SV-2017/0009
Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 HGO gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.20106 unter TOP 95.13 (SV-Nr.: 2016/0068)
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Wissenschaftsstadt Der Oberbürgermeister Postfach 11 10 61 Jochen Partsch 64225 Darmstadt Darmstadt Frau Stadtverordnetenvorsteherin Birgit Pörtner mn Der Oberbürgermeister Stadtverordnetenversammlung Jochen Partsch Die Vorsteherin Eing.: 23, Dez, 2016 Neues Rathaus am Luisenplatz Luisenplatz 5a 64283 Darmstadt Telefon: 06151 13-2201 - 04 e Vertsensmesnussepkonsuncnonde Telefax: 06151 13-2205 Internet: http://www.darmstadt.de E-Mail: oberbuergermeister@darmstadt.de Datum: 21.12.2016 Widerspruch gemäß $ 63 Abs. 1 HGO gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2016 unter TOP 95.13 über den Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke vom 12.12.2016 (SV-Nr. 2016/0068) Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Pörtner, die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 unter TOP 95.13 auf Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. vom 12.12.2016 (SV-Nr. 2016/0068) folgendes beschlossen: „1. Für das Gebiet zwischen Artilleriestraße, Eschollbrücker Straße von Donnersbergring bis Artilleriestraße und Donnersbergring zwischen Eschollbrücker Straße und Goethestraße wird ein Bebauungsplan im Sinne des $ 30 BauGB aufgestellt um mögliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und die besonderen wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde festzuschreiben. 2. Für das Gebiet unter 1) wird zur Sicherung der Planung die angehängte Satzung für eine Veränderungssperre nach $ 14 BauGB erlassen.“ Hinsichtlich Ziffer 2 dieses Beschlusses erhebe ich Widerspruch gemäß 8 63 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses beschlossene Veränderungssperre verletzt das Recht, so dass der Beschluss insoweit aufzuheben ist. Mitglied im Mer Fein * ramilıe Begründung: Der Beschluss über die Veränderungssperre (Ziffer 2 des beschlossenen Antrags) ist rechtswidrig. Gemäß 8 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist für den Beschluss einer rechtmäßigen Veränderungssperre erforderlich, dass ein Planaufstellungsbeschluss gefasst ist und die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich ist. Diesen Voraussetzungen genügt die beschlossene Veränderungssperre nicht. Zwar hat die Stadtverordnetenversammlung gemäß Ziffer 1 des Ursprungsantrages die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, Allerdings genügt ein bloß formeller Planaufstellungsbeschluss allein nicht, damit eine Veränderungssperre die nach $ 14 Abs. 1 BauGB erforderliche Sicherungsfunktion erfüllen kann. Nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), ist für eine Veränderungssperre vielmehr erforderlich, dass die in Aussicht genommene Planung so hinreichend konkrete Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab für die Beurteilung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt, d. h. um Genehmigungsentscheidungen steuern zu können muss die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre bereits einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, 8 14, Rn 43 m. w. N.). Zwar dürfen dabei die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der Planung nicht überspannt werden (BVerwG, Urt. vom 19.2.2004, Az. 4 CN 16.03). Mindestens ist jedoch erforderlich, dass die Gemeinde positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat, wobei es im Allgemeinen genügt, dass die Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der Sperre vorliegen, ohne dass dabei Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert dargelegt werden müssen. In diesem Sinne hinreichend konkretisiert ist dabei eine Planung, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen nach 8 14 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann (BVerwG, a.a.0.). Umgekehrt wäre das Konkretisierungserfordernis durch Planungen verletzt, deren Inhalt noch in keiner Weise abzusehen ist und die damit alles noch offen lassen; denn Zweck der Veränderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Planung. Unzulässig ist daher auch die Sicherung einer reinen Negativplanung, die allein darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verhindern (Verhinderungsplanung). Es muss deshalb auch dann, wenn sich die städtebaulichen Planvorstellungen auf das städtebaulich Unerwünschte beschränken oder gegen bestimmte Vorhaben richten, ein positives Nutzungskonzept der Stadt erkennbar sein. Gemessen daran erweist sich die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Veränderungssperre als rechtswidrig. Die gemäß den vorstehenden Ausführungen notwendigen inhaltlichen Konkretisierungen der zu sichernden Planung lassen sich vorliegend weder dem Antrag noch dem Beschlussprotokoll entnehmen. Unter Ziffer 1 des Antrages ist insoweit lediglich ausgeführt, die Aufstellung des Bebauungsplans erfolge, „um mögliche Fehlentwicklungen zu vermeiden“ und „die besonderen wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde festzuschreiben“. In der Begründung des Antrages wird zusätzlich lediglich angegeben, die Planung verfolge „nicht den Zweck, eine Wohnbebauung auf diesem Gebiet zu verhindern, sondern soll die Zuständigkeit und Einflussnahme der Stadtverordnetenversammlung sicherstellen“ und zudem sollten „die baulichen, städtebaulichen und insbesondere wohnungspolitischen Zielsetzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für dieses Gebiet verbindlich festgelegt und umgesetzt werden“. Keiner der vorgenannten Aspekte stellt eine hinreichende, inhaltliche Konkretisierung einer Planungsabsicht dar, die den oben genannten rechtlichen Anforderungen für eine Veränderungssperre genügt: Ein positives Nutzungskonzept betreffend des konkreten Plangebietes wird in den vorgenannten Formulierungen des Antrags nicht ersichtlich. In dem Antrag kommt allein ein allgemeiner Planungswille zum Ausdruck. So ist auch der Begriff „wohnungspolitische Zielsetzungen“ nicht definiert und somit vieldeutig, so dass hieraus kein Hinweise gewonnen werden können, welche positiven, konkretisierten Planungsziele für das Planungsgebiet verfolgt werden. Mündliche Begründungen zu den vorgestellten planerischen Zielvorstellungen, die insoweit im Rahmen der Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung der Stadtverordneten-versammlung am 15.12.2016 gegeben wurden, können vorliegend nicht herangezogen werden. Im Rahmen des $ 14 BauGB beachtliche Planungsziele müssen nämlich hinreichend bestimmbar und daher schriftlich festgehalten sein. Dies ist schon deshalb geboten, da es sich bei einer Veränderungssperre um ein befristetes repressives Bauverbot mit Befreiungsvorbehalt handelt (vgl. Stock, a. a. 0.,8 14 Rn 1), das vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art 14 GG zu betrachten ist. Erforderlich ist daher, dass die Ziele der Planung und ihre zustimmende Kenntnisnahme durch die Stadtverordnetenversammlung mindestens in Beschlussvorlagen oder Niederschriften manifestiert sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, & 2 Rn 32). Dergleichen ist aber vorliegend nicht erfolgt. Da entgegen $ 14 Abs. 1 BauGB bei Beschluss der Veränderungssperre somit keine hinreichend konkretisierten, zu sichernden Planungsziele beschlossen waren, ist die beschlossene Veränderungssperre rechtswidrig. Eine rechtswidrige Veränderungssperre kann die Stadt etwaigen Baugesuchen im Planungsgebiet nicht entgegenhalten. Verzögert oder versagt die Stadt dennoch die Erteilung einer Baugenehmigung auf Grundlage einer Veränderungssperre, obwohl das Bauvorhaben zu genehmigen wäre, würde sich die Stadt grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen. Nach alledem ist dem Widerspruch zu entsprechen und Ziffer 2 des o. a. Beschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung aufzuheben. Auf das beigefügte Schreiben des Rechtsamtes weise ich ergänzend hin, insbesondere auch auf die dortigen Ausführungen unter Ziffer 1 hinsichtlich der rechtlichen Bewertung zu den unter dem TOP gefassten unterschiedlichen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung. Freundliche Grüße chen Partsch berbürgermeister Anlage
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Vorlage-Nr. SV-2017/0009 Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 HGO gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2016 unter TOP 95.13 (SV- Nr.: 2016/0068) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen oben genannten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2016 zur Kenntnis und beschließt erneut unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rechtsamtes über den Dringlichkeitsantrag vom 12.12.2016 der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. Anlage: 1. Widerspruch des Oberbürgermeisters vom 21.12.2016 2. Stellungnahme des Rechtsamtes vom 21.12.2016
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Rechtsamt Darmstadt, 21.12.2016 30 Fl Nst.: 3243 Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Herrn Oberbürgermeister Partsch Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke vom 12.12.2016 betr. Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker Straße (SV-2016/0068) Beschlüsse in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2016 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Partsch, in der im Betreff bezeichneten Angelegenheit wurden in der Sitzung der Stadtverordneten- versammlung am 15.12.2016 unter demselben Tagesordnungspunkt sowohl der o. a. Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke als auch ein Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU beschlossen. Da sich beide Beschlüsse inhaltlich widersprechen, haben wir geprüft, welche Beschlusslage hierdurch insgesamt geschaffen wurde und ob durch den gefassten Beschluss das Recht verletzt wird. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die Stadtverordnetenversammlung den Dringlichkeitsantrag (Ursprungsantrag), mithin die Aufstellung eines Bebauungsplan (Ziffer 1 des Ursprungsantrags) und eine Veränderungssperre (Ziffer 2 des Ursprungsantrags) beschlossen hat. Die beschlossene Veränderungsperre (Ziffer 2 des Ursprungsantrags) verletzt jedoch geltendes Bauplanungsrecht, so dass Sie dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 63 Abs. 1 HGO insoweit widersprechen müssen. Diese rechtliche Bewertung ergibt sich wie folgt: 1.) Die Stadtverordnetenversammlung hat den Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke (sog. Ursprungsantrag) und somit einen Planaufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre beschlossen. Der unter demselben Tagesordnungspunkt unmittelbar zuvor gefasste Beschluss über den Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU, mit dem verfolgt wird, statt einem Planaufstellungsbeschluss und einer Veränderungssperre lediglich eine Prüfung durch den agistrat zu beschließen, inwieweit die Einflussnahme der Stadt auf das Gebiet gewährleistet und l durch eine Veränderungssperre sichergestellt werden kann, steht im Ergebnis der Beschlussfassung über den Ursprungsantrag nicht entgegen. Dies ergibt sich aufgrund der gebotenen Auslegung der Beschlüsse und der ihnen zugrundeliegenden Anträge sowie auch aufgrund der Reihenfolge der Beschlussfassung über die beiden Anträge. Ausgangspunkt ist dabei, dass es sich bei dem Antrag’ der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU um einen sog. Alternativantrag handelt und somit entgegen seiner Bezeichnung keineswegs um einen „Änderungsantrag“. Die Bezeichnung als „Änderungsantrag“ ist rechtlich unbeachtlich. Während es sich nämlich bei Änderungsanträgen um Anträge handelt, „welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzugeben“ (8 40 Abs. 1 Satz 6 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung - GO- StVV; Teschke in Bennemann u. a., Kommentar zur HGO, 8 54, Rn 20), sind Alternativanträge solche Anträge, „die wesentliche Gedanken des Ursprungsantrages nicht in sich tragen und zu einem erheblich verändertem Ergebnis führen“ (Teschke, a. a. 0.; 8 40 Abs. 2 Satz 3 GO-StVV). Abzugrenzen ist danach, dass Änderungsanträge ihrem Sinn nach einen Beschlussvorschlag präzisieren sollen, während Alternativanträge den Ursprungsantrag ersetzen (Teschke, a. a. O.). Gemessen daran ergibt sich zweifellos, dass der Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU ein Alternativantrag im vorgenannten Sinne ist. Während mit dem Ursprungsantrag ein Planaufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre beschlossen werden sollen, verfolgt der Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU genau Gegenteiliges, nämlich einen Planaufstellungsbeschluss und eine Veränderungssperre nicht zu beschließen. Dem entspricht die Formulierung der Ziffer 1 des Antrages von Bündnis90/Die Grünen und CDU: „Die Punkte 1 und des Antrages [der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke.] werden ersetzt durch ...“. Eine Beschlussfassung über sich inhaltlich widersprechende Alternativanträge ist nicht von vornherein ausgeschlossen oder unzulässig. Allerdings erfolgt dabei in der Regel zuerst die Abstimmung über den weitestgehenden Antrag, denn auf diese Weise erledigen sich häufig andere Anträge zu derselben Sache ohne besondere Abstimmung von selbst (Teschke, a. a. O.). Entsprechend sieht auch die GO StVV in 8 40 Abs. 1 Satz 5, Halbsatz 1 vor, zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Eine solche „Erledigung von selbst“ hinsichtlich des Ursprungsantrages ist hier aufgrund der zeitlich vorhergehenden Beschlussfassung über den Antrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke aber nicht eingetreten. Weitestgehend im vorgenannten Sinne war vorliegend nämlich der Ursprungsantrag. Dieser hatte keinen Prüfungsauftrag zum Gegenstand, sondern verfolgte darüber hinausgehend, unmittelbar einen Planaufstellungsbeschluss zu fassen und eine Veränderungs- sperre zu beschließen. Da über den weitergehenden Ursprungsantrag jedoch erst zuletzt abgestimmt wurde, war er durch den inhaltlich dahinter zurückbleibenden, vorausgehenden Beschluss gerade noch nicht erledigt und konnte damit ebenfalls zur Abstimmung gestellt werden, zumal beide Anträge unter demselben Tagesordnungspunkt behandelt wurden. Als weitergehender Beschluss erledigt der beschlossene Ursprungsantrag seinerseits zugleich den zuvor beschlossenen Prüfungsauftrag, denn dieser ist infolge. dessen inhaltlich gegenstandslos geworden. Der Umstand, dass nach 8 40 Abs. 1 Satz 5, Halbsatz 1 GO-StVV grundsätzlich über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen ist und zudem nach 8 40 Abs. 2 Satz 2 GO-StVV bei Alternativanträgen zuerst über den Ursprungsantrag abgestimmt wird, jedoch im vorliegenden Fall gerade umgekehrt verfahren wurde, steht der formellen Wirksamtkeit des Beschlusses über den Ursprungsantrag nicht entgegen. Bei den vorgenannten Bestimmungen der GO-StVV handelt es sich um reine Ordnungsvorschriften, die allein den Geschäftsgang regeln. Nur wenn Regelungen der Geschäftsordnung gesetzliche Bestimmungen nachzeichnen oder Organen oder Organteilen eigene Rechte einräumen, führen Verstöße gegen die Geschäftsordnung zur Unwirksamkeit eines Beschlusses (Bennemann in Bennemann u. a., Kommentar zur HGO, 8 60, Rn 193). Dies ist im vorliegenden Fall erkennbar nicht gegeben. Mithin hat die Stadtverordnetenversammlung im Ergebnis den Urspungsantrag beschlossen. 2.) a) Der Beschluss über die Veränderungssperre (Ziffer 2 des Ursprungsantrags) ist rechtswidrig. Dies folgt aus $ 14 Abs. 1 BauGB. Danach ist für den Beschluss einer Veränderungssperre erforderlich, dass ein Planaufstellungsbeschluss gefasst ist und die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist insoweit für eine rechtmäßige Veränderungssperre u. a. notwendig, dass die von der Stadt verfolgten Planungsziele hinreichend konkretisiert erkennbar sind. Diese Planungsvorstellungen müssen bei Beschluss einer Veränderungssperre bereits vorliegen und aus dem zuvor beschlossenen Planaufstellungsbeschiuss hervorgehen. Sie müssen sich auf das künftige Plangebiet beziehen und positiv formuliert sein und dürfen sich nicht bloß auf die Verhinderung bestimmter Vorhaben beschränken. Diesen rechtlichen Anforderungen wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht gerecht. Weder dem Beschluss, noch dem zugrunde liegendem Antrag lassen sich hinreichend konkrete, positiv formulierte Planungsziele für das betreffende Gebiet entnehmen. Die in dem Antrag vorgenommene Bezugnahme auf „wohnungspolitische Zielsetzungen“ etc. sind insoweit nicht ausreichend, sondern drücken nur einen allgemeinen Planungswillen aus. Da entgegen $ 14 Abs. 1 BauGB bei Beschluss der Veränderungssperre somit keine hinreichend konkretisierten, zu sichernden Planungsziele beschlossen waren, ist die beschlossene Veränderungssperre rechtswidrig. Eine rechtswidrige Veränderungssperre kann die Stadt etwaigen Baugesuchen im Planungsgebiet nicht entgegenhalten. Verzögert oder versagt die Stadt dennoch die Erteilung einer Baugenehmigung auf Grundlage einer Veränderungssperre, obwohl das Bauvorhaben zu genehmigen wäre, würde sich die Stadt grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen. Dem rechtswidrigen Beschluss über die Veränderungssperre müssen Sie gemäß $ 63 Abs. 1 Satz 1 HGO gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin widersprechen. Ein Ermessen sieht das Gesetz nicht vor. Den Entwurf eines entsprechenden Widerspruchsschreibens haben wir zu Ihrer Unterschrift gefertigt (siehe Anlage). Die Rechtslage haben wir in dem Entwurf des Widerspruchsschreibens ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen möchten wir auf die dortigen Ausführungen im Einzelnen ergänzend verweisen. Wir haben dabei vorgesehen, dass dieses Schreiben dem Widerspruch als Anlage beigefügt wird. Damit ist über den eigentlichen Widerspruch und seine Begründung hinaus auch die Prüfung zur Beschlusslage (s. o. Ziffer 1) für die Stadtverordnetenvorsteherin nachvollziehbar. Der Widerspruch muss gemäß 8 63 Abs. 1 Satz 3 HGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung der Stadtverordnetenvorsteherin zugehen, also hier spätestens am Donnerstag, den 29.12.2016. Über den Widerspruch hat sodann die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden. b) Unberührt hiervon bleibt die beschlossene Aufstellung eines Bebauungsplans (Ziffer 1 des Ursprungsantrages). Dieser Beschluss ist für sich betrachet rechtmäßig. Für einen Planaufstellungsbeschluss - soweit er nicht Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist (Ss. 0.) - genügt es, dass diesem ein Mindestmaß an allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zu Grunde liegt. Besondere Anforderungen an die inhaltliche Konkretisierung dieser Planungsabsicht bestehen für einen (isolierten) Planaufstellungsbeschluss nicht, anders als bei einer Veränderungssperre (s. o.). Es genügt, dass allgemeine Grundzüge der Planung festliegen (vgl. Söfker, a. a. 0.,8 2 Rn 26, 34). Dieses Mindestmaß an allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung lässt sich dem vorliegendem Beschluss bzw. dem ihm zugrunde liegenden Antrag (noch) entnehmen. So kann hier dem im Antrag formulierten Ziel, „mögliche Fehlentwicklungen“ im künftigen Plangebiet zu vermeiden, zumindest im Ansatz ein für einen Planaufstellungsbeschluss ausreichendes allgemeines Planungsziel entnommen werden. 3.) Unbeschadet dessen haben wir in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt auch geprüft, ob und welche bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten der Stadt überhaupt zur Verfügung stehen, um im Plangebiet hinsichtlich der Bebauungsplanung Einfluss zu nehmen. Insoweit ist zunächst vorauszuschicken, dass Bauvorhaben in dem hier relevanten Gebiet „Eschollbrücker Straße“ hinsichtlich ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach & 34 BauGB zu beurteilen sind, da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des Gesetzes handelt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Grundsätzlich sind dabei auch Wohnungsbauvorhaben zulässig, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. So ergibt sich nach Beurteilung des Stadtplanungamtes, dass auch das Bauvorhaben des Investors „Project“ grundsätzlich bauplanungsrechtlich zu genehmigen wäre. Bislang hat der Investor noch keinen Bauantrag gestellt. Will die Stadt demgegenüber planungsrechtliche Vorgaben aufstellen, müsste hierfür ein Bebauungsplan erlassen werden. Da die Aufstellung eines Bebauungsplans regelmäßig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. $ 14 BauGB beschlossen werden. Diese setzt einen Planaufstellungsbeschluss voraus, der hinreichend konkretisierende Planungsabsichten enthält (s. o., Ziffer 2 a). Nach Inkrafttreten der Veränderungssperre, die als Satzung zu erlassen und öffentlich bekanntzumachen ist, wären grundsätzlich alle Bauvorhaben von der Veränderungssperre betroffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht innerhalb angemessener Zeit seit Antragstellung genehmigt wurden. So könnte der gemäß Ziffer 1 des Antrages der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke am 15.12.2016 beschlossene Planaufstellungsbeschluss weiterentwickelt werden, indem ergänzend hinreichend konkrete Planungsziele beschlossen werden. Diese Planungsziele müssten folglich zunächst definiert werden. Auf Grundlage eines so „nachgebesserten“ Planaufstellungsbeschlusses könnte sodann eine Veränderungssperre erneut beschlossen werden. Deutlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit einer Veränderungssperre nur solche Ziele verfolgt werden können, die bauplanungsrechtlich zulässig und erreichbar sind, d. h. im Rahmen eines Bebauungsplans überhaupt festgesetzt werden könnten. Einzig möglich wäre insoweit eine - auch mit einer Veränderungssperre zu sichernde - Festsetzung nach 8 9 Abs. 1 Ziff. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift können zwar Flächen festgesetzt werden, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, „die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten“. Rechtsfolge einer solchen Festsetzung ist allerdings nur, dass nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die die Anforderungen der entsprechend gebäudebezogenen Fördervoraussetzungen erfüllen. Dies umfasst nicht die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, Mittel des sozialen Wohnungsbaus in Anspruch zu nehmen (Söfker, a. a.0.,8 9, Rn 79). Eine Festsetzung nach 8 9 Abs. 1 Ziff. 7 BauGB stellt nicht sicher, dass in einem Planungsgebiet tatsächlich geförderter Wohungsbau entsteht. Auch darüber hinaus bietet das Bauplanungsrecht für die Aufstellung von Bebauungsplänen keine Handhabe, verbindlich vorzugeben, dass in einem Planungsgebiet „bezahlbarer Wohnraum“ angeboten wird oder Wohnungen verbindlich mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung errichtet und entsprechend belegt werden müssen. Solche Vorgaben kann die Stadt regelmäßig nur durchsetzen durch vertragliche Vereinbarung mit einem Investor bei Veräußerung städtischer Liegenschaften oder durch Abschluss städtebaulicher Verträge. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass bereits jetzt in dem betreffenden Gebiet Wohnungsbau nach Maßgabe des $ 34 BauGB grundsätzlich zulässig ist, könnte somit durch eine Festsetzung nach $ 9 Abs. 1 Ziff. 7 BauGB nur begrenzt Einfluss auf die Bebauung in dem Gebiet genommen werden. Zu den Ziffern 2 und 3 dieses Schreibens haben wir uns mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Freundliche Grüße Im Auftrag gez. Schumacher Magistratsdirektor Anlagen
Beratungsverlauf (2)
Orte (5)
- Artilleriestraße
- Eschollbrücker Straße
- Luisenplatz 5a
- Donnersbergring
- Goethestraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2017/0009
- Typ
- Stadtverordnetenvorlage
- Datum
- 19.01.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00