2241/2025
GEW Köln AG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
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*17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2241/2025 Freigabedatum 10.11.2025, Ergänzung 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff GEW Köln AG: Vorschläge für die Wahl in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat schlägt der Hauptversammlung (HV) der GEW Köln AG zur Wahl in den Auf- sichtsrat vor: 1) Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Be- dienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2) ____________________________ 3) ____________________________ 4) ____________________________ 5) ____________________________ 6) ____________________________ 7) ____________________________ 8) ____________________________ 9) ____________________________ 10) ____________________________ Er beauftragt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter in der Hauptver- sammlung der GEW Köln AG, entsprechend zu votieren. II. Die Benennung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu dem Zeit- punkt, zu dem die Hauptversammlung aufgrund der Vorschläge des Rates neue Auf- sichtsratsmitglieder wählen kann. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister oder dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen benannten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Benen- nung eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. Rat 20.11.2025 2 III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertrete- rinnen und Vertreter der Stadt Köln im Aufsichtsrat an, den Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 3 Begründung: Die Stadt Köln ist am Grundkapital der GEW Köln AG (GEW) unmittelbar mit 10 % und über die Stadtwerke Köln GmbH mittelbar mit 90 % beteiligt. Bezüglich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern regelt die Satzung der GEW in § 8 Abs. 1 Folgendes: „Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen zehn von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zehn von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden.“ Nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes ist der Aufsichtsrat der GEW Köln AG paritätisch mit Arbeitnehmervertreterinnen/Arbeitnehmervertretern besetzt. Bezüglich der ver- bleibenden 10 Aufsichtsratssitze hat die Stadt Köln ein Vorschlagsrecht. Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter sind keine zu benennen. Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver- treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be- teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür- germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder der/die von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens- tete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürger- meisterin bzw. Oberbürgermeister oder des von ihr/ihm vorgeschlagenen/r Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze ein- zusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden 9 Sitze An- wendung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba- ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben- falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver- halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirt- schaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Verwaltung wird hierzu eine entspre- chende Fortbildungsveranstaltung durchführen. Für den Nachweis der erforderlichen betriebs- wirtschaftlichen Erfahrung und Sachkunde im Sinne der Gemeindeordnung ist von den Vertre- terinnen und Vertretern der Gemeinde eine entsprechende Selbsterklärung abzugeben. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 % betragen (§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW/LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtspa- ritätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG NRW).
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2241/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 09.07.2025 13:07