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2025/0244

Grundsatzbeschluss zur Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am Startchancen-Programm an ausgewählten Schulen - Investitionsprogramm (Säule I)

Magistratsvorlage 21.08.2025

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2025/0244

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.08.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Finanzverwaltung  
Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darm-
stadt (IDA) 
 
Amt: Schulamt 
 
 OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0244 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am Startchan-
cen-Programm an ausgewählten Schulen - Investitionsprogramm (Säule I)  
 
Vorlage vom: 21.08.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt nimmt am Investitionsprogramm (Säule I)  
des Startchancen -Programms teil. Die Umsetzung erfolgt an elf durch das Land Hessen be-
nannten Schulen.  
2. Der Eigenbetrieb Immobilienmanagement stellt im Rahmen der finanziellen Leistungsfähig-
keit den erforderlichen kommunalen Eigenanteil in Höhe von mindestens 30 % je förderfähi-
ger Einzelmaßnahme sicher und finanziert die Gesamtmaßnahme vor.  
 
Anlagen: 2025-04-17 Zuschussvereinbarung WI -Bank 
VV Startchanchen-Programm - verwaltungsvereinbarung -scp-data 
FR_SCP_Säule I_STAnz 15 S 427_07042025  
faq-start-chancen-programm-data

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.08.2025 
 
Ziel des Grundsatzbeschlusses 
Der Grundsatzbeschluss soll den politischen Willen zur umfassenden Unterstützung des 
Programms auf kommunaler Ebene dokumentieren und die erforderlichen Strukturen für die 
Umsetzung festlegen. 
 
1. Hintergrund 
Das Startchancenprogramm ist ein gemeinsames Förderprogramm von Bund und Ländern mit 
einer Laufzeit von zehn Jahren (2024–2034). Ziel ist es, die Bildungschancen für Schülerinnen 
und Schüler in sozial herausfordernden Lagen nachhaltig zu verbessern. Die Förderung erfolgt 
über drei Programmsäulen: Investitionen in die Infrastruktur (Säule 1), zusätzliche Fachkräfte 
(Säule 2) und individuelle Förderung von Schulen im Bereich Qualitätsentwicklung (Säule 3). 
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung gemäß Art. 104c GG (Stand: 01.08.2024). Die 
Umsetzung in Hessen erfolgt über die WIBank. 
 
2. Ziele 
Im Rahmen der Säule 1 (Investitionsprogramm) sollen Schulträger gezielt in die 
Bildungsinfrastruktur investieren. Im Fokus stehen moderne, inklusive, barrierefreie und 
klimafreundliche Lernorte. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält hierzu einen 
Bundeszuschuss in Höhe von 11.356.359,04 €, der als Anteil zur Begleichung von bis zu 70% 
der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks eingesetzt werden muss. 
 
3. Förderfähige Maßnahmen 
Die Mittel aus Säule 1 dienen der strukturellen Verbesserung der Lern- und Aufenthaltsqualität 
an Schulen. Gefördert werden Investitionen in Baumaßnahmen und Ausstattung ab 100.000 € 
bzw. 10.000 €. Die Umsetzung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Schulträger, Schulen 
und dem Staatlichen Schulamt. 
 
Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise: 
 
• Modernisierung von Klassen- und Gruppenräumen 
• Ausstattung mit lernförderlicher, multifunktionaler Möblierung 
• Gestaltung von Räumen für Beratung, Rückzug und Projektarbeit 
• Entwicklung von Aufenthalts- und Außenbereichen mit Lernfunktion 
• Maßnahmen zur Steigerung der Aufenthaltsqualität in Ganztagsbereichen 
• individuell mit den Schulen abgestimmte Bedarfe, die Maßnahmen der Säule 3 
unterstützen. 
            . . .

- 4 - 
4. Schulen im Programm 
Das HMKB hat anhand eines spezifischen Sozialindex folgende Schulen in Darmstadt für das 
Programm ausgewählt: 
 
SNr Schule Schulform 
4332 Erich-Kästner-Schule Grundschule 
3215 Heinrich-Heine-Schule Grundschule 
3216 Heinrich-Hoffmann-Schule Grundschule 
3217 Käthe-Kollwitz-Schule Grundschule 
4335 Luise-Büchner-Schule Grundschule 
4336 Ursula-Fuchs-Schule Grundschule 
3224 Wilhelm-Hauff-Schule Grundschule 
3225 Wilhelm-Leuschner-Schule Mittelstufenschule 
4623 Ernst-Elias-Niebergall-Schule Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen 
3214 Gutenbergschule Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule 
4207 Mornewegschule Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule 
 
5. Koordinierung durch ämterübergreifende Projektgruppe 
Die Teilnahme am Förderprogramm Startchancenprogramm - Säule 1 wird federführend vom 
Immobilienmanagement der Stadt Darmstadt in enger Abstimmung mit dem Schulamt 
koordiniert. Die Investitionsmaßnahmen aus Säule 1 sind vollständig in die Fortschreibung der 
Schulentwicklungspläne integriert. Dabei werden die pädagogischen Zielsetzungen, baulichen 
Prioritäten und verfügbaren Haushaltsmittel aller elf geförderten Schulen berücksichtigt.  
 
Die Zusammenarbeit der beteiligten Querschnittsämtern stellt sicher, dass die Maßnahmen 
zielgerichtet, ökologisch verantwortungsbewusst und haushaltskonform umgesetzt werden. Ein 
gemeinsames Projektlaufwerk ist bereits eingerichtet und für IDA, Finanzverwaltung und 
Schulamt zugänglich; der Zugang für weitere beteiligte Ämter wie Amt für Klimaschutz und 
Klimaanpassung, Grünflächenamt etc. wird schrittweise ergänzt. 
 
Das Staatliche Schulamt steht mit den Schulen im regelmäßigen Austausch zur pädagogisch -
inhaltlichen Ausgestaltung der Programmsäulen, insbesondere Säule 3. Zukünftig wird der 
Austausch – auf Initiative des Schulamtes – auch für Säule 1 systematisch erfolgen. Es ist zu 
betonen, dass es sich beim Startchancen-Programm um ein Schulentwicklungsprogramm 
handelt. Der Stadt Darmstadt als Schulträger kommt hierbei der investive Anteil der 
qualitativen Entwicklung zu. Durch die enge Verzahnung aller drei Säulen schaffen die 
investiven Maßnahmen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der 
qualitativen Schulentwicklung.

- 5 - 
6. Weiteres Vorgehen 
Nach dem Grundsatzbeschluss zur Programmteilnahme werden IDA und Schulamt schulscharf 
geeignete Maßnahmen identifizieren, mit allen relevanten Akteuren abstimmen und 
gegebenenfalls notwendige Baubeschlüsse vorbereiten. Der Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement veranschlagt die notwendigen Mittel nach Vorliegen der 
entsprechenden Bau-(Kosten-)beschlüsse in den jeweiligen Wirtschaftsplänen im Rahmen der 
finanziellen Leistungsfähigkeit." 
 
Die Förderlaufzeit des Startchancenprogramms hat bereits im Juni 2024 begonnen; die 
Förderrichtlinie liegt jedoch erst seit Mai 2025 vor. Alle Maßnahmen sind bis spätestens Juni 
2035 zu beantragen. 
 
 
Darmstadt, 21.08.2025 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
 
Hanno Benz    André Schellenberg   Holger Klötzner 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer   Stadtrat

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__________________________________________________  
FAQ-Liste 
 
Herausgegeben von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) 
in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und 
Chancen (HMKB). 
 
 
Rechtsgrundlagen:  
Art. 104c Grundgesetz, Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms 
(Investitionsprogramm Startchancen) und Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung über die 
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 c GG zur Umsetzung der Säule I des 
Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen) 
Stand: 09.04.2025         1. Auflage

I
Inhaltsverzeichnis 
1 Förderbedingungen und Gegenstand der Förderung ..................................... 1
1.1 Wer ist antragsberechtigt? ......................................................................................................... 1
1.2 Für welche Schulen kann ein Antrag gestellt werden? .............................................................. 1
1.3 Wer bestimmt über die Verteilung der Kontingente der Schulträger auf deren Schulen?........ 1
Gibt es für die Schulen der einzelnen Phasen/Tranchen konkrete Teilkontingente?..... 2
Hat die Zuordnung der Schulen zu den einzelnen Phasen/Tranchen einen Einfluss auf
die zeitliche Abfolge der Maßnahmen? .......................................................................... 2
1.4 Welche Baumaßnahmen können förderfähig sein?................................................................... 2
Müssen Baumaßnahmen und dazugehörige Ausstattung getrennt voneinander
beantragt werden?.......................................................................................................... 2
Sind Förderbereich 1 (Baumaßnahmen) und 2 (Ausstattung) deckungsfähig (z.B.
Baukosten werden teurer als angemeldet und dafür wird die Ausstattung günstiger)? 3
Ist es möglich, für eine bereits begonnene Neubaumaßnahme eine Förderung über
das Startchancen-Programm zu erhalten?...................................................................... 3
1.5 Welche Ausstattungen können förderfähig sein?...................................................................... 3
1.6 Welche unmittelbar mit der Investition verbundenen Ausgaben können förderfähig sein? .... 3
1.7 Übersicht nicht förderfähiger Kosten ......................................................................................... 4
1.8 Ausstattungen und Investitionen, die über das SCP getätigt werden, können Folgekosten bei
den Schulträgern verursachen (Ersatzbeschaffungen, Support etc.). Ist mit einer
Anschlussfinanzierung durch das Land zu rechnen? .................................................................. 4
1.9Wie ist das Fördermerkmal „Zusätzlichkeit“ definiert?............................................................. 4
2 Anmeldung von Fördermaßnahmen ................................................................. 4
2.1 Wie erfolgt die Anmeldung einer Maßnahme?.......................................................................... 4
2.2 Ab wann darf die Maßnahme begonnen werden und bis wann muss sie abgeschlossen sein? 5
2.3 Kann eine Maßnahme auch rückwirkend beantragt werden?................................................... 5
2.4 Kann eine Maßnahme, die an mehreren Schulen durchgeführt wird, für diese Schulen
zusammengefasst beantragt werden? ....................................................................................... 5
2.5 Beispiele für eine Kurzbeschreibung von Maßnahmen im Startchancen-Programm ................ 5
2.6 Gibt es ein Mindestinvestitionsvolumen? .................................................................................. 6
2.7 Ist der Antrag nur digital oder auch in Papierform einzureichen?............................................. 6
2.8 Wann und wie ist eine Maßnahmenänderung möglich? ........................................................... 6
2.9 Ist bei allen Anmeldungen eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach Teilziffer 4.8 der
Förderrichtlinie durchzuführen? ................................................................................................ 6
2.10 Wer darf den Antrag unterschreiben? ....................................................................................... 7
2.11 Wie erfährt der Schulträger, ob die angemeldete Maßnahme bewilligt wurde? ...................... 7
3 Abruf von Fördermitteln .................................................................................... 7

II
3.1 Wie erhält der Schulträger die Fördermittel? ............................................................................ 7
3.2 Wer darf den Mittelabruf unterschreiben?................................................................................ 7
3.3 Welche Nachweise sind dem Mittelabruf beizufügen? ............................................................. 8
3.4 Schmälern Drittmittel die 30% Eigenmittel? .............................................................................. 8
4 Finanzierung ....................................................................................................... 8
4.1 Können öffentliche Schulträger den Eigenanteil im Rahmen des Startchancen-Programms
auch über Investitionskredite finanzieren?................................................................................ 8
5 Vergaberecht ...................................................................................................... 8
5.1 Muss das Vergaberecht beachtet werden?................................................................................ 8
5.2 Wer kann den freien Trägern bei vergaberechtlichen Fragen weiterhelfen?............................ 8
5.3 Ist es grundsätzlich möglich, Dienste, die über Rahmenverträge mit der eKom21 abgedeckt
sind, für Maßnahmen des Startchancen-Programms in Anspruch zu nehmen?........................ 8
5.4 Können Leistungen ausgeschrieben werden, bevor die Maßnahme auf der Förderliste
enthalten ist?.............................................................................................................................. 9
6 Verwendungsnachweisverfahren ..................................................................... 9
6.1 Wann ist der Verwendungsnachweis zu erstellen?.................................................................... 9
7 Fristenübersicht ................................................................................................. 9

IV
Änderungshistorie: 
 
 
 
Ziffer Inhalt der Änderung

1
FAQ-Liste zum  
Startchancen-Programm (SCP) 
___________________________________________________  
Die nachstehende FAQ-Liste soll dazu beitragen, Fragen rund um die Säule I des 
Startchancen-Programms sowie dessen Umsetzung in Hessen zu beantworten. Sie wird 
fortlaufend aktualisiert und um Fragen aus der Praxis erweitert. Bitte schauen Sie daher 
regelmäßig nach einer neuen FAQ-Version auf unserer Homepage: 
https://www.wibank.de/wibank/scp 
Bitte beachten Sie des Weiteren die Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Säule I des 
Startchancen-Programms des Bundes und der Länder und die Förderrichtlinie zur Umsetzung 
der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder 
nach Artikel 104 c GG zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitions-
programm Startchancen). Diese finden Sie auf unserer Homepage unter Downloads. 
Haben Sie weitere Fragen, so erreichen Sie die Kolleginnen und Kollegen der WIBank unter 
Startchancen-Programm@wibank.de
1 Förderbedingungen und Gegenstand der Förderung 
Förderfähig sind Maßnahmen, soweit sie der Schaffung einer modernen, 
klimagerechten und barrierefreien Lernumgebung mit hoher Aufenthaltsqualität an den 
Startchancen-Schulen dienen und die Zielsetzung des Startchancen-Programms 
unterstützen. 
1.1 Wer ist antragsberechtigt? 
Antragsberechtigt sind öffentliche Schulträger und ausgewählte freie Träger. 
1.2 Für welche Schulen kann ein Antrag gestellt werden? 
Gefördert werden Schulen, die als Startchancen-Schule ausgewählt wurden. Rückfragen 
zur Schulauswahl können an das Kultusministerium gerichtet werden: 
startchancen@kultus.hessen.de 
1.3 Wer bestimmt über die Verteilung der Kontingente der Schulträger auf 
deren Schulen? 
Über die Verteilung des Kontingents eines Schulträgers auf seine Schulen entscheidet 
der Schulträger selbst.

2
 Gibt es für die Schulen der einzelnen Phasen/Tranchen konkrete 
Teilkontingente? 
Nein, es steht dem Schulträger direkt das gesamte Kontingent als Summe aus 
Bundesmitteln und Eigenanteil zur Verfügung. Der Schulträger kann selbst entscheiden, 
welchen Anteil er auf welche Schule verteilt. Die Investitionshöhe sowie die Phase 
spielen hierbei grundsätzlich keine Rolle. Für jede Schule soll im Programmzeitraum 
mindestens ein Antrag unter Berücksichtigung der Mindestinvestitionssumme 
(Baumaßnahmen 100.000 Euro; Ausstattung 10.000 Euro) gestellt werden.
 Hat die Zuordnung der Schulen zu den einzelnen Phasen/Tranchen einen 
Einfluss auf die zeitliche Abfolge der Maßnahmen? 
Für das Kontingent der Säule I besteht keine Beschränkung hinsichtlich der 
Phasen/Tranchen sowie einer zeitlichen Abfolge. Der Schulträger kann das Kontingent 
somit frei auf alle seine ausgewählten Schulen verteilen und frei entscheiden, wann die 
einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Säule I des SCP beginnen. 
1.4 Welche Baumaßnahmen können förderfähig sein? 
Förderfähig sind Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in 
Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände (Förderbereich 1) insbesondere für  
• Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers, 
• Räumlichkeiten für inklusives Lernen, 
• altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen, 
• Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, bspw. 
unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,  
• Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Bespre-
chungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professions-
spezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams, 
• Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie 
Erholungs- und Rückzugsbereichen, 
• schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätzen so-
wie Ruheecken für ungestörtes Lernen. 
Nicht förderfähig sind Instandhaltungsmaßnahmen, die dem Werterhalt der Bausub-
stanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der 
Lernumgebung zu leisten. 
 Müssen Baumaßnahmen und dazugehörige Ausstattung getrennt voneinander 
beantragt werden? 
Baumaßnahmen und die dazugehörige Ausstattung können in einem Antrag beantragt 
werden.

3
 Sind Förderbereich 1 (Baumaßnahmen) und 2 (Ausstattung) deckungsfähig 
(z.B. Baukosten werden teurer als angemeldet und dafür wird die Ausstattung 
günstiger)? 
Sofern Förderbereich 1 und 2 in einem Antrag beantragt wurden, ist es möglich, die 
Kosten im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens zu korrigieren. 
 Ist es möglich, für eine bereits begonnene Neubaumaßnahme eine Förderung 
über das Startchancen-Programm zu erhalten? 
Grundsätzlich ist das Verbot der Doppelförderung zu beachten. Maßnahmen, die be-
reits in anderen Förderprogrammen gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanz-
hilfen aus dem Startchancen-Programm erhalten. 
Sofern die Maßnahmen jedoch in eindeutige Bauabschnitte eingeteilt und abgerechnet 
werden können, ist eine Förderung durch das Startchancen-Programm möglich. Das 
kann ggf. auch für die Ausstattung einer bereits begonnenen Neubaumaßnahme gelten. 
Die Prüfung und Entscheidung erfolgt einzelfallbezogen. 
1.5 Welche Ausstattungen können förderfähig sein? 
Förderfähig sind nachhaltige und lernförderliche Ausstattungen (Förderbereich 2), 
insbesondere: 
• flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inklusive 
kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten,  
• Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,  
• Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsför-
derliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugs-
bereiche. 
1.6 Welche unmittelbar mit der Investition verbundenen Ausgaben können 
förderfähig sein?  
Förderfähig sind im Förderbereich 3 verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend 
oder begleitend zur Umsetzung des Investitionszwecks aus Förderbereich 1 
Baumaßnahmen und Förderbereich 2 Ausstattungen notwendig sind, insbesondere: 
• Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit 
verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwal-
tung),  
• die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch 
Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken,  
• der Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund 
der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch ver-
schiedene Nutzergruppen, notwendig ist,  
• Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der 
neuen Infrastruktur, bspw. bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften 
in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),

4
•notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, bspw.
Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedenen 
Nutzergruppen. 
 
1.7 Übersicht nicht förderfähiger Kosten 
Bei der folgenden Auflistung handelt es sich um Praxisbeispiele nicht förderfähiger 
Kosten, diese ist nicht abschließend. 
• Ausgaben für Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten sowie 
Projektbezogene Personalstellen 
• Ausgaben für den dauerhaften Betrieb 
• Mit der Maßnahme in Zusammenhang stehende Einnahmen oder Veräuße-
rungserlöse. Diese mindern die förderfähigen Kosten 
• Umsatzsteuer, wenn die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht. Die Umsatz-
steuer ist in Form von Eigenmitteln in der Finanzierungsplanung zu berücksich-
tigen 
• Investitionen an Schulen, welche nicht zu Startchancen-Schulen zählen 
• Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden 
1.8 Ausstattungen und Investitionen, die über das SCP getätigt werden, kön-
nen Folgekosten bei den Schulträgern verursachen (Ersatzbeschaffun-
gen, Support etc.). Ist mit einer Anschlussfinanzierung durch das Land zu 
rechnen? 
Hierfür ist keine Förderung vorgesehen. Die Folgekosten müssen durch den 
Schulträger getragen werden. 
1.9 Wie ist das Fördermerkmal „Zusätzlichkeit“ definiert? 
Die beantragte Maßnahme muss zusätzlich zu den bereits im Haushaltsplan des 
Schulträgers festgelegten Maßnahmen stattfinden (zusätzlich investive Maßnahme). 
Wenn bei der Haushaltplanung bereits eine Maßnahme im Vorgriff auf das beginnende 
SCP eingeplant wurde, dann müsste dies durch einen Hinweis wie z.B. „zusätzliche
Startchancen-Maßnahme“gekennzeichnet sein. 
2 Anmeldung von Fördermaßnahmen 
2.1 Wie erfolgt die Anmeldung einer Maßnahme? 
Der Antrag zum Startchancen-Programm wird über das Kundenportal der WIBank ge-
stellt: 
WIBank Portal - Anmeldung. 
Bitte das Kundenportal der WIBank im EDGE, Firefox oder Chrome öffnen. Der Inter-
net-Explorer wird nicht unterstützt.

5
2.2 Ab wann darf die Maßnahme begonnen werden und bis wann muss sie 
abgeschlossen sein? 
Die Maßnahme darf ab dem 05. Juni 2024 begonnen worden sein und muss spätestens 
bis zum 31. Juli 2034 abgeschlossen sein. 
Der Schulträger ist verpflichtet, der WIBank das Maßnahmenende unverzüglich mitzutei-
len (siehe auch Abschnitt über die Abgabe des Verwendungsnachweises). 
2.3 Kann eine Maßnahme auch rückwirkend beantragt werden? 
Sofern die Maßnahme erst nach dem 04. Juni 2024 begonnen wurde, kann ein Antrag 
für diese Maßnahme auch nach Maßnahmenbeginn gestellt werden. Ein Mittelabruf ist 
jedoch erst dann möglich, wenn die Maßnahme bewilligt und auf der Förderliste aufge-
nommen wurde.  
Zu beachten ist, dass der Verwendungsnachweis für öffentliche Schulträger spätestens 
12 Monate nach Maßnahmenende einzureichen ist. Für freie Träger gilt eine Abgabefrist 
von 6 Monaten nach Maßnahmenende. 
2.4 Kann eine Maßnahme, die an mehreren Schulen durchgeführt wird, für 
diese Schulen zusammengefasst beantragt werden? 
Nein, die Anträge müssen jeweils pro Schule gestellt werden. Eine Möglichkeit, 
Maßnahmen von Schulen zusammenzufassen, sieht das Startchancen-Programm nicht 
vor. 
2.5 Beispiele für eine Kurzbeschreibung von Maßnahmen im Startchancen-
Programm 
Die Kurzbeschreibung der Maßnahme sollte nach Art und Umfang möglichst konkret 
sein. 
 
Beispiel für eine Kurzbeschreibung einer Maßnahme, die Förderbereiche 1 und 3 
umfasst: 
 
Erweiterung des Hauptgebäudes um einen barrierefreien Anbau mit 180 qm für 2 Werk-
statträume mit 2 abgetrennten Lernfluren zur Steigerung der förderlichen Lernumgebung 
im Unterricht. Externe Planungsleistungen und Beratungen sind ebenfalls Bestandteil der 
Maßnahme. 
 
Beispiel 2 für eine Kurzbeschreibung einer Maßnahme, die alle drei Förderbereiche 
umfasst: 
 
Umbau und Ausstattung zwei bestehender Klassenräume zu einer Medienwerkstatt mit 
80 qm und insgesamt 4 Geräte-Stationen: Audiostudio mit Soundbooth, Videoproduktion 
mit Greenscreen, Social Media Produktion und 360° & VR-Umgebung. Anschaffung von 
1 Soundkabine, 1 USB-Mikrofon, 2 Studiokopfhörern, 4 Tablets, 4 Audiosplitterkabel und

6
1 Scheinwerfer für Videoerstellung. Außerdem 2-tägige Schulung von 12 Lehrkräften zur 
Nutzung der Geräte-Stationen. 
 
Erweiterungsbau am Hauptgebäude um eine Schulbibliothek mit 75 qm Grundfläche in-
klusive Planungsleistungen durch einen externen Architekten. Anschaffung von 5 
Polsterelementen mit hohen Rückenwänden für geschützte Leseecken, 3 Sitzsäcken, 2 
Liegekissen sowie 8 Sitzhockern mit einseitigem Ausschnitt, 3 Chill-Hockern, 10 kleinen 
Chill-Kissen, drei mobilen Wenderegalen zur Zonierung sowie zwei Wandregalen und 8 
Wand-Akustik-Elementen. 
2.6 Gibt es ein Mindestinvestitionsvolumen? 
Ja, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt: 
- für Baumaßnahmen 100.000 Euro und  
- für Ausstattungsinvestitionen 10.000 Euro.  
Investitionen unterhalb dieser Beträge können im Startchancen-Programm nicht 
gefördert werden. Das Mindestinvestitionsvolumen ist jeweils für jeden Antrag zu erfüllen, 
auch dann, wenn für eine Schule zwei oder mehr Anträge gestellt werden. Das 
Mindestinvestitionsvolumen bezieht sich dabei auf die förderfähigen Gesamtkosten 
(Fördermittel plus Eigenmittel). 
2.7 Ist der Antrag nur digital oder auch in Papierform einzureichen? 
Der Antrag ist nur digital über das Kundenportal der WIBank einzureichen. 
2.8 Wann und wie ist eine Maßnahmenänderung möglich? 
Zulässig sind geringfügige Maßnahmenänderungen, z. B., wenn das angemeldete 
Investitionsvolumen aufgrund der tatsächlichen Kosten höher oder niedriger ausfällt, sich 
die Anzahl der angeschafften Investitionsgüter verändert hat, sich kleinere inhaltliche Än-
derungen ergeben haben, die den Förderbereich nicht tangieren. Hierfür ist ein Ände-
rungsantrag über das Kundenportal der WIBank zu stellen (Geschäftsvorfall zum Erstan-
trag).  
Bei grundlegenden inhaltlichen Änderungen, die auch eine Anpassung des Förderbe-
reichs oder wesentliche Änderungen bei der Finanzierungsplanung erfordern, ist die ur-
sprüngliche Maßnahme zurückzuziehen und ein neuer Antrag zu stellen. Die Antrags-
rücknahme erfolgt durch ein rechtsverbindlich unterschriebenes Schreiben. 
2.9 Ist bei allen Anmeldungen eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach 
Teilziffer 4.8 der Förderrichtlinie durchzuführen? 
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 2 Hessische Landeshaushalts-
ordnung (LHO) i. V. m. Ziffer 2.1 der VV zu § 44 LHO angemessene Wirtschaftlichkeits-
untersuchungen vorzunehmen. Da die im Rahmen des Startchancen-Programms ange-
meldeten Investitionsmaßnahmen solche finanzwirksamen Maßnahmen sind, müssen
die Schulträger bei allen Anmeldungen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchführen.

7
Die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und der sich daraus ergebende Ent-
scheidungsvorschlag sind vom Schulträger nachvollziehbar und verständlich zu 
dokumentieren sowie aufzubewahren und nur auf Anforderung der WIBank vorzulegen. 
2.10 Wer darf den Antrag unterschreiben? 
Anträge öffentlicher Schulträger sind durch zwei Vertretungsberechtigte zu unterzeich-
nen (Oberbürgermeister/in / Landrat oder Vertreter und weitere/r Beigeordnete/r). 
Anträge freier Träger sind durch Vertretungsberechtigte gemäß Registerauszug zu 
unterzeichnen. Die Unterschriften sind im Original auf dem Antrag zu leisten. Der Antrag 
ist anschließend unterschrieben im Kundenportal hochzuladen. 
2.11 Wie erfährt der Schulträger, ob die angemeldete Maßnahme bewilligt 
wurde? 
Mit der Bewilligung der Maßnahme erhält der im Antrag genannte Ansprechpartner eine 
entsprechende E-Mail. Des Weiteren veröffentlicht die WIBank einmal im Monat eine 
Förderliste mit allen bewilligten Maßnahmen auf ihrer Homepage. Es werden keine ge-
sonderten Bescheide versendet.  
3 Abruf von Fördermitteln 
3.1 Wie erhält der Schulträger die Fördermittel? 
Sobald die Maßnahme bewilligt und auf der Förderliste veröffentlicht wurde, kann über 
das Kundenportal der WIBank ein Abruf getätigt werden (als Geschäftsvorfall zum An-
trag). Es gibt im Startchancen-Programm zwei Auszahlungstermine pro Jahr:  
- 15. Mai und  
- 15. November.  
Für eine Auszahlung am 15. Mai ist der Abruf spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem 
31. März über das Kundenportal der WIBank einzureichen.  
Für eine Auszahlung am 15. November ist der Abruf spätestens fünf Bankarbeitstage vor 
dem 30. September einzureichen. 
Die letzte Auszahlung im Startchancen-Programm erfolgt am 15. Mai 2034. 
3.2 Wer darf den Mittelabruf unterschreiben? 
Für Öffentliche Schulträger gilt: Unterschriften von zwei Personen, die zur Verfügung 
über das Konto bevollmächtigt sind. Ein Nachweis bezüglich der Bevollmächtigung ist 
nicht vorzulegen. Für freie Träger gilt: Unterschrift(en) der Person(en), die gemäß 
Registerauszug vertretungsberechtigt ist/sind.

8
3.3 Welche Nachweise sind dem Mittelabruf beizufügen? 
Mit dem Mittelabruf ist eine vorläufige Belegliste vorzulegen. Eine Vorlage für die 
Belegliste steht im Geschäftsvorfall Abruf im Kundenportal der WIBank zur Verfügung.  
3.4 Schmälern Drittmittel die 30% Eigenmittel? 
Drittmittel reduzieren die förderfähigen Kosten und ersetzen daher nicht die Eigenmittel. 
4 Finanzierung 
4.1 Können öffentliche Schulträger den Eigenanteil im Rahmen des Start-
chancen-Programms auch über Investitionskredite finanzieren? 
Der Eigenanteil der öffentlichen Schulträger kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen 
Kreditermächtigung auch über Investitionskredite finanziert werden.  
5 Vergaberecht 
5.1 Muss das Vergaberecht beachtet werden? 
Das Startchancen-Programm wird mit öffentlichen Mitteln gefördert, daher sind die 
Vorgaben zum Vergabeverfahren von allen Antragstellern einzuhalten. 
Es gelten die allgemeinen Vergaberegeln (s. Ziffer 5.9 der Förderrichtlinie SCP). Die 
Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften obliegt den Schulträgern. Die WIBank und 
das HMKB leisten keine (vergaberechtliche) Rechtsberatung und entscheiden nicht über 
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit vergaberechtlicher Vorgänge oder stellen dies 
rechtsverbindlich fest; dies ist originär Gerichten und Vergabekammern vorbehalten.  
In Zweifelsfragen ist es möglich, sich an die Vergabestelle des jeweiligen Landkreises 
oder an die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. ( https://www.absthessen.de/kontakt-
mitarbeiter.html) zu wenden.  
5.2 Wer kann den freien Trägern bei vergaberechtlichen Fragen weiterhelfen? 
Freie Träger können sich bei Fragen an die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. 
https://www.absthessen.de/kontakt-mitarbeiter.html oder an einen Fachanwalt für Verga-
berecht wenden. 
5.3 Ist es grundsätzlich möglich, Dienste, die über Rahmenverträge mit der 
eKom21 abgedeckt sind, für Maßnahmen des Startchancen-Programms 
in Anspruch zu nehmen? 
Sofern ein öffentlicher Schulträger bei dem Zweckverband „ekom21-KGRZ“ Mitglied ist
und die Vertragsbeziehung mit diesem besteht, kann eine Inhouse-Vergabe des Auftrags 
erfolgen.

9
5.4 Können Leistungen ausgeschrieben werden, bevor die Maßnahme auf 
der Förderliste enthalten ist? 
Ja, das ist möglich und förderunschädlich. Eine Ausschreibung vor der Feststellung der 
Förderfähigkeit erfolgt jedoch auf Risiko des Antragstellers. Förderfähig sind Maßnah-
men, die nach dem 04.06.2024 begonnen wurden. 
6 Verwendungsnachweisverfahren 
6.1 Wann ist der Verwendungsnachweis zu erstellen? 
 
Der Verwendungsnachweis muss von öffentlichen Schulträgern innerhalb von 12 Mona-
ten nach Beendigung der Maßnahme über das Kundenportal der WIBank (Geschäftsvor-
fall zum Antrag) eingereicht werden.  
Von freien Trägern ist der Verwendungsnachweis innerhalb von 6 Monaten nach 
Beendigung der Maßnahme einzureichen.  
Spätester Abgabetermin für den Verwendungsnachweis ist der 31. Januar 2035. 
7 Fristenübersicht 
Zu beachtende Frist Termin 
frühester Maßnahmenbeginn 05. Juni 2024 
Ende der Antragsfrist  31. Juli 2030 
spätestes Maßnahmenende 31. Juli 2034 
Abrufstichtage 31. März und 30. September (Eingang 
des Abrufes spätestens 5 Bankarbeits-
tage vorher) 
letzter Abrufstichtag für Fördermittel 31. März 2034 
Auszahlungstermine 15. Mai und 15. November 
letzter Auszahlungstermin 15. Mai 2034 
Vorlage des Verwendungsnachweises innerhalb von sechs (für freie Träger) 
bzw. zwölf Monaten (für Kommunale 
Schulträger) nach Maßnahmenende 
(mit Abnahme aller Leistungen), 
spätestens jedoch bis zum 
31. Januar 2035

anlage 6

293 Zeichen

Punkt 25: Grundsatzbeschluss zur Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 
Startchancen-Programm an ausgewählten Schulen - Investitionsprogramm 
(Säule I) 
 (V-Nr. 2025/0244) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

34290 Zeichen

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

wi

Antragsnummer der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen: 1/71696372

Bank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

ul

Zuschussvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen
Die

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
rechtlich unselbstständige Anstalt in der
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Neue Mainzer Straße 52 - 58, 60311 Frankfurt am Main

- nachstehend "WiBank" genannt -
und die/der

Wissenschaftsstadt Darmstadt
Luisenplatz 5 a
64283 Darmstadt

- nachstehend "Zuschussempfänger" genannt -

schließen folgende Vereinbarung über die Gewährung eines Bundeszuschusses aus dem „Investitionsprogramm
Startchancen“ des Bundes:

Der Zuschussempfänger erhält einen Bundeszuschuss in Höhe von bis zu

EUR 11.356.359,04
(in Worten: elfmillionendreihundertsechsundfünfzigtausenddreihundertneunundfünfzig EUR vier Cent Euro)

auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Arti-
kel 104 c GG zur Umsetzung der Säule | des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen vom
04.06.2024, BAnz AT 27.09.2024 B7) und der Förderrichtlinie des Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chan-
cen (Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an
die Länder nach Artikel 104 c GG zur Umsetzung der Säule | des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Start-
chancen vom 07.04.2025, StAnz 15/2025; S.427 ff.).

1. Förderzweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Säule | des Startchancen-Programms (Investitionspro-
gramm Startchancen) - im Folgenden: VV Säule I - vom 04.06.2024. (BAnz. AT vom 27.09.2024 B7), sowie nach
Maßgabe der 88 23 und 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), der Verwaltungsvorschriften zu $$ 23 und 44 LHO (VV zu 88 23 und 44 LHO)
vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Anlage 2 Allgemeine
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3 Allgemeine Nebenbe-
stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Ge-
bietskörperschaften (ANBest-GK) der VV zu 8 44 LHO gewährt das Land Hessen den nach Nr. 4 der Richtlinie zur
Umsetzung des Startchancenprogramms antragsberechtigen Schulträgern Zuwendungen für Investitionen in eine
zeitgemäße und förderliche Lernumgebung.

1.2 Ziel ist die Schaffung einer modernen, klimagerechten und barrierefreien Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufent-
haltsqualität.

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

1.3

1.4

1.5

2.1.3

WiI=Bank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Die Zuwendungen dienen Investitionen zur Schaffung von innovativen, vielseitig nutzbaren Lernumgebungen, um
die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusam-
menarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialräumen zu
fördern.

Mit der Zuwendung werden Investitionen gefördert, die unter Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des
Startchancen-Programms zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemä-
ßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Die förderlichen Lernumgebungen sollen sich
insbesondere dadurch auszeichnen, dass sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar zu
einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen.

Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der in der vorstehend näher bezeichneten
Richtlinie festgelegten Kontingente gewährt; ein Anspruch auf die Gewährung besteht nicht.

Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

Investitionsmaßnahmen in die Startchancen-Schulen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung und Moderni-
sierung in Bezug auf die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulgelände sowie der Inbetriebnahme von Einrich-
tung, Ausstattung und Gestaltungselementen. ’

Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -
gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrich-
tung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für

- Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,

- Räumlichkeiten für inklusives Lernen,

- altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,

- Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, bspw. unter Einbindung hybrider, materi-
eller und digitaler Elemente.

Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter be-
sonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,

- Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie von Erholungs- und Rückzugsbe-
reichen,

- schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätze sowie Ruheecken für ungestörtes Ler-
nen.

Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für

- flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inkl. kompetenzanregende Gestaltung der
Räumlichkeiten,

- Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,

- Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestal-
tungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.

Sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur
Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbeson-
dere für

- Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationspro-
zesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),

- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb
von Grundstücken, .

- den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der
Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist,

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

2.2.

2.3.

2.4.

3.1

3.2

3.3

3.4.

35

3.6

3.7

WiI=Bank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

- Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, bspw. bei An-
schaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und
Beratung),

- notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, bspw. Vorkehrungen für die Nutzung
von Räumlichkeiten durch die verschiedene Nutzergruppen.

Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für projektbezogene Personalstel-
len und den Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig.

Wenn ein Vorsteuerabzug nach $ 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) möglich ist, ist die Umsatzsteuer nicht förder-
fähig.

Alle mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Preisminderungen und Ra-
batte sowie Veräußerungserlöse im Fall von Ersatzbeschaffungen) mindern die förderfähigen Ausgaben.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für die Förderung jeder einzelnen
Maßnahme vorliegen und eingehalten werden.

Gefördert werden könrien Maßnahmen, die nach dem 04.Juni.2024 begonnen wurden oder,von denen im Antrag
erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht vor dem 05. Juni begonnene Abschnitte einer Investitions-
maßnahme handelt. Die Maßnahmen müssen bis einschließlich 31. Juli 2034 abgeschlossen werden.

Beginn einer Maßnahme ist der Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- oder
Lieferungsvertrages. Der Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des Zuwendungsempfängers. Bei Bau-
maßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Beauftragung von Fachgutachten, Grunderwerb und Herrich-
ten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn,
sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Ausnahmen nach VV Nr. 1.3 zu $ 44 LHO sind zulässig.

Eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, sobald der Zuwendungszweck mit der Möglichkeit der Inbetriebnahme
erreicht ist.

Bei Baumaßnahmen und Bauvorbereitungen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer oder Erbbauberech-
tigter des Grundstücks (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts
sein. Wenn sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, muss die Nutzungsbefugnis
des Antragsberechtigten durch einen auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrag gesichert sein. Bei
Vorhaben kleineren Umfangs muss die Nutzungsbefugnis des Antragsberechtigten durch einen auf mindestens
15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrag, insbesondere einen Miet- oder Pachtvertrag, gesichert sein. Vorha-
ben kleineren Umfangs sind nach der Geschäftsanweisung für den staatlichen Hochbau des Landes Hessen
(GABau) vom 11. August 2022, StAnz. S. 1113, Baumaßnahmen und 'Bauvorbereitungen mit Kosten bis zu
1.000.000 Euro. Die Restlaufzeit der vorgenannten Verträge muss zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstel-
lung jeweils der Zweckbindungsfrist nach Tz. 3.5 entsprechen.

Bei Baumaßnahmen und Bauvorbereitungen beträgt die Zweckbindungsfrist 25 Jahre seit der Anschaffung oder
nach Fertigstellung der Gegenstände, bei Vorhaben kleineren Umfangs gilt entsprechend die verkürzte Frist von
15 Jahren. Die Zweckbindungstfrist für die Sachausstattung nach Tz. 2.1.4 beträgt zehn Jahre. Eine kürzere Frist
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare
Anlagegüter (AfA-Tabellen) für einzelne Gegenstände bleibt hiervon unberührt. Von der Erfüllung der Zweckbin-
dungsfristen kann abgewichen werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.

Die Aufteilung einer Gesamtmaßnahme in eindeutig abgrenzbare Abschnitte und deren Zuordnung zu verschie-
denen Programmen ist zulässig, soweit dies mit den Förderbedingungen der anderen Programme vereinbar ist.
Die Prüfung obliegt dem Antragsberechtigten. Über die Zulässigkeit der Aufteilung entscheidet die WiBank.

Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung
durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig
Finanzhilfen nach der VV Säule | gewährt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von
durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

3.8

3.9

WiI=Bank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen müssen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herange-
zogen werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Das Mindestinvestiti-
onsvolumen für Baumaßnahmen beträgt 100.000 Euro und für Ausstattungsmaßnahmen 10.000 Euro.

Der Zuschussempfänger stellt sicher, dass die Fördermittel unter Beachtung des Vergaberechts des Landes, des
Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Es ist in jedem Einzelfall vom Empfänger von
Fördermitteln zu überprüfen, ob die Förderung beihilferechtlich relevant ist und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen eine beihilferechtskonforme Gewährung und Verwendung der Mittel sichergestellt ist. In
vergaberechtlicher Hinsicht sind insbesondere folgende Regelungen in der jeweils geltenden Fassung
unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. | S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
12. Juni 2024 (BGBi. 2024 I Nr. 190), zu beachten:

a) Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebiets-
körperschaften (ANBest-GK), Anlage 3 zu den VV zu 844 LHO,

b) Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu $ 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) und Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2015, Az. B | 1-8111.5/2 (juris), und

c) Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 10. August 2021
(StAnz. 5.1091)

Nr. 3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu & 44 LHO ANBest-GK wird dahingehend konkretisiert, dass
unabhängig vom Zuwendungsbetrag die für den Zuwendungsempfänger als öffentlicher Auftraggeber (8 98 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und $ 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes
(HVTG)) maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten sind.

Dazu gehören vor allem: "

- Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. | S. 1750, 3245), zuletzt geändert am 19
Juli 2022 (BGBl. | S. 1214),

- die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vergabeverordnung (VgV),

{in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624 ff., zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09. Juni 2021 (BGBl. | S. 1691),

- Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2),

- Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversor-
gung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung — SektVO) vom 12. April 2016 (BGBl. IS. 624, 657),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1691),

- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) vom 12
April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBi. I. S. 1117),

- die Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistik-
verordnung — VergStatVO) vom 12.April 2016 (BGBl. I, S. 624, 691) zuletzt geändert durch Art. 5 des
Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I, S. 674),

- das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche
Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WregG) vom 18. Juli 2017, zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. | S. 2752)

- das Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in der Fassung vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338),

- der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 10. August 2021
(StAnz. 34/2021, S. 1091),

- die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 07. Februar 2017 (Bundesanzeiger BAnz AT 07.02.2017
B1),).

- der Erlass zur Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen,

Korruptionserlass vom 12. Juli 2023, (StAnz. 41/2023 S. 1291).

Im Rahmen der Vergabe von Planungsaufgaben können Planungswettbewerbe durchgeführt werden (8 69 VgV/
52 UVgO; Ziffer 3.3 ANBest-GK. Dabei sind die Regelungen der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) in
der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb der EU-
Schwellenwerte ist 8 50 UVgO zu beachten.

Auf Folgendes wird ergänzend hingewiesen:
Unabhängig von den nachfolgenden Bestimmungen und Hinweisen (nicht abschließend) wird eine vergaberecht-

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

4.1

4.1.1

4.2

4.2.1

4.2.2

WI=Bank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
liche Beratung vor der Durchführung von Vergabeverfahren empfohlen, um (Teil-JRückforderungen der Zuwen-
dung aufgrund von Vergabeverstößen zu vermeiden. Unterstützung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienst-
leistungen bieten die Vergabekompetenzstellen bei den Regierungspräsidien sowie Hessen Mobil und die OFD
Frankfurt (VOB-Stellen) an (Ziffer 2.5 des Gemeinsamen Runderlasses).

Nähere Informationen, insbesondere zu den anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften, sind abrufbar über
die Internetseite der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., Karl-Glässing-Str. 8, 65189 Wiesbaden,
www.absthessen.de und www.had.de.

Die Schätzung des Auftragswertes hat entsprechend der vergaberechtlichen Regelungen zu erfolgen und ist in
den Unterlagen zu dokumentieren. Es gilt das Prinzip der Vollständigkeit der Schätzung, u. a. sind alle Optionen
oder Vertragsverlängerungen sowie der Wert von Losen, für die ein gesonderter Auftrag vergeben wird, zu be-
rücksichtigen.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Vergabeverfahren ordnungsgemäß zu dokumentieren sind. Ein
Vergabevermerk muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Be-
gründung der einzelnen Entscheidungen enthalten. Es sind alle Umstände zu erwähnen, die einen unmittelbaren
Einfluss auf das Vergabeverfahren, insbesondere die Vergabeentscheidung, haben.

Nationale und EU-weite Bekanntmachungen im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge sind in der Hes-
sischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) als offizielle Pflichtbekanntmachungsplattform zu veröffentlichen.

EU-weite Bekanntmachungen öffentlicher Auftraggeber im Rahmen von Vergaben öffentlicher Aufträge nach dem
Recht der Europäischen Union oberhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwertes müssen im Supplement zum
‚Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und so EU-weit bekannt gemacht werden. Hierfür kann die Hes-
sische Ausschreibungsdatenbank genutzt werden, die bei entsprechender Angabe im Internetformular die Be-
kanntmachung an TED (Tenders Electronic Daily), die Onlineversion des „Supplements zum Amtsblatt der Euro-
päischen Union", weiterleitet.

Die Software, das Passwort und die Einweisung stellt die HAD zur Verfügung; diese sind dort unmittelbar abzu-
rufen (Hessische Ausschreibungsdatenbank — HAD, Karl-Glässing-Str. 8, 65189 Wiesbaden,
Tel.: 0611- 974 588 - 0, E-Mail: info@absthessen.de, Internet: www.had.de und www.absthessen.de)

Des Weiteren müssen öffentliche Auftraggeber nach $ 98 GWB konkret definierte Daten über Auftragsvergaben
nach der Vergabestatistikverordnung an Destasis melden. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite
der HAD (www.had.de) und des BMWI (https: //omwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabestatistik.html)
veröffentlicht:

Abruf und Auszahlung

Die Abrufe erfolgen über das Kundenportal der WIBank jeweils für ein bestimmtes angemeldetes Investitionsvor-
haben (Einzelmaßnahme). Die Bundeszuschüsse können ab der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Einzel-
maßnahme auf der Förderliste in Teilbeträgen je Einzelmaßnahme abgerufen werden.

Abrufe bis zur Ausschöpfung des Förderkontingentes müssen der WIBank spätestens fünf Bankarbeitstage vor
dem Abrufstichtag vorliegen. Der Abrufstichtag ist jeweils der 31. März und der 30. September eines Jahres. Mittel
für angemeldete Maßnahmen müssen bei Vorliegen der Abrufvoraussetzungen bis spätestens zum letzten Abruf-
stichtag am 31. März 2034 abgerufen und innerhalb des in VV Nr. 7.2 zu 8 44 LHO festgelegten Zeitraums durch
den Zuwendungsempfänger verausgabt werden.

Fristgerecht abgerufene Bundeszuschüsse werden bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen am auf den
Abrufstichtag folgenden 15. des übernächsten Monats ausgezahlt. Anderenfalls erfolgt die Auszahlung zum nächs-
ten Abrufstichtag.

Auszahlungen können nur erfolgen, wenn

die zuwendungsfähige Einzelmaßnahme in der Förderliste des Landes aufgenommen wurde und

der Zuschussempfänger versichert, dass mit der Maßnahme begonnen wurde und

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

4.2.3

4.3

5.2

53

5.4

5.5

6.1

6.2

WI=ZBank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
die Zuschussmittel zur anteiligen Begleichung von höchstens 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben innerhalb
des in VV Nr. 7.2 zu $ 44 LHO festgelegten Zeitraums nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszwecks benötigt werden. Die WiBank kann entsprechende Unterlagen als Nachweis anfordern. Als
fällige Zahlungen gelten auch bereits aus eigenen Mitteln beglichene Zahlungen.

Auszahlungen können verschoben werden, sofern dies aus Gründen der Finanzierung erforderlich ist. Dies ist ins-
besondere der Fall, wenn der WIBank der Bundeszuschuss nicht rechtzeitig zur Weiterleitung bereitgestellt wird.

Kündigung, Rückforderung und Verzinsung

Die WiBank kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die Rückzah-
lung ausbezahlter Bundeszuschüsse verlangen, insbesondere wenn

der Zuschussempfänger diese nicht zweckentsprechend verwendet;
der Zuschussempfänger gegen das Verbot der Doppelförderung verstößt;
der Zuschussempfänger gegen vergaberechtliche Verpflichtungen verstößt;

der Zuschussempfänger den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sei-
nen Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

der Zuschussempfänger gegen das Gebot der längerfristigen Nutzbarkeit gemäß Tz. 3.5 verstößt;

der Zuschussempfänger in sonstiger Hinsicht die Bedingungen oder Voraussetzungen der Förderrichtlinie zur Um-
setzung des Investitionsprogramms Startchancen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt;

die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist;
der Zuschussempfänger sonst gegen eine der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen verstößt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus der Vereinbarung, ist die Kündigung erst nach er-
folglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Der zurückgeforderte Bundeszuschuss ist unverzüglich zu erstatten und vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur
Rückzahlung von dem Zuschussempfänger zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der
Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite
des Bundes zur Deckung von Ausgaben; er beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

Abgerufene Fördermittel des Bundes, die nicht im Sinne des förderfähigen Zwecks verwendet wurden, werden
zurückgefordert, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Investitionsmaßnahme übersteigt. Der zurück-
geforderte Betrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel bis zu deren Rückzahlung zu verzinsen. Zur
Verzinsung gilt Tz. 5.2 entsprechend.

Verspätet verwendete Bundeszuschüsse sind nach den jeweils geltenden Zinssätzen des Bundes mit mindestens
0,1 Prozent jährlich zu verzinsen, sofern der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Investitionsmaßnahme über-
steigt. Dies gilt für den gesamten Zeitraum seit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung der
Bundeszuschüsse.

Die Frist zur Rückforderung und Verzinsung beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die WIBank von der nicht
zweckentsprechenden oder nicht ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel Kenntnis erlangt.

Verfahren

Der Antrag auf Förderung einer Maßnahme ist bei der WIBank über das Kundenportal einzureichen. Die Anträge
sind bis zum 31. Juli 2030 zu stellen. Die Maßnahmen müssen bis zum 31.01.2035 vollständig abgerechnet wer-
den. Für jede Startchancen-Schule ist mindestens ein Antrag zu stellen. Jeder Zuwendungsempfänger kann in-
nerhalb seines Kontingents mehrere Anträge stellen.

Die Förderanträge müssen folgende Daten zur Investitionsplanung enthalten:

a) Beschreibung der Maßnahme und Zuordnung zu den Zielen des Startchancenprogramms unter Angabe der
Schulen inkl. Schulnummer, denen Maßnahmen zugutekommen,

aa) förderliche Lernumgebung,

bb) Vernetzung in den Sozialraum,

cc) Verbesserung der Zusammenarbeit in Multiprofessionellen Teams.

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

6.3

6.4

6.5

6.6

6.7

6.8

6.9

WI=ZBank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

b) Zuordnung jeder Maßnahme zu mindestens einem Ziel nach Tz. 6.2. a) sowie einem Fördergegenstand aus
der Tz. 2.1.2 bis 2.1.5.,

c) Investitionsplanung entsprechend des Landeshaushaltsrechts,

d) Kostenplanung,

e) Zeitplanung mit (voraussichtlichem) Beginn und (voraussichtlichem) Ende der Investitionsmaßnahme,

f) die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz
dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten,

g) Finanzierungsanteil in Höhe von mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungs-
anteils nach $ 6 Abs. 4 VV Säule I,

h) Summe der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Tz. 2.1.1 ff.,

i) beantragte Fördersumme und Förderquote, Finanzierungsanteil des Sachkostenträgers, gegebenenfalls Fi-
nanzierungsbeiträge Dritter unter Angabe von Höhe und Bezeichnung,

j) eine Versicherung von Seiten der Antragsberechtigten, dass die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zu
fördernden Maßnahme geprüft wurde und gegeben ist,

k) die Erklärung, dass es sich um eine nicht vor dem 04. Juni 2024 begonnene Maßnahme handelt oder dass
es sich um den nicht begonnenen selbstständigen Abschnitt einer Maßnahme handelt,

I) die Bestätigung, dass die geplante Maßnahme unmittelbar dem in Tz. 1.3 genannten Zuwendungszweck
dient,

m) die Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen des $ 8 VV Säule | vorliegen und keine Dop-
pelförderung beantragt wird,

n) die Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden sowie

0) die Bestätigung, dass die Regelungen der Förderrichtlinie Investitionsprogramm Startchancen sowie der be-
gründenden Verwaltungsvereinbarung des Landes Hessen mit dem Bund bei der Durchführung und Abrech-
nung aller Maßnahmen beachtet werden.

Eine Abstimmung mit dem jeweiligen zuständigen Staatlichen Schulamt und der jeweiligen Schulleitung ist zu be-
stätigen.

Die Zuwendungsempfänger haben mit Blick auf die Verpflichtung zu einer ausgeglichenen Haushaltswirtschaft bei
ihren Entscheidungen die möglichen Folgekosten der Maßnahme zu berücksichtigen. Stellungnahmen der für die
Kommunalaufsicht zuständigen Behörde sind mit dem Antrag vorzulegen.

Sofern es sich um bereits endabgenommene Maßnahmen handelt, ist nach Bewilligung des Antrages unverzüglich
der Mittelabruf und der Verwendungsnachweis einzureichen.

Im Falle einer Bewilligung ist auf die Förderung durch den Bund an geeigneter Stelle, zu geeigneten Anlässen und
in angemessener Form hinzuweisen. Das vom Bund bereitgestellte Logo ist zu verwenden.

Ist die Einhaltung der Fördervoraussetzungen offenkundig nicht gewährleistet oder ist ein Verstoß gegen die För-
dervoraussetzungen zu befürchten, weist die WIBank den Antragsteller darauf hin. Das Land Hessen kann Maß-
nahmen von der Förderung ausschließen. Der Ausschluss von der Förderung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Wird eine Maßnahme als förderfähig eingestuft, so wird diese durch die WIBank in eine Förderliste aufgenom-
men. Die Liste wird jeweils monatlich aktualisiert. Der Mittelabruf für eine Maßnahme ist ab dem Zeitpunkt der
Veröffentlichung auf der Förderliste möglich.

Sollten Teile eines Förderkontingentes nach Beantragung wieder frei werden, zum Beispiel weil sich die veran-
schlagten förderfähigen Ausgaben reduzieren oder sich einzelne Vorhaben nicht in der beabsichtigten Weise rea-
lisieren lassen, kann der Zuschussempfänger weitere Anträge bis zum 31.07.2030 stellen.

Veröffentlichung von Informationen

Die WIBank und das Land Hessen sind berechtigt, detaillierte Förderlisten auf der Homepage der WiBank zu ver-
öffentlichen. Diese können insbesondere Angaben zum Antragsverfahren, zum Umsetzungsstand, zu geleisteten
Zahlungen und Rückforderungen (einschließlich Zinsen) sowie zum Verwendungsnachweisverfahren beinhalten.
Anlassbezogen dürfen auch Informationen zu einzeinen Maßnahmen und Zuschussempfängern veröffentlicht
werden, sofern keine schützenswerten Belange entgegenstehen.

Mitteilungspflichten des Zuschussempfängers

Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der WIBank anzuzeigen, wenn

= _ernach Einreichung des Antrags weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt

oder von ihnen erhält, .
= der Verwendungszweck oder sonstige für die Gewährung des Zuschusses maßgebliche Umstände
sich ändern oder wegfallen,

Helaba - Confidentiality C3 — confidential

9.1

9.2

9.3

9.4

10.

10.1

10.2

11.

11.2

WiI=Bank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

= sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht zu erreichen ist,

= die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb des in VV Nr. 7.2 zu 8 44 LHO festgelegten Zeitraums nach
Auszahlung verbraucht werden können,

= zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem För-
derzweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

"= ein Insolvenzverfahren gegen den Maßnahmenträger beantragt oder eröffnet wird.

Auskunftspflicht und Prüfungsrecht

Der Zuschussempfänger hat der WIBank und dem Land Hessen auf deren Verlangen alle gewünschten Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen zu liefern, welche die WiBank oder das Land Hessen zur Prüfung der ordnungsgemäßen
Verwendung der ausgezahlten Bundeszuschüsse für erforderlich hält. Wurden die Bundeszuschüsse an einen Drit-
ten weitergereicht, stellt der Zuschussempfänger sicher, dass der Dritte der vorstehenden Verpflichtung in demsel-
ben Umfang nachkommt.

Die WiIBank und das Land Hessen sind berechtigt, Prüfungen direkt beim Zuschussempfänger und dem Dritten
vorzunehmen. Sie sind ferner berechtigt, Verwendungsnachweise nach Tz. 11 dieses Vertrages einzusehen.

Der Zuschussempfänger erklärt sich bereit, den von der WIBank bestimmten Personen zu gestatten und zu erleich-
tern, die zur Investition gehörenden Örtlichkeiten, Anlagen und Arbeiten zu besichtigen sowie alle ihnen angebracht
erscheinenden Prüfungen vorzunehmen, soweit sie billigerweise verlangt werden können.

Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes, des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes —
Überörtliche Prüfung Kommunaler Körperschaften -, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bun-
desministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofs werden von dem Zuschussempfänger gewährleistet.
Dies schließt eine Prüfung beim Zuschussempfänger und dem Dritten durch örtliche Erhebungen und Einsicht-
nahme in die Bücher, Belege und Unterlagen ein.

Einwilligung zur Datenverarbeitung und unverschlüsselten elektronischen Kommunikation

Dem Zuschussempfänger ist bekannt, dass die mit der Anmeldung oder sonst für die Förderung erhobenen Daten
im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertragsverhältnisses verarbeitet und an das Hes-
sische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen, das Hessische Ministerium der Finanzen, den Hessischen
Rechnungshof, den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes — Überörtliche Prüfung Kommunaler Körper-
schaften - sowie an das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium der Finanzen und
den Bundesrechnungshof, weitergegeben werden. Er befreit die Bank insoweit vom Bankgeheimnis.

Dem Zuschussempfänger ist bekannt, dass zwischen der WIBank und den Vorgenannten eine unverschlüsselte,
elektronische Kommunikation erfolgen kann. Er benennt der WIBank mindestens ein E-Mail-Postfach und einen
fachlichen Ansprechpartner zur Abwicklung des Programms.

Verwendungsnachweis

Die Verwendung von Fördermitteln ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens
jedoch bis zum 31. Januar 2035, gegenüber der WIBank nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist im Kun-
denportal der WIBank (https://foerderportal.wibank.de/site/) einzureichen. Nach Nr. 13.6.3 der VV zu 844 LHO ist
ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der einfache Verwendungsnachweis enthält folgende Daten:

a) Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,
des Letztempfängers, der eindeutigen Identifikationsnummer der Maßnahme und Zuordnung zur Art der Maß-
nahme nach Tz. 2.1.1 bis 2.1.5.

b) Darstellung der Zielerreichung nach Tz. 6.2 a)

c) Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Tz. 2.1 dieser Vereinbarung,

d) Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Verwendungsnachweis),

e) bewilligte Fördersumme,

f) abgerufene Fördersumme,

g) Förderquote aufgeteilt nach Bundesmitteln und Eigenanteil (Anteil der abgerufenen Fördermittel an den
förderfähigen Ausgaben),

h) Maßnahmenbeginn, Maßnahmenende, Zeitpunkt der vollständigen Mittelverausgabung durch den Zuwen-
dungsempfänger,

i) gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge Dritter unter Angabe von Höhe und Bezeichnung,

.®

Helaba - Confidentiality C3 - confidential

WIEZBank

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

j) Bestätigung, dass die Maßnahme unmittelbar dem Ziel (siehe Tz. 1. 2) eine moderne, klimagerechte und
barrierefreie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen dient,

k) Bestätigung, dass auf die Bewilligung von Fördermitteln hingewiesen wurde,

I) Bestätigung der Einhaltung des Verbots der Doppelförderung,

m) Bestätigung über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,

n) Bestätigung der Zusätzlichkeit der Mittel für den Förderzweck sowie

0) Bestätigung über den fristgerechten Mittelabruf nach VV Nr. 7.2 zu 844 LHO.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist Frankfurt am Main.

13. _ Wirksamkeit, Vereinbarungsänderungen
Sollten Bestimmungen, die in dieser Vereinbarung getroffen sind, ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die
Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen hiervon nicht berührt.

14. Sonstiges

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfor-
dernisses.

Werden Änderungen in der Vereinbarung durch den Zuschussempfänger vorgenommen, hat dies zur
Folge, dass die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist.

Bei der Zuschussvergabe handelt es sich um eine „Steuerbefreite Finanzdienstleistung“
(Ust-IDNr. der WIBank: DE 114 104 159).

—
Frankfurt am Main, den 17.04.2025 ommutastt „den r. Ü Lol {

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Wissenschaftsstadt Darmstadt

Königsmarck Dejon ulm

Name in — und Amtsbezeichnung

„z —
—“—_—7
2. Unterschrift

Holger Klötzner
Stadtrat
Name in Druckbuchstaben und Amtsbezeichnung

anlage 3

31755 Zeichen

Nr. 15

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. April 2025

Seite 427

| HESSISCHES MINISTERIUM FÜR KULTUS, BILDUNG UND CHANCEN

Förderrichtlinie zur Umsetzung der Verwaltungsvereinba-
rung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes
an die Länder nach Art. 104c des Grundgesetzes zur Um-
setzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investi-
tionsprogramm Startchancen)

1. Rechtsgrundlagen

Das Land Hessen gewährt den nach Tz. 4 der vorliegenden
Förderrichtlinie antragsberechtigten Trägern Zuwendungen für
Investitionen in eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung
aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

1.1

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des
Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 vom
4. Juni 2024,

1.2

Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der Säule | des Start-
chancen-Programms (VV Investitionsprogramm Startchancen)
vom 4. Juni 2024 (BAnz AT 27. September 2024 B7),

1.3

Gemeinsamer Rahmen für die Förderverfahren nach $ 4 Abs. 1 der
Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen
des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes
zur Umsetzung der Säule | des Startchancen-Programms (In-
vestitionsprogramm Startchancen) und

1.4

88 23 und 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO)
vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), der hierzu erlassenen Ver-
waltungsvorschriften (VV) zu 88 23 und 44 LHO vom 8. Feb-
ruar 2023 (StAnz. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung ein-
schließlich der Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zu-
wendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Anlage 3
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt-
förderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von
Gebietskörperschaften (ANBest-GK) der VV zu 844 LHO.

2. Förderziel und Zuwendungszweck
2.1

Das Land Hessen gewährt die Zuwendungen den in Tz. 4 ge-
nannten Trägern für Investitionen an den ausgewählten Start-
chancen-Schulen in eine moderne, klimagerechte und barriere-
freie Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität. Ziel ist
es, die Lernorte vor allem zu Lebensorten zu machen, den Heran-
wachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive,
soziale, emotionale, kulturelle und körperliche Entwicklungs-
möglichkeiten zu bieten und dadurch unmittelbar oder mittelbar
zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerin-
nen und Schüler beizutragen. Unter „barrierefrei“ ist bei Baumaß-
nahmen eine Ausführung der Maßnahmen nach den Vorgaben
der DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen — Planungsgrundlagen —
Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (DIN 18040-1:2010-10')
zu verstehen.

2.2

Ziel der Zuwendungen ist die Schaffung von innovativen, vielseitig
nutzbaren Lernumgebungen, die Verbesserung der räumlichen
Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und
Lehrkräfte sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit in multi-
professionellen Teams und die Förderung der Vernetzung der
Schulen in den Sozialräumen.

2.3

Mit der Zuwendung werden Investitionen gefördert, die unter
Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Startchancen-
Programms zu einer förderlichen Lernumgebung an den Start-
chancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer
hochwertigen Ausstattung beitragen. Die förderlichen Lern-

1 DIN 18040-1, Ausgabe Oktober 2010, zu beziehen bei: Beuth Verlag
GmbH, 10772 Berlin oder unter DIN - Deutsches Institut für Normung
beziehungsweise www.din.de,
https://www.din.de/de/meta/suche/62730!search?_csrf=a6897820-
63d0-4226-8886-85118ecf0f05&query=DIN+18040-1+

umgebungen sollen sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass
sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar
zu einer Motivations- und Kompetenzsteigerung der Schülerinnen
und Schüler beitragen. Maßnahmen, die ausschließlich der In-
standhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen,
ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität
der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung
des Investitionsprogramms.

2.4

Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
und der in der Anlage dieser Richtlinie festgelegten Kontingente
gewährt; ein Anspruch auf die Gewährung besteht nicht. Während
der Laufzeit des Programms soll für jede Startchancen-Schule
mindestens eine Maßnahme beantragt und durchgeführt werden.

3. Gegenstand der Förderung
3.1

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in die Startchancen-
Schulen für:

3.1.1

Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaß-

nahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände ein-

schließlich der damit einhergehenden Beschaffung, des Aufbaus
sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Ge-
staltungselementen, insbesondere für

- Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten
und Ateliers,

- Räumlichkeiten für inklusives Lernen,

- altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und We-
geführungen,

- die Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen
Lernformaten, beispielsweise unter Einbindung hybrider, ma-
terieller und digitaler Elemente,

- die Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie
Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonde-
rer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe mul-
tiprofessioneller Teams,

- die Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sport-
möglichkeiten sowie die Gestaltung von Erholungs- und Rück-
zugsbereichen,

- schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschafts-
arbeitsplätzen sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen.

3.1.2.

Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung,
insbesondere für

- flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzun-
gen, inklusive kompetenzanregende Gestaltung der Räumlich-
keiten,

- Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,

- Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige
bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente
sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.

3.1.3

sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete

Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung

des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauer-

haften Betrieb dienen, insbesondere für

- Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung
sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistun-
gen Dritter außerhalb der Verwaltung),

- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbe-
sondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grund-
stücken,

- den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, so-
weit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkei-
ten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen,
notwendig ist,

— Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten
Nutzung der neuen Infrastruktur, beispielsweise bei Anschaf-

Seite 428

fung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren,
Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),

- notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funk-
tionalität, beispielsweise Vorkehrungen für die Nutzung von
Räumlichkeiten durch die verschiedenen Nutzergruppen.

3.2

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Verwaltungspersonal- und
Verwaltungssachkosten sowie projektbezogene Personalstellen.

4. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die kommunalen Gebietskörperschaften
und Schulverbände, die Schulträger nach den 88 138 bis 140 des
Hessischen Schulgesetzes sind sowie freie Träger der Anlage,
in deren Trägerschaft die Startchancen-Schulen liegen. Gehen
Schulen in freier Trägerschaft auf einen anderen Träger über,
so erwirbt der neue Träger die Antragsberechtigung für das zu-
gehörige Kontingent. Gehen Schulen in freier Trägerschaft wäh-
rend der Dauer der Förderung auf einen anderen Träger über, so
ist der Träger, dem die Zuwendung gewährt wurde, verpflichtet,
den auf diese Schulen entfallenden Anteil seines Kontingents an
den neuen Träger weiterzuleiten, soweit dieser die Verpflichtung
übernimmt, die Maßnahme weiter durchzuführen. Sollte der neue
Träger die Maßnahme nicht weiterführen, sind die noch nicht ver-
brauchten Mittel zurückzuzahlen.

5. Fördervoraussetzungen
5.1

Die antragsberechtigten Träger nach Tz. 4 sind dafür verantwort-
lich, dass die Voraussetzungen für die Förderung jeder einzelnen
Maßnahme vorliegen und eingehalten werden.

5.2

Gefördert werden können Maßnahmen, die nach dem 4. Juni 2024
begonnen wurden oder bei denen es sich um selbstständige
noch nicht vor dem 5. Juni 2024 begonnene Abschnitte einer In-
vestitionsmaßnahme handelt. Die Maßnahmen müssen bis ein-
schließlich 31. Juli 2034 abgeschlossen werden.

5.3

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der
Ausführung dienenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu
werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung,
Beauftragung von Fachgutachten, Grunderwerb und Herrichten
des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht
als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck
der Zuwendung. Ausnahmen nach VV Nr. 1.3 zu 844 LHO sind
zulässig.

Eine Maßnahme gilt als abgeschlossen, sobald der Zuwendungs-
zweck mit der Möglichkeit der Inbetriebnahme erreicht ist.

5.4.

Bei Baumaßnahmen und Bauvorbereitungen muss der Antrags-
berechtigte Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grund-
stücks (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre) oder Inhaber
eines dinglichen Nutzungsrechts sein. Wenn sich das Grund-
stück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, muss die
Nutzungsbefugnis des Antragsberechtigten durch einen auf min-
destens 25 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrag gesichert sein.
Bei Vorhaben kleineren Umfangs muss die Nutzungsbefugnis
des Antragsberechtigten durch einen auf mindestens 15 Jahre
abgeschlossenen Nutzungsvertrag, insbesondere einen Miet-
oder Pachtvertrag, gesichert sein. Vorhaben kleineren Umfangs
im Sinne dieser Richtlinie sind entsprechend der Geschäfts-
anweisung für den Staatlichen Hochbau des Landes Hessen vom
11. August 2022 (StAnz. S. 1113) Baumaßnahmen und Bauvor-
bereitungen mit Kosten bis zu 1 000 000 Euro brutto. Die Rest-
laufzeit der vorgenannten Verträge muss zum Zeitpunkt der An-
schaffung oder Herstellung jeweils der Zweckbindungsfrist nach
Tz. 5.5 entsprechen.

5.5

Bei Baumaßnahmen und Bauvorbereitungen beträgt die Zweck-
bindungsfrist 25 Jahre seit der Anschaffung oder nach Fertig-
stellung der Gegenstände, bei Vorhaben kleineren Umfangs ent-
sprechend die verkürzte Frist von 15 Jahren. Die Zweckbindungs-
frist für die Sachausstattung nach Tz. 3.1.2 beträgt zehn Jahre.
Eine kürzere Frist der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach
den amtlichen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare
Anlagegüter (AfA-Tabellen) für einzelne Gegenstände bleibt hier-
von unberührt. Von der Erfüllung der Zweckbindungsfristen kann
abgewichen werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
5.6

Die Aufteilung einer Gesamtmaßnahme in eindeutig abgrenzbare
Abschnitte und deren Zuordnung zu verschiedenen Programmen
ist zulässig, soweit dies mit den Förderbedingungen der anderen

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. April 2025

Nr. 15

Programme vereinbar ist. Über die Zulässigkeit der Aufteilung ent-
scheidet die Bewilligungsbehörde.

5.7

Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungs-
vereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund
oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert wer-
den, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach der VV Säule I
gewährt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Ko-
finanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen ge-
nutzt werden.

5.8

Bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen müs-
sen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu be-
achten. Das Mindestinvestitionsvolumen für Baumaßnahmen be-
trägt 100 000 Euro und für Ausstattungsmaßnahmen 10 000 Euro.

5.9

Der Empfänger von Fördermitteln stellt sicher, dass die Förder-
mittel unter Beachtung des Vergaberechts des Landes, des Bun-
des und der Europäischen Union verwendet werden. Es ist in
jedem Einzelfall vom Empfänger von Fördermitteln zu überprüfen,
ob die Förderung beihilferechtlich relevant ist und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen eine beihilferechtskonforme Ge-
währung und Verwendung der Mittel sichergestellt ist. In vergabe-
rechtlicher Hinsicht sind insbesondere folgende Regelungen in
der jeweils geltenden Fassung unbeschadet der Vorschriften des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. | S. 1750, 3245), zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I

Nr. 400), zu beachten:

a) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Pro-
jektförderung (ANBest-P) und Zuwendungen zur Projektförde-
rung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von
Gebietskörperschaften (ANBest-GK), Anlage 2 und 3 zu den
VV zu 844 LHO,

b) Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu
& 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Richtlinien für
die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau
DIN 276) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezem-
ber 2015, Az. B | 1-8111.5/2 (juris), und

c) Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
(Vergabeerlass) vom 10. August 2021 (StAnz. S. 1091).

d) Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12. Juli 2021
(GVBI. S. 338)

Die maßgeblichen Erlasse, Verordnungen und Gesetze kön-
nen auf der Internetpräsenz der Auftragsberatungsstelle Hes-
sen e. V. eingesehen werden. Ausschreibungen im nationalen
Bereich sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in der
Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD - Home - Innovativ
und Effizient beziehungsweise www.had.de) und für europaweite
Ausschreibungen in der europäischen Ausschreibungsdatenbank
(TED - Ausschreibungen der EU, Beilage zum Amtsblatt - TED
beziehungsweise http://ted.europa.eu) bekannt zu machen. Die
Vergabeverfahren sind ausführlich und nachvollziehbar zu doku-
mentieren. Dazu ist das gesamte Vergabeverfahren in einem Ver-
gabevermerk abzubilden.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Rahmen einer
Anteilsfinanzierung gewährt. Maßnahmen können im Rahmen
der festgelegten Kontingente bis zu 70 Prozent der zuwendungs-
fähigen Ausgaben gefördert werden. Die Ermittlung der zu-
wendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach der RZBau DIN 276.
6.2

Das Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen berechnet die
Kontingente auf der Grundlage der Landesschulstatistik zum
Stichtag 1. November 2023.

6.3

Die Höhe der einzelnen Kontingente ergibt sich aus der Anlage.
Anträge auf Förderung von Maßnahmen können bis zur Höhe der
Kontingente gestellt werden.

6.4

Förderkontingente, die mit Ablauf des 31. Juli 2030 nicht durch
die Antragsberechtigten belegt sind, können vom Hessischen
Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen anderen Antrags-
berechtigten zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen kön-
nen andere Antragsberechtigte bis zum Ablauf des 31. Juli 2032
weitere Anträge nach Tz. 7 bei der Wirtschafts- und Infrastruktur-
bank Hessen (WiBank) stellen. Mittel, die ab dem 1. August 2030

Nr. 15

im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen voll-
ständig bis zum Ablauf des 31. Januar 2033 bewilligt werden. Das
Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen kann diese Frist bis
zum Ablauf des 31. Juli 2033 verlängern.

6.5

Sollte das Land Hessen nach $ 9 Abs. 4 in Verbindung mit 8 6 VV
Investitionsprogramm Startchancen weitere Mittel durch die Um-
verteilung des Bundes nach dem 31. Juli 2033 erhalten, kön-
nen weitere Anträge nach Tz. 7 bis zum Ablauf des 30. Septem-
ber 2033 eingereicht werden, über die bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2033 zu entscheiden ist.

7. Verfahren
7.1

Das Land bedient sich zur Umsetzung des Investitionsprogramms
der WIBank als Bewilligungsbehörde:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen

Rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank
Hessen-Thüringen Girozentrale

Kaiserleistraße 29-35, 63067 Offenbach am Main
Informationen zum Förderprogramm sowie zum Kundenportal
(WIBank - Kundenportal beziehungsweise https://foerderportal.
wibank.de/site/#/public/home) werden über die Homepage der
WiIBank (WIBank — Startchancen-Programm Säule | beziehungs-
weise https://www.wibank.de/wibank/scp) bereitgestellt.

7.2

Zuständig für die Bewilligung und die Durchführung des Zu-
wendungsverfahrens nach 8 44 LHO ist die WIBank. Zur Weiter-
leitung der Bundeshilfen schließt die WIBank mit den Antrags-
berechtigten nach Tz. 4 einen Zuwendungsvertrag über das zu-
gewiesene Kontingent.

7.3

Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die
Rückforderung der Zuwendung gelten die VV zu 844 LHO und die
nachfolgenden ergänzenden Regelungen.

7.4

Die Förderanträge der berechtigten Antragssteller nach Tz. 4
sind über das bereitgestellte Online-Formular bei der WIBank im
Kundenportal (WIBank — Kundenportal beziehungsweise https://
foerderportal.wibank.de/site/#/public/home) einzureichen.

75

Die als förderfähig eingestuften Maßnahmen stehen in Form einer
Förderliste auf der Homepage der WIBank zur Einsicht bereit.
7.6

Der Abschluss einer Maßnahme nach Tz. 3 ist der WIBank unver-
züglich mitzuteilen.

77

Der Abruf von Fördermitteln bis zur Ausschöpfung des Förder-
kontingentes je Zuwendungsempfänger muss der WIBank spä-
testens fünf Bankarbeitstage vor dem Abrufstichtag vorliegen.
Der Abrufstichtag ist jeweils der 31. März und der 30. September
eines Jahres. Die Auszahlungen erfolgen in der Regel am 15.
des auf den Abruf folgenden, übernächsten Monats. Mittel für an-
gemeldete Maßnahmen müssen bei Vorliegen der Auszahlungs-
voraussetzungen bis spätestens zum letzten Abrufstichtag am
31. März 2034 abgerufen und innerhalb des in VV Nr. 7.2 zu 8 44
LHO festgelegten Zeitraums durch den Zuwendungsempfänger
verausgabt werden.

8. Förderanträge

8.1

Die Förderung muss bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 beantragt

werden.

8.2

Die Förderanträge müssen folgende Angaben enthalten:

8.2.1

Beschreibung der Maßnahme unter Angabe der Schule inklusive

Schulnummer, der die Maßnahme zugutekommt, und Zuordnung

zu den folgenden Zielen des Startchancen-Programms:

a) Schaffung von innovativen, vielseitig nutzbaren Lernumgebun-
gen,

b) Verbesserung der räumlichen Rahmenbedingungen für die
Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie der Zu-
sammenarbeit in multiprofessionellen Teams,

c) Förderung der Vernetzung der Schulen in den Sozialräumen.

8.2.2

Jede Maßnahme ist mindestens einem Ziel nach Tz. 8.2.1 sowie

einem Fördergegenstand aus den Tz. 3.1.1 bis 3.1.3 zuzuordnen.

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. April 2025

Seite 429

8.2.3

Beginn und Ende der Maßnahme (Tz. 5.3),

8.2.4

Investitionsplanung entsprechend den Regelungen in 8 24 LHO
und der VV zu $ 24 LHO, bestehend aus Kostenplanung und Zeit-
planung mit (voraussichtlichem) Beginn und Ende der Investitions-
maßnahme,

8.2.5

die Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme han-
delt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bau-
substanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der päda-
gogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten,

8.2.6

Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maß-
nahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern-
umgebung im Fall von Tz. 3.1.3,

8.2.7

Finanzierungsanteil in Höhe von mindestens 30 Prozent am
Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils nach $8 6
Abs. 4 VV Investitionsprogramm Startchancen,

8.2.8

Summe der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Tz. 3.1.1 bis 3.1.3,
8.2.9

beantragte Fördersumme und Förderquote, Finanzierungsanteil
des Sachkostenträgers, gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge
Dritter unter Angabe von Höhe und Bezeichnung,

8.2.10

eine Versicherung von Seiten der Antragsberechtigten, dass die
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zu fördernden Maßnahme
geprüft wurde und gegeben ist,

8.2.11

die Erklärung, dass es sich um eine nach dem 4. Juni 2024 be-
gonnene Maßnahme handelt oder dass es sich um den noch nicht
vor dem 5. Juni 2024 begonnenen selbstständigen Abschnitt einer
Maßnahme handelt,

8.2.12

die Darlegung, dass die Regelungen unter Tz. 5.7 für die Maß-
nahme eingehalten werden,

8.2.13

die Bestätigung, dass die Fördermittel nach $ 2 Abs. 1 Satz 1 VV
Investitionsprogramm Startchancen zusätzlich eingesetzt werden,
8.2.14

die Bestätigung, dass die Regelungen dieser Förderrichtlinie
sowie der begründenden Verwaltungsvereinbarung des Landes
Hessen mit dem Bund bei der Durchführung und Abrechnung aller
Maßnahmen beachtet werden.

8.3

Eine Abstimmung mit dem jeweiligen zuständigen Staatlichen
Schulamt und der jeweiligen Schulleitung ist zu bestätigen.

8.4

Die antragsberechtigten Träger nach Tz. 4 haben mit Blick auf
die Verpflichtung zu einer ausgeglichenen Haushaltswirtschaft bei
ihren Entscheidungen die möglichen Folgekosten der Maßnahme
zu berücksichtigen. Stellungnahmen der für die Kommunalaufsicht
zuständigen Behörde sind mit dem Antrag vorzulegen.

8.5

Sofern es sich um bereits endabgenommene Maßnahmen han-
delt, ist nach Bewilligung des Antrages unverzüglich der Mittel-
abruf und der Verwendungsnachweis einzureichen.

8.6

Im Falle einer Bewilligung ist auf die Förderung nach dieser
Förderrichtlinie durch den Bund an geeigneter Stelle, zu ge-
eigneten Anlässen und in angemessener Form hinzuweisen. Das
vom Bund bereitgestellte Logo ist zu verwenden.

9. Nachweis der Verwendung

Die Verwendung von Fördermitteln haben deren Empfänger inner-
halb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme nach-
zuweisen. Abweichend von Satz 1 haben kommunale Empfän-
ger von Fördermitteln deren Verwendung innerhalb von einem
Jahr nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum
31. Januar 2035 gegenüber der WIBank nachzuweisen. Der Ver-
wendungsnachweis ist im Kundenportal der WIBank (WIBank —
Kundenportal beziehungsweise https://foerderportal.wibank.de/
site/#/public/home) einzureichen. Nach VV Nr. 13.6.3 zu 8 44 LHO
ist ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen. Der einfache
Verwendungsnachweis enthält folgende Daten:

Seite 430

9.1

Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers
sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels, des Letztempfängers,
der eindeutigen Identifikationsnummer der Maßnahme und Zu-
ordnung zur Art der Maßnahme nach Tz. 3.1.1 bis 3.1.3.

9.2

Darstellung der Zielerreichung nach Tz. 8.2.1,

9.3

Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Tz. 3.1 dieser Richtlinie,
9.4

Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Verwendungs-
nachweis),

9.5

bewilligte Fördersumme,

9.6

abgerufene Fördersumme,

9.7

Förderquote aufgeteilt nach Bundesmitteln und Eigenanteil (Anteil
der abgerufenen Fördermittel an den förderfähigen Ausgaben),

9.8

Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums (Maßnahmenbeginn,
Maßnahmenende), Zeitpunkt der vollständigen Mittelveraus-
gabung durch den Zuwendungsempfänger,

9.9

gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge Dritter unter Angabe von
Höhe und Bezeichnung,

9.10

Bestätigung, dass die Maßnahme unmittelbar dem Ziel nach Tz. 2
dient,

9.11

Begründung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maß-
nahme nach Tz. 3.1.1 oder 3.1.2,

9.12

Bestätigung, dass auf die Bewilligung von Fördermitteln hin-
gewiesen wurde,

9.13

Bestätigung der Einhaltung des Verbots der Doppelförderung,
9.14

Bestätigung über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,

9.15

Bestätigung der Zusätzlichkeit der Mittel nach & 2 Abs. 1
Satz 1 VV Investitionsprogramm Startchancen,

Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. April 2025

Nr. 15

9.16

Bestätigung über den fristgerechten Mittelabruf nach VV Nr. 7.2
zu 844 LHO.

10.Verzinsung bei verspäteter Mittelverwendung

Verspätet verwendete Zuschüsse des Bundes sind ab dem Aus-
zahlungstag bis zur zweckentsprechenden Verwendung nach
den jeweils geltenden Zinssätzen des Bundes zu verzinsen,
wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitions-
maßnahme übersteigt. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundes-
ministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die
obersten Bundesbehörden bekanntgegebenen Zinssatz für Kre-
dite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt
des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens
0,1 Prozent. Die Frist zur Geltendmachung der Zinsen beträgt ein
Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die WIBank von der verspäteten
Verwendung Kenntnis erlangt.

11. Rückforderung

Abgerufene Fördermittel des Bundes, die nicht im Sinne des
förderfähigen Zwecks oder nicht ordnungsgemäß verwendet wur-
den, werden zurückgefordert, wenn der zurückzuzahlende Be-
trag 1 000 Euro je Investitionsmaßnahme übersteigt. Der zurück-
geforderte Betrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung der Förder-
mittel bis zu deren Rückzahlung zu verzinsen. Zur Verzinsung gilt
Tz. 10 entsprechend. Die Frist zur Rückforderung und Verzinsung
beträgt ein Jahr und beginnt nach 8 48 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung
vom 15. Januar 2010 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81), sobald die WIBank
von der nicht zweckentsprechenden oder nicht ordnungsgemäßen
Verwendung der Fördermittel Kenntnis erlangt.

12.Prüfungsrechte

Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs, der über-
örtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften und des Bundes-
rechnungshofs bleiben unberührt.

13.Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2037 außer Kraft.

Wiesbaden, den 25. März 2025

Hessisches Ministerium für Kultus,
Bildung und Chancen
549.200.030-00001

Gült.-Verz. 7200 —

StAnz. 15/2025 S. 427

Anlage
Anlage zu Nr. 4 Kontingentverteilung
- In Euro -
Schulträger Anzahl 70 Prozent 30 Prozent Gesamt
SC-Schulen Anteil Bund Eigenanteil
DADI Landkreis Darmstadt-Dieburg 10 10.323.962,77 4.424.555,47 14.748.518,24
MKK Main-Kinzig-Kreis 10 10.323.962,77 4.424.555,47 14.748.518,24
BS Landkreis Bergstraße 9 9.291.566,49 3.982.099,92 13.273.666,41
FDL Landkreis Fulda 5 5.161.981,37 2.212.277,74 7.374.259,11
[eje} Landkreis Groß-Gerau 11 11.356.359,04 4.867.011,02 16.223.370,06
GIL Landkreis Gießen 6 6.194.377,66 2.654.733,28 8.849.110,94
HR Landkreis Hersfeld-Rotenburg 4 4.129.585,11 1.769.822,19 5.899.407,30
HTK Hochtaunuskreis 11 11.356.359,04 4.867.011,02 16.223.370,06
KSL Landkreis Kassel 9 9.291.566,49 3.982.099,92 13.273.666,41
LDK Lahn-Dill-Kreis 11 11.356.359,04 4.867.011,02 16.223.370,06
LM Landkreis Limburg-Weilburg 7 7.226.773,94 3.097.188,83 10.323.962,77
MRL Landkreis Marburg-Biedenkopf 7 7.226.773,94 3.097.188,83 10.323.962,77
MTK Main-Taunus-Kreis 10 10.323.962,77 4.424.555,47 14.748.518,24
OFL Landkreis Offenbach 18 18.583.132,98 7.964.199,85 26.547.332,83
OWK Odenwaldkreis 7 7.226.773,94 3.097.188,83 10.323.962,77
RTK Rheingau-Taunus-Kreis 6 6.194.377,66 2.654.733,28 8.849.110,94

Nr. 15 Staatsanzeiger für das Land Hessen - 7. April 2025 Seite 431
Schulträger Anzahl 70 Prozent 30 Prozent Gesamt
SC-Schulen Anteil Bund Eigenanteil
SEK Schwalm-Eder-Kreis 6 6.194.377,66 2.654.733,28 8.849.110,94
VB Vogelsbergkreis 4 4.129.585,11 1.769.822,19 5.899.407,30
WF Landkreis Waldeck-Frankenberg 6 6.194.377,66 2.654.733,28 8.849.110,94
WK Wetteraukreis 10 10.323.962,77 4.424.555,47 14.748.518,24
WM Werra-Meißner-Kreis 4 4.129.585,11 1.769.822,19 5.899.407,30
Zwischensumme Landkreise 171 176.539.763,32 75.659.898,55 252.199.661,87
F Stadt Frankfurt am Main 45 46.457.832,44 19.910.499,62 66.368.332,06
DA Stadt Darmstadt 11 11.356.359,04 4.867.011,02 16.223.370,06
KSS Stadt Kassel 16 16.518.340,42 7.079.288,75 23.597.629,17
OFS Stadt Offenbach am Main 13 13.421.151,59 5.751.922,12 19.173.073,71
WI Stadt Wiesbaden 25 25.809.906,91 11.061.388,68 36.871.295,59
Zwischensumme kreisfreie Städte 110 113.563.590,40 48.670.110,19 162.233.700,59
FDS Stadt Fulda 5 5.161.981,37 2.212.277,74 7.374.259,11
Gls Stadt Gießen 10 10.323.962,77 4.424.555,47 14.748.518,24
HU Stadt Hanau 12 12.388.755,32 5.309.466,56 17.698.221,88
KEL Stadt Kelsterbach 1 1.032.396,28 442.455,55 1.474.851,83
MRS Universitätsstadt Marburg 4 4.129.585,11 1.769.822,19 5.899.407,30
RÜS Stadt Rüsselsheim am Main 6 6.194.377,66 2.654.733,28 8.849.110,94
Zwischensumme kreisan. Städte 38 39.231.058,51 16.813.310,79 56.044.369,30
Summe öffentliche Schulträger 319 329.334.412,23 141.143.319,53 470.477.731,76
VIVA-Stiftung gGmbH 1 1.032.396,28 442.455,55 1.474.851,83
Summe freie Träger 1 1.032.396,28 442.455,55 1.474.851,83
Gesamt 320 330.366.808,51 141.585.775,08 471.952.583,59

HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, VERKEHR, WOHNEN UND LÄNDLICHEN RAUM

Änderung der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung
der regionalen Entwicklung

Bezug: Richtlinie vom 2. September 2024 (StAnz. 39/2024 S. 832)

Teil II der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der re-
gionalen Entwicklung vom 2. September 2024 wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nr. 1.5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Investitionshilfen dürfen bei bestehenden Unternehmen aus Mit-
teln der GRW und aus anderen öffentlichen Fördermitteln ma-
ximal in Höhe der Förderhöchstsätze nach Nr. 2.5.1 Abs. 1 des
jeweils geltenden GRW-Koordinierungsrahmens (maximale Sub-
ventionshöchstwerte) unter den Voraussetzungen der Art. 14 oder
17 AGVO gewährt werden:

Für die in Teil II Nr. 1.2 dieser Richtlinie genannten Investitions-
vorhaben werden die Förderhöchstsätze wie folgt festgelegt:

In den C-Fördergebieten der GRW aus Mitteln der GRW

— bei kleinen Unternehmen bis zu 35 Prozent,

bei mittleren Unternehmen bis zu 25 Prozent,

- bei großen Unternehmen bis zu 15 Prozent.

In den D-Fördergebieten der GRW und in den übrigen Gebieten
-— bei kleinen Unternehmen bis zu 20 Prozent,

— bei mittleren Unternehmen bis zu 10 Prozent,

— bei großen Unternehmen bis zu 10 Prozent als De-minimis-
Beihilfe (Teil III A. Nr. 8.2).“

2. Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Regionale Innovationscluster (Clusternetzwerke)
41. Zuwendungszweck

Als Handlungsfeld der Hessischen Innovationsstrategie
2021-2027 fördert das Land Hessen Clusternetzwerke, um

die Innovationskraft in Hessen anzuregen. Durch Cluster-

netzwerke kann die regionale und überregionale Zusam-

menarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen

Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, wodurch

die Innovationsfähigkeit der Beteiligten gestärkt wird. Eine

intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen

Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die

Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele der För-

derung sind insbesondere:

- Gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusam-
menarbeit zwischen Unternehmen (vor allem KMU), Ein-
richtungen für Forschung und Wissensverbreitung, ge-
meinnützigen Einrichtungen sowie anderen miteinander
verbundenen Wirtschaftsbeteiligten anzustoßen,

-  Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hoch-
schulen und Forschungseinrichtungen und anderen im
Clusternetzwerk organisierten Partnern aufzubauen,

- den Technologietransfer zwischen Unternehmen und
wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,

- externes Wissen in den Innovationsprozess der Unter-
nehmen einzubinden,

- den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu
erleichtern oder

- durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sons-
tigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit
anzuregen.

Die Planzahl der jährlich vorgesehenen Fördermaßnahmen

(Projekte und Aktivitäten) wird unter den Kennzahlen bei

Kap. 07 05 Produkt 018 „Gemeinschaftsaufgabe „Verbes-

serung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)“ und bei

Kap. 07 05 Produkt 038 „Regionale Wirtschaftsförderung

(nicht investiv)“ im jeweils geltenden Haushaltsplan des

Landes Hessen veranschlagt.

anlage 7

222 Zeichen

Punkt 19: Grundsatzbeschluss zur Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 
Startchancen-Programm an ausgewählten Schulen - Investitionsprogramm 
(Säule I) 
 (V-Nr. 2025/0244) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

anlage 5

318 Zeichen

Punkt 9: Grundsatzbeschluss zur Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 
Startchancen-Programm an ausgewählten Schulen - Investitionsprogramm 
(Säule I) 
 (V-Nr. 2025/0244) 
 
Der Ausschuss für Bildung , Schule und Digitalisierung empfiehlt der 
Stadtverordnetenversammlung einstimmig , der Vorlage zu zustimmen.

anlage 2

37830 Zeichen

Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104c des Grundgesetzes
zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms
(Investitionsprogramm Startchancen)
Die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– nachstehend „Bund“ genannt –
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
-nachstehend „Land/Länder“-
schließen folgende Vereinbarung über das oben genannte Investitionsprogramm für eine
zeitgemäße und förderliche Lernumgebung an den Startchancen-Schulen:

Seite2
Präambel................................................................................................................................................ 3
§ 1 Ziel und Inhalt des Investitionsprogramms............................................................................ 4
§ 2 Gegenstand der Finanzhilfen; Antragsberechtigung.............................................................. 4
§ 3 Förderzeitraum............................................................................................................................ 5
§ 4 Programmsteuerung, Förderrichtlinien.................................................................................. 5
§ 5 Benannte Stelle, Antragswesen................................................................................................. 6
§ 6 Förderbeträge, Eigenanteil, Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder............................. 6
§ 7 Zusätzlichkeit der Bundesmittel............................................................................................... 7
§ 8 Doppelförderung....................................................................................................................... 10
§ 9 Bewirtschaftung der Bundesmittel......................................................................................... 10
§ 10 Nachweis der Verwendung; Kontrolle................................................................................. 11
§ 11 Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln......................................................... 12
§ 12 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen............................................................ 12
§ 13 Berichtspflichten..................................................................................................................... 13
§ 14 Evaluation................................................................................................................................ 13
§ 15 Laufzeit; Inkrafttreten............................................................................................................ 13
Anlagen
VV-Anlage 1: Berichtsmuster Nachweis der Zusätzlichkeit
VV-Anlage 2: Berichtsmuster abgeschlossene und laufende Maßnahmen

Seite3
Präambel
Das Startchancen-Programm soll deutlich dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des
Bildungssystems in Deutschland nachhaltig zu verbessern, die Bildungs- und
Chancengerechtigkeit zu erhöhen und den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft
und Bildungserfolg aufzubrechen. Das Startchancen-Programm beinhaltet drei zentrale
Programmsäulen:
Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung,
Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und
Unterrichtsentwicklung,
Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams.
Das Startchancen-Programm baut auf gelungenen Programmen der Länder sowie einschlägigen
Bund-Länder-Initiativen auf. Schule ist ein wichtiger Standortfaktor im kommunalen Raum und
spielt eine Schlüsselrolle für eine gelungene Quartiersentwicklung. Hierzu soll auch das
Startchancen-Programm einen wichtigen Beitrag leisten. Deshalb ist die Kooperation mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden–nicht nur, aber insbesondere auch in ihrer Funktion als
Schulträger–für den Erfolg des Programms von herausragender Bedeutung. Eine erfolgreiche
Umsetzung wird nur im Schulterschluss zwischen allen Beteiligten gelingen.
In der politischenVereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-
Programms für die Jahre 2024 bis 2034sind die programmübergreifenden Vereinbarungen,
insbesondere zur Struktur und Finanzierung des Gesamtprogramms sowie zur Umsetzung der
Säule II, Säule III und den weiteren Programmbestandteilen, festgehalten. Die vorliegende
Verwaltungsvereinbarung betrifft die inhaltliche Ausgestaltung der Säule I. Das
Investitionsprogramm ist daher als integraler Teil des Startchancen-Programms zu verstehen. Es
weist dementsprechend enge Bezüge zurVereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung
des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034auf und soll in der Gesamtschau mit dieser
den Rahmen zur Umsetzung des Startchancen-Programms setzen.
Die über das Programm geförderten Schulen sollen zu Startchancen-Schulen werden.
Startchancen-Schulen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Kindern und Jugendlichen umfassende
Anregungen und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung individueller Bildungswege und zur
umfassenden Entfaltung ihrer Persönlichkeit bieten. Sie berücksichtigen dabei die vielfältigen
Ausgangslagen und Hintergründe ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Startchancen-Schulen
sollen daher nicht nur zu Lernorten werden, sondern vor allem zu Lebensorten, die
Heranwachsenden eine hohe Anregungsqualität mit Blick auf kognitive, soziale, emotionale,
kulturelle und körperliche Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Dies schlägt sich nieder in der
Gestaltung von Räumen, von Schulhöfen, in der materiellen Einrichtung und Ausstattung und in
der Verfügbarkeit von variationsreichen Betätigungsmöglichkeiten. Darum halten Startchancen-
Schulen ein vielfältiges Angebot vor, das unterschiedliche Aspekte einer umfassend verstandenen
Bildung von Kindern und Jugendlichen bedient.
Startchancen-Schulen gestalten den Schulalltag in geeigneter Rhythmisierung von Lern-, Spiel-
und Ruhephasen und unter Einbeziehung vielfältiger analoger und digitaler Angebote, die auch
adaptives Lernen ermöglichen. Die schulische Architektur ist klimagerecht ausgestaltet und durch
eine hohe Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit sowie eine differenzierte Zonierung für
gemeinsames und individuelles Lernen, für Sport und Spiel und nicht zuletzt für den individuellen
Rückzug geprägt. Startchancen-Schulen verfügen über ein engmaschiges Netz zahlreicher

Seite4
externer Kooperationspartner, deren Kontakt sie durch einen intensiven und lebendigen
Austausch pflegen. Die Öffnung in das lokale Umfeld bzw. in das Quartier ist für Startchancen-
Schulen selbstverständlich.
Damit knüpft das Investitionsprogramm an die übergeordnete, in derVereinbarung zwischen Bund
und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034beschriebene
Zielsetzung des Startchancen-Programms an.
§ 1 Ziel und Inhalt des Investitionsprogramms
(1) Ziel der Finanzhilfen ist es, durch die Förderung der Investitionstätigkeit von Ländern,
Gemeinden und Gemeindeverbänden zugunsten der Startchancen-Schulen gemäß der
Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre
2024 bis 2034, Kapitel A. III. eine moderne, klimagerechte und barrierefreie Bildungsinfrastruktur
mit hoher Aufenthaltsqualität zu schaffen. Gefördert werden Investitionen, die unter
Berücksichtigung der übergeordneten Ziele des Programms zu einer förderlichen Lernumgebung
an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen
Ausstattung beitragen. Förderliche Lernumgebungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus,
dass sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivations- und
Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen. Ziel ist es damit auch, durch die
Investitionen innovative, vielseitig nutzbare Lernumgebungen zu schaffen, die räumlichen
Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die
Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in
den Sozialraum zu fördern. Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen
Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen
Qualität der Lernumgebung zu leisten, entsprechen nicht der Zielsetzung des
Investitionsprogramms.
(2) Hierzu gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen nach Artikel 104c Grundgesetz in Höhe
von bis zu 4 Milliarden Euro.
§ 2 Gegenstand der Finanzhilfen; Antragsberechtigung
(1) Die Finanzhilfen werden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele trägerneutral gewährt für
zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in die
kommunale Bildungsinfrastruktur zugunsten der Startchancen-Schulen. Die Länder wirken
darauf hin, dass für jede Startchancen-Schule im Laufe des in § 3 festgelegten Förderzeitraums
mindestens eine Maßnahme beantragt und durchgeführt wird.
(2) Förderfähig sind, soweit sie der Schaffung einer klimagerechten, barrierefreien,zeitgemäßen,
qualitätvollen und förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen dienen und die
Zielsetzung des Startchancen-Programms unterstützen,
1. Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf
Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden
Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und
Gestaltungselementen, insbesondere für
- Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
- Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
- altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
- Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, bspw. unter
Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,

Seite5
- Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen
und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen
Bedarfe multiprofessioneller Teams,
- Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie
Erholungs- und Rückzugsbereichen,
- schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätze sowie
Ruheecken für ungestörtes Lernen,
2. Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für
- flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inkl.
kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten,
- Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
- Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche
Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche.
3. sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend
oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht
dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für
- Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit
verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch
Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken,
- den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der
spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene
Nutzergruppen, notwendig ist,
- Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen
Infrastruktur, bspw. bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in
Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung),
- notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, bspw.
Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedene
Nutzergruppen.
§ 3 Förderzeitraum
Der Förderzeitraum beginnt mit dem 1. August 2024 und endet am 31. Juli 2034.
§ 4 Programmsteuerung, Förderrichtlinien
(1) Die Vergabe der Mittel gemäß § 2 erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien der Länder, die
Kriterien und ein Verfahren zur Bewertung von Anträgen enthalten. Bund und Länder werden
rechtzeitig vor Programmstart einen gemeinsamen Rahmen für die Förderverfahren erarbeiten.
(2) Jedes Land erstellt seine Förderrichtlinie grundsätzlich vor Beginn der ersten Investition und
vor Programmbeginn im Benehmen mit dem Bund. Nachdem das Benehmen mit dem Bund
erzielt ist, unterrichtet das Land den Lenkungskreis über den geplanten Inhalt der
Bekanntmachung. Anschließend veröffentlicht das Land die Förderrichtlinie und informiert den
Bund über die Veröffentlichung. Das Land kann die Förderrichtlinie nach dem gleichen Verfahren
ändern und weitere Förderrichtlinien veröffentlichen.
(3) Die Länder können in ihren Förderrichtlinien einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zulassen.

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§ 5 Benannte Stelle, Antragswesen
(1) Jedes Land benennt vor Veröffentlichung seiner ersten Förderrichtlinie (§ 4) eine Stelle, die die
Mittel dieses Investitionsprogramms bewirtschaftet, Informationen und Berichte bereitstellt
sowie Ansprechpartner für den Bund ist. Die Länder sind berechtigt, sich für einzelne
Aufgabenbereiche, etwa die Billigung von Maßnahmen, weitere Stellen zu bedienen oder diese zu
beauftragen.
(2) Diese Stellen sind an Weisungen des Landes gebunden. Das Land verantwortet gegenüber dem
Bund deren Tätigkeit.
(3) Mittel werden auf Antrag bewilligt und über die nach Absatz 1 benannte Stelle bereitgestellt.
(4) Die Länder gestalten das Antragsverfahren insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach §§
10 und 13 aus. Bei der Ausgestaltung der Antragsverfahren sind folgende Vorgaben zu
berücksichtigen:
1. Alle Anträge enthalten insbesondere folgende Angaben:
a) Beschreibung der Maßnahme und Zuordnung zu den Fördergegenständen (§ 2),
b) Bezug zu den Zielen des Investitionsprogramms (§ 1),
c) Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme)
entsprechend des Landeshaushaltsrechts,
d) Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen des § 8 vorliegen und keine
Doppelförderung beantragt wird,
e) die Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen
Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur
Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten,
f) im Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs
mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der
Lernumgebung.
2. Anträge sind an die jeweilige nach Absatz 1 benannte Stelle des Landes zu richten.
§ 6 Förderbeträge, Eigenanteil, Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder
(1) Die Bundesmittel nach § 1 Absatz 2 werden ausgerichtet an den Zielen des Programms
bedarfsorientiert auf die Länder verteilt. Hierbei kommt ein programmspezifischer
Verteilschlüssel zur Anwendung, bei dem folgende Indikatoren mit der jeweils ausgewiesenen
Gewichtung Berücksichtigung finden:
–Anteil der unter 18-Jährigen mit Migrationshintergrund (40 Prozent)
–Armutsgefährdungsquote der unter 18-Jährigen (40 Prozent) und
–negatives Bruttoinlandsprodukt (20 Prozent).
Bei der Berechnung des Verteilschlüssels wird die relative Verteilung des erfassten Merkmals über
die Bundesrepublik zugrunde gelegt. Sie erfolgt auf Basis der aktuellsten amtlichen Statistik zum
Stichtag 23.05.2023.
(2) Der Bund nimmt bis zu fünf Prozent von den Bundesmitteln für wissenschaftliche Begleitung,
Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch, mit dem Ziel, Erkenntnisse aus Wissenschaft
und Praxis nutzbar zu machen sowie die Effizienz des Programms zu steigern und zu bewerten.
(3) Aus dem in Absatz 1 dargestellten Schlüssel ergibt sich folgende Verteilung der Gesamtsumme
der Finanzhilfen des Bundes auf die Länder (Aufteilung der Bundesfinanzhilfen gemäß Absatz 1
abzüglich in Absatz 2 definierten Forschungsmittel, auf volle tausend Euro gerundet):

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Prozentualer Anteil nach
bedarfsorientiertem Schlüssel
(gerundet auf 7 Nachkommastellen)
Aufteilung
in EUR
Baden-Württemberg 13,4554745 511.308.032,66€
Bayern 12,7520031 484.576.118,85 €
Berlin 4,9580784 188.406.600,04 €
Brandenburg 2,2054801 83.808.245,19 €
Bremen 1,2333518 46.867.367,71 €
Hamburg 2,1312120 80.986.055,57 €
Hessen 8,6938634 330.366.808,51 €
Mecklenburg-Vorpommern 1,5160993 57.611.772,91 €
Niedersachsen 10,0125190 380.475.720,75 €
Nordrhein-Westfalen 25,4358524 966.562.390,85 €
Rheinland-Pfalz 5,2000509 197.601.934,00 €
Saarland 1,2123652 46.069.879,47 €
Sachsen 3,7759134 143.484.710,66 €
Sachsen-Anhalt 2,1495231 81.681.878,22 €
Schleswig-Holstein 3,1822107 120.924.006,33 €
Thüringen 2,0860126 79.268.478,28 €
Zusammen 100,00000%3.800.000.000,00 €
Abweichungen von der in der Tabelle aufgeführten Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder
können sich unter den Voraussetzungen von § 7 Absatz 6 ergeben.
(4) Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von 70 Prozent, die Länder einschließlich der
Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit 30 Prozent am Gesamtvolumen des
öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen eines Landes. Die
Eigenmittel freier Träger können auf diesen Finanzierungsanteil angerechnet werden, soweit der
verbleibende Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände am
Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens 10 Prozent beträgt. Die
Förderquote und die Finanzierungsanteile sind nach Abrechnung aller geförderten Investitionen
und unter Berücksichtigung der Erfordernisse nach derVereinbarung zwischen Bund und Ländern
zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034, Kapitel A. V. 4. am Ende der
Laufzeit dieses Investitionsprogramms zu erreichen. Die Länder prüfen Optionen mit dem Ziel,
finanzschwachen Kommunen eine Teilnahme zu ermöglichen.
§ 7 Zusätzlichkeit der Bundesmittel
(1) Die Länder führen bereits begonnene Investitionsprogramme zur Verbesserung der
Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil
an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern wie geplant weiter. Sie stellen

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sicher, dass die Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104c Satz 2 Grundgesetz in Verbindung mit
Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 Grundgesetz nur für zusätzliche Investitionen eingesetzt werden. Zur
Gewährleistung der Zusätzlichkeit der Bundesmittel können die Länder grundsätzlich zwischen
einem summenbezogenen und einem vorhabenbezogenen Ansatz wählen.
(2) Die Zusätzlichkeit in Bezug auf die Summe der Investitionsausgaben der Länder ist gegeben,
wenn Investitionen, die der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen
dienen, ab 1. Januar 2024 nicht durch die Finanzhilfen des Bundes ersetzt werden
(summenbezogener Ansatz). Beim summenbezogenen Ansatz ermitteln die Länder jeweils einen
Referenzwert ihrer Investitionen gemäß Satz 1, der sich aus dem arithmetischen Mittel der
jährlichen Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung des Planungsjahres 2023 ableitet. Der
Berechnung zugrunde zu legen sind das erste Planungsjahr (Haushaltsjahr 2023), das
vorangegangene Haushaltsjahr 2022 sowie die künftigen Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026. Der
ermittelte Referenzwert bestimmt die Höhe der jährlichen Investitionsausgaben im Sinne dieser
Verwaltungsvereinbarung, die das jeweilige Land im Förderzeitraum gemäß § 3 mindestens
bereitstellen muss. Abweichungen vom ermittelten Referenzwert im Zeitraum der mittelfristigen
Finanzplanung des Planungsjahres 2023 (Haushaltsjahre 2022 bis 2026) bedürfen sachlicher
Gründe, über die mit dem Bund Einvernehmen herzustellen ist. In den Haushaltsjahren 2027 bis
2034 dürfen die Investitionsausgaben der Länder den Referenzwert ohne Angabe von Gründen
jährlich um maximal 20 Prozent unterschreiten.
(3) Die Zusätzlichkeit in Bezug auf das einzelne Investitionsvorhaben ist gegeben, wenn die
Finanzhilfen des Bundes keine Finanzmittel des Landes ersetzen, die vor dem 1. Januar 2024 zur
Finanzierung eines Investitionsvorhabens zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an
allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch
benachteiligten Schülerinnen und Schülern
1. durch die Finanzplanung des Landes für die Haushaltsjahre 2022- 2026 festgeschrieben
oder
2. durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) oder
3. Vertrag (§ 54 VwVfG, §§ 130, 145 ff. BGB) oder
4. anderweitige Förderung bzw. Zuweisung des Landes
gewährt wurden und den Förderzeitraum nach § 3 betreffen (vorhabenbezogener Ansatz).
(4) Sofern den Ländern die Bestimmung eines Referenzwertes im Sinne des Absatzes 2 aus
tatsächlichen Gründen unmöglich ist und kein Investitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3
angegeben werden kann, sind folgende Angaben zu erbringen:
1. Darlegung sachlicher Gründe bezüglich der Unmöglichkeit einer Angabe im Sinne der
Absätze 2 oder 3, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist und
2. Darlegung, wo und in welcher Höhe in der öffentlichen Finanzierung der Länder
einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände ein Referenzbetrag in einer Höhe
von insgesamt mindestens 30 Prozent am Gesamtvolumen nach § 6 Absatz 4 im
Planungsjahr 2023 abgebildet wurde (Angabe Kapitel, Titel im Einzelplan oder
Haushaltsstelle); der Referenzbetrag des Landes kann dabei auch anteilig durch allgemeine
Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich des jeweiligen Landes ausgewiesen werden.
Der unter Nummer 2 dargestellte Finanzierungsanteil ist als Referenzwert nach Maßgabe der
Regelungen des summenbezogenen Ansatzes nach Absatz 2 heranzuziehen.

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(5) Eine den Zwecken der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen
und Schülern dienende Finanzierung eines Investitionsbereiches (summenbezogener Ansatz) bzw.
Investitionsvorhabens (vorhabenbezogener Ansatz) liegt vor, wenn sich der kalkulierte
Finanzierungsanteil eines Investitionsbereiches bzw. eines Investitionsvorhabens zum Zwecke der
Verbesserung der Bildungsinfrastruktur an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit
einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern auf mehr als
25 Prozent der Gesamtausgaben bezieht.
(6) Wird der nach den Absätzen 2 und 4 gebildete Referenzwert beziehungsweise die nach Absatz
3 ermittelten vorhabenbezogenen Werte in einem Land in zwei Jahren von drei aufeinander
folgenden Jahren während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu mehr als zehn Prozent
unterschritten, so reduziert sich der dem Land nach dem Verteilschlüssel nach § 6 Absatz 3 noch
nicht durch eine Bewilligung gebundene Anteil um 15 Prozent (Umverteilungsmechanismus). Bei
erneuter Unterschreitung des Referenzwertes im oben beschriebenen Sinne in drei neu
aufeinander folgenden Jahren wird der dem Land noch nicht durch eine Bewilligung gebundene
Anteil um weitere 15 Prozent reduziert (Umverteilungsmechanismus). Die hierdurch
freiwerdenden Mittel verteilt der Bund im Einvernehmen mit dem Lenkungskreis auf andere
Länder, soweit diese Mittelbedarfe angemeldet haben und den zusätzlich erforderlichen
Eigenanteil leisten können. Bei der Entscheidung über die Umverteilung der freiwerdenden Mittel
auf diese Länder wird der im Verteilschlüssel nach § 6 angelegten Bedarfsorientierung Rechnung
getragen; hierbei nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommene Mittel werden wiederum
nach dem Verteilschlüssel auf die nicht von dem Umverteilungsmechanismus betroffenen Länder
verteilt. Mittel, die durch bereits bewilligte Vorhaben gebunden sind, bleiben vom
Umverteilungsmechanismus unberührt.
(7) Die Wahl eines Ansatzes ist bis zum Beginn des Förderzeitraums für den gesamten
Förderzeitraum im Sinne von § 3 verbindlich zu treffen und im Fall des § 7 Absatz 4 das
erforderliche Benehmen herzustellen. Die Länder informieren den Bund schriftlich über die Wahl
ihres Ansatzes.
(8) Zur Darlegung des Referenzwertes übermitteln die Länder dem Bund zum Beginn des
Förderzeitraums:
1. für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 2 eine tabellarische Darstellung der
Höhe der geplanten Investitionsausgaben gemäß § 7 Absatz 2 sowie den hieraus
ermittelten Referenzwert;
2. für den vorhabenbezogenen Ansatz eine tabellarische Übersicht der einzelnen
Investitionsvorhaben gemäß § 7 Absatz 3 in dem von der Finanzhilfe erfassten
Investitionsbereich einschließlich
- Kurzbeschreibung der geplanten bzw. bewilligten Maßnahme,
- Haushaltstitel, in dem die Maßnahme bzw. das Vorhaben veranschlagt ist,
- Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,
- die landesseitige Planungs-, Bewilligungs- und/oder Vertragssumme sowie
- Höhe des Landes- und ggf. kommunalen Anteils an der öffentlichen Finanzierung und
die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier
Träger.

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3. für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 4 eine tabellarische Darstellung des
dargestellten Finanzierungsanteils sowie dessen haushaltsrechtliche Verankerung gemäß
§ 7 Absatz 4 Nummer 2;
(9) Zur Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeit übersenden die Länder dem Bund zum 31.
Dezember eines Berichtsjahrs jeweils zum 31.12.2027, zum 31.12.2030 und zum 31.12.2033 eine
Übersicht entsprechend Anlage 1 (Berichtsmuster Nachweis Zusätzlichkeit) mit folgenden
Angaben:
1. Für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 2 ist die Einhaltung der Zusätzlichkeit
entsprechend der Vorgaben des § 7 Absatz 2 nachzuweisen, in dem die Einhaltung des
Referenzwertes jahresbezogen für den jeweils zurückliegenden Berichtszeitraum dargelegt
wird;
2. Für den vorhabenbezogenen Ansatz gemäß § 7 Absatz 3 erfolgt der Nachweis durch
tabellarische Darstellung jahresbezogen für den jeweils zurückliegenden
Berichtszeitraum, dass abgeschlossene Investitionsvorhaben im Sinne von § 7 Absatz 3
entsprechend ihrer Berücksichtigung in der Finanzplanung, ihrer Bewilligung oder
vertraglichen Ausgestaltung und unabhängig von der Finanzhilfe des Bundes
durchgeführt wurden; soweit Investitionsvorhaben gemäß § 7 Absatz 3 nicht oder
abweichend von der Benennung gemäß § § 7 Absatz 8 durchgeführt wurden, sind
sachliche Gründe hierfür darzulegen, über die mit dem Bund Benehmen herzustellen ist;
3. Für den summenbezogenen Ansatz nach § 7 Absatz 4 ist jahresbezogen für den jeweils
zurückliegenden Berichtszeitraum nachzuweisen, dass die Ist-Investitionsausgaben den
nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 heranzuziehenden Referenzwert nicht unterschritten haben.
§ 8 Doppelförderung
(1) Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der
Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert
werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Verwaltungsvereinbarung gewährt
werden.
(2) Dem Verbot der Doppelförderung steht eine kumulative Nutzung von Förderprogrammen des
Bundes sowie der Länder für weitere, von den Investitionshilfen n ach dieser
Verwaltungsvereinbarung unabhängige Maßnahmen an der Schule nicht entgegen, soweit in den
jeweiligen Förderprogrammen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der
geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die
Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt
werden.
§ 9 Bewirtschaftung der Bundesmittel
(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung.
Diese richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Es wird klargestellt, dass die Länder
ermächtigt sind, Verpflichtungen in Höhe der nach den Bestimmungen des § 6 Absatz 3 zur
Verfügung stehenden Mittel einzugehen. Die benannte Stelle im Land ist ermächtigt, die
Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher

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Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die
Letztempfänger weiter.
(2) Bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen müssen
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Es gelten die Vorgaben des § 6
Haushaltsgrundsätzegesetz. Die Länder stellen sicher, dass die Vorgaben aus § 6
Haushaltsgrundsätzegesetz bei der Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 der
Verwaltungsvereinbarung eingehalten werden und weisen dies dem Bund auf Verlangen nach.
(3) Die Länder unterrichten den Bund quartalsweise über die für ihre Investitionen erforderliche
Mittelplanung bis zum Jahresende. Jeweils zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres
übermitteln die Länder auch eine Schätzung des Mittelbedarfs für das Folgejahr.
(4) Ergibt sich aus der Mitteilung eines Landes nach Absatz 3 zwölf Monate vor Ende der Laufzeit
des Investitionsprogramms, dass es die ihm noch zustehenden Beträge nicht ausschöpfen wird,
verteilt der Bund im Einvernehmen mit dem Lenkungskreis diese Mittelreste auf andere Länder,
soweit diese Mittelbedarf angemeldet haben und den zusätzlich erforderlichen Eigenanteil leisten
können. Bei der Entscheidung über die Umverteilung der Mittelreste auf diese Länder wird der im
Verteilschlüssel nach § 6 angelegten Bedarfsorientierung Rechnung getragen.
(5) Die Investitionsmittel sind bis zum 31. Juli 2034 zu bewilligen und bis zum 31. Juli 2035
vollständig abzurechnen.
(6) Nicht bis zum 31. Juli 2035 verausgabte Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten.
§ 10 Nachweis der Verwendung; Kontrolle
(1) Der Bund überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung und
kontrolliert die zweckentsprechende Mittelverwendung. Hierzu übersenden die Länder dem Bund
jährlich, erstmals beginnend ab dem 31. Dezember 2024, eine Übersicht entsprechend Anlage 2
(Berichtsmuster abgeschlossene und laufende Maßnahmen) über die durch das Land geprüften
Nachweise über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende
Verwendung der Bundesmittel ergibt. Die Übersichten enthalten folgende Angaben:
1. Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen
Gemeindeschlüssels, des Letztempfängers, der eindeutigen Identifikationsnummer der
Maßnahme und Zuordnung zur Art der Maßnahme nach § 2 Absatz 2,
2. Darstellung der Zielerreichung nach § 1,
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums,
4. Bewilligungssumme,
5. Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Verwendungsnachweis),
6. Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter
Ausweisung der Eigenmittel freier Träger,
7. Erklärung über Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,

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8. im Fall von § 2 Absatz 2 Nummer 3 Darstellung der Begründung des unmittelbaren
Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der
Lernumgebung,
9. Bestätigung über die Einhaltung des Verbots der Doppelförderung gemäß § 8 sowie über
den fristgerechten Mittelabruf.
Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann der Bund anlassbezogen
Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.
(2) Die Länder teilen dem Bund einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer jeweiligen obersten
Rechnungsprüfungsbehörden unverzüglich mit.
(3) Der Bund unterrichtet in Fällen von Absatz 1 Satz 5 das betroffene Land vorab über das
Verlangen zur Vorlage von Akten. Über das Ergebnis der Prüfung fertigt der Bund einen
Prüfvermerk und gibt der Stelle sowie dem betroffenen Land die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Er unterrichtet die übrigen Länder über die Prüfungsergebnisse, wenn und soweit dies für eine
einheitliche Rechtsanwendung förderlich erscheint.
(4) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemeinsam mit dem jeweiligen
Landesrechnungshof gemäß § 93 Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden zur Durchführung der Evaluation zur
Verfügung gestellt.
§ 11 Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln
(1) Beträge, die nicht entsprechend §§ 1 bis 3 und 8 verwendet wurden, sind in Höhe des
Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen, wenn der zurückzuzahlende
Betrag 1.000 Euro je Investitionsmaßnahme übersteigt. Sie können vom Land erneut in Anspruch
genommen werden.
(2) Wird die Förderquote des Bundes gemäß § 6 Absatz 4 überschritten, ist der überschießende
Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
(3) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Werden
Mittel entgegen § 9 Absatz 1 zu früh angewiesen, sind für die Zeit der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem vom
Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden
bekanntgegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum
Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.
§ 12 Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
Die Länder stellen sicher, dass die in Betracht kommenden Adressaten der Förderung über die
Fördermöglichkeiten in geeigneter Form informiert werden. Hierzu zählen insbesondere
Veröffentlichungen von FAQ, Informationsveranstaltungen sowie Beratungsangebote.

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§ 13 Berichtspflichten
(1) Die Länder berichten dem Bund jeweils zum 31. Dezember. Die Übermittlung erfolgt jeweils
zum 1. März entsprechend Anlage 2 (Berichtsmuster abgeschlossene und laufende Maßnahmen).
Jedes Land berichtet zusammenfassend:
1. tabellarisch:
a) über bewilligte Maßnahmen, einschließlich einer Kurzbeschreibung, der
Letztempfänger der Mittel, Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, der
Identifikationsnummer und des amtlichen Gemeindeschlüssels der bewilligten
Maßnahmen und Zuordnung zur Art der Maßnahme nach § 2 Absatz 2,
b) über beantragte (soweit vorhanden), bewilligte und abgerufene Mittel,
c) über die Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder und Kommunen an der
öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter
Ausweisung der Eigenmittel freier Träger,
2. über wesentliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach § 12.
(2) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden zur Durchführung der Evaluation zur
Verfügung gestellt.
§ 14 Evaluation
(1) Das Investitionsprogramm wird programmbegleitend erstmals im Jahr 2028 und abschließend
zum Programmende durch einen unabhängigen Dritten (Evaluator) wissenschaftlich evaluiert.
Der Evaluator legt einen Zwischen- und einen Abschlussbericht vor. Die Ergebnisse der Evaluation
werden jeweils veröffentlicht.
(2) Die Evaluation dient der Überprüfung und Beurteilung der Zielerreichung, der Wirksamkeit
und Wirtschaftlichkeit der Investitionen, die innerhalb der Programmsäule getätigt wurden. Die
Evaluation folgt den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Die Kosten der Evaluation trägt der
Bund.
(3) Bund, Länder sowie die von ihnen benannten Ansprechstellen unterstützen die Evaluation und
den Evaluator.
§ 15 Laufzeit; Inkrafttreten
(1) Das Investitionsprogramm Startchancen hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Das Programm
startet am 1. August 2024 und läuft mit dem Ende des Schuljahrs 2033/34 aus.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung wird vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel
durch die Haushaltsgesetzgeber geschlossen.
(3) Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tag nach Unterzeichnung durch Bund und Länder in
Kraft.

Seite14
Berlin, den 4. Juni 2024
Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Bettina Stark-Watzinger
Stuttgart, den 27. März 2024
Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport
Theresa Schopper
München, den 31. Mai 2024
Für den Freistaat Bayern
Die Staatsministerin für Unterricht und Kultus
Anna Stolz
Berlin, den 31. Mai 2024
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie
Katharina Günther-Wünsch
Potsdam, den 16. April 2024
Für das Land Brandenburg
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
Bremen, den 15. April 2024
Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Sascha Karolin Aulepp
Hamburg, den 3. April 2024
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Schule und Berufsbildung
Ksenija Bekeris
Wiesbaden, den 29. Mai 2024
Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus, Bildung und Chancen
Armin Schwarz
Schwerin, den 14. Mai 2024
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
Simone Oldenburg

Seite15
Hannover, den 8 Mai 2024
Für das Land Niedersachsen
Die Kultusministerin
Julia Willie Hamburg
Düsseldorf, den 30. April 2024
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee Feller
Mainz, den 4. März 2024
Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Staatsministerin für Bildung
Dr. Stefanie Hubig
Saarbrücken, den 30. April 2024
Für das Saarland
Der Minister für Bildung und Kultur
Christine Streichert-Clivot
Dresden, den 31. Mai 2024
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Magdeburg, den 13. Mai 2024
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Bildung
Eva Feußner
Kiel, den 21. Mai 2024
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Allgemeine und Berufliche
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Karin Prien
Erfurt, den 1. März 2024
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Helmut Holter

Seite16
Anlagen
VV-Anlage 1: Berichtsmuster Nachweis der Zusätzlichkeit
VV-Anlage 2: Berichtsmuster abgeschlossene und laufende Maßnahmen

Beratungsverlauf (4)

TOP 19
TOP 295
TOP 25
TOP 9

Orte (2)

  • Mainzer Straße 52
  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0244
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.08.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00