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SV-2014/0019

Antrag der Fraktion UWIGA vom 8. Mai 2014 betr. Thomas-Mann-Platz

Antrag 08.05.2014

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SV-2014/0019

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SV-2014/0019

4273 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2014/0019 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA vom 8. Mai 2014 betr. Thomas-Mann-Platz 
 
 
Fraktion UWIGA  – Unabhängige Wählervereinigung hervorgegangen aus der IG -Abwasser  
Telefon : 06151 – 9 713 287     Telefax : 0 713 285   
Internet: www.uwiga.com  e-mail: info@uwiga.com  
Büroadresse : Grafenstraße 27 – 64283 Darmstadt  
 
 
        bringt´s auf den Punkt 
 
08.05.2014 
    
 
 
 
Antrag  „Thomas-Mann-Platz“ 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge die in der Anlage beigefügten Beschlüsse: 
a)  Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Thomas-Mann-Platz“ 
b)  Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre „Thomas-Mann-Platz“ 
fassen. 
 
 
Begründung: 
 
Zum Aufstellungsbeschluss: 
 
Informationen der Presse sowie durch einen Investor zufolge ist auf dem Anwesen Ecke 
Grillparzerstraße/Thomas-Mann-Platz statt der bisher dort vorhandenen ein- bis 
zweigeschossigen Bebauung eine bauliche Nachverdichtung mit zwei sechsgeschossigen 
Baukörpern vorgesehen. Nicht nur für die Bewohner der zweigeschossigen Häuser auf der 
gegenüberliegenden Straßenseite, sondern für alle, die das in den sechziger Jahren nach 
einem in sich stimmigen städtebaulichen Gesamtentwurf entstandene Ensemble schätzen, 
würde damit ein Stück Lebensqualität wenn nicht verloren gehen, so doch stark beeinträchtigt. 
Gegen deren Interessen steht das Verwertungsinteresse des Eigentümers.  
 
Diese Entscheidung kann nicht der Einzelfallbeurteilung der Baugenehmigungsbehörde 
überlassen bleiben, die dafür von Gesetz wegen auch keine Beurteilungsspielräume hat. 
Vielmehr muss durch ein Bebauungsplanverfahren unter der im Baugesetzbuch vorgesehenen 
Beteiligung der Bürger eine abwägende planungspolitische Entscheidung durch die 
Stadtverordnetenversammlung getroffen werden. 
 
Zur Veränderungssperre: 
 
Die Sicherung der im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele durch die 
Stadtverordnetenversammlung kann nur über diesen Weg erfolgen. 
 
 
Erich Bauer      Helmut Klett 
Stadtverordneter     Fraktionsvorsitzender 
 
 
 
Anlagen: Aufstellungsbeschluss-Satzung Veränderungssperre

2 
 
 
 
 
Bebauungsplan A … 
„Thomas-Mann-Platz“ 
 
Aufstellungsbeschluss 
_______________________ 
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) 
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes für das Gebiet Grillparzerstraße, Thomas-Mann-Platz und 
Hebbelstraße für die Anwesen Thomas-Mann-Platz 1 - 8 
 
Beabsichtigte Planung: 
 
Für das auf den Grundstücken Gemarkung Arheilgen, Flur  18, Nr. 105/7, 105/11 und 105/12 
bestehende städtebauliche Ensemble sind Festsetzungen zu treffen, die eine mögliche 
Nachverdichtung durch mehrgeschossige Wohnbebauung nur in einem Umfang zulässt, der die 
Interessen der Bewohner der benachbarten zweigeschossigen Häuser an einer weitgehenden 
Erhaltung der bestehenden Situation und das öffentliche Interesse an der grundsätzlichen 
Beibehaltung des Charakters diese städtebaulichen Ensembles der sechziger Jahre ebenso 
respektiert, wie das Interesse des Eigentümers an einer besseren wirtschaftlichen Verwertung 
seines Grundstücks.

3 
 
 
Satzung 
über den Erlass einer Veränderungssperre 
“Thoma-Mann-Platz“ 
 
 
 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des 
Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 
S. 2414) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am ............................ folgende 
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. 
 
 
§ 1 
Inhalt der Veränderungssperre 
 
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass  
 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder 
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 
 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
 
Im Geltungsbereich liegen die Grundstücke Gemarkung Arheilgen, Flur  18, Nr. 105/7, 105/11 
und 105/12 
 
 
 
Darmstadt, den .....................

Beratungsverlauf (1)

TOP 25.2

Orte (4)

  • Grafenstraße 27
  • Grillparzerstraße
  • Hebbelstraße
  • Thomas-Mann-Platz 1

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2014/0019
Typ
Antrag
Datum
08.05.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00