2023/0146
Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag 'Grundzustimmung')
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2023/0146
3700 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0146
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag
"Grundzustimmung")
Vorlage vom: 24.04.2023
Beschlussvorschlag :
Der städtebauliche Vertrag „Grundzustimmung“ regelt die Übernahme der Planungskosten,
Aufgaben und Pflichten der Planungsbeteiligten und sichert die Umsetzung von Maßnahmen
zum Klimaschutz gemäß dem städtischen Beschluss.
Dem vorliegenden, von der Bundesanstalt für Immobil ienaufgaben (BImA) unterzeichneten
städtebaulichen Vertrag „Grundzustimmung“ zum Bebauungsplan W 67 (Anlage) wird
zugestimmt.
Anlagen: Städtebaulicher Vertrag "Grundzustimmung"
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0146 vom 24.04.2023:
Das Plangebiet des Bebauungsplans W 67 befindet sich im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA). Diese beabsichtigt auf dem Teilgebiet des ehemaligen Airfield
Griesheim eine Neuentwicklung als Gewerbegebiet. Auf einer Teilfläche davon ist ein
Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) geplant.
Grundlage für die städtebauliche Entwickl ung des Gewerbegebietes bildet die Fokussierung
auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll
durch nachhaltige Gebäude angestrebt werden. Ökologische und klimatische Aspekte sollen
durch Dach - und Fassadenbegr ünung sowie geeignete Maßnahmen zur Freiflächengestaltung
Beachtung finden.
Zur Sicherung der Kostenübernahme und der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele ist ein
städtebaulicher Vertrag „Grundzustimmung“ mit der BImA abzuschließen.
Der erste städte bauliche Vertrag „Grundzustimmung“ (Anlage), einseitig von der BIMA
unterzeichnet, liegt nun zur Beschlussfassung vor. Der Vertrag nach § 11 BauGB regelt neben
der Kostenübernahme für Planungsleistungen und Fachg utachten im Bauleitplanverfahre n, die
Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen für den Klimaschutz gemäß dem
Stadtverordnetenbeschluss vom 01.10.2020 (Vorlage -Nr. 2020/0252: „Prüfung von
Auswirkungen auf das Stadtklima und/oder die CO 2-Bilanz – Klimavorbehalt) und die
Zusammenarbeit der Planungs beteiligten mit ihren Aufgaben und Pflichten. In Form der
„Kooperationsvereinbarung“ hat die Vertragspartnerin BImA die von Ihr beauftragten
Planungs- und Ingenieurbüros u.a. zur Einhaltung datenschutzrechtlich er Bestimmungen zu
verpflichten, da kein direk tes Auftragsverhältnis zwischen diesen und der Stadt besteht.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wird der Vertrag „Grundzustimmung“ von
der Stadt gegengezeichnet. Im fortgeschrittenen Verfahren sind d ie planungsrechtlichen Ziele
der Bauleitplan ung und insbesondere die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durch einen
weiteren städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu sichern, der vor dem Satzungsbeschluss
abzuschließen ist .
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
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Punkt 10: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag "Grundzustimmung") (V-Nr. 2023/0146) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD und Die Linke.
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1
„Grundzustimmung“
Städtebaulicher Vertrag
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB)
zur Aufstellung des
Bebauungsplans W 67
– Ehem. Airfield Griesheim –
und zur
18. Änderung des Flächennutzungsplans
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat
- nachfolgend „Stadt“ genannt -
und die Vorhabenträgerin:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Ellerstraße 56, 53119 Bonn
vertreten durch den Vorstand
- nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt -.
schließen folgenden Vertrag:
Anlage
zur Magistratsvorlage
2
Präambel
Für das im Darmstädter Westen gelegene Plangebiet ehem. Airfield Griesheim (siehe Anlage
1) soll, zur Nachnutzung der aufgegebenen, ehemaligen Nutzung als Flughafen, ein
angebotsbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Plangebiet, unmittelbar an der
Gemeindegrenze zu Griesheim , befinden sich im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA). Aufgrund der Lage in Nachbarschaft zu Gewerbegebieten der
Stadt Griesheim bietet sich das Plangebiet für weitere Gewerbeflächenpotenziale an. Gemäß
dem derzeitigen städtebaulichen Konzept sollen im westlichen, etwa 2,5 ha großen Teilgebiet,
ein Vorhaben für ein Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) ermöglicht
werden und im östlichen Teilgebiet weitere gewerbliche Bauflächen entstehen. Entsprechende
Festsetzungen zur Nutzung der Grundstücksteilflächen sollen im Bebauungsplan getroffen
werden. Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan
gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren
zum Bebauungsplanverfahren für einen Teilbereich des Plange bietes zu ändern. Zur
Regelung der mit den Bauleitplanverfahren verbundenen Kosten und Maßnahmen stimmt die
Vorhabenträgerin den folgenden Regelungen zu.
§ 1 Kostenübernahme der Planungs-, Vorbereitungs- und
Erschließungsmaßnahmen
(1) Planungskosten
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle mit der Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das in der Präambel genannte Vorhaben verbundenen Kosten und
Auslagen, insbesondere die die Kosten der erforderlichen Planungen und Gutachten für
den Bebauungsplan W 67 (Plangebiet s. Anlage 1 ) und ggf. die Änderung des
Flächennutzungsplans.
Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten für die folgenden Maßnahmen –
unabhängig von welcher Seite die Beauftragung erfolgt –, soweit diese im Rahmen des
Planungsverfahrens erforderlich sind bzw. seitens der Stadt gefordert werden:
- Ausarbeitung der Unterlagen für eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Vorentwurf / Allgemeine Ziele
und Zwecke der Planung / Biotop - und Nutzungswertkartierung / ggf. weitere
Gutachten).
- Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs und ggf. des Entwurfs zur Änderung des
Flächennutzungsplans einschließlich deren Begründungen mit U mweltbericht sowie
der Abwägungsentwürfe zu den in den Beteiligungsschritten des jeweiligen Verfahrens
eingegangenen Stellungnahmen (Abwägungstabellen) (Achtung: nur die Ausarbeitung
der Planung / Erstellung der Gutachten / Vorbereitung der Abwägung nur als Vorschläge;
die Gesamtabwägung und Letztverantwortung obliegt zwingend der Stadt als Ausdruck
der Planungshoheit).
- Ein den Bebauungsplan begleitender/integrierter Grünordnungsplan, aus dem die
grünplanerische Gestaltung des Vorhabens hervorgeht. Der Grünord nungsplan ist
inhaltlich mit dem Grünflächenamt der Stadt abzustimmen.
- Notwendige, sich aus dem Einzelfall ergebende Gutachten (z.B. Lär mgutachten,
Altlastengutachten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Artenschutzgutachten,
Klimagutachten, Verkehrsgutachten, Verschattungsgutachten etc.) zur Vorbereitung
der städtebaulichen Planung und von eingeholten gebührenpflichtigen Auskünften.
3
- Die amtlichen Bekanntmachungskosten im „Darmstädter Echo“ für die einzelnen
Verfahrensschritte des Bebauungsplanverfahrens und des Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans. Soweit die Bekanntmachungskosten von der Stadt in
Vorleistung übernommen werden erstattet der Vorhabenträger die Kosten nach
Anforderung durch das Stadtplanungsamtes.
- Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a und nach § 6a BauGB am
Ende des Verfahrens.
- Kosten der Plankopien und Unterlagenkopien im Verfahrensgang für die
Gremienbeschlüsse nach Abrechnung der Stadt (Selbstkostenpreis).
Die o.g. Kostenübernahmen gelten auch für den Fall, dass die Stadt die Planung nicht zu
Ende führt oder führen kann und soweit sie bis dahin entstanden sind.
(2) Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen
Die Vorhabenträgerin führt alle für die Bebauung der Grundstücke erforderlichen
Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen auf eigene Kosten durch. Dazu gehören auch:
Gebäudeabbruch, Kampfmittelsondierung / -räumung (s. Anlage 3: Allgemeine
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen etc.),
Altlastenbeseitigung, arten schutzrechtliche Maßnahmen / CEF-Maßnahmen,
Ausgleichsmaßnahmen.
(3) Erschließungsmaßnahmen
Fallen für die Durchführung des Vorhabens auf Darmstädter Gemarkung äußerliche
Erschließungsmaßnahmen an (nördliche Erschließungsstraße) , übernimmt die
Vorhabenträgerin die Kosten hierfür und stimmt die Durchführung der Maßnahmen mit
dem Mobilitätsamt der Stadt ab. Einzelheiten hierzu werden ggf. durch weitere Verträge
(Erschließungsverträge) mit dem Mobilitätsamt geregelt. Gleiches gilt für innere
Erschließungsmaßnahmen.
(4) Im Falle einer Veräußerung /Teilveräußerung wird die Verpflichtung aus den Absätzen 2
und 3 auf den Rechtsnachfolger übergeben.
§ 2 Sicherung der Planungsqualität und Verfahrensdurchführung
(1) Zur Sicherun g der Qualitätsstandards der städtebaulichen Planung beauftragt die
Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Stadt ein geeignetes, fachkund iges
Planungsbüro für Bauleitplanung mit den Planungsleistunge n zur Vorbereitung der
Verfahrensschritte im Bauleitplanverfahren . Hierzu gehören insbesondere die
Ausarbeitung der Unterlagen für eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Vorentwurf / Allg emeine Ziele und
Zwecke der Planung), die Ausarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs einschließlich der
Begründung mit Umweltbericht , sowie Vorschläge zur Abwägung zu den in den
Beteiligungsschritten des V erfahrens eingegangenen Stellungnahmen
(Abwägungstabellen) als Grundlage der in der kommunalen Entscheidungshoheit
liegenden Beschlüsse, außerdem die zusammenfassende Erklärung nach § 10a BauGB
und ggf. nach § 6a BauGB. Die Planung hat in enger Abstimmung zwischen dem
beauftragten Büro und dem Stadtplanungsamt zu erfolgen.
Hierbei ist die Stadt als Trägerin des Bauleitplanverfahrens dem beauftragten
Planungsbüro gegenüber in Bezug auf die inhaltlichen Festsetzungen im Bauleitplan stets
weisungsbefugt. Änderungen an der Planung die Vorhabenträgerin veranlassen möchte,
sind stets mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen bevor sie vom beauftragten
Planungsbüro in den Bauleitplan aufgenommen werden. Eine Aufnahme einer
gewünschten Planungsänderung in den Bauleitplan kann von Seiten der Stadt nicht
garantiert werden.
4
(2) Für die Erarbeitung notwendiger Gutachten und des Umweltberichts , sowie des
Grünordnungsplans beauftragt die Vorhabenträgerin , in Abstimmung mit der Stadt,
ebenfalls fachkundige Büros. Die Inhalte der Gutachten sind vor deren Erstellung vom
jeweils beauftragten Büro mit der Stadt abzustimmen, um die Vollständigkeit der
Aufgabenstellung zu gewährleisten. Die Stadt ist zudem berechtigt, bei späterer Vorlage
von Gutachten mit nicht ausreichenden Inhalten oder nicht ausreichender
Untersuchungstiefe Nachforderungen an den jeweiligen Gutachter/die jeweilige
Gutachterin zu stellen, um die Gesamtqualität der Planung, auch im Hinblick auf deren
spätere Anfechtbarkeit, zu gewährleisten.
(3) Die Vorhabenträgerin hat bei der Beauftragung der Planungsleistungen und der Gutachten
nach den Absätzen 1 und 2 die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) mit allen
von ihr Beauftragten verbindlich zu vereinbaren , indem sie bei der Beauftragung den
Beauftragten Büros und Gutachter/Gutachterinnen jeweils eine
Kooperationsvereinbarung (Anlage 2 dieses Vertrags) zur Unterschrift vorlegt und von
diesen und ihr selbst unterzeichnet an die Stadt zur Gegenzeichnung zurückgibt. Hierin
wird auch die Weisungsbefugnis nach den Absätzen 1 un d 2 geregelt. Mit der
Kooperationsvereinbarung verpflichten sich die Planungsbeteiligten zur Einhaltung der
Datenschutzbestimmungen sowie zur Anerkennung ihrer Aufgab en und Pflichten im
Bauleitplanverfahren.
(4) Die technische Vorbereitung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 ff. BauGB (etwa durch
Herstellung und Zusammenstellung von Unterlagen für Gremienbeschlüsse, Auslegungen
und Trägerbeteiligungen sowie Ausfertigung en des Bebauungsplans) wird von der
Vorhabenträgerin bzw. dem beauftragten Planungsbüro erbracht.
(5) Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens selbst obliegt der Stadt. Durch die Mitwirkung
der Vorhabenträgerin bzw. des von ihr beauftragten Planungsbüros bei der Vorbereitung
des Planverfahrens erfolgt keine Übertragung der Durchführung von Verfahrensschritten
i.S.v. § 4b BauGB.
(6) Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Stadtverwaltung und der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt, insbesondere im Hinblick auf die planerische
Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, beim Satzungsbeschluss sowie während des
gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans bleiben durch die technische
Vorbereitung nach Abs. 4 unberührt.
§ 3 Klimaschutz und Klimaanpassung
(1) Es ist ein Ziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt, entsprechend der aktuellen städtischen
Beschlusslage und der Pariser Klimaschutzziele, eine CO²-Neutralität bei allen Vorhaben
zu erreichen. Daher wird im Rahmen des Bebauungspl anverfahrens der Nachweis einer
bilanziellen CO² -Neutralität des Vorhabens gefordert, bevorzugt im Rahmen eines
Energiekonzepts unter Berücksichtigung erneuerbarer Energien. Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich zur Vorlage dieser Unterlagen sowie zu konkreten Vereinbarungen hierzu
im später abzuschließenden städtebaulichen Vertrag.
(2) Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtklima sind gemäß städtischem Beschluss
durch eine Mikroklimaanalyse nachzuweisen.
(3) Aufgrund der aktuellen Energieverknappung/ -versorgung können ergänzende
Anforderungen an das Vorhaben durch städtische Beschlüsse hinzukommen, die bis zum
5
Zeitpunkt der Offenlage zu berücksichtigen und in die beschlussfähigen Planunterlagen
aufzunehmen sind.
§ 4 Haftungsausschluss
(1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung eines
Bebauungsplans, dies kann nicht per Vertrag begründet werden. Eine Haftung der Stadt
für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung
der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.
(2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend
gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des
Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.
(3) Eine Haftung der Stadt für etwaige Schäden, die du rch Bodenkontaminierung entstehen,
ist ausgeschlossen.
(4) Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass umweltrelevante Informationen sowie die meisten
Planungsunterlagen im Laufe des Verfahrens in das Internet eingestellt werden müssen (§
4a BauGB). Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung vo n Planungsunterlagen befreit
die Vorhabenträgerin die Stadt von möglichen Regressforderungen der Urheber und
verpflichtet ihrerseits die von ihr beauftragten Büros in der in § 2 Abs. 3 genannten
Kooperationsvereinbarung (Anlage 2) , der Veröffentlichung zuzustimmen und ggf.
entsprechende Bildrechte / Copyrights für verwendete Bilder / Internetauszüge etc.
nachzuweisen (z.B. Google Maps, o.ä). Planungsunterlagen ohne vorliegende Bildrechte
können im Bauleitplanverfahren nicht verwendet werden.
§ 5 Andere vertragliche Regelungen
(1) Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sich die Stadt den Abschluss ergänzender
städtebaulicher Verträge lt. § 1 Abs . 3 vor behält und sich darüber hinaus mit i hr eine
Prozesskostenübernahmeerklärung vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
und der Änderung des Flächennutzungsplans abschließen wird.
(2) Der Vorhabenträgerin ist ferner bekannt, dass die Stadt mit ihr einen städtebaulichen
Vertrag nach § 11 BauGB über die von der Vorhabenträgerin durchzuführenden
Maßnahmen und einzuhaltenden Pflichten zur Realisierung des Bauvorhabens erstellen
wird und dieser städtebauliche Vertrag spätestens zum Offenlagebeschluss des
Bebauungsplans von der Vorhabenträgerin unterschrieben vorliegen muss. Werden im
Laufe des Bebauungsplanverfahrens weitere vertragliche Regelungen erforderlich, sind
diese als Vertragsergänzung zum abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag
abzuschließen.
Anlage 1
zur Grundzustimmung
Lageplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtplanungsamt ohne Maßstab
Anlage 2
zur Grundzustimmung
Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – und
18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim –
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Kooperationsvereinbarung
über die Zusammenarbeit bei Beauftragung von Planungsleistungen und
Gutachten durch Dritte im Rahmen von Bauleitplanverfahren
zwischen
der Vorhabenträgerin, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
als Auftraggeberin von Planungsleistungen bzw. Gutachten genann t „VT“,
dem beauftragten Büro ___________________________________________________
als Auftragnehmer (Planungsbüro, Ingenieurbüro, Gutachter/in) g enannt „Büro“
und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch das Stadtplanungsamt
genannt „Stadt“
Präambel
Vorliegende „Kooperationsvereinbarung“ ist Anlage zur Grundzust immung (städtebaulicher
Vertrag), die zwischen dem VT und der Stadt geschlossenen wurde . Diese dreiseitige
Kooperationsvereinbarung hat der VT allen von ihm beauftragten Büros für
Planungsleistungen und Gutachten im Zusammenhang mit dem Baulei tplanverfahren bei
Beauftragung zur Unterzeichnung und Rücksendung vorzulegen. Sie regelt das Verhältnis
zwischen Vorhabenträger, beauftragtem Büro und der Stadt untere inander und die
Zusammenarbeit zwischen diesen, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen:
2
/g3
1. Pflichten VT und Büros
1.1 Allgemeine Pflichten der beauftragten Büros und des Vorhabe nträgers
Der VT hat sich in der Grundzustimmung (städtebaulicher Vertrag ) dazu verpflichtet, diese
Kooperationsvereinbarung den von ihm beauftragten Planungs- und Gutachterbüros zur
Unterzeichnung vorzulegen und darauf hinzuwirken, dass die Vorgaben eingehalten werden.
Das Büro und der VT sind verpflichtet, die für die Erstellung d er Planung erforderlichen
Informationen, Unterlagen, Pläne usw. bei der Stadt oder den zuständigen Fachämtern direkt
anzufordern.
Die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die zu erstellen den Unterlagen und
Gutachten sind mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem zuständigen Fa chamt (z.B. beim
Umweltbericht, Freiflächen- und Grünordnungsplan: Grünflächenam t, bei Mobilitäts- und
Verkehrsfragen: Mobilitätsamt, bei Klimafragen: Amt für Klimasc hutz und Klimaanpassung,
bei Altlasten-, wasserrechtlichen und Naturschutzfragen: Umweltamt) abzustimmen.
Das jeweils beauftragte Büro stimmt einer Veröffentlichung der von ihm erstellten Unterlagen
(s. 5.1 Nutzungsrechte der Stadt) ausdrücklich zu.
1.2 Rechte und Pflichten des beauftragten Planungsbüros (Baulei tplanung)
Das vom VT beauftragte Büro für die Bauleitplanung sichert der S t a d t z u , d i e i m
Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren zu erbringenden Planu ngsleistungen nach
den einschlägigen Rechtsvorschriften (BauGB, BauNVO, HBO, Planz V etc.) und den
Vorgaben des Stadtplanungsamtes bzw. der betroffenen Fachämter zu erbringen.
Die Layoutvorgaben des Stadtplanungsamtes bzgl. Plan, Begründun g, Vertrag etc. sind
einzuhalten (Musterbebauungsplan der Stadt). Verfahrensvermerke und eine aktuelle Liste
der Rechtsgrundlagen für den jeweiligen Bauleitplan werden auf Anforderung vom
Stadtplanungsamt der Stadt geliefert.
Das Büro wird die Koordination zwischen dem VT und der Stadt wa hrnehmen. Bei
widersprüchlichen planerischen Vorgaben zwischen VT und Stadt s ind die Vorgaben der
Stadt, unter Berücksichtigung des Abwägungsgebotes hinsichtlich öffentlicher und privater
Belange gemäß BauGB, gegenüber dem Planungsbüro bindend.
Das Büro ist verpflichtet, zu jedem Abstimmungsgespräch im Baul eitplanverfahren ein
Protokoll anzufertigen und dieses dem Stadtplanungsamt und dem/ den beteiligten Fachamt /
Fachämtern zur Bestätigung vorzulegen.
Das Stadtplanungsamt kann nach Bedarf eine Arbeitsgruppe (AG) B auleitplanung mit den
Planungsbeteiligten zum jeweiligen Bauleitplanverfahren bilden , um in gemeinsamen
Terminen die Planung fachübergreifend abzustimmen. Dabei ist da s Planungsbüro
koordinierend beteiligt und erstellt hierzu jeweils ein Ergebnisprotokoll.
1.3 Abgabe von Unterlagen
Alle Unterlagen im Bauleitplanverfahren, auch Gutachten, sind i n digitaler Form (pdf und
DWG, sowie X-Planungsformat) zu übergeben (siehe hierzu auch: 3. Datenaustausch).
Die endgültig abgestimmten Unterlagen für die Beschlussgremien sind in der benötigten
Anzahl für die Gremienbeschlüsse auf Anforderung der Stadt auf Kosten des VT vom
beauftragten Planungsbüro zusätzlich zur digitalen Form ausgedr uckt zu liefern. Hierzu
gehören auch die Gutachten, die im Bauleitplanverfahren in 2-fa cher Ausführung in
Papierform benötigt werden (Aktenexemplar und Auslegung).
3
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2. Rechte und Pflichten der Stadt
2.1 Zusammenarbeit mit dem Büro
Die Stadt wird das Büro bei der Durchführung der Leistungen unt erstützen und die nach
geltendem Recht notwendigen Voraussetzungen schaffen, sofern di es in ihrem
Einflussbereich steht und keine Hinderungsgründe gegeben sind.
Die Stadt ist berechtigt, dem Planungs- und/oder Gutachterbüro unmittelbar
planungsbedingte Vorgaben zu erteilen. Der Vorhabenträger wird in diesem Fall
unverzüglich informiert.
2.2 Entscheidungsfreiheit, Gesetzliche Vorgaben
Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Stadt insbeson dere im Hinblick auf die
planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bleibt unberührt. D ie Stadt kann als
verfahrensdurchführende Stelle unabhängig von dieser Vereinbaru ng frei darüber
entscheiden, ob sie einen von Dritten vorgelegten Entwurf annimmt und sich zu eigen macht.
Durch diesen Vertrag wird für keine der Vertragsparteien ein An spruch auf die Aufstellung
eines Bauleitplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB)
begründet. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des VT, die dieser im Hinblick
auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen.
3. Datenaustausch, Dateiformate, X-Planung
3.1 Plangrundlage
Als Plangrundlage hat das Büro die aktuelle Katasterkarte (Stad tgrundkarte) der Stadt zu
verwenden, erhältlich beim Vermessungsamt der Stadt.
3.2 CAD-Dateien
CAD-Dateien sind der Stadt als DWG und PDF Dateien zur Verfügun g zu stellen, damit eine
einfache Prüfung erfolgen kann (pdf) und gleichzeitig gewährlei stet ist, dass die Stadt ggf.
kleinere Fehler ohne erneuten Rücklauf an das Büro selbst beheb en kann (DWG). Das Büro
erhält in diesem Fall anschließend die geänderte Datei zurück.
3.3 Sonstige Dateiformate
Adobe Dateien (Photoshop, Illustrator, InDesign) sind im jeweil igen Originalformat und auch
als PDF-Dokument, Texte und Tabellen als WORD/EXCEL Dateien, Pr äsentationen als
Power-Point Datei zu übergeben.
3.4 Digitale Planunterlagen (Bauleitplan)
Die digitalen Planunterlagen zum Bauleitplan sind X-Planungskon form zu erstellen mit
vollvektorieller Erfassung der Planinhalte gemäß Kap. 3.1 des Leitfadens X-Planung
(https://www.xleitstelle.de/leitfaden). Die Abgabe der digitale n Zeichnungsdateien sind der
Stadt im Format XPlanGML zu liefern (vgl. Kap. 5.1 Pflichtenhef t X-Planungskonforme
Erfassung von Daten der Bauleitplanung, Landesamt für Bauen und Verkehr Brandenburg:
https://lbv.brandenburg.de/dateien/stadt_wohnen/Pflichtenheft_2018.pdf).
4
/g3
4. Datenschutz
4.1 Verschwiegenheitsvereinbarung
Das beauftragte Büro verpflichtet sich, über alle bei der Tätig keit bekannt gewordenen
Vorgänge, Namen und Zusammenhänge gegenüber unberechtigten Drit ten Stillschweigen
zu bewahren; dies gilt auch nach Beendigung der beauftragten Ar beiten und dieser
Vereinbarung.
4.2 Weitergabe nicht öffentlicher Unterlagen
Das beauftragte Büro wird die nicht für die Öffentlichkeit best immten Unterlagen und Daten,
welche von der Stadt zur Verfügung gestellt wurden bzw. die bei der Durchführung der
Maßnahmen erlangt worden sind, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit der
Stadt an Dritte weitergeben.
4.3 Personenbezogene Daten
Der VT und das beauftragte Büro erhalten von der Wissenschaftss tadt keine
personenbezogenen Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen oder sonstiger von der Planung betroffener Personen. Sollten
solche Informationen für die Bearbeitung der Planung durch den VT und das beauftragte
Büro notwendig sein, muss von den betroffenen Personen eine Ein willigungserklärung
gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eingeholt werden.
Abwägungstabellen und Stellungnahmen zur Planung werden dem bea uftragten Büro in
anonymisierter Form übergeben. Sollten trotz dieser Maßnahmen a us den anonymisierten
Stellungnahmen Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sein, hat das beauftragte
Büro die Bestimmungen der DS-GVO sowie die entsprechenden Geset ze des Bundes und
des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Personenbezogene Daten
(Namen, Adressen, etc.) dürfen von den Büros nicht an den Vorha benträger oder an Dritte
weitergegeben werden.
Sollte während der Ausführung der beauftragten Leistung die Ver arbeitung
personenbezogener Daten durch das beauftragte Büro zu einem wes entlichen Teil der
durchgeführten Tätigkeiten gehören und die Daten nicht anonymis iert verarbeitet werden
können, wird eine diesen Vertrag ergänzende Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung
gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO abgeschlossen.
Das beauftragte Büro hat personenbezogene Daten aus dem Auftrag sverhältnis zu
berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn die
Wissenschaftsstadt Darmstadt dies mittels einer Weisung verlang t und berechtigte
Interessen des beauftragten Büros dem nicht entgegenstehen.
Das beauftragte Büro erklärt sich damit einverstanden, dass die Wissenschaftsstadt
Darmstadt – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der
Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit und der diesb ezüglich bei dem
beauftragten Büro getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im
angemessenen und erforderlichen Umfang zu überprüfen.
4.4 Mitarbeiterverpflichtung
Das Büro sichert zu, die beschäftigten Mitarbeiter/innen vor Au fnahme der Tätigkeit mit den
für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut zu machen und für die Zeit
ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverh ältnisses in geeigneter
Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO).
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/g3
Das Büro überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vo rschriften im eigenen
Betrieb.
4.5 Übergabe geschützter Daten
Nach Abschluss der vertraglichen Leistungen sind alle dem Daten schutz unterliegenden
Daten der Stadt zu übergeben; es dürfen keinerlei Kopien oder D uplikate bei dem Büro
verbleiben.
5. Nutzungsrechte / Urheberrecht
5.1 Nutzungsrechte der Stadt
Das Büro und der VT räumen der Stadt unter Verzicht auf jeglich e Vergütungsrechte ein
ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 Urheberrechtsg esetz (UrhG) an den
erstellten Unterlagen ein. Die Stadt darf diese ohne Mitwirkung des Büros und des VT nutzen
und vervielfältigen, unter Angabe des Verfassers verbreiten, au sstellen/auslegen sowie
Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Nutzungsrechte ein räumen. Die Stadt hat das
Recht zur Veröffentlichung der erstellten Unterlagen, insbesond ere durch die gesetzlich
vorgeschriebene Einstellung in das Internet im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen.
Eine Korrektur/Ergänzung/Änderung fehlerhafter Unterlagen durch d i e S t a d t i s t z u r
Vermeidung von Rückläufen in Absprache mit dem jeweiligen Büro erlaubt. Im Falle von
Gutachten können Änderungen/Anpassungen/Ergänzungen durch das G utachterbüro nach
Absprache mit dem Büro/dem Vorhabenträger von der Stadt verlangt werden.
Spätestens mit dem Inkrafttreten des Bauleitplans werden alle z ugelieferten Unterlagen, die
Verfahrensbestandteil sind, öffentlich und gehen in das Eigentum der Stadt über.
5.2 Nutzungsrechte der Büros und des Vorhabenträgers
Das Büro und der VT bedürfen zur Veröffentlichung der vorherige n schriftlichen Zustimmung
der Stadt. Soweit die Unterlagen bereits von der Stadt öffentli ch bekannt gemacht wurden,
können diese vom Planfertiger (Büro) und VT für Akquisitions- u nd Referenzzwecke auch
ohne Zustimmung der Stadt verwendet werden. Die darüber hinaus gehende Information der
Öffentlichkeit kann nur in Abstimmung mit der Stadt erfolgen.
5.3 Urheberrecht für Bildmaterial
Das Büro überträgt der Stadt die Nutzungsrechte für von ihm im Rahmen des Auftrages
angefertigtes Bildmaterial im erforderlichen Umfang.
Das Büro sichert der Stadt zu, dass bei der Herstellung und Ver wendung von Bildmaterial
nicht gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, Nutzungsrecht, Persö nlichkeitsrecht, Hausrecht)
verstoßen wird. Für Schäden durch Nichtbeachtung der genannten gesetzlichen
Bestimmungen haftet das Büro. Sollten die gelieferten Planungsu nterlagen Elemente
enthalten, die Rechte Dritter berühren (Bildrechte, Urheberrech te, Datenschutz, z.B. Auszug
aus Google-Maps oder facebook), sind entsprechende Berechtigung snachweise (Bildrechte,
o.ä.) oder Genehmigungen vom Vorhabenträger / dem Büro an die S tadt mitzuliefern, da
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4q Abs. 4 BauGB im Rahmen der Offenlage die Unterlagen ggf. in
das Internet einzustellen sind und auch später öffentlich einge sehen werden können.
Luftbilder von Google können vom jeweiligen Büro z.B. durch stä dtische Luftbilder ersetzt
werden, um diesbezügliche Probleme zu vermeiden.
6
/g3
6. Haftung
Die Haftung des Büros und des VT richtet sich nach den gesetzli chen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das jeweils beauftragte Büro und der VT haften der Stadt für al le von Ihnen zu vertretenden
Schäden und Folgeschäden, die durch eine fehlerhafte Erstellung der von Ihnen gefertigten
Planungsunterlagen oder Gutachten verursacht werden.
Schadensersatzansprüche gegen das Büro sind bei fahrlässig veru rsachten Schäden auf
den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt. Die Haftung i st im Übrigen auf die in
den Berufshaftpflichtversicherungen genannten Höchstbeträge begrenzt.
7. Schlussbestimmungen
Diese Kooperationsvereinbarung ist dreifach im Original ausgefe rtigt, VT, Stadt und Büro
erhalten nach allen Unterschriften je ein Original.
Ort, Datum:_________________
Auftraggeberin: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), vertreten durch:
________________________________ _____________________________ ___
(Name, Unterschrift)
Ort, Datum: _________________
Beauftragtes Büro: _________________, vertreten durch:
________________________________
(Name, Unterschrift)
Ort, Datum: _________________
Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch:
________________________________
Herrn Krehbiehl
Amtsleiter Stadtplanungsamt
Regierungspräsidium Darmstadt
Allgemeine Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen
Auftraggeber für Kampfmittelräumungsarbeiten sind das Land Hessen (Regierungspräsidium
Da
rmstadt), Kommunen, Private und Bundesbehörden.
Kampfmittelräumungsarbeiten sind insbesondere:
• Aufsuchen, Bergen und Zwischenlagern von Kampfmitteln
o Systematische Untersuchung von Flächen mit Sonden
o Systematische Entmunitionierung von Flächen mit Oberflächensuchgeräten
o Punktuelle Untersuchung von Blindgängerverdachtspunkten
o Herstellen von Sondierungsbohrungen, Messwertaufnahmen und Interpretation der
Me
ssergebnisse auf Bombenblindgänger
o Aufgrabung der detektierten Anomalien
o Identifizierung der Kampfmittel
o Zwischenlagerung von Kampfmitteln
o Berichtsführung
1. D
urchführungsbestimmungen
Die Arbeiten sind jeweils nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen. Dies ist bei der
Auftragsbestätigung zu versichern.
• Dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen sind rechtzeitig mitzuteilen:
• Auftraggeber (Auftrag und Auftragsbestätigung)
• Verantwortliche Person (Befähigungsschein und Ausbildungsnachweis)
• Arbeitsaufnahme und Arbeitszeit, gegebenenfalls Arbeitsunterlagen
• Aktenzeichen des Kampfmittelräumdienstes
Di
e untersuchten bzw. entmunitionierten Flächen sind in Lageplänen M 1 : 1 000 zu
dokumentieren. Eine Ausfertigung ist dem KMRD nach Beendigung der Arbeiten zu übergeben.
Kampfmittelräumungsarbeiten sind nach den üblichen Gesetzen, Verordnungen und Regeln der
Technik insbesondere auch nach den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim
Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder
Gegenständen mit Explosivstoff BGR 114, Anhang 5, des HVBG Fachausschuß „Chemie“
durchzuführen.
2. Sicherheitsbestimmungen
Die Kampfmittelräumarbeiten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Verantwortlichen Person
(Befähigungsinhaber/in nach § 20 SprengG) durchgeführt werden.
An der Arbeitstelle ist gut sichtbar ein Alarmplan anzubringen, der folgende Informationen
enthält:
• Verantwortliche Person der Arbeitsstelle
• Tel.-Nr. und Adresse des nächsten Unfallkrankenhauses
Anlage 5
Anlage 3
zur Grundzustimmung
Regierungspräsidium Darmstadt
• Tel.-Nr. des nächsten Hubschrauberrettungsdienstes
• Tel.-Nr. und Adresse des Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen
Die geborgenen Kampfmittel, Munitionsteile sowie alle anderen Objekte, die im Zusammenhang
mit Kampfmitteln stehen, sind sofort listen mäßig zu erfassen und nachzuweisen. Sofern
Kampfmittel nicht transportfähig sind oder nicht verlagert werden können, ist von der
Kampfmittelräumfirma der Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen unverzüglich zu
verständigen. Bei Gefahr im Verzug ist die Verantwortliche Person berechtigt und verpflichtet,
sofort die zuständige Gefahrenabwehrbehörde (Polizei, Bürgermeister/in, Oberbürgermeister/in)
zu verständigen und die seiner/ihrer Meinung nach erforderlichen Absperrmaßnahmen zu
veranlassen. Die Entschärfung, Sprengung sowie der Abtransport von Kampfmitteln ist
ausschließlich dem Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen oder der von ihm beauftragten
Person überlassen.
3. Ergänzende Bestimmungen
Bergungsfremde Gegenstände, die bei den Arbeiten gefunden werden und keine
Kampfmitteleigenschaft aufweisen, sind dem Eigentümer des Grundstücks zu überlassen. Sofern
ehem. reichseigene Kampfmittel gefunden werden, besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung
durch den Bund. Er macht allerdings zur Auflage, dass der Kampfmittelräumdienst die von der
Fachfirma gestellte Rechnung zur Prüfung erhält und diese mit einem Sichtvermerk
kennzeichnet. Dies setzt in jedem Falle die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen voraus.
Weiterhin ist zu erklären, ob das betreffende Grundstück vom Bund erworben wurde.
anlage 2
294 Zeichen
Punkt 12: Bebauungsplan W 67 - Ehem. Airfield Griesheim - (städtebaulicher Vertrag "Grundzustimmung") (V-Nr. 2023/0146) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: SPD-Fraktion
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0146
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.04.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00