1012/2020
Anregung des Integrationsrates für die Integrationsratswahlen 2020
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 1012/2020 Freigabedatum 12.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anregung des Integrationsrates für die Integrationsratswahlen 2020 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 14. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Beschluss: Der Rat nimmt die Anregungen des Integrationsrats vom 14.01.2020 zur Kenntnis. Er begrüßt, dass 1. die Wahlen für den Integrationsrat in denselben Wahllokalen stattfinden wie die Kommunal- wahlen und 2. die Stimmen für die Integrationsratswahlen zentral ausgezählt werden, um in kleineren Wahl- bezirken das Wahlgeheimnis zu wahren. Die Auszählung soll am 3. Tag nach der Wahl erfol- gen. Alternative: Eine Alternative kommt aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Betracht – siehe unter II. 2-6. Rat 14.05.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung I. Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 14.01.2020 unter TOP 6.2 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: „Im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen (im Sinne von zeitlich und organisatorisch realisier- baren) Möglichkeiten soll Folgendes umgesetzt werden: 1. Die Wahlen für den Integrationsrat sollen in denselben Wahllokalen stattfinden wie die Kommu- nalwahlen; d.h. in jedem Wahllokal (bzw. Wahlraum) soll auch eine Wahlurne für die Integrations- ratswahlen aufgestellt werden. 2. Es soll eine zentrale Auszählung der Stimmen für die Integrationsratswahlen am Folgetag der Wahlen erfolgen, um in kleineren Wahlbezirken das Wahlgeheimnis zu wahren. 3. Der Wahlvorstand soll Wahlberechtigte für die Kommunal- und die Integrationsratswahlen auf die Möglichkeit hinweisen, sowohl für die Kommunalwahl als auch für die Integrationsratswahl ihre Stimme abzugeben. 4. Mit der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahl soll ein Hinweis auf die Integrationsrats- wahlen versandt werden. Umgekehrt soll die Wahlbenachrichtigung für den Integrationsrat auch auf die Kommunalwahl aufmerksam machen. 5. Die Wahlbenachrichtigung für die Integrationsratswahlen soll auf einem andersfarbigen Papier gedruckt werden als die für die Kommunalwahl. 6. Den Wahlunterlagen für die Integrationsratswahlen soll einen Wahlaufruf in einfacher Sprache beigelegt werden.“ Die Anregung des Integrationsrats wird gemäß § 27 (8) Satz 3 Gemeindeordnung NRW dem Rat vor- gelegt. II. Stellungnahme der Verwaltung: Zwischenzeitlich konnte die Wahlordnung zu den Integrationsratswahlen 2020 erarbeitet werden und liegt dem Rat zur Beschlussfassung vor (Vorlage 0177/2020). Zu 1.: Diese Anregung wird bei den Planungen der Verwaltung entsprechend berücksichtigt und umgesetzt. Zu 2.: Die erarbeitete Wahlordnung sieht in § 16 eine zentrale Auszählung der Stimmen für die Integrations- ratswahlen aus organisatorischen Gründen am dritten Tag nach der Wahl vor. Grund hierfür ist, dass die Ressourcen des Wahlamtes, insbesondere an den beiden unmittelbar auf den Wahltag folgenden Arbeitstagen, noch für die erforderliche Nachbereitung des Wahltages sowie die Vorbereitung einer evtl. OB-Stichwahl gebunden sind. Da sich erfahrungsgemäß am Tag nach der Kommunalwahl, der Fokus der Öffentlichkeit ausschließ- lich auf die Ergebnisse und Analysen zur Rats-, OB-, und BV-Wahl sowie auf die evtl. Notwendigkeit einer Stichwahl richtet, besteht hierdurch die Chance auf eine größere Aufmerksamkeit der Öffent- lichkeit für das Ergebnis der Integrationsratswahlen. 3 Zu 3.: Dem Wunsch des Integrationsrates kann nicht gefolgt werden. Die Wahlvorstände haben sich grund- sätzlich neutral zu verhalten. Der Runderlass des Ministeriums des Innern vom 23.03.2020 - 11 – 35.12.00 zur Durchführung der Wahlen am 13.09.2020 enthält unter VI. folgende Regelung: „Die für die allgemeinen Kommunalwahlen gebildeten Wahlvorstände können auch mit der Durchführung der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates (Integrationsausschusses) beauftragt werden. In diesen Fällen ist eine besondere Beratung von Wählern, die für beide Wahlen wahlberechtigt sein könnten, mit dem Ziel einer höheren Wahlbeteiligung bei der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates (Integ- rationsausschusses) durch den Wahlvorstand zu unterlassen.“ Zu 4.: Die Wahlbenachrichtigung zur Kommunalwahl erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 zur Kommunal- wahlordnung NRW. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird von Verweisen auf Dokumente abgese- hen, die auf gesetzlichen Mustervorlagen basieren. Änderungen sind zudem drucktechnisch und aus Gründen der IT kritisch, da die Wahlbenachrichti- gungen insbesondere bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen elektronisch weiterverarbeitet werden müssen. Solche Hinweise können aber im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von denjenigen verbreitet werden, die sich der Öffentlichkeit zur Wahl stellen. Zu 5.: Wie bereits unter 4. beschrieben, werden die Wahlbenachrichtigungen bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen gescannt und elektronisch weiterverarbeitet. Der Scanprozess für die Wahlbe- nachrichtigungen für die Integrationsratswahlen läuft auf denselben Scannern wie die Wahlbenach- richtigungen zur Kommunalwahl. Um die fehlerfreie Lesbarkeit zu gewährleisten, werden die Scanner auf Farbe und Kontraste speziell eingerichtet. Deshalb muss von unterschiedlichen Farben und Kon- trasten abgesehen werden. Zu 6.: Die gewünschte Beilage eines Wahlaufrufes für nur eine der anstehenden Wahlen würde zum einen den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen und zum anderen aber auch der gebotenen Zurückhaltung und Neutralitätspflicht der Verwaltung bei der Wahlorganisation widersprechen. Begründung der Dringlichkeit: Die Anregung soll mit der Wahlordnung zur Integrationsratswahl (Vorlage 0177/2020) in der Ratssit- zung am 14. Mai 2020 behandelt werden. Aufgrund umfangreicher verwaltungsinterner Abstimmun- gen konnte die Vorlage nicht fristgerecht vorgelegt werden. Anlagen: Anlage 1: Antrag AN/1747/2019 zur Sitzung des Integrationsrats am 14.01.2019
Anlage 1 - Antrag zu Integrationsratswahlen 2020
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Tayfun Keltek 19.12.2019 Antonella Giurano Figen Maleki Eli Abeke Stefan Mitu Eugen Litvinov An den Vorsitzenden des Integrationsrates Herrn Tayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 14.01.2019 Integrationsratswahlen 2020 – AN/1747/2019 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, es wird gebeten den nachfolgenden Antrag im Integrationsrat zur Abstimmung vorzulegen. Der Integrationsrat bittet den Rat folgendes zu beschließen: Beschluss: 1. Die Wahlen für den Integrationsrat sollen in denselben Wahllokalen stattfinden wie die Kommunalwahlen; d.h. in jedem Wahllokal (bzw. Wahlraum) soll auch eine Wahlurne für die Integrationsratswahlen aufgestellt werden. 2. Es soll eine zentrale Auszählung der Stimmen für die Integrationsratswahlen am Folge- tag der Wahlen erfolgen, um in kleineren Wahlbezirken das Wahlgeheimnis zu wahren. 3. Der Wahlvorstand soll Wahlberechtigte für die Kommunal- und die Integrationsratswah- len auf die Möglichkeit hinweisen, sowohl für die Kommunalwahl als auch für die Integra- tionsratswahl ihre Stimme abzugeben. 4. Mit der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahl soll ein Hinweis auf die Integrati- onsratswahlen versandt werden. Umgekehrt soll die Wahlbenachrichtigung für den Integ- rationsrat auch auf die Kommunalwahl aufmerksam machen. 5. Die Wahlbenachrichtigung für die Integrationsratswahlen soll auf einem andersfarbigen Papier gedruckt werden als die für die Kommunalwahl. 6. Den Wahlunterlagen für die Integrationsratswahlen soll einen Wahlaufruf in einfacher Sprache beigelegt werden. Begründung: Die Erhöhung der Wahlbeteiligung ist dem Integrationsrat Köln nicht nur im Hinblick auf die Integrationsratswahlen, sondern auch auf die Kommunalwahlen ein wichtiges Anliegen. Bei- de Wahlen finden am 13. September 2020 statt. Es gilt, das Interesse der eingebürgerten Migrantinnen und Migranten und der hier lebenden EU-Bürger/innen stärker als bisher auf die Wahlen zu lenken. Die urgewählten Integrationsräte der Kommunen stellen für viele Migrant*innen Nordrhein- Westfalens die einzige Möglichkeit der politischen Teilhabe dar. Umso bedeutender ist es, dass möglichst viele Menschen mit Migrationshintergrund von ihrem aktiven und/oder passi- ven Wahlrecht Gebrauch machen. Denn nur durch eine hohe Wahlbeteiligung gelingt es die politische Arbeit der Migrantenvertreter*innen auf eine starke demokratische Basis und Ak- zeptanz herzustellen. Die Begleitung der Integrationsratswahlen 2020 ist mit der Herausforderung verbunden, die stark angewachsene Anzahl der Wahlberechtigten zu erreichen und sie zu mobilisieren. Seit dem Jahr 2015 haben viele Migrant*innen – EU-Bürger*innen wie auch Menschen mit Fluchterfahrung – in Nordrhein-Westfalen einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden. Hinzu kommt, dass durch die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung NRW der Zugang zur Wahl durch die Aufnahme der Eingebürgerten ins Wählerverzeichnis von Amtswegen weiter vereinfacht wurde. Für die Mobilisierung aller Wahlberechtigten NRWs ergeben sich hier Möglichkeiten, Syner- gieeffekte zu nutzen. Durch die Integrationsratswahlen können Wahlberechtigte für die Kommunalwahlen mobilisiert werden. Diejenigen Wahlberechtigten, die an der Kommunal- wahl teilnehmen, können umgekehrt für die Integrationsratswahlen gewonnen werden. So kann eine wechselseitige Erhöhung der Wahlbeteiligung erreicht und somit die Demokratie gestärkt werden. Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek, Antonella Giurano, Figen Maleki, Eli Abeke, Stefan Mitu, Eugen Litvinov
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1012/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.05.2020
- Erstellt
- 01.04.2020 14:07