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2016/0434

Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt hier: Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (Clearingsstelle)

Magistratsvorlage 28.11.2016

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2016/0434

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Änderung der

Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in
der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt
vom 28.02.2011

zwischen
dem Jobcenter Darmstadt,

vertreten durch die Geschäftsführung,
(nachfolgend bezeichnet als Jobcenter)

und

der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat,
(nachfolgend bezeichnet als Stadt)

Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Vereinbarung vom 28.02.2011 für die Zeit ab dem
16.02.16 wie folgt geändert wird:

Dienstleistungen für besondere soziale Hilfen durch die Stadt

(1) Die Stadt erbringt für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach dem SGB Il
Dienstleistungen durch ihre beim Amt für Soziales und Prävention eingerichtete
Clearingstelle.

(2) Die Clearingstelle leistet dabei die mit der Antragsausgabe und der Antragsannahme inkl.
der entscheidungsrelevanten Unterlagen Aufgaben aus dem Bereich der Existenzsicherung
des Jobcenters sowie vorgelagerte Aufgaben für das Fallmanagement des Bereichs Markt
und Integration des Jobcenters (Feststellung der Wohn- und Erwerbsfähigkeit,
Aushändigung des Arbeitspaketes sowie die Übergabe vorhandener Unterlagen).

Geldleistungen im Rahmen des SGB Il für obdachlose Menschen und Menschen mit
besonderen sozialen Schwierigkeiten gewährt die Stadt im Auftrag des Jobcenters bei
akuter Notlage.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die
Stadt aus dem Budget des Jobcenters eine Erstattung. Diese beträgt bis auf weiteres
0,25 der Personalkosten einer Vollzeitstelle der Besoldungsgruppe A 10 aus der
Personalkostentabelle der Stadt, in der jeweils gültigen Fassung, Spalte "Personalkosten
Gesamt".

(4) Beträge nach Abs. 2 stellt die Stadt monatlich bis zum letzten Werktag des Folgemonats
dem Jobcenter in Rechnung.
Die Veränderungen treten rückwirkend zum 16.02.2016 in Kraft.

Die weiteren Vereinbarungen der Vereinbarung bestehen unverändert weiter.

Darmstadt,
Jobcenter Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt
Andreas Heun Jochen Partsch Barbara Akdeniz

Geschäftsführer Oberbürgermeister Stadrätin

Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen
in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt

zwischen

dem Jobcenter Darmstadt,
vertreten durch den Geschäftsführer,
(nachfolgend bezeichnet als Jobcenter)

und

der Wisserischaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat,
(nachfolgend bezeichnet als Stadt)

2

Zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt
wird folgende Vereinbarung getroffen: .

81
Übernahme von kommunalen Pflichtleistungen durch das Jobcenter

(1) Der Bund trägt gemäß $ 46 Abs. 1 SGB Il die Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten),
soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Die Stadt trägt die für
die kommunalen Aufgaben anfallenden Verwaltungskosten. Dementsprechend trägt jeder Ver-

“ tragspartner die jaweiligen Personalkosten und die jeweiligen sonstigen Kosten (insbesondere
Sachkosten) für die ihm obliegenden und wahrgenommenen Aufgaben gemäß der Aufgaben-
trägerschaft des SGB Il ($ 6 Abs. 1 SGB Il).

@

—

Die Stadt überträgt dem Jobcenter die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a. die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach $ 22
SGB Il .
b. die Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach $ 23 Abs. 3 SGBIl -

Die Aufgabenwahrnehmung nach $ 16a SGB Il erfolgt durch eigene Einrichtungen der Stadt
oder beauftragte Dritte. Eine Übertragung auf das Jobcenter bedarf einer gesonderten schriftli-
chen Vereinbarung.

(3

=

Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung beträgt gemäß
$ 46 Abs. 3 SGB I} 87,4 Prozent. Demnach beträgt der für die nach Abs. 2 von der Stadt an das Job-
center übertragenen Aufgaben 12,6 Prozent. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich.
Das Jobcenter stellt der Stadt bis zum letzten Werktag des Folgemonats das Entgelt in Rech-
nung. Die Rechnung weist die Verwaltungsausgaben des Jobcenter auf der Grundlage der
Verwaltungskostenabrechnung aus. .

82
Personalkostenerstattung

)

—

Für das von der Stadt gemäß $ 449 SGB Il zugewiesene Personal erstattet das Jobcenter der
Stadt die Personalkosten. Basis sind die tatsächlich gezahlten Bezüge und Gehälter zuzüglich
des städtischen Versorgungszuschlages und etwaiger Beihilfekosten für die städtischen Beam-
ten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Kosten stellt das Personalamt der Stadt monatlich bis zum letzten
Werktag des Foigemonats dem Jobcenter in Rechnung. Die Rechnung weist die einzelnen Be-
schäftigten und Beamten und deren jeweilige Eingruppierung aus.

(3

=

Für die im Rahmen der Tätigkeiten des Personalamtes der Stadt anfallenden Overheadkosten
erstattet das Jobcenter der Stadt monatlich einen Festbetrag. Basis sind die Beträge der Per-
sonalkostentabelle der Stadt in der jeweils gültigen Fassung, Spalte „Personalkosten Gesamt‘.
Der jährliche Gesamtbetrag wird jeweils mit Fälligkeit zum 1.7. für das laufende Jahr in Rech-
nung gestellt.

$3
Rechtsdienstleistungen

Die Stadt erbringt in dem vom Jobcehter gewünschten Umfang Rechtsdienstleistungen durch
Volljuristen, insbesondere rechtliche Beratung, Prozessvertretung, Abfassung von Wider-
spruchsbescheiden in schwierigen Fällen, Erstellung von Rechtsgutachten.

(1

—

3
(2) Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die Stadt
aus dem Budget des Jobcenter eine Erstattung nach Zeitaufwand entsprechend des allgemei-
nen Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung in der jeweils gültigen Fassung für
einen Beamten des höheren Dienstes.

(3) Beträge nach Abs. 2 werden vom Rechtsamt der Stadt jeweils vierteljährlich zum Quartalsende
in Rechnung gestelit und sind bis zum letzten Werktag des Folgemonats zu überweisen.

54 .
Übernahme freiwilliger sozialer Leistungen der Stadt durch das Jobcenter
(1) Folgende freiwillige soziale Leistungen der Stadt werden durch das Jobcenter erbracht:

a) Verpflegungskostenanteile in Kindergärten und Kinderhorten

b) Freizeitkostenzuschüsse an Kinder und Jugendliche -

c) Laufende und einmalige Leistungen nach dem SGB Il bei Vorliegen einer besonderen Härte
d) Essen auf Rädern

e) Eigenanteil bei kieferorthopädischer Behandlung

(2) Für die Abwicklung der in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten
: erhält das Jobcenter von der Stadt derzeit keine Erstattung, da die aktuelle-Fallzahl zu gering ist.

(3) Die Stadt behält sich ausdrücklich eine erneute Prüfung der Übernahme freiwilliger sozialer Leis-
tungen zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zu den
Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. .

. 85
Dienstleistungen für besondere soziale Hilfen durch die Stadt

(1) Die Stadt erbringt in dem vom Jobcenter gewünschten Umfang Dienstleistungen durch ihren
beim Amt für Soziales und Prävention angesiedelten Fachdienst für besondere soziale Hilfen zur
Integration und Arbeitsvermittlung Obdachloser und Menschen mit besonderen sozialen Schwie-
rigkeiten.

Die Stadt leistet die komplette Fachassistenz, Sachbearbeitung sowie das Fallmanagement und
die nachgehende sozialpädagogische Betreuung. Geldleistungen im Rahmen des SGB Il für ob-
dachlose Menschen und für Personen, die Hilfe im Rahmen des 8 67 SGB XII benötigen, ge-
währt die Stadt im Auftrag des Jobcenters.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen einschließlich aller Nebenkosten erhält die Stadt

aus dem Budget des Jobcenters eine Erstattung. Diese bemisst sich bis auf Weiteres in Höhe

. von 2 Vollzeitstellen der Besoldungsgruppe A 10 aus der Personalkostentabelle der Stadt, in der
jeweils gültigen Fassung, Spalte „Personalkosten Gesamt“.

(3) Beträge nach Abs. 2 stellt die Stadt monatlich bis zum letzten Werktag des Folgemonats dem
Jobcenter in Rechnung.

Dienstleistungen zur kommunalen Beschäftigungsförderung durch das Jobcenter

(1) Das Jobcenter erbringt im. Zusammenhang mit ‚der kommunalen Beschäftigungsförderung
Dienstleistungen für die Stadt. Der erforderliche Aufwand im Jobcenter ist derzeit gering, so
dass kein Kostenersatz erfolgt.

4
87.
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2011 auf unbestimmte Zeit in Kraft,

Darmstadt, den Er; OL 2ONA

Jobgenter Darmstadt Wissenschaftsstadt Darmstadt

AA Ar | hd

Günter Eidmahın
Geschäftsführe:

Jochen Partsch
Stadtrat

olfgang
Bürgermei

2016/0434

4859 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.12.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0434 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 312010 
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3120-10 Sachkonto: 5480010 
 
Betreff: Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der gemeinsamen 
Einrichtung Jobcenter Darmstadt  
hier: Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 
(Clearingsstelle)  
 
Vorlage vom: 28.11.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Änderung der Vereinbarung  zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in 
der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter Darmstadt  zu. 
 
 
Anlagen: Änderungsvereinbarung/Ursprungsvereinbarung  
 
Datenschutzrel evante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.11.16 
 
Bei von Obdachlosigkeit betroffenen Menschen handelt es sich in der Regel um eine 
Personengruppe, die multiple Vermittlungshemmnisse  hat, die beispielsweise aus 
einschneidenden Lebenserfahrunge n wie Trennung, Haft, Suchtmittelabhängigkeit, 
Überschuldung, körperliche n und/oder psychische n Erkrankungen resultieren. Dies erford ert 
eine individuelle Betreuung, die zunächst einmal die Sicherstellung einer dauerhaften 
Unterbringung als Basis erforderl ich macht, um weitere Integrationsansätze da rauf 
aufbauend erfolgreich anbieten zu können.   
 
Demzufolge ist eine enge Verzahnung und Abstimmung zwischen der Leistungsstelle SGB II 
und der kommunalen Obdachlosenbehörde unumgänglich.  Aufgrund dieser Ausgangs lage 
haben sich die zuständigen Dienststellen der Stadt und das Jobcenter bisher dazu 
entschlossen, die Betreuung der Menschen  kooperativ gemeinsam zu organisieren .  
 
Dies wurde in einer Vereinbarung zur Abrechnung kommunaler Ressourcen in der 
gemeinsamen Einrichtung vom 28.02.2011  festgehalten und geregelt, wie die Integration 
und Arbeitsvermittlung Obdachloser und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 
(wie o.a. Personen im betreuten Wohnen sowie Personen in Obdachlosenunterkünften) 
zwischen den Fachstellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Jobcenter erfolgt.  
 
Für die Erbringung dieser Leistungen wurde Kostenerstattung aus dem Budget des 
Jobcenters in Höhe von zwei Vollzeitstellen der Besoldungsgruppe A10 BBesG analog der 
Personalkostenta belle der Stadt in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.  Dies wurde 
bereits im August 2011 auf eine VZÄ reduziert.  
 
In der seitherigen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Soziales und Prävention und dem 
Jobcenter hat sich gezeigt, dass die fachliche Anb indung des Amtes für Soziales und 
Prävention an das Jobcenter, insbesondere an die Produkte und Leistungen des Bereiches 
Markt und Integration, nicht optimal gewährleistet war und sich die Zielsetzung der 
Betreuung wohnsitzloser Menschen durch Hilfen nach SGB II und SGB XII aus einer Hand 
durch das Amt für Soziales und Prävention sicher zu stellen, nur zum Teil bewährt hat.  
 
Die Erstberatung und leistungsrechtliche Prüfung der Zuordnung zum Hilfesystem, sowie die 
Sicherstellung der existenzsichernden Leistu ngen in Form der Barauszahlung konnte 
umgesetzt werden. F ür die darüber hinaus gehende qualifizierte gesetzeskonforme 
Aufgabenwahrnehmung, im Bereich Existenzsicherung, als auch die Maßnahmen zur 
Integration in den Arbeitsmarkt, erfordern die personellen, sachlichen und finanziellen 
Ressourcen des Jobcenters. Die Aufgaben zur (Re -)Integration in den Arbeitsmarkt  konnten 
nicht losgelöst von den Strukturen des Jobcenters verwirklicht werden.  
 
Daher ist  in der Zukunft eine Clearingstelle im Amt für Soziales und Prävention als 
Erstanlaufstelle für den Personenkreis der obdachlosen Menschen und eine weitergehende 
Betreuung der Leistungsberechtigten durch die Übernahme der Fälle durch das Jobcenter 
sinnvoll.

- 4 - 
Die hierfür innerhalb des Amtes für Soziales und Prävention notwendige organisatorische 
Änderung erfolgte durch Änderung der Geschäftsverteilung am 16.02.2106.  Mithin ist 
nunmehr die o.g. Vereinbarung aus dem Jahr 2011 wie in der Anlage dargestellt, 
anzupassen. Ab dem 16.02.16 wird  daher eine VZÄ im Umfang von 0,25 zur Abrechnung 
gebracht. 
 
 
Darmstadt, 28.11.2016 
V/HB 
 
 
Dezernat I    Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister    Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 619
TOP 29 zur Kenntnis
TOP 3
TOP 15

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0434
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.11.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00