V/0175/2015
Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)"
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Berichtsvorlage
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V/0175/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" Beratungsfolge 27.04.2015 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 28.04.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 29.04.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Bericht Bericht: Der Tätigkeitsbericht der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimau- fsicht)“ der Stadt Münster für den Berichtszeitraum 2013 und (bis zum 15.10.) 2014 ent- hält Daten über Einrichtungen, die dem (alten) Wohn - und Teilhabegesetz – WTG unter- lagen. Diese umfassen insbesondere Angaben zu Platzzahlen, zur Personalausstattung sowie Angaben zur Bewohnerstruktur. Außerdem zeigt der Bericht die wesentlichen Ergebnisse der wie derkehrenden Prüfu n- gen sowie der Anlassprüfungen auf. Der Rahmenprüfkatalog, der diesen Begehungen zugrunde gelegt wurde, steckt den Rahmen und eröffnet der Aufsichtsbehörde dabei auch die Möglichkeit sich im Schwe r- punkt mit einigen besonders relevanten T hemen auseinander zu setzen. Hierzu gehörte im Berichtszeitraum auch das Thema „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ und weiterhin die Ernährungssituation. Nach der Evaluation des seit 2008 geltenden Wohn - und Teilhabegesetzes trat am 16.10.2014 das neue WTG i n Kraft; die dazu gehörige Durchführungsverordnung am 11.11.2014. Insoweit umfasst dieser Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 au s- schließlich den Zeitraum des „alten“ WTG, also bis zum 15.10.2014. Vorlagen-Nr.: V/0175/2015 Auskunft erteilt: Herr Espei Frau Pötter Ruf: 492-5937 E-Mail: EspeiJ@stadt-muenster.de Datum: 03.03.2015 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0175/2015 Die Mitarbeiterinnen der „Kommunalen Qualitätssic herung Pflege und Teilhabe (Heimau- fsicht)“ gewannen auch im Berichtszeitraum 2013 / 2014 den Eindruck, dass in den münsterschen Einrichtungen insgesamt eine gute Betreuungs - und Pflegequalität vorge- halten wird. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlage: Tätigkeitsbericht „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“
Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)"
65240 Zeichen
- 1 -
Sozialamt
Kommunale Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe
(Heimaufsicht)
- Tätigkeitsbericht -
2013 / 2014
- 2 -
Impressum
Herausgeberin: Stadt Münster - Sozialamt
Redaktion: Heike Pötter / Jörg Espei „Kommunale Qua litätssicherung Pflege
und Betreuung (Heimaufsicht)“
Februar 2015, 300
- 3 -
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, Ihnen den Tätigkeitsbericht der „Ko mmunalen
Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsich t)“ für die
Jahre 2013 und 2014 vorlegen zu können.
Schon der neue Name der „Heimaufsicht“ weist darauf hin, dass
es auch im Bereich des Wohn- und Teilhabegesetzes V erände-
rungen gegeben hat.
Ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder erwachsene Personen mit Be-
hinderungen möchten und sollen mehr Verantwortung für sich und ihr Leben, auch
in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingli ederungshilfe, in Wohngemein-
schaften, in Tages- oder Kurzzeiteinrichtungen, in Hospizen oder im Service-
Wohnen übernehmen. Sie begreifen sich mehr und mehr als kritische Verbrauche-
rinnen und Verbraucher und immer weniger als Empfän gerinnen und Empfänger
von Unterstützungsleistungen.
Sie sollen geschützt werden, weil sie gegenüber Die nstleistungsanbietern struktu-
rell unterlegen sind. Das heißt infolge geringerer Fachk enntnisse, Informationen,
Ressourcen und / oder Erfahrung benachteiligt werde n können. Aufgabe des Ver-
braucherschutzes ist es, dieses Ungleichgewicht sin nvoll auszugleichen und dem
Verbraucherinteresse gegenüber der Anbieterseite zu einer angemessenen
Durchsetzung zu verhelfen.
In dieser Rolle sieht sich die „Kommunale Qualitäts sicherung Pflege und Teilhabe
(Heimaufsicht)“ und sorgt so mit dafür, das Wohlerg ehen der pflege- und hilfsbe-
dürftigen Menschen zu gewährleisten. Fundiertes Fac hwissen, Empathie, zielori-
entierte Kommunikation mit Angehörigen, Bevollmächt igten, rechtlichen Betreue-
rinnen und Betreuern, Mitarbeiterinnen und Mitarbei tern in den Einrichtungen und
Trägervertretern bilden die Grundlage einer am Wohl der Nutzerinnen und Nutzer
(Verbraucherinnen und Verbraucher) ausgerichteten Arbeit.
Der vorliegende Tätigkeitsbericht gibt Ihnen einen Überblick nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz für die Jahre 2013 und (bis zum 15.1 0.) 2014. Zukünftig wird das
am 16.10.2014 in Kraft getretene „Gesetz zur Entwic klung und Stärkung einer
demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastrukt ur und zur Weiterentwicklung
und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungs angeboten für ältere Men-
schen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehöri gen“ die Grundlage der
Berichterstattung sein.
Ich wünsche Ihnen interessante Erkenntnisse beim Studium der Lektüre.
Februar 2015
Dagmar Arnkens-Homann
Leiterin des Sozialamtes
- 4 -
Inhaltsverzeichnis
„Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“
Tätigkeitsbericht - Inhaltsübersicht
1. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Seite 5
2. Personelle Ausstattung „Kommunale Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Seite 5
3. Rechtliche Rahmenbedingungen Seite 5
4. Einrichtungen im Einzugsbereich des Wohn-
und Teilhabegesetzes (WTG) Seite 6
4.1 Platzzahlentwicklung in den Einrichtungen Sei te 7
4.2 Bewohnerstruktur vollstationäre Pflegeeinrichtungen Seite 8
5. Personalausstattung und Ehrenamtliche Seite 8
6. Aufgabenfelder „Kommunale Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Seite 9
a. Beratungen Seite 9
b. Regelprüfungen / Anlassprüfungen Seite 10
c. Prüfergebnisse (Kategorien 1-8) Seite 10
d. Prüfschwerpunkte Seite 14
e. Umgang mit Beschwerden Seite 15
f. Begleitung von Neu- und Umbauten Seite 16
g. Unterstützung der Beiräte Seite 16
h. Gebührenerhebung Seite 16
7. Fazit – Ausblick Seite 17
8. Anhang Seite 19
8.1 Kontaktdaten „Kommunale Qualitätssicherung
Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ Seite 19
8.2 Einrichtungsübersichten Seite 20
8.3 Abbildungsübersicht Seite 25
8.4 Gesetzestext WTG v. 18.11.2008 (Auszüge) Seite 26
- 5 -
1. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung Pfle ge und Teilhabe (Heimauf-
sicht)“
Heimaufsicht bezeichnet eine Tätigkeit, nämlich die Überwachung von Heimen für
ältere, volljährige Pflegebedürftige oder volljähri ge Menschen mit Behinderungen
durch eine staatliche Stelle. Geprüft wird, ob das Heim die Anforderungen des
Wohn- und Teilhabegesetzes - WTG erfüllt. Häufig wi rd die Heimaufsicht durch-
führende Behörde selbst auch als Heimaufsicht bezeichnet.
Im § 1 WTG ist festgelegt zu prüfen, ob die Würde, die Interessen und Bedürfnisse
der Bewohnerinnen / Bewohner vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Hier
greift im Vorfeld die beratende Tätigkeit der zustä ndigen Behörde. Diese beraten-
de Tätigkeit ist dabei gegenüber allen Beteiligten (Trägern, Einrichtungs- und Pfle-
gedienstleitungen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter n, Bewohnerinnen und Bewoh-
nern, Angehörigen, etc.) zu erbringen. Weiterhin ge hören regelmäßige, nicht an-
lassbezogene Prüfungen und anlassbezogene Prüfungen zu den Instrumentarien.
Die Heimaufsichtsbehörde prüft jedes Heim grundsätz lich mindestens einmal im
Jahr unangemeldet im Rahmen sogenannter Regelprüfungen.
2. Personelle Ausstattung „Kommunale Qualitätssiche rung Pflege und Teilhabe
(Heimaufsicht)“
Insgesamt sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mi t einem Vollzeitstellenanteil
von 3,25 VZ (incl. Telearbeitsplatz) und unterschie dlichen Qualifikationen (Verwal-
tungsfachkräfte, Pflegefachkraft incl. Zusatzqualif ikation zur Einrichtungs- und
Pflegedienstleitung, Dipl. Sozialpädagoge, Pädagogi n / BA) arbeiten zurzeit bei
der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilh abe (Heimaufsicht)“. Dies
gewährleistet einen umfassenden Blick auf die Pfleg e- und Betreuungslandschaft
und bietet Anfragern adäquate Gesprächspartnerinnen und -partner.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und
Teilhabegesetz – WTG) vom 18.11.2008
Das WTG stellt in NRW einen wesentlichen Teil der Umsetzung der Föderalismus-
reform (2006, Gesetzgebungszuständigkeit vom Bund a uf die Länder) auf dem
Gebiet des Heimrechts dar. Das WTG NW, mit der ents prechenden Durchfüh-
rungsverordnung (DVO), trat im Dezember 2008 in NRW in Kraft. Es dient dem
Schutz der Würde, der Interessen und Bedürfnisse de r Bürgerinnen und Bürger in
Betreuungseinrichtungen. Diese sind im § 1 Abs. 2 W TG explizit benannt und ste-
hen in enger Verbindung mit den Zielen und Inhalten der UN-
Behindertenrechtskonvention.
- 6 -
Demnach sollen Bürgerinnen und Bürger
- ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können,
- vor Gefahren für Leib und Seele und
- in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
- eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und
qualifizierte Betreuung erhalten,
- umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Ber atung, der Hilfe, der Pflege
und der Behandlung informiert werden,
- Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am
gesellschaftlichen Leben teilhaben,
- ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben, ihre Religion ausüben und
- in Würde sterben können.
In den §§ 2 ff WTG wird definiert, dass das Gesetz nicht nur ausschließlich in sta-
tionären Einrichtungen, sondern auch u. U. in Einri chtungen anzuwenden ist, in
denen ambulante Betreuung durchgeführt wird. Hier i st zu klären, ob Betreuungs-
leistungen und Überlassen von Wohnraum in einem Zusammenhang stehen.
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungs-
leistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) vom 29.07.2009
Für den Heimvertrag gelten weiterhin bundesweite Be stimmungen, die in diesem
Gesetz, in Kraft getreten am 01.10.2009, geregelt sind. Bei Heimverträgen handelt
es sich um privatrechtliche Beziehungen, in denen g leichzeitig Wohnraum vermie-
tet und Pflegeleistungen angeboten werden. Das WBVG ist häufig Gegenstand
der Beratungen der zuständigen Behörde.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Der § 16 Abs. 4 WTG erlaubt per Rechtsverordnung di e Höhe der Gebühren zu
regeln, die für die Durchführung von Maßnahmen der „Kommunalen Qualitätssi-
cherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ erhoben werden können. Der Lan-
desgesetzgeber hat im § 1 AVerwGebO NRW, in der Tar ifstelle 10 a, die gesetzli-
che Grundlage zur Gebührenerhebung und -festsetzung , geschaffen. Seit dem
01.12.2010 werden Gebühren von den Trägern der Einrichtungen erhoben.
4. Einrichtungen im Einzugsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG)
Die Anzahl der Einrichtungen in Münster wurde jewei ls zum Stichtag 31.12. (Aus-
nahme 15.10.2014) eines Jahres erhoben; die Anzahl der Einrichtungen unterliegt
nach wie vor keinen nennenswerten Schwankungen:
Einrichtungstyp
2011 2012 2013 2014
Pflegeeinrichtungen
36 36 36 35
amb. betreute
Einrichtungen
27 27 27 29
Einrichtungen der
Eingliederungshilfe
14 14 14 14
- 7 -
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
5 5 5 5
Hospize
2 2 2 2
Seniorenwohnungen
1 1 1 1
Abbildung 1: Einrichtungstypen
Pflegeeinrichtungen (vollstationär)
In einer Pflegeeinrichtung sind im Jahr 2014 zwei W ohngruppen umgewandelt
worden in eigenständige, ambulant betreute Wohngeme inschaften mit jeweils 12
Plätzen. Diese Neuorganisation soll die Struktur de r Einrichtung lockern und den
Wohnaspekt stärker hervorheben. 2013 wurde eine neu e stationäre Altenpflege-
einrichtung eröffnet, in der 62 Nutzerinnen und Nut zer Aufnahme finden können.
Hier stehen eingestreut fünf Kurzzeitpflegeplätze z ur Verfügung. Der Um- und
Ausbau einer Pflegeeinrichtung wurde 2013 beendet, sodass den Bewohnerinnen
und Bewohnern ausschließlich Einzelzimmer zur Verfügung stehen.
Ambulant betreute Einrichtungen
In 2013 wurde eine zusätzlich ambulant betreute Ein richtung für demenziell ver-
änderte Menschen fertig gestellt, in der zwölf Nutz erinnen und Nutzer ein neues
Zuhause finden können. Außerdem wurde eine Kirche u mgebaut, so dass zwei
Wohngemeinschaften ein Domizil gefunden haben. Hier leben acht Nutzerinnen
und Nutzer, die älter sind als 60 Jahre, die pflege bedürftig sind und in der Vergan-
genheit obdachlos waren. In der anderen Wohngemeins chaft werden Nutzerinnen
und Nutzer mit einer langen Suchtbiografie, soziale n und psychischen Auffälligkei-
ten betreut.
4.1 Platzzahlentwicklung in den Einrichtungen
Einrichtungstypen
2011 2012 2013 2014
Pflegeeinrichtungen
2.647 2.647 2.662 2.637
Einrichtungen der
Eingliederungshilfe
1.120 1.078 1.044 1.041
amb. betreute
Einrichtungen
523 533 537 534
Seniorenwohnungen
258 258 258 258
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
76 76 78 78
Hospize
18 18 18 18
Abbildung 2: Platzzahlentwicklung
- 8 -
4.2. Bewohnerstruktur vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Pflegestufen /
Jahr
2011
in %
2012
in %
2013
in %
2014
in %
0
9 8 11 7
1
40 41 40 41
2
36 35 33 37
3
15 16 16 15
Abbildung 3: Pflegestufenverteilung vollstationär
5. Personalausstattung und Ehrenamtliche
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert in Einrichtung en eine Fachkraftquote von
mindestens 50%. Diese Quote wurde in allen Einrichtungen an den Prüfungstagen
erfüllt und lag auch deutlich darüber.
In den Pflegeeinrichtungen sind die Quoten stabil; der leichte Negativtrend bei den
Hospizen hat sich nicht fortgesetzt und ist in den Einrichtungen der Eingliede-
rungshilfe, nach leichten Anstiegen in den vergange nen Jahren, auf hohem Ni-
veau konstant.
Fachkraftquoten
0
20
40
60
80
100
120
Altenp
flege
Kurzzeit
pflege
Hospiz
Eingliederungsh.
2010
2011
2012
2013
2014
Abbildung 4: Fachkraftquoten
- 9 -
Zusätzlich zu den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestalten zahl-
reiche Ehrenamtliche eine gute Atmosphäre des mitme nschlichen Zusammenle-
bens in den münsterschen Einrichtungen. Der überwie gende Teil dieser Ehren-
amtlichen ist im Altenpflegebereich (850 Menschen), sowie im Rahmen der Pallia-
tivbegleitung in den Hospizen tätig. Die beiden Hos pize werden von 85 (75 in
2013) Ehrenamtlichen unterstützt. Sie bilden eine u nersetzliche Säule in der viel-
fältigen Arbeit und verbessern die Bedingungen für Bewohnerinnen und Bewoh-
ner, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter f ür ein würdevolles Leben und
Sterben.
Mit ihrem Engagement erzielen Ehrenamtliche eine de utliche Steigerung der (Be-
treuungs-) Qualität in den Einrichtungen. Ihr Aufga benspektrum reicht hierbei von
Einzelbetreuungen wie z.B. der Begeleitung bei Spaz iergängen, Kirchenbegleitun-
gen, bis zu Tätigkeiten in Cafe´s, in Büchereien od er der Durchführung von Grup-
penangeboten (Sport- und Gymnastikangebote, Vorlese gruppen, Spielrunden,
etc.). Die Tätigkeiten der Ehrenamtlichen gewinnen weiter an Bedeutung, weil sie
fehlende Sozialkontakte ausgleichen. Die Ehrenamtli chen knüpfen durch ihr
Kommen und Gehen wesentliche Verbindungen zwischen den Bewohnerinnen
und Bewohnern und dem örtlichen Gemeinwesen.
Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer werden be i ihrer Arbeit angeleitet, un-
terstützt und können an verschiedenen Fortbildungen teilnehmen. Außerdem drü-
cken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Wert schätzung auch dadurch aus,
dass sie sie zu Festen und Feiern einladen.
Mehrere Fragen des Rahmenprüfkataloges haben „ehren amtliches Engagement“
zum Thema und verdeutlichen so die Bedeutung dieses Engagements für den
Gesetzgeber.
6. Aufgabenfelder „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimauf-
sicht)“
a) Beratungen
Eine wesentliche Aufgabe stellt gem. § 14 Wohn- und Teilhabegesetz die Bera-
tung dar. Dass dies eine Kernaufgabe der Heimaufsic ht war, verdeutlicht die An-
zahl der Kontakte.
Im Jahr 2013 führten die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter 1710 Gespräche im
Rahmen ihrer Tätigkeit, 2014 (01.01. – 15.10.2014) waren es 1317. Hierbei han-
delte es sich häufig um fernmündliche Beratungen vo n Angehörigen, Betreuerin-
nen und Betreuern sowie Bevollmächtigten. Nur in Au snahmefällen wird das Bera-
tungsangebot von Bewohnerinnen und Bewohnern wahrgenommen.
Hierbei werden häufig Fragen zum Wohn- und Betreuun gsvertragsgesetz gestellt,
wie z. B.:
- Ab wann können Entgelterhöhungen bei Veränderung des Pflegebedarfes in
Rechnung gestellt werden?
- 10 -
- Welche Kosten sind während eines Krankenhausaufen thaltes an die Einrich-
tung zu entrichten?
- Darf die Kennzeichnung der Wäsche der Bewohnerin / dem Bewohner in
Rechnung gestellt werden?
- Wer ist für die Organisation und Durchführung von Arztbesuchen verantwort-
lich?
Beratungsbedarf besteht ebenfalls häufig zu den Ang eboten der sozialen Betreu-
ung, zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten.
Im Rahmen jeder Regelprüfung finden Gespräche mit B ewohnerinnen und Be-
wohnern statt, bei denen sie zur Betreuungsqualität befragt und ggf. auch beraten
werden.
Beratungen von Trägern und Einrichtungsleitungen st anden z. B. im Kontext von
Regelprüfungen und den dabei vorgefundenen Mängeln. Immer wieder waren
aber auch bauliche oder konzeptionelle Veränderunge n der Grund für intensive
Gespräche.
b) Regelprüfungen / Anlassprüfungen
78
85
72
41 38
20
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
2012 2013 2014
Regelprüfung Anlassprüfung
Abbildung 5: Regelprüfungen / Anlassprüfungen
Die Zahlen für 2014 geben den Zeitraum vom 01.01.20 14 bis 15.10.2014 (altes
WTG) wider. Im Berichtszeitraum sind sämtliche vom Gesetzgeber vorgeschrie-
benen Regelprüfungen in den Einrichtungen durchgeführt worden.
c) Prüfergebnisse (Kategorien 1 - 8)
Kategorie 1 - Auswahl der Betreuungseinrichtung
Der Einzug in eine Einrichtung stellt einen gravierenden Einschnitt im Leben der
Betroffenen. Insofern ist es wichtig, im Vorfeld alle wichtigen Informationen zu er-
halten.
Alle Einrichtungen bieten zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihren
Angehörigen an, die Einrichtung zu besichtigen – vor Ort direkt oder virtuell.
- 11 -
Ein Aspekt dieser Prüfkategorie bezieht sich auf die Eingewöhnung von Bewohne-
rinnen und Bewohnern. Hierbei wurde deutlich, dass das Personal bestrebt ist be-
sonders intensiv zu begleiten und so die Integration in das Haus und / oder in die
Wohngruppe zu unterstützen. Ob und inwieweit dies gelungen ist, wird i. d. R. we-
nige Wochen nach dem Einzug erfragt.
In dieser Kategorie wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt.
Kategorie 2 – Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
Kategorie 3 – Wohnqualität der Zimmer
Da beide Kategorien inhaltlich eng miteinander verknüpft sind, werden die Ergeb-
nisse zusammen dargestellt.
Bis 2018 müssen sämtliche Einrichtungen über eine Einzelzimmerquote von min-
destens 80 % verfügen. Die Einhaltung dieser Vorgabe stellt zum derzeitigen Zeit-
punkt nur in wenigen Einzelfällen ein Problem dar. Es ist davon auszugehen, dass
die Träger rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen; Umbaupläne liegen
teilweise schon vor.
Die Wohnsituation der Bewohnerinnen und Bewohner hat sich in den letzten Jah-
ren kontinuierlich verbessert, sodass ihnen fast überall eigene Nasszellen, zum
Teil als Tandemlösung, zur Verfügung stehen.
Ein wesentlicher Aspekt, der im Rahmen dieser Kategorie überprüft wird, ist die
Sauberkeit, in der keine gravierenden Defizite festgestellt wurden.
In allen Einrichtungen ist es möglich, eigenes Mobiliar mitzubringen. In den Pfle-
geeinrichtungen ist häufig vorgeschrieben, dass das vorhandene Pflegebett ge-
nutzt wird. Im Bereich der Eingliederungshilfeeinrichtungen richten sich die Be-
wohnerinnen und Bewohner ihre Zimmer in der Regel vollständig mit eigenen Mö-
beln ein.
Auch in dieser Kategorie gab es keine gravierenden Beanstandungen.
Kategorie 4 – Essen und Trinken
In Gesprächen mit Bewohnerinnen und Bewohnern wird erfragt, ob das Essen
wohlschmeckend und abwechslungsreich ist und ob es heiß serviert wird. Wenn-
gleich die Antworten differieren und vereinzelt Unzufriedenheiten widerspiegeln,
zeigt sich doch eine allgemeine Zufriedenheit mit der Speisenversorgung.
Bereits seit 2012 stellt die Speisen- und Flüssigkeitsversorgung einen Prüf-
schwerpunkt dar.
Kategorie 5 – Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
§ 1 Abs. 3 WTG verpflichtet den Betreiber die Rahmenbedingungen so zu gestal-
ten, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in einer Betreuungseinrichtung
trotz Beeinträchtigung möglich ist.
Die Wochenpläne der Pflegeeinrichtungen sehen vor, dass nahezu täglich Ange-
bote der sozialen Betreuung offeriert werden. Das Freizeitangebot ist vielfältig und
- 12 -
i. d. R. auf die Bedürfnisse der zu Betreuenden zugeschnitten. Die Gespräche, die
mit Bewohnerinnen und Bewohnern geführt wurden, lassen diesen Schluss zu.
Im Bereich der Eingliederungshilfe differieren die Angebote im Hinblick auf Vielfalt
und Häufigkeit deutlich, da die Bewohnerklientel sehr unterschiedliche Bedürfnisse
hat. Gerade Bewohnerinnen und Bewohner der ambulant betreuten Wohngemein-
schaften legen Wert darauf, eigenständig ihre freie Zeit zu gestalten.
Ein wesentlicher Prüfaspekt bezieht sich auf die Wahrung der Mitbestimmungs-
rechte in diesem Bereich. Die Art und Weise, wie Bewohnerinnen und Bewohner
diese Rechte wahrnehmen können, unterscheidet sich. Es bleibt jedoch im Ergeb-
nis festzustellen, dass es in allen Einrichtungen möglich war, auf die Freizeitge-
staltung Einfluss zu nehmen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Einrichtungen – sofern es aufgrund
der Bewohnerstruktur möglich war – dafür gesorgt, dass Außenkontakte stattfin-
den konnten. Regelmäßige Ausflüge, Kontakte zu Vereinen, Kindergärten oder
Kirchengemeinden finden selbstverständlich statt und stellen eine wesentliche Be-
reicherung dar.
Die Dokumentationsprüfungen ergaben in Einzelfällen , dass Bewohnerinnen und
Bewohner sehr selten an Freizeitangeboten teilgenom men hatten. Es liegt dann
kein Defizit vor, wenn dokumentiert ist, dass die B ewohnerin / der Bewohner die
Teilnahme abgelehnt hat.
Kategorie 6 – Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
In den Regelprüfungen werden Dienstpläne, Personall isten sowie Informationen
zur Bewohnerstruktur überprüft, anhand derer sich A ussagen darüber treffen las-
sen, ob die Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie seiner Durchfüh-
rungsverordnung erfüllt sind.
Einzuhaltende Mindestfachkraftquote von 50 % (§ 12 Abs. 3 S. 4 WTG):
Die Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der Beschäf tigten Fachkräfte sein müs-
sen, wurde im Berichtszeitraum von allen Einrichtungen erfüllt.
Erfüllung der in Vergütungsvereinbarungen geregelte n Personalausstattung (§ 3
Abs. 3 S. 3):
Anhand der Dienstpläne, Personallisten sowie der An gabe zur Bewohnerstruktur
wird überprüft, ob das in den Vergütungsvereinbarun gen verhandelte Personal
auch vorgehalten wird. Mit ganz wenigen Ausnahmen w urden in den Einrichtun-
gen die Vorgaben der Vergütungsvereinbarungen einge halten. Hier reagierten die
Verantwortlichen durch Aufstocken von Stundenanteil en und glichen somit die re-
lativ geringen Defizite aus. Diese Mängel bestanden somit nur für einen kurzen
Zeitraum.
Fachkraft in der Nacht (§ 12 Abs. 3 S. 6 WTG):
Das Gesetz regelt, dass in Einrichtungen, die überw iegend auf pflegerische Be-
treuung ausgerichtet sind, nachts eine Pflegefachkr aft ständig anwesend sein
muss. Diese gesetzliche Anforderung wurde stets eingehalten.
- 13 -
Hauswirtschaftsfachkraft (§ 12 Abs. 3 S. 5 WTG):
In jeder Einrichtung muss eine Hauswirtschaftsfachk raft beschäftigt sein. Diese
Vorgabe muss entweder erfüllt werden oder es muss e ine Ausnahmegenehmi-
gung beantragt werden. Diese wird dann erteilt, wen n sie dem Schutzgedanken
des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht widerspricht. In der Praxis wurden dann
Befreiungen erteilt, wenn hauswirtschaftliche Leist ungen durch Fremdfirmen er-
bracht werden. So konnte beispielsweise dann von de r Anforderung befreit wer-
den, wenn die Speisenversorgung durch das benachbar te Krankenhaus erfolgte
und mit dessen Hygienebeauftragten eine Kooperation bestand.
Bei allen Prüfbesuchen wurde festgestellt, dass ein e Hauswirtschaftsfachkraft be-
schäftigt oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt worden war.
Kategorie 7 – Pflegerische und soziale Betreuung
Für die Prüfung, ob die pflegerische und soziale Be treuung selbstbestimmt, am
persönlichen Bedarf orientiert, gesundheitsfördernd, wertschätzend und qualifiziert
ist, ist die multiprofessionelle Besetzung der Heim aufsicht von Vorteil. Die Inau-
genscheinnahme der Bewohnerinnen und Bewohner und d amit die Überprüfung
der Ergebnisqualität erfolgt ausschließlich durch d ie Pflegefachkraft. Insgesamt
zeigt sich eine positive Qualitätsentwicklung der Pflege in den Einrichtungen.
Einrichtungen erkennen bestehende Gefährdungspotenziale bei Pflegebedürftigen
(Sturz-, Dekubitus-, Kontrakturgefahr bzw. Risiken im Zusammenhang mit der
Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung) zunehmend besser. Verbesserungspoten-
ziale bestehen hinsichtlich der nachvollziehbaren Planung und Durchführung not-
wendiger Maßnahmen sowie deren Dokumentation. Gravierende pflegerische
Mängel in Form von Dekubitalulzerationen (Lagerungsschäden), Bewegungsein-
schränkungen oder Gewichtsverlusten, die zu einem Untergewicht geführt haben,
ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darlegen konnten, im erforderli-
chen Umfang notwendige prophylaktische Maßnahmen eingeleitet zu haben, zei-
gen sich im Vergleich zu 2013 seltener. Dennoch bestehen Optimierungsbedarfe
bezüglich der Planung und nachvollziehbaren Durchführung prophylaktischer
Maßnahmen.
Verbesserungsbedarf zeigt sich insbesondere beim pflegerischen Umgang mit
chronischen Wunden bzw. Dekubiti sowie in Bezug auf die Anforderungen an ein
angemessenes pflegerisches Schmerzmanagement und die fachgerechte Doku-
mentation der Medikamentengabe.
Kategorie 8 – Bewohnerrechte und Kundeninformation
Die Fragen des Rahmenprüfkataloges beziehen sich u. a. darauf, ob Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner wahrgenommen
werden können, ob ein wirksames Beschwerdeverfahren implementiert ist und ob
verbraucherschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Das Wohn- und Teil-
habegesetz verlangt in seiner Funktion als Schutzgesetz in § 5 Abs. 1 WTG vom
Betreiber Informationspflichten zu Art, Umfang und Preis des Leistungsangebotes
und die jährliche Information über die Gewinn- oder Verlustsituation der Einrich-
tung.
In allen Einrichtungen haben Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit, sich
durch einen Beirat, Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen oder Bewohnerver-
- 14 -
sammlungen vertreten zu lassen und das Leben in der Einrichtung mit zu gestal-
ten.
In der Regel verfügen Einrichtungen über ein Beschwerdemanagement zur Quali-
tätssicherung. Wesentliche Mängel wurden nicht festgestellt.
d) Prüfschwerpunkte
Ernährung
Schwerpunkt der Jahresprüfungen gem. § 18 Wohn- und Teilhabegesetz (ab
16.10.14 gem. § 14 WTG) war die Erfassung der Ernährungssituation (einschließ-
lich Flüssigkeitsversorgung) in den Einrichtungen. Unter diesem besonderen Ge-
sichtspunkt wurden die Altenpflegeeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen
sowie ambulant betreute Einrichtungen – sofern sich die Betreuung auch auf den
Verpflegungsaspekt bezieht – von 1/2014 bis 12/2014 durchgeführt.
Zusammenfassend kann in diesem Bereich festgestellt werden, dass überwiegend
nach den im Expertenstandard Ernährungsmanagement z ur Sicherstellung und
Förderung der oralen Ernährung festgelegten Kriteri en in der Pflege ein guter
Standard gegeben ist. Vereinzelt gibt es Beratungs- und Informationsbedarf zur
Ermittlung des Gewichts (mittels Errechnung Body-Ma ß-Index) und bei der Füh-
rung der Trinkprotokolle.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die fürsorglichste Anwendung der Fixierung „zum Schutze des Betroffenen“ nimmt
der Maßnahme nicht den einschneidenden Charakter. Daher ist die Prüfung der
Ist-Situation ein Schwerpunkt. Das Grundgesetz garantiert allen Bürgern persönli-
che Freiheitsrechte. Die Zulässigkeit und die Fortdauer einer Freiheitsentziehung
sind daher abhängig von der Entscheidung des Richters. Diese ist u. a. dann nicht
erforderlich, wenn der Betroffene wirksam in die Maßnahme einwilligt. Freiheits-
entziehende Maßnahmen sind z. B. das Abschließen von Bewohnerzimmern, das
Hochziehen von Bettgittern, der Einsatz von Schutzdecken, Therapietische am
Rollstuhl, sowie Bauchgurte im Bett.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen gehen generell sensibel mit
dem Thema „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ um und setzen Alternativen ein,
um diese zu verhindern. Dies sind z. B. Nutzung von Niedrigflurbetten, Einsatz von
Hüftprotektoren, Kraft- und Balancetraining.
Die Zahl der Freiheitsentziehenden Maßnahmen, die im Rahmen der Regelprü-
fungen in allen Einrichtungstypen stichtagsbezogen erhoben wurden, ist stark
rückläufig und spiegelt diese Sensibilität wider. Im Jahr 2012 wurden z. B. im Al-
tenpflegebereich noch 372 Freiheitsentziehende Maßnahmen eingesetzt, ein Jahr
später waren es 357. 2014 sank die Zahl noch einmal deutlich und betrug 228.
Dieser Rückgang ist u. a. darauf zurückzuführen, dass der „Werdenfelser Weg“
beschritten wird, der pflegewissenschaftlich geschulte Verfahrenspfleger in das
Genehmigungsverfahren einbezieht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrich-
tung signalisierten immer wieder, dass die Beurteilung durch Verfahrenspfleger
hilfreich war.
- 15 -
e) Umgang mit Beschwerden
Die Anzahl der Beschwerden hat kontinuierlich abgen ommen Es könnte u. a. da-
ran liegen, dass sich die Betreuungsqualität und di e kommunikativen Fähigkeiten
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessert hab en. Eine valide Begründung
hierfür kann jedoch nicht gegeben werden.
128
114
77
44
0
20
40
60
80
100
120
140
2011 2012 2013 2014
Anzahl der Beschwerden
Abbildung 6: Anzahl der Beschwerden
Nur ein geringer Teil der Beschwerden stellte sich eindeutig als begründet heraus.
Im Jahr 2013 waren es 13, 2014 waren es zwei. In de n beiden Jahren davor lag
die Zahl bei 5 bzw. 7. Im Nachhinein ist es oft sch wierig, den Wahrheitsgehalt der
Beschwerde zu überprüfen.
Beschwerdegründe in Prozent:
Kategorie des Rahmenprüfkataloges / Jahr
2011
%
2012
%
2013
%
2014
%
1. Auswahl der Betreuungseinrichtung
12 13 4 2
2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
3 4 2 4
3. Wohnqualität der Zimmer
9 7 7 2
4. Essen und Trinken
8 5 11 9
5. Gemeinschaftsleben u. Alltagsgestaltung
6 6 7 0
6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
13 11 15 18
7. Pflegerische und soziale Betreuung
30 40 53 63
8. Bewohnerrechte und Kundeninformation
19 14 1 2
Immer wieder kritisierten Bewohnerinnen und Bewohne r sowie deren Angehörige
die fehlende Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Pe rsonal. Die Personalausstat-
tung entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben bzw. unterschritt diese nur kurz-
fristig geringfügig.
- 16 -
Der überwiegende Teil der Beschwerden bezog sich au f den Bereich der pflegeri-
schen und sozialen Betreuung. Nur in Ausnahmefällen war die Kritik nachweislich
berechtigt. In keinem Fall wurde gefährliche Pflege festgestellt.
f) Begleitung von Neu- und Umbauten
Einrichtungen müssen die baulichen Anforderungen de s Wohn- und Teilhabege-
setzes und seiner Durchführungsverordnung erfüllen. Bewohnerzimmer müssen z.
B. in Neubauten eine Mindestgröße von 14 qm haben u nd jedem Zimmer muss
ein eigenes Bad zugeordnet sein, wobei auch Tandeml ösungen erlaubt sind. Ein-
richtungen, die auf pflegerische Betreuung ausgeri chtet sind, müssen zusätzlich
die Bestimmungen des Landespflegegesetzes erfüllen.
Es ist sinnvoll und üblich, dass Träger bereits vor Beginn des Um- oder Neubaus
die Pläne vorstellen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen, wenn die Ent-
würfe nicht die Vorgaben des Wohn- und Teilhabegese tzes erfüllen. Die Heimauf-
sicht begleitet die Maßnahme und kontrolliert vor d em Einzug der Bewohnerinnen
und Bewohner, ob der Bau den Planungen und Anforder ungen des WTG / des
Landespflegegesetzes entspricht.
g) Unterstützung der Beiräte
Persönliche Kontakte zu Beiratsmitgliedern fanden nicht nur anlässlich der Prüf-
besuche in den Altenpflegeeinrichtungen statt, sondern auch im Rahmen der Ar-
beitsgemeinschaft der Beiräte der Stadt Münster. Von den Altenpflegeeinrichtun-
gen werden die Interessen in sechs Einrichtungen nicht durch Bewohnerbeiräte,
sondern von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen oder Bewohnerversamm-
lungen wahrgenommen. Auch die Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter
dieser Gremien nahmen an den Treffen der Arbeitsgemeinschaft teil.
In diesen Versammlungen konnten Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erörtert und beantwortet werden.
Daneben erhielten die Interessenvertretungen Informationen zur Altenpflegeland-
schaft in Münster sowie zur Gesundheits- und Pflegekonferenz oder Krankheits-
bildern (Demenz).
h) Gebührenerhebung
Die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung erhält di e Ermächtigungsgrundlage
die es ermöglicht Gebühren für die Tätigkeit der He imaufsicht zu erheben, diese
werden ausschließlich von Einrichtungsträgern erhoben.
Gebühren werden u. a. für wiederkehrende Prüfungen, Anlassprüfungen und für
die Bearbeitung von Beschwerden – sofern diese bere chtigt waren – erhoben.
Außerdem ist die Begleitung von Neu- und Umbauten gebührenpflichtig.
Folgende Gebühren (in Euro) wurden eingenommen:
- 17 -
37.149,50
47.812,50
31.900,00
0,00
10.000,00
20.000,00
30.000,00
40.000,00
50.000,00
60.000,00
2012 2013 2014
Abbildung 7: Gebühren
Der Rückgang der Gebühreneinnahmen ist darauf zurüc kzuführen, dass seit Ok-
tober 2014 keine Gebührenbescheide mehr erstellt wo rden sind. Dies liegt daran,
dass das Wohn- und Teilhabegesetz überarbeitet wurde und in dem neuen Gesetz
diese Ermächtigungsgrundlage nicht mehr enthalten i st. Es ist davon auszugehen,
dass der Gesetzgeber hier nachbessert bzw. eindeuti ge Regelungen trifft, so dass
die Erhebung der Gebühren nachträglich erfolgen kann.
7. Fazit - Ausblick
Große Verwerfungen in der Pflege- und Betreuungslandschaft hat es in Münster in
den zurück liegenden Jahren nicht gegeben. Die Qual ität ist gut. Die Anzahl der
Beschwerden geht zurück. Fachkraftquoten werden ein gehalten. Dieses gute Ni-
veau der Pflege und Betreuung in Münster gilt es zu halten und an der ein oder
anderen Stelle weiter zu verbessern.
Verbesserungen sind möglich und auch erforderlich, damit die Träger der Einrich-
tungen weiter ein Angebot aufrecht erhalten, welche s Wahlmöglichkeiten bietet,
welches auf unterschiedliche Bedürfnisse eingeht un d welches wohnortnah die –
weitere- Einbindung in den Stadtteil bietet, in dem Nutzerinnen und Nutzer vorher
gelebt und gewohnt haben.
Nach Inkrafttreten des WTG in 2008 wurde deutlich, dass das Gesetz neuen
Wohnformen nicht ausreichend gerecht wurde. Die Anf orderungen orientierten
sich zu eng an den klassischen stationären Einricht ungen. Das reformierte WTG
trat am 16.10.2014 in Kraft; die Durchführungsveror dnung hierzu wurde am
11.11.2014 wirksam.
Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde erweitert un d umfasst nun Einrichtun-
gen mit umfassenden Leistungsangebot (bisher die kl assischen, stationären Ein-
richtungen), ambulant betreute Wohngemeinschaften, Angebote des Servicewoh-
nens, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen (Hosp ize, Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
Eine Veröffentlichung der Ergebnisberichte (auch im Internet) kann nun umgesetzt
werden und soll spätestens drei Monate nach abgeschlossener Prüfung erfolgen.
Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Geset zes fallen, werden wie bisher
regelmäßig und anlassbezogen geprüft. Allerdings mu ss dies nicht mehr jährlich
erfolgen. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsan gebot können, soweit bei
der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festg estellt wurden, in einem Zwei-
jahresrhythmus geprüft werden.
- 18 -
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften (Entscheid ungsbefugnisse der Nut-
zerinnen und Nutzer sind eingeschränkt) werden alle zwei Jahre geprüft; selbst-
verantwortete Wohngemeinschaften (ausschließliche E ntscheidungs- und Gestal-
tungsmöglichkeit durch die Nutzerinnen und Nutzer) fallen nicht mehr in den Gel-
tungsbereich des neuen Gesetzes. Hier wird allerdin gs regelmäßig überprüft, ob
die Selbstverantwortung noch gegeben ist.
Eine Anzeigepflicht besteht bei Angeboten des Servi cewohnens und bei ambulan-
ten Diensten außerhalb von Wohngemeinschaften. Erbr ingen ambulante Dienste
ihre Leistungen in anbieterverantworteten Wohngemei nschaften, so werden diese
alle zwei Jahre geprüft. Die sogenannten Gasteinric htungen werden im Abstand
von höchstens drei Jahren geprüft. Anlassbezogene P rüfungen finden darüber
hinaus weiter statt.
Das reformierte Wohn- und Teilhabegesetz bietet die Chance die Qualität der
Pflege und Betreuung weiter zu verbessern und setzt dabei auch auf mündige
Nutzerinnen und Nutzer.
- 19 -
8. Anhang
8.1 Kontaktdaten „Kommunale Qualitätssicherung Pfle ge und Teilhabe (Heimauf-
sicht)“
Stadt Münster – Sozialamt – Fachstelle Kommunale Qu alitätssicherung Pflege
und Teilhabe (Heimaufsicht) / Betreuungsstelle
Hafenstr. 8 – 48153 Münster / Postanschrift Stadt Münster – 48127 Münster
Jörg Espei Telefon: 02 51 – 4 92 – 59 37
Espeij@stadt-muenster.de
Angelika Eusterwiemann Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 76
Eusterwiemann@stadt-muenster.de
Antje Konitzer Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 84
Konitzer@stadt-muenster.de
Kristina Lichte Telefon: 02 51 – 4 92 – 59 32
Lichte@stadt-muenster.de
Heike Pötter Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 28
Poetter@stadt-muenster.de
Petra Biggemann Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 19
(Heimentgelte)
Biggemann@stadt-muenster.de
Fax: 02 51 – 4 92 – 79 75
sozialamt@stadt-muenster.de
http://www.muenster.de/stadt/sozialamt/
- 20 -
8.2 Einrichtungsübersichten
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Stand Dezember 2014)
Einrichtung Stra ße, Hau snummer PLZ Platzz. Träger
Cohaus-Vendt-Stift Krumme Str. 39/10 48143
Münster
82 Cohaus-Vendt-Stiftung
Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161
Münster
92 Missionsschwestern
v. Hiltrup gGmbH
Friederike-Fliedner-Haus Coerdestr. 56 48147
Münster
80 Diakonissenmutterhaus
Münster gGmbH
Friedrichsburg Offenbergstr. 19 48151
Münster
138 Schwestern von der
Göttlichen Vorsehung
LWL Pflegezentrum
Münster
Friedr.-W.-Weber-Str.
30
48147
Münster
80 Landschaftsverband
Westfalen-Lippe
Haus Heidhorn – Hiltrup Westfalenstr. 490 48165
Münster
51 Haus Heidhorn GmbH
Haus Maria Trost Sankt-Mauritz-Freiheit
52
48145
Münster
84 Genossenschaft der
Krankenschwestern nach
der III. Regel des
hl. Franziskus
Haus Simeon Am Berg Fidel 48153
Münster
155 Diakonie Münster
Haus Wilkingshege Wilkingshege 55 48159
Münster
65 Haus Wilkinghege
Wirbelauer KG
Kardinal-von-Galen-Stift Clemens-August-Platz
8a
48167
Münster
66 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH
Altenzentrum Klarastift
einschl. Bereich
„Wachkomapatienten“
Andreas-Hofer-Str. 70 48145
Münster
143 Klarastift gGmbH
Altenheim St. Lamberti Scharnhorststr. 4-8 48151
Münster
83 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH
Maria-Hötte-Stift Düesbergweg 143 48153
Münster
123 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH
Marienheim An der Alten Kirche 5 48165
Münster
83 Altenhilfe St. Clemens
gGmbH
Martin-Luther-Haus Fliednerstr. 17 48149
Münster
151 Diakonie Münster e. V.
Ev. Altenzentrum
Meckmannshof
Meckmannweg 74 48163
Münster
171 Ev. Perthes-Werk e. V.
Perthes-Haus Wienburgstr. 60 48147
Münster
87 Ev. Perthes-Werk e. V.
Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147
Münster
21 Dr. Franz Schölling-
Lentze-Stiftung e. V.
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153
Münster
74 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH
DKV-Residenz am
Tibusplatz
Tibusplatz 1 48143
Münster
49 DKV Residenz am
Tibusplatz gGmbH
Achatius-Haus Wolbeck
einschl. Junge Pflege
Münsterstr. 24 b/c 48167
Münster
66 Haus Heidhorn GmbH
Haus v. Guten Hirten –
Pflege
Mauritz-Lindenweg 61 48145
Münster
20 Deutsche Provinz der
Schwestern vom
- 21 -
Guten Hirten
Handorfer Hof Handorfer Str. 24 48157
Münster
66 Diakonie Münster e. V.
Meyer-Suhrheinrich-Haus Marktallee 42 48165
Münster
42 Altenhilfezentrum
St. Clemens gGmbH
Haus Franziska Westfalenstr. 109 48165
Münster
30 Missionsschwestern von
Hiltrup gGmbH
Seniorenzentrum
Albachten
Rottkamp 49 48163
Münster
66 AWO westl. Westf.
Papst Johannes Paul Stift Culmer Str. 16 48157
Münster
72 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH
Johanniter-Stift Münster Weißenburgstr. 48 48151
Münster
80 Johanniter-Seniorenhäuser
GmbH
Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149
Münster
80 SENATOR Senioren- und
Pflegeeinrichtungen GmbH
Alexianer – Haus Thomas Alexianerweg 8 48163
Münster
54 Alexianer Münster GmbH
Wohnen in Pastors Garten Alte Dorfstr. 10 48161
Münster
40 Stift Tilbeck GmbH
Solitäre Kurzzeitpflege Straße, Hausnummer PLZ Platzz. Träger
Seniorenzentrum
Gievenbeck
Gartenbreie 1 48161
Münster
15 AWO Westl. Westf.
Clemenshospital Düesbergweg 143 48153
Münster
18 Clemenshospital GmbH
„Haus Maria“ Westfalenstr. 109 48165
Münster
20 Missionsschwestern von
Hiltrup gGmbH
Raphaelsklinik Klosterstr. 75 48143
Münster
23 Raphaelsklinik
Münster GmbH
Zimmer im Garten Laerer Landweg 177 48155
Münster
2 Zobel-Seick
Wohngemeinschaften
für Menschen mit De-
menz/hilfsbedürftige
Menschen
Straße, Hausnummer PLZ Platzz. Träger
Haus Taubenstraße Taubenstr. 12 48149
Münster
8 Alexianer Münster GmbH
Hof Schultmann Stratmannweg 21 48163
Münster
12 Alexianer Münster GmbH
Casa Mauritz
Klarastift
Andreas-Hofer-Str. 86 48145
Münster
15 Klarastift Service GmbH
Irmgard Buschmann-Haus Am Küchenbusch 15 48161
Münster
1/8 Klarastift Service GmbH
Villa Hittorfstraße Hittorfstr. 10 48149
Münster
10 Alexianer Münster GmbH
Villa Kahmann Gremmendorfer Weg 44 48167
Münster
11
DRK Münster
gemeinnützige Pflege und
Service GmbH
Villa Mauritz Kaiser-Wilhlem-Ring 34 48145
Münster
10 Alexianer Münster GmbH
WG Josef-Beckmann-Str. Josef-Beckmann-Str. 5-
7
48159
Münster
11 DRK Münster
gemeinnützige Pflege und
Service GmbH
Nienberge Kirmstr. 18/Gartenstiege
6
48161
Münster
7/7 Caritas-
Betriebsführungs- und
Trägergesellschaft
Münster mbH
Haus Genius Tibusplatz 1-7 48143 8 DKV-Residenz am
- 22 -
Münster Tibusplatz gGmbH
WG Schulstraße Schulstr. 47 48149
Münster
11/8 Diakonisches Werk
Münster e. V.
Haus Elisabeth Herrenstr. 10 48165
Münster
12 Alexianer Münster GmbH
Arche Noah Manfred-v.-Richthofen-
Str. 45
48145
Münster
12 Altenzentrum Klarastift
gemeinnützige GmbH
Arche Sarah Manfred-v.-Richthofen-
Str. 45
48145
Münster
12 Altenzentrum Klarastift
gemeinnützige GmbH
Hospize Straße, Hausnummer PLZ Platzz. Träger
Lebenshaus Dorbaumstr. 215 48157
Münster
10 Hospiz lebensHAUS
Münster gGmbH
Johanneshospiz Hohenzollernring 66 48145
Münster
8 Johannes-Hospiz gGmbH
Sonstige Einrichtungen Straße, Hausnummer PLZ Platzz. Träger
Reha-Einrichtung zur
med. Rehabilitation
Gartenstr. 18 48147
Münster
20
Förderkreis
Sozialpsychiatrie e. V.
Christopherushaus
Langzeitbereich
Soester Str. 48155
Münster
32 Bischof Hermann-Stiftung
Kettlerhaus
Langzeitbereich
Schillerstraße 48155
Münster
24 Bischof Hermann-Stiftung
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung
Träger
Name der Einric htung Wohnform Art der Behinderung
Alexianer Münster GmbH Alexianer-Wohnbereiche Stationä re Wohnein-
richtung
Psychische und geistige
Behinderung,
erworbene Hirnschädigung
Wohngruppe
Haus Johanna
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Felix Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Erkrankung
Haus Georg Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und seelische
Behinderung (Senioren)
Wohngruppe Haus Ida Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Wohngruppe
Pater-Kolbe-Haus
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Sebastian Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Lucia Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung
Haus Bonifatius Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Haus Lioba Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Haus Markus Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Wohnverbund
Philipp-Neri
Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Alexianer Münster GmbH Rilke Haus Stationäre
Außenwohngruppe
Psychische Behinderung
Alexianer
Service Wohnen
Ambulant
Betreutes Wohnen
Geistige Behinderung,
erworbene Hirnschädigung
BEWO der Alexianer Ambulant Psychische Behinderung
- 23 -
Betreutes Wohnen
Bischof-Hermann-
Stiftung
Sozialtherapeutische
Wohneinrichtung
Stationäres Wohnein-
richtung
Psychische Behinderung
und Suchtstoffabhängigkeit
Dezentrales
Stationäres Angebot
Psychische Behinderung
und Suchtstoffabhängigkeit
Ambulant
betreutes Wohnen
Psychische Behinderung
und Suchtstoffabhängigkeit
Deutsche Provinz der
Schwestern vom Guten
Hirten
Haus vom Guten Hirten Stationäre
Wohneinrichtung
Psychische Behinderung,
leichte geistige
Behinderung und
psychische Störung
Dezentrales
stationäres Einzelwoh-
nen
Förderkreis
Sozialpsychiatrie
Psycho-Soziales Zent-
rum gGmbH Münster
Ambulant betreutes
Wohnen
Psychische Behinderung
Wohnstätte Coerde Stationäre Wohnein-
richtung
Dezentrale Einzelwoh-
nungen
Psychische Behinderung
Wohnstätte Südviertel Stationäre Wohnein-
richtung
Dezentrale Einzelwoh-
nungen
Psychische Behinderung,
Einrichtung zur medizini-
schen Rehabilitation
Landschaftsverband
Westfalen-Lippe
Westfälischer
Wohnverbund Münster
Stationäres Wohnen,
stationäre Außenwohn-
gruppe, dezentrales
Einzelwohnen
Geistige und psychische
Behinderung,
Suchterkrankung
Wohngruppe Dachsleite
Jetzt: Meesenstiege
Stationäre Wohngruppe Geistige Behinderung
Wohngruppe Zum Roten
Berge
Jetzt: Meesenstiege
Stationäre Wohngruppe Geistige Behinderung
Wohnstätte Haus Edel-
bach
Stationäre Wohngruppe Geistige Behinderung
Integratives Wohnhaus
Dauvemühle
Ambulant unterstütztes
Wohnen,
Stationäre Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderung
Pension Plus
Gemeinnützige SKM
GmbH
Ambulant
betreutes Wohnen
Psychische Erkrankung
(nur ehemalige
Wohnungslose)
Sozialdienst Kath. Frau-
en e. V. Dortmund
Anna-Katharinenstift
Karthaus
- Klaragruppe -
Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige Behinderung (nur
Frauen)
Stift Tilbeck GmbH Ludgerushaus Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Nikolai Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Mattäus Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Daniel Stationäre
Außenwohngruppe
Geistige und psychische
Behinderung
Haus Noah Stationäre
Außenwohngruppe
Ambulant
betreutes Wohnen
Geistige und psychische
Behinderung
Geistige und psychische
Behinderung
Westfalenfleiß GmbH Haus Gremendorf Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderung
Westfalenfleiß GmbH Wohnstätte
Gut Kinderhaus
Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderung
- 24 -
Haus Wolbeck Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderung
Wohngemeinschaft
Albersloher Weg
Stationäre
Wohneinrichtung
Geistige und mehrfache
Behinderung
Wohngemeinschaft
Am Oedingteich
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderung
Wohngemeinschaft
An der Meerwiese
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderung
Wohngemeinschaft
Zwi-Schulmann-Weg
Stationäre
Wohngruppe
Geistige und mehrfache
Behinderung
Dezentrales stationäres
Einzelwohnen in Wol-
beck
Stationäres
Einzelwohnen
Geistige und mehrfache
Behinderung
Dezentrales stationäres
Einzelwohnen in Grem-
mendorf und Angelmod-
de
Stationäres Einzel- und
Paarwohnen
Ambulant unterstütztes
Wohnen
Geistige und mehrfache
Behinderung
Geistige und mehrfache
Behinderung
Am Baumberger Hof Stationäre Wohngruppe
Ambulant unterstütztes
Wohnen
Geistige und mehrfache
Behinderung
- 25 -
8.3 Abbildungsübersicht
Titel Seite
Abbildung 1: Einrichtungstypen 6
Abbildung 2: Platzzahlentwicklung 7
Abbildung 3: Pflegestufenverteilung vollstationär 8
Abbildung 4: Fachkraftquoten 8
Abbildung 5: Regelprüfungen / Anlassprüfungen 10
Abbildung 6: Anzahl der Beschwerden 15
Abbildung 7: Gebühren 17
- 26 -
8.4 Gesetzestext WTG v. 18.11.2008 (Auszüge)
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und
Teilhabegesetz - WTG) – vom 18.11.2008 (altes Gesetz) Auszüge
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse
der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen
zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden
Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Es soll die Transparenz über das Wohnen,
die Abläufe und Angebote in Betreuungseinrichtungen fördern, das selbstbestimm-
te Leben der Bewohner und deren Mitwirkung und Mitbestimmung in der Betreu-
ungseinrichtung unterstützen und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zu-
ständigen Behörden beitragen. Die zuständigen Behörden sollen sich bei der An-
wendung von Rechtsvorschriften von der Lebenswirklichkeit älterer Menschen,
pflegebedürftiger volljähriger Menschen und volljähriger Menschen mit Behinde-
rung leiten lassen.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen
1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können,
2. vor Gefahren für Leib und Seele und
3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und quali-
fizierte Betreuung erhalten,
5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der
Pflege und der Behandlung informiert werden,
6. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am
gesellschaftlichen Leben teilhaben,
7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion aus-
üben und
8. in Würde sterben können.
(3) Die Betreiber haben die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die den Be-
wohnern ihrem Alter, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit entspre-
chend eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Sie haben die personelle, sachliche und bauliche Ausstattung vorzuhalten, die
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem jeweiligen Stand der fachli-
chen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Deckung des individuellen Bedarfs
der Bewohner erforderlich ist.
§ 6
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner
(1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten
des Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthalts-
bedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von
Mitwirkung und Mitbestimmung.
(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die
Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungsein-
richtung.
- 27 -
(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungs-
gremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und
dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät
die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch
Vorschläge und Stellungnahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen
können ebenfalls beraten.
(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versamm-
lung einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der
Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhän-
gige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Be-
wohner einer Betreuungseinrichtung in einer Bewohnerversammlung Abweichun-
gen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder
eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch ihre Interessen-
vertretung unterstützt wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist der Betreiber zu
hören.
(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Ver-
tretungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein
Vertretungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrneh-
men kann, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der
Bewohner in einer Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. In Einrichtun-
gen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist zusätz-
lich das Einvernehmen mit dem Betreiber herzustellen. Die Tätigkeit ist unentgelt-
lich und ehrenamtlich. Der Betreiber hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums
und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht
aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die
Unterrichtung der Bewohner und der Mitglieder von Beiräten über die Wahl und
die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohner
in Angelegenheiten der Betreuungseinrichtung zur Geltung zu bringen.
(8) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize, die in der Regel mindes-
tens sechs Personen aufnehmen, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrau-
ensperson.
(9) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rege-
lungen erlassen über die Wahl des Beirats, die Einsetzung eines Vertretungsgre-
miums und die Bestellung einer Vertrauensperson sowie über Art, Umfang und
Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung. In der Rechtsverordnung ist vorzuse-
hen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie
Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behin-
dertenorganisationen, in angemessenem Umfang in den Beirat gewählt werden
können.
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§ 8
Beschwerdeverfahren
Der Betreiber hat Regelungen für ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Die-
ses muss mindestens regeln:
1. die Information der Bewohner über ihr Beschwerderecht; dabei ist auch ein
Hinweis auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde aufzunehmen,
2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen
Person,
3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art
ihrer Erledigung.
§ 11
Anforderungen an die Wohnqualität
(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im
Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkei-
ten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen,
Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Betreu-
ungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewoh-
ner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen selbständig nut-
zen können.
§ 12
Personelle Anforderungen
(1) Die Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung
für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur
durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen
werden.
(2) Betreuende Tätigkeiten werden unter angemessener Beteiligung von Fachkräf-
ten wahrgenommen, wenn in einem Konzept festgelegt wird:
1. welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden,
2. welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden Tätigkei-
ten gibt und dass die Ausübung den anerkannten fachlichen Standards ge-
nügt,
3. wie der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten qualifi-
ziert wurde,
4. wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit organisiert
ist und
5. wie dieser Prozess insgesamt dokumentiert wird.
(3) Der Betreiber und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Ge-
samtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende
Tätigkeit ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftig-
ten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen
entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen.
Liegt ein solches Personalbemessungssystem nicht vor, wird vermutet, dass Zahl
und Qualifikation der Beschäftigten ausreichen, wenn diese in Verträgen nach
dem Fünften, Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. In
jedem Fall ist sicherzustellen, dass insgesamt mindestens die Hälfte der mit be-
treuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sind; die Berechnung
- 29 -
hat anhand der Vollzeitäquivalente zu erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens
eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung vorhanden sein. In
Betreuungseinrichtungen mit überwiegend pflegerischer Betreuung muss nachts
mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. In den übrigen Betreu-
ungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Verfü-
gung steht.
(4) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen eine mindes-
tens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Für Einrichtungslei-
tungen und Pflegedienstleitungen ist darüber hinaus eine mindestens zweijährige
einschlägige hauptberufliche Berufserfahrung erforderlich. Weiterbildungsmaß-
nahmen, die auf Leitungstätigkeiten vorbereiten, sollen in angemessenem Umfang
berücksichtigt werden.
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rege-
lungen erlassen über die weiteren fachlichen und persönlichen Anforderungen an
die Eignung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung und der Beschäftig-
ten.
§ 16
Verfahren
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rege-
lungen erlassen über die Höhe der Gebühren, die für die Durchführung von Maß-
nahmen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erhoben werden können.
§ 18
Überwachung
(1) Die Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch
wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehren-
den Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden
grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit
sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht
erreicht werden kann. Der Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienst-
leitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Geset-
zes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen
und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Do-
kumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb hat der Betrei-
ber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an
den Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
erfüllen. Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung, ein Prüfbericht des Kostenträgers nach dem
Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches oder geeignete Nachweise unabhängiger
Sachverständiger über die Qualität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein
Jahr sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der strukturellen Vo-
raussetzungen des Betriebes der Betreuungseinrichtung und der Betreuung der
Bewohner im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes. Ergeben sich dabei Bean-
standungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor, führt die zuständige
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Behörde eine umfassende Prüfung durch. Prüfergebnisse anderer Behörden, die
nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung zugrunde zu legen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrich-
tung beauftragten Personen sind befugt,
1. die für die Betreuungseinrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu be-
treten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit de-
ren Zustimmung,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den
Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen,
4. sich mit den Bewohnern sowie dem Beirat, dem Vertretungsgremium oder
der Vertrauensperson in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand
in Augenschein zu nehmen,
6. die Beschäftigten zu befragen.
Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde
frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen.
Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen
oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden.
Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Anfechtungsklagen gegen Überwachungsmaßnahmen haben keine aufschie-
bende Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt nach der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme mit
der Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Sie
ist auch bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder bei be-
gründetem Hinweis, dass eine Anzeige unterlassen wurde, durchzuführen.
(7) Die vorbezeichneten Maßnahmen sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine
Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist.
§ 19
Mittel der Überwachung
(1) Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäf-
tigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
nicht erfüllen, soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Mög-
lichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch
des Betreibers an einem gesonderten Termin statt, wenn der Betreiber einen Ver-
treter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will. Die Möglichkeit der Betei-
ligung einer Verbandsvertretung besteht auch an den Prüfungen nach § 18 Abs. 1.
Mit dieser Beratung soll zugleich eine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes verbunden werden, sofern die zuständige Behörde eine Anordnung
beabsichtigt.
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(2) Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegen-
über dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer ein-
getretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der
Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden
Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung
weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeit-
raum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden. Wenn Anordnungen zur
Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb einer Betreuungseinrich-
tung zu untersagen.
(3) Sind in einer Einrichtung mit pflegerischer Betreuung Mängel festgestellt wor-
den, die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, so führt der Medi-
zinische Dienst der Krankenversicherung auf Ersuchen der zuständigen Behörde
eine Qualitätsprüfung nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetz-
buches durch. Das zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die Einzelheiten
des Verfahrens durch Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der
Pflegekassen geregelt werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31.
Dezember 2010 zustande, wird das zuständige Ministerium ermächtigt, die Ein-
zelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Dem Betreiber kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines
Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktio-
nen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(5) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der
Betreiber keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständi-
ge Behörde, um den Betrieb der Betreuungseinrichtung aufrechtzuerhalten, auf
Kosten des Betreibers eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte
Zeit einsetzen, wenn ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen. Ihre Tätigkeit
endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeig-
nete Einrichtungsleitung bestimmt. Die kommissarische Einrichtungsleitung über-
nimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Einrichtungsleitung.
(6) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber
a) die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs unterlassen oder
unvollständige Angaben gemacht hat,
b) Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist be-
folgt, c) Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder
gegen § 10 Abs. 1 oder 3 oder gegen eine nach Absatz 5 erlassene Rechts-
verordnung verstößt.
(7) Vor Aufnahme des Betriebs einer Betreuungseinrichtung ist eine Untersagung
nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund eine Anzeigepflicht besteht.
(8) Anfechtungsklagen gegen Mittel der Überwachung haben keine aufschiebende
Wirkung.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (57)
- Hafenstraße 8
- Andreas-Hofer-Straße 70
- Münsterstraße 24b
- Westfalenstraße 109
- Josef-Beckmann-Straße 5
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- Soester Straße 4815
- Schillerstraße 4815
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- Hittorfstraße 10
- Dorbaumstraße 215
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Details
- Aktenzeichen
- V/0175/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37