2014/0035
Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Satzungsbeschluss)
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2014/0035
6320 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
04.02.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0035
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 24.01.2014
Beschlussvorschlag :
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf (3. Offenlage) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
K 15 – Am Lindgraben Ost – gingen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage A
zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage A)
entschieden.
2. Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit (3. Offenlage) gemäß § 4a (3) BauGB
gingen die in Anlage B zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage B,
datenschutzrel. Anlage) entschieden.
3. Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
K 15 abgeschlossene Durchführungsvertrag (Anlage C, datenschutzrelevante Anlage) mit
- 2 -
Vorhaben- und Erschließungsplan wird zur Kenntnis genommen.
4. Dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost –
(Anlage D) mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage E) und der dazugehörigen
Begründung (Anlage F), sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung
baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser, wird zugestimmt.
5. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost –, für das Gebiet im
Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens und der Parkstraße im
Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/12,
13/13, 15/1 bis 15/12 und 58, wird mit seiner Begründung und dem Vorhaben- und
Erschließungsplan zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage A: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zum Bebauungsplanentwurf K 15
Anlage B: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum
Bebauungsplanentwurf K 15 ( datenschutzrel. Anlage )
Anlage C: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15
(datenschutzrel. Anlage )
Anlage D: Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt)
Anlage E: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan K 15
Anlage F: Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan K 15
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0035 vom 24.01.2014
Mit Beschluss vom 22.03.2005, öffentlich bekannt gemacht im Darmstädter Echo am
24.03.2005, hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – zugestimmt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – soll die mit der westlich
angrenzenden Nachbarbebauung begonnene Ausbildung eines baulichen Ortsrandes
fortführen.
Nach der Offenlage vom 21.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006 ruhte das Verfahren, da der
bisherige Vorhabenträger das Vorhaben nicht weiter betreiben wollte.
Schließlich fand eine erneute Offenlage (2. Offenlage) mit einem geringfügig veränderten
Bebauungsplanentwurf vom 05.01.2010 bis einschließlich 05.02.2010, mit der GWH-
Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH Hessen als neuem Vorhabenträger statt.
Danach ruhte das Verfahren von Seiten des Investors abermals. Der dritte Vorhabenträger ist
nun die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH aus Weiterstadt.
Mit einem geänderten Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15, seiner
Begründung mit Umweltbericht, dem Vorhaben- und Erschließungsplan wurde gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage (3. Offenlage) vom 19.11.2013 bis einschließlich
19.12.2013 durchgeführt.
Zu 1.:
In Anlage A wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 zusammengefasst und entsprechend
geprüft.
Zu 2.:
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
eingegangene Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15
wurden in Anlage B (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefasst und entsprechend
geprüft.
Zu 3.:
Mit dem vorliegenden, abgeschlossenen Durchführungsvertrag (Anlage C,
datenschutzrelevante Anlage) verpflichtet sich der Vorhabenträger Stemak Energiesparhaus
GmbH, das Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs- und
Ausführungskosten hierfür zu tragen.
Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15
oder mit erteilter Baugenehmigung nach § 33 BauGB wirksam.
- 4 -
Zu 4. und 5.:
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – (Anlage D)
ist mit seiner Begründung mit Umweltbericht (Anlage F) und dem Vorhaben- und
Erschließungsplan ( Anlage E ) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan K 15 wird anschließend durch öffentliche
Bekanntmachung in Kraft gesetzt.
Die Dezernentin III:
Brigitte Lindscheid
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
• Je 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 15 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
• Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, 24.01.2014
61.2 ha Nst. 2112
anlage 4
18440 Zeichen
6
5
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Arheilgen Flur 20
Entwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan
K 15
-Am Lindgraben Ost-
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens
und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32 mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/11, 15 und 58
_
8
13
> ,
12
M 1:500
50m
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
6.1
6.2
10.
2.2
2.3
FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)
Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBi. IS. 2414), in Verbindung
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl 1991 S. 58) werden
festgesetzt:
GRENZEN DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES ME HEN EN
BEDINGTE FESTSETZUNG NACH 8 12 Abs. 3a BauGB (i.V.m. $ 9 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der im Folgenden festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Reines Wohngebiet WR
BAUWEISE
offene Bauweise [6)
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Il
Grundflächenzahl
Die privaten Erschließungsflächen gem. Ziff. 8 sind bei der Ermittlung der zulässigen GRZ 0,35
Grundfläche mit zu berücksichtigen.
Baulinie num _
Baugrenze
Höhe der baulichen Anlagen
Die Firsthöhe darf für die Gebäude 1 und 2 max. 153,18 m ü. NN und für die Gebäude 3 bis 6 max.
153,81 m ü. NN betragen.
Überdachte Stellplätze (Carports), Garagen und Schuppen dürfen eine Höhe von 2,50 m über
Oberkante der angrenzenden Verkehrsfläche (s. Ziff. 8) nicht überschreiten.
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN
Stellplätze sowie Abstellräume sind nur auf den gekennzeichneten Flächen zulässig.
Überdachte Stellplätze (Carports) oder Schuppen für Gartengeräte / Fahrräder. N
Garagen
NEBENANLAGEN
Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärtigen Baugrenze der Häuser und der Grabenparzelle
sind Nebenanlagen im Sinne des $ 14 BauNVO nicht zulässig.
VERKEHRSFLÄCHEN
Private Erschließungsflächen
BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUR
VERMEIDUNG ODER MINDERUNG VON SCHÄDLICHEN
UMWELTEINWIRKUNGEN i. S. d. BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES
($ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im Geltungsbereich sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aufgrund der Lärmimmissionen,
hervorgerufen durch den Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main und den Schienenverkehr,
gemäß $ 9 BauGB für Wohnungen und sonstige Räume, die dem nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt dienen, bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Der maßgebliche
Außenlärmpegel im Plangebiet liegt gemäß Erlass bei 61 bis 65 db(A). Dies ergibt gem. Tabelle 8 der
DIN 4109 (s. Ziff. V. 7) eine Einstufung in LPB Ill. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen
Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile
gemäß Ziffer 7 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 ("Schallschutz im Hochbau- Anforderungen und
Nachweise", Ausgabe 1989) erfüllt werden.
In Kinderzimmern und Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden, ist der Einbau von
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen vorzusehen. (vgl. Schalltechnische Stellungnahme, Fritz
Beratende Ingenieure VBI vom 24.08.2009, Seite 12).
NIEDERSCHLAGSWASSERVERSICKERUNG
Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit wasserwirtschaftliche und
gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken versickert werden.
SATZUNG ÜBER DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
Aufgrund & 81 Hess. Bauordnung (HBO) i.V.m. 8$ 9 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:
DACHFORMEN
Alle Häuser sind mit geneigten Dächern auszubilden.
Bei allen Häusern darf der giebel- und traufseitige Dachüberstand max. 50 cm betragen.
Schuppen und überdachte Stellplätze (Carports) sind mit Flachdach auszuführen.
AUSSENANLAGEN
Auf den Grundstücksflächen zwischen der rückwärtigen Baugrenze der Häuser und der
Grabenparzelle sind Einfriedigungen nur als Hecken bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
Sonstige Einfriedungen sind nur als Maschendrahtzäune in Verbindung mit Hecken bis zu einer
Höhe von 1,20 m zulässig.
Garagen, Carports und Schuppen sind an den Außenwänden mit Rank und Kletterpflanzen zu
begrünen.
Mülltonnen und -behälter sind durch geeignete bauliche Maßnahmen und standortgerechte
Bepflanzung gegen Einsicht und Sonnenbestrahlung abzuschirmen.
LANDSCHAFTSPLANERISCHE UND GRÜNGESTALTERISCHE
FESTSETZUNGEN
Aufgrund $ 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542)
i.V.m. 86 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. | S. 629) und i.V.m. 89 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende
Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
Neu zu pflanzende heimische Bäume (©)
Mindest- Stammumfang von 18-20 cm, Anzahl 12, siehe Pflanzliste unter V. 8.
Zu erhaltende Bäume ©)
Neu zu pflanzende zusammenhängende Hecken 00000000
Neu zu pflanzende Fassadenbegrünung wur
Rank- und Kletterpflanzen 2 St. je Giebel, Auswahl aus der Pflanzliste unter V.8.
Die Grundstücksfreiflächen sind, soweit sie nicht gemäß Ziff. III. 7. befestigt sind,
gärtnerisch, naturnah begrünt anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Auf je 100 m?
Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum neu zu
pflanzen. Die nach Festsetzung Ill. 1. zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.
Carports/Schuppen sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen.
Vegetationsschicht mind. 7 cm, Wasseranstau mind. 3 cm, Auswahl aus Pflanzliste unter V. 8.
Private Erschließungsflächen, Zufahrten, Hauszugänge, Terrassen, Stellplätze und Standorte für
Müllbehälter sind mit einem versickerungsfähigen Pflaster bzw. Streubelag herzustellen. Straßeneinläufe
oder andersartige Oberflächenwassersammler mit Anschlüssen an das Mischwasserkanalnetz sind
unzulässig, desgleichen geschlossene Beton- oder Bitumenbefestigungen. Darüber hinaus sind
befestigte Flächen nicht zulässig.
8.1
8.2
8.3
8.4
10.
VI.
Die Hecke entlang des Lindgrabens ist in Fortsetzung des angrenzenden Bestandes als
Hainbuchenhecke anzulegen. Die Hecke muß eine Höhe von 2,5 m erreichen.
Die Vegetationsfläche ist in einer Breite von 1,5 - 2,0 m anzulegen.
Die sonstigen festgesetzten Hecken sind als freiwachsende Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,0 m anzulegen.
SATZUNG ZUR SCHAFFUNG VON ANLAGEN ZUM SAMMELN ODER
VERWENDEN VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hess. Wassergesetz (HWG) i.V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu
errichten.
Sie sollen der Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das
Fassungsvermögen der Zisterne muss mindestens 25 I/m? horizontal projizierter, unbegrünter
Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser sollte als Brauchwasser (z.B. Gartenbewässerung,
WC-Spülung etc.) genutzt werden. Anstelle einer Zisterne können im Einzelfall örtlich betonierte
Großbehälter für das Sammeln von Niederschlagswassser zugelassen werden.
HINWEISE
Artenschutz
Es wurden besonders geschützte Vogelarten im Plangebiet vorgefunden. Daher hat vor Baubeginn
eine artenschutzrechtliche Begutachtung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu
erfolgen. Der „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ ist zu beachten.
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder
der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Bodenveränderungen
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten
zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das
Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
Altflächen/Altlasten
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt
Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.
Leitungsschutzmaßnahmen
Tiefwurzelnde Bäume müssen It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgunggsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern
oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger
abzustimmen.
Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
eingesehen werden.
Kampfmittelbelastung und -räumung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von
ehemaligen Flakstellungen. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss
grundsätzlich
ausgegangen werden.
Eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte
Datenaufnahme erfolgen. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande
Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsvertrag verpflichtet eine
systematische Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen.
Lärmschutz
Im Plangebiet werden die Orientierungswerte der DIN 18005 durch Flug- und
Schienenverkehrslärm überschritten. Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 entsprechend des Lärmpegelbereichs Ill sind einzuhalten.
Anforderungen an den Schallschutz nach DIN 4109, Tabelle 8
vom November 1989 (Auszug)
Lärmpegelbereich | Maßgeblicher | Aufenthalträume in Wohnungen, Büroräume”
Außen- Übernachtungräumen in und ähnliches
lärmpegel Behebergungstätten,
dB(A) Unterrichtsräume und ähnliches
erf R,,res des Außenbauteils in dB
61 bis 65 35 30
® An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund
der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag
zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
Pflanzliste
Für den Baum- und Strauchaufwuchs sind die folgenden standortgerechten, heimischen
Gehölze zu verwenden:
Bäume
Acer campestre - Feldahorn
Betula pendula - Sandbirke
Obsthochstamm - Apfel-, Birnenbäume
Sorbus domestica - Speierling
Sorbus aucuaria - Eberesche
Carpinus betulus - Hainbuche
Heckensträucher
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Cornus alba - Weißer Hartriegel
Cornus mas - Kornelkirsche
Cornus sanguinea - Roter Hartriegel
Corylus avellana - Haselnuss
Crataegus monogyna - Eingr. Weißdorn u. a. lokale Sorten
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare - Gemeiner Liguster
Lonicera perciiymeum - Wald-Geißblatt
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hundsrose
Rubus ideaeus - Himbeere
Sambucus nigra - Schw. Holunder
Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball
Fassadenbegrünung
Clematis-Arten - Waldrebe
Lonicera-Arten - Geißblatt
Parthenocissus quinquefolia - Wilder Wein
Vitis vinifera - Weinrebe
Dachbegrünung
Der extreme Standort "Dach" - Carport / Schuppen - erfordert eine spezielle Pflanzenauswahl.
Die Art der Pflanzeinbringung hängt dabei vom jeweiligen Objekt und dessen Lage ab.
Div. heimische Sedum-Arten für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Sukkulenten für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Stauden für sonnige u. trockene Lagen
Div. heimische Gräser für sonnige u. trockene Lagen
Die festgelegten Pflanzungen sind artgerecht und dauerhaft zu unterhalten.
Öffentliche Verkehrsflächen ]
<
Hauseingänge
BESTANDTEIL DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES NACH
8 12 BauGB
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
des Büros Wachsmann, Groß-Umstadt vom 21.01.2014.
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2005.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im "Darmstädter Echo"
am 24.03.2005.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im "Darmstädter Echo" am 05.07.2005.
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur
Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. $ 4 (1) BauGB
mit Schreiben vom 18.07.2005 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2)
BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005
1. Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 13.12.2005.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. $ 3 (2) BauGB
im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 21.12.2005 bis einschließlich
23.01.2006.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gem. $& 4 (2) BauGB in der Zeit vom 22.12.2005 bis einschließlich 23.01.2006
und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $ 2 (2) BauGB mit Schreiben vom
22.12.2005
2. Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2009.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 23.12.2009
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem.
$ 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.01.2010 bis
einschließlich 05.02.2010
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gem. $& 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $& 2 (2) BauGB mit
Schreiben vom 21.12.2009.
3. Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2013.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im "Darmstädter Echo" am 11.11.2013.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem.
$ 4a (3) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 19.11.2013
bis einschließlich 19.12.2013.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
gem. $& 4a (3) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. $& 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 11.11.2013.
Satzungsbeschluss:
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit der zugehörigen Begründung mit
Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. $& 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Dezernent
Bekanntmachung:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.
8 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am
Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben-
und Erschließungsplan, Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
gem. & 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom bis einschließlich
In-Kraft-Treten:
In-Kraft-Treten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Dezernent
Stadtplanungsamt
Darmstadt, den
Dieter von Mackensen
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 IS. 58), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46, 180), geändert durch Art.
40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBi.
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBl. | S. 532)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBI. I S. 218, 367)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. | S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154,
3185, 3207)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG;) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. | S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013
(GVBl. IS. 458)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548), zuletzt geändert durch
Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. IS. 622)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.11.2012 (GVBl. | S. 444)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. IS. 1274),
geändert durch Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. | S. 1943)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. |
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756)
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15
-Am Lindgraben Ost-
Vorhabenträger: Fa. Stemak Energiesparhaus GmbH
Luise- Büchner- Str. 6
64331 Weiterstadt
Tel. 06150-8676140
Planverfasser: Ingenieurbüro Wachsmann
Kappesgartenweg 26
64823 Gross-Umstadt
Tel. 06078-74209
Datum
Stand 23.01.2014
anlage 5
9487 Zeichen
Stemak Energiesparhaus GmbH, Luise-Büchner-Str. 6, 64331 Weiterstadt Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 21.01.2014 Teil 1: Vorhabenbeschreibung Teil 2: Planunterlagen - Grundrisse - Ansichten - Schnitte Anlage 2 zum Durchführungsvertrag Stemak Energiesparhaus GmbH, Luise-Büchner-Str. 6, 64331 Weiterstadt Teil 1: Vorhabenbeschreibung Das Vorhabengebiet liegt im Nordosten von Kr anichstein, in Nähe des Kranichsteiner Bahnhofs und der Kompostierungsanlage, als auch im Lärmschutzbereich des Frankfurter Flughafens. Das Gebiet wird durch einen priv aten Weg von der Parkstraße erschlossen, welcher nicht als Feuerwehrzufahrt dienen wird. Das Gebiet grenzt im Nordosten unmittelbar an den Lindgraben an und ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen. Ein Teil des Gebietes ist z. Z. durch ein Garagengebäude und dessen Zufahrt versiegelt. Der übrige Teil liegt brach und verfügt über keinen wertvollen Baumbestand. Das geplante kleine Baugebiet soll mit der westlich angrenzenden Nachbarbebauung (Bebauungsplan K 13) die Ausbildung eines baulichen Ortsrandes fortführen. Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Wohnbebauung inklusive der Frei- und Grünflächen. Die Wohnbebauung besteht aus einem Doppelhaus und einer Reihenhauszeile mit vier Reihenhäusern, ist zweigeschossig mit Dachgeschoss und besitzt ein 40° geneigtes Satteldach z. T. Krüppelwalm. Die Häuser sind in die Gebäudeklasse 2 einzuordnen und werden als Energiesparhäuser in der Effizienzklasse KFW 70 errichtet, die über der derzeit geforderten ENEV 2009 liegt und somit eine möglichst effiziente und kostensparende Energieversorgung ermöglicht. Die Brauchwasser- und Heizwärmeerzeugung erfolgt durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die vorgesehene Verbesserung des Energiestandards gegenüber der EnEV 2009 sowie die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sind damit sichergestellt. Mit einer stark beeinträchtigenden Geruchsimmission der Kompostierungsanlage ist hier nicht zu rechnen, allerdings ergeben sich erhebliche Fluglärmimmissionen durch den Flughafen Frankfurt. Daher sind entsprechend bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen und Nachweise zu führen, dass die Anforderungen der Außenbauteile an die Luftschalldämmung gem. Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) erfüllt sind. Bezüglich Schienenverkehrslärmeinwirkungen sind keine höheren Anforderungen an die Luftschalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen zu treffen. Die Erschließung erfolgt von der Parkstraße über einen privaten Erschließungsweg und ist öffentlich-rechtlich gesichert. Der ruhende Verkehr wird in den vorhandenen Garagen und einem Carport untergebracht. Zur Einbindung der Bebauung in die Landschaft dienen die Hainbuchenhecke, die neu anzupflanzende Baumreihe (6 Bäume) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze und die Fassadenbegrünung an den Giebelseiten. Baumpflanzungen an den drei Grundstücksseiten (Anzahl 6) ergänzen die Durchgrünung und somit die grünordnerische Einbindung. Das Niederschlagswasser der geneigten, unbegrünten Dächer wird in Zisternen gesammelt und als Brauchwasser zur Gartenbewässerung genutzt. Das nicht als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser wird versickert. Terrasse F = 8.09m\² Wohnen / EssenF = 28.53m\² Terrasse F = 8.09m\² Küche F = 6.21m\²Küche F = 6.21m\²WCF = 1.50m\²15 Stg. 18.9/25.0 Flur F = 4.76m\² 15 Stg. 18.9/25.015 Stg. 18.9/25.015 Stg. 18.9/25.0 Küche F = 6.84m\² Wohnen / EssenF = 28.07m\²WCF = 1.50m\² Terrasse F = 8.09m\² WCF = 1.50m\² Flur F = 4.66m\² Wohnen / EssenF = 26.65m\²22WCF = 1.50m\² Terrasse F = 8.06m\² Terrasse F = 8.06m\² KücheF = 6.16m\²Wohnen / EssenF = 27.07m\²11 Küche F = 6.84m\² Wohnen / EssenF = 26.64m\²15 Stg. 18.9/26.0 Flur F = 4.66m\² Flur F = 4.66m\² Wohnen / EssenF = 27.07m\²WCF = 1.50m\² Flur F = 4.66m\² Flur F = 4.66m\² WCF = 1.50m\² Küche F = 6.39m\² Terrasse F = 8.09m\² 3552.321051.425.48101.0051745171.001051.421052.48517451752.481051.42101.0051745544175.48102.325.4645.4851.425.48451.005.00105.46355354.9551745175.1151745175.1151745174.955355REH 4DHH 1DHH 2RMH 3RMH 2REH 1 OK FFb =+143,64 ü.NN OK FFb =+143,64 ü.NN OK FFb =+143,64 ü.NN OK FFb =+143,01 ü.NN OK FFb =+143,01 ü.NN OK FFb =+143,64 ü.NN 15 Stg.18,9 / 235.0011.0022.00101.001010.003.0010.003.003.0010.0045.485.005.4845.485.4645.4645.483552.325175410101.00102.321.4251.0017355551.421059.295353553559.295353559.293554.9517553555354.9517438.00 BadF = 6.76m\²FlurF = 2.84m\²ElternF = 14.60m\²BadF = 6.51m\²FlurF = 2.84m\²15 Stg. 18.9/25.0 Eltern F = 18.79m\² Kind F = 12.47m\² KindF = 11.41m\²15 Stg. 18.9/26.0FlurF = 2.88m\² Eltern F = 16.58m\² KindF = 12.84m\²2ElternF = 18.73m\²1FlurF = 2.88m\²1FlurF = 3.08m\²ElternF = 14.40m\²BadF = 8.20m\²BadF = 9.00m\²BadF = 7.56m\² Kind 1 F = 13.22m\² 2KindF = 12.84m\²FlurF = 2.92m\² Eltern F = 16.58m\² Kinderzimmer F = 12.84m\² BadF = 6.51m\²3554.95175417555.463555.484.95354.95410.005.001759.295.465.48455.48417553544.955.48435355 OK FFb =+145,845 ü.NN OK FFb =+145,845 ü.NN OK FFb =+146,475 ü.NN OK FFb =+146,475 ü.NN OK FFb =+146,475 ü.NN OK FFb =+146,475 ü.NN 1.261.263.685.0611.005.0022.0038.0010.0017541755.111754173551754.95544.951755.113553555.79103.4035535102.642.97173.405553553554.9517545517542.0855175172.48102.525452.52102.925102.32517517355 AbstellraumF = 2.83m\²SchlafenF = 16.73m\²FlurF = 2.58m\²80BadF = 4.63m\²2BadF = 5.33m\²StudioF = 18.57m\²BrH=85BrH=2BadF = 3.95m\²1PodestF = 0.60m\²BadF = 3.17m\²StudioF = 27.00m\²1StudioF = 19.82m\²BrH=8085StudioF = 21.28m\²BrH=StudioF = 27.82m\²3553.345101.44244242.00105101752.782.6253.71552.22510175351.1355354355 1 m H\öhenlinie 2 m H\öhenlinie 2 m H\öhenlinie 1 m H\öhenlinie 1 m H\öhenlinie1 m H\öhenlinie 2 m H\öhenlinie 2 m H\öhenlinie OK FFb =+149,31 ü.NN OK FFb =+149,31 ü.NN OK FFb =+149,31 ü.NN OK FFb =+149,31 ü.NN OK FFb =+148,68 ü.NN OK FFb =+148,68 ü.NN 355.483545.484.371.261.264.37353559.29550503.955105.9452.251.614551.6151.611.6152.25DFF94x1,40DFF94x1,4011.005.0022.00172.68535552.162.7410355172.1110517541755.11175441755.11510.0050509.29535535505010.0050505050353522.005038.001.251.6151.614441.602.252.251.61551.6052.25552.251.61551.601.603555517101754510441751752.0653.542.0653.545510171.46102.78551753551.4652.78501.25 211 Keller II F = 13.30m\²Keller II F = 13.30m\² Flur F = 3.90m\² HAR F = 6.34m\² Keller II F = 10.27m\² Keller I F = 15.63m\² Vorratskammer F = 2.54m\² Flur F = 3.97m\² Flur F = 3.99m\² Keller I F = 16.36m\² Flur F = 3.90m\² HAR F = 6.34m\² Keller I F = 16.41m\² Keller II F = 6.44m\² Keller II F = 13.30m\² Flur F = 3.71m\² Keller II F = 7.54m\² HAR F = 12.67m\² 2 HAR F = 11.48m\² Flur F = 3.90m\² Keller I F = 16.68m\² HAR F = 6.34m\² HAR F = 6.34m\² Keller I F = 16.68m\² Keller I F = 16.36m\² 322.641752.901753.4032325.442454.8851532152442.275455.4842432242.464.8852.2752.4632 OK FFb =+140,37 ü.NN OK FFb =+140,37 ü.NN OK FFb =+140,775 ü.NN OK FFb =+141,00 ü.NN OK FFb =+141,00 ü.NN OK FFb =+141,00 ü.NN 14 Stg.18,9 / 2314 Stg.18,9 / 2314 Stg.18,9 / 2314 Stg.18,9 / 2314 Stg.18,9 / 2314 Stg.18,9 / 239.93521.8655.1310.9337.979.934244.98244.903224244.9824443254.88245.3845.445.465.4645432172.15173.4053.393255322.37152.462432242.271542.46244242.46152.3724424152.292.461.1617324.6053.2551032 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Nachbargeb\äude GEF=6%GehwegDHH 2DHH 1RMH 3RMH 2REH 1REH 4Nr. 16JNatürliches Gel\ändeam best. Wohnhaus mit Garage NatürlichesGel\ändeGepl. Gel\ändeverlauf Stellplatz Nr. 3NatürlichesGel\ändeGeplantesGel\ände+153.18 = First+143.64 = \±0,00 OK FFB+149.03 = Traufe+149.66 = Traufe+144.20+143.80+143.90+143.60+143.50+142.90+142.70 = First+153.60 = Traufe+149.40+143.40+143.60+143.503.74+143.04+143.20+144.80+153.81 = First+144.4053.01+143.01 = \±0,00 OK FFB+143.80 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze +143.01 =OK FFB = Traufe+149.03 = Traufe+149.66+143.10+143.20+143.40GehwegREH 1DHH 2DHH 1RMH 2RMH 3REH 4GeplantesGel\ändeNatürlichesGel\ändeNatürlichesGel\ände+143.40+143.20+143.20+142.90+143.20+143.103.10+153.18 = First+153.81 = First+143.30+143.64 = \±0,00 OK FFB Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze =OK FFb+143.01Nord-Westansicht DHGeplantesGel\ändeNatürlichesGel\ändeCarport extensivbegrüntH=7.975+142.70+142.90+142.90+153.18+149.035+151.20+149.03Wandh\öhe H = 7,975 mTiefe der Abstandsfl\äche T = 7,975 x 0,4 = 3,19 m = rd 3,10 m+146.05 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Süd-Ostansicht DHGeplantesGel\ändeNatürlichesGel\ände+143.50+143.70+143.355+143.10+143.20+143.01 =OK FFb+153.18+151.44+149.03+149.03+142.835 22 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Nord-Westansicht RHZNatürlichesGel\ändeGeplantesGel\ände+143.10 =OK FFb+143.64+153.81+151.835+149.66+149.66+143.50+143.20+143.84 Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Süd-Ostansicht RHZGeplantesGel\ändeNatürlichesGel\ände =OK FFb+143.64+143.90+143.40+143.40+144.207.72+153.81+149.66+149.66+151.755+143.80 50+140.37+148.54+145.705+142.87+140.26+140.01Schnitt 1-1+143.01 =OK FFB6052.63202.412020252.634.0385+145.845+149.03+151.205+153.18+148.68Rinne 150+143.64+146.475+149.31+141.00+140.89+143.50+140.64+146.335+149.1750Schnitt 2-2Rinne 15020202.63525202.6354.0382.4160+153.815+151.83+149.66
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 23.01.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 20.11.2013): Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt aufzunehmen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde uver- züglich anzuzeigen.“ Der Hinweis 1 unter V. Hinweise wird entsprechend der genannten Formulierung angepasst. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 12.12.2013): Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie) Wie bereits im Bebauungsplan ausgeführt, grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Nordosten an den Lindgraben. Die Baulinie ist in einem Abstand von 8,50 m zur Grabenparzelle festgesetzt. Im verbleibenden Uferschutzstreifen zwischen Baulinie und Grabenpar- zelle sollte auf Flächenversiegelungen und die Errichtung von unterge- ordneten baulichen Anlagen (Zäune, Einfriedigungen, Gartenlauben usw.) verzichtet werden. Bodenschutz Nach erneuter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich über den bereits bekannten Eintrag (Fa. Ewald, Altis Nr. 411.000.060- 001.316) hinaus keine weiteren neuen Erkenntnisse ergeben. Ich bitte, folgenden Hinweis vollinhaltlich in die textlichen Festsetzun- Dem Hinweis (bereits benannt in der Stellungnahme vom 08.02.2010) wurde durch Neuformulierung der Festsetzungen Ziff. I. 7 und II 2.1 bereits Rechnung getragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der gewünschte Hinweis ist unter V. 2 bereits im Bebauungsplan Anlage A Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 23.01.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gen zum Bebauungsplan aufzunehmen: • Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden er- fordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Erge- ben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht ei- ner schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese um- gehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hin- aus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi- gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Dem Vorhaben der Stadt Darmstadt stehen aus der Sicht der Bergbe- hörde keine Sachverhalte mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwä- gungsfähige Sachverhalte entgegen. Kampfmittelräumdienst Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vor- kommen von Kampfmitteln gegeben werden. In dem zugeleiteten Bau- leitplanverfahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es wird je- doch freigestellt, den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Am 16.01.2014 teilt der Kampfmittelräumdienst folgendes mit: Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegs- luftbilder hat ergeben, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete enthalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Kampfmittelräumdienst wurde daraufhin explizit um Stellung- nahmegebeten. Die Stellungnahme ging am 16.01.2014 (siehe linke Spalte) ein. Im Bebauungsplan wird der Hinweis auf Kampfmittel aufgenommen und im Durchführungsvertrag wurde der Vorhabenträger dazu ver- Anlage A Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 23.01.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gelände in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmit- telräumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die. untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der Beauftragung des Dienstleisters wird darum gebeten, auf die. Verwen- dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger-Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes herunter geladen werden http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischen- lagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ lnteres- pflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen eine systematische Überprüfung (Son- dierung auf Kampfmittel) durchzuführen. Anlage A Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 23.01.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: sentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/lnvestorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung wer- den die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird darum gebeten, immer das v. g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf- mittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist dem KMRD zur Kenntnisnahme zuzusen- den. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 1.3 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 09.12.2013): Es wird auf die durch den Eisenbahnbetrieb und durch die Arbeiten zur Erhaltung der Bahnanlagen der Eisenbahnstrecke Darmstadt Hbf – Aschaffenburg Hbf entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) hingewiesen. Entschädigungsan- sprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bahn AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch den Schienenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg-Aschaffenburg) wurden in einem Gutachten untersucht (Schalltechnische Stellung- nahme zu Geräuscheinwirkungen aus Schienenverkehrslärm beim Anlage A Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 23.01.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: planfestgestellt ist. Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001 und 25.8.2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich „… durch Schienenverkehrslärmeinwirkungen … keine höheren An- forderungen an die Luftschalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen …“ ergeben. „Dies ist gleich- bedeutend mit dem Sachverhalt, dass keine weiteren Schallschutz- maßnahmen aufgrund des Schienenverkehrslärms an den Gebäuden erfolgen müssen.“ (Zitat aus Gutachten von 2001). Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz aufgrund des Flug- und Schienenverkehrslärms werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Ziff. I. 9. getroffen. 1.4 Untere Naturschutzbehörde, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt (Schrieben vom 15.01.2014): Bei den anlässlich der Begehung von 2009 (!) vorgefundenen Vögeln handelt es sich ausschließlich um nach der Vogelschutzrichtlinie „be- sonders geschützte“ Arten. Eine entsprechende Erhebung im Frühjahr ist unbedingt zu wiederho- len. Wir verweisen hierzu auf den „Leitfaden für die artenschutzrechtli- che Prüfung in Hessen“, über den Umgang mit den Arten des Anhangs IV der FFH-RL und den europäischen Vogelarten in Planungs- und Zu- lassungsverfahren. Die hierin gesc hilderte Methodik und Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung sollt e eingehalten werden, damit eine Umwelthaftung nach dem Umweltschadensgesetz ausgeschlossen wer- den kann. Mit Ausnahme einer erneuten artenschutzrechtlichen Begehung beste- hen aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht zu dem Verfahren aus Sicht der unteren Na turschutzbehörde keine weiteren Bedenken. Der Nachweis, dass besonders geschützte Arten, unter die alle Vo- gelarten fallen, gefunden wurden, ist erbracht. Das Artenschutzrecht ist zwingendes Recht und unterliegt im Bau- leitplanverfahren nicht der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Vor Baubeginn ist die Fläche nochmals artenschutzrechtlich zu be- gutachten. Diese Erhebung ist erst zu diesem Zeitpunkt durchzufüh- ren. Dann kann der Eingriff beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Satzung ist nicht vom Vor- liegen eines Verbotstatbestandes nach § 44 (1) BNatschG bzgl. eu- ropäischer Vogelarten auszugehen, da sich auf dem Vorha- bengrundstück lediglich noch 3 Bäume befinden und in der Nach- barschaft umfangreiche Gehölze (Hecken, etc.) vorhanden sind, so dass im Einzelfall gemäß § 44 Abs. 5 BNatschG die ökologische Funktion der ggf. von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten europäischer Vogelarten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt werden kann. Zur endgültigen Beurteilung Anlage A Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 – Am Lindgraben Ost – 23.01.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zur 3. Offenlage Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In Ergänzung zum letzten Absatz: Vor Baubeginn muss die Fläche noch mals artenschutzrechtlich begut- achtet werden, d.h. zum Zeitpunkt des geplanten Eingriffs muss erneut beurteilt werden . Dies kann nicht auf der Bauleitplanebene erfolgen, so dass der Bebauungsplan aus Sicht der UNB in Kraft treten kann. des Sachverhalts ist eine Nachbegutachtung vor Baubeginn erforder- lich. Evtl. erforderliche Regelungen werden zwischen dem Vorha- benträger und der UNB im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt, da evtl. Verbotstatbestände erst durch den Vollzug der Planung entstehen können. Im Bebauungsplan wurde der Hinweis auf das Vorkommen geschütz- ter Arten /Vögel ergänzt und eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers wurde im Durchführungsvertrag aufgenommen. Anlage A
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Der Magistrat Darmstadt, 23.01.2014 der Wissenschaftsstadt Darmstadt Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) Vorhabenbezogener Bebauungsplan K 15 - Am Lindgraben Ost - für das Gebiet im Stadtteil Kranichstein zwischen der Südgrenze des Lindgrabens und der Parkstraße im Bereich der Grundstücke Parkstraße 30 und 32, Gemarkung Arheilgen, Flur 20, mit den Flurstücken Nr. 7/11, 13/5, 13/12, 13/13, 15/1-15/12 und 58. Ausschnitt aus der Stadtkarte ohne Maßstab Anlage F 2 INHALT Teil A: Begründung 1. Rechtsgrundlagen, übergeordnete Planungen....................................................4 2. Erfordernis der Planaufstellung ...........................................................................4 3. Planverfahren.......................................................................................................4 4. Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung ...........................................4 5. Geologie, Boden, Grundwasser ..........................................................................5 6. Artenschutz ..........................................................................................................5 7. Altlasten ...............................................................................................................5 8. Kampfmittel..........................................................................................................6 9. Grundzüge der städtebaulichen Planung ............................................................6 10. Inhalt und Begründung der textlichen Festsetzungen.........................................6 11. Erschließung........................................................................................................7 12. Emissionen / Immissionen...................................................................................7 13. Unfallrisiko durch Emissionen..............................................................................9 14. Abfallerzeugung...................................................................................................9 15. Erfordernisse des Klimaschutzes / Energiekonzept............................................9 16. Grünplanung ......................................................................................................10 17. Umgang mit dem Regenwasser ........................................................................10 18. Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenordnung ...............................10 19. Regelungen des Durchführungsvertrags...........................................................10 Teil B: Umweltbereicht 1. Einleitung ...........................................................................................................12 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..................................14 3. Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ...............................................................19 3 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten................................................................20 5. Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung des Bauleitplans (Monitoring)........................................................................................................20 6. Zusammenfassung ............................................................................................20 Anlagen 1-3 zum Umweltbereicht (Eingriff- Ausgleichsbilanz) 4 Teil A: Begründung 1. Rechtsgrundlagen, übergeordnete Planungen Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegen die Vorschriften des Baugesetzbu- ches (BauGB) und die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen zugrunde. Das gesamte Planungsgebiet ist im Regionalplan Südhessen 2010 als „Siedlungsflä- che Bestand“ und im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 24.01.2006 zur 1. Offenlage bestätigt, dass diese Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung ange- passt ist. 2. Erfordernis der Planaufstellung Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 - Am Lindgraben Ost - soll in Fortführung der Nachbarbebauung der Ortsrand baulich abgeschlossen werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Schaffung von kostengünstigem und energieeffizientem Wohnraum in Form von Doppel- und Reihenhäusern für Familien mit Kindern geleistet werden. Der Flächennutzungsplan, seit 01.04.2006 in Kraft, stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan K 15 ist folglich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3. Planverfahren Die Bauvorhaben sollen auf den Grundstücken des Vorhabenträgers realisiert werden. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Erschließung über das Flurstück Nr. 13/5, welches nicht im Eigentum des Vorhabenträgers steht, ist per Baulast gesichert. Als Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 hat der Vorhabenträ- ger mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt einen Vorhaben- und Erschließungsplan ab- gestimmt. Im Durchführungsvertrag verpflichtet er sich zur Durchführung des Vorha- bens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschlie- ßungskosten. Das Bebauungsplanverfahren wurde durch den Beschluss der Stadtverordnetenver- sammlung vom 22.03.2005, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan K 15 im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, eingeleitet. In 2009 fand ein erster Wechsel des Vorhabenträgers statt. Nach der 1. Offenlage An- fang 2006 ruhte das Verfahren, da der bisherige Vorhabenträger das Vorhaben nicht weiter betreiben wollte. Mit einem geringfügig geänderten Entwurf und einem neuen Vorhabenträger (GWH) wurde eine 2. Offenlage 2009 durchgeführt. Danach ruhte das Verfahren von Seiten des Investors abermals. Der dritte Vorhabenträger ist nun die Fa. Stemak – Energiesparhaus GmbH, Weiter- stadt, die das Vorhaben realisieren möchte. Aufgrund der Planänderungen gegenüber der 2. Offenlage und des im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Projektes wurde eine erneute Offenlage (3. Offenlage) erforderlich. 4. Bestand und Aspekte der städtebaulichen Planung Das Planungsgebiet liegt im Nordosten von Kranichstein im hinteren Bereich zwischen der vorhandenen Bebauung Parkstraße Nr. 30 - 32 und dem Lindgraben. Das Gebiet umfasst die Parzellen, Flur 20, Flurstück Nr. 7/11, 13/5, 13/12, 13/13, 15/1-15/12 und 5 58 mit insgesamt 1.880 m² Fläche. Die Flurstücke 13/10 und 7/10 mit Garagen, die nicht im Eigentum des Vorhabenträgers stehen und die nicht dem Vorhaben dienen, wurden gegenüber der 2. Offenlage aus dem Geltungsbereich des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplans herausgenommen. Der Aufstellungsbeschluss wurde dahinge- hend geändert. Das Gelände verfügt über ein leichtes Gefälle von Süd/Ost (142,90 m ü. NN) nach Nord/West (144,80 m ü. NN). Die mittlere Geländehöhe liegt bei ca. 143,85 m ü. NN. Die Flurstücke Nr. 15/1, 15/3, 15/5, 15/7, 15/9, 15/11, 7/11 und 58 mit 1.039 m² werden derzeit nicht genutzt und sind gärtnerisch nicht angelegt. Wertvoller Baumbestand ist bis auf einen großkronigen Baum in der nor d-östlichen Grundstücksecke nicht vorhan- den. Die Flurstücke Nr. 13/13, 15/2, 15/4, 15/6, 15/8, 15/10 und 15/12 sind teilversie- gelt und dienen derzeit zur Erschließung des Garagengebäudes. Fünf der bestehenden Garagen im Südosten des Geltungsbereichs bleiben erhalten und werden der Neubebauung zugeordnet. Das geplante kleine Baugebiet soll das angrenzende vorhandene Wohngebiet an der Parkstraße ergänzen. Die mit der westlich angrenzenden Nachbarbebauung begonne- ne Ausbildung eines baulichen Ortsrandes wird somit fortgeführt. Aus städtebaulicher Sicht verlangt diese Situation nach einem baulichen Abschluss zum angrenzenden Feld und anschließenden Waldrand. 5. Geologie, Boden, Grundwasser In Vorbereitung der Umsetzung des Bauvorhabens liegt ein Bodengutachten vom 04.11.2004 vor. Demnach wird der natürliche Untergrund von diluvialen Flugsanden gebildet. Darüber befindet sich humoser Oberboden mit einer Mächtigkeit von 0,2 bis 0,3 m. Laut Hessischer Bodenkarte ist der Boden des Geländes als Sand bzw. sandi- ger Lehm einzuordnen. Das Plangebiet ist mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen nahezu vollständig unversiegelt. Nach Einschätzung des vorhandenen Bodens vor Ort hat keine Überprä- gung der natürlichen Bodenform in diesem Bereich stattgefunden. Demnach kann von einer guten Versickerungsfähigkeit des Bodens ausgegangen werden. Im Verzeichnis der Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes Hessen wird für die ca. 200 m östlich des Plangebietes gelegene Grundwassermessstelle ein Flurabstand von 15 bis 17 m angegeben. 6. Artenschutz Es wurden besonders geschützte Vogelarten im Plangebiet vorgefunden. Daher hat unmittelbar vor Baubeginn nochmals eine ar tenschutzrechtliche Erhebung in Abstim- mung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen. Es wird auf den „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ hingewiesen. 7. Altlasten Aus dem Bodengutachten vom 04.11.2004 (Dr. Eichhorn, Roßdorf) geht hervor, dass von dem Grundstück Parkstraße 30 – 32 keinerlei Umweltgefährdungen ausgehen. Be- lastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. hierzu auch städtisches Altlasten- kataster (dort liegen keine Informationen über eventuelle Altlasten vor) - keine vorhan- den. 6 8. Kampfmittel Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flakstellungen. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. Eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel) ist daher vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen er- forderlich. 9. Grundzüge der städtebaulichen Planung Mit der geplanten Bebauung aus einem Doppelhaus und einer Reihenhausgruppe mit vier Einheiten wird in Fortführung der westlichen Nachbarbebauung der Ortsrand bau- lich abgeschlossen. Die Bebauung begradigt den „zerfaserten Stadtrand" und definiert deutlich die städtebauliche Begrenzung. Die Erschließung erfolgt über eine private Erschließungsfläche, die in die Parkstraße einmündet. Die Erschließung ist öffentlich-rechtlich über das Flurstück Nr. 13/5 gesi- chert. Der ruhende Verkehr wird ebenerdig überwiegend in bestehenden Garagen und auf einem offenen PKW-Stellplatz bzw. Carport zusammengefasst. Die entlang dem Lindgraben zum Teil bestehende und teilweise neu zu pflanzende Hainbuchenhecke und die neu zu pflanzenden heimischen hochstämmigen Bäume bilden einen harmoni- schen Übergang zum Lindgraben und den anschließenden Grünflächen der Felder und zur offenen Landschaft. 10. Inhalt und Begründung der textlichen Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Das Baugebiet wird als „Reines Wohngebiet" ausgewiesen. Es sieht eine zweige- schossige Bebauung mit geneigten Dächern vor. Die festgesetzte Firsthöhe orientiert sich an der realisierten Bebauung des westlich angrenzenden Gebietes des Bebau- ungsplans K 13. Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl wird mit 0,35 festgesetzt. Dies entspricht den städtebaulichen Kennwerten des angrenzenden Baugebiets K 13. Der neue Vorhabenträger hat eine aktuelle Vermessung des Grundstücks zur ab- schließenden Bestimmung der Firsthöhen vorgenommen. Der Plan – Schnitt durch das Grundstück mit eingetragenen Gebäuden – ist Anlage zum Durchführungsvertrag. Die- se konkretisierten Höhen sind Grundlage der Festsetzungen im Bebauungsplan. Eine Festlegung der Traufhöhen sowie der Dachneigung ist nicht erforderlich. Die Festsetzungen zu den Höhenlagen der Gebäude und der Erschließungsflächen wurden gegenüber der 2. Offenlage überprüft und neu formuliert bzw. sind z. T. entfal- len. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem geplanten Konzept durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. Die vordere Baulinie ist erforderlich, um den vom Brandschutz geforderten max. Ab- stand der Gebäude von 50 m zur Parkstraße einzuhalten. 7 Die seitlichen Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen zu den Nachbar- grundstücken sowie deren hintere Grenze werden entgegen der vorhergehenden Of- fenlage als Baugrenzen festgesetzt. Überdachte Stellplätze/ Garagen und Nebenanlagen Überdachte Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen sind nur auf den ausgewie- senen bzw. beschriebenen Flächen zulässig. Hintergrund dieser Festsetzungen ist die räumliche Begrenzung auf bestimmte Berei- che des Baugebietes sowie die Stellungnahme des RP Darmstadt zur 2. Offenlage, auf zusätzliche Flächenversiegelungen im hinteren Grundstücksbereich und die Errichtung von untergeordneten baulichen Anlagen zu verzichten. 11. Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr (MIV), den Fahrradverkehr sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist gut. Die im Süden des Stadtteils Kranichstein geführte Kranichsteiner Straße verbindet als überörtliche Hauptverkehrsstraße Kranichstein mit der Innenstadt der Wissenschafts- stadt Darmstadt sowie mit der Gemeinde Messel. Über die Parkstraße und die Jägertorstraße ist das Planungsgebiet mit dem Stadtteil Kranichstein und mit dem nordwestlich angrenzenden Stadtteil Arheilgen verbunden. Das Gebiet liegt in fußläufiger Entfernung zur Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 5. Die Straßenbahnlinie wird durch einen Radweg begleitet, der Kranichstein mit der Darmstädter Innenstadt verbindet. Die Erschließung erfolgt über das Flurstück Nr. 13/5 an der Parkstraße. Die notwendi- gen Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 12. Emissionen / Immissionen Geruchsemission der Kompostierungsanlage Nördlich des Planungsgebietes liegt eine Kompostierungsanlage. Um evtl. Bedenken zum Immissionsschutz vollständig auszuräumen, wurde der TÜV Süddeutschland, Bau und Betrieb, Umwelt Service, Zweigstelle Heppenheim im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren K 13 für das unmittelbar benachbarte Wohngebiet beauftragt, das Immissionsverhalten gemäß §§ 26, 28 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) als Geruchsimmissionsuntersuchung in gutachterlicher Form auszuarbeiten. Analyse und Beurteilung der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.06.2000: Auf der nächstgelegenen Fläche mit Wohngebiet wurden 0,2 % Geruchshäufigkeit der Jahresstunden berechnet. Auf der nächstgelegenen Fläche mit geplantem Wohnge- biet, im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans K 13, wurden 0,3 % Ge- ruchshäufigkeit der Jahresstunden berechnet. Die Irrelevanzklausel von 2 % der Jahresstunden wird deutlich unterschritten. In der Betrachtung aller o. g. Immissionsquellen wird der Grenzwert für Wohngebiete gemäß GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) von 10 % der Jahresstunden nicht überschritten. Die realisierte Wohnbebauung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans K 13 ist zulässig. Da das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans K 15 noch weiter von der Kompostierungsanlage entfernt liegt, ist hier nicht mit einer stärkeren Belastung zu rechnen. 8 Zur Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main: Das Vorhaben liegt im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frankfurt. Das beratende Ing.-Büro Fritz GmbH, hat, unter Zugrundelegung der vorgegebenen Pla- nung und der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Ver- kehr und Landesentwicklung, eine konfliktangemessene Ausführung als Gutachten be- reits zum direkt angrenzenden Bebauungsplan K 13, in Kraft getreten 8/2002, erarbei- tet. Die schalltechnische gutachterliche Untersuchung vom 19.05.2000 liegt schriftlich vor. Nach der detaillierten Berechnung werden für die Außenbauteile und Dachkonstruktion RW,R = 40 dB, für Fenster RW,P ≥ 34 dB und für Außentüren RW,P ≥ 37 dB gefordert. Die schalltechnische Stellungnahme vom 24.08.2009 zum flugbetriebsbedingten Lärm und aus Schienenverkehr kommt zu dem Ergebnis, dass der Ausweisung eines Reinen Wohngebietes keine relevanten Argumente entgegenstehen. Da sich die den Gutachten und den Angaben in Kap. 2.4.1 des Umweltberichts zugrunde liegenden Zahlen zu den Flugbewegungen gegenüber 2009 nicht geändert haben, ist eine Aktualisierung der Gutachten und Untersuchungen nicht erforderlich. Die Ausweisung eines Reinen Wohngebietes bleibt daher weiterhin möglich. Die in den Gutachten festgesetzten Angaben sind bei der Umsetzung des Vorhabens einzuhalten. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Lärmschutz werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffen. Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) der Deutsche Bahn AG: Das Vorhaben liegt in 250 m Entfernung zur Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg- Aschaffenburg. Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch den Schie- nenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt-Dieburg-Aschaffenburg) wurden in einem Gutach- ten untersucht (Schalltechnische Stellungnahm e zu Geräuscheinwirkungen aus Schie- nenverkehrslärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhau- sen, 5.9.2001 und 25.8.2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich „… durch Schienenverkehrslärmeinwirkungen … keine höheren Anforderungen an die Luft- schalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen …“ ergeben. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sa chverhalt, dass keine weiteren Schall- schutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müssen.“ (Zitat aus Gutachten von 2001). Zur Frage des Verhältnisses des auf das Vorhaben einwirkenden Flug- und Schienen- lärms erfolgte eine zusätzliche Abschätzung durch das Ingenieurbüro Fritz Beratende Ingenieure GmbH: „Der maßgebende Außenlärmpegel aus dem Flugbetrieb beträgt ca. 62 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts. Der maßgebende Außenlärm pegel aus dem Schienenverkehrslärm beträgt ca. 57 dB(A) tags, 56 dB(A) nachts. Bei energetischer Addition der beiden Pe- gel ergeben sich: 63 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Diese grobe Abschätzung zeigt, dass der Außenlärmpegel aus dem Flugbetrieb zur Bestimmung des Lärmpegelbe- reichs (LPB III) maßgebend ist.“ (Zitat aus der ergänzenden Stellungnahme Fritz Bera- tende Ingenieure vom 10.09.2013). Insbesondere zur Fragestellung des Schutzes der Außenbereiche nimmt das Ingeni- eurbüro Fritz GmbH wie folgt Stellung: „Im Bebauungsplangebiet K 15 dominieren die Immissionen aus dem Flugverkehr ge- genüber den Immissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr deutlich. Daher sind 9 für den Außenwohnbereich keine Maßnahmen zur Lärmminderung möglich. Eventuelle aktive Schallschutzmaßnahmen an den Str aßen- oder Schienenverkehrswegen führen zu keiner spürbaren Lärmminderung im Bebauungsplangebiet.“ (Zitat aus der ergän- zenden Stellungnahme Fritz Beratende Ingenieure vom 18.09.2013) 13. Unfallrisiko durch Emissionen Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier- bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr- lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissi- onsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelt- auswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Aus- wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundes- immissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck KGaA, welches westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 2,1 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Pla- nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Arti- kel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck KGaA für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be- triebsbereich der Fa. Merck KGaA. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung im Planungsgebiet zu rechnen ist. 14. Abfallerzeugung Es ist mit keinen besonderen, über die normale Wohnnutzung hinausgehenden Abfall- erzeugnissen zu rechnen. Die entstehenden Abfälle werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen behandelt. 15. Erfordernisse des Klimaschutzes / Energiekonzept Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Das Energiekonzept für das Plangebiet ent spricht den Zielen des allgemeinen Klima- schutzes: Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag den Jahres- Primärenergiebedarf der EnEV 2009 um 15 % zu unterschreiten oder bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien zu treffen, bzw. die zum Zeit- punkt der Baugenehmigung jeweils geltende neuere EnEV einzuhalten. Die Brauchwasser- und Heizwärmeerzeugung erfolgt durch eine Luft-Wasser- 10 Wärmepumpe. Die vorgesehene Verbesserung des Energiestandards gegenüber der EnEV 2009 sowie die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) sind trotzdem sichergestellt. 16. Grünplanung Zur Einbindung der Bebauung in die Landschaft dienen die vorhandene und teilweise neu zu pflanzende Hainbuchenhecke, die neu anzupflanzende Baumreihe (6 Bäume) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze und die Fassadenbegrünung an den Giebelseiten. Baumpflanzungen an den drei Grundstücksseiten (Anzahl 6) ergänzen die Durchgrünung und somit die grünordnerische Einbindung. 17. Umgang mit dem Regenwasser Im Rahmen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes K 15 ist gemäß § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetzes (HWG) die Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ver- wenden von Niederschlagswasser als Satzung festgelegt. Die Zisternen sollen mindestens 25 l/m² horizontal projizierter unbegrünter Dachfläche aufnehmen können. Weitere Festlegungen, auch zum Umgang mit dem Niederschlagswasser sind im Durch- führungsvertrag geregelt: • Das Niederschlagswasser der geneigten Da chflächen wird in Zisternen je Haus ge- sammelt und als Brauchwasser verwendet. Das nicht als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser wird versickert. • Die Privatstraße, PKW-Stellplätze und Be festigungen auf Privatgrundstücken sind in wasserdurchlässiger Ausführung herzustellen. Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. 18. Gesichtspunkte der Ver- und Entsorgung, Bodenordnung Die Versorgung mit Gas, Wasser und Strom erfolgt über die vorhandenen Leitungsnetze der Parkstraße und ist auf dem Planungsgebiet ca. 50 m lang unter der zukünftigen priva- ten Erschließungsfläche z. T. bereits vorhanden. Das Schmutzwasser kann in die bestehende Mischkanalisation der Parkstraße eingeleitet werden. Der geringen Größe wegen stellt das Baugebiet keine neuen Anforderungen an die öffent- lichen Infrastruktureinrichtungen. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderli ch, da sich alle Grundstücke im Gel- tungsbereich, mit Ausnahme des mit einer Erschließungsbaulast belasteten Wegegrund- stücks, im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. 19. Regelungen des Durchführungsvertrags Mit dem Vorhabenträger wird gemäß § 12 (1) BauGB ein Durchführungsvertrag abge- schlossen, in dem alle Maßnahmen und Fristen zur Realisierung des Vorhabens verbind- lich geregelt sind. Folgende Regelungen werden im Durchführungsvertrag getroffen: - Passive Lärmschutzmaßnahmen - Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Hecken, sowie dauerhafte Pflege und Erhalt - Schutz des Lindgrabens 11 - Artenschutz - Kampfmittel - Dachbegrünung Carport - Fassadenbegrünung - Niederschlagswasserversickerung / Zisterne - Energieversorgung - Energiestandard 12 Teil B: Umweltbericht Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB Aufgestellt, 25.6.2013 Planungsbüro Ralf Werneke – Stadt- und Landschaftsplanung - * Friedrichstraße 35 * 63450 Hanau * 06181/934216 * info@planungsbuero-werneke.de 1. Einleitung 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans Die geplante kleine Baufläche am Nordostrand des Stadtteils Kranichstein soll mit zwei Dop- pelhaushälften und vier Reihenhäusern bebaut werden. Damit wird die westlich angrenzende bereits bestehende Bebauung in der zweiten Reihe fortgesetzt. Die Erschließung erfolgt über die an die Parkstraße angrenzende Hoffläche. Auf der Hofflä- che werden bestehende Gebäude als Unterstellmöglichkeiten für PKW genutzt und durch den Neubau eines Carports ergänzt. Ein (privater) Fußweg verbindet die Hoffläche mit dem nördlich der geplanten Bebauung ge- legenen Wirtschaftsweg „Am Lindgraben“, schafft eine fußläufige Durchlässigkeit und lockert damit auch die Bauformen auf. Die Baufläche wird als reines Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Mit der Unterschreitung der maximal zulässigen GRZ von 0,4 wird der Ortsrand- lage mit einem erhöhten Erfordernis an Randbegrünung entsprochen. Mit maximal zwei Voll- geschossen und der parallel zum Wirtschaftsweg verlaufende Firstrichtung entsteht zum Ortsrand ein einheitliches und ruhiges Erscheinungsbild. 1.2 Darstellung der Ziele des Umweltschutzes 1.2.1 Fachgesetze Für die Umweltprüfung des Vorhabens sind im Wesentlichen folgende Fachgesetze und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen: • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) • Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) • Kompensationsverordnung (KV) • Bundesimmissionsschutzgesetz mit den entsprechenden Verordnungen (BImschG) • Richtlinie 2003/105/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 BImschG 1.2.2 Fachplanungen Regionalplan Südhessen (RPS 2010) Das Plangebiet ist im Regionalplan Südhessen (2010) als Siedlungsfläche Bestand darge- stellt. Zum Schutz vor Fluglärm im Einzugsbereich des Flughafens Frankfurt/Main sollen im darge- stellten „Siedlungsbeschränkungsbereich“ keine neuen Wohnbaugebiete ausgewiesen wer- den. Ziel der Regionalplanung ist darüber hinaus u.a, • Baulandreserven in den bebauten Ortslagen zu mobilisieren, • bei der weiteren Siedlungstätigkeit sparsam mit Grund und Boden umzugehen, • die Siedlungsentwicklung am Landschafts- und Naturschutz zu orientieren. 13 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (2006) Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan trat am 01. April 2006 inkraft. Darin wird die geplante Baufläche als Wohnbaufläche mit geringem Biotopwert eingestuft (Landschaftsplan Darmstadt - Biotope Bewertung Karte 10). Die derzeitigen landwirtschaftli- chen Nutzflächen im nördlichen Anschluss sind zur Neuanlage von Dauergärten ausgewie- sen. 1.2.3 Methodik und Verfahren der Umweltprüfung Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem Geltungsbereich der Planung. Die inhaltliche Abgrenzung umfasst ein weit größeres Areal, da inhaltliche Aussagen zur Be- standssituation, Wirkfaktoren und Auswirk ungen über das eigentliche Plangebiet hinausge- hen (z.B. Fragen des Lärmschutzes). Untersuchungsmethoden Die Umweltprüfung erfolgte nach dem Ablauf: Scoping, Auswertung der vorliegenden Anregungen zum Umfang und zur Detaillierung der Umweltprüfung Örtliche Bestandsaufnahme, Nachkartierung zu Amphibien und Vogelwelt Einsichtnahme in vorliegende Unterlagen Bewertung der Bestandssituation Auswertung vorliegender Gutachten, u.a. - Schalltechnische Stellungnahme: Prüfung der Belange des Schallimmissionsschut- zes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (Fritz beratende Ingenieure, Ein- hausen, 24.8.2009) - Schalltechnische Stellungnahme zu Ger äuscheinwirkungen aus Schienenverkehrs- lärm (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001) - Schalltechnische Untersuchung zum Schallschutz gegen Außenlärm bei Fluglärm- einwirkungen (Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 19.5.2000) - Untersuchungen zum umwelthygienischen Zustand des Grundstücks Parkstraße 30- 32 (Dr. Eichhorn Ingenieurbüro für Umweltfragen, 4.11.2004) - Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen in der Abluft der Kompos- tierungsanlage Darmstadt … (TÜV Süddeutschland, 7.6.2000) - Frischluft Darmstadt-Kranichstein (TÜV Süddeutschland, 24.8.2001) Ermittlung des Eingriffsumfangs, Beschreibung der Veränderungen Ermittlung der geplanten Flächennutzungsanteile Bewertung der damit verbundenen Veränderungen Ergänzung der geplanten Flächennutzungen durch kompensatorische Maßnahmen Bilanzierung der Veränderungen, Flächenbilanz Vergleich der bestehenden mit der zu erwartenden Situation im Plangebiet (Prognose) Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen keine 14 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Flora und Fauna Die bestehenden Lebensräume und Nutzungstypen im Plangebiet sind: • Garten mit Ziergehölzen und Bäumen Trotz des Gehölzbestandes ist der Gartenteil wegen der dominierenden Nadelgehölze relativ strukturarm. Der Rasen ist kurz geschoren und weist keinen hohen Kräuteranteil auf. Beet- anlagen vor den bestehenden Gebäuden werden von immergrünen Gehölzen dominiert. Der Garten wird an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von einer Hecke eingefriedet. Die Hainbuchenhecke ist infolge fehlender Pflege in den vergangenen Jahren durchgewachsen (Höhe ca. 4 m) und beginnt in den unteren Teilen zu verkahlen. Sie macht dennoch einen vitalen Eindruck. Die Gartenfreiflächen und die Hecke sind Lebensraum für Insekten, Vögel und Kleinsäuger. Sie bieten Nahrung, Deckung und Nistgelegenheiten. Ähnliche Strukturen befinden sich in der Umgebung. In einer Begehung am 30.7.2009 (Ergebnisse einer Ortsbegehung zur Ergänzung faunisti- scher Aspekte des Umweltberichtes“, Fachbüro für regionale Biologie, Naturschutz und Landschaftspflege, Gelnhausen) wurde kein „nennenswertes Individuenaufkommen an Vö- geln“ festgestellt. Es wurden „ausnahmslos häufige, im gesamten Darmstädter Stadtgebiet recht verbreitete Arten ohne Gefährdungsstatus festgestellt (Amsel, Buntspecht, Blaumeise, Star); bedingt durch die Feldrandlage ist – über das Jahr gesehen – mit dem Auftreten von Arten mit Besiedlungsschwerpunkt im Gemarkungsfreiraum zu rechnen“. Hinsichtlich der Avifauna bedeutet der Verlust von Gartengehölzen eine ornithologische Wertminderung, wenngleich mit den im nahen Gemarkungsfreiraum vorhandenem Gehölz- bestand mit reichlich Unterholz und weiten Ackerfreiflächen ausreichend Ausweichmöglich- keiten bestehen. • Hoffläche und Stellplätze. Stellplätze und Garagenzufahrten sind teilversiegelt. Die Zufahrt von der Parkstraße ist ver- siegelt. Diese Flächen haben keine nennenswerte Lebensraumfunktion. Die Verkehrsflächen bleiben im wesentlichen erhalten. Der Flächenanteil verschiebt sich zu Gunsten teilversiegelter Flächen. Es treten keine erheblichen Veränderungen ein. • Blütenangebot entlang des Lindbachgrabens (zwischen geplantem Baugrundstück und angrenzendem Wirtschaftsweg, bereits außerhalb des Plangebietes) Das Blütenangebot wird auch von einer kleinen Population des in Hessen auf der Roten Lis- te geführten Rotbraunen Ochsenauges (Pyronia tithonus) genutzt. Das Blütenangebot erstreckt sich jedoch nicht ausschließlich auf den Bereich unmittelbar am Planungsgebiet, sondern ist auch weiter oberhalb und unterhalb des Lindbachgrabens vorhanden. Eine negative Veränderung der Lebensraumsituation ist somit nicht zu befürch- ten. Anlässlich der Begehung am 30.7.2009 wurde der Lindgraben im Hinblick auf seine Eignung als Lebensraum für Amphibien begutachtet. „Hinweise darauf, dass er als Laichhabitat für Amphibien fungiert, oder gar Nachweise von Amphibien, ergaben sich nicht“. Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Graben bei ausreichender Wasserführung im Frühjahr eine Larvalentwicklung bis hin zur Metamorphose ermöglicht. Zum potenziellen Lebensraum des Lindgrabens für Amphibien führt das Gutachten aus: „Die sehr steilen Böschungen schränken die Eignung als Laichhabitat erheblich ein, da sie das Abwandern der Tiere wesentlich erschweren. ...Unter diesem Gesichtspunkt und vor dem Hintergrund, dass schmale Gräben wie der Lindgraben im Spektrum der potenziell in Frage kommenden Laichhabitate eher eine untergeordnete Rolle spielen, dürfte die Wahrschein- lichkeit, dass der Lindgraben diesbezüglich von Relevanz ist, eher gering sein ...“. 15 Ausgewiesene Schutzgebiete gem. HNatG sind nicht betroffen und gesetzlich geschützte Lebensräume gem. § 31 HNatG im Plangebiet nicht vorhanden. 2.2 Boden Eine Erkundung des Areals ergab, dass in der 1. Hälfte des vorigen Jahrhunderts eine Sei- fenfabrik im Plangebiet ansässig war. Die Seifenfabrik wurde stillgelegt und abgerissen. Das Gelände wurde teilweise neu bebaut. Um mögliche Verunreinigungen und Belastungen im Untergrund zu erkennen, wurde das Ingenieurbüro Dr. Eichhorn, Roßdorf, beauftragt, orientierende Untersuchungen durchzuführen (Gutachten – Untersuchungen zum umwelthygienischen Zustand des Grundstücks Parkstraße 30 – 32, Darmstadt Kranichstein, 04.11.2004). Die Untersuchung ergab: „In den Sondierungen selbst wurde eine gleichartige Schichtenfolge vorgefunden. Nach einer Schicht Mutterboden bzw. Oberflächenbefestigung folgte eine etwa 60 cm mächtige Auffül- lung, die jedoch keine optischen oder geruchlichen Auffälligkeiten aufwies. Im Liegenden folgen dann zunächst stark feinsandige bis schwach schluffige Sande, die bis auf etwa 2,50 m mit tonigen Bestandteilen versetzt sind. Bis zur Endteufe folgt dann teils stark feinsandiger Sand.“ Die chemischen Untersuchungen durch die Fa. Chemlab GmbH, Bensheim, wurden auf die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe, lipophile Stoffe sowie pH-Wert und Schwermetalle beschränkt, da mit diesen Leitparametern die ehemalige Nutzung erfasst wird. „Die Ergebnisse ergaben keinerlei Hinweise auf umweltrelevante Tatsachen. Alle festgestell- ten Messwerte lagen unterhalb aller einschlägigen Grenzwerte. ... Es wurden in allen Sondierungen bereits in geringer Tiefe die natürlichen anstehenden San- de angetroffen. Hinweise auf anthropogene Einflüsse ergaben sich nicht.“ Das o.g. Bodengutachten ergab, dass von dem Grundstück Parkstraße 30 – 32 keinerlei Umweltgefährdungen ausgehen. Belastungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand – s. hierzu auch städtisches Altlastenkataster (dort liegen keine Informationen über eventuelle Altlasten vor) - keine vorhanden. Der Umweltzustand wird sich daher durch die beabsichtigten Baumaßnahmen nicht verän- dern. Da die Sondierungen nicht die gesamte Fläche abdeckten, sind Boden- und Erdarbeiten mit Umsicht durchzuführen und organoleptische Auffälligkeiten bei Erdarbeiten unverzüglich den zuständigen Dienststellen der Stadt und des RP zu melden. 2.3 Wasserhaushalt Außerhalb der nördlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Lindgraben. Das Gewässer ist begradigt und seine Steilböschungen teilweise mit Mauersteinen verbaut. Der Graben ist nicht ständig wasserführend. Im o.g. Gutachten wurden ebenfalls die hydrologischen Verhältnisse untersucht. Die Grund- wasser-Fließrichtung wird in nordwestlicher Richtung vermutet. Es wird angemerkt, dass das Gebiet, ähnlich wie im Hessischen Ried, starken Grundwasser- schwankungen ausgesetzt ist. Grundwasser wurde jedoch in keiner der Sondierungen erbohrt (bis 3,0 m unter OK Gelän- de). Bei einem Grundwasserabstand von i.d.R. > 3,00 m wird das Bauvorhaben trotz möglicher jahreszeitlicher und witterungsabhängiger Grundwasserschwankungen kaum in einen ge- spannten Grundwasserkörper eingreifen. Der Wasserhaushalt wird sich durch die Neustrukturierung nicht wesentlich verändern, da es in der Summe zu keiner gegenüber dem Bestand vergrößerten Versiegelung kommen wird. 16 2.4 Immissionsbelastungen für den Menschen 2.4.1 Fluglärm Das Plangebiet liegt aufgrund der vom Flughafen Frankfurt und dem Verkehrslandeplatz E- gelsbach ausgehenden Lärmemissionen im Siedlungsbeschränkungsbereich. In der Darstel- lung wurde für den Flughafen Frankfurt die 60 dB(A) Isophone unter Zugrundelegung von angenommenen 430.000 Flugbewegungen und des gegenwärtigen Bahnensystems heran- gezogen. Für den Verkehrslandeplatz Egelsbach wurde die 62 dB(A) Isophone aus dem RROPS 1995 übernommen. Im Siedlungsbeschränkungsbereich ist die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zuläs- sig. Bauflächen in geltenden Bauleitplänen und Flächen innerhalb des Siedlungsbestandes blei- ben von dieser Regelung jedoch unberührt. Die geplante Baumaßnahme stellt darüber hinaus lediglich eine Neustrukturierung und Ver- dichtung innerhalb des Siedlungsbestands dar. Für diese Flächen gelten die aus dem RegFNP resultierenden Einschränkungen der Siedlungstätigkeit nicht. In Gutachten (Schalltechnische Untersuchung zum Schallschutz gegen Außenlärm bei Flug- lärmeinwirkungen beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 19.5.2000 und v. 24.8.2009) wurden die Auswirkungen des Fluglärms auf die geplante Be- bauung untersucht. Ergebnis dieser Gutachten sind Aussagen zu den einzuhaltenden Schalldämmmaßen der Gebäudekonstruktion in all seinen dem Lärm ausgesetzten Bestand- teilen (Außenwand, Dach, Fenster). Die in den Gutachten festgesetzten Angaben sind bei der Umsetzung einzuhalten. 2.4.2 Schienenverkehrslärm Die Auswirkungen möglicher Lärmbeeinträ chtigungen durch den Schienenverkehr (Bahn- strecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg) wurden in einem weiteren Gutachten unter- sucht (Schalltechnische Stellungnahme zu Geräuscheinwirkungen aus Schienenverkehrs- lärm beim Bauvorhaben Lindgraben, Fritz beratende Ingenieure, Einhausen, 5.9.2001 und v. 25.8.2009). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass sich „... durch Schienenverkehrslärmeinwir- kungen … keine höheren Anforderungen an die Luftschalldämmung der Fassadenbauteile im Vergleich zu den Fluglärmeinwirkungen ...“ ergeben. „Dies ist gleichbedeutend mit dem Sachverhalt, dass keine weiteren Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden erfolgen müs- sen.“(Zitat aus Gutachten von 2001). In der jüngsten Untersuchung (25.8.2009) wird trotz des bestehenden schalltechnischen Konfliktpotentials aus Flug- und Schienenverkehrslärm attestiert, dass der Ausweisung eines Reinen Wohngebiets keine relevanten Argumente ent- gegen stehen, wenn entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen werden, die „die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gem. Ziff. 5 und Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachwei- se, Ausgabe 1989)“ erfüllen. 2.4.3 Lärm durch innere Erschließung Auch die mit dem Erschließungsverkehr verbundenen Immissionen im Plangebiet ändern sich gegenüber dem Bestand nicht grundsätzlich, da vorhandene Garagen und Gebäude für Parkierung genutzt werden und lediglich ein neuer Stellplatz - als Carport - geschaffen wird. 2.4.4 Immissionen durch potentielle Störfallanlagen Die nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSCHV, Störfallverordnung) befin- den sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck KGaA, das ca. 2,1 km (Luftlinie) westlich des Plangebiets liegt. 17 Die Fa. Merck KGaA fordert in der Regel einen Abstand von 800 m von ihrem Betriebsge- lände. Dieser würde durch das Vorhaben eingehalten. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 2.4.5 Geruchsimmissionen Für das geplante Vorhaben können auch Geruchsemissionen benachbarter Nutzer relevant sein. Relevant für die geplante Nutzung im Untersuchungsgebiet ist die Kompostierungsan- lage Darmstadt, ca. 250 m nördlich der geplanten Bebauung. Aufgrund der Windrichtungshäufigkeit kommt ein Gutachten (Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen in der Abluft der Kompostierungsanlage Darmstadt bezüglich der Komponente Geruch mit anschließenden Ausbreitungsberechnungen zur Ermittlung der Ge- ruchs-Immissionen bei der ARGE Wiko GPS GmbH in 64289 Darmstadt-Kranichstein, TÜV Süddeutschland, 7.6.2000) zu folgendem Ergebnis: „... die Irrelevanzklausel von 2% der Jah- resstunden wird deutlich unterschritten. In der Betrachtung aller o.g. Emissionsquellen wird der Grenzwert für das Wohngebiet gemäß GIRL von 10% der Jahresstunden nicht über- schritten. Aus der Sicht des Gutachters … sind keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten.“ 2.5 Klima Das Regionalklima der Rheinebene bestimmt im Wesentlichen die milde Temperatur- und vergleichsweise niedrige Niederschlagssituation vor Ort. Durch seine direkte Lage am Ortsrand kann das Plangebiet bei windschwachen Hochdruck- wetterlagen an Zirkulationen zwischen Siedlungsgebiet und offenem Landschaftsraum parti- zipieren. Vom TÜV Süddeutschland wird eine Frischluftströmung aus nordöstlicher Richtung bestätigt. Die Häufigkeit dieser Strömungen beträgt ca. 3% (Frischluft Darmstadt- Kranichstein, TÜV Süddeutschland, schriftliche Mitteilung v. 24.8.2001). Es ist jedoch bekannt, dass bauliche oder natürliche Barrieren diese Zirkulationen und Strö- mungen beeinträchtigen können. Der nach Nordosten hin lineare Ortsrand von Kranichstein mit einer Mischung aus Gebäuden, Garten- und Grünanlagen hat eine Bodenrauhigkeit, die diese bodennahen Strömungen bremst. Neben den bestehenden Gebäuden auf dem Grund- stück tragen die durchgewachsene Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze sowie der Baumbestand zu diesem Effekt bei. Bei einer jährlichen Häufigkeit von nur ca. 3% werden die Frischluftströmungen gemäß der Aussage des TÜV durch bauliche Veränderungen auf den Grundstücken in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich verändert. Da sich die „Riegelsituation“ am nordöstlic hen Ortsrand Kranichstein durch die Neustruktu- rierung in ihrer Funktion nicht wesentlich ändert, sind keine negativen Veränderungen zu erwarten. 2.6. Orts- und Landschaftsbild Die derzeitige Hofraum- und Gartensituation macht einen wenig genutzten Eindruck. Die Raumsituation ist verwinkelt und wenig überschaubar. Etwa drei Viertel des Areals werden von Gebäuden und Erschließungsflächen eingenommen. Die durchgewachsene Hainbu- chenhecke verwehrt einen freien Blick in die angrenzende Landschaft. Trotz des Rückbaus einiger Gebäude im Plangebiet schiebt sich die Bebauungskante weiter in Richtung Siedlungsrand und wird damit von außen sichtexponierter. Der Gehölzbestand der Gartenanlage (Fichten, Obst- und Ziergehölze), der bislang die bestehende Bebauung abschirmte, muss für die Maßnahme weitgehend gerodet werden. 18 Die Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze zur Landschaft, die erhalten bleibt, kann die Einbindung nur in untergeordneter Funktion übernehmen, da die Wuchshöhe hierfür nicht ausreicht. Eine ergänzende Baumpflanzung an den drei Grundstücksseiten sowie die vorgesehene Fassadenberankung (Giebelseiten) bindet die Bebauung jedoch grünordnerisch ausreichend ein. 2.7. Prognose Durch die Neustrukturierung des Grundstücks ergibt sich eine neue Flächenaufteilung und - nutzung. Dies wirkt sich wie folgt aus: • Freiflächen Der Gartenanteil bleibt gleich – dafür verringert sich der Anteil der teilversiegelten Flächen. 12 neue Laubbäume werden gepflanzt, die die Gä rten und den Freiraum mit einer neuen Großstruktur versehen. Die Unterschreitung der maximal zulässigen GRZ (0,4) auf 0,35 zeigt das Bemühen, eine bessere Freiflächennutzung und -gestaltung am Ortsrand zu schaffen. Durch Nachpflanzungen wird die Gartenhecke verlängert und vergrößert. Ein Pflegeschnitt führt zu einer Verjüngung und neuem Austrieb in verkahlten Bereichen. Die Gartenhecke bleibt mit dieser Verjüngung damit als potenzielles Nistbiotop für Vögel er- halten und bietet darüber hinaus auch einen räumlichen Schutz des Lindgrabens (außerhalb Plangebiet). Die Dachflächen von Carports / zulässigen Nebenanlagen werden extensiv begrünt und re- duzieren kleinräumig durch ihre Verdunstungsleistung damit die Wärmeausstrahlung. Die Begrünung geschlossener Fassadenabschnitte ergänzt die Gartengestaltung und ver- bessert die kleinklimatische Situation im o.g. Sinn. • Erschließungsflächen Der Anteil versiegelter Flächen (Erschließung, Dächer) sowie teilversiegelter Flächen nimmt leicht ab. Es gibt keine große Veränderung. Die Durchlässigkeit der Neubebauung in Richtung freie Landschaft bleibt gewahrt durch ei- nen Fußweg zwischen Doppelhausbebauung und Reihenhäusern. • Bauflächen Die geplanten Bauflächen setzen eine bestehende Baustruktur, die sich nordwestlich des Plangebietes anschließt, fort. Zirkulationen zwischen Freiland und Ortsrand werden damit beeinträchtigt. Dies ist jedoch bereits jetzt durch die größere Bodenrauhigkeit gegeben (durchgewachsene Hainbuchenhecke, Nadel- und Laubbäume). Die Baudichte auf dem Grundstück insgesamt erhöht sich. Dies ist aber – auch im Sinne eines schonenden Um- gangs mit Grund und Boden (gem. § 1 Abs. 2 BauGB) – geboten. Eine Fläche, auf der ehe- dem eine Seifenfabrik stand, wird nunmehr wieder einer neuen baulichen Nutzung zugeführt. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz (s. Anlage zum Bebauungsplan) unterstreicht die im gesamten positive Situation der Um- und Neunutzung für die Biotop- und Nutzungstypen. Für die neuen Bewohner des geplanten Baugebiets sind folgende Umweltaspekte festzuhal- ten: • Landschaftsbild und -zugang Wohnen am „unverbaubaren“ Ortsrand, mit unmittelbarem Zugang zur freien Feldgemarkung hat eine hohe Qualität. Trotz Heckeneinfriedung und Baumpflanzungen bleibt – zumindest aus den Obergeschossen - der Blick in die freie Landschaft und Natur. Umgekehrt wird der Blick von außen nach innen (vom Wirtschaftweg in Richtung Parkstraße) nur unwesentlich verändert, da im Bestand eine durchgewachsene Hainbuchenhecke – mit Ausnahme des rückwärtigen Zugangs - die Durchsicht ohnehin nicht ermöglichte. 19 • Freiflächennutzung Mit einer mittigen Lage auf den Grundstücken bieten sich nahezu flächengleiche Nutzungen auf der Sonnen - und Schattenseite der Gebäude an, ohne dass sie durch eine übliche Er- schließungsstraße mit entsprechenden Dauerimmissionen auf der einen oder anderen Seite beeinträchtigt würden. Die Freiflächennutzung wird durch die allgemeine Lärmsituation (Fluglärmpegel des Frank- furter Flughafens und Schienenverkehr) jedoch beeinträchtigt. Diese Situation ist im Stadtteil Kranichstein und in vergleichbaren Lagen links und rechts der geplanten Bebauung mit glei- chen Nutzungen jedoch ebenfalls bereits gegeben. Die Bodennutzung ist aufgrund der vormaligen Nutzung als Seifenfabrik (als potentielle Alt- lasten) nicht beeinträchtigt. • Gebäudenutzung Die Gebäudenutzung wird durch den Parameter Lärm wenig beeinträchtigt, da diesen Im- missionen baulich begegnet werden kann, so dass in den Nachtstunden die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden können. • Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz Die rechnerische Flächenbilanz ist ein in Hessen seit 1995 bekanntes, mittlerweile leicht mo- difiziertes Werkzeug (gem. Kompensationsverordnung v. 1.9.2005), um die Größenordnung entstandener Eingriffe und damit auch den erforderlichen Umfang von Ausgleichsmaßnah- men rechnerisch darzustellen. Für das Plangebiet wurde auf der Grundlage der Be- standsaufnahme eine Flächenbilanz (Anlage 1 und 2) aufgestellt. In der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich ein Überschuss von 921 Wertpunkten (Anlage 3). Damit wird im Sinne der Kompensationsverordnung auch rechne- risch belegt, dass das geplante Bauvorhaben mit seinen Ausgleichsmaßnahmen keine nachhaltige Beeinträchtigung für den Naturhaushalt darstellt. 3. Geplante Festsetzungen im Bebauungsplan zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Die im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten umweltrelevanten Maßnahmen zie- len darauf ab, Auswirkungen anderer Nutzungen auf das geplante Wohngebiet (z.B. Flug- und Schienenverkehrslärm) für die zukünftigen Bewohner im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erträglich zu gestalten sowie die Leistungsfähigkeit des Biotops-/ und Nutzungstyps Sied- lungsraum im Übergang zur Landschaft zu erhalten und zu stärken. Lärmschutz Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind aufgrund der Lärmvorbelastung durch den Flug- und Schienenverkehr bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nicht überbaubare Grundstücksflächen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein konkretes Bauvorhaben (2 Doppelhäuser, 4 Reihenhäuser) fest. Die Grundflächenzahl von 0,35 unterschreitet die maximal zulässige Zahl von 0,4 und sichert damit einen größeren Freiflächenanteil. Erschließungsflächen Gemäß den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind die Erschließungs- flächen in wasserdurchlässiger Bauweise herzurichten. Damit wird gewährleistet, dass ein über die Gartenflächen hinausgehender Anteil der Grundstücke offenporig bleibt und damit der mit der Herrichtung der Erschließungsflächen verbundene Eingriff minimiert wird. 20 Dachbegrünung Carport Für den Carport ist eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Die Begrünung bindet die Anlage besser in das bebaute Umfeld ein, wirkt sich klimatisch mäßigend aus und hält auf- grund eines zusätzlichen Speichervolumens Oberflächenwasser zurück. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die Pflanzgebote werden festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Einbindung in das Siedlungsbild am Ortsrand vollzogen und eine Mindestqualität an Art der Gehölze und Baumschulqualitäten gewährleistet wird. Darüber hinaus wird die bestehende Hainbuchenhecke an der Grundstücksgrenze erhalten, in der Lücke der ehemaligen Hofzufahrt sowie an den seitlichen Grundstücksseiten ergänzt; dafür erfolgen schmale private Durchgänge durch die Hecke auf den nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg. Die äußeren Giebelseiten der geplanten Bebauung werden mit einer Fassadenbegrünung versehen. 4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Bereits 2004 wurde an gleicher Stelle eine Bebaubarkeit des Grundstücks geprüft. Gegenüber der vormaligen Variante (7 Rei henhäuser als eine Blockeinheit) zeigt die nunmehr verfolgte Planungsabsicht eine aufgelockertere Baustruktur (2 Doppelhaushälften, 4 Reihenhäuser), die sowohl dem Ortsrandbild, als auch den kleinklimatischen Funktionen gut tut. 5. Maßnahmen zur Überwachung bei der Durchführung des Bauleitplans (Monito- ring) Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffäl- ligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regie- rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 zu informieren. Die Bauteilanforderungen hinsichtlich der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sind gemäß der Auflagen aus den Gutachten bei der Ausführung einzuhalten. 6. Zusammenfassung Das Plangebiet liegt an der Grenze zwischen Siedlungsbereich und offener Feldflur am nordöstlichen Siedlungsrand von Darmstadt, Stadtteil Kranichstein. Die Fläche ist z. Zt. über eine private Zufahrt von der Parkstraße erschlossen und etwa zu drei Viertel mit Wohngebäuden, Garagen sowie den Erschließungsflächen (Zufahrt und Stellplätze) überbaut. Etwa ein Viertel der Fläche wird von einem Garten eingenommen. Im Zuge einer Neustrukturierung von Erschließung und Bebauung soll das Grundstück besser ausgenutzt werden: Die geplante neue Bebauung rückt an die NO-Grenze, und die Erschließung bleibt im zur Parkstraße zugewandten Teil des Grundstücks (SW). Damit findet eine Beruhigung statt und die Wohnsituation unmittelbar am Ortsrand wird deutlich verbessert. Über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Planungsrecht für den Bau von zwei 21 Doppelhaushälften und vier Reihenhäusern hergestellt werden. Die Untersuchung des Altstandorts einer Seifenfabrik ergab, dass nach derzeitigem Kennt- nisstand von der Fläche keine Gefährdungen ausgehen. Alle relevanten Leitparameter lagen deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Zum Zeitpunkt der Sondierungen lag der Grundwasserstand unterhalb der Teufungen bis 3,0 m unter OK Gelände. Flächenbeschränkungen der Regionalplanung sowie individuelle, auf den Standort bezogene Lärmschutzuntersuchungen ergaben, dass, bedingt durch den Großflughafen Frankfurt/Main, Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden ergriffen werden müssen, um die geforderten Grenzwerte einzuhalten und Standards zu gewährleisten. Der Bahnverkehr auf der Strecke Darmstadt – Dieburg – Aschaffenburg ist in Bezug auf den Lärm nachrangig und erfordert keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Frischluftströmungen aus der freien Feldflur und den Waldgebieten sind aufgrund ihrer geringen Häufigkeit nicht relevant für die neue Bebauung bzw. den nördlichen Siedlungsrand von DA-Kranichstein. Aufgrund der Windhäufigkeitsverteilung sind auch Geruchsimmissionen der nördlich gelegenen Kompostierungsanlage Darmstadt-Kranichstein für die geplante Neubebauung nicht umwelt-relevant. Im Plangebiet wurden keine geschützten oder schützenswerten Tier- und Pflanzenarten festgestellt. Natürliche Lebensräume und Natura 2000-Gebiete – auch im direkten Umfeld - werden nicht nachhaltig beeinträchtigt, da der Eingriff sehr lokal und zeitlich begrenzt stattfindet. Die ökologische Bilanzierung nach der Kompensationsverordnung weist nach, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe ausgeglichen werden können. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin 22 Anlage 1 Anlage 2 22 23 Anlage 2 24 Anlage 3
Beratungsverlauf (5)
Orte (9)
- Parkstraße 30
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Wilhelminenstraße 1
- Bessunger Straße 125
- Kranichsteiner Straße
- Jägertorstraße
- Frankfurter Landstraße
- Friedrichstraße 35
- Am Lindgraben
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0035
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.01.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00