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2019/0180

Neufassung der Satzung zur Kindertagespflege in Darmstadt

Magistratsvorlage 05.11.2019

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2019/0180

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
08.11.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0180 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle: 051-007-1600 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3650-71 Sachkonto: 7128670 
 
Betreff: Neufassung der Satzung zur Kindertagespflege in Darmstadt  
 
Vorlage vom: 05.11.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Neufassung der Satzung über die  Betreuung und Förderung von Tageskindern in der 
Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach § 
43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Kindertagespflegesatzung) wird 
zugestimmt. 
 
2. Die Satzung tritt vorbehaltlich der Beschlüsse der Gremien zum 01.01.2020 in Kraft.  
 
3. Die jährlichen Mehrkosten in Höhe von 61.300 Euro für die Gewährung einer Vor- und 
Nachbereitungszeit der Tagespflegepersonen werden ab dem Haushaltsjahr 2020 zusätzlich 
unter der Kostenstelle 051 -007-1600, Sachkonto 7128670, Kostenträger 3650 -71 
bereitgestellt.

- 2 - 
 
Anlagen: Neufassung der Satzung Kindertagespflege  
Anlage 1_Laufende Geldleistungen an Tagespflegepersonen  
Anlage 2_Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten  
Anlage 3_Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 05.11.2019: 
 
Die Satzung vom 28.05.2009, geändert durch Satzung vom 17.12.2014, in Kraft getreten am 
01.01.2015, über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen 
mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
(Kindertagespflegesatzung) ist wegen Änderungen des Hessischen Kinder - und 
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) und der Kinder - und Jugendhilfeverordnung (KJHV) neu zu 
fassen.  
 
Die neue Satzung fasst die Rahmenbedingungen für Kindertagespflege, auf der Basis der 
neuen Gesetzesvorgaben, klar strukturiert zusammen und dient dazu, die Kindertagespflege 
als gleichrangiges Angebot zu der Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen 
qualitativ darzustellen.  
 
In der Satzung werden Rahmenbedingungen und Fördervoraussetzungen beschrieben. Die 
finanziellen Voraussetzungen wie Kostenbeitrag und Finanzierung der Tagespflegestelle werden 
detailliert erläutert. Die differenzierten Aufstellungen der laufenden Geldleistung für 
Tagespflegepersonen sowie die Übersicht der Teilnahmebeiträge der Erziehungsberechtigten 
sind nicht mehr in der Satzung enthalten, sondern werden separat als Anlagen geführt.  
 
Somit können zukünftige Anpassungen bei den Leistungen für die Tagespflegepersonen und 
den Entgelten nach Beschlussfassung durch die städtischen Gremien ohne Satzungsänderung 
vorgenommen werden. Im Folgenden werden die erforderlichen Änderungen näher beschrieben 
und erläutert: 
 
In § 1 (4) wird unter anderem der Hess. Bildungs - und Erziehungsplan (BEP) als Grundlage 
für die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen aufgenommen, als Voraussetzung für 
den Bezug der Bildungspauschale vom Land Hessen an die Kindertagespflegepersone n. Dies 
ist geregelt in § 32a HKJGB. Ebenso wird in § 1 (4) aufgeführt, welche persönlichen und 
fachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Tagespflegeperson im Sinne dieser 
Satzung anerkannt zu sein. Diese Voraussetzungen entsprechen den fachli chen 
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen (siehe Anlage 3).  
 
In § 1 (6) wird analog der entsprechenden gesetzlichen Grundlage (§ 22 Abs. (1) Satz 2  
SGB VIII) darauf hingewiesen, dass die Kindertagespflege nicht nur im Ha ushalt der 
Tagespflegeperson stattfindet, sondern ebenso im Haushalt der Eltern mit mobilen 
Tagespflegepersonen (sog. Kinderfrau) oder in anderen geeigneten kindgerechten Räumen 
stattfinden kann. Somit sind die unterschiedlichen Formen der Kindertagespfleg e 
gleichrangig zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die mobilen Tagespflegepersonen, also 
die die nicht in ihrer eigenen Wohnung tätig sind, nicht in einem festen 
Beschäftigungsverhältnis zu den Eltern stehen. Diese Erweiterung zu der bisherigen Satzung 
kann sich kostenmäßig geringfügig im städtischen Haushalt auswirken.  
 
In § 1 (8) wird erläutert, unter welchen Bedingungen ein Zusammenschluss von 
Tagespflegepersonen möglich ist. In der Wissenschaftsstadt D armstadt sollen auch zukünftig 
nicht mehr als zwei Tagespflegepersonen im Sinne einer Großtagespflege stelle zusammen 
arbeiten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zur Tagesbetreuung in 
betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen.  
 
In § 4 (1) und (7) wurde die Beitragsbefreiung aller Kinder ab dem 3. Geburtstag bei einer 
Betreuungszeit von maximal 30 Betreuungsstunden pro Woche gemäß § 32c (2) HKJGB 
aufgenommen. Diese Regelung betrifft im Rahmen der Gleichbehandlung auch alle Kinder, 
die im Kontext Kindertagespflege über den 3. Geburtstag hin aus betreut werden (müssen) 
und zwar bis zum Eintritt in eine Kindertagesstätte.  
 
In § 4 (4) wird darauf hingewiesen, dass die neue Beitragsregelung insbesondere durch die 
Beitragsfreistellung der über 3 -jährigen Kinder im Bereich der Mehrkindregelungen 
Auswirkungen hat.

- 4 - 
In § 4 (9) werden den Tagespflegepersonen zukünftig zwei pädagogische Tage pro 
Kalenderjahr gewährt, um ihnen die Teilnahme an Fachtagen, Vernetzungstreffen und 
weiteren Fortbildungsangeboten zur Weiterqualifizierung zu ermöglichen. Die Za hlungspflicht 
des Jugendhilfeträgers an die Tagespflegepersonen besteht hierfür fort.  
 
In § 5 (2), detailliert dargelegt in Anlage 1, werden die zu gewährenden Geldleistungen in 
Kosten für den Sachaufwand, Anerkennung der Förderleistung sowie die Landesmit tel zur 
Förderung der Kindertagespflege gemäß § 32a Abs. 4 HKJGB zukünftig aufgrund gesetzlicher 
Vorgaben aufgeschlüsselt.  
 
In § 5 (7) wird zukünftig die Vor - und Nachbereitungszeit der pädagogischen Arbeit mit den 
Kindern sowie die Zusammenarbeit mit den  Erziehungsberechtigten finanziell honoriert. Der 
Berechnung liegt ein Betreuungsstundensatz von 3,60 € pro betreutem Kind pro Woche 
zugrunde. Ausgehend von der aktuellen Anzahl der Tagespflegepersonen (110) und der max. 
Kinderzahl je Tagespflegeperson, di e für die Berechnung herangezogen werden (3), ergibt 
sich folgende Berechnung: 
 
Bei 1 Kind = 15,48 € pro Monat  (3,60 €  x  4,3 Wochen) 
Bei 2 Kindern = 30,96 € pro Monat  
Bei 3 bis max. 5 Kindern = 46,44 € pro Monat 
 
In § 5 (11) wird neu in dieser Satzung eine sogenannte Qualitätspauschale (Bildungs - 
Erziehungsplan in Hessen, BEP) gemäß § 32a Abs. 2 Satz 3 HKJGB aufgenommen. Alle 
Tagespflegepersonen, die eine zusätzliche prozessbegleitende Qualifizierung im Hess. 
Bildungs- und Erziehungsplan im Umfang von drei Tagesveranstaltungen alle fünf Jahre  
nachweisen können, erhalten eine sogenannte BEP -Pauschale in Höhe von 100 € pro Jahr für 
jedes betreute Kind. Fördervoraussetzung für die finanzielle Zuwendung ist , dass die 
Auszahlung an die Tagespflegeperson in d er Satzung verankert ist. 
 
In § 7 (3) wird dem besonderen Schutzauftrag der Tagespflegepersonen gemäß § 8a SGB VIII 
Rechnung getragen. Die Tagespflegepersonen weisen die Erziehungsberechtigten darauf hin, 
dass sie bei gewichtigen Anhaltspunkten, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen, 
verpflichtet sind, das Aufsicht führende Jugendamt zu informieren.  
 
In § 7 (4) wird auf die Beachtung der Richtlinien der EU - Datenschutz Grundverordnung (EU-
DS-GVO) hingewiesen (Transparenzgebot und Aufklärungsprinzip).  
 
Grundlage für die Qualität von Kinderbetreuung in der Kindertagespflege sind die fachlichen 
Empfehlungen des Hessischen Kindertagespflegebüros, die als Anlage 3 dieser Satzung 
beigefügt sind. Ein detailliertes Vertr etungskonzept wird derzeit vom Fachdienst 
Kindertagespflege, Abteilung Kinderbetreuung, erarbeitet .  
 
Die Umsetzung der neuen Satzung (Vor - und Nachbereitungszeit) ab dem Jahr 2020  führt zu 
jährlichen Mehrkosten in Höhe von 61.300 Euro. Die Gelder werden unter der 
Produktnummer 365010, Kostenstelle 051 -007-1600, Sachkonto 7128670, Kostenträger 
3650-71 ab dem Haushaltsjahr 2020 zusätzlich etatisiert.  
 
Dem Inhalt der Satzung, die mit dem Rechtsamt abgestimmt ist, hat der 
Jugendhilfeausschuss am 31.10.2019 zugestimmt.   
 
Darmstadt, den 05.11.2019 
 
Dezernat I   Dezernat IV   Dezernat V  
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer  Stadträtin

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Punkt 10: Neufassung der Satzung zur Kindertagespflege in Darmstadt 
 (V-Nr. 2019/0180) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und Die Linke.

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1 
 
 
 
 
 
 
Satzung 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
über die Betreuung und Förderung von Tageskindern  
in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen  
vom: 
 
Aufgrund § 5 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung  vom 07. März 2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 21.6.2018 (GVBl.  S. 291), der §§ 2, 10 
des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.März 2013 (GVBl. 
2013, S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2 8.05.2018 (GVBl. S. 247), der §§ 22, 23, 
24, 43, 87a, 90 und 97a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) 
in der Fassung  vom 11. September 2012 (BGBl. I  S. 2022), zuletzt geändert durch  Gesetz 
vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) und §§ 29, 31, 32 , 32a und 32c des Hessischen Kinder - 
und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. 1, S. 698), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom  30.04.2018 (GVBl. S.69 ) hat die Stadtverordnetenversammlung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am …………….nachstehende  Satzung 
beschlossen.  
 
Präambel 
 
Zur Deckung des Betreuungsbedarfes für Kinder nach §  24 Abs. 3 SGB VIII und unter 
Berücksichtigung der aktuellen Jugendhilfeplanungsdaten hält die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt neben Angeboten in Kindertagesstätten Plätze bei qualifizierten  
Kindertagespflegepersonen vor.  Die Betreuung und Förderung von Kinder n in der 
Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.  
Mit den nachfolgenden Regelungen soll die Qualität und Quantität der Kindertagespflege 
gesichert und weiterentwickelt  und die Gleichrangigkeit der Betreuungsangebote von 
Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden.  
Mit dieser Satzung werden die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege, die Vermittlung 
des Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson, die Beratung, Begleitung und Qualifizierung 
der Tagespflegepersonen,  die Fördervoraussetzungen,  der Betreuungsumfang, die 
Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen,  die Erhebung von 
Kostenbeiträgen (Entgeltfestsetzung) für diese Leistungen, sowie Regelungen zur Aufsicht, 
Haftung und allgemeinen Angelegenheiten geregelt.  
 
§ 1 
Rahmenbedingungen und Ziele 
 
1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vermittelt über die Tageseltern Tageskinder 
Vermittlung (TTV) qualifizierte Tagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern 
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Darmstadt.  
 
51/726 – 03.19

2 
 
2) Der Förderauftrag in der Kindertagespflege umfasst ebenso wie in einer 
Kindertageseinrichtung die familienergänzende Erziehung, Bildung und Betreuung  
von Kindern. Er bezieht die soziale, emotionale, körperliche, geistige, sprachliche, 
musische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit ein.  
 
3) Die Kindertagespflege soll den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eröffnen, 
Kindererziehung mit  Erwerbs tätigkeit, Ausbildung oder Studium zu vereinbaren.  
 
4) Kindertagespflege wird von qualifizierten Tagespflegepersonen durchgeführt. Die 
Qualifizierung der Tagespflegepersonen erfolgt für die Kursteilnehmenden kostenfrei  
(solange Landesförderung gewährt wird)  durch das Familienzentrum der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts, 
dem Hess. Bildungs - und Erziehungsplans (BEP) und der Qualifizierungs - und 
Prüfungsordnung des Bundesverbands Kindertagespflege e.V. und führt nach  
erfolgter Teilnahme zum Erwerb des Bundeszertifikats. Staatlich anerkannten 
Erzieherinnen und Erziehern können Elemente des Qualifizierungskurses erlassen 
werden.  
Als Tagespflegepersonen im Sinne dieser Satzung werden nur Personen anerkannt, 
die folgende Voraussetzungen erfüllen:  
 Es liegt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII durch den 
örtlichen Träger d er öffentlichen Jugendhilfe vor . 
 Es werden ein oder mehrere Kinder mehr als 10 Stunden wöchentlich oder länger 
als drei Monate betreut . 
 Es liegt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß §§ 30 Abs. 5, 30a 
Abs. 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister 
(Bundeszentralregistergesetz – BZRG) i. V. m. § 72a SGB VIII vor. Darüber hinaus 
ist für alle Mitglieder, die i m Haushalt der Tagespflegeperson leben und das 18. 
Lebensjahr vollendet haben, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis 
vorzulegen. Eine Erneuerung ist alle fünf Jahre erforderlich.  
 Es liegt ein Gesundheitsattest vor, das spätestens alle fünf Jahre er neuert werden 
muss. 
 Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Tagespflegeperson en 
entsprechen den „Fachliche n Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in 
Tagespflege in Hessen“  (siehe Anlage 3). 
 Es stehen kindgerechte Räumlichkeiten entsprechend den „Fachliche n 
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen “ zur 
Verfügung. 
 Die Kindertagespflege darf nicht als Arbeits - oder Beschäftigungsverhältnis mit 
den Eltern/Erziehungsberechtigten ausgeübt werden . 
 Es werden jährlich 20 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbezogener Fortbildungen 
(sog. Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege) und zusätzlich alle zwei Jahre 
mindestens neun Unterrichtseinheiten Fortbildungen zur „Ersten Hilfe bei 
Säuglingen und Kleinkindern“ nachg ewiesen. 
 
Als anerkannte Tagespflegepersonen im Sinne dieser Satzung gelten auch Personen, 
die die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, jedoch nicht die 
Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege mit 20 Unterrichtseinheiten jährlich 
absolvieren. Diesen wird dann in Folge keine Landesförderung ausgezahlt.

3 
 
5) Tagespflegepersonen üben eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 
1 EStG aus. 
 
6) Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der 
Eltern bzw. der Personensorgeberechtig ten oder in anderen geeigneten kindgerechten 
Räumen stattfinden . 
 
7) Die Anzahl der Kinder, die von einer Tagespflegeperson betreut  werden, richtet sich 
nach der erteilten Pfleg eerlaubnis und beträgt bis zu fünf gleichzeitig anwesende, 
fremde Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird vom örtlichen Jugendhilfet räger mit einer 
Befristung von fünf Jahren erteilt. Eine Verlängerung muss neu beantragt werden.   
 
8) Ein Zusammenschluss von Tagespflegepersonen,  gemäß § 29 Abs. (7) HKJGB, ist in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter folgenden Voraussetzungen möglich:  
 Es können maximal zwei Tagespflegeper sonen in einem Zusammenschluss tätig 
sein. 
 Es dürfen maximal sieben fremde Kinder gleichzeitig betreut werden . 
 Die Kinder müssen der Betreuungsperson eindeutig vertraglich und pädagogisch 
zugeordnet werden , die charakteristische Anbindung an eine Bezugsperson darf 
nicht aufgegeben werden.  
 Die gemeinsam genutzten Räume sollten so gestal tet sein, dass die pädagogisch 
zugeordneten Betreuungsverhältnisse gewährleistet werden können, d. h., es 
muss ein kindgerechter Raum pro Tagespflegeperson zur Verfügung stehen.  
 Für die Betreuung  von Kindern unter drei Jahren  ist ein separater Ruheraum für  
das individuelle Schlafbedürfnis der Kinder erforderlich.  
 
9) Die Tagespflegepersonen werden in der Ausübung i hrer Tätigkeit vom Jugendamt 
beraten und beaufsichtigt.  
 
§ 2 
Förderungsvoraussetzungen  
 
1) Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt auf Förderung in der Kindertagespflege und dessen Umfang ergeben sich 
aus § 24 SGB VIII und den nachstehenden Regelungen.  
 
2) Anspruchsberechtigt sind Kinder in der Regel ab der  Vollendung des 1. Lebensjahres 
bis zur Aufnahme in eine Kindergartengruppe  gemäß §§ 23, 24 SGB VIII. Darüber 
hinausgehende Bedarfe müssen von den erziehungsberechtigten Personen 
nachgewiesen werden. Dies können sein:  
 Nachgehen einer Erwerbstätigkeit  
 Eingliederungsmaßnahme in Arbeit  
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem 
Studium zu befinden 
 es besteht ein besonderer Förderbedarf beim Kind  
 es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann  
 bei Kindern über drei Jahren, wenn ergänzend zum Besuch einer 
Kindertagesstätte, im Anschluss an die Schule oder an Wochenenden eine 
bedarfsgerechte Betr euung nicht zur Verfügung steht

4 
 
3) Die Förderung der Kindertagespflege endet, wenn das Kind die gewährte und seitens 
der Tagespflegeperson bereitgestellte Kindertagespflege innerhalb von drei Monaten 
nicht mindestens zur Hälfte in Anspruch genommen hat. Das Recht, einen neuen 
Antrag zu stellen , bleibt unbenommen.  
 
4) Alle Tagespflegepersonen, die Geldleistungen nach  dieser Satzung beziehen,  stellen 
ihr aktuelles Betreuungsprofil im elektronischen Anmeldeverfahren  der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  (Tolina) dar. Die dafür erforderlichen Daten  werden 
von der Tageseltern -Tageskinder-Vermittlung (TTV) erfasst. 
 
§ 3 
Umfang des Betreuungsangebotes, An - und Abmeldung  
 
1) Der Umfang der täglichen Förderung gemäß des § 24 SGB VIII richtet sich nach dem 
individuellen Bedarf, der von den Erziehungsberechtigten formuliert wird . Nach dieser 
Satzung werden Tageskinder in der Regel ab der Vollendung des ersten Lebensjahres 
bis zum Eintritt in den Kindergarten gemäß §§ 23, 24 SGB VIII bis zu 30 Stunden pro 
Woche gefördert. Darüber hinausgehende Bedarfe müssen von den 
Personensorgeberechtigten nachgewiesen werden.  
 
2) Die angebotenen Betreuungszeiten liegen zwischen 10 und 50 Wochenstunden.   
 
3) Bei einer täglichen Betreuungsda uer über 5 Stunden hinaus muss tagsüber von der 
Tagespflegeperson eine warme Mahlzeit angeboten werden.  
 
4) Zur Aufnahme eines Kindes in die geförderte Tagespflege ist durch die  
Tagespflegeperson und die Eltern ein Antrag bei der Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
zu stellen. Förderungs- und Betreuungsbeginn kann jeweils der 1. oder 15. eines 
Monats sein. Jegliche Änderun g ist dem Jugendamt von den Erziehungsberechtigten 
und den Tagespflegepersonen unverzüglich mitzuteilen.   
Über die Aufnahme in die geförderte Tagespflege entscheidet das Jugendamt . 
 
5) Die Tagespflegeperson erhält einen schriftlichen Bescheid über die Leistun gen gemäß  
§ 5 Abs. (1) dieser Satzung . Die Erziehungsberechtigten  erhalten einen schriftlichen  
Bescheid über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 4 Abs. (1) dieser Satzung . 
 
6) Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten  regeln mittels einer 
Betreuungsvereinbarung nähere Einzelheiten wie die konkrete Ausgestaltung der 
Betreuungszeiten, den Betreuungsumfang, etwaige notwendige Sonderregelungen wie 
Beginn und Ende der Kindertagespflege  sowie Vertretungsregelung.  
 
7) Im Regelfall beginnt die Betreuung mit einer Eingewöhnungsphase von 4 Wochen, 
wobei der erste Tag der Eingewöhnung zugleich als Betreuungsbeginn zählt.  
 
8) Die Tagespflege endet durch Kündigung des Betreuungsverhältnisses oder durch 
Aufhebungsbescheid seitens des Jugendhilfeträgers.  
Die Kündigung kann von den Erziehungsberechtigten oder der Tagespflegeperson 
ausgesprochen werden. Mit Wirkung für den Kostenbeitrag (§ 4) und die Leistung für 
die Tagespflegeperson (§5) gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15 . oder zum 
Ende eines Monats. Davon abweichende Kündigungsregelungen zwischen den

5 
 
Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen wirken nicht auf die Leistungen 
nach §§ 4 und 5. In den Fällen, in denen die 4 -wöchige Kündigungsfrist aufgrund 
einer sehr kurz fristigen Platzzusage einer Kindertagesstätte nicht eingehalten werden 
kann, erfolgt eine Weiterzahlung der Leistungen an die Tagespflegeperson ebenfalls 
bis maximal 4 Wochen. Wird das Betreuungsverhältnis von den Erziehungs - 
berechtigten oder den Tagespfl egepersonen gekündigt, ist dies unverzüglich dem 
Jugendamt anzuzeigen. Eine fristlose Kündigung (zum direkten Monatsende) bei 
Vorliegen eines wichtigen Grundes muss in jedem Fall schriftlich begründet werden.   
Das Jugendamt kann die Förderung  der Kindertagespflege durch Aufhebungsbescheid 
beenden, wenn das Kind nicht oder dauerhaft (länger als 2 Monate) nicht mehr 
betreut wird. Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten haben das 
Jugendamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Beendigung erfol gt in diesem 
Fall nach Maßgabe der für die Kündigung geltenden Frist, gerechnet ab dem Ende der 
Betreuung.  
 
9) Die Möglichkeit, das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu beenden, 
bleibt den Erziehungsberechtigten und den Tagespflegepersonen un benommen. 
 
§ 4 
Kostenbeitrag  
 
1) Für die Betreuung von Tageskindern erhebt die Wissenschaftsstadt Darms tadt bei 
den Erziehungsberechtigten einen monatlichen Kostenbeitrag, dessen Höhe den 
Entgelten in den städtischen Kinder tageseinrichtungen  entspricht (siehe  Anlage 2). 
Ab dem 3. Geburtstag des Kindes wird gemäß des § 32c (2) HKJGB das Kind vom 
Kostenbeitrag  für einen Betreuungszeitraum bis 30 Stunden wöchentlich  freigestellt.   
 
2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Bewilligung der Leistung der 
Tagespflege. 
 
3) Der monatliche Kostenbeitrag ist von den Erziehungsberechtigten jeweils zum 1. des 
Monats im Voraus an die Stadt zu  zahlen. 
 
4) Werden zwei oder mehrere Kinder Erziehungsberechtigter gleichzeitig e ntweder in 
einer Kindertagesstätte, einem schuli schen Betreuungsverein oder in Tagespflege 
betreut, können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Beträge auf 
Antrag wie folgt reduziert werden.  
 bei dem 2. Kind - um 50 % 
 bei dem 3. Kind - um 75 % 
 bei dem 4. und jedem weiteren Kind - um 100 %. 
Diese Regelung gilt nicht für vom Kindergartenbeitrag befreite Kinder im Alter von 3 - 
6 Jahren. 
 
5) Eine Reduzierung  nach Absatz 4  ist ausgeschlossen, wenn das Bruttoeinkommen der   
Erziehungsberechtigten die jeweils gültigen Regelsätze  der Regelbedarfsstu fe 1 nach 
dem SGB II bzw. dem SGB XII um mehr als das Vierfache übersteigt.   
 
6) Ist die finanzielle Belastung durch die Erhebung der Kostenbeiträge den   
Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten (Härtefälle), ist eine Befreiung oder  
Ermäßigung gemäß § 90 Abs. 3  SGB VIII auf Antrag möglich.

6 
 
 
7) Die Beitragspflichtigen haben dem Jugendamt gegenüber eine Auskunftspflicht 
gemäß § 97a SGB VIII. Auf Verlangen sind Beweisurkunden vorzulegen, soweit dies 
für die Berechnung des Kostenbeitrags nach dieser Satzung erforderlich ist.  
 
8) Die Zahlungspflicht gemäß § 4 besteht während betreuungsfreier  Zeiten – ausgehend 
von einer Betreuung an 5 Tagen pro Woche – wie folgt: 
 in Urlaubszeiten der Tagespflegeperson bis zu max. 25 Tagen,  bzw. anteilig bei 
weniger Arbeitstagen pro Woche   
 während einer Krankheit der Tagespflegeperson bis zu max. 10 Tagen pro Jahr  
 
9) Die Zahlungspflicht besteht weiterhin für die jährliche Teilnahme der 
Tagespflegepersonen an zwei pädagogischen Tag en zur Fortbildung und 
Weiterqualifizierung.  
 
10) Private Zuzahlungen von Dritten – insbesondere der E rziehungsberechtigten  – sind in 
 der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Zuzahlungen 
 sind daher ausdrücklich nicht erwünscht.  
 
§ 5 
Laufende Geldleistungen an die Tagespflegeperson  
 
1) Die Stadt gewährt der Tagespflegeperson Geldleistungen für die Betreuung  von 
Kindern, die in Darmstadt mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und nach Maßgabe 
dieser Satzung betreut werden.  
 
2) Die an die Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung setzt sich in  Anwendung 
des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII wie folgt zusammen  (siehe Anlage 1, Tabelle 1) : 
 die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand  
 einen angemessenen Be itrag zur Anerkennung der Förderleistung   
 die Landesmittel zur Förderung der Kindertagesp flege, gemäß § 32a Abs. 4 , 
HKJGB  
Die Berechnung des Stundensatzes richtet sich nach den  von der 
Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Geldleistungen  gemäß Anlage 1. Die 
Abrechnung mit den Tagespflegepe rsonen erfolgt nach Zeitmodulen.  
 
3) Tagespflegepersonen, die Kinder mit einem besonderen Förderbedarf  betreuen, 
erhalten ein um 50 % erhöhtes Entgelt. Voraussetzung ist,  dass der Förderbedarf 
durch ein ärztliches Gutachten  und die besondere  Eignung der Tages pflegeperson 
seitens des Jugendamtes festgestellt ist.  
 
4) Für die Betreuung von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 18.00 bis 22:00 Uhr  erhöht sich 
das Entgelt um 20 %; für die Betreuung an Samstagen,  Sonntagen und gesetzlichen 
Feiertagen nach dem Hessischen Feiertagsgesetz  um 10 % des Entgelts. Für die 
Betreuung in den Nachtstunden  von 22:00 bis 6:00 Uhr reduziert sich das Entgelt 
nach Abs. (2) auf 50 %. 
 
5) Die laufende Geldleistung umfasst auf Nachweis weiterhin gemäß § 23 Abs. 2   Nr. 3 
und 4 SGB VIII :

7 
 
 Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der  Berufsgenossenschaft für 
Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %  
 Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken - und Pflegeversicherung  zu 
50 % 
 Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen  Rentenversicherung zu 50 % . Sofern 
eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, können nachgewiesene  Beiträge zu 
anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal jedoch mit  42,08 € pro 
Monat, erstattet werden . 
 
6) Grundlage für  die Bemessung dieser Erstattungen ist jeweils der  jährliche Gewinn, der 
durch die Kindertagespflege erzielt wird.   
 
7) Die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie die 
Zusammenarbeit mit  den Erziehungsberechtigten werden  mit einer pauschalen 
Geldleistung honoriert, die der für die K inderbetreuung in Tageseinrichtungen  
entspricht (siehe Anlage 1, Tabelle 2).  
 
8) Die Auszahlung der Förderung in der Kindertagespflege erfolgt in der Regel 
monatsweise im Voraus. 
 
9) Lässt sich die Tagespflegeperson in Absprache mit dem Jugendamt wegen Krankheit 
vertreten, wird die Leistung nach § 5 für einen Zeitraum von max.  10 
Betreuungstagen pro Jahr sowohl an die erkrankte Tagespflegeperson als auch an die 
sie vertretende Tagespfl egeperson gezahlt.  
 
10)  Kosten, die Tagespflegepersonen für Mahlzeiten, Hygieneartikel und  Windeln 
entstehen, sind durch die vorstehenden Zahlungen nicht abgegolten. Sie sind von den 
Erziehungsberechtigten zu tragen.  
 
11)  Gemäß § 32a Abs. 2 Satz 3 HKJGB kann für Tagespflegepersonen, die eine 
zusätzliche prozessbegleitende Qualifizierung im Hessischen Bildungs - und 
Erziehungsplan im Umfang von drei Tagesveranstaltungen alle fünf Jahre nachweisen, 
eine sogenannte BEP -Pauschale in Höhe von 100 EUR pro Jahr f ür jedes betreute 
Kind Landesförderung beantragt werden, die in vollem Umfang an die 
Tagespflegeperson weiter geleitet wird . Damit soll der erhöhte Qualifizierungsaufwand 
sowie die Arbeit der Tagespflegepersonen nach dem Hessischen Bildungs - und 
Erziehungsplan honoriert werden.   
 
§ 6 
Aufsicht und Haftung  
 
1) Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in 
den Räumlichkeiten, in denen die Tagespflege ausgeübt wird, und endet mit der 
Übergabe des Kindes  am Ende der Tagesbetreuung  an die oder den 
Erziehungsberechtigten  bzw. eine bevollmächtigte Person .  
 
2) Den Tagespflegepersonen wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für 
ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege empfohlen.  
 
§ 7

8 
 
Ergänzende Regelungen  
 
1) Bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind oder in der Familie  des 
Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung  an die 
Tagespflegeperson verpflichtet. Dies gilt auch im Verdachtsfall. In  den vom 
Infektionsschutzgesetz definierten   Fällen darf die Tagespflegeperson  das Kind erst 
dann wieder aufnehmen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 
vorliegt. 
 
2) Zur Darstellung  des kindlichen Lern - und Entwicklungsprozesses  wird der Einsatz von 
Beobachtungs- und Dokumentations materialien empfohlen. Die Tagespflegeperson 
befolgt hiermit die Empfehlungen des Hessischen Bildungs - und Erziehungsplans 
sowie die in den Qualifizierungskursen des Familienzentrums der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt empfohlenen Beobachtungs - und Dokumentationsinstrumente.  
 
3) Die Tagespflegeperson weist Erziehungsberechtigte schriftlich darauf hin, dass sie 
(die Tagespflegeperson) sich bei Beobachtungen, die eine Gefährdung des 
Kindeswohls laut § 8a SGB VIII vermuten lassen, an das Aufsicht führende Jugendamt 
wenden wird, um gemeinsam mit den dort tätigen Fachkräften (Fachaufsicht und 
Beratung Kindertagespflege , Insofern erfahrene Kinderschutzfachkraft) eine 
Gefährdungseinschätzung vorzunehmen . 
 
4) Die Tagespflegeperson en sowie die Erziehungsberechtigten beachten in der 
Kindertagespflegestelle die Richtlinien der EU - Datenschutz Grundverordnung. 
Personenbezogene Daten (Bildmaterial, Kontaktdaten, entwicklungsbezogene Daten) 
dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Betroff enen nicht ausgetauscht, gespeichert 
oder veröffentlicht werden.  
 
§ 8 
Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020  in Kraft. Mit diesem Datum tritt die gültige Fassung 
über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer 
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Kindertagespflegesatzung) ab dem 04.06.2009, zuletzt g eändert durch Satzung vom 
17.12.2014, in Kraft getreten am 01.01.2015, außer Kraft.  
 
Darmstadt, den …………… 
 
 
Der Magistrat  
der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Sozialdezernentin

9 
 
Anhang: 
 
Anlage 1  
Laufende Geldleistungen an die Tagespflegepersonen  gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII   
 
Anlage 2 
Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten  
 
Anlage 3 
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege (Dezember 2006)  
erarbeitet vom Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespflege“ des Hessis chen 
Tagespflegebüros

anlage 2

2711 Zeichen

Kindertagespflegesatzung Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Anlage 1 
Stand: 01.08.2019 
 
Laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII 
Tagespflegepersonen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 32 a Abs. 3 HKJGB 
erfüllen, erhalten zur Anerkennung Ihrer Förderungsleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 
SGB VIII je Betreuungsstunde und betreutem Kind einen Betrag in Höhe von 3,20 €. In diesem 
Betrag ist die nach § 32 a HKJGB weiterzuleitende Landesförderung in Höhe von 1,40 € 
enthalten.  
Tagespflegepersonen, die nicht über die jährliche Aufbauqualifizierung in Höhe von 20 
Unterrichtseinheiten im Sinne des § 32 a Abs. 3 Nr. 2 und 3 HKJGB verfügen, erhalten im 
Folgejahr keine Landesförderung, sondern lediglich den Sockelbetrag von 1,80 € je Stunde und 
betreutem Kind.  
Erbringt die Tagespflegeperson die Betreuungsleistungen in von ihr zur Verfügung gestellten 
Räumen, erhält sie als Erstattung für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB 
VIII für jedes betreute Kind einen Betrag von 1,80 EUR pro Stunde.  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt der Tagespflegeperson Geldleistungen für die 
Betreuung von Kindern, die in Darmstadt gemeldet sind und/oder ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt haben und nach Maßgabe dieser Satzung betreut werden.  
Die Tagespflegeperson erhält monatlich als Sachaufwand und Förderleistung, inklusive der 
Landesförderung nach § 32 a HKJGB, eine monatliche Förderleistung für eine durchschnittliche 
Betreuung von 
10 bis 15 Stunden pro Woche  271,– € 
über 15 bis 20 Stunden pro Woche  379,– € 
über 20 bis 25 Stunden pro Woche  487,– € 
über 25 bis 30 Stunden pro Woche  595,– € 
über 30 bis 35 Stunden pro Woche  704,– € 
über 35 bis 40 Stunden pro Woche  812,– € 
über 40 bis 45 Stunden pro Woche  920,– € 
über 45 Stunden pro Woche  1028,- € 
für jedes anspruchsberechtigte Kind.       (Tabelle 1) 
            
Die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie für die 
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten wird mit einer pauschalen Geldleistung 
honoriert, die  der für die betreuten Kinder entspricht. 
 
Der Berechnung liegt eine Stundenpauschale von 3,60 € pro betreutem Kind  pro Woche 
zugrunde (3,60 € x 4,3 Wochen) . Die ersten drei betreuten Kinder werden berücksichtigt.  
bei 3 und mehr Kindern 46,44 € pro Monat 
bei 2 Kindern 30,96 € pro Monat 
bei 1 Kind 15,48 € pro Monat 
 
           (Tabelle 2) 
 
Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere 
Zuzahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson nicht vorgesehen. Ein angemessenes 
Entgelt für Mahlzeiten, Hygieneartikel und Windeln an die Tagespflegepersonen ist 
zugelassen.

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3418 Zeichen

Kindertagespflegesatzung Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Anlage 2 
1 
Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten 
Als Berechnungsgrundlage dienen die Vorgaben des Landes Hessen. Die gesetzlichen Vorgaben 
nach § 32 c Hessisches Kinder- und Jugendgesetz haben sich seit der Beitragsregelungen im 
Jahr 2018 geändert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat der Umsetzung 
dieser gesetzlichen Regelungen zugestimmt. Daraus resultierend wird die Erhöhung des 
Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigten für die Kinderbetreuung künftig zum 01. Januar 
eines jeden Jahres um 2 % vorgenommen. 
 
Gültig ab 01.01.2020 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   69,16 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden   92,21 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 115,26 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 138,31 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 161,36 € 23,05 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 184,41 € 46,11 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 23,05 € berechnet.  
 
Gültig ab 01.01.2021 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   70,52 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden   94,02 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 117,52 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 141,02 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 164,52 € 23,50 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 188,02 € 47,00 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 23,50 € berechnet.

Kindertagespflegesatzung Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Anlage 2 
2 
 
Gültig ab 01.01.2022 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   71,86 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden   95,82 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 119,78 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 143,74 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 167,70 € 23,96 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 191,66 € 47,92 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 23,96 € berechnet.  
 
 
Gültig ab 01.01.2023 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   73,22 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden   97,63 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 122,04 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 146,45 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 170,86 € 24,41 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 195,27 € 48,81 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 24,41 € berechnet.

Kindertagespflegesatzung Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Anlage 2 
3 
 
 
Gültig ab 01.01.2024 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   74,58 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden   99,44 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 124,30 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 149,16 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 174,02 € 24,86 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 198,88 € 49,72 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 24,86 € berechnet.  
 
 
Gültig ab 01.01.2025 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   75,94 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden 101,25 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 126,56 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 151,87 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 177,18 € 25,31 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 202,49 € 50,63 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 25,31 € berechnet.

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62586 Zeichen

Grundlagen der Fachlichen Empfehlungen sind Ergebnisse eines fachlichen Dis-
kurses geführt im : 
 
 Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespf lege“, des Hessischen Tagespflegebüros 
(Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Hessischen Jugendäm-
tern, Fachdiensten in öffentlicher und fr eier Trägerschaft und sonstigen öffentlichen 
und freien Trägern) 
 
Außerdem sind Vorlage für die Qualitätskriterien: 
 
 Die „Empfehlungen zur Qualität von Tagespflege“ des Landesjugendamtes Bran-
denburg, aus denen einige Passagen wörtlich  oder leicht abgeändert übernommen 
wurden. 
 Die Arbeitsergebnisse des Fachkolloquiums „Kinderbetreuung in Tagespflege“ an 
der Universität Frankfurt am Main: „Qualitätsentwicklung in der Tagespflege“ 
 Literatur zum aktuellen Forschungsstand,  auf die im Text hingewiesen wird.  
 
 
Die vorliegende Broschüre 
„Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege“ 
wurde im Dezember 2006 redaktionell überarbeitet. 
 
In der vorliegenden aktualisierten Fassung finden Sie Punkt 1.1 Rechtlicher Rahmen in 
Form eingelegter Seiten. Dies ermöglicht uns eine kontinuierliche Aktualisierung durch 
unsere  Rechtsexpertin Iris Vierheller entsprechend den bundes- und landesgesetzlichen 
Änderungen und Ergänzungen. 
 
Folgende Fachkräfte haben im Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespflege“ des 
Hessischen Tagespflegebüros von 2001 bis 2003 an den „Fachlichen Empfehlungen“ mit-
gearbeitet:  
 
Karin Hahn – Hessisches Tagespflegebüro Maintal; Ursula Diez-König – Hessisches 
Tagespflegebüro Maintal; Carl-Ernst Boss – Kinderbetreuungsbörse, Stadt Marburg; 
Cordula Ströhler – Kinderbetreuungsbörse, Kreisausschuss des Landkreises Marburg-
Biedenkopf; Angelika Hartmann – Tagespflegeprojekt der Stadt Kronberg; Astrid Zettler 
– Tagesmütter- und Babysitter-Zentrale Neu-Isenburg; Ute Hanenberger – Tagesmüt-
ter- und Babysitter-Zentrale Neu-Isenburg; Marion Limbach-Perl – Landesverband Kin-
derbetreuung in Tagespflege Hessen, e.V.; Ina Pause-Noack – Kreisausschuss des 
Main-Kinzig-Kreises; Rainer Markus – Stadt Hanau; Ingrid Balser – Tagespflegebörse 
Frankfurt; Astrid Kerl-Wienecke – Tagespflegebörse Frankfurt; Sabine Goeser – Kreis-
ausschuss des Landkreises Offenbach

Inhaltsverzeichnis 
1. Familientagesbetreuung - Ausgangsüberlegungen  2 
1.1 Rechtlicher Rahmen  3 
1.2 Was kann und soll Kinderbetreuung in Tagespflege leisten?  3 
1.3 Warum braucht es qualifizierte Tagespflegepersonen?  3 
1.4 Leitende Grundsätze  4 
Anforderungsprofil einer Tagespflegeperson  5 
2. Sicherung von Qualität in der Tagespflege  6 
2.1 Trägerebene  6 
2.1.1 Planung  6 
2.1.2 Vermittlung  6 
2.1.3 Etablierung von Fachdiensten  7 
Zur Qualität eines Fachdienstes  9 
Personalqualität für Fortbildung und Fachberatung in der Tagespflege  10 
2.2 Tagespflegepersonen 12 
2.2.1 Persönliche und fachliche Voraussetzungen der Tagespflegeperson 12 
2.2.2 Räumliche Voraussetzungen 13 
2.2.3 Betreuer/Betreuerin-Kind-Verhältnis 14 
2.2.4 Situation in der Tagespflegefamilie und Eingewöhnung des Kindes 14 
2.2.5 Kontinuität des Betreuungsverhältnisses 15 
2.2.6 Pädagogische Anregung in verschiedenen Entwicklungsbereichen 16 
2.2.7 Zusammenarbeit mit den Eltern 17 
2.2.8 Fachliche Qualifizierung 18 
3. Verbundsystem – Netzwerkentwicklung 20  
4. Ausblick 21 
5. Literaturliste 23

- 2 -  
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
1. Familientagesbetreuung - Ausgangsüberlegungen 
Kindertagespflege ist nach dem SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz –TAG- und des 
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK-) neben der Förde-
rung von Kindern in Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Leistungsangebot im familialen 
Raum. Die Betreuungsform Kindertagespflege ist besonders in den ersten Lebensjahren 
der Kinder geeignet. Die Betreuung von bis zu fünf Kindern kann im eigenen Haushalt o-
der im Haushalt der Familien des zu betreuenden Kindes beziehungsweise der zu betreu-
enden Kinder stattfinden. Landesrecht kann regeln,... „dass Kindertagespflege in anderen 
geeigneten Räumen geleistet wird.“ (§ 22, Absatz 1, SGB VIII) 
 
In Hessen hat Kindertagespflege als besonders individuelle, familienintegrierende Betreu-
ungsform mit relativ flexiblen Betreuungszeiten in den vergangenen Jahren fachlich, lan-
despolitisch und öffentlich an Bedeutung gewonnen. Der Aufbau eines Kindertagespflege-
netzwerkes durch örtliche und regionale Fachdienste wird systematisch seit 1995 vom 
Land gefördert – unter anderem auch mit dem Hessischen Tagespflegebüro als landes-
weitem Beratungsdienst 
 
Insbesondere seit 2001, mit Beginn der „Offensive für Kinderbetreuung“ und der Umstruk-
turierung des Jugendhilfebereichs, sind vielfältige Bemühungen für den landesweiten Aus-
bau, eine fachliche Absicherung, eine qualifizierte Vermittlung, Beratung und Fortbildung 
der Tagespflegepersonen unternommen worden. 
 
Bislang erhielten qualifizierte Tagespflegepersonen nach den Fach- und Fördergrundsät-
zen der Offensive für Kinderbetreuung des Landes Hessen , hauptsächlich zur Finanzie-
rung ihrer Alterssicherung, einen Zuschuss. Nach Plänen der Landesregierung wird diese 
Förderung durch ein neues Programm (BAMBINI) abgelöst, siehe eingelegte Mitteilung. 
Der Auf- und Ausbau der Beratungs- und Vermittlungsstellen für Plätze in der Kinderta-
gespflege wird weiterhin über das Programm „Offensive für Kinderbetreuung“, seit 2006 
mit erhöhten Mitteln finanziell unterstützt. Kindertagespflege benötigt eine gute fachliche 
Qualifizierung, Beratung, umfassende Informationen und Fortbildung. Viele örtliche Träger 
kommen diesem Bedarf bereits mit entsprechenden Angeboten nach. 
 
Durch den Auf- und Ausbau von Fachdiensten in kommunaler und freier Trägerschaft oder 
direkt durch den Jugendhilfeträger werden die Vermittlung von Tagespflegepersonen so-
wie tätigkeitsbezogene Beratung und Begleitung, kontinuierliche Fortbildung oder Block-
fortbildung quantitativ und qualitativ weiter entwickelt. Unumstritten ist dabei, dass Tages-
pflegepersonen neben der Eignungsfeststellung eine angemessene Vorbereitung für ihre 
Tätigkeit benötigen
1. 
 
Für eine qualitativ gute Kindertagespflege sind Beratung, umfassende Information und ein 
fachlich ausgereiftes Fortbildungsangebot unerlässlich (vgl. DJI, 2002 und 2004). Tages-
pflegepersonen organisieren und qualifizieren sich durch Zusammenschlüsse, Vereine 
und Verbände wie zum Beispiel den Landesverband Kinderbetreuung in Tagespflege, 
Hessen, e.V. (seit November 2000). 
 
Öffentlich steigt der Stellenwert von Kindertagespflege in Hessen. Die Forderung nach 
Einlösung pädagogischer Qualität in Tagespflegestellen und das Bemühen um gesicherte 
                                                
 
1 Siehe Keimeleder, Schumann, Stempinski Weiß 2001: „Fortbildung für Tagesmütter. Konzepte – Inhalte – Metho-
den.“ Opladen.

- 3 -  
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
rechtliche und politische Strukturen machen einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für 
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung unbedingt erforderlich. 
 
Die Fachlichen Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege beschrei-
ben Grundsätze pädagogischer Arbeit und Voraussetzungen für das Gelingen von Kinder-
tagespflege. Sie stützen sich auf aktuelle Forschungsergebnisse der Kleinkindpädagogik 
und der Entwicklungspsychologie. Sie sollen Trägern, Multiplikatoren und Tagespflegeper-
sonen gleichermaßen als fachlicher Orientierungsrahmen dienen. Es werden Kriterien be-
nannt, wie Qualität in der Kindertagespflege entwickelt und gesichert werden kann. Dabei 
sollen örtliche Konzepte auch weiterhin ihre Berücksichtigung oder Anwendung finden. 
Eltern wird empfohlen, verstärkt darauf zu achten, dass die Betreuung ihres Kindes in Kin-
dertagespflege unter pädagogisch gesicherten Rahmenbedingungen stattfindet. 
 
Damit ist angestrebt, landesweit einen Konsens über Qualität in der Kindertagespflege 
herzustellen. 
 
 
1.1 Rechtlicher Rahmen 
Siehe Einlegeblatt. 
 
 
1.2 Was kann und was soll Kindertagespflege leisten? 
Diese Betreuungsform ist besonders geeignet für Kinder unter drei Jahren. Allerdings bie-
tet der familiäre Raum auch Entwicklungsmöglichkeiten für die Betreuung älterer Kinder. 
Der individuell, flexibel und frei zu vereinbarende Rahmen ermöglicht eine Ergänzung zu 
institutioneller Betreuung. Ebenso ist bei fehlender institutioneller Betreuung beziehungs-
weise fehlendem Platzangebot die familiale Betreuung eine geeignete Alternative.  
Sie unterstützt Eltern dabei, ihre Familien- und Erwerbstätigkeit besser miteinander zu 
verbinden. Kindertagespflege soll –gleichrangig zu Kindertagestätten- Kinder in ihrer Ent-
wicklung zu eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Sie 
soll Erziehung und Bildung in der Familie ergänzen und unterstützen. Die Rahmenbedin-
gungen sind daher so zu gestalten, dass die betreuten Kinder vergleichbare Sozialisati-
onsbedingungen und Entwicklungsbegleitungen erfahren wie in der institutionellen Kinder-
tagesbetreuung. 
 
 
1.3 Warum braucht es die qualifizierte Tagespflegeperson? 
Kindertagespflege ist ein komplexes Praxisgeschehen, das im privaten Raum erfolgt. 
Gleichzeitig liegt eine hohe gesellschaftliche Bedeutung darin, dass Kinder in Kinderta-
gespflegefamilien gut betreut, gebildet und erzogen werden. Die Verberuflichung der priva-
ten Erziehungspraxis durch Tagespflegepersonen stellt damit die Frage nach der Qualität 
der Tagespflegepersonen. Sie müssen fachlich kompetent und zur Zufriedenheit von Kin-
dern und Eltern ihre Betreuungsleistungen erbringen. Die Entwicklung ihres beruflichen 
Profils und ihrer professionellen Zufriedenheit ist daher von größter Bedeutung.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
1.4 Leitende Grundsätze 
Orientierungsrahmen ist ein Leitbild vom Kind, verbunden mit den Aufgaben von Betreu-
ung, Bildung und Erziehung von Kindern, wie es in aktuellen rechtlichen und gesetzlichen 
Vorgaben formuliert ist (vgl. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, SGB VIII ). 
Es wird durch die Erkenntnisse der modernen Kleinkinderpädagogik und Entwicklungs-
psychologie gestützt. Zu den Kernelementen des Leitbildes gehört es, Kinder als von An-
fang an mit eigenen Rechten ausgestattete Personen zu betrachten. Sie haben unveräu-
ßerliche Ansprüche auf körperliche und seelische Unversehrtheit und Schutz. Für ihr 
Wohlbefinden und ihre Entwicklung benötigen sie eine Umgebung, die ihre Sicherheit und 
Gesundheit gewährleistet, die ihre körperliche, geistige, sprachliche, soziale und emotio-
nale Entwicklung unterstützt und die den Aufbau sozialer Beziehungen fördert. Daneben 
brauchen Kinder Verlässlichkeit und Kontinuität von sowie Bindungen an Personen, die sie 
in ihrer Erziehung, Betreuung und Bildung begleiten.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Anforderungsprofil einer Tagespflegeperson 
 
Die Tagespflegeperson fördert, unterstützt, begleitet: 
 
 Körperliche Entwicklung 
Kindertagespflege umfasst die Befriedigung von Grundbedürfnissen der zu betreuenden Kinder. Die 
körperliche Entwicklung wird durch Versorgung und Pflege unterstützt. Über Aktivität und Bewegung, 
Ruhe und Entspannung, Rückzug, Körpererfahrungen, Körpererleben, sowie die Begleitung der se-
xuellen Entwicklung ermöglicht und fördert die Tagespflegeperson körperliche Grunderfahrungen 
des Kindes und den Aufbau einer ganzheitlichen Bewegungsentwicklung. 
 
 Geistige Entwicklung 
Die Tagespflegeperson ermöglicht den Kindern lebendige, anschauliche, nachvollziehbare Lernsi-
tuationen. Sie regt an und begleitet Kinder in ihren Lernerfahrungen und in ihrer Sprachentwicklung. 
Sie erweitert Kenntnisse und vermittelt Tagespflegekindern neues Wissen. Dabei unterstützt sie die 
Kinder bei ihrer neugierigen Suche. Sie fördert spielerisches Tun und Ausprobieren. Ihre Angebote 
sind kreativ, sie ermöglicht den Zugang zu musisch-ästhetischen Erfahrungen. 
 
 Emotionale und individuelle Entwicklung und Aufbau sozialer Beziehungen 
Die Tagespflegeperson unterstützt das Kind in seiner individuellen und emotionalen Entwicklung und 
beachtet geschlechtsspezifische, soziale und kulturelle Unterschiede in der geschwisterähnlichen 
Familiensituation. Sie ermöglicht den Kindern, Gemeinschaft zu erleben und darin zu leben. 
Sie begleitet Auseinandersetzungen, fördert Selbstständigkeit und Eigenständigkeit. Sie hilft dem 
Kind, in schwierigen Entwicklungs- und Lebenslagen einen angemessenen Ausgleich zu finden. 
Darüber hinaus unterstützt die Tagespflegeperson Kinder bei der Bewältigung von Benachteiligun-
gen oder Beeinträchtigungen (zum Beispiel bei Behinderungen). 
 
 Erziehungspartnerschaft 
Die Tagespflegeperson beachtet und achtet die verschiedenen Familiensysteme. Sie orientiert sich 
am Betreuungsbedarf sowie an der Lebenssituation der Familien einschließlich ihrer eigenen. Ihr be-
sonderes Augenmerk gilt der Kontakt- und Eingewöhnungsphase, die sie im Einvernehmen mit den 
Eltern und im Interesse des Tagespflegekindes gestaltet. 
Sie klärt Rahmenbedingungen der Tagespflegebetreuung im Vorfeld und sichert diese durch vertrag-
liche Vereinbarungen. 
Über Erziehungsvorstellungen, Verhaltensweisen und Alltagsbeobachtungen tauscht sie sich regel-
mäßig mit den Eltern aus. Diese werden unterstützt durch dokumentierte Entwicklungsverläufe des 
Kindes. 
 
 Kollegiale Kooperation 
Die Tagespflegeperson steht in kollegialem Austausch mit den Fachkolleginnen der Kindertagesein-
richtungen. Sie hat Kenntnisse über Konzepte der  benachbarten oder ortsnahen Einrichtungen. Im 
beidseitigen Interesse eines guten Übergangs, eines gelingenden Wechsels für das Kind in die Kin-
dertageseinrichtung, bestehen kollegiale Vereinbarungen wie: 
Hospitationsbesuche, Kennenlern-Nachmittage mit den Kindern oder ähnliches, ein kollegialer 
Fachaustausch und Übergabegespräche zwischen Tagespflegepersonen und Erzieherinnen, Orien-
tierungsveranstaltungen für Eltern etc. 
Raum- und Materialnutzung, Materialausleih (zum Beispiel Bilderbücher, Bewegungsmaterial etc.) 
sollten für Tagespflegepersonen selbstverständlich sein. 
Die Tagespflegepersonen betrachten und nutzen Kindertageseinrichtungen als Orte für Kinder und 
Familien sowie für kollegiale Begegnungen. Sie treff en sich in den Einrichtungen für Fortbildungs- 
und andere Veranstaltungen. 
 
 Verlässlichkeit und Kontinuität 
Die Tagespflegeperson versteht sich als verlässliche Bezugsperson für die zu betreuenden Kinder. 
Den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zum Kind sichert die Tagespflegeperson unter anderem 
durch ihre Bereitschaft, verbindlich für durchschnittlich drei Jahre Kinderbetreuung in Tagespflege 
anzubieten.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
2. Sicherung von Qualität in der Kindertagespflege  
Kindertagespflege leistet einen Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung der anver-
trauten Kinder. Eine Förderung der körperlichen, geistigen und emotionalen Entwicklung 
von Kindern und deren sozialen Beziehungen sind wesentlicher Bestandteil der Arbeit. 
Voraussetzungen dafür sind persönliche und fachliche Kompetenzen der Tagespflegeper-
son, ein klar strukturierter Rahmen, angemessene Beratung, Fortbildung, Supervision zur 
Qualifizierung und Sicherung der Kinderbetreuungsqualität. 
 
 
2.1 Trägerebene 
2.1.1 Planung
 
Die Planung ausreichender, qualitativ guter und wohnortnaher Kinderbetreuungsangebote 
für Familien schließt die Kindertagespflege gleichberechtigt neben den Betreuungsange-
boten der Kindertageseinrichtungen ein (§ 5, § 79 und § 80 SGB VIII). Der Jugendhilfeträ-
ger hat die Planungsverantwortung für die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Betreu-
ungsangebotes. Er hat den jeweiligen Ausbaustand statistisch zu dokumentieren. 
 
Für eine ausreichende Auswahl bei der Vermittlung von Kindern in Tagespflegefamilien 
sollen Fachdienste der Jugendämter sowie freie und kommunale Träger geeignete Tages-
pflegepersonen gewinnen. 
Die Auswahl und Überprüfung von interessierten Frauen und Männern erfolgt in der An-
fangsphase durch Einzel- oder Familiengespräche in der Beratungsstelle oder bei einem 
Hausbesuch. Neben Informationsgabe und –abfrage (zum Beispiel unterstützt durch Fra-
gebogen, Leitfäden u.a.) werden die speziellen Betreuungsbedingungen, persönliche Eig-
nung und fachliche Entwicklungsvoraussetzungen der Tagespflegeperson erfasst. 
 
 
2.1.2 Vermittlung
 
Die sorgfältige Vermittlung hat einen positiven Einfluss auf die Qualität des Tagespflege-
verhältnisses. 
Die Vermittlungsphase umfasst den Zeitraum von der Anfrage der Eltern nach Kinderta-
gespflege bis zum Abschluss der Eingewöhnung des Kindes in die Kindertagespflegefami-
lie . Sie ist Teil einer gezielten fachlichen Beratung. 
Vermitteln Fachdienste eine Tagespflegeperson für ein Kind, so ist aus fachlicher Sicht 
und mittlerweile gesetzlicher Anforderung zuvor die Eignung der Tagespflegeperson zu 
überprüfen. Vermittelt werden kann nur, wer die „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ besitzt, 
die vom zuständigen Jugendhilfeträger erteilt wird (§ 43 SGB VIII).Schwerpunkte für die 
Vermittlung sind unter anderem 
 
 Wechselseitige Akzeptanz der möglicherweise auch unterschiedlichen Milieus der 
Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson 
 Angemessene Wohnsituati on der Tagespflegeperson 
 Passende Altersmischung (zum Beispiel beim Alter der eigenen Kinder im Verhält-
nis zu den Tagespflegekindern und insgesamt der Kinder untereinander) 
 Bedürfnisse und Entwicklungsstand des Kindes 
 Notwendige Betreuungszeiten

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 Kontaktaufnahme durch Er stgespräch; dabei Austausch zu Erziehungsvorstellun-
gen, Wohnumfeld, familiären Verhältnissen, gegenseitigen Erwartungen 
 Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem  Jugendamt, dem Fachdienst und den El-
tern  
 
Vertrag zur Betreuung von Tagespflegekindern 
Unabhängig davon, ob das Betreuungsgeld direkt von den Eltern oder vom Jugendamt 
gezahlt wird, sollte zwischen den Eltern des Tagespflegekindes und der Tagespflegeper-
son ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem sämtliche Konditionen des 
Betreuungsverhältnisses festgelegt werden. Musterverträge sind beim zuständigen Ju-
gendamt oder beim Hessischen KinderTagespflegeBüro, c/o Stadt Maintal, Klosterhof-
straße 4-6, 63477 Maintal, erhältlich. 
E-mail: info@hktb.de
  
Internet: www.hktb.de.) 
 
 
Beratung 
Nicht nur im Vorfeld der Betreuung und bei der Anbahnung des Tagespflegeverhältnisses 
haben Eltern und Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Beratung nach § 23 Absatz 4 
SGB VIII durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Beratungsbedarf kann sich auch bei der 
Ausgestaltung des Tagespflegeverhältnisses im Alltag ergeben.  
In vielen Fällen wird die Vermittlung und Beratung und/oder Fortbildung in Hessen von 
Fachdiensten in freier oder kommunaler Trägerschaft (zum Beispiel Jugendämtern, örtli-
chen oder regionalen Vereinen, Initiativen, Kindertageseinrichtungen, Familienbildungs-
stätten usw.) übernommen. Der Abschluss verbindlicher Leistungsvereinbarungen zwi-
schen Jugendamt und anderen Trägern ist sehr zu empfehlen. 
 
Die Beratungspflicht umfasst alle Fragen zur Kindertagespflege sowie die damit verbun-
denen Probleme. Das Beratungsangebot gilt für alle Formen der Kindertagespflege. 
 
 
2.1.3 Etablierung von Fachdiensten 
 
Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe ermitteln im Rahmen der Jugendhilfeplanung und 
Trägerberatung gegebenenfalls den Bedarf eines Fachdienstes. 
Entwicklungspläne und -konzepte zum quantitativen und qualitativen Ausbau von Kinder-
tagespflege sind örtlich oder regional zu erarbeiten. Die Ausgestaltung ist jährlich zu über-
prüfen. 
Alle Werbungs-, Prüfungs-, Vermittlungs-, Beratungs- und auch Fortbildungsaufgaben 
kann der Jugendhilfeträger an freie oder kommunale Träger delegieren (Kooperationsver-
trag). 
Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII einschließlich der 
Planungsverantwortung, Entscheidung der Kostenübernahme, Erteilung oder Versagung 
von Pflegeerlaubnissen bleibt jedoch den Jugendämtern gemäß SGB VIII vorbehalten. 
Um einen bedarfsgerechten und qualitativen Ausbau der Kindertagespflege zu gewährleis-
ten und voranzutreiben, ist die Etablierung von Fachdiensten in kommunaler oder freier 
Trägerschaft zu empfehlen.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 
Fachdienste in öffentlicher und freier Trägerschaft: 
 
Aufgabe von Fachdiensten (§ 23 SGB VIII) ist es, Tagespflegepersonen sowie Eltern und 
ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen. Sie stellen die qualifizierte Fortbildung für Ta-
gespflegepersonen sicher und sorgen für die Einhaltung des rechtlichen Rahmens, für die 
Zahlung von Zuschüssen, für die Bereitstellung von Supervision und vieles andere mehr. 
Ebenso sind Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen mit dem Ziel der gegenseiti-
gen Unterstützung, der kollegialen Beratung, des Erfahrungsaustausches und der Vertre-
tung zu ermöglichen. 
 
Diese Fachdienstleistungen werden hessenweit zum Beispiel durch Tageselternvereine, 
kommunale Tagespflegeprojekte, Mütterzentren, Tagespflegebörsen, Beratungsstellen in 
öffentlicher oder freier Trägerschaft oder durch Jugendämter erbracht. 
 
Örtliche oder regionale Verbundsysteme bei Fortbildungsangeboten mit Volkshochschulen 
oder Familienbildungsstätten haben sich ebenso bewährt. 
 
Durch Einstellung von Fachpersonal ist der Auf- und Ausbau sowie die örtliche oder auch 
regionale Fachberatung und Qualifizierung zu sichern. 
 
Geeignete Fachkräfte sind in der Regel Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpä-
dagogen/Sozialpädagoginnen. Berufserfahrung sowie Zusatzqualifikation in Beratung und 
teilnehmerorientierter Erwachsenenbildung sind von Vorteil. Sofern Fach- und Methoden-
kompetenzen noch nicht vorhanden sind, sind unter anderem die Fortbildungs- und Fach-
veranstaltungsangebote des Hessischen Tagespflegebüros zu empfehlen. 
 
Auf örtlicher, regionaler und landesweiter Ebene sind kollegiale Vernetzungstreffen eine 
sinnvolle Möglichkeit für Fach- und Informationsaustausch sowie zum Beispiel zur Ent-
wicklung sinnvoller und ressourcensparender gemeinsamer Veranstaltungen. Durch gut 
funktionierende regionale Verbundsysteme sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch 
öffentlichkeitswirksame und qualitative Entwicklungen der Kindertagespflege in Hessen 
voranzubringen.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 
Zur Qualität von Fachdiensten: 
 
Die Qualität von Fachdiensten zeigt sich grundsätzlich darin, wie sie die im SGB VIII definierten Aufgaben 
erfüllen. Die Anerkennung und Wertschätzung von unterschiedlichen Trägerkonzepten in Hessen ermöglicht 
entsprechend den Ausgangslagen von Jugendämtern, Tagespflegeinitiativen und – vereinen, kommunalen 
Trägerprojekten, Familienbildungsstätten, Mütterzentren, Volkshochschulen usw. eine optimale Nutzung 
vorhandener Ressourcen. Gegenüber Kindern, Eltern, Kindertagespflegefamilien und Fachpersonal haben 
Fachdienste für die Einhaltung und Überprüfung der zugesicherten Qualität zu sorgen. In Politik und Gesell-
schaft engagieren sich die Fachdienste gemeinschaftlich für die Weiterentwicklung öffentlicher Kinder-
betreuung in Familien. 
 
Die Fachdienste nutzen die Gestaltungsspielräume der gesetzlichen Grundlagen. Sie vermitteln Tagespfle-
gepersonen. Sie wählen Tagespflegepersonen aus und sorgen für oder nutzen außerdem vorhandene An-
gebote anderer Träger bei Vermittlung, Beratung, Begleitung und Fortbildung. Fachdienste initiieren Zu-
sammenschlüsse von Tagespflegepersonen und beraten bei deren Interessenformulierung. Sie stellen Fort-
bildung für Tagespflegepersonen sicher und erarbeiten Richt- bzw. Leitlinien. Sie sorgen für einen verbindli-
chen Rahmen bezüglich der Kriterien für die Auswahl der Tagespflegepersonen, die Kinderhöchstzahl, Zu-
schüsse etc. 
 
Der Fachdienst sorgt für die Bereitstellung der Mittel. Dabei nutzt er neben öffentlichen und Eigenmitteln 
zusätzlich Wege der Finanzierung zum Beispiel durch Fundraising und Sponsoring. Er legt den wirtschaftli-
chen Rahmen fest und schafft die Voraussetzungen für dessen Einhaltung, indem er einen Kostenplan er-
stellt, Kosten-Nutzen-Rechnungen durchführt, den Etat aufstellt und überwacht, Geldmittel verantwortlich 
verwaltet (geordnete Buchführung), Gehaltskonten führt und Statistiken erstellt. 
 
Der Fachdienst bietet geeignete Räume und eine ansprechende Einrichtung zum Beispiel für die Vermitt-
lung, Beratung, Fortbildung und für informelle Begegnungen. Die technische Ausstattung ist gut und zweck-
mäßig. 
 
Der Träger eines Fachdienstes widmet der Personalauswahl, der Personalentwicklung und der Personalqua-
lifizierung besondere Aufmerksamkeit. Er sorgt für eine angemessene Personalkapazität zur Vermittlung, 
Begleitung und Qualifizierung. Durch Festanstellung trägt er zur Sicherstellung der Qualitätsentwicklung in 
der Kindertagespflege bei. Mit der Einstellung von Honorarkräften übernimmt er die Verpflichtung, diese 
kontinuierlich in kooperative Arbeitszusammenhänge einzubinden. Er erkennt die Leistung der Mitarbeiter 
ideell an und sorgt für eine angemessene Bezahlung. 
 
Der Träger ist in der Lage, sich im politischen Kräftespiel zu bewegen, sich Informationen zu beschaffen und 
positive Entwicklungen zu fördern. Er setzt sich dafür ein, die Kindertagespflege in die regionale Jugendhil-
feplanung angemessen und bedarfsgerecht zu integrieren und betreibt die Umsetzung dieser Integration. 
Der Träger präsentiert sich in der Öffentlichkeit sachlich und selbstbewusst, indem er sich zum Beispiel re-
gelmäßig in politischen Gremien mit Entscheidungsbefugnis darstellt, Werbe-, Informations- und Dokumenta-
tionsmaterial erstellt, Pressearbeit leistet und Medienkontakte nutzt. 
 
Bereitstellung von Fachpersonal/Fachberatung
 
Fachkräfte, die Tagespflegepersonen durch Beratung und Fortbildung begleiten, müssen Feldkompetenzen 
und Wissen über Kinderbetreuung in Tagespflege haben (zum Beispiel über den rechtlichen, finanziellen 
und organisatorischen Rahmen etc.). Dabei ist eine grundsätzlich positiv aufgeschlossene Haltung gegen-
über gesellschaftlichen-familialen Lebensformen und vielfältigen Möglichkeiten von Kinderbetreuung Vor-
aussetzung. Sie/er sollte Achtung und Interesse gegenüber der Vielfalt und Differenz von Lebenslagen und 
Lernerfahrung bei Familien haben. Persönlich Stellung zu beziehen, wertschätzend aber auch bewertend zu 
sein, sind wichtige Tätigkeitsvoraussetzungen. Fachliche Voraussetzungen sind eine pädagogische Ausbil-
dung, Berufserfahrung und ein fundiertes, reflektiertes Feldwissen. 
Sie/er sollte Zusatzqualifikationen beziehungsweise Erfahrung in teilnehmer- und erfahrungsorientierter Er-
wachsenenbildung haben und kontextbezogen arbeiten. Neben fachlicher Begleitung sollte sie/er den Kin-
dertagesfamilien soziale Unterstützung bieten, Vernetzungsentwicklungen örtlich und regional anregen und 
fördern. Organisatorische, betriebswirtschaftliche und verwaltungstechnische Aufgaben sowie die Präsenta-
tion von Kindertagespflege in Gremien und Öffentlichkeit hat sie /er im Interesse einer angemessenen Wei-
terentwicklung von Kindertagespflege engagiert zu vertreten.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Personalqualität für Fortbildung und Fachberatung in der Tagespflege 
 
Eignungsprofil: Wer sollte qualifizieren? 
 
Grundsatz: Wer sich mit der Professonalisierung von Tagespflegepersonen befasst, muss eine selbstreflek-
tierte, facherfahrene Person sein mit Bereitschaft und Lust, am Lebendigen Lernen.  
 
Fachkompetenz: 
 Er/Sie verfügt über eine pädagogische Ausbildung sowi e Berufserfahrung. Grundlage ist fundiertes und 
reflektiertes Fachwissen. 
 Er/Sie hat Kenntnisse, Erfahrungen in teilnehmer- un d erfahrungsorientierter  Erwachsenenbildung, d.h. 
Er/sie kann planerisch strukturieren, Gruppenprozesse anregen und begleiten.  
 Er/Sie verfügt über Fachwissen und Feldkenntniss e in der Tagespflege im Tagespflegebereich oder 
zeigt  die deutliche Bereitschaft und Fähigkeit, sich fachspezifischen Merkmalen und Problemfeldern der 
Tagespflege zuzuwenden. 
 Er/Sie regt konzeptionelle Entwicklung an, ist innovativ. 
 
Persönlichkeitskompetenz: Haltung 
 Die Fachkraft verfügt über eine selbstreflektierte Haltung in Bezug auf die eigene Biographie wie zur 
bisherigen Berufserfahrung. 
 Er/Sie ist grundsätzlich positiv aufgeschlossen geg enüber gesellschaftlich- familiären Lebensformen und 
den vielfältigen Möglichkeiten im Kinderbetreuungsbereich. 
 Er/Sie ist in der Lage, sich und andere selbstbewusst zu vertreten. 
 Er/ Sie zeigt Achtung und Interesse gegenüber der Vielfalt und Differenz von Persönlichkeiten, Lerner-
fahrungen und Lebenslagen von Tagespflegefamilien. 
 Er/Sie ist persönlich und fachlich aufgeschlossen, motiviert.  
 Er/Sie kann motivieren und modellhaft wirken  
 Er/Sie ist in der Lage, persönlich Stellung zu beziehen, wertschätzend und bewertend zu sein 
 Er/Sie verfügt über kommunikative und kooperative Kompetenz 
 
Verwaltungs-/ Betriebsführungkompetenz bzw. Verwaltungs-/Betriebsführungs (Managementkompe-
tenz): 
 
 Die Fachkraft ist in der Lage, organisatorische un d betriebswirtschaftliche sowie verwaltungstechnische 
Abläufe zu gestalten und zu verantworten 
 Er/Sie nimmt Öffentlichkeitsaufgaben wahr, die der Vor-/Darstellung des Fachgebietes der gesellschaft-
lichen Anerkennung der Tagespflegeprofession dienen 
 
Rahmenbedingungen für den Arbeitsplatz: 
 
 Voraussetzung für eine Projektetablierung ist die deutliche politische Absicht des Trägers (Richtlinien, 
Verträge und anderes) 
 Qualifizierungsprozesse bedürfen der Kontinuität, deshalb ist eine verbindliche  Fachbegleitung seitens 
des Trägers sicherzustellen. Fluktuation  durch befristete Anstellungen, Honorarverträge sind zu vermei-
den 
 Qualitätssichernd ist die Festanstellung einer pädagogischen Fachkraft 
 Das Betreuungsvolumen sollte nicht mehr als 35 Tage spflegeverhältnisse übersteigen, wenn die Beglei-
tung sich gleichermaßen auf Beratung und Fortbildung erstreckt. 
 Die Beratungs-, Fortbildungs- und Betreuungsar beit mit Tagespflegefamilien braucht verbindliche Räu-
me. Treffpunkte für Tagesmütter, Fortbildung sowie Treffen der Kinder und Familiengruppen sind bereit-
zustellen. Geeignet ist die Verortung in Fortbildungsinstitutionen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Müt-
terzentren oder ähnliche Institutionen 
 Der Träger hat die Planungsverantwortung, d.h. er st ellt Haushaltsmittel für die Weiterqualifizierung der 
Fachkräfte bereit 
 Fortbildung und Supervision, sichert den personell en Rahmen und trägt somit insgesamt zur Qualitätssi-
cherung im Tagespflgebereich bei.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Aufgaben der pädagogischen Fachkraft: 
 Die Fachkraft bietet intern und extern soziale Un terstützung für die Tagespflegefamilien, arbeitet kon-
textbezogen 
 Je nach Problemstellung, vermittelt sie Tage spflegefamilien weiter an andere soziale Dienste 
 Sie kooperiert mit anderen sozialen Fachstellen und Gremien

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 
2.2 Tagespflegepersonen 
Der im Folgenden vorgestellte Orientierungsrahmen thematisiert Qualitätsaspekte der 
Vorbereitung für eine an fachlichen Standards orientierte Durchführung der Tagespflegetä-
tigkeit und Kooperationen mit anderen Stellen und Diensten, die eine gute Kindertages-
pflege unterstützen. 
2.2.1 Persönliche und fachliche Voraussetzungen 
Eignung 
Die Tagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompe-
tenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflege-
personen auszeichnet. Sie muss über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie soll ver-
tiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen von Kindertagespflege besitzen, die sie in 
qualifizierten Lehrgängen erworben hat bzw. in anderer Weise nachweisen kann. (§ 23, 
Absatz 3, SGB VIII). Für die Feststellung der persönlichen Eignung muss ein polizeiliches 
Führungszeugnis vorgelegt werden. Der Jugendhilfeträger oder ein anderer Fachdienst 
kann verlangen, dass die Tagespflegeperson ein Gesundheitszeugnis vorlegt oder die ge-
sundheitliche Unbedenklichkeit zusichert. In letzterem Fall ist die Tagespflegeperson zu 
belehren, dass bei Falschangaben die Anerkennung sofort widerrufen wird. 
 
Persönliche Voraussetzungen 
Die persönliche Kompetenz einer Tagespflegeperson umfasst eine positive Grundhaltung 
zur Tätigkeit in der Kindertagespflege, eine persönliche Entwicklungsbereitschaft (zum 
Beispiel durch Fortbildung und Supervision) sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion.  
 
Zu den persönlichen Voraussetzungen werden vor allem folgende Kriterien gezählt: 
 
In Beziehung zu Kindern: 
 Freude am Umgang mit Kindern 
 Interesse an Betreuung, B ildung und Erziehung von Kindern 
 Erfahrung im Umgang mit Kindern 
 Verständnis kindlicher Bedürfnisse (Em pathie) und Einbeziehung kindlicher Fähig-
keiten 
 Verpflichtung zu einer Erziehung ohne körperliche oder seelische Gewalt 
 Motivation zur Übernahme der Betreuungsaufgabe 
 Klarheit der Zukunftsperspektive (die Tätigkeit als Tagespflegeperson sollte min-
destens drei Jahre umfassen) 
 
In Beziehung zu Erwachsenen: 
 Toleranz und Akzeptanz gegenüber ander en Erziehungsstilen, Lebenssituationen 
und Lebensentwürfen 
 Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Menschen

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 
Eigenschaften und Fähigkeiten 
 physische uns psychische Belastbarkeit 
 Organisationskompetenz (Haushaltsführung, verlässliche Strukturierung des Ta-
gesablaufes) 
 Flexibilität, Zuverlässigk eit, Verantwortungsbewusstsein 
 Fähigkeit zur differenzierten Wahrnehmung 
 Achtung und Einfühlungsverm ögen gegenüber Kindern und Familien 
 Kritikfähigkeit, eigene Reflektionsfähi gkeit und Entwicklungsbereitschaft 
 kooperative Kompetenz 
 konstruktiver Umgang mit Konflikten 
 Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden 
 Intellektuelle Kompetenz, Beherrschung der deutschen Sprache 
 
Fachliche Voraussetzungen 
 Offenheit für Erziehungs-, Entwicklungs- und Bildungsfragen und fachliche Reflekti-
on 
 Interesse an und aktive Auseinanderse tzung mit Fachfragen, situationsbezogene 
Umsetzung von Fachwissen 
 Bereitschaft zur Qualifikat ion (Grundqualifikation und/oder begleitende Qualifikatio-
nen sowie tätigkeitsspezifische Fortbildungen) 
 Interesse an der Kooperation mit anderen Professionen und sozialen Diensten, Zu-
sammenarbeit mit Fachkräften (Nutzung unterschiedlicher Fachkompetenzen, 
Bündnispartnerschaften aus Kindertagesstätten, Frühförderstellen, Erziehungsbera-
tungsstellen usw.) 
 Die Bereitschaft zum Erfahrungsaustau sch mit anderen Tagespflegepersonen (Zu-
sammenarbeit in Arbeitskreisen, kollegiale Unterstützung) 
 Die Bereitschaft, Beratung aufzu suchen und Empfehlungen umzusetzen 
 
 
2.2.2 Räumliche Voraussetzungen
 
Eine kindgerechte Wohnung und ein kinder- und familienfreundliches Wohnumfeld sind für 
die Arbeit der Tagespflegeperson von entscheidender Bedeutung. 
 
Bei der räumlichen Ausgestaltung ist folgendes zu beachten: 
 
Die Wohnung 
 verfügt über eine angemessene Anzahl von Räumen 
 entspricht den hygienischen Erfordernissen 
 ist atmosphärisch offen, hell, fr eundlich und ansprechend gestaltet sowie 
praktisch eingerichtet 
 erfüllt die allgemein be kannten Sicherheitsstandards 
 bietet dem Kind genüg end Raum zum Spielen und Ausleben seines Bewe-
gungsdranges 
 ist als anregende Umgebung gestaltet 
 stellt geeigneten Raum zum Rückzug (z um Beispiel Mittagsschlaf) zur Verfü-
gung

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 vermittelt die Geborgenheit, die ein Kind benötigt 
 verfügt über anregende und ausreichende Spiele und Materialien, die das 
Kind in seiner frühkindlichen Bildung fördern und unterstützen 
 bietet entsprechend den kindlich en Erfordernissen einen angemessenen 
Rahmen (zum Beispiel im Hinblick auf das Alter des Kindes, die Anzahl der 
Kinder, oder bei Behinderung eines Kindes) 
 
Das Wohnumfeld 
Im Wohnumfeld sollten Orte und Einrichtungen vorhanden sein (zum Beispiel Kin-
dertageseinrichtungen, Familienzentrum oder ähnliches), die dem Kind 
 die Begegnung mit ander en Kindern ermöglichen 
 Möglichkeiten des Spielens und Ent deckens in freier Natur eröffnen 
 freie Bewegung, Herumt urnen und Austoben erlauben 
 einen vor Verkehr geschützten Spielraum bieten und  
 die das Kind an neue Erfahrungen und Wissen über seine Umwelt heranfüh-
ren (zum Beispiel in einer Bücherei). 
 
 
2.2.3 Betreuer/Betreuerin-Kind-Verhältnis
 
Ausgangspunkt sollten das Alter und die Anzahl der eigenen Kinder der Familie und das 
Familiensystem der Tagespflegeperson sein. Davon ausgehend ist zu bewerten, wie viele 
Kinder zusätzlich zu den eigenen Kindern in den genutzten Räumen betreut werden kön-
nen. 
 
Folgende Punkte sollten bedacht werden: 
 Anzahl und Größe der vorhandenen Räume 
 pädagogische sinnvolle Zusammenset zung der Kindergruppe (Alter und För-
derbedarf berücksichtigen) 
 Reduzierung der Zahl der zu betr euenden Kinder bei Vorliegen eines beson-
deren Betreuungsbedarfs (BSHG, § 35 a SGB VIII) 
 Umfeldmobilität 
 
 
2.2.4 Situation in der Kindertagespflegefamilie und Eingewöhnung des Kindes
 
Erfahrungen in Tagespflegeverhältnissen zeigen, dass die positive Gestaltung der Bezie-
hung zwischen eigenen Kindern und Pflegekindern eine Bedingung gelingender Kinderta-
gespflege ist. Ebenso muss die Aufnahme eines Tagespflegekindes durch den Partner der 
Tagespflegeperson unterstützt werden und sich der Aufbau einer konstruktiven Beziehung 
zum Tagespflegekind und seinen Eltern vollziehen. Ein einfühlsames, aufmerksames und 
faires Verhalten der Tagespflegeperson gegenüber den eigenen Kindern und den Tages-
pflegekindern ist erforderlich, um Konflikte zwischen beiden gut zu begleiten und Abbrüche 
zu vermeiden. Dazu ist auch ein gutes Management des eigenen Haushaltes erforderlich. 
Die Aufnahme neuer Kinder in die Kindertagespflege bedarf zum Wohl der Kinder einer 
sorgfältigen Vorbereitung. Eine spezielle Eingewöhnungsphase ist besonders bei Klein-
kindern von großer Bedeutung2.  
                                                 
2 Siehe hierzu auch Laewen, Hans-Joachim u.a.: „Ohne Eltern geht es nicht: die Eingewöhnung von Kindern in Krippen 
und Tagespflegestellen.“

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Bedacht werden muss: 
 Die Kontaktphase zum gegenseitigen kennen lernen der Familien hat große 
Bedeutung für die künftige Beziehungsgestaltung. 
 Eine behutsame und ausreichend lange Ge staltung ist erforderlich, um dem 
Kind mit elterlicher Hilfe den Aufbau einer Bindungsbeziehung zur Tages-
pflegeperson zu ermöglichen.  
 Die Dauer der Eingewöhnungsphase ist von den individuellen Bedingungen 
des Kindes und seinem Alter abhängig. Sie kann einige Tage, in einzelnen 
Fällen aber auch über eine Woche dauern. 
 Bei der Gestaltung sollte berücksichtigt  werden, dass in den ersten drei Ta-
gen keine Trennungsversuche unternommen werden. 
 Gute Absprachen zwischen Eltern und Tagespflegeperson beeinflussen den 
Prozess der Eingewöhnung positiv. 
 Am Ende der Eingewöhnung muss eine Bindung zwischen dem Kind und der 
Tagespflegeperson bestehen (Kind lässt sich zum Beispiel von der Tages-
pflegeperson trösten). 
 
Voraussetzungen einer sanften Eingewöhnung sind: 
 Anwesenheit der Mutter/des Vaters in der Tagespflegestelle (im Hinter-
grund), damit das Kind sich gegebenenfalls rückversichern kann. 
 Die Tagespflegeperson ist freundlich und bietet dem Kind unaufdringlich den 
Kontakt an. Der Kontakt wird langsam über gemeinsames Spielen mit dem 
Kind, Füttern und Wickeln aufgebaut. 
 Das Tempo der Eingewöhnung bestimmen die kindlichen Reaktionen. Ist ein 
erster kurzer Trennungsversuch noch zu früh, dann sollten nochmals einige 
Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen wird. 
 Die Tagespflegeperson ist erst Be zugsperson geworden, wenn das Kind 
Bindungsverhalten zu ihr zeigt. 
 
 
2.2.5 Kontinuität des Betreuungsverhältnisses
 
Um Abbrüche zu vermeiden, sind inhaltliche und zeitliche Kontinuität sowie Stabilität des 
Betreuungsverhältnisses von großer Bedeutung. 
 
Voraussetzungen hierfür sind: 
 Kommunikationsfähigkeit und Konfliktfähi gkeit der beteiligten Erwachsenen 
 Gegenseitiges Vertrauen und Verständnis 
 Übereinstimmung in Erziehun gsvorstellungen und –praktiken 
 Bereitschaft zum kontinuierlichen Austausch 
 Zusammenarbeit, faire Kooperation (A bstimmung in Erziehungsfragen,  
Einhaltung von Absprachen) 
 Gegenseitige Akzeptanz, aber auch ve rtragliche, gegenseitige Zusicherung 
 Die Tagespflegeperson ist weder Besi tz ergreifend noch vereinnahmend 
 Die Tagespflegeperson ist in der Lage, bei Beendigung des Tagespflegever- 
hältnisses den Ablösungsprozess gut vorzubereiten und angemessen zu 
gestalten. Es empfiehlt sich, die vereinbarte Kündigungsfrist als Ablösezeit 
zu nutzen.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
2.2.6 Pädagogische Anregungen in verschiedenen Entwicklungsbereichen 
 
Die Arbeit einer Tagespflegestelle steht wie die in einer Kindertagesstätte unter dem An-
spruch der „Erziehung, Bildung und Betreuung “ ( § 22, Absatz 3, SGB VIII). Es geht also 
nicht nur um eine liebevolle Aufbewahrung und Pflege des Kindes, sondern zugleich auch 
immer um eine pädagogische Förderung des Kindes in allen wesentlichen Entwicklungs-
bereichen. Im Folgenden sind wichtige pädagogische Anregungen für die zentralen Ent-
wicklungsbereiche aufgeführt. 
 
 
Sprachliche und kognitive Entwicklung 
Von der Tagespflegeperson wird erwartet, dass 
 eine ausreichende Anzahl von alters angemessenen Bilderbüchern und Bildern 
vorhanden ist. Das Vorlesen und das gemeinsame Betrachten von Bilderbü-
chern gehören zu den täglichen Aktivitäten. 
 Kinder in vielfältiger Weise zum Ge spräch angeregt werden. Sprache und Ge-
dankenaustausch fördern die Denkentwicklung („Warum“, „Was meinst du?“, 
„Kannst du mir das zeigen/erklären?“). Bei Kindern im vorsprachlichen Alter 
empfiehlt es sich, gemeinsame Tätigkeiten mit dem Kind sprachlich zu beglei-
ten. 
 eine Vielfalt altersangemessener Materia lien, wie zum Beispiel Puzzles, Memo-
ries, Stifte, Blätter, kleines Bauspielzeug, Lego, Klötze usw. zur Verfügung steht 
und die Tagespflegeperson entsprechende Aktivitäten gemeinsam mit dem Kind 
durchführt. 
 Kinder bei der Entwicklung von Begriffen wie Größen (groß, klein, schmal, breit, 
lang, kurz), Farben, Relationen (oben, unten, vorne, hinten, über, unter, heute, 
morgen) unterstützt werden 
 sie durch ihr eigenes Sprachvorbild (klare  Artikulation, Wortschatz, Grammatik) 
die Sprachkompetenz der Kinder fördert. 
 
 
Entwicklung in den Bereichen Musik, Bewegung, künstlerisches Gestalten  
Tagespflegekinder benötigen 
 für künstlerisches Gestalten verschiede nartige Materialien wie Stifte, Farben, 
Fingerfarben, Knete, Scheren und Kleber 
 Anregungen zum individuellen Gestalten, zum Beispiel mit Sand, Wasser, Blät-
tern, Steinen usw.  
 Kinderlieder und Reim e im Betreuungsalltag 
 vielfältige musikalische Erfahrungen mi t Spieluhr, Klangstäben, Töpfen zum 
Schlagen und auch Kassettenrekorder mit verschiedenen Kinderkassetten 
 tägliche Gelegenheiten für Bewegungsakti vitäten, wie Toben, Rennen, Klettern, 
Hüpfen, Balancieren, sowie Tanzen und Singen.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Soziale Entwicklung 
Die soziale Entwicklung eines Kindes wird günstig beeinflusst durch 
 die Begrüßung und Verabschiedung des Ki ndes in einer persönlichen Atmo-
sphäre 
 einfühlsames Eingehen der Tages pflegeperson auf Trennungsprobleme 
 eine angenehme Atmosphäre zwischen Tagespflegeperson und Kind (heitere 
Stimmen, häufiges Lachen) und ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und 
Distanz 
 ein für das Kind durch klare Regeln  und konsequentes Verhalten gekennzeich-
netes Leben in der Tagespflegestelle 
 absoluten Verzicht auf drastische Ma ßnahmen wie Anschreien der Kinder oder 
andere Formen von körperlicher oder seelischer Gewalt 
 die Möglichkeit, im Rollenspiel unterschiedliche Rollen einzunehmen (Vater, 
Mutter, Kind, Feuerwehrmann, Arzt, Polizistin, Busfahrerin usw.) 
 das kennen lernen anderer Kulturen, zum Beispiel durch Freundschaften, Feste 
in der Nachbarschaft, Bücher und ähnliches. 
 
 
2.2.7 Zusammenarbeit mit Eltern
 
Damit die Kindertagespflege eine für das Kind entwicklungsfördernde Betreuungsform sein 
kann, die zeitlich stabil ist, bedarf es eines regen Austausches und einer engen Abstim-
mung mit den Eltern des Tagespflegekindes wie auch einer Abstimmung mit den Famili-
enmitgliedern der Tagespflegeperson. Dazu können unter anderem folgende Möglichkei-
ten genutzt werden: 
 
 Die Tagespflegeperson sollte über die familiäre Situation des Kindes informiert 
werden. 
 Tagespflegeperson und Eltern sollten di e für das Betreuungsverhältnis wesentli-
chen Punkte miteinander absprechen (zum Beispiel Bring- und Abholzeiten, Er-
ziehungsmethoden). 
 Tagespflegeperson und Eltern sollten wic htige Schritte gemeinsam planen (zum 
Beispiel Sauberkeitserziehung). 
 Tagespflegeperson und Eltern sollten si ch über wichtige Vorkommnisse wech-
selseitig informieren. 
 Tagespflegeperson und Eltern sollten die Bring- und Abholzeiten zum regelmä-
ßigen Informationsaustausch nutzen und dafür einen angemessenen Zeitraum 
einplanen. 
 Die Tagespflegeperson sollte den Tagesabl auf so planen, dass es zu einer Ba-
lance zwischen der Tagesbetreuung und ihren anderen Aufgaben kommt und 
eine gegenseitige Behinderung ausgeschlossen ist. 
 Die Tagespflegeperson sollte ihre Familienaufgaben so planen, dass sie als An-
regungs- und Lernmöglichkeiten für die Kinder genutzt werden können (zum 
Beispiel Kinder helfen beim Backen, beim Wäsche sortieren, beim Einkaufen 
etc.). 
 Bei Betreuungsausfällen (zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit ) sollte die Ta-
gespflegeperson gemeinsam mit den Eltern Alternativen zur Betreuung der Kin-
der vereinbart haben.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
2.2.8 Fachliche Qualifizierung 
Fachliche Qualifikation 
Die persönlichen Kompetenzen stehen in enger Verbindung mit der Entwicklung der Fach-
kompetenz. Die Tagespflegeperson erwirbt pädagogisch-psychologische Grundkenntnisse 
in der Erziehung von Kindern. Sie entwickelt differenzierte Fähigkeiten im Umgang mit 
Kindern und Eltern. Durch Beratung, Fortbildung und Supervision eignet sie sich umfang-
reiche Fachkenntnisse an. Fachliche Qualifizierung und die kollegiale, regionale Vernet-
zung bilden die Grundlage einer qualitativ guten Kinderbetreuung. 
 
Die Qualifizierung von Tagespflegepersonen hat zum Ziel, der Kindertagespflege das im  
§ 22 , Absatz 1 und 2, SGB VIII postulierte pädagogische Profil zu verleihen. Erziehung, 
Bildung und Betreuung sind danach inhaltlich wesentliche Bestandteile.  
 
Der in Hessen erforderliche qualitative Ausbau von Kindertagespflege soll dem Leitprinzip 
folgen: „So individuell wie möglich, so einheitlich wie nötig“ (Cinderella-Projekt
3). Das be-
deutet, lokal/regional Bewährtes zu erhalten und doch landesweite Kriterien in Anwendung 
bringen. Ziel ist, für alle in Tagesbetreuung geförderten Kinder eine vergleichbare Qualität 
sicherzustellen und für alle professionellen Betreuungspersonen (Tagespflegepersonen) 
vergleichbare Arbeitsbedingungen zu erreichen.  
 
Grundqualifizierung von Tagespflegepersonen in Hessen
 
 
1. Vor Aufnahme des ersten Kindes verpf lichtet sich die Tagespflegeperson eine 
Grundqualifizierung im Stundenumfang von 45 Unterrichtsstunden erfolgreich zu 
absolvieren. Ebenso ist die erfolgreiche Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses an 
„Säuglingen und Kleinkindern“ nachzuweisen. 
2. Sie verpflichtet sich, jährlich zur weit eren fachlichen Qualifizierung an einer mindes-
tens 20 Unterrichtsstunden umfassenden Aufbauqualifizierung erfolgreich teilzu-
nehmen. 
3. Tagespflegepersonen mit pädago gischer oder psychologischer Berufsausbildung, 
verpflichten sich an einer arbeitsfeldbezogenen Fortbildung oder qualifizierten Pra-
xisberatung von mindestens 15 Unterrichtsstunden (in den ersten vier Monaten) 
teilnehmen. Sie haben den qualifizierten Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses nach-
zuweisen. (Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43, SGB III und die hier 
aufgezählten Anforderungen gelten als eine Voraussetzung für die Beantragung 
von Landeszuschüssen.) 
 
Das Deutsche Jugendinstitut empfiehlt für die Grundqualifizierung von Tagespflegeper-
sonen einen Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden. Als Vorbereitung vor 
Aufnahme der Tätigkeit sollten Tagespflegepersonen 30 Unterrichtsstunden absolvieren. 
Die Grundqualifizierung kann in Form eines Kolloquiums überprüft werden. Tagespflege-
personen sollten ein entsprechendes Zertifikat erhalten. Der Tagesmütter Bundesverband 
Kinderbetreuung in Tagespflege, e.V. vergibt Zertifikate, wenn Anbieter von Qualifizie-
rungsmaßnahmen nach seiner Qualifizierungs- und Prüfungsordnung handeln.
4 
 
 
                                                 
3 Lutter, Elisabeth 1999: „Fahrplan Familienpädagogik. Eine Dokumentation des EU-Projektes Cinderella.“ Wien 
4 Tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege, e.V. 2005: „Qualifizierungs- und Prüfungsordnung 
für Tagespflegepersonen des Tagesmütterbundesverbandes“, Krefeld

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
In Form von Blockkursen oder als monatlich begleitendes Fortbildungsangebot sollte die 
Grundqualifizierung 5 umfassen: 
 
Erstinformation:  pädagogische, rechtliche und allg emeine Fragestellungen zur Kinder-
tagespflege und Einführung in die Kindertagespflegetätigkeit, Rollen- 
und Arbeitsfeldklärung 
 
Grundlagen zu den Bereichen Physiologie, Päda gogik, Psychologie und Recht 
 
Erste Hilfe am Säugling und Kleinkind 
 
Aufbauqualifizierung vertieft die Themenbereiche Physiologie, Pädagogik und Psycholo-
gie sowie spezielle, berufsspezifische Grundlagen, Familienpädagogik und Soziologie.  
 
 
Qualifizierungsinhalte und Methoden 
Die Inhalte der Qualifizierung umfassen
6 
 Rechtskunde 
 Herkunftsfamilie 
 Grundlagen der Kommunikationspsychologie 
 Zusammenarbeit mit Eltern (Erziehungspartnerschaft) 
 Entwicklungspsychologie ( gesunde/abweichende Entwicklung) 
 Pädagogik/Heilpädagogik (fördernder Umgang mit gesunden/irritierten Kindern) 
 Gesundheit unter ganzheitlichem Aspekt 
 Ernährung 
 Bildungsprozesse in früher Kindheit 
 Umwelterziehung, Umweltgestaltung 
 Kreativität, musische Erziehung 
 Schule, Lernen, Lernhilfen 
 Soziale Kompetenz, Umgang mit Kindern, Gesprächsführung, Konfliktmanagement 
 Familie/Haushalt als Arbeitspl atz, Selbstmanagement, Psychohygiene 
 Kooperation und Vernetzung koll egial und mit anderen Institutionen 
 
Die Methoden und Techniken der Qualifizierung folgen den Prinzipien von 
 Lernen in themenzentrierten Gruppen 
 erfahrungs-/praxisbezogener Wissensvermittlung 
 Reflexion und Selbsterfahrung 
 Übungen und kreative Techniken 
 Vertiefen und Aufbereitung des Lerns toffes anhand von „Hausaufgaben“ (zum Bei-
spiel Verhaltensbeobachtung, Schreiben von Kurstagebuch, Fallbeschreibung etc.) 
 Praxishospitationen 
 
Die erfolgreiche Teilnahme an einzelnen Kursen der Grund- und Aufbauqualifizierung ist 
zu bestätigen. Die Nachweise sind in einem Qualifizierungsnachweisbuch zu sammeln. 
                                                
 
5 Ausführliche Fortbildungsinhalte in: Weiß, Stempinski, Schumann, Keimeleder 2002: „Qualifizierung in der Tages-
pflege. DJI-Curriculum „Fortbildung von Tagesmüttern.“ Seelze. 
 
6 Aus: Lutter, Elisabeth 1999: „Fahrplan Familienpädagogik. Eine Dokumentation des EU-Projektes Cinderella.“ Wien.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
3.0 Verbundsysteme – Netzwerk-Entwicklung  
Eine gute Kindertagespflege ist ein anspruchsvolles Arbeitsfeld. Sie erfordert pädago-
gisch-fachliches Können, Einfühlungsvermögen und soziales Geschick. Es ist eine Tätig-
keit, die - wie andere Tätigkeiten im sozialen Bereich - der Fortbildung und der Einbindung 
in ein Stützsystem bedarf. Zu einer guten Kindertagespflege gehört es, entsprechende 
Maßnahmen der eigenen Qualifizierung wie Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch zu 
nehmen und das Studium von Fachliteratur bewusst mit einzuplanen. Auch der Erfah-
rungsaustausch mit anderen Fachkräften in der Jugendhilfe, speziell mit anderen Tages-
pflegepersonen, sollte regelmäßig gepflegt werden. Die kollegiale Beratung und der Fach-
austausch helfen, die typische und häufig in der Vereinzelung als sozial belastend erlebte 
Situation zu relativieren. Treffen zum Austausch und Begegnung unterstützen die Entwick-
lung von örtlichen und regionalen Netzwerken und Kooperationen wie zum Beispiel die 
Unterstützung und Vertretung in Krankheits- und Urlaubsfällen, den Aufbau von öffentlich-
keitswirksamen Zusammenschlüssen, die gegenseitige Beratung und die gemeinsame 
Interessenvertretung. 
 
Verbundsysteme im Überblick
 
 Kooperationen mit Jugendhilfet rägern und Institutionen (gemeinsamen Fachveran-
staltungen) 
 Kooperation mit Kindertageseinrichtungen 
 Verbund mit Wirtschaftsunternehm en (Patenschaften, Sponsoring) 
 Regionale Qualifizierungs-Bündnisse ( gemeinsame Fortbildungsangebote, Tagesel-
terncafe, Einführungstage und ähnliches) 
 Kollegiale, trägerübergreif ende Vernetzungstreffen (für Fachkräfte der Fachbera-
tung und Fortbildung) 
 Verbund mit Wissenschaft (wissenschaftlic he Begleitprojekte, Expertisen etc.) 
 
 
Exemplarisch vorgestellt und nachhaltig zu entwickeln ist das Verbundsystem 
Kindertageseinrichtung – Kindertagespflege 
 
Neben der Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen sind insbesondere kollegiale 
und räumliche Verbundsysteme mit den örtlichen oder regionalen Kinderbetreuungsein-
richtungen zu entwickeln. Ein entwicklungsförderndes und unterstützendes Betreuungsan-
gebot für Kinder und Eltern einvernehmlich vorzuhalten, nutzt wechselweise Ressourcen, 
führt zu tragfähigen und qualitativ sicheren Angebotsformen. 
 
Kooperationsformen, die sich entwickeln lassen: 
 Lokal vernetzte Arbeitskreise oder Fa chveranstaltungen für beide Berufsgruppen 
(gemeinsames Lernen und Personalförderung) zu allgemeinen oder aktuellen The-
men 
 Wechselweise Praxisbesuche, Hospit ationen in den Institutionen oder Familien 
 Fachgespräche/-austausch in Fragen fa milienunterstützender Begleitangebote  
 Anbahnung und Begleitung des Übergangs Kindertagespflege - Kindertageseinrich-
tung 
 Nutzung der Tageseinrichtungen für Eltern -Kind-Nachmittage, Elternabende, Fami-
lienfortbildungstage, Wochenenden etc. (Regelung für Raumnutzung, -säuberung, 
Materialpflege usw. sind zu vereinbaren)

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
 Materialausleihe 
 Gemeinsame fachliche Vertretung in Be iräten, Kommissionen (zum Beispiel kinder-
freundliche Stadtentwicklung, Jugendhilfeausschuss etc.), und öffentliche Präsenta-
tion (zum Beispiel bei Veranstaltungen, Ausstellungen, Aktionstagen) 
 Übernahme von Kinderbetreuung in Kind ertageseinrichtungen während der Fortbil-
dungsteilnahme von Tagespflegepersonen 
 Entwicklung von Vertretungssystemen 
 Ergänzende Betreuung vor und nach den institut ionellen Öffnungszeiten durch Ta-
gespflegepersonen 
 Erzieherinnen mit Zusatzqualifikationen (z um Beispiel Spielpädagogik, Psychomo-
torik) werden als Referentinnen in Qualitätszirkeln für Tagespflegepersonen tätig 
 
„ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in 
ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder 
und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,...“ (§ 22a, Absatz 2, 
Satz 1, SGB VIII)  
 
In Hessen wurde in den Jahren 2004 – 2006 ein Modellprojekt durchgeführt: Ta-
gespflege und Kindertageseinrichtungen in Kooperation (TaKKt). In den beteiligten 
Regionen wurden unterschiedliche Formen von Kooperationen entwickelt. Infos da-
zu unter: www.hessisches-tagespflegebuero.de . 
 
4.0 Ausblick
 
Mit der Reform des SGB VIII hat der Gesetzgeber die Gleichrangigkeit der Betreuungs-
formen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bestätigt und näher ausgeführt. 
Beschrieben ist die Gleichrangigkeit der Angebote aus der Sicht von Kindern und Eltern. 
(§ 22, § 24 SGB VIII)  
In der Konsequenz bedeutet dies eine grundsätzliche Anerkennung und Aufwertung der 
Kindertagespflege. Damit sich Gleichrangigkeit in der Praxis realisiert bedarf es der Fest-
legung fachlicher Standards als Orientierungsrahmen für Eltern, Fachkräfte und Jugendhil-
feträger. 
Der Umfang der in 2.2.8 empfohlenen Qualifizierungsmaßnahmen strebt in einer ersten 
Stufe das Erreichen landesweit einheitlicher Standards an.  
Örtlich verbindliche, darüber hinausgehende Vorgaben zur Qualifizierung und Eignungs-
feststellung für Tagespflegepersonen sollten davon unberührt bleiben. 
 
Es gibt schon heute in Hessen Regionen, in denen das Fortbildungscurriculum des Deut-
schen Jugendinstitutes in einem Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder analoge Fort-
bildungskonzepte umgesetzt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand erhalten an einem 
Standort in Hessen Tagespflegepersonen eine Zertifizierung durch den Tagesmütter Bun-
desverband für Kinderbetreuung in Tagespflege, e.V.  
Kindertagespflege als individuelle und besonders flexible Betreuungsform wird sich künftig 
einem steigenden Bedarf öffnen müssen, der spezifische Anforderungen an alle Beteilig-
ten stellt, beispielsweise an die Betreuung von Kindern mit Behinderungen oder Kinder 
ausländischer Herkunft.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Es wird vorgeschlagen, in dem vorgestellten Kontext die „ Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen“ weiter zu entwickeln und umzusetzen. 
 
Längerfristig ist die Etablierung nationaler Standards wie bereits in anderen europäischen 
Ländern unumgänglich. 
 
 
 
Dezember 2004 
Karin Hahn und Ursula Diez-König 
 
Dezember 2006 
Ursula Diez-König und Elke Kächelein

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
5.0. Literaturliste 
Balser, Ingrid; Helbig, Petra; Hahn, Karin; Limbach-Perl, Marion; Kallert, Heide (1997): 
Qualitätsentwicklung in der Tagespflege. Arbeitsergebnisse des Fachkolloquiums 
"Kinderbetreuung in Tagespflege" an der Universität Frankfurt am Main. Ein Dis-
kussionspapier. Frankfurt. 
 
Diez-König, Ursula, Schmüser, Ulrike 2003: „Familientagespflege. Qualitätssicherung ei-
ner Kinderbetreuungsform in Deutschland und Dänemark.“ Frankfurt. ISBN 3-
924058-19-9 
 
Fthenakis, Wassilios E.; Textor, Martin R. (Hrsg.) 1998: „Qualität von Kinderbetreuung in 
der Tagespflege . Konzepte, Forschungsergebnisse, internationaler Vergleich.“ 
 
Hahn, Karin 2002: Fachartikel „Mit Tagesmüttern am Alltag für den Alltag lernen“ in Lipp-
Peetz, Christine; Wagner, Irmgard: Bildungsort und Nachbarschaftszentrum. 7. 
Jahrbuch PfV 
 
Jurczyk, Karin; Rauschenbach, Thomas; Tietze, Wolfganz u.a.2004: „Von der Tagespflege 
zur Familientagesbetreuung. Zur Zukunft öffentlich regulierter Kinderbetreuung in 
Privathaushalten.“ Weinheim und Basel. ISBN 3-407-56295-0 
 
Keimeleder, Lis; Schumann, Marianne; Stempinski, Susanne; Weiß, Karin; 2001: „Fortbil-
dung für Tagesmütter. Konzepte-Inhalte-Methoden, Opladen.“ ISBN 3-8100-3274-3 
 
Landesjugendamt des Landes Brandenburg 2003: „Empfehlungen zur Qualität von Ta-
gespflege.“ 
 
Lutter, Elisabeth, 1999: „Fahrplan Famili enpädagogik. Eine Dokumentation des EU-
Projektes Cinderella.“ Wien. ISBN 3-9500166-5-1 
 
Weiß, Karin; Stempinski, Susanne; Schum ann, Marianne; Keimeleder, Lis; 2002: „Qualifi-
zierung in der Tagespflege. DJI-Curriculum Fortbildung von Tagesmüttern.“ Seelze. 
ISBN 3-7800-5246-6

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen 
Hessisches Tagespflegebüro, aktualisierte Fassung Dezember 2006 
 
Für Ihre Notizen 
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anlage 7

211 Zeichen

Punkt 34: Neufassung der Satzung zur Kindertagespflege in Darmstadt 
 (V-Nr. 2019/0180) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Stimmenthaltung: SPD, AfD und FDP

anlage 8

179 Zeichen

Punkt 22: Neufassung der Satzung zur Kindertagespflege in Darmstadt 
 (V-Nr. 2019/0180) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD und Stadtv. Sigmund (fraktionslos)

Beratungsverlauf (4)

TOP 10
TOP 446
TOP 22
TOP 34

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0180
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.11.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00