3242/2020
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
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Anlage 1_WahlO SV-Wahl Neufassung
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage des Rates am 04.02.2021 / 2 Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln – beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 04.02.2021 Präambel Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älte- ren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungs- prozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird seit 1979 durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertretern, Verwal- tung und politischen Gremien praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. Die Stadt Köln wird auch zukünftig die Seniorenvertretung der Stadt Köln über Fragen, die die älteren Menschen be- treffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, informieren und die anfallenden Probleme mit der Seniorenvertretung diskutieren und gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte Beteiligung der älteren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ermöglichen, sind besondere Rege- lungen in dieser Wahlordnung getroffen worden. I. Selbstverständnis und Aufgaben § 1 (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SVK) hat folgende Aufgaben: - Sie informiert und berät die Angehörigen der eigenen Generation über die individuellen Mög- lichkeiten im persönlichen Lebensbereich mit dem Ziel, Aktivitäten und Selbständigkeit zu för- dern und solange wie möglich zu erhalten. - Sie informiert die Öffentlichkeit über grundsätzliche Möglichkeiten und Entwicklungen der Seniorenhilfe und -politik, auch mit der Zielsetzung, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen. - Sie wahrt die Interessen der eigenen Generation durch Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales und Senioren und den übrigen Dienststellen der Stadt Köln, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege und sonstigen seniorenrelevanten Einrichtungen. - Sie berät Rat und Verwaltung der Stadt Köln, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige seniorenrelevante Einrichtungen im Vorfeld von Entscheidungen über Planungen und Maßnahmen mit Relevanz für die ältere Generation. (2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Seniorenvertretung der Stadt Köln in den Arbeits- gemeinschaften Seniorenpolitik sowohl auf Bezirks- wie auf Stadtebene tätig. Darüber hinaus ist sie in Ausschüssen, Arbeitskreisen und in anderen Bereichen tätig. (3) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln ist ehrenamtlich, überkonfessionell und überparteilich tätig. Sie verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele. II. Wahlrecht und Wählbarkeit § 2 (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. (2) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre Tätig- keit bis zur Konstituierung der SVK-Bezirkskonferenzen sowie der SVK-Stadtkonferenz weiter aus. 2 Die Vertreter der Seniorenvertretung in den Ausschüssen, Gremien und Organisationen üben diese Tätigkeit bis zur Neubenennung durch den Rat bzw. die SVK-Stadtkonferenz weiter aus. § 3 (1) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Köln. (2) Jeder Stadtbezirk bildet einen Wahlkreis. § 4 (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Kölner Einwohnerin / Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 3. seit dem 35.Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. (2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. § 5 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Für jeden Wahlkreis wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahl- berechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (3) Eine Fortschreibung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt, es sei denn, es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten, die bis zum letzten Werktag vor der Wahl berichtigt werden kön- nen. (4) Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes der Stadt Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeich- nis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wähler- verzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich be- kannt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, 4. wie durch Briefwahl gewählt wird. (5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichts- frist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch einlegen. (6) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Ein- spruchsführer zuzustellen. 3 (7) Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin / des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zu- stellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Wahlausschuss entscheidet. § 6 (1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit mindes- tens drei Monaten vor dem Wahltermin ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Haupt- wohnung hat. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. III. Wahlvorbereitung § 7 (1) Die Wahl findet im letzten Quartal des Jahres vor dem Ablauf der Wahlperiode statt. (2) Das Stimmrecht wird ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte Person hat bis zu fünf Stimmen, mit denen Personen aus der Kandidatenliste gewählt werden kön- nen. Von diesen bis zu fünf Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro Kandidat / pro Kan- didatin abgegeben werden. (3) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt ihn öffentlich bekannt. (4) Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen bei der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister eingegangen sein müssen. § 8 (1) Wahlorgane für das Wahlgebiet sind: 1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter, 2. der Wahlausschuss, 3. der Briefwahlvorstand. Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. (2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist die / der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbei- geordnete der Verwaltung. Stellvertretende Wahlleiterin / stellvertretender Wahlleiter sind in nachfolgender Reihenfolge: - ihre / seine Vertreterin im Amt bzw. ihr / sein Vertreter im Amt, - die Leiterin / der Leiter des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren, - die Leiterin / der Leiter der Abteilung für Seniorenangelegenheiten. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen überträgt. (3) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsit- zendem und – 3 Wahlberechtigten, die von der SVK-Stadtkonferenz benannt werden, – je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sowie – je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände be- nannt werden, als Beisitzerinnen / Beisitzer. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jede Person Zutritt hat. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7-10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung bleiben jedoch außer Betracht. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu geben. Der Wahlausschuss entscheidet und beschließt: – über Einsprüche gegen Verfügungen der Wahlleiterin / des Wahlleiters zum Wählerver- zeichnis, – über die Zulassung von Wahlvorschlägen, – über die Feststellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen. Die Beisitzerinnen /Beisitzer im Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Aus- nahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Die Beisitzerinnen / Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver- schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die jeweilige Vertretung eine Stellvertretung bestimmen. Die Namen der Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter öffentlich bekannt ge- macht werden. (4) Der Briefwahlvorstand wird von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister ernannt. Der Briefwahlvorstand besteht aus der Briefwahlvorsteherin / dem Briefwahlvorsteher, der stellvertretenden Briefwahlvorsteherin / dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzerinnen / Beisitzer wird eine Schriftführerin / ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin / ein stellvertretender Schriftführer ernannt. Der Briefwahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. (5) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. § 9 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 52. Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvor- schläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. 2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird. 5 (a) Das Kandidatenprofil enthält - Familienname - Vorname - (früher ausgeübter) Beruf - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit - Köln und Stadtteil der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. (b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spä- testens jedoch bis zum 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Infor- mationen sowie ein Passfoto bei der Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, frei- willige Informationen gelten: (aa). Familienstand (bb). Kinder (cc). Religionszugehörigkeit (dd) Telefonnummer (ee). sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers im gesellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem Verband, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einen Umfang von 800 Zeichen nicht überschreiten. (c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen amtlichen Formblätter zur Verfügung. (d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge in einem Wahlkreisprofil zusammen- gefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusammen mit den Briefwahl- unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten zugeleitet. § 10 (1) Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / als Wahlbewerber kann jede Wahlbe- rechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser Wahlordnung ist. Die Zustimmung kann nur bis zum 52. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen wer- den. Wahlvorschläge können auch von den Wahlbewerberinnen/den Wahlbewerbern selbst eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin/einen Wahlbewerber enthalten. Eine Wahlbewerberin/ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. (2) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsda- tum, den (früher ausgeübten) Beruf, die Anschrift der Hauptwohnung, die E-Mail-Adresse oder das Postfach sowie den Stadtteil der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten. In jedem Wahlvorschlag soll – neben der jeweiligen Wahlbewerberin / dem jeweiligen Wahlbe- werber – nach Möglichkeit eine zusätzliche Vertrauensperson benannt werden. (3) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 auf dem Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat 6 jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weite- ren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwoh- nung angeben. (4) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwen- den, die das Wahlamt der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. (5) Die Wahlvorschläge sind bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Köln einzureichen (Ausschlussfrist). (6) Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, wenn 1. nicht amtliche Formblätter verwendet werden, 2. nicht wählbare Personen als Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber vorgeschlagen werden, 3. die nach Prüfung aufgezeigten Mängel nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt werden; dies umfasst auch die Beibringung der notwendigen Anzahl von gültigen Unterstützungsunter- schriften, 4. sie verspätet eingereicht werden. § 11 (1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 42. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. (2) Werden in einem Wahlkreis weniger als sechs Wahlvorschläge zugelassen, so entscheidet der Wahlausschuss, ob in diesem Wahlkreis eine Wahl stattfindet. (3) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin / des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: – Familienname – Vorname – Geburtsjahr – Staatsangehörigkeit – E-Mail-Adresse oder Postfach – Köln und Stadtteil Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvor- schläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 in der jeweils gelten- den Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreich- barkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und der Angabe eines Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder einem Postfach zusammensetzt. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt auch bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl nicht stattfindet. (4) Zieht eine Bewerberin / ein Bewerber ihre / seine Bewerbung zurück, verzieht sie / er aus dem Wahlkreis oder verstirbt sie / er bis zum Tag der Zulassung, so gilt ihre / seine Bewerbung als nicht erfolgt. Nach dem Tag der Zulassung ist eine Änderung der eingereichten Wahlvorschläge nicht mehr zulässig. Abgegebene Stimmen für nach der Zulassung des entsprechenden Wahlvorschlags verzogene oder verstorbene Bewerberinnen / Bewerber werden als ungültige Stimmen ge- zählt. Die Zurücknahme einer Bewerbung ist schriftlich gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter 7 zu erklären. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen / Unter- zeichner der jeweiligen Unterstützungsunterschriftenformblätter durch eine von ihnen persön- lich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis zum Tag der Zulassung zurückgenom- men werden. (5) Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Zunamen, Köln und ihrem Stadtteil - im Fall des Absatzes 3 S. 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgenommen. IV. Durchführung der Wahl § 12 (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich be- kannt: 1. den Zeitpunkt der Zustellung der Wahlunterlagen, welcher bis zum 21. Tag vor der Wahl liegen muss, 2. dass die Wählerin / der Wähler bis zu 5 Stimmen hat, die abgegeben werden, indem durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin / welchem Bewerber die einzelne Stimme gelten soll, 3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberech- tigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält: - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und einen amtlichen Wahlbrief- umschlag - einen Wegweiser für die Briefwahl, - ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der Oberbürger- meisterin / beim Oberbürgermeister (Wahlamt der Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist), 5. dass die Stimme einer Wählerin / eines Wählers, die / der an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie / er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst ihr / sein Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 verliert. (2) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlags ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister gibt vor der Wahl öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebie- tes unentgeltlich einliefern können. § 13 (1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet, sortiert nach Wahlkreisen und hält sie unter Verschluss. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nacheinander und ent- nimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- zeichnis für ungültige Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der 8 Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Ab- satz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn: – der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, – dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, – dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Stimmzettelumschlag beiliegt, – der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen Wahlscheine enthält, – weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, – die Wählerin / der Wähler oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, – kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, – ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsenderinnen / Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen / Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen und der Briefwahlniederschrift beizufügen. Aus den zugelassenen Wahlbriefen sind die Wahlscheine zu entnehmen und den übrigen Wahlscheinen beizufügen, die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet zu den übrigen Stimmzettelumschlägen in die Wahlurne gelegt. (5) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, ermittelt der Briefwahlvorstand nach den allgemeinen Vorschriften das Wahler- gebnis mit folgenden Angaben: – die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der Beurkundung im Wählerverzeichnis, – die Zahl der Wählerinnen / Wähler anhand der Anzahl der Stimmzettelumschläge, – die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, – die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. Die §§ 58 und 59 der Kommunalwahlordnung gelten entsprechend. (6) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel: – die nicht amtlich hergestellt sind, – die für einen anderen Wahlkreis gelten, – die keinen Stimmabgabevermerk haben, – die mehr als fünf Stimmabgabevermerke haben, – bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist. (7) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. Lautet die Stimmabgabe gleich oder ist nur ein Stimmzettel ordnungsgemäß gekennzeich- net, gelten sie als eine gültige Stimme, andernfalls als eine ungültige Stimme. Ist ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig. Die ausgesonderten leeren Stimmzettelumschläge und die Stimmzettelumschläge mit meh- reren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Briefwahlniederschrift beizufü- gen. (8) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 die- ser Wahlordnung auf. (9) Die Auszählung findet öffentlich statt. 9 V. Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 14 (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter prüft die Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie / er stellt nach der Briefwahlniederschrift das endgültige Wahlergeb- nis im Wahlkreis zusammen. (2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des Briefwahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidung gebunden. Be- denken gegen sie vermerkt er in der Sitzungsniederschrift gemäß dem Muster der Anlage 5 dieser Wahlordnung. (3) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler, 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die fünf Bewerberinnen / Bewerber mit dem höchsten Anteil an Stimmen als gewählte Se- niorenvertreterinnen / Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter zu ziehende Los, 6. die nächsten Bewerbungen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl (Reserveliste). (4) Soweit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Absatz 3, Nr. 5 festgestellten Kandidatinnen / Kan- didaten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, wird die Seniorenvertretung um ein sechstes Mitglied erweitert, das auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern im Wahlkreis mindestens zwei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen waren, die auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gewähltes Mitglied gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat, die / der nur oder auch eine auslän- dische Staatsangehörigkeit besitzt, wird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / mög- licher Nachfolger aufgenommen. § 15 (1) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 14 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt un- beschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. (2) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach § 14 Abs. 3 und 4. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. (3) Die Wahlleiterin / der Wahlleiter unterrichtet die Bezirksvertretung und Bürgerämter über das Wahlergebnis. (4) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunal- wahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts we- gen erfolgt nicht. Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bür- gerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses 10 bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der je- weiligen Fassung entsprechend. (5) Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmun- gen dieser WahlO, so kann jedes Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung rügen. Die Sitzungs- leitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertre- ter mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der / dem für Seniorenpolitik zuständigen Fachbeigeordneten möglich, die / der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. (6) Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende Person berufen werden, wird diese von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und be- nachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass 1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist, 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende Person angefragt wird. § 16 (1) Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren / seinen Sitz: 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfah- ren, 4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag und / oder im Kandidatenprofil. (2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / ei- nes Stadtbezirkes und in der Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht möglich. Die Wahl in die Seniorenvertretung der Stadt Köln kann nur angenommen werden, wenn ein beste- hendes Rats- oder Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. Wird ein Seniorenvertreter / eine Seniorenvertreterin während der Wahlperiode der Seniorenvertretung in den Rat oder in die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes gewählt, ist das Mandat als Seniorenvertreter / Seniorenvertreterin niederzulegen. (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder einer / einem von ihr / ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab ei- nem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. (4) Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ab- lehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Absatz 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reser- veliste gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 6 besetzt. § 17 (1) Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser Wahlordnung: 1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 9), 3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschus- ses nebst Tagesordnung (§ 8 Abs. 3), 4. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 11 5. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 12), 7. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1). (2) Die Wahlbekanntmachungen werden im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Die Bekannt- machung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt ausgegeben ist. VI . Schlussbestimmungen § 18 (1) Die Stadt Köln trägt die Kosten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln. (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. § 19 Die Seniorenvertretung der Stadt Köln auf Stadtebene kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die dann auch für die bezirklichen Seniorenvertretungen bindend ist. § 20 (1) Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt auf Einladung der Bürgeramtsleitungen spätes- tens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Stadtbezirksebene zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers von der / dem jeweils ältesten gewählten Seniorenvertreterin / Seniorenvertreter geleitet. (2) Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft treten auf Einladung der Wahlleiterin / des Wahlleiters spätestens sechs Wochen nach Bekannt- gabe des Wahlergebnisses zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter, die der SVK-Stadtkonferenz und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik angehören. Für den Verhinderungsfall wird je eine Stellvertretung bestellt. § 21 (1) Für den Ablauf der Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Köln gelten im Übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes NRW, der Haupt- satzung der Stadt Köln und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. (2) Die Mitglieder der Seniorenvertretung der Stadt Köln sind bei der Ausübung ihres Ehrenam- tes gegen Unfälle und Schäden versichert. § 22 (1) Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als ge- wahrt. 12 § 23 Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln“ gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. Anlagen zur Wahlordnung Anlage 1: Muster Formblatt zur Einreichung eines Wahlvorschlages Anlage 2: Muster Formblatt zur Einreichung von Unterstützungsunterschriften Anlage 3a: Muster amtlicher Stimmzettel „Seniorenvertretungswahl“ Anlage 3b: Muster Stimmzettelumschlag Anlage 3c: Muster Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und Wahlbriefumschlag Anlage 3d: Muster Wegweiser für die Briefwahl Anlage 3e: Muster Kandidatenprofil Anlage 4: Muster Briefwahlniederschrift Anlage 5a: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Zulassung Wahlvorschläge Anlage 5b: Muster Wahlausschuss Niederschrift – Feststellung der Wahlergebnisse
Beschlussvorlage Rat
8748 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
V/50/503
Vorlagen-Nummer
3242/2020
Freigabedatum
05.01.2021
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die als Anlagen 1 und 2 vorgelegte Neufassung der Wahlordnung
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln.
Ausschuss Soziales und Senioren 14.01.2021
Rat 04.02.2021
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung
Gemäß Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln wird die nächste Wahl zur
Seniorenvertretung der Stadt Köln im letzten Quartal des Jahres 2021 stattfinden.
Mit der Seniorenvertretung der Stadt Köln wurden Optimierungsvorschläge und Anregungen zur Än-
derung der Wahlordnung abgestimmt und in die Neufassung der Wahlordnung (Anlage 1) aufge-
nommen. Im unten aufgeführten Begründungstext zu den einzelnen Paragraphen ist dies kenntlich
gemacht.
Anlage 3 zu dieser Ratsvorlage enthält eine Gegenüberstellung der bisherigen Wahlordnung mit den
in die Neufassung eingepflegten Änderungen. Dabei wurden die textlichen Änderungen fett hervorge-
hoben.
Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:
§ 2 Absatz 1 Der Beginn der Wahlperiode wird in Übernahme der Regelung von § 14
Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) auf den ersten Tag des
Folgemonats nach Ablauf der alten Wahlperiode festgelegt. Diese endet
jeweils am 31. Dezember des fünften Jahres, hier des Jahres 2021. Die
Wahl der Seniorenvertretung findet gemäß § 7 Absatz 1 dieser Wahlord-
nung im letzten Quartal des Jahres vor Ablauf der Wahlperiode statt.
§ 2 Absatz 2 Der Begriff Wahlzeit wird durch „Wahlperiode“ ersetzt, denn „Wahlzeit“
bezeichnet die Dauer der Briefwahl (vgl. § 13 Absatz 2).
§ 4 Absatz 2 Unter Betreuung stehende Personen sind nicht mehr vom Wahlrecht
ausgeschlossen.
§ 5 Absatz 4 Die Rechtsgrundlage zum Melderegister hat sich geändert.
§ 9 Nr. 4 lit. (a) Auf Wunsch der Seniorenvertretung soll im Kandidatenprofil neben dem
Stadtteil auch Köln genannt werden, um den Wählenden eine eindeutige
Zuordnung der Kandidatinnen / Kandidaten zu ermöglichen.
§ 9 Nr. 4 lit. (b) (dd) Auf Wunsch der Seniorenvertretung wird die Möglichkeit eröffnet, dass die
Kandidatinnen / Kandidaten auf freiwilliger Basis ihre Telefonnummer
im Kandidatenprofil angeben, um für Rückfragen von Wählerinnen /
Wählern zur Verfügung zu stehen.
§ 9 Nr. 4 lit. (b) (ee) Die Angabe der Parteizugehörigkeit im Kandidatenprofil kann aus
rechtlichen Gründen nicht verpflichtend gemacht werden und erfolgt
weiterhin freiwillig. Auf dem Vordruck zur Erstellung des Kandidatenprofils
wird den Kandidatinnen / Kandidaten empfohlen, unter anderem ihre
Parteizugehörigkeit anzugeben. Die konkrete Formulierung wurde vom
Rechtsamt der Stadt Köln empfohlen.
§ 9 Nr. 4 lit. (b) (ee) Im Kandidatenprofil hat jede kandidierende Person mit 800 Zeichen
doppelt so viel Platz als bei der Wahl 2016, um sich den Wählerinnen /
Wählern vorzustellen.
3
§ 10 Absatz 2 Der Wahlvorschlag erhält neben der Anschrift, die aber nicht veröffentlicht
wird, eine E-Mail-Adresse oder das Postfach. Außerdem enthält er auf
Wunsch der Seniorenvertretung die o.g. Kombination von Köln und
Stadtteil.
§ 11 Absatz 3 Statt der Anschrift wird bei der öffentlichen Bekanntgabe der
zugelassenen Wahlvorschläge aus Datenschutzgründen und in
Übereinstimmung mit § 30 KWahlO die o.g. Kombination von Köln und
Stadtteil sowie eine E-Mail-Adresse oder ein Postfach angegeben. Die
Rechtsgrundlage bei Auskunftssperren hat sich geändert.
§ 11 Absatz 5 Statt mit der Anschrift werden die zugelassenen Wahlbewerberinnen /
Wahlbewerber aus Datenschutzgründen und in Übereinstimmung mit § 32
Absatz 1 KWahlO (wie bei der Kommunalwahl) im Stimmzettel auf
Wunsch der Seniorenvertretung mit Köln und Stadtteil aufgenommen, und
ebenso im Falle des § 3 Absatz 2 WahlO.
§ 12 Absatz 1 Die rote Farbe der Wahlbriefumschläge wird gegenüber der bisherigen
Fassung gestrichen. Die Farbe wird so festgelegt, dass es zu keinen
Verwechslungen mit den Wahlbriefumschlägen der im September 2021
stattfindenden Bundestagswahl kommen kann.
§ 12 Absatz 2 Die rote Farbe der Wahlbriefumschläge wird gestrichen.
§ 13 Absatz 5 Die Formulierung „§ 58 f“ wird durch „§§ 58 und 59“ dahingehend
eindeutiger gestaltet, dass auch der § 59 mit gemeint ist.
§ 14 Absatz 4 Die Neuformulierung bedeutet, dass bei Wahl einer Person mit doppelter,
sowohl deutscher als auch ausländischer Staatsangehörigkeit unter den
fünf Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, kein
zusätzliches sechstes Mitglied mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Mitglied der bezirklichen Seniorenvertretung wird. Zudem erhält der
Verweis auf Absatz 3 den richtigen Bezug auf die Nr. 5 von Absatz 3.
§ 15 Absatz 2 Eine ausdrückliche Annahme der Wahl durch die Gewählten ist nicht
mehr erforderlich. Diese werden durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter
über die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss
(und ihre Wahl) informiert. Wenn die Wahl nicht angenommen wird, ist
dies der Wahlleitung schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Absatz 6 Die 14-Tage-Rückmeldefrist bei Nachrückerinnen / Nachrückern soll auf
Wunsch der Seniorenvertretung längere Vakanzzeiten verhindern, die die
Mitarbeit der Seniorenvertretung in Gremien beeinträchtigen können.
§ 16 Absatz 2 Der Begriff Legislaturperiode wird durch „Wahlperiode“ ersetzt, denn die
Seniorenvertretung gehört verfassungsrechtlich nicht zur Legislative.
§ 20 Absatz 1 Die konstituierende Sitzung der bezirklichen Seniorenvertretungen auf
Einladung der Bürgeramtsleitungen erfolgt statt vier nun sechs Wochen
nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da die Wahl wegen der
am 26.09.2021 stattfindenden Bundestagswahl gegenüber der Senioren-
vertretungswahl 2016 statt im Oktober nun im November stattfinden wird,
bleibt den Bürgeramtsleitungen nur so angesichts des Jahreswechsels
zum Jahr 2022 genügend Zeit zur fristgerechten Einladung.
§ 20 Absatz 2 Die konstituierende Sitzung der Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter
mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird ebenfalls statt vier nun sechs
Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses stattfinden.
Wegen der teils parallel laufenden Arbeiten des Wahlamtes zur Bundestagswahl 2021 werden einige
Fristen um wenige Tage verschoben (§§ 9, § 10 Absatz 1 und 5, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1), damit
eine gegenseitige Beeinträchtigung der Arbeitsprozesse ausgeschlossen wird.
Darüber hinaus wurde im Gesamttext das Wort „Wahlorganisation“ durch „Wahlamt der Stadt Köln“
ersetzt und bei § 8 Absatz 2 die aktuelle Bezeichnung des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren
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angegeben. Und bei der Nennung unterschiedlicher Geschlechter wurden jeweils Leerzeichen am
Schrägstrich eingefügt, beispielsweise bei § 4 Absatz 1 Nr. 1: „Einwohnerin / Einwohner“.
Weiterhin wurden die Anlagen zur Wahlordnung, die als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt
sind, unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsnormen überarbeitet. Die Anlagen 1 und 2 wurden
um ausführliche Informationen zum Datenschutz ergänzt. Außerdem wurde, wie zu § 9 Nr. 4 lit. (b)
(ee) erwähnt, das Kandidatenprofil auf 800 Zeichen erweitert; und es wird, wie zu § 9 Nr. 4 lit. (b) (ee)
erwähnt, um die Angabe der Parteizugehörigkeit gebeten (auf freiwilliger Basis). Anlage 3e enthält
eine ergänzende Erklärung, dass die Kandidatin / der Kandidat einer Veröffentlichung des Kandida-
tenprofils im Rahmen des Internetauftritts der Stadt Köln zustimmt.
Sollte sich im Jahr 2021 herausstellen, dass sich die Pandemielage auf das Wahlvorschlagsverfahren
im September oder die Briefwahlphase im November auszuwirken droht, besteht die Möglichkeit, ge-
eignete Maßnahmen durch die Verwaltung zu veranlassen, beispielsweise die Verringerung der er-
forderlichen Unterstützungsunterschriften im Wahlvorschlagsverfahren.
Anlagen
Anlage 1 Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung
Anlage 2 Anlagen zur Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung
Anlage 3 Gegenüberstellung der neu zu beschließenden, geänderten Paragrafen der
Wahlordnung mit deren bisheriger Fassung
Anlage 3 Vergleich Wahlordnung alt - neu
61596 Zeichen
Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 1 Präambel Präambel Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älteren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird seit 1979 durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertretern, Verwaltung und politischen Gremien praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. Die Stadt Köln wird auch zukünftig die Seniorenvertretung der Stadt Köln über Fragen, die die älteren Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, informieren und die anfallenden Probleme mit der Seniorenvertretung diskutieren und gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte Beteiligung der älteren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ermöglichen, sind besondere Regelungen in dieser Wahlordnung getroffen worden. Die Stadt Köln bemüht sich seit Jahrzehnten um eine besonders intensive Beteiligung ihrer älteren Einwohnerinnen und Einwohner an den kommunalen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. Sie bejaht ausdrücklich durch die Form der Urwahl eine aktive und direkte Beteiligung der älteren Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse. Die fachliche Mitwirkung der Seniorinnen und Senioren an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird seit 1979 durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertretern, Verwaltung und politischen Gremien praktiziert und soll weiter fortgesetzt werden. Die Stadt Köln wird auch zukünftig die Seniorenvertretung der Stadt Köln über Fragen, die die älteren Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, informieren und die anfallenden Probleme mit der Seniorenvertretung diskutieren und gemeinsam zu lösen suchen. Um eine direkte Beteiligung der älteren ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu ermöglichen, sind besondere Regelungen in dieser Wahlordnung getroffen worden. § 2 § 2 Absatz 1 Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Absatz 1 Die Seniorenvertretung der Stadt Köln wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet am 31. Dezember des fünften Jahres. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. Absatz 2 Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Konstituierung der SVK- Bezirkskonferenzen sowie der SVK- Stadtkonferenz weiter aus. Absatz 2 Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Seniorenvertretungsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Konstituierung der SVK- Bezirkskonferenzen sowie der SVK- Stadtkonferenz weiter aus. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 2 § 4 § 4 Absatz 1 Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Kölner Einwohnerin/Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 3. Seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre/seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Absatz 1 Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Kölner Einwohnerin / Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW ist, 2. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und 3. Seit dem 35. Tag (Stichtag) vor der Wahl im Wahlgebiet ihre / seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre / seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Absatz 2 Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist 1. Diejenige/derjenige, für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten eine Betreuerin/ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten erfasst, 2. Wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Absatz 2. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist , wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. § 5 § 5 Absatz 4 Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Wahlorganisation der Stadt Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte währen des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Absatz 4 Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes der Stadt Köln die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte währen des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 3 Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden kann, 3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, 4. wie durch Briefwahl gewählt wird. Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden kann, 3. dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl die Briefwahlunterlagen zugehen, 4. wie durch Briefwahl gewählt wird. Absatz 5 Wer das das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter Einspruch einlegen. Absatz 5 Wer das das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter Einspruch einlegen. Absatz 6 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Einspruchsführer zuzustellen. Absatz 6 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Einspruchsführer zuzustellen. Absatz 7 Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin/des Wahlleiters kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Wahlausschuss entscheidet. Absatz 7 Gegen die Entscheidung der Wahlleiterin / des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Wahlausschuss entscheidet. § 6 § 6 Absatz 1 Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit mindestens 3 Monaten vor dem Wahltermin Absatz 1 Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, und zwar in dem Wahlkreis, in dem sie seit mindestens drei Monaten vor dem Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 4 ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Wahltermin ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Absatz 2 Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Absatz 2 Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. III. Wahlvorbereitung III. Wahlvorbereitung § 7 § 7 Absatz 2 Das Stimmrecht wird ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte Person hat bis zu fünf Stimmen, mit denen Personen aus der Kandidatenliste gewählt werden können. Von diesen bis zu fünf Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro Kandidat/pro Kandidatin abgegeben werden. Absatz 2 Das Stimmrecht wird ausschließlich durch Briefwahl ausgeübt. Jede wahlberechtigte Person hat bis zu fünf Stimmen, mit denen Personen aus der Kandidatenliste gewählt werden können. Von diesen bis zu fünf Stimmen darf nicht mehr als eine Stimme pro Kandidat / pro Kandidatin abgegeben werden. Absatz 3 Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt ihn öffentlich bekannt. Absatz 3 Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister legt den Wahltag fest. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt ihn öffentlich bekannt. Absatz 4 Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen bei der Oberbürgermeisterin/beim Oberbürgermeister eingegangen sein müssen. Absatz 4 Wahltag im Sinne dieser Wahlordnung ist der letzte Tag, an dem die Briefwahlunterlagen bei der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister eingegangen sein müssen. § 8 § 8 Absatz 1 Wahlorgane für das Wahlgebiet sind 1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter, Absatz 1 Wahlorgane für das Wahlgebiet sind 1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter, Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 5 2. der Wahlausschuss 3. der Briefwahlvorstand. Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. 2. der Wahlausschuss, 3. der Briefwahlvorstand. Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden. Absatz 2 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist die/der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Verwaltung. Stellvertretende Wahlleiterin/stellvertretender Wahlleiter sind in nachfolgender Reihenfolge - ihre/seine Vertreterin im Amt bzw. ihr/sein Vertreter im Amt, - die Leiterin/der Leiter des Amtes Soziales und Senioren, - die Leiterin/der Leiter der Abteilung für Seniorenangelegenheiten. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen hat. Absatz 2 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist die/der für Seniorenangelegenheiten zuständige Fachbeigeordnete der Verwaltung. Stellvertretende Wahlleiterin / stellvertretender Wahlleiter sind in nachfolgender Reihenfolge - ihre / seine Vertreterin im Amt bzw. ihr / sein Vertreter im Amt, - die Leiterin / der Leiter des Amtes Soziales , Arbeit und Senioren, - die Leiterin / der Leiter der Abteilung für Seniorenangelegenheiten. Die Wahlleiterin / der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen hat. Absatz 3 Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem/der Wahlleiterin als Vorsitzender und – 3 Wahlberechtigten, die von der SVK- Stadtkonferenz benannt werden, – je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen, sowie – je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände benannt werden, als Beisitzer/Beisitzerinnen. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jede Person Zutritt hat. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen/Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Absatz 3 Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzender / dem Wahlleiter als Vorsitzendem und – 3 Wahlberechtigten, die von der SVK- Stadtkonferenz benannt werden, – je 1 Mitglied der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen, sowie – je 1 Mitglied von drei Wohlfahrtsverbänden, die von der Liga der Wohlfahrtsverbände benannt werden, als Beisitzer / Beisitzerinnen. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung, zu der jede Person Zutritt hat. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 6 Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7-10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung bleiben jedoch außer Betracht. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu geben. Der Wahlausschuss entscheidet und beschließt: – über Einsprüche gegen Verfügungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters zum Wählerverzeichnis, – über die Zulassung von Wahlvorschlägen, – über die Feststellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen. Die Beisitzerinnen/Beisitzer im Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Die Beisitzerinnen/Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die jeweilige Vertretung eine Stellvertretung bestimmen. Die Namen der Beisitzerinnen/Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden. allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechend Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7- 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung bleiben jedoch außer Betracht. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu geben. Der Wahlausschuss entscheidet und beschließt: – über Einsprüche gegen Verfügungen der Wahlleiterin / des Wahlleiters zum Wählerverzeichnis, – über die Zulassung von Wahlvorschlägen, – über die Feststellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen. Die Beisitzerinnen / Beisitzer im Wahlausschuss üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Die Beisitzerinnen / Beisitzer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt. Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die jeweilige Vertretung eine Stellvertretung bestimmen. Die Namen der Beisitzerinnen / Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretungen sollen von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden. Absatz 4 Der Briefwahlvorstand wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister ernannt. Der Briefwahlvorstand besteht aus der Absatz 4 Der Briefwahlvorstand wird von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister ernannt. Der Briefwahlvorstand besteht aus der Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 7 Briefwahlvorsteherin/dem Briefwahlvorsteher, der stellvertretenden Briefwahlvorsteherin/dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzerinnen/Beisitzer wird eine Schriftführerin/ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin/ein stellvertretender Schriftführer ernannt. Der Briefwahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlvorsteherin/des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. Briefwahlvorsteherin / dem Briefwahlvorsteher, der stellvertretenden Briefwahlvorsteherin / dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Aus den Reihen der Beisitzerinnen / Beisitzer wird eine Schriftführerin / ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin / ein stellvertretender Schriftführer ernannt. Der Briefwahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. § 9 § 9 Der Wahlleiter/die Wahlleiterin fordert spätestens am 90. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. Er/sie soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 55. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können, 2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und dass diese Formblätter bei der Wahlorganisation der Stadt Köln ausgegeben werden, 4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird. (a) Das Kandidatenprofil enthält - Familienname - Vorname - (früher ausgeübter) Beruf - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit - Stadtteil Die Wahlleiterin / der Wahlleiter fordert spätestens am 87. Tage vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. Sie / er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, 1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 52. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können, 2. dass jeder Wahlvorschlag mit mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis unterstützt werden muss, 3. dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützungsunterschriften amtliche Formblätter gemäß der Muster der Anlage 1 und 2 dieser Wahlordnung zu verwenden sind und dass diese Formblätter beim Wahlamt der Stadt Köln ausgegeben werden, 4. dass im Interesse einer Verbesserung des Bekanntheitsgrades der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers ein Kandidatenprofil erstellt wird. (a) Das Kandidatenprofil enthält - Familienname - Vorname - (früher ausgeübter) Beruf - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit - Köln und Stadtteil Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 8 der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. (b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 55. Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen sowie ein Passfoto bei der Wahlorganisation der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, freiwillige Informationen gelten: (aa). Familienstand (bb). Kinder (cc). Religionszugehörigkeit (dd). Sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl- bewerberin/des Wahlbewerbers im ge- sellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach lit. (dd) dürfen einen Umfang von 400 Zeichen nicht überschreiten. c) Die Wahlorganisation der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen amtlichen Formblätter zur Verfügung. (d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge auf den Stimmzettel aufgenommen und in einem Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusammen mit den Briefwahlunterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten zugeleitet. der jeweiligen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber. (b) Die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber können zusammen mit dem Wahlvorschlag, spätestens jedoch bis zum 52 . Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist), zusätzliche Informationen sowie ein Passfoto beim Wahlamt der Stadt Köln einreichen. Als zusätzliche, freiwillige Informationen gelten: (aa). Familienstand (bb). Kinder (cc). Religionszugehörigkeit (dd). Telefonnummer (ee). Sonstige Hinweise, die den Wahlberechtigten eine Zuordnung der Wahl- bewerberin/des Wahlbewerbers im ge- sellschaftspolitischen Bereich möglich machen (z.B. Zugehörigkeit zu einem Verband; Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, Wahlprogramm). Die Angaben nach lit. (ee) dürfen einen Umfang von 800 Zeichen nicht überschreiten. c) Das Wahlamt der Stadt Köln stellt die zur Einreichung der Kandidatenprofile erforderlichen amtlichen Formblätter zur Verfügung. (d) Die eingereichten Kandidatenprofile der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber werden für den jeweiligen Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge in einem Wahlkreisprofil zusammengefasst. Das Wahlkreisprofil wird für den jeweiligen Wahlkreis zusammen mit den Briefwahlunterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 dieser WahlO den Wahlberechtigten zugeleitet. § 10 § 10 Absatz 1 Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln eingereicht werden. Als Wahlbewerberin/als Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat Absatz 1 Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten zur Wahl der Seniorenvertretungen der Stadt Köln eingereicht werden. Als Wahlbewerberin / als Wahlbewerber kann jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte der Stadt Köln benannt werden, sofern sie / er ihre / seine Zustimmung schriftlich erteilt hat Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 9 und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser Wahlordnung ist. Die Zustimmung kann nur bis zum 55. Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen werden. Wahlvorschläge können auch von den Wahlbewerberinnen/den Wahlbewerbern selbst eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin/einen Wahlbewerber enthalten. Eine Wahlbewerberin/ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. und wählbar nach Maßgabe des § 6 dieser Wahlordnung ist. Die Zustimmung kann nur bis zum 52 . Tag, 18.00 Uhr, vor der Wahl schriftlich widerrufen werden. Wahlvorschläge können auch von den Wahlbewerberinnen / den Wahlbewerbern selbst eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Wahlbewerberin / einen Wahlbewerber enthalten. Eine Wahlbewerberin / ein Wahlbewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Absatz 2 Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den (früher ausgeübten) Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung nebst Stadtteil des Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten. In jedem Wahlvorschlag soll – neben der jeweiligen Wahlbewerberin/dem jeweiligen Wahlbewerber – nach Möglichkeit eine zusätzliche Vertrauensperson benannt werden. Absatz 2 Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den (früher ausgeübten) Beruf, die Anschrift der Hauptwohnung, die E-Mail-Adresse oder das Postfach sowie den Stadtteil der Wahlbewerberin / des Wahlbewerbers enthalten. In jedem Wahlvorschlag soll – neben der jeweiligen Wahlbewerberin / dem jeweiligen Wahlbewerber – nach Möglichkeit eine zusätzliche Vertrauensperson benannt werden. Absatz 3 Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin/des Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 auf dem Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnerinnen/Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Absatz 3 Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift der Wahlvorschlagsträgerin / des Wahlvorschlagsträgers nach Absatz 1 auf dem Wahlvorschlag zählt als Unterstützungsunterschrift. Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 10 Absatz 4 Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die die Wahlorganisation der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. Absatz 4 Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt der Stadt Köln zur Verfügung stellt. Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. Absatz 5 Die Wahlvorschläge sind bis zum 55. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der Wahlorganisation der Stadt Köln einzureichen (Ausschlussfrist). Absatz 5 Die Wahlvorschläge sind bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Stadt Köln einzureichen (Ausschlussfrist). Absatz 6 Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, wenn 1. Nicht amtliche Formblätter verwendet werden, 2. Nicht wählbare Personen als Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber vorgeschlagen werden, 3. Die nach Prüfung aufgezeigten Mängel nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt werden; dies umfasst auch die Beibringung der notwenigen Anzahl von gültigen Unterstützungsunterschriften, 4. Sie verspätet eingereicht werden. Absatz 6 Wahlvorschläge sind insbesondere ungültig, wenn 1. nicht amtliche Formblätter verwendet werden, 2. nicht wählbare Personen als Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber vorgeschlagen werden, 3. die nach Prüfung aufgezeigten Mängel nicht bis zur Einreichungsfrist beseitigt werden; dies umfasst auch die Beibringung der notwenigen Anzahl von gültigen Unterstützungsunterschriften, 4. sie verspätet eingereicht werden. § 11 § 11 Absatz 1 Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 46. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Absatz 1 Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 42. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Absatz 3 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin/des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: - Familienname - Vorname Absatz 3 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge für jeden Wahlkreis in alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Daten der jeweiligen Bewerberin / des jeweiligen Bewerbers öffentlich bekannt: - Familienname - Vorname Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 11 - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit - Anschrift - Stadtteil Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle ihrer/seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Die Wahlleiter/der Wahlleiter gibt auch bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl nicht stattfindet. - Geburtsjahr - Staatsangehörigkeit - E-Mail-Adresse oder Postfach - Köln und Stadtteil Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer / seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich aus Köln und der Angabe eines Stadtteils sowie einer E-Mail-Adresse oder einem Postfach zusammensetzt . Die Wahlleiter / der Wahlleiter gibt auch bekannt, wenn gemäß Absatz 2 eine Wahl nicht stattfindet. Absatz 4 Zieht eine Bewerberin/ein Bewerber ihre/seine Bewerbung zurück, verzieht sie/er aus dem Wahlkreis oder verstirbt sie/er bis zum Tag der Zulassung, so gilt ihre/seine Bewerbung als nicht erfolgt. Nach dem Tag der Zulassung ist eine Änderung der eingereichten Wahlvorschläge nicht mehr zulässig. Abgegebene Stimmen für nach der Zulassung des entsprechenden Wahlvorschlags verzogene oder verstorbene Bewerberinnen/Bewerber werden als ungültige Stimmen gezählt. Die Zurücknahme einer Bewerbung ist schriftlich gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu erklären. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner der jeweiligen Unterstützungsunterschriftenformblätter durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis zum Tag der Zulassung zurückgenommen werden. Absatz 4 Zieht eine Bewerberin / ein Bewerber ihre / seine Bewerbung zurück, verzieht sie / er aus dem Wahlkreis oder verstirbt sie / er bis zum Tag der Zulassung, so gilt ihre / seine Bewerbung als nicht erfolgt. Nach dem Tag der Zulassung ist eine Änderung der eingereichten Wahlvorschläge nicht mehr zulässig. Abgegebene Stimmen für nach der Zulassung des entsprechenden Wahlvorschlags verzogene oder verstorbene Bewerberinnen / Bewerber werden als ungültige Stimmen gezählt. Die Zurücknahme einer Bewerbung ist schriftlich gegenüber der Wahlleiterin / dem Wahlleiter zu erklären. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner der jeweiligen Unterstützungsunterschriftenformblätter durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung bis zum Tag der Zulassung zurückgenommen werden. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 12 Absatz 5 Die zugelassenen Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber werden mit Vornamen, Zunamen und ihrer Wohnanschrift - im Fall des Absatzes 3 S. 2 mit ihrer Erreichbarkeitsanschrift - in den Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgenommen. Absatz 5 Die zugelassenen Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber werden mit Vornamen, Zunamen, Köln und ihrem Stadtteil - im Fall des Absatzes 3 S. 2 mit Köln und einem Stadtteil - in den Stimmzettel aufgenommen. Die Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgenommen. § 12 § 12 Absatz 1 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Zeitpunkt der Zustellung der Wahlunterlagen, welcher bis zum 21. Tag vor der Wahl liegen muss, 2. dass die Wählerin/der Wähler bis zu 5 Stimmen hat, die abgegeben werden, indem durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin/welchem Bewerber die einzelne Stimme gelten soll, 3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält: - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag - einen Wegweiser für die Briefwahl, - ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der Oberbürgermeisterin/beim Oberbürgermeister (Wahlorganisation der Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist), 5. dass die Stimme einer Wählerin/eines Wählers, die/der an der Briefwahl Absatz 1 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter macht spätestens am 33. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Zeitpunkt der Zustellung der Wahlunterlagen, welcher bis zum 21. Tag vor der Wahl liegen muss, 2. dass die Wählerin / der Wähler bis zu 5 Stimmen hat, die abgegeben werden, indem durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird, welcher Bewerberin / welchem Bewerber die einzelne Stimme gelten soll, 3. dass ausschließlich mittels Brief gewählt werden kann und dass hierfür jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte folgende Unterlagen gemäß den Mustern der Anlagen 3a – 3e dieser Wahlordnung erhält: - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt und einen amtlichen Wahlbriefumschlag - einen Wegweiser für die Briefwahl, - ein Kandidatenprofil des Wahlkreises, 4. dass der Eingang der Wahlbriefe bis spätestens 16.00 Uhr am Wahltag bei der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister (Wahlamt der Stadt Köln) erfolgen muss (Ausschlussfrist), 5. dass die Stimme einer Wählerin / eines Wählers, die / der an der Briefwahl Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 13 teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie/er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst ihr/sein Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 verliert. teilgenommen hat, nicht dadurch ungültig wird, dass sie / er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst ihr / sein Wahlrecht nach § 4 Abs. 2 verliert. Absatz 2 Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen roten Wahlbriefumschlags ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister gibt vor der Wahl öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen roten Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. Absatz 2 Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Stadt Köln sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlags ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister gibt vor der Wahl öffentlich bekannt, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. § 13 § 13 Absatz 1 Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet, sortiert nach Wahlkreisen und hält sie unter Verschluss. Absatz 1 Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet, sortiert nach Wahlkreisen und hält sie unter Verschluss. Absatz 2 Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültige Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin/des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. Absatz 2 Nach Ablauf der Wahlzeit öffnet der Briefwahlvorstand die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültige Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 14 Absatz 3 Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn: – der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, – dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, – dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Stimmzettelumschlag beiliegt, – der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen Wahlscheine enthält, – weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, – die Wählerin/der Wähler oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, – kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, – ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsenderinnen/Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen/Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Absatz 3 Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn: – der Wahlbrief nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Wahlzeit eingegangen ist, – dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, – dem Wahlbrief kein oder kein gültiger Stimmzettelumschlag beiliegt, – der Wahlbrief keine gleiche Anzahl von Stimmzettelumschlägen und gültigen und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehenen Wahlscheine enthält, – weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, – die Wählerin / der Wähler oder eine Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, – kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, – ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsenderinnen / Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen / Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Absatz 5 Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, ermittelt der Briefwahlvorstand nach den allgemeinen Vorschriften das Wahlergebnis mit folgenden Angaben: – die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der Beurkundung im Wählerverzeichnis, – die Zahl der Wählerinnen/Wähler anhand der Anzahl der Stimmzettelumschläge, – die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, – die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. Absatz 5 Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, ermittelt der Briefwahlvorstand nach den allgemeinen Vorschriften das Wahlergebnis mit folgenden Angaben: – die Zahl der Wahlberechtigten gemäß der Beurkundung im Wählerverzeichnis, – die Zahl der Wählerinnen / Wähler anhand der Anzahl der Stimmzettelumschläge, – die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, – die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 15 § 58 f. der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. Die § § 58 und 59 der Kommunalwahlordnung gelten entsprechend. § 14 § 14 Absatz 1 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie/er stellt nach der Briefwahlniederschrift das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. Absatz 1 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter prüft die Briefwahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie / er stellt nach der Briefwahlniederschrift das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. Absatz 3 Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen/Wähler, 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen/Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die fünf Bewerberinnen/Bewerber mit dem höchsten Anteil an Stimmen als gewählte Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los, 6. die nächsten Bewerbungen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl (Reserveliste). Absatz 3 Der Wahlausschuss stellt spätestens am 15. Tage nach der Wahl je Wahlkreis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler, 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen / Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die fünf Bewerberinnen / Bewerber mit dem höchsten Anteil an Stimmen als gewählte Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter zu ziehende Los, 6. die nächsten Bewerbungen nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl (Reserveliste). Absatz 4 Ist unter den nach Absatz 3, Satz 2, Nr. 2 festgestellten Kandidatinnen/festgestellten Kandidaten keine Kandidatin/kein Kandidat mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wird die Seniorenvertretung um ein sechstes Mitglied mit ausländischer Staatsangehörigkeit erweitert, sofern im Wahlkreis mindestens zwei Kandidatinnen/Kandidaten mit ausländischer Staatsangehörigkeit zur Wahl zugelassen waren. Als gewähltes Mitglied gilt in diesem Fall die Kandidatin/der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Absatz 4 Soweit zum Zeitpunkt der Wahl die nach Absatz 3, Nr. 5 festgestellten Kandidatinnen / Kandidaten nur über eine deutsche Staatsangehörigkeit verfügen , wird die Seniorenvertretung um ein sechstes Mitglied erweitert, das auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern im Wahlkreis mindestens zwei Kandidatinnen / Kandidaten zugelassen waren, die auch oder nur eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Als gewähltes Mitglied gilt in diesem Fall die Kandidatin / der Kandidat mit Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 16 Die rangnächste Kandidatin/der rangnächste Kandidat mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin/möglicher Nachfolger aufgenommen. der höchsten Stimmenzahl. Die rangnächste Kandidatin / der rangnächste Kandidat , die / der nur oder auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, wird in die Reserveliste als mögliche Nachfolgerin / möglicher Nachfolger aufgenommen. § 1 5 § 1 5 Absatz 1 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 14 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin/den Bewerber. Absatz 1 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 14 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerberin / den Bewerber. Absatz 2 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten/den Gewählten und fordert sie/ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie/er die Wahl annimmt. Sie/er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 1. die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, 2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt, 3 eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 4. die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nr. 1 mit Fristablauf, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. Absatz 2 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten über die Feststellung nach § 14 Abs. 3 und 4 . Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass: 1. eine ausdrückliche Annahme der Wahl nicht erforderlich ist. Sollte jedoch die Wahl nicht angenommen und die Gewählte / der Gewählte damit nicht Mitglied der Seniorenvertretung werden wollen, ist dies der Wahlleitung gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären. 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der letzten Seniorenvertretung erworben wird. Absatz 3 Die Wahlleiterin/der Wahlleiter unterrichtet die Bezirksvertretung und Bürgerämter über das Wahlergebnis und die Erklärung der Gewählten/des Gewählten. Absatz 3 Die Wahlleiterin / der Wahlleiter unterrichtet die Bezirksvertretung und Bürgerämter über das Wahlergebnis. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 17 Absatz 4 Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten/jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der jeweiligen Fassung entsprechend. Absatz 4 Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht. Ein Einspruch kann von jeder Wahlberechtigten / jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen drei Monate nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zur Wahlprüfung in der jeweiligen Fassung entsprechend. Absatz 5 Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmungen dieser WahlO, so kann jedes Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der/dem für Seniorenpolitik zuständigen Fachbeigeordneten möglich, die/der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. Absatz 5 Verstößt eine Wahl nach § 20 Abs. 2 WahlO gegen Gesetzesrecht oder gegen Bestimmungen dieser WahlO, so kann jedes Mitglied des Wahlgremiums nach § 20 Abs. 2 den Verstoß innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Sitzung bei der Sitzungsleitung rügen. Die Sitzungsleitung nimmt die Beanstandung des Beschlusses auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung auf oder beruft eine Sondersitzung ein. Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft gem. § 20 Abs. 2 WahlO beraten in der Sitzung über den gerügten Verstoß. Falls die Rüge begründet ist, wird die Wahl für ungültig erklärt und wiederholt. Ist die Rüge unbegründet, so wird diese durch Beschluss abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist eine Beanstandung gegenüber der / dem für Seniorenpolitik zuständigen Fachbeigeordneten möglich, die / der eine rechtliche Überprüfung vornimmt. Absatz 6 Muss wegen des Ausscheidens eines Mitglieds der Seniorenvertretung eine nachrückende Person berufen werden, Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 18 wird diese von de r Wahlleiterin / vom Wahlleiter festgestellt und benachrichtigt. Sie / er hat hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, dass 1. die Annahme oder die Ablehnung der Nachberufung der Wahlleitung gegenüber innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich zu erklären ist, 2. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann, 3. bei nicht eingereichter Erklärung nach Ablauf der 14 Tage-Frist die nächste nachrückende Person angefragt wird. § 16 § 16 Absatz 1 Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren/seinen Sitz: 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, 4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag und / oder im Kandidatenprofil. Absatz 1 Eine Vertreterin / ein Vertreter verliert ihren / seinen Sitz: 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit ihrer / seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, 4. durch falsche Angaben im Wahlvorschlag und / oder im Kandidatenprofil. Absatz 2 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes/eines Stadtbezirkes und in der Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht möglich. Die Wahl in die Seniorenvertretung der Stadt Köln kann nur angenommen werden, wenn ein bestehendes Rats- oder Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. Wird ein Seniorenvertreter/eine Seniorenvertreterin während der Legislaturperiode der Seniorenvertretung in den Rat oder in die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes/eines Stadtbezirkes gewählt, ist das Mandat als Seniorenvertreter/Seniorenvertreterin niederzulegen. Absatz 2 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat oder in der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes und in der Seniorenvertretung der Stadt Köln ist nicht möglich. Die Wahl in die Seniorenvertretung der Stadt Köln kann nur angenommen werden, wenn ein bestehendes Rats- oder Bezirksvertretungsmandat niedergelegt wird. Wird ein Seniorenvertreter / eine Seniorenvertreterin während der Wahlperiode der Seniorenvertretung in den Rat oder in die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes / eines Stadtbezirkes gewählt, ist das Mandat als Seniorenvertreter / Seniorenvertreterin niederzulegen. Absatz 3 Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin/dem Wahlleiter oder einer/einem Absatz 3 Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder einer / Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 19 von ihr/ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. einem von ihr / ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. Absatz 4 Wenn eine gewählte Bewerberin/ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ablehnt oder ihren/seinen Sitz gemäß Absatz 1 verliert, so wird ihr/sein Sitz nach der Reserveliste gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 besetzt. Absatz 4 Wenn eine gewählte Bewerberin / ein gewählter Bewerber stirbt, die Annahme der Wahl ablehnt oder ihren / seinen Sitz gemäß Absatz 1 verliert, so wird ihr / sein Sitz nach der Reserveliste gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 6 besetzt. § 17 § 17 Durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser Wahlordnung: 1. der durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 9), 3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 8 Abs. 3), 4. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 5. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 12), 7. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1). Durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter öffentlich bekannt gegeben werden aufgrund dieser Wahlordnung: 1. der durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister festgelegte Wahltag (§ 7), 2. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 9), 3. die Konstituierung des Wahlausschusses sowie die Sitzungstermine des Wahlausschusses nebst Tagesordnung (§ 8 Abs. 3), 4. die durch den Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 3), 5. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 4), 6. die Wahlbekanntmachung mit Hinweisen zur Briefwahl (§ 12), 7. das durch den Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis (§15 Abs. 1). § 20 Absatz 1 Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt auf Einladung der Bürgeramtsleitungen spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Stadtbezirksebene zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl einer Sprecherin/eines Sprechers von der/dem jeweils ältesten gewählten Seniorenvertreterin/Seniorenvertreter geleitet. Absatz 1 Die Seniorenvertretung der Stadt Köln tritt auf Einladung der Bürgeramtsleitungen spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf Stadtbezirksebene zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers von der / dem jeweils ältesten gewählten Seniorenvertreterin / Seniorenvertreter geleitet. Anlage 3 zur Beschlussvorlage 3242/2020 (Ratssitzung am 04.02.2021) Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln Bisherige Wahlordnung Neu zu beschließende Wahlordnung 20 Absatz 2 Die Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft treten auf Einladung der Wahlleiterin/des Wahlleiters spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen/Vertreter, die der SVK- Stadtkonferenz und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik angehören. Für den Verhinderungsfall wird je eine Stellvertretung bestellt. Absatz 2 Die Seniorenvertreterinnen / Seniorenvertreter mit ausländischer Staatsbürgerschaft treten auf Einladung der Wahlleiterin / des Wahlleiters spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter, die der SVK-Stadtkonferenz und der Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik angehören. Für den Verhinderungsfall wird je eine Stellvertretung bestellt. § 2 2 § 2 2 Absatz 2 Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Absatz 2 Einsprüche nach Maßgabe dieser Wahlordnung sind bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.
Anlage 2_Anlagen_SV-WahlO
41923 Zeichen
An das Anlage 1
Wahlamt der Stadt Köln (zu § 9 SV-WahlO)
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln Wahlvorschlag
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
im Stadtbezirk
1. Aufgrund des § 9 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO)
wird vorgeschlagen:
Familienname / Vorname:
Titel (freiwillige Angabe):
Staatsangehörigkeit:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
(früher ausgeübter) Beruf:
Straße, Haus-Nr.:
Postleitzahl, Ort:
Stadtteil:
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil):
E-Mail-Adresse (oder Postfach):
2. Dem Wahlvorschlag sind U nterstützungsunterschriften beigefügt.
3. Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Wählbarkeitsbescheinigung eingeholt wird und stimme meiner
Benennung als Bewerberin / Bewerber für diesen Wahlvorschlag zu.
Köln,
Datum Unterschrift der Bewerberin / des Bewerbers
A
ngaben zur Vertrauensperson (freiwillig):
Familienname / Vorname:
Straße, Haus-Nr.:
Postleitzahl, Ort:
Telefon (Festnetzanschluss oder mobil):
E-Mail-Adresse:
Köln,
Datum Unterschrift der Vertrauensperson
(
Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung der Wählbarkeit
Die / Der unter Ziffer 1 genannte Bewerberin / Bewerber ist wählbar gemäß § 6 Abs. 1 der Wahlordnung für die
Seniorenvertretung der Stadt Köln.
Anlage 1
(zu § 9 SV-WahlO)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin
oder Bewerber nach §§ 9 ff der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung nachzuweisen.
Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz -Grundverordnung in Verbindung
mit den §§ 10 und 11 der Wahlordnung zur Wahl der Seniorenvertretung. Die Regelungen der
Kommunalwahlordnung gelten entsprechend.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrem Wahlvorschlag und Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen
personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Person
(………………………………………………………………………………………………………………………………….. …) 1
N
ach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter
(Postanschrift: Stadt Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Di llenburger S tr. 68 -70, 5110 5 Köln; E -Mail:
wahlamt@stadt -koeln.de ) ist dieser für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postanschrift: Stadt
Köln, Bürgerdienste – Wahlamt, Dillenburger Str. 68 -70, 51105 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de ). Im Falle
von Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Empfänger der
personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden § 11 Absatz 3 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 3
Kommunalwahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden.
Die Wahlleiterin / d er Wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht
für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer
personenbezogenen Daten nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung
zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche
Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für
die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet
ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz -Grundverordnung können Sie bis zum Ablauf der Einreichungsfrist von dem
Verantwortl ichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre
personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre
personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung
auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch
einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht
zurückgenommen.
10. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der
Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des
Landesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Datenschutz -Grundveror dnung das
Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 dieser Verordnung
gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.
11. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.
A nlage 2
(Zu § 9 SV-WahlO)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie die Unterzeichnerin / der Unterzeichner persönlich und handschriftlich
geleistet hat. Jede / Jeder Wahlberechtigte darf mit ihrer / seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Ausgegeben:
K
öln,
(Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter)
Im Auftrag
Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
im Stadtbezirk
I
ch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag
(Name, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers)
E
intragungen bitte deutlich lesbar vornehmen.
F
amilienname:
V
orname:
Geburtsdatum:
Anschrift1 (Hauptwohnung)
Straße, Haus-Nr.:
Postleitzahl, Wohnort:
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts bei der Wahlorganisation der Stadt
Köln eingeholt wird.
(Ort, Datum) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(
Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts
Die vorstehende Unterzeichnerin / der vorstehende Unterzeichner ist wahlberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 der
Wahlordnung für die Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO).
1 Die Unterzeichnerin / Der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss ihre / seine Hauptwohnung im Wahlkreis haben
Anlage 2
(zu § 9 SVWahlO)
Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für
Wahlvorschläge nach den §§ 9, 16 und 10 Absatz 3, 4 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung
nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz -Grundveror dnung in Verbindung mit den §§ 9, 16 und 10 Absatz 3, 4
der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung.
2. Sie si nd nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten
ist die / der Unterstützungsunterschriften sammelnde Bewerberin / Bewerber
(……………………………………………………………………………………………….. …………………. ………).
1
Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter
(Post anschrift : Dillenburger Str. 68- 70, 5110 5 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de) ist diese / dieser für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Postansc hrift: Stadt Köln,
Bürgerdienste – Wahlam t, Dillenburger Str. 68 -70, 51 105 Köln; E -Mail: wahlamt@stadt -koeln.de ). Im Falle von
Wahleinsprüchen können die am Wahlprüfungsverfahren Beteiligten, sowie Gerichte Emp fänger der
personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den von den jeweiligen Wahlausschüssen
zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht
werden (§ 11 Absatz 3 der Wahlord nung für die Wahl der Seniorenvertretung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich analog nach § 82 Absatz 2
Kommunalwahlordnung: Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von
sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Wahlleiterin / der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein
schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur
Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
6. Nach Artikel 15 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht
zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten
unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpf lichtet ist. Dadurch wird Ihre
Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 Datenschutz -Grundverordnung können Sie von den Verantwortlichen statt der Löschung die
Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet
wurd en. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass
Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
Unterstützungsunterschrift nicht zurückge nommen.
10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
(siehe oben Nummer 3) richten.
1 Name und Kontaktdaten sind von der Bewerberin / dem Bewerber einzutragen.
01 Name, Vorname
02 Name, Vorname
03 Name, Vorname
04 Name, Vorname
05 Name, Vorname
06 Name, Vorname
07 Name, Vorname
08 Name, Vorname
09 Name, Vorname
10 Name, Vorname
11 Name, Vorname
12 Name, Vorname
13 Name, Vorname
14 Name, Vorname
15 Name, Vorname
16 Name, Vorname
17 Name, Vorname
18 Name, VornameKöln - Stadtteil
19 Name, VornameKöln - Stadtteil
Stimmzettel
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln im
Wahlkreis x – Stadtbezirk
am
Bitte mindestens 1, höchstens 5 Bewerber/innen ankreuzen, sonst ist Ihre Stimmabgabe ungültig!
Bitte hier
ankreuzen
Anlage 3a
(zu § 12 Abs.1 Nr.3 SV-
WahlO)
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
Köln - Stadtteil
MUSTER
Anlage 3b
(Zu § 12 Abs. 1 Nr.3 SV-WahlO)
Stimmzettelumschlag
für die Briefwahl
In diesen Stimmzettelumschlag
n u r den Stimmzettel einlegen,
sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.
1. Den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
2. den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
in den hellgrünen Wahlbriefumschlag einlegen.
An
lage 3c
(Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 SV-WahlO)
Nur gültig für die Stadt Köln
WBZ STB BWB 1) Wahlschein-Nummer
Geburtsdatum Stimmbezirk Lfd. Nr.
Wohnhaft in Köln2)
1) WBZ = Wahlbezirk, STB = Stadtbezirk, BWB = Briefwahlbezirk
2) Ist nur ausgefüllt, wenn die Versandanschrift ni cht mit der
Wohnanschrift übereinstimmt
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein für die
Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln
am _____________
Die / Der obige Wahlberechtigte kann mit diesem Wahlschein an der o.g. Wahl durch Briefwahl teilnehmen.
Köl
n,
Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter
Im Auftrag
Ac
htung: Bitte vor der Rücksendung die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf der Rückseite unterschreiben ! ! !
Stadt Köln / Wahlamt / Dillenburger Str. 68-70 / 51105 Köln
Achtung:
Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen, unterschreiben und in den hellgrünen
Wahlbriefumschlag stecken!!! Bitte beachten Sie auch den „Wegweiser für die Briefwahl“.
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 1) 2)
Ich versichere gegenüber der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimm-
zettel persönlich – als Hilfsperson 3) gemäß dem erklärten Willen der Wählerin / des Wählers – gekennzeichnet habe.
Wichtig! Unterschrift nicht vergessen !!!
Unterschrift der Wählerin/des Wählers o d e r Unterschrift der Hilfsperson2)
(Unterschrift Vor- und Familienname) (Unterschrift Vor- und Familienname)
Weitere Angaben bitte deutlich schreiben! Danke.
(Ort, Datum) (Vor- und Familienname)
(Straße und Hausnummer)
(Postleitzahl, Wohnort)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird ausdrücklich hingewiesen.
2) Eine gültige Stimmabgabe liegt bei der Briefwahl nur vor, wenn die Wählerin / der Wähler die obige „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“
unter Angabe des Tages persönlich und handschriftlich unterschrieben hat.
3) Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufül-
len, können sich bei der Ausfüllung einer Hilfsperson bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der / dem
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der / des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung der / des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
Köln Nr.
Wahlbrief
Stadt Köln
Briefwahlbezirk
Wahlamt
Dillenburger Str. 68-70
51194 Köln
Wahlbriefumschlag
Entgeltfrei im
Bereich der
Deutschen
Post AG
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Sehr
geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler,
anbei erhalten Sie als Wahlberechtigte / Wahlberechtigter unaufgefordert die Briefwahlunterlagen für die Seniorenvertretungswahl der
Stadt Köln am ______________:
1. den amtlichen w eißen Stimmzettel,
2. den amtlichen b
lauen Stimmzettelumschlag, in den
Sie den Stimmzettel stecken und zukleben,
3. den Wahlsch
ein für die Seniorenvertretungswahl mit
der auf der Rückseite auszufüllenden „Versicherung an
Eides statt",
4. den amtlichen hellgrünen Wahlbriefumschlag, in den
Sie den unterschriebenen Wahlschein und den
verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag stecken,
5. das Kandidatenprofil Ihres Wahlkreises für die
Seniorenvertretungswahl mit persönlichen Informationen
der Kandidatinnen und Kandidaten.
.
Sie können an der Wahl teilnehmen, indem Sie die ordnungsgemäß ausgefüllten und verpackten Briefwahl unterlagen
zurücksenden.
Jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte darf ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst
ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und
Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Bitte
beachten - Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler!
1. Kenn
zeichnen Sie den Stimmzettel persönlich. Sie haben bis zu fünf Stimmen.
2. Legen Sie den Stimmzettel - sonst nichts - in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
3. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn Sie auf der Rückseite des Wahlscheines die „Versicherung an
Eides statt zur Briefwahl" mit Ihrer Unterschrift unter Angabe des Datums versehen.
4. Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit dem verschlossenen blauen
Stimmzettelumschlag in den hellgrünen Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
5. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den
Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl der gehinderten Wählerin / des
gehinderten Wählers erlangt hat.
6. Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei dem Wahlamt der Stadt Köln,
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln eingehen! Die Briefwahlunterlagen können auch dort abgegeben werden. Innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl {_________}, bei entfernt
liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung durch die Deutsche Post AG
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform, z.B. Post Express Brief
oder Einschreiben gewünscht, so muss das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet werden.
Bei
Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten,
ansonsten
kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden. Außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung
verlangt
werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen.
Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief
unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE" oder „GERMANY" angeben. Falls eine Wahlberechtigte/ein
Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der hellgrünen Farbe durch die Post im
Ausland befördern zu lassen, ist es ihr/ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und
diesen bei der Post abzugeben.
7. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 16 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Sichern Sie sich die Gültigkeit Ihrer Stimmabgabe,
indem Sie die v orstehenden Hinweise sorgfältig be achten!
Anlage 3d
(zu § 12 Abs.1 Nr.3 SV-WahlO)
MUSTER
1.
2.
3.
4.
5.
Wegweiser für die Briefwahl
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise sorgfältig,
damit Sie eine gültige Stimme abgeben.
Den Stimmz
ettel persönlich ankreuzen.
Sie haben bis zu fünf Stimmen.
Den Stimmzettel in den
blauen Stimmzettelumschlag
legen und zukleben.
1. den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
2. den mit der unterschriebenen Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.
Die „Versicherung an Eides statt
zur Briefw ahl“ auf dem Wahlschein mit
Datum und Unterschrift versehen.
Den Wahlschein zusammen mit dem
zugeklebten blauen
Stimmzettelumschlag in den hellgrünen
Wahlbriefumschlag stecken. Bitte achten
Sie darauf, dass die Empfängeradresse im
Brieffenster sichtbar ist.
Den hellgrünen Wahlbriefumschlag
zukleben, unfrankiert versenden (außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland: frankiert)
oder abgeben bei dem Wahlamt der Stadt
Köln , Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln.
Wahlbrief
Antwort
Stadt Köln
Wahlamt
51193 Köln
Entgeltbe
reich
im Bereich der
Deutschen
Post AG
Bitte beachten: Der Stimmzettel ist unbeobach tet zu kennzeichnen und in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen!
MUSTER
in den hellgrünen Wahbriefumschlag einlegen.
An das Anlage 3e
Wahlamt der Stadt Köln (zu § 9 Nr. 4 SV-WahlO)
Dillenburger Straße 68-70
51105 Köln
Angaben zur Erstellung eines
Kandidatenprofils
zur Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am ___________________
Familienname:
Vorname:
(früher ausgeübter) Beruf
Geburtsjahr
Staatsangehörigkeit
E-Mailadresse oder Postfach
Stadtteil:
Alle nachfolgenden Angaben sind freiwillig:
Familienstand:
Kinder:
Religionszugehörigkeit:
Telefonnummer
Ein Passfoto (ausschließlich JPG-Format) kann per E-Mail an wahlamt@stadt-koeln.de über-
mittelt werden.
Um den Wahlberechtigten eine Zuordnung im gesellschaftspolitischen Bereich zu ermögli-
chen, besteht nachfolgend die Gelegenheit, sich selbst (z.B. Aktivitäten in Verbänden, Einrich-
tungen, Organisationen, Zugehörigkeit zu einer politischen Partei etc.) sowie die verfolgten
Ziele („kleines Wahlprogramm“) vorzustellen (maximal 800 Zeichen; bei Bedarf kann der Text
auf einem gesonderten Blatt eingereicht werden):
Wichtige Hinweise:
Dieses Kandidatenprofil ist spätestens bis zum 52. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr (Aus-
schlussfrist) beim der Stadt Köln einzureichen (§ 9 Nr. 4b SV-WahlO). Die vorgenannten
Angaben (ohne Angaben zu „Familienstand / Kinder / Religionszugehörigkeit“) dürfen insge-
samt einen Umfang von 800 Zeichen (einschl. Leerzeichen) nicht überschreiten und sind deut-
lich lesbar in Blockschrift zu verfassen.
Für den Inhalt ist ausschließlich die Wahlbewerberin / der Wahlbewerber verantwortlich.
Bei Überschreitung von 800 Zeichen wird redaktionell eine Textbegrenzung durch das Wahl-
amt der Stadt Köln vorgenommen. Darüber hinausgehende redaktionelle Änderungen erfolgen
nur, sofern strafrechtlich relevante Äußerungen o.ä. getätigt werden.
Alle gemachten Angaben werden nach § 9 Nr. 4 d SV-WahlO in einem Wahlkreisprofil zu-
sammengefasst und den Wählerinnen und Wählern mit den Briefwahlunterlagen zugestellt.
Köln,
Datum Unterschrift der Wahlbewerberin /
des Wahlbewerbers
Ich bin damit einverstanden, dass mein Wahlkreisprofil auch im Rahmen des Internetauftritts
der Stadt Köln veröffentlicht wird.
Köln,
Datum Unterschrift der Wahlbewerberin /
des Wahlbewerbers
Anlage 4
(Zu § 13 Abs. 8 SV-WahlO)
Stadtbezirk
Briefwahlbezirk
«Stadtbezirk»
«Briefwahlbezirk»
Diese Wahlniederschrift muss auf der
letzten Seite von allen Mitgliedern des
Wahlvorstandes unterschrieben wer-
den.
Briefwahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl zur Wahl der Seniorenvertretung
im Stadtbezirk: «Stadtbezirk» Briefwahlbezirk: «Briefwahlbezirk» am _________ in Köln
1. Briefwahlvorstand
Zu der Wahl der Seniorenvertretung waren zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl als Briefwahlvorstand er-
schienen:
Funktion Nachname Vorname
1. als Wahlvorsteher/in
2. als stellvertretende/r
Wahlvorsteher/in
3. als Schriftführer/in
4. als stellvertretende/r
Schriftführer/in
5. als Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
2
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Die Wahlhandlung wurde damit eröffnet, dass die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Mitglieder des
Briefwahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Ange-
legenheiten, verpflichtete. Die zugezogenen Hilfskräfte wurden ebenso verpflichtet und belehrt. Sie / Er belehrte die
Mitglieder über ihre Aufgaben.
Ein Abdruck der Wahlordnung zur Seniorenvertretung lag vor.
2.2 Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Dann
wurde die Wahlurne verschlossen.
2.3 Die Briefwahlvorsteherin / Der Briefwahlvorsteher nahm von der Wahlleiterin /dem Wahlleiter die bis zum Wahltag
16.00 Uhr eingegangenen __________ Wahlbriefe entgegen.
2.4 Hierauf öffneten die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und
den Stimmzettelumschlag.
2.5 Nachdem weder der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden waren, wurde der Stimmzettelum-
schlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt.
2.6 Es wurden -1) insgesamt ______ Wahlbriefe beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen:
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,
____ Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
____ Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen war,
____ Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettel umschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
____ Wahlbriefe, weil der/die Wähler/in oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
____ Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden war,
____ Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis g e-
fährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zurückgewiesene Wahlbriefe insgesamt
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, mit dem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen, wieder verschlossen, fortlau-
fend num meriert und in den Umschlag Nr. 4 verpackt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser
ebenfalls in den Umschlag Nr. 4 gelegt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden __________ Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.5 behandelt.
__________
1) Nichtzutreffendes streichen
3
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge entnommen und in die
Wahlurne gelegt worden waren, erklärte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die Briefwahlhandlung für ge-
schlossen. Danach wurde die Wahlurne geöffnet, die Stimmzettelumschläge wurden entnommen. Die Briefwahlvorstehe-
rin / Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die Urne leer war.
3.2 a) Die Wahlscheine wurden gezählt.
Die Zählung ergab ____ Wahlscheine
b) Danach wurden die Stimmzettelumschläge ungeöffnet gezählt.
Die Zählung ergab _____ Stimmzettelumschläge
( = Briefwähler) = B
An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 -
Wahlergebnis eintragen
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und die Zahl der Wahlscheine stimmten überein.
1) Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der Wahlscheine stimmte nicht überein.
Trotz erneuter Zählung blieben die Anzahl der Wahlscheine und der Stimmzettelumschläge ungleich.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
Daraufhin wurden die Wahlscheine in Umschlag Nr. 1 verpackt.
3.3 Danach öffneten mehrere Beisitzende unter Aufsicht der Briefwahlvorsteherin / des Briefwahlvorstehers die Stimmzet-
telumschläge, entnahmen ihnen die Stimmzettel, bildeten daraus die folgenden Stapel und hielten sie unter Aufsicht:
3.3.1 a) Stimmzettel mit offensichtlich gültigen Stimmen,
b) ungekennzeichnete Stimmzettel,
c) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben sowie leere Stimmzettelumschläge.
3.3.2 Die abgegebenen Stimmen auf den Stimmzetteln des Stapels a) wurden erfasst und anschließend im Umschlag
Nr. 2 verpackt.
3.3.3 Anschließend prüfte die Briefwahlvorsteherin / der Briefwahlvorsteher die ungekennzeichneten abgegebenen Stimmzet-
tel des Stapels zu b) und sagte an, dass hier die Stimmen ungültig sind. Die ungültigen Stimmzettel wurden daraufhin im
Umschlag Nr. 3 verpackt.
3.3.4 Anschließend entschied der Briefwahlvorstand über die Stimmzettel zu c).
Die durch Beschluss für ungültig erklärten Stimmen/Stimmzettel und die durch Beschluss für gültig erklärten Stim-
men/Stimmzettel wurden auf der Rückseite mit dem Grund für die Ungültig- bzw. Gültigkeit versehen und jeweils fortlau-
fend nummeriert. Ferner wurden die leeren Stimmzettelumschläge nummeriert.
Die Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde, wurden in Umschlag Nr. 4 verpackt.
3.3.5 Die Zahl der ungültigen und der gültigen Stimmen wurde unter Berücksichtigung der durch Beschluss für ungültig oder
gültig erklärten Stimmen unter Abschnitt 4 „Wahlergebnis“ in die Wahlniederschrift eingetragen.
______________
1) Zutreffendes ankreuzen
4
4. Wahlergebnis Stadtbezirk «Stadtbezirk»
A Wahlberechtigte
B Wählende insgesamt (s. Ziffer 3.2 b)
C Ungültige Stimmen
D Gültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
1. «Titel» «Name», «Vorname»
2 «Titel» «Name», «Vorname»
3. «Titel» «Name», «Vorname»
4. «Titel» «Name», «Vorname»
5. «Titel» «Name», «Vorname»
6. «Titel» «Name», «Vorname»
7. «Titel» «Name», «Vorname»
8. «Titel» «Name», «Vorname»
9. «Titel» «Name», «Vorname»
10. «Titel» «Name», «Vorname»
11. «Titel» «Name», «Vorname»
12. «Titel» «Name», «Vorname»
13. «Titel» «Name», «Vorname»
14. «Titel» «Name», «Vorname»
15. «Titel» «Name», «Vorname»
16. «Titel» «Name», «Vorname»
5
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:
5.2 Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Wahlergebnis wurde
1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
1) berichtigt2)
und von der Briefwahlvorsteherin /dem Briefwahlvorsteher bekanntgegeben.
5.3 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei Mit glieder des Briefwahlvorstandes, darunter die
Briefwahlvorsteherin / der Briefw ahlvorsteher und die Schriftführerin / der Schriftführer oder ihre Stellvertreter/innen,
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend.
5.4 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Briefwahlergebnisses waren öffentlich.
5.5 Die Wahlunterlagen wurden wie folgt in die entsprechenden Umschläge verpackt und anschließend mit Siegelmarken
versiegelt:
Umschlag Nr. 1 Eingenommene Wahlscheine
Umschlag Nr. 2 Gültige Stimmzettel
Umschlag Nr. 3 Leere Stimmzettel
Umschlag Nr. 4 Zurückgewiesene Wahlbriefe und Stimmzettel, über die ein gesonderter Beschluss gefasst wurde
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von der Schriftführer in / dem Schriftführer vorgelesen, von d en Mitgliedern des
Briefwahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
Köln, den …………………., Uhrzeit: ________________________
Die Beisitzenden:
Briefwahlvorsteher/in
Stellvertretende(r) Briefwahlvorsteher/in
Schriftführer/in
Stellvertretende(r) Schriftführer/in
5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil
(Angabe der Gründe)
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen.
Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
Anlage 5a
(Zu § 11 SV-WahlO)
Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses
zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
zur Wahl der Seniorenvertretung ______ der Stadt Köln
Köln, …………………
I. Zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Senio-
renvertretung der Stadt Köln am ________ trat heute am _________ nach ordnungsgemäßer Einladung der
Wahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
9. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
10. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
11. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
12. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
13. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in
als Hilfskraft
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um ____________ Uhr die Sitzung damit, dass sie / er die Beisitze-
rinnen und Beisitzer und die Schriftführerin / dem Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere
über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit
und Tagesordnung der Sitzung nach § 17 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt
Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht wurden.
II. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuss mit Tischvorlage 1 (Anlage 1 zu dieser Nieder-
schrift) die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahlkreise 1 bis 9 vor.
Sie / Er berichtete über das Ergebnis der Vorprüfung.
III. Anhand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvor-
schlag – folgende Wahlvorschlag / folgende Wahlvorschläge – verspätet eingegangen ist / sind1).
Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge zurück1). Der Wahlausschuss beschloss
mit Stimmenmehrheit - einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden
den Ausschlag1).
IV. Der Wahlausschuss prüfte nunmehr im Einzelnen die rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge. Die Prüfung
erstreckte sich im besonderen auf folgende Punkte:
a) Person der Bewerberin / des Bewerbers, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit,
b) Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterstützungs-
unterschriften.
V. Bei der Prüfung ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
Aufgrund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, diesen Wahlvorschlag / diese Wahlvorschläge
zurückzuweisen. Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab
die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1).
VI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, die Wahlvorschläge gemäß der Tischvorlage 2 (Anlage 2 zu dieser Nie-
derschrift) zuzulassen2):
Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei Stimmengleichheit gab die Stimme der
Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag1).
VII. Gemäß § 11 Absatz 2 der Wahlordnung beschloss der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit – einstimmig -, bei
Stimmengleichheit gab die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag, auch im Wahlkreis / in
den Wahlkreisen …………. die Wahl der Seniorenvertretung zuzulassen1).
VIII. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, den Beisitzerinnen /
Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer
Die Beisitzerinnen / Beisitzer
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Alphabetische Reihenfolge pro Wahlkreis.
Anlage 5b
(zu § 14 Abs. 3 SV-WahlO)
Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses
zur Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung _____ der Stadt Köln
in den Wahlkreisen 1 – 9
Köln, ……………
I. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln am _______ in den
Wahlkreisen 1 – 9 trat heute am _______ nach ordnungsgemäßer Einladung der Wahlausschuss
zusammen.
Es waren erschienen:
1. als Vorsitzende/r
2. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
3. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
4. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
5. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
6. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
7. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
8. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
9 als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
10. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
11. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
12. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
13. als Beisitzer/in
als stellvertretende/r Beisitzer/in
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer/in
als Hilfskraft
2
Die Vorsitzende / Der Vorsitzende eröffnete um _________ Uhr die Sitzung.
Sie / Er verpflichtete diejenigen Wahlausschussmitglieder, die nicht an der Sitzung des Wahlaus-
schusses vom ___________ teilgenommen haben, zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-
chen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenhe iten.
Sie / Er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 17 Abs. 1 der Wahlordnung
für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln (SV-WahlO) öffentlich bekannt gemacht worden
sind.
II. Dem Wahlausschuss lagen insgesamt _____ Briefwahlniederschriften der Briefwahlvorstände der
Wahlkreise und die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung der Ergebniss e
„Ergebnisse der Seniorenvertretungswahl am _________ in Köln“ vor.
II.1 Der Wahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Briefwahlvorstände zu folgen den/keinen
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben1):
_______________________________________________________________________
Der Wahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen:
_______________________________________________________________________
II.2 Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Briefwahlstimmbezirke ergab folgende Gesamtergebnis-
se für die Wahlkreise:
siehe Anlage 1 der Niederschrift
„Ergebnisse der Seniorenvertretungswahl am __________ in Köln“
Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die Anlage 1 von der Wahlleiterin / dem Wahl-
leiter, von den Beisitzerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterschrieben.
III. Der Wahlausschuss stellte fest, dass folgende Bewerberinnen / Bewerber – s. Anlage der Nieder-
schrift – die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt sind.
3
IV. Die Vorsitzende / Der Vorsitzende gab das Wahlergebnis der Wahlkreise bekannt. Die Verhandlung
war öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, den Beisit-
zerinnen / Beisitzern und der Schriftführerin / dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrie-
ben:
Die Vorsitzende Die Schriftführerin / Der Schriftführer
Die Beisitzerinnen / Beisitzer
1) Nichtzutreffendes streichen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3242/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.01.2021
- Erstellt
- 05.11.2020 10:30