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V/0175/2015

Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)"

Vorlagen 16.03.2015

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 03.06.2015, TOP 12

Berichtsvorlage

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Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)"

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Berichtsvorlage

2257 Zeichen

V/0175/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.04.2015 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 
28.04.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion 
 von Menschen mit Behinderungen Bericht 
29.04.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, 
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Bericht 
 
 
 
Bericht: 
 
Der Tätigkeitsbericht der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimau-
fsicht)“ der Stadt Münster für den Berichtszeitraum  2013 und (bis zum 15.10.) 2014 ent-
hält Daten über Einrichtungen, die dem (alten) Wohn - und Teilhabegesetz – WTG unter-
lagen. Diese umfassen insbesondere Angaben zu  Platzzahlen, zur Personalausstattung 
sowie Angaben zur Bewohnerstruktur. 
 
Außerdem zeigt der Bericht  die wesentlichen Ergebnisse der wie derkehrenden Prüfu n-
gen sowie der Anlassprüfungen auf. 
 
Der Rahmenprüfkatalog, der diesen Begehungen zugrunde gelegt wurde, steckt den 
Rahmen und eröffnet der Aufsichtsbehörde dabei auch die Möglichkeit sich im Schwe r-
punkt mit einigen besonders relevanten T hemen auseinander zu setzen. Hierzu gehörte 
im Berichtszeitraum auch das Thema „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ und weiterhin 
die Ernährungssituation. 
 
Nach der Evaluation des seit 2008 geltenden Wohn - und Teilhabegesetzes trat am 
16.10.2014 das neue WTG i n Kraft; die dazu gehörige Durchführungsverordnung am 
11.11.2014. Insoweit umfasst dieser Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 au s-
schließlich den Zeitraum des „alten“ WTG, also bis zum 15.10.2014. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0175/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Espei 
Frau Pötter 
Ruf: 
492-5937 
E-Mail: 
EspeiJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
03.03.2015 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0175/2015 
 
Die Mitarbeiterinnen der „Kommunalen Qualitätssic herung Pflege und Teilhabe (Heimau-
fsicht)“ gewannen auch im Berichtszeitraum 2013 / 2014 den Eindruck, dass in den 
münsterschen Einrichtungen insgesamt eine gute Betreuungs - und Pflegequalität vorge-
halten wird. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlage:  
Tätigkeitsbericht „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“

Tätigkeitsbericht "Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)"

65240 Zeichen

- 1 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sozialamt 
 
 
Kommunale Qualitätssicherung 
Pflege und Teilhabe 
(Heimaufsicht) 
 
- Tätigkeitsbericht - 
2013 / 2014

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Impressum 
 
 
Herausgeberin: Stadt Münster - Sozialamt 
Redaktion: Heike Pötter / Jörg Espei „Kommunale Qua litätssicherung Pflege 
und Betreuung (Heimaufsicht)“ 
 
Februar 2015, 300

- 3 - 
 
 
Vorwort 
  
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
ich freue mich, Ihnen den Tätigkeitsbericht der „Ko mmunalen 
Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsich t)“ für die 
Jahre 2013 und 2014 vorlegen zu können. 
 
Schon der neue Name der „Heimaufsicht“ weist darauf hin, dass 
es auch im Bereich des Wohn- und Teilhabegesetzes V erände- 
rungen gegeben hat. 
 
Ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder erwachsene Personen mit Be- 
hinderungen möchten und sollen mehr Verantwortung für sich und ihr Leben, auch 
in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingli ederungshilfe, in Wohngemein- 
schaften, in Tages- oder Kurzzeiteinrichtungen, in Hospizen oder im Service-
Wohnen übernehmen. Sie begreifen sich mehr und mehr als kritische Verbrauche- 
rinnen und Verbraucher und immer weniger als Empfän gerinnen und Empfänger 
von Unterstützungsleistungen. 
 
Sie sollen geschützt werden, weil sie gegenüber Die nstleistungsanbietern struktu- 
rell  unterlegen sind. Das heißt infolge geringerer Fachk enntnisse, Informationen, 
Ressourcen und / oder Erfahrung benachteiligt werde n können. Aufgabe des Ver- 
braucherschutzes ist es, dieses Ungleichgewicht sin nvoll auszugleichen und dem 
Verbraucherinteresse gegenüber der Anbieterseite zu  einer angemessenen 
Durchsetzung zu verhelfen. 
 
In dieser Rolle sieht sich die „Kommunale Qualitäts sicherung Pflege und Teilhabe 
(Heimaufsicht)“ und sorgt so mit dafür, das Wohlerg ehen der pflege- und hilfsbe- 
dürftigen Menschen zu gewährleisten. Fundiertes Fac hwissen, Empathie, zielori- 
entierte Kommunikation mit Angehörigen, Bevollmächt igten, rechtlichen Betreue- 
rinnen und Betreuern, Mitarbeiterinnen und Mitarbei tern in den Einrichtungen und 
Trägervertretern bilden die Grundlage einer am Wohl  der Nutzerinnen und Nutzer 
(Verbraucherinnen und Verbraucher) ausgerichteten Arbeit. 
 
Der vorliegende Tätigkeitsbericht gibt Ihnen einen Überblick nach dem Wohn- und 
Teilhabegesetz für die Jahre 2013 und (bis zum 15.1 0.) 2014. Zukünftig wird das 
am 16.10.2014 in Kraft getretene „Gesetz zur Entwic klung und Stärkung einer 
demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastrukt ur und zur Weiterentwicklung 
und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungs angeboten für ältere Men- 
schen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehöri gen“ die Grundlage der 
Berichterstattung sein. 
 
Ich wünsche Ihnen interessante Erkenntnisse beim Studium der Lektüre. 
Februar 2015 
Dagmar Arnkens-Homann 
 
 
Leiterin des Sozialamtes

- 4 - 
Inhaltsverzeichnis 
 
„Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ 
 
Tätigkeitsbericht - Inhaltsübersicht 
 
1. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung  
    Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“     Seite 5  
 
2. Personelle Ausstattung „Kommunale Qualitätssicherung 
    Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“     Seite 5  
 
3. Rechtliche Rahmenbedingungen     Seite 5 
 
4. Einrichtungen im Einzugsbereich des Wohn- 
    und Teilhabegesetzes (WTG)      Seite 6 
 
4.1 Platzzahlentwicklung in den Einrichtungen   Sei te 7 
 
4.2 Bewohnerstruktur vollstationäre Pflegeeinrichtungen Seite 8 
 
5. Personalausstattung und Ehrenamtliche    Seite 8  
 
6. Aufgabenfelder „Kommunale Qualitätssicherung 
    Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“     Seite 9  
a. Beratungen       Seite 9 
b. Regelprüfungen / Anlassprüfungen    Seite 10 
c. Prüfergebnisse (Kategorien 1-8)    Seite 10 
d. Prüfschwerpunkte      Seite 14 
e. Umgang mit Beschwerden     Seite 15 
f.  Begleitung von Neu- und Umbauten    Seite 16 
g. Unterstützung der Beiräte     Seite 16 
h. Gebührenerhebung      Seite 16 
 
7. Fazit – Ausblick        Seite 17 
 
8. Anhang         Seite 19 
 
8.1 Kontaktdaten „Kommunale Qualitätssicherung 
      Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“    Seite 19 
8.2 Einrichtungsübersichten     Seite 20 
8.3 Abbildungsübersicht      Seite 25 
8.4 Gesetzestext WTG v. 18.11.2008 (Auszüge)  Seite  26

- 5 - 
 
1. Aufgaben der „Kommunalen Qualitätssicherung Pfle ge und Teilhabe (Heimauf- 
sicht)“ 
 
Heimaufsicht bezeichnet eine Tätigkeit, nämlich die  Überwachung von Heimen für 
ältere, volljährige Pflegebedürftige oder volljähri ge Menschen mit Behinderungen 
durch eine staatliche Stelle. Geprüft wird, ob das Heim die Anforderungen des 
Wohn- und Teilhabegesetzes - WTG erfüllt. Häufig wi rd die Heimaufsicht durch- 
führende Behörde selbst auch als Heimaufsicht bezeichnet. 
 
Im § 1 WTG ist festgelegt zu prüfen, ob die Würde, die Interessen und Bedürfnisse 
der Bewohnerinnen / Bewohner vor Beeinträchtigungen  geschützt werden. Hier 
greift im Vorfeld die beratende Tätigkeit der zustä ndigen Behörde. Diese beraten- 
de Tätigkeit ist dabei gegenüber allen Beteiligten (Trägern, Einrichtungs- und Pfle- 
gedienstleitungen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter n, Bewohnerinnen und Bewoh- 
nern, Angehörigen, etc.) zu erbringen. Weiterhin ge hören regelmäßige, nicht an- 
lassbezogene Prüfungen und anlassbezogene Prüfungen zu den Instrumentarien. 
 
Die Heimaufsichtsbehörde prüft jedes Heim grundsätz lich mindestens einmal im 
Jahr unangemeldet im Rahmen sogenannter Regelprüfungen. 
 
 
 
2. Personelle Ausstattung „Kommunale Qualitätssiche rung Pflege und Teilhabe 
(Heimaufsicht)“ 
 
Insgesamt sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mi t einem Vollzeitstellenanteil 
von 3,25 VZ (incl. Telearbeitsplatz) und unterschie dlichen Qualifikationen (Verwal- 
tungsfachkräfte, Pflegefachkraft incl. Zusatzqualif ikation zur Einrichtungs- und 
Pflegedienstleitung, Dipl. Sozialpädagoge, Pädagogi n / BA) arbeiten zurzeit bei 
der „Kommunalen Qualitätssicherung Pflege und Teilh abe (Heimaufsicht)“. Dies 
gewährleistet einen umfassenden Blick auf die Pfleg e- und Betreuungslandschaft 
und bietet Anfragern adäquate Gesprächspartnerinnen und -partner. 
 
 
 
3. Rechtliche Rahmenbedingungen 
 
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und 
Teilhabegesetz – WTG) vom 18.11.2008 
Das WTG stellt in NRW einen wesentlichen Teil der Umsetzung der Föderalismus- 
reform (2006, Gesetzgebungszuständigkeit vom Bund a uf die Länder) auf dem 
Gebiet des Heimrechts dar. Das WTG NW, mit der ents prechenden Durchfüh- 
rungsverordnung (DVO), trat im Dezember 2008 in NRW  in Kraft. Es dient dem 
Schutz der Würde, der Interessen und Bedürfnisse de r Bürgerinnen und Bürger in 
Betreuungseinrichtungen. Diese sind im § 1 Abs. 2 W TG explizit benannt und ste- 
hen in enger Verbindung mit den Zielen und Inhalten  der UN-
Behindertenrechtskonvention.

- 6 - 
Demnach sollen Bürgerinnen und Bürger 
 
- ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können, 
- vor Gefahren für Leib und Seele und 
- in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, 
- eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und  
qualifizierte Betreuung erhalten, 
- umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Ber atung, der Hilfe, der Pflege 
und der Behandlung informiert werden, 
- Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am  
gesellschaftlichen Leben teilhaben, 
- ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben, ihre Religion ausüben und 
- in Würde sterben können. 
 
In den §§ 2 ff WTG wird definiert, dass das Gesetz nicht nur ausschließlich in sta- 
tionären Einrichtungen, sondern auch u. U. in Einri chtungen anzuwenden ist, in 
denen ambulante Betreuung durchgeführt wird. Hier i st zu klären, ob Betreuungs- 
leistungen und Überlassen von Wohnraum in einem Zusammenhang stehen. 
 
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungs- 
leistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) vom 29.07.2009 
Für den Heimvertrag gelten weiterhin bundesweite Be stimmungen, die in diesem 
Gesetz, in Kraft getreten am 01.10.2009, geregelt sind. Bei Heimverträgen handelt 
es sich um privatrechtliche Beziehungen, in denen g leichzeitig Wohnraum vermie- 
tet und Pflegeleistungen angeboten werden. Das WBVG  ist häufig Gegenstand 
der Beratungen der zuständigen Behörde. 
 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 
Der § 16 Abs. 4 WTG erlaubt per Rechtsverordnung di e Höhe der Gebühren zu 
regeln, die für die Durchführung von Maßnahmen der „Kommunalen Qualitätssi- 
cherung Pflege und Teilhabe (Heimaufsicht)“ erhoben  werden können. Der Lan- 
desgesetzgeber hat im § 1 AVerwGebO NRW, in der Tar ifstelle 10 a, die gesetzli- 
che Grundlage zur Gebührenerhebung und -festsetzung , geschaffen. Seit dem 
01.12.2010 werden Gebühren von den Trägern der Einrichtungen erhoben. 
 
 
 
4. Einrichtungen im Einzugsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) 
 
Die Anzahl der Einrichtungen in Münster wurde jewei ls zum Stichtag 31.12. (Aus- 
nahme 15.10.2014) eines Jahres erhoben; die Anzahl der Einrichtungen unterliegt 
nach wie vor keinen nennenswerten Schwankungen: 
 
Einrichtungstyp  
 
2011  2012  2013  2014  
Pflegeeinrichtungen 
 
36 36 36 35 
amb. betreute  
Einrichtungen 
27 27 27 29 
Einrichtungen der  
Eingliederungshilfe 
14 14 14 14

- 7 - 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen  
 
5 5 5 5 
Hospize 
 
2 2 2 2 
Seniorenwohnungen 
 
1 1 1 1 
 Abbildung 1: Einrichtungstypen 
 
Pflegeeinrichtungen (vollstationär) 
In einer Pflegeeinrichtung sind im Jahr 2014 zwei W ohngruppen umgewandelt 
worden in eigenständige, ambulant betreute Wohngeme inschaften mit jeweils 12 
Plätzen. Diese Neuorganisation soll die Struktur de r Einrichtung lockern und den 
Wohnaspekt stärker hervorheben. 2013 wurde eine neu e stationäre Altenpflege- 
einrichtung eröffnet, in der 62 Nutzerinnen und Nut zer Aufnahme finden können. 
Hier stehen eingestreut fünf Kurzzeitpflegeplätze z ur Verfügung. Der Um- und 
Ausbau einer Pflegeeinrichtung wurde 2013 beendet, sodass den Bewohnerinnen 
und Bewohnern ausschließlich Einzelzimmer zur Verfügung stehen. 
 
Ambulant betreute Einrichtungen  
In 2013 wurde eine zusätzlich ambulant betreute Ein richtung für demenziell ver- 
änderte Menschen fertig gestellt, in der zwölf Nutz erinnen und Nutzer ein neues 
Zuhause finden können. Außerdem wurde eine Kirche u mgebaut, so dass zwei 
Wohngemeinschaften ein Domizil gefunden haben. Hier  leben acht Nutzerinnen 
und Nutzer, die älter sind als 60 Jahre, die pflege bedürftig sind und in der Vergan- 
genheit obdachlos waren. In der anderen Wohngemeins chaft werden Nutzerinnen 
und Nutzer mit einer langen Suchtbiografie, soziale n und psychischen Auffälligkei- 
ten betreut. 
 
4.1 Platzzahlentwicklung in den Einrichtungen 
 
Einrichtungstypen  
 
2011  2012  2013  2014  
Pflegeeinrichtungen 
 
2.647 2.647 2.662 2.637 
Einrichtungen der  
Eingliederungshilfe 
1.120 1.078 1.044 1.041 
amb. betreute  
Einrichtungen 
523 533 537 534 
Seniorenwohnungen 
 
258 258 258 258 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen  
 
76 76 78 78 
Hospize 
 
18 18 18 18 
 Abbildung 2: Platzzahlentwicklung

- 8 - 
4.2. Bewohnerstruktur vollstationäre Pflegeeinrichtungen 
 
Pflegestufen / 
Jahr 
 
2011  
in % 
2012  
in %  
2013  
in %  
2014  
in %  
0 
 
9 8 11 7 
1 
 
40 41 40 41 
2 
 
36 35 33 37 
3 
 
15 16 16 15 
 Abbildung 3: Pflegestufenverteilung vollstationär 
 
 
 
5. Personalausstattung und Ehrenamtliche 
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert in Einrichtung en eine Fachkraftquote von 
mindestens 50%. Diese Quote wurde in allen Einrichtungen an den Prüfungstagen 
erfüllt und lag auch deutlich darüber. 
 
In den Pflegeeinrichtungen sind die Quoten stabil; der leichte Negativtrend bei den 
Hospizen hat sich nicht fortgesetzt und ist in den Einrichtungen der Eingliede- 
rungshilfe, nach leichten Anstiegen in den vergange nen Jahren, auf hohem Ni- 
veau konstant. 
 
Fachkraftquoten 
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
Altenp
flege 
Kurzzeit
pflege 
Hospiz 
Eingliederungsh.
2010 
2011 
2012 
2013 
2014 
 Abbildung 4: Fachkraftquoten

- 9 - 
 
Zusätzlich zu den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestalten zahl- 
reiche Ehrenamtliche eine gute Atmosphäre des mitme nschlichen Zusammenle- 
bens in den münsterschen Einrichtungen. Der überwie gende Teil dieser Ehren- 
amtlichen ist im Altenpflegebereich (850 Menschen),  sowie im Rahmen der Pallia- 
tivbegleitung in den Hospizen tätig. Die beiden Hos pize werden von 85 (75 in 
2013) Ehrenamtlichen unterstützt. Sie bilden eine u nersetzliche Säule in der viel- 
fältigen Arbeit und verbessern die Bedingungen für Bewohnerinnen und Bewoh- 
ner, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter f ür ein würdevolles Leben und 
Sterben. 
 
Mit ihrem Engagement erzielen Ehrenamtliche eine de utliche Steigerung der (Be- 
treuungs-) Qualität in den Einrichtungen. Ihr Aufga benspektrum reicht hierbei von 
Einzelbetreuungen wie z.B. der Begeleitung bei Spaz iergängen, Kirchenbegleitun- 
gen, bis zu Tätigkeiten in Cafe´s, in Büchereien od er der Durchführung von Grup- 
penangeboten (Sport- und Gymnastikangebote, Vorlese gruppen, Spielrunden, 
etc.). Die Tätigkeiten der Ehrenamtlichen gewinnen weiter an Bedeutung, weil sie 
fehlende Sozialkontakte ausgleichen. Die Ehrenamtli chen knüpfen durch ihr 
Kommen und Gehen wesentliche Verbindungen zwischen den Bewohnerinnen 
und Bewohnern und dem örtlichen Gemeinwesen. 
 
Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer werden be i ihrer Arbeit angeleitet, un- 
terstützt und können an verschiedenen Fortbildungen  teilnehmen. Außerdem drü- 
cken die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Wert schätzung auch dadurch aus, 
dass sie sie zu Festen und Feiern einladen. 
 
Mehrere Fragen des Rahmenprüfkataloges haben „ehren amtliches Engagement“ 
zum Thema und verdeutlichen so die Bedeutung dieses  Engagements für den 
Gesetzgeber. 
 
 
 
6. Aufgabenfelder „Kommunale Qualitätssicherung Pflege und Teilhabe (Heimauf- 
sicht)“ 
 
a) Beratungen 
Eine wesentliche Aufgabe stellt gem. § 14 Wohn- und  Teilhabegesetz die Bera- 
tung dar. Dass dies eine Kernaufgabe der Heimaufsic ht war, verdeutlicht die An- 
zahl der Kontakte. 
 
Im Jahr 2013 führten die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter 1710 Gespräche im 
Rahmen ihrer Tätigkeit, 2014 (01.01. – 15.10.2014) waren es 1317. Hierbei han- 
delte es sich häufig um fernmündliche Beratungen vo n Angehörigen, Betreuerin- 
nen und Betreuern sowie Bevollmächtigten. Nur in Au snahmefällen wird das Bera- 
tungsangebot von Bewohnerinnen und Bewohnern wahrgenommen. 
 
Hierbei werden häufig Fragen zum Wohn- und Betreuun gsvertragsgesetz gestellt, 
wie z. B.: 
 
- Ab wann können Entgelterhöhungen bei Veränderung des Pflegebedarfes in 
Rechnung gestellt werden?

- 10 - 
- Welche Kosten sind während eines Krankenhausaufen thaltes an die Einrich- 
tung zu entrichten?  
- Darf die Kennzeichnung der Wäsche der Bewohnerin / dem Bewohner in 
Rechnung gestellt werden? 
- Wer ist für die Organisation und Durchführung von  Arztbesuchen verantwort- 
lich? 
 
Beratungsbedarf besteht ebenfalls häufig zu den Ang eboten der sozialen Betreu- 
ung, zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. 
 
Im Rahmen jeder Regelprüfung finden Gespräche mit B ewohnerinnen und Be- 
wohnern statt, bei denen sie zur Betreuungsqualität  befragt und ggf. auch beraten 
werden. 
 
Beratungen von Trägern und Einrichtungsleitungen st anden z. B. im Kontext von 
Regelprüfungen und den dabei vorgefundenen Mängeln.  Immer wieder waren 
aber auch bauliche oder konzeptionelle Veränderunge n der Grund für intensive 
Gespräche.  
 
b) Regelprüfungen / Anlassprüfungen 
 
78 
85 
72 
41 38 
20 
0
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
80 
90 
2012 2013 2014 
Regelprüfung Anlassprüfung 
 
Abbildung 5: Regelprüfungen / Anlassprüfungen 
 
Die Zahlen für 2014 geben den Zeitraum vom 01.01.20 14 bis 15.10.2014 (altes 
WTG) wider. Im Berichtszeitraum sind sämtliche vom Gesetzgeber vorgeschrie- 
benen Regelprüfungen in den Einrichtungen durchgeführt worden. 
 
c) Prüfergebnisse (Kategorien 1 - 8) 
Kategorie 1 - Auswahl der Betreuungseinrichtung 
Der Einzug in eine Einrichtung stellt einen gravierenden Einschnitt im Leben der 
Betroffenen. Insofern ist es wichtig, im Vorfeld alle wichtigen Informationen zu er- 
halten. 
 
Alle Einrichtungen bieten zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihren 
Angehörigen an, die Einrichtung zu besichtigen – vor Ort direkt oder virtuell.

- 11 - 
Ein Aspekt dieser Prüfkategorie bezieht sich auf die Eingewöhnung von Bewohne- 
rinnen und Bewohnern. Hierbei wurde deutlich, dass das Personal bestrebt ist be- 
sonders intensiv zu begleiten und so die Integration in das Haus und / oder in die 
Wohngruppe zu unterstützen. Ob und inwieweit dies gelungen ist, wird i. d. R. we- 
nige Wochen nach dem Einzug erfragt. 
 
In dieser Kategorie wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt.  
 
Kategorie 2 – Wohnqualität der Betreuungseinrichtung 
Kategorie 3 – Wohnqualität der Zimmer 
Da beide Kategorien inhaltlich eng miteinander verknüpft sind, werden die Ergeb- 
nisse zusammen dargestellt. 
 
Bis 2018 müssen sämtliche Einrichtungen über eine Einzelzimmerquote von min- 
destens 80 % verfügen. Die Einhaltung dieser Vorgabe stellt zum derzeitigen Zeit- 
punkt nur in wenigen Einzelfällen ein Problem dar. Es ist davon auszugehen, dass 
die Träger rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen; Umbaupläne liegen 
teilweise schon vor. 
 
Die Wohnsituation der Bewohnerinnen und Bewohner hat sich in den letzten Jah- 
ren kontinuierlich verbessert, sodass ihnen fast überall eigene Nasszellen, zum 
Teil als Tandemlösung, zur Verfügung stehen. 
 
Ein wesentlicher Aspekt, der im Rahmen dieser Kategorie überprüft wird, ist die 
Sauberkeit, in der keine gravierenden Defizite festgestellt wurden. 
 
In allen Einrichtungen ist es möglich, eigenes Mobiliar mitzubringen. In den Pfle- 
geeinrichtungen ist häufig vorgeschrieben, dass das vorhandene Pflegebett ge- 
nutzt wird. Im Bereich der Eingliederungshilfeeinrichtungen richten sich die Be- 
wohnerinnen und Bewohner ihre Zimmer in der Regel vollständig mit eigenen Mö- 
beln ein. 
 
Auch in dieser Kategorie gab es keine gravierenden Beanstandungen. 
 
Kategorie 4 – Essen und Trinken 
In Gesprächen mit Bewohnerinnen und Bewohnern wird erfragt, ob das Essen 
wohlschmeckend und abwechslungsreich ist und ob es heiß serviert wird. Wenn- 
gleich die Antworten differieren und vereinzelt Unzufriedenheiten widerspiegeln, 
zeigt sich doch eine allgemeine Zufriedenheit mit der Speisenversorgung. 
 
Bereits seit 2012 stellt die Speisen- und Flüssigkeitsversorgung einen Prüf- 
schwerpunkt dar. 
 
Kategorie 5 – Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 
§ 1 Abs. 3 WTG verpflichtet den Betreiber die Rahmenbedingungen so zu gestal- 
ten, dass die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in einer Betreuungseinrichtung 
trotz Beeinträchtigung möglich ist. 
 
Die Wochenpläne der Pflegeeinrichtungen sehen vor, dass nahezu täglich Ange- 
bote der sozialen Betreuung offeriert werden. Das Freizeitangebot ist vielfältig und

- 12 - 
i. d. R. auf die Bedürfnisse der zu Betreuenden zugeschnitten. Die Gespräche, die 
mit Bewohnerinnen und Bewohnern geführt wurden, lassen diesen Schluss zu. 
Im Bereich der Eingliederungshilfe differieren die Angebote im Hinblick auf Vielfalt 
und Häufigkeit deutlich, da die Bewohnerklientel sehr unterschiedliche Bedürfnisse 
hat. Gerade Bewohnerinnen und Bewohner der ambulant betreuten Wohngemein- 
schaften legen Wert darauf, eigenständig ihre freie Zeit zu gestalten. 
 
Ein wesentlicher Prüfaspekt bezieht sich auf die Wahrung der Mitbestimmungs- 
rechte in diesem Bereich. Die Art und Weise, wie Bewohnerinnen und Bewohner 
diese Rechte wahrnehmen können, unterscheidet sich. Es bleibt jedoch im Ergeb- 
nis festzustellen, dass es in allen Einrichtungen möglich war, auf die Freizeitge- 
staltung Einfluss zu nehmen. 
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in allen Einrichtungen – sofern es aufgrund 
der Bewohnerstruktur möglich war – dafür gesorgt, dass Außenkontakte stattfin- 
den konnten. Regelmäßige Ausflüge, Kontakte zu Vereinen, Kindergärten oder 
Kirchengemeinden finden selbstverständlich statt und stellen eine wesentliche Be- 
reicherung dar. 
 
Die Dokumentationsprüfungen ergaben in Einzelfällen , dass Bewohnerinnen und 
Bewohner sehr selten an Freizeitangeboten teilgenom men hatten. Es liegt dann 
kein Defizit vor, wenn dokumentiert ist, dass die B ewohnerin / der Bewohner die 
Teilnahme abgelehnt hat. 
 
Kategorie 6 – Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung 
In den Regelprüfungen werden Dienstpläne, Personall isten sowie Informationen 
zur Bewohnerstruktur überprüft, anhand derer sich A ussagen darüber treffen las- 
sen, ob die Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes  sowie seiner Durchfüh- 
rungsverordnung erfüllt sind. 
 
Einzuhaltende Mindestfachkraftquote von 50 % (§ 12 Abs. 3 S. 4 WTG): 
Die Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der Beschäf tigten Fachkräfte sein müs- 
sen, wurde im Berichtszeitraum von allen Einrichtungen erfüllt. 
 
Erfüllung der in Vergütungsvereinbarungen geregelte n Personalausstattung (§ 3 
Abs. 3 S. 3): 
Anhand der Dienstpläne, Personallisten sowie der An gabe zur Bewohnerstruktur 
wird überprüft, ob das in den Vergütungsvereinbarun gen verhandelte Personal 
auch vorgehalten wird. Mit ganz wenigen Ausnahmen w urden in den Einrichtun- 
gen die Vorgaben der Vergütungsvereinbarungen einge halten. Hier reagierten die 
Verantwortlichen durch Aufstocken von Stundenanteil en und glichen somit die re- 
lativ geringen Defizite aus. Diese Mängel bestanden  somit nur für einen kurzen 
Zeitraum. 
 
Fachkraft in der Nacht (§ 12 Abs. 3 S. 6 WTG): 
Das Gesetz regelt, dass in Einrichtungen, die überw iegend auf pflegerische Be- 
treuung ausgerichtet sind, nachts eine Pflegefachkr aft ständig anwesend sein 
muss. Diese gesetzliche Anforderung wurde stets eingehalten.

- 13 - 
Hauswirtschaftsfachkraft (§ 12 Abs. 3 S. 5 WTG): 
In jeder Einrichtung muss eine Hauswirtschaftsfachk raft beschäftigt sein. Diese 
Vorgabe muss entweder erfüllt werden oder es muss e ine Ausnahmegenehmi- 
gung beantragt werden. Diese wird dann erteilt, wen n sie dem Schutzgedanken 
des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht widerspricht. In der Praxis wurden dann 
Befreiungen erteilt, wenn hauswirtschaftliche Leist ungen durch Fremdfirmen er- 
bracht werden. So konnte beispielsweise dann von de r Anforderung befreit wer- 
den, wenn die Speisenversorgung durch das benachbar te Krankenhaus erfolgte 
und mit dessen Hygienebeauftragten eine Kooperation bestand. 
 
Bei allen Prüfbesuchen wurde festgestellt, dass ein e Hauswirtschaftsfachkraft be- 
schäftigt oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt worden war. 
 
Kategorie 7 – Pflegerische und soziale Betreuung 
Für die Prüfung, ob die pflegerische und soziale Be treuung selbstbestimmt, am 
persönlichen Bedarf orientiert, gesundheitsfördernd, wertschätzend und qualifiziert 
ist, ist die multiprofessionelle Besetzung der Heim aufsicht von Vorteil. Die Inau- 
genscheinnahme der Bewohnerinnen und Bewohner und d amit die Überprüfung 
der Ergebnisqualität erfolgt ausschließlich durch d ie Pflegefachkraft. Insgesamt 
zeigt sich eine positive Qualitätsentwicklung der Pflege in den Einrichtungen. 
 
Einrichtungen erkennen bestehende Gefährdungspotenziale bei Pflegebedürftigen 
(Sturz-, Dekubitus-, Kontrakturgefahr bzw. Risiken im Zusammenhang mit der 
Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung) zunehmend besser. Verbesserungspoten- 
ziale bestehen hinsichtlich der nachvollziehbaren Planung und Durchführung not- 
wendiger Maßnahmen sowie deren Dokumentation. Gravierende pflegerische 
Mängel in Form von Dekubitalulzerationen (Lagerungsschäden), Bewegungsein- 
schränkungen oder Gewichtsverlusten, die zu einem Untergewicht geführt haben, 
ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darlegen konnten, im erforderli- 
chen Umfang notwendige prophylaktische Maßnahmen eingeleitet zu haben, zei- 
gen sich im Vergleich zu 2013 seltener. Dennoch bestehen Optimierungsbedarfe 
bezüglich der Planung und nachvollziehbaren Durchführung prophylaktischer 
Maßnahmen. 
Verbesserungsbedarf zeigt sich insbesondere beim pflegerischen Umgang mit 
chronischen Wunden bzw. Dekubiti sowie in Bezug auf die Anforderungen an ein 
angemessenes pflegerisches Schmerzmanagement und die fachgerechte Doku- 
mentation der Medikamentengabe. 
 
Kategorie 8 – Bewohnerrechte und Kundeninformation 
Die Fragen des Rahmenprüfkataloges beziehen sich u. a. darauf, ob Mitwirkungs- 
und Mitbestimmungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner wahrgenommen 
werden können, ob ein wirksames Beschwerdeverfahren implementiert ist und ob 
verbraucherschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Das Wohn- und Teil- 
habegesetz verlangt in seiner Funktion als Schutzgesetz in § 5 Abs. 1 WTG vom 
Betreiber Informationspflichten zu Art, Umfang und Preis des Leistungsangebotes 
und die jährliche Information über die Gewinn- oder Verlustsituation der Einrich- 
tung. 
 
In allen Einrichtungen haben Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit, sich 
durch einen Beirat, Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen oder Bewohnerver-

- 14 - 
sammlungen vertreten zu lassen und das Leben in der Einrichtung mit zu gestal- 
ten. 
 
In der Regel verfügen Einrichtungen über ein Beschwerdemanagement zur Quali- 
tätssicherung. Wesentliche Mängel wurden nicht festgestellt. 
 
d) Prüfschwerpunkte 
Ernährung 
Schwerpunkt der Jahresprüfungen gem. § 18 Wohn- und Teilhabegesetz (ab 
16.10.14 gem. § 14 WTG) war die Erfassung der Ernährungssituation (einschließ- 
lich Flüssigkeitsversorgung) in den Einrichtungen. Unter diesem besonderen Ge- 
sichtspunkt wurden die Altenpflegeeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen 
sowie ambulant betreute Einrichtungen – sofern sich die Betreuung auch auf den 
Verpflegungsaspekt bezieht – von 1/2014 bis 12/2014 durchgeführt. 
Zusammenfassend kann in diesem Bereich festgestellt werden, dass überwiegend 
nach den im Expertenstandard Ernährungsmanagement z ur Sicherstellung und 
Förderung der oralen Ernährung festgelegten Kriteri en in der Pflege ein guter 
Standard gegeben ist. Vereinzelt gibt es Beratungs-  und Informationsbedarf zur 
Ermittlung des Gewichts (mittels Errechnung Body-Ma ß-Index) und bei der Füh- 
rung der Trinkprotokolle. 
 
Freiheitsentziehende Maßnahmen 
Die fürsorglichste Anwendung der Fixierung „zum Schutze des Betroffenen“ nimmt 
der Maßnahme nicht den einschneidenden Charakter. Daher ist die Prüfung der 
Ist-Situation ein Schwerpunkt. Das Grundgesetz garantiert allen Bürgern persönli- 
che Freiheitsrechte. Die Zulässigkeit und die Fortdauer einer Freiheitsentziehung 
sind daher abhängig von der Entscheidung des Richters. Diese ist u. a. dann nicht 
erforderlich, wenn der Betroffene wirksam in die Maßnahme einwilligt. Freiheits- 
entziehende Maßnahmen sind z. B. das Abschließen von Bewohnerzimmern, das 
Hochziehen von Bettgittern, der Einsatz von Schutzdecken, Therapietische am 
Rollstuhl, sowie Bauchgurte im Bett. 
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen gehen generell sensibel mit 
dem Thema „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ um und setzen Alternativen ein, 
um diese zu verhindern. Dies sind z. B. Nutzung von Niedrigflurbetten, Einsatz von 
Hüftprotektoren, Kraft- und Balancetraining. 
 
Die Zahl der Freiheitsentziehenden Maßnahmen, die im Rahmen der Regelprü- 
fungen in allen Einrichtungstypen stichtagsbezogen erhoben wurden, ist stark 
rückläufig und spiegelt diese Sensibilität wider. Im Jahr 2012 wurden z. B. im Al- 
tenpflegebereich noch 372 Freiheitsentziehende Maßnahmen eingesetzt, ein Jahr 
später waren es 357. 2014 sank die Zahl noch einmal deutlich und betrug 228. 
 
Dieser Rückgang ist u. a. darauf zurückzuführen, dass der „Werdenfelser Weg“ 
beschritten wird, der pflegewissenschaftlich geschulte Verfahrenspfleger in das 
Genehmigungsverfahren einbezieht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrich- 
tung signalisierten immer wieder, dass die Beurteilung durch Verfahrenspfleger 
hilfreich war.

- 15 - 
 
e) Umgang mit Beschwerden 
Die Anzahl der Beschwerden hat kontinuierlich abgen ommen Es könnte u. a. da- 
ran liegen, dass sich die Betreuungsqualität und di e kommunikativen Fähigkeiten 
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessert hab en. Eine valide Begründung 
hierfür kann jedoch nicht gegeben werden. 
 
128 
114 
77 
44 
0
20 
40 
60 
80 
100 
120 
140 
2011 2012 2013 2014 
Anzahl der Beschwerden 
 
Abbildung 6: Anzahl der Beschwerden 
 
Nur ein geringer Teil der Beschwerden stellte sich eindeutig als begründet heraus. 
Im Jahr 2013 waren es 13, 2014 waren es zwei. In de n beiden Jahren davor lag 
die Zahl bei 5 bzw. 7. Im Nachhinein ist es oft sch wierig, den Wahrheitsgehalt der 
Beschwerde zu überprüfen.  
 
Beschwerdegründe in Prozent: 
 
Kategorie des Rahmenprüfkataloges / Jahr 
 
2011 
% 
2012 
% 
2013 
% 
2014 
% 
1. Auswahl der Betreuungseinrichtung 
 
12  13  4 2 
2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung 
 
3 4 2 4 
3. Wohnqualität der Zimmer 
 
9 7 7 2 
4. Essen und Trinken 
 
8 5 11  9 
5. Gemeinschaftsleben u. Alltagsgestaltung 
 
6 6 7 0 
6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung 
 
13  11  15  18  
7. Pflegerische und soziale Betreuung  
 
30  40  53  63  
8. Bewohnerrechte und Kundeninformation 
 
19  14  1 2 
 
Immer wieder kritisierten Bewohnerinnen und Bewohne r sowie deren Angehörige 
die fehlende Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Pe rsonal. Die Personalausstat- 
tung entsprach dabei den gesetzlichen Vorgaben bzw.  unterschritt diese nur kurz- 
fristig geringfügig.

- 16 - 
Der überwiegende Teil der Beschwerden bezog sich au f den Bereich der pflegeri- 
schen und sozialen Betreuung. Nur in Ausnahmefällen  war die Kritik nachweislich 
berechtigt. In keinem Fall wurde gefährliche Pflege festgestellt. 
 
f) Begleitung von Neu- und Umbauten 
Einrichtungen müssen die baulichen Anforderungen de s Wohn- und Teilhabege- 
setzes und seiner Durchführungsverordnung erfüllen. Bewohnerzimmer müssen z. 
B. in Neubauten eine Mindestgröße von 14 qm haben u nd jedem Zimmer muss 
ein eigenes Bad zugeordnet sein, wobei auch Tandeml ösungen erlaubt sind. Ein- 
richtungen, die auf pflegerische  Betreuung ausgeri chtet sind, müssen zusätzlich 
die Bestimmungen des Landespflegegesetzes erfüllen. 
 
Es ist sinnvoll und üblich, dass Träger bereits vor  Beginn des Um- oder Neubaus 
die Pläne vorstellen und gegebenenfalls Korrekturen  vornehmen, wenn die Ent- 
würfe nicht die Vorgaben des Wohn- und Teilhabegese tzes erfüllen. Die Heimauf- 
sicht begleitet die Maßnahme und kontrolliert vor d em Einzug der Bewohnerinnen 
und Bewohner, ob der Bau den Planungen und Anforder ungen des WTG / des 
Landespflegegesetzes entspricht. 
 
g) Unterstützung der Beiräte 
Persönliche Kontakte zu Beiratsmitgliedern fanden nicht nur anlässlich der Prüf- 
besuche in den Altenpflegeeinrichtungen statt, sondern auch im Rahmen der Ar- 
beitsgemeinschaft der Beiräte der Stadt Münster. Von den Altenpflegeeinrichtun- 
gen werden die Interessen in sechs Einrichtungen nicht durch Bewohnerbeiräte, 
sondern von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen oder Bewohnerversamm- 
lungen wahrgenommen. Auch die Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter 
dieser Gremien nahmen an den Treffen der Arbeitsgemeinschaft teil. 
 
In diesen Versammlungen konnten Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung 
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz erörtert und beantwortet werden. 
 
Daneben erhielten die Interessenvertretungen Informationen zur Altenpflegeland- 
schaft in Münster sowie zur Gesundheits- und Pflegekonferenz oder Krankheits- 
bildern (Demenz). 
 
h) Gebührenerhebung 
Die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung erhält di e Ermächtigungsgrundlage 
die es ermöglicht Gebühren für die Tätigkeit der He imaufsicht zu erheben, diese 
werden ausschließlich von Einrichtungsträgern erhoben. 
 
Gebühren werden u. a. für wiederkehrende Prüfungen,  Anlassprüfungen und für 
die Bearbeitung von Beschwerden – sofern diese bere chtigt waren – erhoben. 
Außerdem ist die Begleitung von Neu- und Umbauten gebührenpflichtig. 
Folgende Gebühren (in Euro) wurden eingenommen:

- 17 - 
37.149,50 
47.812,50 
31.900,00 
0,00 
10.000,00 
20.000,00 
30.000,00 
40.000,00 
50.000,00 
60.000,00 
2012 2013 2014 
 
Abbildung 7: Gebühren 
 
Der Rückgang der Gebühreneinnahmen ist darauf zurüc kzuführen, dass seit Ok- 
tober 2014 keine Gebührenbescheide mehr erstellt wo rden sind. Dies liegt daran, 
dass das Wohn- und Teilhabegesetz überarbeitet wurde und in dem neuen Gesetz 
diese Ermächtigungsgrundlage nicht mehr enthalten i st. Es ist davon auszugehen, 
dass der Gesetzgeber hier nachbessert bzw. eindeuti ge Regelungen trifft, so dass 
die Erhebung der Gebühren nachträglich erfolgen kann. 
 
 
 
7. Fazit - Ausblick 
Große Verwerfungen in der Pflege- und Betreuungslandschaft hat es in Münster in 
den zurück liegenden Jahren nicht gegeben. Die Qual ität ist gut. Die Anzahl der 
Beschwerden geht zurück. Fachkraftquoten werden ein gehalten. Dieses gute Ni- 
veau der Pflege und Betreuung in Münster gilt es zu  halten und an der ein oder 
anderen Stelle weiter zu verbessern. 
 
Verbesserungen sind möglich und auch erforderlich, damit die Träger der Einrich- 
tungen weiter ein Angebot aufrecht erhalten, welche s Wahlmöglichkeiten bietet, 
welches auf unterschiedliche Bedürfnisse eingeht un d welches wohnortnah die –
weitere- Einbindung in den Stadtteil bietet, in dem  Nutzerinnen und Nutzer vorher 
gelebt und gewohnt haben. 
 
Nach Inkrafttreten des WTG in 2008 wurde deutlich, dass das Gesetz neuen 
Wohnformen nicht ausreichend gerecht wurde. Die Anf orderungen orientierten 
sich zu eng an den klassischen stationären Einricht ungen. Das reformierte WTG 
trat am 16.10.2014 in Kraft; die Durchführungsveror dnung hierzu wurde am 
11.11.2014 wirksam. 
Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde erweitert un d umfasst nun Einrichtun- 
gen mit umfassenden Leistungsangebot (bisher die kl assischen, stationären Ein- 
richtungen), ambulant betreute Wohngemeinschaften, Angebote des Servicewoh- 
nens, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen (Hosp ize, Tages-, Nacht- und 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen. 
Eine Veröffentlichung der Ergebnisberichte (auch im Internet) kann nun umgesetzt 
werden und soll spätestens drei Monate nach abgeschlossener Prüfung erfolgen. 
Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Geset zes fallen, werden wie bisher 
regelmäßig und anlassbezogen geprüft. Allerdings mu ss dies nicht mehr jährlich 
erfolgen. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsan gebot können, soweit bei 
der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festg estellt wurden, in einem Zwei- 
jahresrhythmus geprüft werden.

- 18 - 
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften (Entscheid ungsbefugnisse der Nut- 
zerinnen und Nutzer sind eingeschränkt) werden alle  zwei Jahre geprüft; selbst- 
verantwortete Wohngemeinschaften (ausschließliche E ntscheidungs- und Gestal- 
tungsmöglichkeit durch die Nutzerinnen und Nutzer) fallen nicht mehr in den Gel- 
tungsbereich des neuen Gesetzes. Hier wird allerdin gs regelmäßig überprüft, ob 
die Selbstverantwortung noch gegeben ist. 
Eine Anzeigepflicht besteht bei Angeboten des Servi cewohnens und bei ambulan- 
ten Diensten außerhalb von Wohngemeinschaften. Erbr ingen ambulante Dienste 
ihre Leistungen in anbieterverantworteten Wohngemei nschaften, so werden diese 
alle zwei Jahre geprüft. Die sogenannten Gasteinric htungen werden im Abstand 
von höchstens drei Jahren geprüft. Anlassbezogene P rüfungen finden darüber 
hinaus weiter statt. 
 
Das reformierte Wohn- und Teilhabegesetz bietet die  Chance die Qualität der 
Pflege und Betreuung weiter zu verbessern und setzt  dabei auch auf mündige 
Nutzerinnen und Nutzer.

- 19 - 
8. Anhang 
 
8.1 Kontaktdaten „Kommunale Qualitätssicherung Pfle ge und Teilhabe (Heimauf- 
sicht)“ 
 
Stadt Münster – Sozialamt – Fachstelle Kommunale Qu alitätssicherung Pflege 
und Teilhabe (Heimaufsicht) / Betreuungsstelle 
Hafenstr. 8 – 48153 Münster / Postanschrift Stadt Münster – 48127 Münster 
 
 
Jörg Espei     Telefon:  02 51 – 4 92 – 59 37 
Espeij@stadt-muenster.de 
 
Angelika Eusterwiemann   Telefon: 02 51 – 4 92 – 50  76 
Eusterwiemann@stadt-muenster.de 
 
Antje Konitzer    Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 84 
Konitzer@stadt-muenster.de 
 
 
Kristina Lichte    Telefon: 02 51 – 4 92 – 59 32 
Lichte@stadt-muenster.de 
 
 
Heike Pötter     Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 28 
Poetter@stadt-muenster.de 
 
 
Petra Biggemann    Telefon: 02 51 – 4 92 – 50 19 
(Heimentgelte) 
Biggemann@stadt-muenster.de 
 
 
 
      Fax:  02 51 – 4 92 – 79 75 
sozialamt@stadt-muenster.de 
http://www.muenster.de/stadt/sozialamt/

- 20 - 
8.2 Einrichtungsübersichten 
 
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Stand Dezember 2014) 
 
Einrichtung  Stra ße, Hau snummer  PLZ  Platzz.  Träger  
 
Cohaus-Vendt-Stift Krumme Str. 39/10 48143 
Münster 
82 Cohaus-Vendt-Stiftung 
Altenheim St. Elisabeth Südlohnweg 1 48161 
Münster 
92 Missionsschwestern 
v. Hiltrup gGmbH 
Friederike-Fliedner-Haus Coerdestr. 56 48147 
Münster 
80 Diakonissenmutterhaus 
Münster gGmbH 
Friedrichsburg Offenbergstr. 19 48151 
Münster 
138 Schwestern von der  
Göttlichen Vorsehung 
LWL Pflegezentrum 
Münster 
 
Friedr.-W.-Weber-Str. 
30 
48147 
Münster 
80 Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe 
Haus Heidhorn – Hiltrup Westfalenstr. 490 48165 
Münster 
51 Haus Heidhorn GmbH 
 
Haus Maria Trost Sankt-Mauritz-Freiheit 
52 
48145 
Münster 
84 Genossenschaft der  
Krankenschwestern nach 
der III. Regel des  
hl. Franziskus 
Haus Simeon Am Berg Fidel 48153 
Münster 
155 Diakonie Münster 
Haus Wilkingshege Wilkingshege 55 48159 
Münster 
65 Haus Wilkinghege 
Wirbelauer KG 
Kardinal-von-Galen-Stift Clemens-August-Platz 
8a 
48167 
Münster 
66 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH 
Altenzentrum Klarastift 
einschl. Bereich 
 „Wachkomapatienten“ 
 
Andreas-Hofer-Str. 70 48145 
Münster 
143 Klarastift gGmbH 
Altenheim St. Lamberti Scharnhorststr. 4-8 48151 
Münster 
83 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH 
Maria-Hötte-Stift Düesbergweg 143 48153 
Münster 
123 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH 
Marienheim An der Alten Kirche 5 48165 
Münster 
83 Altenhilfe St. Clemens 
gGmbH 
Martin-Luther-Haus Fliednerstr. 17 48149 
Münster 
151 Diakonie Münster e. V. 
Ev. Altenzentrum  
Meckmannshof 
 
Meckmannweg 74 48163 
Münster 
171 Ev. Perthes-Werk e. V. 
Perthes-Haus Wienburgstr. 60 48147 
Münster 
87 Ev. Perthes-Werk e. V. 
Schölling-Lentze-Heim Bohlweg 5 48147 
Münster 
21 Dr. Franz Schölling-
Lentze-Stiftung e. V. 
Wohnstift am Südpark Clevornstr. 5 48153 
Münster 
74 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH 
DKV-Residenz am  
Tibusplatz 
 
Tibusplatz 1 48143 
Münster 
49 DKV Residenz am  
Tibusplatz gGmbH 
Achatius-Haus Wolbeck 
einschl. Junge Pflege 
 
Münsterstr. 24 b/c 48167 
Münster 
66 Haus Heidhorn GmbH 
Haus v. Guten Hirten – 
Pflege 
Mauritz-Lindenweg 61 48145 
Münster 
20 Deutsche Provinz der 
Schwestern vom

- 21 - 
Guten Hirten 
Handorfer Hof Handorfer Str. 24 48157 
Münster 
66 Diakonie Münster e. V. 
Meyer-Suhrheinrich-Haus Marktallee 42 48165 
Münster 
42 Altenhilfezentrum  
St. Clemens gGmbH 
Haus Franziska Westfalenstr. 109 48165 
Münster 
30 Missionsschwestern von 
Hiltrup gGmbH 
 
Seniorenzentrum  
Albachten 
 
Rottkamp 49 48163 
Münster 
66 AWO westl. Westf. 
Papst Johannes Paul Stift Culmer Str. 16 48157 
Münster 
72 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH 
Johanniter-Stift Münster Weißenburgstr. 48 48151 
Münster 
80 Johanniter-Seniorenhäuser 
GmbH 
Residenz Aaseehof Pottkamp 25 48149 
Münster 
80 SENATOR Senioren- und 
Pflegeeinrichtungen GmbH 
Alexianer – Haus Thomas Alexianerweg 8 48163 
Münster 
54 Alexianer Münster GmbH 
Wohnen in Pastors Garten Alte Dorfstr. 10 48161 
Münster 
40 Stift Tilbeck GmbH 
     
Solitäre Kurzzeitpflege  Straße, Hausnummer  PLZ  Platzz.  Träger  
 
Seniorenzentrum  
Gievenbeck 
 
Gartenbreie 1 48161 
Münster 
15 AWO Westl. Westf. 
Clemenshospital Düesbergweg 143 48153 
Münster 
18 Clemenshospital GmbH 
„Haus Maria“ Westfalenstr. 109 48165 
Münster 
20 Missionsschwestern von 
Hiltrup gGmbH 
Raphaelsklinik Klosterstr. 75 48143 
Münster 
23 Raphaelsklinik  
Münster GmbH 
Zimmer im Garten Laerer Landweg 177 48155 
Münster 
2 Zobel-Seick 
 
 
    
Wohngemeinschaften 
für Menschen mit De- 
menz/hilfsbedürftige 
Menschen 
Straße, Hausnummer  PLZ  Platzz.  Träger  
Haus Taubenstraße Taubenstr. 12 48149 
Münster 
8 Alexianer Münster GmbH 
Hof Schultmann Stratmannweg 21 48163 
Münster 
12 Alexianer Münster GmbH 
Casa Mauritz 
Klarastift 
 
Andreas-Hofer-Str. 86 48145 
Münster 
15 Klarastift Service GmbH 
Irmgard Buschmann-Haus Am Küchenbusch 15 48161 
Münster 
1/8 Klarastift Service GmbH 
Villa Hittorfstraße Hittorfstr. 10 48149 
Münster 
10 Alexianer Münster GmbH 
Villa Kahmann Gremmendorfer Weg 44 48167 
Münster 
11 
 
DRK Münster  
gemeinnützige Pflege und 
Service GmbH 
Villa Mauritz Kaiser-Wilhlem-Ring 34 48145 
Münster 
10 Alexianer Münster GmbH 
WG Josef-Beckmann-Str. Josef-Beckmann-Str. 5-
7 
48159 
Münster 
11 DRK Münster  
gemeinnützige Pflege und 
Service GmbH 
Nienberge Kirmstr. 18/Gartenstiege 
6 
48161 
Münster 
7/7 Caritas- 
Betriebsführungs- und 
Trägergesellschaft 
Münster mbH 
Haus Genius Tibusplatz 1-7 48143 8 DKV-Residenz am

- 22 - 
Münster Tibusplatz gGmbH 
WG Schulstraße Schulstr. 47 48149 
Münster 
11/8 Diakonisches Werk  
Münster e. V. 
 
Haus Elisabeth Herrenstr. 10 48165 
Münster 
12 Alexianer Münster GmbH 
Arche Noah Manfred-v.-Richthofen-
Str. 45 
48145 
Münster 
12 Altenzentrum Klarastift 
gemeinnützige GmbH 
Arche Sarah Manfred-v.-Richthofen-
Str. 45 
48145 
Münster 
12 Altenzentrum Klarastift 
gemeinnützige GmbH 
     
Hospize  Straße, Hausnummer  PLZ  Platzz.  Träger  
 
Lebenshaus Dorbaumstr. 215 48157 
Münster 
10 Hospiz lebensHAUS  
Münster gGmbH 
Johanneshospiz Hohenzollernring 66 48145 
Münster 
8 Johannes-Hospiz gGmbH 
     
Sonstige Einrichtungen  Straße, Hausnummer  PLZ  Platzz.  Träger  
 
Reha-Einrichtung zur 
med. Rehabilitation 
 
Gartenstr. 18 48147 
Münster 
20 
 
Förderkreis  
Sozialpsychiatrie e. V. 
Christopherushaus  
Langzeitbereich 
 
Soester Str. 48155 
Münster 
32 Bischof Hermann-Stiftung 
Kettlerhaus  
Langzeitbereich 
 
Schillerstraße 48155 
Münster 
24 Bischof Hermann-Stiftung 
 
 
Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung 
 
Träger  
 
Name der Einric htung  Wohnform  Art der Behinderung  
Alexianer Münster GmbH Alexianer-Wohnbereiche Stationä re Wohnein- 
richtung 
Psychische und geistige 
Behinderung,  
erworbene Hirnschädigung 
 Wohngruppe  
Haus Johanna  
Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige Behinderung 
 Haus Felix Stationäre  
Außenwohngruppe 
Psychische Erkrankung 
 Haus Georg Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige und seelische 
Behinderung (Senioren) 
 Wohngruppe Haus Ida Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige Behinderung 
 Wohngruppe  
Pater-Kolbe-Haus 
Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige Behinderung 
 Haus Sebastian Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige Behinderung 
 Haus Lucia Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige Behinderung 
 Haus Bonifatius Stationäre  
Außenwohngruppe 
Psychische Behinderung 
 Haus Lioba Stationäre  
Außenwohngruppe 
Psychische Behinderung 
 Haus Markus Stationäre  
Außenwohngruppe 
Psychische Behinderung 
 Wohnverbund  
Philipp-Neri 
Stationäre  
Außenwohngruppe 
 
Psychische Behinderung 
Alexianer Münster GmbH Rilke Haus Stationäre  
Außenwohngruppe 
Psychische Behinderung 
 Alexianer  
Service Wohnen 
Ambulant  
Betreutes Wohnen 
Geistige Behinderung, 
erworbene Hirnschädigung 
 BEWO der Alexianer Ambulant  Psychische Behinderung

- 23 - 
Betreutes Wohnen 
Bischof-Hermann-
Stiftung 
Sozialtherapeutische 
Wohneinrichtung 
Stationäres Wohnein- 
richtung 
Psychische Behinderung 
und Suchtstoffabhängigkeit 
  Dezentrales  
Stationäres Angebot 
Psychische Behinderung 
und Suchtstoffabhängigkeit 
  Ambulant  
betreutes Wohnen 
Psychische Behinderung 
und Suchtstoffabhängigkeit 
Deutsche Provinz der 
Schwestern vom Guten 
Hirten 
 
Haus vom Guten Hirten Stationäre  
Wohneinrichtung 
Psychische Behinderung, 
leichte geistige  
Behinderung und  
psychische Störung 
  Dezentrales  
stationäres Einzelwoh- 
nen 
Förderkreis  
Sozialpsychiatrie 
 
Psycho-Soziales Zent- 
rum gGmbH Münster 
Ambulant betreutes 
Wohnen 
Psychische Behinderung 
 Wohnstätte Coerde Stationäre Wohnein- 
richtung 
 
Dezentrale Einzelwoh- 
nungen 
Psychische Behinderung 
 Wohnstätte Südviertel Stationäre Wohnein- 
richtung 
 
Dezentrale Einzelwoh- 
nungen 
Psychische Behinderung, 
Einrichtung zur medizini- 
schen Rehabilitation 
Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe 
Westfälischer  
Wohnverbund Münster 
Stationäres Wohnen, 
stationäre Außenwohn- 
gruppe, dezentrales 
Einzelwohnen 
Geistige und psychische 
Behinderung,  
Suchterkrankung 
 Wohngruppe Dachsleite 
 
Jetzt: Meesenstiege 
Stationäre Wohngruppe Geistige Behinderung 
 Wohngruppe Zum Roten 
Berge 
 
Jetzt: Meesenstiege 
Stationäre Wohngruppe Geistige Behinderung 
 Wohnstätte Haus Edel- 
bach 
Stationäre Wohngruppe Geistige Behinderung 
 Integratives Wohnhaus 
Dauvemühle 
Ambulant unterstütztes 
Wohnen, 
Stationäre Wohngruppe 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
Pension Plus  
Gemeinnützige SKM 
GmbH 
 
 Ambulant  
betreutes Wohnen 
Psychische Erkrankung 
(nur ehemalige  
Wohnungslose) 
Sozialdienst Kath. Frau- 
en e. V. Dortmund 
Anna-Katharinenstift 
Karthaus 
- Klaragruppe - 
Stationäre  
Außenwohngruppe 
Geistige Behinderung (nur 
Frauen) 
Stift Tilbeck GmbH Ludgerushaus Stationäre  
Wohneinrichtung 
Geistige und psychische 
Behinderung 
 Haus Nikolai Stationäre  
Außenwohngruppe  
Geistige und psychische 
Behinderung 
 Haus Mattäus Stationäre  
Außenwohngruppe  
Geistige und psychische 
Behinderung 
 Haus Daniel Stationäre  
Außenwohngruppe  
Geistige und psychische 
Behinderung 
 Haus Noah Stationäre  
Außenwohngruppe  
 
Ambulant  
betreutes Wohnen 
Geistige und psychische 
Behinderung 
 
Geistige und psychische 
Behinderung 
Westfalenfleiß GmbH Haus Gremendorf Stationäre  
Wohneinrichtung 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
Westfalenfleiß GmbH Wohnstätte  
Gut Kinderhaus 
Stationäre  
Wohneinrichtung 
Geistige und mehrfache 
Behinderung

- 24 - 
 
 Haus Wolbeck Stationäre  
Wohneinrichtung 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Wohngemeinschaft  
Albersloher Weg 
Stationäre  
Wohneinrichtung 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Wohngemeinschaft  
Am Oedingteich 
Stationäre 
Wohngruppe 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Wohngemeinschaft  
An der Meerwiese 
Stationäre 
Wohngruppe 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Wohngemeinschaft  
Zwi-Schulmann-Weg 
Stationäre 
Wohngruppe 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Dezentrales stationäres 
Einzelwohnen in Wol- 
beck 
Stationäres  
Einzelwohnen 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Dezentrales stationäres 
Einzelwohnen in Grem- 
mendorf und Angelmod- 
de 
Stationäres Einzel- und 
Paarwohnen 
 
Ambulant unterstütztes 
Wohnen 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 
Geistige und mehrfache 
Behinderung 
 Am Baumberger Hof Stationäre Wohngruppe  
Ambulant unterstütztes 
Wohnen 
Geistige und mehrfache 
Behinderung

- 25 - 
8.3 Abbildungsübersicht 
 
   Titel        Seite 
 
Abbildung 1:  Einrichtungstypen        6 
 
Abbildung 2:  Platzzahlentwicklung       7 
 
Abbildung 3:  Pflegestufenverteilung vollstationär     8 
 
Abbildung 4:  Fachkraftquoten        8 
 
Abbildung 5:  Regelprüfungen / Anlassprüfungen   10  
 
Abbildung 6:  Anzahl der Beschwerden     15 
 
Abbildung 7:  Gebühren       17

- 26 - 
8.4 Gesetzestext WTG v. 18.11.2008 (Auszüge) 
 
Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und 
Teilhabegesetz - WTG) – vom 18.11.2008 (altes Gesetz) Auszüge 
 
§ 1 
Zweck des Gesetzes 
(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse 
der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen 
zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden 
Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Es soll die Transparenz über das Wohnen, 
die Abläufe und Angebote in Betreuungseinrichtungen fördern, das selbstbestimm- 
te Leben der Bewohner und deren Mitwirkung und Mitbestimmung in der Betreu- 
ungseinrichtung unterstützen und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zu- 
ständigen Behörden beitragen. Die zuständigen Behörden sollen sich bei der An- 
wendung von Rechtsvorschriften von der Lebenswirklichkeit älterer Menschen, 
pflegebedürftiger volljähriger Menschen und volljähriger Menschen mit Behinde- 
rung leiten lassen. 
 
(2) Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen 
1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können, 
2. vor Gefahren für Leib und Seele und 
3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, 
4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und quali- 
fizierte Betreuung erhalten, 
5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der 
Pflege und der Behandlung informiert werden, 
6. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am 
gesellschaftlichen Leben teilhaben, 
7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion aus- 
üben und 
8. in Würde sterben können. 
 
(3) Die Betreiber haben die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die den Be- 
wohnern ihrem Alter, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit entspre- 
chend eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. 
Sie haben die personelle, sachliche und bauliche Ausstattung vorzuhalten, die 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem jeweiligen Stand der fachli- 
chen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Deckung des individuellen Bedarfs 
der Bewohner erforderlich ist. 
 
§ 6 
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner 
(1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten 
des Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthalts- 
bedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von 
Mitwirkung und Mitbestimmung. 
 
(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die 
Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungsein- 
richtung.

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(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungs- 
gremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und 
dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät 
die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch 
Vorschläge und Stellungnahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen 
können ebenfalls beraten. 
 
(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versamm- 
lung einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der 
Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhän- 
gige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur 
Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Be- 
wohner einer Betreuungseinrichtung in einer Bewohnerversammlung Abweichun- 
gen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder 
eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch ihre Interessen- 
vertretung unterstützt wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist der Betreiber zu 
hören. 
 
(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Ver- 
tretungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein 
Vertretungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrneh- 
men kann, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der 
Bewohner in einer Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. In Einrichtun- 
gen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist zusätz- 
lich das Einvernehmen mit dem Betreiber herzustellen. Die Tätigkeit ist unentgelt- 
lich und ehrenamtlich. Der Betreiber hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums 
und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht 
aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt. 
 
(7) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die 
Unterrichtung der Bewohner und der Mitglieder von Beiräten über die Wahl und 
die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohner 
in Angelegenheiten der Betreuungseinrichtung zur Geltung zu bringen. 
 
(8) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize, die in der Regel mindes- 
tens sechs Personen aufnehmen, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrau- 
ensperson. 
 
(9) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rege- 
lungen erlassen über die Wahl des Beirats, die Einsetzung eines Vertretungsgre- 
miums und die Bestellung einer Vertrauensperson sowie über Art, Umfang und 
Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung. In der Rechtsverordnung ist vorzuse- 
hen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie 
Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behin- 
dertenorganisationen, in angemessenem Umfang in den Beirat gewählt werden 
können.

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§ 8 
Beschwerdeverfahren 
Der Betreiber hat Regelungen für ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Die- 
ses muss mindestens regeln: 
1. die Information der Bewohner über ihr Beschwerderecht; dabei ist auch ein 
Hinweis auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde aufzunehmen, 
2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen 
Person, 
3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und 
4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art 
ihrer Erledigung. 
 
§ 11 
Anforderungen an die Wohnqualität 
(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im 
Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkei- 
ten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, 
Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Betreu- 
ungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewoh- 
ner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen selbständig nut- 
zen können. 
 
§ 12 
Personelle Anforderungen 
(1) Die Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung 
für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur 
durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen 
werden. 
 
(2) Betreuende Tätigkeiten werden unter angemessener Beteiligung von Fachkräf- 
ten wahrgenommen, wenn in einem Konzept festgelegt wird: 
1. welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden, 
2. welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden Tätigkei- 
ten gibt und dass die Ausübung den anerkannten fachlichen Standards ge- 
nügt, 
3. wie der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten qualifi- 
ziert wurde, 
4. wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit organisiert 
ist und 
5. wie dieser Prozess insgesamt dokumentiert wird. 
 
(3) Der Betreiber und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Ge- 
samtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende 
Tätigkeit ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftig- 
ten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen 
entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. 
Liegt ein solches Personalbemessungssystem nicht vor, wird vermutet, dass Zahl 
und Qualifikation der Beschäftigten ausreichen, wenn diese in Verträgen nach 
dem Fünften, Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. In 
jedem Fall ist sicherzustellen, dass insgesamt mindestens die Hälfte der mit be- 
treuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sind; die Berechnung

- 29 - 
hat anhand der Vollzeitäquivalente zu erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens 
eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung vorhanden sein. In 
Betreuungseinrichtungen mit überwiegend pflegerischer Betreuung muss nachts 
mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. In den übrigen Betreu- 
ungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzu- 
stellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Verfü- 
gung steht. 
 
(4) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen eine mindes- 
tens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Für Einrichtungslei- 
tungen und Pflegedienstleitungen ist darüber hinaus eine mindestens zweijährige 
einschlägige hauptberufliche Berufserfahrung erforderlich. Weiterbildungsmaß- 
nahmen, die auf Leitungstätigkeiten vorbereiten, sollen in angemessenem Umfang 
berücksichtigt werden. 
 
(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rege- 
lungen erlassen über die weiteren fachlichen und persönlichen Anforderungen an 
die Eignung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung und der Beschäftig- 
ten. 
 
§ 16 
Verfahren 
(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rege- 
lungen erlassen über die Höhe der Gebühren, die für die Durchführung von Maß- 
nahmen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erhoben werden können. 
 
§ 18 
Überwachung 
(1) Die Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch 
wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehren- 
den Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden 
grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit 
sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht 
erreicht werden kann. Der Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienst- 
leitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Geset- 
zes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen 
und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Do- 
kumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb hat der Betrei- 
ber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhalten. 
 
(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an 
den Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen 
erfüllen. Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des Medizinischen 
Dienstes der Krankenversicherung, ein Prüfbericht des Kostenträgers nach dem 
Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches oder geeignete Nachweise unabhängiger 
Sachverständiger über die Qualität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein 
Jahr sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der strukturellen Vo- 
raussetzungen des Betriebes der Betreuungseinrichtung und der Betreuung der 
Bewohner im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes. Ergeben sich dabei Bean- 
standungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Ge- 
fährdung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor, führt die zuständige

- 30 - 
Behörde eine umfassende Prüfung durch. Prüfergebnisse anderer Behörden, die 
nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung zugrunde zu legen. 
 
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrich- 
tung beauftragten Personen sind befugt, 
1. die für die Betreuungseinrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu be- 
treten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit de- 
ren Zustimmung, 
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, 
3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den 
Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen, 
4. sich mit den Bewohnern sowie dem Beirat, dem Vertretungsgremium oder 
der Vertrauensperson in Verbindung zu setzen, 
5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand 
in Augenschein zu nehmen, 
6. die Beschäftigten zu befragen. 
 
Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde 
frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 
Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
 
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung 
können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen 
oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. 
Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu 
dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des 
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 
 
(5) Anfechtungsklagen gegen Überwachungsmaßnahmen haben keine aufschie- 
bende Wirkung. 
 
(6) Die Überwachung beginnt nach der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme mit 
der Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Sie 
ist auch bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder bei be- 
gründetem Hinweis, dass eine Anzeige unterlassen wurde, durchzuführen. 
 
(7) Die vorbezeichneten Maßnahmen sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine 
Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist. 
 
§ 19 
Mittel der Überwachung 
(1) Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäf- 
tigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes 
nicht erfüllen, soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Mög- 
lichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch 
des Betreibers an einem gesonderten Termin statt, wenn der Betreiber einen Ver- 
treter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will. Die Möglichkeit der Betei- 
ligung einer Verbandsvertretung besteht auch an den Prüfungen nach § 18 Abs. 1. 
Mit dieser Beratung soll zugleich eine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfah- 
rensgesetzes verbunden werden, sofern die zuständige Behörde eine Anordnung 
beabsichtigt.

- 31 - 
 
(2) Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegen- 
über dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer ein- 
getretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der 
Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden 
Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung 
weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeit- 
raum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden. Wenn Anordnungen zur 
Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb einer Betreuungseinrich- 
tung zu untersagen. 
(3) Sind in einer Einrichtung mit pflegerischer Betreuung Mängel festgestellt wor- 
den, die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, so führt der Medi- 
zinische Dienst der Krankenversicherung auf Ersuchen der zuständigen Behörde 
eine Qualitätsprüfung nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetz- 
buches durch. Das zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die Einzelheiten 
des Verfahrens durch Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der 
Pflegekassen geregelt werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. 
Dezember 2010 zustande, wird das zuständige Ministerium ermächtigt, die Ein- 
zelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln. 
 
(4) Dem Betreiber kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines 
Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktio- 
nen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- 
gen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. 
 
(5) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der 
Betreiber keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständi- 
ge Behörde, um den Betrieb der Betreuungseinrichtung aufrechtzuerhalten, auf 
Kosten des Betreibers eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte 
Zeit einsetzen, wenn ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen. Ihre Tätigkeit 
endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeig- 
nete Einrichtungsleitung bestimmt. Die kommissarische Einrichtungsleitung über- 
nimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Einrichtungsleitung. 
 
(6) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber 
a) die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs unterlassen oder 
unvollständige Angaben gemacht hat, 
b) Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist be- 
folgt, c) Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder 
gegen § 10 Abs. 1 oder 3 oder gegen eine nach Absatz 5 erlassene Rechts- 
verordnung verstößt. 
 
(7) Vor Aufnahme des Betriebs einer Betreuungseinrichtung ist eine Untersagung 
nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund eine Anzeigepflicht besteht. 
 
(8) Anfechtungsklagen gegen Mittel der Überwachung haben keine aufschiebende 
Wirkung.

Beratungsverlauf (3)

27.04.2015 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 2.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.04.2015 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.06.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (57)

  • Hafenstraße 8
  • Andreas-Hofer-Straße 70
  • Münsterstraße 24b
  • Westfalenstraße 109
  • Josef-Beckmann-Straße 5
  • Gartenstraße 18
  • Soester Straße 4815
  • Schillerstraße 4815
  • Meckmannweg 74
  • Tibusplatz 1
  • Mauritz-Lindenweg 61
  • Rottkamp 49
  • Albersloher Weg
  • Zwi-Schulmann-Weg
  • Am Berg Fidel
  • An der Alten Kirche 5
  • Am Küchenbusch 15
  • Am Oedingteich
  • An der Meerwiese
  • Offenbergstraße 19
  • Sankt-Mauritz-Freiheit 52
  • Clemens-August-Platz 8a
  • Scharnhorststraße 4
  • Handorfer Straße 24
  • Weißenburgstraße 48
  • Gremmendorfer Weg 44
  • Hohenzollernring 66
  • Am Baumberger Hof
  • Krumme Straße 39
  • Coerdestraße 56
  • Fliednerstraße 17
  • Wienburgstraße 60
  • Clevornstraße 5
  • Culmer Straße 16
  • Alte Dorfstraße 10
  • Klosterstraße 75
  • Laerer Landweg 177
  • Hittorfstraße 10
  • Dorbaumstraße 215
  • Zum Roten Berge
  • Wilkinghege
  • Düesbergweg 143
  • Alexianerweg 8
  • Gartenbreie 1
  • Taubenstraße 12
  • Stratmannweg 21
  • Kirmstraße 18
  • Gartenstiege 6
  • Schulstraße 47
  • Herrenstraße 10
  • Meesenstiege
  • Südlohnweg 1
  • Marktallee 42
  • Pottkamp 25
  • Dauvemühle
  • Kinderhaus
  • Bohlweg 5

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Details

Aktenzeichen
V/0175/2015
Typ
Vorlagen
Datum
16.03.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37