V/0779/2006/1
Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule,
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Hauptvorlage V/0779/2006
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V/0779/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule; hier: Auflösung des Schulbezirks, Festlegung der Zügigkeit Beratungsfolge 24.10.2006 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 02.11.2006 Bezirksvertretung Münster-West Vorberatung 08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Schulbezirk der Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule, wird zum Beginn des Schuljahres 2007/08 aufgelöst. 2. Die anliegende “15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster” wird mit Wirkung zum 01.08.2007 (Be- ginn des Schuljahres 2007/08) beschlossen (Anlage 1). 3. Die Aufnahmekapazität der Mosaik-Schule wird ab dem Schuljahr 2007/08 begrenzt auf der Grundlage der Dreizügigkeit und der im Rahmen des Modellprojektes “Selbstständige Schule” zwischen dem Land NW, dem Schulträger Stadt Münster und der Schule abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung, in der zur Klassenbildung ein Klassenfrequenzhöchstwert von 24 Schüler/innern vereinbart worden ist. Soweit erforderlich, ist im Einvernehmen mit den Kooperationspartnern (Schulaufsicht, Schu- le, Schulträger) abweichend davon der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung festge- legte jeweils gültige Klassenfrequenzhöchstwert (Höchstwert der Bandbreite = 30 Schü- ler/innen pro Klasse) zugrunde zu legen. Vorlagen-Nr.: V/0779/2006 Auskunft erteilt: Herr Watermann Ruf: 492 40 10 E-Mail: WatermaL@stadt-muenster.de Datum: 06.10.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0779/2006 Kosten / Folgekosten Durch die Sachentscheidung können höhere Schülerfahrkosten entstehen, deren Höhe zurzeit nicht beziffert werden kann, da die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Sachent- scheidung Anspruch auf eine Schulwegjahreskarte haben, im Vorfeld nicht bekannt ist. Begründung: 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Schulbezirke Für jede öffentliche Grundschule wird durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet (vgl. § 84 Schulgesetz NRW - SchulG -). Auf der Basis dieser Rechtsgrundlage hat der Rat der Stadt Münster am 08.06.1982, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 07.12.2005 geändert, die “14. Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschafts- grundschulen der Stadt Münster” beschlossen Nach Artikel 7 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.06.2006 (GV. NRW S. 278) gilt die Regelung zur verpflichtenden Bildung von Schulbezirken bis zum 31.07.2008. Danach gelten die Schulbezirke durch Außer-Kraft-Treten der §§ 39 und 84 Schulgesetz zum 01.08.2008 als aufgehoben. Nach den Übergangsvorschriften des Artikel 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes können die Schulträger im Vorgriff auf diese Regelung die Schulbezirke der Grundschulen bereits zum Schuljahr 2007/08 auflösen. 1.2 Örtlich zuständige Schule bei aufgelöstem Schulbezirk und Begrenzung der Aufnah- mekapazität Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (vgl. § 46 Abs. 3 Schulgesetz). Der Schulträger kann die Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen begrenzen. Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: - Die vorhandenen Raumkapazitäten sollen optimal genutzt werden. - Die Klassenfrequenzen sollen den Richtwerten bzw. Bandbreiten entsprechen. In der Grundschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Schuleingangsphase gelten die Werte zur Klassenbildung für die eingerichteten Gruppen. - Die Anzahl der Züge (Klassen pro Jahrgang) sollte für jede Schule dem vorhandenen Raumbestand angepasst sein. Dabei kann zu r Berechnung der Zügigkeit von Raum- programmen bzw. den entsprechenden Empfehlungen für die Raumausstattung einer Schule ausgegangen werden (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule und Wei- terbildung vom 19.10.1995, GABl. NW I S. 229). - 3 - V/0779/2006 1.3 Schülerfahrkosten Schülerfahrkosten übernimmt gemäß § 4 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) der Schulträger. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe werden Schülerfahrkosten der wirtschaftlichsten Beförderungsart übernommen, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwi- schen der Wohnung der Schülerin und des Schülers und der nächstgelegenen Schule in der einfachen Entfernung mehr als 2 Kilometer beträgt (vgl. § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SchfkVO). Bei einer Aufhebung der Schulbezirke ist für Schülerinnen und Schüler einer Grundschule nächstgelegene Schule der gewünschten Schulart die Schule, die ihrer/ seiner Wohnung ent- fernungsmäßig am nächsten liegt. 2. Problem 2.1 Derzeitige Grundschulsituation im Stadtteil Gievenbeck Im Stadtteil Gievenbeck befinden sich drei Grundschulen - Michaelschule, katholische Grundschule, - Wartburgschule, evangelische Grundschule und - Mosaik-Schule, Gemeinschaftsgrundschule. In den Gebäuden dieser drei Grundschulen können insgesamt rd. 11 Grundschulzüge räum- lich versorgt werden: - Michaelschule: rd. vierzügiges Gebäude mit Flächen für die Offene Ganztagsschule, - Wartburgschule: vierzügiges Gebäude mit Flächen für den Ganztag, - Mosaik-Schule: dreizügiges Gebäude mit Flächen für die Offene Ganztagsschule. Die Michaelschule wird im laufenden Schuljahr gut dreizügig, die Wartburgschule 3,5-zügig und die Mosaik-Schule knapp vierzügig geführt. Wie bereits zum Schuljahr 2005/06 wurden auch zum laufenden Schuljahr 2006/07 so viele Lernanfänger zur Mosaik-Schule angemeldet, dass erneut vier Eingangsklassen hätten ge- bildet werden müssen. Die Schule wäre dann durchgehend vierzügig gewesen (insgesamt 16 Klassen). Das Schulgebäude ist vom Raumbestand her jedoch lediglich dreizügig (12 Klassen und 3 Mehrzweckräume), sodass auch unter Inanspruchnahme aller Mehrzweck- räume als Stammklassenräume nicht alle Klassen hätten untergebracht werden können. Die Raumsituation in der Mosaik-Schule ist bereits jetzt sehr problematisch, da die gebilde- ten 15 Klassen nur durch Nutzung der Mehrzweckräume als Stammklassenräume im eige- nen Schulgebäude untergebracht werden können. Die Michaelschule und die Wartburgschu- le haben dagegen noch freie Raumkapazitäten. Zum Schuljahr 2006/07 wurde deshalb über eine Auslagerung von Klassen in das Schulge- bäude der Michaelschule nachgedacht. Daraufhin haben viele Eltern ihre Kinder, die vorzei- tig eingeschult werden sollten, wieder abgemeldet. Einige Eltern haben ihre Kinder von der Mosaik-Schule zur Wartburg- oder Michaelschule umgemeldet. Letztendlich ist die Zahl der Lernanfänger so weit zurückgegangen, dass die Mosaik-Schule nur drei Eingangsklassen gebildet hat. Es ist davon auszugehen, dass auch zum Schuljahr 2007/08 an der Mosaik-Schule mehr Lernanfänger angemeldet werden, als die Schule räumlich versorgen kann. - 4 - V/0779/2006 2.2 Schülerprognose Nach der zurzeit gültigen Schülerprognose können die im Stadtteil Gievenbeck zu erwarten- den Grundschülerzahlen trotz des erwarteten Anstiegs insgesamt betrachtet mittel- und langfristig in den vorhandenen drei Schulgebäuden räumlich versorgt werden. Die Schülerprognose basiert auf der Kleinräumigen Bevölkerungsprognose der Stadt Müns- ter für die Jahre 2003 bis 2013. Diese kleinräumige Bevölkerungsprognose ist aktuell vor den Sommerferien 2006 mit der Landesentwicklungsgesellschaft Nordrhein-Westfalen GmbH (LEG) hinsichtlich der Wohnbauentwicklung in Gievenbeck Südwest nochmals überprüft worden. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung decken sich die zugrundeliegenden Bevöl- kerungsentwicklungszahlen mit der von der LEG angenommenen voraussichtlichen Wohn- bauentwicklung / Vermarktung der Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser. Die derzeit gültige Bevölkerungsprognose für die Jahre 2003 bis 2013 wird zurzeit überarbei- tet. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung wird das Amt für Schule und Weiterbildung die zukünftige Schülerzahlentwicklung im Auge behalten. Es wird jedoch nicht davon ausge- gangen, dass die überarbeitete Bevölkerungsprognose wesentlich von der zurzeit gültigen Bevölkerungsprognose abweichen wird. 2.3 Aktuelle Steuerungsmöglichkeiten des Schulträgers Bei den drei Grundschulen in Gievenbeck handelt es sich um Schulen verschiedener Schul- arten (katholische, evangelische und Gemeinschaftsgrundschule). Aufgrund der für jede Schulart gebildeten Schulbezirke haben die Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnah- me ihres Kindes in die Schule der gewählten Schulart. Der Schulträger hat zurzeit keine Steuerungsmöglichkeiten. Das Recht des Schulträgers zur Bestimmung einer anderen als der “Wohnsitzschule” gilt nur für den Fall, dass sich Schulbezirke der gleichen Schulart überschneiden. Der Kernbereich des Schulbezirks der Mosaik-Schule, in dem fast alle Schüler/innen wohnen (Ortsteil Gie- venbeck), gehört aber gerade nicht zu einem Überschneidungsbereich des Schulbezirks der Mosaik-Schule. Diese Situation wird sich grundsätzlich erst zum Schuljahr 2008/09 ändern, da dann per Ge- setz alle Schulbezirke aufgelöst werden. Zu diesem Zeitpunkt können durch den Schulträger Zügigkeiten für die einzelnen Schulen festgelegt werden. 3. Lösung Die Verwaltung schlägt vor, im Vorgriff auf die Auflösung der Schulbezirke zum Schuljahr 2008/09 bereits zum Schuljahr 2007/08 den Schulbezirk der Mosaik-Schule aufzulösen. Angesichts der unter Ziffer 2. beschriebenen Problemlage ist es gerechtfertigt, die gesetzli- che Ermächtigung zur vorgezogenen Aufhebung von Schulbezirken allein für die Mosaik- Schule zu nutzen. Anders als an den übrigen städtischen Grundschulen gibt es hier einen Anmeldedruck, der ohne diese Maßnahme nicht auf die anderen Grundschulen umgeleitet werden kann. Solange der Schulbezirk besteht, haben die darin wohnenden Eltern Anspruch auf Aufnahme ihrer Kinder, wenn sie eine Gemeinschaftsgrundschule besuchen sollen. Der Anmeldedruck leitet sich bei der Mosaik-Schule aus dem besonderen pädagogischen Kon- zept der Schule, der häufig unmittelbaren Wohnortnähe der in Betracht kommenden Eltern zum Schulstandort und dem neuen, attraktiven Schulgebäude ab. Dadurch sind die konfes- sionellen Grundschulen in Gievenbeck, die sich normalerweise großer Beliebtheit erfreuen, gegenüber der Mosaik-Schule ins Hintertreffen geraten. Die Mosaik-Schule überschreitet be- reits jetzt ihre räumlichen Kapazitäten. Das Ausweichen durch Auslagerung auf Räume der konfessionellen Nachbarschulen hat sich in der Vergangenheit nicht als geeignetes Mittel zur Problemlösung herausgestellt. - 5 - V/0779/2006 Die Aufhebung des Schulbezirks führt dazu, dass Eltern aus dem bisherigen Einzugsbereich ihren Anspruch auf Aufnahme ihrer grundschulpflichtigen Kinder an dieser Schule ein Jahr früher als vom Gesetzgeber vorgesehen verlieren. Sie können ihre Kinder aber entweder an einer der beiden benachbarten Konfessionsschulen anmelden oder, wenn sie Wert auf be- kenntnisfreie Erziehung legen, auf eine konfessionslose Grundschule im gesamten Stadtge- biet ausweichen. Die Umwandlung der benachbarten Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen würde zwar die Möglichkeiten des Schulträgers erweitern, an der Mosaik-Schule angemeldete Kin- der ohne Aufhebung des Schulbezirks anderen Schulen zuzuleiten. Diese Maßnahme hätte aber stärkere Nachteile für diejenigen Eltern zur Folge, die auf eine Erziehung nach dem je- weiligen Bekenntnis Wert legen. Mit der Aufhebung des Schulbezirks wird gleichzeitig die Aufnahmekapazität der Schule auf drei Züge (= 3 Klassen pro Jahrgang) festgelegt. Grundsätzlich richtet sich die Gesamtzahl der aufzunehmenden Kinder nach dem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung fest- gelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwert (Höchstwert der Bandbreite). Nach der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Grundschule 24, es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Schuleingangsphase gelten die Werte zur Klassenbildung für die eingerichteten Gruppen. Nach dieser Regelung könnte die Mosaik-Schule damit maximal 90 Schülerinnen und Schü- ler aufnehmen. Die Mosaik-Schule nimmt seit dem 01.08.2002 an dem Modellprojekt “Selbstständige Schu- le” teil. Dieses Modellprojekt ist bis zum 31.07.2008 befristet. Im Rahmen dieses Modellpro- jektes hat die Mosaik-Schule, wie auch alle übrigen Schulen, die an dem Modellprojekt teil- nehmen, mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung und dem Schulträger, eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, in denen die Entwicklungsvorhaben in bestimmten Arbeitsfeldern konkretisiert und festgelegt worden sind. Zum Entwicklungsvorhaben im Arbeitsfeld “Innere Organisation und Mitwirkung in der Schu- le” ist im § 11 der Kooperationsvereinbarung festgelegt worden, dass die Mosaik-Schule sich bei der Bildung der Klassen auf den Klassenfrequenzhöchstwert von 24 Kindern beschrän- ken kann. Da diese Kooperationsvereinbarung nach wie vor Gültigkeit hat, kann die Schule damit maximal in den drei Eingangsklassen 72 Kinder aufnehmen. Mit der Schulleitung ist jedoch vereinbart worden, dass hiervon im Bedarfsfall abgewichen wird. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden die Schüler/innen nach bestimmten Kriterien abgewiesen. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungs- gang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO GS -) vom 23.03.2005, zu- letzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006 (SGV NRW, S. 223), berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle und zieht im übri- gen eines oder mehrere Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: - Geschwisterkinder - Schulwege (Schulwegzeit) - Besuch eines Kindergarten in der Nähe der Schule - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen - ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Mutter- sprache - 6 - V/0779/2006 Eltern, deren Kinder an der Mosaik-Schule nicht aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit, ihr Kind an einer anderen, noch aufnahmefähigen Gemeinschaftsgrundschule oder Konfessionsschule in der Stadt Münster anzumelden. Sofern diese aufnahmefähige Schule mehr als 2 Kilometer vom Wohnstandort der Eltern entfernt liegt, erhalten die jeweiligen Schüler/innen eine Schulwegjahreskarte für den ÖPNV. Muss das Kind auf dem Schulweg begleitet werden, wird der Begleitperson eine Monatskarte für den ÖPNV zur Verfügung gestellt. Eine Beförderung der jeweiligen Schüler/innen im Rahmen eines Schülerspezialverkehrs (z. B. Taxi) scheidet aus, da dem Schulträger keine Beförderungspflicht obliegt. Die Stellungnahme der Schulkonferenz der Mosaik-Schule zu dem Beschlussvorschlag lag bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Vorlage noch nicht vor. Sie wird jedoch bis zur Beratung der Vorlage in den parlamentarischen Gremien eingeholt werden, damit eine ggfls. von dem Beschlussvorschlag abweichende Stellungnahme im Rahmen der Beratung be- rücksichtigt werden kann. 4. Kosten / Folgekosten Mehrkosten können sich dadurch ergeben, dass den Schülerinnen und Schülern, die an der Mosaik-Schule abgewiesen werden und sich an einer anderen noch aufnahmefähigen Schu- le anmelden, eine Schulwegjahreskarte ausgestellt werden muss. Muss das Kind auf dem Schulweg begleitet werden, wird der Begleitperson ebenfalls eine Monatskarte für den ÖPNV zur Verfügung gestellt. Die Gesamtkosten (Schulwegjahreskarte und Monatskarte für die Begleitperson) betragen pro Kind pro Jahr 910,00 €. In welcher Höhe Schülerfahrkosten ent- stehen, kann zurzeit nicht gesagt werden, da die Zahl der Kinder, die an der Mosaik-Schule keine Aufnahme finden können, nicht bekannt ist. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen: 15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrund- schulen der Stadt Münster
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0779/2006/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule; hier: Auflösung des Schulbezirks, Festlegung der Zügigkeit Beratungsfolge 08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 08.11.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Schulbezirk der Mosaik-Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule, wird zum Beginn des Schuljahres 2007/08 aufgelöst. 2. Die anliegende “15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Münster” wird mit Wirkung zum 01.08.2007 (Be- ginn des Schuljahres 2007/08) beschlossen (Anlage 1). 3. Die Aufnahmekapazität der Mosaik-Schule wird ab dem Schuljahr 2007/08 begrenzt auf der Grundlage der Dreizügigkeit und der im Rahmen des Modellprojektes “Selbstständige Schule” zwischen dem Land NW, dem Schulträger Stadt Münster und der Schule abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung, in der zur Klassenbildung ein Klassenfrequenzhöchstwert von 24 Schüler/innern vereinbart worden ist. Soweit erforderlich, ist im Einvernehmen mit den Kooperationspartnern (Schulaufsicht, Schu- le, Schulträger) abweichend davon der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung festge- legte jeweils gültige Klassenfrequenzhöchstwert (Höchstwert der Bandbreite = 30 Schü- ler/innen pro Klasse) zugrunde zu legen. Vorlagen-Nr.: V/0779/2006/1. Erg Auskunft erteilt: Herr Watermann Ruf: 492 40 10 E-Mail: WatermaL@stadt-muenster.de Datum: 06.11.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0779/2006/1 4. Die Verwaltung wird beauftragt darauf hinzuwirken, dass bei allen zukünftigen Anmel- deverfahren zur ersten Klasse der Mosaik-Schule von der Schulleitung die folgenden Aufnahmekriterien angewandt werden: 1. Geschwisterkinder 2. Pädagogische Gründe: Bei der Klassenbildung werden berücksichtigt: • Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen • Ausgewogenes Verhältnis von Kindern unterschiedlicher Muttersprache 3. Sollten mehr Kinder angemeldet werden, als aufgenommen werden können, ent- scheidet die Schulw egzeit (Länge des Schulweges) über die Aufnahme Kosten / Folgekosten Durch die Sachentscheidung können höhere Schülerfahrkosten entstehen, deren Höhe zurzeit nicht beziffert werden kann, da die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Sachent- scheidung Anspruch auf eine Schulwegjahreskarte haben, im Vorfeld nicht bekannt ist. Begründung: Die Bezirksvertretung Münster-West hat am 02.11.2006 den vorgenannten Änderungsantrag be- schlossen. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO GS -) vom 23.03.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.07.2006 (SGV NRW, S. 223), berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei einem Anmeldeüber- hang Härtefälle und zieht im übrigen eines oder mehrere Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: - Geschwisterkinder - Schulwege (Schulwegzeit) - Besuch eines Kindergarten in der Nähe der Schule - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen - ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache In der Sitzung der Schulkonferenz der Mosaik-Schule am 19.10.2006 sind folgende Aufnahmekri- terien einstimmig beschlossen worden: 1. Geschwisterkinder 2. Pädagogische Gründe: Bei der Klassenbildung werden berücksichtigt: • Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen • Ausgewogenes Verhältnis von Kindern unterschiedlicher Muttersprache 3. Sollten mehr Kinder angemeldet werden, als aufgenommen werden können, entscheidet die Schulwegzeit (Länge des Schulweges) über die Aufnahme. 4. Der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule ist kein Kriterium für die Aufnahme bzw. Ablehnung. - 3 - V/0779/2006/1 Für die Anmeldungen zum neuen Schuljahr 2007/2008 ist damit der Vorschlag der Bezirksvertre- tung Münster-West bereits aufgegriffen. Bei den zukünftigen Anmeldeverfahren wird die Verwaltung, so weit wie möglich, darauf hinwirken, dass diese Aufnahmekriterien weiterhin angewandt werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Schulleitungen nach § 46 Abs. 1 des Schulgesetzes NW abschließend über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden. Von der Ver- waltung kann lediglich ein allgemeiner Rahm en für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vorgegeben werden (z. B. Zügigkeit), nicht jedoch Aufnahmekriterien. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0779/2006/1
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 06.11.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37