2026/0020
Leistungen der Eingliederungshilfe, Darmstädter Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der schulischen Teilhabeassistenz gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX mittels Poollösung und Intensivierung der Kooperation mit den Darmstädter Grundschulen (DA.THA)
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Darmstädter Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der schulischen Teilhabeassistenz (DA.THA) gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX mittels „Poollösung“ und Intensivierung der Kooperation mit den Darmstädter Grundschulen Stand September 2025 Präambel Schulische Teilhabeassistenz (THA) wird als Leistung der Eingliederungshilfe gem. §35a SGB VIII und §112 SGB IX für junge Menschen mit Behinderung erbracht. Hierdurch erhalten Leistungsberechtigte Assistenzleistungen, die ihre gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und am schulischen Alltag gewährleisten sollen. Die THA wird verstanden als einzelfallorientierte, inklusive Hilfeform. Ziel ist zuvorderst die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen in Schule. Ein Grundpfeiler dessen ist die Gestaltung der Schulklasse als inklusiver Sozialraum. Die Leistungserbringenden verstehen sich als gleichberechtigte PartnerInnen von Schulen und erbringen die Leistung THA kooperativ in der Lebenswelt Schule. Die DA.THA wird im Rahmen der AG §78 zwischen den Leistungserbringenden und dem Kostenträger vereinbart. Diese Vereinbarung erfolgt auf Grundlage der wachsenden Bedarfslage in den Darmstädter Schulen und hat folgende Auswirkungen zum Ziel: 1. Einheitliche Standards zur Leistungserbringung 2. Verbesserung der Kooperation zwischen Kostenträger, Leistungserbringe nden und den Darmstädter Grundschulen 3. Verbesserte und flexiblere Bedarfsabdeckung Die DA.THA wird der Leistungsvereinbarung zwischen Kostenträger und Leistungserbringenden zugrunde gelegt. Sie ergänzen die vereinbarte Leistung und schließen die vereinbarten Inhalte der Leistungsvereinbarung nicht aus. §1 personelle Ausstattung Der Einsatz von THA erfolgt bedarfsgerecht und auf Grundlage der durchgeführten Bedarfsermittlung des Trägers der Eingliederungshilfe / öffentlichen Trägers der Jugendhilfe Für den Leistungsbereich des §112 SGB IX werden sog. Kräfte mit pädagogischer Eignung eingesetzt, wenn die benötigte Leistung überwiegend kompensatorisch erbracht wird. Bei dem Bedarf an qualifizierter Assistenz und besonders herausfordernden Unterstützungsleistungen werden Fachkräfte mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im für den Einzelfall adäquaten Fachbereich eingesetzt. Für den Leistungsbereich des §35a SGB VIII (seelisch behinderte junge Menschen) werden ausschließlich pädagogische Fachkräfte mit einer mindestens 3 jährigen Fachausbildung (Erziehe r*innen, Heilerziehungspfleger *innen, Sozialpädagog *innen etc.) gem. des Fachkräftegebots der Jugendhilfe eingesetzt. Dies ist auch aufgrund der überwiegenden Unterstützungsbedarfe im qualifizierten Assistenzbereich notwendig. Darüber hinaus halten Leistun gserbringende pädagogisches Personal vor um die Einsätze der THA zu koordinieren, sowie die Leistungserbringung und Kooperation zu begleiten. §2 Strukturen der Leistungserbringung Die THA wird auf Grundlage der Bedarfsermittlung des Einzelfalls in einer K lasse eingesetzt. Ihre Aufgabe ist vordergründig die Bereitstellung von benötigter Assistenz für die Leistungsberechtigten. Darüber hinaus sollen alle jungen Menschen der Klasse unterstützt werden, sodass Lehrkräfte Freiräume für die Förderung der Leistungsberechtigten erhalten und die Leistungsberechtigten von einem positiven Klassenklima profitieren können und ein inklusiver Sozialraum entsteht. Dafür ist es notwendig, dass die THA fest in die Klassenstruktur etabliert ist und der inklusive Sozialraum auc h bei kurzfristiger Abwesenheit der Leistungsberechtigten weiter gefördert wird. Dementsprechend erbringt die THA bei kurzfristiger Abwesenheit der Leistungsberechtigten weiter ihre Leistung um erreichte Fortschritte und aufgebaute Strukturen sicherzustellen. Im Regelfall umfasst die Leistung der THA den gesamten Stundenplan, insofern es nicht anderweitig im Gesamt - /Hilfeplan festgelegt ist. Die Leistung umfasst im Regelfall ebenfalls die Teilnahme an Ausflügen und Klassenfahrten. Hierbei können je nach Umfang Kalendertäglich bis zu 12 Stunden abgerechnet werden. Von dieser Leistungserbringung sollen alle jungen Menschen in der Klasse profitieren und zusätzlich entstehende Bedarfe mit abgedeckt werden. Insofern sich bei weiteren Schüler*innen der Klasse Bedarfe im Bereich THA ergeben sollen diese zuvorderst über die bereits installierte Maßnahme abgedeckt werden. Hieraus ergibt sich dann eine gemeinsame Leistungserbringung. Im Rahmen der Hilfe - / Gesamtplanung wird die Perspektive der durchgeführten Maßnahm e und ggf. übersteigende Bedarfe thematisiert und weitere Handlungsschritte besprochen. Da die Teilhabeassistenz kooperativ im Klassenverbund arbeitet sollen übersteigende und zusätzliche Bedarfe im Klassenverbund über den eingesetzten Leistungserbringenden abgedeckt werden. Die Leistungserbringe nden vertreten die gemeinsame Haltung von dem Einsatz einer THA abzusehen, insofern bereits ein anderweitiger Leistungserbringender in einer Klasse tätig ist. §3 Gemeinsame Leistungserbringung „Pooling“ Eine gemeinsame Leistungserbringung „Pooling“ erfolgt, wenn mehr als eine leistungsberechtigte Person in einer Klasse mit gleichen Unterrichtszeiten von einer THA begleitet werden. Diese Leistung erfolgt im Regelfall im Umfang des gesamten Stundenplans. Seitens des Jugendamtes besteht ein Überblick über alle Poolingmaßnahmen und dem Einsatz der Leistungserbringenden an den Schulen innerhalb Darmstadts. Poolingmaßnahmen können so gut und zeitnah initiiert werden. Nach Installation eines „Poolings“ erfolgt nach 4-8 Wochen ein Abstimmungsgespräch um zu evaluieren, ob die Durchführung der Maßnahme der Planung entspricht, oder ggf. Anpassungen gemacht werden müssen. Die Leistungserbringenden erhalten für die gemeinsame Leistungserbringung einen Zuschlag zur Fachleistungsstunde in Höhe von 20% für die Assistenz im Rahmen 1:2, oder einen Zuschlag in Höhe von 30% für die Assistenz im Rahmen 1:3. Dieser Zuschlag entspricht dem Mehraufwand an Abstimmung, Dokumentation, Abrechnung und Hilfe- / Gesamtplanung. §4 Kooperation Grundlegender Faktor für das Gelingen einer THA ist die multiprofessionelle Zusammenarbeit mit Schule. Dementsprechend verstehen die Fachkräfte vor Ort sich als multiprofessionelles Team. Hierzu ist es notwendig, dass regelmäßige Abstimmungsgespräche zwischen THA und Klassenlehrkraft, sowie ggf. Förderlehrkraft geführt werden. Hilfe- / bzw. Gesamt- und Förderplanprozesse sollen regelhaft aufeinander abgestimmt stattfinden. Um präzise Schnittstellen abbilden zu können und eine möglichst hohe Kooperationsqualität zu erzielen wird vereinbart, dass die Leistungserbringe nden Kooperationsschulen benennen, an denen sie als sog. „Kernträger“ tätig sind. Ziel ist hierbei, möglichst wenig unterschiedliche Ansprechpersonen für Schule zu generieren und von den Synergien der gemeinsamen Leistungserbringung zu profitieren. Fachkräfte sollen, wenn möglich an Schulen gehalten werden um von langfristiger Kooperation profitieren zu können. Die „Kernträger“ sollen hiermit die Möglichkeit erhalten schulbezogene Teams aufzubauen in denen die eingesetzten THAs tätig sind. Eine sozialräumliche Orientierung wird angestrebt. Zwischen den in den Schulen tätigen Leistungserbringenden, Kostenträger und Schule sollen jährliche Kooperationsgespräche stattfinden. In diesen sollen Zusammenarbeit und die Bedarfssituation vor Ort gemeinsam besprochen werden. §5 Bedingungen der Zusammenarbeit - Vor Arbeitsaufnahme werden THAs durch d ie Leistungserbringenden in Schule vorgestellt - THAs erhalten eine räumliche Einweisung über die Schule, Differenzierungs-, Aufenthalts Rückzugsräume sind bekannt und nutzbar - Wenn möglich erhalten THAs Schlüssel / Transponder um sich frei im Schulgebäude bewegen zu können - THAs erhalten die Möglichkeit während der Unterrichtszeit Abstimmung und Austausch mit den Leistungsberechtigten durchzuführen - Abstimmungsgespräche zwischen THA und Lehrkraft werden geführt - Die Aufsichtspflicht für Leistungsberechtigte liegt jederzeit bei der Schule - Elternkommunikation zu schulischen Inhalten und Leistungsständen obliegt der Schule - Elternkommunikation zu behinderungsbedingten Bedarfen und Zielen der Maßnahme obliegt der THA / dem Leistungserbringenden §6 Hilfe- / Gesamtplanung Nach erfolgter Bedarfsermittlung wird seitens des Jugendamtes eine anonymisierte Anfrage erstellt und bei den Leistungserbringenden Kapazität angefragt. Priorisiert wird der Leistungserbringende angefragt, der bereits in der betreffenden Klasse tätig ist, sekundär die Leistungserbringenden, die an der Schule tätig sind. Erfolgt seitens eines Leistungserbringenden eine positive Rückmeldung, so wird der DA.BEI Hilfe- / Gesamtplan zur Verfügung gestellt und ein Installierungsgespräch angesetzt. Ca. 4-8 Wochen nach Hilfebeginn erfolgt Rücksprache / ggf. ein Hilfeplangespräch um den Maßnahmenbeginn und ggf. erforderliche Anpassungen in der Planung vorzunehmen. Im Regelfall ist es vorgesehen, dass einmal jährlich ein Hilfe- / Gesamtplangespräch durchgeführt wird, dieses wird geplant und durchgeführt von den Fachkräften des Jugendamtes. Die Beteiligung des Klassenlehrkraft ist vorgesehen. Im Hilfe /- Gesamtplangespräch wird der bisherige Hilfeverlauf und die Perspektive besprochen. Dies beinhaltet immer die Betrachtung der Klasse als inklusiver Raum, die allgemeine Situation der Leistungsberechtigten Person und die Betrachtung der zugrunde liegenden Beeinträchtigung, sowie parallel in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen (Diagnostik, Therapie, Förderschulunterstützung, u.ä.). Sollten Herausforderungen in der Ausführung der Leistung oder in der Kooperation erkennbar werden, ist es jederzeit möglich zusätzliche Hilfe- /Gesamtplangespräche durchzuführen. Es ist grundsätzlich möglich Anpassungen an Hilfen per Aktenlage vorzunehmen, insofern ein entsprechender Bericht des Leistungserbringenden vorliegt. Hilfe- / Gesamtplangespräche werden seitens der Fallzuständigen Fachkraft im Jugendamt dokumentiert und das Protokoll an die Beteiligten versandt. §8 Information und Berichterstattung Die Leistungserbringenden erstellen jährlich einen Entwicklungsbericht zu der erbrachten Leistung. Dieser beinhaltet die Entwicklung im vergangenen Hilfezeitraum, sowie Perspektiven und orientiert sich an den zugrundeliegenden Zielen. Im Regelfall wird dieser dem Kostenträger 14 Tage vor dem Hilfeplangespräch zur Verfügung gestellt, alternativ im 2. Quartal eines Jahres. Für Hilfe- /Gesamtplangespräch die aufgrund einer Bedarfslage zusätzlich durchgeführt werden stellen die Leistungserbringenden dem Kostenträger einen Kurzbericht zur Verfügung, in dem die aktuelle Situation und der Anlass beschrieben werden. Zwischen den Leistungserbringenden und dem Kostenträger wird eine transparente Kommunikation und gegenseitige Information vereinbart. Bei Personalwechseln, Veränderungen der Bedarfslage, wichtigen Veränderungen in einer der Lebenswelten von Leistungsberechtigten erfolgt eine gegenseitige Information. §9 Übergangsstrukturen Bei Bekanntwerden eines Schulwechsels erfolgt Information an Leistungserbringende/Kostenträger. Ein Abstimmungsgespräch wird vereinbart in dem der Übergang besprochen wird. Hierbei sind folgende Szenarien möglich: 1. Wechsel der örtlichen Grundschule aufgrund von Umzug Hierbei muss besprochen werden ob die THA aus dem Klassensystem gelöst werden kann, oder ein Verbleib notwendig ist. Sollte in der neuen Klasse bereits eine THA tätig sein, muss geprüft werden ob eine gemeinsame Inanspruchnahme möglich ist, ggf. wird ein Übergangszeitraum vereinbart. Sollte kein „Pooling“ möglich sein, wird eine neue THA gesucht. Sollten die aktuellen Leistungserbringenden nicht mit der neuen Schule kooperieren, wird ein Wechsel des Leistungserbringenden angestoßen, eine Übergabe kann erfolgen. 2. Wechsel in Förderschule Erfolgt ein Schulwechsel an eine Förderschule erfolgt die Beendigung der laufenden Leistung. Ein Übergangszeitraum kann vereinbart werden. 3. Übergang in Sekundarstufe I Zum Ende der Grundschulzeit erfolgt immer ein Hilfe- / Gesamtplangespräch. Hierbei muss besprochen werden ob die Fortführung der Leistung weiter dem Bedarf entspricht. Die Möglichkeit der Fortführung über den bestehenden Leistungserbringenden wird erfragt. Sollte die Leistung fortgeführt werden erfolgt eine erneute Abstimmung nach 4-8 Wochen in der neuen Schule. Bei allen Szenarien ist es notwendig mit der neuen Schule in Abstimmung zu gehen. Hierzu erfolgt Kontaktaufnahme des Leistungserbringenden mit dieser und im Idealfall ein fachlicher Austausch mit der neuen Lehrkraft.
2026/0020
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.01.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0020
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 314100, 363300
Kostenstelle: 051-002-1020 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3141-55, 3634-30 Sachkonto: 7230100 / 7250100
Betreff: Leistungen der Eingliederungshilfe, Darmstädter Rahmenvereinbarung zur
Umsetzung der schulischen Teilhabeassistenz gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX
i.V.m. §112 SGB IX mittels Poollösung und Intensivierung der Kooperation mit den
Darmstädter Grundschulen ( DA.THA)
Vorlage vom: 12.01.2026
Beschlussvorschlag :
Die Rahmenvereinbarung zur inklusiven Ausgestaltung der schulischen Teilhabeassistenz wird
verabschiedet und durch das Jugendamt umgesetzt. Diese wird als Grundlage der
Leistungserbringung im Bereich der schulischen Teilhabeassistenz verankert. Hierzu wird eine
Kooperationsvereinbarung für die Darmstädter Grundschulen und das Jugendamt erarbeitet und
gemeinsam verabschiedet.
Anlagen: Darmstädter Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der schulischen
Teilhabeassistenz gem. §35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX mittels
Poollösung
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.01.2026
Das Jugendamt ist gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfe) sowie dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur
Erziehung sowie Eingliederungshilfen zu gewähren. Damit stellt es ein umfassendes,
öffentlich-rechtlich geregeltes Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien
sicher.
Im Bereich der Teilhabe an Bildung werden an den Grundschulen sogenannte
Teilhabeassistenzen gem. § 35a SGB VIII und §75 SGB IX i.V.m. §112 SGB IX eingesetzt.
Diese dienen dazu, die individuellen Assistenzbedarfe einzelner Kinder mit
Beeinträchtigungen am Bildungsort abzudecken. Auf Grundlage der jeweiligen
Bedarfsermittlung werden Stundenkontingente bewilligt und geeignete Leistungserbringe nde
mit der Umsetzun g beauftragt.
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Anträge auf Teilhabeassistenz (THA) deutlich
angestiegen. Aktuell sind an den 21 Grundschulen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
insgesamt 102 Teilhabeassistenzen tätig.
Durch das Pooling der THA wird ein effizienterer Einsatz des Personals erwartet, da mehr
Bedarfe abgedeckt werden können. Hierdurch wird voraussichtlich dem steigenden
Personalbedarf in dem Bereich anteilig entgegengewirkt.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung fand im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach § 78
SGB VIII Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe i m Jahr 2025 ein intensiver fachlicher
Austausch zur aktuellen Versorgungssituation sowie zur Umsetzung der Leistungen auf
Teilhabe an Bildung statt. In Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe und
der Eingliederungshilfe sowie unter Beteiligung des Staatlichen Schulamtes wurde die
vorliegende Rahmenvereinbarung erarbeitet und verabschiedet . Die Rahmenvereinbarung
wurde anschließend in der 19. Sitzung des J ugendhilfeausschusses am 05.11.2025
verabschiedet.
Ziel der Rahmenvereinbarung ist es insbesondere, die Kooperationsqualität mit dem
Schulsystem nachhaltig zu verbessern. Da rüber hinaus sollen Schnittstellen in der
Leistungserbringung reduziert werden, indem die Anzahl der beteiligten Einrichtungen und
Ansprechpersonen verringert und die Zusammenarbeit mit den Grundschulen durch
regelmäßige Kooperationsgespräche intensiviert wird. Ein weiteres Ziel ist es,
Bedarfssituationen im Kontext der Grunds chulen flexibler und bedarfsgerechter aufzufangen.
Neben der klassischen Einzelfallleistung sieht die Rahmenvereinbarung zudem den Ausbau
inklusiver Klassenstrukturen vor. Dabei wird grundsätzlich immer geprüft, ob eine
gemeinsame Inanspruchnahme von Assi stenzleistungen (Pooling) bedarfsorientiert möglich
ist.
Die Umsetzung der Rahmenvereinbarung an den Darmstädter Grundschulen wird zu einer
Verbesserung der aktuellen sowie der perspektivischen Beschulungssituation und der
Teilhabe an Bildung führen.
Im Anschluss ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Jugendamt
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis
- 4 -
Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt vorgesehen. Die Rahmenvereinbarung zur
Teilhabeassistenz bildet hierfür die fachliche Grundlage und stärkt die zukünftige
institutionelle sowie multiprofessionelle Zusammenarbeit an den Grundschulen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt mit dem Ziel der Teilhabe aller an Bildung .
Darmstadt, 12.01.2026
Dezernat II Dezernat IV Dezernat V
Barbara Akdeniz André Schellenberg Holger Klötzner
Bürgermeisterin Stadtkämmerer Stadtrat
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0020
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.01.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00