4037/2023
Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück
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Anlage 4 Gegenueberstellung
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Anlage 4 Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln Gegenüberstellung 2013 / 2023 ALT - 2013 NEU - 2023 Legende
Anlage 2 Geltungsbereich
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l•lstadtKöln MJ Stadtplanungsamt Maßstab 1 : 5 000 50 0 100 Anlage 2 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 200 Hatzfeldstraße in Köln - Dellbrück 300 Meter � � x- �n ,.., n o..� Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 9. ..
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 4037/2023 Freigabedatum 24.01.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 für das Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buch- bender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück — nach § 2 Absatz 1 in Verbin- dung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren einzuleiten; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung BV 9 ohne Einschränkung zustimmt. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 ist am 29.01.2014 nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde zur Erhaltung und Entwicklung des nahe gelege- nen zentralen Versorgungsbereichs „Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ aufgestellt. Dies entsprach der Zielsetzung des Ende 2013 beschlossenem Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt Köln (EHZK). Festgestellt wurde, dass die autokundenorien- tierte Nahversorgungsagglomeration an der Hatzfeldstraße schädliche Auswirkungen auf das nur 300 m entfernte gewachsene Geschäftszentrum haben kann. Der Bebauungsplan schließt daher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den Bebau- ungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für un- wirksam erklärt. Handlungsbedarf ergab sich durch darauffolgende Bauvoranfragen zur Erwei- terung von im Geltungsbereich ansässigen Einzelhandelsbetrieben. Der Stadtentwicklungs- ausschuss hat daher in seiner Sitzung am 17. Juni 2021 die erneute Aufstellung eines Bebau- ungsplans (Arbeitstitel: „Hatzfeldstraße/Radiumstraße“ Nr. 7549/03) mit gleichem Geltungsbe- reich und unveränderter Zielsetzung beschlossen (0906/2021). Darüber hinaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 9. November 2021 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 8. Dezember 2021 in Kraft getreten ist (3345/2021). Anlass und Ziel der Aufhebung In seiner Sitzung vom 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des Einzel- handels- und Zentrenkonzeptes beschlossen (1538/2020/1). Im Bezirk Mülheim ergibt sich hierdurch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentrenstruktur. Aufgrund der Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei dem Lebensmit- telstandort im Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen Versorgungs- standort für das südliche Dellbrück und den südöstlichen Holweides handelt, wurde nach posi- tiven Prüfergebnis der Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu ausgewiesen (vgl. Anlage 3 und 4). Erkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbe- reich rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebots- ausstattung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr nur als „Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich grundlegend geändert. Der zuvor erwähnte Aufstellungsbeschluss aus 2021 ist daher aufzu- heben. Dies ist Gegenstand der möglichst parallel zu beratenden Beschlussvorlage Nr. 4040/2023. 3 Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Beschluss zur Aufhebung des für unwirksam er- klärten Bebauungsplans Nr. 7549/02 aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit notwen- dig. Die Veränderungssperre läuft Ende 2023 aus, so dass kein separater Beschluss zur Aufhe- bung notwendig ist. Verfahren und Auswirkungen: Da der Bebauungsplan „Hatzfeldstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufge- stellt wurde, kann die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Mit der Aufhebung wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord- rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Eu- ropäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es bestehen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Es wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ab- gesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet (ehemals „Of- fenlage“) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Gemäß § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zu- lässigkeitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die Umsetzung der Aufhebung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Durch die Aufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Veränderungen des Zulässig- keitsrahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen Anlagen 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 3 Auszug aus EHZK Fortschreibung: Nahversorgungszentrum Dellbrück, Hatzfeldstraße 4 Gegenüberstellung EHZK 2013/2023
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Aufhebung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „Hatzfeldstraße“ Nr. 7549/02 wird gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen der Veröffentlichung (ehemals „Offenlage“) gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/613
Vorlagen-Nummer
4037/2023
Stand: 20.08.2025
Sachstandsbericht
Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück
Beschluss: (An dieser Stelle wird der vom Entscheidungsgremium gefasste Beschluss durch
die Schriftführung hinterlegt.)
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Beschluss wurde mit Bekanntmachung vom 14. März 2024 umgesetzt.
Nächste Schritte:
Nicht erforderlich, das Verfahren ist abgeschlossen.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Kein weiterer Sachstandsbericht notwendig.
Anlage 3 Auszug EHZK
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Anlage 3 Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 2023 Übersicht Zentraler Versorgungsbereich an der Hatzfeldstraße
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4037/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 24.01.2024
- Erstellt
- 07.12.2023 12:50