V/0660/2008
Bebauungsplan Nr. 488 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0660-2008-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0660/2008 Bebauungsplan Nr. 488 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 von 2 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete 1.1.1 In den Allgemeinen Wohngebieten sind Tank- stellen gemäß § 4 (3) 5 BauNVO unzulässig (§ 1 (6) BauNVO). 1.1.2 Bei Einzel- und Doppelhäusern sind maximal 2 Wohnungen je Hauseinheit zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). Bei eingeschossiger Bebauung darf das Dach- geschoss ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die Traufhöhe und Dachneigung ein- gehalten werden (§ 31 (1) BauGB). 1.1.3 Stellplätze, überdachte Stellplätze und Gara- gen sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den dafür gekennzeichneten Flächen zu- lässig. Von der Lage der gekennzeichneten Flächen für Garagen können Ausnahmen zugelassen wer- den, soweit sich die Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Bau- grenze um nicht mehr als 3,0 m überschritten wird (§ 12 (6) BauNVO). 1.1.4 Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO dürfen eine Fläche von 7,5 m² pro Grundstück nicht überschreiten. Sie sind nur außerhalb der Vorgartenbereiche zulässig. Davon ausgenom- men sind Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder. 1.1.5 Bei der Berechnung der Grundflächen sind zu- gehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsan- lagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, mitzurechnen (§ 19 (4) und § 21 a (2) BauNVO). 1.1.6 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müs- sen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsän- derung der Gebäude in den nicht nur zum vorü- bergehenden Aufenthalt von Menschen vorge- sehenen Räumen die Anforderungen an das re- sultierende Schalldämm-Maß gemäß den ermit- telten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden. In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den Bereichen der ge- kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbe- reichen) sind schallgedämmte Lüftungen vorzu- sehen (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.2 Für die Gewerbegebiete 1.2.1 In den Gewerbegebieten sind Tankstellen ge- mäß § 8 (2) 3 BauNVO sowie Vergnügungs- stätten gem. § 8 (3) 3 BauNVO unzulässig (§ 1 (6) BauNVO). 1.2.2 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbe- triebe unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Ver- kaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil ei- nes Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich- funktionalen Zusam- menhang mit der auf dem Baugrundstück aus- geübten Produktion und / oder Dienstleistung stehen (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO). 1.2.3 In dem Gewerbegebiet mit der Kennziffer 1 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I – VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 21.03.1998), in den Gewerbegebieten mit der Kennziffer 2 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I – VI und in dem Gewer- begebiet mit der Kennziffer 3 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I – V allgemein unzulässig. Ausnahmsweise sind auch Anlagen und Be- triebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgrad zulässig, sofern der Immissi- onsschutz gewährleistet ist (§ 31 (1) BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anla- gen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen Um- welteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnut- zungen zu erwarten sind. 1.3 Weitere Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.3.1 Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss- fußbodens von Gebäuden ist auf mindestens 0,3 m festgesetzt (§ 9 (3) BauGB). Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Au- ßenwand und der Oberkante der Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassaden- länge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäude- teils (§ 16 (2) 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.3.2 Die mit einem Pflanzgebot gekennzeichneten Flächen sind mit heimischen Sträuchern und Gehölzen (z. B. Buche, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Birke, Vogelbeere, Haselnuss, Schlehe, Weißdorn, Holunder) im Abstand von 1 X 1 m fachgerecht zu bepflanzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu erset- zen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). 1.3.3 Die als besondere Anlagen und Vorkehrun- gen zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen im Sinne des Bundes – Immissions- schutzgesetzes festgesetzten Flächen zwischen den Wohn- und Gewerbegebieten sind als Wall westlich der Gewerbegebiete mit einer Höhe von 79,0 m über NN und südlich der Gewerbege- biete mit einer Höhe von 78,0 m über NN zu er- richten (§ 9 (1) 24 BauGB). Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 von 2 Die als besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- gen im Sinne des Bundes – Immissionsschutz- gesetzes festgesetzte Fläche zwischen den Ge- werbegebieten und den öffentlichen Grünflächen ist als begrünte/r Wand/Wall mit einer Höhe von 76,0 m über NN zu errichten (§ 9 (1) 24 BauGB). 1.3.4 Gemäß § 9 (1) 20 i. V. m. § 9 (1 a) BauGB über- nehmen die außerhalb des Plangebietes liegen- den Flächen Gemarkung Roxel, Flur 28, Flurstü- cke 23, 31, 56 Ausgleichsfunktion für die mit der Planung verbundenen Eingriffe. Die Ausgleichsflächen werden zu 61,5 % den geplanten Baumaßnahmen und zu 38,5 % den Erschließungsanlagen zugeordnet. 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete 2.1.1 Doppelhäuser sind jeweils einheitlich im Mate - rial, Farbton, Traufhöhe, Dachform und Dach- neigung zu errichten. Ausnahmen für Solaranlagen sind zulässig. 2.1.2 Als Dachformen sind Sattel-, Walm- und zur Ge- bäudemitte ansteigende Pultdächer zulässig. Mansard- und Krüppelwalmdächer sind unzuläs- sig. 2.1.3 Dachaufbauten sind nur bei Satteldächern ab 39° Dachneigung zulässig. Zwischen 2 Gauben und zu den Ortgängen ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten darf 50 % der jeweiligen Fassa- denlänge nicht überschreiten. 2.1.4 Feste Grundstückseinfriedigungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig. He- cken oder andere Begrünungsabgrenzungen sind darüber hinaus als Sichtschutz zugelassen. 2.1.5 Abgrabungen sind unzulässig. 2.2 Für die Gewerbegebiete 2.2.1 Sicherungsabgrenzungen sind nur als transpa- rente Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m von öffentlichen Flächen und bis zu einer Höhe von 2,20 m zulässig. 2.2.2 Werbeanlagen sind bei regelloser Anordnung, bei aufdringlicher Wirkung, insbesondere durch grelle Farbgebung und grelle Ausleuchtung so- wie bei Ausführung in beweglicher, veränderba- rer oder reflektierender Form unzulässig. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leis- tung zulässig. Hinweisschilder in Vorzonen sind bis zu einer Größe von 1,5 m² ebenfalls zulässig. Außenwerbung als unbeleuchtete Schriftzüge oder selbstleuchtende Einzelbuchstaben bzw. Firmenzeichen sind bis 0,5 m Höhe zulässig. Sie dürfen nicht länger als 2/3 der Einzelhauslänge sein. Die Werbeanlagen sind nur im Bereich des Erd- geschosses bis unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt Münster / Städtische Denkmal- behörde oder dem Landschaftsverband Westfa- len-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.2 Das Plangebiet grenzt an den landwirtschaftlich geprägten Außenbereich. Mit typischen Gerü- chen und Geräuschen ist daher zu rechnen. 3.3 Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzba- rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausfüh- rungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbo- denlagerung. 3.4 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vor- schriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen - Bauen - Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0660-2008-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0660/2008 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 von 7 Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordum- gehung / Brockkamp Zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. Der Eigentümer des Wohnhauses Stodtbrockweg 16 u nd der Eigentümer des Gartenbaubetriebes Stodtbrockweg 10, vertreten durc h ein Rechtsanwaltbüro, regen im Zu- sammenhang mit einem bereits nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Schreiben an: 1.1 Aus den Planunterlagen, insbesondere der schall schutztechnischen Untersuchung, sei nicht ersichtlich, ob nach der geplanten Erweiterun g des Gewerbegebiets die von dort ausgehenden Lärmimmissionen am Wohnhaus Stodtbrockw eg 16 die einschlägigen Immissionsrichtwerte einhalten werden. Es gäbe kein en Beleg für die in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführte Behauptung der Einhal tung. Ferner sei beachtlich, dass bei anderen umliegenden Nutzungen die einzuhal tenden Immissionsrichtwerte nur durch Lärmschutzwälle erreicht werden können. Es wi rd daher davon ausgegangen, dass die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Ferner wird angeregt, dem Wohngebäude den Schutzans pruch eines Wohngebiets zu- zubilligen. Nach Realisierung der Nord-Ost-Umgehung würden die hauptsächlichen Anlieferver- kehre über den Stodtbrockweg abgewickelt, diese Zus atzbelastung für den Mandanten müsse in der Abwägung berücksichtigt werden. Es wir d angeregt, die betroffene Bebau- ung durch einen Lärmschutzwall abzuschirmen. Stellungnahme der Verwaltung: In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt , dass mit Blick auf die benach- barte Bebauung am Stodtbrockweg sich bei prognostiz ierten Immissionspegeln von max. 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts keine Übersc hreitungen der Immissionsricht- werte ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass d ie Gebäude aufgrund der Lage im Außenbereich lediglich den Schutzanspruch eines Mischgebietes besitzen. Diese Aussagen sind direkt der schallschutztechnisc hen Untersuchung entnommen worden und sind im Kapitel „Zusammenstellung der Be urteilungspegel“ – Unterlage 4.3, Seite 17 dargestellt. Dem Wohngebäude im Außenberei ch kommt nicht der Schutzan- spruch eines Wohngebiets zu, sondern wie dargestell t der eines Mischgebietes. Die gemäß DIN 18005 maßgeblichen Immissionsrichtwerte f ür Mischgebiete beragen 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Die prognostizierte n Immissionspegel von max. 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts liegen unter diesen Werten. Mögliche Veränderungen bei den Anlieferverkehren sind in den prognostizier ten Werten enthalten. Lärmschutz- maßnahmen in Bezug auf das Gebäude sind nicht erforderlich. Darüber hinaus ist im Gewerbegebiet die Baugrenze, ab der gebaut werden darf, in ei- nem Abstand von 50 m von dem Wohngebäude im Außenbe reich entfernt festgesetzt und zur Grenze zum Außenbereich als Umgrenzung des Gewerbegebietes ein Pflanz- gebot festgesetzt. Diese Maßnahmen nehmen zusätzlic h Rücksicht auf das Wohnge- bäude im Außenbereich. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp STELLUNGNAHMEN / Seite 2 von 7 1.2 Des Weiteren wird angeregt, die westlich des Pl angebiets gelegenen Grundstücksflä- chen, begrenzt von der Havixbecker Straße und dem S todtbrockweg in das Bebauungs- planverfahren einzubeziehen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung, das Plangebiet um die westlich des Ge bietes gelegenen Flächen aufzu- weiten, wird im Rahmen des 14. Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes be- handelt (siehe Vorlage Nr. 324/2007). Einer weitere n Erörterung im Bebauungsplanver- fahren bedarf es nicht. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2. Der Eigentümer des Grundstücks Havixbecker Straß e 44 a regt eine Erschließung seines Grundstücks über den Bebauungsplan Roxel-Nord II an. Die Erschließung seines Hauses erfolgt über das Fre mdgrundstück Havixbecker Straße 44, Flurstück 88 mittels eingetragenen Wegerechts. Nach der Teilbaugenehmigung vom 17.05.1967, der Straßenanliegerbescheinigung der da maligen Amtsverwaltung Roxel vom 23.05.1967 und der Baugenehmigung vom 09.06.1967 ha ndelt es sich um eine vorläufige Zufahrt, wobei in der Straßenanliegerbescheinigung darauf hingewiesen wird, dass das Bau- grundstück innerhalb eines Gebietes liegt, für das der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat und bis zur Erschli eßung dieses Baugebietes die Zuwe- gung über einen Privatweg erfolgt. Nach dem der Öffentlichkeit in der frühzeitigen Bür gerbeteiligung vorgestellten städtebauli- chen Entwurf zum Baugebiet Roxel-Nord II ist eine E rschließung an seiner westlichen Grundstücksgrenze möglich gewesen. Mit dem nunmehr offengelegten Bebauungsplanent- wurf ist dies nicht mehr gegeben. Zur offengelegten Planung regt der Eingeber einen A lternativvorschlag entsprechend dem ursprünglichen städtebaulichen Entwurf Roxel-Nord I I an. Die nördlich seines Grundstückes geplante Gebäudezeile könne dadurch bis zu 5 m weit er von der Havixbecker Straße abge- rückt werden und damit weniger dem Lärm dieser Stra ße ausgesetzt sein. Die Gärten lägen dann ideal zur Sonne und der Lärmschutz sei für die se Gärten durch den vorgelagerten Grünstreifen ausreichend, besonders dann, wenn durc h die geplante Umgehungsstraße 80 % des vorhandenen Verkehrs entfielen. Außerdem stel le die nur 12 m von der Havixbecker Straße geplante Privatstraße im offengelegten Entwu rf eine Verkehrsgefährdung dar; sein Vorschlag sähe diese Straße in 42 m Entfernung von der Havixbecker Straße vor. Der Eigentümer dieser Grundstücksflächen und dessen Bauentwickler hätten keine Beden- ken gegen diesen Plan, möchten aber die Verhandlung en mit den zukünftigen Grundstücks- eigentümern und die Meinung der Stadt Münster abwarten. Stellungnahme der Verwaltung: Für das Gebäude des Eingebers gibt es ein Wegerecht über das Flurstück 88, das entspre- chend den Angaben des Eingebers grundbuchrechtlich abgesichert ist. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Hauses gab es das Instrument der Ba ulast als öffentlich-rechtliche Absi- cherung noch nicht. Aus bauordnungsrechtlicher Sich t ist somit die Erschließung gesichert. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Anbindung in Verb indung mit der Aufstellung des Bebau- ungsplanes ergibt sich nicht. Immissionsschutzrechtliche Belange stehen der Anreg ung nicht grundsätzlich entgegen. Die Inhalte des Umweltberichtes (Überschreitung von run d 5 dB(A)) bleiben unverändert beste- hen. Dem Nachteil einer verschlechterten Freiraumnu tzung durch die fehlende Selbstab- Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp STELLUNGNAHMEN / Seite 3 von 7 schirmung steht ein etwas weiter abgerücktes Wohnge bäude entgegen. Die Situation ist ver- gleichbar mit den beiden weiter nördlich zur Havixb ecker Straße hin orientierten Gebäuden, deren Freiraum ähnlich belastet ist. Die psychologi sche Wirkung der Anpflanzung ist eben- falls zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen wird die Anregung in einem Änder ungsvorschlag aufgegriffen. Es spre- chen keine städtebaulichen Gründe dagegen, der Anre gung im Sinne der vorgeschlagenen, geänderten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf zu folgen. Die nördlich dieser Flächen beabsichtigte Bebauung und Erschließung wird ebenfa lls aus Gründen der besseren Grund- stücksnutzung und -vermarktung dementsprechend ausg erichtet und die an der Havixbecker Straße mit einem Pflanzgebot festgesetzten Flächen, einschließlich der bislang angrenzen- den Erschließungsstraße, als private Grünfläche fes tgesetzt. In der Flächenbilanz in der Be- gründung wird die private Grünfläche in 1,50 ha und das WA in 4,10 ha geändert. Das Pflanzgebot wird entlang der Havixbecker Straße auf ein Maß von 5,0 m begrenzt. Eine erneute Offenlegung ist nicht erforderlich. Den Anregungen sollte entsprechend den vorgeschlage nen, geänderten Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 3. Bewohner der Straße Stiegkamp regen an, dass in ihrer Straße Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung wie Poller, Spielstraße oder Erh alt der derzeitigen Sackgasse vorgese- hen werden, damit das Herumfahren um den neuentstehenden Häuserblock verhindert wird. Kinder jeden Alters würden derzeit auf der Straße a nzutreffen sein. Selbst Anliegerverkehr stellt eine Gefahr dar. Besonders am Wochenende sei erheblicher Besucherverkehr gege- ben. Diesen Verkehrsteilnehmern sei nicht bekannt, dass auch gehörlose Kinder vor ihrem Auto spielen. Da bereits jetzt zu schnell gefahren werde, wird ge beten, zusätzliches Herumfahren um den Häuserblock zu unterbinden und verkehrssichernde Maßnahmen einzuplanen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Erschließung der neuen Baugebiete stellt im Ber eich des Stiegkamps eine Ergänzung bzw. Vervollständigung der vorhandenen Anliegerstra ße im bereits errichteten Baugebiet dar. Diese sieht eine Ringerschließung für diesen ü berschaubaren Bereich des Wohngebie- tes vor. Gegenüber einer Stichstraßenlösung sind da mit auch Durchfahrten benachbarter Bewohner möglich. Insgesamt handelt es sich aber au sschließlich um Anliegerverkehr. Eine Ringerschließung vermeidet unnötiges Rangieren von Müllfahrzeugen und doppelte Vorbei- fahrten für Hin- und Rückfahrt. Eine Abweichung von dieser Planung ist nicht vorgesehen. Die geplanten Anliegerstraßen sollen verkehrsberuhi gt ausgebaut werden. Eine weiterge- hende Festsetzung der einzelnen verkehrslenkenden M aßnahmen erfolgt aber nicht über den Bebauungsplan, sondern im Rahmen der Ausbauplanung der Verkehrsflächen. Damit die Anregungen der Anlieger des Stiegkamps im Rahmen der Ausbauplanung mitbe- dacht werden können, wird das für die Ausbauplanung zuständige Tiefbauamt davon infor- miert. Als Festsetzungen im Bebauungsplan kommen die vorge brachten Anregungen nicht in Frage. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp STELLUNGNAHMEN / Seite 4 von 7 4. Die Anregungen des Forstamtes Münster beziehen s ich auf die festgesetzten Waldflächen, die den Bestimmungen der Forstwirtschaft unterliegen. 4.1 Die dort vorgeschlagene Fuß- und Radwegeführung durch den südlichen Zipfel der Waldfläche solle nach Süden außerhalb des Waldes verschoben werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Weg everbindung stellt keine Festset- zung dar und ist derzeit so gewählt, dass sie auf d er Trasse eines vorhandenen unbe- festigten Weges, einschließlich des Durchlasses übe r den vorhandenen Graben, liegt. Demgegenüber würde bei der Verlegung des Weges nach Süden ein Eingriff in die süd- lich des Waldes anschließende Hecke vorgenommen, de r unter den gegeben Umstän- den vermeidbar ist. Der Vorschlag im Bebauungsplan sollte daher beibehalten werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 4.2 Im Westen des Waldes seien die Abstände zwische n Baugrenze und Wald zu gering. Stellungnahme der Verwaltung: Zum Gewerbegebiet hin beträgt der Abstand der Baugr enze zum Wald 5-10 m. Er resul- tiert einerseits aus vorhandenen Gebäuden mit einem Abstand von 4-6 m zum Wald und anderseits aus dem Rechtszustand des bestehenden Be bauungsplans Nr. 218, mit ebenfalls entsprechend geringen Abständen. Die gege nseitige Duldung der nahen Ge- werbe- und. Waldnutzung hat bislang keine negativen Auswirkungen erfahren. Im Rah- men der Unterhaltung der zukünftigen städtischen Wa ldflächen in Form einer regelmä- ßigen Begutachtung des Bestandes im Hinblick auf di e Verkehrssicherheit wird eine be- sondere Gefährdung der benachbarten privaten Grunds tücksflächen ausgeschlossen. Daher ist ein Unterschreiten auch vertretbar. Die Einhaltung eines größeren Waldabstandes sollte auch wegen des relativ kleinen Waldbestandes nicht festgesetzt werden. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). 5. Die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster ( Dezernat 53 - Umweltüberwachung) be- fasst sich mit der Lärmschutzthematik 5.1 Es wird dargelegt, dass an der bestehenden Zufa hrt zum Gewerbegebiet kein ausreichender Lärmschutz für die zukünftige Wohnbeb auung gegeben sei. Dieser Kon- flikt sei wohl in der Begründung zum Bebauungsplan aufgezeigt, aber im Rahmen der Planung nicht gelöst worden. Stellungnahme der Verwaltung: Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird ausgeführt: „Hinsichtlich des Zufahrtsverkehrs zur Fa. Waldeck wurde im Rahmen der Schalltechni- schen Untersuchung zum Bebauungsplan die derzeitige Situation untersucht. Der ge- genwärtige betriebliche Verkehr, der nach den Besti mmungen der TA-Lärm zu beurtei- len ist, führt gegenwärtig nicht zu Überschreitunge n der Richtwerte der TA-Lärm. Aller- dings ist durch den gegenwärtigen Verkehr unter Ein haltung der Richtwerte die Grenze Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp STELLUNGNAHMEN / Seite 5 von 7 des zulässigen betrieblichen Verkehrs tags ausgesch öpft. Mehr An- oder Abfahrten sind nicht möglich. Für nächtliche Anlieferungen / Abfah rten ist bei Einhaltung des Immissi- onsrichtwertes der Grenzbereich bei 2 Lkw gegeben.[…] Für die Zufahrt zum Gewerbegebiet von der Havixbeck er Straße, die nicht über flächen- bezogene Schallleistungspegel erfasst ist, werden s ich laut Schalltechnischer Untersu- chung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für g ewerbliche Erweiterungen Nutzungseinschränkungen ergeben, da die gegenwärtig e Nutzung der Zufahrt bereits die Richtwerte der TA-Lärm ausschöpft. Im Kontext mit der geplanten Nordostumgehung von Roxel ist daher längerfristig bereits eine Ersc hließung des Gewerbegebietes über den Stodtbrockweg vorgesehen. Da die konkrete künftige Nutzung des Gewerbegebiete s noch nicht absehbar ist, erfolgt die Sicherstellung der Annahmen aus der Immissionsp rognose durch Einzelnachweise im Baugenehmigungsverfahren.“ Bei allen gewerblichen Veränderungen oder Erweiteru ngen, die keine zusätzlichen Ver- kehre erfordern, entsteht damit keine Überschreitun g der Richtwerte der TA-Lärm. Soll- ten für gewerbliche Erweiterungen zusätzliche Verke hre erforderlich und für diese nur die Zufahrt von der Havixbecker Straße nutzbar sein , ist zu prüfen, ob die Immissions- werte durch private, bauliche oder organisatorische Maßnahmen eingehalten werden können. Ist das nicht möglich, kann im Rahmen der M ittelwertbildung an Gebäuden im WA-Gebiet im Grenzbereich zu einem Gewerbegebiet de r maßgebliche Immissions- richtwert um ein gewisses Maß überschritten werden. Ansonsten ist an dieser Zufahrt der Immissionsrichtwert ausgeschöpft und es kommt n ur eine Erschließung über den Stodtbrockweg in Frage. Da die konkrete Nutzung im Gewerbegebiet noch nicht feststeht, ist es vertretbar die ab- schließende Klärung der Vorhabenverträglichkeit ers t im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen. Der seitens des Eingebers aufgezeigte, mögliche Kon flikt ist damit auf der Ebene des Bebauungsplans inhaltlich ausreichend gelöst. Der Stellungnahme der Bezirksregierung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvor- schlag 1.2.4). 5.2 Es wird darüber hinaus angeregt, die Wohnbebauu ng erst dann zu errichten, wenn der Lärmschutzwall erstellt ist. Stellungnahme der Verwaltung: Dies ist selbstverständlich nur in dieser zeitliche n Abfolge realisierbar, da die Lärm- schutzmaßnahme Voraussetzung für die Wohnnutzung is t. Die Maßnahme ist Gegen- stand der Realisierung des Bebauungspans. Als Festsetzung im Bebauungsplan kommt die vorgebra chte Anregung nicht in Frage. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 6. Die Eigentümer des Wohnhauses Buschkamp 8, vertr eten durch ein Rechtsanwaltsbüro, und weitere Anwohner der Straße Buschkamp regen in eine m nach der Offenlegung des Bebau- ungsplanes eingegangenen Schreiben an: 6.1 Bei der Straße Buschkamp handele es sich um ein e schmale Erschließungsstraße, die keinen Geh- oder Radweg besitze. Über die Straße se i der Schwerverkehr / Bauverkehr Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp STELLUNGNAHMEN / Seite 6 von 7 des Neubaugebiets Roxel-Nord (nördlich Roxeler Stra ße) abgewickelt worden, was häu- fig zu verkehrsgefährdenden Situationen mit spielen den Kindern und älteren Anwohnern geführt habe. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei d ie Straße mit der durch die neuen Wohngebäude generierten Verkehrszunahme jetzt ausgelastet und eine weitere Belastung den Anwohnern nicht zumutbar. Die vorgesehene Verbindung zum Baugebiet Roxel-Nord II sollte aus den genannten Gründen für den motorisierten Durchgangsverkehr dur ch Verkehrspoller und entspre- chende Festsetzungen im Bebauungsplan gesperrt werd en. Der Fußgänger- und Rad- fahrverkehr sollte von solchen Maßnahmen nicht betroffen sein. Stellungnahme der Verwaltung: Die geplanten Anliegerstraßen des Baugebiets Roxel- Nord II fügen sich im Bereich der Straße Buschkamp in die vorhandene Straßenstruktur ein und ergänzen sie. Eine Sack- gassenlösung für die Straße Buschkamp ist nicht vor gesehen, so dass hier wohl Durch- gangsverkehr möglich bleibt, es sich dabei aber aus schließlich um Anliegerverkehr aus dem Wohngebiet Roxel-Nord, ggf. auch Roxel-Nord II handelt. Durch eine weitere An- bindung an die Havixbecker Straße im neuen Baugebie t Roxel-Nord II wird eine gleich- mäßigere Verteilung der Anliegerverkehre erfolgen, so dass eine höhere Belastung der Straße Buschkamp nicht erwartet wird. Eine Änderung des Erschließungskonzeptes wird nicht angestrebt. Die Anliegerstraßen im Baugebiet Roxel-Nord II soll en verkehrsberuhigt ausgebaut wer- den. Im Zuge der Ausbauplanung der Verkehrsflächen legt das Tiefbauamt die einzel- nen Maßnahmen zur Lenkung und Beruhigung des Verkehrs fest. Damit die Anregung der Anlieger des „Buschkamp“ in der Ausbauplanung Berücksichti- gung finden kann, wird sie an das Tiefbauamt weitergeleitet. Der Anregung, den Durchgangsverkehr in der Straße B uschkamp durch Festsetzung im Bebauungsplan zu verhindern, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 6.2 Die Straße Buschkamp sei, wie in Punkt 1 darges tellt, bereits durch den Verkehr aus dem Wohngebiet Roxel-Nord (nördlich Roxeler Straße) ausgelastet. Die Nutzung der Straße „Buschkamp“ als Baustraße für das Neubaugebiet Roxel-Nord II würde zu einer Überlastung der Straße und zu erheblichen weiteren Verkehrsproblemen im Bereich der Kreuzung „Buschkamp / Havixbecker Straße“ führen. Insbesondere wären dann die Kin- der aus diesem Gebiet auf ihrem Schulweg gefährdet. Deswegen sollte die geplante Erschließungsstraße fü r das Gebiet Roxel-Nord II, die di- rekt von der Havixbecker Straße abgeht, sofort als Baustraße errichtet und der gesamte Bauverkehr über sie abgewickelt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Erschließung des Baugebiets Roxel-Nord II stell t eine Ergänzung der Siedlung Ro- xel-Nord und auch der vorhandenen Anliegerstraße Bu schkamp dar. Das neue Bauge- biet wird grundsätzlich über eine Planstraße direkt von der Havixbecker Straße er- schlossen werden. Erst im Rahmen der Ausbauplanung bestimmt das Tiefb auamt die Lage und Anzahl der Zufahrten für das neue Baugebiet. Dies geschieht ni cht auf der Ebene des Bebauungs- plans. Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp STELLUNGNAHMEN / Seite 7 von 7 Die Anregung der Anlieger des „Buschkamp“ wird an das Tiefbauamt weitergeleitet, da- mit sie in der Ausbauplanung Berücksichtigung finde t. Nach Absprache mit dem Tief- bauamt kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt den Anli egern zugesichert werden, dass das Tiefbauamt den Baustellenverkehr für das Baugeb iet Roxel-Nord II nicht über den Buschkamp, sondern direkt von der Havixbecker Straß e über die neue Gebietsanbin- dung aus einplanen wird. Als Festsetzung im Bebauungsplan kommt die Anregung nicht in Frage. Eine Be- schlussfassung erübrigt sich. 7. Im Laufe des Planverfahrens hat sich das prozent uale Zuordnungsverhältnis (Bebauung / Verkehr) der Ausgleichsflächen konkretisiert. Die B egründung zum Bebauungsplan wird um die Zuordnungsverhältnisse der Ausgleichsflächen er gänzt (Abschnitt 6.6.5 Ausgleichsflä- chen) und in den Plan wird eine textliche Festsetzu ng (1.3.4) zur Zuordnung der Ausgleichs- flächen aufgenommen (Beschlussvorschlag 1.1.2).
Beschlussvorlage
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V/0660/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II - Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 18.09.2008 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 18.09.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 24.09.2008 Hauptausschuss Vorberatung 24.09.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 488 „Roxel- Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Das Grundstück Havixbecker Straße Nr. 44 a erhält eine Erschließung durch den neuen Bebauungsplan. Die nördlich angrenzende Bebauung und Erschließung wird in diesem Zusammenhang neu ausgerichtet (Anlage 1, Punkt 2). 1.1.2 Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die Zuordnungsverhältnisse der Ausgleichsflächen ergänzt und in den Plan wird eine textliche Festsetzung zur Zuordnung der Ausgleichsflächen aufgenommen (Anlage 1, Punkt 7). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 488 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Kritik, dass mit der Realisierung der Planung beim Gebäude Stodtbrockweg Nr. 16 die Immissionsrichtwerte überschritten würden und der damit verbundenen Forderung, dem Wohngebäude den Schutzanspruch eines Wohngebietes zuzu- billigen und die betroffene Bebauung durch einen Lärmschutzwall abzuschirmen (Anlage 1, Punkt 1.1). Vorlagen-Nr.: V/0660/2008 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Husmann Ruf: 492 61 41 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 12.08.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0660/2008 1.2.2 Der Anregung, die im Bebauungsplan innerhalb der festgesetzten Waldfläche nachrichtlich dargestellte Wegeverbindung nach Süden auf Flächen außerhalb des Waldes zu verschieben (Anlage 1, Punkt 4.1). 1.2.3 Der Feststellung, dass der Abstand zwischen Baugrenze und Wald im Westen des Waldes zu gering sei (Anlage 1, Punkt 4.2). 1.2.4 Der Kritik, dass an der bestehenden Zufahrt zum Gewerbegebiet kein ausrei- chender Lärmschutz für die zukünftige Wohnbebauung gegeben sei (Anlage 1, Punkt 5.1). 1.2.5 Der Anregung, den Durchgangsverkehr in der Straße Buschkamp durch Festset- zung im Bebauungsplan zu verhindern (Anlage 1, Punkt 6.1). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 488 „Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrock- weg / Nordumgehung / Brockkamp“ wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 488 wird ebenfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 488 tritt der Bebauungsplan Nr. 218 „Havixbecker Straße / Stodtbrockweg“ insgesamt und der Bebauungsplan Nr. 461 „Roxel-Nord – nördlich Roxeler Straße“, soweit er vom neuen Bebauungsplan Nr. 488 überlagert wird, teilweise außer Kraft. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch die vorstehenden Beschlussvorschläge keine zu- sätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten entstehen. Die zur Realisierung des Bebau- ungsplanes Nr. 488 erforderlichen Mittel werden zurzeit auf ca. 2,3 Mio. € geschätzt. Begründung: 1. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 488 „Roxel-Nord II – Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp“ wurde vom Rat der Stadt Münster am 14.07.2004 gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 08.01.2007 bis zum 08.02.2007 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den obenstehenden Beschlussvorschlä- gen Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß den obenstehenden Beschlussvorschlägen vorgesehenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung. Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Träger öffentlicher Belange ist nicht notwendig. Somit kann der Bebauungsplan Nr. 488 gemäß Be- schlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 488 wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 18.06.2008 gemäß § 46 BauGB die Umlegung angeordnet (Vorlage Nr. V/0424/2008). In dieser Vorlage wird als Bedingung für den Satzungsbeschluss zum Bebau- ungsplan das schriftliche Einverständnis der Beteiligten zur v. g. Umlegung genannt. Dieses schriftliche Einverständnis aller Beteiligten liegt mittlerweile vor, so dass auch aus dieser Sicht der Satzungsbeschluss erfolgen kann. Die im Parallelverfahren durchgeführte 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wurde vom Rat bereits am 13.06.2007 abschließend beschlossen (Vorlage Nr. V/0324/2007) und nach Genehmigung durch die Bezirksregierung im Amtsblatt am 07.09.2007 bekanntgemacht. - 3 - V/0660/2008 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 488 überlagert den Geltungsbereich des Be- bauungsplans Nr. 218 „Havixbecker Straße / Stodtbrockweg“ komplett und den Geltungsbe- reich des Bebauungsplans Nr. 461 „Roxel-Nord – nördlich Roxeler Straße“ teilweise. In den Überlagerungsbereichen soll der Bebauungsplan Nr. 488 an die Stelle des alten Rechts treten und zur neuen planungsrechtlichen Grundlage werden. Die Festsetzungen in den übrigen Be- reichen des Bebauungsplans Nr. 461 können als eigenständige Festsetzungen bestehen blei- ben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie den o. g. Vorlagen zur Anordnung der Umlegung (V/0424/2008) und zum abschließenden Beschluss der 14. Änderung des Flächennutzungsplans (V/0324/2007) entnommen werden. Die zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 488 erforderlichen Mittel werden, wie in der Vorlage zur Kenntnisnahme des Entwurfs (V/0890/2006) ausführlich dargestellt, zurzeit auf ca. 2,3 Mio. € geschätzt. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine weiteren Folgekosten. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0660-2008-Anlage-4-Planverkleinerung
3987 Zeichen
E L E L E L Lärmschutzwall Lärmschutzwall Lärm schutzwall Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg St Ga Fuß- und Radweg Nr. 663 Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga Ga AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL AE GFL P P P P P P P P 693 I 109 104 6 I 738 I 11 732 731 730 837 8 842 841 840 839 Deermannskamp 764 836 835 834 748 763 8 867 894 893 892 891 868 761 759 760 869 775 II 33 60 34 41 Schulze Stodtbrock 35 11 112 100 701 703 702 706 705 704 821 707 7 I5 I 740 743 II 8 6 4 2 741 742 9 739 737 I 10 I 12 I 14 16 708 865 864 I 733 735 736 Stiegkamp 734 725 I 25 728 729 727 749 750 751 755 757 776 778 777 115 II II II 802 801 800 799 715 822 Grünanlage 863 862 711 714 713 712 I 31 I 41 718 I 33 722 723 724 I 37 I 39 720 719 I 35a 726 I 35 721 752 I 34 I 661 666 Flur 14 Grünanlage 758 756 754 753 Kinder und Jugendheim II I 32 I 25 31 W eg 185 Buschkamp I 55 716 717 646 648 I33 647 I 649 II 38 36 650 I 35 820 660 II 30 II 28 26 652 691 II 692 40 II 819 42 II 818 32 663 I 30 I 28 662 Im Seihof 664 665 II 20 I II 18 I688 16 15 689 619 700 I 25 23 I I 19 807 797 I 17 I 687 617 I 13 113 105 68 II 173 66 II 64 II 174 620 645 644 643 Buschkamp 24 II 817 816 695 694 693 690 640 699 698 I 14 815 I 31 850 849 808 796 795 615 814 813 812 811 810 697 60 II 58 625 624 528 527 I 35 37 I 613 41 794 793 II II 43 II 791 623 622 611 564 I 477 792 50 I 22a 343 I 208 207 I 20 22 558 I 24 557 Feuerwehr 46 Stodtbrockweg III I 62 23 22 86 II 13 II 502 II 15 501 11 Buschkamp 525 I 12 I 489 8a 496 I 10 8 9 200 84 116 526 143 148 391 345 403 I 34 I 302 II 404 524 390 II 30 II I 28 301 546 544 545 II 27 32 26 299 300 II 23 II 25 I 229 Grünanlage 521 543 33 I28 32 26 II 520 331 I 21 439 67 I 15 33 692 16 190 188 I 66 35 I 13a 13 I W eg 191 112 10 I 70 204 202 58 111 Flur 15 57 163 19 138 147 21 I 146 93 56a 94 137 II 56 I I44a -I 87 88 44 II -I 110 I 40a 199 109 42 I 198 I40 47 L 529 Havixbecker Straße 39 II 41 II II 37 329 36 1 124 36 I I 144 122 38 11 522 I30 I 9 II 7 523 I 5 554 I I 13 24 431 9a 22 II 283 284 I 4II 6a 553 2II I 552 551 8 56 55 58 57 36 I 11 I 10 169 201 I60 167 I 203 58 95 92 96 160 I 55 51 49 158 178 II 47 194 196 II II 64 153 I 49a 177 I 47a 107 43 II II 45 II 43a 67 106 108 I 45a 55 62 155 II 157 An der Kleikuhle 2 468 467 II II 4 6 I 3b 156 3a 330 471 I 15 470 5a W eg 430 I 353 II 580 3 I 582 581 I 3 579 5 458 583 I 5 I 8a 484 I 10d 355 6 441 W eg 10c 378 483 I 10b 38 189 187 193 II 59 141 159 I 55a 55b 195 197 154 466 456 532 457 12 I 10e I I 781 Zum Schultenhof 780 779 667 10 176 438 Flur 3 Flur 29 GE u. AK I-VI 0,6 1,2 2 II 0° - 30° GE u. AK I-VI 0,6 1,2 2 II 0° - 30° GE u. AK I-V 0,6 1,2 3 II 0° - 30° GE u.AK I-VII 0,4 0,8 1 II 0° - 30° GE u.AK I-VII 0,4 0,8 1 II 0° - 30° WA 0,4 I TH max. 4,00 m ED o GD 42° ± 3° WA 0,4 I TH max. 4,00 m o GD 42° ± 3° WA 0,4 I TH max. 4,00 m o GD 42° ± 3° WA 0,4 II TH max. 6,75 m ED o GD 27° ± 3° FH max. 12,00 m FH max. 12,00 m FH max. 10,00 m FH max. 10,00 m FH max. 12,00 m ED ED I WA 0,4 II TH max. 6,75 m ED o GD 27° ± 3° Ga Ga Ga Ga AE GFL Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0660/2008 Bebauungsplan Nr. 488 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für VERKLEINERUNG / ohne Maßstab ST ADT M TÜNS ER
V-0660-2008-Anlage-2-Begründung
109858 Zeichen
Anlage 2
zur Vorlage Nr. V/0660/2008
BEGRÜNDUNG / Seite 1 von 33
B e g r ü n d u n g
zum Bebauungsplan Nr. 488:
Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................................. 2
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ................................................................................................. 2
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.............................................................. 3
4. Räumliche und strukturelle Situation..................................................................................................................... 3
5. Planungsziele....................................... ................................................................................................................. 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung................................................................................................................................ 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung........................................................................................................... 5
6.2.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete..................................................................................................... 5
6.2.1.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte .............................................................................................. 5
6.2.1.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe............................................................................................. 6
6.2.1.3 Bauweise und Bauform ....................................................................................................... 7
6.2.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen................................................................................................... 7
6.2.1.5 Freiflächen, Begrünung ....................................................................................................... 8
6.2.2 Für die Gewerbegebiete .................................................................................................................... 8
6.2.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte .............................................................................................. 8
6.2.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe............................................................................................. 9
6.2.2.3 Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 10
6.2.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen................................................................................................. 10
6.2.2.5 Werbeanlagen ................................................................................................................... 10
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung....................... ........................................................................................... 10
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ......................................................................................... 11
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur .......................................................................................................... 12
6.6 Grünflächen / Begrünung............................................................................................................................ 13
6.6.1 Öffentliche Grünflächen................................................................................................................... 13
6.6.2 Private Grünflächen......................................................................................................................... 13
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft.............................................................................................. 13
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebot ....................................................................................................... 13
6.6.5 Ausgleichsflächen............................................................................................................................ 14
6.7 Immissionsschutz ....................................................................................................................................... 14
6.8 Altlasten / Altstandorte / Bodenschutz ........................................................................................................ 18
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ..................................................................................................................... 18
7. Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 19
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ..................................................................... 19
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................................... 19
8.2 Kurzdarstellung der Planung....................................................................................................................... 19
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................................ 20
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................................. 20
8.4.1 Mensch............................................. ............................................................................................... 21
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt........................................................................................... 24
8.4.3 Boden............................................... ............................................................................................... 26
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................................ 27
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................................... 27
8.4.6 Landschaft......................................... .............................................................................................. 28
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................................ 29
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................................ 29
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.......................................... 29
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante).......................................................................... 30
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ......................................................................................................... 30
8.7 Überwachung (Monitoring).......................................................................................................................... 30
8.8 Zusammenfassung ..................................................................................................................................... 31
9. Gesamtabwägung ............................................................................................................................................... 32
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen...................................................................................... 33
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 2 von 33
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Stadtteil Roxel ist einer der Schwerpunkte für die künftige Wohnsiedlungsentwicklung in
Münster. Die Planungen zur Baulandbereitstellung konzentrieren sich kurzfristig auf den Norden
(ca. 360 WE nördlich der Roxeler Straße) und mittel fristig auf den Westen (ca. 1.500 WE nörd-
lich und südlich der Tilbecker Straße).
In Roxel besteht seit längerem ein Mangel an verfüg baren Wohnbauflächen. Um den sich ab-
zeichnenden Verlust von Einwohnern z. B. durch Abwa nderung in das Umland zu verhindern,
soll das neue Wohngebiet “Roxel-Nord“ um weitere Ba uabschnitte ergänzt werden und über-
wiegend auf Flächen der Stadt entstehen.
Die Firma Waldeck möchte für ihren Standort Entwick lungsmöglichkeiten schaffen. Deshalb soll
das Gewerbegebiet “Havixbecker Straße / Stodtbrockw eg“ (Bebauungsplan Nr. 218) neu ge-
ordnet und ergänzt werden.
Darüber hinaus sollen öffentliche Grünflächen und e ine Dauerkleingartenanlage entstehen und
ein verbindendes Rad- und Fußwegenetz ausgebaut werden.
Damit diese Maßnahmen in einer geordneten städtebau lichen Entwicklung realisiert werden
können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 488 lieg t nördlich des Stadtteils Roxel in der Nä-
he des Ortszentrums, im Anschluss an das Neubaugebi et “Roxel-Nord“ und hat eine Größe von
ca. 15,2 ha.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs werden gebildet im Süden von den neuen
Wohngebieten des Bebauungsplans Nr. 461 “Roxel-Nord “, im Westen von der Havixbecker
Straße und landwirtschaftlicher Nutzfläche, im Nord en vom Stodtbrockweg und der Grenze zum
Bebauungsplan “Roxel – Nordumgehung“ und im Osten durch den Bereich des Brockkamps.
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Roxel
Flur 14, Flurstücke 620, 701, Teil des Flurstückes 822
Flur 15, Flurstücke 19, 21-23, 57, 58, 86, 92-96, 1 05, 111-113, 115, 137, 138, 146, 147,
163, 173, 174, 201–204, Teile der Flurstücke 167, 169, 185
Flur 29, Teil des Flurstückes 33
Flur 30, Teile der Flurstücke 2, 35, 101
Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen grauen
Farbstreifen bezeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan enthält für das Pl angebiet folgende Darstellungen: Wohn-
baufläche, Gewerbegebiet (mit der zusätzlichen Kenn zeichnung „ohne Entwicklung“), Grünflä-
che mit den Zweckbestimmungen “Parkanlage“ und “Dauerkleingarten“, Flächen für die Land-
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 3 von 33
wirtschaft, Fläche für Wald und die Kennzeichnung v on zwei Standorten für Regenrückhaltebe-
cken.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspr echen im Bereich der dargestellten Flä-
chen für die Landwirtschaft sowie der Grünflächen s omit teilweise den Zielsetzungen des Be-
bauungsplans.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wird de shalb der Flächennutzungsplan geändert
(14. Änderungsverfahren). Der Bebauungsplan wird da mit im Zuge des 14. Änderungsverfah-
rens i. S. des § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Der neu aufzustellende Bebauungsplan umfasst Teile des Bebauungsplanes Nr. 461 “Roxel-
Nord“ und den gesamten Bebauungsplan Nr. 218 “Havixbecker Straße / Stodtbrockweg“.
In den damit überlagerten Bereichen tritt der neue Bebauungsplan an die Stelle des alten
Rechts und wird zur neuen planungsrechtlichen Beurt eilungsgrundlage. Die Festsetzungen in
den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes Nr. 461 “Roxel-Nord“ bleiben hiervon unberührt.
4. Räumliche und strukturelle Situation
– Lage und visuelle Prägung –
Ca. 6 km westlich der Innenstadt Münsters liegt der Stadtteil Roxel, an dessen nördlichen
Grenze, im Übergang zur freien Landschaft sich das Plangebiet befindet.
Es wird geprägt von landwirtschaftlicher Nutzfläche , einem kleineren Waldbestand und vielen
weiteren Einzelbäumen und Sträuchern sowie den Hall en und dem Bürogebäude der dort vor-
handenen gewerblichen Nutzungen.
– Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung –
Der Stadtteil Roxel hat heute ca. 8.300 Einwohner. Die Lage zu den universitären Einrichtungen
in Gievenbeck und Sentrup und zur Innenstadt Münsters in Verbindung mit einer umfangreichen
Wohnbaulandbereitstellung hat die Entwicklung Roxel s seit den 1950er Jahren von einem dörf-
lich geprägten Ort zu einem überwiegenden Wohnstadt teil begünstigt. Die städtebauliche Ent-
wicklung verlief überwiegend südlich der Ortsmitte. Der Bereich “Roxel-Nord“ verfügt daher ü-
ber eine attraktive Lage zur Ortsmitte und zum land schaftlich geprägten Erholungsraum im
Nordosten.
– Nutzungsstruktur im Plangebiet –
Das Plangebiet wird zurzeit in Teilen landwirtschaf tlich und in Teilen (Bereich des Bebauungs-
planes Nr. 218) gewerblich genutzt.
Die Flächen des Gewerbegebietes “Havixbecker Straße / Stodtbrockweg“ werden insbesondere
durch zwei größere, aber in der Höhenentwicklung zu rückhaltende Industriehallen geprägt. Die
Firma Waldeck betreibt hier ein Chemikalien-, Medik amenten- und Arzneimittellager sowie Ein-
und Verkauf und Kommissionierung der Waren. Zu den genehmigten Nutzungen zählen: Ein
Lagergebäude für Büro- und Praxisbedarf, eine Klein tankstelle, eine Stickoxidabfüllanlage, ein
Sonderlager für brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe, eine Druckerei und eine Anlage zur
Färbemittelherstellung. Zusätzlich befinden sich au f dem Gelände des Betriebes noch neben
einem bereits älteren Bürokomplex einige Neben- und Wohngebäude.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 4 von 33
An der Havixbecker Straße gibt es im Plangebiet als Abschluss der Ortslage ebenfalls einige
Wohngebäude.
In der Mitte des Gebietes befindet sich als prägend es Landschaftselement ein zusammenhän-
gender Waldbestand.
Im Osten anschließend liegt das im Bau befindliche, bereits im Bebauungsplan Nr. 461 festge-
setzte Regenrückhaltebecken. Im Norden, östlich des Gewerbegebietes steht ein raumbedeut-
samer Einzelbaum, eine Stieleiche, die als Naturdenkmal (ND Nr. 663) festgesetzt ist.
– Nutzungsstruktur im näheren Umfeld –
Der Siedlungsrand im Westen des Plangebiets besteht aus I- bis II- geschossigen Wohnge-
bäuden, die entlang der Havixbecker Straße aufgrund ihrer historischen Entwicklung her stärker
mit Läden durchmischt sind.
Im Süden des Plangebiets schließt das Neubaugebiet “Roxel-Nord“ mit ca. 360 neuen, im Bau
befindlichen Einfamilienhäusern und Wohnungen an.
Im Norden und Osten geht das Plangebiet in den von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten
Landschaftsraum über, in dem einzelne Betriebsstell en vorhanden sind. Auf der Hofstelle am
Stodtbrockweg nordöstlich des Plangebiets wird Intensivtierhaltung betrieben.
5. Planungsziele
Übergeordnete Ziele:
Das Wohngebiet “Roxel-Nord“ soll erweitert und erg änzt werden.
Das Gewerbegebiet “Havixbecker Straße / Stodtbrock weg“ soll neu geordnet und ergänzt
werden.
Zwischen diesen Nutzungen soll ein ausreichender I mmissionsschutz sichergestellt wer-
den.
Darüber hinaus sollen öffentliche Grünflächen sowi e
eine Dauerkleingartenanlage entstehen und
ein verbindendes Rad- und Fußwegenetz ausgebaut we rden.
Konkrete Zielsetzungen:
In Ergänzung des Wohngebietes Roxel-Nord“ sollen c a. 110 Wohngebäude als Einzel- und
/ oder Doppelhäuser entstehen.
Zusammen mit der Erweiterung der überbaubaren Fläc hen für gewerbliche Nutzungen, soll
das vorhandene Gewerbegebiet entsprechend der aktue llen Abstandsliste neu gegliedert
werden.
Der erforderliche Abstand zwischen den WA- Gebiete n und GE- Gebieten soll durch einen
Lärmschutzwall verringert werden.
Ebenfalls soll ein ausreichender Lärmschutz für di e geplante Kleingartenanlage vorgese-
hen werden.
Es soll, der bisherigen Planung “Roxel-Nord“ entsp rechend, eine zusammenhängende öf-
fentliche Grünfläche mit einem neuen Standort für den Ballspielplatz entstehen.
Hinzukommen soll eine Dauerkleingartenanlage mit c a. 20 Gärten, Vereinshaus und Stell-
platzanlage.
Weitere Ziele:
Das bislang in der Planung “Roxel-Nord“ vorgesehen e Rad- und Fußwegenetz in den Grün-
flächen soll durch eine zusätzliche Anbindung an den Stodtbrockweg ergänzt werden.
Der vorhandene Wald und das vorhandene Naturdenkma l sollen erhalten und in die Grün-
planung integriert werden.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
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Für das bereits in Bau befindliche Regenrückhalteb ecken soll eine Planungsanpassung er-
folgen.
Die Erschließung der Wohngebiete soll sich am Baug ebiet “Roxel-Nord“ orientieren und ei-
nen Anschluss an die Havixbecker Straße erhalten.
Die Erschließung des Gewerbegebietes soll zusätzli ch über den Stodtbrockweg zur geplan-
ten Nordumgehung erfolgen können.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Damit die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet ist, sind für die
Realisierung der Ziele des Bebauungsplans – auf der Grundlage des Städtebaulichen Entwurfs
– die Festsetzungen bzgl.
• der Art und des Maßes der baulichen Nutzung,
• der Einhaltung der Baugrenzen,
• der öffentlichen Verkehrsflächen,
• der öffentlichen Grünflächen,
• die aktiven Schallschutzmaßnahmen,
• der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verk ehrs sowie
• der Begrünung in den Baugebieten
von substanzieller Bedeutung und stellen die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die Baugebiete gliedern sich in Allgemeine Wohngebi ete (WA) für die Bereiche, die das zu-
künftige Neubaugebiet “Roxel-Nord“ im Norden begren zen und für den Bereich, der den An-
schluss dieses Wohngebietes an die vorhandene Wohnb ebauung im Westen bis zur Havixbe-
cker Straße herstellt; sowie in Gewerbegebiete (GE) , die in der Fläche, der des bisherigen Be-
bauungsplans Nr. 218 entsprechen. Diese auf Grund d er Lage um das Ortszentrum städtebau-
lich gewünschte Nutzungsstaffelung bzw. städtebauli ch gewünschte Trennung der Wohn- und
Gewerbegebiete entspricht und ergänzt damit auch di e vorhandene bauliche Umgebung und
fügt sich in diese ein.
Durch den Ausschluss von Abstandsklassen in den Gew erbegebieten soll sichergestellt wer-
den, dass hier nur Betriebe angesiedelt werden, die das vorhandene Wohnen im Umfeld bzw.
die städtebaulichen Funktionen des Stadtteiles Roxel nicht negativ beeinflussen.
6.2.1 Für die Allgemeinen Wohngebiete
6.2.1.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte
– Art der baulichen Nutzung –
Die festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete sind hinsichtlich ihres Nutzungskataloges, auf
Grund der Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen und der relativen Nähe zum Ortszentrum
nur insofern eingeschränkt, als Tankstellen gemäß § 4 (3) 5 BauNVO unzulässig sind (TF
1.1.1) . Damit wird dem Ziel entsprochen, hier den Wohnnut zungen den Vorrang zu geben, aber
auch in untergeordnetem Anteil Läden, Dienstleistun gsnutzungen und nicht störende Hand-
werksbetriebe, möglichst in Zusammenhang mit der Wohnung, realisieren zu können .
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 6 von 33
Die Festsetzung als WA-Gebiete berücksichtigt die T atsache, dass die zukünftigen Wohnge-
biete Vorbelastungen aus den vorhandenen Gewerbegeb ieten und aus der landwirtschaftlichen
Tätigkeit (H 3.2) ausgesetzt sind, die einen hohen Anspruch an die Wo hnruhe wie in einem
Reinen Wohngebiet nicht rechtfertigen. Hierzu zähle n auch die Verkehrsbelastungen auf der
Havixbecker Straße und die mit einem normalen landw irtschaftlichen Betrieb verbundenen Be-
einträchtigungen aus dem angrenzenden Außenbereich.
– Maß der baulichen Nutzung –
Der planungsrechtlich geforderte und der örtlichen Situation angemessene sparsame und
schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 gesichert. Das Maß der Nutzung wird darübe r hinaus durch die Zahl der Vollge-
schosse , die Baugrenzen , die maximale Traufhöhe und die Dachneigung bestimmt. Damit
wird die maximal überbaubare Fläche und die Umrissl inie der Gebäude und damit die bauliche
Ausnutzung und Baumasse festgelegt.
Die Orientierungswerte der BauNVO für die GFZ im WA -Gebiet werden auf diese Weise in der
Gesamtbetrachtung der jeweiligen städtebaulichen Abschnitte eingehalten.
6.2.1.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
– Überbaubare Grundstücksflächen –
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Ver-
fügung stehenden Flächen so festgesetzt, dass bei d er zukünftigen Aufteilung der Grundstücke
eine ausreichende Flexibilität gegeben ist. Ebenso verbleibt für die zukünftigen Bauvorhaben
trotz der eher geringen Grundstückstiefen in den Ba ufenstern eine ausreichende Variabilität
hinsichtlich der Lage und Grundfläche der Gebäude.
– Zahl der Vollgeschosse –
In Anlehnung an das städtebauliche Entwurfskonzept für das Baugebiet “Roxel-Nord“ sieht die-
ser Bebauungsplan ebenfalls einzelne Wohnquartiere von überschaubarer Größe vor. Diese
werden jeweils über Stichstraßen erschlossen und um fassen verschiedene Formen des Einfa-
milienhausbaus in I- bis II- geschossiger Bauweise .
Zur Gewährleistung familiengerechter Wohnflächengrö ßen darf das Dachgeschoss bei ein-
geschossiger Bebauung ausnahmsweise ein Vollgeschoss sein, wenn die fest gesetzte Trauf-
höhe und die Dachneigung, und damit die angestrebte n Gebäudeprofile eingehalten werden
(TF 1.1.2, Satz 2).
– Bauhöhen –
Die Höhe der baulichen Anlagen ist für alle Gebäude in Abhängigkeit zur Zahl der V ollge-
schosse, der festgesetzten Traufhöhen, der zulässig en Bautiefe (Breite der Baufenster) und der
zulässigen Dachneigung flexibel festgesetzt.
Bezugspunkt für die festgesetzten Traufhöhen ist je weils die Oberkante der fertiggestellten We-
ge und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fas-
sadenlänge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteil s. Die Traufhöhen sind bei I- geschos-
siger Bauweise auf 4,00 m und bei II- geschossiger Bauweise auf 6,75 m festgesetzt und sind
definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenhaut und der Ober-
kante der Dachhaut.
Aus Gründen der Überflutungssicherheit ist die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo-
dens von Gebäuden auf mindestens 0,3 m festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 7 von 33
Die Traufhöhen berücksichtigen die für den mögliche n Nutzungszweck erforderlichen Ge-
schosshöhen und zusätzlichen Spielraum für einen er forderlichen bzw. möglichen Sockel- und /
oder Gesimsbereich. In Abhängigkeit zur Zahl der Vo llgeschosse und der Traufhöhe entstehen
Gebäude mit flachgeneigten bzw. steilgeneigten Dächern (TF 1.3.1) .
6.2.1.3 Bauweise und Bauform
Für alle Allgemeinen Wohngebiete wird die offene Bauweise und hinsichtlich der Einfamilien-
hausform in Baugebiete für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Damit wird gewährleistet,
dass der städtebauliche Entwurf umgesetzt werden ka nn und keine Bauweisen entstehen kön-
nen, die dem Ziel der städtebaulichen Planung wider sprechen. Damit wird auch die Möglichkeit
gegeben, je nach Wunsch des Bauherrn marktgerecht reagieren zu können.
Zur Unterstützung des Ziels, insbesondere die Einfa milienhausbebauung zu fördern und die
ortstypische Bebauung mit geringer Dichte aufzugrei fen, sind in den WA- Gebieten je Hausein-
heit maximal 2 Wohneinheiten (TF 1.1.2) zulässig. Die Begrenzung auf maximal zwei Wohn-
einheiten je Gebäude dient angesichts der geplanten flächensparenden Bauweise der Siche-
rung einer ökologisch verträglichen Dichte und verh indert eine sonst mögliche Überlastung des
öffentlichen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr.
Die Realisierung der städtebaulich- stadtgestalteri schen Absichten hinsichtlich der äußeren
Gestaltung von baulichen Anlagen sowie der zugehörigen Freiflächen wird durch zeichnerische
und textliche Festsetzungen auf Grundlage von § 86 BauO NRW (TF 2.1.1 - 2.1.5) si-
chergestellt. Im Einzelnen trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zu:
• Profil-, Material- und Farbgleichheit von Doppelhä usern,
• Dachform und Gebäudestellung,
• Zulässigkeit, Lage und Größe von Dachaufbauten,
• Zulässigkeit von Grundstückseinfriedigungen und
• Unzulässigkeit von Abgrabungen.
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet, um ein ho-
hes Maß an gestalterischer Freiheit für den einzelnen Bauherrn und Architekten zu bewahren.
Die TF 2.1.1 - 2.1.3 heben auf den gestalterischen Anspruch des Städteb aulichen Entwurfes
ab, indem mittels der Festlegungen der Profilgleichheit , des Materials und der Farbgebung
von Doppelhäusern, der Festlegung der Dachform im Zusammenhang mit der im Plan festge-
setzten Hauptfirstrichtung und der Zulässigkeit von Dachgauben (nur bei steiler Dachnei-
gung, Mindestabstand und Größenbegrenzung) eine dur ch den Städtebaulichen Entwurf beab-
sichtigte, qualitätvolle und der attraktiven Umgebu ng entsprechende Architektursprache und -
baustruktur zu wählen ist.
Damit Maßnahmen zur Solarnutzung durch diese Festse tzungen nicht verhindert werden, sind
in diesen Fällen Ausnahmen möglich.
Mit den gebäudebezogenen gestalterischen Festsetzun gen sind absehbar keine wirtschaftlich
erhöhten Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplans für Dritte gegeben.
6.2.1.4 Stellplätze, Nebenanlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen
Anordnung auf den Baugrundstücken und zur Freihaltu ng der den öffentlichen Raum prägen-
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BEGRÜNDUNG / Seite 8 von 33
den Vorgartenzone Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen gemäß TF 1.1.3 nur in-
nerhalb der überbaubaren Flächen und in den dafür g ekennzeichneten Flächen zulässig. Damit
im Rahmen der privaten Bauplanung flexible Lösungen möglich bleiben, können von der Lage
der gekennzeichneten Flächen für Garagen Ausnahmen zuge lassen werden, soweit sich die
Garagen in den seitlichen Abstandsflächen befinden und die hintere Baugrenze um nicht mehr
als 3,0 m überschritten wird.
Ebenfalls zur Vermeidung einer wahllosen und uneinh eitlichen Anordnung auf den Bau-
grundstücken und zur Freihaltung der den öffentlich en Raum prägenden Vorgartenzone sowie
zur einheitlichen Begrenzung auf eine maximale Größ e ist in den Allgemeinen Wohngebieten
die Errichtung von Nebenanlagen in ihrer Lage auf außerhalb der Vorgartenbereiche s owie in
ihrer Größe auf 7,5 m² pro Grundstück begrenzt. Anl agen für Mülltonnen und Fahrräder sind
davon ausgenommen (TF 1.1.4) .
6.2.1.5 Freiflächen, Begrünung
Damit die Versieglung der privaten Grundstücksfläch en auch in dem Falle der Realisierung von
Gemeinschaftsanlagen außerhalb des Baugrundstücks b egrenzt bleibt, sind die zugehörigen
Flächenanteile bei der Berechnung der Grundfläche mitzurechnen (TF 1.1.5) .
Feste Grundstückseinfriedigungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig , um
die Qualität des öffentlichen Raumes zu gewährleist en und die Freiflächen- und Gebäudewahr-
nehmbarkeit weitgehend erlebbar zu erhalten sowie n achbarliche Beeinträchtigungen zu ver-
meiden. Als Sichtschutz dienende Hecken und andere Begrünungsabgrenzungen sind davon
ausgenommen (TF 2.1.4) .
Abgrabungen sind generell unzulässig (TF 2.1.5) , um zum einen ebenfalls die Freiflächen- und
Gebäudewahrnehmbarkeit weitgehend erlebbar und betr etbar zu erhalten, zum anderen um i.
d. R. schlecht belichtete Nutzungen (Wohnfunktionen ) in den Kellerbereichen der Gebäude zu
verhindern und die Nutzungsdichte auf die Vollgesch osse und die Nutzung des Dachgeschos-
ses zu beschränken.
6.2.2 Für die Gewerbegebiete
Die Firma Waldeck beabsichtigt den Bau einer weiter en Lager- und Kommissionierungshalle.
Damit diese Nutzung ermöglicht wird, werden folgend e Festsetzungen im Bebauungsplan ge-
troffen.
6.2.2.1 Nutzungsart, Nutzungsdichte
– Art der baulichen Nutzung –
Die festgesetzten Gewerbegebiete sind hinsichtlich ihres Nutzungskataloges, auf Gru nd der
Lage zu den umgebenden Wohnnutzungen und dem angren zenden Freiraum neben der Fest-
setzung von Abstandsklassen nur insofern eingeschrä nkt, als Tankstellen, Vergnügungsstätten
(TF 1.2.1) und Einzelhandelsbetriebe (TF 1.2.2) unzulässig sind. Ausnahmsweise zulässig sind
Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in ei nem räumlich- funktionalen Zusammen-
hang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion und/ oder Dienstleistung stehen.
Damit soll sichergestellt werden, dass die ausgewie senen Bauflächen vorrangig produzieren-
den Handwerks- und Gewerbebetrieben vorbehalten ble iben. Die Ansiedlung von Einzelhan-
delsbetrieben wäre angesichts der bestehenden stadt räumlichen Lage strukturell unverträglich.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 9 von 33
Einzelhandelspotentiale sollen auf die Zentren gemä ß dem Einzelhandelskonzept der Stadt
Münster gelenkt werden. Mit der Ausnahmeregelung wi rd betrieblichen Bedürfnissen Rechnung
getragen, ohne die bestehenden städtebaulichen Zielvorstellungen zu beeinträchtigen.
– Maß der baulichen Nutzung –
Der planungsrechtlich geforderte und der örtlichen Situation angemessene sparsame und
schonende Umgang mit Grund und Boden wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 im äußeren Gewerbegebiet und 0,6 in innere n Gewerbegebieten sowie durch die
Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 im äußeren Gewerbegebiet und 1,2 in
den inneren Gewerbegebieten gesichert und ermöglich t damit die Voraussetzung für Be-
triebsverlagerungen, Erweiterungen und Neuansiedlungen.
Das Maß der Nutzung wird darüber hinaus durch die Z ahl der Vollgeschosse , die Baugren-
zen , die maximale Firsthöhe und die Dachneigung bestimmt. Damit wird die maximal über-
baubare Fläche und die Umrisslinie der Gebäude und damit die bauliche Ausnutzung und
Baumasse festgelegt.
Die Orientierungswerte der BauNVO für die GRZ und d ie GFZ in den GE-Gebieten werden auf
diese Weise in der Gesamtbetrachtung der jeweiligen städtebaulichen Abschnitte eingehalten.
6.2.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
– Überbaubare Grundstücksflächen –
Die überbaubaren Flächen (Baufenster) sind mittels Baugrenzen im Verhältnis zu den zur Ver-
fügung stehenden Flächen sehr großzügig festgesetzt . Damit ist bei der zukünftigen Aufteilung
der Grundstücke eine ausreichende Flexibilität gege ben. Ebenso verbleibt für die zukünftigen
Bauvorhaben in den Baufenstern eine ausreichende Va riabilität hinsichtlich der Lage und
Grundfläche der Gebäude.
– Zahl der Vollgeschosse –
Die Geschosszahl wird auf zwei Vollgeschosse begrenzt. Das entspric ht den Bedürfnissen der
hier vorhandenen und anzusiedelnden Betriebe und wi rkt sich nicht negativ auf die Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes aus.
– Bauhöhen –
Die Höhe der baulichen Anlagen ist für alle Gebäude auf maximal 10,0 m im äußeren Gewer-
begebiet und 12,0 m in den inneren Gewerbegebieten festgesetzt.
Bezugspunkt für die festgesetzte Firsthöhe ist jewe ils die Oberkante der fertiggestellten Wege
und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung die nen, gemessen in der Mitte der Fassaden-
länge des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeteils.
Aus Gründen der Überflutungssicherheit ist die Höhe der Oberkante des Erdgeschossfußbo-
dens von Gebäuden auf mindestens 0,3 m festgesetzt.
Die Firsthöhe berücksichtigt die für den möglichen Nutzungszweck erforderlichen Geschosshö-
hen und zusätzlichen Spielraum für einen erforderli chen bzw. möglichen Sockel- und / oder Ge-
simsbereich, so dass Gebäude mit flachgeneigten bzw . steilgeneigten Dächern möglich werden
(TF 1.3.1) .
Damit einerseits das Orts- und Landschaftsbild durc h die möglichen gewerblichen Neubauten
gestalterisch nicht beeinträchtigt wird und anderer seits schädliche Immissionen auf die be-
nachbarten Gebiete vermieden werden, ist diese Begr enzung der Höhe dieser Gebäude erfor-
derlich.
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BEGRÜNDUNG / Seite 10 von 33
6.2.2.3 Bauweise und Bauform
Im Einzelnen werden textliche Festsetzungen auf Gru ndlage von § 86 BauO NRW (TF 2.2.1
und 2.2.2) nur getroffen zur:
• Zulässigkeit von Grundstückseinfriedigungen und
• Zulässigkeit von Werbeanlagen .
Auf eine weitergehende Detaillierung gestalterische r Festsetzungen wird verzichtet, um ein
Höchstmaß an Baufreiheit zu garantieren.
Gemäß TF 2.2.1 sind für die Grundstücke Sicherungsabgrenzungen nur als transparente
Zäune in einem Mindestabstand von 3,0 m von öffentl ichen Flächen und bis zu einer Höhe von
2,20 m zulässig, damit das Orts- und Landschaftsbil d durch mögliche Einfriedigungen gestalte-
risch nicht beeinträchtigt wird.
Mit dieser gestalterischen Festsetzung sind absehba r keine wirtschaftlich wesentlich erhöhten
Aufwendungen bei der Realisierung des Bebauungsplanes für Dritte gegeben.
6.2.2.4 Stellplätze, Nebenanlagen
Die baurechtlich erforderlichen Stellplätze und Nebenanlagen sind in den Gewerbegebieten
allgemein zulässig. Allerdings soll in Kombination mit den Begrünungsvorschriften das Erschei-
nungsbild zu den benachbarten Grundstücksflächen verbessert werden.
6.2.2.5 Werbeanlagen
Durch textliche Festsetzung sind Werbeanlagen hinsichtlich Anordnung, Anbringungsart,
Anbringungsort, Größe und Lage beschränkt (TF 2.2.2) . Der Regelungsbedarf für die Ausge-
staltung von Werbeanlagen ergibt sich aus der Lage des Gewerbegebietes in Nachbarschaft
zum freien Landschaftsraum und aus der gebotenen Rü cksichtnahme auf die südöstlich be-
nachbarte Wohnbebauung. Darüber hinaus soll verhind ert werden, dass durch optische Reize
die Verkehrssicherheit auf der Havixbecker Straße u nd der geplanten Nordumgehung gefährdet
wird.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die Wohnbauflächen werden durch verkehrsberuhigte Anliegerstraßen und Wohnwege von
der Roxeler Straße über die Wohnstraßen des bisheri gen Baugebietes “Roxel-Nord“ und der
Havixbecker Straße erschlossen. Hierzu dient die Ve rlängerung der Straßen Buschkamp, Im
Seihof und Bredeheide.
Die verkehrsberuhigten Anliegerstraßen weisen eine Breite von 5,75 m auf und erschließen die
Wohnquartiere. Für ausreichenden Bewegungsraum im B egegnungsfall Lkw / Pkw ist damit ge-
sorgt.
Für Besucherverkehr sind im notwendigen Maß öffentliche Stellplatzflächen ausgewiesen.
Das Fuß- und Radwegenetz bietet eine vom Fahrverkehr unabhängige Erschließu ng des
Wohnumfeldes, der Ortsmitte von Roxel sowie des umgebenden Landschaftsraumes.
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BEGRÜNDUNG / Seite 11 von 33
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Flächen dienen der Erschließung einzelner
Wohnzeilen mit wenigen Wohneinheiten. Die Breite vo n in der Regel min. 4,0 m ist für die Her-
stellung des Kanalanschlusses erforderlich.
Die Gewerbegebiete werden einerseits auf vorhandenen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belegten Flächen von der Havixbecker Straße und and ererseits, um eine optimale Anbindung
zu ermöglichen, vom im Zuge der Errichtung der Nord umgehung ausgebauten Stodtbrockweg
erschlossen.
Damit die Havixbecker Straße im Bereich des Bebauun gsplanes anstelle des gemeinsamen
Geh- und Radweges einen getrennten Geh- und Radweg erhält, ist die Verbreiterung der öf-
fentlichen Verkehrsfläche um 1,5 m erforderlich und wird dementsprechend festgesetzt.
– Zu- und Abfahrtsverbot –
Entlang der Havixbecker Straße wird mit Ausnahme vorhandener und geplanter Zufahrten keine
weitere Zu- und Abfahrt zugelassen (Bereich ohne Ein- und Ausfahrt) . Aufgrund der hohen
Verkehrsbelastung auf dieser Straße wären sonst Stö rungen des Verkehrsflusses zu befürch-
ten.
Ebenfalls wird die Ein- und Ausfahrt vom Gewerbegebiet zum Stodtbrockweg an einer sowoh l
für die Betriebe günstigen Stelle festgesetzt und f ür die übrigen an den Stodtbrockweg angren-
zenden Flächen ausgeschlossen, damit der erforderli che Ausbau dieser Straße städtebaulich
und wirtschaftlich sinnvoll begrenzt bleibt.
– Öffentlicher Personennahverkehr –
Roxel hat zurzeit eine ausreichende Anbindung an de n ÖPNV. Aufgrund des zu erwartenden
Bevölkerungswachstums ist die ÖPNV-Bedienungsqualit ät für Roxel u. a. durch die Wiederin-
betriebnahme des Schienenhaltepunktes im Süden Roxels zu verbessern.
Das Plangebiet wird durch die beiden Bushaltestelle n Schelmenstiege und Post angebunden.
Eine Erschließung des Plangebietes mit einer eigens tändigen ÖPNV-Trasse ist nicht vorgese-
hen. Der Bedarf an zusätzlichen Haltestellen wird i m weiteren Verfahren seitens der Fachbe-
hörden geprüft.
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt in separat en Schmutz- und Regenwasserkanallei-
tungsnetzen (Trennsystem).
Überall im Plangebiet stehen oberflächennahe Schluf fe, Geschiebe- und Kreidemergel bzw.
verwittertes Mergelgestein an. Diese Schichten sind nur schwach durchlässig bzw. undurchläs-
sig. Eine verzögerungsfreie Versickerung von Nieder schlagswasser ist nicht möglich. Daher
sind Regenrückhaltebecken erforderlich.
Die Höhenentwicklung innerhalb des Plangebietes nim mt von der Roxeler Straße in nördlicher
Richtung kontinuierlich ab. Deshalb werden Regenrüc khaltebecken und das Schmutzwasser-
pumpwerk, wie bereits im Bebauungsplan “Roxel–Nord“ festgesetzt, in geringfügig veränderter
Form (dem Ausbauentwurf angepasst) am nördlichen Rand der Wohngebiete angeordnet.
Da die Topographie nicht einheitlich nach Norden ab fällt, sondern innerhalb des Plangebietes
wechselnde Höhenverhältnisse bestehen, sind die Reg enwasservorflutverhältnisse sehr un-
günstig. Daher sind Geländeauffüllungen im nordwestlich Teilgebiet um ca. 0,4 bis 1,0 m und im
nordöstlichen Teilgebiet um bis zu 1,0 m erforderlich.
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BEGRÜNDUNG / Seite 12 von 33
Ein Anschluss der Kanalisation an die der Havixbeck er Straße ist auf Grund der dort möglichen
Leistung nicht machbar, so dass alle neuen Baugrund stücke im östlichen Bereich bis zur Ha-
vixbecker Straße ebenfalls an das o. a. System angeschlossen werden.
Gegebenenfalls notwendige zusätzliche oder veränder nde Maßnahmen werden im weiteren
Verfahren seitens der Fachbehörden geprüft.
– Energieversorgung –
Die Wohngebiete sollen mit Ausnahme der bereits bes tehenden Bebauung eine Nahwärmever-
sorgung erhalten. Ein Blockheizkraftwerk ist an der Haupterschließung des Bebauungsplanes
“Roxel-Nord“ vorhanden.
Zur Stromversorgung werden neben der bestehenden, u nd durch entsprechende Rechte gesi-
cherten Trafo-Station, Bereich Havixbecker Straße 56 keine weiteren Stationen gebraucht.
– Versorgungseinrichtungen –
Einzelhandelseinrichtungen und Dienstleistungen sin d im Plangebiet wegen des nahegelege-
nen Stadtteilzentrums (ca. 400 m Entfernung) nicht vorgesehen.
In der Ortsmitte werden derzeit Standorte für leist ungsfähige Lebensmittelversorger – einen Le-
bensmittelvollsortimenter an der Pienersallee und e inen LM-Discounter an der Wulfertstraße –
durch die Stadt in Zusammenarbeit mit Investoren en twickelt. Zusammen mit den vorhandenen
Fachgeschäften und dem stark frequentierten Wochenm arkt wird die Ortsmitte dann über eine
große Angebotsbandbreite von Gütern des täglichen Bedarfes verfügen.
Darüber hinaus verfügt Roxel z. Z. über eine breite öffentliche Infrastruktur (Schulen, Sportan-
lagen, Schwimmhalle ÖPNV-Anbindung zur Innenstadt, Bezirksverwaltungsstelle).
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
An zentraler Stelle des Bebauungsplanes “Roxel-Nord “ wird eine Gemeinbedarfsfläche vorge-
sehen. Sie umfasst ca. 5.000 m² und dient zur Erric htung eines Kinder- und Jugendzentrums.
Da es in Roxel keine Jugendtreffmöglichkeiten außer halb konfessionell gebundener oder sport-
lich orientierter Einrichtungen gibt, zudem kein Ju gendhilfeträger attraktive Freizeitangebote
vorhält, ist diese Einrichtung erforderlich. Der Standort ist aus dem Plangebiet gut erreichbar.
Im gesamten Baugebiet werden ca. 360 Wohneinheiten entstehen. Hieraus resultiert der Bedarf
für eine 4-Gruppen-Kindertagesstätte. Um Kinder- un d Jugendeinrichtung an einem Standort
unterbringen zu können, ist eine zweigeschossige Ba uweise vorgesehen und eine großzügige
Freifläche zugeordnet.
Als Zweckbestimmung für die Gemeinbedarfsfläche wir d "soziale Einrichtungen, z. B. KITA,
Kinder- und Jugendeinrichtungen, Begegnung, Kommuni kation, Alteneinrichtungen" ausgewie-
sen. Damit wird deutlich, dass es sich um eine ganz tägig genutzte Einrichtung mit einzelnen
Abend- und Wochenendveranstaltungen handeln wird.
Der Zuwachs von ca. 110 Wohneinheiten durch diesen Bebauungsplan erfordert nach derzeiti-
gem Kenntnisstand keine notwendige Erweiterung dieser festgesetzten Maßnahmen.
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6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Grünflächen gliedern das künftige Wohng ebiet unter Berücksichtigung der schüt-
zenswerten Landschaftselemente.
Vom Eichenmischwäldchen in der Mitte durchzieht ein zentraler Grünzug das Plangebiet vom
Stodtbrockweg mit einem festgesetzten denkmalgeschü tzten raumbedeutsamen Einzelbaum
(eine Stieleiche, Naturdenkmal Nr. 663) im Norden b is zur Roxeler Straße im Süden. Er bezieht
die Wallhecke entlang dem Fließgewässer (332.3000.9 30) mit ein, schafft beidseits ausrei-
chend Raum und umfasst sowohl die Flächen des Regen rückhaltebeckens, als auch die Flä-
chen der geplanten Kleingartenanlage.
Nach Osten werden ebenfalls die notwendigen Abstand sflächen zum Gewerbegebiet mit ge-
plantem Lärmschutzwall Bestandteil der öffentlichen Grünflächen.
Gegenüber der Kinder- und Jugendeinrichtung ist der Spielplatzstandort mit Angeboten für alle
Altersgruppen (A, B/C-Bereich) im Bebauungsplanes “ Roxel-Nord“ vorgesehen. Der ca. 2.000
qm große Spielplatz wird in die Gestaltung des zent ralen Grünzugs eingebunden und ist über
das Fußwegenetz aus allen Teilen des Plangebietes gut zu erreichen.
Der unter Lärmgesichtspunkten konfliktträchtige Bol zplatz wird ausgelagert und in diesem Be-
bauungsplan neu im nördlichen Bereich des Grünzuges vorgesehen.
Fuß- und Radwegeverbindungen innerhalb dieser Grünz üge vernetzen die Wohngebiete unter-
einander, mit der Roxeler Straße, der Havixbecker Straße und dem Stodtbrockweg.
6.6.2 Private Grünflächen
Im Nordwesten des Plangebietes ist eine private Grü nfläche als Dauerkleingartenanlage mit ca.
20 Kleingärten vorgesehen, um den erwarteten Bedarf aus den Neubaugebieten abzudecken.
Die Anlage wird von Norden vom Stodtbrockweg erschl ossen und erhält eine Fuß- und Radwe-
geverbindung nach Süden in die Wohngebiete.
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
In der Mitte des Plangebietes wird entsprechend dem Bestand eine Waldfläche festgesetzt. Das
Fließgewässer, das von der südlich gelegenen zentra len Teichanlage aus nach Norden fließt,
durchquert den Wald. Am Austritt aus dem Wald ist d as Gewässer entrohrt und naturnah aus-
gebaut. Zur Berücksichtigung einer Zufahrt für Holzabfuhrfahrzeuge an die Waldfläche wird eine
dementsprechende Abgrenzung südlich des Waldes, wes tlich des vorhandenen Grabens in der
öffentlichen Grünfläche vorgeschlagen.
Innerhalb des Schutzabstandes zum Wald wird ein Tei l des Regenrückhaltebeckens angeord-
net.
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebot
Mit der um die Gewerbegebiete umlaufenden Festsetzu ng von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen soll das Erscheinungsbild von den be-
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BEGRÜNDUNG / Seite 14 von 33
nachbarten Grundstücksflächen und in den Gewerbegeb ieten selbst verbessert werden sowie
das Orts- und Landschaftsbild gewahrt bleiben.
Entlang der Havixbecker Strasse wird auf den privat en Grundstücksflächen ebenfalls eine Flä-
chen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzungen in unterschiedli-
cher Tiefe (5,0 m im Bestand und 17,0 m, bzw. 12,0 m bei den Neubauten) festgesetzt, damit
zum öffentlichen Raum hin ein durchgrüntes Erschein ungsbild wahrgenommen werden kann.
Die großen Tiefen bei den Neubauten ergeben sich au s dem Abstand, den die Neubebauung
von den Havixbecker Straße einhalten muss und die g eringe Tiefe im Bestand ergibt sich dar-
aus, dass der Eingriff in die vorhandenen Gärten mö glichst gering gehalten werden soll. Die un-
terschiedliche Tiefe von 12,0 m und 17,0 m bei den Neubauten ergibt sich aus der unter-
schiedlichen Stellung (Trauf- und Firstständigkeit) der Gebäude.
Zur inhaltlichen Ausformung dieser Festsetzung sind die mit diesem Pflanzgebot gekennzeich-
neten Flächen mit heimischen Sträuchern und Gehölze n (z. B. Buche, Stieleiche, Hainbuche,
Vogelkirsche, Birke, Vogelbeere, Haselnuss, Schlehe , Weißdorn, Holunder) im Abstand von
1x1 m fachgerecht zu bepflanzen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu er-
setzen (§ 9 (1) 25 a und b BauGB) (TF 1.3.2) .
6.6.5 Ausgleichsflächen
Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung zum Bebauungspl an wurde ein zusätzlicher Ausgleichsflä-
chenbedarf von ca. 1,04 ha ermittelt.
Da dieser Ausgleichsflächenbedarf nicht innerhalb d es Geltungsbereiches des Bebauungspla-
nes nachgewiesen werden kann, wird eine geeignete s tädtische Fläche zur Verfügung gestellt.
Die Lage und Abgrenzung der 1,04 ha großen Ausgleic hsfläche, Gemarkung Roxel, Flur 28,
Flurstücke 23, 31 und 56 sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Entsprechend dem Versiegelungsanteil der Wohnbaugru ndstücke und der geplanten Erschlie-
ßungsstraßen an der Gesamtversiegelung des Bebauung splanes ergeben sich folgende Zuord-
nungsverhältnisse.
Versiegelung – Gesamtanteil (Neuversiegelung) 25.21 8 m² 100,0 %
Versiegelung – Anteil Bebauung 15.518 m² 61,5 %
Versiegelung – Anteil Verkehrsfläche 9.700 m² 38,5 %
Ausgleichsfläche – Gesamtanteil 10.396 m² 100,0 %
Ausgleichsfläche – Anteil Bebauung 6.394 m² 61,5 %
Ausgleichsfläche – Anteil Verkehrsfläche 4.002 m² 38,5 %
Die vorgesehenen und festgesetzten Ausgleichsfläche n übernehmen für die mit der Planung
verbundenen Eingriffe Ausgleichsfunktion. Die Ausgl eichsflächen werden allen Grundstücksflä-
chen innerhalb des Bebauungsplans auf denen Eingrif fe aufgrund der Bebauungsplanfestset-
zungen zu erwarten sind, anteilig (Bebauung und Verkehr) zugeordnet (TF 1.3.4) .
6.7 Immissionsschutz
Im Bebauungsplan sind die Belange des Immissionssch utzes angemessen zu berücksichtigen.
Von Bedeutung sind hier insbesondere die neu festge setzten Gewerbegebiete und die heranrü-
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 15 von 33
ckende Wohnbebauung. Um einen ausreichenden Immissi onsschutz sicherzustellen, sind die
gewerblichen Bauflächen nach Abstandsklassen gemäß Abstandserlass Nordrhein-Westfalen
gegliedert, um „interne“ Immissionskonflikte zu vermeiden und den hier anzusiedelnden Betrie-
ben angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Nördlich der Wohngebiete befindet sich das Gewerbeg ebiet “Havixbecker Straße / Stodtbrock-
weg“, das auf der Grundlage des rechtskräftigen Beb auungsplanes Nr. 218 entstanden ist. Der
neue Bebauungsplan gliedert die Gewerbegebietsfläch en auf der Grundlage des derzeit gülti-
gen Abstandserlasses in vier Teilbereiche mit drei unterschiedlichen Kategorien zulässiger Ab-
standsklassen.
Umlaufend um die gesamten gewerblichen Flächen, in der besonderen Nähe zu den angren-
zenden Nutzungen, also auch zum geplanten Wohngebie t orientiert, befindet sich das Gewer-
begebiet mit der Kennziffer 1, in dem Betriebe mit den Ziffern 1 – 212 unzulässig sind, in dem
aber ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse mit den Zif-
fern 192 – 212 sowie Anlagen und Betriebe mit vergl eichbarem Immissionsgrad zulässig sind,
sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (TF 1.2.3) .
Zur Mitte der gewerblichen Flächen hin, im Norden u nd im Süden befinden sich zwei Gewerbe-
gebiete mit der Kennziffer 2, in denen Betriebe mit den Ziffern 1 – 191 unzulässig sind, in dem
aber ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse mit den Zif-
fern 154 – 191 sowie Anlagen und Betriebe mit vergl eichbarem Immissionsgrad zulässig sind,
sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (TF 1.2.3) .
Im zentralen Bereich der gewerblichen Flächen, an d er am wenigsten empfindlichen Stelle, be-
findet sich das Gewerbegebiet mit der Kennziffer 3, in dem Betriebe mit den Ziffern 1 – 153 un-
zulässig sind, in dem aber ausnahmsweise Anlagen un d Betriebe der nächst niedrigeren Ab-
standsklasse mit den Ziffern 79 – 153 sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbarem Immissi-
onsgrad zulässig sind, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (TF 1.2.3) .
Entsprechend dem Trennungsgebot des § 50 Bundesimmi ssionsschutzgesetz und diesen Fest-
setzungen wird künftig eine Barriere (Lärmschutzwal l) statt einer Abstandsfläche zwischen den
Gewerbegebieten und der heranrückenden Wohnbebauung berücksichtigt. Demgemäß sind die
als besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz v or schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes – Immissionsschutzgesetzes festges etzten Flächen zwischen den Wohn-
und Gewerbegebieten als Lärmschutzwall – mit einer Höhe von 5 m über Gelände und damit
westlich der Gewerbegebiete 79,0 m über NN und südl ich der Gewerbegebiete 78,0 m über NN
– zu errichten (TF 1.3.3).
Ebenso wird zwischen den Gewerbegebieten und der ge planten Dauerkleingartenanlage ein/e
begrünte/r Wall/Wand mit einer Höhe von 3,0 m und d amit 76,0 m über NN festgesetzt (TF
1.3.3) .
Diese Festsetzung ist auch ein Ergebnis der gutacht erlichen Untersuchung zur Bewertung des
Lärms im Plangebiet:
„Um eine Aussage für künftige (unbekannte) Nutzunge n treffen zu können, wurde nicht die tat-
sächliche derzeitige Nutzung berücksichtigt, sonder n auf die in der DIN 18005 genannten flä-
chenbezogenen Schallleistungspegel - FSP - zurückge griffen. Im Einflussbereich der gewerb-
lich genutzten Flächen werden die Immissionswerte d er TA Lärm geringfügig um bis zu 3 dB(A)
überschritten. Durch den aktiven Lärmschutz werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die
mit den Orientierungswerten der DIN 18005 gleichzus etzen sind, nicht nur eingehalten, sondern
im Nahbereich auch um mindestens 2 dB(A) unterschritten.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 16 von 33
Die Böschungsneigung der Wälle ist mit 1:1,5 zu wäh len und die Wallkronenbreite hat mindes-
tens 2,0 m zu betragen. Soweit aus Platzgründen ein e Wall – Wand - Kombination zur Ausfüh-
rung kommen soll, ist die vorgenannte Höhe des akti ven Lärmschutzes über NN in jedem Fall
zu gewährleisten. Eine Reduzierung der Höhe des aktiven Lärmschutzes ist nicht möglich.“
Damit ist davon auszugehen, dass keine Belastungen durch gewerbegebietstypische Lärm-
emissionen für das geplante heranrückende Wohnen und für die geplante Dauerkleingarten-
anlage entstehen.
Für die Zufahrt zum Gewerbegebiet von der Havixbeck er Straße, welche nicht in den Ansätzen
über den flächenbezogenen Schallleistungspegel enth alten ist, werden sich vorläufig im Rah-
men von Baugenehmigungsverfahren Nutzungseinschränk ungen ergeben können. Nach Er-
richtung der Nordumgehung mit der Nutzungsmöglichke it einer zweiten Zufahrt zum Gewerbe-
gebiet über den auszubauenden Stodtbrockweg, ist ei ne solche mögliche Einschränkung nicht
mehr gegeben.
Nach dem Lärmgutachten ist die derzeitige Nutzung d er gewerblichen Flächen im Planungsbe-
reich für die geplante Bebauung nahezu unbedenklich . Lediglich im Bereich der Zufahrt ist die
Grenze des Möglichen in Verbindung mit den Kfz-Geräuschen erreicht.
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als
Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zuläss ig, als von diesen keine schädlichen Um-
welteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Er schütterungen) auf die Umgebungsnut-
zungen zu erwarten sind (TF 1.2.3) . Damit wird insgesamt sichergestellt, dass keine A nlagen
und Betriebe entstehen können, die schädlich auf die Umgebungsnutzungen einwirken können.
Andererseits bleibt die Palette der auf der Grundla ge des derzeit gültigen Abstandserlasses all-
gemein oder ausnahmsweise als zulässig festgesetzte n Anlagen und Betriebe möglichst weit
gefächert, so dass auch solche Anlagen und Betriebe entstehen können, die wegen fehlender
Abstände nach dem Abstandserlass an sich unzulässig wären, aber die diesen Mangel ggf. un-
ter Berücksichtigung des neusten Standes der Techni k durch entsprechende Maßnahmen aus-
gleichen können. Die Verträglichkeit dieser Anlagen und Betriebe ist im Rahmen des Bau-
genehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Die in diesem Gewerbegebiet vorhandenen, gewerblich en Nutzungen: ein Lagergebäude für
Büro- und Praxisbedarf, eine Kleintankstelle, eine Stickoxidabfüllanlage, ein Sonderlager für
brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe, eine Dr uckerei und ein Anlage zur Färbemittelher-
stellung sind alle genehmigt. Sie wären auch auf de r Basis der Festsetzungen des neuen Be-
bauungsplanes grundsätzlich zulässig.
Überwiegend gehen von den vorhandenen, gewerblichen Nutzungen Lärmimmissionen aus, die
durch die beschriebenen, bzw. festgesetzten, aktive n Maßnahmen in Bezug auf die Umgebung
ausreichend begrenzt werden. Andere, wesentliche, s chädliche Umwelteinwirkungen auf die
Umgebungsnutzungen aus den genannten, vorhandenen Nutzungen sind nicht bekannt: so falle
nach Aussagen der Feuerwehr Münster das o. g. Sonde rlager nicht in den Geltungsbereich der
Störfallverordnung. Es müssen nur die üblichen baur echtlichen Abstände eingehalten werden.
Auch die vorhandene Lagerung brennbarer und giftiger Stoffe fällt - aufgrund der geringen Men-
gen - nicht unter die erhöhten Sicherheitsanforderungen der Gefahrenstoffverordnung.
Darüber hinaus beabsichtigt der Gewerbetreibende de n Bau einer weiteren Lager- und Kom-
missionierungshalle, die ebenfalls durch die beschr iebenen neuen Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes zugelassen werden kann und nicht zu schä dlichen Umwelteinwirkungen auf die
Umgebungsnutzungen führt.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 17 von 33
Da das Plangebiet an den landwirtschaftlichen Außen bereich angrenzt, wird darauf hingewie-
sen, dass mit typischen Gerüchen und Geräuschen zu rechnen ist (H 3.2) .
Von der Havixbecker Straße und der BAB 1 ausgehende r Verkehrslärm wirkt auf das Plange-
biet ein und überschreitet in Teilen die Orientierungswerte nach DIN 18005/07.02.
Auf Grund der hohen Lärmbelastungen von der Havixbe cker Straße wird der schalltechnischen
Untersuchung gemäß zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes –
Immissionsschutzgesetzes, die Neubebauung ca. 20,0 m von der Havixbecker Straße entfernt
festgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 f ür WA-Gebiete werden somit nur an den
Westfassaden um bis zu 5 dB/A überschritten.
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan nach Maßgabe der schalltechnischen Untersuchung
für einige betroffene Bereiche passive Lärmschutzma ßnahmen fest, damit innerhalb der zu-
künftigen Wohngebäude eine zumutbare Wohn- und Schl afruhe von 40 dB(A) am Tag und 30
dB(A) in der Nacht gewahrt wird:
Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen müssen bei Errichtung, Änderung oder Nutzungs-
änderung der Gebäude in den nicht nur zum vorüberge henden Aufenthalt von Menschen vor-
gesehenen Räumen die Anforderungen an das resultier ende Schalldämm-Maß gemäß den er-
mittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 erfüllt werden.
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mi t Fenstern in den Bereichen der ge-
kennzeichneten Gebäudefronten (Lärmpegelbereichen) sind schallgedämmte Lüftungen vorzu-
sehen (TF 1.1.6) .
Um den gegebenen Überschreitungen des Orientierungs wertes nachts bei nicht gegebener Ü-
berschreitung des Orientierungswertes tags entgegen zu wirken, wurde auch der Lärmpegel-
bereich II ausgewiesen, der ggf. den Einbau schallgedämmter Lüftungen erfordert.
Die schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzlich Fenster in den Bereichen
vorgesehen sind, die keine Überschreitung der Orientierungswerte aufweisen.
Durch den vom geplanten Ballspielplatz ausgehenden Sportlärm ist unter Berücksichtigung der
Richtwerte für Mischgebiete die Einhaltung der erfo rderlichen Ruhe für die geplante Kleingar-
tenanlage außerhalb der Ruhezeiten gewährleistet. N utzungseinschränkungen für den Ball-
spielplatz innerhalb der Ruhezeiten sollten mit der Inbetriebnahme erwogen werden.
6.8 Altlasten / Altstandorte / Bodenschutz
Eine Teilfläche der Firma Waldeck, Havixbecker Stra ße wurde als ALV 42 in das Altlasten- /
Verdachtsflächenkataster auf Grund der ehemaligen Eigenversorgertankstelle aufgenommen.
Bei Untersuchungen im Oktober/ November 2005 wurde der Bereich der ehemaligen Tank-
stelle, sowie der Bereich eines abgemeldeten Altöltanks untersucht.
Bei den Untersuchungen wurden bis maximal 3,7 m Tie fe Auffüllungen durch Bauschutt, Zie-
gelbruch und Glasasche angetroffen. Im Bereich der Tankstelle konnten keine nutzungsspezifi-
schen Kontaminationen gefunden werden. Im Bereich d es Altöltanks wurden PAK-Gehalte von
2,18 mg/kg in 0,7 - 1,2 m Tiefe analysiert.
Auf Grund der Nutzung sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Eine Kennzeichnung der
Fläche ist im Bebauungsplan erfolgt.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 18 von 33
Auf Grund der besonderen Fruchtbarkeit des Mutterbo dens im westlichen Bereich des Plange-
bietes wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen (H 3.3) , dass gemäß § 202 BauGB Mutter-
boden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vern ichtung und Vergeudung zu schützen ist.
Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und
der Oberbodenlagerung.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
– Bodendenkmale –
Da es sich bei dem Plangebiet um eine über Jahrhund erte hinweg besiedelte Kulturlandschaft
handelt, können bei Bodeneingriffen jederzeit archä ologische Funde und Befunde auftreten.
Daher wurden entsprechende Hinweise zur Benachricht igung der Stadt Münster oder des
Westf. Museums für Archäologie / Amt für Bodendenkm alpflege im Bebauungsplan aufge-
nommen (H 3.1) .
– Baudenkmale –
Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt.
7. Flächenbilanz
Flächenbilanz Bebauungsplan 488, Roxel Nord II
ha %
Gesamtes Plangebiet 15,12 100
Verkehrsfläche 0,63 4,2
Öffentliche Grünfläche 1,49 9,9
Private Grünfläche 1,50 9,9
Wasserwirtschaftsfläche 0,55 3,6
Waldfläche 0,78 5,2
GE 5,43 35,9
WA 4,10 27,1
Lärmschutzwall 0,64 4,2
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermi ttelten und bewerteten Belange des Um-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Der Umweltbericht erstreckt
sich zugleich auf die Teilaufhebung des Bebauungspl anes Nr. 461 „Roxel-Nord, nördlich Roxe-
ler Straße“ sowie die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 218 „Havixbecker Straße /
Stodtbrockweg, da für die Aufhebung eines Bebauungs planes die gleichen Vorschriften gelten
wie für eine Neuaufstellung. Maßstab für die Bewert ung der Umweltauswirkungen sind die im
Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetz en und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes.
Für die Belange des Immissionsschutzes fußt der Umw eltbericht auf den Ergebnissen des Gut-
achtens des Planungsbüros für Lärmschutz Altenberge (2006). Hinsichtlich der Untergrundver-
hältnisse liegt durch die Hinz Geotechnik Ingenieur gesellschaft mbH (1998 / 2002) ein Gutach-
ten zum Bebauungsplan Nr. 461 „Roxel-Nord“ vor.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 19 von 33
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Roxel-Nord I I umfasst eine insgesamt ca. 15,1 ha
große Fläche, die unmittelbar nördlich an das Neuba ugebiet Roxel-Nord angrenzt. Die für die
Wohnbebauung vorgesehenen Flächen werden heute über wiegend landwirtschaftlich genutzt.
Die geplanten Gewerbegebietsflächen decken sich mit den bereits im Bebauungsplan Nr. 218
ausgewiesenen aber erst teilweise realisierten Gewe rbeflächen der Fa. Waldeck. Mit der Auf-
stellung des Bebauungsplanes ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 218 und die Teil-
aufhebung des Bebauungsplans Nr. 461 (nördlicher Teil) verbunden.
Mit dem Bebauungsplan ist beabsichtigt, die planung srechtlichen Voraussetzungen für ca. 110
Wohneinheiten zu schaffen. Geplant sind Einzel- und Doppelhäuser in I- II- geschossiger Bau-
weise. Die Wohnbauflächen werden als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.
Im Bereich des Gewerbegebietes erfolgt eine leichte Erhöhung der Grundflächen- und Ge-
schossflächenzahl. Die Baugrenzen werden deutlich e rweitert. Zudem wird das Gebiet gemäß
den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gegli edert und die Anbindung an die Umge-
hungsstraße über den Stodtbrockweg vorbereitet.
Zwischen dem Wohn- und Gewerbegebiet sowie zwischen Gewerbegebiet und geplanter Klein-
gartenanlage werden Lärmschutzwälle festgesetzt. Da s Gewerbegebiet wird zudem allseitig
durch Pflanzgebote eingefasst. Schließlich dient ei n Bolzplatz der Abdeckung des Bedarfes aus
altem und neuem Wohngebiet.
Mit den vorgenommenen Festsetzungen ist – abhängig von der Ausnutzung der festgesetzten
Grundflächenzahl – eine Gesamtversiegelung (Bau- un d Verkehrsflächen) von ca. 5 ha verbun-
den.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umwelt schutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Gesundheit - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- TA-Lärm
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk)
- 22. BImSchV, 18. BImSchV, 12. BImSchV
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Rege-
lungen des BauGB)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- 22. BImSchV
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Rege-
lungen des BauGB)
Der Flächennutzungsplan stellt den überwiegenden Te il der geplanten Wohngebiete als Fläche
für die Landwirtschaft dar und wird parallel geände rt. Der Stadtteilrahmenplan Münster-Roxel
(2001) formuliert die örtlichen Entwicklungsziele. Demnach ist zwischen Wohngebiet und Ge-
werbe die Entwicklung eines ökologisch wertvollen G rünzuges vorgesehen, der auch das Re-
genrückhaltebecken (RRB) für Roxel-Nord umfassen sollte.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 20 von 33
Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb der Gebiets kulisse des im Aufstellungsverfahren be-
findlichen Landschaftsplanes 3 „Roxeler Riedel“. Re chtswirksame Darstellungen und Festset-
zungen liegen daraus noch nicht vor.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele u nd Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jewe ils bei den einzelnen Schutzgütern dar-
gelegt.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entspreche nd der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestand situation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellu ng der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch
Der Stadtteil Roxel ist einer der Schwerpunkte für die künftige Wohnsiedlungsentwicklung in
Münster. Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch landwirtschaftliche Nutzflächen,
vorwiegend Ackerflächen sowie den Gewerbebetrieb de r Fa. Waldeck bestimmt. In das Plange-
biet integriert wird der Wohnbestand entlang der Ha vixbecker Straße und innerhalb des Gewer-
begebietes. Weitere Wohnbebauung grenzt südlich mit dem Wohngebiet Roxel-Nord und nörd-
lich im Bereich des Stodtbrockweges an das geplante Baugebiet an.
Im Zuge der Entwicklung des Baugebietes Roxel-Nord ist eine Wegeverbindung in Nord-Süd-
richtung entlang eines Grünzuges eingerichtet worde n, die gegenwärtig im Bereich des neu an-
gelegten Regenrückhaltebeckens endet. Eine sonstige örtlich bedeutsame Erholungsnutzung
findet im Plangebiet zurzeit nicht statt.
Vorbelastungen durch Immissionen:
Das Plangebiet ist (Lärm-) Immissionsbelastungen du rch die Havixbecker Straße und den an-
sässigen Gewerbebetrieb ausgesetzt. Betroffen ist z urzeit der vorhandene Gebäudebestand an
der Havixbecker Straße. Hinsichtlich des Verkehrslä rms durch die Havixbecker Straße werden
die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich übers chritten. Die Autobahn A1 wirkt sich durch
die Entfernung nicht mehr maßgeblich auf das Plangebiet aus.
Hinsichtlich des Zufahrtsverkehrs zur Fa. Waldeck w urde im Rahmen der Schalltechnischen
Untersuchung zum Bebauungsplan die derzeitige Situa tion untersucht. Der gegenwärtige be-
triebliche Verkehr, der nach den Bestimmungen der T A-Lärm zu beurteilen ist, führt gegenwär-
tig nicht zu Überschreitungen der Richtwerte der TA -Lärm. Allerdings ist durch den gegenwärti-
gen Verkehr unter Einhaltung der Richtwerte die Gre nze des zulässigen betrieblichen Verkehrs
tags ausgeschöpft. Mehr An- oder Abfahrten sind nic ht möglich. Für nächtliche Anlieferungen /
Abfahrten ist bei Einhaltung des Immissionsrichtwertes der Grenzbereich bei 2 Lkw gegeben.
Die Fa. Waldeck betreibt ein Chemikalien-, Medikame nten- und Arzneimittellager. Zu den ge-
nehmigten Nutzungen zählen auch eine Kleintankstell e, eine Stickstoffabfüllanlage und ein
Sonderlager für brennbare Flüssigkeiten und giftige Stoffe. Die gelagerten gefährlichen Stoffe
liegen jedoch nur in geringen Mengen vor.
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BEGRÜNDUNG / Seite 21 von 33
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkende n Immissionen sind nach den gesetzli-
chen Umweltanforderungen wie folgt zu werten:
Lärmimmissionen
Den Angaben zum Lärmschutz liegt eine schalltechnis che Untersuchung zugrunde (Planungs-
büro für Lärmschutz Altenberge GmbH 2006). Als Prog nosehorizont für die verkehrlichen Im-
missionen wurde das Jahr 2010 festgelegt:
Gewerbelärm
Entsprechend dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG ha ben die Gemeinden bei raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmt e Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwi rkungen (z.B. Lärm) auf die ausschließ-
lich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige
Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zur V ermeidung von Konflikten zwischen Ge-
werbenutzung und heranrückender Wohnbebauung werden im Bebauungsplan neben den Ab-
standsklassen, die das Spektrum möglicher Betriebsa rten festlegen, auch aktive Lärmschutz-
maßnahmen (Lärmschutzwall) festgesetzt. Damit könne n Beeinträchtigungen, die aus dem ge-
ringen Abstand der Nutzungen resultieren könnten, vermieden werden.
Da die nach den festgesetzten Abstandsklassen erfor derlichen Abstände zwischen Wohngebiet
und Gewerbegebiet nicht eingehalten werden, wird im schalltechnischen Gutachten das Maß
des zusätzlich erforderlichen aktiven Lärmschutzes ermittelt. Bei der Ermittlung der maßgebli-
chen gewerblichen Lärmimmissionen wurde zur Berücks ichtigung künftiger Entwicklungsmög-
lichkeiten nicht allein auf die tatsächliche und de rzeitige Nutzung abgestellt, sondern darüber
hinaus auf die in der DIN 18005 genannten flächenbe zogenen Schallleistungspegel (FSP) zu-
rückgegriffen. Der FSP dient zur Berechnung von Min destabständen bzw. der Feststellung von
erforderlichen Schutzmaßnahmen, wenn die Art der in einem Gebiet sich ansiedelnden Betriebe
noch nicht bekannt ist. Für das Gewerbegebiet wird ein FSP von 60 dB(A) der Berechnung
zugrunde gelegt. Damit wird auch das künftige gewer bliche Entwicklungspotenzial berücksich-
tigt.
Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens werden bei Zugrundelegung der flächenbezogenen
Schalleistungspegel die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Einflussbereich der gewerblich
genutzten Flächen ohne zusätzlichen Lärmschutz um b is zu 3 dB(A) überschritten. Dies gilt so-
wohl für das allgemeine Wohngebiet als auch für die Kleingartenanlage. Mit der Festsetzung ei-
nes Lärmschutzwalles (Höhe: 5,0 m ggü. Wohngebiet b zw. 3,0 m ggü Kleingartenanlage) wer-
den die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm, die mit d en Orientierungswerten der DIN 18005
gleichzusetzen sind, nicht nur eingehalten, sondern auch um mindestens 2 dB(A) unterschrit-
ten. Dadurch ist eine ausreichende Prognosesicherhe it für die derzeitigen und künftigen ge-
werblichen Nutzungen innerhalb der ausgewiesenen Gewerbeflächen gegeben.
Mit Blick auf die benachbarte Bebauung am Stodtbroc kweg ergeben sich bei prognostizierten
Immissionspegeln von max. 58 dB(A) tags und 43 dB(A ) nachts keine Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gebäude aufgrund der Lage im
Außenbereich lediglich den Schutzanspruch eines Mischgebietes besitzen.
Für die Zufahrt zum Gewerbegebiet von der Havixbeck er Straße, die nicht über flächenbezo-
gene Schallleistungspegel erfasst ist, werden sich laut Schalltechnischer Untersuchung im Rah-
men des Baugenehmigungsverfahrens für gewerbliche E rweiterungen Nutzungseinschrän-
kungen ergeben, da die gegenwärtige Nutzung der Zuf ahrt bereits die Richtwerte der TA-Lärm
ausschöpft. Im Kontext mit der geplanten Nordostumg ehung von Roxel ist daher längerfristig
bereits eine Erschließung des Gewerbegebietes über den Stodtbrockweg vorgesehen.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 22 von 33
Da die konkrete künftige Nutzung des Gewerbegebiete s noch nicht absehbar ist, erfolgt die Si-
cherstellung der Annahmen aus der Immissionsprognos e durch Einzelnachweise im Bauge-
nehmigungsverfahren.
Verkehrslärm
Die Bundesautobahn A 1 führt zu geringen Vorbelastungen durch Verkehrslär m. Anhand der
Unterlagen zur Planfeststellung des 6-streifigen Au sbaus lassen sich für den östlichen Teil des
Plangebietes für das Prognosejahr geringfügige Über schreitungen der Orientierungswerte der
DIN 18005 von 1 dB(A) für den Nachtzeitraum festste llen. Am Tag werden die Orientierungs-
werte eingehalten. Soweit auch die geplante Nordost umgehung der Berechnung zu Grunde ge-
legt wird, erhöhen sich die zu erwartenden Lärmbela stungen um bis zu 2 dB(A), ohne dass dies
tags zu einer Überschreitung des Orientierungswertes führen würde.
Die für das Prognosejahr 2010 ermittelten Verkehrsb elastungen auf der Havixbecker Straße
(DTV
2010 9.700 Kfz / 24h) führen zu Lärmimmissionen im Gelt ungsbereich des Bebauungspla-
nes, die nach den Ergebnissen des Schalltechnischen Gutachtens im Nahbereich der Straße
deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte z ur Folge hätten. Aus diesem Grund sind
die Baugrenzen der geplanten Neubebauung deutlich v on der Straße abgesetzt worden. Die
Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 180 05 (WA = 55 dB(A) tags / 45 dB(A)
nachts) liegen damit im Bereich der lärmexponierten Westfassaden lediglich im Bereich von ca.
5 dB(A) tags und nachts. Überschreitungen dieser Gr ößenordnung liegen nach gutachterlicher
Einschätzung in einem Bereich, der das Erfordernis eines aktiven Lärmschutzes noch nicht her-
vorruft. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind entlang de r Havixbecker Straße aus städtebauli-
chen und gestalterischen Gesichtspunkten nämlich ni cht erwünscht. Nach Realisierung der
Nordostumgehung und einer damit verbundenen Reduzie rung des Verkehrs auf der Havixbe-
cker Straße um bis zu 5.400 Kfz / 24h werden Pegelm inderungen von ca. 4 dB(A) prognosti-
ziert, so dass für diesen Fall die Orientierungswer te nur noch geringfügig überschritten werden.
Ein Pflanzgebot parallel zur Havixbecker Straße bew irkt zudem eine optische Abschirmung zwi-
schen Wohnnutzung und Straße.
Zur Sicherung eines verträglichen Innenraumpegels v on 40 dB(A) am Tag und 30 dB(A) in der
Nacht werden bedingt durch den Verzicht auf aktiven Lärmschutz passive Lärmschutzmaß-
nahmen erforderlich. Der Bebauungsplan enthält aus diesem Grund entsprechende Festset-
zungen der erforderlichen Lärmpegelbereiche gemäß D IN 4109. Entlang der Havixbecker Stra-
ße ist an den straßenseitigen Fassaden die Festsetz ung von Lärmpegelbereich III bzw. im Be-
reich der näher an die Straße herangerückten Bestan dsgebäude von Lärmpegelbereich IV er-
forderlich. An den weniger exponierten Fassaden bzw . weiter entfernt liegenden Gebäuden
werden abgestufte Festsetzungen von Lärmpegelbereic hen notwendig. In den überwiegend
zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den B ereichen der gekennzeichneten Gebäu-
defronten (Lärmpegelbereichen) sind schallgedämmte Lüftungen erforderlich (vgl. TF 1.1.6).
Sportlärm
Im Einflussbereich des Bolzplatzes werden die Immis sionsrichtwerte der 18. BImSchV außer-
halb und innerhalb der Ruhezeiten an den Wohnhäuser n im Gewerbegebiet eingehalten. Für
die Kleingartenanlage, für die es in der 18. BImSch V keine konkreten Richtwerte gibt, ist unter
Berücksichtigung der Richtwerte für Mischgebiete eb enfalls die Einhaltung außerhalb der Ru-
hezeiten gewährleistet. Innerhalb der Ruhezeiten is t eine Überschreitung gegeben, soweit
Kleingärten mit einem entsprechenden Schutzanspruch der 18. BImSchV zu berücksichtigen
sind. Im schalltechnischen Gutachten werden daher N utzungseinschränkungen während der
Ruhezeiten in Betracht gezogen.
Sonstige gewerbliche Immissionen:
Die gegenwärtige Nutzung des Gewerbegebietes verurs acht über die beschriebenen Lärmim-
missionen hinaus keine nennenswerten sonstigen Immi ssionen (z.B. Gerüche, Stäube, Er-
schütterungen). Da mit den festgesetzten Abstandskl assen grundsätzlich aber auch Betriebe
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 23 von 33
mit stärkerem derartigem Immissionsverhalten zulässig wären und der geplante Lärmschutzwall
hierfür keine ausreichende Abschirmwirkung aufweist , werden allgemein oder ausnahmsweise
zulässige Betriebe, die zu derartigen schädlichen U mwelteinwirkungen auf die Umgebungsnut-
zung führen können, ausgeschlossen (TF 1.2.3). Ents prechende Betriebe haben im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens die Möglichkeit, den Nac hweis der Unbedenklichkeit der Immis-
sionen zu erbringen. Der gegenwärtige Gewerbebetrie b wird durch die genannte Festsetzung
nicht eingeschränkt, zumal derartige Immissionen von dem Betrieb nicht ausgehen.
Lagerung gefährlicher Stoffe
Von den gelagerten brennbaren und giftigen Stoffen geht nach Aussagen der Feuerwehr keine
besondere Gefährdung für die geplante bzw. vorhande ne Wohnbebauung aus. Der Betrieb fällt
nicht in den Geltungsbereich der Störfall-Verordnun g (12. BImSchV). Ein spezielles Abstand-
erfordernis für die Wohnbebauung ergibt sich aus der Lagerung der genannten Stoffe nicht.
Landwirtschaft / Gerüche
Ca. 300 m nördlich des Plangebietes am Stodtbrockwe g befindet sich ein landwirtschaftlicher
Schweinemastbetrieb. Aufgrund der Entfernung zum Pl angebiet, der vergleichsweise geringen
Größe des vorhandenen Tierbestandes und der vorherr schenden westlichen Windrichtung sind
relevante Geruchsbelästigungen nicht zu erwarten. I n Nachbarschaft zum landschaftlich ge-
prägten Außenbereich ist allerdings mit typischen G eräuschen und Gerüchen zu rechnen. (vgl.
Hinweis 3.2)
Erholungsnutzung
Hinsichtlich der Erholungsnutzung werden sich die B edingungen nach vollständiger Umsetzung
des Bebauungsplanes verbessern. Zum einen erfolgt e in Wegenetzschluss vom Ortskern Ro-
xels über die neu geschaffene Grünverbindung bis zu m Stodtbrockweg. Zum anderen werden
durch die Anlage eines Bolzplatzes und einer Kleing artenanlage die Angebote für die örtliche
Erholung erweitert. Ein Kinderspielplatz im bereits bestehenden Baugebiet Roxel-Nord ist über
die geplante Grün- / Wegeverbindung zügig zu erreichen.
Waldabstand
Das Forstamt Münster weist darauf hin, dass gemäß d em RdErl. des Ministeriums für Bauen
und Wohnen vom 24.01.1997 (im Baugenehmigungsverfah ren) darauf hingewirkt werden soll,
dass Bauvorhaben einen Abstand zum Wald von 35 m ei nhalten sollen. Der Abstand dient der
Abwehr von Gefahren, die vom Wald auf die Bebauung und umgekehrt ausgehen können (z.B.
Waldbrände).
Im Gewerbegebiet beträgt der Abstand der Baugrenze zum Wald 5-10 m. Die bereits vorhan-
denen Wohngebäude im Gewerbegebiet weisen einen Abs tand von 4-6 m auf. Die Baugrenzen
der geplanten Wohngebiete im Süden und Westen des W aldes haben einen Abstand von 22
bzw. 31 m.
Die neu festgesetzten Baugrenzen innerhalb des Gewe rbegebietes bewegen sich weitestge-
hend im Rahmen der ehemaligen Baugrenzen des bisher igen Bebauungsplan Nr. 218. Hin-
sichtlich der Wohnbebauung werden die Abstände gemä ß o. g. RdErl. an den drei nächstlie-
genden Gebäuden nicht eingehalten.
8.4.2 Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
Das Gebiet wird im südlichen Teil überwiegend durch Ackerflächen bestimmt. Daran schließen
sich nach Norden ein kleinerer Eichenmischwald mit älterem Baumbestand sowie die Gewer-
beflächen der Fa. Waldeck mit markantem Gehölzbesta nd an. Von Süden nach Norden durch-
fließt ein temporär Wasser führendes Fließgewässer mit Ufergehölzen das Gebiet. Im Bereich
des bereits neu angelegten Regenrückhaltebeckens is t das Gewässer im Zuge der Erschlie-
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 24 von 33
ßung des in Bau befindlichen Wohngebietes renaturie rt worden. Das Regenrückhaltebecken
wird gegenwärtig von Pionierarten der Tier- und Pflanzenwelt besiedelt.
Nördlich der heutigen Gewerbeflächen erfolgt eine W eidenutzung (Pferdekoppeln). Einige Be-
reiche liegen auch brach und werden durch hochwüchsige Grasfluren gekennzeichnet.
Der Wald- und Gewässerkomplex ist Teil eines schutz würdigen Biotops gemäß Biotopkataster
NRW. Die lokale Bedeutung für Vögel (Buschbrüter), Amphibien und Libellen wird im Kataster
hervorgehoben. Für den Waldbestand ist das Vorkomme n streng geschützter Tierarten (z.B.
Fledermäuse) nicht auszuschließen.
Am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes liegt das Naturdenkmal Nr. 663, eine alte Ei-
che am Stodtbrockweg.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Bei den für die Wohnbebauung einschließlich Lärmsch utzwall und die Kleingartenanlage in An-
spruch genommenen Flächen handelt es sich fast auss chließlich um Ackerflächen mit geringer
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz. Die südl ich der Zufahrt zur Fa. Waldeck gelegenen
Gärten und Kulturen sind etwas strukturreicher, abe r ohne größere Bedeutung als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen.
Die gewerblichen Flächen bleiben in ihrer Ausdehnun g weitgehend auf die bereits im rechts-
wirksamen Bebauungsplan Nr. 218 festgesetzten Gewer beflächen beschränkt. Die überbau-
bare Fläche wird darin jedoch deutlich ausgeweitet. Bei den im nördlichen Bereich des Gelän-
des gelegenen Flächen, die bislang noch nicht für g ewerbliche Zwecke genutzt werden, haben
sich Strukturen ausgebildet, die für Tiere und Pfla nzen der Agrarlandschaft bedeutsam sind.
Diese Strukturen gehen bei einer gewerblichen Inanspruchnahme größtenteils verloren.
Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutu ng (FFH-Gebiete) oder Europäische Vo-
gelschutzgebiete werden nicht tangiert. Durch die B eschränkung der neu geplanten Bebauung
auf bisherige Ackerflächen bzw. das bereits ausgewi esene Gewerbegebiet ist eine Gefährdung
etwaiger Vorkommen geschützter Tierarten nicht zu e rwarten. Der Waldbestand als etwaiger
Lebensraum von geschützten Arten wird nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Eingriffe in Natur und Landschaft
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Re alisierung des Bebauungsplans einher-
gehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebe nsräumen, die damit verbundene Unter-
brechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Biotopstruk-
turen sowie die Überbauung von bisher versickerungs fähigen und offenporigen Flächen stellen
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natu r und Landschaft gemäß § 18 Bundesnatur-
schutzgesetz dar.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der de rzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des
Plangebietes von derzeit ca. 19 % auf ca. 34 %.
Der Bebauungsplanentwurf bindet die ökologisch wert vollen Landschaftselemente einschließ-
lich des Naturdenkmales in das Plankonzept ein und trägt damit zu deren Erhaltung und lang-
fristigen Sicherung bei. Durch die Integration der Landschaftselemente in die öffentlichen Grün-
flächen bzw. die Festsetzung von Wald wurde der ges etzlichen Vorgabe der Eingriffsver-
meidung bzw. Eingriffsminimierung weitgehend entspr ochen. Durch die Erhöhung des Nut-
zungsdruckes aus dem künftigen Baugebiet heraus ist jedoch mit Qualitätseinbußen zu rech-
nen.
Ein Eingriff in Natur und Landschaft resultiert aus den Festsetzungen des Gewerbegebietes nur
insoweit, als es durch die Erhöhung der Grundfläche nzahl (GRZ) zu einer stärkeren Ausnut-
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 25 von 33
zung der Fläche kommen kann, als dies bislang durch das bestehende Planungsrecht der Fall
ist.
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestan dswertigkeit vom Mai 2005 mit der öko-
logischen Wertigkeit der Planung führt trotz der er wähnten eingriffsmindernden Maßnahmen
und unter Berücksichtigung des innerhalb des Geltun gsbereiches des Bebauungsplanes anre-
chenbaren Kompensationspotentials zu einem zusätzli chen Ausgleichsflächenbedarf von ca.
1,04 ha.
Da dieser zusätzliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der Planungsvorgaben und der hieraus
resultierenden Nutzungsintensitäten sowie der entwi cklungsplanerischen Zielsetzungen der
Stadt Münster nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nachgewiesen
werden kann, wird der Ausgleich außerhalb des Bebau ungsplangebietes nachgewiesen. Hierzu
werden Flächen im Niederungsbereich der Aa nördlich von Roxel herangezogen und aufge-
wertet (Gemarkung Roxel, Flur 28, Flurstücke 23, 31 und 56).
Über eine Zuordnungsfestsetzung werden die Flächen den Eingriffen im Bebauungsplan Nr.
488 zugeordnet und planungsrechtlich gesichert.
8.4.3 Boden
Natürliche Bodenverhältnisse
Die Boden- und Untergrundverhältnisse wurden für de n südlichen Teil durch ein Gutachten nä-
her bestimmt (Hinz Geotechnik Ingenieurgesellschaft mbH 1998/2002). Das Gebiet liegt im Be-
reich kreidezeitlicher Tonmergelsteine, die in unte rschiedlichen Mächtigkeiten von Löß und zu
einem geringen Teil von Moränenablagerungen (Geschi ebelehm/-mergel) überlagert werden.
Als Bodentypen sind vorwiegend Gley-Pseudogley, Pse udogley und Pseudogley-
Parabraunerde anzutreffen. Die Böden, deren Bodenar t zumeist als sandiger Schluff anzuspre-
chen ist, werden durch Staunässe bestimmt, die z. T. bis zur Geländeoberfläche heranreicht.
Die Böden des Untersuchungsgebietes haben hinsichtl ich der im Bundesbodenschutzgesetz
genannten natürlichen Funktionen (z.B. Filter- und Pufferfunktion) eine mittlere bis hohe Be-
deutung. Im Westen des Plangebietes befinden sich e ntlang der Havixbecker Straße auf einem
Streifen von ca. 100 m Breite Böden mit einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit. Mit einer Bo-
denwertzahl von 80 zählt der Standort zu den Böden mit der höchsten natürlichen Ertragsfähig-
keit in Münster. Die Böden sind nach Einstufung des Geologischen Dienstes NRW aufgrund der
natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig einzustufen.
Die Böden des Plangebietes sowie der Untergrund las sen eine verzögerungsfreie Versickerung
von Niederschlagswasser nicht zu.
Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich auf de m Gelände der Fa. Waldeck eine im städ-
tischen Kataster geführte Altlasten/-verdachtsfläch e in Form einer ehemaligen Eigen-
verbrauchertankstelle. Bei Untersuchungen im Oktobe r / November 2005 wurden der Bereich
der ehemaligen Tankstelle sowie der Bereich eines a bgemeldeten Altöltanks untersucht. Bei
den Untersuchungen wurden bis maximal 3,7 m Tiefe A uffüllungen durch Bauschutt, Ziegel-
bruch und Glasasche angetroffen. Im Bereich der Tan kstelle konnten keine nutzungsspezifi-
schen Kontaminationen gefunden werden. Im Bereich d es Altöltanks wurden PAK-Gehalte von
2,18 mg / kg in 0,7 - 1,2 m Tiefe analysiert.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 26 von 33
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Überbauung / Versiegelung und Aufschüttun g von 0,4 - 1,0 m der natürlich anste-
henden Böden wird der Boden in seinen Funktionen fü r den Naturhaushalt nachhaltig beein-
trächtigt. Der verbleibende Eingriff in den Boden w ird im Rahmen der Eingriffsregelung kom-
pensiert.
Der wegen seiner ausgeprägten Bodenfruchtbarkeit sc hutzwürdige Boden kann durch die Be-
bauung und die Erschließungsmaßnahmen nicht erhalte n werden. Durch den Abstand der Bau-
flächen von der Havixbecker Straße erfolgt jedoch zumindest eine Reduzierung dieses Eingriffs.
Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist der be i den Aushubarbeiten anfallende Mut-
terboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor V ernichtung oder Vergeudung zu schützen
(§ 202 BauGB). Der Bebauungsplan enthält einen ents prechenden Hinweis zum schonenden
Umgang mit dem Boden (Hinweis Nr. 3.3).
Auf Grund der gewerblichen Nutzung sind keine weite ren Maßnahmen zur Sicherung der Alt-
lasten/-verdachtsfläche erforderlich. Im Bebauungsp lan erfolgt eine entsprechende Kennzeich-
nung der Fläche (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB).
8.4.4 Wasser
Oberflächengewässer
Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein namenl oses Fließgewässer, das in die Münster-
sche Aa entwässert. Das Gewässer Nr. 3323000.930 du rchfließt von Süden kommend den
zentralen Grünzug, quert den Waldbestand und umflie ßt schließlich das bereits vorhandene
Regenrückhaltebecken. Das im Süden trapezförmig aus gebaute Fließgewässer wird in seinem
Verlauf von Gehölzen gesäumt. Innerhalb des Waldbes tandes mündet von Norden kommend
ein weiterer kleiner Wasserlauf in das Gewässer ein . Im Bereich des Regenrückhaltebeckens
ist der Bachlauf im Zuge der Erschließung des Bauge bietes Roxel-Nord renaturiert worden und
wird von dort aus in Richtung der Hoflage Schulze Stodtbrock verrohrt weitergeführt.
Bei den auf dem Firmengelände der Fa. Waldeck geleg enen Wasserbecken handelt es sich um
ein Löschwasservorhalte- und ein Regenrückhaltebecken.
Grundwasser
Im Zuge der Erschließungsplanung für das Wohngebiet wurden die Boden- und Grundwasser-
verhältnisse begutachtet (Hinz Geotechnik Ingenieur gesellschaft mbH 1998/2002). Im Gebiet
befinden sich demnach quartäre Lockersedimente in u nterschiedlichen Mächtigkeiten. Es han-
delt sich um Lößablagerungen und stellenweise um Ge schiebelehm/-mergel. In diesen Schich-
ten ist kein geschlossener Porengrundwasserleiter vorhanden.
Unterlagert werden diese Schichten von teils verwit tertem klüftigem Kalkmergelstein der Ober-
kreide, der sich als Kluftgrundwasserleiter mit ger inger Ergiebigkeit darstellt. Der Kluftgrund-
wasserleiter hat durch die überlagernden Deckschich ten und den Verwitterungshorizont des
Kreidemergels ein hohes Schutzpotenzial gegenüber möglichen Verunreinigungen.
Bei den Bohrungen im Zuge des Bodengutachtens bzw. des hydrogeologischen Gutachtens
wurden im zentralen und östlichen Teil des Wohngebi etes im Porengrundwasserleiter Wasser-
stände von ca. 2,0 - 2,5 m unter Geländeoberkante e rbohrt. Der geschlossene Grundwasser-
spiegel im Kluftgrundwasserleiter wurde nicht erbohrt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Eine Beeinträchtigung des Fließgewässers ist nicht gegeben. Besonders ergiebige, geschützte
oder schützenswerte Grundwasservorkommen liegen nic ht vor, so dass keine erheblich
nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu er warten sind. Sofern im Zuge der Bauar-
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 27 von 33
beiten die schützende Deckschicht abgetragen und de r Kluftgrundwasserleiter erreicht wird, be-
steht bei baubedingtem Eintrag von Schadstoffen ein Gefährdungspotenzial für das Grund-
wasser.
Durch die Erschließung des Baugebietes und die zune hmende Versiegelung ist eine Verminde-
rung der Grundwasserneubildung unvermeidlich. Die f ehlende Eignung des Gebietes für eine
Niederschlagswasserversickerung lässt eine unmittel bare Kompensation für das Schutzgut
Grundwasser nicht zu. Anfallendes Niederschlagswass er wird stattdessen über die Regenwas-
serkanalisation dem Regenrückhaltebecken zugeleitet und gelangt von dort gedrosselt in das
namenlose Fließgewässer. Die verminderte Grundwasse rneubildung wird im Rahmen der Ein-
griffsregelung berücksichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
8.4.5 Klima / Luft
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse stellt das Plangebiet als Klimatop tiefer liegender
Ebenen bzw. locker bebauter Gebäudeansammlungen dar . Eine maßgeblich über das Plange-
biet hinausgehende klimatische Funktion des Raumes ist nicht zu erwarten. Die unversiegelten
landwirtschaftlichen Flächen haben eine örtliche Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die vorgesehene Wohnbebauung erfolgt ein Wech sel vom Freilandklima zum etwas
wärmeren Klima der locker bebauten Bereiche. Nennen swerte über das Plangebiet hinaus wir-
kende lokalklimatische Veränderungen sind durch die Bebauung in Verbindung mit den ge-
planten Grünflächen nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Gewerbegebietes erfolgt im Verglei ch zum planungsrechtlich gesicherten Be-
stand lediglich eine leichte Erhöhung der Dichte, d ie sich klimatisch nicht nennenswert auswir-
ken wird.
Die geringfügige klimatische Beeinträchtigung wird im Rahmen der Eingriffsregelung berück-
sichtigt und fließt in die Ermittlung des Ausgleichs mit ein.
Zur effizienten Energieversorgung
wird das Wohngebiet, abgesehen vom baulichen Besta nd,
an ein bereits vorhandenes Blockheizkraftwerk im be nachbarten Baugebiet angeschlossen. Die
Nutzung regenerativer Energien, z.B. der Solarenergie ist möglich.
8.4.6 Landschaft
Der Landschaftsraum liegt im Übergangsbereich zwisc hen dem im Bau befindlichen Wohnge-
biet Roxel-Nord und den angrenzenden landwirtschaft lich geprägten Flächen. Das Land-
schaftsbild ist durch die umgebenden baulichen Nutzungen bereits vorgeprägt.
Markante Landschaftselemente stellen das Wäldchen, der zentrale Grünzug entlang des Bach-
laufes und das Naturdenkmal am Stodtbrockweg dar. D arüber hinaus befinden sich auf dem
Betriebsgelände des ansässigen Gewerbetriebes ausge prägte Gehölz- bzw. Baumbestände,
die gegenwärtig zu einer guten Einbindung des Betriebes in den Landschaftsraum beitragen.
Der Stadtteilrahmenplan sieht zwischen Wohngebiet u nd Gewerbe die Entwicklung eines öko-
logisch wertvollen Grünzuges vor, der auch das Rege nrückhaltebecken (RRB) für Roxel-Nord
umfassen sollte.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 28 von 33
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Inanspruchnahme durch Wohnbauflächen erstreckt sich vornehmlich auf Ackerflächen zwi-
schen bereits vorhandenen Bauflächen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann somit
gemindert werden. Durch die Verlagerung des RRB nac h Osten ist ein breiterer Grünzug zwi-
schen Gewerbe und Wohnbauflächen entsprechend der S tadtteilrahmenplanung nicht mehr
vorgesehen. Die grünordnerisch sinnvolle Abschirmun g zwischen den beiden Nutzungen wird
durch den geplanten Lärmschutzwall sichergestellt.
Die Festsetzungen des Gewerbegebietes unterscheiden sich im Hinblick auf die landschaftli-
chen Auswirkungen vom geltenden Bebauungsplan vor a llem dahingehend, dass das Bau-
fenster deutlich nach Norden ausgedehnt wird. Damit sind bauliche Anlagen mit einer Firsthöhe
von bis zu 12 m auch im nördlichen, der freien Land schaft zugewandten Bereich des Gewerbe-
gebietes möglich. Durch allseitig vorgesehene Eingr ünungsmaßnahmen ist eine längerfristige
Einbindung in den Landschaftsraum allerdings weitgehend sichergestellt.
Die geplante Kleingartenanlage tritt durch die künf tige Grünstruktur der Gärten sowie die An-
bindung an die geplante Bebauung und die Infrastruk tureinrichtungen landschaftlich nicht
nachteilig in Erscheinung.
Das Naturdenkmal am Stodtbrockweg wird durch die Pl anung nicht unmittelbar in Mitleiden-
schaft gezogen. Die geplante Grünverbindung ist auf das Naturdenkmal ausgerichtet. Der vor-
gesehene Wegeausbau wird außerhalb des geschützten Kronentraufbereichs geführt und be-
einträchtigt das Naturdenkmal nicht. Bei einer zukü nftigen Erschließung des Gewerbegebietes
über den Stodtbrockweg ist bei den erforderlichen A usbauplanungen dem Schutzbedarf des
Naturdenkmales Rechnung zu tragen.
Die verbleibenden Eingriffe in das Landschaftsbild werden im Zuge der Eingriffskompensation
ausgeglichen.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Als Sachgüter sind die vorhandene Wohn- und Gewerbe bebauung sowie die land- und forst-
wirtschaftlichen Nutzflächen zu berücksichtigen.
Angaben über zu berücksichtigende Kulturgüter (z.B. Denkmale) liegen für das Plangebiet nicht
vor.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Der Bestand an Sachgütern wird mit Ausnahme der lan dwirtschaftlichen Nutzflächen in die Pla-
nung integriert. Eine Inanspruchnahme der hochwerti gen landwirtschaftlichen Flächen ist bei
Realisierung der Planung unvermeidbar (vgl. § 1a (2) BauGB).
Hinsichtlich der möglichen Auffindung von Bodendenk mälern enthält der Bebauungsplan ent-
sprechende Hinweise zur Berücksichtigung der Kulturgüter.
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen von erheblicher Relevanz sind nich t erkennbar. Wechselseitige Auswirkun-
gen werden ansonsten unter den einzelnen betrachtet en Schutzgütern beschrieben und be-
wertet.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 29 von 33
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind s olche Wirkungen zu verstehen, die auch
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen z ur Vermeidung, zur Minderung und
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. Die Erheb lichkeit der Auswirkungen auf die einzel-
nen Schutzgüter ist in der nachstellenden Tabelle zusammengefasst worden.
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit
Immissionsschutz
• Lärmbelastungen durch Verkehrslärm der Havixbecker
Straße (Minderungsmaßnahmen sind vorgesehen)
• Gewerblicher Lärm wird durch geplanten Wall einged ämmt,
Belastungsgrenze im Zufahrtsbereich erreicht
• Bolzplatz kann zu Belästigungen der Kleingartenanl age
während der Ruhezeiten führen
• Sonstige störende gewerbliche Immissionen werden a usge-
schlossen
Unterschreitung der Abstände zum Wald
Menschen
Verbesserung der Erschließung für die Erholung durch Wege-
netzschluss und erweiterte Erholungsangebote.
-
Pflanzen und
Tiere
Eingriffe in Natur und Landschaft werden minimiert, verbleibende
Beeinträchtigungen werden ausgeglichen.
Keine Betroffenheit besonders schutzwürdiger Arten oder Ge-
biete.
Boden Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden /
Flächenverbrauch
Wasser Verminderte Grundwasserneubildung, lokal wir ksam
Klima / Luft klimatisch weitgehend unbedeutsam
keine erheblichen lufthygienischen Auswirkungen
-
Landschaft Umfassende Eingrünungsmaßnahmen mindern d ie negativen
Einflüsse auf den landschaftlichen Außenbereich
Kultur- und
Sachgüter
Keine Betroffenheit bekannter Kulturgüter
Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher N utzflächen
(vgl. Boden)
Wechselwirkun-
gen
Keine besonders zu berücksichtigende Wechselwirkung en zwi-
schen den Schutzgütern
-
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutig e Zustand in weiten Teilen erhalten. Die be-
schriebenen Beeinträchtigungen der Umwelt könnten i m Vergleich zum Planungsfall vermieden
werden. Im Rahmen des bestehenden Planungsrechtes i st allerdings bereits heute eine Erwei-
terung des baulichen Bestandes im Gewerbegebiet bzw . die Realisierung eines Bolzplatzes
südwestlich des Waldes möglich.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene des Bebauungsplanes kommen keine grun dsätzlichen anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten in Betracht. Zur umfassenden Ber ücksichtigung der Belange des Immissi-
onsschutzes wurde im Verfahren die Lage von empfind lichen (Wohn-) Nutzungen und Lärm e-
mittierenden Anlagen (Bolzplatz) optimiert.
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 30 von 33
Hinsichtlich der Wahl des Standortes enthalten die Begründung sowie der Umweltbericht zur
Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechende Ausführungen.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Um weltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwac hen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermit teln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Ab-
hilfe zu ergreifen.
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtisch en Ausgleichsflächen erfolgt eine konti-
nuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.
Insbesondere im Hinblick auf die Zufahrtssituation zum Gewerbegebiet sind die Auswirkungen
auf die Nachbarschaft im Zuge des nachfolgenden Bau genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Dabei sind die Folgen einer veränderten Erschließun g des Gewerbegebietes über den
Stodtbrockweg nach Realisierung der Nordostumgehung zu berücksichtigen. Bei einer Er-
schließung des Gewerbegebietes von der Umgehungsstraße aus sind zudem die Auswirkungen
auf das Naturdenkmal Nr. 663 zu prüfen, um Gefährdu ngen frühzeitig zu erkennen und abwen-
den zu können.
Mit Blick auf die Nachbarschaft von Bolzplatz und K leingartenanlage ist nach Inbetriebnahme
zu prüfen, ob für den Bolzplatz ggf. die Nutzungszeiten beschränkt werden müssen. Dabei kann
auf etwaige Hinweise der Kleingärtner reagiert werden.
8.8 Zusammenfassung
Die Stadt Münster plant in Ergänzung des in Bau bef indlichen Wohngebietes Roxel-Nord ein
weiteres Baugebiet für ca. 110 Wohneinheiten. Im Zu ge dieser Planungen wird auch das nörd-
lich angrenzende Gewerbegebiet optimiert und die Ve rträglichkeit der Nutzungen abgestimmt.
Angrenzend an den sich bis zum Stodtbrockweg fortse tzenden Nord-Süd-Grünzug des beste-
henden Wohngebietes werden eine Kleingartenanlage und ein Bolzplatz vorgesehen.
Der Umweltbericht fasst die geprüften Umweltauswirk ungen der Planung zusammen und be-
wertet diese umweltfachlich. Der mit der Planung ei nhergehende unvermeidliche Eingriff in Na-
tur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen i m Niederungsbereich der Aa (ca. 1,04
ha) außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungspl anes kompensiert. Zur Minimierung des
Eingriffs erfolgt auch eine möglichst gute Einbindu ng in die freie Landschaft durch Anpflanzun-
gen am Rand des Baugebietes.
Mit der Planung ist die Inanspruchnahme von Freirau m verbunden. Dabei werden auch schutz-
würdige Böden mit sehr hoher Ertragsfähigkeit in Anspruch genommen.
Im Hinblick auf eine verträgliche Nachbarschaft von Wohn- und Gewerbenutzung erfolgt zu-
nächst eine Gliederung des Gewerbegebietes nach Abs tandsklassen. Besonders immissions-
trächtige Betriebe können damit von vornherein ausg eschlossen werden. Zur Sicherstellung der
konkreten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfolgt zudem eine Trennung von Woh-
nen und Gewerbe durch einen Lärmschutzwall (Höhe = 5,0m). Damit wird sichergestellt, dass
weder heute noch zukünftig vom Gewerbegebiet ausgeh ende unzulässige Lärmimmissionen
auf das Wohngebiet ausgehen. Ein niedrigerer Wall s chützt darüber hinaus die geplanten
Kleingärten. Im Bereich der aus lärmtechnischer Sic ht bereits ausgelasteten Zufahrt von der
Havixbecker Straße zum Gewerbegebiet sind im Baugen ehmigungsverfahren Regelungen für
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 31 von 33
ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu finden. Eine generelle Entlastung ist erst mit
Realisierung einer neuen Zufahrt mit Anschluss an die Nordostumgehung zu erwarten.
Das Plangebiet ist im Nahbereich der Havixbecker St raße erheblichen Lärmimmissionen aus-
gesetzt. Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung vor dem Verkehrslärm der Havixbecker
Straße sind die Baugrenzen daher deutlich von der S traße abgerückt worden. Damit kann er-
reicht werden, dass die Überschreitungen der Orient ierungswerte sich auf etwa 5 dB(A) be-
schränken. Aus städtebaulichen Erwägungen ist kein aktiver Lärmschutz vorgesehen, aber
auch nicht zwingend erforderlich. Zum Schutz der In nenraumpegel erfolgt passiver Lärmschutz
in Form der Ausweisung von Lärmpegelbereichen. Nach Realisierung der Nord-Ostumgehung
von Roxel ist zukünftig von einer deutlichen Reduzierung der Immissionen auszugehen.
Gewerbliche Immissionen, die sich schädlich auf das benachbarte Wohngebiet auswirken könn-
ten, werden durch geeignete Festsetzungen ausgeschlossen.
Die Lage des Bolzplatzes ist an die Anforderungen d es Immissionsschutzes angepasst worden.
Etwaige Konflikte mit den unmittelbar angrenzenden Kleingärten lassen sich bei Bedarf durch
Einschränkungen der Nutzungszeiten lösen.
Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Nat ur und Landschaft werden durch geeignete
Ausgleichsmaßnahmen im Niederungsbereich der Aa kom pensiert. Im Hinblick auf die Siche-
rung der natürlichen Lebensgrundlagen ist die Überb auung von ca. 1 ha hochproduktiver Bö-
den, die zu den von Natur aus fruchtbarsten Böden in Münster zählen, zu vermerken.
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen können som it zumeist durch die verträgliche Ab-
stimmung der Nutzungen sowie durch geeignete Maßnah men vermieden oder zumindest ge-
mindert werden. Hinsichtlich des Bodenschutzes und des Immissionsschutzes (Verkehrslärm)
verbleiben in die Abwägung einzustellende erhebliche Umweltauswirkungen.
9. Gesamtabwägung
Die vorgetragenen Umweltbelange werden weitestgehen d berücksichtigt, so dass erhebliche
Belastungen im Wesentlichen nicht auftreten.
Die auf die geplante Wohnbebauung an der Havixbecke r Straße einwirkende Lärmbelastung
von dieser Straße ist durch den großen Abstand der vorgesehenen Gärten und Häuser, durch
die festgesetzte Eingrünung und die festgesetzten p assiven Lärmschutzmaßnahmen ausrei-
chend begrenzt und damit in Bezug auf die neuen Woh nnutzungen vertretbar. Ein noch weite-
res Abrücken der Wohnbebauung von der Havixbecker S traße aus Gründen der an den der
Verkehrsfläche zugewandten Gebäudeseiten zu Spitzen verkehrszeiten möglichen bis zu 5
dB(A) Überschreitungen der Orientierungswerte der D IN 18005 ist nicht zwingend und würde
damit dem Ziel, neue Wohnbauflächen zu schaffen, entgegenstehen. In Abwägung zu dem aus-
reichenden Abstand wären ein Lärmschutzwall oder ei ne Lärmschutzwand an dieser Stelle
städtebaulich und gestalterisch für das Orts- und L andschaftsbild beeinträchtigend und damit
nicht empfehlenswert, so dass die hier festgesetzte n Maßnahmen zusammen eine sinnvolle
und akzeptable Lösung darstellen. Darüber hinaus sp richt die zu erwartende weitere Entlastung
von Verkehrslärm in diesem Bereich durch den beabsi chtigten Bau der Nordostumgehung e-
benfalls für die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen.
Für die Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden als Bauland wird durch Ausgleichsmaß-
nahmen ausreichend Ersatz geschaffen. In den textli chen Festsetzungen wird auf den Schutz
des vorhandenen Mutterbodens hingewiesen. Sowohl de r Erhalt in den zukünftigen Gärten als
auch die an anderer Stelle verwendbare Nutzung bei Versiegelung kann - auch aus wirtschaftli-
chen Überlegungen - erwartet werden. Die Inanspruchnahme hochwertiger Ackerböden ist auch
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
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in Anbetracht ihrer hohen Qualität gerechtfertigt, um die städtebauliche Zielsetzung einer kom-
pakten Siedlungsentwicklung (Stadt der kurzen Wege) zu ermöglichen.
Soweit von den beschriebenen Maßnahmen erhebliche U mweltauswirkungen im Sinne des
Umweltberichtes verbleiben, sind diese damit zumindest ausreichend gemindert und hinsichtlich
der Ziele des Bebauungsplanes insgesamt vertretbar.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße /
Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp wurde durc h Beschluss des Rates der Stadt
Münster vom 18.06.2008 gemäß § 46 BauGB die Umlegun g angeordnet. Alle Beteiligten haben
ihr schriftliches Einverständnis zur Durchführung einer Umlegung gegeben.
Die Verwirklichung des Bebauungsplanes berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der
im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen, na chteilige Auswirkungen in wirtschaftli-
cher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht zu er warten. Ein Sozialplan ist daher nicht erfor-
derlich.
Der Ausbau soll auf der Grundlage des Bebauungsplan es erfolgen. Ein Ausbau in Teilab-
schnitten bleibt vorbehalten.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem durch
den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossenen
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II – Havixbecker Straße /
Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
Münster, __________
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
Anlage: Lage und Abgrenzung der Ausgleichsfläche
Bebauungsplan Nr. 488: Roxel-Nord II –
Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
BEGRÜNDUNG / Seite 33 von 33
Lage und Abgrenzung der Ausgleichsfläche:
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (18)
- Bebauungsplan Nr. 488 (amtlicher Umring) amtlich
- Havixbecker Straße 44
- Roxeler Straße
- Tilbecker Straße
- Pienersallee
- Wulfertstraße
- Buschkamp 24
- Stodtbrockweg 16u
- Brockkamp 1
- Umgehungsstraße 80
- An der Kleikuhle 2
- Zum Schultenhof 780
- Albersloher Weg 33
- Schelmenstiege
- Deermannskamp 764
- Stiegkamp 734
- Im Seihof 664
- Bredeheide
Bebauungsplan Nr. 488
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel-Nord II - Havixbecker Straße / Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0660/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.08.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37