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4010/2023

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.12.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 - Satzungstext

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Anlage 1 - Übersichtsplan

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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

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Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

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Beschlussvorlage Rat

3685 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4010/2023 
Freigabedatum 
22.12.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße 
von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich in Köln-Niehl  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 einschließlich 
in Köln-Niehl in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 25.01.2024 
Verkehrsausschuss 05.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung: 
Die Erschließungsanlage Feldgärtenstraße von Sebastianstraße bis Haus Nr. 120 bzw. 127 
einschließlich in Köln-Niehl (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der 
Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan 
(Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Feldgärtenstraße gegeben. Neben 
den Verkehrsflächen der Feldgärtenstraße umfasst das Grundstück Gemarkung Longerich, 
Flur 99, Flurstück 2937 diverse anders genutzte Flächen – z. B. eine Grünfläche vor dem Flur-
stück 1987 (siehe die Darstellung in dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3). 
Für das Straßenland der Feldgärtenstraße müsste ein eigenständiges Flurstück gebildet wer-
den. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- 
und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ ge-
mäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Feldgärtenstraße unverändert erhalten.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersichtsplan 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis 
- Anlage 4: Satzungstext

Anlage 4 - Satzungstext

1219 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Feldgärten- 
straße im Abschnitt von Sebastianstraße bis Haus Nr . 120 bzw. 127 einschließ- 
lich in Köln-Niehl 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77  Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der  Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jewei ls in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Feldgärtenstraße im Abschnitt von Sebastianstraße bis Haus 
Nr. 120 bzw. 127 einschließlich in Köln-Niehl ist a bweichend von § 9 Absatz 1 Buch- 
stabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
– Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – 
in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger 
Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 - Übersichtsplan

129 Zeichen

Mittelpunkt: 356860, 5650437
1:3000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 04.12.2023Seite 1 / 1
Anlage 1

Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis

133 Zeichen

Mittelpunkt: 356809, 5650557
1:625
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 04.12.2023Seite 1 / 1
Anlage 3
2937

Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage

129 Zeichen

Mittelpunkt: 356846, 5650511
1:1000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 04.12.2023Seite 1 / 1
Anlage 2

Beratungsverlauf (3)

25.01.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.03.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4010/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.12.2023
Erstellt
04.12.2023 09:43