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Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 4010/2023 vom 22.12.2023

Stand: Am 21.03.2024 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 1 - Übersichtsplan

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    Mittelpunkt: 356860, 5650437 1:3000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 04.12.2023Seite 1 / 1 Anlage 1
  • Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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    Mittelpunkt: 356809, 5650557 1:625 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 04.12.2023Seite 1 / 1 Anlage 3 2937
  • Anlage 4 - Satzungstext

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    Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärten- straße im Abschnitt von Sebastianstraße bis Haus Nr . 120 bzw. 127 einschließ- lich in Köln-Niehl vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Feldgärtenstraße im Abschnitt von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich in Köln-Niehl ist a bweichend von § 9 Absatz 1 Buch- stabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  • Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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    Mittelpunkt: 356846, 5650511 1:1000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 04.12.2023Seite 1 / 1 Anlage 2
  • Beschlussvorlage Rat

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    Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 4010/2023 Freigabedatum 22.12.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich in Köln-Niehl Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich in Köln-Niehl in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.01.2024 Verkehrsausschuss 05.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich in Köln-Niehl (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße gegeben. Neben den Verkehrsflächen der Feldgärtenstraße umfasst das Grundstück Gemarkung Longerich, Flur 99, Flurstück 2937 diverse anders genutzte Flächen – z. B. eine Grünfläche vor dem Flur- stück 1987 (siehe die Darstellung in dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3). Für das Straßenland der Feldgärtenstraße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet wer- den. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge- mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Feldgärtenstraße unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext

Beratungsverlauf

  1. 25.01.2024

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    TOP 9.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  2. 05.03.2024

    Verkehrsausschuss

    TOP 4.5, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  3. 21.03.2024 zuletzt

    Rat

    TOP 16.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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