Mandari Insight

2018/0204

Open Data Plattform#

Magistratsvorlage 04.07.2018

KI-Zusammenfassung

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Creative Commons Rechtstext 
Namensnennung 4.0 International 
Offizielle Übersetzungen der Version 4.0 sind in anderen Sprachen  verfügbar. 
Die Creative Commons Corporation (“Creative Commons ”) ist keine Rechtsanwaltskanzlei und bietet 
weder Rechtsdienstleistungen noch Rechtsberatung. Die Verbreitung von Creative Commons Public 
Licenses führt zu keinem Mandatsverhältnis und keiner sonstigen Rechtsbeziehung. Creative 
Commons macht seine Lizenzen und die dazugehörigen Informationen so zugänglich, wie sie sind. 
Creative Commons übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich seiner Lizenzen, jedweder unter 
deren Bedingungen lizenzierter Materialien oder darauf bezogener Informationen. Creative Commons 
schließt jegliche Haftung für Schäden, die aus ihrer Verwendung resultieren, so weit wie möglich aus. 
Verwendung der Creative Commons Public Licenses 
Creative Commons Public Licenses sind standardisierte Zusammenstellungen rechtlicher 
Bedingungen, die Urheber und andere Rechteinhaber verwenden können, um ihre selbst geschaffenen 
Werke und andere Materialien, die urheberrechtlich oder durch bestimmte andere Rechte geschützt 
sind, die unten in der Public License genauer benannt werden, zur Nutzung freizugeben. Die folgenden 
Überlegungen haben lediglich informativen Charakter, sind keineswegs vollständig und nicht Teil 
unserer Lizenzen. 
Überlegungen für Lizenzgeber:  Unsere Public Licenses sind zur Verwendung durch diejenigen 
gedacht, die rechtlich befugt sind, der Allgemeinheit solche Nutzungen von Material zu erlauben, 
die sonst durch das Urheberrecht oder bestimmte andere Rechte untersagt wären. Unsere 
Lizenzen sind unwiderruflich. Lizenzgeber sollten die Bedingungen der Lizenz, die sie auswählen, 
lesen und verstehen, bevor sie die Lizenz verwenden. Lizenzgeber sollten zudem alle 
erforderlichen Rechte einholen, die für die Verwendung unserer Lizenzen notwendig sind, damit die 
Allgemeinheit das lizenzierte Material wie erwartet nutzen kann. Lizenzgeber sollten jegliches 
Material, für welches die Lizenz nicht gilt, klar kenntlich machen. Das gilt auch für anderes CC- 
lizenziertes Material und für Material, das gemäß einer urheberrechtlichen Beschränkung oder 
Ausnahme genutzt wird. 
Weitere Überlegungen für Lizenzgeber finden Sie im Creative Commons 
Wiki (in Englisch). 
Überlegungen für die Allgemeinheit:  Durch die Verwendung einer unserer Public Licenses gibt 
ein Lizenzgeber der Allgemeinheit die Erlaubnis, das lizenzierte Material unter bestimmten 
Bedingungen zu nutzen. Falls die Erlaubnis des Lizenzgebers aus irgendwelchen Gründen gar 
nicht erforderlich ist – beispielsweise wegen einer  urheberrechtlichen Ausnahme oder 
Beschränkung – dann wird die entsprechende Nutzung auch nicht durch die Lizenz geregelt. Die 
Erlaubnisse in unseren Lizenzen beziehen sich nur auf das Urheberrecht und bestimmte andere 
Rechte, hinsichtlich derer der Lizenzgeber Erlaubnisse geben kann. Die Nutzung des lizenzierten 
Materials kann aber dennoch aus anderen Gründen untersagt sein, etwa weil Dritte Urheber- oder 
andere Rechte am Material haben. Ein Lizenzgeber kann auch besondere Wünsche haben, etwa 
indem er dazu auffordert, alle Veränderungen zu kennzeichnen oder zu beschreiben. Obwohl dies 
dann nicht verpflichtend im Sinne unserer Lizenzen ist, sollten Sie sich bemühen, derlei Wünschen 
nach Möglichkeit nachzukommen. Weitere Überlegungen für die Allgemeinheit finden Sie im 
Creative Commons Wiki (in Englisch). 
Creative Commons Namensnennung 4.0 International Pu blic License 
Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 
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Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich rechtsverbindlich mit 
den Bedingungen dieser Creative Commons Namensnennung 4.0 International Public License (“Public 
License”) einverstanden. Soweit die vorliegende Pub lic License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt 
Ihnen der Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass 
Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte in Hinblick auf 
Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen 
Bedingungen hat. 
Abschnitt 1 – Definitionen 
Abgewandeltes Material  bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte 
geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in welchem das 
lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in 
einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers 
eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht immer 
abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine 
Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet wird. 
a. 
Abwandlungslizenz  bezeichnet die Lizenz, die Sie in Bezug auf Ihr Urheberrecht oder ähnliche 
Rechte an Ihren Beiträgen zum abgewandelten Material in Übereinstimmng mit den Bedingungen 
der vorliegenden Public License erteilen. 
b. 
Urheberrecht und ähnliche Rechte  bezeichnet das Urheberrecht und/oder ähnliche, dem
Urheberrecht eng verwandte Rechte, einschließlich insbesondere des Rechts des ausübenden 
Künstlers, des Rechts zur Sendung, zur Tonaufnahme und des Sui-generis-Datenbankrechts, 
unabhängig davon, wie diese Rechte genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der 
vorliegenden Public License werden die in Abschnitt 
2(b)(1)-(2)  aufgeführten Rechte nicht als 
Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen. 
c. 
Wirksame technische Schutzmaßnahmen  bezeichnet solche Maßnahmen, die gemäß 
gesetzlichen Regelungen auf der Basis des Artikels 11 des WIPO Copyright Treaty vom 20. 
Dezember 1996 und/oder ähnlicher internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis 
nicht umgangen werden dürfen. 
d. 
Ausnahmen und Beschränkungen  bezeichnet Fair Use, Fair Dealing und/oder jegliche andere 
Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf Ihre Nutzung des 
lizenzierten Materials Anwendung findet. 
e. 
Lizenziertes Material  bezeichnet das Werk der Literatur oder Kunst, die Datenbank oder das 
sonstige Material, welches der Lizenzgeber unter die vorliegende Public License gestellt hat. 
f. 
Lizenzierte Rechte  bezeichnet die Ihnen unter den Bedingungen der vorliegenden Public License 
gewährten Rechte, welche auf solche Urheberrechte und ähnlichen Rechte beschränkt sind, die 
Ihre Nutzung des lizenzierten Materials betreffen und die der Lizenzgeber zu lizenzieren berechtigt 
ist. 
g. 
Lizenzgeber  bezeichnet die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die unter der 
vorliegenden Public License Rechte gewährt (oder gewähren). 
h. 
Weitergabe  meint, Material der Öffentlichkeit bereitzustellen durch beliebige Mittel oder Verfahren, 
die gemäß der lizenzierten Rechte Zustimmung erfordern, wie zum Beispiel Vervielfältigung, 
öffentliche Vorführung, öffentliche Darbietung, Vertrieb, Verbreitung, Wiedergabe oder Übernahme 
und öffentliche Zugänglichmachung bzw. Verfügbarmachung in solcher Weise, dass Mitglieder der 
Öffentlichkeit auf das Material von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugreifen können. 
i. 
Sui-generis Datenbankrechte  bezeichnet Rechte, die keine Urheberrechte sind, sondern 
gegründet sind auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen Fassung bzw. 
deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf 
der Welt. 
j. 
Sie  bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von lizenzierten Rechten unter der 
vorliegenden Public License Gebrauch macht. Ihr bzw. Ihre  hat die entsprechende Bedeutung. 
k. 
Abschnitt 2 – Umfang 
Lizenzgewährung 
Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt der Lizenzgeber Ihnen 
eine weltweite, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, 
unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten Material, um: 
das lizenzierte Material ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und weiterzugeben; und A. 
abgewandeltes Material zu erstellen, zu vervielfältigen und weiterzugeben. B. 
1. 
Ausnahmen und Beschränkungen. Es sei klargestellt, dass, wo immer gesetzliche 
Ausnahmen und Beschränkungen auf Ihre Nutzung Anwendung finden, die vorliegende 
2. 
a. 
Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 
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Public License nicht anwendbar ist und Sie insoweit ihre Bedingungen nicht einhalten 
müssen. 
Laufzeit. Die Laufzeit der vorliegenden Public License wird in Abschnitt 6(a)  geregelt. 3. 
Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen. Der Lizenzgeber erlaubt 
Ihnen, die lizenzierten Rechte in allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien und 
Formaten auszuüben und die dafür notwendigen technischen Modifikationen vorzunehmen. 
Der Lizenzgeber verzichtet auf jegliche und/oder versichert die Nichtausübung jeglicher 
Rechte und Befugnisse, Ihnen zu verbieten, technische Modifikationen vorzunehmen, die 
notwendig sind, um die lizenzierten Rechte ausüben zu können, einschließlich solcher, die 
zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Sinne der 
vorliegenden Public License entsteht kein abgewandeltes Material, soweit lediglich 
Modifikationen vorgenommen werden, die nach diesem Abschnitt 2(a)(4)  zulässig sind. 
4. 
Nachfolgende Empfänger 
Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material. J eder Empfänger des lizenzierten 
Materials erhält automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die lizenzierten Rechte 
unter den Bedingungen der vorliegenden Public License auzuüben. 
A. 
Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger. Sie dürfen keine zusätzlichen 
oder abweichenden Bedingungen fordern oder das lizenzierte Material mit solchen 
belegen oder darauf wirksame technische Maßnahmen anwenden, sofern dadurch 
die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials 
eingeschränkt wird. 
B. 
5. 
Inhaltliche Indifferenz. Die vorliegende Public License begründet nicht die Erlaubnis, zu 
behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten 
Materials mit dem Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 
3(a)(1)(A)(i)  in Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell 
anerkannt werden. 
6. 
Sonstige Rechte 
Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor Werkentstellungen, werden durch 
die vorliegende Public License ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf Privatheit, auf 
Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet der 
Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für Ihre Ausübung der 
lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus. 
1. 
Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht 
lizenziert. 
2. 
Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung durch Sie für die Ausübung 
der lizenzierten Rechte, sowohl direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter 
welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder Pflichtlizenzmechanismus auch 
immer eingezogen. In allen übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich jedes 
Recht vor, Vergütungen zu fordern. 
3. 
b. 
Abschnitt 3 – Lizenzbedingungen 
Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte unterliegt ausdrücklich folgenden Bedingungen 
Namensnennung 
Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben (auch in veränderter Form), müssen Sie: 
die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten 
Material beigefügt wurden: 
die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, 
die für eine Namensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls 
angegeben), in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die 
angemessen ist; 
i. 
einen Copyright-Vermerk; ii. 
einen Hinweis auf die vorliegende Public License; iii. 
einen Hinweis auf den Haftungsausschluss; iv. 
soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder Hyperlink zum 
lizenzierten Material; 
v. 
A. 
angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen 
Änderungsangaben beibehalten; und 
B. 
angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Public License steht, 
und deren Text oder URI oder einen Hyperlink darauf beifügen. 
C. 
1. 
a. 
Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 
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Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1)  in jeder angemessenen Form erfüllen, je 
nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben. 
Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder 
Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält. 
2. 
Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A) 
erforderlichen Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist. 
3. 
Falls Sie selbst erstelltes abgewandeltes Material weitergeben, darf die von Ihnen gewählte 
Abwandlungslizenz nicht dazu führen, dass Empfänger des abgewandelten Materials die 
vorliegende Public License nicht einhalten können. 
4. 
Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte 
Soweit die lizenzierten Rechte Sui-generis-Datenbankrechte beinhalten, die auf Ihre Nutzung des 
lizenzierten Materials Anwendung finden, gilt: 
es sei klargestellt, dass Abschnitt 
2(a)(1)  Ihnen das Recht gewährt, die gesamten Inhalte der 
Datenbank oder wesentliche Teile davon zu entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und 
weiterzugeben; 
a. 
sofern Sie alle Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon in eine Datenbank aufnehmen, 
an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben, dann gilt die Datenbank, an der Sie Sui-generis- 
Datenbankrechte haben (aber nicht ihre einzelnen Inhalte) als abgewandeltes Material; und 
b. 
Sie müssen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)  einhalten, wenn sie alle Datenbankinhalte oder 
wesentliche Teile davon weitergeben. 
c. 
Es sei ferner klargestellt, dass dieser Abschnitt 4 Ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden Public 
License nur ergänzt und nicht ersetzt, soweit die lizenzierten Rechte andere Urheberrechte oder ähnliche 
Rechte enthalten. 
Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftung sbeschränkung 
Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, 
bietet der Lizenzgeber das lizenzierte Material so wie es ist und verfügbar ist 
an und sagt in Bezug auf das lizenzierte Material keine bestimmten 
Eigenschaften zu, weder ausdrücklich noch konkludent oder anderweitig, und 
schließt jegliche Gewährleistung aus, einschließlich der gesetzlichen. Dies 
umfasst insbesondere das Freisein von Rechtsmängeln, Verkehrsfähigkeit, 
Eignung für einen bestimmten Zweck, Wahrung der Rechte Dritter, Freisein von 
(auch verdeckten) Sachmängeln, Richtigkeit und das Vorliegen oder 
Nichtvorliegen von Irrtümern, gleichviel ob sie bekannt, unbekannt oder 
erkennbar sind. Dort, wo Gewährleistungsausschlüsse ganz oder teilweise 
unzulässig sind, gilt der vorliegende Ausschluss möglicherweise für Sie nicht. 
a. 
Soweit wie möglich, haftet der Lizenzgeber Ihnen gegenüber nach keinem 
rechtlichen Konstrukt (einschließlich insbesondere Fahrlässigkeit) oder 
anderweitig für irgendwelche direkten, speziellen, indirekten, zufälligen, Folge-, 
Straf- exemplarischen oder anderen Verluste, Kosten, Aufwendungen oder 
Schäden, die sich aus der vorliegenden Public License oder der Nutzung des 
lizenzierten Materials ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit 
solcher Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden hingewiesen wurde. 
Dort, wo Haftungsbeschränkungen ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt die 
vorliegende Beschränkung möglicherweise für Sie nicht. 
b. 
Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung oben sollen so ausgelegt werden, 
dass sie soweit wie möglich einem absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nahe 
kommen. 
c. 
Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung 
Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts und der 
ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen Ihre Rechte aus dieser 
Public License automatisch, wenn Sie die Bestimmungen dieser Public License nicht einhalten. 
a. 
Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen, gemäß Abschnitt 
6(a)  erloschen ist, lebt es 
wieder auf: 
automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern dies 1. 
b. 
Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 
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innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer Kenntnis der Verletzung geschieht; oder 
durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber. 2. 
Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b)  die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre 
Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt. 
Es sei klargestellt, dass der Lizenzgeber das lizenzierte Material auch unter anderen Bedingungen 
anbieten oder den Vertrieb des lizenzierten Materials jederzeit einstellen darf; gleichwohl erlischt 
dadurch die vorliegende Public License nicht. 
c. 
Die Abschnitte 1, 5, 6, 7 und 8 gelten auch nach Erlöschen der vorliegenden Public License fort. d. 
Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen 
Der Lizenzgeber ist nicht an durch Sie gestellte zusätzliche oder abweichende Bedingungen 
gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden. 
a. 
Jedwede das lizenzierte Material betreffenden und hier nicht genannten Umstände, Annahmen 
oder Vereinbarungen sind getrennt und unabhängig von den Bedingungen der vorliegenden Public 
License. 
b. 
Abschnitt 8 – Auslegung 
Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder besagen noch dahingehend 
ausgelegt werden soll, dass sie solche Nutzungen des lizenzierten Materials verringert, begrenzt, 
einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis aus dieser Public License 
zulässig sind. 
a. 
Soweit wie möglich soll, falls eine Klausel der vorliegenden Public License als nicht durchsetzbar 
anzusehen ist, diese Klausel automatisch im geringst erforderlichen Maße angepasst werden, um 
sie durchsetzbar zu machen. Falls die Klausel nicht anpassbar ist, soll sie von der vorliegenden 
Public License abgeschieden werden, ohne dass die Durchsetzbarkeit der verbleibenden 
Bedingungen tangiert wird. 
b. 
Auf keine Bedingung der vorliegenden Public License wird verzichtet und kein Verstoß dagegen 
soll als hingenommen gelten, außer der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich einverstanden 
erklärt. 
c. 
Nichts in der vorliegenden Public License soll zu einer Beschränkung oder Aufhebung von 
Privilegien und Immunitäten führen, die dem Lizenzgeber oder Ihnen insbesondere aufgrund 
rechtlicher Regelungen irgendeiner Rechtsordnung oder Rechtsposition zustehen, oder 
dahingehend interpretiert werden. 
d. 
Creative Commons ist keine Vertragspartei seiner Public Licenses. Dennoch kann Creative Commons 
sich dazu entscheiden, eine seiner Public Licenses für selbst publiziertes Material zu verwenden, und 
ist in diesen Fällen als „Lizenzgeber” zu betrachte n. Der Text der Creative Commons Public Licenses 
selbst wird mittels der CC0 Verzichtserklärung  der Gemeinfreiheit überantwortet. Abgesehen vom 
begrenzten Zweck, darauf hinzuweisen, dass Material unter einer Creative Commons Public License 
freigegeben ist, und falls es nicht anderweitig erlaubt wird durch die Creative-Commons-Policies, die 
unter creativecommons.org/policies  veröffentlicht sind, erlaubt Creative Commons es nicht, dass die 
Marke “Creative Commons” oder eine andere Marke ode r ein anderes Logo von Creative Commons 
ohne vorherige schriftliche Zustimmung genutzt werden, insbesondere in Verbindung mit nicht 
autorisierten Veränderungen seiner Public Licenses oder sonstigen Regelungen, Übereinkünften oder 
Vereinbarungen in Bezug auf die Nutzung lizenzierten Materials. Es sei klargestellt, dass dieser Absatz 
nicht Teil der Public Licenses ist. 
Creative Commons kann kontaktiert werden unter 
creativecommons.org .
Weitere verfügbare Übersetzungen des Rechtstextes: Bahasa Indonesia , English , hrvatski ,
Nederlands , norsk , polski , suomeksi , svenska , te reo M āori , Türkçe , українська , ار  , 日本語 . Bitte 
lesen Sie die FAQ  für eingehendere Informationen zu offiziellen Übersetzungen. 
Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 
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Creative Commons Legal Code 
Namensnennung 3.0 Deutschland 
CREATIVE COMMONS IST KEINE RECHTSANWALTSKANZLEI UND LEISTET KEINE 
RECHTSBERATUNG. DIE BEREITSTELLUNG DIESER LIZENZ FÜHRT ZU KEINEM 
MANDATSVERHÄLTNIS. CREATIVE COMMONS STELLT DIESE INFORMATIONEN OHNE 
GEWÄHR ZUR VERFÜGUNG. CREATIVE COMMONS ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG 
FÜR DIE GELIEFERTEN INFORMATIONEN UND SCHLIEßT DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS, 
DIE SICH AUS DEREN GEBRAUCH ERGEBEN. 
Lizenz 
DER GEGENSTAND DIESER LIZENZ (WIE UNTER "SCHUTZGEGENSTAND" DEFINIERT) WIRD 
UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL", "LIZENZ" 
ODER "LIZENZVERTRAG") ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH 
DAS URHEBERRECHT UND/ODER ANDERE GESETZE GESCHÜTZT. JEDE FORM DER NUTZUNG 
DES SCHUTZGEGENSTANDES, DIE NICHT AUFGRUND DIESER LIZENZ ODER DURCH GESETZE 
GESTATTET IST, IST UNZULÄSSIG. 
DURCH DIE AUSÜBUNG EINES DURCH DIESE LIZENZ GEWÄHRTEN RECHTS AN DEM 
SCHUTZGEGENSTAND ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN 
RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. SOWEIT DIESE LIZENZ ALS LIZENZVERTRAG 
ANZUSEHEN IST, GEWÄHRT IHNEN DER LIZENZGEBER DIE IN DER LIZENZ GENANNTEN 
RECHTE UNENTGELTLICH UND IM AUSTAUSCH DAFÜR, DASS SIE DAS GEBUNDENSEIN AN DIE 
LIZENZBEDINGUNGEN AKZEPTIEREN. 
1. Definitionen 
Der Begriff " Abwandlung " im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von 
Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des 
Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann 
insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder 
Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung 
des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die 
freie Benutzung des Schutzgegenstandes. 
a. 
Der Begriff " Sammelwerk " im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, 
künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von 
Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung 
darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch 
einzeln zugänglich sind oder nicht. 
b. 
"Verbreiten " im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im 
Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der 
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. 
c. 
Der " Lizenzgeber " im Sinne dieser Lizenz ist diejenige natürliche oder juristische Person oder 
Gruppe, die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet und insoweit 
als Rechteinhaberin auftritt. 
d. 
"Rechteinhaber " im Sinne dieser Lizenz ist der Urheber des Schutzgegenstandes oder jede 
andere natürliche oder juristische Person oder Gruppe von Personen, die am Schutzgegenstand 
ein Immaterialgüterrecht erlangt hat, welches die in Abschnitt 3 genannten Handlungen erfasst und 
bei dem eine Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Weiterübertragung an Dritte möglich ist. 
e. 
Der Begriff " Schutzgegenstand " bezeichnet in dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen 
oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird. Das 
kann insbesondere eine persönliche geistige Schöpfung jeglicher Art, ein Werk der kleinen Münze, 
ein nachgelassenes Werk oder auch ein Lichtbild oder anderes Objekt eines verwandten 
Schutzrechts sein, unabhängig von der Art seiner Fixierung und unabhängig davon, auf welche 
f. 
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode 
1 von 5 16.06.17, 11:21

Weise jeweils eine Wahrnehmung erfolgen kann, gleichviel ob in analoger oder digitaler Form. 
Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen 
Schutz eigener Art genießen, unterfallen auch sie dem Begriff "Schutzgegenstand" im Sinne dieser 
Lizenz. 
Mit " Sie " bzw. " Ihnen " ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die in dieser Lizenz im 
Abschnitt 3 genannte Nutzungen des Schutzgegenstandes vornimmt und zuvor in Hinblick auf den 
Schutzgegenstand nicht gegen Bedingungen dieser Lizenz verstoßen oder aber die ausdrückliche 
Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten Nutzungsrechte trotz 
eines vorherigen Verstoßes auszuüben. 
g. 
Unter " Öffentlich Zeigen " im Sinne dieser Lizenz sind Veröffentlichungen und Präsentationen des 
Schutzgegenstandes zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit 
bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag, 
Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger 
Zugänglichmachung oder in körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von 
bestimmten Veranstaltungen und unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und 
Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet. 
h. 
"Vervielfältigen " im Sinne dieser Lizenz bedeutet, mittels beliebiger Verfahren 
Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder 
Bildaufzeichnungen, und umfasst auch den Vorgang, erstmals körperliche Fixierungen des 
Schutzgegenstandes sowie Vervielfältigungsstücke dieser Fixierungen anzufertigen, sowie die 
Übertragung des Schutzgegenstandes auf einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes 
elektronisches Medium, gleichviel ob in digitaler oder analoger Form. 
i. 
2. Schranken des Immaterialgüterrechts 
Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerichtet, Befugnisse zur Nutzung des Schutzgegenstandes zu 
vermindern, zu beschränken oder zu vereiteln, die Ihnen aufgrund der Schranken des Urheberrechts oder 
anderer Rechtsnormen bereits ohne Weiteres zustehen oder sich aus dem Fehlen eines 
immaterialgüterrechtlichen Schutzes ergeben. 
3. Einräumung von Nutzungsrechten 
Unter den Bedingungen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenzgeber - unbeschadet unverzichtbarer 
Rechte und vorbehaltlich des Abschnitts 3.e) - das vergütungsfreie, räumlich und zeitlich (für die Dauer 
des Schutzrechts am Schutzgegenstand) unbeschränkte einfache Recht ein, den Schutzgegenstand auf 
die folgenden Arten und Weisen zu nutzen ("unentgeltlich eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht für 
jedermann"): 
Den Schutzgegenstand in beliebiger Form und Menge zu vervielfältigen, ihn in Sammelwerke zu 
integrieren und ihn als Teil solcher Sammelwerke zu vervielfältigen; 
a. 
Abwandlungen des Schutzgegenstandes anzufertigen, einschließlich Übersetzungen unter 
Nutzung jedweder Medien, sofern deutlich erkennbar gemacht wird, dass es sich um 
Abwandlungen handelt; 
b. 
den Schutzgegenstand, allein oder in Sammelwerke aufgenommen, öffentlich zu zeigen und zu 
verbreiten; 
c. 
Abwandlungen des Schutzgegenstandes zu veröffentlichen, öffentlich zu zeigen und zu verbreiten. d. 
Bezüglich Vergütung für die Nutzung des Schutzgegenstandes gilt Folgendes: 
Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche:  Soweit unverzichtbare 
Vergütungsansprüche im Gegenzug für gesetzliche Lizenzen vorgesehen oder 
Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für Leermedien) vorhanden sind, behält sich der 
Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, die entsprechende Vergütung einzuziehen für 
jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie. 
i. 
Vergütung bei Zwangslizenzen : Sofern Zwangslizenzen außerhalb dieser Lizenz 
vorgesehen sind und zustande kommen, verzichtet der Lizenzgeber für alle Fälle einer 
lizenzgerechten Nutzung des Schutzgegenstandes durch Sie auf jegliche Vergütung. 
ii. 
Vergütung in sonstigen Fällen : Bezüglich lizenzgerechter Nutzung des 
Schutzgegenstandes durch Sie, die nicht unter die beiden vorherigen Abschnitte (i) und (ii) 
fällt, verzichtet der Lizenzgeber auf jegliche Vergütung, unabhängig davon, ob eine 
Einziehung der Vergütung durch ihn selbst oder nur durch eine Verwertungsgesellschaft 
möglich wäre. 
iii. 
e. 
Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle noch nicht bekannten 
Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das Recht, solche Änderungen am Schutzgegenstand 
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode 
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vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Lizenz zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Alle 
sonstigen Rechte, die über diesen Abschnitt hinaus nicht ausdrücklich durch den Lizenzgeber eingeräumt
werden, bleiben diesem allein vorbehalten. Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten 
Schutzgegenstand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen Schutz 
eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber auf sämtliche aus diesem Schutz resultierenden 
Rechte. 
4. Bedingungen 
Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz erfolgt ausdrücklich nur unter den 
folgenden Bedingungen: 
Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten 
oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige 
Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine 
Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz 
oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand 
nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich 
zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den 
Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich 
zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, 
die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten 
Rechte behindern können. Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand 
einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk 
insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. Sofern Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen 
Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in Abschnitt 4.b) 
aufgezählten Hinweise entfernen. Wenn Sie eine Abwandlung vornehmen, müssen Sie auf die 
Mitteilung eines Lizenzgebers hin von der Abwandlung die in Abschnitt 4.b) aufgezählten Hinweise 
entfernen. 
a. 
Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender 
Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet, 
dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle dazu gehörenden 
Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der 
Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie - soweit bekannt - 
Folgendes angeben: 
Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers 
und / oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf 
andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine 
Stiftung, ein Verlagshaus oder eine Zeitung) ("Zuschreibungsempfänger"), Namen bzw. 
Bezeichnung dieses oder dieser Dritten; 
i. 
den Titel des Inhaltes; ii. 
in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier (URI, z.B. Internetadresse), den 
der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist 
nicht auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand; 
iii. 
und im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes in Übereinstimmung mit Abschnitt 
3.b) einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abwandlung handelt. 
iv. 
Die nach diesem Abschnitt 4.b) erforderlichen Angaben können in jeder angemessenen Form 
gemacht werden; im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes oder eines Sammelwerkes 
müssen diese Angaben das Minimum darstellen und bei gemeinsamer Nennung mehrerer 
Rechteinhaber dergestalt erfolgen, dass sie zumindest ebenso hervorgehoben sind wie die 
Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber. Die Angaben nach diesem Abschnitt dürfen Sie 
ausschließlich zur Angabe der Rechteinhaberschaft in der oben bezeichneten Weise verwenden. 
Durch die Ausübung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine vorherige, separat und 
schriftlich vorliegende Zustimmung des Lizenzgebers und / oder des Zuschreibungsempfängers 
weder explizit noch implizit irgendeine Verbindung zum Lizenzgeber oder 
Zuschreibungsempfänger und ebenso wenig eine Unterstützung oder Billigung durch ihn 
andeuten. 
b. 
Die oben unter 4.a) und b) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des 
Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als 
Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz 
eigener Art genießen. 
c. 
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Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt. d. 
5. Gewährleistung 
SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM 
LIZENZGEBER UND IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT ARGLISTIG 
VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET DER LIZENZGEBER DEN SCH UTZGEGENSTAND UND DIE 
EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND 
ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT GARANT IEN IRGENDEINER ART. 
DIES UMFASST INSBESONDERE DAS FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN, 
UNABHÄNGIG VON DEREN ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE 
VERKEHRSFÄHIGKEIT DES SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN 
BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DIE KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN. DIESE 
GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG GILT NICHT, SOWEIT MÄNGEL ZU SCHÄDEN DER IN 
ABSCHNITT 6 BEZEICHNETEN ART FÜHREN UND AUF SEITEN DES LIZENZGEBERS DAS 
JEWEILS GENANNTE VERSCHULDEN BZW. VERTRETENMÜSSEN EBENFALLS VORLIEGT. 
6. Haftungsbeschränkung 
DER LIZENZGEBER HAFTET IHNEN GEGENÜBER IN BEZUG AUF SCHÄDEN AUS DER 
VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDH EIT NUR, SOFERN IHM 
WENIGSTENS FAHRLÄSSIGKEIT VORZUWERFEN IST, FÜR SONSTIGE SCHÄDEN NUR BEI 
GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ, UND ÜBERNIMMT DARÜBER HINAUS KEINERLEI 
FREIWILLIGE HAFTUNG. 
7. Erlöschen 
Diese Lizenz und die durch sie eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit Wirkung für die 
Zukunft im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen durch Sie, ohne dass es dazu der 
Kenntnis des Lizenzgebers vom Verstoß oder einer weiteren Handlung einer der Vertragsparteien 
bedarf. Mit natürlichen oder juristischen Personen, die Abwandlungen des Schutzgegenstandes 
oder diesen enthaltende Sammelwerke unter den Bedingungen dieser Lizenz von Ihnen erhalten 
haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen jedoch solange weiter, wie die 
genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche Lizenzbedingungen halten. Darüber hinaus 
gelten die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7, und 8 auch nach einem Erlöschen dieser Lizenz fort. 
a. 
Vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen gilt diese Lizenz unbefristet bis der rechtliche 
Schutz für den Schutzgegenstand ausläuft. Davon abgesehen behält der Lizenzgeber das Recht, 
den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen anzubieten oder die eigene Weitergabe 
des Schutzgegenstandes jederzeit einzustellen, solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer 
Kündigung oder einem Widerruf dieser Lizenz (oder irgendeiner Weiterlizenzierung, die auf 
Grundlage dieser Lizenz bereits erfolgt ist bzw. zukünftig noch erfolgen muss) dient und diese 
Lizenz unter Berücksichtigung der oben zum Erlöschen genannten Bedingungen vollumfänglich 
wirksam bleibt. 
b. 
8. Sonstige Bestimmungen 
Jedes Mal, wenn Sie den Schutzgegenstand für sich genommen oder als Teil eines 
Sammelwerkes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine 
Lizenz zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz. 
a. 
Jedes Mal, wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes verbreiten oder öffentlich zeigen, 
bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den 
gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz. 
b. 
Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit der Lizenz 
im Übrigen davon unberührt. 
c. 
Keine Bestimmung dieser Lizenz soll als abbedungen und kein Verstoß gegen sie als zulässig 
gelten, solange die von dem Verzicht oder von dem Verstoß betroffene Seite nicht schriftlich 
zugestimmt hat. 
d. 
Diese Lizenz (zusammen mit in ihr ausdrücklich vorgesehenen Erlaubnissen, Mitteilungen und 
Zustimmungen, soweit diese tatsächlich vorliegen) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen 
dem Lizenzgeber und Ihnen in Bezug auf den Schutzgegenstand dar. Es bestehen keine Abreden, 
Vereinbarungen oder Erklärungen in Bezug auf den Schutzgegenstand, die in dieser Lizenz nicht 
genannt sind. Rechtsgeschäftliche Änderungen des Verhältnisses zwischen dem Lizenzgeber und 
Ihnen sind nur über Modifikationen dieser Lizenz möglich. Der Lizenzgeber ist an etwaige 
zusätzliche, einseitig durch Sie übermittelte Bestimmungen nicht gebunden. Diese Lizenz kann nur 
durch schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber modifiziert werden. Derlei 
e. 
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Modifikationen wirken ausschließlich zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen und wirken sich nicht 
auf die Dritten gemäß Ziffern 8.a) und b) angebotenen Lizenzen aus. 
Sofern zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde 
und soweit Wahlfreiheit besteht, findet auf diesen Lizenzvertrag das Recht der Bundesrepublik 
Deutschland Anwendung. 
f. 
Creative Commons Notice 
Creative Commons ist nicht Partei dieser Lizenz und übernimmt keinerlei Gewähr oder dergleichen in 
Bezug auf den Schutzgegenstand. Creative Commons haftet Ihnen oder einer anderen Partei unter 
keinem rechtlichen Gesichtspunkt für irgendwelche Schäden, die - abstrakt oder konkret, zufällig oder 
vorhersehbar - im Zusammenhang mit dieser Lizenz entstehen. Unbeschadet der vorangegangen 
beiden Sätze, hat Creative Commons alle Rechte und Pflichten eines Lizenzgebers, wenn es sich 
ausdrücklich als Lizenzgeber im Sinne dieser Lizenz bezeichnet. 
Creative Commons gewährt den Parteien nur insoweit das Recht, das Logo und die Marke "Creative 
Commons" zu nutzen, als dies notwendig ist, um der Öffentlichkeit gegenüber kenntlich zu machen, 
dass der Schutzgegenstand unter einer CCPL steht. Ein darüber hinaus gehender Gebrauch der 
Marke "Creative Commons" oder einer verwandten Marke oder eines verwandten Logos bedarf der 
vorherigen schriftlichen Zustimmung von Creative Commons. Jeder erlaubte Gebrauch richtet sich 
nach der Creative Commons Marken-Nutzungs-Richtlinie in der jeweils aktuellen Fassung, die von 
Zeit zu Zeit auf der Website veröffentlicht oder auf andere Weise auf Anfrage zugänglich gemacht 
wird. Zur Klarstellung: Die genannten Einschränkungen der Markennutzung sind nicht Bestandteil 
dieser Lizenz. 
Creative Commons kann kontaktiert werden über 
https://creativecommons.org/ .
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode 
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244 Zeichen

(/)
zero-2-0 - GovData https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0 
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(https://twitter.com 
/govdata_de)
(https://www.facebook.com 
/govdata.de/)
zero-2-0 - GovData https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0 
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anlage 8

366 Zeichen

Punkt 20: Open Data Plattform# 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2018/0204) 
 
Stadtv. Krone (Die Linke.) stellt folgenden Antrag: 
Die ausgearbeitete „Open-Data-Strategie“ muss der Stadtverordnetenversammlung 
zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 
 
Dem Antrag wird zugestimmt. 
 
Stimmenthaltung: AfD  
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 6

117 Zeichen

Punkt 3: Open Data Plattform# 
 (V-Nr. 2018/0204) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2018/0204

15864 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.08.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Amt für Wirtschaft und 
Stadtentwicklung  
Dezernat IV 
Rechtsamt 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0204 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111170 
Kostenstelle:  010-003-1003 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1111-40 Sachkonto: 6166210 
 
Betreff: Open Data Plattform#  
 
Vorlage vom: 04.07.2018  
 
Beschlussvorschlag:  
1. Der Magistrat stimmt der Lizenzierungsvariante zu:  
 
           Datenlizenz Deutschland Namennennung 2.0  
 
2. Der Magistrat beauftragt das Amt für Interne Dienste, IT Abteilung, und das Amt für  
     Wirtschaft und Stadtentwicklung eine Projektgruppe Open Data zu gr ünden. Die PG Open 
     Data soll eine Open Data -Strategie für die Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt  
     Darmstadt und die Projekte der Digitalstadt erarbeiten.  
 
3. Der Magistrat beauftragt das Amt für Interne Dienste, eine Open Data Plattform in Betri eb 
     zu nehmen und Datensätze, die der Lizenzierungsform entsprechen, zur Verfügung zu  
     stellen. Die laufenden Kosten (Betrieb, Hosting, Wartung und Support) von 390€/Monat  
     werden von dem Amt für Interne Dienste IT -Abteilung getragen.

- 2 - 
 
Anlagen: Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 
Creative Commons by 3.0 deutsch  
Creative Commons Zero 1.0 Universell  
Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - 2.0 
Datenlizenz Deutschland - Zero - 2.0 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  04.07.2018  
 
 
 
Um bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt Open -Data Informationen zur Verfügung zu 
stellen, benötigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein  Open Dataportal, welches die Daten 
mit allen benötigten Standards und Schnittstellen zur Verfügen stellen kann.  
 
Laut Definition beinhaltet Open Data sämtliche Datenbestände, die im Interesse der 
Allgemeinheit ohne jedwede Einschränkung zur freien Nutzung , zur Weiterverbreitung und 
zur freien Weiterverwendung frei zugänglich gemacht werden. Dazu gehören z. B. Geodaten, 
Statistiken, Verkehrsinformationen, wissenschaftliche Publikationen u.v.a. Selbstverständlich 
ist laut Definition, dass Open Data keine per sonenbezogenen Daten oder dem Datenschutz 
unterliegende Daten beinhaltet.  
 
Die auf einer Open Data -Plattform eingestellten Daten müssen mit Lizenzen hinterlegt 
werden, um einerseits den Nutzern hinreichend Rechtssicherheit bei der Verwendung der 
Daten zu geben und andererseits eventuelle Haftungsansprüche gegenüber der Stadt 
möglichst auszuschließen.  
 
Zu der Frage, welche Lizenzen einer städtischen Open Data -Plattform zugrunde gelegt 
werden können, hat das Rechtsamt schriftlich ausführlich Stellung genommen  und Folgendes 
ausgeführt: 
 
„Die Bedingungen, unter denen ein Datensatz genutzt werden kann, werden durch 
Nutzungsbestimmungen bzw. Lizenzen festgelegt. Über die mögliche Verwendung von 
Datensätzen entscheidet dabei der jeweilige Datenbereitsteller, hier a lso die Stadt selbst.  
 
Zu der Frage, welche Lizenzen auf Open Data -Plattformen der öffentlichen Verwaltung in 
Deutschland zu rechtssicheren Anwendung kommen können, ist festzustellen, dass eine 
rechtliche Begutachtung der Auswirkungen in der Praxis bzw. ei ne Gegenüberstellung der 
verschiedenen Lizenzarten mit den Vor - und Nachteilen in der Rechtsliteratur, soweit 
ersichtlich, bislang nicht vorhanden ist. Ebenfalls fehlen sowohl in Literatur als auch 
Rechtsprechung juristische Ausführungen zu der Fragestellu ng, wie die Lizenzierung  durch 
eine Behörde als öffentlich -rechtliche Institution generell sicher ausgestaltet werden kann. 
Eine belastbare Folgeeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung der Amtshaftung 
einer öffentlich -rechtlichen Institution im Zusammenhang mit von ihr auf einer Open Data -
Plattform zur Verfügung gestellter Daten, kann daher aktuell nicht abgegeben werden. 
Solange zur Lizenzierung von behördlichen Open Data -Beständen eine einschlägige 
Rechtsprechung fehlt, verbleiben daher weiterh in Interpretationsspielräume. Ein 
Lizenzierungsmodell für eine Open Data -Plattform kann daher rechtliche (Haftungs -)Risiken 
nur möglichst weitgehend minimieren, aber nicht verbindlich ausschließen.  
 
Für Open Data -Plattformen der öffentlichen Verwaltung, di e dem allgemeinen Verständnis 
von Open Data folgen, ist zunächst anerkannt und auch durch in der vom 
Bundesinnenministerium (BMI) beauftragten und im Jahr 2012 herausgegebene Studie 
„Open Government Data Deutschland“ beschrieben, welche Anforderungen an Li zenzen im 
Bereich Open Data gestellt werden sollten. Hervorgehoben werden dabei folgende Punkte:  
    - keine grundsätzlichen Lizenzkosten  
    - kein Ausschluss oder Begrenzung der Weiterverbreitung und (auch kommerzieller)  
           Nutzung 
    - keine Regelungen, die Modifikationen oder Derivate untersagen

- 4 - 
  - keine Diskriminierung bestimmter Personen oder Gruppen  
  - optional Namensnennung des Lizenzgebers, die nicht einschränkend wirken darf  
  - Kompatibilität zu anderen, auch internationalen Lizenzm odellen, damit die Nutzung  
           von Datensätzen von verschiedenen Portalen und mit unterschiedlichen Bedingungen  
           nicht eingeschränkt wird.  
 
Abgeleitet wird hieraus im weiteren, dass  
 
     - generell keine Aufnahme von Daten auf eine Plattform ohne eindeutige Zuweisung von  
           Lizenz-/Nutzungsbedingungen erfolgen soll und  
     - die verwendeten Lizenzen bzw. Nutzungsbedingungen standardisiert sein sollen.  
 
Nach unseren Recherchen haben sich nach diesen Kriterien insoweit mittler weile in 
Deutschland im Wesentlichen zwei unterschiedliche Lizenzmodelle etabliert:  
 
Ganz überwiegend werden entweder Lizenzen der in den USA ansässigen gemeinnützigen 
(Nichtregierungs -)Organisation Creative Commens (cc) oder die Datenlizenzen Deutschland 
verwendet. Letzte wurden auf Betreiben des BMI und des IT -Planungsrats im Anschluss an 
die o. a. Studien „Open Government Data Deutschland“ gemeinschaftlich von Bund, Ländern 
und kommunalen Spitzenverbänden entwickelt.  
 
 
a)cc-Lizenzen 
 
Bei den cc-Lizenzen handelt es sich nicht um originäre Datenlizenzen. Sie sind grundsätzlich 
auf alle geschützten Werke (z. B. auch Fotos, Texte) anwendbar. Praktische Anwendung im 
Open Data-Bereich finden im wesentlichen folgende cc -Lizenzen: 
 
aa) cc by 3.0 DE (Namensnennung  3.0 Deutschland)  
Die Lizenz erlaubt das Weiterverbreiten und Bearbeiten, auch zu kommerziellen Zwecken. 
Der Name des Lizenzgebers ist zu nennen.  
 
Auf den als Anlage beigefügten Lizenztext weisen wir hin. Bei diesem deutschsprachigen Text 
handelt es sich u m eine sog. Portierung in lokales (nationales) deutsches Recht, d. h. es 
handelt sich nicht nur um eine Übersetzung in die deutsche Sprache, sondern die 
ursprünglich für die USA entwickelte Lizenz wurde auf den deutschen Rechtsrahmen 
angepasst. 
 
bb) cc by 4.0 (Namensnennung 4.0 International)  
Es handelt sich um eine Fortentwicklung der Lizenz cc by 3.0. Diese deckt nun auch 
Datenbankrechte ab, was in der Version 3.0 zumindest zweifelhaft war.  
Zu beachten ist, dass eine Portierung, d. h. ausdrückliche Anpass ung an nationales Recht 
von cc nur bis zu den 3.0 -Versionen erfolgt ist und künftig unterbleibt. Für cc -Lizenzen ab 
Version 4.0 werden lediglich „offizielle“ Übersetzungen vorgenommen (siehe Anlage).  
 
cc) cc0 1.0 Universell (cc0 1.0)  
 
Streng genommen hande lt es sich hierbei um keine Lizenz. Sie steht nur in Englisch zur 
verfügung (siehe Anlage). Das Werk, bzw. die Daten werden in die Gemeinfreiheit entlassen, 
d. h. es wird auf jegliche urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet. Da im 
deutschen Recht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht jedoch nicht verzichtet werden kann, 
muss diese „Lizenz“ für den deutschen Rechtsraum dahingehend ausgelegt werden, dass es

- 5 - 
sich lediglich um einen Verzicht auf alle hinter dem Urheberpersönlichkeitsrecht stehen den 
Nutzungs- und Verwertungsrecht handelt. Auch eine Namensnennung der Datenquelle wird 
nicht verlangt.  
 
Darüber hinaus bietet cc weitere Lizenzen an, mit denen verschiedene Einschränkungen 
getroffen werden, je nachdem  
 
    - ob der Rechteinhaber eine kommerzielle Nutzung zulassen will oder nicht,  
    - ob Bearbeitungen erlaubt sein sollen oder nicht und  
    - ob Bearbeitungen zu den gleichen Bedingungen der ursprünglichen Lizenzsache  
           weitergegeben werden müssen oder nicht.  
 
Da solche Einschr änkungen nicht dem o. a. Open Data -Verständnis entsprechen, wird im 
Folgenden auf die weitergehende Darstellung zu diesen Lizenzen verzichtet.  
 
b) Datenlizenzen Deutschland  
 
Die Versionen 2.0 dieser Lizenzen wurde von der Unterarbeitsgruppe „Recht“ der Bun d-
Länder-Arbeitsgruppe „Open Government“ erarbeitet und sind als offene Lizenz vom Open 
Definition Advisory Council (Sachverständigenrat der Open Definition) bestätigt. Ihre 
Anwendung wird vom BMI empfohlen. Auch die KGSt steht der Datenlizenz Deutschland 2.0 
positiv gegenüber.  
 
aa) Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0  
 
Daten dürfen unbeschränkt verwendet werden, sofern der Name der bereitstellenden 
Behörde genannt wird (vgl. Lizenztext, siehe Anlage).  
 
bb) Datenlizenz Deutschland zero 2.0  
 
Die Variante »Zero« ermöglicht eine einschränkungslose Weiterverwendung. Eine 
Namensnennung ist nicht erforderlich. Sie ist gewissermaßen ein Gegenstück zur Lizenz cc0 
1.0 (s. o.).  
 
[Hinweis: Sofern es sich bei den Daten um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG hande lt, so 
sind diese nach § 5 UrhG bereits Kraft Gesetzes lizenzfrei. Sie dürfen daher von vornherein 
unter keine Lizenz gestellt werden. Amtliche Werke der Stadt sind beispielsweise Satzungen, 
Bekanntmachungen und Verfügungen.]  
 
c) Bewertung:  
 
aa)  
Will die Stadt aus Gründen des geringeren Aufwands oder auch aus der Motivation  
heraus, sich besonders offen und transparent zu zeigen, auf eindeutige Art und Weise auf die 
Eingrenzung von Rechten und die Benennung von Bedingungen verzichten, bietet sich aus 
unserer Sicht die Datenlizenz Deutschland Zero 2.0 an. Im Gegensatz zur „Lizenz“ cc0 1.0 
spiegelt die Datenlizenz Deutschland Zero 2.0 für dieses Ziel die Rechtslage in Deutschland 
zutreffend wider, denn anders als die „Lizenz“ cc0 1.0 handelt es sich hierbei au ch 
tatsächlich um eine Lizenz im rechtlichen Sinne und nicht nur um einen Rechteverzicht, der 
in Deutschland im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht so gar nicht möglich ist  
(s. o.).

- 6 - 
 
Zu entscheiden wäre insoweit, ob die Stadt auf die Verpflichtung des Nutzers zur Nennung 
der Stadt als Datenquelle verzichten will oder auf einer Namensnennung besteht.  
 
Die Verwendung von cc0 1.0 oder der Datenlizenz Deutschland Zero 2.0 stellt bislang eher 
die Ausnahme dar. Allerdings hat die Bundesstadt  Bonn, die auf kommunaler Ebene als einer 
der Vorreiter in Sachen Open Data gilt, schon Mitte 2015 beschlossen, anstelle der bis dahin 
zugrunde gelegten Deutschland Lizenz Namensnennung 1.0 nunmehr, soweit rechtlich 
zulässig, die Lizenz cc -zero zu verwende n. 
 
Nach unserer Beobachtung stellt die Verwendung von  cc0 1.0 oder der Datenlizenz 
Deutschland Zero 2.0 deutschlandweit bislang eher eine Ausnahme dar.  
 
bb) 
Verbreitet sind demgegenüber als Regelfall Lizenzen, die eine Namensnennung vorsehen.  
 
Die Lizenzen „cc by Namensnennung“ einerseits und die „Datenlizenz Deutschland 
Namennennung 2.0“ sind im Ergebnis rechtlich gleichwertig und jeweils ohne weiteres 
einsetzbar. Innerhalb der cc by -Lizenzen 3.0 und 4.0 erscheint uns die Version 4.0 
vorzugswürdig, da s ie zweifelsfrei auch Datenbanken mitumfasst.  
 
In der Abwägung, zwischen der Lizenz cc by 4.0 und der Datenlizenz Deutschland 
Namennennung 2.0 ist aus unserer Sicht eher die Datenlizenz Deutschland Namensnennung 
2.0 vorzugswürdig.  
 
Gegenüber der vorhergehen den Version 1.0 dieser Lizenz wurde seinerzeit von sog. 
Netzaktivisten teils erhebliche Kritik geäußert. Soweit sich diese Kritik darauf bezog, dass die 
Version 1.0 nicht die o. a. Open Data -Kriterien erfüllte, ist dies durch die Version 2.0 und 
deren uneingeschränkte Anerkennung durch das Open Definition Advisory Council 
gegenstandlos geworden. Nach wie vor wird von gleicher Seite gleichwohl im Grundsatz 
moniert, die Datenlizenzen Deutschland seien eine nationale „Insellösung“, die dem Ziel 
global einheitl icher Standards entgegenstehe und zu einer Verunsicherung der Nutzer führe.  
 
Diese Kritik ist aus unserer Sicht nicht berechtigt. Die Datenlizenzen Deutschland sind 
wesentlich kürzer und kompakter gehalten als die cc by -Lizenzen, ohne dass hiermit die 
rechtliche Qualität leidet. Im Gegensatz zu den cc by -Lizenzen sind sie speziell auf Daten 
zugeschnitten.  
 
Der Umstand, dass die Datenlizenzen Deutschland eine nationale Lösung sind und entgegen 
den cc-Lizenzen nicht international gebräuchlich und damit manche m Nutzer wohl auch 
nicht bekannt, spricht aus unserer Sicht nicht entscheidend gegen die Datenlizenzen 
Deutschland. So sind nationale „Sonderregelungen“ kein Einzelfall und etwa auch in England 
oder Frankreich teilweise vorhanden. Die Datenlizenzen Deutsch land liegen zudem auch in 
englischer Übersetzung vor. Wegen ihrer äußerst kurzen und klaren Fassung sind sie zudem 
auch für einen internationalen, englischsprachigen Nutzer inhaltlich ohne weiteres 
verständlich. Zudem ist festzustellen, dass die Version 2. 0 nun bereits seit Mitte 2014 in 
Gebrauch ist, ohne dass nach unserer Kenntnis Probleme bei der Anwendung aufgetreten 
wären. Zu verzeichnen ist vielmehr, dass auf der gemeinsamen Plattform GovData des 
Bundes und mehrerer Bundesländer die Datenlizenzen Deut schland zunehmend und 
mittlerweile ganz überwiegend Anwendung finden. Auch das Land Nordrhein -Westfalen legt 
diese Lizenzen zugrunde.

- 7 - 
 
Außerdem sind die Datenlizenzen Deutschland ausdrücklich für den deutschen 
Rechtsrahmen entwickelt, ohne aus Nutzersich t hinter deren Rechten aus einer cc -Lizenz 
zurückzubleiben. Wir gehen auch davon aus, dass für die Datenlizenzen Deutschland eine 
stetige Rechtsfortentwicklung durch das BMI und Unterarbeitsgruppe „Recht“ der Bund -
Länder-Arbeitsgruppe „Open Government“ unt er Einbeziehung der Kommunalen 
Spitzenverbände gesichert ist. Gerade für den deutschen Rechtsraum wird dies durch die in 
den USA ansässige Organisation Creativ Commons wohl kaum gewährleistet werden können, 
wie bereits der Verzicht auf eine Portierung der cc-Version 4.0 in deutsches Recht zeigt.“  
 
Der Empfehlung des Rechtsamtes zur Verwendung der Datenlizenz Deutschland 
Namennennung 2.0 schließt sich das Amt für Interne Dienste/IT -Abteilung als federführend 
zuständiges Fachamt an.  
 
Um die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Open Data -Strategie der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu klären, wird eine AG Open Data eingerichtet. Das Amt für 
Interne Dienste, IT Abteilung, und das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung werden, 
unter Einbeziehung anderer Fachä mter, eine Open Data -Strategie für die Stadtverwaltung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Projekte der Digitalstadt erarbeiten.  
 
 
Darmstadt, 04.07.2018  
 
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg  
Oberbürgermeister  Stadtkämmerer

anlage 3

7458 Zeichen

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fear of later claims of infringement build upon, modify, incorporate in other works, reuse and redistribute 
as freely as possible in any form whatsoever and for any purposes, including without limitation 
commercial purposes. These owners may contribute to the Commons to promote the ideal of a free 
culture and the further production of creative, cultural and scientific works, or to gain reputation or greater 
distribution for their Work in part through the use and efforts of others. 
For these and/or other purposes and motivations, and without any expectation of additional consideration 
or compensation, the person associating CC0 with a Work (the "Affirmer"), to the extent that he or she is 
an owner of Copyright and Related Rights in the Work, voluntarily elects to apply CC0 to the Work and 
publicly distribute the Work under its terms, with knowledge of his or her Copyright and Related Rights in 
the Work and the meaning and intended legal effect of CC0 on those rights. 
1. Copyright and Related Rights.  A Work made available under CC0 may be protected by copyright and 
related or neighboring rights ("Copyright and Related Rights"). Copyright and Related Rights include, but 
are not limited to, the following: 
the right to reproduce, adapt, distribute, perform, display, communicate, and translate a Work; i. 
moral rights retained by the original author(s) and/or performer(s); ii. 
publicity and privacy rights pertaining to a person's image or likeness depicted in a Work; iii. 
rights protecting against unfair competition in regards to a Work, subject to the limitations in 
paragraph 4(a), below; 
iv. 
rights protecting the extraction, dissemination, use and reuse of data in a Work; v. 
database rights (such as those arising under Directive 96/9/EC of the European Parliament and of 
the Council of 11 March 1996 on the legal protection of databases, and under any national 
implementation thereof, including any amended or successor version of such directive); and 
vi. 
other similar, equivalent or corresponding rights throughout the world based on applicable law or 
treaty, and any national implementations thereof. 
vii. 
2. Waiver.  To the greatest extent permitted by, but not in contravention of, applicable law, Affirmer hereby 
overtly, fully, permanently, irrevocably and unconditionally waives, abandons, and surrenders all of 
Affirmer's Copyright and Related Rights and associated claims and causes of action, whether now known 
or unknown (including existing as well as future claims and causes of action), in the Work (i) in all 
territories worldwide, (ii) for the maximum duration provided by applicable law or treaty (including future 
time extensions), (iii) in any current or future medium and for any number of copies, and (iv) for any
purpose whatsoever, including without limitation commercial, advertising or promotional purposes (the 
"Waiver"). Affirmer makes the Waiver for the benefit of each member of the public at large and to the 
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/legalcode#languages 
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detriment of Affirmer's heirs and successors, fully intending that such Waiver shall not be subject to
revocation, rescission, cancellation, termination, or any other legal or equitable action to disrupt the quiet 
enjoyment of the Work by the public as contemplated by Affirmer's express Statement of Purpose. 
3. Public License Fallback.  Should any part of the Waiver for any reason be judged legally invalid or 
ineffective under applicable law, then the Waiver shall be preserved to the maximum extent permitted 
taking into account Affirmer's express Statement of Purpose. In addition, to the extent the Waiver is so 
judged Affirmer hereby grants to each affected person a royalty-free, non transferable, non sublicensable, 
non exclusive, irrevocable and unconditional license to exercise Affirmer's Copyright and Related Rights 
in the Work (i) in all territories worldwide, (ii) for the maximum duration provided by applicable law or 
treaty (including future time extensions), (iii) in any current or future medium and for any number of
copies, and (iv) for any purpose whatsoever, including without limitation commercial, advertising or 
promotional purposes (the "License"). The License shall be deemed effective as of the date CC0 was 
applied by Affirmer to the Work. Should any part of the License for any reason be judged legally invalid or 
ineffective under applicable law, such partial invalidity or ineffectiveness shall not invalidate the remainder 
of the License, and in such case Affirmer hereby affirms that he or she will not (i) exercise any of his or 
her remaining Copyright and Related Rights in the Work or (ii) assert any associated claims and causes
of action with respect to the Work, in either case contrary to Affirmer's express Statement of Purpose. 
4. Limitations and Disclaimers. 
No trademark or patent rights held by Affirmer are waived, abandoned, surrendered, licensed or 
otherwise affected by this document. 
a. 
Affirmer offers the Work as-is and makes no representations or warranties of any kind concerning 
the Work, express, implied, statutory or otherwise, including without limitation warranties of title, 
merchantability, fitness for a particular purpose, non infringement, or the absence of latent or other
defects, accuracy, or the present or absence of errors, whether or not discoverable, all to the 
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b. 
Affirmer disclaims responsibility for clearing rights of other persons that may apply to the Work or 
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and has no duty or obligation with respect to this CC0 or use of the Work. 
d. 
Additional languages available: français , Nederlands , polski , suomeksi , svenska , 日本語 . Please read 
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Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/legalcode#languages 
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anlage 7

99 Zeichen

Punkt 10: Open Data Plattform# 
 (V-Nr. 2018/0204) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

Beratungsverlauf (4)

TOP 20 zur Kenntnis
TOP 10
TOP 3
TOP 291

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0204
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.07.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00