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2155/2024

216. Änderung des Flächennutzungsplanes "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim - Erneuter Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.08.2024

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Anlage 5 - Begründung

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Anlage 7.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 2a - Lage des Änderungsbereiches

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Anlage 6.3 - Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage § 3 (2)

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Anlage 7.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)

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Anlage 7.3 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2) erneut

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Anlage 6.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3 - Bisherige Darstellung

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Anlage 2b - Lage beider Änderungsbereiche (216./208.)

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Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung

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Anlage 8 - Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden

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Anlage 6.4 - Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (Offenlage) § 3 (2)

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Anlage 6.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

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Anlage 5 - Begründung

145968 Zeichen

Anlage 5 
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Begründung des Entwurfs zur Beteiligung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a in 
Verbindung mit §2 Absatz 4 BauGB 
Zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim 
Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim 
 
 
1 Gebietsbeschreibung 
Der Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung liegt im südlichen Bereich des Stadtbezirks Köln-
Mülheim und umschließt das Stadtviertel mit ehemaligen Gewerbe- und Industriearealen sowie 
den Bereich des Hafens und der Kölner Schiffswerft. Der Bereich der Änderung umfasst rund 60,7 
Hektar. Die Flächen mit dem Grünzug Charlier und der Kindertagesstätte, als Bestandteil der be-
reits rechtskräftigen 194. FNP-Änderung "Euroforum Nord", sowie die 208. FNP-Änderung „Lind-
gens-Areal“ sind dabei nicht einberechnet. 
Im Südwesten an der Schnittstelle von der Zoobrücke (B55a) und den Bahngleisen folgt der Ände-
rungsbereich der Zoobrücke in Richtung Norden, biegt unterhalb der Sachsenbergstraße nach Os-
ten ab und verläuft entlang der Grundstücksgrenzen der gewerblichen Flächen bis zum Gelände 
der Kölner Schiffswerft. Der Jugendpark liegt außerhalb des Bereiches. Im Norden folgt der Ände-
rungsbereich der Hafen-zugewandten Kante der Grünfläche ("Mülheimer Insel") bis zur Spitze der 
Hafenmole, bis hinter die Katzenbuckelbrücke. Dabei quert er die Wasserfläche schräg und ver-
läuft abknickend entlang Grundstücksgrenzen bis sie die Deutz-Mülheimer-Straße kreuzt. Dieser 
folgt der Änderungsbereich in südwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Danzierstraße und 
verläuft anschließend entlang der Abgrenzung zwischen Gewerbegebiet und Wohngebiet bis hin 
zum Bergischen Ring. Dort folgt der Änderungsbereich dem Bergischen Ring bis dieser auf den 
Pfälzischen Ring trifft und durch die Bahngleise getrennt wird. Im Süden verläuft der Änderungsbe-
reich entlang der Bahngleise, mit Ausnahme der Planungen für den Grünzug Charlier und die Kin-
dertagesstätte, die bereits mit der 194. FNP-Änderung –Arbeitstitel: „Euroforum Nord“ – eingear-
beitet wurden. Dort wird der Änderungsbereich ausgespart bis er letztendlich auf den anfangs be-
schriebenen Punkt an der südwestlichen Schnittstelle zur Zoobrücke trifft.  
 
Abbildung 1: Darstellung des rechtkräftigen Flächennutzungsplans (FNP) mit den Änderungsbereichen der 208. 
und 216. FNP-Änderungen sowie der 194. FNP-Änderung

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Von der 216. Änderung des FNP für den Mülheimer Hafen und Süden ausgenommen, ist das 
Areal der ehemaligen Firma Lindgens. Dieses erhält mit der 208. FNP-Änderung eine neue Nut-
zungsausrichtung. Grund war die zum Einleitungsbeschluss dieser 216. Änderung bereits fortge-
schrittene Bebauungsplanung zum Lindgens-Areal. Die in der 208. Änderung beschriebenen Pla-
nungsinhalte und -ziele sind mit dieser Änderung abgestimmt und ergänzen diese strukturell. Die 
208. FNP-Änderung beabsichtigt die Darstellung einer gemischten Baufläche und im ufernahen 
Bereich die Darstellung eines Gewerbegebietes. Das Verfahren zur 208. Änderung des FNP, 
"Lindgens-Areal" wurde möglichst zeitgleich zu diesem Verfahren betrieben. Das Verfahren zur 
194. FNP-Änderung, Euroforum Nord wurde bereits mit Bekanntmachung am 01.04.2015 
rechtskräftig.  
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die rechtsrheinischen Stadtteile Deutz, Mülheim, Kalk und Humboldt/Gremberg stellten fast 150 
Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Verflechtungsraum innerhalb des Kölner 
Stadtgebietes dar. Noch in den 1970er bis 1980er Jahren wurde von einer relativ stabilen gewerbli-
chen Situation ausgegangen, sodass zur Standortsicherung und -entwicklung diese Gewerbe- und 
Industriegebiete in den (1982 rechtskräftig gewordenen) FNP aufgenommen wurden. Im Erläute-
rungsbericht aus dem Jahr 1982 heißt es dazu: 
"Im Mülheimer Hafenbereich ist metallverarbeitende und Motorenindustrie ansässig.  
Die funktionale Struktur hat an dieser Stelle Industriebetriebe entstehen lassen, die im 
übergeleiteten FNP der Stadt Köln noch als Gewerbegebiet dargestellt waren. Diese Dar-
stellung wird den heutigen gesetzlichen Regelungen nicht mehr gerecht. Es wurde ver-
sucht, für dieses Gebiet eine Lösung zu finden, die den Werken aber auch der Wohnbevöl-
kerung gerecht wird. Es wurde eine Zonierung ausgearbeitet, die eine Gewerbekulisse ent-
lang der Deutz-Mülheimer Straße und entlang der Bahnanlagen Deutz-Mülheim Schutzvor-
kehrungen vorsieht. Dort, wo im Norden das Werksgelände gegen den Bahndamm stößt, 
ist ein unmittelbares Aneinandertreffen von Industriegebiet an vorbelastete Wohnbaufläche 
zu verzeichnen. Die Stadt Köln vertritt die Auffassung, dass die hier gewählte Darstellung 
nicht gegen § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes verstößt, da die Trennung unver-
träglicher Nutzungen durch den hoch liegenden Bahndamm gewährleistet ist. Innerhalb des 
Gewerbegebietes sollten nur Anlagen zulässig sein, die für die bisherige Wohnnutzung im 
gegenüberliegenden Bereich nicht noch weitere Belästigungen mit sich bringen.“ 
Historisch bedingt liegen diese ehemaligen Industriegebiete in Köln im Randbereich zur Kern-
stadt und wurden zu den Zeiten ihrer Entstehung ergänzt durch Arbeitersiedlungen. Die histo-
rische Aufnahme zeigt den Mülheimer Hafen im Hintergrund. Deutlich erkennbar ist die weit-
gehend noch ländlich geprägte Umgebung. 
Lindgens & Söhne, Van der Zypen und Charlier, Eugen Langen, Bergmann & Simons, Niko-
laus August Otto, Ferdinand Kohlstadt sind Namen, die mit dem industriellen Aufschwung Mül-
heims eng verbunden sind. Durch die rasant voranschreitende Stadtentwicklung im Zuge der 
Abb. 1: Gebiet der Van der Zypen & Charlier - Westwaggon, später Teil der Deutz AG in Köln-Mülheim 
Abbildung 2 Gebiet der Van der Zypen & Charlier - Westwaggon, später Teil der Deutz AG in Köln-Mülheim

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Industrialisierung wurden sie schnell von ergänzenden Siedlungsstrukturen eingeholt und um-
fasst; die Eisenbahn und Vorortbahnen spielten dabei eine mitentscheidende Rolle.  
Der mit dem Niedergang der Montanindustrie verbundene Strukturwandel zur (postindustriellen) 
Dienstleistungsgesellschaft erfasste die Arbeiter-Vororte und -Stadtteile mit Macht und all ihren ne-
gativen Konsequenzen. Mit der Abwanderung der Industrie fielen ganze Stadtteile in die Arbeitslo-
sigkeit. Dieser Rückzug der Industrie und produzierenden Gewerbes hinterließ am Ende des 20. 
Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisenbahnring über 160 ha Industriebrache und setzt sich bis 
heute fort. 
Grundsätzlich stehen den negativen Folgen des wirtschaftlichen Strukturwandels neue Chancen 
und Möglichkeiten zum zukunftsorientierten Ausbau des Wirtschaftsstandortes Köln im Allgemei-
nen und insbesondere des Rechtsrheinischen gegenüber. Die Nachbarschaft zur Koelnmesse als 
internationaler Handels- und Kongressstandort und zu den dort ansässigen Großunternehmen 
(RTL, Talanx Asset Management, Lufthansa) im näheren Umfeld des Änderungsbereiches wirken 
als Ansiedlungsmagneten mit überregionaler und teils internationaler Bedeutung. Drei achsiale 
Straßenerschließungen in Nord-Süd-Richtung, die tangierende Stadtbahnstrecke und der Deutzer 
Bahnhof als Knotenpunkt der regionalen und überregionalen Bahnverbindungen mit Flughafenan-
schluss ergänzen die guten Standortvoraussetzungen. 
Dieser Strukturwandel zum Dienstleistungsstandort und damit verbundene Sanierungs- und Mo-
dernisierungsmaßnahmen haben viele Viertel - auch der großen wirtschaftlichen, kulturellen und 
sozialen Anziehungskraft Kölns geschuldet - relativ zügig wieder aufleben lassen. Es verblieben 
die aufgelassenen Industriebereiche, deren neue Inwertsetzung aufgrund des aktuell stark zuneh-
menden Flächendrucks, der auf Köln lastet, schnell fortschreiten muss. Eine erneute Produktions-
aufnahme industrieller Nutzungen muss an dieser Stelle ausgeschlossen werden, obgleich die 
Nähe zum Mülheimer Hafen zunächst günstige Grundvoraussetzungen bieten könnte. Die Wohn-
bebauung ist - historisch und neuzeitlich - an die ehemaligen Flächen herangerückt, die Verkehrs-
infrastruktur erfüllt nicht die Voraussetzungen, um weitere umfangreiche Logistikprozesse aufneh-
men zu können und die Randlage zur Messe und zur erweiterten Innenstadt erlaubt keine Etablie-
rung von Industrien oder Betrieben mit einem gewissen Konfliktpotential.  
Daher soll die Entwicklung eines ganzheitlichen, modernen Stadtquartiers betrieben werden, wel-
che das gesamte Areal für eine attraktive Wohn- und Dienstleistungsnutzung qualifiziert. Die struk-
turellen Veränderungen ziehen in verschiedensten Teilbereichen Planerfordernisse nach sich und 
haben umfassende Planungs- und Beteiligungsprozesse angestoßen.  
Zunächst fokussierten sich räumliche und inhaltliche Entwicklungs- und Erneuerungsschwerpunkte 
im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept (REK) auf den Stadtteil Kalk. Mit dem REK-Nord und 
den darin definierten, zukünftigen Nutzungsstrukturen wurden anschließend und ab 2005 auch die 
Grundlagen für eine Erneuerung der Stadtviertel Deutz-Nord, Mülheim-Süd und Buchforst geschaf-
fen. 
Auf diesen Grundlagen baute - für den Stadtteil Mülheim - das Strukturförderprogramm "Mülheim 
2020" auf, welches vor allem wirtschaftliche, bauliche und soziale Ziele verfolgt. Generelle wirt-
schaftsstrukturelle Entwicklungsziele sind dabei 
- der Wiederauf- und -ausbau des Wirtschaftsstandortes mit gesamtstädtischen und lokalen 
Beschäftigungseffekten und 
- die Standortentwicklung einer neuen, städtebaulich eigenständigen Identität mit Vernetzung 
in die benachbarten Siedlungsbereiche.  
Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose von Mai 2015 ist bis 2029 von einem 
Gesamtwohnungsbedarf von knapp 65 000 Wohneinheiten (WE) auszugehen. Diese zuneh-
menden Bedarfe an Wohn- und Arbeitsraum in Köln weisen eine konstante Nachfrage auf. Um 
diesen enormen Bedarf auf dem Kölner Stadtgebiet umzusetzen, sind städtebauliche Groß-
projekte wie die Entwicklung der Quartiere südlich des Mülheimer Hafens prädestiniert und 
dringend notwendig. Unterstützend für die Abbildung und auch mögliche Umsetzung der Be-
darfe von Wohnungsbau gibt es unter anderem das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) sowie das Kooperative Baulandmodell. Dieses zielt zusätzlich darauf ab, die Schaf-

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fung von gefördertem Wohnungsbau sowie der zugehörigen sozialen und freiräumlichen Infra-
struktur als dringendes Anliegen für die Kölner Stadt in den Planungsprozessen nach Möglich-
keit zu etablieren.  
3 Verfahrensverlauf 
3.1 Kurzübersicht: 
(0687/2013 und 2171/2013) Städtebauliches Werkstattverfahren "Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen" 
Herbst 2013 bis 2014  
 
(1508/2016) Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit: 
Bezirksvertretung Mülheim  30.05.2016  ungeändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss  23.06.2016  ungeändert beschlossen 
 
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 
vom 02.11. bis 06.12.2016 einschließlich 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB 
vom 27.09.2016 bis 11.10.2016 einschließlich sowie 
vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 einschließlich 
 
(1338/2017) Vorgabenbeschluss und Kenntnisnahme der Offenlageabsicht:  
Stadtentwicklungsausschuss  21.09.2017 ungeändert beschlossen 
Bezirksvertretung Mülheim  09.10.2017  ungeändert beschlossen 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB 
vom 22.02. bis 23.03.2018 einschließlich 
 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
vom 23.02. bis 29.03.2018 einschließlich 
 
(2990/2020) Mitteilung über die erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a 
Abs. 3 BauGB 
Stadtentwicklungsausschuss  29.04.2021 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Mülheim  03.05.2021 zur Kenntnis genommen 
 
Erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB 
vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich 
 
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 
4a Abs. 3 BauGB 
vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 einschließlich 
 
(2247/2023) Feststellungsbeschluss: 
Bezirksvertretung Mülheim   22.04.2024  geändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss   02.05.2024 mit Änderungen empfohlen 
Rat      16.05.2024 geändert beschlossen 
 
(1818/2024) Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Abs. 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss   20.06.2024 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Mülheim   02.09.2024 zur Kenntnis genommen 
      (Vorab im Juli 2024 per E-Mail)

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3.2 Erläuterung: 
Mittels eines städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde in den Jahren 2013/2014 das Planungs-
konzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelt, das eine städtebauliche und freiraumplane-
rische Perspektive für das größte innerstädtische Konversionsgebiet Kölns aufzeigt (Vorlagen 
0687/2013 und 2171/2013). 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 30.05.2016 den Einleitungsbeschluss zur 216. Änderung 
des FNP mit dem Arbeitstitel "Mülheim-Süd und Hafen" und den Beschlus s zu frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit gefasst  (Vorlage 1508/2016). Die Bezirksvertretung Mülheim hat dem Be-
schluss am 30.05.2016 ungeändert zugestimmt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 02.11.2016 bis 06.12.2016 einschließlich. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 
27.09.2016 bis 11.10.2016 einschließlich. Da der Zeitraum für den Aushang aufgrund organisatori-
scher Missverständnisse nur eine Woche betrug, obgleich die Möglichkeit zur Stellungnahme insge-
samt zwei Wochen gegeben war, wurde aus Kulanz entschieden, die früh zeitige Öffentlichkeitsbe-
teiligung mit einer Aushangzeit von zwei zusammenhängenden Wochen zu wiederholen. Daher 
wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB erneut vom 
10.11.2016 bis 24.11.2016 einschließlich durchgeführt.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 21.09.2017 über die aus der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und 
Vorschläge beschlossen, sowie die Absicht über die Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Absatz 
2 BauGB auf Grundlage der beigefügten Planunterlagen zur Kenntnis genommen (Vorlage 
1338/2017). Die Bezirksvertretung Mülheim nahm selbige Unterlagen ohne Einwände zur Kenntnis.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
wurde vom 23.02. bis 29.03.2018 einschließlich durchgeführt. Zeitgleich wurde die Offenlage gemäß 
§ 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.02. bis 21.03.2018 einschließlich durchgeführt.  
 
Im Rahmen beider Beteiligungsprozesse gingen Bedenken ein, welche vor allem hinsichtlich heran-
rückender Wohnnutzung und daraus resultierender Verkehrs - bzw. Lärmkonflikte mögliche Ein-
schränkungen für vorhandene Betriebe befürchten, unter anderem für die Schiffswerft und die Köln-
Messe. Die eingebrachten Anregungen lösten eine intensive Prüfung der Planungen und neue gut-
achterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichtigung und Klärung der Konflikte 
herbei zu führen. Insgesamt führten ausführliche Abstimmungen zu einer teilweise angepassten 
Darstellung und Überarbeitung des Umweltberichtes und der Plandarstellung. 
Die erneute Offenlageabsicht wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021 und der Be-
zirksvertretung Mülheim am 03.05.2021 als Mitteilung zur Kenntnis gegeben (Vorlage 2990/2020).  
Mit den sic h daraus ergebenen Planunterlagen wurde die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 
BauGB durchgeführt.  
 
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 
2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde durchgeführt vom 19.03.2021 bis ein-
schließlich 05.05.2021. 
 
Die erneute Off enlage nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde 
durchgeführt vom 29.04.2021 bis einschließlich 27.05.2021.

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Die Beteiligungsprozesse aus 2021, inklusive Abstimmungen mit insbesondere den Stadtentwäs-
serungsbetrieben und der Bezirksregierung Köln als landesplanerische Behörde, ergaben den Be-
darf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsbereichen bzw. dem Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Hafens. Diese Prüfun-
gen führten zum Ergebnis, dass die damals offengelegten Planungsziele weiterverfolgt werden, die 
Unterlagen jedoch redaktionell ergänzt wurden. Zudem wurde der Beschlussvorlage die Anlage 8 
beigefügt, welche das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden beinhaltet. Die 
Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die abschlie-
ßende Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 die 216. Änderung des Flächennut-
zungsplanes festgestellt (0091/2024). Zuvor wurde die Vorlage in der Bezirksvertretung 9 (Mül-
heim) am 22.04.2024 vorberaten, mit dem Änderungsvorschlag, dass eine Quartiergarage geprüft 
werden soll. Der Stadtentwicklungsausschuss folgte am 02.05.2024 der Empfehlung der Bezirks-
vertretung 9 und hat die Vorlage mit Änderung empfohlen. Der Rat beschloss am 16.05.2024 die 
Vorlage schließlich mit dem Auftrag an die Verwaltung, im weiteren Verfahren zu prüfen, wo eine 
Quartiersgarage entstehen kann. Da diese Darstellung nicht im Rahmen des Flächennutzungspla-
nes möglich ist, wurde dieser Prüfauftrag an die Bebauungsplanung weitergetragen. 
 
Zum angestrebten Genehmigungsverfahren wurde ein Mangel im Bekanntmachungstext zur zu-
letzt durchgeführten erneuten Offenlage (Veröffentlichung) aus 2021 festgestellt. Um diesen Man-
gel im Verfahren zu beheben, musste der Verfahrensschritt der erneuten Veröffentlichung (ehe-
mals Offenlage) nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wiederholt und 
anschließend ein erneuter Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln eingeholt werden. 
Die Planungsabsichten sowie Unterlagen sind inhaltlich identisch mit denen des bereits gefassten 
Feststellungsbeschlusses vom 16.05.2024 (0091/2024). Die Wiederholung der Schritte diente 
demnach ausschließlich der Rechtssicherheit des Planverfahrens, um eine Genehmigung zu er-
möglichen.  
 
Die Absicht über die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage)  wurde dem Stadtentwicklungs-
ausschuss am 20.06.2024 und der Bezirksvertretung Mülheim am 02.09.2024 und vorab per E-Mail 
als Mitteilung zur Kenntnis gegeben (Vorlage 1818/2024
). 
 
Erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 BauGB aufgrund der Rechtssicherheit der Planung wurde durchgeführt vom 27.06.2024 
bis 31.07.2024 einschließlich. 
 
Im Rahmen dieser erneuten Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gingen fünf Stellungnahmen 
ein. Dabei handelte es sich einerseits um teilweise identische oder leicht ergänzte Stellungnah-
men, die bereits in früheren Beteiligungsprozessen eingebracht wurden sowie andererseits Anre-
gungen, die jedoch inhaltsnah ebenfalls im Abwägungsprozess wiederzufinden waren oder unmit-
telbar Belange zur Bebauungsplanung benannte, sodass sich daraus für die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes keine Anpassungen der Planung beziehungsweise Planungsunterlagen erga-
ben.

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4 Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplanung 
 
Im Regionalplan ist der Änderungsbereich überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt. Der Rhein ist als Oberflächengewässer und die Grünfläche "Mülheimer Insel" ist als Re-
gionaler Grünzug dargestellt. Beide Bereiche sind mit der Darstellung "Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierter Erholung" sowie als "Waldbereich" überlagert. Zudem wird der Rhein und ein 
Streifen der Uferbereiche mit der Schraffur "Überschwemmungsbereich" (G7 UESB Rhein -Nord) 
überlagert.  
Auf der Deutz-Mülheimer Straße mit einem abknickenden Verlauf auf Höhe der einmündenden 
Danzierstraße bis zur Stadtbahnhaltstelle "Grünstraße" verläuft im Regionalplan ein Schienenweg 
für den überregionalen und regionalen Verkehr.

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In seiner Sitzung am 10.12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstel-
lungsbeschluss für die Neuaufstellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planent-
wurf des neuen Regionalplanes für das weitere Verfahren beschlossen. Der Entwurf zur Regional-
plan-Neuaufstellung legt für den Änderungsbereich weiterhin einen ASB mit Überlagerung eines 
Überschwemmungsbereiches fest. 
 
Im Rahmen einer landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz 
(LPlG) vom 27.01.2021 wurde der Bezirksregierung Köln das Planungskonzept sowie diese textli-
che Begründung zur 216. FNP-Änderung vorgelegt, um eine Klärung herbeizuführen, ob die beab-
sichtigte Planung als aus den Zielen der Raumordnung entwickelt bewertet werden kann. In ihrem 
Antwortschreiben vom 04.03.2021 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass gegen die Planung 
keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden, sofern eine wasserrechtliche Ausnahmerege-
lung gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz erteilt werden kann.  
 
Gemäß Ziel 2-3 LEP NRW hat sich die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplanerisch fest-
gelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Die geplante Nutzung entspricht der Funktion eines 
ASB. 
 
Gemäß Ziel 7.4-6 LEP NRW i.V.m. Ziel 3 Kap. D.1.4 Regionalplan Köln sind raumbedeutsame Pla-
nungen und Maßnahmen innerhalb der festgelegten ÜSB ausnahmsweise möglich, wenn entspre-
chende wasserrechtliche Ausnahmemöglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die 
Umnutzung baulicher Siedlungsstrukturen, sofern das Retentionsvolumen erhalten bleibt oder 
nach Möglichkeit vergrößert wird. Das Retentionsvolumen der Planung wurde im Rahmen eines 
Gutachtens überprüft. Die Ergebnisse zeigen, dass bei Umsetzung der Planung entsprechend der 
aktuellen Annahmen das Retentionsvolumen kompensiert werden kann. Weitere Ausführungen 
können den Kapiteln 4.9 „Hochwasser“ und dem Umweltbericht entnommen werden. 
 
Gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW und Ziel 7.3-1 LEP NRW i.V.m. Ziel 1 und Ziel 2 Kap. D.1.1 sowie Ziel 
2 und Ziel 3 Kap. 1.3 Regionalplan Köln sind Waldbereiche mit der Funktion RGZ vor siedlungs-
räumlicher Inanspruchnahme zu schützen. Durch die geplante städtebauliche Entwicklung wird 
keine zusätzliche Inanspruchnahme vorbereitet. Es werden lediglich die vorhandenen Nutzungen, 
insbesondere die landseitige Hafennutzung, gesichert. Die Freiraumfunktion BSLE ist durch die 
Landschaftsplanung konkretisiert, tritt aber mit Verzicht des Träger der Landschaftsplanung auf

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Widerspruch zurück. Die regionalplanerisch festgelegten Freiraumfunktionen bleiben damit unbe-
rührt. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt keinen Wiederspruch gegenüber der Planung 
(siehe Kapitel 4.2 Landschaftsplan). 
 
Durch die Bauleitplanung wird keine Änderung in Bezug auf die Wasserflächen vorbereitet, sodass 
die regionalplanerische Festlegung des Rheins als Oberflächengewässer nicht betroffen ist.  
 
Der regionalplanerisch gesicherte Schienenweg wird durch·die geplante Ergänzung der Stadt-
bahnlinie konkretisiert. 
 
4.2 Landschaftsplan 
 
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Stadt Köln 
Der Änderungsbereich liegt größtenteils außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. 
Lediglich ein schmaler Bereich im nördlichen Böschungsbereich von der ersten Berme (Feuer-
wehrzufahrt und An- und Abfahrtsweg zu den Liegeplätzen) bis hinunter zur Wasserfläche befindet 
sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans stellt 
dort das Landschaftsschutzgebiet "Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Rodenkir-
chen" dar. Auf Grundlage einer Überprüfung vor Ort wurde der Widerspruch auf Grund des Aus-
baugrades des Weges und des Böschungsbereiches innerhalb der Hafenanlage zurückgenom-
men. Somit liegt kein Widerspruch seitens des Trägers der Landschaftsplanung liegt vor. Dies 
wurde mit Stellungnahme vom 13.04.2021 erneut bestätigt. 
Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Landschaftsschutzgebieten im Rahmen 
des FNP gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit dem obigen Planausschnitt in der Begründungsur-
kunde nachgegangen. 
4.3 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwicklungspla-
nung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB 
beschlossen worden ist, umfasst den nördlichen rechtsrheinischen Kölner Raum zwischen Deutzer

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Bahnhof und Bezirkszentrum Mülheim/Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses circa 
530 ha große Gebiet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha 
altindustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. 
Die Grundstücke liegen zu großen Teilen auf dem Altstandort früherer Bleifarbenproduktion, so 
dass vor einer Umnutzung von einem Bodensanierungsbedarf auszugehen ist. Gleiches gilt für die 
ehemaligen Fabrikbauten westlich der Hafenstraße im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet (die 
Hochwasserschutzlinie verläuft östlich der Hafenstraße). Gemäß REK-Nord werden für diese Ge-
bäude kaum Möglichkeiten für eine Umnutzung gesehen.  
Als verkehrsinfrastrukturelles Ziel wird im REK-Nord unter anderem die verkehrliche Qualifizierung 
und Verlängerung des Auenwegs zur Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße formuliert.  
4.4 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 
Auch im Städtebaulichen Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem 
Jahr 2008 wird Bezug auf den rechtsrheinischen Kernraum genommen: 
"Während die linke Rheinseite ein überwiegend kompaktes Gefüge aus mittelalterlichen 
Strukturen, gründerzeitlichen Mustern und städtebaulichen Elementen der Nachkriegszeit 
aufweist, bildet sich auf der rechten Rheinseite eine Gemengelage aus Quartieren unter-
schiedlichster städtebaulicher Struktur, Größe und Nutzung ab."[…] 
"Zum Stadtraum Rhein bildet der Auenweg mit dem Strang der ICE-Trasse gegenwärtig 
eine für innerstädtische Maßstäbe extrem vernachlässigte Zone. Hier stoßen die Rücksei-
ten zweier komplementärer Großformen aneinander." 
Als Ziel formuliert der Masterplan die städtebauliche Arrondierung der einzelnen Quartiere, ihre 
Vernetzung und die Auflösung ungestalteter Übergangsbereiche (Grauzonen). Zum Rheinraum 
soll sich die rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte Innenstadthälfte Kölns mit einer 
klaren Stadtkante entlang eines weiten, von parkartigem Grün dominierten Uferraums entwickeln.  
4.5 Städtebauliches Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" 
Im Herbst 2013 wurde in einem Werkstattverfahren "Mülheimer Süden inklusive Hafen" unter um-
fangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Politik ein städte-
baulicher Rahmenplan entwickelt, um den Transformationsprozess im Mülheimer Süden hin zu ei-
nem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil weiter voranzutreiben. Dadurch sollte eine zusam-
menhängende Planung ermöglicht werden, die grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert. 
Die Entwurfsansätze der verschiedenen Planungsbüros wurden in ein städtebauliches Planungs-
konzept zusammengeführt und der Öffentlichkeit vorgestellt. Es bildet die Grundlage und steckt 
nicht nur für den Änderungsbereich den Rahmen für das Nutzungskonzept und den städtebauli-
chen Entwurf, sondern beinhaltet ganzheitlich auch das sogenannte Lindgens-Areal (208. FNP-
Änderung).  
4.6 Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) 
Im Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung „Mülheimer-Süd und Hafen“ befinden sich folgende 
städtebauliche Planungskonzepte oder in Aufstellung befindliche Bebauungsplane: 
- Lindgens-Areal (innerhalb liegend, wird jedoch mit separater 208. Änderung des FNP „Lindgens-
Areal“ in Köln-Mülheim im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB durchgeführt) 
- Deutz-Areal 
- Otto-Langen-Quartier 
- Windmühlen Quartier 
- Nördlich Grünzug Charlier 
- Euroforum West

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4.7 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat mit Entscheidung vom 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Woh-
nen (STEK Wohnen) mit den darin formulierten wohnungspolitischen Zielsetzungen und einem in-
tegralen Handlungsprogramm beschlossen, um die Herausforderungen des Einwohnerwachstums 
als Chance für die Stadt Köln zu nutzen. Im Rahmen des STEK Wohnen und seinem Handlungs-
programm kommt vor allem auch der Schaffung preiswerten Wohnraums besondere Bedeutung 
zu. Im Vorgriff auf das STEK Wohnen wurde 2010 das "Handlungskonzept Preiswerter Wohnungs-
bau" beschlossen. Seit 2013 folgte die Anwendung des "Kooperative Baulandmodells Köln", des-
sen Fortschreibung am 04.04.2017 beschlossen wurde. Anschließend wurde das fortgeschriebene 
Baulandmodell 2017Plus vom Rat am 05.05.2022 beschlossen und gilt seither als Richtlinie. 
4.8 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln (EZHK) 2010 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln beschlos-
sen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die Stärkung 
der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte des öffentlichen 
Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. 
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Mülheim liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Im Ver-
gleich zu anderen Stadtbezirken nimmt letzterer einen überdurchschnittlichen Verkaufsflächenan-
teil ein. Dagegen liegen die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen und insbesondere des lang-
fristigen Bedarfs unter dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer der Innen-
stadt), was unter anderem auf ein geringes Angebot im Bezirkszentrum sowie das Fehlen großer 
Möbelhäuser zurückzuführen ist (Erhebung: 2006).  
Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen, davon allein neun voll ausgestattete Stadtteil-
zentren, verfügt der Stadtbezirk Mülheim über die räumlich und hierarchisch am besten ausgebil-
dete Systematik zur Versorgung der Stadtbezirke 2 bis 9. Die hohe Konzentration auf die zentralen 
Versorgungsbereiche ist auch auf die relativ kompakte Siedlungsstruktur des Stadtbezirks zurück-
zuführen. 
Der Änderungsbereich verfügt über den zentralen Versorgungsbereich Stegerwaldsiedlung. Dieser 
wird im südlichen Änderungsbereich durch die Bahnlinie von den westlichen Siedlungsteilen (Euro-
forum West) abgetrennt und ist über die Deutz-Mülheimer Straße erreichbar. Die Entfernung zum 
Bezirkszentrum Wiener Platz/Frankfurter Straße beträgt knapp über einen Kilometer.  
 
4.8.1 Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) Köln 2020 
Mit dem Ratsbeschluss vom 09.02.2023 erfolgte eine Fortschreibung des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes (Vorlage 1538/2020). Damit werden die landesplanerischen Vorgaben zur Steue-
rung des Einzelhandels, die sich aus der Neufassung des LEP NRW ergeben haben, umgesetzt. 
Zum Zeitpunkt der Offenlage (2021) war das aktualisierte Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 
noch in Erarbeitung und noch nicht anwendungs- und beschlussreif. Daher wurde für das Verfah-
ren zunächst die Fassung vom 17.12.2013 als Grundlage herangezogen. Zum Feststellungsbe-
schluss wurden die Informationen redaktionell aktualisiert. 
13 der 15 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ausgewiesenen zentralen Versorgungsbe-
reiche im Stadtbezirk Mülheim haben sich im Kontext ihrer jeweiligen Funktionszuweisung in der 
Praxis bewährt, sodass diese im Rahmen der Fortschreibung des EHZK 2020 unverändert bleiben. 
Dabei wurden die räumlichen Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche überprüft und bei 
Bedarf teilweise angepasst. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsbereichen im Bezirk Mül-
heim wird das geplante Nahversorgungszentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen 
Quartiersentwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur Sicherstellung der zukünftigen 
Versorgung der dortigen Bewohnerinnen und Bewohner konzeptionell neu ausgewiesen.

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4.9 Hochwasserschutz 
 
Abbildung 4 Ausschnitt aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m Kölner Pegel (KP) 
Der Rat der Stadt Köln hat im Februar 1996 das Hochwasserschutzkonzept Köln als ganzheitli-
chen kommunalen Aktionsplan beschlossen. Dieser zeigt auf, wie der vorsorgende Hochwasser-
schutz mit dem Ausbau technischer Hochwasserschutzanlagen gewährleistet werden soll. Die er-
forderlichen Rechtsgrundlagen der bestehenden Hochwasserschutzanlagen wurden mit mehreren 
Planfeststellungsverfahren geschaffen.  
Gemäß § 5 Absatz 4a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie-
ten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge-
biete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich übernommen wer-
den. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasser-
haushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im FNP vermerkt werden. Dieser Nachweispflicht der 
nachrichtlichen Übernahme im Rahmen des FNP wird mit dem obenstehenden Planausschnitt (Ab-
bildung 4: Hochwasserrisikokarte bei 11,90 m Kölner Pegel (KP)) der Hochwassergefahrenkarte in 
der Begründungsurkunde nachgegangen. 
Der Änderungsbereich liegt im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 17 Deutz – Stammheim (siehe Ab-
bildung 4: Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m Kölner Pegel (KP)). Nach dem Hochwasser-
schutzkonzept und den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschlüssen befinden sich Teile des Ände-
rungsbereiches, insbesondere die Grundstücke westlich der Hafenstraße, im gesetzlich festgesetz-
ten Überschwemmungsgebiet des Rheins, für die es heute keine planfestgestellten baulichen 
Hochwasserschutzanlagen gibt.. An Stellen ohne Hochwasserschutz erfolgt die Festlegung in der 
Regel auf der Linie des 100-jährlichen Bemessungshochwassers (BHW 100), was der Überflu-
tungslinie von 11,30 m Kölner Pegel entspricht (siehe auch Punkte 8.5.4.4 und 8.5.5.3 im Umwelt-
bericht). 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 waren die 
städtebaulichen Planungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den Planfeststel-
lungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutz-
anlage festgestellt wurde. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen schützen demnach nur 
einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet.

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Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der Hochwasserschutz im Bereich des 
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstimmung 
zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben 
Köln (StEB) mit der Hochwasserschutzzentrale und dem Stadtplanungsamt statt. Dabei wurde 
festgestellt, unter welchen Voraussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ 
hergestellt werden kann. Die Ergebnisse der Abstimmungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Verein-
barungen werden auch hier im Begründungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts wer-
den darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann 
im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. 
 
Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, technische Hochwasserschutzanlage vorhanden 
ist, wurden als „Bereiche ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, obgleich sich in diesen Bereichen 
Hochufer, Bahndämme oder sonstige Anlagen befinden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im 
Planbereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz 
und Landeswassergesetz sowie sonstige Regelungen analog zum Bauen in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zugelassen 
und alle Baumaßnahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln.  
 
Die Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue Gebäude im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung des Ausgleichs für den Eingriff in den 
Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-jähriges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatzplanung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mülheimer Straße, da ein privater Hoch-
wasserschutz dauerhaft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie öffentliche 
Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden 
dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmi-
gungsfähigkeit im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit einer mobilen Wand 
in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni-
schen Gründen nicht realisiert werden. 
Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und damit das Ergebnis, in welchen Teilbe-
reichen diese Bedingungen greifen können, waren dementsprechend individuell zu treffen und zu 
untersuchen. Im Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden (separate Anlage 8 zum Feststel-
lungsbeschluss) werden die verschiedenen Vorgehensweisen wie folgt zusammengefasst. 
Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt 
in die Kategorie „Bereich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bisher keine planfestgestellten 
Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die Koordination der städtebaulichen und wasser-
rechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen möglich zu machen und die As-
pekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren. 
 
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen 
Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen innerhalb des 
gesetzlichen Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im 
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren wasserrechtliche 
Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Die dafür nötigen Grundlagen sind zwischen Inves-
tor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) abgestimmt.

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Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sollen öffentliche Hochwasserschutzanla-
gen als stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen und vorgesehenen 
Bebauung auf einer Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich 
von Öffnungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die 
Festlegung als Uferwand zur Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwas-
serschutzes hier nicht möglich, da deren statischer Nachweis nicht erbracht werden kann. Für die 
Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforder-
lich. Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlich-
keit beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen 
Überschneidungsbereich. Diese Belange finden bereits im Rahmen der verschiedenen Bauleit-
planverfahren Berücksichtigung, sodass davon ausgegangen wird, dass mögliche Widersprüche 
bereits erkannt und ausgeräumt wurden.  
 
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg vorgesehen, in der zum Schutz der 
Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das 
Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. 
Die Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objekt-
schutz (analog Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Stra-
tegien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet. 
 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen Bauleitplanung, die Konkre-
tisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema Hochwas-
serschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. 
 
4.10 Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen veränderten 
Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversiegelung durch 
Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgeschehens infolge des Kli-
mawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz müssen integrierte Maßnahmen an der Ober-
fläche ergriffen werden, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch Starkniederschläge vermie-
den beziehungsweise abgemildert werden können. 
Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln durch das 
Büro Städtebau MUST der Fachbeitrag "Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge" 
zum Planungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" erarbeitet. Die hauptsächliche Intention 
ist, dass den Themen Starkregenvorsorge und Regenwasserbewirtschaftung im Rahmen der wei-
teren Planungen ausreichend Aufmerksamkeit zukommt und dass stadt- und freiraumplanerische 
Maßnahmen an der Oberfläche künftig mit den Belangen der Überflutungsvorsorge abgestimmt 
werden. Er formuliert Planungshinweise für eine wassersensible Stadtgestaltung, die das Ziel ver-
folgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie Speiche-
rung und gedrosselter Ableitung von Regenwasser zu suchen.

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4.11 Wasserschutz 
 
Abbildung 5: Ausschnitt zu den Wasserschutzzonen 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb der Wasserschutzzonen.  
Der Nachweispflicht der nachrichtlichen Übernahme von Wasserschutzzonen im Rahmen des FNP 
gemäß § 5 Absatz 4 BauGB wird mit diesem Planausschnitt in der Begründungsurkunde nachge-
gangen. 
5 Der Änderungsbereich im FNP 
5.1 Bestehende Nutzungen 
Der überwiegende Flächenanteil der ehemaligen KHD (Klöckner-Humboldt-Deutz AG), aber auch 
der Nachbarbereiche ist heute bereits leerstehend oder mindergenutzt. Im südwestlichen Teil der 
zentralen Erschließungsachse, der Deutz-Mülheimer Straße, wird ein Teil der alten Industriehallen 
an der Zoobrücke durch produzierende Künstler genutzt. Unter Denkmalschutz stehende, ehema-
lige Produktions- und Garagenhallen in Backsteinarchitektur wurden in Teilen bereits umgenutzt, 
unter anderem in den Veranstaltungsort Harbour Club des Hotels The New Yorker. An der Deutz-
Mülheimer Straße befindet sich zudem ein viergeschossiges Gebäude als vereinzelter Teil einer 
Blockrandbebauung. Hier sind verschiedene Künstlerateliers untergebracht. Die genannten Nut-
zungen sollen mit Ihren Gebäuden erhalten bleiben. Das im Bereich "Euroforum West" vorhandene 
Heizwerk der Rheinenergie wurde 2018 stillgelegt. 
Das Areal westlich der Hafenstraße (wird in der 208. FNP-Änderung Lindgens-Areal erfasst) bein-
haltet zwei größere ehemalige Produktionshallen, die mit ihrer historischen Backsteinarchitektur 
eine erhaltenswerte Bausubstanz darstellen. Sie sind bereits teilweise durch neue Nutzungen be-
legt, die erhalten bleiben (Dock One des Hotels The New Yorker, Grillfachhandel Santos). Die 
nördliche Brachfläche wird derzeit als Lagerfläche zwischengenutzt.

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5.2 Bisherige Darstellung im FNP 
Im rechtskräftigen FNP ist der Änderungsbereich überwiegend als Industriegebiet (GI) dargestellt. 
Im Übergangsbereich zu Alt-Mülheim ist ein ursprünglich als Pufferzone zwischen Alt-Mülheim und 
Industriegebiet gedachter Bereich entlang als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
Der Hafen ist teilweise als Sondergebiet (SO) "Hafen" dargestellt, während der gesamte Bereich 
der Hafenmole als Grünfläche dargestellt ist. Der Uferbereich ist teils als Gewerbegebiet (GE) und 
teils als Sondergebiet (SO) "Hafen" dargestellt. Im nordöstlichen Bereich des Änderungsbereiches 
ist eine Wohnbaufläche (W) eingefasst.  
Im Änderungsbereich befinden sich drei Signets "Umspannwerk"; eins im östlichen Bereich im Ge-
werbegebiet (GE), eins am Uferbereich im Sondergebiet (SO) "Hafen" und ein Signet "Umspann-
werk" im großflächigen Industriegebiet (GI) nahe des Grünzuges Charlier. 
5.3 Beabsichtigte Darstellung im FNP 
Die Änderung des FNP beabsichtigt künftig ein sehr durchmischtes Stadtquartier mit Wohnbauflä-
chen (W), überwiegend gemischten Bauflächen (M), teilweise Gemeinbedarfsflächen mit Zweck 
"Schule" sowie im ufernahen Bereich vorwiegend Gewerbegebiete (GE) und Grünflächen. Auch 
innerhalb des Quartiers sollen Grünflächen entstehen und teilweise mit Signet "Spielplatz" überla-
gert werden. Das Sondergebiet (SO) "Hafen" soll erweitert werden, um die vorhandenen Nutzun-
gen abzubilden. Die Darstellung als Sondergebiet SO „Hafen“ ist für die Flächen zwischen Was-
serfläche/ Liegeplätzen und dem sich westlich daran anschließenden Böschungsfuß bis zur vor-
handenen Feuerwehrfläche beabsichtigt. Zudem wird der Auenweg, welcher erweitert und qualifi-
ziert werden soll, als Fläche für Hauptverkehrszüge in die Darstellung aufgenommen. 
Der hohe Neubedarf an Kindertagesstätten wird symbolisch durch die Darstellung eines Signets 
"Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" abgebildet und gesichert. 
Kurzfassung der wesentlichen Änderungen verglichen zum Planungsstand zur ersten Offenlage im 
Februar bis März 2018: 
- Ergänzung einer Grünfläche zwischen Gewerbegebiet (GE) und Sondergebiet (SO) "Ha-
fen" (statt GE) 
- Gewerbegebiet (GE) und Grünfläche im Otto-Langen-Quartier (statt gemischter Baufläche 
(M)) 
- Gewerbegebiet (GE) südlich der Grünfläche und nördlich der Gemeinbedarfsfläche mit 
Signet "Schule" im Euroforum West (statt gemischter Baufläche (M)) 
- Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche im Deutz-Areal mit Ergänzung eines weiteren Sig-
nets "Schule" (statt gemischter Baufläche (M)) 
- Ergänzung des Signets "Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" zentral im Änderungs-
bereich 
- Vergrößerung der gemischten Baufläche (M) an der südöstlichen Spitze des Änderungs-
bereiches (Verkleinerung des Gewerbegebietes (GE)) 
- Wohnbaufläche (W) und Grünfläche südlich des Lindgens-Areals und angrenzend an den 
Streifen der Grünfläche (statt gemischter Baufläche (M)) 
Zum Feststellungsbeschluss wurde redaktionell das Signet „Böden, erheblich mit umweltgefähr-
denden Stoffen belastet“ eingefügt, um auf das Vorkommen der Altlasten hinzuweisen.  
5.4 Bilanzierung der Nutzungsänderungen: 
 
Art der Darstellung bisherige FNP-Darstellung beabsichtigte FNP-Darstellung 
ha % ha % 
Industriegebiet (GI) 32,1 53 - - 
Gewerbegebiet (GE) 5,1 8 7,0 11

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6 Städtebauliche Planung: 
6.1 Vorbemerkung: 
Wenn auch nur grobe Zielrichtungen auf der FNP-Ebene vorgegeben werden können, unterliegen 
Revitalisierungsflächen aber im Detail einer besonderen Dynamik, die sich in Abhängigkeit von 
Umgebungsfaktoren, Nutzungseinschränkungen, möglichen Bodenbelastungen und sozialen wie 
kulturellen Anforderungen sehr flexibel entwickeln muss. Das Nutzungskorsett des FNP muss da-
her zwar so eng geschnürt werden, dass unerwünschte Nutzungen unterbleiben, soll aber auch so 
weitmaschig gefasst sein, dass sich gewünschte Nutzungen flexibel entwickeln können. In den vo-
rangegangenen Planungs- und Werkstattverfahren sind voraussichtlich raumwirksame und pla-
nungsrelevante Faktoren bereits erkannt, diskutiert und berücksichtigt worden und haben ihren 
Einfluss auf das zukünftige Nutzungsmosaik ausgeübt, wenn auch die Darstellungen im Laufe des 
Verfahrens teilweise angepasst wurden.  
Im Planungsprozess wurden die verschiedenen Entwicklungskerne mit Bezeichnungen belegt, die 
nachstehend abgebildet sind und in den folgenden Kapiteln zur Orientierung verwendet wurden: 
 
6.2 Mülheimer Hafen (nördlicher/nordwestlicher Teilbereich): 
Der Mülheimer Hafen umfasst in seiner Gesamtheit einschließlich des Standortes des Wasser- 
und Schifffahrtsamtes im Südwesten insgesamt circa 13 ha Wasserfläche und circa 48 ha Landflä-
che. Auf Kölner Stadtgebiet hat der Mülheimer Hafen als einziges die besondere Funktion als 
Schutz- und Liegehafen. Daher ist er einschließlich seiner Wasserfläche (Hafenbecken) Bestand-
teil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gewidmeten internationalen Wasser-
straße ‚Rhein‘. Aus diesem Grunde befinden sich hier die Wasserflächen des Hafenbeckens sowie 
die dazugehörigen Kai- und Anlegeflächen im Eigentum des Bundes. Zudem befindet sich der 
Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes (WSA) im Bereich des 
Hafens. Das WSA hat dort wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene Schiffe sowie landsei-
tig Werkstätten und Lagerflächen. Auch nach Einstellung des Güterumschlages (der Schwerlast-
kran wurde 2005 abgebaut, die Gleise der von den Häfen und Güterverkehr Köln (HGK) betriebe-
nen Hafenbahn sind seit längerem stillgelegt) kommt dem Mülheimer Hafen auch künftig erhebli-
che Bedeutung als notwendige Hafenanlage - insbesondere für die Nutzung als Nachtliegehafen 
Sondergebiet (SO) "Hafen" 2,8 5 8,3 14 
Wohnbaufläche (W) 0,5 1 5,1 8 
Gemischte Baufläche (M) - - 12,4 21 
Gemeinbedarfsfläche "Schule" - - 3,1 5 
Wasserfläche 13,0 21 12,5 21 
Grünfläche 7,2 12 9,8 16 
Fläche für Hauptverkehrszüge - - 2,5 4 
Summe  60,7 100 60,7 100 
 
Signets Anzahl bisherige 
FNP-Darstellung 
Anzahl beabsichtigte 
FNP-Darstellung 
Signet "Umspannwerk" 3 - 
Signet "Grünfläche" 1 7 
Signet "Schule" - 3 
Signet "Spielplatz" - 2 
Signet "Kindereinrichtung, un-
bestimmter Standort" 
- 1 
Signet „Böden, erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen 
belastet“ 
- 1

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zu. Im Mülheimer Hafen sind im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Schutzhafen-Funktion Lie-
geplätze für Binnenschiffe nachgewiesen. Diese Liegeplätze werden bei einer Einstellung des 
Schiffsverkehrs auf dem Rhein (zum Beispiel bei Hochwasserstand über 8,30 m, Eisgang oder Ha-
varie) benötigt. Im Nordbereich befindet sich an der Westmole eine Gefahrgutanlegestelle für bis 
zu sechs Gefahrguttransportschiffe/Tanker (Abstand mindestens 300 m zur geschlossenen Wohn-
bebauung gemäß Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)). 
Weiterhin wird der Hafen durch hafenaffine Betriebe genutzt, die in absehbarer Zeit nicht verlagert 
werden können. Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werftbetrieb Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) mit stark Lärm emittierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den erforderlichen 
Sicherheitsabständen zu den Kegelschiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nutzung zu Wohn-
zwecken entlang der Hafenkante des Änderungsbereiches auswirken können. Die Schiffswerft hat 
eine Genehmigung als 24 h-Betrieb und stellt eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem 
Rhein - unter anderem bei Havarie - bereit.  
Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat eindringlich - aufgrund der oben beschriebenen Funktion des 
Hafens als Schutzhafen sowie als Liegeplatz und Werft an einer Bundeswasserstraße - die beson-
ders hohe Bedeutung dieses Hafens für die Binnenschifffahrt dargelegt.  
Der Mülheimer Hafen ist im Bereich der zentralen Werft auf der Landzunge und den westlichen 
Werftflächen aktuell im rechtskräftigen FNP als Grünfläche dargestellt. Der FNP wird dieser Be-
deutung der vorhandenen Nutzungen folgen und die Darstellung einer Grünfläche deutlich zu 
Gunsten der Darstellung eines Sondergebietes "Hafen" reduzieren. Die Änderung in ein Sonderge-
biet "Hafen" wird entlang der Uferkanten für die Liegeplätze, den Werftbetrieb auf der Halbinsel so-
wie weitere hafenaffine Nutzungen entlang der Süd- und Ostseite beabsichtigt.  
Westlich der Hafennutzung ist im Übergang zu einem Gewerbegebiet eine Grünfläche geplant. 
6.3 Lindgens-Areal (208. Änderung des FNP): 
Das mittels Workshops und umfassenden Bürgerbeteiligungen erarbeitete städtebauliche Konzept 
sieht eine Ergänzung und zeitgemäße Weiterentwicklung des von großen Solitärbauten und In-
dustriehallen geprägten Areals unter größtmöglichem Erhalt des alten Gebäudebestands vor.  
Bereits umgenutzte Industriehallen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Die vorhandenen 
gewerblichen Nutzungen, wie die Veranstaltungsnutzungen Dock One und Harbour Club, der Grill-
fachhandel Santos, die Lindgens Kantine sowie die Künstlerateliers mit insgesamt rund 180 Ar-
beitsplätzen geben dem Areal ein erstes Signal für einen zukünftig bunten Nutzungsansatz. Der 
städtebauliche Rahmenplan, der im Werkstattverfahren entwickelt wurde, soll den Transformati-
onsprozess im Mülheimer Süden hin zu einem gemischt genutzten, lebendigen Stadtteil vorantrei-
ben. Dieser Bereich ist teilweise nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens, sondern wird mit 
der 208. FNP-Änderung "Lindgens-Areal" überplant. Dort soll voraussichtlich überwiegend eine ge-
mischte Baufläche dargestellt werden, sowie im Ufer-zugewandten Bereich ein Gewerbegebiet.  
6.4 Der Rheinboulevard und angrenzende Grünverbindungen: 
Im Westen entlang des Rheinufers und der Hafenkante wurde ein Teil des Rheinboulevards bis 
zum Auenweg mit großzügigen Grünflächen realisiert. Er stellt eine Wege- und Freiraumverbin-
dung entlang des Rheins beziehungsweise des Mülheimer Hafens her und soll ebenfalls südlich 
des Auenwegs weitergeführt werden. Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich und südlich 
des Mülheimer Hafens anschließenden Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. Im Bereich des 
Otto-Langen-Quartiers rückt die überwiegende Darstellung der Grünfläche durch ein Gewerbege-
biet leicht vom Ufer ab. Eine schmale Grünflächendarstellung zwischen Auenweg und dem beab-
sichtigten Gewerbegebiet wird beibehalten. Diese planerische Entscheidung beruht darauf, dass 
dieser Bereich im Einzugsbereich der Kegelschiffe liegt und dadurch nicht vollwertig als Grünflä-
che, z.B. als Spielfläche, beplant werden kann. 
Quer dazu werden die geplanten und auch im Rahmen des Werkstattverfahrens "Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen" vorgesehenen Freiraumachsen "Grünzug Mülheim Süd" und "Grünzug Char-
lier" (zwischen Otto-Langen-Quartier und Euroforum; Bestandteil der 194. FNP-Änderung) als 
Grünverbindungen zwischen den angrenzenden Stadtteilen und dem Rheinboulevard dienen.

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Mehrere Fußwegeverbindungen zwischen der Deutz-Mülheimer Straße und dem Rheinboulevard 
werden vorhandene Lücken schließen Im Werkstattverfahren wurden diese als Grüner Kamm be-
zeichnet. Abgesehen des Rheinboulevards, des "Grünzug Charlier" und des großzügigen Grünzu-
ges im östlichen Bereich des Deutz-Areals, wird auch ein schmalerer Streifen parallel zu diesem in 
die Darstellung des FNP aufgenommen.  
Die Grünflächen werden im nordöstlichen und nördlichen Teilbereich jeweils mit einem Signet 
"Spielplatz" überlagert.  
6.5 Östlicher Teilbereich/ Deutz-Areal: 
Östlich der FNP-Änderung schließen die Wohnbauflächen des Stadtteiles Mülheim an. Als Arron-
dierung hieran ist im östlichen Teilbereich künftig die Darstellung einer Wohnbaufläche beabsich-
tigt. An diese schließt ein geplanter Grünzug an, welcher an eine weitere Wohnbaufläche, eine ge-
mischte Baufläche und die Fläche für Hauptverkehrszüge angrenzt.  
Der Auenweg soll verkehrlich qualifiziert werden und zentral durch das gesamte Stadtquartier ver-
längert werden. Dies dient der teilweisen Entlastung der Deutz-Mülheimer Straße. Daher soll der 
Auenweg künftig im FNP als Fläche für Hauptverkehrszüge dargestellt werden. Er stößt im südöst-
lichen Bereich der Änderung auf den Bergischen Ring. 
Nutzungsstrukturell zielt das städtebauliche Planungskonzept auf eine Mischnutzung aus Wohnen 
und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe sowie ausreichende Versorgung des Quar-
tiers mit öffentlichem Grün ab. Entsprechend dem Grundgedanken aus dem Werkstattverfahren, 
soll durch die Mischnutzung sowie die Schaffung einer neuen Ortsmitte ein belebtes und urbanes 
Quartier entstehen. Daher soll der überwiegende Teil des Änderungsbereichs künftig als ge-
mischte Baufläche (M) dargestellt werden. Südlich des Lindgens-Areals soll ein Baufeld als Wohn-
baufläche realisiert werden. Diese wird zweiseitig von Grünflächen umschlossen. 
Am Südost-Rand des Änderungsbereiches jedoch soll die Darstellung eines Gewerbegebietes auf-
genommen werden, da hier entlang der unmittelbar südlich angrenzenden Bahntrasse bereits 
heute ein Gewerbebetrieb ansässig ist, der auch weiterhin uneingeschränkt zulässig sein soll. Der 
Standort soll zukünftig gesichert werden. 
Des Weiteren resultiert aus der Planung ein dringender Bedarf an Schulstandorten. Dieser Bedarf 
soll unter anderem im Deutz-Areal gedeckt werden durch die Darstellung einer Gemeinbedarfsflä-
che mit zwei Signets "Schule". Voraussichtlich sollen im Deutz-Areal eine Grundschule und eine 
weiterführende Schule entstehen. Die Schulstandorte sind am südwestlichen Rand des Deutz-Are-
als geplant, angrenzend an die Fläche für Bahnanlagen.  
Der Teilbereich südlich an der Deutz-Mülheimer-Straße sowie die westliche Spitze des Deutz-Are-
als sind als gemischte Baufläche geplant und fungieren als Übergang zum restlichen Plangebiet. 
6.6 Otto-Langen-Quartier und Euroforum West: 
Für den Großteil des Otto-Langen-Quartiers ist die Darstellung einer gemischten Baufläche beab-
sichtigt. Aus Rücksichtnahme zu den angrenzenden Werft- und Hafenbetrieben und damit verbun-
denen Liegestellen von möglicherweise andockenden Gefahrgut-transportierenden Kegelschiffen, 
wird entlang des ufernahen Bereiches auf die Darstellung einer gemischten Baufläche verzichtet 
und stattdessen werden Gewerbegebiete und Grünflächen ausgewiesen. Dieser Streifen eines Ge-
werbegebietes wird auch im Bereich des ehemaligen Lindgens-Areals (208. FNP-Änderung) syste-
matisch aufgenommen und verlängert. Zudem wird die Darstellung eines Gewerbegebietes auch 
für den Teilbereich des Euroforum-West aufgenommen und bildet den überwiegenden Anteil. Im 
südöstlichen Teilbereich wird eine Gemeinbedarfsfläche mit Signet "Schule" beabsichtigt, sowie 
die gebietsübergreifend bedeutsame Grünflächendarstellung beabsichtigt. Als Reaktion auf die Ra-
dien der Kegelschiffliegeplätze wird die Grünfläche hier jedoch im Wechsel mit der Darstellung ei-
nes Gewerbegebietes teilweise versetzt. Dieser Teilbereich bildet auch den systematischen Über-
gang zu den gewerblichen Nutzungen westlich des Hafens.

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6.7 Die soziale Infrastruktur: 
Die kleinräumige Versorgung mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wird in den einzelnen Be-
bauungsplänen ermittelt und konkretisiert dargestellt. Dazu zählen unter anderem auch die erfor-
derlichen öffentlichen und privaten Spielplätze, Kindereinrichtungen sowie Schulstandorte unter 
Berücksichtigung der Schulformen. Der Bedarf an Schulstandorten wurde anerkannt und in dieser 
FNP-Änderung auch verortet. Die Flächen sind als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Eine 
Gemeinbedarfsfläche mit zwei Signets "Schule" befindet sich im Deutz-Areal, eine Fläche mit Sig-
net zudem im Teilbereich Euroforum West.  
Die Neuplanung löst außerdem einen hohen Bedarf an Kindertagesstätten aus, welche jedoch im 
FNP nicht immer parzellenscharf verortet werden und einen sehr begrenzten, kleinräumigen Wir-
kungsraum aufweisen. Daher werden nicht sämtliche Standorte einzeln verortet, sondern im FNP 
ein Signet "Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" aufgenommen, um den grundsätzlichen Be-
darf abzubilden und zu sichern.  
Ein weiteres Signet "Kindereinrichtung, unbestimmter Standort" wird auch in die 208. FNP-Ände-
rung, Lindgens-Areal, aufgenommen.  
6.8 Verkehr und technische Infrastruktur 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Generell:  
Die ehemaligen intensiven Zu- und Abfahrtsverkehre in das Industriegebiet sind zum größten Teil 
schon lange abgeklungen; der im Laufe der letzten Jahre deutlich zugenommene Verkehr im 
Großraum Mülheim und Deutz hat dies vermutlich dankbar wahrgenommen. Es ist sehr wahr-
scheinlich, dass eine Ertüchtigung oder/und Sanierung der bestehenden Straßenverbindungen 
nicht ausreichend sein wird, um die voraussichtlich entstehenden Verkehre aufzunehmen, zumal 
sich auch die Messe als erheblicher Verkehrserzeuger mit wachsender Tendenz direkt südlich an-
schließt. Es besteht am Südende des neuen Quartiers ein direkter Anschluss an übergeordnete 
Verkehrszüge, zum Norden hin führen Auenweg, Hafenstraße, Deutz-Mülheimer Straße oder 
schließlich die Danzierstraße lediglich in oder durch die Wohnbereiche des nördlich anschließen-
den Mülheim. Hier ist eine verbindende Trasse erforderlich, die den Auenweg durch das neue 
Quartier zum Bergischer Ring führt, um einen entlastenden Effekt auf die äußere Erschließungssi-
tuation herbeizuführen, den Durchgangsverkehr aus der Danzierstraße herauszunehmen oder 
diese deutlich zu entlasten. 
Im Einzelnen: 
Der Änderungsbereich ist als Innenstadtrandbereich mit seinen herausgehobenen Dienstleistungs-
standorten und weiteren, überregional ausstrahlenden Einrichtungen (Messe, LanxessArena) tradi-
tionell ein stark verkehrsbelastetes Gebiet. Dadurch ist der Änderungsbereich selbst, aber auch 
das Zentrum von Mülheim verkehrliches Durchgangsgebiet von der linksrheinischen Innenstadt 
insbesondere zu den nördlichen rechtsrheinischen Stadtteilen und dem angrenzenden Umland. 
Die in West-Ost-Richtung querende Stadtautobahn/Zoobrücke nimmt einen Großteil der innerstäd-
tischen Quellverkehre auf, die über das Autobahnkreuz Köln-Ost auf das Bundesautobahn(BAB)-
Netz wechseln, wirkt aber über den Messekreisel auch als Verteiler in die umliegenden Stadtteile. 
Für die Aufnahme der Hauptverkehrsströme aus dem Änderungsbereich stehen in Ost-West-Rich-
tung an der Grenze zwischen Deutz und Mülheim die Stadtautobahn / Zoobrücke / B 55a und am 
Nordrand des Änderungsbereiches die Mülheimer Brücke / Frankfurter Straße (mit Umfahrung 
Wiener Platz) zur Verfügung. In Nord-Süd-Richtung sind dies vorrangig der Pfälzische Ring / Ber-
gische Ring sowie die Deutz- Mülheimer Straße und der Auenweg.  
Durch die Revitalisierung eines ehemaligen Industriestandortes in einer Größenordnung von rund 
40 Hektar (nordwestlich der Bahnlinie) muss mit erheblich höherem Verkehrsaufkommen gerech-
net werden. Die deutlich höhere und intensivere Nutzung von Grundstücken vor allem mit Büro- 
und Dienstleistungsbetrieben sowie Wohnungsbau erzeugt wesentlich höheren Ziel- und Quellver-
kehr. Aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen des Strukturwandels wurden für den gesamten

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Bereich in den letzten Jahren verschiedene Verkehrsgutachten eingeholt (unter anderem in Ver-
bindung mit größeren Projektentwicklungen in Kalk und Deutz), vernetzt und in das der FNP-Ände-
rung zugrunde liegende Rechtsrheinische Entwicklungskonzept (REK) eingearbeitet. Wesentliches 
Ergebnis und Ziel der Verkehrsuntersuchungen ist die Entzerrung der Verkehrsströme, eine Um-
verteilung auf Hauptverkehrsachsen und eine Verkehrsentlastung zukünftig höherwertiger Entwick-
lungsbereiche.  
Aus den vorgenannten Gründen sind als Grundvoraussetzung einer hoch verdichteten Entwicklung 
die verkehrsplanerischen Rahmenbedingungen zu schaffen: 
Der Auenweg soll zukünftig die Hauptstraßenfunktion der Deutz-Mülheimer Straße im Abschnitt 
Messekreisel – Danzierstraße, der stärker Wohnnutzungen berührt, übernehmen. Dazu wird der 
Auenweg zwischen Mindener Straße und Deutz-Mülheimer Straße zur örtlichen Hauptstraße her-
aufgestuft, da hier vom Durchgangsverkehr keine lärmempfindlichen Wohnbereiche durchquert 
werden. Gleichzeitig ist eine Verknüpfung des Auenweges über heutiges Werksgelände der Deutz 
AG hinweg mit dem Bergischen Ring als örtlicher Hauptverkehrszug (gemäß Gesamtverkehrskon-
zept –GVK–) erforderlich. Es ist eine neue Straßenanbindung zwischen der Deutz-Mülheimer-
Straße und dem Pfälzischen Ring im Bereich der Anschlussstelle an die Stadtautobahn geplant. 
Darüber hinaus ist die Verbindung von der Straße des 17. Juni zur Karlsruher Straße für die Ver-
kehrserschließung von Mülheim-Süd und des Mülheimer Hafens bedeutsam. 
Die detaillierten Auswirkungen durch die verkehrliche Mehrbelastung der Planung wurden durch 
ein Verkehrsgutachten und Mobilitätskonzept untersucht und thematisch im Umweltbericht zusam-
mengefasst.  
Im Zuge des Mobilitätskonzeptes gibt es Überlegungen zu Carsharing-Angeboten, sowie der Be-
grenzung der Stellplätze, um auch die Attraktivität moderner Ansätze des MIV, sowie andererseits 
die Angebote des ÖPNV sowie Fuß-und Radwegeverkehrs zu bestärken. Die konkreten Maßnah-
men sind der Bebauungsplanung zu entnehmen.  
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Aufgrund der bisherigen Nutzung durch großflächige Industrieunternehmen besteht im Gebiet 
keine kleinteilige ÖPNV-Erschließung. Regionalbuslinien verkehren zwischen Köln-Mülheim und 
Köln-Zentrum über die Straßen Danzierstraße, Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg.  
Die nächsten Stadtbahnhaltestellen sind die Haltestellen Grünstraße, Stegerwaldsiedlung oder 
Messe Nord der Linie 4. Sie befinden sich alle am Süd-, Ost, und Nordrand des Quartiers, da die 
Stadtbahn trassengleich mit dem Pfälzischer Ring und Bergischer Ring verläuft. Die nächste S-
Bahn-Haltestelle "Köln-Buchforst" befindet sich weiter östlich am Nordrand des Stadtteils Buch-
forst. Die Haltepunkte können keine ausreichende Erschließung gewährleisten. Es ist geplant, ent-
lang der Deutz-Mülheimer-Straße und Danzierstraße eine Stadtbahnlinie zu ergänzen. Diese soll 
Haltepunkte innerhalb des Plangebietes erhalten. 
Fuß- und Radverkehr 
Neben den straßenbegleitenden Fuß- und Radwegeverbindungen entlang der Deutz-Mülheimer 
Straße, des Auenwegs und der Hafenstraße besteht mit dem Rheinboulevard eine weitere bedeut-
same Nord-Süd-Wegeverbindung. Darüber hinaus sind im Jugendpark Fußwegeverbindungen ent-
lang des Rheins beziehungsweise entlang des Hafenbeckens vorhanden, die über eine Fußgän-
gerbrücke, den so genannten "Katzenbuckel", an den Rheinboulevard beziehungsweise die Hafen-
straße angebunden sind. Weitere Wegeverbindungen sollen zukünftig im Grünzug Mülheim Süd 
sowie im Grünzug Charlier entstehen.  
Zur besseren Vernetzung des neuen Quartiers und der östlich angrenzenden Siedlungsbereiche 
mit dem Rhein beziehungsweise Rheinboulevard sollen im Rahmen der nachfolgenden Bebau-
ungspläne zusätzliche fußläufige Verbindungen in Ost-West-Richtung entstehen (Grüner Kamm). 
Zur Förderung des Radverkehrs sollen zudem zusätzliche Fahrradstellplätze entstehen.

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6.9 Altlasten/Bodensituation 
Aufgrund der fast 150-Jährigen Industrienutzung ist fast der gesamte landseitige Änderungsbe-
reich als Altstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. In Teilen des Änderungsbereiches 
zeigen Auffüllungen in unterschiedlichen Mächtigkeiten mit Anhaftung von Bodenverunreinigungen 
verschiedener Art, wie sie typischerweise unter langjährig genutzten Industriestandorten des Ma-
schinenbaus zu erwarten sind. Für die Bereiche des geplanten Gewerbegebietes, der gemischten 
Baufläche bzw. der Grünflächen, die nicht unterkellert bzw. erhalten bleiben, müssen Sanierungs-
untersuchungen erstellt werden, in denen nutzungsbezogene Sanierungs- und Schutzmaßnahmen 
aufgezeigt werden. Die geschieht auf der Ebene der Baugenehmigungen.  
Auf der Ebene von vorbereitenden Bauleitplänen greift die Kennzeichnungspflicht nach § 5 Abs. 3 
Nr. 3 BauGB als Hinweis- und Warnfunktion. Daher wurde zum Feststellungsbeschluss im FNP 
redaktionell eine Kennzeichnung „Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ ein-
gefügt. Damit wird auf dieses Vorkommen hingewiesen und der Kennzeichnungspflicht grundle-
gend nachgegangen. Weiteres siehe Kapitel Nr. 8.5.5.2 „Altlasten“ des Umweltberichts. 
 
7 Auswirkungen der Planänderung 
Mit der 216. Änderung des FNP "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" wird der Anstoß gegeben, 
das ehemals überwiegend industriell genutzte Areal im Mülheimer Süden zu einem hochwertigen, 
gemischten Quartier in stadträumlich zentraler Lage zu entwickeln. 
Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnachfrage in-
nerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbestandorten im 
zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichsflächen wird die Flä-
cheninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion im Außenbereich reduziert. 
Die aus der Planung resultierenden Umweltbelange sind im nachfolgenden Umweltbericht zusam-
mengefasst dargestellt und einander gegenübergestellt.

Anlage 5 
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8 Umweltbericht 
Einleitung 
Für die Änderung des FNP wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) 
für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wer-
den in einem Umweltbericht gemäß § 2a und Anlage 1 BauGB dargestellt. 
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele der FNP-Änderung 
Der rechtsrheinische Kölner Kernraum mit den Stadtteilen Deutz, Mülheim, Kalk und Humboldt/ 
Gremberg stellte fast 150 Jahre lang den größten gewerblich-industriell geprägten Verflechtungs-
raum innerhalb des Kölner Stadtgebietes dar. Noch in den 1970er und 1980er Jahren wurde von 
einer relativ stabilen gewerblichen Situation ausgegangen, so dass zur Standortsicherung und -
entwicklung diese Gewerbe- und Industriegebiete in den (1982 rechtskräftig gewordenen) FNP 
aufgenommen wurden.  
Der Rückzug der Industrie hinterließ am Ende des 20. Jahrhunderts zwischen Rhein und Eisen-
bahnring über 160 ha Industriebrache. Die Inhalte der FNP-Änderung stellen die Voraussetzung 
für die Entwicklung eines lebendigen gemischten Quartieres im Mülheimer Süden dar. Bestehende 
Nutzungen im Hafen und neue Grünflächen werden gesichert. Ausführliche Darstellungen dazu 
siehe im Begründungstext unter Punkt 5, "Der Änderungsbereich im FNP" beziehungsweise Punkt 
6, "Städtebauliche Planung". 
8.1.1 Beschreibung Bestand 
Der Änderungsbereich lässt sich in zwei Bereiche untergliedern, den Bereich des Mülheimer Ha-
fens und den landseitigen Teil der vormals überwiegend industriell und gewerblich genutzten Flä-
chen. Im Mülheimer Hafen liegen untergeordnet kleingewerbliche Nutzungen vor, die keine Affinität 
zum Hafen aufweisen sowie eine Schiffsreparaturwerft, Bootsbaubetriebe, Bautaucher sowie eine 
Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln. Der Hafen und seine Funktionen sind vor 
allem unter Punkt 6.2 "Mülheimer Hafen (nördlicher/nordwestlicher Teilbereich" beschrieben. Land-
seitig wechseln Flächen, die bereits abgeräumt sind mit leerstehenden Hallen und Gebäuden mit 
solchen, die noch eine (zeitlich begrenzte) gewerbliche Nutzung aufweisen sowie Gebäuden, die 
temporär oder dauerhaft neu genutzt werden. Diese Betriebe sind teils unter 6.3, "Lindgens-Areal 
(208. Änderung des FNP)" beschrieben. 
8.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Eine Revitalisierung der Industriebrachen würde nicht vorgenommen. Verschiedene Zwischennut-
zungen finden weiterhin in Teilen des Änderungsbereiches statt, parallel würde das Gebiet weiter-
hin durch abgeräumte Flächen und leerstehende, zunehmend verfallende Industriehallen geprägt. 
Nutzungen im Mülheimer Hafen sowie Grünflächen wie der Rheinboulevard und der Grünzug 
Charlier sind vorhanden bzw. hergestellt. Vorhandene umweltseitige Belastungen wie Bodenverun-
reinigungen oder thermische Belastungen aufgrund der großflächigen Versiegelung würden weiter 
bestehen bleiben. Kleinteilige Ansätze von Sukzessionsvegetation würden sich kleinteilig weiter 
ausdehnen und damit möglicherweise in eingeschränktem Umfang Brut- und Lebensstätten wildle-
bender Tierarten bilden können. Die Gefahr von Überflutungen zwischengenutzter oder leerste-
henden Hallen im Hochwasserfall würde ebenfalls bestehen bleiben. 
Geringfügige Betriebserweiterungen oder -Umnutzungen oder Umbauten könnten auf der Basis 
von § 34 BauGB vorgenommen werden, im Bereich des Deutz-Areals auf der Grundlage des dann 
dort weiterhin rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 70470/06. Diese Änderungen würden voraus-
sichtlich nur geringe Eingriffe in den Naturhaushalt bzw. nur geringfügige Auswirkungen auf die 
Umwelt auslösen. Daher entspricht die Nullvariante ganz überwiegend dem Bestandsfall und wird 
in der weiteren Prüfung nicht als separater Punkt beschrieben.

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8.1.3 Beschreibung Planung 
Im Änderungsbereich werden die Voraussetzungen für eine gewerbliche, eine gemischte Nutzung 
aus Wohnen und nicht störendem Gewerbe (z. B. Dienstleistungen) geschaffen. Entsprechend soll 
der Großteil des Änderungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M) nach § 1 Absatz 1 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt werden. Weitere Darstellungen sind Sondergebiet 
(SO) für die Sicherung der Hafennutzungen, Gewerbegebiet (GE) südlich des Hafens und östlich 
entlang des Auenweges und westlich der Hafenstraße, Wohnbaufläche (W) vor allem im östlichen 
Bereich, Grünflächen - Rheinboulevard, (Sicherung eines vorhandenen Grünzuges) Grünzug Mül-
heim im Deutz-Areal und Erweiterung des Rheinboulevards östlich des Auenweges -, sowie zwei 
Gemeinbedarfsflächen für zukünftige Schulstandorte. 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich umfasst ca. 60,7 ha Fläche. Eine Bilanz der geplanten Änderungen gegen-
über dem Bestand ist dem Punkt 5.4 "Bilanzierung der Nutzungsänderungen" in der Begründung 
zu entnehmen. 
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie 
Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan Köln.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder FNP-Änderungen sind in Köln 
aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame 
Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
Für die durch die FNP-Änderung als betroffen bewerteten Umweltbelange werden die Umweltziele 
und deren Berücksichtigung nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt.

Anlage 5 
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Umweltbelang Fachgesetz/Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Berücksichtigung 
Tiere Bundesnaturschutzgesetz Vermeidung Zugriffsverbote (Tö-
tungs- und Störungsverbot, Verbot 
Zerstörung Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten), Vermeidung Ver-
schlechterung Erhaltungszustand 
ASPen im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung 
 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,  
Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung) 
Landesnaturschutzgesetz NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild 
Darstellung von Grünflä-
chen 
Grundwasser Wasserhaushaltsgesetz 
Landeswassergesetz NRW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlags-
wasser, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote 
Prüfung der Versickerung 
im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung 
Klima, Kaltluft/Ventilation  Vermeidung bioklimatisch belaste-
ter Wohngebiete, Erhalt von 
Frischluftzufuhr 
Darstellung von Grünflä-
chen 
Luftschadstoffe – Emissionen Bundesimmissionsschutzgesetz Schaffung gesunder Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse 
Emissionsarme Nutzungs-
darstellung anstelle von GI-
Darstellung 
Luftschadstoffe – Immissionen Bundesimmissionsschutzgesetz Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV durch MIV 
Darstellung von Grünflä-
chen, Simulation verkehrs-
bedingter Luftschadstoff-Im-
missionen im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitpla-
nung 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, 
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immis-
sionsschutzrechtes 
Wasserschutzgebiete (siehe Grundwasser), 
Luftreinhalteplan 
Schutz des Grundwassers, 
Einhaltung der Grenzwerte der 
39.BimSchV für NOx und Fein-
staub (PM10. PM 2,5) 
Änderungsbereich liegt in 
der Umweltzone, Ziele wi-
dersprechen nicht denen 
des Luftreinhalteplans 
Lärm Bundesimmissionsschutzgesetz; DIN-Nor-
men (4109 und 18005), TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, Baugesetzbuch 
Einhaltung der Orientierungs-, 
Richt- und Grenzwerte, Tren-
nungsgrundsatz 
GE-Darstellung in durch 
Hafenlärm vorbelasteten 
Bereichen, Lärmschutz-
maßnahmen im Rahmen 
der verbindlichen Bauleit-
planung

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Umweltbelang Fachgesetz/Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Berücksichtigung 
Altlasten Bundes- und Landesbodenschutzgesetz,  
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, 
Anforderungen nach Bund/Länder-Arbeitsge-
meinschaft Abfall 
Sicherung und Wiederherstellung 
der natürlichen Bodenfunktionen 
(Ressourcenschutz);  
Vermeidung von Gefährdung 
durch die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Luft, Boden-
Grundwasser 
 
Flächendarstellung grund-
sätzlich möglich und durch 
Kennzeichnung „Böden, er-
heblich mit umwelgefähr-
denden Stoffen belastet“ 
dargestellt, Sanierungsre-
gelungen im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitpla-
nung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
Wasserhaushaltsgesetz (Abschnitt 6) 
 
 
 
 
Sicherheitsabstände zu Gefahrgutliegeplät-
zen im Mülheimer Hafen 
 
 
 
 
Landeswassergesetz NRW 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete; 
Schutz des Menschen, Umwelt, 
Kulturerbe vor nachteiligen 
Hochwasserfolgen 
 
Einhaltung ausreichender Ab-
stände zu sensiblen Nutzungen, 
Trennungsgebot 
 
 
 
Ableitung von Oberflächenwasser; 
Schutz der menschlichen Gesund-
heit, von Kultur- und Sachgütern 
 
Teilerhalt Retentionsraum 
durch Darstellung Grünflä-
che 
 
 
Ausschluss sensibler Nut-
zungen durch GE-Darstel-
lung und im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitpla-
nung 
 
Regelungen im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitpla-
nung 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz NRW 
 
Vermeidung der Beeinträchtigung 
von Denkmälern, Kultur- und 
Sachgüter 
Regelungen im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitpla-
nung

Anlage 5 
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Nicht im, jedoch unmittelbar angrenzend an den Änderungsbereich liegen die Bereiche der 194 
FNP-Änderung "Euroforum Nord" und der 208. FNP-Änderung "Lindgens-Areal". Zusammen mit 
den Flächen im Änderungsbereich bilden diese den Umgriff des Werkstatt-Verfahrens "Mülheimer 
Süden inklusive Hafen". Die Umsetzung erfolgt durch die parallel durchgeführten Bebauungspläne 
"Euroforum West", "Deutz Areal", "Otto-Langen-Quartier", "Lingens-Areal", "Euroforum Nord 1. Än-
derung" (rechtskräftig) sowie weiterer folgender Verfahren. Soweit im Rahmen dieser Bebauungs-
plan-Verfahren Umweltuntersuchungen erstellt wurden, werden diese zur Beschreibung und Be-
wertung der betroffenen Umweltauswirkungen der 216. FNP-Änderung herangezogen. Prüfgegen-
stand dieser Umweltprüfung sind die Fragen: 
• Welche Umweltauswirkungen werden sich aus der Umsetzung der geplanten FNP-Änderung 
ergeben? 
• Sind die geplanten Gebietsdarstellungen am jeweiligen Standort unter Berücksichtigung der 
vorhandenen und zukünftigen Umwelteinwirkungen umsetzbar? 
In die Bewertung wird einfließen, dass durch Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in den pa-
rallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren negative Aus- und Einwirkungen aufzufangen sein 
werden. 
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: solche Schutz-
gebiete liegen mehrere Kilometer entfernt (FFH-Gebiet Fischruhezonen im Rhein zwischen 
Emmerich und Bad Honnef, Teilfläche bei Köln-Rodenkirchen, FFH-Gebiet Königsforst). 
- Eingriff/Ausgleich: Aufgrund des Vorliegens rechtskräftiger Bebauungspläne für Teile des Än-
derungsbereiches, des hohen Versiegelungsgrades und der Darstellung neuer Grünflächen 
besteht keine Ausgleichsverpflichtung gemäß der Eingriffsregelung nach § 1a BauGB. 
- Boden: Aufgrund der industriell-gewerblichen Vornutzung liegen im Änderungsbereich keine 
natürlichen Bodenverhältnisse vor. Innerhalb der geplanten und vorhandenen Grünflächen 
(Grünzug Mülheim, Rheinboulevard) können sich langfristig wieder natürliche Bodenverhält-
nisse entwickeln. 
- Oberflächenwasser: Im Änderungsbereich liegt die Wasserfläche des Mülheimer Hafens. Die 
geplante FNP-Änderung sieht keine Änderung der Wasserfläche vor. Indirekte Auswirkungen 
wie die Einleitung von Abwasser oder erhöhter Schadstoffeintrag über die Wasseroberfläche 
werden durch die FNP-Änderung nicht vorbereitet. Zum Hochwasserschutz siehe Punkt 
8.5.5.3 Gefahrenschutz. 
- Abwasser: Die Entsorgung von Schutz- und Niederschlagswasser unterliegt nicht der Rege-
lungstiefe des FNP (zu Niederschlagswasser siehe Punkt 8.5.3.1 Grundwasser). 
- Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Änderungsbereich weist keine Relevanz für die 
Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Die geplante FNP-Änderung sieht keine Darstellungen 
von Flächen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie aus. Das im Bereich "Eurofo-
rum West" vorhandene Heizwerk der Rheinenergie wurde 2018 stillgelegt. 
- Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Der Änderungsbereich liegt in der Umwelt-
zone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Dieser regelt Maßnahmen zur Einhaltung von 
Grenzwerten der 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Die Simulation verkehrsbedingter 
Luftschadstoffe im Bereich Lindgens-Areal / Deutz-Areal zeigt, dass die Grenzwerte für Stick-
oxide (NOx) und Feinstaub (PM10, PM2,5) im Prognosejahr 2025 an allen relevanten Fassa-
den eingehalten werden. Die geplante FNP-Änderung widerspricht nicht den Zielen der Luft-
reinhalteplanung (siehe auch Kapitel 8.5.4.4 Darstellung von sonstigen Fachplänen (…) Im-
missionsschutzrechtes). 
- Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Erhebliche Licht- oder Geruchimmissionen liegen im

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Änderungsbereich nicht vor. Regelungen zur Entsorgung betreffen nicht die Darstellungstiefe 
des FNP. 
- Erschütterungen: Erhebliche Erschütterungen liegen im Änderungsbereich nicht vor. Für den 
Bereich des "Deutz-Areals" entlang der ICE-Trasse Köln – Hamburg wurde eine entspre-
chende fachgutachterliche Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens einge-
holt. Diese zeigt, dass in der geplanten gemischten Baufläche entlang der ICE-Trasse die An-
haltswerte der DIN 5140-2 für eine gemischte Baufläche eingehalten werden.  
- Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen sind im Ände-
rungsbereich vorhanden, jedoch in schwacher Ausprägung. Durch die geplante Umstrukturie-
rung auf Basis der geplanten Flächendarstellungen werden diese Wechselwirkungen und Wir-
kungsgefüge nicht erheblich verändert. 
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
8.5.1 Natur und Landschaft  
8.5.1.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand: Aufgrund des relativ geringen Anteils an Vegetationsstrukturen und von Störungen durch 
Zwischennutzungen in vorhandenen Gebäuden, ist im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet 
mit Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Tierarten zu rechnen. 
Artenschutzprüfungen im Rahmen der Bebauungsplan-Verfahren "Lindgens-Areal" (11/2015) au-
ßerhalb angrenzend an den Änderungsbereich und für das "Deutz-Areal" (2/2019) sowie "Nördlich 
Grünzug Charlier" (1/2017) im Änderungsbereich zeigen, dass keine Brutstätten planungsrelevan-
ter Vogelarten betroffen sind. Im Einzelfall können Quartiere von Fledermäusen betroffen sein. Das 
Vorkommen von Zauneidechsen konnte ausgeschlossen werden. 
Prognose (Plan): Die geplante FNP-Änderung bildet die Grundlage für die parallel laufenden Be-
bauungsplan-Verfahren im Änderungsbereich. Eingriffe in Brutstätten oder Quartiere planungsrele-
vanter Tierarten werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitpläne ermöglicht und untersucht. 
Durch die Niederlegung oder Sanierung von Bestandsgebäuden kommt es zur Veränderungen von 
Lebensräumen geschützter Tierarten. Die Prognose dieser Veränderungen erfolgt auf der Ebene 
der Bebauungspläne im Rahmen von Artenschutzprüfungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der Artenschutzprüfungen 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird geprüft, ob und welche Minderungs- oder 
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Dies sind in der Regel eine terminierte Fällung / Rodung 
von Bäumen und Gehölzstrukturen, im Einzelfall das Anbringen von Fledermauskästen / brettern 
an Gebäuden bei Wegfall eines Fledermausquartieres und/oder eine ökologische Baubegleitung 
von Abrissmaßnahmen. Die Maßnahmen können vor Ort umgesetzt werden und stellen keine Pla-
nungsschranke dar. Entsprechend sind die geplanten Gebietsdarstellungen im Rahmen der FNP-
Änderung unter Aspekten des Artenschutzes umsetzbar. 
Bewertung: Im Änderungsbereich können untergeordnet Lebensstätten besonders und strengge-
schützter / planungsrelevanter wildlebender Tierarten vorliegen. Im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung wird durch Artenschutzprüfungen untersucht, ob solche Lebensstätten betroffen 
sind und ob Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Diese können vor Ort um-
gesetzt werden und stellen keine Planungsschranke dar. Entsprechend sind die geplanten Ge-
bietsdarstellungen im Rahmen der FNP-Änderung unter Aspekten des Artenschutzes umsetzbar. 
 
8.5.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB) 
Bestand: Teile des Änderungsbereiches sind bebaut und versiegelt. Andere größere Bereiche sind 
bereits im Vorgriff auf die zu erstellende neue Bebauung abgeräumt. Kleinere Bereiche mit Vege-
tation liegen im Bereich des Hafens sowie im Bereich des Bebauungsplan-Geltungsbereiches 
"Deutz-Areal" vor. Es handelt sich um Sukzessionsvegetation, Rasen- und Gehölzbereiche. Im be-
reits ausgebauten Teil des Rheinboulevards liegen ebenfalls Scherrasenflächen vor. Untergeord-
net weisen die Straßenzüge Baumstandorte auf. Die vorhandene Vegetation weist eine geringe bis 
mittlere ökologische Wertigkeit auf.

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Prognose (Plan): Die FNP-Änderung sieht die Rücknahme von Grünflächen im Bereich des Mülhei-
mer Hafens vor. Diese Bereiche sind durch die Kölner Schiffswerft Deutz (KSD), durch Einrichtun-
gen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln (WSA), die Zufahrt entlang der nördlichen Hafenmole 
zu den Schiffsliegeplätzen für gefahrguttransportierende Schiffe und durch andere hafenaffine Nut-
zer überwiegend baulich genutzt. Parallel sieht die FNP-Änderung die Neudarstellung von Grünflä-
chen vor im Bereich des bereits ausgebauten Rheinboulevards, auf der östlichen Seite des Auen-
weges und im Bereich des "Deutz-Areals". Gegenüber der bestehenden Darstellung im FNP weist 
die Änderung ein Plus von fast 8 Hektar an zusätzlicher Grünfläche aus. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Mit den FNP-Darstellungen neuer Grün-
flächen und Mischbaufläche (anstelle von GI-Fläche) wird die Möglichkeit größerer Grünanteile im 
Änderungsbereich gegenüber dem Bestand geschaffen. 
Bewertung: Faktisch führt die Umsetzung der FNP-Änderung dazu, dass im Änderungsbereich 
mehr Grünanteile geschaffen werden als im heutigen Zustand vorhanden sind, auch wenn die 
FNP-Änderung im Bereich des Hafens – zur Sicherung der dort vorhandenen Nutzungen – die 
Darstellung von Grünfläche dort zurücknimmt. 
 
8.5.1.3 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB) 
Die Bewertung der Qualität von biologischer Vielfalt orientiert sich an Lebensstätten und Populati-
onsdichten streng geschützter Arten.  
Bestand: Aufgrund des relativ geringen Anteils an Vegetationsstrukturen und von Störungen durch 
Zwischennutzungen in vorhandenen Gebäuden, ist im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet 
mit Lebensstätten streng geschützter bzw. planungsrelevanter wildlebender Tierarten zu rechnen. 
Damit ist die biologische Vielfalt im Änderungsbereich als gering einzustufen.  
Prognose (Plan): Diese Einstufung wird sich nach der Umsetzung der FNP-Änderung nicht verän-
dern. Auswirkungen der FNP-Änderung auf wildlebende Tierarten sind unter Punkt 8.5.1.1 "Tiere" 
beschrieben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Diese sind nicht notwendig, da sich die 
Qualität der biologischen Vielfalt durch die FNP-Änderung nicht negativ verändert. 
Bewertung: Die nach den vorliegenden Erkenntnissen als gering zu bewertende biologische Viel-
falt wird sich durch die Umsetzung der FNP-Änderung eher verbessern als verschlechtern. Daher 
sind Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. 
 
8.5.1.4 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nr 7 g BauGB) 
Bestand: Im Änderungsbereich ist nur der schmale Böschungsbereich der Landzunge entlang des 
Schutzhafens mit der Schutzausweisung Landschaftsschutzgebiet LSG 13 "Rhein, Rheinauen und 
Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen" belegt. Der Teilbereich ist mit dem Entwicklungsziel 
(EZ) 1 "Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft" belegt. Im übri-
gen Änderungsbereich weist der Landschaftsplan (LP) Innenbereich aus. 
Prognose (Plan): In dem mit der Schutzsauweisung L 13 belegten Böschungsbereich ist die Feuer-
wehrzufahrt zu den Liegeplätzen für Gefahrgutschiffe im Schutzhafen bereits ausgebaut. Entspre-
chend wird dieser schmale Streifen als Sondergebiet "Hafen" ausgewiesen. Hier soll der LP zu-
künftig angepasst werden. Die Änderung betrifft weder den Schutzzweck noch das Entwicklungs-
ziel, da der Böschungsbereich auch vor dem Neubau der Feuerwehrzufahrt keine naturnahe Aus-
prägung aufwies und nur einen sehr geringen Teil des gesamten LSG 13 umfasst. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: sind auf der Ebene der FNP-Änderung 
nicht notwendig, da die Änderung keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks und des 
Entwicklungszieles auslöst. 
Bewertung: Die Betroffenheit des LP ist aufgrund der geringen Flächengröße und der Nichtbeein-
trächtigung von Schutzzweck und Entwicklungsziel nicht als erheblich zu bewerten.

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8.5.2 Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Bestand: Im Änderungsbereich unterscheiden sich hinsichtlich des Ortsbildes der Hafenbereich 
und die landseitigen ehemaligen Industrie- und Gewerbegebiete. 
Der Hafenbereich ist durch kleinteilige Baustrukturen und Werfteinrichtungen (Kräne, Helling) ge-
prägt sowie durch kleinere Grünflächen (Mittelmole) und die Wasserfläche des Hafenbeckens. 
Das Ortsbild der Flächen zwischen Auenweg, Deutz-Mülheimer Straße und Bahndamm ist durch 
zumeist großflächige Industriebauten unterschiedlicher Baualter geprägt. Die ortsbildprägende 
Qualität der Gebäude ist sehr unterschiedlich, dort wo eine gründerzeitliche Backsteinarchitektur 
wie beispielsweise im Bereich des Otto-Langen Quartiers die Deutz-Mülheimer Straße einfasst, ist 
diese als hochwertig zu bewerten. In anderen Bereichen muss das Ortsbild aufgrund von Leerstän-
den und bereits abgeräumten Flächen als belastet bewertet werden. Kontrastierend dazu wirken 
die neu angelegten Grünflächen, Grünzug Charlier und Rheinboulevard. 
Prognose (Plan): Im Hafenbereich werden die bestehenden Nutzungen durch die Darstellung als 
SO „Hafen“ gesichert, so dass hier keine Veränderungen im Orts- und Landschaftsbild aufgrund 
der FNP-Änderung vorbereitet werden. Zur Abgrenzung und Aufwertung des Bereiches zwischen 
Hafennutzungen und dem vorhandenen Kleingewerbe südlich der Hafenfläche wird hier eine 
schmale Grünfläche zwischen Rheinboulevard und Sachsenbergstraße ausgewiesen. Das südlich 
angrenzende Kleingewerbe kann durch die GE-Darstellung zukünftig baulich aufgewertet werden. 
Im Bereich der ehemals industriell/gewerblich genutzten Flächen schafft die FNP-Änderung die 
Grundlage für eine erhebliche Umgestaltung des Ortbildes durch die zahlreichen geplanten neuen 
Wohn-, Büro- und Gewerbegebäude sowie durch die Darstellung neuer Grünflächen. Denkmalge-
schützte Gebäude im Änderungsbereich behalten Ihren Schutzstatus bei. Durch die Umsetzung 
der parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren auf Grundlage der 216. FNP-Änderung ist 
insgesamt im Änderungsbereich mit einer Aufwertung des Ortsbildes zu rechnen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die FNP-Änderung trifft über die Darstel-
lung von Bau- und Grünflächen keine Regelungen, die auf die Gestaltung des Ortsbildes Einfluss 
nehmen. Da die Auswirkungen der FNP-Änderung indirekt positiv auf das Ortsbild wirken können, 
sind im Rahmen der FNP-Änderung keine Minderungs- / Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. 
Bewertung: Mit der Darstellung von u. a. gemischten Bauflächen und Grünflächen legt die FNP-
Änderung die Grundlage für die geplante Umstrukturierung im Änderungsbereich. Diese wird zu 
erheblichen Veränderungen im Ortsbild führen durch die, in Teilen bereits erfolgte, Niederlegung 
zahlreicher Bestandsgebäude und den Neubau von Wohn- Büro- und weiteren Gewerbegebäuden. 
Denkmalgeschützte Gebäude werden erhalten bleiben. Insgesamt sind die Auswirkungen auf das 
Ortsbild als positiv zu bewerten. Im Bereich des Hafens werden aus der FNP-Änderung keine Ver-
änderungen des Orts- und Landschaftsbildes resultieren. 
 
8.5.3 Wasser (§1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB) 
8.5.3.1 Grundwasser 
Bestand: Der Änderungsbereich liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Aufgrund der großflächigen 
Bebauung und Versiegelung sowie der anthropogen veränderten Bodenverhältnisse ist für den 
überwiegenden Teil des Änderungsbereiches von einer sehr stark eingeschränkten Grundwasser-
neubildung auszugehen. Aufgrund der teilweise hohen Schwermetallbelastungen im Boden kann 
eine Auswaschung eluierbarer Anteile aus den großflächig vorhandenen Bodenauffüllungen nicht 
ganz ausgeschlossen werden. 
Die Auswertung von Grundwasserganglinien zeigt, dass bei mittleren Grundwasserständen (2003) 
die Grundwasserfließrichtung auf den Rhein ausgerichtet ist, die Grundwasserstände liegen zwi-
schen 37,10 m NHN in Rheinnähe und 36,8 NHN im östlichen Teil des Änderungsbereiches. Bei 
hohen Grundwasserständen (1988) liegen die GW-Gleichen bei 42 bis 41 m NHN. Die Geländehö-
hen liegen in Rheinnähe bei 43,7 m und nehmen nach Osten und Süden zu; über 45,2 m (Eurofo-
rum West), 46,6 m (Danzierstraße) bis 47,5 m im südlichen Deutz-Areal. Damit schwankt der 
Grundwasserflurabstand in Rheinnähe zwischen ca. 2 und 6 m und im östlichen Änderungsbereich 
zwischen ca. 4 und 10 m. Für den Hafenbereich liegen keine Aussagen zum Grundwasser vor. Die 
Grundwassersituation spricht nicht gegen die geplanten Gebietsdarstellungen.

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Prognose (Plan): Im Rahmen der Anlage des Rheinboulevards (und des Grünzuges Charlier) wur-
den erste Oberflächenentsiegelungen vorgenommen. Im Zuge der Umsetzung der Revitalisierung 
des ehemaligen Industrie- und Gewerbegebietes wird es im Änderungsbereich zu weiteren Entsie-
gelungsmaßnahmen kommen durch die Anlage des Grünzuges Mülheim-Süd im "Deutz-Areal" und 
die Anlage einer Grünfläche entlang des Auenweges im "Euroforum West" und im "Otto-Langen-
Quartier". Hier kann zukünftig Grundwasserneubildung stattfinden. Durch die Umsetzung der Be-
bauungspläne im Änderungsbereich werden kleinere lokale Grünflächen umgesetzt und durch 
Ausschachtungsarbeiten belastete Auffüllungen und Bodenbereiche entsorgt. Damit sinkt die Ge-
fahr der Auswaschung von Schadstoffen in das Grundwasser. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Mit der Darstellung von Grünflächen in 
ehemals industriell genutzten Bereichen trägt der FNP in einem gewissen Umfang zu einer Zu-
nahme der heute stark eingeschränkten Grundwasserneubildung im Änderungsbereich bei. Wei-
tere Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der FNP-Darstellung nicht umsetzbar. Im Rahmen 
der parallel durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren werden auf der Grundlage des Fachbeitra-
ges Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorgen Maßnahmen zur gedrosselten Abgabe 
von Niederschlagswasser (z. B. durch Dachbegrünung) und zur Versickerung von Dachflächen-
wasser geprüft. 
Bewertung: Die Grundwassersituation ist einerseits geprägt durch die Rheinnähe (Vorfluter) und 
andererseits durch die hohe Oberflächenversiegelung, die die Grundwasserneubildung auf der 
Landseite des Änderungsbereiches stark einschränkt. Die Grundwasserflurabstände schwanken 
zwischen 2 bis 6 m in Rheinnähe und zwischen 4 bis 10 m im östlichen Änderungsbereich. Mit der 
Darstellung von Grünflächen fördert der FNP hier die Entsiegelung von befestigten / bebauten 
Oberflächen und schafft damit die Voraussetzung zur Steigerung der Grundwasserneubildung im 
Änderungsbereich. 
 
8.5.4 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB) 
8.5.4.1 Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nr 7 a BauGB) 
Bestand: Der westliche Teil des Änderungsbereiches bis auf Höhe der Hafenstraße profitiert stadt-
klimatisch von der Lage am Rhein. Der östlich davon gelegene Teil stellt sich aufgrund der vorhan-
denen Bebauung und Versiegelung als thermisches Lastgebiet dar. Der den Änderungsbereich ab-
grenzende Bahndamm der ICE-Trasse stellt eine Barriere für geringmächtige lokale Kaltluftströme 
dar. Gemäß der Planungshinweiskarte (zukünftige) Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) 
sind das Hafengebiet und seine Randbereiche als "klimaaktive Flächen" gekennzeichnet. Die Flä-
chen zwischen "Auenweg" und "Deutz-Mülheimer Straße" sind als "(wärme-)belastete" Siedlungs-
fläche bewertet, während der Teil des Änderungsbereiches östlich der Deutz-Mülheimer Straße als 
"hoch (wärme-)belastete" Siedlungsfläche kartiert ist. Klimawirksam ist einerseits der heute vor-
handene hohe Versiegelungsgrad im Änderungsbereich mit ausgedehnter Bebauung, die zur som-
merlichen Aufheizung und Einschränkung der Durchströmbarkeit führt. Andererseits führt die 
Rheinnähe im westlichen Änderungsbereich zu einer gewissen Abkühlung durch die Kaltluftentste-
hung über der Wasserfläche des Mülheimer Hafens und der uferbegleitenden Freiflächen. 
Prognose (Plan): Die Umsetzung der geplanten FNP-Änderung durch die parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungspläne ermöglicht im Änderungsbereich auch zukünftig eine hohe Bebau-
ungsdichte und einen hohen Versiegelungsgrad mit stadtklimatisch ungünstigen Auswirkungen 
(sommerlicher Überwärmung, verminderter Luftaustausch). Gleichzeitig trägt die Darstellung des 
"Grünzuges Mülheim" im Bereich des "Deutz-Areals" hier zur Anlage einer klimaaktiven Freifläche 
bei, die kleinräumig Wohlfahrtseffekte auf die angrenzende (Wohn-)Bebauung haben wird. Ebenso 
wird die Darstellung einer Grünfläche in den Plangebieten "Euroforum West" und "Otto-Langen-
Quartier" entlang des Auenweges stadtklimatisch positiv wirken durch lokale Abkühlung und 
Durchströmbarkeit der Randbereiche der geplanten Baugebiete. Hier wirkt zudem die Vernetzung 
mit dem bereits vorhandenen "Grünzug Charlier" positiv. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Darstellung der beiden vorgenann-
ten Grünflächen im Westen und Norden des Änderungsbereiches stellt eine Minderungsmaß-
nahme gegenüber einer Ausdehnung der lokalen Wärmeinsel von Mülheim-Süd dar. Weitere Min-
derungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht vorgesehen.

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Bewertung: Während der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Hafenbecken, Uferbereiche) 
als klimaaktiver Raum bewertet wird, werden die Bereiche östlich von Auenweg und Hafenstraße 
als zukünftig (wärme-)belastete bzw. hoch (wärme-)belastete Siedlungsbereiche bewertet. Im 
überwiegenden Änderungsbereich wird auch zukünftig eine hohe Bebauungsdichte mit entspre-
chender sommerlicher Aufheizung und Einschränkung der Durchströmbarkeit zu erwarten sein. 
Durch die Darstellung von Grünflächen im westlichen und im nördlichen Änderungsbereich wird die 
Ausdehnung einer lokalen Wärmeinsel kleinräumig gemindert. Mit einer großflächigen Zunahme 
hoch belasteter Siedlungsflächen ist daher im Änderungsbereich nicht zu rechnen. 
 
8.5.4.2  Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a 
BauGB) 
Bestand: Aufgrund der Betriebsaufgaben der im Änderungsbereich ursprünglich ansässigen produ-
zierenden Industriebetriebe liegen im Änderungsbereich nur noch sehr untergeordnet und lokal ge-
werbliche Luftschadstoff-Emissionen vor. Hauptemittent von Luftschadstoffen im bzw. am Ände-
rungsbereich ist motorisierter Individualverkehr (MIV) auf der Deutz-Mülheimer Straße, dem Auen-
weg und auf der Stadtautobahn (B 55a). Weiterhin liegen Emissionen aus Hausbrand aufgrund 
von Zwischennutzungen in ehemaligen Industriegebäuden vor. Im Mülheimer Hafen liegen Luft-
schadstoff-Emissionen durch den Schiffsverkehr, auch durch ruhende Frachtschiffe an den Ge-
fahrgutliegeplätzen, vor.  
Prognose (Plan): Durch die Darstellung von überwiegend gemischten Bauflächen wird zukünftig 
eine Ansiedlung von Betrieben mit gewerblichen Emissionen ausgeschlossen. Die Umsetzung der 
geplanten gemischten Wohnbauflächen wird zu einer Zunahme von verkehrsbedingten Emissio-
nen und Emissionen durch Hausbrand führen. Moderne Gebäude- und Heizungstechnik und die 
Lage des Änderungsbereiches in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes lassen eine moderate 
Zunahme der vorgenannten Luftschadstoff-Emissionen erwarten. Langfristig soll das neue Quartier 
durch eine Stadtbahntrasse auf der Deutz-Mülheimer Straße an Deutz und das Zentrum von Mül-
heim angebunden werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umsetzung solcher Maßnahmen – 
beispielsweise Nahwärmekonzepte, Verbesserungen im ÖPNV-Angebot, Landstromversorgung 
von Rheinschiffen - sind auf der Ebene des FNP nicht möglich und müssen im Rahmen der ver-
bindlichen Bauleitplanung bzw. auf anderer Ebene geplant und umgesetzt werden. 
Bewertung: Nach dem Niedergang der früher vorhandenen Schwerindustrie dominieren heute Luft-
schadstoff-Emissionen aus dem Straßenverkehr, Schiffsverkehr und Hausbrand. Mit Umsetzung 
der Planung werden die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und auch aus dem Hausbrand zuneh-
men, während eine Zunahme von Emissionen aus gewerblicher Produktion vermieden wird. Eine 
Quantifizierung der Zunahme ist nicht möglich. Minderungsmaßnahmen wie beispielsweise Nah-
wärmekonzepte oder Verbesserungen im ÖPNV-Angebot müssen im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung geprüft werden. Moderne Gebäude- und Heizungstechnik und die Lage des Ände-
rungsbereiches in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes lassen eine moderate Zunahme der 
vorgenannten Luftschadstoff-Emissionen erwarten. 
 
8.5.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a 
BauGB) 
Bestand: Der Luftgüteindex aus 2003 weist für den Änderungsbereich eine Zone mittlerer Luftgüte 
aus mit einem Index von 1.3 (unterer Bereich). Durch den weiteren Rückgang von gewerblich / in-
dustriellen Emissionen in den letzten Jahren ist von einer geringfügigen Verbesserung der Luftqua-
lität auszugehen. Die Luftgüte ist grundsätzlich geeignet, im Änderungsbereich sensible Nutzun-
gen wie Wohnen vorzusehen. 
Prognose (Plan): Analog zu den Aussagen unter Punkt 8.5.4.2 Emission ist von einer Zunahme 
der verkehrsbedingten Luftschadstoff-Immission und der Immission aus Hausbrand auszugehen 
mit der Umsetzung der geplanten Flächendarstellungen. 
Kfz-verkehrsbedingte Immissionen: Mikroskalige Simulationen verkehrsbedingter Luftschadstoffe 
für den Verkehr im Bereich der Vorhaben "Lindgens-Areal" und "Deutz-Areal" zeigen, dass für den

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Plan-Fall "Null" im Jahr 2025 und den Prognose-Fall 2025 die Grenzwerte der 39. BImSchV (Stick-
oxide - NOx - und Feinstaub - PM 10, PM 2,5 - an den Fassaden der geplanten Gebäude eingehal-
ten werden.  
Gewerbliche Immissionen: Bis ca. 2010 wurde im nördlichen Änderungsbereich der Immissions-
wert für Blei im Staubniederschlag gemäß TA Luft von 135 µg/m²/Tag überschritten. In den Folge-
jahren wurde der Immissionswert unterschritten und die Messstationen des LANUV im nördlichen 
Änderungsbereich abgebaut. Eine dreimonatige Messung auf dem Lindgens-Areal, Ecke Deutz-
Mülheimer Straße / Auenweg zeigt für das Jahr 2016 ebenfalls eine Unterschreitung des Immissi-
onswertes.  
Zur Höhe der zukünftigen Immissionen aus Hausbrand liegen keine quantitativen Untersuchungen 
vor. 
Die geplanten Flächendarstellungen sind unter Aspekten des Immissionsschutzes unbedenklich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die zukünftige Vegetation im Bereich der 
Darstellung der geplanten Grünflächen trägt lokal zur Immissionsminderung bei und stellt damit für 
Teile des Änderungsbereiches eine Minderungsmaßnahme gegen die Erhöhung von verkehrsbe-
dingten und hausbrandbedingten Immissionen dar. Weitere Maßnahmen sind auf der Ebene der 
FNP-Änderung nicht möglich. 
Bewertung: Messwerte von Konzentrationen einzelner luftfremder Stoffe liegen für den Änderungs-
bereich nicht vor. Eine Flechtenkartierung aus der Anfang der 2000er Jahre zeigt eine mittlere Luft-
güte an. Daraus und aus den vorliegenden Untersuchungen zu verkehrsbedingten Luftschadstoff-
Immissionen bzw. zu Blei im Staubniederschlag lässt sich ableiten, dass eine gemischte Nutzung 
im Änderungsbereich unter lufthygienischen Aspekten umsetzungsfähig ist. 
 
8.5.4.4  Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Ab-
fall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g 
BauGB) 
Luftreinhalteplan: Der Änderungsbereich liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt 
Köln (3. Fortschreibung 2021). Die dem Änderungsbereich nächstgelegenen Messstellen des Luft-
reinhalteplans sind die Messstellen VKCL – Clevischer Ring im Norden und KJUS – Justinian-
straße im Süden des Änderungsbereiches. An beiden Messstellen wurden in den Jahren 2012 bis 
2017 (die Auswertungen von 2018 und 2019 liegen noch nicht vor) Überschreitungen des Grenz-
wertes der 39. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 
µg/m³ Luft festgestellt. Die Messstelle VKCL weist zudem die höchsten Überschreitungen aller 14 
Messstellen in Köln auf. Im Rahmen der mikroskaligen Simulation verkehrsbedingter Luftschad-
stoffe im Bereich des "Deutz-Areal" wurde zudem die Auswirkung auf die Messstelle VKCL unter-
sucht und festgestellt, dass die NO2-Zunahme aus dem Zusatzverkehr dort unterhalb der Mess-
genauigkeit liegt, also nicht wahrnehmbar sein wird. Für die Jahre 2016 und 2017 ist an beiden 
vorgenannten Messstellen ein leichter Rückgang erkennbar, der sich bis zum Prognosehorizont 
2025 weiter fortsetzten wird. 
Entsprechend der Vorgaben des Luftreinhalteplans dürfen nur Kfz mit der grünen Plakette im Än-
derungsbereich verkehren. Damit wird eine Zunahme der Kfz-bedingten Emissionen des Mehrver-
kehrs zukünftiger Anwohner, Beschäftigter und zukünftigen Anlieferverkehrs gemindert (siehe auch 
8.5.4.3 Luftschadstoffe – Immissionen). Die Gebietsdarstellungen werden nicht zu einer Zunahme 
von Schwerlastverkehr oder einer überdurchschnittlichen Zunahme der Verkehrsmenge im und am 
Änderungsbereich führen. Dies auch, da im Rahmen der Bauleitplan-Verfahren in und am Ände-
rungsbereich Mobilitätskonzepte erarbeitet werden. Darin werden emissionsmindernde Maßnah-
men wie Stärkung des ÖPNV (u. a. eine neue Stadtbahntrasse), Stärkung von carsharing, Stär-
kung des Radverkehrs und der eMobilität geprüft. 
Grundsätzlich widerspricht die FNP-Änderung den Zielen des Luftreinhalteplans Köln nicht. 
Hochwasserschutzkonzept: Der Bereich entlang des Auenweges wurde aus dem Hochwasser-
schutzkonzept ausgeklammert, da hier der Hochwasserschutz im Rahmen der Neuordnung der 
brachgefallenden Industriegrundstücke geregelt werden soll. Diese Neuordnung erfolgt nun im 
Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellungen in den Gebieten "Euroforum West und "Otto-Langen-

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Quartier". Mit der Darstellung einer Grünfläche entlang des Auenweges wird ein Teil des gesetzli-
chen Überschwemmungsgebietes im Änderungsbereich von Bebauung freigehalten (siehe auch 
8.5.5.3 Gefahrenschutz). 
 
8.5.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
8.5.5.1 Lärm 
Geplant sind Gewerbegebiete, gemischte Bauflächen, Wohnbaufläche, Gemeinbedarfsflächen 
(Schule) sowie Sondergebiets-Flächen (Hafen). Folgende Beurteilungswerte sind für die einwirken-
den Lärmarten und die geplanten Gebietsdarstellungen heranzuziehen, in dB(A), tags 6 bis 
22 Uhr, nachts 22 bis 6 Uhr: 
 
Lärmquelle/ 
Gebiet 
Vorschrift gemischte 
Baufläche 
Gemeinbe-
darf 
Gewerbe Wohnbau-
fläche 
Verkehrslärm DIN 18005 60 55 60 55 65 55 55 45 
Gewerbelärm TA Lärm 60 45 60 45 65 50 55 40 
Bestand: Der Änderungsbereich ist durch verschiedene Lärmquellen vorbelastet: 
Straßenverkehrslärm: Kfz-Verkehr auf der Zoobrücke (B55n), Auenweg, Hafenstraße, Deutz-Mül-
heimer Straße, Pfälzischer Ring, Danzier Straße; 
Schienenverkehrslärm: ICE-Trasse Köln-Deutz – Düsseldorf, weitere Trassen der Bahn AG östlich 
des Plangebietes, untergeordnet KVB-Stadtbahnen auf der Mülheimer Brücke (Linien 13, 18); 
Schiffsverkehr: Schiffsverkehr auf dem Rhein und Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen; 
Gewerbelärm: Kölner Schiffswerft Deutz (KSD), Hafengewerbe, Veranstaltungshalle Dock one, 
Messe-Logistik, Kleingewerbe (z.T. Zwischennutzungen); 
Fluglärm: An- Abflug Flughafen KölnBonn; 
Belastbare Lärmdaten für den Bestand zum Straßen- und Schienenverkehrslärm liegen nicht vor. 
Die Daten der Lärmaktionsplanung NRW sind nach europäischen Rechenvorschriften ermittelt und 
nur bedingt für die Bauleitplanung heranzuziehen. Die Lärmbelastungen aus Straße und Schiene 
werden unter dem Punkt Prognose behandelt. 
Zu Schiffsverkehrslärm: gemäß einer schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 werden in 14 
m Höhe werden an den geplanten Gebäudefassaden im "Lindgens-Areal" tags und nachts Pegel 
von 60 dB(A) erreicht.  
Zu Fluglärm: der maßgeblichen Außenlärmpegel zum Fluglärm beträgt im Änderungsbereich im 
nördlichen Teil tags und nachts 55 dB(A), im südlichen Teil 50 dB(A). 
Zu Gewerbelärm: Die Schiffsreparaturwerft KSD im Mülheimer Hafen hat ein Genehmigungen für 
einen 24 h-Betrieb. 
Die derzeitigen Lärmemissionen der Veranstaltungshalle "dock one" würden im Nahbereich nachts 
den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für eine gemischte Baufläche überschreiten.  
Südöstlich des Änderungsbereiches liegen eine wichtige Lkw-Zufahrt und Logistikflächen der 
KoelnMesse. Hiervon gehen im Tag- und Nachtzeitraum gewerbliche Lärmimmissionen aus, die 
auch den nördlich gelegenen Teil des Änderungsbereiches betreffen (Euroforum West). Mit der 
Umsetzung des Masterplans KölnMesse 3.0 plant die KölnMesse zukünftig Kapazitätssteigerun-
gen. 
Die Lärmimmissionen der übrigen gewerblichen Bestandsnutzungen führen nicht zu Überschrei-
tungen der Richtwerte für die geplanten Gewerbe- und Mischbauflächen, auch da diese im Nacht-
zeitraum nicht betrieben werden.

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Prognose (Plan): Für die Bebauungsplan-Verfahren "Euroforum Nord, 1. Änderung", "Lindgens-
Areal" und "Deutz-Areal" liegen aktuelle schalltechnische Untersuchungen vor. Die Geltungsberei-
che liegen unmittelbar am bzw. im Änderungsbereich. Hilfsweise wird auf diese Untersuchungen 
zurückgegriffen. 
Für den Schienenverkehrslärm wird ein Prognosehorizont 2025 angenommen. In den Straßenver-
kehrslärmberechnungen ist die Aufsiedelung von Teilflächen des Änderungsbereiches verkehrs-
technisch bereits berücksichtigt. 
Zu Straßenverkehrslärm: Gemäß einer schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm aus 
05/2016 treten entlang der Zoobrücke in 14 m Höhe am Tag Lärmpegel von 75 bis 80 dB(A) auf. 
Nachts treten hier Pegel von 65 bis 70 dB(A) auf.  
Gemäß einer schalltechnischen Untersuchung zum Verkehrslärm aus 03/2016 treten entlang der 
Fassaden am Auenweg zwischen Hafenstraße und Deutz-Mülheimer Straße Pegel von > 65 bis 70 
dB(A) am Tag auf, in der Nacht von > 60 bis 65 dB(A) auf. 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße im Bereich zwischen Otto-Langen-Quartier", "Lindgens-Areal" 
und "Deutz-Areal" treten im Änderungsbereich in 16 m Höhe an den geplanten Fassaden der 
Mischbauflächen von 65 – 75 dB(A) tags und 55 – 65 d(A) auf. Für den Verkehrslärm des verlän-
gerten Auenweges werden Pegel von tags 65 – 70 dB(A) und nachts 50 bis maximal 60 dB(A) er-
mittelt. 
Zu Schienenverkehrslärm: Parallel zum Bahndamm der ICE-Trassen treten in einem Abstand von 
5 bis 20 m in 16 m Höhe tags Lärmpegel von 60 bis 65 dB(A) auf, nachts treten Pegel von 55 bis 
60 dB(A) auf. Es lässt sich abschätzen, dass in größeren Bereichen des Änderungsbereiches 
Lärmpegel von tags bis 55 dB()A und nachts bis 50 dB(A) vorliegen werden.  
Zu Gewerbelärm: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zum Gewerbe- und Schiffs-
verkehrslärm im Mülheimer Hafen (10/2019) wurden gewerbliche Lärm-Immissionen ermittelt, die 
auf die geplanten Änderungsbereiche östlich des Auenweg und westlich der Hafenstraße einwir-
ken. Dazu wurden alle gewerblichen Nutzungen einschließlich des Wasser- und Schifffahrtsamtes 
emissionsseitig erfasst. Die Immissionen wurden im Änderungsgebiet für 11 Immissionsorte in 
zwei Immissionshöhen an den geplanten Baugebieten erfasst. Im Ergebnis wird am Tag an allen 
IO der Immissionsrichtwert (IRW) für eine gemischte Baufläche eingehalten. In der Nacht wird der 
IRW für eine gemischte Baufläche an zwei IO eingehalten, an allen anderen IO überschritten. Die 
Überschreitungen liegen zwischen 2 und 11 dB(A). An sieben IO liegen die Überschreitungen 
deutlich über 5 dB. 
Der IRW für ein Gewerbegebiet wird im Nachtzeitraum an einem IO um 1 dB überschritten. 
 
Im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Gewerbelärm der KölnMesse (08/2020) wurden die Emis-
sionen aus folgenden Lärmquellen ermittelt: 
Haustechnik, Lkw-Fahrten, Be- / Entlade-Vorgänge, Pkw-Fahrten, Veranstaltungen auf einer Frei-
fläche. 
Die Immissionen wurden für verschiedene Immissionsorte im Umfeld des Messegeländes ermittelt. 
Ein Immissionsort liegt im südlichen Teil des Änderungsbereiches im Bereich der Teilfläche "Euro-
forum West". Hier wird im südlichsten Bereich der IRW für eine gemischte Baufläche im Nachtzeit-
raum um bis zu 3 dB überschritten. Im nördlich angrenzenden Bereich wird der IRW für ein Misch-
gebiet im Nachtzeitraum eingehalten bzw. unterschritten. Hier kommt es zur Überlagerung mit ge-
werblichen Lärm-Immissionen aus dem Hafen, wobei dann bei der zukünftig über einen Bebau-
ungsplan zu regelnden Planbebauung unterschiedliche Fassadenbereiche von den unterschiedli-
chen Lärmimmissionen betroffen sein dürften.  
Im nördlich angrenzenden Bereich des Plangebietes "Euroforum West" innerhalb des Änderungs-
bereiches wird der IRW im Nachtzeitraum deutlich unterschritten. 
 
Zu Schiffsverkehrslärm im Hafen: Die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche werden so-
wohl tags und nachts an allen IO eingehalten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Als Reaktion auf die festgestellten nächt-
lichen hohen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für eine gemischte Baufläche weist die 
FNP-Änderung östlich des Auenweg und westlich der Hafenstraße ein Gewerbegebiet aus. Weiter-
hin wird damit auch ein Immissionskonflikt mit den Logistikflächen der KölnMesse vermieden.

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Minderungsmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm werden im Rahmen der Bebauungsplan-
Verfahren erfolgen. Parallel befinden sich Mobilitätskonzepte zur Stärkung des ÖPNV, dem Ein-
satz von Carsharing und Stärkung des Radverkehrs zur Vermeidung von MIV in der Entwicklung.  
Mit der Darstellung von Gewerbegebieten und überwiegend Gemischten Bauflächen im Bereich 
der ehemaligen Industriegebietsdarstellung wird es nicht mehr zur Ansiedlung von lärmemittieren-
den Industriebetrieben im Änderungsbereich kommen. Damit werden zukünftig industrielle Lärmim-
missionen in den angrenzenden Wohngebieten der Stegerwaldsiedlung und Alt-Mülheim vermie-
den. 
Bewertung: Unterschiedliche Teile des Änderungsbereiches sind teilweise erheblich belastet durch 
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch Gewerbelärm. Die geplante Gebietsdarstellung 
von überwiegend Gemischter Baufläche wird dazu führen, dass in weiten Teilen des Änderungsbe-
reiches keine industriellen Lärmemissionen mehr auftreten werden. Die Darstellung von Gemisch-
ten Bauflächen wird Wohnnutzung in teilweise erheblich verkehrslärmvorbelasteten Flächen er-
möglichen. Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen der parallel bzw. nachfolgend durchzufüh-
renden Bebauungsplan-Verfahren im und am Änderungsbereich umgesetzt. Mit der Darstellung 
von Gewerbegebieten östlich des Auenweg und westlich der Hafenstraße reagiert die FNP-Ände-
rung auf hohe nächtliche Lärmemissionen im Hafen. 
 
8.5.5.2 Altlasten 
Bestand: Aufgrund der fast 150-Jährigen Industrienutzung ist fast der gesamte landseitige Ände-
rungsbereich als Altstandort im städtischen Altlastenkataster aufgenommen. Zudem liegt ein klei-
ner Teilbereich des "Deutz-Areals" im Nahbereich der Altablagerung 90101 (im nördlichsten Teil 
der Stegerwaldsiedlung). Für Teilbereiche des Änderungsbereiches liegen bereits Bodenuntersu-
chungen vor, für die Fläche des "Euroforum West" aus 03/2013, für die Fläche des "Otto-Langen-
Quartier" aus 02/2005 und für das "Deutz-Areal" aus 05/2016. Für den Bereich des Mülheimer Ha-
fens liegt keine Eintragung im Altlastenkataster vor, hier sind keine Nutzungsänderungen auf 
Grundlage der FNP-Änderung zu erwarten. 
Gemäß den vorgenannten Bodenuntersuchungen sind im Änderungsbereich unter den vorhanden 
Aufbauten bzw. der vormals industriell und gewerblich genutzten Flächen Aufschüttungen vorhan-
den von wenigen Dezimetern bis teilweise > fünf Meter Mächtigkeit. Je nach ehemaligen Produkti-
onsbereichen wurden darin Schwermetallbelastungen (Blei, Zink) sowie Belastungen mit polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstof-
fen (LHKW), Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie aromatischen Kohlenwasserstoffen 
(BTEX) festgestellt. Durch diese Belastungen werden teilweise die Prüfwerte der Bundesboden-
schutz-Verordnung für Wohngebiete überschritten. 
Prognose (Plan): Die geplante Darstellung von gemischter Baufläche und Gemeinbedarfsfläche 
und Wohnbaufläche induziert die spätere Ansiedlung sensibler Nutzungen wie Wohnen, Schule 
und Kindertagesstätten sowie in den geplanten Grünflächen die Anlage von Kinderspielplätzen. In 
diesen Bereichen muss eine Verträglichkeit bezüglich der Wirkpfade Boden–Mensch, Boden-Bo-
denluft–Mensch und Boden–Grundwasser sichergestellt werden. In den Bereichen der geplanten 
Gewerbegebiete und gemischten Bauflächen, die neu bebaut werden, wird mit Bodenaushub für 
Keller und / oder Tiefgaragen zu rechnen sein. Hier erfolgt dann eine Sanierung durch Abfuhr der 
belasteten Auffüllungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Für die Bereiche des geplanten Gewer-
begebietes, der gemischten Baufläche bzw. der Grünflächen, die nicht unterkellert bzw. erhalten 
bleiben, müssen Sanierungsuntersuchungen erstellt werden, in denen nutzungsbezogene Sanie-
rungs- und Schutzmaßnahmen aufgezeigt werden. Die geschieht auf der Ebene der Baugenehmi-
gungen. Zum Feststellungsbeschluss wurde in die Planzeichnung nachträglich redaktionell eine 
Kennzeichnung „Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt, um auch 
visuell auf das Vorkommen hinzuweisen. 
 
Bewertung: Weite Teile des Änderungsbereiches sind als Altstandort ausgewiesen. Bodenuntersu-
chungen in Teilen des Änderungsbereiches zeigen Auffüllungen in unterschiedlichen Mächtigkei-
ten mit Anhaftung von Bodenverunreinigungen verschiedener Art, wie sie typischerweise unter 
langjährig genutzten Industriestandorten des Maschinenbaus zu erwarten sind. Auf der Ebene der

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/ 38 
verbindlichen Bauleitplanung müssen nutzungsbezogene Sanierungskonzepte erstellt und deren 
Umsetzung gesichert werden. Die Herstellung einer Verträglichkeit mit geplanten sensiblen Nut-
zungen ist im Änderungsbereich grundsätzlich möglich, die vorgefundenen Bodenbelastungen stel-
len kein Hindernis für eine Sanierung bzw. Auskofferung und Wiederverwertung oder Deponierung 
dar. 
 
8.5.5.3 Gefahrenschutz (Hochwasser, Störfallrisiko, Starkregen) 
Bestand:  
Hochwasserschutz: Das Gebiet des Mülheimer Hafens sowie der westliche landseitige Teil des 
Änderungsbereiches liegen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins. Hiervon betrof-
fen sind der größte Teil des "Euroforums West", der Auenweg und die Hafenstraße sowie die 
Grünflächen entlang der Kaimauer und des Auenweg (Rheinboulevard).  
Bei einem Extremhochwasser wird der gesamte Änderungsbereich überflutet.  
Die Hochwasserschutzlinie (hier: 11,90 m Kölner Pegel = 200-jährliches Hochwasser) gemäß 
Hochwasserschutzkonzept verläuft im südlichen Teil entlang des Bahndamms der ICE-Trasse und 
verschwenkt an der Bahnunterführung der Deutz-Mülheimer Straße nach Norden entlang dieser 
Straße. Auf Höhe der Karl-Theodor-Straße verschwenkt die Schutzlinie nach Westen und verläuft 
dann entlang der Hafenstraße. 
Störfallrisiko Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen: Entlang der Landzunge im westlichen Ha-
fenbereich hat das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln Liegeplätze für Frachtschiffe eingerichtet, die 
Gefahrgüter transportieren. Gemäß der europäischen Richtlinie ADNR 2019 werden solche Ge-
fahrgüter je nach Gefährlichkeit in drei sogenannte "Kegelklassen" unterteilt. Im Mülheimer Hafen 
sind sechs Liegeplätze für sogenannte Kegel 1-Schiffe und ein Liegeplatz für ein sogenanntes Ke-
gel 2-Schiff vorhanden. Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen zwischen diesen Liegeplät-
zen und einer geschlossenen Wohnbebauung folgende Abstände eingehalten werden: 
Kegel 1-Schiffe – 100 m 
Kegel 2-Schiffe – 300 m  
Der Änderungsbereich liegt randlich im 300 m Sicherheitsabstand, betroffen sind die Flächen des 
Otto-Langen-Quartiers und des Euroforum West. Das "Lindgens-Areal" (208. FNP-Änderung) ist 
vom 100 m-Radius betroffen. 
Starkregen: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen des Änderungsbereiches ist bei zukünftig 
zu erwartenden Starkregenereignissen als Folge des Klimawandels mit einem starken Abfluss von 
Niederschlagswasser an der Geländeoberfläche und dem Eindringen von Niederschlagswasser in 
Keller und unterirdische Räume bestehender Gebäude zu rechnen. 
Prognose (Plan): 
Hochwasserschutz: Die Umsetzung der geplanten Flächendarstellung von Gewerbegebiet und ge-
mischter Baufläche führt zur Ansiedlung von Büro- und Wohnnutzung im Überschwemmungsge-
biet. An die Umsetzung einer solchen Bebauung sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz erhöhte An-
forderungen zu stellen. Die Schaffung von Ersatzretentionsraum, Vermeidung einer Veränderung 
der Strömung, Vermeidung von Gefährdungen von Anliegern stromabwärts müssen bewältigt wer-
den. Erste Studien zu den Bereichen "Euroforum West" und "Lindgens-Areal" zeigen, dass diese 
Anforderungen erfüllt werden können. 
Störfallrisiko Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen: Durch die überwiegende Darstellung von 
Gewerbegebieten im 300 m Radius kann dort die Ansiedlung störfallsensibler Nutzungen ausge-
schlossen werden. 
Starkregen: Die Umsetzung der geplanten Darstellungen von Gewerbegebieten, gemischten Bau-
flächen und Gemeinbedarfsfläche im landseitigen Teil des Änderungsbereiches wird ebenfalls zu 
einem hohen Versiegelungsgrad führen mit der Problematik von oberflächig ablaufendem Nieder-
schlagswasser. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Hochwasserschutz: Für die geplanten neuen Nutzungen im Überschwemmungsbereich des 
Rheins sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Schutzkonzepte für den Hochwasserfall

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zu entwickeln und deren Umsetzung zu sichern. Ebenso sind die Anforderungen an hochwasser-
angepasstes Bauen sicherzustellen. Mit der Darstellung einer Grünfläche entlang des "Auenwe-
ges" in den Bereichen "Euroforum West" und "Otto-langen-Quartier" wird eine bauliche Nutzung in 
einem Teil des Überschwemmungsbereiches vermieden. Weitere Vermeidungs-/ Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen sind auf der Ebene der FNP nicht möglich. 
Störfallrisiko Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen: Die Darstellung von Gewerbegebieten im 
größten Teil des Bereiches innerhalb der Schutzradien stellt eine Vermeidungsmaßnahme dar. 
Hiermit werden störfallsensible Nutzungen ausgeschlossen und die Schaffung von Wohngebieten 
(mit Kitas, Kinderspielplätzen) verhindert. Damit wird dem entsprechenden Verbot der ADNR 2015 
Rechnung getragen. 
Starkregen: Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Maßnahmen entwickelt, die 
das Risiko der Überflutung von Kellern oder Tiefgaragen durch Niederschlagswasser mindern. Im 
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens "Deutz-Areal" werden der geplante Grünzug Mühlheim-
Süd und andere Freiflächen so ausgestaltet, dass sie als Rückhalteraum für oberflächig abfließen-
des Regenwasser dienen können. Eine entsprechende Geländeneigung wird geplant. Für die wei-
teren Baugebiete im Änderungsbereich werden ähnliche Untersuchungen vorgesehen werden. Auf 
der Ebene der FNP-Änderung sind dazu keine Maßnahmen möglich. 
Bewertung: Der westliche Teil des landseitigen Änderungsbereiches liegt im gesetzlichen Über-
schwemmungsbereich des Rheins. Neben der Darstellung von Gewerbegebiet und gemischter 
Baufläche wird dort auch Grünfläche dargestellt. Für die Bauflächen im Überschwemmungsbereich 
müssen in den nachfolgen Bebauungsplan-Verfahren Schutzmaßnahmen entwickelt und deren 
Umsetzung gesichert werden. Eine grundsätzliche Umsetzung der geplanten Flächendarstellungen 
unter den Anforderungen des Hochwasserschutzes ist möglich. 
Die Überlagerung von Schutzradien um die Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen mit Gewer-
begebiet setzt das Verbot der entsprechenden europäischen Richtlinie ADNR 2015 um, dass in-
nerhalb der Schutzradien keine Wohngebiete liegen dürfen. 
Minderungsmaßnahmen gegen oberflächig abfließendes Regenwasser aus Starkregenereignissen 
werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung entwickelt und festgesetzt.  
 
8.5.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Bestand: Aufgrund der ca. 150-jährigen Industrienutzung im Änderungsbereich wird die Bausub-
stanz von zahlreichen Industriebauten geprägt, die einen typischen Querschnitt durch die deutsche 
Industriearchitektur zeigen. Gemäß Vorgaben zum Werkstatt-Verfahren "Mülheimer Süden inklu-
sive Hafen" (2013) sind im Änderungsbereich vier Gebäude / Hallen denkmalgeschützt und fünf 
weitere Gebäude als ortbildprägend eingestuft. Weiterhin ist die typische Hafeninfrastruktur vor-
handen wie Liegeplätze an Dalben, eine Helling, eine Slipanlage sowie Straßen. 
Prognose (Plan): Gemäß der Darstellung von Gewerbegebieten, gemischten Bauflächen und Ge-
meinbedarfsfläche kann davon ausgegangen werden, dass ein Teil der vorhandenen Industriege-
bäude überplant wird. Die geplante FNP-Änderung dient als Grundlage zur Umsetzung der Ergeb-
nisse des Werkstatt-Verfahren "Mülheimer Süden inklusive Hafen" zur Umstrukturierung des ehe-
maligen Industriegebietes zu einem modernen gemischten Quartier mit der Konsequenz, dass sich 
Bausubstanz in Teilen des Änderungsbereiches deutlich verändert. Im Hafenbereich bleiben die 
Sachgüter erhalten. Ebenso vorhandene Straßenzüge. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der FNP-Änderung sind 
keine solcher Maßnahmen notwendig. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren 
werden die denkmalgeschützten Gebäude / Hallen planungsrechtlich gesichert und deren Erhalt 
durch eine anschließende Umnutzung gesichert. Die ortsbildprägenden Hallen im Bereich des 
Otto-Langen-Quartieres werden teilweise überplant, teilweise berücksichtigt. Auch im Bereich des 
"Deutz-Areals" werden ortbildprägende Hallenteile teilweise berücksichtigt. 
Bewertung: Aufgrund der ca. 150-jährigen Industrienutzung im Änderungsbereich wird die Bausub-
stanz von zahlreichen Industriebauten unterschiedlicher Baualter und -Stile geprägt. Die unter 
Denkmalschutz stehenden Gebäude können durch eine Umnutzung erhalten werden. Mehrere

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ortsbildprägende Hallen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur teilweise be-
rücksichtigt. Regelungen zum Denkmalschutz sind auf der Ebene der FNP-Änderung nicht mög-
lich. 
8.5.7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Die geplante FNP-Änderung dient der Umstrukturierung eines in großen Teilen brachgefallenen, 
mindergenutzten und teilweise abgeräumten Industrieareals und der Sicherung der vorhandenen 
Hafennutzung. Dazu bestehen keine Standortvarianten. Vormals nicht baulich genutzte oder ver-
siegelte Flächen werden nicht in Anspruch genommen. Durch die Darstellung von Grünflächen 
kommt es zur Entsiegelung vormals bebauter /versiegelter Flächen. 
Im Rahmen des Werkstatt-Verfahrens "Mülheimer Süden inklusive Hafen" wurden verschiedene 
städtebauliche Varianten diskutiert. Zur Umsetzung des Ergebnisses ist die Darstellung von Ge-
werbegebieten, gemischten Bauflächen, Grünflächen, Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf 
sowie Sondergebietsfläche „Hafen“ erforderlich. 
Entsprechend bestehen keine Standortalternativen oder Alternativen zu den geplanten Flächen-
darstellungen. 
8.6 Zusätzliche Angaben 
8.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Die Ergebnisse im Umweltbericht beruhen auf den unten aufge-
führten Gutachten und Unterlagen. Technische Verfahren wurden in den der Umweltprüfung zu-
grundeliegenden Untersuchungen verwendet wie z. B. Rammkernsondierungen und Laboruntersu-
chungen zu Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder die edv-gestützte Simulation von 
Lärmausbreitung. 
 
Es liegen keine Hinweise zu technischen Lücken oder fehlenden Kenntnissen zu einzelnen Um-
weltbelangen vor. 
8.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Die geänderten Flächendarstellungen werden nach Abschluss des FNP-Änderungsverfahrens in 
das Siedlungsflächen-Monitoring der Bezirksregierung Köln eingestellt. 
8.6.3 Zusammenfassung 
Nicht betroffen durch die geplante FNP-Änderung bewertet wurden die Umweltbelange: 
 
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
• Eingriff/Ausgleich 
• Boden 
• Oberflächenwasser 
• Abwasser 
• Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
• Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
• Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern 
• Erschütterungen 
• Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen

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Betroffen durch die geplante FNP-Änderung bewertet wurden die Umweltbelange: 
Tiere: Im Änderungsbereich können untergeordnet Lebensstätten besonders und strenggeschütz-
ter / planungsrelevanter wildlebender Tierarten vorliegen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung wird durch Artenschutzprüfungen untersucht, ob solche Lebensstätten betroffen sind und ob 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Diese können vor Ort umgesetzt wer-
den und stellen keine Planungsschranke dar. Entsprechend sind die geplanten Gebietsdarstellun-
gen im Rahmen der FNP-Änderung unter Aspekten des Artenschutzes umsetzbar. 
Pflanzen: Faktisch führt die Umsetzung der FNP-Änderung dazu, dass im Änderungsbereich mehr 
Grünanteile geschaffen werden als im heutigen Zustand vorhanden sind, auch wenn die FNP-Än-
derung im Bereich des Hafens – zur Sicherung der dort vorhandenen Nutzungen – die Darstellung 
von Grünfläche dort zurücknimmt. 
Biologische Vielfalt: Die nach den vorliegenden Erkenntnissen als gering zu bewertende biologi-
sche Vielfalt wird sich durch Umsetzung der FNP-Änderung eher verbessern als verschlechtern. 
Daher sind Minderung- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich. 
Landschaftsplan: Die Betroffenheit des Landschaftsplanes ist aufgrund der geringen Flächen-
größe und der Nichtbeeinträchtigung von Schutzzweck und Entwicklungsziel nicht als erheblich zu 
bewerten. 
Landschaft / Ortsbild: Mit der Darstellung von gemischten Bauflächen, Gewerbegebieten und 
Grünflächen legt die FNP-Änderung die Grundlage für die geplante Umstrukturierung im Ände-
rungsbereich. Diese wird zu erheblichen Veränderungen im Ortsbild führen durch die, in Teilen be-
reits erfolgte, Niederlegung zahlreicher Bestandsgebäude und den Neubau von Wohn-, Büro- und 
weiteren Gewerbegebäuden. Denkmalgeschützte Gebäude werden erhalten bleiben. Insgesamt 
sind die Auswirkungen auf das Ortsbild als positiv zu bewerten, so dass keine Minderungs- / Aus-
gleichsmaßnahmen im Rahmen der FNP-Änderung fest zu legen sind. Im Bereich des Hafens wer-
den aus der FNP-Änderung keine Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes resultieren. 
Grundwasser: Die Grundwassersituation ist einerseits geprägt durch die Rheinnähe (Vorfluter) 
und andererseits durch die hohe Oberflächenversiegelung, die die Grundwassersituation auf der 
Landseite des Änderungsbereiches stark einschränkt. Die Grundwasserflurabstände schwanken 
zwischen 2 – 6 m in Rheinnähe und zwischen 4 – 10 m im östlichen Änderungsbereich. Mit der 
Darstellung von Grünflächen fördert der FNP hier die Entsiegelung von befestigten / bebauten 
Oberflächen und schafft damit die Voraussetzung zur Steigerung der Grundwasserneubildung im 
Änderungsbereich. 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Während der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Hafenbecken, 
Uferbereiche) als klimaaktiver Raum bewertet wird, werden die Bereiche östlich von Auenweg und 
Hafenstraße als zukünftig (wärme-)belastete bzw. hoch (wärme-)belastete Siedlungsbereiche be-
wertet. Im überwiegenden Änderungsbereich wird auch zukünftig eine hohe Bebauungsdichte mit 
entsprechender sommerlicher Aufheizung und Einschränkung der Durchströmbarkeit zu erwarten 
sein. Durch die Darstellung von Grünflächen im westlichen und im nördlichen Änderungsbereich 
wird die Ausdehnung einer lokalen Wärmeinsel kleinräumig gemindert. Mit einer großflächigen Zu-
nahme hoch belasteter Siedlungsflächen ist daher im Änderungsbereich nicht zu rechnen. 
Luftschadstoffe – Emissionen: Nach dem Niedergang der früher vorhandenen Schwerindustrie 
dominieren heute Luftschadstoff-Emissionen aus dem Straßenverkehr, Schiffsverkehr und Haus-
brand. Mit Umsetzung der Planung werden die Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und auch aus 
dem Hausbrand zunehmen, während eine Zunahme von Emissionen aus gewerblicher Produktion 
vermieden wird. Eine Quantifizierung der Zunahme ist nicht möglich. Minderungsmaßnahmen wie 
beispielsweise Nahwärmekonzepte oder Verbesserungen im ÖPNV-Angebot müssen im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung geprüft werden. Moderne Gebäude- und Heizungstechnik und die 
Lage des Änderungsbereiches in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes lassen eine moderate 
Zunahme der vorgenannten Luftschadstoff-Emissionen erwarten. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Messwerte von Konzentrationen einzelner luftfremder Stoffe lie-
gen für den Änderungsbereich nicht vor. Eine Flechtenkartierung aus der Anfang der 2000er Jahre

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zeigt eine mittlere Luftgüte an. Daraus und aus den vorliegenden Untersuchungen zu verkehrsbe-
dingten Luftschadstoff-Immissionen bzw. zu Blei im Staubniederschlag lässt sich ableiten, dass die 
geplante gemischte und gewerbliche Nutzung im Änderungsbereich unter lufthygienischen Aspek-
ten umsetzungsfähig ist. 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
Luftreinhalteplan: Der Änderungsbereich liegt in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt 
Köln. Die Gebietsdarstellungen werden nicht zu einer Zunahme von Schwerlastverkehr führen o-
der einer überdurchschnittlichen Zunahme der Verkehrsmenge im und am Änderungsbereich. Da-
mit widerspricht die FNP-Änderung den Zielen des Luftreinhalteplans nicht. 
Hochwasserschutzkonzept: Der Bereich entlang des Auenweges wurde aus dem Hochwasser-
schutzkonzept ausgeklammert, da hier der Hochwasserschutz im Rahmen der Neuordnung der 
brachgefallenden Industriegrundstücke geregelt werden soll. Diese Neuordnung erfolgt nun im 
Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellungen in den Gebieten "Euroforum West und "Otto-Langen-
Quartier". 
Mensch / Gesundheit - Lärm: Unterschiedliche Teile des Änderungsbereiches sind teilweise er-
heblich belastet durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch Gewerbelärm. Die ge-
plante Gebietsdarstellung von überwiegend Gemischter Baufläche wird dazu führen, dass in wei-
ten Teilen des Änderungsbereiches keine industriellen Lärmemissionen mehr auftreten werden. 
Die Darstellung von Gemischter Baufläche wird Wohnnutzung in teilweise erheblich verkehrslärm-
vorbelasteten Flächen ermöglichen. Minderungsmaßnahmen werden im Rahmen der parallel bzw. 
nachfolgend durchzuführenden Bebauungsplan-Verfahren im und am Änderungsbereich umge-
setzt. Mit der Darstellung von Gewerbegebieten östlich des Auenweg und westlich der Hafen-
straße reagiert die FNP-Änderung auf hohe nächtliche Lärmemissionen im Hafen und teilweise 
auch im Bereich der KölnMesse.  
Mensch / Gesundheit - Altlasten: Weite Teile des Änderungsbereiches sind als Altstandort dar-
gestellt. Bodenuntersuchungen in Teilen des Änderungsbereiches zeigen Auffüllungen in unter-
schiedlichen Mächtigkeiten mit Anhaftung von Bodenverunreinigungen verschiedener Art, wie sie 
typischerweise unter langjährig genutzten Industriestandorten des Maschinenbaus zu erwarten 
sind. Auf der Ebene der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne müssen nutzungsbezogene 
Sanierungskonzepte erstellt und deren Umsetzung gesichert werden. Die Herstellung einer Ver-
träglichkeit mit geplanten Nutzungen ist im Änderungsbereich grundsätzlich möglich, die vorgefun-
denen Bodenbelastungen stellen kein Hindernis für eine Sanierung bzw. Auskofferung und Wie-
derverwertung oder Deponierung dar. Zum Feststellungsbeschluss wurde im FNP redaktionell eine 
Kennzeichnung „Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt. 
Mensch / Gesundheit - Gefahrenschutz: Der westliche Teil des landseitigen Änderungsberei-
ches liegt im gesetzlichen Überschwemmungsbereich des Rheins. Neben der Darstellung von Ge-
werbegebiet wird dort auch Grünfläche dargestellt. Für die Bauflächen im Überschwemmungsbe-
reich müssen in den nachfolgen Bebauungsplan-Verfahren Schutzmaßnahmen entwickelt und de-
ren Umsetzung gesichert werden. Eine grundsätzliche Umsetzung der geplanten Flächendarstel-
lungen unter den Anforderungen des Hochwasserschutzes ist möglich. 
Die Überlagerung von Schutzradien um die Gefahrgutliegeplätze im Mülheimer Hafen mit Gewer-
begebiet setzt das Verbot der entsprechenden europäischen Richtlinie ADNR 2019 um, dass in-
nerhalb der Schutzradien keine Wohngebiete liegen dürfen. Minderungsmaßnahmen gegen ober-
flächig abfließendes Regenwasser aus Starkregenereignissen werden im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung entwickelt und festgesetzt.  
Kultur- und sonstige Sachgüter. Aufgrund der ca. 150-jährigen Industrienutzung im Änderungs-
bereich wird die Bausubstanz von zahlreichen Industriebauten unterschiedlicher Baualter und –
Stile geprägt. Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude werden durch eine Umnutzung erhal-

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ten werden. Mehrere ortsbildprägende Hallen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitpla-
nung nur teilweise berücksichtigt. Regelungen zum Denkmalschutz sind auf der Ebene der FNP-
Änderung nicht möglich. 
8.6.4 Referenzliste der Quellen 
Im Rahmen der Umweltprüfung zur 216. FNP-Änderung wurden folgende Untersuchungen / Unter-
lagen herangezogen: 
• ACCON Köln: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation 
durch die gewerblichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülheimer Hafen an den 
östlich gelegenen Neubauvorhaben im Rahmen der 208. und 216. FNP Änderung des Flä-
chennutzungsplanes, Köln, 10/2019; 
•  ADU COLOGNE GmbH: "Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -
immissionen zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 „Lindgens-Areal“ in Köln-Mülheim, 
B22100551(1)_ver04Nov2022, 04.11.2022, Köln. 
• ADU Cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und-immissionen 
zur Bebauungsplanänderung Euroforum Nord jetzt Cologneo I in Köln-Mülheim, Köln, 
05/2016; 
- ADU Cologne: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und-immissionen 
zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 Deutz-Areal in Köln-Mülheim, Dezember 2019, Köln;  
• ADU Cologne: Deutz Areal in Köln Messung Erschütterungsimmissionen durch ICE-
Trasse/Tag der Messung: 15.02-16.02.2018, Köln, 10.04.2018, 24 S. 
• Büro für Schalltechnik Michael Mück: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und –immissionen in der Umgebung der KoelnMesse in 50679 Köln, Herzogenrath, 
08/2020; 
• iMA Cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im . 
Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69472/01 Ar-
beitstitel: „Lindgens-Areal in Köln-Mülheim“, 27.10.2022, Köln. 
• iMA cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen ge-
mäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Bebauungsplan Nr. 70470/11 
"Deutz-Areal" in Köln-Mülheim, Köln, 11/2019; 
• Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH Köln: Werkstatt-Verfahren Mülheimer Süden inklu-
sive Hafen – Verkehrliche Betrachtung, Köln, 04/2014; 
• Bernard Gruppe: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Lindgens-Areal in Köln 
20.07.2022, Köln. 
• Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Nutzungs- und planungsorientierte Gefähr-
dungsabschätzung für das Bauvorhaben "Quartiersentwicklung Deutz Areal" in Köln-Mül-
heim, Köln, 05/2016; 
• Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Zusammenfassende Bewertung der für den Bereich Euro-
forum West vorliegenden Gutachten unter besonderer Berücksichtigung der geplanten Um-
nutzung sowie der Restriktionen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der 
Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV), Bergheim, 12/2009; 
• geo_id: Gutachten Gelände der ehem. Gießerei der Deutz AG – Gefährdungsabschätzung 
Allgemeine Baugrundbeschreibung, Hattingen, 2005; 
• Oliver Tillmanns: Bebauungsplan "Deutz-Areal in Köln-Mülheim" und Bebauung der ehe-
maligen Kantine – Artenschutzrechtliche Prüfung, Grevenbroich, 01/2017; 
• Oliver Tillmanns: "Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Lindgens-Areal" in 
Köln-Mülheim, Grevenbroich, 11/2015; 
• Naturgutachten O. Tillmanns: Bebauungsplan "Deutz-Areal" in Köln-Mülheim – Arten-
schutzrechtliche Prüfung, 02/2019, Grevenbroich, in Auftrag des Ingenieurbüro I. Rietmann, 
Königswinter; 
• Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
• Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte "Luftgüte in Köln" aus: Ermittlung 
der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;

- 43 - 
 
 
 
• Stadtentwässerungsbetriebe Köln (AöR): Planungskonzept Mülheimer Süden inkl. Hafen, 
Fachbeitrag Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge, Köln 08/2014; 
• Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
• Stadt Köln: Werkstatt-Verfahren Mülheimer Süden inklusive Hafen – Aufgabenstellung, An-
lage 19, Köln,07/2013; 
• Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
• Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe: Hochwasserrisiko im Bereich der 216. FNP-Ände-
rung, Köln, o. J.; 
• Stadt Köln: gesetzliches Überschwemmungsgebiet im Bereich der 216. FNP-Änderung, 
Köln, 2015;  
• Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: ADN 2019 Europäisches Übereinkommen über 
die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) 
https://www.ccr-zkr.org/files/conventions/adn/ADN_2019de.pdf

Anlage 7.1 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1)

42612 Zeichen

Anlage 7.1 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 
1 BauGB 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 02.11.2016 bis 06.12.2016 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 09.11.2016 - Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr  
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
2 09.11.2016 - Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Der KBD ist insbesondere bei Bauvorhaben auf 
Grundstücken, die im Bombenabwurfgebieten oder 
in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Welt-
kriegs bzw. Gebieten, in denen nicht unerhebliche 
Erdeingriffe vorgenommen werden. 
 
In diesem Fall ist nicht unmittelbar von nicht uner-
heblichen Erdeingriffen auszugehen, daher ist der 
KBD hier nicht zu beteiligen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Der KBD wurde im Verfahren weiterhin beteiligt, vor allem 
bei Änderungen der Planung.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 3 
 
Sollte dies künftig doch zutreffen, ist die Untersu-
chung des Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu 
beantragen.  
3 16.11.2016 - Westnetz GmbH  
 Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspan-
nungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 
110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich 
liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreu-
ten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im 
Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland 
AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Wir gehen 
davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versor-
gungsleitungen die zuständigen Unternehmen betei-
ligen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Es wurden im Verfahren noch weitere Träger öffentlicher 
Belange von Leitungen beteiligt. 
4 17.11.2016 - Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken, sofern die Betriebsanal-
gen der Eisenbahn des Bundes hiervon unberührt 
bleiben. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes sind 
durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht be-
troffen. 
5 28.11.2016 - Landesbetrieb Straßen NRW - Niederlassung Köln 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
6 29.11.2016 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 4 
 
7 01.12.2016 - Deutsche Bahn AG - DB Immobilien 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
8 01.12.2016 - Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
9 05.12.2016 - Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Im Plangebiet sind Telekommunikationslinien der 
Telekom vorhanden. Es ist nicht ausgeschlossen, 
dass diese in ihrem Bestand und in ihrem weiteren 
Betrieb gefährdet sind. Sollte der weitere Verfah-
rensverlauf ergeben, dass Belange wie Eigentum, 
Vermögensinteressen der Telekom oder die unge-
störte Nutzung des Netzes berührt sind, behalten wir 
uns vor, unsere Interessen wahrzunehmen und ent-
sprechend auf das Verfahren einzuwirken. Der Be-
stand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Wir bitten um Anpassung der Verkehrswege, so 
dass die TK-Linien nicht verändert oder verlegt wer-
den müssen.  
 
Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, wie sich die 
beabsichtigte Maßnahme auf die bestehenden TK-
Linien auswirkt. Daher bitte wir um weitere Beteili-
gung bei konkretisierter Planung, damit die Auswir-
kungen auf die Planungsalternative dargestellt wer-
den können. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Der Flächennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar 
Baumaßnahmen aus. Im Rahmen des im Parallelverfah-
ren aufgestellten Bebauungsplanes liegen die Hinweise 
vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge konkre-
ter Baumaßnahmen zu berücksichtigen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 5 
 
10 05.12.2016 - Industrie- und Handelskammer Köln (IHKK) 
10.1 Im Mülheimer Süden entfallen große Industrieflä-
chen. Die Chancen für die Stadtentwicklung an die-
ser Stelle erkennen wir an. Der Verlust an Industrie-
fläche muss jedoch an anderer Stelle ausgeglichen 
werden, dem Wirtschaftsstandort Köln mangelt es 
vor allem an industriell nutzbaren Flächen. Wir wei-
sen auf ein dynamisches Flächenmanagement hin. 
Eine Tauschbörse kann etwa Wohnbauflächen zu 
Gewerbe- und Industrieflächen umwandeln oder um-
gekehrt. Wichtig ist dabei eine stets ausgeglichene 
Gesamtbilanz. Damit ist eine wirtschaftsfreundliche 
und sparsame Flächenpolitik möglich. 
 
Es wird erwartet, dass bestehenden Unternehmen 
und gewerblichen Nutzungen nicht die Möglichkeit 
auf Entwicklung genommen wird, da Wohnraum und 
die Erhaltung von Arbeitsplätzen gleichwertig sind. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Anerkennung der städtebaulichen Überplanung des 
Gebietes durch die IHK wird zur Kenntnis genommen.  
Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industrie-
standortes an dieser Stelle ist nicht vorgesehen und die 
Anlässe und Notwendigkeit hierfür im Begründungstext 
ausführlich beschrieben. Die ufernahe Teilfläche bleibt mit 
der Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) für eine ge-
werbliche Nutzung erhalten. Der Anregung, eine Bereit-
stellung anderer Flächen zum Tausch umzusetzen, wird 
nicht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens umgesetzt. 
Der Hinweis liegt auch der Bebauungsplanung vor. 
10.2 Die Ausweisung des Sondergebietes (SO) „Hafen“ 
und SO „Schutzhafen“ und des südwestlichen Ge-
werbegebietes (GE) findet unsere Zustimmung. 
Hafen, Werft und hafenaffine Unternehmen erhalten 
so Planungssicherheit. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
10.3 Im Bereich des Bebauungsplanes Euroforum West 
finden wir die Ausweisung von Gewerbegebiet (GE) 
notwendig. Hier zwischen Hafen und Bahntrasse ist 
nicht der richtige Standort für eine gemischte Nut-
zung mit Wohnen. Sowohl an den Hafen, das GE als 
auch die Bahntrasse rückt die Wohnbebauung 
heran.  
Damit die vorhandenen gewerblichen und industriel-
len Nutzungen und überregionalen Verkehrsträger 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Anregung wurde im späteren Verfahrensverlauf ge-
folgt. Im Zuge der erneuten und letzten Offenlage aus 
2021 wurde auf die Darstellung einer gemischten Bauflä-
che verzichtet. Die aktualisierte beabsichtigte Darstellung 
sieht hier eine Grünfläche und davon südlich ein Gewer-
begebiet sowie eine Gemeinbedarfsfläche mit Signet 
„Schule“ vor. Hierzu wurde die IHK erneut beteiligt und 
begrüßte die Reaktion und Berücksichtigung ihrer Be-
lange.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
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auch zukünftig ohne Konflikte ihren Aufgaben nach-
kommen können, ist eine sachgerechte Zonierung 
notwendig. Diese sehen wir im Bereich Euroforum 
West, Gießerei-Gelände und der 208. FNP-
Änderung nicht umgesetzt und als erforderlich an. 
10.4 Die Verkehrsentwicklung stellt eine große Herausfor-
derung dar. Es muss sichergestellt sein, dass die 
Verkehrsträgerinfrastruktur im Vorfeld erstellt wird. 
Eine Beeinträchtigung der südlich liegenden Unter-
nehmen, der Koelnmesse und bedeutsamen Stra-
ßen muss vermieden werden.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 10.3.  
Der Flächennutzungsplan selbst kann nicht unmittelbar. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufgestellten Bebau-
ungsplanes liegen 
die Hinweise vor, um diese im weiteren 
Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu be-
rücksichtigen. 
Die Regelungen zur zeitlichen Realisierung der Maßnah-
mensind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
unmittelbar steuerbar. Die Hinweise liegen im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung zur weiteren Veranlas-
sung vor.  
11 06.12.2016 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 
11.1 Das Plangebiet überlagert das festgesetzte Über-
schwemmungsgebiet des Rheins und tangiert Hoch-
wasserschutzanlagen. Auf die einschlägigen Rege-
lungen nach § 78 WHG und der Deichschutzverord-
nung weise ich hin. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Belange des Überschwemmungsgebietes bzw. Hoch-
wasserschutzes wurden im laufenden Verfahren zuneh-
mend konkretisiert und ausführlich aufgebarbeitet. 
Alles weitere siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
11.2. 
11.2 Angesichts des Lindgens-Areal verweise ich auf 
meine Stellungnahme vom 12.03.2015 (Anlage): 
 
Die Flächen des Planungskonzeptes liegen teilweise 
im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsge-
biet des Rheins.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Die Stellungnahme bezieht sich konkret auf die 208. Än-
derung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel 
„Lindgens-Areal“, welche formell betrachtet nicht Bestand-
teil dieses Verfahrens ist. Da jedoch die Themen auch 
diese 216. Änderung des Flächennutzungsplanes betref-
fen und die Planungen stets aufeinander abgestimmt wer-
den, werden sie berücksichtigt und wie folgt beantwortet.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
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Sich daraus ergebende Bauvorhaben bedürfen folg-
lich in jedem Einzelfall neben einer bauordnungs-
rechtlichen Baugenehmigung vor einer Umsetzung 
zugleich einer wasserwirtschaftlichen Genehmigung 
nach § 78 Abs.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).  
Diese Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt 
werden, wenn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: 
 
1. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt 
und der Verlust von verlorengehendem Rückhalte-
raum (bezogen auf das 100-jährliche Bemessungs-
hochwasser) zeit-und wertgleich ausgeglichen wird, 
2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser 
nicht nachteilig verändert werden, 
3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
trächtigt wird und 
4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt 
wird. 
 
Zur hochwasserangepassten Bauweise weise ich 
auf die "Hochwasserfibel" des Ministeriums für Um-
welt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 
und die "Hochwasserschutzfibel" des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung hin. 
 
Die der Ausweisung des Überschwemmungsgebie-
tes zugrunde gelegte Wasserspiegellage wird bei 
Rhein-km 691,100 (rechtes Ufer) - dies entspricht 
der ungefähren Lage des Plangebietes - mit einer 
Höhe des BHW100 von 45,72 mNN prognostiziert. 
Diese Angaben sind für die weiteren Planungen 
künftiger Bauherren von großer Bedeutung.  
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum 
Hochwasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebauli-
chen Planungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass 
damals für den Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen 
Zoobrücke und Hafenstraße 12 keine städtische Hoch-
wasserschutzanlage festgestellt wurde. Die planfestge-
stellten Hochwasserschutzanlagen schützen demnach 
nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadt-
gebiet. 
 
Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen 
wurde der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer 
Südens zunehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand 
eine ausführliche Abstimmung zwischen der Bezirksregie-
rung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) mit der Hochwasserschutz-
zentrale und dem Stadtplanungsamt statt. Dabei wurde 
festgestellt, unter welchen Voraussetzungen Einverneh-
men zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt wer-
den kann. Die Ergebnisse der Abstimmungen und Unter-
suchungen wurden in einem „Hochwasserschutzkonzept 
Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die Erkenntnisse 
und Vereinbarungen werden auch hier im Begrün-
dungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts 
werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bau-
leitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. 
 
Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, techni-
sche Hochwasserschutzanlage vorhanden ist, wurden als 
„Bereiche ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, ob-

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 8 
 
Die genaue Abgrenzung des festgesetzten Über-
schwemmungsgebietes entnehmen Sie bitte den an-
liegenden Kartendarstellungen.  
 
Darüber hinaus ist zuvor allerdings zu klären, ob 
nicht gar ein „neues" Baugebiet im Sinne des Verbo-
tes unter Ziffer 1 in §78 Abs. 1 WHG betroffen ist:  
Wie Sie in der Kartendarstellung erkennen können, 
habe ich Ihre Abgrenzung des Planungsraumes 
übernommen, dazu aber Teilflächen mitorangenem 
Rahmen versehen. Für diese Flächen insbesondere 
bitte ich darzulegen, ob hier der Sachverhalt "neues 
Baugebiet" nicht doch einschlägig ist, weil mir hierzu 
nicht bekannt ist, ob hierfür jemals ein generelles 
Baurecht planerisch bestanden hat.  
Sollte hier also erstmals mit dem Planungskonzept 
ein Baurecht begründet werden, so liegt ein „neues 
Baugebiet" vor, so dass hierzu eine Ausnahmege-
nehmigung gem. §78 Abs. 2 WHG einzuholen wäre, 
die nur erteilt werden wird, wenn alle 9 genannten 
Anforderungen kumulativ erfüllt werden. Im Blick auf 
§77 WHG und den Regionalplan; der das Über-
schwemmungsgebiet als Vorranggebiete festlegt, 
kann ich eine solche nicht ohne weiteres in Aussicht 
stellen. Hier bedarf es eindeutiger Erläuterungen. 
 
Anlagen beigefügt: 
1.) Karten zum festgesetzten Überschwemmungsge-
bietes (BHW 100) 
2.) Liste über: Erforderliche Unterlagen für einen An-
trag nach § 99 Landeswassergesetz NRW oder § 78 
Wasserhaushaltsgesetz (Stand: Januar 2013) 
gleich sich in diesen Bereichen Hochufer, Bahndämme o-
der sonstige Anlagen befinden können. Für rheinseitige 
Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die Verbots- 
und Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsge-
setz und Landeswassergesetz sowie sonstige Regelun-
gen analog zum Bauen in einem festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur un-
ter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaß-
nahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ih-
rer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregie-
rung Köln.  
 
Die Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions-
raums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für 
neue Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungs-
verfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstel-
lung des Ausgleichs für den Eingriff in den Retenti-
onsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 
200-jähriges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Ein-
satzplanung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-
Mülheimer Straße, da ein privater Hochwasser-
schutz dauerhaft nicht die gleichen Sicherheiten ge-

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
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währleisten kann, wie öffentliche Hochwasserschutz-
anlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadt-
gebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes 
Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit 
im Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Mög-
lichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde 
zwar untersucht, kann aber aus sicherheitstechnischen 
und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. 
Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und 
damit das Ergebnis, in welchen Teilbereichen diese Be-
dingungen greifen können, waren dementsprechend indi-
viduell zu treffen und zu untersuchen. Im Hochwasser-
schutzkonzept Mülheimer Süden (separate Anlage 8 zum 
Feststellungsbeschluss) werden die verschiedenen Vor-
gehensweisen wie folgt zusammengefasst. 
Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens 
zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in die Katego-
rie „Bereich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bis-
her keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen 
erstellt. Ziel ist hier die Koordination der städtebaulichen 
und wasserrechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Ent-
wicklung der Flächen möglich zu machen und die Aspekte 
des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren. 
 
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 
(Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen Hochwasserschutz-
anlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen er-
folgen innerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsge-
bietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen 
im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet. Es

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 10 
 
sollen von den Bauherren wasserrechtliche Ausnahmege-
nehmigungen beantragt werden. Die dafür nötigen Grund-
lagen sind zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln (StEB Köln) abgestimmt. 
 
Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) 
sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als statio-
näre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vor-
handenen und vorgesehenen Bebauung auf einer Gelän-
deaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen 
im Bereich von Öffnungen und querenden neuen Straßen 
mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die Fest-
legung als Uferwand zur Gelände-abstützung ohne 
Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes 
hier nicht möglich, da deren statischer Nachweis nicht er-
bracht werden kann. Für die Erstellung von öffentlichen 
Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsver-
fahren erforderlich. Die Beteiligungsverfahren der Träger 
öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit 
beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststel-
lungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbe-
reich. Diese Belange finden bereits im Rahmen der ver-
schiedenen Bauleitplanverfahren Berücksichtigung, so-
dass davon ausgegangen wird, dass mögliche Widersprü-
che bereits erkannt und ausgeräumt wurden.  
 
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Au-
enweg vorgesehen, in der zum Schutz der Abwasserab-
leitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott 
erstellt werden soll. Für das Areal des Euroforum West 
(Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter 
konkretisiert. Die Hochwasserstrategie für diese
s Gelände 
leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objektschutz

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 11 
 
(analog Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz 
(analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses 
Areal grundsätzlich geeignet. 
 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der 
verbindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt 
im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere De-
tails zum Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. 
 
12 06.12.2016 - Stadtwerke Köln (SWK) 
 Gegen die Flächennutzungsplan-Änderung bestehen 
keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 Wie zum Bebauungsplan „Euroforum West“ weisen 
wir darauf hin, dass sich im Geltungsbereich ein 
Heizwerk der Rheinenergie AG befindet. In Abhän-
gigkeit von der Inbetriebnahme und der danach vor-
herrschenden Betriebscharakteristik der rheinque-
renden Fernwärmeleitung kann der uneinge-
schränkte Betrieb des Heizwerks auch weiterhin er-
forderlich sein. Die RheinEnergie AG ist bemüht, die 
Notwendigkeit des Heizwerkstandortes schnellst-
möglich zu bewerten, um eine Aussage tätigen zu 
können.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Diese Regelungen sind nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Detailschärfe und 
Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. Im Rahmen des im 
Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes liegen 
die Hinweise vor. Im weiteren Verfahrensverlauf fanden 
Abstimmungen zwischen der Rheinenergie und den 
Grundstückseigentümern des Lindgens-Areals statt, so-
dass hierzu eine Klärung herbeigeführt wurde. 
 Zudem weisen wir darauf hin, dass in der Begrün-
dung im Abschnitt „Öffentlicher Personennahverkehr 
(ÖPNV)“ die Bezeichnung der Stadtbahnhaltestelle 
nicht „Messe Nord“ sondern „Koelnmesse“ heißt. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Begründung wurde dahingehend angepasst und 
durch die korrekte Bezeichnung der Stadtbahnhaltestelle 
ersetzt.  
13 08.12.2016 - Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 12 
 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
14 09.12.2016 - Westdeutscher Rundfunk (WDR) 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept 
bestehen keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
15 16.12.2016 - Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) 
15.1 Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts-
straße Rhein. Dieser kann bei ausreichender Was-
sertiefe von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser 
bis zu den Uferlinien genutzt werden. Der Geltungs-
bereich grenzt unmittelbar an den bundeseigenen 
Mülheimer Hafen an, der zur Bundeswasserstraße 
gehört. Der Hafen Mülheim dient seit dem Jahre 
1895 als Schutz-und Sicherheitshafen sowie als Lie-
gehafen und hat die Funktion, allen Wasserfahrzeu-
gen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 2-Kegel-Schif-
fen, bei widrigen Verhältnissen wie Hochwasser, 
Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen eine sichere 
Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt er den ru-
henden Verkehr (bei normalen Verhältnissen) auf. 
Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liege-
stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten
. 
Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nacht-
zeiten und an Wochenenden genutzt, so dass ge-
rade zu diesen Zeiten mit einem erhöhten Ein-und 
Ausfahren zu rechnen ist. Es handelt sich um .6 Lie-
gestellen für 1-Kegel-Schiffe und 1 
Liegestelle für ein 
2-Kegel-Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite 
 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen 
wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen infor-
miert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer rele-
vanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in ei-
nem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der 
Verwaltung, in enger Abstimmung mit der KSD und weite-
ren Betrieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürf-
tigkeit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch 
seinen Funktionen als Schutz- und Liegehafen mit den 
Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung ei-
nes Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt 
weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Be-
reiche der Hafenmole, der Fußgängerbrücke und die ge-
genüberliegende Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde 
im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Mischge-

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 13 
 
des Hafens bestehen bereits weitere Liegemöglich-
keiten. 
Daher darf der Flächennutzungsplan keine Darstel-
lungen vornehmen, die der Zweckbestimmung des 
Rheins als Verkehrsweg und dem Hafen als Schutz-
hafen einerseits und als Liegehafen für den ruhen-
den Verkehr andererseits zuwiderlaufen. 
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au-
ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene 
Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflä-
chen). Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise 
zur Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf 
dem Rhein. Auch zu berücksichtigen ist, dass die im 
südwestlichen Hafenbecken ansässigen hafenaffi-
nen Gewerbe (insbesondere Kölner Schiffswerft 
Deutz [KSD] mit Hellinganlage und Stevendock) im 
24-h-Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA Köln 
und die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt 
wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem 
Rhein - u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende 
Werft ist flussaufwärts erst in Bingen und flussab-
wärts erst in Duisburg vorhanden. Die Werft leistet 
somit einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit der 
Schifffahrt durch eine ortsnahe Schadens-behebung 
an den Schiffen ohne lange Anfahrtswege. Aufgrund 
des bereits heute nicht ausreichenden Dargebotes 
an Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätz-
lich davon auszugehen, dass die gesamte Wasser-
fläche im rheinabgewandten östlichen Hafenbecken 
einschließlich der bundeseigenen Landflächen dau-
erhaft schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder 
bietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zu-
gunsten der Darstellung von Gewerbegebieten (GE) und 
Grünflächen verzichtet. Damit sollen empfindliche Nutzun-
gen wie Wohnnutzungen außerhalb dieser Bereiche im 
Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den gewerbli-
chen und hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffs-
werft wurde damit entsprochen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 14 
 
durch das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als wei-
tere Liegemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Lie-
gehafen). 
15.2 Lärm 
Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens ge-
hen erhebliche Lärmemissionen zu Tages- und 
Nachtzeiten aus. 
Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist zu 
beachten, dass der zulässige Dauerschallpegel 75 
dB(A) in einem seitlichen Abstand von 25 m von fah-
renden Schiffen sowie 65 dB(A) bei gleichem Ab-
stand von liegenden Schiffen, welche z.B. an einer 
Hafenmauer liegen, beträgt. Die mögliche zeitliche 
Belastung beträgt 24 Stunden am Tag. 
Die durch die Schifffahrt derzeit und zukünftig verur-
sachten maximal zulässigen Schallemissionen sind 
zu berücksichtigen und in Anwendung der 16. Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundesimmissions-
schutzgesetzes und der Anleitung zur Berechnung 
der Luftschallausbreitung an Bundeswasserstraßen 
(ABSAW) vorzunehmen. 
 
Die Flächennutzungsplanung muss sich an die Nut-
zung der angrenzenden Hafenbereiche durch die 
Schifffahrt anpassen und nicht umgekehrt. Auflagen 
an die Schifffahrt dürfen nicht ausgelöst werden. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1.  
15.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN 
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens 
Liegesteilen mit Landgangmöglichkeit für soge-
nannte Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 15 
 
ermöglichen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ru-
hezeiten einzuhalten. Aktuell verfügt der Hafen über 
6 Liegeplätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Lie-
geplatz für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1- und 2-Kegel-
Liegestelle findet an verschiedenen Stellen Eingang 
in die Aufgabenstellung und die Abschlussdokumen-
tation zum Werkstattverfahren „Mülheimer Süden 
einschließlich Hafen“. 
 
Im Anhang befinden sich ein Auszug aus der Verord-
nung ADN (Accord européen relatif au transport in-
ternational des machandises dangereuses par voies 
de navigation intérierues) und ein Lageplan des Ge-
bietes mit Schutzkreisen. 
 
Gemäß der Verordnung ADN bestehen Sicherheits-
abstände (Schutzkreise) zu „zones résidentielles“, 
Ingenierubauwerken und Tanklagern. Die Abstände 
beträgt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-
Schiffen 300 m. Dieser Abstand ist einzuhalten, an-
derenfalls wäre der Flächennutzungsplan rechtswid-
rig.  
 
15.4 Begründungstext / Anpassungen 
In der Begründung müssen die Funktionen des Ha-
fens korrigiert werden: 
 
- Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Liegenhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 16 
 
- Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- 
und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für 
verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstät-
ten und Lagerflächen) 
- Standort von hafenaffinem Gewerbe (u.a. Werftbe-
trieb mit Hellinganlage) 
 
- Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel-
Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie-
geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2-
Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. 
 
- Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o-
der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ 
zu bezeichnen 
 Zusammenfassung Widerspruch 
Der Flächennutzungsplan stellt derzeit die beplante 
angrenzende Landfläche als Industriegebiet (GI) 
dar. 
Eine Umwandlung in ein Mischgebiet ermöglicht 
auch ein Heranrücken der Wohnnutzung an den Ha-
fen, was der Nutzung des Hafens als Schutzhafen 
und als Liegehafen entgegensteht. Daher wird ge-
gen die Darstellung eines Mischgebietes im nahem 
Umfeld, das heißt mindestens im Umfang der Flä-
chen der Schutzkreise für 1- und 2-Kegel-Schiffe, 
Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. Um 
hier eine Wohnbebauung zu unterbinden, ist die Dar-
stellung eines Gewerbegebietes (GE) erforderlich.  
 
Im Geltungsbereich sind (mindestens) die gesamten 
bundeseigenen (Land-)Flächen, also die Landfläche 
an der Spitze der Hafenmole, die Fußgängerbrücke 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 15.1.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 17 
 
„Katzenbuckel“ und den Radweg an der Nordost-
Seite des Hafens, als Sonderbaufläche auszuwei-
sen. Gegen die Darstellung einer Grünfläche wird 
somit widersprochen. Sollte der Nutzungsvertrag 
über den Radweg langfristig nicht fortgeführt wer-
den, wären andere (Hafen-)Nutzungen denkbar, die 
nicht durch die Grünflächen-Darstellung einge-
schränkt werden dürfen. 
 
Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ oder 
„Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ zu 
bezeichnen. Auch insoweit wird Widerspruch erho-
ben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die zugewiesene Zweckbestimmung des Sondergebietes 
(SO) lautet bis zuletzt „Hafen“. Diese Zweckzuweisung ist 
inhaltlich ausreichend um die Bedeutung des Hafens und 
seinen differenzierten Funktionen zu veranschaulichen. 
Eine weitere, detaillierte Zweckzuweisung ist auf Ebene 
der Flächennutzungsplanung nicht darstellerisch erforder-
lich. Die Bedeutung und Differenzierungen werden ausrei-
chend ausführlich im Begründungstext beschrieben.  
16  Träger der Landschaftsplanung - 671/1 - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Stadt Köln 
16.1 Stellungnahme vom 01.08.2016 (außerhalb förmli-
cher Beteiligung): 
Die Böschung der Hafenmole ist derzeit als Grünflä-
che ausgewiesen und soll zukünftig als Sonderbau-
fläche (SO) „Hafen“ für die Liegeplätze, den Lager-
platz und Werftbetrieb auf der Halbinsel sowie wei-
tere hafenaffine Nutzungen entlang der Süd- und 
Ostseite dargestellt werden.  
Der Böschungsbereich liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des Landschaftsplans Köln im Land-
schaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und 
Uferbereiche von Flittard bis Rodenkirchen“. Als 
Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan unter 
Die Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Reaktiv auf die Be-
deutung und Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft und sei-
nen Funktionen als Schutz- und Liegehafen wurde die 
Darstellung eines Sondergebietes „Hafen“ erforderlich 
und unbedingt weiterverfolgt. Daher kann in diesem Be-
reich nicht der Forderung der Darstellung einer Grünflä-
che entsprochen werden. Aus diesem Grunde gab es wei-
terführende Abstimmungsprozesse mit der Dienststelle 
671/1 - Träger der Landschaftsplanung um den geäußer-
ten Widerspruch seitens der Landschaftsplanung zu lö-
sen. Nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen 
und Gegebenheiten vor Ort durch 671/1 kam der Träger 
der Landschaftsplanung selbst zu dem Ergebnis, dass der

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 18 
 
anderem die Sicherung der in Teilbereichen natur-
nah entwickelten Ufer des Rheins und betont die aus 
ökologischer Sicht wichtige Vernetzungsfunktion die-
ser Strukturen.  
 
Die geplante Ausweisung eines Sondergebietes 
„Schutzhafen“ widerspricht den Vorgaben des Land-
schaftsplans und ist mit seinen Festsetzungen nicht 
vereinbar. Unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 4 Land-
schaftsgesetz NRW wiederspreche ich in meiner 
Funktion als Träger der Landschaftsplanung der ge-
planten Flächennutzungsplanänderung. Für das an-
stehende Beteiligungsverfahren bitte ich, den oben 
genannten Böschungsabschnitt in den Planunterla-
gen entsprechend zu korrigieren. 
bereits stark verbaute und industriell geprägte Bereich 
den ursprünglich festgesetzten Zielen des Landschafts-
planes bereits zu dem Zeitpunkt und voraussichtlich auch 
zukünftig mehr entspricht oder entsprechen kann. 
 
Daher hat der Träger der Landschaftsplanung mit Stel-
lungnahme vom 10.01.017 (Nr. 16.5) attestiert, dass der 
Widerspruch gegenüber der Planung formell zurückge-
nommen wird und der Planung letztlich zugestimmt 
wurde.  
16.2 Stellungnahme vom 25.11.2016 (zur frühzeitigen Be-
teiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB): 
 
Ich verweise auf die Stellungnahme vom 
01.08.2016. Aufgrund der Betroffenheit des Land-
schaftsplanes hatte ich als Träger der Landschafts-
planung der Planung widersprochen. Dieser Wider-
spruch wird vollumfänglich aufrechterhalten und hier-
mit erneut vorgebracht.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe 
Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der 
Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5.  
 
Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
wurde formell zurückgenommen. 
16.3 Stellungnahme vom 10.01.2017 (außerhalb förmli-
cher Beteiligung): 
 
Ich verweise auf die Schreiben vom 01.08.2016 und 
25.11.2016 und bitte um Berücksichtigung.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe 
Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der 
Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5.  
 
Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
wurde formell zurückgenommen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
/ 19 
 
16.4 Stellungnahme vom 12.01.2017 (außerhalb förmli-
cher Beteiligung): 
 
Grundsätzlich habe ich gegenüber der Planung 
keine Bedenken.  
 
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass der 
Rheinboulevard Mülheim, der im Jahr 2014 mit För-
dermitteln des Förderprogrammes „Mülheim 2020“ 
hergestellt wurde, als übergeordneter Grünzug die 
erholungsbezogenen Uferbereiche des Rheins ab 
der Mülheimer Brücke und den Rheinpark unabhän-
gig vom Jugendpark verbindet. Der Jugendpark stellt 
eine weitere hochwertige Grünverbindung zwischen 
den genannten Bereichen dar. 
Der ausgebaute Grünzug grenzt darüber hinaus an 
den bereits bestehenden Grünzug Charlier an. Diese 
Verbindung wird in Ihrer beabsichtigten Darstellung 
in dieser Form nicht berücksichtigt.  
Ich möchte vorschlagen, die sehr bereit dargestellte 
Erschließungsfläche des Auenwegs mit einem be-
nachbarten grünen Streifen zu ergänzen, welcher 
den überregionalen Grünzug aus in diesem Bereich 
darstellt (Anlage mit Handskizze).  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe 
Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der 
Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5. 
 
Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
wurde formell zurückgenommen. 
16.5 Stellungnahme vom 10.01.2017 (außerhalb förmli-
cher Beteiligung): 
 
Ich habe mir mit der zuständigen Artenschützerin 
des Umweltamtes den zur Diskussion stehenden Bö-
schungsabschnitt der Ufermole angesehen. Dabei 
stellten wir fest, dass der angesprochene Weg be-
reits massiv ausgebaut ist und als Feuerwehrzufahrt 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 16.1 bzw. siehe 
Stellungnahme des Einwenders selbst als Träger der 
Landschaftsplanung, Stellungnahme Nr.16.5. 
 
Der Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung 
wurde formell zurückgenommen.

Anlage 7.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
 
 
 
 
dient. Darüber hinaus ist der untere Böschungsbe-
reich durch die Vielzahl technischer Hafenelemente, 
Anlegestellen, Stellflächen, etc. als stark „industrie-
geprägt“ zu bezeichnen. 
 
Dem zwischen Rhein und zuvor genannten Weg lie-
genden Böschungsbereich können nur noch geringe 
ökologische Funktionen attestiert werden. Die Ziele 
des Landschaftsplanes lassen sich hier nicht mehr 
erreichen. Von daher stimme ich der neuen Fassung 
der Flächennutzungsplan-Darstellung, die hier ein 
SO „Hafen“ ausweist, zu. Hierbei setze ich voraus, 
dass für sämtliche Hafeneinrichtungen die erforderli-
chen Genehmigungen eingeholt wurden.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1637 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2155/2024
Stand: 02.10.2025 
Sachstandsbericht  
216. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim 
Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim  
hier: Erneuter Feststellungsbeschluss 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Änderung des 
Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer  
Hafen“ in Köln-Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1,  
6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2 und 7.3. 
 
2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und 
Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 
beigefügten Begründung fest. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Nach dem erneuten Feststellungsbeschluss durch den Rat wurde die 216. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes mit Antrag vom 06.03.2025 der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung 
vorgelegt. Die Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 25.03.2025 die Genehmigung 
für dieses Verfahren. 
 
Die Erteilung der Genehmigung und damit das Wirksamwerden der Flächennutzungsplanän-
derung wird ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird das Bauleitplanverfahren abgeschlossen. 
Die öffentliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 18 am 30.04.2025 erfolgt. 
 
 
Nächste Schritte: 
Zu diesem Beschluss sind keine weiteren Schritte erforderlich.

Anlage 2a - Lage des Änderungsbereiches

377 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
Änderungsbereich
1:15.000M.:
Anlage 2a
216. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim
- Lage des Änderungsbereiches -

Anlage 6.3 - Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage § 3 (2)

154584 Zeichen

Anlage 6.3 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 BauGB 
 
Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) Außenstelle, Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln vom 29.04.2021 
bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Allgemein 
Wir begrüßen die Änderung von Sondergebiet zu Ge-
werbegebiet mit Blick auf mögliche Kollisionen der 
benachbarten Nutzungen. 
 
Die Koelnmesse als Messeplatz Nr. 3 in Deutschland 
und unter den Top Ten weltweit arbeitet als Gewer-
bebetrieb beständig an einem Mehrwert für ihre Kun-
den und die Wirtschaftsregion Köln. Um diese Arbeit 
uneingeschränkt fortsetzen zu können, müssen auch 
in Zukunft Veranstaltung, Open Air und insbesondere 
Auf- und Abbauarbeiten von Veranstaltungen auch 
zu Nachtzeiten möglich bleiben. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Bedeu-
tung der Koelnmesse ist bekannt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Den Belangen wurde entsprochen, indem zum aktuellsten 
Planungsstand die Darstellungen von Gewerbegebieten und

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
Wir bitten um einen Beibehalt dieser Entscheidung 
ohne zukünftiges Abweichen oder Aufweichen im De-
tail unter Berücksichtigung der bestehenden 
Lärmemissionen und verkehrlichen Einflüsse unseres 
Gewerbetriebes. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Grünflächen in unmittelbarer Nähe der Messe angepasst wur-
den. Die abschließende Beibehaltung dieser Darstellungen ist 
vorgesehen.  
1.2 Lärm/Gutachten 
Es wurden bisher zwei Gutachten berücksichtigt: 
- ACCON Köln: Gutachterliche Stellungnahme zu der 
zu erwartenden Geräuschsituation durch die gewerb-
lichen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mül-
heimer Hafen an den östlich gelegenen Neubauvor-
haben im Rahmen der 208. und 216. FNP Änderung 
des Flächennutzungsplanes, Köln, 10/2019 
- ADU Cologne GmbH: Schalltechnische Untersu-
chung zum Bebauungsplan Nr. 69472/01 für das 
Lindgens-Areal in Köln-Mülheim, März 2016, Köln: 
Ermittlung von Straßen,- Schienen- und Schiffver-
kehrslärm, von Fluglärm sowie von Gewerbelärm im 
und am Mülheimer Hafen, Nachbarschaftslärm 
 
Wir bitten auch um Berücksichtigung der von uns ver-
anlassten und beigefügten schallschutztechnischen 
Untersuchung des Büros Michael Mück. Dieses Gut-
achten berücksichtigt die neue Planung und kommt 
zur Erkenntnis, dass die nächtliche Lärmentwicklung 
in diesem Bereich des Planungsgebietes bis zu 50 
dB erreichen kann. Eine Nutzung als Gewerbegebiet 
dürfte insoweit Kollisionen der verschiedenen be-
nachbarten Nutzungen verhindern. 
 
Zu den Aspekten Verkehr nimmt die Planung Bezug 
auf: 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
Die seitens der Koelnmesse beauftragte schallschutztechni-
sche Untersuchung des Büros Michael Mück wurde anerkannt 
und in den Unterlagen nachfolgend berücksichtigt.  
 
Die Untersuchung zeigt, dass im Bereich der Nordspitze des 
Teilgebietes „Euroforum West“ der Immissionsrichtwert nachts 
für ein Mischgebiet gemäß TA Lärm überschritten wird. Dies 
unterstützt die hier ohnehin geplante Ausweisung einer Ge-
werbefläche im Bereich der 216. FNP-Änderung. 
 
Die Umsetzung der verkehrlichen Anforderungen ist nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es des-
sen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im 
Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanverfah-
ren liegen die Hinweise und Verkehrsgutachten vor. In ihnen 
besteht die Möglichkeit einer Umsetzung.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrs-
untersuchung Bebauungsplan Hafenstraße in Köln-
Mülheim, April 2015, Köln - Verkehrsbelegungen auf 
den umgebenden Straßen sowie zusätzliche Ver-
kehrserzeugung durch das Vorhaben und Leistungs-
fähigkeit der Verkehrsknoten.  
 
Die verkehrlichen Anforderungen aus dem Verkehrs-
gutachten Mülheimer Süden bitten wir unter Berück-
sichtigung der Großmessen der Koelnmesse umzu-
setzen. 
 
Anlage: 
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio-
nen und –immissionen in der Umgebung der Koeln-
Messe in 50676 Köln  
2 
2.1 
Bedeutung des Hafens 
Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmi-
gungspflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an 
den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr 
gestattet ist. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts 
mit geräuschintensiven Arbeiten an Schiffen tätig und 
leistet nicht planbare Reparatur- und 
Havariehilfe. Als 
einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülhei-
mer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be-
standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz 
gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". 
Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-
land und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewid-
met. Als einer der größten lnstandsetzungs- und 
Wartungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die aufgeführten Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt. 
Die genannte Stellungnahme vom 19.März 2018 ist in Anlage 
6.2 aufgeführt und beantwortet worden. Auch die Stellungnah-
men des Wasser- und Schifffahrtsamtes liegen vor und wur-
den in den jeweiligen Anlagen zum Feststellungsbeschluss 
aufgeführt und beantwortet. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen 
wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen informiert 
und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzu-
bringen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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die Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Köl-
ner Chemiegürtel, große Bedeutung zu, auch auf-
grund ihres 24-stündigen Betriebes, auch in Notfäl-
len. Da dieser Standort alle grundsätzlichen Voraus-
setzungen für eine Reparaturwerft erfüllt, ist die Werft 
unverzichtbar. Dessen große Bedeutung wird auch 
von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln in 
seinen Stellungnahmen immer wieder hervorgeho-
ben. Auch das Bundesverkehrsministerium hat uns 
schriftlich ausdrücklich eine Systemrelevanz für den 
Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein zugemessen 
(Anlage 1). 
Für die weiteren Ausführungen zur Werft und ihres 
Betriebs verweisen wir auf unsere Stellungnahme 
vom 19. März 2018 sowie auf unsere Darstellungen 
im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Euroforum 
Nord, 1. Änderung, bei dem OVG NRW (Az. 7 D 
87/19.NE), das der Stadt Köln ebenfalls vorliegt. Den 
Inhalt der vorgenannten Darstellungen machen wir 
hiermit auch zum Gegenstand der heutigen Stellung-
nahme.  
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevanter 
Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schall-
technischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Betrieben, in 2019 
ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig-
keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch der Funk-
tionen des Hafens als Schutz- und Liegehafen mit den 
Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines 
Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterver-
folgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Ha-
fenmole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende 
Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfahren 
auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im ufernahen Teil 
des Änderungsbereiches zugunsten der Darstellung von Ge-
werbegebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. Damit sollen 
empfindliche Nutzungen wie Wohnnutzungen außerhalb die-
ser Bereiche im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den 
gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen westlich der 
Schiffswerft wurde damit entsprochen. 
2.2 Aktuelle Planung 
Im Änderungsbereich sollen die Voraussetzungen für 
eine gewerbliche sowie eine gemischte Nutzung aus 
Wohnen und nicht störendem Gewerbe geschaffen 
werden. Durch diese Planung ist die Schiffswerft im 
Mülheimer Hafen direkt betroffen, da damit schutzbe-
dürftige Nutzungen an den Betrieb der Werft heranrü-
cken könnten. Hierdurch können Nutzungskonflikte 
insbesondere wegen der Schallemissionen der Werft 
begründet werden.  
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme und die Befürwortung seitens der Schiffs-
werft zu dieser Anpassung werden zur Kenntnis genommen.  
 
Die Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt. Die genannte 
Stellungnahme aus 2018 liegt vor und wurde in Anlage 6.2 
aufgeführt und durch die Verwaltung beantwortet. Die Schiffs-
werft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinu-
ierlich über die aktuellen Planungen informiert. Diese Stel-
lungnahme fasst zudem den Ablauf der Abstimmungspro-

Anlage 6.3 
 
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gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Im Rahmen der vorangegangenen Offenlage aus 
2018 wurden erhebliche Bedenken geltend gemacht. 
Diese betrafen insbesondere das Heranrücken 
schutzbedürftiger Nutzungen an die bestehenden 
Gewerbebetriebe und die gewerbliche Nutzung im 
Bereich des Mülheimer Hafens und daraus resultie-
rende Lärmkonflikte. Die Einwendungen führten 
nachfolgend zu einer intensiven Prüfung der bisheri-
gen Planungsansätze und zahlreichen Diskussionen 
eines konstruktiv ausgerichteten Runder-Tisch-Ver-
fahrens. Daraufhin gab die Stadt Köln ein neues 
Lärmgutachten in Auftrag, das erstmals unter weitge-
hend gebührender Ermittlung des planungsrechtlich 
relevanten Sachverhalts und mit Einbeziehung jeden-
falls einiger der Planbetroffenen erarbeitet wurde. 
Dieses Gutachten kam trotz verbleibender Mängel 
bei seiner Erstellung zu dem Ergebnis, dass im Beur-
teilungszeitraum nachts auch wegen d
es Betriebs der 
Werft die nach TA Lärm maßgeblichen Immissions-
richtwerte eines Mischgebiets an nahezu allen unter-
suchten Immissionspunkten überschritten werden.  
 
Aus diesem Grund wurde das Planungskonzept im 
Rahmen dieser erneuten Offenlage deutlich abgeän-
dert. Es ist nunmehr ein Gewerbegebiet und Grünflä-
che im Otto-Langen-Quartier sowie im Euroforum 
West ebenfalls Gewerbegebiete vorgesehen. Hier-
durch soll der erforderliche Immissionsschutz der 
schutzbedürftigen Nutzungen sowie der weitere Be-
trieb der gewerblichen schifffahrtlichen Nutzungen im 
Hafenbereich gewährleistet werden. 
 
zesse zusammen und stellt korrekt dar, dass die Darstellun-
gen der (208. und der) 216. Änderung des Flächennutzungs-
planes reaktiv auf die Nutzungskonflikte und aktualisierten 
gutachterlichen Ergebnisse angepasst wurden.  
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1.

Anlage 6.3 
 
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/ 7 
 
Das aktuelle Planungskonzept ist damit ein Schritt in 
die richtige Richtung und wird ausdrücklich begrüßt. 
Wir bedanken uns für die erfolgte Berücksichtigung 
unserer Belange und die Abkehr von einer einseiti-
gen Ausrichtung der Planung an den Interessen von 
Investoren. 
2.3 Ermittlung der Gesamtbelastung nach TA Lärm 
Der Betrieb einer Reparaturwerft für Binnenschiffe ist 
lärmintensiv. Dies ist insbesondere durch die Arbei-
ten an den aus Metall gebauten Schiffen und durch 
die mit dem Werftbetrieb verbundenen Verkehrsbe-
wegungen zu Lande und zu Wasser begründet. Die 
Planung des Heranrückens schutzbedürftiger Nut-
zungen an einen Werftbetrieb muss das berücksichti-
gen, um spätere Nutzungskonflikte und Betriebsbe-
schränkungen zu vermeiden.  
 
Die Ermittlung der Vorbelastung i.S. der TA Lärm und 
der Geräuschbeaufschlagungen aus gewerblichen 
Quellen an den relevanten Immissionsorten des 
Plangebiets ist fehlerhaft. Auf das Plangebiet wirken 
insoweit gewerbliche Schallquellen insbesondere aus 
dem westlich gelegenen Hafenbereich mit der Werft 
und anderen Gewerbebetrieben sowie aus dem süd-
westlich gelegenen Bereich des Messe- und Veran-
staltungsgeländes der Koelnmesse GmbH ein. An 
den relevanten Immissionsorten im Plangebiet ist für 
die Beurteilung der Frage, ob relevante Immissions-
richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, der 
Lärmbeitrag dieser gewerblichen Schallquellen insge-
samt als (Gesamt-)Vorbelastung in den Blick zu neh-
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Ermittlung der der Lärmquellen wurde für alle lärmrele-
vanten Nutzungen im und am Mülheimer Hafen vorgenom-
men. Grundlage dafür waren eine umfangreiche Ortsbesichti-
gung mit Kartierung der lärmrelevanten Betriebe sowie Ab-
stimmungsgespräche mit und Abfragen bei den lärmrelevan-
ten Betrieben. 
 
Das Lärmgeschehen der KölnMesse umfasst 1.) gewerbliche 
Quellen wie Logistik, Auf- und Abbau sowie Haustechnik und 
2.) Messebedingten Mehrverkehr auf den Straßen, die den 
Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung umgeben wie die 
Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg. Die Immissionen 
zu 1.) betreffen den Änderungsbereich der 216. FNP-
Änderung nur minimal im äußersten Norden, die Immissionen 
zu 2.) wurden in einem schalltechnischen Gutachten (Stand 
11/2022) untersucht. 
 
Aufgrund der vorgenannten Abstimmungsgespräche und Ab-
fragen bei den relevanten Nutzern im Bereich des Mülheimer 
Hafens wurden im städtischen Gutachten realistische Ansätze 
für die Emissionsermittlung angesetzt. 
 
Die Fa. Heipa Boote wird von 2 Inhabern geführt ohne weitere 
Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24h-

Anlage 6.3 
 
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/ 8 
 
men. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im bisheri-
gen Planungsverfahren nicht erfolgt. Die offengeleg-
ten Planungsunterlagen enthalten zwar diverse 
schalltechnische Untersuchungen, die sich mit den 
gewerblichen Schallimmissionen aus dem Hafen- 
und dem Messebereich befassen. Tatsächlich 
scheint aber keine der Untersuchungen die jeweilige 
Gesamtbelastung ermittelt zu haben. Das Gutachten 
untersuchte insofern lediglich die Schallbelastung 
aus dem Hafenbereich und berücksichtigte nicht den 
Immissionsbeitrag der Koelnmesse. Das von der 
Koelnmesse vorgelegte Gutachten nahm hingegen 
nur die Immissionsbeiträge aus dem Messe- und Ver-
anstaltungsgelände in den Blick. Auch die weiteren 
von lnvestorenseite vorgelegten Gutachten nahmen 
keine Ermittlung der Gesamtbelastung sowohl aus 
dem Hafen- als auch dem Messebereich vor.  
 
Zudem wurde bei den Emissionsbeiträgen nur für die 
Werft realistischer Worst-Case-Ansatz ermittelt; bei 
den übrigen Gewerbebetrieben, die in das Runde-
Tisch-Verfahren nicht eingebunden gewesen sind, ist 
das unterblieben. Hier verweist die Fa. Accon im We-
sentlichen auf Rücksprachen mit dem Umweltamt 
und darauf, dass vielfach nachts kein Regelbetrieb 
erfolge. Es bleibt hingegen unklar, ob ein solcher Re-
gelbetrieb nachts zulässig wäre und daher im Rah-
men einer Schallprognose für eine städtebauliche 
Planung einzubeziehen wäre; eine die betroffenen 
Gewerbetreibenden selbst einbeziehende Sachver-
haltsermittlung erscheint nicht erfolgt zu sein. Uns ist 
aber bekannt, dass etwa die Fa. Heipa-Boote über 
Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstim-
mungsgesprächs mit den Betreibern deutlich, dass nächtlicher 
Betrieb nur in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei 
der Fa. Heipa Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne 
rechtliche Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm 
bewertet werden. 
 
Das Plangebiet der 216. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen 
aus verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. 
Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und 
Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Lie-
gestellen für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, soge-
nannte „Kegelschiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen 
wurden in der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte 
„worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der Emissionsan-
sätze gewählt (in Abstimmung mit WSA). 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 10/2019 ermit-
telten Emissionen und Immissionen geeignet, zu beurteilen, 
ob Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der 216. 
FNP-Änderung eingehalten sind oder nicht. Dies gilt auch für 
das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan-Verfah-
ren „Lindgens-Areal“ bzw. .die 208. Änderung des FNPs 
„Lindgens-Areal“.

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/ 9 
 
eine Genehmigung zum Betrieb rund um die Uhr ver-
fügt. Hier darf folglich nicht planerisch unterstellt wer-
den, dass nachts kein Regelbetrieb erfolgt. 
 
Dieses Vorgehen wird den Anforderungen an eine 
zutreffende Ermittlung der lärmrelevanten Belange 
nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass große Teile 
des Plangebiets mit Lärm aus unterschiedlichen ge-
werblichen Quellen sowohl aus dem Hafen- als auch 
aus dem Messebereich beaufschlagt wird. Hier muss 
folglich unter Heranziehung der TA Lärm eine Ge-
samtbetrachtung aller relevanter gewerblicher Quel-
len an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. 
 
Die Einhaltung aller Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm wird auf der Grundlage der bisher erfolgten 
schalltechnischen Untersuchungen nicht sicher prog-
nostiziert werden können. Wenn auch in den nachfol-
genden Bebauungsplanverfahren nur die bisher vor-
gelegten schalltechnischen Untersuchungen heran-
gezogen werden, würde sich dieser Fehler auch dort 
niederschlagen. 
2.4 Berücksichtigung von Schiffsbewegungen und liegen-
den Schiffen 
Fehlerhaft ist zudem die Berücksichtigung der von 
Schiffsbewegungen, die dem Betrieb zuzuordnen 
sind, ausgehenden Geräusche und deren Einwirkung 
auf das Plangebiet. Die für die Planung herangezo-
gene schalltechnische Untersuchung berücksichtigt 
entgegen der Ziff. 7.4 der TA Lärm nicht ausreichend 
die dem Betrieb zuzurechnenden Schiffsbewegungen 
und bewertet diese nicht nach TA Lärm. Nach dieser 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Die Berücksichtigung der Schiffsbewegungen innerhalb des 
Mülheimer Hafens ist erfolgt. Konkrete Zahlen dazu liegen 
nicht vor, es handelt sich daher im schalltechnischen Gutach-
ten der Verwaltung um eine Schätzung, die „zur sicheren 
Seite hin“ getroffen wurde. Eine Differenzierung, welche 
Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen letztlich genau der 
Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) oder anderen Zielen zuge-
ordnet werden, ist daher nicht möglich.

Anlage 6.3 
 
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Vorschrift sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebs-
grundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in 
Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entste-
hen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und 
zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden 
Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbe-
lastung zu erfassen und zu beurteilen. Die TA Lärm 
geht demnach davon aus, dass alle Geräusche, die 
durch Tätigkeiten oder Geschehensabläufe im Zu-
sammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nut-
zung einer Anlage hervorgerufen werden, als Anla-
gengeräusche zu betrachten und bewerten sind. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist der unter Inanspruchnahme des öffentli-
chen Verkehrsraums abgewickelte Zu- und Abgangs-
verkehr einer Anlage, deren Nutzung den Verkehr 
auslöst, dieser Anlage zuzurechnen, sofern er sich 
innerhalb eines räumlichen überschaubaren Bereichs 
bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist.  
 
 
Diese Verkehrsgeräusche sind damit in die Bewer-
tung nach TA Lärm einzubeziehen. Nur Verkehr, der 
nicht diesen Vorgaben entspricht, kann hinsichtlich 
seiner Schallbeiträge nach den Immissionsrichtwer-
ten der 16. BlmSchV beurteilt werden. 
 
 
Eine Begrenzung dahingehend, dass sich die TA 
Lärm ausschließlich auf Fahrzeuggeräusche auf 
Straßen und Schienenwegen bezieht, kann der Vor-
schrift nicht entnommen werden. Denn der Sinn und 
In der TA Lärm bezieht sich die Ein- und Ausfahrt auf das Be-
triebsgelände, zu der die zu betrachtende Anlage gehört, und 
auf betriebsfremde private Grundstücke. 
 
Hierzu: LAI-Hinweise zur TA Lärm Absatz 2: Berücksichtigung 
der Ein- und Ausfahrt:  
Die Ein- und Ausfahrt wird durch die Teilnahme am öffentli-
chen Verkehr begrenzt. Das Fahrzeug nimmt nicht mehr am 
öffentlichen Verkehr teil, wenn die erste Achse des Fahrzeu-
ges den öffentlichen Verkehrsweg verlassen hat. Das Fahr-
zeug nimmt am öffentlichen Verkehr teil, sobald die letzte 
Achse sich auf dem öffentlichen Verkehrsweg befindet. Unter 
Verkehrsweg ist hier die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr zu ver-
stehen, nicht der Fußweg. 
 
Die TA Lärm geht ausschließlich vom Begriff „Anlage und de-
ren zugehörige Fahrverkehre“ aus. Sie trennt nach privater 
Betriebsfläche und öffentliche Verkehrsweg. Bewegungen auf 
öffentliche Verkehrswege werden gemäß TA Lärm nach der 
16. BImSchV betrachtet. 
Die Geräusche aus dem Verkehr sind nur dann der Anlage / 
dem Betrieb zuzurechnen, wenn sich die Fahrzeuggeräusche 
deutlich von den üblichen Geräuschen des fließenden Ver-
kehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterscheiden. 
 
Hierzu: Feldhaus/Tegeder, Kommentar zur TA Lärm Sonder-
druck aus Feldhaus Bundesimmissionsschutzrecht – Kom-
mentar; Stand 2014.  
Dies ist bei der Schiffsbewegung nicht gegeben. 
 
So wird seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes Köln 
(WSA) immer wieder die Funktion des Mülheimer Hafens als

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Zweck der Norm liegt darin, sämtliche Verkehrsge-
räusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der 
Anlage entstehen und durch diesen veranlasst wer-
den, dieser zuzurechnen. Die TA Lärm 1968 enthielt 
hierfür keine Regelung, so dass diese Lücke von der 
Rechtsprechung geschlossen wurde. Nach dieser 
war der bei der Beurteilung der von Anlagen ausge-
henden Lärmeinwirkungen auch der mit ihnen typi-
scherweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu 
berücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb eines 
räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage be-
wegte und noch nicht im allgemeinen Verkehr aufge-
gangen war. 
 
Bei einer Werft besteht aber ein großer Teil des Zu- 
und Abgangsverkehrs bestimmungsgemäß aus 
Schiffsbewegungen, so wie bei einer Kfz-Werkstatt 
dieser Verkehr aus Kfz-Bewegungen besteht. Warum 
Schiffsbewegungen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm bei ei-
ner Werft nicht relevant sein sollen, Kfz-Bewegungen 
bei einer Kfz-Werkstatt aber schon, wäre nicht erklär-
lich: In beiden Konstellationen handelt es sich um 
Verkehrsgeräusche von Wasser- bzw. Straßenfahr-
zeugen, die durch den Betrieb einer stationären An-
lage veranlasst werden und bei einem ausreichenden 
räumlichen Bezug dieser auch konkret zugerechnet 
werden können.  
Maßgeblich für die Anwendung der Ziff. 7.4 Abs. 1 
TA Lärm ist damit, ob die Schiffsgeräusche auf dem 
Betriebsgrundstück bzw. bei der Ein- oder Ausfahrt 
zur bzw. von der Werft im Zusammenhang mit der 
bestimmungsgemäßen Werftnutzung stehen. Wenn 
Schutzhafen betont. Entsprechend kann es im Mülheimer Ha-
fen zu Schiffsbewegungen kommen, die der Zu- und Anfahrt 
der KSD dienen. Aus den vorgenannten Gründen wurden die 
Schiffsbewegungen im Mülheimer Hafen im städtischen Gut-
achten gemäß DIN 18005 beurteilt. 
 
Für den Werftbereich der Kölner Schiffswerft Deutz wurden 
solche Arbeiten nicht geltend gemacht, auch da die meisten 
Schiffe dort auf die Helling gezogen werden und nicht von ei-
ner Schiffsbesatzung bewohnt werden. Für die Anlegestellen 
im Betrieb des WSA für Gefahrgutschiffe (Kegelschiffe) wur-
den solche Arbeiten im schalltechnischen Gutachten der Ver-
waltung berücksichtigt. 
 
 
Bislang wurde weder von KSD noch vom Wasser- und Schiff-
fahrtsamt Köln (WSA) eine konkrete Anzahl von Schiffen ge-
nannt, die außerhalb des Werftbetriebes und außerhalb der 
Liegeplätze des WSA ankern und Reparaturarbeiten durch-
führen. Ohne eine konkrete Nennung solcher Zahlen ein-
schließlich Art der Arbeiten und Einwirkzeiten kann eine 
schalltechnische Berücksichtigung nicht erfolgen. 
 
Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren kein Zeitpunkt 
oder Umstand bekannt, im dem sich annährend so viele 
Schiffe gleichzeitig und über einen längeren Zeitpunkt im Mül-
heimer Hafen befunden hätten. Es ist bekannt, dass bei einer 
der äußerst selten Sperrungen des Rhein aufgrund eines Ha-
variefalles oder bei einem hohen Hochwasserstand Rhein-
schiffe den Mülheimer Hafen ansteuern und dort anlegen.  
Diese Ereignisse müssen aufgrund ihrer Seltenheit und ihrer 
Bewertung als Ausnahmefall in Notsituationen gemäß TA

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
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das der Fall ist, sind sie in Schalluntersuchungen ent-
sprechend zu betrachten und nach TA Lärm zu be-
werten.  
Als Betriebsgrundstück ist dabei der Teil der Erdober-
fläche zu sehen, auf dem sich die Anlage befindet, 
sowie die umliegenden Flächen, soweit sie der be-
stimmungsgemäßen Nutzung der Anlage dienen. 
Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse vor Ort 
und die Verkehrsanschauung. 
 
Der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasser-
fläche (Hafenbecken) ist zwar Bestandteil der gemäß 
§ 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten inter-
nationalen Wasserstraße „Rhein" und steht im Eigen-
tum der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ab-
grenzung eines Betriebsgrundstücks von öffentlichen 
Verkehrsflächen kommt es jedoch nicht auf die Ei-
gentumsverhältnisse an. Aus diesem Grund ist der 
Begriff des „Betriebsgrundstücks" weit im Sinne von 
Betriebsgelände auszulegen. Es ist offensichtlich, 
dass die zu reparierenden Schiffe 
ausschließlich über 
das Hafenbecken die Werft erreichen können. Die 
von den die Werft besuchenden Wasserfahrzeugen 
im Bereich des Hafens bei der Zu- und Abfahrt sowie 
der Umlegung emittierten Geräusche stehen auch im 
Zusammenhang mit der Werft, da sie durch den be-
stimmungsgemäßen Anlagenbetrieb versucht wer-
den. Sie sind damit der Anlage zuzurechnen und wie 
alle anderen Anlagengeräusche ausschließlich nach 
der TA Lärm zu ermitteln und zu beurteilen. Das Gut-
achten hat das nicht berücksichtigt, was wir bereits 
Lärm Nr. 7.1 nicht in Bauleitplan-Verfahren berücksichtigt wer-
den. Die Darstellungen der 216. FNP-Änderung widerspre-
chen auch der Schutzhafenfunktion des Mülheimer Hafens 
nicht.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
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mehrfach und auch schriftlich gerügt haben. Die Er-
mittlung der Immissionsbelastung des Plangebiets ist 
damit aber offenkundig unzureichend und fehlerhaft. 
 
Weiterhin unzureichend ist auch die Berücksichtigung 
der Schallbeiträge, die von den im Werftbereich so-
wie im weiteren Bereich des Hafens liegenden Schif-
fen ausgehen. Insoweit wird in den vorliegenden 
Schallprognosen nicht beachtet, dass es auf den im 
Hafenbereich liegenden Schiffen auch nachts zu In-
standsetzungsarbeiten kommt, die mit intensiven 
Schallemissionen verbunden sind. Hierauf war im 
Rahmen der Konsultationen des Runden Tisches 
ausdrücklich hingewiesen worden. Die Binnenschiffer 
nutzen auch ihre nächtlichen Liegezeiten im Hafen 
regelmäßig für derartige Arbeiten, für die teilweise 
auch Fremdunternehmen an Bord der Schiffe gehen. 
Es ist gerade eine der Funktionen eines Schutzha-
fens, solche Instandsetzungsarbeiten zu ermögli-
chen. Die Schallbeiträge nächtlicher Arbeiten auf den 
Schiffen müssen daher in die Schallprognose einbe-
zogen werden; hier darf nicht eine Unterlassung sol-
cher Arbeiten zur Nachtzeit unterstellt werden.  
 
Schließlich erscheint uns auch die Zahl der für die 
schalltechnische Untersuchung angenommenen 
Schiffe, die gleichzeitig im Hafen liegen, zu gering zu 
sein. Tatsächlich wird im Rahmen eines realistischen 
Wort-Case-Szenarios von bis zu 60 Schiffen im Ha-
fenbereich auszugehen sein. 
2.5 Fehlerhaftigkeit der Gutachten der ADU Cologne

Anlage 6.3 
 
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Angesichts der sich herausgestellten Unrichtigkeit 
der schalltechnischen Untersuchungen der ADU Co-
logne zum B-Plan Euroforum-Nord, 1. Änderung, sind 
wir erstaunt, dass die Stadt Köln im Rahmen der 208. 
FNP-Änderung weiterhin ein Gutachten dieses Unter-
nehmens für die Planung heranzieht. Die ADU Co-
logne wird interessengeleitet im Auftrag und gegen 
Bezahlung von Immobilieninvestoren tätig. Sie ist be-
fangen und nicht vertrauenswürdig.  
 
Die Begutachtung der ADU Cologne zum B-Plan Eu-
roforum-Nord, 1. Änderung, vom Mai 2016 ist offen-
kundig fehlerhaft, da sie hinsichtlich des Werftbe-
triebs von grundlegend unrichtigen Emissionsansät-
zen ausging und die Nachtarbeit nicht ausreichend in 
den Blick nahm, um die insbesondere nächtliche 
Lärmbeaufschlagung des Plangebiets kleinzurech-
nen. Dies ist der Stadt Köln bekannt, und wurde An-
lass zur Beauftragung einer neuen schalltechnischen 
Untersuchung durch die Fa. Accon, die sodann auf 
der Grundlage ganz anderer Emissionsansätze er-
folgte. Es erschließt sich nicht, warum gleichwohl er-
neut die fehlerhafte Begutachtung der ADU Cologne 
mit den Planungsunterlagen vorgelegt wird. 
 
Die für das Lindgens-Areal vorgelegte Untersuchung 
vom März 2016 bezieht sich hinsichtlich der Schall-
beiträge der Werft auf die Untersuchung zum Bereich 
Euroforum-Nord, 1. Änderung. Sie ist folglich ebenso 
fehlerhaft. 
Lediglich die für das Deutz-Areal vorgelegte Untersu-
chung zieht die Emissionsansätze des von der Stadt 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Im Rahmen der Aufstellung von Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplänen (VEP) wird regelhaft (und das nicht nur bei der 
Stadt Köln) auf Gutachterbüros zurückgegriffen, die von In-
vestor*innen / Vorhabenträger*innen bezahlt werden. Diese 
Gutachten werden regelmäßig von Fachbehörden innerhalb 
und außerhalb der Stadtverwaltung geprüft, um eine interes-
sengeleitete Gutachtenerstellung zu vermeiden. Dies gilt auch 
für das Büro ADU Cologne, die Verwaltung hat aufgrund der 
langjährigen Zusammenarbeit mit diesem Büro keine Zweifel 
an der fachlichen Richtigkeit der in deren Gutachten getroffe-
nen Aussagen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgetra-
gen Äußerungen zur Qualifikation des schalltechnischen Inge-
nieurbüros ADU Cologne entbehren jeglicher Grundlage. 
 
Das schalltechnische Gutachten der ADU Cologne zum Be-
bauungsplan-Verfahren „Euroforum Nord, 1.Änderung“ be-
zieht sich bezüglich der Beurteilung des Lärms der KSD auf 
eine frühere Ortsbesichtigung in Bereich der Werft mit deren 
Betriebsleiter zusammen und mit Vertreter*innen aus unter-
schiedlichen Fachbereichen der Verwaltung. Insofern war die 
Verwaltung richtigerweise davon ausgegangen, dass zum da-
maligen Zeitpunkt die Emissionsquellen und –Ansätze im Gut-
achten der ADU Cologne richtig erfasst wurden. 
 
Erst mit dem schalltechnischen Gutachten im Auftrag der Köl-
ner Schiffswerft Deutz aus 12/2017 wurden von dort weitere 
Emissionsquellen aufgezeigt. Hierauf reagierte die Verwaltung 
mit dem schalltechnischen Gutachten für den gesamten Be-
reich des Mülheimer Hafens aus 10/2019 (Büro ACCON). 
Dessen Emissionsansätze sind anhand von Orts- und Be-
triebsbesichtigungen konsensual mit den Betreibern von Be-
trieben im und am Mülheimer Hafen (Darunt
er KSD und WSA) 
festgelegt worden.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 15 
 
Köln beauftragte ACCON-Gutachten heran, unter-
lässt aber eine zutreffende Einbeziehung der Schiff-
fahrtsbewegungen im Hafenbereich sowie der von 
den liegenden Schiffen ausgehenden Schallemissio-
nen. Diese Untersuchung ist daher ebenso fehlerhaft. 
Dies dokumentiert sich bereits darin, dass etwa die 
Fa. Heipa Boote Betriebszeiten allein ausgehend 
vom aktuellen Internetangebot des Unternehmens 
angenommen werden und deren tatsächlich unbe-
schränkte Genehmigung auch zum Nachtbetrieb 
nicht berücksichtigt wird. Ein derartiges Vorgehen, 
bei dem kein realistisches Worst-Case-Szenario er-
mittelt wird, wird den Anforderungen der Rechtspre-
chung an eine Schallprognose im städtebaulichen 
Planungsverfahren offensichtlich nicht gerecht.  
Wir haben die Stadt Köln mehrfach hierauf hingewie-
sen, also werden scheinbar wissentlich erneut fehler-
hafte Ansätze herangezogen.  
Dieses Gutachten ist für die Beurteilung der Planbarkeit von 
gemischten Bauflächen bei gleichzeitiger Sicherung der Be-
triebe im und am Mülheimer Hafen im Rahmen der 216. FNP 
maßgeblich, keine der genannten früheren Lärmgutachten. 
 
Die Fa. Heipa Boote wird von 2 Inhabern geführt ohne weitere 
Angestellte. Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 24h-
Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen eines Abstim-
mungsgesprächs mit den Betreibern deutlich, dass nächtlicher 
Betrieb nur in sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten bei 
der Fa. Heipa Boote anfällt. Daher können diese Fälle ohne 
rechtliche Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA Lärm 
bewertet werden. 
 
Das Plangebiet der 216. FNP-Änderung ist durch Lärmquellen 
aus verschiedenen Teilen des Mülheimer Hafens vorbelastet. 
Dies gilt insbesondere für den Betrieb des Wasser- und 
Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA betriebenen Lie-
gestellen für Schiffe, die Gefahrgut transportieren, soge-
nannte „Kegelschiffe“. Auch für diese beiden Lärmquellen 
wurden in der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte 
„worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der Emissionsan-
sätze gewählt (in Abstimmung mit WSA). 
 
Im Übrigen werden die Emissionsansätze, Einwirkzeiten und 
das digitale Modell der schalltechnischen Untersuchung im 
Auftrag der Stadt Köln aus 2019 (Büro ACCON) bei allen ak-
tuellen schalltechnischen Untersuchungen zu den Bebau-
ungsplan-Verfahren im Bereich der 208. und 216. Änderung 
herangezogen bzw. zugrunde gelegt. Das Rechenmodell 
wurde dem schalltechnischen Ingenieurbüro ADU Cologne

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 16 
 
zur Verfügung gestellt und wird dort in die eigenen schalltech-
nischen Untersuchungen einbezogen. Anderslautende Unter-
stellungen des Beschwerdeführers sind gegenstandslos. 
2.6 Unzureichende Berücksichtigung der Systemrelevanz 
der Werft 
Im Rahmen der Planungen muss die Systemrelevanz 
der Werft für den Betrieb der Bundeswasserstraße 
Rhein insgesamt noch stärker berücksichtigt werden. 
Diese Systemrelevanz hatte das Bundesverkehrsmi-
nisterium in einem Schreiben vom 26. März 2020 
ausdrücklich anerkannt (Anlage 1).  
 
Insoweit fehlt in den Planungsunterlagen weiterhin 
eine fundierte Auseinandersetzung damit, welche 
Folgen die beabsichtigte Darstellung von Mischgebie-
ten und das damit ermöglichte Heranrücken von 
Wohnbebauung im Umfeld des Hafens für die Schiff-
fahrt haben wird. Die damit einhergehenden Konflikte 
werden in der Begründungsunterlage lediglich ange-
deutet: 
„Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werft-
betrieb Kölner Schiffswerft Deutz mit stark Lärm emit-
tierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den er-
forderlichen Sicherheitsabständen zu den Kegel-
schiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nutzung 
zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante des Ände-
rungsbereichs auswirken können. Die Schiffswerft 
hat eine Genehmigung als 24 h-Betrieb und stellt 
eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem 
Rhein - unter anderem bei Havarie -bereit". 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
 
Die Systemrelevanz der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und 
der Schutzhafenfunktion einschließlich der Liegeplätze für so-
genannte Kegelschiffe wird von der Verwaltung deutlich wahr-
genommen. Das Ergebnis des Werkstatt-Verfahrens Mülhei-
mer Südens, gemischte Wohnbauflächen mit Wohnfunktionen 
bis an den Auenweg bzw. westlich der Hafenstraße zu pla-
nen, sollte im Rahmen der 208. FNP-Änderung „Lindgens-
Areal“ und der 216. FNP-Änderung „Mülheimer Süden“ veran-
kert werden. Als Reaktion auf den Normenkontrollantrag ge-
gen den Bebauungsplan „Euroforum Nord, 1. Änderung“ hat 
die Verwaltung, basierend auf dem von ihr beauftragten Lärm-
gutachten (Büro ACCON, 2019), die Inhalte der beiden vorge-
nannten FNP-Änderungsverfahren überprüft und angepasst. 
So wurde in den Bereichen der Plangebiete „Euroforum 
West“, „Otto-Langen-Quartier“ und „Lindgens-Areal“ ge-
mischte Baufläche zugunsten Gewerbefläche zurückgenom-
men. Weiterhin wurden die Bereiche im und am Hafen, die 
hafenaffine Nutzungen beherbergen, als Sondergebiet Hafen 
ausgewiesen anstelle von Grünfläche wie bisher. Diese An-
passungen zeigen deutlich, dass die Verwaltung die Siche-
rung der Hafennutzungen einschließlich des Werftbetriebes 
sehr ernst nimmt. 
 
 
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Schiffs-
werft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinu-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 17 
 
Konkrete Beschreibungen der möglichen Auswirkun-
gen der zukünftigen Wohnbebauung und des Schutz-
anspruchs der Wohnbevölkerung fehlen indes voll-
ständig. Insoweit sind aber folgende Aspekte rele-
vant:  
 
Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, 
die einem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach 
der revidierten Rheinschifffahrtsakte genießt. Zu de-
ren Grundprinzipien gehört die Freiheit der Schiff-
fahrt. Dieses erfordert, Behinderungen der Schifffahrt 
zu vermeiden oder zumindest möglichst gering zu 
halten. Hierzu gehören auch Behinderungen durch 
Einschränkungen der Verfügbarkeit der Anlagen der 
Schifffahrtsstraße. Den Vertragsstaaten, zu denen 
auch Deutschland gehört, ist es auch untersagt, der 
freien Schifffahrt Hindernisse gleich welcher Art ent-
gegenzusetzen.  
 
Der Mülheimer Hafen ist Teil des von der Rheinschiff-
fahrtsakte errichteten Regimes. Er ist insbesondere 
als Schutzhafen angelegt, um der Schifffahrt bei 
Hochwasser und Eisgang Sicherheit zu gewähren. 
Gleichzeitig dient er als Liegeplatz zur Einhaltung der 
vorgeschriebenen Ruhezeiten der Schiffer. Die Ver-
tragsstaaten sind zum Vorhalten dieser Einrichtungen 
verpflichtet, da ihr Fehlen die Schifffahrt behindern 
würde.  
 
Unverzichtbarer Bestandteil des Schutzhafens ist 
aber die Werft. Hier werden vielfältige Instandset-
zungsarbeiten an den Schiffen der Binnenschifffahrt 
ierlich über die aktuellen Planungen informiert. Dem Wider-
spruch wird jedoch nicht entsprochen. Die in der Stellung-
nahme aufgeführten Sachverhalte sind der Verwaltung be-
kannt und ausreichend berücksichtigt.  
 
Weiteres zum Thema allgemeiner Rücksichtnahme auf die 
Belange der Schiffswerft siehe Stellungnahme der Verwaltung 
Nr. 2.1 und 2.2.  
 
 
Die Verwaltung befindet sich seit vielen Jahren und bis heute 
in Kontakt und in Abstimmung mit den Betreibern von Nutzun-
gen im und am Mülheimer Hafen. Die Inhalte der 216. FNP-
Änderung sind gleichzeitig die Grundlage zur Weiterentwick-
lung von mindergenutzten Flächen entlang des Mülheimer 
Hafens und der Sicherung der Hafennutzungen bzw. deren 
Betriebe. Diese Veränderung bedeutet für alle Seiten eine 
Kompromissbereitschaft gemäß dem Gebot der gegenseitigen 
Rücksichtnahme analog der TA Lärm. Die Verwaltung be-
trachtet die Berücksichtigung der Belange der KSD und wei-
tere Betriebe im Hafen als auskömmlich und die Planung der 
216. FNP-Änderung als ausgewogen. Die daraus zu entwi-
ckelnden Bebauungspläne können unter Abwägung aller Be-
lange im Bereich Mülheimer Süden rechtssicher entwickelt 
werden.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 18 
 
durchgeführt und bei Havarien Unterstützung geleis-
tet. Dazu gehören etwa auch Instandsetzungsarbei-
ten an Tankschiffen, für die aufgrund des Europäi-
sches Übereinkommens über die internationale Be-
förderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwas-
serstraßen (ADN-Übereinkommen) besondere Anfor-
derungen gelten. Die Werft ist auf Instandsetzungsar-
beiten bei Gefahrguttransportschiffen spezialisiert. 
Ihre Funktionen sind im nordrhein-westfälischen 
Rheinabschnitt und weit darüber hinaus einzigartig. 
Sie ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Bin-
nenschifffahrt. Ginge sie verloren, wäre die Schiff-
fahrt ernstlich behindert und gestört. Namentlich gilt 
dies für Havariefälle, für die es dann in einem Um-
kreis von mehreren Hundert Kilometern keine Repa-
ratureinrichtung mehr geben würde.  
 
Durch die Planung und der dadurch hervorgerufenen 
Konfliktsituationen kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Betrieb der Werft durch immissions-
schutzrechtliche Maßnahmen eingeschränkt bzw. un-
möglich wird. Der Werftbetrieb ist auch unter Zugrun-
delegung des Stands der Technik mit erheblichen 
Lärmemissionen und einem Tag und Nachtbetrieb 
verbunden. Rückt Wohnbebauung zu nah an die 
Werft heran, kann dies mit den Schutzansprüchen 
der Wohnbevölkerung kollidieren.  
Auseinandersetzungen dazu, wie sich das Einhalten 
von Lärmorientierungswerten zu den Prognosen ei-
nes zukünftig eher zunehmenden Schifffahrtsver-
kehrs verhält, fehlen bisher aber vollständig. Gerade 
mit Blick auf den prognostizierten Zuwachs des 
Schiffsverkehrsaufkommens auf dem Rhein muss die

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 19 
 
Systemrelevanz der Werft in der Planung stärker Be-
rücksichtigung finden. Denn der Mülheimer Hafen 
und die Werft werden zukünftig eher noch stärker in 
Anspruch genommen. 
2.7 Verkehr 
Im Normenkontrollverfahren bei dem OVG NRW (Az. 
7 D 87/19.NE) rügten wir bekanntlich eine unzu-
reichende Ermittlung der Auswirkungen der Planung 
auf die verkehrliche Situation im Mülheimer Süden, 
der auch wegen des Messegeländes bereits starken 
Belastungen ausgesetzt ist. An diesen Rügen halten 
wir fest und verweisen auch bei dieser Planung da-
rauf. Auch den aktuell ausgelegten Unterlagen ist 
nicht zu entnehmen, dass hier eine sorgfältige Ermitt-
lung der zukünftigen Verkehrsbelastungen und eine 
Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist. Die Verkehrs-
untersuchung datiert vom 23. April 2015 und ist somit 
inzwischen mehr als sechs Jahre alt.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Unter anderem im Rahmen des in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanes „Lindgens-Areal“ wurde eine umfassende 
Verkehrsuntersuchung erstellt (Stand 08/2022), die auch un-
terschiedliche Messeverkehre berücksichtigt. 
 
Weiteres zum Thema Verkehr und Verkehrsuntersuchung 
siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.3, 2.4 und 2.5.  
2.8 Anhang: 
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft 
und Energie an die Kölner Schiffswerft Deutz: 
Schutz der Binnenschifffahrt der Schifffahrtseinrich-
tungen am Rhein 
Es ist sehr bedauerlich, dass sich Ihre Situation nach 
dem Gespräch im letzten Jahr in Kalkar auf der Bin-
nenschifffahrtsmesse nicht verbessert hat.  
 
Gerade in der jetzigen Zeit, die aufgrund der COVID-
19-Pandemie durch gesamtwirtschaftliche Schwierig-
keiten gekennzeichnet ist und vor dem Hintergrund, 
dass die Binnenschifffahrt heute noch mehr als vor 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
 
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1 
und 2.2.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 20 
 
der Pandemie ein wichtiger Partner zur Sicherstel-
lung der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger 
darstellt, ist dessen Verlässlichkeit von immenser Be-
deutung. Diese Verlässlichkeit stellen Sie mit Ihrer 
Reparaturwerft sicher. Auch Ihrem Betrieb kommt da-
mit heute mehr denn je eine systemrelevante Bedeu-
tung zu.  
 
Da auch der Hafen Mühlheim von den städtebauli-
chen Planungen betroffen ist, haben wir Ihr Schrei-
ben an das zuständige Bundesministerium für Ver-
kehr und Digitale Infrastruktur mit der Bitte um Über-
nahme weitergeleitet. Das Bundesverkehrsministe-
rium ist die für die WSV zuständige oberste Bundes-
behörde. Dort sollte man ein Eigeninteresse daran 
haben, im Mühlheimer Hafen zu einer sachdienlichen 
Lösung zu kommen. 
2.9 Zusammenfassung 
Das aktuelle Planungskonzept nimmt in begrüßens-
werter Weise Rücksicht auf die berechtigten Belange 
der Schiffswerft. Es verbleiben allerdings weiterhin 
beachtliche Mängel bei der Ermittlung der relevanten 
Belange sowie der Lärm- und Verkehrsbelastung des 
Plangebiets sowie der umliegenden Bereiche. Dies 
lässt weiterhin befürchten, dass unsere rechtlich ge-
schützten Interessen nicht ausreichend gewürdigt 
werden.  
 
Die Untersuchungen sollten zu den Aspekten Lärm 
und Verkehr ergänzt werden und die Belange der 
Binnenschifffahrt stärker betrachtet werden. Ent-
scheidend wird es zudem darauf ankommen, dass 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 2.1 bis 2.8.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 21 
 
bei der nachfolgenden Aufstellung der Bebauungs-
pläne ausreichende immissionsschützende Festset-
zungen getroffen werden. So wird etwa darauf zu 
achten sein, dass schutzbedürftige Nutzungen erst 
aufgenommen werden dürfen, wenn die zur Vermei-
dung von Lärmkonflikten konzipierte gewerbliche Rie-
gelbebauung tatsächlich errichtet wurde. Deren Er-
halt muss zudem dauerhaft gesichert sein. Die Stadt 
Köln verfolgt insgesamt ein anspruchsvolles Pla-
nungskonzept, das sich auch in der Zukunft bewäh-
ren muss. Wir sind bereit, hieran weiterhin im Geiste 
einer guten Nachbarschaft mitzuwirken. 
3 
3.1 
Allgemein 
Im Bereich des "Euroforum West" wurden wir vertrag-
lich von der Stadt Köln zur Herstellung einer Wege- 
und Grünflächenverbindung zwischen den südlich 
angrenzenden Flächen im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes 68460/07, 1. Änderung und dem Au-
enweg verpflichtet. Der derzeit vorliegende Entwurf 
sieht Abweichungen von dem bisher verfolgten und 
vertraglich vereinbarten Plankonzept vor. 
 
Spätestens seit der Durchführung des Werkstattver-
fahrens (2013) bestand das Ziel, im Planbereich eine 
gemischte Nutzung planerisch zu ermöglichen. Ende 
2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss für 
unsere Grundstücke das Verfahren zur Aufstellung 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzu-
leiten. Auch hier war das Planungsziel, die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für ein neues Stadt-
quartier mit gemischter Nutzung aus Wohnen, Büro 
und Dienstleistungen zu schaffen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die 216. FNP-Änderung stellt die Grundlage dar für zwei Pla-
nungsziele: zum einen der Umsetzung der Ergebnisse aus 
dem Werkstatt-Verfahren zur Entwicklung gemischter Quar-
tiere auf der Landseite am Mülheimer Hafen und 
zum anderen 
zur Sicherung der Betriebe im und am Mülheimer Hafen. Be-
reits in den Gesprächen im Rahmen des Werkstatt-Verfah-
rens mit allen Beteiligten und Anliegern wurde seitens der 
Verwaltung deutlich gemacht, dass auch die Sicherung der 
hafenaffinen Betriebe ein Planungsziel sei. Im Rahmen des 
Werkstatt-Verfahrens wurde seitens der Verwaltung auf den 
absehbaren Lärmkonflikt zwischen Hafenbetrieben, insbeson-
dere der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) und einer heranrü-
ckenden Wohnnutzung hingewiesen. 
 
 
Immanenter Teil von Planungsverfahren ist es, Planungs-
grundlagen gutachterlich zu erfassen und bei der Erkenntnis 
daraus, dass planerische Konflikte entstehen, diese durch 
eine Anpassung der Planungsinhalte so zu lösen, dass alle

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Entsprechend der mit dem Bebauungsplanentwurf für 
das Euroforum West verfolgten Ziele beabsichtigte 
der Flächennutzungsplan dort zumindest teilweise 
eine gemischte Baufläche darzustellen. Das dem Be-
bauungsplan zugrundeliegende Konzept sollte auf 
mögliche Immissionskonflikte reagieren. 
 
Der aktuelle Planentwurf sieht im nördlichen Bereich 
entlang des Auenweg eine ausgedehnte Grünfläche 
vor. Im östlichen Bereich ist eine Fläche für eine 
Schule geplant. Die verbleibenden Flächen sollen als 
Gewerbegebiet dargestellt werden. Die Planung hat 
erhebliche Einschränkungen der Ausnutzbarkeit un-
serer Flächen zur Folge. Die nach den bisherigen 
Planentwürfen zulässige Nutzungsart wird durch die 
aktuelle Planung erheblich eingeschränkt. Die ge-
plante Wohnbebauung als Bestandteil der bisher an-
gestrebten gemischten Nutzung kann aus der im 
Rahmen der offengelegten Planunterlagen vorgese-
henen Darstellung als Gewerbegebiet nicht mehr ent-
wickelt werden. 
 
Die Begründung beschreibt dies sowie, dass nord-
westlich unserer Flächen die Nutzungen im Mülhei-
mer Hafen läge. Für die ebenfalls nordwestlich gele-
genen Flächen der Schiffswerft wird in der Planbe-
gründung eine "hafenaffine Nutzung" beschrieben, 
"die in absehbarer Zeit nicht verlagert werden 
könne". Wesentlicher Bestandteil des Hafens sei der 
Werftbetrieb der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) mit 
stark emittierenden Nutzungen, die sich zusammen 
mit den erforderlichen Sicherheitsabständen zu den 
Beteiligten im Sinne einer Abwägung von berechtigten Inte-
ressen untereinander mit den erkannten Rahmenbedingungen 
umgehen können. 
 
 
Aufgrund von Abstimmungsgesprächen, beispielsweise im 
Runden Tisch Mülheimer Süden kam die Verwaltung zu der 
Erkenntnis, dass es einer umfassenden schalltechnischen Un-
tersuchung aller emittierenden Betriebe und Einrichtung im 
Mülheimer Hafen bedarf, um einen erkennbaren Lärmkonflikt 
darauf aufbauend lösen zu können.  
Auf der Grundlage des von der Stadt Köln beauftragten Lärm-
gutachtens (Büro ACCON, 10/2019) kam die Verwaltung zu 
der Erkenntnis, dass die vom Stadtentwicklungsausschuss 
beschlossenen Planungsziele für die Teilbereiche Euroforum 
West, Otto-Langen-Quartier und Lindgens-
Areal innerhalb des 
Änderungsbereiches der 216. FNP-Änderungen angepasst 
werden müssen, um einen Lärmkonflikt mit den Hafennutzern, 
insbesondere der KSD, bewältigen zu können. Dabei ist der 
Bereich des Euroforum West aufgrund seiner großen Nähe 
zur KSD von dieser Planungsanpassung besonders betroffen. 
Die Normenkontrollklage der KSD gegen den Bebauungsplan 
„Euroforum Nord, 1. Änderung“ zeigt, dass eine Bebauungs-
plan „Euroforum West“ mit dem ursprünglichen Planungsziel 
eines gemischten Quartiers bis an den Auenweg sehr wahr-
scheinlich ebenfalls Gegenstand einer Kontrollklage gewor-
den wäre. Insofern war die Verwaltung gehalten, hier eine An-
passung der Planungsziele vorzunehmen.  
 
 
Die Überschreitungen des nächtlichen Immissionsrichtwerten 
im Euroforum West und den anderen Teilgebieten, wie sie im

Anlage 6.3 
 
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Kegelschiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nut-
zung zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante des 
Änderungsbereichs 
auswirken könne. Wörtlich wird sodann ausgeführt: 
 
„Die Schiffswerft hat eine Genehmigung als 24-Stun-
den-Betrieb und stellt eine wichtige Infrastruktur für 
die Schifffahrt auf dem Rhein - unter anderem bei 
Havarie - bereit.“ 
 
Dieser aktuelle Meinungswandel in der städtebauli-
chen Bewertung wird in der aktuellen Begründung 
wie folgt kommentiert: 
 
„Im Rahmen beider Beteiligungsprozesse gingen Be-
denken ein, welche vor allem hinsichtlich heranrü-
ckender Wohnnutzung und daraus resultierender 
Verkehrs- bzw. Lärmkonflikte mögliche Einschrän-
kungen für vorhandene Betriebe befürchten, unter 
anderem für die Schiffswerft und die KölnMesse. Die 
eingebrachten Anregungen lösten eine intensive Prü-
fung der Planungen und neue gutachterliche Unter-
suchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichti-
gung und Klärung der Konflikte herbeizuführen. Ins-
gesamt führten ausführliche Abstimmungen zu einer 
teilweise angepassten Darstellung und Überarbeitung 
des Umweltberichts und der Plandarstellung. Mit den 
sich hieraus ergebenden Planunterlagen wird die er-
neute Offenlage durchgeführt.“ 
 
Bezogen auf unsere Grundstücke enthält der Flä-
chennutzungsplan folgende Auswertungen der einge-
reichten Schallgutachten: 
von der Verwaltung beauftragten Gutachten festgestellt wur-
den, sind aufgrund ihrer Höhe so erheblich, dass dieser Be-
lang als ausreichend bewertet wurde, die beschriebene An-
passung der Planungsinhalte im Rahmen der 216. FNP-
Änderung zu begründen und zu rechtfertigen. Ein Festhalten 
an der ursprünglichen Planung hätte mit großer Sicherheit 
später zu massiven Beschwerden zukünftiger Anwohner ge-
führt mit der Folge von Anordnungen zur Einstellung von be-
triebsnotwendigen Tätigkeiten bei der KSD. Mit der möglichen 
Folge, dass der Betrieb an dieser Stelle nicht mehr hätte exis-
tieren können. Eine Betriebsverlagerung der KSD war im Köl-
ner Stadtgebiet nicht möglich und nicht gewünscht.

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Die Auswirkungen des Gewerbelärms der KöInMesse 
wurden in einem Gutachten von August 2020 ermit-
telt. Einer der betrachteten Immissionsorte liegt im 
südlichsten Teil des Grundstücks unserer Mandantin. 
Hier wird der Immissionsrichtwert für eine gemischte 
Baufläche im Nachtzeitraum um bis zu 3dB über-
schritten. Im nördlich angrenzenden Bereich des 
Plangebietes "Euroforum West" wird der Immissions-
richtwert im Nachtzeitraum dagegen deutlich unter-
schritten. 
 
Bezogen auf die Immissionen aus Gewerbelärm des 
Mülheimer Hafens wird auf die "Schalltechnische Un-
tersuchung zum Gewerbe- und Schiffsverkehrslärm 
im Mülheimer Hafen (10/2019)" verwiesen. Als Er-
gebnis wird mitgeteilt, dass an allen Immissionsorten 
der Immissionsrichtwert für eine gemischte Baufläche 
am Tag eingehalten wird. In der Nacht wird der Im-
missionsrichtwert für eine gemischte Baufläche an 
zwei Immissionsorten eingehalten, an allen anderen 
Immissionsort überschritten. Die Überschreitungen 
liegen zwischen 2 und 11 dB(A). An 7 10 liegen die 
Überschreitungen deutlich über 5dB (A). 
 
Insgesamt lässt sich daher Folgendes feststellen: 
Bis zum Jahre 2018 verfolgte die Stadt Köln für die 
Grundstücke unserer Mandantin die Entwicklung ei-
ner gemischten Baufläche mit einem deutlichen 
Wohnanteil. Auf die schalltechnische Situation sollte 
baulich und durch eine entsprechende Flächenzuord-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 25 
 
nung reagiert werden. Die entsprechenden Regelun-
gen sollten im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
erfolgen. 
 
Ausschließlicher Grund für die nunmehr angedachte 
Planänderung ist die Einschätzung der Immissionssi-
tuation unter anderem auf den Grundstücken unserer 
Mandantin zur Nachtzeit. Wie sich schon aus der Be-
kanntmachung der erneuten Offenlage des Entwurfs 
der 216. Änderung des Flächennutzungsplanes 
ergibt, verfolgt die Stadt Köln weiterhin die Entwick-
lung der von der Planänderung betroffenen Flächen 
zu einem belebten Stadtquartier. An der Darstellung 
einer gemischten Baufläche sieht sich die Stadt Köln 
allein durch ihre Bewertung der schalltechnischen Si-
tuation gehindert. Diese Bewertung ist der einzige in 
den Planunterlagen mitgeteilte Grund für die Abkehr 
der Stadt Köln von der bisherigen Planung. 
3.2 Rechtliche Bewertung 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffent-
lichen und privaten Belange gegeneinander und un-
tereinander gerecht abzuwägen. Im Hinblick auf die 
mit dem vorliegenden Planentwurf verbundene we-
sentliche Änderung der städtebaulichen Zielsetzun-
gen bedarf es hierfür einer tragfähigen Begründung. 
Eine sachgerechte Abwägung setzt voraus, dass die 
der Abwägung zugrundeliegenden Tatsachen zutref-
fend und vollständig erfasst und bewertet werden, 
nur so ist eine sachgerechte Gewichtung und ge-
rechte Abwägung der Belange gegeneinander und 
untereinander möglich. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Bereiche, die im Bereich „Euroforum West“ eine Einhal-
tung des Immissionsrichwertes nachts für ein Mischgebiet auf-
weisen, sind nicht ausreichend für eine qualifizierte Wohnnut-
zung. Dieser Bereich ist zudem durch tieffrequente Geräu-
sche aus dem Nachtbetrieb der Discothek Bootshaus lärmvor-
belastet, die bekanntermaßen nur schwer abschirmbar sind. 
 
 
Der Verwaltung liegen Anzeigen der Kölner Schiffswerft über 
den genehmigten Betrieb für die werfttypischen Tätigkeiten an 
sechs Arbeitstagen die Woche über 24 h vor  Diese wurden 
dem Einwender bereits frühzeitig zur Einsichtnahme gestellt.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 26 
 
Eine Beeinflussung unserer Grundstücke in lärmtech-
nischer Hinsicht erfolgt durch die südlich angrenzen-
den Flächen der KölnMesse und durch den Betrieb 
der Schiffswerft. Die sonstigen Nutzungen im Umfeld 
stehen der Beibehaltung der ursprünglichen Zielset-
zung und der Darstellung einer gemischten Bauflä-
che nicht entgegen. Immissionskonflikte können 
durch entsprechende Maßnahmen, wie Grundrissori-
entierungen und Festlegungen zur Gebäudekörpern 
ohne weiteres ausgeschlossen werden. 
 
Soweit es um die Beeinflussung durch die südlich an-
grenzenden Flächen der KölnMesse geht, steht die 
gutachterlich prognostizierte Pegelüberschreitung um 
bis zu 3dB(A) im südlichsten Teil unseres Grundstü-
ckes der Entwicklung 
einer gemischten Baufläche auf 
dem gesamten Grundstück erkennbar nicht entge-
gen. Auch hier ist eine Lösung durch Grundrissorien-
tierung und gegebenenfalls durch einen Ausschluss 
von Wohnnutzungen auf den unmittelbar an die 
Messe angrenzenden Flächen ohne weiteres mög-
lich. 
 
Die Tragfähigkeit der Entscheidung im Flächennut-
zungsplanentwurf, zugunsten einer ausschließlich 
gewerblichen Nutzung auf eine gemischte Nutzungs-
möglichkeit für die Grundstücke im Bereich Eurofo-
rum West zu verzichten, hängt daher ausschließlich 
von der Bewertung der Immissionen von der Kölner 
Schiffswerft ab. 
 
In diesem Zusammenhang beruft sich die Begrün-
dung auf die gutachterliche Stellungnahme zu der zu 
Weiterhin liegt der Verwaltung eine Anzeige zur Ertüchtigung 
des Stevendocks vor. 
 
 
Damit ist der Betrieb in seiner heutigen Form und wie in der 
schalltechnischen Untersuchung angesetzt, als genehmigt zu 
betrachten. Hierzu bestanden / bestehen weder bei der früher 
zuständigen Bezirksregierung Köln noch bei der heute zustän-
digen Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Köln im 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt Zweifel.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 27 
 
erwartenden Geräuschsituation durch die gewerbli-
chen Tätigkeiten sowie den Schiffsverkehr im Mülhei-
mer Hafen an den östlich gelegenen Neubauvorha-
ben im Rahmen der 208. und 216. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes der accon Environmental Con-
sultants vom 15.10.2019. 
 
Die Annahmen des Gutachters über die mit dem Be-
trieb der Schiffswerft verbundenen Geräuschimmissi-
onen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben ih-
res Betreibers sowie auf der auch in der Begründung 
mitgeteilten Ausnahme, dass die von dem Betreiber 
der Schiffswerft dargestellte Betriebsweise als 24-
Stunden-Betrieb genehmigt und genehmigungskon-
form ausgeübt wird. 
 
Auf dieser Grundlage hat der Gutachter accon unter 
anderem im Bereich Euroforum West Gebäudelärm-
karten erstellt. Aus den Lärmkarten ergibt sich, dass 
am Tag die Beurteilungspegel für Mischgebiete an al-
len untersuchten Immissionsort nicht nur eingehalten 
werden, sondern so deutlich unterschritten werden, 
dass bis auf wenige Ausnahmen am Tag selbst die 
für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte einge-
halten werden können. Erwartungsgemäß zeigen die 
Lärmkarten für die Nachtzeit eine zum Teil deutliche 
Überschreitung der für Mischgebiete geltenden Beur-
teilungspegel auf. Dies betrifft im Wesentlichen die 
ungeschützten nördlichen, westlichen und östlichen 
Fassaden. Die südlichen Fassaden, die in die Innen-
höfe orientierten Fassaden oder die durch andere

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 28 
 
Gebäude abgeschirmten Fassaden weisen demge-
genüber durchgehend Beurteilungspegel auf, die 
auch in einem Mischgebiet zulässig sind. 
 
Daraus lässt sich ableiten, dass die festgestellte Im-
missionssituation gerade auch für den Bereich des 
Euroforum West ohne weiteres lärmschutzorientierte 
Wohnanteile zulässt, bei denen die Anforderungen 
an gesunde Wohnverhältnisse nicht infrage gestellt 
werden. 
 
Die im Gutachten der accon Environmental Consul-
tants prognostizierten Beurteilungspegel beruhen al-
lerdings auf zwei wesentlichen fehlerhaften Annah-
men. Zum einen geht das Gutachten, entsprechend 
den Angaben des Betreibers, davon aus, dass die 
Schiffswerft über immissionsschutzrechtliche Geneh-
migungen für einen 24- Stunden-
Betrieb verfügt. Zum 
anderen unterstellt das Gutachten, das die von dem 
Betreiber mitgeteilten lärmintensiven Tätigkeiten 
überhaupt genehmigt sind. Dies wurde nicht geprüft. 
 
Die Schiffswerft ist eine nach dem BImSchG geneh-
migungsbedürftige Anlage. Zuständige Genehmi-
gung- und Überwachungsbehörde ist die Stadt Köln. 
Offenbar hat auch die Stadt Köln die Frage, in wel-
chem Umfang die Werft über eine gültige Genehmi-
gung verfügt, nicht abschließend geprüft. Dies stellt 
im vorliegenden Kontext einen Abwägungsausfall 
dar, der schon für sich genommen zur Unwirksamkeit 
der Flächennutzungsplan Änderung führen müsste.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 29 
 
Wir haben Einsicht in die bei der Stadt Köln sowohl 
beim Umweltamt als auch beim Bauamt verfügbaren 
Unterlagen genommen. Eine Auswertung der bei der 
Stadt Köln verfügbaren Unterlagen hat ergeben, dass 
erhebliche Bedenken gegen das Vorliegen überhaupt 
einer gültigen immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gung der Schiffswerft bestehen. 
 
Bereits mit Schreiben vom 14. 01.2020 haben wir 
ausführlich zu der Genehmigungslage Stellung-
nahme eingereicht. Diese setzt sich eingehend mit 
den Emissionsquellen auseinander, die der Kölner 
Schiffswerft Deutz zugeschrieben werden und die im 
Gutachten der accon als Teil des 24h-Betriebes be-
rücksichtigt worden sind. Die Akteneinsicht bestä-
tigte, dass die vom Gutachter als besonders Pegel-
bestimmend eingestuften Reinigungs- und Strahlar-
beiten - jedenfalls in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 
Uhr - nicht genehmigt sind. Ebenso wenig ist für das 
im Jahr 1997 erworbene Stevendock eine Genehmi-
gungsunterlage vorhanden. 
 
Wie wir in dem Schreiben vom 14. 01.2021 ausge-
führt haben, liegt für die Tätigkeit der Kölner Schiffs-
werft Deutz, die Betreiberin der Reparaturwerft ist, 
weder eine gewerberechtliche noch eine immissions-
schutzrechtliche Anlagen- und Betriebsgenehmigung 
vor. 
 
Ein zu Beginn des letzten Jahrhunderts für die Hel-
linganlage der Gebrüder Sachsenberg AG erteilter 
Erlaubnisschein Nr. 3667 ist nach dem 2. Weltkrieg

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 30 
 
von der Schiffswerft Ewald Berninghaus übernom-
men worden. Diese Hellinganlage hat die Köln-Deut-
zer Werft GmbH & Co. KG im Zuge eines Konkurs-
verfahrens über die Schiffswerft Berninghaus erwor-
ben. Dementsprechend ist der Erlaubnisschein von 
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dieses 
Unternehmen und nicht etwa auf die Kölner Schiffs-
werft Deutz GmbH & Co. KG übertragen worden. Das 
zuletzt genannte Unternehmen beruft sich hinsichtlich 
der Zulässigkeit "sämtliche Arbeiten mit allen verfüg-
baren Gerätschaften an den sechs Werktagen der 
Woche rund um die Uhr, also von Montagmorgen 0 
Uhr bis Samstagabend 24 Uhr, durchführen zu dür-
fen", lediglich auf einen in einem Anzeigeverfahren 
nach § 15 BImSchG ergangenen Bescheid des Um-
weltamts der Stadt Köln vom 23. 05.2019. Entgegen 
der Behauptung der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH 
& Co. KG handelt es sich bei einem derartigen Be-
scheid allerdings nicht um eine "Genehmigungsunter-
lage". Die behördliche Bestätigung einer Anzeige 
nach § 16 BImSchG entfaltet nicht die Wirkung einer 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Sie ent-
faltet lediglich eine Duldungswirkung für solche Ände-
rungen einer bereits genehmigten Anlage, die für sich 
genommen keiner immissionsschutzrechtlichen Ge-
nehmigung bedürfen, weil sie nicht als wesentliche 
Änderung im Sinne des § 16 BImSchG anzusehen 
sind. Eine derartige "Grundgenehmigung" existiert al-
lerdings weder nach den gewerberechtlichen Bestim-
mungen, noch ist sie unter der Geltung des Bun-
desimmissionsschutzgesetzes erteilt worden. Wie in 
dem Schreiben vom 14.01.2020 dargelegt, bewirken 
die immissionsschutzrechtlichen Anzeigen vom 18.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 31 
 
08. 1992 und vom 03.04.2006 ebenfalls keine Legali-
sierung der Altanlage. Hierzu hatten wir auf das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.1977 
(BVerwGE 55, 118 ff) verwiesen. 
 
Wesentlich ist auch, dass keinerlei Dokumentation 
vorliegt, der sich hinreichend präzise entnehmen 
lässt, welche Betriebseinrichtungen an dem Standort 
der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. KG über-
haupt betrieben werden dürfen. Soweit in der An-
zeige vom 18. 08. 1992 die Betriebseinheit Nr. l 
"Schiffswerft" bestehend aus "Helling und Kaianlage'" 
benannt wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass 
die Erlaubnis für den Betrieb der Helling eben gerade 
nicht auf die Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. 
KG übergegangen ist, sondern auf die Köln Deutzer 
Werft GmbH & Co. KG, die diese Helling allerdings 
gar nicht mehr betreibt. Des Weiteren ist nochmals 
darauf hinzuweisen, dass das Hochdruckreinigungs-
gerät, das in dem Gutachten der accon vom 15. 
10.2019 als eine der wesentlichen Immissionsquellen 
in Bezug genommen wurde, in der Dokumentation zu 
den Anzeigeunterlagen an keiner Stelle erwähnt ist. 
Ebenso wenig wird dieses technische Gerät in der 
Betriebsbeschreibung zur Anzeige vom 03. 04.2006 
erwähnt. 
 
Jedenfalls nicht genehmigt sind nach diesseitiger 
Überzeugung die vom Gutachter als besonders pe-
gelbestimmend eingestuften Reinigungsarbeiten in 
der Nachtzeit sowie das im Jahr 1997 erworbene 
Stevendock. Darüber hinaus ist die Werft aufgrund 
der bestehenden Genehmigungssituation verpflichtet,

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
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/ 32 
 
lärmintensive Tätigkeiten ausschließlich innerhalb der 
Werkhalle durchzuführen. Tätigkeiten, die in der 
Werft überhaupt nicht bzw. nicht außerhalb der Werk-
halle genehmigt sind, können auch nicht Gegenstand 
der vom Entwurf des Flächennutzungsplanes unter-
stellten 24-Stunden-Genehmigung sein. Wie sich aus 
den Darstellungen des Gutachters accon ergibt, stel-
len der Einsatz des Stevendocks, insbesondere aber 
die vom Gutachter unterstellte nächtliche Reinigung 
die für die Immissionen der Werft in der Nachtzeit pe-
gelbestimmenden Ereignisse dar. Rechnet man rich-
tigerweise diese Ereignisse aus den Emissionen der 
Werft heraus, dann führt dies zu einer erheblichen 
Reduzierung der prognostizierten Beurteilungspegel 
im Bereich der Grundstücke Euroforum West. Die 
verbleibenden Immissionskonflikte können in jedem 
Falle durch entsprechende planerische Mittel bewäl-
tigt werden. 
 
Unabhängig davon verhandeln wir mit dem Betreiber 
der Werft über eine genehmigungsrechtliche Redu-
zierung der Aktivitäten der Werft in der Nachtzeit. Da-
bei gehen wir davon aus, dass der Werftbetrieb auf 
Nachtarbeit nur im Rahmen der seltenen Ereignisse 
gemäß Ziff. 7.2 TA Lärm angewiesen ist. Eine ent-
sprechende Vereinbarung wird derzeit vorbereitet. 
Sollte diese zustande kommen, gäbe es erst recht 
keinen Grund mehr, die Nutzungsmöglichkeiten im 
Euroforum West auf ausschließliche gewerbliche 
Nutzung zu reduzieren, anstatt auch hier ein ge-
mischtes und beliebtes Stadtquartier zu entwickeln.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 33 
 
Gegen den aktuellen Entwurf bestehen zudem erheb-
liche Bedenken, weil die verkehrlichen Auswirkungen 
der Planänderung nicht hinreichend untersucht wor-
den sind. Nach der Bekanntmachung für die aktuelle 
Offenlage erfolgt die Änderung des Flächennutzungs-
planes auf der Grundlage einer Verkehrsuntersu-
chung aus dem Jahr 2015. Auf dieser Grundlage er-
folgte die Entwicklung eines Verkehrskonzeptes für 
den Mülheimer Süden. Die Eingangsdaten des Ver-
kehrskonzeptes gehen von einer gemischten Nut-
zung zwischen Wohnen und Gewerbe aus. Aus Sicht 
der Leistungsfähigkeit der untersuchten Verkehrs-
stränge hat die angestrebte gemischte Nutzung den 
Vorteil, dass antizyklische Verkehre entstehen. In 
den letzten Jahren gab es einen Interessenten für 
eine ausschließlich gewerbliche Nutzung im Bereich 
des Euroforum West. Dies hat dazu geführt, dass die 
KölnMesse, die in diesem Bereich der größte Ver-
kehrserzeuger ist, sofort Widerstand bzw. Bedenken 
angekündigt hat. Ohne eine Überprüfung der ver-
kehrlichen Auswirkungen einer ausschließlich ge-
werblichen Nutzung im Geltungsbereich der 216. Flä-
chennutzungsplanänderung ist eine sachgerechte 
Abwägung auch unter dem Aspekt Verkehr nicht 
möglich. 
 
Die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes 
schaffen in bebauten Bereichen kein Baurecht. Sie 
stellen allerdings die Grundlage für die zukünftige 
städtebauliche Entwicklung dar. Die Gründe, die für 
die Änderung der bisherigen Planung aufgeführt wer-
den, sind aus unserer Sicht nicht tragfähig. Die tat-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 34 
 
sächlichen Grundlagen, auf die die Planänderung ge-
stützt wird, sind nicht in dem gebotenen Maß geprüft. 
Dies betrifft sowohl den Aspekt des Immissionsschut-
zes als auch die verkehrlichen Auswirkungen. Aus 
diesen Gründen regen wir an, die bisher vorgese-
hene Darstellung der gemischten Baufläche auch im 
Bereich des Euroforum West beizubehalten und die 
Umsetzung einer solchen sinnvollen städtebaulichen 
Entwicklung dem Bebauungsplanverfahren zu über-
lassen. 
4 Laut aktuellem Planentwurf sollen im unmittelbaren 
Anschluss an die Wasserfläche des Mülheimer Ha-
fens südlich zunächst ein SO „Hafen“ festgesetzt 
werden und nach Süden folgend eine Grünfläche, 
wiederum gefolgt von einem GE. Diese Flächen wer-
den zurzeit durch Gewerbebetriebe in Anspruch ge-
nommen, die nicht im Zusammenhang mit der Hafen-
nutzung stehen. Hierbei handelt es sich nicht um ha-
fenaffine Nutzungen. 
 
Wir haben bereits frühzeitig ein belebendes Pla-
nungskonzept vorgelegt, welches einen Nutzungsmix 
von nichtstörender gewerblicher Nutzung und Woh-
nen vorsieht. 
 
Bereits mit Stellungnahme vom 28.02.2017 hatten wir 
darauf verwiesen, dass im Bestand keine hafenaffi-
nen Nutzungen mehr gegeben sind. Die geplante 
Darstellung entspricht daher weder den aktuellen 
Verhältnissen, noch ist davon auszugehen, dass für 
ein SO hafentypische Nutzungen etabliert werden. In-
 Die Darstellungstiefe des FNP kann eine gebäudescharfe Ab-
grenzung nicht leisten. Die im SO-Bereich liegenden Flächen 
dienen überwiegend der Hafennutzung. Diese soll durch die 
vorgenommene Ausweisung gesichert und nicht einge-
schränkt werden.  
 
Die Ausweisung einer gemischten Baufläche zur Entwicklung 
eines Urbanen Gebietes würde Nutzungen wie Wohnen er-
möglichen, die an dieser Stelle planungsrechtlich nicht um-
setzbar sind. Dagegen sprechen zum einen die hohen Lärm-
immissionen aus der Hafennutzung und vom Verkehr der 
Zoobrücke. Zum anderen steht der Belang der Hochwasser-
gefahr an dieser Stelle einer Wohnnutzung oder ähnlichen 
Nutzungen entgegen. Dies wurde der einwendenden Person 
zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 35 
 
sofern ist eine Umsetzung dieser Darstellungen je-
denfalls auf unseren Grundstücken nicht realistisch. 
Ist eine Realisierbarkeit für die Zukunft nicht gege-
ben, wäre es abwägungsfehlerhaft, eine entspre-
chende Darstellung dennoch zu verankern. Hiervon 
unberührt bleibt die in unserem Eigentum befindliche 
Landzunge. 
 
Die rein gewerbliche Nutzung, die durch die Darstel-
lung GE impliziert ist, entspricht nicht den Vorstellun-
gen, die im Planungskonzept aufgezeigt wurden. 
Städtebaulich sinnvoll ist ein lebhaftes Quartier mit 
einerseits (nichtstörenden) gewerblichen Nutzungen, 
andererseits aber auch einem Anteil Wohnnutzung, 
der zu einer lebhaften städtebaulichen Situation bei-
tragen wird. 
 
Derzeit existiert der Entwurf einer Vereinbarung zwi-
schen der Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & Co. 
KG, sowie der Cologneo I GmbH & Co. KG, der Co-
logneo II GmbH sowie der Cologneo IV GmbH. Ziel 
dieser Vereinbarung ist, dass die KSD auf die Nacht-
arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verzichtet. Ausge-
nommen hiervon sind seltene Ereignisse im Sinne 
der TA Lärm. Im Gegenzug wird eine Vereinbarung 
getroffen, wonach die Helling auf der Landzunge 
durch die KSD weiter genutzt werden kann. Sämtli-
che Rechtsmittel der KSD auch gegen den Bebau-
ungsplan Nr. 69460/07-000-01 sollen demnach zu-
rückgenommen werden.  
Der Verzicht auf den Nachtbetrieb der Werft führt 
dazu, dass jedenfalls die Immissionsrichtwerte für die 
umliegenden Baugebiete so eingehalten werden,

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 36 
 
dass jedenfalls die Realisierung von Bebauung auf 
dem Grundstück unserer Mandantin in einem urba-
nen Gebiet (MU) zulässig sein wird. 
Jenen zukunftsweisenden Vorschlag der Darstellung 
einer gemischten Baufläche (M), um ein MU fest-
setzen zu können, hatten wir bereits mit unserem be-
reits zitierten Schreiben vom 28.02.2017 gemacht. 
 
Eine Trennung bzw. ein Puffer zwischen dem beab-
sichtigten SO Hafen und dem südlich gelegenen GE 
ist nicht aus immissionsrechtlichen Gründen erforder-
lich. Sollte jener Grünzug einer Grünverbindung zwi-
schen Auenweg und dem westlich gelegenen Rhein-
park dienen, kann schon jetzt erklärt werden, dass 
wir jene Grundstücke nicht für einen Grünzug zur 
Verfügung stellen wird, zumal diese Grundstücke be-
reits im heutigen Bestand baulich genutzt sind. Es ist 
nicht beabsichtigt, die bauliche Nutzung zurückzu-
nehmen. Hingegen kann es durchaus in ein sinnvol-
les städtebauliches Konzept für das Südende des 
Mülheimer Hafens integriert werden, dass eine 
Wegeverbindung von Ost nach West geschaffen 
wird, die auf privaten Grundstücksflächen die Allge-
meinheit nutzen kann. Dies dient der gewünschten 
Belebung des urbanen Gebietes. 
 
Wir hoffen, dass auch aufgrund der oben dargestell-
ten Vereinbarung der Grundstückseigentümer am 
Mülheimer Hafen eine win-win-Lösung auch in städ-
tebaulicher Hinsicht zustande kommen wird. Eine sol-
che Vereinbarung sollte dann auch durch die Stadt 
unterstützt und mitgetragen werden.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, 
dass die Belange der WSV ohne weiteres Berück-
sichtigung finden. Die Nutzung des Schutzhafens bei 
Hochwasser, (nicht mehr stattfindenden) Eisgang 
bzw. einer Havarie findet nur selten statt und beein-
trächtigt die umlieg
enden Nutzungen in keiner Weise. 
Auch die Gefahrgutanlegestellen für bis zu 6 Gefahr-
guttransportschiffe ist so weit von unserem Grund-
stück entfernt, dass keine Nutzungskonflikte entste-
hen. Auch die Werft kann ohne weiteres (zur Tagzeit) 
ihren Betrieb ohne Nutzungskonflikte fortführen. 
Auf diesem Wege lässt sich eine sinnvolle Nutzung 
im Mülheimer Hafen sicherstellen. 
5 
5.1 
Wir beziehen folgende Planungen mit ein:  
 
1. Stadt Köln – Flächennutzungsplan vom 
21.12.1982  
2. Hochwasserschutzkonzept Köln (01.02.1996)  
3. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK) 
Teilraum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und 
Buchforst (2009)  
4. Programm Mülheim 2020 - Rheinboulevard Mül-
heim-Süd (2011)  
5. Städtebaulicher Masterplan Köln – Ergebnis 
(2013)  
6. Städtebauliches Entwicklungskonzept Revitalisie-
rung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln 
(2013) (LINDGENS)  
7. Aufgabenstellung- Werkstattverfahren Mülheimer 
Süden inklusive Hafen - (Vorgaben der Stadt Köln) - 
(8.06.2013)  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Die genannten Planungen sind entweder Inhalt des Plan- und 
Begründungsunterlagen oder wurden zur Erarbeitung der Pla-
nungsinhalte als Grundlage genommen. Im Laufe eines Ver-
fahrens müssen Planungsvorgaben und ursprüngliche kon-
zeptionelle Grundlagen jedoch üblicherweise teilweise ange-
passt und aufgrund ausführlicherer gutachterlicher und plane-
rischer Prüfung überdacht werden. Diese Abweichungen wer-
den in den Unterlagen beschrieben oder begründet.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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8. Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen (WMS) - 2013  
9. Bezirksregierung Köln, Karte: Köln Überschwem-
mungsgebiete (21.11.2014)  
10. Muelheim2020_Evaluation (Endbericht-Kurzfas-
sung) (31.01.2015)  
11. BPlan Lindgens-Areal in Köln-Mülheim (Stand: 
21.01.2015 im Verfahren)  
5.2 Verkehr 
Die Darstellung des Auenweg als Fläche für örtliche 
Hauptverkehrszüge entspricht nicht den Anforderun-
gen im FNP für die Fl. f.d. örtlichen Hauptverkehrs-
züge, dass sie dem innerstädtischen Durchgangsver-
kehr 
dienen soll, da es sich nur um eine Erschließung 
handelt. Diese Flächendarstellung ist deshalb zurück-
zunehmen.. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Darstellung des Auenwegs als Fläche für örtliche Haupt-
verkehrszüge ist begründbar mit seiner Funktion einer ver-
kehrlichen Entlastung des gesamten Bereiches des Mülhei-
mer Südens. Dieser Bereich ist durch seine postindustrielle 
und gewerbliche Historie sowie verkehrlich anspruchsvollen 
Nutzungen im Umfeld des Plangebietes (z.B. Koelnmesse) 
verkehrlich stark ausgelastet. Daher ist hier eine verbindende 
Trasse erforderlich, die den Auenweg durch das neue Quar-
tier zum Bergischen Ring führt, um einen entlastenden Effekt 
auf die äußere Erschließungssituation herbeizuführen, den 
Durchgangsverkehr aus der Danzierstraße herauszunehmen 
oder diese deutlich zu entlasten. 
Die Darstellung von Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge 
innerhalb von Stadtteilen und neuen Plangebieten ist durch-
aus gängig und nachvollziehbar. 
5.3 Grünflächen-Darstellungen 
Im REK sind Grün-und Freiflächen dargestellt und im 
Masterplan wird als Ziel formuliert, dass sich die 
rechte Rheinseite mittel- bis langfristig als die rechte 
Innenstadthälfte Kölns mit einer klaren Stadtkante 
entlang einem weiten, von parkartigem Grün domi-
nierten Uferraum entwickeln. Im REK wird darauf hin-
gewiesen, dass die überwiegend dicht besiedelten 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.  
 
 
Die Planungen basierten auf dem Ergebnis des Werkstattver-
fahrens, welches eine Fortentwicklung der bisherigen Rah-
menplanung REK-Nord darstellte. Vor dem Hintergrund, dass 
sich in der Zwischenzeit bestimmte Rahmenbedingungen ge-
ändert haben bzw. eine tiefergehende Auseinandersetzung 
mit einzelnen Belangen zu neuen Erkenntnissen geführt hat, 
kam es bereits frühzeitig im Verfahren zu Abweichungen von

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Wohnbereiche mit Grün- und Freiraum mit Erho-
lungs- und Freizeitfunktion stark unterversorgt sind 
und somit das Flächenpotenzial des Strukturwandels 
eine Chance zum Abbau von Grün- und Freiraumde-
fiziten darstellt. Deshalb sollten die Forderungen, das 
der Grünzug-Mülheim-Süd als wichtige Verbindung 
von der Parkanlage Mülheimer Stadtgarten bis an 
den Rhein entwickelt werden soll, auch im FNP auf-
genommen und dargestellt werden. Da der FNP zwi-
schen Deutz und Stammheim bis auf die bislang 
nicht existierende (Baustelle Mülheimer Brücke) und 
durch den Wiener Platz abgeschnürte Grünverbin-
dung (auch zur Parkanlage Mülheimer Stadtgarten) 
keine Ost-West-Grünverbindung zum Rhein darstellt, 
wird der Mangel sehr deutlich. Schon in der Evalua-
tion von Mülheim 2020 wurde ausgeführt, dass die 
Bedeutung des Rheinboulevards Mülheim-Süd her-
vorzuheben ist. Dieser wurde noch vor offizieller Er-
öffnung sehr stark durch die, vor allem jüngeren, Be-
völkerung frequentiert. Es wurden Millionen staatli-
cher Fördermittel investiert. Mittlerweile sind die Frei-
flächen des Rheinboulevards bis zur Firma Santos 
sehr gut angenommen und an schönen Sommerta-
gen schon überfrequentieret, so dass eine Vergröße-
rung der öffentlich zugänglichen Grün- und Freiflä-
chen erforderlich ist. 
 
Auf der Internet-Seite der Stadt Köln heißt es, dass 
Neben dem "Katzenbuckel" auch der "Hafenpark" auf 
einer 50 Meter breiten Rasenfläche entstehen soll. 
Damit sollte vorrangiges Ziel der Planung sein, durch 
die Ausweisung von öffentlich zugänglichen Grün- 
und Freiflächen den Hafenpark zu stärken.  
einzelnen Zielen, Planungs- und Handlungsempfehlungen des 
REK-Nord.  
 
Die Darstellungen entlang des ufernahen Bereichs haben sich 
im späteren Verfahrensverlauf ebenfalls leicht angepasst. Es 
wurde angestrebt, eine möglichst durchgängige Darstellung 
einer Grünfläche zu integrieren, um auf die Bedeutung des 
Grünzuges hinzuweisen. Jedoch wird die Uferkante weiterhin 
als Sondergebiet SO „Hafen“ dargestellt, um wiederrum den 
hohen Schutzanspruch der Hafennutzung und Schiffswerft zu 
entsprechen.  
 
Die Planungen im ufernahen Bereich des Rheins haben sich 
anstelle der ursprünglich vorgesehenen gemischten Bauflä-
che zugunsten einer großflächigen Grünfläche sowie teilweise 
Gewerbegebieten verändert. Insgesamt im Quartier besteht 
weiterhin eine gute Versorgung mit Grünflächen. Darüber hin-
aus schließen auch andere Flächendarstellungen, vor allem 
gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen, die Anlage von 
Grünverbindungen oder die Festlegung kleinerer, privater so-
wie (halb-
)öffentlicher Grünflächen auch in den nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren nicht aus, obgleich der Flächennut-
zungsplan diese noch nicht im Detail darstellt. Daher ist eine 
konkretere Darstellung weiterer Grünflächen nicht erforderlich.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 40 
 
 
Dass die 208. und 216. FNP-Änderung in ein Verfah-
ren zusammengeführt werden müssen, wird insbe-
sondere an den Darstellungen der Grünflächen er-
sichtlich. Hier endet die geplante nördliche Grünver-
bindung vom Mülheimer Stadtgarten unvermittelt an 
der 208. FNP-Änderung und die aktuellen FNP dar-
gestellte Grünfläche nördlich des Atelierhaus er-
scheint völlig isoliert und wird in der aktuellen Offen-
lage der 216. FNP-Änderung zurückgenommen und 
als Wohnbaufläche dargestellt.  
 
Dabei ist diese Grünverbindung des Stadtgartens mit 
dem „Grünzug Mülheim-Süd’ schon im REK als be-
sonders erstrebenswert herausgearbeitet worden, um 
den „Mülheimer Stadtgarten mit dem Rhein zu ver-
binden und um andererseits den Wohnbereich Mül-
heim-Süd entlang der heute undeutlichen Trennlinie 
zum Industriegebiet zu arrondieren und eine Zonie-
rung mit den notwendigen Abstandsflächen herzu-
stellen. Die projektierten Flächenbedarfe für diesen 
Grünzug sind zwischen Danzier Straße und Grün-
straße / Bergischer Ring grundsätzlich disponibel vor-
handen. Der zweite Bauabschnitt zwischen Deutz-
Mülheimer Straße und Rhein/Hafenstraße ist im Nut-
zungskonzept dargestellt und befindet sich zum 
Großteil auf dem Grundstück der vormaligen Lind-
gens Druckfarben-Fabrik. Da die industrielle Produk-
tion im Sommer 2007 auf diesem Grundstück einge-
stellt wurde, ist bei der Neunutzung des Geländes 
diese Grünplanung zu berücksichtigen und mit dem 
Eigentümer abzustimmen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 41 
 
Langfristig ist die Grünverbindung zum Rhein ent-
sprechend dem Beschluss des Rates vom 
18.12.2008 im Zusammenhang mit der Sanierungs-
satzung ‚Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grünzug 
Carlier‘ nördlich und südlich des Denkmalbaus der 
ehem. Lindgens Druckfarbenfabrik zu führen“ (REK).  
Deshalb ist der Grünzug Mülheim-Süd durchgängig 
bis zum Rhein südlich und nördlich des Atelierhaus in 
der 208. Und 216. FNP-Änderung als Grün- und Frei-
fläche darzustellen. Diese Zielsetzung wurde im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Entwurf Nr. 
69474/02 für den nördlichen Teil schon umgesetzt 
und sollte deshalb auch als Grünflächendarstellung 
im FNP erhalten bleiben, da so die gesamträumliche 
Bedeutung dieser Grünanlage für den Stadtteil Mül-
heim-Süd auch als planerisches Ziel im FNP mani-
festiert wird. 
 
Auch im Nordwesten der 216. FNP-Änderung ist eine 
Erweiterung der Grünfläche bis ganz nach Norden er-
forderlich, um die Grünverbindung zum Mülheimer 
Stadtgarten zu gewährleisten, mindestens vom West-
rand bis zur Grünstraße sollte deshalb statt der 
Wohnbaufläche Grünfläche dargestellt werden.  
Für die „Alt-Bewohner“ von Mülheim-Süd ist eine di-
rekte, durchgängige und fußläufige Anbindung zum 
Rheinufer auf der sie direkt zum „Katzenbuckel“ 
(Rhein) und Mülheimer Hafenbecken und –park ge-
langen auf Grund der Grün- 
und Freiflächendefizite in 
Mülheim-Süd dringend erforderlich. Da schon bei der 
Grünverbindung nördlich des Atelierhaus kein barrie-
refreier Zugang zu Katzenbuckel hergestellt werden 
konnte, ist im Bebauungsplan zum Lindgens-Areal

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 42 
 
die Umsetzung im südlichen Bereich des Atelierhaus 
umso dringlicher.  
Die Stadt hat diese Forderungen zum Grünzug in ih-
ren Vorgaben im WMS (S. 23) “Die im REK-Nord de-
finierten Grün- und Freiraumstrukturen, d.h. der 
Grünzug Charlier sowie der Grünzug Mülheim-Süd 
(Abschnitt 1 westlich der Deutz-Mülheimer Straße 
nördlich und südlich dem Atelierhaus und Abschnitt 2 
östlich der Deutz-Mülheimer Straße) sind unbedingt 
weiter zu verfolgen” im Vorfeld auch schon bekräftigt. 
Da dieser Grünzug insbesondere der vorhandenen 
Wohnbevölkerung im defizitären Mülheimer-Süden 
zu Gute kommen soll, ist an daran festzuhalten. Es 
erscheint außerdem sinnvoll statt einer Darstellung 
als Grünfläche eine Darstellung als Parkanlage zu 
wählen, da so die Bedeutung und wichtige Aufgabe 
dieser Grünstruktur besser im FNP als planerisches 
Ziel herausgestellt wird. 
 
Fazit:  
Der Grünzug Mülheim-Süd sollte deshalb möglichst 
großzügig und seiner Bedeutung angemessen umge-
setzt und im FNP dargestellt werden, bestenfalls als 
„Parkanlage“. Zur Umsetzung ist am Nord-West-
Rand der 216. FNP-Änderung mindestens vom West-
rand des Plangebietes bis zur Grünstraße statt der 
Wohnbaufläche Grünfläche darzustellen. Zum Rhein 
hin ist der Grünzug Mülheim-Süd sowohl nördlich als 
auch südlich des Atelierhaus als Grünfläche bis zum 
Rheinboulevard darzustellen.  
 
Der Rheinboulevard ist aufgrund seiner großen Be-
deutung für die dortige Bewohnerschaft zu erweitern

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 43 
 
und westlich der Hafenstraße bis zum Santosgelände 
als Grünfläche im FNP darzustellen. Dadurch kann 
der Grün- und Freiflächendefizit in Mülheim-Süd ver-
ringert und der jetzt schon intensiven Freizeit- und 
Erholungsnutzung weiterhin Raum gegeben werden.  
 
Der Lokschuppen kann als Gastronomiebetrieb in 
dieser Grünfläche weiterhin betrieben werden und 
hat durch seine Freiraumaufwertungen bereits zur 
großen Attraktivität der umliegenden Grün- und Frei-
flächen beigetragen.  
5.4 Sonstige Nutzungsdarstellungen 
Da diese Flächen zum einen im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet als auch innerhalb der 100m 
bzw. 300m Kegelanstände liegen, sollte eine Bebau-
ung und damit die Darstellung als GE-Gebiet (und 
teilweise M-Flächen) in der 208. FNP-Änderung 
westlich der Hafenstraße mindestens bis zum nördli-
chen Gebäude auf dem Santosgelände unterbleiben. 
Die Darstellung des Gewerbegebiets (GE) und teil-
weise Mischbaufläche (M) westlich der Hafenstrasse 
in der 208. FNP-Änderung widersprechen den Pla-
nungen von Mülheim 2020. 
 
Für das Santosgelände ist eine Darstellung als SO 
„Einzelhandel und Veranstaltungen“ oder als MU im 
Zusammenhang mit der M-Fläche östlich der Hafen-
straße vorstellbar. Beide Nutzungen erfordern (für 
MU bei entsprechender Zonierung und Begründung) 
keine Errichtung von Wohnungen. Diese Flächennut-
zung würde dem beabsichtigten Gebietscharakter 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Darstellung eines 
Gewerbegebietes (GE) in diesem Bereich der Änderung er-
folgte reaktiv aufgrund der nachträglichen, aktuellsten gut-
achterlichen Untersuchungen und damit verbunden dem Ver-
such, die ansonsten potentiell entstehenden Nutzungskon-
flikte zur ansässigen Hafennutzung zu vermeiden. Die Dar-
stellung eines Urbanen Gebietes (MU) würde einen Rück-
schritt zur Lösung dieses Konfliktpotentials bedeuten. Eine 
kleinflächige Darstellung eines Sondergebietes erscheint im 
Hinblick auf die Systematik des Flächennutzungsplanes und 
im Zusammenhang der angrenzenden nicht störenden Ge-
werbenutzungen nicht sinnvoll. Der ansässige Betrieb „San-
tos“ kann problemlos mit der Darstellung eines Gewerbege-
bietes gesichert werden.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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besser entsprechen als das beabsichtigte Gewerbe-
gebiet, da aufgrund der Kleinteiligkeit, der schwieri-
gen Verkehrsanbindung /-Belastung eine klassische 
Gewerbenutzung hier eher nicht zu etablieren ist. 
 
Die Darstellung eines Gewerbegebiets bei dieser ge-
ringen Größe entspricht nicht der gesamtstädtischen 
Ausrichtung des FNP. Und auch für die weiteren GE-
Gebiete entlang des Auenweg erschließt sich diese 
FNP-Darstellung nicht, da eher eine Nutzung durch 
Künstler, Medienschaffende oder Büros angestrebt 
wird. Auch hier wäre eine Darstellung als Urbanes 
Gebiet (MU) im Zusammenhang mit den westlich an-
schließenden Mischbauflächen vorstellbar, da im Ur-
banen Gebiet begründet von den 50% -Wohnflächen-
anteil abgewichen werden kann. Für die GE-Fläche 
gegenüber dem Thermalbad um das Bootshaus ist 
auch die Ausweisung einer Sonderbaufläche „Kultur“ 
zu prüfen, da dieses Gebiet einen speziellen Charak-
ter aufweist, der in der BauNVO nicht existiert. 
5.5 Verfahren 208. Und 216. FNP-Änderung 
In der Begründung zur 216. FNP-Änderung wird aus-
geführt, dass die zum Einleitungsbeschluss der 216. 
Änderung bereits fortgeschrittene Bebauungsplanung 
zum Lindgens-Areal” als 208. FNP Änderung aus 
dem Plangebiet der 216. FNP-Änderung herausge-
nommen wurde und dass die Planungsinhalte und -
ziele der beiden FNP-Änderungen abgestimmt sind 
und diese strukturell” ergänzen. Ziel ist es das Ver-
fahren zur 208. Änderung des FNP, "Lindgens-Areal" 
möglichst zeitgleich zu betreiben, sodass die erneu-
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Trennung der bei-
den räumlich unmittelbar zusammenhängenden FNP-
Änderungsverfahren zunächst nicht nachvollziehbar wirkt. Je-
doch wurde dies zwischenzeitig erforderlich, um zeitliche Ver-
zögerungen einzelner Planungen zu verhindern. Zeitweise 
war der Bebauungsplan zum Lindgens-Areal, zu dem die 208. 
FNP-Änderung durchgeführt wurde, schneller vorangeschrit-
ten als die einzelnen Bebauungspläne im gesamten Mülhei-
mer Süden. Um diese Bebauungsplanung in keinen zeitlichen 
Verzug zu bringen, wurde daher  die 208. FNP-Änderung aus

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 45 
 
ten Offenlagen für beide Verfahren im Idealfall syn-
chron durchgeführt werden. Da der Einleitungsbe-
schluss zur 216. FNP-Änderung vor 5 Jahren in der 
frühzeitigen Beteiligung war und die frühzeitige Betei-
ligung für den Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ vor 
mehr als 6 Jahren stattfand, ist der Begründung zu 
widersprechen. Um die inhaltliche Abstimmung und 
Synchronisierung der gesamten Planung gewährleis-
ten zu können und den Anforderungen an den FNP 
als gesamtstädtischer Plan zu entsprechen, sind die 
208. und 216. FNP-Änderung in einem Verfahren zu-
sammenzuführen. Anderenfalls würde für den FNP 
kein gesamtstädtischer Ansatz verfolgt wie es seinem 
Charakter entspricht sondern ein kleinteiliger Flicken-
teppich in unterschiedlichen Verfahren entwickelt.  
dem Gesamtverfahren formell herausgelöst. Später synchro-
nisierten die Verfahren sich zwar überwiegend wieder, doch 
auch zum Feststellungsbeschluss wurde die 208. FNP-
Änderung vorzeitiger, im 1. Quartal 2024, in die politische Be-
ratung gegeben (Vorlagen Nr. (
2247/2023). Dieser rein techni-
sche Akt der Verfahrensdurchführung hatte zu keinem Zeit-
punkt Einfluss darauf, dass die Teilplanungen nicht aufeinan-
der abgestimmt waren oder sind, vor allem auf Ebene der Flä-
chennutzungsplanung. Die Trennung der Verfahren hat keine 
merklichen Auswirkungen inhaltlicher Natur, sodass der Anre-
gung nicht gefolgt wird.  
5.6 Hochwasserschutz 
Das gesamte Gebiet westlich der Hafenstrasse bis 
zum Auenweg befindet sich im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet. Daher bestehen folgende Wi-
dersprüche zum Hochwasserschutzkonzept (1996): 
 
Die Stadt Köln hat im „Hochwasserschutzkonzept 
Köln“ beschlossen, dass kein Bauland mehr in über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen 
werden soll um natürliche Retentionsräume zu si-
chern und Talauen von hochwasserabflußhemmen-
den Nutzungen und Bebauung freizuhalten. Außer-
dem solle Ziel sein, Siedlungsflächen in über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten entlang des 
Rheins auf die im FNP dargestellten Baugebiete ein-
zuschränken. Erweiterungen von Ortslagen seien bei 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hoch-
wasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Pla-
nungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Ha-
fenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage fest-
gestellt wurde. Daher betreffen die planfestgestellten Hoch-
wasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins 
auf Kölner Stadtgebiet. Die übrigen Bereiche werden als „Be-
reiche ohne bauliche Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im 
Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde der 
Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zuneh-
mend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Ab-
stimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere Was-
serbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (StEB) 
und dem Stadtplanungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 46 
 
Hochwasser auf das planungsrechtlich unbedingt zu-
zulassende Maß zu begrenzen, vor allem in den Ort-
schaften Feldkassel, Rheinkassel, Langel, Poll, 
Westhoven, Sürth-Weiß, Porz-Langel und Weiden-
weg in Poll sowie Uferstraße in Rodenkirchen. Die 
Ausweisung neuer Siedlungsräume im Rheinvorland 
sollte verhindert und bereits im FNP dargestellte 
Wohnbauflächen aufgegeben werden. Alle im FNP in 
hochwassergefährdeten Gebieten dargestellten Sied-
lungsflächen könnten in anderen hochwasserfreien 
Gebieten durch entsprechende Ersatzflächen kom-
pensiert werden. Hierzu finden bei der Stadtplanung 
Überlegungen auf Grundlage ökologischer Raumana-
lysen statt.  
 
Diesen Beschlüssen laufen die beabsichtigten FNP-
Änderungen zuwider und deshalb ist für diese Berei-
che mit Ausnahme der Sonderbaufläche Hafen bis 
zur Einmündung Hafenstraße Auenweg im FNP 
Grünfläche darzustellen. Das gilt insbesondere für 
die unbebauten Lager- und Brachflächen.  
mungen und Untersuchungen wurden in einem „Hochwasser-
schutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die 
Erkenntnisse und Vereinbarungen wurden im Rahmen der 
Flächennutzungsplan-Änderung im Begründungstext zum 
Feststellungsbeschluss ergänzt. Die Grundzüge dieses Kon-
zepts werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen 
Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. 
 
Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage wurde reaktiv auf 
die Problematiken einer Wohnbebauung im Hochwasserrisi-
kobereich im ufernahen Bereich des Planbereiches auf die 
Darstellung einer Wohnbaufläche verzichtet und die Darstel-
lung eines Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. 
 
Mit Konkretisierung der Planung wurde der Hochwasser-
schutz zunehmend vertiefend betrachtet. Für das Lindgens-
Areal konnte im weiteren Verfahrensverlauf in Abstimmungen 
mit der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde letzt-
lich unter bestimmten Voraussetzungen Einvernehmen zum 
„Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das 
gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hoch-
wasser) in diesem Uferbereich vorläufig in der Form gesichert, 
als wenn keine Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige 
Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die Verbots- und 
Genehmigungstatbestände laut Wasserhaushaltsgesetz und 
Landeswassergesetz sowie sonstige Regelungen wie beim 
Bauen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine 
Bebauung ist hier also nur unter bestimmten Auflagen zuge-
lassen und alle Baumaßnahmen in wasserangepasster Bau-
weise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer Genehmigung 
der Bezirksreg
ierung Köln. Die Bedingungen hierfür sind unter 
anderem:

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions-
raums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue 
Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung 
des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-
jähriges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatz-
planung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mül-
heimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauer-
haft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell 
geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dür-
fen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes 
Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im 
Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit 
einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar unter-
sucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni-
schen Gründen nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der ver-
bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im je-
weiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststel-
lungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. 
 
Weiteres zum Thema Grünflächen-Darstellung siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 5.3.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 48 
 
6 
6.1 
Seit Mai 2021 wurde die Arbeitsgruppe „AG Infra-
struktur Mülheim-Süd“ gegründet, um bauliche Ent-
wicklungen und die damit einhergehenden Fragestel-
lungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe zur ge-
meinwohlorientierter Quartiersentwicklung zu be-
trachten. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6.2 Sozialer Wohnungsbau 
Im Deutz-Quartier sind mindestens 30 % sozialer 
Wohnungsbau vorgeschrieben, allerdings ist unklar in 
welcher der Gebäudekomplexe. Wir fordern eine 
„Durchmischung“ von Wohneigentum und Sozialwoh-
nungen, da diverse Studien darlegen, dass eine Seg-
regation am Rande eines Neubaugebietes erhebliche 
negative Auswirkungen auf die Bewohnerschaft so-
wie das Wohnumfeld generieren. Eine Vermischung 
erscheint ratsam um einer „Ghettoisierung“ vorzubeu-
gen. Wir bitten um weitere Informationen zum kon-
kreten Planungsstand und Vorgehen.  
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset-
zung der Anforderungen des (geförderten) Wohnungsbaus, 
Eigentumsverhältnisse und Anordnung der Gebäudekomplexe 
sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes realisier-
bar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit 
überschreitet. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Be-
bauungsplanverfahren besteht die Möglichkeit einer Umset-
zung.  
 
6.3 Kulturelle Angebote/Soziokultur 
Bei Neuplanungen dieser Dimension sollten neben 
Kitas und Schulen auch Flächen für kulturelle Ange-
bote vorgegeben sein. Gerade die industriehistori-
sche Bausubstanz könnte ein generationsübergrei-
fendes soziokulturelles Zentrum ermöglichen. Dabei 
stehen hier sowohl „konsumtive“ als auch partizipa-
tive Angebote im Fokus. Es besteht die Chance 
durch Kommunikation, gemeines Erleben und Gestal-
ten ein Zusammenwachsen der Stadtteile zu fördern. 
Auch dies ist wichtig hinsichtlich einer zunehmenden 
Segregation.  
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset-
zung solcher Kulturprogramme und -Räume ist nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es dessen 
Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Auf die 
Darstellung eines Signets „Jugendeinrichtung“ wurde hier ver-
zichtet, da zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht 
klar war, ob oder in welcher Form und an welcher Stelle im 
Gesamtplanbereich des Mülheimer Südens eine solche Ein-
richtung realisierbar ist. Die Darstellungen des Flächennut-
zungsplanes stehen dieser Entwicklung jedoch nicht entge-
gen, sodass den Forderungen durchaus entsprochen werden

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Nachdem die Kulturinitiative „raum13“ ihre zehnjährig 
bespielten Räume im ehemaligen Verwaltungsge-
bäude der Gasmotorenfabrik KHD aufgeben musste, 
liegt der Fokus unserer AG auf der Ansiedlung kultu-
reller Erfahrungs- und Begegnungsräume. Hier sollte 
ein Ort erhalten bzw. geschaffen werden, der zwar 
die umliegend neuen Strukturen anerkennt, aber 
auch der kulturellen Relevanz der Mülheimer und 
Deutzer Industriegeschichte gerecht wird. Wir begrü-
ßen das Vorhaben zu „echter“ und systematischer 
Bürgerbeteiligung für die Zukunft. Im Plangebiet soll-
ten daher frühzeitig bei allen nachvollziehbaren wirt-
schaftlichen Interessen, der soziale und kulturelle 
Kern mitgedacht und berücksichtigt werden, da an-
sonsten ein Ort mit hoher Strahlkraft aber auch Raum 
für kulturelle Begegnung, menschlichen Miteinander 
und Austausch verloren ginge.  
Wir fordern daher, in dem Neubaugebiet eine Fläche 
vorzusehen für ein Sozio- bzw. Interkulturelles Zent-
rum. Ein Quartiersbüro für Gemeinwesenarbeit 
(GWA) erscheint uns ebenso angesichts der Größe 
zwingend notwendig, um dem Entstehen von Ein-
samkeit oder sozialen Verwerfungen vorzubeugen.  
kann. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungs-
planverfahren liegen die Hinweise und besteht die Möglichkeit 
einer Umsetzung.  
 
6.4 Migration und Interkultureller Austausch 
Wir sehen in Mülheim mit einem hohen Migrationsan-
teil in allen Bevölkerungsschichten, einen hohen Be-
darf zur Schaffung kultursensibler Angebote. Auch 
Hierzu erscheint ein Sozio- und Interkulturelles Zent-
rum sinnvoll.  
Ausgehend von der unzureichenden Infrastruktur, be-
zogen auf Migrationsberatung (MBE) sowie Sozialbe-
ratung für Menschen aus benachteiligten Quartieren, 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset-
zung dieser Forderung ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit überschreitet. Die Darstellungen des Flä-
chennutzungsplanes stehen dieser Entwicklung jedoch nicht 
entgegen, sodass den Forderungen durchaus entsprochen

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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muss interkulturelles Denken und Handeln, sozialar-
beiterische Beratung, Begleitung und Vernetzung zu 
Angeboten für Hilfsuchende aus migrantischen Com-
munities einen Platz im Mülheimer Süden finden. Die 
bestehenden Einrichtungen können zukünftig nicht 
den Hilfebedarf und zudem die Schaffung kultursen-
sibler Angebote zusätzlich decken und leisten. Die 
GWA kann hier einen zusätzlichen Anker schaffen, 
um die Anliegen der Neu- und Altbürger*innen zu 
transportieren und aufzunehmen.  
werden kann. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Be-
bauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und es besteht 
die Möglichkeit einer Umsetzung.  
 
6.5 Kindertagesstätten und Schulen 
Wir begrüßen die Festschreibung eines Kita- und 
zweier Schulneubauten im Plangebiet. Es besteht die 
Frage, ob mittels einer geplanten Kita und zwei bis-
her vage bekannten Schulformen der Bedarf gedeckt 
wird in Bezug auf voraussichtlich mehrere Tausend 
zuziehende Neu-Mülheimer*innen. Hierzu bitten wir 
um Auskunft wie viele Wohneinheiten konkret vorge-
sehen sind. 
Da die Kita bisher als „unbestimmter Standort“ im 
FNP gekennzeichnet ist, bitten wir um Information, 
wann die Standortfrage geklärt wird. Die Kita könnte 
nach unserer Ansicht am Standort Ecke Deutz-Mül-
heimer Straße/Danzierstr. Im Deutz-Quartier errichtet 
werden.  
 
Laut Ihrer Auskunft sind im aktuellen FNP die Stand-
orte einer Grundschule sowie einer „Kooperativen“ 
Schule fixiert. Hier sollte klarer ausdifferenziert wer-
den, um welche Schulformen und Altersgruppen es 
sich handelt. Wir bevorzugen die Schulform mindes-
tens einer Grundschule sowie einer weiterführenden 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
Die konkrete Festlegung bestimmter Schulformen und Größen 
bzw. Zügigkeiten ist nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion und 
Maßstäblichkeit überschreitet. Zudem ist die konkrete Benen-
nung und Festlegung der zu realisierenden Schulform bereits 
auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht zukunftweisend 
und langfristig genug. Diese Intention stünde einer jeweils er-
forderlichen Fortentwicklung und Änderung der Schulform und 
damit dem Instrument eines Flächennutzungsplanes (als vor-
bereitender Bauleitplan mit möglichst langfristigem Entwick-
lungshorizont) entgegen.  
Ähnlich verhält es sich mit der Darstellung eines „unbestimm-
ten Standortes“ für die Kindereinrichtung. Diese wird nicht im 
Nachgang aktualisiert, sondern bleibt als unbestimmter Stand-
ort auf Ebene der Flächennutzungsplanung bestehen, um 
auch hier langfristige Verlagerungen und Erweiterungen zu er-
möglichen.  
Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanver-
fahren liegen die Hinweise vor. Darin werden mit fortlaufen-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 51 
 
Gesamtschule bzw. eines Gymnasiums. Die Katholi-
sche Grundschule Horststraße im angrenzenden 
Quartier Ecke Danzierstraße befürchtet einen Schul-
neubau auf ihrem Außengelände. Eine weitere bauli-
che Verdichtung rund um die KGS Horststraße ist 
sehr kritisch zu sehen, da es sich um eine „Inklusive 
Grundschule“ handelt, die den Außenbereich für Be-
wegung-, Sport-, und Pausenangebote nutzt - auch 
vor dem Hintergrund ihrer seit einigen Jahren sanie-
rungsbedürftigen Turnhalle.  
dem Verfahrensstand die Schulformen, Zügigkeiten und Aus-
gestaltung der Schulgebäude aktualisiert, sodass im Rahmen 
dieser Flächennutzungsplanänderung noch keine konkreten 
Aussagen erforderlich sind.  
6.6 Offene Jugendarbeit 
Es besteht die Frage in welcher Hinsicht vor allem 
Jugendfreizeit und Jugendsozialarbeit im Neubauge-
biet mitgedacht werden, da wir bisher nur Informatio-
nen zur schulischen Versorgung erhalten haben. Ist 
die Perspektive also eine Erweiterung des Aufgaben-
bereichs von vorhandenen Jugendeinrichtungen, 
solle s rein aufsuchende Angebote geben, die neu 
ausgeschrieben werden oder werden tatsächlich 
Räume für Jugendliche neu errichtet, die von ihnen 
auch mitgestaltet werden können. Die Selbstbestim-
mung von Jugendlichen in Räumen, die sich eigens 
gestalten und formen dürfen, geht leider viel zu oft 
unter. Hier bietet ein neues Viertel die Möglichkeit 
diese Fehler nicht zu machen und partizipative Ju-
gendfreizeit strukturell mitzudenken.  
Im Punkt der Grünflächen stellt sich zudem die 
Frage, ob es im öffentlichen Raum niederschwellige 
und kostenfreie Angebote für Jugendliche gibt wie 
frei zugängliche Sportanlagen, Plätze zum Chillen, 
Skatebahnen, Parcourstrecken etc. Dabei spielt auch 
eine Rolle, dass solche Orte auch einem Praxistest 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 6.3.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 52 
 
standhalten müssen und Jugendliche nicht direkt von 
einem Platz verdrängt werden, wenn sie in einer 
Gruppe draußen Musik hören und sich Anwohner*in-
nen gestört fühlen. Die Planung muss Konfliktpotenti-
ale direkt im Auge haben und die Jugend mit ge-
schickter Platzierung der Angebote schützen.  
6.7 Familie 
Das Familienzentrum der Kita Villa Charlier würde die 
Schaffung neuer sozialer Institutionen und Räume 
begrüßen, in denen ihre Familien sich wohlfühlen und 
von denen verschiedenen Generationen der ange-
bundenen Familien profitieren können. Von besonde-
rer Bedeutung sind hier zu errichtende Spielplätze 
und „Erlebnis-Landschaften", die gleichermaßen für 
Familien aus der Stegerwaldsiedlung sowie aus den 
umliegenden Quartieren in Mülheim-Süd nutzbar 
sind. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. Die 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die kon-
krete Ausgestaltung der Spielplätze ist nicht im Rahmen des 
Flächennutzungsplanes realisierbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen 
der nachfolgend aufgestellten 
Bebauungsplanverfahren liegen 
die Hinweise vor und es besteht die Möglichkeit einer Umset-
zung.  
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen den 
Forderungen nicht entgegen, obgleich nur ein Signet „Spiel-
platz“ im Entwurf der Flächennutzungsplanänderung darge-
stellt ist, ist die Realisierung von weiteren Spielplätzen inner-
halb der beabsichtigten Grünflächen-Darstellungen möglich.  
 
6.8 Senior*innen 
Generell muss die Infrastruktur zur täglichen Versor-
gung berücksichtigt werden, wie u.a. medizinische 
Versorgung (Arzt, Apotheke), Lebensmittel, Bäcker 
etc. Es werden Gemeinschaftsräume und Treffpunkte 
für Senior*innen, beispielsweise als Café oder mit 
Gestaltung bürgerschaftlichen Engagements, benö-
tigt. Außerdem sollte eine Infrastruktur „Pflege, Ver-
sorgung und Unterstützung" für Menschen mit Hilfe- 
und Unterstützungsbedarf mitgeplant werden, hier 
muss innovativ gedacht werden (Hinweis: digitale 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset-
zung dieser Forderung ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit überschreitet. Die Darstellungen des Flä-
chennutzungsplanes stehen dieser Entwicklung jedoch nicht 
entgegen, sodass den Forderungen durchaus entsprochen 
werden kann. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Be-
bauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und es besteht 
die Möglichkeit einer Umsetzung. Es ist bekannt und be-
schrieben, dass Maßnahmen wie der Ausbau des ÖPNV und 
die Nahversorgung vorgesehen sind.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 53 
 
Services, Einkaufsdienste etc.), das kann und sollte 
man von Beginn an mitplanen.  
Des Weiteren sollte ein Seniorenzentrum mit genera-
tionsübergreifender Struktur (z.B. benachbarte Kita 
Villa Charlier) mit in die Planung aufgenommen wer-
den. Gemeinschaftliche Wohnformen, Integration 
selbstorganisierter und inklusiver Wohnformen wie 
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 
müssten berücksichtigt werden. Es sollten Verbin-
dungen geschaffen werden, durch den Ausbau des 
ÖPNV, Gestaltung von Fuß- und Verkehrswegen, 
Platz-
Aufenthaltsqualität, Mehrgenerationenplatz, das 
heißt konkret nutzbarer öffentlichen Raum für Se-
nior*innen, der zum Verweilen einlädt. Hierzu zählen 
auch Flächen und Möglichkeiten für Sport- und Frei-
zeitangebote für Senior*innen. 
6.9 Öffentliche Freiflächen und Grün 
Das Werkstattverfahren zum Mülheimer Süden hat 
das Konzept der „grünen Finger" hervorgebracht. 
Dies soll zum einen der Durchlüftung der Quartiere 
dienen. Zum anderen ist angesichts des Klimawan-
dels auf Grün, aber auch Wasser als Verdunstungs-
fläche, zu achten. Der große Grünzug an der Dan-
zierstraße ist dabei sehr wichtig. Er darf nicht ver-
schmälert werden. Für diese große Freiraumfläche 
sind Kinderspielplatz, Jugendflächen wie Parcours 
und Sportflächen vorzusehen. Hierbei ist zu überle-
gen, ob die Strunde an dieser Stelle wieder nach 
oben geführt werden könnte. Eine attraktive Parkge-
staltung dieser Fläche ist notwendig, um auch Ver-
müllung vorzubeugen.  
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.3. 
 
Die konkrete Ausgestaltung der Grünflächen ist nicht auf 
Ebene der Flächennutzungsplanung möglich, da es dessen 
Detailschärfe und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. In 
den im Planungsbereich befindlichen nachfolgenden Bebau-
ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 54 
 
Wir bitten Sie eindringlich für den gesamten Mülhei-
mer Süden das Grünflächenkonzept beizubehalten 
und wohlmöglich eher auszubauen, auf ausreichende 
klimataugliche und klimaförderliche Maßnahmen zu 
achten. Dabei darf die Änderung der vorderen Areale 
am Rhein in Mischgebiete ohne Wohnungsbau nicht 
dazu führen, dass die Gewerberiegel den industrie-
gewerblich genutzten Hafen von dahinterliegenden 
Wohngebieten als „Lärmschutzwall" genutzt werden. 
Die Durchgrünung und Durchlüftung ist für das ge-
samte Neubaugebiet aber auch für die Stegerwald-
siedlung und den Altbestand Mülheimer Süden (Dan-
zierstraße, Windmühlenstraße, Grünstraße) enorm 
wichtig. Die Klimabedingungen sind in unseren Au-
gen als vorrangig zu beurteilen. 
6.10 Dienstleistung und Gewerbe 
Wir wünschen uns für die neuen Quartiere eine gute 
Infrastruktur zum Einkaufen, aber auch Dienstleistun-
gen wie Schreinereien und Handwerk sehen wir als 
möglich an. Auf einen emissionsarmen Betrieb ist zu 
achten. Dies lässt sich vertraglich mit den Dienstleis-
tern regeln. Gastronomie belebt das Quartier. Ein rei-
ner Bürostandort ist unserer Ansicht nach nicht im 
Sinne eines gemischten Quartiers. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Umset-
zung dieser Forderung ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes realisierbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der nachfol-
gend aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hin-
weise vor und es besteht die Möglichkeit einer Umsetzung.  
6.11 Resümee 
Insgesamt fordern wir beim Bau neuer Quartiere im 
Mülheimer Süden, eine soziale und kulturelle Infra-
struktur mit in die Planungen einzubeziehen. Es 
muss Raum für Kinder, Jugendliche, Familien und 
Senior*innen genauso geschaffen werden wie ausrei-
chend Kita- und Schulplätze, Bürgerzentrum, GWA 
wie auch kulturelle Begegnungsstätten. Des Weiteren 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
Siehe Stellungnahmen der Verwaltung Nr. 6.1 - 6.10.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 55 
 
 
  
darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Mül-
heim eine Vielzahl von Menschen auf SGBII/ SGBXII-
Leistungen angewiesen ist. Dem sozialen Woh-
nungsbau kommt daher besondere Bedeutung als 
wirksamer Schutzfaktor bei dem Recht auf eine an-
gemessene Wohnraumversorgung zu. Es geht in ers-
ter Linie um das Zusammenwachsen der alten und 
neuen Quartiere: Befürchtungen der „alten Bewoh-
nerschaft" zu Mietpreisentwicklung müssen ernstge-
nommen werden. 
Wir sind für eine klimabewusste Quartiersbauplanung 
und ausreichenden Grünflächen im Interesse der 
Bürgerschaft und des Mikroklimas im Mülheimer Sü-
den mit Frischluftschneisen und Durchgangsmöglich-
keiten für alle Bevölkerungsgruppen bzw. eine Anbin-
dung zum Rhein. Erholung und Freizeit sind ein 
Recht aller Mülheimer*innen, der Neuzugezogenen 
sowie der „Alteingesessenen". 
Für die geplante systematische Öffentlichkeitsbeteili-
gung zum Otto-Langen-Quartier sowie in Bezug auf 
soziale und kulturelle Entwicklungen im aktuellen 
Plangebiet Mülheim-
Süd und Mülheimer Hafen, bitten 
wir um weitere Abstimmung zwischen Stadtplanungs-
amt und AG Infrastruktur. 
Weitere Abstimmungen zwischen der AG und dem Stadtpla-
nungsamt sind im weiteren Verlauf der in Aufstellung befindli-
chen Bebauungspläne, die sich im Änderungsbereich des 
Mülheimer Südens befinden, möglich.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 56 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 BauGB 
 
Die erneute Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 im Amtsblatt der Stadt 
Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) Außenstelle, Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln vom 
29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. Im ähnlichen Zeitraum fand auch die förmliche erneute Beteiligung der Träger öf-
fentlicher Belange und Behörden sowie Dienststellen statt. Im Sinne der Transparenz wurden die Träger öffentlicher Belange und Behör-
den mit Schreiben vom 04.05.2021 etwas verzögert auch über die teilweise zeitlich parallel durchgeführte erneuten Offenlage informiert. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
T1 04.05.2021 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat 
 Untere Naturschutzbehörde 
Natur- und Landschaftsschutz: 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Artenschutz: 
Eine Betroffenheit des Artenschutzes des RBK 
kommt lediglich aus immissionsschutzrechtlichen 
Gründen oder durch Eintrag in ein Gewässer in 
Frage. Dies wird hier nicht erwartet. Daher bestehen 
keine Bedenken. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 57 
 
Untere Umweltschutzbehörde 
Es bestehen keine Bedenken.  
 
Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr 
Es bestehen in Abstimmung mit der Kreispolizeibe-
hörde keine Bedenken. 
 
Es wurden keine Bedenken eingereicht seitens: 
Bauamt, Brandschutz, Unterer Jagdbehörde, Unterer 
Fischereibehörde, ÖPNV, Gesundheitsamt oder Ju-
gendamt des RBK.  
T2 10.05.2021 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) 
T2.1 Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts-
straße Rhein. Dieser kann bei ausreichender Was-
sertiefe von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser 
bis zu den Uferlinien genutzt werden. 
Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an den bun-
deseigenen Mülheimer Hafen an, der zur Bun-
deswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim dient 
seit dem Jahre 1895 als Schutz-
und Sicherheitshafen 
sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen 
Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 
2-Kegel-Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie 
Hochwasser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen 
eine sichere Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt 
er den ruhenden Verkehr (bei normalen Verhältnis-
sen) auf. 
Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liege-
stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten. 
Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nachtzei-
ten und an Wochenenden genutzt, so dass gerade zu 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen 
wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen infor-
miert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevan-
ter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem 
schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwal-
tung, in enger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig-
keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch seinen 
Funktionen als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzra-
dien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines Sonder-
gebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterverfolgt. 
Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Hafen-
mole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 58 
 
diesen Zeiten mit einem erhöhten Ein-und Ausfahren 
zu rechnen ist. Es handelt sich um 8 Liegestellen für 
1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel-
Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite des Ha-
fens bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere 
Liegemöglichkeiten für die Schifffahrt. 
Auf diesen Bestand hat die Flächennutzungsplanung 
in der Form Rücksicht zu nehmen, dass keine Dar-
stellungen vorgenommen werden dürfen, die der 
Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg und 
dem Hafen als Schutzhafen einerseits und als Liege-
hafen für den ruhenden Verkehr andererseits zuwi-
derlaufen.  
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au-
ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene 
Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen). 
Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur 
Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem 
Rhein. 
Auch zu berücksichtigen ist, dass die im südwestli-
chen Hafenbecken ansässigen hafenaffinen Ge-
werbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz [KSD] 
mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h-Betrieb 
arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und die Schiff-
fahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wichtige Infra-
struktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei 
Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist fluss-
aufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Duis-
burg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichti-
gen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine 
ortsnahe Schadensbehebung an den Schiffen ohne 
Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfah-
ren auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im uferna-
hen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Darstel-
lung von Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen verzich-
tet. Damit sollen empfindliche Nutzungen wie Wohnnutzun-
gen außerhalb dieser Bereiche im Mülheimer Hafen reali-
siert werden. Auch den gewerblichen und hafenaffinen Nut-
zungen westlich der Schiffswerft wurde damit entsprochen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 59 
 
lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht ausreichenden Dargebotes an 
Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich 
davon auszugehen, dass die gesamte Wasserfläche 
im rheinabgewandten östlichen Hafenbecken ein-
schließlich der bundeseigenen Landflächen dauerhaft 
schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder durch 
das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere Lie-
gemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen).  
T2.2 Lärm 
Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen 
erhebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzei-
ten aus.  
 
Es fehlen Aussagen, in welcher Höhe Schiffslärm auf 
das Gebiet einwirkt. Es findet sich nur eine Aussage 
zum Lindgens-Areal, dass dort gemäß einer schall-
technischen Untersuchung aus 03/2016 in einer 
Höhe von 14m an den geplanten Gebäudefassaden 
tags und nachts Pegel von 60 dB(A) erreicht werden. 
Dieses Gutachten ist veraltet und unzutreffend, weil 
es nicht die zwischen der WSV und der Stadt Köln in 
2019 abgestimmten Emissionsansätze enthält. Zu-
dem betrifft das Lindgens-Areal nur einen kleinen 
Teilausschnitt dieses Gebietes.  
Es bedarf einer Aussage über den gesamten Ände-
rungsbereich, daher sind die Inhalte der gutachterli-
chen Stellungnahme von ACCON vom 15.10.2019 zu 
übernehmen. Die Begründung wurde hierzu nicht 
zum Stand aus 2018 angepasst. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Lärm sich im Hafen bewegender Schiffe wurde im Rah-
men der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag Stadt 
Köln aus 2019 (Büro ACCON) berücksichtigt. Der Lärm von 
Schiffen, die den Änderungsbereich auf dem Rhein passie-
ren, muss im Rahmen der 216. FNP-Änderung nicht unter-
sucht werden aus mehreren Gründen: 
1. Die geplanten Wohnnutzungen in den zukünftigen ge-
mischten Bauflächen befinden sich in der „zweiten Reihe“ 
und werden durch vorgelagerte gewerbliche Bauten 
schalltechnisch abgeschirmt. 
2. Der Schiffsverkehrslärm beurteilt sich gemäß der DIN 
18005, die passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäu-
den zulässt für den Fall von Überschreitungen der Orien-
tierungswerte. Schallmindernde Maßnahme und der 
Höhe werden in den nachfolgenden Bebauungsplan er-
mittelt. 
3. Dominierende Lärmquellen im Bereich der geplanten ge-
mischten Bauflächen sind der Verkehrslärm vorhandener 
Straßen und Schienentrassen sowie Lärm von gewerbli-
chen Quellen aus dem Hafen. Schon aufgrund des Ab-
standes zwischen der Fahrri
nne im Rhein und der Lage

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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  der gemischten Bauflächen tritt der Lärm vorbeifahrender 
Schiffe auf dem Rhein deutlich zurück. 
 
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist ein technisches 
Regelwerk, das Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb 
von Flussschiffen regelt. Diese ist nicht in der Bauleitpla-
nung anzuwenden. 
T2.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN  
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Lie-
gestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte 
Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt ermöglichen, 
ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzu-
halten. Aktuell verfügt der Hafen über acht Liege-
plätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz 
für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1- und 2-Kegel-Liegestelle 
findet an verschiedenen Stellen Eingang in die Auf-
gabenstellung und die Abschlussdokumentation zum 
Werkstattverfahren „Mülheimer Süden einschließlich 
Hafen"  
 
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen 
Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi-
dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der 
Sicherheitsabstand zu den „zones residentielles" be-
trägt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schif-
fen 300 m (Plan im Anhang).  
 
Die darin dargestellten Schutzabstände werden in 
der FNP-Änderung insofern berücksichtigt, als sich 
geplante Wohnbebauung außerhalb des Schutzkrei-
ses befindet. Innerhalb des Schutzkreises ist jedoch 
die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen. Deshalb 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen 
wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen infor-
miert und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevan-
ter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem 
schalltechnischen Gutachten, beauftragt von der Verwal-
tung, in enger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig-
keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch seinen 
Funktionen als Schutz- und Liegehafen mit den Schutzra-
dien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines Sonder-
gebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterverfolgt. 
Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Hafen-
mole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende 
Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfah-
ren auf die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) im 
ufernahen Teil des Änderungsbereiches zugunsten der Dar-
stellung von Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen ver-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 61 
 
rege ich an, die Schutzwürdigkeit von Gewerbenut-
zungen in der FNP-Änderung mindestens einer Ab-
wägung zu unterziehen, da offen ist, um welche Art 
Gewerbe es sich handelt (z.B. nicht störendes Ge-
werbe, Speise- und Schankwirtschaften). 
zichtet. Damit sollen empfindliche Nutzungen wie Wohnnut-
zungen außerhalb dieser Bereiche im Mülheimer Hafen rea-
lisiert werden. Auch den gewerblichen und hafenaffinen 
Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entspro-
chen. 
 
Die weitergehende Einschränkung und Zonierung, welche 
Art von gewerblichen Nutzungen sich innerhalb dieser dar-
gestellten Flächen ansiedeln dürfen, entspricht nicht der 
Ebene des Flächennutzungsplanes.  Im Rahmen der im 
Planbereich nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanver-
fahren liegen die Hinweise vor und besteht die Möglichkeit 
einer Zonierung und Festsetzung. 
T2.4 Grünfläche 
Gegen die Darstellung einer Grünfläche auf bundes-
eigenen Flächen (nördlich Landfläche an der Spitze 
der Hafenmole, Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ 
und Radweg an der Nord-Ostseite des Hafens) wird 
Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben.  
 
Diese Flächen sind als Sonderbaufläche auszuwei-
sen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg 
zwischen Stadt Köln und WSA langfristig nicht fortge-
führt werden, wären andere (Hafen-)Nutzungen 
denkbar, die mit einer Grünflächendarstellung einge-
schränkt wären.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Im weiteren Verfahren wurde ein schmaler Streifen entlang 
der Hafenmole überarbeitet, sodass die Darstellung einer 
Grünfläche entsprechend der vorangegangenen Forderung 
zurückgenommen und stattdessen die Darstellung eines SO 
„Hafen“ beabsichtigt wurde. Eine Zurücknahme der Darstel-
lung einer Grünfläche darüber hinaus ist nicht vorgesehen, 
da die Aufgabe dieser Fläche zwecks Radwegs nicht be-
kannt ist oder in Aussicht steht.  
T2.5 Begründungstext / Anpassungen 
In der Begründung müssen folgende Informationen 
korrigiert werden: 
 
- Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Anregungen zu den Funktionen des Hafens und seinen 
Liegeplätzen wurden im Begründungstext ausreichend be-
rücksichtigt.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 62 
 
- Liegenhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- 
und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für 
verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten 
und Lagerflächen) 
- Schalltechnische Untersuchung aus 2019 mit aktua-
lisierten Annahmen muss zugrunde gelegt werden  
- Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel-
Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie-
geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2-
Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. 
- Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o-
der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ 
zu bezeichnen. 
Die Schalltechnische Untersuchung aus 2019, welche zwi-
schen der WSV und der Stadt Köln abgestimmt wurde, fand 
in der redaktionellen Überprüfung der Unterlagen nachträg-
lich Berücksichtigung.  
 
Die Zweckbestimmung eines Sondergebiets SO „Hafen“ ist 
auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend, um 
auf die Nutzung und Bedeutung der Fläche hinzuweisen. 
Eine detaillierte Betitelung als „Schutz- und Liegehafen“ ist 
nicht erforderlich. Die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit 
des Mülheimer Hafens als Schutz- und Liegehafen wird 
durch die sehr ausführlichen Beschreibungen im Begrün-
dungstext und im Umweltbericht ausreichend deutlich. 
T3 11.05.2021 – Deutsche Bahn AG (DB) 
 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die 
nachfolgenden Auflagen und Hinweise beachtet wer-
den: 
 
• Ansprüche aus dem Betrieb der vorhandenen und 
zukünftigen Eisenbahnanlagen (Einführung des S-
Bahnverkehrs) seitens der späteren Grundstücks-
eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter 
sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissi-
onen wie Erschütterungen
, Lärm, Funkenflug, 
elektromagnetische Beeinflussungen und derglei-
chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb 
ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ggf. 
erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind durch 
den Vorhabenträger des Baugebiets vorzuneh-
men.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Be-
lange wurden im Umweltbericht zur Flächennutzungs-
planänderung grundsätzlich berücksichtigt. Weitere Rege-
lungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maßstäb-
lichkeit überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächennut-
zungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren 
liegen die Hinweise vor.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 63 
 
• Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungs-
kräfte und das Instandhaltungspersonal der Deut-
schen Bahn jederzeit gewährleistet sein.  
Die gültigen Abstandsflächenregelungen sind zu be-
achten, die Übernahme von Abstandsflächen kann 
nicht erfolgen.  
T4 19.05.2021 – Stadt Leverkusen 
 Es bestehen keine Bedenken.  Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
T5 25.05.2021 – Stadtwerke Köln - Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft 
 Es bestehen weiterhin keine Bedenken. Wir verwei-
sen auf die Stellungnahme vom 30.04.2021.  
 
Im Änderungsbereich befindet sich ein Grundstück 
des zwischenzeitig niedergelegten Heizwerkes der 
RheinEnergie AG, das als Standort für den Neubau 
einer Schule vorgesehen ist.  
Es bestehen Einwände, sofern die Stadt Köln das in 
hochwertiger Entwicklungsumgebung gelegene 
Grundstück nicht zu marktüblichen Konditionen über-
nehmen wird. Hierzu liegt nämlich seitens der Ge-
bäudewirtschaft noch keine verbindliche Zusage vor. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re-
gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungspla-
nes abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereiten je-
doch weitere Planverfahren und daraus resultierend mögli-
che Wertermittlungen vor. Im Rahmen der aus der Flächen-
nutzungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfah-
ren liegen die Hinweise vor.  
T6 25.05.2021 –  Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHKK) 
 Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 
03.05.2021.  
 
Inhalt: 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 64 
 
Wir begrüßen, dass die im Rahmen der vorhergegan-
genen Beteiligungsprozesse auch von uns vorgetra-
gene Bedenken, in Bezug auf heranrückende Wohn-
nutzung, der daraus resultierenden Verkehrs- bzw. 
Lärmkonflikte und der möglichen Einschränkungen 
für vorhandene Betriebe (auch der Schiffswerft und 
der Köln-Messe) Berücksichtigung fanden.  
 
Die teilweise angepassten Darstellungen und Überar-
beitung des Umweltberichtes sowie der Plandarstel-
lung findet unsere Zustimmung. 
T7 25.05.2021 – Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Sie wurden informiert, dass Anträge auf Luftbildaus-
wertung ab dem 01.11.2020 ausschließlich mit KIS-
KaB (Kommunale Informationssystem über die 
Kampfmittelbelastung) als Modul von IG-NRW bean-
tragt werden können. 
 
Daher bitte ich Sie die Unterlagen über KISKaB ein-
zureichen. Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zustän-
dige Ordnungsbehörde mit der Bitte, eine Luftbildaus-
wertung einzuholen. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde aufgrund eines 
organisatorischen Fehlers bedauerlicherweise erneut ange-
schrieben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden 
keine Bedenken erhoben, da durch die Flächennutzungs-
planung keine „nicht unerheblichen“ Erdeingriffe vorgenom-
men werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren 
wurde ebenfalls eine Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange und der Dienststellen durchgeführt, sodass die in des-
sen Rahmen eingegangenen Belange herangezogen wer-
den.  
T8 27.05.2021 – LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
 Die Belange der Denkmalpflege sind betroffen, weil 
sich im Plangebiet mehrere Denkmäler befinden. Da-
bei handelt es sich um folgende Adressen: 
 
-Werkhallen: Mehrere Adressen an der Deutz-Mülhei-
mer Straße  
- Hafenbrücke Mülheimer Hafen 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
In Kapitel 5.1 der Begründung werden die Denkmäler er-
wähnt, sowie im Umweltbericht in den Kapiteln 8.5.2, 8.5.6 
und der Zusammenfassung 8.6.3.  
 
Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flä-
chennutzungsplans erfolgt keine nachrichtliche Übernahme 
einzelner Denkmäler in die Plandarstellung für das Kölner

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 65 
 
Da es sich dabei um eine Mehrheit denkmalge-
schützter Anlagen handelt, die flächenhafte Ausdeh-
nung haben, sind sie im Planwerk entsprechend 
nachrichtlich zu kennzeichnen und im Text ausrei-
chend zu würdigen, damit den Abwägenden die Be-
deutung der Denkmäler bewusst ist. 
 
Angesichts des hohen Nutzungsdrucks auf die Denk-
mäler und die damit potenziell verbundenen Eingriffe 
in die denkmalgeschützte Substanz ist aus denkmal-
fachlicher Sicht bereits auf der Ebene des FNP da-
rauf zu achten, dass Gebietsausweisungen so ge-
wählt werden, dass niedrigschwellige Nutzungen – 
wie bei den Denkmälern im Plangebiet zum Teil be-
reits heute vorgesehen (z.B. Künstlerateliers) – mög-
lich sind. Da durch Umnutzung zu Wohnzwecken re-
gelmäßig gravierende Eingriffe in die denkmalge-
schützte Substanz erfolgen (müssen), wie die Unter-
teilung von Hallen in kleinteilige Wohnräume, Verle-
gung von Leitungen, Gewährleistung von Schall- und 
Wärmeschutz usw., ist dringend anzuregend, durch 
die Ausweisung eines Wohngebiets dies nicht auch 
noch einzufordern, sondern stattdessen ein Mischge-
biet auszuweisen. Dann sind alternative Nutzungen 
als nur Wohnen möglich, die geringere Eingriffe in die 
Bausubstanz erfordern. Daher regt das LVR-ADR an, 
die Flächen der o.g. Denkmäler als Mischgebiet zu 
deklarieren. 
Stadtgebiet. Diese erfolgt auf der Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung. 
 
In Köln besteht eine konstant hohe, enorme Nachfrage nach 
Wohnraum. Um diesen enormen Bedarf auf dem Kölner 
Stadtgebiet umzusetzen, sind städtebauliche Großprojekte 
wie die Entwicklung der Quartiere südlich des Mülheimer 
Hafens prädestiniert und dringend notwendig. Dafür ist es 
erforderlich, dass dafür geeignete Teilbereiche auch als 
reine Wohnbaufläche dargestellt werden. Diese planungs-
rechtliche Sicherung von Flächen, die vorrangig dem Woh-
nen dienen sollen, bieten auch die Chancen besondere 
Wohnformen sowie öffentlich geförderte Wohnungen entste-
hen zu lassen. Zudem befinden sich im angrenzenden Um-
feld des Plangebietes des Mülheimer Südens bereits groß-
flächige Siedlungen, die als Wohnbauflächen dargestellt 
sind, sodass sich die Darstellung weiterer Wohnbauflächen 
auch im diesem Großprojekt angemessen und sinnvoll ist. 
Daher wird der Stellungnahme nicht entsprochen und an 
der beabsichtigten Darstellung von Wohnbauflächen festge-
halten.  
T9 07.06.2021 – Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Wir verweisen auf die Stellungnahmen vom 
05.12.2016 und 19.03.2018. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flä-
chennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnah-

Anlage 6.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
   
   
Darin wurden keine Bedenken geäußert, jedoch auf 
vorhandene Kommunikationslinien hingewiesen und 
dass bei Baumaßnahmen die Telekom frühzeitig zu 
beteiligen ist.  
 
Kenntnis genom-
men. 
men aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebau-
ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im 
weiteren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen 
zu berücksichtigen.

Anlage 7.2 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2)

33124 Zeichen

Anlage 7.2 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.02.2018 bis 29.03.2018 durchge-
führt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 13 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 29.03.2018 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat 
 Untere Naturschutzbehörde: 
Keine Betroffenheit. 
 
Artenschutz: 
Keine Bedenken. 
 
Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr: 
Nach Abstimmung mit Kreispolizeibehörde keine Be-
denken. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
2 06.03.2018 – Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft u. Bodenschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 3 
 
3 09.03.2018 – Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Der KBD ist nicht zu beteiligen, da keine „nicht uner-
heblichen“ Erdeingriffe vorgenommen werden. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
4 07.03.2018 – Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW Köln  
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Die 
Änderung (Sondergebiet „Hafen“) wird begrüßt. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
5 07.03.2018 – Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Gegen die Pla-
nung bestehen 
keine Bedenken. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
6 19.03.2018 – Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  
 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich Telekommu-
nikationslinien der Telekom im Bereich befinden. Die 
Belange der Telekom, die ungestörte Nutzung Ihres 
Netzes sowie ihre Vermögensinteressen, sind betrof-
fen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen 
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si-
cherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anla-
gen informieren Sie uns bitte mindestens 6 Wochen 
vor Baubeginn.  
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flä-
chennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnah-
men aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebau-
ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im wei-
teren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu 
berücksichtigen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 4 
 
Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsge-
sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. 
Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzun-
gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behin-
dert werden. Zur Versorgung des Planbereichs mit 
Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung 
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforder-
lich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausge-
baute Straßen wieder aufgebrochen werden. Hierfür 
wird um schriftliche Information über Beginn und Ab-
lauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplange-
biet, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, gebeten. 
7 20.03.2018 – Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat – Kriminalprävention/Opferschutz 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  
 
Hinweise zu technischer und städtebaulicher Krimi-
nalprävention an den Vorhabenträger weiterleiten. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re-
gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet.  
Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanänderung auf-
gestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor. 
8 20.03.2018 – Stadt Leverkusen 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  
 
Wir bitten um weitergehende Beteiligung.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
Die Stadt Leverkusen wurde weiterhin beteiligt.  
 
9 22.03.2018 – Industrie- und Handelskammer Köln (IHKK) 
9.1 Die Bedenken aus der Stellungnahme vom 
05.12.2016 bestehen weiterhin.  
 
 
 
 
 
 
 
Die Anerkennung der städtebaulichen Überplanung des Ge-
bietes durch die IHK wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 5 
 
Im Mülheimer Süden entfallen große Industrieflä-
chen. Die Chancen für die Stadtentwicklung an die-
ser Stelle erkennen wir an. Der Verlust an Industrie-
fläche muss jedoch an anderer Stelle ausgeglichen 
werden, dem Wirtschaftsstandort Köln mangelt es vor 
allem an industriell nutzbaren Flächen. Wir weisen 
auf ein dynamisches Flächenmanagement hin. Eine 
Tauschbörse kann etwa Wohnbauflächen zu Ge-
werbe- und Industrieflächen umwandeln oder umge-
kehrt. Wichtig ist dabei eine stets ausgeglichene Ge-
samtbilanz. Damit ist eine wirtschaftsfreundliche und 
sparsame Flächenpolitik möglich. 
 
Es wird erwartet, dass bestehenden Unternehmen 
und gewerblichen Nutzungen nicht die Möglichkeit 
auf Entwicklung genommen wird, da Wohnraum und 
die Erhaltung von Arbeitsplätzen gleichwertig sind. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.  
Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industriestan-
dortes an dieser Stelle ist vorgesehen und die Anlässe und 
Notwendigkeit hierfür im Begründungstext ausführlich be-
schrieben. Die ufernahe Teilfläche bleibt mit der Darstellung 
eines Gewerbegebietes (GE) für eine gewerbliche Nutzung 
erhalten. Der Anregung, eine Bereitstellung anderer Flächen 
zum Tausch umzusetzen, wird nicht im Rahmen dieses Ände-
rungsverfahrens umgesetzt. Der Hinweis liegt auch der Be-
bauungsplanung vor. 
9.2 Die Ausweisung des Sondergebietes (SO) „Hafen“ 
und SO „Schutzhafen“ und des südwestlichen Ge-
werbegebietes (GE) findet unsere Zustimmung. 
Hafen, Werft und hafenaffine Unternehmen erhalten 
so Planungssicherheit. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
9.3 Im Bereich des Bebauungsplanes Euroforum West 
finden wir die Ausweisung von Gewerbegebiet (GE) 
notwendig. Hier zwischen Hafen und Bahntrasse ist 
nicht der richtige Standort für eine gemischte Nut-
zung mit Wohnen. Sowohl an den Hafen, das GE als 
auch die Bahntrasse rückt die Wohnbebauung heran. 
 
Damit die vorhandenen gewerblichen und industriel-
len Nutzungen und überregionalen Verkehrsträger 
auch zukünftig ohne Konflikte ihren Aufgaben nach-
kommen können, ist eine sachgerechte Zonierung 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Anregung wurde im späteren Verfahrensverlauf gefolgt. 
Im Zuge der aktuellsten Darstellung aus der letzten Offenlage 
aus 2021 wurde auf die Darstellung einer gemischten Bauflä-
che (M) verzichtet. Die aktualisierte beabsichtigte Darstellung 
sieht hier eine Grünfläche und davon südlich ein Gewerbege-
biet (GE) sowie eine Gemeinbedarfsfläc
he mit Signet „Schule“ 
vor. Hierzu wurde die IHK erneut beteiligt und begrüßte die 
Reaktion und Berücksichtigung ihrer Belange.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 6 
 
notwendig. Diese sehen wir im Bereich Euroforum 
West, Gießerei-Gelände und der 208. FNP-Änderung 
nicht umgesetzt und als erforderlich an. 
9.4 Die Verkehrsentwicklung stellt eine große Herausfor-
derung dar. Es muss sichergestellt sein, dass die 
Verkehrsträgerinfrastruktur im Vorfeld erstellt wird. 
Eine Beeinträchtigung der südlich liegenden Unter-
nehmen, der Koelnmesse und bedeutsamen Straßen 
muss vermieden werden.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 9.3.  
Der Flächennutzungsplan selbst kann nicht unmittelbar ver-
kehrsleitende Maßnahme ergreifen. Im Rahmen des im Paral-
lelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor, um diese im weiteren Verfahren und im Zuge kon-
kreter Baumaßnahmen zu berücksichtigen. 
Die Regelungen zur zeitlichen Realisierung der Maßnahmen-
sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes unmittelbar 
steuerbar. Die Hinweise liegen im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung zur weiteren Veranlassung vor.  
10 22.03.2018 – Stadt Bergisch Gladbach 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Gegen die Pla-
nung bestehen 
keine Bedenken. 
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 
11 20.10.2017 – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) 
11.1 Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts-
straße Rhein. Bei ausreichender Wassertiefe kann 
die Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu den 
Uferlinien nutzen. Der Geltungsbereich grenzt unmit-
telbar an den bundeseigenen Mülheimer Hafen an, 
der zur Bundeswasserstraße gehört. Der Hafen Mül-
heim dient seit dem Jahre 1895 als Schutz-und Si-
cherheitshafen sowie als Liegehafen und hat die 
Funktion, allen Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Ke-
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) und des WSA sind bekannt. Die Betroffenen 
wurden kontinuierlich über die aktuellen Planungen informiert 
und hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich einzu-
bringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie weiterer relevanter 
Lärmemittenten im Mülheimer Hafen wurden in einem schall-

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 7 
 
gel-Schiffen und 2-Kegel-Schiffen, bei widrigen Ver-
hältnissen wie Hochwasser, Sturm, Eis oder Schiff-
fahrtssperrungen eine sichere Liegemöglichkeit zu 
bieten. Damit nimmt er den ruhenden Verkehr (bei 
normalen Verhältnissen) auf. Im nördlichen Teil des 
Hafens befinden sich Liegestellen für die Schifffahrt 
mit Landgangmöglichkeiten. Diese werden regelmä-
ßig insbesondere zu Nachtzeiten und an Wochenen-
den genutzt, so dass gerade zu diesen Zeiten mit ei-
nem erhöhten Ein-und Ausfahren zu rechnen ist. Es 
handelt sich um .6 Liegestellen für 1-Kegel-Schiffe 
und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel-Schiff. An der rhein-
abgewandten Ostseite des Hafens bestehen bereits 
weitere Liegemöglichkeiten. Daher darf der Flächen-
nutzungsplan keine Darstellungen vornehmen, die 
der Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg 
und dem Hafen als Schutzhafen einerseits und als 
Liegehafen für den ruhenden Verkehr andererseits 
zuwiderlaufen. 
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au-
ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene 
Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen). 
Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur 
Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem 
Rhein. Auch zu berücksichtigen ist, dass die im süd-
westlichen Hafenbecken ansässigen hafenaffinen 
Gewerbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz 
[KSD] mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h-
Betrieb arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und 
die Schifffahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wich-
tige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - 
u.a. bei Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist 
technischen Gutachten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Betrieben, in 2019 
ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und Schutzbedürftig-
keit der Schiffswerft sowie daraus resultierend auch der Funk-
tionen des Hafens als Schutz- und Liegehafen mit den 
Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines 
Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbedingt weiterver-
folgt. Dieses SO „Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Ha-
fenmole, der Fußgängerbrücke und die gegenüberliegende 
Uferkante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren Verfahren 
auf die Darstellung eines Mischgebietes (M) im ufernahen Teil 
des Änderungsbereiches zugunsten der Darstellung von Ge-
werbegebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. Damit sollen 
empfindliche Nutzungen wie Wohnnutzungen außerhalb die-
ser Bereiche im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den 
gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen westlich der 
Schiffswerft wurde damit entsprochen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 8 
 
flussaufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in 
Duisburg vorhanden. Die Werft leistet somit einen 
wichtigen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch 
eine ortsnahe Schadensbehebung an den Schiffen 
ohne lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits 
heute nicht ausreichenden Dargebotes an Wasserflä-
chen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich davon aus-
zugehen, dass die gesamte Wasserfläche im rhein-
abgewandten östlichen Hafenbecken einschließlich 
der bundeseigenen Landflächen dauerhaft schiff-
fahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder durch das 
schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere Liege-
möglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen). 
11.2 Wohnnutzung 
Gegen die Darstellung eines Mischgebietes wird Wi-
derspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben. 
Eine Umwandlung in ein Mischgebiet ermöglicht auch 
ein Heranrücken der Wohnnutzung an den Hafen, 
was der derzeitigen und zukünftigen Nutzung des 
Hafens als Schutzhafen und als Liegehafen entge-
gensteht. Im Nahbereich des Hafens (d.h. mindes-
tens im Umfang der Flächen der zuvor benannten 
Schutzkreise für 1-und 2- Kegel-Schiffe) ist die Dar-
stellung in eine gewerbliche Baufläche (GE) abzuän-
dern.  
 
Die unter dem Punkt „Explosionsgefahr/Gefahrgüter" 
beschriebene Vermeidungsmaßnahme stellt lediglich 
einen rechtlich
en Hinweis ohne Bindungswirkung dar. 
Wohnbebauung innerhalb der Schutzkreise ist ver-
bindlich auszuschließen. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 11.1. Die Darstel-
lung wurde angepasst.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 9 
 
Der Widerspruch zur Einhaltung der Orientierungs-
werte der DIN 18005 zum Schiffslärm kann erst auf 
Grundlage eines korrekten, nachträglich zu erstellen-
den Lärmgutachtens dann konkretisiert werden. 
11.3 Grünfläche 
Gegen die Darstellung einer Grünfläche auf bundes-
eigenen Flächen (nördlich Landfläche an der Spitze 
der Hafenmole, Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ 
und Radweg an der Nord-Ostseite des Hafens) wird 
Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben.  
 
Diese Flächen sind als Sonderbaufläche auszuwei-
sen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg 
zwischen Stadt Köln und WSA langfristig nicht fortge-
führt werden, wären andere (Hafen-)Nutzungen 
denkbar, die mit einer Grünflächendarstellung einge-
schränkt wären.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Im weiteren Verfahren wurde ein schmaler Streifen entlang 
der Hafenmole überarbeitet, sodass die Darstellung einer 
Grünfläche entsprechend der Forderung zurückgenommen 
und stattdessen die Darstellung eines SO „Hafen“ beabsich-
tigt wurde.  
11.4 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN 
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Lie-
gestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte 
Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt u. a. ermögli-
chen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten 
einzuhalten. Aktuell verfügt der Hafen über sechs 
Liegeplätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liege-
platz für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1-und 2-Kegel-Liege-
stelle findet an verschiedenen Stellen Eingang in die 
Aufgabenstellung und die Abschlussdokumentation 
zum Werkstattverfahren „Mülheimer Süden ein-
schließlich Hafen".  
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen 
Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi-
dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die genaue Lage und der Umkreis der Radien um die Gefahr-
gutliegeplätze für Kegelschiffe wurden mit dem Wasser- und 
Schifffahrtsamt Köln (WSA) einvernehmlich abgestimmt. Die 
Radien wurden in der 216. FNP-Änderung sowie in der sepa-
raten 208. FNP-Änderung („Lindgens-Areal“) und dem gleich-
namigen parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren be-
rücksichtigt. Sensible Nutzungen wie Wohnen, Kitas oder 
Spielplätze liegen außerhalb der Schutzradien.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 10 
 
Sicherheitsabstand zu diesen beträgt bei 1-Kegel-
Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schiffen 300 m. Der in 
der Verordnung ADN vorgeschriebene Abstand ist 
einzuhalten. Ein Flächennutzungsplan, der die Vor-
gaben der ADN nicht einhält, wäre rechtswidrig. 
11.5 Lärm 
Von den vorgenannten Nutzungen des Hafens gehen 
erhebliche Lärmemissionen zu Tages- und Nachtzei-
ten aus.  
 
Es fehlen Aussagen, in welcher Höhe Schiffslärm auf 
das Gebiet einwirkt. Es findet sich nur eine Aussage 
zum Lindgens-Areal, welche nicht identisch mit die-
sem Plangebiet ist. Die vorliegende schalltechnische 
Untersuchung Fa. ADU cologne GmbH betrifft nicht 
das Plangebiet dieser Flächennutzungsplanände-
rung. Daher ist eine schalltechnische Untersuchung 
nachzuholen. Hierbei muss berücksichtigt werden, 
dass die Schifffahrt das gesamte Fahrwasser bis zu 
den Uferlinien sowie den Einfahrtsbereich des Mül-
heimer Hafens nutzt. Zudem ist im Hafenbereich von 
den gleichen Schallemissionen durch fahrende 
Schiffe auszugehen wie auf der Bundesstraße Rhein. 
Im derzeitigen Lärmgutachten ist dies nicht darge-
stellt. 
 
Gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang 
II Teil II Kapitel 8 § 8.1 O ist zu beachten, dass der 
zulässige Dauerschallpegel 75 dB(A) in einem seitli-
chen Abstand von 25 m von fahrenden Schiffen so-
wie 65 dB(A) bei gleichem Abstand von liegenden 
Schiffen, welche z. B. an einer Hafenmauer liegen, 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Der Lärm sich im Hafen bewegender Schiffe wurde im Rah-
men der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag Stadt 
Köln aus 2019 (Büro ACCON) berücksichtigt. Der Lärm von 
Schiffen, die den Änderungsbereich auf dem Rhein passieren, 
muss im Rahmen der 216. FNP-Änderung aus den folgenden 
Gründen nicht untersucht werden: 
1. Die geplanten Wohnnutzungen in den zukünftigen gemisch-
ten Bauflächen befinden sich in der „zweiten Reihe“ und 
werden durch vorgelagerte gewerbliche Bauten schalltech-
nisch abgeschirmt. 
2. Der Schiffsverkehrslärm beurteilt sich gemäß der DIN  
18005, die passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden   
für den Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte 
zulässt. Schallmindernde Maßnahme und deren Art werden 
in den nachfolgenden Bebauungsplan ermittelt. 
3. Dominierende Lärmquellen im Bereich der geplanten ge-
mischten Bauflächen sind der Verkehrslärm vorhandener 
Straßen und Schienentrassen sowie Lärm von gewerbli-
chen Quellen aus dem Hafen. Schon aufgrund des Abstan-
des zwischen der Fahrrinne im Rhein und der Lage der ge-
mischten Bauflächen tritt der Lär
m vorbeifahrender Schiffe 
auf dem Rhein deutlich zurück. 
 
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist ein technisches 
Regelwerk, das Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 11 
 
beträgt. Die mögliche zeitliche Belastung beträgt 24 
Stunden am Tag. Die durch die Schifffahrt derzeit 
und zukünftig verursachten maximal zulässigen 
Schallemissionen (siehe oben) sind zu berücksichti-
gen.  
 
Es wird davon ausgegangen, dass eine korrekte Lär-
muntersuchung zu dem Ergebnis kommen wird, dass 
die Orientierungswerte der DIN 18005 in Teilberei-
chen nicht eingehalten werden.  
von Flussschiffen regelt. Diese ist nicht in der Bauleitplanung 
anzuwenden. 
11.6 Begründungstext / Anpassungen 
In der Begründung müssen die Funktionen des Ha-
fens korrigiert werden: 
 
- Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Liegenhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- 
und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für 
verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten 
und Lagerflächen) 
- Standort von hafenaffinem Gewerbe (u.a. Werftbe-
trieb mit Hellinganlage) 
 
- Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel-
Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie-
geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2-
Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Anregungen zu den Funktionen des Hafens und seinen 
Liegeplätzen wurden im Begründungstext berücksichtigt. 
 
Die Zweckbestimmung eines Sondergebiets SO „Hafen“ ist 
auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausreichend, um auf 
die Nutzung und Bedeutung der Fläche hinzuweisen. Eine de-
taillierte Betitelung als „Schutz- und Liegehafen“ ist nicht erfor-
derlich. Die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des Mülhei-
mer Hafens als Schutz- und Liegehafen wird durch die sehr 
ausführlichen Beschreibungen im Begründungstext und im 
Umweltbericht ausreichend deutlich.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 12 
 
- Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o-
der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ 
zu bezeichnen. 
12 29.03.2018 – Stadtwerke Köln GmbH (SWK) 
12.1 Die SWK in Verbindung mit der RheinEnergie AG in 
und der Rheinischen NETZgesellschaft mbH, der 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG und der Häfen und Gü-
terverkehr Köln AG, äußern grundsätzlich keine Be-
denken.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
12.2 Auf dem Grundstück der RheinEnergie AG ist eine 
Gemeinbedarfsfläche als Schulstandort vorgesehen. 
es bestehen Einwände, sofern die Stadt Köln das in 
hochwertiger Entwicklungsumgebung gelegene 
Grundstück nicht zu marktüblichen Konditionen über-
nehmen wird.  
 
 
Eine Anlage zum Schreiben an die Gebäudewirt-
schaft wurde beigefügt mit exakt dieser vorgebrach-
ten Forderung. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re-
gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Steuerungsfunktion und Maßstäblich-
keit deutlich überschreitet. 
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bereiten je-
doch weitere Planverfahren und daraus resultierend mögliche 
Wertermittlungen aus. Im Rahmen der aus der Flächennut-
zungsplanänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren 
liegen die Hinweise vor. 
12.3 In der Begründung unter Abschnitt „ÖPNV“ ist die Be-
zeichnung „Messe Nord“ durch „“Koelnmesse“ zu 
korrigieren.. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Begründung wurde dahingehend umformuliert.  
13 09.04.2018 – Landschaftsverband Rheinland (LVR) 
13.1 Bitte um Fristverlängerungen. 
  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Fristverlängerung wurde gewährt und die Stellungnahme be-
rücksichtigt.  
13.2 Die Belange der Denkmalpflege sind betroffen, wer-
den aber in der Begründung ausreichend berücksich-
tigt.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 13 
 
 
Es befinden sich folgende Baudenkmäler im Plange-
biet: 
-Hafenbrücke aus den 1950er Jahren (nördliches 
Ende des Hafens) 
-mehrere Gebäude der ehemaligen Gas- und Mo-
torenfabrik Deutz (Deutz-Mülheimer Str. 147-155 und 
200) 
Kenntnis genom-
men. 
13.3 Inhalt des im Anhang beigefügten Schreibens: 
 
Im Sinne einer erhaltenden Kulturlandschaftsentwick-
lung ist die Revitalisierung des vorliegenden Gelän-
des generell zu begrüßen. Gegen die Änderung des 
Flächennutzungsplans insgesamt bestehen daher 
keine Bedenken.  
 
Es liegen jedoch Abwägungsmängel bezüglich des 
Schutzguts „Kulturelles Erbe“ vor. Ebenso bestehen 
Bedenken bezüglich der konkreten Umsetzung der 
Planungen auf der ausführenden Bauleitplanebene, 
da die vorliegenden Unterlagen Hinweise auf einen 
größeren Substanzverlust des industriekulturellen Er-
bes jenseits eines denkmalrechtlichen Schutzes ge-
ben. 
 
Zum Umweltbericht: 
-Kapitel 8.3: 
Hier werden unter anderem das BNatschG und das 
DSchG als grundlegende Gesetze für die Ziele des 
Umweltschutzes genannt. In einer folgenden Tabelle 
wird der Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgü-
ter“ gelistet und als regelndes Fachgesetz das 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt.  
 
 
Zu den genannten Inhalten der Stellungnahme besteht kein 
Abwägungsmangel. Die Belange des Kultur- und Sachgüter-
schutzes wurden in der Umweltprüfung für die Ebene der Flä-
chennutzungsplanung berücksichtigt. Die Änderung der Ge-
bietsausweisung von ehemals Industrie- / Gewerbefläche zu 
gemischte Baufläche hat zunächst keinen Einfluss auf denk-
malgeschützte Gebäude oder Ensembles. Erst auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung wird der Umgang damit ge-
regelt. 
 
Eine Entscheidung, inwieweit es sich beim Änderungsbereich 
um einen Teil einer historischen Kulturlandschaft handelt so-
wie eine weitergehende Betrachtung des Belangs von Kultur- 
und Sachgüterschutz ist auf FNP-Ebene nicht erforderlich.  
 
Im späteren Verfahrensverlauf wurde das stadtinterne Amt 48 
– Untere Denkmalbehörde – erneut beteiligt und äußerte 
keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Planung. Es 
wurde angeregt, die vorhandenen Baudenkmäler nachrichtlich 
in der Begründung und dem Umweltbericht aufzunehmen.

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
/ 14 
 
DSchG genannt. Das kulturelle Erbe ist nicht hinrei-
chend mit dem Denkmalschutzgesetz allein abge-
deckt, sondern sollte auf Basis des Baugesetzbu-
ches, Bundesnaturschutzgesetzes, Landesdenkmal-
schutzgesetztes und UVPG berücksichtigt werden. 
 
Es wurde eine Tabelle eingefügt mit zu berücksichti-
genden Gesetzen und genauen Erläuterungen hierzu 
(siehe Stellungnahme im Verfahrensordner) 
 
-Kapitel 8.5.6 Kultur- und sonstige Sachgüter: 
Hier werden BauGB, BNatSchG und DSchG ge-
nannt, was zu begrüßen ist. 
Es ist jedoch zu prüfen, ob Beeinträchtigungen für die 
im Fachbeitrag zur Landesentwicklungsplanung in 
Nordrhein-Westfalen von 2007 ausgewiesenen be-
deutsamen historischen Kulturlandschaftsbereiche 
KLB LEP 19.08 Köln und KLB LEP 19.14 Rhein so-
wie für den KLB RPK 353 Deutz, Mülheim des Fach-
beitrags Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln 
(2016 ergeben. Diese Prüfung ist nicht erfolgt. Es 
wird daher gebeten, dies nachzuholen. Erhebliche 
Auswirkungen insbesondere auf den historisch ge-
wachsenen KLB RPK 353 sind zu erwarten, da das 
Ziel „Bewahren und Sichern der Elemente und Struk-
turen, von Ansichten und Sichträumen von histori-
schen Stadt- und Ortskernen sowie des industriekul-
turellen Erbes“ betroffen ist. 
 
- S. 28: „Mehrere ortsbildprägende Hallen werden auf 
der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nur teil-
weise berücksichtigt. Regelungen zum Denkmal-
schutz sind auf der Ebene der FNP-Änderung nicht 
Im Plangebiet bestehen Einzeldenkmäler. Denkmalgeschützte 
Mehrheiten (nach dem Denkmalschutzgesetz NRW „Denk-
malbereiche“) im Sinne des § 5 Absatz 4 BauGB sind in Köln 
nicht definiert. Folglich werden im Verfahren der Flächennut-
zungsplanänderung keine denkmalgeschützten Mehrheiten in 
den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen.  
 
Eine Erweiterung der zugrundliegenden gesetzlichen Grundla-
gen würde zu keiner anderen Einschätzung und Bewertung im 
Umweltbericht kommen. 
 
 
Eine solche Prüfung kann entfallen, da die Ziele der FNP-
Änderung, hier die Änderung der Gebietsausweisung von 
ehemals Industrie- / Gewerbefläche zu gemischte Baufläche 
zunächst keinen Einfluss auf denkmalgeschützte Gebäude o-
der Ensembles hat. Erst auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung wird der Umgang damit geregelt. 
 
 
 
Der Flächennutzungsplan verhindert mit seinen neuen Ge-
bietsausweisungen nicht den Erhalt und die Weiter- bzw. Um-
nutzung denkmalwerter Hallen und Gebäude. Regelungen 
dazu sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu treffen. Zum 
Denkmal- und Kulturgüterschutz erfolgt regelmäßig in den ein-
zelnen Bebauungsplan-Verfahren eine enge Abstimmung mit 
dem Stadtkonservator Köln und der Unteren Bodendenkmal-
schutzbehörde (Römisch-Germanisches Museum Köln).

Anlage 7.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger 
öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB 
 
 
 
 
möglich.“ Es wird gebeten, an dieser Stelle die 
Schutzmöglichkeiten, die sich auf der Grundlage des 
Begriffs „Kulturelles Erbe“ ergeben, zu prüfen. Hin-
weis: Eine Beschränkung auf die denkmalrechtlich 
geschützten Gebäude ist aus Sicht der Kulturland-
schaftspflege nicht ausreichend, da Denkmäler ledig-
lich einen Teil zum kulturhistorischen Wert eines Kul-
turlandschaftsbereichs beitragen. Daher wird an die-
ser Stelle darauf hingewiesen, dass bei der Betrach-
tung des Schutzguts Kulturelles Erbe der Blick über 
die Denkmäler hinausgehen muss. 
 
-Hinweis: Ein Verlust des landschaftlichen (bau-)kul-
turellen Erbes ist immer endgültig und irreversibel. Im 
Plangebiet wird angenommen, dass die Niederlegung 
zahlreicher Bestandsgebäude vollzogen wird. Daraus 
ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Orts-
bild. Durch die industriehistorische Vergangenheit, 
den hohen historischen Zeugniswert, die sehr gute 
Ablesbarkeit der ehemaligen Funktion und Bedeu-
tung von Gebäuden un
d durch ihre ortsbildprägenden 
Eigenschaften, insbesondere entlang der Deutz-Mül-
heimer Straße, ist eine besondere Sensibilität bei der 
Überplanung und späteren Umnutzung angezeigt. 
Ziel sollte es sein, bereits auf der FNP-Ebene Maß-
nahmen zum Schutz dieser einzigartigen kulturhisto-
rischen und städtebaulichen Konstellation zu ergrei-
fen.

Anlage 7.3 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (2) erneut

36573 Zeichen

Anlage 7.3 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde 
vom 19.03.2021 bis 05.05.2021 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 20 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 25.03.2021 – Polizeipräsidium Köln, Direktion Kriminalität / Krimimalprävention/Opferschutz 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.  
 
Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen 
und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu be-
rücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des 
Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Fol-
gendes hingewiesen: 
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales 
Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprä-
vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstat-
tungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Si-
cherungseinrichtungen an. Ich bitte Sie, die Vorha-
benträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf 
dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Beratungen 
dieser Art werden unter Berücksichtigung der Lage, 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Diese Re-
gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet.  
Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanänderung auf-
gestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise vor.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem 
persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durch-
geführt. 
2 30.03.2021 – Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Sie wurden informiert, dass Anträge auf Luftbildaus-
wertung ab dem 01.11.2020 ausschließlich mit KIS-
KaB (Kommunale Informationssystem über die 
Kampfmittelbelastung) als Modul von IG-NRW bean-
tragt werden können. 
 
Daher bitte ich Sie die Unterlagen über KISKaB ein-
zureichen. Alternativ beteiligen Sie bitte ihre zustän-
dige Ordnungsbehörde mit der Bitte, eine Luftbildaus-
wertung einzuholen. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst wurde aufgrund eines or-
ganisatorischen Fehlers bedauerlicherweise erneut ange-
schrieben. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden 
keine Bedenken erhoben, da durch die Flächennutzungspla-
nung keine „nicht unerheblichen“ Erdeingriffe vorgenommen 
werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren wurde 
ebenfalls eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und 
der Dienststellen durchgeführt, sodass die in dessen Rahmen 
eingegangenen Belange herangezogen werden.  
3 31.03.2021 – Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr 
 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Gegen die Pla-
nung bestehen 
keine Bedenken. 
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 
4 08.04.2021 -– LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) 
 Die Belange der Denkmalpflege sind ausreichend be-
rücksichtigt.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
5 08.04.2021 – Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Wir verweisen auf die Stellungnahmen vom 
05.12.2016 und 19.03.2018. 
 
Darin wurden keine Bedenken geäußert, jedoch auf 
vorhandene Kommunikationslinien hingewiesen und 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Flä-
chennutzungsplan selbst löst nicht unmittelbar Baumaßnah-
men aus. Im Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebau-

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
dass bei Baumaßnahmen die Telekom frühzeitig zu 
beteiligen ist.  
 
ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor, um diese im wei-
teren Verfahren und im Zuge konkreter Baumaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
6 09.04.2021 – Bezirksregierung Köln 
 Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Boden-
schutz zuständigen städtischen Ämter im Verfahren.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Das zuständige Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln wurde beteiligt. Es erfolgten Hinweise auf bereits vorlie-
gende Altlastuntersuchungen. Da fast der gesamte landseitige 
Änderungsbereich als Altstandort im Altkataster der Stadt 
Köln geführt wird, wurde zum Feststellungsbeschluss im FNP 
redaktionell eine Kennzeichnung „Böden, erheblich mit um-
weltgefährdenden Stoffen belastet“ eingefügt. Damit wird auf 
dieses Vorkommen hingewiesen. Die vorhandenen Bodenver-
unreinigungen sprechen nicht gegen die in der FNP-
Änderung 
geplanten Gebietsausweisungen. In den nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren werden Sanierungskonzepte zum 
Umgang mit Bodenverunreinigungen aufzustellen sein.  
7 19.05.2021 – Stadt Leverkusen 
 Es bestehen keine Bedenken.  Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
8 13.04.2021 –  Träger der Landschaftsplanung - 671/1 - Amt für Landschaftspflege und Grünflächen - Stadt Köln 
 In 2016 hat der Träger der Landschaftsplanung zu-
nächst mit Schreiben vom 25.11.2016 einen Wider-
spruch formuliert. 
Bei einer Überprüfung vor Ort wurde der Widerspruch 
auf Grund des Ausbaugrades des Weges und des 
Böschungsbereiches innerhalb der Hafenanlage zu-
rückgenommen. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
Dieser Auffassung schließe ich mich abschließend an 
und erhebe keinen Widerspruch nach § 20 (4) 
LNaSchG aufgrund der Geringfügigkeit der Rück-
nahme des LSG 13 entlang des Hafenbeckens in 
Mülheim. 
 
Folgende Anregung zur Begründung: 
Der Begriff Verzichtserklärung ist in diesem Zusam-
menhang verwirrend und es wird gebeten entspre-
chend der gesetzlichen Regelung nach § 20 (4) 
LNaSchG den letzten Satz in „…hat der Träger der 
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem 
Flächennutzungsplan nicht widersprochen“ zu än-
dern.  
 
Mit der Festsetzung der Grünflächen wird bereits im 
FNP der Grünvernetzung der neu entstehenden 
Quartiere Rechnung getragen. Es wird auf die Stel-
lungnahme von 67 zur 208. FNP-Änderung verwie-
sen. In der Konsequenz wurde zu diesem Verfahren 
angeregt, eine durchgehende Grünverbindung herzu-
stellen.  
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
 
 
 
 
Die Formulierung in der Begründung wurde redaktionell ange-
passt.  
 
 
 
 
 
 
 
Die 216. FNP-Änderung übernimmt vorhandene Grünzüge 
wie den Rheinboulevard entlang des Rheinufers und weist zu-
dem die mit der Fachbehörde abgestimmten Grünzuge im Be-
reich des „Deutz-Areals“, dem „Otto-Langen-Quartier“ und 
dem „Euroforum West“ aus. Kleinere Grünflächen zur Anbin-
dung des von Mülheim an die vorgenannten Grünflächen lie-
gen unterhalb der Darstellungsgrenze des FNP und werden in 
nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren gesichert. 
9 14.04.2021 – Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln 
 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept be-
stehen keine Bedenken, sofern die Betriebsanalgen 
der Eisenbahn des Bundes hiervon unberührt blei-
ben. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes sind durch 
die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht betroffen. 
10 15.04.2021 – Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung-
nahme wird zur 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
Kenntnis genom-
men. 
11 21.04.2021 – Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
12 26.04.2021 – Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) 
 Es befinden sich Flächen im Eigentum des Land 
NRW. Die landeseigenen Flächen sind in der bisheri-
gen Darstellung als Grünflächen dargestellt, werden 
nun in der beabsichtigten Darstellung als Sonderge-
biet „Hafen“ ausgewiesen. Wir begrüßen die Entwick-
lung, da sie der derzeitigen Nutzung entspricht und 
ein positives Signal für die zukünftige Entwicklung 
sendet.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
13 28.04.2021 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV 
 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
14 30.04.2021 – Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (GVG Rhein-Erft GmbH) 
 Es bestehen keine Bedenken. 
Köln-Mülheim gehört nicht zum Konzessionsgebiet 
der GVG. 
Bitte berücksichtigen Sie die Namensänderung. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Namensänderung wird berücksichtigt und in der Adress-
verteilerliste aktualisiert.  
 
15 30.04.2021 – Stadtwerke Köln - Immobilienmanagement und Wohnungswirtschaft

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 7 
 
15.1 Die Stellungnahme fasst auch die Kölner Verkehrs-
Betriebe AG, die RheinEnergie AG und Häfen- und 
Güterverkehr Köln AG ein. 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Durch die geplante Stadtbahnerweiterung „Mülheim 
Süd“ entlang der Deutz-Mülheimer Straße und der 
Danzierstraße wird es künftig zu Erschütterungen 
und Lärmemissionen kommen. Insbesondere im 
Übergang Deutz-Mülheimer-Straße – Danzierstraße 
ist aufgrund des kleinen Kurvenradius verstärkt mit 
Emissionen zu rechnen. Betriebliche Einschränkun-
gen durch eventuelle spätere Forderungen der Be-
wohner können seitens der KVB nicht toleriert wer-
den. 
 
Im Hinblick darauf, dass in diesem Bereich Wohn-
bauflächen vorgesehen sind, ist dies im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung besonders zu berück-
sichtigen. Allgemein sind ausreichende Vorkehrun-
gen zum Schutz vor den Immissionen vorzusehen.  
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie ausge-
führt, wurden die Belange im Umweltbericht zur Flächennut-
zungsplanänderung angemessen berücksichtigt. Weitere Re-
gelungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maßstäblich-
keit überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächennutzungs-
planänderung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen 
die Hinweise vor. 
15.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft 
mbH: 
Es bestehen keine Bedenken. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
15.3 Häfen und Güterverkehr Köln AG: 
Bahnrelevante Belange und Grundstücke der HGK 
sind nicht betroffen.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
 
16 03.05.2021 –  Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHKK)

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 8 
 
 Wir begrüßen, dass die im Rahmen der vorhergegan-
genen Beteiligungsprozesse auch von uns vorgetra-
gene Bedenken, in Bezug auf heranrückende Wohn-
nutzung, der daraus resultierenden Verkehrs- bzw. 
Lärmkonflikte und der möglichen Einschränkungen 
für vorhandene Betriebe (auch der Schiffswerft und 
der Köln-Messe) Berücksichtigung fanden.  
 
Die teilweise angepassten Darstellungen und Überar-
beitung des Umweltberichtes sowie der Plandarstel-
lung findet unsere Zustimmung. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
17 03.05.2021 – Deutsche Bahn AG (DB) 
 Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die 
nachfolgenden Auflagen und Hinweise beachtet wer-
den: 
 
• Ansprüche aus dem Betrieb der vorhandenen und 
zukünftigen Eisenbahnanlagen (Einführung des S-
Bahnverkehrs) seitens der späteren Grundstücks-
eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter 
sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Immissi-
onen wie Erschütterungen
, Lärm, Funkenflug, 
elektromagnetische Beeinflussungen und derglei-
chen, die von Bahnanlagen und dem Bahnbetrieb 
ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. Ggf. 
erforderliche Lärmschutzmaßnahmen sind durch 
den Vorhabenträger des Baugebiets vorzuneh-
men.  
• Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungs-
kräfte und das Instandhaltungspersonal der Deut-
schen Bahn jederzeit gewährleistet sein.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Be-
lange wurden im Umweltbericht zur Flächennutzungsplanän-
derung grundsätzlich berücksichtigt. Weitere Regelungen sind 
nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Regelungsfunktion und Maßstäblichkeit überschrei-
tet. Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanänderung 
aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hinweise 
vor.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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• Die gültigen Abstandsflächenregelungen sind zu 
beachten, die Übernahme von Abstandsflächen 
kann nicht erfolgen.  
18 04.05.2021 – KölnBusiness  
18.1 Im gesamten Stadtgebiet sind aktuell keine zusam-
menhängenden Gewerbe(GE)- und Industrieflächen 
(GI) in dieser Größenordnung für Unternehmen vor-
handen. Die Nachfrage nach freien GE- und GI-
Flächen übersteigt das vorhandene Angebot deutlich. 
Aus Sicht der KölnBusiness ist daher eine Berück-
sichtigung und Kompensation der weggefallenen 
32,1 ha GI-Fläche bei zukünftigen Planungsprozes-
sen begrüßenswert. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die Aufgabe und Nicht-Wiederaufnahme eines Industriestan-
dortes an dieser Stelle ist vorgesehen und die Anlässe und 
Notwendigkeit hierfür im Begründungstext ausführlich be-
schrieben. Zudem wurden im Laufe des Verfahrens die Dar-
stellungen von Gewerbegebieten weiterverfolgt. Der Anre-
gung, eine Bereitstellung anderer Flächen zum Tausch umzu-
setzen, wird nicht im Rahmen dieses Änderungsverfahrens 
umgesetzt. Im Rahmen der aus der Flächennutzungsplanän-
derung aufgestellten Bebauungsplanverfahren liegen die Hin-
weise ebenfalls vor. 
18.2 Dennoch begrüßen wir die Schaffung von zusätzlich 
1,9 ha GE-Flächen sowie von 5,5 ha SO-Hafen. Wir 
begrüßen das Vorhaben, dass die produzierenden 
Künstler in den alten Industriehallen an der Zoobrü-
cke sowie die Künstlerateliers in dem viergeschossi-
gen Gebäude an der Deutz-Mülheimer Straße mit Ih-
ren Gebäuden erhalten bleiben sollen.  
 
Eine Mischnutzung, die auch Unternehmen aus der 
Kultur- und Kreativwirtschaft umfasst, würde das 
Quartier für eine Vielzahl von Kölner Unternehmen 
interessant machen und ihre Ansiedlung für das 
Areal identitätsstiftend und aufwertend wirken. Die In-
tegration von Raumangeboten –  möglicherweise 
auch in durch Lärmquellen beeinträchtigten Berei-
chen – an Kreative in einem folgenden Ausschrei-
bungsverfahren ist deshalb wünschenswert. Insbe-
sondere empfiehlt es sich, auch neue Formen der 
Die Stellung wird 
zur Kenntnis ge-
nommen.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Be-
lange wurden grundsätzlich mit den beabsichtigten Darstellun-
gen und im Begründungstext der Flächennutzungsplanände-
rung berücksichtigt. Weitere Regelungen zum Schutz und Zo-
nierungen der Betriebe und Ansiedlung innovativer gewerbli-
cher Nutzungen sind nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar, da es dessen Regelungsfunktion und Maß-
stäblichkeit überschreitet. Im Rahmen der aus der Flächen-
nutzungsplanänder
ung aufgestellten Bebauungsplanverfahren 
liegen die Hinweise vor.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 10 
 
Kollaboration (Co-Working / Fab Lab / Co-Crafting) o-
der urbane Produktion einzubeziehen.  
 
Die östlich und südlich im Plangebiet gelegenen GE 
befinden sich in unmittelbarer Nähe von gemischter 
Baufläche und Wohnbaufläche. Sowohl bei Be-
stands- als auch neuangesiedelten Unternehmen 
muss sichergestellt werden, dass die Betriebe lang-
fristig keine Einschränkungen erfahren und dort ihrer 
Betriebstätigkeit nachgehen können. Die bestehen-
den Betriebe sind entsprechend in Ihrer aktuellen, als 
auch in Ihrer zukünftigen Ausprägung planungsrecht-
lich zu berücksichtigen. Insbesondere die zukünftigen 
Bedarfe der noch ansässigen Betriebe wie der Werft 
sollten großzügig berücksichtigt werden. 
 
19 04.05.2021 – Rheinisch-Bergischer Kreis – Der Landrat 
 Untere Naturschutzbehörde 
Natur- und Landschaftsschutz: 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Artenschutz: 
Eine Betroffenheit des Artenschutzes des RBK 
kommt lediglich aus immissionsschutzrechtlichen 
Gründen oder durch Eintrag in ein Gewässer in 
Frage. Dies wird hier nicht erwartet. Daher bestehen 
keine Bedenken. 
 
 
Untere Umweltschutzbehörde 
Es bestehen keine Bedenken.  
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 11 
 
Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr 
Es bestehen in Abstimmung mit der Kreispolizeibe-
hörde keine Bedenken. 
 
Es wurden keine Bedenken eingereicht seitens: 
Bauamt, Brandschutz, Unterer Jagdbehörde, Unterer 
Fischereibehörde, ÖPNV, Gesundheitsamt oder Ju-
gendamt des RBK.  
 
 
 
20 04.05.2021 – Bezirksregierung Köln - Dezernat 54, Gewässerentwicklung  
20.1 Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Grundwasser: 
Das Planungsgebiet liegt im Grundwasserkörper 
(GWK) 27_25 „Niederung des Rheins“. Dieser GWK 
ist in der 2. Zustandsbewertung gemäß EG-WRRL 
bezüglich des mengenmäßigen Zustandes mit „gut“ 
und im chemischen Zustandes mit „schlecht“ bewer-
tet. In der 3. Zustandsbewertung gemäß EG-WRRL 
ist dieser GWK sowohl bezüglich des mengenmäßi-
gen als auch des chemischen Zustandes mit 
„schlecht“ bewertet. 
 
Die negative Veränderung des mengenmäßigen Zu-
standes des GWK 27_25 ist auf die Grundwasserab-
senkung durch den Braunkohlenabbau zurück zu füh-
ren. Gemäß den im „Entwurf des Hintergrundpapiers 
Braunkohle“ dargestellten Ausführungen liegen die 
Voraussetzung für eine Festlegung abweichender, 
weniger strenger Bewirtschaftungsziele gemäß § 30 
WHG für den GWK 27_25 vor. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Der FNP steuert eine Flächenversiegelung nur indirekt durch 
die Gebietsausweisungen. Im Bereich der ausgewiesenen 
Grünflächen ist von einer überwiegenden Entsiegelung vor-
mals befestigter Flächen auszugehen. Im Bereich der SO- 
und der GE-Fläche befinden sich aktuell entsprechend ge-
nutzte Flächen, so dass hier über den FNP keine Flächenent-
siegelung steuerbar ist. Im Bereich der gemischten Bauflä-
chen (M) wird zukünftig eine etwas geringere Verdichtung und 
Versiegelung zu erwarten sein als durch die ehemalige indust-
rielle und gewerbliche Nutzung. Auch ist hier zumindest teil-
weise zu erwarten, dass Niederschlagswasser von Dachflä-
chen vor Ort zur Versickerung gebracht und damit wieder in 
den Naturkreislauf eingespeist wird. Dies ist beispielsweise im 
Bebauungsplan „Deutz-Areal“ so vorgesehen.

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 12 
 
Um der Verminderung der Grundwasserneubildung 
durch die Flächenversiegelungen entgegenzukom-
men, wird angeregt die Flächen möglichst minimal zu 
versiegeln, um eine lokale Versickerung von Nieder-
schlagswasser weiter zu ermöglichen. Eine Nachver-
dichtung von Flächen sowie die Versiegelung von 
Freiflächen sind in Bezug auf die Grundwasserneubil-
dung negativ zu bewerten (Verschlechterungsverbot 
§ 47 WHG), da jede Versieglung dazu führt, dass der 
Grundwasserleiter in seiner Bilanz gemindert wird.  
 
Der GWK 27_25 ist auf Grund von erhöhten Pflan-
zenschutzmittel- und Tri+Per-Werten in einem 
schlechten chemischen Zustand, sowohl in der 2. Zu-
standsbewertung als auch in der 3. Zustandsbewer-
tung.  
20.2 Gewässerentwicklung/Hochwasserschutz: 
 
Retentionsraum 
Das Plangebiet überlagert zum Teil das festgesetzte 
Überschwemmungsgebiet des Rheins; bei dessen 
Festsetzung ein 100jähriges Hochwasserereignis zu-
grunde gelegt worden ist. 
Entsprechende Bauvorhaben bedürfen folglich in je-
dem Einzelfall neben einer bauordnungsrechtlichen 
Baugenehmigung vor einer Umsetzung zugleich einer 
wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs.3 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für die ich zuständig 
bin. 
Diese Genehmigung kann nur in Aussicht gestellt wer-
den, wenn gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG: 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hoch-
wasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Pla-
nungen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Ha-
fenstraße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage fest-
gestellt wurde. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanla-
gen schützen demnach nur einen Teil der Uferlinie des 
Rheins auf Kölner Stadtgebiet. 
 
Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde 
der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zu-
nehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche 
Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere 
Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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1. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt 
und der Verlust von verlorengehendem Rückhalte-
raum (bezogen auf das vorherrschende Schutz-
ziel) zeit- und wertgleich ausgeglichen wird, 
2. der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser 
nicht nachteilig verändert werden, 
3. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
trächtigt wird und 
4. das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt 
wird. 
 
Hochwasserschutzanlagen  
Der Änderungsberei ch liegt innerhalb des Planfest -
stellungsabschnitts 17 (Deutz bis Stammheim) zum 
Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln. 
Teile des Planungsbereich es liegen im festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet des Rheins, das laut Be-
gründung unter Punkt 4.9 durch vorhandene oder kon-
zipierte Hochwasserschutzanlagen begrenzt sein soll.
 
Im Abschnitt zwischen den Rheinkilometern 690,35-
691,44, welcher den gesamten Planungsbereich ab-
deckt, existieren jedoch keine planfest
gestellten 
Hochwasserschutzanlagen, sodass hierdurch auc h 
kein Hochwasserschutz bis 11,90 m Kölner Pegel 
(mKP) gegeben sein kann. Dem Schutzziel Schutz vor 
200jährlichem Hochwasser  aus dem Hochwasser-
schutzkonzept der Stadt Köln und der flächenhaften 
Darstellung der darau s resultierenden Betroffenheit  
(Stichwort: hochwassergefährdeter Bereich) in Karten 
liegen naturgemäß seltenere und damit höhere Ab-
flüsse im Rhein zugrunde als bei der Festsetzung des 
Überschwemmungsgebiets (s. o.). 
 
(StEB) mit der Hochwasserschutzzentrale und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Dabei wurde festgestellt, unter welchen Vo-
raussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im Überflutungs-
gebiet“ hergestellt werden kann. Die Ergebnisse der Abstim-
mungen und Untersuchungen wurden in einem „Hochwasser-
schutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammengetragen. Die 
Erkenntnisse und Vereinbarungen werden auch hier im Be-
gründungstext verankert. Die Grundzüge dieses Konzepts 
werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleit-
planung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen Bau-
genehmigungsverfahren. 
 
Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, technische 
Hochwasserschutzanlage vorhanden ist, wurden als „Berei-
che ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, obgleich sich in 
diesen Bereichen Hochufer, Bahndämme oder sonstige Anla-
gen befinden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im Plan-
bereich gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbe-
stände laut Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz 
sowie sonstige Regelungen analog zum Bauen in einem fest-
gesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier 
also nur unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Bau-
maßnahmen in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor Ih-
rer Durchführung einer Genehmigung der Bezirksregierung 
Köln.  
 
Die Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions-
raums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue 
Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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In der Begründung wird der Verlauf der HWS-Linie ge-
mäß dem Hochwasserschutzkonze pt der Stadt Köln 
beschrieben. Da in diesem Bereich keine planfestge-
stellten Hochwasserschutzanlagen existieren, kann 
der beschriebene Verlauf zunächst nicht nachvollzo-
gen werden. 
Im gleichen Abschnitt heißt es „Die Schaffung von Er-
satzretentionsraum, Verm
eidung einer Veränderung 
der Strömung, Vermeidung von Gefährdungen von 
Anliegern stromabwärts müssen bewältigt werden. 
Erste Studien zu den Bereichen ‚Euroforum West‘ und 
‚Lindgens-Areal‘ zeigen, dass diese Anforderungen 
erfüllt werden können.“ Hierzu merk e ich an, dass 
diese Studien noch nicht endabgestimmt sind und die 
Randbedingungen für diesen FNP-Änderungsbereich   
in einigen Aspekten abweichen von den v. g. 
 
Für die beiden Unterlagen Hochwasserrisikokarte-neu 
(1).pdf und Hochwasserrisikokarte-neu (2). pdf sind 
keine Quelle benannt, auf welcher Grundlage basie-
ren die Darstellungen? 
 
Die Belange des Hochwasserschutzes und der Hoch-
wasservorsorge, insbesondere die Vermeidung 
und 
Verringerung von Hochwasserschäden, gem. § 1 Abs. 
6 Nr. 12 müssen für alle relevanten Bereiche berück-
sichtigt werden. 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung 
des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-
jähriges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatz-
planung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mül-
heimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauer-
haft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell 
geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dür-
fen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes 
Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im 
Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit 
einer mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar unter-
sucht, kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechni-
schen Gründen nicht realisiert werden. 
Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und da-
mit das Ergebnis, in welchen Teilbereichen diese Bedingun-
gen greifen können, waren dementsprechend individuell zu 
treffen und zu untersuchen. Im Hochwasserschutzkonzept 
Mülheimer Süden (separate Anlage 8 zum Feststellungsbe-
schluss) werden die verschiedenen Vorgehensweisen wie 
folgt zusammengefasst. 
Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwi-
schen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in die Kategorie „Be-
reich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bisher keine 
planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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hier die Koordination der städtebaulichen und wasserrechtli-
chen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen 
möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschut-
zes adäquat zu repräsentieren. 
 
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Ab-
schnitt 2) sollen keine öffentlichen Hochwasserschutzanlagen 
erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen inner-
halb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes, einige der 
Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesi-
cherten Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauher-
ren wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt 
werden. Die dafür nöti
gen Grundlagen sind zwischen Investor, 
Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) ab-
gestimmt. 
 
Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sol-
len öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre 
Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen 
und vorgesehenen Bebauung auf einer Geländeaufschüttung 
mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öff-
nungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasser-
wände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur 
Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des 
Hochwasserschutzes hier nicht möglich, da deren statischer 
Nachweis nicht erbracht werden kann. Für die Erstellung von 
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststel-
lungsverfahren erforderlich. Die Beteiligungsverfahren der 
Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlich-
keit beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststel-
lungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich. 
Diese Belange finden bereits im Rahmen der verschiedenen

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Bauleitplanverfahren Berücksichtigung, sodass davon ausge-
gangen wird, dass mögliche Widersprüche bereits erkannt 
und ausgeräumt wurden.  
 
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auen-
weg vorgesehen, in der zum Schutz der Abwasserableitung 
bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt wer-
den soll. Für das Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) ha-
ben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die 
Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach 
Planungskonzept ab aus Objektschutz (analog Abschnitt 2) o-
der öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). 
Beide Strategien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet. 
 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der ver-
bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im je-
weiligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststel-
lungbeschluss in Anlage 8 aufgeführt. 
20.3 Diese Stellungnahme hat zunächst einen vorläufigen 
Charakter, da erst am 10. Mai ein gemeinsames Ge-
spräch zwischen Stadt Köln, StEB und BR Köln ange-
setzt ist, aus dem die finale Stellungnahme resultieren 
wird.  
 
Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zu-
ständigkeiten von Dezernat 54 der Bezirksregierung 
Köln (Obere Wasserbehörde). 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Im Rahmen der Abwägung können nur formell eingereichte 
Stellungnahmen berücksichtigt werden. Sollte eine aktuali-
sierte Stellungnahme förmlich eingereicht werden, wird diese 
selbstverständlich tabellarisch erfasst und der Umgang mit 
den eingereichten Anregungen dokumentiert.  
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zwischen-
zeitig fanden diese Abstimmungen zwischen der Bezirksregie-
rung Köln als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) mit der Hochwasserschutzzent-
rale und dem Stadtplanungsamt statt. Dabei wurde festge-
stellt, unter welchen Voraussetzungen Einvernehmen zum

Anlage 7.3 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel:“ Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung 
der Träger öffentlicher Belange gemäß §°4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
 
„Bauen im Überflutungsgebiet“ hergestellt werden kann. Die 
Ergebnisse der Abstimmungen und Untersuchungen wurden 
in einem „Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zu-
sammengetragen. Dieses ist als Anlage 8 der Vorlage zum 
Feststellungbeschluss beigefügt.  
20.4 Das Dezernat 54 hat ein Funktionspostfach einge-
richtet, an welches künftig für Beteiligungsschreiben 
in digital zugesandt werden können: 
dezernat54-toeb@bezreg-koeln.nrw.de 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Zum aktuellen Zeitpunkt ist die standardisierte Vorgehens-
weise des Stadtplanungsamtes der Stadt Köln alle Träger öf-
fentlicher Belange und Behörden postalisch über Beteiligun-
gen zu informieren. Im der Nachhaltigkeit wird zumindest auf 
weitere Anhänge verzichtet und diese zunächst über einen di-
gitalen Link abrufbar zu machen. Nur auf konkrete Anfrage 
werden Anlagen als Druckexemplar nachgeliefert.  
Derzeit ist es noch nicht möglich und vorgesehen auch die 
Beteiligungsschreiben an alle Beteiligten individuell teilweise 
zuzustellen. Diese Vorgehensweise wird natürlich regelmäßig 
reflektiert und versucht zu optimieren.

Anlage 6.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

28596 Zeichen

Anlage 6.1 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form eines Aushangs vom 27.09.2016 bis 
04.10.2016 im Bürgeramt Mülheim, Wiener Platz 2a, 51065 Köln. Die Bekanntmachung erfolgte am 21.09.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln 
(Nummer 37). Die Abgabe einer Stellungnahme war vom 27.09.2016 bis einschließlich 11.10.2016 an den Bezirksbürgermeister Herrn Nobert 
Fuchs, möglich. 
 
Da der Zeitraum für den Aushang aufgrund organisatorischer Missverständnisse nur eine Woche betrug, obgleich die Möglichkeit zur Stellung-
nahme insgesamt zwei Wochen gegeben war, wurde entschieden, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Aushangzeit von zwei 
zusammenhängenden Wochen zu wiederholen. Daher erfolgte am 02.11.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln (Nummer 43) erneut die Bekannt-
machung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese fand in Form desselben Aushangs im Zeitraum vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 
im Bürgeramt Mülheim, Wiener Platz 2a, 51065 Köln statt. Die Abgabe einer Stellungnahme war bis einschließlich 24.11.2016 an den Bezirks-
bürgermeister Herrn Nobert Fuchs, möglich. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden im gesamten Zeitraum berücksichtigt. 
 
Im Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung sind 13 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
 
Die Tabelle stellt im Grundsatz den inhaltlichen Stand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss (1338/2017) am 
30.03.2017 vorgelegt worden ist. Die Tabelle wurde im Nachgang lediglich hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Aktualität des abschlie-
ßenden Planungsstands verglichen und redaktionell überarbeitet. 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Teile des Firmengeländes eines Betriebs, der vor 
allem für die Werft, Reedereien und für Schiffseig-
ner arbeitet, sind als Grünfläche dargestellt.  
Als Hafen-affine Nutzung bitten wir darum, in die 
SO-Hafen-Darstellung übernommen zu werden.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Teilflächen, die zum frühzeitigen Stand noch als Grünflä-
chen dargestellt waren, wurden in die SO-Darstellung mit 
Zweck „Hafen“ eingefasst.  
2.1, 
3.1, 
4.1 
5.1, 
6.1, 
7.1, 
8.1 
 
Die Trennung der beiden Flächennutzungsplanän-
derungsverfahren (216. „Mülheim-Süd und Mülhei-
mer Hafen“ sowie 208. „Lindgens-Areal“) ist nicht 
nachvollziehbar. Die Planungen sollten zusammen-
hängend betrachtet werden.  
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Die 208. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt innerhalb 
des Planbereiches der 216. Änderung des Flächennutzungs-
planes „Mülheimer Süden und Hafen“ und wurde lediglich aus 
formellen verfahrenstechnischen Gründen aus dem Gesamt-
planbereich herausgelöst. Daher werden auf Ebene der vorbe-
reitenden Bauleitplanung die Planungsinhalte kontinuierlich 
aufeinander abgestimmt, sodass insgesamt eine zusammen-
hängende und in sich stimmige Planung gewährleistet ist. 
2.2, 
3.2, 
4.2, 
5.2, 
6.2, 
7.2, 
8.2 
Das Gebiet liegt im Überschwemmungsgebiet. Der 
Masterplan Köln schließt eine Bebauung nördlich 
der bereits vorhandenen Gebäude (Boule Halle) 
aus. Auch laut Hochwasserschutzkonzept der Stadt 
Köln sollte kein neues Bauland in überschwem-
mungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen werden 
oder auf das planungsrechtlich unbedingt zuzulas-
sende Maß beschränkt werden. Die Planung weicht 
zudem von den Vorgaben des REK, welches hier 
Grün- und Freiflächen vorsieht, ab. Die Planung 
konterkariert das Strukturförderprogramm Mülheim 
2020, welches mehrere Millionen in den Rheinbou-
levard investiert hat.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Zum Thema Darstellungen: 
Die Gemischte Baufläche (M) wurde im weiteren Verfahren zu-
gunsten einer Grünflächendarstellung angepasst, da es sich 
hierbei um einen darstellerischen Fehler handelte.  
Im weiteren Verfahren wurde die Darstellung innerhalb der 
Schutzabstände zu den Gefahrguttransportschiffen („Kegel-
schiffe“) eingehalten, indem im Bereich des Otto-Langen-
Quartiers und Euroforum West am ufernahen Teil keine ge-
mischten Bauflächen (M), sondern nur noch Grünflächen und 
Gewerbegebiete (GE) beabsichtigt sind. 
 
Die Planungen basierten auf dem Ergebnis des Werkstattver-
fahrens, welches eine Fortentwicklung der bisherigen Rah-
menplanung „Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes 
Teilraum Nord“ (REK-Nord) darstellte. Vor dem Hintergrund,

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Daher sollte die Ausweisung der Mischfläche am 
nordwestlichen Rand des Lindgens-Areals gestri-
chen werden und der Bereich als Grün- und Freiflä-
che ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan folgt 
dieser Abgrenzung, das sollte auch der Flächennut-
zungsplan. 
 
Der Grünzug Mülheim-Süd sollte zudem durchgän-
gig bis zum Rhein im Flächennutzungsplan über-
nommen werden, um die direkte fußläufige 
Grünverbindung zu gewährleisten. Bei der Neunut-
zung des Lindgens-Areals sollte die Grünplanung 
berücksichtigt werden. 
 
Desweiteren kollidiert die Ausweisung von Bauflä-
chen westlich der Hafenstraße mit den Schutzab-
ständen der 1-Kegel-Schiffsliegeplätzen.  
dass sich in der Zwischenzeit bestimmte Rahmenbedingungen 
geändert haben bzw. eine tiefergehende Auseinandersetzung 
mit einzelnen Belangen zu neuen Erkenntnissen führte, kam 
es bereits frühzeitig im Verfahren zu Abweichungen von ein-
zelnen Zielen, Planungs- und Handlungsempfehlungen des 
Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes Teilraum Nord 
(REK-Nord).  
 
Die Darstellungen im ufernahen Bereich wurden im späteren 
Verfahrensverlauf ebenfalls leicht angepasst. Es wurde ange-
strebt, eine möglichst durchgängige Darstellung einer Grünflä-
che zu integrieren, um auf die Bedeutung des Grünzuges 
hinzuweisen. Jedoch wird die Uferkante weiterhin als Sonder-
gebiet SO „Hafen“ dargestellt, um wiederrum den hohen 
Schutzanspruch der Hafennutzung und Schiffswerft zu ent-
sprechen.  
 
Zum Thema Hochwasserschutz: 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zum Hoch-
wasserschutz aus ca. 2004 waren die städtebaulichen Planun-
gen noch weitestgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoobrücke und Hafen-
straße 12 keine städtische Hochwasserschutzanlage festge-
stellt wurde. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen 
schützen demnach nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf 
Kölner Stadtgebiet.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Hinblick auf die Konkretisierung dieser Planungen wurde 
der Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Südens zu-
nehmend vertiefend betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche 
Abstimmung zwischen der Bezirksregierung Köln als obere 
Wasserbehörde, den Stadtentwässerungsbetrieben Köln 
(StEB) mit der Hochwasserschutzzentrale und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Dabei wurde festgestellt, unter welchen Vo-
raussetzungen Einvernehmen zum „Bauen im 
Überflutungsgebiet“ hergestellt werden kann. Die Ergebnisse 
der Abstimmungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ zusammenge-
tragen. Die Erkenntnisse und Vereinbarungen werden auch 
hier im Begründungstext verankert. Die Grundzüge dieses 
Konzepts werden darüber hinaus Bestandteil der verbindlichen 
Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt dann im jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahren. 
 
Alle Bereiche, in denen keine planfestgestellte, technische 
Hochwasserschutzanlage vorhanden ist, wurden als „Bereiche 
ohne bauliche Ertüchtigung“ betrachtet, obgleich sich in diesen 
Bereichen Hochufer, Bahndämme oder sonstige Anlagen be-
finden können. Für rheinseitige Bauvorhaben im Planbereich 
gelten damit die Verbots- und Genehmigungstatbestände laut 
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz sowie sons-
tige Regelungen analog zum Bauen in einem festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur un-
ter bestimmten Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen 
in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor ihrer Durchfüh-
rung einer Genehmigung der Bezirksregierung Köln.

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Die Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des Retentions-
raums 
-Nachweis eines privaten Hochwasserschutzes für neue 
Gebäude im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung 
des Ausgleichs für den Eingriff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 100- und 200-
jähriges Hochwasserereignis 
-Erstellung einer Grundlage für eine Alarm- und Einsatz-
planung für Bewohnende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang der Deutz-Mül-
heimer Straße, da ein privater Hochwasserschutz dauer-
haft nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen und eventuell 
geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dür-
fen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein qualifiziertes 
Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im 
Rahmen der Bauleitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei-
ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde zwar untersucht, 
kann aber aus sicherheitstechnischen und bautechnischen 
Gründen nicht realisiert werden. 
Der Umgang mit den Teilbereichen des Plangebietes und da-
mit das Ergebnis, in welchen Teilbereichen diese Bedingungen

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
greifen können, waren dementsprechend individuell zu treffen 
und zu untersuchen. Im Hochwasserschutzkonzept Mülheimer 
Süden (separate Anlage 8 zum Feststellungsbeschluss) wer-
den die verschiedenen Vorgehensweisen wie folgt zusammen-
gefasst. 
Der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwi-
schen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in die Kategorie „Be-
reich ohne bauliche Ertüchtigung“. Hier wurden bisher keine 
planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist 
hier die Koordination der städtebaulichen und wasserrechtli-
chen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen 
möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes 
adäquat zu repräsentieren. 
 
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12 (Ab-
schnitt 2) sollen keine öffentlichen Hochwasserschutzanlagen 
erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen inner-
halb des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes, einige der 
Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesicher-
ten Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren 
wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt wer-
den. Die dafür nötigen Grundlagen sind zwischen Investor, 
Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) abge-
stimmt. 
 
Für den Bereich des Otto-Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sol-
len öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre 
Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der vorhandenen 
und vorgesehenen Bebauung auf einer Geländeaufschüttung

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öff-
nungen und querenden neuen Straßen mobile Hochwasser-
wände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur 
Gelände-abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des 
Hochwasserschutzes hier nicht möglich, da deren statischer 
Nachweis nicht erbracht werden kann. Für die Erstellung von 
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststel-
lungsverfahren erforderlich. Die Beteiligungsverfahren der Trä-
ger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffentlichkeit 
beim Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsver-
fahren haben einen großen Überschneidungsbereich. Diese 
Belange finden bereits im Rahmen der verschiedenen Bauleit-
planverfahren Berücksichtigung, sodass davon ausgegangen 
wird, dass mögliche Widersprüche bereits erkannt und ausge-
räumt wurden.  
 
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg 
vorgesehen, in der zum Schutz der Abwasserableitung bei 
Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden 
soll. Für das Areal des Euroforum West (Abschnitt 4) haben 
sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die Hoch-
wasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Pla-
nungskonzept ab aus Objektschutz (analog Abschnitt 2) oder 
öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide 
Strategien sind für dieses Areal grundsätzlich geeignet. 
 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der ver-
bindlichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jewei-
ligen Baugenehmigungsverfahren. Weitere Details zum Thema

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Hochwasserschutz sind in der Vorlage zum Feststellungbe-
schluss in Anlage 8 aufgeführt. 
2.3 Da bislang detaillierte Verkehrsuntersuchungen o-
der Prognosen fehlen, erscheint die Darstellung der 
neuen Hauptverkehrsachse willkürlich. Ein aussa-
gekräftiges Verkehrskonzept sollte erstellt werden 
und Fußgänger-, Rad- und ÖPNV miteinfließen las-
sen.  
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
Im späteren Verlauf des Verfahrens wurde ein Verkehrs- und 
Mobilitätskonzept entwickelt. Die Belange des Fuß- und Rad-
verkehrs sowie des ÖPNV wurden berücksichtigt und die Er-
kenntnisse aus den Untersuchungen in der Begründung 
zusammenfassend beschrieben.  
 
Die dargestellte Verkehrsachse wurde stets analog zu den 
Planinhalten des Bebauungsplanes dargestellt. Der Verlauf 
der Hauptverkehrsfläche ist beibehalten worden.  
2.4 Zudem fehlt ein stimmiges Zentren- und Versor-
gungskonzept, da das Nahversorgungszentrum Ste-
gerwaldsiedlung weiterentwickelt werden müsste. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
Zentrale Versorgungseinrichtungen wurden unter Bezug und 
Einhaltung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt 
Köln in der Planung berücksichtigt.  
 
Mit insgesamt 15 zentralen Versorgungsbereichen verfügt der 
Stadtbezirk Mülheim über die räumlich und hierarchisch am 
besten ausgebildete Systematik zur Versorgung der Stadtbe-
zirke 2 bis 9.  
13 der 15 im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2013 ausge-
wiesenen zentralen Versorgungsbereiche im Stadtbezirk Mül-
heim haben sich im Kontext ihrer jeweiligen 
Funktionszuweisung in der Praxis bewährt, sodass diese im 
Rahmen der Fortschreibung des EHZK 2020 unverändert blei-
ben. Dabei wurden die räumlichen Abgrenzungen der zentra-
len Versorgungsbereiche überprüft und bei Bedarf teilweise 
angepasst. Zusätzlich zu den 15 zentralen Versorgungsberei-

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Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
chen im Bezirk Mülheim wird das geplante Nahversorgungs-
zentrum Mülheim-Süd im Kontext der perspektivischen Quar-
tiersentwicklung auf dem ehemaligen Areal der Deutz AG zur 
Sicherstellung der zukünftigen Versorgung neu ausgewiesen. 
9 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sollten 
Bauflächen ausdrücklich für alternative Wohnfor-
men, insbesondere Mehrgenerationen-Wohnpro-
jekte, ausgewiesen werden.  
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  
Das Thema ist nicht im Rahmen des Flächennutzungsplanes 
abbildbar, da es dessen Detailschärfe und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. Die Stellungnahme richtet sich konkret 
an die Bebauungsplanung. Im Rahmen dessen liegt die Stel-
lungnahme vor. 
 
10 Die Planung sieht vor, zukünftig eine gemischte 
Baufläche (M) darzustellen um damit die Vorausset-
zung für die Aufstellung verschiedener Bebauungs-
pläne zu schaffen. Auf der Basis werden dann 
sicherlich zukünftig Mischgebiete oder Kerngebiete 
festgesetzt. 
 
Jedoch erfordert der reibungslose Betrieb der 
Koelnmesse eine sehr qualifizierte und funktions-
tüchtige Verkehrsabwicklung, sowohl für PKW als 
auch für LKW. Die Verkehrsbeziehungen wirken 
sich weiträumig auf das Umfeld des Messegeländes 
aus und machen es notwendig, für den Zu- und Ab-
fahrtsverkehr zur Messe die vorhandenen Straßen 
zu Messezeiten (inklusive Auf- und Abbauzeiten) 
auch mit Schwerlastverkehr zu belegen. Insbeson-
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) wurde im wei-
teren Verfahren im Bereich des Otto-Langen-Quartiers und 
Euroforum West aufgegeben und nach aktuellstem Planungs-
stand der erneuten Beteiligungen als Grünflächen und Gewer-
begebiete (GE) beabsichtigt.  
 
Auch im formell separaten 208. Flächennutzungsplan-Ände-
rungsverfahren, „Lindgens-Areal“, wurde auf die Darstellung 
einer gemischten Baufläche im ufernahen Bereich verzichtet 
und stattdessen in diesem Teilbereich die Darstellung eines 
Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Im Rahmen des dazu 
parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren folgte später 
noch ein umfassendes Verkehrsgutachten (Stand 07/2022), 
das auch Messeverkehre berücksichtigt.

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Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
dere ist dabei die Nutzung des Auenwegs und an-
schließender Deutz-Mülheimer Straße für LKW al-
ternativlos. Falls die Zoobrücke auch zukünftig nach 
Fertigstellung der Grenztunnelbaustelle für Schwer-
lastverkehr über 30t gesperrt bleibt, wäre eine Zu-
führung nur über den östlichen Ring, Auenweg und 
Deutz-Mülheimer Straße zum Messegelände mög-
lich. Dies betrifft insgesamt rund 10.000 LKW. 
 
Eine baugebietsübergreifende, sachgerechte Ausei-
nandersetzung mit der Verkehrs- und Lärmproble-
matik vermissen wir bereits jetzt in einzelnen 
Bebauungsplanverfahren, die in dieser Form durch 
diese Flächennutzungsplanänderung ermöglicht 
werden und zu Nachteilen für uns führen, weil bei 
Mischgebietsausweisungen strengere Richtwerte 
bzw. Grenzwerte im Anwendungsbereich der 16. 
BImSchV gelten werden [tagsüber und nachts über 
5dB(A)]. 
 
Zum Beispiel im Euroforum Nord werden für das 
Lärmgutachten und verkehrsgutachten veraltete Da-
ten verwandt (aus 2004). Da für die einzelnen Be-
bauungsplangebiete nur der jeweils zugehörige 
Bereich und nicht die Gesamtwirkung und Wechsel-
wirkung untereinander betrachtet werden, verschärft 
sich die Verkehrs- und Lärmsituation immer mehr.

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Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Durch Baumaßnahmen Confex und Halle 1plus 
werden sich im Auenweg weitere LKW-Zielverkehre 
ergeben. 
Die Flächennutzungsplanänderung muss insbeson-
dere die immissionsrechtlichen Anforderungen der 
Koelnmesse berücksichtigen. Für Gespräche ste-
hen wir zur Verfügung.  
 
In Anhang befinden sich 2 Skizzen mit Wegführun-
gen von LKWs zur Messe.  
11 Unser Handwerksbetrieb ist teilweise als Grünfläche 
dargestellt. Da wir als Werft, Reedereien und für 
Schiffseigner arbeiten und damit eine hafenaffine 
Nutzung darstellen, bitten wir um Übernahme in die 
SO „Hafen“ Darstellung. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Darstellung wurde im weiteren Verfahren an dieser Stelle 
angepasst und ist im finalen Planungsstand als SO „Hafen“ 
berücksichtigt.  
12 Der Werftbetrieb liegt in unmittelbarer Nähe zum 
Plangebiet und ein Erweiterungsbau der Hellingan-
lage wurde bereits von der Bezirksregierung und 
dem WSA genehmigt und soll in Kürze umgesetzt 
werden. Eine Modernisierung des Betriebs fand zu-
dem erst statt.  
Es handelt sich um einen 24-h-Industriebetrieb. Als 
Werft sind wir ein Instandhaltungsbetrieb für die 
Binnenschifffahrt, sodass verschiedenste Schiffe, 
von Kegelschiffen bis hin zu Kabinen- und Fahr-
gastschiffen, hier versorgt und betriebsbereit gehal-
ten werden und das auch bei Notfällen, sodass 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Schiffs-
werft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden kontinu-
ierlich über die aktuellen Planungen informiert.  
 
Die Lärmemissionen der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) so-
wie weiterer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen 
wurden in einem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von 
der Verwaltung, in enger Abstimmung mit der KSD und weite-
ren Betrieben, in 2019 ermittelt. 
 
Aufbauend auf den Gutachtenergebnissen fanden die Belange 
der KSD insofern Berücksichtigung, als dass die Darstellung 
eines Sondergebiets „Hafen“ ausgeweitet wurde. Zudem

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Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
unser Betrieb von starken tages- und nachtzeitli-
chen wie auch saisonalen Auslastungsschwankun-
gen geprägt ist.  
Bei den durchgeführten Arbeiten entstehen unregel-
mäßige, nicht planbare Lärmemissionen, vergleich-
bar mit einer Dauerbaustelle. „Laut arbeiten und 
teuer wohnen will nicht zusammen passen“.  
Wir gehen davon aus, dass diese Umstände bei der 
Planung berücksichtigt werden, um bereits abseh-
bare Konflikte auszuräumen und einen störungs-
freien, uneingeschränkten Werftbetrieb auch 
zukünftig zu gewährleisten.  
Die Lärmgutachten sollten länger- bis langfristig an-
gelegt sein und sowohl Tages- als auch Nachtzeiten 
einbeziehen.  
 
Im Anhang wurden Gesprächsniederschriften und 
Schriftverkehre zum Werkstattverfahren Mülheimer 
Süden beigefügt. Darin werden die gleichen Bitten 
und Inhalte formuliert sowie die Liegenschafts- und 
Nutzungsverhältnisse der Flächen benannt sowie 
über die Einbindung der Werft in die Prozesse des 
Werkstattverfahrens gesprochen.  
wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung eines Misch-
gebietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbereiches zu-
gunsten der Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) 
verzichtet. Damit wurde den Schutzansprüchen der Schiffs-
werft hinsichtlich der Sicherheitsabstände zu den Kegelschiff-
Liegeplätzen begegnet. Auch den gewerblichen und hafenaffi-
nen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit entspro-
chen. 
 
13 
13.1 
Unser Grundstück wird derzeit als Industriegebiet 
(GI) und teilweise als Sondergebiet (SO) und Ge-
werbegebiet (GE) dargestellt. Im Planungsentwurf 
soll künftig ein Teil als Grünfläche dargestellt wer-
den. Das widerspricht der tatsächlichen Nutzung, ist 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
Im Laufe des Verfahrens fanden vielfache Abstimmungen mit 
der einwendenden Person statt. Diese brachte mehrfach aktu-
alisierte Entwürfe und Nutzungsabsichten für ihre Flächen vor. 
Diese wurden im aktuellsten Planungsstand abschließend be-
rücksichtigt, indem einvernehmlich die Darstellung eines Ge-
werbegebietes (GE), ein Streifen Grünfläche und der ufernahe

- 13 - 
Anlage 6.1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus 
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
nicht nachvollziehbar und sollte zurückgenommen 
werden.  
Streifen als Sondergebiet (SO) „Hafen“ dargestellt werden soll. 
Dies entsprach grundlegend den Vorschlägen der einwenden-
den Person.  
13.2 Ergänzte Stellungnahme außerhalb der förmlichen 
Beteiligung vom 28.02.2017: 
 
Es wird begrüßt, dass die Grünfläche auf den 
Rheinboulevard im städtischen Eigentum reduziert 
wurde und unsere Flächen weiterhin als Gewerbe-
gebiet genutzt wird.  
 
Gegen das Sondergebiet (SO) Hafen“ werden Ein-
wendungen erhoben. Die auf der Grundstücksfläche 
befindlichen gewerblichen Betriebe stehen nicht im 
Zusammenhang mit der Hafennutzung oder einer 
hafenaffinen Nutzung. Daher sollte die Darstellung 
SO „Hafen“ auf die Landzunge außerhalb der 
Grundstücksflächen beschränkt werden und hier 
weiterhin ein Gewerbegebiet dargestellt werden.  
Ansonsten wäre auch eine gemischte Baufläche (M) 
zukunftsweisend, da daraus ein Urbanes Gebiet 
(MU) entwickelbar ist. Damit könnte gewerbliches 
Arbeiten und Wohnen am Standort ermöglicht wer-
den.  
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt.  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 13.1.  
 
Die Darstellungstiefe des FNP kann eine gebäudescharfe Ab-
grenzung nicht leisten. Die im SO-Bereich liegenden Flächen 
dienen überwiegend der Hafennutzung. Diese soll durch die 
vorgenommene Ausweisung gesichert und nicht eingeschränkt 
werden.  
 
Die Ausweisung einer gemischten Baufläche zur Entwicklung 
eines Urbanen Gebietes würde Nutzungen wie Wohnen er-
möglichen, die an dieser Stelle planungsrechtlich nicht um-
setzbar sind. Dagegen sprechen zum einen die hohen 
Lärmimmissionen aus der Hafennutzung und vom Verkehr der 
Zoobrücke. Zum anderen steht der Belang der Hochwasserge-
fahr an dieser Stelle einer Wohnnutzung oder ähnlichen Nut-
zungen entgegen. Dies wurde der einwenden Person 
zwischenzeitlich schriftlich mitgeteilt.

Beschlussvorlage Rat

14239 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/614-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2155/2024 
Freigabedatum 
16.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
216. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 9, Köln-Mülheim 
Arbeitstitel: "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim  
hier: Erneuter Feststellungsbeschluss  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 216. Änderung des 
Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-
Mülheim eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2 
und 7.3 
 
2. stellt die 216. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Mülheim-Süd und 
Mülheimer Hafen““ in Köln-Mülheim mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als An-
lage 5 beigefügten Begründung fest. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 
Rat 01.10.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erklärung zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden in den nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren untersucht. Da das Flächennutzungsplanänderungsverfahren zum Zeitpunkt 
des Ratsbeschlusses über die Klimaschutzleitlinien bereits die förmliche Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgeschlossen 
hatten, konnten die Ziele der Klimaschutzleitlinien hierbei noch keine Berücksichtigung finden. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt. 
 
Begründung: 
Der Änderungsbereich liegt im südlichen Teil des Stadtbezirks Köln-Mülheim und umfasst 
rund 60 Hektar. Der Bereich umschließt das Stadtviertel der ehemaligen Gewerbe- und In-
dustrieareale sowie den Bereich des Hafens und der Kölner Schiffswerft. Er verläuft westlich 
von der Zoobrücke (B55a), nördlich von der dem Hafen gegenüberliegenden Uferkante, öst-
lich von der bestehenden Wohnsiedlung und nördlich von der Bahntrasse. Die Flächen mit 
dem Grünzug Charlier und der Kindertagesstätte, als Bestandteil der bereits rechtskräftigen 
194. FNP-Änderung "Euroforum Nord", sowie die 208. FNP-Änderung (Lindgens-Areal) sind 
dabei nicht einberechnet. 
Anlass der Planung ist der Revitalisierung und Umnutzung der überwiegend brachliegenden 
industriellen Flächen im Mülheimer Süden. Die Planung zielt auf die planungsrechtliche Vor-
bereitung zur Entwicklung eines sehr durchmischten Stadtquartiers mit Wohnbauflächen, 
überwiegend gemischten Bauflächen, teilweise Gemeinbedarfsflächen mit Zweck "Schule" so-
wie im ufernahen Bereich vorwiegend Gewerbegebiete und Grünflächen ab. Auch innerhalb 
des Quartiers sollen Grünflächen entstehen und teilweise mit Signet "Spielplatz" überlagert 
werden. Das Sondergebiet "Hafen" soll erweitert werden, um die vorhandenen Nutzungen ab-
zubilden. Zudem wird der Auenweg, welcher erweitert und qualifiziert werden soll, als Fläche 
für Hauptverkehrszüge in die Darstellung aufgenommen. Der hohe Neubedarf an Kindertages-
stätten wird symbolisch durch die Darstellung eines Signets "Kindereinrichtung, unbestimmter 
Standort" abgebildet und gesichert. Die konkreten Plandarstellungen können Anlage 4 ent-
nommen werden. 
 
Verfahrensverlauf seit dem Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 die 216. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes festgestellt (0091/2024). Zuvor wurde die Vorlage in der Bezirksvertretung 9 
(Mülheim) am 22.04.2024 vorberaten, mit dem Änderungsvorschlag, dass eine Quartierga-
rage geprüft werden soll. Der Stadtentwicklungsausschuss folgte am 02.05.2024 der Empfeh-
lung der Bezirksvertretung 9 und hat die Vorlage mit Änderung empfohlen. Der Rat beschloss 
am 16.05.2024 die Vorlage schließlich mit dem Auftrag an die Verwaltung, im weiteren Ver-
fahren zu prüfen, wo eine Quartiersgarage entstehen kann. Da diese Darstellung nicht im

3 
Rahmen des Flächennutzungsplanes möglich ist, wurde dieser Prüfauftrag an die Bebauungs-
planung weitergetragen. 
 
Zum angestrebten Genehmigungsverfahren wurde ein Mangel im Bekanntmachungstext zur 
zuletzt durchgeführten erneuten Offenlage (Veröffentlichung) aus 2021 festgestellt. Um diesen 
Mangel im Verfahren zu beheben, musste der Verfahrensschritt der erneuten Veröffentlichung 
(ehemals Offenlage) nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wie-
derholt und anschließend ein erneuter Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln 
eingeholt werden. Die Planungsabsichten sowie Unterlagen sind inhaltlich identisch mit denen 
des bereits gefassten Feststellungsbeschlusses vom 16.05.2024 (Vorlage 0091/2024). Die 
Wiederholung der Schritte diente demnach ausschließlich der Rechtssicherheit des Planver-
fahrens, um eine Genehmigung zu ermöglichen.  
 
Die Absicht über die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) wurde dem Stadtentwick-
lungsausschuss am 20.06.2024 und der Bezirksvertretung Mülheim am 02.09.2024 und vorab 
per E-Mail als Mitteilung zur Kenntnis gegeben (Vorlage 1818/2024). 
 
Erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit 
§ 4a Absatz 3 BauGB aufgrund der Rechtssicherheit der Planung wurde durchgeführt vom 
27.06.2024 bis 31.07.2024 einschließlich. 
 
Im Rahmen dieser erneuten Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gingen fünf Stellungnah-
men ein. Dabei handelte es sich einerseits um teilweise identische oder leicht ergänzte Stel-
lungnahmen, die bereits in früheren Beteiligungsprozessen eingebracht wurden sowie ande-
rerseits Anregungen, die jedoch inhaltsnah ebenfalls im Abwägungsprozess wiederzufinden 
waren oder unmittelbar Belange zur Bebauungsplanung benannte, sodass sich daraus für die 
Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anpassungen der Planung beziehungsweise 
Planungsunterlagen ergaben. 
 
Zur Lesbarkeit der umfassenden Beschlussvorlage: 
Bei den Anlagen 6.1 bis 6.3 sowie 7.1 bis 7.4 handelt es sich um die unveränderten Stände, 
die dem bereits durch den Rat gefassten Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 (Vorlage 
0091/2024) entsprechen. Dies wurde in den Anlagen selbst kenntlich gemacht. 
 
Die Tabelle 6.4 wurde zur Abwägung über die neu eingebrachten Stellungnahmen der Be-
schlussvorlage hinzugefügt. Dort wurde kenntlich gemacht, welche Inhalte bereits in früheren 
Beteiligungsprozessen eingebracht wurden und welche Formulierungen und Inhalte neu be-
ziehungsweise ergänzt eingebracht wurden. Diese und die neuen Antworten der Verwaltung 
wurden in fetter Schrift markiert. Dies wird in der Anlage selbst ebenfalls genauer erläutert. 
 
 
Vorheriger Verfahrensverlauf bis zum Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024: 
Mittels eines städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde in den Jahren 2013/2014 das Pla-
nungskonzept "Mülheimer Süden inklusive Hafen" entwickelt, das eine städtebauliche und 
freiraumplanerische Perspektive für das größte innerstädtische Konversionsgebiet Kölns auf-
zeigt (Vorlage 0687/2013 und 2171/2013). 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 30.05.2016 den Einleitungsbeschluss zur 216. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel "Mülheim-Süd und Hafen" und den Be-
schluss zu frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst (Vorlage 1508/2016). Die Bezirks-
vertretung Mülheim hat dem Beschluss am 30.05.2016 ungeändert zugestimmt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 
Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt vom 02.11.2016 bis 06.12.2016 einschließlich. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde durchgeführt 
vom 27.09.2016 bis 11.10.2016 einschließlich. Da der Zeitraum für den Aushang aufgrund or-
ganisatorischer Missverständnisse nur eine Woche betrug, obgleich die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme insgesamt zwei Wochen gegeben war, wurde aus Kulanz entschieden, die frühzei-
tige Öffentlichkeitsbeteiligung mit einer Aushangzeit von zwei zusammenhängenden Wochen

4 
zu wiederholen. Daher wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB erneut vom 10.11.2016 bis 24.11.2016 einschließlich durchgeführt.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 21.09.2017 über die aus der frühzeitigen Beteiligung 
der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregun-
gen und Vorschläge beschlossen, sowie die Absicht über die Durchführung der Offenlage ge-
mäß § 3 Absatz 2 BauGB auf Grundlage der beigefügten Planunterlagen zur Kenntnis genom-
men (Vorlage 1338/2017). Die Bezirksvertretung Mülheim nahm selbige Unterlagen ohne Ein-
wände zur Kenntnis.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB wurde vom 23.02. bis 29.03.2018 einschließlich durchgeführt. Zeitgleich wurde die Of-
fenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 22.02. bis 21.03.2018 einschließlich 
durchgeführt.  
 
Im Rahmen beider Beteiligungsprozesse gingen Bedenken ein, welche vor allem hinsichtlich 
heranrückender Wohnnutzung und daraus resultierender Verkehrs- bzw. Lärmkonflikte mögli-
che Einschränkungen für vorhandene Betriebe befürchten, unter anderem für die Schiffswerft 
und die KölnMesse. Die eingebrachten Anregungen lösten eine intensive Prüfung der Planun-
gen und neue gutachterliche Untersuchungen aus, um eine sachgerechte Berücksichtigung und 
Klärung der Konflikte herbei zu führen. Insgesamt führten ausführliche Abstimmungen zu einer 
teilweise angepassten Darstellung und Überarbeitung des Umweltberichtes und der Plandar-
stellung. 
Die erneute Offenlageabsicht wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 29.04.2021 und der 
Bezirksvertretung Mülheim am 03.05.2021 als Mitteilung zur Kenntnis gegeben (Vorlage 
2990/2020).  
Mit den sich daraus ergebenen Planunterlagen wurde die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB sowie eine erneute Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a 
Absatz 3 BauGB durchgeführt.  
 
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Tr ägern öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde durchgeführt vom 19.03.2021 
bis einschließlich 05.05.2021. 
 
Die erneute Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde 
durchgeführt vom 29.04.2021 bis einschließlich 27.05.2021.  
 
Die Beteiligungsprozesse aus 2021, inklusive Abstimmungen mit insbesondere den Stadtent-
wässerungsbetrieben und der Bezirksregierung Köln als landesplanerische Behörde, ergaben 
den Bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsbereichen bzw. dem Hochwasserschutz im Bereich des Mülheimer Hafens. 
Diese Prüfungen führten zum Ergebnis, dass die damals offengelegten Planungsziele weiter-
verfolgt werden, die Unterlagen jedoch redaktionell ergänzt wurden. Zudem wurde der Be-
schlussvorlage die Anlage 8 beigefügt, welche das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept 
Mülheimer Süden beinhaltet. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbind-
lichen Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren.  
 
Weiteres zum Verfahrensverlauf siehe vorheriger Abschnitt „Verfahrensverlauf seit dem Fest-
stellungsbeschluss vom 16.05.2024“. 
 
 
Vorberatungen 
(1508/2016) Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich-
keit: 
Bezirksvertretung Mülheim  30.05.2016  ungeändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss 23.06.2016  ungeändert beschlossen 
 
(1338/2017) Vorgabenbeschluss und Kenntnisnahme der Offenlageabsicht:

5 
Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 ungeändert beschlossen 
Bezirksvertretung Mülheim  09.10.2017  ungeändert beschlossen 
 
(2990/2020) Mitteilung über die erneute Offenlageabsicht: 
Stadtentwicklungsausschuss 29.04.2021 Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Mülheim  03.05.2021 Kenntnis genommen 
 
(1818/2024) Mitteilung über die erneute Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Abs. 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB: 
Stadtentwicklungsausschuss  20.06.2024 zur Kenntnis genommen 
Bezirksvertretung Mülheim   02.09.2024 zur Kenntnis genommen 
      (Vorab im Juli 2024 per E-Mail) 
 
 
Anlagen 
1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
2a. Lage des Änderungsbereiches (Plandarstellung) 
2b. Lage beider Änderungsbereiche zur 208. und 216. FNP-Änderung (Plandarstellung) 
3. bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung) 
4. beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung) 
5. Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
6.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (2016) 
6.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
nach § 3 Abs. 2 BauGB (2018) 
6.3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Of-
fenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2021) 
7.1. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB (2016) 
7.2. Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
(2018) 
7.3 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten 
 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB (2021) 
8. Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden

Anlage 1 - Öffentlichkeitsbeteiligung

1102 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Dies ist ein bereits laufendes Verfahren, daher fällt es nicht in die systematische 
Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Verfahren fand eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 
2 Baugesetzbuch statt. Mit dem Feststellungsbeschluss wird ein Flächennutzungsplan-
Änderungsverfahren abgeschlossen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 - Bisherige Darstellung

1049 Zeichen

GI
GESO
Hafen
SO
Hafen
W
SO
Hafen
 
W
W
SO
Messe
W
GE WB
 
W
GE
W
MI
GI
MI
 
W
SO
Baumarkt
 
M
MI
MK
GE
 
 
GE
 
W MK
SO
Musikalienhandel 
SO
Parkhaus+Logistikfläche
für Messezwecke
SO
Messe
 
 
GE
SO
Messe
WB
SO
Messe
 
 
 
GE
Anlage 3
Legende
Änderungsbereich
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Mischgebiet
Kerngebiet
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche (Einzelhandel)
Industriefläche
Gewerbefläche
Fläche für Ver- und Entsorgung
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Alteneinrichtung
Bad
Brunnen
Dauerkleingärten
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kirche
Parkanlage
Post
Pumpwerk
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sporthalle/-anlage
Sportplatz
Umspannwerk
Verwaltung
Wohnen, immissionsbelastet
0 100 20050
Meter
1:10.000M.:
216. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim
- bisherige Darstellung -
W
SO
GI
MI
GE
WB
SO
MK
M

Anlage 2b - Lage beider Änderungsbereiche (216./208.)

504 Zeichen

216
208
Anlage 2b
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
Änderungsbereich
1:15.000M.:
216. und 208. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- Lage beider Änderungsbereiche -
208. Änderung des FNP -
"Lindgens-Areal"
216. Änderung des FNP -
"Mülheim-Süd und Hafen"
"Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" / "Lindgens-Areal"
in Köln-Mülheim

Anlage 4 - Beabsichtigte Darstellung

1119 Zeichen

M
SO
Hafen
M
W
M
W
Schule
GE GE
M
Schule
GEGE
W
W
SO
Messe
W
GE WB
W
GE
W
GI
MI
 
MI
 
W
SO
Baumarkt
M
MI
MK
 
GE
 
 
 
GE
 
W MK
SO
Musikalienhandel
SO
Parkhaus+Logistikfläche
für Messezwecke
SO
Messe 
 
GE
SO
Messe
WB
SO
Messe
 
 
GE
0 100 20050
Meter
1:10.000M.:
 Anlage 4
216. Änderung des Flächennutzungsplanes:
"Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" in Köln-Mülheim
- beabsichtigte Darstellung -
Legende
Änderungsbereich
Besonderes Wohngebiet
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Mischgebiet
Kerngebiet
Sonderbaufläche
Sonderbaufläche (Einzelhandel)
Industriefläche
Gewerbefläche
Fläche für Ver- und Entsorgung
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Alteneinrichtung
Bad
Böden, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet
Brunnen
Dauerkleingärten
Grünfläche
Jugendeinrichtung
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kindereinrichtung, Standort unbestimmt
Kirche
Parkanlage
Post
Pumpwerk
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sporthalle/-anlage
Sportplatz
Umspannwerk
Verwaltung
Wohnen, immissionsbelastet
W
SO
GI
MI
GE
WB
SO
MK
M

Anlage 8 - Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden

26738 Zeichen

Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden 
Vom Lindgens-Areal bis zur Zoobrücke 
Stand: 20.09.2023 | Version: 1.1 
Anlage 8
zum erneute Feststellungsbeschluss zur
216. Änderung des Flächennutzungsplanes, "Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen" 
in Köln-Mülheim (Vorlage 2155/2024)

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 2/13 
Zusammenfassung 
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt Köln vom 01.02.1996 sind die planfestgestellten 
Hochwasserschutzanlagen auf Kölner Stadtgebiet mit ihren jeweiligen Schutzzielen dokumenti ert und der 
Betrieb sowie die Prüfungen definiert. Jedoch stellen die planfestgestellten, technischen 
Hochwasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet dar. In der 
Umsetzungsphase des Hochwasserschutzes wurden die übrig en Bereiche als „Bereiche ohne bauliche 
Ertüchtigung“ zusammenfassend beschrieben. Hier handelt es sich um Bereiche ohne planfestgestellte 
Hochwasserschutzanlagen. Diese Uferbereiche setzen sich unter anderem aus Hochufern, Bahndämmen und 
sonstigen Anlagen – überwiegend im Eigentum Dritter - zusammen.  
Auch der rechtsrheinische Uferbereich des Mülheimer Hafens zwischen Zoobrücke und Hafenstr. 12 fällt in diese 
Kategorie. Hier wurden bisher keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen erstellt. Ziel ist hier die 
Koordination der städtebaulichen und wasserrechtlichen Verfahren, um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen 
möglich zu machen und die Aspekte des Hochwasserschutzes adäquat zu repräsentieren. 
Für den Bereich des Lindgens Areals bis zur Hafenstr. 12  (Abschnitt 2) sollen keine öffentlichen 
Hochwasserschutzanlagen erstellt werden, die rheinseitigen Bebauungen erfolgen innerhalb des gesetzlichen 
Überschwemmungsgebietes, einige der Baufelder östlich der Hafenstraße liegen im vorläufig gesicherten 
Überschwemmungsgebiet. Es sollen von den Bauherren wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragt 
werden. Die dafür nötigen Grundlagen zwischen Investor, Stadt und Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB 
Köln) sind abgestimmt. 
Für den Bereich des Otto -Langen-Quartiers (Abschnitt 3) sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als 
stationäre Wände erstellt werden. Dies ergibt sich aus der  vorhandenen und vorgesehenen Bebauung auf einer 
Geländeaufschüttung mit unbekannter Statik. Eventuell müssen im Bereich von Öffnungen und querenden 
neuen Straßen mobile Hochwasserwände vorgesehen werden. Die Festlegung als Uferwand zur Gelände -
abstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich. Für die Erstellung von 
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Die 
Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung der Öffe ntlichkeit beim 
Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich. 
Für den Bereich Euroforum Nord ist eine Straße zum Auenweg vorgesehen, in der zum Schutz der 
Abwasserableitung bei Hochwasser eine mobile Wand als Querschott erstellt werden soll. Für das Areal des 
Euroforum West (Abschnitt 4) haben sich die Planungen noch nicht weiter konkretisiert. Die 
Hochwasserstrategie für dieses Gelände leitet sich je nach Planungskonzept ab aus Objektschutz (analog 
Abschnitt 2) oder öffentlichem Hochwasserschutz (analog Abschnitt 3). Beide Strategien sind für dieses Areal 
grundsätzlich geeignet.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 3/13 
  
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR, Ostmerheimer Str. 555, 51109 Köln 
Vorständin 
© Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Gedruckte Exemplare sind vor Anwendung auf Aktualität zu prüfen. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch 
auszugsweise, nur mit Genehmigung.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 4/13 
Inhalt 
1 Veranlassung 5 
2 Wasserrechtliche Grundlagen 6 
2.1 Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen Hochwasservorsorge 
in Köln 6 
2.2 Wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen Hochwasservorsorge für den 
Mülheimer Süden 7 
3 Hochwasserschutzkonzept für den Mülheimer Süden 7

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 5/13 
1 V eranlassung 
Gemäß den Vorgaben des Hochwasserschutzkonzeptes der Stadt Köln vom 01.02.1996 wurde die 
Funktionsfähigkeit des Hochwasserschutzes auf Grundlage der entsprechenden Planfeststellungsbeschlüsse der 
Bezirksregierung Köln auf eine Höhe des Rheinwasserspiegels 10,70 mKP (Marktplatz Porz-Zündorf), 11,30 mKP 
bzw. in Teilen 11,90 mKP hergestellt. Die planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen auf Kölner Stadtgebiet 
sind dokumentiert und der Betrieb und die Prüfungen definiert.  
Diese technischen Hochwasserschutzanlagen stellen jedoch nur einen Teil der Uferlinie des Rheins auf Kölner 
Stadtgebiet dar. I n der Umsetzungsphase des heute bestehenden Hochwasserschutzes wurden die übrigen 
Bereiche als „Bereiche ohne bauliche Er tüchtigung“ zusammenfassend beschrieben, das heißt in diesen 
Bereichen wurden keine planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen errichtet. Diese Uferbereiche setzen sich 
unter anderem aus Hochufern, Bahndämmen und sonstigen Anlage n zusammen. In den 
Planfeststellungsanträgen wurden diejenigen Bereiche, die kein er baulicher Ertüchti gung bedürfen  
nachrichtlich dargestellt. Teilweise sind die entsprechenden Nachweise geführt worden, dass bei Hochwasser bis 
zum jeweils festgelegten Schutzziel und Versagen der Anlage eine Gefährdung ausgeschlossen wird. Jedoch 
liegen für die meisten dieser Bereiche noch keine abschließenden Nachweise vor, die die Funktionssicherheit und 
Eignung als Hochwasserschutzanlage, die Unterhaltung, die Verantwortlichkeiten und die De finition dieser 
Bereiche festlegen. In den Nebenbes timmungen der Planfeststellungs beschlüsse wird vorgegeben, dass alle 
Anlagen, di e in den Ho chwasserschutz einbe zogen werden, auf deren technische Geeignetheit und 
Gebrauchsfähigkeit in Hinblick auf den Hochwasserschutz geprüft werden sollen.  Auch der von einem 
Strukturwandel betroffene Mülheimer Süden fällt in diese Kategorie. Durch die anstehen den Planungen zu r 
Umstrukturierung der ehemaligen Industriequartiere müssen hier die Belange des Hochwasserschutzes adäquat 
berücksichtigt werden. 
Die in diesem Text betrachteten Uferabschnitte gehören zum Planfeststellungsab schnitt (PFA) 17. Für den 
rechtsrheinischen Uferabschnitt von der Zoobrücke in Richtung Norden (Rhein -km ca. 690 ,35) bis in 
Verlängerung des Lindgens -Areals – Hafenstr. 12 (Rhein -km ca. 691,5 0) wurden im damaligen 
Planfeststellungsverfahren keine Hoch wasserschutzanlagen festgestellt. Ab  Hafenstr. 12 in Richtung Norden 
sowie vom Süden aus bis zur Zoobrücke wurden ö ffentliche Hochwasserschutzanla gen planfestgestellt und 
erstellt. 
Die Konkretisierung der einzelnen Planbereiche (Siehe Abbildung 1) macht es erforderlich, sich jetzt vertieft mit 
dem Hochwasserschutz  der einzelnen Abschnitte ausei nanderzusetzen. Die Bauvorhaben befinden sich in 
unmittelbarer Rheinnähe und teilweise in gesetzlich festgelegten Überflutungsgebieten oder im bisher nicht mit 
rechtlich festgestellten Hochwasserschutzanlagen geschützten Uferbereich. 
In dem Werkstattverfahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ des Jahres 2013/2014 wurde für das Baugebiet 
Lindgens-Areal wasserseitig der Hafenstr aße eine neue s traßenseitige Bebauung auf Pfäh len vorgesehen. Für 
das Otto -Langen-Quartier war der Erhalt der vorhandenen Mauer bzw. der Neubau einer Stützwand als 
Hochwasserschutzanlage die Grundlage. Für den Bereich Euroforum West „Cologneo II“ war eine Bebauung am 
Rand des festgesetzten Überschwemmungsgebietes angedacht. Zwischenzeitlich haben sich die städtebaulichen 
Vorstellungen soweit gefestigt, dass a uch der Hochwasserschutz konkre tisiert werden kann. Das weitere 
Vorgehen der stadtplanerischen Festlegungen im Verhältnis zur Fachplanung Hochwasserschutz und den sich 
daraus ergebenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sollen nunmehr festgelegt werden.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 6/13 
 
Abbildung 1: Planverfahren im Mülheimer Süden 
Ziel des hier vorliegenden Hochwasserschutzkonzeptes ist es, für die vier Uferabschnitte den Hochwa sserschutz 
qualitativ zu beschreiben. Damit soll es die erforderlichen Planungsgrundlagen auf der Ebene der vorbereitenden 
und verbindlichen Bauleitplanung sowie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren bilden. Auch sollen auf 
dieser Grundlage die Abhängigke iten zwischen den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren im 
Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung  Köln im Verhältnis zu den  bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren in der Zuständigkeit der Stadt Köln abgestimmt werden. 
2 W asserrechtliche Grundlagen 
2.1 Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur 
oberirdischen Hochwasservorsorge in Köln 
Bei einem Hochwasserereignis können Gefährdungen sowohl durch ein oberirdisch auftretendes Wasser als auch 
durch unterirdisch zufließendes Wasser entstehen. Als Schutz vor einer oberirdischen Flutung werd en feste und 
mobile Hochwasserwände eingesetzt, die dann die Anschlaglinie bei Hochwasser bilden. Diese Anlagen werden 
als „öffentliche“ also als städtische Hochwasserschutzanlagen nach dem Wasserrecht planfestgestellt (§ 68 Abs. 
1, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts  – Wasserhaushaltsgesetz [WHG]), wenn sie dem Wohl der 
Allgemeinheit dienen. In Ausnahmefällen wurde in Köln eine öffentliche Hochwasserschutzanlage auf privatem 
Grund mit grundbuchrechtlicher Sicherung von der Bezirksregierung  Köln genehmigt. Antragsteller und 
Rechtsinhaber der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist die Stadt Köln, die diese Aufgabe an die

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 7/13 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln übertragen hat. Die StEB Kö ln planen, erstellen und betreiben solche 
öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der damit verbundenen jährlichen Nachweise und 
Überprüfungen entsprechend den Rechtsvorschriften, den Genehmigungsauflagen sowie den technischen 
Regelwerken. 
Sofern eine Grundstücksoberfläche hinter einer planfestgestellten Hochwasserschutzwand aufgeschüttet wird, 
bildet diese Wand die neue Anschlagslinie des Gewässers und somit auch die neue Hochwasserschutzlinie inkl. 
Deichschutzzone entsprechend. 
Die Genehmigung sbehörde von Hochwasserschutzanlagen am Rhein ist die Bezirksregierung Köln als Obere 
Wasserbehörde. 
2.2 Wasserrechtliche Anforderungen und Zuständigkeiten zur oberirdischen 
Hochwasservorsorge für den Mülheimer Süden 
Seitens der Bezirksregierung Köln wurden di e StEB Köln als hochwasserverantwortliche Dienststelle 
aufgefordert, für alle Uferabschnitte im Mülheimer Süden nachzuweisen, dass bei einem Hochwasserereignis 
eine Überflutung der rückliegenden Stadtteile ausgeschlossen wird. Die Erbringung der Nachweise konnte bisher 
noch nicht abgeschlossen werden. Zum Teil wurden in Einzelfällen Uferwände im Bestand mit Genehmigung der 
Bezirksregierung Köln als Uferwand und nicht als Hochwasserschutzwand bestätigt, zum Teil wurden Uferwände 
als Hochwasserschutzanlagen p lanfestgestellt und so ertüchtigt, dass diese bei einem Hochwasserereignis den 
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sicherstellen. 
Unterirdische Wassergefahren können durch aufsteigendes Grundwasser oder über eine Flutung des Kanalnetzes 
entstehen. Vor Gr undwasser kann kein öffentlicher Schutz erfolgen, die Grundstückseigentümer müssen sich 
selber schützen. 
Das ggf. in Tiefgebieten offen zutage tretende Grundwasser bleibt entweder stehen oder wird über das Kanalnetz 
abgeleitet. Der Schutz des Kanalnetzes e rfolgt durch Schieber, damit die in das Kanalnetz eindringenden 
Wassermengen die ansonsten geschützten Stadtteile nicht überfluten können (Prinzip der kommunizierenden 
Röhren). Solche Hochwasserschieber werden in den Hausanschlussleitungen eingebaut, wenn die Gebäude bei 
Hochwasser geflutet und damit über die Hauskanalisation auch das öffentliche Kanalnetz geflutet würden. 
Solche Hausanschlussschieber bilden dann eine Verteidigungslinie im Hinterland. Diese Verteidigungslinie ist 
nicht identisch mit der Schutzlinie des oberirdischen Hochwasserschutzes, also der Anschlaglinie bei Hochwasser. 
Derzeit verläuft die Schutzlinie für den unterirdischen Hochwasserschutz in der Deutz-Mülheimer Straße. 
Bei Starkregenereignissen über dem Gebiet sollten Senken, in denen  sich Niederschlagswasser sammeln und in 
Gebäude eindringen kann, vermieden werden. Weiterhin sollten schadlose Notabflusswege für Starkregen 
realisiert werden. 
3 Hochwasserschutzkonzept für den Mülheimer Süden 
Die Abbildung 2 zeigt die Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte  und den bestehenden 
Hochwasserschutz für den Mülheimer Süden und stellt somit die Ist-Situation dar.

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 8/13 
 
Abbildung 2: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte und bestehende Schutzeinrichtungen bei 
11,90 m KP (HQ200). 
Entsprechend der nunmehr vorgesehenen Bebauung mit unterschiedlichen Nutzungen wie beispielsweise 
Wohnen, Gewerbe, Schule, KITA und Grünflächen müssen in diesem Bereich vier Uferabschnitte detaillierter 
betrachtet werden: 
 
Abschnitt 1: Rhein-km 691,47 bis 691,50: Hafenstr. 12 bis Lindgens-Areal 
Die letzte planfestgestellte Schutzanlage befindet sich am Gebäude Hafenstr. 12. In Richtung Süden schützt sich 
die bestehende Bebauung auf der Landseite der Hafenstraße mit privaten Schutzanlagen, soweit die Eigentümer 
dies für erforderlich halten. Die Wasserseite der Hafenstr aße ist nicht bebaut. Das Gelände steigt an der 
Hafenstraße landeinwärts stark an , so dass eine Gefährdung des Hinterlands beim Schutzziel 11,90  mKP nicht

| Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Südenen 
Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 9/13 
gegeben ist. Die StEB Köln haben eine unterirdische Verteidigungslinie im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße 
eingerichtet, so dass das Kölner Stadtgebiet ausreichend auch gegen Flutung über das Kanalnetz geschützt ist. 
 
Abbildung 3: Übergang planfestgestellte Hochwasserschutzlinie zum nicht planfestgestellten Bereich; 
Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte sowie vorläufig 
gesicherte Überschwemmungsgebiete im Lindgens-Areal.. 
 
Abschnitt 2: Rhein-km 691,20 bis 691,47: Lindgens-Areal 
Das Lindgens -Areal soll sowohl wasserseitig als auch landseitig der Hafenstr aße neu bebaut werden. Die 
Bezirksregierung Köln hat als Obere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwasser) 
in diesem Uferbereich zum 31.05.2022 vorläufig gesichert (Abbildung 4). Die Berechnung und Darstellung des 
Überschwemmungsgebietes erfolgte dabei in der Form, als wenn die  vorhandenen Gebäude nicht bestehen 
würden. Für rheinseitige Bauvorhaben im Bereich des Lindgens-Areal und die Baufelder im Bereich des vorläufig 
gesicherten Überschwemmungsgebiet gelten daher gemäß § 78 Abs. 8, § 78a Abs. 6 WHG sowie § 83 Abs. 3 S. 
2 LWG, die Verbots - und Genehmigungstatbestände sowie die sonstigen Regelungen wie für Bauen in einem 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet1. 
Das Wasserrecht lässt eine Bebauung im gesetzlich festgesetztem Überschwemmungsgebiet nur unter 
bestimmten Auflagen zu. Hierzu sind umfangreiche Abstimmungsgespräche erfolgt und entsprechende 
Berechnungen erstellt worden, die eine hochwasserangepasste Bauweise mit Ausgleich des verlorengehenden  
Rückhalteraums vorsehen. Alle Baumaßnahmen bedürfen vor Ihre r Durchführung einer Genehmigung der 
Bezirksregierung Köln als Obere Wasserbehörde. Die Berechnungen für den Ausgleich des Retentionsraums 
wurden durch ein qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der 
                                                                  
1 https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/umweltschutz/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/genehmigung-
von-vorhaben

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Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 10/13 
Bauleitplanung nachgewiesen. Die neuen Gebäude müssen einen privaten Hochwasserschutz vorsehen, um die 
Schäden bei einem  Hochwasserereignis so gering wie möglich zu halten; diese sind im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 
Die Baumaßnahmen dürfen erst beginn en, wenn der Ausgleich für den Eingriff in den Retentionsraum bereits 
hergestellt wurde. Zudem muss auf der Basis der aktuellen Gebietsplanung eine Risiko- und Gefährdungsanalyse 
für ein 100- und 200-jährliches Hochwasserereignis sowie die Grundlagen für e ine Alarm- und Einsatzplanung 
für die Bewohner*innen im Überschwemmungsgebiet aufgestellt werden. Die Grundzüge werden dann Teil der  
Bauleitplanung. 
 
Abbildung 4: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200) und festgesetzte 
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Lindgens-Areal. 
Bei allen geplanten Nutzungen unterhalb der HQ200 -Wasserspiegellage handelt es sich um gewerbliche 
Nutzungen bzw. Lagerflächen und Tiefgaragen. Sämtliche Woh nbebauung ist oberhalb des HQ200 -Niveaus 
vorgesehen. Im Hochwasserfall ist die Entfluchtung über stationäre Rettungswege vorgesehen, die auch von 
Rettungskräften genutzt werden können. In einem solchen Hochwasserfall sind alle Gebäude von der Deutz -
Mülheimer Straße aus zu erreichen. Die Grundzüge dieses Konzepts werden Bestandteil der verbindlichen 
Bauleitplanung, die Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren. Auf Antrag der 
jeweiligen Bauherrenschaften erfolgt eine Ausnahmegenehmigung nach Wasserrecht durch die 
Bezirksregierung Köln und nach Baurecht – d. h. hinsichtlich der konstruktiven Details – durch das städtische 
Bauaufsichtsamt. Die StEB Köln unterstützen das Baugenehmigungsverfahren im Rahmen ihrer Aufgabe aus 
Sicht des gesamtstädtischen Hochwasserschutzes. 
Die Verteidigungslinie entlang der Deutz -Mülheimer Straße bleibt in diesem Bereich bestehen, da ein privater 
Hochwasserschutz auf Dauer nicht die gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, wie die öffentlichen 
Hochwasserschutzanlagen und eventuell geflutete Gebäude das Stadtgebiet nicht gefährden dürfen.

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Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 11/13 
Die Möglichkeit einer mobilen Wand in der Hafenstr aße wurde zwar untersucht, kann aber aus 
sicherheitstechnischen und bautechnischen Gründen nicht realisiert werden. Insofern wu rden diese 
Straßenflächen von der RheinEnergie für die Versorgung des Gebiets genutzt. 
Für das Lindgens -Areal konnte in Vorgesprächen mit der Bezirksregierung Köln Einvernehmen zum „Bauen im 
Überflutungsgebiet“ hergestellt werden. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich auch aus den konkreten 
Antragstellungen der Bauherren. 
 
Abschnitt 3: Rhein-km 690,70 bis 691,20: Otto-Langen-Quartier 
Derzeit besteht im Bereich des Otto-Langen-Quartiers ein Hochufer, welches vor vielen Jahrzehnten mittels einer 
landseitigen Geländeaufschüttung und einer Ufereinfassung künstlich erstellt wurde. Im Zuge der nunmehr 
anstehenden städtebaulichen Entwicklung soll dieses Hochufer neu bebaut und dauerhaft für Wohn -, Gewerbe- 
und Freizeitflächen genutzt werden. Die Gre nze des vorhandenen gesetzlichen Überschwemmungsgebietes 
befindet sich entlang der bestehenden Ufermauer, so dass nur ein geringer Eingriff in die Wasserführung 
erwartet wird. 
 
Abbildung 5: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200)  und festgesetzte 
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Otto-Langen-Quartier. 
Zum Schutz  des Otto -Langen-Quartiers sollen öffentliche Hochwasserschutzanlagen als stationäre Wände 
erstellt werden, die nach Fertigstellung Teil des planfestgestellten Hochwasserschutzes für Köln werden , in den 
Besitz der StEB Köln übergehen  und dann auch von den StEB Köln geprüft und unterhalten werden. Die 
bestehende Ufermauer sichert das in der Vergangenheit aufgesc hüttete Gelände. Sie ist jedoch nicht nach den 
derzeit gültigen Regeln der Technik einer Hochwasserschutzmauer erstellt. Bei ablaufendem Rheinhochwasser 
mit hohen Grundhochwasserständen besteht hier eine Versagensgefahr.  Die Festlegung als Uferwand zur

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Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 12/13 
Geländeabstützung ohne Schutzfunktion ist aus Sicht des Hochwasserschutzes hier nicht möglich. Für die 
Erstellung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich.  
Die Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Bela nge und die Beteiligung der Öffentlichkeit beim 
Bebauungsplanverfahren und beim Planfeststellungsverfahren haben einen großen Überschneidungsbereich. 
Um eine zeitnahe Entwicklung der Flächen zu ermöglichen wird vorgeschlagen, die Beteiligungsverfahren für die 
Planfeststellung des öffentlichen Hochwasserschutzes und des Bebauungsplanverfahrens eigenständig aber 
möglichst zeitlich parallel durch zuführen. Rechtlich und inhaltlich müssen die städtebaulichen und 
wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aber vollständig getrennt voneinander sein. Damit soll der Zeitraum 
zwischen Beantragung und Genehmigung möglichst minimiert werden. Um bereits bei der Aufstellung des 
Bebauungsplanes alle Voraussetzungen an den öffentlichen Hochwasserschutz mit berücksichtigen zu k önnen, 
erstellen die Stadtentwässerungsbetriebe Köln ein mit der Bezirksregierung Köln abgestimmtes 
Anforderungsverzeichnis für die bauliche Umsetzung der Hochwasserschutzanlagen. Damit kann sichergestellt 
werden, dass die Hochwasserschutzanlagen bereits z u Beginn der Verfahren in der Tiefe eines 
Planfeststellungsantrages dargestellt werden und den entsprechenden Vorgaben entsprechen. Das 
Anforderungsverzeichnis soll auch den potentiellen Investoren im Rahmen des geplanten 
Grundstücksveräußerungsverfahrens des Landes NRW als Grundlage für die Planung und Kostenkalkulation 
dienen. 
Die Hochwasserschutzwand wird durch den Vorhabenträger nach den Vorgaben der StEB errichtet und dann an 
die Stadt Köln übertragen – Unterhalt und Pflege liegen dann dauerhaft bei der StEB. 
Da eine neue Verbindungsstraße von der Deutz -Mülheimer Straße zum Auenweg in das Baugebiet erstellt 
werden soll, sollte diese so geplant werden, dass sie den Geländeversprung in der Form nutzt, dass ein separater 
mobiler Hochwasserschutz nicht erforderlich ist. Unterhalb des Niveaus HQ200 dürfen somit keine Öffnungen zu 
Gebäuden existieren, in diesem überfluteten Straßenabschnitt darf keine Abwasseranleitung der umliegenden 
Gebäude liegen. 
Aus Sicht des Hochwasserschutzes kann das Gelände nach Ferti gstellung der öffentlichen 
Hochwasserschutzmauer als Hochufer angesehen werden und liegt außerhalb des gesetzlichen 
Überschwemmungsgebiets, jedoch gemäß WHG § 78b in einem Risikogebiet außerhalb von 
Überschwemmungsgebieten. Die neue Hochwasserschutzmauer wird Teil der Hochwasserschutzlinie, so dass in 
diesem Bereich auch die Deichschutz Verordnung (DSchVO) gültig wird. Entsprechend  sind die aus dem WHG 
und der DSchVO resultierenden rechtlichen Belange zu beachten. Bei Hochwasser verläuft die Anschlaglinie 
entlang der Stützmauer sowie im Bereich der Straße und Treppenanlagen entlang des neuen Geländeniveaus. 
Da das Grundwasser mit dem Hochwasser ansteigt und bei Hochwasser der Auenweg offen überflutet wird, soll 
auch für dieses Baugebiet im Zuge der Weiterentwicklung der Bauleitplanung eine Risiko- und Gefahrenanalyse 
für die verschiedenen Hochwasserstände erstellt werden. Die landseitig liegenden Gebäude dieses neuen 
Baugebiets befinden sich aus historischer Sicht außerhalb eines Ufergeländes und dürften dami t unabhängig 
von den wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sein. Denkbar wäre eine Planungslinie entsprechend der 
Uferlinie vor Geländeaufschüttung, so dass die landseitig dieser Linie geplanten Gebäude unabhängig sind. 
 
Abschnitt 4: Rhein-km 690,35 bis 690,70: Euroforum West 
Im Zuge der Baugebiete Euroforum Nord (südlich der Bahntrasse  in Hochlage) ist eine Straße zum Auenweg 
vorgesehen und im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen. Bei Flutung des Auenweges wird auch diese 
Straße überflutet. Das Gelä nde soll seitlich hochliegen und durch Stützwände oder natürliche Böschungen

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Stand: 20.09.2023  Version: 1.1| 13/13 
gesichert werden, so dass die Gebäude nicht gefährdet werden. Zum Schutz vor einer unterirdischen Flutung des 
Hinterlands muss im Bereich der mobilen Hochwasserschutzwand ein Quer schott zur Abriegelung der  dortigen 
Kanalisation errichtet werden. 
 
Abbildung 6: Überflutungsfläche aus der Hochwassergefahrenkarte bei 11,90 m KP (HQ200)  und festgesetzte 
sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Euroforum West. 
Entsprechend des Werkstattergebnisses soll das Gelände am Auenweg moduliert und zur Grünfläche werden. 
Diese kann bei Hochwasser offen überflutet werden und entspricht einem neu gestalteten Über flutungsgebiet. 
Ziel ist, ein Hochwasserereignis von HQ200 in der neu modulierten Grünfläche abzubilden. 
Die Gebäude des Euroforums  West (nördlich der Bahntrasse)  sollen am Rand des Überschwemmungsgebietes 
erstellt werden und teilweise in das bestehende Überschwemmungsgebiet eingreifen. Die Uferwände 
wasserseitig der Gebäude bilden dann die neue Anschlaglinie des Rheins. Sofern nur einzelne Gebäude die 
Anschlagslinie bilden und ansonsten eine naturnahe Geländeerhebung das Hochufer bilden, müssen die nötigen 
wasserrechtlichen Ausnahme - und Genehmigungsv erfahren für diese Grundstücke sehr frühzeitig eingeleitet 
und auch sehr frühzeitig mit den StEB Köln und der Bezirksregierung Köln abgestimmt werden. Die Gebäude sind 
hochwasserangepasst zu errichten und bedürfen – wie im Lindgens -Areal – der wasserrechtl ichen 
Ausnahmegenehmigung. Diese Forderung wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Sofern die Anschlaglinie bei 
Hochwasser durch eine durchgehende Uferwand gebildet werden soll, so ist auch hierzu ein wasserrechtliches 
Plangenehmigungsverfahren zur Feststellung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage zu beantragen. Da die 
Planungen für das Euroforum West noch keine weitere Konkretisierung erlangt haben, muss die konkrete 
Hochwasserstrategie für diesen Abschnitt noch offen bleiben. Im Grundsatz gibt es aber 2 Szenarien, die in den 
vorgenannten Abschnitten bereits verfolgt werden: 
 Objektschutz analog zum Lindgens-Areal (Abschnitt 2) 
 Öffentlicher Hochwasserschutz analog zum Otto-Langen-Quartier (Abschnitt 3)

Anlage 6.4 - Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (Offenlage) § 3 (2)

260663 Zeichen

Anlage 6.4 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
Die erneute Veröffentlichung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 21.04.2021 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) Außenstelle, Ladenlokal 5, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln vom 29.04.2021 bis 27.05.2021 einschließlich durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, davon eine Stellungnahme seitens eines Trägers 
öffentlicher Belange bzw. einer Behörde (Stellungnahme Nr. 4). 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 (Vorlage 0091/2024
) hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anre-
gungen und den Umgang mit diesen beschlossen. 
Einige Inhalte wurden durch die Einwenderinnen und Einwender erneut eingebracht, entweder als direkte Kopie oder inhaltsgleich 
der bereits in früheren Beteiligungsprozessen eingebrachten Stellungnahmen. Daher sind diese Anregungen sowie der Umgang mit 
diesen gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert. Ergänzungen oder neue eingereichte Anregungen sind in fetter 
Schrift und durch einen Hinweis mit Datum kenntlich gemacht.  
Zur Nachvollziehbarkeit wurde diese Differenzierung in der neuen Spalte „Referenz / Neuer Inhalt“ kenntlich gemacht. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung Referenz / 
Neuer In-
halt 
1 
1.1 
 
Bedeutung des Hafens 
Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmi-
gungspflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an 
den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr 
gestattet ist. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts 
mit geräuschintensiven Arbeiten an Schiffen tätig und 
leistet nicht planbare Reparatur- 
und Havariehilfe. Als 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die aufgeführten Sachverhalte sind der Verwal-
tung bekannt. Die genannte Stellungnahme 
vom 19.März 2018 ist in Anlage 6.2 aufgeführt 
und beantwortet worden. Auch die Stellungnah-
men des Wasser- und Schifffahrtsamtes liegen 
vor und wurden in den jeweiligen Anlagen zum 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülhei-
mer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be-
standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz 
gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". 
Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-
land und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewid-
met. Als einer der größten lnstandsetzungs- und 
Wartungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für 
die Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Köl-
ner Chemiegürtel, große Bedeutung zu, auch auf-
grund ihres 24-stündigen Betriebes, auch in Notfäl-
len. Da dieser Standort alle grundsätzlichen Voraus-
setzungen für eine Reparaturwerft erfüllt, ist die Werft 
unverzichtbar. Dessen große Bedeutung wird auch 
von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Köln in 
seinen Stellungnahmen immer wieder hervorgeho-
ben. Auch das Bundesverkehrsministerium hat uns 
schriftlich ausdrücklich eine Systemrelevanz für den 
Betrieb der Bundeswasserstraße Rhein zugemessen 
(Anlage 1). 
Für die weiteren Ausführungen zur Werft und ihres 
Betriebs verweisen wir auf unsere Stellungnahme 
vom 19. März 2018 sowie auf unsere Darstellungen 
im Normenkontrollverfahren zum B-Plan Euroforum 
Nord, 1. Änderung, bei dem OVG NRW (Az. 7 D 
87/19.NE), das der Stadt Köln ebenfalls vorliegt. Den 
Inhalt der vorgenannten Darstellungen machen wir 
hiermit auch zum Gegenstand der heutigen Stellung-
nahme.  
Feststellungsbeschluss aufgeführt und beant-
wortet. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind 
bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich 
über die aktuellen Planungen informiert und 
hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie wei-
terer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer 
Hafen wurden in einem schalltechnischen Gut-
achten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und 
Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft sowie dar-
aus resultierend auch der Funktionen des Ha-
fens als Schutz- und Liegehafen mit den 
Schutzradien der Gefahrgutliegeplätze die Dar-
stellung eines Sondergebietes „Hafen“ ausge-
weitet und unbedingt weiterverfolgt. Dieses SO 
„Hafen“ wurde auch für die Bereiche der Hafen-
mole, der Fußgängerbrücke und die gegen-
überliegende Uferkante berücksichtigt. Zudem 
wurde im weiteren Verfahren auf die Darstel-
lung eines Mischgebietes (M) im ufernahen Teil 
des Änderungsbereiches zugunsten der Dar-
stellung von Gewerbegebieten (GE) und Grün-
flächen verzichtet. Damit sollen empfindliche 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
Nutzungen wie Wohnnutzungen außerhalb die-
ser Bereiche im Mülheimer Hafen realisiert 
werden. Auch den gewerblichen und hafenaffi-
nen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde 
damit entsprochen. 
1.2 Aktuelle Planung 
Im Änderungsbereich sollen die Voraussetzungen für 
eine gewerbliche sowie eine gemischte Nutzung aus 
Wohnen und nicht störendem Gewerbe geschaffen 
werden. Durch diese Planung ist die Schiffswerft im 
Mülheimer Hafen direkt betroffen, da damit schutzbe-
dürftige Nutzungen an den Betrieb der Werft heranrü-
cken könnten. Hierdurch können Nutzungskonflikte 
insbesondere wegen der Schallemissionen der Werft 
begründet werden.  
 
Im Rahmen der vorangegangenen Offenlage aus 
2018 wurden erhebliche Bedenken geltend gemacht. 
Diese betrafen insbesondere das Heranrücken 
schutzbedürftiger Nutzungen an die bestehenden 
Gewerbebetriebe und die gewerbliche Nutzung im 
Bereich des Mülheimer Hafens und daraus resultie-
rende Lärmkonflikte. Die Einwendungen führten 
nachfolgend zu einer intensiven Prüfung der bisheri-
gen Planungsansätze und zahlreichen Diskussionen 
eines konstruktiv ausgerichteten Runder-Tisch-Ver-
fahrens. Daraufhin gab die Stadt Köln ein neues 
Lärmgutachten in Auftrag, das erstmals unter weitge-
hend gebührender Ermittlung des planungsrechtlich 
relevanten Sachverhalts und mit Einbeziehung jeden-
falls einiger der Planbetroffenen erarbeitet wurde. 
Dieses Gutachten kam trotz verbleibender Mängel 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Die Stellungnahme und die Befürwortung sei-
tens der Schiffswerft zu dieser Anpassung wer-
den zur Kenntnis genommen.  
 
Die Sachverhalte sind der Verwaltung bekannt. 
Die genannte Stellungnahme aus 2018 liegt vor 
und wurde in Anlage 6.2 aufgeführt und durch 
die Verwaltung beantwortet. Die Schiffswerft 
sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden 
kontinuierlich über die aktuellen Planungen in-
formiert. Diese Stellungnahme fasst zudem den 
Ablauf der Abstimmungsprozesse zusammen 
und stellt korrekt dar, dass die Darstellungen 
der (208. und der) 216. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes reaktiv auf die Nutzungskon-
flikte und aktualisierten gutachterlichen Ergeb-
nisse angepasst wurden.  
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwaltung 
Nr. 1.1. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.2

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
bei seiner Erstellung zu dem Ergebnis, dass im Beur-
teilungszeitraum nachts auch wegen des Betriebs der 
Werft die nach TA Lärm maßgeblichen Immissions-
richtwerte eines Mischgebiets an nahezu allen unter-
suchten Immissionspunkten überschritten werden.  
 
Aus diesem Grund wurde das Planungskonzept im 
Rahmen dieser erneuten Offenlage deutlich abgeän-
dert. Es ist nunmehr ein Gewerbegebiet und Grünflä-
che im Otto-Langen-Quartier sowie im Euroforum 
West ebenfalls Gewerbegebiete vorgesehen. Hier-
durch soll der erforderliche Immissionsschutz der 
schutzbedürftigen Nutzungen sowie der weitere Be-
trieb der gewerblichen schifffahrtlichen Nutzungen im 
Hafenbereich gewährleistet werden. 
 
Das aktuelle Planungskonzept ist damit ein Schritt in 
die richtige Richtung und wird ausdrücklich begrüßt. 
Wir bedanken uns für die erfolgte Berücksichtigung 
unserer Belange und die Abkehr von einer einseiti-
gen Ausrichtung der Planung an den Interessen von 
Investoren. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.2 
1.3 Ermittlung der Gesamtbelastung nach TA Lärm 
Der Betrieb einer Reparaturwerft für Binnenschiffe ist 
lärmintensiv. Dies ist insbesondere durch die Arbei-
ten an den aus Metall gebauten Schiffen und durch 
die mit dem Werftbetrieb verbundenen Verkehrsbe-
wegungen zu Lande und zu Wasser begründet. Die 
Planung des Heranrückens schutzbedürftiger Nut-
zungen an einen Werftbetrieb muss das berücksichti-
gen, um spätere Nutzungskonflikte und Betriebsbe-
schränkungen zu vermeiden.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Die Ermittlung der der Lärmquellen wurde für 
alle lärmrelevanten Nutzungen im und am Mül-
heimer Hafen vorgenommen. Grundlage dafür 
waren eine umfangreiche Ortsbesichtigung mit 
Kartierung der lärmrelevanten Betriebe sowie 
Abstimmungsgespräche mit und Abfragen bei 
den lärmrelevanten Betrieben. 
 
Referenz 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
 
Die Ermittlung der Vorbelastung i.S. der TA Lärm und 
der Geräuschbeaufschlagungen aus gewerblichen 
Quellen an den relevanten Immissionsorten des 
Plangebiets ist fehlerhaft. Auf das Plangebiet wirken 
insoweit gewerbliche Schallquellen insbesondere aus 
dem westlich gelegenen Hafenbereich mit der Werft 
und anderen Gewerbebetrieben sowie aus dem süd-
westlich gelegenen Bereich des Messe- und Veran-
staltungsgeländes der Koelnmesse GmbH ein. An 
den relevanten Immissionsorten im Plangebiet ist für 
die Beurteilung der Frage, ob relevante Immissions-
richtwerte der TA Lärm eingehalten werden, der 
Lärmbeitrag dieser gewerblichen Schallquellen insge-
samt als (Gesamt-)Vorbelastung in den Blick zu neh-
men. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im bisheri-
gen Planungsverfahren nicht erfolgt. Die offengeleg-
ten Planungsunterlagen enthalten zwar diverse 
schalltechnische Untersuchungen, die sich mit den 
gewerblichen Schallimmissionen aus dem Hafen- 
und dem Messebereich befassen. Tatsächlich 
scheint aber keine der Untersuchungen die jeweilige 
Gesamtbelastung ermittelt zu haben. Das Gutachten 
untersuchte insofern lediglich die Schallbelastung 
aus dem Hafenbereich und berücksichtigte nicht den 
Immissionsbeitrag der Koelnmesse. Das von der 
Koelnmesse vorgelegte Gutachten nahm hingegen 
nur die Immissionsbeiträge aus dem Messe- und Ver-
anstaltungsgelände in den Blick. Auch die weiteren 
von lnvestorenseite vorgelegten Gutachten nahmen 
keine Ermittlung der Gesamtbelastung sowohl aus 
dem Hafen- als auch dem Messebereich vor.  
 
Das Lärmgeschehen der KölnMesse umfasst 
1.) gewerbliche Quellen wie Logistik, Auf- und 
Abbau sowie Haustechnik und 2.) Messebe-
dingten Mehrverkehr auf den Straßen, die den 
Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung um-
geben wie die Deutz-Mülheimer Straße und 
den Auenweg. Die Immissionen zu 1.) betreffen 
den Änderungsbereich der 216. FNP-Änderung 
nur minimal im äußersten Norden, die Immissi-
onen zu 2.) wurden in einem schalltechnischen 
Gutachten (Stand 11/2022) untersucht. 
 
Aufgrund der vorgenannten Abstimmungsge-
spräche und Abfragen bei den relevanten Nut-
zern im Bereich des Mülheimer Hafens wurden 
im städtischen Gutachten realistische Ansätze 
für die Emissionsermittlung angesetzt. 
 
Der ansässige hafenaffine Betrieb wird von 2 
Inhabern geführt ohne weitere Angestellte. 
Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 
24h-Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen 
eines Abstimmungsgesprächs mit den Betrei-
bern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur in 
sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten 
bei dem ansässigen hafenaffinen Betrieb an-
fällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche 
Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA 
Lärm bewertet werden. 
 
Das Plangebiet der 216. FNP-Änderung ist 
durch Lärmquellen aus verschiedenen Teilen 
des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt 
Referenz 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 7 
 
Zudem wurde bei den Emissionsbeiträgen nur für die 
Werft realistischer Worst-Case-Ansatz ermittelt; bei 
den übrigen Gewerbebetrieben, die in das Runde-
Tisch-Verfahren nicht eingebunden gewesen sind, ist 
das unterblieben. Hier verweist die Fa. Accon im We-
sentlichen auf Rücksprachen mit dem Umweltamt 
und darauf, dass vielfach nachts kein Regelbetrieb 
erfolge. Es bleibt hingegen unklar, ob ein solcher Re-
gelbetrieb nachts zulässig wäre und daher im Rah-
men einer Schallprognose für eine städtebauliche 
Planung einzubeziehen wäre; eine die betroffenen 
Gewerbetreibenden selbst einbeziehende Sachver-
haltsermittlung erscheint nicht erfolgt zu sein. Uns ist 
aber bekannt, dass etwa der ansässige hafenaffine 
Betrieb 
über eine Genehmigung zum Betrieb rund um 
die Uhr verfügt. Hier darf folglich nicht planerisch un-
terstellt werden, dass nachts kein Regelbetrieb er-
folgt. 
 
Dieses Vorgehen wird den Anforderungen an eine 
zutreffende Ermittlung der lärmrelevanten Belange 
nicht gerecht. Es ist offensichtlich, dass große Teile 
des Plangebiets mit Lärm aus unterschiedlichen ge-
werblichen Quellen sowohl aus dem Hafen- als auch 
aus dem Messebereich beaufschlagt wird. Hier muss 
folglich unter Heranziehung der TA Lärm eine Ge-
samtbetrachtung aller relevanter gewerblicher Quel-
len an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. 
 
Die Einhaltung aller Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm wird auf der Grundlage der bisher erfolgten 
schalltechnischen Untersuchungen nicht sicher prog-
insbesondere für den Betrieb des Wasser- und 
Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA be-
triebenen Liegestellen für Schiffe, die Gefahr-
gut transportieren, sogenannte „Kegelschiffe“. 
Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in 
der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte 
„worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der 
Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit 
WSA). 
 
Insofern sind die im städtischen Gutachten aus 
10/2019 ermittelten Emissionen und Immissio-
nen geeignet, zu beurteilen, ob Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Bereich der 216. 
FNP-Änderung eingehalten sind oder nicht. 
Dies gilt auch für das parallel in Aufstellung be-
findliche Bebauungsplan-Verfahren „Lindgens-
Areal“ bzw. .die 208. Änderung des FNPs 
„Lindgens-Areal“. 
Referenz 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 8 
 
nostiziert werden können. Wenn auch in den nachfol-
genden Bebauungsplanverfahren nur die bisher vor-
gelegten schalltechnischen Untersuchungen heran-
gezogen werden, würde sich dieser Fehler auch dort 
niederschlagen. 
1.4 Berücksichtigung von Schiffsbewegungen und liegen-
den Schiffen 
Fehlerhaft ist zudem die Berücksichtigung der von 
Schiffsbewegungen, die dem Betrieb zuzuordnen 
sind, ausgehenden Geräusche und deren Einwirkung 
auf das Plangebiet. Die für die Planung herangezo-
gene schalltechnische Untersuchung berücksichtigt 
entgegen der Ziff. 7.4 der TA Lärm nicht ausreichend 
die dem Betrieb zuzurechnenden Schiffsbewegungen 
und bewertet diese nicht nach TA Lärm. Nach dieser 
Vorschrift sind Verkehrsgeräusche auf dem Betriebs-
grundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in 
Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entste-
hen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und 
zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden 
Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbe-
lastung zu erfassen und zu beurteilen. Die TA Lärm 
geht demnach davon aus, dass alle Geräusche, die 
durch Tätigkeiten oder Geschehensabläufe im Zu-
sammenhang mit der bestimmungsgemäßen Nut-
zung einer Anlage hervorgerufen werden, als Anla-
gengeräusche zu betrachten und bewerten sind. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist der unter Inanspruchnahme des öffentli-
chen Verkehrsraums abgewickelte Zu- und Abgangs-
verkehr einer Anlage, deren Nutzung den Verkehr 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Die Berücksichtigung der Schiffsbewegungen 
innerhalb des Mülheimer Hafens ist erfolgt. 
Konkrete Zahlen dazu liegen nicht vor, es han-
delt sich daher im schalltechnischen Gutachten 
der Verwaltung um eine Schätzung, die „zur si-
cheren Seite hin“ getroffen wurde. Eine Diffe-
renzierung, welche Schiffsbewegungen im Mül-
heimer Hafen letztlich genau der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) oder anderen Zielen 
zugeordnet werden, ist daher nicht möglich.  
In der TA Lärm bezieht sich die Ein- und Aus-
fahrt auf das Betriebsgelände, zu der die zu be-
trachtende Anlage gehört, und auf betriebs-
fremde private Grundstücke. 
 
Hierzu: LAI-Hinweise zur TA Lärm Absatz 2: 
Berücksichtigung der Ein- und Ausfahrt:  
Die Ein- und Ausfahrt wird durch die Teilnahme 
am öffentlichen Verkehr begrenzt. Das Fahr-
zeug nimmt nicht mehr am öffentlichen Verkehr 
teil, wenn die erste Achse des Fahrzeuges den 
öffentlichen Verkehrsweg verlassen hat. Das 
Fahrzeug nimmt am öffentlichen Verkehr teil, 
sobald die letzte Achse sich auf dem öffentli-
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 9 
 
auslöst, dieser Anlage zuzurechnen, sofern er sich 
innerhalb eines räumlichen überschaubaren Bereichs 
bewegt und vom übrigen Verkehr unterscheidbar ist.  
 
 
Diese Verkehrsgeräusche sind damit in die Bewer-
tung nach TA Lärm einzubeziehen. Nur Verkehr, der 
nicht diesen Vorgaben entspricht, kann hinsichtlich 
seiner Schallbeiträge nach den Immissionsrichtwer-
ten der 16. BlmSchV beurteilt werden. 
 
 
Eine Begrenzung dahingehend, dass sich die TA 
Lärm ausschließlich auf Fahrzeuggeräusche auf 
Straßen und Schienenwegen bezieht, kann der Vor-
schrift nicht entnommen werden. Denn der Sinn und 
Zweck der Norm liegt darin, sämtliche Verkehrsge-
räusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der 
Anlage entstehen und durch diesen veranlasst wer-
den, dieser zuzurechnen. Die TA Lärm 1968 enthielt 
hierfür keine Regelung, so dass diese Lücke von der 
Rechtsprechung geschlossen wurde. Nach dieser 
war der bei der Beurteilung der von Anlagen ausge-
henden Lärmeinwirkungen auch der mit ihnen typi-
scherweise verbundene Zu- und Abgangsverkehr zu 
berücksichtigen, soweit er sich noch innerhalb eines 
räumlich überschaubaren Bereichs der Anlage be-
wegte und noch nicht im allgemeinen Verkehr aufge-
gangen war. 
 
Bei einer Werft besteht aber ein großer Teil des Zu- 
und Abgangsverkehrs bestimmungsgemäß aus 
Schiffsbewegungen, so wie bei einer Kfz-Werkstatt 
chen Verkehrsweg befindet. Unter Verkehrs-
weg ist hier die Fahrbahn für den Kfz-Verkehr 
zu verstehen, nicht der Fußweg. 
 
Die TA Lärm geht ausschließlich vom Begriff 
„Anlage und deren zugehörige Fahrverkehre“ 
aus. Sie trennt nach privater Betriebsfl
äche und 
öffentliche Verkehrsweg. Bewegungen auf öf-
fentliche Verkehrswege werden gemäß TA 
Lärm nach der 16. BImSchV betrachtet. 
Die Geräusche aus dem Verkehr sind nur dann 
der Anlage / dem Betrieb zuzurechnen, wenn 
sich die Fahrzeuggeräusche deutlich von den 
üblichen Geräuschen des fließenden Verkehrs 
auf der öffentlichen Verkehrsfläche unterschei-
den. 
 
Hierzu: Feldhaus/Tegeder, Kommentar zur TA 
Lärm Sonderdruck aus Feldhaus Bun-
desimmissionsschutzrecht – Kommentar; 
Stand 2014.  
Dies ist bei der Schiffsbewegung nicht gege-
ben. 
 
So wird seitens des Wasser- und Schifffahrts-
amtes Köln (WSA) immer wieder die Funktion 
des Mülheimer Hafens als Schutzhafen betont. 
Entsprechend kann es im Mülheimer Hafen zu 
Schiffsbewegungen kommen, die der Zu- und 
Anfahrt der KSD dienen. Aus den vorgenann-
ten Gründen wurden die Schiffsbewegungen im 
Mülheimer Hafen im städtischen Gutachten ge-
mäß DIN 18005 beurteilt. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 10 
 
dieser Verkehr aus Kfz-Bewegungen besteht. Warum 
Schiffsbewegungen nach Ziff. 7.4 der TA Lärm bei ei-
ner Werft nicht relevant sein sollen, Kfz-Bewegungen 
bei einer Kfz-Werkstatt aber schon, wäre nicht erklär-
lich: In beiden Konstellationen handelt es sich um 
Verkehrsgeräusche von Wasser- bzw. Straßenfahr-
zeugen, die durch den Betrieb einer stationären An-
lage veranlasst werden und bei einem ausreichenden 
räumlichen Bezug dieser auch konkret zugerechnet 
werden können.  
Maßgeblich für die Anwendung der Ziff. 7.4 Abs. 1 
TA Lärm ist damit, ob die Schiffsgeräusche auf dem 
Betriebsgrundstück bzw. bei der Ein- oder Ausfahrt 
zur bzw. von der Werft im Zusammenhang mit der 
bestimmungsgemäßen Werftnutzung stehen. Wenn 
das der Fall ist, sind sie in Schalluntersuchungen ent-
sprechend zu betrachten und nach TA Lärm zu be-
werten.  
Als Betriebsgrundstück ist dabei der Teil der Erdober-
fläche zu sehen, auf dem sich die Anlage befindet, 
sowie die umliegenden Flächen, soweit sie der be-
stimmungsgemäßen Nutzung der Anlage dienen. 
Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse vor Ort 
und die Verkehrsanschauung. 
 
Der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Wasser-
fläche (Hafenbecken) ist zwar Bestandteil der gemäß 
§ 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten inter-
nationalen Wasserstraße „Rhein" und steht im Eigen-
tum der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Ab-
grenzung eines Betriebsgrundstücks von öffentlichen 
Verkehrsflächen kommt es jedoch nicht auf die Ei-
gentumsverhältnisse an. Aus diesem Grund ist der 
 
Für den Werftbereich der Kölner Schiffswerft 
Deutz wurden solche Arbeiten nicht geltend ge-
macht, auch da die meisten Schiffe dort auf die 
Helling gezogen werden und nicht von einer 
Schiffsbesatzung bewohnt werden. Für die An-
legestellen im Betrieb des WSA für Gefahrgut-
schiffe (Kegelschiffe) wurden solche Arbeiten 
im schalltechnischen Gutachten der Verwal-
tung berücksichtigt. 
 
 
Bislang wurde weder von KSD noch vom Was-
ser- und Schifffahrtsamt Köln (WSA) eine kon-
krete Anzahl von Schiffen genannt, die außer-
halb des Werftbetriebes und außerhalb der Lie-
geplätze des WSA ankern und Reparaturarbei-
ten durchführen. Ohne eine konkrete Nennung 
solcher Zahlen einschließlich Art der Arbeiten 
und Einwirkzeiten kann eine schalltechnische 
Berücksichtigung nicht erfolgen. 
 
Der Verwaltung ist aus den letzten 25 Jahren 
kein Zeitpunkt oder Umstand bekannt, im dem 
sich annährend so viele Schiffe gleich
zeitig und 
über einen längeren Zeitpunkt im Mülheimer 
Hafen befunden hätten. Es ist bekannt, dass 
bei einer der äußerst selten Sperrungen des 
Rhein aufgrund eines Havariefalles oder bei ei-
nem hohen Hochwasserstand Rheinschiffe den 
Mülheimer Hafen ansteuern und dort anlegen.  
Diese Ereignisse müssen aufgrund ihrer Sel-
tenheit und ihrer Bewertung als Ausnahmefall 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 11 
 
Begriff des „Betriebsgrundstücks" weit im Sinne von 
Betriebsgelände auszulegen. Es ist offensichtlich, 
dass die zu reparierenden Schiffe ausschließlich über 
das Hafenbecken die Werft erreichen können. Die 
von den die Werft besuchenden Wasserfahrzeugen 
im Bereich des Hafens bei der Zu- und Abfahrt sowie 
der Umlegung emittierten Geräusche stehen auch im 
Zusammenhang mit der Werft, da sie durch den be-
stimmungsgemäßen Anlagenbetrieb versucht wer-
den. Sie sind damit der Anlage zuzurechnen und wie 
alle anderen Anlagengeräusche ausschließlich nach 
der TA Lärm zu ermitteln und zu beurteilen. Das Gut-
achten hat das nicht berücksichtigt, was wir bereits 
mehrfach und auch schriftlich gerügt haben. Die Er-
mittlung der Immissionsbelastung des Plangebiets ist 
damit aber offenkundig unzureichend und fehlerhaft. 
 
Weiterhin unzureichend ist auch die Berücksichtigung 
der Schallbeiträge, die von den im Werftbereich so-
wie im weiteren Bereich des Hafens liegenden Schif-
fen ausgehen. Insoweit wird in den vorliegenden 
Schallprognosen nicht beachtet, dass es auf den im 
Hafenbereich liegenden Schiffen auch nachts zu In-
standsetzungsarbeiten kommt, die mit intensiven 
Schallemissionen verbunden sind. Hierauf war im 
Rahmen der Konsultationen des Runden Tisches 
ausdrücklich hingewiesen worden. Die Binnenschiffer 
nutzen auch ihre nächtlichen Liegezeiten im Hafen 
regelmäßig für derartige Arbeiten, für die teilweise 
auch Fremdunternehmen an Bord der Schiffe gehen. 
Es ist gerade eine der Funktionen eines Schutzha-
fens, solche Instandsetzungsarbeiten zu ermögli-
chen. Die Schallbeiträge nächtlicher Arbeiten auf den 
in Notsituationen gemäß TA Lärm Nr. 7.1 nicht 
in Bauleitplan-Verfahren berücksichtigt werden. 
Die Darstellungen der 216. FNP-Änderung wi-
dersprechen auch der Schutzhafenfunktion des 
Mülheimer Hafens nicht. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Schiffen müssen daher in die Schallprognose einbe-
zogen werden; hier darf nicht eine Unterlassung sol-
cher Arbeiten zur Nachtzeit unterstellt werden.  
 
Schließlich erscheint uns auch die Zahl der für die 
schalltechnische Untersuchung angenommenen 
Schiffe, die gleichzeitig im Hafen liegen, zu gering zu 
sein. Tatsächlich wird im Rahmen eines realistischen 
Wort-Case-Szenarios von bis zu 60 Schiffen im Ha-
fenbereich auszugehen sein. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.4 
 
1.5 Fehlerhaftigkeit der Gutachten der ADU Cologne 
Angesichts der sich herausgestellten Unrichtigkeit 
der schalltechnischen Untersuchungen der ADU Co-
logne zum B-Plan Euroforum-
Nord, 1. Änderung, sind 
wir erstaunt, dass die Stadt Köln im Rahmen der 208. 
FNP-Änderung weiterhin ein Gutachten dieses Unter-
nehmens für die Planung heranzieht. Die ADU Co-
logne wird interessengeleitet im Auftrag und gegen 
Bezahlung von Immobilieninvestoren tätig. Sie ist be-
fangen und nicht vertrauenswürdig.  
 
Die Begutachtung der ADU Cologne zum B-Plan Eu-
roforum-Nord, 1. Änderung, vom Mai 2016 ist offen-
kundig fehlerhaft, da sie hinsichtlich des Werftbe-
triebs von grundlegend unrichtigen Emissionsansät-
zen ausging und die Nachtarbeit nicht ausreichend in 
den Blick nahm, um die insbesondere nächtliche 
Lärmbeaufschlagung des Plangebiets kleinzurech-
nen. Dies ist der Stadt Köln bekannt, und wurde An-
lass zur Beauftragung einer neuen schalltechnischen 
Untersuchung durch die Fa. Accon, die sodann auf 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Im Rahmen der Aufstellung von Vorhaben- und 
Erschließungsplänen (VEP) wird regelhaft (und 
das nicht nur bei der Stadt Köln) auf Gutachter-
büros zurückgegriffen, die von Investor*innen / 
Vorhabenträger*innen bezahlt werden. Diese 
Gutachten werden regelmäßig von Fachbehör-
den innerhalb und außerhalb der Stadtverwal-
tung geprüft, um eine interessengeleitete Gut-
achtenerstellung zu vermeiden. Dies gilt auch 
für das Büro ADU Cologne, die Verwaltung hat 
aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit 
diesem Büro keine Zweifel an der fachlichen 
Richtigkeit der in deren Gutachten getroffenen 
Aussagen. Die seitens des Beschwerdeführers 
vorgetragen Äußerungen zur Qualifikation des 
schalltechnischen Ingenieurbüros ADU Co-
logne entbehren jeglicher Grundlage. 
 
Das schalltechnische Gutachten der ADU Co-
logne zum Bebauungsplan-Verfahren „Eurofo-
rum Nord, 1.Änderung“ bezieht sich bezüglich 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
, 
Anlage 6.3, 
Nr. 2.5

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 13 
 
der Grundlage ganz anderer Emissionsansätze er-
folgte. Es erschließt sich nicht, warum gleichwohl er-
neut die fehlerhafte Begutachtung der ADU Cologne 
mit den Planungsunterlagen vorgelegt wird. 
 
Die für das Lindgens-Areal vorgelegte Untersuchung 
vom März 2016 bezieht sich hinsichtlich der Schall-
beiträge der Werft auf die Untersuchung zum Bereich 
Euroforum-Nord, 1. Änderung. Sie ist folglich ebenso 
fehlerhaft. 
Lediglich die für das Deutz-Areal vorgelegte Untersu-
chung zieht die Emissionsansätze des von der Stadt 
Köln beauftragte ACCON-Gutachten heran, unter-
lässt aber eine zutreffende Einbeziehung der Schiff-
fahrtsbewegungen im Hafenbereich sowie der von 
den liegenden Schiffen ausgehenden Schallemissio-
nen. Diese Untersuchung ist daher ebenso fehlerhaft. 
Dies dokumentiert sich bereits darin, dass etwa die 
Betriebszeiten des ansässigen hafenaffinen Betriebs 
allein ausgehend vom aktuellen Internetangebot des 
Unternehmens angenommen werden und deren tat-
sächlich unbeschränkte Genehmigung auch zum 
Nachtbetrieb nicht berücksichtigt wird. Ein derartiges 
Vorgehen, bei dem kein realistisches Worst-Case-
Szenario ermittelt wird, wird den Anforderungen der 
Rechtsprechung an eine Schallprognose im städte-
baulichen Planungsverfahren offensichtlich nicht ge-
recht.  
Wir haben die Stadt Köln mehrfach hierauf hingewie-
sen, also werden scheinbar wissentlich erneut fehler-
hafte Ansätze herangezogen.  
der Beurteilung des Lärms der KSD auf eine 
frühere Ortsbesichtigung in Bereich der Werft 
mit deren Betriebsleiter zusammen und mit 
Vertreter*innen aus unterschiedlichen Fachbe-
reichen der Verwaltung. Insofern war die Ver-
waltung richtigerweise davon ausgegangen, 
dass zum damaligen Zeitpunkt die Emissions-
quellen und –Ansätze im Gutachten der ADU 
Cologne richtig erfasst wurden. 
 
Erst mit dem schalltechnischen Gutachten im 
Auftrag der Kölner Schiffswerft Deutz aus 
12/2017 wurden von dort weitere Emissions-
quellen aufgezeigt. Hierauf reagierte die Ver-
waltung mit dem schalltechnischen Gutachten 
für den gesamten Bereich des Mülheimer Ha-
fens aus 10/2019 (Büro ACCON). Dessen 
Emissionsansätze sind anhand von Orts- und 
Betriebsbesichtigungen konsensual mit den 
Betreibern von Betrieben im und am Mülheimer 
Hafen (Darunter KSD und WSA) festgelegt 
worden. Dieses Gutachten ist für die Beurtei-
lung der Planbarkeit von gemischten Bauflä-
chen bei gleichzeitiger Sicherung der Betriebe 
im und am Mülheimer Hafen im Rahmen der 
216. FNP maßgeblich, keine der genannten 
früheren Lärmgutachten. 
 
Der ansässige hafenaffine Betrieb wird von 2 
Inhabern geführt ohne weitere Angestellte. 
Schon aus diesem Grund ist kein regelhafter 
24h-Betrieb möglich. Zudem wurde im Rahmen 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
, 
Anlage 6.3, 
Nr. 2.5

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 14 
 
eines Abstimmungsgesprächs mit den Betrei-
bern deutlich, dass nächtlicher Betrieb nur in 
sehr seltenen Havariefällen von Sportbooten 
bei dem ansässigen hafenaffinen Betrieb an-
fällt. Daher können diese Fälle ohne rechtliche 
Bedenken als seltene Ereignisse gemäß TA 
Lärm bewertet werden. 
 
Das Plangebiet der 216. FNP-Änderung ist 
durch Lärmquellen aus verschiedenen Teilen 
des Mülheimer Hafens vorbelastet. Dies gilt 
insbesondere für den Betrieb des Wasser- und 
Schifffahrtsamtes (WSA) und die vom WSA be-
triebenen Liegestellen für Schiffe, die Gefahr-
gut transportieren, sogenannte „Kegelschiffe“. 
Auch für diese beiden Lärmquellen wurden in 
der städtischen Lärmuntersuchung sogenannte 
„worst-case“-Ansätze bei der Ermittlung der 
Emissionsansätze gewählt (in Abstimmung mit 
WSA). 
Im Übrigen werden die Emissionsansätze, Ein-
wirkzeiten und das digitale Modell der schall-
technischen Untersuchung im Auftrag der Stadt 
Köln aus 2019 (Büro ACCON) bei allen aktuel-
len schalltechnischen Untersuchungen zu den 
Bebauungsplan-Verfahren im Bereich der 208. 
und 216. Änderung herangezogen bzw. zu-
grunde gelegt. Das Rechenmodell wurde dem 
schalltechnischen Ingenieurbüro ADU Cologne 
zur Verfügung gestellt und wird dort in die eige-
nen schalltechnischen Untersuchungen einbe-
zogen. Anderslautende Unterstellungen des 
Beschwerdeführers sind gegenstandslos. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
, 
Anlage 6.3, 
Nr. 2.5

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 15 
 
1.6 Unzureichende Berücksichtigung der Systemrelevanz 
der Werft 
Im Rahmen der Planungen muss die Systemrelevanz 
der Werft für den Betrieb der Bundeswasserstraße 
Rhein insgesamt noch stärker berücksichtigt werden. 
Diese Systemrelevanz hatte das Bundesverkehrsmi-
nisterium in einem Schreiben vom 26. März 2020 
ausdrücklich anerkannt (Anlage 1).  
 
Insoweit fehlt in den Planungsunterlagen weiterhin 
eine fundierte Auseinandersetzung damit, welche 
Folgen die beabsichtigte Darstellung von Mischgebie-
ten und das damit ermöglichte Heranrücken von 
Wohnbebauung im Umfeld des Hafens für die Schiff-
fahrt haben wird. Die damit einhergehenden Konflikte 
werden in der Begründungsunterlage lediglich ange-
deutet: 
„Wesentlicher Bestandteil des Hafens ist der Werft-
betrieb Kölner Schiffswerft Deutz mit stark Lärm emit-
tierenden Nutzungen, die sich zusammen mit den er-
forderlichen Sicherheitsabständen zu den Kegel-
schiff-Liegeplätzen insbesondere auf eine Nutzung 
zu Wohnzwecken entlang der Hafenkante des Ände-
rungsbereichs auswirken können. Die Schiffswerft 
hat eine Genehmigung als 24 h-Betrieb und stellt 
eine wichtige Infrastruktur für die Schifffahrt auf dem 
Rhein - unter anderem bei Havarie -bereit". 
Konkrete Beschreibungen der möglichen Auswirkun-
gen der zukünftigen Wohnbebauung und des Schutz-
anspruchs der Wohnbevölkerung fehlen indes voll-
ständig. Insoweit sind aber folgende Aspekte rele-
vant:  
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
 
 
Die Systemrelevanz der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) und der Schutzhafenfunktion ein-
schließlich der Liegeplätze für sogenannte Ke-
gelschiffe wird von der Verwaltung deutlich 
wahrgenommen. Das Ergebnis des Werkstatt-
Verfahrens Mülheimer Südens, gemischte 
Wohnbauflächen mit Wohnfunktionen bis an 
den Auenweg bzw. westlich der Hafenstraße 
zu planen, sollte im Rahmen der 208. FNP-
Änderung „Lindgens-Areal“ und der 216. FNP-
Änderung „Mülheimer Süden“ verankert wer-
den. Als Reaktion auf den Normenkontrollan-
trag gegen den Bebauungsplan „Euroforum 
Nord, 1. Änderung“ hat die Verwaltung, basie-
rend auf dem von ihr beauftragten Lärmgutach-
ten (Büro ACCON, 2019), die Inhalte der bei-
den vorgenannten FNP-Änderungsverfahren 
überprüft und angepasst. So wurde in den Be-
reichen der Plangebiete „Euroforum West“, 
„Otto-Langen-Quartier“ und „Lindgens-Areal“ 
gemischte Baufläche zugunsten Gewerbeflä-
che zurückgenommen. Weiterhin wurden die 
Bereiche im und am Hafen, die hafenaffine 
Nutzungen beherbergen, als Sondergebiet Ha-
fen ausgewiesen anstelle von Grünfläche wie 
bisher. Diese Anpassungen zeigen deutlich, 
dass die Verwaltung die Sicherung der Hafen-
nutzungen einschließlich des Werftbetriebes 
sehr ernst nimmt. 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 16 
 
Der Rhein ist eine internationale Schifffahrtsstraße, 
die einem besonderen völkerrechtlichen Schutz nach 
der revidierten Rheinschifffahrtsakte genießt. Zu de-
ren Grundprinzipien gehört die Freiheit der Schiff-
fahrt. Dieses erfordert, Behinderungen der Schifffahrt 
zu vermeiden oder zumindest möglichst gering zu 
halten. Hierzu gehören auch Behinderungen durch 
Einschränkungen der Verfügbarkeit der Anlagen der 
Schifffahrtsstraße. Den Vertragsstaaten, zu denen 
auch Deutschland gehört, ist es auch untersagt, der 
freien Schifffahrt Hindernisse gleich welcher Art ent-
gegenzusetzen.  
 
Der Mülheimer Hafen ist Teil des von der Rheinschiff-
fahrtsakte errichteten Regimes. Er ist insbesondere 
als Schutzhafen angelegt, um der Schifffahrt bei 
Hochwasser und Eisgang Sicherheit zu gewähren. 
Gleichzeitig dient er als Liegeplatz zur Einhaltung der 
vorgeschriebenen Ruhezeiten der Schiffer. Die Ver-
tragsstaaten sind zum Vorhalten dieser Einrichtungen 
verpflichtet, da ihr Fehlen die Schifffahrt behindern 
würde.  
 
Unverzichtbarer Bestandteil des Schutzhafens ist 
aber die Werft. Hier werden vielfältige Instandset-
zungsarbeiten an den Schiffen der Binnenschifffahrt 
durchgeführt und bei Havarien Unterstützung geleis-
tet. Dazu gehören etwa auch Instandsetzungsarbei-
ten an Tankschiffen, für die aufgrund des Europäi-
sches Übereinkommens über die internationale Be-
förderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwas-
serstraßen (ADN-Übereinkommen) besondere Anfor-
Die Bedenken werden zur Kenntnis genom-
men. Die Schiffswerft sowie das Wasser- und 
Schifffahrtsamt wurden kontinuierlich über die 
aktuellen Planungen informiert. Dem Wider-
spruch wird jedoch nicht entsprochen. Die in 
der Stellungnahme aufgeführten Sachverhalte 
sind der Verwaltung bekannt und ausreichend 
berücksichtigt.  
 
Weiteres zum Thema allgemeiner Rücksicht-
nahme auf die Belange der Schiffswerft siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1 und 1
.2.  
 
Die Verwaltung befindet sich seit vielen Jahren 
und bis heute in Kontakt und in Abstimmung 
mit den Betreibern von Nutzungen im und am 
Mülheimer Hafen. Die Inhalte der 216. FNP-
Änderung sind gleichzeitig die Grundlage zur 
Weiterentwicklung von mindergenutzten Flä-
chen entlang des Mülheimer Hafens und der 
Sicherung der Hafennutzungen bzw. deren Be-
triebe. Diese Veränderung bedeutet für alle 
Seiten eine Kompromissbereitschaft gemäß 
dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 
analog der TA Lärm. Die Verwaltung betrachtet 
die Berücksichtigung der Belange der KSD und 
weitere Betriebe im Hafen als auskömmlich 
und die Planung der 216. FNP-Änderung als 
ausgewogen. Die daraus zu entwickelnden Be-
bauungspläne können unter Abwägung aller 
Belange im Bereich Mülheimer Süden rechtssi-
cher entwickelt werden. 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 17 
 
derungen gelten. Die Werft ist auf Instandsetzungsar-
beiten bei Gefahrguttransportschiffen spezialisiert. 
Ihre Funktionen sind im nordrhein-westfälischen 
Rheinabschnitt und weit darüber hinaus einzigartig. 
Sie ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Bin-
nenschifffahrt. Ginge sie verloren, wäre die Schiff-
fahrt ernstlich behindert und gestört. Namentlich gilt 
dies für Havariefälle, für die es dann in einem Um-
kreis von mehreren Hundert Kilometern keine Repa-
ratureinrichtung mehr geben würde.  
 
Durch die Planung und der dadurch hervorgerufenen 
Konfliktsituationen kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Betrieb der Werft durch immissions-
schutzrechtliche Maßnahmen eingeschränkt bzw. un-
möglich wird. Der Werftbetrieb ist auch unter Zugrun-
delegung des Stands der Technik mit erheblichen 
Lärmemissionen und einem Tag und Nachtbetrieb 
verbunden. Rückt Wohnbebauung zu nah an die 
Werft heran, kann dies mit den Schutzansprüchen 
der Wohnbevölkerung kollidieren.  
Auseinandersetzungen dazu, wie sich das Einhalten 
von Lärmorientierungswerten zu den Prognosen ei-
nes zukünftig eher zunehmenden Schifffahrtsver-
kehrs verhält, fehlen bisher aber vollständig. Gerade 
mit Blick auf den prognostizierten Zuwachs des 
Schiffsverkehrsaufkommens auf dem Rhein muss die 
Systemrelevanz der Werft in der Planung stärker Be-
rücksichtigung finden. Denn der Mülheimer Hafen 
und die Werft werden zukünftig eher noch stärker in 
Anspruch genommen. 
 Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 18 
 
1.7 Verkehr 
Im Normenkontrollverfahren bei dem OVG NRW (Az. 
7 D 87/19.NE) rügten wir bekanntlich eine unzu-
reichende Ermittlung der Auswirkungen der Planung 
auf die verkehrliche Situation im Mülheimer Süden, 
der auch wegen des Messegeländes bereits starken 
Belastungen ausgesetzt ist. An diesen Rügen halten 
wir fest und verweisen auch bei dieser Planung da-
rauf. Auch den aktuell ausgelegten Unterlagen ist 
nicht zu entnehmen, dass hier eine sorgfältige Ermitt-
lung der zukünftigen Verkehrsbelastungen und eine 
Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist. Die Verkehrs-
untersuchung datiert vom 23. April 2015 und ist somit 
inzwischen mehr als sechs Jahre alt.  
 
Ergänzung vom 16.07.2024: 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihnen 
aus dem Mediationsverfahren zum Normenkon-
trollverfahren zum Bebauungsplan „Euroforum 
Nord, 1. Änderung“, beim OVG NRW aktuellere In-
formationen zur Lärmimmissionssituation im Um-
feld des Mülheimer Hafens vorliegen, die von 
Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die offen-
gelegenen Gutachten scheinen insofern unvoll-
ständig zu sein, was wir ausdrücklich rügen. 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Unter anderem im Rahmen des in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplanes „Lindgens-
Areal“ wurde eine umfassende Verkehrsunter-
suchung erstellt (Stand 08/2022), die auch un-
terschiedliche Messeverkehre berücksichtigt. 
 
Weiteres zum Thema Verkehr und Verkehrsun-
tersuchung siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 1.3, 1.4 und 1.5.  
 
 
 
 
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 
hat der Rat der Stadt Köln bereits über die 
ursprüngliche Anregung und den Umgang 
mit dieser beschlossen. Die Inhalte sind ge-
genüber dem Beschluss vom 16.05.2024 un-
verändert.  
Die Verwaltung hat die Informationen ge-
prüft mit dem Ergebnis, dass die genannten 
aktuelleren Informationen nicht für die vor-
gelegte Flächennutzungsplan-Änderung un-
mittelbar umsetzbar sind. Die nachträgliche 
Einarbeitung der neusten Verkehrsuntersu-
chung hätte keine Anpassung der Planung 
auf Ebene des Flächennutzungsplanes zur 
Folge. Sie entfalten ihre Relevanz in den 
nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren 
wie beispielsweise dem B-Plan-Verfahren 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.7 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 19 
 
„Lindgens-Areal“. In diesem Verfahren wer-
den die aktuellen schalltechnischen Infor-
mationen berücksichtigt. 
1.8 Anhang: 
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft 
und Energie an die Kölner Schiffswerft Deutz: 
Schutz der Binnenschifffahrt der Schifffahrtseinrich-
tungen am Rhein 
Es ist sehr bedauerlich, dass sich Ihre Situation nach 
dem Gespräch im letzten Jahr in Kalkar auf der Bin-
nenschifffahrtsmesse nicht verbessert hat.  
Gerade in der jetzigen Zeit, die aufgrund der COVID-
19-Pandemie durch gesamtwirtschaftliche Schwierig-
keiten gekennzeichnet ist und vor dem Hintergrund, 
dass die Binnenschifffahrt heute noch mehr als vor 
der Pandemie ein wichtiger Partner zur Sicherstel-
lung der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger 
darstellt, ist dessen Verlässlichkeit von immenser Be-
deutung. Diese Verlässlichkeit stellen Sie mit Ihrer 
Reparaturwerft sicher. Auch Ihrem Betrieb kommt da-
mit heute mehr denn je eine systemrelevante Bedeu-
tung zu.  
Da auch der Hafen Mühlheim von den städtebauli-
chen Planungen betroffen ist, haben wir Ihr Schrei-
ben an das zuständige Bundesministerium für Ver-
kehr und Digitale Infrastruktur mit der Bitte um Über-
nahme weitergeleitet. Das Bundesverkehrsministe-
rium ist die für die WSV zuständige oberste Bundes-
behörde. Dort sollte man ein Eigeninteresse daran 
haben, im Mühlheimer Hafen zu einer sachdienlichen 
Lösung zu kommen. 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men.  
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men.  
 
Darüber hinaus siehe Stellungnahme der Ver-
waltung Nr. 1.1 und 1.2.  
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.8

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 20 
 
1.9 Zusammenfassung 
Das aktuelle Planungskonzept nimmt in begrüßens-
werter Weise Rücksicht auf die berechtigten Belange 
der Schiffswerft. Es verbleiben allerdings weiterhin 
beachtliche Mängel bei der Ermittlung der relevanten 
Belange sowie der Lärm- und Verkehrsbelastung des 
Plangebiets sowie der umliegenden Bereiche. Dies 
lässt weiterhin befürchten, dass unsere rechtlich ge-
schützten Interessen nicht ausreichend gewürdigt 
werden.  
Die Untersuchungen sollten zu den Aspekten Lärm 
und Verkehr ergänzt werden und die Belange der 
Binnenschifffahrt stärker betrachtet werden. Ent-
scheidend wird es zudem darauf ankommen, dass 
bei der nachfolgenden Aufstellung der Bebauungs-
pläne ausreichende immissionsschützende Festset-
zungen getroffen werden. So wird etwa darauf zu 
achten sein, dass schutzbedürftige Nutzungen erst 
aufgenommen werden dürfen, wenn die zur Vermei-
dung von Lärmkonflikten konzipierte gewerbliche Rie-
gelbebauung tatsächlich errichtet wurde. Deren Er-
halt muss zudem dauerhaft gesichert sein. Die Stadt 
Köln verfolgt insgesamt ein anspruchsvolles Pla-
nungskonzept, das sich auch in der Zukunft bewäh-
ren muss. Wir sind bereit, hieran weiterhin im Geiste 
einer guten Nachbarschaft mitzuwirken. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1 
bis 1.8. 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 2.9 
2 
2.1 
 
Wir weisen darauf hin, dass unsere in vorherge-
henden Öffentlichkeitsbeteiligungen abgegebe-
nen Stellungnahmen weiterhin Gültigkeit bean-
spruchen. Diese sind zu berücksichtigen.  
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die zuvor eingereichten Stellungnahmen be-
halten weiterhin ihre Gültigkeit. Der Umgang 
mit diesen ist den jeweiligen Anlagen Nr. 6.1 
bis 6.3 zu entnehmen. Die im Rahmen die-
Fett ge-
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 21 
 
ser Öffentlichkeitsbeteiligung neu einge-
reichten Belange werden im Folgenden ent-
sprechend aktuell beantwortet. 
2.2 
 
 
Die Belange der Koelnmesse werden von der 
FNP-Änderung erheblich berührt. 
In Umsetzung der in der 216. FNP-Änderung vor-
gesehenen Darstellungen ist mit der Entstehung 
zahlreicher neuer und heranrückender Wohnbe-
bauungen an die Koelnmesse zu rechnen. Das 
Planungskonzept zielt auf die Entstehung eines 
neuen Stadtquartiers mit mehreren Tausend Be-
wohnern und Beschäftigten nebst dadurch veran-
lasster Verkehrsströme.  
 
Der reibungslose Betrieb der Koelnmesse erfordert 
eine sehr qualifizierte und funktionstüchtige Ver-
kehrsabwicklung, sowohl für PKW als auch für LKW. 
Die Verkehrsbeziehungen wirken sich weiträumig auf 
das Umfeld des Messegeländes aus und machen es 
notwendig, für den Zu- und Abfahrtsverkehr zur 
Messe die vorhandenen Straßen zu Messezeiten (in-
klusive Auf- und Abbauzeiten) auch mit Schwerlast-
verkehr zu belegen. Insbesondere ist dabei die Nut-
zung des Auenwegs und anschließender Deutz-Mül-
heimer Straße für LKW alternativlos. 
Zudem ist unser Betrieb mit erheblichen Geräusche-
missionen verbunden, die auf benachbarte Gebiete 
einwirken. 
 
Es ist zu erwarten, dass dies von den Bewohnern 
des neuen Stadtquartiers als störend empfunden 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
Die Bedeutung und Bedenken der Koelnmesse 
sind bekannt. Während des Verfahrens 
wurde auf die Bedenken der Koelnmesse in-
sofern eingegangen, als dass die Darstel-
lungen zur 216. und 208. FNP-Änderung an-
gepasst wurden, und zwar wurden zum aktu-
ellsten Planungsstand die Darstellungen von 
Gewerbegebieten und Grünflächen in unmittel-
barer Nähe der Messe angepasst. Die ab-
schließende Beibehaltung dieser Darstellungen 
ist vorgesehen.  
 
Auch im formell separaten 208. Flächennut-
zungsplan-Änderungsverfahren, „Lindgens-
Areal“, wurde auf die Darstellung einer ge-
mischten Baufläche (M) im ufernahen Be-
reich verzichtet und stattdessen in diesem 
Teilbereich die Darstellung eines Gewerbe-
gebietes (GE) weiterverfolgt. Im Rahmen 
des dazu parallel durchgeführten Bebau-
ungsplanverfahrens folgte später noch ein 
umfassendes Verkehrsgutachten (Stand 
07/2022), das auch Messeverkehre berück-
sichtigt.  
 
Die seitens der Koelnmesse beauftragte schall-
schutztechnische Untersuchung des Büros Mi-
chael Mück wurde anerkannt und in den Unter-
lagen nachfolgend berücksichtigt.  
Fett  
gedruckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
Referenz 
(Antwort der 
Verwaltung 
aus 2021): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 1.1 und 
1.2 
 
 
Referenz 
(Stellungn. 
aus 2018): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.2, 
Nr. 1.1 und 
1.2

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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werden kann. Hieraus können Beeinträchtigun-
gen unseres Messe- und Veranstaltungsbetriebs 
resultieren.  
 
Wir bitten daher die Anforderungen der Koelnmesse 
zu berücksichtigen, da sie für die weitere Existenz 
unverzichtbar sind sowie für eine rechtssichere Pla-
nung.  
 
Eine baugebietsübergreifende, sachgerechte Ausei-
nandersetzung mit der Verkehrs- und Lärmproblema-
tik vermissen wir. Das Konzept des neuen Stadtquar-
tiers löst offenkundig zahlreiche Konflikte aus. Plane-
risch erfolgt bisher keine ganzheitliche Konfliktbewäl-
tigung. Stattdessen findet eine Verlagerung auf die 
Ebene der einzelnen kleinteiligen Bebauungspläne 
statt. Jedoch sollte die Gesamtwirkung aller Bebau-
ungspläne in Wechselwirkung untereinander stattfin-
den. Damit wird die Verkehrs- und Lärmsituation zu-
nehmend verschärft und es wird nicht sichergestellt, 
dass zunächst die notwendige verkehrliche Infra-
struktur geschaffen und ausgebaut wird und erst an-
schließend neue Wohn- und Gewerbenutzungen ent-
stehen. Dies wäre Aufgabe des FNP, erfolgt jedoch 
bislang nicht, dabei hat ein Bauleitplan die von ihm 
selbst geschaffenen Konflikte selbst zu lösen und in 
einen gerechten Ausgleich zu bringen.  
 
 
Besondern betrifft dies die Behandlung der ver-
kehrlichen Belange. Wir erachten es als nicht 
ausreichend, im FNP allein die Hauptverkehrs-
 
Die Untersuchung zeigt, dass im Bereich der 
Nordspitze des Teilgebietes „Euroforum West“ 
der Immissionsrichtwert nachts für ein Misch-
gebiet gemäß TA Lärm überschritten wird. Dies 
unterstützt die hier ohnehin geplante Auswei-
sung einer Gewerbefläche im Bereich der 216. 
FNP-Änderung. 
 
Diese Anpassungen waren bereits Gegen-
stand der Öffentlichkeitsbeteiligung aus 
2021 und wurden beibehalten. Zum Pla-
nungsstand aus 2021 gab die Koelnmesse 
eine deutlich positivere Stellungnahme ab, 
in der das Entgegenkommen der Nutzungs-
darstellungen in den FNP-Änderung dan-
kend gewürdigt wurde (siehe Anlage Nr. 6.3, 
Nr. 1.1). Die damaligen Forderungen betra-
fen vor allem die Berücksichtigung des 
durch die Koelnmesse selbst erstellten 
schalltechnischen Gutachtens siehe Anlage 
Nr. 6.3, Nr. 1.2). Im Nachgang der Beteili-
gung aus 2021 wurde dieses in der aktuel-
len Beteiligung anerkannt und als Referenz 
in den Umweltbericht aufgenommen. Daher 
ist die Stadtverwaltung überrascht über 
diese erneut vorgebrachten Einwendungen, 
die der Stellungnahme aus 2018 nahekom-
men, obwohl die Planung weiterhin dem 
Stand aus 2021 entspricht und den Forde-
rungen entsprochen wurde.  
 
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gedruckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
Referenz 
(Antwort der 
Verwaltung 
aus 2021): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 1.1 und 
1.2 
 
 
Referenz 
(Stellungn. 
aus 2018): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.2, 
Nr. 1.1 und 
1.2

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 23 
 
züge darzustellen und alles weitere den nachfol-
genden Bebauungsplan-Verfahren zu überlassen. 
Die Stellungnahme der Verwaltung in der Abwä-
gungssynopse zur früheren Öffentlichkeitsbeteili-
gung zur 216. FNP-Änderung, dass die Umset-
zung der verkehrlichen Anforderungen nicht im 
Rahmen des FNP realisierbar ist, da es dessen 
Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit über-
schreite und die Möglichkeit einer Umsetzung im 
Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne be-
stehe, überzeugt nicht. Dies geht am Kern des 
Einwands vorbei, sodass wir ausdrücklich rügen, 
dass die baugebietsübergreifende Koordinierung 
und Konfliktbewältigung fehlt. Die einzelnen Be-
bauungspläne im Bereich rund um das Messege-
lände und den Mülheimer Hafen sind hinsichtlich 
der verkehrlichen Belange und Auswirkungen ge-
rade nicht aufeinander abgestimmt. Teilweise 
handelt es sich um vorhabenbezogene bzw. vor-
habenträgerinitiierte Bebauungspläne, die stark 
auf bestimmte Einzelinteressen und Vermark-
tungswünsche bezogen sind, ohne zukunfts-
trächtige Bewältigung der neuen und vorhande-
nen Verkehre zu betrachten. Hier fehlt eine Art 
Masterplanung mit verbindlichen Vorgaben für 
die kleinteiligere Bauleitplanung. Die uns stark 
tangierenden verkehrlichen Belange werden so 
nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.  
 
Gleiches gilt für die Behandlung der auf den Ge-
sundheitsschutz der Bevölkerung zielenden Be-
lange des Lärmschutzes. 
 
Der Haltung, dass die Darstellung aus-
schließlich von Hauptverkehrszügen im Flä-
chennutzungsplan nicht ausreicht und eine 
darüber hinausreichende Konfliktlösung 
auf 
Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgen 
muss, kann in dieser Form nicht zuge-
stimmt werden. Mit der 216. FNP-Änderung 
werden die einzelnen Ziele der Nutzungs-
darstellung gesteuert und die planungs-
rechtliche Grundlage für eine Flächenent-
wicklung geschaffen. Der Flächennutzungs-
plan als vorbereitender Bauleitplan kann 
aufgrund seines groben Maßstabes und 
übergreifenden Systematik hier schlichtweg 
nicht mehr leisten. 
 
Es wird anerkannt, dass die Trennung der bei-
den FNP-Änderungsverfahren zunächst nicht 
nachvollziehbar wirkt. Jedoch wurde dies zwi-
schenzeitig erforderlich, um zeitliche Verzöge-
rungen einzelner Planungen zu verhindern. 
Zeitweise war der Bebauungsplan zum Lind-
gens-Areal, zu dem die 208. FNP-Änderung 
durchgeführt wurde, schneller vorangeschritten 
als die einzelnen Bebauungspläne im gesam-
ten Mülheimer Süden. Um diese Bebauungs-
planung in keinen zeitlichen Verzug zu bringen, 
wurde daher die 208. FNP-Änderung aus dem 
Gesamtverfahren formell herausgelöst. Später 
synchronisierten die Verfahren sich zwar über-
wiegend wieder, doch auch zum Feststellungs-
beschluss wurde die 208. FNP-Änderung vor-
zeitiger, im 1. Quartal 2024, in die politische 
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Abschnitt: 
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Referenz 
(Antwort der 
Verwaltung 
aus 2021): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 1.1 und 
1.2

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 24 
 
Hinsichtlich der Lärmemissionen des Verkehrs wer-
den die vorgesehenen Mischgebietsdarstellungen 
strengere Richtwerte bzw. Grenzwerte im Anwen-
dungsbereich der 16. BImSchV zur Folge haben. Ob 
dies mit dem zukünftig stark zunehmenden Verkehr 
in Übereinstimmung zu bringen ist, wird durch die 
bisherige Fassung der 216. FNP-Änderung nicht be-
antwortet. Für die von unserem Betrieb ausgehenden 
Geräuschemissionen wird die Änderung von GI- und 
GE-Darstellungen in eine gemischte Baufläche tags-
über sowie nachts einen Immissionsanteilsverlust 
von immerhin 5 dB(A) zur Folge haben. Dies lässt 
grundsätzlich eine deutliche Einschränkung des be-
stehenden und zukünftigen Messebetriebes erwar-
ten, die für unser Unternehmen zur existenziellen Be-
drohung führen kann. Auch hierzu enthält die aktuelle 
FNP-Änderung keine Lösung.  
Beratung gegeben (Vorlagen Nr. (2247/2023). 
Dieser rein technische Akt der Verfahrens-
durchführung hatte zu keinem Zeitpunkt Ein-
fluss darauf, dass die Teilplanungen nicht auf-
einander abgestimmt waren oder sind, vor al-
lem auf Ebene der Flächennutzungsplanung. 
Die Trennung der Verfahren hat keine merkli-
chen Auswirkungen inhaltlicher Natur, sodass 
der Anregung nicht gefolgt wird. 
 
Während des gesamten Verfahrensverlaufs 
fand eine inhaltliche Abstimmung der bei-
den FNP-Änderungen und somit auch eine 
gesamtheitliche Betrachtung des gesamten 
Planbereichs des Mülheimer Südens und 
Hafens statt. Die einzelnen Nutzungsdarstel-
lungen wurden in einem Gesamtbild erarbei-
tet. 
Die Vorgehensweise, ein Plangebiet von 
dieser Größe in mehrere Bebauungspläne 
zu unterteilen, ist aufgrund der Komplexität 
und den Anforderungen an die  
Bebauungsplanung gängige Praxis.  
Als übergeordnete Planungsebene, hier 
„Masterplan“ genannt, gab es zu Beginn der 
Planungen das Werkstattverfahren, zur Er-
arbeitung der grundlegenden Ziele im Stadt-
quartier. Darauf bauen alle Bauleitplanun-
gen in ihren Grundzügen auf. Zur fortlaufen-
den Koordination aller im Mülheimer Süden 
laufenden Verfahren gibt es Abstimmungs-
runden wie den Runden Tisch Mülheimer 
Süden.  
Referenz 
(Antwort der 
Verwaltung 
aus 2021): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 1.1 und 
1.2 
 
 
 
Referenz 
(Stellungn. 
aus 2018): 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.2, 
Nr. 1.1 und 
1.2 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 25 
 
Auf die derzeitigen Abstimmungsprozesse 
und Ausarbeitungen der einzelnen Bebau-
ungsplan-Verfahren hat der Flächennut-
zungsplan nur noch insofern Einfluss, als 
dass er die grundlegenden Planungsziele 
vorgibt. 
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3 
3.1 
 
Wir beziehen folgende Planungen mit ein:  
 
1. Stadt Köln – Flächennutzungsplan vom 
21.12.1982  
2. Hochwasserschutzkonzept Köln (01.02.1996)  
3. Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept (REK) 
Teilraum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und 
Buchforst (2009)  
4. Programm Mülheim 2020 - Rheinboulevard Mül-
heim-Süd (2011)  
5. Städtebaulicher Masterplan Köln – Ergebnis 
(2013)  
6. Städtebauliches Entwicklungskonzept Revitalisie-
rung des Industrieareals Lindgens & Söhne Köln 
(2013) (LINDGENS)  
7. Aufgabenstellung- Werkstattverfahren Mülheimer 
Süden inklusive Hafen - (Vorgaben der Stadt Köln) - 
(8.06.2013)  
8. Werkstattverfahren Mülheimer Süden inklusive Ha-
fen (WMS) - 2013  
9. Bezirksregierung Köln, Karte: Köln Überschwem-
mungsgebiete (21.11.2014)  
10. Muelheim2020_Evaluation (Endbericht-Kurzfas-
sung) (31.01.2015)  
11. BPlan Lindgens-Areal in Köln-Mülheim (Stand: 
21.01.2015 im Verfahren) 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom-
men. 
 
Die genannten Planungen sind entweder Inhalt 
des Plan- und Begründungsunterlagen oder 
wurden zur Erarbeitung der Planungsinhalte als 
Grundlage genommen. Im Laufe eines Verfah-
rens müssen Planungsvorgaben und ursprüng-
liche konzeptionelle Grundlagen jedoch übli-
cherweise teilweise angepasst und aufgrund 
ausführlicherer gutachterlicher und planeri-
scher Prüfung überdacht werden. Diese Abwei-
chungen werden in den Unterlagen beschrie-
ben oder begründet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 26 
 
In der Begründung zur 208. und 216. FNP-
Änderung wird in Kapitel 4 auf zu Grunde lie-
gende Planungen eingegangen. Die Ausführun-
gen sind teilweise unvollständig, daher sind die 
gezogenen Schlussfolgerungen nicht korrekt 
bzw. lassen wichtige Aspekte weg. Auf diese 
Punkte wird in den ergänzenden Ausführungen 
noch einmal detailliert eingegangen. 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen 
und an den folgenden Ausführungen indivi-
duell beantwortet.  
 
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Abschnitt: 
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3.2 Verfahren 208. und 216. FNP-Änderung 
Die beiden Verfahren sind zusammenzuführen und 
nicht in zwei getrennten Verfahren durchzuführen,  
da sich die 208. Änderung des FNPs vollständig 
innerhalb der 216. Änderung des FNPs befindet 
und diese Planungen seit Jahren synchron laufen 
-so wie auch die aktuelle Offenlage-, somit ent-
behrt es einer rechtlichen Grundlage für 2 ge-
trennte Verfahren. Außerdem werden in beiden 
Verfahren größtenteils die gleichen Gutachten zu 
Grunde gelegt und auch die Begründung für 
beide Verfahren ist in weiten Teilen identisch. Die 
Aussage, dass sich die Planungsinhalte und -
ziele“ der beiden Verfahren strukturell ergänzen 
und abgestimmt sind, unterstreicht außerdem, 
dass es sich um einen Planungsprozess handelt, 
der auch in einem Verfahren zu bearbeiten ist, 
insbesondere da es sich beim FNP um den ge-
samtstädtischen vorbereitenden Bauleitplan han-
delt, der größere Zusammenhänge betrachtet und 
nicht auf (Einzel)-Projektplanungen ausgerichtet 
ist. Eine kleinteilige FNP-Änderung im Parallelver-
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
Es wird anerkannt, dass die Trennung der bei-
den räumlich unmittelbar zusammenhängen-
den FNP-Änderungsverfahren zunächst nicht 
nachvollziehbar wirkt. Jedoch wurde dies zwi-
schenzeitig erforderlich, um zeitliche Verzöge-
rungen einzelner Planungen zu verhindern. 
Zeitweise war der Bebauungsplan zum Lind-
gens-Areal, zu dem die 208. FNP-Änderung 
durchgeführt wurde, schneller vorangeschritten 
als die einzelnen Bebauungspläne im gesam-
ten Mülheimer Süden. Um diese Bebauungs-
planung in keinen zeitlichen Verzug zu bringen, 
wurde daher die 208. FNP-Änderung aus dem 
Gesamtverfahren formell herausgelöst. Später 
synchronisierten die Verfahren sich zwar über-
wiegend wieder, doch auch zum Feststellungs-
beschluss wurde die 208. FNP-Änderung vor-
zeitiger, im 1. Quartal 2024, in die politische 
Beratung gegeben (Vorlagen Nr. (
2247/2023). 
Dieser rein technische Akt der Verfahrens-
durchführung hatte zu keinem Zeitpunkt Ein-
fluss darauf, dass die Teilplanungen nicht auf-
einander abgestimmt waren oder sind, vor al-
lem auf Ebene der Flächennutzungsplanung. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.5 
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 27 
 
fahren zu einem Bebauungsplan ist nur ange-
zeigt, wenn im Umfeld keine weiteren Entwicklun-
gen geplant sind. 
 
Die Trennung der beiden FNP-Verfahren ohne 
eine Synopse beider Verfahren, um das gesamte 
Gebiet in seiner beabsichtigten Entwicklung di-
rekt erfassen und beurteilen zu können, er-
schwert den Blick auf die gesamte Entwicklung. 
Falls nur zu einem Verfahren Stellung genommen 
wird, fehlen somit wichtige Informationen, was 
insbesondere für die Grünplanung problematisch 
ist, da der Verzicht auf die vollständige Umset-
zung des Grünzug Mühlheim-Süd so nicht direkt 
ersichtlich wird. 
 
Ursprünglich wurde die 208. FNP-Änderung aus 
der 216. FNP-Änderung für das gesamte Gebiet 
„Mülheimer Süden und Mülheimer Hafen“ heraus-
gelöst, um für den Bebauungsplan „Lindgens-
Areal“ entsprechend der vorgesehenen Nutzun-
gen den Flächennutzungsplan im Parallelverfah-
ren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zu ändern. Selbst 
dieses -von mir zuvor schon beanstandete- Vor-
gehen ist mit der aktuellen Planung nicht mehr 
korrekt, da für Teilgebiete des Bebauungsplans 
„Lindgens-Areal“ die Planung auch parallel zur 
216. FNP-Änderung fortgeführt wird, in dem eine 
benötigte Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
„Spielflächen“ innerhalb der 216. FNP-Änderung 
dargestellt wird. Das für einen Bebauungsplan 
parallele FNP-
Änderungen in zwei eigenständigen 
Die Trennung der Verfahren hat keine merkli-
chen Auswirkungen inhaltlicher Natur, sodass 
der Anregung nicht gefolgt wird. 
 
Aufgrund der zu einem früheren Zeitpunkt 
erfolgten Trennung der Verfahren ist es aus 
rechtlicher und genehmigungsfähiger Sicht 
unbedingt sinnvoll, die durch die Stadtver-
waltung verfolgten Planungsabsichten und 
–Inhalte der jeweiligen Verfahren in den Be-
teiligungsprozessen voneinander abzugren-
zen. Eine zeichnerisch
e Synopse der beiden 
FNP-Änderungen innerhalb der Unterlagen 
zur formellen Öffentlichkeitsbeteiligungen 
nach Baugesetzbuch kann diese gründliche 
Verfahrenstrennung für das später folgende 
Genehmigungsverfahren erschweren.  
 
Davon abgesehen ist es durchaus möglich 
und seitens Stadtverwaltung erfolgt, auf die 
räumlichen und planerischen Zusammen-
hänge der beiden FNP-Änderung hinzuwei-
sen und die Beteiligungsprozesse so ver-
ständlich wie möglich zu gestalten. Aus die-
sem Grund sind die Inhalte stark aufeinan-
der abgestimmt und die Beteiligungspro-
zesse bestmöglich zeitlich parallel durchge-
führt worden. Auch die eingebrachten Be-
lange wurden, soweit klar erkennbar war, 
dass die einzelnen Anregungen beide oder 
das jeweils andere Verfahren betreffen, in 
beiden Abwägungsprozessen beantwortet 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.5 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 28 
 
FNP-Änderungsverfahren umgesetzt werden wi-
derspricht der Planungshierarchie, da der FNP 
als vorbereitender Bauleitplan die gesamtstädti-
sche also großräumige Entwicklung darstellt, aus 
der die verbindlichen Bauleitpläne zu entwickeln 
sind. Hier hat eine kleinräumige Investoren-Pla-
nung Auswirkungen auf zwei FNP-Verfahren. was 
m.M.n. nicht rechtskonform ist. Auch aus diesem 
Grund sind idealerweise die 208. und 216. FNP-
Änderung zusammenzuführen oder zumindest – 
wenn die für mich auch schon rechtlich zweifel-
hafte Vorgehensweise der Stadt Köln beibehalten 
werden soll- die Umgriffe der 208. und der 216. 
FNP-Änderung insoweit anzupassen, dass sich 
der komplette Bereich des Bebauungsplans 
„Lindgens-Areal“ in der parallelen 208. FNP-
Änderung befindet. 
und eine Berücksichtigung jeweils im be-
troffenen Verfahren geprüft.  
 
Die voneinander abweichenden Abgrenzun-
gen zwischen dem Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes „Lindgens-Areal“ und dem 
Änderungsbereich der 208. FNP-Änderung 
zum „Lindgens-Areal“ entstanden im späte-
ren Verfahrensstand. Während des gesam-
ten Prozesses fand eine inhaltliche Abstim-
mung der beiden FNP-Änderungen unterei-
nander sowie mit den jeweiligen Bebau-
ungsplänen und somit auch eine gesamt-
heitliche Betrachtung des Planbereichs des 
Mülheimer Südens und Hafens statt. Die 
einzelnen Nutzungsdarstellungen wurden in 
einem Gesamtbild erarbeitet. Da die Pla-
nungsziele (Grünfläche) innerhalb der 216. 
FNP-Änderung entsprechend des erweiter-
ten Bebauungsplanes eingearbeitet und be-
rücksichtigt wurden, hat diese Abweichung 
keine Folgen für die Wirksamkeit der jeweili-
gen Bauleitplanverfahren. Zu diesem Zeit-
punkt synchronisierten sich die beiden 
FNP-Änderungen bereits. Eine erneute Ver-
fahrenszusammenführung beider FNP-
Änderungsverfahren oder die Veränderung 
der jeweiligen Änderungsbereiche war ab 
diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt nicht 
mehr sinnvoll oder ohne daraus resultie-
rende zeitliche und rechtliche Probleme 
möglich. Daher kann dem Einwand, dass die 
Fett ge-
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 29 
 
Verfahren zwingend wieder zusammenge-
führt werden sollen, nicht entsprochen wer-
den.  
 
3.3 208. FNP-Änderung 
Unpassende Gebietskategorie 
In ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur 208. 
FNP-Änderung führen sie unter „Anlass und Ziele 
der Planung sowie der erneuten Veröffentli-
chung“ aus, dass es „Ziel der Planung ist, die 
planungsrechtliche Grundlage für ein modernes 
Stadtquartier aus Wohnen und das Wohnen nicht 
störendem Gewerbe zu schaffen. Daher ist künf-
tig die Darstellung einer gemischten Baufläche 
sowie entlang des ufernahen Bereiches eines Ge-
werbegebietes beabsichtigt. Die Darstellung ei-
nes Gewerbegebietes in der 208. FNP-Änderung 
widerspricht dieser Planungsabsicht, da Gewer-
begebiete vorwiegend der Unterbringung von 
nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben 
dienen (§ 8 BauNVO). Somit ist die Darstellung im 
FNP hier zu korrigieren und eine geeignete Bau-
gebietskategorie zu wählen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
Die 208. FNP-Änderung ist nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens. Dennoch wird die 
Stellungnahme sowie die Beantwortung 
durch die Verwaltung hier aufgeführt.  
 
Die textliche Kurzbeschreibung im Amts-
blatt (Bekanntmachung zur Veröffentli-
chung) dient vor allem als Anstoßfunktion. 
Da im fortlaufenden Text der Bekanntma-
chung auf die Darstellung eines Gewerbege-
bietes hingewiesen wird, wurde der Anstoß-
funktion entsprochen.  
 
Die konkreten Planungsabsichten im Detail 
sind immer den Planungsunterlagen zu ent-
nehmen. Die Darstellung eines Gewerbege-
bietes und einer daran angrenzenden ge-
mischten Baufläche (M) entspricht der übli-
chen und auf Ebene des Flächennutzungs-
planes angemessenen Nutzungsgliederung. 
Da der Flächennutzungsplan als vorberei-
tender Bauleitplan noch keine konkreten 
Vorhaben umsetzt, sondern zunächst die 
planungsrechtliche Möglichkeit einer Ent-
wicklung schafft, erfolgen die konkrete Flä-
chenzonierung und Bewältigung der daraus 
dann im Detail resultierenden Konflikte im 
 
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 30 
 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Bebauungsplänen).  
3.4 Bebauungsplan - Lindgens-Areal 
Grünflächendefizit 
Der parallele Bebauungsplan weist statt der erfor-
derlichen 12.780qm öffentliche Grünflächen nur 
3.627qm öffentliche Grünfläche aus. Weitere 
2271qm öffentliche Grünfläche werden durch eine 
Erweiterung des Bebauungsplangebietes in eine 
vorhanden öffentliche Grünfläche im Hafenpark 
als Kinderspielplatz dargestellt, diese Stellen 
aber für die Anwohner in Mülheim-Süd eine Null-
summe dar, weil die öffentliche Grünfläche schon 
vorhanden ist. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
Dieser Hinweis bezieht sich unmittelbar auf 
die Flächenanteile innerhalb des Bebau-
ungsplanes „Lindgens-Areal“ und sind da-
mit nicht Gegenstand der Flächennutzungs-
planung. 
 
 
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Abschnitt: 
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3.5 208. FNP-Änderung 
Grünflächen 
In der 208. FNP-Änderung (4,6 ha) wird keine 
Grünfläche dargestellt, stattdessen wird auf 
Grünflächen im Umfeld verwiesen. 
 
 
In der Begründung heißt es: 
„Unmittelbar angrenzend an den Änderungsbe-
reich befindet sich im Westen der neue Rhein-
boulevard mit großzügigen Grünflächen. Dieser 
stellt eine Wege- und Freiraumverbindung ent-
lang des Rheins bzw. des Mülheimer Hafens her. 
Er dient auch als Verknüpfung zu den westlich 
und südlich des Mülheimer Hafens anschließen-
den Grünflächen Jugendpark und Rheinpark. 
Quer dazu werden die bereits lange geplanten 
und auch im Rahmen des Werkstattverfahrens 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die 208. FNP-Änderung ist nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens. Dennoch wird die 
Stellungnahme sowie die Beantwortung 
durch die Verwaltung hier aufgeführt, da die 
Inhalte auch übergreifende Belange zum ge-
samten Plangebiet und damit auch die 216. 
FNP-Änderung miteinschließen. 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Begründungstextes werden zur 
Kenntnis genommen. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
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Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 31 
 
"Mülheimer Süden inklusive Hafen" vorgesehe-
nen Freiraumachsen "Grünzug Mülheim Süd" und 
"Grünzug Charlier" als Grünflächen dienen und 
die östlichen Stadtteile mit dem Rheinboulevard 
verknüpfen.“ 
 
Dazu folgende Anmerkungen: 
 
Die großzügigen Grünflächen befinden sich nur 
nördlich des „Lindgens Areal“ im Hafenpark. 
Westlich ist der Rheinboulevard nur ein schmaler 
Streifen, der bei einer Grünflächendarstellung im 
Überschwemmungsgebiet westlich der Hafen-
straße erweitert werden könnte. 
 
Der "Grünzug Mülheim Süd" wird entgegen der 
Aussage in der Begründung unmittelbar nördlich 
des Änderungsbereichs nicht von der Deutz-Mül-
heimer-Straße bis zum Hafenpark fortgeführt. 
 
Der "Grünzug Charlier" führt zwar auf den Rhein-
boulevard aber nicht an den Rhein / Mülheimer 
Hafen, sondern für Fussgänger sehr unattraktiv 
auf dem Auenweg. Von dort sind es in beide 
Richtungen mindestens 450m bis zum Mülheimer 
Hafen, zum Rhein ist es deutlich weiter. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorhandenen und geplanten Grünflä-
chen entsprechen im Wesentlichen den Er-
gebnissen des Werkstatt-Verfahrens Mülhei-
mer Süden“ aus dem Jahr 2013. Die ge-
plante nord-süd-verlaufende Grünverbin-
dung ist ausreichend breit, eine Rücknahme 
von dringend benötigter Wohnbau- und Ge-
werbefläche wäre hier kaum zu vertreten. 
Der geplante "Grünzug Mülheim Süd" wird 
im Bebauungsplan-Entwurf „Lindgens-
Areal“ nach Westen an den Rheinboulevard 
fortgeführt und dort planungsrechtlich gesi-
chert. Die Darstellung kleinerer quartiersin-
terner Grünflächen von einer geringen Aus-
dehnung liegt unterhalb der Darstellungs-
tiefe des FNP. Entsprechend ist die geplante 
Grünverbindung hier nicht dargestellt. 
 
„Der Grünzug Charlier selbst liegt außer-
halb des Änderungsbereiches der 208. FNP-
Änderung. In der 216. FNP-Änderung ist be-
absichtigt angrenzend westlich sowie öst-
lich davon sowie parallel zum Auenweg wei-
tere Grünflächen darzustellen. Auch dar-
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 32 
 
über hinaus werden überwiegend durchge-
hende Grünverbindungen dargestellt. Die 
kurzweilige Unterbrechung des Grünzuges 
zur durchgehenden Darstellung einer Flä-
che für Hauptverkehrszüge (Auenweg) ent-
spricht hier der Systematik des Flächennut-
zungsplanes. 
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Abschnitt: 
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3.6 216. FNP-Änderung 
Grünflächen und Freiflächen 
In der 216. FNP-Änderung (60,7) werden nur 2,6 
ha neue Grünflächen dargestellt. In der Begrün-
dung heißt es: 
„Quer dazu werden die geplanten und auch im 
Rahmen des Werkstattverfahrens "Mülheimer Sü-
den inklusive Hafen" vorgesehenen Freiraumach-
sen "Grünzug Mülheim Süd" und "Grünzug Char-
lier" (zwischen Otto-Langen-Quartier und Eurofo-
rum; Bestandteil der 194. FNP-Änderung) als 
Grünverbindungen zwischen den angrenzenden 
Stadtteilen und dem Rheinboulevard dienen. 
Mehrere Fußwegeverbindungen zwischen der 
Deutz-
Mülheimer Straße und dem Rheinboulevard 
werden vorhandene Lücken schließen Im Werk-
stattverfahren wurden diese als Grüner Kamm be-
zeichnet. Abgesehen des Rheinboulevards, des 
"Grünzug Charlier" und des großzügigen Grünzu-
ges im östlichen Bereich des Deutz-Areals, wird 
auch ein schmalerer Streifen parallel zu diesem in 
die Darstellung des FNP aufgenommen. 
Die Grünflächen werden im nordöstlichen und 
nördlichen Teilbereich jeweils mit einem Signet 
"Spielplatz" überlagert.“ 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Begründungstextes werden zur 
Kenntnis genommen. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 33 
 
Dazu folgende Anmerkungen: 
 
Der "Grünzug Mülheim Süd" endet als darge-
stellte Grünfläche an der der Deutz-Mülheimer-
Straße am Umgriff der 208. FNP-Änderung und 
wird dort nicht von der Deutz-Mülheimer-Straße 
bis zum Hafenpark fortgeführt. 
 
Die aus den „Grünen Kamm“ abgeleiteten Korri-
dore sind so schmal, dass sie im 208. und 216. 
FNP-Änderungsverfahren nicht als Grünfläche 
dargestellt werden. Außerdem führen sie nicht di-
rekt an den Mülheimer Hafen, sondern enden spä-
testens an der Bebauung an der Hafenstraße wie 
dem parallelen Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ 
zu entnehmen ist. Dort ist auch zu sehen, dass 
statt des Grünzugs Mülheim-Süd, der südlich des 
Atelierhauses eine Breit von 30m haben sollte nur 
eine 12m breite Spielfläche vorgesehen ist, die 
von Bebauung und im Osten von der Deutz-Mül-
heimer Straße umgeben ist. 
 
Zusätzlich wird in der 216. FNP-Änderung, der 
schon erstellte erst kleine Abschnitt des Grün-
zugs Mülheim-Süd nördlich des Atelierhaus mit 
einer Breite von 11m bis 22m Breite als Grünflä-
chendarstellung herausgenommen. 
 
Der Verzicht auf den zweiten Abschnitt des Grün-
zugs Mühlheim-Süd kann weder durch den Grün-
zug Charlier" noch durch die schmalen Fußwege-
verbindungen zwischen der Deutz-Mülheimer 
Straße und dem Rheinboulevard kompensiert 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
3.5. 
 
Bereits vorhandene Grünflächen werden 
nicht aus dem Flächennutzungsplan her-
ausgenommen, da diese auch im bislang 
rechtswirksamen Flächennutzungsplan 
nicht dargestellt waren. Aufgrund seiner ge-
ringen Ausdehnung an dieser Stelle und da 
sich die Planungen im gesamten Verfah-
rensverlauf teilweise angepasst haben, wird 
dieser schmale Grünstreifen auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes auch künftig nicht 
dargestellt. Die Realisierung von kleinteili-
geren Grünverbindungen im Rahmen der 
Bebauungspläne ist weiterhin durch die be-
absichtigten Darstellungen möglich. So-
lange die bereits getätigten baulichen oder 
finanziellen Umsetzungen nicht den Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes wider-
sprechen, besteht hier kein Konflikt.  
 
Für die Bewohner*innen von Alt-Mülheim 
bestehen durch die Grünverbindungen 
nördlich der ehemaligen „Lindgenshalle“ 
(Atelierhaus) und über die Straßen Am Pul-
verturm / Hafenstraße direkte Verbindungen 
zum Rheinboulevard. 
 
Die Anbindung von Mülheimer Stadtgarten 
und Stegerwaldsiedlung sind, soweit dies 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 34 
 
werden. Deshalb ist der Grünzug Mühlheim-Süd 
bis zum Rheinboulevard unbedingt durchgängig 
darzustellen und umzusetzen. Insbesondere um 
die direkte, fußläufige Grünverbindung zum 
Rhein /Hafenbecken für die Bewohner von Mül-
heim-Süd zu gewährleisten und durch die freie 
Sichtachse auch wahrnehmbar zu machen. 
Hierzu ist, entsprechend den zu Grunde liegen-
den Planungen südlich des Atelierhaus im nördli-
chen Bereich der 208. FNP-Änderung und nörd-
lich des Atelierhauses in der 216. FNP-Änderung 
Grün- und Freifläche darzustellen. Wobei die 
Grünflächendarstellung südlich des Atelierhaus 
entsprechend den zu Grunde liegenden Planun-
gen eine Breite von 30m haben sollte. Um die Be-
deutung dieser Grünverbindung für die Grün- 
und 
Freiflächenversorgung sowie zur Verbesserung 
der stadtklimatischen Situation angemessen auf-
zuzeigen ist die Darstellung einer durchgängigen 
Grünfläche / -verbindung vom Mülheimer Stadt-
garten bis zum Rheinboulevard, die das Atelier-
haus überlagert, sinnvoll. Dies entspricht dem 
Vorgehen am Mauritiuskirchplatz, am Rauten-
strauchkanal, wo vorhandene Gebäude auch in 
die übergeordnete Grünflächendarstellung inte-
griert wurden. 
 
Die Grünplanung in der 208. und 216. FNP-
Änderung stellt im 65,3ha großen Plangebiet nur 
2,5ha neue Grünflächen dar, was dem ursprüngli-
chen Ansatz im REK Nord sowohl die mit Grün- 
und Freiraum mit Erholungs- und Freizeitfunktion 
stark unterversorgten benachbarten Wohngebiet 
die vorhandenen Nutzungen und Bebauun-
gen am Mülheimer Hafen zulassen, im Rah-
men der 208. (und der 216.) FNP-Änderung 
planerisch möglich. 
 
Die klimatischen Auswirkungen der Planung 
und Anforderungen an diese sind umfas-
send im Umweltbericht untersucht und zu-
sammengefasst dargelegt. Die Planung ist 
demnach umsetzbar unter Berücksichti-
gung aller dort dargelegten Erkenntnisse 
und Maßnahmen, welche vor allem im Rah-
men der nachfolgenden Bebauungspläne 
durchzuführen sind. Daher müssen die bei-
den FNP-Änderungen nicht, wie gefordert, 
überarbeitet werden.  
Bei dem REK und Städtebaulichen Master-
plan Innenstadt sowie auch dem Werkstatt-
verfahren zum Mülheimer Süden handelt es 
sich um übergeordnete Planungsinstru-
mente, die letztlich durch die Bauleitpla-
nung erst final ausgestaltet werden können. 
Das Städtebauliche Planungskonzept „Mül-
heimer Süden inklusive Hafen“ entwickelt 
die Ansätze des Städtebaulichen Master-
plan Innenstadt und des REK weiter und 
dient als Konzeptvorlage für die beiden 
FNP-Änderungen und die Bebauungsplan-
Entwürfe in diesem Bereich. Die konzeptio-
nellen Ideen in diesem Planungskonzept 
werden durch die Bebauungsplan-Entwürfe, 
unter anderem „Lindgens-Areal“ und 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 35 
 
als auch die ehemaligen Industriegebiete ohne 
Grünbesatz aufzuwerten und die Grünflächendefi-
zite zu beheben, widerspricht.  
Die 208. und 216. FNP-Änderung sind zu überar-
beiten, um neben der angestrebten Verbesserung 
Wohnraumversorgung auch die defizitäre Grün- 
und Freiraumversorgung zu beheben sowie die 
Chance die stadtklimatische Situation zu verbes-
sern zu nutzen. 
 
Hintergrund für diese Forderungen bezüglich des 
Grünzug Mühlheim-Süd und die Aufweitung der 
Grün- und Freiflächen am Rheinboulevard am 
Mülheimer Hafen war und ist das große Defizit an 
Grünflächen und Erholungsräumen in Mülheim-
Süd. Gleichzeitig kommt dem Grünzug Mülheim-
Süd vom Rhein/ Mülheimer Hafen zum Mülheimer 
Stadtgarten eine wichtige stadtklimatische Funk-
tion zu, da die nördlich und südlich angrenzen-
den Wohngebiete deutliche Überhitzungstenden-
zen aufweisen.Um auch für die Anwohner im Mül-
heimer Süden vom Stadtgarten aus eine attrak-
tive Grünverbindung zum Rhein sichtbar und er-
lebbar zu machen ist eine gradlinige unverbaute 
Führung direkt südlich des Atelierhaus (in 30m 
Breite) zum Rhein/ Mülheimer Hafen erforderlich, 
wie sie im REK dargestellt ist. Gleichzeitig wird 
so auch der Luftaustausch nach Mülheim-Süd 
über den Grünzug Mülheim-Süd verbessert. Da 
im Rahmen der Verkehrsplanung die Danzier-
straße mit einer Straßenbahnlinie und weniger 
Verkehrsflächen für den MIV neu geplant wird. 
Besteht hier auch die Möglichkeit den Grünzug 
„Deutz-Areal“, weiter qualifiziert und kon-
kretisiert. 
Die im Planungskonzept vorgesehenen 
Breiten von Grünverbindungen überschrei-
ten die Maßstäblichkeit des Flächennut-
zungsplanes, stellen aber Anhaltspunkte 
vor allem für die Bebauungsplan-Entwürfe 
dar und wurden im Rahmen derer an die ak-
tuellen Anforderungen und Planungen an-
gepasst. 
 
Im Planentwurf werden von den insgesamt 
60,7 ha des Plangebietes künftig 9,8 ha als 
Grünfläche (bislang 7,2 ha) dargestellt.  
Dem gegenüber stehen die unbedingt erfor-
derlichen, anderen Nutzungsdarstellungen, 
um ein urbanes, in sich funktionierendes 
Stadtquartier zu entwickeln und allen Belan-
gen bestmöglich untereinander abgewogen 
gerecht zu werden. Berücksichtigt man 
diese planerisch erforderlichen Darstellun-
gen von 12,5 ha Wasserfläche, 8,3 ha Son-
dergebiet (SO) „Hafen“ und 2,5 ha Fläche 
für Hauptverkehrszüge, also insgesamt 23,3 
ha, stehen letztlich 36,7 ha Fläche für bauli-
che Nutzungen, Quartiersinterne Ver-
kehrserschließungen oder Freiflächen zur 
Verfügung. Dabei stellt der Grünflächen-An-
teil knapp einen Drittel dar.  
 
Insgesamt im Quartier besteht daher weiter-
hin eine gute Versorgung mit Grünflächen 
im Quartier. Darüber hinaus schließen auch 
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Abschnitt: 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 36 
 
Mülheim-Süd in der erforderlichen Dimensionie-
rung umzusetzen. Der MIV soll entsprechend der 
vorliegenden Planung über den verlängerten Au-
enweg geführt werden. 
 
Es ist bedauerlich, dass die 208. und 216. FNP-
Änderung die Chance die Grün- und Freiflä-
chendefizite für die Bevölkerung in Mülheim-Süd 
zu reduzieren nicht nutzen, sondern stattdessen 
durch neue Wohngebiete wie das Lindgens-Areal 
noch verschärfen. 
andere Flächendarstellungen, vor allem ge-
mischte Bauflächen und Wohnbauflächen, 
die Anlage von Grünverbindungen oder die 
Festlegung kleinerer, privater sowie (halb-) 
öffentlicher Grünflächen auch in den nach-
folgenden Bebauungsplanverfahren nicht 
aus, obgleich der Flächennutzungsplan 
diese noch nicht im Detail darstellt. Daher 
ist eine konkretere Darstellung weiterer 
Grünflächen nicht erforderlich.  
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
 
3.7 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt 
Auch der Städtebauliche Masterplan Innenstadt 
berücksichtigt zur Entwicklung eines weiten, von 
parkartigem Grün dominierten Uferraums für den 
Bereich westlich der Hafenstraße nur die vorhan-
dene Bebauung und sieht nördlich der vorhande-
nen Gebäude (Lindgens Lokschuppen) keine Be-
bauung vor. Es gelten die obigen Ausführungen 
zur Notwendigkeit die unversiegelte Fläche als 
Grünfläche auszuweisen. 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt 
entstand im Jahr 2007 und diente als kon-
zeptionelle Grundlage für zahlreiche Verfah-
ren. 
 
Dabei handelt es sich um ein übergeordne-
tes Planungsinstrument, das letztlich durch 
die Bauleitplanung erst final ausgestaltet 
werden kann. Das Städtebauliche Planungs-
konzept „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ 
entwickelt die Ansätze des Städtebaulichen 
Masterplan Innenstadt und des REK Nord 
weiter und dient als Konzeptvorlage für die 
beiden FNP-Änderungen und die Bebau-
ungsplan-Entwürfe in diesem Bereich. Die 
konzeptionellen Ideen in diesem Planungs-
konzept werden durch die Bebauungsplan-
Entwürfe „Lindgens-Areal“ und „Deutz-
Areal“ weiter qualifiziert und detailliert. 
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Abschnitt: 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 37 
 
Die im Planungskonzept vorgesehenen 
Breiten von Grünverbindungen überschrei-
ten die Maßstäblichkeit des Flächennut-
zungsplanes, stellen aber Anhaltspunkte 
vor allem für die Bebauungsplan-Entwürfe 
dar und wurden im Rahmen derer an die ak-
tuellen Anforderungen und Planungen an-
gepasst. 
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Abschnitt: 
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3.8 REK 
Das Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept 
Teilraum Nord (REK-Nord) stellt für diesen Be-
reich auch Grün-und Freiflächen dar. Hier ist 
auch der geplante Grünzug Mülheim-Süd darge-
stellt. Die Fläche westlich der Deutz-Mülheimer-
Straße sind auch Bestandteil des Rheinboulevard 
Mülheim-Süd. 
 
„Im nördlichen Bereich des Sanierungsgebietes 
ist zudem –entsprechend den Aussagen des 
Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes – zwi-
schen Deutz-Mülheimer Straße und Hafenstraße / 
Rhein im Bereich der Fußgängerbrücke ein ca. 
2.500 qm großer Grundstücksteil der vormaligen 
Lindgens Druckfarben-Fabrik enthalten. Die in-
dustrielle Produktion ist dort seit Sommer 2007 
eingestellt, bei einer Neunutzung des Geländes 
ist eine Grünverbindung in ca. 30 m Breite zu be-
rücksichtigen und mit dem Eigentümer abzustim-
men. Diese Grünverbindung ist ein wichtiges Teil-
stück des geplanten, östlich weiterzuführenden 
Grünzugs Mülheim-Süd, der den Rheinboulevard 
mit dem Mülheimer Stadtgarten verbinden soll.“ 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das REK wurde am 05. Mai 2009 vom Rat 
der Stadt Köln beschlossen und diente als 
Grundlage.  
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 3.5, 3.6 und 3.7.  
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des REK werden zur Kenntnis genom-
men. Die Anmerkungen hierzu werden an 
gegebener Stelle beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Neuer Inhalt 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 38 
 
Der Grünzug Mülheim-Süd ist deshalb durchgän-
gig bis zum Rhein in die 208. und 216. Änderung 
zu übernehmen, um die direkte (fußläufige) Grün-
verbindung zum Rhein für die Bewohner von Mül-
heim-
Süd zu gewährleisten. Hierzu ist südlich des 
Atelierhaus im nördlichen Bereich der 208. FNP-
Änderung und nördlich des Atelierhauses in der 
216. FNP-Änderung in 30m Breite -entsprechend 
der Vorgabe- Grün- und Freifläche darzustellen. 
Die aktuellen Planungen im Bebauungsplan Lind-
gens-Areal erfüllen mit den „Grünen Fingern“ 
diese Anforderungen nicht, da diese „Korridore“ 
nur schmale Straßen- / Wegeverbindungen sind, 
die keine Grün- und Freiraumqualität haben. Au-
ßerdem wird durch diese Planung für die „Alt-Be-
wohner“ von Mülheim-Süd eine direkte, durch-
gängige und fußläufige Anbindung zum Rhein-
ufer verhindert, da sie erst weitere Wege in Rich-
tung Süden durch das neue Baugebiet des Lind-
gens-Areal ohne einen großzügigen Grünbereich 
in Kauf nehmen müssten, ehe sie zum „Katzenbu-
ckel“ (Rhein) und Mülheimer Hafenbecken und –
park gelangen. Da schon bei der Grünverbindung 
nördlich des Atelierhaus kein barrierefreier Zu-
gang zu diesen Bereichen hergestellt werden 
konnte, ist die Umsetzung im südlichen Bereich 
des Atelierhaus umso dringlicher. 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
3.5, 3.6 und 3.7.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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 3.9 Mülheim 2020 – Integriertes Handlungskonzept: 
Städtebauliche Leitprojekte 
Das Strukturförderprogramm "Mülheim 2020" ver-
folgte nicht nur wirtschaftliche, bauliche und so-
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 39 
 
ziale Ziele, sondern thematisierte im Programm-
schwerpunkt 3 – Städtebauliche Leitziele auch 
das Projekt: „Neugestaltung der Grünbereiche im 
Umfeld der Industrie- und Gewerbebrachen Mül-
heim-Süd (S. 158/159): 
„Neugestaltung der Grünbereiche 
Zur verträglichen Strukturierung der zukünftigen 
höherwertigen Nutzungen und zur gleichzeitigen 
Aufwertung und Inwertsetzung der bestehenden 
und geplanten Wohn- und Arbeitsstättengebiete 
sind die Durchgrünung und die Vernetzung von 
bestehenden Grün- und Freiräumen sowie deren 
Anbindung an überörtliche Grünbereiche eine 
wesentliche Voraussetzung. 
Rheinboulevard 
Entsprechend der langfristigen Entwicklungsziele 
zur Öffnung des Kölner Rheinufers und zur 
Schaffung eines durchgängigen „Rheinboule-
vards“ sind im Zusammenhang mit dem Struktur-
programm Regionale 2010 des Landes Nordrhein-
Westfalen entsprechende Maßnahmen vor allem 
am rechten Rheinufer (mit Schwerpunkt in Köln-
Deutz) konzipiert. Diese vorhandenen Ansätze 
sind im Mülheimer Süden fortzuentwickeln. Die 
derzeit und zukünftig nutzbaren Flächen am 
Rheinufer und landseitig am Mülheimer Hafen 
sind für eine zukünftige öffentliche Nutzung im 
Sinne der Naherholung zu sichern. 
 
Grünzug Mülheim-Süd 
Der 35 m breite „Grünzug Mülheim-Süd“ ist in 
zwei Bauabschnitten umzusetzen, um den Mül-
heimer Stadtgarten mit dem Rhein zur verbinden, 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 40 
 
den Wohnbereich Mülheim-Süd entlang der heute 
undeutlichen Trennlinie zum Industriegebiet zu 
arrondieren und eine Zonierung mit den notwen-
digen Abstandsflächen herzustellen. Die projek-
tierten Flächenbedarfe für diesen Grünzug sind 
zwischen Danzier Straße und Grünstraße / Bergi-
scher Ring grundsätzlich disponibel vorhanden. 
Der zweite Bauabschnitt zwischen Deutz-Mülhei-
mer-Straße und Rhein-/ Hafenstraße entspricht 
ebenfalls dem Nutzungskonzept des Rechtsrhei-
nischen Entwicklungskonzeptes.“ 
 
Die aufgeführten grundsätzlichen Forderungen 
zur Neustrukturierung der Grünbereiche im Um-
feld der Industrie- und Gewerbebrachen Mülheim-
Süd werden durch die Darstellung von Bauflä-
chen westlich der Hafenstraße sowie die Heraus-
nahme der Grünflächendarstellung für den zwei-
ten Bauabschnitt des Grünzugs Mülheim-Süd 
zwischen Deutz-Mülheimer-Straße und Rhein-/ 
Hafenstraße durch die 208. und 216. FNP-
Änderung konterkariert. 
 
Zur vollständigen Umsetzung des Grünzugs Mül-
heim-Süd mit dem wichtigen zweiten Bauab-
schnitt, der die Verbindung von der Deutz-Mülhei-
mer-Straße zum Rhein / Mülheimer Hafen her-
stellt, ist in die 208. und 216. FNP-Änderung mit 
aufzunehmen, insbesondere da im Rahmen von 
Mülheim 2020 für den Uferbereich (Rhein / Mül-
heimer Hafen) schon Investionen getätigt wurden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
3.5, 3.6 und 3.7.  
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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3.10 Evaluation Mülheim 2020 – Endbericht 
Im Endbericht wird ausgeführt: 
 
„In Bezug auf die Wahrnehmung der Bewohnerin-
nen und Bewohner hinsichtlich der Aufwertung 
des öffentlichen Raums ist die Bedeutung des 
Rheinboulevards Mülheim-Süd erneut hervorzu-
heben. Obwohl dieser zum Zeitpunkt der Durch-
führung dieser Programmevaluation noch nicht 
offiziell eröffnet und noch durch einen Bauzaun 
abgesperrt war, wurde er bereits sehr stark durch 
die Bevölkerung frequentiert. Zu diesen Nutzern 
zählten zahlreiche jüngere Menschen, wodurch 
der Raum ganz offensichtlich von einer breiteren 
Zielgruppe genutzt wird als die öffentlichen 
Räume im Programmgebiet zu Beginn der Maß-
nahmen.“ 
In Anlage 3 der Planung zum Rheinboulevard 
Mülheim-Süd ist die Planung für den „Hafenpark“ 
an der Grenze zur bestehenden, ummauerten Flä-
che des Schrottplatzes bzw. Altreifenablagerung 
zu sehen. 
 
Auf der Internet-Seite der Stadt Köln heißt es 
hierzu: 
„Die Promenade entsteht auf einer alten Bahnan-
lage. Sie verläuft zwischen der Zoobrücke und 
der Einmündung Hafenstraße parallel zum Auen-
weg. Neben dem "Katzenbuckel", der charakteris-
tischen Brücke, die mit ihrem weiten Bogen die 
Hafeneinfahrt überspannt, entsteht der "Hafen-
park": Auf einer 50 Meter breiten Rasenfläche ha-
ben Besucherinnen und Besucher genügend 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen des Projektes Mülheim 2020 werden zur 
Kenntnis genommen. Die Inhalte sind der 
Stadtverwaltung bekannt. Die Anmerkungen 
hierzu werden folgend beantwortet. 
 
 
 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Platz, sich nach Herzenslust zu tummeln, zu pick-
nicken oder zu entspannen“. 
 
Hier wurden Fördergelder investiert, um attraktive 
Grün-und Freiflächen zu schaffen, die aktuell an 
die Abgrenzungsmauer des Schrottplatzes (Pflas-
tersteine) heranreichen. Aktuell stellt sich die Si-
tuation so dar, dass der Hafenpark und in südli-
cher Verlängerung der schmalere Rheinboulevard 
schon jetzt sehr intensiv genutzt werden und im 
Sommer insbesondere an Wochenenden die Flä-
chen nicht mehr ausreichen. Dieser Druck auf die 
Grün- und Freiflächen zur Naherholung wird sich 
im Rahmen der Planungen von weiteren Wohnun-
gen für ca. 5000 neue Anwohner im Lindgens-
Areal, Deutz-Areal und Windmühlenquartier noch 
verstärken. Deshalb sollte vorrangiges Ziel der 
Planung sein, durch die Ausweisung von Grün-
und Freiflächen den Hafenpark zu stärken und 
den Rheinboulevard nach Süden bis zum Be-
triebsgelände des ansässigen hafenaffinen Be-
triebs und des Grillzubehörshops soweit bis zur 
Hafenstraße aufzuweiten. Die (hoffentlich dem-
nächst wieder betriebene) Gastronomie am Lind-
gens-Lokschuppen würde sich sehr gut in die 
Grün- und Freiflächen zur Naherholung einfügen. 
Außerdem ist in der weiteren Entwicklung die 
Schaffung einer Grünverbindung mit dem „Grün-
zug Mülheim-Süd’ anzustreben, um den Mülhei-
mer Stadtgarten mit dem Rhein zu verbinden. 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
3.5, 3.6 und 3.7.  
 
 
 
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Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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3.11 Städtebauliches Planungskonzept "Mülheimer 
Süden inklusive Hafen" 
Hierzu ist, entsprechend dem REK und den Vor-
gaben zum Werkstattverfahren, südlich des Ate-
lierhaus im nördlichen Bereich der 208. FNP-
Änderung und nördlich des Atelierhauses in der 
216. FNP-Änderung Grün- und Freifläche darzu-
stellen.  
Der Grünzug Mülheim-Süd vom Mülheimer Stadt-
garten bis an den Rhein/ Mülheimer Hafen aus 
dem Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept - 
Teilraum Nord (REK) war als Rahmenbedingung 
in der Aufgabenstellung zum Werkstattverfahren 
gesetzt: 
 
2. Situation und Rahmenbedingungen (S. 18- 
68)2.2.2 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept 
Teilraum Nord (vom Rat am 05.05.2009 beschlos-
sen) (S. 23 - 25). "Im Rahmen des Werkstattver-
fahrens ist die mit dem REK-Nord definierte Nut-
zungsverteilung einer kritischen Prüfung zu un-
terziehen. Die im REK-Nord definierten Grün- und 
Freiraumstrukturen, d. h. der Grünzug Charlier 
sowie der Grünzug Mülheim-Süd (Abschnitt 1 
westlich der Deutz-Mülheimer Straße nördlich 
und südlich dem Atelierhaus und Abschnitt 2 öst-
lich der Deutz-Mülheimer Straße) sind unbedingt 
weiter zu verfolgen."3. Aufgabenstellung (S. 70 - 
78)3.1 Zielsetzung und Fragestellungen ( S. 70 - 
76) 
Grün- und Freiraumplanerische Zielsetzungen (S. 
74- 75): 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen.  
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
3.5, 3.6 und 3.7.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf die textlichen Ausführun-
gen zum Städtebaulichen Planungskonzept 
werden zur Kenntnis genommen. Die Inhalte 
sind der Stadtverwaltung bekannt. Die An-
merkungen hierzu wurden zuvor beantwor-
tet. 
 
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 44 
 
"Zielsetzungen aus Sicht der Stadtentwicklung- 
Aufwertung und Inwertsetzung der bestehenden 
und geplanten Wohn- und Arbeitsstättengebiete 
mit Maßnahmen zur Durchgrünung und Vernet-
zung von bestehenden Grün- und Freiräumen 
und Anbindung an überörtliche Grünbereiche;– 
Weitere Öffnung, Freiraumgestaltung und Her-
stellung der Zugänglichkeit des Rheinufers für 
Freizeit- und Erholungszwecke im Zuge eines 
durchgängigen Rheinboulevards;...Zielsetzungen 
der Grün- und Freiraumplanung...Darüber hinaus 
sind vorhandene Grün- und Freiflächen in ihrer 
Qualität zu optimieren und aufzuwerten. In Nord-
Südrichtung ist die Grünachse entlang des 
Rheinufers und des Mülheimer Hafens zu stärken 
und aufzuweiten. In west-östlicher Richtung sind 
Grünverbindungen zur Anbindung der Wohnquar-
tiere an das Rheinufer neu auszuweisen bzw. vor-
handene Achsen wie südlich der Mülheimer Brü-
cke deutlich zu verbessern. 
Diese Freiraumverbindungen sollen auf einem 
Gerüst von Haupt-Grünzügen basieren, die mit 
untergeordneten Grünverbindungen bis hin zu 
begrünten Fuß- und Radwegeverbindung ver-
knüpft sind." 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.12 Hochwasserschutz 
Das gesamte Gebiet westlich der Hafenstrasse bis 
zum Auenweg befindet sich im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet. Daher bestehen folgende Wi-
dersprüche zum Hochwasserschutzkonzept (1996): 
 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlus-
ses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 wa-
ren die städtebaulichen Planungen noch wei-
testgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoo-
brücke und Hafenstraße 12 keine städtische 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 45 
 
Die Stadt Köln hat im „Hochwasserschutzkonzept 
Köln“ beschlossen, dass kein Bauland mehr in über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten ausgewiesen 
werden soll um natürliche Retentionsräume zu si-
chern und Talauen von hochwasserabflußhemmen-
den Nutzungen und Bebauung freizuhalten. Außer-
dem solle Ziel sein, Siedlungsflächen in über-
schwemmungsgefährdeten Gebieten entlang des 
Rheins auf die im FNP dargestellten Baugebiete ein-
zuschränken. Erweiterungen von Ortslagen seien bei 
Hochwasser auf das planungsrechtlich unbedingt zu-
zulassende Maß zu begrenzen, vor allem in den Ort-
schaften Feldkassel, Rheinkassel, Langel, Poll, 
Westhoven, Sürth-Weiß, Porz-Langel und Weiden-
weg in Poll sowie Uferstraße in Rodenkirchen. Die 
Ausweisung neuer Siedlungsräume im Rheinvorland 
sollte verhindert und bereits im FNP dargestellte 
Wohnbauflächen aufgegeben werden. Alle im FNP in 
hochwassergefährdeten Gebieten dargestellten Sied-
lungsflächen könnten in anderen hochwasserfreien 
Gebieten durch entsprechende Ersatzflächen kom-
pensiert werden. Hierzu finden bei der Stadtplanung 
Überlegungen auf Grundlage ökologischer Raumana-
lysen statt.  
 
Diesen Beschlüssen laufen die beabsichtigten FNP-
Änderungen zuwider und deshalb ist für diese Berei-
che mit Ausnahme der Sonderbaufläche Hafen bis 
zur Einmündung Hafenstraße Auenweg im FNP 
Grünfläche darzustellen. Das gilt insbesondere für 
die unbebauten Lager- und Brachflächen.  
Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. 
Daher betreffen die planfestgestellten Hoch-
wasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferli-
nie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die üb-
rigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bau-
liche Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im Hin-
blick auf die Konkretisierung dieser Planungen 
wurde der Hochwasserschutz im Bereich des 
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend be-
trachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstim-
mung zwischen der Bezirksregierung Köln als 
obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim-
mungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ 
zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Ver-
einbarungen wurden im Rahmen der Flächen-
nutzungsplan-Änderung im Begründungstext 
zum Feststellungsbeschluss ergänzt. Die 
Grundzüge dieses Konzepts werden darüber 
hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitpla-
nung, die Konkretisierung erfolgt dann im je-
weiligen Baugenehmigungsverfahren. 
 
Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage 
wurde reaktiv auf die Problematiken einer 
Wohnbebauung im Hochwasserrisikobereich 
im ufernahen Bereich des Planbereiches auf 
die Darstellung einer Wohnbaufläche verzichtet 
und die Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) weiterverfolgt. 
 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 46 
 
Mit Konkretisierung der Planung wurde der 
Hochwasserschutz zunehmend vertiefend be-
trachtet. Für das Lindgens-Areal konnte im wei-
teren Verfahrensverlauf in Abstimmungen mit 
der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbe-
hörde letztlich unter bestimmten Voraussetzun-
gen Einvernehmen zum „Bauen im Überflu-
tungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das 
gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-
jährliches Hochwasser) in diesem Uferbereich 
vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine 
Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige 
Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die 
Verbots- und Genehmigungstatbestände laut 
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswasserge-
setz sowie sonstige Regelungen wie beim 
Bauen in einem festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur 
unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle 
Baumaßnahmen in wasserangepasster Bau-
weise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die 
Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des 
Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasser-
schutzes für neue Gebäude im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach 
Fertigstellung des Ausgleichs für den Ein-
griff in den Retentionsraum 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 47 
 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 
100- und 200-jähriges Hochwasserereig-
nis 
-Erstellung einer Grundlage für eine 
Alarm- und Einsatzplanung für Bewoh-
nende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, da ein priva-
ter Hochwasserschutz dauerhaft nicht die 
gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen 
und eventuell geflutete Gebäude das 
Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein 
qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die 
Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bau-
leitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei-
ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde 
zwar untersucht, kann aber aus sicherheits-
technischen und bautechnischen Gründen 
nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Be-
standteil der verbindlichen Bauleitplanung, die 
Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 7 aufge-
führt. 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 48 
 
4 
4.1 
 
Wasser- und Schifffahrtsamt Rhein (WSV) 
Funktion und Nutzungen des Hafens 
In mittelbarer Nähe befindet sich die Schifffahrts-
straße Rhein. Dieser kann bei ausreichender Was-
sertiefe von der Schifffahrt das gesamte Fahrwasser 
bis zu den Uferlinien genutzt werden. 
Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an den bun-
deseigenen Mülheimer Hafen an, der zur Bun-
deswasserstraße gehört. Der Hafen Mülheim dient 
seit dem Jahre 1895 als Schutz-
und Sicherheitshafen 
sowie als Liegehafen und hat die Funktion, allen 
Wasserfahrzeugen, damit auch 1-Kegel-Schiffen und 
2-Kegel-Schiffen, bei widrigen Verhältnissen wie 
Hochwasser, Sturm, Eis oder Schifffahrtssperrungen 
eine sichere Liegemöglichkeit zu bieten. Damit nimmt 
er den ruhenden Verkehr (bei normalen Verhältnis-
sen) auf. 
Im nördlichen Teil des Hafens befinden sich Liege-
stellen für die Schifffahrt mit Landgangmöglichkeiten. 
Diese werden regelmäßig insbesondere zu Nachtzei-
ten und an Wochenenden genutzt, so dass gerade zu 
diesen Zeiten mit einem erhöhten Ein-und Ausfahren 
zu rechnen ist. Es handelt sich um 8 Liegestellen für 
1-Kegel-Schiffe und 1 Liegestelle für ein 2-Kegel-
Schiff. An der rheinabgewandten Ostseite des Ha-
fens bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitere 
Liegemöglichkeiten für die Schifffahrt. 
Auf diesen Bestand hat die Flächennutzungsplanung 
in der Form Rücksicht zu nehmen, dass keine Dar-
stellungen vorgenommen werden dürfen, die der 
Zweckbestimmung des Rheins als Verkehrsweg und 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind 
bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich 
über die aktuellen Planungen informiert und 
hatten zu jeder Beteiligung die Möglichkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie wei-
terer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer 
Hafen wurden in einem schalltechnischen Gut-
achten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und 
Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft sowie dar-
aus resultierend auch seinen Funktionen als 
Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien 
der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines 
Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbe-
dingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde 
auch für die Bereiche der Hafenmole, der Fuß-
gängerbrücke und die gegenüberliegende Ufer-
kante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren 
Verfahren auf die Darstellung eines Mischge-
bietes (M) im ufernahen Teil des Änderungsbe-
reiches zugunsten der Darstellung von Gewer-
begebieten (GE) und Grünflächen verzichtet. 
Damit sollen empfindliche Nutzungen wie 
Wohnnutzungen außerhalb dieser Bereiche im 
Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch den 
gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen 
 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 49 
 
dem Hafen als Schutzhafen einerseits und als Liege-
hafen für den ruhenden Verkehr andererseits zuwi-
derlaufen.  
Zudem ist der Mülheimer Hafen Standort eines Au-
ßenbezirks des Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
tes (wasserseitig Liegestellen für verwaltungseigene 
Schiffe und landseitig Werkstätten und Lagerflächen). 
Von dort erfolgen die Einsätze beispielsweise zur 
Verkehrssicherung und Havarieabwicklung auf dem 
Rhein. 
Auch zu berücksichtigen ist, dass die im südwestli-
chen Hafenbecken ansässigen hafenaffinen Ge-
werbe (insbesondere Kölner Schiffswerft Deutz [KSD] 
mit Hellinganlage und Stevendock) im 24-h-Betrieb 
arbeiten. Diese sind für das WSA Köln und die Schiff-
fahrt von großer Bedeutung. Sie stellt wichtige Infra-
struktur für die Schifffahrt auf dem Rhein - u.a. bei 
Havarien - dar. Eine entsprechende Werft ist fluss-
aufwärts erst in Bingen und flussabwärts erst in Duis-
burg vorhanden. Die Werft leistet somit einen wichti-
gen Beitrag zur Sicherheit der Schifffahrt durch eine 
ortsnahe Schadensbehebung an den Schiffen ohne 
lange Anfahrtswege. Aufgrund des bereits zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht ausreichenden Dargebotes an 
Wasserflächen für die Schifffahrt, ist grundsätzlich 
davon auszugehen, dass die gesamte Wasserfläche 
im rheinabgewandten östlichen Hafenbecken ein-
schließlich der bundeseigenen Landflächen dauerhaft 
schifffahrtsaffin genutzt werden, d.h. entweder durch 
das schifffahrtsaffine Gewerbe oder als weitere Lie-
gemöglichkeit für die Binnenschifffahrt (Liegehafen).  
 
westlich der Schiffswerft wurde damit entspro-
chen. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 50 
 
Der Belang der Lärmemissionen ist bei der Pla-
nungsabsicht eines ganzheitlichen, modernen 
Stadtquartiers (inkl. Wohnnutzung, einer Schule, 
nichtstörenden Gewerbe und Dienstleistungsnut-
zungen) zu beachten. Vorhandene Gewerbebe-
triebe, insbesondere die Werft und der WSA 
Rhein, gehören zur notwendigen Infrastruktur ei-
ner Bundeswasserstraße und sind essentiell 
wichtig für die Aufrechterhaltung des Schiffver-
kehrs. Die Bauleitplanung muss sich an die in der 
Umgebung des Plangebietes vorhandenen Nut-
zungen anpassen und nicht umgekehrt. Mit der 
vorliegenden Planung dürfen diese vorhandenen 
Nutzungen nicht nachteilig durch das mit der Be-
bauungsplanaufstellung verbundene Heranrü-
cken von Wohnnutzungen beeinträchtigt werden. 
Eine potentielle Einschränkung des Betriebs in-
folge der in der 216. FNP-Änderung vorgesehe-
nen Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes 
muss ausgeschlossen werden. 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
4.2 Lärm 
Wir kritisieren die schalltechnische Untersu-
chung zum „Lindgens-Areal“ der ADU cologne 
GmbH aus 2022, die auch der 216. FNP-Änderung 
zur Bewertung der auf das Untersuchungsgebiet 
einwirkenden Lärmimmissionen (Straße-, 
Schiene-, Flug-, Schiffsverkehr) beiliegt. 
 
In dieser schalltechnischen Untersuchung wird 
aufgeführt, dass bis zu 6 Schiffe an den Kegellie-
gestellen liegen können. Dies bezieht sich jedoch 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der Lärm von 10 Liegestellen wurde im Rah-
men der schalltechnischen Untersuchung 
im Auftrag Stadt Köln aus 2019 (Büro 
ACCON) berücksichtigt. Dieses Gutachten 
wurde als Grundlage für die schalltechni-
sche Untersuchung zum Bebauungsplan 
„Lindgens-Areal“ herangezogen.   
Die von der Einwenderin beschriebene Situ-
ation ist in den letzten 25 nicht eingetreten. 
Es handelt sich dabei nicht um den Regel-
 
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druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 51 
 
ausschließlich auf die 1-Kegelliegestelle im Nord-
osten des Hafens. Des Weiteren ist diese Liege-
stelle für 8 Schiffe ausgelegt. An der 2-Kegellie-
gestelle im Nordwesten kann ein weiteres Schiff 
liegen. Das heißt, dass bis zu 9 Kegelschiffe lie-
gen können. Dies ist zu korrigieren und in der Be-
rechnung der Lärmemissionen zu berücksichti-
gen, sowie in die Abwägung zur 216. FNP-
Änderung aufzunehmen. Die fehlerhafte Darstel-
lung in der schalltechnischen Untersuchung hat 
das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Rhein in 
der Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 
„Lindgens-Areal“ vom 12.01.2024 sowie vom 
23.02.2021 bereits aufgeführt. 
 
In der Beschreibung dieser schalltechnischen 
Untersuchung wird bei der worst-case-Abschät-
zung eine Belegung von fünf Ankerplätzen ange-
nommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass 
im Fall der Inanspruchnahme der Schutzhafen-
funktion des Mülheimer Hafens dieser mit Schif-
fen voll besetzt ist. Hierdurch entsteht eine erheb-
lich höhere Belastung des Plangebiets (bis zu 60 
Schiffe). Der damit einhergehende deutlich hö-
here Beitrag der Schiffe zu den Schallimmissio-
nen sowie die Lage ihrer Liegeplätze ist im Gut-
achten zu ergänzen. Die Auswirkung der Schutz-
hafenfunktion auf das Plangebiet ist zu beschrei-
ben und in der Abwägung der 216. FNP-
Änderung 
zu berücksichtigen.  
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersu-
chung der Firma Accon aus dem Jahre 2019, auf 
die in der Umweltprüfung zur 216. FNP-Änderung 
betrieb des Hafens, auf dessen Auswirkun-
gen sich die Umweltprüfung zur Bauleitpla-
nung konzentrieren muss. Die für Anlagen- 
und Gewerbelärm heranzuziehende Techni-
sche Anleitung Lärm (TA Lärm) definiert un-
ter Punkt 7.1 Ausnahmeregelungen für Not-
situationen, wie sie eine Vollbelegung des 
Schutzhafens bei einer kurzzeitigen Sper-
rung des Rheins auslösen könnte. In einer 
solchen Notsituation dürfen die Immissions-
richtwerte der TA Lärm überschritten wer-
den.  
 
Die von der Einwenderin aufgeführten Män-
gel wurden zwischenzeitlich geprüft und, 
wo erforderlich, behoben.  
 
 
Der ansässige hafenaffine Betrieb wird von 
zwei Inhabern betrieben. Im Gespräch zur 
Erstellung der schalltechnischen Untersu-
chung aus 2019 haben diese angegeben, 
keinen regelhaften 24h-Betrieb leisten zu 
können. In den letzten 25 Jahren sei ledig-
lich einmal nachts ein havariertes Sportboot
 
mit dem vorhandenen Kran aus dem Hafen-
becken gehievt worden. Entsprechend ist 
für den ansässigen hafenaffinen Betrieb 
nachts keine lärmrelevante Tätigkeit anzu-
setzen. 
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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verwiesen wird, wurden nicht in die schalltechni-
sche Untersuchung der ADU cologne aus 2022 
implementiert bzw. nicht mitberücksichtigt, so-
dass sich zwischen den Untersuchungen fol-
gende Abweichungen ergeben: 
 
In der Tabelle ,,12-3: Flächenquellen waagerecht" 
(S. 61/62) werden insgesamt neun Quellen zuge-
ordnet, die in dem Accon Gutachten als ,,senk-
rechte Flächenquellen" berücksichtigt werden. 
Die Quellen sollten daher korrigiert werden. 
Darüber hinaus weist das ADU-Gutachten weitere 
Unstimmigkeiten und Män-gel auf. Es sollte daher 
für das weitere Verfahren überarbeitet werden 
(bereits in der Stellungnahme vom 12.01.2024 
zum Bebauungsplanentwurf „Lindgens-Areal“): 
In der Beschreibung des Betriebs der KSD (S. 60) 
wird das Stevedock mit 350t angegeben. Tatsäch-
lich hat das Stevendock jedoch ein Hubvermögen 
von 450t.  
Für das ADU Gutachten (S. 61/62) wurden nicht 
alle Quellen der Accon Untersuchung herangezo-
gen. Hier sollte sichergestellt werden, dass sämt-
liche Quellen in der schalltechnischen Untersu-
chung Berücksichtigung finden.  
Die Abb. 12-2 (S. 63) stellt den Fahrweg des Stap-
lers der KSD nicht korrekt dar. Dieser fährt von 
der Hellinganlage bis zum Dockbetrieb (parallel 
zum Auenweg).  
Der dem Betrieb der Werft zuzurechnende 
Schiffsverkehr wurde nicht berücksichtigt. Dieser 
Schiffsverkehr ist nach Punkt 7.4 der TA Lärm 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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dem Anlagenbetrieb der KSD zuzurechnen und 
dort zu berücksichtigen.  
In „Tabelle 12-4: Punktquellen" (S. 64) wurden für 
die Quelle Instandsetzungsarbeiten nach ESTRIN 
keine Einwirkzeit für die Nacht berücksichtigt. In-
standsetzungsarbeiten finden jedoch auch zur 
Nachtzeit statt.  
Der ansässige hafenaffine Betrieb verfügt über 
eine uneingeschränkte Betriebs-genehmigung (24 
Stunden an sieben Tagen). Das Gutachten (S. 69, 
Tabellen 12-11, 12-12, 12-13) geht jedoch lediglich 
von einem Betrieb zum Tagzeitraum aus, obwohl 
unter Punkt 12.2.5 im Textteil die Nachttätigkeiten 
angesetzt sind. 
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Abschnitt: 
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4.3 Schutzkreise der Kegelliegestellen gemäß ADN  
Das WSA hält im nordwestlichen Teil des Hafens Lie-
gestellen mit Landgangmöglichkeit für sogenannte 
Kegelschiffe vor, die es der Schifffahrt ermöglichen, 
ihre gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einzu-
halten. Aktuell verfügt der Hafen über acht Liege-
plätze für sog. 1-Kegel-Schiffe und einen Liegeplatz 
für ein 2-Kegel-Schiff. Die 1- und 2-Kegel-Liegestelle 
findet an verschiedenen Stellen Eingang in die Auf-
gabenstellung und die Abschlussdokumentation zum 
Werkstattverfahren „Mülheimer Süden einschließlich 
Hafen"  
 
Gemäß der Verordnung ADN, Abschnitt 7, bestehen 
Sicherheitsabstände (Schutzkreise) zu „zones resi-
dentielles", Ingenieurbauwerken und Tanklagern. Der 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
 
Die Bedenken und die Bedeutung der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) und des WSA sind 
bekannt. Die Betroffenen wurden kontinuierlich 
über die aktuellen Planungen informiert und 
hatten zu jeder Beteiligung die Möglic
hkeit, sich 
einzubringen.  
 
Auch die Lärmemissionen der KSD sowie wei-
terer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer 
Hafen wurden in einem schalltechnischen Gut-
achten, beauftragt von der Verwaltung, in en-
ger Abstimmung mit der KSD und weiteren Be-
trieben, in 2019 ermittelt. 
 
Somit wurde reaktiv auf die Bedeutung und 
Schutzbedürftigkeit der Schiffswerft sowie dar-
aus resultierend auch seinen Funktionen als 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 54 
 
Sicherheitsabstand zu den „zones residentielles" be-
trägt bei 1-Kegel-Schiffen 100 m, bei 2-Kegel-Schif-
fen 300 m (Plan im Anhang).  
 
Die darin dargestellten Schutzabstände werden in 
der FNP-Änderung insofern berücksichtigt, als sich 
geplante Wohnbebauung außerhalb des Schutzkrei-
ses befindet. Innerhalb des Schutzkreises ist jedoch 
die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen. Deshalb 
rege ich an, die Schutzwürdigkeit von Gewerbenut-
zungen in der FNP-Änderung mindestens einer Ab-
wägung zu unterziehen, da offen ist, um welche Art 
Gewerbe es sich handelt (z.B. nicht störendes Ge-
werbe, Speise- und Schankwirtschaften). 
Schutz- und Liegehafen mit den Schutzradien 
der Gefahrgutliegeplätze die Darstellung eines 
Sondergebietes „Hafen“ ausgeweitet und unbe-
dingt weiterverfolgt. Dieses SO „Hafen“ wurde 
auch für die Bereiche der Hafenmole, der Fuß-
gängerbrücke und die gegenüberliegende Ufer-
kante berücksichtigt. Zudem wurde im weiteren 
Verfahren auf die Darstellung einer gemischten 
Baufläche (M) im ufernahen Teil des Ände-
rungsbereiches zugunsten der Darstellung von 
Gewerbegebieten (GE) und Grünflächen ver-
zichtet. Damit sollen empfindliche Nutzungen 
wie Wohnnutzungen außerhalb dieser Bereiche 
im Mülheimer Hafen realisiert werden. Auch 
den gewerblichen und hafenaffinen Nutzungen 
westlich der Schiffswerft wurde damit entspro-
chen. 
 
Die weitergehende Einschränkung und Zonie-
rung, welche Art von gewerblichen Nutzungen 
sich innerhalb dieser dargestellten Flächen an-
siedeln dürfen, entspricht nicht der Ebene des 
Flächennutzungsplanes.  Im Rahmen der im 
Planbereich nachfolgend aufgestellten Bebau-
ungsplanverfahren liegen die Hinweise vor und 
besteht die Möglichkeit einer Zonierung und 
Festsetzung. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.3 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.4 Grünfläche 
Gegen die Darstellung einer Grünfläche auf bundes-
eigenen Flächen (nördlich Landfläche an der Spitze 
der Hafenmole, Fußgängerbrücke „Katzenbuckel“ 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt.  
 
Im weiteren Verfahren wurde ein schmaler 
Streifen entlang der Hafenmole überarbeitet, 
sodass die Darstellung einer Grünfläche ent-
sprechend der vorangegangenen Forderung 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 55 
 
und Radweg an der Nord-Ostseite des Hafens) wird 
Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB erhoben.  
 
Diese Flächen sind als Sonderbaufläche auszuwei-
sen. Sollte der Nutzungsvertrag über den Radweg 
zwischen Stadt Köln und WSA langfristig nicht fortge-
führt werden, wären andere (Hafen-)Nutzungen 
denkbar, die mit einer Grünflächendarstellung einge-
schränkt wären.  
zurückgenommen und stattdessen die Darstel-
lung eines SO „Hafen“ beabsichtigt wurde. Eine 
Zurücknahme der Darstellung einer Grünfläche 
darüber hinaus ist nicht vorgesehen, da die 
Aufgabe dieser Fläche zwecks Radwegs nicht 
bekannt ist oder in Aussicht steht.  
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.4 
 
4.5 Begründungstext / Anpassungen 
In der Begründung müssen folgende Informationen 
korrigiert werden: 
 
- Schutzhafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Liegehafen (für alle Wasserfahrzeuge, damit auch 
1-Kegel-Schiffe und 2-Kegel-Schiffe) 
- Standort eines Außenbezirks des Wasserstraßen- 
und Schifffahrtsamtes (wasserseitig Liegenstellen für 
verwaltungseigene Schiffe und landseitig Werkstätten 
und Lagerflächen) 
- Schalltechnische Untersuchung aus 2019 mit aktua-
lisierten Annahmen muss zugrunde gelegt werden  
- Der Schutzkreis des Liegeplatzes für ein 2-Kegel-
Schiff (300 m) wird fälschlicherweise den sechs Lie-
geplätzen für 1-Kegel-Schiffe zugeordnet und die 2-
Kegel-Schiff-Liegestelle findet keine Erwähnung. 
- Die Sonderbaufläche ist nicht mit „Schutzhafen“ o-
der „Hafen“ sondern „Schutzhafen und Liegehafen“ 
zu bezeichnen. 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Anregungen zu den Funktionen des Hafens 
und seinen Liegeplätzen wurden im Begrün-
dungstext ausreichend berücksichtigt. 
 
Die Schalltechnische Untersuchung aus 2019, 
welche zwischen der WSV und der Stadt Köln 
abgestimmt wurde, fand in der redaktionellen 
Überprüfung der Unterlagen nachträglich Be-
rücksichtigung.  
 
Die Zweckbestimmung eines Sondergebiets 
SO „Hafen“ ist auf Ebene der Flächennut-
zungsplanung ausreichend, um auf die Nut-
zung und Bedeutung der Fläche hinzuweisen. 
Eine detaillierte Betitelung als „Schutz- und Lie-
gehafen“ ist nicht erforderlich. Die Bedeutung 
und Schutzbedürftigkeit des Mülheimer Hafens 
als Schutz- und Liegehafen wird durch die sehr 
ausführlichen Beschreibungen im Begrün-
dungstext und im Umweltbericht ausreichend 
deutlich. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. T 2.5

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 56 
 
5 
5.1 
 
Grünflächen 
Eine Änderung der im Regionalplan als regionaler 
Grünzug dargestellten Grünfläche „Mülheimer In-
sel“, die mit der Darstellung „Schutz der Land-
schaft und landschaftsorientierter Erholung“ so-
wie als „Waldbereich“ überlagert ist, lehnen wir 
ab. 
 
Soweit wir den Unterlagen entnehmen konnten, 
wurde auf die vollständige Umsetzung des Grün-
zugs Mülheim-Süd leider verzichtet. Um nur ei-
nige Beispiele zu nennen: 
- Der Rheinboulevard westlich ist lediglich ein 
schmaler Streifen, der deutlicherweitert wer-
den könnte. 
- Statt des Grünzugs Mülheim-Süd, der südlich 
des Atelierhauses eine Breite von30m haben 
sollte ist lediglich eine 12m breite Spielfläche 
vorgesehen. 
- Der "Grünzug Mülheim Süd" nördlich des Än-
derungsbereichs wird leider nicht von der 
Deutz-Mülheimer-Straße bis zum Hafenpark 
fortgeführt. 
- Der "Grünzug Charlier" führt nicht an den 
Rhein/Mülheimer Hafen. Der  Rhein/Mülheimer 
Hafen kann nur über einen Umweg von mehre-
ren hundert Metern erreicht werden. 
 
Weder durch den Grünzug Charlier" noch durch 
die schmalen Verbindungen zwischen der Deutz-
Mülheimer Straße und dem Rheinboulevard kann 
der Verzicht auf den zweiten Abschnitt des Grün-
zugs Mühlheim-Süd kompensiert werden. Der 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Die Ablehnung wird zur Kenntnis genom-
men. In Abstimmung mit der Regionalpla-
nungsbehörde bestehen hier keine raum-
ordnerischen Bedenken.  
Die beabsichtigte Ausweitung der Darstel-
lung eines Sondergebietes „Hafen“ reagiert 
auf den unbedingt zu wahrenden Schutzan-
spruch des Schutz- und Liegehafens. Daher 
wird an dieser Darstellung dringend festge-
halten. 
 
Zum Thema Grünflächen einschließlich des 
Bereichs des Lindgens-Areals siehe Stel-
lungnahme der Verwaltung Nr. 3.5, 3.6 so-
wie Nr. 3.7 zum REK.  
  
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 57 
 
Grünzug Mülheim-Süd muss unbedingt bis zum 
Rheinboulevard vollständig und durchgängig dar-
gestellt und umgesetzt werden. 
 
Der Bereich westlich der Hafenstraße sowie nörd-
lich von der Hafenstraße bis zum „Lindgens Lok-
schuppen“, der bisher nicht bebaut ist und größ-
tenteils unversiegelt ist, ist als Grünfläche darzu-
stellen. Die würde dann auch dem Städtebauli-
chen Masterplan Innenstadt entsprechen. Der 
Masterplan Grün berücksichtigt zur Entwicklung 
eines weiten, von parkartigem Gründominierten 
Uferraums für den Bereich westlich der Hafen-
straße lediglich die vorhandene Bebauung und 
sieht nördlich der vorhandenen Gebäude keine 
Bebauung vor. 
 
Das Ziel gemäß Rechtsrheinischem Entwick-
lungskonzept (REK) Nord, die mit Grünflächen 
stark unterversorgten Wohngebiete aufzuwerten 
und die Grünflächendefizite zu beheben, wird so-
mit insgesamt leider deutlich verfehlt. 
Der Flächennutzungsplan muss dahingehend 
noch einmal dringend angepasst und verbessert 
werden. 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
5.2 Landschaftsplan 
Die derzeit als Grünfläche ausgewiesene Bö-
schung der Hafenmole im Bereich des Mülheimer 
Hafens, soll zukünftig als „Sonderbaufläche mit 
Zweckbestimmung für die Liegeplätze und für 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt.  
 
Der Begründungstext zur 216. FNP-
Änderung formuliert folgendes zum Land-
schaftsplan: 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 58 
 
den Lagerplatz, den Werftbetrieb auf der Halbin-
sel sowie weitere hafenaffine Nutzungen entlang 
der Süd- und Ostseite“ dargestellt werden. 
Dieser Böschungsbereich liegt allerdings inner-
halb des Geltungsbereiches des Landschaftspla-
nes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 
13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von 
Flittard bis Rodenkirchen“ festsetzt und muss er-
halten bleiben. Entsprechend des aktuell gelten-
den Landschafts- und Planungsrechtes muss der 
Böschungsabschnitt in den Planunterlagen korri-
giert werden. Der Aussage in der Begründung, 
dass die Betroffenheit des Landschaftsplanes 
aufgrund der geringen Flächengröße und der 
Nichtbeeinträchtigung von Schutzzweck und Ent-
wicklungsziel nicht als erheblich zu werten sei, 
widersprechen wir, da der Landschaftsplan als 
Schutzzweck u.a. die aus ökologischer Sicht 
wichtige Vernetzungsfunktion dieser Strukturen 
betont. 
 
„Der Änderungsbereich liegt größtenteils 
außerhalb des Geltungsbereiches des Land-
schaftsplans. Lediglich der schmale Be-
reich [des benannten Landschaftsschutzge-
bietes L 13] im nördlichen Böschungsbe-
reich (…) befindet sich im Geltungsbereich 
des Landschaftsplans. 
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans 
stellt dort das Landschaftsschutzgebiet 
"Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von 
Flittard bis Rodenkirchen" dar. Auf Grund-
lage einer Überprüfung vor Ort wurde der 
Widerspruch auf Grund des Ausbaugrades 
des Weges und des Böschungsbereiches 
innerhalb der Hafenanlage zurückgenom-
men. Somit liegt kein Widerspruch seitens 
des Trägers der Landschaftsplanung liegt 
vor. Dies wurde mit Stellungnahme vom 
13.04.2021 erneut bestätigt.“ 
Dies ist eine wesentliche Voraussetzung 
und Entscheidungsgrundlage dafür, ob eine 
Überplanung hier möglich und vertretbar 
ist. Die benannte Formulierung entspricht 
nicht dem tatsächlichen Begründungstext 
der 216. FNP-Änderung. Daher muss die 
Aussage hierzu nicht angepasst werden.  
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
in 
Referenz: 
Begrün-
dungstext 
zur 216. 
FNP-
Änderung 
 
 
 
 
 
 
 
5.3 Hochwasser 
Wie wir bereits in unserer Stellungnahme zum 
Bebauungsplan Entwurf 69472/01 (Lindgens 
Areal in Köln-Mülheim) vom 08.01.2024 dargelegt 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlus-
ses zum Hochwasserschutz aus ca. 2004 wa-
ren die städtebaulichen Planungen noch wei-
testgehend ungeklärt, sodass damals für den 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 59 
 
haben, lehnen wir zudem eine Bebauung im ge-
setzlich festgeschriebenen Überschwemmungs-
gebiet ab. Dies ist prinzipiell verboten und nicht 
zuletzt nach der Ahrtalkatastrophe 2022 sowie 
der Hochwasserlage auch in diesem Jahr auch in 
Köln und dem Rheinland, sollte die Politik hier 
Verantwortung übernehmen, und die Bebauung 
eines Überschwemmungsgebietes zu Wohnzwe-
cken nicht zulassen. 
 
Da ohnehin deutlich zu wenig Grünflächen vor-
handen/vorgesehen sind (zum Thema Grün-Defi-
zit/Unterdeckung s. auch BUND Stellungnahmen 
zum Bebauungsplan-Entwurf 69472/01 Lindgens-
Areal vom 08.01.2024 sowie zum Bebauungsplan-
Entwurf 70470/11Deutz Areal vom 31.03.2024 im 
Anhang), und die geplante Bebauung diesen Um-
stand noch verschlimmern wird, sollte von einer 
Bebauung des Überschwemmungsgebietes die-
ses Ausmaßes abgesehen werden und stattdes-
sen deutlich mehr Grünflächen vorgesehen wer-
den. Eine naturnahe maximale Durchgrünung des 
Planungsgebietes sollte angestrebt werden, um 
Lebens- und Brutstätte einheimischer Arten zu 
erhalten/zu schaffen, aber auch als Erhalt/Aufwer-
tung der Aufenthalts- und Lebensqualität der der-
zeitigen und künftigen Bewohner*innen. Vorhan-
dene Bäume sind zudem zu erhalten. 
Planfeststellungsabschnitt 17, zwischen Zoo-
brücke und Hafenstraße 12 keine städtische 
Hochwasserschutzanlage festgestellt wurde. 
Daher betreffen die planfestgestellten Hoch-
wasserschutzanlagen nur einen Teil der Uferli-
nie des Rheins auf Kölner Stadtgebiet. Die üb-
rigen Bereiche werden als „Bereiche ohne bau-
liche Ertüchtigung“ zusammengefasst. Im Hin-
blick auf die Konkretisierung dieser Planungen 
wurde der Hochwasserschutz im Bereich des 
Mülheimer Südens zunehmend vertiefend be-
trachtet. Hierfür fand eine ausführliche Abstim-
mung zwischen der Bezirksregierung Köln als 
obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim-
mungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ 
zusammengetragen. Die Erkenntnisse und Ver-
einbarungen wurden im Rahmen der Flächen-
nutzungsplan-Änderung im Begründungstext 
zum Feststellungsbeschluss ergänzt. Die 
Grundzüge dieses Konzepts werden darüber 
hinaus Bestandteil der verbindlichen Bauleitpla-
nung, die Konkretisierung erfolgt dann im je-
weiligen Baugenehmigungsverfahren. 
 
Bereits im Rahmen der erneuten Offenlage 
wurde reaktiv auf die Problematiken einer 
Wohnbebauung im Hochwasserrisikobereich 
im ufernahen Bereich des Planbereiches auf 
die Darstellung einer Wohnbaufläche verzichtet 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 60 
 
und die Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) weiterverfolgt. 
 
Mit Konkretisierung der Planung wurde der 
Hochwasserschutz zunehmend vertiefend be-
trachtet. Für das Lindgens-Areal konnte im wei-
teren Verfahrensverlauf in Abstimmungen mit 
der Bezirksregierung Köln als obere Wasserbe-
hörde letztlich unter bestimmten Voraussetzun-
gen Einvernehmen zum „Bauen im Überflu-
tungsgebiet“ hergestellt werden. Sie hat das 
gesetzliche Überschwemmungsgebiet (100-
jährliches Hochwasser) in diesem Uferbereich 
vorläufig in der Form gesichert, als wenn keine 
Gebäude bestehen würden. Für rheinseitige 
Bauvorhaben im Planbereich gelten damit die 
Verbots- und Genehmigungstatbestände laut 
Wasserhaushaltsgesetz und Landeswasserge-
setz sowie sonstige Regelungen wie beim 
Bauen in einem festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet. Eine Bebauung ist hier also nur 
unter bestimmten Auflagen zugelassen und alle 
Baumaßnahmen in wasserangepasster Bau-
weise bedürfen vor Ihrer Durchführung einer 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die 
Bedingungen hierfür sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des 
Retentionsraums 
-Nachweis eines privaten Hochwasser-
schutzes für neue Gebäude im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 61 
 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach 
Fertigstellung des Ausgleichs für den Ein-
griff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 
100- und 200-jähriges Hochwasserereig-
nis 
-Erstellung einer Grundlage für eine 
Alarm- und Einsatzplanung für Bewoh-
nende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, da ein priva-
ter Hochwasserschutz dauerhaft nicht die 
gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen 
und eventuell geflutete Gebäude das 
Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein 
qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die 
Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bau-
leitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei-
ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde 
zwar untersucht, kann aber aus sicherheits-
technischen und bautechnischen Gründen 
nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Be-
standteil der verbindlichen Bauleitplanung, die 
Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 7 aufge-
führt. 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3, 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 62 
 
5.4 Artenschutz und Tiere 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat in 
seinen Stellungnahmen vom 07.02.2017 und 
05.05.2021 bereits darauf aufmerksam gemacht, 
dass das Vorkommen von besonders geschütz-
ten Tierarten (u.a. Fledermausquartiere) bekannt 
ist und dies in den nachfolgenden Planungs-
schritten zu beachten ist. Wir bitten um entspre-
chende Beachtung. 
 
Der Aussage im Abschnitt „betroffen Umweltbe-
lange“ in der Begründung, dass im geplanten Än-
derungsbereich nur sehr untergeordnet mit Le-
bensstätten strenggeschützter bzw. planungsre-
levanter wildlebender Tierarten zu rechnen ist, 
muss schon deswegen widersprochen werden, 
weil im Lindgens-Areal zum einen eine reprodu-
zierende Population der Blauflügligen Ödland-
schrecke nachgewiesen wurde, die besonders 
geschützt und stark gefährdet ist. Und zum ande-
ren, weil ein Exemplar des kurzschwänzigen 
Bläulings nachgewiesen wurde, der besonders 
geschützt und in NRW als ausgestorben gilt. 
Auch nachgewiesene Vorkommen der Zwergfle-
dermaus sowie des planungsrelevanten 
Haussperlings werden hierdurch leider ignoriert. 
Hierauf haben wir bereits in unseren Stellungnah-
men zum Lindgens Areal vom 08.01.2024 sowie 
zum Deutz Areal vom 31.03.2024 ausführlich und 
deutlichhingewiesen. 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Artenschutzrechtliche Prüfungen sind im 
Rahmen der im Bereich befindlichen Bebau-
ungsplanverfahren erfolgt. Die Untersu-
chungen, die im Rahmen dieser Bebauungs-
pläne erstellt wurden, flossen auch in die 
Planungsgrundlagen der Flächennutzungs-
planung ein und wurden im Umweltbericht 
in für die Flächennutzungsplanung ange-
messenem und steuerbarem Ausmaß be-
rücksichtigt und eingearbeitet. Weitere Maß-
nahmen darüber hinaus sind nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanverfahrens 
erforderlich, da es dessen Steuerungsfunk-
tion und Maßstäblichkeit deutlich über-
schreitet. 
Die Ausweisung der SO-Fläche Hafen muss 
der Funktion des Schutzhafens und der ha-
fenaffinen Nutzungen gerecht werden. Auf 
der Westseite reicht die SO-Ausweisung bis 
zum vorhandenen Weg im Bereich der Bö-
schung oberhalb der Zufahrt zu den Liege-
stellen für Kegelschiffe. Auf der Nordseite 
reicht die SO-Ausweisung bis zur Fußgän-
gerbrücke (sogenannte Katzenbuckelbrü-
cke) über der Hafeneinfahrt. Diese Auswei-
sungen sind erforderlich, um der Schutzha-
fenfunktion gerecht zu werden, zum Bei-
spiel im Fall eines Hochwassers.  
 
Weiteres zum Thema Artenschutz und Tiere 
siehe die noch folgende Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. 5.7.15.  
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 63 
 
5.5 Klima und Flächenverbrauch 
Um ausgleichend zu wirken, ist der geplante 
Grünzug bezogen auf die Gesamtfläche nicht 
ausreichend, so dass das derzeit hoch wärmebe-
lastete Gebiet durch die geplante stark verdich-
tete Bebauung die vorhandene Wärmeinsel erhal-
ten bleibt und die negativen Auswirkungen des 
Klimawandels noch verstärkt werden. 
Wir bitten um Berücksichtigung und Umsetzung 
der Planungsempfehlungen auf FNP-Ebene, die 
auch für Flächen erarbeitet wurden, die einem 
Nutzungswandel unterzogen wurden. Dabei 
wurde u.a. festgelegt, dass 40-50% der Fläche als 
klimaaktive Grünfläche mit Bodenanschluss aus-
gebildet wird (AN/3366/2016 und AN 1081/2017), 
damit die Anpassung an den Klimawandel von 
Beginn an mit entsprechenden Maßnahmen in der 
Planung berücksichtigt wird. 
 
Die Aussage in der Begründung, dass auf eine 
Untersuchung von Alternativstandorten verzich-
tet werden könne, ist sehr bedauerlich und teilen 
wir ausdrücklich nicht, da die Möglichkeit, neuen 
Wohnraum ohne zusätzlichen Flächen- und Bo-
denverbrauch zu schaffen in Köln möglich ist, 
aber leider noch viel zu wenig genutzt wurde. 
Eventueller zusätzlicher Wohnbedarf muss im 
Einklang mit dem vom Rat der Stadt Köln am 
09.07.2019 erklärten Klimanotstand stehen. 
Im Sinne eines sparsamen und schonenden Um-
gangs mit Grund und Boden (§1a Abs. 2BauGB) 
bieten sich beispielsweise folgende Möglichkei-
ten an: 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Das Plangebiet ist aufgrund der Nähe zum 
Rhein besser durchlüftet als Quartiere mit 
größerem Abstand zum Rhein. Dies zeigt 
sich auch in der geringeren sommerlichen 
Überwärmung im Vergleich zum Zentrum 
von Mülheim. Die Darstellung kleinerer 
quartiersinterner Grünflächen von einer ge-
ringen Ausdehnung liegt unterhalb der Dar-
stellungstiefe des FNP. Entsprechend sind 
die geplanten Grünverbindungen hier nicht 
alle im Detail dargestellt. Deren Funktionen 
werden durch die beabsichtigten Darstellun-
gen des FNP nicht eingeschränkt. Insge-
samt kann von einer Stadtklimauntersu-
chung abgesehen werden. 
 
Weiteres zum Thema Versiegelung und 
Grünflächen siehe Stellungnahme der Ver-
waltung Nr. 5.1 bzw.3.5 und 3.6. 
 
 
In Kapitel Nr. 7.3.7 des Umweltberichts in-
nerhalb der Begründung zur 216. FNP-
Änderung wird textlich erläutert, welche Al-
ternativen beziehungsweise warum keine 
Alternativen in Frage kommen. 
 
Die benannten Einzelmaßnahmen sind im 
geforderten Detailgrad nicht im Rahmen des 
Flächennutzungsplanes abbildbar, da es 
dessen Steuerungsfunktion und Maßstäb-
lichkeit deutlich überschreitet.  
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 64 
 
-Leerstände und andere missbräuchliche Verwen-
dung von Wohnraum nutzen/beenden 
-Bereits vorhandene und bauphysikalisch geeig-
nete Gebäude aufstocken und umnutzen 
-Überbauungen/Aufstockungen auf den Flächen 
von eingeschossigem Einzelhandel, Discountern 
und Märkten bei Erhalt der Verkaufsflächen 
-Nutzung von Konversionsflächen für Wohnbe-
bauung 
-Umnutzung des Überhangs von Büro- und Ver-
waltungsgebäuden 
-Freiwerdende bebaute Flächen wie derzeit bei 
der Oberfinanzdirektion an der Riehler Straße 
kann die Stadt Köln durch Wahrnehmung des 
Vorkaufsrechts erwerben und zumindest teil-
weise für Wohnungszwecke bereitstellen 
-Wohnen auf weniger Fläche fördern (Wohnfläche 
pro Person steigt stetig) 
-Nutzung von bereits versiegelten Flächen 
-Nutzung des Potentials freiwerdender Wohnun-
gen durch Umzug in kleinere Wohneinheiten, bei 
vergleichbarem Kostenniveau und unterstützt 
durch die Schaffung kommunaler Wohnungs-
tauschbörsen. 
 Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
5.6 Verkehr (Begründungstext) 
Enttäuschung und Sorge bereitet uns folgende 
Aussage zum motorisierten Individualverkehr in 
der Begründung: 
„Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine Ertüchti-
gung oder/und Sanierung der bestehenden Stra-
ßenverbindungen nicht ausreichend sein wird um 
 
Der Stellung-
nahme wird 
nicht gefolgt. 
 
Der zitierte Auszug aus dem Begrün-
dungstext zur 216. FNP-Änderung be-
schreibt den derzeitigen Zustand sowie die 
möglichen Auswirkungen der Planung. Die-
ser basiert auf der bisherigen Nutzung des 
Gebietes. Diese stark industrielle und ge-
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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die voraussichtlich entstehenden Verkehre aufzu-
nehmen, …“. 
Eine derart resignative Ansicht ist erschreckend, 
und wir vermissen hier Ideen, um dem entgegen-
zuwirken, damit Köln eine attraktive und lebens-
werte Stadt bleibt/wird. Wir vermissen hier ein 
Konzept, das Anreize schafft, den motorisierten 
Individualverkehr einzudämmen, und den 
ÖPNV/Fuß- und Radverkehr zu stärken. 
Passenderweise wurde dem motorisierten Indivi-
dualverkehr leider eine ganze Seite gewidmet, 
während der ÖPNV sowie Fuß- und Radverkehr 
lediglich auf einer halben Seite abgehandelt wird, 
der zudem im Wesentlichen als straßenbegleitend 
degradiert wird. 
werbliche Prägung des Plangebietes be-
dingt zwangsläufig, dass bislang eher Ver-
kehrsinfrastruktur für motorisierte Verkehre 
als für den ÖPNV sowie Fuß- und Radver-
kehr im Plangebiet vorhanden sind. Es wird 
textlich im Weiteren ebenfalls angeführt, 
dass die verkehrlichen Auswirkungen gut-
achterlich untersucht und berücksichtigt 
wurden. Daraus resultierten Maßnahmen, 
die ebenfalls beschrieben werden. Dazu 
zählen unter anderem der Ausbau der Stadt-
bahnlinie, Schaffung von Rad- und Fuß-
wegeverbindungen unter Berücksichtigung 
der Vernetzung der einzelnen Siedlungsbe-
reiche sowie Fahrradstellplätze. Zwar sollen 
auch die vorhandenen Straßen ausgebaut 
werden, doch auch Mobilitätskonzepte mit 
Maßnahmen wie Carsharing oder die Be-
grenzung der Stellplätze wurden textlich er-
läutert.  
All diese Maßnahmen sind jedoch nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor.  
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druckter 
Abschnitt: 
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5.7.
1 
Anlage: 
Die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Lind-
gens-Areal“ wurde der Stellungnahme als An-
hang beigefügt. 
(Folgende Stellungnahmen Nr. 5.7.2 bis 5.7.22) 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Der Bereich des Lindgens-Areals, sowohl 
im Bebauungsplan als auch der 208. FNP-
Änderung, ist nicht Gegenstand dieses Ver-
fahrens. Dennoch werden die Stellung-
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 66 
 
nahme sowie die Beantwortung zur Voll-
ständigkeit durch die Verwaltung hier im 
Folgenden aufgeführt. 
5.7.
2 
 
Wir lehnen die 208. FNP-Änderung ab mit Verweis 
auf die zum Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ 
eingereichte Stellungnahme ab und wiederholen 
die Belange im Folgenden, die wir vollumfänglich 
beibehalten. 
 
Versiegelung und Rohstoffe 
Es ist vorgesehen, auf einer ehemals überwie-
gend industriell geprägten Fläche (Industriege-
biet) von ca. 5,02 ha 406 Wohneinheiten sowie de-
ren Erschließung zu schaffen. Der derzeitige Ver-
siegelungsgrad beträ
gt ca. 74%, der Versiegelung 
nach der Bebauung über 90%.  
 
Da der Bebauungsplan-Entwurf ohnehin deutlich 
zu wenig Grünflächen vorsieht, sollte von einer 
Bebauung des Überschwemmungsgebietes die-
ses Ausmaßes abgesehen werden und stattdes-
sen deutlich mehr Grünflächen vorgesehen wer-
den. 
 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Woh-
nungsneubau sehr rohstoffintensiv sowie klima-
schädlich ist und jährlich über 50 Millionen Ton-
nen Rohstoffe wie Sand, Kies und gebrochene 
Natursteine verbraucht. Der Abbau dieser Roh-
stoffe belastet Natur und Landschaft. Bei der Ze-
mentherstellung wird Kalk bei extremen Tempera-
turen und einem hohen Energieaufwand gebrannt 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Diese Stellungnahme betrifft, da sie im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens und als 
direkte Kopie erneut zur 208. FNP-
Änderung 
„Lindgens-Areal“ abgegeben wurde, über-
wiegend Regelungen und Anforderungen, 
die nicht im Rahmen des Flächennutzungs-
planes abbildbar sind, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. Die Belange werden dennoch 
individuell im Folgenden beantwortet soweit 
es seitens des Flächennutzungsplanes 
möglich ist. 
 
Versiegelung: 
Die faktischen Versiegelungsanteile der Flä-
chen und Steuerung des Rohstoffanbaus 
sind nicht Gegenstand des Flächennut-
zungsplanes, da es dessen Darstellungs-
tiefe deutlich überschreitet. Der rechtswirk-
same Flächennutzungsplan stellt den Ände-
rungsbereich überwiegend als Industriege-
biet (GI) und Gewerbegebiet (GE) dar. Zu-
künftig sind nur noch geringere Anteile an 
Gewerbegebieten (GE) sowie vor allem die 
Darstellungen von gemischten Bauflächen 
(M), Wohnbauflächen (W), Gemeinbedarfs-
flächen, Grünflächen und teilweise zur Wah-
rung des Schutzanspruches der Hafennut-
zung auch die erweiterte Darstellung des 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 67 
 
und das im Kalk gebundene CO2 freigesetzt. Kli-
maschädlich ist auch die Herstellung von Stahl-
beton und der anschließende Transport. 
 
Hochwasser 
Besonders kritisch ist zu erwähnen, dass das 
Plangebiet überwiegend innerhalb des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins liegt. Dies ist prinzipiell verboten, und 
auch wenn die Fläche bereits zu ca. 74% versie-
gelt ist, ist eine Umwandlung in Wohnbebauung 
sehr kritisch zu sehen. Auch wenn hier bereits 
alte Industriegebäude vorhanden sind, und es 
sich dadurch womöglich um keine Ausweisung 
neuer Baugebiete handelt. Insbesondere nach der 
Ahrtalkatastrophe 2022 sowie der aktuellen Hoch-
wasserlage auch in Köln und dem Rheinland, 
sollte die Politik sowie Stadt Köln Verantwortung 
übernehmen, und die Bebauung eines Über-
schwemmungsgebietes zu Wohnzwecken nicht 
zulassen. 
 
Welche Behörde oder welches Amt soll die Ge-
nehmigung erteilen, und wer übernimmt die Ver-
antwortung insbesondere im Falle einer Hoch-
wasser-Katastrophe? 
 
Sondergebietes (SO) „Hafen“ beabsichtigt. 
Diese beabsichtigten neuen Darstellungen 
bieten die Chance, das Plangebiet deutlich 
zu entsiegeln und einen höheren Grünanteil 
zu erzielen.  
Darüber hinaus liegen die Hinweise im Be-
bauungsplanverfahren vor. Dieser reagiert 
wie folgt auf die Anregungen: 
Das Plangebiet ist heute zu ca. 92 % von 
versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen 
geprägt. Etwa 72 % der Flächen sind voll-
ständig versiegelt, ca. 20 % der Flächen le-
diglich teilversiegelt. Es handelt sich über-
wiegend um Industriegebäude mit asphal-
tierten und geschotterten Platzflächen. Bei 
Beibehaltung der aktuellen baurechtlichen 
Situation wäre eine Erhöhung des Versiege-
lungsgrads auf bis zu 100 % und damit die 
vollständige Überprägung der vorhandenen 
Vegetationsflächen planungsrechtlich zu-
lässig. 
Der erhaltenswerte Baumbestand wird pla-
nungsrechtlich berücksichtigt.  
 
Auf dem Grundstück sowie im öffentlichen 
Straßenraum der Deutz-Mülheimer Straße 
befinden sich gemäß Baumbewertung des 
Büros LAND Germany (vgl. LAND Germany 
GmbH, Düsseldorf, 27.03.2024) 32 als 
schutzwürdig eingestufte Bäume. Diese 
Bäume sollen erhalten werden.  
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 68 
 
So sind die geplanten Neubauten entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße leicht zurück-
gesetzt worden. Die Baumscheiben der Be-
standsbäume entlang der Deutz-Mülheimer 
Straße sollen vergrößert werden um die 
Standortbedingungen der Pflanzen zu ver-
bessern. Im Plangebiet werden insgesamt 
32 Bestandsbäume zum Erhalt festgesetzt. 
Diese umfassen die Platanen-Allee entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, mehrere 
Bäume auf dem Gelände des Grillzubehör-
shops, drei Rosskastanien und eine Hyb-
ridpappel auf dem Platz im Bereich Auen-
weg / Deutz-Mülheimer Straße sowie acht 
Einzelbäume innerhalb der nördlichen Grün-
fläche. Im Zuge der Neugestaltung des Are-
als erfolgen die Anlage neuer Vegetations-
flächen und die Neupflanzungen von mehre-
ren Einzelbäumen (95 Stück). Es werden 
vier öffentliche Grünflächen mit einer Ge-
samtfläche von 3.740 m² festgesetzt. Der 
Großteil der geplanten Dachflächen wird mit 
einer extensiven oder intensiven Dachbe-
grünung versehen (ca. 7.930 m²). Der Anteil 
an Vegetationsflächen im Plangebiet wird 
insgesamt erhöht. 
 
Es ist grundsätzlich richtig, dass der Bau-
sektor rohstoffintensiv ist und große Men-
gen CO2 ausstößt. Dennoch ist aufgrund der 
nach wie vor großen Nachfrage, insbeson-
dere nach Wohnraum in den sogenannten 
„Schwarmstädten“, auch weiterhin Neubau 
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 69 
 
erforderlich. Durch die Umnutzung einer vor-
handenen innerstädtischen Brachfläche un-
ter Einbeziehung eines Großteils der Be-
standsbebauung wird ein Beitrag zu einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet und 
einem weiteren Flächenfraß entgegenge-
wirkt. Durch die int
egrierte Lage wird zudem 
weniger Verkehr erzeugt als am Stadtrand o-
der im suburbanen Raum.  
 
Hochwasser: 
Im Hinblick auf die Konkretisierung der Planun-
gen wurde der Hochwasserschutz im Bereich 
des Mülheimer Südens zunehmend vertiefend 
betrachtet. Hierfür fand eine ausführliche Ab-
stimmung zwischen der Bezirksregierung Köln 
als obere Wasserbehörde, den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln (StEB) und dem Stadtpla-
nungsamt statt. Die Ergebnisse der Abstim-
mungen und Untersuchungen wurden in einem 
„Hochwasserschutzkonzept Mülheimer Süden“ 
zusammengetragen.  
 
Die Erkenntnisse und Vereinbarungen wur-
den im Rahmen der Flächennutzungsplan-
Änderungen im Begründungstext und dem 
Umweltbericht ergänzt und berücksichtigt. 
Das abgestimmte Hochwasserschutzkon-
zept wurde bereits dem vorangegangenen 
Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 
(Vorlage 0091/2024) sowie nun zur erneuten 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.1 
 
 
 
und 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 70 
 
Veröffentlichung 2024 zur Verfügung ge-
stellt und ist dieser Beschlussvorlage als 
Anlage 8 ebenfalls beigefügt.  
 
Auf eine Wohnbebauung im Hochwasserrisiko-
bereich im ufernahen Bereich des Planberei-
ches wurde auf die Darstellung einer Wohn-
baufläche verzichtet und die Darstellung eines 
Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Für das 
Lindgens-Areal konnte mit der Bezirksregie-
rung Köln als obere Wasserbehörde letztlich 
unter bestimmten Voraussetzungen Einverneh-
men zum „Bauen im Überflutungsgebiet“ her-
gestellt werden. Sie hat das gesetzliche Über-
schwemmungsgebiet (100-jährliches Hochwas-
ser) in diesem Uferbereich vorläufig in der 
Form gesichert, als wenn keine Gebäude be-
stehen würden. Für rheinseitige Bauvorhaben 
im Planbereich gelten damit die Verbots- und 
Genehmigungstatbestände laut Wasserhaus-
haltsgesetz und Landeswassergesetz sowie 
sonstige Regelungen wie beim Bauen in einem 
festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine 
Bebauung ist hier also nur unter bestimmten 
Auflagen zugelassen und alle Baumaßnahmen 
in wasserangepasster Bauweise bedürfen vor 
Ihrer Durchführung einer Genehmigung der Be-
zirksregierung Köln. Die Bedingungen hierfür 
sind unter anderem:  
-Ausgleich des Wassereingriffs bzw. des 
Retentionsraums 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.1 
 
 
 
und 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 71 
 
-Nachweis eines privaten Hochwasser-
schutzes für neue Gebäude im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens 
-Beginn von Baumaßnahmen erst nach 
Fertigstellung des Ausgleichs für den Ein-
griff in den Retentionsraum 
-Risiko- und Gefährdungsanalyse für ein 
100- und 200-jähriges Hochwasserereig-
nis 
-Erstellung einer Grundlage für eine 
Alarm- und Einsatzplanung für Bewoh-
nende 
-Erhalten der Verteidigungslinie entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße, da ein priva-
ter Hochwasserschutz dauerhaft nicht die 
gleichen Sicherheiten gewährleisten kann, 
wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen 
und eventuell geflutete Gebäude das 
Stadtgebiet nicht gefährden dürfen. 
Die Berechnungen hierfür wurden durch ein 
qualifiziertes Fachbüro erstellt und somit die 
Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Bau-
leitplanung nachgewiesen. Die Möglichkeit ei-
ner mobilen Wand in der Hafenstraße wurde 
zwar untersucht, kann aber aus sicherheits-
technischen und bautechnischen Gründen 
nicht realisiert werden. 
Die Grundzüge dieses Konzepts werden Be-
standteil der verbindlichen Bauleitplanung, die 
Referenz: 
Vorlage 
0091/2024
,  
Anlage 6.3 
Nr. 5.6

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 72 
 
Konkretisierung erfolgt im jeweiligen Bauge-
nehmigungsverfahren. Weitere Details zum 
Thema Hochwasserschutz sind in der Vorlage 
zum Feststellungbeschluss in Anlage 8 aufge-
führt.  
5.7.
3 
Baumerhaltung und Pflanzung 
Von insgesamt 83 kartierten Bäumen sind aktuell 
noch 76 Bäume vorhanden. Erhalten werden al-
lerdings lediglich 32 Bäume (d.h. deutlich weni-
ger als die Hälfte!), obwohl 60 Bäume eine gute 
bis sehr gute Vitalität aufweisen. Wir bitten um 
Prüfung, ob nicht doch durch eine bessere Pla-
nung mehr Bäume erhalten werden können. Ins-
besondere da durch die neue Fassung der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 die 
Bedeutung der Bäume für das Stadtklima noch 
einmal deutlich unterstrichen hat.  
Der Erhalt der alten, wertvollen und unersetzli-
chen Bäume mit großen Baumkronen ist unver-
zichtbar, denn besonders diese Altbäume produ-
zieren Sauerstoff, absorbieren CO2 und verbes-
sern die Luftqualität. Für den Schutz der biologi-
schen Vielfalt sind Altbäume unverzichtbar.  
Mit Hohlräumen/Stammhöhlen weisen Altbäume 
zudem Strukturen auf, die jungen Bäumen noch 
fehlen, aber für viele Tiere wichtig sind. Durch die 
Verdunstung von Wasser sowie Schattenwurf 
kühlen Bäume ihre Umgebung. Bäume sind wich-
tig für eine gesunde und attraktive Stadt und die 
Lebensqualität sowie Gesundheit von Menschen 
und bieten Nahrung und Lebensräume für viele 
Tiere.  
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Zum Thema Bäume siehe Stellungnahme 
der Verwaltung Nr. 5.7.2 „Versiegelung“. 
Zum Thema Grünflächen allgemein siehe 
außerdem Stellungnahme der Verwaltung 
Nr. 3.5 und 3.6.  
 
 
Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Kro-
nendurchmesser, Pflanzung, Erhalt und 
Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf 
nach ökologischen Gesichtspunkten, den 
Anforderungen der Stadt Köln und den gel-
tenden Regeln der Technik (z. B. Substrat-
menge und -qualität). Vor diesem Hinter-
grund werden die Größenangaben bzgl. 
Kronengröße aus den textlichen Festsetzun-
gen zum Bebauungsplan „Lindgens-Areal“ 
herausgenommen. 
 
 
Die Beurteilung, ob die im Rahmen der Bau-
maßnahmen erforderlichen Eingriffe in die 
Starkastbereiche der Bestandsbäume unter 
die verbotenen Maßnahmen des § 4 der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.2

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 73 
 
Der Baumschutz auf Baustellen gemäß Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln vom 18.07.2023 
muss gewährleistet werden (§ 4 Verbotene Maß-
nahmen), und sollte in die textliche Festsetzung 
aufgenommen werden.  
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Er-
halt der Bestandsbäume auch bei Umsetzung der 
geplanten Straßenbahnlinie sichergestellt werden 
muss. 
Bei den festgesetzten Baumpflanzungen sollte 
auf heimische und standortgerechte Bäume ge-
achtet werden, die heimischen Tieren Nahrung 
und Lebensraum bieten. Der Biodiversitätsindex 
2021 für Straßenbäume ist hilfreich bei der Aus-
wahl geeigneter heimischer Bäume. Keinesfalls 
sollten sogenannte „Klimabäume“ gepflanzt wer-
den, die für die biologische Vielfalt wenig wertvoll 
bis nutzlos sind.  
Zudem sollten mehr großkronige Bäume vorgese-
hen werden. Lediglich vier großkronige und drei 
mittel- bis großkronige Bäume sind nicht ausrei-
chend. 
Die geplanten Eingriffe in die Starkastbereiche 
lehnen wir ab. 
erfolgt nicht auf Ebene des Flächennut-
zungsplanes oder Bebauungsplanes. 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.2 
5.7.
4 
Bodensituation 
Aufgrund der Schwere der Bodenkontaminatio-
nen (Zink, Blei, teilweise Arsen) sind die empfoh-
lenen Maßnahmen aus dem Bodengutachten un-
bedingt einzuhalten und umzusetzen. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
In Abstimmung mit dem zuständigen Um-
welt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln erfolgten bereits zuvor Hinweise auf 
bereits vorliegende Altlastuntersuchungen. 
Da fast der gesamte landseitige Änderungs-
bereich als Altstandort im Altkataster der 
 
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 74 
 
Stadt Köln geführt wird, wurde zum Fest-
stellungsbeschluss von 16.05.2024 im FNP 
redaktionell eine Kennzeichnung „Böden, 
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet“ eingefügt. Damit wird auf dieses 
Vorkommen hingewiesen. 
 
Die weitere Umsetzung von Maßnahmen ob-
liegt der nachfolgenden Bebauungsplanung 
und vor allem im Baugenehmigungsverfah-
ren. 
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungspla-
nes werden stark kontaminierte Bodenbe-
reiche durch unbelasteten Boden ausge-
tauscht. Eine 90-prozentige Flächenversie-
gelung des Plangebiets ist vorgesehen. In 
den Bereichen der Vegetationsflächen und 
Kinderspielflächen wird der Oberboden bis 
in eine Tiefe von mindestens 0,8 m ausge-
tauscht. Im Bereich der Spielflächen wird 
eine Grabsperre (z.B. Rasengittersteine, Ge-
ogitter) vorgesehen. Die Wirkpfade Boden – 
Mensch und Boden – Grundwasser werden 
durch diese Maßnahmen unterbrochen und 
eine Gefährdung der Schutzgüter reduziert. 
Im Bebauungsplan werden die Altlastver-
dachtsflächen 901281 und 901265 gekenn-
zeichnet als Flächen mit erheblichen Boden-
verunreinigungen.  Durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes und der damit ver-
bundenen Minderungs- und Vermeidungs-
maßnahmen wird somit die Gefährdung 
durch die vorhandenen Altlasten reduziert. 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.3 
 
 
 
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.3

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 75 
 
5.7.
5 
Niederschlagsentwässerung und Starkregenvor-
sorge 
Die Einschätzung, dass die Begrünung der Flach-
dachflächen einen entscheidenden Beitrag in der 
Rückhaltung von Niederschlagswasser leistet, 
können wir nicht nachvollziehen, da diese Ein-
schätzung sehr ungenau ist. Wir bitten deshalb 
um genauere Angaben hierzu (wie viel Verzöge-
rung bei welchem Starkregenereignis). 
 
Als Minderungsmaßnahme von Starkregenereig-
nissen wird hier die geplante Dachbegrünung an-
geführt. Wie bereits zu Abschnitt 4.3.1. Grundflä-
chenzahl erwähnt, ist dies nicht nachvollziehbar. 
Dachbegrünung ist kein taugliches Mittel zur 
Rückhaltung von Regenwasser, erst recht nicht 
von Starkregen. Dachbegrünung kann Starkregen 
nicht maßgeblich aufhalten oder mindern. An-
sonsten bitten wir um genauere Angaben, wie viel 
Verzögerung bei welchem Starkregenereignis er-
zielt werden wird. 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Die Anregung bezieht sich unmittelbar auf 
Aussagen im Begründungtext des Bebau-
ungsplanes, sodass sie insofern die Flä-
chennutzungsplanung nicht betreffen.  
 
 
 
Der Änderungsbereich ist bereits heute zu 
circa zwei-dritteln versiegelt. Nieder-
schlagswasser kann aktuell nur in Teilberei-
chen versickern. Es wurde ein Konzept zur 
Niederschlagsentwässerung und Starkre-
genvorsorge erstellt. Im Rahmen des im Pa-
rallelverfahren aufgestellten Bebauungspla-
nes liegen die Hinweise vor. 
Der Bebauungsplan trifft dazu folgende 
Maßnahmen: 
Es wurde durch das Büro LAND ein Konzept 
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen er-
arbeitet (vgl. LAND Germany GmbH, Düssel-
dorf, 04.08.2023). Hierin werden baufeldbe-
zogen die zurückzuhaltende Regenmenge 
(zur Errechnung der zurückzuhaltenden Re-
genmenge wurde gemäß Abstimmung und 
Merkblatt StEB das 100-jährige Regenereig-
nis mit einer Dauer von 5 min angesetzt) so-
wie das geschaffene oberirdische Retenti-
onsvolumen gegenübergestellt. Die zurück-
zuhaltende Regenmenge wird im Bebau-
ungsplan jeweils baugebietsbezogen als 
Mindeststauvolumen festgesetzt. Dieses 
wird teilweise auf Dachflächen, teilweise im 
 
Fett ge-
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
 
 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.4

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 76 
 
Außenraum der Gebäude geschaffen. Ein 
entsprechender Nachweis ist im Baugeneh-
migungsverfahren zu erbringen. 
5.7.
6 
Mobilität, Stellplätze 
Der angegebene Pkw-Stellplatzbedarf von 346 
Stellplätzen ist bei 406 Wohneinheiten nicht nach-
vollziehbar, insbesondere bei einem Stellplatzre-
duzierungsfaktor von bis zu 50 %. Wie wurde der 
Bedarf errechnet? Die Anzahl der Pkw-Stellplätze 
muss deutlich reduziert werden, um Bewoh-
ner*innen und Besucher*innen zu motivieren, den 
ÖPNV zu nutzen. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor.  
Der angegebene Pkw-Stellplatzbedarf ergibt 
sich aus der Anwendung des Stellplatzredu-
zierungsfaktors von 0,5 (oder 50 %) auf die 
in Anlage 1 (Richtzahlliste für die E
rmittlung 
notwendiger Stellplätze (Garagen) für Kfz 
sowie Fahrradabstellplätze bei Bauvorha-
ben) der aktuell gültigen Stellplatzsatzung 
genannten Werte.   
Fett ge-
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.5 
 
5.7.
7 
Städtebauliches Konzept /Bebauung 
Insbesondere für die geplanten Hochbau-
ten/Hochpunkte (sieben- und 20-geschossig) 
konnten wir keine Festsetzungen bezüglich vo-
gelfreundliches Bauen mit Licht und Glas erken-
nen. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrige 
Bebauung und ist dringend nachzuholen. Der 
Leitfaden zum „Vogelfreundlichen Bauen mit 
Licht und Glas“ ist zu beachten. 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Diese Anregungen sind nicht im Rahmen 
des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 77 
 
Da artenschutzrechtliche Verbotstatbe-
stände allein auf die Verwirklichungshand-
lung bezogen sind, haben sie für die Bau-
leitplanung nur mittelbare Bedeutung. We-
der der Flächennutzungsplan noch der Be-
bauungsplan oder einzelne seiner Festset-
zungen stellen den verbotenen Eingriff dar, 
sondern erst deren Verwirklichung. Deshalb 
findet grundsätzlich eine Verlagerung der 
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung 
auf die Zulassungsebene statt.  
Hintergrund ist, dass die Eingriffe in Habi-
tate durch das konkrete Bauvorhaben erfol-
gen. Im Rah
men der Bauleitplanung wird die 
grundsätzliche Vereinbarkeit von Planungs-
ziel und Artenschutz geprüft. Im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahren erfolgt die 
Festlegung der Vermeidungsmaßnahmen. 
Der Hinweis ist dazu da, die Bauaufsichts-
behörde auf das Erfordernis einer Vermei-
dungsmaßnahme hinzuweisen. 
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.6 
 
5.7.
8 
Ver- und Entsorgung  
Wir bitten um Prüfung, ob nicht doch eine Versi-
ckerungspflicht besteht, da es sich um eine Sa-
nierung handelt, und das Plangebiet erstmals für 
Wohnbebauung vorgesehen ist. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Diese Anregungen sind nicht im Rahmen 
des Flächennutzungsplanes abbildbar, da 
es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes hat eine 
Auseinandersetzung mit dem Erfordernis ei-
ner Versickerungspflicht stattgefunden.  
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.7

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 78 
 
Das Vorhaben betrifft bereits vor dem 
01.01.1996 bebaute und erschlossene 
Grundstücke. Demnach gelten die im § 44 
Landeswassergesetz (LWG) und im § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) formulierten 
Anforderungen nicht, nach denen Nieder-
schlagswasser 
ortsnah versickert, verrieselt 
oder direkt über eine Kanalisation ohne Ver-
mischung mit Schmutzwasser in ein Gewäs-
ser eingeleitet werden soll. Das Gesetz un-
terscheidet hier nicht nach der Art der Nut-
zung. Gemäß Aussagen der Stadtentwässe-
rungsbetriebe (StEB) können die vorhande-
nen Mischwasserkanäle das anfallende Nie-
derschlagswasser des Plangebiets aufneh-
men. 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.7 
 
5.7.
9 
Öffentliche Parkanlagen  
Das deutliche Defizit bei den öffentlichen Grünflä-
chen von rund 9.120 m² bei einer erforderlichen 
Gesamtgröße von 10.695 m² Grünfläche muss 
dringend nachgebessert werden. Lediglich 1.380 
m² öffentliche Grünfläche bei einer Bewohnerzahl 
von rund 934 (406 Wohneinheiten x 2,3 Personen) 
hieße, dass jedem Bewohner lediglich 1,48 m² zu-
gestanden werden statt der erforderlichen 10 m². 
Dieses deutliche und inakzeptable Defizit lässt 
sich weder durch Reduzierung der Unterdeckung 
„schönrechnen“ (s. 3.3.2 Bewältigung der Pla-
nungskonflikte im Grünordnungsplan) noch 
durch Kompensation des Mehraufwandes für In-
standhaltung, Wartung, Reinigung, Pflege etc. der 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dieser Hinweis bezieht sich unmittelbar auf 
die Flächenanteile innerhalb des Bebau-
ungsplanes „Lindgens-Areal“ und sind 
nicht in dem Detailgrad im Flächennut-
zungsplan umsetzbar. 
 
Weiteres zum Thema Grünfläche im Flä-
chennutzungsplan siehe Stellungnahme der 
Verwaltung Nr. 3.5, 3.6. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanes liegen 
die Hinweise vor und werden wie folgt be-
rücksichtigt: 
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.8

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 79 
 
überlasteten Flächen ausgleichen und muss drin-
gend nachgebessert werden. Auch hinsichtlich 
des vom Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 erklär-
ten Klimanotstandes.  
Es ist äußerst bedenklich, dass trotz Bemühen ei-
ner Reduzierung der Unterdeckung eine abschlie-
ßende Unterdeckung von 8.162 m² bleibt (S. 6 An-
lage 1, Abwägungsgrundlage).  
Wie auch das Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen in seiner Stellungnahme vom 
10.02.2021 auf Seite 6 ausführt, wiegt das Defizit 
an öffentlichen Grünflächen bezüglich Lindgens-
Areal umso mehr, als der gesamte Planungsraum 
Mülheim Süd mit öffentlichen Grünflächen erheb-
lich unterversorgt sein wird. Das Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen gibt hier das be-
nachbarte Plangebiet „Deutz-Areal“, mit einer Un-
terversorgung von 50.000 m² an.  
Die öffentlichen Parkanlagen sollten darüber hin-
aus möglichst naturnah und ökologisch wertvoll 
gestaltet werden (siehe Hinweise zu naturnaher 
Grünflächengestaltung, Punkt 5.6), um die biolo-
gische Vielfalt zu verbessern. Einheimische, 
standortgerechte und fruchttragende Bäume, He-
cken, Gehölze und sonstige Bepflanzungen soll-
ten bevorzugt gepflanzt werden, die der heimi-
schen Fauna Brut- und Nahrungsangebot bieten 
soll. Die Pflege sollte ebenfalls naturnah gestaltet 
werden. 
 
Das genannte Defizit resultiert aus der Situ-
ation, dass das städtebauliche Konzept, 
welches auch Bestandteil des Planungskon-
zeptes „Mülheimer Süden inklusive Hafen“ 
ist, bereits wesentlich länger vorliegt als die 
im Rahmen des Kooperativen Baulandmo-
dells stadtweit eingeführte Verpflichtung zur 
Herstellung öffentlicher Grünflächen. Aus 
diesem Grund waren hier, neben der nördli-
chen öffentlichen Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „Spielplatz“, zunächst keine 
weiteren öffentlichen Grünflächen vorgese-
hen. Um dennoch einen Beitrag zur Grünflä-
chenversorgung zu leisten, wurden zusätz-
lich öffentliche Grünflächen mit der Zweck-
bestimmung „Parkanlage“ festgesetzt.  
 
In diesem Zusammenhang stellt der Grün-
ordnungsplan die aufgrund der Unterde-
ckung entstehenden Konflikte dar und 
schlägt Maßnahmen zur Konfliktbewälti-
gung vor die, umzusetzen sind. 
 
Bei Betrachtung des Bebauungsplanes 
lässt sich feststellen, dass es verschiedene 
private Flächen mit Erholungsfunktionen im 
Planungsgebiet gibt, welche den Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen teilweise kompen-
sieren können, zwar nicht nur im Bauvorha-
ben, aber im direkten Umfeld.  
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.8

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 80 
 
Die Kompensationsmaßnahmen zur Bewälti-
gung dieses Konflikts werden im Grünord-
nungsplan beschrieben. 
Eine Entscheidung über die hieraus resul-
tierenden Ablösesummen wird im Rahmen 
der städtebaulichen Abwägung erfolgen. 
Die Zahlung der entsprechenden Summen 
durch den Vorhabenträger werden im 
Durchführungsvertrag geregelt.  
5.7.
10 
Zu Abschnitt 4.6.3.1 Dachbegrünung  
Der dauerhafte Erhalt der Dachbegrünung fehlt in 
der textlichen Festsetzung, um die Aufgabe der 
kostenintensiven Dachbegrünungsanlagen im 
Zeitverlauf zu verhindern. Wir bitten um Darstel-
lung, wie eine Kontrolle des Erhalts vorgesehen 
ist.  
Auch wenn Fassadenbegrünungen in keiner 
Weise Grünflächen (insbesondere ökologisch 
wertvolle Grünflächen) mit ihren Wirkungszusam-
menhängen ersetzt, sollte zum Schutz der Gebäu-
dehüllen vor Überhitzung die Möglichkeit der Fas-
sadenbegrünungen mit heimischen, fruchttragen-
den Pflanzen intensiv geprüft werden. 
 
Die Einschätzung, dass die Begrünung der Flach-
dachflächen der Verbesserung des Mikroklimas 
aufgrund der geringeren Wärmeabstrahlung des 
Gebäudes dient und einen entscheidenden Bei-
trag in der Rückhaltung von Niederschlagswas-
ser leistet, können wir nicht nachvollziehen, da 
diese Einschätzung sehr ungenau ist. Wir bitten 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
 
 
 
In den Textlichen Festsetzungen wird einlei-
tend festgesetzt, dass sämtliche Pflanzun-
gen bzw. Anlagen dauerhaft zu erhalten und 
bei Abgang zu ersetzen sind. Eine Kontrolle 
des Erhalts ist bei einer extensiven Dachbe-
grünung nicht erforderlich, da diese ohne 
menschliches Einwirken bestehen kann.  
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.9

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 81 
 
deshalb um genauere Angaben hierzu (wie viel 
Verzögerung bei welchem Starkregenereignis).  
Dachbegrünungen sind auch keine geeignete 
Maßnahme, die Wärmeabstrahlung von Gebäu-
den zu verringern, da bereits wenige Meter über 
der Dachfläche gemessen Temperaturunter-
schiede kaum wahrnehmbar sind. 
Eine Fassadenbegrünung, insbesondere der 
teilweise denkmalgeschützten Bestandsge-
bäude, ist nicht vorgesehen, um den indust-
riellen, durch Backsteinfassaden geprägten 
Charakter des Quartiers beizubehalten..  
 
5.7.
11 
Freisitze (Balkone und Loggien)  
Bezüglich Balkonverglasung sowie wintergarten-
artigen Glaseinhausungen ist auf Vogelschlag zu 
achten (s. Leitfaden Vogelfreundliches Bauen mit 
Glas und Licht). 
  
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.10 
5.7.
12 
Klima 
Ohne ein entsprechendes Klimagutachten kön-
nen wir zu den knappen Erläuterungen auf ledig-
lich einer Seite leider keine Stellung nehmen. Ein 
entsprechendes Klimagutachten, welches auch 
die Auswirkungen auf die umgebende Wohnbe-
bauung analysiert ist nachzureichen (vgl. Kom-
mentar zu Abschnitt 4.8.7 Klimawandelanpas-
sung / Stadtklima). 
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass der Rat 
der Stadt Köln am 09.07.2019 den Klimanotstand 
für Köln erklärt hat, und vermissen hier leider ent-
sprechende Berücksichtigung und Handlungen. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist im geforderten Detailgrad nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
Weiteres zum Thema Klima siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 5.5. 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.11

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 82 
 
5.7.
13 
Zu Abschnitt 5.5.2.4 Boden sowie 5.5.2.11 Altlas-
ten  
Aufgrund der Schwere der Bodenkontaminatio-
nen (Zink, Blei, teilweise Arsen) sind die empfoh-
lenen Maßnahmen aus dem Bodengutachten un-
bedingt einzuhalten und umzusetzen.  
Es fehlt eine entsprechende textliche Festset-
zung. 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
5.7.4. 
 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.12 
5.7.
14 
Zu Abschnitt 4.9.1.5 Einfriedungen  
Bezüglich der Einfriedungen sollten heimische 
und fruchttragende Hecken, die der heimischen 
Fauna Brut- und Nahrungsangebot bieten sollen, 
vorgesehen werden (siehe Hinweise zu naturna-
her Grünflächengestaltung, Punkt 5.6). 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
Um dem industriellen Charakter des Quar-
tiers gerecht zu werden, sind als Einfriedun-
gen – neben Hecken oder Zäunen mit davor 
gepflanzten Hecken – auch Mauern zuläs-
sig.  
Die Auswahl der Heckenpflanzen sowie de-
ren Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im 
weiteren Planungsverlauf nach ökologi-
schen Gesichtspunkten, den Anforderungen 
der Stadt Köln und den geltenden Regeln 
der Technik (z. B. Substratmenge und -qua-
lität). 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.13

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 83 
 
5.7.
15 
Tiere sowie Artenschutzrechtliche Prüfung 
Wir wüssten gerne, wieso das betrachtete Arten-
spektrum zwar vorsorglich u.a. um die Hasel-
maus erweitert wurde, während die Gartenschlä-
fer, die in Köln als relevant behandelt werden und 
eine stark bedrohte Verantwortungsart sind, 
keine Erwähnung finden. Artenschutzrechtliche 
Konflikte sind somit nicht auszuschließen, und 
müssen überprüft werden. 
In der Tabelle wird der planungsrelevante 
Haussperling lediglich als „Überflieger“ erwähnt. 
Wir weisen darauf hin, dass es auf der Gebäude-
brüterkarte des BUND 
(
https://umap.openstreetmap.de/de/map/gebaude
bruter_14173#13/50.9383/6.9571) eine Meldung 
vom 29.06.2021 über ein Spatzenvorkommen auf 
der Rückseite vom Grillzubehörshop gibt. Dort 
sind teilweise leicht verwilderte Heckenstruktu-
ren, die als Nahrungsquelle sowie Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten dienen. Es ist davonaus-
zugehen, dass sich in den in der Nähe vorhande-
nen Gebäuden in den Dachvorsprüngen u. ä. 
Brutstätten der Spatzen finden. Wir bitten des-
halb um entsprechende Prüfung und Berücksich-
tigung bei der Planung mit Bereitstellungentspre-
chenden Lebensraumes. Der vorhandene Lebens-
raum sollte erhalten werden. Wir regen zudem an, 
diesen Lebensraum zu verbessern und zu erwei-
tern. 
Der Einschätzung der artenschutzrechtlichen 
Prüfung (S. 47), dass das Vorhaben für keine der 
planungsrelevanten Vogelarten zum Eintreten ar-
tenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Nicht alle der benannten Anregungen sind 
im Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
Da die Hinweise sich auf die gutachterli-
chen Untersuchungen sowie Bebauungspla-
nung beziehen 
und die Hinweise im Rahmen 
des im Parallelverfahren aufgestellten Be-
bauungsplanes vorliegen, werden sie unter 
Berücksichtigung dieser wie folgt beantwor-
tet. 
 
Der Gartenschläfer findet in der Arten-
schutzrechtlichen Prüfung keine Erwäh-
nung, da er nicht in Anhang IV der FFH-
Richtlinie geführt wird und deshalb keine ar-
tenschutzrechtlich relevante Art ist (vgl. 
Liste planungsrelevante Arten des LANUV). 
Zudem liegen keine Hinweise auf ein Vor-
kommen des Gartenschläfers im Bereich 
von Köln-Deutz und Köln-Mülheim vor, die 
nächsten Nachweise wurden mind. 2 km 
vom Plangebiet entfernt erbracht (vgl. 
https://meldestelle.gartenschlae-
fer.de//start). Die einzige Bilchart NRWs, die 
für den speziellen Artenschutz relevant ist, 
ist die Haselmaus, die im Rahmen der 
faunistischen Erhebungen nicht erfasst wer-
den konnte.  
In der „Gebäudebrüterkarte“ wird eine Ein-
zelmeldung von Spatzen in einer Hecke an-
gegeben. Dass umherstreifende Tiere nach 
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Abschnitt: 
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In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 84 
 
44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG führt, ist somit nicht 
nachvollziehbar. 
Das Ersatzhabitat für die nachgewiesen reprodu-
zierende Population der Blauflügligen Ödland-
schrecke, die besonders geschützt und stark ge-
fährdet ist, muss in unmittelbarer Nähe der der-
zeitigen Habitatflächen erfolgen. 
Für das nachgewiesene Expemplar des Kurz-
schwänzigen Bläulings, der besonders geschützt 
und in NRW als ausgestorben gilt, regen wir 
ebenfalls ein Ersatzhabitat in unmittelbarer Nähe 
des Fundorts an. 
Die Maßnahmen „V 3“ und „V 4“ sind auf Säuge-
tiere bzw. weitere Arten zu erweitern (auch in den 
textlichen Festsetzungen unter Artenschutz, c) 
und d), S. 14/15). 
Bezüglich der CEF-Maßnahme ist für die Zwerg-
fledermaus unbedingt zu beachten, dass die 
Wirksamkeit dieser CEF-Maßnahme vor dem Ein-
griff gewährleistet und nachgewiesen werden 
muss. 
Die Folgerung in der Artenschutzrechtlichen Prü-
fung, dass das Eintreten eines artenschutzrechtli-
chen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG für die Zwergfledermaus ausgeschlos-
sen werden kann, ist somit nicht korrekt, da dies 
erst dann der Fall ist, wenn die Wirksamkeit der 
CEF-Maßnahme nachgewiesen wurde. 
 
Wir regen zudem Quartiere auch für Mauersegler 
an, wie dies auch durch das Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt in seiner Stellungnahme vom 
27.01.2021 zum Bebauungsplan angeführt wurde. 
der Brutzeit umherstreifen und sich auch 
einmal in einer Hecke niederlassen können, 
ist nicht völlig auszuschließen, auch wenn 
die Meldung nicht verifiziert wurde und zur 
Artenkenntnis des Melders keine Informatio-
nen vorliegen. Der „Nachweis“ in der Hecke 
zeigt aber nicht, dass hier regelmäßig ge-
nutzte Nahrungshabitate vorhanden sind, 
was auch im Rahmen der faunistischen Er-
hebungen ausgeschlossen werden konnte. 
Heckenstrukturen können zudem nicht als 
Fortpflanzungsstätten dienen, da die 
Haussperlinge Deutschlands Gebäudebrü-
ter sind. Auf eine regelmäßige Nutzung von 
Vegetationsstrukturen als Ruhestätte liegen 
weder aufgrund der „Gebäudebrüterkarte“ 
noch der faunistischen Erhebungen Hin-
weise vor. Es ist deshalb auch eben nicht 
davon auszugehen, dass in Gebäuden im 
näheren Umfeld Brutplätze vorhanden sind, 
was auch die faunistischen Erhebungen zei-
gen. 
Die Einschätzung zur nicht zu erkennenden 
Betroffenheit planungsrelevanter Vogelar-
ten ist völlig plausibel. Eine ggf. vorhan-
dene Einzelbeobachtung von Haussperlin-
gen in einer Hecke zeigen weder das Vor-
handensein von Fortpflanzungs- und Ruhe-
stätten, noch ist der Haussperling über-
haupt eine planungsrelevante Vogelart in 
NRW (vgl. Liste planungsrelevante Arten 
des LANUV). 
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Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 85 
 
Mit großem Befremden ist uns folgende Annahme 
aufgefallen: 
„Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanung werden ubiquitäre Arten in das 
nahe Umfeld des Plangebietes ausweichen, wo 
sie entsprechenden Lebensraum finden werden“. 
Vielmehr ist in Köln davon auszugehen, dass alle 
günstigen und verfügbaren Reviere bereits be-
setzt sind und den Tieren so keine Ausweichmög-
lichkeit mehr zur Verfügung steht. Vielmehr ist es 
doch so, dass bereits jetzt aufgrund der Vernich-
tung von Lebensräumen um jedes Revier und je-
den Brutplatz gekämpft wird, und ganze Bruten 
verloren gehen, weil auf weniger oder nicht ge-
eignete Brutplätze ausgewichen werden muss. 
 
 
Die Blauflügelige Ödlandschrecke ist eben-
falls keine planungsrelevante Art, die dem 
speziellen Artenschutzrecht untersteht. 
Dennoch wird zu ihrem Schutz eine Maß-
nahme durchgeführt. Bei der Art handelt es 
sich um einen extremen R-Strategen, der in 
der Primärlandschaft hochdynamische Le-
bensräume besiedelt und als Sekundär-/Ter-
tiärlebensräume Abgrabungen, Tagebauten, 
Gleisanlagen, Schotterparkplätze und viele 
andere vegetationsarme Flächen. Aufgrund 
der natürlicherweise hohen Entfernung der 
für die Art geeigneten Lebensräume gehört 
diese langflügelige Kurzfühlerschrecken zu 
den Heuschreckenarten Deutschlands mit 
dem größten Dispersalvermögen. Für den 
Erfolg einer Besiedlung von Ausgleichsflä-
chen ist somit die Lebensraumstruktur ent-
scheidend, aber nicht, dass die Fläche „un-
mittelbar“ neben dem derzeitigen Lebens-
raum liegt. 
Aufgrund einer ungewöhnlichen Ausdeh-
nung seines Verbreitungsareals aus dem 
süddeutschen Raum über nahezu ganz 
Deutschland ist der Kurzschwänzige Bläu-
ling in Nordrhein-Westfalen inzwischen eine 
häufige, regelmäßig anzutreffende Art. Aus 
diesem Grund wurde er in der aktuellen Ro-
ten Liste der Schmetterlinge Nordrhein-
Westfalens (S
CHUMACHER & VORBRÜGGEN 
2021) sowohl landesweit als auch in der 
Großlandschaft „Niederrheinische Bucht“ 
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Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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als „ungefährdet“ eingestuft. Aufgrund des-
sen und da für den Planungsraum auch 
keine Hinweise auf eine Reproduktion oder 
eine größere Population vorliegen besteht 
keine Notwendigkeit, für diese ungefährdete 
Art Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. 
Die Maßnahmen V3 und V4 umfassen den 
Schutz der für den Artenschutz relevanten 
und im Planungsraum vorkommenden Ar-
tengruppen Fledermäuse und Vögel. Im Üb-
rigen handelt es sich bei Fledermäusen um 
Säugetiere. Im Rahmen der faunistischen 
Erhebungen konnten keine artenschutz-
rechtlich relevanten Arten weiterer Arten-
gruppen erfasst werden, die in Höhlenbäu-
men oder Gebäuden vorkommen könnten. 
Die Maßnahmen V3 und V4 umfassen den 
Schutz aller artenschutzrechtlich relevanten 
Spezies, die in Gebäuden und Höhlenbäu-
men Fortpflanzungs- und Ruhestätten besit-
zen könnten, somit vollumfänglich. 
Die Maßnahme CEF1 legt folgendes fest: 
„- Die Anbringung muss unter Anleitung ei-
nes Fachmanns durchgeführt werden, um 
die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. 
- Es ist alljährlich zu überprüfen, ob die 
künstlichen Quartiere noch vorhanden sind 
und ihre Funktion erfüllen können. Sollten 
Quartiere fehlen oder aufgrund von Defek-
ten ihre Funktion als Zwischenquartier nicht 
mehr erfüllen können, sind die entsprechen-
den Flachkästen durch neue Quartiere am 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 87 
 
gleichen Standort zu ersetzen…“ (vgl. Maß-
nahme CEF1, ASP, Tab. 7, S. 54-55). 
Aufgrund dessen ist gewährleistet, dass die 
Maßnahme funktionsfähig und somit wirk-
sam ist. Ein darüber hinausgehendes Moni-
toring, in dessen Rahmen regelmäßig über-
prüft würde, von wie vielen Individuen die 
zu installierenden Fledermauskästen ge-
nutzt werden, ist hier nach Vorgaben des 
Leitfadens Artenschutz aufgrund des hohen 
Kenntnisstands zur Ökologie der Art, der 
kurzfristigen Entwickelbarkeit der Struktu-
ren und der guten Belege und hohen Plausi-
bilität nicht geboten (LANUV 2021, Zwergfle-
dermaus, Maßnahme 1. Neuschaffung von 
Spaltenquartieren an / in Gebäuden als 
Sommerquartier [FL1.1.1], S.4, Risikoma-
nagement/Monitoring). 
Aufgrund des oben dargestellten Sachver-
haltes ist unter Berücksichtigung der in der 
Artenschutzprüfung dargestellten Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen sowie 
der funktionserhaltenden Maßnahme CEF1 
entgegen dieser Annahme auch für die 
Zwergfledermaus auszuschließen, dass die 
artenschutzrechtlich relevanten Verbotstat-
bestände nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 
BNatSchG eintreten. 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14 
 
5.7.
16 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Gemäß den Leitlinien zum Klimaschutz in der 
Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in 
Köln (Herausgeberin: Stadt Köln) vom 24.03.2022 
 
Die Stellung-
nahme wird zur

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 88 
 
sind alle zu errichtenden Wohngebäude für deren 
Planungsrecht ein Bebauungsplanverfahren er-
forderlich ist, mindestens im KfW-Effizienzhaus 
40 auszuführen. 
Leider findet sich kein Hinweis, ob dies eingehal-
ten wird. Wir bitten um entsprechende Aussage 
und Festsetzung hierzu. 
 
Kenntnis ge-
nommen. 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. In der Begründung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans wird erläu-
tert, dass die neu zu errichtenden Gebäude 
nach dem aktuellen Energiestandard gemäß 
GEG errichtet werden. Eine Festsetzung 
diesbezüglich ist nicht erforderlich. 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.15 
 
5.7.
17 
Gefahrenschutz 
Hochwasser 
Das Plangebiet befindet sich überwiegend inner-
halb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheines, so dass eine Bebau-
ung prinzipiell verboten ist. (…) Insofern fordern 
wir, dass die Hochwasserschutzkonzepte und 
Maßnahmen vor Genehmigung und Beginn der 
Bebauung auf den Prüfstand gestellt werden und 
- angesichts der Klimakrise - ein grundsätzliches 
Umdenken in Sachen Wasserhaushalt erfolgt, 
denn eine der Hauptursachen für Hochwasser ist 
der Verlust von Überschwemmungsgebieten 
durch Bebauung. 
Auch wenn versucht wird, das Verbot der Bebau-
ung dadurch auszuhebeln, dass sich bereits In-
dustriegebäude im Plangebiet befinden und ge-
wisse Vorsorgemaßnahmenbeschrieben sind, 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 
2.12 und 4.1. 
 
Die Verbindungsstege werden in der Plan-
zeichnung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans zeichnerisch festgesetzt. Eine 
zusätzliche textliche Festsetzung im Bebau-
ungsplan ist daher entbehrlich. 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.16

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 89 
 
sollte eine umfangreiche Bebauung zu Wohnzwe-
cken nicht zugelassen werden, um Menschen 
nicht zu gefährden.  
Die Verbindungsstege sowie Fußgängerstege 
(auch für Rettungskräfte) fehlen in der textlichen 
Festsetzung. 
5.7.
18 
Durchführungsvertrag 
Der Erhalt des alten Baumbestandes findet hier 
leider keine Erwähnung und muss ergänzt wer-
den. 
Generell regen wir für das Vorhaben eine ökologi-
sche Baubegleitung an. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwal-
tung Nr. 4.1.  
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.17 
5.7.
19 
Grünordnungsplan (GOP) 
Der erwähnte Grünzug Charlier besteht leider aus 
ökologisch wenig wertvoller Bepflanzung (soge-
nanntes „Beton-Grün“) und sollte ökologisch auf-
gewertet werden. Keinesfalls sollten die Grünflä-
chen in dem Bauvorhaben ebenfalls derart ökolo-
gisch minderwertig gestaltet und gepflegt werden 
wie der Grünzug Charlier. 
Wie bereits zu Abschnitt 4.6.2 Öffentliche Parkan-
lagen erwähnt, ist die erhebliche Überbelastung 
der öffentlichen Parkanlagen nicht akzeptabel. 
Deshalb müssen diese dringend erweitert wer-
den, damit für jeden Bewohner / jede Bewohnerin 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet.  
Weiteres zum Thema Grünflächen siehe 
Stellungnahme Nr. 2.6.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Be-
lange wie folgt. 
Zu Gestaltung/Pflege Grünflächen 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.18

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 90 
 
ausreichend Platz zur Verfügung steht (10 m²/Be-
wohner*in). 
Auch für Natur und Tiere wird der Nutzungsdruck 
auf die Parkanlagen durch die menschliche Über-
belastung deutlich erhöht. 
Der auf S. 50 beschriebenen Anordnung von 
Längsparkplätzen unter den Bestandsplatanen 
(Deutz-Mülheimer Straße) widersprechen wir, 
auch wenn die Baumscheiben mit einem Überfah-
rungsschutz versehen werden. Diese sind derzeit 
nicht als Parkplätze ausgewiesen, dennoch wer-
den die Freiflächen zwischen den Platanen unbe-
rechtigterweise zum Parken genutzt (s. GOP S. 
50), was die Stadt Köln leider bisher geduldet hat. 
Die gilt auch für die baumüberstandenen Besu-
cherparkplätze (L6 Begrünung der Hafenstraße). 
Den Vorschlag einer Vertragsstrafe für die Durch-
führung von Begrünungsmaßnahmen, die die Si-
cherung des dauerhaften Erhalts erhöht (s. S. 60), 
befürworten wir sehr. Eine Vertragsstrafe sollte 
daher festgesetzt werden. 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass auf den 
Einsatz von Gabionen, wie diese leider am Rhein-
kai etwas weiter nördlich aufgestellt wurden, ver-
zichtet werden sollte. 
 
Die Auswahl der Pflanzen sowie deren 
Pflanzung, Erhalt und Pflege erfolgt im wei-
teren Planungsverlauf nach ökologischen 
Gesichtspunkten, den Anforderungen der 
Stadt Köln und den geltenden Regeln der 
Technik (z. B. Substratmenge und -qualität). 
 
Zu Umfang öffentliche Parkanlagen 
Siehe Stellungnahme 4.10 
 
Zu Längsparkplätzen unter Bestandsplata-
nen 
Um den Bestandsbäumen entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße bessere Entwick-
lungsmöglichkeiten zu geben, werden im 
Rahmen der Planung die Bauflucht (im Ge-
gensatz zum rechtskräftigen Fluchtlinien-
plan) von der Straße abgerückt und die 
Baumscheiben vergrößert. Die bisherigen 
Stellplätze werden, bis auf fünf Stellplätze 
im südlichen Bereich, zugunsten eines zu-
sammenhängenden Straßenbegleitgrüns 
aufgegeben.  
 
Zu Stellplätze in der Hafenstraße 
Die bisher ungeordnete Hafenstraße erfährt 
im Rahmen des Vorhabens eine Erschlie-
ßungsplanung nach den anerkannten Re-
geln der Technik. Dazu gehören auch ange-
messene Dimensionierungen und Abstände 
von Baumscheiben und Parkstreifen. Die 19 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.18

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 91 
 
zu pflanzenden Bäume tragen hierbei zu ei-
ner ökologischen Aufwertung der Straße 
bei. 
 
Zu Vertragsstrafe 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Das Instrument der Vertragsstraße ist ohne-
hin Bestandteil des Durchführungsvertra-
ges, um dessen Durchsetzung zu garantie-
ren.  
 
Zu Gabionen 
Gabionen sind im Rahmen der Bebauungs-
planung nicht vorgesehen.  
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.18 
 
5.7.
20 
Generelle Hinweise zu naturnaher Grünflächenge-
staltung (auch Privatgärten): 
Wie bereits ausgeführt, regen wir an, weitere ver-
pflichtende Festsetzungen bezüglich einer natur-
nahen Grünflächen-/Gartengestaltung vorzuneh-
men, deren Umsetzung langfristig sichergestellt 
und kontrolliert wird. 
Hierzu gehören z.B.: 
• Keine (Teil-)Versiegelungen der Gärten / keine 
Schottergärten 
• Heimische Wildpflanzen/Wildblumen und Ge-
hölze anpflanzen 
• Totholz als Lebensraum schaffen 
• Nisthilfen für Wildbienen/Insekten und Vögel 
anbringen 
• Wasserstellen einrichten 
• Möglichst selten mähen / kein Einsatz von 
Mähroboter 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
Dies ist nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar, da es dessen Steue-
rungsfunktion und Maßstäblichkeit deutlich 
überschreitet. Sie richten sich konkret an 
die Bebauungsplanung und dessen textli-
che Festsetzungen.  
Weiteres zum Thema Grünflächen siehe 
Stellungnahme Nr. 2.6.  
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. 
 
Bei den Hinweisen handelt es sich, um 
solch,e die eher auf klassische Wohn- bzw. 
Einfamilienhausgebiete zutreffen. So wird 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.19

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 92 
 
• Kein Einsatz von Pflanzenschutzmittel, Torf o-
der synthetischem Dünger 
• Ausschließlich nach unten zum Boden gerich-
tete Beleuchtung mit insektenunschädlichen 
Wellenlängen; keine weiträumige ungerichtete 
Ausleuchtung durch flutlicht-ähnliche Strah-
ler, auch nicht mit Bewegungsmeldern verse-
hen 
• Kein Einsatz von Dekorbeleuchtung wie Licht-
kugeln, Bodenstrahler oder Lichterketten 
• Kein Anstrahlen von Bäumen und Büschen 
• keine Ultraschall-Vergrämungseinrichtungen 
 
Für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnah-
men sind heimische und standorttypische Arten 
zu wählen, darunter insbesondere solche, die 
ökologisch wertvolle Artengemeinschaften dar-
stellen bzw. ermöglichen (Pflanzengemeinschaf-
ten mit einem über das Jahr zeitlich möglichst 
breiten Blühzeitraum, früchtetragende Pflanzen 
und Gehölze). 
Dazu muss ein Konzept vorgelegt werden, das 
garantiert, dass diese Bepflanzung langfristig ge-
pflegt und erhalten wird. Während der Baustellen-
maßnahme sind für den zu erhaltenden Baumbe-
stand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen 
und durchzuführen. 
 
es hier keine Privatgärten, sondern gemein-
schaftliche Freiflächen geben, die teilweise 
als Spielflächen genutzt werden. Die Art der 
Bepflanzung geht aus den Pflanzfestsetzun-
gen im Bebauungsplan hervor, die sich aus 
dem Grünordnungsplan ableiten. Es handelt 
sich bei den Außenanlagen um Freiräume 
mit einem sehr urbanen Charakter. Totholz 
wird daher aus gestalterischen Gesichts-
punkten als eher unpassend erachtet. Auf 
Nisthilfen für Wildbienen sollte zumindest in 
den ebenerdigen Außenbereichen verzichtet 
werden, um hier die Nutzbarkeit, insbeson-
dere für Kinder, zu gewährleisten. Nisthilfen 
für Vögel können durchaus angebracht wer-
den. Wasserstellen würden die nutzbaren 
Außenräume weiter reduzieren und sollen 
daher ebenfalls nicht vorgesehen werden. 
Die Häufigkeit der Mahd und der Einsatz 
von Pflanzenschutzmitteln/Torf/Dünger sind 
Aspekte, die nicht auf Ebene der Bauleitpla-
nung zu regeln sind. 
Bezüglich einer artenschutzgerechten Be-
leuchtung enthält der Bebauungsplan be-
reits einen entsprechenden Hinweis.  
Die Anregung zum Ausschluss von Ultra-
schall-Vergrämungseinrichtungen wird zur 
Kenntnis genommen.  Die Auswahl der 
Pflanzen sowie deren Pflanzung, Erhalt und 
Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf 
nach ökologischen Gesichtspunkten, den 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.19

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 93 
 
Anforderungen der Stadt Köln und den gel-
tenden Regeln der Technik (z. B. Substrat-
menge und -qualität). 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass 
sämtliche Pflanzungen bzw. Anlagen dauer-
haft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen 
sind. Ein darüberhinausgehendes Pflege- 
und Erhaltungskonzept ist im Rahmen des 
Bebauungsplans nicht erforderlich. Glei-
ches gilt für den zu erhaltenden Baumbe-
stand. Schutzmaßnahmen während der 
Baustellenmaßnahme sind nicht Bestandteil 
des Bebauungsplans.  
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.19 
 
 
5.7.
21 
Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen 
Es finden sich leider keine Vorgaben zum Schutz 
vor schädlichen Beleuchtungseffekten/Lichtver-
schmutzung, 
weder für die Bauphase noch für die 
Besiedlung. Grundsätzlich ist auf insektenfreund-
liche Beleuchtung zu achten, die auf das absolut 
notwendige Maß beschränkt wird und deren 
Lichtfall die Horizontale keinesfalls überschreitet. 
Entsprechende Vorgaben sollten festgesetzt und 
zur Auflage gemacht werden und ein Beleuch-
tungskonzept entwickelt werden, welches auch 
für die vorder- und rückseitigen Gärten verbind-
lich gilt. 
Allgemein darf Beleuchtung 
• nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist 
• nicht über die notwendige Intensität hinausge-
hen 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Ein Beleuchtungskonzept ist nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes abbildbar, 
da es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen der Bebauungsplanung liegen 
die Hinweise vor. Ein Beleuchtungskonzept 
ist jedoch auch kein zwingender Bestandteil 
eines Bebauungsplans. Dennoch enthält der 
Bebauungsplan bereits folgenden Hinweis 
bezüglich der Beleuchtung: 
„Eine das notwendige Maß überschreitende 
Beleuchtung des Baustellenbereiches so-
wie der geplanten Gebäude und Grünanla-
gen ist zu unterlassen, um Fledermausarten 
und nachtaktive Wirbellose als deren Nah-
rungsquelle möglichst wenig zu stören und 
die Gefahr einer Tötung von Insekten zu 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.20

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 94 
 
• nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfol-
gen 
• eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bau-
werken ist zu vermeiden – darf nicht durch 
Leuchten erfolgen, deren Temperatur 60 Grad 
übersteigt 
• auf kurzwellige Lichtanteile muss verzichtet 
werden  
• das Licht muss nach unten gerichtet sein und 
darf nicht seitlich oder nach oben abstrahlen 
 
Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept ist den 
Auslegungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es ist 
unbedingt nachzureichen. 
 
verringern. Die Beleuchtung sollte mög-
lichst von oben herab erfolgen und somit 
möglichst wenig in die umgebenden Ge-
hölzbestände oder in den Himmel abstrah-
len, um die Lockwirkung auf Insekten sowie 
mögliche Irritationen von Fledermäusen und 
nachts ziehenden Vogelarten zu reduzieren. 
Um die Anlockwirkung auf Insekten noch-
mals zu reduzieren, ist der Einsatz von Nat-
riumdampflampen oder LED-Lampen zu 
empfehlen.“ Ein solcher Hinweis wird aus 
Artenschutz-Gesichtspunkten regelmäßig 
alsausreichend erachtet. Eine eigene Fest-
setzung im Bebauungsplan hierzu ist nicht 
erforderlich.  
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.20 
 
5.7.
22 
Beteiligung 
Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künfti-
gen Vorhaben zusammen mit den Trägern öffent-
licher Belange förmlich zu beteiligen und über 
solche Vorhaben zu informieren. Davon abgese-
hen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Na-
turschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. 
Abschließend möchten wir Sie bitten, uns über 
das weitere Verfahren informiert zuhalten. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Die Bitte wird wahrgenommen. Die Möglich-
keit sich im Rahmen der förmlichen Öffent-
lichkeitsbeteiligungen zu den Verfahren zu 
äußern wird als ausreichend erachtet, da 
Stellungnahmen, die zu diesen Verfahrens-
schritten abgegeben werden, gleicherma-
ßen berücksichtigt werden. 
 
Die Untere Naturschutzbehörde wurde zu 
den FNP-Änderungen über das Umwelt- 
und 
Verbraucherschutzamt informiert und damit 
eingebunden. Je nach Planverfahren finden 
auch außerhalb der förmlichen Beteiligun-
gen Abstimmungsprozesse mit den jeweils 
betroffenen Ämtern und Dienststellen statt.  
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.21

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 95 
 
Die Einwendungen werden der Politik zur 
Beratung und abschließenden Entschei-
dung mit dem Umgang darüber vorgelegt. 
Diese Beschlussvorlagen sind öffentlich im 
Internet über das Bürgerinformationssys-
tem einsehbar. Zusätzlich werden nach Ab-
schluss des Verfahrens die Einwender*in-
nen über den Umgang mit ihren Anregun-
gen informiert mit Verweis auf diese Be-
schlussvorlage und ortsüblich über eine Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, 
sobald die Planung wirksam geworden ist.  
5.8.
1 
Wir nehmen Stellung zum Bebauungsplan 
„Deutz-Areal“ und fügen diese Stellungnahme 
hier anbei. 
(Folgende Stellungnahmen Nr. 5.8.2 bis 5.8.12) 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Die eingereichte Stellungnahme betrifft, da 
sie im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens abgegeben wurde, überwiegend Rege-
lungen und Anforderungen, die nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar sind, da es dessen Steuerungsfunk-
tion und Maßstäblichkeit deutlich über-
schreitet. Die Belange werden dennoch indi-
viduell im Folgenden beantwortet, soweit es 
seitens des Flächennutzungsplanes mög-
lich ist. 
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
5.8.
2 
Der Bebauungsplan-Entwurf „Deutz-Areal“ sieht 
vor, auf einer ehemals überwiegend industriell 
geprägten Fläche (Industriegebiet) von ca. 16 ha 
ca. 2.500 Wohneinheiten (darunter zwei Hochhäu-
ser mit 20 Vollgeschossen) für ca. 5.800 Einwoh-
nerInnen sowie deren Erschließung zu schaffen. 
Der Versiegelungsgrad vor der Baureifmachung 
wird mit ca.91% angegeben, der Versiegelung 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Die faktischen Versiegelungsanteile der Flä-
chen und Steuerung des Rohstoffanbaus 
sind nicht Gegenstand des Flächennut-
zungsplanes, da es dessen Darstellungs-
tiefe deutlich überschreitet. Der rechtswirk-
same Flächennutzungsplan stellt den Ände-
rungsbereich überwiegend als Industriege-
biet (GI) und Gewerbegebiet (GE) sowie 
Wasserfläche, Grünfläche und Sondergebiet 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 96 
 
nach der Bebauung: ca. 80% (gemäß Begründung 
S. 154). 
Besonders kritisch sind folgende Punkte zu se-
hen: 
-extreme Unterdeckung an Grünflächen 
-von ehemals 251 Bäumen werden lediglich sie-
ben erhalten 
-Pflanzung von sogenannten Klimabäumen mit 
niedrigem Biodiversitätsindex 
 
Grundsätzlich begrüßen wir eine Bebauung auf 
bereits versiegelten Flächen. Da der Bebauungs-
plan-Entwurf allerding deutlich zu wenig Grünflä-
chen vorsieht (s. Abschnitt4.10.3 Bedarf an öf-
fentlichen Grünflächen), sollte von einer Bebau-
ung dieses Ausmaßes abgesehen werden und 
stattdessen deutlich mehr Grünflächen vorgese-
hen werden. 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Woh-
nungsneubau sehr rohstoffintensiv sowie klima-
schädlich ist und jährlich über 50 Millionen Ton-
nen Rohstoffe wie Sand, Kies und gebrochene 
Natursteine verbraucht. Der Abbau dieser Roh-
stoffe belastet Natur und Landschaft. Bei der Ze-
mentherstellung wird Kalk bei extremen Tempera-
turen und einem hohen Energieaufwand gebrannt 
und das im Kalk gebundene CO2 freigesetzt. Kli-
maschädlich ist auch die Herstellung von Stahl-
beton und der anschließende Transport. 
„Hafen“ dar. Zukünftig sind nur noch gerin-
gere Anteile an Gewerbegebieten (GE) so-
wie vor allem die Darstellungen von ge-
mischten Bauflächen (M), Wohnbauflächen 
(W), Gemeinbedarfsflächen, Grünflächen 
und teilweise zur Wahrung des Schutzan-
spruches der Hafennutzung auch die erwei-
terte Darstellung des Sondergebietes (SO) 
„Hafen“ beabsichtigt. Diese beabsichtigten 
neuen Darstellungen biete
n die Chance, das 
Plangebiet deutlich zu entsiegeln und einen 
höheren Grünanteil zu erzielen.  
 
Es ist grundsätzlich richtig, dass der Bau-
sektor rohstoffintensiv ist und große Men-
gen CO2 ausstößt. Dennoch ist aufgrund der 
nach wie vor großen Bedarfs , insbesondere 
nach Wohnraum in den sogenannten 
„Schwarmstädten“, auch weiterhin Neubau 
erforderlich. Durch die Umnutzung einer vor-
handenen innerstädtischen Brachfläche un-
ter Einbeziehung eines Großteils der Be-
standsbebauung wird ein Beitrag zu einer 
nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet und 
einem weiteren Flächenfraß entgegenge-
wirkt. Durch die integrierte Lage wird zudem 
weniger Verkehr erzeugt als am Stadtrand o-
der im suburbanen Raum.  
Weiteres zum Thema Versiegelung siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.7.2. 
Weiteres zum Thema Grünflächen siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 3.5 und 
3.6.  
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druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.1

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 97 
 
5.8.
3 
Fläche für Gemeinbedarf „Schule“ 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Aus-
schuss für Schule und Weiterbildung der Stadt 
Köln im November 2023 beschlossen hat, Kölner 
Schulhöfe zu entsiegeln. Wir bitten um entspre-
chende proaktive Beachtung dieses Beschlusses, 
so dass die Schulhöfe erst gar nicht versiegelt, 
sondern maximal begrünt werden. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge-
nommen. Die Stellungnahme bezieht sich 
unmittelbar auf den Bebauungsplan „Deutz-
Areal“. Die benannte Einzelmaßnahme ist 
nicht im Rahmen des Flächennutzungspla-
nes abbildbar, da es dessen Steuerungs-
funktion und Maßstäblichkeit deutlich über-
schreitet. 
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druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
5.8.
4 
Mobilität, Verkehr 
Grundsätzlich begrüßen wir eine Reduzierung der 
PKW-Stellplätze um den Faktor 0,5,konnten den 
Unterlagen allerdings keine genaue Anzahl an 
PKW-Stellplätzen sowie deren Berechnung ent-
nehmen und bitten um entsprechende Angaben. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen.  
 
Die Stellungnahme bezieht sich unmittelbar 
auf den Bebauungsplan „Deutz-Areal“. Die 
benannte Einzelmaßnahme ist nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes abbildbar, 
da es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
5.8.
5 
Technische Infrastruktur / Energiekonzept 
Wir finden es sehr bedauerlich, dass auf die Er-
stellung eines Energiekonzeptes verzichtet wird, 
obwohl die Koordinationsstelle Klimaschutz (V-7) 
dies in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 aus-
drücklich empfohlen hat. Wir schließen uns des-
halb der Forderung von V-7 an, ein Energiekon-
zept erstellen zu lassen, welches darlegt, wie das 
Energieeinsparpotenzial möglichst vollumfäng-
lich ausgeschöpft und der Restenergiebedarf 
möglichst vollständig aus regenerativen Energien 
gedeckt werden kann. Die entsprechenden Maß-
nahmen sollten planerisch und vertraglich festge-
setzt werden. 
Die Nutzung von Solarenergie/Photovoltaik-Anla-
gen sollte nicht nur (wie auf Seite 87erwähnt) 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Die Umsetzung eines Energiekonzeptes und 
dessen Einzelmaßnahmen sind nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da sie dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Die Anregung zu Solarenergie/Photovoltaik-
Anlagen bezieht sich unmittelbar auf Aussa-
gen im Begründungtext des Bebauungspla-
nes, sodass sie insofern die Flächennut-
zungsplanung nicht betreffen.  
 
Zum Thema Klima und welche Erläuterun-
gen hierzu in der Begründung zur 216. FNP-
 
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druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 98 
 
„grundsätzlich erlaubt“ sein, sondern entspre-
chend festgesetzt werden, wie dies auch von V-7 
bereits am 19.07.2019 gefordert wurde. 
Zudem sollte KfW-Standard 40 für alle Gebäude 
festgesetzt werden. 
Änderung getroffen werden, siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 5.1. 
 
5.8.
6 
Grünflächen 
Das deutliche Defizit bei den öffentlichen Grünflä-
chen von rund 46.081 m2 (!) bei einer erforderli-
chen Gesamtgröße von 57.530 m2 Grünfläche (10 
m2 pro EinwohnerIn) ist nicht akzeptabel. Hier 
muss dringend nachgebessert werden. 
Lediglich 11.449 m2 öffentliche Grünfläche bei ei-
ner Bewohnerzahl von rund 5.753(2.500 Wohnein-
heiten x 2,3 Personen) hieße, dass jedem Bewoh-
ner nur 1,99 m2zugestanden werden statt der er-
forderlichen 10 m2. Die öffentlichen Grünflächen-
reichen damit lediglich für 1.145 BewohnerInnen. 
Bei einer Bewohnerzahl von 5.753bedeutet dies, 
dass für 4.608 BewohnerInnen (und damit rund 
80%!) keine Grünfläche vorhanden ist! 
Dieses deutliche und inakzeptable Gründefizit 
lässt sich weder durch Reduzierung der Unterde-
ckung „schönrechnen“ (siehe 3.1.1 im Grünord-
nungsplan) noch durch Kompensation des Mehr-
aufwandes für Instandhaltung, Wartung, Reini-
gung, Pflege etc. der überlasteten Flächen aus-
gleichen, und muss dringend nachgebessert wer-
den. Auch hinsichtlich des dem vom Rat der 
Stadt Köln am 09.07.2019 erklärten Klimanotstan-
des. 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge-
nommen. Die Stellungnahme bezieht sich 
unmittelbar auf Aussagen zum Begrün-
dungstext des Bebauungsplanverfahrens 
„Deutz-Areal“. Die einzelnen Flächenbe-
rechnungen sind nicht im Rahmen des Flä-
chennutzungsplanes abbildbar, da es des-
sen Steuerungsfunktion und Maßstäblich-
keit deutlich überschreitet. 
 
 
Weiteres zu den Themen Grünflächen und 
künftig beabsichtigte Flächenanteile der 
Nutzungsdarstellungen siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 3.5 und 3.6. 
 
 
Zum Thema Klima und welche Erläuterun-
gen hierzu in der Begründung zur 216. FNP-
Änderung getroffen werden, siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 5.1. 
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 99 
 
Es ist äußerst bedenklich, dass trotz Bemühen ei-
ner Reduzierung der Unterdeckung eine abschlie-
ßende Unterdeckung von 46.291 m2 bleibt (s. 
Grünordnungsplan, Seite48). Der Aussage in der 
Begründung auf Seite 95, dass die Unterdeckung 
hingenommen werden kann, da ihre Auswirkun-
gen abgemildert bzw. kompensiert werden kön-
nen widersprechen wir ausdrücklich. 
Auch der Aussage auf Seite 44, dass die Unterde-
ckungen teilweise durch in der Umgebung vor-
handenen Flächen und insbesondere durch die 
Nähe zur Rheinpromenade aufgefangen werden 
widersprechen wir ausdrücklich, da die Flächen-
schon für die derzeitig vorhandene Bevölkerung 
nicht ausreichen! 
 
Dies wird auf Seite 93 sogar wie folgt bestätigt: 
„Die Versorgung des Stadtteils Mülheim ist hin-
sichtlich des Richtwertes der anzustrebenden 
Grünflächenausstattung der Stadt Köln unter-
durchschnittlich. 
In einem bereits an öffentlichen Grünflächen un-
terversorgten Stadtteil sind weitere Gründefizite 
nicht akzeptabel. Hier muss bitte dringend nach-
gebessert werden. Eine Nachbesserung ist zu-
dem auch deshalb erforderlich, da auch das an-
grenzende Bebauungsgebiet Lindgens-Areal von 
einer erheblichen Unterdeckung mit öffentlichen 
Grünflächen betroffen ist, so dass sich hier di-
verse Unterdeckungen verstärken. 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
hat bereits in seiner Stellungnahme bezüglich 
des Bauvorhabens Lindgens-Areal vom 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 100 
 
10.02.2021 auf Seite 6 ausgeführt, dass das Defi-
zit an öffentlichen Grünflächen bezüglich Lind-
gens-Areal umso mehrwiegt, als der gesamte Pla-
nungsraum Mülheim Süd mit öffentlichen Grün-
flächenerheblich unterversorgt sein wird. 
5.8.
7 
Begrünung/Bepflanzung und Grünordnungsplan 
Sämtliche Grünflächen (u.a. auch Einfriedungen, 
Dachbegrünung) sollten möglichst naturnah und 
ökologisch wertvoll gestaltet werden, um die bio-
logische Vielfalt zu verbessern. Einheimische, 
standortgerechte und fruchttragende großkronige 
Bäume, Hecken, Gehölze und sonstige Bepflan-
zungen sollten bevorzugt gepflanzt werden, da 
diese der heimischen Fauna Brut- und Nahrungs-
angebot bieten. Auch die Pflege sollte naturnah-
gestaltet werden. Auch das Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt hat unter Biodiversitätsaspekten 
eine gute Durchgrünung des Plangebietes unter 
Berücksichtigung der Verwendung einheimischer 
Arten und der Schaffung von ökologisch höher-
wertigen Kleinstrukturen gefordert. 
 
Die Umsetzung und Kontrolle der artenschutz-
rechtlichen Maßnahmen sowie der Begrünungs-
maßnahmen sollten rechtsverbindlich gesichert 
sowie festgesetzt und überprüft werden. Zudem 
schlagen wir eine Vertragsstrafe vor für die 
Durchführung von Begrünungsmaßnahmen, die 
die Sicherung des dauerhaften Erhalts erhöht. 
Diese Vertragsstrafe sollte festgesetzt werden. 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Die Stellungnahme bezieht sich unmittelbar 
auf Aussagen zum Begründungstext des 
Bebauungsplanverfahrens „Deutz-Areal“. 
Die einzelnen Forderungen sind nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes ab-
bildbar, da es dessen Steuerungsfunktion 
und Maßstäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Die genannten Anpassungen des Grünord-
nungsplanes und Erläuterungen sind nicht 
für die vorgelegte Flächennutzungsplan-Än-
derung erforderlich, da die Überarbeitung 
der Unterlagen zu den geforderten Aspekten 
keine Anpassung der Planung auf Ebene 
des Flächennutzungsplanes zur Folge hätte. 
Sie entfalten ihre Relevanz in den nachfol-
genden Bebauungsplan-Verfahren. 
 
Die Auswahl der Pflanzen sowie deren Kro-
nendurchmesser, Pflanzung, Erhalt und 
Pflege erfolgt im weiteren Planungsverlauf 
nach ökologischen Gesichtspunkten, den 
Anforderungen der Stadt Köln und den gel-
tenden Regeln der Technik (z. B. Substrat-
menge und -qualität).  
 
 
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Abschnitt: 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 101 
 
Bedauernswerterweise werden lediglich 7 der 
ehemals 134 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. 
Insgesamt sollen 251 Bäume neu bzw. als Ersatz 
gepflanzt werden.  
Soweit wir erkennen können, wurde der erforder-
liche Ersatzbedarf für bereits gefällte/noch zu fäl-
lenden Bäume gemäß der nicht mehr gültigen 
Baumschutzsatzung von 2011 berechnet. Wir bit-
ten deshalb um Neuberechnung nach der aktuell 
gültigen Fassung von 2023.  
.Wir regen an, mehr Bäume zu pflanzen (v.a. 
großkronige), insbesondere da durch die neue 
Fassung der Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
vom 18.07.2023 die Bedeutung der Bäume für das 
Stadtklima noch einmal deutlich unterstrichen 
wurde.  
 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass der Grün-
zug Charlier, einer in der Nähe vorhandenen 
Grünfläche, leider aus ökologisch wenig wertvol-
ler Bepflanzung (sogenanntes „Beton-Grün“) be-
steht und deshalb ökologisch aufgewertet wer-
den sollte. Auch die Baumpflanzungen im Grün-
zug Charlier sind weder von der Menge her noch 
von Qualität und Größe angemessen. 
Keinesfalls sollten die Grünflächen in dem Bau-
vorhaben Deutz-Areal ebenfalls derart ökologisch 
minderwertig gestaltet und gepflegt werden wie 
der Grünzug Charlier. 
Ebenfalls vorsorglich weisen wir darauf hin, dass 
auf den Einsatz von Gabionen, wie diese leider 
am Rheinkai etwas weiter nördlich aufgestellt 
wurden, verzichtet werden sollte. 
Weiteres zu den Themen Grünflächen im 
Rahmen der FNP-Änderung, siehe Stellung-
nahme der Verwaltung Nr. 3.5 und 3.6. 
 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 102 
 
 
Die im GOP auf S. 48 beschriebenen Konflikte, 
die aus der Überlastung der Grünflächen entste-
hen können, stimmen bedenklich. Insbesondere 
das Auftreten und die Erhöhung von Nutzungs-
konflikten und sozialen Auseinandersetzungen 
sowie die Reduzierung von positiven Effekten auf 
die physische und psychische Gesundheit der 
AnwohnerInnen und NutzerInnen. Auch durch die 
Corona-Pandemie wurde die Wichtigkeit von 
Grünflächen in Wohnortnähe für die Erholung der 
Bevölkerung noch einmal verdeutlicht.  
Für Natur und Tiere wird der Nutzungsdruck auf 
die Grün- und Parkanlagen durch die menschli-
che Überbelastung deutlich erhöht. 
 
Der umfangreichen Pflanzung von sogenannten 
„Klimabäumen“ wie sie unter 4.1.7 erwähnt und 
aufgezählt werden, widersprechen wir ausdrück-
lich. Die aufgeführten „Klimabäume“ verfügen lei-
der über eine geringe Biodiversität. Beispiels-
weise verfügt der in Anlage 7 zum GOP geplante 
Schnurbaum über einen sehr niedrigen Biodiver-
sitätsindex von ca. 1,6 und die Baummagnolie le-
diglich 1,7. Bei den festgesetzten Baumpflanzun-
gen sollte vielmehr auf heimische und standort-
gerechte Bäume geachtet werden, 
die heimischen 
Tieren Nahrung und Lebensraum bieten. Der Bio-
diversitätsindex 2021 für Straßenbäume ist hilf-
reich bei der Auswahl geeigneter heimischer 
Bäume. Aber auch die Liste möglicher Ersatz-
pflanzungen, die Teil der Baumschutzsatzung der 
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Abschnitt: 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 103 
 
Stadt Köln ist, ist hilfreich bei der Auswahl geeig-
neter Bäume. Möglicherweise wurde bei der Aus-
wahl der Bäume auf die sogenannte GALK-
Listezurückgegriffen. Die GALK-Liste beachtet al-
lerdings bedauerlicherweise den sehr wichtigen 
Aspekt der Biodiversität nicht/nicht ausreichend. 
Zudem sollten bitte mehr großkronige Bäume 
vorgesehen werden. 
5.8.
8 
Artenschutz 
Bezüglich der CEF-Maßnahme für die Zwergfle-
dermaus ist unbedingt zu beachten, dass die 
Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen vor dem Ein-
griff gewährleistet und nachgewiesen werden 
muss. Ohne Nachweis kann das Eintreten eines 
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Zwergfleder-
maus nicht ausgeschlossen werden. 
Wir regen zudem Quartiere auch für weitere Ge-
bäudebrüter wie Mauersegler, Spatz(Haussper-
ling) und Schwalben an. Insbesondere da in der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung der Mauersegler 
als Brutvogel im Untersuchungsraum festgestellt 
wurden, und der Haussperling als Brutvogel im 
Vorhabenbereich aufgeführt wurde (ASP, S. 
37/38). 
Leider müssen wir feststellen, dass die Garten-
schläfer, die in Köln als planungsrelevant behan-
delt werden, in der Artenschutzprüfung über-
haupt nicht erwähnt wurden. 
Die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme (Zwergfle-
dermaus) ist vor dem Eingriff zu gewährleisten 
und durch Monitoring nachzuweisen. 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.4 
und 5.7.15.  
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 104 
 
 
Wir wüssten gerne, wieso bei der Auswahl der ar-
tenschutzrechtlich relevanten Arten (4.1) begrü-
ßenswerterweise vorsorglich die Haselmaus be-
rücksichtigt wurde, während die Gartenschläfer, 
die in Köln als planungsrelevant behandelt wer-
den, keine Erwähnung finden. 
Wie bereits auf Seite 5 erwähnt, ist bezüglich der 
CEF-Maßnahme für die Zwergfledermaus unbe-
dingt zu beachten, dass die Wirksamkeit von 
CEF-Maßnahmen vor dem Eingriff gewährleistet 
und nachgewiesen werden muss. Ohne Nachweis 
kann das Eintreten eines artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 
BNatSchG für die Zwergfledermaus nicht ausge-
schlossen werden. 
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.14 
 
 
5.8.
9 
Klimaschutz 
Wie bereits auf Seite 3 erwähnt, sollte die Nut-
zung von Solarenergie/Photovoltaik-Anlagen fest-
gesetzt werden. Zudem sollte KfW-Standard 40 
für alle Gebäude festgesetzt werden. Wir weisen 
noch einmal auf die Wichtigkeit einer ausreichen-
den Begrünung hin, und kritisieren hiermit noch 
einmalausdrücklich das extreme Gründefizit. In 
den Kommentaren zu den Abschnitten 4.10und 
4.11 sind wir hierzu bereits eingegangen. Leider 
konnten wir keine Hinweise auf Fassadenbegrü-
nungen finden. Auch in der Stellungnahme von V-
7 sowie des Umwelt- und Verbraucherschutzam-
tes (13.08.2019) werden Fassadenbegrünungen 
empfohlen, sodass wir um entsprechende Be-
rücksichtigung bitten. Selbstverständlich gilt 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Klimaschutz 
Die Anregungen beziehen sich unmittelbar 
auf Aussagen im Begründungtext bezie-
hungsweise in den textlichen Festsetzun-
gen des Bebauungsplanes, sodass sie inso-
fern die Flächennutzungsplanung nicht be-
treffen. Die einzelnen Maßnahmen sind 
nicht im Rahmen des Flächennutzungspla-
nes abbildbar, da es dessen Steuerungs-
funktion und Maßstäblichkeit deutlich über-
schreitet. 
 
Weiteres zum Thema Klima und welche Er-
läuterungen hierzu in der Begründung zur 
216. FNP-Änderung getroffen werden, siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 5.1. Zum 
Fett ge-
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 105 
 
auch für Fassadenbegrünungen eine naturnahe 
und ökologische Gestaltung (s. Hinweise zu na-
turnaher Grünflächengestaltung auf Seite 9). Wir 
schließen uns zudem der Bitte von V-7 an, eine 
Erhöhung der festgesetzten Begrünung der unbe-
bauten Flächen (55%) zu prüfen. 
Es ist zudem alarmierend, dass dem Thema Klima 
lediglich drei Seiten gewidmet werden, während 
das Thema „Belichtung/Besonnung“ auf fast 14 
Seiten behandelt wird. Das ist nach dem durch 
den Rat der Stadt Köln am 09.07.2019 erklärten 
Klimanotstand absolut unverhältnismäßig. 
 
Einbindung der Koordinationsstelle Klimaschutz 
Der Stellungnahme der Koordinationsstelle Kli-
maschutz (V-7) vom 19.07.2019 entnehmen wir 
verwundert, dass das Thema Klimaschutz nicht 
von Anfang an ausreichend mitgedacht wurde. 
Wir schließen uns der Empfehlung von V-7 an, 
dass Anforderungen zum Klimaschutz künftig 
grundsätzlich in allen Ausschreibungen und 
Wettbewerben aufgenommen werden. Die Koordi-
nationsstelle Klimaschutz (V-7) ist prinzipiell von 
Anfang an einzubeziehen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
Thema Grünflächen siehe Stellungnahme 
der Verwaltung Nr. 3.5 und 3.6.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Einbindung der Koordinationsstelle Klima-
schutz 
Prozesse wie Ausschreibungen und Wettbe-
werbe werden in der Regel nicht im Rahmen 
einer FNP-Änderung angestoßen und durch-
geführt. Daher betrifft dieser Hinweis die 
Bebauungsplanung und übergeordnete Pla-
nungsprozesse, sodass sie insofern die Flä-
chennutzungsplanung nicht betreffen.  
Eine interne Beteiligung der Koordinations-
stelle Klimaschutz (ehemals V-7, mittler-
weile VIII-2) als wichtige Dienststelle wird im 
Rahmen der FNP-Änderungsverfahren be-
reits durchgeführt.  
 
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5.8.
10 
Sonstiges und Generelles zur naturnahen Grün-
flächengestaltung (auch Privatgärten) 
Die in der Stellungnahme des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamtes vom 13.08.2019 geforder-
ten Hinweise zum Thema „Vogelschlag an Glas“ 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Diese Stellungnahme betrifft, da sie im Rah-
men des Bebauungsplanverfahrens abgege-
ben wurde, Regelungen und Anforderun-
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 106 
 
wurden in den Festsetzungen nicht ausreichend 
berücksichtigt und sollten aufgenommen werden. 
 
Wie bereits ausgeführt, regen wir an, weitere ver-
pflichtende Festsetzungen bezüglich einer natur-
nahen Grünflächen-/Gartengestaltung vorzuneh-
men, deren Umsetzung langfristig sichergestellt 
und kontrolliert wird. 
Hierzu gehören z.B.: 
-Keine (Teil-)Versiegelungen der Gärten / keine 
Schottergärten 
-Heimische Wildpflanzen/Wildblumen und Ge-
hölze anpflanzen 
-Totholz als Lebensraum schaffen 
-Nisthilfen für Wildbienen/Insekten und Vögel an-
bringen 
-Wasserstellen einrichten 
-Möglichst selten mähen / Verbot des Einsatzes 
von Mährobotern durch Satzung (das Stör- und 
Tötungsverbot ist hier mit Blick auf Bodenbrüter, 
Amphibien und Säugetiere unbedingt durchzuset-
zen. Mähroboter verursachen meist tödliche und 
auf jeden Fall stark tierquälersiche Verstümmel-
lungen besonders bei Igeln, deren Bestand in-
folge der Klimakatastrophe ohnehin bedrohlich 
schwindet) 
-Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Torf 
(Schutz der Moore/ Klimaschutz) oder syntheti-
schem Dünger 
-strikte Vermeidung unnötiger Lichtverschmut-
zung: Kein Anstrahlen von Bäumen und Bü-
schen, keine flutlichartige Ausleuchtung jenseits 
gen, die nicht im Rahmen des Flächennut-
zungsplanes abbildbar sind, da es dessen 
Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit 
deutlich überschreitet. 
Der Bebauungsplanung liegen die Hinweise 
demnach vor. 
 
 
 
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Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 107 
 
öffentlicher Straßen und Gehwege (auch nicht 
kurzzeitig, z.B. durch Bewegungsmelder gesteu-
ert) 
-Kein Einsatz von Dekorbeleuchtung wie Lichtku-
geln, Bodenstrahler oder Lichterketten zum 
Schutz der Biodiversität in der Dunkelheit (z.B. In-
sekten) 
-Verbot von Ultraschall-Tierscheuchen (wie z.B. 
Ultraschallgeräten zur Vergrämung von Mardern 
[auch in KfZ], Katzen, Mäusen, Insekten usw. Stu-
dien haben ergeben, dass solche Geräte ohnehin 
vollkommen untauglich sind, aber negative Ef-
fekte - auch auf die menschliche - Gesundheit ha-
ben) 
-Für alle Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnah-
men sind heimische und standorttypische Arten 
zu wählen, darunter insbesondere solche, die 
ökologisch wertvolle Artengemeinschaften dar-
stellen bzw. ermöglichen (Pflanzengemeinschaf-
ten mit einem über das Jahr zeitlich möglichst 
breiten Blühzeitraum, früchtetragende Pflanzen 
und Gehölze). 
Dazu muss ein Konzept vorgelegt werden, das 
garantiert, dass diese Bepflanzung langfristig ge-
pflegt und erhalten wird. Während der Baustellen-
maßnahme sind für den zu erhaltenden Baumbe-
stand geeignete Schutzmaßnahmen darzulegen 
und durchzuführen. 
Gerade bei knapper Bemessung zusätzlicher 
Grünflächen ist besonders Augenmerk auf eine 
hohe Qualität im Sinn der Förderung von Bio-
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 108 
 
diversität zu legen. Dies erfordert einen besonde-
ren planerischen Aufwand und die Beachtung ak-
tueller (!) Standards ökologischer Landschafts- 
und Grünflächen gestaltung sowie -pflege auf 
dem derzeitigen Stand der Technik. 
5.8.
11 
Generelle Hinweise zu Lichtimmissionen 
Leider wurde auf kein Beleuchtungskonzept er-
stellt, umso wichtiger ist es, entsprechende Vor-
gaben zum Schutz vor schädlichen Beleuch-
tungseffekten/Lichtverschmutzung festzusetzen. 
Deshalb weisen wir darauf hin, dass grundsätz-
lich auf insektenfreundliche Beleuchtung zu ach-
ten ist, die auf das absolut notwendige Maßbe-
schränkt wird und deren Lichtfall die Horizontale 
keinesfalls überschreitet. Entsprechende Vorga-
ben sollten daher festgesetzt und zur Auflage ge-
macht werden, welches auch für die vorder- und 
rückseitigen Gärten verbindlich gelten. 
Allgemein darf Beleuchtung 
-nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist 
-nicht über notwendige Intensität hinausgehen 
-nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgen 
-eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bau-
werken ist zu vermeiden - darf nicht durch Leuch-
ten erfolgen, deren Temperatur 60 0 C übersteigt 
-auf kurzwellige Lichtanteile muss verzichtet wer-
den 
 
Die Stellung-
nahme wird zur 
Kenntnis ge-
nommen. 
 
Ein Beleuchtungskonzept ist nicht im Rah-
men des Flächennutzungsplanes abbildbar, 
da es dessen Steuerungsfunktion und Maß-
stäblichkeit deutlich überschreitet. 
 
Im Rahmen des im Parallelverfahren aufge-
stellten Bebauungsplanes liegen die Hin-
weise vor. Ein Beleuchtungskonzept ist je-
doch auch kein zwingender Bestandteil ei-
nes Bebauungsplans.  
Ein solcher Hinweis wird aus Artenschutz-
Gesichtspunkten regelmäßig ausreichend 
erachtet. Eine eigene Festsetzung im Be-
bauungsplan hierzu ist nicht erforderlich. 
 
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.20 
 
5.8.
12 
Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künfti-
gen Vorhaben zusammen mit den Trägern öffent-
licher Belange förmlich zu beteiligen und über 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
Die Möglichkeit sich im Rahmen der förmli-
chen Öffentlichkeitsbeteiligungen zu den 
Verfahren zu äußern wird als ausreichend 
erachtet, da Stellungnahmen, die zu diesen 
Fett ge-
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Abschnitt: 
Neuer Inhalt

Anlage 6.4 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Veröffentli-
chung (ehemals Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
 
solche Vorhaben zu informieren. Davon abgese-
hen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Na-
turschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. 
Abschließend möchten wir Sie bitten, uns über 
das weitere Verfahren informiert zuhalten. 
Verfahrensschritten abgegeben werden, 
gleichermaßen berücksichtigt werden. 
 
Die Untere Naturschutzbehörde wurde zu 
den FNP-Änderungen über das Umwelt- 
und 
Verbraucherschutzamt informiert und damit 
eingebunden. Je nach Planverfahren finden 
auch außerhalb der förmlichen Beteiligun-
gen Abstimmungsprozesse mit den jeweils 
betroffenen Ämtern und Dienststellen statt.  
 
Die Einwendungen werden der Politik zur 
Beratung und abschließenden Entschei-
dung mit dem Umgang darüber vorgelegt. 
Diese Beschlussvorlagen sind öffentlich im 
Internet über das Bürgerinformationssys-
tem einsehbar. Zusätzlich werden nach Ab-
schluss des Verfahrens die Einwender*in-
nen über den Umgang mit ihren Anregun-
gen informiert mit Verweis auf diese Be-
schlussvorlage und ortsüblich über eine Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, 
sobald die Planung wirksam geworden ist.  
Fett ge-
druckter 
Abschnitt: 
Neuer Inhalt 
 
 
In  
Referenz 
zur Vorlage 
2154/2024,  
Anlage 6.4, 
Nr. 4.21

Anlage 6.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

20286 Zeichen

Anlage 6.2 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ 
in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 14.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt 
(Stadthaus Deutz), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln vom 22.02.2018 bis 21.03.2018 einschließlich durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Mit Feststellungsbeschluss vom 16.05.2024 hat der Rat der Stadt Köln bereits über die unten aufgeführten Anregungen und den Umgang mit 
diesen beschlossen. Die Inhalte sind gegenüber dem Beschluss vom 16.05.2024 unverändert. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Allgemein und Kurzfassung 
Die Planung der FNP-Änderung ist fehlerbehaftet, da 
es die vorprogrammierten Nutzungskonflikte zwi-
schen dem Betrieb der Schiffswerft und der geplan-
ten Wohnnutzung nicht oder nicht hinreichend be-
rücksichtigt. Die erkennbaren Belange und bestehen-
den Interessen der Schiffswerft sind nicht in die Pla-
nung einbezogen worden. Die Schiffswerft ist von der 
Planung unmittelbar betroffen und in seiner Existenz 
bedroht. Die Werft wird in ihren Rechten verletzt.  
 
Daher wird die Planung abgelehnt und Widerspruch 
eingelegt. Auch in zukünftige Beteiligungs- und 
Rechtsbehelfsverfahren bzw. Normenkontrollverfah-
ren würde dieser Widerspruch geltend gemacht wer-
den. 
 
 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
 
Die vorgelegte Schalluntersuchung wird zur Kenntnis genom-
men. Auch die Stellungnahmen des Wasser- und Schifffahrts-
amtes liegen vor und wurden in den jeweiligen Anlagen zum 
Feststellungsbeschluss aufgeführt und beantwortet. Die 
Schiffswerft sowie das Wasser- und Schifffahrtsamt wurden 
kontinuierlich über die aktuellen Planungen informiert und 
auch im Nachgang an diese Stellungnahme fanden weitere 
Abstimmungen statt, die teilweise zu Änderungen der Darstel-
lungen und Planunterlagen führten.  
 
Die Lärmemissionen der Kölner Schiffswerft Deutz (KSD) so-
wie weiterer relevanter Lärmemittenten im Mülheimer Hafen 
wurden in einem schalltechnischen Gutachten, beauftragt von 
der Verwaltung, in enger Abstimmung mit der KSD und weite-
ren Betrieben, in 2019 ermittelt.

2 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 3 
 
Auch auf die Bedenken und widersprechende Stel-
lungnahme des Wasser- und Schifffahrtamtes wird 
hingewiesen. 
 
Der Stellungnahme wurden folgende Anlagen beige-
fügt: 
1.) Vollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft von der 
Kölner Schiffswerft Deutz GmbH & CO.KG 
2.) Schalluntersuchung im Rahmen der Machbar-
keitsstudie des Bebauungsplanes Deutz Areal in 
Köln-Mülheim 
3.) Prognose über die zu erwartenden Geräusche-
missionen und –Immissionen aus dem Betrieb der 
Kölner Schiffswerft Deutz GmbH&Co.KG am Stand-
ort Auenweg 173, Februar 2018 
 
Aufbauend auf den Gutachtenergebnissen fanden die Be-
lange der KSD insofern Berücksichtigung, als dass die Dar-
stellung eines Sondergebiets „Hafen“ ausgeweitet wurde. Zu-
dem wurde im weiteren Verfahren auf die Darstellung einer 
gemischten Baufläche (M) im ufernahen Teil des Änderungs-
bereiches zugunsten der Darstellung eines Gewerbegebietes 
(GE) verzichtet. Damit wurde den Schutzansprüchen der 
Schiffswerft hinsichtlich der Sicherheitsabstände zu den Ke-
gelschiff-Liegeplätzen begegnet. Auch den gewerblichen und 
hafenaffinen Nutzungen westlich der Schiffswerft wurde damit 
entsprochen.  
1.2 Bedeutung des Hafens 
Es handelt sich um eine nach BlmSchG genehmi-
gungspflichtige Binnenschiffswerft, der ein Betrieb an 
den sechs Werktagen der Woche rund um die Uhr 
gestattet ist. Tatsächlich ist sie auch vielfach nachts 
mit geräuschintensiven Arbeiten an Schiffen tätig und 
leistet nicht planbare Reparatur- 
und Havariehilfe. Als 
einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet ist der Mülhei-
mer Hafen einschließlich seiner Wasserfläche Be-
standteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz 
gewidmeten internationalen Wasserstraße „Rhein". 
Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutsch-
land und ist als Schutz- und Sicherheitshafen gewid-
met. Als einer der größten lnstandsetzungs- und 
Wartungsbetriebe Deutschlands kommt der Werft für 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Der Großteil der Anregungen zu den Funktionen und der Be-
deutung des Hafens wurden im Begründungstext, im dafür an-
gemessenem Maße, berücksichtigt. 
 
Weiteres siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1.

3 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 4 
 
die Schifffahrt auf dem Rhein, insbesondere im Köl-
ner Chemiegürtel, große Bedeutung zu, aufgrund ih-
res 24-stündigen Betriebes, auch in Notfällen. Hier 
werden an einer Hellinganlage und Spundwand alle 
im Werftsektor anfallenden Reparatur- und Umbauar-
beiten an Binnen- und Küstenmotorschiffen bis 6,0t 
ausgeführt. Angrenzend befindet sich eine Kaianlage 
mit Brücke, Kranschiff und Kran bis 2,3t und ein Ste-
vedock mit Hubvermögen von 450t für Reparaturar-
beiten über- und Unterwasser. Auch Instandsetzun-
gen an Kegelschiffen (Gefahrgut-/Tankschiffen) sind 
im Rahmen von Notfällen nach dem ADN-
Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen 
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnen-
wasserstraßen) jederzeit möglich. Da dieser Standort 
alle grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Repa-
raturwerft erfüllt, ist die Werft unverzichtbar. 
1.3 Nutzungskonflikte / Fehlende Rücksichtnahme 
Die Planung zielt auf eine Mischnutzung aus Wohnen 
und nicht störendem Gewerbe sowie ausreichende 
Versorgung des Quartiers mit Grün ab sowie unter-
geordnet Sondergebiet zur Sicherung der Hafennut-
zung, Gewerbefläche und Gemeinbedarfsfläche 
„Schule“ ab.  
 
Das Planungskonzept ist städtebaulich nicht vertret-
bar hinsichtlich der Abstände zwischen dem Sonder-
gebiet und der gemischten Baufläche. Der Betrieb 
kann nur durch das Abrücken der gemischten Bauflä-
che sichergestellt werden. Durch heranrückende 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Nachgang an 
diese Stellungnahme wurden die Darstellungen des Flächen-
nutzungsplanes teilweise angepasst. Weiteres hierzu siehe 
Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. 
 
Weitere Hinweise darüber hinaus: 
 
Mit den angepassten beabsichtigten Darstellungen wurde der 
Trennungsgrundsatz gemäß (§ 50 BImSchG) ausreichend be-
rücksichtigt.

4 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 5 
 
Wohnnutzung werden Nutzungskonflikte mit dem Be-
trieb entstehen, da die Arbeiten der Schiffswerft zu 
jeder Tages-/Nachtzeit erfolgen und damit mit 
Lärmemissionen verbunden ist. Diese werden bislang 
nicht hinreichend in der FNP-Änderung berücksich-
tigt. Bauleitpläne müssen selbst geschaffene oder 
absehbare Konflikte lösen oder ausgleichen. Die Pla-
nung führt den Konflikten keine Lösung zu und ver-
stößt daher gegen den Grundsatz der Konfliktbewälti-
gung. Die Planung verstößt gegen den Trennungs-
grundsatz (§ 50 BImSchG), da von erheblichen Emis-
sionen von der Schiffswerft auszugehen sind. Schäd-
liche Umwelteinwirkungen auf Wohnnutzungen sind 
laut Trennungsgrundsatz zu vermeiden.  
 
Es wird auf den Abstandserlass des Landes NRW 
hingewiesen. Dabei könne die Abstandsklasse IV zu-
grunde gelegt werden, welche einen Abstand von 
500 Metern empfiehlt. Mit 120 Metern liegt die ge-
mischte Baufläche darunter. Hierbei wird auch gegen 
das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Bei Nutzungs-
konflikten dient es auch dazu, Betriebe in seiner Exis-
tenz zu sichern. Das Heranrücken lärmempfindlicher 
Wohnbebauung an den lärmintensiven Betrieb er-
weist sich diesem gegenüber als rücksichtslos. Ob 
und in welcher Höhe den betroffenen Parteien Ge-
räuschemissionen durch Gewerbebetriebe zuzumu-
ten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu be-
urteilen (siehe Lärm/Gutachten). 
 
Es entsteht der Eindruck, dass damit das Heranrü-
cken der Wohnbebauung gerechtfertigt wird oder 
Auf die Anwendung des Abstandserlasses NRW kann im vor-
liegenden Fall verzichtet werden, da hier eine konkrete schall-
technische Untersuchung (Stand 10/2019) vorliegt, die die 
von den Nutzungen im Mülheimer Hafen ausgehenden Schal-
lemissionen und –Immissionen detailliert ermittelt.

5 
Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
/ 6 
 
eine ordentliche Abwägung gar nicht stattgefunden 
hat. Dies verstößt gegen das Abwägungsgebot. Die 
Schiffswerft sieht ihr Recht der Einwendungsbefugnis 
und die Möglichkeit ein Normenkontrollverfahren ein-
zuleiten, als begründet an. Sie beruft sich auf den 
Verstoß gegen das Abwägungsgebot (nachteilige 
Wirkungen für die Rechtstellung der Privaten).  
1.4 Lärm/Gutachten 
Laut zugrunde gelegtem Gutachten von ADU aus 
März 2016 werden die Richtwerte der TA Lärm nicht 
überschritten. Diese Untersuchungen sind fachlich 
nicht haltbar und unrichtig. Unsere beauftragte schall-
technische Untersuchung von ABK stellt fest, dass 
nicht alle Geräuschquellen berücksichtigt werden 
(Turmkräne, Schiffsbewegung innerhalb der Werft 
und Geräusche der Dieselaggregate an den Liege-
plätzen). Das schalltechnische Gutachten baut auf 
dem des Bebauungsplanes „Euroforum Nord“ von 
2012 bzw. 2014 auf, welches fehlerhafte Angaben 
zur Einwirkzeit bei der Tätigkeit „Stevedock Einbla-
sen von Druckluft“ enthält.  
 
Die Schiffswerft hält ein selbst beauftragtes schall-
technisches Gutachten dagegen, welches belege, 
dass sowohl die Tag- als auch Nachtwerte der TA 
Lärm nicht eingehalten werden und nicht alle Ge-
räuschquellen zuvor berücksichtigt wurden (siehe 
oben). Die Fahrzeugbewegungen der Schiffe werden 
nicht berücksichtigt, welche mit geringerem Abstand 
unmittelbar entlang des Plangebietes einfahren. Es 
 
Der Stellung-
nahme wird teil-
weise gefolgt. 
 
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Nachgang an 
diese Stellungnahme wurde ein aktuelleres schalltechnisches 
Gutachten seitens der Stadt Köln beauftragt und die Darstel-
lungen des Flächennutzungsplanes teilweise angepasst. Wei-
teres hierzu siehe Stellungnahme der Verwaltung Nr. 1.1. 
 
Hinweise darüber hinaus: 
Der Lärm sich im Hafen bewegender Schiffe wurde im Rah-
men der schalltechnischen Untersuchung im Auftrag Stadt 
Köln aus 2019 (Büro ACCON) berücksichtigt. Der Lärm von 
Schiffen, die den Änderungsbereich auf dem Rhein passieren, 
muss im Rahmen der 216. FNP-Änderung nicht untersucht 
werden aus mehreren Gründen: 
1. Die geplanten Wohnnutzungen in den zukünftigen gemisch-
ten Bauflächen befinden sich in der „zweiten Reihe“ und 
werden durch vorgelagerte gewerbliche Bauten schalltech-
nisch abgeschirmt. 
2. Der Schiffsverkehrslärm beurteilt sich gemäß der DIN 
18005, die passive Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden 
für den Fall von Überschreitungen der Orientierungswerte 
zulässt. Schallmindernde Maßnahme und deren Art werden 
in den nachfolgenden Bebauungsplan ermittelt.

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Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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besteht die Möglichkeit, dass sich die Lärmemissio-
nen des Heizwerks zu denen der Schiffswerft auf-
summieren. Das Heizwerk müsse berücksichtigt wer-
den, auch wenn es voraussichtlich ab 2018 stillgelegt 
werde. Es wird zudem mehrfach dargestellt, dass der 
Werftbetrieb in der Regel im Tageszeitraum stattfin-
det. Das trifft nicht zu. 
Die Objektivität des Gutachters durch die Stadt Köln 
wird insgesamt infrage gestellt.  
3. Dominierende Lärmquellen im Bereich der geplanten ge-
mischten Bauflächen sind d er Verkehrslärm vorhandener 
Straßen und Schienentrassen sowie Lärm von gewerbli-
chen Quellen aus dem Hafen. Schon aufgrund des Abstan-
des zwischen der Fahrrinne im Rhein und der Lage der ge-
mischten Bauflächen tritt der Lärm vorbeifahrender Schiffe 
auf dem Rhein deutlich zurück. 
 
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist ein technisches 
Regelwerk, das Rahmenbedingungen zum Bau und Betrieb 
von Flussschiffen regelt. Diese ist nicht in der Bauleitplanung 
anzuwenden. 
 
Das ehemalige Heizwerk der Deutz AG im Plangebiet „Euro-
forum West“ wurde zwischenzeitlich stillgelegt und anschlie-
ßend vollständig niedergelegt. 
2 Die Planung sieht vor, zukünftig eine gemischte Bau-
fläche (M) darzustellen um damit die Voraussetzung 
für die Aufstellung verschiedener Bebauungspläne zu 
schaffen. Auf der Basis werden dann sicherlich zu-
künftig Mischgebiete oder Kerngebiete festgesetzt. 
 
Jedoch erfordert der reibungslose Betrieb der Koeln-
messe eine sehr qualifizierte und funktionstüchtige 
Verkehrsabwicklung, sowohl für PKW als auch für 
LKW. Die Verkehrsbeziehungen wirken sich weiträu-
mig auf das Umfeld des Messegeländes aus und ma-
chen es notwendig, für den Zu- und Abfahrtsverkehr 
zur Messe die vorhandenen Straßen zu Messezeiten 
(inklusive Auf- und Abbauzeiten) auch mit Schwer-
lastverkehr zu belegen. Insbesondere ist dabei die 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Die Bedeutung der Koelnmesse ist bekannt. 
 
Die Darstellung einer gemischten Baufläche (M) wurde im 
weiteren Verfahren im Bereich des Otto-Langen-
Quartiers und 
Euroforum West aufgegeben und nach Planungsstand der er-
neuten Beteiligungen als Grünflächen und Gewerbegebiete 
(GE) beabsichtigt. Diese Darstellung wird auch zum Feststel-
lungsbeschluss beabsichtigt. 
 
Auch im formell separaten 208. Flächennutzungsplan-Ände-
rungsverfahren, „Lindgens-Areal“, wurde auf die Darstellung 
einer gemischten Baufläche im ufernahen Bereich verzichtet 
und stattdessen in diesem Teilbereich die Darstellung eines 
Gewerbegebietes (GE) weiterverfolgt. Im Rahmen des dazu 
parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren folgte später

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Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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Nutzung des Auenwegs und anschließender Deutz-
Mülheimer Straße für LKW alternativlos. Falls die 
Zoobrücke auch zukünftig nach Fertigstellung der 
Grenztunnelbaustelle für Schwerlastverkehr über 30t 
gesperrt bleibt, wäre eine Zuführung nur über den 
östlichen Ring, Auenweg und Deutz-Mülheimer 
Straße zum Messegelände möglich. Dies betrifft ins-
gesamt rund 15.000 LKW. Durch Baumaßnahmen 
Confex und Halle 1plus werden sich im Auenweg 
weitere LKW-Zielverkehre ergeben. Zudem ist unser 
Betrieb mit erheblichen Geräuschemissionen verbun-
den, die auf benachbarte Gebiete einwirken. 
 
Wir bitten daher die Anforderungen der Koelnmesse 
zu berücksichtigen, da sie für die weitere Existenz 
unverzichtbar sind sowie für eine rechtssichere Pla-
nung.  
 
Eine baugebietsübergreifende, sachgerechte Ausei-
nandersetzung mit der Verkehrs- und Lärmproblema-
tik vermissen wir. Das Konzept des neuen Stadtquar-
tiers löst offenkundig zahlreiche Konflikte aus. Plane-
risch erfolgt bisher keine ganzheitliche Konfliktbewäl-
tigung. Stattdessen findet eine Verlagerung auf die 
Ebene der einzelnen kleinteiligen Bebauungspläne 
statt. Jedoch sollte die Gesamtwirkung aller Bebau-
ungspläne in Wechselwirkung untereinander stattfin-
den. Damit wird die Verkehrs- und Lärmsituation zu-
nehmend verschärft und es wird nicht sichergestellt, 
dass zunächst die notwendige verkehrliche Infra-
struktur geschaffen und ausgebaut wird und erst an-
noch ein umfassendes Verkehrsgutachten (Stand 07/2022), 
das auch Messeverkehre berücksichtigt.  
 
Seitens Koelnmesse wurde ebenso eine schallschutztechni-
sche Untersuchung beauftragt. Dieses wurde abschließend 
anerkannt und in den Unterlagen nachfolgend berücksichtigt.  
 
Die Untersuchung zeigt, dass im Bereich der Nordspitze des 
Teilgebietes „Euroforum West“ der Immissionsrichtwert nachts 
für ein Mischgebiet gemäß TA Lärm überschritten wird. Dies 
unterstützt die hier ohnehin geplante Ausweisung einer Ge-
werbefläche im Bereich der 216. FNP-Änderung. 
 
Die Umsetzung der verkehrlichen Anforderungen ist nicht im 
Rahmen des Flächennutzungsplanes realisierbar, da es des-
sen Steuerungsfunktion und Maßstäblichkeit überschreitet. Im 
Rahmen der nachfolgend aufgestellten Bebauungsplanverfah-
ren liegen die Hinweise und Verkehrsgutachten vor und be-
steht die Möglichkeit einer Umsetzung.

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Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
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schließend neue Wohn- und Gewerbenutzungen ent-
stehen. Dies wäre Aufgabe des FNP, erfolgt jedoch 
bislang nicht, dabei hat ein Bauleitplan die von ihm 
selbst geschaffenen Konflikte selbst zu lösen und in 
einen gerechten Ausgleich zu bringen.  
 
Das Abwägungsmaterial wurde u.a. bezüglich ver-
kehrlicher Belange (über Hauptverkehrszüge hinaus-
reichend) nicht umfassend ermittelt oder offengelegt. 
Das verkehrliche Gutachten (Dr. Brenner Ing.-gesell-
schaft mbH Köln, 7.April2014) sei veraltet; ein neues 
sei in Erarbeitung. Auszüge daraus nehmen eine er-
hebliche Zunahme der Verkehre rund um die Koeln-
messe an. Es ist unverständlich, warum diese Er-
kenntnisse nicht abgewartet werden. Es wird davon 
ausgegangen, dass eine erneute Offenlage erforder-
lich wird. 
 
Die Grundlage zur Schalltechnischen Untersuchung 
basiert auf den Gutachten zur Bebauungsplan-Ände-
rung „Euroforum Nord“ und ist veraltet (2004). Diese 
summiert außerdem nicht die Lärmemissionen der 
einzelnen Plangebiete und ist nicht geeignet für die 
aktuelle FNP-Änderung. 
Hinsichtlich der Lärmemissionen des Verkehrs wer-
den die vorgesehenen Mischgebietsdarstellungen 
strengere Richtwerte im Anwendungsbereich der 16. 
BImSchV zur Folge haben. Ob diese Verkehre in 
Übereinstimmung zu bringen sind, wird mit der bishe-
rigen Fassung der FNP-Änderung nicht beantwortet 
werden.

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Anlage 6.2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 216. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: „Mülheim-Süd und Mülheimer Hafen“ in Köln-Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 
Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
 
 
 
 
Für die von unserem Betrieb ausgehenden Ge-
räuschemissionen wird die Änderung von GI- und 
GE-Darstellungen in eine gemischte Baufläche tags-
über sowie nachts einen Immissionsanteilsverlust 
von immerhin 5 dB(A) zur Folge haben. Dies lässt 
grundsätzlich eine deutliche Einschränkung des be-
stehenden und zukünftigen Messebetriebs erwarten 
und könnte zur existenziellen Bedrohung frühen. 
Auch hierzu enthält die FNP-Änderung kein Lösungs-
angebot. Aufgrund der genannten Argumente dürfte 
diese FNP-Änderung abwägungsfehlerhaft sein, so-
fern keine Anpassung erfolgt.

Beratungsverlauf (3)

02.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2155/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.08.2024
Erstellt
09.07.2024 12:55