Mandari Insight

4037/2023

Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück

Beschlussvorlage Ausschuss 24.01.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.03.2024, TOP 10.1

Anlage 4 Gegenueberstellung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Auszug EHZK

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Gegenueberstellung

125 Zeichen

Anlage 4 
Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 
Gegenüberstellung 2013 / 2023 
ALT - 2013 NEU - 2023 
Legende

Anlage 2 Geltungsbereich

414 Zeichen

l•lstadtKöln MJ 
Stadtplanungsamt 
Maßstab 1 : 5 000 
50 0 100 
Anlage 2 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
200 
Hatzfeldstraße 
in Köln - Dellbrück 
300 Meter 
� 
�
x-
�n 
,.., n o..� 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver­
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 
9. ..

Beschlussvorlage Ausschuss

6962 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 
 4037/2023 
Freigabedatum  24.01.2024 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02  
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück  
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02 für das 
Gebiet westlich der Mielenforster Straße entlang der südlichen Grundstücksgrenze 
Hatzfeldstraße 23-79, einschließlich der Grundstücke Hatzfeldstraße 1-19 über den 
Grafmühlenweg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Häuser Pfarrer-Buch-
bender-Weg 1-19 weiter verlaufend nördlich der Sportanlage bis zur Mielenforster 
Straße —Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück — nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13 BauGB im vereinfachten 
Verfahren einzuleiten; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung BV 9 ohne Einschränkung 
zustimmt. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplanes 
 
Der Bebauungsplan Nr. 7549/02 ist am 29.01.2014 nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde zur Erhaltung und Entwicklung des nahe gelege-
nen zentralen Versorgungsbereichs „Stadtteilzentrum Dellbrück, Dellbrücker Hauptstraße“ 
aufgestellt. Dies entsprach der Zielsetzung des Ende 2013 beschlossenem Einzelhandels- 
und Zentrenkonzepts der Stadt Köln (EHZK). Festgestellt wurde, dass die autokundenorien-
tierte Nahversorgungsagglomeration an der Hatzfeldstraße schädliche Auswirkungen auf das 
nur 300 m entfernte gewachsene Geschäftszentrum haben kann. Der Bebauungsplan schließt 
daher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus.  
 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (AZ 23 K 2080/16) vom 28.11.2018 den Bebau-
ungsplan Nr. 7549/02 „Hatzfeldstraße“ aufgrund einer rechtsfehlerhaften Abwägung für un-
wirksam erklärt. Handlungsbedarf ergab sich durch darauffolgende Bauvoranfragen zur Erwei-
terung von im Geltungsbereich ansässigen Einzelhandelsbetrieben. Der Stadtentwicklungs-
ausschuss hat daher in seiner Sitzung am 17. Juni 2021 die erneute Aufstellung eines Bebau-
ungsplans (Arbeitstitel: „Hatzfeldstraße/Radiumstraße“ Nr. 7549/03) mit gleichem Geltungsbe-
reich und unveränderter Zielsetzung beschlossen (0906/2021). Darüber hinaus wurde vom 
Rat der Stadt Köln am 9. November 2021 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 8. 
Dezember 2021 in Kraft getreten ist (3345/2021). 
 
Anlass und Ziel der Aufhebung  
 
In seiner Sitzung vom 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des Einzel-
handels- und Zentrenkonzeptes beschlossen (1538/2020/1). Im Bezirk Mülheim ergibt sich 
hierdurch insbesondere für den Stadtteil Dellbrück eine geänderte Zentrenstruktur. Aufgrund 
der Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es sich bei dem Lebensmit-
telstandort im Bereich Hatzfeldstraße/Radiumstraße um einen wesentlichen Versorgungs-
standort für das südliche Dellbrück und den südöstlichen Holweides handelt, wurde nach posi-
tiven Prüfergebnis der Standort als „Nahversorgungszentrum (NVZ)“ neu ausgewiesen (vgl. 
Anlage 3 und 4).   
 
Erkannt wurde in der Fortschreibung des EHZK auch, dass sich der zentrale Versorgungsbe-
reich rund um die Dellbrücker Hauptstraße mit seiner quantitativen und qualitativen Angebots-
ausstattung derart gut entwickelt hat, dass dieser nun als „Bezirksteilzentrum“ und nicht mehr 
nur als „Stadtteilzentrum“ eingestuft werden muss. Somit haben sich die Voraussetzungen für 
die Erforderlichkeit eines planungsrechtlich gesteuerten Zentrenschutzes in diesem Bereich 
grundlegend geändert. Der zuvor erwähnte Aufstellungsbeschluss aus 2021 ist daher aufzu-
heben. Dies ist Gegenstand der möglichst parallel zu beratenden Beschlussvorlage  
Nr. 4040/2023.

3 
Darüber hinaus ist der hier in Rede stehende Beschluss zur Aufhebung des für unwirksam er-
klärten Bebauungsplans Nr. 7549/02 aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit notwen-
dig. 
 
Die Veränderungssperre läuft Ende 2023 aus, so dass kein separater Beschluss zur Aufhe-
bung notwendig ist. 
 
Verfahren und Auswirkungen: 
 
Da der Bebauungsplan „Hatzfeldstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufge-
stellt wurde, kann die Aufhebung ebenfalls im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. 
 
Mit der Aufhebung wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht 
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nord-
rhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. 
Es bestehen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). 
 
Es wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ab-
gesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen einer Veröffentlichung im Internet (ehemals „Of-
fenlage“) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. 
 
Gemäß § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 
BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die 
relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB im weiteren 
Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 
 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zu-
lässigkeitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen.  
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Die Umsetzung der Aufhebung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich keine Auswirkungen 
auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Veränderungen des Zulässig-
keitsrahmens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Grundsätzlich ist die Nach- und 
Umnutzung sowie die Verdichtung bereits bebauter Flächen ein vorzuziehender Weg, um die 
Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen 
 
 
 
Anlagen 
1     Öffentlichkeitsbeteiligung 
2     Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7549/02  
3     Auszug aus EHZK Fortschreibung: Nahversorgungszentrum Dellbrück, Hatzfeldstraße 
4     Gegenüberstellung EHZK 2013/2023

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1076 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Aufhebung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel: „Hatzfeldstraße“ Nr. 7549/02 wird gemäß § 13 
Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit 
erfolgt im Rahmen der Veröffentlichung (ehemals „Offenlage“) gem. § 3 Abs. 2 BauGB. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

657 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
 
Vorlagen-Nummer 
4037/2023
Stand: 20.08.2025 
Sachstandsbericht  
Einleitungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 7549/02  
Arbeitstitel: Hatzfeldstraße in Köln-Dellbrück 
Beschluss: (An dieser Stelle wird der vom Entscheidungsgremium gefasste Beschluss durch 
die Schriftführung hinterlegt.) 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Beschluss wurde mit Bekanntmachung vom 14. März 2024 umgesetzt. 
Nächste Schritte: 
Nicht erforderlich, das Verfahren ist abgeschlossen. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Kein weiterer Sachstandsbericht notwendig.

Anlage 3 Auszug EHZK

129 Zeichen

Anlage 3 
Auszug aus dem Einzelhandel- und Zentrenkonzept Köln 2023 
Übersicht Zentraler Versorgungsbereich an der Hatzfeldstraße

Beratungsverlauf (2)

04.03.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4037/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
24.01.2024
Erstellt
07.12.2023 12:50