1254/2025
Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Ausschuss
5665 Zeichen
Dezernat, Dienststelle OB/16/161/3 Vorlagen-Nummer 1254/2025 Freigabedatum 22.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik Beschlussorgan Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschließt die Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik (StadtAG Queerpolitik) in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 23.05.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.06.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Zusammenfassung in einfacher Sprache Die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik ist über 14 Jahre alt und teilweise nicht mehr aktuell. Sie muss an bestimmten Stellen überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht werden. Zum Beispiel hat sich die Stadtarbeitsgemein- schaft im Jahr 2021 umbenannt: aus der „Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender“ wurde die „Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik“. An anderen Stel- len soll die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik an die aktuelle Fassung der Hauptsatzung der Stadt Köln oder die Geschäftsordnung der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik angepasst werden. Zum Beispiel soll die Stadtarbeits- gemeinschaft Queerpolitik in Zukunft genauso viele stimmberechtigte Mitglieder haben, wie die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Begründung: Die Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik ist in der bisherigen Fassung vom Aus- schuss Soziales, Seniorinnen und Senioren am 05.05.2011 beschlossen worde n (1462/2011). Die Geschäftsordnung (kurz: GO) von 2011 ist in folgenden Punkten anzupassen: Anpassung des Namens: Auf Empfehlung der StadtAG im Mitgliederantrag vom 06.09.2022 hat der Rat am 08.12.2022 beschlossen, die "Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender" in "Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik" um- zubenennen (3380/2022). Anpassung der Sprache: Die Verwaltung der Stadt Köln gestaltet ab dem 1. März 2021 ihre Kommunikation auf der Basis des Leitfadens für eine wertschätzende Kommunikation ( 0409/2021) geschlechterumfassend und damit wertschätzender und diskriminierungsfrei im Wort-, Schrift- und Bildverkehr. Anpassung an die aktuelle Fassung der Hauptsatzung und weitere Beschlüsse: In der Hauptsatzung der Stadt Köln (§ 23 b und § 24) wurden in den letzten Jahren bereits Aktualisierungen zum Namen, zu den Themenfeldern und zum Sitzungsgeld vorgenommen. Seit dem Ratsbeschluss vom 14.02.2019 ( 3924/2018) verfügt die StadtAG Queerpolitik über ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro. Die Richt- linie zur Verwendung des Budgets wurde vom Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren - als zuständiger Fachausschuss des Rates - am 31.10.2019 beschlossen (2960/2019). 3 Anpassung an die GO der StadtAG Behindertenpolitik: Zur Vereinheitlichung erfolgt eine Anpassung an die GO der StadtAG Behindertenpolitik, die zuletzt 2021 aktua- lisiert wurde, vor allem in Bezug auf die Struktur der Geschäftsordnung und die Zu- sammensetzung des Gremiums: o Nicht nur die Vielfalt der Themen und queeren Lebensrealitäten, sondern auch die Diversität der Gruppen innerhalb der LSBTI-Communities ist in den letzten 14 Jahren stark gestiegen. Um diese Diversität im Gremium abbilden zu können, soll die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, sowie deren Zu- sammensetzung von 9 auf 13 erhöht werden. Diese Anpassung orientiert sich dabei an der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der StadtAG Behinder- tenpolitik. o Die bisherige Vertretungsregelung der GO war nicht eindeutig, daher wurde diese an die Stellvertretungsregelung der GO der StadtAG Behindertenpolitik angeglichen. Jede Mitgliedsorganisation vertritt sich künftig selbst und wird nicht durch eine andere Organisation vertreten. o Wie in der GO der StadtAG Behindertenpolitik sollen sich die stimmberech- tigten Mitglieder aus zwei Gruppen zusammensetzen: 1. Anstelle der Vertreter*innen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die der StadtAG Behindertenpolitik als wichtigste Kooperationspartner*innen die- nen, soll es in der StadtAG Queerpolitik eine Gruppe aus Vertreter*innen von gemeinnützigen Organisationen geben, die einen deutlichen Satzungs- schwerpunkt auf Themen und Arbeit für und mit queeren Menschen bzw. der queeren Communities haben und mit denen eine bewährte Zusammenarbeit besteht. 2. Die restlichen Plätze sollen an Vertreter*innen von anderen Organisatio- nen, Selbsthilfegruppen und Initiativen aus dem Bereich der Arbeit für und mit queeren Menschen über einen Wahlausschuss vergeben werden. Die StadtAG Behindertenpolitik setzt ebenfalls einen Wahlauss chuss für das Auswahlverfahren ein. Begründung der Dringlichkeit Im Hinblick auf die anstehende Kommunalwahl, die daraus resultierende Neukonstitu- ierung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik sowie die Anwendung des neuen Auswahlverfahrens (vgl. § 2 Zusammensetzung) ist eine Entscheidung noch in der lau- fenden Ratsperiode erforderlich. Aufgrund der komplexen und umfassenden verwal- tungsinternen Prüfung der Geschäftsordnung ist die Vorlage verfristet. Anlagen Anlage 1 Neufassung Geschäftsordnung StadtAG Queerpolitik Anlage 2 Synopse zur Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik Vergleich 2011 - 2025
Anlage 2 Synopse zur Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik Vergleich 2011-2025
28507 Zeichen
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik Synopse GO 2011 zu 2025 Aktuelle Geschäftsordnung Neufassung (Änderungen rot) Begründung Anpassung der gesamten GO in geschlechtsum- fassender Sprache, angelehnt an den Leitfaden wertschätzende Kommunikation sowie Anpassung des Namens: Umbenennung der StadtAG Lesben, Schwule, Transgender (LST) in StadtAG Queerpo- litik per Ratsbeschluss (3380/2022) (beide Anpas- sungen werden im Folgenden nicht mehr einzeln genannt). § 1 Aufgaben Die Stadtarbeitsgemeinschaft LST berät lesben-, schwulen- und transgenderrelevante Themen auf kommunaler Ebene und fer- tigt Stellungnahmen für Ratsaus- schüsse. § 1 Aufgaben (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpoli- tik (folgend: StadtAG Queerpolitik) berät The- men aus queeren Lebensrealitäten, die unter anderem Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (im Folgenden allumfassender „queere Men- schen“) betreffen auf kommunaler Ebene und fertigt Stellungnahmen für Ratsaus- schüsse. Zu (1) Ergänzung der inhaltlichen Aufgabenbe- schreibung mit Angleichung an die GO der StadtAG Behindertenpolitik. Der Themenbereich sexuelle und geschlechtliche Vielfalt umfasst neben "Les- ben, Schwulen und Transgender" auch weitere queere Lebensrealitäten, diese sind abzubilden. (2) Die StadtAG Queerpolitik berichtet regel- mäßig an die entsprechenden Ratsaus- schüsse. Zu (2) Neuer Absatz, Angleichung an StadtAG Be- hindertenpolitik. (3) Queerpolitik ist eine Querschnittsauf- gabe. Die StadtAG Queerpolitik beschäftigt Zu (3) Anpassung an die GO der StadtAG Behinder- tenpolitik und der §23 b Abs. 3 der Hauptsatzung: Seite 2 von 18 sich insbesondere mit den Bereichen: Sozia- les, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Um- welt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, Kin- der- und Jungendhilfeangelegenheiten, All- gemeine Verwaltung, Recht, Internationales, Digitalisierung, sowie Wirtschaft. „Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik kann Mitglieder der vorgenannten Organisationen u nd Selbsthilfegruppen als Mitglied mit beratender Stimme in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung so- wie Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten, Allge- meine Verwal tung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen. Auf Vor- schlag der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik wählt der Rat diese gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW in die Ausschüsse.“ Vorher gab es eine Aufzählung der Bereiche in § 9 (1). § 2 Zusammensetzung (1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der gehören folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen der in Köln ansässigen und im LST-Bereich tätigen Organisationen und Selbsthilfegruppen als Mitglieder an: Nr. 1) neun Vertreterin- nen/Vertreter und neun Stellvertreterin- nen/Stellvertreter von Organisationen und Selbsthilfegruppen aus den Bereichen Lesben, § 2 Zusammensetzung (1) Der StadtAG Queerpolitik gehören als 13 stimmberechtigte Vertreter*innen von Mit- gliedsorganisationen an: Nr. 1) 7 Vertreter*innen von gemeinnützigen Organisationen, die einen deutlichen Satzungsschwerpunkt auf Themen und Arbeit für und mit queeren Men- schen bzw. der queeren Communities haben und mit denen eine bewährte Zusammenarbeit besteht. Nr. 2) 6 Vertreter*innen von Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen aus dem Bereich der Arbeit für und mit queeren Menschen. zu (1) Anpassung an die Mitgliedszahlen der StadtAG Behindertenpolitik. Anpassung an die festen Plätze der Mitglieder der Wohlfahrtsverbände der StadtAG Behindertenpoli- tik als wichtigste Kooperationspartner*innen. Diese werden durch die Stadt Köln zur Aufgabenerfüllung eingesetzt und sollten einen stimmberechtigten Sitz im Gremium haben. Unter Nr. 2 werden freie Plätze an weitere Organi- sationen vergeben. Seite 3 von 18 Schwule und Trans- gender. Für die einzelnen Be- reiche müssen jeweils mindestens eine Ver- treterin/ein Vertreter benannt werden. Nr. 2) je ein Vertreter/eine Vertreterin (und je ei- nen Stellvertreter/eine Stellvertreterin) der Ratsfraktionen, Nr. 3) je ein Mitglied der betroffenen Verwal tungsein- heiten, Nr. 4) die/der Fachbeige ordnete für Soziales. (2) Ein ausgewogenes Ge- schlechterverhältnis ist bei der Zusammensetzung der stimmbe- rechtigten Mitglieder anzustre- ben. (2) Der StadtAG Queerpolitik gehören als be- ratende Mitglieder je ein*e Verteter*in der Ratsfraktionen an. Zu (2): Transparenterer Aufbau und Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpoli- tik. Ehemaliger Abs. 2 jetzt unter Abs. 5 zu finden. (3) Stimmberechtigt sind die Ver- treterinnen und Vertreter der Or- ganisationen aus dem schwulen, lesbischen und transgender Be- reich (Abs. 1 Nr.1). (3) Für jede unter § 2 Abs. 1 und 2 ge- nannte Person, soll eine Stellvertretung be- nannt werden. Zu (3) transparenterer Aufbau und Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpoli- tik. Mitgliedsorganisationen vertreten sich jetzt selbst und werden nicht von anderen Organisationen ver- treten. Seite 4 von 18 Die Geschäftsführung der Stadt- arbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender ruft mit einer Pressemitteilung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl des Rates zur Bewerbung um die Sitze in der Stadtarbeitsgemein- schaft innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Presse- mitteilung auf. Alle im LST-Be- reich tätigen Organisationen und Selbsthilfegruppen haben das Recht eine/einen Vertreterin/Ver- treter für einen Sitz und/oder ei- nen Stellvertretersitz nach § 2 Absatz 1, Nr. 1 zu nominieren. Bewerbungen, die nach Ende der Frist eingehen, werden im weite- ren Verfahren nicht berücksich- tigt. Eine Bewerbung muss durch Vo- ten anderer Organisationen un- terstützt werden. Eingegangene Bewerbungen und Voten werden dem Ausschuss Soziales und Se- nioren zur Kenntnis gegeben. Die Verwaltung legt dem Aus- schuss für Soziales und Senioren einen Vorschlag für die 9 Vertre- terinnen/Vertreter und 9 Stellver- treter/Stellvertreterinnen vor, der vom Rat auf Empfehlung des Ausschusses beschlossen wird. Das Wahlverfahren wird an einer anderen Stelle beschrieben. Daher wird dieser Teil hier gelöscht. Seite 5 von 18 Stimmberechtigte Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Les- ben, Schwule und Transgender können Vertreterinnen/Vertreter schwul-lesbischer, lesbischer, schwuler oder Transgender-Or- ganisationen im Sinne einer Be- auftragung oder Legitimation (z.B. durch Vereinssatzung, Ge- schäftsordnung) sein. Übersteigt die Zahl der Bewerbe- rinnen/Bewerber die vorgesehene Zahl von neun Vertreterin- nen/Vertretern und neun Stellver- treterinnen/Stellvertretern gelten folgende gleichberechtigte Aus- wahlkriterien für den Vorschlag der Verwaltung: Dauer des Bestehens der je- weiligen Organisation Mitgliederzahl Jährliche Beratungszahlen Anzahl der Kooperationspro- jekte mit anderen Organisati- onen Regionaler Bezug zu Köln. (4) An den Sitzungen nehmen Vertreter*in- nen der unter § 1 (3) genannten Bereichen zuständigen Verwaltungseinheiten teil. Zu (4): transparenterer Aufbau und Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpoli- tik. „insbesondere die*der Behindertenbeauftragte teil“ entfällt, da nicht relevant. Seite 6 von 18 (5) Ein ausgewogenes Verhältnis der ver- schiedenen queeren Lebensrealitäten (z.B. Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Herkunft, Behinderung, Alter) wird bei der Zu- sammensetzung der stimmberechtigten Mit- glieder angestrebt. Zu (5) ehemaliger Abs. 2. Gefasst, Ziel der Diversität des Gremiums wird weiter ge- fasst als Geschlechtsausgewogenheit und durch beispielhafte Vielfaltsdimensionen im Sinne der All- gemeinen Bestimmungen der Stadt zum Diversity- Gedankens konkretisiert. (6) Nach der Neuwahl des Rates ruft die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik innerhalb eines Monats mit einer Pressemit- teilung zur Bewerbung um die Sitze in der StadtAG Queerpolitik auf. Die Bewerbungs- frist beträgt 1 Monat ab Veröffentlichung der Pressemitteilung. 7 Sitze werden den Organisationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angeboten, den diese innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen bestätigen müssen. Alle im queeren Bereich tätigen Or- ganisationen, Selbsthilfegruppen und Initiati- ven haben das Recht sich auf einen der 6 Sitze nach § 2 Abs. 1, Nr. 2 zu bewerben. Einzelpersonen können sich nicht um einen Sitz in der Stadtarbeitsgemeinschaft bewer- ben. Sollten einer oder mehrere der 7 Plätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unbesetzt bleiben, können diese unbesetzten Plätze mit Organisatio- nen, Selbsthilfegruppen und Initiativen der Gruppe aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 besetzt werden, sodass die Gesamtanzahl der stimmberech- tigten Mitglieder weiterhin 13 beträgt. Zu (6) Anpassung der Zusammensetzung des Gre- miums an die Zusammensetzung der StadtAG Be- hindertenpolitik. Vorher impraktikables Verfahren (z.B. durch Voten und Kriterien, die für einen Teil der Vereine nicht anwendbar sind wie z.B. Höhe der Beratungszahlen.). Das praktikablere Verfah- ren bringt einen besseren Zugang zum Gremium (z.B. nicht nur für große, lang bestehende Organi- sationen) und ein transparentes Auswahlverfahren. Verfahren wird in der GO StadtAG Behindertenpo- litik nicht weiter beschrieben. Seite 7 von 18 Bewerbungen, die nach Ende der Frist bei der Geschäftsführung der Stadtarbeitsge- meinschaft Queerpolitik eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Benennung der Vertreter*innen der queeren Organisationen nach Abs.1 Nr. 2 erfolg t durch einen Wahlausschuss, dessen Zusam- mensetzung und Kompetenzen durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt wird. Die Verwaltung legt dem Ausschuss für So- ziales, Seniorinnen und Senioren einen Vor- schlag für die 13 Organisationen, Selbsthil- fegruppen und Initiativen, die als stimmbe- rechtigte Mitglieder nach §2 Nr. 1 und Nr. 2 empfohlen werden, vor, der vom Rat auf Empfehlung des Ausschusses beschlossen wird. § 3 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Stadt- arbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender wird durch das für Soziales zuständige Fachdezernat wahrgenommen. Zur Geschäftsführung gehören insbesondere folgende Aufgaben: Koordination der Zusammen- arbeit der zuständigen Ver- waltungseinheiten, Zuarbeit für die Stadtarbeits- gemeinschaft, Fertigung von entsprechen- den Berichten und Stellung- nahmen auf Anforderung der § 3 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der StadtAG Queerpo- litik wird durch das für queere Themen zu- ständige Fachdezernat wahrgenommen. Zur Geschäftsführung gehören insbesondere fol- gende Aufgaben: • Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungseinheiten, • Zuarbeit für die Stadtar beitsgemein schaft, • Fertigung von entsprechenden Berich ten und Stellungnahmen für die StadtAG Queerpolitik • Vorbereitung und Durch führung der Sitzungen der StadtAG Queerpoli tik. Keine zwingende Anbindung an das Sozialdezer- nat, daher freie Formulierung für das zuständige Amt. Seite 8 von 18 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Trans- gender, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Sitzungen der Stadt- arbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender. Hierzu zählen die Einberu- fung der Sitzung durch das Versenden von Einladungen, das Erstellen der Nieder- schriften und die Bereitstel- lung der technischen Voraus- setzungen für den Sitzungs- ablauf, Zeitnahe Weiterleitung der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) an die jeweiligen Adressaten und Unterrichtung der Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender über die Beratungsergeb- nisse der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellung- nahmen der Stadtarbeitsge- meinschaft Lesben, Schwule und Transgender, Kontrolle der Einhaltung die- ser Geschäftsordnung. Hierzu zählen • Einberufung der Sitzung durch das Versenden von Einladungen • Erstellen der Nieder schriften • Bereitstellung der technischen Vo raussetzungen für den Sitzungsablauf • Zeitnahe Weiterleitung der Be- schlüsse ( Empfehlungen und Stel- lungnahmen) an die jeweiligen Adres- sat*innen • Unterrichtung der StadtAG Queerpoli- tik über die Beratungsergebnisse der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellungnahmen der StadtAG Queerpolitik • Kontrolle der Einhaltung dieser Ge schäftsordnung. Seite 9 von 18 § 4 Konstituierung (1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Les- ben, Schwule und Transgender veranlasst jeweils nach der Neu- wahl des Rates der Stadt Köln/nach Wahl der Vertreterin- nen und Vertreter der Bereiche durch den Rat die Einladung der Mitglieder und der Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen des Rates. Die Mitglieder der Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender wer- den für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln be- nannt. Nach Benennung der Mit- glieder der Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender lädt die Geschäfts- führung der Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender zur konstituierenden Sitzung ein. § 4 Konstituierung (1) Die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik veranlasst jeweils nach der Neu- wahl des Rates der Stadt Köln/nach Wahl der Vertreter*innen der Bereiche durch den Rat die Einladung der Mitglieder und der Vertre- ter*innen der Fraktionen des Rates. Die Mit- glieder der StadtAG Queerpolitik werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates der Stadt Köln benannt. Nach Benennung der Mitglieder der StadtAG Queerpolitik lädt die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik zur konstituierenden Sitzung ein. (2) Die konstituierende Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der findet spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zusam- mentritt des neugewählten Rates der Stadt Köln statt. (2) Die konstituierende Sitzung der StadtAG Queerpolitik findet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zusammentritt des neu- gewählten Rates der Stadt Köln statt. Zu (2) Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpolitik. Seite 10 von 18 (3) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder und benannte Ver- treter und Vertreterinnen entspre- chend § 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln verpflichtet. (3) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglie- der und benannte Vertreter*innen entspre- chend § 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln verpflichtet. § 5 Einberufung (1) Die Sitzungen der Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Sondersitzungen werden auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein- berufen. § 5 Einberufung (1) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik finden in der Regel vier Mal im Jahr statt. Sondersitzungen werden auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Zu (1) Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpolitik. (2) Zu jeder Sitzung erfolgt eine Einladung. Ort und Zeit der Sit- zung sind in der Einladung be- kannt zu geben. Die Versendung der Einladung sowie die Bekannt- gabe der Tagesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung per E-Mail erfolgen. (2) Zu jed er Sitzung erfolgt eine Einladung. Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Veröffentlichung der Einladung sowie die Bekanntgabe der Ta- gesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform erfolgen. zu (2) Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpolitik. § 6 Leitung der Sitzung Die/der zuständige Fachbeige- ordnete für Soziales der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Les- ben, Schwule und Transgender. § 6 Leitung der Sitzung Der*die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln leitet die Sitzungen der StadtAG Queerpoli- tik. Im Vertretungsfall übernimmt die Sit- zungsleitung die Leitung des für queere The- men zuständigen Fachamtes. Anpassung an § 23b Abs. 1, S. 2 der Hauptsat- zung. Seite 11 von 18 § 7 Tagesordnung, Sitzungs- vorbereitung und Ablauf (1) Zu Beginn der Sitzung be- schließt die Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender über die Tagesord- nung sowie über Änderungen und Ergänzungen. Die Tagesordnung wird von der Geschäftsführung auf der Basis von schriftlichen Themenvorschlägen der Mitglie- der zusammengestellt. Die Stadt- arbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender kann in ihren Sitzungen bereits Tages- ordnungspunkte der nachfolgen- den Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, inklusive eventueller Beschlussvorlagen und sonstiger Unterlagen, die mit der Einladung verschickt werden sollen, müssen spätestens 3 Wo- chen vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsführung eingehen. Spä- ter eingehende Unterlagen wer- den ggf. per E-Mail nachgesandt. § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die StadtAG Queerpolitik über die Tagesordnung sowie über Änderungen und Ergänzungen. Die Tagesordnung wird von der Geschäfts- führung auf der Basis von in Textform einge- reichten Themenvorschlägen, Anträgen und Anfragen der Mitglieder sowie Verwaltungs- vorlagen zusammengestellt. Die StadtAG Queerpolitik kann in ihren Sitzungen bereits Tagesordnungspunkte der nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, Be- schlussvorlagen oder schriftliche Mittei lun- gen und sonstige Unterlagen, die mit der Ein- ladung veröffentlicht werden sollen, müssen spätestens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsführung eingehen. Später ein- gehende Unterlagen werden den Mitgliedern der StadtAG in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Über die Behandlung in der Sitzung entscheidet die StadtAG. Zu (1) Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpolitik (2) Die Sitzungen der Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender haben einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil. Benannte Vertreterinnen und Vertreter kön- (2) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik sind öffentlich (vgl. § 8 Abs. 8). Seite 12 von 18 nen an den Sitzungen der Stadt- arbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender auch neben den Mitgliedern (§ 2) teil- nehmen. (3) Die Geschäftsführung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlun- gen der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der auf Tonband aufnehmen, wenn die Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu lö- schen. (3) Die Geschäftsführung kann zur Erleichte- rung der Erstellung der Niederschrift die Ver- handlungen der StadtAG Qu eerpolitik auf Tonband aufnehmen, wenn die StadtAG Queerpolitik es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstel- lung der Niederschrift zu löschen. (4) Das Sitzungsmanagement- Programm „Session“ wird in Ab- sprache mit dem Amt des Ober- bürgermeisters nach dessen Zu- stimmung eingeführt. (4) Das Sitzungsmanagement-Programm „Session“ wird in Absprache mit dem Amt des Oberbürgermeisters nach dessen Zu- stimmung eingeführt. Zu (4) Streichung des Absatzes, da das Sitzungs- management Session ist bereits eingeführt. Seite 13 von 18 § 8 Beratungen der Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der berät Fragen und aktuelle Probleme im Sinne des § 1 dieser Geschäftsordnung. § 8 Beratungen der StadtAG Queerpolitik (1) Die StadtAG Queerpolitik berät Fragen und aktuelle Probleme im Sinne des § 1 die- ser Geschäftsordnung. (2) Durch Beschlüsse spricht die Stadtarbeitsgemeinschaft Les- ben, Schwule und Transgender Empfehlungen insbesondere an die Ratsausschüsse, die Verwal- tung und die Öffentlichkeit aus. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der erstattet ferner auf dem Be- schlusswege den Ratsausschüs- sen Bericht. Sie kann zu Ent- scheidungen, Themen, Ereignis- sen Stellung nehmen und sich durch ihre Beschlüsse selbst bin- den. (2) Durch Beschlüsse spricht die StadtAG Queerpolitik Empfehlungen insbesondere an die Ratsausschüsse, die Verwaltung und die Öffentlichkeit aus. Die StadtAG Queerpolitik erstattet ferner auf dem Beschlusswege den Ratsausschüssen Bericht. Sie kann zu Ent- scheidungen, Themen, Ereignissen Stellung nehmen und sich durch ihre Beschlüsse selbst binden. Seite 14 von 18 (3) Die Geschäftsführung Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender unter- richtet die Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender über die Beratungs- ergebnisse der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellung- nahmen der Stadtarbeitsgemein- schaft Lesben, Schwule und Transgender. (3) Die Geschäftsführung StadtAG Queerpo- litik unterrichtet die StadtAG Queerpolitik über die Beratungsergebnisse der Aus- schüsse zu den Empfehlungen und Stellung- nahmen der StadtAG Queerpolitik. (4) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der ist beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stim- men erforderlich. (4) Die StadtAG Queerpolitik ist beschlussfä- hig, wenn mindestens die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu ei- nem Beschluss ist die Mehrheit der abgege- benen Stimmen erforderlich. (5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teil- nehmen, so nimmt der/die be- nannte Stellvertreter/Stellvertrete- rin stimmberechtigt an der Sit- zung teil. (5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die Stellvertretung stimmberechtigt an der Sit- zung teil. (6) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der kann zu ihren Beratungen Dritte, Gäste und Referenten durch die Sitzungsleitung/Ge- schäftsführung hinzuziehen. (6) Die StadtAG Queerpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte durch die Sitzungslei- tung/Geschäftsführung hinzuziehen. Seite 15 von 18 (7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der kann durch Mehrheitsbe- schluss ständige Gäste einladen. (7) Die StadtAG Queerpolitik kann durch Mehrheitsbeschluss ständige Gäste einla- den. (8) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tages- ordnungspunkte auszuschließen, wenn de- ren öffentlich e Behandlung mit dem Inte- resse der Stadt Köln oder einzelner Betroffe- nen nicht vereinbar sind oder wenn gesetzli- che Gründe der öffentlichen Behandlung ent- gegenstehen. zu (8) Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpolitik. (9) Die StadtAG Queerpolitik beschließt über das ihr jährlich zur Verfügung stehende Budget im Rahmen der vom Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren be- schlossenen Richtlinie zur Verwendung des Budgets der StadtAG Queerpolitik. Zu (9) Neuer Absatz, die StadtAG Queerpolitik ver- fügt über ein jährliches Budget (3924/2018). Dies war 2011 nicht gegeben. § 9 Entsendung von sachkun- digen Einwohnern in Fachaus- schüsse des Rates der Stadt Köln Die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der kann Mitglieder der Lesben-, Schwulen- und Transgenderorga- nisationen und -selbsthilfegrup- pen in die für die Themen Sozia- les, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, § 9 Entsendung von sachkundigen Ein- wohner*innen in Fachausschüsse des Ra- tes der Stadt Köln (1) Die StadtAG Queerpolitik kann Personen, die selbst einer queeren Organisation, Selbsthilfegruppe oder Initiative angehören in die für die in § 1 Abs. 3 genannten zustän- digen Ausschüsse zur Entsendung vorschla- gen. Für den Verhinderungsfall ist je eine persönliche Vertretung zu bestimmen. Zu (1) Anpassung an die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpolitik, bessere Lesefluss mit Verweis auf § 1 Abs. 3 Ergänzungen der weiteren geltenden Bestimmun- gen für praktikable Anwendung der GO. Seite 16 von 18 Bauen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten zu- ständigen Ausschüsse entsen- den. Für den Verhinderungsfall ist je eine persönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertreter zu bestim- men. Auf Vorschlag der Stadtarbeitsge- meinschaft Lesben, Schwule und Transgender wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner/innen gem. 58 Abs. 4 GO in die Aus- schüsse (§ 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). (2) Auf Vorschlag der StadtAG Queerpo- litik wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner*innen gem. §58 Abs. 4 GO NRW in die Ausschüsse (§ 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). Für den Verhinderungsfall ist jeweil s eine persönliche Vertretung zu bestimmen. Zu (2) Angleichung an die GO der StadtAG Behin- dertenpolitik. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitgliedschaft in der Stadtar- beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender ist ein Ehrenamt. Finanzielle Entschädi- gungen werden für die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. Zu (1) Anpassung an die Hauptsatzung §24 (8). Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik erhalten Sitzungsgeld. Seite 17 von 18 Lesben, Schwule und Transgen- der nicht gewährt. Die Vorschriften der Gemeinde- ordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Verschwiegen- heit und Treuepflicht sind zu be- achten. Der/die in ein Ehrenamt Berufene hat insbesondere auch nach Beendigung seiner Tätigkeit über die ihm/ihr dabei bekanntge- wordenen Angelegenheiten, de- ren Natur nach erforderlich, be- sonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Oberbür- germeister/von der Oberbürger- meisterin angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren. Inner- halb des gesetzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheits- pflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergebnisse der Beratungen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der zu informieren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Ver- schwiegenheit und Treuepflicht sind zu be- achten. Die ins Ehrenamt berufene Person hat insbesondere auch nach Beendigung der Tätigkeit über die dabei bekanntgewordenen Zu (2) neuer Absatz zur besseren Strukturierung. Seite 18 von 18 Angelegenheiten, deren Natur nach erforder- lich, besonders vorgeschrieben, vom Rat be- schlossen oder vom Oberbürgermeister*von der Oberbürgermeisterin angeordnet ist, Ver- schwiegenheit zu wahren. Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens steht der Verschwie- genheitspflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergebnisse der Beratungen in der StadtAG Queerpolitik zu informieren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. § 11 Ergänzende Bestimmun- gen Ergänzend gilt die Geschäftsord- nung des Rates und der Bezirks- vertretungen der Stadt Köln. § 11 Ergänzende Bestimmungen Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Ausschusses Soziales und Senioren der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgen- der gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. Bis zur Neuwahl von Vertreterinnen und Vertretern bzw. Stellvertreterinnen und Stell- vertretern tagt die Stadtarbeitsge- meinschaft in ihrer bisherigen Zu- sammensetzung. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Ausschusses So- ziales, Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige Geschäftsord- nung der StadtAG LST gilt vom gleichen Zeit- punkt an als aufgehoben. Bis zur Neubenen- nung der Mitglieder tagt die Stadtarbeitsge- meinschaft in ihrer bisherigen Zusammenset- zung.
Anlage 1 Neufassung Geschäftsordnung StadtAG Queerpolitik
11747 Zeichen
Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik der Stadt Köln beschlossen durch den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln am xx.xx.xxxx Inhaltsverzeichnis §1 Aufgaben §2 Zusammensetzung §3 Geschäftsführung §4 Konstituierung §5 Einberufung §6 Leitung der Sitzung §7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf §8 Beratungen der StadtAG Queerpolitik §9 Entsendung von sachkundigen Einwohner*innen in die Fachausschüsse des Rates §10 Rechte und Pflichten der Mitglieder §11 Ergänzende Bestimmungen §12 Inkrafttreten § 1 Aufgaben (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik (folgend: StadtAG Queerpolitik) berät Themen aus queeren Lebensrealitäten, die unter anderem Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (i m Folgenden allumfassender „queere Menschen“) betreffen auf kommunaler Ebene und fertigt Stellungnahmen für Ratsausschüsse. (2) Die StadtAG Queerpolitik berichtet regelmäßig an die entsprechenden Ratsausschüsse. (3) Queerpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Die StadtAG Queerpolitik beschäftigt sich insbesondere mit den Bereichen: Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, Kinder- und Jungendhilfeangelegenhe iten, Allgemeine Verwaltung, Recht, Internationales, Digitalisierung, sowie Wirtschaft. § 2 Zusammensetzung (1) Der StadtAG Queerpolitik gehören als 13 stimmberechtigte Vertreter*innen von Mitgliedsorganisationen an: Nr. 1) 7 Vertreter*innen von gemeinnützigen Organisationen, die einen deutlichen Satzungsschwerpunkt auf Themen und Arbeit für und mit queeren Menschen bzw. der queeren Communities haben und mit denen eine bewährte Zusammenarbeit besteht. Nr. 2) 6 Vertreter*innen von Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen aus dem Bereich der Arbeit für und mit queeren Menschen. (2) Der StadtAG Queerpolitik gehören als beratende Mitglieder je ein*e Verteter*in der Ratsfraktionen an. (3) Für jede unter § 2 Abs. 1 und 2 genannte Person, soll eine Stellvertretung benannt werden. (4) An den Sitzungen nehmen Vertreter*innen der unter § 1 (3) genannten Bereichen zuständigen Verwaltungseinheiten teil. (5) Ein ausgewogenes Verhältnis der verschiedenen queeren Lebensrealitäten (z.B. Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Herkunft, Behinderung, Alter) wird bei der Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder angestrebt. (6) Nach der Neuwahl des Rates ruft die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik innerhalb eines Monats mit einer Pressemitteilung zur Bewerbung um die Sitze in der StadtAG Queerpolitik auf. Die Bewerbungsfrist beträgt 1 Monat ab Veröffentlichung der Pressemitteilung. 7 Sitze werden den Organisationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angeboten, den diese innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen bestätigen müssen. Alle im queeren Bereich tätigen Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen haben das Recht sich auf einen der 6 Sitze nach § 2 Abs. 1, Nr. 2 zu bewerben. Einzelpersonen können sich nicht um einen Sitz in der Stadtarbeitsgemeinschaft bewerben. Sollten einer oder mehrere der 7 Plätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unbesetzt bleiben, können diese unbesetzten Plätze mit Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen der Gruppe aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 besetzt werden, sodass die Gesamtanzahl der stimmberechtigten Mitglieder weiterhin 13 beträgt. Bewerbungen, die nach Ende der Frist bei der Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die Benennung der Vertre ter*innen der queeren Organisationen nach Abs.1 Nr. 2 er folgt durch einen Wahlausschuss , dessen Zusammensetzung und Kompetenzen durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt wird. Die Verwaltung legt dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren einen Vorschlag für die 13 Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen, die als stimmberechtigte Mitglieder nach §2 Nr. 1 und Nr. 2 empfohlen werden, vor, der vom Rat auf Empfehlung des Ausschusses beschlossen wird. § 3 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik wird durch das für queere Themen zuständige Fachdezernat wahrgenommen. Zur Geschäftsführung gehören insbesondere folgende Aufgaben: • Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungseinheiten, • Zuarbeit für die Stadtarbeitsgemeinschaft, • Fertigung von entsprechenden Berichten und Stellungnahmen für die StadtAG Queerpolitik • Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der StadtAG Queerpolitik. Hierzu zählen • Einberufung der Sitzung durch das Versenden von Einladungen • Erstellen der Nieder schriften • Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für den Sitzungsablauf • Zeitnahe Weiterleitung der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellung - nahmen) an die jeweiligen Adressat*innen • Unterrichtung der StadtAG Queerpolitik über die Beratungsergebnisse der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellungnahmen der StadtAG Queerpolitik • Kontrolle der Einhaltung dieser Geschäftsordnung. § 4 Konstituierung (1) Die Geschäftsführung der Stad tAG Queerpolitik veranlasst jeweils nach der Neuwahl des Rates der Stadt Köln/nach Wahl der Vertreter*innen der Bereiche durch den Rat die Einladung der Mitglieder und der Vertreter*innen der Fraktionen des Rates. Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates der Stadt Köln benannt. Nach Benennung der Mitglieder der StadtAG Queerpolitik lädt die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik zur konstituierenden Sitzung ein. (2) Die konstituierende Sitzung der StadtAG Qu eerpolitik findet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zusammentritt des neugewählten Rates der Stadt Köln statt. (3) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder und benannte Vertreter*innen entsprechend § 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln verpflichtet. § 5 Einberufung (1) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik finden in der Regel vier Mal im Jahr statt. Sondersitzungen werden auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. (2) Zu jeder Sitzung erfolgt eine Einladung. Ort und Z eit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Veröffentlichung der Einladung sowie die Bekanntgabe der Tagesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform erfolgen. § 6 Leitung der Sitzung Der*die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln leitet die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik. Im Vertretungsfall übernimmt die Sitzungsleitung die Leitung des für queere Themen zuständigen Fachamtes. § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die StadtAG Queerpolitik über die Tagesordnung sowie über Änderungen und Ergänzungen. Die Tagesordnung wird von der Geschäftsführung auf der Basis von in Textform eingereichten Themenvorschlägen, Anträgen und Anfragen der Mitglieder sowie Verwaltungsvorlagen zusammengestellt. Die StadtAG Queerpolitik kann in ihren Sitzungen bereits Tagesordnungspunkte der nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, Beschlussvorlagen oder schriftliche Mitteilungen und sonstige Unterlagen, die mit der Einladung veröffentl icht werden sollen, müssen spätestens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsführung eingehen. Später eingehende Unterlagen werden den Mitgliedern der StadtAG in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Über die Behandlung in der Sitzung entscheidet die StadtAG. (2) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik sind öffentlich (vgl. § 8 Abs. 8). (3) Die Geschäftsführung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen der StadtAG Queerpolitik auf Tonband aufnehmen, wenn die StadtAG Queerpolitik es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. § 8 Beratungen der StadtAG Queerpolitik (1) Die StadtAG Queerpolitik berät Fragen und aktuelle Probleme im Sinne des § 1 dieser Geschäftsordnung. (2) Durch Beschlüsse spricht die StadtAG Queerpolitik Empfehlungen insbesondere an die Ratsausschüsse, die Verwaltung und die Öffentlichkeit aus. Die StadtAG Queerpolitik erstattet ferner auf dem Beschlus swege den Ratsausschüssen Bericht. Sie kann zu Entscheidungen, Themen, Ereignissen Stellung nehmen und sich durch ihre Beschlüsse selbst binden. (3) Die Geschäftsführung StadtAG Queerpolitik unterrichtet die StadtAG Queerpolitik über die Beratungsergebniss e der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellungnahmen der StadtAG Queerpolitik. (4) Die StadtAG Queerpolitik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die Stellvertretung stimmberechtigt an der Sitzung teil. (6) Die StadtAG Queerpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte durch die Sitzungsleitung/Geschäftsführung hinzuziehen. (7) Die StadtAG Queerpolitik kann durch Mehrheitsbeschluss ständige Gäste einladen. (8) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungs punkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder einzelner Betroffenen nicht vereinbar sind oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. (9) Die StadtAG Queerpolitik beschließt über das ihr jährlich zur Verfügung stehende Budget im Rahmen der vom Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschlossenen Richtlinie zur Verwendung des Budgets der StadtAG Queerpolitik. § 9 Entsendung von sachkundigen Einwohner*innen in Fachausschüsse des Rates der Stadt Köln (1) Die StadtAG Queerpolitik kann Personen, die selbst einer queeren Organisation, Selbsthilfegruppe oder Initiative angehören in die für die in § 1 Abs. 3 genannten zuständigen Ausschüsse zur Entsendung vorschlagen. Für den Ver hinderungsfall ist je eine persönliche Vertretung zu bestimmen. (2) Auf Vorschlag der StadtAG Queerpolitik wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner*innen gem. §58 Abs. 4 GO NRW in die Ausschüsse (§ 23 b Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). Für den Verhinderungsfall ist jeweils eine persönliche Vertretung zu bestimmen. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen, insbesondere zur Verschwiegenheit und Treuepflicht sind zu beachten. Die ins Ehrenamt berufene Person hat insbesondere auch nach Beendigung der Tätigkeit über die dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Oberbürgermeister*von der Oberbürgermeisterin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergebnisse der Beratungen in der StadtAG Queerpolitik zu informieren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. § 11 Ergänzende Bestimmungen Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Ausschusses Soziales, Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln in Kraft. Die bis herige Geschäftsordnung der StadtAG LST gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. Bis zur Neubenennung der Mitglieder tagt die Stadtarbeitsgemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1254/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.05.2025
- Erstellt
- 24.04.2025 13:32