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2013/0318

Erweiterung des Geltungsbereiches und Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet –Mathildenhöhe Süd – (Bebauungsplan O 27)

Magistratsvorlage 19.09.2013

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2013/0318

4118 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.10.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0318 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Erweiterung des Geltungsbereiches und Ve rlängerung der Veränderungssperre für das 
Gebiet –Mathildenhöhe Süd – (Bebauungsplan O 27) 
 
Vorlage vom: 19.09.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Erweiterung des Geltungsbereiches und zur 
Verlängerung der Veränderungssperre - Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, 
Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße, wird zur 
Sicherung der Planung des aufzustellenden Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – zur Satzung 
beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur Erweiterung des Geltungsbereichs und zur 
Verlängerung der Veränderungssperre im Gebiet des Bebauungsplans O 27 
Anlage 2: Derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre im Gebiet des 
Bebauungsplans O 27 vom 16.12.2011

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0318 vom 19.09.2013: 
 
Am 30.06.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan O 27- Mathildenhöhe Süd - nach § 30 BauGB gefasst, mit dem Ziel, den 
Gebietscharakter zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern.  
 
Der Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung für das Gebiet des Bebauungsplans O 27 - 
Mathildenhöhe Süd - wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die 
Satzung über die Veränderungssperre trat am 23.12.2011 in Kraft und ist bis zum 22.12.2013 gültig. 
 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 27 wurde durch einen weiteren Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 geändert. Der Gelt ungsbereich wurde dabei um die 
Grünflächen zwischen Nikolaiweg, Bauhausweg und Alexandraweg südlich der russischen Kapelle 
erweitert, um die räumlich zusammenhängenden Grünanlagen vollständig in die Bauleitplanung zu 
integrieren. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird daher an den geänderten 
Aufstellungsbeschluss angepasst ( Anlage 1). 
 
Im Bebauungsplanverfahren O 27 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) 
BauGB in der Zeit vom 22.04.2013 bis einschließlich 22.05.2013 statt und führte zu zahlreichen 
Äußerungen der Anwohner. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.03.2013 
beteiligt. 
 
Da der Entwurf zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – einer umf angreicheren 
Abstimmung (Denkmalschutz, Weltkulturerbe) bedarf, kann das  Bebauungsplanverfahren bis zum 
Ablauf der Veränderungssperre am 22.12.2013 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden. 
 
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre um 
ein Jahr bis zum 22.12.2014 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB 
ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten 
Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre 
(22.12.2013) bekannt gemacht werden. 
 
Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre für das 
Gebiet - Mathildenhöhe Süd – vom 16.12.2011 beigefügt, deren Geltungsdauer durch die Satzung 
zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert wird. 
 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den 19.09.2013 
III/61.2 ha Nst. 2112

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3660 Zeichen

Anlage 2

Satzung

über die Veränderungssperre ‚„Mathildenhöhe Süd‘ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg,
Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße

vom 16.12.2011

Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S.
142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. | Seite 119), sowie
der 88 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | Seite 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen:

$1 Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.06.2009 beschlossen, für das in
8 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des $ 30 BauGB aufzustellen
(Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd -). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet
wird die Veränderungssperre erlassen.

&2 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Stiftstraße im Westen, dem
Nikolaiweg, dem Alexandraweg, dem Bauhausweg und dem Olbrichweg im Norden, dem
Fiedlerweg im Osten und der Erbacher Straße im Süden und umfasst die Grundstücke Prinz-
Christians-Weg 1-25 (alle), Erbacher Straße 40-60 (gerade Hausnummern), Eugen-Bracht-Weg
9, Alexandraweg 1-39 (Südseite, ungerade Hausnummern), 6-14 und 24-38 (Nordseite, gerade
Hausnummern), Mathildenhöhweg (alle Grundstücke), Fiedlerweg 8 und 8A, Olbrichweg 13A-
23 (Südseite, nur ungerade Hausnummern), Nikolaiweg 1-9 (alle) und Stiftstraße 6-12
(Ostseite, gerade Hausnummern).

& 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben im Sinne des & 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des $ 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung
bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach
Buchstaben a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

$ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf
von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 815 Abs. 1
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in & 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich
ist.

Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Brigitte Lindscheid, Stadträtin

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1571 Zeichen

E n t w u r f   e i n e r   Ä n d e r u n g s s a t z u n g 
 
Zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre „Mathildenhöhe 
Süd“ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, 
Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße sowie Verlängerung 
deren Geltungsdauer 
 
 
Vom ………………. 
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. 
I S. 218, 367), sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom …………….. folgende Sa tzung erlassen: 
 
 Art. I 
 
In § 2 der Satzung über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ vom 
16.12.2011 wird hinter dem letzten Klammerzusatz ein Kommazeichen gesetzt und 
um die Folge „sowie die Grundstücke in Flur 2 mit den Flurstücksummern 52/2, 78/3, 
79/1, 80 (teilweise), 92/2 (teilweise), 92/3, 1518/1, 1518/2 (teilweise), 1528/2, 1529 
(teilweise), 1530/1 (teilweise), 1530/2 und 1536/2 (teilweise).„ ergänzt.  
 
 Art. II 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“, wie sie in § 4 der 
Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr 
bis zum 22.12.2014 verlängert.  
 
 Art. III 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
 
 
Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt  Darmstadt 
 
 
Brigitte Lindscheid, Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 407
TOP 18
TOP 4
TOP 10

Orte (8)

  • Stiftstraße 6
  • Erbacher Straße 40
  • Nikolaiweg 1
  • Bauhausweg
  • Fiedlerweg 8
  • Mathildenhöhweg
  • Prinz-Christians-Weg 1
  • Eugen-Bracht-Weg 9

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0318
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.09.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00