2013/0318
Erweiterung des Geltungsbereiches und Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet –Mathildenhöhe Süd – (Bebauungsplan O 27)
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2013/0318
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 01.10.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0318 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 5110020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Erweiterung des Geltungsbereiches und Ve rlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet –Mathildenhöhe Süd – (Bebauungsplan O 27) Vorlage vom: 19.09.2013 Beschlussvorschlag: Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur Erweiterung des Geltungsbereiches und zur Verlängerung der Veränderungssperre - Mathildenhöhe Süd - für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße, wird zur Sicherung der Planung des aufzustellenden Bebauungsplans O 27 – Mathildenhöhe Süd – zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur Erweiterung des Geltungsbereichs und zur Verlängerung der Veränderungssperre im Gebiet des Bebauungsplans O 27 Anlage 2: Derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre im Gebiet des Bebauungsplans O 27 vom 16.12.2011 - 2 - Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0318 vom 19.09.2013: Am 30.06.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan O 27- Mathildenhöhe Süd - nach § 30 BauGB gefasst, mit dem Ziel, den Gebietscharakter zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. Der Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung für das Gebiet des Bebauungsplans O 27 - Mathildenhöhe Süd - wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre trat am 23.12.2011 in Kraft und ist bis zum 22.12.2013 gültig. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan O 27 wurde durch einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 geändert. Der Gelt ungsbereich wurde dabei um die Grünflächen zwischen Nikolaiweg, Bauhausweg und Alexandraweg südlich der russischen Kapelle erweitert, um die räumlich zusammenhängenden Grünanlagen vollständig in die Bauleitplanung zu integrieren. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird daher an den geänderten Aufstellungsbeschluss angepasst ( Anlage 1). Im Bebauungsplanverfahren O 27 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 22.04.2013 bis einschließlich 22.05.2013 statt und führte zu zahlreichen Äußerungen der Anwohner. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.03.2013 beteiligt. Da der Entwurf zum Bebauungsplan O 27 – Mathildenhöhe Süd – einer umf angreicheren Abstimmung (Denkmalschutz, Weltkulturerbe) bedarf, kann das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 22.12.2013 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden. Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22.12.2014 notwendig. Die Verlängerung ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausdrücklich vorgesehen und erfordert den Beschluss des als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurfs. Dieser Beschluss muss vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre (22.12.2013) bekannt gemacht werden. Als Anlage 2 ist zur Information die derzeit geltende Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet - Mathildenhöhe Süd – vom 16.12.2011 beigefügt, deren Geltungsdauer durch die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre geändert wird. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin Darmstadt, den 19.09.2013 III/61.2 ha Nst. 2112
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Anlage 2 Satzung über die Veränderungssperre ‚„Mathildenhöhe Süd‘ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße vom 16.12.2011 Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. | Seite 119), sowie der 88 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen: $1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.06.2009 beschlossen, für das in 8 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des $ 30 BauGB aufzustellen (Bebauungsplan O 27 - Mathildenhöhe Süd -). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. &2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Stiftstraße im Westen, dem Nikolaiweg, dem Alexandraweg, dem Bauhausweg und dem Olbrichweg im Norden, dem Fiedlerweg im Osten und der Erbacher Straße im Süden und umfasst die Grundstücke Prinz- Christians-Weg 1-25 (alle), Erbacher Straße 40-60 (gerade Hausnummern), Eugen-Bracht-Weg 9, Alexandraweg 1-39 (Südseite, ungerade Hausnummern), 6-14 und 24-38 (Nordseite, gerade Hausnummern), Mathildenhöhweg (alle Grundstücke), Fiedlerweg 8 und 8A, Olbrichweg 13A- 23 (Südseite, nur ungerade Hausnummern), Nikolaiweg 1-9 (alle) und Stiftstraße 6-12 (Ostseite, gerade Hausnummern). & 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des & 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des $ 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. $ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach 815 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in & 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
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E n t w u r f e i n e r Ä n d e r u n g s s a t z u n g Zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ für das Gebiet zwischen Nikolaiweg, Alexandraweg, Bauhausweg, Olbrichweg, Fiedlerweg, Erbacher Straße und Stiftstraße sowie Verlängerung deren Geltungsdauer Vom ………………. Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367), sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …………….. folgende Sa tzung erlassen: Art. I In § 2 der Satzung über die Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“ vom 16.12.2011 wird hinter dem letzten Klammerzusatz ein Kommazeichen gesetzt und um die Folge „sowie die Grundstücke in Flur 2 mit den Flurstücksummern 52/2, 78/3, 79/1, 80 (teilweise), 92/2 (teilweise), 92/3, 1518/1, 1518/2 (teilweise), 1528/2, 1529 (teilweise), 1530/1 (teilweise), 1530/2 und 1536/2 (teilweise).„ ergänzt. Art. II Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „Mathildenhöhe Süd“, wie sie in § 4 der Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr bis zum 22.12.2014 verlängert. Art. III Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid, Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (8)
- Stiftstraße 6
- Erbacher Straße 40
- Nikolaiweg 1
- Bauhausweg
- Fiedlerweg 8
- Mathildenhöhweg
- Prinz-Christians-Weg 1
- Eugen-Bracht-Weg 9
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0318
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.09.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00