1854/2026
Beantwortung der Anfrage der FDP/KSG-Fraktion betreffend "Der Fall Marko M.: Erfordernis für das Bleiberechtsprogramm" (AN/0980/2026)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 19.06.2026 1854/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 22.06.2026 Beantwortung der Anfrage der FDP/KSG-Fraktion betreffend "Der Fall Marko M.: Erfordernis für das Bleiberechtsprogramm" (AN/0980/2026) Die Anfrage der Fraktion FDP/KSG betreffend „Fall Marko M.: Erfordernisse für das Bleiberechtsprogramm“ beantwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Befindet sich die genannte Person im Rahmen eines Bleiberechts- oder Chancen-Aufenthaltsprogramms beziehungsweise profitiert sie von entspre- chenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen? Der gesamte Familienverband wird in der Organisationseinheit des Ausländeramtes 332/2 – Bleibeperspektiven ausländerrechtlich geführt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Verwaltung jedoch nicht detailliert ausführen, welcher jeweilige Sta- tus und Historie hier zu Grunde liegt. Allgemein kann mitgeteilt werden, dass in dieser Organisationseinheit Menschen aus- länderrechtlich und sozialpädagogisch betreut werden, die schon sehr lange geduldet (also ausreisepflichtig) sind, eine Rückführung aber nicht möglich ist. Im Einklang mit dem Aufenthaltsrecht (z. B. über Bleiberechtsregelungen) wird daran gearbeitet, Per- spektiven für diese Menschen zu schaffen, die zu einem geregelten Status führen. 2. Welche Voraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt werden, um unter ent- sprechende Bleiberechtsregelungen zu fallen? Die Erteilungsvoraussetzungen zur Erlangung eines Bleiberechtes sind gesetzlich in den §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Bleiberechte wegen guter Integration können dann gewährt werden, wenn ausreise- pflichtige Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: sich 4 bis 8 Jahre in Deutschland aufhalten sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen (zum Beispiel Straffreiheit); sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik einfügen können, 2 der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit selbst gesichert ist, hinreichend mündliche Deutschkenntnisse vorliegen, Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich auch die Schule besuchen oder ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben wurde sowie die Identität geklärt ist bzw. zumutbar bei der Identitätsklärung und Beschaffung eines Passdokuments mitgewirkt hat Darüber hinaus ist ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn tatsächliche oder rechtliche Rückführungshindernisse vorliegen, diese nicht absehbar beseitigt werden können und diese Gründe nicht im bewussten Handeln des*der Ausreisepflichtigen begründet sind. Gründe hierfür können zum Beispiel fehlende nicht beschaffbare Reisedokumente, fa- miliäre Bindungen oder medizinische Ursachen sein. Auch eine Ausbildung o der eine Beschäftigung können ein Bleiben ermöglichen. 3. Inwiefern werden strafrechtliche Auffälligkeiten bei Entscheidungen über Bleiberechtsregelungen berücksichtigt? Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzen in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Ein Ausweisungsinteresse ist dann zu bejahen, wenn die Schwellen der in § 54 AufenthG genannten Straftaten und Strafmaße erreicht sind. Vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird immer ein Auszug aus dem Bundes- zentralregister (BZR) eingeholt. Abhängig von der Staatsangehörigkeit beziehungs- weise dem Herkunftsland erfolgt zudem eine Sicherheitsüberprüfung durch die zu- ständigen Sicherheitsbehörden. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfen bestimmte strafrechtliche Grenzen nicht überschritten werden. In der Regel stehen Verurteilungen von bis zu 50 Tagess- ätzen einer Erteilung nicht entgegen; bei Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylrecht liegt die Grenze bei bis zu 90 Tagessätzen. Maßgeblich sind dabei rechtskräftige Verurteilungen. Nicht rechtskräftig abgeschlossene beziehungsweise noch anhängige Strafverfahren können bei der Prüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Hier werden in der Regel die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens ausgesetzt. 4. Gibt es vergleichbare Fälle, in denen Personen trotz wiederholter strafrechtli- cher Auffälligkeiten unter Bleiberechtsregelungen fallen? Falls ja, nach wel- chen Kriterien erfolgt hierbei die Entscheidung? Wie unter den Fragen 2 und 3 dargestellt bestehen gesetzliche Regelungen zur Ertei- lung eines Bleiberechts bzw. die Grenzen dessen. Wird einer Person beispielsweise wegen Straffälligkeit kein Bleiberecht zugesprochen, kann im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung jedoch die Erteilung einer Duldung in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die minderjährigen Kinder über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, und schutzwür- dige familiäre Belange zu berücksichtigen sind. 3 5. Welche Möglichkeiten bestehen für die zuständigen Behörden, Bleiberechts- regelungen bei wiederholter oder schwerwiegender Straffälligkeit zu über- prüfen oder zu widerrufen? Grundsätzlich haben Ausländerbehörden nach den Vorschriften des Aufenthaltsrechts zu prüfen und zu entscheiden, ob bei schwerwiegender Straffälligkeit unter Berück- sichtigung eventueller Bleibeinteressen ein Aufenthalt beendet werden muss (§§53 – 55 AufenthG). Voraussetzung des Vollzugs der Ausreise ist jedoch, dass keine zwingenden Dul- dungsgründe entgegenstehen, die ein Vollzugshindernis darstellen. Zwingende Duldungsgründe liegen z.B. dann vor, wenn Grundrechte der ausreise- pflichtigen Personen betroffen sind, wie z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf Wahrung der Familieneinheit. Auch Kindeswohlinteressen auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention können ein Vollzugshindernis sein. Solange z. B. minderjährige Kinder eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, wer- den auch die Eltern geduldet. Die Familie ist durch Art 6 GG verfassungsrechtlich ge- schützt, eine Trennung durch Abschiebung wären nur bei schwerwiegenden Straftaten bzw. einer schwerwiegenden Gefährdungslage durchsetzbar. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1854/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.06.2026
- Erstellt
- 18.06.2026 12:42