2012/0173
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 - Butzbacher Weg - (Satzungsbeschluss)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 15.05.2 012 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg – für das Gebiet zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg, Gemarkung Darmstadt, Flur 13 mit den Flurstücken Nr. 268 bis 271 und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Nr. 263/3 tlw. und 274/3 tlw. Übersichtsplan (unmaßstäblich) verkleinert Anlage 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 2 von 10 1. PLANUNGSANLASS UND BESTAND 1.1 Rechtsgrundlagen Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuc hes in der Fassung vom 23. Sep- tember 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert dur ch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). Der Regionalplan Südhessen von 2010 stellt Darmstad t als einen der Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung in Südhessen fest. Der Geltungsbereich liegt im Darmstädter Kerngebiet. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan vom 01.04.20 06 stellt für das Plangebiet gewerbliche Baufläche dar. Der Bebauungsplan ist da her aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3, der für den Bereich des Plangebiets geändert werden soll. 1.2 Planungsanlass und beschleunigtes Verfahrens gem. § 13a BauGB Die Firma Diatest (Herstellung von Messgeräten) hat ihren Hauptsitz im Norden der Darmstädter Kernstadt im Schottener Weg. Die hier b estehenden baulichen Anlagen sind für die expandierende Firma nicht mehr ausreic hend und sie möchte an ihrem Standort erweitern. Dies ist nur mit einer zusätzli chen und höheren Überbauung am Schottener Weg und dem Neubau einer Parkpalette am Butzbacher Weg in ausrei- chendem Maß möglich. Vorhabenträger für die Erweiterungsmaßnahme sind die Objektgesellschaft Butzbacher Weg mbH und die Objektgesellschaft Schottener Weg m bH, die gleichzeitig Eigentü- mer der beiden Gewerbegrundstücke sind. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3 lassen die erforderlichen Ergänzungs- und Ersatzbauten an den für den Betriebsablauf erforderlichen Standorten nicht zu. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Anpass ung der im rechtskräftigen Bebau- ungsplan N 8.3 festgesetzten Nutzungsmaße an die be trieblichen Anforderungen zur Standortsicherung der Firma Diatest. Deshalb ersetz t dieser vorhabenbezogene Be- bauungsplan in seinem Geltungsbereich die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau- ungsplans N 8.3. Die zulässige Nutzung wird auf die für den Herstell ungsbetrieb für mechanische und elektronische Messgeräte notwendigen Nutzungen besc hränkt. Für das Vorhaben wird lediglich die Verteilung der Baumassen geändert und das zulässige Maß der Nutzung gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan N 8.3 unwesentlich erhöht. Das Vorhaben soll in drei Bauphasen ohne Unterbrech ung des Betriebsablaufs ent- sprechend den Vereinbarungen im Durchführungsvertrag durchgeführt werden. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauG B angewendet, da die Voraus- setzungen hierfür vorliegen: • es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwick lung mit einer festgesetzten Grundfläche von nur 0,5 ha (< 2 ha), • es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet , die eine Pflicht zur Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst, • es ist auch keine Beeinträchtigung von Natura 200 0-Gebieten zu erwarten. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügba r sind, sowie und von der zu- sammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 3 von 10 1.3 Bestandsdarstellung 1.3.1 Lage und Größe des Geltungsbereichs Der Geltungsbereich liegt im Norden des Darmstädter Stadtkerns östlich der Frankfur- ter Straße zwischen dem Schottener und dem Butzbacher Weg. Der Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat eine Gesamtflä- che von ca. 5.550 m². 1.3.2 Angrenzende Baugebiete und Nutzungen Der Geltungsbereich ist umgeben von Gewerbe- und Bü ronutzungen ohne erhebliche Emissionen. 1.3.3 Vorhandene Bebauungen und Nutzungen im Geltungsber eich Die gesamten Flächen im Geltungsbereich mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflä- chen werden von der Firma Diatest genutzt. Die Firm a Diatest stellt Fein-Messgeräte her, die sie weltweit vermarktet. Eine Betriebsbesc hreibung ist im Vorhaben- und Er- schließungsplan enthalten. Die Produktion findet im Wesentlichen in der Erdges chosszone im Blockinnenbereich statt. Die Büroräume liegen vor allem am Schottener Weg. Am Butzbacher Weg ist ne- ben Büroräumen im Obergeschoss auch eine betriebsge bundene Wohnung unterge- bracht. Die Gebäude an den Straßen sind 2- und 3-geschossig , im Blockinnenraum 1- geschossig. 1.3.4 Naturräumliche Gegebenheiten Das Gelände im Plangebiet weist ein leichtes Gefäll e zum Butzbacher Weg hin auf. Nur wenige Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern li egen an den öffentlichen Ver- kehrsflächen, insbesondere am Parkplatz am Butzbacher Weg. 1.3.5 Verkehrliche Erschließung und stadttechnische Ver- und Entsorgung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Der Geltungsbereich liegt im Winkel zwischen den St raßenbahnlinien 4, 5, 6, 7 und 8 zur Innenstadt, zum Hauptbahnhof und zu den Stadtte ilen Arheilgen und Kranichstein. Haltestellen liegen in einer Entfernung von ca. 100 m (Messplatz) und 600 m (Rhön- ring). Der Nordbahnhof liegt ca. 500 m vom Geltungsbereich entfernt. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Für den motorisierten Individualverkehr wird der Ge ltungsbereich über den Butzbacher Weg und den Schottener Weg erschlossen, die im Gelt ungsbereich liegen. Marburger und Alsfelder Straße verbinden das Plangebiet mit dem überörtlichen Straßennetz. Stadttechnische Ver- und Entsorgung Da der Geltungsbereich bereits ähnlich genutzt ist wie geplant, ist die stadttechnische Ver- und Entsorgung gesichert. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 4 von 10 1.3.6 Umwelteinwirkungen Schallimmissionen Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstad t liegt eine Lärmkartierung des Vermessungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den Planbereich. In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchsch nittswerte für 24 Stunden auf- grund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt Die Lärmkartierung stellt für den Bereich zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg einen Lärmpegel über 24 Stunden zwischen 56 und 60 dB(A) fest. Ferner wurden die Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr berechnet. Die Lärmkartie- rung stellt für den Bereich zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg einen Lärmpegel zwischen 46 und 50 dB(A) fest. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete sind: tagsüber 65 dB(A) nachts 55 dB(A) Daraus ergibt sich, dass die Orientierungswerte tag süber sowie nachts eingehalten werden. Die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 sind keine Grenzwerte son- dern Orientierungswerte. Ihre Einhaltung unterliegt im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB . Hinsichtlich der Beurtei- lung von Verkehrslärmimmissionen wird der Abwägungs spielraum der schalltechni- schen Belange im Rahmen der städtebaulichen Planung jedoch durch die Immissions- grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchVO) eingeschränkt. Bei Überschreiten der nachfolgend aufgeführten Immi ssionsgrenzwerte der Verkehrs- lärmschutzverordnung für Gewerbegebiete kann die Zu mutbarkeitsgrenze erreicht werden: tagsüber 69 dB(A) nachts 59 dB(A) Bei Gegenüberstellung der Lärmkartierung mit den Im missionsgrenzwerten der Ver- kehrslärmschutzverordnung zeigt sich, dass auch die Grenzwerte nach der 16. BImSchVO zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg tagsüber sowie nachts eingehalten werden. Altstandorte Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende einf ache und ungeprüfte Eintragun- gen von Altstandorten gemäß Altflächenkataster vor: - Schottener Weg 6: Feinmechanik (1948-1979) - Schottener Weg 6: Großhandel mit Baustoffen (1972-1975) Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte li egen nicht vor. Gemäß dem Bran- chenkatalog zur Erfassung von Altstandorten wird da s Gefährdungspotenzial hierfür hoch eingeschätzt. Daher wird der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflich- tet, die Kosten für die Durchführung von Bodenanaly sen zu tragen. Bei Feststellung von Kontaminationen hat er die einschlägigen umwelt rechtlichen Vorschriften zu be- achten und die Kosten einer notwendigen Bodensanier ung zu tragen. Bei Baugeneh- migungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenv eränderungen und/oder Grund- wasserschäden betreffen, ist die zuständige Bodensc hutzbehörde (beim Regierungs- Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 5 von 10 präsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um welt Darmstadt, Dezernat Bo- denschutz (IV/DA 41.5) zu beteiligen. Frau Gabriela Orio, heute Gesellschafterin der Orio Holding GmbH, erwarb 1995 die gesamten Flächen im Geltungsbereich von der Eichbau m-Brauerei. Diese nutzte das zuvor brachliegende Gelände von ca. 1971 bis zum Ve rkauf als Stützpunktlager für Bier und andere Getränke. Die heutigen Eigentümerin nen der Grundstücke sind die Objektgesellschaft Butzbacher Weg mbH und die Objek tgesellschaft Schottener Weg mbH. 1995 wurde eine Nutzungsänderung als Produktionshal le für die Firma Diatest (Fein- messgeräte) genehmigt. Die betriebsgebundene Wohnun g wird vom Hausmeister und die Büros zur Arbeitsvorbereitung genutzt. Die bei der Produktion anfallenden Gefah- renstoffe (Altöle, Kühl- und Schmierstoffe sowie Me tallspäne) werden seither gemäß den Vorschriften entsorgt. Dies ist den vorliegende n Nachweisprotokollen zu entneh- men. Die Recherchen ergaben daher, dass zu keiner Zeit e ine Verseuchung des Bodens stattfand. Dennoch wird unter Punkt 3 der Hinweise in den textlichen Festsetzungen auf die Meldepflicht von sensorischen Auffälligkeit en des Bodens bei Baumaßnahmen hingewiesen. 1.3.7 Kampfmittelbelastung und -räumung Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde b estätigt, dass sich der Gel- tungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwu rfgebiet befindet und grund- sätzlich auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden, ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombe nblindgänger ergeben oder Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Die „All- gemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu be- achten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsver trag verpflichtet eine systemati- sche Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. 1.3.8 Unfallrisiko durch Emissionen Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind Unfal lgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die R ichtlinien 2003/105/EG des euro- päischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimm- te Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuord nen, dass schädliche Umwelt- auswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir kungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürfti- ge Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiet e, wichtige Verkehrswege, Frei- zeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Natursc hutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genut zte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Eine oder mehrere für den Planbereich zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSchV, Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 6 von 10 Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck KGaA nordwest- lich des Planbereichs. Das Betriebsgelände liegt ca . 520 m vom Planbereich entfernt. Auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom J uni 2006 wurde für den Be- triebsbereich der Merck KGaA der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Der Plan- bereich liegt innerhalb dieses Achtungsabstandes. Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans innerhal b eines Achtungsabstandes ei- ner Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Be denken, wenn in dem Gebiet kei- ne schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso- II-Richtlinie bzw. von § 50 BImSchG und keine Nutzungen in denen mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, zulässig sind. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die E rweiterung eines Herstellungs- betriebes für mechanische und elektronische Messger äte, bei der nur für diesen Be- trieb notwendige Nutzungen zulässig sind. Damit wer den die zulässigen Nutzungen gegenüber dem jetzigen, rechtskräftigen Bebauungspl an eingeschränkt. Die geringfü- gige Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung gegen über dem bisherigen Bebau- ungsplan N 8.3 ist notwendig, um den betrieblichen Ablauf zu optimieren. Bewertung des Gefährdungspotentials nach Seveso-II-Richtlinie Soweit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europ äischen Gerichtshofs davon ausgegangen wird, innerhalb des angemessenen Abstandes seien nach Art. 12 Abs. 1 Seveso II - Richtlinie keine öffentlich genutzten Gebäude zulässig, ist dem nicht zu fol- gen. Der Europäische Gerichtshof hat in dem Rechtst reit zwischen dem Land Hessen und der Firma Mücksch im Urteil vom 15.09.2011 (C – 53/10) eindeutig darauf hinge- wiesen, dass entgegen - der auch dort vertretenen - Auffassung der Merck KGaA fest- zustellen ist, „dass die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Abstände nicht abso- lut in dem Sinne verstanden werden kann, dass jedes neue Ansiedlungsvorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, in dem sich unter diese Richtlinie fallende Betriebe befinden, einschließlich der Fälle, in den en die Ansiedlungen ein öffentlich genutztes Gebäude….betrifft, untersagt werden müsst e.“ Um angemessenen Abstän- den Rechnung zu tragen, verbleibt nach der Auffassu ng des Europäischen Gerichts- hofs ein Wertungsspielraum, wonach nicht nur die Ri siken und Schäden abzuschätzen sind, sondern auch alle anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren zu berücksich- tigen sind. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrüc klich darauf hingewiesen, dass zu diesen spezifischen Faktoren neben der Art der jewe iligen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die In- tensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können (vgl. EuGH Urteil vo m 15.09.2011, insbesondere Rd.- Ziffer 40-46). Der Europäische Gerichtshof hat somit die Auffassun g der Wissenschaftsstadt Darm- stadt bestätigt, dass selbst innerhalb des nach fac hlichen Kriterien beurteilten Ach- tungsabstands aufgrund der Wertungsspielräume kein Bauverbot für künftige Vorha- ben besteht, sondern eine „Abschätzung“ eröffnet wird. Die geplante Realisierung des Vorhabens führt aus n achfolgenden Gründen zu keiner wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials: In dem Gewerbegebiet befinden sich angrenzend inner halb des Achtungsabstandes bereits zahlreiche gewerblich genutzte Gebäude. Zud em erfolgt keine Änderung der Hauptnutzung gegenüber dem bestehenden Bebauungspla n N 8.3, sondern es wird die Art der baulichen Nutzung (GE) auf den gewerbl ichen Betrieb der Diatest H. Költ- gen GmbH im Sinne der Vorhabenbeschreibung eingesch ränkt. Die nach § 8 (3) Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen öffentlichkei tswirksamen Nutzungen (Anla- gen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungs- stätten) sind dadurch ausgeschlossen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 7 von 10 Es ist nur eine geringfügige Erhöhung der Beschäftigten von derzeit ca. 80 Mitarbeitern auf ca. 100 zu erwarten. Außer Lieferverkehr und Ku ndenbesuche (1 bis 3 Personen pro Woche) besteht kein Publikumsverkehr. Eine Maßnahme zur Verringerung des Gefährdungspotentials stellt die Störfallschulung der Mitarbeiter dar, zu der sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflich- tet. Es stellt darüber hinaus einen gewichtigen eigentum srechtlichen Belang dar, einen be- stehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigentümers an der Verwer- tung seines Grundbesitzes zu berücksichtigen. 1.4 Allgemeine Planungsziele Die Firma Diatest (Inhaberin: ORIO Holding GmbH) hat ihren Hauptsitz im Geltungsbe- reich. Die im Rahmen des geltenden Baurechts zur Ve rfügung stehenden Flächen er- möglichen nicht die erforderliche Flexibilität zur Anpassung der Produktionslinien für die expandierende Firma. Zum Verbleib an ihrem angestam mten Standort ist eine Anpas- sung der Gebäudehöhen und der Nutzfläche durch Ände rung der Festsetzungen erfor- derlich. Der Standort liegt im Geltungsbereich des seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans lassen die für den Betriebsablauf er- forderliche Baumassenverteilung nicht zu. Zwangspun kte entstehen durch die Bau- grenze am Schottener Weg, die hier einen Rücksprung aufweist, der aufgrund der an- grenzenden Bestandsbebauung nicht zwingend erscheint. Eine Anpassung der GRZ an die vorhandene Betriebssituation erscheint zweckmäßig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die erforde rliche Bauform und eine maß- volle Verdichtung ermöglichen und in seinem Geltung sbereich die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3 ersetzen. Grundsätzlich soll dabei an den Zielen und der städtebaulichen Grundstruktur des Bebauungs plans N 8.3 festgehalten wer- den. 2. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 2.1 Städtebauliches Konzept Die Nutzung des Bereichs durch einen emissionsarmen , Messgeräte produzierenden Betrieb bleibt unverändert. Das städtebauliche Grundprinzip der Baumassenvertei lung bleibt auch bei der ange- strebten Neuordnung erhalten: eine klare Baukante m it höheren Gebäuden an der Straße und niedrigere, an die Produktionserforderni sse angepasste Gebäude im In- nenbereich. Die Höhe der Blockrandbebauung am Schottener Weg soll mit 3 Geschos- sen (zzgl. Staffelgeschoss) dem gegenüberliegenden Blockrand angenähert werden, für den die Festsetzungen des Bebauungsplans N 8.3 an dieser Stelle 4 Vollgeschosse zulassen. Die öffentlichen Straßenräume werden entsprechend d em rechtskräftigen Bebauungs- plan von Grünstreifen eingefasst. Dieser wird am Schottener Weg durch eine Baumrei- he ergänzt. 2.1.1 Art der baulichen Nutzung Die bestehende Nutzung durch den emissionsarmen Mes sgeräte produzierenden Be- trieb bleibt unverändert. Die zulässigen Nutzungen werden auf den konkreten, im Vor- haben- und Erschließungsplan dargestellten Betrieb eingeschränkt. Das bestehende Recht gemäß den Festsetzungen im rechtskräftigen Be bauungsplan N 8.3 wird somit Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 8 von 10 durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan beschr iebenen Nutzungen des beste- henden produzierenden Betriebs sowie seine Erweiterung ersetzt. Bei den Nutzungen handelt es sich um Produktions- u nd Lagerhallen, Büro-, Sozial- und Schulungsräume (nur betriebsintern), eine betri ebsgebundene Wohnung und technische und sanitäre Nebenräume. Um die gewerbliche Nutzung zu sichern und damit not wendigerweise verbundene E- missionen zu ermöglichen wird gem. § 8 Abs. 3 BauNV O die betriebsgebundene Wohnnutzung auf den Bereich am Butzbacher Weg beschränkt. 2.1.2 Maß der baulichen Nutzung und Bauweise Entsprechend der Vorhabenplanung wird eine maximal zulässige überbaubare Grund- fläche festgesetzt. Die damit mögliche Vergrößerung der versiegelten Fläche gegen- über dem Bestand ist im Wesentlichen wegen des Umba us der Stellplatzfläche am Butzbacher Weg zu einer Parkpalette notwendig. Da eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für produzierende Nutzungen mit un- terschiedlichen, jedenfalls von der Norm abweichend en Geschoßhöhen nicht ausrei- chend erscheint, wird sie ergänzt durch eine Festse tzung der absoluten Traufhöhen und einer Firsthöhe, angegeben in Meter über NN. Die festgesetzte GFZ von 1,4 begrenzt die bauliche Verdichtung auf das für die lang- fristige Standortsicherung des Betriebs erforderliche Maß. Die zur Herstellung notwen- diger Stellplätze geplanten Vollgeschosse der Parkp alette bleiben bei der GFZ unbe- rücksichtigt, da die Parkpalette als eigenständiges Gebäude weitgehend auf der Fläche des vorhandenen Stellplatzes entsteht und die Entla stung des Straßenraums mit ho- hem Parkdruck positiv zu bewerten ist. Die mäßige A nhebung der GFZ um 0,2 stellt dabei sicher, dass gegenüber den benachbarten Grund stücken keine unverhältnismä- ßige Erhöhung entsteht. Am Schottener Weg soll die Bauflucht des südlich an grenzenden Gebäudebestands aufgenommen werden, so dass ein durchgehender Grüns treifen von ca. 1,50 m Breite entsteht. Durch dieses Vorrücken der Bauflucht wird die im geplanten Neubau für tech- nische Anlagen erforderliche Gebäudetiefe ermöglicht. Die festgesetzten Traufhöhen ermöglichen in der Bau flucht am Schottener Weg eine Traufhöhe von max. 16,5 m und am Butzbacher Weg sow ie im Blockinnenraum eine Gebäudehöhe in der Bauflucht von max. 7,2 m über de r Gehwegoberkante der jeweili- gen Straße. Ein Überschreiten der festgesetzten max imalen Traufhöhen durch unter- geordnete Gebäudeteile wie Solaranlagen wird, begrenzt auf 2 m, zugelassen, voraus- gesetzt sie treten um mind. 1,50 m von der straßens eitigen Außenwand zurück. Damit sind solche Anlagen aus dem angrenzenden Straßenrau m nicht sichtbar und nehmen keinen Einfluss auf die städtebauliche Raumwirkung. Im Blockinnenraum wird die Zahl der Vollgeschosse a uf 1 begrenzt, um die Nutzung als Gewerbehalle zu sichern. Weitere Geschosse (auc h Nichtvollgeschosse) sind hier nicht zulässig. Da für diesen Bereich keine Flachdä cher vorgeschrieben sind, wird die Gebäudehöhe zusätzlich durch eine max. Firsthöhe begrenzt. Eine Baugrenze markiert die Grenze zum 3-geschossig bebaubaren Bereich am Schottener Weg. Im Andienungsbereich an der nördlichen Geltungsbere ichsgrenze wird vorsorglich ein angemessenes Überschreiten der Baugrenze für unterg eordnete Bauteile wie Vordä- cher, Rampen oder Ähnliches in begrenztem Umfang erlaubt. Im Rahmen der abweichenden Bebauung ist im bestehen den Baurecht sowohl die ge- schlossene als auch die offene Bebauung zulässig. D a nach Norden hin durch das ge- plante Baufeld ein Abstand der Bebauung planungsrec htlich gesichert wird, ist für den Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 9 von 10 verbleibenden Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt, so dass eine Grenzbe- bauung der beiden Grundstücke sowie an der Südseite möglich ist. Das Maß der baulichen Nutzung wird also durch die B augrenze, die max. Grundfläche der baulichen Anlagen, die GFZ und die Traufhöhen bestimmt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ermöglichen entsprechend der GFZ von 1,4 eine Bruttoge- schoßfläche von max. insgesamt ca. 5.600 m² (ohne Nichtvollgeschosse). 2.1.3 Gestaltungssatzung Zur harmonischen Einbindung in die Nachbarbebauung sind entlang der Straßen nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig. Um die Wirkung der festgesetzten Grünflächen im Str aßenraum nicht durch Einfrie- dungen zu beeinträchtigen, werden diese auf Rasenka ntensteine und Hecken mit der Möglichkeit für innen liegende, max. 1 m hohen Maschendrahtzäune beschränkt. 2.1.4 Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nieder- schlagswasser Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushalts wird auf den Grundstücken die Errich- tung von Zisternen in angemessener Größe zur Aufnah me von Niederschlagswasser, das auf den nicht begrünten Dachflächen anfällt, vo rgeschrieben. Das gesammelte Wasser soll als Brauchwasser zur Reinigung von Maschinen und Böden, zur Bewässe- rung der Grünflächen, als Pflanzengießwasser und fü r die Toilettenspülung usw. ge- nutzt werden. 2.2 Erschließungskonzept Für die Beschäftigten ist am Butzbacher Weg ein neu es Parkhaus mit 44 Stellplätzen auf 2 Ebenen vorgesehen. Am Schottener Weg sind wei tere 14 Stellplätze (davon ein behindertengerechter Stellplatz) festgesetzt. Besuc her sollen vorrangig die zugehöri- gen 14 Stellplätze im Schottener Weg nutzen. Das Parkhaus wird auf der vorhandenen Stellplatzfläche errichtet und nach Norden hin ca. 5,0 m erweitert, so dass die Anzahl von heute 18 Stellplätzen mehr als verdoppelt wird. Dies entlastet den öffentlichen Straßenraum und dient als Reserve für den notwendigen Stellplatznachweis. Die Andienung erfolgt in einer Ladezone an der Nord seite des Anwesens, mit der Zu- fahrt vom Schottener Weg und der Ausfahrt zum Butzbacher Weg. Eine weitere Andie- nung der Produktionshallen erfolgt über eine Zufahr t vom Schottener Weg in den In- nenhof an der Südseite des Anwesens. 2.3 Freiraumkonzept und Ausgleichsmaßnahmen Das Vorhaben befindet sich in einem Gewerbegebiet. Der rechtskräftige Bebauungs- plan N 8.3 setzt für diesen Bereich eine hochwertig e Grünausstattung fest, die sich durch Vorgartenbereiche sowie Baumreihen im Schotte ner Weg und der Marburger Straße auszeichnet. Das vorhandene Gelände ist bereits weitgehend versi egelt. Im Rahmen der geplanten Festsetzungen werden die durchlaufenden Vorgärten a uch weiterhin gesichert, wobei jedoch bestehende Baufluchten berücksichtigt werden. So greift die geplante Parkpalette in die Vorgarten bereiche ein, liegt dabei aber in der- selben Bauflucht wie die bestehenden Stellplätze. D ie Bauflucht im Schottener Weg o- rientiert sich an der bestehenden, südlich angrenzenden Bebauung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg Seite 10 von 10 Grundsätzlich werden die Grundstücke auch weiterhin an der Grenze zu den öffentli- chen Verkehrsflächen von intensiv bepflanzten Grüns treifen eingefasst. Diese Grünflä- chen dürfen nur für die Ein- und Ausfahrten und für die Gebäudezugänge unterbrochen werden. Zum Ausgleich für die Überschreitung der gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Bodenversiegelung wird eine extensiv zu begrünende Überdachung der Parkpalette festgesetzt. Die Gebäudezugänge am Scho ttener Weg werden im Bereich zwischen den Stellplätzen zusätzlich von weiteren G rünflächen bzw. Pflanzbeeten flankiert. Zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Schonung de r Ressource Wasser und zur Klimaverbesserung sind die Stellplätze am Schottene r Weg mit Rasenfugenpflaster zu befestigen. Weiterhin werden die bislang im rechtsk räftigen Bebauungsplan vorgese- henen aber noch nicht realisierten Baumpflanzungen festgesetzt. Ihre Realisierung wird durch die Verpflichtung im Durchführungsvertrag gesichert. Zu diesen Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchfüh- rungsvertrag. Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versor gungsleitungen aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzelein- wirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Versorgungsleitun gen sind vorher mit den Ver- sorgern abzustimmen. Die Dezernentin III _________________ Brigitte Lindscheid Stadträtin
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 23.05.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0173 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 - Butzbacher Weg - (Satzungsbeschluss) Vorlage vom: 16.05.2012 Beschlussvorschlag: 1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 - Butzbacher Weg - ging im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefasste Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt ein. Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der jeweiligen Prüf ung (Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB ging zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme ein. Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung ( Anlage 2) entschieden. 3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N - 2 - 8.3.6 abgeschlossenen Durchführungsvertrag ( Anlage 3) mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird zugestimmt. 4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg - für das Gebiet zwischen dem Schottener Weg und dem Butzbacher Weg, Gemarkung Darmstadt, Flur 13 mit den Flurstücken Nr. 268-271 und den angrenzenden Verkehrsflächen Nr. 263/3 (tlw.) und 274/3 tlw., wird mit seiner Begründung (Anlage 4) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Satzung beschlossen. Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme der TÖB zum Entwurf Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit (datenschutzrelevante Anlage) Anlage 3: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 Anlage 4: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2012/0173 vom 16.05.2012: Der vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 schafft das erforderliche Planungsrecht, um der Firma Diatest H. Költgen GmbH eine Expansion an ihrem Standort Butzbacher Weg zu ermöglichen. Dies ist nur mit einer zusätzlichen und höheren Überbauung am Schottener Weg und dem Neubau einer Parkpalette am Butzbacher Weg in ausreichendem Maße möglich. Mit Beschluss vom 22.03.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 - Butzbacher Weg – zugestimmt. Sie hat ebenfalls beschlossen, das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung fand in der Zeit vom 10.04.2012 bis einschließlich 10.05.2012 statt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 29.03.2012 durchgeführt. Die geplante bauliche Erweiterung mit einem Verwaltungs- und Produktionsgebäude und einer Parkpalette erfolgt in drei Bauabschnitten nach den Regelungen des Durchführungsvertrages. Zu 1: In Anlage 1 wurde die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangene Stellungnahme des Regierungspräsidiums zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf N 8.3.6 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 2: Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB ging die in Anlage 2 zusammengefasste und geprüfte Stellungnahme ein. Zu 3.: Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage 3) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben in drei Bauabschnitten innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs-, Vorbereitungs- und Ausführungskosten zu tragen. Vorhabenträger sind die Objektgesellschaft Butzbacher Weg mbH und die Objektgesellschaft Schottener Weg mbH als Tochterfirmen der Orio Holding GmbH, da diese auch Grundstückseigentümerinnen sind. Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 oder mit erteilter Baugenehmigung wirksam. Zu 4: Der vorliegende, gegenüber der Offenlage unveränderte vorhabenbezogene Bebauungsplan N 8.3.6 - Butzbacher Weg - mit Stand vom 15.05.2012 ist mit seiner Begründung vom 15.05.2012 (Anlage 4) gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen. Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 8.3.6 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt. - 4 - Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten z. Hd. des Berichterstatters Darmstadt, den 16.05.2012 III/61.2 ha NSt. 2112
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 „Butzbacher Weg“ 15.05.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 02.05.2012 und vom 08.05.2012): Um Aufnahme folgender Auflagen und Hinweise wird gebeten: Bodenschutz Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von weiteren Altflächen (Altflächen, Altablage- rungen), als die im Bebauungsplanentwurf genannten Eintragungen so- wie schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Es bestehen aus bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Beden- ken gegen das o. a. Vorhaben. Ich bitte Sie, folgende Nebenbestimmung in die Begründung zum Be- bauungsplan aufzunehmen: Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erd- arbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenverunrei- nigung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes- Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Boden- funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheb- liche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizu- führen. Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanver- fahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmit- teln gegeben werden. In dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanver- Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Anregung wurde gefolgt und entsprechende Ergänzungen wur- den in der Begründung, im Bebauungsplan (unter Hinweise) und im Durchführungsvertrag aufgenommen. Die Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes erfolgte bereits im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren N 8.3.4 mit dem Er- gebnis, dass der Geltungsbereich in einem Bombenabwurfgebiet liegt und dass vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen grundsätzlich ausgegangen werden muss. Bei allen Flä- Anlage 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 „Butzbacher Weg“ 15.05.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: fahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es steht Ihnen jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfra- gen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-125714. Schriftlich Anfragen an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. Immissionsschutz (Schreiben vom 08.05.2012) Gegenüber der vorgelegten Bauleitplanung bestehen bezüglich der Um- setzung des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissionsschutzes grund- sätzlich keine Bedenken, sofern es sich um das beschriebene Vorhaben der Firma Diatest handelt und vom Betreiber in den noch zu erteilenden Baugenehmigungen zu formulierende Auflagen bezüglich einer Bewälti- gung einer Störungssituation umgesetzt werden. Das von der Stadt Darmstadt beplante Gebiet liegt innerhalb des Ach- tungsabstandes, der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und später in einem Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA und dem Regierungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste Entfernung zwischen dem beplantem Gebiet und dem Werksgelände der Merck KGaA beträgt ca. 530 m. Mit seiner südöstlichen Ecke tangiert das Gebiet gerade den Achtungsabstand. Betriebswohnungen sollten nur in dem Umfang zulässig sein, wie sie bereits bestehen. Auf die Zulässigkeit darüber hinaus gehender Be- triebswohnungen sollte verzichtet werden. Wohnnutzung über den Kreis der Betriebsangehörigen hinaus ist nicht zulässig. chen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsver- trag verpflichtet eine systematische Überprüfung auf seine Kosten durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. Den Abtransport ggfs. auch die Entschärfung- und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen - Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Der Vorhabenträger hat sich im Durchführungsvertrag (§ 5 Abs. 2) zur Beachtung der Broschüre nach § 11 StörfallV der Merck KGaA und zur Störfallschulung seiner Mitarbeiter verpflichtet. Die Festsetzung I. 2.2 lässt nur eine betriebsgebundene Wohnung zu. Anlage 1
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10 Om 10 30 40 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1,50 m von der straßenseitigen Außenwand N 8.3.6 Butzbacher Weg zur teilweisen 3. Maß der baulichen Nutzung zurücktreten. Solaranlagen dürfen auf max. Änderung des Bebauungsplans N 8.3 80 % der Dachfläche, andere Dachaufbau- 3.1. Grundfläche ten auf max. 20 % der Dachfläche errichtet . Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch Die maximal zulässige Grundfläche aller werden. (BauGB) baulichen Anlagen beträgt 3.500 qm , 3.6 Abgrenzung von Bereichen 454 Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom F Br . . 3.2 Geschossflächenzahl unterschiedlicher Nutzungsarten 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung | " TERN - 2 . Maximal zulässige Geschoßflächenzahl soweit sie nicht mit den Grenzen öffent- mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) . . , M " j Bei der Ermittlung der Zahl der Vollge- licher Verkehrsflächen zusammenfällt i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und . h . schosse sind Garagengeschosse nicht (8 1 Abs. 4 und & 16 Abs. 5 BauNVO). der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom anzurechnen (gem. & 21a Abs. 4 Nr. 3 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden j j BauNVO) 4. Bauweise und Stellung der festgesetzt: . baulichen Anlagen imlt 1 3.3 Vollgeschosse z.B. II 1. Grenzen des räumlichen r . Geltungsbereichs Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 4.1 Bauweise g 9 ul Im gesamten Geltungsbereich ist die ge- 2. Art der baulichen Nutzung 3.4 Nichtvollgeschosse . ST schlossene Bauweise vorgeschrieben . Nichtvollgeschosse sind nur als (8 22 Abs. 3 BauNVO). Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind . . nn: . Staffelgeschosse und nur in den mit ST nur Vorhaben zulässig, zu denen sich der ekennzeichneten Bereichen zulässig. Sie 4.2 Baugrenzen Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 9 R . 9. un " Saugrenzen i verpflichtet müssen mind. 1,5 m von den strassenseiti- Ein Überschreiten von Baugrenzen durch ° gen Aussenwänden zurücktreten; hiervon untergeordnete Gebäudeteile (z.B. 2.1 Zulässig sind Gebäude und Räume für einen GE ausgenommen sind ihre Treppenhäuser. Laderampen) ist an der Nordseite um max. Herstellungsbetrieb für mechanische und 3.5 Höhe baulicher Anlagen zB 2 m auf max. % der jeweiligen elektronische Messgeräte einschließlich Büro- " - nagen .. Hr Gebäudefront zulässig. " . Die max. Traufhöhe beträgt 140,5 m ü.NN TH und Schulungsräume, Lager-, Vorbereitungs- . . . L . . bzw. 150,5 m ü.NN. Die Höhenangaben max. |5 Öffentliche Verkehrsfläche und Produktionshallen, Laboratorien, . . . " R . . . beziehen sich auf Normal-Null (NN). Bei 140,5 Stellplätze sowie sonstige technische Anlagen Staffelgeschossen bezieht sich die max ’ \ " \ soweit sie dem Betrieb dienen. 9 . " m 6. Flächen für Stellplätze und Traufhöhe auf die Oberkante der Außen- ü.NN Garagenanlagen 2.2 Nur in der mit GE(W) gekennzeichneten GE (W) wände. Knteroeor neo Gepaucieit a technische Dachaufbauten wie Solaran- 6.1 Stellplätze sind nur innerhalb der Baugren- Fläche ist zusätzlich zu den unter 2.1 genannten Nutzungen eine betriebs- gebundene Wohnung zulässig. lagen) dürfen die max. zulässige Traufhöhe um max. 2 m überschreiten, wenn sie mind. zen und in den mit St gekennzeichneten Flächen zulässig. | St; 6.2 Stellplätze sind mit Rasenfugenpflaster zu befestigen. Zufahrten Einfahrtbereich Sonstige Nebenanlagen Nebenanlagen gem. 8 14 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen Aufgrund & 11 Abs. 3 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. 2542) i.V.m. & 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: Zu begrünende private Grundstücks- flächen Zu begrünende private Grundstücksflächen sind dauerhaft zu unterhalten. In den zu begrünenden privaten Grundstücksflächen sind am Schottener Weg zwei Zugänge mit einer Breite von je max. 2,00 m zulässig. Zu begrünende Dachflächen Die gekennzeichnete Dachfläche ist mindestens zu 80% extensiv zu begrünen. Die Substratschicht muss eine Dicke von mind. 20 cm haben. Anzupflanzende Bäume Von den festgesetzten Baumstandorten kann aus funktionalen oder technischen Gründen abgewichen werden, wenn die Anzahl (4) bestehen bleibt. Zulässig sind die Baumsorten Winterlinde (Tilia platyphyllos), Sommerlinde (Tilia cordata), Hainbuche (Carpinus betulus), Spitzahorn (Acer platanoides). Es sind 4 Bäume derselben Sorte zu pflanzen. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 4...k GD 6) Aufgrund & 81 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46) i.V.m. & 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Dachform In den Baufeldern entlang der Straßen sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit bis zu 5° Neigung zulässig. Einfriedungen Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den daran anschließenden nicht überbau- baren Grundstücksflächen (Vorgärten) sind Einfriedungen nur mit Rasenkantensteinen oder als Hecken zulässig. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund 8 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548) i.V.m.8&9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Auf den Grundstücken sind Zisternen zur Aufnahme von Niederschlagswasser zu errichten. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25 I/qm horizontal projizierter, nicht begrünter Dachfläche betragen. VI. Hinweise Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale be- kannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung Ar- chäologische Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg- lich anzuzeigen. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi- sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegel- ungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grund- wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und ver- öffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704, zu beachten. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festge- stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinwei- sen, ist umgehend das Regierungsprä- sidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Altstandorte Im Bereich des Bebauungsplans liegen folgende Altstandorte gemäß Altlasteninformationssystem (ALTIS): - Schottener Weg 6: Feinmechanik (1948-1979) - Schottener Weg 6: Großhandel mit Baustoffen (1972-1975) Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch wird das Potenzial für eine mögliche Bodenkonta- minierung aufgrund der Branchenklasse 4 im Branchenkatalog als hoch eingeschätzt. Daher wird der Vorhabenträger im Durch- führungsvertrag verpflichtet, die Durchführung von Bodenanalysen zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. Bei späterer Feststellung von Kontaminationen hat er die einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften zu beachten und die Kosten notwendiger Bodensanierung zu tragen (siehe auch Ziff. 5 Altflächen/Altlasten). Altflächen/Altlasten Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflä- chen, schädliche Bodenveränderungen und/ oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde), zu beteiligen. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen gem. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Abstand von mind. 2,50 m zu den Versorgunggsleitungen einhalten. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich von Versorgungsleitungen sind vorher mit den Versorgern abzustimmen. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach $ 12 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 07.02.2012. Beschleunigtes Verfahren nach 8 13a BauGB Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2012. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 82 (1) und $ 13a (3) BauGB im „Darmstädter Echo" am 28.03.2012. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2012. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo" am 28.03.2012. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 10.04.2012 bis einschließlich 10.05.2012. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbar- gemeinden mit Schreiben vom 29.03.2012. Satzungsbeschluss: Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am . Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. & 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo" am . Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans am Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Die Dezernentin Darmstadt, den Stadtplanungsamt Dieter von Mackensen Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBi. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGB. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509) Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. IS. 46, 180) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. | S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.09.2011 (GVBl. | S. 428) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBi. | S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. IS. 2557) Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. 1S. 629 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBI. IS. 548) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178, 2198) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. IS. 94), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. IS. 1986) Übersichtsplan im Maßstab 1:2000 ® Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 Butzbacher Weg mit Vorhaben- und Erschließungsplan zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans N 8.3 Wissenschaftsstadt Darmstadt Maßstab 1:500 Stand: 15.05.2012 Louise Dittmar-Straße 14 64297 Darmstadt STADTPLAN SsKkoUPIL Telefon: 06151 - 537270 kontakt@stadtplan-skoupil.de www.stadtplan-skoupil.de
Beratungsverlauf (5)
Orte (6)
- Wilhelminenstraße 1
- Louise-Dittmar-Straße 14
- Alsfelder Straße
- Butzbacher Weg
- Schottener Weg 6
- Marburger Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0173
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.05.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00