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SV-2016/0068

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. vom 12. Dezember 2016 betr. Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker Straße

Antrag 13.12.2016

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SV-2016/0068

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Vorlage-Nr. SV-2016/0068 
 
 
Dringlichkeitsantrag der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. vom 12. Dezember 
2016 betr. Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker 
Straße 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt, 12. Dezember 2016 
 
 
Dringlichkeitsantrag gemäß §20 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung  
Aufstellung Bebauungsplan und Veränderungssperre Eschollbrücker Strasse  
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, 
 
1. Für das Gebiet zwischen Artilleriestrasse, Eschollbrücker Strasse von Donnersbergring bis 
Artilleriestrasse und Donnersbergring zwischen Eschollbrücker Strasse und Goethestrasse 
wird ein Bebauungsplan im Sinne des §30 BauGB aufgestellt um mögliche 
Fehlentwicklungen zu vermeiden und die besonderen wohnungspolitischen Zielsetzungen 
der Gemeinde festzuschreiben. 
2. Für das Gebiet unter 1) wird zur Sicherung der Planung die angehängte Satzung für eine 
Veränderungssperre gemäß §14 BauGB erlassen. 
 
Begründung 
Der Beschluss verfolgt nicht den Zweck, eine Wohnbebauung auf diesem Gebiet zu verhindern 
sondern soll die Zuständigkeit und Einflußnahme der Stadtverordnetenversammlung im Sinne 
der §1 und §2 des BauGB sicherstellen.  
 
Mit diesem Vorgehen können und sollen die baulichen, städtebaulichen und insbesondere die 
wohnungspolitischen Zielsetzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für dieses Gebiet 
verbindlich festgelegt und umgesetzt werden.  
 
Weitere Begründung erfolgt mündlich  
 
Fraktion Uffbasse 
Kerstin Lau, Marc Arnold, Jürgen Barth, Georg Hang, Florence Tafesse 
 
Fraktion DIE Linke 
Karl-Heinz Böck Martina Hübscher-Paul, Werner Krone, Kris Hartmann, Katharina Grabietz 
 
Liebigstrasse 46 
64293 Darmstadt 
Tel. & Fax 06151/8606067 
www.uffbasse-darmstadt.de

2 
 
E n t w u r f   e i n e r  S a t z u n g 
 
über die Veränderungssperre „Eschollbrücker Strasse“ für das Gebiet zwischen 
Artilleriestrasse, Eschollbrücker Strasse von Donnersbergring bis Artilleriestrasse und 
Donnersbergring zwischen Eschollbrücker Strasse und Goethestrasse 
 
vom 15.12.2016 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I 
S. 142), zuletzt geändert durch Art.18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I Seite 218, 
367), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird 
gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2016 folgende Satzung 
erlassen: 
 
§ 1  Zu sichernde Planung 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, für das 
in §2 beschriebene Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur 
Sicherung der Planung für den in § 2 genannten Geltungsbereich wird die Veränderungs-
sperre erlassen. 
 
§ 2  Räumlicher Geltungsbereich 
Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet zwischen Artilleriestrasse, Eschollbrücker 
Strasse von Donnersbergring bis Artilleriestrasse und Donnersbergring zwischen 
Eschollbrücker Strasse und Goethestrasse 
 
§ 3  Rechtswirkungen der Veränderungssperre 
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: 
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen 
Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder 
Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; 
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, 
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach 
Buchstaben a) sind; 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und 
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der 
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. 
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts 
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre 
hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer 
bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

3 
 
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre 
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach 
Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die 
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 
15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem 
Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet 
rechtsverbindlich ist. 
 
Darmstadt, den      Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Beratungsverlauf (1)

TOP 95.13

Orte (5)

  • Artilleriestraße
  • Eschollbrücker Straße
  • Liebigstraße 46
  • Donnersbergring
  • Goethestraße

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2016/0068
Typ
Antrag
Datum
13.12.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00