SV-2016/0068
Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. vom 12. Dezember 2016 betr. Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker Straße
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SV-2016/0068
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Vorlage-Nr. SV-2016/0068 Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. vom 12. Dezember 2016 betr. Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker Straße Darmstadt, 12. Dezember 2016 Dringlichkeitsantrag gemäß §20 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker Strasse Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, 1. Für das Gebiet zwischen Artilleriestrasse, Eschollbrücker Strasse von Donnersbergring bis Artilleriestrasse und Donnersbergring zwischen Eschollbrücker Strasse und Goethestrasse wird ein Bebauungsplan im Sinne des §30 BauGB aufgestellt um mögliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und die besonderen wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde festzuschreiben. 2. Für das Gebiet unter 1) wird zur Sicherung der Planung die angehängte Satzung für eine Veränderungssperre gemäß §14 BauGB erlassen. Begründung Der Beschluss verfolgt nicht den Zweck, eine Wohnbebauung auf diesem Gebiet zu verhindern sondern soll die Zuständigkeit und Einflußnahme der Stadtverordnetenversammlung im Sinne der §1 und §2 des BauGB sicherstellen. Mit diesem Vorgehen können und sollen die baulichen, städtebaulichen und insbesondere die wohnungspolitischen Zielsetzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für dieses Gebiet verbindlich festgelegt und umgesetzt werden. Weitere Begründung erfolgt mündlich Fraktion Uffbasse Kerstin Lau, Marc Arnold, Jürgen Barth, Georg Hang, Florence Tafesse Fraktion DIE Linke Karl-Heinz Böck Martina Hübscher-Paul, Werner Krone, Kris Hartmann, Katharina Grabietz Liebigstrasse 46 64293 Darmstadt Tel. & Fax 06151/8606067 www.uffbasse-darmstadt.de 2 E n t w u r f e i n e r S a t z u n g über die Veränderungssperre „Eschollbrücker Strasse“ für das Gebiet zwischen Artilleriestrasse, Eschollbrücker Strasse von Donnersbergring bis Artilleriestrasse und Donnersbergring zwischen Eschollbrücker Strasse und Goethestrasse vom 15.12.2016 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art.18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I Seite 218, 367), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2016 folgende Satzung erlassen: § 1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, für das in §2 beschriebene Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für den in § 2 genannten Geltungsbereich wird die Veränderungs- sperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen Artilleriestrasse, Eschollbrücker Strasse von Donnersbergring bis Artilleriestrasse und Donnersbergring zwischen Eschollbrücker Strasse und Goethestrasse § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 3 § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Beratungsverlauf (1)
Orte (5)
- Artilleriestraße
- Eschollbrücker Straße
- Liebigstraße 46
- Donnersbergring
- Goethestraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2016/0068
- Typ
- Antrag
- Datum
- 13.12.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00