0414/2024
Stb. Konzept "Am Bilderstöckchen"; Anhörung der BV5 zu den Ergebn. der Frühz. Öffentlichkeitsb., Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung BP-Etwurf (VEP)
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 0414/2024 Freigabedatum 15.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Städtebauliches Planungskonzept „Am Bilderstöckchen„ in Köln-Bilderstöckchen; Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 3 „Städtebauliches Konzept“ einen Bebauungsplan-Entwurf auszuar- beiten. 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 5 (Nippes) ohne Ein- schränkung zustimmt. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel Mit Antrag vom 07.04.2022 hat die GAG die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanverfahrens beantragt. Ziel ist die Schaffung von Planungsrecht, wodurch eine Arron- dierung der Wohnbebauung am Bilderstöckchen 60-70 durch insgesamt 91 neue Wohneinhei- ten (gem. der Berechnungsgrundlage des KoopBLM mit 90m² je Wohneinheit entstehen auf- grund einer GF Wohnen von 9.770 m² rechnerisch ca. 109 Wohneinheiten) ermöglicht werden soll. Damit trägt die GAG zur Versorgung der Stadt Köln mit dringend benötigtem Wohnraum bei, der zu 100% öffentlich gefördert wird. Die Verteilung hinsichtlich der Einkommensgruppen liegen bei ca. 50% EKA und ca. 50% EKB. Für den Planbereich liegt eine Grundzustimmung der Vorhabenträgerin zur Anwendung des kooperativen Baulandmodells sowie der Klimaleitlinien der Stadt Köln vom 30.06.2023 vor. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat mit der Vorlage Nr. 3166/2022 vom 27.10.2022 sowie Beschluss zu Ergänzungsvorlage Nr. 3166/2022/1 am 01.12.2022 die Einleitung des Bebau- ungsplanverfahrens „Am Bilderstöckchen“ (vorhabenbezogener Bebauungsplan) als Verfah- ren gemäß §13b BauGB beschlossen. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens fand die früh- zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB in Form eines Aushangs vom 02.01. bis 20.01.2023 statt (s. Anlage 4). Es sind keine Stellungnahmen eingereicht worden. Die Be- teiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 BauGB fand vom 19.09. bis 22.10.2019 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden im Verfahren berück- sichtigt und in der Anlage 5 aufbereitet. Mit oben genannter Vorlage ist ebenfalls beschlossen worden, dass die städtebauliche Qualifi- zierung des Vorhabens in drei Varianten durch den Gestaltungsbeirat (GBR) erfolgen soll. Das Projekt ist am 09.05.2023 und 17.10.2023 im GBR vorgestellt und final besprochen wor- den. Eine Sachstandsinformation ist mit Vorlage Nr. 1618/2023 erfolgt. Die Qualifizierung des Freiraums erfolgt im Weiteren mit den zuständigen Fachdienststellen zu dem vorliegenden Planungskonzept, siehe Anlage 3. Aufgrund eines Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22) wurde der Wechsel von einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB auf ein Normalverfahren erforderlich, da § 13b BauGB gegen europäisches Umweltrecht verstößt und wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden darf. Die Verfahrensvor- schrift § 13b BauGB war darauf ausgelegt, durch Verfahrenserleichterungen im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen schnelleres Baurecht zu ermöglichen. Insbesondere sah die Vorschrift den Verzicht auf eine Umweltprüfung nebst Umweltbericht sowie die Möglichkeit vor, etwaige FNP-Änderungen im Wege der Berichtigung zu vollziehen. In seiner Entschei- 3 dung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass § 13b BauGB den Anforderun- gen der SUP-Richtlinie (Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) nicht gerecht wird. Die SUP-Richtlinie verfolgt vor allem das Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Dazu bestimmt die SUP-Richtlinie unter anderem, dass Pläne und Programme, die voraus- sichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben, einer Umweltprüfung zu unterzie- hen sind. Im Umkehrschluss sind Pläne und Programme, die voraussichtlich keine erhebli- chen Umweltauswirkungen zur Folge haben, auch keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich für eine Außenentwicklung − wie § 13b BauGB ermöglicht − nicht definieren, dass voraussichtlich keine erheblichen Umwelt- auswirkungen hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich nur um eine "kleine Fläche" handelt. Allerdings bleibt die erforderliche Umstellung der Verfahrensart nicht ohne Auswirkungen auf die bislang angestrebte Zeitschiene, da Verfahrensschritte nachzuholen sind, welche infolge des bisher geführten beschleunigten Verfahrens unterblieben sind. Insbesondere ist eine Um- weltprüfung und eine FNP-Änderung durchzuführen, ein Umweltbericht zu erstellen sowie eine Ausweitung mancher Gutachten notwendig. Damit kann der bisher angestrebte (und we- gen der Befristung des § 13b BauGB bislang für erforderlich gehaltene) Satzungsbeschluss Ende 2024 nicht gehalten werden. Nichtsdestotrotz wird das Projekt weiterhin prioritär und zü- gig bearbeitet. Vorgaben für die Weiterführung des Verfahrens Ein wesentlicher Aspekt des Projektes ist die Verlegung des öffentlichen Bolzplatzes. Durch die Verlegung können die Immissionsgrenzwerte an der geplanten Wohnbebauung eingehal- ten werden, die durch die prognostizierte Lärmbelastung dort entstehen würden. Da sich der Bolzplatz aktuell sowie auch zukünftig im Landschaftsschutzgebiet befindet, ist hier eine Aus- gestaltung, die im Landschaftsschutzgebiet als nicht störend beurteilt werden kann, aus- schlaggebend. Hierzu gehört z.B. ein Fallschutzbelag. Die Qualität und Ausgestaltung des Bolzplatzes werden im Weiteren mit den entsprechenden Fachämtern konkretisiert. Das Vorhaben unterliegt dem Kooperativen Baulandmodell (KoopBLM) und befindet sich an der Grenze zwischen zwei Anwendungsfällen: der Kombifläche oder der öffentlichen Spielflä- che mit der privaten öffentlich zugänglichen Grünflache. Beide Anwendungsfälle lösen Flä- chenbedarfe aus, die aufgrund der Historie der Projektentwicklung nicht rechtzeitig vorzuhal- ten waren. Die verträglichste Lösung sieht nun eine Erhöhung der Baumasse auf eine GF Wohnen von 9.770 m², dies entspricht 91 Wohneinheiten (gem. Berechnungsgrundlage des KoopBLM mit 90 m² / WE ergibt sich eine Anzahl an Wohneinheiten von 109 WE) und die da- mit verbundene Aufteilung der Spiel- und Grünflächen vor. Die Spielfläche wird innerhalb des Geltungsbereichs am westlichen Ende realisiert, um auch für Besucher der umliegenden Wohnbebauung bestmöglich zugänglich zu sein. Die private öffentlich zugängliche Grünfläche soll ebenfalls auf dem Vorhabengrundstück realisiert werden. Inwieweit diese Lösung qualita- tiv und quantitativ so umgesetzt werden kann, muss im weiteren Verfahren mit den zuständi- gen Fachämtern geprüft und ausgearbeitet werden. Es ist zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Teil-Ablöse der privaten öffentlich zugänglichen Grünfläche möglich ist und dem direkt an- grenzenden Landschaftsschutzgebiet zugutekommen könnte. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet wird der Naturschutzbeirat zu gegebener Zeit beteiligt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine qualitätsvolle Ausgestaltung des Innenhofes wichtig für die zukünftige Wohnqualität im Quartier. Die Ausgestaltung des Innenhofs betrifft nicht nur die ge- plante Neubebauung, sondern kann auch zu einer Verbesserung der Wohnqualität der bereits bestehenden Bebauung beitragen. Das Quartier wird von der zentralen Mitte aus erschlossen, sodass hier ebenfalls der Ein- und Ausfahrtsbereich zur Tiefgarage liegt sowie mehrere wei- tere verkehrliche Themen geregelt werden müssen (Stellplätze für Car-Sharing und Fahrrä- der, Zufahrten für Müllabfuhr und Feuerwehr). Bei der qualitätsvollen Gestaltung des Innenho- fes ist insbesondere die Verortung der Kleinkinderspielflächen, der Müllsammelstandorte, der 4 Standort der Wärmepumpen sowie der Bepflanzung ggf. mit einer Baumreihe vor den Gebäu- den zu beachten. Die Verortung der Baumstandorte wird im weiteren Verfahren geprüft. Neben den gutachterlichen Untersuchungen zum Eingriff in den Artenschutz und die Natur, der Bodenbelastungen durch die bestehende Altablagerung werden auch die Anforderungen der Klimaschutzleitlinien (Energieeffizienzstandard) qualifiziert und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich berücksichtigt bzw. gesichert. Die Ausgestaltung des Ein- und Ausfahrtsbereich zur Tiefgarage sowie der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr und Feuer- wehr) werden Bestandteil der verkehrlichen Untersuchung und Konzeption. Ebenfalls wird die Lärmbelastung gutachterlich betrachtet. Alle weiteren Erkenntnisse aus Gutachten oder Stel- lungnahmen werden im weiteren Verfahren in das Bauleitplanverfahren einfließen. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli- maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt u.a. aus den Baustoffen zur Errichtung des Neubauvorhabens, dem zusätzlich ausge- lösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet über die ge- planten Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen erzeugt wird. Durch das Neubauvorhaben wird eine bestehende Pkw-Stellplatzanlage mit ca. 54 Stellplät- zen entsiegelt und ein Neubau mit extensiver Dachbegrünung und Fassadenbegrünung reali- siert. Die Verkehre werden am Anfang des Quartiers abgefangen und in eine unterirdische Tiefgarage geführt, sodass die oberirdischen Flächen größtenteils autofrei sind. Die Tiefga- rage verfügt über Ladestationen für Elektromobilität und es wird ein oberirdisches Carsharing- Angebot geschaffen. Zudem Es sollen Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen zum Einsatz kommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür wer- den verschiedene Umweltgutachten erstellt. Entsprechend der Vorgabe, sparsam mit der Ressource Fläche umzugehen, stellt die Ent- wicklung des Neubaugebietes am Rande von Bilderstöckchen eine sinnvolle Ergänzung des Siedlungsgefüges dar, da bereits bestehende Erschließungsinfrastrukturen genutzt werden. Anlagen 1 Öffentlichkeitsarbeit 2 Geltungsbereich 3 Städtebauliches Planungskonzept 4 Aushang frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 5 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentli- cher Belange
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 1 BauGB ist bereits durchgeführt worden. Der nächste Schritt der öffentlichen Beteiligung ist die Offenlage nach §3 Abs. 2 BauGB, die zu einem geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wird. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/612
Vorlagen-Nummer
0414/2024
Stand: 15.09.2025
Sachstandsbericht
Städtebauliches Planungskonzept „Am Bilderstöckchen„ in Köln-Bilderstöckchen;
Anhörung der Bezirksvertretung 5 (Nippes) zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
Beschluss: (An dieser Stelle wird der vom Entscheidungsgremium gefasste Beschluss durch
die Schriftführung hinterlegt.)
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes (sowie die der 248. Änderung des
Flächennutzungsplanes) Am Bilderstöckchen in K-Bilderstöckchen ist am 27.08.2025
(Amtsblatt Nr. 35 August 2025 unter den Nrn. 168+179) im Amtsblatt erfolgt. Der
Bebauungsplan hat somit Rechtskraft erlangt.
Nächste Schritte:
keine
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Das Verfahren ist abgeschlossen, kein neuer Sachstandsbericht notwendig
Anlage 4 Aushangplakat B31
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weiterenDie eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen werden als Abwägungsmaterial Teil der Bebauungsplanverfahren in der Bezirksvertretung Nippes, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat. Beratungen und Beschlussfassungen zum Diese Informationen und weitere Auskünfte finden Sie auch auf der Internetseite der Stadt Köln unter www.beteiligung-bauleitplanung.koeln. Auskünfte erteilt das Stadtplanungsamt unter der Telefonnummer 0221 221- 22810 Herr Schwark oder unter der Mailadresse bauleitplanung@stadt-koeln.de. Projektbeschreibung „Am Bilderstöckchen“ in Köln-Bilderstöckchen Anlass und Ziel der Planung Im Zuge der projektierten Neubaumaßnahme bzw. Arrondierung zu dem Grubo Be- standsgrundstück „Am Bilderstöckchen 60-70“ in Köln-Bilderstöckchen ist u.a. auf einem städtischen Grundstück, welches bereits durch die GAG angekauft wurde, die Errichtung von insgesamt ca. 95 Mieteinheiten in drei Gebäudekomplexen geplant. Die fünfge- schossigen Gebäudeteile sind als eine ergänzende Hinterland-Bebauung zum teilweise achtgeschossigen, bestehenden Geschosswohnungsbau geplant. Die Gesamtmaßnahme umfasst neben den öffentlich geförderten Wohneinheiten (100% ögw) auch eine Tiefgarage mit ca. 55 - 60 PKW-Stellplätzen und Bereiche für die erfor- derlichen Fahrradstellplätze. Die Gebäude erhalten ein Flachdach (geplant ist eine ex- tensive Dachbegrünung und Photovoltaikanlagen) ohne Staffelgeschoss. Die angrenzenden Wohnbestände der Grund und Boden GmbH (Grubo) wurden bereits saniert und die gegenüberliegenden Bestandsgebäude werden in Kürze im Rahmen der übergreifenden Quartiersentwicklung modernisiert. Im Hinblick auf die geplante Neuorganisation des Plangebietes werden die Außenanla- gen einschließlich der Kinderspielplätze, die Grünflächen und die innere Erschließung überarbeitet bzw. ergänzt und neugestaltet. Die ca. 40 oberirdischen PKW Stellplätze, die für die Bestandsbebauung erforderlich sind, werden neustrukturiert und mit Baum- scheiben versehen. Eventuell entfallende Stellplätze könnten in der o.g. neuen Tiefgara- ge verortet werden, wenn eine weitere Reduzierung der erforderlichen Stellplätze gemäß der neuen Stellplatzsatzung möglich ist. Die Zuwegung der Neubaumaßnahme kann nur über das Bestandsgrundstück der Grubo erfolgen. Eine Erschließung über die nördlich gelegene Robert-Perthel-Straße ist nicht möglich. Durch die erforderliche Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des V orhabens geschaffen werden. Das Projekt trägt zur Schaffung von dringend benötigtem zeitgemä- ßem (öffentlich geförderten) Wohnraum in Köln bei. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt nicht vor. Erläuterungen zum Plangebiet Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Nippes, im Stadtteil Köln-Bilderstöckchen. Das Grundstück ist als Wohnbaupotenzial der Stadt Köln Nr. 5.08/ STEK Wohnen als kurz-/ mittelfristige Realisierungsoption für Wohnungsbau ausgewiesen. Das Gebiet wird durch die Straße „Am Bilderstöckchen“ im Süden, der Robert-Perthel-Straße im Norden und der Escher Straße im Westen begrenzt. Direkt nordwestlich an das Plangebiet grenzt eine Grünfläche eines Landschaftsschutzgebietes an, auf der sich ein Bolzplatz befin- det. Der Fahrradweg wurde verlegt, er grenzt an das GAG Grundstück an. Zudem ist die Verlegung des Bolzplatzes in Planung. Hier werden im Zuge der Neubauten höchstwahr- scheinlich Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Südöstlich, jenseits der Straße „Am Bil- derstöckchen“, schließt sich ein weiteres Wohngebiet an, das von Geschosswohnungs- bau geprägt ist. Eine Kita als direkter Nachbar an der Straße „Am Bilderstöckchen“ und eine Jugendeinrichtung ergänzen das Bild. „Am Bilderstöckchen“ in Köln - Bilderstöckchen Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in der Zeit vom 02.01.2023 bis 20.01.2023 Übersichtskarte Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Luftbild Städtebauliches Planungskonzept Am Bilderstöckchen M 1: 1250 Stand 15.11.2022 / CSL Bolzplatz Alt 1145 5 47 1147 13 2 6 5 2 5 406 70 87 33 77 68 83 60 56 64 71 58 66 75 89 60a 62 58a 91 97 60b 60c 65 73 95 85 31 79 93 33-31 8 7- 9 3 8 3 - 85 F - I F 4 9 . 4 9 5 - 97 F F F II I F F - I - I S 7 3- 7 1 F F F S F F F F VIII VIII V V V III I V III V VIII VIII V V VIII V Am Bilderstöckchen III V I 407 548 ÄußereKanalstraße Escher Straße Robert-Perthel-Straß 25 0 38 44 40 36 42 46 S S S III III III 549 B olzplatz NEU öffentliche Grün/f_läche Fahrradweg NEU Zufahrt TG öffentlicher Gehweg ca. 20 Stellplätze Tiefgarage ca. 50 - 55 Stellplätze Spielplatzfläche ca. 440m² Gesamtgrundstück: 6.159m ² GRZ:0,3 / GFZ:1,51 Spielplatzfläche ca. 250m² Spielplatzfläche ca. 375m² Spielplatzfläche ca. 60m² Spielplatz- fläche ca. 170m² öffentliche Grün/f_läche V V V 0 10050 200 300 N 400 500 600 Meter N Geltungsbereich des Bebauungsplanes XXXXXXXXXXXXXXX in Köln - YYYYYYYYYYYY 0 10050 200 300 Meter Die Oberbürgermeisterin Anlage 4
Anlage 5 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
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Anlage 5 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 – Arbeitstitel: Wohnen Am Bilderstöckchen in Köln-Bilderstöckchen – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffent- licher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 17.09.2019 bis zum 19.12.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35.4 Denkmal- schutz Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste- hen bzgl. bundes- und landeseigener Denkmäler keine Bedenken. Kenntnisnahme - 2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 Verkehrsdezer- nat Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste- hen keine Bedenken. 3 3.1 LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland Denkmalpflegerische Belange sind von der Planung nicht betroffen. Kenntnisnahme - 3.2 Wir möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Grün- flächen jenseits der Escher Straße sowie der Äußeren Kanalstraße zum historischen Kulturlandschaftsbereich KLB 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch (Köln) ge- mäß Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln (LVR 2016) gehören. Kenntnisnahme - 4 4.1 LVR – Landschaftsverband Rheinland Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betrof- fenheit vor und gegen die o.g. Maßnahme werden keine Bedenken geäußert. Kenntnisnahme - 4.2 Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebe- ten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege (siehe Stellungnahme Lfd.-Nr.3) wurde separat beteiligt. 5 5.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Gegen das in der Betreffzeile genannte städtebauliche Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechni- scher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme - 5.2 Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht be- einträchtigt wird und die Rahmenbedingungen eine Ver- sickerung zulassen. Nein Aufgrund der im Rahmen einer Voruntersuchung vorgefundenen PAK-Werte und der damit einhergehenden Bestätigung der stoff- lichen Belastung des Untergrundes sollte das anfallende Nieder- schlagswasser nicht gezielt zur Versickerung gebracht werden. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Versickerung des Niederschlagswassers ist entspre- chend im Bebauungsplan festzusetzen. Insofern kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. 5.3 Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allge- meinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas- sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlage). Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung muss diesbezüglich von uns noch untersucht werden, in- wiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwendig ist. Kenntnisnahme Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 5.2 Auf Grundlage der zu erwartenden Flächenversiegelung wird im weiteren Verfahren untersucht werden, inwiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwendig ist. 5.4 Überflutungsvorsorge Starkregen Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinwei- sen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge be- reits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müs- sen. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallen- den Wassermengen dimensioniert sind, dienen die nach- folgend Konzepte dazu, das Wasser bei außergewöhnli- chen Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwi- schenzuspeichern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fern- zuhalten. Folgende Maßnahmen sollten bei der Starkregenkon- zeptionierung berücksichtigt werden: • Wahl der Straßenführung • gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkrege- nereignissen über Grünflächen • Rückhaltung von Niederschlagswasser • Notüberläufe Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der weite- ren Planung berücksichtigt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung • Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzu- halten • Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü- cke/Gebäude Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im "Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln", in der Broschüre "Wassersensibel planen und bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe "MURIELMulti- funktionale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Alle Dokumente so- wie den Kartendienst sind auf www.steb-koeln.de/stark- regen abrufbar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. 5.5 Flusshochwasser Keine direkte Gefährdung Kenntnisnahme - 5.6 Grundhochwasser Keine direkte Gefährdung Kenntnisnahme - 5.7 Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP- 1) ab- zustimmen. Ja Die StEB wird im weiteren Verfahren beteiligt. 6 6.1 Stadtwerke Köln Im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der Rhein- Energie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZ- Gesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG tei- len wir Ihnen mit, dass gegen das o.g. stadtebauliche Planungskonzept keine Bedenken bestehen. Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6.2 Stadtwerke Köln GmbH / Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH Aufgrund der Verlegung des Bolzplatzes kann es zu er- höhten Immissionen (Lärm) der Bestandsgebäude der Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH kom- men. Der bereits gegebene Lärmschutz durch die vorhandene Bepflanzung wird aufgrund der Verlegung des Bolzplat- zes nicht mehr gewährleistet. Nein Im Rahmen einer Voruntersuchung zur geplanten Wohnbebau- ung wurde festgestellt, dass in Folge des geringen Abstandes zu einem bestehenden Bolzplatz die Richtwerte der Sportanlagen- lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für eine Immissionsemp- findlichkeit analog einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nicht eingehalten werden können. Das nordöstlich an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet im Bestand liegt innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans 65490/03 mit der Gebietsaus- weisung eines reinen Wohngebiets (WR). Da die ermittelten notwendigen Höhen einer Lärmschutzwand aus städtebaulicher Sicht und auch unter dem Gesichtspunkt der Gründung auf einer ehemaligen Deponie schwer umsetzbar sein könnten, wird als weitere Alternative eine Verlegung des Bolzplat- zes innerhalb der Grünfläche untersucht. Die Berechnungen der Beurteilungspegel für einen durchgehen- den Betrieb bei Verlegung des Bolzplatzes wurden in allen Beur- teilungszeiträumen tags für alle Geschosse der Plangebäude im VEP und der relevanten Bestandsgebäude in der Nachbarschaft durchgeführt. Außerhalb der morgendlichen Ruhezeiten wird im Gebiet des B-Plan 65490/03 (Wohnbebauung im Bestand (WR) an der Vogesenstraße) der Richtwert von 50 dB(A) eingehalten, sodass keine Schallschutzmaßnahmen notwendig sind. Hinsichtlich der morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten wird eine "geringfügigen" Einschränkung der Nutzungszeiträume des Bolzplatzes auf die Zeiten tags außerhalb der morgendlichen Ru- hezeiten (werktags ab 8 Uhr und sonn-/feiertags ab 9 Uhr) vorge- sehen. 7 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54 Wasserwirt- schaft, Gewässerschutz Es besteht keine Betroffenheit. Kenntnisnahme - 8 Thyssengas GmbH Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 8.1 Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssen- gas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. 8.2 Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Kenntnisnahme - 8.3 Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme - 9 Bundesnetzagentur (Seite 44) Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestell- ten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Nachfolgend können Sie die Na- men und Anschriften der in dem ermittelten Koordinaten- bereich tätigen Richtfunkbetreiber, die für Sie als An- sprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Betreiber und Anschrift: Deutsche Telekom Technik GmbH Kenntnisnahme - 10 Deutsche Telekom AG Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 11 11.1 PLEdoc GmbH wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs- anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesell- schaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesell- schaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasUNE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH. & Co. KG, • Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) • Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt 11.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er- satz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin- den. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung plan- externer Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschlie- ßen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flä- chen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Ja Die PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren weiter beteiligt. 11.3 Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Kenntnisnahme - 12 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) Kenntnisnahme - Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12.1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal- tung der RASt 06 hingewiesen. 12.2 Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand- plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Kenntnisnahme - 12.3 Besonderheit: Die Straße "Am Bilderstöckchen" befin- det sich in einem sogenannten Teilservicegebiet. Dies bedeutet, dass Mülltonnen bis zu einem Volumen von 240ltr, am jeweiligen Abfuhrtag an einen Ort zu verbrin- gen sind, der für das Müllsammelfahrzeug erreichbar ist. Müllbehälter ab einem Volumen von 500ltr sind jedoch durch die AWB im Vollservice zu bedienen. Ja Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet und in der weiteren Planung berücksichtigt. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob im vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Fläche zur Abholung der Mülltonnen festge- setzt werden muss. 13 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste- hen keine Bedenken. Kenntnisnahme - 14 14.1 Polizeipräsidium Köln – Direktion Kriminalität Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Be- treff genannte Verfahren keine Bedenken. Kenntnisnahme - 14.2 Die Polizei empfiehlt grundsätzlich die folgenden techni- schen Mindeststandards: • Privathaushalte EFH und MFH (RC2 gern. DIN 1627-1630) • KFZ-Delikte (PKW-Aufbrüche ... ) vorhanden; ln der baulichen Umfeldgestaltung berücksichtigen. Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be- ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an die Vorhaben- trägerin weitergegeben. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungsein- richtungen (Mechanik I Überfall- und Einbruchmelde- technik, Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Inves- toren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuwei- sen. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. 15 15.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln Die geplante Wohnbebauung ist eine Siedlungsarrondie- rung. Sie befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Robert- Perthel-Straße, die die Erschließung des gleichnamigen Gewerbegebietes ist. Die Luftlinie zum Gewerbegebiet beträgt ca. 200 Meter. Es handelt sich um heranrü- ckende Wohnbebauung, tragen Sie daher bitte Sorge, dass die im Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen sich nicht in der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einschränken müssen. Ja Im weiteren Verfahren wird eine Schalltechnische Untersuchung erstellt, die unter anderem auch die planbedingten Auswirkungen auf den Bestand im Umfeld des Plangebietes (hier: Gewerbege- biet an der Heinrich-Pesch-Straße) untersucht. 15.2 Der Flächennutzungsplan enthält an dieser Stelle eine geplante Verlängerung der Longericher Straße mit An- schluss an die Robert-Perthel-Straße. Die Ziele des Städtebaulichen Planungskonzeptes und die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes stimmen nicht überein. Kenntnisnahme Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für den überörtli- chen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr, welche die Longe- richer Straße mit der Robert-Perthel-Straße verbindet, wird ge- mäß der Auskunft von Amt 661/44 vom 9. April 2019 nicht mehr benötigt. Die Verbindungsstraße ist mit der FNP-Änderung Nr. 234 aus dem FNP entfallen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 16 16.1 Amt 57 – Umwelt- und Verbraucherschutzamt 2. Umweltordnungsbehörden 2.1 Untere Naturschutzbehörde (571) Landschaftsschutz Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünflä- che/Außenbereich und im Landschaftsplan als Land- schaftsschutzgebiet dargestellt. Dies steht grundsätzlich der vorgesehenen Nutzung entgegen und bedarf ent- sprechender Verfahrensschritte (hier: Änderung des FNP sowie Berücksichtigung der Eingriffsregelung). Entsprechend der stadtinternen Schnittstellenregelung liegen die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) in der Bauleitplanung in der Zuständigkeit von Amt 67. Im Hinblick auf die zu vertretenden Belange des Landschaftsplanes sowie der Eingriffsregelung wird da- her an das Kollegium von Amt 67 verwiesen. Kenntnisnahme Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 2 BauGB im Regelverfahren aufgestellt. Im Rah- men der Erarbeitung des Grünordnungsplans (GOP) erfolgt eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelver- fahren. 16.2 Freilandartenschutz Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Prüfung: Im Rahmen der Beteiligung zum Stadtentwicklungskon- zept Wohnen (STEK) hatte die Untere Naturschutzbe- hörde (früher Untere Landschaftsbehörde) auf das arten- schutzrechtliche Konfliktpotenzial für dieses Areal hinge- wiesen, die als Fläche Nr. 5.14 "Am Bilderstöcken" in den Flächenpass (Stand 16.03.2015) aufgenommen wurde. ln Fortführung des STEK wurde diese Fläche nunmehr als Fläche Nr. 5.08 "Am Bilderstöckchen" (Flä- chenpass mit Stand 25.11 .2015) nach der Ratsvorlage 1028/2015 am 20.12.2016 beschlossen. Die Belange Ja Im weiteren Verfahren wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung erarbeitet, welche die verschiedenen Artengruppen untersucht und eine Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange vor- nimmt. Die Artenschutzrechtliche Prüfung wird eng mit dem Amt 571 – Untere Naturschutzbehörde abgestimmt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung des Besonderen Artenschutzes sind im weiteren Verfah- ren in einer gesonderten Unterlage zur artenschutzrecht- lichen Prüfung (ASP) zu berücksichtigen. Eine Feld-Erhebung mindestens zu den Artengruppen Vögel und Fledermäuse wird als notwendig erachtet, um eine belastbare Datengrundlage zur Bewertung der ar- tenschutzrechtlichen Belange zu erhalten. 16.3 Hinweise zu Inhalten der Unterlage zur Artenschutz- rechtlichen Prüfung (ASP): Bei der Recherche zu vorhandenen Daten ist nicht nur der betroffene Messtischblatt-Quadrant (MTBQ), son- dern es sind auch mindestens die jeweils angrenzenden MTBQs zu berücksichtigen. Da die Datendichte des LANUV nicht geeignet ist, das Vorkommen besonders geschützter Arten auszuschlie- ßen, ersetzt die Abfrage der Daten nicht die fundierte Auseinandersetzung mit dem prüfrelevanten Artenspekt- rum, das aufgrund der vorhandenen Strukturen, der An- sprüche und Verbreitung der Arten im Wirkraum des Vorhabens vorkommen kann. Eine Feld-Erhebung min- destens zu den Artengruppen Vögel und Fledermäuse wird als notwendig erachtet, um eine belastbare Daten- grundlage zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Be- lange zu erhalten. Diese Erhebung ist nach fachlich an- erkannten Standards durchzuführen (z.B. Südbeck et. al). Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2 16.4 Grundsätzlich ist für alle Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie und alle europäischen Vogelarten zu prüfen, ob es für diese zum Eintritt der Verbotstatbestände nach Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kom- men kann - sofern diese Arten nach Habitatausstattung, Verbreitungsmuster im Wirkraum etc. vorkommen oder vorkommen können. Dabei sind nach Auffassung der UNB nicht nur die sogenannten planungsrelevanten Ar- ten einer Art-für-Art-Prüfung zu unterziehen, sondern auch solche, die im hiesigen Naturraum Niederrheini- sche Bucht einen Status auf der Roten-Liste haben und somit als "lokal bedeutsam" angesehen werden müssen (vgl. Anl1 Abschn2. Letzter Absatz der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des MWEBWV und MKULNV). 16.5 Besonderer Wert ist bei der Erstellung der ASP auf Ver- meidungsmaßnahmen inklusive CEF-Maßnahmen zu le- gen, da die Privilegierungsvoraussetzungen nach§ 44 Abs. 5 BNatSchG nur für unvermeidbare Beeinträchti- gungen im Zuge von Planungs- oder Zulassungsverfah- ren greifen. Dies gilt sinngemäß auch für die sogenann- ten "nicht-planungsrelevanten Arten", zu denen die Un- terlage eine Aussage enthalten soll (vgl. Abschnitt 2.1, Absatz 1 der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des MWEBWV und MKULNV). Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2 16.6 Im Zusammenhang mit dem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestäten ist ein pauschaler Verweis auf den noch vorhandenen räumlichen Zusammenhang fachlich nicht geeignet, den Eintritt der Verbotstatbestände zu vernei- nen. Insbesondere im städtischen Umfeld ist davon aus- zugehen. Aufgrund einer Vielzahl von Bauaktivitäten im engeren und weiteren Umfeld sind -wenn überhaupt- tat- sächliche bzw. mögliche Verluste der dort betroffenen Fortpflanzungs-/Ruheplätze maximal ausgeglichen, aber Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung kein "Ausweichpotenzial" geschaffen worden. Dieser As- pekt bedarf daher aus Sicht der ULB einer fundierten Be- trachtung. Es wird empfohlen, die Prüfprotokolle der Handlungs- empfehlung zu verwenden und der Unterlage beizule- gen. 16.7 2.2 Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirt- schaftsbehörde (572) Immissionsschutz Es ist eine Immissionsprognose erforderlich, in der u. a. die Auswirkungen des Bolzplatzes, der Kindertagesstätte, der Jugendeinrichtung und der Kinderspielplätze auf das Plan- gebiet bewertet werden. Ja Im weiteren Verfahren wird eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet, welche die Lärmsituation beurteilt und eine Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen sowie eine Bewertung der Aus- wirkungen erstellt. Im weiteren Verfahren wird ein Luftimmissionsgutachten erstellt, die untersucht, ob die Grenzwerte der 39. Bundesimmissions- schutzverordnung eingehalten werden. Die schalltechnische Untersuchung und das Luftimmissionsgut- achten wird eng mit dem Amt 57 – Umwelt- und Verbraucher- schutzamt abgestimmt. 16.8 ln Bezug auf die Neugestaltung der Kinderspielplätze so- wie der bestehenden Kita ist zu beachten, dass Ge- räuscheinwirkungen die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädli- chen Umwelteinwirkungen sind (§ 22 (1a) BlmSchG) und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Bewertung nicht herangezogen werden. Der Betrieb solcher Einrichtungen darf jedoch an den maßgeblichen Immissionsorten den gesundheitsrelevan- ten Schwellenwert nicht überschreiten. Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.7 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 16.9 Bei der Betrachtung der Geräuscheinwirkungen durch die Kindertagesstätte sind außerdem die Auswirkungen des Hol- und Bringverkehrs auf den zur Kita gehörenden Parkplätzen sowie mögliche weitere Geräuschquellen (z. B. Lüftung, Heizung etc.) zu berücksichtigen. Hier sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu be- rücksichtigen. ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.7 16.10 Es wird empfohlen bei der Planung auf eine schalltech- nisch optimierte Anordnung des Außengeländes der Kin- dertagestätte sowie der Spielgeräte, bei denen ein leb- haftes Spielen erwartet wird, zu achten. Dabei sollten möglichst lärmarme Spielgeräte Verwendung finden. Kenntnisnahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 16.11 Die Zuwegung zu der Neubaumaßnahme sowie der Zu- fahrt der Tiefgarage ist so zu planen und zu gestalten, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe be- findlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Die Tiefga- ragenzufahrt muss dem Stand der Lärmminderungstech- nik entsprechen. Zudem sind mögliche Blendwirkungen durch ausfah- rende Fahrzeuge aus der Tiefgarage auf die angrenzen- den Wohn- und Schlafräume durch eine entsprechende Planung zu vermeiden. Ja Siehe Prüfergebnis der Stellungnahme Lfd.-Nr. 16.7 Die Tiefgaragenzufahrt wird dem Stand der Lärmminderungs- technik entsprechen. Bei der Planung der Tiefgarage wird darauf geachtet, dass eine Blendwirkung durch ausfahrende Fahrzeuge auf die angrenzenden Wohn- und Schlafräume vermieden wird. 16.12 Sollte ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer Feue- rungswärmeleistung von 20 MW oder mehr realisiert werden, so ist gemäß Abstandserlass mindestens ein Abstand von 300 m zu Wohngebieten erforderlich. Ab ei- ner Feuerungswärmeleistung von 1 MW bedarf ein Nein Im Hinblick auf den angestrebten Energiestandard, hier KfW 40 KFN (Klimafreundlicher Neubau) ist eine Planung eines BHKW eher unwahrscheinlich. Hier werden alternative Energieversor- gungen angestrebt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung BHKW einer Genehmigung nach dem Bundesimmissi- onsschutzgesetz durch die Untere Immissionsschutzbe- hörde bei der IWA. 16.13 Wasser –und Abfallrecht Eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung des anfallenden kontaminierten Bodenaushubs ist erforder- lich. Im Durchführungsvertrag sollte unter dem Kapitel Ausbau ein zusätzlicher Punkt mit nachfolgendem Text aufgenommen werden. Für die Verwertung-/Entsorgung des anfallenden Bo- denaushubs ist aufgrund der abfallrechtlichen Stoff- stromkontrolle entsprechend § 47 - 52 des Kreislaufwirt- schaftsgesetzes ein Verwertungs-/Entsorgungskonzept zu erstellen. Der Inhalt des Konzeptes ist mit der Unte- ren Abfallwirtschaftsbehörde in der Abt. Immissions- schutz, Wasser und Abfallwirtschaft beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, abzustimmen. Ja Im weiteren Verfahren wird ein Aushub- und Entsorgungskonzept erstellt, welches eng mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde in der Abt. Immissionsschutz, Wasser und Abfallwirtschaft beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln sowie der Un- teren Bodenschutzbehörde – Abteilung Sanierungen und Grund- wasserschutz abgestimmt wird. 16.14 2.3 Vorsorgender Bodenschutz (574/2) Aus Sicht des Vorsorgenden Bodenschutzes sind die Anforderungen § 12 BBodSchV zu berücksichtigen. Ja Die Anforderungen des § 12 BBodSchV werden berücksichtigt. 16.15 2.4 Boden- und Grundwasserschutz (573) Das Bauvorhaben liegt im Bereich der Altablagerung Nr 50702, Bilderstöckchen / Escher Straße. Für die Altabla- gerung liegen Erkenntnisse über die Bildung von Depo- niegas mit deutlich erhöhten Kohlendioxid- und Methan- gehalten (bis zu 37 Vol.-%) sowie lokal Spurengasen (LCKVV und BTEX-Aromaten) vor Im Hinblick auf die Sicherung der Gebäude gegen Depo- niegas ist ein auf die Planung abgestimmtes Gassiche- rungskonzept vorzulegen. Die bisherige Abstimmung der Ja Im weiteren Verfahren wird ein Sanierungskonzept Deponiegas und mit der Unteren Bodenschutzbehörde – Abteilung Sanierun- gen und Grundwasserschutz (573/2) abgestimmt. Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Unteren Bodenschutzbehörde mit dem von der GAG be- auftragten Gutachterbüro (Dr. Hemling & Gräfe) sieht fol- gende Maßnahmen zur Sicherung der Gebäude gegen Deponiegas vor: • Gasdichte Bauweise der Kellerbauten inkl. Lei- tungsdurchlässe • Einbau einer gasdurchlässigen Trägerschicht un- terhalb der Bodenplatten sowie im Bereich der Arbeitsräume • Zwangsbelüftung der Kellerbauten • Betrieb einer Gaswarnanlage im Bereich der Kel- ler („Grobe Überwachung") Vorsorglich sollten bei Tiefbauarbeiten ab 1,5 m die spe- zifischen Arbeitsschutzmaßnahmen hinsichtlich Depo- niegasmigration berücksichtigt werden. Im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Mensch geht bei derzeitiger Nutzung (Park- und Freizeitanlagen) keine Gefahr von der Fläche aus. Im Fall der Nutzungs- änderung (Wohnen) sind die entsprechenden Bereiche gemäß BBodSchV zu Untersuchen und eine Eignung nachzuweisen. Alternativ kann in den entsprechenden Bereichen unbelasteter Boden aufgetragen werden. Die Baumaßnahmen zur Gassicherung sowie sämtliche Bodeneingriffe sind fachgutachtlich zu begleiten. Die Umsetzung der Gassicherung sowie der Erdarbeiten ist in Gutachten, ggf. in Zwischenberichten darzustellen und dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Untere Boden- schutzbehörde und Grundwasserschutz, vorzulegen. Im weiteren Verfahren sind nachfolgende Gutachten I Untersuchungen vorzulegen: Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64492/01 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung • Planungsbezogenes Sanierungskonzept zur Si- cherung gegen Deponiegas Planungsbezogene Bewertung des Wirkungspfades Boden - Mensch Stand: 25.01.2024
Anlage 2 Geltungsbereich
366 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Am Bilderstöckchenin Köln - Nippes 010050200300 Meter
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0414/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 15.02.2024
- Erstellt
- 25.01.2024 13:25