1064/2020
Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Livemusikspielstätten in Köln
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Dringlichkeitsvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/VI/2 Vorlage-Nummer 1064/2020 Freigabedatum 09.04.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch den Rat. Betreff Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Livemusikspielstätten in Köln Gremium Datum Rat 14.05.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Die Schließung aller Livemusikspielstätten in Köln ab 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 hat die Betriebe und Veranstalter in Köln in eine existenzielle Krise gestürzt. Die Schließung des Geschäfts- betriebes von über einem Monat bedeutet für den Großteil der Betriebe die Zahlungsunfähigkeit, wenn keine Hilfe erfolgt, und damit die Insolvenz. Hier besteht deshalb ebenso dringlicher wie eiliger Handlungsbedarf, um die bestehenden Strukturen zu erhalten. Beschluss: Der Rat erkennt den Bedarf für den Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona- Pandemie betroffenen Livemusikspielstätten in Köln in Höhe von 700.000 € an und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Gleichzeitig beschließt der Rat überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 700.000 € für den Notfallfonds KLUBKOMM im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tou- rismus, in Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, im Haushaltsjahr 2020. Die Deckung erfolgt in gleicher Höhe durch Mehrerträge im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, in der Teil- planzeile 06, Kostenerstattungen und Umlagen, ebenfalls im Haushaltsjahr 2020. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 09.04.2020 Gez. Reker Gez. Frank 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 700.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die vitale und vielfältige freie Musikkulturszene in Köln hat sich mit Unterstützung der Stadt über die letzten Jahrzehnte zu einer der zentralen Stärken des Kulturstandortes Köln und wichtiger Bereich der Kreativwirtschaft entwickelt. Das in Deutschland wohl einzigartige Ökosystem einer besonderen Clubkultur wurde national und international zu einem wichtigen Element des städtischen Image mit positiven Effekten auch für andere Branchen wie den Tourismus. Die Schließung aller Livemusikspielstätten in Köln ab 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 hat die Betriebe und Veranstalter in Köln in eine existenzielle Krise gestürzt. Denn nur durch die steten Ein- nahmen vor allem aus Ticket- und Getränkeerlösen ist die Zahlungsfähigkeit für viele Betriebe ge- währleistet. Die Schließung des Geschäftsbetriebes von über einem Monat bedeutet für den Großteil der Betriebe die Zahlungsunfähigkeit, wenn keine Hilfe erfolgt, und damit die Insolvenz. Angesichts der besonderen Bedeutung der Clubkultur für die Stadt soll ein Nothilfefonds aufgelegt werden, um die gewachsenen Strukturen auch in der Krise zu erhalten und den Fortbestand der Be- triebe zu unterstützen. 3 Finanzierung Die im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, in Teilplanzeile 15, Transferauswendungen, im Jahr 2020 entstehenden überplanmäßigen Mehraufwendungen in Höhe von 700.000 € können durch entsprechende Mehrerträge im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, in Teilplan- zeile 06, Kostenerstattungen und Umlagen, gedeckt werden. Die Mehrerträge resultieren aus Rück- zahlungen von Betriebskostenzuschüssen. Anlage Konzept „Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Livemusik- spielstätten in Köln“
Anlage 1 Notfallfonds
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Anlage Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Livemusikspielstätten in Köln Präambel Die vitale und vielfältige freie Musikkulturszene in Köln hat sich mit Unterstützung der Stadt über die letzten Jahrzehnte zu einer der zentralen Stärken des Kulturstandortes Köln und wichtiger Bereich der Kreativwirtschaft entwickelt. Das in Deutschland wohl einzigartige Ökosystem einer besonderen Clubkultur wurde national und international zu einem wichtigen Element des städtischen Image mit positiven Effekten auch für andere Branchen wie den Tourismus. Der Verband des Klubkomm e.V. kümmert sich dabei nicht nur um die Schulung und Fortbildung der Mitglieder, sondern auch um die Förderung des regionalen, künstlerischen Nachwuchses, die Repräsentation von Minderheitenkulturen und -szenen sowie die Förderung der Kölner Kultur- und Veranstalterszene. Die Schließung aller Livemusikspielstätten in Köln ab 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 hat die Betriebe und Veranstalter in Köln in eine existenzielle Krise gestürzt. Denn nur durch die steten Einnahmen vor allem aus Ticket- und Getränkeerlösen ist die Zahlungsfähigkeit für viele Betriebe gewährleistet. Die Schließung des Geschäftsbetriebes von über einem Monat bedeutet für den Großteil der Betriebe, wenn keine Hilfe erfolgt, die Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz. Angesichts der besonderen Bedeutung der Clubkultur für die Stadt soll ein Nothilfefonds aufgelegt werden, um die gewachsenen Strukturen auch in der Krise zu erhalten und den Fortbestand der Betriebe zu unterstützen. §1 Ziel des Notfallfonds (1) Kernaufgabe des Notfallfonds ist die Liquidität kleinerer und mittlerer, förderwürdiger Spielstätten kurzfristig zu stützen, soweit grundsätzlich vorrangige Hilfsprogramme des Bundes bzw. Landes (noch) nicht zum Tragen kommen. Erste Ergebnisse der Berliner Clubcommission zeigen, dass über 60 % der dortigen Betriebe maximal 4 Wochen mit ihren Rücklagen überbrücken können. Deshalb ist eine kurzfristige, unbürokratische und niederschwellige Abwicklung des Notfallfonds dringend notwendig. (2) Der Notfallfonds dient dem Schutz des in Köln ansässigen Bestandes der besonders förderwürdigen, kleinen und mittleren Livemusikspielstätten in einer besonderen, krisenhaften Ausnahmesituation und ist nicht auf eine Dauerförderung angelegt. Daher müssen Antragssteller belegen, dass sie bereits in der Vergangenheit strukturelle-oder/und eine Projekt-Förderung für ihre kulturellen Programminhalte in Livemusikstätten auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene erhalten haben. Dies dient als Nachweis dafür, dass es sich beim Antragssteller um einen in kultureller Hinsicht förderwürdigen Betrieb handelt, der zum Erhalt kultureller Strukturen im Wege einer Überbrückung gestützt werden soll. Der Notfallfonds soll auf diesem Weg dazu beitragen, dass entsprechende Betriebe über die Corona-Krise hinaus fortgeführt werden können. (3) Die Förderung durch den Notfallfonds der Stadt Köln ist nachrangig, d.h. zunächst sollten Unterstützungen von Bund oder Land greifen. Wenn durch andere 2 Förderprogramme oder Versicherungsleistungen einzelne der im Folgenden aufgeführten Kostenpositionen kompensiert werden können, müssen diese Kostenblöcke wieder zurückgezahlt werden, um Doppelförderungen bzw. eine Überkompensation zu unterbinden. Die gewährten Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu verbuchen und entsprechend zu versteuern. (4) Grundsätzlich gilt für jeden im Sinne der o.a. Förderrahmens die Schadensminderungspflicht die auf Aufforderung des Fördermittelgebers im Einzelfall vom Fördermittelnehmer nachzuweisen ist. §2 Antragsberechtigte (1) Die Antragsteller müssen bereits in der Vergangenheit für ihr kulturelles Programmangebot eine strukturelle-und/oder Projekt-Förderung oder Preise von kommunaler, Landes- oder Bundesebene erhalten haben. Eine bereits erhaltene strukturelle- oder Projekt-Förderung dient hierbei als Nachweis, dass die Angebote des Antragsstellers einen wichtigen kulturellen Beitrag für die Kölner Kulturlandschaft liefern. (2) Die Antragssteller (natürliche und juristische Personen) müssen Livemusikspielstätten Betreiber*innen mit Betriebssitz in Köln sein. Die Spielstätte muss seit mindestens einem Jahr geschäftlich tätig sein. Nicht antragsberechtigt sind Spielstätten, die eine institutionelle Förderung erhalten, die größer als 20 % der Gesamteinnahmen ist. (3) Der Antragssteller muss im Geschäftsjahr 2019 mindestens 24 Livemusikveranstaltungen in Köln durchgeführt haben, die unter die Kategorie Veranstaltungen mit künstlerisch nach Gema-Tarif U-K oder nach Gema-Tarif M-CD oder M-V in der Regel mit DJs fallen. (4) Die Kapazität der Veranstaltungsstätten darf maximal 1600 Personen gemäß Konzession der Stadt Köln betragen. (5) Grundvoraussetzung ist, dass die Spielstätte aufgrund der Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist, die nicht anderweitig aufgelöst werden kann. Der Fortbestand der Spielstätte für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. (6) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Notfallfonds sind daher in den Monaten März-April a. Einnahmeausfälle: Die Spielstätte hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 15 Prozent der Einnahme des Vergleichszeitraums 2019) durch die Corona- Pandemie und kann diesen Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen, oder b. Kostensteigerungen: Die Spielstätte hat eine Steigerung (mindestens 15 Prozent) von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten (Personalkosten, Werbekosten, Veranstaltungsmieten) durch die Corona-Pandemie, die auf der Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann. c. Fortbestand: Der Fortbestand der Spielstätte ist jenseits der Corona-Krise beabsichtigt und 3 plausibel. Der Fortbestand der Spielstätte ist ohne die beantragten Hilfen infolge der nicht vermeidbaren Einnahmeausfälle bzw. unvermeidbaren Kostensteigerungen der durch die Auswirkungen der Corona-Krise bedroht. §3 Förderfähige Kosten (1) Bei den vorgenannten Voraussetzungen können insbesondere die folgenden Kostenpositionen der förderfähigen Betriebsstätten Gegenstand der Hilfe sein, wenn sie unvermeidbar sind: Sachkosten: Miete und Mietnebenkosten (bspw. Strom, Wasser, Abfallgebühren) Büromieten Versicherungen und Kosten des Steuerberaters Leasingraten (bspw. für Audio- und Videotechnik und Kfz) Lizenzen für Infrastrukturen (bspw. Telefon, Internet, Bürosoftware, Kassensysteme) Tilgungs- und Finanzierungskosten für Investitionsdarlehen Personalkosten: Personal- und Personalnebenkosten durch nicht gedeckte Kurzarbeitergeld Zuschüsse Löhne und Lohnnebenkosten der Minijobber (2) Vorsteuerabzugsberechtige Spielstätten bekommen den Netto-Betrag erstattet, alle anderen Antragssteller den Brutto-Betrag. (3) Die geförderten Klubs werden der Stadt Köln, Stabsstelle Wirtschaftsförderung bis zum 31.12.2020 die Verwendung der Mittel nach § 3 schriftlich nachweisen. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird die Stadt bei den Zuwendungsempfängern die Mittel zurückfordern, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung nicht gegeben waren. Eine Zurückforderung ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Unterstützungsleistung als nicht notwendig zum Fortbestehen des Antragstellers erweist (z.B. durch Förderung Dritter) und somit eine Überkompensation besteht. §4 Bemessungsgrundlage und Förderumfang (1) Die Bemessungsgrundlage für die im §5 Förderumfang definierten Kapazitäten ist der Monat Januar 2020, der Stichtag somit der 31.01.2020. (2) Unabhängig von den Gesamtkosten eines jedes Antragstellers gibt es pro Kapazitätskategorie der Spielstätten eine maximale Obergrenze für den Förderbetrag. Die entsprechenden Besucherkapazitäten und der Höchstbetrag sind wie in Tabelle zu (2) festgelegt und werden als nicht zurückzahlbarer Zuschuss ausgezahlt. (3) Der Zuschuss (einmalige Förderung) gilt als nicht zurückzuzahlende Einmalzahlung, um die zu fördernden Betriebe im Lichte der Corona-Krise mit liquiden Mitteln zu versorgen. (4) Fördertabelle 4 Tabelle: Spielstättenkapazitäten und maximaler Zuschuss Kapazität der Spielstätte Höhe des maximalen Zuschusses in Euro bis 100 Personen 5.000,00 bis 200 10.000,00 bis 400 15.000,00 bis 600 17.500,00 bis 800 20.000,00 bis 1200 22.500,00 bis 1600 25.000,00 (5) Die Zuschusshöhe ist unabhängig von einer eventuellen Verlängerung der Veranstaltungsverbote wegen COVID-19 durch entsprechende Erlasse des Landes NRW oder der Stadt Köln über den 19.04.2020 . §6 Antragsunterlagen (1) Für eine schnelle und effiziente Bearbeitung der Förderanträge muss der Antragsteller folgende Unterlagen einreichen: Antragsformular mit nachgewiesenen Geschäftsdaten (Einnahme- und Ausgabenseite sowie Rücklagen) des Antragstellers Konzessionsunterlagen zur Ermittlung der Gastkapazität Handelsregisterauszug oder Gewerbesteueranmeldung Programmnachweis des Kalenderjahres 2019 Kostennachweise (bspw. Kontoauszüge, Betriebswirtschaftliche Auswertung, Lohnjournal) für die genannten Sach- und Personalkosten. Datenschutzerklärung und Vergewisserung der Richtigkeit der Angaben Förderbescheide gemäß der unter §2 (1-3) beschriebenen Anforderungen §7 Antragsabwicklung (1) Die Abwicklung und Bescheidung der Förderanträge erfolgt zentral über die Stabstelle Wirtschaftsförderung des Dezernates VI (Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft) der Stadt Köln in Kooperation mit der Köln Business Wirtschaftsförderung-GmbH. (2) Drei Vertreter des Verbandes Klubkomm e.V. fungieren bei der Bescheidung der Förderanträge als Beirat zu der unter (1) aufgeführten Stabstelle. 5 Weitergehende Erläuterungen Aufgrund der Absage aller Veranstaltungen ab dem 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 beträgt der Einnahmeausfall der Livemusikspielstätten 100 %. Auf Grund dessen ist es geboten auf Grundlage eines eng gesetzten Zeitplanes effizient umzusetzen. Geplanter Zeitablauf für die Abwicklung des Notfallfonds Das Antragsverfahren und dessen Abwicklung soll Stand 07.04.2020 anhand des folgenden Zeitplanes realisiert werden. - Start des Antragsverfahrens: 09.04.2020 - Beginn der Überprüfung der Antragsunterlagen: ab 14.04.2020 - Auszahlung der Zuschüsse: schnellstmöglich, ab KW 16 Der Antragszeitraum ist bewusst eng gesetzt um eine schnelle Abwicklung, Entscheidung und Auszahlung der benötigten liquiden Zuschussmittel zu gewährleisten. Die Antragsunterlagen werden mit Dezernat 6 in Kooperation mit drei Vertretern des Klubkomm e.V. auf Plausibilität, Vollständigkeit und formalen Anspruch geprüft. Nach Prüfung der eingegangenen Anträge werden die Kosten für förderfähige Beträge an den Antragsteller innerhalb einer Kalenderwoche ausgezahlt. Notwendige finanzielle Ausstattung des Notfallfonds Auf Grundlage der aktuellen Prognose des Klubkomm e.V. ist davon auszugehen, dass ca. 50 Betriebe Anspruch auf Förderung in der Krise gemäß der o.a. Bedingungen haben. Bei Mittelung der möglichen maximalen Zuschüsse/Betriebsgröße muss man von einer Gesamtfördersumme von 600 – 700T€ ausgehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1064/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Rat
- Datum
- 09.04.2020
- Erstellt
- 06.04.2020 16:21