2016/0434
Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt hier: Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (Clearingsstelle)
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Änderung der Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt vom 28.02.2011 zwischen dem Jobcenter Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführung, (nachfolgend bezeichnet als Jobcenter) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, (nachfolgend bezeichnet als Stadt) Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Vereinbarung vom 28.02.2011 für die Zeit ab dem 16.02.16 wie folgt geändert wird: Dienstleistungen für besondere soziale Hilfen durch die Stadt (1) Die Stadt erbringt für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach dem SGB Il Dienstleistungen durch ihre beim Amt für Soziales und Prävention eingerichtete Clearingstelle. (2) Die Clearingstelle leistet dabei die mit der Antragsausgabe und der Antragsannahme inkl. der entscheidungsrelevanten Unterlagen Aufgaben aus dem Bereich der Existenzsicherung des Jobcenters sowie vorgelagerte Aufgaben für das Fallmanagement des Bereichs Markt und Integration des Jobcenters (Feststellung der Wohn- und Erwerbsfähigkeit, Aushändigung des Arbeitspaketes sowie die Übergabe vorhandener Unterlagen). Geldleistungen im Rahmen des SGB Il für obdachlose Menschen und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gewährt die Stadt im Auftrag des Jobcenters bei akuter Notlage. (3) Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die Stadt aus dem Budget des Jobcenters eine Erstattung. Diese beträgt bis auf weiteres 0,25 der Personalkosten einer Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe A 10 aus der Personalkostentabelle der Stadt, in der jeweils gültigen Fassung, Spalte "Personalkosten Gesamt". (4) Beträge nach Abs. 2 stellt die Stadt monatlich bis zum letzten Werktag des Folgemonats dem Jobcenter in Rechnung. Die Veränderungen treten rückwirkend zum 16.02.2016 in Kraft. Die weiteren Vereinbarungen der Vereinbarung bestehen unverändert weiter. Darmstadt, Jobcenter Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt Andreas Heun Jochen Partsch Barbara Akdeniz Geschäftsführer Oberbürgermeister Stadrätin Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt zwischen dem Jobcenter Darmstadt, vertreten durch den Geschäftsführer, (nachfolgend bezeichnet als Jobcenter) und der Wisserischaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, (nachfolgend bezeichnet als Stadt) 2 Zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt wird folgende Vereinbarung getroffen: . 81 Übernahme von kommunalen Pflichtleistungen durch das Jobcenter (1) Der Bund trägt gemäß $ 46 Abs. 1 SGB Il die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten), soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Die Stadt trägt die für die kommunalen Aufgaben anfallenden Verwaltungskosten. Dementsprechend trägt jeder Ver- “ tragspartner die jaweiligen Personalkosten und die jeweiligen sonstigen Kosten (insbesondere Sachkosten) für die ihm obliegenden und wahrgenommenen Aufgaben gemäß der Aufgaben- trägerschaft des SGB Il ($ 6 Abs. 1 SGB Il). @ — Die Stadt überträgt dem Jobcenter die Wahrnehmung folgender Aufgaben: a. die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach $ 22 SGB Il . b. die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach $ 23 Abs. 3 SGBIl - Die Aufgabenwahrnehmung nach $ 16a SGB Il erfolgt durch eigene Einrichtungen der Stadt oder beauftragte Dritte. Eine Übertragung auf das Jobcenter bedarf einer gesonderten schriftli- chen Vereinbarung. (3 = Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung beträgt gemäß $ 46 Abs. 3 SGB I} 87,4 Prozent. Demnach beträgt der für die nach Abs. 2 von der Stadt an das Job- center übertragenen Aufgaben 12,6 Prozent. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich. Das Jobcenter stellt der Stadt bis zum letzten Werktag des Folgemonats das Entgelt in Rech- nung. Die Rechnung weist die Verwaltungsausgaben des Jobcenter auf der Grundlage der Verwaltungskostenabrechnung aus. . 82 Personalkostenerstattung ) — Für das von der Stadt gemäß $ 449 SGB Il zugewiesene Personal erstattet das Jobcenter der Stadt die Personalkosten. Basis sind die tatsächlich gezahlten Bezüge und Gehälter zuzüglich des städtischen Versorgungszuschlages und etwaiger Beihilfekosten für die städtischen Beam- ten. (2) Die in Abs. 1 genannten Kosten stellt das Personalamt der Stadt monatlich bis zum letzten Werktag des Foigemonats dem Jobcenter in Rechnung. Die Rechnung weist die einzelnen Be- schäftigten und Beamten und deren jeweilige Eingruppierung aus. (3 = Für die im Rahmen der Tätigkeiten des Personalamtes der Stadt anfallenden Overheadkosten erstattet das Jobcenter der Stadt monatlich einen Festbetrag. Basis sind die Beträge der Per- sonalkostentabelle der Stadt in der jeweils gültigen Fassung, Spalte „Personalkosten Gesamt‘. Der jährliche Gesamtbetrag wird jeweils mit Fälligkeit zum 1.7. für das laufende Jahr in Rech- nung gestellt. $3 Rechtsdienstleistungen Die Stadt erbringt in dem vom Jobcehter gewünschten Umfang Rechtsdienstleistungen durch Volljuristen, insbesondere rechtliche Beratung, Prozessvertretung, Abfassung von Wider- spruchsbescheiden in schwierigen Fällen, Erstellung von Rechtsgutachten. (1 — 3 (2) Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die Stadt aus dem Budget des Jobcenter eine Erstattung nach Zeitaufwand entsprechend des allgemei- nen Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung für einen Beamten des höheren Dienstes. (3) Beträge nach Abs. 2 werden vom Rechtsamt der Stadt jeweils vierteljährlich zum Quartalsende in Rechnung gestelit und sind bis zum letzten Werktag des Folgemonats zu überweisen. 54 . Übernahme freiwilliger sozialer Leistungen der Stadt durch das Jobcenter (1) Folgende freiwillige soziale Leistungen der Stadt werden durch das Jobcenter erbracht: a) Verpflegungskostenanteile in Kindergärten und Kinderhorten b) Freizeitkostenzuschüsse an Kinder und Jugendliche - c) Laufende und einmalige Leistungen nach dem SGB Il bei Vorliegen einer besonderen Härte d) Essen auf Rädern e) Eigenanteil bei kieferorthopädischer Behandlung (2) Für die Abwicklung der in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten : erhält das Jobcenter von der Stadt derzeit keine Erstattung, da die aktuelle-Fallzahl zu gering ist. (3) Die Stadt behält sich ausdrücklich eine erneute Prüfung der Übernahme freiwilliger sozialer Leis- tungen zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. . . 85 Dienstleistungen für besondere soziale Hilfen durch die Stadt (1) Die Stadt erbringt in dem vom Jobcenter gewünschten Umfang Dienstleistungen durch ihren beim Amt für Soziales und Prävention angesiedelten Fachdienst für besondere soziale Hilfen zur Integration und Arbeitsvermittlung Obdachloser und Menschen mit besonderen sozialen Schwie- rigkeiten. Die Stadt leistet die komplette Fachassistenz, Sachbearbeitung sowie das Fallmanagement und die nachgehende sozialpädagogische Betreuung. Geldleistungen im Rahmen des SGB Il für ob- dachlose Menschen und für Personen, die Hilfe im Rahmen des 8 67 SGB XII benötigen, ge- währt die Stadt im Auftrag des Jobcenters. (2) Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die Stadt aus dem Budget des Jobcenters eine Erstattung. Diese bemisst sich bis auf Weiteres in Höhe . von 2 Vollzeitstellen der Besoldungsgruppe A 10 aus der Personalkostentabelle der Stadt, in der jeweils gültigen Fassung, Spalte „Personalkosten Gesamt“. (3) Beträge nach Abs. 2 stellt die Stadt monatlich bis zum letzten Werktag des Folgemonats dem Jobcenter in Rechnung. Dienstleistungen zur kommunalen Beschäftigungsförderung durch das Jobcenter (1) Das Jobcenter erbringt im. Zusammenhang mit ‚der kommunalen Beschäftigungsförderung Dienstleistungen für die Stadt. Der erforderliche Aufwand im Jobcenter ist derzeit gering, so dass kein Kostenersatz erfolgt. 4 87. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2011 auf unbestimmte Zeit in Kraft, Darmstadt, den Er; OL 2ONA Jobgenter Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt AA Ar | hd Günter Eidmahın Geschäftsführe: Jochen Partsch Stadtrat olfgang Bürgermei
2016/0434
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.12.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0434
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 312010
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3120-10 Sachkonto: 5480010
Betreff: Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen
Einrichtung Jobcenter Darmstadt
hier: Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
(Clearingsstelle)
Vorlage vom: 28.11.2016
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Änderung der Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in
der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt zu.
Anlagen: Änderungsvereinbarung/Ursprungsvereinbarung
Datenschutzrel evante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.11.16
Bei von Obdachlosigkeit betroffenen Menschen handelt es sich in der Regel um eine
Personengruppe, die multiple Vermittlungshemmnisse hat, die beispielsweise aus
einschneidenden Lebenserfahrunge n wie Trennung, Haft, Suchtmittelabhängigkeit,
Überschuldung, körperliche n und/oder psychische n Erkrankungen resultieren. Dies erford ert
eine individuelle Betreuung, die zunächst einmal die Sicherstellung einer dauerhaften
Unterbringung als Basis erforderl ich macht, um weitere Integrationsansätze da rauf
aufbauend erfolgreich anbieten zu können.
Demzufolge ist eine enge Verzahnung und Abstimmung zwischen der Leistungsstelle SGB II
und der kommunalen Obdachlosenbehörde unumgänglich. Aufgrund dieser Ausgangs lage
haben sich die zuständigen Dienststellen der Stadt und das Jobcenter bisher dazu
entschlossen, die Betreuung der Menschen kooperativ gemeinsam zu organisieren .
Dies wurde in einer Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der
gemeinsamen Einrichtung vom 28.02.2011 festgehalten und geregelt, wie die Integration
und Arbeitsvermittlung Obdachloser und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten
(wie o.a. Personen im betreuten Wohnen sowie Personen in Obdachlosenunterkünften)
zwischen den Fachstellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Jobcenter erfolgt.
Für die Erbringung dieser Leistungen wurde Kostenerstattung aus dem Budget des
Jobcenters in Höhe von zwei Vollzeitstellen der Besoldungsgruppe A10 BBesG analog der
Personalkostenta belle der Stadt in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Dies wurde
bereits im August 2011 auf eine VZÄ reduziert.
In der seitherigen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Soziales und Prävention und dem
Jobcenter hat sich gezeigt, dass die fachliche Anb indung des Amtes für Soziales und
Prävention an das Jobcenter, insbesondere an die Produkte und Leistungen des Bereiches
Markt und Integration, nicht optimal gewährleistet war und sich die Zielsetzung der
Betreuung wohnsitzloser Menschen durch Hilfen nach SGB II und SGB XII aus einer Hand
durch das Amt für Soziales und Prävention sicher zu stellen, nur zum Teil bewährt hat.
Die Erstberatung und leistungsrechtliche Prüfung der Zuordnung zum Hilfesystem, sowie die
Sicherstellung der existenzsichernden Leistu ngen in Form der Barauszahlung konnte
umgesetzt werden. F ür die darüber hinaus gehende qualifizierte gesetzeskonforme
Aufgabenwahrnehmung, im Bereich Existenzsicherung, als auch die Maßnahmen zur
Integration in den Arbeitsmarkt, erfordern die personellen, sachlichen und finanziellen
Ressourcen des Jobcenters. Die Aufgaben zur (Re -)Integration in den Arbeitsmarkt konnten
nicht losgelöst von den Strukturen des Jobcenters verwirklicht werden.
Daher ist in der Zukunft eine Clearingstelle im Amt für Soziales und Prävention als
Erstanlaufstelle für den Personenkreis der obdachlosen Menschen und eine weitergehende
Betreuung der Leistungsberechtigten durch die Übernahme der Fälle durch das Jobcenter
sinnvoll.
- 4 -
Die hierfür innerhalb des Amtes für Soziales und Prävention notwendige organisatorische
Änderung erfolgte durch Änderung der Geschäftsverteilung am 16.02.2106. Mithin ist
nunmehr die o.g. Vereinbarung aus dem Jahr 2011 wie in der Anlage dargestellt,
anzupassen. Ab dem 16.02.16 wird daher eine VZÄ im Umfang von 0,25 zur Abrechnung
gebracht.
Darmstadt, 28.11.2016
V/HB
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0434
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.11.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00