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A-R/0074/2021

KonvOY GmbH als Stadt- und Quartiersentwicklungsgesellschaft etablieren

Antrag an den Rat 21.09.2021

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a-r-0074-2021-Grüne-SPD-Volt-Antrag Konvoy

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a-r-0074-2021-Grüne-SPD-Volt-Antrag Konvoy

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Antrag an den Rat Nr. A-R/0074/2021 
 
 
 
      
 
 
Ratsantrag    21.09.2021 
 
Der Rat möge beschließen: 
KonvOY GmbH als Stadt- und Quartiersentwicklungsgesellschaft etablieren 
Die Konvoy GmbH soll für die Stadtentwicklung in Münster die gleiche Rolle spielen, 
wie sie die Wohn- und Stadtbau für die Wohnungspolitik bereits spielt.  
I. Beschluss 
1. Zur Bewältigung bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben gründet die Stadt 
Münster eine Stadt - und Quartiersentwicklungsgesellschaft. Aufgrund der sich 
überschneidenden Aufgabenfelder und der bereits vorhandenen Geschäftsstrukturen 
wird dabei vorrangig die Erweiterung des Gesellschaftszwecks der KonvOY GmbH hin 
zu einer Stadt- und Quartiersentwicklungsgesellschaft angestrebt. 
2. Die Stadt- und Quartiersentwicklungsgesellschaft grenzt sich von der Stadt Münster, 
der Wohn- und Stadtbau GmbH sowie der Westfäli schen Bauindustrie GmbH durch 
die Größe und Komplexität der Flächenentwicklungen ab. Sie entwickelt 
dementsprechend große (z.B. > 600 WE) Gebiete, komplexe Sonder - und urbane 
Gebiete.  
3. Die Stadt - und Quartiersentwicklungsgesellschaft verbleibt als 100 -prozentige 
Tochtergesellschaft im Konzern Stadt Münster. Die Verwaltung wird beauftragt die 
innere Struktur der Gesellschaft zu definieren und einen Vorschlag zu 
Aufbauorganisation nebst hauptamtlicher Geschäftsführung zu unterbreiten.  
4. Ein politisch besetzter Aufsichtsrat fungiert weiterhin als Aufsichtsgremium der Stadt 
als Eigentümerin der KonvOY GmbH.  
5. Die Stadt Münster in ihrer Rolle als Gesellschafterin wird in der 
Gesellschafterversammlung künftig von drei Vertreter*innen vertreten. Als Vertrete rin 
gemäß §113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Beigeordnete für Finanzen, 
Beteiligungen und Migration bestimmt. Weitere Vertretungen sollen unter

Berücksichtigung der Vorgaben des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Beigeordnete 
für Planung, Bau und Wirtschaft un d der Beigeordnete für Wohnungsversorgung, 
Immobilien und Nachhaltigkeit sein. Für die Festlegung der Aufgaben der 
Gesellschafterversammlung beschließt der Rat eine Geschäftsordnung, die 
insbesondere die Einbindung der weiteren politischen Gremien der Stad t bei 
Grundsatzangelegenheiten regelt. Die Verwaltung erarbeitet hierzu einen Vorschlag. 
6. Bei der Erweiterung des Gesellschaftszwecks der KonvOY GmbH zur Stadt - und 
Quartiersentwicklungsgesellschaft gelten weitere folgende Maßgaben:  
- Die KonvOY GmbH fung iert dauerhaft als Trägerin der städtebaulichen und 
liegenschaftlichen Entwicklung neuer großer Baugebiete und Quartiere, die der 
Rat durch ausdrücklichen Beschluss benennt. Sie wird dabei Vorhabenträgerin 
und Entwicklungsträgerin im Sinne des BauGB.  
 
- Sie führt ebenso städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zur Lösung 
besonderer städtebaulichen Probleme durch. Kooperationen mit den 
Gesellschaften im Stadtkonzern sowie externen Partnern (Entwicklungsträger, 
wie z.B. NRW.URBAN) sind zur Lösung und effizienten Bearbeitung komplexer 
Fragestellungen und Planungen erwünscht. 
- Zur Bildung eines Gesellschaftsvermögens werden stadteigene Grundstücke 
im Geltungsbereich der vom Rat festgelegten Entwicklungsvorhaben auf die 
KonvOY GmbH übertragen. 
7. Für den Geschäftsbetrieb der KonvOY GmbH gelten folgende Maßgaben, die in 
dem aktualisieren Gesellschaftsvertrag und den Geschäftsordnungen für 
Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung näher zu regeln sind: 
- Bei Grundstücksvergaben werden Vergaben im Erbbaurecht dem Verkau f von 
Flächen grundsätzlich vorgezogen. Abweichungen hiervon bedürfen der 
Begründung und Entscheidung. Dieser Grundsatz bezieht sich ausdrücklich 
nicht auf die Grundstücke, die dem aktuellen Gesellschaftszweck unterliegen. 
- Bei der Vergabe von Grundstücks - und Baurechten wird ein besonderes 
Augenmerk auf die Steigerung der sozialen, baulichen und ökologischen 
Qualität der Vorhaben gelegt (z.B. durch entsprechende Konzeptvergaben und 
die Förderung von inklusiven und gemeinschaftsorientierten Wohnprojekten). 
- Vergaben an kleine oder mittlere Unternehmen sowie an gemeinwohlorientierte 
Unternehmen und Träger wie auch Wohnungsbaugenossenschaften sind (z.B. 
durch entsprechende Losbildungen) zu fördern.  
- Die Regeln der Stadt Münster für die Vergabe von Grundstücken nach sozialen 
Kriterien, zur Förderung des Bauens von preisgebundenen Wohnungen gem. 
„SoBoMü“ sowie die Gebäudeleitlinien der Stadt sind anzuwenden.

- Bei Wohnungsbauvorhaben, die durch die KonvOY GmbH vorbereitet werden, 
ist der KfW 40-Standard vorzusehen und durch entsprechende Vergaberegeln 
sicherzustellen. Abweichungen im Einzelfall, z.B. aus Gründen der öffentlichen 
Förderung, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats der KonvOY. 
8. Die Verwaltung erarbeitet kurzfristig einen Zeitplan zur Realisierung d er Stadt- und 
Quartiersentwicklungsgesellschaft und stellt die erforderlichen Schritte in einer 
Beschlussvorlage an den Rat dar. 
 
II. Begründung 
Die Stadt Münster wächst beständig, und in den nächsten Jahren stehen neben den 
schon begonnenen Konversionen der ehemaligen Oxford- und York-Kasernen weitere 
große städtebauliche Entwicklungen an. Hierbei werden die Aspekte nachhaltiges 
Wohnen, Leben und Arbeiten eine herausragende Rolle spielen. Zur Umsetzung 
dieser für die zukünftige Fortentwicklung der Stadt- und Stadtgesellschaft so wichtigen 
Ziele, bedarf es der Gründung und Etablierung einer Stadt - und 
Quartiersentwicklungsgesellschaft.  
Die Entwicklung von neuen Quartieren und Baugebieten ist eine öffentliche Aufgabe 
von herausragender Bedeutung sowohl unmit telbar für die Wohn - und 
Lebensverhältnisse der Menschen vor Ort, als auch für die Bewältigung der Klimakrise. 
So entscheidet sich nicht zuletzt auch durch die Art und Weise der Entwicklung und 
Gestaltung von neuen Quartieren und Baugebieten, wie zukunftsfähig Münster in den 
nächsten Jahren sein wird.  
Die KonvOY GmbH eignet sich aufgrund ihrer bisherigen Aufgabenfelder, des 
gewonnenen Knowhows sowie den überzeugenden Leistungen, die sie für das Oxford- 
und für das York -Quartier bislang erbracht hat, besond ers für eine Erweiterung des 
Gesellschaftszwecks zur Stadt- und Quartiersentwicklungsgesellschaft. Die bisherigen 
Ergebnisse der KonvOY GmbH lassen erwarten, dass die Gesellschaft auch die 
Entwicklung weiterer Quartiere mit Erfolg bewältigen wird. Von dies er Expertise kann 
die Stadt Münster in Hinblick auf Stadtentwicklungsprozesse immens profitieren. 
Mit der Fokussierung auf besonders große und anspruchsvolle Vorhaben soll die 
KonvOY GmbH als agile Verwaltungseinheit adäquate Antworten auf die 
städtebaulichen Herausforderungen der Zukunft finden und hierbei auf ihre 
Erfahrungen aus der Entwicklung der Konversionsflächen zurückgreifen. Die 
Gesellschaft soll dabei weiterhin von einem Au fsichtsrat mit kommunalpolitischen 
Vertreter*innen beaufsichtigt werden. 
Die schnelle und erfolgreiche Schaffung neuer Quartiere erfordert interdisziplinäres 
Handeln und somit Kooperation und Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung. Diese 
Herangehensweise bildet sich auch über die Wahrnehmung einer differenzierten 
Gesellschafterrolle für die KonvOY GmbH ab. Es ist deshalb vorgesehen, dass die 
Stadt Münster künftig von den unter Pkt. I. 5. genannten drei Vertreter*innen in der

Gesellschafterversammlung vertr eten wird. Dieser Zuschnitt der 
Gesellschafterversammlung gewährleistet zugleich die laufende Unterstützung der 
Geschäftsführung. Konkreteres ist in einer Geschäftsordnung niederzulegen, über die 
der Rat beschließen wird. 
Um den städtebaulichen und liegens chaftlichen Aufgaben in vollem Umfang gerecht 
werden zu können, soll die KonvOY GmbH als Vorhaben - und Entwicklungsträgerin 
im Sinne des BauGB fungieren. Die Organisation als städtische GmbH ermöglicht 
neben den Synergien aus der Zusammenarbeit mit der Ver waltung überdies eine 
flexible Beauftragung Externer und verspricht somit eine effiziente Aufgabenerfüllung. 
Die KonvOY GmbH wird bislang über städtische Gesellschafterdarlehen finanziert, die 
nach Entwicklung und Abverkauf der Konversionsgrundstücke in de n städtischen 
Haushalt zurückfließen sollen. Um dem erweiterten und dauerhaften Zweck der 
Gesellschaft Rechnung tragen zu können, muss die wirtschaftliche Basis auf andere 
Beine gestellt werden. Hier ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die 
KonvOY GmbH zukünftig die zu vermarktenden Grundstücke vorrangig als 
Erbbaugrundstücke vergeben soll. Ein Baustein dafür ist die Einlage der Grundstücke 
in das Eigenkapital der Gesellschaft, die sich im Zusammenhang mit den urbanen 
Entwicklungsgebieten bereits im städtischen Eigentum befinden.  
Für die Menschen in den neuen Quartieren soll die KonvOY GmbH höchste Wohn - 
und Lebensqualitäten einer nachhaltigen und sozialen Stadtentwicklung schaffen. 
Zugleich liegt ihr besonderer Auftrag darin, sozialökologische St andards bei der 
Flächenentwicklung zu fördern und auszubauen sowie gezielt eine 
gemeinschaftsorientierte Stadtkultur – im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung – 
voranzutreiben. Insofern gelten alle wohnungspolitischen Grundsätze der Stadt 
Münster für den Geschäftsbetrieb der KonvOY GmbH wie z.B. SoBoMü, Bevorzugung 
von Erbbaurecht, KfW 40 etc. weiter. 
 
gez.    gez.    gez. 
Sylvia Rietenberg  Ludger Steinmann  Tim Pasch 
Christoph Kattentidt  Marius Herwig  Helene Goldbeck 
und Fraktion   und Fraktion

Beratungsverlauf (1)

29.09.2021 Rat
TOP 54.5 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0074/2021
Typ
Antrag an den Rat
Datum
21.09.2021
Erstellt
21.09.2021 15:41