2018/0204
Open Data Plattform#
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Creative Commons Rechtstext Namensnennung 4.0 International Offizielle Übersetzungen der Version 4.0 sind in anderen Sprachen verfügbar. Die Creative Commons Corporation (“Creative Commons ”) ist keine Rechtsanwaltskanzlei und bietet weder Rechtsdienstleistungen noch Rechtsberatung. Die Verbreitung von Creative Commons Public Licenses führt zu keinem Mandatsverhältnis und keiner sonstigen Rechtsbeziehung. Creative Commons macht seine Lizenzen und die dazugehörigen Informationen so zugänglich, wie sie sind. Creative Commons übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich seiner Lizenzen, jedweder unter deren Bedingungen lizenzierter Materialien oder darauf bezogener Informationen. Creative Commons schließt jegliche Haftung für Schäden, die aus ihrer Verwendung resultieren, so weit wie möglich aus. Verwendung der Creative Commons Public Licenses Creative Commons Public Licenses sind standardisierte Zusammenstellungen rechtlicher Bedingungen, die Urheber und andere Rechteinhaber verwenden können, um ihre selbst geschaffenen Werke und andere Materialien, die urheberrechtlich oder durch bestimmte andere Rechte geschützt sind, die unten in der Public License genauer benannt werden, zur Nutzung freizugeben. Die folgenden Überlegungen haben lediglich informativen Charakter, sind keineswegs vollständig und nicht Teil unserer Lizenzen. Überlegungen für Lizenzgeber: Unsere Public Licenses sind zur Verwendung durch diejenigen gedacht, die rechtlich befugt sind, der Allgemeinheit solche Nutzungen von Material zu erlauben, die sonst durch das Urheberrecht oder bestimmte andere Rechte untersagt wären. Unsere Lizenzen sind unwiderruflich. Lizenzgeber sollten die Bedingungen der Lizenz, die sie auswählen, lesen und verstehen, bevor sie die Lizenz verwenden. Lizenzgeber sollten zudem alle erforderlichen Rechte einholen, die für die Verwendung unserer Lizenzen notwendig sind, damit die Allgemeinheit das lizenzierte Material wie erwartet nutzen kann. Lizenzgeber sollten jegliches Material, für welches die Lizenz nicht gilt, klar kenntlich machen. Das gilt auch für anderes CC- lizenziertes Material und für Material, das gemäß einer urheberrechtlichen Beschränkung oder Ausnahme genutzt wird. Weitere Überlegungen für Lizenzgeber finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch). Überlegungen für die Allgemeinheit: Durch die Verwendung einer unserer Public Licenses gibt ein Lizenzgeber der Allgemeinheit die Erlaubnis, das lizenzierte Material unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Falls die Erlaubnis des Lizenzgebers aus irgendwelchen Gründen gar nicht erforderlich ist – beispielsweise wegen einer urheberrechtlichen Ausnahme oder Beschränkung – dann wird die entsprechende Nutzung auch nicht durch die Lizenz geregelt. Die Erlaubnisse in unseren Lizenzen beziehen sich nur auf das Urheberrecht und bestimmte andere Rechte, hinsichtlich derer der Lizenzgeber Erlaubnisse geben kann. Die Nutzung des lizenzierten Materials kann aber dennoch aus anderen Gründen untersagt sein, etwa weil Dritte Urheber- oder andere Rechte am Material haben. Ein Lizenzgeber kann auch besondere Wünsche haben, etwa indem er dazu auffordert, alle Veränderungen zu kennzeichnen oder zu beschreiben. Obwohl dies dann nicht verpflichtend im Sinne unserer Lizenzen ist, sollten Sie sich bemühen, derlei Wünschen nach Möglichkeit nachzukommen. Weitere Überlegungen für die Allgemeinheit finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch). Creative Commons Namensnennung 4.0 International Pu blic License Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 1 von 5 16.06.17, 11:25 Durch die Ausübung der lizenzierten Rechte (wie unten definiert) erklären Sie sich rechtsverbindlich mit den Bedingungen dieser Creative Commons Namensnennung 4.0 International Public License (“Public License”) einverstanden. Soweit die vorliegende Pub lic License als Lizenzvertrag anzusehen ist, gewährt Ihnen der Lizenzgeber die in der Public License genannten lizenzierten Rechte im Gegenzug dafür, dass Sie die Lizenzbedingungen akzeptieren, und gewährt Ihnen die entsprechenden Rechte in Hinblick auf Vorteile, die der Lizenzgeber durch das Verfügbarmachen des lizenzierten Materials unter diesen Bedingungen hat. Abschnitt 1 – Definitionen Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht immer abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet wird. a. Abwandlungslizenz bezeichnet die Lizenz, die Sie in Bezug auf Ihr Urheberrecht oder ähnliche Rechte an Ihren Beiträgen zum abgewandelten Material in Übereinstimmng mit den Bedingungen der vorliegenden Public License erteilen. b. Urheberrecht und ähnliche Rechte bezeichnet das Urheberrecht und/oder ähnliche, dem Urheberrecht eng verwandte Rechte, einschließlich insbesondere des Rechts des ausübenden Künstlers, des Rechts zur Sendung, zur Tonaufnahme und des Sui-generis-Datenbankrechts, unabhängig davon, wie diese Rechte genannt oder kategorisiert werden. Im Sinne der vorliegenden Public License werden die in Abschnitt 2(b)(1)-(2) aufgeführten Rechte nicht als Urheberrecht und ähnliche Rechte angesehen. c. Wirksame technische Schutzmaßnahmen bezeichnet solche Maßnahmen, die gemäß gesetzlichen Regelungen auf der Basis des Artikels 11 des WIPO Copyright Treaty vom 20. Dezember 1996 und/oder ähnlicher internationaler Vereinbarungen ohne entsprechende Erlaubnis nicht umgangen werden dürfen. d. Ausnahmen und Beschränkungen bezeichnet Fair Use, Fair Dealing und/oder jegliche andere Ausnahme oder Beschränkung des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung findet. e. Lizenziertes Material bezeichnet das Werk der Literatur oder Kunst, die Datenbank oder das sonstige Material, welches der Lizenzgeber unter die vorliegende Public License gestellt hat. f. Lizenzierte Rechte bezeichnet die Ihnen unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährten Rechte, welche auf solche Urheberrechte und ähnlichen Rechte beschränkt sind, die Ihre Nutzung des lizenzierten Materials betreffen und die der Lizenzgeber zu lizenzieren berechtigt ist. g. Lizenzgeber bezeichnet die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die unter der vorliegenden Public License Rechte gewährt (oder gewähren). h. Weitergabe meint, Material der Öffentlichkeit bereitzustellen durch beliebige Mittel oder Verfahren, die gemäß der lizenzierten Rechte Zustimmung erfordern, wie zum Beispiel Vervielfältigung, öffentliche Vorführung, öffentliche Darbietung, Vertrieb, Verbreitung, Wiedergabe oder Übernahme und öffentliche Zugänglichmachung bzw. Verfügbarmachung in solcher Weise, dass Mitglieder der Öffentlichkeit auf das Material von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugreifen können. i. Sui-generis Datenbankrechte bezeichnet Rechte, die keine Urheberrechte sind, sondern gegründet sind auf die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in der jeweils gültigen Fassung bzw. deren Nachfolgeregelungen, sowie andere im Wesentlichen funktionsgleiche Rechte anderswo auf der Welt. j. Sie bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die von lizenzierten Rechten unter der vorliegenden Public License Gebrauch macht. Ihr bzw. Ihre hat die entsprechende Bedeutung. k. Abschnitt 2 – Umfang Lizenzgewährung Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt der Lizenzgeber Ihnen eine weltweite, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten Material, um: das lizenzierte Material ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und weiterzugeben; und A. abgewandeltes Material zu erstellen, zu vervielfältigen und weiterzugeben. B. 1. Ausnahmen und Beschränkungen. Es sei klargestellt, dass, wo immer gesetzliche Ausnahmen und Beschränkungen auf Ihre Nutzung Anwendung finden, die vorliegende 2. a. Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 2 von 5 16.06.17, 11:25 Public License nicht anwendbar ist und Sie insoweit ihre Bedingungen nicht einhalten müssen. Laufzeit. Die Laufzeit der vorliegenden Public License wird in Abschnitt 6(a) geregelt. 3. Medien und Formate; Gestattung technischer Modifikationen. Der Lizenzgeber erlaubt Ihnen, die lizenzierten Rechte in allen bekannten und zukünftig entstehenden Medien und Formaten auszuüben und die dafür notwendigen technischen Modifikationen vorzunehmen. Der Lizenzgeber verzichtet auf jegliche und/oder versichert die Nichtausübung jeglicher Rechte und Befugnisse, Ihnen zu verbieten, technische Modifikationen vorzunehmen, die notwendig sind, um die lizenzierten Rechte ausüben zu können, einschließlich solcher, die zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht kein abgewandeltes Material, soweit lediglich Modifikationen vorgenommen werden, die nach diesem Abschnitt 2(a)(4) zulässig sind. 4. Nachfolgende Empfänger Angebot des Lizenzgebers – Lizenziertes Material. J eder Empfänger des lizenzierten Materials erhält automatisch ein Angebot des Lizenzgebers, die lizenzierten Rechte unter den Bedingungen der vorliegenden Public License auzuüben. A. Keine Beschränkungen für nachfolgende Empfänger. Sie dürfen keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen fordern oder das lizenzierte Material mit solchen belegen oder darauf wirksame technische Maßnahmen anwenden, sofern dadurch die Ausübung der lizenzierten Rechte durch Empfänger des lizenzierten Materials eingeschränkt wird. B. 5. Inhaltliche Indifferenz. Die vorliegende Public License begründet nicht die Erlaubnis, zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass Sie oder Ihre Nutzung des lizenzierten Materials mit dem Lizenzgeber oder den Zuschreibungsempfängern gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) in Verbindung stehen oder durch ihn gefördert, gutgeheißen oder offiziell anerkannt werden. 6. Sonstige Rechte Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa zum Schutz vor Werkentstellungen, werden durch die vorliegende Public License ebenso wenig mitlizenziert wie das Recht auf Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte; gleichwohl verzichtet der Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw. ihre Durchsetzung, soweit dies für Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte erforderlich und möglich ist, jedoch nicht darüber hinaus. 1. Patent- und Kennzeichenrechte werden durch die vorliegende Public License nicht lizenziert. 2. Soweit wie möglich verzichtet der Lizenzgeber auf Vergütung durch Sie für die Ausübung der lizenzierten Rechte, sowohl direkt als auch durch eine Verwertungsgesellschaft unter welchem freiwilligen oder abdingbaren gesetzlichen oder Pflichtlizenzmechanismus auch immer eingezogen. In allen übrigen Fällen behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich jedes Recht vor, Vergütungen zu fordern. 3. b. Abschnitt 3 – Lizenzbedingungen Ihre Ausübung der lizenzierten Rechte unterliegt ausdrücklich folgenden Bedingungen Namensnennung Wenn Sie das lizenzierte Material weitergeben (auch in veränderter Form), müssen Sie: die folgenden Angaben beibehalten, soweit sie vom Lizenzgeber dem lizenzierten Material beigefügt wurden: die Bezeichnung der/des Ersteller(s) des lizenzierten Materials und anderer, die für eine Namensnennung vorgesehen sind (auch durch Pseudonym, falls angegeben), in jeder durch den Lizenzgeber verlangten Form, die angemessen ist; i. einen Copyright-Vermerk; ii. einen Hinweis auf die vorliegende Public License; iii. einen Hinweis auf den Haftungsausschluss; iv. soweit vernünftigerweise praktikabel einen URI oder Hyperlink zum lizenzierten Material; v. A. angeben, ob Sie das lizenzierte Material verändert haben, und alle vorherigen Änderungsangaben beibehalten; und B. angeben, dass das lizenzierte Material unter der vorliegenden Public License steht, und deren Text oder URI oder einen Hyperlink darauf beifügen. C. 1. a. Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 3 von 5 16.06.17, 11:25 Sie dürfen die Bedingungen des Abschnitts 3(a)(1) in jeder angemessenen Form erfüllen, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben. Es kann zum Beispiel angemessen sein, die Bedingungen durch Angabe eines URI oder Hyperlinks auf eine Quelle zu erfüllen, die die erforderlichen Informationen enthält. 2. Falls der Lizenzgeber es verlangt, müssen Sie die gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A) erforderlichen Informationen entfernen, soweit dies vernünftigerweise praktikabel ist. 3. Falls Sie selbst erstelltes abgewandeltes Material weitergeben, darf die von Ihnen gewählte Abwandlungslizenz nicht dazu führen, dass Empfänger des abgewandelten Materials die vorliegende Public License nicht einhalten können. 4. Abschnitt 4 – Sui-generis-Datenbankrechte Soweit die lizenzierten Rechte Sui-generis-Datenbankrechte beinhalten, die auf Ihre Nutzung des lizenzierten Materials Anwendung finden, gilt: es sei klargestellt, dass Abschnitt 2(a)(1) Ihnen das Recht gewährt, die gesamten Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon zu entnehmen, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen und weiterzugeben; a. sofern Sie alle Inhalte der Datenbank oder wesentliche Teile davon in eine Datenbank aufnehmen, an der Sie Sui-generis-Datenbankrechte haben, dann gilt die Datenbank, an der Sie Sui-generis- Datenbankrechte haben (aber nicht ihre einzelnen Inhalte) als abgewandeltes Material; und b. Sie müssen die Bedingungen des Abschnitts 3(a) einhalten, wenn sie alle Datenbankinhalte oder wesentliche Teile davon weitergeben. c. Es sei ferner klargestellt, dass dieser Abschnitt 4 Ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden Public License nur ergänzt und nicht ersetzt, soweit die lizenzierten Rechte andere Urheberrechte oder ähnliche Rechte enthalten. Abschnitt 5 – Gewährleistungsausschluss und Haftung sbeschränkung Sofern der Lizenzgeber nicht separat anderes erklärt und so weit wie möglich, bietet der Lizenzgeber das lizenzierte Material so wie es ist und verfügbar ist an und sagt in Bezug auf das lizenzierte Material keine bestimmten Eigenschaften zu, weder ausdrücklich noch konkludent oder anderweitig, und schließt jegliche Gewährleistung aus, einschließlich der gesetzlichen. Dies umfasst insbesondere das Freisein von Rechtsmängeln, Verkehrsfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Wahrung der Rechte Dritter, Freisein von (auch verdeckten) Sachmängeln, Richtigkeit und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Irrtümern, gleichviel ob sie bekannt, unbekannt oder erkennbar sind. Dort, wo Gewährleistungsausschlüsse ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt der vorliegende Ausschluss möglicherweise für Sie nicht. a. Soweit wie möglich, haftet der Lizenzgeber Ihnen gegenüber nach keinem rechtlichen Konstrukt (einschließlich insbesondere Fahrlässigkeit) oder anderweitig für irgendwelche direkten, speziellen, indirekten, zufälligen, Folge-, Straf- exemplarischen oder anderen Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden, die sich aus der vorliegenden Public License oder der Nutzung des lizenzierten Materials ergeben, selbst wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Verluste, Kosten, Aufwendungen oder Schäden hingewiesen wurde. Dort, wo Haftungsbeschränkungen ganz oder teilweise unzulässig sind, gilt die vorliegende Beschränkung möglicherweise für Sie nicht. b. Der Gewährleistungsausschluss und die Haftungsbeschränkung oben sollen so ausgelegt werden, dass sie soweit wie möglich einem absoluten Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nahe kommen. c. Abschnitt 6 – Laufzeit und Beendigung Die vorliegende Public License gilt bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts und der ähnlichen Rechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen Ihre Rechte aus dieser Public License automatisch, wenn Sie die Bestimmungen dieser Public License nicht einhalten. a. Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen, gemäß Abschnitt 6(a) erloschen ist, lebt es wieder auf: automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern dies 1. b. Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 4 von 5 16.06.17, 11:25 innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer Kenntnis der Verletzung geschieht; oder durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber. 2. Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b) die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt. Es sei klargestellt, dass der Lizenzgeber das lizenzierte Material auch unter anderen Bedingungen anbieten oder den Vertrieb des lizenzierten Materials jederzeit einstellen darf; gleichwohl erlischt dadurch die vorliegende Public License nicht. c. Die Abschnitte 1, 5, 6, 7 und 8 gelten auch nach Erlöschen der vorliegenden Public License fort. d. Abschnitt 7 – Sonstige Bedingungen Der Lizenzgeber ist nicht an durch Sie gestellte zusätzliche oder abweichende Bedingungen gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden. a. Jedwede das lizenzierte Material betreffenden und hier nicht genannten Umstände, Annahmen oder Vereinbarungen sind getrennt und unabhängig von den Bedingungen der vorliegenden Public License. b. Abschnitt 8 – Auslegung Es sei klargestellt, dass die vorliegende Public License weder besagen noch dahingehend ausgelegt werden soll, dass sie solche Nutzungen des lizenzierten Materials verringert, begrenzt, einschränkt oder mit Bedingungen belegt, die ohne eine Erlaubnis aus dieser Public License zulässig sind. a. Soweit wie möglich soll, falls eine Klausel der vorliegenden Public License als nicht durchsetzbar anzusehen ist, diese Klausel automatisch im geringst erforderlichen Maße angepasst werden, um sie durchsetzbar zu machen. Falls die Klausel nicht anpassbar ist, soll sie von der vorliegenden Public License abgeschieden werden, ohne dass die Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bedingungen tangiert wird. b. Auf keine Bedingung der vorliegenden Public License wird verzichtet und kein Verstoß dagegen soll als hingenommen gelten, außer der Lizenzgeber hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. c. Nichts in der vorliegenden Public License soll zu einer Beschränkung oder Aufhebung von Privilegien und Immunitäten führen, die dem Lizenzgeber oder Ihnen insbesondere aufgrund rechtlicher Regelungen irgendeiner Rechtsordnung oder Rechtsposition zustehen, oder dahingehend interpretiert werden. d. Creative Commons ist keine Vertragspartei seiner Public Licenses. Dennoch kann Creative Commons sich dazu entscheiden, eine seiner Public Licenses für selbst publiziertes Material zu verwenden, und ist in diesen Fällen als „Lizenzgeber” zu betrachte n. Der Text der Creative Commons Public Licenses selbst wird mittels der CC0 Verzichtserklärung der Gemeinfreiheit überantwortet. Abgesehen vom begrenzten Zweck, darauf hinzuweisen, dass Material unter einer Creative Commons Public License freigegeben ist, und falls es nicht anderweitig erlaubt wird durch die Creative-Commons-Policies, die unter creativecommons.org/policies veröffentlicht sind, erlaubt Creative Commons es nicht, dass die Marke “Creative Commons” oder eine andere Marke ode r ein anderes Logo von Creative Commons ohne vorherige schriftliche Zustimmung genutzt werden, insbesondere in Verbindung mit nicht autorisierten Veränderungen seiner Public Licenses oder sonstigen Regelungen, Übereinkünften oder Vereinbarungen in Bezug auf die Nutzung lizenzierten Materials. Es sei klargestellt, dass dieser Absatz nicht Teil der Public Licenses ist. Creative Commons kann kontaktiert werden unter creativecommons.org . Weitere verfügbare Übersetzungen des Rechtstextes: Bahasa Indonesia , English , hrvatski , Nederlands , norsk , polski , suomeksi , svenska , te reo M āori , Türkçe , українська , ار , 日本語 . Bitte lesen Sie die FAQ für eingehendere Informationen zu offiziellen Übersetzungen. Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0 https://creativecommons.org/licenses/by/4 .0/legalcode.de 5 von 5 16.06.17, 11:25
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Creative Commons Legal Code
Namensnennung 3.0 Deutschland
CREATIVE COMMONS IST KEINE RECHTSANWALTSKANZLEI UND LEISTET KEINE
RECHTSBERATUNG. DIE BEREITSTELLUNG DIESER LIZENZ FÜHRT ZU KEINEM
MANDATSVERHÄLTNIS. CREATIVE COMMONS STELLT DIESE INFORMATIONEN OHNE
GEWÄHR ZUR VERFÜGUNG. CREATIVE COMMONS ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG
FÜR DIE GELIEFERTEN INFORMATIONEN UND SCHLIEßT DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS,
DIE SICH AUS DEREN GEBRAUCH ERGEBEN.
Lizenz
DER GEGENSTAND DIESER LIZENZ (WIE UNTER "SCHUTZGEGENSTAND" DEFINIERT) WIRD
UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER CREATIVE COMMONS PUBLIC LICENSE ("CCPL", "LIZENZ"
ODER "LIZENZVERTRAG") ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. DER SCHUTZGEGENSTAND IST DURCH
DAS URHEBERRECHT UND/ODER ANDERE GESETZE GESCHÜTZT. JEDE FORM DER NUTZUNG
DES SCHUTZGEGENSTANDES, DIE NICHT AUFGRUND DIESER LIZENZ ODER DURCH GESETZE
GESTATTET IST, IST UNZULÄSSIG.
DURCH DIE AUSÜBUNG EINES DURCH DIESE LIZENZ GEWÄHRTEN RECHTS AN DEM
SCHUTZGEGENSTAND ERKLÄREN SIE SICH MIT DEN LIZENZBEDINGUNGEN
RECHTSVERBINDLICH EINVERSTANDEN. SOWEIT DIESE LIZENZ ALS LIZENZVERTRAG
ANZUSEHEN IST, GEWÄHRT IHNEN DER LIZENZGEBER DIE IN DER LIZENZ GENANNTEN
RECHTE UNENTGELTLICH UND IM AUSTAUSCH DAFÜR, DASS SIE DAS GEBUNDENSEIN AN DIE
LIZENZBEDINGUNGEN AKZEPTIEREN.
1. Definitionen
Der Begriff " Abwandlung " im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von
Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des
Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann
insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder
Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung
des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die
freie Benutzung des Schutzgegenstandes.
a.
Der Begriff " Sammelwerk " im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von
Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung
darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch
einzeln zugänglich sind oder nicht.
b.
"Verbreiten " im Sinne dieser Lizenz bedeutet, den Schutzgegenstand oder Abwandlungen im
Original oder in Form von Vervielfältigungsstücken, mithin in körperlich fixierter Form der
Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
c.
Der " Lizenzgeber " im Sinne dieser Lizenz ist diejenige natürliche oder juristische Person oder
Gruppe, die den Schutzgegenstand unter den Bedingungen dieser Lizenz anbietet und insoweit
als Rechteinhaberin auftritt.
d.
"Rechteinhaber " im Sinne dieser Lizenz ist der Urheber des Schutzgegenstandes oder jede
andere natürliche oder juristische Person oder Gruppe von Personen, die am Schutzgegenstand
ein Immaterialgüterrecht erlangt hat, welches die in Abschnitt 3 genannten Handlungen erfasst und
bei dem eine Einräumung von Nutzungsrechten oder eine Weiterübertragung an Dritte möglich ist.
e.
Der Begriff " Schutzgegenstand " bezeichnet in dieser Lizenz den literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Inhalt, der unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird. Das
kann insbesondere eine persönliche geistige Schöpfung jeglicher Art, ein Werk der kleinen Münze,
ein nachgelassenes Werk oder auch ein Lichtbild oder anderes Objekt eines verwandten
Schutzrechts sein, unabhängig von der Art seiner Fixierung und unabhängig davon, auf welche
f.
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
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Weise jeweils eine Wahrnehmung erfolgen kann, gleichviel ob in analoger oder digitaler Form.
Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen
Schutz eigener Art genießen, unterfallen auch sie dem Begriff "Schutzgegenstand" im Sinne dieser
Lizenz.
Mit " Sie " bzw. " Ihnen " ist die natürliche oder juristische Person gemeint, die in dieser Lizenz im
Abschnitt 3 genannte Nutzungen des Schutzgegenstandes vornimmt und zuvor in Hinblick auf den
Schutzgegenstand nicht gegen Bedingungen dieser Lizenz verstoßen oder aber die ausdrückliche
Erlaubnis des Lizenzgebers erhalten hat, die durch diese Lizenz gewährten Nutzungsrechte trotz
eines vorherigen Verstoßes auszuüben.
g.
Unter " Öffentlich Zeigen " im Sinne dieser Lizenz sind Veröffentlichungen und Präsentationen des
Schutzgegenstandes zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit
bestimmt sind und in unkörperlicher Form mittels öffentlicher Wiedergabe in Form von Vortrag,
Aufführung, Vorführung, Darbietung, Sendung, Weitersendung, zeit- und ortsunabhängiger
Zugänglichmachung oder in körperlicher Form mittels Ausstellung erfolgen, unabhängig von
bestimmten Veranstaltungen und unabhängig von den zum Einsatz kommenden Techniken und
Verfahren, einschließlich drahtgebundener oder drahtloser Mittel und Einstellen in das Internet.
h.
"Vervielfältigen " im Sinne dieser Lizenz bedeutet, mittels beliebiger Verfahren
Vervielfältigungsstücke des Schutzgegenstandes herzustellen, insbesondere durch Ton- oder
Bildaufzeichnungen, und umfasst auch den Vorgang, erstmals körperliche Fixierungen des
Schutzgegenstandes sowie Vervielfältigungsstücke dieser Fixierungen anzufertigen, sowie die
Übertragung des Schutzgegenstandes auf einen Bild- oder Tonträger oder auf ein anderes
elektronisches Medium, gleichviel ob in digitaler oder analoger Form.
i.
2. Schranken des Immaterialgüterrechts
Diese Lizenz ist in keiner Weise darauf gerichtet, Befugnisse zur Nutzung des Schutzgegenstandes zu
vermindern, zu beschränken oder zu vereiteln, die Ihnen aufgrund der Schranken des Urheberrechts oder
anderer Rechtsnormen bereits ohne Weiteres zustehen oder sich aus dem Fehlen eines
immaterialgüterrechtlichen Schutzes ergeben.
3. Einräumung von Nutzungsrechten
Unter den Bedingungen dieser Lizenz räumt Ihnen der Lizenzgeber - unbeschadet unverzichtbarer
Rechte und vorbehaltlich des Abschnitts 3.e) - das vergütungsfreie, räumlich und zeitlich (für die Dauer
des Schutzrechts am Schutzgegenstand) unbeschränkte einfache Recht ein, den Schutzgegenstand auf
die folgenden Arten und Weisen zu nutzen ("unentgeltlich eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht für
jedermann"):
Den Schutzgegenstand in beliebiger Form und Menge zu vervielfältigen, ihn in Sammelwerke zu
integrieren und ihn als Teil solcher Sammelwerke zu vervielfältigen;
a.
Abwandlungen des Schutzgegenstandes anzufertigen, einschließlich Übersetzungen unter
Nutzung jedweder Medien, sofern deutlich erkennbar gemacht wird, dass es sich um
Abwandlungen handelt;
b.
den Schutzgegenstand, allein oder in Sammelwerke aufgenommen, öffentlich zu zeigen und zu
verbreiten;
c.
Abwandlungen des Schutzgegenstandes zu veröffentlichen, öffentlich zu zeigen und zu verbreiten. d.
Bezüglich Vergütung für die Nutzung des Schutzgegenstandes gilt Folgendes:
Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche: Soweit unverzichtbare
Vergütungsansprüche im Gegenzug für gesetzliche Lizenzen vorgesehen oder
Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für Leermedien) vorhanden sind, behält sich der
Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, die entsprechende Vergütung einzuziehen für
jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie.
i.
Vergütung bei Zwangslizenzen : Sofern Zwangslizenzen außerhalb dieser Lizenz
vorgesehen sind und zustande kommen, verzichtet der Lizenzgeber für alle Fälle einer
lizenzgerechten Nutzung des Schutzgegenstandes durch Sie auf jegliche Vergütung.
ii.
Vergütung in sonstigen Fällen : Bezüglich lizenzgerechter Nutzung des
Schutzgegenstandes durch Sie, die nicht unter die beiden vorherigen Abschnitte (i) und (ii)
fällt, verzichtet der Lizenzgeber auf jegliche Vergütung, unabhängig davon, ob eine
Einziehung der Vergütung durch ihn selbst oder nur durch eine Verwertungsgesellschaft
möglich wäre.
iii.
e.
Das vorgenannte Nutzungsrecht wird für alle bekannten sowie für alle noch nicht bekannten
Nutzungsarten eingeräumt. Es beinhaltet auch das Recht, solche Änderungen am Schutzgegenstand
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
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vorzunehmen, die für bestimmte nach dieser Lizenz zulässige Nutzungen technisch erforderlich sind. Alle
sonstigen Rechte, die über diesen Abschnitt hinaus nicht ausdrücklich durch den Lizenzgeber eingeräumt
werden, bleiben diesem allein vorbehalten. Soweit Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten
Schutzgegenstand dieser Lizenz oder Teil dessen sind und einen immaterialgüterrechtlichen Schutz
eigener Art genießen, verzichtet der Lizenzgeber auf sämtliche aus diesem Schutz resultierenden
Rechte.
4. Bedingungen
Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz erfolgt ausdrücklich nur unter den
folgenden Bedingungen:
Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten
oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige
Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine
Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz
oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand
nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich
zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den
Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich
zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen,
die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten
Rechte behindern können. Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand
einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk
insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. Sofern Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen
Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in Abschnitt 4.b)
aufgezählten Hinweise entfernen. Wenn Sie eine Abwandlung vornehmen, müssen Sie auf die
Mitteilung eines Lizenzgebers hin von der Abwandlung die in Abschnitt 4.b) aufgezählten Hinweise
entfernen.
a.
Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender
Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet,
dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle dazu gehörenden
Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der
Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie - soweit bekannt -
Folgendes angeben:
Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers
und / oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf
andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat (z.B. an eine
Stiftung, ein Verlagshaus oder eine Zeitung) ("Zuschreibungsempfänger"), Namen bzw.
Bezeichnung dieses oder dieser Dritten;
i.
den Titel des Inhaltes; ii.
in einer praktikablen Form den Uniform-Resource-Identifier (URI, z.B. Internetadresse), den
der Lizenzgeber zum Schutzgegenstand angegeben hat, es sei denn, dieser URI verweist
nicht auf den Rechtevermerk oder die Lizenzinformationen zum Schutzgegenstand;
iii.
und im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes in Übereinstimmung mit Abschnitt
3.b) einen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abwandlung handelt.
iv.
Die nach diesem Abschnitt 4.b) erforderlichen Angaben können in jeder angemessenen Form
gemacht werden; im Falle einer Abwandlung des Schutzgegenstandes oder eines Sammelwerkes
müssen diese Angaben das Minimum darstellen und bei gemeinsamer Nennung mehrerer
Rechteinhaber dergestalt erfolgen, dass sie zumindest ebenso hervorgehoben sind wie die
Hinweise auf die übrigen Rechteinhaber. Die Angaben nach diesem Abschnitt dürfen Sie
ausschließlich zur Angabe der Rechteinhaberschaft in der oben bezeichneten Weise verwenden.
Durch die Ausübung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine vorherige, separat und
schriftlich vorliegende Zustimmung des Lizenzgebers und / oder des Zuschreibungsempfängers
weder explizit noch implizit irgendeine Verbindung zum Lizenzgeber oder
Zuschreibungsempfänger und ebenso wenig eine Unterstützung oder Billigung durch ihn
andeuten.
b.
Die oben unter 4.a) und b) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des
Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als
Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz
eigener Art genießen.
c.
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
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Persönlichkeitsrechte bleiben - soweit sie bestehen - von dieser Lizenz unberührt. d.
5. Gewährleistung
SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM
LIZENZGEBER UND IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT ARGLISTIG
VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET DER LIZENZGEBER DEN SCH UTZGEGENSTAND UND DIE
EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND
ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT GARANT IEN IRGENDEINER ART.
DIES UMFASST INSBESONDERE DAS FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN,
UNABHÄNGIG VON DEREN ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE
VERKEHRSFÄHIGKEIT DES SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DIE KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN. DIESE
GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG GILT NICHT, SOWEIT MÄNGEL ZU SCHÄDEN DER IN
ABSCHNITT 6 BEZEICHNETEN ART FÜHREN UND AUF SEITEN DES LIZENZGEBERS DAS
JEWEILS GENANNTE VERSCHULDEN BZW. VERTRETENMÜSSEN EBENFALLS VORLIEGT.
6. Haftungsbeschränkung
DER LIZENZGEBER HAFTET IHNEN GEGENÜBER IN BEZUG AUF SCHÄDEN AUS DER
VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDH EIT NUR, SOFERN IHM
WENIGSTENS FAHRLÄSSIGKEIT VORZUWERFEN IST, FÜR SONSTIGE SCHÄDEN NUR BEI
GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSATZ, UND ÜBERNIMMT DARÜBER HINAUS KEINERLEI
FREIWILLIGE HAFTUNG.
7. Erlöschen
Diese Lizenz und die durch sie eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit Wirkung für die
Zukunft im Falle eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen durch Sie, ohne dass es dazu der
Kenntnis des Lizenzgebers vom Verstoß oder einer weiteren Handlung einer der Vertragsparteien
bedarf. Mit natürlichen oder juristischen Personen, die Abwandlungen des Schutzgegenstandes
oder diesen enthaltende Sammelwerke unter den Bedingungen dieser Lizenz von Ihnen erhalten
haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen jedoch solange weiter, wie die
genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche Lizenzbedingungen halten. Darüber hinaus
gelten die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7, und 8 auch nach einem Erlöschen dieser Lizenz fort.
a.
Vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen gilt diese Lizenz unbefristet bis der rechtliche
Schutz für den Schutzgegenstand ausläuft. Davon abgesehen behält der Lizenzgeber das Recht,
den Schutzgegenstand unter anderen Lizenzbedingungen anzubieten oder die eigene Weitergabe
des Schutzgegenstandes jederzeit einzustellen, solange die Ausübung dieses Rechts nicht einer
Kündigung oder einem Widerruf dieser Lizenz (oder irgendeiner Weiterlizenzierung, die auf
Grundlage dieser Lizenz bereits erfolgt ist bzw. zukünftig noch erfolgen muss) dient und diese
Lizenz unter Berücksichtigung der oben zum Erlöschen genannten Bedingungen vollumfänglich
wirksam bleibt.
b.
8. Sonstige Bestimmungen
Jedes Mal, wenn Sie den Schutzgegenstand für sich genommen oder als Teil eines
Sammelwerkes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine
Lizenz zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.
a.
Jedes Mal, wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes verbreiten oder öffentlich zeigen,
bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den
gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.
b.
Sollte eine Bestimmung dieser Lizenz unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit der Lizenz
im Übrigen davon unberührt.
c.
Keine Bestimmung dieser Lizenz soll als abbedungen und kein Verstoß gegen sie als zulässig
gelten, solange die von dem Verzicht oder von dem Verstoß betroffene Seite nicht schriftlich
zugestimmt hat.
d.
Diese Lizenz (zusammen mit in ihr ausdrücklich vorgesehenen Erlaubnissen, Mitteilungen und
Zustimmungen, soweit diese tatsächlich vorliegen) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen
dem Lizenzgeber und Ihnen in Bezug auf den Schutzgegenstand dar. Es bestehen keine Abreden,
Vereinbarungen oder Erklärungen in Bezug auf den Schutzgegenstand, die in dieser Lizenz nicht
genannt sind. Rechtsgeschäftliche Änderungen des Verhältnisses zwischen dem Lizenzgeber und
Ihnen sind nur über Modifikationen dieser Lizenz möglich. Der Lizenzgeber ist an etwaige
zusätzliche, einseitig durch Sie übermittelte Bestimmungen nicht gebunden. Diese Lizenz kann nur
durch schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber modifiziert werden. Derlei
e.
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
4 von 5 16.06.17, 11:21
Modifikationen wirken ausschließlich zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen und wirken sich nicht
auf die Dritten gemäß Ziffern 8.a) und b) angebotenen Lizenzen aus.
Sofern zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde
und soweit Wahlfreiheit besteht, findet auf diesen Lizenzvertrag das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
f.
Creative Commons Notice
Creative Commons ist nicht Partei dieser Lizenz und übernimmt keinerlei Gewähr oder dergleichen in
Bezug auf den Schutzgegenstand. Creative Commons haftet Ihnen oder einer anderen Partei unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt für irgendwelche Schäden, die - abstrakt oder konkret, zufällig oder
vorhersehbar - im Zusammenhang mit dieser Lizenz entstehen. Unbeschadet der vorangegangen
beiden Sätze, hat Creative Commons alle Rechte und Pflichten eines Lizenzgebers, wenn es sich
ausdrücklich als Lizenzgeber im Sinne dieser Lizenz bezeichnet.
Creative Commons gewährt den Parteien nur insoweit das Recht, das Logo und die Marke "Creative
Commons" zu nutzen, als dies notwendig ist, um der Öffentlichkeit gegenüber kenntlich zu machen,
dass der Schutzgegenstand unter einer CCPL steht. Ein darüber hinaus gehender Gebrauch der
Marke "Creative Commons" oder einer verwandten Marke oder eines verwandten Logos bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von Creative Commons. Jeder erlaubte Gebrauch richtet sich
nach der Creative Commons Marken-Nutzungs-Richtlinie in der jeweils aktuellen Fassung, die von
Zeit zu Zeit auf der Website veröffentlicht oder auf andere Weise auf Anfrage zugänglich gemacht
wird. Zur Klarstellung: Die genannten Einschränkungen der Markennutzung sind nicht Bestandteil
dieser Lizenz.
Creative Commons kann kontaktiert werden über
https://creativecommons.org/ .
Creative Commons Legal Code https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode
5 von 5 16.06.17, 11:21
anlage 5
244 Zeichen
(/) zero-2-0 - GovData https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0 1 von 2 16.06.17, 11:32 (https://twitter.com /govdata_de) (https://www.facebook.com /govdata.de/) zero-2-0 - GovData https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0 2 von 2 16.06.17, 11:32
anlage 8
366 Zeichen
Punkt 20: Open Data Plattform# - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2018/0204) Stadtv. Krone (Die Linke.) stellt folgenden Antrag: Die ausgearbeitete „Open-Data-Strategie“ muss der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dem Antrag wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
anlage 6
117 Zeichen
Punkt 3: Open Data Plattform# (V-Nr. 2018/0204) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2018/0204
15864 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.08.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt für Wirtschaft und
Stadtentwicklung
Dezernat IV
Rechtsamt
Amt: Amt für Interne
Dienste
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0204
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111170
Kostenstelle: 010-003-1003 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1111-40 Sachkonto: 6166210
Betreff: Open Data Plattform#
Vorlage vom: 04.07.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat stimmt der Lizenzierungsvariante zu:
Datenlizenz Deutschland Namennennung 2.0
2. Der Magistrat beauftragt das Amt für Interne Dienste, IT Abteilung, und das Amt für
Wirtschaft und Stadtentwicklung eine Projektgruppe Open Data zu gr ünden. Die PG Open
Data soll eine Open Data -Strategie für die Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und die Projekte der Digitalstadt erarbeiten.
3. Der Magistrat beauftragt das Amt für Interne Dienste, eine Open Data Plattform in Betri eb
zu nehmen und Datensätze, die der Lizenzierungsform entsprechen, zur Verfügung zu
stellen. Die laufenden Kosten (Betrieb, Hosting, Wartung und Support) von 390€/Monat
werden von dem Amt für Interne Dienste IT -Abteilung getragen.
- 2 -
Anlagen: Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0
Creative Commons by 3.0 deutsch
Creative Commons Zero 1.0 Universell
Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - 2.0
Datenlizenz Deutschland - Zero - 2.0
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.07.2018
Um bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt Open -Data Informationen zur Verfügung zu
stellen, benötigt die Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Open Dataportal, welches die Daten
mit allen benötigten Standards und Schnittstellen zur Verfügen stellen kann.
Laut Definition beinhaltet Open Data sämtliche Datenbestände, die im Interesse der
Allgemeinheit ohne jedwede Einschränkung zur freien Nutzung , zur Weiterverbreitung und
zur freien Weiterverwendung frei zugänglich gemacht werden. Dazu gehören z. B. Geodaten,
Statistiken, Verkehrsinformationen, wissenschaftliche Publikationen u.v.a. Selbstverständlich
ist laut Definition, dass Open Data keine per sonenbezogenen Daten oder dem Datenschutz
unterliegende Daten beinhaltet.
Die auf einer Open Data -Plattform eingestellten Daten müssen mit Lizenzen hinterlegt
werden, um einerseits den Nutzern hinreichend Rechtssicherheit bei der Verwendung der
Daten zu geben und andererseits eventuelle Haftungsansprüche gegenüber der Stadt
möglichst auszuschließen.
Zu der Frage, welche Lizenzen einer städtischen Open Data -Plattform zugrunde gelegt
werden können, hat das Rechtsamt schriftlich ausführlich Stellung genommen und Folgendes
ausgeführt:
„Die Bedingungen, unter denen ein Datensatz genutzt werden kann, werden durch
Nutzungsbestimmungen bzw. Lizenzen festgelegt. Über die mögliche Verwendung von
Datensätzen entscheidet dabei der jeweilige Datenbereitsteller, hier a lso die Stadt selbst.
Zu der Frage, welche Lizenzen auf Open Data -Plattformen der öffentlichen Verwaltung in
Deutschland zu rechtssicheren Anwendung kommen können, ist festzustellen, dass eine
rechtliche Begutachtung der Auswirkungen in der Praxis bzw. ei ne Gegenüberstellung der
verschiedenen Lizenzarten mit den Vor - und Nachteilen in der Rechtsliteratur, soweit
ersichtlich, bislang nicht vorhanden ist. Ebenfalls fehlen sowohl in Literatur als auch
Rechtsprechung juristische Ausführungen zu der Fragestellu ng, wie die Lizenzierung durch
eine Behörde als öffentlich -rechtliche Institution generell sicher ausgestaltet werden kann.
Eine belastbare Folgeeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung der Amtshaftung
einer öffentlich -rechtlichen Institution im Zusammenhang mit von ihr auf einer Open Data -
Plattform zur Verfügung gestellter Daten, kann daher aktuell nicht abgegeben werden.
Solange zur Lizenzierung von behördlichen Open Data -Beständen eine einschlägige
Rechtsprechung fehlt, verbleiben daher weiterh in Interpretationsspielräume. Ein
Lizenzierungsmodell für eine Open Data -Plattform kann daher rechtliche (Haftungs -)Risiken
nur möglichst weitgehend minimieren, aber nicht verbindlich ausschließen.
Für Open Data -Plattformen der öffentlichen Verwaltung, di e dem allgemeinen Verständnis
von Open Data folgen, ist zunächst anerkannt und auch durch in der vom
Bundesinnenministerium (BMI) beauftragten und im Jahr 2012 herausgegebene Studie
„Open Government Data Deutschland“ beschrieben, welche Anforderungen an Li zenzen im
Bereich Open Data gestellt werden sollten. Hervorgehoben werden dabei folgende Punkte:
- keine grundsätzlichen Lizenzkosten
- kein Ausschluss oder Begrenzung der Weiterverbreitung und (auch kommerzieller)
Nutzung
- keine Regelungen, die Modifikationen oder Derivate untersagen
- 4 -
- keine Diskriminierung bestimmter Personen oder Gruppen
- optional Namensnennung des Lizenzgebers, die nicht einschränkend wirken darf
- Kompatibilität zu anderen, auch internationalen Lizenzm odellen, damit die Nutzung
von Datensätzen von verschiedenen Portalen und mit unterschiedlichen Bedingungen
nicht eingeschränkt wird.
Abgeleitet wird hieraus im weiteren, dass
- generell keine Aufnahme von Daten auf eine Plattform ohne eindeutige Zuweisung von
Lizenz-/Nutzungsbedingungen erfolgen soll und
- die verwendeten Lizenzen bzw. Nutzungsbedingungen standardisiert sein sollen.
Nach unseren Recherchen haben sich nach diesen Kriterien insoweit mittler weile in
Deutschland im Wesentlichen zwei unterschiedliche Lizenzmodelle etabliert:
Ganz überwiegend werden entweder Lizenzen der in den USA ansässigen gemeinnützigen
(Nichtregierungs -)Organisation Creative Commens (cc) oder die Datenlizenzen Deutschland
verwendet. Letzte wurden auf Betreiben des BMI und des IT -Planungsrats im Anschluss an
die o. a. Studien „Open Government Data Deutschland“ gemeinschaftlich von Bund, Ländern
und kommunalen Spitzenverbänden entwickelt.
a)cc-Lizenzen
Bei den cc-Lizenzen handelt es sich nicht um originäre Datenlizenzen. Sie sind grundsätzlich
auf alle geschützten Werke (z. B. auch Fotos, Texte) anwendbar. Praktische Anwendung im
Open Data-Bereich finden im wesentlichen folgende cc -Lizenzen:
aa) cc by 3.0 DE (Namensnennung 3.0 Deutschland)
Die Lizenz erlaubt das Weiterverbreiten und Bearbeiten, auch zu kommerziellen Zwecken.
Der Name des Lizenzgebers ist zu nennen.
Auf den als Anlage beigefügten Lizenztext weisen wir hin. Bei diesem deutschsprachigen Text
handelt es sich u m eine sog. Portierung in lokales (nationales) deutsches Recht, d. h. es
handelt sich nicht nur um eine Übersetzung in die deutsche Sprache, sondern die
ursprünglich für die USA entwickelte Lizenz wurde auf den deutschen Rechtsrahmen
angepasst.
bb) cc by 4.0 (Namensnennung 4.0 International)
Es handelt sich um eine Fortentwicklung der Lizenz cc by 3.0. Diese deckt nun auch
Datenbankrechte ab, was in der Version 3.0 zumindest zweifelhaft war.
Zu beachten ist, dass eine Portierung, d. h. ausdrückliche Anpass ung an nationales Recht
von cc nur bis zu den 3.0 -Versionen erfolgt ist und künftig unterbleibt. Für cc -Lizenzen ab
Version 4.0 werden lediglich „offizielle“ Übersetzungen vorgenommen (siehe Anlage).
cc) cc0 1.0 Universell (cc0 1.0)
Streng genommen hande lt es sich hierbei um keine Lizenz. Sie steht nur in Englisch zur
verfügung (siehe Anlage). Das Werk, bzw. die Daten werden in die Gemeinfreiheit entlassen,
d. h. es wird auf jegliche urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte verzichtet. Da im
deutschen Recht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht jedoch nicht verzichtet werden kann,
muss diese „Lizenz“ für den deutschen Rechtsraum dahingehend ausgelegt werden, dass es
- 5 -
sich lediglich um einen Verzicht auf alle hinter dem Urheberpersönlichkeitsrecht stehen den
Nutzungs- und Verwertungsrecht handelt. Auch eine Namensnennung der Datenquelle wird
nicht verlangt.
Darüber hinaus bietet cc weitere Lizenzen an, mit denen verschiedene Einschränkungen
getroffen werden, je nachdem
- ob der Rechteinhaber eine kommerzielle Nutzung zulassen will oder nicht,
- ob Bearbeitungen erlaubt sein sollen oder nicht und
- ob Bearbeitungen zu den gleichen Bedingungen der ursprünglichen Lizenzsache
weitergegeben werden müssen oder nicht.
Da solche Einschr änkungen nicht dem o. a. Open Data -Verständnis entsprechen, wird im
Folgenden auf die weitergehende Darstellung zu diesen Lizenzen verzichtet.
b) Datenlizenzen Deutschland
Die Versionen 2.0 dieser Lizenzen wurde von der Unterarbeitsgruppe „Recht“ der Bun d-
Länder-Arbeitsgruppe „Open Government“ erarbeitet und sind als offene Lizenz vom Open
Definition Advisory Council (Sachverständigenrat der Open Definition) bestätigt. Ihre
Anwendung wird vom BMI empfohlen. Auch die KGSt steht der Datenlizenz Deutschland 2.0
positiv gegenüber.
aa) Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
Daten dürfen unbeschränkt verwendet werden, sofern der Name der bereitstellenden
Behörde genannt wird (vgl. Lizenztext, siehe Anlage).
bb) Datenlizenz Deutschland zero 2.0
Die Variante »Zero« ermöglicht eine einschränkungslose Weiterverwendung. Eine
Namensnennung ist nicht erforderlich. Sie ist gewissermaßen ein Gegenstück zur Lizenz cc0
1.0 (s. o.).
[Hinweis: Sofern es sich bei den Daten um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG hande lt, so
sind diese nach § 5 UrhG bereits Kraft Gesetzes lizenzfrei. Sie dürfen daher von vornherein
unter keine Lizenz gestellt werden. Amtliche Werke der Stadt sind beispielsweise Satzungen,
Bekanntmachungen und Verfügungen.]
c) Bewertung:
aa)
Will die Stadt aus Gründen des geringeren Aufwands oder auch aus der Motivation
heraus, sich besonders offen und transparent zu zeigen, auf eindeutige Art und Weise auf die
Eingrenzung von Rechten und die Benennung von Bedingungen verzichten, bietet sich aus
unserer Sicht die Datenlizenz Deutschland Zero 2.0 an. Im Gegensatz zur „Lizenz“ cc0 1.0
spiegelt die Datenlizenz Deutschland Zero 2.0 für dieses Ziel die Rechtslage in Deutschland
zutreffend wider, denn anders als die „Lizenz“ cc0 1.0 handelt es sich hierbei au ch
tatsächlich um eine Lizenz im rechtlichen Sinne und nicht nur um einen Rechteverzicht, der
in Deutschland im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht so gar nicht möglich ist
(s. o.).
- 6 -
Zu entscheiden wäre insoweit, ob die Stadt auf die Verpflichtung des Nutzers zur Nennung
der Stadt als Datenquelle verzichten will oder auf einer Namensnennung besteht.
Die Verwendung von cc0 1.0 oder der Datenlizenz Deutschland Zero 2.0 stellt bislang eher
die Ausnahme dar. Allerdings hat die Bundesstadt Bonn, die auf kommunaler Ebene als einer
der Vorreiter in Sachen Open Data gilt, schon Mitte 2015 beschlossen, anstelle der bis dahin
zugrunde gelegten Deutschland Lizenz Namensnennung 1.0 nunmehr, soweit rechtlich
zulässig, die Lizenz cc -zero zu verwende n.
Nach unserer Beobachtung stellt die Verwendung von cc0 1.0 oder der Datenlizenz
Deutschland Zero 2.0 deutschlandweit bislang eher eine Ausnahme dar.
bb)
Verbreitet sind demgegenüber als Regelfall Lizenzen, die eine Namensnennung vorsehen.
Die Lizenzen „cc by Namensnennung“ einerseits und die „Datenlizenz Deutschland
Namennennung 2.0“ sind im Ergebnis rechtlich gleichwertig und jeweils ohne weiteres
einsetzbar. Innerhalb der cc by -Lizenzen 3.0 und 4.0 erscheint uns die Version 4.0
vorzugswürdig, da s ie zweifelsfrei auch Datenbanken mitumfasst.
In der Abwägung, zwischen der Lizenz cc by 4.0 und der Datenlizenz Deutschland
Namennennung 2.0 ist aus unserer Sicht eher die Datenlizenz Deutschland Namensnennung
2.0 vorzugswürdig.
Gegenüber der vorhergehen den Version 1.0 dieser Lizenz wurde seinerzeit von sog.
Netzaktivisten teils erhebliche Kritik geäußert. Soweit sich diese Kritik darauf bezog, dass die
Version 1.0 nicht die o. a. Open Data -Kriterien erfüllte, ist dies durch die Version 2.0 und
deren uneingeschränkte Anerkennung durch das Open Definition Advisory Council
gegenstandlos geworden. Nach wie vor wird von gleicher Seite gleichwohl im Grundsatz
moniert, die Datenlizenzen Deutschland seien eine nationale „Insellösung“, die dem Ziel
global einheitl icher Standards entgegenstehe und zu einer Verunsicherung der Nutzer führe.
Diese Kritik ist aus unserer Sicht nicht berechtigt. Die Datenlizenzen Deutschland sind
wesentlich kürzer und kompakter gehalten als die cc by -Lizenzen, ohne dass hiermit die
rechtliche Qualität leidet. Im Gegensatz zu den cc by -Lizenzen sind sie speziell auf Daten
zugeschnitten.
Der Umstand, dass die Datenlizenzen Deutschland eine nationale Lösung sind und entgegen
den cc-Lizenzen nicht international gebräuchlich und damit manche m Nutzer wohl auch
nicht bekannt, spricht aus unserer Sicht nicht entscheidend gegen die Datenlizenzen
Deutschland. So sind nationale „Sonderregelungen“ kein Einzelfall und etwa auch in England
oder Frankreich teilweise vorhanden. Die Datenlizenzen Deutsch land liegen zudem auch in
englischer Übersetzung vor. Wegen ihrer äußerst kurzen und klaren Fassung sind sie zudem
auch für einen internationalen, englischsprachigen Nutzer inhaltlich ohne weiteres
verständlich. Zudem ist festzustellen, dass die Version 2. 0 nun bereits seit Mitte 2014 in
Gebrauch ist, ohne dass nach unserer Kenntnis Probleme bei der Anwendung aufgetreten
wären. Zu verzeichnen ist vielmehr, dass auf der gemeinsamen Plattform GovData des
Bundes und mehrerer Bundesländer die Datenlizenzen Deut schland zunehmend und
mittlerweile ganz überwiegend Anwendung finden. Auch das Land Nordrhein -Westfalen legt
diese Lizenzen zugrunde.
- 7 -
Außerdem sind die Datenlizenzen Deutschland ausdrücklich für den deutschen
Rechtsrahmen entwickelt, ohne aus Nutzersich t hinter deren Rechten aus einer cc -Lizenz
zurückzubleiben. Wir gehen auch davon aus, dass für die Datenlizenzen Deutschland eine
stetige Rechtsfortentwicklung durch das BMI und Unterarbeitsgruppe „Recht“ der Bund -
Länder-Arbeitsgruppe „Open Government“ unt er Einbeziehung der Kommunalen
Spitzenverbände gesichert ist. Gerade für den deutschen Rechtsraum wird dies durch die in
den USA ansässige Organisation Creativ Commons wohl kaum gewährleistet werden können,
wie bereits der Verzicht auf eine Portierung der cc-Version 4.0 in deutsches Recht zeigt.“
Der Empfehlung des Rechtsamtes zur Verwendung der Datenlizenz Deutschland
Namennennung 2.0 schließt sich das Amt für Interne Dienste/IT -Abteilung als federführend
zuständiges Fachamt an.
Um die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Open Data -Strategie der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu klären, wird eine AG Open Data eingerichtet. Das Amt für
Interne Dienste, IT Abteilung, und das Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung werden,
unter Einbeziehung anderer Fachä mter, eine Open Data -Strategie für die Stadtverwaltung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Projekte der Digitalstadt erarbeiten.
Darmstadt, 04.07.2018
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 3
7458 Zeichen
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CC0 1.0 Universal
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1 von 2 16.06.17, 11:28
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99 Zeichen
Punkt 10: Open Data Plattform# (V-Nr. 2018/0204) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0204
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.07.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00