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2015/0455

Städtebaulicher Vertrag zur Konversion der Lincoln-Siedlung

Magistratsvorlage 19.10.2015

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2015/0455

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung  
Rechtsamt  
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I, III, IV, V,  
15, 30, 40, 51, 56,  
61, 62, 64, 65, 66, 67,  
UNB 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0455 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-040-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto: 6779300 
 
Betreff: Städtebaulicher Vertrag zur Konversion der Lincoln -Siedlung 
 
Vorlage vom: 19.10.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
Dem zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL GmbH & Co. KG 
ausgehandelten städtebaulichen Vertrag zur Konversion der Lincoln -Siedlung zum 
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung –  wird zugestimmt (Anlage 1).  
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – wird in einer 
gesonderten Magistratsvorlage (Nr. 2015/0457) zur Beschlussfassung vorgelegt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Städtebaulicher Vertrag zur Konversion der Lincoln-Siedlung 
Anlage 2: Vorhabengebiet – Flächenberechnung (Grundlage Bebauungsplan S 25) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0455 vom 19.10.2015  
 
Hintergrund 
Die bauverein AG hat, in Absprache mit der Wissenschaftsstadt Darmstad t, die kommunale 
Erstzugriffsoption der Stadt wahrgenommen und die Lincoln -Siedlung von der Bundesanstalt 
für Immobilienaufgaben (BImA) erworben , wie in der Magistratsvorlage Nr. 2014/0249 
bereits behandelt und beschlossen . Am 29. Juli 2014 erfolgte der Ab schluss des 
Kaufvertrags zwischen BImA und BVD New Living GmbH & Co. KG, eine 100 -%ige 
Tochtergesellschaft der bauverein AG . 
Mit dem Erwerb der Lincoln -Siedlung durch die BVD New Living war ein Vertrag zwischen 
BImA und Stadt nicht mehr erforderlich, da di e BVD New Living die Erfüllung der 
ausgehandelten Bedingungen übernommen hat. In Folge ist nun ein städtebaulicher Vertrag 
nach § 11 Baugesetzbuch zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New 
Living zu schließen. Der städtebauliche Vertrag ist  erforderlich, um die Interessen der Stadt 
auch gegenüber dem städtischen Tochterunternehmen klar und transparent zu regeln.  
 
Grundlage der weiteren Verhandlungen zwischen der Stadt und der BVD New Living war das 
Eckpunktepapier zur Verwertung und Entwick lung der Lincoln -Siedlung, das auf Basis des 
kooperativen Ansatzes mit der BImA gemeinsam entwickelt worden war. In der Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014 wurde daher beschlossen, den Magistrat zu 
beauftragen, dieses zwischen Stadt und BImA verhandelte Eckpunktepapier den neuen 
Gegebenheiten anzupassen.  
 
In einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen der Stadt und der BVD New Living 
wurden auf der Grundlage des Eckpunktepapiers die gemeinsamen Zielsetzungen für die 
Entwicklung der Linco ln-Siedlung abgestimmt. Mit der Magistratsvorlage „Konversion 
Lincoln-Siedlung – Zielvereinbarung mit BVD New Living GmbH & Co. KG“ 
(Magistratsvorlage Nr. 2014/0249) hat die Stadtverordnetenversammlung am 24.07.2014 
die Zielsetzungen für den Inhalt eines s tädtebaulichen Vertrages für die Entwicklung der 
Lincoln-Siedlung beschlossen.  
 
 
Städtebauliche r Vertrag 
Das beschlossene Zielvereinbarungspapiers bildet die Grundlage für einen zwischen der 
Stadt und der BVD New Living zu schließenden städtebaulichen Ver trag, in dem alle Details 
der Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung 
festgelegt werden.  
 
Gemeinsam mit der BVD New Living wurde das Zielvereinbarungspapier weiterentwickelt 
und konkretisiert. Hierbei sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschlossenen 
Rahmenplanung für den Konversionsbereich Süd und dem Papier „Zielsetzungen für einen 
städtebaulichen Vertrag für die Konversion der Lincoln -Siedlung“ nicht verändert und liegen 
auch dem städtebaulichen Vertrag für  die Konversion der Lincoln -Siedlung zugrunde.  
 
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen  
- zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, 
- zur Auftragsvergabe der Planungsleistungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens,  
- zur Höhe der verwertbaren Geschossfläche,  
- zu planerischen Zielen der Bauleitplanung,  
- zum Energiekonzept und zu den energetischen Anforderungen an Gebäude, 
- zum Mobilitätskonzept,

- 4 - 
- zur Beteiligung der Öffentlichkeit,  
- zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonderten Erschließungsvertrag,  
- zu Art und Umfang von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,  
- zur vereinfachten Umlegung,  
- zum Anteil an öffentlich geförderten Wohnen und an Zielgruppenorientierten Wohnen,  
- zur Qualitätssicherung der Baufelder durch Wettbewerbsverfahren,  
- zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren für 
Grundschule/Kitaneubau/Quartierspark/Quartiersplatz sowie für die Baufelder,  
- zur Realisierung von öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen,  
- zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope,  
- zur Herstellungsverpflichtung,  
- zur Kostentragung der Vertragsparteien,  
- zur Vergabe von Aufträgen,  
- zur Nachzahlungsverpflichtung der Vorhabenträgerin,  
- zur Rechtsnachfolge sowie  
- zum Rücktritt und zur Anpassung. 
 
Der städtebauliche Vertrag wird parallel zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplan s S 25 
– Lincoln-Siedlung – den städtischen Gremien zur Zustimmung vorgelegt.   
 
Parallel zum städtebaulichen Vertrag wird auch ein abgestimmter und zwischen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL ausgehandelter E rschließungsvertrag 
abgeschlossen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Magistratsvorlage vom Straßenverkehrs - und 
Tiefbauamt.  
 
Ein Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätskonzeptes  befindet sich aktuell noch 
in der Verhandlung zwischen Stadt und BVD N L. Angestrebt wird ein Abschluss des 
Vertrages Anfang 2016. Hierzu soll ein erneuter Beschluss durch die 
Stadtverordnetenversammlung erfolgen . 
 
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages wurde mit allen Parteien Einigkeit erzielt.  
Die Unterzeichnung de s städtebaulichen Vertrags erfolgt vor dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung –. 
 
 
Kosten 
Wie im ursprünglichen Eckpunktepapier mit der BImA vorgesehen, wird sich die BVD New 
Living an den Kosten der Bauleitplanung und der erforderlic hen Gutachten bis zu einer 
Summe von 250.000, - Euro sowie an der Erschließung und den Baukosten der sozialen 
Infrastruktur der Lincoln -Siedlung  mit einem Betrag von insgesamt 15,4 Mio. Euro 
beteiligen. 
 
Da für die BVD New Living damit alle Folgekosten abg egolten sind, ist davon auszugehen, 
dass Ausgaben, die sich aus der Entwicklung der Lincoln -Siedlung ergeben und über 15,4 
Mio. Euro hinausgehen, aus dem städtischen Haushalt bereitgestellt werden müssen. Sofern 
sich diese Notwendigkeit ergibt, ergeht hier für eine gesonderte Beschlussvorlage  (s. 
Magistratsvorlage Nr. 2014/0249). 
 
Eine überschlägige Kostenermittlung für alle Konversionsbereiche wurde im Rahmen der 
vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt und als Erläuterungsbericht gem. § 141

- 5 - 
Abs. 3 Baugesetzbuch den städtischen Gremien mit der Magistratsvorlage Nr. 2014/0004 
zur Kenntnis gegeben.  
 
Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag auf der Basis des Eckpunktepapiers mit der 
BImA geregelt, dass der Stadt ein Anteil von 30 % an der Gesamtfläche d es 
Vorhabengebiets für öffentliche Nutzungen im Rahmen eines vereinfachten 
Umlegungsverfahren gem. §§ 80 ff BauGB unentgeltlich zugeteilt wird. Für den über die 
30 % notwendigen Anteil – d.h. Grundstücksflächenanteile der sozialen Infrastruktur – muss 
die Stadt eine Ausgleichszahlung  entrichten, die durch den Gutachterausschuss für 
Immobilienwerte für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt ermittelt  wird. Den 
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – zugrunde legen d ist abzusehen, dass dieser 
30 %ige Flächenanteil mit einem Anteil von über 3 % überschritten wird (s. Anlage 2). Diese 
Kosten sind zum Zeitpunkt der Umlegung bereitzustellen.  
 
Darüber hinaus werden Folgekosten entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der 
öffentlichen Infrastruktureinrichtungen, für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege 
und Grünflächen sowie für die Unterhaltung der außerhalb des Geltungsbereichs liegende n 
öffentlichen Skateranlage. Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern 
zugeordnet und sind nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages.  
 
 
 
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV Dezernat V 
 
 
 
 
Jochen Partsch  Cornelia Zuschke  André Schellenberg  Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister  Stadträtin Stadtrat Stadträtin 
 
 
 
 
Darmstadt, den 19 .10.2015 
I/15 ha Nst. 4435 
III/61.1 il Nst. 2607

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13
18
Flur 57
Flur 20
Flur 57
dem Unter
Lincoln-Siedlung
.DUOVUXKHU6WUD‰H
&RRSHUVWUD‰H
.DUOVUXKHU6WUD‰H
1RDFNVWUD‰H
:RKQJHELHWPð
*HPHLQEHGDUIPð
Verkehr  
*DUDJHQJHElXGHPð
Geltungsbereich gem. Bebauungsplan S 25
Bes. Zweckbest.  
9HUNHKUVJUQ
9HUVRUJXQJPð
gII*UQIOlFKHPð
9HUNHKUVIOlFKHQ
*HVDPWPð
Pð
Pð
Pð
*HVDPWPð
JHPHVVHQPð
*HVDPWIOlFKHJHP6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJ
.?&$'?%H]LUNVEHUJUHLIHQG?.RQYHUVLRQ?/LQFROQ6LHGOXQJ?3ODQXQJ?/LQFROQ6LHGOXQJB)OlFKHQEHUHFKQXQJB0DL
Darmstadt
Wissenschaftsstadt
M 1:2500 Stadplanungsamt
Datum: Mai 2015 LINCOLN - SIEDLUNG
9RUKDEHQJHELHW6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJ
YRUOlXILJH)OlFKHQEHUHFKQXQJ
(Grundlage Bebauungsplanentwurf S 25)
$6XPPH%9'1/Pð
%6XPPH6WDGWPð
A.)
A.)
A.)
B.)
B.)
B.)
B.)
B.)
B.)9HUVRUJXQJ$EIDOOPð
Anlage 2

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Anlage 1 
Städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB 
zur Konversion der Lincoln-Siedlung 
 
 
 
zwischen 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vertreten durch den Magistrat 
Luisenplatz 5 
64283 Darmstadt 
 
und 
 
der BVD New Living GmbH & Co. KG 
Siemensstraße 20 
64289 Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 01.10.2015

- 2 - 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
Präambel 
 
§ 1 Vorhabengebiet 
 
§ 2 Zusammenarbeit 
 
§ 3 Bauleitplanung 
 
§ 4 Bebauungsplan 
 
§ 5 Energie 
 
§ 6 Mobilität 
 
§ 7 Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
§ 8 Erschließung 
 
§ 9 Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 
 
§ 10 Vereinfachte Umlegung 
 
§ 11 Öffentlich gefördertes Wohnen un d Zielgruppenorientiertes Wohnen 
 
§ 12 Konkurrierende Planungsverfahren 
 
§ 13 Realisierung Grün- und Freiflächen 
 
§ 14 Schutz gesetzlich geschützter Biotope 
 
§ 15 Herstellungsverpflichtung 
 
§ 16 Kostentragung 
 
§ 17 Vergaben 
 
§ 18 Nachzahlungsverpflichtung 
 
§ 19 Rechtsnachfolge 
 
§ 20 Rücktritt und Anpassung 
 
§ 21 Formerfordernis 
 
§ 22 Salvatorische Klausel 
 
§ 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
§ 24 Bestandteile des Vertrages

- 3 - 
 
 
 
Städtebaulicher Vertrag 
 
zwischen 
 
BVD New Living GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführung, 
- nachstehend „Vorhabenträgerin“ genannt - 
 
und 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat,  
- nachstehend „Stadt“ genannt - 
 
zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen und ihrer Folgekosten zur weiteren Entwicklung 
der Lincoln-Siedlung. 
 
 
Präambel 
 
Auf dem Gebiet der ehemaligen Lincoln-Hous ing-Area westlich der Heidelberger Straße 
soll ein lebendiges Stadtquartier – die Linc oln-Siedlung – mit dem Nutzungsschwerpunkt 
Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer ausgewogenen So zialstruktur durch 
die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsangebotes für unterschiedliche Nutzer ange-
strebt.  
Ziel ist es, ein sozial gemischtes, genera tionsübergreifendes Quartier für alle Bevölke-
rungsgruppen zu schaffen, das bezahlbaren Wohnraum und ein familien-, kinder-, jugend-, 
senioren- und behindertengerechtes Umfeld, bereitstellt.  
Auf eine zukunftsfähige und präventiv ausgerichtete soziale Infrastruktur wird Wert gelegt. 
Unterstützt wird dieses durch ein für alle  Bewohnergruppen nutzbares Grün- und Frei-
raumangebot in der Siedlung. 
Die Entwicklung der Lincoln-Siedlung soll klim aneutral, dem im aktuellen Klimaschutz-
konzept entwickelten Leitbild der Wissenschaftsstadt Darmstadt  folgen.

- 4 - 
 
 
 
Die Lincoln-Siedlung soll darüber hinaus ein Modellquartier sein fü r ein auto- und ver-
kehrsreduziertes Wohnen mit den Schwerpunkten  Mobilitätsmanagement, Stellplatzorga-
nisation, flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität. 
 
§ 1 Vorhabengebiet 
 
In räumlicher Hinsicht beziehen sich alle Regelungen dieses Vertrages auf das Vorhaben-
gebiet gemäß Anlage 1 , (ausschließlich Gebiet der Linc oln-Siedlung) soweit in diesem 
Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 
 
§ 2 Zusammenarbeit  
 
Zum Vollzug der in diesem Vert rag verabredeten Maßnahmen arbeiten die Parteien in ei-
ner gemeinsamen Lenkungsgruppe zusammen. Di e Parteien sind jeweils durch eine Pro-
jektleitung vertreten, der Ansprechpartner für alle Maßnahmen der jewe iligen Partei nach 
diesem Vertrag ist. Der Zweck der Zusamme narbeit besteht darin, Verpflichtungen der 
Parteien nach diesem Vertrag so aufeinande r abzustimmen, dass die jeweils andere Partei 
rechtzeitig informiert ist, dass bei Durc hführung der einzelnen Maßnahmen keine Störun-
gen oder Behinderungen auftreten und dass di e einzelnen Maßnahmen termingerecht und 
wirtschaftlich durchgeführt werden können.  
 
Auf Verlangen einer jeden Partei ist eine  Sitzung der gemeinsamen Lenkungsgruppe mit 
der von dieser gewünschten Tagesordnung unverz üglich anzuberaumen. Jede Partei trägt 
die Kosten ihrer Projektleitung alleine. 
 
§ 3 Bauleitplanung 
 
1. Die Vorhabenträgerin erkennt an, dass keine Ansprüche auf Aufstellung oder auf 
Änderung eines Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans oder auf die Darstel-
lung oder Festsetzung bestimmter Inhalte eines solchen bestehen und auch nicht 
durch diesen Vertrag begründet werden könne n (vgl. § 1 Abs. 3, Satz 2 Baugesetz-

- 5 - 
 
 
 
buch (BauGB)).  
 
2. Die Stadt wird durch entsprechend qualif izierte Planungsbüros die Entwürfe zu fol-
genden Planwerken erarbeiten lassen: 
 
a) Entwurf einer Flächennutzungsplan -Änderung für das Vorhabengebiet und 
des hierzu erforderlichen Umweltberichtes; 
 
b) Entwurf eines „Bebauungsplans Lincol n-Siedlung“ einschließlich des hierzu 
erforderlichen Umweltberichtes sowie des Landschafts- und Grünordnungs-
plans. 
 
3. Die Vorhabenträgerin wird für den Bebauungsplan und ggf. den Flächennutzungs-
plan erforderliche Fachgutachten (bspw. Lärmgutachten, Sicherungs- und Entwick-
lungskonzept für gesetzlich geschützte Biotope, Regenwasserbewirtschaftungskon-
zept, Bodengutachten etc.) in Einvernehmen mit der Stadt beauftragen. 
 
4. Bei Auftragsvergaben durch die Stadt gilt Informationspflicht gegenüber der Vor-
habenträgerin über Art, Inhalt und Höhe der Kosten. Auftragsvergaben der Vorha-
benträgerin bedürfen der schriftlichen Zu stimmung der Stadt. Die Ergebnisse der 
Planungsleistungen nach Abs. 2 und Gutachte n nach Abs. 3 steh en jeweils beiden 
Parteien zur Verfügung. Die Parteien inform ieren sich wechselseitig über den Fort-
gang der beauftragten Arbeiten unverzüglich.  
 
5. Die Kostentragung der Maßnahmen gemäß Ab s. 2 und 3 ist in § 16 Abs. 1 geregelt. 
 
§ 4 Bebauungsplan  
 
1. Zu der verwertbaren Geschossfläche wi rd in Bezug auf den Bebauungsplan das 
Folgende verabredet:

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a) Es soll eine verwertbare Gescho ssfläche von 168.000 m² ermöglicht wer-
den, die sich auf 160.000 m² für Wo hnnutzung und 8.000 m² für Dienstleis-
tungen, Jugend- und Gemeinschaftseinrichtungen (sofern sie in öffentlicher, 
gemeinnütziger oder kirchlicher Träger schaft stehen) und gewerbliche Nut-
zungen aufteilt. 
 
b) Gemäß Zielvorgaben des Regionalp lans Südhessen 2010 sind die Dichte-
vorgaben im Großstadtbereich von mi ndestens 60 Wohneinheiten je ha 
Bruttowohnbauland einzuhalten (Ziel Z 3.4.1-9). Dies bedeutet für den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans S 25, dass mindestens 150.000 m² ver-
wertbare Geschossfläche Wohnen zu realisieren sind.     
 
c) Verwertbare Geschossfläche ist die bauaufsichtlich genehmigte Geschoss-
fläche von Gebäuden nach § 20 Abs. 3 BauNVO in der zum Zeitpunkt des 
Satzungsbeschlusses des Bebauungsplan es geltenden Fassung, jedoch unter 
Berücksichtigung auch de r Flächen von Dach- und Staffelgeschossen, die 
keine Vollgeschosse im Sinne der HBO sind, soweit sie zum Wohnen, für 
Dienstleistungen, für Jugend- und Gemeinschaftseinrichtungen oder für 
Gewerbe genutzt werden. 
 
d) In die verwertbare Geschossfläche im Sinne der vorangegangenen lith. a), 
b) und c) sollen die folgenden baulic hen Anlagen nicht eingerechnet wer-
den: 
 
• alle Flächen nach § 20 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), 
 
• alle Garagengeschosse, überdachten Stellplätze und Fahrradabstellplätze, 
 
• alle Kellergeschosse,  
 
• alle Einrichtungen der technischen In frastruktur, Einrichtungen die der

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Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und der Ableitung 
von Abwasser, der Sammlung von Abfä llen dienen, Parkierungsanlagen 
und Mobilitätsstationen und 
 
• soziale Infrastruktureinrichtungen (S chule, Kitas) gemäß Festsetzung im 
Bebauungsplan S 25.  
 
2. Bei Aufstellung des Bebauungsplans sollen au ch die folgenden planerischen Ziele 
verfolgt werden: 
 
a) Festsetzungen zur Umsetzung eines Konzeptes zur Bewirtschaftung des ge-
samten anfallenden Regenwassers. 
 
b) Festsetzungen, um sowohl den durch  Freiflächen zwischen den Baublöcken 
geprägten parkartigen Charakter (insbesondere im Südteil des Vorhabenge-
biets) zu erhalten, als auch eine Nu tzung von privaten Gärten in den Erdge-
schosszonen zu ermöglichen. 
 
c) Soweit zur Kompensation naturschut zrechtlicher und/oder artenschutzrecht-
licher Eingriffe ein Ausgleic hsbedarf festgestellt wird, soll dieser in erster 
Linie im Vorhabengebiet selbst ausg eglichen werden und durch entspre-
chende Festsetzungen gesichert werden. Sollte der Ausgleich nicht voll-
ständig im Vorhabengebiet durchgeführt werden können, ist er auf geeigne-
ten Flächen der Vorhabenträgerin oder der Stadt zu realisieren. Verfügen 
weder Stadt noch die Vorhabenträger in über geeignete Flächen, werden 
Stadt und Vorhabenträgerin  die Ausgleichsmaßnahmen auf  Flächen Dritter 
durchführen, was auch durch die In anspruchnahme von in einem Ökokonto 
nach § 10 HAGBNatschG eingebuchten Maßnahmen erfolgen kann. Für die 
Umsetzung von Maßnahmen für den funk tionalen Ausgleich im Zuge des 
Bebauungsplanes wird derzeit die Fläche „Ehemaliger Übungsplatz Darm-
stadt Beckertanne“ vorgesehen (s. hierzu Anlage 7). Die Finanzierung er-

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folgt anteilig gem. § 16 Abs. 5.  
 
§ 5   Energie 
 
1. Neubauten sollen im Passivhausniveau, ma ximal jedoch mit einem Primärenergie-
bedarf von 50 kwh/m² p.a. errichtet werde n. Dieses Niveau wird auch im Gebäude-
bestand angestrebt, hier sind aber zumi ndest die Vorgaben zum Primärenergiebe-
darf der aktuell gültigen EnEV 2014 um 30 % zu unterschreiten.  
 
2. Die Stadt beabsichtigt, den Geltungsbere ich der Fernwärmesatzung auf das Vorha-
bengebiet auszuweiten. Die Vorhabenträgerin ist in diesem Fall verpflichtet, die 
Voraussetzungen für die Erreichung der in Abs. 1 genannten energetischen Ziele, 
die einen Primärenergiefaktor in den Wärmeerzeugungsanlagen von ≤ 0,5 (kleiner 
gleich) voraussetzen, zu schaffen. 
 
§ 6 Mobilität 
 
1. Die Stadt hat für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 eine Stellplatzein-
schränkungs- und Verzichtssatzung („Eins chränkungssatzung“) beschlossen. Da-
nach sind 0,2 Stellplätze pro Wohneinhe it auf dem Baugrundstück oder auf dem 
zugehörigen Baufeld herzus tellen („wohnungsnahe Stellp lätze“). Der übrige Stell-
platzbedarf nach der Einschränkungssatzung, nämlich bis zu weitere 0,6 Stellplätze 
pro Wohneinheit, ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans S 25 entweder in 
Baufeld-bezogenen Sammelgaragen („Baufeld-Stellplätze“) oder in zentralen Stell-
platzanlagen der Lincoln-Siedlung („zentrale-Stellplätze“) herzustellen. 
 
2. Die Vorhabenträgerin garantiert die Herstellung der Baufeld- und zentralen-
Stellplätze gemäß der Einschränkungssatzung. Hierzu wird sie die Eigentümer von 
Grundstücken für Baufeld- und zentrale-Stel lplätze verpflichten, zusätzliche Stell-
plätze für solche Bauherren zu errichte n, die über die wohnungsnahen Stellplätze 
hinaus keine weiteren Stellplätze herstell en können („Differenz-Stellplätze“). Die 
Anzahl der Differenz-Stellplätze ergibt sich aus der Baugenehmigung. Die Vorha-

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benträgerin wird mit Grundstückseigentümern, bei denen Differenz-Stellplätze vor-
liegen, die Zahlung eines Investitionszu schusses in Höhe von 16.000,- € pro Stell-
platz vereinbaren. Die Vorhabenträgerin wird diesen Zuschuss den Eigentümern der 
Sammel- und zentralen-Stellplatzgrundstü cke zur Verfügung stellen, um dort die 
jeweiligen Differenz-Stellplätze herzustellen.  
 
3. Die Vorhabenträgerin wird alle Stellplatzeigentümer verpflichten, die Vermietung 
der Stellplätze in ihrem Auftrag von eine r von der Stadt noch zu benennenden Ge-
sellschaft durchführen zu la ssen und dieser Gesellschaf t 25 % aller Mietzinserlöse, 
mindestens jedoch 20,00 € pro Stellplatz und Monat für die Finanzierung des Mobi-
litätskonzepts zur Verfügung zu stellen. Die von der Stadt zu benennende Gesell-
schaft stellt auch den lauf enden Betrieb der Stellplätze sicher. Einzelheiten werden 
in einem gesonderten Durchführungsvertrag geregelt.  
 
4. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, finanziell und organisatorisch an der Um-
setzung des Mobilitätskonzeptes mitzuwirken.  
 Wesentliche Bestandteile des Mobilitätskonzepts sind: 
 Mobilitätsberatung für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie die 
Endkunden, 
 Betrieb der Mobilitätszentrale, 
 Bereitstellung, Organisation, Vertrieb  und Marketing der Mobilitätsangebote 
und Serviceangebote (CarSharing, BikeSharing inkl. Lastenräder, Elektromobi-
lität, Dienstleistungen u.m.), 
 Entwicklung und Evaluation neuer Mobilitätsangebote. 
Einzelheiten werden in dem gesonderten Durchführungsvertrag geregelt.  
 
5. Für die vorlaufenden Kosten  des Mobilitäts konzepts wird für die ersten zwei Jahre 
beginnend ab dem 01.01.2016 eine Anschubf inanzierung bis zu einer Summe von 
400.000 € nach Maßgabe des Durchführungsvertrages zur Verfügung gestellt. Die 
Kostentragung ist in § 16 Abs. 10 geregelt.

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6. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, mindestens den Nachweis von 2,4 privaten 
Fahrradabstellplätzen je W ohneinheit zu erbringen. 10 Pr ozent dieser Stellplätze 
sind für Besucher zugänglich im Eingangsbereich der Gebäude zu positionieren.  
  
Die übrigen Fahrradabstellanlagen sind in  der Nähe der Hauseingänge, mit ausrei-
chender Aufstellfläche, de m aktuellen Stand der Technik entsprechend, sowie 
Schutz vor Witterung und Vandalismus biet end und mit leichter Zugänglichkeit 
herzustellen. 
Auf den Leitfaden zur Herstellung von Fah rradabstellanlagen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt, Straßenverkehrs- und Ti efbauamt, Abt. Planung und technische 
Verwaltung (Leitfaden Fahrradabstellanlagen, 2015) wird verwiesen. 
 
7. Die Stadt unterstützt und wirkt mit be i der Planung und Errichtung einer neuen 
Straßenbahnhaltestelle auf der Heidelberger Straße in Höhe der neu zu schaffenden 
Schule. Nach derzeitigem Stand der Planung ist gewährleistet, da ss die Haltestelle 
spätestens bis zur Nutzungsaufnahme der Schule fertiggestellt und in Betrieb ge-
gangen ist. 
 
§ 7 Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Der Prozess zur kontinuierlichen Bürgerinform ation mit mindestens einer jährlichen öf-
fentlichen Informationsveranstaltung wird fortgesetzt.  
Die Vorbereitung und Durchführung erfolgt durch die Vorhabenträgerin für 5 Jahre nach 
Inkrafttreten des Bebauungsplans. 
Die Vorhabenträgerin richtet während der Bauphase eine Anlaufstelle für Interessierte ein. 
 
§ 8 Erschließung 
 
1. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich  zur Erschließung des Vorhabengebiets nach 
Maßgabe eines mit der Stadt abzuschließe nden Erschließungsvertrages. Die Vorha-
benträgerin wird sich hierin zur Herste llung der Erschließungsanlagen nach § 127

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Abs. 2 BauGB zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des 
§ 135a BauGB sowie zur Herstellung von Anlagen zur Ableitung von Abwasser in 
enger Abstimmung mit der Stadt auf Kosten der Vorhabenträgerin verpflichten. Die 
Vorhabenträgerin wird sich in dem Erschl ießungsvertrag verpflichten, die Erschlie-
ßungsanlagen einschließlich der erforderli chen Grundstücke nach ihrer Herstellung 
kostenfrei auf die Stadt zu übertragen.  
 
2.  Die Herstellung von Anlagen nach § 127 Ab s. 2 Nr. 5 BauGB (Lärmschutzeinrich-
tungen) steht unter dem Vorbehalt, da ss deren immissionsschutzrechtliche Erfor-
derlichkeit durch sachverständige Lärmgutachten nachgewiesen wird. Im Fall eines 
Widerspruchs zwischen dem städtebaulichen Vertrag und diesem Erschließungsver-
trag hat der Erschießungsvertrag Vorrang. 
 
3. Mit der Herstellung der Er schließungsanlagen nach diesem Vertrag und dem noch 
abzuschließenden Erschließungsvertrag sind alle erforderlichen Erschließungsanla-
gen zur Nutzung der Bauflächen im Vorhab engebiet im Sinne des § 129 Abs. 1 
BauGB errichtet. Die Stadt wird daher keine Erschl ießungsbeiträge 
(§ 129 Abs. 1, Satz 2 BauGB), keine Kostenerstattungsbeiträge nach § 135a BauGB 
sowie keine Beiträge für die Errichtung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung er-
heben, soweit es um Anlagen der Abwasserbeseitigung nach dem vorangegangenen 
Absatz 1 geht.  
 
§ 9 Einrichtungen der sozialen Infrastruktur 
 
1. Die Stadt verpflichtet sich, zwei Kindert agesstätten im Vorhabengebiet herzustel-
len.  
 
2. Die Stadt verpflichtet sich, eine neue Gr undschule im Vorhabengebiet herzustellen.  
 
3. Die Stadt beabsi chtigt, auf dem Baufeld N1.2 gemäß Anlage 2  (Bebauungsplan 
S 25 Lincoln-Siedlung) ein Quartierszentr um, bestehend aus einer Gemeinbedarfs-

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einrichtung und einer Einrichtung für di e Kinder- und Jugendarbeit selbst oder 
durch Dritte zu betreiben. Die Gemeinbeda rfseinrichtung soll u.a. dazu dienen, Be-
wohnern der Lincoln-Siedlung Räume für gesellige und gemeinschaftsbezogene 
Aktivitäten anzubieten. Die Vorhabenträgerin  ist verpflichtet, der Stadt für die Ge-
meinbedarfseinrichtungen eine Nutzfläch e von ca. 500 m² und für die Einrichtung 
der Kinder- und Jugendarbeit eine Fläche von 200 m² (im Erdgeschoss) zur Miete 
zu den üblichen Konditionen anzubieten, w obei der geforderte Mietzins nur kos-
tendeckend sein darf. Die Vorhabenträgerin  hat die Berechnung des Mietzinses of-
fen zu legen. Die Andienungspflicht der Vorh abenträgerin erstreckt sich nur auf ei-
ne Einrichtung, für den Fall, dass die Stad t das wünscht. Die Vorhabenträgerin ist 
zur Andienung der Flächen gegenüber der St adt nur bis Ende des zweiten Quartals 
2016 verpflichtet. Verstreicht dieser Termin, ohne dass di e Stadt den Abschluss ei-
nes entsprechenden Mietvertrages für sich oder Dritte verlangt hat, ist die Vorha-
benträgerin zu einer Andienung nicht mehr verpflichtet. 
 
§ 10 Vereinfachte Umlegung 
 
1. Die Parteien sind sich darüber einig, da ss im Vorhabengebiet gem. § 1 ein verein-
fachtes Umlegungsverfahren gem. §§ 80 ff BauGB durchgeführt wird. Die Vorha-
benträgerin ist damit einverstanden, dass der Stadt im Rahmen der Umlegung fol-
gende Flächen zugeteilt werden: Grundstücke für den Quartierspark, den Quartiers-
platz, die Grünachse zu Noackstraße, di e Grünzone entlang der Karlsruher Straße, 
die inneren Erschließungsstra ßen einschließlich der Straßenbegleitgrünflächen, die 
Flächen für Sammelstellen zur Abfallentsorgung im öffentlichen Raum, die Flächen 
der bestehenden Kindertagesstätte „Child Development Center“ und die Flächen für 
die geplante soziale Infrastruktur (Grundsc hule, neue Kindertagesstätte, Sporthalle) 
gemäß den Festsetzungen im aufzustell enden Bebauungsplan. Alle Flächen mit 
Ausnahme der von dem in § 8 Abs. 1 ge nannten Erschließungsvertrag umfassten 
Flächen sowie der Fläche gem. Abs. 5 hat die Vorhabenträgerin auf ihre Kosten zu 
räumen, d.h. alle unterirdischen sowie obe rirdischen Bauwerke sind zu entfernen. 
Hiervon ausgenommen sind Bauwerke der In frastruktur (Kanäle, Trafostation in-

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nerhalb der Grünachse zur Noackstraße). 
 
2. Die Vorhabenträgerin is t damit einverstanden, dass im Rahmen des Umlegungsver-
fahrens der Stadt alle erforderlichen Er schließungsflächen für die Herstellung der 
Erschließungsanlagen i.S. von § 8 unentgelt lich übertragen werden. Betragen diese 
Flächen weniger als 30 % der Gesamtfläch e der Flurstücke Gemarkung Darmstadt, 
Flur 20 Flurstücks-Nr. 16/6, 16/7, 16 /8, 16/11, 16/14, und 24/6 mit einer Gesamt-
größe von 243.109 m², ist die Vorhabenträger in einverstanden, dass der Stadt bis 
zum Erreichen der 30 % der Gesamtfläche weitere Flächen (siehe Abs. 3) ohne 
Geldausgleich, d.h. unentgeltlich, zugeteilt werden. Die Vorhabenträgerin verzich-
tet hiermit ausdrücklich auf eine Entgeltzahlung für die vorgenannten Flächen.  
 
3. Da die in Abs. 1 genannten Grundstücke bezüglich ihrer genauen Größe derzeit 
noch nicht exakt bestimmbar sind, muss ei n Vorrang unter diesen Grundstücksflä-
chen bezüglich der Ausschöpfung des 30%-i gen unentgeltlichen Zuteilungsanteils 
gemäß Abs. 2 bestimmt werden.
 Daher gilt folgendes: Zunächst werden die Er-
schließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs.  2 BauGB berücksichtigt. Sodann sind 
die Grundstücke des Quartiersp arks, des Quartiersplatzes (soweit nicht bereits Teil 
der Erschließungsanlagen), der Grünachse zur Noackstraße, der Grünzone entlang 
der Karlsruher Straße sowie der öffe ntlichen Abfallentsorgung anzurechnen. Ab-
schließend sind die Grundstücke der bestehe nden Kindertagesstätte „Child Develo-
pment Center“ sowie für die Grundschule und  einer neuen Kindertagesstätte zu be-
rücksichtigen.  
 
Innerhalb der vereinfachten Umlegung erfolgt die Übergabe der Grundstücke mit 
der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit  des Umlegungsbeschlusses, hier kann 
abweichend eine andere Übergabevoraussetzung festgelegt werden. 
 
4. Können nicht alle Grundstücke gem. Abs.  1 der Stadt unentgeltlich gem. Abs. 2 
zugeteilt werden, wird die Ausgleichszah lung der Stadt durch den Gutachteraus-
schuss für Immobilienwerte für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt un-

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ter Berücksichtigung der im aufzustellenden Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung 
(Art und Maß der Nutzung) der betroffenen Flächen ermittelt.  
 
5. Unabhängig davon, ob das Grundstück der be reits vorhandenen Kindertagesstätte 
„Child Development Center“ zu dem unent geltlich oder entgeltlich zuzuteilenden 
Grundstücken/Grundstücksteilen nach diesem Vertrag gehört, ist von der Stadt kei-
ne Entschädigung für das aufstehende Gebäude zu zahlen.  
 
6. Die Verfahrenskosten der Umlegung und der Vermessung in Höhe von ca. 
65.000,00 € sind nach dem Verhältnis der öffe ntlichen und privaten Flächen im 
Vorhabengebiet zwischen Stadt und Vorhabenträgerin aufzuteilen und zu tragen.  
 
§ 11  Öffentlich gefördertes Wohnen und Zielgruppenorientiertes Wohnen 
 
1. Zielgruppenorie ntiertes Wohnen 
a) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Vermarktung der Baufelder 
sicherzustellen, dass von der gem. § 4 Ab s. 1 entstehenden verwertbaren Ge-
schossfläche für Wohnnutzung von 160.000 m² (entspricht ca. 1.600 Woh-
nungen) 30 %, d.h. 48.000 m² (entspricht ca. 480 Wohneinheiten) für Ziel-
gruppenorientiertes Wohnen zur Verf ügung gestellt werden. Mit Ausnahme 
der in § 11 Abs. 4 (gemeinschaftliches Wohnen) geregelten Verkaufskonditi-
onen werden diese Grundstücke zu Marktpreisen veräußert.  
Im Falle der Überschreitung der gemäß § 4 Abs. 1 für Wohnen zugrunde ge-
legten verwertbaren Geschossfläch e von 160.000 m² ist die Geschossfläche 
für Zielgruppenorientiertes Wohnen entsprechend anteilig zu erhöhen. 
Die vorläufige abgestimmte Verteil ung der Zielgruppenorientierten Wohn-
formen auf die Baufelder ist in Anlage 3 festgelegt.  
Die Vorhabenträgerin erstellt eine jährliche Übersicht der Projekte, die sich in 
der Planungs- oder Realisierungsphase befinden. Für jedes Projekt sind die 
Wohnungszahlen und Geschossflächen anzugeben. Die Übersicht ist der Stadt 
bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Veränderungen der 
gemäß Anlage 3 vorläufig abgestimmten Verteilung oder der Zuordnung der

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Teilmengen der verschiedenen Zielgr uppenorientierten Wohnformen erfor-
dern die Zustimmung der Stadt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich – falls 
erforderlich – diese Zustimmung vor dem Abschluss von Kaufverträgen ein-
zuholen. 
 
b) Unter dem Begriff Zielgruppenorientie rtes Wohnen gem. Abs. 1 a) sind ins-
besondere folgende Wohnformen mit folgenden Richtwerten von Wohnungs-
zahlen zu verstehen: 
 
 Wohnraum unter sozialer Trägerschaft (integratives Wohnen) (mit rd. 
55 Wohneinheiten). 
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, mit Caritas, den Darmstädter 
Werkstätten und Wohneinrichtungen und der Nieder Ramstädter Dia-
konie Verkaufsverhandlungen zu führen oder geeignete Investoren für 
eine Vermietung der Flächen an die o.a. Einrichtungen nachzuweisen.   
 Generationsübergreifende Wohnprojekte (mit rd. 51 Wohneinheiten)  
 Eigentumsbildung für Familien mit Einkommen in den Grenzen der 
Eigentumsförderung des Landes Hessen. 
 Die Vorhabenträgerin  ist verpflichtet, für 110 Wohnungen gemäß der 
Zuordnung in Anlage 3  bei der Verwertung de r Baufelder sicherzu-
stellen, dass die Projekte, die zu r Weitergabe im Einzeleigentum 
(Häuser und Eigentumswohnungen) vorgesehen sind, vorrangig Be-
werbern anzubieten sind, deren Einkommen innerhalb der Einkom-
mensgrenzen nach den Richtlinie n des Landes Hessen zur Förderung 
von selbstgenutztem Wohneigentum vom 3. Juli 2013 oder an deren 
Stelle tretenden Richtlinien lieg en. Der Kaufpreis darf 3.600,00 € pro 
m² Wohnfläche nicht überschreiten. Der Verkauf darf nur an Bewer-
ber erfolgen, die ihre Berechtigung m it einer von der Stadt ausgestell-
ten entsprechenden Bescheinigung n achweisen. Die Vorhabenträgerin 
wird diese Bescheinigungen samme ln und den entsprechenden Nach-
weis führen. Der Stadt ist jährlich  bis zum 31. Januar des Folgejahres 
eine Übersicht über den Stand der Umsetzung vorzulegen. Wohnun-

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gen, die bis zu ihrer Fertigstell ung nicht an den genannten Personen-
kreis veräußert werden können, können frei verkauft werden. Der 
Zeitpunkt der Fertigstellung ist der Stadt mit einer Vorlauffrist von 4 
Wochen vorab anzuzeigen. Die Vorhabenträgerin ist in diesem Fall 
verpflichtet, die Zahl der Wohnu ngen für Zielgruppenorientiertes 
Wohnen einvernehmlich mit der Stadt für andere Kategorien des Ziel-
gruppenorientierten Wohnens ents prechend anzuheben und den Bau-
feldern zuzuordnen.   
 Versorgung von Studierenden (mit rd. 54 Wohneinheiten). 
 Im Bereich der Noackstraße, Baufeld B1 gemäß Anlage 2  (Bebau-
ungsplan S 25 Lincoln-Siedlung), is t in 54 Wohneinheiten aus dem 
Bestand Wohnraum für Studierende für mindestens 10 Jahre zu schaf-
fen. 
 Wohnungen für Familien und Seniorinnen und Senioren mit mittlerem 
Einkommen auf der Grundlage des Förderprogramms des Landes 
Hessen „Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen.“ (mit rd. 160 
Wohneinheiten).  
Die Vorhabenträgerin ist verpflic htet, im Zuge der Veräußerung der 
Baufelder gemäß der Zuordnung in Anlage 3 , ein Mietangebot für 
mittlere Einkommensschichten zu sichern. Hierfür sind 160 Wohnein-
heiten vorzusehen. Grundlage sind die Richtlinien für das Förderpro-
gramm des Landes Hessen „Mie twohnungsbau für mittlere Einkom-
men“. Es ist anzustreben, Landesm ittel aus diesem Förderprogramm 
in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sind die Einkommensgrenzen 
und die Mieten dieses Förderprogramms zu beachten und einzuhalten.  
 Besondere Wohnangebote für ältere Menschen und Menschen mit Be-
hinderungen (mit rd. 50 Wohneinheiten).  
 Die Zuordnung zu den Baufeldern erfolgt gemäß Anlage 3.

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2. Geförderter Wohnungsbau (Soz iale Wohnraumförderung) 
a) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei de r Verwertung der Grundstücke 
sicherzustellen, dass von der gem. § 4 Ab s. 1 entstehenden verwertbaren Ge-
schossfläche für Wohnnutzung von 160.000 m² (entspricht ca. 1.600 Woh-
nungen) 15 %, d.h. 24.000 m² (entspricht zwischen 240 und 280 Wohneinhei-
ten) für sozialen Wohnungsbau zur Vermietung angeboten wird.  
 
Im Falle der Überschreitung der gemäß § 4 Abs. 1 für Wohnen zugrunde ge-
legten verwertbaren Geschossfläch e von 160.000 m² ist die Geschossfläche 
für sozialen Wohnungsbau entsprechend anteilig zu erhöhen. 
 
Diese Wohnungen sind nicht an einem St andort innerhalb des Gebietes zu 
konzentrieren. Vielmehr wird eine Ve rteilung mit dem Ziel der sozialen 
Durchmischung vereinbart und zwar i nnerhalb der Baufelder und mindestens 
über die Baufelder N1, B2 und B3 gemäß Anlage 2  (Bebauungsplan S 25 
Lincoln-Siedlung) verteilt. Die Standor te der öffentlich geförderten Wohnun-
gen orientieren sich gemäß Anlage 3.  
 
Eine mittelbare Bindung gemäß § 22 Hessischem Wohnraumfördergesetz soll 
ermöglicht werden unter der Vorau ssetzung, dass die jeweilige Ersatzwoh-
nung innerhalb der Lincoln-Siedlung nachgewiesen wird. 
 
b) Ziel ist es, die Mieten in Darmst adt im Rahmen des geförderten Wohnungs-
baus auf einem tragbaren Niveau zu halten. Deshalb soll die nach den Lan-
desrichtlinien mögliche Miethöhe von 15 % unter dem Mietspiegel nicht aus-
geschöpft werden. Daher darf die monatliche Grundmiete nur max. 6,00 € bis 
6,50 € pro m² förderfähige Wohnfläche be tragen. Die Mieten der geförderten 
Wohnungen sollen innerhalb der Höchstgr enzen nach Sozialgesetzbuch II 
und XII liegen und von den dafür zuständi gen Stellen anerkannt werden kön-
nen. Da die erreichbaren Grundmieten in  der Fördervereinbarung zwischen 
dem jeweiligen Grundstückserwerber und der Stadt festgelegt werden, und

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von den Förderbeiträgen der Stadt abhä ngen, sind sich die Parteien darüber 
einig, dass es Sache der Investoren is t, mit der Stadt vorab die Förderbedin-
gungen abzuklären. 
 
c) Die Vorhabenträgerin ve rpflichtet sich, die Verp flichtung zur Realisierung 
von Wohnprojekten in der sozialen Wohnraumförderung nur an Bauträger 
weiterzugeben, die hinreichende Erfa hrung bei der Realisierung von Bauvor-
haben in der sozialen Wohnraumförderung haben.  
 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet si ch, Verkaufsverhandlungen mit der Neu-
en Wohnraumhilfe gGmbH zur Realisierung des Modells „PassivHausSozial-
Plus“ zu führen.   
 
d) Die Wohnungsbewerbungen für gefö rderte Wohnungen sind geprägt durch 
Ein-Personen-Haushalte und Zwei-Personen-Haushalte (hier insbesondere Al-
leinerziehende mit Kind). Daher sollen 1/3 der geförderten Wohnungen als 2-
Zimmer-Wohnungen für Ein-Personen-Hau shalte unter 50 m² Wohnfläche, 
1/3 als 3-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende und Paare mit Kind her-
gestellt werden. Im restlichen 1/ 3 sollen 10 – 15 Wohnungen mit 6 bis 7 
Zimmern und der Rest für 4-Zimmer -Wohnungen vorgesehen werden. Die 
Großwohnungen sollten so gestaltet sein, dass eine Teilung grundsätzlich und 
ohne viel Aufwand möglich is t. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, diese 
Sollvorgaben auf die Grundstückserwerber zu übertragen und rechtlich abzu-
sichern. Im Wege der k onkreten Fördervereinbarung zwischen der Stadt und 
den jeweiligen Erwerbern liegt die Kontrolle der Umsetzung bei der Stadt.   
 
e) In jedem Drittel gem. Abs. 2 d) sollen bis zu 5 Wohnungen die Bedingungen 
nach DIN 18040-2 (Rollstuhlgerecht) erfüllen. Im Rahmen des von den 
Grundstückserwerbern mit der Stadt abzu stimmenden Förderantrages ist dies 
im Einzelfall zu konkretisieren und einvernehmlich projektweise festzulegen.

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3. Die entstehenden Wohnungen sollen auch  von Asyl suchenden Menschen und 
Flüchtlingen genutzt werden können. 
Die Stadt strebt eine dezentrale W ohnraumversorgung von Asylsuchenden und 
Flüchtlingen an. Die Vorhabentr ägerin verpflichtet sich daher, im Baufeld B3 5 % 
der vermietbaren Wohnungen und im Bauf eld B4 10 Wohnungen für diese Ziel-
gruppe bereitzustellen. Diese Wohnungen sind der Stadt zu benennen, die einen Be-
legungsvorschlag unterbreitet.  
 
4.  Grundstücke für gemeinschaftliches Wohne n stehen ausschließlich auf den Baufel-
dern B2 (B2.1.1, B2.1.2 und B2.2) gemäß Anlage 2 (Bebauungsplan S 25 Lincoln-
Siedlung) zur Verfügung. 
 
Grundstücke für gemeinschaftliches Wohnen werden zu einem Preis verkauft, der 
den Boden- und Gebäudewert (Einkaufspreis ) sowie in der Summe alle darauf ent-
fallenden Grundstücksentwicklungskosten de r Vorhabenträgerin deckt. Die Be-
stimmung des Verkaufspreises soll bis spätestens Ende Oktober 2015 vorliegen. 
 
Das Verkaufsverfahren ist in geeigneter Form durch die Vorhabenträgerin öffent-
lich bekanntzugeben. 
 
Der Verkauf von Grundstücken für gemeinschaftliches Wohnen erfolgt gem. den  
nachfolgenden Regelungen: 
 
a) Interessierte Gruppen für gemeinsc haftliches Wohnen können sich bei der 
Vorhabenträgerin für ein oder mehrere Grundstücke in den in Satz 1 ge-
nannten Baufeldern innerhalb von drei  Monaten nach der öffentlichen Be-
kanntgabe bewerben (Bewerbungsphase). 
 
b) Bestandsunterlagen zu den Gebä uden, Grundstücken und Außenanlagen 
sind von der Vorhabenträgerin den interessierten Gruppen zur Verfügung zu 
stellen.

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c) Nach Ablauf der dreimonatigen Be werbungsphase beginnt eine Konkretisie-
rungsphase von 6 Monaten. 
 
d) Innerhalb der Konkretisierungsphase si nd folgende Nachweise zu erbringen: 
 
- Voraussetzung für die Vergabe ist ei ne rechtsfähige Gruppenorganisati-
on mit überzeugender Arbeitsstruktur . Dazu zählt auch der Nachweis 
der Rechtsform  des Wohnprojekts  (Verein, Genossenschaft, GbR und 
ähnliches). Zudem ist nachzuweisen, dass  in  der  Satzung  (oder ver-
gleichbaren vertraglichen Grundlage)  der Wohngruppe eine gegenseiti-
ge Nachbarschaftshilfe und Prinzipi en der Selbstorganisation bzw. 
Selbstverwaltung verankert sind. 
 
- Für die betreffenden Wohnblöcke is t ein schlüssiges Nutzungskonzept 
und ein Raumprogramm mit Angaben in m² der Gesamtnutzfläche, des 
Wohnanteils sowie der Flächen für Gemeinschaftsräume und sonstige, 
z.B. soziale Konzeptbestandteile, vorzulegen. 
 
- Es ist nachzuweisen, dass im Konzept der Wohngruppe mindestens vier 
der fünf folgenden Aspekte eine we sentliche Rolle spielen und im Nut-
zungskonzept/Raumprogramm verankert sind: 
 soziale Mischung der Gruppe 
 barrierefreies oder mindestens -armes Wohnen  
 integratives Wohnen   
 Gemeinschaftsräume 
 hohe ökologisch-energetische Standard s in Bau- bzw. in Sanierung 
eines Bestandsgebäudes (aktuell gültige Energieeinsparungsverord-
nung minus 20 %)

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- Es  ist  im Nutzungskonzept/Raump rogramm nachzuweisen, dass die 
Wohngruppe in der Regel in der Erdgeschosszone Angebote macht, 
welche sich an das gesamte Quartier als Zielgruppe richten. 
 
- Auf der Basis des Nutzungskonzepts/Raumprogramms ist eine Ent-
wurfsskizze des Bau- bzw. Sani erungsvorhabens im Maßstab 1:200 
vorzulegen.  
 
- Es ist nachzuweisen, dass mindestens 60 % der Wohneinheiten verbind-
lich vergeben sind. 
 
- Es ist ein schlüssiges Finanzierungskonzept für das Gesamtvorhaben 
vorzulegen. 
 
e) Ein Kaufvertrag soll erst beim I nkrafttreten des Bebauungsplans S 25 abge-
schlossen werden. In den Kaufverträgen ist festzulegen, dass der Bau- bzw. 
Sanierungsbeginn innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Kaufver-
trages zu erfolgen hat. 
 
f)   Die Entscheidung über den Verkauf von Gebäuden bzw. Grundstücken ob-
liegt einem gesonderten Auswahlgremium, das auf der Grundlage einer Ge-
schäftsordnung, die im Einvernehmen zwischen Stadt und der Vorhabenträ-
gerin erstellt wird, entscheidet. Das Gremium setzt sich wie folgt zusam-
men: 
 Vorhabenträgerin 
 Runder Tisch „Gemeinschaftliches Wohnen Darmstadt“  
 Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung 
 Stadtplanungsamt 
 Amt für Wohnungswesen

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Im Auswahlgremium können maximal 2 Vertreterinnen und Vertreter der 
jeweiligen Institution teilnehmen.  
 
 g)  Gibt es konkurrierende Bewerbunge n für ein bestimmtes Grundstück, soll 
zunächst durch das Auswahlgremium versucht werden, eine einvernehmli-
che Lösung herbeizuführen. Sofern sich mehrere Wohngruppen für das glei-
che Grundstück bewerben, die jeweils die vorstehenden Anforderungen er-
füllen, wird das Grundstück an die Gruppe  vergeben, die als erste eine weit-
gehend vollständige Bewerbung abgegeben hat.  
 
h) Vor Abschluss eines Kaufvertrages (nach Beschluss über die Vergabe des 
Grundstücks) sind eine Finanzierungszusage einer Bank sowie eine Baupla-
nung (Vorentwurf) innerhalb einer Frist von 4 Monaten vorzulegen. 
 
§ 12 Konkurrierende Planungsverfahren 
 
1. Die Vorhabenträgerin und die Stadt verpflichten sich, konkurrierende Planungsver-
fahren  für die folgenden zu realisierenden Maßnahmen durchzuführen: 
 
 a) Grundschule (Aus loberin: Stadt) 
 b) Neubau der Kindertagesst ätte (Ausloberin: Stadt) 
 c) Quartierspark / Grünachse zur Noackstraße (Ausloberin: Stadt) 
 d) Quartiersplatz (A usloberin: Stadt) 
 e) Neubauvorhaben (Ausloberin: Vorhabenträgerin) 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baufelder gemäß Definition Bebau-
ungsplan
1 sind in einem konkurrierenden st ädtebaulichen Verfahren jeweils 
zusammenhängend zu beplanen. 
 
                                                  
1    „Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebi etsfläche definiert, welche durch eine öf-
fentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche und / oder eine Abgrenzungslinie zwi-
schen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt  wird.“ (Textliche Festsetzungen zum Bebau-
ungsplan S 25 Lincoln-Siedlung)

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2. Bezüglich der konkurrierenden Planungsverfah ren gilt das Folgende: Die Parteien 
erzielen über die jeweili ge Auslobung untereinander Einvernehmen. Im Auswahl-
gremium nehmen jeweils von der Baudezernentin/dem Baudezernenten benannte 
Vertreter, Vertreter der Vorhabenträgerin sowie mindestens drei unabhängige Fach-
leute, die im Einvernehmen zwischen St adt und Vorhabenträgerin ausgewählt wer-
den, teil. Die Vorhabenträgerin kann bis zu einer gleichen Anzahl von Auswahl-
gremiummitgliedern wie die Stadt vertrete n sein. Die Zahl der Fachleute muss die 
Mehrheit betragen. Um entscheidungsfähig zu sein, sollte das Auswahlgremium  
immer aus einer ungeraden Anzahl an Personen bestehen. 
 
3. Die Kosten der konkurrierenden Planungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 a) – d) von 
Grundschule / Neubau Kindertag esstätte und von Quarti erspark / Grünachse zur 
Noackstraße / Quartiersplatz trägt die Stadt. Die Kosten der konkurrierenden Pla-
nungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 e) trägt die Vorhabenträgerin. Bei Weiterveräu-
ßerung der Grundstücke verpfl ichtet sich die Vorhaben trägerin, die Rechte und 
Pflichten nach diesem Paragraphen dem Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Par-
teien stimmen hiermit einer solchen Übertragung bereits jetzt wechselseitig zu. 
 
4. Bei den konkurrierenden Planungsverfah ren sind jeweils min. 2 Bewohnerinnen 
oder Bewohner der Lincoln-Siedlung als nicht-stimmberechtigte Bürger einzuladen. 
Die Bewerbungen der interessierten Be wohnerinnen oder Bewohner sind hierzu 
beim Baudezernat einzureichen. Wenn me hr als 2 Bewohnerinnen oder Bewohner 
Interesse bekunden, wird die Teilnahme per Los-Verfahren bestimmt. 
 
§ 13 Realisierung Grün- und Freiflächen 
 
1. Die Vorhabenträgerin verpflichtet si ch, zur Planung und Herstellung der öffentli-
chen Grün- und Freiflächen Quartierspar k, Quartiersplatz, Grünachse zur Noack-
straße nach Vorgabe der Stadt, die d azu ein konkurrierendes Planungsverfahren 
durchführen wird (s. hierzu Anlage 2, Bebauungsplan S 25 Li ncoln-Siedlung). Die 
Vorhabenträgerin tritt auf Verlangen der Stadt in die Vereinbarungen mit dem be-

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vorzugten Bieter des konkurrierenden Planungsverfahrens ein, deren Abschluss den 
Teilnehmern in diesem Verfahren nach den Ausschreibungsbedingungen in Aus-
sicht gestellt wurde. Weitere Regelunge n zum Bau dieser Gr ün- und Freiflächen 
werden im noch abzuschließenden Erschließungsvertrag festgehalten. 
 
2.  Des Weiteren verpflichtet sich die Vo rhabenträgerin zur Herstellung der Grünzone 
entlang der Karlsruher Straße gemäß einer mit der Stadt abgestimmten Fachpla-
nung.  
 
3. Die Bestandteile der bestehenden Skat er-Anlage, die zur Wiederverwendung an 
anderer Stelle geeignet si nd, sind von der Vorhabenträgerin abzubauen und an an-
derer Stelle, auf einem von der Stadt zu r Verfügung gestellten Grundstück inner-
halb von fünf Jahren nach Vertragsabschlu ss einschließlich aller sonstigen Leistun-
gen zur Herstellung einer funktionsfähigen Anlage gemäß Anlage 4 mit Zuwegung 
oder gleichwertig an anderem Standort wieder aufzubauen. 
 
4. Die Regelung zur Kostentragung von Abs. 1 - 3 erfolgt gemäß § 16. 
 
5. Auf den Bauflächen der Baufelder B3 und B4 gemäß Anlage 2  (Bebauungsplan 
S 25 Lincoln-Siedlung) sind von der Vorhab enträgerin mindestens 3 gemeinschaft-
liche Spielbereiche für Kinder von 0 - 6 Jahren und Kinde r von 6 - 12 Jahren anzu-
legen und zusätzlich mindestens 3 Spielbereiche für Kinder unter 6 Jahren. Die 
Ausstattung der Spielflächen entspricht den Qualitätsstandards der aufgezeigten 
Spielgeräte im Spielflächenkonzept in Anlage 5 des Vertrages. 
 
§ 14 Schutz gesetzlich geschützter Biotope 
 
1. Im Vorhabengebiet befinden sich gese tzlich geschützte Biotope im Sinne des 
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und des § 13 Hessisches Ausführungs-
gesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) gemäß dem Plan in Anla-
ge 6.

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2. Sobald Beeinträchtigungen dieser ge setzlich geschützten Biotope aufgrund von 
baulichen Maßnahmen und sonstigen Vorhaben im Umfeld der gesetzlich geschütz-
ten Biotope nach dem aufzustellenden Be bauungsplan absehbar sind, wird ein Si-
cherungs- und Bewirtschaftungskonzept für die Biotope durch die Vorhabenträge-
rin erstellt. Bezüglich der hiernach erforderlichen Sicherungs- und Bewirtschaf-
tungsmaßnahmen wird Einvernehmen zwisch en der Vorhabenträg erin und der zu-
ständigen Naturschutzbehörde der Stadt hergestellt.  
 
3. Die Regelung zur Kostentragung von Abs. 2 erfolgt gemäß § 16. 
 
§ 15  Herstellungsverpflichtung 
 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Rahmen der Regelungen dieses Vertrages  die 
folgenden Maßnahmen umzusetzen: 
a) Erschließung nach § 127 Abs. 2 BauGB inkl. Straßenbegleitgrün, 
 b) Abwasserkanalisation, 
 c) ggf. Lärmschutzanlagen, 
 d) Quartiersplatz, 
 e) Quartierspark, 
 f) Grünachse zur Noackstraße, 
 g) Grünzone entlang der Karlsruher Straße, 
h) Maßnahmen zur Durchführung des nach  dem Bebauungsplan erforderlichen 
naturschutzrechtlichen Ausgleichs, innerhalb und außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans (s. hierzu Anlage 2,  Bebauungsplan S 25 Lin-
coln-Siedlung), 
i) Maßnahmen zur Sicherung und Entwic klung gesetzlich geschützter Biotope 
(Sandmagerrasen etc.), innerhalb u nd außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans (s. hierzu Anlage 2,  Bebauungsplan S 25 Lincoln-
Siedlung), 
k) Verlagerung der Skater-Anlage.

- 26 - 
 
 
 
§ 16 Kostentragung 
 
1. Die Vorhabenträgerin trägt die Kost en der Beauftragung von Planungsbüros sowie 
von sachverständigen Gutachtern soweit dies zur Aufstellung der Bauleitpläne nach 
Maßgabe des § 3 Abs. 2 erforderlich ist. Aufträge im Sinne des § 3 Abs. 3 stellen 
solche erforderlichen Gutachten dar. Die Kostentragungspflicht der Vorhabenträge-
rin ist auf einen Betrag von insgesam t 250.000,00 € Auftragssumme beschränkt. 
Der Betrag von 250.000,00 € ist nicht Bestandt eil des Investitionsbudget gem. Abs. 
7, sondern ist zusätzlich zu zahlen. 
 
2. Alle Beträge in diesem Vertrag verstehe n sich – soweit sie umsatzsteuerbar sind – 
als brutto Beträge, also jeweils inklus ive der jeweils geltenden gesetzlichen Um-
satzsteuer, derzeit 19 %. 
 
3. Die Vorhabenträgerin ist über die Maßnahmen nach Abs.  1 hinaus dazu verpflich-
tet, die Maßnahmen nach § 15 a) – i) auf ihre Kosten, begrenzt durch das Investiti-
onsbudget gemäß nachfolgender Ziff. 7, herzustellen. Dabei ist sie dazu verpflich-
tet, alle Maßnahmen zu veranlassen sowi e jeden Aufwand zu tragen, der bis zur 
gebrauchsfertigen Herrichtung der einzelnen Maßnahmen erforderlich ist. 
 
 Soweit die vorangegangenen Maßnahme n Gegenstand des mit der Stadt abge-
schlossenen Erschließungsve rtrages sind, bemisst sich der Herstellungsaufwand 
nach dem Erschließungsvertrag und geht insoweit diesem Vertrag vor.  
 
4. Die Kosten der allgemeinen Projektleit ung und der eigenen Leistungen im Rahmen 
dieses Vertrags trägt jede Partei alleine.  
 
5. Die Kosten für die Maßnahmen nach § 15 h) und i) sind nach dem Verhältnis der 
öffentlichen und privaten Flächen im Vorhabengebiet zwischen Stadt und Vorha-
benträgerin aufzuteilen und zu tragen.

- 27 - 
 
 
 
Der auf die städtischen Flächen entfallende  Anteil wird Bestandteil des Investiti-
onsbudgets gem. Abs. 7 und ist daher von de r Vorhabenträgerin aus demselben zu 
zahlen.  
 
6. Der Abbau und die Lagerung der Skater-Anl age liegen in der Kostenträgerschaft 
der Vorhabenträgerin. Die Kosten für den Wiederaufbau und mögliche Ergän-
zungsanlagen wird Bestandteil des Investitionsbudgets gem. Abs. 7. 
 
7. Für die Maßnahmen nach § 15 a) – g), de n städtischen Kostenanteil gem. Ziff. 5 
sowie den Investitionsbudget-Kostenanteil ge m. Ziff. 6 stellt die Vorhabenträgerin 
ein „Investitionsbudget“ in Höhe von 15,4 Mio. € zur Verfügung.  
 
Wird das Investitionsbudget nach Abr echnung des Aufwandes für die Maßnahmen 
nach § 15 a) – g) einschließlich des städtischen Anteils nach Ziff. 5 und des Investi-
tionsbudget-Kostenanteils gem. Ziff. 6 nicht vollständig au sgeschöpft, so beteiligt 
sich die Vorhabenträgerin in Höhe des noch nicht ausgeschöpften Betrages des In-
vestitionsbudgets an den sozialen Folge kosten für die Herstellung der Kindertages-
stätten sowie der Grundschule, da diese Maßnahmen bzw. Kosten durch die bauli-
che Entwicklung des Vorhabengebietes verursacht werden. 
 
8. Die Maßnahmen nach § 15 a) und b) sind vollständig aus den Mitteln des Investiti-
onsbudgets zu finanzieren. Für die Maßnahm en nach § 15 c) – g) und die städti-
schen Kostenanteile nach vorangegangene r Ziffer 5 und 6 gilt: Kann der Aufwand 
zur Herstellung einer solche n Maßnahme nicht mehr, oder nicht mehr vollständig 
aus dem Investitionsbudget finanziert werd en, wird die Vorhabenträgerin mit der 
Stadt klären, wie bei Fortsetzung der Maßnahm e zu verfahren ist. Die Parteien ge-
hen davon aus, dass die oben bezeichneten Maßnahmen vollständig aus dem Inves-
titionsbudget finanziert werden können. 
 
9. Die Maßnahmen nach § 15 a) – k) sind zügig abzuschließen und abzurechnen, mög-
lichst bis zum 31.12.2020. Die Vorhabenträgerin  ist verpflichtet, bis zu diesem

- 28 - 
 
 
 
Termin eine Übersicht vorzulegen, aus de r sich die bis dahin schlussabgerechneten 
Kosten sowie die noch erforderlichen Finanzmittel für die übrigen Maßnahmen 
nach Satz 1 ergibt (bspw. beauftragte oder ausgeschriebene Maßnahmen, erforder-
liche Rücklagen etc.). Auf der Grundlage dieser Übersicht stellen die Parteien Ein-
vernehmen dazu her, ob an die Stadt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Abschlag auf 
ihr etwa zustehende Zahlungen nach § 16 Abs. 7, Satz 2 ausgezahlt werden kann. 
Sollte zu diesem Zeitpunkt keine Abschlagszahlung vereinbart werden können, prü-
fen die Parteien eine solche Zahlung je weils binnen weiterer sechs Monate, es sei 
denn, es besteht zwischen den Parteien Ei nigkeit, dass es zu keiner Zahlung nach 
§ 16 Abs. 7, Satz 2 kommt. 
 
10. Die vorlaufenden Kosten für die Mobili tätsberatung und das Mobilitätsmanagement 
nach § 6 Abs. 5 bis zu 400.000 € sollen hälftig von der Vorh abenträgerin und der 
Stadt getragen werden. Der städtische Anteil wird Bestandteil des Investitionsbud-
gets gem. Abs. 7 und ist daher von der Vorhabenträgerin aus demselben zu zahlen. 
 
§ 17 Vergaben 
 
Über die Art und den Umfang der auszuschre ibenden Maßnahmen gemäß § 15 a) bis k) 
stellen die Stadt und die Vorhabenträgerin Ei nvernehmen her. Auf Grundlage der jeweili-
gen Kostenschätzung nach Anlage 11, 12 und 13 (jeweils Leistungsphase 2) HOAI für die-
se Maßnahmen wird ein Kostenrahmen zwisch en der Stadt und der Vorhabenträgerin ab-
gestimmt.  
 
Bei der Vergabe der Aufträge gem. § 3 Abs. 3 sowie § 15 hat die Vorhabenträgerin das für 
die Stadt geltende Vergaberecht zu berücksich tigen. Beim Erreichen der Schwellenwerte 
ist das europäische Vergaberecht zu beachten, ansonsten erfolgt die Vergabe auf Grundla-
ge des Hess. Vergabe und Tariftreuegesetzes , der VOB/A, der VOL/A und der VOF in der 
jeweils gültigen Fassung. Bei Planungsaufträ gen ist die HOAI zu vereinbaren, soweit an-
wendbar.

- 29 - 
 
 
 
Die Vorhabenträgerin weist der Stadt di e Einhaltung der anzuwendenden Vergabevor-
schriften nach und vergibt die Aufträge an den Bestbieter nach der jeweiligen Bewer-
tungsmatrix bzw. den jeweils wirtschaftlichsten Bieter. 
 
Die Stadt oder ein von der Stadt beauftragter Dritter ist nach Absprache berechtigt, Ein-
sicht in die Kosten für Maßnahmen nach § 16 zunehmen. Die Vorhabenträgerin wird die 
Stadt in regelmäßigen Abständen über das Investitionsbudget informieren.  
 
§ 18 Nachzahlungsverpflichtung  
 
1. Die Parteien haben diesem Vertrag eine  für Wohnen realisierte verwertbare Ge-
schossfläche gemäß § 4 Abs. 1 von 160.000 m²  zugrunde gelegt. Die Vorhabenträ-
gerin ist gegenüber der Stad t zur Nachzahlung für durch das Vorhaben verursachte 
Folgeaufwendungen i.S.d. § 11 Abs. 1 BauGB verpflichtet, wenn die nachgewiese-
ne tatsächlich für Wohnen realisierte Ge schossfläche im Sinne dieses Vertrages 
gemäß § 4 Abs. 1 bis zum 31.12.2029 mehr  als 168.000 m² beträgt. Der Nachzah-
lungsbetrag beträgt pro über die für Wohnen realisierte verwertbare Geschossfläche 
(§ 4 Abs. 1) von 168.000 m² hinaus realisie rter 100 m² verwertbare Geschossfläche 
10.000,00 €. Der hieraus sich ergebende Nach zahlungsbetrag für das gesamte Vor-
habengebiet ist von der Vorhabenträgerin – ganz gleich wer bis zu diesem Termin 
ansonsten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet ist – an die Stadt bis zum 
31.12.2030 zu zahlen.  
 
2. Verwertbare Geschossfläche im Sinne dies er Nachzahlungsklausel ist die bauauf-
sichtlich zum Wohnen genehmigte  Geschossfläche von Gebäuden nach 
§ 20 Abs. 3 BauNVO in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebau-
ungsplanes geltenden Fassung, jedoch unter  Berücksichtigung auch der Flächen 
von Dach- und Staffelgeschossen, die keine Vollgeschosse im Sinne der HBO sind, 
soweit sie zum Wohnen genutzt werden.

- 30 - 
 
 
 
3. Der Nachweis der realisierten verwertbar en Geschossfläche wird durch eine modi-
fizierte Baumassenberechnung im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsver-
fahren durch den Bauvorlagenberechtigten (§  49 Abs. 4 HBO) geführt. Die modifi-
zierte Baumassenberechnung weist an Hand der mit dem Bauantrag einzureichen-
den und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baumassenberechnung (siehe 
den Bauvorlagenerlass vom 02.08.2012) nach, welche verwertbare Geschossfläche 
im Sinne dieses Vertrages – also unter Einbeziehung der Modifikationen nach Abs. 
2 – realisiert werden sollen. Die Rege lung gilt entsprechend, wenn das Bauvorha-
ben ohne Genehmigung nach § 56 HBO errichtet oder im vereinfachten Genehmi-
gungsverfahren nach § 57 HBO genehmigt wird. 
Die verwertbare Geschossfläche gilt dann als realisiert, wenn für das entsprechende 
Gebäude der Nutzungsbeginn nach § 74 Abs. 7 HBO gegenüber der Bauaufsichts-
behörde angezeigt wurde.  
 
§ 19 Rechtsnachfolge 
 
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der Vorhabenträgerin aus diesem Vertrag auf 
Dritte  bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.  
 
§ 20  Rücktritt und Anpassung 
 
1. Beide Parteien haben das Recht, von di esem Vertrag zurückzutreten, wenn der in 
Aussicht genommene Bebauungsplan für die Lincoln-Siedlung bis zum 31.12.2016 
nicht in Kraft getreten ist. Eine Anpa ssung des Vertrages soll dann erfolgen, wenn 
die Vorhabenträgerin oder die Stadt die technische Unmöglichkeit oder wirtschaft-
liche Unvertretbarkeit oder rechtliche Unzulässigkeit einer Maßnahme nachweist 
oder wenn der Bebauungsplan von den Grund zügen des  in diesem Vertrag ange-
nommenen Nutzungskonzepts abweicht und die Anpassung beiden Parteien zumut-
bar ist. Die Vorhabenträgerin oder die Stadt hat in diesem Falle den Nachweis zu 
erbringen, dass die vorgeschlagene a lternative Maßnahme dem Vertragsziel 
gleichwertig dient.

- 31 - 
 
 
 
 
2. Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsr echtes werden wechselseitige Ansprüche 
der Parteien, z.B. auf Erstattung von Ko sten, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluss dieses Vertrages und zur Vorber eitung seiner Durchführung veranlasst 
worden sind, ausgeschlossen.  
 
§ 21 Formerfordernis 
 
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine 
notarielle Beurkundung erforderlich ist. 
 
§ 22 Salvatorische Klausel 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage s ganz oder teilweise unwirksam sein oder 
werden, so soll der Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam bleiben. Eine unwirksame Be-
stimmung ist in diesem Fall durch diejenig e zulässige Bestimmung zu  ersetzen, die dem 
erstrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck nach den Willen der Parteien am nächs-
ten kommt. Gleiches gilt, falls dieser Vertrag Regelungslücken enthält, für die die Beteilig-
ten, wenn sie die Lücke erkannt hätten, von An fang an eine zweckentsprechende Regelung 
zum Erreichen des Vertragszieles getroffen hätten. 
 
§ 23  Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Darmstadt. 
 
§ 24 Bestandteile des Vertrages 
 
Bestandteile des Vertrages sind: 
Anlage 1: Abgrenzung des Vorhabengebiets   
Anlage 2: Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung   
Anlage 3: Verteilung Öffentlich gefördertes Wohnen und Zielgruppenorientiertes Wohnen

- 32 - 
 
 
 
Anlage 4: Standortprüfung Skateranlage auf dem Gelände der TG Bessungen e.V.   
Anlage 5: Spielflächenkonzept B3 und B4   
Anlage 6: Geschützte Biotope  
Anlage 7: Ausgleich Sandmagerrasen

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13
18
Flur 57
Flur 20
Flur 57
dem Unter
Lincoln-Siedlung
.DUOVUXKHU6WUD‰H
&RRSHUVWUD‰H
.DUOVUXKHU6WUD‰H
1RDFNVWUD‰H
)OlFKHPð
*HVDPWPð
*HVDPWIOlFKHJHP6WlGWHEDXOLFKHU9HUWUDJ
.?&$'?%H]LUNVEHUJUHLIHQG?.RQYHUVLRQ?/LQFROQ6LHGOXQJ?3ODQXQJ?/LQFROQ6LHGOXQJB)OlFKHQEHUHFKQXQJB0DL
Darmstadt
Wissenschaftsstadt
M 1:2500 Stadplanungsamt
Datum: Mai 2015
LINCOLN - SIEDLUNG
Vorhabengebiet
)OlFKH6WDGWPð
)OlFKH%9'1/Pð
Zuerwerb BVD NL
Anlage 1

Anlage 2

Bebauungsplan S 25
"Lincoln-Siedlung"
Wissenschaftsstadt Darmstadt
15. Oktober 2015
(3128-41-E33   15.10.2015)
Planteil 2/2
PLW6DW]XQJHQEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQG
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden
von Niederschlagswasser
Anlage 2

LINCOLN SIEDLUNG - Zielgruppenorientiertes Wohnen / öff. gef. Wohnen
Basisgröße = 1.600 Wohneinheiten = 160.000 m² BGF ( 1WE = 100 m² BGF)
Abkür-
zung
IW
ME
ST
EF
AW
WG
SW
GESAMTSUMME:
Verteilungsmatrix*
Zielgruppe / 
Baufeld SW IW ME ST EF AW WG
Summe 
auf 
Baufeld
Gesamt-
WE auf 
Baufeld
Einheiten 
betroffen
N1 80 10 90 203 44,33%
N2.1 45 25 70 130 53,85%
N2.2 30 25 55 110 50,00%
N3 65 65 130 50,00%
B1 30 54 84 189 44,44%
B2 50 26 51 127 205 61,95%
B3 110 129 317 40,69%
B4 100 100 316 34,49%
Summe nach 
Wohnform 240 55 160 54 110 50 51 720 1600 1600
Kontrollfeld: 720
Erläuterung "Integrative Wohnformen": 
Stand: 16.10.2015
Wohngruppen
Altersgerechtes Wohnen
Anzahl verteilter 
Wohnungen 
160
5555
Anzahl geforderter 
Wohnungen
Zielgruppenorientiertes 
Wohnen
Eigentumsförderung
Studenten
Miete f. mittl. Einkommen
Integrative Wohnformen (s.u.)
51
50
110
54
160
30,00%
480
51
50
480
Anteil =
110
54
19
Sämtliche integrative Wohnformen sind unter Vorbehalt der Realisierbarkeit der Anforderungen der jeweiligen Träger in der Matrix verteilt. Unter vorgenanntem Vorbehalt sind für die Umsetzung der 
geforderten Einheiten derzeit 20 Wohneinheiten für die Caritas und 35 Wohneinheiten (bzw. Wohnheimplätze) für die Niederramstädter Diakonie und die Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen 
vorgesehen. Sollte es hier - aus Gründen die nicht von der Vorhabeträgerin zu vertreten sind - nicht zur Umsetzung in der geforderten Güte oder Anzahl kommen können, sind ersatzweise andere 
zielgruppenorientierte Wohnformen in der Anzahl anzupassen, um die Gesamtquote dieser von 30 % zu erreichen.
* vorläufige Verteilung als Anlage zum städtebaulichen Vertrag; Änderungen der Baufeldzuweisungen, die sich aus der Siedlungsentwicklung ergeben und zu keiner Verringerung der Quoten führen sind 
weiterhin möglich; maßgeblich bleibt die Erreichung der Quoten 30 % "Zielgruppenorientiertes Wohnen" und 15 % "öff. gefördertes Wohnen" bezogen auf die tatsächlich errichtete BGF bzw. 
Wohnungsanzahl.
240
Anteil =
720
Summe zielgr. Wohnen:
öff. geförderte Whg.:
720
15,00%
240
Anlage 3

c x-move
Standortprüfung Skateranlage 
auf dem 
Gelände der TG Bessungen e.V. 
 
 
 Stand: 15.05.2015 
 
Auftraggeber: 
Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Grünflächenamt 
Bessunger Straße 125 
64285 Darmstadt 
 
 
Auftragnehmer: 
Dittmann + Komplizen 
Landschaftsarchitektur 
 
Wiesenstraße 23 
60385 Frankfurt am Main 
Tel: 069 – 945 973 69 
 
 
  - 1 - 
   
 
Anlage 4

Standortprüfung für eine Skateranlage, Darmstadt  Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 2 - 
Ausgangssituation 
 
Die Stadt Darmstadt beabsichtigt, die Skateranlage auf dem Gelände der Lincoln-Siedlung - aus Gründen des Lärmschutzes für die 
angestrebte Wohnnutzung - an einen anderen Ort innerhalb des Stadtgebietes zu versetzen. 
 
Nach Gesprächen des Grünflächenamtes der Stadt Darmstadt mit Vertretern des Vereinsvorstandes der TG Bessungen bestehen 
keine großen Bedenken, auf einem wenig genutzten Bereich im Westen des Vereinsgeländes die  
Skateranlage aufzunehmen. 
 
Die Anlage soll öffentlich zugänglich sein. 
 
Die Zustimmung zu einem öffentlichen Gehweg über das Vereinsgelände zwischen Noackstraße und Haardtring wird ebenso für 
möglich erachtet, wenngleich Vertreter des Vereinsvorstandes darauf hinweisen, dass die Belange des Vereins hierbei zu berücksich-
tigen sind. Es wurde gebeten, dass eine konkrete Ausgestaltung des Weges mit dem Verein abgestimmt werde. Im vorliegenden Plan 
ist eine einfache Wegetrasse mit beiderseitiger Einzäunung, Ballfangzäunen sowie mit erforderlicher Wegebeleuchtung vorgesehen. 
 
Das Beach-Volleyballfeld (BVF) wird in einem der Segmente am großen Sportfeld untergebracht werden. 
 
Von einem der Hersteller der Skate-Elemente wurde bestätigt, dass sich die Skate-Elemente in der Lincoln-Siedlung  noch sehr gut 
für eine Wiederverwendung eignen. Diese Anlage würde die Skateranlage im Bürgerpark ergänzen, da diese anders konzipiert ist.  
 
Aufgabe der vorliegenden Studie ist es, zu prüfen, ob der Standort auf dem Gelände der TG Bessungen sich grundsätzlich für eine 
Skateranlage eignet.  
 
 
Standortbeschreibung 
 
Das Gelände um den projektierten Standort ist von Brombeergebüsch, Kleinsträuchern und Robinienwildwuchs eingewachsen.  
Die Fläche selbst ist derzeit nur mit  einem Beach-Volleyballfeld belegt.  
Der übergroße Anteil ist eine junge Rasenbrache. 
Der Zugang zum Gebiet ist stark geneigt und somit nicht barrierefrei. 
Anlage 4

Standortprüfung für eine Skateranlage, Darmstadt  Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 3 - 
 
Blick auf den potenziellen Standort der Skater-Anlage
Blick nach Norden zum PSV hin, rechts Brombeergebüsch und
Strauchbestand. Der Baumbestand bleibt weitgehend erhalten.
Die verfügbare Fläche ist ausreichend, die Topographie, weil weitgehend eben, geeignet. 
Die abgesenkte Lage und die Böschungen mit Bewuchs (Robinie, vereinzelt Eiche, Kiefer, Sträucher) betten das Gelände ein. 
Die Böschungen und der Baumbestand am östlichen Rand können gut zum Sitzen unter Bäumen (im Schatten) genutzt / eingebun-
den werden. 
 
Zur Einschätzung der Standorteigenschaften wurden Dr. Franz, 
Ökologie und Landschaftsplanung aus Darmstadt, sowie ein Vertre-
ter des Skateanlagen-Herstellers X-Move, Hr. Klühspiess, ein-
gebunden. 
 
 
Planungshinweise 
 
Der Bewuchs zwischen Großspielfeldern und tieferliegendem 
Standort der proj. Skateranlage ist auszulichten.  
Gründe: Sicherheit und Attraktivität des Spielstandortes. 
Die Zuwegung ist u. a. auch für Reinigungs- und 
Instandhaltungsarbeiten zu befestigen, wenn möglich ist die 
Neigung zu reduzieren. 
Grundsätzlich sollte ein barrierefreier Zugang zu Spielbereichen 
ermöglicht werden. Auch Rollstuhlfahrer nutzen gelegentlich  
Skateranlagen.  
 
Ergänzung der Randstrukturen:  
Die Skateranlage sollte um Sitz- und Rückzugsmöglichkeiten ergänzt 
werden. Ein gutes Potenzial dafür bietet die östliche Böschung. 
 
Kleinere Höhenversprünge sind im Gelände möglich, um das 
Potenzial der vorhandenen Skate-Elemente ausnutzen zu können. 
 
Für eine gute Ausnutzung der Anlage ist eine Beleuchtungsanlage 
wünschenswert. 
Anlage 4

Standortprüfung für eine Skateranlage, Darmstadt  Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 4 - 
 
Merkmale des neuen Standortes der Skateranlage  
 
1) Mit der Lage von Skateranlage und Minispielfeld (öffentlich) 
in dem tiefer liegenden Bereich, ist eine klare Trennung der 
Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche zwischen Stadt 
und Verein (BVF) möglich. 
 
2) Die Skateranlage kann so aufgebaut werden, dass die 
Qualitäten der ursprünglichen Anlagenkonzeption 
(Höhenversprünge, längeres Fahren, etc.) ausgeschöpft 
werden können. 
 
3) Die Skateranlage wird mit einem Minispielfeld ergänzt. Das 
Beachvolleyballfeld wird an anderer Stelle auf dem Gelände 
der TG Bessungen untergebracht. 
 
4) Das Volleyballfeld wird abgerissen und im südlichen Segment 
großen Rasenspielfeldes neu gebaut.  
 
 
5) Der geplante öffentliche Weg von der Noack Straße zum 
Haardtring - als Verbindungsweg von der Lincoln-Siedlung 
zum Südbahnhof - verläuft über das Gelände  der TG 
Bessungen. Beiderseits des Weges sind Einfriedungen des 
TGB – Geländes oder Ballfangzäune vorzusehen.  
Der Weg ist zu beleuchten. 
 
 
 
 
 
Rechts Übersichstplan 
 
 
Anlage 4

Standortprüfung für eine Skateranlage, Darmstadt  Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 5 - 
 
 
 
Kosten  
Die geschätzten Kosten betragen einschl. Honoraren und Gutachten 
ca. 830.000 Euro brutto.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rechts Plan Skateranlage und Minispielfeld 
 
 
 
Anlage 4

Lincoln-Siedlung 
 Darmstadt 
 
 
Spielflächen für 
Baufelder B3 und B4 
 
 
 Stand: 05.02.2015 
 
Auftraggeber: 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Grünflächenamt 
Bessunger Straße 125 
64285 Darmstadt 
 
 
Auftragnehmer: 
Dittmann + Komplizen 
Landschaftsarchitektur 
 
Wiesenstraße 23 
60385 Frankfurt am Main 
Tel: 069 – 945 973 69 
 
 
  - 1 - 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 2 von 12 - 
 
 
 
 
 
 
Freiräume im Bereich Lincoln-Süd Bauverein:  
Beispiele für Spielstationen 
 
 
Bilder und Erläuterungen 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 3 von 12 - 
Anlass und Planungsziel 
 
Das Spielflächenkonzept für die Flächen 
des Bauvereins soll – auf Anregung des 
Sozialdezernats – die Benutzbarkeit der 
Freiräume für Kinder im Alter von 0 bis 12 
Jahre fördern.  
Die Anregung wurde damit begründet, 
dass der zentral gelegene Quartierspark 
für jüngere Kinder aus dem südlichsten 
Bereich der Lincoln-Siedlung etwas zu weit 
entfernt liegt.  
Um dies zu kompensieren, schlägt das 
nachfolgende Spielflächenkonzept Lö-
sungsmöglichkeiten für die privaten Bau-
flächen des Bauvereins auf den Baufeldern 
B3 und B4 vor. 
 
Die räumliche Struktur des Planbereichs 
wird gebildet aus schräg zur Franklinstraße 
stehenden Wohnzeilen mit je drei Gebäu-
den nördlich und südlich eines Erschlie-
ßungshofes.  
Die Erschließungshöfe wechseln mit grü-
nen Höfen, die je an den Rückseiten der 
Wohnzeilen liegen.  
 
Auf der Westseite des Gebietes erstreckt 
sich ein barrierefreier und durchgehender 
schmaler Grünkorridor, in dem Kinder aus 
dem Süden der Lincoln Siedlung weitge-
hend gefahrlos bis zum Quartierspark ge-
langen können.  
 
An der südlichen Ostseite der Siedlung 
erstreckt sich ein Eichenhain entlang der 
Heidelberger Straße, der fast bis zur ge-
planten Kindertagesstätte / Schule reicht. 
Auch hier ist ein rel. gefahrloses Erkunden 
der Umgebung für Kinder möglich, da 
dieser Bereich autofrei ist. 
 
Entlang der Franklinstraße sind weitere 
Grünräume vorhanden, die als ergänzen-
de Streifräume für Kinder dienen können. 
Diese Grünräume werden jedoch durch 
die Hofeinfahrten unterbrochen. 
 
Die „Grünen Höfe“ wurden während der 
Nutzung des Geländes durch die US-Army 
als den Wohngebäuden zugeordnete 
Spiel- und Freizeitflächen genutzt.  
Momentan sind dort noch Reste der Spiel-
anlagen vorhanden.  
 
Konzept 
 
Das Konzept sieht vor, dass in oder an den 
Grünen Höfen, jeweils auf den äußeren 
Seiten, nahe dem westlichen Grünkorridor 
oder am Eichenhain im Osten, Spielberei-
che anzulegen sind. 
Bei jedem Spielpunkt sind Angebote für 
Kleinkinder (U6) vorzusehen. Dies ergibt 
sich aus der gesetzlichen Pflicht der Eigen-
tümer, auf Grundstücken mit mehreren 
Wohneinheiten, wo Kinder wohnen, zu-
mindest Kleinkinderangebote vorzusehen. 
 
Um den etwas größeren Kindern (Ü6) 
Spielangebote anbieten zu können, wer-
den einige der U6-Spielbereiche ergänzt. 
Dadurch entsteht ein größerer Spiel- und 
Lernwert für alle Kinder.  
Einzelne Kleinkinderangebote bleiben je-
doch ohne ergänzende Angebote für ältere 
Kinder, um so Rückzugsbereiche für Fami-
lien mit nur Kleinkindern zu ermöglichen. 
 
Den gemeinsamen Spielbereiche für U6- 
und Ü6 Kinder werden Themen zugewie-
sen, die unterschiedliche Sinne ansprechen 
und verschiedene Fähigkeiten fördern. 
Die Themen sind:  
- Balancieren / Klettern,  
- Schaukeln,  
- Rutschen und Klettern,  
- Naturspiel. 
 
Ziel ist ein zusammenhängender und ge-
fahrlos erlebbarer Spielraum, der vom 
Süden der Lincoln-Sieldung bis zum Quar-
tierspark hinführt. Um in den Park zu ge-
langen ist dann nur noch eine Straße zu 
queren. 
 
Nachfolgend werden typische Spielgeräte 
vorgestellt, die die o.g. Spielthemen auf-
greifen und den jeweiligen Spielstationen 
zugeordnet sind. 
 
Die Verwendung der vorhandenen Spielge-
räte aus der Zeit der US-Army ist im Einzel-
fall zu prüfen. Generell sind die meisten 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 4 von 12 - 
der vorhandenen Spielgeräte und -flächen 
jedoch nicht mehr zu verwenden.  
 
 
Flächenplan 
 
Der nachfolgende Flächenplan zeigt eine 
Verortung der Spielflächen und -themen.  
 
Die abgegrenzten Flächen sind als Platz-
halter zu verstehen, weil sich die konkrete 
Abgrenzung eines Spielbereichs erst im 
Rahmen der Objektplanung festlegen 
lässt. Auch ist eine Verschiebung der 
Spielbereiche denkbar, wenn dabei der 
Grundgedanke eines zusammenhängen-
den Netzes von Spielangeboten inner-
halb der gefahrlos zu nutzenden Frei-
räume erhalten bleibt. Insbesondere die 
Spielstationen G1 und G2 sind in der 
Lage  variabel, da diese zum Teil inner-
halb der überbaubaren Flächen liegen.  
Auch konkurrierende Freiraumnutzungen 
wie Terrassengärten u.a. konnten bei 
dem Konzept noch nicht berücksichtigt 
werden, da es hierzu noch keine planeri-
sche Aussage gibt.  
Beim Aufbau der Spielgeräte ist darauf zu 
achten, dass der vorhandene Baumbe-
stand nicht geschädigt wird. 
 
Generell wird empfohlen, die vorhande-
nen Pavillons in die Spielorte zu integrie-
ren. Die Pavillons sind zweckmäßig, fun-
gieren als Treff und dienen bei starker 
Sonneneinstrahlung als Schattenspender.  
Sie sind mit Sitzmobiliar zu ergänzen und 
ggf. zu begrünen und seitlich mit z.B. 
einer Pflanzung abzuschirmen, so dass 
ein geschütztes Verweilen dort möglich 
wird.  
Die Spielbereiche sind mit Sitzangeboten, 
Tischen und Papierkörben auszustatten, 
um einem familiengerechten Wohnum-
feld zu entsprechen. 
Spielbereiche sollen barrierefrei erreich-
bar sein. 
 
Kosten 
 
Als grober Kostenansatz ist für einen 
Kleinkinderspielbereich mit rund 20  bis 
25 tsd Euro Baukosten (netto) zu rech-
nen. Die Ergänzungen zu 
Themenspielbereichen für größere Kinder 
bewegen sich ebenso in dieser 
Größenordnung.
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 5 von 12 - 
Spielflächenkonzept Bauflächen Bauverein 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 6 von 12 - 
Die folgende Tabelle zeigt beispielhafte Spielsituationen  und -geräte, die den Spielbereichen zugeordnet sind. 
Bereich A1: Thema Balancieren / Klettern Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
  
 
• Überdachter Sitzplatz: eine Rückwand oder Hecke,  
1-2 Bänke, Tisch opt., Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Sandfläche mit kleiner Rutsche und Balancierstruktur 
• Häuschen oder Spielkuhle mit Sträuchern 
 
Bereich A2: Thema Balancieren / Klettern Altersgruppe: Über-6-Jährige 
 
 
• Balancieren und Klettern bis ins Wäldchen (Balancierstruktur, 
evtl. Kletterturm) 
• Hängematte 
• Hütte 
• Vorh. Tischtennisplatte kann verwendet werden 
 
 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 7 von 12 - 
 
Bereich B1: Spielstation Unter-6-Jährige Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
 
 
• Sitzbereich: 1-2 Bänke, Tisch optional,  
Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Sandfläche mit kleiner Rutsche  
• Kleine Nestschaukel 
• Häuschen oder Spielkuhle mit Sträuchern 
• Schattenbaum 
 
 
 
 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 8 von 12 - 
 
Bereich C1: Thema Rutschen Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
  
 
• Überdachter Sitzplatz: eine Rückwand oder Hecke,  
1-2 Bänke, Tisch opt., Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Sandfläche mit Rutsche und Backtischen 
• Kleine Hangrutsche 
• Spielkuhle mit Sträuchern 
• Schattenbaum 
 
 
 
 
 
Bereich C2: Thema Rutschen Altersgruppe: Über-6-Jährige 
 
 
• Große Rutschen am Wäldchen mit Hangaufstieg und Seilen 
• Hütte integriert in Rutsch-Struktur 
• Vorh. Tischtennisplatte kann verwendet werden 
 
 
 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 9 von 12 - 
 
Bereich D1: Spielstation Unter-6-Jährige Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
 
• Sitzbereich: 1-2 Bänke, Tisch opt., Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Sandfläche mit kleiner Rutsche  
• Kleine Nestschaukel 
• Häuschen oder Spielkuhle mit Sträuchern 
• Schattenbaum 
 
 
 
 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 10 von 12 - 
 
Bereich E1: Thema Schaukeln Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
 
• Überdachter Sitzplatz: eine Rückwand oder Hecke, 1-2 Bän-
ke, Tisch opt., Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Sandfläche mit kleiner Rutsche und Backtisch 
• Kleine Nestschaukel 
• Spielkuhle mit Sträuchern 
• Schattenbaum 
 
Bereich E2: Thema Schaukeln Altersgruppe: Über-6-Jährige 
 
 
• Schaukeln in versch. Höhen (evtl. Dreifachschaukel) 
• Hütte mit Lümmelveranda 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 11 von 12 - 
Bereich F1: Spielstation Unter-6-Jährige Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
• Überdachter Sitzplatz: eine Rückwand oder Hecke,  
1-2 Bänke, Tisch optional, Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Sandfläche mit Backtischen  
• Kleine Nestschaukel und Rutsche 
• Häuschen oder Spielkuhle mit Sträuchern 
• Schattenbaum 
 
 
 
 
Anlage 5

Freiraumqualitäten in der Lincoln-Siedlung, Darmstadt Dittmann + Komplizen  .  Landschaftsarchitektur 
 
- Seite 12 von 12 - 
 
Bereich G1: Thema Sand- und Naturspiel Altersgruppe: Unter-6-Jährige 
 
• Überdachter Sitzplatz: eine Rückwand oder Hecke,  
1-2 Bänke, Tisch opt., Papierkorb, 1-2 Wipptiere 
• Große naturnahe Sandfläche mit Sitzhölzern, und -steinen, 
Backtisch und verschiedenen Naturmaterialien 
• Spielkuhle mit Sträuchern 
• Schattenbaum 
 
 
Bereich G2: Thema Sand- und Naturspiel Altersgruppe: Über-6-Jährige 
 
• Naturnahe Spielfläche mit Sitzhölzern, und -steinen,  
Stämmen u.a. Naturmaterialien 
• Spielkuhlen, Sträucher 
• Hütte mit Steg- und Stammstruktur 
• Hängematte 
 
 
Anlage 5

4
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148D
Heidelberger
 Str.
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391
Haardtring
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Franklinstraße
Franklinstraße
Karlsruher
 Straße
Franklinstraße
Einsteinstraße
Karlsruher
 Straße
13G
Franklinstraße
13C
Karlsruher
 Straße
Karlsruher
 Straße
Karlsruher
 Straße
RadwegFußweg
FußwegRadweg
Radweg
Fußweg
1417qm
757qm
263qm
674qm
414qm
5qm
120qm
1670qm
1377qm
1179qm
605qm
226qm
152qm
Stadt Darmstadt, Bebauungsplan Nr. S 25 ´Lincoln-Siedlung´
Maßstab  1: 2000 Datum    13.04.2015
Dittmann + Komplizen    Landschaftsarchitektur    Wiesenstraße 23    Frankfurt am Main
FRANZ  -  Ökologie und Landschaftsplanung    Dieburger Straße 116    64287 Darmstadt
Plan 8:   Gesetzlich geschützte Biotope § 30 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG  (Planung)
Grünordnungsplan - Landschaftsplanerisches Fachgutachten
0 10 50 m20
Entwicklung hochwertiger Sandmagerrasen in öffentlichen 
Grünanlagen
Allee
uSuS
uS
uS
uS Erhaltung oder Entwicklung unspezifischer Sandmagerrasen 
in Rasenflächen (pauschal wie Bestand)
Hochwertige Sandmagerrasen (Bestandserhalt)
Unspezifische Sandmagerrasen (Bestandserhalt)
235qm
43qm
Anlage 6

40
39
37
©GeoBasis-DE / BKG 2014
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesforstbetrieb Schwarzenborn
Küppelstraße 6
36280 Oberaula
Tel.: 06628-91 52 90
Koordinatensystem: DHDN_3_Degree_Gauss_Zone_4
Erstellt: Martin Dawid
Datum: 27.08.2015
Darmstadt-Beckertanne
Sandmagerrasen - B-Plan Lincoln Siedlung
±
0 30 6015
Meter
1:1.000
@GeoBasis-DE/BKG 2015
Pfad: I:\Projekte\GIS_SB\221_SB\Interne_Fachdaten\Karten\Liegenschaften_WE\Darmstadt\Darmstadt_Sand-Magerrasen\GIS Robinien Beckertanne\Kompensationsfläche_B-Plan Lincoln_Stadt DA.mxd
2 . 3 9 5  m ²2 . 3 9 5  m ²
1 . 1 8 0  m ²1 . 1 8 0  m ²
Flur 108
Flurst. 5/2
Legende
Kompensationsflächenanteil I 
Kompensationsflächenanteil II
Übrige Ökokontofläche
Anlage 7

Maßnahmenblatt 
Projektbezeichnung 
Darmstadt 
B-Plan S 25 Lincoln Siedlung 
Vorhabenträger 
BVD New Living GmbH & Co. 
KG 
Maßnahmennummer 
A1 
 
Bezeichnung der Maßnahme 
Entfernen standtortfremder Gehölze und Entwicklung 
Sandmagerrasen 
Maßnahmentyp 
V = Vermeidungsmaßnahme 
A = Ausgleichsmaßnahme 
E = Ersatzmaßnahme 
G = Gestaltungsmaßnahme 
 
zum Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen: 
Unterlage-Nr.:-----------------  Blatt-Nr.:----------------- 
Lage der Maßnahme 
Ehem. Militärischer Übungsplatz Darmstadt Beckertanne 
Begründung der Maßnahme 
Konflikte 
Verlust von Sandmagerrasen im Plangebiet 
Anforderungen an die Lage bzw. den Standort 
 
Ausgangszustand der Maßnahmenflächen 
Komplex aus Ansamung standortfremder Robinien 
Zielkonzeption der Maßnahme 
Entwicklung von hochwertigen Sandmagerrasen 
Vermeidung von Konflikt: 
Ausgleich/Ersatz für Konflikt: Verlust von Sandmagerrasen im Plangebiet 
Umsetzung der Maßnahme 
Beschreibung der Maßnahme 
o Entfernen von Gehölzen (Robinie), der Gehölzschnitt ist von der Fläche zu entfernen. Die Wurzelstubben so 
weit wie möglich zu ziehen und ebenfalls von der Fläche zu entfernen. 
o Abschiebung des Oberbodens und/oder Auflageru ng mageren Sandbodens (Material aus der Lincoln-
Siedlung) 
o Dauerhafte Beweidung 
o Bei Bedarf manuelle Nachpflege 
Anlage 7

Maßnahmenblatt 
Projektbezeichnung 
Darmstadt 
B-Plan S 25 Lincoln Siedlung 
Vorhabenträger 
BVD New Living GmbH & Co. 
KG 
Maßnahmennummer 
A1 
 
 
Gesamtumfang der Maßnahme: 3.575 m² 
Zielbiotope:  
 
Ausgangsbiotope:         
 
Zeitliche Zuordnung 
 Maßnahmen vor Beginn des Eingriffs  Maßnahmen im Zuge des Eingriffs 
 Maßnahmen nach Abschluss des Eingriffs 
Beschreibung der Entwicklung und Pflege 
o Pflanzenarten aus den benachbarten Magerrasenflächen werden im Zuge der Beweidung auf die Flächen 
verbracht. 
o Nachpflege und Gehölzbeseitigung: Die neu entbuschte n Flächen sind einmal im Jahr im Spätsommer nach 
einem Weidegang, wenn nötig, von den aufkommenden Stockausschlägen zu befreien. Dies geschieht 
solange, bis das Zielbiotop durch die Beweidung allein erhalten werden kann. 
o Dauerhafte extensive Beweidung mit Schafen: Integration der Kompensationsfläche in das 
Gesamtbeweidungskonzept der „Beckertanne“ mit Schafen. 
 
Hinweise zur Funktionskontrolle 
BImA und UNB begehen bei Bedarf die Kompensationsfläche und legen die weiteren Maßnahmenschritte 
gemeinsam fest.  
Hinweise für die Ausführungsplanung, Hinweise zum Grunderwerb und zur dinglichen Sicherung 
Die Flurstücke befinden sich im Eigentum der Bundesans talt für Immobilienaufgaben. Es ist kein Grunderwerb 
erforderlich, da die Bindung der Maßnahme für den Eingriff vertraglich geregelt wird. Verpflichtet zur Herstellung 
der Zielbiotope sowie zur Pflege und Entwicklung ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. 
 
Anlage 7

Beratungsverlauf (8)

TOP 18
TOP 76
TOP 27
TOP 7
TOP 18
TOP 563
TOP 9
TOP 33

Orte (11)

  • Siemensstraße 20
  • Heidelberger Straße 124
  • Noackstraße
  • Karlsruher Straße 13g
  • Bessunger Straße 125
  • Wiesenstraße 23
  • Franklinstraße 13c
  • Dieburger Straße 116
  • Luisenplatz 5
  • Haardtring 1
  • Einsteinstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0455
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.10.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00