0131/2022
Mitteilung zur Liquiditätsrichtlinie des Gürzenich-Orchester Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/47 47 Vorlagen-Nummer 17.01.2022 0131/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester 18.01.2022 Mitteilung zur Liquiditätsrichtlinie des Gürzenich-Orchester Köln In Rücksprache mit der Kämmerei entwickelte das Gürzenich-Orchester Köln eine Liquiditätsrichtlinie zum Umgang mit Liquiditätsbeständen. Diese wird vorab dem Betriebsausschuss Gürzenich- Orchester Köln zur Kenntnis gebracht. (SIEHE ANHANG) Gez. Charles
Anlage 1 20220111_Liquiditätsrichtlinie_GürzenichOrchester
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Richtlinie für Liquiditätsanlagen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gürzenich-Orchester Köln -Liquiditätsrichtlinie- Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Präambel .................................................................................................................... 3 § 1 Rechtlicher Rahmen ............................................................................................. 3 § 2 Geltungsbereich ................................................................................................... 3 § 3 Anlagegrundsätze ................................................................................................. 3 § 4 Anlageformen ....................................................................................................... 5 § 5 Zuständigkeiten und Verfahren ............................................................................. 5 § 6 Risikomanagement ............................................................................................... 5 § 7 Berichtswesen ...................................................................................................... 5 § 8 Inkrafttreten .......................................................................................................... 6 Seite 3 von 6 Präambel Das Gürzenich-Orchester Köln ist eine nicht rechtsf ähige Einrichtung der Stadt Köln. Sie ist Sondervermögen im Sinne des § 97 Absatz 1 Nummer 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und Förderung kultu- reller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwir- kung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Musiktheaters und die Darbie- tung von Konzerten. Das Gürzenich-Orchester verfügt über ein eigenes Fi nanzwesen und Kassenwesen. In der Folge werden auch Liquiditätsbestände vorgehalten. Mit dieser Richtlinie wird daher die An- lage liquider Mittel in eigener Verantwortung des Gürzenich-Orchester Köln geregelt. Eine Be- teiligung am Cash-Pool der Stadt Köln sowie eine Ka pitalanlage beim Gürzenich-Orchester Köln einschließlich etwaiger Liquiditätskredite an die Stadt Köln sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. § 1 Rechtlicher Rahmen Zur Regelung von Anlagen liquider Mittel wird diese Richtlinie in eigener Verantwortung des Gürzenich-Orchester Köln erlassen. § 2 Geltungsbereich Die Liquiditätsrichtlinie gilt für Liquiditätsanlag en des Gürzenich-Orchester Köln. Unter Liqui- ditätsanlagen werden Tagesgelder/Monatsgelder und Termingelder mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten verstanden. Die Anlage von Mitteln über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. § 3 Anlagegrundsätze Liquiditätsanlagen sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit zu täti- gen. Folgende Anlagegrundsätze sind bei jedem Neugeschäft zu prüfen: (1) Es ist auf eine ausreichende Sicherheit und angemessenen Ertrag zu achten. Hierbei wird der Sicherheit eine höhere Priorität eingeräumt (§ 90 GO NRW, Abs. 2). Spekula tive Fi- nanzgeschäfte sind verboten. (2) Liquiditätsanlagen sind nur im betriebsnotwendigen Rahmen zulässig. (3) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, sind eine Streuung der Geldanlage und damit eine Begrenzung d es Volumens auf ein und densel- ben Schuldner vorzusehen. Die Splittung der Anlage hat sich nach dem Gesamtvolumen zu richten. Seite 4 von 6 (4) Bei der Auswahl der Anlageform und Anlagedauer ist die Sicherstellung der Liquidität so- wie der Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen. (5) Für alle Anlagearten stehen ausschließlich die Mittel zur Verfügung, die innerhalb des An- lagezeitraums weder für die Deckung von Auszahlunge n noch zur Bildung eines Liquidi- tätspuffers benötigt werden. (6) Die Anlage liquider Mittel ist nach § 116 Nr. 5 GWB vergabefrei möglich. Um die wirtschaft- lichste Anlage zu bestimmen, sind mindestens drei aktuelle Vergleichsangebote einzuho- len. Den Zuschlag erhält grundsätzlich, wer auf Basis der Anfrage das wirtschaftlich beste Zinsangebot abgibt. Liegen mehrere gleich lautende Angebote vor, so entscheidet die Ge- schäftsführung unter Abwägung aller zu berücksichti genden Faktoren. Die Anlageent- scheidung ist zu begründen und ausreichend zu dokumentieren. (7) Eine Beratung durch Dritte kann erfolgen. Makler oder Vermögensverwalter können gem. § 116 Nr. 4 GWB vergabefrei in den Auswahlprozess im Rahmen der vergaberechtlichen Vorschriften eingebunden werden. Der Makler/Vermögensverwalter muss vor Abschluss einer Anlage das Kreditinstitut mitteilen und eine Bestätigung über die Institutssicherung des Kreditinstitutes abgeben. Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung der wirt- schaftlichsten Anlage im Sinne von § 3 Nr. 6 dieser Richtlinie ist der Gesamtzinssatz (Zinssatz inkl. Courtage). Der vereinbarte Gesamtzinssatz ist dem Kreditinstitut schriftlich zu bestätigen. Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Liquiditätsanlage stehen, werden ausschließlich zwischen Kreditinstitut und dem Gürzenich-Orchester Köln abge- wickelt. Ausgenommen von dieser Regel ist die Gebühr/Courtage. (8) Aus Gründen der Rechtsklarheit ist bei der Beteiligung eines Maklers/Vermögensverwal- ters eine Einstufung des Gürzenich-Orchester Köln als privater Kunde sicherzustellen. Sollte das Gürzenich-Orchester Köln gemäß § 67 WpHG als professioneller Kunde ein- zustufen sein, ist diese Einstufung nach den Regelungen des § 67 Abs. 5 Satz 4 WpHG abzulehnen. Eine Einstufung als privater Kunde ist schriftlich festzuhalten. (9) Es sind ausschließlich Anlagen in EURO zulässig. Fremdwährungsrisiken sind auszu- schließen. (10) Die Aufnahme von Fremdmitteln bei Kreditinstit uten ausschließlich zur Liquiditätsanlage ist ausgeschlossen. (11) Es sind ausschließlich Anlagen bei deutschen K reditinstituten zulässig, die der Institutssi- cherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen oder der Einlagensi- cherung der deutschen Genossenschaftsbanken angehören. Seite 5 von 6 § 4 Anlageformen Die Anlage liquider Mittel beschränkt sich grundsätzlich auf Tagesgelder, Festgelder und Termingelder. § 5 Zuständigkeiten und Verfahren (1) Das Vorhaben, Liquiditätsanlagen zu tätigen, is t vom Betriebsausschuss vor dem Ab- schluss der Liquiditätsanlagen zu genehmigen. (2) Die Kämmerei der Stadt Köln (20/01) ist vor Abs chluss einer konkreten Liquiditätsanlage schriftlich zwecks Abstimmung der Liquiditätslage nach § 11 EigVO NRW zu informieren. (3) Die Entscheidung über und die Verantwortung für die konkreten Liquiditätsanlagen liegt bei der Geschäftsführung. (4) Der Zeitpunkt einer konkreten Anlage und die Anlagedauer werden insbesondere mit Hilfe einer Liquiditätsdisposition ermittelt. Diese hat e inen ausreichenden und fest definierten Liquiditätspuffer und einen Schwellenwert zu beinha lten. Liegt der Liquiditätsstand nach Abzug des Puffers über dem festgelegten Schwellenwert, ist zeitnah eine Liquiditätsanlage zu tätigen. § 6 Risikomanagement (1) Alle Liquiditätsanlagen sind laufend zu überwachen. (2) Eine Überwachung der Zinsmärkte hat ebenfalls l aufend stattzufinden, so dass bei flexib- len oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. § 7 Berichtswesen (1) Der Liquiditätsstatus ist monatlich in Form ein es Berichtswesens an die Kämmerei der Stadt Köln (20/01) sowie regelmäßig dem Betriebsausschuss im Rahmen einer Mitteilung zu berichten. (2) Das Berichtswesen über den Liquiditätsstatus ha t einen fest definierten Liquiditätspuffer und den Schwellenwert zu beinhalten. (3) Das Reporting zu den Liquiditätsanlagen umfasst mindestens eine tabellarische Übersicht mit folgenden Informationen: • Name des Anlageinstituts (Schuldner) • Art der Anlageform • Betrag • Valutadatum der Auszahlung • Laufzeit Seite 6 von 6 • Zinssatz • Ggf. zzgl. Courtage • Ggf. Ratingnote § 8 Inkrafttreten Diese Liquiditätsrichtlinie tritt mit Unterzeichnung der Geschäftsführung in Kraft. Köln, den Geschäftsführung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- 0131/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.01.2022
- Erstellt
- 11.01.2022 16:52