0429/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschuss vom 17.03.2026 (AN/198/2026) betreffend der Fördermittelvergabe an Interkulturelle Zentren
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle OB/16/162/3 Vorlagen-Nummer 27.02.2026 0429/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 17.03.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschuss vom 17.03.2026 (AN/198/2026) betreffend der Fördermittelvergabe an Interkulturelle Zentren Die CDU-Fraktion hat für die Rechnungsprüfungsausschusssitzung am 17.03.2026 unter AN/0198/2026 um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Wie viele Fördergelder wurden in den jeweils letzten 5 Jahren an entsprechende Einrichtungen mit einer interkulturellen Ausrichtung vergeben? 2. Wie viele Projekte wurden im Einzelnen gefördert? 3. Wie wird die Verwendung der Mittel dokumentiert bzw. werden die Verwendungs- nachweise eingefordert? 4. Wie wird verhindert, dass staatliche Fördermittel nicht für islamistische bzw. ver- fassungswidrige Zwecke missbraucht werden? 5. Wer entscheidet bei mehreren Antragstellern über die Vergabe von Fördergeldern und welche Kriterien liegen der Entscheidungsfindung zu Grunde? Die Verwaltung antwortet dazu wie folgt: Zu 1) Wie viele Fördergelder wurden in den jeweils letzten 5 Jahren an entsprechende Einrichtungen mit einer interkulturellen Ausrichtung vergeben? Folgende Fördermittel wurden in den letzten fünf Jahren an anerkannte Interkulturelle Zentren vergeben: Jahr Summe gesamt in € Anzahl Träger 2020 645.166,00 39 2021 657.885,00 39 2022 670.650,00 41 2023 767.645,00 45 2024 761.733,00 43 2025 758.951,00 42 2 Zu 2) Wie viele Projekte wurden im Einzelnen gefördert? Die Förderung der anerkannten Interkulturellen Zentren Köln ist keine Projektförde- rung. Der je nach Kategorie unterschiedlich hohe Förderbetrag „..kann entsprechend der in- dividuellen Kostensituation und dem fachlichen Bedarf des Zentrums verwendet wer- den“ (siehe Richtlinie Interkulturelle Zentren Punkt 5.3 der Richtlinie, die am 26.09.19 vom Rat beschlossen wurde). Zu 3) Wie wird die Verwendung der Mittel dokumentiert bzw. werden die Verwen- dungsnachweise eingefordert? Regelungen zum Verwendungsnachweis werden in der Förderrichtlinie unter Punkt 8.2 getroffen. Mit dem Bewilligungsbescheid für die Förderung werden die Träger jähr- lich auf die Pflicht, eine zahlenmäßige Zusammenstellung und einen Sachbericht bis zum 31.03. zu erbringen, hingewiesen. Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Verwendung stellt die Verwaltung den Trä- gern einen EXCEL-Kassenbericht als Muster zur Verfügung. Dieser enthält eine Be- legliste, eine Übersicht Einnahmen und eine Übersicht Ausgaben mit Jahresergebnis. Bis zu einer Fördersumme von 10.000 Euro müssen die Träger keine Belegkopien einreichen. Die kleineren Zentren mit der Förderpauschale von aktuell 5.475 Euro fal- len unter diese Vorgabe des vereinfachten Verwendungsnachweises. Alle mittleren und größeren Zentren müssen mit dem Verwendungsnachweis ihre Ausgaben über Belegkopien, Kontoauszüge etc. nachweisen. Jedes Jahr prüft die Verwaltung die eingereichten Verwendungsnachweise abschlie- ßend. Für das Haushaltsjahr 2025 waren das 42 Verwendungsnachweise. In der all- gemeinen Förderrichtlinie der Stadt Köln ist zusätzlich festgelegt, dass bei 20 Prozent der Fördersumme eine vertiefte Belegprüfung zu erfolgen hat. Diese Vor- gabe erfüllt die Verwaltung jährlich bei den Fördermitteln für die Interkulturellen Zen- tren, durch stichprobenartige Vorort-Prüfungen der Originalbelege nach dem vier-Au- gen- Prinzip. Zu 4) Wie wird verhindert, dass staatliche Fördermittel nicht für islamistische bzw. ver- fassungswidrige Zwecke missbraucht werden? Durch das festgelegte Verfahren über die Richtlinie zur Anerkennung von Trägern als Interkulturelles Zentrum ist sehr differenziert festgelegt worden, dass keine Träger an- erkannt werden, die sich nicht an das Gesetz zur Allgemeinen Gleichbehandlung (AGG) halten. Siehe unter Punkt 1. und Punkt 2 und Punkt 2.1 in der Richtlinie: „Nicht anerkannt und nicht gefördert w erden Einrichtungen, die a) von politischen Par- teien nicht unabhängig sind, b) politische Ziele der Herkunftsländer oder parteipoliti- sche Ziele verfolgen, c) Listen unterstützen, die den Einzug in Parlamente oder Räte verfolgen oder d) nach in der Satzung definierten Zielen oder tatsächlicher Betätigung hauptsächlich der Religionsausübung dienen.“ Dass die geförderten Zentren die Vorgaben der Richtlinie erfüllen, wird nicht nur im Anerkennungsverfahren geprüft, sondern kontinuierlich in der Zusammenarbeit: - bei der jährlichen Antragstellung, bei der alle Träger eine Selbstverpflichtung zu Vielfalt und Integration unterschreiben, - bei regelmäßigen Einzelbesuchen bei den unterschiedlichsten Anlässen in In- terkulturellen Zentren, 3 - über gemeinsame Vernetzungstreffen, gemeinsame Fortbildungen, gemein- same Veranstaltungen ,usw. und - durch Einblicke auf Social-Media-Kanäle der Träger. Die Verwaltung ist gut vernetzt mit Akteur*innen, die vor Ort in den jeweiligen Stadtbe- zirken in diversen Arbeitskreisen zusammenwirken. Bei Verdachtsfällen von unseriösen Trägeraktivitäten sucht die Verwaltung zunächst das Gespräch mit dem jeweiligen Zentrum. Bei Verstößen von Zentren gegen die de- mokratische Grundordnung und den Vorschriften aus der Richtlinie sowie den be- schiedenen Verwaltungsakten kann die Verwaltung ggf. ein Aberkennungsverfahren einleiten, welches auch unter Punkt 4. in der Richtlinie erläutert ist. Zu 5) Wer entscheidet bei mehreren Antragstellern über die Vergabe von Fördergel- dern und welche Kriterien liegen der Entscheidungsfindung zu Grunde? Über die Vergabe der Fördermittel für die Interkulturellen Zentren entschied bislang jährlich der Integrationsrat, ab 2026 der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und In- tegration. Die Kriterien zur Vergabe sind in der Richtlinie festgelegt. Hier wurde unter Punkt 2 (Seite 2 letzter Absatz) festgelegt, dass nur anerkannte Zentren eine Förderung erhal- ten. Die Einstufung in die jeweilige Förderkategorie ist nach Gesamtbeurteilung der Ausrichtung und der Angebote der Einrichtungen nach festgelegten Kriterien erfolgt. Auch bei Erfüllung einzelner Kriterien einer höheren Kategorie (Organisationsstruktur, Personal, Vernetzung) ist die Gesamtbeurteilung für die Einstufung maßgeblich. Gez. Burmester
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0429/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.02.2026
- Erstellt
- 11.02.2026 11:44