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3539/2020

Mitteilung zum 8. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

Mitteilung Ausschuss 26.02.2021

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8. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

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8. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln

58728 Zeichen

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
8. Tätigkeitsbericht 
 
Stand: 31.12.2019 
 
 
Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
info@ombudsstelle.koeln 
https://ombudsstelle.koeln

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  2 
Abkürzungsverzeichnis 
 
ABH    Ausländerbehörde Köln 
AfW    Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln 
AGG    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 
AM    Auszugsmanagement 
and    Andere_r 
AsylR    Asylrecht 
Asyl-/AufenthR  Asyl- und Aufenthaltsrecht 
BA    Bundesagentur für Arbeit 
BDSG    Bundesdatenschutzgesetz 
BZ    Berichtszeitraum 
DIMR Deutsches Institut für Menschenrechte, unabhängige Nationale 
Menschenrechtsinstitution Deutschlands nach § 1 DIMRG 
DJI    Deutsches Jugendinstitut e.V. 
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung; eigentlich Verordnung (EU) 
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und 
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 
EGMR    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 
EMRK  Europäische Menschenrechtskonvention; eigentlich Konvention 
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
Fl    Flüchtling, Geflüchtete_r 
Fw    Freiwillige_r 
GA    Gesundheitsamt Köln 
GFK Genfer Flüchtlingskonvention; eigentlich Abkommen über die 
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 
GG    Grundgesetz 
ICERD UN-Anti-Rassismus-Konvention; eigentlich Internationales 
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri-
minierung vom 7. März 1966 
IFG NRW  Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen; eigentlich Ge-
setz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das 
Land Nordrhein-Westfalen 
JA    Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
JC    Jobcenter Köln 
KRK UN-Kinderrechtskonvention; eigentlich Übereinkommen über 
die Rechte des Kindes 
NA    Notaufnahme 
OS    Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Prof    beruflich im Feld tätige Person 
RL 2013/33/EU EU-Aufnahme-Richtlinie; eigentlich Richtlinie 2013/33/EU des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur 
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die 
internationalen Schutz beantragen  
TH    Turnhalle 
TzFo    Therapiezentrum für Folteropfer (Caritas Köln) 
umF    unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 
WH    Wohnheim

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  3 
 
Inhalt 
 
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .......... 2 
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 4 
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ................................ .......... 5 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 5 
2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ ..............................  5 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................. 6 
2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............. 6 
2.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ................................  7 
2.2.3 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ........................... 8 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ......10 
2.2.5 Induktive Kategorien: Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den 
Beschwerdeverfahren ................................ ................................ ................................ ...10 
2.2.5.1 Unabhängige Beschwerdebearbeitung ................................ ........................13 
2.2.5.2 Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln: Systematische Identifizierung 
besonders schutzbedürftiger Personen ................................ ................................ .........15 
3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............16 
4. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................20 
4.1 Termine der Ombudsstelle im Berichtszeitraum ................................ .........................20 
4.2 Tabellen und Diagramme der quantitativen Auswertung ................................ ............21 
4.3 Vollmacht ab 19.12.2019 ................................ ................................ ...........................24

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  4 
Kurzzusammenfassung 
 
Dass die Ombudsstelle für das Jahr 2019 einen umfangreichen Jahresbericht vorlegt, ist zum 
einen internen organisatorischen Herausforderungen geschuldet, aufgrund derer die Quartals-
berichte zurückgestellt wurden. Zum anderen entspricht der Jahresturnus einer neuen Über-
einkunft mit dem Amt für Integration und Vielfalt, dass die Ombudsstelle künftig quartalsweise 
Statistik und Kurzbericht erstellt und jährlich einen ausführlichen Jahresbericht. 
 
Ungeachtet der weiterhin hohen Unterbringungszahlen in den Systemen des Amtes für Woh-
nungswesen und des Amtes für Soziales und Senioren gelingt der Verwaltung der Stadt Köln 
regelmäßig, die Unterbringung und Versorgung zu gewährleisten.  
 
Aufgrund von Hinweisen und Beschwerden zu r Flüchtlingsunterbringung und -betreuung in 
Köln wurden hier 205 Beschwerdeverfahren im Jahr 2019 bearbeitet. Die Zahl der neu aufge-
nommen Beschwerdefälle stieg gegenüber dem Vorjahr um +33 % an. Den vom Rat vorgege-
benen Kategorien Gewalt, sexueller Übergriff, Diskriminierung und Verstoß gegen die Men-
schenwürde wurde etwa die Hälfte der Beschwerden zugeordnet, häufiger aber waren andere 
Kategorien angesprochen. Nach Feststellung der Ombudsstelle bestanden insb. durch lange 
Aufenthaltszeiten in Formen der ordnungsrechtlichen Unterbringung weiterhin Probleme, die 
teils erheblich waren.  
 
Empfohlen (vgl. S. 16ff.) wird,  
• die Anstrengungen weiterhin darauf auszurichten, das Recht auf angemessenes Woh-
nen schrittweise vollständig zu verwirklichen, 
• besonderes Augenmerk auf die angemessene Unterbringung vulnerabler Bewoh-
ner_innen sowie Rückzugsmöglichkeiten in den Unterbringungseinrichtungen zu le-
gen, 
• für die systematische Identifizierung von schutzbedürftigen Personen und die Beurtei-
lung ihrer besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme eine interdisziplinäre Zusammen-
arbeit vorzusehen und zu fördern, 
• eine Auswertung vorzunehmen, wie sich Meldungen vermutlicher Kindeswohlgefähr-
dung im Bereich des Amtes für Wohnungswesen quantitativ und qualitativ entwickeln, 
• Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Bedeutung (menschenrechtlicher) Dis-
kriminierungskategorien und -verbote zu entwickeln, 
• die Möglichkeiten anonymisierter Auswertungen bei Diskriminierungsbeschwerden er-
gebnisoffen zu prüfen, 
• Unklarheiten bzgl. der Verantwortung für die Auswahl von Mieter_innen für Objekte von 
Wohnungsunternehmen auszuräumen und ausdrücklich eine Nulltoleranzstrategie ge-
genüber diskriminierenden Auswahlpraxen vorzugeben, 
• Mängel an Briefkastenanlagen in Flüchtlingsunterkünften dringend zu beheben, 
• die Reichweite de r Hotspots (WLAN) in allen Unter bringungseinrichtungen so zu er-
weitern, dass die Abdeckung in allen Unterkunftseinheiten sichergestellt ist,  
• untergebrachte Personen frühzeitig auf Benutzungsgebühren rückstände und diesbe-
zügliche Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen und solche Rückstände grundsätzlich 
nicht auf Bescheinigungen zur externen Vorlage einzutragen, 
• in datenschutzkonformer Weise zu prüfen, ob besondere Schwierigkeiten bei der OGS-
Platzvergabe für Kinder aus Flüchtlingswohnheimen auftreten, 
• den Schutz der Daten untergebrachter Personen vorrangig zu berücksichtigen sowie 
• verwaltungsseitig durch effektive Ko operation die Wirksamkeit von Beschwerden si-
cherzustellen.

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  5 
 
 
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum 
 
Am 07.11.2019 (Vorlagen-Nr. 3188/2019) beschloss der Rat der Stadt Köln dankenswerter-
weise die Weiterführung der Ombudsstelle für zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2021. Der 
Beschluss reduzierte zugleich den Zuschuss an den Rechtsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V. 
Verbunden damit war der Wegfall des Stellenanteils Verwaltung.1 
Als Ergebnis eines Abstimmungsprozesses mit der Stadtverwaltung über die Einholung des 
Einverständnisses zur Datenweitergabe an die Ombudspersonen bzw. das Akteneinsichts-
recht verwendete die Ombudsstelle ab 19.12.2019 ein ergänztes Vollmachtsformular (s. An-
hang 4.3). 
Ebenfalls am 19.12.2019 schrieb der Rechtsträger in enger Abstimmung mit dem Amt für In-
tegration und Vielfalt der Stadt Köln die Teilzeitstelle der Ombudsfrau (50 % Stellenumfang) 
zum 01.04.2020 öffentlich neu aus, nachdem die Stelleninhaberin Frau Lange die Absicht 
bekundet hatte, die Funktion mit Ablauf des 31.03.2020 aufzugeben und eine neue Aufgabe 
zu übernehmen. 
 
 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 
 
2.1 Übersichtsdarstellung 
 
Im Jahr 2019 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 205 Beschwerdeverfahren, darunter 
173 Fälle, die neu aufgenommen wurden; dies ist ein deutlicher Anstieg (+33 %) im Vergleich 
zum Jahr 2018 (130 neue Fälle). Der Trend bei den Beschwerdeverfahren war damit gegen-
läufig zu den abnehmenden Unterbringungszahlen im System des Wohnungsamtes.2 Im Ver-
gleich zum 7. Berichtszeitraum war der Anteil der Hinweise von Flüchtlingen besonders hoch 
(45 %). Von den 205 Beschwerdeverfahren waren 56 % dem Aufgabenbereich der Ombuds-
stelle zuzuordnen.3 Abgeschlossen werden konnten 87 % der Beschwerden. Jede vierte Be-
schwerde wurde von den Ombudspersonen vor Ort aufgenommen oder betrachtet, in 8 8 % 
der Fälle wurden Befragungen durchgeführt. Wie bereits in den Vorberichtszeiträumen wurde 
am häufigsten das Amt für Wohnungswesen um Auskunft ersucht (32 %). Anfragen an andere 
Ämter und Akteure ergingen in 11 % der Fälle. Bei fast jeder zweiten Beschwerde erfolgte, 
mindestens für einen Teilaspekt, ein Verweis an andere Akteure, meist zur weiteren Beratung, 
und in einem von elf Fällen wurde zusätzliche Unterstützung vermittelt. 
Die Beschwerden richteten sich auf vielfältige, als problematisch beklagte Umstände der Un-
terbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln. Die Ombudsstelle ordnete die Beschwer-
den dabei häufiger anderen Kategorien (60 %) zu als den vier aus den Rat sbeschlüssen ab-
geleiteten, deduktiven Kategorien (51 % bei möglichen Mehrfachzuordnungen).4 Bezogen auf 
 
1 eingerichtet als Teilzeitstelle Verwaltung mit 19,5 h/W. und zuletzt im Umfang von 11 h/W. wahrge-
nommen durch den Ombudsmann 
2 Die Gesamtzahl der (im System des Amtes für Wohnungswesen) untergebrachten Personen lag 
zum 31.12.2019 (7.460) deutlich unter dem Vorjahresniveau (10.216), so der 27. Bericht zur Situation 
Geflüchteter. Der Rückgang beträgt demnach 27 %. 
3 Aufgrund ihrer Kenntnisse und Vernetzung werden die Ombudspersonen auch ungewollt quasi in 
einer Lotsenfunktion angefragt. 
4 Die Ombudsstelle ging davon ab, bzgl. des Vorbringens der Hinweisgebenden oder Beschwerdefüh-
renden zwingend zunächst eine Zuordnung zu den deduktiv gebildeten Beschwerdekategorien vorzu-

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  6 
die deduktiven Kategorien wurde wie in den Vorberichtszeiträumen am häufigsten ein „Verstoß 
gegen die Menschenwürde“ beklagt (23 %), gefolgt von „Diskriminierung“ (16 %), „Gewalt“ (11 
%) und der Kategorie „sexueller Übergriff“ (1 %). 
Die Wohnsituation wurde in 59 % der Fälle erfasst. Der Anteil der Beschwerden aus Notunter-
künften betrug nur noch 5 % . Eine Wohnheimunterbringung wurde für 43 % angegeben und 
eine gewerbliche Unterkunft für 11 % der Fälle.  
Eine Schutzbedürftigkeit von betroffenen Personen wurde für 53 % der Beschwerden erfasst. 
Eine quantitativ auszuwertende Beurteilung hinsichtlich der Rechtfertigung der Beschwerde 
und evtl. erfolgter Abhilfe wurde in 68 Fällen (33 %) vorgenommen. In 24 % der Fälle wurden 
Beschwerden zurückgezogen und in 42 % war eine Bewertung nicht möglich oder musste 
entfallen.5 Der Anteil (voll oder teilweise) gerechtfertigter Beschwerden betrug demnach 18 % 
(20 % im Vorberichtszeitraum). Der Anteil der Beschwerdefälle, bei denen eine (volle oder 
teilweise) Abhilfe auf individueller Ebene festzustellen war, stieg auf 16 % (12 % im Vorbe-
richtszeitraum). Eine (volle oder teilweise) Abhilfe im Grundsatz wurde für 3 % der Fälle fest-
gestellt. 
 
 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum 
 
Ungeachtet der weiterhin hohen Unterbringungszahlen in den Systemen des Amtes für Woh-
nungswesen und des Amtes für Soziales und Senioren gelingt der Verwaltung der Stadt Köln 
regelmäßig, die Unterbringung und Versorgung zu gewährleisten.  
Auftragsgemäß beschäftigt sich diese Übersichtsdarstellung mit Hinweisen auf gravierende 
Probleme im Kontext der Flüchtlingsunterbringung und -betreuung in Köln sowie mit weiteren 
Fragestellungen, die sich im Berichtszeitraum ergaben. 
 
 
2.2.1 Gewalt  
 
Zahlreiche Beschwerden thematisierten erneut Gewalt zwischen Bewohner_innen. Als be-
troffen wurden sowohl Erwachsene als auch Kinder angegeben.  
Die Gefahr einer Retraumatisierung für Jugendliche (=> Kinderschutz/Gewaltschutz) durch 
das Miterleben von Gewalttätigkeiten in der Unterkunft war laut kinder- und jugendpsychiatri-
schem Attest ernst zu nehmen. 
Positiv hervorzuheben sind z.B. Schutzmaßnahmen, die das Amt für Wohnungswesen in ei-
nem Fall zur Abwendung einer Bedrohung von Bewohner_innen durch eine psychisch er-
krankte, ehemalige Mitbewohnerin ergriff. 
Zu erhobenen Vorwürfen einer Gewaltanwendung durch städtische Bedienstete oder Beauf-
tragte, insb. aus den Wachdiensten, lagen im Berichtszeitraum keine belastbaren Erkennt-
nisse vor. 
 
nehmen. Hinweise und Beschwerden über gravierende Probleme wurden grundsätzlich auch unab-
hängig von diesen Kategorien erfasst. Dieser Aspekt wurde u.a. in der Besprechung mit dem Leiter 
des Amtes für Integration und Vielfalt am 27.08.2019 thematisiert. In diesem Bericht werden die aus 
den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Kategorien zwar vorrangig, jedoch nur insoweit angesprochen, wie 
eine entsprechende Zuordnung erfolgte und besondere Aspekte berichtenswert erscheinen. 
5 Wie bereits dargestellt, nimmt die Ombudsstelle seit dem 6. Berichtszeitraum grundsätzlich keine 
Bewertung mehr vor für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in ihren Aufgabenbe-
reich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen.

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  7 
 
Eine von Bewohner_innen angegebene Bedrohung städtischer Mitarbeiter_innen durch an-
dere Bewohner_innen konnte ebenfalls nicht belegt werden. 
2.2.2 Diskriminierung 
 
Diskriminierungsvorwürfe wurden häufig im Kontext Unterbringung und Wohnen erhoben.  
Zwei Verfahren verdeutlichen, dass Ermittlungen aufgrund von Vorwürfen einer rassistischen 
Diskriminierung auf Hindernisse stießen. 1  
 
 
(Rassistische) Diskriminierung 
 
Der Begriff der rassistischen Diskriminierung umfasst nach menschenrechtlicher Definition 
(Art. 1 Abs. 1 UN-Anti-Rassismus-Konvention ICERD) Ungleichbehandlungen, die an be-
stimmte Kategorien, Zuschreibungen bzw. Merkmale anknüpfen, nämlich „Rasse“, Haut-
farbe, Abstammung, nationaler Ursprung oder ethnische Zugehörigkeit. Nach Artikel 2 und 6 
ICERD ist Deutschland als Vertragsstaat zu wirksamem (Rechts)Schutz gegen jede rassisti-
sche Diskriminierung verpflichtet. 
 
Die Verwendung des Diskriminierungsmerkmals „Rasse“ im rechtlichen Kontext , etwa auch in Art. 3 
Abs. 3 GG, verweist auf die mit der Herausbildung des Rassismus verbundene soziale Konstruktion 
von Menschengruppen („Rassifizierung“). Die Ombudsstelle teilt die Forderung des DIMR, durch Strei-
chung des Begriffs „Rasse“ auch gesetzessprachlich den Fokus auf die Bekämpfung des Rassismus 
zu verdeutlichen. 
 
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zählt darüber hinaus Geschlecht, Religion, 
Behinderung, Alter oder sexuelle Identität als Diskriminierungskategorien auf. Die Benachtei-
ligungsverbote des AGG bieten nur dort einen Bezugsrahmen zur Prüfung von Beschwerden 
bzgl. der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen, wo nicht öffentlich-rechtliche, son-
dern zivilrechtliche Fragen (Beschäftigung und Massengeschäfte) berührt werden. 
 
 
Die Verwaltung lehnte in einem dieser Beschwerdeverfahren6 eine von der Ombudsstelle er-
betene anonymisierte Auswertung der Aus- und Umzüge aus einer Unterkunft nach dem 
Merkmal Staatsangehörigkeit (vgl. 7. Bericht, S. 6) als datenschutzrechtlich unzulässig ab. 
Zudem bestritt die Verwaltung grundsätzlich die Eignung des Merkmals Staatsangehörigkeit 
für die Prüfung einer rassistischen Diskriminierung. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bera-
tung hielt die Ombudsstelle hingegen eine rechtskonforme Auswertung entsprechend 
DSGVO und IFG NRW für möglich, ggf. auch bei Berücksichtigung grobgliederiger Auswer-
tungsoptionen. Die Ombudsstelle wies zudem darauf hin, dass die Anti-Rassismus-Konven-
tion ICERD eine auf „dem nationalen Ursprung … beruhende“ Diskriminierung ausdrücklich 
als rassistische Diskriminierung fasst. 
Eine zweite Beschwerde beklagte eine Diskriminierung bei der Belegung einer Wohnung, die 
das Wohnungsunternehmen GAG Immobilien AG, an dem die Stadt Köln beteiligt ist, nach 
der Richtlinie Flüchtlinge errichtet hatte. Die Ablehnung als Mieterin war gegenüber der Be-
schwerdeführenden mit ihren angeblich unzureichenden Deutsch-Kenntnissen begründet 
 
6 Der von einer Bewohnerin erhobene und von der Verwaltung zurückgewiesene Vorwurf einer rassis-
tischen Diskriminierung durch ungerechtfertigte Benachteiligung Schwarzer Menschen bei der Ver le-
gung aus ihrem Wohnheim konnte durch die Ombudsstelle im individuellen Beschwerdeverfahren 
nicht aufgeklärt werden. Das Verfahren musste infolge einer persönlichen Krise der Beschwerdeführe-
rin eingestellt werden. Zudem war die Verwaltung nicht zur Erteilung der erbetenen Auskünfte bereit 
(s.o.).

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  8 
worden. Gegenüber der Ombudsstelle wies die GAG die Verantwortung für die Auswahl dem 
Amt für Wohnungswesen zu, das wiederum das Wohnungsunternehmen in der Verantwor-
tung sah. Die Ombudsstelle behielt sich - bei Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach ei-
ner individuellen Abhilfe - weitere Ermittlungen vor, zumal die Antidiskriminierungsstelle des 
Bundes (ADS) in einem ähnlich gelagerten Fall Anforderungen an Deutschkenntnisse der 
Mietinteressentin als mittelbare Benachteiligung wegen der Herkunft (§§ 3 II u. 19 AGG) un-
tersuchte. 
In beiden Fällen wurde jeweils ein Vorwurf rassistischer Diskriminierung erhoben, der im Be-
schwerdeverfahren nicht aufgeklärt werden konnte. Hindernisse, wie sie in diesen Verfahren 
auftraten, können aus Sicht der Ombudsstelle auf Abwehrreaktionen hindeuten. 
 
 
2.2.3 Sexueller Übergriff 
 
Die geringe Zahl der bei der Ombudsstelle eingehenden Hinweise und Beschwerden zu se-
xualisierter Gewalt lässt verallgemeinernde Aussagen nicht zu.7  
Allerdings kann aus Sicht der Ombudsstelle ein Fall sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern 
in einer Flüchtlingsunterkunft auf aufgetretene Verfahrensmängel bzgl. der Nachsorge und 
der Aufarbeitung hinweisen. 
 
 
Nachsorge bei begründetem / erwiesenem Verdacht 
 
In der Expertise „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder in Institutionen: Nationaler und internati-
onaler Forschungsstand“ (Deutsches Jugendinstitut 2010) weist C. Bundschuh darauf hin, 
dass „[f]ür alle Expert/innen außer Frage (steht), dass betroffenen Kindern und anderen 
Mädchen und Jungen der Einrichtung professionelle Unterstützung zur Verarbeitung der Ge-
schehnisse bereitgestellt werden muss“ (S. 70). Damit verbunden wird die Bedeutung der 
Aufarbeitung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Einrichtung und die Festigung 
des Kinderschutzes betont. 
 
 
Die 2019 erhobene Beschwerde der Eltern eines Flüchtlingskindes richtete sich auf eine un-
zureichende Hilfestellung nach Aufdeckung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern durch 
einen (in der Folge verlegten) erwachsenen Bewohner der Unterkunft im Jahre 2017. Das 
Amt für Wohnungswesen hatte zunächst u.a. angegeben, dass eine Meldung nach § 8a SGB 
VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und die Anbindung der Familie bei einer 
Fachberatungsstelle erfolgt seien. Zudem sei ein Strafantrag gestellt worden. Nach Vorhalt 
entgegenstehender Angaben des Bezirksjugendamtes, der Fachberatungsstelle und der Fa-
milie räumte das Amt für Wohnungswesen in einer Besprechung ein, dass keine überprüfba-
ren Nachweise für seine Darstellung vorlagen. Eine Veranlassung für eine nachträgliche Auf-
klärung der Abläufe wurde jedoch verneint und auf eine Änderung amtsinterner Verfahren-
sabläufe bei möglicher Kindeswohlgefährdung in den Jahren 2018 und 2019 verwiesen,10 
 
7 In vier Beschwerdeverfahren gaben Hinweisgebende oder Beschwerdeführende an, dass sie selbst 
oder Minderjährige in der Vergangenheit Opfer von sexuellen Übergriffen waren. In drei Fällen war 
eine weitergehende Bearbeitung nicht möglich aufgrund des Wunsches einer Betroffenen , aufgrund 
ausbleibender Rückmeldung der Eltern eines mutmaßlichen Opfers und aufgrund fehlender Zustän-
digkeit. 
10 2018 wurde demnach klargestellt, dass bei Übergriffen von Minderjährigen auf andere Minderjährige 
bei beiden Beteiligten eine Kindeswohlgefährdung zu vermuten ist und dass eine Anzeigenerstattung 
bei der Polizei durch Betroffene bzw. deren Erziehungsberechtigte kein Ersatz für eine Meldung über

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  9 
 
ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zum konkreten Beschwerdefall hergestellt 
wurde. 
Aus Sicht der Ombudsstelle bestanden Zweifel, ob das Vorgehen im Einzelfall den „Aufga-
ben des Amtes für Wohnungswesen und der Betreuungsträger in Unterbringungseinrichtun-
gen für Flüchtlinge zum Kinderschutz“ entsprach, wie sie in der „Kooperations- und Kinder-
schutzvereinbarung für die Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge“ beschrieben werden.11  
 
 
In Köln wurde die „Kooperations- und Kinderschutzvereinbarung für die Gemeinschaftsunter-
künfte für Flüchtlinge zwischen dem Amt für Wohnungswesen, den beauftragten Betreuungs-
trägern und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie“ zum 01.10.2016 abgeschlossen. Sie 
„dient den Vertragspartnern als Basis eines gemeinsamen Grundverständnisses bezogen 
auf die Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, deren Betreuung im 
Rahmen des jeweiligen beruflichen Kontextes und Arbeitsauftrages erfolgt.“ Definiert werden 
insbesondere 1. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie (ASD und IKD) im Ein-
zelfall, 2. Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des Minderjähri-
genschutzes (GSD/ASD) sowie Aufgaben des Amtes für Wohnungswesen und der Betreu-
ungsträger in Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge zum Kinderschutz. 
 
 
Nach Punkt 3.8 der Vereinbarung war das Fachpersonal der Unterbringungseinrichtung bei 
Einschätzung des Falles als Kindeswohlgefährdung zu einer detaillierten Dokumentation ver-
pflichtet. Anscheinend war die Aktenführung beim Amt für Wohnungswesen unvollständig, 
sodass Unklarheit bestand, ob diese Dokumentation erstellt wurde. 
Soweit nach Einschätzung des Fachpersonals der Unterbringungseinrichtung zur Abwen-
dung einer drohenden Kindeswohlgefährdung weiterer Beratungs- und Unterstützungsbedarf 
auf Seiten der Familie vorlag, bestand zudem die Verpflichtung, mit dem Vordruck „Mitteilung 
über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung“ das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu in-
formieren (3.9). Dies geschah nach Auskunft des Bezirksjugendamtes nicht. 
Die mangelnde Bereitschaft des Amtes für Wohnungswesen, auf die Beschwerde hin die 
konkreten Abläufe nachvollziehbar aufzuklären, war kritisch zu beurteilen. Die Aufklärung 
wäre geboten gewesen, um sowohl problematische Aspekte als auch Verbesserungsmög-
lichkeiten zu identifizieren, und sie wäre damit auch im Interesse der Beschwerdeführenden 
gewesen. Bei verständiger Auslegung des Ratsbeschlusses zur Einrichtung der Ombuds-
stelle ist zu folgern, dass – zumal bei so konkret begründeten Hinweisen auf problematische 
Abläufe – eine nachvollziehbare Aufklärung durch die Verwaltung für das Beschwerdeverfah-
ren erforderlich ist. Andernfalls wäre die Wirksamkeit der Beschwerde nicht gewährleistet.12 
Unbeschadet dieser Rüge bewertete die Ombudsstelle die mitgeteilten Änderungen für Fälle 
einer Kindeswohlgefährdung im Bereich des Amtes für Wohnungswesen und seiner Beauf-
tragten positiv. Gerade vor dem Hintergrund des geschilderten Einzelfalls erschien es sinn-
 
eine vermutliche Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt durch eine soziale Fachkraft darstell t. Seit 
2019 sind demnach sog. 8a-Meldungen zudem der Teamleitung und der Sachgebietsleitung zur 
Kenntnis zu geben. 
11 Für den Bereich der Jugendhilfe besteht entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip eine gesetzliche 
Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur vertraglichen Verpflichtung der freien Träger bzw. privatge-
werblichen Anbieter (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII). 
12 Die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde ist nach Beurteilung des Deutschen Instituts für Men-
schenrechte ein wesentliches Element zur Gewährleistung der Rechte der Bewohner_innen (s. DIMR 
2017: Bericht an den Deutschen Bundestag gemäß § 2 Absatz 5 DIMRG, S. 57ff.; vgl. a. Art. 17 u. 19 
Abs. 4 GG).

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  10 
voll, die Verpflichtung der sozialen Fachkräfte zur Meldung einer vermutlichen Kindeswohl-
gefährdung an das Jugendamt herauszustellen und damit eine Informationspflicht an Team- 
und Sachgebietsleitung zu verbinden. 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde  
 
Der Kategorie „Verletzung der Menschenwürde“ wurden, wie in den vorhergehenden Be-
richtszeiträumen, häufig Beschwerden über die Unterbringungsbedingungen schutzbedürfti-
ger Personen zugeordnet (vgl. 2.2.5.). 
 
 
„Menschenrechtskonforme Ausgestaltung des Alltags in Gemeinschaftsunterkünften“ und 
„Geflüchtete Menschen mit Behinderung: Identifikation, Unterbringung und Versorgung“ wa-
ren Schwerpunktes des Berichts 2017 des Deutschen Instituts für Menschenrechte an den 
Deutschen Bundestag. Behandelt wurde u.a., wie Grund- und Menschenrechte durch die Un-
terbringungs- und Betreuungspraxis tangiert werden können. 
 
 
 
2.2.5 Induktive Kategorien : Auffälligkeiten und Besonder heiten aus den 
Beschwerdeverfahren  
 
Die Ombudsstelle bearbeitete zahlreiche Beschwerden zur Situation schutzbedürftiger Perso-
nen13. 
Bzgl. der Beschwerden zur Situation von Personen mit psychischen Störungen stellte die Om-
budsstelle in Einzelfällen fest, dass die anfängliche Unterbringungssituation nicht den gesund-
heitlichen Anforderungen entsprach; dieser Mangel betraf Erwachsene und Minderjährige. 
Auch bei Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen stellte die Ombudsstelle im Ein-
zelfall Mängel der Unterbringung fest. 
Zur Wohnsituation von Menschen mit Behinderung gingen eine Reihe Beschwerden ein. Unter 
anderem beschäftigte die Ombudsstelle eine Beschwerde bzgl. der barrierefreien Bedienung 
einer Brandschutztür.  
Die Berücksichtigung gesundheitlich begründeter Bedürfnisse bei der Aufnahme (Anforde-
rungen an die Unterbringungssituation) war wiederholt Gegenstand von Beschwerden. In 
Einzelfällen vergingen mehrere Monate bis Jahre, bis Empfehlungen des Gesundheitsamtes 
zur Veränderung der Unterbringung umgesetzt wurden. Weiter ließen sich Einzelfälle identifi-
zieren, in den die Empfehlungen des Gesundheitsamtes durch einen Transfer nicht oder nur 
teilweise erfüllt wurden. Im aktuellen Berichtszeitraum konnte eine Beschwerde aus dem 
Jahr 2017 abgeschlossen werden. Hier lag seit November 2017 ein positives Wohnattest 
vor, ein Umzug der Empfehlung entsprechend erfolgte im Oktober 2019. 
Erneut wurden Vorwürfe bzgl. der Unterbringung und Betreuung (ehemaliger) unbegleiteter 
Minderjähriger in einer sozialpädagogischen Wohneinrichtung erhoben, die in der vorgebrach-
ten Form nicht überprüfbar waren.14 
 
 
13 i.S. der Artikel 21ff. EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 und der Mindeststandards 
für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln, S. 7, beschlossen durch d en Rat der 
Stadt Köln am 20.12.2016, 
14 Dies findet Erwähnung, da ähnliche Vorwürfe (repressives Klima und Gewalt) bereits früher (vgl. 4. 
Bericht, 3.2.11, S. 20) erhoben worden waren.

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  11 
 
Veränderungen der Unterbringungsressourcen und ihre Auswirkungen auf die Lebensbedin-
gungen der untergebrachten Personen spiegelten sich im Beschwerdeaufkommen und in den 
Inhalten wider (vgl. 7. Bericht, 2.2.4.1, S. 8).  
Insgesamt betrachtet setzte sich der Trend eines Rückgangs des Anteils der Beschwerden mit 
Bezug zu Notaufnahmeeinrichtungen und gewerblichen Unterkünften fort (vgl. 2.1). Allerdings 
beklagten einzelne Betroffene den Verlust des jahrelang gewohnten Sozialraums. So monier-
ten Eltern in drei Fällen bevorstehende Verlegungen aus gewerblichen Unterkünften in Wohn-
heime mit der Begründung, dass der Schul- und Kitawechsel (im laufenden Schuljahr) eine 
hohe Belastung für die Betroffenen (Kinder und zum Teil alleinerziehende Elternteile) darstelle. 
Die Kinder hätten aufgrund der Fluchtbiographie bereits häufig die Schule wechseln müssen 
und seien inzwischen in der jeweiligen Schule gut integriert, sodass ein Wechsel aus Sicht von 
Eltern, Lehrer_innen und/oder Schulsozialarbeiter_innen zu vermeiden sei. 
Eine ganze Reihe von Beschwerden, darunter eine Sammelbeschwerde von 20 Parteien, be-
zog sich auf die Verlegung der Bewohner_innen eines aufzugebenden Wohnheims (Contai-
ner/mobile Wohneinheiten). Fast durchgängig beklagt wurden Informationsmängel bzw. eine 
fehlende Transparenz bzgl. der künftigen Unterbringung und das Gefühl, durch eine dann an-
gekündigte provisorische Rückverlegung in eine Notaufnahmeeinrichtung ungerechtfertigt be-
nachteiligt zu werden. Der Ombudsstelle lagen keine Nachweise vor über von der Verwaltung 
nicht genutzte Unterbringungsalternativen oder über eine Unzumutbarkeit einer Zwischenlö-
sung im Einzelfall. Nichtsdestotrotz erschienen die Klagen verständlich angesichts langer Auf-
enthaltszeiten in Formen der ordnungsrechtlichen Unterbringung und der staatlichen Verpflich-
tung, „alle verfügbaren Ressourcen für das Ziel ein(zu)setzen, das Recht auf angemessenes 
Wohnen schrittweise vollständig zu verwirklichen“ (Deutsches Institut für Menschenrechte: 
Jahresbericht 2019, S. 62). 
Einen anderen Aspekt der Veränderung von Wohnsituationen betraf erneute Unterbringun-
gen bei Beendigung privatrechtlicher Mietverhältnisse. In einem Fall war der Abschluss des 
befristeten Mietverhältnisses auf den Aufruf der Stadtverwaltung zurückgegangen, an Flücht-
linge zu vermieten. Bei Vorsprache zwecks erneuter Unterbringung stießen die Betroffenen 
anfänglich auf eine ablehnende Reaktion. Auf Hinweis korrigierte die Fachstelle Wohnen die 
Einzelfallentscheidung (durch ein Unterbringungsangebot) und veranlasste eine Sensibilisie-
rung des Personals für die Fallkonstellation.15 
In einem Fall musste die Ombudsstelle die Nichtunterbringung einer obdachlosen Person 
über eine Nacht feststellen.16 
 
Im Kontext eines erzwungenen Zusammenlebens auf engem Raum beschwerten sich Ge-
flüchtete immer wieder über Ruhestörungen bzw. Lärmbelästigungen durch andere Bewoh-
ner_innen der Unterkünfte.  
Dabei waren in einigen Fällen unterschiedliche Lebensführungen und -stile von Bedeutung, 
z.B. bzgl. Berufstätigkeit (insb. Schichtarbeit) und Schulbesuch. Die Ermittlungen wurden 
meist eingestellt; in einem Fall stellte die Ombudsstelle jedoch die Berechtigung der Be-
schwerde fest aufgrund vorgelegter Nachweise. 
Fehlende Rückzugsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen wurde als geschlechtsspezifi-
scher Aspekt des erzwungenen Zusammenlebens auf beengtem Raum benannt.  
 
 
15 In einem anderen Fall entsprach die nach Ende des Mietverhältnisses erfolgte Unterbringung nicht 
den gesundheitlichen Anforderungen. 
16 Eine nach Hausverbot obdachlose Person wurde vom Wachdienst der zur Notaufnahme bestimm-
ten Unterkunft abgewiesen und verbrachte die Nacht im März 2019 (lt. http://www.niederschlagsra-
dar.de bei Temperaturen von 6 ° bis 8 °) ohne Obdach. Der Soziale Dienst teilte mit, dass der Wach-
dienst versäumt hatte, den Bereitschaftsdienst des Amtes für Wohnungswesen zu kontaktieren, und 
daher ausdrücklich „auf seine Pflicht … aufgeklärt“ worden sei. Zudem wies der Soziale Dienst auf al-
ternative Anlaufstellen hin.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  12 
Erneut waren Mängel bei der Postzustellung Gegenstand von Beschwerden. Bzgl. der Brief-
kastenanlage eines Wohnheims wurden in zwei Beschwerdeverfahren Mängel festgestellt. 
Nicht abgeschlossen werden konnte zudem ein noch aus 2018 anhängiges Verfahren wg. 
Nicht-Zustellung eines Bundesamtsbescheids in einer städtischen Notaufnahmeeinrichtung. 
Durch nicht zugestellte bzw. abhanden gekommene Sendungen entstehen für Bewohner_in-
nen erhebliche Rechtsrisiken (vgl. Zustellungsvorschriften § 10 AsylG und Rechtsfolgen so-
wie Nichterreichbarkeit nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu 
§ 7 SGB II). 
 
Die digitale Teilhabe betrafen eine Reihe von Beschwerden über Mängel beim Internetzu-
gang in Flüchtlingsunterkünften.  
Bzgl. der Einrichtung privater Festnetzzugänge in Unterkünften - beklagt wurde u.a. Diskrimi-
nierung durch willkürliches Verbot20 - verneinte die Verwaltung ein grundsätzliches Verbot. 
Ein solches wäre nach Auffassung der Ombudsstelle auch nicht durch die Satzungen für 
Übergangswohnheime und Notunterkünfte zu begründen. Voraussetzung für eine Duldung 
der Einrichtung privater Festnetzanschlüsse ist nach Mitteilung der Verwaltung die Über-
nahme aller anfallenden Kosten durch die jeweilige Partei; bei absehbaren Gebäudeschäden 
durch die Einrichtung (z.B. an Containern) behält sich die Verwaltung demnach vor, die Ver-
legung zu versagen.  
Bzgl. der Internetverbindung via Hotspot (WLAN) bestätigte das Wohnungsamt in Einzelfäl-
len eine technische Störung sowie ein Abschalten in einem Beherbergungsbetrieb (jeweils 
behoben), räumte auch mögliche Verbindungsmängel (schwaches Funksignal) ein, sah aber 
grundsätzlich durch den Hotspot-Zugang in Unterkunftsbereichen, die für alle Bewohner_in-
nen zugänglichen sind, die Teilhabemöglichkeit am gesellschaftlichen Leben in digitaler Aus-
prägung gewährleistet. Bzgl. einer angekündigten Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Signal-
verstärkung (Nachrüstung mit WLAN-Repeater) wurde kein Ergebnis mitgeteilt. 
 
Die Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte waren Gegenstand in wiederaufgegriffe-
nen und neuen Beschwerdefällen. Zu Zahlungsrückständen aufgrund von (geänderten) Be-
nutzungsgebührenbescheiden räumte die Verwaltung im Februar 2019 ein, „dass Wohn-
heimbewohner, die ihrer originären Zahlungsverpflichtung im Jahr 2017 nicht nachgekom-
men sind, erst nach knapp einem Jahr gemahnt wurden.“ Grundsätzliche Abhilfe versprach 
die Verwaltung sich von der Einführung eines automatisierten Mahnverfahrens mit monatli-
chem Turnus. Ein Eintrag von Zahlungsrückständen auf Mietbescheinigungen für den beab-
sichtigten Umzug in eine Privatwohnung erfolgte der Auskunft zufolge in der Regel nicht.  
 
Fehlender Zugang zur Tagesbetreuung für Kinder (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) wurde in zwei Be-
schwerdeverfahren thematisiert. Ein Hinweis thematisierte Probleme von Jobcenter-Kund_in-
nen mit Fluchterfahrung bei der Aufnahme ihrer Kinder in eine Offene Ganztagsschule 
(OGS) oder ein Angebot der Mittagsbetreuung. Die Sprachkurs-Teilnahme werde bei der 
OGS-Platzvergabe nicht als gleichrangige Verpflichtung gegenüber einer Berufstätigkeit be-
rücksichtigt, lautete ein Vorwurf. Leider konnte dieser Hinweis mangels überprüfbarer De-
tailauskünfte nicht weiterbearbeitet werden. In einem Einzelfall wurde jedoch der Be-
schwerde über eine fehlende Mittagsbetreuung abgeholfen, ohne dass konkrete Indizien für 
eine Diskriminierung vorlagen (vgl. Empfehlungen). 
 
Das Kopieren der Aufenthaltspapiere von Bewohner_innen durch Beherbergungsbetreiber 
(19/09/11) stieß bei der Ombudsstelle auf datenschutzrechtliche Bedenken. Das Amt für 
Wohnungswesen verwies im Dezember 2019 auf das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW 
 
20 Diesbezüglich wurde seitens der Verwaltung eingeräumt, dass in der Vergangenheit in einer Unter-
kunft Internetanschlüsse ohne Absprache mit den zuständigen Stellen ermöglicht w urden.

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  13 
 
(FlüAG) als Rechtsgrundlage, die seine Unterbringungs-, Feststellungs- und Nachweispflich-
ten begründet. Für das (regelmäßige) Anfertigen von Kopien durch den Beherbergungsbe-
trieb zwecks Weiterleitung an das Wohnungsamt wurde allerdings keine Rechtsgrundlage 
angegeben, sondern es wurde als Erleichterung für Bewohner_innen (Ersparen von unnöti-
gen Amtswegen) dargestellt. Die Ombudsstelle prüfte die Angaben der Stadtverwaltung zum 
Ende des Berichtszeitraumes noch.21 
 
Die Ombudsstelle bearbeitete wiederum einige Beschwerden über das Verhalten von Ange-
stellten und Beauftragten der Stadtverwaltung. Ein Fehlverhalten wurde nicht festgestellt. 
Eine Einzelbeschwerde über mangelnde sozialarbeiterische Unterstützung erschien unge-
rechtfertigt. In anderen Fällen (unangekündigtes Betreten, Benachteiligung durch Soziallar-
beit oder Security) konnte keine Aufklärung erfolgen. 
 
Meldungen technischer Defekte wurden regelmäßig an die Stadtverwaltung verwiesen. Eine 
Bearbeitung durch die Ombudsstelle erfolgte ausnahmsweise, z.B. wenn die Beschwerde-
führenden gravierende Einschränkungen22 schilderten, monierten, dass über Monate keine 
Instandsetzung erfolge, oder eine Verknüpfung zwischen beklagten technischen Mängeln 
und anderen Beschwerdeaspekten bestand. 
Bzgl. des immer wieder beklagten Schimmelbefalls, erwies sich aus Sicht der Ombudsstelle 
ein Teil der Beschwerden als insofern berechtigt.  
Als unzureichend oder gesundheitsschädlich beklagt wurden mitunter Maßnahmen bei Un-
geziefer- oder Schädlingsbefall sowie bei (parasitären) Hauterkrankungen. Eine beklagte Ge-
sundheitsschädigung durch Bekämpfungsmaßnahmen gegen Mäuse wurde nicht nachge-
wiesen, jedoch wurde das Wohnheim wegen des nicht zu kontrollierenden Befalls später ge-
schlossen. Auch im Hinblick auf Schabenbefall und Bekämpfungsmaßnahmen wurden kon-
krete Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht nachgewiesen; bejaht wurde von der Verwaltung 
in diesem Kontext „grundsätzlich eine latent abstrakte Gefahr der Keimverschleppung sowie 
der Auslösung von Asthma oder Allergien.“ Eine Beschwerde über unzureichende Maßnah-
men gegen Scabies wurde zurückgezogen; allerdings stand die Argumentation des Gesund-
heitsamtes in Teilen nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Bei 
mit Hauterkrankungen begründeten Beschwerden bzgl. der gemeinschaftlichen Waschma-
schinennutzung konnte eine Rechtfertigung nicht nachgewiesen werden. Als gerechtfertigt 
bewertete die Ombudsstelle jedoch eine Beschwerde bzgl. der gemeinsamen Waschmaschi-
nennutzung im Falle einer schweren körperlichen Erkrankung, bei dem das Wohnungsamt 
eine Auskunft schuldig blieb. 
 
Weitere Themen von Beschwerdeverfahren waren etwa Drogenkonsum, Besuchsverbote 
und Antisemitismus. 
 
 
2.2.5.1 Unabhängige Beschwerdebearbeitung 
 
 
21 In einem Folgeverfahren erklärte die Verwaltung, dass eine Revision der Praxis aufgrund daten-
schutzrechtlicher Bedenken vorgenommen wurde. 
22 So monierte eine Beschwerdeführerin ein undichtes Dachfenster in einer gewerblichen Unterkunft, 
bei stärkerem Niederschlag sei ihr Bett regelmäßig stark durchnässt. Trotz Schadensmeldung an den 
Eigentümer durch die Stadt Köln erfolgte die Reparatur erst nach mehreren Wochen. Die Ombuds-
stelle wies zwischenzeitlich erneut auf den technischen Defekt hin.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  14 
Die unabhängige Beschwerdebearbeitung war im Berichtszeitraum erneut Gegenstand von 
Auseinandersetzungen mit der Stadtverwaltung. Zeitweise dominierte dieser Konflikt die ge-
samte Tätigkeit. 
In einem Fall (vgl. 2.2.2.) wurde seitens des Amtes für Wohnungswesen die Ermittlungsbe-
fugnis der Ombudsstelle in Frage gestellt. Ungeachtet der Formulierung als Bitte, war eine 
vom Amt für Wohnungswesen an die Ombudsstelle gerichtete Aufforderung zur „Beachtung 
des vom Rat beschlossenen Rahmens“ schwerlich anders denn als Maßregelungsversuch 
des Beschwerdegegners zu begreifen. Demgegenüber betonte die Ombudsstelle, dass die 
Entscheidungsbefugnis über geeignete Ermittlungsschritte im Beschwerdeverfahren allein 
bei den Ombudspersonen liegt und die Auffassung des Amtes für Wohnungswesen als einer 
beteiligten Partei von den Ombudspersonen bei der Beurteilung berücksichtigt wird. 
Im Berichtszeitraum beklagte die Ombudsstelle mehrfach fallbezogen eine mangelnde Infor-
mation durch die Verwaltung  und damit verbunden eine Be hinderung unabhängiger Tatsa-
chenermittlung und Bewertung. Moniert wurden insbesondere verzögerte und unvollständige 
Anfragenbeantwortungen.25 
Im Zeitraum September bis Dezember 2019 ergab sich in dieser Hinsicht eine Zuspitzung 
durch einen Konflikt um die Bevollmächtigung der Ombudspersonen und ihr Auskunftsrecht. 
In Gesprächen am 03.09.2019 (Quartalsgespräch) und 23.09.2019 (Sondertermin) konnte 
keine Klärung erreicht werden. Das Amt für Wohnungswesen führte rechtliche Bedenken ge-
genüber der Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Ombudsstelle an. Auch das Akten-
einsichtsrecht war demnach strittig. In einem Schreiben vom 23.10.2019 erläuterte die Om-
budsstelle umfassend ihren vom Rat der Stadt Köln erteilten Auftrag als zentrale und unab-
hängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von 
Flüchtlingen außerhalb der Stadtverwaltung. Dargelegt wurde, dass die Befugnisse der Om-
budsstelle der Auftragslage entsprechen müssen und dass insbesondere die Aufgaben zur 
Tatsachenermittlung und Bewertung Kontrollaspekte beinhalten und ein Einsichtsrecht in 
Verwaltungsakten erfordern. Deutlich abgegrenzt wurde das Beschwerdeverfahren von einer 
Interessenvertretung der jeweils betroffenen Person in einem Verwaltungsverfahren. Die 
Ombudsstelle wies auch das Ansinnen zurück, den Kommunikationsweg mit städtischen 
Dienststellen auf eine Anfragestellung an das Amt für Wohnungswesen zu begrenzen. 
 
 
Feinkonzept zur Einrichtung und Umsetzung einer Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln (Aus-
zug) 
 
„Zur Sicherstellung einer neutralen und einrichtungsunabhängigen Beratung und Bewertung 
von Problemlagen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung von Flücht-
lingen entstehen, ist gemäß Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 10.05.2016 die Ein-
richtung einer zentralen und unabhängigen Anlaufstelle (Ombudsstelle) vorgesehen, an die 
sich alle Betroffenen und alle anderen unmittelbar wenden können. (…) Ob und in welchen 
Fällen die Ombudsstelle aktiv wird, entscheidet diese unabhängig und einzelfallbezogen. 
Dies bezieht sich auch auf den Zeitpunkt der Einbindung städtischer Stellen. (…) Sofern es 
sich um einen Hinweis bzw. eine Beschwerde handelt, die in den Aufgabenbereich der Om-
budsstelle fällt, wird eine Tatsachenermittlung sowie eine Bewertung des Anliegens vorge-
nommen.“ 
 
25 Stellungnahmen des Gesundheitsamtes (zur Frage des Vorliegens gesundheitlich begründeter be-
sonderer Anforderungen an die Unterbringung) wurden nicht vorgelegt, sondern nur indirekt und aus-
zugsweise wiedergegeben, sodass die (vollständige) Umsetzung der Empfehlungen nicht überprüfbar 
war.

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  15 
 
 
 
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Einwände der Verwaltung wies die Ombudsstelle da-
rauf hin, dass die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person eine Ausnahme vom 
Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Gesundheitsdaten begründet. Bei entspre-
chender Einzelfallbevollmächtigung der Ombudspersonen stehen auch Regelungen des 
BDSG sowie des GDSG NRW der Datenübermittlung nicht entgegen. 
 
 
Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) 
 
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Her-
kunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Ge-
werkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, bio-
metrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsda-
ten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person 
ist untersagt. 
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:  
(a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten 
für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Uni-
onsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Ein-
willigung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, (…) 
 
 
Die Ombudsstelle schlug vor, im Sinne einer einvernehmlichen und eindeutigen Regelung 
das Vollmachtsformular zwischen den beteiligten Ämtern und der Ombudsstelle neu abzu-
stimmen und zu ergänzen und legte einen Vorschlag vor. Mit Schreiben vom 13.12.2019 be-
stätigte der Leiter des Amtes für Wohnungswesen eine Einigung auf Grundlage der von der 
Ombudsstelle vorgeschlagenen Ergänzungen des Formulars zur Bevollmächtigung der Om-
budspersonen (s. Anlage 4.3). Diese Einigung wurde von Seiten der Ombudsstelle sehr be-
grüßt. 
 
Als weiterer, eher positiver Aspekt erschien, dass in unterschiedlichen Fallkonstellationen, 
die Kollektivinteressen berührten (wie digitale Teilhabe, Auflösung einer Unterkunft oder 
Waschmaschinennutzung), jeweils Bewohner_innen einer Unterkunft ihr Beschwerderecht 
gemeinsam wahrnahmen (Sammelbeschwerden) oder die Beschwerde einzelner Bewohner 
unterstützten. 
 
 
2.2.5.2 Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln: Systematische Iden-
tifizierung besonders schutzbedürftiger Personen 
 
Im Konzept „Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ 
(Stand Dezember 2019) werden die Erkennung besonderer Unterbringungsbedarfe sowie 
insbesondere auch die Herstellung eines Vertrauensverhältnisses als Aufgabenbereich der 
Fachkräfte der Sozialen Arbeit beschrieben. Grundsätzlich ist die Einbindung der Fachkräfte 
der Sozialen Arbeit vor Ort in die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger 
Personen bei der Aufnahme (Art. 22 Richtlinie 2013/33/EU) zu begrüßen, allerdings wies die

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  16 
Ombudsstelle bereits in der Vergangenheit auf die Notwendigkeit einer interdisziplinären Zu-
sammenarbeit zur systematischen Identifizierung von besonders schutzbedürftigen Perso-
nen hin.  
Nicht nachvollziehbar erschien die Auskunft der Stadtverwaltung bzgl. Gewalt- und Opfer-
schutz, dass Beauftragte der Stadt Köln (Wachdienst) in eigener Zuständigkeit handelten. 
Wie bereits im Vorbericht dargestellt, erschienen Angaben zum Gewalt- und Opferschutz teil-
weise nicht befriedigend. 
 
 
3. Empfehlungen 
 
Notunterbringung 
Das System der Notunterbringung muss gewährleisten, dass jederzeit und in jedem Fall Ob-
dachlosigkeit vermieden werden kann. 
Zugleich sollte die Unterbringung in Notunterkünften auf ein Minimum reduziert werden. Auch 
vorübergehende Rückverlegungen in Notunterkünfte  sollten möglichst vermieden werden – 
zumal viele Flüchtlinge bereits (sehr) lange Aufenthaltszeiten in Formen der ordnungsrechtli-
chen Unterbringung hinter sich haben und die Anstrengungen darauf ausgerichtet werden soll-
ten, das Recht auf angemessenes Wohnen schrittweise vollständig zu verwirklichen. 
 
 
Weitere Verbesserung der Unterbring ungsbedingungen in städtischen und gewerbli-
chen Unterkünften und transparente Belegungssteuerung 
Bei weiterhin hohen Unterbring ungszahlen und langen Aufenthaltszeiten in ordnungsrechtli-
cher Unterbringung wird empfohlen, das Augenmerk besonders auf Angemessenheit der Un-
terbringung bei besonderen Bedürfnissen sowie Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre der 
Bewohner_innen zu richten. Dies käme insbesondere, aber nicht ausschließlich Angehörigen 
vulnerabler Gruppen zu Gute und würde auch geschlechtsspezifischer Benachteiligung vor-
beugen. 
Empfohlen wird, b ei Verlegungsentscheidungen die Bedeutung der sozialräumlichen Anbin-
dung angemessen zu berücksichtigen (Schule, Ki nderbetreuung etc.)  und Veränderungen 
möglichst frühzeitig und transparent zu kommunizieren. 
 
 
Umsetzung der Aufnahmerichtlinie 
Die Ombudsstelle hält ihre Empfehlung aufrecht, dass die Verwaltung im Dialog mit weiterem 
Akteur_innen ausreichend konkret bestimmte individuelle Rechte aus den Regelungen identi-
fiziert und geeignete Verfahren und Maßnahmen zu ihrer Berücksichtigung entwickelt. 
 
 
Gewaltschutz 
Mit Blick auf das Gewaltschutzkonzept wird empfohlen, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit 
zur systematischen Identifizierung von schutzbedürftigen Personen und der Beurteilung ihrer 
besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme vorzusehen und zu fördern. 
In Fällen sexualisierter Gewalt sollte außer Frage stehen, dass Betroffenen, insb. direkt be-
troffenen Kindern und ggf. auch anderen Minderjährigen im Umfeld, professionelle Unterstüt-
zung zur Verarbeitung der Geschehnisse bereitgestellt und eine Aufarbeitung in der Einrich-
tung geleistet werden muss. 
Empfohlen wird, eine Auswertung vorzunehmen, wie sich die Meldungen vermutlicher Kin-
deswohlgefährdung durch soziale Fachkräfte der Betreuungsträger oder durch Personal des 
Amtes für Wohnungswesen quantitativ und qualitativ entwickeln.

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  17

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  18 
Schutz vor Diskriminierung 
Hinsichtlich der Bedeutung (menschenrechtlicher) Diskriminierungskategorien und -verbote 
sieht die Ombudsstelle einen Sensibilisierungsbedarf im Unterbringungs- und Betreuungssys-
tem. Zu empfehlen ist die Entwicklung geeigneter Maßnahmen. 
Empfohlen wird zudem, die Möglichkeiten anonymisierter Auswertungen bei Diskriminierungs-
beschwerden ergebnisoffen zu prüfen und dazu ggf. auch externen Rat  einzuholen, etwa 
durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder das Netzwerk Datenschutzexpertise. 
Ferner sollte Sorge getragen werden, dass bei der Auswahl von Mieter_innen kein Raum für 
diskriminierende Kriterien besteht. Diese dürfen weder in Vorauswahlprozessen (der Verwal-
tung) angewendet, noch als Vorgabe von Wohnungsunternehmen akzeptiert werden. Unklar-
heiten bzgl. der Verantwortung für Auswahlprozesse sollten ausgeräumt und die Ergebnisse 
transparent dargelegt werden. 
 
 
Postzustellung 
Wegen der Rechtsrisiken für ordnungsrechtlich untergebrachte Personen bei postalischer 
Nichterreichbarkeit sollten Mängel an Briefkastenanlagen dringend behoben werden. 
 
 
Digitale Teilhabe 
Soweit die Verwaltung auf einen Internetzugang via Hotspot verweist, sollte die Reichweite 
des WLAN in allen Unterkünften so erweitert werden, dass die Abdeckung in allen Unter-
kunftseinheiten sichergestellt ist. Dies ist zur Gewährleistung grundlegender Rechte (Bil-
dung, Teilhabe) erforderlich. Ein Verweis auf Hotspot-Zonen im Foyer von Unterbringungs-
einrichtungen ist zudem aus Gesundheitsgründen nicht vertretbar. 
 
 
Benutzungsgebühren 
Die Ombudsstelle empfiehlt, untergebrachte Personen frühzeitig auf Benutzungsgebühren-
rückstände hinzuweisen und, wenn eine Lösung über die sozialarbeiterische Betreuung in 
der Unterkunft nicht erreicht werden kann, auch auf Möglichkeiten der Sozialberatung auf-
merksam zu machen. Grundsätzlich sollten Benutzungsgebührenrückstände nicht auf Be-
scheinigungen für den beabsichtigten Umzug in eine Privatwohnung eingetragen werden. 
 
Tagesbetreuung 
Empfehlenswert erscheint, in datenschutzkonformer Weise zu prüfen, ob besondere Schwie-
rigkeiten bei der OGS-Platzvergabe für Kinder aus Flüchtlingswohnheimen auftreten sowie 
eine Überprüfung der Platzvergabekriterien der OGS-Träger anzuregen. 
 
 
Datenschutz 
Empfohlen wird, den Umgang mit den Daten untergebrachter Personen zu prüfen, um den 
Datenschutz zu gewährleisten, der nach Rechtsprechung des EGMR menschenrechtlich im 
Rahmen von Art. 8 EMRK geschützt ist. 
 
 
Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle 
Um in einem unabhängigen Beschwerdeverfahren Schwächen und Fehler im System der 
Unterbringung und Betreuung untersuchen und Verbesserungen anregen zu können, ist die 
Ombudsstelle auf die Kooperation der Verwaltung angewiesen. Wirksam kann eine Be-
schwerde nur sein, wenn eine im Bereich der Verwaltung erforderliche Aufklärung tatsächlich

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  19 
 
geleistet und die Ombudsstelle nachvollziehbar und transparent informiert wird. Ein Abtun 
des unabhängigen Beschwerdeverfahrens würde der Kooperation die Grundlage entziehen.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  20 
4. Anhang  
4.1 Termine der Ombudsstelle im Berichtszeitraum 
  
21.01.2019 Besuch der Sitzung des Integrationsrates: Mitteilung zum 5. Tätigkeitsbericht der Ombuds-
stelle für Flüchtlinge in Köln 
 
12.04.2019 Teilnahme der Ombudspersonen an der Fortbildung „AMBA Fortbildung: Leben in Flücht-
lingsunterkünften“ 
 
30.04.2019 Besuch der Sitzung des Integrationsrates: Mitteilung zum 6. Tätigkeitsbericht der Ombuds-
stelle für Flüchtlinge in Köln 
 
02.05.2019 Besuch der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren: Mitteilung zum 6. Tätigkeits-
bericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
20.05.2019 Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen sowie dem Amt für Integration und 
Vielfalt 
 
27.08.2019 Gespräch mit der Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt 
 
02.09.2019 Besuch der Sitzung des Integrationsrates: Mitteilung zum 7. Tätigkeitsbericht der Ombuds-
stelle für Flüchtlinge in Köln 
 
03.09.2019 Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen  
 
05.09.2019 Besuch der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren: Mitteilung zum 7. Tätigkeits-
bericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
23.09.2019 Gespräch mit dem Amt für Wohnungswesen (Sondertermin) 
 
27.09.2019 Gespräch mit dem Amt für Wohnungswesen (Sondertermin) 
 
05.12.2019 Teilnahme der Ombudsfrau an der internationalen Konferenz „Refugees and migrants 
between everyday conflict and peace process“ (BICC Bonn) 
 
19.12.2019 Ausschreibung zur Neubesetzung der Stelle der Ombudsfrau

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  21 
 
4.2  Tabellen und Diagramme der quantitativen Auswertung  
 
 8. Berichtszeitraum (Stand 31.12.2019) 
gesamt neu im 8. Berichts-
zeitraum 
aus vorherigen Be-
richtszeiträumen 
absolut Prozent absolut Prozent absolut Prozent 
Beschwerdefälle 205 100 % 173 100 % 32 100 % 
namentlich / anonym namentlich 150 73 % 118 68 % 32 100 % 
anonym 55 27 % 55 32 % 0 0 % 
Hinweisgebende1 Flüchtlinge 93 45 % 78 45 % 15 47 % 
Freiwillige 30 14 % 25 14 % 5 16 % 
Professionelle 60 29 % 48 27 % 12 38 % 
Andere 24 12 % 24 14 % 0 0 % 
Vorermittlung ja 62 30 % 51 29 % 11 34 % 
nein 143 70 % 122 71 % 21 66 % 
Aufgabenbereich2 ja 114 56 % 83 48 % 31 97 % 
nein 91 44 % 90 52 % 1 3 % 
vor Ort ja 56 27 % 42 24 % 14 44 % 
nein 149 73 % 131 76 % 18 56 % 
Befragung ja 180 88 % 150 87 % 30 94 % 
nein 25 12 % 23 13 % 2 6 % 
Auskunftsersuchen10 AfW 65 32 % 38 22 % 27 84 % 
GA 4 2 % 1 1 % 3 9 %  
and. Ämter 5 2 % 4 2 % 1 3 % 
and. Akteure 14 7 % 9 5 % 5 16 % 
Abgabe/Verweis 98 48 % 92 53 % 6 19 % 
Vermittlung 19 9 % 13 8 % 6 19 % 
Bearbeitungsstand offen 27 13 % 25 14 % 2 6 % 
geschlossen 178 87 % 148 86 % 30 94 % 
Kategorisierung der 
Beschwerde 
Gewalt 23 11 % 18 10 % 5 16 % 
sex. Übergriff 4 2 % 3 2 % 1 3 % 
Diskriminierung 32 16 % 26 15 % 6 19 % 
MW-Verstoß 47 23 % 22 13 % 25 78 % 
andere 122 60 % 111 64 % 11 34 % 
Notaufnahme 11 5 % 8 5 % 3 9 % 
Wohnheim 89 43 % 68 39 % 21 66 % 
gewerbliche Unterkunft 23 11 % 15 9 % 8 25 % 
Fälle mit schutzbed. Pers. 109 53 % 85 49 % 24 75 % 
Rechtfertigung der 
Beschwerde 
ja 16 8 % 7 4 % 9 28 % 
teilweise 21 10 % 11 6 % 10 31 % 
nein 5 2 % 5 3 % 0 0 % 
ungeklärt3 26 13 % 22 13 % 4 13 % 
Indiv. Abhilfe voll 20 10 % 7 4 % 13 41 % 
teilweise 13 6 % 9 5 % 4 13 % 
nicht 7 3 % 5 3 % 2 6 % 
ungeklärt 28 14 % 24 14 % 4 13 % 
Grds. Abhilfe voll 2 1 % 1 1 % 1 3 % 
teilweise 5 2 % 2 1 % 3 9 % 
nicht 24 12 % 16 9 % 8 25 % 
ungeklärt 37 18 % 26 15 % 11 34 % 
zurückgezogene Beschwerden 50 24 % 42 24 % 8 25 % 
Bewertung nicht möglich / entfällt 87 42 % 86 50 % 1 3 %

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  22 
Anm. 1: Mehrfachnennungen möglich 
Anm. 2: In einem Fall ist zum Berichtszeitpunkt noch keine Kategorisierung möglich 
Anm. 3: Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlossenen 
Verfahren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu errei-
chen war. 
 
__________________________________________________________________________ 
 
Schutzbedürftige Personen (Beschwerden 2019) 
Erfassung 
Minderjährige 
Menschen m. psychischer 
Störung 
schwer körperl. Erkrankte 
Folter-, Vergewaltigg.s- u. 
Gewaltopfer (u.a. FGM) 
weitere (ehem. umF u.a.) 
Schwangere 
Menschen m. Behinderung 
umF 
Alleinerz. m. mj. Kindern 
65+ 
Opfer v. Menschenhandel 
LGBTIQ* 
gesamt 
fortgeführt 52 1 3 0 10 5 0 0 3 1 0 0 75 
I/19 41 8 6 4 2 3 0 2 2 0 0 0 68 
II/19 40 2 3 3 1 2 2 0 0 1 0 0 54 
III/19 73 8 5 1 0 1 2 4 0 0 0 0 94 
IV/19 57 7 2 3 0 1 5 0 1 0 0 0 76 
Summe 263 26 19 11 13 12 9 6 6 2 0 0 367 
 
 
 
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
IV/19
III/19
II/19
I/19
fortgeführt
Schutzbedürftige Personen (Beschwerden 2019)
Minderjährige Menschen m. psychischer Störung
schwer körperl. Erkrankte Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
weitere (ehem. umF u.a.) Schwangere
Menschen m. Behinderung umF
Alleinerz. m. mj. Kindern 65+
Opfer v. Menschenhandel LGBTIQ*

8. Tätigkeitsbericht, Stand 31.12.2019  23 
 
 
 
 
  
Schutzbedürftige Personen (Beschwerden 2019)
Minderjährige Menschen m. psychischer Störung
schwer körperl. Erkrankte Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
weitere (ehem. umF u.a.) Schwangere
Menschen m. Behinderung umF
Alleinerz. m. mj. Kindern 65+
Opfer v. Menschenhandel LGBTIQ*

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  24 
4.3 Vollmacht ab 19.12.2019

Mitteilung Ausschuss

7682 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  08-12-2020 
 3539/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen  
Integrationsrat 13.04.2021 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.01.2021 
 
Mitteilung zum 8. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 
28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung 
und Betreuung von Geflüchteten in der Stadt Köln. Das beschlossene Konzept sieht regelmäßige 
Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der 8. Tätigkeits-
bericht zum Stand 31.12.2019. 
Zu den von der Ombudsstelle auf den Seiten 16 ff. gemachten Empfehlungen möchte die Verwaltung 
Stellung nehmen. 
 
Allgemeiner Hinweis: 
 
Im Januar 2019 hat das Amt für Wohnungswesen 9.602 geflüchtete Menschen untergebracht. Die 
Anzahl der Geflüchteten sank im Verlauf des Jahres kontinuierlich. Im Dezember waren noch 7.460 
Geflüchtete untergebracht.  
 
Im Fokus des Ressourcenmanagements des Amtes für Wohnungswesen stand in 2019 weiterhin der 
Ausbau von Kapazitäten an abgeschlossenen Wohneinheiten. Die Belegungssituation stellte sich im 
Verlauf des Berichtszeitraumes zunehmend entspannter dar, da neue Standorte mit hohem Ausstat-
tungsstandard fertiggestellt wurden.  
 
Empfehlungen der Ombudsstelle an die Verwaltung 
 
1. Notunterbringung 
 
Die Unterbringung und die Verhinderung von Obdachlosigkeit von unerlaubt eingereisten Personen 
und zugewiesenen Geflüchteten ist gewährleistet.  
In einem Einzelfall, in dem die Ombudsstelle eine Nicht-Unterbringung über eine Nacht festgestellt 
hat, ließ sich rückwirkend nicht aufklären, ob es hier zu einem Missverständnis hinsichtlich der Öff-
nungszeiten oder Anlaufstellen gekommen ist.  
Das Amt für Wohnungswesen hat den Hinweis der Ombudsstelle zum Anlass genommen, die Abläufe 
zu Vorsprachen beim Tagesdienst des Sozialen Dienstes nochmals mit dem im Gebäude eingesetz-
ten Sicherheitsdienst abzustimmen. 
 
2. Weitere Verbesserung der Unterbringungsbedingungen  
 
Das Unterbringungssystem des Amtes für Wohnungswesen ist darauf ausgerichtet, die Besonderhei-
ten des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Unterbringung entsprechend zu gestalten. Im Berichts-

2 
 
zeitraum 2019 standen weiterhin nicht so viele abgeschlossene Unterkunftseinheiten zur Verfügung, 
wie benötigt waren, weshalb es zu Wartezeiten kam. Der Ausbau der Kapazitäten wurde in 2019 
deshalb weiter vorangetrieben. Mit der Fertigstellung von neuen Standorten konnte der Soziale Dienst 
in vielen Fällen Alternativen zur bestehenden Unterbringung anbieten.  
 
Eine Herausforderung stellt das Zusammenfallen von verschiedenen, gleichwertig zu berücksichti-
genden Bedarfen dar. Neue Standorte mit abgeschlossenen Unterkunftseinheiten befinden sich eher 
außerhalb des Innenstadtbereichs aufgrund der dortigen Flächenverfügbarkeit. Durch eine Verlegung 
von Familien, die zuvor beispielsweise in gewerblichen Unterkünften im Innenstadtbereich unterge-
bracht waren, in außerhalb gelegene Standorte, verbessert sich zwar die Unterbringungssituation, 
zugleich verlängern sich aber auch Schul- oder Arbeitswege. 
 
Der Soziale Dienst bespricht deshalb die zur Verfügung stehenden Optionen mit den Familien, wel-
che Option im Einzelfall bevorzugt wird. 
 
3. Umsetzung der Aufnahmerichtlinie 
 
Die Verwaltung setzt die Aufnahmerichtlinie gemäß der gesetzlichen Bestimmungen um. Zugleich 
engagiert sich die Stadt Köln darüber hinausgehende Hilfe anzubieten und mehr Menschen aufzu-
nehmen als gesetzlich festgelegt. 
 
4. Gewaltschutz 
 
Das „Konzept für Gewaltschutz in Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete der Stadt Köln“ wurde 
unter Federführung der Verwaltung in Kooperation mit einer Arbeitsgruppe des Runden Tisches für 
Flüchtlingsfragen entwickelt. 
 
Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen hat in der 75. Sitzung am 14.02.2020 das Konzept diskutiert 
und einstimmig angenommen. Mit Ratsbeschluss vom 10.09.2020 wurde das Konzept einschließlich 
der Einrichtung einer Vollzeitstelle Gewaltschutzkoordination verabschiedet. Die Stellenbesetzung 
erfolgte zum 01.10.2020. Der Fokus liegt auf einem ganzheitlich präventiven Ansatz in Bezug auf 
Gewaltprävention und Konfliktbearbeitung. Konkrete Aufgabenstellungen können dem Konzept ent-
nommen werden (Vorlage 0990/2020). 
 
Das Gewaltschutzkonzept gehört zum Leitbild der Stadt Köln, angelehnt an das Landesgewaltschutz-
konzept des Landes NRW. 
 
5. Schutz vor Diskriminierung 
 
Jede Beschwerde, die über die Ombudsstelle an das Amt für Wohnungswesen herangetragen wird, 
wird durch den Sozialen Dienst anhand der Aktenlage überprüft und recherchiert. Sind Mitarbeitende 
der Träger oder Sicherheitsfirmen beteiligt, werden hierzu Stellungnahmen angefordert. Das Amt für 
Wohnungswesen hat zur Aufklärung der Beschwerde in einem Einzelfall, in der von der beschwerde-
führenden Person Rassismus als Grund für eine Nicht-Verlegung vermutet wurde, die Verlegungen 
an dem betreffenden Standort überprüft. Anzeichen für strukturellen Rassismus konnten nicht festge-
stellt werden. Alle Verlegungen erfolgten gemäß der vom Belegungsmanagement angewandten Ein-
zelfallbetrachtung, wonach medizinische und soziale Faktoren sowie Familiengröße und Anbindungen 
an den Stadtteil berücksichtigt wurden.  
 
6. Postzustellung 
 
Die Bewohnerinnen und Bewohner können Mängel an den Briefkastenanlagen direkt an den Sozialen 
Dienst oder die Heimleitung melden. Das Amt für Wohnungswesen veranlasst umgehend eine Über-
prüfung und Instandsetzung. In Beherbergungsbetrieben sind Mängel direkt dem Betreiber zu mel-
den.  
 
7. Digitale Teilhabe

3 
 
Eine Basisversorgung mit Zugang zum Internet ist an allen Standorten gegeben. Eine Verbesserung 
des Internetzugangs wird derzeit in den Einrichtungen überprüft.  
Über den Sachstand der möglichen Verbesserungen wird regelmäßig in den Quartalsberichten zur 
Situation der Geflüchteten berichtet.  
 
8. Benutzungsgebühren 
 
Das Amt für Wohnungswesen bemüht sich um frühzeitige Information über die Benutzungsgebühren. 
Im Bearbeitungsprozess können an verschieden Stellen Verzögerungen eintreten, wie etwa einzu-
reichende Dokumente der untergebrachten Personen oder ausstehende Prüfungsergebnisse anderer 
Behörden (z.B. Jobcenter). Mit der Digitalisierung von Prozessschritten kann eine Optimierung und 
Beschleunigung erzielt werden. Das Amt für Wohnungswesen arbeitet aktuell an einer Softwarelö-
sung, die eine Beschleunigung der Abläufe ermöglichen soll. 
 
9. Tagesbetreuung 
 
Die Verwaltung prüft die Anregung der Ombudsstelle. Bisher ist nicht bekannt, dass Kinder, die in 
Unterkünften für Geflüchtete untergebracht sind, bei der OGS-Vergabe besondere Nachteile erfahren. 
 
10. Datenschutz 
 
Das Amt für Wohnungswesen hat eine Überprüfung hinsichtlich der Herausgabe von medizinischen 
Daten, die einer besonderen Schutzstufe unterliegen, geprüft. Im Ergebnis war eine neue Daten-
schutzerklärung der Ombudsstelle erforderlich, die nun vorliegt.  
 
11. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle 
 
Die Verwaltung nimmt die Hinweise der Ombudsstelle regelmäßig zum Anlass, die eigene Arbeit und 
Arbeitsabläufe zu überprüfen. Hintergrundgespräche zu Einzelfällen sowie die regelmäßigen Quar-
talsgespräche ergänzen den schriftlichen Austausch mit der Ombudsstelle und sind ein wertvoller 
Bestandteil der Zusammenarbeit. Der Zugang zu Informationen bezüglich der Ombudsstelle für die 
Geflüchteten ist sichergestellt. 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (3)

12.01.2021 Integrationsrat
TOP 9.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
14.01.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.02.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 8.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3539/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.02.2021
Erstellt
04.12.2020 10:33