2012/0344
Bebauungsplan N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - (Satzungsbeschluss)
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33 Tiefgarage
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K
K
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Lichtenbergstrasse
Gutenbergstrasse
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Datterichweg
406
Kranichsteiner Strasse
P
III
IVWA / gIVIVIVIV12,00 m
Kopernikusplatz
$XIJUXQG+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9P$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W 1. DachgestaltungDie Dacheindeckung ist mit nicht reflektierenden Materialien in den Farben rot,URWEUDXQRGHUDQWKUD]LWDXV]XIKUHQ(VVLQGQXUV\PPHWULVFKH6DWWHOGlFKHUPLWHLQHU'DFKQHLJXQJYRQELV]XOlVVLJ)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFK'DFKJDXEHQDacheinschnitte, Aufbauten, Balkonanlagen und andere Bauteile nicht unterbrochenZHUGHQ=ZHUFKKlXVHUXQGJLHEHOVLQG]XOlVVLJ
'DFKHLQVFKQLWWHVLQGLQVWUDHQ]XJHZDQGWHQ'DFKIOlFKHQQLFKW]XOlVVLJ6LHGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ,KUHYRUGHUHQ$QVFKOVVHPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHZDQG]XUFNEOHLEHQ'DFKEHUVWlQGHVLQGELV]XHLQHP0DYRQP]XOlVVLJ.DPLQHXQG$EOXIWURKUHVLQGLQ)LUVWQlKHDQ]XRUGQHQIUHLVWHKHQGVLQGVLHQLFKW]XOlVVLJ Im Dachraum sind oberhalb des untersten in den Dachraum hineinragenden Geschosses'DFKDXIEDXWHQ*DXEHQXQG'DFKHLQVFKQLWWHQLFKW]XOlVVLJ2. Fassaden9RUKDQGHQHSODVWLVFKH)DVVDGHQHOHPHQWHZLH]%)HQVWHUJHZlQGH*HVLPVElQGHU Lisenen und sonstige Schmuckteile sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen.6LHGUIHQYRQGHQVLHXPJHEHQGHQ3XW]IOlFKHQQLFKWEHUUDJWZHUGHQ)DVVDGHQYHUNOHLGXQJHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ'LH)DVVDGHQ|IIQXQJHQPVVHQDOVVHQNUHFKWVWHKHQGH)RUPDWHDXVJHIKUWZHUGHQ Andersformatige Fenster (z.B: Schaufenster) sind nur bei gewerblicher Nutzung im(UGJHVFKRVV]XOlVVLJ'LH$QRUGQXQJYRQ)HQVWHUSDDUHQLVW]XOlVVLJ'XUFKJHKHQGH)HQVWHUElQGHUVLQGQLFKW]XOlVVLJ
)DVVDGHQPLWEHUP6WUDHQIURQWOlQJHVLQGGXUFK9RUE]Z5FNVSUQJH]X gliedern.
4. )HQVWHUXQG7UHQ0HWDOOIDUEHQH0DWHULDOLHQVLQGEHL)HQVWHUQXQG7UHQQLFKW]XOlVVLJ*ODVEDXVWHLQHVLQGLQVWUDHQ]XJHZDQGWHQ)DVVDGHQQLFKW]XOlVVLJ5. Werbeanlagen:HUEHDQODJHQPVVHQVLFKGHUMHZHLOLJHQ)DVVDGHQJOLHGHUXQJXQWHURUGQHQXQGVLQGQXULQGHU(UGJHVFKRVV]RQHELV]XHLQHU*U|HYRQTPMH*HElXGHVHLWH]XOlVVLJ6. Einfriedungen=XGHQ|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQVLQGQXU=lXQHDXV(LVHQVWlEHQLQ9HUELQGXQJmit 0DXHUVRFNHOQVRZLH+HFNHQELVPPLWWOHUH*HVDPWK|KH]XOlVVLJ*HVFKORVVHQH(OHPHQWHZLH]%0DXHUVRFNHOVLQGELV]XHLQHUPLWWOHUHQ+|KHYRQP]XOlVVLJDXVJHQRPPHPVLQG0DXHUSIRVWHQ
(LQIULHGXQJHQ]X|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQ(LQIULHGXQJHQ]ZLVFKHQGHQ*UXQGVWFNHQVLQGQXUELV]XHLQHU+|KHYRQP]XOlVVLJ=XOlVVLJVLQGYHUSXW]WH0DXHUQ=lXQHDXV+RO]RGHU(LVHQVRZLH+HFNHQ0DVFKHQGUDKW]lXQHVLQGQXULQ9HUELQGXQJPLW+HFNHQ]XOlVVLJ 7. $XHQDQODJHQ'LH1LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH9RUJDUWHQLVWJlUWQHULVFK]XJHVWDOWHQ+DXV]XJlQJH)DKUUDGDEVWHOOIOlFKHQXQG)OlFKHQ]XP$EVWHOOHQYRQ0OOEHKlOWHUQVLQG nur im notwendigen Umfang anzuordnen und so zu gestalten, dass sie sich inGDV*HVDPWELOGGHUJUQGHU]HLWOLFKHQ9RUJDUWHQ]RQHHLQIJHQ+DXVZLUWVFKDIWOLFKJHQXW]WH)OlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ3IODVWHURGHU.LHVEHOlJHQ]XEHIHVWLJHQ0OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGLQ6FKUlQNHQRGHUJHVFKORVVHQHQ5lXPHQXQWHU]XEULQJHQRGHUDOV*UXSSHQDQODJHLP)UHLHQGXUFK8PSIODQ]XQJRGHU5DQNJHUVWHPLWHQWVSUHFKHQGHU%HJUQXQJGHU6LFKW]XHQW]LHKHQXQGJHJHQ6RQQHQVWUDKOXQJDE]XVFKLUPHQ'LH5DQNJHUVWHGUIHQHLQH+|KHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ
IV. HINWEISESanierungsgebiet'DV3ODQXQJVJHELHWOLHJWLQGHPGXUFKVWlGWLVFKH6DW]XQJI|UPOLFKIHVWJHOHJWHQSanierungsgebiet Martinsviertel.,PhEHUVLFKWVSODQ6DQLHUXQJVJHELHW0DUWLQVYLHUWHOVLQGGDUJHVWHOOWGDVI|UPOLFKIHVWJHOHJWH6DQLHUXQJVJHELHW- die Lage des Plangebietes mit BlocknummerUmweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0DQDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem LandesamtIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ Naturschutz*HPl%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]VLQGDQ%DXWHQPLW6FKZDOEHQ0DXHUVHJOHUXQG)OHGHUPDXVEHVWDQG%DXPDQDKPHQGLHGDV%UXWJHVFKlIWVW|UHQQXUDXHUKDOEGHU%UXWXQG6HW]]HLW]XOlVVLJ=XU6LFKHUXQJGHV)OHGHUPDXVEHVWDQGHVLP3ODQJHELHWGUIHQEHL%DXPDQDKPHQNHLQHVFKlGLJHQGHQ%DXPDWHULDOLHQZLH]%+RO]VFKXW]PLWWHOLQGHQUHOHYDQWHQ*HElXGHWHLOHQYHUZHQGHWZHUGHQ(PSIRKOHQZLUGXDGHU(LQEDXYRQVSH]LHOOHQ'DFK]LHJHOQIU)OHGHUPlXVHXQG(LQIOXJ|IIQXQJHQIU0DXHUVHJOHUXQWHUKDOEGHV'DFKEHUVWDQGHV=XU,QIRUPDWLRQGHU%DXKHUUHQVWHKWHLQH%URVFKUHGHV1$%8]XU9HUIJXQJHUKlOWOLFKEHLP8PZHOWDPW(LQH%HUDWXQJGHV%DXKHUUQYRU%HJLQQGHU%DXPDQDKPHNDQQGXUFKGDV8PZHOWDPWHUIROJHQ
*DXEHQVLQGD[LDOEHUGHQ)HQVWHU|IIQXQJHQDXV]XULFKWHQ
Stehendes Format: a>b
01020304050 m M 1:500N
hbersichtsplan:Abgrenzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel und Lage des Blocks im Sanierungsgebiet
Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes +HVVLVFKHV5LHG,P5DKPHQGHU8PVHW]XQJVLQGJURIOlFKLJH*UXQGZDVVHUDXI VSLHJHOXQJHQP|JOLFKGLHEHLHLQHUNQIWLJHQ%HEDXXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQVLQG Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im6WDDWVDQ]HLJHUIUGDV/DQG+HVVHQ6W$Q]6PLW(UJlQ]XQJ vom 17.Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht. %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0DQDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW] und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. $OWIOlFKHQ$OWODVWHQ%HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQXQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ Altstandorte*HPl$OWODVWHQ,QIRUPDWLRQVV\VWHP$/7,6ZLUGDXIP|JOLFKH9HUXQUHLQLJXQJHQ DXIIROJHQGHQ*UXQGVWFNHQLP%HEDXXQJVSODQJHELHWKLQJHZLHVHQ - Gutenbergstr. 6 (Kleintransporte)*XWHQEHUJVWU*WHUQDKYHUNHKU - Kranichsteiner Str. 5 (Bautenschutz).$EVFKOLHHQGH(UNHQQWQLVVHEHUGLH9HUXQUHLQLJXQJHQOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKLVWGHU]HLWQLFKWYRQHLQHUNRQNUHWHQ*HIlKUGXQJDXV]XJHKHQ%HLVSlWHUHU)HVWVWHOOXQJYRQ.RQWDPLQDWLRQHQVLQGGLHHLQVFKlJLJHQXPZHOWUHFKWOLFKHQ9RUVFKULIWHQ zu beachten. .DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ9RQ6HLWHQGHV.DPSIPLWWHOUlXPGLHQVWHVZLUGGDUDXIKLQJHZLHVHQGDVVGLH$XVZHUWXQJGHUEHLP.DPSIPLWWHOUlXPGLHQVWYRUOLHJHQGHQ.ULHJVOXIWELOGHUHUJHEHQKDWGDVVVLFK das Bebauungsplangebiet in einem Bombenabwurfgebiet befindet.9RP9RUKDQGHQVHLQYRQ.DPSIPLWWHOQDXIVROFKHQ)OlFKHQPXVVJUXQGVlW]OLFKDXVJH gangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereitsERGHQHLQJUHLIHQGH%DXPDQDKPHQELV]XHLQHU7LHIHYRQPLQG0HWHUQGXUFKJHIKUWZXUGHQVRZLHEHL$EEUXFKDUEHLWHQVLQGNHLQH.DPSIPLWWHOUlXPPDQDKPHQQRWZHQGLJ%HLDOOHQDQGHUHQ)OlFKHQLVWHLQHV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJ6RQGLHUHQDXI.DPSI mittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten aufGHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQHUIRUGHUOLFKDXIGHQHQERGHQHLQJUHLIHQGH0DQDKPHQVWDWWILQGHQ'LH$OOJHPHLQHQ%HVWLPPXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP/DQGH+HVVHQGHV5HJLHUXQJVSUlVLGLXPV'DUPVWDGWVLQG]XEHDFKWHQ Baumschutzsatzung Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen. 9HUNHKUVIOlFKHQ 'LHLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWH$XIWHLOXQJGHU9HUNHKUVIOlFKHQ]HLJWGHQ%HVWDQGZlKUHQGGHU$XIVWHOOXQJGHV%HEDXXQJVSODQVXQGEHVLW]WNHLQHQ Festsetzungscharakter. 6WHOOSOlW]H %HLGHU+HUVWHOOXQJYRQ6WHOOSOlW]HQLVWGLH(LQVWHOOSODW]VDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLQVEHVRQGHUH]XEHDFKWHQ. /lUPVFKXW] 'LHGHU3ODQXQJ]XJUXQGHOLHJHQGHQ9RUVFKULIWHQN|QQHQEHLGHP%DXDXIVLFKWVDPWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW'DUPVWDGW%HVVXQJHU6WUDHHLQJHVHKHQ werden.
3. Balkone%DONRQHGUIHQQLFKWPHKUDOVHLQ'ULWWHOGHU)DVVDGHQEUHLWHHLQQHKPHQXQGP7LHIHQLFKWEHUVFKUHLWHQ
3. 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1U%DX*%3.1=XOlVVLJH=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWJUHQ]Hzwingend3.2+|FKVWHQV]XOlVVLJH*UXQGIOlFKHQ]DKO%DX1923.3+|FKVWHQV]XOlVVLJH*HVFKRVVIOlFKHQ]DKO%DX1923.4hEHUVFKUHLWXQJHQGHULPDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHW]XOlVVLJHQ2EHUJUHQ]HQGHV0DHVGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJVLQGLP5DKPHQGHU]XOlVVLJHQ9ROOJHVFKRVVHXQGGHUIHVWJHVHW]WHQEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQJHPlXQG%DX192]XOlVVLJ4. %DXZHLVH1U%DX*% *HVFKORVVHQH%DXZHLVH'LH*HElXGHVLQGLQQHUKDOEGHU%DXOLQLHQXQG%DXJUHQ]HQRKQHVHLWOLFKHQ*UHQ]DEVWDQG]XHUULFKWHQ%DX1925. hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ 1U%DX*%5.1%DXOLQLH%DX1925.2%DXJUHQ]H%DX1925.31LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH9RUJDUWHQ(siehe Festsetzung II.7)6.6WHOOXQJEDXOLFKHU$QODJHQ1U%DX*%Hauptfirstrichtung
7. )OlFKHQIU6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQ1U%DX*% 7.1 6WHOOSOlW]HXQGREHULUGLVFKH*DUDJHQVLQGQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ%DX1927LHIJDUDJHQVLQGDXFKDXHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ$XHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQVLQGVLHPLWHLQHUPLQGHVWHQVFPKRKHQ(UGVFKLFKW]XEHGHFNHQXQG]XEHJUQHQ 8. gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKH1U%DX*% 9. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung RGHU0LQGHUXQJYRQVFKlGOLFKHQ8PZHOWHLQZLUNXQJHQ LP6LQQHGHV%XQGHVLPPLVLRQVVFKXW]JHVHW]HV1U%DX*%'LH*HElXGHDXIGHPLP3ODQJHNHQQ]HLFKQHWHQ)OlFKHQVLQGDQGHQ%DXWHLOHQGLHHPLVVLRQVYHUXUVDFKHQGHQ6WUDHQ]XJHZDQGWVLQGGXUFKEDXOLFKHQ6FKDOOVFKXW]6FKDOOVFKXW]IHQVWHUXQGRGHU$XHQEDXWHLOHPLWHQWVSUHFKHQGHP6FKDOOGlPPDJHPl',16FKDOOVFKXW]LP+RFKEDXJHJHQ9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQ]XVFKW]HQ6RZHLWHVVLFKKLHUEHLXP6FKODIUlXPHXQG.LQGHU]LPPHUKDQGHOWGLHDXVVFKOLHOLFKEHUGLHJHQDQQWHQ*HElXGHVHLWHQ eQWOIWHWZHUGHQLVW]XVlW]OLFKGHU(LQEDXVFKDOOJHGlPPWHU/IWXQJVHOHPHQWHYRU]XVHKHQGHUHQ6FKDOOGlPPDGLH$QIRUGHUXQJHQGHU',1JHZlKUOHLVWHQPXVV$OVGHQHPLVVLRQVYHUXUVDFKHQGHQ6WUDHQ]XJHZDQGWH*HElXGHWHLOHJHOWHQDXFK$XHQEDXWHLOHLQVEHVRQGHUH)HQVWHUGLHLPGLUHNWHQ9HUNHKUVOlUPDXVEUHLWXQJVEHUHLFKGHULP%HEDXXQJVSODQIHVWJHVHW]WHQ9HUNHKUVIOlFKHQOLHJHQ 10. $QSIODQ]XQJXQG(UKDOWXQJYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQ%LQGXQJHQIUGLH%HSIODQ]XQJ1U%DX*% 10.1Anzupflanzender Einzelbaum 10.2$XIMHTPQLFKWEHUEDXEDUHU*UXQGVWFNVIOlFKHLVWHLQKRFKVWlPPLJHU%DXP]XHUKDOWHQRGHUQHXDQ]XSIODQ]HQ 10.3%HL1HXSIODQ]XQJHQYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQVLQGQXUHLQKHLPLVFKHXQGVWDQGRUWJHUHFKWH$UWHQ]XOlVVLJ II. 6$7=81*h%(5',(*(67$/781*%$8/,&+(5$1/$*(1Hinweis: Allgemeine Anforderungen'LHYRUKDQGHQH%ORFNEHEDXXQJLVWLQ)RUPXQG0DVWDE]XHUKDOWHQ1HXEDXWHQUm-, An- und Aufbauten sollen sich in ihren wesentlichen Gestaltungselementen, 0DWHULDOLHQXQG)DUEHQLQGDV*HVDPWELOGGHUYRUKDQGHQHQ$OWEHEDXXQJHLQIJHQ'LHVEH]LHKWVLFKDXFKDXIHLQ]HOQH%DXWHLOHZLH)HQVWHU7UHQXQG7RUH(EHQVRVLQGGLH9RUJlUWHQVR]XJHVWDOWHQGDVVVLHVLFKLQGDV*HVDPWELOGGHUJUQGHU]HLWOLFKHQ9RUJDUWHQ]RQHHLQIJHQ
BEBAUUNGSPLAN N 62PLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQI. FESTSETZUNGEN NACH DEM BAUGESETZBUCH (BauGB)$XIJUXQGGHV%DX*%LQGHU)DVVXQJYRP%*%O,6LQ9HUELQGXQJ mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl.I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1. *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKV2. $UWGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1U%DX*%2.1$OOJHPHLQHV:RKQJHELHW%DX1922.2'LHQDFK1U%DX192DOOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJ6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQLVWQLFKW]XOlVVLJ%DX1922.3'LHLQ1UXQG%DX192JHQDQQWHQ$XVQDKPHQ- Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Gartenbaubetriebe- TankstellenVLQGQLFKW%HVWDQGWHLOGLHVHV%HEDXXQJVSODQV%DX192IVIII
23.18
Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ'DUPVWDGW)OXU0DVWDEBebauungsplan N 62- Martinsviertel Block 23.18 -IUGDV*HELHW]ZLVFKHQ*XWHQEHUJVWUDH.UDQLFKVWHLQHU6WUDHXQG/LFKWHQEHUJVWUDHPLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ
L gesamt
L1 + L2 + L3 + L4 + L5= max. 2/3 L gesamt
L1L2L3L4L5
max.1,0 mmax.1,8 m
a b
ZwerchhausZwerchgiebel
III.BESTANDSANGABEN%HVWHKHQGH*HElXGH)OXUVWFNVJUHQ]H)OXUVWFNVQXPPHU.
3724
'DFKJDXEHQGUIHQHLQH%UHLWHYRQPQLFKWEHUVFKUHLWHQ6LHVLQGD[LDOEHUGHQGDUXQWHUOLHJHQGHQ)HQVWHU|IIQXQJHQDQ]XRUGQHQ,KUH9RUGHUIURQWHQPVVHQPLQGHVWHQVPKLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHDXHQZDQGIOlFKHOLHJHQ'LH%UHLWHQYRQ'DFKJDXEHQ=ZHUFKJLHEHOQXQGKlXVHUQXQG'DFKHLQVFKQLWWHQ//GUIHQ]XVDPPHQGHUEHWUHIIHQGHQ)DVVDGHQEUHLWH/JHVDPWQLFKWEHUVFKUHLWHQ
WA
GRZ 0,4GFZ 1,2
g
Die Dezernentin
Stand: 01.10.2012
Die Dezernentin
2012/0344
3885 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.10.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0344 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Bebauungsplan N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 01.10.2012 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - für das Gebiet zwischen Gutenbergstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 2. Der vorliegende Bebauungsplan N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - für das Gebiet zwischen Gutenbergstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße wird mit seiner Begründung (Anlage 2) und der in den Bebauungsplan aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen zur Satzung beschlossen. - 2 - Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme TÖB Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan N 62 Bebauungsplan N 62 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2012/0344 vom 01.10.2012: Der Bebauungsplan N 62, Block 23.18 im Sanierungsgebiet Martinsviertel, soll die vorhandene Bebauung sichern und eine Neubaumöglichkeit auf dem freien Grundstück Kranichsteiner Straße/Lichtenbergstraße, zur Schließung der Baulücke an der Ecke, ermöglichen. Mit dem Offenlagebeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.11.2007 wurde gleichzeitig beschlossen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Begründung enthält daher keinen Umweltbericht. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 07.11.2007 in der Zeit vom 15.11.2007 bis einschließlich 17.12.2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 14.11.2007 gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert und gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten. Zu 1: In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 62 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zu diesem Bebauungsplanentwurf gingen keine Stellungnahmen ein. Zu 2: Der aufgrund der Stellungnahmen überarbeitete Bebauungsplan N 62 – Martinsviertel Block 23.18 – vom 01.10.2012 ist mit seiner Begründung (Anlage 2) und der im Plan enthaltenen Satzung zur Gestaltung baulicher Anlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Der Satzungsbeschluss und die öffentliche Auslegung zur Bekanntmachung des Bebauungsplans werden öffentlich bekannt gemacht. Nach öffentlicher Auslegung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des Bebauungsplans N 62 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 01.10.2012 III/61.2 ha NSt. 2112
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Bebauungsplan N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - 01.10.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1A3, 64283 DarmA stadt (Schreiben vom 02.01.2008): Bodenschutz: Als Nebenbestimmung ist in die Begründung aufzunehmen: Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden s olche AuffälligA keiten des Untergrundes festgestellt, die auf das V orhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Dar mstadt (Dezernat IV/Da 41.5), zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schäd liche BodenA veränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen , ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen. Diese Hinweise sind bereits im offen gelegten Bebau ungsplanentA wurf unter IV. Hinweise aufgenommen worden. Immissionsschutz: Gem. § 50 BundesAImmissionsschutzgesetz sind in rau mbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutz ung vorgeseheA nen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche UmwelteinwirkunA gen auf überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten s o weit wie mögA lich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, i m BundesA Immissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie L uftverunreinigunA gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Stra hlen und ähnliche Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Die nach § 50 BundesAImmissionsschutzgesetz geforde rte Zuordnung der Flächen ist durch eine Abstufung zwischen Gebie ten unterschiedliA cher Nutzung und ausreichenden Abständen, zwischen sich gegenseitig beeinträchtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Ersatzmaßnahmen zu erreichen. Diese allgemeinen Planungsgrundsätze für den Immissionsschutz sind in der Bauleitplanung, zu berücksichtigen. Außerdem si nd nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne in sbesondere die allA Dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG kommt als E lement geordneter städtebaulicher Entwicklung insbesondere bei einer Neuplanung auf bisher unbebauten Flächen besondere Bedeutung zu. Er gebietet es, bei der konzeptionellen Ausgest altung der PlaA nung unverträgliche (LärmA) Einwirkungen tunlichst zu vermeiden. Da es sich hierbei um ein bestehendes Wohngebiet ha ndelt, welA ches durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist, kann hier das Trennungsprinzip keine Anwendung finden, vielmehr m üssen die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sowie der BauNVO in die Abwägung einbezogen werden, um den betroffenen Belangen auch Rechnung zu tragen. Durch die Festsetzung der Lärmschutzmaßnahmen wurde n somit bei der Aufstellung des Bebauungsplans die allgemei nen AnfordeA rungen an gesunde WohnA und Arbeitsverhältnisse (und die SicherA Anlage 1 Bebauungsplan N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - 01.10.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gemeinen Anforderungen an gesunde WohnA und Arbeits verhältnisse (und die Sicherheit der WohnA und Arbeitsbevölkerun g) zu berücksichtiA gen. Diese Forderung wiederholt § 34 Abs. 1 BauGB in Satz 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Planung ei n Konflikt, der in der Begründung nicht dargestellt und somit nicht gelöst ist. Das Sanierungsgebiet grenzt in Teilbereichen unmitt elbar an die KraA nichsteiner Straße. Bei dieser Straße handelt es si ch um einen VerA kehrsweg mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Aufgrun d des geringen Abstands zwischen Straße und Wohnnutzung kommt es z u erheblichen GeräuschA (und AbgasA) Immissionen. Die vorgelegte Planung lässt dieA sen Aspekt jedoch völlig außer Acht. Es wird vorgeschlagen den Konflikt in die Planung e inzuarbeiten, unterA einander und gegeneinander sachgerecht abzuwägen un d ggf. ErsatzA maßnahmen festzusetzen. Altstandorte: - Gutenbergstraße 26 Güternahverkehr (1966 – 1971) - Kranichsteiner Straße 5 Bautenschutz (1972 – 1973) - Kranichsteiner Straße 8 Plastikprägebetrieb (1965 – 1967) - Kranichsteiner Straße 6 KlempnerA und Installationsbetrieb (1959 – 1966) - Kranichsteiner Straße 12 Zimmergeschäft, Holzhandlung (1948 – 1985) - Gutenbergstraße 6 Kleinstransporte (1991 – 1992) - Gutenbergstraße 19 Maschinenbau (1980 – 1987) heit der WohnA und Arbeitsbevölkerung) berücksichtigt. Der Anregung wird entsprochen. Die Lärmschutzmaßnahmen wurden unter I. Ziff. 9 erg änzt. In der Begründung des Bebauungsplans wird auf den Konflikt zwischen Wohnbebauung und dem Straßenverkehrslärm hingewiese n und begründet, warum aufgrund der zu erhaltenden histor ischen BauA substanz und des aktuellen Verkehrsentwicklungsplan s eine KonA fliktvermeidung z. B. durch geänderte Festsetzungen zur Nutzung oder eine andere Stellung der baulichen Anlagen nic ht möglich ist. Es wurde eine textliche Festsetzung für einen bauli chen SchallA schutz in Aufenthaltsräumen entlang der Kranichstei ner Straße in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach ist für Fenster und FasA saden entlang der Kranichsteiner Straße eine Luftsc halldämmung entsprechend der DIN 4109 vorzusehen. Folgende Altstandorte sind bereits unter IV. Hinwei se im offen geA legten Bebauungsplan aufgenommen: Gutenbergstr. 26 Kranichsteiner Straße 5 Gutenbergstr. 6 Bei den restlichen Altstandorten handelt es sich um Standorte, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen. Sie werden daher nicht aufgenommen. Bebauungsplan N 62 - Martinsviertel Block 23.18 - 01.10.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Kampfmittel (gem. Schreiben vom 13.09.2012): Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorli egenden KriegsA luftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan n äher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom V orhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätz lich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodenA eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mi nd. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine KampfmittelA räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systeA matische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, gg fs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeite n auf den GrundA stücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreif ende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDVAge stützte DatenaufnahA me erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig s ein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magneti schen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräum maßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, solle n die ErdaushubarA beiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Unter IV. Hinweise ist ein entsprechender Hinweis ( KampfmittelA räumung) aufgenommen worden. Die Begründung ist ebe nfalls um diesen Punkt ergänzt worden. 1.2 Untere Naturschutzbehörde, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 11.12.2007) Es werden ausdrücklich die Hinweise auf die Möglichkeiten für FlederA mausA, MauerseglerA und Schwalbenschutz im BaugenehmigungsverfahA ren begrüßt. Eine EingriffsA und Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderA lich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 01. 10.2012 Der Magistrat III/61 ei Nst. 3645 Begründung zum Bebauungsplan N 62 gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) - Martinsviertel Block 23.18 - für das Gebiet zwischen Gutenbergstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße Übersichtsplan mit Geltungsbereich N 62 (ohne Maßstab) Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich .............................................................................................. 4 2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben ........................................ 4 3 Bestand und Analyse ....................................................................................... 4 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke .............................................. 4 3.2 Baustruktur und Stadtbild ................................................... .................................................. 5 3.3 Grundstücksfreiflächen ................................................... ................................................... ..... 5 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur ................................................... ............... 5 3.5 Emissionen durch Verkehrslärm ................................................... ........................................ 6 4 Ziele der Planung ............................................................................................ 6 5 Beteiligung der Betroffenen ............................................................................. 7 6 Grundzüge der Planung.................................................................................... 7 6.1 Art der baulichen Nutzung ................................................... .................................................. 7 6.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................... ............................................... 8 6.3 Baustruktur und -gestaltung ................................................... ............................................... 8 6.4 Erschließung, ruhender Verkehr ................................................... ........................................ 9 6.5 Städtebauliche Grünelemente ................................................... ............................................ 9 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen........................................................................ 9 8 Sozialplan ..................................................................................................... 10 9 Durchführung der Sanierung .......................................................................... 10 10 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte ............................................ 11 11 Belange der Natur- und Landschaftspflege - Regelung von Eingriff und Ausgleich ...................................................................................................... 11 12 Umweltprüfung, Umweltbericht, vereinfachtes Verfahren................................ 11 Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 3 13 Belange des Klimaschutzes............................................................................ 12 14 Schallschutzmaßnahmen................................................................................ 12 15 Unfallrisiko durch Emissionen ....................................................................... 13 16 Kampfmittel .................................................................................................. 13 Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 4 1 Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt im südöstlichen Teil des Martinsviertels in der Gemarkung Darmstadt, Flur 2. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch die Kranichsteiner Straße im Norden, die Lichtenbergstraße im Osten und die Gutenbergstraße im Süden. Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,3 ha. 2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 22.07.2011 (BGBl. I S.1509) und der Verordnung zur Durchführung des Bau- gesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verord- nung vom 12.09.2011 (GVBl. I S. 428), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) und der Hessischen Bauord- nung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180) erstellt. Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche aus. Der Block liegt im Sanierungsgebiet Martinsviertel, das aufgrund der förmlichen Festle- gung vom 27.07.1972 in diesem Flächennutzungsplan kenntlich gemacht ist. Der Bebauungsplan ist daher aus dessen Darstellungen entwickelt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 62 ist erforderlich, um die Ziele der erhaltenden Stadterneuerung in dem als Sanierungsgebiet festgesetzten Martinsviertel zu sichern. 3 Bestand und Analyse 3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke Die Hauptnutzung im Gebiet ist das Wohnen. Entlang der Kranichsteiner Straße gibt es in den Erdgeschossbereichen noch wenige Läden. Im Haus Gutenbergstr. 2 hat sich eine Praxis für Naturheilkunde angesiedelt. Die Ausnutzung der Grundstücke ist besonders bei den in der späteren Gründerzeit entstandenen Häusern Gutenbergstraße 6, 8 ,10 und 14 und in dem wieder aufgebau- ten Haus Nr. 12 sehr hoch; ebenso bei der geschlossenen Eckbebauung Gutenbergstr. 26 / Lichtenbergstr. 22. Hier bewegt sich die Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,52 und 0,60. Die Geschossflä- chenzahl (GFZ) hat Werte zwischen 2,35 und 2,81. Auch in der westlichen Kranichsteiner Straße liegt die GRZ bei 0,48 bis 0,52 und die GFZ bei 2,14 bis 2,36. Die übrigen Grundstücke weisen Werte auf, die aufgrund der großzügigeren Grund- stückszuschnitte unter den Höchstwerten der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete liegen (GRZ 0,4; GFZ 1,2). Die Durchschnittswerte für den Blockbereich betragen: GRZ: 0,45, GFZ: 1,92. Die Flurstücke 381 (Garagengrundstück) und 380/3 (freies Grundstück) sind bei dieser Berechnung nicht einbezogen. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 5 3.2 Baustruktur und Stadtbild Nur wenige Häuser stammen aus der Zeit der ursprünglichen Bebauung um 1900. Die Baustruktur weist sehr unterschiedliche Merkmale auf. In diesem Block des Martins- viertels ist daher kein Bereich denkmalgeschützt. Die Gutenbergstraße und das bebaute, südliche Stück der Lichtenbergstraße haben ein relativ homogenes Straßenbild, die Bebauung ist geschlossen. Die Traufhöhen variieren kaum, auch wenn die Viergeschossigkeit einmal durch ein fünfgeschossiges Gebäude unterbrochen ist. Dieses Haus kommt aber mit niedrigeren Geschosshöhen aus. Die Bebauung in der Gutenbergstraße 6 - 14 stammt noch aus der Gründerzeit. Die dafür typische Vorgartenzone wurde bei den Mehrfamilienhäusern aus den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts im weiteren Verlauf aufgenommen, bei drei Gebäuden aus dieser Zeit sind die Einfriedungen erhalten. In der Kranichsteiner Straße findet man sowohl geschlossene, als auch halboffene Straßenrandbebauung. Die Höhe der Bebauung variiert von zwei bis vier Geschossen. Eine negative Wirkung im Straßenbild entsteht besonders durch die nebeneinander lie- genden Häuser Kranichsteiner Str. 13 und 15 - 17: Hier stößt ein zweigeschossiges Ge- bäude aus dem 19. Jahrhundert auf ein viergeschossiges Laubenganghaus der Sechzi- ger Jahre des 20. Jahrhunderts - vertikale Fensterformate und Satteldach mit Zwerch- giebel kontrastieren mit den horizontalen Fassadenelementen des Laubenganghauses. Eine Besonderheit im Block stellt das Haus Gutenbergstraße 2 dar: Hier wurde nach dem zweiten Weltkrieg ein zweigeschossiges, freistehendes Haus mit steilem Walmdach errichtet. Das äußere Erscheinungsbild der Gebäude ist als weitgehend positiv zu beurteilen: Es fällt kein Haus auf, das dringend modernisierungsbedürftig wäre. Die ursprünglichen Fenster sind durch neuere Fenster mit Doppelverglasungen ersetzt. Einige Fassaden benötigen einen neuen Anstrich. 3.3 Grundstücksfreiflächen Der Blockinnenbereich bildet keine zusammenhängende Grünfläche. Versiegelte Berei- che und Nebengebäude überwiegen. Der westliche Innenbereich wird durch zwei hohe und ein niedriges Hinterhofgebäude unterteilt, die zum Wohnen genutzt werden. In Ost-Westrichtung wird der Block aufgrund des hängigen Geländes durch hohe Stützmauern getrennt. Die kleinen Gartenbereiche sind zum Teil angelegt, zum Teil eher ungenutzte Brachflä- chen; Es gibt einige, meist wild gewachsene Bäume sehr dicht an Grundstücksmauern oder in Gebäudenähe. Auffallend und auch für den Straßenraum prägend sind drei gro- ße Kastanien auf dem Grundstück Gutenbergstraße 2. Die Vorgärten entlang der Gutenbergstraße sind weitgehend begrünt. 3.4 Eigentumsverhältnisse und Bewohnerstruktur Die meisten Gebäude im Block befinden sich in privatem Eigentum. In drei Häusern wohnen die Eigentümer selbst. Drei Gebäude sind in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 6 Große Flächen mit drei lang gestreckten Gebäuden und einem in die Gründerzeitbe- bauung eingefügten Haus gehören einer Wohnungsbaugesellschaft aus Darmstadt. Im Gebiet wohnen 250 Menschen, 244 mit Haupt- und 6 mit Nebenwohnsitz. Der Anteil der weiblichen Bewohner überwiegt leicht gegenüber dem Anteil der männlichen. 213 Personen haben die deutsche Staatsbürgerschaft, 37 sind Nichtdeutsche. Der Aus- länderanteil beträgt somit 14,8% und liegt damit unter dem des Stadtdurchschnitts (16,1%). 28 Kinder leben im Block; dieser Anteil von 11,2 ist geringer als der Anteil in der Ge- samtstadt, der 12,5% beträgt. Die Altersgruppe der über 65-jährigen liegt mit 14,8% (37 Personen) unter dem ge- samtstädtischen Durchschnittswert (17,6%). Die größte Bevölkerungsgruppe bilden die 18- bis 65-jährigen mit 179 Personen. Der Anteil von 71,6% liegt etwas über dem gesamtstädtischen Anteil (66,7%). Quellen: Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik; Stadt Darmstadt: - Angaben für den Block: 31.12.2011 - Städtische Vergleichszahlen aus: „Statistischer Überblick 2011“ 3.5 Emissionen durch Verkehrslärm Laut der Lärmkartierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus 2006 (Datengrundlage in 2003 ermittelt) sind in der Kranichsteiner Straße tagsüber Lärmimmissionen zwi- schen 70-75 dB(A) berechnet worden. Nachts liegen die Werte zwischen 60-65 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte für den Lärmschutz im Städtebau nach DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete sowohl tagsüber als auch nachts überschritten. Tagsüber liegt die Überschreitung zwischen 20- 25 dB(A), nachts liegt sie ebenfalls bei 20- 25 dB(A). 4 Ziele der Planung Dem Bebauungsplan liegt der Rahmenplan Martinsviertel zugrunde. Das Martinsviertel, eines der ältesten Stadtviertel Darmstadts, wurde 1972 zum Sanierungsgebiet erklärt. Als Grundlage für die Sanierung wurde 1975 der Rahmenplan beschlossen. Wesentliche Ziele der Sanierung sind die Verbesserung der Wohnqualität und des Wohnumfelds. Verwirklicht werden diese Ziele durch - Förderung von Wohnungsmodernisierungen und Gebäudesanierungen mit der dazu- gehörigen Sozialplanung, - Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Neugestaltung von Plätzen, - Bebauungspläne, die verbindliches Baurecht schaffen. Um die Ziele des Rahmenplans umzusetzen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 20.11.2003 die Aufstellung dieses Bebauungsplans beschlossen. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, das Wohnen als Hauptnutzung im Block zu erhalten und Infrastruktureinrichtungen zuzulassen, die mit der Wohnnutzung verträglich sind. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 7 Die Struktur der geschlossenen und vorwiegend viergeschossigen Bebauung soll Maß- stab für die Zukunft bleiben. Neu entstehende Gebäude sollen sich in diese Baustruktur einfügen. Für das freie Eckgrundstück Kranichsteiner Straße/Lichtenbergstraße wird eine viergeschossige Bebauung zur Schließung der Baulücke vorgeschlagen. Auf dem Grundstück Gutenbergstr. 2 soll im Fall einer Neubebauung ein höheres dreigeschossi- ges Gebäude entstehen, das eine Raumkante zum Kopernikusplatz bildet. Um die Dichte der Bebauung in Grenzen zu halten und die Blockinnenbereiche als ruhi- ge Grünzonen zu erhalten, bzw. zu entwickeln, sollen keine Wohngebäude im Blockin- nern entstehen. Zusätzliche Stellplätze sollen dort nicht angeordnet werden. Bei einer Neubebauung sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in Tiefgaragen zulässig. Entlang der Gutenbergstraße soll die Vorgartenzone erhalten bleiben. 5 Beteiligung der Betroffenen Die Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung und die frühzeitige Öffentlichkeitsbe- teiligung gemäß § 3 (1) BauGB und § 137 BauGB (frühzeitige Erörterung der Sanie- rung) erfolgten durch öffentliche Auslegung des Faltblattes „Information zur Sanierung Martinsviertel - Planungsvorschlag für den Block 23.18 zwischen Gutenbergstraße, Kranichsteiner Straße und Lichtenbergstraße“ in der Zeit vom 08.06.2006 bis ein- schließlich 10.07.2006 beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Techni- sches Stadthaus. Das Faltblatt ist zusätzlich an alle Wohnungs- und Hauseigentümer in diesem Bereich verschickt worden; durch Wurfsendungen haben auch die Bewohner das Faltblatt erhalten. Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs gingen keine Anregungen der Bürgerinnen und Bürger ein. 6 Grundzüge der Planung 6.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Rahmenplan für das Martinsviertel beschrie- benen Grundsätze. Die vorhandene Wohnnutzung soll gestärkt werden. Im Geltungsbe- reich wird daher entsprechend der Umgebung ein allgemeines Wohngebiet - WA festge- setzt. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur Wohnnutzung und wohnungsergänzende Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht stören. Ausschluss von Gaststättennutzungen Die Tendenz, weitere Gaststätten im Martinsviertel anzusiedeln, ist aufgrund von Anfra- gen und Anträgen zur Umnutzung von Wohnungen bzw. Läden deutlich erkennbar. Sie steht im Widerspruch zu den beschlossenen Sanierungszielen. Es droht die Gefahr ei- ner städtebaulichen Fehlentwicklung vom Wohngebiet zum „Kneipenviertel". Die Lärm- belästigung durch Gaststättenbesucher und den dazugehörigen PKW-Verkehr - beson- ders abends und nachts - führt zu Konflikten mit Bewohnern und Eigentümern. Gleich- zeitig wird dabei die Parkplatzknappheit verschärft. Schank- und Speisewirtschaften als nach BauNVO allgemein zulässige Nutzungen werden daher ausgeschlossen. Diese Festsetzung des Bebauungsplans soll dem Erhalt des Gebietscharakters, dem Erhalt Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 8 der Bewohnerstruktur sowie dem Abbau und der Vermeidung von Nutzungskonflikten dienen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt gewahrt. Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetrieben und Tankstellen Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungs- gewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. Diese Nutzun- gen würden sich weder hinsichtlich ihrer Baustruktur noch mit den von ihnen ausge- henden Belästigungen (Lärm, Kfz-Verkehr) in das kleinteilige und dicht bebaute Wohn- gebiet einfügen. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 entspricht der Obergrenze gemäß § 17 (1) BauNVO. Dieses zulässige Maß der bau- lichen Nutzung kann im Rahmen der zulässigen Vollgeschosse und der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen überschritten werden. Damit wird das städtebauli- che Ziel, die historische Baustruktur zu erhalten, durch den Bebauungsplan gewährleis- tet. Die Überschreitung der Obergrenzen von GRZ und GFZ ist nach § 17 (3) BauNVO in Gebieten, die im Jahr 1962 bereits überwiegend bebaut waren möglich und aus Abwä- gungsgründen auch erforderlich. Der Bestand gibt diese Dichte vor. Ziel des Bebau- ungsplans ist es, diese dichte, innerstädtische Baustruktur zu erhalten und zu ergän- zen. Der begrünte und durch die überwiegend geschlossene Bebauung sehr ruhige Blockin- nenbereich dient als Ausgleich für die dichte Bebauung. Darüber hinaus sind im nahe gelegenen Bürgerpark größere Flächen für Erholung und Freizeit vorhanden. Negative Auswirkungen auf den Verkehr oder auf Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind hierdurch nicht zu erwarten. Die festgesetzten Geschosszahlen orientieren sich am weitgehend viergeschossigen Bestand. Das in der Nachkriegszeit entstandene Einfamilienhaus am Kopernikusplatz (Gutenbergstr. 2) soll im Fall einer Neubebauung aus städtebaulichen Gründen dreige- schossig errichtet werden, um eine Raumkante für den Platz zu schaffen. 6.3 Baustruktur und -gestaltung Die Festsetzungen zur Baustruktur werden weitgehend durch den Bestand bestimmt. Zum Erhalt des charakteristischen Stadtbildes wird eine Blockrandbebauung in ge- schlossener Bauweise mit parallel zu den Straßen verlaufender Hauptfirstrichtung fest- gesetzt. Die geschlossene Bebauung wird bei einigen Gebäuden in der Kranichsteiner Straße unterbrochen: Dort, wo vorhandene schmale Grenzabstände der historischen Straßenrandbebauung vorhanden sind und dies zur Verbesserung der Belichtung von Wohnungen und zur Durchlüftung des Blocks sinnvoll ist, werden diese planungsrecht- lich durch Baulinien gesichert. Eine mögliche Bebauung auf dem Grundstück Ecke Kranichsteiner Straße / Lichten- bergstraße soll zur Schließung des Blockrands beitragen. Als Zäsur zur bestehenden Bebauung wird aber hier nicht die Straßenrandbebauung fortgesetzt, sondern das Ge- bäude leicht zurückversetzt. Dadurch entsteht eine Vorzone. Außerdem kommt dieser Versatz einer besseren Einsicht in die Straßen zugute. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 9 Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche entspricht im Wesentlichen der Grund- fläche der vorhandenen Bebauung. Aufgrund der geringen Größe des Blocks und der bereits hohen Ausnutzung im Blockrand sollen darüber hinaus im Blockinnern keine Gebäude errichtet werden. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche soll im Innenbe- reich ihre Funktion als wohnungsnaher Freiraum behalten. Die bestehende genehmigte Bebauung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hat Bestandsschutz. Die begrünte Vorgartenzone in der Gutenbergstraße ist ein wichtiges straßenprägendes Merkmal und wird durch eine entsprechende Festsetzung für die Zukunft gesichert. Auch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung tragen dazu bei, die gründerzeitge- prägte städtebauliche Eigenart des Gebiets zu erhalten. Es werden Aussagen getroffen zur Dachgestaltung, zu den Fassaden, zu Werbeanlagen, Einfriedungen und Außenanla- gen. Die Festsetzungen beziehen sich z. T. auf die wichtigsten Fassadenmerkmale der vorhandenen Bebauung; andere Festsetzungen beruhen auf der im gesamten Sanie- rungsgebiet vorhandenen städtebaulichen Charakteristik. Störungen im Stadtbild sollen dadurch vermieden werden. 6.4 Erschließung, ruhender Verkehr Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich und durch das vor- handene Straßennetz ausreichend erschlossen. Am Kopernikusplatz befindet sich eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Um bei Neubauten die Unter- bringung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zu ermöglichen, sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus darf durch die in § 19 (4) Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen (bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) die festgesetzte GRZ bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 über- schritten werden. Im Blockinnenbereich sind keine Stellplätze oder Garagen zulässig, da diese die Wohn- qualität der dichten Blockrandbebauung unzumutbar beeinträchtigen würden. Damit wird gewährleistet, dass der begrünte und ruhige Blockinnenbereich erhalten bleibt. Der Mangel an Park- und Stellplätzen wird durch die innerstädtische Lage des Gebiets und die gute Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zumindest teilweise ausge- glichen. Genehmigte Stellplätze haben Bestandsschutz. 6.5 Städtebauliche Grünelemente Entlang der Gutenbergstraße ist im Bebauungsplan eine nicht überbaubare Grund- stücksfläche festgesetzt, die als Vorgarten zu nutzen ist. Am Kopernikusplatz wird eine Neubaumöglichkeit eröffnet. Damit die grüne Raumkante der Vorgärten dort weiter ge- führt wird, sollen auf der privaten Grundstücksfläche zwei stadträumlich wirksame Bäume gepflanzt werden. 7 Ordnungs- und Baumaßnahmen Der Bebauungsplan sieht keine Beseitigung baulicher Anlagen vor. Alle genehmigten Gebäude, auch die, die außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegen, genießen Bestandsschutz. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 10 8 Sozialplan Die Verpflichtung, einen Sozialplan aufzustellen, kann sich aus § 180 BauGB ergeben sowie aus der Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 17.07.1972 zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Nachteilige Auswirkungen Mit Beschluss vom 04.10.1972 hat der Magistrat bereits Vorstellungen (11 Punkte) zur Vermeidung oder Milderung nachteiliger Auswirkungen bei städtebaulichen Sanie- rungsmaßnahmen entwickelt. Diese 11 Punkte gelten für das gesamte Sanierungsge- biet Martinsviertel und sind dementsprechend auch für den Block 23.18 gültig. Weitere sozialplanerische Vorstellungen finden sich - im Rahmenplan (soziale Einrichtungen, Spielplätze usw.) sowie - in der Anlage zum Rahmenplan „Modernisierung von Wohnungen“. Diese eher allgemeinen Vorstellungen werden in einer zweiten Phase bei der Erarbei- tung von Neuordnungskonzepten für einzelne Blöcke konkretisiert, und zwar bezogen auf die in diesen Blöcken jeweils wohnenden oder arbeitenden und von den beabsich- tigten Sanierungsmaßnahmen betroffenen Menschen. 9 Durchführung der Sanierung Da in diesem Block keine wesentlichen Eingriffe im Rahmen der Durchführung der Sa- nierung erforderlich sind, werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Zur Milderung eventuell doch entstehender Probleme sind bei der Durchführung der Sanierung im Planungsbereich folgende Maßgaben zu berücksichtigen: - Die Stadt führt - soweit erforderlich - den Umbau von Straßen und Plätzen durch und trägt die Kosten. - Bei noch erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird die Stadt die Eigentümer beraten und - soweit möglich - durch günstige Darlehen und Zuschüsse unterstützen. Die Höhe der Förderung ist vom Einzelfall abhängig. - Soweit bei der Bildung von „Hofgemeinschaften“ Kosten für den Abbruch von Mau- ern, Betonflächen oder kleinen Schuppen entstehen, können diese von der Stadt übernommen werden. - Nicht störende Betriebe und vorhandene Geschäfte sollen an ihrem jetzigen Stand- ort erhalten bleiben. Bauliche Erweiterungen sind nur im Rahmen des Bebauungs- plans möglich. Für alle mit einer Hausmodernisierung zusammenhängenden Fragen steht für die Ei- gentümer und betroffenen Mieter der Modernisierungsberater der Stadt zur Verfügung. Die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen wird häufig in einer so genannten „Modernisierungsvereinbarung“ geregelt. Modernisierungsmaßnahmen, die über eine solche Modernisierungsvereinbarung gere- gelt werden, und/oder für die eine öffentliche Förderung vorgesehen ist, werden mit den Mietern erörtert und im Einvernehmen mit ihnen durchgeführt. Vor allem bei den mit öffentlichen Mitteln geförderten Modernisierungen wird sich die Stadt im Interesse Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 11 der Mieter ein Belegungsrecht sichern und eine zeitlich begrenzte Mietpreisbindung vereinbaren. Durch den Einsatz von Sanierungsfördermitteln sollen u. a. tragbare Mie- ten erreicht werden. Für zusätzliche Information und Beratung (z.B. über allgemeine Sanierungsfragen, Mo- dernisierung, Förderungsmöglichkeiten, Wohngeld und sonstige Hilfen) stehen die ent- sprechenden städtischen Dienststellen zur Verfügung. 10 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits weitgehend bebautes Gebiet. Die Versorgung mit Wasser erfolgt wie bisher durch Anschluss an die vorhande- ne zentrale Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanla- gen ist nicht erforderlich. Auf den kleinen Grundstücksfreiflächen sind nur sehr unbedeutende Versickerungsmög- lichkeiten für das anfallende Regenwasser gegeben. Daher werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen. Auf eine Festsetzung von Zister- nen wird ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Niederschlagswas- ser in den meisten Fällen unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessi- sches Ried enthalten. Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) werden drei Altstandorte (Gutenbergstr. 6 und 26, Kranichsteiner Str. 5) im Planungsgebiet aufgeführt. Unter „IV Hinweise“ wur- den diese in den Bebauungsplan übernommen. 11 Belange der Natur- und Landschaftspflege - Regelung von Eingriff und Aus- gleich In § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist abschließend geregelt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu prüfen ist, ob durch den Plan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Da das Plangebiet bereits heute bebaut bzw. versie- gelt ist und der Bebauungsplan nur geringe zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten vor- sieht, werden keine Eingriffe im Sinne des § 21 BNatSchG verursacht. Daher wird von der Erstellung einer separaten Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung - welche eine flächen- hafte Gegenüberstellung zwischen Bestand und Neuplanung vornimmt - abgesehen. Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fleder- mausarten im Bebauungsplan enthalten. Das Faltblatt des Fledermausbeauftragten des Naturschutzbundes Deutschland mit allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fle- dermäusen, Mauerseglern und Schwalben wird Baugenehmigungen, insbesondere bei Neu- und Umbau im Dachgeschoss, beigelegt. 12 Umweltprüfung, Umweltbericht, vereinfachtes Verfahren Das im Jahr 2004 geänderte Baugesetzbuch (BauGB) schreibt verbindlich für alle Bau- leitplanverfahren eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht vor. Das BauGB bietet jedoch die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, wenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 12 § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und wenn 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- fung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Natura 2000 Gebiete) bestehen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 , von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 , welche Arten um- weltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklä- rung nach § 10 Abs. 4 BauGB, abgesehen. Da alle vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren N 62, welches auf eine Bestandserhaltung ausgelegt ist und den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, erfüllt sind, wurde das Bebauungsplanverfahren ab dem Offenlagebeschluss im vereinfachten Ver- fahren nach § 13 BauGB fortgeführt und somit auf eine Umweltprüfung und einen Um- weltbericht verzichtet. 13 Belange des Klimaschutzes Nach § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die Kli- maanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Bei dem Gebiet handelt es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet, in dem die Energieversorgung individuell geregelt ist. Ein Konzept zum Einsatz für erneuerbare Energien liegt für die Gesamtstadt bisher nicht vor, daher wird von Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 12 und Nr. 23 b BauGB abgesehen. Nach § 248 BauGB können Maßnahmen zur Energieein- sparung auch mit geringfügigen Abweichungen zum Bebauungsplan durchgeführt wer- den. 14 Schallschutzmaßnahmen Da entlang der Kranichsteiner Straße die Orientierungswerte der DIN 18005 überschrit- ten werden, ist der Schutz der Anwohner über geeignete passive Schallschutzmaßnah- men zu realisieren. Daher wurden in den Bebauungsplan Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB zum passiven Schallschutz aufgenommen, wonach die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) gem. Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten sind. Diese Festsetzungen dienen dem Schutz der Bevölkerung und erfüllen die allge- meinen Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse. Die Einhaltung der DIN-Vorschriften als Rechtsnorm ist sowieso erforderlich. Die Er- gänzung dieser Festsetzung (nach Offenlage) stellt keine Änderung der Planung dar. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens in der Kranichsteiner Straße wurde dort seit 1984 aktiver Schallschutz durch die Einführung von Tempo 30 betrieben. Weitere Maß- nahmen wie z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden können aufgrund der städte- baulichen Situation nicht ergriffen werden. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 13 15 Unfallrisiko durch Emissionen Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung – 12. BimSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier- bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr- lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissions- schutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maß- nahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswir- kungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesim- missionsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von min- destens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Pla- nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämt- liche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be- triebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 16 Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswer- tung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das Bebauungsplangebiet in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Begründung zum Bebauungsplan N 62 - Martinsvie rtel Block 23.18 - 14 Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf- mittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen statt- finden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berli- ner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächen- sondierung begleitet werden. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ des Regierungspräsidiums Darmstadt sind zu beachten. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Orte (6)
- Wilhelminenstraße 1A
- Gutenbergstraße 26
- Kranichsteiner Straße 5
- Bessunger Straße 125
- Frankfurter Landstraße
- Datterichweg 406
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0344
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.10.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00