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2904/2018

Förderprogramm Klima-Schritte

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.10.2018

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Anlage 2 Verfahrensablauf

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Anlage 1 Förderprogramm Klima-Schritte

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Verfahrensablauf

4659 Zeichen

Verfahrensablauf 
1. Was muss im Antrag stehen?  
Anträge auf Bezuschussung von Projekten zur Förderung „Klima-Schritte“ gemäß den 
Förderschwerpunkten sind schriftlich zu stellen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: 
 Projektname 
 Name der Antragstellerin oder des Antragstellers 
 Rechtsform und die vertretungsberechtigte Person 
 Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, E-Mail, gegebenenfalls Homepage) 
 Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers 
 Name und Kontaktdaten von Projektpartnern oder der Projektpartnerinnen, sofern 
das Projekt in Kooperation mit einer anderen Einrichtung stattfindet 
 Projektbeschreibung 
  Kosten- und Finanzierungsplan 
 Bankverbindung (IBAN) 
 Erklärung, das mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
 Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 
Umsatzsteuergesetz 
Die Projektbeschreibung muss enthalten: 
 Art und Ziel des Projektes 
 Bezug zum Klimaschutz 
 Zeit oder Zeitraum 
 Zielgruppe (und ggfs. geplante Teilnehmerzahl) 
Der Finanzplan muss enthalten: 
 Gesamtkosten sowie detailliert nach Einzelkosten 
 weitere bewilligte oder beantragte Zuschüsse 
 andere Einnahmen, beispielsweise Teilnahmegebühren, Sponsorengelder 
 ein gegebenenfalls resultierender Eigenanteil (Gesamtkosten des Projektes abzüglich 
aller weiteren Zuschüsse und Einnahmen) 
Sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller der Koordinationsstelle Klimaschutz 
gänzlich unbekannt ist, können aussagekräftige Referenzen und gegebenenfalls die Einsicht 
in die Satzungen oder vergleichbare Dokumente verlangt werden. 
2. Wann kann ein Antrag gestellt werden?  
Anträge für Projekte können ganzjährig bei der Koordinationsstelle Klimaschutz der Stadt 
Köln eingereicht werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.  
Die Mittelvergabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmittel. 
Die Absenderin oder der Absender muss klar erkennbar und der Antrag unterschrieben sein.  
3. Wer entscheidet über die Vergabe von Zuschüssen?  
Über die Vergabe der Zuschüsse entscheidet die Koordinationsstelle Klimaschutz. Das 
Ergebnis wird den Antragstellerinnen und Antragstellern schriftlich mitgeteilt. 
4. Welche Unterlagen müssen nach Abschluss des Projektes vorgelegt werden

(Abrechnung und Verwendungsnachweise)?  
Spätestens acht Wochen nach Abschluss eines bezuschussten Projektes sind der 
Koordinationsstelle Klimaschutz vorzulegen: 
 ein Sachbericht 
 ein zahlenmäßiger Nachweis in der detaillierten Einzelauflistung der angefallenen 
Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans ohne 
Vorlage von Belegen bei (weitere Zuschüsse, Teilnahmebeiträge, Eintrittsgelder et 
cetera) 
 eine Versicherung über die Richtigkeit der Angaben, der sachgerechten Verwendung 
und zur Aufbewahrung von Einzelnachweisen 
Der Sachbericht muss die Durchführung des Projektes darstellen. Es muss erkennbar sein, 
dass das Projekt gemäß Antrag umgesetzt wurde und dass die Förderziele erreicht worden 
sind. Sofern das Projekt in der beantragten Form nicht durchgeführt wurde und/oder die Ziele 
nicht erreicht wurden, ist dafür eine kurze Begründung abzugeben. Als Nachweis für die 
Durchführung können unter anderem Presseartikel, Bildmaterial, Publikationen, 
Teilnehmerlisten dienen. 
Der Nachweis über die Kosten muss eine tabellarische Übersicht über die Ausgaben und 
Einnahmen entsprechend dem bei Antrag vorgelegten Finanzplan enthalten. Es müssen 
keine Einzelbelege, beispielsweise Quittungen, Stundennachweise, Kontoauszüge oder 
sonstigen Nachweise vorgelegt werden (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Stadt 
Köln behält sich vor, eine detaillierte Belegprüfung durchzuführen.  
Die Zuschussempfängerin oder der Zuschussempfänger verpflichtet sich, alle Unterlagen, 
Nachweise und Belege 10 Jahre aufzubewahren. Die Nachweise und Belege sind der Stadt 
Köln auf Anfrage für einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Zuschussempfängerin 
oder der Zuschussempfänger muss eine unterschriebene Erklärung über die 
Ordnungsmäßigkeit seiner Angaben und der Mittelverwendung abgeben, siehe oben. 
Die Koordinationsstelle Klimaschutz kann im Rahmen des Bewilligungsbescheides von den 
vorangegangenen Regelungen abweichende Bestimmungen festlegen. 
5. Wann wird der Zuschuss überwiesen?  
In der Regel werden beantragte Zuschüsse erst nach Bewilligung des Projektes überwiesen. 
Die Überweisung kann nur auf ein in Deutschland geführtes Konto überwiesen werden. Eine 
Barauszahlung von Zuschüssen ist nicht möglich. 
 
Bitte planen Sie den Beginn des Vorhabens frühestens 6-8 Wochen nach Einreichen des 
Förderantrags ein.

Anlage 1 Förderprogramm Klima-Schritte

11301 Zeichen

Förderprogramm „Klima-Schritte“ 
1. Zuwendungszweck 
Das Förderprogramm dient der Reduzierung bzw. Beschleunigung der Reduktion von Treibhaus-
gasemissionen auf kommunaler Ebene und soll Vereine, Verbände, Initiativen, Bildungseinrichtungen 
und religiöse Einrichtungen in Köln, die wichtige Multiplikatoren darstellen, aktivieren, einen Beitrag 
zum Klimaschutz und zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten. Neben der Initiierung von Pro-
jekten soll der Klimaschutz in Institutionen, Verbänden, Vereinen, Firmen oder Bildungseinrichtungen 
verstetigt werden.  
2. Gegenstand der Förderung 
Gefördert werden innovative Ansätze und Maßnahmen bzw. Kleinprojekte zum Themenbereich Kli-
maschutz im Köln. Förderfähige Maßnahmen sind Vorhaben, die durch 
 Emissionsminderung zum Klimaschutz beitragen, 
 konkrete Umsetzungsmöglichkeiten und –maßnahmen aufzeigen, wie der Klimaschutz voran-
getrieben werden kann, 
 Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung oder durch Erzielung einer Multiplikatorenfunktion 
zum Klimaschutz beitragen.  
Als Kleinprojekte gelten Vorhaben bzw. Projekte mit einem Gesamtprojektvolumen in Höhe von ma-
ximal 10.000 Euro. 
Zuwendungsfähig sind im Einzelnen folgende Vorhaben im Klimaschutz: 
 Maßnahmen, die Multiplikatoren ansprechen und klimafreundlichen Verhaltens aktivieren 
 Klimaschutzmaßnahmen und -projekte zur Sensibilisierung oder Bewusstseinsbildung (z.B. 
Schulung von Jugendlichen, Demonstrationsprojekte zum Klimaschutz) 
 Öffentlichkeitsarbeit/ Informationsmaterialien (z.B. Erstellung von Materialien zum klimafreund-
lichen Verhalten, Informationsveranstaltungen, pädagogische Lehrpfade, Comics) 
 Veranstaltungen (z.B. Stadtspaziergänge/ Klima-Tour, Workshops oder Thementage zum Kli-
maschutz.)  
 Wettbewerbe oder Mitmach-Aktionen (z.B. Energiesparmeister-Wettbewerbe, Film- oder Ra-
dioprojekte, Fotowettbewerbe) 
3. Voraussetzungen für eine Förderung 
 Zuwendungen werden nur für einzelne, inhaltlich und finanziell abgrenzbare Vorhaben in Köln 
gewährt (Projektförderung).  
 Es können nur Projekte gefördert werden, die unter die in Punkt 2 genannten Förderschwer-
punkte fallen. Es müssen nicht alle Förderschwerpunkte abgedeckt werden.

2 
 Die Projekte dürfen nicht kommerziell oder parteipolitisch ausgerichtet sein. 
 Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. 
 Das Projekt wurde noch nicht begonnen. 
 Der / Die Antragsteller weist die Finanzierbarkeit der Maßnahme nach. 
 Die Projektpartner besitzen die für die Erfüllung der Projektaufgaben und –ziele notwendige 
Kompetenz. 
 Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,  
Sparsamkeit und Kosteneffizienzentsprechen.  
4. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
 Antragsberechtigt sind gemeinnützige ehrenamtlich tätige Vereine und Initiativen, Bildungsein-
richtungen, religiöse Einrichtungen.  
 Anträge können ganzjährig schriftlich bei der Stadt Köln, Dezernat für Soziales, Integration 
und Umwelt, Koordinationsstelle Klimaschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln gestellt wer-
den.  
 Der Förderantrag muss folgende Angaben enthalten: 
o Projektname 
o Name des Antragstellers oder der Antragstellerin und Kontaktdaten 
o Rechtsform und vertretungsberechtigte Person 
o Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin 
o Beschreibung des Vorhabens (inkl. Hintergrunddaten zum Antragsteller, Zielen, Ziel-
gruppen, geplanten Aktivitäten, Zeitplanung, Beitrag/ Nutzen der Maßnahme) 
o Monitoring (Um die Zielerreichung messbar zu machen, sollten möglichst Kennzahlen 
oder Indikatoren festgelegt werden, an denen die Zielerreichung gemessen wird) 
o Kosten- und Finanzierungsplan (aufgeschlüsselt nach Projektaktivität und unterteilt in 
Personal- und Sachkosten) 
o Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/ Zuschüsse von Dritten. Dies umfasst 
auch beantragte oder bewilligte Fördermittel bei der Stadt Köln. 
o Erklärung, das mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 
o eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteu-
ergesetz

3 
o Erklärung, dass einer Veröffentlichung im Rahmen der Förderberichterstattung zuge-
stimmt wird. 
 Nach dieser Richtlinie eingegangene Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres 
Eingangs berücksichtigt. 
 Die Projektanträge werden von der Koordinationsstelle Klimaschutz auf ihre grundsätzliche 
Förderwürdigkeit geprüft. Bei der Vergabe von Fördermitteln sind folgende Kriterien beson-
ders wichtig, es müssen allerdings nicht alle erfüllt werden. 
o Nutzen und Effizienz des Projektes 
o Machbarkeit 
o Transparenz und Verständlichkeit des Vorhabens für Bürgerinnen und Bürger 
o Handlungsorientiert (d.h. das Projekt motiviert zu neuen Handlungsoptionen) 
o Kreativität 
o Innovationsgrad: neue und innovative Ansätze mit Vorbildcharakter 
o Klimaschutz Wirkung 
o Nachhaltigkeit des Vorhabens: hiermit ist sowohl die Wirkung des Projekte, als auch 
die Ausführung nach klimafreundlichen, nachhaltigen und fairen Standards gemeint. 
o Multiplikatoreneffekt 
 Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin darf mit der Umsetzung erst nach der Bewilligung 
beginnen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderungsausschuss und gegebe-
nenfalls zur Rückforderung der Zuwendung. 
 Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausge-
zahlt. 
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung 
 Die Förderung wird für ein bestimmtes, sachlich und zeitlich begrenztes Vorhaben gewährt. 
(Projektförderung)  
 Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbetrag zur Finanzierung des Vorhabens, 
den der/ die Fördermittelempfänger/ Fördermittelempfängerin nicht durch eigene oder fremde 
Mittel decken kann. 
 Der Zuschuss zu einem Projekt beträgt bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten, höchs-
tens jedoch 5.000 Euro. 20% der Kosten müssen durch Eigenleistung aufgebracht werden. 
Die Gesamtprojektkosten dürfen eine Höhe von maximal 10.000 € nicht überschreiten.

4 
 Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projektes entstehenden Perso-
nal- (z.B. Honorare) und Sachkosten. Zu den projektbezogenen Sachkosten zählen beispiels-
weise auch Druckkosten, Reisekosten, Raummieten, Beschaffung Verbrauchsmaterialien. Die 
Anerkennung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft und Verpflegung) richtet sich nach den 
Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. 
Nicht zuwendungsfähig sind: 
o laufende Personalkosten des Fördernehmers 
o Anschaffungskosten für benötigte Bürogeräte zur Durchführung eines Projektes (zum 
Beispiel Laptop, Beamer et cetera) 
o Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung 
o Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung 
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) 
o Spenden an Dritte 
o Kosten die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers ent-
standen sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) 
 Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgebern bzw. Dienststellen der 
Stadt Köln und ihrer Beteiligungen gefördert werden, so dass die Zuwendungen insgesamt die 
Kosten der Maßnahme übersteigen (Verbot der Doppelförderung). 
Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Fördermittelgeber oder Förderprogramme der Stadt 
Köln und ihrer Beteiligungen ein Vorhaben unterstützen, wenn sichergestellt ist, dass insge-
samt keine Überfinanzierung eintritt, der Eigenanteil von 20% nicht unterschritten wird und ei-
ne Übereinkunft zwischen den beteiligten Fördermittelgebern besteht. Der Fördermittelemp-
fänger bzw. die Fördermittelempfängerin hat eine Eigenerklärung über seine erhaltenen und 
beantragten Fördermittel abzugeben. 
 Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen 
Bescheides, der die maximale Höhe des bewilligten Zuschusses angibt. Die Möglichkeit der 
Inanspruchnahme ist auf ein Jahr nach erfolgter Bewilligung befristet und endet mit der Ab-
schlussdokumentation.  
 Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger ist verpflichtet mitzuteilen, wenn 
sich wesentliche Änderungen bei dem geförderten Vorhaben ergeben, zum Beispiel 
o wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maß-
gebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 
o die Fördermittel nicht benötigt werden, 
o die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger seine Tätigkeit einstellt. 
o wenn sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für den-
selben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder 
wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,  
o wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zu-

5 
wendung nicht zu erreichen ist,  
o die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Auszahlung verbraucht 
werden können. 
6. Verwendungsnachweis 
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger 
verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen Sachbericht und ein zahlenmäßigen Nachweis über 
die Kosten und Einnahmen vorzulegen. 
Der Sachbericht muss die Durchführung der Maßnahme darstellen und es muss erkennbar sein, ob 
und in welchem Umfang die Förderziele erreicht worden sind,  
Der zahlenmäßige Nachweis muss die Summe der Einnahmen sowie die Summe der entstandenen 
Kosten getrennt nach Personal- und Sachkosten entsprechend des bei Antragstellung vorgelegten 
Kosten- und Finanzierungsplans enthalten. Dazu ist eine unterschriebene Erklärung mit der Summe 
der Einnahmen, den entstandenen Kosten und der Bestätigung der sachgerechten Verwendung vor-
zulegen. 
Die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich alle Unterlagen und 
Nachweise 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlagen jederzeit zur Prüfung vorzule-
gen. 
7. Erstattung 
Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn die Mittel entgegen der Angaben im Projektantrag 
verwendet wurden oder sich nach der Durchführung des Projektes Umstände herausstellen, die eine 
Bezuschussung von vorneherein ausgeschlossen hätten. 
 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach Verwal-
tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NW) oder anderen Rechtsvorschriften 
mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam 
wird.  
 Nicht verbrauchte Mittel oder überschüssige Zuwendungen aufgrund einer anderen Finanzie-
rung oder Förderung, sind zurückzuzahlen. 
 Die Fördermittel sind auf Anforderung der Stadt Köln innerhalb eines Monats verzinst zurück-
zuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. 
8. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gegeben werden, soweit es 
die Haushaltslage der Stadt Köln zulässt bzw. die zur Verfügung stehenden Mittel noch nicht aufge-
braucht sind.  
9. Hinweis auf die Förderung 
Der Zuschussempfängerin beziehungsweise der Zuschussempfänger verpflichtet sich, in geeigneter

6 
Form auf die Förderung hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum Beispiel 
Reden, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakate, Rundfunk und Fernsehen, Online Medien). 
10. Inkrafttreten 
Das Förderprogramm tritt ab sofort in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

5368 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/V/7 
 
Vorlagen-Nummer 
 2904/2018 
Freigabedatum 
24.01.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramm Klima-Schritte 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Förderung von Klimaschutz-Kleinprojekten das als Anlage 1 beigefügte För-
derprogramm.  
Zur Umsetzung des Programms -mit Beginn im Haushaltsjahr 2018- beschließt der Rat die Freigabe 
von Haushaltsmitteln im Umfang von 100.000 Euro im Teilergebnisplan 1401, - Umweltordnung, -
vorsorge, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen. Die Mittel zur Fortsetzung des Programms 
im Haushaltsjahr 2019 werden beim Dezernat für Soziales, Integration und Umwelt budgetneutral zur 
Verfügung gestellt.  
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 jeweils 100.000 Euro im Rah-
men der Haushaltsplanung 2020 ff. zu veranschlagen (Teilergebnisplan 1401, - Umweltordnung, -
vorsorge, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen). 
Das Förderprogramm wird zunächst auf diesen Zeitraum befristet.  
Alternative 
Der Rat lehnt die Zuschussgewährung für Klimaschutz-Kleinprojekte ab. 
 
Finanzausschuss 19.11.2018 
Ausschuss für Umwelt und Grün 20.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 2018/2019 100.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): Haushaltsjahre: 2020-2021 p.a. 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    100.000 € 
c) bilanzielle Abschreibungen          € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung     
Die Stadt Köln hat sich mit dem Beitritt zum Klimabündnis der europäischen Städte e.V. im Jahr 1993 
verpflichtet, ihre gesamtstädtischen CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 zu halbieren (verglichen mit 
dem Basisjahr 1990). Durch den Beitritt zum europäischen Bürgermeisterkonvent hat sich die Stadt 
Köln zusätzlich verpflichtet, die Energieeffizienz um mindestens 20% zu steigern sowie den Anteil der 
erneuerbaren Energien am gesamtstädtischen Energieverbrauch bis 2020 auf mindestens 20% zu 
steigern.  
 
Die Vermeidung und Reduzierung der klimaschädlichen Gase ist hierbei wesentlich. Klimaschutz 
kann nur erfolgreich verwirklicht werden, wenn er von einer großen Anzahl von Akteuren getragen 
wird und eine Unterstützung aus allen Bevölkerungsgruppen erhält. 
 
Nur wenn Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Verbände, Unternehmen usw. ihren Beitrag zum Klima-
schutz leisten, können die Emissionen langfristig reduziert werden. Das Förderprogramm setzt an 
dieser Stelle an, um die Aktivitäten von Akteuren der Zivilgesellschaft anzuregen, finanziell zu unter-
stützen und Projekte zu ermöglichen.  
 
Ziel der Förderung ist es, 
 innovative Ansätze im Klimaschutz voranzubringen, 
 die Bürgerschaft zu klimafreundlichem Verhalten zu bewegen, 
 Prozesse anzustoßen, um Akteurinnen und Akteure zum Mitmachen zu gewinnen, 
 die Reduzierung von Treibhausgasemissionen auf kommunaler Ebene zu beschleunigen, 
 einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen zu leisten.

3 
In der Vergangenheit wurden vom KlimaKreis Köln1 bereits unter dem Titel „KlimaBausteine“ kleinere 
Initiativen bei der Umsetzung ihrer Vorhaben unterstützt. Hier wurden in den Jahren 2011 bis 2017 
100 Projekte für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen erfolgreich unterstützt.  
 
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass lokal ein großer Bedarf für die Förderung kleiner Klimaschutz-
projekte besteht, da andere Förderprogramme oft Bagatellgrenzen oder komplexe Förderrichtlinien 
haben, die sich selten an kleine Projekte von Vereinen usw. richten. Zukunftsweisende Klimaschutz-
Kleinprojekte sollen daher bis zu 80 Prozent der gesamten Projektkosten, jedoch mit höchstens 5.000 
Euro pro Projekt gefördert werden. 
 
Personelle Ressourcen/ Finanzierung 
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren personellen Ressourcen bei V/7-
Koordinationsstelle Klimaschutz. Aufgrund von Verzögerungen bei der Besetzung von im Haushalts-
jahr 2018 zusätzlich eingerichteten Stellen bei V/7 war erst jetzt die Erstellung einer entsprechenden 
Beschlussvorlage möglich. 
Die erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2018 sind im Teilergebnisplan 1401, - Umwelt-
ordnung, -vorsorge, in der Teilplanzeile 15, in der Transferaufwendungen, in erforderlicher Höhe ver-
anschlagt. 
 
                                                 
1 Der KlimaKreis Köln wurde 2007 von der RheinEnergie initiiert und finanziert im Rahmen des Programms 
„Energie & Klima 2020“. Das Fördergremium hatte den Auftrag, zukunftsweisende Klimaschutzprojekte in der 
Region zu identifizieren und zu fördern. Die KlimaBausteine waren 2011 als Projekte des KlimaKreis Köln in 
Kooperation mit Natur&Kultur – Institut für Ökologische Forschung und Bildung gestartet. Nach 25 Förderrun-
den und der Vergabe des 100. KlimaBausteins ist das Projektbudget ausgeschöpft.  
https://www.rheinenergie.com

Beratungsverlauf (3)

19.11.2018 Finanzausschuss
TOP 12.15 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: unter Vorbehalt beschlossen

Zur Sitzung
20.11.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 10.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Willy-Brandt-Platz 2

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2904/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.10.2018
Erstellt
30.08.2018 14:21