1565/2026
1. Änderung des Bebauungsplans 5946/02-01 in Köln Widdersdorf "öffentlich zugängliche Golfanlage" - hier: Beschluss über den Antrag der Bezirksvertretung Lindenthal vom 04.05.2026
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 3 04.05.2026
1016 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Steffen Wagener Telefon: (0221) 93313 E-Mail: steffen.wagener1@stadt- koeln.de Datum: 08.06.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 04.05.2026 öffentlich 8.1.2 1. Änderung des Bebauungsplan 5946/02-01 in Köln Widdersdorf "öf- fentlich zugängliche Golfanlage" Gemeinsamer Antrag von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, CDU-Frak- tion, SPD-Fraktion, Fraktion Die Linke und Fraktion FDP/Volt AN/0604/2026 Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal regt die Änderung des Bebauungsplans 5946/02-01 in Köln Widdersdorf „öffentlicher Golfplatz“ und bittet den Stadtentwicklungsausschuss um Zustimmung und Beauftragung der Verwaltung.. Die 1. Änderung des Bebauungsplans soll im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB für die Driving Range des Kölner Golfclubs eine bespielte Kunstasenfläche von ca 1,76 ha festzusetzen. Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen eine Enthaltung (Linke)
Beschlussvorlage Ausschuss
5797 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1565/2026 Freigabedatum 10.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 1. Änderung des Bebauungsplans 5946/02-01 in Köln Widdersdorf "öffentlich zugängliche Golfanlage" - hier: Beschluss über den Antrag der Bezirksvertretung Lindenthal vom 04.05.2026 Beschlussorgan Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit beschließt, 1. dem Antrag der Bezirksvertretung Lindenthal vom 04.05.2026 (AN/0604/2026) zu fol- gen und beauftragt die Verwaltung, die Änderung des Bebauungsplans Nummer 5946/02-01 mit dem Arbeitstitel „Öffentlich zugängliche Golfanlage Widdersdorf in Köln-Widdersdorf und Köln-Bocklemünd/ Mengenich“ zu veranlassen. Alternative: 2. dem Antrag der Bezirksvertretung Lindenthal vom 04.05.2026 (AN/0604/2026) nicht zu folgen. Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Sachverhalt: In der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal am 04.05.2026 wurde u. a. beschlossen (AN/0604/2026), die Änderung des Bebauungsplans Nummer 5946/02-01 mit dem Arbeitstitel „Öffentlich zugängliche Golfanlage Widdersdorf in Köln-Widdersdorf und Köln-Bocklemünd/ Mengenich“ zu veranlassen. Der geltende Bebauungsplan weist die Driving-Range als zulässiges Sondergebiet SO 2.1 (Abschlags- und Schulungsgebäude) und SO 2.2 (Abschlagsgebäude) aus. Die dazwischen gelegene bespielte Fläche auf dem o.g. Grundstück umfasst ca. 1,76 ha (17.600 m2) und ist seit dem Jahr 2019 mit Kunstrasen ausgestattet. Der Bebauungsplan setzt in seinem Gel- tungsbereich die Art und das Maß der Baulichen Nutzung der Fläche als „private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfanlage“ fest, für die Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen in Be- zug auf Kunstrasen eine zulässige Gesamtgröße aller Kunstrasenflächen von maximal 1.500 m2 festlegt. Diese maximale Flächengröße von Kunstrasen ist im Planungsgebiet bereits ohne Berücksichtigung der Kunstrasenfläche der Driving-Range verbraucht. Die Gesamtfläche des Plangebiets beträgt 101,8 ha (Private Grünflächen = 83,1 ha, Öffentliche Grünflächen = 4,1 ha, Maßnahmenflächen entlang der BAB 1 = 7,3 ha sowie weitere Nutzungen). Die Inan- spruchnahme durch die Kunstrasenfläche der Driving-Range beträgt dabei nur ca. 1,7 % der gesamten Plangebietsgröße. Die derzeitige Ausweisung der Fläche als private Grünfläche mit der Größenbegrenzung für Kunstrasen wird der tatsächlichen baulichen Nutzung der Fläche als Spielfläche der Driving- Range unter den gestiegenen Nutzungsbedingungen und der damit verbundenen stärkeren Bodenbeanspruchung nicht mehr gerecht. Zur Erhaltung der von der Driving-Range bespielten Kunstrasenfläche ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung: Die seitens der Bezirksvertretung Lindenthal beantragte Änderung dient der Erhaltung und Si- cherung der von der Driving-Range bespielten Kunstrasenfläche von ca. 17.600 m2. Sie steht im Einklang mit den städtebaulichen Entwicklungszielen, insbesondere dem Flächennutzungs- plan, der das Plangebiet als Grünfläche mit der besonderen Bedeutung „Sportplatz“ (konkret: „Golfplatz“) ausweist. Die beantragte Änderung des Bebauungsplans berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung betrifft im Wesentlichen die Ausstattung (Kunstrasen) der von der Driving-Range bespielten Fläche, ohne dass sich hierdurch das zugrundeliegende städtebauliche Leitbild des Bebauungsplans ändert. Mit der Änderung wird der planerische Grundgedanke des Bebau- ungsplans funktionsgerecht erhalten. Nach erster Einschätzung ist von der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie von der Erstellung eines Umweltberichts abzusehen, da voraussichtlich die Vo- raussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB vorlie- 3 gen. Eine abschließende planungsrechtliche Prüfung zur Verfahrensart wird zum Aufstellungs- beschluss erfolgen. Für das Änderungsvorhaben wird keine erneute Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder Landesrecht begründet, da die gegenständliche Kunstrasenfläche (ca. 17.600 m2) nicht den für die Vorprüfung erforderlichen Schwellenwert im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 6 UVPG iVm. Nr. 18.7.2 Anlage 1 zum UVPG erreicht. Darüber hinaus bestehen weder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Natura2000-Gebieten (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB) noch für eine Beachtung von § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die beantragte Änderung des Bebauungsplans lässt zudem im Hinblick auf die Kunstrasenflä- che der Driving-Range, wie die Ergebnisse der im Jahr 2024 und 2025 durchgeführten Boden- untersuchungen und -beprobungen belegen, keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder anderen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen befürchten. Auch ist zu beachten, dass die Realisierung des Golfplatzes im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur „Öffentlich zugänglichen Golfanlage Widdersdorf in Köln – Widdersdorf und Bocklemünd / Mengenich“ vom 21. März 2011 einen Biotopwertüberschuss (1.673.336 BW) ergab. Zusammenfassend bestehen seitens des Stadtplanungsamtes keine Bedenken, eine Ände- rung des Bebauungsplans Nummer 5946/02-01 mit dem Arbeitstitel „Öffentlich zugängliche Golfanlage Widdersdorf in Köln-Widdersdorf und Köln-Bocklemünd/ Mengenich“ durchzufüh- ren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1565/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 10.06.2026
- Erstellt
- 28.05.2026 16:54