2904/2018
Förderprogramm Klima-Schritte
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Anlage 1 Förderprogramm Klima-Schritte
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Förderprogramm „Klima-Schritte“ 1. Zuwendungszweck Das Förderprogramm dient der Reduzierung bzw. Beschleunigung der Reduktion von Treibhaus- gasemissionen auf kommunaler Ebene und soll Vereine, Verbände, Initiativen, Bildungseinrichtungen und religiöse Einrichtungen in Köln, die wichtige Multiplikatoren darstellen, aktivieren, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten. Neben der Initiierung von Pro- jekten soll der Klimaschutz in Institutionen, Verbänden, Vereinen, Firmen oder Bildungseinrichtungen verstetigt werden. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden innovative Ansätze und Maßnahmen bzw. Kleinprojekte zum Themenbereich Kli- maschutz im Köln. Förderfähige Maßnahmen sind Vorhaben, die durch Emissionsminderung zum Klimaschutz beitragen, konkrete Umsetzungsmöglichkeiten und –maßnahmen aufzeigen, wie der Klimaschutz voran- getrieben werden kann, Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung oder durch Erzielung einer Multiplikatorenfunktion zum Klimaschutz beitragen. Als Kleinprojekte gelten Vorhaben bzw. Projekte mit einem Gesamtprojektvolumen in Höhe von ma- ximal 10.000 Euro. Zuwendungsfähig sind im Einzelnen folgende Vorhaben im Klimaschutz: Maßnahmen, die Multiplikatoren ansprechen und klimafreundlichen Verhaltens aktivieren Klimaschutzmaßnahmen und -projekte zur Sensibilisierung oder Bewusstseinsbildung (z.B. Schulung von Jugendlichen, Demonstrationsprojekte zum Klimaschutz) Öffentlichkeitsarbeit/ Informationsmaterialien (z.B. Erstellung von Materialien zum klimafreund- lichen Verhalten, Informationsveranstaltungen, pädagogische Lehrpfade, Comics) Veranstaltungen (z.B. Stadtspaziergänge/ Klima-Tour, Workshops oder Thementage zum Kli- maschutz.) Wettbewerbe oder Mitmach-Aktionen (z.B. Energiesparmeister-Wettbewerbe, Film- oder Ra- dioprojekte, Fotowettbewerbe) 3. Voraussetzungen für eine Förderung Zuwendungen werden nur für einzelne, inhaltlich und finanziell abgrenzbare Vorhaben in Köln gewährt (Projektförderung). Es können nur Projekte gefördert werden, die unter die in Punkt 2 genannten Förderschwer- punkte fallen. Es müssen nicht alle Förderschwerpunkte abgedeckt werden. 2 Die Projekte dürfen nicht kommerziell oder parteipolitisch ausgerichtet sein. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Das Projekt wurde noch nicht begonnen. Der / Die Antragsteller weist die Finanzierbarkeit der Maßnahme nach. Die Projektpartner besitzen die für die Erfüllung der Projektaufgaben und –ziele notwendige Kompetenz. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Kosteneffizienzentsprechen. 4. Antragstellung und Bewilligungsverfahren Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen, Bildungsein- richtungen, religiöse Einrichtungen. Anträge können ganzjährig schriftlich bei der Stadt Köln, Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt, Koordinationsstelle Klimaschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln gestellt wer- den. Der Förderantrag muss folgende Angaben enthalten: o Projektname o Name des Antragstellers oder der Antragstellerin und Kontaktdaten o Rechtsform und vertretungsberechtigte Person o Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin o Beschreibung des Vorhabens (inkl. Hintergrunddaten zum Antragsteller, Zielen, Ziel- gruppen, geplanten Aktivitäten, Zeitplanung, Beitrag/ Nutzen der Maßnahme) o Monitoring (Um die Zielerreichung messbar zu machen, sollten möglichst Kennzahlen oder Indikatoren festgelegt werden, an denen die Zielerreichung gemessen wird) o Kosten- und Finanzierungsplan (aufgeschlüsselt nach Projektaktivität und unterteilt in Personal- und Sachkosten) o Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/ Zuschüsse von Dritten. Dies umfasst auch beantragte oder bewilligte Fördermittel bei der Stadt Köln. o Erklärung, das mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde o eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteu- ergesetz 3 o Erklärung, dass einer Veröffentlichung im Rahmen der Förderberichterstattung zuge- stimmt wird. Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Projektanträge werden von der Koordinationsstelle Klimaschutz auf ihre grundsätzliche Förderwürdigkeit geprüft. Bei der Vergabe von Fördermitteln sind folgende Kriterien beson- ders wichtig, es müssen allerdings nicht alle erfüllt werden. o Nutzen und Effizienz des Projektes o Machbarkeit o Transparenz und Verständlichkeit des Vorhabens für Bürgerinnen und Bürger o Handlungsorientiert (d.h. das Projekt motiviert zu neuen Handlungsoptionen) o Kreativität o Innovationsgrad: neue und innovative Ansätze mit Vorbildcharakter o Klimaschutz Wirkung o Nachhaltigkeit des Vorhabens: hiermit ist sowohl die Wirkung des Projekte, als auch die Ausführung nach klimafreundlichen, nachhaltigen und fairen Standards gemeint. o Multiplikatoreneffekt Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darf mit der Umsetzung erst nach der Bewilligung beginnen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderungsausschuss und gegebe- nenfalls zur Rückforderung der Zuwendung. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausge- zahlt. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung Die Förderung wird für ein bestimmtes, sachlich und zeitlich begrenztes Vorhaben gewährt. (Projektförderung) Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbetrag zur Finanzierung des Vorhabens, den der/ die Fördermittelempfänger/ Fördermittelempfängerin nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann. Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten, höchs- tens jedoch 5.000 Euro. 20% der Kosten müssen durch Eigenleistung aufgebracht werden. Die Gesamtprojektkosten dürfen eine Höhe von maximal 10.000 € nicht überschreiten. 4 Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projektes entstehenden Perso- nal- (z.B. Honorare) und Sachkosten. Zu den projektbezogenen Sachkosten zählen beispiels- weise auch Druckkosten, Reisekosten, Raummieten, Beschaffung Verbrauchsmaterialien. Die Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Nicht zuwendungsfähig sind: o laufende Personalkosten des Fördernehmers o Anschaffungskosten für benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Projektes (zum Beispiel Laptop, Beamer et cetera) o Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung o Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) o Spenden an Dritte o Kosten die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers ent- standen sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgebern bzw. Dienststellen der Stadt Köln und ihrer Beteiligungen gefördert werden, so dass die Zuwendungen insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigen (Verbot der Doppelförderung). Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Fördermittelgeber oder Förderprogramme der Stadt Köln und ihrer Beteiligungen ein Vorhaben unterstützen, wenn sichergestellt ist, dass insge- samt keine Überfinanzierung eintritt, der Eigenanteil von 20% nicht unterschritten wird und ei- ne Übereinkunft zwischen den beteiligten Fördermittelgebern besteht. Der Fördermittelemp- fänger bzw. die Fördermittelempfängerin hat eine Eigenerklärung über seine erhaltenen und beantragten Fördermittel abzugeben. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist auf ein Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet und endet mit der Ab- schlussdokumentation. Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger ist verpflichtet mitzuteilen, wenn sich wesentliche Änderungen bei dem geförderten Vorhaben ergeben, zum Beispiel o wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maß- gebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, o die Fördermittel nicht benötigt werden, o die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger seine Tätigkeit einstellt. o wenn sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für den- selben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält, o wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zu- 5 wendung nicht zu erreichen ist, o die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Auszahlung verbraucht werden können. 6. Verwendungsnachweis Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen Sachbericht und ein zahlenmäßigen Nachweis über die Kosten und Einnahmen vorzulegen. Der Sachbericht muss die Durchführung der Maßnahme darstellen und es muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die Förderziele erreicht worden sind, Der zahlenmäßige Nachweis muss die Summe der Einnahmen sowie die Summe der entstandenen Kosten getrennt nach Personal- und Sachkosten entsprechend des bei Antragstellung vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplans enthalten. Dazu ist eine unterschriebene Erklärung mit der Summe der Einnahmen, den entstandenen Kosten und der Bestätigung der sachgerechten Verwendung vor- zulegen. Die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich alle Unterlagen und Nachweise 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlagen jederzeit zur Prüfung vorzule- gen. 7. Erstattung Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn die Mittel entgegen der Angaben im Projektantrag verwendet wurden oder sich nach der Durchführung des Projektes Umstände herausstellen, die eine Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten. Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach Verwal- tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Nicht verbrauchte Mittel oder überschüssige Zuwendungen aufgrund einer anderen Finanzie- rung oder Förderung, sind zurückzuzahlen. Die Fördermittel sind auf Anforderung der Stadt Köln innerhalb eines Monats verzinst zurück- zuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gegeben werden, soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln zulässt bzw. die zur Verfügung stehenden Mittel noch nicht aufge- braucht sind. 9. Hinweis auf die Förderung Der Zuschussempfängerin beziehungsweise der Zuschussempfänger verpflichtet sich, in geeigneter 6 Form auf die Förderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, Online Medien). 10. Inkrafttreten Das Förderprogramm tritt ab sofort in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2904/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.10.2018
- Erstellt
- 30.08.2018 14:21