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2026/0020

Leistungen der Eingliederungshilfe, Darmstädter Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der schulischen Teilhabeassistenz gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX mittels Poollösung und Intensivierung der Kooperation mit den Darmstädter Grundschulen (DA.THA)

Magistratsvorlage 12.01.2026

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2026/0020

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Darmstädter Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der 
 schulischen Teilhabeassistenz (DA.THA) 
gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX 
mittels „Poollösung“ und Intensivierung der Kooperation mit den  
Darmstädter Grundschulen 
Stand September 2025 
 
Präambel 
Schulische Teilhabeassistenz (THA) wird als Leistung der Eingliederungshilfe gem. §35a 
SGB VIII und §112 SGB IX für junge Menschen mit Behinderung erbracht. Hierdurch 
erhalten Leistungsberechtigte Assistenzleistungen, die ihre gleichberechtigte Teilhabe 
an Bildung und am schulischen Alltag gewährleisten sollen. 
Die THA wird verstanden als einzelfallorientierte, inklusive Hilfeform. Ziel ist zuvorderst 
die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen in Schule. Ein 
Grundpfeiler dessen ist die Gestaltung der Schulklasse als inklusiver Sozialraum.  Die 
Leistungserbringenden verstehen sich als gleichberechtigte PartnerInnen von Schulen 
und erbringen die Leistung THA kooperativ in der Lebenswelt Schule.  
Die DA.THA wird im Rahmen der AG §78 zwischen den Leistungserbringenden und dem 
Kostenträger vereinbart. Diese Vereinbarung erfolgt auf Grundlage der wachsenden 
Bedarfslage in den Darmstädter Schulen und hat folgende Auswirkungen zum Ziel: 
1. Einheitliche Standards zur Leistungserbringung 
2. Verbesserung der Kooperation zwischen Kostenträger, Leistungserbringe nden 
und den Darmstädter Grundschulen 
3. Verbesserte und flexiblere Bedarfsabdeckung 
Die DA.THA wird der Leistungsvereinbarung zwischen Kostenträger und 
Leistungserbringenden zugrunde gelegt. Sie ergänzen die vereinbarte Leistung  und 
schließen die vereinbarten Inhalte der Leistungsvereinbarung nicht aus.  
 
§1 personelle Ausstattung 
Der Einsatz von THA erfolgt bedarfsgerecht und auf Grundlage der durchgeführten 
Bedarfsermittlung des Trägers der Eingliederungshilfe / öffentlichen Trägers der 
Jugendhilfe 
Für den Leistungsbereich des §112 SGB IX werden sog. Kräfte mit pädagogischer 
Eignung eingesetzt, wenn die benötigte Leistung überwiegend kompensatorisch 
erbracht wird. Bei dem Bedarf an qualifizierter Assistenz und besonders 
herausfordernden Unterstützungsleistungen werden Fachkräfte mit einer mindestens 
dreijährigen Fachausbildung im für den Einzelfall adäquaten Fachbereich eingesetzt. 
Für den Leistungsbereich des §35a SGB VIII (seelisch behinderte junge Menschen) 
werden ausschließlich pädagogische Fachkräfte mit einer mindestens 3 jährigen 
Fachausbildung (Erziehe r*innen, Heilerziehungspfleger *innen, Sozialpädagog *innen

etc.) gem. des Fachkräftegebots der Jugendhilfe eingesetzt. Dies ist auch aufgrund der 
überwiegenden Unterstützungsbedarfe im qualifizierten Assistenzbereich notwendig. 
Darüber hinaus halten Leistun gserbringende pädagogisches Personal vor um die 
Einsätze der THA zu koordinieren, sowie die Leistungserbringung und Kooperation zu 
begleiten. 
 
§2 Strukturen der Leistungserbringung 
Die THA wird auf Grundlage der Bedarfsermittlung des Einzelfalls in einer K lasse 
eingesetzt. Ihre Aufgabe ist vordergründig die Bereitstellung von benötigter Assistenz 
für die Leistungsberechtigten. Darüber hinaus sollen alle jungen Menschen der Klasse 
unterstützt werden, sodass Lehrkräfte Freiräume für die Förderung der 
Leistungsberechtigten erhalten und die Leistungsberechtigten von einem positiven 
Klassenklima profitieren können und ein inklusiver Sozialraum entsteht. 
Dafür ist es notwendig, dass die THA fest in die Klassenstruktur etabliert ist und der 
inklusive Sozialraum auc h bei kurzfristiger Abwesenheit der Leistungsberechtigten 
weiter gefördert wird. Dementsprechend erbringt die THA bei kurzfristiger Abwesenheit 
der Leistungsberechtigten weiter ihre Leistung um erreichte Fortschritte und aufgebaute 
Strukturen sicherzustellen.  
Im Regelfall umfasst die Leistung der THA den gesamten Stundenplan, insofern es nicht 
anderweitig im Gesamt - /Hilfeplan festgelegt ist. Die Leistung umfasst im Regelfall 
ebenfalls die Teilnahme an Ausflügen und Klassenfahrten. Hierbei können je nach 
Umfang Kalendertäglich bis zu 12 Stunden abgerechnet werden. 
Von dieser Leistungserbringung sollen alle jungen Menschen in der Klasse profitieren 
und zusätzlich entstehende Bedarfe mit abgedeckt werden. Insofern sich bei weiteren 
Schüler*innen der Klasse Bedarfe im Bereich THA ergeben sollen diese zuvorderst über 
die bereits installierte Maßnahme abgedeckt werden. Hieraus ergibt sich dann eine 
gemeinsame Leistungserbringung. Im Rahmen der Hilfe - / Gesamtplanung wird die 
Perspektive der durchgeführten Maßnahm e und ggf. übersteigende Bedarfe 
thematisiert und weitere Handlungsschritte besprochen. 
Da die Teilhabeassistenz kooperativ im Klassenverbund arbeitet sollen übersteigende 
und zusätzliche Bedarfe im Klassenverbund über den eingesetzten 
Leistungserbringenden abgedeckt werden. Die Leistungserbringe nden vertreten die 
gemeinsame Haltung  von dem Einsatz einer THA abzusehen, insofern bereits ein 
anderweitiger Leistungserbringender in einer Klasse tätig ist.  
 
§3 Gemeinsame Leistungserbringung „Pooling“ 
Eine gemeinsame Leistungserbringung „Pooling“ erfolgt, wenn mehr als eine 
leistungsberechtigte Person in einer Klasse mit gleichen Unterrichtszeiten von einer 
THA begleitet werden. Diese Leistung erfolgt im Regelfall im Umfang des gesamten 
Stundenplans. 
Seitens des Jugendamtes besteht ein Überblick über alle Poolingmaßnahmen und 
dem Einsatz der Leistungserbringenden an den Schulen innerhalb Darmstadts. 
Poolingmaßnahmen können so gut und zeitnah initiiert werden.

Nach Installation eines „Poolings“ erfolgt nach 4-8 Wochen ein Abstimmungsgespräch 
um zu evaluieren, ob die Durchführung der Maßnahme der Planung entspricht, oder 
ggf. Anpassungen gemacht werden müssen. 
Die Leistungserbringenden erhalten für die gemeinsame Leistungserbringung einen 
Zuschlag zur Fachleistungsstunde in Höhe von 20% für die Assistenz im Rahmen 1:2, 
oder einen Zuschlag in Höhe von 30% für die Assistenz im Rahmen 1:3. Dieser 
Zuschlag entspricht dem Mehraufwand an Abstimmung, Dokumentation, Abrechnung 
und Hilfe- / Gesamtplanung. 
 
§4 Kooperation 
Grundlegender Faktor für das Gelingen einer THA ist die multiprofessionelle 
Zusammenarbeit mit Schule. Dementsprechend verstehen die Fachkräfte vor Ort  sich 
als multiprofessionelles Team. Hierzu ist es notwendig, dass regelmäßige 
Abstimmungsgespräche zwischen THA und Klassenlehrkraft, sowie ggf. Förderlehrkraft 
geführt werden. 
Hilfe- / bzw. Gesamt- und Förderplanprozesse sollen regelhaft aufeinander abgestimmt 
stattfinden. 
Um präzise  Schnittstellen abbilden zu können und eine möglichst hohe 
Kooperationsqualität zu erzielen wird vereinbart, dass die Leistungserbringe nden 
Kooperationsschulen benennen, an denen sie als sog. „Kernträger“ tätig sind. Ziel ist 
hierbei, möglichst wenig unterschiedliche Ansprechpersonen für Schule zu generieren 
und von den Synergien der gemeinsamen Leistungserbringung zu profitieren. 
Fachkräfte sollen, wenn möglich an Schulen gehalten werden um von langfristiger 
Kooperation profitieren zu können. Die „Kernträger“  sollen hiermit die Möglichkeit 
erhalten schulbezogene Teams aufzubauen in denen die eingesetzten THAs tätig sind. 
Eine sozialräumliche Orientierung wird angestrebt. 
Zwischen den in den Schulen tätigen Leistungserbringenden, Kostenträger und Schule 
sollen jährliche Kooperationsgespräche stattfinden. In diesen sollen Zusammenarbeit 
und die Bedarfssituation vor Ort gemeinsam besprochen werden. 
 
§5 Bedingungen der Zusammenarbeit 
- Vor Arbeitsaufnahme werden THAs durch d ie Leistungserbringenden in Schule 
vorgestellt 
- THAs erhalten eine räumliche Einweisung über die Schule, Differenzierungs-, 
Aufenthalts Rückzugsräume sind bekannt und nutzbar 
- Wenn möglich erhalten THAs Schlüssel / Transponder um sich frei im 
Schulgebäude bewegen zu können 
- THAs erhalten die Möglichkeit während der Unterrichtszeit Abstimmung und 
Austausch mit den Leistungsberechtigten durchzuführen 
- Abstimmungsgespräche zwischen THA und Lehrkraft werden geführt 
- Die Aufsichtspflicht für Leistungsberechtigte liegt jederzeit bei der Schule 
- Elternkommunikation zu schulischen Inhalten und Leistungsständen obliegt der 
Schule

- Elternkommunikation zu behinderungsbedingten Bedarfen und Zielen der 
Maßnahme obliegt der THA / dem Leistungserbringenden 
 
 
 
§6 Hilfe- / Gesamtplanung 
Nach erfolgter Bedarfsermittlung wird seitens des Jugendamtes eine anonymisierte 
Anfrage erstellt und bei den Leistungserbringenden Kapazität angefragt. Priorisiert 
wird der Leistungserbringende angefragt, der bereits in der betreffenden Klasse tätig 
ist, sekundär die Leistungserbringenden, die an der Schule tätig sind. 
Erfolgt seitens eines Leistungserbringenden eine positive Rückmeldung, so wird der 
DA.BEI Hilfe- / Gesamtplan zur Verfügung gestellt und ein Installierungsgespräch 
angesetzt. 
Ca. 4-8 Wochen nach Hilfebeginn erfolgt Rücksprache / ggf. ein Hilfeplangespräch um 
den Maßnahmenbeginn und ggf. erforderliche Anpassungen in der Planung 
vorzunehmen.  
Im Regelfall ist es vorgesehen, dass einmal jährlich ein Hilfe- / Gesamtplangespräch 
durchgeführt wird, dieses wird geplant und durchgeführt von den Fachkräften des 
Jugendamtes. Die Beteiligung des Klassenlehrkraft ist vorgesehen. Im Hilfe /-
Gesamtplangespräch wird der bisherige Hilfeverlauf und die Perspektive besprochen. 
Dies beinhaltet immer die Betrachtung der Klasse als inklusiver Raum, die allgemeine 
Situation der Leistungsberechtigten Person und die Betrachtung der zugrunde 
liegenden Beeinträchtigung, sowie parallel in Anspruch genommener 
Unterstützungsleistungen (Diagnostik, Therapie, Förderschulunterstützung, u.ä.).  
Sollten Herausforderungen in der Ausführung der Leistung oder in der Kooperation 
erkennbar werden, ist es jederzeit möglich zusätzliche Hilfe- /Gesamtplangespräche 
durchzuführen. 
Es ist grundsätzlich möglich Anpassungen an Hilfen per Aktenlage vorzunehmen, 
insofern ein entsprechender Bericht des Leistungserbringenden vorliegt. 
Hilfe- / Gesamtplangespräche werden seitens der Fallzuständigen Fachkraft im 
Jugendamt dokumentiert und das Protokoll an die Beteiligten versandt. 
 
§8 Information und Berichterstattung 
Die Leistungserbringenden erstellen jährlich einen Entwicklungsbericht zu der 
erbrachten Leistung. Dieser beinhaltet die Entwicklung im vergangenen Hilfezeitraum, 
sowie Perspektiven und orientiert sich an den zugrundeliegenden Zielen. Im Regelfall 
wird dieser dem Kostenträger 14 Tage vor dem Hilfeplangespräch zur Verfügung 
gestellt, alternativ im 2. Quartal eines Jahres. 
Für Hilfe- /Gesamtplangespräch die aufgrund einer Bedarfslage zusätzlich 
durchgeführt werden stellen die Leistungserbringenden dem Kostenträger einen 
Kurzbericht zur Verfügung, in dem die aktuelle Situation und der Anlass beschrieben 
werden.

Zwischen den Leistungserbringenden und dem Kostenträger wird eine transparente 
Kommunikation und gegenseitige Information vereinbart. Bei Personalwechseln, 
Veränderungen der Bedarfslage, wichtigen Veränderungen in einer der Lebenswelten 
von Leistungsberechtigten erfolgt eine gegenseitige Information.  
 
§9 Übergangsstrukturen 
Bei Bekanntwerden eines Schulwechsels erfolgt Information an 
Leistungserbringende/Kostenträger. Ein Abstimmungsgespräch wird vereinbart in 
dem der Übergang besprochen wird. Hierbei sind folgende Szenarien möglich: 
1. Wechsel der örtlichen Grundschule aufgrund von Umzug 
Hierbei muss besprochen werden ob die THA aus dem Klassensystem gelöst 
werden kann, oder ein Verbleib notwendig ist. Sollte in der neuen Klasse bereits 
eine THA tätig sein, muss geprüft werden ob eine gemeinsame 
Inanspruchnahme möglich ist, ggf. wird ein Übergangszeitraum vereinbart.  
Sollte kein „Pooling“ möglich sein, wird eine neue THA gesucht. 
Sollten die aktuellen Leistungserbringenden nicht mit der neuen Schule 
kooperieren, wird ein Wechsel des Leistungserbringenden angestoßen, eine 
Übergabe kann erfolgen. 
 
2. Wechsel in Förderschule 
Erfolgt ein Schulwechsel an eine Förderschule erfolgt die Beendigung der 
laufenden Leistung. Ein Übergangszeitraum kann vereinbart werden. 
 
3. Übergang in Sekundarstufe I 
Zum Ende der Grundschulzeit erfolgt immer ein Hilfe- / Gesamtplangespräch. 
Hierbei muss besprochen werden ob die Fortführung der Leistung weiter dem 
Bedarf entspricht. Die Möglichkeit der Fortführung über den bestehenden 
Leistungserbringenden wird erfragt. Sollte die Leistung fortgeführt werden 
erfolgt eine erneute Abstimmung nach 4-8 Wochen in der neuen Schule. 
 
Bei allen Szenarien ist es notwendig mit der neuen Schule in Abstimmung zu gehen. 
Hierzu erfolgt Kontaktaufnahme des Leistungserbringenden mit dieser und im Idealfall 
ein fachlicher Austausch mit der neuen Lehrkraft.

2026/0020

5963 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.01.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat V 
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0020 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 314100, 363300  
Kostenstelle:  051-002-1020 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3141-55, 3634-30 Sachkonto: 7230100 / 7250100  
 
Betreff: Leistungen der Eingliederungshilfe, Darmstädter Rahmenvereinbarung zur 
Umsetzung der schulischen Teilhabeassistenz gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX 
i.V.m. §112 SGB IX mittels Poollösung und Intensivierung der Kooperation mit den 
Darmstädter Grundschulen ( DA.THA) 
 
Vorlage vom: 12.01.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Rahmenvereinbarung zur inklusiven Ausgestaltung der schulischen Teilhabeassistenz wird 
verabschiedet und durch das Jugendamt umgesetzt. Diese wird als Grundlage der 
Leistungserbringung im Bereich  der schulischen Teilhabeassistenz verankert. Hierzu wird eine 
Kooperationsvereinbarung für die Darmstädter Grundschulen und das Jugendamt erarbeitet und 
gemeinsam verabschiedet.  
 
 
Anlagen:  Darmstädter Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der schulischen 
Teilhabeassistenz gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX mittels 
Poollösung

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  12.01.2026 
 
 
Das Jugendamt ist gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und 
Jugendhilfe) sowie dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und 
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur 
Erziehung sowie Eingliederungshilfen zu gewähren. Damit stellt es ein umfassendes, 
öffentlich-rechtlich geregeltes Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien 
sicher. 
 
Im Bereich der Teilhabe an Bildung werden an den Grundschulen sogenannte 
Teilhabeassistenzen gem. § 35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX eingesetzt. 
Diese dienen dazu, die individuellen Assistenzbedarfe einzelner Kinder mit 
Beeinträchtigungen am Bildungsort abzudecken. Auf Grundlage der jeweiligen 
Bedarfsermittlung werden Stundenkontingente bewilligt und geeignete Leistungserbringe nde 
mit der Umsetzun g beauftragt.  
 
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Anträge auf Teilhabeassistenz (THA) deutlich 
angestiegen. Aktuell sind an den 21 Grundschulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
insgesamt 102 Teilhabeassistenzen tätig.   
Durch das Pooling der THA wird ein effizienterer Einsatz des Personals erwartet, da mehr 
Bedarfe abgedeckt werden können.  Hierdurch wird voraussichtlich dem steigenden 
Personalbedarf in dem Bereich anteilig entgegengewirkt.  
 
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung fand im Rahmen  der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 
SGB VIII Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe i m Jahr 2025 ein intensiver fachlicher 
Austausch zur aktuellen Versorgungssituation sowie zur Umsetzung der Leistungen auf 
Teilhabe an Bildung statt. In Zusammenarbeit  mit den freien Trägern der Jugendhilfe und 
der Eingliederungshilfe sowie unter Beteiligung des Staatlichen Schulamtes wurde die 
vorliegende Rahmenvereinbarung erarbeitet  und verabschiedet . Die Rahmenvereinbarung 
wurde anschließend in der 19. Sitzung des J ugendhilfeausschusses am 05.11.2025 
verabschiedet. 
 
Ziel der Rahmenvereinbarung ist es  insbesondere, die Kooperationsqualität mit dem 
Schulsystem nachhaltig zu verbessern. Da rüber hinaus sollen Schnittstellen in der 
Leistungserbringung reduziert werden, indem die Anzahl der beteiligten Einrichtungen und 
Ansprechpersonen verringert und die Zusammenarbeit mit den Grundschulen durch 
regelmäßige Kooperationsgespräche intensiviert wird. Ein weiteres Ziel ist es, 
Bedarfssituationen im Kontext der Grunds chulen flexibler und bedarfsgerechter aufzufangen.  
 
Neben der klassischen Einzelfallleistung sieht die Rahmenvereinbarung zudem den Ausbau 
inklusiver Klassenstrukturen vor. Dabei wird grundsätzlich immer geprüft, ob eine 
gemeinsame Inanspruchnahme von Assi stenzleistungen (Pooling) bedarfsorientiert möglich 
ist. 
 
Die Umsetzung der Rahmenvereinbarung an den Darmstädter Grundschulen wird zu einer 
Verbesserung der aktuellen sowie der perspektivischen Beschulungssituation und der 
Teilhabe an Bildung führen. 
 
Im Anschluss ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis

- 4 - 
Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt vorgesehen. Die Rahmenvereinbarung zur 
Teilhabeassistenz bildet hierfür die fachliche Grundlage und stärkt die zukünftige 
institutionelle sowie multiprofessionelle Zusammenarbeit an den Grundschulen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  mit dem Ziel der Teilhabe aller an Bildung . 
 
 
Darmstadt, 12.01.2026 
 
 
Dezernat II    Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg   Holger Klötzner  
Bürgermeisterin    Stadtkämmerer   Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2026/0020
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00