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1254/2025

Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik

Beschlussvorlage Ausschuss 22.05.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 05.06.2025, TOP 4.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Synopse zur Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik Vergleich 2011-2025

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Ansehen

Anlage 1 Neufassung Geschäftsordnung StadtAG Queerpolitik

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Beschlussvorlage Ausschuss

5665 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/161/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1254/2025 
Freigabedatum 
22.05.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beschließt die Anpassung der 
Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik (StadtAG Queerpolitik) in 
der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 23.05.2025 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.06.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Zusammenfassung in einfacher Sprache 
 
Die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik ist über 14 Jahre alt 
und teilweise nicht mehr aktuell. Sie muss an bestimmten Stellen überarbeitet und auf 
den aktuellen Stand gebracht werden. Zum Beispiel hat sich die Stadtarbeitsgemein-
schaft im Jahr 2021 umbenannt: aus der „Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule 
und Transgender“ wurde die „Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik“. An anderen Stel-
len soll die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik an die aktuelle 
Fassung der Hauptsatzung der Stadt Köln oder die Geschäftsordnung der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik angepasst werden. Zum Beispiel soll die Stadtarbeits-
gemeinschaft Queerpolitik in Zukunft genauso viele stimmberechtigte Mitglieder haben, 
wie die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. 
 
 
Begründung:  
 
Die Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik ist in der bisherigen Fassung vom Aus-
schuss Soziales, Seniorinnen und Senioren am 05.05.2011 beschlossen worde n 
(1462/2011).  
 
Die Geschäftsordnung (kurz: GO) von 2011 ist in folgenden Punkten anzupassen: 
 
 Anpassung des Namens: Auf Empfehlung der  StadtAG im Mitgliederantrag vom 
06.09.2022 hat der Rat am 08.12.2022 beschlossen, die "Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgender" in "Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik" um-
zubenennen (3380/2022). 
 
 Anpassung der Sprache: Die Verwaltung der Stadt Köln gestaltet ab dem 1. März 
2021 ihre Kommunikation auf der Basis des Leitfadens für eine wertschätzende 
Kommunikation ( 0409/2021) geschlechterumfassend und damit wertschätzender 
und diskriminierungsfrei im Wort-, Schrift- und Bildverkehr.  
 
 Anpassung an die aktuelle Fassung der Hauptsatzung und weitere Beschlüsse: In 
der Hauptsatzung der Stadt Köln  (§ 23 b und § 24) wurden in den letzten Jahren 
bereits Aktualisierungen zum Namen, zu den Themenfeldern und zum Sitzungsgeld 
vorgenommen. Seit dem Ratsbeschluss vom 14.02.2019 ( 3924/2018) verfügt die 
StadtAG Queerpolitik über ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro. Die Richt-
linie zur Verwendung des Budgets wurde vom Ausschuss Soziales, Seniorinnen und 
Senioren - als zuständiger Fachausschuss des Rates - am 31.10.2019 beschlossen 
(2960/2019).

3 
 Anpassung an die GO der StadtAG Behindertenpolitik: Zur Vereinheitlichung erfolgt 
eine Anpassung an die GO der StadtAG Behindertenpolitik, die zuletzt 2021 aktua-
lisiert wurde, vor allem in Bezug auf die Struktur der Geschäftsordnung und die Zu-
sammensetzung des Gremiums:  
 
o Nicht nur die Vielfalt der Themen und queeren  Lebensrealitäten, sondern 
auch die Diversität der Gruppen innerhalb der LSBTI-Communities ist in den 
letzten 14 Jahren stark gestiegen. Um diese Diversität im Gremium abbilden 
zu können, soll die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, sowie deren Zu-
sammensetzung von 9 auf 13 erhöht werden. Diese Anpassung orientiert sich 
dabei an der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der StadtAG Behinder-
tenpolitik. 
 
o Die bisherige Vertretungsregelung der GO war nicht eindeutig, daher wurde 
diese an die Stellvertretungsregelung der GO der StadtAG Behindertenpolitik 
angeglichen. Jede Mitgliedsorganisation vertritt sich künftig selbst und wird 
nicht durch eine andere Organisation vertreten.  
 
o Wie in der GO der StadtAG Behindertenpolitik sollen sich die stimmberech-
tigten Mitglieder aus zwei Gruppen zusammensetzen:  
 
1. Anstelle der Vertreter*innen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die 
der StadtAG Behindertenpolitik als wichtigste Kooperationspartner*innen die-
nen, soll es in der StadtAG Queerpolitik eine Gruppe aus Vertreter*innen von 
gemeinnützigen Organisationen geben, die einen deutlichen Satzungs-
schwerpunkt auf Themen und Arbeit für und mit queeren Menschen bzw. der 
queeren Communities haben und mit denen eine bewährte Zusammenarbeit 
besteht.  
 
2. Die restlichen Plätze sollen an Vertreter*innen von anderen Organisatio-
nen, Selbsthilfegruppen und Initiativen aus dem Bereich der Arbeit für und 
mit queeren Menschen über einen Wahlausschuss vergeben werden. Die 
StadtAG Behindertenpolitik setzt ebenfalls einen Wahlauss chuss für das 
Auswahlverfahren ein. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Im Hinblick auf die anstehende Kommunalwahl, die daraus resultierende Neukonstitu-
ierung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik sowie die Anwendung des neuen 
Auswahlverfahrens (vgl. § 2 Zusammensetzung) ist eine Entscheidung noch in der lau-
fenden Ratsperiode erforderlich. Aufgrund der komplexen und umfassenden verwal-
tungsinternen Prüfung der Geschäftsordnung ist die Vorlage verfristet. 
 
 
 
Anlagen  
 
Anlage 1 Neufassung Geschäftsordnung StadtAG Queerpolitik  
Anlage 2 Synopse zur Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik Vergleich 2011 -
2025

Anlage 2 Synopse zur Geschäftsordnung der StadtAG Queerpolitik Vergleich 2011-2025

28507 Zeichen

Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik Synopse GO 2011 zu 2025 
 
Aktuelle Geschäftsordnung  Neufassung  
(Änderungen rot) 
Begründung 
  Anpassung der gesamten GO in geschlechtsum-
fassender Sprache, angelehnt an den Leitfaden 
wertschätzende Kommunikation sowie Anpassung 
des Namens:  Umbenennung der StadtAG Lesben, 
Schwule, Transgender (LST) in StadtAG Queerpo-
litik per Ratsbeschluss (3380/2022) (beide Anpas-
sungen werden im Folgenden nicht mehr einzeln 
genannt).  
 
§ 1 Aufgaben 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
LST berät lesben-, schwulen- und 
transgenderrelevante Themen 
auf kommunaler Ebene und fer-
tigt Stellungnahmen für Ratsaus-
schüsse.  
 
§ 1 Aufgaben 
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpoli-
tik (folgend: StadtAG Queerpolitik) berät The-
men aus queeren Lebensrealitäten, die unter 
anderem Lesben, Schwule, Bisexuelle, 
trans- und intergeschlechtliche Menschen 
(im Folgenden allumfassender „queere Men-
schen“) betreffen  auf kommunaler Ebene 
und fertigt Stellungnahmen  für Ratsaus-
schüsse. 
 
Zu (1)  Ergänzung der inhaltlichen Aufgabenbe-
schreibung mit Angleichung an die GO der StadtAG 
Behindertenpolitik. Der Themenbereich sexuelle 
und geschlechtliche Vielfalt umfasst neben "Les-
ben, Schwulen und Transgender" auch weitere 
queere Lebensrealitäten, diese sind abzubilden.  
 (2) Die StadtAG Queerpolitik berichtet regel-
mäßig an die entsprechenden Ratsaus-
schüsse. 
Zu (2) Neuer Absatz, Angleichung an StadtAG Be-
hindertenpolitik. 
 (3) Queerpolitik ist eine Querschnittsauf-
gabe. Die StadtAG Queerpolitik beschäftigt 
Zu (3) Anpassung an die GO der StadtAG Behinder-
tenpolitik und der §23 b Abs. 3 der Hauptsatzung:

Seite 2 von 18 
 
sich insbesondere mit den Bereichen: Sozia-
les, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Um-
welt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, 
Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, Kin-
der- und Jungendhilfeangelegenheiten, All-
gemeine Verwaltung, Recht, Internationales, 
Digitalisierung, sowie Wirtschaft. 
„Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik kann 
Mitglieder der vorgenannten Organisationen u nd 
Selbsthilfegruppen als Mitglied mit beratender 
Stimme in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, 
Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, 
Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung so-
wie Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten, Allge-
meine Verwal tung, Digitalisierung und Wirtschaft 
zuständigen Ausschüsse vorschlagen. Auf Vor-
schlag der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 
wählt der Rat diese gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW in 
die Ausschüsse.“ 
Vorher gab es eine Aufzählung der Bereiche in § 9 
(1). 
 
 
§ 2 Zusammensetzung  
(1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der gehören folgende Vertreter 
bzw. Vertreterinnen der in Köln 
ansässigen und im LST-Bereich 
tätigen Organisationen und 
Selbsthilfegruppen als Mitglieder 
an:  
Nr. 1)  neun Vertreterin-
nen/Vertreter und neun 
Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter von 
Organisationen und 
Selbsthilfegruppen aus 
den Bereichen Lesben, 
§ 2 Zusammensetzung 
(1) Der StadtAG Queerpolitik gehören als 13 
stimmberechtigte Vertreter*innen von Mit-
gliedsorganisationen an: 
 
Nr. 1)  7 Vertreter*innen von gemeinnützigen 
Organisationen, die einen deutlichen 
Satzungsschwerpunkt auf Themen 
und Arbeit für und mit queeren Men-
schen bzw. der queeren Communities 
haben und mit denen eine bewährte 
Zusammenarbeit besteht. 
 
Nr. 2)  6 Vertreter*innen von Organisationen, 
Selbsthilfegruppen und Initiativen aus 
dem Bereich der Arbeit für und mit 
queeren Menschen.  
 
zu (1) Anpassung an die Mitgliedszahlen der 
StadtAG  
Behindertenpolitik.  
Anpassung an die festen Plätze der Mitglieder der 
Wohlfahrtsverbände der StadtAG Behindertenpoli-
tik als wichtigste Kooperationspartner*innen. Diese 
werden durch die Stadt Köln zur Aufgabenerfüllung 
eingesetzt und sollten einen stimmberechtigten 
Sitz im Gremium haben. 
 
 
 
Unter Nr. 2 werden freie Plätze an weitere Organi-
sationen vergeben.

Seite 3 von 18 
 
Schwule und Trans-
gender.  
Für die einzelnen Be-
reiche müssen jeweils 
mindestens eine Ver-
treterin/ein Vertreter 
benannt werden.  
Nr. 2)  je ein Vertreter/eine 
Vertreterin (und je ei-
nen Stellvertreter/eine 
Stellvertreterin) der 
Ratsfraktionen,  
Nr. 3)  je ein Mitglied der       
betroffenen Verwal      tungsein-
heiten,  
Nr. 4)  die/der Fachbeige      
ordnete für Soziales.  
 
 
 
 
 
 
 
(2) Ein ausgewogenes Ge-
schlechterverhältnis ist bei der 
Zusammensetzung der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anzustre-
ben.  
 
(2) Der StadtAG Queerpolitik gehören als be-
ratende Mitglieder je ein*e Verteter*in der 
Ratsfraktionen an. 
Zu (2): Transparenterer Aufbau und Anpassung an 
die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpoli-
tik. Ehemaliger Abs. 2 jetzt unter Abs. 5 zu finden. 
 
 
(3) Stimmberechtigt sind die Ver-
treterinnen und Vertreter der Or-
ganisationen aus dem schwulen, 
lesbischen und transgender Be-
reich (Abs. 1 Nr.1).  
 
(3) Für jede unter § 2 Abs. 1 und 2 ge-
nannte Person, soll eine Stellvertretung be-
nannt werden. 
 
Zu (3) transparenterer Aufbau und Anpassung an 
die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpoli-
tik. 
 
Mitgliedsorganisationen vertreten sich jetzt selbst 
und werden nicht von anderen Organisationen ver-
treten.

Seite 4 von 18 
 
Die Geschäftsführung der Stadt-
arbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender ruft mit 
einer Pressemitteilung innerhalb 
eines Monats nach der Neuwahl 
des Rates zur Bewerbung um die 
Sitze in der Stadtarbeitsgemein-
schaft innerhalb eines Monats 
nach Bekanntgabe der Presse-
mitteilung auf. Alle im LST-Be-
reich tätigen Organisationen und 
Selbsthilfegruppen haben das 
Recht eine/einen Vertreterin/Ver-
treter für einen Sitz und/oder ei-
nen Stellvertretersitz nach § 2 
Absatz 1, Nr. 1 zu nominieren. 
Bewerbungen, die nach Ende der 
Frist eingehen, werden im weite-
ren Verfahren nicht berücksich-
tigt.  
Eine Bewerbung muss durch Vo-
ten anderer Organisationen un-
terstützt werden. Eingegangene 
Bewerbungen und Voten werden 
dem Ausschuss Soziales und Se-
nioren zur Kenntnis gegeben.  
Die Verwaltung legt dem Aus-
schuss für Soziales und Senioren 
einen Vorschlag für die 9 Vertre-
terinnen/Vertreter und 9 Stellver-
treter/Stellvertreterinnen vor, der 
vom Rat auf Empfehlung des 
Ausschusses beschlossen wird.  
Das Wahlverfahren wird an einer anderen Stelle 
beschrieben. Daher wird dieser Teil hier gelöscht.

Seite 5 von 18 
 
Stimmberechtigte Mitglieder der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Les-
ben, Schwule und Transgender 
können Vertreterinnen/Vertreter 
schwul-lesbischer, lesbischer, 
schwuler oder Transgender-Or-
ganisationen im Sinne einer Be-
auftragung oder Legitimation 
(z.B. durch Vereinssatzung, Ge-
schäftsordnung) sein.  
Übersteigt die Zahl der Bewerbe-
rinnen/Bewerber die vorgesehene 
Zahl von neun Vertreterin-
nen/Vertretern und neun Stellver-
treterinnen/Stellvertretern gelten 
folgende gleichberechtigte Aus-
wahlkriterien für den Vorschlag 
der Verwaltung:  
 Dauer des Bestehens der je-
weiligen Organisation  
 Mitgliederzahl  
 Jährliche Beratungszahlen  
 Anzahl der Kooperationspro-
jekte mit anderen Organisati-
onen  
 Regionaler Bezug zu Köln.  
 (4) An den Sitzungen nehmen Vertreter*in-
nen der unter § 1 (3) genannten Bereichen 
zuständigen Verwaltungseinheiten teil. 
 
Zu (4): transparenterer Aufbau und Anpassung an 
die Struktur der GO der StadtAG Behindertenpoli-
tik. „insbesondere die*der Behindertenbeauftragte 
teil“ entfällt, da nicht relevant.

Seite 6 von 18 
 
 (5) Ein ausgewogenes Verhältnis der ver-
schiedenen queeren Lebensrealitäten (z.B. 
Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, 
Herkunft, Behinderung, Alter) wird bei der Zu-
sammensetzung der stimmberechtigten Mit-
glieder angestrebt. 
 
Zu (5) ehemaliger Abs. 2. Gefasst,  
Ziel der Diversität des Gremiums wird weiter ge-
fasst als Geschlechtsausgewogenheit und durch 
beispielhafte Vielfaltsdimensionen im Sinne der All-
gemeinen Bestimmungen der Stadt zum Diversity-
Gedankens konkretisiert.  
 (6) Nach der Neuwahl des Rates ruft die 
Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik 
innerhalb eines Monats mit einer Pressemit-
teilung zur Bewerbung um die Sitze in der 
StadtAG Queerpolitik auf. Die Bewerbungs-
frist beträgt 1 Monat ab Veröffentlichung der 
Pressemitteilung. 
7 Sitze werden den Organisationen nach § 2 
Abs. 1 Nr. 1 angeboten, den diese innerhalb 
einer Frist von 10 Arbeitstagen bestätigen 
müssen. Alle im queeren Bereich tätigen Or-
ganisationen, Selbsthilfegruppen und Initiati-
ven haben das Recht sich auf einen der 6 
Sitze nach § 2 Abs. 1, Nr. 2 zu bewerben. 
Einzelpersonen können sich nicht um einen 
Sitz in der Stadtarbeitsgemeinschaft bewer-
ben. 
Sollten einer oder mehrere der 7 Plätze nach 
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 unbesetzt bleiben, können 
diese unbesetzten Plätze mit Organisatio-
nen, Selbsthilfegruppen und Initiativen der 
Gruppe aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 besetzt werden, 
sodass die Gesamtanzahl der stimmberech-
tigten Mitglieder weiterhin 13 beträgt. 
Zu (6) Anpassung der Zusammensetzung des Gre-
miums an die Zusammensetzung der StadtAG Be-
hindertenpolitik. Vorher impraktikables Verfahren 
(z.B. durch Voten und Kriterien, die für einen Teil 
der Vereine nicht anwendbar sind wie z.B. Höhe 
der Beratungszahlen.). Das praktikablere Verfah-
ren bringt einen besseren Zugang zum Gremium 
(z.B. nicht nur für große, lang bestehende Organi-
sationen) und ein transparentes Auswahlverfahren. 
Verfahren wird in der GO StadtAG Behindertenpo-
litik nicht weiter beschrieben.

Seite 7 von 18 
 
Bewerbungen, die nach Ende der Frist bei 
der Geschäftsführung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Queerpolitik eingehen, werden im 
weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Die 
Benennung der Vertreter*innen der queeren 
Organisationen nach Abs.1 Nr. 2 erfolg t 
durch einen Wahlausschuss, dessen Zusam-
mensetzung und Kompetenzen durch eine 
eigene Geschäftsordnung geregelt wird. 
Die Verwaltung legt dem Ausschuss für So-
ziales, Seniorinnen und Senioren einen Vor-
schlag für die 13 Organisationen, Selbsthil-
fegruppen und  Initiativen, die als stimmbe-
rechtigte Mitglieder nach §2 Nr. 1 und Nr. 2 
empfohlen werden, vor, der vom Rat auf 
Empfehlung des Ausschusses beschlossen 
wird. 
§ 3 Geschäftsführung  
Die Geschäftsführung der Stadt-
arbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender wird 
durch das für Soziales zuständige 
Fachdezernat wahrgenommen.  
Zur Geschäftsführung gehören 
insbesondere folgende Aufgaben:  
 Koordination der Zusammen-
arbeit der zuständigen Ver-
waltungseinheiten,  
 Zuarbeit für die Stadtarbeits-
gemeinschaft,  
 Fertigung von entsprechen-
den Berichten und Stellung-
nahmen auf Anforderung der 
§ 3 Geschäftsführung  
Die Geschäftsführung der StadtAG Queerpo-
litik wird durch das für queere Themen zu-
ständige Fachdezernat wahrgenommen. Zur 
Geschäftsführung gehören insbesondere fol-
gende Aufgaben: 
 
• Koordination der Zusammenarbeit der 
 zuständigen Verwaltungseinheiten, 
• Zuarbeit für die Stadtar beitsgemein
 schaft, 
• Fertigung von entsprechenden Berich
 ten und Stellungnahmen für die 
 StadtAG Queerpolitik 
• Vorbereitung und Durch führung 
der Sitzungen der StadtAG Queerpoli tik. 
 
 
Keine zwingende Anbindung an das Sozialdezer-
nat, daher freie Formulierung für das zuständige 
Amt.

Seite 8 von 18 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Trans-
gender,  
 Vorbereitung und Durchfüh-
rung der Sitzungen der Stadt-
arbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender. 
Hierzu zählen die Einberu-
fung der Sitzung durch das 
Versenden von Einladungen, 
das Erstellen der Nieder-
schriften und die Bereitstel-
lung der technischen Voraus-
setzungen für den Sitzungs-
ablauf,  
 Zeitnahe Weiterleitung der 
Beschlüsse (Empfehlungen 
und Stellungnahmen) an die 
jeweiligen Adressaten und 
Unterrichtung der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender 
über die Beratungsergeb-
nisse der Ausschüsse zu den 
Empfehlungen und Stellung-
nahmen der Stadtarbeitsge-
meinschaft Lesben, Schwule 
und Transgender,  
 Kontrolle der Einhaltung die-
ser Geschäftsordnung.  
 
Hierzu zählen  
• Einberufung der Sitzung durch das 
 Versenden von Einladungen 
• Erstellen der Nieder schriften 
• Bereitstellung der technischen Vo
 raussetzungen für den Sitzungsablauf  
• Zeitnahe Weiterleitung der Be-
schlüsse ( Empfehlungen und Stel-
lungnahmen) an die jeweiligen Adres-
sat*innen 
• Unterrichtung der StadtAG Queerpoli-
tik über die Beratungsergebnisse der 
Ausschüsse zu den Empfehlungen 
und Stellungnahmen der StadtAG 
Queerpolitik 
• Kontrolle der Einhaltung dieser Ge
 schäftsordnung.

Seite 9 von 18 
 
§ 4 Konstituierung  
(1) Die Geschäftsführung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Les-
ben, Schwule und Transgender 
veranlasst jeweils nach der Neu-
wahl des Rates der Stadt 
Köln/nach Wahl der Vertreterin-
nen und Vertreter der Bereiche 
durch den Rat die Einladung der 
Mitglieder und der Vertreterinnen 
und Vertreter der Fraktionen des 
Rates. Die Mitglieder der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender wer-
den für die Dauer der Wahlzeit 
des Rates der Stadt Köln be-
nannt. Nach Benennung der Mit-
glieder der Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und 
Transgender lädt die Geschäfts-
führung der Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und 
Transgender zur konstituierenden 
Sitzung ein.  
 
§ 4 Konstituierung  
(1) Die Geschäftsführung der StadtAG 
Queerpolitik veranlasst jeweils nach der Neu-
wahl des Rates der Stadt Köln/nach Wahl der 
Vertreter*innen der Bereiche durch den Rat 
die Einladung der Mitglieder und der Vertre-
ter*innen der Fraktionen des Rates. Die Mit-
glieder der StadtAG Queerpolitik werden für 
die Dauer der Wahlperiode des Rates der  
Stadt Köln benannt. Nach Benennung der 
Mitglieder der StadtAG Queerpolitik lädt die 
Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik  
zur konstituierenden Sitzung ein.  
 
 
 
(2) Die konstituierende Sitzung 
der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der findet spätestens innerhalb 
von sechs Monaten nach Zusam-
mentritt des neugewählten Rates 
der Stadt Köln statt.  
 
(2) Die konstituierende Sitzung der StadtAG 
Queerpolitik findet spätestens innerhalb von 
drei Monaten nach Zusammentritt des neu-
gewählten Rates der Stadt Köln statt.  
 
Zu (2) Anpassung an die Struktur der GO der 
StadtAG Behindertenpolitik.

Seite 10 von 18 
 
(3) Zu Beginn der Sitzung werden 
die Mitglieder und benannte Ver-
treter und Vertreterinnen entspre-
chend § 5 der Hauptsatzung der 
Stadt Köln verpflichtet. 
(3) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglie-
der und benannte Vertreter*innen entspre-
chend § 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln 
verpflichtet. 
 
§ 5 Einberufung  
(1) Die Sitzungen der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender finden 
mindestens zwei Mal im Jahr 
statt. Sondersitzungen werden 
auf Antrag der Mehrheit der 
stimmberechtigten Mitglieder ein-
berufen.  
 
§ 5 Einberufung  
(1) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik 
finden in der Regel vier  Mal im Jahr statt. 
Sondersitzungen werden auf Antrag der 
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder 
einberufen. 
 
 
Zu (1) Anpassung an die Struktur der GO der 
StadtAG Behindertenpolitik.  
(2) Zu jeder Sitzung erfolgt eine 
Einladung. Ort und Zeit der Sit-
zung sind in der Einladung be-
kannt zu geben. Die Versendung 
der Einladung sowie die Bekannt-
gabe der Tagesordnung sollen 
spätestens zwei Wochen vor der 
Sitzung per E-Mail erfolgen.  
(2) Zu jed er Sitzung erfolgt eine Einladung. 
Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung 
bekannt zu geben. Die Veröffentlichung der 
Einladung sowie die Bekanntgabe der Ta-
gesordnung sollen spätestens zwei Wochen 
vor der Sitzung in Textform erfolgen. 
 
zu (2) Anpassung an die Struktur der GO der 
StadtAG Behindertenpolitik. 
§ 6 Leitung der Sitzung  
Die/der zuständige Fachbeige-
ordnete für Soziales der Stadt 
Köln leitet die Sitzungen der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Les-
ben, Schwule und Transgender.  
 
§ 6 Leitung der Sitzung  
Der*die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln 
leitet die Sitzungen der StadtAG Queerpoli-
tik. Im Vertretungsfall übernimmt die Sit-
zungsleitung die Leitung des für queere The-
men zuständigen Fachamtes. 
 
 
Anpassung an § 23b Abs. 1, S. 2 der Hauptsat-
zung.

Seite 11 von 18 
 
§ 7 Tagesordnung, Sitzungs-
vorbereitung und Ablauf  
(1) Zu Beginn der Sitzung be-
schließt die Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und 
Transgender über die Tagesord-
nung sowie über Änderungen und 
Ergänzungen. Die Tagesordnung 
wird von der Geschäftsführung 
auf der Basis von schriftlichen 
Themenvorschlägen der Mitglie-
der zusammengestellt. Die Stadt-
arbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender kann 
in ihren Sitzungen bereits Tages-
ordnungspunkte der nachfolgen-
den Sitzung festsetzen.  
Themenvorschläge, inklusive 
eventueller Beschlussvorlagen 
und sonstiger Unterlagen, die mit 
der Einladung verschickt werden 
sollen, müssen spätestens 3 Wo-
chen vor Sitzungsbeginn bei der 
Geschäftsführung eingehen. Spä-
ter eingehende Unterlagen wer-
den ggf. per E-Mail nachgesandt.  
§ 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf  
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die 
StadtAG Queerpolitik über die Tagesordnung 
sowie über Änderungen und Ergänzungen. 
Die Tagesordnung wird von der Geschäfts-
führung auf der Basis von in Textform einge-
reichten Themenvorschlägen, Anträgen und 
Anfragen der Mitglieder sowie Verwaltungs-
vorlagen zusammengestellt. Die StadtAG 
Queerpolitik kann in ihren Sitzungen bereits 
Tagesordnungspunkte der nachfolgenden 
Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, Be-
schlussvorlagen oder schriftliche Mittei lun-
gen und sonstige Unterlagen, die mit der Ein-
ladung veröffentlicht werden sollen, müssen 
spätestens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei 
der Geschäftsführung eingehen.  Später ein-
gehende Unterlagen werden den Mitgliedern 
der StadtAG in geeigneter Form zur Verfügung 
gestellt. Über die Behandlung in der Sitzung  
entscheidet die StadtAG. 
 
 
Zu (1) Anpassung an die Struktur der GO der 
StadtAG Behindertenpolitik 
(2) Die Sitzungen der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender haben 
einen öffentlichen und einen 
nicht-öffentlichen Teil. Benannte 
Vertreterinnen und Vertreter kön-
(2) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik 
sind öffentlich (vgl. § 8 Abs. 8).

Seite 12 von 18 
 
nen an den Sitzungen der Stadt-
arbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender auch 
neben den Mitgliedern (§ 2) teil-
nehmen.  
(3) Die Geschäftsführung kann 
zur Erleichterung der Erstellung 
der Niederschrift die Verhandlun-
gen der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der auf Tonband aufnehmen, 
wenn die Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und 
Transgender es beschließt. Das 
Tonband darf nicht für andere 
Zwecke verwendet werden und 
ist spätestens drei Monate nach 
Erstellung der Niederschrift zu lö-
schen. 
(3) Die Geschäftsführung kann zur Erleichte-
rung der Erstellung der Niederschrift die Ver-
handlungen der StadtAG Qu eerpolitik auf 
Tonband aufnehmen, wenn die StadtAG 
Queerpolitik es beschließt. Das Tonband darf 
nicht für andere Zwecke verwendet werden 
und ist spätestens drei Monate nach Erstel-
lung der Niederschrift zu löschen. 
 
 
(4) Das Sitzungsmanagement-
Programm „Session“ wird in Ab-
sprache mit dem Amt des Ober-
bürgermeisters nach dessen Zu-
stimmung eingeführt. 
 
(4) Das Sitzungsmanagement-Programm 
„Session“ wird in Absprache mit dem Amt 
des Oberbürgermeisters nach dessen Zu-
stimmung eingeführt. 
 
Zu (4) Streichung des Absatzes, da das Sitzungs-
management Session ist bereits eingeführt.

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§ 8 Beratungen der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender  
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der berät Fragen und aktuelle 
Probleme im Sinne des § 1 dieser 
Geschäftsordnung.  
 
§ 8 Beratungen der StadtAG Queerpolitik 
 
(1) Die StadtAG Queerpolitik berät Fragen 
und aktuelle Probleme im Sinne des § 1 die-
ser Geschäftsordnung.  
 
 
 
 
(2) Durch Beschlüsse spricht die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Les-
ben, Schwule und Transgender 
Empfehlungen insbesondere an 
die Ratsausschüsse, die Verwal-
tung und die Öffentlichkeit aus. 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der erstattet ferner auf dem Be-
schlusswege den Ratsausschüs-
sen Bericht. Sie kann zu Ent-
scheidungen, Themen, Ereignis-
sen Stellung nehmen und sich 
durch ihre Beschlüsse selbst bin-
den.  
 
(2) Durch Beschlüsse spricht die StadtAG 
Queerpolitik Empfehlungen insbesondere an 
die Ratsausschüsse, die Verwaltung und die 
Öffentlichkeit aus. Die StadtAG Queerpolitik 
erstattet ferner auf dem Beschlusswege den 
Ratsausschüssen Bericht. Sie kann zu Ent-
scheidungen, Themen, Ereignissen Stellung 
nehmen und sich durch ihre Beschlüsse 
selbst binden.

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(3) Die Geschäftsführung Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender unter-
richtet die Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und 
Transgender über die Beratungs-
ergebnisse der Ausschüsse zu 
den Empfehlungen und Stellung-
nahmen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und 
Transgender.  
(3) Die Geschäftsführung StadtAG Queerpo-
litik unterrichtet die StadtAG Queerpolitik  
über die Beratungsergebnisse der Aus-
schüsse zu den Empfehlungen und Stellung-
nahmen der StadtAG Queerpolitik. 
 
 
 
(4) Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der ist beschlussfähig, wenn min-
destens die Hälfte der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend 
ist. Zu einem Beschluss ist die 
Mehrheit der abgegebenen Stim-
men erforderlich.  
 
(4) Die StadtAG Queerpolitik ist beschlussfä-
hig, wenn mindestens die Hälfte der stimm-
berechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu ei-
nem Beschluss ist die Mehrheit der abgege-
benen Stimmen erforderlich. 
 
(5) Kann ein stimmberechtigtes 
Mitglied nicht an der Sitzung teil-
nehmen, so nimmt der/die be-
nannte Stellvertreter/Stellvertrete-
rin stimmberechtigt an der Sit-
zung teil. 
(5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht 
an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die 
Stellvertretung stimmberechtigt an der Sit-
zung teil. 
 
 
(6) Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der kann zu ihren Beratungen 
Dritte, Gäste und Referenten 
durch die Sitzungsleitung/Ge-
schäftsführung hinzuziehen.  
(6) Die StadtAG Queerpolitik kann zu ihren 
Beratungen Dritte durch die Sitzungslei-
tung/Geschäftsführung hinzuziehen.

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(7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der kann durch Mehrheitsbe-
schluss ständige Gäste einladen. 
(7) Die StadtAG Queerpolitik kann durch 
Mehrheitsbeschluss ständige Gäste  einla-
den.  
 
 
 (8) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tages-
ordnungspunkte auszuschließen, wenn de-
ren öffentlich e Behandlung mit dem Inte-
resse der Stadt Köln oder einzelner Betroffe-
nen nicht vereinbar sind oder wenn gesetzli-
che Gründe der öffentlichen Behandlung ent-
gegenstehen. 
 
zu (8) Anpassung an die Struktur der GO der 
StadtAG Behindertenpolitik. 
 
 (9) Die StadtAG Queerpolitik beschließt 
über das ihr jährlich zur Verfügung stehende 
Budget im Rahmen der vom Ausschuss für 
Soziales, Seniorinnen und Senioren be-
schlossenen Richtlinie zur Verwendung des 
Budgets der StadtAG Queerpolitik. 
 
 
Zu (9) Neuer Absatz, die StadtAG Queerpolitik ver-
fügt über ein jährliches Budget  (3924/2018). Dies 
war 2011 nicht gegeben. 
§ 9 Entsendung von sachkun-
digen Einwohnern in Fachaus-
schüsse des Rates der Stadt 
Köln  
Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der kann Mitglieder der Lesben-, 
Schwulen- und Transgenderorga-
nisationen und -selbsthilfegrup-
pen in die für die Themen Sozia-
les, Gesundheit, Verkehr, Kultur, 
Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, 
§ 9 Entsendung von sachkundigen Ein-
wohner*innen in Fachausschüsse des Ra-
tes der Stadt Köln  
(1) Die StadtAG Queerpolitik kann Personen, 
die selbst einer queeren Organisation, 
Selbsthilfegruppe oder Initiative  angehören 
in die für die in § 1 Abs. 3 genannten zustän-
digen Ausschüsse zur Entsendung vorschla-
gen. Für den Verhinderungsfall ist je eine 
persönliche Vertretung zu bestimmen. 
 
 
 
 
 
Zu (1) Anpassung an die Struktur der GO der 
StadtAG Behindertenpolitik, bessere Lesefluss mit 
Verweis auf § 1 Abs. 3 
Ergänzungen der weiteren geltenden Bestimmun-
gen für praktikable Anwendung der GO.

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Bauen, Schule, Weiterbildung, 
Gleichstellung sowie Kinder- und 
Jugendhilfeangelegenheiten zu-
ständigen Ausschüsse entsen-
den. Für den Verhinderungsfall ist 
je eine persönliche Vertreterin/ein 
persönlicher Vertreter zu bestim-
men.  
Auf Vorschlag der Stadtarbeitsge-
meinschaft Lesben, Schwule und 
Transgender wählt der Rat diese 
als sachkundige Einwohner/innen 
gem. 58 Abs. 4 GO in die Aus-
schüsse (§ 23 b Abs. 3 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln).  
 
 (2) Auf Vorschlag der StadtAG Queerpo-
litik wählt der Rat diese als sachkundige 
Einwohner*innen gem. §58 Abs. 4 GO 
NRW in die Ausschüsse (§ 23 b Abs. 3 
der Hauptsatzung der Stadt Köln).  Für 
den Verhinderungsfall ist jeweil s eine 
persönliche Vertretung zu bestimmen. 
 
Zu (2) Angleichung an die GO der StadtAG Behin-
dertenpolitik. 
 
§ 10 Rechte und Pflichten der 
Mitglieder  
 
Die Mitgliedschaft in der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender ist ein 
Ehrenamt. Finanzielle Entschädi-
gungen werden für die Mitglieder 
der Stadtarbeitsgemeinschaft 
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
 
(1) Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik 
erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an 
den Sitzungen nicht im Rahmen einer 
hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
 
 
 
Zu (1) Anpassung an die Hauptsatzung §24 (8). 
Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik erhalten 
Sitzungsgeld.

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Lesben, Schwule und Transgen-
der nicht gewährt.  
Die Vorschriften der Gemeinde-
ordnung Nordrhein-Westfalen, 
insbesondere zur Verschwiegen-
heit und Treuepflicht sind zu be-
achten. Der/die in ein Ehrenamt 
Berufene hat insbesondere auch 
nach Beendigung seiner Tätigkeit 
über die ihm/ihr dabei bekanntge-
wordenen Angelegenheiten, de-
ren Natur nach erforderlich, be-
sonders vorgeschrieben, vom Rat 
beschlossen oder vom Oberbür-
germeister/von der Oberbürger-
meisterin angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren. Inner-
halb des gesetzlichen Rahmens 
steht der Verschwiegenheits-
pflicht nicht entgegen, Dritte über 
die Ergebnisse der Beratungen in 
der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der zu informieren, wenn dies der 
Erfüllung der Aufgaben nach § 1 
dient.  
 (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Ver-
schwiegenheit und Treuepflicht sind zu be-
achten. Die ins Ehrenamt berufene Person 
hat insbesondere auch nach Beendigung der 
Tätigkeit über die dabei bekanntgewordenen 
Zu (2) neuer Absatz zur besseren Strukturierung.

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Angelegenheiten, deren Natur nach erforder-
lich, besonders vorgeschrieben, vom Rat be-
schlossen oder vom Oberbürgermeister*von 
der Oberbürgermeisterin angeordnet ist, Ver-
schwiegenheit zu wahren. Innerhalb des ge-
setzlichen Rahmens steht der Verschwie-
genheitspflicht nicht entgegen, Dritte über die 
Ergebnisse der Beratungen in der StadtAG 
Queerpolitik zu informieren, wenn dies der 
Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. 
§ 11 Ergänzende Bestimmun-
gen  
Ergänzend gilt die Geschäftsord-
nung des Rates und der Bezirks-
vertretungen der Stadt Köln.  
§ 11 Ergänzende Bestimmungen  
Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des 
Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln.  
 
§ 12 Inkrafttreten  
Diese Geschäftsordnung tritt mit 
dem Tag der Beschlussfassung 
des Ausschusses Soziales und 
Senioren der Stadt Köln in Kraft. 
Die bisherige Geschäftsordnung 
der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Lesben, Schwule und Transgen-
der gilt vom gleichen Zeitpunkt an 
als aufgehoben. Bis zur Neuwahl 
von Vertreterinnen und Vertretern 
bzw. Stellvertreterinnen und Stell-
vertretern tagt die Stadtarbeitsge-
meinschaft in ihrer bisherigen Zu-
sammensetzung. 
§ 12 Inkrafttreten  
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag 
der Beschlussfassung des Ausschusses So-
ziales, Seniorinnen und Senioren der Stadt 
Köln in Kraft. Die bisherige Geschäftsord-
nung der StadtAG LST gilt vom gleichen Zeit-
punkt an als aufgehoben. Bis zur Neubenen-
nung der Mitglieder  tagt die Stadtarbeitsge-
meinschaft in ihrer bisherigen Zusammenset-
zung.

Anlage 1 Neufassung Geschäftsordnung StadtAG Queerpolitik

11747 Zeichen

Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik der 
Stadt Köln beschlossen durch den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen 
und Senioren der Stadt Köln am xx.xx.xxxx 
Inhaltsverzeichnis  
§1 Aufgaben  
§2 Zusammensetzung  
§3 Geschäftsführung  
§4 Konstituierung  
§5 Einberufung  
§6 Leitung der Sitzung  
§7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf  
§8 Beratungen der StadtAG Queerpolitik 
§9 Entsendung von sachkundigen Einwohner*innen in die Fachausschüsse des 
Rates  
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
§11 Ergänzende Bestimmungen  
§12 Inkrafttreten   
§ 1 Aufgaben 
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik (folgend: StadtAG Queerpolitik) berät 
Themen aus queeren Lebensrealitäten, die unter anderem Lesben, Schwule, 
Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (i m Folgenden allumfassender 
„queere Menschen“) betreffen auf kommunaler Ebene und fertigt Stellungnahmen für 
Ratsausschüsse. 
(2) Die StadtAG Queerpolitik berichtet regelmäßig an die entsprechenden 
Ratsausschüsse. 
(3) Queerpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Die StadtAG Queerpolitik beschäftigt 
sich insbesondere mit den Bereichen: Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, 
Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, 
Kinder- und Jungendhilfeangelegenhe iten, Allgemeine Verwaltung, Recht, 
Internationales, Digitalisierung, sowie Wirtschaft. 
§ 2 Zusammensetzung 
(1) Der StadtAG Queerpolitik gehören als 13 stimmberechtigte Vertreter*innen von 
Mitgliedsorganisationen an: 
 Nr. 1)  7 Vertreter*innen von gemeinnützigen Organisationen, die einen  
  deutlichen Satzungsschwerpunkt auf Themen und Arbeit für und mit  
  queeren Menschen bzw. der queeren Communities haben und mit  
  denen eine bewährte Zusammenarbeit besteht.

Nr. 2)  6 Vertreter*innen von Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen 
  aus dem Bereich der Arbeit für und mit queeren Menschen.  
(2) Der StadtAG Queerpolitik gehören als beratende Mitglieder je ein*e Verteter*in der 
Ratsfraktionen an. 
(3) Für jede unter § 2 Abs. 1 und 2 genannte Person, soll eine Stellvertretung benannt 
werden. 
(4) An den Sitzungen nehmen Vertreter*innen der unter § 1 (3) genannten Bereichen 
zuständigen Verwaltungseinheiten teil. 
(5) Ein ausgewogenes Verhältnis der verschiedenen queeren Lebensrealitäten (z.B. 
Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Herkunft, Behinderung, Alter) wird bei der 
Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder angestrebt. 
(6) Nach der Neuwahl des Rates ruft die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik 
innerhalb eines Monats mit einer Pressemitteilung zur Bewerbung um die Sitze in der 
StadtAG Queerpolitik auf. Die Bewerbungsfrist beträgt 1 Monat ab Veröffentlichung 
der Pressemitteilung. 
7 Sitze werden den Organisationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angeboten, den diese 
innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen bestätigen müssen. Alle im queeren Bereich 
tätigen Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen haben das Recht sich auf 
einen der 6 Sitze nach § 2 Abs. 1, Nr. 2 zu bewerben. Einzelpersonen können sich 
nicht um einen Sitz in der Stadtarbeitsgemeinschaft bewerben. 
Sollten einer oder mehrere der 7 Plätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 unbesetzt bleiben, 
können diese unbesetzten Plätze mit Organisationen, Selbsthilfegruppen und 
Initiativen der Gruppe aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 besetzt werden, sodass die Gesamtanzahl 
der stimmberechtigten Mitglieder weiterhin 13 beträgt. 
Bewerbungen, die nach Ende der Frist bei der Geschäftsführung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht 
berücksichtigt. Die Benennung der Vertre ter*innen der queeren Organisationen nach 
Abs.1 Nr. 2 er folgt durch einen Wahlausschuss , dessen Zusammensetzung und 
Kompetenzen durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt wird. 
Die Verwaltung legt dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren einen  
Vorschlag für die 13 Organisationen, Selbsthilfegruppen und Initiativen, die als 
stimmberechtigte Mitglieder nach §2 Nr. 1 und Nr. 2 empfohlen werden, vor, der vom 
Rat auf Empfehlung des Ausschusses beschlossen wird. 
§ 3 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik wird durch das für queere Themen 
zuständige Fachdezernat wahrgenommen. Zur Geschäftsführung gehören 
insbesondere folgende Aufgaben: 
• Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungseinheiten, 
• Zuarbeit für die Stadtarbeitsgemeinschaft, 
• Fertigung von entsprechenden Berichten und Stellungnahmen für die 
 StadtAG Queerpolitik 
• Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der StadtAG  Queerpolitik. 
Hierzu zählen  
• Einberufung der Sitzung durch das Versenden von Einladungen 
• Erstellen der Nieder schriften 
• Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für den Sitzungsablauf  
• Zeitnahe Weiterleitung der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellung -
  nahmen) an die jeweiligen Adressat*innen 
• Unterrichtung der StadtAG Queerpolitik über die Beratungsergebnisse 
  der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellungnahmen der StadtAG 
  Queerpolitik 
• Kontrolle der Einhaltung dieser Geschäftsordnung. 
§ 4 Konstituierung  
(1) Die Geschäftsführung der Stad tAG Queerpolitik veranlasst jeweils nach der 
Neuwahl des Rates der Stadt Köln/nach Wahl der Vertreter*innen der Bereiche durch 
den Rat die Einladung der Mitglieder und der Vertreter*innen der Fraktionen des 
Rates. Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik werden für die Dauer der Wahlperiode 
des Rates der Stadt Köln benannt. Nach Benennung der Mitglieder der StadtAG 
Queerpolitik lädt die Geschäftsführung der StadtAG Queerpolitik zur konstituierenden 
Sitzung ein.  
(2) Die konstituierende Sitzung der StadtAG Qu eerpolitik findet spätestens innerhalb 
von drei Monaten nach Zusammentritt des neugewählten Rates der Stadt Köln statt.  
(3) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder und benannte Vertreter*innen 
entsprechend § 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln verpflichtet. 
 
§ 5 Einberufung  
(1) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik finden in der Regel vier Mal im Jahr statt. 
Sondersitzungen werden auf Antrag der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder 
einberufen.

(2) Zu jeder Sitzung erfolgt eine Einladung. Ort und Z eit der Sitzung sind in der 
Einladung bekannt zu geben. Die Veröffentlichung der Einladung sowie die 
Bekanntgabe der Tagesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in 
Textform erfolgen. 
§ 6 Leitung der Sitzung  
Der*die Oberbürgermeister*in der Stadt Köln leitet die Sitzungen der StadtAG 
Queerpolitik. Im Vertretungsfall übernimmt die Sitzungsleitung die Leitung des für 
queere Themen zuständigen Fachamtes. 
§ 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf  
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die StadtAG Queerpolitik über die Tagesordnung 
sowie über Änderungen und Ergänzungen. Die Tagesordnung wird von der 
Geschäftsführung auf der Basis von in Textform eingereichten Themenvorschlägen, 
Anträgen und Anfragen der Mitglieder sowie Verwaltungsvorlagen zusammengestellt. 
Die StadtAG Queerpolitik kann in ihren Sitzungen bereits Tagesordnungspunkte der 
nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, Beschlussvorlagen oder 
schriftliche Mitteilungen und sonstige Unterlagen, die mit der Einladung veröffentl icht 
werden sollen, müssen spätestens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der 
Geschäftsführung eingehen. Später eingehende Unterlagen werden den Mitgliedern 
der StadtAG in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Über die Behandlung in der 
Sitzung entscheidet die StadtAG. 
(2) Die Sitzungen der StadtAG Queerpolitik sind öffentlich (vgl. § 8 Abs. 8). 
(3) Die Geschäftsführung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die 
Verhandlungen der StadtAG Queerpolitik auf Tonband aufnehmen, wenn die StadtAG 
Queerpolitik es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet 
werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
§ 8 Beratungen der StadtAG Queerpolitik 
(1) Die StadtAG Queerpolitik berät Fragen und aktuelle Probleme im Sinne des § 1 
dieser Geschäftsordnung.  
(2) Durch Beschlüsse spricht die StadtAG Queerpolitik Empfehlungen insbesondere 
an die Ratsausschüsse, die Verwaltung und die Öffentlichkeit aus. Die StadtAG 
Queerpolitik erstattet ferner auf dem Beschlus swege den Ratsausschüssen Bericht. 
Sie kann zu Entscheidungen, Themen, Ereignissen Stellung nehmen und sich durch 
ihre Beschlüsse selbst binden. 
(3) Die Geschäftsführung StadtAG Queerpolitik unterrichtet die StadtAG Queerpolitik 
über die Beratungsergebniss e der Ausschüsse zu den Empfehlungen und 
Stellungnahmen der StadtAG Queerpolitik.

(4) Die StadtAG Queerpolitik ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der 
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen erforderlich. 
(5) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die 
Stellvertretung stimmberechtigt an der Sitzung teil. 
(6) Die StadtAG Queerpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte durch die 
Sitzungsleitung/Geschäftsführung hinzuziehen.  
(7) Die StadtAG Queerpolitik kann durch Mehrheitsbeschluss ständige Gäste einladen.  
(8) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungs punkte auszuschließen, wenn 
deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder einzelner 
Betroffenen nicht vereinbar sind oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen 
Behandlung entgegenstehen. 
(9) Die StadtAG Queerpolitik beschließt über das ihr jährlich zur Verfügung stehende 
Budget im Rahmen der vom Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
beschlossenen Richtlinie zur Verwendung des Budgets der StadtAG Queerpolitik. 
§ 9 Entsendung von sachkundigen Einwohner*innen in Fachausschüsse des 
Rates der Stadt Köln  
(1) Die StadtAG Queerpolitik kann Personen, die selbst einer queeren Organisation, 
Selbsthilfegruppe oder Initiative angehören in die für die in § 1 Abs. 3 genannten 
zuständigen Ausschüsse zur Entsendung vorschlagen. Für den Ver hinderungsfall ist 
je eine persönliche Vertretung zu bestimmen. 
(2) Auf Vorschlag der StadtAG Queerpolitik wählt der Rat diese als sachkundige 
Einwohner*innen gem. §58 Abs. 4 GO NRW in die Ausschüsse (§ 23 b Abs. 3 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln). Für den  Verhinderungsfall ist jeweils eine persönliche 
Vertretung zu bestimmen. 
 
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
(1) Die Mitglieder der StadtAG Queerpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an 
den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen, insbesondere zur 
Verschwiegenheit und Treuepflicht sind zu beachten. Die ins Ehrenamt berufene 
Person hat insbesondere auch nach Beendigung der Tätigkeit über die dabei 
bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Natur nach erforderlich, besonders 
vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Oberbürgermeister*von der

Oberbürgermeisterin angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Innerhalb des 
gesetzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, Dritte über 
die Ergebnisse der Beratungen in der StadtAG Queerpolitik zu informieren, wenn dies 
der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. 
§ 11 Ergänzende Bestimmungen  
Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln.  
§ 12 Inkrafttreten  
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Ausschusses 
Soziales, Seniorinnen und Senioren der Stadt Köln in Kraft. Die bis herige 
Geschäftsordnung der StadtAG LST gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben. 
Bis zur Neubenennung der Mitglieder tagt die Stadtarbeitsgemeinschaft in ihrer 
bisherigen Zusammensetzung.

Beratungsverlauf (2)

23.05.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik
TOP 3.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
05.06.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1254/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.05.2025
Erstellt
24.04.2025 13:32