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3242/2020

Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 05.01.2021

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Anlage 1_WahlO SV-Wahl Neufassung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Vergleich Wahlordnung alt - neu

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Anlage 2_Anlagen_SV-WahlO

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Anlage 1_WahlO SV-Wahl Neufassung

35467 Zeichen

Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Rates am 04.02.2021 
 
/ 2 
 
  
 
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln – beschlossen vom Rat 
der Stadt Köln am 04.02.2021 
 
Präambel  
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älte- 
ren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungs- 
prozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung 
der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung der 
Seniorinnen und Senioren an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird seit 1979 durch 
eine intensive Zusammenarbeit zwischen Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertretern, Verwal- 
tung und politischen Gremien praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. Die Stadt Köln wird 
auch zukünftig die Seniorenvertretung der Stadt Köln über Fragen, die die älteren Menschen be- 
treffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, informieren und die anfallenden Probleme mit 
der Seniorenvertretung diskutieren und gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte Beteiligung 
der älteren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ermöglichen, sind besondere Rege- 
lungen in dieser Wahlordnung getroffen worden. 
 
I. Selbstverständnis und Aufgaben  
 
§ 1  
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SVK) hat folgende Aufgaben: 
- Sie informiert und berät die Angehörigen der eigenen Generation über die individuellen Mög- 
lichkeiten im persönlichen Lebensbereich mit dem Ziel, Aktivitäten und Selbständigkeit zu för- 
dern und solange wie möglich zu erhalten. 
- Sie informiert die Öffentlichkeit über grundsätzliche Möglichkeiten und Entwicklungen der 
Seniorenhilfe und -politik, auch mit der Zielsetzung, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger zur 
aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen.  
- Sie wahrt die Interessen der eigenen Generation durch Zusammenarbeit mit dem Amt für 
Soziales und Senioren und den übrigen Dienststellen der Stadt Köln, den Trägern der freien 
Wohlfahrtspflege und sonstigen seniorenrelevanten Einrichtungen. 
- Sie berät Rat und Verwaltung der Stadt Köln, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie 
sonstige seniorenrelevante Einrichtungen im Vorfeld von Entscheidungen über Planungen 
und Maßnahmen mit Relevanz für die ältere Generation. 
 
(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Seniorenvertretung der Stadt Köln in den Arbeits- 
gemeinschaften Seniorenpolitik sowohl auf Bezirks- wie auf Stadtebene tätig. Darüber hinaus 
ist sie in Ausschüssen, Arbeitskreisen und in anderen Bereichen tätig. 
 
(3) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln ist ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich 
tätig. Sie verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. 
 
II. Wahlrecht und Wählbarkeit  
 
§ 2  
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und 
 geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
 
Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt 
am ersten Tag des folgenden Monats. 
 
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre Tätig- 
keit bis zur Konstituierung der SVK-Bezirkskonferenzen sowie der SVK-Stadtkonferenz weiter 
aus.

2
 
Die Vertreter der Seniorenvertretung in den Ausschüssen, Gremien und Organisationen üben 
diese Tätigkeit bis zur Neubenennung durch den Rat bzw. die SVK-Stadtkonferenz weiter aus. 
 
§ 3  
(1) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. 
 
(2) Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. 
 
§ 4  
(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 
1. Kölner Einwohnerin / Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 
3. seit dem 35.Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei mehreren 
Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. 
 
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 
 
§ 5  
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. 
 
(2) Für jeden Wahlkreis wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle 
Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahl- 
berechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. 
 
(3) Eine Fortschreibung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt, es sei denn, es handelt sich 
um offenbare Unrichtigkeiten, die bis zum letzten Werktag vor der Wahl berichtigt werden kön- 
nen. 
 
(4) Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis 
zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes der 
Stadt Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeich- 
nis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte 
während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wähler- 
verzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Un- 
vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß 
Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 in der jeweils 
geltenden Fassung eingetragen ist. 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich be- 
kannt, 
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden 
kann, 
2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch gegen das 
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 
3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens 
zum 21. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, 
4. wie durch Briefwahl gewählt wird. 
 
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichts- 
frist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch einlegen. 
 
(6) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Ein- 
spruchsführer zuzustellen.

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(7) Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin / des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zu- 
stellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Wahlausschuss entscheidet. 
 
 
§ 6  
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit mindes- 
tens drei Monaten vor dem Wahltermin ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Haupt- 
wohnung hat. 
 
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland 
die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 
 
III. Wahlvorbereitung  
 
§ 7  
(1) Die Wahl findet im letzten Quartal des Jahres vor dem Ablauf der Wahlperiode statt. 
 
(2) Das Stimmrecht wird ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte Person 
hat bis zu fünf Stimmen, mit denen Personen aus der Kandidatenliste gewählt werden kön- 
nen. Von diesen bis zu fünf Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro Kandidat / pro Kan- 
didatin abgegeben werden. 
 
(3) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die Wahlleiterin / der 
Wahlleiter gibt ihn öffentlich bekannt. 
 
(4) Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen bei 
der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister eingegangen sein müssen. 
 
§ 8  
(1) Wahlorgane für das Wahlgebiet sind: 
1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss, 
3. der Briefwahlvorstand. 
Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. 
 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist die / der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbei- 
geordnete der Verwaltung. Stellvertretende Wahlleiterin / stellvertretender Wahlleiter sind in 
nachfolgender Reihenfolge: 
- ihre / seine Vertreterin im Amt bzw. ihr / sein Vertreter im Amt, 
- die Leiterin / der Leiter des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren, 
- die Leiterin / der Leiter der Abteilung für Seniorenangelegenheiten.  
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen 
Wahlorganen überträgt. 
 
(3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsit- 
zendem und 
– 3 Wahlberechtigten, die von der SVK-Stadtkonferenz benannt werden, 
– je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sowie 
– je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände be- 
nannt werden, als Beisitzerinnen / Beisitzer. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jede Person Zutritt hat. Er ist 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig.

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Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7-10 und Abs. 3 
Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung bleiben jedoch außer Betracht. 
 
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu geben. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet und beschließt: 
– über Einsprüche gegen Verfügungen der Wahlleiterin / des Wahlleiters zum Wählerver- 
zeichnis, 
– über die Zulassung von Wahlvorschlägen,  
– über die Feststellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen. 
 
Die Beisitzerinnen /Beisitzer im Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf 
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Aus- 
nahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. 
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver- 
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, 
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet. 
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, 
die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. 
 
Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die jeweilige Vertretung eine 
Stellvertretung bestimmen. Die Namen der Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses 
und ihrer Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
 
(4) Der Briefwahlvorstand wird von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister ernannt. 
Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteherin / dem Briefwahlvorsteher, der 
stellvertretenden Briefwahlvorsteherin / dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher und drei bis 
sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzerinnen / Beisitzer wird eine 
Schriftführerin / ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin / ein stellvertretender 
Schriftführer ernannt. 
 
Der Briefwahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. 
 
(5) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. 
 
§ 9  
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche 
Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. 
 
Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 52. Tage vor der Wahl, 18.00 
Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvor- 
schläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. 
2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem 
Wahlkreis unterstützt werden muss, 
3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche 
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und 
dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 
4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des 
Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird.

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(a) Das Kandidatenprofil enthält 
 
- Familienname 
- Vorname 
- (früher ausgeübter) Beruf 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit 
- Köln und Stadtteil 
 
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. 
 
(b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spä- 
testens jedoch bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Infor- 
mationen sowie ein Passfoto bei der Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, frei- 
willige Informationen gelten: 
 
(aa). Familienstand 
(bb). Kinder 
(cc). Religionszugehörigkeit 
(dd) Telefonnummer 
(ee). sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahlbewerberin/des 
Wahlbewerbers im gesellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu 
einem Verband, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). 
 
Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einen Umfang von 800 Zeichen nicht überschreiten. 
 
 
(c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen 
amtlichen Formblätter zur Verfügung. 
 
(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für 
den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge in einem Wahlkreisprofil zusammen- 
gefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusammen mit den Briefwahl- 
unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten zugeleitet. 
 
§ 10  
(1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten zur Wahl der Seniorenvertretungen der 
Stadt Köln eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / als Wahlbewerber kann jede Wahlbe- 
rechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er ihre / seine 
Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser Wahlordnung ist. 
Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen wer- 
den. Wahlvorschläge können auch von den Wahlbewerberinnen/den Wahlbewerbern selbst 
eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin/einen Wahlbewerber 
enthalten. Eine Wahlbewerberin/ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt 
werden.  
 
(2) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsda- 
tum, den (früher ausgeübten) Beruf, die Anschrift der Hauptwohnung, die E-Mail-Adresse oder 
das Postfach sowie den Stadtteil der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten. 
In jedem Wahlvorschlag soll – neben der jeweiligen Wahlbewerberin / dem jeweiligen Wahlbe- 
werber – nach Möglichkeit eine zusätzliche Vertrauensperson benannt werden. 
 
(3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben 
sein. Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 
auf dem Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder 
Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat

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jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weite- 
ren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen in Block- oder 
Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwoh- 
nung angeben. 
 
 
(4) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwen- 
den, die das Wahlamt der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in Block-  
oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.  
 
(5) Die Wahlvorschläge sind bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt 
Köln einzureichen (Ausschlussfrist). 
 
(6) Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, wenn 
1. nicht amtliche Formblätter verwendet werden, 
2. nicht wählbare Personen als Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber vorgeschlagen werden, 
3. die nach Prüfung aufgezeigten Mängel nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt werden; dies 
umfasst auch die Beibringung der notwendigen Anzahl von gültigen Unterstützungsunter- 
schriften, 
4. sie verspätet eingereicht werden. 
 
§ 11  
(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 42. Tag vor der Wahl über die Zulassung der 
Wahlvorschläge. 
 
(2) Werden in einem Wahlkreis weniger als sechs Wahlvorschläge zugelassen, so entscheidet 
der Wahlausschuss, ob in diesem Wahlkreis eine Wahl stattfindet. 
 
(3) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in 
alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin / des jeweiligen 
Bewerbers öffentlich bekannt: 
– Familienname 
– Vorname 
– Geburtsjahr 
– Staatsangehörigkeit 
– E-Mail-Adresse oder Postfach 
– Köln und Stadtteil 
 
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvor- 
schläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister 
eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 in der jeweils gelten- 
den Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreich- 
barkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und der Angabe eines Stadtteils sowie einer 
E-Mail-Adresse oder einem Postfach zusammensetzt. 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt auch bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl nicht 
stattfindet. 
 
(4) Zieht eine Bewerberin / ein Bewerber ihre / seine Bewerbung zurück, verzieht sie / er aus dem 
Wahlkreis oder verstirbt sie / er bis zum Tag der Zulassung, so gilt ihre / seine Bewerbung als 
nicht erfolgt. 
Nach dem Tag der Zulassung ist eine Änderung der eingereichten Wahlvorschläge nicht mehr 
zulässig. Abgegebene Stimmen für nach der Zulassung des entsprechenden Wahlvorschlags 
verzogene oder verstorbene Bewerberinnen / Bewerber werden als ungültige Stimmen ge- 
zählt. 
Die Zurücknahme einer Bewerbung ist schriftlich gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter

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zu erklären. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen / Unter- 
zeichner der jeweiligen Unterstützungsunterschriftenformblätter durch eine von ihnen persön- 
lich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis zum Tag der Zulassung zurückgenom- 
men werden. 
 
(5) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Zunamen, 
Köln und ihrem Stadtteil - im Fall des Absatzes 3 S. 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den 
Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf 
dem Stimmzettel aufgenommen. 
 
IV. Durchführung der Wahl  
 
§ 12  
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich be- 
kannt: 
1. den Zeitpunkt der Zustellung der Wahlunterlagen, welcher bis zum 21. Tag vor der Wahl 
liegen muss, 
 
2. dass die Wählerin / der Wähler bis zu 5 Stimmen hat, die abgegeben werden, indem durch 
Ankreuzen kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin / welchem Bewerber die einzelne 
Stimme gelten soll, 
 
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberech- 
tigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3e 
dieser Wahlordnung erhält:  
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag, 
- einen amtlichen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und einen amtlichen Wahlbrief- 
umschlag 
- einen Wegweiser für die Briefwahl, 
- ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 
 
4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der Oberbürger- 
meisterin / beim Oberbürgermeister (Wahlamt der Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist),
 
 
5. dass die Stimme einer Wählerin / eines Wählers, die / der an der Briefwahl teilgenommen 
hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie / er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst ihr / 
sein Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 verliert. 
 
 
(2) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.  
Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen 
Wahlbriefumschlags ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine 
Portokosten entstehen. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister gibt vor der Wahl 
öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den 
amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebie- 
tes unentgeltlich einliefern können. 
 
§ 13  
(1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet, sortiert 
nach Wahlkreisen und hält sie unter Verschluss. 
 
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nacheinander und ent- 
nimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- 
zeichnis für ungültige Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit 
des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der

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Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Ab- 
satz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden 
ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. 
 
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über 
die Zulassung oder Zurückweisung. 
Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn: 
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Stimmzettelumschlag beiliegt, 
– der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit der 
vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen Wahlscheine enthält, 
– weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 
– die Wählerin / der Wähler oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides 
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis 
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 
Die Einsenderinnen / Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen / 
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
 
(4) Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der 
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. 
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über 
den Zurückweisungsgrund zu versehen und der Briefwahlniederschrift beizufügen. 
Aus den zugelassenen Wahlbriefen sind die Wahlscheine zu entnehmen und den übrigen 
Wahlscheinen beizufügen, die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet zu den übrigen 
Stimmzettelumschlägen in die Wahlurne gelegt. 
 
(5) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt 
worden sind, ermittelt der Briefwahlvorstand nach den allgemeinen Vorschriften das Wahler- 
gebnis mit folgenden Angaben: 
– die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der Beurkundung im Wählerverzeichnis, 
– die Zahl der Wählerinnen / Wähler anhand der Anzahl der Stimmzettelumschläge, 
– die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
– die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. 
Die §§ 58 und 59 der Kommunalwahlordnung gelten entsprechend. 
 
(6) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel: 
– die nicht amtlich hergestellt sind, 
– die für einen anderen Wahlkreis gelten, 
– die keinen Stimmabgabevermerk haben, 
– die mehr als fünf Stimmabgabevermerke haben, 
– bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist. 
 
(7) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. 
Lautet die Stimmabgabe gleich oder ist nur ein Stimmzettel ordnungsgemäß gekennzeich- 
net, gelten sie als eine gültige Stimme, andernfalls als eine ungültige Stimme. 
Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig. 
Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und die Stimmzettelumschläge mit meh- 
reren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Briefwahlniederschrift beizufü- 
gen. 
 
(8) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 die- 
ser Wahlordnung auf. 
 
(9) Die Auszählung findet öffentlich statt.

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V. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis  
 
§ 14  
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter prüft die Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit und 
Ordnungsmäßigkeit. Sie / er stellt nach der Briefwahlniederschrift das endgültige Wahlergeb- 
nis im Wahlkreis zusammen. 
 
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des 
Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidung gebunden. Be- 
denken gegen sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der Anlage 5 
dieser Wahlordnung. 
 
(3) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler, 
3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 
4. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, 
5. die fünf Bewerberinnen / Bewerber mit dem höchsten Anteil an Stimmen als gewählte Se- 
niorenvertreterinnen / Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter zu ziehende 
Los, 
6. die nächsten Bewerbungen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl (Reserveliste). 
 
(4) Soweit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Absatz 3, Nr. 5 
 festgestellten Kandidatinnen / Kan- 
didaten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, wird die Seniorenvertretung 
um ein sechstes Mitglied erweitert, das auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit 
besitzt, sofern im Wahlkreis mindestens zwei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen waren, 
die auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gewähltes Mitglied 
gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. 
Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat, die / der nur oder auch eine auslän- 
dische Staatsangehörigkeit besitzt, wird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / mög- 
licher Nachfolger aufgenommen. 
 
§ 15  
(1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit 
den in § 14 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt un- 
beschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. 
 
(2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach § 
14 Abs. 3 und 4. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 
1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht 
angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung 
werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 
3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht 
vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. 
 
(3) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter unterrichtet die Bezirksvertretung und Bürgerämter über das 
Wahlergebnis. 
 
(4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunal- 
wahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts we- 
gen erfolgt nicht. 
 
Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bür- 
gerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

10 
bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch 
ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. 
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der je- 
weiligen Fassung entsprechend. 
 
(5) Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmun- 
gen dieser WahlO, so kann jedes Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 den Verstoß 
innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung rügen. Die Sitzungs- 
leitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden 
Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertre- 
ter mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung 
über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird die Wahl für ungültig erklärt 
und wiederholt. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen 
den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der / dem für Seniorenpolitik 
zuständigen Fachbeigeordneten möglich, die / der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. 
 
(6) Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende 
Person berufen werden, wird diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und be- 
nachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass 
1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb 
von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist, 
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 
3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende 
Person angefragt wird. 
 
§ 16  
(1) Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren / seinen Sitz: 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfah- 
ren, 
   4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag und / oder im Kandidatenprofil. 
 
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / ei- 
nes Stadtbezirkes und in der Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht möglich. Die Wahl 
in die Seniorenvertretung der Stadt Köln kann nur angenommen werden, wenn ein beste- 
hendes Rats- oder Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. Wird ein Seniorenvertreter / 
eine Seniorenvertreterin während der Wahlperiode der Seniorenvertretung in den Rat oder 
in die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes gewählt, ist das Mandat als 
Seniorenvertreter / Seniorenvertreterin niederzulegen. 
 
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder einer / einem 
von ihr / ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab ei- 
nem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 
 
(4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ab- 
lehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Absatz 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reser- 
veliste gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 6 besetzt. 
 
§ 17  
(1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser 
Wahlordnung: 
1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 
2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 9), 
3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschus- 
ses nebst Tagesordnung (§ 8 Abs. 3), 
4. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3),

11 
5. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 
6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 12), 
7. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1). 
 
(2) Die Wahlbekanntmachungen werden im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Die Bekannt- 
machung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt ausgegeben ist. 
 
VI . Schlussbestimmungen  
 
§ 18  
(1) Die Stadt Köln trägt die Kosten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln. 
 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. 
 
§ 19  
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln auf Stadtebene kann sich eine eigene Geschäftsordnung 
geben, die dann auch für die bezirklichen Seniorenvertretungen bindend ist. 
 
§ 20  
(1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt auf Einladung der Bürgeramtsleitungen spätes- 
tens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Stadtbezirksebene zur 
konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl einer 
Sprecherin / eines Sprechers von der / dem jeweils ältesten gewählten Seniorenvertreterin / 
Seniorenvertreter geleitet. 
 
(2) Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft treten 
auf Einladung der Wahlleiterin / des Wahlleiters spätestens sechs Wochen nach Bekannt- 
gabe des Wahlergebnisses zusammen. 
Sie wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter, die 
der SVK-Stadtkonferenz und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik angehören. Für 
den Verhinderungsfall wird je eine Stellvertretung bestellt. 
 
 
§ 21  
(1) Für den Ablauf der Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im Übrigen die 
Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes NRW, der Haupt- 
satzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen 
in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. 
 
(2) Die Mitglieder der Seniorenvertretung der Stadt Köln sind bei der Ausübung ihres Ehrenam- 
tes gegen Unfälle und Schäden versichert. 
 
§ 22  
(1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern 
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen 
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 
 
(2) Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter 
schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, 
Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als ge- 
wahrt.

12 
 
§ 23  
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom 
gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. 
 
Anlagen zur Wahlordnung  
Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung eines Wahlvorschlages 
Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften 
Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel 
„Seniorenvertretungswahl“ 
Anlage 3b: Muster Stimmzettelumschlag 
Anlage 3c: Muster Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und Wahlbriefumschlag 
Anlage 3d: Muster Wegweiser für die Briefwahl 
Anlage 3e: Muster Kandidatenprofil 
Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift 
Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift 
– Zulassung Wahlvorschläge 
Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift 
– Feststellung der Wahlergebnisse

Beschlussvorlage Rat

8748 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer 
 3242/2020 
Freigabedatum 
 05.01.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die als Anlagen 1 und 2 vorgelegte Neufassung der Wahlordnung 
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln. 
 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.01.2021 
Rat 04.02.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Gemäß Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln wird die nächste Wahl zur 
Seniorenvertretung der Stadt Köln im letzten Quartal des Jahres 2021 stattfinden. 
Mit der Seniorenvertretung der Stadt Köln wurden Optimierungsvorschläge und Anregungen zur Än-
derung der Wahlordnung abgestimmt und in die Neufassung der Wahlordnung (Anlage 1) aufge-
nommen. Im unten aufgeführten Begründungstext zu den einzelnen Paragraphen ist dies kenntlich 
gemacht. 
Anlage 3 zu dieser Ratsvorlage enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen Wahlordnung mit den 
in die Neufassung eingepflegten Änderungen. Dabei wurden die textlichen Änderungen fett hervorge-
hoben. 
Es wurden folgende Änderungen vorgenommen: 
§ 2 Absatz 1  Der Beginn der Wahlperiode wird in Übernahme der Regelung von § 14  
    Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) auf den ersten Tag des  
    Folgemonats nach Ablauf der alten Wahlperiode festgelegt. Diese endet  
    jeweils am 31. Dezember des fünften Jahres, hier des Jahres 2021. Die  
    Wahl der Seniorenvertretung findet gemäß § 7 Absatz 1 dieser Wahlord- 
    nung im letzten Quartal des Jahres vor Ablauf der Wahlperiode statt. 
§ 2 Absatz 2  Der Begriff Wahlzeit wird durch „Wahlperiode“ ersetzt, denn „Wahlzeit“  
    bezeichnet die Dauer der Briefwahl (vgl. § 13 Absatz 2). 
§ 4 Absatz 2  Unter Betreuung stehende Personen sind nicht mehr vom Wahlrecht  
    ausgeschlossen. 
§ 5 Absatz 4  Die Rechtsgrundlage zum Melderegister hat sich geändert. 
§ 9 Nr. 4 lit. (a) Auf Wunsch der Seniorenvertretung soll im Kandidatenprofil neben dem 
    Stadtteil auch Köln genannt werden, um den Wählenden eine eindeutige  
    Zuordnung der Kandidatinnen / Kandidaten zu ermöglichen. 
§ 9 Nr. 4 lit. (b) (dd) Auf Wunsch der Seniorenvertretung wird die Möglichkeit eröffnet, dass die  
    Kandidatinnen / Kandidaten auf freiwilliger Basis ihre Telefonnummer  
    im Kandidatenprofil angeben, um für Rückfragen von Wählerinnen /  
    Wählern zur Verfügung zu stehen. 
§ 9 Nr. 4 lit. (b) (ee) Die Angabe der Parteizugehörigkeit im Kandidatenprofil kann aus  
    rechtlichen Gründen nicht verpflichtend gemacht werden und erfolgt  
    weiterhin freiwillig. Auf dem Vordruck zur Erstellung des Kandidatenprofils  
    wird den Kandidatinnen / Kandidaten empfohlen, unter anderem ihre  
    Parteizugehörigkeit anzugeben. Die konkrete Formulierung wurde vom  
    Rechtsamt der Stadt Köln empfohlen.  
§ 9 Nr. 4 lit. (b) (ee) Im Kandidatenprofil hat jede kandidierende Person mit 800 Zeichen  
   doppelt so viel Platz als bei der Wahl 2016, um sich den Wählerinnen /  
   Wählern vorzustellen.

3 
§ 10 Absatz 2  Der Wahlvorschlag erhält neben der Anschrift, die aber nicht veröffentlicht  
   wird, eine E-Mail-Adresse oder das Postfach. Außerdem enthält er auf  
   Wunsch der Seniorenvertretung die o.g. Kombination von Köln und  
  Stadtteil. 
§ 11 Absatz 3  Statt der Anschrift wird bei der öffentlichen Bekanntgabe der  
     zugelassenen Wahlvorschläge aus Datenschutzgründen und in  
    Übereinstimmung mit § 30 KWahlO die o.g. Kombination von Köln und  
    Stadtteil sowie eine E-Mail-Adresse oder ein Postfach angegeben. Die  
    Rechtsgrundlage bei Auskunftssperren hat sich geändert. 
§ 11 Absatz 5  Statt mit der Anschrift werden die zugelassenen Wahlbewerberinnen /  
    Wahlbewerber aus Datenschutzgründen und in Übereinstimmung mit § 32  
    Absatz 1 KWahlO (wie bei der Kommunalwahl) im Stimmzettel auf  
    Wunsch der Seniorenvertretung mit Köln und Stadtteil aufgenommen, und  
    ebenso im Falle des § 3 Absatz 2 WahlO.  
§ 12 Absatz 1  Die rote Farbe der Wahlbriefumschläge wird gegenüber der bisherigen  
    Fassung gestrichen. Die Farbe wird so festgelegt, dass es zu keinen  
    Verwechslungen mit den Wahlbriefumschlägen der im September 2021  
    stattfindenden Bundestagswahl kommen kann.  
§ 12 Absatz 2  Die rote Farbe der Wahlbriefumschläge wird gestrichen. 
§ 13 Absatz 5  Die Formulierung „§ 58 f“ wird durch „§§ 58 und 59“ dahingehend  
    eindeutiger gestaltet, dass auch der § 59 mit gemeint ist. 
§ 14 Absatz 4  Die Neuformulierung bedeutet, dass bei Wahl einer Person mit doppelter,  
    sowohl deutscher als auch ausländischer Staatsangehörigkeit unter den  
    fünf Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, kein  
    zusätzliches sechstes Mitglied mit ausländischer Staatsangehörigkeit  
    Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung wird. Zudem erhält der  
    Verweis auf Absatz 3 den richtigen Bezug auf die Nr. 5 von Absatz 3. 
§ 15 Absatz 2  Eine ausdrückliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht  
    mehr erforderlich. Diese werden durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter  
    über die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss  
    (und ihre Wahl) informiert. Wenn die Wahl nicht angenommen wird, ist  
    dies der Wahlleitung schriftlich mitzuteilen. 
§ 15 Absatz 6  Die 14-Tage-Rückmeldefrist bei Nachrückerinnen / Nachrückern soll auf  
    Wunsch der Seniorenvertretung längere Vakanzzeiten verhindern, die die  
    Mitarbeit der Seniorenvertretung in Gremien beeinträchtigen können. 
§ 16 Absatz 2  Der Begriff Legislaturperiode wird durch „Wahlperiode“ ersetzt, denn die  
    Seniorenvertretung gehört verfassungsrechtlich nicht zur Legislative. 
§ 20 Absatz 1  Die konstituierende Sitzung der bezirklichen Seniorenvertretungen auf  
    Einladung der Bürgeramtsleitungen erfolgt statt vier nun sechs Wochen  
    nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da die Wahl wegen der  
    am 26.09.2021 stattfindenden Bundestagswahl gegenüber der Senioren- 
    vertretungswahl 2016 statt im Oktober nun im November stattfinden wird,  
    bleibt den Bürgeramtsleitungen nur so angesichts des Jahreswechsels  
    zum Jahr 2022 genügend Zeit zur fristgerechten Einladung. 
§ 20 Absatz 2  Die konstituierende Sitzung der Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter  
    mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird ebenfalls statt vier nun sechs  
    Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses stattfinden. 
Wegen der teils parallel laufenden Arbeiten des Wahlamtes zur Bundestagswahl 2021 werden einige 
Fristen um wenige Tage verschoben (§§ 9, § 10 Absatz 1 und 5, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1), damit 
eine gegenseitige Beeinträchtigung der Arbeitsprozesse ausgeschlossen wird. 
Darüber hinaus wurde im Gesamttext das Wort „Wahlorganisation“ durch „Wahlamt der Stadt Köln“ 
ersetzt und bei § 8 Absatz 2 die aktuelle Bezeichnung des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren

4 
angegeben. Und bei der Nennung unterschiedlicher Geschlechter wurden jeweils Leerzeichen am 
Schrägstrich eingefügt, beispielsweise bei § 4 Absatz 1 Nr. 1: „Einwohnerin / Einwohner“. 
Weiterhin wurden die Anlagen zur Wahlordnung, die als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt 
sind, unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsnormen überarbeitet. Die Anlagen 1 und 2 wurden 
um ausführliche Informationen zum Datenschutz ergänzt. Außerdem wurde, wie zu § 9 Nr. 4 lit. (b) 
(ee) erwähnt, das Kandidatenprofil auf 800 Zeichen erweitert; und es wird, wie zu § 9 Nr. 4 lit. (b) (ee) 
erwähnt, um die Angabe der Parteizugehörigkeit gebeten (auf freiwilliger Basis). Anlage 3e enthält 
eine ergänzende Erklärung, dass die Kandidatin / der Kandidat einer Veröffentlichung des Kandida-
tenprofils im Rahmen des Internetauftritts der Stadt Köln zustimmt. 
Sollte sich im Jahr 2021 herausstellen, dass sich die Pandemielage auf das Wahlvorschlagsverfahren 
im September oder die Briefwahlphase im November auszuwirken droht, besteht die Möglichkeit, ge-
eignete Maßnahmen durch die Verwaltung zu veranlassen, beispielsweise die Verringerung der er-
forderlichen Unterstützungsunterschriften im Wahlvorschlagsverfahren. 
Anlagen 
 
Anlage 1 Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung 
 
Anlage 2 Anlagen zur Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung 
 
Anlage 3 Gegenüberstellung der neu zu beschließenden, geänderten Paragrafen der  
   Wahlordnung mit deren bisheriger Fassung

Anlage 3 Vergleich Wahlordnung alt - neu

61596 Zeichen

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
1 
 
Präambel  Präambel  
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten 
um eine besonders intensive Beteiligung ihrer 
älteren Einwohnerinnen und Einwohner an 
den kommunalen Willensbildungs- und 
Entscheidungsprozessen. Sie bejaht 
ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine 
aktive und direkte Beteiligung der älteren 
Menschen an der Gestaltung ihrer 
Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung 
der Seniorinnen und Senioren an den 
kommunalen Willensbildungsprozessen wird 
seit 1979 durch eine intensive 
Zusammenarbeit zwischen 
Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertretern, 
Verwaltung und politischen Gremien 
praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. 
Die Stadt Köln wird auch zukünftig die 
Seniorenvertretung der Stadt Köln über 
Fragen, die die älteren Menschen betreffen 
und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, 
informieren und die anfallenden Probleme mit 
der Seniorenvertretung diskutieren und 
gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte 
Beteiligung der älteren ausländischen 
Mitbürgerinnen und Mitbürger zu 
ermöglichen, sind besondere Regelungen in 
dieser Wahlordnung getroffen worden.  
Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten 
um eine besonders intensive Beteiligung 
ihrer älteren Einwohnerinnen und Einwohner 
an den kommunalen Willensbildungs- und 
Entscheidungsprozessen. Sie bejaht 
ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine 
aktive und direkte Beteiligung der älteren 
Menschen an der Gestaltung ihrer 
Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung 
der Seniorinnen und Senioren an den 
kommunalen Willensbildungsprozessen wird 
seit 1979 durch eine intensive 
Zusammenarbeit zwischen 
Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertretern, 
Verwaltung und politischen Gremien 
praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. 
Die Stadt Köln wird auch zukünftig die 
Seniorenvertretung der Stadt Köln über 
Fragen, die die älteren Menschen betreffen 
und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, 
informieren und die anfallenden Probleme 
mit der Seniorenvertretung diskutieren und 
gemeinsam zu lösen suchen. Um eine 
direkte Beteiligung der älteren ausländischen 
Mitbürgerinnen und Mitbürger zu 
ermöglichen, sind besondere Regelungen in 
dieser Wahlordnung getroffen worden.  
  
§ 2  § 2  
  
Absatz 1 
 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in 
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl für die Dauer von fünf 
Jahren gewählt. 
Absatz 1 
 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird 
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl für die Dauer von fünf 
Jahren gewählt. 
 
Die Wahlperiode endet am 31. Dezember 
des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode 
beginnt am ersten Tag des folgenden 
Monats. 
 
  
Absatz 2 
 
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die 
bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre 
Tätigkeit bis zur Konstituierung der SVK-
Bezirkskonferenzen sowie der SVK-
Stadtkonferenz weiter aus. 
Absatz 2 
 
Nach Ablauf der Wahlperiode  üben die 
bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder 
ihre Tätigkeit bis zur Konstituierung der SVK-
Bezirkskonferenzen sowie der SVK-
Stadtkonferenz weiter aus.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
2 
 
§ 4  § 4  
  
Absatz 1 
 
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 
1. Kölner Einwohnerin/Einwohner im Sinne 
des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat 
und 
3. Seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl 
im Wahlgebiet ihre/seine Wohnung, bei 
mehreren Wohnungen ihre/seine 
Hauptwohnung hat oder sich sonst 
gewöhnlich aufhält. 
 
Absatz 1 
 
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 
1. Kölner Einwohnerin  / Einwohner im Sinne 
des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat 
und 
3. Seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl 
im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei 
mehreren Wohnungen ihre / seine 
Hauptwohnung hat oder sich sonst 
gewöhnlich aufhält. 
  
Absatz 2 
 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist 
1. Diejenige/derjenige, für die/den zur 
Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten 
eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch 
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt 
auch, wenn der Aufgabenkreis der 
Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
bezeichneten Angelegenheiten erfasst, 
2. Wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht 
nicht besitzt. 
Absatz 2. 
 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist , wer 
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht 
besitzt. 
  
§ 5  § 5  
  
Absatz 4 
 
Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte 
hat das Recht, an den Werktagen vom 20. 
bis zum 16. Tage vor der Wahl während der 
allgemeinen Öffnungszeiten der 
Wahlorganisation der Stadt Köln die 
Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu 
ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis 
eingetragenen Daten zu prüfen. Zur 
Überprüfung der Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen 
haben Wahlberechtigte währen des in Satz 1 
genannten Zeitraumes nur dann ein Recht 
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn 
sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen 
sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von 
Absatz 4 
 
Jede Wahlberechtigte / jeder 
Wahlberechtigte hat das Recht, an den 
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor 
der Wahl während der allgemeinen 
Öffnungszeiten des Wahlamtes  der Stadt 
Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
zu ihrer / seiner Person im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu 
prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen 
haben Wahlberechtigte währen des in Satz 1 
genannten Zeitraumes nur dann ein Recht 
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn 
sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen 
sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
3 
 
Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des 
Meldegesetzes eingetragen ist. 
 
 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht 
spätestens am 24. Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt, 
1. wo, wie lange und zu welchen 
Tagesstunden das Wählerverzeichnis 
eingesehen werden kann, 
2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der 
Wahlleiterin/beim Wahlleiter Einspruch gegen 
das Wählerverzeichnis erhoben werden 
kann, 
3. dass den Wahlberechtigten, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis 
spätestens zum 21. Tage vor der Wahl die 
Briefwahlunterlagen zugehen, 
4. wie durch Briefwahl gewählt wird. 
Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
eine Auskunftssperre gemäß § 51 des 
Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 in 
der jeweils geltenden Fassung  
eingetragen ist. 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht 
spätestens am 24. Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt, 
1. wo, wie lange und zu welchen 
Tagesstunden das Wählerverzeichnis 
eingesehen werden kann, 
2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der 
Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch 
gegen das Wählerverzeichnis erhoben 
werden kann, 
3. dass den Wahlberechtigten, die in das 
Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis 
spätestens zum 21. Tage vor der Wahl die 
Briefwahlunterlagen zugehen, 
4. wie durch Briefwahl gewählt wird. 
  
Absatz 5 
 
Wer das das Wählerverzeichnis für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin/beim 
Wahlleiter Einspruch einlegen. 
Absatz 5 
 
Wer das das Wählerverzeichnis für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter Einspruch einlegen. 
  
Absatz 6 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat die 
Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem 
Einspruchsführer zuzustellen. 
Absatz 6 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die 
Entscheidung unverzüglich zu fällen und 
dem Einspruchsführer zuzustellen. 
 
  
Absatz 7 
 
Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin/des 
Wahlleiters kann binnen 3 Tagen nach 
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, 
über die der Wahlausschuss entscheidet. 
Absatz 7 
 
Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin  / 
des Wahlleiters kann binnen drei Tagen 
nach Zustellung Beschwerde eingelegt 
werden, über die der Wahlausschuss 
entscheidet. 
 
  
§ 6 § 6  
  
Absatz 1 
 
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und 
zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit 
mindestens 3 Monaten vor dem Wahltermin 
Absatz 1 
 
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, 
und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit 
mindestens drei  Monaten vor dem

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
4 
 
ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen 
ihre Hauptwohnung hat. 
 
Wahltermin ihre Wohnung, bei mehreren 
Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. 
 
  
Absatz 2 
 
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge 
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
nicht besitzt. 
 
Absatz 2 
 
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge 
Richterspruchs in der Bundesrepublik 
Deutschland  die Wählbarkeit oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
nicht besitzt. 
 
  
III. Wahlvorbereitung  III. Wahlvorbereitung  
  
§ 7  § 7  
  
Absatz 2 
 
Das Stimmrecht wird ausschließlich durch 
Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte 
Person hat bis zu fünf Stimmen, mit denen 
Personen aus der Kandidatenliste gewählt 
werden können. Von diesen bis zu fünf 
Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro 
Kandidat/pro Kandidatin abgegeben werden. 
 
Absatz 2 
 
Das Stimmrecht wird ausschließlich durch 
Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte 
Person hat bis zu fünf Stimmen, mit denen 
Personen aus der Kandidatenliste gewählt 
werden können. Von diesen bis zu fünf 
Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme 
pro Kandidat / pro Kandidatin abgegeben 
werden. 
 
  
Absatz 3 
 
Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die 
Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt ihn öffentlich 
bekannt. 
 
Absatz 3 
 
Die Oberbürgermeisterin / der 
Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt ihn 
öffentlich bekannt. 
  
Absatz 4 
 
Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der 
letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen 
bei der Oberbürgermeisterin/beim 
Oberbürgermeister eingegangen sein 
müssen. 
 
Absatz 4 
 
Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist 
der letzte Tag, an dem die 
Briefwahlunterlagen bei der 
Oberbürgermeisterin / beim 
Oberbürgermeister eingegangen sein 
müssen. 
 
  
§ 8  § 8  
  
Absatz 1 
 
Wahlorgane für das Wahlgebiet sind 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter, 
Absatz 1 
 
Wahlorgane für das Wahlgebiet sind 
1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter,

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
5 
 
2. der Wahlausschuss 
3. der Briefwahlvorstand. 
Für die Auszählung der Briefwahl können 
mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt 
werden. 
 
2. der Wahlausschuss, 
3. der Briefwahlvorstand. 
Für die Auszählung der Briefwahl können 
mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt 
werden. 
 
  
Absatz 2 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist die/der für 
Seniorenangelegenheiten zuständige 
Fachbeigeordnete der Verwaltung. 
Stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender 
Wahlleiter sind in nachfolgender Reihenfolge 
- ihre/seine Vertreterin im Amt bzw. ihr/sein 
Vertreter im Amt, 
- die Leiterin/der Leiter des Amtes Soziales 
und Senioren, 
- die Leiterin/der Leiter der Abteilung für 
Seniorenangelegenheiten. 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung und 
Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit 
nicht diese Wahlordnung bestimmte 
Zuständigkeiten anderen Wahlorganen 
übertragen hat. 
 
Absatz 2 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist die/der 
für Seniorenangelegenheiten zuständige 
Fachbeigeordnete der Verwaltung. 
Stellvertretende Wahlleiterin / 
stellvertretender Wahlleiter sind in 
nachfolgender Reihenfolge 
- ihre / seine Vertreterin im Amt bzw. ihr / 
sein Vertreter im Amt, 
- die Leiterin / der Leiter des Amtes Soziales , 
Arbeit  und Senioren, 
- die Leiterin / der Leiter der Abteilung für 
Seniorenangelegenheiten. 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist für die 
ordnungsgemäße Vorbereitung und 
Durchführung der Wahl verantwortlich, 
soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte 
Zuständigkeiten anderen Wahlorganen 
übertragen hat. 
 
  
Absatz 3 
 
Der Wahlausschuss besteht aus dem 
Wahlleiter als Vorsitzendem/der Wahlleiterin 
als Vorsitzender und 
– 3 Wahlberechtigten, die von der SVK-
Stadtkonferenz benannt werden, 
– je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln 
vertretenen Fraktionen, sowie 
– je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, 
die von der Liga der Wohlfahrtsverbände 
benannt werden, als Beisitzer/Beisitzerinnen. 
 
 
Der Wahlausschuss entscheidet in 
öffentlicher Sitzung, zu der jede Person 
Zutritt hat. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl 
der erschienenen Beisitzerinnen/Beisitzer 
beschlussfähig. 
 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
der/des Vorsitzenden den Ausschlag.  
Absatz 3 
 
Der Wahlausschuss besteht aus der 
Wahlleiterin als Vorsitzender / dem 
Wahlleiter als Vorsitzendem und 
– 3 Wahlberechtigten, die von der SVK-
Stadtkonferenz benannt werden, 
– je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln 
vertretenen Fraktionen, sowie 
– je 1 Mitglied von drei 
Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der 
Wohlfahrtsverbände benannt werden, als 
Beisitzer / Beisitzerinnen. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet in 
öffentlicher Sitzung, zu der jede Person 
Zutritt hat. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl 
der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer 
beschlussfähig. 
 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Im 
Übrigen finden auf den Wahlausschuss die

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
6 
 
Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss 
die allgemeinen Vorschriften des 
kommunalen Verfassungsrechts 
entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 
Abs. 1 Satz 7-10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der 
Gemeindeordnung bleiben jedoch außer 
Betracht.  
 
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind 
öffentlich bekannt zu geben. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet und 
beschließt: 
– über Einsprüche gegen Verfügungen der 
Wahlleiterin/des Wahlleiters zum 
Wählerverzeichnis, 
– über die Zulassung von Wahlvorschlägen, 
– über die Feststellung der Wahlergebnisse 
in den einzelnen Wahlkreisen. 
 
Die Beisitzerinnen/Beisitzer im 
Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche 
Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 
der Gemeindeordnung Anwendung finden.
 
 
Die Beisitzerinnen/Beisitzer sind zur 
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes 
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei 
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen 
Tatsachen, insbesondere über alle dem 
Wahlgeheimnis unterliegenden 
Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder 
des Wahlausschusses sind nicht gehindert, 
an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich 
auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.  
 
Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer des 
Wahlausschusses soll die jeweilige 
Vertretung eine Stellvertretung bestimmen.  
Die Namen der Beisitzerinnen/Beisitzer des 
Wahlausschusses und ihrer Stellvertretungen 
sollen von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts entsprechend 
Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7-
10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der 
Gemeindeordnung bleiben jedoch außer 
Betracht.  
 
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind 
öffentlich bekannt zu geben. 
 
Der Wahlausschuss entscheidet und 
beschließt: 
– über Einsprüche gegen Verfügungen der 
Wahlleiterin / des Wahlleiters zum 
Wählerverzeichnis, 
– über die Zulassung von Wahlvorschlägen, 
– über die Feststellung der Wahlergebnisse 
in den einzelnen Wahlkreisen. 
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer im 
Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche 
Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 
der Gemeindeordnung Anwendung finden.
 
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer sind zur 
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes 
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei 
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt 
gewordenen Tatsachen, insbesondere über 
alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden 
Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder 
des Wahlausschusses sind nicht gehindert, 
an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich 
auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.  
 
Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer des 
Wahlausschusses soll die jeweilige 
Vertretung eine Stellvertretung bestimmen.  
Die Namen der Beisitzerinnen / Beisitzer des 
Wahlausschusses und ihrer 
Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin 
/ vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
  
Absatz 4 
 
Der Briefwahlvorstand wird von der 
Oberbürgermeisterin/vom  
Oberbürgermeister ernannt. Der 
Briefwahlvorstand besteht aus der 
Absatz 4 
 
Der Briefwahlvorstand wird von der 
Oberbürgermeisterin / vom  
Oberbürgermeister ernannt. Der 
Briefwahlvorstand besteht aus der

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
7 
 
Briefwahlvorsteherin/dem Briefwahlvorsteher, 
der stellvertretenden 
Briefwahlvorsteherin/dem stellvertretenden 
Briefwahlvorsteher und drei bis sechs 
Beisitzerinnen/Beisitzern. Aus den Reihen 
der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine 
Schriftführerin/ein Schriftführer und eine 
stellvertretende Schriftführerin/ein 
stellvertretender Schriftführer ernannt. 
 
Der Briefwahlvorstand entscheidet mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme der Briefwahlvorsteherin/des 
Briefwahlvorstehers den Ausschlag.  
Briefwahlvorsteherin 
/ dem 
Briefwahlvorsteher, der stellvertretenden 
Briefwahlvorsteherin / dem stellvertretenden 
Briefwahlvorsteher und drei bis sechs 
Beisitzerinnen / Beisitzern. Aus den Reihen 
der Beisitzerinnen / Beisitzer wird eine 
Schriftführerin / ein Schriftführer und eine 
stellvertretende Schriftführerin / ein 
stellvertretender Schriftführer ernannt. 
 
Der Briefwahlvorstand entscheidet mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme der Briefwahlvorsteherin / 
des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. 
  
§ 9  § 9  
 
Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert 
spätestens am 90. Tage vor der Wahl durch 
öffentliche Bekanntmachung auf, 
Wahlvorschläge einzureichen. 
 
Er/sie soll in der Bekanntmachung darauf 
hinweisen, 
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit 
frühzeitig vor dem 55. Tage vor der Wahl,  
18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen 
sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit 
der Wahlvorschläge berühren, noch 
rechtzeitig behoben werden können, 
2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 
20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus 
dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 
3. dass für die Einreichung von 
Wahlvorschlägen und 
Unterstützungsunterschriften amtliche 
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 
und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden 
sind und dass diese Formblätter bei der 
Wahlorganisation der Stadt Köln ausgegeben 
werden, 
4. dass im Interesse einer Verbesserung des 
Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin/des 
Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt 
wird. 
(a) Das Kandidatenprofil enthält  
- Familienname 
- Vorname 
- (früher ausgeübter) Beruf 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit 
- Stadtteil 
 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter  fordert 
spätestens am 87.  Tage vor der Wahl durch 
öffentliche Bekanntmachung auf, 
Wahlvorschläge einzureichen. 
 
Sie / er  soll in der Bekanntmachung darauf 
hinweisen, 
1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit 
frühzeitig vor dem 52.  Tage vor der Wahl,  
18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen 
sind, damit etwaige Mängel, die die 
Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, 
noch rechtzeitig behoben werden können, 
2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 
20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus 
dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 
3. dass für die Einreichung von 
Wahlvorschlägen und 
Unterstützungsunterschriften amtliche 
Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 
und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden 
sind und dass diese Formblätter beim  
Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben 
werden, 
4. dass im Interesse einer Verbesserung des 
Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / 
des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil 
erstellt wird. 
(a) Das Kandidatenprofil enthält  
- Familienname 
- Vorname 
- (früher ausgeübter) Beruf 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit 
- Köln und  Stadtteil

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
8 
 
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber. 
 
(b) Die Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber können zusammen mit dem 
Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 
55. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr 
(Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen 
sowie ein Passfoto bei der 
Wahlorganisation  der Stadt Köln einreichen. 
Als zusätzliche, freiwillige Informationen 
gelten: 
(aa). Familienstand 
(bb). Kinder 
(cc). Religionszugehörigkeit 
(dd). Sonstige Hinweise, die den 
Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl-
bewerberin/des Wahlbewerbers im ge-
sellschaftspolitischen Bereich möglich 
machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem 
Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen 
Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach 
lit. (dd) dürfen einen Umfang von 400 
Zeichen nicht überschreiten. 
c) Die Wahlorganisation der Stadt Köln stellt 
die zur Einreichung der Kandidatenprofile 
erforderlichen amtlichen Formblätter zur 
Verfügung. 
(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der 
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber 
werden für den jeweiligen Wahlkreis  in 
alphabetischer Reihenfolge auf den 
Stimmzettel aufgenommen und in einem 
Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das 
Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen 
Wahlkreis zusammen mit den 
Briefwahlunterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 
dieser WahlO den Wahlberechtigten 
zugeleitet. 
 
der jeweiligen Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber. 
 
(b) Die Wahlbewerberinnen und 
Wahlbewerber können zusammen mit dem 
Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 
52 . Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr 
(Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen 
sowie ein Passfoto beim Wahlamt  der Stadt 
Köln einreichen. Als zusätzliche, freiwillige 
Informationen gelten: 
(aa). Familienstand 
(bb). Kinder 
(cc). Religionszugehörigkeit 
(dd). Telefonnummer 
(ee).  Sonstige Hinweise, die den 
Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl-
bewerberin/des Wahlbewerbers im ge-
sellschaftspolitischen Bereich möglich 
machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem 
Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen 
Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach 
lit. (ee) dürfen einen Umfang von 800 
Zeichen nicht überschreiten. 
c) Das Wahlamt  der Stadt Köln stellt die zur 
Einreichung der Kandidatenprofile 
erforderlichen amtlichen Formblätter zur 
Verfügung. 
(d) Die eingereichten Kandidatenprofile der 
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber 
werden für den jeweiligen Wahlkreis  in 
alphabetischer Reihenfolge in einem 
Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das 
Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen 
Wahlkreis zusammen mit den 
Briefwahlunterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 
dieser WahlO den Wahlberechtigten 
zugeleitet. 
 
§ 10  § 10  
  
Absatz 1 
 
Wahlvorschläge können von allen 
Wahlberechtigten zur Wahl der 
Seniorenvertretungen der Stadt Köln 
eingereicht werden. Als Wahlbewerberin/als 
Wahlbewerber kann jede 
Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte der 
Stadt Köln benannt werden, sofern sie/er 
ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat 
Absatz 1 
 
Wahlvorschläge können von allen 
Wahlberechtigten zur Wahl der 
Seniorenvertretungen der Stadt Köln 
eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / 
als Wahlbewerber kann jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der 
Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er 
ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
9 
 
und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser 
Wahlordnung ist. Die Zustimmung kann nur 
bis zum 55. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl 
schriftlich widerrufen werden. 
Wahlvorschläge können auch von den 
Wahlbewerberinnen/den Wahlbewerbern 
selbst eingereicht werden. Jeder 
Wahlvorschlag darf nur eine 
Wahlbewerberin/einen Wahlbewerber 
enthalten. Eine Wahlbewerberin/ein 
Wahlbewerber darf nur in einem 
Wahlvorschlag benannt werden. 
und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser 
Wahlordnung ist. Die Zustimmung kann nur 
bis zum 52 . Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl 
schriftlich widerrufen werden. 
Wahlvorschläge können auch von den 
Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern 
selbst eingereicht werden. Jeder 
Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin 
/ einen Wahlbewerber enthalten. Eine 
Wahlbewerberin / ein Wahlbewerber darf nur 
in einem Wahlvorschlag benannt werden. 
  
Absatz 2 
 
Der Wahlvorschlag muss Vor- und 
Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das 
Geburtsdatum, den (früher ausgeübten) 
Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung 
nebst Stadtteil des Wahlbewerberin/des 
Wahlbewerbers enthalten. 
In jedem Wahlvorschlag soll – neben der 
jeweiligen Wahlbewerberin/dem jeweiligen 
Wahlbewerber – nach Möglichkeit eine 
zusätzliche Vertrauensperson benannt 
werden. 
Absatz 2 
 
Der Wahlvorschlag muss Vor- und 
Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, 
das Geburtsdatum, den (früher ausgeübten) 
Beruf, die Anschrift der Hauptwohnung, die 
E-Mail-Adresse oder das Postfach sowie 
den Stadtteil der Wahlbewerberin / des 
Wahlbewerbers enthalten. 
In jedem Wahlvorschlag soll – neben der 
jeweiligen Wahlbewerberin / dem jeweiligen 
Wahlbewerber – nach Möglichkeit eine 
zusätzliche Vertrauensperson benannt 
werden. 
 
  
Absatz 3 
 
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 
Wahlberechtigten eigenhändig 
unterschrieben sein. Die Unterschrift der 
Wahlvorschlagsträgerin/des 
Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 auf 
dem Wahlvorschlag zählt als 
Unterstützungsunterschrift. Jede 
Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte darf 
mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen 
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so 
ist seine Unterschrift auf allen weiteren 
Wahlvorschlägen ungültig. Die 
Unterzeichnerinnen/Unterzeichner müssen in 
Block- oder Maschinenschrift Vornamen und 
Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift 
der Hauptwohnung angeben. 
 
 
 
Absatz 3 
 
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 
Wahlberechtigten eigenhändig 
unterschrieben sein. Die Unterschrift der 
Wahlvorschlagsträgerin / des 
Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 auf 
dem Wahlvorschlag zählt als 
Unterstützungsunterschrift. Jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf 
mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen 
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so 
ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren 
Wahlvorschlägen ungültig. Die 
Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen 
in Block- oder Maschinenschrift Vornamen 
und Familiennamen, Geburtsdatum und 
Anschrift der Hauptwohnung angeben.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
10 
 
Absatz 4 
 
Für die Wahlvorschläge und die 
Unterstützungsunterschriften sind die 
Formblätter zu verwenden, die die 
Wahlorganisation der Stadt Köln zur 
Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in 
Block- oder Maschinenschrift in lateinischen 
Buchstaben abzufassen. 
Absatz 4 
 
Für die Wahlvorschläge und die 
Unterstützungsunterschriften sind die 
Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt  
der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der 
Wahlvorschlag ist in Block- oder 
Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben 
abzufassen. 
  
Absatz 5 
 
Die Wahlvorschläge sind bis zum 55. Tag vor 
der Wahl, 18.00 Uhr, bei der 
Wahlorganisation der Stadt Köln 
einzureichen (Ausschlussfrist). 
Absatz 5 
 
Die Wahlvorschläge sind bis zum 52. Tag 
vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlamt  der 
Stadt Köln einzureichen (Ausschlussfrist). 
  
Absatz 6 
 
Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, 
wenn 
1. Nicht amtliche Formblätter verwendet 
werden, 
2. Nicht wählbare Personen als 
Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber 
vorgeschlagen werden, 
3. Die nach Prüfung aufgezeigten Mängel 
nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt 
werden; dies umfasst auch die Beibringung 
der notwenigen Anzahl von gültigen 
Unterstützungsunterschriften, 
4. Sie verspätet eingereicht werden. 
 
Absatz 6 
 
Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, 
wenn 
1. nicht amtliche Formblätter verwendet 
werden, 
2. nicht wählbare Personen als 
Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber 
vorgeschlagen werden, 
3. die nach Prüfung aufgezeigten Mängel 
nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt 
werden; dies umfasst auch die Beibringung 
der notwenigen Anzahl von gültigen 
Unterstützungsunterschriften, 
4. sie verspätet eingereicht werden. 
 
  
§ 11  § 11  
  
Absatz 1 
 
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens 
am 46. Tag vor der Wahl über die Zulassung 
der Wahlvorschläge. 
Absatz 1 
 
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens 
am 42. Tag vor der Wahl über die Zulassung 
der Wahlvorschläge. 
  
Absatz 3 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die 
zugelassenen Wahlvorschläge für jeden 
Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit 
folgenden Daten der jeweiligen 
Bewerberin/des jeweiligen Bewerbers 
öffentlich bekannt: 
- Familienname 
- Vorname 
Absatz 3 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die 
zugelassenen Wahlvorschläge für jeden 
Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit 
folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin / 
des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: 
 
- Familienname 
- Vorname

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
11 
 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit 
- Anschrift 
- Stadtteil 
 
Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum 
Ablauf der Einreichungsfrist der 
Wahlvorschläge gegenüber der 
Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach, dass für 
sie/ihn im Melderegister ein Sperrvermerk 
gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für 
das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen 
ist, ist anstelle ihrer/seiner Anschrift 
(Hauptwohnung) eine 
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die 
Angabe eines Postfachs genügt nicht. 
Die Wahlleiter/der Wahlleiter gibt auch 
bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl 
nicht stattfindet. 
- Geburtsjahr 
- Staatsangehörigkeit 
- E-Mail-Adresse oder Postfach  
- Köln und  Stadtteil 
 
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis 
zum Ablauf der Einreichungsfrist der 
Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin / 
dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im 
Melderegister eine Auskunftssperre  nach 
§ 51 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 
in der jeweils geltenden Fassung 
eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner 
Anschrift (Hauptwohnung) eine 
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die 
sich aus Köln und der Angabe eines 
Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse 
oder einem Postfach zusammensetzt . 
Die Wahlleiter / der Wahlleiter gibt auch 
bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl 
nicht stattfindet. 
 
  
Absatz 4 
 
Zieht eine Bewerberin/ein Bewerber 
ihre/seine Bewerbung zurück, verzieht sie/er 
aus dem Wahlkreis  oder verstirbt sie/er bis 
zum Tag der Zulassung, so gilt ihre/seine 
Bewerbung als nicht erfolgt. 
Nach dem Tag der Zulassung ist eine 
Änderung der eingereichten Wahlvorschläge 
nicht mehr zulässig. Abgegebene Stimmen 
für nach der Zulassung des entsprechenden 
Wahlvorschlags verzogene oder verstorbene 
Bewerberinnen/Bewerber werden als 
ungültige Stimmen gezählt. 
Die Zurücknahme einer Bewerbung ist 
schriftlich gegenüber der Wahlleiterin/dem 
Wahlleiter zu erklären. Ein Wahlvorschlag 
kann auch von der Mehrheit der 
Unterzeichnerinnen/Unterzeichner der 
jeweiligen 
Unterstützungsunterschriftenformblätter 
durch eine von ihnen persönlich und 
handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis 
zum Tag der Zulassung zurückgenommen 
werden. 
 
 
 
Absatz 4 
 
Zieht eine Bewerberin / ein Bewerber ihre / 
seine Bewerbung zurück, verzieht sie / er 
aus dem Wahlkreis oder verstirbt sie / er bis 
zum Tag der Zulassung, so gilt ihre / seine 
Bewerbung als nicht erfolgt. 
Nach dem Tag der Zulassung ist eine 
Änderung der eingereichten Wahlvorschläge 
nicht mehr zulässig. Abgegebene Stimmen 
für nach der Zulassung des entsprechenden 
Wahlvorschlags verzogene oder verstorbene 
Bewerberinnen / Bewerber werden als 
ungültige Stimmen gezählt. 
Die Zurücknahme einer Bewerbung ist 
schriftlich gegenüber der Wahlleiterin / dem 
Wahlleiter zu erklären. Ein Wahlvorschlag 
kann auch von der Mehrheit der 
Unterzeichnerinnen / Unterzeichner der 
jeweiligen 
Unterstützungsunterschriftenformblätter 
durch eine von ihnen persönlich und 
handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis 
zum Tag der Zulassung zurückgenommen 
werden.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
12 
 
Absatz 5 
 
Die zugelassenen 
Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber werden 
mit Vornamen, Zunamen und ihrer 
Wohnanschrift - im Fall des Absatzes 3 S. 2 
mit ihrer Erreichbarkeitsanschrift - in den 
Stimmzettel aufgenommen. Die 
Wahlvorschläge werden in alphabetischer 
Reihenfolge  auf dem Stimmzettel 
aufgenommen. 
 
Absatz 5 
 
Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / 
Wahlbewerber werden mit Vornamen, 
Zunamen, Köln und  ihrem Stadtteil - im 
Fall des Absatzes 3 S. 2 mit Köln und 
einem Stadtteil - in den Stimmzettel 
aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden 
in alphabetischer Reihenfolge  auf dem 
Stimmzettel aufgenommen. 
 
  
§ 12  § 12  
  
Absatz 1 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht 
spätestens am 24. Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt: 
1. den Zeitpunkt der Zustellung der 
Wahlunterlagen, welcher bis zum 21. Tag vor 
der Wahl liegen muss, 
 
2. dass die Wählerin/der Wähler bis zu 5 
Stimmen hat, die abgegeben werden, indem 
durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird, 
welcher Bewerberin/welchem Bewerber die 
einzelne Stimme gelten soll, 
 
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt 
werden kann und dass hierfür jede 
Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte 
folgende Unterlagen gemäß den Mustern der 
Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält:  
- einen amtlichen Stimmzettel des 
Wahlkreises, 
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag, 
- einen amtlichen Wahlschein mit 
Versicherung an Eides statt und einen 
amtlichen roten Wahlbriefumschlag 
- einen Wegweiser für die Briefwahl, 
- ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 
 
4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis 
spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der 
Oberbürgermeisterin/beim 
Oberbürgermeister (Wahlorganisation der 
Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist), 
 
5. dass die Stimme einer Wählerin/eines 
Wählers, die/der an der Briefwahl 
Absatz 1 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht 
spätestens am 33.  Tag vor der Wahl 
öffentlich bekannt: 
1. den Zeitpunkt der Zustellung der 
Wahlunterlagen, welcher bis zum 21. Tag 
vor der Wahl liegen muss, 
 
2. dass die Wählerin / der Wähler bis zu 5 
Stimmen hat, die abgegeben werden, indem 
durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird, 
welcher Bewerberin / welchem Bewerber die 
einzelne Stimme gelten soll, 
 
3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt 
werden kann und dass hierfür jede 
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte 
folgende Unterlagen gemäß den Mustern der 
Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält: 
 
- einen amtlichen Stimmzettel des 
Wahlkreises, 
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag, 
- einen amtlichen Wahlschein mit 
Versicherung an Eides statt und einen 
amtlichen Wahlbriefumschlag 
- einen Wegweiser für die Briefwahl, 
- ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 
 
4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis 
spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der 
Oberbürgermeisterin / beim 
Oberbürgermeister (Wahlamt der Stadt Köln) 
erfolgen muss (Ausschlussfrist), 
 
5. dass die Stimme einer Wählerin / eines 
Wählers, die / der an der Briefwahl

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
13 
 
teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig 
wird, dass sie/er vor dem oder am Wahltag 
stirbt oder sonst ihr/sein Wahlrecht nach § 4 
Abs. 2 verliert. 
 
teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig 
wird, dass sie / er vor dem oder am Wahltag 
stirbt oder sonst ihr / sein Wahlrecht nach § 
4 Abs. 2 verliert. 
 
  
Absatz 2 
 
Postsendungen sind von der Gemeinde 
freizumachen.  
Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den 
Wahlberechtigten bei der Übersendung des 
amtlichen roten Wahlbriefumschlags ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten 
entstehen. Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister gibt vor der Wahl 
öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen 
Versandunternehmen die Wahlberechtigten 
den amtlichen roten Wahlbriefumschlag ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes unentgeltlich einliefern 
können.  
Absatz 2 
 
Postsendungen sind von der Gemeinde 
freizumachen.  
Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den 
Wahlberechtigten bei der Übersendung des 
amtlichen Wahlbriefumschlags ohne 
besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten 
entstehen. Die Oberbürgermeisterin / der 
Oberbürgermeister gibt vor der Wahl 
öffentlich bekannt, bei welchem oder 
welchen Versandunternehmen die 
Wahlberechtigten den amtlichen 
Wahlbriefumschlag ohne besondere 
Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes unentgeltlich einliefern 
können. 
 
  
§ 13  § 13  
  
Absatz 1 
 
Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe 
ungeöffnet, sortiert nach Wahlkreisen und 
hält sie unter Verschluss. 
 
Absatz 1 
 
Die Oberbürgermeisterin / der 
Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe 
ungeöffnet, sortiert nach Wahlkreisen und 
hält sie unter Verschluss. 
 
  
Absatz 2 
 
Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der 
Briefwahlvorstand die Wahlbriefe 
nacheinander und entnimmt ihnen den 
Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für 
ungültige Wahlscheine aufgeführt oder 
werden Bedenken gegen die Gültigkeit des 
Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene 
Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der 
Briefwahlvorsteherin/des Briefwahlvorstehers 
auszusondern und später entsprechend 
Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen 
Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge 
werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. 
Die Wahlscheine werden gesammelt.  
Absatz 2 
 
Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der 
Briefwahlvorstand die Wahlbriefe 
nacheinander und entnimmt ihnen den 
Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für 
ungültige Wahlscheine aufgeführt oder 
werden Bedenken gegen die Gültigkeit des 
Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene 
Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der 
Briefwahlvorsteherin / des 
Briefwahlvorstehers auszusondern und 
später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. 
Die aus den übrigen Wahlbriefen 
entnommenen Wahlumschläge werden 
ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die 
Wahlscheine werden gesammelt.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
14 
 
Absatz 3 
 
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken 
erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand 
über die Zulassung oder Zurückweisung. 
Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand 
zurückzuweisen, wenn: 
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum 
Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger 
Wahlschein beiliegt, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger 
Stimmzettelumschlag beiliegt, 
– der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von 
Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit 
der vorgeschriebenen Versicherung an Eides 
statt versehenen Wahlscheine enthält, 
– weder der Wahlbrief noch der 
Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 
– die Wählerin/der Wähler oder eine 
Hilfsperson die vorgeschriebene 
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf 
dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag 
benutzt worden ist, 
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden 
ist, der offensichtlich in einer das 
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den 
übrigen abweicht. 
Die Einsenderinnen/Einsender 
zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht 
als Wählerinnen/Wähler gezählt; ihre 
Stimmen gelten als nicht abgegeben.  
Absatz 3 
 
Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken 
erhoben, so beschließt der 
Briefwahlvorstand über die Zulassung oder 
Zurückweisung. 
Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand 
zurückzuweisen, wenn: 
– der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum 
Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger 
Wahlschein beiliegt, 
– dem Wahlbrief kein oder kein gültiger 
Stimmzettelumschlag beiliegt, 
– der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von 
Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit 
der vorgeschriebenen Versicherung an 
Eides statt versehenen Wahlscheine enthält, 
 
– weder der Wahlbrief noch der 
Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 
– die Wählerin / der Wähler oder eine 
Hilfsperson die vorgeschriebene 
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf 
dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
– kein amtlicher Stimmzettelumschlag 
benutzt worden ist, 
– ein Stimmzettelumschlag benutzt worden 
ist, der offensichtlich in einer das 
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von 
den übrigen abweicht. 
Die Einsenderinnen / Einsender 
zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht 
als Wählerinnen / Wähler gezählt; ihre 
Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
 
  
Absatz 5 
 
Nachdem die Stimmzettelumschläge den 
Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne 
gelegt worden sind, ermittelt der 
Briefwahlvorstand nach den allgemeinen 
Vorschriften das Wahlergebnis mit folgenden 
Angaben: 
– die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der 
Beurkundung im Wählerverzeichnis, 
– die Zahl der Wählerinnen/Wähler anhand 
der Anzahl der Stimmzettelumschläge, 
– die Zahl der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
– die Zahl der für die einzelnen 
Bewerberinnen/Bewerber abgegebenen 
gültigen Stimmen. 
Absatz 5 
 
Nachdem die Stimmzettelumschläge den 
Wahlbriefen entnommen und in die 
Wahlurne gelegt worden sind, ermittelt der 
Briefwahlvorstand nach den allgemeinen 
Vorschriften das Wahlergebnis mit folgenden 
Angaben: 
– die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der 
Beurkundung im Wählerverzeichnis, 
– die Zahl der Wählerinnen / Wähler anhand 
der Anzahl der Stimmzettelumschläge, 
– die Zahl der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
– die Zahl der für die einzelnen 
Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen 
gültigen Stimmen.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
15 
 
§ 58 f. der Kommunalwahlordnung gilt 
entsprechend.  
Die § § 58 und 59  der 
Kommunalwahlordnung gelten 
entsprechend.  
  
§ 14  § 14  
  
Absatz 1 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die 
Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit. Sie/er stellt nach 
der Briefwahlniederschrift das endgültige 
Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. 
 
Absatz 1 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter prüft die 
Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit. Sie / er stellt nach 
der Briefwahlniederschrift das endgültige 
Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. 
 
  
Absatz 3 
 
Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. 
Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wählerinnen/Wähler, 
3. die Zahl der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
4. die Zahl der für die einzelnen 
Bewerberinnen/Bewerber abgegebenen 
gültigen Stimmen, 
5. die fünf Bewerberinnen/Bewerber mit dem 
höchsten Anteil an Stimmen als gewählte 
Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter in 
der Reihenfolge der auf sie entfallenen 
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet 
das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu 
ziehende Los, 
6. die nächsten Bewerbungen nach der 
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl 
(Reserveliste).  
Absatz 3 
 
Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. 
Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler, 
3. die Zahl der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
4. die Zahl der für die einzelnen 
Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen 
gültigen Stimmen, 
5. die fünf Bewerberinnen / Bewerber mit 
dem höchsten Anteil an Stimmen als 
gewählte Seniorenvertreterinnen / 
Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf 
sie entfallenen Stimmen; bei 
Stimmengleichheit entscheidet das von der 
Wahlleiterin / vom Wahlleiter zu ziehende 
Los, 
6. die nächsten Bewerbungen nach der 
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl 
(Reserveliste). 
 
  
Absatz 4 
 
Ist unter den nach Absatz 3, Satz 2, Nr. 2 
festgestellten Kandidatinnen/festgestellten 
Kandidaten keine Kandidatin/kein Kandidat 
mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wird 
die Seniorenvertretung um ein sechstes 
Mitglied mit ausländischer 
Staatsangehörigkeit erweitert, sofern im 
Wahlkreis mindestens zwei 
Kandidatinnen/Kandidaten mit ausländischer 
Staatsangehörigkeit zur Wahl zugelassen 
waren. Als gewähltes Mitglied gilt in diesem 
Fall die Kandidatin/der Kandidat mit der 
höchsten Stimmenzahl. 
Absatz 4 
 
Soweit zum Zeitpunkt der Wahl die nach 
Absatz 3, Nr. 5 festgestellten 
Kandidatinnen / Kandidaten nur über eine 
deutsche Staatsangehörigkeit verfügen , 
wird die Seniorenvertretung um ein sechstes 
Mitglied erweitert, das auch oder nur eine 
ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
sofern im Wahlkreis mindestens zwei 
Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen 
waren, die auch oder nur eine 
ausländische Staatsangehörigkeit 
besitzen. Als gewähltes Mitglied gilt in 
diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
16 
 
Die rangnächste Kandidatin/der rangnächste 
Kandidat mit ausländischer 
Staatsangehörigkeit wird in die Reserveliste 
als mögliche Nachfolgerin/möglicher 
Nachfolger aufgenommen.  
der höchsten Stimmenzahl. 
Die rangnächste Kandidatin / der 
rangnächste Kandidat , die / der nur oder 
auch eine ausländische 
Staatsangehörigkeit besitzt,  wird in die 
Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / 
möglicher Nachfolger aufgenommen. 
 
  
§ 1 5 § 1 5 
  
Absatz 1 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt das vom 
Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis 
mit den in § 14 Abs. 3 bezeichneten Angaben 
öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung 
erfolgt unbeschadet der Annahme oder 
Ablehnung der Wahl durch die 
Bewerberin/den Bewerber.  
Absatz 1 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom 
Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis 
mit den in § 14 Abs. 3 bezeichneten 
Angaben öffentlich bekannt. Die 
Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der 
Annahme oder Ablehnung der Wahl durch 
die Bewerberin / den Bewerber.  
  
Absatz 2 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter benachrichtigt 
die Gewählten/den Gewählten und fordert 
sie/ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu 
erklären, ob sie/er die Wahl annimmt. Sie/er 
hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, 
dass: 
1. die Wahl als angenommen gilt, wenn 
innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, 
2. eine Erklärung unter Vorbehalt als 
Ablehnung gilt, 
3 eine Ablehnung nicht widerrufen werden 
kann, 
4. die Mitgliedschaft mit dem Eingang der 
Annahmeerklärung, im Falle der Nr. 1 mit 
Fristablauf, jedoch nicht vor Ablauf der 
Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung 
erworben wird.  
Absatz 2 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter 
benachrichtigt die Gewählten über die 
Feststellung nach § 14 Abs. 3 und 4 . Sie / 
er hat hierbei insbesondere darauf 
hinzuweisen, dass: 
1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl 
nicht erforderlich ist.  Sollte jedoch die 
Wahl nicht angenommen und die 
Gewählte / der Gewählte damit nicht 
Mitglied der Seniorenvertretung werden 
wollen, ist dies der Wahlleitung 
gegenüber ausdrücklich schriftlich zu 
erklären.  
2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden 
kann, 
3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der 
Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch 
nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten 
Seniorenvertretung erworben wird. 
 
  
Absatz 3 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter unterrichtet 
die Bezirksvertretung und Bürgerämter über 
das Wahlergebnis und die Erklärung der 
Gewählten/des Gewählten. 
 
 
Absatz 3 
 
Die Wahlleiterin / der Wahlleiter unterrichtet 
die Bezirksvertretung und Bürgerämter über 
das Wahlergebnis.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
17 
 
Absatz 4 
 
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch 
erhoben, entscheidet der für die 
Kommunalwahlen gebildete 
Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. 
Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. 
 
Ein Einspruch kann von jeder 
Wahlberechtigten/jedem Wahlberechtigten 
sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und 
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin/beim 
Wahlleiter erhoben werden. Die 
Entscheidung über den Einspruch ist binnen 
drei Monate nach Ablauf der Frist für die 
Einspruchserhebung zu treffen. 
Im Übrigen gelten die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in 
der jeweiligen Fassung entsprechend.  
Absatz 4 
 
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl 
Einspruch erhoben, entscheidet der für die 
Kommunalwahlen gebildete 
Wahlprüfungsausschuss über den 
Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen 
erfolgt nicht. 
 
Ein Einspruch kann von jeder 
Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten 
sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und 
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter erhoben werden. Die 
Entscheidung über den Einspruch ist binnen 
drei Monate nach Ablauf der Frist für die 
Einspruchserhebung zu treffen. 
Im Übrigen gelten die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in 
der jeweiligen Fassung entsprechend.  
  
Absatz 5 
 
Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO 
gegen Gesetzesrecht oder gegen 
Bestimmungen dieser WahlO, so kann jedes 
Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 
den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach 
Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung 
rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die 
Beanstandung des Beschlusses auf die 
Tagesordnung der kommenden Sitzung auf 
oder beruft eine Sondersitzung ein. Die 
Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter mit 
ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 20 
Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über 
den gerügten Verstoß. Falls die Rüge 
begründet ist, wird die Wahl für ungültig 
erklärt und wiederholt. Ist die Rüge 
unbegründet, so wird diese durch Beschluss 
abgelehnt. Gegen den ablehnenden 
Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber 
der/dem für Seniorenpolitik zuständigen 
Fachbeigeordneten möglich, die/der eine 
rechtliche Überprüfung vornimmt.
 
Absatz 5 
 
Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO 
gegen Gesetzesrecht oder gegen 
Bestimmungen dieser WahlO, so kann jedes 
Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 
2 den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach 
Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung 
rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die 
Beanstandung des Beschlusses auf die 
Tagesordnung der kommenden Sitzung auf 
oder beruft eine Sondersitzung ein. Die 
Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter 
mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 
20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über 
den gerügten Verstoß. Falls die Rüge 
begründet ist, wird die Wahl für ungültig 
erklärt und wiederholt. Ist die Rüge 
unbegründet, so wird diese durch Beschluss 
abgelehnt. Gegen den ablehnenden 
Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber 
der / dem für Seniorenpolitik zuständigen 
Fachbeigeordneten möglich, die / der eine 
rechtliche Überprüfung vornimmt.
 
  
 Absatz 6  
 
Muss wegen des Ausscheidens eines 
Mitglieds der Seniorenvertretung eine 
nachrückende Person berufen werden,

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
18 
 
wird diese von de r Wahlleiterin / vom 
Wahlleiter festgestellt und benachrichtigt. 
Sie / er hat hierbei insbesondere darauf 
hinzuweisen, dass 
1.  die Annahme oder die Ablehnung der 
Nachberufung  der Wahlleitung gegenüber 
innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich 
schriftlich zu erklären ist,  
2. eine Ablehnung nicht widerrufen 
werden kann, 
3. bei nicht eingereichter Erklärung nach 
Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste 
nachrückende Person angefragt wird.  
  
§ 16  § 16  
  
Absatz 1 
 
Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert 
ihren/seinen Sitz: 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der 
Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl 
gemäß einer Entscheidung im 
Wahlprüfungsverfahren,  
4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag 
und / oder im Kandidatenprofil. 
Absatz 1 
 
Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren / 
seinen Sitz: 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der 
Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl 
gemäß einer Entscheidung im 
Wahlprüfungsverfahren,  
4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag 
und / oder im Kandidatenprofil. 
  
Absatz 2 
 
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in 
der Bezirksvertretung des 
Stadtbezirkes/eines Stadtbezirkes und in der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht 
möglich. Die Wahl in die Seniorenvertretung 
der Stadt Köln kann nur angenommen 
werden, wenn ein bestehendes Rats- oder 
Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. 
Wird ein Seniorenvertreter/eine 
Seniorenvertreterin während der 
Legislaturperiode der Seniorenvertretung in 
den Rat oder in die Bezirksvertretung des 
Stadtbezirkes/eines Stadtbezirkes gewählt, 
ist das Mandat als 
Seniorenvertreter/Seniorenvertreterin 
niederzulegen. 
 
Absatz 2 
 
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder 
in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / 
eines Stadtbezirkes und in der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht 
möglich. Die Wahl in die Seniorenvertretung 
der Stadt Köln kann nur angenommen 
werden, wenn ein bestehendes Rats- oder 
Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. 
Wird ein Seniorenvertreter / eine 
Seniorenvertreterin während der 
Wahlperiode  der Seniorenvertretung in den 
Rat oder in die Bezirksvertretung des 
Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes gewählt, 
ist das Mandat als Seniorenvertreter / 
Seniorenvertreterin niederzulegen. 
 
Absatz 3 
 
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der 
Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder einer/einem 
Absatz 3 
 
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der 
Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder einer /

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
19 
 
von ihr/ihm Beauftragten zur Niederschrift 
erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung 
ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt 
erklärt werden; er kann nicht widerrufen 
werden.  
einem von ihr 
/ ihm Beauftragten zur 
Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann 
mit Wirkung ab einem bestimmten späteren 
Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht 
widerrufen werden. 
  
Absatz 4 
 
Wenn eine gewählte Bewerberin/ein 
gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der 
Wahl ablehnt oder ihren/seinen Sitz gemäß 
Absatz 1 verliert, so wird ihr/sein Sitz nach 
der Reserveliste gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 
Nr. 6 besetzt. 
Absatz 4 
 
Wenn eine gewählte Bewerberin / ein 
gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der 
Wahl ablehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß 
Absatz 1 verliert, so wird ihr  / sein Sitz nach 
der Reserveliste gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 6 
besetzt. 
  
§ 17 § 17  
  
Durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter 
öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund 
dieser Wahlordnung: 
1. der durch die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 
 
2. die Aufforderung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen (§ 9), 
3. die Konstituierung des Wahlausschusses 
sowie die Sitzungstermine des 
Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 8 
Abs. 3), 
4. die durch den Wahlausschuss 
zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 
5. die Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 
6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen 
zur Briefwahl (§ 12), 
7. das durch den Wahlausschuss 
festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1).  
Durch die Wahlleiterin 
/ den Wahlleiter 
öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund 
dieser Wahlordnung: 
1. der durch die Oberbürgermeisterin / den 
Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 
7), 
2. die Aufforderung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen (§ 9), 
3. die Konstituierung des Wahlausschusses 
sowie die Sitzungstermine des 
Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 8 
Abs. 3), 
4. die durch den Wahlausschuss 
zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 
 
5. die Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 
6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen 
zur Briefwahl (§ 12), 
7. das durch den Wahlausschuss 
festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1). 
  
§ 20   
  
Absatz 1 
 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt auf 
Einladung der Bürgeramtsleitungen 
spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses auf Stadtbezirksebene zur 
konstituierenden Sitzung zusammen. Die 
konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl 
einer Sprecherin/eines Sprechers von 
der/dem jeweils ältesten gewählten 
Seniorenvertreterin/Seniorenvertreter 
geleitet.  
Absatz 1 
 
Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt 
auf Einladung der Bürgeramtsleitungen 
spätestens sechs  Wochen nach 
Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf 
Stadtbezirksebene zur konstituierenden 
Sitzung zusammen. Die konstituierende 
Sitzung wird bis zur Wahl einer Sprecherin / 
eines Sprechers von der / dem jeweils 
ältesten gewählten Seniorenvertreterin / 
Seniorenvertreter geleitet.

Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) 
 
Wahlordnung  für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln  
 
Bisherige Wahlordnung  Neu zu beschließende Wahlordnung  
 
20 
 
  
Absatz 2 
 
Die Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter 
mit ausländischer Staatsbürgerschaft treten 
auf Einladung der Wahlleiterin/des 
Wahlleiters spätestens 4 Wochen nach 
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 
zusammen. 
Sie wählen aus ihrer Mitte mit 
Stimmenmehrheit bis zu zwei 
Vertreterinnen/Vertreter, die der SVK-
Stadtkonferenz und der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 
angehören. Für den Verhinderungsfall wird je 
eine Stellvertretung bestellt.  
Absatz 2 
 
Die Seniorenvertreterinnen / 
Seniorenvertreter mit ausländischer 
Staatsbürgerschaft treten auf Einladung der 
Wahlleiterin / des Wahlleiters spätestens 
sechs Wochen nach Bekanntgabe des 
Wahlergebnisses zusammen. 
Sie wählen aus ihrer Mitte mit 
Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen 
/ Vertreter, die der SVK-Stadtkonferenz und 
der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik 
angehören. Für den Verhinderungsfall wird 
je eine Stellvertretung bestellt.  
 
  
§ 2 2 § 2 2 
  
Absatz 2 
 
Einsprüche nach Maßgabe dieser 
Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin/beim 
Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift 
einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch 
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail 
oder durch sonstige dokumentierbare 
Übermittlung als gewahrt.  
Absatz 2 
 
Einsprüche nach Maßgabe dieser 
Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim 
Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift 
einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch 
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail 
oder durch sonstige dokumentierbare 
Übermittlung als gewahrt.

Anlage 2_Anlagen_SV-WahlO

41923 Zeichen

An das      Anlage 1 
Wahlamt der Stadt Köln (zu § 9 SV-WahlO) 
Dillenburger Straße 68-70 
51105 Köln Wahlvorschlag 
für die Wahl der Seniorenvertretung  der Stadt Köln 
im Stadtbezirk 
1. Aufgrund des § 9 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO)
wird vorgeschlagen:
Familienname / Vorname: 
Titel (freiwillige Angabe): 
Staatsangehörigkeit: 
Geburtsdatum: 
Geburtsort: 
(früher ausgeübter) Beruf: 
Straße, Haus-Nr.: 
Postleitzahl, Ort: 
Stadtteil: 
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil): 
E-Mail-Adresse (oder Postfach):
2. Dem Wahlvorschlag sind  U nterstützungsunterschriften beigefügt. 
3. Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Wählbarkeitsbescheinigung eingeholt wird und stimme meiner
Benennung als Bewerberin / Bewerber für diesen Wahlvorschlag zu.
Köln,
Datum Unterschrift der Bewerberin / des Bewerbers 
A
ngaben zur Vertrauensperson (freiwillig): 
Familienname / Vorname: 
Straße, Haus-Nr.: 
Postleitzahl, Ort: 
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil): 
E-Mail-Adresse:
Köln, 
Datum Unterschrift der Vertrauensperson 
(
Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) 
Bescheinigung der Wählbarkeit
Die / Der unter Ziffer 1 genannte Bewerberin / Bewerber ist wählbar gemäß § 6 Abs. 1 der Wahlordnung für die 
Seniorenvertretung der Stadt Köln.

Anlage 1 
(zu § 9 SV-WahlO)
Informationen zum Datenschutz 
Für die mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin
oder  Bewerber nach §§ 9 ff der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung nachzuweisen.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz -Grundverordnung in Verbindung
mit den §§  10 und 11 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung. Die  Regelungen der
Kommunalwahlordnung gelten entsprechend.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen
personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Person
(………………………………………………………………………………………………………………………………….. …) 1
N
ach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem  zuständigen Wahlleiter
(Postanschrift: Stadt Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Di llenburger  S tr. 68 -70, 5110 5 Köln; E -Mail:
wahlamt@stadt -koeln.de ) ist dieser für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postanschrift: Stadt
Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger  Str. 68 -70, 51105 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de ). Im Falle
von Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Empfänger der
personenbezogenen Daten sein.  Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden § 11 Absatz 3 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 3
Kommunalwahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden.
Die Wahlleiterin / d er Wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht
für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz -Grundverordnung  können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer
personenbezogenen Daten nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung
zur Benennung als  Bewerber nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche
Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für
die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet
ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz -Grundverordnung können Sie bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von dem
Verantwortl ichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre
personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung
auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht
zurückgenommen.
10. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der
Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des
Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz -Grundveror dnung das
Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung
gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.
11. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.

A nlage 2 
(Zu § 9 SV-WahlO) 
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift 
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie die Unterzeichnerin / der Unterzeichner persönlich und handschriftlich 
geleistet hat. Jede / Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 
Ausgegeben: 
K
öln, 
(Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter) 
Im Auftrag 
Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag 
für die Wahl der Seniorenvertretung  der Stadt Köln 
im Stadtbezirk 
I
ch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag 
(Name, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers) 
E
intragungen bitte deutlich lesbar vornehmen. 
F
amilienname: 
V
orname: 
Geburtsdatum: 
Anschrift1 (Hauptwohnung) 
Straße, Haus-Nr.: 
Postleitzahl, Wohnort: 
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts bei der Wahlorganisation der Stadt 
Köln eingeholt wird. 
(Ort, Datum) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) 
(
Nicht vom Unterzeichner auszufüllen) 
Bescheinigung des Wahlrechts 
Die vorstehende Unterzeichnerin / der vorstehende Unterzeichner ist wahlberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 der 
Wahlordnung für die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO). 
1 Die Unterzeichnerin / Der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss ihre / seine Hauptwohnung im Wahlkreis haben

Anlage 2 
(zu § 9 SVWahlO) 
Informationen zum Datenschutz 
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: 
 
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für 
Wahlvorschläge nach den §§ 9, 16 und 10 Absatz 3, 4 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung 
nachzuweisen.  
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz -Grundveror dnung in Verbindung mit den §§ 9, 16 und 10 Absatz 3, 4 
der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung.  
 
2. Sie si nd nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.  
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.  
 
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten 
ist die / der Unterstützungsunterschriften sammelnde Bewerberin / Bewerber 
(……………………………………………………………………………………………….. …………………. ………).  
1 
Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter 
(Post anschrift : Dillenburger Str. 68- 70, 5110 5 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de) ist diese / dieser für die 
Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.  
 
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postansc hrift: Stadt Köln, 
Bürgerdienste – Wahlam t, Dillenburger  Str. 68 -70, 51 105 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de ). Im Falle von 
Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Emp fänger der 
personenbezogenen Daten sein.  Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen 
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht 
werden (§ 11 Absatz 3 der Wahlord nung für die Wahl der Seniorenvertretung).  
 
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 2 
Kommunalwahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von 
sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Wahlleiterin / der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein 
schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur 
Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.  
 
6. Nach Artikel 15 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Verarbeitung Ihrer 
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.  
 
7. Nach Artikel 16 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer 
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht 
zurückgenommen.  
 
8. Nach Artikel 17 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die unverzügliche Löschung 
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie 
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten 
unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpf lichtet ist. Dadurch wird Ihre 
Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.  
 
9. Nach Artikel 18 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen statt der Löschung die 
Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie 
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet 
wurd en. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass 
Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre 
Unterstützungsunterschrift nicht zurückge nommen.  
 
10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen 
(siehe oben Nummer 3) richten.  
 
 
                                                
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.

01 Name, Vorname 
02 Name, Vorname 
03 Name, Vorname 
04 Name, Vorname 
05 Name, Vorname 
06 Name, Vorname 
07 Name, Vorname 
08 Name, Vorname 
09 Name, Vorname 
10 Name, Vorname 
11 Name, Vorname 
12 Name, Vorname 
13 Name, Vorname 
14 Name, Vorname 
15 Name, Vorname 
16 Name, Vorname 
17 Name, Vorname 
18 Name, VornameKöln - Stadtteil 
19 Name, VornameKöln - Stadtteil 
Stimmzettel
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln im 
Wahlkreis x – Stadtbezirk
am 
Bitte mindestens 1, höchstens 5 Bewerber/innen ankreuzen, sonst ist Ihre Stimmabgabe ungültig!
Bitte hier
 ankreuzen
Anlage 3a
(zu § 12 Abs.1 Nr.3 SV-
WahlO)
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
MUSTER

Anlage 3b 
(Zu § 12 Abs. 1 Nr.3 SV-WahlO) 
Stimmzettelumschlag 
für die Briefwahl 
In diesen Stimmzettelumschlag 
n u r   den Stimmzettel einlegen, 
sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.
1. Den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
2. den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
in den hellgrünen Wahlbriefumschlag einlegen.

An
lage 3c 
(Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 SV-WahlO) 
Nur  gültig für die Stadt Köln 
WBZ   STB  BWB 1) Wahlschein-Nummer 
Geburtsdatum Stimmbezirk Lfd. Nr. 
Wohnhaft in Köln2) 
1) WBZ = Wahlbezirk, STB = Stadtbezirk, BWB = Briefwahlbezirk
2) Ist nur ausgefüllt, wenn die Versandanschrift ni cht mit der
Wohnanschrift übereinstimmt
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 
Wahlschein für die  
Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln 
am _____________ 
Die / Der obige Wahlberechtigte kann mit diesem Wahlschein an der o.g. Wahl durch Briefwahl teilnehmen. 
Köl
n, 
Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter 
Im Auftrag 
Ac
htung: Bitte vor der Rücksendung die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Rückseite unterschreiben ! ! !  
Stadt Köln / Wahlamt / Dillenburger Str. 68-70 / 51105 Köln

Achtung:
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen, unterschreiben und in den hellgrünen 
Wahlbriefumschlag stecken!!! Bitte beachten Sie auch den „Wegweiser für die Briefwahl“.
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 1) 2)
Ich versichere gegenüber der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimm-
zettel persönlich – als Hilfsperson 3) gemäß dem erklärten Willen der Wählerin / des Wählers – gekennzeichnet habe. 
Wichtig! Unterschrift nicht vergessen !!! 
Unterschrift der Wählerin/des Wählers o d e r Unterschrift der Hilfsperson2)
(Unterschrift Vor- und Familienname) (Unterschrift Vor- und Familienname) 
Weitere Angaben bitte deutlich schreiben! Danke. 
(Ort, Datum) (Vor- und Familienname) 
(Straße und Hausnummer) 
(Postleitzahl, Wohnort) 
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird ausdrücklich hingewiesen.
2) Eine gültige Stimmabgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die Wählerin / der Wähler die obige „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“
unter Angabe des Tages persönlich und handschriftlich unterschrieben hat.
3) Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufül-
len, können sich bei der Ausfüllung einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der / dem
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
Köln Nr. 
Wahlbrief 
Stadt Köln 
Briefwahlbezirk  
Wahlamt 
Dillenburger Str. 68-70 
51194 Köln

Wahlbriefumschlag 
Entgeltfrei im 
Bereich der 
Deutschen 
Post AG 
Stadt Köln

Die Oberbürgermeisterin 
Sehr
 geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler, 
anbei erhalten Sie als Wahlberechtigte / Wahlberechtigter unaufgefordert die Briefwahlunterlagen für die Seniorenvertretungswahl der 
Stadt Köln am ______________: 
1. den amtlichen w eißen Stimmzettel,
2. den amtlichen b
lauen Stimmzettelumschlag, in den
Sie den Stimmzettel stecken und zukleben,
3. den Wahlsch
ein für die Seniorenvertretungswahl mit
der auf der Rückseite auszufüllenden „Versicherung an
Eides statt",
4. den amtlichen hellgrünen Wahlbriefumschlag, in den
Sie den unterschriebenen Wahlschein und den
verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag stecken,
5. das Kandidatenprofil Ihres Wahlkreises für die
Seniorenvertretungswahl mit persönlichen Informationen
der Kandidatinnen und Kandidaten.
.
Sie können an der Wahl teilnehmen, indem Sie die ordnungsgemäß ausgefüllten und verpackten Briefwahl unterlagen 
zurücksenden. 
Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst 
ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 
des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und 
Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten. 
Bitte 
beachten - Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler! 
1. Kenn
zeichnen Sie den Stimmzettel persönlich. Sie haben bis zu fünf Stimmen.
2. Legen Sie den Stimmzettel - sonst nichts - in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
3. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn Sie auf der Rückseite des Wahlscheines die „Versicherung an
Eides statt zur Briefwahl" mit Ihrer Unterschrift unter Angabe des Datums versehen.
4. Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit dem verschlossenen blauen
Stimmzettelumschlag in den hellgrünen Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
5. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl der gehinderten Wählerin / des
gehinderten Wählers erlangt hat.
6. Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei dem Wahlamt der Stadt Köln,
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln eingehen! Die Briefwahlunterlagen können auch dort abgegeben werden. Innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl {_________}, bei entfernt
liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung durch die Deutsche Post AG
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post Express Brief
oder Einschreiben gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Bei 
Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten,
ansonsten 
kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung
verlangt 
werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen.
Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief
unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE" oder „GERMANY" angeben. Falls eine Wahlberechtigte/ein
Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der hellgrünen Farbe durch die Post im
Ausland befördern zu lassen, ist es ihr/ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und
diesen bei der Post abzugeben.
7. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 16 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Sichern Sie sich die Gültigkeit Ihrer Stimmabgabe, 
indem Sie die v orstehenden Hinweise sorgfältig be achten! 
Anlage 3d 
(zu § 12 Abs.1 Nr.3 SV-WahlO) 
MUSTER

1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
Wegweiser für die Briefwahl 
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise sorgfältig, 
damit Sie eine gültige Stimme abgeben. 
Den Stimmz
ettel persönlich ankreuzen. 
Sie haben bis zu fünf Stimmen. 
Den Stimmzettel in den  
blauen Stimmzettelumschlag 
legen und zukleben. 
1. den verschlossenen Stimmzettelumschlag und 
2.  den  mit der unterschriebenen Versicherung an Eides 
statt zur Briefwahl 
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen. 
Die „Versicherung an Eides statt 
zur Briefw ahl“ auf dem Wahlschein mit  
Datum und Unterschrift versehen. 
Den Wahlschein zusammen mit dem 
zugeklebten blauen 
Stimmzettelumschlag in den hellgrünen 
Wahlbriefumschlag stecken. Bitte achten 
Sie darauf, dass die Empfängeradresse im 
Brieffenster sichtbar ist. 
Den hellgrünen Wahlbriefumschlag 
zukleben, unfrankiert versenden (außerhalb 
der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) 
oder abgeben bei dem Wahlamt der Stadt 
Köln , Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln. 
Wahlbrief 
Antwort 
Stadt Köln 
Wahlamt 
51193 Köln 
Entgeltbe
reich 
im Bereich der  
Deutschen 
Post AG 
Bitte beachten: Der Stimmzettel ist unbeobach tet zu kennzeichnen und in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen! 
MUSTER
in den hellgrünen Wahbriefumschlag einlegen.

An das Anlage 3e 
Wahlamt der Stadt Köln             (zu § 9 Nr. 4 SV-WahlO) 
Dillenburger Straße 68-70  
51105 Köln  
 
Angaben zur Erstellung eines  
Kandidatenprofils 
zur Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am ___________________ 
Familienname:   
Vorname:   
(früher ausgeübter) Beruf   
Geburtsjahr   
Staatsangehörigkeit   
E-Mailadresse oder Postfach   
Stadtteil:   
 
Alle nachfolgenden Angaben sind freiwillig: 
 
Familienstand: 
  
 
Kinder: 
  
 
Religionszugehörigkeit: 
  
Telefonnummer   
 
Ein Passfoto (ausschließlich JPG-Format) kann per E-Mail an wahlamt@stadt-koeln.de über-
mittelt werden. 
Um den Wahlberechtigten eine Zuordnung im gesellschaftspolitischen Bereich zu ermögli-
chen, besteht nachfolgend die Gelegenheit, sich selbst (z.B. Aktivitäten in Verbänden, Einrich-
tungen, Organisationen, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei etc.) sowie die verfolgten 
Ziele („kleines Wahlprogramm“) vorzustellen (maximal 800 Zeichen; bei Bedarf kann der Text 
auf einem gesonderten Blatt eingereicht werden):

Wichtige Hinweise:  
Dieses Kandidatenprofil ist spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr (Aus-
schlussfrist) beim der Stadt Köln einzureichen (§ 9 Nr. 4b SV-WahlO). Die vorgenannten 
Angaben (ohne Angaben zu „Familienstand / Kinder / Religionszugehörigkeit“) dürfen insge-
samt einen Umfang von 800 Zeichen (einschl. Leerzeichen) nicht überschreiten und sind deut-
lich lesbar in Blockschrift zu verfassen.  
Für den Inhalt ist ausschließlich die Wahlbewerberin / der Wahlbewerber verantwortlich.  
 
Bei Überschreitung von 800 Zeichen wird redaktionell eine Textbegrenzung durch das Wahl-
amt der Stadt Köln vorgenommen. Darüber hinausgehende redaktionelle Änderungen erfolgen 
nur, sofern strafrechtlich relevante Äußerungen o.ä. getätigt werden.  
 
Alle gemachten Angaben werden nach § 9 Nr. 4 d SV-WahlO in einem Wahlkreisprofil zu-
sammengefasst und den Wählerinnen und Wählern mit den Briefwahlunterlagen zugestellt. 
 
 
Köln,  
   
 Datum  Unterschrift der Wahlbewerberin / 
des Wahlbewerbers 
 
Ich bin damit einverstanden, dass mein Wahlkreisprofil auch im Rahmen des Internetauftritts 
der Stadt Köln veröffentlicht wird. 
 
 
Köln,  
   
 Datum  Unterschrift der Wahlbewerberin / 
des Wahlbewerbers

Anlage 4 
(Zu § 13 Abs. 8 SV-WahlO) 
 
Stadtbezirk 
 
Briefwahlbezirk 
«Stadtbezirk» 
 
«Briefwahlbezirk» 
Diese Wahlniederschrift muss auf der 
letzten Seite von allen Mitgliedern des 
Wahlvorstandes unterschrieben wer-
den. 
 
Briefwahlniederschrift 
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl zur Wahl der Seniorenvertretung 
im Stadtbezirk: «Stadtbezirk» Briefwahlbezirk: «Briefwahlbezirk» am _________ in Köln 
1. Briefwahlvorstand 
 
Zu der Wahl der Seniorenvertretung waren zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl als Briefwahlvorstand er-
schienen: 
 Funktion Nachname Vorname 
1. als Wahlvorsteher/in   
2. als stellvertretende/r 
Wahlvorsteher/in 
  
3. als Schriftführer/in   
4. als stellvertretende/r 
Schriftführer/in 
  
5. als Beisitzer/in   
6. als Beisitzer/in   
7. als Beisitzer/in   
8. als Beisitzer/in

2 
2. Zulassung der Wahlbriefe 
2.1 Die Wahlhandlung wurde damit eröffnet, dass die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Mitglieder des 
Briefwahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer 
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Ange-
legenheiten, verpflichtete. Die zugezogenen Hilfskräfte wurden ebenso verpflichtet und belehrt. Sie / Er belehrte die 
Mitglieder über ihre Aufgaben. 
Ein Abdruck der Wahlordnung zur Seniorenvertretung lag vor. 
2.2 Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Dann 
wurde die Wahlurne verschlossen. 
2.3 Die Briefwahlvorsteherin / Der Briefwahlvorsteher nahm von der Wahlleiterin /dem Wahlleiter die bis zum Wahltag 
16.00 Uhr eingegangenen __________ Wahlbriefe entgegen.  
2.4 Hierauf öffneten die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und 
den Stimmzettelumschlag. 
2.5 Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden waren, wurde der Stimmzettelum-
schlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt. 
2.6 Es wurden -1) insgesamt ______ Wahlbriefe beanstandet. 
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen: 
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat, 
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war, 
____ Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen war, 
____ Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettel umschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger 
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat, 
____ Wahlbriefe, weil der/die Wähler/in oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides 
          statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 
____ Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war, 
____ Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis g e-
fährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat. 
Zurückgewiesene Wahlbriefe insgesamt 
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlau-
fend num meriert und in den Umschlag Nr. 4 verpackt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser 
ebenfalls in den Umschlag Nr. 4 gelegt. 
Nach besonderer Beschlussfassung wurden __________ Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.5 behandelt. 
__________ 
1) Nichtzutreffendes streichen

3 
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 
3.1 Nachdem alle bis 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die 
Wahlurne gelegt worden waren, erklärte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Briefwahlhandlung für ge-
schlossen. Danach wurde die Wahlurne geöffnet, die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Die Briefwahlvorstehe-
rin / Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Urne leer war. 
3.2 a) Die Wahlscheine wurden gezählt. 
Die Zählung ergab  ____ Wahlscheine 
b) Danach wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt. 
Die Zählung ergab   _____ Stimmzettelumschläge 
            ( =  Briefwähler)  =           B   
An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 - 
Wahlergebnis eintragen 
 
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und die Zahl der Wahlscheine stimmten überein.  
 
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein. 
Trotz erneuter Zählung blieben die Anzahl der Wahlscheine und der Stimmzettelumschläge ungleich. 
 
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen: 
 
 
 
 
Daraufhin wurden die Wahlscheine in Umschlag Nr. 1 verpackt. 
 
3.3 Danach öffneten mehrere Beisitzende unter Aufsicht der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers die Stimmzet-
telumschläge, entnahmen ihnen die Stimmzettel, bildeten daraus die folgenden Stapel und hielten sie unter Aufsicht: 
3.3.1 a) Stimmzettel mit offensichtlich gültigen Stimmen, 
 b) ungekennzeichnete Stimmzettel, 
 c) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben sowie leere Stimmzettelumschläge. 
3.3.2 Die abgegebenen Stimmen auf den Stimmzetteln des Stapels a) wurden erfasst und anschließend im Umschlag 
Nr. 2 verpackt. 
 
3.3.3 Anschließend prüfte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die ungekennzeichneten abgegebenen Stimmzet-
tel des Stapels zu b) und sagte an, dass hier die Stimmen ungültig sind. Die ungültigen Stimmzettel wurden daraufhin im 
Umschlag Nr. 3 verpackt. 
3.3.4 Anschließend entschied der Briefwahlvorstand über die Stimmzettel zu c). 
Die durch Beschluss für ungültig erklärten Stimmen/Stimmzettel und die durch Beschluss für gültig erklärten Stim-
men/Stimmzettel wurden auf der Rückseite mit dem Grund für die Ungültig- bzw. Gültigkeit versehen und jeweils fortlau-
fend nummeriert. Ferner wurden die leeren Stimmzettelumschläge nummeriert. 
 
Die Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde, wurden in Umschlag Nr. 4 verpackt. 
 
3.3.5 Die Zahl der ungültigen und der gültigen Stimmen wurde unter Berücksichtigung der durch Beschluss für ungültig oder 
gültig erklärten Stimmen unter Abschnitt 4 „Wahlergebnis“ in die Wahlniederschrift eingetragen. 
______________ 
1) Zutreffendes ankreuzen

4 
4. Wahlergebnis     Stadtbezirk «Stadtbezirk» 
A Wahlberechtigte   
        
B Wählende insgesamt (s. Ziffer 3.2 b)   
        
C Ungültige Stimmen   
        
D Gültige Stimmen   
 
Von den gültigen Stimmen entfielen auf: 
1. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
2 «Titel» «Name», «Vorname»   
        
3. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
4. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
5. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
6. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
7. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
8. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
9. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
10. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
11. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
12. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
13. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
14. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
15. «Titel» «Name», «Vorname»   
        
16. «Titel» «Name», «Vorname»

5 
 
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 
 
 
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 
 
 
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes 
(Vor- und Familienname) 
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil 
 
 
(Angabe der Gründe) 
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene 
Wahlergebnis wurde 
 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt. 
 1) berichtigt2) 
und von der Briefwahlvorsteherin /dem Briefwahlvorsteher bekanntgegeben. 
5.3 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei Mit glieder des Briefwahlvorstandes, darunter die 
Briefwahlvorsteherin / der Briefw ahlvorsteher und die Schriftführerin  / der Schriftführer  oder ihre Stellvertreter/innen, 
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend. 
5.4 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses waren öffentlich. 
5.5 Die Wahlunterlagen wurden wie folgt in die entsprechenden Umschläge verpackt und anschließend mit Siegelmarken 
versiegelt: 
Umschlag Nr. 1 Eingenommene Wahlscheine 
Umschlag Nr. 2 Gültige Stimmzettel 
Umschlag Nr. 3 Leere Stimmzettel 
Umschlag Nr. 4 Zurückgewiesene Wahlbriefe und Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde 
5.6 Vorstehende Niederschrift  wurde von der Schriftführer in / dem Schriftführer vorgelesen, von d en Mitgliedern des 
Briefwahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.  
 
Köln, den …………………., Uhrzeit: ________________________ 
  Die Beisitzenden: 
   
Briefwahlvorsteher/in   
   
Stellvertretende(r) Briefwahlvorsteher/in   
   
Schriftführer/in   
   
Stellvertretende(r) Schriftführer/in   
 
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes 
(Vor- und Familienname) 
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 
 
 
(Angabe der Gründe) 
 
1) Zutreffendes ankreuzen. 
2)     Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. 
        Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.

Anlage 5a 
(Zu § 11 SV-WahlO) 
Niederschrift 
über die Sitzung des Wahlausschusses 
zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge 
zur Wahl der Seniorenvertretung ______ der Stadt Köln 
Köln, ………………… 
I. Zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Senio-
renvertretung der Stadt Köln am ________ trat heute am _________ nach ordnungsgemäßer Einladung der 
Wahlausschuss zusammen. 
Es waren erschienen: 
1.  als Vorsitzende/r 
2.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
3.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
4.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
5.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
6.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
7.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
8.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
9.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
10.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
11.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
12.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
13.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
 
Ferner waren zugezogen: 
 als Schriftführer/in 
als Hilfskraft 
 
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um ____________ Uhr die Sitzung damit, dass sie / er die Beisitze-
rinnen und Beisitzer und die Schriftführerin / dem Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und 
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere 
über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit 
und Tagesordnung der Sitzung nach § 17 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt 
Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht wurden.

II. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuss mit Tischvorlage 1 (Anlage 1 zu dieser Nieder-
schrift) die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahlkreise 1 bis 9 vor. 
 
Sie / Er berichtete über das Ergebnis der Vorprüfung. 
III. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
schlag – folgende Wahlvorschlag / folgende Wahlvorschläge – verspätet eingegangen ist / sind1). 
 
 
 
 
 
 
Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge zurück1). Der Wahlausschuss beschloss 
mit Stimmenmehrheit - einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden 
den Ausschlag1). 
IV. Der Wahlausschuss prüfte nunmehr im Einzelnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Die Prüfung 
erstreckte sich im besonderen auf folgende Punkte: 
a) Person der Bewerberin / des Bewerbers, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit, 
b) Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterstützungs-
unterschriften. 
V. Bei der Prüfung ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aufgrund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge 
zurückzuweisen. Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab 
die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1).

VI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, die Wahlvorschläge gemäß der Tischvorlage 2 (Anlage 2 zu dieser Nie-
derschrift) zuzulassen2): 
Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der 
Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1). 
VII. Gemäß § 11 Absatz 2 der Wahlordnung beschloss der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit –  einstimmig -, bei 
Stimmengleichheit gab die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag, auch im Wahlkreis / in 
den Wahlkreisen …………. die Wahl der Seniorenvertretung zuzulassen1). 
VIII. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, den Beisitzerinnen / 
Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: 
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer 
  
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1) Nichtzutreffendes streichen. 
2) Alphabetische Reihenfolge pro Wahlkreis.

Anlage 5b 
(zu § 14 Abs. 3 SV-WahlO) 
Niederschrift 
über die Sitzung des Wahlausschusses 
zur Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung _____ der Stadt Köln 
in den Wahlkreisen 1 – 9 
Köln, …………… 
I. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am _______ in den 
Wahlkreisen 1 – 9 trat heute am _______ nach ordnungsgemäßer Einladung der Wahlausschuss 
zusammen. 
Es waren erschienen: 
1.  als Vorsitzende/r 
2.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
3.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
4.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
5.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
6.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
7.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
8.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
9  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
10.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
11.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
12.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
13.  als Beisitzer/in 
als stellvertretende/r Beisitzer/in 
 
Ferner waren zugezogen:  
 als Schriftführer/in 
als Hilfskraft

2 
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um _________ Uhr die Sitzung. 
Sie / Er verpflichtete diejenigen Wahlausschussmitglieder, die nicht an der Sitzung des Wahlaus-
schusses vom ___________ teilgenommen haben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes 
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
chen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenhe iten. 
Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 17 Abs. 1 der Wahlordnung 
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht worden 
sind. 
II. Dem Wahlausschuss lagen insgesamt _____ Briefwahlniederschriften der Briefwahlvorstände der 
Wahlkreise und die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung der Ergebniss e 
„Ergebnisse der Seniorenvertretungswahl am _________ in Köln“ vor. 
II.1 Der Wahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Briefwahlvorstände zu folgen den/keinen 
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben1): 
_______________________________________________________________________ 
Der Wahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen: 
_______________________________________________________________________  
II.2 Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Briefwahlstimmbezirke ergab folgende Gesamtergebnis-
se für die Wahlkreise: 
siehe Anlage 1 der Niederschrift 
„Ergebnisse der Seniorenvertretungswahl am __________ in Köln“ 
 
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die Anlage 1 von der Wahlleiterin / dem Wahl-
leiter, von den Beisitzerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterschrieben. 
III. Der Wahlausschuss stellte fest, dass folgende Bewerberinnen / Bewerber – s. Anlage der Nieder-
schrift – die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt sind.

3 
 
IV. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende gab das Wahlergebnis der Wahlkreise bekannt. Die Verhandlung 
war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, den Beisit-
zerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrie-
ben: 
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer 
  
 
Die Beisitzerinnen / Beisitzer 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1) Nichtzutreffendes streichen.

Beratungsverlauf (2)

14.01.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3242/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
05.01.2021
Erstellt
05.11.2020 10:30