208. Änderung des Flächennutzungsplanes, Arbeitstitel: "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim - Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
Mitteilung Ausschuss 1816/2024 vom 13.06.2024
Stand: Am 02.09.2024 in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 1b - Lage beider Änderungsbereiche
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216 208 Anlage 1b Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. ¯ Änderungsbereich 1:15.000M.: 208. und 216. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Lindgens-Areal" / "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim - Lage beider Änderungsbereiche - 208. Änderung des FNP - "Lindgens-Areal" 216. Änderung des FNP - "Mülheim-Süd und Hafen" -
Anlage 2 - Bisherige Darstellung
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GI GE W GI W SO Messe W MI GE M W GE GE W MISO Musikalienhandel SO Hafen SO Hafen SO Messe SO Messe SO Hafen SO Messe W SO* grfl. Einz.handel, Nahver GE Anlage 2 0 100 200 300 40050 m 208. Änderung des Flächennutzungsplanes "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim - bisherige Darstellung - 1:7.500M.: Legende Änderungsbereich Kerngebiet Mischgebiet Böden, erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet Fläche für Ver- und Entsorgung Alteneinrichtung Bad Brunnen Dauerkleingärten Grünfläche Jugendeinrichtung Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kirche Parkanlage Post Schule Spielplatz Spielplatz, Standort unbestimmt Sporthalle Sportplatz Umspannwerk Verwaltung Wohnen, immissionsbelastet Besonderes Wohngebiet Wohnbaufläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Gemischte Baufläche Sonderbaufläche Industriegebiet Gewerbegebiet W WB M MK MI SO GI GE -
Anlage 1a - Lage Änderungsbereich
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Anlage 1a Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. ¯ Änderungsbereich 1:15.000M.: 208. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim - Lage des Änderungsbereiches - -
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/611/1 Vorlagen-Nummer 1816/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 208. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Mülheim, Arbeitstitel: "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim hier: Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) des Entwurfs nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Änderungsbereich, Anlass und Ziel der Planung: Der Änderungsbereich umfasst die rund 4,6 Hektar (ha) große Fläche im Bereich des Mülheimer Südens. Mit dem Projekt wird die planungsrechtliche Möglichkeit zur Entwicklung eines durch- mischten Stadtquartiers mit einer Mischnutzung aus Wohnen, das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe und Dienstleistern ermöglicht. Auch der Bedarf an einer Kindereinrichtung (KiTa) wird dargestellt. Damit wird die Darstellung eines Gewerbegebietes (GE), einer gemisch- ten Baufläche (M) sowie ein Signet „Kindertageseinrichtung unbestimmter Standort“ beabsich- tigt. Verfahrensstand: Der Rat der Stadt Köln hat bereits am 21.03.2024 den Feststellungbeschluss (2247/2023) zum Projekt gefasst. Während des Genehmigungsverfahrens wurde ein Mangel im Bekanntma- chungstext zur zuletzt durchgeführten erneuten Offenlage (Veröffentlichung) nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB festgestellt. Um diesen Mangel im Verfahren zu beheben, muss dieser Verfahrensschritt der erneuten Veröffentlichung wiederholt und an- schließend ein erneuter Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln eingeholt werden. Die Wiederholung der Schritte dient demnach ausschließlich der Rechtssicherheit des Planver- fahrens, um eine Genehmigung zu ermöglichen. Die Planungsabsichten sowie Unterlagen dieser Mitteilungsvorlage sind inhaltlich identisch mit denen des gefassten Feststellungsbeschlusses vom 21.03.2024 (2247/2023). Um das Projekt zeitnah zu einem Abschluss bringen zu können und um damit das parallel durchgeführte Bebauungsplanverfahren sowie eine darauffolgende Baugenehmigung nicht zu behindern, ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung) mit Start vor den Sommerferien und damit die Mitteilung im Stadtentwicklungsausschuss am 20.06.2024 erfor- derlich. Die Bezirksvertretung Mülheim wird über diese Beteiligungsabsicht zunächst informiert und die Mitteilung in der nächst möglichen Sitzung behandelt. 2 Anlagen 1a Lage des Änderungsbereiches 1b Lage beider Änderungsbereiche (208. und 216. FNP-Änderung) 2 Bisherige Darstellung 3 Beabsichtigte Darstellung 4 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Ab- satz 3 BauGB und Umweltbericht nach § 2a und Anlage 1 BauGB -
Anlage 4 - Begründung
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Anlage 4 - 1 - / 2 Begründung des Entwurfs zur Beteiligung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit §2 Absatz 4 BauGB Zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim Diese FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 69472/01; Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim– gemäß § 8 Absatz 3 BauGB 1 Gebietsbeschreibung Der Änderungsbereich der 208. Änderung des FNP liegt im südlichen Bereich des Stadtbe- zirks Köln-Mülheim und umfasst das Lindgens-Areal mit dem größten Teil der ehemaligen Produktionsstätten der Firma Lindgens & Söhne GmbH & Co. KG sowie ein angrenzendes städtisches Grundstück. Es wird begrenzt von der Deutz-Mülheimer Straße im Südosten, dem Auenweg im Süden, dem Rheinboulevard im Nordwesten sowie im Norden von der Fußgängerbrücke ("Katzenbuckel") über das Hafenbecken des Mülheimer Hafens. Die Ab- grenzung entspricht dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69472/01 mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal in Köln-Mülheim“. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 4,6 Hektar (ha). Abbildung 1: Darstellung des rechtkräftigen Flächennutzungsplans (FNP) mit den Änderungsbereichen der 208. und 216. FNP-Änderungen sowie der 194. FNP-Änderung Diese 208. Änderung des FNP wurde aus verfahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamt- zusammenhang der 216. Änderung "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" herausgelöst (siehe Abbildung 1). Grund war die zum Einleitungsbeschluss der 216. Änderung bereits fort- geschrittene Bebauungsplanung zum Lindgens-Areal. Die Planungsinhalte und -ziele der beiden Änderungsverfahren wurden kontinuierlich aufeinander abgestimmt, sodass wichtige Verfahrensschritte wie die Beteiligungen und Offenlagen für beide Verfahren weitestgehend synchron durchgeführt wurden. 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Der rechtsrheinische Kölner Stadtraum mit den Stadtteilen Deutz, Mülheim, Kalk und Hum- boldt-Gremberg stellte fast 150 Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Ver- flechtungsraum innerhalb des Kölner Stadtgebietes dar. Noch in den 1970er und 1980er Jahren wurde von einer relativ stabilen gewerblichen Situation ausgegangen, so dass zur Standortsicherung und -entwicklung diese Gewerbe- und Industriegebiete in den (1984 Anlage 4 - 2 - / 3 rechtskräftig gewordenen) FNP aufgenommen wurden. Historisch bedingt liegen diese ehe- maligen Industriegebiete in Köln im Randbereich zur Kernstadt. Lindgens & Söhne, Van der Zypen und Charlier, Eugen Langen, Bergmann & Simons, Nikolaus August Otto, Ferdinand Kohlstadt sind Namen, die mit dem industriellen Aufschwung Mülheims eng verbunden sind. Durch die rasant voranschreitende Stadtentwicklung im Zuge der Industrialisierung wurden sie schnell von ergänzenden Siedlungsstrukturen eingeholt und umfasst; die Eisenbahn und Vorortbahnen spielten dabei eine mitentscheidende Rolle. Doch der Niedergang der Montanindustrie und damit der Rückzug der Industrie hinterließ am Ende des 20. Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisenbahnring über 160 ha Industriebrache und setzt sich bis heute fort. Grundsätzlich stehen den negativen Folgen des wirtschaftlichen Strukturwandels neue Chancen und Möglichkeiten zum zukunftsorientierten Ausbau des Wirtschaftsstandortes Köln im Allgemeinen und insbesondere des Rechtsrheinischen gegenüber. Die sich in der Nachbarschaft befindliche Koelnmesse als internationaler Handels- und Kongressstandort und die dort ansässigen Großunternehmen (RTL, Talanx Asset Management, Lufthansa) wir- ken als Ansiedlungsmagneten mit überregionaler und teils internationaler Bedeutung. Drei achsiale Straßenerschließungen in Nord-Süd-Richtung, die tangierende Stadtbahnstrecke und der Deutzer Bahnhof als Knotenpunkt der regionalen und überregionalen Bahnverbin- dungen mit Flughafenanschluss ergänzen die guten Standortvoraussetzungen. Dieser Strukturwandel zum Dienstleistungsstandort und damit verbundene Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen haben viele Viertel - auch der großen wirtschaftlichen, kulturel- len und sozialen Anziehungskraft Kölns geschuldet - relativ zügig wieder aufleben lassen. Es verblieben die aufgelassenen Industriebereiche, deren neue Inwertsetzung aufgrund des stark zunehmenden Flächendrucks, der auf Köln lastet, schnell fortschreiten muss. Eine er- neute Produktionsaufnahme industrieller Nutzungen muss an dieser Stelle ausgeschlossen werden, obgleich die Nähe zum Mülheimer Hafen zunächst günstige Grundvoraussetzungen bieten könnte. Die Wohnbebauung ist - historisch und neuzeitlich - an die ehemaligen Flä- chen herangerückt, die Verkehrsinfrastruktur erfüllt nicht die Voraussetzungen, um weitere umfangreiche Logistikprozesse aufnehmen zu können und die Randlage zur Messe und zur erweiterten Innenstadt erlaubt keine (Neu-)Etablierung von Industrien oder Betrieben mit ei- nem gewissen Konfliktpotential. Die ganzheitliche Entwicklung des Gesamtareals und seiner Teilbereiche zog Planerforder- nisse nach sich und stieß umfassende Planungs- und Beteiligungsprozesse an. Zunächst fokussierten sich räumliche und inhaltliche Entwicklungs- und Erneuerungsschwer- punkte im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept (REK) auf den Stadtteil Kalk. Mit dem REK-Nord und den darin definierten, zukünftigen Nutzungsstrukturen wurden anschließend und ab 2005 auch die Grundlagen für eine Erneuerung der Stadtviertel Deutz-Nord, Mül- heim-Süd und Buchforst geschaffen. Auf diesen Grundlagen baute - für den Stadtteil Mülheim - das Strukturförderprogramm "Mül- heim 2020" auf, welches vor allem wirtschaftliche, bauliche und soziale Ziele verfolgt. Gene- relle wirtschaftsstrukturelle Entwicklungsziele sind dabei - der Wiederauf- und -ausbau des Wirtschaftsstandortes mit gesamtstädtischen und lo- kalen Beschäftigungseffekten und - die Standortentwicklung einer neuen, städtebaulich eigenständigen Identität mit Ver- netzung in die benachbarten Siedlungsbereiche. Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose von Mai 2015 ist bis 2029 von ei- nem Gesamtwohnungsbedarf von knapp 65 000 Wohneinheiten (WE) auszugehen. Diese zunehmenden Bedarfe an Wohn- und Arbeitsraum in Köln weisen eine konstante Nachfrage auf. Um diesen enormen Bedarf auf dem Kölner Stadtgebiet umzusetzen, sind städtebauliche Großprojekte wie die Entwicklung der Quartiere südlich des Mülhei- mer Hafens prädestiniert und dringend notwendig. Unterstützend für die Abbildung und auch mögliche Umsetzung der Bedarfe von Wohnungsbau gibt es außerdem auch das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen). Anlage 4 - 3 - / 4 Auf Basis dieser Prozesse soll die Entwicklung eines modernen Stadtquartiers betrieben werden, welche das gesamte Areal, damit auch den Bereich des ehemaligen Lindgens- Areals, für eine attraktive Wohn- und Dienstleistungsnutzung qualifiziert. 3 Verfahrensverlauf 3.1 Verfahren zum parallel laufenden (gleichnamigen) Bebauungsplan (2827/2014) Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes und die frühzeitige Betei- ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB: Stadtentwicklungsausschuss 27.11.2014 Bezirksvertretung Mülheim 01.12.2014 Stadtentwicklungsausschuss 22.01.2015 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB vom 28.01.2015 bis 06.02.2015 einschließlich mit Abendveranstaltung am 28.01.2015 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB vom 09.02.2015 bis zum 12.03.2015 einschließlich mit Scoping am 02.03.2015 Beschluss über Anregungen und Stellungnahmen sowie Vorgabenbeschluss: (0530/2015) Bezirksvertretung Mülheim 09.03.2015 (0914/2015) Stadtentwicklungsausschuss 07.05.2015 3.2 Verfahren zur 208. Änderung des FNP (3905/2016) Mitteilung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Bezirksvertretung Mülheim 29.05.2017 Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB vom 28.09.2017 bis 27.10.2017 einschließlich Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB vom 27.09.2017 bis 03.11.2017 einschließlich Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf- grund der Anpassung an neues Baurecht (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Ände- rung, „Mülheim Süd und Hafen“): vom 22.02.2018 bis 23.03.2018 einschließlich Erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf Grund der Anpassung an neues Bau- recht (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Änderung, „Mülheim Süd und Hafen“): vom 22.02.2018 bis 29.03.2018 einschließlich (3155/2020 ) Mitteilung über die erneuten Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB im Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB: Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Bezirksvertretung Mülheim 03.05.2021 Erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf Grund der Anpassung der Planungsinhalte (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Ände- rung, „Mülheim Süd und Hafen“): vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich Anlage 4 - 4 - / 5 Erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB auf Grund der Anpassung der Planungsin- halte (zeitgleich mit der Offenlage zur 216. FNP-Änderung, „Mülheim Süd und Hafen“): vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 einschließlich Im Rahmen der Beteiligungsprozesse von Februar bis März 2018 gingen Bedenken ein, vor allem hinsichtlich einer heranrückenden Wohnnutzung und daraus resultierenden Verkehrs - bzw. Lärmkonflikten. Vorhandene Unternehm en vor allem im Bereich n ahe des Hafens und Ufers befürchteten Einschränkungen für ihre vorhandenen Betriebe. Dies löste eine intensive Prüfung der Planungen und neue gutachterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichtigung und Klärung der Konflikte herbei zu führen. Ausführliche Abstimmungen lös- ten letztlich eine Überarbeitung des Umweltberichtes und Anpassungen der Plandarstellung aus. Mit diesen Planunterlagen wurden im April bis Mai 2021 eine erneute Offenlage sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Aus die- sen Beteiligungsprozessen ergaben sich lediglich redaktionelle Ergänzungen informativer Art. (2247/2023) Feststellungsbeschluss: Bezirksvertretung Mülheim 29.01.2024 Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 Rat 06.02.2024 Bezirksvertretung Mülheim 04.03.2024 Rat 21.03.2024 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 die 208. Änderung des Flächen- nutzungsplanes festgestellt (2247/2023). Zuvor wurde die Vorlage in der Bezirksvertretung 9 (Mülheim) am 29.01.2024 zurückgestellt, da Fragen zum Thema des Bauens im Hochwasser- schutz bestanden. Der Stadtentwicklungsausschuss hatte zwischenzeitig am 01.02.2024 un- geändert empfohlen. Der Rat stellte am 06.02.2024 die Vorlage zunächst zurück, um die Be- ratung der Bezirksvertretung 9 abzuwarten. Diese hat die Vorlage in ihrer Sitzung am 04.03.2024 schließlich ungeändert beschlossen, sodass die Vorlage abschließend im Rat der Stadt Köln am 21.03.2024 behandelt und ungeändert beschlossen wurde. Während des angestrebten Genehmigungsverfahrens wurde ein Mangel im Bekanntma- chungstext zur zuletzt durchgeführten erneuten Offenlage (Veröffentlichung) aus 2021 festge- stellt. Um diesen Mangel im Verfahren zu beheben, muss der Verfahrensschritt der erneuten Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wiederholt und anschließend ein erneuter Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln eingeholt werden. Die Planungsabsichten sowie Unterlagen sind inhaltlich identisch mit denen des bereits ge- fassten Feststellungsbeschlusses vom 21.03. 2024 (2247/2023). Die Wiederholung der Schritte dient demnach ausschließlich der Rechtssicherheit des Planverfahrens, um eine Ge- nehmigung zu ermöglichen. Anlage 4 - 5 - / 6 4 Berücksichtigung anderer Planungen und Planungsvorgaben 4.1 Regionalplanung in Verbindung mit Landesentwicklungsplan NRW Abbildung 2: Ausschnitt gültiger Regionalplan Im Regionalplan ist der Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) darge- stellt. Der überwiegende Teil in Richtung Uferkante wird zudem mit der Schraffur „Über- schwemmungsbereich“ (G7 UESB Rhein-Nord) überlagert. Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan-Entwurf (Stand: Offenlage August 2022) In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Auf- stellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Anlage 4 - 6 - / 7 Planentwurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf zur Regionalplan-Neuaufstellung legt für den Änderungsbereich weiterhin einen ASB mit Überlagerung eines Überschwemmungsbereiches fest. Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 11.02.2021 wurde der Bezirksregierung Köln das Planungskonzept sowie diese textliche Begründung zur 208. FNP-Änderung vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen, ob die beabsichtigte Planung als aus den Zielen der Raumordnung entwickelt bewertet werden kann. In ihrem Antwortschreiben vom 04.03.2021 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass gegen die Planung keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, sofern eine wasser- rechtliche Ausnahmeregelung gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden kann. Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW hat sich die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplane- risch festgelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Die geplante Nutzung entspricht der Funktion eines ASB. Gemäß Ziel 7.4-6 LEP NRW i.V.m. Ziel 3 Kap. D.1.4 Regionalplan Köln sind raumbedeut- same Planungen und Maßnahmen innerhalb der festgelegten ÜSB ausnahmsweise möglich, wenn entsprechende wasserrechtliche Ausnahmemöglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die Umnutzung baulicher Siedlungsstrukturen, sofern das Retentionsvolu- men erhalten bleibt oder nach Möglichkeit vergrößert wird. Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines Gutachtens überprüft. Die Er- gebnisse zeigen, dass bei Umsetzung der Planung entsprechend der aktuellen Annahmen das Retentionsvolumen kompensiert werden kann. Weitere Ausführungen können den Kapi- teln 4.9 „Hochwasser“ und dem Umweltbericht entnommen werden. 4.2 Landschaftsplan Abbildung 4: Ausschnitt Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Landschaftsschutzgebieten im Rah- men des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit diesem Planaus- schnitt in der Begründungsurkunde nachgegangen. Anlage 4 - 7 - / 8 4.3 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwick- lungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Num- mer 11 BauGB beschlossen worden ist, umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner Kernraum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim / Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieser circa 530 ha große Änderungsbereich beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altindustrielle Flächen sowie vier Wohn- bereiche. Da die Grundstücke zu großen Teilen auf dem Altstandort früherer Bleifarbenproduktion lie- gen, ist vor einer Umnutzung von einem Bodensanierungsbedarf auszugehen (näheres siehe Kapitel 5.7 „Altlasten). Gleiches gilt für die ehemaligen Fabrikbauten westlich der Hafen- straße im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet (die Hochwasserschutzlinie verläuft östlich der Hafenstraße). Gemäß REK-Nord werden für diese Gebäude kaum Möglichkeiten für eine Umnutzung gesehen. Als verkehrliches Ziel wird im REK-Nord unter anderem die verkehrliche Qualifizierung und Verlängerung des Auenwegs zur Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße formuliert. 4.4 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln Auch im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem Jahr 2008 wird Bezug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen: "Während die linke Rheinseite ein überwiegend kompaktes Gefüge aus mittelalterlichen Strukturen, gründerzeitlichen Mustern und städtebaulichen Elementen der Nachkriegszeit aufweist, bildet sich auf der rechten Rheinseite eine Gemengelage aus Quartieren unter- schiedlichster städtebaulicher Struktur, Größe und Nutzung ab." "Zum Stadtraum Rhein bildet der Auenweg mit dem Strang der ICE-Trasse gegenwärtig eine für innerstädtische Maßstäbe extrem vernachlässigte Zone. Hier stoßen die Rückseiten zweier komplementärer Großformen aneinander." Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quartiere, ihre Vernetzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). Zum Rheinraum soll sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte Kölns mit einer klaren Stadtkante entlang einem weiten, von parkartigem Grün dominierten Uferraum entwickeln. 4.5 Städtebauliches Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" Im Herbst 2013 wurde in einem Werkstattverfahren "Mülheimer Süden inklusive Hafen" unter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik ein städtebaulicher Rahmenplan entwickelt, um den Transformationsprozess im Mülheimer Sü- den hin zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil weiter voranzutreiben. Dadurch sollte eine zusammenhängende Planung ermöglicht werden, die grundstücksbezogene "In- sellösungen" verhindert. Die Entwurfsansätze der verschiedenen Planungsbüros wurden in ein städtebauliches Planungskonzept zusammengeführt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bildet die Grundlage und steckt den Rahmen für das Nutzungskonzept und den städtebauli- chen Entwurf für das Gesamtareal mit allen Teilbereichen, somit auch das Lindgens-Areal. 4.6 Bebauungsplan 69472/01 –Arbeitstitel: Lindgens-Areal in Köln-Mülheim– Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Lindgens-Areal“ in Köln- Mülheim wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum gleichnamigen Bebau- ungsplan 69472/01 durchgeführt. Die Bauleitplanverfahren werden stets miteinander und mit den weiteren Teilplanungen im Bereich des Mülheimer Hafens abgestimmt. 4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat mit Entscheidung vom 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (STEK Wohnen) mit den darin formulierten wohnungspolitischen Zielsetzungen und Anlage 4 - 8 - / 9 einem integralen Handlungsprogramm beschlossen, um die Herausforderungen des Einwoh- nerwachstums als Chance für die Stadt Köln zu nutzen. Im Rahmen des STEK Wohnen und seinem Handlungsprogramm kommt vor allem auch der Schaffung preiswerten Wohnraums besondere Bedeutung zu. Im Vorgriff auf das STEK Wohnen wurde 2010 das "Handlungs- konzept Preiswerter Wohnungsbau" beschlossen. Seit 2013 folgte die Anwendung des "Ko- operative Baulandmodells Köln", dessen Fortschreibung am 04.04.2017 beschlossen wurde und in dieser Fassung seit der Bekanntmachung vom 10.05.2017 gilt. 4.8 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EHZK) 2010 Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln be- schlossen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die Stärkung der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Mülheim liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Vergleich zu anderen Stadtbezirken nimmt letzterer einen überdurchschnittlichen Verkaufs- flächenanteil ein. Dagegen liegen die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen und insbe- sondere des langfristigen Bedarfs unter dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Be- zirke außer der Innenstadt), was unter anderem auf ein geringes Angebot im Bezirkszentrum sowie das Fehlen großer Möbelhäuser zurückzuführen ist (Erhebung: 2006). Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen, davon allein neun voll ausgestatteten Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Mülheim über die räumlich und hierarchisch am bes- ten ausgebildete Systematik zur Versorgung der Stadtbezirke 2 bis 9. Die hohe Konzentra- tion auf die zentralen Versorgungsbereiche ist auch auf die relativ kompakte Siedlungsstruk- tur des Stadtbezirks zurückzuführen. Der Änderungsbereich der umfassenden 216. FNP-Änderung „Mülheim Süd und Hafen“ ver- fügt über den zentralen Versorgungsbereich Stegerwaldsiedlung. Da die 216. und 208. FNP- Änderung („Lindgens-Areal“) in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang stehen, bedient der zentrale Versorgungsbereich Stegerwaldsiedlung beide FNP-Änderungen gleicherma- ßen. 4.8.1 Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (EHZK) Köln 2020 Mit dem Ratsbeschluss vom 09.02.2023 erfolgte eine Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (Vorlage 1538/2020). Damit werden die landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung des Einzelhandels, die sich aus der Neufassung des LEP NRW ergeben haben, umgesetzt. Zum Zeitpunkt der Offenlage (2021) war das aktualisierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln noch in Erarbeitung und noch nicht anwendungs- und beschlussreif. Daher wurde für das Verfahren zunächst die Fassung vom 17.12.2013 als Grundlage heran- gezogen. Hiermit werden die Informationen redaktionell aktualisiert. 13 der 15 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ausgewiesenen zentralen Versor- gungsbereiche im Stadtbezirk Mülheim haben sich im Kontext ihrer jeweiligen Funktionszu- weisung in der Praxis bewährt, sodass diese im Rahmen der Fortschreibung des EHZK 2020 unverändert bleiben. Dabei wurden die räumlichen Abgrenzungen der zentralen Versor- gungsbereiche überprüft und bei Bedarf teilweise angepasst. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mülheim wird das geplante Nahversorgungszentrum Mül- heim-Süd im Kontext der perspektivischen Quartiersentwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen Versorgung der dortigen Bewohnerinnen und Bewohner konzeptionell neu ausgewiesen. Anlage 4 - 9 - / 10 4.9 Hochwasserschutz Abbildung 5: Ausschnitt Hochwassergefahrenkarte Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 1996 das Hochwasserschutzkonzept Köln als ganz- heitlichen kommunalen Aktionsplan beschlossen. Dieser zeigt auf, wie der vorsorgende Hochwasserschutz mit dem Ausbau technischer Hochwasserschutzanlagen gewährleistet werden soll. Die erforderlichen Rechtsgrundlagen der bestehenden Hochwasserschutzanla- gen wurden mit mehreren Planfeststellungsverfahren geschaffen. Gemäß § 5 Absatz 4a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwem- mungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hoch- wasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flä- chennutzungsplan vermerkt werden. Dieser Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme im Rahmen des Flächennutzungsplanes wird mit dem obenstehenden Planausschnitt der Hochwassergefahrenkarte in der Begründungsurkunde nachgegangen. Der Änderungsbereich liegt im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17 Deutz - Stammheim (siehe Abbildung 4: Hochwassergefahrenkarte). Danach werden die überflutungsgefährdeten Bereiche bis 11,90 m KP (Kölner Pegel) geschützt. Nach dem Hochwasserschutzkonzept und den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschlüssen befinden sich Teile des Änderungsbe- reiches, insbesondere die Grundstücke westlich der Hafenstraße, im gesetzlich festgesetz- ten Überschwemmungsgebiet des Rheins. Dieses wird durch die vorhandenen bzw. konzi- pierten Hochwasserschutzanlagen begrenzt. An Stellen ohne Hochwasserschutz erfolgt die Festlegung in der Regel auf der Linie des 100-jährlichen Bemessungshochwassers (BHW 100), was der Überflutungslinie von 11,30 m Kölner Pegel entspricht. Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 wa- ren die städtebaulichen Planungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. Mit Konkretisierung der Planung wurde auch der Hochwasserschutz zunehmend vertiefend betrachtet. Anlage 4 - 10 - / 11 Daher betreffen die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die übrigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bauli- che Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zunehmend vertiefend be- trachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla- nungsamt statt. Für das Lindgens-Areal konnte in Abstimmungen mit der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde letztlich unter bestimmten Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser) in diesem Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswas- sergesetz sowie sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem festgesetzten Überschwem- mungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen bedürfen vor Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregie- rung Köln. Die Bedingungen für eine Genehmigung einer wasserangepassten Bauweise sind unter an- derem: -Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums -Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens -Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum -Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jähriges Hochwasserereignis -Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzplanung für Bewohnende -Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülheimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauerhaft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtge- biet nicht gefährden dürfen. Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Ge- nehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Bei allen geplanten Nut- zungen unterhalb der HQ-200-Wasserspiegellage handelt es sich um gewerbliche bzw. La- gernutzungen und Tiefgaragen. Sämtliche Wohnbebauung ist oberhalb des HQ-200-Niveaus vorgesehen. Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstr. wurde zwar untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Erläuterungen zum Hochwasserschutz sind der Feststellungsbeschlussvorlage in Anlage 7 beigefügt bezie- hungsweise als Anlage dem Umweltbericht herangezogen. Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Überschwemmungsbereichen bzw. Hochwasserrisikogebieten im Rahmen des Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit dem Planausschnitt (Abbildung 5: Hochwassergefahrenkarte) in der Begrün- dungsurkunde nachgegangen. 4.10 Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen verän- derten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversie- gelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgesche- hens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können. Anlage 4 - 11 - / 12 Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln durch das Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag "Niederschlagsentwässerung und Starkre- genvorsorge" zum Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" erarbeitet. Die hauptsächliche Intention ist, dass den Themen Starkregenvorsorge und Regenwasserbewirt- schaftung im Rahmen der weiteren Planungen ausreichend Aufmerksamkeit zukommt und dass stadt- und freiraumplanerische Maßnahmen an der Oberfläche künftig mit den Belan- gen der Überflutungsvorsorge abgestimmt werden. Er formuliert Planungshinweise für eine "wassersensible" Stadtgestaltung, die das Ziel ver- folgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie Speicherung und gedrosselter Ableitung von Regenwasser zu suchen. 4.11 Wasserschutz Abbildung 6: Ausschnitt zu den Wasserschutzzonen Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Wasserschutzzonen. Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Wasserschutzzonen im Rahmen des Flächennutzungspla- nes gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit diesem Planausschnitt in der Begründungsurkunde nachgegangen. 5 Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan 5.1 Bestehende Nutzungen Der Änderungsbereichsteil östlich der Hafenstraße umfasst zum einen den ehemaligen Stör- fallbetrieb Penox GmbH, zum anderen die Fläche einer Reihe unterschiedlich großer und zum Teil unter Denkmalschutz stehender ehemaliger Produktions- und Garagenhallen in Backsteinarchitektur. Sie wurden in Teilen bereits umgenutzt, unter anderem in den Veran- staltungsort Harbour Club des Hotels The New Yorker. Weitere Hallen sind durch gewerbli- che Nutzungen und als Lagerflächen zwischengenutzt. Außerdem befinden sich zwei Wohn- häuser auf der Fläche, sowie teilversiegelte Pkw-Stellflächen. An der Deutz-Mülheimer Straße befindet sich ein viergeschossiges Gebäude als vereinzelter Teil einer Blockrandbe- bauung. Hier sind verschiedene Künstlerateliers und die Lindgens Kantine im Erdgeschoss untergebracht. Das Areal westlich der Hafenstraße beinhaltet zwei größere ehemalige Produktionshallen, die mit ihrer historischen Backsteinarchitektur eine erhaltenswerte Bausubstanz darstellen. Sie sind bereits teilweise durch neue Nutzungen belegt, die erhalten bleiben (Dock One des Anlage 4 - 12 - / 13 Hotels The New Yorker, Grillfachhandel Santos). Die nördliche Brachfläche wird zeitweise als Lagerfläche zwischengenutzt. 5.2 Bisherige Darstellung im FNP Im rechtskräftigen FNP ist der Änderungsbereich als Industriegebiet (GI) dargestellt. Ein schmaler Bereich am südöstlichen Rand des Änderungsbereiches ist als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 5.3 Zukünftige Darstellung im FNP Die Änderung beabsichtigt künftig die überwiegende Darstellung einer gemischten Baufläche (M). Dadurch soll die planungsrechtliche Möglichkeit zur Entwicklung eines durchmischten Stadtquartiers mit einer Mischnutzung aus Wohnen, das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe und Dienstleistern ermöglicht werden. Im ufernahen Bereich wird auf die Darstellung einer gemischten Baufläche verzichtet und stattdessen die Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Zudem wird zentral im Änderungsbereich das Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ ergänzt um den grundsätzlichen Bedarf an Kindertageseinrichtungen abzubilden. Zudem wird eine Kenn- zeichnung von „Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt. Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung beabsichtigte FNP- Dar- stellung ha % ha % Gemischte Baufläche (M) - - 3,0 65 Gewerbegebiet (GE) 0,1 2 1,6 35 Industriegebiet (GI) 4,5 98 - - Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ - 1 Kennzeichnung „Boden er- heblich mit umweltgefährden- den Stoffen belastet“ - 1 SUMME 4,6 100 4,6 100 5.4 Grün und Freiraum Im Änderungsbereich selbst wird keine Darstellung von Grünflächen vorgesehen. Es werden private Spielflächen und Grünflächen entstehen, welche im Bebauungsplan-Entwurf berück- sichtigt sind, jedoch nicht der Darstellungsschärfe des FNP entsprechen. Zudem wird nord- östlich an den Änderungsbereich angrenzen im Rahmen der 216. FNP-Änderung „Mülheim Süd und Hafen“ in der Grünfläche ein Signet „Spielplatz“ ergänzt. Unmittelbar angrenzend an den Änderungsbereich befindet sich im Westen der neue Rhein- boulevard mit großzügigen Grünflächen. Dieser stellt eine Wege- und Freiraumverbindung entlang des Rheins bzw. des Mülheimer Hafens her. Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich und südlich des Mülheimer Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Quer dazu werden die bereits lange geplanten und auch im Rahmen des Werk- stattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" vorgesehenen Freiraumachsen "Grünzug Mülheim Süd" (unmittelbar nördlich des Änderungsbereichs) und "Grünzug Charlier" (südlich des Änderungsbereichs zwischen Gießereigelände und Euroforum) als Grünflächen dienen und die östlichen Stadtteile mit dem Rheinboulevard verknüpfen. Ein weiterer schmaler Strei- fen Grünfläche wird zudem südöstlich an den Änderungsbereich angrenzend in die Planung aufgenommen. Anlage 4 - 13 - / 14 5.5 Verkehr und technische Infrastruktur Der Änderungsbereich ist als Innenstadtrandbereich mit seinen herausgehobenen Dienstleis- tungsstandorten und weiteren, überregional ausstrahlenden Einrichtungen (Messe, Lanxes- sArena) traditionell ein stark verkehrsbelastetes Gebiet. Dadurch ist der Änderungsbereich und dessen Umgebung selbst, aber auch das Zentrum von Mülheim verkehrliches Durch- gangsgebiet von der linksrheinischen Innenstadt insbesondere zu den nördlichen rechtsrhei- nischen Stadtteilen und dem angrenzenden Umland. Die in West-Ost-Richtung querende Stadtautobahn/Zoobrücke nimmt einen Großteil der innerstädtischen Quellverkehre auf, die über das Autobahnkreuz Köln-Ost auf das Bundesautobahn(BAB)-Netz wechseln, wirkt aber über den Messekreisel auch als Verteiler in die umliegenden Stadtteile. Die detaillierten Auswirkungen durch die verkehrliche Mehrbelastung der Planung wurden durch ein Verkehrsgutachten untersucht und thematisch im Umweltbericht zusammenge- fasst. Zur Bewältigung der verkehrlichen Situation wurde im Zusammenhang mit den Pla- nungskonzepten zur Gesamtentwicklung des Mülheimer Südens ein Verkehrs- und Mobili- tätskonzept aufgestellt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Im Zuge des Mobilitätskonzeptes gibt es Überlegungen zu Carsharing-Angeboten, sowie einer Begrenzung der Stellplätze, um die Attraktivität moderner Ansätze des MIV, sowie anderer- seits die Angebote des ÖPNV sowie Fuß-und Radwegeverkehrs zu bestärken. Die konkreten Maßnahmen sind der Bebauungsplanung zu entnehmen. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die verkehrliche Erschließung wird über die bestehenden Straßen, Deutz-Mülheimer Straße, Auenweg und Hafenstraße, erfolgen. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen besteht im Ge- biet keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Regionalbuslinien verkehren zwischen Köln-Mül- heim und Köln-Zentrum über die Straßen Danzierstraße, Deutz-Mülheimer Straße und Auen- weg. Die nächsten Haltestellen zum Änderungsbereich sind die Haltestelle „Auenweg“ an der Deutz-Mülheimer Straße, "Windmühlenstraße" an der Danzierstraße in circa 400 m Entfer- nung im Osten des Areals sowie die Haltestelle "Thermalbad" am Auenweg auf Höhe der Zoobrücke in circa 1.100 m Entfernung. Der nördliche Bereich des Änderungsbereichs ist dadurch ausreichend erschlossen. Die nächste Stadtbahnhaltestelle ist die Haltestelle "Grünstraße" der Linie 4. Sie befindet sich am Bergischen Ring/Ecke Rendsburger Platz in circa 800 m Entfernung. Die nächste S- Bahn-Haltestelle "Köln-Buchforst" befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buchforst in circa 1.300 m Entfernung. Beide Haltepunkte können keine ausreichende Er- schließung gewährleisten. Es ist geplant, entlang der Deutz-Mülheimer-Straße und Danzierstraße eine Stadtbahnlinie zu ergänzen. Diese soll Haltepunkte innerhalb des Plangebietes der 216. FNP-Änderung er- halten. Fuß- und Radverkehr Neben den straßenbegleitenden Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Deutz-Mülhei- mer Straße, des Auenwegs und der Hafenstraße besteht mit dem Rheinboulevard eine wei- tere bedeutsame Wegeverbindung. Darüber hinaus sind im Jugendpark Fußwegeverbindun- gen entlang des Rheins bzw. entlang des Hafenbeckens vorhanden, die über eine Fußgän- gerbrücke, den so genannten "Katzenbuckel", an den Rheinboulevard bzw. die Hafenstraße angebunden sind. Weitere Wegeverbindungen sollen zukünftig im Grünzug Mülheim Süd so- wie im Grünzug Charlier entstehen. Zur besseren Vernetzung des neuen Quartiers und der östlich angrenzenden Siedlungsbereiche mit dem Rhein bzw. Rheinboulevard sollen mit dem Planungskonzept zusätzliche fußläufige Verbindungen in Ost-West-Richtung entstehen. 5.6 Soziale Infrastruktur Die kleinräumige Versorgung mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wird in den einzel- nen Bebauungsplänen ermittelt und konkretisiert dargestellt. Dazu zählen für den Ände- rungsbereich der 208. FNP-Änderung vor allem private Spielplätze und Kindertageseinrich- tungen. Private Spiel- und Grünflächen werden im Rahmen der FNP-Änderung jedoch nicht Anlage 4 - 14 - / 15 dargestellt. Der grundsätzliche Bedarf an Kindertageseinrichtungen hingegen wird mit dem Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ abgebildet. Der Bedarf an Schulstandorten wird innerhalb des Gesamtkonzeptes in den angrenzenden Teilbereichen anerkannt und in der 216. FNP-Änderung auch verortet mit der Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Eine Gemeinbedarfsfläche mit zwei Signets „Schule“ befindet sich im Deutz-Areal, eine Fläche mit Signet zudem im Teilbereich Eurofo- rum West. Die Neuplanung löst außerdem für das gesamte Stadtquartier einen hohen Bedarf an Kindertageseinrichtungen aus, welche jedoch im FNP nicht immer parzellenscharf veror- tet werden und einen sehr begrenzten, kleinräumigen Wirkungsraum aufweisen. Daher wer- den nicht sämtliche Standorte einzeln verortet, sondern im Änderungsbereich der 208. FNP- Änderung ein Signet „Kindereinrichtung, unbestimmter Standort“ aufgenommen, um den grundsätzlichen Bedarf abzubilden und zu sichern. Ein weiteres Signet „Kindertageseinrichtung, unbestimmter Standort“ wird auch in die 216. FNP-Änderung, „Mülheim Süd und Hafen“, aufgenommen. 5.7 Altlasten Im Änderungsbereich befinden sich im südlichen Bereich des Änderungsbereiches zwischen der Hafenstraße und dem Mülheimer Hafen zwei Altlastenverdachtsflächen Es handelt sich um eine Altablagerung (Nr. 901265) und eine Fläche mit schädlicher Bodenveränderung (Nr. 901249). Die Erkundung des Bodens stellte hohe Blei-, Zink-, Arsen- und stellenweise PAK- Konzentrationen fest, die als extrem erhöht einzustufen sind, obgleich keine Erkenntnisse über eine Grundwassergefährdung vorliegen. Indirekte negative Auswirkungen auf die Dar- stellung der FNP-Änderung sind nicht zu erwarten. Doch durch die vorgesehenen Änderun- gen des Flächennutzungsplanes sind Eingriffe in durch Altlasten beeinträchtigte Bodenberei- che nicht auszuschließen. Durch eine Auskofferung bzw. Bodenaustausch wird im Rahmen der Umsetzung der Planung sichergestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf geplante sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinderspielplatz entstehen. Regelungen dazu werden im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren gesichert. Im Rahmen der 208. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde als Hinweis auf dieses Vorkommen von Altlasten redaktionell eine Kennzeichnung „Boden erheblich mit umweltge- fährdenden Stoffen belastet“ ergänzt. 5.8 Denkmäler Im Änderungsbereiche befinden sich vier denkmalgeschützte Industriegebäude der ehemali- gen Mennige- und Bleiweißfabrik Lindgens und Söhne, davon drei Industriegebäude aus dem späten 19. Jahrhundert sowie eine große Fabrikationshalle aus dem frühen 20. Jahr- hundert. Die Gebäude werden als erhaltenswert erachtet. Im parallel in Aufstellung befindli- chen Bebauungsplan wird der Denkmalschutz nachrichtlich übernommen und in der Planung berücksichtigt. Negative Auswirkungen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht zu erwar- ten. Die untere Denkmalbehörde Köln bestätigte, dass die Unterlagen zur 208. Änderung des Flächennutzungsplanes den Belang ausreichend würdigt und alle weiteren Regelungen hierzu über den parallel durchgeführten Bebauungsplan und dem nachfolgenden Bauan- tragsverfahren getroffen werden. Da es sich hier um Einzeldenkmäler und nicht um denkmal- geschützte Mehrheiten (Denkmalbereiche) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW han- delt, erfolgt im FNP keine nachrichtliche Übernahme dieser Denkmäler in die Plandarstellung gemäß § 5 Abs. 4 Baugesetzbuch. 6 Auswirkungen der Planänderung Mit der 208. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Möglichkeit eröffnet, das ehemals überwiegend industriell genutzte Areal im Mülheimer Süden zu einem hochwertigen ge- mischten Quartier in stadträumlich zentraler Lage zu entwickeln, das dem städtischen Pla- nungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entspricht. Die geplante Entwicklung leis- tet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnachfrage innerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbestandorten im zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen wird die Flächeninan- spruchnahme durch Siedlungsdispersion im Außenbereich reduziert. Dies unterstützt auch Anlage 4 - 15 - / 16 das Flächensparziel der Bundesregierung und des Deutschen Nachhaltigkeitsrats. Eine „Zu- sammenfassende städtebauliche Einschätzung“ (Kapitel 8) auf Basis der Erkenntnisse aus dem Umweltbericht ist an dessen Ende (letzte Seite) zu finden. Anlage 4 - 16 - / 17 7 Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 7.1 Einleitung Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 7.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes in Köln-Mülheim – Arbeitstitel: „Lindgens- Areal“ in Köln-Mülheim – hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städ- tebauliche Entwicklung des ehemaligen Standorts der Firma Lindgens & Söhne zu schaffen. Aus einem bisher industriell genutzten Gebiet soll ein Stadtquartier mit den Nutzungen Woh- nen, Dienstleistungen und Gewerbe entwickelt werden. Ausführlich sind die Inhalte des Flä- chennutzungsplanes in Kapitel 5 („Der Änderungsbereich im Flächennutzungsplan“) der Be- gründung beschrieben. 7.1.2 Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand) Der Änderungsbereich wird im wesentlich geprägt von den Gebäuden / Hallen eines ehe- mals Bleioxid produzierenden Betriebes. Weiterhin sind dort zwei Wohnhäuser, eine teilver- siegelte Pkw-Stellfläche sowie kleine Gewerbebetriebsflächen vorhanden. Der Biotopbe- stand wird im Wesentlichen geprägt durch mehrere alte Laubbäume und kleinere Sukzessi- onsflächen. Aufgrund der früheren Produktion von Bleioxiden liegt eine Bleistaubbelastung vor. Der Änderungsbereich ist durch den Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße und auf dem Auenweg sowie den gewerblichen Nutzungen und dem Schiffsverkehr im Mül- heimer Hafen lärmvorbelastet. 7.1.3 Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung) Ohne eine Änderung des FNP würde das Gelände weiterhin als Industriefläche ausgewiesen und nicht für die geplante Revitalisierung zur Verfügung stehen. Damit würde sich an dem derzeitigen Umweltzustand zukünftig wenig verändern. Entsprechend kann die Nullvariante mit dem Bestand gleichgesetzt werden und wird im Weiteren nicht betrachtet. 7.1.4 Beschreibung Planung Der Bereich zwischen Deutz-Mülheimer Straße, Hafenstraße und Auenweg wird als ge- mischte Baufläche ausgewiesen. Des Weiteren wird auch ein kleiner Bereich westlich der Hafenstraße im zentralen Teil als gemischte Baufläche ausgewiesen. Der übrige Teil des Än- derungsbereiches zwischen Hafenstraße und Rheinboulevard (Grünfläche) wird als Gewer- begebiet ausgewiesen. Hinweis: In den nachfolgenden Kapiteln werden Werte und Beschreibungen teilweise für Mischgebiete (MI) angegeben. Diese gelten gleichermaßen für die Ausweisung gemischter Bauflächen (M) und werden daher gleichgesetzt. 7.1.5 Bedarf an Grund und Boden / Fläche Die Größe des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes beträgt circa 4,6 ha. Die be- stehenden und geplanten Nutzungen sind wie folgt aufgegliedert: Tabelle 2: Bedarf an Grund und Boden Bestand ha Planung ha Gewerbegebiet (GE) 0,1 Gemischtes Baugebiet (M) 3,0 Industriegebiet (GI) 4,5 Gewerbegebiet (GE) 1,6 Summe 4,6 Summe 4,6 7.1.6 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die Anlage 4 - 17 - / 18 jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. Für die durch die FNP -Änderung als erheblich betroffen bewerteten Umweltbelange werden die Umweltziele und deren Berücksichtigung nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt. Anlage 4 - 18 - / 19 Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeu- tung / europäische Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beach- tung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzausweisung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel- falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs- wert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung ge- schützter Biotope und Naturbestände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild-lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar- ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Entwicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflan- zenwelt z.B. bei Eingriffe; Schutz der na- türlichen Lebensgrundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortgerecht Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, Innen- entwicklung vor Außenentwicklung, Revi- talisierung von vorgenutzten Flächen Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Orts- bild; Wahrung des Charakters der Kultur- landschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Bo- den, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher Bodenveränderungen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließgewäs- sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Anlage 4 - 19 - / 20 Sanierung; naturnaher Aus- bzw. Rück- bau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswasser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwas- serneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Venti- lation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent- lastungsbereiche und Bereiche mit Kalt- luftentstehung; Erhalt und Planung von Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver- besserung des Mikroklimas durch Baum- pflanzungen und Grünflächen; Maßnah- men zur Klimawandelanpassung Luftschadstoffe – Emissionen/Immissio- nen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der best- möglichen Luftquali- tät in Gebieten, in de- nen die durch Rechts- verordnung zur Er-fül- lung von bindenden Beschlüssen der Eu- ropäischen Gemein- schaft festgelegten Immissionsgrenz- werte nicht über- schritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz; Luft- reinhalteplan Köln 2021 Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbeson- dere Licht, Gerüche), sachgerechter Um- gang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; TA-Luft, An- hang 7, LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe- wältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungsausschuss zur solaren Optimierung; EEG 2023, GEG 2023, EnergieeinsparVO, Be- schluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 (06/2021), Leitlinien Klimaschutz der Stadt Köln (03/2022) Energieeffizient Planen, Verringerung / Vermeidung von Klimagas-Emissionen, energetisch optimierte Baustandards Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 16. BImSchV; Frei- Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Anlage 4 - 20 - / 21 zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan Stufe III Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasser- schutz - Störfallrecht - Magnetfeldbe- lastung - Starkregenvor- sorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas- serrisikoprophylaxe Einhaltung von Achtungs- und angemes- senen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab- leitung von Niederschlagswasser; Ver- hindern von Starkregengefahren Besonnung / Belich- tung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhältnisse Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na- turdenkmalen, Resten historischer Kul- turlandschaften oder deren Bestandteilen 7.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der geplanten 208. Änderung des Flächennut- zungsplanes „Lindgens-Areal“. Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umset- Anlage 4 - 21 - / 22 zung der Flächennutzungsplan-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und welche Ein- wirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwir- ken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwir- kungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig- nisse. Diese Prüfung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon des BauGB keine Festsetzungs- oder Darstellungsmöglichkeiten, weder für die vorbereitende noch für die verbindliche Bauleitplanung, aufgeführt sind. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen- det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Der Änderungsbereich der 208. FNP-Änderung ist eingebettet in den Bereich der 216. FNP-Ände- rung. Für beide Änderungsbereiche befinden sich parallel Bebauungspläne in Aufstellung. Soweit im Rahmen dieser Bebauungsplan-Verfahren Umweltuntersuchungen erstellt wurden, werden diese zur Beschreibung und Bewertung der betroffenen Umweltauswirkungen der 208. FNP-Ände- rung herangezogen. In die Bewertung wird einfließen, dass durch Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen in den parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-Areal“ negative Aus- und Einwirkungen aufzufangen sein werden. 7.2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: solche Schutz- gebiete liegen mehrere Kilometer entfernt (FFH-Gebiet Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef, Teilfläche bei Köln-Rodenkirchen, FFH-Gebiet Königsforst). • Landschaftsplan: Für das Änderungsgebiet trifft der Landschaftsplan keine Schutzausweisun- gen. • Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich weder vorhanden noch geplant. Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich circa 60 m westlich des Änderungsbereiches. Indirekte Auswirkungen der FNP-Änderung auf die Wasserfläche des Rheins sind nicht zu erwarten. Zum Hochwasserschutz siehe Punkt 7.3.5 Gefahrenschutz. • Biologische Vielfalt: Auf Grund der starken anthropogenen Überformung des Änderungsberei- ches ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt. • Eingriff/Ausgleich: Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der vorhandenen Bebauung und Versiegelung als Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch besteht nicht. • Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -, Immissions- schutzrechtes: Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen Die Gebietsauswei- sungen werden nicht zu einer Zunahme von Schwerlastverkehr oder einer überdurchschnitt li- chen Zunahme der Verkehrsmenge im und am Änderungsbereich führen. Dies auch, da im Rahmen des Bauleitplan-Verfahren im Änderungsbereich ein Mobilitätskonzept erarbeitet wird. Darin werden emissionsmindernde Maßnahmen wie Stärkung des ÖPNV (u. a. eine neue Stadt- bahntrasse), Stärkung von carsharing, Stärkung des Radverkehrs und der eMobilität geprüft. Grundsätzlich widerspricht die FNP-Änderung den Zielen des Luftreinhalteplans Köln nicht. • Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Regelungen zur Energieeinsparung oder zur Gewin- nung regenerativer Energie sind im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen und nicht betrof- fen. • Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Änderungsbereiches vorhan- dene Trafostation ist nicht mehr in Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. • Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Ab- fällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des Änderungsbereiches wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erstellt. Er- hebliche Licht- oder Geruchsimmissionen liegen im Änderungsbereich heute und zukünftig nicht vor. • Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich keine Erschütte- rungen verursachende Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich circa 250 m westlich des Änderungsbereiches, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind demnach nicht zu erwarten. Anlage 4 - 22 - / 23 • Abwasser: Die Entwässerung des Änderungsbereiches soll im Trennsystem stattfinden. Anfal- lendes Niederschlagswasser kann über den bestehenden Regenwasserkanal in der Hafen- straße abgeführt werden. • Niederschlagswasser/Starkregen: Für den Änderungsbereich besteht keine Pflicht zur Versi- ckerung von Niederschlagswasser. Das Änderungsbereich ist bereits heute zu circa zwei-drit- teln versiegelt. Niederschlagswasser kann aktuell nur in Teilbereichen versickern. Die Pla- nung auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt die Empfehlung des Fachbeitrags "Nie- derschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge" zum Planungskonzept Mülheimer Süden inklusive Hafen von 2014 durch die Festsetzung von Grünflächen und Dachbegrünung. Diese Maßnahmen mindern den Niederschlagsabfluss und entlasten somit die Kanalisation. • Pflanzen: Der Änderungsbereich ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Industrie- bzw. Ge- werbegebiet dargestellt, was eine Flächenversiegelung von bis zu 100% ermöglichen würde. Der Bestand wird heute zu circa zwei-dritteln von versiegelten (bzw. 90% inklusive teilversie- gelten) Flächen geprägt. Es handelt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltierten und geschotterten Platzflächen. Erhaltenswerte Baumbestände befinden sich in Form einer alten Platanenallee entlang der Deutz-Mülheimer-Straße. Die geplante FNP-Änderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die weitere Entwicklung von Ve- getationsflächen. Die differenzierte Ausgestaltung von Grünflächen erfolgt auf der Basis des Grünordnungsplanes (GOP) im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planes. Hier sind neue Grünflächen und weitere Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. • Boden: Natürlich gewachsener Boden ist im Änderungsbereich kaum vorhanden. Als oberste Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefunden. Die Auffüllun- gen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet (siehe Kapitel 7.3.4 Altlasten) und wer- den bei Umsetzung der Planung in großen Bereichen entsorgt und durch unbelasteten Boden ersetzt. • Klima: Gemäß Planungshinweiskarte "zukünftige Wärmebelastung" als Folge des Klimawan- dels wird der östliche Teil des Änderungsbereiches zukünftig in der Klasse 3 - (wärme-)belas- tete Siedlungsfläche eingeordnet und der westliche Teil in die Klasse 4 - klimaaktive Fläche. Der klimatische Ist-Zustand im Änderungsbereich wird mit der Umsetzung der Planung nicht grundsätzlich verschlechtert. Dazu tragen beispielsweise die im parallel in Aufstellung befindli- chen Bebauungsplanes festgesetzten neuen Grünflächen, Baumstandorte und weitere Begrü- nungsmaßnahmen wie die Dachbegrünung von Flachdächern. • Emission und Immission von Luftschadstoffen / Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Die Luftgüteuntersuchung aus 2001 - 2003 (Flechtenkartierung) weist für den Änderungsbe- reich eine mittlere Luftgüte aus. Entsprechend ist der Änderungsbereich für eine Wohnnutzung geeignet. Die Flächennutzungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen für einen Rückgang der gewerblichen und industriellen Emissionen im Änderungsbereich. Im Zuge der Planumsetzung ist innerhalb des Änderungsbereiches jedoch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Gemäß der Luftschadstoffprognose, die für das parallel durchgeführte Bebauungsplanverfahren erstellt wurde, werden die Grenzwerte der 39. BIm- SchV, der Jahresmittelwerte von NO 2 und den Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an al- len beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Änderungsbereiches für den Prognose- Planfall 2025 eingehalten. Nach der Betriebsaufgabe der Firma Penox werden gemäß einer Untersuchung und Einschätzung der Immissionsbelastung durch schwermetallhaltigen Staub- niederschlag die Immissionsrichtwerte für die Schwermetalldeposition voraussichtlich sicher eingehaltenen bzw. deutlich unterschrittenen. Aufgrund der Umsetzung der Flächennutzungs- planänderung sind keine verkehrs- oder nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luftquali- tät zu erwarten. • Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen sind im Ände- rungsbereich vorhanden, jedoch in schwacher Ausprägung. Durch die geplante Umstrukturie- rung auf Basis der geplanten Flächenausweisungen werden diese Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge nicht erheblich verändert. • Gefahrenschutz (Kampfmittel): Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampfhandlungen im Bereich des Änderungsbereiches. Es wird eine Überprü- fung auf Kampfmittel der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, Anlage 4 - 23 - / 24 Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. In den parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. • Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Um- weltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen: Das Stadt- gebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd- beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzuneh- men. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs- kräfte werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. 7.3 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 7.3.1 Natur und Landschaft 7.3.1.1 Tiere (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a) Bestand/Nullvariante: Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Dazu fanden mehrere Begehungen zur Untersuchung der spezifischen Artengruppen im Zeitraum zwischen März bis September 2015 statt. Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen wurden die drei Fledermausarten Großer Abend- segler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus mittels Detektor-Begehungen nachgewiesen. An der Hafenstraße wurde in einem ungenutzten Trafohäuschen ein Quartier der Zwergfledermaus festgestellt. Die Nutzung beschränkt sich allerdings auf Einzeltiere, so dass es sich um eine Ruhe- stätte handelt. Hinweise auf ein individuenreiches Quartier (z. B. Wochenstube, Winterquartier) wurden nicht festgestellt. Im Untersuchungsraum konnten 37 Vogelarten nachgewiesen werden von denen 14 innerhalb des Änderungsbereichs brüten. Weitere 5 Arten brüten in der näheren Umgebung des Änderungsge- bietes. Die restlichen Arten sind als Nahrungsgäste und Durchzügler einzuordnen. Unter den 18 Arten, die nicht im Änderungsbereich brüten, sind 12 Nahrungsgäste, die restlichen 6 Arten sind lediglich als Durchzügler einzuordnen. Für diese Arten stellt das Änderungsbereich keine essentielle Funktion als Teillebensraum dar. Von den nachgewiesenen Arten sind 9 Arten auf Grund ihrer Gefährdung und Schutzstatus als planungsrelevant einzuordnen. Keine dieser Arten besitzt innerhalb des Untersuchungsraumes Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die Arten wurden lediglich beim Überfliegen des Untersu- chungsraumes beobachtet bzw. sind als Durchzügler einzuordnen. Es wurden keine planungsrelevanten Insekten, Amphibien oder Reptilien im Änderungsbereich nachgewiesen. Im Jahr 2019 wurde eine Aktualisierung der ASP vorgenommen und unter ande- rem die Biotopstrukturen im Änderungsgebiet überprüft. Prognose (Planung): Die Flächennutzungsplanänderung schafft die Voraussetzungen für die Um- strukturierung des Änderungsbereiches. Es ist von einem Rückbau von Gebäuden sowie der Ro- dung von Bäumen und gewachsener Gehölzstruktur auszugehen. Für Tierarten geeignete Habi- tatstrukturen werden somit überprägt. Wertvolle Habitatstrukturen wie die Altholzbestände entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind nicht betroffen. Durch die geplante Ausweisung als gemischte Baufläche und Gewerbefläche ist künftig mit einer Verbesserung des Angebotes von Vegetations- flächen zu rechnen. Diese stellen potentielle Lebensräume für urbanophile Tierarten dar. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wildlebender Vogelarten auf individueller- sowie populationsbezogener Ebene sind entsprechende Maßnahmen im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vorgesehen. Auf der Ebene der FNP-Änderung sind keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Bewertung: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet der Änderungsbereich heute ein- geschränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung des Änderungsbereiches verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre Ver- schlechterung gegenüber dem heutigen Ist-Zustand dar. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht ausgelöst, da geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Be- rücksichtigung finden. Anlage 4 - 24 - / 25 7.3.1.2 Landschaft / Ortsbild (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) Bestand/Nullvariante: Im Änderungsbereich liegen heute teilweise denkmalgeschützte Industriege- bäude, versiegelte Gewerbefläche sowie untergeordnet Brach- und Gartenflächen vor. Die Ge- bäude und Einfriedungen im Änderungsbereich sind größtenteils in Klinkerbauweise errichtet. Ebenfalls ortbildprägende sind die vorhanden sehr alten und großen Platanen entlang der Deutz- Mülheimer Straße. Eine industrielle Nutzung ist nicht mehr vorhanden. Ein Teil der vorhandenen Gebäude wird durch einen Eventbetrieb, einen Grillhandel und Gastronomie gewerblich genutzt. Prognose(Planung): Der industriell geprägte Änderungsbereich soll künftig zu einem gemischten Stadtquartier mit Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe entwickelt werden. Denkmalge- schützte Bestandsgebäude bleiben erhalten und werden durch moderne Neubauten ergänzt. In- nerhalb des Änderungsbereiches sollen neue Freiflächen entstehen. Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Positiv auf die Belange des Ortsbildes wirken im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die Festsetzungen zur Sicherstellung der Umsetzung der städtebaulichen Qualität aus dem Werkstatt-Verfahren "Mülheimer Süden in- klusive Hafen". Dies betrifft beispielsweise die Erhaltung und Umnutzung denkmalwerter Bausub- stanz sowie die Anlage von Frei- und Grünbereichen. Auf der Ebene der FNP-Änderung sind keine Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die Flächennutzungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung eines industriell geprägten Stadtteils zu einem Stadtquartier mit gemischter Nut- zung. Das Ortsbild wird sich durch die Planumsetzung verändern, ortsbildprägende Gebäude wer- den erhalten und neuen Nutzungen zugeführt. 7.3.2 Wasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 7.3.2.1 Grundwasser Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt im Grundwasserleiter des Rheingrabens. Der Grundwasserkörper ist wegen Belastungen mit verschiedenen Stoffen in einem schlechten chemi- schen Zustand. Basierend auf dem höchsten recherchierten Grundwasserstand von 41,27 m ü. NHN beträgt der Grundwasserflurabstand bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 44-46 m ü. NHN im Änderungsbereich circa 3-5 m. Bei mittleren und niedrigen Grundwasserständen herrscht eine westliche bis nordwestliche Grundwasserfließrichtung auf den Rhein als Vorfluter zu. Im Hochwasserfall kann sich die Grundwasserfließrichtung in nördliche bis nordöstliche Fließrich- tungen verschieben. Aufgrund der hohen Flächenversiegelung im Änderungsbereich kann Regenwasser nur in gerin- gem Maße versickern und somit kaum zur Grundwasserneubildung beitragen. Prognose (Planung): Durch die Umwandlung von Industriegebiet zu Gewerbegebiet und einer ge- mischten Baufläche ist potentiell von einer Entsiegelung von Flächen auszugehen. Dies würde eine größere Grundwasserneubildungsrate durch Niederschlagsversickerung bedeuten. Aufgrund der industriellen Vornutzung ist der Boden im Änderungsbereich mit Schadstoffen belastet, die durch niederschlagsbedingte Auswaschungen in den Grundwasserkörper gelangen könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Gefährdung des Grundwassers durch die Auswaschung von im Boden befindlichen Schadstof- fen wird durch Flächenversiegelung und die Entnahme von belastetem Bodenmaterial gemindert. Insbesondere in den Bereichen der PAK-Konzentration ist ein Bodenaustausch vorzusehen. Die- ser Bodenaustausch wird in den nachfolgenden Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren geregelt. Bewertung: Vor dem Hintergrund der bereits heute vorhandenen Belastungen des Grundwassers sind keine negativen Auswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung für das Grundwasser zu erwarten. Langfristig werden die heutigen Belastungen der Grundwasserqualität im Bereich des Änderungsbereiches abnehmen. 7.3.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 c) 7.3.3.1 Lärm Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzu- streben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Anlage 4 - 25 - / 26 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Es wird durch die Flächennutzungsplanänderung die Um- setzung eines gemischten Quartieres mit Wohnen, Dienstleitung und nicht störendem Gewerbe vorbereitet. Entsprechend weist der Änderungsbereich überwiegend den Schutzcharakter eines Mischgebietes (MI) bzw. gemischten Baufläche (M) gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) auf. Außerdem entspricht der Änderungsbereich teilweise dem Charakter eines Gewerbegebietes (GE) gemäß BauNVO. Tabelle 4: Orientierungswerte der DIN 18005 (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Industrie/Gewerbe, Freizeitlärm Tag Nacht Tag Nacht Mischgebiete (= gemischte Baufläche) 60 50 60 45 Gewerbegebiete 65 55 65 50 Die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurtei- lungspegel beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr). Tabelle 5: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Mischgebiete (= gemischte Baufläche) 60 45 Gewerbegebiete 65 50 Bestand: Für die parallel laufende Aufstellung des Bebauungsplanes 6972/01 –Arbeitstitel: „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim– wurde eine schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immis- sionen durchgeführt. Die Untersuchung berücksichtigt den Straßen-, Flug-, Schifffahrts- und Schie- nenverkehr sowie den Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm. Straßenverkehrslärm: Die Lärmsituation im Änderungsbereich wird durch den Verkehr auf den fol- genden Straßen bestimmt: B55a (Zoobrücke), B51 (Mülheimer Brücke), Deutz-Mülheimer-Straße, Danzierstraße, Auenweg, Hafenstraße, An der Schanz/Niederländer Ufer. Durch die hohe Ver- kehrsbelastung ist der Änderungsbereich bereits heute stark durch Straßenverkehrslärm belastet. Die DTV Werte liegen für die angrenzenden Bereiche der Deutz-Mülheimer Straße bei circa 10.900, für die Hafenstraße bei 1.100 und für den Auenweg bei 8.700 Fahrzeugen. Im Zuge der Untersuchung wurden an drei Immissionsorten entlang der Deutz Mülheimer Straße die Auswir- kungen des Straßenverkehrslärms auf die Umgebung untersucht. Die Ergebnisse zeigen, dass be- reits heute an zwei der Immissionsorte Lärmpegel zur Tagzeit von größer 70 dB(A) und zur Nacht- zeit von größer 60 dB(A) erreicht werden. Schienenverkehrslärm: Die Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr, welche auf den Änderungsbereich einwirken, werden durch die KVB-Stadtbahnlinien 13 und 18 sowie die Gleistrassen 2621, 2651, 2653, 2658, 2659, 2670 bestimmt. Die Schienennetze befinden sich in einer Entfernung von circa 250 m. Schifffahrtslärm: Aufgrund der geringen Entfernung zum Mülheimer Hafen und dem Rhein wird der Änderungsbereich von den Lärmemissionen der gewerblichen Rheinschifffahrt, dem Sportmotor- bootsverkehr und den Schifffahrten des Schifffahrtsamts beeinträchtigt. An der geplanten nächst- gelegenen Bebauung wird der anzuhaltende Orientierungswert tags und nachts eingehalten. Fluglärm: Gemäß den Schallimmissionsplänen des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln liegt der Außenlärmpegel zum Flugverkehr bei max. 55 dB(A). Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Ge- werbe- und Schiffsverkehrslärm im Mülheimer Hafen (10/2019) wurden gewerbliche Lärm-Immissi- onen ermittelt, die auf die geplanten Änderungsbereiche östlich des Auenweg und westlich der Ha- fenstraße einwirken. Dazu wurden alle gewerblichen Nutzungen einschließlich des Wasser- und Schifffahrtsamtes emissionsseitig erfasst. Die Immissionen wurden im Änderungsbereich für zwei Immissionsorte (IO11, IO12) westlich der Hafenstraße in der Immissionshöhe für das vierte Ge- schoss am geplanten gemischten Baugebiet erfasst. Im Ergebnis wird am Tag an beiden IO der Immissionsrichtwert (IRW) für eine gemischte Baufläche (M) eingehalten. In der Nacht wird der Anlage 4 - 26 - / 27 IRW für eine gemischte Baufläche (M) am IO12 unterschritten, am IO11 knapp überschritten. Die Überschreitung beträgt 0,6 dB(A). Diese Lärmuntersuchung wurde in das Lärmgutachten zum pa- rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ übernommen und auf die dort aktualisierte Planung angepasst. Änderungsbereich: Lärmemittenten innerhalb des Änderungsbereiches sind die bestehenden Ge- werbenutzungen durch die Firma Santosgrills GmbH und die Eventhalle Dock One. Lärm wird vom betriebsbedingten Pkw-Verkehr verursacht. Prognose (Planung): Durch die Umsetzung der FNP-Änderung und das darauf aufbauende Bebauungsplanverfahren werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass erstmalig in größerem Umfang Wohnnutzung im Änderungsbereich umgesetzt wird. Diese wird den teilweise erheblichen Lärmimmissionen aus dem Umfeld ausgesetzt. Straßenverkehrslärm: Im Änderungsbereich liegen gegenüber der östlich angrenzenden stark be- fahrenen Deutz-Mülheimer Straße punktuell Werte der Beurteilungspegel von max. tags circa 74 dB(A) und nachts circa 64 dB(A). Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete bzw. gemischte Bauflächen werden um bis zu 14 dB(A) tags und nachts deutlich überschritten. Entlang der Hafenstraße werden in einigen Abschnitten Pegelbereiche von max. 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts erreicht. Diese entsprechen den maximal tolerierbaren Orientierungswerten für Mischgebiete. Die südlich gelegenen Bereiche entlang des Auenweges erreichen maximale Pegel- bereiche von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts und überschreiten somit leicht die Orientierungs- werte. Durch die Umnutzung des Änderungsbereiches (Nutzung durch Gewerbe, Dienstleistungen und Wohnen) nimmt der öffentliche Straßenverkehr auf der Deutz-Mülheimer Straße und Hafen- straße zu. Zur Ermittlung der Auswirkungen der Zunahme des Straßenverkehrs auf die Umgebung wurde für drei Immissionspunkte an Bestandsgebäuden der Deutz-Mülheimer Straße / Danzier Straße die zukünftige Zunahme der Verkehrslärm-Immissionen ermittelt. Die Ergebnisse zeigen, dass an der Bestandsbebauung eine Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen von maximal 0,6 dB(A) zur Tages- und 0,7 dB(A) zur Nachtzeit stattfinden wird. Schienenverkehrslärm: Die maßgeblich aus Südosten einwirkenden Lärmimmissionen des Schie- nenverkehrs verursachen im südlichen Änderungsbereich zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße Werte der Beurteilungspegelklassen von Tags max. circa 55 dB(A) und nachts circa 50 dB(A). Die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche werden damit eingehalten. Die üb- rigen Bereiche im Änderungsgebiet sind weniger stark von den Lärmemissionen des Schienenver- kehrs betroffen und liegen daher ebenfalls innerhalb der Orientierungswerte. Gewerbelärm/Nachbarschaftslärm: Durch die Umnutzung des Änderungsbereiches ist die Ansied- lung von nichtstörendem Gewerbe (Arztpraxen, Gastronomie, Büroräume) vorgesehen. Die durch die geplante Nutzung verursachten Lärmimmissionen werden durch den gewerblich anteiligen Pkw-Verkehr, den Pkw Parkplatzverkehr und durch haustechnische Anlagen bestimmt. Beste- hende Gewerbenutzungen bleiben in Form der Firma Santosgrills GmbH und der Eventhalle Dock One auch zukünftig erhalten. Im Unterschied zur FNP-Änderung setzt der Bebauungsplan anstelle von Mischgebieten Urbane Gebiete (MU) fest. Beide Gebiete haben im kritischen Zeitraum den gleichen Immissionsrichtwert gemäß TA-Lärm von 45 dB(A). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der Überschreitungen der Ori- entierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden im parallel durchgeführten Bebauungs- planverfahren geeignete Schallschutzmaßnahmen wie die Darstellung und Festsetzung von Lärm- pegelbereichen gemäß DIN 4109 zum passiven Schallschutz bzw. zum Schutz von Außenwohnbe- reichen festgesetzt. Damit kann eine Verträglichkeit zwischen der geplanten Wohnnutzung und auf den Änderungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen erreicht werden. Die geringfügige Überschreitung des IRW nachts für eine gemischte Baufläche am IO11 durch den Gewerbelärm im Mülheimer Hafen ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung durch den Ausschluss von immissionsorten gemäß TA Lärm an den betreffenden Fassadenbereichen bewäl- tigbar. Im Rahmen der FNP-Änderung sind über die Darstellung von Gewerbefläche im westlichen Ände- rungsbereich hinaus keine Minderungsmaßnahmen möglich. Anlage 4 - 27 - / 28 Bewertung: Die Lärmsituation wird sich durch die Änderung der Darstellungen im Flächennut- zungsplan nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Um- setzung der Planung ist aufgrund der Höhe des vorhandenen Straßenverkehrslärms vernachläs- sigbar gering. Die Lärmimmissionen des einwirkenden Schienenverkehrs und Schiffsverkehrs vor den Fassaden der geplanten Gebäude sind im Vergleich zu den Lärmeinwirkungen aus dem Stra- ßenverkehr von untergeordneter Bedeutung. Langfristig sind keine störenden Nutzungen innerhalb des Änderungsbereiches vorgesehen. Eine Störung durch neue Gewerbelärmquellen wird somit ausgeschlossen. Die Gewerbelärm-Immissionen aus den Hafennutzungen führen am Tag nicht zu einer Überschreitung der anzulegenden Immissionsrichtwert, in der Nacht kommt es zu einer sehr geringfügigen Überschreitung. Grundsätzlich ist der Standort dafür geeignet, die geplante gewerbliche und gemischte Nutzung umzusetzen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass im parallel verlaufenden Bebauungsplan-Ver- fahren die geschilderten Minderungs- und Schutzmaßnahmen festgesetzt werden. 7.3.4 Altlasten Bestand/Nullvariante: Gemäß dem Altlastenkataster des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln befinden sich im südlichen Bereich des Änderungsbereiches zwischen der Hafen- straße und dem Mülheimer Hafen zwei Altlastenverdachtsflächen. Es handelt sich um eine Altabla- gerung (Nr. 901265) und eine Fläche mit schädlicher Bodenveränderung (Nr. 901249). Zur Ab- schätzung des Gefährdungspotentials durch Altlasten wurde eine nutzungs- und planungsorien- tierte Bodenuntersuchung in Anlehnung an das untergesetzliche Regelwerk des Bundesboden- schutzgesetzes (BBodSchG), die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), durchgeführt. Es wurden die Wirkpfade Boden - Grundwasser, Boden - Mensch und Boden - Luft untersucht. In fast allen Teilen der anthropogenen Auffüllungen wurden erhöhte Blei-, Zink- und teilweise auch Arsenkonzentrationen vorgefunden. Die ermittelten Feststoffkonzentrationen von max. circa 45.000 mg/kg Zink und circa 49.000 mg/kg Blei sind als extrem erhöht einzustufen. Die Eluatunter- suchungen ergaben eine Überschreitung der Prüfwerte gemäß BBodschV (0,2 µg/l) für Blei (0,2 µg/l) in den Bereichen der anthropogenen Auffüllungen. In den Proben der gewachsenen Böden wurden Schwermetallkonzentrationen nachgewiesen; die LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemein- schaft Wasser) Schwellenwerte wurden hier nicht überschritten. Für beide Flächen liegen keine Erkenntnisse über eine Grundwassergefährdung vor. Im Umfeld des Änderungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung liegen Hinweise für mehrere Altlas- tenverdachtsflächen vor. Indirekte negative Auswirkungen auf die Darstellung der FNP-Änderung sind nicht zu erwarten. Prognose (Planung): Die Änderungen von Gewerbe-/Industriegebiet zu einer gemischten Bauflä- che im Flächennutzungsplan lassen eine zumindest temporäre Entsiegelung von Flächen und Ein- griffe in belastete Bodenbereiche erwarten. Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: Im Zuge der Umsetzung des parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplanes sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von negativen Auswir- kungen durch Altlasten auf die geplante Wohnnutzung zu formulieren und festzusetzen. Bewertung: Durch die vorgesehenen Änderungen des Flächennutzungsplanes sind Eingriffe in durch Altlasten beeinträchtigte Bodenbereiche nicht auszuschließen. Durch eine Auskofferung bzw. einen Bodenaustausch wird im Rahmen der Umsetzung der Planung sichergestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf mögliche sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinder- spielplatz entstehen. Regelungen dazu werden im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfah- ren gesichert. 7.3.5 Gefahrenschutz Bestand: Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Im Bereich des Mülheimer Hafens befinden sich Liegestellen für Gefahrgüter transportierende Schiffe, sogenannte Kegel-Schiffe. Die Schutzabstände der Liege- stellen zu Wohngebieten, Ingenieurbauwerken und Tanklagern betragen gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN 2019 100 m bzw. 300 m. Der westliche Teil des Änderungsbereiches befindet sich innerhalb des vom Bundesschifffahrtsamt festgesetzten Schutzradius von 100 m. Anlage 4 - 28 - / 29 Hochwasserschutz: Der gesamte westliche Teil des Änderungsbereiches liegt innerhalb des ge- setzlich festgelegten Überschwemmungsbereichs des Rheins (Siehe auch Kapitel 4.9 „Hochwas- ser“ der Begründung). Die überflutungsgefährdeten Bereiche sind gemäß Kölner Pegel bis 11,90 m geschützt. Es wurde ein Gutachten erarbeitet, in dem das aktuell vorhandene Retentions- volumen im Falle eines 100- und 200-jährlichen Hochwasserereignisses berechnet und dargestellt wird. Im Falle eines 200-jährlichen Hochwassers würden der gesamte westliche Teil des Ände- rungsbereiches sowie Bereiche zwischen den Bestandsgebäuden und im Bereich des südlichen Parkplatzes überflutet werden. Prognose (Planung): Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Die FNP-Änderung berücksichtigt den 100 m-Schutzradius. Inner- halb des Radius wird ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Hochwasserschutz: Die Planung des parallel zur FNP-Änderung in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplanes 69472/01 „Lindgens-Areal“ erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass es zu keiner Verrin- gerung des Retentionsvolumens innerhalb des Plangebiets kommen darf (vgl. § 78 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines Gutachtens überprüft und für ein HQ100 mit 26.150 m³ angegeben. Für das HQ200 wird ein Retentionsvolumen von etwa 35.190 m³ ermittelt. Die Ergebnisse zeigen somit, dass bei Umsetzung der Planung das Retentions- volumen kompensiert werden kann. Die Planung geht von einer Überflutung der Flächen aus. Woh- nen ist im Plangebiet erst ab einem Höhenniveau von 48,1 m über NHN vorgesehen und damit deutlich oberhalb der Wasserspiegellage eines HQ200, welche bei 46,3 m über NHN liegt. Unterhalb der Wohnnutzung handelt es sich um gewerbliche Nutzung, Lagerflächen und Tiefgaragen. Unter- halb einer Höhenlage von 46,30 m über NHN sind bei Neubauten nur Stellplätze, Garagen, Keller und Abstellräume zulässig. Die Gebäude zwischen Hafenstraße und Deutz-Mühlheimer Straße sind auch bei HQ200 über die Deutz-Mühlheimer Straße erreichbar. Die Gebäude westlich der Hafenstraße sind in diesem Fall vollständig von Wasser umgeben, werden aber durch Verbindungsstege mit den Gebäuden östlich der Hafenstraße verbunden und sind hierüber erreichbar. Dies gilt auch für Rettungskräfte Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Eine Differenzierung von Flächennutzungen im Rahmen der Flä- chennutzungsplan-Änderung wurde aufgrund der geplanten kleinräumigen Nutzungsmischung nicht vorgenommen. Innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung wird durch Festsetzung der zuläs- sigen Gebietsnutzungen sichergestellt, dass innerhalb des Schutzabstandes gemäß ADN 2019 keine sensiblen Nutzungen wie Kita oder Kinderspielplätze angesiedelt werden. Hochwasserschutz: Das Retentionsvolumen des Plangebiets wird bei Planumsetzung kompensiert. Eine Wohnnutzung im Plangebiet ist nur oberhalb von 46,3 m über NHN zulässig und somit oberhalb des Pegels des 200-jährlichen Hochwassers. Die Gebäude westlich der Hafenstraße werden über vier festinstallierte Fußgängerstege mit dem östlichen, hochwassersicheren Plangebiet verbunden. Die Zugänglichkeit bzw. Entfluchtung der Gebäude im Hochwasserfall wird somit sichergestellt. Bewertung: Explosionsgefahr/Gefahrgüter: Bei Einhaltung der vorgegebenen Schutzabstände für Wohnbebau- ung sind keine Verstöße gegen die Anforderungen an den Gefahrenschutz gemäß ADN 2019 zu erwarten. Hochwasser: Die parallel durchgeführte verbindliche Bauleitplanung stellt sicher, dass es zu keiner Verschlechterung des Hochwasserschutzes bzw. einer Verschiebung von Überschwemmungsge- bieten kommen wird. Ebenso wird für den Hochwasserfall eine Entfluchtung von überschwemmten Bereichen des Änderungsgebietes sichergestellt. 7.3.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB §1 Abs. 6 Nr. 7 d) Bestand/Nullvariante: Baudenkmäler: Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich vier gemäß § 3 Denkmalschutz- gesetz (DSchG) geschützte Industriegebäude der ehemaligen Mennige- und Bleiweißfabrik Lind- gens und Söhne. Die Gebäude befinden sich zentral bis südlich im Änderungsbereich und umfas- sen drei Industriegebäude aus dem späten 19. Jahrhundert sowie eine große Fabrikationshalle aus dem frühen 20. Jahrhundert. Das Gebäudeensemble ist auf Grund seiner Bedeutung für die Anlage 4 - 29 - / 30 Entwicklung des Industrialisierungsprozesses als auch für die Geschichte der über 100 Jahre ent- wickelten Industriekultur erhaltenswert. Bodendenkmäler: Im Änderungsbereich sind keine Bodendenkmäler bekannt. Es ist mit Bodenfun- den frühindustrieller Fertigungsanlagen zu rechnen. Prognose (Planung): Baudenkmäler: Auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen alle denkmal- geschützten Gebäude erhalten, saniert und einer neuen Nutzung zugeführt und damit langfristig erhalten werden. Bodendenkmäler: Aufgrund der Historie des Geländes ist im Änderungsbereich mit archäologi- schen Funden zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Baudenkmäler: Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wird der Denkmalschutz nachrichtlich übernommen. Auf der Ebene der FNP-Änderung sind hierzu keine Regelungen not- wendig. Bodendenkmäler: Vor Beginn von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist das Römisch-Germani- sche Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln zu benachrichtigen. Dies wird auf der Ebene des Bebauungsplanes sichergestellt. Bewertung: Bei Beachtung einer fachgerechten und den denkmalpflegerischen Belangen ange- passten Gebäudesanierung wird der dauerhafte Erhalt der denkmalgeschützten Gebäude gesi- chert. Durch eine archäologische Baubegleitung können ggf. vorhandene Funde gesichert werden. Die Berücksichtigung dieser Belange wird im Rahmen des Bebauungsplanes "Lindgens-Areal" si- chergestellt. Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht zu erwarten. 7.3.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Die aktuelle Planung basiert auf der Grundlage des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln von 2008, des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes von 2009, der Ergebnisse des Werk- stattverfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" aus dem Jahr 2014 und des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes "Revitalisierung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln-Mülheim" von 2013. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans soll die Entwicklung des ehemaligen Indust- riestandortes zu einem gemischten Quartier mit einer Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe gewährleistet werden. Aufgrund der innerstädtischen Lage und vorhandener Infrastruktur ist der Änderungsbereich für die Bebauung mit Wohn- und Gewerbegebäuden geeignet. Der Änderungs- bereich der 208. FNP-Änderung ist planerisch im Zusammenhang mit den umgebenden ehemali- gen Industrieflächen zu sehen, welche mit der 216. FNP-Änderung entwickelt werden. Eine Revita- lisierung der Fläche für industrielle Nutzungen ist insbesondere vor dem Hintergrund der vorhande- nen Gebäudestrukturen, die für moderne Industrieunternehmen nicht geeignet sind und die für ei- nen Schwerlastverkehr als ungünstig zu bewertende Erschließung durch Wohngebiete von Deutz und Mülheim als nicht realistisch. Mit der Revitalisierung der Fläche der 208. FNP-Änderung ist auch eine Umsetzung gemischter Nutzungen im Umfeld möglich, so dass im Umkehrschluss eine Beibehaltung der industriellen Ausweisung im Änderungsbereich und auch im Bereich benachbar- ter Flächen die geplante Umstrukturierung einschränken und verzögern würde. Auf eine Standort- alternativenprüfung wurde daher verzichtet. 7.3.8 Zusätzliche Angaben 7.3.8.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen. Die Ergebnisse im Umweltbericht beruhen auf den unten aufge- führten Gutachten und Unterlagen. Technische Verfahren wurden in den der Umweltprüfung zu- Anlage 4 - 30 - / 31 grundeliegenden Untersuchungen verwendet wie z. B. Rammkernsondierungen und Laboruntersu- chungen zu Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder die edv-gestützte Simulation von Lärmausbreitung. 7.3.8.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Flächennut- zungsplan-Änderung und der parallelen Bebauungsplan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung keine Maßnahmen zur Überwachung er- heblicher Auswirkungen erforderlich sind. 7.3.8.3 Zusammenfassung Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69472/01 – Arbeitstitel: Lind- gens-Areal in Köln Mülheim – sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen wer- den, um auf einer Gesamtfläche von circa 4,6 ha ein Stadtquartier mit Wohn- und Gewerbenut- zung zu realisieren. Hierfür wird vorbereitend mit der 208. FNP-Änderung der Flächennutzungs- plan der Stadt Köln geändert. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgüter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Durch die Innenstadtlage des Änderungsbereiches sowie die historische und teilweise aktuelle Nutzung als Gewerbegebiet sind teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu betrachtenden Schutzgüter gegeben. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Änderungsbereiches. • Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine Schutzausweisungen. • Oberflächengewässer: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich weder vorhanden noch geplant. Die Wasserfläche des Köln-Mülheimer Hafens befindet sich circa 60 m westlich des Änderungsbereiches. Indirekte Auswirkungen der FNP-Änderung auf die Wasserfläche des Rheins sind nicht zu erwarten. • Biologische Vielfalt: Auf Grund der starken anthropogenen Überformung des Änderungsberei- ches ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt. • Eingriff/Ausgleich: Das Änderungsbereich ist als Innenbereich gem. §34 Baugesetzbuch dar- gestellt. Eine Ausgleichsverpflichtung gem. § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch besteht nicht. • Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions- schutzrechtes: Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone betroffen und wird unter Punkt Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (…) weiter unten mit betrachtet. • Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Regelungen zur Energieeinsparung oder zur Gewin- nung regenerativer Energie sind im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen und nicht betrof- fen. • Gefahrenschutz (Magnetfeldbelastung): Eine im Nordwesten des Änderungsbereiches vorhan- dene Trafostation ist nicht mehr in Betrieb. Geeignete Abstände zu geplanten Trafostationen werden im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. • Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Ab- fällen und Abwässern: Eine fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des Änderungsbereiches wird im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erstellt. • Erschütterungen: Im näheren Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich keine Erschütte- rungen verursachende Nutzungen. Gleisanlagen der Deutschen Bahn befinden sich circa 250 m westlich des Änderungsbereiches, Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind demnach nicht zu erwarten. • Abwasser: Die Entwässerung des Änderungsbereiches soll im Trennsystem erfolgen. Anfal- lendes Niederschlagswasser kann über den bestehenden Regenwasserkanal in der Hafen- straße abgeführt werden. • Niederschlagswasser/Starkregen: Für den Änderungsbereich besteht keine Pflicht zur Versi- ckerung von Niederschlagswasser. Anfallendes Niederschlagswasser soll zukünftig in die öf- fentliche Kanalisation eingeleitet werden. Zur Minderung des Niederschlagsabflusses und Er- höhung der Niederschlagsversickerung sind neue Grünflächen und eine extensive oder inten- sive Dachbegrünung vorgesehen. Anlage 4 - 31 - / 32 • Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im- missionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Für die Stadt Köln liegt ein Luftreinhalteplan vor, welcher 2019 fortgeschrieben wurde. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebau- ungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. • Pflanzen: Der Bestand wird heute zu circa 90 % von versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen geprägt. Es handelt sich überwiegend um Industriegebäude mit asphaltierten und geschotter- ten Platzflächen. Erhaltenswerte Baumbestände befinden sich in Form einer alten Platanen- allee entlang der Deutz-Mülheimer-Straße Die geplanten FNP-Änderungen schaffen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt und weitere Entwicklung von Vegetationsflä- chen. • Boden: Natürlich gewachsener Boden ist im Änderungsbereich kaum vorhanden. Als oberste Bodenschicht wurden flächendeckend anthropogene Auffüllungen vorgefunden. Die Auffüllun- gen sind zum Teil erheblich mit Schadstoffen belastet und werden bei Umsetzung der Planung in großen Bereichen entsorgt und durch unbelasteten Boden ersetzt. • Klima: Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung der Planung nicht grundsätzlich verschlechtert. • Emission und Immission von Luftschadstoffen: Die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Luft- schadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 werden innerhalb des Änderungsbereiches und seiner Umgebung eingehalten. Aufgrund der Flächennutzungsplanänderung sind keine verkehrs- o- der nutzungsbedingten Verschlechterungen der Luftqualität zu erwarten. • Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen sind im Ände- rungsbereich vorhanden, jedoch in schwacher Ausprägung. Durch die geplante Umstrukturie- rung auf Basis der geplanten Flächenausweisungen werden diese Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge nicht erheblich verändert. • Gefahrenschutz (Kampfmittel): Es bestehen aufgrund von Luftbildauswertungen vermehrte Hinweise auf Kampfhandlungen im Bereich des Änderungsbereiches. Es wird eine Überprü- fung auf Kampfmittel der zu überbauenden Fläche von der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, empfohlen. • Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Um- weltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen: Das Stadt- gebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd- beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzuneh- men. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs- kräfte werden im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan berücksichtigt. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: • Tiere: Aufgrund der vor Ort vorhandenen Strukturen bietet der Änderungsbereich heute einge- schränkt wildlebenden Tieren Lebensraum. Die großflächige Überprägung und Umgestaltung des Änderungsbereiches verursacht Betroffenheiten für diese Arten und stellt eine temporäre Verschlechterung gegenüber dem heutigen Ist-Zustand dar. Der Anteil an Vegetationsfläche wird nach Umsetzung der Planung höher sein als zum aktuellen Zeitpunkt, das Habitatangebot für Tierarten wird somit zukünftig vergrößert. Bei Einhaltung der im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan genannten Vermei- dung- und Minderungsmaßnahmen sowie der Durchführung der vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen sind keine signifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschütz- ter Tierarten oder die Zerstörung derer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Auf Ebene der FNP-Änderung sind keine Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. • Landschaft/Ortsbild: Die Flächennutzungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für die Umnutzung eines industriell geprägten Stadtteils zu einem Stadtquartier mit gemischter Nutzung. Das Ortsbild wird sich durch die Planumsetzung verändern, ortsbild- prägende Gebäude werden erhalten und neuen Nutzungen zugeführt. Anlage 4 - 32 - / 33 • Grundwasser: Von den im Boden vorhandenen Schadstoffen geht eine potentielle Gefahr für das Grundwasser aus. Durch die vorgesehene Nutzungsänderung werden temporär belastete Bodenbereiche entsiegelt, was zu Schadstoffeinträgen in das Grundwasser führen könnte. Durch Flächenversiegelung und die Entnahme von belastetem Bodenmaterial wird die Gefähr- dung gemindert. Vor dem Hintergrund der bereits heute vorhandenen Belastungen des Grund- wassers sind keine negativen Auswirkungen durch die Flächennutzungsplanänderung für das Grundwasser zu erwarten. • Lärm: Die Lärmsituation wird sich durch die Änderung der Darstellungen im Flächennutzungs- plan nicht wesentlich verändern. Die Erhöhung des Lärms der Kfz-Verkehre durch die Umset- zung der Planung ist aufgrund der Höhe des vorhandenen Straßenverkehrslärms vernachläs- sigbar gering. Die Lärmimmissionen des einwirkenden Schienenverkehrs und Schiffsverkehrs vor den Fassaden der geplanten Gebäude sind im Vergleich zu den Lärmeinwirkungen aus dem Straßenverkehr von untergeordneter Bedeutung. Langfristig sind keine erheblich stören- den Nutzungen innerhalb des Änderungsbereiches vorgesehen. Eine Störung durch neue Ge- werbelärmquellen wird somit ausgeschlossen. Die Gewerbelärm-Immissionen aus den Hafen- nutzungen führen am Tag nicht zu einer Überschreitung der anzulegenden Immissionsricht- wert, in der Nacht kommt es zu einer sehr geringfügigen Überschreitung. • Altlasten: Im Änderungsbereich befinden sich die zwei Altlastenverdachtsflächen Nr. 901265 und Nr. 901249. Die Erkundung des Bodens stellte hohe Blei-, Zink-, Arsen- und stellenweise PAK-Konzentrationen fest. Die vorgesehene Nutzungsänderung führt zu Eingriffen und Entsie- gelung von Altlastenflächen. Durch eine Auskofferung bzw. Bodenaustausch wird im Rahmen der Umsetzung der Planung sichergestellt, dass keine negativen Auswirkungen auf geplante sensible Nutzungen wie Wohnen, Kita oder Kinderspielplatz entstehen. Regelungen dazu wer- den im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren gesichert. • Gefahrenschutz: Explosionsgefahr/Gefahrgüter/Hochwasser: Empfindliche Nutzungen werden außerhalb des Schutzradius der Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen realisiert. Die paral- lel durchgeführte verbindliche Bauleitplanung berücksichtigt die Belange des Hochwasser- schutzes wie Retentionsvolumina, Überflutung von Gebäuden und Entfluchtung im Hochwas- serfall. • Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Änderungsbereich vorhandene denkmalgeschützte Ge- bäude werden erhalten, umgenutzt und somit dauerhaft erhalten. Negative Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten. 7.3.8.4 Referenzliste der Quellen In der Umweltprüfung wurden folgende für den Änderungsbereich relevante Gutachten und Unter- lagen ausgewertet: • ACCON Köln: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die gewerblichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülheimer Hafen an den östlich ge- legenen Neubauvorhaben im Rahmen der 208. Und 216. FNP Änderung des Flächennut- zungsplanes, Köln, 10/2019; • ADU COLOGNE GmbH: "Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immis- sionen zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln -Mülheim, B22100551(1)_ver04Nov2022, 04.11.2022, Köln. • Bernard Gruppe: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Lindgens-Areal in Köln 20.07.2022, Köln. • Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; • Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; • Hygiene-Institut des Ruhrgebiets: Immissionsbelastung durch schwermetallhaltigen Staubnie- derschlag im Bereich des Baufeld 3, Juni 2016, Gelsenkirchen. • iMA Cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im . Be- reich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 Arbeitstitel: „Lindgens-Areal in Köln-Mülheim“, 27.10.2022, Köln. • Kühn Geoconsulting: "Bericht – Nutzungs- und planungsorientierte Bodenuntersuchung gemäß Bodenschutzrecht", Lindgens-Areal in Köln-Mülheim Stand 18.01.2016, Januar 2016, Bonn. • LAND Germany GmbH: Bebauungsplan Nr. 69472/01, Lindgens -Areal in Köln-Mülheim, Grün- ordnungsplan, Stand 08.11.2023, Düsseldorf. Anlage 4 - 33 - / 34 • Naturgutachten Oliver Tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Lindgens- Areal" in Köln-Mülheim, Stand 05. August 2019, Grevenbroich. • Ruiz Rodriguez Zeisler Blank Ingenieurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft: Lind- gens-Areal in Köln-Mülheim. Dokumentation des auszugleichenden Retentionsvolumen, 2022, Wiesbaden. • Ruiz Rodriguez Zeisler Blank Ingenieurgemeinschaft für Wasserbau und Wasserwirtschaft: Lind- gens-Areal in Köln- Mülheim. Wasserwirtschaftlicher Fachbeitrag für Flusshochwasser als An- lage zum Bebauungsplanverfahren, 2023, Wiesbaden. • Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, AöR): Planungskonzept Mülheimer Süden inkl. Ha- fen, Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge, Köln 08/2014. • Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB, AöR): Hochwasserkarten, Köln, 2023. • Stadt Köln: Altlastenkataster, Auszug, Köln, 2023 • Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: ADN 2019 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) https://www.ccr-zkr.org/files/conventions/adn/ADN_2019de.pdf 8 Abschließende städtebauliche Einschätzung Die großflächige Wiederaufnahme einer industriellen Nutzung ist aufgrund der herangerückten Wohnbebauung in einem Großteil des Änderungsbereichs nicht mehr möglich. Durch die rasante Expansion der Stadt vor allem in den mittleren Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das einst absei- tig gelegene Industrieareal zu einem integrierten Bestandteil der Kernstadt und ihrem direkten Randbereich. Dem enormen Druck auf verfügbaren und bezahlbaren Wohnraum in der Gesamtstadt kann durch die Bereitstellung neuer Wohnbauflächen begegnet werden. Hierzu kann dieses Areal in geeigne- ter Weise beitragen. Vor allem hinsichtlich der Entwicklung im innerstädtischen Kontext eignet sich die Fläche als Wohn- und Dienstleistungsstandort, da notwendige Infrastrukturen vorhanden sind. Die Umnutzung und Revitalisierung der ehemaligen Industriefläche verhindert die Neunutzung von bisher landwirtschaftlich oder zur Naherholung genutzten Flächen im Außenbereich von Mülheim für die zukünftig erforderliche Wohnbebauung. Die dort noch vorhandenen naturnahen Bodenver- hältnisse bleiben so erhalten, ebenso Lebensstätten von Tierarten des Offenlandes. Mit der Aufgabe der industriellen Nutzung und der Umnutzung zum gemischten Quartier gehen für bestimmte Umweltbelange des Naturhaushaltes (Boden, Grundwasser) leichte Verbesserungen einher. Gleichzeitig erfordern die Ansiedlung von teilweise Gewerbe, Wohnen und Kitas in einem lärm- und luftschadstoffvorbelastetem Bereich, Maßnahmen zur Schaffung gesunder Wohnverhält- nisse. Diese Vorbelastungen entsprechen vielen kernstädtischen Standorten und sind im parallel verlaufenden Bebauungsplan bewältigbar. Mit Konkretisierung der Planung wurde auch der die Herausforderung mit dem Umgang des Hochwasserschutzes und der angrenzenden Hafennut- zung zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtplanungsamt statt. Zwar gelten für den Änderungsbereich die Verbots- und Geneh- migungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie sonstige Rege- lungen wie beim Bauen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sodass Bebauung hier nur unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen vor Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregierung Köln bedürfen. Doch konnte für das Lindgens-Areal in Abstim- mungen mit der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde letztlich unter bestimmten Vo- raussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Es wurden Berechnungen und Bedingungen aufgestellt, unter dessen Voraussetzungen eine Genehmigungs- fähigkeit besteht. Die Grundzüge dieses Konzepts wurden in einer Anlage (7) zusammengefasst und sind Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Damit ist die Eignung des Standortes für eine gemischte Nutzung mit überwiegender Wohnnutzung auch unter Aspekten des Gefahrenschutzes sicher umsetzbar. Mit der Lage am neuen Rheinboulevard und dem Anschluss an das vorhandene Wohnquartier Mül- heim entsteht ein Wohn- und Arbeitsstandort, der eine hohe Akzeptanz auf dem Wohnungsmarkt und dem Markt für gewerbliche Immobilien finden wird. Und im Zusammengehen mit den östlich und südlich der 208. FNP-Änderung geplanten Revitalisierungsplanungen entwickeln sich zukünf- tig Synergieeffekte, die die Weiterentwicklung des gesamten Bereiches zwischen Mülheim-Süd und Deutz Nord zu einem attraktiven gemischten Stadtteil positiv beeinflussen werden Anlage 4 - 34 - In abschließender Gegenüberstellung aller städtebaulichen als auch umweltbezogenen Belange überwiegen die Belange des Interesses an der Realisierung von Wohnungsbau und Dienstleis- tungsstandorten gegenüber dem Erhalt des Industriegebietes an dieser Stelle. Den Umweltbelan- gen kann in ihren Auswirkungen voraussichtlich begegnet werden, allerdings müssen diese im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Verfahrens vertiefend behandelt werden. -
Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung
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W GI W SO Messe W MI GE W GE M GE W MISO Musikalienhandel SO Hafen SO Hafen SO Messe SO Messe SO Hafen SO Messe W SO* grfl. Einz.handel, Nahver GE M GE Anlage 3 0 100 200 300 40050 m 208. Änderung des Flächennutzungsplanes "Lindgens-Areal" in Köln-Mülheim - beabsichtigte Darstellung - 1:7.500M.: Legende Änderungsbereich Kerngebiet Mischgebiet Böden, erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet Fläche für Ver- und Entsorgung Alteneinrichtung Bad Brunnen Dauerkleingärten Grünfläche Jugendeinrichtung Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung, Standort unbestimmt Kindereinrichtung Kirche Parkanlage Post Schule Spielplatz Spielplatz, Standort unbestimmt Sporthalle Sportplatz Umspannwerk Verwaltung Wohnen, immissionsbelastet Besonderes Wohngebiet Wohnbaufläche Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Wasserfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Gemischte Baufläche Sonderbaufläche Industriegebiet Gewerbegebiet W WB M MK MI SO GI GE
Beratungsverlauf
-
20.06.2024
TOP 17.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
02.09.2024 zuletzt
TOP 10.2.7, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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