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2014/0313

Haushaltssatzung 2015

Magistratsvorlage 11.08.2014

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2014/0313

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Vorlage-Nr. 2014/0313 
 
 
Haushaltssatzung 2015

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4044 Zeichen

Aufgrund der §§ 114a ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 
(GVBl. I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung am                2014 folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 522.385.963  EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 532.069.938  EUR
mit einem Fehlbedarf von 9.683.975  EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 500  EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0  EUR
mit einem Überschuss von 500  EUR
und einem Gesamtfehlbedarf von 9.683.475  EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit 7.542.861  EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.953.590  EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 46.463.034  EUR
mit einem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -37.509.444  EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 37.509.444  EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 15.128.970  EUR
mit einem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 22.380.474  EUR
mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von 7.586.109  EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015
zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
erforderlich ist, wird auf 37.509.444  EUR
festgesetzt. 
Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung B
in Höhe von 1.000.000  EUR
enthalten.
Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
für das Haushaltsjahr 2015
§ 1
§ 2
Stand nach Magistratsberatung

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015
zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen wird auf 23.505.200  EUR
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 zur recht- 
zeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, 
wird auf 400.000.000  EUR
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer 
a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 320 v.H.
b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 535 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 425 v.H.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung am                2014 als Teil des Haushaltsplanes
beschlossene Stellenplan.
Darmstadt, den 
Der Magistrat
André Schellenberg
Stadtkämmerer
§ 5 
§ 6
§ 7
§ 3
§ 4
Freie bzw. frei werdende Stellen sind der Personal- und Stellenbörse zuzuführen und bleiben zunächst 
unbesetzt. Der tatsächliche Bedarf ist zu überprüfen. Planstellen, die durch Ausscheiden von Beschäftigten 
(Tarif/Beamte) aus dem städtischen Dienst frei werden, bleiben darüber hinaus 15 Monate unbesetzt. 
Während dieser Zeit ist gleichfalls der Bedarf zu überprüfen, wobei hiervon jede zweite Stelle im Rahmen 
des Gesamtstellenplans zu streichen ist. Die Streichung ist im Stellenplan des Folgejahres zu 
dokumentieren. Von der Berechnung (der zu streichenden Stellen) ausgenommen sind freie bzw. frei 
werdende Stellen der Feuerwehr (Einsatzdienst), der Betreuungseinrichtungen für Kinder, der Fachschule bei 
der Akademie für Tonkunst, des städtischen Sozialdienstes, des Jobcenters und der Planstellen, die 
überwiegend durch Personalkostenerstattung refinanziert werden. Die Personal- und 
Organisationsdezernentin/der Personal- und Organisationsdezernent entscheidet über die Freigabe zur 
Wiederbesetzung. Bei unabweisbarem Bedarf oder rechtlichen Verpflichtungen können Ausnahmen 
zugelassen werden. Hierbei ist mit der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer Einvernehmen herzustellen. 
 
Von dieser Regelung sind die Stellen, die unter § 13 HGlG fallen, grundsätzlich ausgenommen. 
Stand nach Magistratsberatung

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0313
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.08.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00