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2186/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion vom 05.07.2023 (AN/1270/2023) betreffend "„Demokratische Fraktionen“ im Kölner Stadtrat“

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 07.07.2023

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 14.08.2023

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

3187 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 07.07.2023 
 2186/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 10.07.2023 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion vom 05.07.2023 
(AN/1270/2023) betreffend "„Demokratische Fraktionen„ im Kölner Stadtrat“ 
Nach § 55 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nimmt die Oberbürgermeisterin 
wie folgt Stellung: 
 
 
1. Gibt es, aus der sachlichen Einschätzung der Verwaltung „nicht-demokratische 
Fraktionen“ im Kölner Stadtrat? Bitte hier sowohl eine Einschätzung des Rech-
nungsprüfungsamtes, Amt 01-1 Verwaltung, Rats- und Rechtsangelegenheiten 
und des Rechtsamtes anfügen. 
 
2. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass Fraktionen, die durch eine ordentliche 
Aufstellungsversammlung und durch die Teilnahme an einer demokratischen 
Wahl (Kommunalwahl 2020) sowohl im Stadtrat, als auch in den Bezirksvertre-
tungen sitzen, Mitglieder in Ausschüsse versenden und entsprechend mit Steu-
ergeldern (Zuwendungen) bedacht werden, gleichberechtigt behandelt werden? 
 
Zu 1 und 2. 
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien ist dem Bundes-
verfassungsgericht vorbehalten (Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz). 
Demnach sind alle Parteien gleich zu behandeln, solange das Bundesverfassungsge-
richt nicht die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt hat. 
 
Im Umgang mit den Ratsfraktionen richtet sich die Verwaltung nach Recht und Gesetz, 
insbesondere nach den Regelungen der Gemeindeordnung NRW und der Geschäfts-
ordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln. 
 
3. Wie wird sichergestellt, dass die Ausschussvorsitzenden fachlich und charakter-
lich für ihre Aufgaben gerade mit Blick auf die politische Neutralität vorbereitet 
werden und gibt es Schulungen/ Workshops etc. für diese? 
 
Das Verfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 Absatz 5 GO 
NRW geregelt. Die Ausschussvorsitzenden werden von den Fraktionen im Rat be-
nannt.  
Die Aufgaben der Ausschussvorsitzenden ergeben sich aus der Gemeindeordnung 
NRW und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln, insbesondere setzen sie die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeis-
ter fest, leiten die Ausschusssitzung und unterzeichnen die Niederschrift. 
Bei diesen Aufgaben werden sie von der Verwaltung unterstützt.

2 
 
 
4. Wie geht die Stadtverwaltung mit Verstößen gegen das Neutralitätsgebot von 
Ausschussvorsitzenden um und welche Konsequenzen ergreift die Verwaltung? 
Konkret: Herr Detjen schrieb in seiner Funktion als Ausschussvorsitzender des 
Rechnungsprüfungsausschusses die „demokratischen Fraktionen“ an. Die AfD 
ist nicht angeschrieben worden. Bitte fügen Sie hier die Stellungnahme des 
Rechnungsprüfungsamtes und des Amt 01-1 Verwaltung, Rats- und Rechtsange-
legenheiten und des Rechtsamtes an. 
 
Schreiben, die in der Funktion als Ausschussvorsitzender an einzelne Fraktionen ver-
sendet wurden, sind der Verwaltung nicht bekannt. 
Etwaige politische Initiativen als Rats- oder Fraktionsmitglied sind unabhängig von der 
Aufgabe (Ausschussvorsitz) möglich. 
  
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

14.08.2023 Hauptausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2186/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
07.07.2023
Erstellt
06.07.2023 17:02