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1064/2020

Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Livemusikspielstätten in Köln

Dringlichkeitsvorlage Rat 09.04.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.05.2020, TOP 18.1

Dringlichkeitsvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Notfallfonds

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Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Rat

4380 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/VI/2 
 
Vorlage-Nummer 
 1064/2020 
Freigabedatum 
 09.04.2020 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß § 60 Absatz 1, Satz 2 GO 
NRW und Genehmigung durch den Rat. 
Betreff 
Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen 
Livemusikspielstätten in Köln 
Gremium Datum 
Rat 14.05.2020 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
 
Die Schließung aller Livemusikspielstätten in Köln ab 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 hat die 
Betriebe und Veranstalter in Köln in eine existenzielle Krise gestürzt. Die Schließung des Geschäfts-
betriebes von über einem Monat bedeutet für den Großteil der Betriebe die Zahlungsunfähigkeit, 
wenn keine Hilfe erfolgt, und damit die Insolvenz. Hier besteht deshalb ebenso dringlicher wie eiliger 
Handlungsbedarf, um die bestehenden Strukturen zu erhalten. 
 
 
 
Beschluss: 
Der Rat erkennt den Bedarf für den Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-
Pandemie betroffenen Livemusikspielstätten in Köln in Höhe von 700.000 € an und beauftragt die 
Verwaltung mit der Umsetzung. Gleichzeitig beschließt der Rat überplanmäßige Aufwendungen in 
Höhe von 700.000 € für den Notfallfonds KLUBKOMM im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tou-
rismus, in Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, im Haushaltsjahr 2020. Die Deckung erfolgt in 
gleicher Höhe durch Mehrerträge im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, in der Teil-
planzeile 06, Kostenerstattungen und Umlagen, ebenfalls im Haushaltsjahr 2020.  
 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
09.04.2020    Gez. Reker  Gez. Frank

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  700.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die vitale und vielfältige freie Musikkulturszene in Köln hat sich mit Unterstützung der Stadt über die 
letzten Jahrzehnte zu einer der zentralen Stärken des Kulturstandortes Köln und wichtiger Bereich 
der Kreativwirtschaft entwickelt. Das in Deutschland wohl einzigartige Ökosystem einer besonderen 
Clubkultur wurde national und international zu einem wichtigen Element des städtischen Image mit 
positiven Effekten auch für andere Branchen wie den Tourismus. 
 
Die Schließung aller Livemusikspielstätten in Köln ab 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 hat die 
Betriebe und Veranstalter in Köln in eine existenzielle Krise gestürzt. Denn nur durch die steten Ein-
nahmen vor allem aus Ticket- und Getränkeerlösen ist die Zahlungsfähigkeit für viele Betriebe ge-
währleistet. Die Schließung des Geschäftsbetriebes von über einem Monat bedeutet für den Großteil 
der Betriebe die Zahlungsunfähigkeit, wenn keine Hilfe erfolgt, und damit die Insolvenz. 
 
Angesichts der besonderen Bedeutung der Clubkultur für die Stadt soll ein Nothilfefonds aufgelegt 
werden, um die gewachsenen Strukturen auch in der Krise zu erhalten und den Fortbestand der Be-
triebe zu unterstützen.

3 
 
Finanzierung 
 
Die im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, in Teilplanzeile 15, Transferauswendungen, 
im Jahr 2020 entstehenden überplanmäßigen Mehraufwendungen in Höhe von 700.000 € können 
durch entsprechende Mehrerträge im Teilergebnisplan 1501, Wirtschaft und Tourismus, in Teilplan-
zeile 06, Kostenerstattungen und Umlagen, gedeckt werden. Die Mehrerträge resultieren aus Rück-
zahlungen von Betriebskostenzuschüssen. 
 
Anlage 
Konzept „Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen Livemusik-
spielstätten in Köln“

Anlage 1 Notfallfonds

11449 Zeichen

Anlage 
 
Notfallfonds zur Struktursicherung bei durch die Corona-Pandemie betroffenen 
Livemusikspielstätten in Köln 
 
 
Präambel  
 
Die vitale und vielfältige freie Musikkulturszene in Köln hat sich mit Unterstützung der Stadt 
über die letzten Jahrzehnte zu einer der zentralen Stärken des Kulturstandortes Köln und 
wichtiger Bereich der Kreativwirtschaft entwickelt. Das in Deutschland wohl einzigartige 
Ökosystem einer besonderen Clubkultur wurde national und international zu einem wichtigen 
Element des städtischen Image mit positiven Effekten auch für andere Branchen wie den 
Tourismus. 
 
Der Verband des Klubkomm e.V. kümmert sich dabei nicht nur um die Schulung und 
Fortbildung der Mitglieder, sondern auch um die Förderung des regionalen, künstlerischen 
Nachwuchses, die Repräsentation von Minderheitenkulturen und -szenen sowie die 
Förderung der Kölner Kultur- und Veranstalterszene. 
 
Die Schließung aller Livemusikspielstätten in Köln ab 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 
hat die Betriebe und Veranstalter in Köln in eine existenzielle Krise gestürzt. Denn nur durch 
die steten Einnahmen vor allem aus Ticket- und Getränkeerlösen ist die Zahlungsfähigkeit 
für viele Betriebe gewährleistet. Die Schließung des Geschäftsbetriebes von über einem 
Monat bedeutet für den Großteil der Betriebe, wenn keine Hilfe erfolgt, die 
Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz. 
 
Angesichts der besonderen Bedeutung der Clubkultur für die Stadt soll ein Nothilfefonds 
aufgelegt werden, um die gewachsenen Strukturen auch in der Krise zu erhalten und den 
Fortbestand der Betriebe zu unterstützen.  
 
§1 Ziel des Notfallfonds 
 
(1) Kernaufgabe des Notfallfonds ist die Liquidität kleinerer und mittlerer, förderwürdiger 
Spielstätten kurzfristig zu stützen, soweit grundsätzlich vorrangige Hilfsprogramme 
des Bundes bzw. Landes (noch) nicht zum Tragen kommen. Erste Ergebnisse der 
Berliner Clubcommission zeigen, dass über 60 % der dortigen Betriebe maximal 4 
Wochen mit ihren Rücklagen überbrücken können. Deshalb ist eine kurzfristige, 
unbürokratische und niederschwellige Abwicklung des Notfallfonds dringend 
notwendig.  
 
(2) Der Notfallfonds dient dem Schutz des in Köln ansässigen Bestandes der besonders 
förderwürdigen, kleinen und mittleren Livemusikspielstätten  in einer besonderen, 
krisenhaften Ausnahmesituation und ist nicht auf eine Dauerförderung angelegt.  
Daher müssen Antragssteller belegen, dass sie bereits in der Vergangenheit 
strukturelle-oder/und eine Projekt-Förderung für ihre kulturellen Programminhalte in 
Livemusikstätten auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene erhalten haben. Dies 
dient als Nachweis dafür, dass es sich beim Antragssteller um einen in kultureller 
Hinsicht förderwürdigen Betrieb handelt, der zum Erhalt kultureller Strukturen im 
Wege einer Überbrückung gestützt werden soll. Der Notfallfonds soll auf diesem Weg 
dazu beitragen, dass entsprechende Betriebe über die Corona-Krise hinaus 
fortgeführt werden können.  
 
(3) Die Förderung durch den Notfallfonds der Stadt Köln ist nachrangig, d.h. zunächst 
sollten Unterstützungen von Bund oder Land greifen. Wenn durch andere

2 
 
 
 
 
Förderprogramme oder Versicherungsleistungen einzelne der im Folgenden 
aufgeführten Kostenpositionen kompensiert werden können, müssen diese 
Kostenblöcke wieder zurückgezahlt werden, um Doppelförderungen bzw. eine 
Überkompensation zu unterbinden. Die gewährten Zuschüsse sind als 
Betriebseinnahmen zu verbuchen und entsprechend zu versteuern. 
 
(4) Grundsätzlich gilt für jeden im Sinne der o.a. Förderrahmens die 
Schadensminderungspflicht die auf Aufforderung des Fördermittelgebers im Einzelfall 
vom Fördermittelnehmer nachzuweisen ist. 
 
 
§2 Antragsberechtigte 
 
(1) Die Antragsteller müssen bereits in der Vergangenheit für ihr kulturelles 
Programmangebot eine strukturelle-und/oder Projekt-Förderung oder Preise von 
kommunaler, Landes- oder Bundesebene erhalten haben. Eine bereits erhaltene 
strukturelle- oder Projekt-Förderung dient hierbei als Nachweis, dass die Angebote 
des Antragsstellers einen wichtigen kulturellen Beitrag für die Kölner Kulturlandschaft 
liefern. 
 
(2) Die Antragssteller (natürliche und juristische Personen) müssen Livemusikspielstätten 
Betreiber*innen mit Betriebssitz in Köln sein. Die Spielstätte muss seit mindestens 
einem Jahr geschäftlich tätig sein. Nicht antragsberechtigt sind Spielstätten, die eine 
institutionelle Förderung erhalten, die größer als 20 % der Gesamteinnahmen ist.  
 
(3) Der Antragssteller muss im Geschäftsjahr 2019 mindestens 24 
Livemusikveranstaltungen in Köln durchgeführt haben, die unter die Kategorie 
Veranstaltungen mit künstlerisch nach Gema-Tarif U-K oder nach Gema-Tarif M-CD 
oder M-V in der Regel mit DJs fallen. 
 
(4) Die Kapazität der Veranstaltungsstätten darf maximal 1600 Personen gemäß 
Konzession der Stadt Köln betragen.  
 
(5) Grundvoraussetzung ist, dass die Spielstätte aufgrund der Corona-Krise in eine 
existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist, 
die nicht anderweitig aufgelöst werden kann. Der Fortbestand der Spielstätte für die 
Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein.  
 
(6) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Notfallfonds sind daher in den Monaten 
März-April 
 
a. Einnahmeausfälle: 
Die Spielstätte hat einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 
15 Prozent der Einnahme des Vergleichszeitraums 2019) durch die Corona-
Pandemie und kann diesen Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen, oder 
 
b. Kostensteigerungen: 
Die Spielstätte hat eine Steigerung (mindestens 15 Prozent) von entstandenen 
oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten (Personalkosten, Werbekosten, 
Veranstaltungsmieten) durch die Corona-Pandemie, die auf der 
Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann. 
 
c. Fortbestand: 
Der Fortbestand der Spielstätte ist jenseits der Corona-Krise beabsichtigt und

3 
 
 
 
 
plausibel. Der Fortbestand der Spielstätte ist ohne die beantragten Hilfen 
infolge der nicht vermeidbaren Einnahmeausfälle bzw. unvermeidbaren 
Kostensteigerungen der durch die Auswirkungen der Corona-Krise bedroht. 
 
§3 Förderfähige Kosten 
 
(1) Bei den vorgenannten Voraussetzungen können insbesondere die folgenden 
Kostenpositionen der förderfähigen Betriebsstätten Gegenstand der Hilfe sein, wenn 
sie unvermeidbar sind: 
Sachkosten:  
 Miete und Mietnebenkosten (bspw. Strom, Wasser, Abfallgebühren) 
 Büromieten 
 Versicherungen und Kosten des Steuerberaters 
 Leasingraten (bspw. für Audio- und Videotechnik und Kfz) 
 Lizenzen für Infrastrukturen (bspw. Telefon, Internet, Bürosoftware, 
Kassensysteme) 
 Tilgungs- und Finanzierungskosten für Investitionsdarlehen 
Personalkosten: 
 Personal- und Personalnebenkosten durch nicht gedeckte Kurzarbeitergeld 
Zuschüsse 
 Löhne und Lohnnebenkosten der Minijobber 
 
(2) Vorsteuerabzugsberechtige Spielstätten bekommen den Netto-Betrag erstattet, alle 
anderen Antragssteller den Brutto-Betrag. 
 
(3) Die geförderten Klubs werden der Stadt Köln, Stabsstelle Wirtschaftsförderung bis 
zum 31.12.2020 die Verwendung der Mittel nach § 3 schriftlich nachweisen. Im 
Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird die Stadt bei den 
Zuwendungsempfängern die Mittel zurückfordern, wenn sich ergibt, dass die 
Voraussetzungen für eine Unterstützungsleistung nicht gegeben waren. Eine 
Zurückforderung ist insbesondere dann geboten, wenn sich die 
Unterstützungsleistung als nicht notwendig zum Fortbestehen des Antragstellers 
erweist (z.B. durch Förderung Dritter) und somit eine Überkompensation besteht. 
 
 
§4 Bemessungsgrundlage und Förderumfang 
 
(1) Die Bemessungsgrundlage für die im §5 Förderumfang definierten Kapazitäten ist der 
Monat Januar 2020, der Stichtag somit der 31.01.2020.  
 
 
(2) Unabhängig von den Gesamtkosten eines jedes Antragstellers gibt es pro 
Kapazitätskategorie der Spielstätten eine maximale Obergrenze für den 
Förderbetrag. Die entsprechenden Besucherkapazitäten und der Höchstbetrag sind 
wie in Tabelle zu (2) festgelegt und werden als nicht zurückzahlbarer Zuschuss 
ausgezahlt. 
 
(3) Der Zuschuss (einmalige Förderung) gilt als nicht zurückzuzahlende Einmalzahlung, 
um die zu fördernden Betriebe im Lichte der Corona-Krise mit liquiden Mitteln zu 
versorgen.  
 
 
(4) Fördertabelle

4 
 
 
 
 
 
Tabelle: Spielstättenkapazitäten und maximaler Zuschuss 
Kapazität der 
Spielstätte 
Höhe des maximalen 
Zuschusses in Euro 
bis 100 Personen 5.000,00 
bis 200 10.000,00 
bis 400 15.000,00 
bis 600  17.500,00 
bis 800 20.000,00 
bis 1200 22.500,00 
bis 1600 25.000,00 
 
(5) Die Zuschusshöhe ist unabhängig von einer eventuellen Verlängerung der 
Veranstaltungsverbote wegen COVID-19 durch entsprechende Erlasse des Landes 
NRW oder der Stadt Köln über den 19.04.2020 . 
 
§6 Antragsunterlagen 
 
(1) Für eine schnelle und effiziente Bearbeitung der Förderanträge muss der 
Antragsteller folgende Unterlagen einreichen: 
 
 Antragsformular mit nachgewiesenen Geschäftsdaten (Einnahme- und 
Ausgabenseite sowie Rücklagen) des Antragstellers  
 Konzessionsunterlagen zur Ermittlung der Gastkapazität 
 Handelsregisterauszug oder Gewerbesteueranmeldung 
 Programmnachweis des Kalenderjahres 2019 
 Kostennachweise (bspw. Kontoauszüge, Betriebswirtschaftliche Auswertung, 
Lohnjournal) für die genannten Sach- und Personalkosten. 
 Datenschutzerklärung und Vergewisserung der Richtigkeit der Angaben 
 Förderbescheide gemäß der unter §2 (1-3) beschriebenen Anforderungen  
 
 
§7 Antragsabwicklung 
 
(1) Die Abwicklung und Bescheidung der Förderanträge erfolgt zentral über die 
Stabstelle Wirtschaftsförderung des Dezernates VI (Stadtentwicklung, Planen, Bauen 
und Wirtschaft) der Stadt Köln in Kooperation mit der Köln Business 
Wirtschaftsförderung-GmbH.  
(2) Drei Vertreter des Verbandes Klubkomm e.V. fungieren bei der Bescheidung der 
Förderanträge als Beirat zu der unter (1) aufgeführten Stabstelle.

5 
 
 
 
 
Weitergehende Erläuterungen 
 
Aufgrund der Absage aller Veranstaltungen ab dem 13.03.2020 bis mindestens 19.04.2020 
beträgt der Einnahmeausfall der Livemusikspielstätten 100 %. Auf Grund dessen ist es 
geboten auf Grundlage eines eng gesetzten Zeitplanes effizient umzusetzen. 
 
Geplanter Zeitablauf für die Abwicklung des Notfallfonds 
 
Das Antragsverfahren und dessen Abwicklung soll Stand 07.04.2020 anhand des folgenden 
Zeitplanes realisiert werden. 
 
- Start des Antragsverfahrens: 09.04.2020  
- Beginn der Überprüfung der Antragsunterlagen: ab 14.04.2020 
- Auszahlung der Zuschüsse: schnellstmöglich, ab KW 16 
 
Der Antragszeitraum ist bewusst eng gesetzt um eine schnelle Abwicklung, Entscheidung 
und Auszahlung der benötigten liquiden Zuschussmittel zu gewährleisten.  
 
Die Antragsunterlagen werden mit Dezernat 6 in Kooperation mit drei Vertretern des 
Klubkomm e.V. auf Plausibilität, Vollständigkeit und formalen Anspruch geprüft. Nach 
Prüfung der eingegangenen Anträge werden die Kosten für förderfähige Beträge an den 
Antragsteller innerhalb einer Kalenderwoche ausgezahlt. 
 
 
Notwendige finanzielle Ausstattung des Notfallfonds 
 
Auf Grundlage der aktuellen Prognose des Klubkomm e.V. ist davon auszugehen, dass ca. 
50 Betriebe Anspruch auf Förderung in der Krise gemäß der o.a. Bedingungen haben.  
Bei Mittelung der möglichen maximalen Zuschüsse/Betriebsgröße muss man von einer 
Gesamtfördersumme von 600 – 700T€ ausgehen.

Beratungsverlauf (1)

14.05.2020 Rat
TOP 18.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1064/2020
Typ
Dringlichkeitsvorlage Rat
Datum
09.04.2020
Erstellt
06.04.2020 16:21