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2023/0146

Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag 'Grundzustimmung')

Magistratsvorlage 24.04.2023

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2023/0146

3700 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
08.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0146 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag 
"Grundzustimmung")  
 
Vorlage vom: 24.04.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der städtebauliche  Vertrag „Grundzustimmung“ regelt die Übernahme der Planungskosten, 
Aufgaben und Pflichten der Planungsbeteiligten und sichert die Umsetzung von Maßnahmen 
zum Klimaschutz gemäß dem städtischen Beschluss.  
Dem vorliegenden, von der Bundesanstalt für Immobil ienaufgaben (BImA) unterzeichneten  
städtebaulichen Vertrag „Grundzustimmung“ zum Bebauungsplan W 67 (Anlage) wird 
zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Städtebaulicher Vertrag "Grundzustimmung"  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0146 vom 24.04.2023: 
 
Das Plangebiet des Bebauungsplans W 67 befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA). Diese beabsichtigt auf dem Teilgebiet des ehemaligen Airfield 
Griesheim eine Neuentwicklung als Gewerbegebiet. Auf einer Teilfläche davon ist ein 
Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) geplant.  
 
Grundlage für die städtebauliche Entwickl ung des Gewerbegebietes bildet die Fokussierung 
auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll 
durch nachhaltige Gebäude angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen 
durch Dach - und Fassadenbegr ünung sowie geeignete Maßnahmen zur Freiflächengestaltung 
Beachtung finden.  
 
Zur Sicherung der Kostenübernahme und der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele ist ein 
städtebaulicher Vertrag „Grundzustimmung“ mit der BImA abzuschließen.  
 
Der erste städte bauliche Vertrag „Grundzustimmung“ (Anlage), einseitig von der BIMA 
unterzeichnet, liegt nun zur Beschlussfassung vor. Der Vertrag nach § 11 BauGB  regelt neben 
der Kostenübernahme für Planungsleistungen und Fachg utachten im Bauleitplanverfahre n, die 
Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen für den Klimaschutz gemäß dem 
Stadtverordnetenbeschluss vom 01.10.2020 (Vorlage -Nr. 2020/0252: „Prüfung von 
Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder die CO 2-Bilanz – Klimavorbehalt) und die 
Zusammenarbeit der Planungs beteiligten mit ihren Aufgaben und Pflichten. In Form  der 
„Kooperationsvereinbarung“  hat die Vertragspartnerin BImA die von Ihr beauftragten 
Planungs- und Ingenieurbüros u.a. zur Einhaltung datenschutzrechtlich er Bestimmungen zu 
verpflichten, da kein direk tes Auftragsverhältnis zwischen diesen und der Stadt besteht.  
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird der Vertrag „Grundzustimmung“ von 
der Stadt gegengezeichnet. Im fortgeschrittenen Verfahren sind d ie planungsrechtlichen Ziele 
der Bauleitplan ung und insbesondere  die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durch einen  
weiteren städtebaulichen Vertrag gem. §  11 BauGB zu sichern, der vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen ist . 
 
 
Dezernat III: 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

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Punkt 10: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag 
"Grundzustimmung") 
 (V-Nr. 2023/0146) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: SPD und Die Linke.

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1 
 
 
„Grundzustimmung“ 
 
Städtebaulicher Vertrag  
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zur Aufstellung des  
Bebauungsplans W 67 
– Ehem. Airfield Griesheim –  
und zur 
18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
 
vertreten durch den Magistrat 
- nachfolgend „Stadt“ genannt - 
 
 
und die Vorhabenträgerin: 
 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,  
- Anstalt des öffentlichen Rechts - 
Ellerstraße 56, 53119 Bonn 
 
vertreten durch den Vorstand 
- nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt -. 
 
 
schließen folgenden Vertrag: 
 
  
   Anlage 
zur Magistratsvorlage

2 
 
Präambel 
 
Für das im Darmstädter Westen gelegene Plangebiet ehem. Airfield Griesheim (siehe Anlage 
1) soll, zur Nachnutzung der aufgegebenen, ehemaligen Nutzung als Flughafen,  ein 
angebotsbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Plangebiet, unmittelbar an der 
Gemeindegrenze zu Griesheim , befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA). Aufgrund der Lage in Nachbarschaft zu Gewerbegebieten der 
Stadt Griesheim bietet sich das Plangebiet für weitere Gewerbeflächenpotenziale an. Gemäß 
dem derzeitigen städtebaulichen Konzept sollen im westlichen, etwa 2,5 ha großen Teilgebiet, 
ein Vorhaben für ein Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) ermöglicht 
werden und im östlichen Teilgebiet weitere gewerbliche Bauflächen entstehen. Entsprechende 
Festsetzungen zur Nutzung der Grundstücksteilflächen sollen im Bebauungsplan getroffen  
werden. Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan 
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren 
zum Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plange bietes zu ändern.  Zur 
Regelung der mit den Bauleitplanverfahren verbundenen Kosten und Maßnahmen stimmt die 
Vorhabenträgerin den folgenden Regelungen zu. 
 
 
 
§ 1 Kostenübernahme der Planungs-, Vorbereitungs- und 
Erschließungsmaßnahmen 
 
(1) Planungskosten 
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle  mit der Schaffung der planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für das in der Präambel genannte Vorhaben verbundenen Kosten und 
Auslagen, insbesondere die die Kosten der erforderlichen Planungen und Gutachten für 
den Bebauungsplan  W 67 (Plangebiet s. Anlage 1 ) und ggf. die Änderung des 
Flächennutzungsplans.  
 
Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten für die folgenden Maßnahmen – 
unabhängig von welcher Seite die Beauftragung erfolgt –, soweit diese im Rahmen des 
Planungsverfahrens erforderlich sind bzw. seitens der Stadt gefordert werden: 
 
- Ausarbeitung der Unterlagen für eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Vorentwurf / Allgemeine Ziele 
und Zwecke der Planung / Biotop - und Nutzungswertkartierung / ggf. weitere 
Gutachten). 
- Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs und ggf. des Entwurfs zur Änderung des 
Flächennutzungsplans einschließlich deren Begründungen mit U mweltbericht sowie 
der Abwägungsentwürfe zu den in den Beteiligungsschritten des jeweiligen Verfahrens 
eingegangenen Stellungnahmen (Abwägungstabellen) (Achtung: nur die Ausarbeitung 
der Planung / Erstellung der Gutachten / Vorbereitung der Abwägung nur als Vorschläge; 
die Gesamtabwägung und Letztverantwortung obliegt zwingend der Stadt als Ausdruck 
der Planungshoheit). 
- Ein den Bebauungsplan begleitender/integrierter Grünordnungsplan, aus dem die 
grünplanerische Gestaltung des Vorhabens hervorgeht.  Der Grünord nungsplan ist 
inhaltlich mit dem Grünflächenamt der Stadt abzustimmen. 
- Notwendige, sich aus dem Einzelfall ergebende Gutachten (z.B. Lär mgutachten, 
Altlastengutachten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Artenschutzgutachten, 
Klimagutachten, Verkehrsgutachten, Verschattungsgutachten etc.) zur Vorbereitung 
der städtebaulichen Planung und von eingeholten gebührenpflichtigen Auskünften.

3 
- Die amtlichen Bekanntmachungskosten im „Darmstädter Echo“  für die einzelnen 
Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahrens und des Änderungsverfahren des 
Flächennutzungsplans. Soweit die Bekanntmachungskosten von der Stadt in 
Vorleistung übernommen werden erstattet der  Vorhabenträger die Kosten nach 
Anforderung durch das Stadtplanungsamtes. 
- Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a und nach § 6a BauGB am 
Ende des Verfahrens. 
- Kosten der Plankopien und Unterlagenkopien im Verfahrensgang für die 
Gremienbeschlüsse nach Abrechnung der Stadt (Selbstkostenpreis). 
 
Die o.g. Kostenübernahmen gelten auch für den Fall, dass die Stadt die Planung nicht zu 
Ende führt oder führen kann und soweit sie bis dahin entstanden sind.  
 
(2) Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen 
Die Vorhabenträgerin führt alle für die Bebauung der Grundstücke erforderlichen 
Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen auf eigene Kosten durch. Dazu gehören auch: 
Gebäudeabbruch, Kampfmittelsondierung  / -räumung (s. Anlage 3: Allgemeine 
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen  etc.), 
Altlastenbeseitigung, arten schutzrechtliche Maßnahmen / CEF-Maßnahmen, 
Ausgleichsmaßnahmen. 
 
(3) Erschließungsmaßnahmen 
Fallen für die Durchführung des Vorhabens auf Darmstädter Gemarkung äußerliche 
Erschließungsmaßnahmen an (nördliche Erschließungsstraße) , übernimmt die  
Vorhabenträgerin die Kosten hierfür und stimmt die Durchführung der Maßnahmen mit 
dem Mobilitätsamt der Stadt ab.  Einzelheiten hierzu werden ggf. durch weitere Verträge 
(Erschließungsverträge) mit dem Mobilitätsamt geregelt. Gleiches gilt für innere 
Erschließungsmaßnahmen. 
 
(4) Im Falle einer Veräußerung /Teilveräußerung wird die Verpflichtung aus den Absätzen 2 
und 3 auf den Rechtsnachfolger übergeben. 
 
 
§ 2 Sicherung der Planungsqualität und Verfahrensdurchführung 
 
(1) Zur Sicherun g der Qualitätsstandards der  städtebaulichen Planung beauftragt  die 
Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt ein geeignetes, fachkund iges 
Planungsbüro für Bauleitplanung mit den Planungsleistunge n zur Vorbereitung der 
Verfahrensschritte im Bauleitplanverfahren . Hierzu gehören insbesondere die 
Ausarbeitung der Unterlagen für eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Vorentwurf / Allg emeine Ziele und 
Zwecke der Planung), die Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs einschließlich der 
Begründung mit Umweltbericht , sowie Vorschläge  zur Abwägung  zu den  in den 
Beteiligungsschritten des V erfahrens eingegangenen Stellungnahmen  
(Abwägungstabellen) als Grundlage der in der kommunalen Entscheidungshoheit 
liegenden Beschlüsse, außerdem die zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB 
und ggf. nach § 6a BauGB.  Die Planung hat in enger Abstimmung zwischen dem 
beauftragten Büro und dem Stadtplanungsamt zu erfolgen. 
Hierbei ist die Stadt als Trägerin des Bauleitplanverfahrens dem beauftragten 
Planungsbüro gegenüber in Bezug auf die inhaltlichen Festsetzungen im Bauleitplan stets 
weisungsbefugt. Änderungen an der Planung die Vorhabenträgerin veranlassen möchte, 
sind stets mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen bevor sie vom beauftragten 
Planungsbüro in den Bauleitplan aufgenommen werden. Eine Aufnahme einer 
gewünschten Planungsänderung in den Bauleitplan kann von Seiten der Stadt nicht 
garantiert werden.

4 
 
(2) Für die Erarbeitung notwendiger Gutachten und des Umweltberichts , sowie des 
Grünordnungsplans beauftragt die Vorhabenträgerin , in Abstimmung mit der Stadt, 
ebenfalls fachkundige Büros.  Die Inhalte der Gutachten sind vor deren Erstellung vom  
jeweils beauftragten Büro mit der Stadt abzustimmen, um die Vollständigkeit der 
Aufgabenstellung zu gewährleisten. Die Stadt ist zudem berechtigt, bei späterer Vorlage 
von Gutachten mit nicht ausreichenden Inhalten oder nicht ausreichender 
Untersuchungstiefe Nachforderungen an den jeweiligen Gutachter/die jeweilige 
Gutachterin zu stellen, um die Gesamtqualität der Planung, auch im Hinblick auf deren 
spätere Anfechtbarkeit, zu gewährleisten. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin hat bei der Beauftragung der Planungsleistungen und der Gutachten 
nach den Absätzen 1 und 2 die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG)  mit allen 
von ihr Beauftragten verbindlich zu vereinbaren , indem sie bei der Beauftragung den 
Beauftragten Büros  und Gutachter/Gutachterinnen  jeweils eine 
Kooperationsvereinbarung (Anlage 2 dieses Vertrags) zur Unterschrift vorlegt und von 
diesen und ihr selbst unterzeichnet an die Stadt zur Gegenzeichnung zurückgibt. Hierin 
wird auch die Weisungsbefugnis nach den Absätzen 1 un d 2 geregelt. Mit der 
Kooperationsvereinbarung verpflichten sich die Planungsbeteiligten zur Einhaltung der 
Datenschutzbestimmungen sowie zur Anerkennung ihrer Aufgab en und Pflichten im 
Bauleitplanverfahren. 
 
(4) Die technische Vorbereitung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 ff. BauGB (etwa durch 
Herstellung und Zusammenstellung von Unterlagen für Gremienbeschlüsse, Auslegungen 
und Trägerbeteiligungen sowie Ausfertigung en des Bebauungsplans) wird von der 
Vorhabenträgerin bzw. dem beauftragten Planungsbüro erbracht. 
 
(5) Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens selbst obliegt der Stadt. Durch die Mitwirkung 
der Vorhabenträgerin bzw. des von ihr beauftragten Planungsbüros bei der Vorbereitung 
des Planverfahrens erfolgt keine Übertragung der Durchführung von Verfahrensschritten 
i.S.v. § 4b BauGB. 
 
(6) Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Stadtverwaltung und der 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt, insbesondere im Hinblick auf die planerische 
Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, beim Satzungsbeschluss sowie während des 
gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans bleiben durch die technische 
Vorbereitung nach Abs. 4 unberührt. 
 
 
 
§ 3 Klimaschutz und Klimaanpassung 
 
(1) Es ist ein Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt, entsprechend der aktuellen städtischen 
Beschlusslage und der Pariser Klimaschutzziele, eine CO²-Neutralität bei allen Vorhaben 
zu erreichen. Daher wird im Rahmen des Bebauungspl anverfahrens der Nachweis einer 
bilanziellen CO² -Neutralität des Vorhabens gefordert, bevorzugt im Rahmen eines 
Energiekonzepts unter Berücksichtigung erneuerbarer Energien. Die Vorhabenträgerin  
verpflichtet sich zur Vorlage dieser Unterlagen sowie zu konkreten Vereinbarungen hierzu 
im später abzuschließenden städtebaulichen Vertrag.  
 
(2) Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtklima sind gemäß städtischem Beschluss 
durch eine Mikroklimaanalyse nachzuweisen. 
 
(3) Aufgrund der aktuellen Energieverknappung/ -versorgung können ergänzende 
Anforderungen an das Vorhaben durch städtische Beschlüsse hinzukommen, die bis zum

5 
Zeitpunkt der Offenlage zu berücksichtigen und in die beschlussfähigen Planunterlagen 
aufzunehmen sind. 
 
 
§ 4 Haftungsausschluss 
 
(1) Aus diesem Vertrag entsteht  der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines 
Bebauungsplans, dies kann nicht per Vertrag begründet werden. Eine  Haftung der Stadt 
für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung 
der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend 
gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des 
Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. 
 
(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäden, die du rch Bodenkontaminierung entstehen, 
ist ausgeschlossen. 
 
(4) Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass umweltrelevante Informationen sowie die meisten 
Planungsunterlagen im Laufe des Verfahrens in das Internet eingestellt werden müssen (§ 
4a BauGB). Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung vo n Planungsunterlagen befreit 
die Vorhabenträgerin die Stadt von möglichen Regressforderungen der Urheber und 
verpflichtet ihrerseits die von  ihr beauftragten Büros in der in § 2 Abs. 3 genannten 
Kooperationsvereinbarung (Anlage 2) , der Veröffentlichung zuzustimmen und ggf. 
entsprechende Bildrechte / Copyrights für verwendete Bilder / Internetauszüge etc. 
nachzuweisen (z.B. Google Maps, o.ä). Planungsunterlagen ohne vorliegende Bildrechte 
können im Bauleitplanverfahren nicht verwendet werden. 
 
 
§ 5 Andere vertragliche Regelungen 
 
(1) Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sich die Stadt den Abschluss ergänzender 
städtebaulicher Verträge lt. § 1 Abs . 3 vor behält und sich darüber hinaus mit i hr eine 
Prozesskostenübernahmeerklärung vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans 
und der Änderung des Flächennutzungsplans abschließen wird. 
 
(2) Der Vorhabenträgerin ist ferner bekannt, dass die Stadt mit ihr  einen städtebaulichen 
Vertrag nach § 11 BauGB über die von der Vorhabenträgerin  durchzuführenden 
Maßnahmen und einzuhaltenden Pflichten zur Realisierung des Bauvorhabens erstellen 
wird und dieser städtebauliche Vertrag spätestens zum Offenlagebeschluss des 
Bebauungsplans von der Vorhabenträgerin  unterschrieben vorliegen muss.  Werden im 
Laufe des Bebauungsplanverfahrens weitere vertragliche Regelungen erforderlich, sind 
diese als Vertragsergänzung zum abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag 
abzuschließen.

Anlage 1 
zur Grundzustimmung 
 
 
Lageplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 
 
 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtplanungsamt ohne Maßstab

Anlage 2 
zur Grundzustimmung 
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – und 
18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Kooperationsvereinbarung 
über die Zusammenarbeit bei Beauftragung von Planungsleistungen und 
Gutachten durch Dritte im Rahmen von Bauleitplanverfahren 
zwischen  
 
der Vorhabenträgerin, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) 
als Auftraggeberin von Planungsleistungen bzw. Gutachten genann t „VT“, 
 
dem beauftragten Büro ___________________________________________________ 
als Auftragnehmer (Planungsbüro, Ingenieurbüro, Gutachter/in) g enannt „Büro“ 
 
und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch das Stadtplanungsamt 
 genannt „Stadt“ 
 
 
Präambel 
 
Vorliegende „Kooperationsvereinbarung“ ist Anlage zur Grundzust immung (städtebaulicher 
Vertrag), die zwischen dem VT und der Stadt geschlossenen wurde . Diese dreiseitige 
Kooperationsvereinbarung hat der VT allen von ihm beauftragten Büros für 
Planungsleistungen und Gutachten im Zusammenhang mit dem Baulei tplanverfahren bei 
Beauftragung zur Unterzeichnung und Rücksendung vorzulegen. Sie  regelt das Verhältnis 
zwischen Vorhabenträger, beauftragtem Büro und der Stadt untere inander und die 
Zusammenarbeit zwischen diesen, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten 
 
 
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen:

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1. Pflichten VT und Büros 
 
1.1 Allgemeine Pflichten der beauftragten Büros und des Vorhabe nträgers 
 
Der VT hat sich in der Grundzustimmung (städtebaulicher Vertrag ) dazu verpflichtet, diese 
Kooperationsvereinbarung den von ihm beauftragten Planungs- und  Gutachterbüros zur 
Unterzeichnung vorzulegen und darauf hinzuwirken, dass die Vorgaben eingehalten werden. 
Das Büro und der VT sind verpflichtet, die für die Erstellung d er Planung erforderlichen 
Informationen, Unterlagen, Pläne usw. bei der Stadt oder den zuständigen Fachämtern direkt 
anzufordern. 
 
Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die zu erstellen den Unterlagen und 
Gutachten sind mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem zuständigen Fa chamt (z.B. beim 
Umweltbericht, Freiflächen- und Grünordnungsplan: Grünflächenam t, bei Mobilitäts- und 
Verkehrsfragen: Mobilitätsamt, bei Klimafragen: Amt für Klimasc hutz und Klimaanpassung, 
bei Altlasten-, wasserrechtlichen und Naturschutzfragen: Umweltamt) abzustimmen. 
 
Das jeweils beauftragte Büro stimmt einer Veröffentlichung der von ihm erstellten Unterlagen 
(s. 5.1 Nutzungsrechte der Stadt) ausdrücklich zu. 
 
1.2 Rechte und Pflichten des beauftragten Planungsbüros (Baulei tplanung) 
 
Das vom VT beauftragte Büro für die Bauleitplanung sichert der S t a d t  z u ,  d i e  i m  
Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren zu erbringenden Planu ngsleistungen nach 
den einschlägigen Rechtsvorschriften (BauGB, BauNVO, HBO, Planz V etc.) und den 
Vorgaben des Stadtplanungsamtes bzw. der betroffenen Fachämter zu erbringen. 
 
Die Layoutvorgaben des Stadtplanungsamtes bzgl. Plan, Begründun g, Vertrag etc. sind 
einzuhalten (Musterbebauungsplan der Stadt). Verfahrensvermerke und eine aktuelle Liste 
der Rechtsgrundlagen für den jeweiligen Bauleitplan werden auf Anforderung vom 
Stadtplanungsamt der Stadt geliefert. 
 
Das Büro wird die Koordination zwischen dem VT und der Stadt wa hrnehmen. Bei 
widersprüchlichen planerischen Vorgaben zwischen VT und Stadt s ind die Vorgaben der 
Stadt, unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes hinsichtlich  öffentlicher und privater 
Belange gemäß BauGB, gegenüber dem Planungsbüro bindend. 
 
Das Büro ist verpflichtet, zu jedem Abstimmungsgespräch im Baul eitplanverfahren ein 
Protokoll anzufertigen und dieses dem Stadtplanungsamt und dem/ den beteiligten Fachamt / 
Fachämtern zur Bestätigung vorzulegen. 
 
Das Stadtplanungsamt kann nach Bedarf eine Arbeitsgruppe (AG) B auleitplanung mit den 
Planungsbeteiligten zum jeweiligen  Bauleitplanverfahren bilden , um in gemeinsamen 
Terminen die Planung fachübergreifend abzustimmen. Dabei ist da s Planungsbüro 
koordinierend beteiligt und erstellt hierzu jeweils ein Ergebnisprotokoll. 
 
1.3 Abgabe von Unterlagen 
 
Alle Unterlagen im Bauleitplanverfahren, auch Gutachten, sind i n digitaler Form (pdf und 
DWG, sowie X-Planungsformat) zu übergeben (siehe hierzu auch: 3. Datenaustausch). 
 
Die endgültig abgestimmten Unterlagen für die Beschlussgremien sind in der benötigten 
Anzahl für die Gremienbeschlüsse auf Anforderung der Stadt auf Kosten des VT vom 
beauftragten Planungsbüro zusätzlich zur digitalen Form ausgedr uckt zu liefern. Hierzu 
gehören auch die Gutachten, die im Bauleitplanverfahren in 2-fa cher Ausführung in 
Papierform benötigt werden (Aktenexemplar und Auslegung).

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2. Rechte und Pflichten der Stadt 
 
2.1 Zusammenarbeit mit dem Büro 
 
Die Stadt wird das Büro bei der Durchführung der Leistungen unt erstützen und die nach 
geltendem Recht notwendigen Voraussetzungen schaffen, sofern di es in ihrem 
Einflussbereich steht und keine Hinderungsgründe gegeben sind. 
Die Stadt ist berechtigt, dem Planungs- und/oder Gutachterbüro unmittelbar 
planungsbedingte Vorgaben zu erteilen. Der Vorhabenträger wird in diesem Fall 
unverzüglich informiert. 
 
2.2 Entscheidungsfreiheit, Gesetzliche Vorgaben 
 
Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Stadt insbeson dere im Hinblick auf die 
planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bleibt unberührt. D ie Stadt kann als 
verfahrensdurchführende Stelle unabhängig von dieser Vereinbaru ng frei darüber 
entscheiden, ob sie einen von Dritten vorgelegten Entwurf annimmt und sich zu eigen macht. 
 
Durch diesen Vertrag wird für keine der Vertragsparteien ein An spruch auf die Aufstellung 
eines Bauleitplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung  (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) 
begründet. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des VT, die dieser im Hinblick 
auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
 
3. Datenaustausch, Dateiformate, X-Planung 
 
3.1 Plangrundlage 
 
Als Plangrundlage hat das Büro die aktuelle Katasterkarte (Stad tgrundkarte) der Stadt zu 
verwenden, erhältlich beim Vermessungsamt der Stadt. 
 
3.2 CAD-Dateien 
 
CAD-Dateien sind der Stadt als DWG und PDF Dateien zur Verfügun g zu stellen, damit eine 
einfache Prüfung erfolgen kann (pdf) und gleichzeitig gewährlei stet ist, dass die Stadt ggf. 
kleinere Fehler ohne erneuten Rücklauf an das Büro selbst beheb en kann (DWG). Das Büro 
erhält in diesem Fall anschließend die geänderte Datei zurück. 
 
3.3 Sonstige Dateiformate 
 
Adobe Dateien (Photoshop, Illustrator, InDesign) sind im jeweil igen Originalformat und auch 
als PDF-Dokument, Texte und Tabellen als WORD/EXCEL Dateien, Pr äsentationen als 
Power-Point Datei zu übergeben. 
 
3.4 Digitale Planunterlagen (Bauleitplan) 
 
Die digitalen Planunterlagen zum Bauleitplan sind X-Planungskon form zu erstellen mit 
vollvektorieller Erfassung der Planinhalte gemäß Kap. 3.1 des Leitfadens X-Planung  
(https://www.xleitstelle.de/leitfaden). Die Abgabe der digitale n Zeichnungsdateien sind der 
Stadt im Format XPlanGML zu liefern (vgl. Kap. 5.1 Pflichtenhef t X-Planungskonforme 
Erfassung von Daten der Bauleitplanung, Landesamt für Bauen und  Verkehr Brandenburg: 
https://lbv.brandenburg.de/dateien/stadt_wohnen/Pflichtenheft_2018.pdf).

4 
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4. Datenschutz 
 
4.1 Verschwiegenheitsvereinbarung 
 
Das beauftragte Büro verpflichtet sich, über alle bei der Tätig keit bekannt gewordenen 
Vorgänge, Namen und Zusammenhänge gegenüber unberechtigten Drit ten Stillschweigen 
zu bewahren; dies gilt auch nach Beendigung der beauftragten Ar beiten und dieser 
Vereinbarung. 
 
4.2 Weitergabe nicht öffentlicher Unterlagen 
 
Das beauftragte Büro wird die nicht für die Öffentlichkeit best immten Unterlagen und Daten, 
welche von der Stadt zur Verfügung gestellt wurden bzw. die bei  der Durchführung der 
Maßnahmen erlangt worden sind, vertraulich behandeln und nur im  Einvernehmen mit der 
Stadt an Dritte weitergeben. 
 
4.3 Personenbezogene Daten 
 
Der VT und das beauftragte Büro erhalten von der Wissenschaftss tadt keine 
personenbezogenen Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern von  Grundstücken, 
Gebäuden oder Gebäudeteilen oder sonstiger von der Planung betroffener Personen. Sollten 
solche Informationen für die Bearbeitung der Planung durch den VT und das beauftragte 
Büro notwendig sein, muss von den betroffenen Personen eine Ein willigungserklärung 
gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingeholt werden. 
 
Abwägungstabellen und Stellungnahmen zur Planung werden dem bea uftragten Büro in 
anonymisierter Form übergeben. Sollten trotz dieser Maßnahmen a us den anonymisierten 
Stellungnahmen Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sein,  hat das beauftragte 
Büro die Bestimmungen der DS-GVO sowie die entsprechenden Geset ze des Bundes und 
des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Personenbezogene Daten 
(Namen, Adressen, etc.) dürfen von den Büros nicht an den Vorha benträger oder an Dritte 
weitergegeben werden. 
 
Sollte während der Ausführung der beauftragten Leistung die Ver arbeitung 
personenbezogener Daten durch das beauftragte Büro zu einem wes entlichen Teil der 
durchgeführten Tätigkeiten gehören und die Daten nicht anonymis iert verarbeitet werden 
können, wird eine diesen Vertrag ergänzende Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung 
gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abgeschlossen. 
 
Das beauftragte Büro hat personenbezogene Daten aus dem Auftrag sverhältnis zu 
berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken,  wenn die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt dies mittels einer Weisung verlang t und berechtigte 
Interessen des beauftragten Büros dem nicht entgegenstehen. 
 
Das beauftragte Büro erklärt sich damit einverstanden, dass die  Wissenschaftsstadt 
Darmstadt – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der 
Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit und der diesb ezüglich bei dem 
beauftragten Büro getroffenen technischen und organisatorischen  Maßnahmen im 
angemessenen und erforderlichen Umfang zu überprüfen. 
 
4.4 Mitarbeiterverpflichtung 
 
Das Büro sichert zu, die beschäftigten Mitarbeiter/innen vor Au fnahme der Tätigkeit mit den 
für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen und für die Zeit 
ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverh ältnisses in geeigneter 
Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten (Art. 28 Abs. 3 Satz  2 lit. b und Art. 29 DSGVO).

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Das Büro überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vo rschriften im eigenen 
Betrieb. 
 
4.5 Übergabe geschützter Daten 
 
Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen sind alle dem Daten schutz unterliegenden 
Daten der Stadt zu übergeben; es dürfen keinerlei Kopien oder D uplikate bei dem Büro 
verbleiben. 
 
 
5. Nutzungsrechte / Urheberrecht 
 
5.1 Nutzungsrechte der Stadt 
 
Das Büro und der VT räumen der Stadt unter Verzicht auf jeglich e Vergütungsrechte ein 
ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Urheberrechtsg esetz (UrhG) an den 
erstellten Unterlagen ein. Die Stadt darf diese ohne Mitwirkung des Büros und des VT nutzen 
und vervielfältigen, unter Angabe des Verfassers verbreiten, au sstellen/auslegen sowie 
Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Nutzungsrechte ein räumen. Die Stadt hat das 
Recht zur Veröffentlichung der erstellten Unterlagen, insbesond ere durch die gesetzlich 
vorgeschriebene Einstellung in das Internet im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen. 
 
Eine Korrektur/Ergänzung/Änderung fehlerhafter Unterlagen durch  d i e  S t a d t  i s t  z u r  
Vermeidung von Rückläufen in Absprache mit dem jeweiligen Büro erlaubt. Im Falle von 
Gutachten können Änderungen/Anpassungen/Ergänzungen durch das G utachterbüro nach 
Absprache mit dem Büro/dem Vorhabenträger von der Stadt verlangt werden. 
 
Spätestens mit dem Inkrafttreten des Bauleitplans werden alle z ugelieferten Unterlagen, die 
Verfahrensbestandteil sind, öffentlich und gehen in das Eigentum der Stadt über. 
 
5.2 Nutzungsrechte der Büros und des Vorhabenträgers 
 
Das Büro und der VT bedürfen zur Veröffentlichung der vorherige n schriftlichen Zustimmung 
der Stadt. Soweit die Unterlagen bereits von der Stadt öffentli ch bekannt gemacht wurden, 
können diese vom Planfertiger (Büro) und VT für Akquisitions- u nd Referenzzwecke auch 
ohne Zustimmung der Stadt verwendet werden. Die darüber hinaus gehende Information der 
Öffentlichkeit kann nur in Abstimmung mit der Stadt erfolgen. 
 
5.3 Urheberrecht für Bildmaterial 
 
Das Büro überträgt der Stadt die Nutzungsrechte für von ihm im Rahmen des Auftrages 
angefertigtes Bildmaterial im erforderlichen Umfang. 
Das Büro sichert der Stadt zu, dass bei der Herstellung und Ver wendung von Bildmaterial 
nicht gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, Nutzungsrecht, Persö nlichkeitsrecht, Hausrecht) 
verstoßen wird. Für Schäden durch Nichtbeachtung der genannten gesetzlichen 
Bestimmungen haftet das Büro. Sollten die gelieferten Planungsu nterlagen Elemente 
enthalten, die Rechte Dritter berühren (Bildrechte, Urheberrech te, Datenschutz, z.B. Auszug 
aus Google-Maps oder facebook), sind entsprechende Berechtigung snachweise (Bildrechte, 
o.ä.) oder Genehmigungen vom Vorhabenträger / dem Büro an die S tadt mitzuliefern, da 
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4q Abs. 4 BauGB im Rahmen der Offenlage die Unterlagen ggf. in 
das Internet einzustellen sind und auch später öffentlich einge sehen werden können. 
Luftbilder von Google können vom jeweiligen Büro z.B. durch stä dtische Luftbilder ersetzt 
werden, um diesbezügliche Probleme zu vermeiden.

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6. Haftung 
 
Die Haftung des Büros und des VT richtet sich nach den gesetzli chen Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Das jeweils beauftragte Büro und der VT haften der Stadt für al le von Ihnen zu vertretenden 
Schäden und Folgeschäden, die durch eine fehlerhafte Erstellung  der von Ihnen gefertigten 
Planungsunterlagen oder Gutachten verursacht werden. 
 
Schadensersatzansprüche gegen das Büro sind bei fahrlässig veru rsachten Schäden auf 
den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt. Die Haftung i st im Übrigen auf die in 
den Berufshaftpflichtversicherungen genannten Höchstbeträge begrenzt. 
 
 
7. Schlussbestimmungen 
 
Diese Kooperationsvereinbarung ist dreifach im Original ausgefe rtigt, VT, Stadt und Büro 
erhalten nach allen Unterschriften je ein Original. 
 
 
 
 
 
Ort, Datum:_________________ 
Auftraggeberin: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), vertreten durch: 
 
________________________________  _____________________________ ___ 
(Name, Unterschrift) 
 
 
Ort, Datum: _________________ 
Beauftragtes Büro: _________________, vertreten durch: 
 
________________________________ 
(Name, Unterschrift) 
 
 
Ort, Datum: _________________ 
Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch: 
 
________________________________ 
Herrn Krehbiehl 
Amtsleiter Stadtplanungsamt

Regierungspräsidium Darmstadt 
 
 
 
 
 
             
Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen 
Auftraggeber für Kampfmittelräumungsarbeiten sind das Land Hessen (Regierungspräsidium 
Da
rmstadt), Kommunen, Private und Bundesbehörden. 
Kampfmittelräumungsarbeiten sind insbesondere: 
•  Aufsuchen, Bergen und Zwischenlagern von Kampfmitteln  
o Systematische Untersuchung von Flächen mit Sonden 
o Systematische Entmunitionierung von Flächen mit Oberflächensuchgeräten 
o Punktuelle Untersuchung von Blindgängerverdachtspunkten 
o Herstellen von Sondierungsbohrungen, Messwertaufnahmen und Interpretation der 
Me
ssergebnisse auf Bombenblindgänger 
o Aufgrabung der detektierten Anomalien 
o Identifizierung der Kampfmittel 
o Zwischenlagerung von Kampfmitteln 
o Berichtsführung 
1. D
urchführungsbestimmungen  
Die Arbeiten sind jeweils nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen. Dies ist bei der 
Auftragsbestätigung zu versichern.  
•  Dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen sind rechtzeitig mitzuteilen: 
•  Auftraggeber (Auftrag und Auftragsbestätigung) 
•  Verantwortliche Person (Befähigungsschein und Ausbildungsnachweis) 
•  Arbeitsaufnahme und Arbeitszeit, gegebenenfalls Arbeitsunterlagen 
•  Aktenzeichen des Kampfmittelräumdienstes 
Di
e untersuchten bzw. entmunitionierten Flächen sind in Lageplänen M 1 : 1 000 zu 
dokumentieren. Eine Ausfertigung ist dem KMRD nach Beendigung der Arbeiten zu übergeben. 
Kampfmittelräumungsarbeiten sind nach den üblichen Gesetzen, Verordnungen und Regeln der 
Technik insbesondere auch nach den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim 
Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder 
Gegenständen mit Explosivstoff BGR 114, Anhang 5, des HVBG Fachausschuß „Chemie“ 
durchzuführen. 
2. Sicherheitsbestimmungen  
Die Kampfmittelräumarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Verantwortlichen Person 
(Befähigungsinhaber/in nach § 20 SprengG) durchgeführt werden. 
An der Arbeitstelle ist gut sichtbar ein Alarmplan anzubringen, der folgende Informationen 
enthält:  
•  Verantwortliche Person der Arbeitsstelle 
•  Tel.-Nr. und Adresse des nächsten Unfallkrankenhauses 
 
 
 
 
 
 
 
              Anlage 5
                                                      Anlage 3  
                               zur Grundzustimmung

Regierungspräsidium Darmstadt
 
• Tel.-Nr. des nächsten Hubschrauberrettungsdienstes 
• Tel.-Nr. und Adresse des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen 
Die geborgenen Kampfmittel, Munitionsteile sowie alle anderen Objekte, die im Zusammenhang 
mit Kampfmitteln stehen, sind sofort listen mäßig zu erfassen und nachzuweisen. Sofern 
Kampfmittel nicht transportfähig sind oder nicht verlagert werden können, ist von der 
Kampfmittelräumfirma der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen unverzüglich zu 
verständigen. Bei Gefahr im Verzug ist die Verantwortliche Person berechtigt und verpflichtet, 
sofort die zuständige Gefahrenabwehrbehörde (Polizei, Bürgermeister/in, Oberbürgermeister/in) 
zu verständigen und die seiner/ihrer Meinung nach erforderlichen Absperrmaßnahmen zu 
veranlassen. Die Entschärfung, Sprengung sowie der Abtransport von Kampfmitteln ist 
ausschließlich dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen oder der von ihm beauftragten 
Person überlassen. 
3. Ergänzende Bestimmungen 
Bergungsfremde Gegenstände, die bei den Arbeiten gefunden werden und keine 
Kampfmitteleigenschaft aufweisen, sind dem Eigentümer des Grundstücks zu überlassen. Sofern 
ehem. reichseigene Kampfmittel gefunden werden, besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung 
durch den Bund. Er macht allerdings zur Auflage, dass der Kampfmittelräumdienst die von der 
Fachfirma gestellte Rechnung zur Prüfung erhält und diese mit einem Sichtvermerk 
kennzeichnet. Dies setzt in jedem Falle die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen voraus. 
Weiterhin ist zu erklären, ob das betreffende Grundstück vom Bund erworben wurde.

anlage 2

294 Zeichen

Punkt 12: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag 
"Grundzustimmung") 
 (V-Nr. 2023/0146) 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt  
der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: SPD-Fraktion

Beratungsverlauf (3)

TOP 16
TOP 10
TOP 12

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0146
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.04.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00