1690/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD/CDU-Fraktion von 09.03.2026 in der Sitzung der BV Kalk am 24.09.2026 betreffend Sachstand zur Nutzung der Sportanlage Servatiusstr. durch die Sportschützengesellschaft Köln-Ostheim 1963 e.V.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3609 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/52/520/3 AN/0447/2026 Vorlagen-Nummer 1690/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 24.09.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD/CDU-Fraktion von 09.03.2026 in der Sitzung der BV Kalk am 24.09.2026 betreffend Sachstand zur Nutzung der Sportanlage Servatiusstr. durch die Sportschützengesellschaft Köln-Ostheim 1963 e.V. Die Verwaltung beantwortet die Anfrage (AN/0447/2026) wie folgt: Frage1: Wie ist der aktuelle Stand des planungsrechtlichen Verfahrens zur Errichtung eines Schützenheims auf dem Gelände der Sportanlage Servatiusstraße? Antwort: Am 24.08.2016 wurde im Rahmen einer Bauvoranfrage zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer eingeschossigen Schießsportstätte ein planungsrechtlicher Vorbescheid erteilt. Im Zuge des Vorbescheidsverfahrens wurden mehrere Fachämter beteiligt. Unter anderem wurde auch das Umweltschutzamt in das Verfahren einbezogen. Die Stellungnahme des Um- weltschutzamtes fiel positiv aus. Das Amt 571 stellte jedoch eine Befreiung von den für das Landschaftsschutzgebiet L 26 gel- tenden Verbotsvorschriften gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Aussicht. Diese stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Beirats. Hinweis: Sofern der Vorbescheid in den vergangenen Jahren jeweils fristgerecht verlängert wurde, besitzt er weiterhin Gültigkeit. Frage 2: Welche konkreten Schritte hat die Verwaltung seit 2020 unternommen, um die Anpassung der Mietvertragsflächen umzusetzen? Antwort: Bereits im Jahr 2020 wurde die Mietvertragsfläche durch eine ergänzende Vereinbarung zum Mietvertrag mit Wirkung zum 01.04.2020 angepasst. 2 Frage 3: Welche baurechtlichen oder haushaltsrechtlichen Hindernisse bestehen? Antwort: Es liegen keine baurechtlichen Hindernisse in Bezug auf den eingereichten Bauantrag vor. Frage 4: Welcher Klärungsbedarf besteht aktuell bei der Unteren Naturschutzbehörde, insbesondere aufgrund der Lage des Vorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB? Antwort: Da das Vorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegt, ist für dessen Umsetzung eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG) erforderlich. Aufgrund des weiterhin bestehenden Klärungsbedarfs seitens der Unteren Naturschutzbe- hörde wurde der Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Sitzung des Naturschutzbeirats bei der Unteren Naturschutzbehörde am 30.09.2024 nicht befürwortet. Der Naturschutzbeirat bittet den Verein und die Verwaltung um die Beantwortung weiterer Fragen, bevor ein neuer Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gestellt wird. Frage 5: Wie stellt die Verwaltung sicher, dass ein Verfahren, das seit 2014 anhängig ist, nun endlich zu einem Abschluss gebracht wird? Antwort: Am 28.09.2026 werden die Vorhabenträger durch das Umwelt- und Naturschutzamt zu einer Sitzung des Naturschutzbeirats eingeladen. Hierzu zählen unter anderem der zuständige Ar- chitekt sowie Zeitzeugen. Ziel der Sitzung ist es, das Bauvorhaben vorzustellen und die Rück- fragen der Beiratsmitglieder zu beantworten. Danach kann der Verein bei der Unteren Naturschutzbehörde erneut einen Antrag auf Befrei- ung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln gemäß § 67 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) stellen.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Servatiusstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 1690/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 16.07.2026
- Erstellt
- 08.06.2026 15:43