2024/0328
Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt" (SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordne tenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat II
Amt: Stadtplanung samt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 64
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0328
Magistratsbeschluss -Nr.
415
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt"
(SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024
Vorlage vom: 29.10.2024
Beschlussvorschlag :
1. Der Bericht über die Evaluation der Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in
Darmstadt“ (SoBoDA) wird zur Kenntnis genommen.
2. Die in Abschnitt 4.4 ‚Angemessenheit‘ der Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung
in Darmstadt“ (SoBoDA) aufgeführte Höhe der Bodenwerte werden künftig entsprechend
der jeweils aktuell gültigen Richtlinien des Landes Hessen zur sozialen
Mietwohnraumförderung angepasst.
- 3 -
Anlagen: Evaluation-SoBoDA
Grundsätze SoBoDA
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 20.11.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.10.2024
Im Jahr 2019 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit dem Beschluss über die Grundsätze
zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ (SoBoDA) ihre Stadtplanungs- und
Sozialpolitik konkretisiert (s. Vorlage-Nr. 2019/0100). Zielstellungen waren die Stärkung einer
sozial gerechten und sozialverträglichen Stadt- und Quartiersentwicklung sowie die Schaffung
von Wohnangeboten für alle Bevölkerungsgruppen.
Um die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen langfristig zu gewährleisten wurde eine
regelmäßige Überprüfung der Grundsätze der SoBoDA im Beschluss festgehalten. Die
Ergebnisse einer ersten Evaluation sind dem Evaluationsbericht zu entnehmen. Betrachtet
werden die Ziele und Inhalte der SoBoDA und ihre Anwendung auf Planungsvorhaben seit
Beschlussfassung über die Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“.
Zu 1.:
Im Ergebnis der Evaluation stellen die Grundsätze der SoBoDA eine konsequente Fortführung
des Beschlusses zur Sicherung des geförderten Wohnungsbaus dar. Seit der Beschlussfassung
über die SoBoDA werden die Grundsätze bei allen Vorhaben beachtet, soweit neues bzw.
zusätzliches Planungsrecht für Wohnnutzungen geschaffen wird. Die Regelungen bilden eine
konsensuale und gleichgestellte Grundlage für alle geplanten Wohnungsbauvorhaben. Damit
bieten sie insbesondere inhaltliche Vorgaben für städtebauliche Verträge bzw.
Durchführungsverträge. Insgesamt konnten mit diesen Regelungen drei
Bebauungsplanverfahren erfolgreich abgeschlossen werden, zwei Vorhaben befinden sich im
laufenden Verfahren und zwei Vorhaben werden aktuell vorbereitet. Dabei hat sich gezeigt,
dass eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft der Planungsbegünstigten besteht. Auf
Grundlage dieser kooperativen Quartiers- und Stadtentwicklung konnte eine sozial gerechte
Wohnraumentwicklung für alle Bevölkerungsgruppen erreicht werden.
Zu 2.:
Eine Anwendung der Grundsätze der SoBoDA steht gemäß §11 Abs 2 Satz 1 BauGB unter dem
Vorbehalt der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Nach Abschnitt 4.4 der
SoBoDA wird als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit der planungsbedingte
Bodenwertzuwachs herangezogen. Eine eventuelle Wertminderung durch die Realisierung und
Bindung des geförderten Wohnungsbaus wird anteilig mit besonderen Bodenwerten
berücksichtig. Als Bemessungsgrundlage dienen die Bodenwerte der aktuell gültigen
Richtlinien des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung. Somit werden die
Bodenwertansätze der Angemessenheitsprüfung der SoBoDA auf die Höhen der aktuell gültigen
Richtlinie angepasst und künftig bei Fortschreibung der Werte entsprechend aktualisiert. Mit
Stand September 2024 sind folgende Werte anzunehmen:
• Bodenwert für den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem
Einkommen: 600 EUR/m²
• Bodenwert für den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit mittlerem
Einkommen: 600 EUR/m²
Dezernat II Dezernat III
Barbara Akdeniz Michael Kolmer
Bürgermeisterin Stadtrat
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Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
1
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstad t“
(SoBoDA)
1. Einleitung
2. Anwendungsbereich
3. Rechtsgrundlagen
4. Grundsätze
4.1. Grundsatz: Quote an sozial gefördertem Wohnung sbau
4.2. Grundsatz: Baupflicht, Pflicht zur Schaffung d er Fördervoraussetzungen und Wei-
tergabeverpflichtung
4.3. Grundsatz: Kostenübernahme
4.3.1 Planungsleistungen und Gutachten
4.3.2 Erschließungsanlagen
4.3.3 Ausgleichsflächen und -maßnahmen, artenschutz rechtliche Maßnahmen
4.3.4 Kindergärten, Kleinkindergruppen- und Grundsc hulplätze
4.3.5 Flächenabtretungen
4.4. Grundsatz: Angemessenheit
5. Regelungen im Bauleitplanverfahren
5.1. Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung)
5.2. Städtebaulicher Vertrag (Grundvertrag)
5.3. Ergänzender städtebaulicher Vertrag / Durchfüh rungsvertrag
6. Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen
7. Zuständigkeiten und Aufgaben der Projektgruppe
8. Evaluierung
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
2
1. Einleitung
Als Instrument zur Sicherung einer sozialgerechten Bodennutzung und Wohnraumentwicklung
wurde als erster Schritt am 02.03.2017 von der Stad tverordnetenversammlung beschlossen,
„im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen, and eren städtischen Maßnahmen zur
Wohnraumentwicklung, städtischen Grundstücksverkäuf en und ähnlichem – soweit die rechtli-
chen und tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind – (städtebauliche) Verträge mit dem
Ziel abzuschließen, mindestens 25 % der Bruttogesch ossfläche Wohnen für den Sozialen
Wohnungsbau sowie zusätzlich mindestens 20 % der Br uttogeschossfläche Wohnen für mittle-
re Einkommen zu sichern“ (Vorlage-Nr. 2017/0031 „Si cherung des sozial geförderten Woh-
nungsbaus“).
Als weiterer Schritt zur Förderung von Wohnungsbau für Haushalte mit geringem und mittle-
rem Einkommen wurde am 11.05.2017 von der Stadtvero rdnetenversammlung die Vorlage
„Städtische Förderung im Rahmen der sozialen Wohnra umförderung und beim Wohnungsbau
für mittlere Einkommen“ (Vorlage-Nr. 2017/0096), in der die städtischen Förderrichtlinien für
den Zeitraum bis Ende 2018 dargelegt sind, beschlos sen. Die städtischen Förderrichtlinien
wurden aktuell an die geänderten Förderrichtlinien des Landes Hessen angepasst und am
01.11.2018 von der Stadtverordnetenversammlung für einen Gültigkeitszeitraum bis zum
31.12.2020 beschlossen (Vorlage-Nr. 2018/0248).
Um die Beschlüsse inhaltlich weiterzuführen und zu konkretisieren, wurden durch das Stadt-
planungsamt (in Abstimmung mit den Fachämtern / der Projektgruppe) vertragliche Regelun-
gen für Darmstadt entwickelt, die auf die konkreten Rahmenbedingungen in Darmstadt abge-
stimmt sind.
Im Nachfolgenden werden die im Rahmen von (städteba ulichen) Verträgen und Verträgen zur
Vergabe und Verkauf städtischer Grundstücke zu vere inbarenden Verpflichtungen sowie die
vertraglichen Verfahrensschritte im Bebauungsplanve rfahren dargestellt. Die Stadtverordne-
tenversammlung hat die „Grundsätze zur sozialgereic hten Bodennutzung in Darmstadt“ am
_________ beschlossen.
2. Anwendungsbereich
Die Grundsätze zur SoBoDA gelten für städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB sowie für
Durchführungsverträge nach § 12 BauGB zur Realisier ung eines konkreten Vorhabens mit
Wohnnutzung. Denn nur wenn die Wissenschaftsstadt D armstadt neues Planungsrecht mit
einem Bauleitplanverfahren schafft und der Planungs begünstigte durch dieses neu geschaffe-
ne Planungsrecht einen angemessenen Mehrwert zu erw arten hat, kommen städtebauliche
Verträge mit der Festlegung von Maßnahmen der „Sozi algerechten Bodennutzung“ in Be-
tracht.
Die Grundsätze gelten auch bei Verträgen zur Vergab e und dem Verkauf städtischer Grundstü-
cke, die einer Wohnnutzung zugeführt werden sollen, unabhängig davon, ob neues Planungs-
recht geschaffen wird oder nicht. Die erforderliche n Regelungen sind im Grundstückskaufver-
trag bzw. im Erbbauvertrag aufzunehmen (Zuständigke it IDA. Abtl. Erbbaurechte, Erbbau-
grundstücke und Fachbereich Grundstücksverkehr).
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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Bei weniger als 2.000 m² Bruttogeschossfläche Wohne n (ca. 20 Wohneinheiten) des geplanten
Vorhabens kommen die Grundsätze nicht zur Anwendung (Bagatellgrenze). Dies gilt nicht bei
Verträgen zur Vergabe und dem Verkauf von städtisch en Grundstücken für Wohnnutzung. In
diesen Fällen sind die Grundsätze auch anwendbar, w enn weniger als 2.000 m² Brutto-
Geschossfläche Wohnen errichtet werden soll.
Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze sind nur an wendbar, wenn sich Stadt und Planungs-
begünstigte auf den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages im Geltungsbereich einigen.
Die Grundsätze sind auf all jene Vorhaben anzuwende n, für die noch kein Aufstellungsbe-
schluss vorliegt bzw. für die zum Zeitpunkt des Ink rafttretens dieser Grundsätze noch keine
verbindlichen Absprachen mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt getroffen wurden.
3. Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB können im Bebauungsplan „die Flächen, auf denen
ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mittel n der sozialen Wohnraumförderung geför-
dert werden könnten, errichtet werden dürfen“ festg esetzt werden. Durch diese Festsetzung im
Bebauungsplan kann aber das Ziel der Errichtung von Wohnungsbau für Haushalte mit gerin-
gem und mittlerem Einkommen nicht rechtssicher erre icht werden, weil das Planungsziel „So-
zial geförderter Wohnungsbau“ mit Festsetzungen gem . § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht unmit-
telbar im Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Da her sollen zur Durchsetzung des o.g.
planerischen Zieles – soweit rechtlich zulässig – s tädtebauliche Verträge abgeschlossen wer-
den.
Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB können ins-
besondere sein: die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, die
Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungs-
problemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums d urch einkommensschwächere oder
weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerun g (Zielbindungsvertrag).
Gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB kann die Überna hme von Planungskosten durch den
Planungsbegünstigten wie z.B. für Wettbewerbe, exte rne Planungskosten, Bebauungsplanent-
wurf, Gutachten (insb. Artenschutz-, Klima-, Boden- , Verkehr-, Schallschutzgutachten), Um-
weltbericht sowie Erschließungskosten, die Vorausse tzung des geplanten Vorhabens sind, ver-
traglich geregelt werden (Maßnahmenvertrag).
Zur Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendunge n, die Folge des geplanten Vorhabens
sind, wie z.B. soziale Infrastrukturkosten (z.B. Ki tas, Grundschulen etc.), grüne Infrastruktur-
kosten (öffentliche Grünflächen), Flächenbereitstel lung für Erschließung, öffentliche Grünflä-
chen, Gemeindebedarfsflächen und Ausgleichsflächen, kann der Planungsbegünstigte auf
Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 11 Abs . 2 Satz 1 BauGB verpflichtet werden
(Folgekostenvertrag). Dabei ist die Angemessenheit der Kostenübernahme durch den Pla-
nungsbegünstigten im Einzelfall zu prüfen (siehe au ch Ziff. 4.4. Grundsatz: Angemessenheit).
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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4. Grundsätze
Der Planungsbegünstigte soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Angemessenheit die
im Zusammenhang mit der Planung stehenden Lasten üb ernehmen und sich zur Realisierung
einer Bebauung gemäß den planungsrechtlichen Festse tzungen des (künftigen) Bebauungs-
plans und den Regelungen des städtebaulichen Vertra gs/Durchführungsvertrags innerhalb
eines Zeitraums verpflichten.
4.1. Grundsatz: Quote an sozial gefördertem Wohnung sbau
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 02.03.2017 (Vorlage-Nr.
2017/0031) sind mindestens 25 % der Bruttogeschossf läche Wohnen für den sozial geförder-
ten Mietwohnungsbau sowie zusätzlich mindestens 20 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für
den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu siche rn. Die Bagatellgrenze (Ziff. 2) ist an-
zuwenden.
Vertraglich wird der Planungsbegünstigte verpflicht et, die anteiligen Wohnungen als öffentlich
geförderte Wohnungen nach dem Hessischen Wohnraumfö rdergesetz (HWoFG), der „Richtlinie
des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderun g“ und den „Richtlinien der Stadt zur
Förderung des Mietwohnungsbaus“ – in den jeweils gü ltigen Fassungen – zu planen, errichten
und nur mit Mietpreis- und Belegungsbindung nach de n vorgenannten Richtlinien zu vermie-
ten.
Gemäß den gegenwärtigen Landesrichtlinien sind Baut räger, die Wohnraum mit dem Ziel der
Veräußerung errichten, für die soziale Mietwohnraum förderung nicht antragsberechtigt.
In dem Fall, dass der Planungsbegünstigte nicht ant ragsberechtigt ist, hat er sicherzustellen,
dass diese Verpflichtung bzgl. des sozial gefördert en Wohnungsbaus von dem zukünftigen
Eigentümer mit Weitergabeverpflichtung übernommen w erden (vgl. auch Ziff. 4.2).
Für städtische Grundstücke wird im Rahmen einer kom munalen Selbstverpflichtung festgelegt,
dass mind. 25 % der Bruttogeschossfläche Wohnen zur Errichtung von geförderten Mietwoh-
nungen für Haushalte mit geringem Einkommen, mind. 20 % der Bruttogeschossfläche Woh-
nen zur Entwicklung von geförderten Mietwohnungen f ür Haushalte mit mittlerem Einkommen
und bis zu 10 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für Sonderwohnformen (z.B. Wohnprojekte
von Genossenschaften, Bau- und Wohngruppen, Seniore n oder betreutes Wohnen) gesichert
werden.
4.2. Grundsatz: Baupflicht, Pflicht zur Schaffung d er Fördervoraussetzungen und Weiterga-
beverpflichtung
Um sicherzustellen, dass das Planungsrecht genutzt und die planerischen Ziele verwirklicht
werden, wird der Planungsbegünstigte zum Bau des ge planten Vorhaben innerhalb einer be-
stimmten Frist verpflichtet (Baupflicht).
Bei unvorhersehbaren Verzögerungen, wie beispielswe ise im Baugrund verborgenen Funden
oder Rechtsmitteln Dritter (z.B. Klage gegen Baugen ehmigung) wird die Frist um einen ange-
messenen Zeitraum verlängert.
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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Des Weiteren wird der Planungsbegünstigte zur Schaf fung der Fördervoraussetzungen für den
Mietwohnungsbau vertraglich verpflichtet. Vor einer Antragstellung auf Fördermittel muss er
im Vorfeld rechtzeitig die Mittelanmeldung beim Hes sischen Ministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Abs timmung mit dem Amt und über das Amt
für Wohnungswesen einreichen. Durch die Mittelanmel dung werden die Landesfördermittel für
das bestimmte Projekt mit der angegebenen Wohnungsa nzahl, den förderfähigen Quadratme-
tern sowie der Anfangshöchstmiete reserviert. Die M ittelanmeldung für den geförderten Miet-
wohnungsbau hat der Planungsbegünstigte spätestens 6 Monate nach Ende der Offenlage des
Bebauungsplanentwurfs jedoch vor Satzungsbeschluss zu stellen, sonst wird die Stadt das
Bauleitplanverfahren nicht weiterführen.
Nach Bestätigung über die Aufnahme in das Förderpro gramm des o.g. Ministeriums hat der
Planungsbegünstigte zeitnah einen förmlichen Förder antrag (Zuwendungsantrag) über das
Amt für Wohnungswesen bei der WIBank einzureichen.
Der Planungsbegünstigte wird vertraglich verpflicht et, die vereinbarten Pflichten und Bindun-
gen des städtebaulichen Vertrags auf seine Rechtsna chfolger mit Weitergabeverpflichtung zu
übertragen. Insbesondere hat er die Mietpreis- und Belegungsbindungen der geförderten Woh-
nungen an die zukünftigen Rechtsnachfolger mit Weit ergabeverpflichtung zu übertragen.
Bei Verstößen wird eine Vertragsstrafe fällig (s. Z iff. 6: Sicherheitsleistungen und Vertragsstra-
fen).
4.3. Grundsatz: Kostenübernahme
Die durch das Vorhaben verursachten planungsbedingt en Kosten und Folgekosten sollen durch
den Planungsbegünstigten in einem angemessen Rahmen mitgetragen werden. Der Planungs-
begünstigte hat sich somit an den Planungskosten, a n den durch das Vorhaben verursachten
Infrastrukturkosten und den Kosten für Ausgleichsma ßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3
BauGB zu beteiligen sowie Flächen bereitzustellen f ür Erschließungsmaßnahmen, Infrastruk-
tur- und Ausgleichsmaßnahmen.
4.3.1 Planungsleistungen und Gutachten
Die Planungsbegünstigten übernehmen alle Kosten, di e durch nicht-hoheitliche Leistungen der
Verwaltung entstehen, die Kosten beauftragter Dritt er für die städtebauliche Planung zur
Schaffung von Planungsrecht (z.B. Wettbewerb, Bebau ungsplan, FNP-Änderungsverfahren,
Vorbereitung Abweichungsantrag von den Zielen der L andes-/Regionalplanung, Vorhaben- und
Erschließungsplan, Vorbereitung Satzung nach § 34 A bs. 4 BauGB, Energiekonzept), Kosten
für zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit, die Kosten f ür alle mit der städtebaulichen Planung in
Verbindung stehenden erforderlichen Gutachten und f achlichen Stellungnahmen sowie durch-
laufende Kosten, wie z.B. erforderliche amtliche Be kanntmachungen.
4.3.2 Erschließungsanlagen
Der Planungsbegünstigte übernimmt alle Kosten der b eitragsfähigen und nicht beitragsfähigen
Erschließungsanlagen im Geltungsbereich, die zur Re alisierung des Vorhabens erforderlich
sind.
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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Zur Herstellung der Erschließung gehört auch die Ve rlegung von Anlagen nach § 127 Abs. 4
BauGB und von Leerrohren für die Breitbandverkabelu ng, sofern diese parallel mit der Er-
schließung eingebaut werden. Eine spätere Verlegung geht nicht zulasten des Planungsbe-
günstigten.
Bei Erschließungsanlagen kann auch die tatsächliche Herstellung durch den Planungsbegüns-
tigten nach den für die Wissenschaftsstadt Darmstad t geltenden Normen und Standards über-
nommen werden. Hierzu ist ein gesonderter Erschließ ungsvertrag mit dem Straßenverkehrs-
und Tiefbauamt abzuschließen.
4.3.3 Ausgleichsflächen und -maßnahmen, artenschut zrechtliche Maßnahmen
Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB sind vom Planungsbe-
günstigten zu tragen sowie im Umfang der benötigten Ausgleichsflächen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt Grundstücke kostenfrei zur Verfügun g zu stellen (vgl. unten Ziff. 4.3.5: Flä-
chenabtretung). Haben die Planungsbegünstigten kein e Grundstücke im erforderlichen Um-
fang in ihrem Eigentum, kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt die erforderlichen Ausgleichs-
flächen zur Verfügung stellen, deren finanzieller G egenwert dann von dem Planungsbegünstig-
ten der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu ersetzen is t. Hat der Planungsbegünstige jedoch für
den Ausgleich geeignete Grundstücke im Eigentum und ist nicht bereit, diese für den Aus-
gleich einzubringen, wird das Baugebiet nicht entwi ckelt.
Die Stadt entscheidet nach fachlicher Prüfung, ob d ie bereitgestellten Flächen für die Durch-
führung von Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind oder gegen fachlich geeignetere Flächen
eingetauscht werden sollen.
Der Planungsbegünstigte trägt die Herstellungskoste n für die Ausgleichs- und Ersatzflächen
inklusive der Pflegekosten für einen Zeitraum von 5 Jahren sowie die Kosten erforderlicher
artenschutzrechtlicher Maßnahmen.
4.3.4 Kindergarten-, Kleinkindergruppen- und Grund schulplätze
Der Planungsbegünstigte soll zur Übernahme bzw. Bet eiligung an planungsbedingten Infra-
strukturkosten verpflichtet werden, wenn durch die Projektrealisierung der ermittelte Bedarf
im Quartier/statistischen Bezirk nicht gedeckt werd en kann und dies dem Angemessenheits-
grundsatzes gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprich t (siehe hierzu auch Ziff. 4.4: Grundsatz:
Angemessenheit).
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann den Planungsb egünstigten angemessen an den Her-
stellungskosten der für das Plangebiet erforderlich en und mittelfristig geplanten sowie reali-
sierbaren Kindergartenplätze, Kleinkindergruppenplä tze für unter Dreijährige sowie der pro-
jektbedingten erforderlichen Grundschulplätze betei ligen. Die Ablösung durch einen Pauschal-
betrag der Infrastrukturkostenbeteiligung ist nicht möglich.
Die Bedarfe der Planung werden für Kindertagesbetre uung und für Grundschulplätze sowie
ggf. weitere soziale Einrichtungen aufgrund der zuk ünftigen Einwohnerzahlen mit einer stan-
dardisierten Methode (Zuständigkeit: Sozial- und Ju gendhilfeplanung, Schulamt) ermittelt.
Für die Ermittlung der infrastrukturellen Kosten (n ur investive Kosten, kein Unterhalt) sind
standardisierte Herstellungskosten für soziale Infr astruktur für Kinder unter 10 Jahre wie Kin-
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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dertageseinrichtungen und Grundschule entsprechend vergleichbarer Infrastruktureinrichtun-
gen im Stadtgebiet heranzuziehen (Zuständigkeit IDA ). Dabei ist auf die Aktualität der Zahlen-
werte wie auch die Anzahl der Kinder angemessen ein zugehen.
Bei Kindertagesstätten kann auch die tatsächliche H erstellung nach den Vorgaben der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt durch den Planungsbegünst igten übernommen werden.
In besonderen Fällen, nach Prüfung im Einzelfall un d rechtlicher Sicherung, kann es genügen,
dass eine Kindertagesstätte nicht der Stadt übereig net wird, sondern, dass sie einem Betrei-
ber unentgeltlich als öffentliche Einrichtung zur V erfügung gestellt wird.
Es erfolgt keine Kostenübernahme für sonstige Infra strukturkosten wie z.B. weiterführende
Schulen, Sportflächen, kulturelle Einrichtungen dur ch den Planungsbegünstigten.
4.3.5 Flächenabtretungen
Der Planungsbegünstigte ist zu verpflichten, der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt unentgeltlich
und kostenfrei die Grundstücke zu Eigentum zu übert ragen, für die im Planungsgebiet vorge-
sehene Erschließungsanlagen (Grün- und Verkehrsfläc hen, Immissionsschutzanlagen und der-
gleichen), für Gemeinbedarfseinrichtungen (Kitas, G rundschulen, Jugendzentren, Familienzen-
tren oder Zentren, die dem Gemeinwesen dienen), für Frei-, Bewegungs- und Sportflächen, für
Grünflächen und für den naturschutzrechtlich gebote nen Ausgleich, soweit diese Flächen nicht
bei dem Planungsbegünstigten verbleiben. Kostenfrei bedeutet, dass vom Planungsbegünstig-
ten sämtliche Notarkosten, Grundbuchkosten etc. zu tragen sind.
4.4. Grundsatz: Angemessenheit
Die von dem Planungsbegünstigten verlangten Leistun gen müssen gem. § 11 Abs. 2 Satz 1
BauGB den gesamten Umständen nach angemessen sein. Leistungen, die überhaupt erst einen
planungsbedingten Wertzuwachs hervorrufen – Planung sleistungen und Gutachten, Erschlie-
ßungsanlagen, Ausgleichsmaßnahmen – sind in jedem F all angemessen und daher zu refinan-
zieren.
Als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung wird der
planungsbedingte Bodenwertzuwachs herangenommen,
Der Bodenwertzuwachs wird aus der Differenz des Bod enwertes der Grundstücke vor der
Überplanung (Anfangswert) und nach der Überplanung (Endwert) errechnet. Auszugehen ist
von objektiven, für jedermann geltenden Werten, wie sie im § 194 BauGB definiert sind (Ver-
kehrswert).
Eine eventuelle Wertminderung durch die Realisierun g und Bindungen des geförderten Woh-
nungsbaus wird anteilig durch den Ansatz eines beso nderen Bodenwertes berücksichtigt (der-
zeit: Bodenwert für den sozial geförderten Wohnungs bau: 450 €/m²; Bodenwert für Wohnun-
gen für mittlere Einkommen („Mittelstandsförderung“ ): Mittelwert aus dem Bodenwert für den
sozial geförderten Wohnungsbau [zz. 450,- €/m²] und dem Bodenwert für freifinanzierten
Wohnungsbau).
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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Des Weiteren ist eine höhere prozentuale bauliche A usnutzung in Anlehnung an die Umrech-
nungskoeffizienten der Anlage 1 der „Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des
Bodenwerts (Vergleichswertrichtlinie – VW-RL)“ vom 20. März 2014 (BAnz AT 11.04.2014 B3)
zu berücksichtigen. Die Bodenwerterhöhung auf Grund der höheren baulichen Ausnutzbarkeit
wird als Wertzuwachs in Höhe der Hälfte des Anstieg s der baulichen Ausnutzung ermittelt. 1
Von der ermittelten planungsbedingten Bodenwertstei gerung soll dem Planungsbegünstigten
mindestens 50 % abzüglich seiner sonstigen Lasten v erbleiben. Unter Umständen ist auf Leis-
tungen des Planungsbegünstigten zu verzichten, um d ie Angemessenheit zu gewährleisten.
Rechtfertigen im Einzelfall die Gesamtumstände die Annahme, dass trotz Verbleibs von mind.
der Hälfte des planungsbedingten Wertzuwachses die wirtschaftliche Gesamtbelastung des
Planungsbegünstigten unangemessen ist, so ist dies beim Umfang der geforderten Lasten-
übernahme zu berücksichtigen. Dem Planungsbegünstig ten obliegt es, seine wirtschaftliche
Gesamtbelastung darzulegen und ggf. nachzuweisen. I n diesem Fall sind die Leistungen an-
gemessen zu mindern.
Eine Einzelfallprüfung auf Angemessenheit ist in je dem Fall rechtlich erforderlich. Dabei sind
die Anforderungen an ein valides Berechnungsverfahr en zu erfüllen.
5. Regelungen im Bauleitplanverfahren
5.1 Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung)
Mit der Verpflichtungserklärung stimmt der Planungs begünstigte der Anwendung der Grunds-
ätze zur ‚sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt ‘ (SoBoDA) zu und erklärt sich grund-
sätzlich zur Tragung der durch das Planungsvorhaben ausgelösten Lasten einverstanden. In
ihr soll insbesondere auch über den Anfangswert (Bo denwert der Grundstücke vor der Über-
planung) Einvernehmen erzielt werden.
Die Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung) ist d ie Voraussetzung für den Beginn eines
Bauleitplanverfahrens, welches in der Regel durch e inen Aufstellungsbeschluss dokumentiert
wird. Die Verpflichtungserklärung des Planungsbegün stigten muss vor dem Aufstellungsbe-
schluss der Stadtverordnetenversammlung sowie vor d em Magistratsbeschluss zur frühzeiti-
gen Beteiligung vorliegen.
5.2 Städtebaulicher Vertrag (Grundvertrag)
Sobald die Planung im Bauleitplanverfahren inhaltli ch so weit fortgeschritten ist, dass sie der
Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgel egt werden kann (Offenlagebeschluss),
sind die zu erbringenden Leistungen ausreichend kon kretisiert und rechtlich bindend in einem
städtebaulichen Vertrag (Grundvertrag) zu regeln.
1 Beispiel: Aus einem Anstieg der baulichen Ausnutz ung um 10 % ergibt sich ein Bodenwertanstieg von
5 %.
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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Zuvor müssen die planungsbedingten Infrastrukturkos ten auf Grundlage einer standardisierten
Methode (s. hierzu Ziff. 4.3) ermittelt werden sowi e eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die
Angemessenheit zur Kostentragung (s. hierzu Ziff. 4 .4) erfolgen.
Der städtebauliche Vertrag (Grundvertrag) ist, eins eitig durch den Planungsbegünstigten un-
terschrieben, zum Offenlagebeschluss der Stadtveror dnetenversammlung vorzulegen und nach
Beschluss von der Stadt gegenzuzeichnen.
5.3 Ergänzender städtebaulicher Vertrag / Durchführungsvertrag
Im ergänzenden städtebaulichen Vertrag / Durchführu ngsvertrag werden abschließend sämtli-
che Verpflichtungen des Planungsbegünstigten, die m it der Aufstellung und Realisierung des
Vorhabens zusammenhängen, insbesondere auch die Reg elungen zur SoBoDA, wie die Reali-
sierung sozialgeförderten Wohnraums und die Übernah me von Infrastrukturkosten, geregelt.
Der ergänzende städtebauliche Vertrag muss vor Satz ungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Planungsbegünstigten unterzeichnet vorlie gen. Der Vertrag wird nach Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan und den städtebaulichen Vertrag von
Seiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt gegengezeic hnet. Dieser ergänzende städtebauliche
Vertrag kann entweder als neuer, als den Grundvertr ag ersetzenden städtebaulichen Vertrag
vereinbart werden oder als Ergänzungsvertrag zum Gr undvertrag (= einzelne Paragraphen
werden aktualisiert) formuliert werden (Zuständigke it Stadtplanungsamt).
Der als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss ein es vorhabenbezogenen Bebauungsplans
abgeschlossene Durchführungsvertrag sowie der Ersch ließungsvertrag (wenn erforderlich)
werden vor Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenve rsammlung vorgelegt (gem. § 12 Abs. 1
BauGB).
Ablaufschema der vertraglichen Regelungen im Bebauu ngsplanverfahren:
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
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6. Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen
Im städtebaulichen Vertrag wird die Wissenschaftsst adt Darmstadt für vertraglich vereinbarte
Verpflichtungen und Zahlungen Sicherheitsleistungen in ausreichender Höhe (in Form von
Bürgschaften) vereinbaren, um zu verhindern, dass b ei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspart-
ners dessen Lasten auf die Stadt zurückfallen.
Die notwendigen Flächenabtretungen für Ausgleichsfl ächen und Infrastrukturflächen sind
durch Auflassungsvormerkungen / Grundbucheintragung en zu sichern.
Der Planungsbegünstigte verpflichtet sich, im Falle der Weiterveräußerung der Grundstücke/
Wohnungen die vertraglichen Verpflichtungen, insbes ondere auch die Mietpreis- und Bele-
gungsbindungen, uneingeschränkt auf seinen Rechtsna chfolger mit Weitergabeverpflichtung zu
übertragen (s. hierzu auch Ziff. 4.2).
Für den Fall, dass der Planungsbegünstigte schuldha ft gegen die Weitergabepflicht der Miet-
preis- und Belegungsbindungen verstößt, wird eine V ertragsstrafe fällig. Die Höhe der Ver-
tragsstrafe wird berechnet mit einem 10 % Flächenan teil und dem dann aktuellen Grund-
stückswert. Der Wert des Grundstücks wird durch die Abteilung Grundstücksbewertung beim
Vermessungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt erm ittelt. Sofern über diesen Grund-
stückswert mit dem Planungsbegünstigten kein Einver nehmen erzielt werden kann, wird dieser
durch den Gutachterausschuss für Immobilienwerte fü r den Bereich der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ermittelt, die Kosten des Gutachtens träg t dann der Planungsbegünstigte.
Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Rechtsnachfol ger trotz unterlassener Weitergabepflicht
des Planungsbegünstigten sich gegenüber der Wissens chaftsstadt Darmstadt rechtsverbind-
lich innerhalb einer von der Wissenschaftsstadt Dar mstadt gesetzten, angemessenen Frist
verpflichten, alle Verpflichtungen aus dem städteba ulichen Vertrag einschließlich der gerade
erwähnten, soweit sie zum Zeitpunkt der Erklärung n och nicht erledigt sind, zu erfüllen.
Darüber hinaus sind gem. § 23 Hessisches Wohnraumfö rdergesetz (HWoFG) bei Verstößen
gegen die Vorschriften der §§ 15, 16 und 21 HWoFG G eldbeträge an das Land abzuführen und
Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern gem. § 2 3 Abs. 4 HWoFG geahndet.
7. Zuständigkeiten und Aufgaben der Projektgruppe
Die Ausarbeitung der städtebaulichen Verträge gem. §§ 11 und 12 BauGB zu den Vorhaben
nach vorliegenden Grundsätzen erfolgt durch das Sta dtplanungsamt. Ausnahme hiervon sind
Erschließungsverträge, die durch das Straßenverkehr s- und Tiefbauamt bearbeitet und abge-
schlossen werden.
Bei größeren Projekten ist zur Steuerung und intern en Abstimmung der oben beschrieben Ver-
fahrensgrundsätze die stadtinterne Projektgruppe „S ozialgerechte Bodennutzung in Darm-
stadt“ (Projektgruppe SoBoDA) zuständig.
Die organisatorische Federführung für die Projektgr uppe liegt beim Stadtplanungsamt.
Grundsätze zur SoBoDA 19.03.2019
11
Aufgaben der Projektgruppe sind:
- Umsetzung und Begleitung der städtebaulichen und wo hnungspolitischen Ziele der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt
- Begleitung und Koordinierung der im Rahmen der Umse tzung der SoBoDA erforderlichen
Maßnahmen
- Ansprechpartner für den Grundstückseigentümer in de r Verwaltung
- Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen für die polit ischen Gremien
- Überwachung und Koordinierung der Vollzugspraxis
- Angemessenheitsprüfung der Lasten des Planungsbegün stigten im Einzelfall
ln der Projektgruppe sind ständig vertreten:
- Stadtplanungsamt
- Amt für Wohnungswesen
- Vermessungsamt
- IDA – Fachbereich Grundstücksverkehr
- Kämmerei
Die Projektgruppe kann je nach Einzelfall (z.B. bei sozialen und/oder techn. Infrastrukturkos-
ten, naturschutzrechtlichem Ausgleich etc.) erweite rt werden um:
- Grünflächenamt
- Umweltamt
- Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
- Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung
- IDA – Fachbereich Planung und Projektsteuerung Arch itektur
- Sozial- und Jugendhilfeplanung
- Sportamt
- Schulamt
- Rechtsamt
8. Evaluierung
Die dargestellten Regelungsinhalte der „Sozialgerec hten Bodennutzung in Darmstadt“ (Ziel-
formulierungen, Umsetzungsregelungen, vertragliche Regelungen) sind alle 4 Jahre zu über-
prüfen und bei Bedarf anzupassen.
2024/0328
5066 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordne tenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat II
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0328
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt"
(SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024
Vorlage vom: 29.10.2024
Beschlussvorschlag :
1. Der Bericht über die Evaluation der Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in
Darmstadt“ (SoBoDA) wird zur Kenntnis genommen.
2. Die in Abschnitt 4.4 ‚Angemessenheit‘ der Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung
in Darmstadt“ (SoBoDA) aufgeführte Höhe der Bodenwerte werden künftig entsprechend
der jeweils aktuell gültigen Richtlinien des Landes Hessen zur sozialen
Mietwohnraumförderung a ngepasst.
Anlagen: Evaluation-SoBoDA
Grundsätze SoBoDA
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.10.2024
Im Jahr 2019 hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit dem Beschluss über die Grundsätze
zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ (SoBoDA) ihre Stadtplanungs- und
Sozialpolitik konkretisiert (s. Vorlage-Nr. 2019/0100). Zielstellungen waren die Stärkung einer
sozial gerechten und sozialverträglichen Stadt- und Quartiersentwicklung sowie die Schaffung
von Wohnangeboten für alle Bevölkerungsgruppen.
Um die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen langfristig zu gewährleisten wurde eine
regelmäßige Überprüfung der Grundsätze der SoBoDA im Beschluss festgehalten. Die
Ergebnisse einer ersten Evaluation sind dem Evaluationsbericht zu entnehmen. Betrachtet
werden die Ziele und Inhalte der SoBoDA und ihre Anwendung auf Planungsvorhaben seit
Beschlussfassung über die Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“.
Zu 1.:
Im Ergebnis der Evaluation stellen die Grundsätze der SoBoDA eine konsequente Fortführung
des Beschlusses zur Sicherung des geförderten Wohnungsbaus dar. Seit der Beschlussfassung
über die SoBoDA werden die Grundsätze bei allen Vorhaben beachtet, soweit neues bzw.
zusätzliches Planungsrecht für Wohnnutzungen geschaffen wird. Die Regelungen bilden eine
konsensuale und gleichgestellte Grundlage für alle geplanten Wohnungsbauvorhaben. Damit
bieten sie insbesondere inhaltliche Vorgaben für städtebauliche Verträge bzw.
Durchführungsverträge. Insgesamt konnten mit diesen Regelungen drei
Bebauungsplanverfahren erfolgreich abgeschlossen werden, zwei Vorhaben befinden sich im
laufenden Verfahren und zwei Vorhaben werden aktuell vorbereitet. Dabei hat sich gezeigt,
dass eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft der Planungsbegünstigten besteht. Auf
Grundlage dieser kooperativen Quartiers- und Stadtentwicklung konnte eine sozial gerechte
Wohnraumentwicklung für alle Bevölkerungsgruppen erreicht werden.
Zu 2.:
Eine Anwendung der Grundsätze der SoBoDA steht gemäß §11 Abs 2 Satz 1 BauGB unter dem
Vorbehalt der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Nach Abschnitt 4.4 der
SoBoDA wird als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit der planungsbedingte
Bodenwertzuwachs herangezogen. Eine eventuelle Wertminderung durch die Realisierung und
Bindung des geförderten Wohnungsbaus wird anteilig mit besonderen Bodenwerten
berücksichtig. Als Bemessungsgrundlage dienen die Bodenwerte der aktuell gültigen
Richtlinien des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung. Somit werden die
Bodenwertansätze der Angemessenheitsprüfung der SoBoDA auf die Höhen der aktuell gültigen
Richtlinie angepasst und künftig bei Fortschreibung der Werte entsprechend aktualisiert. Mit
Stand September 2024 sind folgende Werte anzunehmen:
• Bodenwert für den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem
Einkommen: 600 EUR/m²
• Bodenwert für den Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit mittlerem
Einkommen: 600 EUR/m²
Dezernat II Dezernat III
Barbara Akdeniz Michael Kolmer
Bürgermeisterin Stadtrat
anlage 1
30109 Zeichen
Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“
(SoBoDA)
Evaluationsbericht 2024
1. Anlass, Ziel und Vorgehen ............................................................................................... 2
2. Rahmenbedingungen seit Beschlussfassung .................................................................... 3
3. Regelungsinhalte der SoBoDA .......................................................................................... 3
4. Allgemeine Evaluationsergebnisse ................................................................................... 4
5. Anwendung der SoBoDA bei Verträgen zur Vergabe und dem Verkauf städtischer
Grundstücke .................................................................................................................... 6
6. Anwendung der Grundsätze der SoBoDA im Einzelnen ..................................................... 6
7. Fazit .............................................................................................................................. 10
8. Anlagen ......................................................................................................................... 10
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
2
1. Anlass, Ziel und Vorgehen
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat mit dem Beschluss über die Grundsätze zur
„sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ (SoBoDA) im Jahr 2019 ihre Stadtentwicklungs-
und Bodenpolitik konkretisiert. Zielstellungen waren die Stärkung einer sozial gerechten und
sozialverträglichen Stadt- und Quartiersentwicklung sowie die Schaffung von Wohnangeboten
für alle Bevölkerungsgruppen.
Die Absicht einer „sozialgerechten Bodennutzung“ wird im Baugesetzbuch in § 1 Abs. 5
Baugesetzbuch (BauGB) thematisiert. Ausgeführt wird: „Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung
gewährleisten“. Die Umsetzung einer entsprechenden Bodennutzung kann jedoch nicht allein
durch Festsetzungen im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr.7 BauGB erfolgen. Über diese
planungsrechtliche Sicherung hinaus bedarf es ergänzender städtebaulicher Verträge gemäß §
11 Abs. 2 BauGB mit den Vorhabenträgern.
Quoten für den geförderten Wohnungsbau wurden in Darmstadt bereits 2017 durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Der maßgebliche Beschluss zur „Sicherung des
sozial geförderten Wohnungsbaus“ erfolgte mit der Magistratsvorlage Nr. 2017/0031 (StaVo-
Beschluss 02.03.2017). Hier heißt es, dass im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen
städtebauliche Verträge abzuschließen sind, mit dem Ziel mindestens 25 % der
Bruttogeschossfläche Wohnen für den Sozialen Wohnungsbau sowie zusätzlich mindestens
20 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für mittlere Einkommen zu sichern.
Darauf aufbauend hat die Stadtverordnetenversammlung am 29.08.2019 die ‚Grundsätze zur
„sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ (SoBoDA)‘ beschlossen (Vorlage-Nr.
2019/0100). Die Ziele und Quoten für den sozial geförderten Wohnungsbau aus dem
vorangegangenen Beschluss wurden damit fortgeschrieben. Konkretisiert wurden die Inhalte
der städtebaulichen und öffentlich-rechtlichen Verträge, die begleitend zum
Bebauungsplanverfahren geschlossen werden und die Verpflichtungen der
Planungsbegünstigten (Bauherren bzw. Vorhabenträger) gegenüber der Wissenschaftsstadt
Darmstadt enthalten.
Um die Wirksamkeit der getroffenen Regelungen langfristig zu gewährleisten wurde eine
regelmäßige Überprüfung der Grundsätze der SoBoDA im Beschluss festgehalten. Die
Ergebnisse einer ersten Evaluation sind im Folgenden dargelegt. Betrachtet werden die Ziele
und Inhalte der SoBoDA und ihre Anwendung auf Planungsvorhaben seit Beschlussfassung
über die Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“. In der Evaluation
werden Vorhaben betrachtet, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grundsätze zur
„sozialgerechten Bodennutzung“ noch kein Aufstellungsbeschluss vorlag bzw. noch keine
verbindlichen Absprachen zwischen Vorhabenträger und der Wissenschaftsstadt Darmstadt
getroffen wurden.
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
3
2. Rahmenbedingungen seit Beschlussfassung
Ausgangslage für eine Regelung zur sozialgerechten Bodennutzung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt waren demografische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen, die sich durch eine
kontinuierlich wachsende Einwohnerzahl und einer angespannten Situation auf dem
Darmstädter Wohnungsmarkt mit einem hohen Nachfrageüberhang kennzeichneten.1
Darmstadt ist besonders in den Jahren 2010 bis 2019 stark gewachsen. Diese Entwicklung hat
sich seitdem fortgesetzt. Am 31.12.2022 waren 164.579 Einwohnerinnen und Einwohner mit
Hauptwohnsitz in Darmstadt gemeldet. Die Einwohnerzahl in Darmstadt wird laut mittlerer
Bevölkerungsprognose bis 2035 auf 177.249 Einwohnerinnen und Einwohner anwachsen
(+12.670 Personen).2 Somit kann gegenwärtig weiterhin von einer hohen Nachfrage auf dem
Darmstädter Wohnungsmarkt ausgegangen werden.
Seit 2019 haben sich die Rahmenbedingungen allerdings stark verändert. Mehrere „einmalige“
Ereignisse in Form von globalen Krisen und Konflikten (z.B. Corona-Pandemie, russischer
Angriffskrieg in der Ukraine) haben die Grundvoraussetzungen verändert. Insbesondere das
gestiegene Zinsniveau dämpft die Bautätigkeit in Deutschland – insbesondere auch im
Wohnungsbau.3
Diese Entwicklungen wirken sich auf die Realisierung von Wohnungsbauprojekten in Darmstadt
aus. Einerseits bleibt Darmstadt ein attraktiver Wohn- und Investitionsstandort. Die Nachfrage,
in Darmstadt zu investieren und Wohnungen zu realisieren, ist ungebrochen. Andererseits sind
die Anzahl und das Volumen der Vorhaben baukonjunkturell bedingt rückläufig. Seit 2021
werden nur noch wenige Projekte neu initiiert. Vielmehr liegt der Fokus auf der Umsetzung
bereits laufender Vorhaben. Dies lässt sich unter anderem an einer nachlassenden Anzahl neu
eingeleiteter Bebauungsplanverfahren für Wohnungsbauvorhaben ablesen.
Für die Grundsätze der „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ bedeutet dies, dass die
Anwendungsfälle geringer ausfallen als ursprünglich angenommen. Dennoch wurden die
Grundsätze in allen neu eingeleiteten Bauleitplanverfahren beachtet. Auf die Anwendung der
einzelnen Grundsätze und Regelungsinhalte im Bauleitplanverfahren wird in den folgenden
Kapiteln eingegangen.
3. Regelungsinhalte der SoBoDA
Die Regelungsinhalte der SoBoDA gelten für alle Vorhaben mit Wohnungsbau, deren
Umsetzung mit einem formellen Bauleitplanverfahren ermöglicht wird. Die Grundsätze zur
SoBoDA gelten für städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB sowie für Durchführungsverträge
nach § 12 BauGB. Denn nur wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt neues Planungsrecht mit
einem Bauleitplanverfahren schafft und der Planungsbegünstigte durch dieses neu geschaffene
Planungsrecht einen angemessenen Mehrwert zu erwarten hat, kommen städtebauliche
Verträge mit der Festlegung von Maßnahmen der „sozialgerechten Bodennutzung“ in Betracht.
Davon unabhängig gelten die Grundsätze auch bei Verträgen zur Vergabe und dem Verkauf
städtischer Grundstücke, die einer Wohnnutzung zugeführt werden sollen.
1 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt (2017): Studie - Grundlagen einer Sozialgerechten Bodennutzung
2 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt (2024): Bevölkerungsprognose 2035.
3 Quelle: BBSR (2024): Bericht zur Lage und Perspektive der Bauwirtschaft 2024.
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
4
Die Regelungsinhalte der „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“ fußen auf folgenden
Grundsätzen:
• Quote an sozial gefördertem Wohnungsbau (Abschnitt 4.1 SoBoDA)
• Baupflicht, Pflicht zur Schaffung der Fördervoraussetzungen und
Weitergabeverpflichtung (Abschnitt 4.2 SoBoDA)
• Kostenübernahme (Abschnitt 4.3 SoBoDA)
o Planungsleistungen und Gutachten
o Erschließungsanlagen
o Ausgleichsflächen und -maßnahmen, artenschutzrechtliche Maßnahmen
o Kindergärten, Kleinkindergruppen- und Grundschulplätze
o Flächenabtretungen
• Angemessenheit (Abschnitt 4.4 SoBoDA)
4. Allgemeine Evaluationsergebnisse
Seit Beschlussfassung der Grundsätze zur „sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt“
(SoBoDA) am 29.08.2019 durch die Stadtverordnetenversammlung wurden 15 verbindliche
Bauleitplanverfahren im Sinne des § 30 BauGB bzw. gem. § 12 BauGB durch einen
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet (Stand: 21.10.2024). Ein weiteres
Verfahren ist in Vorbereitung. Mit Blick auf die eingeleiteten Bauleitplanverfahren seit
Beschlussfassung über die SoBoDA ist festzustellen:
(1) Die Regelungsinhalte der SoBoDA wurden grundsätzlich bei allen Vorhaben mit
Wohnungsbau berücksichtigt, die nach Beschlussfassung über die SoBoDA formell
eingeleitet wurden. Insgesamt wurden sechs Bauleiplanverfahren begonnen mit dem
Ziel neues Planungsrecht für ein Vorhaben mit Wohnnutzung zu schaffen. Von diesen
Verfahren sind vier endgültig abgeschlossen und zwei Projekte befinden sich im
laufenden Bebauungsplanverfahren. Zusätzlich ist ein weitere Verfahren in
Vorbereitung. Somit sind für diese sieben Verfahren die Regelungsinhalte der SoBoDA
grundsätzlich anzuwenden.
Weitere neun begonnene Verfahren betreffen Planungen ohne Wohnnutzung. Diese
Verfahren fallen somit nicht unter die Anwendungsvoraussetzungen der SoBoDA (vgl.
Abschnitt 2 SoBoDA).
(2) Die Grundsätze der SoBoDA werden unabhängig der Verfahrensart angewendet. Sie
gelten sowohl in Regelverfahren eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1
BauGB als auch in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. § 12 BauGB als
inhaltliche Basis für das Bebauungsplanverfahren und die begleitenden öffentlich-
rechtlichen Verträge.
o Regelverfahren:
S 26 – Ludwigshöhviertel,
M 34 – Marienplatz,
WX 15 – Brucknerstraße / Verdistraße.
o Vorhabenbezogene Bebauungspläne:
N 8.4.4 – Kastanienallee / Elfeicher Weg,
A 43 – Frankfurter Landstraße 171-173,
O 36 – Heinrichstraße / Am Alten Friedhof.
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
5
(3) Übergangsphase von 2019 bis ca. 2021
Direkt nach Beschlussfassung über die SoBoDA wurden die bereits initiierten
Planverfahren um die Grundsätze der SoBoDA ergänzt. Zu diesem Zeitpunkt waren bei
vier der vorgenannten Verfahren die Planungen und die Abstimmungen zum
Bebauungsplanverfahren zwischen Planungsträger und der Wissenschaftsstadt
Darmstadt bereits zu großen Anteilen erfolgt:
o N 8.4.4 – Kastanienallee,
o A 43 – Frankfurter Landstraße,
o S 26 – Ludwigshöhviertel,
o M 34 – Marienplatz.
Um diese Verfahren zügig weiterzuführen, wurden die Regelungsinhalte der SoBoDA in
das laufende Verfahren integriert. Die Grundsätze zum sozial geförderten Wohnungsbau
sowie zur Bauverpflichtung und zur Kostenübernahme sind Gegenstand in allen
Verfahren dieser Übergangsphase. Während des weiteren Projektablaufs wurde von
Seiten des Stadtplanungsamtes / der städtischen Ämter / der Stadtverwaltung auf die
Grundsätze der SoBoDA hingewirkt und darauf abgezielt, mit den Vorhabenträgern
entsprechende Regelungen zu vereinbaren und diese in begleitenden Verträgen
(städtebaulicher Vertrag, Durchführungsvertrag) verbindlich zu sichern. Ebenso wurden
die Inhalte Gegenstand in ergänzenden Verträgen (Grundstückskaufverträge) oder bei
der Durchführung von kooperativen Verfahren mit den Vorhabenträgern (bspw.
Wettbewerbsverfahren / Konzeptvergaben).
In diesen Bebauungsplanverfahren wurde in der Regel keine Verpflichtungserklärung
(Grundzustimmung) geschlossen. Mit der Verpflichtungserklärung stimmt der
Planungsbegünstigte der Anwendung der Grundsätze zur sozialgerechten
Bodennutzung in Darmstadt (SoBoDA) zu und erklärt sich grundsätzlich zur Tragung
der durch das Planvorhaben ausgelösten Lasten einverstanden. Diese
Verpflichtungserklärung muss vor dem Aufstellungsbeschluss der
Stadtverordnetenversammlung über das Bebauungsplanverfahren vorliegen. Für die
oben aufgeführten Verfahren waren zum Zeitpunkt des Beschlusses über die SoBoDA
diese Rahmenbedingungen zwischen den Vorhabenträgern und der Wissenschaftsstadt
Darmstadt bereits zu großen Anteilen abgestimmt, so dass von einem zusätzlichen
formellen Schritt zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung verzichtet wurde.
(4) Etablierungsphase seit ca. 2021
Mit dem im Jahr 2023 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren O 36 – Heinrichstraße /
Am Alten Friedhof wurden erstmals sowohl die inhaltlichen Regelungen (Abschnitt 4
SoBoDA) als auch die Verfahrensregelungen (Abschnitt 5 SoBoDA) angewendet. Ebenso
gelten sie im Bebauungsplanverfahren WX 15 Brucknerstraße / Verdistraße. Im Vorfeld
dieser Bebauungsplanverfahrens haben die Wissenschaftsstadt Darmstadt und die
Planungsbegünstigten die Anwendung der Grundsätze der SoBoDA in einer
Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung) gegenseitig unterzeichnet.
Ein weiteres Projekt wird aktuell vorbereitet und zielt ebenso auf die Umsetzung der
Verfahrensregelungen der SoBoDA ab, inklusive Verpflichtungserklärung vor Einleitung
des formellen Bebauungsplanverfahrens durch einen Aufstellungsbeschluss.
Bei den seit 2021 begonnenen Bebauungsplanverfahren ist festzustellen, dass mehrere
Verfahren keine oder nur ein sehr geringes Maß zusätzlicher Wohnnutzungen
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
6
beinhalten. Somit fallen diese Verfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich
der SoBoDA, da das Maß der vorgesehene Wohnnutzung unter der Bagatellgrenze von
unter 2.000 m² BGF-Wohnen liegt.
Dennoch haben sich seither auch bei Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich
der SoBoDA fallen, die Reglungen zum Ablauf eines Bauleitplanverfahrens etabliert.
Hierzu zählen insbesondere die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung
(Grundzustimmung) zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und vertragliche
Regelungen als städtebauliche Verträge oder Durchführungsvertrag im weiteren
Verfahren- Zu nennen sind folgende Verfahren:
o A 45 – Im Fiedlersee (Wohnheim für Senioren4),
o W 67 – Ehem. Airfield Griesheim (ohne Wohnnutzung),
o W 66 – Pfungstädter Weg / Brandschneise (ohne Wohnnutzung),
o O 32.1 – Besucherzentrum Mathildenhöhe (ohne Wohnnutzung).
Zwar werden die Grundsätze der SoBoDA in diesen Verfahren nicht angewendet.
Unabhängig der Bagatellgrenze wurden dennoch seitens der Stadtverwaltung in jedem
Verfahren die Regelungsinhalte der SoBoDA verfolgt, um diese in größtmöglichem
Umfang bei den Vorhaben zu integrieren.
5. Anwendung der SoBoDA bei Verträgen zur Vergabe und dem Verkauf städtischer
Grundstücke
Bei Verfahren, die einen Verkauf von städtischen Grundstücken zur Umsetzung von
Wohnnutzung beinhalteten, sind grundsätzlich Regelungen über die Herstellung von sozial
geförderten Wohnungen Bestandteil des Kaufvertrags. Somit wurden bereits zu einem frühen
Verfahrensstand die Regelungsinhalte der SoBoDA mit den Planungsbegünstigten abgestimmt
und vertraglich gesichert.
6. Anwendung der Grundsätze der SoBoDA im Einzelnen
(5) Quote an sozial gefördertem Wohnungsbau (Abschnitt 4.1 SoBoDA)
In allen eingeleiteten Bauleitplanverfahren wurden zwischen den Vorhabenträgern und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vertragliche Verpflichtungen über sozial geförderten
Wohnungsbau geschlossen. Auf Grundlage der Quoten für sozial geförderten
Wohnungsbau wurde in den betrachteten Vorhaben erfolgreich auf die Verpflichtung
hingewirkt, mindestens 25 % der Bruttogeschossfläche Wohnen für Haushalte mit
geringen Einkommen sowie zusätzlich mindesten 20 % der Bruttogeschossfläche für
Haushalte mit mittleren Einkommen im sozial geförderten Wohnungsbau zu sichern.
Zur Umsetzung der anteiligen Wohnungen als öffentlich geförderter Wohnraum wurden
bei allen Vorhaben in den begleitenden Verträgen mit den Planungsbegünstigten die
Mietpreis- und Belegungsbindungen entsprechend dem Hessischen
Wohnraumfördergesetz (HWoFG), der „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen
Mietwohnraumförderung“ und der „Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur
Förderung des Mietwohnungsbaus“ – in den jeweils gültigen Fassungen –
4 Das Verfahren „A45 – Im Fiedlersee“ steht noch vor Abschluss des Bebauungsplanvorentwurfs. Somit bestehen noch
keine verbindlichen Aussagen über die baulichen Nutzung des Vorhabens. Ein beabsichtigtes Seniorenwohnen kann
planungsrechtlich als Nutzung des Gemeinbedarfs bewertet werden, so dass in diesem Fall keine Wohnnutzung im
Sinne der Anwendungsvoraussetzungen der SoBoDA angestrebt wird.
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
7
berücksichtigt.
Die Erweiterung der Quotenregelung beim Verkauf von städtischen Grundstücken um
10 % der Bruttogeschossfläche für besondere Wohnformen wurden im Verfahren S 26 –
Ludwigshöhviertel umgesetzt. Im entsprechenden städtebaulichen Vertrag sind für
Wohnprojekte von Genossenschaften, Bau- und Wohngruppen, Senioren oder betreutes
Wohnen entsprechende Flächenanteile gesichert.
(6) Baupflicht, Pflicht zur Schaffung der Fördervoraussetzungen und
Weitergabeverpflichtung (Abschnitt 4.2 SoBoDA)
Um sicherzustellen, dass das neu geschaffene Planungsrecht genutzt und die
planerischen Ziele verwirklicht werden, wurden in allen Vorhaben die
Planungsbegünstigten zum Bau des geplanten Vorhabens und zur Schaffung der
Fördervoraussetzungen für den geförderten Mietwohnungsbau vertraglich verpflichtet.
Diese Umsetzungsverpflichtung ist Teil der Grundzustimmung zum Zeitpunkt über den
Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens. In Einzelfällen wurden
entsprechend Inhalte Teil von vorgezogenen Grundstückskaufverträgen bzw.
Rahmenbedingungen bei der Konzeptvergabe von Grundstücken. Im Verlauf der
Bebauungsplanverfahren wurden die Verpflichtungen in die weiteren Verträge
überführt. Je nach Verfahrensart erfolgt die Sicherung in städtebaulichen Verträgen
oder in den Durchführungsverträgen der jeweiligen Vorhaben.
(7) Kostenübernahme (Abschnitt 4.3 SoBoDA)
In der SoBoDA sind alle Kosten aufgeführt, die in Bauleitplanverfahren zwischen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und den Planungsbegünstigten aufkommen. Hierzu
zählen im Einzelnen:
o Planungsleistungen und Gutachten
o Erschließungsanlagen
o Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich und Artenschutz
o Soziale Folgeinfrastruktur (Kindergärten, Grundschulplätze)
o Flächenabtretung
Planungsleistungen und Gutachten
In den eingeleiteten und abgeschlossenen Verfahren wurden die Kosten für
Planungsleistungen und Gutachten jeweils von den Planungsbegünstigten
übernommen. Bei allen neuen Vorhaben ist die Bereitschaft zur Kostenübernahme
frühzeitig und verbindlich zu klären. Hierzu ist die Übernahme der Planungskosten
obligatorischer Bestandteil der Grundzustimmung. Erst wenn diese beidseitig durch
den Planungsbegünstigten und der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterzeichnet ist,
wird ein neues Bauleitplanverfahren mit einem Aufstellungsbeschluss eingeleitet.
Erschließungsanlagen / Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich und Artenschutz
Eine Kostenübernahme für Erschließungsanlagen sowie für Flächen und Maßnahmen
zum Ausgleich und Artenschutz erfolgte bei allen Vorhaben, welche entsprechende
Bedarfe ausgelöst haben. Bei Vorhaben auf Grundstücken, welche bereits vor
Durchführung der Planung im Sinne des Baugesetzbuches erschlossen waren bzw.
Vorhaben, die keinen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne der Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung darstellen, sind keine Kosten entstanden.
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
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Soziale Folgeinfrastruktur
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann die Planungsbegünstigten angemessen an den
Herstellungskosten der – für das Plangebiet erforderlichen und mittelfristig geplanten
sowie realisierbaren – Kindergartenplätze, Kleinkindergruppenplätze für unter
Dreijährige sowie der projektbedingten erforderlichen Grundschulplätze beteiligen. Die
SoBoDA regelt eine grundsätzliche Verpflichtung der Planungsbegünstigten zur
Übernahme bzw. Beteiligung an diesen planungsbedingten Infrastrukturkosten, wenn
durch die Projektrealisierung der ermittelte Bedarf im Quartier / statistischen Bezirk
nicht gedeckt werden kann und dies dem Angemessenheitsgrundsatz gem. § 11 Abs. 2
Satz 1 BauGB entspricht. Bei zwei Verfahren wurden entsprechende Regelungen zur
Herstellung bzw. zur Kostenübernahme getroffen. In weiteren Verfahren erfolgten
zusätzliche Verpflichtungen zur Errichtung von entsprechenden Infrastrukturen bereits
vor Einleitung eines Bauleitplanverfahrens. Diese wurden beispielsweise in
Konzeptvergaben und in Grundstückskaufverträgen berücksichtigt. Verfahren mit einem
geringen Maß an planungsrechtlich neu zulässigem Wohnen (wenig Wohneinheiten)
generieren entsprechend nur einen geringen Bedarf an Folgeinfrastrukturen. In diesen
Fällen widerspricht eine zusätzliche Verpflichtung der Kostenübernahme durch die
Planungsbegünstigten dem Angemessenheitsgrundsatz und wurde daher nicht
angewendet.
Flächenabtretung
Die Pflicht zur Flächenabtretung für im Planungsgebiet vorgesehene
Erschließungsanlagen, für Gemeinbedarfseinrichtungen, für Frei-, Bewegungs- und
Sportflächen, für Grünflächen und für den naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleich
wurde im Sinne der SoBoDA bisher nicht vollzogen. Die Ansprüche der aufgeführten
Belange wurden in den betreffenden Vorhaben im Plangebiet selbst durch den
Planungsbegünstigten errichtet oder erfolgte bei großflächigen Planungsvorhaben im
durchgeführten Bodenordnungsverfahren entsprechend § 45-79 BauGB.
(8) Überprüfung der Angemessenheit / Wertermittlung (Abschnitt 4.4 SoBoDA)
Entsprechend der SoBoDA müssen die von den Planungsbegünstigten verlangten
Leistungen dem Angemessenheitsgrundsatz entsprechen. Die Überprüfung der
Angemessenheit richtet sich nach dem planungsbedingten Bodenwertzuwachs im
Vergleich zwischen Anfangswert und Endwert (vor und nach der Planung). Hierzu ist ein
Wertermittlungsverfahren nach Abschnitt 4.4 der SoBoDA zu erstellen.
Da sich die neu begonnen Verfahren überwiegend als Folgenutzung auf bereits
bebauten Flächen darstellen, fällt eine Bodenwertsteigerung (Planfall im Vergleich zu
Ausgangssituation vor der Planung) geringer aus, als durch die Regelungsabsicht der
SoBoDA erwartet. Daher wurde auf eine Wertermittlung, welche die Angemessenheit
der nach SoBoDA geforderten Kostenübernahmen feststellt, in den betrachteten
Bebauungsplanverfahren verzichtet. Dennoch beinhalten alle Vorhaben spezifische
Anforderungen an die Planungsbegünstigten, die sich aus den Grundsätzen der
SoBoDA ergeben. Diese wurden sowohl in städtebaulichen Verträgen,
Durchführungsverträgen sowie weiteren Verträgen (z.B. Grundstückskaufverträge)
öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich gesichert.
Bei verschiedenen Vorhaben ist ein Verkauf städtischer Grundstücke erfolgt, auf denen
im Nachgang Planungsrecht für Wohnnutzung geschaffen wurde. Im Zuge des Verkaufs
der Grundstücke wurde stets eine Wertermittlung durchgeführt. In der Regel wurden in
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
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den Kaufverträgen Verpflichtungen aufgenommen, wie beispielsweise Festlegungen
zum anvisierten Wohnungsmix inklusive entsprechendem Anteil geförderter Wohnungen
sowie Kostenübernahmen für soziale Folgeinfrastrukturen (Kita, Grundschulplätze).
(9) Vereinheitlichung der vertraglichen Regelungen im Bauleitplanverfahren (Abschnitt 5
SoBoDA)
In der SoBoDA werden drei Stufen zu Regelungen im Bauleitplanverfahren aufgeführt:
die Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung), der städtebauliche Vertrag
(Grundvertrag) und der ergänzende städtebauliche Vertrag / Durchführungsvertrag.
Auch für Verfahren ohne Wohnnutzung hat sich die Verschränkung des förmlichen
Bauleitplanverfahrens mit begleitenden städtebaulichen Verträgen etabliert. So ist
mittlerweile die Regel, dass bei allen neuen Bauleitplanverfahren eine
Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung) inklusive Kooperationsvereinbarung zum
Aufstellungsbeschluss gefordert wird. Hiermit verpflichten sich die
Planungsbegünstigen zur Umsetzung der städtischen Grundsätze bevor ein
Bauleiplanverfahren eingeleitet wird. Die Kooperationsvereinbarung legt die
Arbeitsweise zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Vorhabenträgerin und
dem von der Vorhabenträgerin beauftragen Planungsbüro fest und wird von allen drei
Parteien unterzeichnet.
Bedeutend für eine Vereinheitlichung sind die vom Stadtplanungsamt, Abteilung
Planungsrecht und Bauleitplanverfahren (61.2) erstellten Mustervorlagen. Diese liegen
mittlerweile für verschiedene Vertragstypen vor, die begleitend zu den
Bauleitplanverfahren zwischen den Planungsträgern und der Wissenschaftsstadt
Darmstadt geschlossen werden. Zum Beginn des formellen Bauleitplanverfahrens
kommen Musterverträge zur Grundzustimmung und zur Kooperationsvereinbarung zur
Anwendung, sodass ein einheitliches Vorgehen – unabhängig von Verfahrensinhalten
und Verfahrensart – etabliert wurde. Die Inhalte der städtebaulichen Verträge bzw.
Durchführungsverträge weisen eine hohe inhaltliche Abhängigkeit zum
bebauungsplanverfahren auf. Aus diesem Grund hat sich eine weitere Vereinheitlichung
dieser Verträge nicht als zielführend erwiesen. Dennoch gehören die Grundsätze der
SoBoDA, insbesondere zur Kostenübernahme und zum Bau von Wohnungen mit Mitteln
der sozialen Wohnraumförderung, zu den verbindlichen Vertragsinhalten.
Für alle geschlossenen öffentlichen Verträge im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
sind Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen obligatorisch. Eine Sicherung der
Vertragsinhalte erfolgt in der Regel als Bürgschaft oder eingetragene Dienstbarkeit.
(10) Projektgruppe (Abschnitt 7 SoBoDA)
Der Aufbau einer stadtinternen Projektgruppe zur Steuerung und internen Abstimmung
der Verfahrensgrundsätze nach der SoBoDA wurde nicht unmittelbar im Sinne einer
sich regelmäßig, gemeinsam tagenden Projektgruppe umgesetzt. Die Planung eines
Wohnungsbauvorhabens, für das neues Baurecht mit der Durchführung eines
Bebauungsplans geschaffen wird, und deren Planungsverlauf erzeugt per se einen
hohen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf. Somit werden projektbezogen stets
alle relevanten Fachämter beteiligt, welche sich obligatorisch und im Einzelfall an einer
Projektgruppe zu beteiligen hätten. Aus Gründen eines sparsamen Personaleinsatzes
wurde daher auf die Bildung einer zusätzlichen Projektgruppe verzichtet.
Evaluation SoBoDA 2024 24.10.2024
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7. Fazit
Die SoBoDA stellt eine konsequente Fortführung des Beschlusses zur Sicherung des
geförderten Wohnungsbaus dar. Seit der Beschlussfassung über die SoBoDA werden die darin
enthaltenen Grundsätze bei allen Vorhaben beachtet, soweit zur Umsetzung neues,
zusätzliches Planungsrecht für Wohnnutzungen geschaffen wird. Sie bilden eine konsensuale
und gleichgestellte Grundlage für alle geplanten Wohnungsbauvorhaben. Die Grundsätze der
sozialgerechten Bodennutzung bieten insbesondere inhaltliche Vorgaben für städtebauliche
Verträge bzw. Durchführungsverträge. Insgesamt konnten mit diesen Regelungen vier
Bebauungsplanverfahren erfolgreich abgeschlossen werden, zwei Vorhaben befinden sich im
laufenden Verfahren und ein Bebauungsplanverfahren wird aktuell vorbereitet. Dabei hat sich
gezeigt, dass eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft der Planungsbegünstigten besteht.
Auf Grundlage dieser kooperativen Quartiers- und Stadtentwicklung konnte eine sozial gerechte
Wohnraumentwicklung für alle Bevölkerungsgruppen erreicht werden. Dabei wurden die
Bindungen im sozial geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit geringen und mittleren
Einkommen und die Kostenübernahme konsequent umgesetzt.
8. Anlagen
Tabelle 1: Bebauungsplanverfahren im Sinne des § 30 BauGB und gem. § 12 BauGB mit
Aufstellungsbeschluss nach 29.08.2019
Evaluation SoBoDA 2024 Stand: 24.10.2024
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B-Plan Kurztitel A. Beschluss V. Stand V. Art Wohnnutzung Anwendung
SoBoDA
Grundzu-
stimmung Anmerkung
N 84 Gräfenhäuser Straße 71 16.05.2019 laufend V+E x (x) x
Beschluss SoBoDA 29.08.2019 <
N 8.4.4 Kastanienallee / Elfeicher Weg 29.08.2019 abgeschl. V+E x x x Belegungsrechte für soz. Wohnungsbau
W 6 Niersteiner Straße - Teilaufhebung 29.08.2019 abgeschl. R V Aufhebung i.V. mit B Plan W 6.4
A 43 Frankfurter Landstraße 171 bis 173 03.12.2019 abgeschl. V+E x x in Kaufvertrag
W 23.2 Hilpertstraße/Deutsche-Telekom-Allee 13.02.2020 abgeschl. R V x kein Wohnen
S 26 Ludwigshöhviertel (1. A-Beschluss 08.12.2005) 01.09.2020 abgeschl. R V x x städt. Eigentum + städt. Tochter
W 65 Heimstättensiedlung Nord 03.12.2020 nicht weiterg. R V fehlendes Planerfordernis
M
19.1.1
Paliplatz 27.05.2021 abgeschl. R V kein Wohnen
M 34 Marienplatz 27.05.2021 abgeschl. R V x x Kaufvertrag +. Wettb. + städteb. Vertrag
A 45 Seniorenwohnen - Im Fiedlersee 14.12.2021 laufend V+E x kein Wohnen
W 67 Ehem. Airfield Griesheim 19.05.2022 laufend V+E x kein Wohnen
W 66 Pfungstädter Weg / Brandschneise 02.02.2023 laufend R V x kein Wohnen
O 36 Heinrichstraße / Am Alten Friedhof 15.06.2023 laufend V+E x x x laufendes Planverfahren
O 32.1 Besucherzentrum Mathildenhöhe 20.07.2023 laufend R V kein Wohnen
M 35 Carree Innenstadt 19.12.2023 laufend R V kein Wohnen
WX 15 Brucknerstraße / Verdistraße ausstehend laufend* R V x x x Kaufverträge + besondere Wohnformen
N 85 /
N 8.37 Messplatz ausstehend Vorbereitung ausstehend ausstehend ausstehend ausstehend Verfahren ausstehend, Kaufvertrag
= Übergangsphase – Verfahrensablauf in Anlehnung zu Reglungen der SoBoDA
= Etablierungsphase – Anwendung der Regelungen zum Verfahrensablauf nach SoBoDA
* = WX 15 Brucknerstraße / Verdistraße: laufendes Verfahren mit Magistratsbeschuss vom 09.10.2024
Tabelle 1: Bebauungsplanverfahren im Sinne des § 30 BauGB und gem. § 12 BauGB mit Aufstellungsbeschluss nach 29.08.2019 (Beschluss SoBoDA).
anlage 7
193 Zeichen
Punkt 28: Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt" (SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024 (V-Nr. 2024/0328) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD
anlage 5
287 Zeichen
Punkt 12: Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt" (SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024 (V-Nr. 2024/0328) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung der Vorlage zuzustimmen. Enthaltungen: Die Fraktionen SPD und UFFBASSE
anlage 6
253 Zeichen
Punkt 18: Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt" (SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024 (V-Nr. 2024/0328) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 4
314 Zeichen
Punkt 7: Evaluation der Grundsätze zur "sozialgerechten Bodennutzung in Darmstadt" (SoBoDA) - Evaluationsbericht 2024 (V-Nr. 2024/0328) Der Ausschuss für Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Umwelt und Stadtplanung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD-Fraktion
Beratungsverlauf (5)
Orte (14)
- Brucknerstraße
- Verdistraße
- Kastanienallee
- Frankfurter Landstraße 171
- Heinrichstraße
- Gräfenhäuser Straße 71
- Niersteiner Straße
- Hilpertstraße
- Elfeicher Weg 29
- Pfungstädter Weg
- Am Alten Friedhof 15
- Deutsche-Telekom-Allee 13
- Im Fiedlersee 14
- Brandschneise 02
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0328
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.10.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00