Mandari Insight

0414/2024

Stb. Konzept "Am Bilderstöckchen"; Anhörung der BV5 zu den Ergebn. der Frühz. Öffentlichkeitsb., Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung BP-Etwurf (VEP)

Beschlussvorlage Ausschuss 15.02.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 14.03.2024, TOP 9.2.3

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 städtebauliches Planungskonzept

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Aushangplakat B31

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

11076 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 0414/2024 
Freigabedatum 
 15.02.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept „Am Bilderstöckchen„ in Köln-Bilderstöckchen; 
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan)  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes 
gemäß Anlage 3 „Städtebauliches Konzept“ einen Bebauungsplan-Entwurf auszuar-
beiten.  
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 5 (Nippes) ohne Ein-
schränkung zustimmt. 
 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel  
 
Mit Antrag vom 07.04.2022 hat die GAG die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanverfahrens beantragt. Ziel ist die Schaffung von Planungsrecht, wodurch eine Arron-
dierung der Wohnbebauung am Bilderstöckchen 60-70 durch insgesamt 91 neue Wohneinhei-
ten (gem. der Berechnungsgrundlage des KoopBLM mit 90m² je Wohneinheit entstehen auf-
grund einer GF Wohnen von 9.770 m² rechnerisch ca. 109 Wohneinheiten) ermöglicht werden 
soll. Damit trägt die GAG zur Versorgung der Stadt Köln mit dringend benötigtem Wohnraum 
bei, der zu 100% öffentlich gefördert wird. Die Verteilung hinsichtlich der Einkommensgruppen 
liegen bei ca. 50% EKA und ca. 50% EKB. 
 
Für den Planbereich liegt eine Grundzustimmung der Vorhabenträgerin zur Anwendung des 
kooperativen Baulandmodells sowie der Klimaleitlinien der Stadt Köln vom 30.06.2023 vor. 
 
 
Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat mit der Vorlage Nr. 3166/2022 vom 27.10.2022 sowie 
Beschluss zu Ergänzungsvorlage Nr. 3166/2022/1 am 01.12.2022 die Einleitung des Bebau-
ungsplanverfahrens „Am Bilderstöckchen“ (vorhabenbezogener Bebauungsplan) als Verfah-
ren gemäß §13b BauGB beschlossen. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens fand die früh-
zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB in Form eines Aushangs vom 02.01. 
bis 20.01.2023 statt (s. Anlage 4). Es sind keine Stellungnahmen eingereicht worden. Die Be-
teiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 BauGB fand vom 
19.09. bis 22.10.2019 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden im Verfahren berück-
sichtigt und in der Anlage 5 aufbereitet. 
 
Mit oben genannter Vorlage ist ebenfalls beschlossen worden, dass die städtebauliche Qualifi-
zierung des Vorhabens in drei Varianten durch den Gestaltungsbeirat (GBR) erfolgen soll. 
Das Projekt ist am 09.05.2023 und 17.10.2023 im GBR vorgestellt und final besprochen wor-
den. Eine Sachstandsinformation ist mit Vorlage Nr. 1618/2023 erfolgt. Die Qualifizierung des 
Freiraums erfolgt im Weiteren mit den zuständigen Fachdienststellen zu dem vorliegenden 
Planungskonzept, siehe Anlage 3. 
 
Aufgrund eines Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 
3.22) wurde der Wechsel von einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB auf ein 
Normalverfahren erforderlich, da § 13b BauGB gegen europäisches Umweltrecht verstößt und 
wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf. Die Verfahrensvor-
schrift § 13b BauGB war darauf ausgelegt, durch Verfahrenserleichterungen im Außenbereich 
unter bestimmten Voraussetzungen schnelleres Baurecht zu ermöglichen. Insbesondere sah 
die Vorschrift den Verzicht auf eine Umweltprüfung nebst Umweltbericht sowie die Möglichkeit 
vor, etwaige FNP-Änderungen im Wege der Berichtigung zu vollziehen. In seiner Entschei-

3 
dung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass § 13b BauGB den Anforderun-
gen der SUP-Richtlinie (Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter 
Pläne und Programme) nicht gerecht wird. 
 
Die SUP-Richtlinie verfolgt vor allem das Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. 
Dazu bestimmt die SUP-Richtlinie unter anderem, dass Pläne und Programme, die voraus-
sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben, einer Umweltprüfung zu unterzie-
hen sind. Im Umkehrschluss sind Pläne und Programme, die voraussichtlich keine erhebli-
chen Umweltauswirkungen zur Folge haben, auch keiner Umweltprüfung zu unterziehen. 
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich für eine Außenentwicklung − wie 
§ 13b BauGB ermöglicht − nicht definieren, dass voraussichtlich keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um eine "kleine Fläche" handelt. 
 
Allerdings bleibt die erforderliche Umstellung der Verfahrensart nicht ohne Auswirkungen auf 
die bislang angestrebte Zeitschiene, da Verfahrensschritte nachzuholen sind, welche infolge 
des bisher geführten beschleunigten Verfahrens unterblieben sind. Insbesondere ist eine Um-
weltprüfung und eine FNP-Änderung durchzuführen, ein Umweltbericht zu erstellen sowie 
eine Ausweitung mancher Gutachten notwendig. Damit kann der bisher angestrebte (und we-
gen der Befristung des § 13b BauGB bislang für erforderlich gehaltene) Satzungsbeschluss 
Ende 2024 nicht gehalten werden. Nichtsdestotrotz wird das Projekt weiterhin prioritär und zü-
gig bearbeitet. 
 
 
Vorgaben für die Weiterführung des Verfahrens 
 
Ein wesentlicher Aspekt des Projektes ist die Verlegung des öffentlichen Bolzplatzes. Durch 
die Verlegung können die Immissionsgrenzwerte an der geplanten Wohnbebauung eingehal-
ten werden, die durch die prognostizierte Lärmbelastung dort entstehen würden. Da sich der 
Bolzplatz aktuell sowie auch zukünftig im Landschaftsschutzgebiet befindet, ist hier eine Aus-
gestaltung, die im Landschaftsschutzgebiet als nicht störend beurteilt werden kann, aus-
schlaggebend. Hierzu gehört z.B. ein Fallschutzbelag. Die Qualität und Ausgestaltung des 
Bolzplatzes werden im Weiteren mit den entsprechenden Fachämtern konkretisiert. 
 
Das Vorhaben unterliegt dem Kooperativen Baulandmodell (KoopBLM) und befindet sich an 
der Grenze zwischen zwei Anwendungsfällen: der Kombifläche oder der öffentlichen Spielflä-
che mit der privaten öffentlich zugänglichen Grünflache. Beide Anwendungsfälle lösen Flä-
chenbedarfe aus, die aufgrund der Historie der Projektentwicklung nicht rechtzeitig vorzuhal-
ten waren. Die verträglichste Lösung sieht nun eine Erhöhung der Baumasse auf eine GF 
Wohnen von 9.770 m², dies entspricht 91 Wohneinheiten (gem. Berechnungsgrundlage des 
KoopBLM mit 90 m² / WE ergibt sich eine Anzahl an Wohneinheiten von 109 WE) und die da-
mit verbundene Aufteilung der Spiel- und Grünflächen vor. Die Spielfläche wird innerhalb des 
Geltungsbereichs am westlichen Ende realisiert, um auch für Besucher der umliegenden 
Wohnbebauung bestmöglich zugänglich zu sein. Die private öffentlich zugängliche Grünfläche 
soll ebenfalls auf dem Vorhabengrundstück realisiert werden. Inwieweit diese Lösung qualita-
tiv und quantitativ so umgesetzt werden kann, muss im weiteren Verfahren mit den zuständi-
gen Fachämtern geprüft und ausgearbeitet werden. Es ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine 
Teil-Ablöse der privaten öffentlich zugänglichen Grünfläche möglich ist und dem direkt an-
grenzenden Landschaftsschutzgebiet zugutekommen könnte.  
 
Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet wird der Naturschutzbeirat zu gegebener Zeit 
beteiligt. 
 
Aus Sicht der Verwaltung ist eine qualitätsvolle Ausgestaltung des Innenhofes wichtig für die 
zukünftige Wohnqualität im Quartier. Die Ausgestaltung des Innenhofs betrifft nicht nur die ge-
plante Neubebauung, sondern kann auch zu einer Verbesserung der Wohnqualität der bereits 
bestehenden Bebauung beitragen. Das Quartier wird von der zentralen Mitte aus erschlossen, 
sodass hier ebenfalls der Ein- und Ausfahrtsbereich zur Tiefgarage liegt sowie mehrere wei-
tere verkehrliche Themen geregelt werden müssen (Stellplätze für Car-Sharing und Fahrrä-
der, Zufahrten für Müllabfuhr und Feuerwehr). Bei der qualitätsvollen Gestaltung des Innenho-
fes ist insbesondere die Verortung der Kleinkinderspielflächen, der Müllsammelstandorte, der

4 
Standort der Wärmepumpen sowie der Bepflanzung ggf. mit einer Baumreihe vor den Gebäu-
den zu beachten. Die Verortung der Baumstandorte wird im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Neben den gutachterlichen Untersuchungen zum Eingriff in den Artenschutz und die Natur, 
der Bodenbelastungen durch die bestehende Altablagerung werden auch die Anforderungen 
der Klimaschutzleitlinien (Energieeffizienzstandard) qualifiziert und im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan planungsrechtlich berücksichtigt bzw. gesichert. Die Ausgestaltung des Ein- 
und Ausfahrtsbereich zur Tiefgarage sowie der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr und Feuer-
wehr) werden Bestandteil der verkehrlichen Untersuchung und Konzeption. Ebenfalls wird die 
Lärmbelastung gutachterlich betrachtet. Alle weiteren Erkenntnisse aus Gutachten oder Stel-
lungnahmen werden im weiteren Verfahren in das Bauleitplanverfahren einfließen. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli-
maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission 
stammt u.a. aus den Baustoffen zur Errichtung des Neubauvorhabens, dem zusätzlich ausge-
lösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in 
den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet über die ge-
planten Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen erzeugt wird.  
 
Durch das Neubauvorhaben wird eine bestehende Pkw-Stellplatzanlage mit ca. 54 Stellplät-
zen entsiegelt und ein Neubau mit extensiver Dachbegrünung und Fassadenbegrünung reali-
siert. Die Verkehre werden am Anfang des Quartiers abgefangen und in eine unterirdische 
Tiefgarage geführt, sodass die oberirdischen Flächen größtenteils autofrei sind. Die Tiefga-
rage verfügt über Ladestationen für Elektromobilität und es wird ein oberirdisches Carsharing-
Angebot geschaffen. Zudem Es sollen Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen zum Einsatz 
kommen. 
 
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür wer-
den verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
 
Entsprechend der Vorgabe, sparsam mit der Ressource Fläche umzugehen, stellt die Ent-
wicklung des Neubaugebietes am Rande von Bilderstöckchen eine sinnvolle Ergänzung des 
Siedlungsgefüges dar, da bereits bestehende Erschließungsinfrastrukturen genutzt werden. 
 
 
 
Anlagen 
1 Öffentlichkeitsarbeit 
2 Geltungsbereich 
3 Städtebauliches Planungskonzept 
4 Aushang frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
5 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentli-
cher Belange

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1094 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB ist bereits durchgeführt worden. Der 
nächste Schritt der öffentlichen Beteiligung ist die Offenlage nach §3 Abs. 2 BauGB, die zu einem 
geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wird. 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1036 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0414/2024
Stand: 15.09.2025 
Sachstandsbericht  
Städtebauliches Planungskonzept „Am Bilderstöckchen„ in Köln-Bilderstöckchen; 
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Beschluss: (An dieser Stelle wird der vom Entscheidungsgremium gefasste Beschluss durch 
die Schriftführung hinterlegt.) 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes (sowie die der 248. Änderung des 
Flächennutzungsplanes) Am Bilderstöckchen in K-Bilderstöckchen ist am 27.08.2025 
(Amtsblatt Nr. 35 August 2025 unter den Nrn. 168+179) im Amtsblatt erfolgt. Der 
Bebauungsplan hat somit Rechtskraft erlangt. 
 
Nächste Schritte: 
keine 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Das Verfahren ist abgeschlossen, kein neuer Sachstandsbericht notwendig

Anlage 4 Aushangplakat B31

4968 Zeichen

weiterenDie eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen werden als Abwägungsmaterial Teil der 
Bebauungsplanverfahren in der Bezirksvertretung Nippes, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat. 
 Beratungen und Beschlussfassungen zum 
Diese Informationen und weitere Auskünfte finden Sie auch auf der Internetseite der Stadt Köln unter 
www.beteiligung-bauleitplanung.koeln. Auskünfte erteilt das Stadtplanungsamt unter der Telefonnummer 0221 221- 22810 Herr Schwark
oder unter der Mailadresse bauleitplanung@stadt-koeln.de. 
Projektbeschreibung „Am Bilderstöckchen“ in 
Köln-Bilderstöckchen
Anlass und Ziel der Planung
Im Zuge der projektierten Neubaumaßnahme bzw. Arrondierung zu dem Grubo Be-
standsgrundstück „Am Bilderstöckchen 60-70“ in Köln-Bilderstöckchen ist u.a. auf einem 
städtischen Grundstück, welches bereits durch die GAG angekauft wurde, die Errichtung 
von insgesamt ca. 95 Mieteinheiten in drei Gebäudekomplexen geplant. Die fünfge-
schossigen Gebäudeteile sind als eine ergänzende Hinterland-Bebauung zum teilweise 
achtgeschossigen, bestehenden Geschosswohnungsbau geplant. 
Die Gesamtmaßnahme umfasst neben den öffentlich geförderten Wohneinheiten (100% 
ögw) auch eine Tiefgarage mit ca. 55 - 60 PKW-Stellplätzen und Bereiche für die erfor-
derlichen Fahrradstellplätze. Die Gebäude erhalten ein Flachdach (geplant ist eine ex-
tensive Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen) ohne Staffelgeschoss. 
Die angrenzenden Wohnbestände der Grund und Boden GmbH (Grubo) wurden bereits 
saniert und die gegenüberliegenden Bestandsgebäude werden in Kürze im Rahmen der 
übergreifenden Quartiersentwicklung modernisiert.
Im Hinblick auf die geplante Neuorganisation des Plangebietes werden die Außenanla-
gen einschließlich der Kinderspielplätze, die Grünflächen und die innere Erschließung 
überarbeitet bzw. ergänzt und neugestaltet. Die ca. 40 oberirdischen PKW Stellplätze, 
die für die Bestandsbebauung erforderlich sind, werden neustrukturiert und mit Baum-
scheiben versehen. Eventuell entfallende Stellplätze könnten in der o.g. neuen Tiefgara-
ge verortet werden, wenn eine weitere Reduzierung der erforderlichen Stellplätze gemäß 
der neuen Stellplatzsatzung möglich ist.
Die Zuwegung der Neubaumaßnahme kann nur über das Bestandsgrundstück der 
Grubo erfolgen. Eine Erschließung über die nördlich gelegene Robert-Perthel-Straße ist 
nicht möglich.
Durch die erforderliche Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des V
orhabens 
geschaffen werden. Das Projekt trägt zur Schaffung von dringend benötigtem zeitgemä-
ßem (öffentlich geförderten) Wohnraum in Köln bei. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan 
liegt nicht vor.
Erläuterungen zum Plangebiet
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Nippes, im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen. Das 
Grundstück ist als Wohnbaupotenzial der Stadt Köln Nr. 5.08/ STEK Wohnen als kurz-/
mittelfristige Realisierungsoption für Wohnungsbau ausgewiesen. Das Gebiet wird durch 
die Straße „Am Bilderstöckchen“ im Süden, der Robert-Perthel-Straße im Norden und 
der Escher Straße im Westen begrenzt. Direkt nordwestlich an das Plangebiet grenzt 
eine Grünfläche eines Landschaftsschutzgebietes an, auf der sich ein Bolzplatz befin-
det. Der Fahrradweg wurde verlegt, er grenzt an das GAG Grundstück an. Zudem ist die 
Verlegung des Bolzplatzes in Planung. Hier werden im Zuge der Neubauten höchstwahr-
scheinlich Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Südöstlich, jenseits der Straße „Am Bil-
derstöckchen“, schließt sich ein weiteres Wohngebiet an, das von Geschosswohnungs-
bau geprägt ist. Eine Kita als direkter Nachbar an der Straße „Am Bilderstöckchen“ und 
eine Jugendeinrichtung ergänzen das Bild.
„Am Bilderstöckchen“
in Köln - Bilderstöckchen
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung 
in der Zeit vom 02.01.2023 bis 20.01.2023
Übersichtskarte Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Luftbild
Städtebauliches Planungskonzept
Am Bilderstöckchen    M 1: 1250
Stand 15.11.2022 / CSL
Bolzplatz Alt
1145
5 47
1147
13 2 6
5 2 5
406
70
87
33
77
68
83
60
56
64
71
58
66
75
89
60a
62
58a
91
97
60b
60c
65
73
95
85
31
79
93
33-31
8 7- 9 3
8 3 - 85
F
- I
F
4 9 . 4
9 5 - 97
F
F
F
II I
F
F
- I
- I
S
7 3- 7 1
F
F
F
S
F
F
F
F
VIII
VIII
V
V
V
III
I
V
III
V
VIII
VIII
V
V
VIII
V
Am Bilderstöckchen
III
V
I
407
548
ÄußereKanalstraße
Escher Straße
Robert-Perthel-Straß
25 0
38
44
40
36
42
46
S
S
S
III
III
III
549
B olzplatz NEU
öffentliche Grün/f_läche
Fahrradweg NEU
Zufahrt TG
öffentlicher Gehweg
ca. 20  Stellplätze
Tiefgarage ca. 50 - 55 Stellplätze
Spielplatzfläche ca. 440m²
Gesamtgrundstück: 6.159m
²
GRZ:0,3 / GFZ:1,51
Spielplatzfläche 
ca. 250m²
Spielplatzfläche
ca. 375m²
Spielplatzfläche
ca. 60m²
Spielplatz-
fläche 
ca. 170m²
öffentliche Grün/f_läche
V
V
V
0 10050 200 300
N
400 500 600 Meter
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
XXXXXXXXXXXXXXX in Köln - YYYYYYYYYYYY
0 10050 200 300 Meter
Die Oberbürgermeisterin
Anlage 4

Anlage 5 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

31957 Zeichen

Anlage 5
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 – Arbeitstitel: Wohnen Am Bilderstöckchen in 
Köln-Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffent-
licher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
17.09.2019 bis zum 19.12.2019 durchgeführt. 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 Denkmal-
schutz 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen bzgl. bundes- und landeseigener Denkmäler keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 Verkehrsdezer-
nat 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
3 
3.1 
LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Denkmalpflegerische Belange sind von der Planung 
nicht betroffen. 
Kenntnisnahme - 
3.2 Wir möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Grün-
flächen jenseits der Escher Straße sowie der Äußeren 
Kanalstraße zum historischen Kulturlandschaftsbereich 
KLB 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch (Köln) ge-
mäß Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan 
Köln (LVR 2016) gehören. 
Kenntnisnahme - 
4 
4.1 
LVR – Landschaftsverband Rheinland 
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betrof-
fenheit vor und gegen die o.g. Maßnahme werden keine 
Bedenken geäußert. 
Kenntnisnahme - 
4.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt 
für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt 
für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebe-
ten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege (siehe Stellungnahme 
Lfd.-Nr.3) wurde separat beteiligt. 
5 
5.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
Gegen das in der Betreffzeile genannte städtebauliche 
Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechni-
scher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
5.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
§44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu
versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht be-
einträchtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Ver-
sickerung zulassen.
Nein Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgefundenen 
PAK-Werte und der damit einhergehenden Bestätigung der stoff-
lichen Belastung des Untergrundes sollte das anfallende Nieder-
schlagswasser nicht gezielt zur Versickerung gebracht werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die Versickerung des Niederschlagswassers ist entspre-
chend im Bebauungsplan festzusetzen. 
Insofern kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den 
vorhandenen Abwasserkanal erfolgen.  
 
5.3 Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allge-
meinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht 
möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas-
sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. 
Anlage). 
Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung 
muss diesbezüglich von uns noch untersucht werden, in-
wiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung 
(Drosselwassermenge) notwendig ist. 
Kenntnisnahme Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 
 
Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung wird im 
weiteren Verfahren untersucht werden, inwiefern die Festlegung 
einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwendig 
ist. 
5.4 Überflutungsvorsorge Starkregen 
Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinwei-
sen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge be-
reits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müs-
sen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallen-
den Wassermengen dimensioniert sind, dienen die nach-
folgend Konzepte dazu, das Wasser bei außergewöhnli-
chen Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwi-
schenzuspeichern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fern-
zuhalten. 
Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkon-
zeptionierung berücksichtigt werden: 
• Wahl der Straßenführung 
• gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkrege-
nereignissen über Grünflächen 
• Rückhaltung von Niederschlagswasser 
• Notüberläufe 
Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der weite-
ren Planung berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um 
Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzu-
halten 
• Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü-
cke/Gebäude 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in 
Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und 
bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe "MURIELMulti-
funktionale Retentionsflächen". 
Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der 
StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle Dokumente so-
wie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/stark-
regen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die 
Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. 
5.5 Flusshochwasser 
Keine direkte Gefährdung 
Kenntnisnahme - 
5.6 Grundhochwasser 
Keine direkte Gefährdung 
Kenntnisnahme - 
5.7 Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP- 1) ab-
zustimmen. 
Ja Die StEB wird im weiteren Verfahren beteiligt. 
6 
6.1 
Stadtwerke Köln 
Im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der Rhein-
Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ-
Gesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG tei-
len wir Ihnen mit, dass gegen das o.g. stadtebauliche 
Planungskonzept keine Bedenken bestehen. 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
6.2 Stadtwerke Köln GmbH / Wohnungsgesellschaft der 
Stadtwerke Köln mbH 
Aufgrund der Verlegung des Bolzplatzes kann es zu er-
höhten Immissionen (Lärm) der Bestandsgebäude der 
Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH kom-
men. 
Der bereits gegebene Lärmschutz durch die vorhandene 
Bepflanzung wird aufgrund der Verlegung des Bolzplat-
zes nicht mehr gewährleistet. 
Nein Im Rahmen einer Voruntersuchung zur geplanten Wohnbebau-
ung wurde festgestellt, dass in Folge des geringen Abstandes zu 
einem bestehenden Bolzplatz die Richtwerte der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für eine Immissionsemp-
findlichkeit analog einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nicht 
eingehalten werden können. Das nordöstlich an das Plangebiet 
angrenzende Wohngebiet im Bestand liegt innerhalb eines 
rechtskräftigen Bebauungsplans 65490/03 mit der Gebietsaus-
weisung eines reinen Wohngebiets (WR). 
 
Da die ermittelten notwendigen Höhen einer Lärmschutzwand 
aus städtebaulicher Sicht und auch unter dem Gesichtspunkt der 
Gründung auf einer ehemaligen Deponie schwer umsetzbar sein 
könnten, wird als weitere Alternative eine Verlegung des Bolzplat-
zes innerhalb der Grünfläche untersucht. 
 
Die Berechnungen der Beurteilungspegel für einen durchgehen-
den Betrieb bei Verlegung des Bolzplatzes wurden in allen Beur-
teilungszeiträumen tags für alle Geschosse der Plangebäude im 
VEP und der relevanten Bestandsgebäude in der Nachbarschaft 
durchgeführt. Außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten wird im 
Gebiet des B-Plan 65490/03 (Wohnbebauung im Bestand (WR) 
an der Vogesenstraße) der Richtwert von 50 dB(A) eingehalten, 
sodass keine Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. 
 
Hinsichtlich der morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten wird 
eine "geringfügigen" Einschränkung der Nutzungszeiträume des 
Bolzplatzes auf die Zeiten tags außerhalb der morgendlichen Ru-
hezeiten (werktags ab 8 Uhr und sonn-/feiertags ab 9 Uhr) vorge-
sehen. 
7 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 Wasserwirt-
schaft, Gewässerschutz 
Es besteht keine Betroffenheit. 
Kenntnisnahme - 
8 Thyssengas GmbH Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
8.1 Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssen-
gas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 
8.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. 
nicht vorgesehen. 
Kenntnisnahme - 
8.3 Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
9 Bundesnetzagentur (Seite 44) 
Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestell-
ten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten 
Gebiets durchgeführt. Nachfolgend können Sie die Na-
men und Anschriften der in dem ermittelten Koordinaten-
bereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als An-
sprechpartner in Frage kommen, entnehmen. 
Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere 
Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von 
Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
Betreiber und Anschrift: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Kenntnisnahme - 
10 Deutsche Telekom AG 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
11 
11.1 
PLEdoc GmbH 
wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen 
Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs-
anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. 
Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen 
werden: 
• Open Grid Europe GmbH, Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet 
Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell-
schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), 
Essen 
• GasUNE Telekommunikationsnetzgesellschaft 
deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH. & 
Co. KG, 
• Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der 
PLEdoc GmbH) 
• Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt 
11.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, 
dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren 
Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin-
den. 
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung plan-
externer Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns 
verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschlie-
ßen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flä-
chen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. 
Ja Die PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren weiter beteiligt. 
11.3 Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 
Kenntnisnahme - 
12 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) Kenntnisnahme -

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12.1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal-
tung der RASt 06 hingewiesen. 
12.2 Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand-
plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln 
gebeten. 
Kenntnisnahme - 
12.3 Besonderheit: Die Straße "Am Bilderstöckchen" befin-
det sich in einem sogenannten Teilservicegebiet. Dies 
bedeutet, dass Mülltonnen bis zu einem Volumen von 
240ltr, am jeweiligen Abfuhrtag an einen Ort zu verbrin-
gen sind, der für das Müllsammelfahrzeug erreichbar ist. 
Müllbehälter ab einem Volumen von 500ltr sind jedoch 
durch die AWB im Vollservice zu bedienen. 
Ja Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet und in 
der weiteren Planung berücksichtigt. 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan eine Fläche zur Abholung der Mülltonnen festge-
setzt werden muss. 
13 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
14 
14.1 
Polizeipräsidium Köln – Direktion Kriminalität 
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Be-
treff genannte Verfahren keine Bedenken. 
Kenntnisnahme - 
14.2 Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden techni-
schen Mindeststandards: 
• Privathaushalte EFH und MFH (RC2 gern. DIN 
1627-1630) 
• KFZ-Delikte (PKW-Aufbrüche ... ) vorhanden; ln 
der baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen. 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention 
sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die Vorhaben-
trägerin weitergegeben.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungsein-
richtungen (Mechanik I Überfall- und Einbruchmelde-
technik, Beleuchtung etc.) an. 
Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Inves-
toren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuwei-
sen. 
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung 
von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung 
und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer 
durchgeführt. 
15 
15.1 
Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 
Die geplante Wohnbebauung ist eine Siedlungsarrondie-
rung. Sie befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Robert-
Perthel-Straße, die die Erschließung des gleichnamigen 
Gewerbegebietes ist. Die Luftlinie zum Gewerbegebiet 
beträgt ca. 200 Meter. Es handelt sich um heranrü-
ckende Wohnbebauung, tragen Sie daher bitte Sorge, 
dass die im Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen 
sich nicht in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit 
einschränken müssen. 
Ja Im weiteren Verfahren wird eine Schalltechnische Untersuchung 
erstellt, die unter anderem auch die planbedingten Auswirkungen 
auf den Bestand im Umfeld des Plangebietes (hier: Gewerbege-
biet an der Heinrich-Pesch-Straße) untersucht. 
15.2 Der Flächennutzungsplan enthält an dieser Stelle eine 
geplante Verlängerung der Longericher Straße mit An-
schluss an die Robert-Perthel-Straße.  
Die Ziele des Städtebaulichen Planungskonzeptes und 
die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes stimmen 
nicht überein. 
Kenntnisnahme Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für den überörtli-
chen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr, welche die Longe-
richer Straße mit der Robert-Perthel-Straße verbindet, wird ge-
mäß der Auskunft von Amt 661/44 vom 9. April 2019 nicht mehr 
benötigt. Die Verbindungsstraße ist mit der FNP-Änderung Nr. 
234 aus dem FNP entfallen. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren 
aufgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im 
Parallelverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
16 
16.1 
Amt 57 – Umwelt- und Verbraucherschutzamt  
2. Umweltordnungsbehörden 
2.1 Untere Naturschutzbehörde (571) 
Landschaftsschutz 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünflä-
che/Außenbereich und im Landschaftsplan als Land-
schaftsschutzgebiet dargestellt. Dies steht grundsätzlich 
der vorgesehenen Nutzung entgegen und bedarf ent-
sprechender Verfahrensschritte (hier: Änderung des 
FNP sowie Berücksichtigung der Eingriffsregelung). 
Entsprechend der stadtinternen Schnittstellenregelung 
liegen die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde 
(UNB) in der Bauleitplanung in der Zuständigkeit von 
Amt 67. Im Hinblick auf die zu vertretenden Belange des 
Landschaftsplanes sowie der Eingriffsregelung wird da-
her an das Kollegium von Amt 67 verwiesen. 
Kenntnisnahme Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan 
gem. § 12 Abs. 2 BauGB im Regelverfahren aufgestellt. Im Rah-
men der Erarbeitung des Grünordnungsplans (GOP) erfolgt eine 
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. 
 
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelver-
fahren. 
16.2 Freilandartenschutz 
Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Prüfung: 
Im Rahmen der Beteiligung zum Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen (STEK) hatte die Untere Naturschutzbe-
hörde (früher Untere Landschaftsbehörde) auf das arten-
schutzrechtliche Konfliktpotenzial für dieses Areal hinge-
wiesen, die als Fläche Nr. 5.14 "Am Bilderstöcken" in 
den Flächenpass (Stand 16.03.2015) aufgenommen 
wurde. ln Fortführung des STEK wurde diese Fläche 
nunmehr als Fläche Nr. 5.08 "Am Bilderstöckchen" (Flä-
chenpass mit Stand 25.11 .2015) nach der Ratsvorlage 
1028/2015 am 20.12.2016 beschlossen. Die Belange 
Ja Im weiteren Verfahren wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung 
erarbeitet, welche die verschiedenen Artengruppen untersucht 
und eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange vor-
nimmt. 
 
Die Artenschutzrechtliche Prüfung wird eng mit dem Amt 571 – 
Untere Naturschutzbehörde abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
des Besonderen Artenschutzes sind im weiteren Verfah-
ren in einer gesonderten Unterlage zur artenschutzrecht-
lichen Prüfung (ASP) zu berücksichtigen. 
Eine Feld-Erhebung mindestens zu den Artengruppen 
Vögel und Fledermäuse wird als notwendig erachtet, um 
eine belastbare Datengrundlage zur Bewertung der ar-
tenschutzrechtlichen Belange zu erhalten. 
16.3 Hinweise zu Inhalten der Unterlage zur Artenschutz-
rechtlichen Prüfung (ASP):  
Bei der Recherche zu vorhandenen Daten ist nicht nur 
der betroffene Messtischblatt-Quadrant (MTBQ), son-
dern es sind auch mindestens die jeweils angrenzenden 
MTBQs zu berücksichtigen. 
Da die Datendichte des LANUV nicht geeignet ist, das 
Vorkommen besonders geschützter Arten auszuschlie-
ßen, ersetzt die Abfrage der Daten nicht die fundierte 
Auseinandersetzung mit dem prüfrelevanten Artenspekt-
rum, das aufgrund der vorhandenen Strukturen, der An-
sprüche und Verbreitung der Arten im Wirkraum des 
Vorhabens vorkommen kann. Eine Feld-Erhebung min-
destens zu den Artengruppen Vögel und Fledermäuse 
wird als notwendig erachtet, um eine belastbare Daten-
grundlage zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Be-
lange zu erhalten. Diese Erhebung ist nach fachlich an-
erkannten Standards durchzuführen (z.B. Südbeck et. 
al). 
Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2 
16.4 Grundsätzlich ist für alle Arten nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie und alle europäischen Vogelarten zu prüfen, 
ob es für diese zum Eintritt der Verbotstatbestände nach 
Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kom-
men kann - sofern diese Arten nach Habitatausstattung, 
Verbreitungsmuster im Wirkraum etc. vorkommen oder 
vorkommen können. Dabei sind nach Auffassung der 
UNB nicht nur die sogenannten planungsrelevanten Ar-
ten einer Art-für-Art-Prüfung zu unterziehen, sondern 
auch solche, die im hiesigen Naturraum Niederrheini-
sche Bucht einen Status auf der Roten-Liste haben und 
somit als "lokal bedeutsam" angesehen werden müssen 
(vgl. Anl1 Abschn2. Letzter Absatz der Gemeinsamen 
Handlungsempfehlung des MWEBWV und MKULNV). 
16.5 Besonderer Wert ist bei der Erstellung der ASP auf Ver-
meidungsmaßnahmen inklusive CEF-Maßnahmen zu le-
gen, da die Privilegierungsvoraussetzungen nach§ 44 
Abs. 5 BNatSchG nur für unvermeidbare Beeinträchti-
gungen im Zuge von Planungs- oder Zulassungsverfah-
ren greifen. Dies gilt sinngemäß auch für die sogenann-
ten "nicht-planungsrelevanten Arten", zu denen die Un-
terlage eine Aussage enthalten soll (vgl. Abschnitt 2.1, 
Absatz 1 der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des 
MWEBWV und MKULNV). 
Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2 
16.6 Im Zusammenhang mit dem Verlust von Fortpflanzungs- 
und Ruhestäten ist ein pauschaler Verweis auf den noch 
vorhandenen räumlichen Zusammenhang fachlich nicht 
geeignet, den Eintritt der Verbotstatbestände zu vernei-
nen. Insbesondere im städtischen Umfeld ist davon aus-
zugehen. Aufgrund einer Vielzahl von Bauaktivitäten im 
engeren und weiteren Umfeld sind -wenn überhaupt- tat-
sächliche bzw. mögliche Verluste der dort betroffenen 
Fortpflanzungs-/Ruheplätze maximal ausgeglichen, aber 
Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
kein "Ausweichpotenzial" geschaffen worden. Dieser As-
pekt bedarf daher aus Sicht der ULB einer fundierten Be-
trachtung. 
Es wird empfohlen, die Prüfprotokolle der Handlungs-
empfehlung zu verwenden und der Unterlage beizule-
gen. 
16.7 2.2 Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirt-
schaftsbehörde (572) 
Immissionsschutz 
Es ist eine Immissionsprognose erforderlich, in der u. a. die 
Auswirkungen des Bolzplatzes, der Kindertagesstätte, der 
Jugendeinrichtung und der Kinderspielplätze auf das Plan-
gebiet bewertet werden. 
Ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung 
erarbeitet, welche die Lärmsituation beurteilt und eine Ermittlung 
der erforderlichen Maßnahmen sowie eine Bewertung der Aus-
wirkungen erstellt. 
 
Im weiteren Verfahren wird ein Luftimmissionsgutachten erstellt, 
die untersucht, ob die Grenzwerte der 39. Bundesimmissions-
schutzverordnung eingehalten werden. 
 
Die schalltechnische Untersuchung  und das Luftimmissionsgut-
achten wird eng mit dem Amt 57 – Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt abgestimmt. 
16.8 ln Bezug auf die Neugestaltung der Kinderspielplätze so-
wie der bestehenden Kita ist zu beachten, dass Ge-
räuscheinwirkungen die von Kindertageseinrichtungen, 
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch 
Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädli-
chen Umwelteinwirkungen sind (§ 22 (1a) BlmSchG) und 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Bewertung 
nicht herangezogen werden.  
Der Betrieb solcher Einrichtungen darf jedoch an den 
maßgeblichen Immissionsorten den gesundheitsrelevan-
ten Schwellenwert nicht überschreiten. 
Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.7

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
16.9 Bei der Betrachtung der Geräuscheinwirkungen durch 
die Kindertagesstätte sind außerdem die Auswirkungen 
des Hol- und Bringverkehrs auf den zur Kita gehörenden 
Parkplätzen sowie mögliche weitere Geräuschquellen (z. 
B. Lüftung, Heizung etc.) zu berücksichtigen.  
Hier sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu be-
rücksichtigen. 
ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.7 
16.10 Es wird empfohlen bei der Planung auf eine schalltech-
nisch optimierte Anordnung des Außengeländes der Kin-
dertagestätte sowie der Spielgeräte, bei denen ein leb-
haftes Spielen erwartet wird, zu achten. Dabei sollten 
möglichst lärmarme Spielgeräte Verwendung finden. 
Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
16.11 Die Zuwegung zu der Neubaumaßnahme sowie der Zu-
fahrt der Tiefgarage ist so zu planen und zu gestalten, 
dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe be-
findlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem 
Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist 
und bei dem zufrieden stellende Nachtruhe-, Freizeit- 
und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Die Tiefga-
ragenzufahrt muss dem Stand der Lärmminderungstech-
nik entsprechen.  
Zudem sind mögliche Blendwirkungen durch ausfah-
rende Fahrzeuge aus der Tiefgarage auf die angrenzen-
den Wohn- und Schlafräume durch eine entsprechende 
Planung zu vermeiden. 
Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.7 
 
Die Tiefgaragenzufahrt wird dem Stand der Lärmminderungs-
technik entsprechen. Bei der Planung der Tiefgarage wird darauf 
geachtet, dass eine Blendwirkung durch ausfahrende Fahrzeuge 
auf die angrenzenden Wohn- und Schlafräume vermieden wird. 
16.12 Sollte ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer Feue-
rungswärmeleistung von 20 MW oder mehr realisiert 
werden, so ist gemäß Abstandserlass mindestens ein 
Abstand von 300 m zu Wohngebieten erforderlich. Ab ei-
ner Feuerungswärmeleistung von 1 MW bedarf ein 
Nein Im Hinblick auf den angestrebten Energiestandard, hier KfW 40 
KFN (Klimafreundlicher Neubau) ist eine Planung eines BHKW 
eher unwahrscheinlich. Hier werden alternative Energieversor-
gungen angestrebt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
BHKW einer Genehmigung nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz durch die Untere Immissionsschutzbe-
hörde bei der IWA. 
16.13 Wasser –und Abfallrecht 
Eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung des 
anfallenden kontaminierten Bodenaushubs ist erforder-
lich. Im Durchführungsvertrag sollte unter dem Kapitel 
Ausbau ein zusätzlicher Punkt mit nachfolgendem Text 
aufgenommen werden.  
Für die Verwertung-/Entsorgung des anfallenden Bo-
denaushubs ist aufgrund der abfallrechtlichen Stoff-
stromkontrolle entsprechend § 47 - 52 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept 
zu erstellen. Der Inhalt des Konzeptes ist mit der Unte-
ren Abfallwirtschaftsbehörde in der Abt. Immissions-
schutz, Wasser und Abfallwirtschaft beim Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, abzustimmen. 
Ja Im weiteren Verfahren wird ein Aushub- und Entsorgungskonzept 
erstellt, welches eng mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde in 
der Abt. Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaft beim 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln sowie der Un-
teren Bodenschutzbehörde – Abteilung Sanierungen und Grund-
wasserschutz abgestimmt wird. 
16.14 2.3 Vorsorgender Bodenschutz (574/2) 
Aus Sicht des Vorsorgenden Bodenschutzes sind die 
Anforderungen § 12 BBodSchV zu berücksichtigen. 
Ja Die Anforderungen des § 12 BBodSchV werden berücksichtigt. 
16.15 2.4 Boden- und Grundwasserschutz (573) 
Das Bauvorhaben liegt im Bereich der Altablagerung Nr 
50702, Bilderstöckchen / Escher Straße. Für die Altabla-
gerung liegen Erkenntnisse über die Bildung von Depo-
niegas mit deutlich erhöhten Kohlendioxid- und Methan-
gehalten (bis zu 37 Vol.-%) sowie lokal Spurengasen 
(LCKVV und BTEX-Aromaten) vor 
Im Hinblick auf die Sicherung der Gebäude gegen Depo-
niegas ist ein auf die Planung abgestimmtes Gassiche-
rungskonzept vorzulegen. Die bisherige Abstimmung der 
Ja Im weiteren Verfahren wird ein Sanierungskonzept Deponiegas  
und mit der Unteren Bodenschutzbehörde – Abteilung Sanierun-
gen und Grundwasserschutz (573/2) abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Unteren Bodenschutzbehörde mit dem von der GAG be-
auftragten Gutachterbüro (Dr. Hemling & Gräfe) sieht fol-
gende Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude gegen 
Deponiegas vor: 
• Gasdichte Bauweise der Kellerbauten inkl. Lei-
tungsdurchlässe 
• Einbau einer gasdurchlässigen Trägerschicht un-
terhalb der Bodenplatten sowie im Bereich der 
Arbeitsräume 
• Zwangsbelüftung der Kellerbauten 
• Betrieb einer Gaswarnanlage im Bereich der Kel-
ler („Grobe Überwachung") 
Vorsorglich sollten bei Tiefbauarbeiten ab 1,5 m die spe-
zifischen Arbeitsschutzmaßnahmen hinsichtlich Depo-
niegasmigration berücksichtigt werden. 
Im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Mensch geht 
bei derzeitiger Nutzung (Park- und Freizeitanlagen) 
keine Gefahr von der Fläche aus. Im Fall der Nutzungs-
änderung (Wohnen) sind die entsprechenden Bereiche 
gemäß BBodSchV zu Untersuchen und eine Eignung 
nachzuweisen. Alternativ kann in den entsprechenden 
Bereichen unbelasteter Boden aufgetragen werden. 
Die Baumaßnahmen zur Gassicherung sowie sämtliche 
Bodeneingriffe sind fachgutachtlich zu begleiten. Die 
Umsetzung der Gassicherung sowie der Erdarbeiten ist 
in Gutachten, ggf. in Zwischenberichten darzustellen und 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Boden-
schutzbehörde und Grundwasserschutz, vorzulegen. 
Im weiteren Verfahren sind nachfolgende Gutachten I 
Untersuchungen vorzulegen:

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• Planungsbezogenes Sanierungskonzept zur Si-
cherung gegen Deponiegas 
Planungsbezogene Bewertung des Wirkungspfades Boden 
- Mensch 
 
Stand: 25.01.2024

Anlage 2 Geltungsbereich

366 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Am Bilderstöckchenin Köln - Nippes
010050200300 Meter

Beratungsverlauf (3)

07.03.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0414/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
15.02.2024
Erstellt
25.01.2024 13:25