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2012/0173

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 - Butzbacher Weg - (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 16.05.2012

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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 15.05.2 012 
Der Magistrat 
 
Begründung  
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg – 
 
für das Gebiet zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg, Gemarkung Darmstadt, Flur 
13 mit den Flurstücken Nr. 268 bis 271 und den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen 
Nr. 263/3 tlw. und 274/3 tlw. 
 
 
Übersichtsplan (unmaßstäblich) 
verkleinert 
Anlage 4

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
 Seite 2 von 10  
1. PLANUNGSANLASS UND BESTAND 
1.1  Rechtsgrundlagen 
Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans         N 8.3.6 
richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuc hes in der Fassung vom 23. Sep- 
tember 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert dur ch Art. 1 des Gesetzes vom 
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 
Der Regionalplan Südhessen von 2010 stellt Darmstad t als einen der Schwerpunkte 
der Siedlungsentwicklung in Südhessen fest. Der Geltungsbereich liegt im Darmstädter 
Kerngebiet. 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan vom 01.04.20 06 stellt für das Plangebiet 
gewerbliche Baufläche dar. Der Bebauungsplan ist da her aus dem Flächennutzungs- 
plan entwickelt. 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit 1986 rechtskräftigen Bebauungsplans 
N 8.3, der für den Bereich des Plangebiets geändert werden soll.  
1.2  Planungsanlass und beschleunigtes Verfahrens gem. § 13a BauGB 
Die Firma Diatest (Herstellung von Messgeräten) hat  ihren Hauptsitz im Norden der 
Darmstädter Kernstadt im Schottener Weg. Die hier b estehenden baulichen Anlagen 
sind für die expandierende Firma nicht mehr ausreic hend und sie möchte an ihrem 
Standort erweitern. Dies ist nur mit einer zusätzli chen und höheren Überbauung am 
Schottener Weg und dem Neubau einer Parkpalette am Butzbacher Weg in ausrei- 
chendem Maß möglich. 
Vorhabenträger für die Erweiterungsmaßnahme sind die Objektgesellschaft Butzbacher 
Weg mbH und die Objektgesellschaft Schottener Weg m bH, die gleichzeitig Eigentü- 
mer der beiden Gewerbegrundstücke sind. 
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3 lassen die erforderlichen 
Ergänzungs- und Ersatzbauten an den für den Betriebsablauf erforderlichen Standorten 
nicht zu. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Anpass ung der im rechtskräftigen Bebau- 
ungsplan N 8.3 festgesetzten Nutzungsmaße an die be trieblichen Anforderungen zur 
Standortsicherung der Firma Diatest. Deshalb ersetz t dieser vorhabenbezogene Be- 
bauungsplan in seinem Geltungsbereich die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebau- 
ungsplans N 8.3.  
Die zulässige Nutzung wird auf die für den Herstell ungsbetrieb für mechanische und 
elektronische Messgeräte notwendigen Nutzungen besc hränkt. Für das Vorhaben wird 
lediglich die Verteilung der Baumassen geändert und  das zulässige Maß der Nutzung 
gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan N 8.3 unwesentlich erhöht.  
Das Vorhaben soll in drei Bauphasen ohne Unterbrech ung des Betriebsablaufs ent- 
sprechend den Vereinbarungen im Durchführungsvertrag durchgeführt werden.  
Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauG B angewendet, da die Voraus- 
setzungen hierfür vorliegen: 
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwick lung mit einer festgesetzten 
Grundfläche von nur 0,5 ha (< 2 ha), 
• es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet , die eine Pflicht zur Umwelt- 
verträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht auslöst, 
• es ist auch keine Beeinträchtigung von Natura 200 0-Gebieten zu erwarten. 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von 
dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügba r sind, sowie und von der zu- 
sammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
 Seite 3 von 10  
1.3  Bestandsdarstellung 
1.3.1  Lage und Größe des Geltungsbereichs 
Der Geltungsbereich liegt im Norden des Darmstädter  Stadtkerns östlich der Frankfur- 
ter Straße zwischen dem Schottener und dem Butzbacher Weg.  
Der Geltungsbereich dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat eine Gesamtflä- 
che von ca. 5.550 m².  
1.3.2  Angrenzende Baugebiete und Nutzungen 
Der Geltungsbereich ist umgeben von Gewerbe- und Bü ronutzungen ohne erhebliche 
Emissionen. 
1.3.3  Vorhandene Bebauungen und Nutzungen im Geltungsber eich 
Die gesamten Flächen im Geltungsbereich mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflä- 
chen werden von der Firma Diatest genutzt. Die Firm a Diatest stellt Fein-Messgeräte 
her, die sie weltweit vermarktet. Eine Betriebsbesc hreibung ist im Vorhaben- und Er- 
schließungsplan enthalten. 
Die Produktion findet im Wesentlichen in der Erdges chosszone im Blockinnenbereich 
statt. Die Büroräume liegen vor allem am Schottener Weg. Am Butzbacher Weg ist ne- 
ben Büroräumen im Obergeschoss auch eine betriebsge bundene Wohnung unterge- 
bracht. 
Die Gebäude an den Straßen sind 2- und 3-geschossig , im Blockinnenraum 1-
geschossig. 
1.3.4  Naturräumliche Gegebenheiten 
Das Gelände im Plangebiet weist ein leichtes Gefäll e zum Butzbacher Weg hin auf. 
Nur wenige Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern li egen an den öffentlichen Ver- 
kehrsflächen, insbesondere am Parkplatz am Butzbacher Weg. 
1.3.5  Verkehrliche Erschließung und stadttechnische Ver-  und Entsorgung 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)  
Der Geltungsbereich liegt im Winkel zwischen den St raßenbahnlinien 4, 5, 6, 7 und 8 
zur Innenstadt, zum Hauptbahnhof und zu den Stadtte ilen Arheilgen und Kranichstein. 
Haltestellen liegen in einer Entfernung von ca. 100  m (Messplatz) und 600 m (Rhön- 
ring). Der Nordbahnhof liegt ca. 500 m vom Geltungsbereich entfernt. 
Motorisierter Individualverkehr (MIV)  
Für den motorisierten Individualverkehr wird der Ge ltungsbereich über den Butzbacher 
Weg und den Schottener Weg erschlossen, die im Gelt ungsbereich liegen. Marburger 
und Alsfelder Straße verbinden das Plangebiet mit dem überörtlichen Straßennetz. 
Stadttechnische Ver- und Entsorgung  
Da der Geltungsbereich bereits ähnlich genutzt ist wie geplant, ist die stadttechnische 
Ver- und Entsorgung gesichert.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
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1.3.6 Umwelteinwirkungen  
Schallimmissionen 
Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstad t liegt eine Lärmkartierung des 
Vermessungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese  enthält auch Ergebnisse für 
den Planbereich.  
In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchsch nittswerte für 24 Stunden auf- 
grund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt  Die Lärmkartierung 
stellt für den Bereich zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg einen Lärmpegel 
über 24 Stunden zwischen 56 und 60 dB(A) fest. 
Ferner wurden die Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00  Uhr berechnet. Die Lärmkartie- 
rung stellt für den Bereich zwischen Schottener Weg  und Butzbacher Weg einen 
Lärmpegel zwischen 46 und 50 dB(A) fest. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete sind: 
 tagsüber 65 dB(A)  
 nachts 55 dB(A)  
Daraus ergibt sich, dass die Orientierungswerte tag süber sowie nachts eingehalten 
werden. 
Die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 sind keine Grenzwerte son- 
dern Orientierungswerte. Ihre Einhaltung unterliegt  im Rahmen der Aufstellung eines 
Bebauungsplanes der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB . Hinsichtlich der Beurtei- 
lung von Verkehrslärmimmissionen wird der Abwägungs spielraum der schalltechni- 
schen Belange im Rahmen der städtebaulichen Planung  jedoch durch die Immissions- 
grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchVO) eingeschränkt. 
Bei Überschreiten der nachfolgend aufgeführten Immi ssionsgrenzwerte der Verkehrs- 
lärmschutzverordnung für Gewerbegebiete kann die Zu mutbarkeitsgrenze erreicht 
werden:  
 tagsüber 69 dB(A)  
 nachts 59 dB(A)  
Bei Gegenüberstellung der Lärmkartierung mit den Im missionsgrenzwerten der Ver- 
kehrslärmschutzverordnung zeigt sich, dass auch die  Grenzwerte nach der 16. 
BImSchVO zwischen Schottener Weg und Butzbacher Weg  tagsüber sowie nachts 
eingehalten werden. 
Altstandorte 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegen folgende einf ache und ungeprüfte Eintragun- 
gen von Altstandorten gemäß Altflächenkataster vor: 
- Schottener Weg 6: Feinmechanik (1948-1979) 
- Schottener Weg 6: Großhandel mit Baustoffen (1972-1975) 
Abschließende Erkenntnisse über die Altstandorte li egen nicht vor. Gemäß dem Bran- 
chenkatalog zur Erfassung von Altstandorten wird da s Gefährdungspotenzial hierfür 
hoch eingeschätzt. Daher wird der Vorhabenträger im  Durchführungsvertrag verpflich- 
tet, die Kosten für die Durchführung von Bodenanaly sen zu tragen. Bei Feststellung 
von Kontaminationen hat er die einschlägigen umwelt rechtlichen Vorschriften zu be- 
achten und die Kosten einer notwendigen Bodensanier ung zu tragen. Bei Baugeneh- 
migungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenv eränderungen und/oder Grund- 
wasserschäden betreffen, ist die zuständige Bodensc hutzbehörde (beim Regierungs-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
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präsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Um welt Darmstadt, Dezernat Bo- 
denschutz (IV/DA 41.5) zu beteiligen. 
Frau Gabriela Orio, heute Gesellschafterin der Orio  Holding GmbH, erwarb 1995 die 
gesamten Flächen im Geltungsbereich von der Eichbau m-Brauerei. Diese nutzte das 
zuvor brachliegende Gelände von ca. 1971 bis zum Ve rkauf als Stützpunktlager für 
Bier und andere Getränke. Die heutigen Eigentümerin nen der Grundstücke sind die 
Objektgesellschaft Butzbacher Weg mbH und die Objek tgesellschaft Schottener Weg 
mbH.  
1995 wurde eine Nutzungsänderung als Produktionshal le für die Firma Diatest (Fein- 
messgeräte) genehmigt. Die betriebsgebundene Wohnun g wird vom Hausmeister und 
die Büros zur Arbeitsvorbereitung genutzt. Die bei der Produktion anfallenden Gefah- 
renstoffe (Altöle, Kühl- und Schmierstoffe sowie Me tallspäne) werden seither gemäß 
den Vorschriften entsorgt. Dies ist den vorliegende n Nachweisprotokollen zu entneh- 
men. 
Die Recherchen ergaben daher, dass zu keiner Zeit e ine Verseuchung des Bodens 
stattfand. Dennoch wird unter Punkt 3 der Hinweise in den textlichen Festsetzungen 
auf die Meldepflicht von sensorischen Auffälligkeit en des Bodens bei Baumaßnahmen 
hingewiesen. 
 
1.3.7 Kampfmittelbelastung und -räumung  
Vom Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde b estätigt, dass sich der Gel- 
tungsbereich des Bebauungsplans in einem Bombenabwu rfgebiet befindet und grund- 
sätzlich auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss. 
Auf der Grundstücksfläche, auf der bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden werden, 
ist eine systematische Überprüfung (Sondierung auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des 
Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich.  
Sollte sich bei den Arbeiten der Verdacht auf Bombe nblindgänger ergeben oder 
Kampfmittel freigelegt werden, ist der Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Die „All- 
gemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im  Lande Hessen“ sind zu be- 
achten. Der Vorhabenträger wird im Durchführungsver trag verpflichtet eine systemati- 
sche Überprüfung durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. 
1.3.8 Unfallrisiko durch Emissionen  
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind Unfal lgefahren zu berücksichtigen, die 
auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die R ichtlinien 2003/105/EG des euro- 
päischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember  2003 zur Beherrschung der 
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre 
Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. 
Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimm- 
te Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuord nen, dass schädliche Umwelt- 
auswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des  Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 
96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir kungen auf die ausschließlich 
oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie  auf sonstige schutzbedürfti- 
ge Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiet e, wichtige Verkehrswege, Frei- 
zeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Natursc hutzes besonders wertvolle oder 
besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genut zte Gebäude, soweit wie möglich 
vermieden werden. 
Eine oder mehrere für den Planbereich zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem 
BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSchV,

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
 Seite 6 von 10  
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck KGaA nordwest- 
lich des Planbereichs. Das Betriebsgelände liegt ca . 520 m vom Planbereich entfernt. 
Auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom J uni 2006 wurde für den Be- 
triebsbereich der Merck KGaA der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Der Plan- 
bereich liegt innerhalb dieses Achtungsabstandes. 
Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans innerhal b eines Achtungsabstandes ei- 
ner Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Be denken, wenn in dem Gebiet kei- 
ne schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso- II-Richtlinie bzw. von § 50 
BImSchG und keine Nutzungen in denen mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, zulässig 
sind. 
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die E rweiterung eines Herstellungs- 
betriebes für mechanische und elektronische Messger äte, bei der nur für diesen Be- 
trieb notwendige Nutzungen zulässig sind. Damit wer den die zulässigen Nutzungen 
gegenüber dem jetzigen, rechtskräftigen Bebauungspl an eingeschränkt. Die geringfü- 
gige Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung gegen über dem bisherigen Bebau- 
ungsplan N 8.3 ist notwendig, um den betrieblichen Ablauf zu optimieren. 
Bewertung des Gefährdungspotentials nach Seveso-II-Richtlinie 
Soweit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europ äischen Gerichtshofs davon 
ausgegangen wird, innerhalb des angemessenen Abstandes seien nach Art. 12 Abs. 1 
Seveso  II - Richtlinie keine öffentlich genutzten Gebäude zulässig, ist dem nicht zu fol- 
gen. Der Europäische Gerichtshof hat in dem Rechtst reit zwischen dem Land Hessen 
und der Firma Mücksch im Urteil vom 15.09.2011 (C –  53/10) eindeutig darauf hinge- 
wiesen, dass entgegen - der auch dort vertretenen -  Auffassung der Merck KGaA fest- 
zustellen ist, „dass die Verpflichtung zur Wahrung angemessener Abstände nicht abso- 
lut in dem Sinne verstanden werden kann, dass jedes  neue Ansiedlungsvorhaben in 
einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, in dem sich unter diese Richtlinie fallende 
Betriebe befinden, einschließlich der Fälle, in den en die Ansiedlungen ein öffentlich 
genutztes Gebäude….betrifft, untersagt werden müsst e.“ Um angemessenen Abstän- 
den Rechnung zu tragen, verbleibt nach der Auffassu ng des Europäischen Gerichts- 
hofs ein Wertungsspielraum, wonach nicht nur die Ri siken und Schäden abzuschätzen 
sind, sondern auch alle anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren zu berücksich- 
tigen sind. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrüc klich darauf hingewiesen, dass zu 
diesen spezifischen Faktoren neben der Art der jewe iligen gefährlichen Stoffe die 
Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für 
die Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die In- 
tensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei 
einem Unfall eingreifen können (vgl. EuGH Urteil vo m 15.09.2011, insbesondere Rd.-
Ziffer 40-46).  
Der Europäische Gerichtshof hat somit die Auffassun g der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt bestätigt, dass selbst innerhalb des nach fac hlichen Kriterien beurteilten Ach- 
tungsabstands aufgrund der Wertungsspielräume kein Bauverbot für künftige Vorha- 
ben besteht, sondern eine „Abschätzung“ eröffnet wird.  
Die geplante Realisierung des Vorhabens führt aus n achfolgenden Gründen zu keiner 
wesentlichen Erhöhung des Gefährdungspotentials:  
In dem Gewerbegebiet befinden sich angrenzend inner halb des Achtungsabstandes 
bereits zahlreiche gewerblich genutzte Gebäude. Zud em erfolgt keine Änderung der 
Hauptnutzung gegenüber dem bestehenden Bebauungspla n N 8.3, sondern es wird 
die  Art der baulichen Nutzung (GE) auf den gewerbl ichen Betrieb der Diatest H. Költ- 
gen GmbH im Sinne der Vorhabenbeschreibung eingesch ränkt. Die nach § 8 (3) Nr. 2 
und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen öffentlichkei tswirksamen Nutzungen (Anla- 
gen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungs- 
stätten) sind dadurch ausgeschlossen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
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Es ist nur eine geringfügige Erhöhung der Beschäftigten von derzeit ca. 80 Mitarbeitern 
auf ca. 100 zu erwarten. Außer Lieferverkehr und Ku ndenbesuche (1 bis 3 Personen 
pro Woche) besteht kein Publikumsverkehr. 
Eine Maßnahme zur Verringerung des Gefährdungspotentials stellt die Störfallschulung 
der Mitarbeiter dar, zu der sich der Vorhabenträger  im Durchführungsvertrag verpflich- 
tet. 
Es stellt darüber hinaus einen gewichtigen eigentum srechtlichen Belang dar, einen be- 
stehenden Betrieb zu erweitern. Ferner ist der Belang des Eigentümers an der Verwer- 
tung seines Grundbesitzes zu berücksichtigen.  
1.4  Allgemeine Planungsziele 
Die Firma Diatest (Inhaberin: ORIO Holding GmbH) hat ihren Hauptsitz im Geltungsbe- 
reich. Die im Rahmen des geltenden Baurechts zur Ve rfügung stehenden Flächen er- 
möglichen nicht die erforderliche Flexibilität zur Anpassung der Produktionslinien für die 
expandierende Firma. Zum Verbleib an ihrem angestam mten Standort ist eine Anpas- 
sung der Gebäudehöhen und der Nutzfläche durch Ände rung der Festsetzungen erfor- 
derlich. 
Der Standort liegt im Geltungsbereich des seit 1986  rechtskräftigen Bebauungsplans N 
8.3. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans lassen  die für den Betriebsablauf er- 
forderliche Baumassenverteilung nicht zu. Zwangspun kte entstehen durch die Bau- 
grenze am Schottener Weg, die hier einen Rücksprung  aufweist, der aufgrund der an- 
grenzenden Bestandsbebauung nicht zwingend erscheint. Eine Anpassung der GRZ an 
die vorhandene Betriebssituation erscheint zweckmäßig.  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die erforde rliche Bauform und eine maß- 
volle Verdichtung ermöglichen und in seinem Geltung sbereich die Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3 ersetzen. Grundsätzlich soll dabei an den Zielen 
und der städtebaulichen Grundstruktur des Bebauungs plans N 8.3 festgehalten wer- 
den. 
2. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 
2.1  Städtebauliches Konzept 
Die Nutzung des Bereichs durch einen emissionsarmen , Messgeräte produzierenden 
Betrieb bleibt unverändert.  
Das städtebauliche Grundprinzip der Baumassenvertei lung bleibt auch bei der ange- 
strebten Neuordnung erhalten: eine klare Baukante m it höheren Gebäuden an der 
Straße und niedrigere, an die Produktionserforderni sse angepasste Gebäude im In- 
nenbereich. Die Höhe der Blockrandbebauung am Schottener Weg soll mit 3 Geschos- 
sen (zzgl. Staffelgeschoss) dem gegenüberliegenden Blockrand angenähert werden, 
für den die Festsetzungen des Bebauungsplans N 8.3 an dieser Stelle 4 Vollgeschosse 
zulassen. 
Die öffentlichen Straßenräume werden entsprechend d em rechtskräftigen Bebauungs- 
plan von Grünstreifen eingefasst. Dieser wird am Schottener Weg durch eine Baumrei- 
he ergänzt. 
2.1.1  Art der baulichen Nutzung 
Die bestehende Nutzung durch den emissionsarmen Mes sgeräte produzierenden Be- 
trieb bleibt unverändert. Die zulässigen Nutzungen werden auf den konkreten, im Vor- 
haben- und Erschließungsplan dargestellten Betrieb eingeschränkt. Das bestehende 
Recht gemäß den Festsetzungen im rechtskräftigen Be bauungsplan N 8.3 wird somit

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
 Seite 8 von 10  
durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan beschr iebenen Nutzungen des beste- 
henden produzierenden Betriebs sowie seine Erweiterung ersetzt. 
Bei den Nutzungen handelt es sich um Produktions- u nd Lagerhallen, Büro-, Sozial- 
und Schulungsräume (nur betriebsintern), eine betri ebsgebundene Wohnung und 
technische und sanitäre Nebenräume.  
Um die gewerbliche Nutzung zu sichern und damit not wendigerweise verbundene E- 
missionen zu ermöglichen wird gem. § 8 Abs. 3 BauNV O die betriebsgebundene 
Wohnnutzung auf den Bereich am Butzbacher Weg beschränkt. 
2.1.2  Maß der baulichen Nutzung und Bauweise 
Entsprechend der Vorhabenplanung wird eine maximal zulässige überbaubare Grund- 
fläche festgesetzt. Die damit mögliche Vergrößerung  der versiegelten Fläche gegen- 
über dem Bestand ist im Wesentlichen wegen des Umba us der Stellplatzfläche am 
Butzbacher Weg zu einer Parkpalette notwendig.  
Da eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für produzierende Nutzungen mit un- 
terschiedlichen, jedenfalls von der Norm abweichend en Geschoßhöhen nicht ausrei- 
chend erscheint, wird sie ergänzt durch eine Festse tzung der absoluten Traufhöhen 
und einer Firsthöhe, angegeben in Meter über NN.  
Die festgesetzte GFZ von 1,4 begrenzt die bauliche Verdichtung auf das für die lang- 
fristige Standortsicherung des Betriebs erforderliche Maß. Die zur Herstellung notwen- 
diger Stellplätze geplanten Vollgeschosse der Parkp alette bleiben bei der GFZ unbe- 
rücksichtigt, da die Parkpalette als eigenständiges Gebäude weitgehend auf der Fläche 
des vorhandenen Stellplatzes entsteht und die Entla stung des Straßenraums mit ho- 
hem Parkdruck positiv zu bewerten ist. Die mäßige A nhebung der GFZ um 0,2 stellt 
dabei sicher, dass gegenüber den benachbarten Grund stücken keine unverhältnismä- 
ßige Erhöhung entsteht. 
Am Schottener Weg soll die Bauflucht des südlich an grenzenden Gebäudebestands 
aufgenommen werden, so dass ein durchgehender Grüns treifen von ca. 1,50 m Breite 
entsteht. Durch dieses Vorrücken der Bauflucht wird die im geplanten Neubau für tech- 
nische Anlagen erforderliche Gebäudetiefe ermöglicht. 
Die festgesetzten Traufhöhen ermöglichen in der Bau flucht am Schottener Weg eine 
Traufhöhe von max. 16,5 m und am Butzbacher Weg sow ie im Blockinnenraum eine 
Gebäudehöhe in der Bauflucht von max. 7,2 m über de r Gehwegoberkante der jeweili- 
gen Straße. Ein Überschreiten der festgesetzten max imalen Traufhöhen durch unter- 
geordnete Gebäudeteile wie Solaranlagen wird, begrenzt auf 2 m, zugelassen, voraus- 
gesetzt sie treten um mind. 1,50 m von der straßens eitigen Außenwand zurück. Damit 
sind solche Anlagen aus dem angrenzenden Straßenrau m nicht sichtbar und nehmen 
keinen Einfluss auf die städtebauliche Raumwirkung. 
Im Blockinnenraum wird die Zahl der Vollgeschosse a uf 1 begrenzt, um die Nutzung 
als Gewerbehalle zu sichern. Weitere Geschosse (auc h Nichtvollgeschosse) sind hier 
nicht zulässig. Da für diesen Bereich keine Flachdä cher vorgeschrieben sind, wird die 
Gebäudehöhe zusätzlich durch eine max. Firsthöhe begrenzt. Eine Baugrenze markiert 
die Grenze zum 3-geschossig bebaubaren Bereich am Schottener Weg. 
Im Andienungsbereich an der nördlichen Geltungsbere ichsgrenze wird vorsorglich ein 
angemessenes Überschreiten der Baugrenze für unterg eordnete Bauteile wie Vordä- 
cher, Rampen oder Ähnliches in begrenztem Umfang erlaubt. 
Im Rahmen der abweichenden Bebauung ist im bestehen den Baurecht sowohl die ge- 
schlossene als auch die offene Bebauung zulässig. D a nach Norden hin durch das ge- 
plante Baufeld ein Abstand der Bebauung planungsrec htlich gesichert wird, ist für den

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
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verbleibenden Bereich die geschlossene Bauweise festgesetzt, so dass eine Grenzbe- 
bauung der beiden Grundstücke sowie an der Südseite möglich ist. 
Das Maß der baulichen Nutzung wird also durch die B augrenze, die max. Grundfläche 
der baulichen Anlagen, die GFZ und die Traufhöhen bestimmt. Die Festsetzungen zum 
Maß der baulichen Nutzung ermöglichen entsprechend der GFZ von 1,4 eine Bruttoge- 
schoßfläche von max. insgesamt ca. 5.600 m² (ohne Nichtvollgeschosse). 
2.1.3  Gestaltungssatzung 
Zur harmonischen Einbindung in die Nachbarbebauung sind entlang der Straßen nur 
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung von max. 5°  zulässig. 
Um die Wirkung der festgesetzten Grünflächen im Str aßenraum nicht durch Einfrie- 
dungen zu beeinträchtigen, werden diese auf Rasenka ntensteine und Hecken mit der 
Möglichkeit für innen liegende, max. 1 m hohen Maschendrahtzäune beschränkt. 
2.1.4  Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder  Verwenden von Nieder- 
schlagswasser 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushalts wird auf den Grundstücken die Errich- 
tung von Zisternen in angemessener Größe zur Aufnah me von Niederschlagswasser, 
das auf den nicht begrünten Dachflächen anfällt, vo rgeschrieben. Das gesammelte 
Wasser soll als Brauchwasser zur Reinigung von Maschinen und Böden, zur Bewässe- 
rung der Grünflächen, als Pflanzengießwasser und fü r die Toilettenspülung usw. ge- 
nutzt werden. 
2.2  Erschließungskonzept 
Für die Beschäftigten ist am Butzbacher Weg ein neu es Parkhaus mit 44 Stellplätzen 
auf 2 Ebenen vorgesehen. Am Schottener Weg sind wei tere 14 Stellplätze (davon ein 
behindertengerechter Stellplatz) festgesetzt. Besuc her sollen vorrangig die zugehöri- 
gen 14 Stellplätze im Schottener Weg nutzen. Das Parkhaus wird auf der vorhandenen 
Stellplatzfläche errichtet und nach Norden hin ca. 5,0 m erweitert, so dass die Anzahl 
von heute 18 Stellplätzen mehr als verdoppelt wird.  Dies entlastet den öffentlichen 
Straßenraum und dient als Reserve für den notwendigen Stellplatznachweis. 
Die Andienung erfolgt in einer Ladezone an der Nord seite des Anwesens, mit der Zu- 
fahrt vom Schottener Weg und der Ausfahrt zum Butzbacher Weg. Eine weitere Andie- 
nung der Produktionshallen erfolgt über eine Zufahr t vom Schottener Weg in den In- 
nenhof an der Südseite des Anwesens. 
2.3 Freiraumkonzept und Ausgleichsmaßnahmen  
Das Vorhaben befindet sich in einem Gewerbegebiet. Der rechtskräftige Bebauungs- 
plan N 8.3 setzt für diesen Bereich eine hochwertig e Grünausstattung fest, die sich 
durch Vorgartenbereiche sowie Baumreihen im Schotte ner Weg und der Marburger 
Straße auszeichnet.  
Das vorhandene Gelände ist bereits weitgehend versi egelt. Im Rahmen der geplanten 
Festsetzungen werden die durchlaufenden Vorgärten a uch weiterhin gesichert, wobei 
jedoch bestehende Baufluchten berücksichtigt werden. 
So greift die geplante Parkpalette in die Vorgarten bereiche ein, liegt dabei aber in der- 
selben Bauflucht wie die bestehenden Stellplätze. D ie Bauflucht im Schottener Weg o- 
rientiert sich an der bestehenden, südlich angrenzenden Bebauung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg  
 Seite 10 von 10  
Grundsätzlich werden die Grundstücke auch weiterhin  an der Grenze zu den öffentli- 
chen Verkehrsflächen von intensiv bepflanzten Grüns treifen eingefasst. Diese Grünflä- 
chen dürfen nur für die Ein- und Ausfahrten und für die Gebäudezugänge unterbrochen 
werden.  
Zum Ausgleich für die Überschreitung der gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
zulässigen Bodenversiegelung wird eine extensiv zu begrünende Überdachung der 
Parkpalette festgesetzt. Die Gebäudezugänge am Scho ttener Weg werden im Bereich 
zwischen den Stellplätzen zusätzlich von weiteren G rünflächen bzw. Pflanzbeeten 
flankiert.  
Zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Schonung de r Ressource Wasser und zur 
Klimaverbesserung sind die Stellplätze am Schottene r Weg mit Rasenfugenpflaster zu 
befestigen. Weiterhin werden die bislang im rechtsk räftigen Bebauungsplan vorgese- 
henen aber noch nicht realisierten Baumpflanzungen festgesetzt. Ihre Realisierung 
wird durch die Verpflichtung im Durchführungsvertrag gesichert. 
Zu diesen Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet sich der  Vorhabenträger im Durchfüh- 
rungsvertrag. 
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im  Bereich der Leitungstrasse ist 
zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920  und den technischen Richtlinien 
GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versor gungsleitungen aufweisen 
müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind  die Leitungen gegen Wurzelein- 
wirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der Versorgungsleitun gen sind vorher mit den Ver- 
sorgern abzustimmen. 
 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
_________________ 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

2012/0173

5742 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
23.05.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0173 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6  - Butzbacher Weg -  (Satzungsbeschluss) 
 
Vorlage vom: 16.05.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zum offen gelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 - Butzbacher Weg - 
ging im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 (2) BauGB die in Anlage 1 zusammengefasste Stellungnahme des Regierungspräsidiums 
Darmstadt ein. 
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der jeweiligen Prüf ung (Anlage 1) 
entschieden. 
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB ging zum Entwurf des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme 
ein. 
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung ( Anlage 2) entschieden.  
3. Dem als Voraussetzung für den Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N

- 2 - 
8.3.6 abgeschlossenen Durchführungsvertrag ( Anlage 3) mit Vorhaben- und Erschließungsplan 
wird zugestimmt. 
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 8.3.6 – Butzbacher Weg - für das Gebiet zwischen dem 
Schottener Weg und dem Butzbacher Weg, Gemarkung Darmstadt, Flur 13 mit den Flurstücken Nr. 
268-271 und den angrenzenden Verkehrsflächen Nr. 263/3 (tlw.) und 274/3 tlw., wird mit seiner 
Begründung (Anlage 4) und dem Vorhaben- und Erschließungsplan zur Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahme der TÖB zum Entwurf 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme der Öffentlichkeit (datenschutzrelevante Anlage) 
Anlage 3: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 
Anlage 4: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2012/0173 vom 16.05.2012:  
 
Der vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 schafft das erforderliche Planungsrecht, um der 
Firma Diatest H. Költgen GmbH eine Expansion an ihrem Standort Butzbacher Weg zu 
ermöglichen. Dies ist nur mit einer zusätzlichen und höheren Überbauung am Schottener Weg und 
dem Neubau einer Parkpalette am Butzbacher Weg in ausreichendem Maße möglich.  
 
Mit Beschluss vom 22.03.2012 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 8.3.6  - Butzbacher Weg –  
zugestimmt. Sie hat ebenfalls beschlossen, das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB als 
beschleunigtes Verfahren, das heißt ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht, durchzuführen, 
da hierfür die Voraussetzungen vorliegen. 
 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit der zugehörigen Begründung fand in der Zeit vom 
10.04.2012 bis einschließlich 10.05.2012 statt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit 
den Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 29.03.2012 durchgeführt. 
 
Die geplante bauliche Erweiterung mit einem Verwaltungs- und Produktionsgebäude und einer 
Parkpalette erfolgt in drei Bauabschnitten nach den Regelungen des Durchführungsvertrages.  
 
 
Zu 1:
 
 
In Anlage 1 wurde die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 (2) BauGB eingegangene Stellungnahme des Regierungspräsidiums zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf N 8.3.6 zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 2:
 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB ging die in Anlage 2 
zusammengefasste und geprüfte Stellungnahme ein. 
 
 
Zu 3.:
 
 
Mit dem vorliegenden Durchführungsvertrag (Anlage 3) verpflichtet sich der Vorhabenträger, das 
Vorhaben in drei Bauabschnitten innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen und die Planungs-, 
Vorbereitungs- und Ausführungskosten zu tragen. Vorhabenträger sind die Objektgesellschaft 
Butzbacher Weg mbH und die Objektgesellschaft Schottener Weg mbH als Tochterfirmen der Orio 
Holding GmbH, da diese auch Grundstückseigentümerinnen sind. 
 
Der Durchführungsvertrag ist gemäß § 12 (1) Satz 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss 
abzuschließen und wird erst mit Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 oder 
mit erteilter Baugenehmigung wirksam. 
 
 
Zu 4:
 
 
Der vorliegende, gegenüber der Offenlage unveränderte vorhabenbezogene Bebauungsplan N 8.3.6 -
 Butzbacher Weg - mit Stand vom 15.05.2012 ist mit seiner Begründung vom 15.05.2012 (Anlage 4) 
gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.  
 
 
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplans N 8.3. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 8.3.6 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung 
in Kraft gesetzt.

- 4 - 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 9 Exemplare des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8.3.6 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt, den   16.05.2012 
III/61.2 ha NSt. 2112

anlage 1

5336 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 „Butzbacher Weg“ 
15.05.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- 
stadt (Schreiben vom 02.05.2012 und vom 08.05.2012): 
  
  
Um Aufnahme folgender Auflagen und Hinweise wird gebeten: 
 
Bodenschutz 
 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt 
und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise 
auf das Vorhandensein von weiteren Altflächen (Altflächen, Altablage- 
rungen), als die im Bebauungsplanentwurf genannten Eintragungen so- 
wie schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden.  
Es bestehen aus bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Beden- 
ken gegen das o. a. Vorhaben. 
 
Ich bitte Sie, folgende Nebenbestimmung  in die Begründung zum Be- 
bauungsplan aufzunehmen: 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist 
auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erd- 
arbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenverunrei- 
nigung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem 
Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber 
hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
Schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Boden- 
funktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erheb- 
liche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizu- 
führen. 
 
Der Kampfmittelräumdienst  wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des 
Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt 
nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanver- 
fahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmit- 
teln gegeben werden. In dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanver- 
  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt und entsprechende Ergänzungen wur- 
den in der Begründung, im Bebauungsplan (unter Hinweise) und im 
Durchführungsvertrag aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes erfolgte bereits im 
vorangegangenen Bebauungsplanverfahren N 8.3.4 mit dem Er- 
gebnis, dass der Geltungsbereich in einem Bombenabwurfgebiet 
liegt und dass vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen 
Flächen grundsätzlich ausgegangen werden muss. Bei allen Flä- 
Anlage 1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8.3.6 „Butzbacher Weg“ 
15.05.2012 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
fahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es steht Ihnen jedoch 
frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfra- 
gen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-125714. 
Schriftlich Anfragen an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 
18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. 
 
 
 
 
 
 
Immissionsschutz 
(Schreiben vom 08.05.2012) 
Gegenüber der vorgelegten Bauleitplanung bestehen bezüglich der Um- 
setzung des § 50 BImSchG aus Sicht des Immissionsschutzes grund- 
sätzlich keine Bedenken, sofern es sich um das beschriebene Vorhaben 
der Firma Diatest handelt und vom Betreiber in den noch zu erteilenden 
Baugenehmigungen zu formulierende Auflagen bezüglich einer Bewälti- 
gung einer Störungssituation umgesetzt werden.  
 
Das von der Stadt Darmstadt beplante Gebiet liegt innerhalb des Ach- 
tungsabstandes, der im Gutachten des TÜV Nord von 2006 ermittelt und 
später in einem Vertrag zwischen der Stadt Darmstadt, der Merck KGaA 
und dem Regierungspräsidium Darmstadt festgelegt wurde. Die kürzeste 
Entfernung zwischen dem beplantem Gebiet und dem Werksgelände der 
Merck KGaA beträgt ca. 530 m. Mit seiner südöstlichen Ecke tangiert 
das Gebiet gerade den Achtungsabstand.  
 
Betriebswohnungen sollten nur in dem Umfang zulässig sein, wie sie 
bereits bestehen. Auf die Zulässigkeit darüber hinaus gehender Be- 
triebswohnungen sollte verzichtet werden. Wohnnutzung über den Kreis 
der Betriebsangehörigen hinaus ist nicht zulässig. 
 
chen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind 
systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor 
Beginn der geplanten Bauarbeiten erforderlich. Die „Allgemeinen 
Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ 
sind zu beachten. Der Vorhabenträger wurde im Durchführungsver- 
trag verpflichtet eine systematische Überprüfung auf seine Kosten 
durchzuführen und ggf. die Kampfmittelräumung zu veranlassen. 
Den Abtransport ggfs. auch die Entschärfung- und die Vernichtung 
der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -
Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
 
 
Der Vorhabenträger hat sich im Durchführungsvertrag (§ 5 Abs. 2) 
zur Beachtung der Broschüre nach § 11 StörfallV der Merck KGaA 
und zur Störfallschulung seiner Mitarbeiter verpflichtet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Festsetzung I. 2.2 lässt nur eine betriebsgebundene Wohnung 
zu. 
 
 
Anlage 1

anlage 5

11919 Zeichen

10 Om 10 30 40

Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1,50 m von der straßenseitigen Außenwand
N 8.3.6 Butzbacher Weg zur teilweisen 3. Maß der baulichen Nutzung zurücktreten. Solaranlagen dürfen auf max.
Änderung des Bebauungsplans N 8.3 80 % der Dachfläche, andere Dachaufbau-

3.1. Grundfläche ten auf max. 20 % der Dachfläche errichtet

. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch Die maximal zulässige Grundfläche aller werden.
(BauGB) baulichen Anlagen beträgt 3.500 qm
, 3.6 Abgrenzung von Bereichen 454
Aufgrund des $ 9 BauGB i.d.F. vom F Br
. . 3.2  Geschossflächenzahl unterschiedlicher Nutzungsarten
23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung | " TERN - 2
. Maximal zulässige Geschoßflächenzahl soweit sie nicht mit den Grenzen öffent-
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) . . , M "
j Bei der Ermittlung der Zahl der Vollge- licher Verkehrsflächen zusammenfällt
i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und . h
. schosse sind Garagengeschosse nicht (8 1 Abs. 4 und & 16 Abs. 5 BauNVO).
der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom
anzurechnen (gem. & 21a Abs. 4 Nr. 3
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden j
j BauNVO) 4. Bauweise und Stellung der
festgesetzt: .
baulichen Anlagen
imlt 1 3.3 Vollgeschosse z.B. II

1. Grenzen des räumlichen r .

Geltungsbereichs Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 4.1 Bauweise g

9 ul Im gesamten Geltungsbereich ist die ge-

2. Art der baulichen Nutzung 3.4 Nichtvollgeschosse . ST schlossene Bauweise vorgeschrieben
. Nichtvollgeschosse sind nur als (8 22 Abs. 3 BauNVO).
Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind . .
nn: . Staffelgeschosse und nur in den mit ST
nur Vorhaben zulässig, zu denen sich der ekennzeichneten Bereichen zulässig. Sie 4.2 Baugrenzen
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 9 R . 9. un " Saugrenzen i
verpflichtet müssen mind. 1,5 m von den strassenseiti- Ein Überschreiten von Baugrenzen durch
° gen Aussenwänden zurücktreten; hiervon untergeordnete Gebäudeteile (z.B.

2.1  Zulässig sind Gebäude und Räume für einen GE ausgenommen sind ihre Treppenhäuser. Laderampen) ist an der Nordseite um max.
Herstellungsbetrieb für mechanische und 3.5 Höhe baulicher Anlagen zB 2 m auf max. % der jeweiligen
elektronische Messgeräte einschließlich Büro- " - nagen .. Hr Gebäudefront zulässig.

" . Die max. Traufhöhe beträgt 140,5 m ü.NN TH

und Schulungsräume, Lager-, Vorbereitungs- . . . L

. . bzw. 150,5 m ü.NN. Die Höhenangaben max. |5 Öffentliche Verkehrsfläche
und Produktionshallen, Laboratorien, . . . "

R . . . beziehen sich auf Normal-Null (NN). Bei 140,5
Stellplätze sowie sonstige technische Anlagen Staffelgeschossen bezieht sich die max ’ \ " \
soweit sie dem Betrieb dienen. 9 . " m 6. Flächen für Stellplätze und
Traufhöhe auf die Oberkante der Außen- ü.NN Garagenanlagen

2.2 Nur in der mit GE(W) gekennzeichneten GE (W) wände. Knteroeor neo Gepaucieit a

technische Dachaufbauten wie Solaran- 6.1 Stellplätze sind nur innerhalb der Baugren-

Fläche ist zusätzlich zu den unter 2.1
genannten Nutzungen eine betriebs-
gebundene Wohnung zulässig.

lagen) dürfen die max. zulässige Traufhöhe

um max. 2 m überschreiten, wenn sie mind.

zen und in den mit St gekennzeichneten
Flächen zulässig.

| St;

6.2 Stellplätze sind mit Rasenfugenpflaster zu

befestigen.

Zufahrten
Einfahrtbereich
Sonstige Nebenanlagen

Nebenanlagen gem. 8 14 BauNVO sind

nur innerhalb der überbaubaren Flächen
sowie unterhalb der Geländeoberfläche

zulässig.

Landschaftsplanerische und
grüngestalterische Festsetzungen
Aufgrund & 11 Abs. 3 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009
(BGBl. 2542) i.V.m. & 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr.
25 BauGB werden folgende Inhalte der
Landschaftsplanung festgesetzt:

Zu begrünende private Grundstücks-
flächen

Zu begrünende private Grundstücksflächen
sind dauerhaft zu unterhalten. In den zu
begrünenden privaten Grundstücksflächen
sind am Schottener Weg zwei Zugänge mit
einer Breite von je max. 2,00 m zulässig.

Zu begrünende Dachflächen

Die gekennzeichnete Dachfläche ist
mindestens zu 80% extensiv zu begrünen.
Die Substratschicht muss eine Dicke von
mind. 20 cm haben.

Anzupflanzende Bäume

Von den festgesetzten Baumstandorten
kann aus funktionalen oder technischen
Gründen abgewichen werden, wenn die
Anzahl (4) bestehen bleibt. Zulässig sind die
Baumsorten Winterlinde (Tilia platyphyllos),
Sommerlinde (Tilia cordata), Hainbuche
(Carpinus betulus), Spitzahorn (Acer
platanoides). Es sind 4 Bäume derselben
Sorte zu pflanzen.

Satzung über die Gestaltung baulicher
Anlagen

4...k

GD

6)

Aufgrund & 81 Hessische Bauordnung (HBO)

i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. | S. 46) i.V.m.
& 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Dachform

In den Baufeldern entlang der Straßen sind
nur Flachdächer und flach geneigte Dächer
mit bis zu 5° Neigung zulässig.

Einfriedungen

Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und
den daran anschließenden nicht überbau-
baren Grundstücksflächen (Vorgärten) sind
Einfriedungen nur mit Rasenkantensteinen
oder als Hecken zulässig.

Satzung zur Schaffung von Anlagen zum
Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser

Aufgrund 8 37 Abs. 4 Hessisches
Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010

(GVBl. | S. 548) i.V.m.8&9 Abs. 4 BauGB wird

festgesetzt:

Auf den Grundstücken sind Zisternen zur
Aufnahme von Niederschlagswasser zu
errichten. Das Fassungsvermögen der
Zisternen muss mindestens 25 I/qm
horizontal projizierter, nicht begrünter
Dachfläche betragen.

VI.

Hinweise

Bodendenkmale

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale be-
kannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege Hessen, Abteilung Ar-
chäologische Denkmalpflege oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüg-
lich anzuzeigen.

Wasserwirtschaft

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des
Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung
sind großflächige Grundwasseraufspiegel-
ungen möglich, die bei einer künftigen
Bebauung zu berücksichtigen sind. Im
Einzelnen sind die Vorgaben des "Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches
Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß
88 118 und 119 HWG festgestellt und ver-
öffentlicht im Staatsanzeiger für das Land
Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006,

S. 1704, zu beachten.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in
den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche
Auffälligkeiten des Untergrundes festge-
stellt, die auf das Vorhandensein von
schädlichen Bodenveränderungen hinwei-
sen, ist umgehend das Regierungsprä-
sidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz
und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5,
zu informieren.

Altstandorte

Im Bereich des Bebauungsplans liegen
folgende Altstandorte gemäß
Altlasteninformationssystem (ALTIS):

- Schottener Weg 6: Feinmechanik
(1948-1979)

- Schottener Weg 6: Großhandel mit
Baustoffen (1972-1975)

Abschließende Erkenntnisse über die
Altstandorte liegen nicht vor, jedoch wird das
Potenzial für eine mögliche Bodenkonta-
minierung aufgrund der Branchenklasse 4 im
Branchenkatalog als hoch eingeschätzt.
Daher wird der Vorhabenträger im Durch-

führungsvertrag verpflichtet, die Durchführung

von Bodenanalysen zu veranlassen und die
Kosten dafür zu tragen. Bei späterer
Feststellung von Kontaminationen hat er die
einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften
zu beachten und die Kosten notwendiger
Bodensanierung zu tragen (siehe auch Ziff. 5
Altflächen/Altlasten).

Altflächen/Altlasten

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflä-
chen, schädliche Bodenveränderungen
und/ oder Grundwasserschäden betreffen,
ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt
Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige
Bodenschutzbehörde), zu beteiligen.

Leitungsschutzmaßnahmen

Tiefwurzelnde Bäume müssen gem. DIN
18920 und den technischen Richtlinien GW
125 einen Abstand von mind. 2,50 m zu den
Versorgunggsleitungen einhalten. Wird dieser

Abstand unterschritten, so sind die Leitungen

gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder
die Standorte der Bäume entsprechend zu
verschieben. Pflanzmaßnahmen im
Nahbereich von Versorgungsleitungen sind
vorher mit den Versorgern abzustimmen.

Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach $ 12 BauGB
Bestandteil des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist der Vorhaben- und
Erschließungsplan vom 07.02.2012.

Beschleunigtes Verfahren nach
8 13a BauGB

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
22.03.2012.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem.
82 (1) und $ 13a (3) BauGB im „Darmstädter Echo" am
28.03.2012.

Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
22.03.2012.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im
„Darmstädter Echo" am 28.03.2012.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses
vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und
Erschließungsplan und Begründung gem. 8 3 (2) BauGB
im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
10.04.2012 bis einschließlich 10.05.2012.

Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange

gem. 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbar-
gemeinden mit Schreiben vom 29.03.2012.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan mit
Vorhaben- und Erschließungsplan und den im Plan
enthaltenen Satzungen wurde gem. $ 10 (1) BauGB von
der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung
beschlossen am . Diese Ausfertigung
stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
überein.

Ausgefertigt: Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem.

& 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im
„Darmstädter Echo" am .

Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen
Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan
und Begründung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung
(HGO) i.V.m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis
einschließlich

Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses vorhabenbezogenen
Bebauungsplans am

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Dezernentin

Darmstadt, den

Stadtplanungsamt

Dieter von Mackensen

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004
(BGBl. IS. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom
23.01.1990 (BGBi. | S.132), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990
(BGB. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509)

Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
(GVBI. IS. 46, 180)

Verordnung zur Durchführung des
Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. |
S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom
12.09.2011 (GVBl. | S. 428)

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom
07.03.2005 (GVBi. I S. 142), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom
29.07.2009 (BGBi. | S. 2542), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. IS.
2557)

Hess. Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F.
vom 20.12.2010 (GVBl. 1S. 629

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010
(GVBI. IS. 548)

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F.
vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Art. 8 des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I
S. 2178, 2198)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. IS. 94),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom
06.10.2011 (BGBl. IS. 1986)

Übersichtsplan im Maßstab 1:2000

®

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

N 8.3.6 Butzbacher Weg

mit Vorhaben- und Erschließungsplan

zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans N 8.3

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Maßstab 1:500 Stand: 15.05.2012

Louise Dittmar-Straße 14
64297 Darmstadt

STADTPLAN

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Beratungsverlauf (5)

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Orte (6)

  • Wilhelminenstraße 1
  • Louise-Dittmar-Straße 14
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  • Butzbacher Weg
  • Schottener Weg 6
  • Marburger Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0173
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.05.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00