2015/0457
Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.02.2015 und 10.02.2015: Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Die Wasserversorgung für das Plangebi et muss sichergestellt sein. Be- zugnehmend auf das Kapitel 8.4 „Trinkwasserversorgung“ und das Kapitel 11.1.9 „Technische Infrastruktur“ der städtebaulichen Begründung ist fest- zustellen, dass ein neues Trinkwas sernetz nach dem Stand der Technik zwingend realisiert werden muss. Außerdem ist für das Plangebiet der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Be- triebs-, Löschwasser) zu ermitteln. Zu ermitteln ist die benötigte Jahres- menge und der Tagesspitzenbedarf. Bei der Bedarfsermittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achten. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass der gesamte Wasserbedarf des Plangebiets durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werden kann. Es ist darzustellen, ob im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und der För- dermengen der letzten 5 Jahre die Trinkwasserversorgung sichergestellt ist. Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaf- tungsplans Hessisches Ried. Im R ahmen der Umsetzung sind großflächi- ge Grundwasseraufspiegelungen möglic h, die bei einer künftigen Bebau- ung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grund- wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Wasserbedarfs- prognose für das Plangebiet erstellt. Durch den Wasserversorger, die HEAG Südhessische Energie AG (HSE) und die e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, wurde bestätigt, dass die Förderung der Wassermenge als gesi- chert angesehen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass das Strom- und Wassernetz bisher nur privat erschlossen ist. Die öffentliche Erschließung wird noch erfolgen. Die HSE AG bestätigte darüber hinaus, dass im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und der Fördermengen der letzten 5 Jahre die Trinkwasser- versorgung sichergestellt ist. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Wasserbedarfsprognose wurde in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Bebauungsplan sollen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB Flächen, bei de- ren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkun- gen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet werden. Anlage 1 Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Eine qualitative Beeinträchtigung des Gr undwassers durch die Versicke- rung von Niederschlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Ver- sickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal Grundwasser angemessen einzugehen. Der Bestand – z.B. Grundwasser- flurabstände, Grundwasserneubildung, Verschmutzungsempfindlichkeit, Bedeutung des Grundwasservorkommen s – sowie die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen (q ualitativ und quantitativ) auf das Grundwasser - z.B. Verminderung der Grundwasserneubildung, mögliche Stoffeinträge ins Grundwasser, Vers ickerung von Niederschlagswasser - sind darzustellen. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Die Aussagen zur Entwässerung (Teil A 8.2) sind unzureichend. Die Aus- wirkungen einer Einleitung (Schmutzwasser) in die öffentliche Kanalisation auf die vorhandene Kanalisation (Entlastungsanlagen …) und ggf. die Kläranlage sind nicht dargelegt. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des Einflussbereiches des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried, ist somit eine Kenn- zeichnung auf hohe bzw. schwankende Grundwasserstände im Bebau- ungsplan notwendig. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In den textlichen Festsetzungen wurde eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB aufgenommen und auf die Vorgaben des „Grundwas- serbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704 verwiesen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mittlerweile detaillier- te Vorstellungen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung. Die Befesti- gungsgrade und Abwassermengen weichen von den in der bisherigen Schmutzfrachtberechnung angesetzten Werten ab. Aus diesem Grund wurde im Auftrag des Straßenverkehrs- und Tiefbauamts der Wissen- schaftsstadt Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutz- frachtberechnung durch das Büro BGS Wasser aus Darmstadt (Okto- ber 2015). Die Überrechnung kommt für die Lincoln-Siedlung zu fol- gendem Ergebnis: „Die Lincoln Siedlung wird aktuell umgebaut (Wohnen). Das Regen- wasser wird überwiegend versickert. Der mittlere Abflussbeiwert wird „nur“ noch mit 0,05 angesetzt. Die abflusswirksame Fläche reduziert sich von Au = 8,55 ha auf 1,2 ha. Im Vergleich zum bisherigen Schmutzwasseransatz (E_Lincoln = 1l/s) werden nun rd. 3000 Ein- wohner (130 E/ha) mit einem Wasserverbrauch wv = 100 l/(E*d) be- rücksichtigt. Das entspricht einem häuslichen Schmutzwasserabfluss Qh = 3,5 l/s. Hinzu kommt noch eine gewerbliche Abflussspende qg = 0,01 l/(s*ha).“ Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan (8.2) soll das anfallende Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Nachweise, inwieweit eine Versickerung fachlich realisierbar ist (GW- flurabstände, Bodengutachten, Vorunt ersuchung nach ATV-Arbeitsblatt M 153…) sind nicht geführt. Eine fachliche Beurteilung ist insofern nicht möglich. Aus vorgenannten Gründen kann die Entwässerung vorerst als nicht gesi- chert angesehen werden. Genereller Hinweis: Die Versickerung von Niederschlagswasser ist er- laubnispflichtig. „Die Berechnung mit den aktualisierten Konversionsflächen (Starken- burgkaserne, Kelley-Barracks, Nathan Hale Kaserne, Lincoln-Siedlung, Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung) weist bessere Ergebnisse aus als der bisherige Ansatz. Der Anstieg des Schmutz- wasserabflusses wird durch die Entsiegelung der Flächen mehr als aufgehoben. Die Gesamtentlastungsfracht sinkt sogar von SFe = 158 kg CSB/ha auf SFe = 155 kg CSB/ha. An den weiteren betroffenen Bauwerken fällt die Ver-besserung noch deutlicher aus.“ Es zeigt sich, dass durch die erhebliche Reduzierung des Versiege- lungsgrades, die Schmutzwasser Mehrbelastung mehr als kompensiert wird. Die Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung liegt dem Regierungspräsidium Darmstadt vor. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung zum Bebauungsplan wird das Ergebnis der Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch das Büro BGS Wasser aus Darmstadt dargestellt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: In neuen Baugebieten soll Niederschlag swasser im Sinne des § 55 Abs. 2 WHG ortsnah versickert werden. Die Versickerung kann als gesichert an- gesehen werden. Durch ein hydrogeologisches Gutachten ist nachgewie- sen worden, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bauge- biet möglich ist. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird dem § 55 Abs. 2 WHG gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt um die Ergebnisse des hydrogeologischen Gutachtens. Das Hydrologische Gutachten wird zur Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bodenschutz I. Nachsorgender Bodenschutz Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemaligen militärischen Liegenschaft „US-Siedlung Lincoln“ (Altstandort). Kenntnisse/Aussagen zum Altstandort und zur Altlastsituation sind im Kapitel 18 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Sie entsprechen je- doch nicht dem neuesten Kenntnis-/Bearbeitungsstand. Bzgl. des Altstandorts wird im Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein bodenschutzrechtliches Verfahren unte r dem Az. IV/DA 41.5 - 2132- 411 000 040 001 294 Lincoln geführt. Bei Bedarf kann die Akte eingesehen werden. Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Landes Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 ein getragen. Der Status der Gesamt- fläche wird aktuell mit „Altlastve rdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegen- schaft ist - bis auf die Flurstücke 16/ 4, 16/5 und 16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlic her Sicht abschließend bearbeitet (Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 040 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Flurstücke - nach Aufgabe der militärischen Nutzung umwelttechnisc h untersucht. Die Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenverän- derung (Altlast). Nachuntersuchungen im Bereich der Kontaminationsver- dächtigen Fläche KVF 5 „Tankstelle (Z apfstellen“) konnten das Vorliegen einer Altlast nicht bestätigen. Konflikte mit der geplanten Nutzung beste- hen somit nicht. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die o.a. Bau- leitplanung. Die Flurstücke 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (Noackstraße 16B) und 16/11 (Franklinstraße 44A) waren nicht Bestandteil der umwelttechnischen Untersuchungen. Kenntnisse über Belastungen dieser Grundstücke liegen mir nicht vor. Die Flurstücke 16/4 und 16/5, die beide sehr klein sind (je rd. 260 m²), sind mit einem Wohnhaus bebaut, das abgerissen werden soll. Ein entspre- Beteiligung nach § 4 Abs.2 BauGB zur Verfügung gestellt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Den Hinweisen wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Der aufgeführte Kenntnis-/Bearbeitungsstand lag zum Zeitpunkt der frühzei- tigen Beteiligung noch nicht vor. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der aktuelle Kenntnis-/Bearbeitungsstand wurde in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt sowie als Hinweis in den textlichen Festsetzun- gen aufgenommen und in der Planzeichnung entsprechend gekennzeich- net. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Zuge der Genehmigungserteilung des Gebäudeabrisses ist die Auflage Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: chender Bauantrag liegt mir zzt. zur Prüfung vor. Im Zuge des Gebäude- abrisses kann eine organoleptische Ansprache des Bodens erfolgen, so- dass hier auf eine umwelttechnische Untersuchung des Bodens mittels Sondierungen verzichtet werden kann. Das Flurstück 16/11 wird als Versor gungsanlage (Heizwerk) genutzt. Laut den vorgelegten Planunterlagen ist die Anlage noch in Betrieb und soll zukünftig auch als solche genutzt werden. Aufgrund dessen ist eine um- welttechnische Untersuchung des Flur stücks zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei manchen konta- minationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewie- sen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen sind dies (siehe hierzu auch die beigefügten Anlagen, abgedruckt auf den Seiten 23-26 dieses Dokuments): KVF 4 „Abscheideanlage“ Die Untersuchungen zeigen einen PAK- belasteten oberen Auffüllhorizont von ca. 0,04 bis 0,40 m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen Bodenschicht handelt es sich um die Tragschicht der Freiflächenversiege- lung (mit Teer angespritzter Schotter). KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“ Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie ei- nes in 2010 durchgeführten 4-wöch igen Bodenluftabsaugversuchs ver- bleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelastungen mit BTEX, Testben- zine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Sondie- rungen KVF5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 oberflächennah anzutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo(a)pyren). KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizhaus) In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen für eine organoleptische Ansprache des Bodens durch den Vorhabenträger zu erfüllen. Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Die Notwendigkeit einer umwelttechnischen Untersuchung des Flurstücks 16/11 wird neu geprüft, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde entsprochen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Eine Kennzeichnung der kontaminierten Flächen ist erforderlich. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Bebauungsplan wurden die Flächen KVF 4, 5, 6 und 8 gekennzeichnet. (siehe Planteil 1 und 2). Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: BS 11, BS 11/1 und BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA Z 1.1). KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“ Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremd- stoffbehafteten und/oder sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Um- fang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in den Schürfen KVF 8/Sch 6 und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von Glas- und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt (KVF 8/Sch 8) festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen vor. Die Auffüllmächtigkeit schwank t zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs KVF 8/Sch 6. Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tie- fenbereich 0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.1. Eine Kennzeichnung der o.a. Bereiche im B-Plan wird empfohlen. Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelas- tungen sind die Maßnahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter Erdaushub ist von unbelastetem Aus- hub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung des belasteten Aus- hubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der bekannten Bodenbelastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind mir nicht bekannt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde entsprochen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der gekennzeichneten Flächen ist zu vermeiden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In den textlichen Festsetzungen wurde die Vermeidung von Niederschlags- wasserversickerung auf den mit KVF gekennzeichneten Flächen festge- setzt. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Folgender Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist aufzunehmen: Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erd- arbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenverände- rung begründen, sind diese der zuständigen Bodenschutzbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodens chutz“, unverzüglich mitzuteilen. (Hinweis: Zu einer frühzeitigen Hinzuziehung eines Fachgutachters in Altlastenfragen wird in diesem Fall geraten.) Schädliche Bodenverände- rungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz sind Beein- trächtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebli- che Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde entsprochen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der Hinweis wurde unter Hinweise im Bebauungsplan (Planteil 2/2) aufge- nommen. 15.1 10.2015 Pr rüfung der Stellu Bebauungspl ungnahmen der B lan S 25 – Linco Behörden und so ln-Siedlung – onstigen Träger ö öffentlicher Belan nge Se ite 8 15.1 10.2015 Pr rüfung der Stellu Bebauungspl ungnahmen der B lan S 25 – Linco Behörden und so ln-Siedlung – onstigen Träger ö öffentlicher Belan nge Se ite 9 15.1 10.2015 Pr rüfung der Stellu Bebauungspl ungnahmen der B lan S 25 – Linco Behörden und so ln-Siedlung – onstigen Träger ö öffentlicher Belan nge Seit e 10 15.1 10.2015 Pr rüfung der Stellu Bebauungspl ungnahmen der B lan S 25 – Linco Behörden und so ln-Siedlung – onstigen Träger ö öffentlicher Belan nge Seit e 11 Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: II. Vorsorgender Bodenschutz Neben den Belangen des nachsorgenden Bodenschutzes sind auch die Fragen hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes zu berücksichtigen. Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Be- einträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden, § 1 Satz 3 Bundes-Bodenschutzgesetz. Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be- bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weit eren Flächenverbrauchs im Außenbe- reich geleistet. In die Begründung zum Bebauungsplan sind entsprechende Ausführun- gen zum vorsorgenden Bodenschutz aufzunehmen. Immissionsschutz Zu o.g. Planung der Stadt Darmstadt kann aus Sicht des Immissions- schutzes – Lärmschutz keine Stellungnahme abgeben werden, da die dazu notwendige schalltechnische Untersuchung noch nicht vorliegt. Bereits jetzt wird jedoch daraufhin gewiesen, dass eine direkte Ansiedlung der Grundschule an die Heidelberger Straße für bedenklich gehalten wird. Die Schaffung einer ruhigen Lernatmosphäre ist in diesem Bereich nur schwer möglich. Die Planung sollte in diesem Bereich überdacht werden. Sobald die schalltechnische Untersuchung vorliegt, wird um erneute Betei- ligung gebeten. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln-Siedlung wird insbesondere dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel der Vermeidung einer Beeinträchtigungen des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsprochen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung wurden entsprechende Ausführungen zum vorsorgen- den Bodenschutz aufgenommen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Das Gebiet des Bebauungsplanes is t durch Straßen- und Schienenver- kehrsgeräusche der angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plangebi et durch und Straßenverkehr wur- de im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Schalltechnische Unter- suchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenverkehr“ erstellt. Die schalltechnische Untersuchung liegt mittlerweile vor. Die schall- technische Untersuchung liegt jetzt vor und wurde dem RP im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Verfügung gestellt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden in die Begrün- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bergaufsicht Von der Bergaufsicht wird anhand der dortigen Datengrundlage wie folgt Stellung genommen: Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegen. Kampfmittelräumdienst Der Kampfmittelräumdienst führt aus, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände am Rande eines Bom- benabwurfgebietes befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Berei- chen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wur- den sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingrei fende Maßnahmen stattfind en. Hierbei soll grund- sätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingrei- fenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorge- sehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauac hse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die dung aufgenommen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der Hinweis wurde unter „Hinweise und Empfehlungen – Kampfmittelbelas- tung- und räumung“ der textlichen Festsetzungen (Planteil 2) aufgenom- men. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigun g ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokum entiert sind. Weiterhin ist das ver- wendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Daten- moduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Es wird gebeten nach Abschluss der Arbeiten den Lageplans und die KMIS-R- Datei zu übersenden. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergela- den werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, KMRD). Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla- gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/ Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/ Eigentümerin, Inves- tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtli- chen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird gebeten immer das Aktenzeichen I 18 KMRD – 6b 06/05- DA 1266-2015 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Als Anlage werden Ihnen die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampf- mittelräumung im Lande Hessen übersendet. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages ist zur Kenntnisnahme zuzusenden. Den Abtransport -ggfs. auch die En tschärfung- und die Vernichtung der Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Es wird gebeten, die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes in allen Schritten des Bauleitplanverfahrens zu verwenden, sofern sich keine we- sentlichen Flächenänderungen ergeben. Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 10.02.2015 der Obere Natur- schutzbehörde Zu den o.g. Bauleitplänen wird auf die Stellungnahmen vom 08.05.2013, Az.: III 31.2-61d 02/01-500 zur Vorberei tung und Durchführung von städ- tebaulichen Entwicklungsmaßnahmen im Bereich „Bessunger Grünzug, Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung, Bessunger Kiesgrube, Lin- coln-Siedlung“ (Teilbereich A) und „Kelley-Barracks und Nathan-Hale- Depot“ (Teilbereich B) sowie zum Bebauungsplan W 46 „Kelley- Barracks/Nathan-Hale-Depot“ mit 7. FNP-Änderung (Teilbereich 7.1) vom 30.10.2014 verwiesen, die hier noch einmal aufgeführt werden: Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen auf bereits bauliche überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzungen im baulichen Bestand bereitgestellt werden können und eine Inanspruchnahme freier Landschaft vermieden wird. Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noch nicht möglich, da für Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen. Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine flächendeckende Biotoptypenkartierung mit besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotop zu erstellen. Weiter ist eine ar- tenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen und zum Bestandteil der Unterlagen zu machen. Über eine Eingriffs- Ausgleichsplanung sind Qualität und Quantität der Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendige Kompensations- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Rahmen des Bebauungsverfahrens wurden die geforderten Unterlagen für die Offenlage erstellt: Umweltber icht, Grünordnungsplan, flächende- ckende Biotoptypenkartierung, mit besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope, artenschutzrechtliche Prü- fung gemäß § 44 BNatSchG, Eingriffs- und Ausgleichsplanung, Prüfung der Eingriffswirkungen der Planung auf angrenzende Schutzgebiete. Sie wur- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: maßnahmen/Flächen darzustellen bzw. festzusetzen. Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städtebauliche Konzeption sind insbesondere das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ sowie die die umfangreich angrenzenden Wald / Waldrandflächen zu berücksich- tigen. Weiter ist zu prüfen ob im baulichen Bestand ökologisch wertvolle Strukturen vorhanden sind. den dem RP im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu den folgenden Umweltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gege- ben und im Umweltbericht erläutert. Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen: − Vermeidung von Oberflächenversiegelung − Rückhaltung und Versickerung v on Niederschlagswasser auf Bau- grundstücken − Versickerung des Niederschlagsw asser der öffentlichen Verkehrs- flächen − Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände (Pflanzbindung) − Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung − Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen − Festsetzung von Maßnahmenflächen zum Schutz und zur Entwick- lung von Sandmagerrasen − Erhaltung artenreicher Extensivrasen auf sonstigen Freiflächen − Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen − Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets: − Baumpflanzungen an den Planstraßen − Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplät- zen − Auswahlliste für anzupflanzende Bäume − Begrünung von Tiefgaragen − Fassadenbegrünung an Garagengebäuden − Festsetzung von Maßnahmenflächen zur Entwicklung neuer Sand- magerrasen − Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen auf sonstigen Freiflächen − Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse im Grünzug an der Karlsruher Straße − Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Vor der weiteren Konkretisierung der Planung wird angeregt einen Sco- pingtermin sowie einen Ortstermin durchzuführen. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.08.2015: Unter Hinweis auf § 1 Abs. 4 BauGB wird mitgeteilt, dass der Bauleitplan- entwurf an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist. Die im Bebauungsplanentwurf fe stgesetzten Nutzungen stimmen mit dem im Regionalplan Südhessen/Regi onaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010 - StAnz. 42/2011 vo m 17. Oktober 2011) ausgewie- senen Vorranggebiet Siedlung, Bestand überein. Der im RPS/RegFNP 2010 als Ziel formulierte Mindestdichtewert von 60 Wohneinheiten/ha für den Großstadtbereich wird mit der Planung erreicht. Aus planungsrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass der Ände- rungsbereich 7.2 des Flächennutzungsplanes zwar den Gesamtbereich Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets: − Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschütz- ten Biotopen (Sandmagerrasen) auf Ausgleichsfläche: „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne, sowie über Kauf von Öko- punkten. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde nicht gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Aufgrund der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stel- lungnahmen wurde ein Scopingtermin sowie ein Ortstermin für nicht not- wendig erachtet. Während des bisherigen Bebauungsplanverfahrens wur- den die zuständigen Fachämter eingebunden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: der Lincoln-Siedlung beinhaltet, innerhalb dieses Bereichs jedoch nur Teilflächen zu ändern sind. Es wird daher angeregt, in die Flächennut- zungsplanänderung nur die Flächen aufzunehmen, die tatsächlich auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfordern. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird mit- geteilt, dass gegen den o.g. Bauleitplan keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden nicht überlagert. Bezüglich weiterer zu vertretender nat urschutzfachlicher Belange wird auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwie- sen. Aus der Sicht meiner Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird folgendes mitgeteilt: Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Die Ausführungen in der o.g. Stellungnahme vom 09. Februar 2015 fan- den bei der weiteren Planung Berücksichtigung. Ein Nachweis des Wasserbedarfs (Trink-, Betriebs-, Löschwasser) wurde in Kapitel 7.4.1 (Teil A, Begründung zum Entwurf) vorgenommen. Nach Aussage der HSE AG, dem zuständigen Wasserversorger, ist der errech- nete Trinkwasserbedarf sichergestellt. Der Hinweis, dass sich das Plangebiet im Einflussbereich des Grundwas- serbewirtschaftungsplans Hessisches Ried befindet und entsprechend die Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Abwägung zum Änderungsbereich 7.2 des Flächennutzungsplanes erfolgt im Rahmen der Abwägung zur Flächennutzungsplanänderung. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Konkretisierung der Kennzeichnu ng gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Durch mögliche Aufspiegelungen aufgrund Infiltrationsmaßnahmen von 0,5 bis 1,0 m innerhalb des Plangebietes sind aufgrund der großen Grundwas- serflurabstände von 25 m bzw. 30 m ke ine Vernässungs- oder Setzriss- schäden zu erwarten. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: darin festgelegten Vorgaben zu beachten sind, wurde als Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen. Dieser Hinweis ist an dieser Stelle wie folgt zu konkretisieren: Im Gültigkeitsbereich des Bebauungsplanentwurfs ist durch die Infiltrati- onsmaßnahmen mit Aufspiegelungen von 0,5 bis 1,0 Metern zu rechnen. Aufgrund der großen Grundwasserflurabstände im Bereich von 25 m (nach Teil B, Umweltbericht, Kapitel 3.4.1) bzw. 30 m (nach HLUG: Grundwasserflurabstandskarten) ist fü r das Plangebiet nicht zu erwarten, dass es zu Vernässungs- oder Setzrissschäden kommt. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz In den Aussagen zur Entwässerung (Te il A 7.4.4-7.4.6) sind die Auswir- kungen einer Einleitung (Schmutzwasser) in die öffentliche Kanalisation auf die vorhandene Kanalisation (Entlastungsanlagen …) nach wie vor nicht dargelegt. Entsprechende Aussagen/Nachweise (SMUSI) sind nach- zureichen. Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan soll das anfallende Nie- derschlagswasser vor Ort versickert werden. Ein entsprechendes Konzept wurde zwischenzeitlich vorgelegt (GW-flurabstände, Bodengutachten,…). Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB zum Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried wurde entspre- chend konkretisiert. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mittlerweile detaillier- te Vorstellungen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung. Die Befesti- gungsgrade und Abwassermengen weichen von den in der bisherigen Schmutzfrachtberechnung angesetzten Werten ab. Aus diesem Grund erfolgte im Auftrag des Straßenverkehrs- und Tiefbauamts der Wis- senschaftsstadt Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch das Büro BGS Wasser aus Darm- stadt (Oktober 2015). Die Überrechnung kommt für die Lincoln- Siedlung zu folgendem Ergebnis: „Die Lincoln Siedlung wird aktuell umgebaut (Wohnen). Das Regen- wasser wird überwiegend versickert. Der mittlere Abflussbeiwert wird „nur“ noch mit 0,05 angesetzt. Die abflusswirksame Fläche reduziert sich von Au = 8,55 ha auf 1,2 ha. Im Vergleich zum bisherigen Schmutzwasseransatz (E_Lincoln = 1l/s) werden nun rd. 3000 Ein- wohner (130 E/ha) mit einem Wasserverbrauch wv = 100 l/(E*d) be- rücksichtigt. Das entspricht einem häuslichen Schmutzwasserabfluss Qh = 3,5 l/s. Hinzu kommt noch eine gewerbliche Abflussspende qg = 0,01 l/(s*ha).“ „Die Berechnung mit den aktualisierten Konversionsflächen (Starken- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass die Versickerung von Niederschlags- wasser erlaubnispflichtig ist. Die Ve rwaltungsvorschrift zur Durchführung von wasserrechtlichen Zulassungsve rfahren für kommunale Abwasseran- lagen und –einleitungen sowie das Merkblatt für wasserrechtliche Zulas- sungsverfahren in Hessen (Internetauftritt des Hessischen Umweltministe- riums) sind zu beachten. burgkaserne, Kelley-Barracks, Nathan Hale Kaserne, Lincoln-Siedlung, Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung) weist bessere Ergebnisse aus als der bisherige Ansatz. Der Anstieg des Schmutz- wasserabflusses wird durch die Entsiegelung der Flächen mehr als aufgehoben. Die Gesamtentlastungsfracht sinkt sogar von SFe = 158 kg CSB/ha auf SFe = 155 kg CSB/ha. An den weiteren betroffenen Bauwerken fällt die Ver-besserung noch deutlicher aus.“ Es zeigt sich, dass durch die erhebliche Reduzierung des Versiege- lungsgrades, die Schmutzwasser Mehrbelastung mehr als kompensiert wird. Die Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung liegt dem Regierungspräsidium Darmstadt vor. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung zum bebauungsplan wird das Ergebnis der Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch das Büro BGS Wasser aus Darmstadt dargestellt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ve rsickerung von Niederschlagswasser ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens sondern gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr.4 i.V.m. § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) allgemein verbindlich. Im Bebauungsplan wurde textlich festgesetzt, dass das auf den Dachflä- chen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke sowie das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftl iche Belange nicht entgegenstehen, zu versickern ist. Diese Festsetzung impliziert eine Prüfung der wasserrechtlichen Belange Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bodenschutz Die Inhalte der o.g. Stellungnahme vom 09. Februar 2015 wurden umge- setzt. Damit sind die zu vertretenden bodenschutzrechtlichen Belange ausreichend berücksichtigt. Immissionsschutz Die o.g. Stellungnahme vom 09. Februar 2015 hat bezüglich der Planung einer Schule bzw. Kindertagesstätte im Bereich der Heidelberger Straße weiterhin Bestand, da der Standort au s immissionsschutzrechtlicher Sicht für nicht optimal erachtet wird. Sofern es jedoch aus anderen Gründen keine Alternativen gibt, wird empfohlen, die Klassenräume, Gruppenräume und Außenspielflächen in Richtung Westen zu orientieren. innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Rahmen eines Erlaub- nisverfahrens zur Versickerung des Niederschlagswassers. Die Beachtung der Verwaltungsvorschr ift zur Durchführung von wasser- rechtlichen Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und – einleitungen sowie des Merkblattes für wasserrechtliche Zulassungsverfah- ren in Hessen sind in der Ausführungsplanung zu beachten und somit ebenfalls nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet durch Schie- nen- und Straßenverkehr wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenverkehr“ erstellt. Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- und Schienenverkehrsgeräu sche der angrenzenden Straßen be- lastet. Aus diesem Grund wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei der Än- derung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufent- haltsräumen die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" vom No- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: vember 1989 auszubilden sind. In der DIN 4109 sind Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel fest- gelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Festsetzungen des Bebauungs- planes stehen den Anforderungen der DIN 4109 nicht entgegen. Die bauli- che Ausführung, wie z.B. Orientieru ng der Klassen- und Gruppenräume, ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Einhaltung der Rege- lungen der DIN 4109 ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung zum Bebauungsplan wird zum Schutz der Grundschule und Kita empfohlen folgende Punkte bei der Planung dieser Einrichtungen zu berücksichtigen: - Durch riegelförmige Gebäude entlang der Heidelberger Straße können vor Verkehrslärm abgeschirmte Freibereic he und Fassaden auf der Westseite der Gebäude geschaffen werden. - Außenspielbereiche und Aufenthaltsr äume sollten vorzugsweise auf von der Heidelberger Straße abgewandte Gebäudeseiten angeordnet werden. - Sollen Aufenthaltsräume an Fassaden entlang der Heidelberger Straße mit konventionellen Schallschutzfenstern ausgestattet werden, sollten er- gänzend schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die den erforderlichen Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern gewährleis- ten. Sollen die Fenster dauerhaft öffenbar sein können, können vorgehäng- te Fassaden oder Prallscheiben außen vor den Fenstern eingesetzt wer- den. - Der Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN 4109, "Schall- schutz im Hochbau", kann z. B. auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche im Rahmen des Baugenehmigungsver- fahrens geführt werden. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.2 Hessen Mobil, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 06.02.2015: (A) Einwände mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen: 1) Im Zuge der geplanten Herstellung einer neuen Einmündung bzw. Kreuzung der B 3 mit der vorgesehenen neuen Straßenverbindung südlich des Plangebietes ist Hessen Mobil die seitens der Stadt Darmstadt vorge- legte Verkehrsuntersuchung gemäß den §§ 4 und 12 FStrG hinsichtlich des Prognosehorizontes auf das Jahr 2030 anzupassen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der geplanten Umweltzone in Darmstadt weiträu- mig hinsichtlich eventueller Verkehrsverlagerungen zu untersuchen. 2) Alternativ zu dem seitens der Stadt vorgeschlagenen Vollanschluss an die B 3 mittels Lichtsignalanlage ist eine Alternativbetrachtung hinsichtlich einer "rechts einbiegen-rechts abbieg en Lösung" in der Verkehrsuntersu- chung zu überprüfen. 3) Eine weitere Alternative wäre in jedem Fall der Anschluss des Plange- bietes mittels einer höhenfreien Anbindung inklusive eines Überführungs- bauwerkes. 4) Ein neuer Anschluss an eine vierspurige Bundesstraße bedarf der Zu- stimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Hierfür ist ein Antrag auf Zustimmung beim BMVI zu stellen. Der entsprechende Antrag zur Errichtung eines neuen Anschlusses wird von Hessen Mobil an das BMVI zu richten und zu begründen sein. Zur Be- gründung ist der Fragenkatalog des BMVI zunächst von der Stadt Darm- stadt" zu beantworten und an Hessen Mobil zurückzuschicken (siehe An- hang; hier nicht abgebildet). 5) Für die Anbindung der Stadtstraße an die B 3 ist Baurecht erforderlich. Die für die Anbindung benötigten Flächen sind deshalb in den Geltungsbe- reich des B-Planes einzubeziehen. 6) Alle Sichtflächen im Bereich der Anbindung sind freizuhalten. Die Sicht- flächen sind im B-Plan zeichnerisch festzusetzen und durch entsprechen- de Textfestsetzung ist sicherzustellen, dass diese dauerhaft von sichtbe- hinderndem Bewuchs freizuhalten sind (§ 4 FStrG). Wir regen an, die vor- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise und Anregungen zu den Punkten 1 bis 6 wurden zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Entgegen des Erschließungskonzeptes, das Grundlage der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB war, erfolgt die südliche Anbindung der Franklinstraße an die Heidelberger Straße zunächst über die vorhande- ne Einfahrt ins Gebiet. Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne ist eine Querverbindung zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln- Siedlung zur Entlastung des Gesamtverkehrs vorgesehen. Der Straßenan- schluss an die B 3 ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Planung der südlichen Querverbindung und der Anbindung an die Karlsru- her Straße (B3) erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: her genannten Punkte baldmöglichst mit Ihnen zu erörtern. 7) Die Bauverbotszone entlang der B 3 ist von Hochbauten jeder Art frei- zuhalten. Hierzu gehören auch Stellflächen und Werbeanlagen (§ 9 FStrG). Wir bitten um entsprechende zeichnerische und textliche Festset- zungen im B-Plan. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bauverbotszone durch das geplante Garagengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in gering- fügigem Maße überschritten. Im Nordwesten liegt das Garagengebäude mit ca. 2,4 m bzw. ca. 1,4 m innerhalb der Bauverbotszone. Die Gebäudefläche innerhalb der Bauverbotszone beträgt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dargelegt, dass die Lage des Garagengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ökologi- schen Gründen nicht verändert werden kann: Zur nachhaltigen Entwicklung der Lincoln-Siedlung soll diese als autoarmes Quartier entwickelt werden. Für die Umsetzung ist die Anordnung von de- zentralen Sammelgaragen notwendig. Um eine fußläufige Erreichbarkeit in einem Radius von 300 m der Sammelgaragen zu garantieren, ist ein ent- sprechend großes Garagengebäude im Norden der Lincoln-Siedlung erfor- derlich. Um schnellstmöglich notwendigen Wohnraum für Studenten zu schaffen, wurden östlich des geplanten Gara gengebäudes drei Bestandsgebäude im Jahr 2014 modernisiert. Damit diese Gebäude erhalten bleiben können, muss die geplante Erschließungsstraße, und damit einhergehend das Ga- ragengebäude, an der im Bebauungsplan vorgesehenen Stelle liegen. Unmittelbar im Süden des geplanten Garagengebäudes verläuft eine be- stehende Leitungstrasse. Eine Verlegung dieser Leitung ist aus Kosten- gründen nicht zu vertreten. Im Bebauungsplan sind Flächen zum Erhalt und zur Entwicklung von Ma- gerrasenflächen südlich des Garageng ebäudes festgesetzt worden. Auch aus diesem Grund kann das geplante Garagengebäude nicht nach Süden versetzt werden. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 8) Weitere Zufahrten und Zugänge entlang der freien Strecke der B 3 sind nicht zulässig (§ 8 FStrG). Wir bitten um entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen im B-Plan. (B) Fachliche Hinweise Gegen den Träger der Straßenbaulast der B 3, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), können aus Anlass der sich aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept ergebenden Bebauung keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des BlmSchG durch die von Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurde durch Hessen Mobil mitgeteilt, dass nach Abwägung der vorgebrachten Argumente Hessen Mobil zu der Ent- scheidung kommt, eine Ausnahme für die Unterschreitung der Bauverbots- zone, gemäß § 9 Abs. 6 FStrG, zulassen zu können. In dem konkreten Fall wird einer Unterschreitung von 2,4 m bzw. 1,4 m zugestimmt, was eine Gesamtfläche von 14 m 2 (10 m 2 und 4 m 2) entspricht, die in die Bauver- botszone hineinragt. Auf der restlichen Bauverbotszone von 20 m sind we- der Hochbauten noch Stell- und Fahrflächen zugelassen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Bauverbotszone wurde als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB, unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung im Bereich des nördlich gelegenen Garagengebäudes, in den zeichnerischen sowie textli- chen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Weitere Zufahrten und Zugänge entlang der freien Strecke der B 3 sind im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Aufgrund der gesetzli- chen Regelungen gemäß § 8 FStrG wurde von einer zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im B-Plan abgesehen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Begründung: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: der o.g. Straßenbaumaßnahme ausgehenden Emissionen geltend ge- macht werden. Erforderlich werdende Schutzmaßnahmen sind von der Stadt Darmstadt zu prüfen, zu planen und zu finanzieren. Dem Bebauungsplan S 25 und der 7. Änderung des Flächennutzungspla- nes (Teilbereich 7.2) der Stadt Da rmstadt kann aufgrund der oben ge- nannten Punkte in dieser Form nicht zugestimmt werden. Eine abschlie- ßende Stellungnahme erhalten Sie, wenn die oben genannten Bedenken ausgeräumt sind. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 21.07.2015: Fachliche Hinweise: 1. Entgegen des ursprünglichen Erschließungskonzeptes, das Grundlage der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB war, ist eine Querverbindung zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln-Siedlung, zur Entlastung des Gesamtverkehrs der vorhandenen Straßen und Knotenpunk- te, zunächst nicht vorgesehen (s. Kap. 7.1.6 "Erschließung" der Begründung). Die Baurechtschaffung der Querverbindung erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren und ist nicht län- ger Teil des Bebauungsplanes S 25. 2. Die Bauverbotszone entlang de r B 3 ist grundsätzlich von Hoch- bauten jeder Art freizuhalten. Hi erzu gehören auch Stellflächen und Werbeanlagen (§ 9 FStrG). Es wird um entsprechende zeich- nerische Darstellung im B-Plan gebeten. Der Stadt Darmstadt wurde lediglich eine Ausnahme der Bauverbotszone, gemäß § 9 Abs. 8 FStrG, im nördlichen Ge ltungsbereich zugestanden. Auf- grund der beengten Raumsituation und anderer Zwangspunkte (Bereich des Garagengebäudes) und nach Abwägung weiterer Den Bedenken wurde wie oben beschrieben Rechnung getragen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zu Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Der Hinweis zur Ausnahme einer Unterschreitung der Bauverbotszone im nördlichen Teilbereich wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Längs der Bundesfernstraße B3 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: vorgebrachten Argumente der Stadt Darmstadt kam Hessen Mobil zu der Entscheidung eine Ausnahme für die Unterschreitung der Bauverbotszone, gemäß § 9 Abs. 6 FStrG, zulassen zu können. In diesem konkreten Fall wird, entsprechend des Antrags der Stadt Darmstadt, einer Unterschreitung von 2,4 m bzw. 1,4 m zuge- stimmt, was eine Gesamtfläche von 14 m² (10m² und 4 m²) ent- spricht, die in die Bauverbotszone hineinragt. Ein erläuternder Plan ist im Anhang beigefügt. Auf den restlichen nicht überbauba- ren Flächen zur Bundesstraße hin, als Teil der Bauverbotszone von 20 m, sind neben Hochbauten keine Stell- und Fahrflächen zugelassen. Die Bauverbotszone ist in die Planunterlagen einzu- zeichnen. 3. Weitere Zufahrten und Zugänge entlang der freien Strecke der B 3 sind nicht zulässig (§ 8 FStrG), um entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen im B-Plan wird gebeten. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, nicht errichtet werden. Diese sogenannte Bauver- botszone ist per Bundesgesetz geregelt und grundsätzlich einzuhalten. Eine übergeordnete gesetzliche Verpflichtung soll in einem Bebauungsplan als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB aufgenommen wer- den, sofern sie zum Verständnis des Bebauungsplanes oder für die städte- bauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig ist. Zum besseren Verständnis des Bebauungsplanes und zur allgemeinen Klarstellung wird die Eintragung der Bauverbotszone als zweckmäßig er- achtet. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Bauverbotszone wurde als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB, unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung im Bereich des nördlich gelegenen Garagengebäudes, in den zeichnerischen sowie textli- chen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Bitte, die Unzulässigkeit weiterer Zufahrten und Zugänge entlang der freien Strecke der B 3 zeichnerisch und textlich festzusetzen, wurde nicht gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Zunächst ist festzustellen, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan wei- teren Zufahrten oder Zugängen entlang der freien Strecke der B 3 entge- genstehen. Die Errichtung von Zufahrten und Zugängen kann schon dadurch nicht realisiert werden, da auf der gesamten Länge entlang der B 3 aus immissionsschutzrechtlichen Gründen eine Lärmschutzwand festge- setzt ist, die bei Abgang ersetzt werden muss. Gemäß § 8 Abs. 1 des Fernstraßengesetzes (FStrG) ist die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung. Außerhalb von Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Straßenbau- behörde. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 4. Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke Im südlichen Rand der Lincoln-Siedlung. Eine angedachte neue Querung in Höhe der Sportplätze, die gleichzei- tig das Plangebiet zu Fuß und mit dem Fahrrad auf kurzem Weg mit dem Südbahnhof und dem östlich der Gleistrassen liegenden Nachbarstadtteil Heimstättensiedlung verbinden soll ist höhenfrei herzustellen. Die Kosten trägt ve ranlasserbedingt die Stadt Darm- stadt. 5. Gegen den Träger der Straßenbaulast der B 3, die Bundesrepub- lik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), können aus Anlass der sich aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzept ergeben- den Bebauung keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des BlmSchG durch die von der klassifizierten Straße ausgehen- Nach § 8a Abs. 1 FStrG gelten Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung im Sinne des § 8 FStrG, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich. Es wird von einer Festsetzung im Bebauungsplan abgesehen, da Hessen Mobil als zuständige Straßenbaubehörde die Erlaubnis auf eine Sondernut- zung gemäß § 8a Abs. 1 FStrG in Eigenverantwortung widersagen kann. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es ist eine neue Querung in Höhe der Sportplätze angedacht. Diese Que- rung liegt jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und ist somit nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 15.1 Nr. 1.3 10.2015 den E Schutz planen Aussc HessenArchä Äußerung gem Zur Sicherun g wie folgt aufzu „Wenn bei Erd hessenArchäo Pr Vorgebrac missionen gelten zmaßnahmen si n n und zu finanzier chnitt Bauverbotsz äologie, Ida-Rhod m. § 4 (1) BauGB g von Bodenden k unehmen: darbeiten Bodend ologie oder der Un rüfung der Stellu chte Stellungnah nd gemacht werd e nd von der Stadt ren. zone: des-Straße 1, 6429 B vom 12.01.2015 kmälern ist ein H denkmäler bekann nteren Denkmalsc Bebauungspl ungnahmen der B hme: en. Erforderlich w Darmstadt zu p r 94 Darmstadt 5: inweis auf § 20 nt werden, so ist chutzbehörde unve lan S 25 – Linco Behörden und so werdende rüfen, zu HDSchG dies der erzüglich Pla De Au Ein Em ln-Siedlung – onstigen Träger ö anerische Behan em Hinweis wurde uswirkungen auf n entsprechender mpfehlungen – Bo öffentlicher Belan Prüfung der S ndlung der Stellu e gefolgt. den Bebauungs Hinweis auf § 2 0 odendenkmäler“ in nge Stellungnahme: ungnahme: splan: 0 HDSchG wurd e n die textlichen Fe Seit e unter „Hinweise estsetzungen (Pla e 29 und anteil Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: anzuzeigen“ 2) aufgenommen. 1.4 HEAG mobilo GmbH, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 20.01.2015: In den zur Verfügung gestellten Unterlagen wird auf die Planung der neu- en Haltestelle „Lincoln-Siedlung“ verwiesen. Die Planung dieser Haltestel- le befindet sich in der Vorplanphase und wird in enger Abstimmung mit dem Straßenverkehrs- und Tiefbau amt, dem Stadtplanungsamt und dem Grünflächenamt fortgeführt. Die Einreichung der Planfeststellungsunterlagen gem. PBefG § 28 für die Haltestelle „Lincoln-Siedlung“ ist für dieses Jahr vorgesehen. Bei der Planung zum Mobilitätskonzept (ÖPNV), der beabsichtigten Verle- gung der Straßenbahnhaltestelle Marienhöhe und die äußere Erschlie- ßung MIV über die Heidelberger Straße und deren Auswirkungen auf die Haltestelle Lincoln-Siedlung lösen Betroffenheit aus. Es wird darum gebeten die HEAG mobilo in die weiteren Planungen ein- zubinden. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.07.2015: Bezüglich der im o.g. Bebauungsplan enthaltenen Haltestelle "Lincoln- Siedlung" sind im Kapitel 7.5.1. der Begründung zum Entwurf (Teil A) mit Stand vom 30.04.2015 weitere Details zur Haltestelle enthalten, welche nicht der aktuellen Planung entsprechen. Derzeit laufen die letzten Fein- abstimmungen mit dem Grünflächenamt. Nach erfolgter Abstimmung wird die Entwurfsplanung dem Straßenver kehrs- und Tiefbauamt (SVTA) zur Erstellung einer Magistratsvorlage und weiteren Zustimmung der städti- schen Gremien übergeben. Gegenüber der o.g. Begründung zum Entwurf Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Haltestelle „Lincoln-Siedlung“ ist ein wichtiger Baustein zur Umsetzung der Ziele des städtebaulichen Konzep tes sowie des Mobilitätskonzeptes. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens die HEAG mobilio weiterhin in die Planung einbinden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Zeitraum der Erstellung des Bebauungsplanentwurfes (April 2015) wa- ren die aufgeführten Details der Baumaßnahmen unter Kapitel 7.5.1 aktuell. Im weiteren Planungsprozess haben sich Änderungen ergeben. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: (Teil A) ergeben sich folgende Abweichungen gegenüber der aktuellen - mit der Stadt abgestimmten - Planung: Haltestelle Lincoln-Siedlung: 1. Gemäß den städtischen Vorgaben erfolgt der Zugang zur neuen Haltestelle über die Heidelberger Straße nur an einer Stelle, wel- che mittels einer neuen Signalanlage gesichert wird. 2. Die Breite der neuen Bahnsteige beträgt 2,50 m. Eine Bahnsteig- breite von 3,0 m ist nicht möglich, da der Eingriff in den unmittel- bar angrenzenden Radweg und in die Fahrspuren der Heidelber- ger Straße dann zu groß wäre. 3. Ein Grünsteifen nach Norden ist nicht geplant. Die geplante neue Haltestelle schließt unmittelbar an den Bestand an. 4. Aus Platzgründen ist nur eine Bike + Ride Anlage möglich. Diese wird auf der Südseite in unmittelbarer Nähe des stadteinwärtigen Bahnsteigs angeordnet und ist für 18 Fahrradabstellplatze dimen- sioniert. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Baumaßnahmen der Haltestellen Lin- coln-Siedlung und Marienhöhe nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfah- rens sind und lediglich als Hinweis in der Begründung aufgeführt wurden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise unter Punkt 1 bis 3 wurden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der aktuelle Planungsstand wurde unter Kapitel 7.5.1 der Begründung auf- genommen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis unter Punkt 4 wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es wird aus Platzgründen nur eine Bike + Ride Anlage hergestellt. Laut aktuellem Planungsstand werden jedoch nur 10 Fahrradstellplätze herge- stellt, um einen Baum zu erhalten. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der aktuelle Planungsstand wurde unter Kapitel 7.5.1 der Begründung auf- genommen. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Haltestelle Marienhöhe: Das in der o.g. Begründung enthalte ne Mobilitätskonzept (Kap. 7.1.7) beinhaltet in Bezug auf die Belange der HEAG mobilo lediglich neben der Bike + Ride Anlage an der Haltestelle Lincoln-Siedlung auch eine Fahr- radabstellanlage an der vorhandenen Haltestelle Marienhöhe. Es wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit einer neuen Bike + Ride Anlage an der Haltestelle Marienhöhe an uns bis dato seitens der Stadt noch nicht herangetragen wurde. Die Haltestelle Marienhöhe ist inhaltlich Bestandteil der Machbark eitsuntersuchung zur Verlängerung Linie 3 (Konversion Ost, Cambrai-Fritsch-Kaserne). Eine Anpassung I Ergänzung von Ausstattungselementen im Zuge der Lincoln-Siedlung wird technisch und wirtschaftlich als nicht notwendig angesehen. Die oben benannten Planungsdetails zu r Haltestelle Lincoln-Siedlung sind daher zu korrigieren. Bezüglich. der Bike + Ride Anlage an der Haltestelle Marienhöhe ist über den Sachstand zu informieren. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis zur Haltestelle Marienhöhe wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der aktuelle Planungsstand wurde unter Kapitel 7.5.1 der Begründung auf- genommen. (s. auch oben) 1.5 Hessen-Forst, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt Äußerung gem. § 4 (1) BauGB vom 03.02.2015: Im südlichen Teil des Bebauungsplans wird eine Teilfläche des Grund- stücks, Gemarkung Darmstadt, Flur 58, Flurstücknummer 1/7 teilweise mit in den Bebauungsplan einbezogen. Bei diesem Grundstück handelt es sich um die Staatswaldabteilung 13 B 1, Eigentümer ist das Land Hessen - Forstverwaltung. Ein Teil der Funktionen dieses überplanten Waldbereichs werden in Tz. 4.4 des Bebauungsplans dargestellt. Gleichwohl soll der nordöstliche Teil dieses Waldes mit seinem funktions- gerechten Waldrand für eine zusätzliche Straßenverbindung, zwischen der Heidelberger Straße und der Karlsruher Straße, in Anspruch genommen und gerodet werden, (Anlage 1 zum Bebauungsplan). Aus hiesiger Sicht wäre diese Waldinanspruchnahme mit geringem Aufwand zu vermeiden, indem die Einmündung der geplanten Verbindungsstraße in die Heidel- berger Straße um Nuancen nach Norden verlegt würde. Durch diese Ver- legung würde es sich erübrigen, das Grundstück, Gemarkung Darmstadt, Flur 58, Flurstücknummer 1/7 teilweise mit in den Bebauungsplan einzu- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde berücksichtigt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Entgegen des Erschließungskonzeptes, das Grundlage der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB war, erfolgt die südliche Anbindung der Franklinstraße an die Heidelberger Straße zunächst über die vorhande- ne Einfahrt ins Gebiet. In diesem Zuge wurde auch der Geltungsbereich des Bebauungsplans ge ändert, so dass das Grundstück, Gemarkung Darmstadt, Flur 58, Flurstücknummer 1/7 nicht mehr Bestandteil des Be- bauungsplanverfahrens ist. Eine Waldinanspruchnahme ist im Rahmen des Bebauungsplanes somit nicht notwendig. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. Der Geltungsbereich wurde ve rkleinert und betrifft nicht mehr das Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: beziehen. In Tz. 8.1 wird dargelegt, dass zur künftigen Wärmeversorgung der Lin- coln-Siedlung ein Blockheizkraftwerk genutzt werden soll. Seine Betriebs- form soll im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Betrieb mit Holzhack- schnitzeln nachhaltig ressourcen- und klimaschonend ist. Es wird empfoh- len, diesen zu favorisieren. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 21.07.2015: Unter Tz. 9. wird in der Begründung zum Entwurf u.a. angeführt, dass bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz innerhalb des Planungsgebietes ein Defizit von rd. 835.000 Wertpunkten besteht. Sofern für den Ausgleich außerhalb des Planungsgebiets entsprechende Maßnahmen benötigt werden, kann Hessen-Forst Darmstadt hierzu be- reits bewertete Maßnahmen, die unmittelbar abrufbereit wären, anbieten. Waldgrundstück. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Betriebsform des Heizwerks wird durch den Versorgungsträger (HSE AG) bestimmt und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende Anrechnung der Ma ßnahmen des funktionalen Aus- gleichs für Verluste an geschützten Biotopen (Sandmagerrasen). Die Verluste von Sandmagerrasen sind Folge der erforderlichen Neuord- nung der Bauflächen. Innerhalb des Plangebietes werden die Verluste teilweise durch Festsetzungen im Bebauungsplan von Maßnahmenflä- chen zur Entwicklung von Sandmagerrasen ausgeglichen. Alle Verluste durch Eingriff in Sandmagerrasenf lächen können innerhalb des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplane s nicht ausgeglichen werden. Die übrigen Eingriffe werden durch externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Die Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt über den Kauf von Ökopunkten, die über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehema liger Übungsplatz Darmstadt Be- ckertanne“ erzielt werden. Der städtebauliche Vertrag regelt, dass die Vorhabenträgerin verpflichtet ist, die Ausgleichsmaßnahmen umzu- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: setzen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.6 HSE, Postfach 10 01 40, 64201 Darmstadt Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28.01.2015: Grundsätzlich: • Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel der HSE AG bzw. ihrer Konzerngesellschaften. Aufgrund dessen schla- gen wir vor, dass die vorhandenen Leitungen zum Gegenstand der bauplanerischen Abwägung gemacht werden sollen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes der Lincoln- Siedlung ist es erforderlich, die bestehende Wasserhauptversorgungslei- tung der HSE AG mittig des Plangebietes sowie die Nahwärme- und Gas- versorgungsleitung der HSE AG im Baufeld B 3 zu verlegen. Die bestehende Wasserhauptversorgungsle itung, die das Plangebiet von Osten nach Nord-Westen durchquert, sowie die bestehende Nahwärme- und Gasversorgungsleitung im Baufeld B 3 kann aus städtebaulichen Gründen nicht erhalten bleiben. Bei Erhalt der Trasse wäre eine städtebau- lich sinnvolle Bebauung und Nutzung der Baufelder nicht gegeben. Im Bau- feld B 3.2 ist eine für die nachhaltige Entwicklung der Lincoln-Siedlung als autoarmes Quartier erforderliche Sammelgarage vorgesehen. Die Sammel- garage wird voraussichtlich als Tiefgarage erstellt. Die bestehende Lei- tungstrasse würde der Errichtung einer Tiefgarage entgegenstehen. Weitere bestehende und geplante Leitungstrassen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB festgesetzt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. • Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Verträgen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. • Im Zuge der Planung muss beachtet werden, dass Anpflanzungs- maßnahmen im Bereich bestehender und neu zu errichtender Lei- tungstrassen tiefwurzelnde B äume It. DIN 18920 und den techni- schen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den Versorgungsleitungen des HSE-Konz erns aufweisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wur- zeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume dement- sprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich unse- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Grundbucheintragungen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfah- rens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die notwendigen Leitungsumlegungen sind der HSE AG bekannt. Im Rah- men der Erschließungsplanungen sind bereits Abstimmungen zwischen der BVD New Living und der HSE AG erfolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Dem Hinweis wurde gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der Hinweis wurde unter „Hinweis e und Empfehlungen – Leitungsschutz- maßnahmen“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Planteil 2/2) aufgenommen. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: rer Betriebsmittel sind deshalb vorher abzustimmen. Wir bitten da- rum entsprechende Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen in die planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzuneh- men. • Mögliche Konflikte in der Trassenführung und Infrastruktur mit ande- ren Sparten (Verkehr, Zufahrten, Abwasserkanäle, etc.) müssen in der weiteren Planung geprüft und ggf. gelöst werden. Sparten Strom und Erdgas Auf der Konversionsfläche Lincoln- Siedlung befinden sich 4 Transforma- torstationen, die über ein 20-kV-Mittelspannungsnetz angebunden sind. Niederspannungsseitig wurde das Areal in der Vergangenheit über ein kundeneigenes Niederspannungs-Stromnetz (0.4 kV) versorgt. Das kun- deneigene Niederspannungsnetz wurde außer Betrieb genommen, aber nicht zurückgebaut und steht für die neue Nutzung nicht mehr zur Verfü- gung. Das Mittelspannungsnetz und die vorhandenen Transformatorstati- onen sollten erhalten und, je nach Leistungsbedarf, ggf. durch weitere Stationen ergänzt werden. Das Nie derspannungsnetz muss neu errichtet werden. Dies betrifft auch die Trassenführung und schließt ggf. eine ding- liche Sicherung auf Privatgrundstücken, insbesondere für das Mittelspan- nungsnetz und die Transformatorstationen, ein. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Lösung bzw. Prüfung von Konflikt en in der Trassenführung und Infra- struktur der einzelnen Versorgungsträger werden im Rahmen der Erschlie- ßungsplanung bzw. späteren Ausführ ungsplanung behandelt. Dies ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es wurden in Abstimmung mit der HSE AG drei Flächen für Versorgungsan- lagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität (Transformatorenstation) in der Planzeichnung festgesetzt. Darüber hinaus besitzt eine weitere Transforma- torenstation unmittelbar an der Noackstraße, innerhalb der als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche, Bestandsschutz. Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet wird ein Nieder- spannungsnetz neu hergestellt. Dingliche Sicherungen sind nicht Bestand- teil des Bebauungsplanverfahrens Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In den als Anhang 2 beiliegenden "Allgemeine Ziele und Zwecke der Pla- nung" ist unter der Ziffer 11.1.6 "Mobilitätskonzept" das Thema Elektro- mobilität angesprochen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass uns derzeit hinsichtlich einer Einbeziehung von Elektromobilität in die Erschließung die erforderlichen Planungsgrundlagen fehlen. Die Leis- tungsangaben und Standorte des Mob ilitätskonzepts benötigen wir zeit- gleich mit den Leistungswerten für die Bebauung. Auf der Konversionsfläche (Heizwerk) bzw. angrenzend (Kleingartenanla- ge) daran befinden sich Anlagen, di e während der Bauzeit weiter mit elektrischer Energie Wasser bzw. mit Erdgas versorgt werden müssen. Hierfür müssen Provisorien geschaffen werden. Weiterhin ist in Teilen des Geltungsbereichs eine Versorgungsleitung für Erdgas vorhanden, die zur Versorgung des Heizwerks dient und im Eigentum der HSE AG bzw. der HSE Netz AG ist. Ein Ausbau der Er schließung mit Erdgas ist gemäß Rahmenplanung nicht vorgesehen. Für die zukünftige Versorgung des Areals mit Strom, muss im Plangebiet in den öffentlichen Flächen (Straßen, Wege und Plätze) eine neue Infra- struktur geschaffen werden. Es werden Flächen für Transformatorenstati- onen und Kabelverteilerschränke benötigt. Für eine detaillierte Planung einer zukünftigen Infrastruktur werden konkrete Informationen darüber benötigt, welcher Leistungsbedarf im Planungsgebiet zu erwarten ist. Oh- ne die Bereitstellung entsprechender Angaben kann die Infrastruktur des Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Zurzeit wird die Umsetzung von Elektromobilität im Rahmen des Mobilitäts- konzeptes geprüft. Sobald genaue Lei stungsangaben und Standorte für die geplanten Elektromobilitätsstationen vo rliegen werden diese mit der HSE AG abgestimmt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Schaffung von Provisorien für die Versorgung mit Wasser und Erdgas während der Bauzeiten ist im Rahmen der Ausführungsplanungen zu reali- sieren. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es wurden Flächen für Transformatorenstationen festgesetzt. Der genaue Leistungsbedarf im Planungsgebiet wi rd im Rahmen der Erschließungspla- nung ermittelt und der HSE AG mitgeteilt. Dies ist nicht Bestandteil des Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Gebiets für die Sparte Strom nicht geplant bzw. können für die erforderli- chen Standorte der erforderlichen Betriebsmittel keine Angaben gemacht werden. Die Verlegung der Kabel der Strominfrastruktur erfolgt in der Regel in die Geh- und Radwege. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kon- taminierten Böden und Gebäuderesten sein. Sparte Straßenbeleuchtung Grundsätzlich bietet die HSE AG der Stadt Darmstadt, gemäß geübter Praxis, die Errichtung der Straßenbeleuchtung auf Grundlage der beste- henden Vereinbarung an. Nach dem uns vorliegenden Kenntniss tand beabsichtigt die Stadt Darm- stadt, die bvd New Living GmbH & CO.KG zur Errichtung der Straßenbe- leuchtung zu verpflichten. Sollte di eser Umsetzungsweg gewählt werden sind wir gerne bereit, der bvd New Living ein Angebot über die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme der St raßenbeleuchtung zu unterbreiten. In jedem Fall ist aber sicher zu stellen, dass die bvd New Living GmbH & CO.KG sich mit uns, als zukünftige Betriebsführerin, hinsichtlich der Pla- nung dieser Straßenbeleuchtung in allen Belangen abstimmt und die Um- setzung auf der Grundlage einer von uns freigegebenen Planung erfolgt. Im Rahmen der Baumaßnahme und der Abnahme fordern wir das Recht der begleitenden Bauüberwachung sowie Einbindung in die Abnahme. Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Beseitigung von Kampfmitteln, kontaminierten Böden und Gebäuderes- ten ist Aufgabe des Erschließungsträgers. Im Bebauungsplan wurde ein Hinweis auf Kampfmittelsondierung und –räumung aufgenommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Umsetzung zur Errichtung der Straßenbeleuchtungen ist nicht Bestand- teil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Telekommunikation Die bestehende Glasfasertrasse des Medianet-Backbones zwischen Noackstraße und Franklinstraße muss wegen des Vorhabens im Jahr 2015 in den Bereich westlich der Heidelberger Straße umverlegt werden. Die Kosten für die Umverlegungsmaßnahme werden aktuell geprüft. Sofern die bvd New Living GmbH & CO.KG Interesse an der Glasfaser- basierten Telekommunikationsersch ließung der Konversionsflächen hat, sind wir gerne bereit, ein Angebot über die Planung, Errichtung und die Inbetriebnahme eines FttB-Netzes zu unterbreiten. Die Verlegung der Kabel der Glasfaserinfrastruktur erfolgt in der Regel in die Geh- und Radwege. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kon- taminierten Böden und Gebäuderesten sein. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass uns derzeit hin- sichtlich einer Einbeziehung von Telekommunikationsandienungen in die Erschließung die erforderlichen Planungsgrundlagen fehlen. Sparte Wasser Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine der übergeordneten Versorgung dienende Trinkwasserleitung der HSE AG. Hinsichtlich der im Zuge der Rahmenplanung derzeitig im Raum stehenden Überlegungen, Teile dieser übergeordneten Versorgungsleitung zu verlegen, findet gera- de im Hause eine rechtliche Prüfung hinsichtlich des Duldungsrechts, insbesondere hinsichtlich der erheblichen Kosten einer Leitungsverlegung, gemäß § 93 WHG statt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Herstellung einer glasfaserbasierten Telekommunikationserschließung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes der Lincoln- Siedlung ist es erforderlich, die bestehende Wasserhauptversorgungslei- tung der HSE AG mittig des Plangebietes zu verlegen. Die bestehende Wasserhauptversorgungsle itung, die das Plangebiet von Osten nach Nord-Westen durchquer t, kann aus städtebaulichen Gründen nicht erhalten bleiben. Bei Erhalt der Trasse wäre eine städtebaulich sinn- volle Bebauung und Nutzung der Baufelder nicht gegeben. Die Frage der Kostentragung einer Leitungsverlegung ist nicht Bestandteil Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In der Vergangenheit wurde das Ar eal über ein kundeneigenes Wasser- netz versorgt, das nicht rückgebaut wurde. Dieses Netz kann für eine wei- tere Versorgung mit Trinkwasser nicht genutzt werden. Für die zukünftige Versorgung mit Trinkwasser muss in den öffentlichen Straßen eine neue Infrastruktur geschaffen werden. Hier bei ist u.a. die Löschwasserversor- gung zu berücksichtigen. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung einzelner Grundstücke (objektbezogener Brand- schutz) und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr (öffentli- cher Brandschutz). Diesbezüglich übernimmt die HSE, sofern kein weiterer Bedarf bekannt und vertragliche vereinbart ist, lediglich die Sicherstellung des öffentlichen Brandschutzes. Analog zu den Sparten Strom und Erdgas kann auch die Planung für die Sparte Wasser erst nach Mitteilung konkreter Bedarfszahlen erfolgen. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versorgungs- anlagen müssen frei von Kampfmitteln und kontaminierten Böden sein. des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Für die Löschwasserversorgung muss eine Wassermenge von 96 m²/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden nachgewiesen werden. In Abstimmung mit der HSE AG ist diese Wassermenge gewährleistet. Zum objektbezogenen Brandschutz können im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens keine Angaben gemacht werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Konkrete Bedarfszahlen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht dargestellt werden. Die Beseitigung von Kampfmitteln und kontaminierten Böden ist Aufgabe des Erschließungsträgers. Entsprechende Hinweise wurden im Bebau- ungsplan aufgenommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Sparte Fernwärme Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, das die drei Konversionsareale, Cambrai-Fritsc h-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass entgegen der in den beiliegenden "Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung" unter der Ziffer 11.1.9 "Technische Infra- struktur" für das "Heizkraftwerk" get roffenen Aussage derzeit kein Block- heizkraftwerk, sondern erdgasgefeuerte Heizkessel installiert sind. Die Fernwärmeversorgung des Planungsbereiches ist unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit möglich. Wesentlich hierzu ist, dass das Fernwärmenetz im Bereich der Lincoln-Siedlung erhalten bleibt, die bestehenden und weitgehend alle neuen Gebäude mit Fernwärme erschlossen werden und sofern die Leitungen nach einer evtl. Neustrukturierung des Areals in Pri- vatgrundstücken liegen, eine dingliche Sicherung erfolgt. Hinsichtlich des Erzeugungskonzepts und des Umfangs einer Fernwärmeversorgung wird derzeit, im Auftrag der BVD New Living GmbH & Co.KG, eine Studie er- stellt. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird über das Erzeugungskonzept und den Umfang einer Fernwärmeversorgung entschieden. Auch für die Sparte Fernwärme kann die Planung erst nach Mitteilung konkreter Bedarfszahlen erfolgen. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden Versor- gungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kontaminierten Böden sein. Allgemeines Hinsichtlich der Erschließung des Pl anungsgebiets ist zusammenfassend festzuhalten, dass uns für sämtliche Sparten die erforderlichen Planungs- grundlagen derzeit nur auf der Grundlage von Bruttogeschoßflächen vor- liegen. Lastschwerpunkte der Stromver sorgung wie z.B. Gewerbeflächen oder Ladestationen für Elektromobilität sind bisher in den Planungsgrund- lagen nicht enthalten. Ebenso sind ke inerlei Anforderungen hinsichtlich Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es ist beabsichtigt, den Geltungsbereich der Fernheizungssatzung der Wis- senschaftsstadt Darmstadt auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung auszuwei- ten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer Fernwärmever- sorgung nicht entgegen. Konkrete Bedarfszahlen können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht dargestellt werden. Eine dingliche Sicherung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Beseitigung von Kampfmitteln und kontaminierten Böden ist Aufgabe des Erschließungsträgers. Entsprechende Hinweise wurden im Bebau- ungsplan aufgenommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Bebauungsplan können keine Aussagen zu Lastschwerpunkten der Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: eines ggf. erforderlichen objektbezogenen Brandschutzes in den Pla- nungsgrundlagen enthalten. Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 29.07.2015: Die folgende Stellungnahme wird auch im Namen der Konzerngesellschaf- ten e-netz Südhessen GmbH & CO. KG und HSE Medianet GmbH abge- geben. Grundsätzlich wird angemerkt: − Die Inhalte des ersten Schreibens vom 28. Januar 2015 mit der vorläufigen Stellungnahme der oben genannten Gesellschaften zum Entwurf des Bebauungsplans S 25 gelten weiterhin. Zudem werden folgende Punkte ergänzend angeführt: − Im Bebauungsplanentwurf, Planteil 1 mit Stand 30.04.2015 ist die nördliche Transformatorenstation "Noackstraße" nicht eingezeich- net. Diese ist relevant für die Stromversorgung und Leistungsbe- reitstellung in der Lincoln-Siedl ung. Der Standort ist als Anlage 1 dem Schreiben beigefügt. Es wird die Übernahme und Kenntlich- machung im Entwurf des Bebauungsplans beantragt. Stromversorgung, konkreten Bedarfszahlen oder dem objektbezogenen Brandschutz getroffen werden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es wird auf die oben aufgeführten Stellungnahmen des Schreibens vom 28.01.2015 verwiesen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die nördliche Transformatorenstation "Noackstraße" befindet sich im Be- reich der geplanten Grünachse. Diese linear nach Norden führende Grün- achse stellt einen Bezug zwischen Quartierspark und dem denkmalge- schützten Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen Keramischen Manu- faktur an der Noackstraße her. Durch die Transformatorenstation wird die- ser Bezug, insbesondere die Blickbez iehung, stark beeinträchtigt. Von der Festsetzung der Station im Bebauungsp lan wird abgesehen. Die Transfor- matorenstation besitzt Bestandsschutz. Bei einer möglichen späteren Er- neuerung dieser Station wird in Ab stimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ein neuer Standort innerhalb der öffentlichen Flächen des Plangebietes ermittelt. 15.1 Nr. 10.2015 Anlage1 − Im Ra die v o mitber verläu tung d sen, d Denn städte liegt. D wortun Umleg HSE a Pr Vorgebrac hmen der Abwäg orhandenen Leit u rücksichtigt werde ft unter dem zu e der HSE und ein e eren Verbleib für eine Umlegung i s baulichen Entwi c Die Überlegungen ng dieser Frage gung den Intere s als Erschließungs rüfung der Stellu chte Stellungnah gung wird weiterhi ungen in den b a en. Im Bereich B 3 errichtenden Geb e Gashochdruckle zumutbar gehalte st nur zulässig, w cklung dient und n der Stadt Dar m zuverlässig erla u ssen der betroffe sträger und Eige n Bebauungspl ungnahmen der B hme: in darauf bestand autechnischen Pl 3.2 der FrankIinstr bäude eine Fern w eitung der e-netz en wird. wenn sie einer ge im öffentlichen I mstadt müssen di uben. Zugleich m nen Eigentümer, ntümer der Fern w lan S 25 – Linco Behörden und so den, dass anungen raße Süd wärmelei- Südhes- ordneten Interesse e Beant- muss die wie der wärmelei- Au Ke Pl a De sen Pla Zu me de ma stä Ba Zu ent qu de ge ln-Siedlung – onstigen Träger ö uswirkungen auf ine anerische Behan er Anregung die L n wurde nicht gefo anerische Bewer nächst ist festzuh ent für eine geordn rung des Gesetzg achung der ehema ädtebaulichen Entw uGB). r Deckung des ho twicklung und Ne artier mit dem Nu m Bebauungsplan n für die zukünftig öffentlicher Belan Prüfung der S den Bebauungs ndlung der Stellu Leitungstrassen a olgt. rtung der Stellun halten, dass der B nete städtebaulich gebers wird durch aligen militärische wicklung im Innen ohen Wohnbedarf ubebauung die vo tzungsschwerpun n werden weitere ge Bebauung inne nge Stellungnahme: splan: ungnahme: an ihrem bisherig e ngnahme: ebauungsplan als he Entwicklung di die Umsetzung e en Liegenschaft „L nbereich Vorrang fs in Darmstadt so orhandene Siedlu nkt Wohnen nachv Ziele verfolgt, die erhalb der Lincoln- Seit en Standort zu b e s Steuerungsinstru ent. Gemäß der F einer Wiedernutzb Lincoln-Siedlung“ gegeben (§ 1 Abs oll durch Bestands ng zu einem Stad verdichtet werden e Rahmenbedingu -Siedlung setzen. e 43 elas- u- For- bar- der s. 5 s- dt- n. Mit un- Zur Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: tung, dienen. Im Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse, wie der HSE als Erschließungsträger, gilt im Grundsatz, dass sich diese Interessen nicht gegenläufig gegenüberstehen, sondern weitgehend gleichgerichtet sind. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 240/89 -, NJW 1991, 2011). Diesen Maßgaben wird die Umlegung nicht gerecht. Nach den vorliegenden Informationen dient sie nicht einer geordneten städ- tebaulichen Entwicklung. Die Anordnung der im Baufeld B 3.2 nun vorgesehen Gemeinschaftsgarage / Sammelgarage wäre sicher- lich auch im südlichen Teil des Baufelds B 4.1 realisierbar und hätte damit keinen Einfluss auf die vorgenannten Leitungen. Auch lägen sie weiterhin direkt an der südlichen Zufahrt zum Areal. Es wird gefordert, die durch eine Umverlegung anfallenden Kosten bei der Abwägung zu berücksichtigen. − Ebenso wird der Verbleib der Trinkwasserleitung, die das Plange- biet von Ost nach Nord-West durch quert, in weiten Teilen für zu- mutbar gehalten. Bei entsprech ender Anpassung der Verkehrsflä- chen zwischen den Baufeldern B 1.2 und N 2.1 wäre sie in Gänze zumutbar. Insbesondere im Bereich des Quartierparks sowie des Quartierplatzes ist nicht erkennbar, gemäß welchem Kriterium die Leitung hier unzumutbar sein sollt e. Die geforderte Verlegung ist nicht nachvollziehbar. Es wird gefordert, die Leitung im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen. − In der Mitteilung der Ergebnisse der vorläufigen Prüfung der ein- gegangenen Stellungnahme vom 01.07.2015 wird unter Nr. 1.6 angemerkt, nach der die notwendigen Umverlegungsmaßnahmen zu Lasten des Veranlassers gehen würden und dass im Rahmen der Erschließungsplanungen bereits Abstimmungen zwischen der BVD New Living und der HSE AG erfolgt seien. Diesbezüglich wird richtiggestellt, dass bisher lediglich mögliche Trassen abgestimmt wurden. Die Kostentragung ist weiterhin nicht Bewertung der Verlegung der Leitungstrassen sind insbesondere folgende Ziele zu nennen: A - Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen werden. Damit weniger Fahrzeuge in das Plangebiet hineinfahren müssen, soll ein Großteil des Stellplatzangebotes auf privaten Flächen in dezentralen Parkierungsbauten am Rand der Lincoln-Siedlung konzentriert werden. Vor diesem Hintergrund wurden anhand von Testentwürfen städtebauliche Lösungen verschiedener Standortszenarien für Sammelgaragen erstellt. Die Sammelgaragen wurden auf Grundlage des zu erwartenden Stellplatz- bedarfes der einzelnen Baufelder und der fußläufigen Erreichbarkeit in ei- nem Radius von 300 m um die Sammelgaragen verortet. B - Erhalt und Modernisierung der Bestandsgebäude Ein weiteres Planungsziel ist die möglichst weitgehende Erhaltung und Mo- dernisierung der für die Lincoln-Siedlung charakteristischen Bestandsge- bäude. Aus städtebaulicher Sicht soll der Erhalt der Bestandsgebäude den ursprünglichen Charakter der Lincoln-Siedlung insbesondere in ihren südli- chen Teilbereich bewahren. C - Erhalt des wertvollen Baumbestandes Innerhalb der Lincoln-Siedlung befinden sich wertvolle Baum- und Magerra- senbestände. Der Erhalt der Bäume hat auch für das typische Straßenbild der Lincoln-Siedlung eine hohe Bedeutung. Aus diesen Gründen wird dem Erhalt der Kiefern- und Eichenhaine im Rahmen der Planung ein hoher Stellenwert beigemessen und gilt als grünordnerisches Planungsziel. Vor dem Hintergrund der genannten Planungsziele lassen sich folgende Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verlegungen der einzelnen Leitungs- trassen herleiten: Fernwärmeleitung und Gashochdruckleitung, Baufeld B3.2 Aufgrund der Rahmenbedingungen, die aus dem Ziel der Entwicklung einer autoarmen Siedlung resultieren (Sammelgaragen am Rand des Gebietes und fußläufige Erreichbarkeit), ist eine Sammelgarage am südlichen Rand unabdingbar (s. Punkt A). Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: geregelt. Die HSE behalte sich vor, für von der Stadt Darmstadt veranlasste Leitungsumverlegung die entsprechenden Kosten ge- genüber dem Veranlasser gelten zu machen. Dies wurde gegen- über der Projektkoordination der Stadt Darmstadt, Herrn Haumann, wiederholt kommuniziert. Der Bau einer Sammelgarage im Baufeld B4.1 würde die oben genannten städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes konterkarieren. Eine Sammel- garage im südlichen Teil des Baufelds B4.1 hätte zur Folge, dass mindes- tens zwei Bestandsgebäude im Baufeld B4.1 entfallen müssten (s. Punkt B). Wegen der erforderlichen umfangreichen Tiefbaumaßnahmen würden die hier besonders wertvollen Baum- und Sandmagerrasenbestände, deren Erhalt und Pflege der Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB i.V.m. Nr. 25a BauGB und Nr. 14 BauGB festsetzt sind, gefährdet. Der zu erhaltende Baumbestand (Eichenhain, Kiefernbestand) und die na- turschutzrechtlich geschützten Magerrasenflächen im Baufeld B4.1 bilden darüber hinaus ein auch städtebaulich prägendes charakteristisches Ge- staltungselement der Lincoln-Siedlung, dessen Erhaltung eine Vielzahl an Regelungen des Bebauungsplans dient. Im Baufeld B3.2 entfällt durch den Bau einer Sammelgarage nur ein Be- standsgebäude. In wertvolle Vegetationsbestände muss hier nur marginal eingegriffen werden. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten liegen die Vorteile für den Standort einer Sammelgarage im südlichen Bereich der Lincoln-Siedlung aus den o.g. Gründen im Baufeld B3.2. Um eine Sammelgarage (Tiefgarage) in entsprechender Größe herstellen zu können, bedarf es einer zusammenhängenden Fläche entsprechender Größe, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Baufeldes B3.2 gegeben ist. Die bestehende Fernwärmeleitung sowie die bestehende Gashochdruckleitung verhindern aufgrund ihrer Lage im Baufeld B3.2 eine städtebaulich sinnvolle Lösung. Trinkwasserleitung Die vorhandene Trinkwassertransportleitung folgt im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 Lincoln-Siedlung dem südlichen Arm der Noackstra- ße, dessen Verlauf auf eine übergeordnete Straßenplanung aus den 40er Jahren zurückgeht. Diese Planung wird seit Jahrzehnten nicht mehr ver- folgt. Der südliche Arm der Noackstraße war nicht für die Erschließung der Bebauung erforderlich, sondern Ursache für die bestehende unwirtschaftli- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: che und städtebaulich unbefriedigende Bau- und Erschließungsstruktur des nördlichen Teilbereichs der Lincoln-Siedlung. Im Zug der Rahmenplanung ab dem Jahr 2011 wurden verschiedene städ- tebauliche Lösungen für das Plangebiet erarbeitet, die u.a. auch den Erhalt der Trinkwasserleitung betrachteten. Aufgrund des diagonalen Verlaufes der Leitung entstanden jedoch Baugrundstücke, die durch ihren ungünsti- gen Zuschnitt eine städtebaulich sinnvolle Bebaubarkeit nicht ermöglichten. Aufgrund dessen wurde von der Stadtverordnetenversammlung eine Rah- menplanung beschlossen, die aus städtebaulichen Gründen auf die Trasse des südlichen Arms der Noackstraße verzichtet. Die Rahmenplanung ist Grundlage des Bebauungsplanes und war somit Grundlage der Festset- zung der Baugebiete. Die Verkehrsplanung und in der Folge das Mobilitätskonzept für die Lin- coln-Siedlung sehen eine Sammelgarage am nordwestlichen Rand zur fuß- läufigen Erreichbarkeit der Stellplätze als unabdingbar vor (s. Punkt A). Eine Verkleinerung des geplanten Garagengebäudes kann nicht erfolgen. Anhand erster Entwürfe wurden die benötigten, in zumutbarer Entfernung (300 m) gelegenen Stellplätze errechnet und die Größe des Garagenge- bäudes entsprechend angepasst. Das festgesetzte Baufenster spiegelt die Größe des benötigten Garagengebäudes wieder. Die genaue Lage des Garagengebäudes resultiert u.a. aus dem Erhalt und der Nachnutzung der östlichen Bestandsgebäude an der Noackstraße zur Deckung des dringen- den studentischen Wohnraumbedarfs im Vorfeld der Bauleitplanung. Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Verkehrslärm B3) wurde das Gara- gengebäude westlich der Franklinstraße festgesetzt. Schon aus den genannten Gründen muss die Leitungstrasse im nordwestli- chen Bereich verlegt werden. Eine mögliche Weiterführung innerhalb der bestehenden Trasse in den Baufeldern B1.3 oder N2.1 würde diese beiden Baufelder in ihrer Bebaubarkeit unzumutbar einschränken. Der diagonale Verlauf der bestehenden Trasse steht einer städtebaulich sinnvollen und zweckmäßigen Bebauung (Ausrichtung, Gebäudezuschnitt, etc.) entgegen. Die Bauleitplanung lässt jedoch den Erhalt der Trinkwasserleitung auf einer Strecke von ca. 200 m über öffentliche Flächen zu. Für eine Strecke von ca. 200 m ist aus den genannten städtebaulichen Gründen eine Verlegung notwendig, die je nach gewählter Trassenführung eine Neuverlegung in einer Länge von mindestens ca. 330 m erfordert. Mit der Entega abge- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: stimmt und als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen wurde eine Trassenführung entlang der Franklinstraße nach Süden mit Anschluss an die bestehende Leitung entlang der Heidelberger Straße südlich des ge- planten Schulgeländes. Diese Trasse erfordert eine Neuverlegung in einer Länge von ca. 490 m. Die Abwägung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 3 der Verordnung über All- gemeine Bedingungen für die Versor gung mit Fernwärme (AVBFernwär- meV), des § 12 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und § 8 Abs. 3 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zu beurteilen. D anach kann der Gr undstückseigen- tümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisheri- gen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. In diesem Fall müsste das Ver- sorgungsunternehmen die Kosten der Verlegung tragen. Eine solche Unzumutbarkeit liegt u.a. vor, wenn im Rahmen eines Bebau- ungsplanes eine konkretisierte andere Bebauung im Bereich der Leitungs- trasse vorgesehen ist. Anhand der aufgeführten Argumente wäre ein Ver- bleib der Leitungstrassen aus städtebaulichen Gesichtspunkten als unzu- mutbar zu bewerten. Die Verlegung der Leitungstrassen ist somit unver- meidlich. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.7 Der Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst 13, Ringstraße 80, 63225 Langen Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 21.01.2015: Es wird darauf hingewiesen, dass man auf die geplanten Nutzungen Ein- zelhandel und Dienstleistung verzichten kann, da bereits eine Einzelhan- delsagglomeration angrenzend im Norden des Plangebietes vorhanden ist. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die im Plangebiet vorgesehenen, der Versorgung dienenden Läden, sind nicht mit der im Norden des Plangebietes angrenzenden Einzelhandelsag- glomeration gleichzusetzen. Während die im Norden angrenzende Einzel- handels- und Dienstleistungsnutzungen von vornherein auf einen wesent- Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: lich größeren Einzugsbereich abziel en und im bauplanungsrechtlichen Sin- ne auch als „Einzelhandelsbetriebe“ gelten, beschränken sich die im Plan- gebiet vorgesehenen Nutzungen „Einzelhandel und Dienstleistungen“ auf die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO. Diese Nutzungen müssen zur Befriedigung der mit einer normalen Lebensführung zusammenhängenden Bedürfnisse erforder- lich sein. Dazu gehören u.a. Einkäufe zur üblichen Haushaltsführung, benö- tigte handwerkliche Verrichtungen oder die Möglichkeit, außerhalb der ei- genen Häuslichkeit Speisen und Getränke einzunehmen. Es muss sich um mehr oder weniger regelmäßige Tätigkeiten handeln, die im Zusammen- hang mit dem Begriff des Wohnens stehen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Kurzeinschät- zung zur Ansiedlung möglicher Nahversorgungsanbieter im Zusammen- hang mit der Umnutzung der ehemalig militärisch genutzten Flächen zu Wohngebieten im südlichen Kernstadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darm- stadt (Büro Junker und Kruse, 2011) zu dem Ergebnis kommt, dass sich für den Bereich der ehemaligen Lincoln-Siedlung zwar rechnerisch das nach- frageseitige Potenzial für kleinteili ge quartiersbezogene Nahversorgungs- strukturen ergäbe, jedoch ist die Ansiedlung als unrealistisch anzunehmen. Das Lebensmittelhandwerk tritt zunehmend in Verbindung mit größeren Lebensmittelmärkten auf und benötigt deren Frequenz. Zudem ist der per- spektivische Standort „Bessunger Marktplatz“ auf dem ehemaligen TÜV Gelände in räumlicher Nähe ein großes Hemmnis für den Aufbau eigener (kleinteiliger) Nahversorg ungsstrukturen innerhalb der en tstehenden Sied- lung. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.8 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 15.012015: Zu dem o.g. Bebauungsplan und zur Frage, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird, wird Folgendes mitgeteilt: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Die BNetzA kann daher z. B. in Planungs- und Ge- nehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsv orsorge leisten, indem sie Na- men und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richt- funkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. be- troffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaß- nahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren. • Zu den von Ihnen aufgezeigten Planungen wird mitgeteilt, dass Beein- flussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke unter einer Bau- höhe von ca. 20 m allgemein nicht sehr wahrscheinlich sind. Den zur Ver- fügung gestellten Unterlagen kann nicht entnommen werden, ob diese Höhe bei der neu geplanten Raumnutzung überschritten werden soll. Auf entsprechende Untersuchungen zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauwer ke kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden. Bitte beachten Sie diesen Sachverhalt bei zukünfti- gen Planungen. Das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Plan- verfahren mit geringer Bauhöhe ist nicht erforderlich. Bei dennoch einge- henden Anfragen zu Bauplanungen mit niedrigem Höhenniveau wird in der Regel durch die BNetzA nicht Stellung genommen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts – bestehend aus überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur Gewährleistung der konzeptionell angedachten Dichte werden im Bebau- ungsplan Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse getroffen. Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, da die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenentwick- lung des Entwicklungskonzeptes zu si chern. Aufgrund der Festsetzung eines Wohngebietes ist davon auszug ehen, dass zukünftige Vorhabenträ- ger und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Geschosshöhen herstellen. Bei einer Geschosshöhe von 2,80 m, das ein normales Baumaß darstellt, werden Gebäude mit einem Staffelgeschoss voraussichtlich ma- ximal 15,0 m hoch. Eine Gebäudehöhe von über 20,0 m wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erreicht. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Falls sich Ihre Bitte um Stellung- nahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu berücksichtigenden Leitungs- systeme bezieht, möchte ich darauf hinweisen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen ent- sprechender Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben über Kabelsysteme im Planbereich (z.B. Kabellinien für die Kommunikation, Energieleitungen u.ä.) können daher nur direkt bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor Ort ein- geholt werden. Die weitere Beteiligung an dem Planverfahren ist nicht erforderlich. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.9 Polizeipräsidium Südhessen, Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 28.07.2015: Verkehrspolizeilich bestehen dahing ehend Bedenken, dass die Festle- gung der Pkw- Stellplätze auf 0,4 je WE begrenzt wurde und nur in Aus- nahmen 0,8 je WE erlaubt sind. Aufgrund der bereits bestehenden be- grenzten Parkmöglichkeiten in den Wohnquartieren wird davon ausge- gangen, dass sich die Parksituation nachteilig verschlechtert und sich das Problem in angrenzende Quartiere verlagert. Aus diesem Grunde wird aus verkehrspolizeilicher Sicht die Einhaltung der Stellplatzsatzung in der aktuell gültigen Fassung gefordert. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ist durch Ver- öffentlichung im Darmstädter Echo am 10.07.2015 in Kraft getreten. Sie setzt fest, dass bei Wohnnutzungen je Wohneinheit mindestens 0,4 Stell- plätze oder Garagen herzustellen sind und die Herstellung von mehr als 0,8 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit unzulässig ist. Die 0,8 Stellplätze je Wohneinheit sind somit als Obergrenze und nicht als Ausnahmeregelung festgesetzt. Die Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ist nicht Be- standteil des Bebauungsplanes S 25 Lincoln-Siedlung. In Bezugnahme auf die rechtskräftige Einschränkungs- und Verzichtssatzung werden die not- wendigen Stellplätze und Garagen im Bebauungsplan als Stellplatzfläche bzw. als Garagengebäude verortet. Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 51 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.10 Umweltamt - Untere Naturschutzbehörde -, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 30.07.2015: Für das vorhandene gesetzlich geschützte Biotop "Sandmagerrasen" wur- de bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 30 Abs. 3 Bundesnatur- schutzgesetz ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung des geschützten Biotops gestellt. Dieser be findet sich derzeit noch in der Be- arbeitung. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.11 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 11.08.2015: Im Interesse der regionalen Wirtschaft wird die Entwicklung der Lincoln- Siedlung als Wohnquartier befürwortet. Darmstadt ist ein attraktiver Wirtsc hafts- und Forschungsstandort. Diese Attraktivität zieht viele Menschen an, weshalb die Stadt auch als gefragter Wohnstandort gilt. Der Zuzug der vergangenen zehn Jahre hat einen Ein- wohnerzuwachs von 15.000 Menschen generiert. Die Wohnungsnot ist unübersehbar und der Druck auf den Wohnungsmarkt wächst. Die Lin- coln-Siedlung erweitert das Wohnung sangebot spürbar. Dies hat positive Folgen für die Wirtschaft in Darmstadt: Durch Zuzug qualifizierter Arbeits- kräfte kann dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden, junge Aka- demiker und Familien werden angelockt und die Pendlerströme können verringert werden, wenn Arbeitnehmer in der Stadt wohnen, in der sie auch arbeiten. Folgende Anregungen und Empfehlungen werden gegeben: Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – 15.10.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 52 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zu 7.1.6 Erschließung: Der geplante Quartiersplatz mit der angedachten Bereitstellung von Ver- sorgungseinrichtungen muss - trotz des Konzepts der autoarmen Er- schließung - eine Anbindung durch Pkw und Lkw gewährleisten. Nahver- sorger und Gastronomiebetriebe müssen auch mit dem MIV erreichbar sein, da sonst ein gewisser Kundenkreis von der Nutzung ausgeschlossen beziehungsweise davon absehen wird. Zur Anlieferung (Be- und Entla- dung) der dort ansässigen Unternehme n muss auch für Lkw eine ausrei- chende Bedienbarkeit gewährleistet sein. Zur Verbindung der Heidelberger Straße - Karlsruher Straße wird an die- ser Stelle keine Aussage getroffen, da für eine hinreichende Bewertung die Planungsgrundlage und Ausgestaltung der Verbindungsstraße fehlt. Zu 7.1.7 Mobilitätskonzept: Zur Förderung der Elektromobilität wird gefordert, dass die geplanten Maßnahmen durch eine Untersuchung zu Bau und Finanzierung von So- lartankstellen, Ladesäulen oder Wallboxen in den Sammelgaragen Ein- gang in den Bebauungsplan finden. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen der Anbindung des ge- planten Quartiersplatzes durch Pk w und Lkw nicht entgegen. Die genaue Ausführung der Anbindung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfah- rens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen einer Förderung der Elektromobilität nicht entgegen. Der Bau und die Finanzierung von Solar- tankstellen, Ladesäulen oder Wallboxen in den Sammelgaragen der Lin- coln-Siedlung sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine
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Planzeichenerklärung und Festsetzungen nach
Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des 8 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. |
2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.
1991 | S. 58) werden festgesetzt:
Art der baulichen Nutzung
($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 1 ff. BauNVO)
IIgemeines Wohngebiet
A
[wa | ($ 4 BauNVO i.V.m. 8 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)
Ausschluss von Wohnungen im Erdgeschoss
gemäß $ 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
($ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)
nn GRZ 0,4 Grundflächenzahl
„Fe (8 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. $ 19 BauNVO)
N (Zahl als Beispiel)
GFZ12 Geschossflächenzahl
, ’ (816 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 820 BauNVO)
£ (Zahl als Beispiel)
a] Il Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
3 | Flur 21 (8 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 8 20 Abs. 1 BauNVO)
SI | IN-IV Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
| (8 16 Abs. 2 und 16 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. & 20 Abs. 1 BauNVO)
| (Zahlen als Beispiel)
H (WM) Zahl der Vollgeschosse, zwingend
Hl (8 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 8 20 Abs. 1 BauNVO)
H | GH=12,00m Maximale Gebäudehöhe
d | 126 (8 16 Abs. 2 Nr. 4 und $ 16 Abs. 3 BauNVO)
Hd |
i Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche,
sl Stellung der baulichen Anlage
| ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. 88 22 ff. BauNVO)
mn Baugrenze
($ 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)
| a Abweichende Bauweise
| (8 22 Abs. 4 BauNVO)
b Besondere Bauweise
(8 22 Abs. 4 BauNVO)
AF=0,00m Vom Bauordungsrecht abweichendes
Maß der Tiefe der Abstandsflächen
en für den Gemeinbedarf
($ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Einrichtungen und Anlagen:
r\ Schule
8 Sozialen Zwecken dienende
21 Gebäude und Einrichtungen
| Kindertagesstätte
K2 Kulturellen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
@' Sportliichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen
Besonderer Nutzungszweck von Flächen
(8 9 Abs. 1 Nr.9 BauGB)
Garagengebäude als Sammelgarage
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Flur 58
__Cooperstraße
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Quartiersplatz
23
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7
Öffentliche Verkehrsflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung:
Verkehrsberuhigter Bereich
Quartiersplatz
Fuß- und Radweg
Straßenbegleitender Grünstreifen /
Versickerungsfläche als Bestandteil
der Straßenverkehrsfläche
(Standort variabel)
Einfahrtsbereich
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Fläche für Versorgungsanlagen
($ 9 Abs. 1 Nr. 12 und 14 BauGB)
Zweckbestimmung:
Elektrizität
(Transformatorenstation)
(A) Abfall
Aw) Heizwerk
Hauptversorgungsleitungen
(8 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Leitung unterirdisch, Bestand
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—— Leitung unterirdisch, Planung
xx Leitung unterirdisch, Abbruch
Schacht Telekom
Grünflächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Mn] Öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmung:
Spielplatz
Wasserflächen und Flächen
für die Wasserwirtschaft
($ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
773 Flächen für die Wasserwirtschaft
hier: Versickerungsmulde
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landscha
($ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
Sicherung von Sandmagerrasen
(Siehe textliche Festsetzung 1.14.1)
Entwicklung von Sandmagerrasen
(Siehe textliche Festsetzung 1.14.2)
Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
(Siehe textliche Festsetzung 1.14.3)
Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
(Siehe textliche Festsetzung 1.14.4)
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Mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Flächen
($ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
FM Umgrenzung der mit Geh- und
Fahrrechten zu belastenden Flächen
Mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
Gr
zu belastende Flächen
Fr Mit Fahrrecht zugunsten der direkten
Anlieger zu belastende Flächen
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze,
Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(8 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB)
nzung von Flächen für Nebenanlagen,
a! gmare €
Ip! aragen und Gemeinschaftsanlagen
L-_.u Stellplätze,
Zweckbestimmung:
St Stellplätze
Gemeinschaftsgaragen / Sammelgaragen
GGa-SG
Fa Fahrradabstellplätze
Mü Müllcontainer
Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm
(8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Lärmschutzanlage
LSA
ar2em ünn Mindesthöhe der Lärmschutzanlage
(Zahl als Beispiel)
Grenze zwischen Lärmpegelbereichen
(Wert als Beispiel)
LPB II
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
(8 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
B223l Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern
© Freiflächenkennziffer
(Zahl als Beispiel)
Anpflanzen von Bäumen
(Standort variabel)
Planzeichenerklärung und Festsetzungen nach
Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund des 8 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. |
2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.
1991 | S. 58) werden festgesetzt:
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
($ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)
Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Eichenhain
Waldkiefernhain
Eichen-Kiefern-Mischhain
Erhaltung von Bäumen
Sonstige Planzeichen
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist
(8 9 Abs. 6 BauGB)
Benennung der Flächen laut Gutachten:
Abscheideanlage
Tankstelle (Zapfstelle)
Tankeinlagerungsbereich
Altablagerung Bereich Schule
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
($9 Abs. 7 BauGB)
Benennung Baufeld
KVFA4
KVF5
KVF 6
KVF8
B1
(Zahl als Beispiel)
az Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen
7 Zuwegung der Haupterschließung
77 über Öffentliches Grün zulässig
FD Flachdach
0S Ohne Staffelgeschoss
Nachrichtliche Übernahme
($ 9 Abs. 6 BauGB)
Bauverbotszone
(89 FStrG)
Bauverbotszone
Hinweise und Plandarstellung ohne
Festsetzungscharakter
Erhaltenswerte Bäume
Sandmagerrasen (Bestandsfläche)
Vorkommen von Zauneidechsen
Fuß- und Radweg oder Fahrbahn
als Bestandteil des Verkehrsgrün
(Empfehlung zur Wegeführung)
Diese Ausfertigung (Planteil 1/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
Ausgefertigt: Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Dezernentin
Darmstadt, den Stadtplanungsamt
Jochen Krehbiehl
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan S 25
"Lincoln-Siedlung"
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden
von Niederschlagswasser
Planteil 1/2
Der Planteil 1/2 ist nur in Verbindung mit Planteil 2/2 gültig.
15. Oktober 2015 M 1:1000
(3128-41-E33 19.10.2015)
PLANUNGSGRUPPE @ DARMSTADT
64293 Darmstadt
Alicenstraße 23
mail@planungsgruppeDA.de
Telefon (06151)9950-0
anlage 5
251 Zeichen
Bebauungsplan S 25"Lincoln-Siedlung"Wissenschaftsstadt Darmstadt 15. Oktober 2015(3128-41-E33 15.10.2015) Planteil 2/2PLW6DW]XQJHQEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQXQGzur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
anlage 3
364026 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan S 25
„Lincoln-Siedlung“
Teil A
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
15. Oktober 2015
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Karin Begher
Dipl.-Ing. Ulf Begher
Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesellschaft
Stadtplaner und Architekten
Alicenstraße 23 64293 Darmstadt
tel 06151 - 99 500 fax 99 50 22
mail@planungsgruppeDA.de
www.planungsgruppeDA.de
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Anlage 3
Inhalt Seite 2
INHALT
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung ................................................................................. 8
2. Rechtsgrundlagen.............................................................................................................. 9
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 10
4. Planungsrechtliche Situation .......................................................................................... 12
4.1 Regionalplan Südhessen 2010 .......................................................................................... 12
4.2 Flächennutzungsplan ......................................................................................................... 12
4.3 Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB - Änderung des Flächennutzungsplanes ...... 13
4.4 Bebauungsplan .................................................................................................................. 14
4.5 Landschaftsplan ................................................................................................................. 14
5. Städtebaulicher Vertrag ................................................................................................... 15
6. Bestand ............................................................................................................................. 15
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ....................................................... 15
6.2 Stadträumliche Einbindung ................................................................................................ 16
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung .......................................................................... 17
6.4 Schallimmissionen ............................................................................................................. 17
6.5 Bauverbotszone ................................................................................................................. 17
6.6 Schutzausweisungen ......................................................................................................... 18
6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte ...................................................................................... 18
6.6.2 Naturschutzgebiet “Bessunger Kiesgrube“ ........................................................................ 18
6.6.3 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR)) ............................... 18
6.6.4 Landschaftsschutzgebiet “Stadt Darmstadt“ ...................................................................... 18
6.6.5 Schutzwald ......................................................................................................................... 18
6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete .................................................................................................. 18
6.6.7 Baumschutzsatzung ........................................................................................................... 18
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ............................................................ 19
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes ........................................................... 19
6.7.2 Geologie, Böden ................................................................................................................ 19
6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt ............................................................................................... 19
6.7.4 Örtliches Klima ................................................................................................................... 19
6.7.5 Vegetation .......................................................................................................................... 20
6.7.6 Fauna ................................................................................................................................. 20
6.8 Bodenschutz ...................................................................................................................... 21
6.9 Altlasten ............................................................................................................................. 21
6.10 Kampfmittel ........................................................................................................................ 23
7. Planung ............................................................................................................................. 23
7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung .................................... 23
7.1.1 Planungsansatz.................................................................................................................. 25
Inhalt Seite 3
7.1.2 Bebauung und Dichte......................................................................................................... 25
7.1.3 Soziale Infrastruktureinrichtungen ...................................................................................... 26
7.1.4 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen ................................................. 26
7.1.5 Wettbewerbe ...................................................................................................................... 26
7.1.6 Erschließung ...................................................................................................................... 27
7.1.7 Mobilitätskonzept ............................................................................................................... 28
7.1.8 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ................................................. 29
7.1.9 Ruhender Verkehr .............................................................................................................. 30
7.2 Grünordnung ...................................................................................................................... 30
7.2.1 Landschaft und Freiraum ................................................................................................... 30
7.2.2 Flora und Fauna ................................................................................................................. 31
7.2.3 Boden ................................................................................................................................. 32
7.2.4 Wasser ............................................................................................................................... 32
7.2.5 Lokalklima .......................................................................................................................... 32
7.3 Technische Infrastruktur ..................................................................................................... 32
7.3.1 Heizwerk ............................................................................................................................ 32
7.3.2 Stromversorgung................................................................................................................ 33
7.3.3 Breitbandversorgung .......................................................................................................... 33
7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen ..................................................................... 33
7.4 Wasserwirtschaftliche Belange .......................................................................................... 34
7.4.1 Wasserbedarf ..................................................................................................................... 34
7.4.2 Wasserversorgung ............................................................................................................. 36
7.4.3 Wasserqualität ................................................................................................................... 36
7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser ....................................................................................... 36
7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser .............................................................................. 37
7.4.6 Regenwasserbewirtschaftungskonzept .............................................................................. 38
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens ...................................................................... 39
7.5.1 ÖPNV ................................................................................................................................. 39
7.5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................................................................. 40
7.6 Immissionsschutz ............................................................................................................... 47
7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrlärm ................................................................................... 47
7.6.2 Gewerbelärm ..................................................................................................................... 51
7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr .......................................................................................... 52
8. Artenschutzrechtliche Beurteilung ................................................................................ 53
9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung ............................................ 54
9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes ......................................................... 54
9.1.1 Besonders geschützte Biotope .......................................................................................... 55
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ........................................................ 55
10. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ...... 57
Inhalt Seite 4
10.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 57
10.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) .......................................................................................... 57
10.2 Fläche für Gemeinbedarf ................................................................................................... 57
10.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude ........................................... 58
10.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) ............... 58
10.4.1 Definition Baufeld ............................................................................................................... 58
10.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) .................................................................................................. 58
10.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II ............................................................................ 59
10.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) .............................................................................................. 59
10.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) ............................................... 60
10.4.6 Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) .................................................. 60
10.4.7 Höhenbezugspunkt ............................................................................................................ 61
10.4.8 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen ............................................................................. 61
10.5 Bauweise ........................................................................................................................... 61
10.5.1 Abweichende Bauweise „a“................................................................................................ 61
10.5.2 Besondere Bauweise „b“ .................................................................................................... 62
10.6 Überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................................... 62
10.6.1 Überschreitung der Baugrenzen ........................................................................................ 62
10.7 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen .................... 62
10.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen .............................. 63
10.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen ............................................................................................... 63
10.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen und Garagengebäude ..................................... 63
10.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen ............................................................................. 64
10.8.4 Einfahrten ........................................................................................................................... 64
10.9 Nebenanlagen .................................................................................................................... 65
10.9.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze ........................................................... 65
10.9.2 Private Spielplätze ............................................................................................................. 65
10.10 Verkehrsflächen ................................................................................................................. 65
10.10.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung –
Verkehrsberuhigter Bereich ............................................................................................... 65
10.10.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg ................................ 65
10.10.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz ....................................... 65
10.11 Versorgungsanlagen und -leitungen .................................................................................. 66
10.11.1 Flächen für Versorgungsanlagen ....................................................................................... 66
10.11.2 Führung von Versorgungsleitungen ................................................................................... 66
10.12 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................... 66
10.13 Flächen für die Wasserwirtschaft ....................................................................................... 67
10.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ......................................................................................................................... 67
10.14.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen ................................................. 67
Inhalt Seite 5
10.14.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen .............................................. 67
10.14.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen .............................. 67
10.14.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen ............................ 67
10.14.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse ............................................................... 68
10.14.6 Freiflächenbeleuchtung ...................................................................................................... 68
10.14.7 Oberflächenbefestigung ..................................................................................................... 68
10.14.8 Niederschlagswasserversickerung ..................................................................................... 68
10.15 Geh- und Fahrrecht ............................................................................................................ 69
10.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes ..................... 70
10.16.1 Lärmschutzanlage .............................................................................................................. 70
10.16.2 Verkleidung der Garagengebäude ..................................................................................... 70
10.16.3 Lärmpegelbereiche ............................................................................................................ 70
10.16.4 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen ........................................................................... 71
10.16.5 Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen ............................................................................... 72
10.16.6 Schlaf- und Kinderzimmer in der Nähe von Stellplätzen .................................................... 72
10.17 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen ................................................................................................................... 73
10.17.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen) .................................................... 73
10.17.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungsstraße)73
10.17.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an den Quartierspark) ............................. 73
10.17.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang der Heidelberger Straße) .............................................. 74
10.17.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) ................................ 74
10.17.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) ....................... 74
10.17.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Grünzug Karlsruher Straße) ...................................................... 74
10.17.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und – quantität .......................... 75
10.17.9 Sonstige Anpflanzungen .................................................................................................... 75
10.17.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen ................................................................... 75
10.17.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen ........... 75
10.17.12 Begrünung von Tiefgaragen .......................................................................................... 75
10.17.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung ....................................................................... 76
10.17.14 Dachbegrünung ............................................................................................................. 76
10.18 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................... 76
10.18.1 Einzelbaum ........................................................................................................................ 76
10.18.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain .......................................................................... 76
10.18.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern ............................. 76
10.18.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhain .................................................. 77
10.19 Temporäre Nutzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB für die Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – Quartiersplatz ................................................................................... 77
10.20 Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind .................. 77
Inhalt Seite 6
11. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................. 78
11.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ............................................................................... 78
11.1.1 Dachgestaltung .................................................................................................................. 78
11.1.2 Fassaden ........................................................................................................................... 78
11.1.3 Außenanlagen .................................................................................................................... 79
11.1.4 Werbeanlagen .................................................................................................................... 79
12. Begründung der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB ............................... 80
12.1 Schwankende Grundwasserstände ................................................................................... 80
12.2 Kontaminationsverdächtige Flächen .................................................................................. 80
13. Begründung der Hinweise und Empfehlungen ............................................................. 80
13.1 Bodenveränderungen ........................................................................................................ 80
13.2 Bodendenkmäler ................................................................................................................ 80
13.3 Leitungsschutzmaßnahmen ............................................................................................... 80
13.4 Kampfmittelbelastung und –räumung ................................................................................ 80
13.5 Oberbodenschutz ............................................................................................................... 81
13.6 Schutz von Bäumen ........................................................................................................... 81
13.7 Schutz von Zauneidechsen ................................................................................................ 81
13.8 Baumfällungen und Gehölzrodungen / Abriss von Gebäuden ........................................... 81
13.9 Fernheizungssatzung ......................................................................................................... 81
13.10 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ................................................. 81
13.11 Artenempfehlungen ............................................................................................................ 81
14. Planungsstatistik ............................................................................................................. 82
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Erneut geänderter Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (ohne
Maßstab) .................................................................................................................................. 11
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) ............................................... 12
Abb. 3: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt 2006 (ohne Maßstab) ................... 13
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab) ..................................................................... 15
Abb. 5: Lage der kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF 4 – 6, KVF 8) .................................. 22
Abb. 6: Bebauungsvorschlag zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung .................................... 24
Abb. 7: Lage der Schürf- und Sondierungspunkte (Versickerungsversuche W-1 bis VV-10) ......... 38
Abb. 8: Kennwerte für die Minimal-/ Maximal-Entwicklung ............................................................. 42
Abb. 9: Kfz-Verkehrsaufkommen Szenario 1 (Min/ Max) ................................................................ 43
Abb. 10: Kfz-Verkehrsaufkommen Szenario 2 (Min/ Max) .............................................................. 43
Inhalt Seite 7
Abb. 11: Kennwerte aus Rahmenplanung ...................................................................................... 45
Abb. 12: Gesamtverkehrsaufkommen im Kfz-Verkehr .................................................................... 45
Abb. 13: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags ............................................................................... 49
Abb. 14: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts ............................................................................ 49
Abb. 15: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen ........................................... 53
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen
− Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung in Darmstadt, Büro Um-
weltplanung Bullermann und Schneble GmbH, Darmstadt, 21.11.2014
− Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, Büro Stete Planung, Darmstadt, 09.12.2011
− Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedl ung, Darmstadt - Straßen- und Schienenver-
kehr“, Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 30.04.2015
− Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehendes Heizwerk, Bü-
ro Dr. Gruschka, Darmstadt, 11.11.2014
− Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung, Rechtskraft am 10.07.2015
− Grünordnungsplan - Landschaftsplanerisches Fac hgutachten mit Eingriffs- und Ausgleich-
bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung, Dittmann + Komplizen Landschaftsarchi-
tektur, Frankfurt, 08.10.2015
− Schmutzfrachtberechnungen für das Einzugsgebiet des Zentralklärwerks, Konversionsflä-
chen, BGS Wasser, Darmstadt, Oktober 2015
Seite 8
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte ab 2008 hat die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in einem breit angelegten Planungs- und Beteiligungsprozess die Entwicklung der
freiwerdenden Flächen eingeleitet. Innerhalb des Darmstädter Stadtgebietes befinden sich
rund 314 ha ehemals militärisch genutzte Flächen. Der bereits eingeleitete Stadtumbaupro-
zess unterliegt einer hohen Anzahl unterschiedlicher Ansprüche und teilweise hochkomple-
xer Rahmenbedingungen. Das Ziel des Darmstädter Konversionsprozesses ist eine be-
darfsgerechte und nachhaltige Entwicklung der Flächenpotenziale. Durch die attraktive in-
nerstädtische Lage, mit der entsprechend vorhandenen Infrastruktur, ergibt sich ein hohes
Potenzial für eine Wohnraumentwicklung auf dem Areal der Lincoln-Siedlung.
Der Wohnungsmarkt im Darmstädter Stadtgebiet war in der Vergangenheit aufgrund stei-
gender Bevölkerungszahlen von einer hohen und insgesamt wachsenden Wohnungsnach-
frage geprägt. Im Vorfeld des Konversionsprozesses wurde gutachterlich bestätigt, dass
insbesondere dem prognostizierten Einwohnerzuwachs der Stadt bis ins Jahr 2020 Rech-
nung getragen werden muss. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der
steigenden Lebens- und Wohnansprüche ist somit auch zukünftig mit einem Anstieg der
Wohnfläche pro Kopf zu rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass selbst bei
rückläufiger Bevölkerungszahl und einer strukturellen Verschiebung hin zu älteren Bürgern
weiterhin ein Bedarf an Neubauwohnungen zur Anpassung an eine geänderte Art der
Wohnungsnachfrage (barrierefrei, zentral gelegen) besteht. Das städtebauliche Entwick-
lungskonzept sieht daher die Schaffung eines breiten und flexiblen Angebotes an Wohn-
formen vor, um auf die Vielfalt an Lebensformen reagieren zu können.
Die Lincoln-Siedlung gehört zum Konversionsbereich Süd. Dieser umfasst neben der Lin-
coln-Siedlung auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung. Auf den Flä-
chen, die zusammengenommen knapp 60 ha umfassen, soll Wohnraum für insgesamt etwa
5.500 Menschen geschaffen werden, einschließlich aller notwendigen Versorgungseinrich-
tungen wie Kindertagesstätten, Schulen, soziale Einrichtungen, quartiersbezogene Dienst-
leistungen sowie Spiel- und Erholungsflächen.
Die Rahmenplanung für den Konversionsbereich Süd wurde nach einer intensiven öffentli-
chen Diskussion im Juni 2011 von der Stadtverordnetenversammlung als Ergebnis eines
mehrstufigen Abstimmungsprozesses beschlossen. Sie ist weiterhin eine übergeordnete
Grundlage für die künftigen Planungen in diesem Bereich.
Die wichtigsten Ziele dieser Planung sind:
1. die Realisierung lebendiger Stadtquartiere mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen:
Es ist vorgesehen, Wohnraum für etwa 3.000 Menschen in der Lincoln-Siedlung und
nochmals Wohnraum für etwa 2.500 Bewohnerinnen und Bewohner im Bereich der
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu schaffen.
2. die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsangebotes für unterschiedliche Nutzer:
Vorgesehen werden 30 % der Wohnflächen für besondere Wohnformen wie z.B. stu-
dentisches, betreutes Wohnen und Wohngruppen sowie mindestens 15% der Wohn-
flächen zur Versorgung von Wohnungssuchenden innerhalb der Einkommensgrenzen
des Wohnraumförderungsgesetzes, in kleinteiliger Mischung. (Anteile für Lincoln-
Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung insgesamt)
3. die Realisierung eines für alle Bewohnergruppen nutzbaren Grün- und Freiraumange-
botes:
Die Grünverbindungen in das Gebiet hinein, aber auch in die benachbarten Quartiere
sollen so entwickelt werden, dass sinnvolle stadträumliche Bezüge entstehen. Der
Quartierspark bildet das Herzstück eines Grünsystems.
4. die möglichst weitgehende Erhaltung des wertvollen Baumbestands und der Sandma-
gerrasenflächen.
Seite 9
5. die Entwicklung eines stadt-, umwelt- und sozialverträglichen Verkehrskonzeptes auf
der Grundlage des Umweltverbundes:
Eine erste Prüfung einer möglichen Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 wurde bereits
durchgeführt. Für die Lincoln-Siedlung ist eine zusätzliche Straßenbahnhaltestelle am
Quartiersplatz in Planung. Es ist die Implementierung eines umfassenden Mobilitäts-
managements vorgesehen, sowie die Bewirtschaftung des Parkraums. Des Weiteren
trat am 10.07.2015 die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ in
Kraft.
6. die Bereitstellung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen einschließlich einer 4-
zügigen Grundschule für beide Konversionsflächen:
In beiden Quartieren sind Flächen für ein eigenes Zentrum mit jeweils unterschiedli-
chen, sich funktional ergänzenden Angeboten vorgesehen. Im Lincoln-Quartier wird
aufgrund der Nähe zum neuen Versorgungsschwerpunkt »Marktplatz Bessungen« nur
in geringem Maße Einzelhandel realisiert werden können. Der funktionale Schwerpunkt
soll dort auf quartiersbezogenen Dienstleistungen, Gastronomie, sozialen und kommu-
nikativen Angeboten liegen. Zentraler Baustein ist die neue Grundschule, die eine we-
sentliche Rolle im öffentlichen Leben beider Quartiere einnehmen soll.
7. die Berücksichtigung der Anforderungen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung:
Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die Neubebauung sollen den Anforderun-
gen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen sowie städtebaulichen Qualitätskri-
terien entsprechen.
Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 mit dem Ziel ge-
ändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stärken. Insofern ist der
Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen
ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun
vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwick-
lung erfolgen soll.
Diesen Grundsätzen wird durch die Wiedernutzbarmachung der ehemalig militärisch ge-
nutzten Liegenschaft „Lincoln-Siedlung“ entsprochen. Die Lincoln-Siedlung liegt einerseits
am Siedlungsrand der Kernstadt Darmstadts und ist andererseits hervorragend an die In-
nenstadt angeschlossen. Die vorhandene Siedlung soll durch Bestandsentwicklung und
Neubebauung zu einem vielfältigen Wohnquartier nachverdichtet werden. Landschaftsflä-
chen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen.
Der Bebauungsplan dient als Steuerungsinstrument für eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung und zur Umsetzung der genannten Ziele bei der Entwicklung einer ehemaligen mi-
litärischen Liegenschaft zu einem ins Stadtgefüge integrierten Wohnquartier.
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Art. 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art.
40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S.
259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)
Seite 10
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013
(GVBl. I S. 458)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert
durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zu-
letzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I
S. 94), zuletzt geändert durch Art. 93 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 08.12.2005 für das Gebiet der Lin-
coln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Heidelberger Straße,
dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Süd-
west/Neuschneise wurde durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) geringfügig geändert:
Die Geltungsbereichsgrenze entlang der Karlsruher Straße wurde nach Westen verscho-
ben, um die Lärmschutzwand mit einzubeziehen. Im Osten wurde der Geltungsbereich bis
zur Mitte der Heidelberger Straße, zur Berücksichtigung der vorhandenen Baumallee, er-
weitert. Im Süden erfolgte eine Linienanpassung an den projektierten Straßenanschluss
Heidelberger Straße, sowie eine Erweiterung um den vorhandenen Fuß- und Radweg (Kur-
ze Schneise) nördlich der Dauerkleingartenanlage.
Mit dem Bebauungsplanentwurf wurde die Planung im Süden dahingehend konkretisiert,
dass die vorhandene Straßenführung Franklinstraße zunächst beibehalten wird, so dass im
Süden der Geltungsbereich erneut angepasst wird und eine geringfügige Änderung zu er-
folgen hat.
Der erneut geänderte Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie in der nachfolgen-
den Abbildung dargestellt begrenzt: im Norden durch die Noackstraße, im Westen durch
die Karlsruher Straße, im Osten durch die Mitte der Heidelberger Straße und im Süden
durch die Kleingartensiedlung sowie den angrenzenden Wald.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst teilweise (tlw.) die Flure 20, 21, 57 und
58 der Gemarkung Darmstadt die Flurstücke 2/4 (tlw.), 4/6 (tlw.), 5/6 (tlw.), 5/11 (tlw.), 15/3,
16/4, 16/5, 16/6, 16/7, 16/8, 16/9 (tlw.), 16/11, 16/13, 16/14, 24/6, 24/8, 46/2, 52/2 (tlw.),
53/2, 190/5 (tlw.).
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 25,0 ha.
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4.4 Bebauungsplan
Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. Um in der Lincoln-Siedlung eine gesi-
cherte städtebauliche Entwicklung im Sinne der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu gewähr-
leisten hat die Stadtverordnetenversammlung am 08.12.2005 die Aufstellung des Bebau-
ungsplanes S 25 „Lincoln-Siedlung“ beschlossen.
In der Sitzung am 12.02.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Entwicklungs-
konzept und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25
Lincoln-Siedlung zugestimmt und die frühzeitigen Unterrichtungen der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 13.01.2015 bis ein-
schließlich 13.02.2015. In dieser Zeit wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äuße-
rung und Erörterung gegeben. Zusätzlich erfolgte während der Auslegung zur frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit am 03.02.2015 eine Bürgerinformationsveranstaltung, in
der die Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-
mäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 05.01.2015 schriftlich.
Am 25.06.2015 (V.-Nr. 2015/0177) hat die Stadtverordnetenversammlung die erneute Än-
derung des Aufstellungsbeschlusses (Geltungsbereichsänderung) beschlossen, sowie den
Entwurf des Bebauungsplans und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Im Süden erfolgte eine geringfügige Änderung des
Geltungsbereichs, die aufgrund der Konkretisierung der Planung zum südlichen Anschluss
der Franklinstraße an die Heidelberger Straße erforderlich wurde. Der zukünftige Anschluss
der Franklinstraße an die mit der Entwicklung der Konversionsflächen östlich der Heidel-
berger Straße vorgesehene Straßenverbindung zur Karlsruher Straße wird im Rahmen ei-
nes gesonderten, vom Bauleitplanverfahren unabhängigen, Planfeststellungsverfahrens ge-
regelt.
Nach Bekanntmachung am 02.07.2015 im Darmstädter Echo fand die öffentliche Ausle-
gung in der Zeit vom 13.07.2015 bis einschließlich 13.08.2015 statt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 2 BauGB
mit Schreiben vom 30.06.2015 beteiligt.
4.5 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Stadt Darmstadt, 2004) ist das
„Werkzeug“ der kommunalen Planung, in dem nach naturräumlichen und freiraumplaneri-
schen Erfordernissen ein Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist.
Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Leitbildkarte des Landschaftsplanes
weitgehend Bestandssicherung dar.
Als wesentliche Entwicklung wird die Wiederherstellung eines durchgängigen Grünzuges
und entsprechender Grünverbindungen vom Grünzug Bessungen-Süd bis zum Grünzug
der Heimstättensiedlung, westlich der Karlsruher Straße, dargestellt.
Damit wird eine bedeutende freiraumplanerische Zielsetzung für die Entwicklung der Lin-
coln-Siedlung formuliert.
Die im Bebauungsplanausgewiesenen Grünstrukturen sind aus den im Rahmenplan Bes-
sungen Süd (Mai 2011) und Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan festgelegten Ent-
wicklungszielen abgeleitet und weichen von den Darstellungen im Landschaftsplan ab.
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ben der Lincoln-Siedlung weitere „Housing Areas“ im Raum Darmstadt versorgten (2 Schu-
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schiedene Sportflächen, etc.). Die Wohngebäude wurden in den 1990er Jahre teilweise re-
noviert, teilweise in größerem Umfang saniert.
Das östlich der ehemaligen Elementary School gelegene Heizwerk versorgt neben der Lin-
coln-Siedlung derzeit noch die Konversionsareale Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson
Siedlung und die St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme.
Die Haupterschließung der Siedlung bildet die von Norden nach Süden durch das Gebiet
führende Franklinstraße, die im Norden an die Noackstraße und im Süden an die Heidel-
berger Straße angeschlossen ist. Ein weiterer Anschluss an die Heidelberger Straße be-
steht derzeit über den südlichen Arm der Noackstraße. Eine zusätzliche U-Erschließung
nach Westen bindet weitere Wohngebäude sowie die ehemalige Elementary School, die
Middle School, Jugend- und Kindereinrichtungen der Lincoln-Siedlung an die Franklinstra-
ße an.
Große asphaltierte Erschließungshöfe, die auch die Stellplätze aufnehmen, erschließen je
zwei gegenläufig angeordnete Wohngebäude von Norden bzw. Süden. Das Prinzip der
paarweisen Anordnung der Wohngebäude an Erschließungshöfen ist einheitlich in der ge-
samten Siedlung umgesetzt.
Der vorhandene Siedlungsgrundriss der Lincoln-Siedlung folgt in seinen Grundzügen dem
Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten, autogerechten Stadt, wie es auch anderen
Wohnquartieren der 50er Jahre im Süden Darmstadts sowie zahlreichen Housing Areas
dieser Zeit zugrunde lag (Beispiel: Postsiedlung).
Nachdem die US-Streitkräfte im Jahr 2008 den Standort Darmstadt offiziell aufgelöst hat-
ten, wurden auch deren Einrichtungen und Siedlungen in Darmstadt aufgegeben. Seit dem
Abzug der Streitkräfte sind die Flächen und Gebäude der Lincoln-Siedlung ungenutzt.
6.2 Stadträumliche Einbindung
Die Lincoln-Siedlung liegt am südlichen Kernstadtrand, im Westen und im Osten begrenzt
durch übergeordneten Verkehrsstraßen, die Karlsruher Straße (B3) und die Heidelberger
Straße, die die Kernstadt mit dem Stadtteil Eberstadt verbindet.
Im Norden grenzt jenseits der Noackstraße ein gemischt genutztes Gebiet an, das in sei-
nem Kern ein Sondergebiet mit Lebensmitteleinzelhandel zur Nahversorgung darstellt.
Darüber hinaus befinden sich hier ein Baumarkt, die Verwaltung des TÜV Hessen, KFZ-
Service-Betriebe, sowie weitere verschiedene Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe
sowie Wohnnutzungen.
Für den Bereich zwischen der Karlsruher Straße, der Rüdesheimer Straße, der Heidelber-
ger Straße und der Noackstraße, ohne das Sondergebiet, wurde der einfache Bebauungs-
plan W 35 aufgestellt, der am 22.04.2015 in Kraft trat.
Östlich des Plangebietes jenseits der Heidelberger Straße, schließen das Naturschutzge-
biet „Bessunger Kiesgrube“ und Waldflächen an.
Im Süden grenzt Schutzwald an die Lincoln-Siedlung an.
Südwestlich des Plangebietes befindet sich unmittelbar angrenzend eine Kleingartenanla-
ge. Jenseits der vierspurigen B 3 (Karlsruher Straße), die durch eine vorhandene Lärm-
schutzwand von der Lincoln-Siedlung getrennt ist, liegen die Main-Neckar-Bahn sowie die
Sport- und Erholungsflächen des Alten Schießplatzes, die über eine Fußgängerbrücke an
die Lincoln-Siedlung angeschlossen sind.
Im weiteren Umfeld befinden sich mit den Stadtteilen Bessungen und Eberstadt sowie der
Heimstättensiedlung weitere Wohngebiete, darüber hinaus Wald-, Sport- und Erholungsflä-
chen.
Seite 17
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
Die Lincoln-Siedlung ist ausschließlich über die östlich verlaufenden Heidelberger Straße
erschlossen. Diese führt nach Norden über die B 3 in die Innenstadt und nach Süden in den
Stadtteil Eberstadt.
Über die Rüdesheimer Straße und die B 3 ist die Lincoln-Siedlung an das übergeordnete
Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstellen der BAB 5 „Darmstädter Kreuz“ sowie
„Darmstadt – Eberstadt“ sind mit dem PKW in wenigen Minuten zu erreichen.
Allerdings sind die nördlich des Plangebietes liegenden Kreuzungsbereiche bereits heute
an ihre Kapazitätsgrenze gelangt (s. a. Kap. 7.5.3. „Motorisierter Individualverkehr“).
Das Plangebiet ist teilweise gut an die städtischen, regionalen und überregionalen öffentli-
chen Verkehrsmittel angebunden. An der Heidelberger Straße befindet sich eine Straßen-
bahnhaltestelle der Linien 1, 6, 7 und 8 (Marienhöhe).
Die Straßenbahnlinien führen u.a. zum Hauptbahnhof der Wissenschaftsstadt Darmstadt
sowie in Richtung Süden nach Eberstadt und weiter bis Alsbach. Die Lincoln-Siedlung liegt
nur zu ca. ein Drittel im Einzugsbereich der Haltestelle Marienhöhe. Die übrigen Quartiers-
teile sind mit 500 bis 1000 m vom ÖPNV nur ungenügend erschlossen.
6.4 Schallimmissionen
Auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans wirken u.a. die folgenden Schallquellen ein:
Straßenverkehrslärm
− B3 – Karlsruher Straße
− Heidelberger Straße
Schienenverkehrslärm
− Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG
Gewerbelärm
− Heizwerk im Plangebiet
Die schalltechnischen Auswirkungen der genannten Quellen wurden im Rahmen eines
schalltechnischen Gutachtens untersucht. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt macht die
Aussagen des Gutachtens und die dort getroffenen Schlussfolgerungen zur Grundlage ihrer
Abwägung. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kap. 7.6 „Immissionsschutz“ ent-
nommen werden.
6.5 Bauverbotszone
Entlang der Karlsruher Straße (B3) dürfen gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) Hochbau-
ten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befes-
tigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bauverbotszone durch das geplante Ga-
ragengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in geringfügigem Maße überschritten.
Die überbaubare Grundstücksfläche für das Garagengebäude unterschreitet die Bauver-
botszone um ca. 2,4 m und ca. 1,4 m. Die Gesamtfläche innerhalb der Bauverbotszone be-
trägt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²).
Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dargelegt, dass die Lage des Gara-
gengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ökologischen Gründen nicht verändert
werden kann. Im Antwortschreiben vom 08.04.2015 wurde durch Hessen Mobil mitgeteilt,
dass einer Unterschreitung der Bauverbotszone, gemäß § 9 Abs. 6 FStrG, im Gesamtum-
fang von 14 m² im vorliegenden Fall als Ausnahme zugestimmt werden kann.
In der verbleibenden Bauverbotszone entlang der Karlsruher Straße sind Hochbauten,
Stell- und Fahrflächen unzulässig.
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Darüber hinaus sind Grundstückszufahrten von der B3 unzulässig.
6.6 Schutzausweisungen
6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte
Im Umfeld des Plangebietes sind einige Flächen mit naturschutzrechtlichen Bindungen vor-
handen. Es sind mögliche räumlich-funktionale Auswirkungen der zukünftigen Entwicklung
im Plangebiet zu berücksichtigen.
6.6.2 Naturschutzgebiet “Bessunger Kiesgrube“
Unmittelbar östlich vom Plangebiet liegt das Naturschutzgebiet Nr. 1411014 „Bessunger
Kiesgrube“ an der Heidelberger Straße. Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die
überwiegend im Norden des NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als
Lebensraum der Mauereidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer.
6.6.3 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR))
Folgende Natura 2000 Gebiete liegen im Umfeld von ca. 1 bis 1,2 km Entfernung zum Pla-
nungsgebiet:
─ Europäisches Vogelschutzgebiet 6117- 403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt
─ FFH-Gebiet 6117- 308 Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und
Eichwäldchen
─ FFH-Gebiet 6118 - 304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt
6.6.4 Landschaftsschutzgebiet “Stadt Darmstadt“
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Süden Darmstadts sämtliche Waldgebiete, wel-
che u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen.
Es beinhaltet die obengenannten FFH- und Vogelschutzgebiete, nicht jedoch das NSG
“Bessunger Kiesgrube“.
6.6.5 Schutzwald
Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist Schutzwald.
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissionsschutzwir-
kung, die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Bodenschutz.
6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete sind in der Lincoln-Siedlung nicht vorhanden.
Erst in einer Entfernung von ca. 1 km südlich des Plangebietes beginnt die weitere Schutz-
zone eines Wasserschutzgebietes. Eine Wechselwirkung zwischen dem Wasserschutzge-
biet und der Baulandentwicklung in der Lincoln-Siedlung kann nicht begründet werden.
6.6.7 Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge-
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.
Seite 19
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes
Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich von Bessungen liegt an der Schnittstelle
der naturräumlichen Einheiten Vorderer Odenwald (Bessunger Rücken), Bergstraße (Bes-
sunger Hang) und Hessische Rheinebene.
Die Lincoln-Siedlung gehört zur naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene.
Aufgrund der geologischen Voraussetzungen ist der Boden trocken und sandig. Auf den
westlichen, sandigen Flächen stocken natürlicherweise wärmeliebende, trockene Eichen-
Kiefernwälder.
6.7.2 Geologie, Böden
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalli-
ne Odenwald an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabens folgt hier etwa dem Verlauf der
Heidelberger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sandberg, Ludwigshöhe und Mari-
enhöhe.
Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundgebirgssockel
quartäre Sedimente (fluviatile Kiese, durch Windtransport aufgelagerte Sande und tonig-
schluffige Sande, “Flugsanddünen“). Bei der Bodenbildung haben sich in der Rheinebene
die 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten Flugsande zu tiefgründigen Braunerden mit
Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand entwickelt.
6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt
Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden.
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes für die Lincoln-
Siedlung wurden zur Bestimmung der hydrogeologischen Randbedingungen vom Ingeni-
eurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in Griesheim zwei Bodengrunduntersuchun-
gen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen
durchgeführt.
Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 Meter unter Gelände-
oberkante.
Die Versickerungsfähigkeit ist in den Sandböden westlich der Heidelberger Straße hoch (s.
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“).
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfind-
lichkeit des Grundwassers sehr hoch.
6.7.4 Örtliches Klima
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier
zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstadt lag die mittlere Jahrestemperatur im
Zeitraum von 1973 bis 1998 bei rund 10,3°C. Die durchschnittliche Niederschlagsmenge
lag zwischen 1961 und 1990 bei etwa 750 mm, wobei die Höchstwerte in den Monaten Mai
bis August erreicht werden (Messungen des Deutschen Wetterdienstes von der Internet-
präsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt entnommen).
Für das Plangebiet sind folgende lokalklimatisch relevante Flächen bzw. Prozesse zu be-
trachten (Landschaftsplan Darmstadt 2003, DWD 1986):
Potenziell frischluftproduzierende Flächen sind die großflächigen Waldbereiche an den
westlichen Odenwaldhängen. Die Effektivität der Frischluftbildung und des –transportes ist
abhängig von Abfluss im Gelände. So sind die Waldflächen östlich der Lincoln-Siedlung ef-
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fektiver als die Wälder der Rheinebene. Am Bessunger Hang kommt es während zirkulati-
onsarmer Hochdrucklagen zu nächtlichen westwärts abfließenden Schwachwinden (DWD
1986).
Im Planungsgebiet oder angrenzend sind kaltluftproduzierende Flächen in begrenztem Um-
fang mit den Rasen- und Wiesenflächen der Lincoln-Siedlung gegeben.
Das lokale Windsystem aus westwärts abfließender Frisch- und Kaltluft ist zumindest posi-
tiv klimawirksam.
6.7.5 Vegetation
6.7.5.1 Übersicht über die dominanten und bemerkenswerten Pflanzenvorkommen in der
Lincoln-Siedlung
Innerhalb der Housing Area waren große Flächenanteile gärtnerisch angelegte Außenanla-
gen, die bis zum Abzug der US-Army 2008 mit unterschiedlicher Intensität genutzt bzw. un-
terhalten wurden.
Die Gestaltungselemente sind Rasenflächen, Bäume und Gebüsche, wobei auf Übersicht-
lichkeit und Sichtoffenheit offenbar großer Wert gelegt wurde. Große Hecken und flächige
dichte Strauchpflanzungen fehlen weitgehend. Ausnahmen sind freiwachsende Sicht-
schutzhecken entlang der Heidelberger Straße in der Lincoln-Siedlung. Der Baumbestand
umfasst u. a. alte Bäume, die aus der Zeit früherer Waldnutzung im Gebiet überdauert ha-
ben. Sie prägen maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers.
Hinzu kommen die in der Zeit der Housing Area aus gestalterischen Gründen angepflanz-
ten Laub- und Nadelbäume in hoher Arten- und Formenvielfalt.
Bei den angepflanzten Straucharten in der Lincoln-Siedlung ist das Artenspektrum relativ
klein. Es umfasst weit verbreitete Zier- und Sichtschutzgehölze mit einheimischen und
nichteinheimischen Arten.
6.7.5.2 Geschützte Biotope
Sandmagerrasen
Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Sandmagerrasen finden sich fast ausschließlich
innerhalb gärtnerisch angelegter Grünflächen. Wegen ihrer Bedeutung für den Biotop- und
Artenschutz werden sie hier aber gesondert behandelt. In der Lincoln-Siedlung haben sich
auf den oberflächlich anstehenden pleistozänen Sanden die gärtnerisch angelegten Rasen-
flächen zu relativ artenreichen Extensivrasen oder zu Sandmagerrasen entwickelt.
Die artenreichen Sandmagerrasen sind gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2
BNatSchG.
Lindenallee an der Heidelberger Straße
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt
740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG in
Verbindung mit §13 HAGBNatSchG.
6.7.6 Fauna
Im Plangebiet befinden u. a. Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken, xylo-
bionte (= holzbesiedelnde) Käfer.
Seite 21
6.8 Bodenschutz
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände der ehemaligen militärischen Liegen-
schaft „US-Siedlung Lincoln“, das nicht mehr genutzt wird. Durch die vorliegende Planung
soll das Plangebiet wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden.
Durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln-Siedlung wird insbesondere
dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit
Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel der Vermeidung einer Beein-
trächtigungen des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsprochen. Eine Inanspruch-
nahme landwirtschaftlicher Flächen und einer Neuversiegelung von Flächen findet durch
die vorliegende Planung nicht statt. Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flä-
chenverbrauchs im Außenbereich geleistet.
Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Be-
bauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung von Flächen, zur Beschränkung der über-
baubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, zur Versickerung des
Niederschlagswassers und zur Begrünung festgesetzt.
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens
(DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorgaben des Bundesbodenschutzgeset-
zes hingewiesen.
6.9 Altlasten
Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemaligen militärischen Liegenschaft „US-
Siedlung Lincoln“. Das Gelände ist ein Altstandort zu dem beim Regierungspräsidium
Darmstadt im Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein bodenschutzrechtliches Verfahren
unter dem Az. IV/DA 41.5 - 2132- 411 000 040 001 294 Lincoln geführt wird.
Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Landes Hessen unter der Schlüssel-Nr.
411.000.040-040.294 eingetragen. Der Status der Gesamtfläche wird aktuell mit „Altlast-
verdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegenschaft ist - bis auf die Flurstücke 16/4, 16/5 und
16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlicher Sicht abschließend
bearbeitet (Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 040 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft wurde
– mit Ausnahme der vorgenannten Flurstücke - nach Aufgabe der militärischen Nutzung im
Jahr 2009 durch das Ing.-Büro Dr. Hug Geoconsult GmbH, Oberursel umwelttechnisch un-
tersucht. Die Untersuchungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen
Bodenveränderung (Altlast). Nachuntersuchungen im Bereich der Kontaminationsverdäch-
tigen Fläche KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen“) konnten das Vorliegen einer Altlast nicht be-
stätigen. Konflikte mit der geplanten Nutzung bestehen somit nicht.
Die Flurstücke 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (Noackstraße 16B) und 16/11 (Franklinstraße
44A) waren nicht Bestandteil der umwelttechnischen Untersuchungen. Kenntnisse über Be-
lastungen dieser Grundstücke liegen nicht vor.
Die Flurstücke 16/4 und 16/5 sind mit einem Wohnhaus bebaut. Im Zuge eines möglichen
Gebäudeabrisses kann eine organoleptische Ansprache des Bodens erfolgen, sodass hier
auf eine umwelttechnische Untersuchung des Bodens mittels Sondierungen verzichtet wer-
den kann.
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechni-
sche Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Not-
wendigkeit ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird.
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei manchen kontaminationsverdäch-
tigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Im Einzel-
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In der Planzeichnung des Bebauungsplanes sind die Bereiche gekennzeichnet und unter
Punkt V.2 „Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB – Kontaminationsverdächtige
Flächen“ der textlichen Festsetzungen aufgeführt.
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelastungen sind die
Maßnahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter
Erdaushub ist von unbelastetem Aushub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung
des belasteten Aushubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdächti-
ge Flächen“ (KVF) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, das belas-
tende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut.
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt.
6.10 Kampfmittel
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben,
dass sich das Plangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebietes befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Über-
prüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erfor-
derlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden.
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen
wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt.
„Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu
beachten.
Es wird auf den Hinweis VI.4 „Kampfmittelbelastung und -räumung“ der textlichen Festset-
zungen verwiesen.
7. Planung
7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung
In Hinblick auf einen stärkeren Erhalt der Bestandsgebäude und eine wirtschaftlichere Rea-
lisierung wurde das Entwicklungskonzept von 2011 auf der Grundlage der im Rahmenplan
Bessungen-Süd formulierten Planungsziele im Jahr 2013 weiterentwickelt. Ausgehend von
dem im Jahr 2013 erstellten Konzept „Erhalt der Siedlungsstruktur" wurden das Entwick-
lungskonzept und die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zum Bebauungsplan
S 25 Lincoln-Siedlung erstellt und von der Stadtverordnetenversammlung am 12.02.2015
beschlossen (V.-Nr. 2014/0466).
Im südlichen und mittleren Bereich der Lincoln-Siedlung sollen größere Teile des Gebäu-
debestandes erhalten werden. Auch das bestehende Erschließungsnetz wird in großen Tei-
len übernommen. Dadurch bleibt die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung aus den
1950er Jahren, insbesondere im südlichen Bereich der Lincoln-Siedlung, weitestgehend
erhalten.
Die in der Rahmenplanung formulierten grundlegenden Planungsziele wurden nicht verän-
dert und liegen auch dem überarbeiteten Konzept zugrunde:
─ Gliederung in Teilquartiere mit vielfältigem Wohnungsangebot, keine Monostruktur
─ 30 % Anteil besonderer Wohnformen, 15 % Anteil geförderten Wohnungsbaus
─ Quartiersplatz an der Heidelberger Straße mit Grundschule und Kita
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7.1.1 Planungsansatz
Auf dem Konversionsareal westlich der Heidelberger Straße soll ein lebendiges Stadtquar-
tier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer
ausgewogenen Sozialstruktur angestrebt. Auf eine zukunftsfähige und präventiv ausgerich-
tete soziale Infrastruktur wird Wert gelegt.
Zentraler Planungsansatz ist die Weiterentwicklung der Lincoln-Siedlung mit ihrer gleich-
förmigen Bau- und Freiraumstruktur zu einem differenziert gestalteten Quartier mit einer
klaren räumlichen und funktionalen Mitte. Das Entwicklungskonzept sieht ein inneres Frei-
raumsystem vor, welches einerseits zur Erzeugung hochwertiger Wohnlagen im Kern des
Quartiers beiträgt und andererseits im Inneren Qualitäten erzeugt, die aufgrund der Lärm-
belastungen durch die Karlsruher Straße und die Heidelberger Straße an den Quartiersrän-
dern nicht möglich sind.
Die Quartiersmitte bildet ein Park in Verbindung mit den zentralen Einrichtungen der
Grundschule mit Kita und Sporthalle, die auch bürgerschaftliche Nutzungen aufnehmen
soll, des zur Nachnutzung als Kita vorgesehenen Gebäudes des ehemaligen Child Develo-
pment Centers, sowie des Quartiersplatzes mit quartierszentralen Randnutzungen an der
geplanten neuen Straßenbahnhaltestelle an der Heidelberger Straße. Um den zentralen
Quartierspark werden mehrere Teilquartiere mit einem differenzierten Angebot an Wohn-
formen vorgesehen. Die Lincoln-Siedlung soll hinsichtlich der Wohnqualität ein breites
Spektrum an zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern ansprechen.
Die räumliche Vernetzung des Quartiersparks erfolgt in Nord-Süd-Richtung über eine Frei-
raumachse, die im Süden aus der Franklinstraße mit den vorhandenen breiten straßenbe-
gleitenden Grünflächen und im Norden aus einer linearen Grünachse mit Bezug zum Ge-
bäude der denkmalgeschützten ehemaligen Großherzoglichen Keramischen Manufaktur an
der Noackstraße besteht. Der Quartiersplatz wird über das quartiersinterne Fuß- und Rad-
wegenetz mit den einzelnen Teilquartieren und den öffentlichen Freiräumen sowie perspek-
tivisch über die vorgesehene Fuß-/Radwegverbindung zur Ludwigshöhstraße vernetzt.
7.1.2 Bebauung und Dichte
Für die Lincoln-Siedlung wird der Schwerpunkt im Geschosswohnungsbau unterschiedli-
cher Ausprägung liegen, mit einem breit gefächerten Wohnraumangebot und einer kleintei-
ligen Mischung von Wohnformen.
Das überarbeitete und nun mit der zukünftigen Eigentümerin abgestimmte Entwicklungs-
konzept lässt die dauerhafte Erhaltung von 19 Gebäudezeilen zu. Um dem hohen Bedarf
an Studentenwohnungen kurzfristig zu entsprechen, werden für einen Zeitraum von 10 Jah-
ren drei weitere Gebäudezeilen erhalten und wurden bereits als Wohnungen für Studenten
temporär bereitgestellt.
Die Bestandsgebäude der Lincoln Siedlung verfügen derzeit über 588 Wohnungen. Die
Siedlungsdichte liegt mit 23,5 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland weit unter den ge-
mäß Regionalplan Südhessen 2010 im Großstadtbereich im Rahmen der Bauleitplanung
einzuhaltenden Dichtevorgaben von 60 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland. Mit der
angestrebten Anzahl von 1.600 Wohneinheiten wird mit einer Siedlungsdichte von 64
Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland diesen Vorgaben entsprochen. Dies wird erreicht
durch moderate Nachverdichtung des Bestandes durch Aufstockung auf maximal 4 Ge-
schosse plus Staffelgeschoss und stellenweise bauliche Ergänzungen. Auf den freiwerden-
den Flächen im westlichen und nördlichen Bereich sind kompakte und klar abgegrenzte
Baufelder für Geschosswohnungsbau (bis zu 4 Geschosse plus Staffelgeschoss) und
Stadthausbebauung mit 3 Geschossen vorgesehen.
Anhand von Testentwürfen für die einzelnen Baufelder wurde nachgewiesen, auf welche
Weise die den Zielsetzungen zum städtebauliche Vertrag zwischen der BVD New Living
und der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 24.07.2014 zugrunde gelegte maximale verwertbare Geschossfläche in Höhe von
Seite 26
178.000 m² erreicht werden kann. Diese setzt sich zusammen aus ca. 160.000 m² für Woh-
nen, 10.000 m² für soziale Infrastruktur, Grundschule und Kindertagesstätten, sowie
8.000 m² für Nichtwohnnutzungen. Die hier zugrunde gelegte verwertbare Geschossfläche
ergibt sich aus den oberirdischen nutzbaren Geschossflächen (Hauptnutzungen ohne tech-
nische Infrastruktur und Parkierungsanlagen), einschließlich der Staffelgeschosse. Die aus
den Testentwürfen errechnete Bruttogeschossfläche teilt sich gemäß den Testentwürfen
wie folgt auf:
Wohnen 160.780 m²
Arbeiten (intensiv) 7.200 m²
Handel/Stadtteilgastronomie 1.350 m²
soziale Infrastruktur 1.600 m²
Kita 1.850 m²
Schule 7.850 m²
Bruttogeschossfläche gesamt 180.630 m²
7.1.3 Soziale Infrastruktureinrichtungen
Das bestehende Gebäude der Kindertagesstätte „Child Development Center“ wird saniert /
umgebaut und als städtische Kindertagesstätte weitergeführt.
Darüber hinaus sind eine 4-zügige Grundschule, eine neue Kindertagesstätte sowie eine
Sporthalle im Osten des Plangebietes angrenzend zur Heidelberger Straße vorgesehen.
In dem Quartierszentrum sollen Flächen für soziale Infrastruktur für Menschen aller Alters-
gruppen und für alle Bevölkerungsgruppen unter Maßgabe einer wirtschaftlichen Kosten-
trägerschaft durch die Stadt Darmstadt angeboten werden.
Es sind insgesamt ca. 500 m² Nutzfläche für die Gemeinschaftseinrichtung sowie ca.
200 m² Nutzfläche für eine Einrichtung der Kinder und Jugendarbeit vorgesehen, die in die
Wohnbebauung integriert sein soll. Die Einrichtung soll gebündelt und zentral (Quartiersmit-
telpunkt, Quartierseingang) angeboten werden.
7.1.4 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen
Der Quartiersplatz bildet weiterhin das Zentrum des Wohnquartiers, gelegen an der geplan-
ten Straßenbahnstation Lincoln-Siedlung und am Fuß-/Radweg zum zukünftigen Wohn-
quartier auf der Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne. Die nördliche Platzrand-
bebauung (Neubau) ist geeignet, Nahversorgungsfunktionen aufzunehmen, die südliche
Platzwand wird durch den Schulneubau gebildet. Unmittelbar nördlich des Plangebietes be-
findet großflächiger Einzelhandel. Aus diesem Grund ist für größere Lebensmittelvollver-
sorger (Supermärkte) und Dienstleistungsbetriebe mit Gütern für den mittel- und langfristi-
gen Bedarf innerhalb der Lincoln-Siedlung kein Bedarf.
7.1.5 Wettbewerbe
Die Bebaubarkeit der Neubaufelder wurde in Testentwürfen beispielhaft untersucht; der un-
ter Kap. 7.1 „Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung“ dargestellte
Bebauungsvorschlag stellt lediglich eine mögliche Lösung dar und diente vorrangig der
Überprüfung der Flächenverteilung.
Die Bebauung der Neubaufelder soll in konkurrierenden Planungsverfahren entwickelt wer-
den.
Mit den konkurrierenden Planungsverfahren soll eine größtmögliche Qualität der Bebauung
sichergestellt werden. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden als Entschei-
dungsträger an den Verfahren teilnehmen, so dass eine Einflussnahme der Stadt auf die
Qualität des Wohnquartiers auch nach dem Bebauungsplanverfahren besteht.
Seite 27
Auch für den Neubau der Schule und der Kita sowie der Gestaltung des Quartiersplatzes
und der zentralen Grünflächen wird ein Wettbewerbsverfahren vorbereitet. Eine Beteiligung
der Öffentlichkeit ist vorgesehen.
7.1.6 Erschließung
Die Lincoln-Siedlung soll als autoarmes Quartier entwickelt werden. Daher erfolgt die Er-
schließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV- Erschließung) des Quartiers äu-
ßerst sparsam unter weitgehender Verwendung des vorhandenen Erschließungsnetzes.
Die zentrale Erschließungsachse der Lincoln Siedlung ist weiterhin die vorhandene Fran-
klinstraße; im nördlichen Abschnitt wird sie teilweise neu geführt und erhält einen neuen
Anschluss an die Noackstraße. Der südliche Abschnitt der Franklin Straße erhält südlich
der Schule einen Anschluss an die Heidelberger Straße. Die Franklinstraße und ihr An-
schluss an die Heidelberger Straße wird im Trennsystem mit gesonderten Gehwegen aus-
gebaut werden. Eine untergeordnete U-förmig geführte Straße (Einsteinstraße) verbindet
die beiden Teile der Franklinstraße für den MIV. Dieser Straßenabschnitt wird als verkehrs-
beruhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebildet. Dadurch soll die Aufenthaltsfunk-
tion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden.
Die südlich der Schule geplante Anbindung an die Heidelberger Straße ist im Anschluss-
punkt an die Franklinstraße als Mini-Kreisverkehrsanlage mit überfahrbarer Mittelinsel (für
Schwerlastverkehr) ausgebildet. Da die Schule zukünftig u. a. auch von Kindern der an-
grenzenden Wohngebiete und des zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemali-
gen Cambrai-Fritsch-Kaserne besucht werden soll, kann „Hol- und Bringverkehr“ nicht aus-
geschlossen werden. Die Fahrzeuge können im Kreisverkehr gewendet werden, so dass
die Siedlung wieder verlassen werden kann, ohne die Wohngebiete zu durchfahren.
Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne ist eine Querverbindung zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße
südlich der Lincoln-Siedlung zur Entlastung des Gesamtverkehrs der vorhandenen Straßen
und Knotenpunkte vorgesehen (s.Kap. 7.5.2 „Motorisierter Individualverkehr“). Die Planung
der Querverbindung erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Nach erfolg-
tem Bau der Querverbindung kann die Franklinstraße an diese Straße direkt angeschlos-
sen werden.
Die direkte Verbindung der beiden Abschnitte der Franklinstraße erfolgt über einen Fuß-
und Radweg durch den Randbereich des zentralen Quartiersparkes. Damit wird dem Fuß-
und Radverkehr in der Lincoln-Siedlung als Grundlage für ein autoarmes Quartier in be-
sonderem Maße Rechnung getragen und Durchgangsverkehr mit dem Auto entgegenge-
wirkt.
Über die beiden Arme der Einsteinstraße ist die westliche öffentliche Grünanlage an der
Karlsruher Straße gut an das Wohngebiet angeschlossen. Weitere Fuß- und Radwegever-
bindungen in Ost-West-Richtung sichern eine kleinteilige Erschließung und Anbindung an
die zentralen Orte des Quartiers.
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd-
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Eine neue Querung wird in Höhe der Sportplätze auf der
Westseite geschaffen, die gleichzeitig das Plangebiet zu Fuß und mit dem Fahrrad auf kur-
zem Weg mit dem Südbahnhof und dem östlich der Gleistrassen liegenden Nachbarstadt-
teil Heimstättensiedlung verbindet.
Die Lincoln-Siedlung soll als Tempo-30-Zone ausgebildet werden, im Bereich der Mischflä-
che auch als verkehrsberuhigter Bereich. In den langen geradlinigen Abschnitten der Fran-
klinstraße sind zur Sicherung des verlangsamten Verkehrs Aufpflasterungen in der Fahr-
bahn vorgesehen. Die Verlangsamung des Autoverkehrs trägt zur Verkehrsberuhigung bei
und ermöglicht die konsequente Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahr-
bahn.
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Die ÖPNV-Erschließung der Lincoln-Siedlung mit den auf die Gesamtstadt bezogenen An-
geboten erfolgt über die bestehenden Straßenbahnverbindungen in der Heidelberger Stra-
ße. Eine neue Haltestelle in Höhe des geplanten Quartiersplatzes und der geplanten Schu-
le wird das Angebot gegenüber dem Bestand verdichten. Die bereits bestehende hohe
Taktfrequenz sorgt für eine optimale ÖPNV-Anbindung.
7.1.7 Mobilitätskonzept
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei-
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grundzüge des innovativen Mobilitäts-
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zielen darauf ab, durch komfortable und
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeu-
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken.
Über die Angebote des Umweltverbunds hinaus soll ein wohnungsnahes, flächendecken-
des CarSharing-Angebot sowie Angebote der Elektromobilität erfolgen. Eine Ausweisung
von explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen.
Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzept bilden die in der Rahmenplanung Darm-
stadt Bessungen Süd (Mai 2011) formulierten Grundsätze. Erklärtes Ziel der Gebietsent-
wicklung ist es, das Verkehrsgeschehen im Lincoln-Quartier nachhaltig zu gestalten und
Menschen in die Lage versetzen, ihre Mobilität mit möglichst geringem Aufwand an Kfz-
Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissionen zu organisieren und die Unab-
hängigkeit vom eigenen Auto zu fördern.
Das bedeutet konkret, die Kfz-Nutzung zu verringern ohne die Mobilität d.h. die Beweglich-
keit des Einzelnen insgesamt einzuschränken. Dazu werden andere Mobilitätsformen
(ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (Car-Sharing) ver-
stärkt ausgebaut.
Grundlage eines solchen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines Mobilitätsmana-
gements bereits in der Planungs- und Vermarktungsphase. Aufgabe eines zentralen Mobili-
tätsmanagements ist es, die zukünftigen Bewohner, aber auch bereits im Vorfeld die Pla-
ner, Projektentwickler und Vermarkter in Bezug nachhaltiger Mobilitätsangebote bzw. Mobi-
litätskonzepte zu informieren, beraten und zu unterstützen.
Die Untersuchung der Verkehrsaufkommen der umgebenden Hauptverkehrsstraßen und ih-
rer Knotenpunkte aus dem Jahr 2010/2011 ergab, dass die zu erwartenden zusätzlichen
Belastungen nach Entwicklung der Wohngebiete auf den Konversionsarealen im Süden
Bessungens im vorhandenen Straßennetz nicht abgewickelt werden können. Aus diesem
Grund sind Maßnahmen im vorhandenen Straßennetz sowie eine zusätzliche Straßenver-
bindung zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße zur Anbindung an das
überörtliche Netz vorgesehen. Die Integration des neuen Quartiers würde bei einem her-
kömmlichen Ansatz zum Autoverkehr und Anwendung der bisher üblichen Stellplatzschlüs-
sel, die Leistungsfähigkeit des vorhandenen sowie der künftig geplanten Ausbauten des
Straßensystems übersteigen. Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Mobilitätskon-
zepts ist auch die Herstellung reduzierter und bewirtschafteter Stellplätze im Quartier (s.
Kap. 7.1.8 „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“).
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lincoln-Siedlung
zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes und im Mobilitätsmanagement ge-
plant:
− Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heidelberger Straße (2. Hälfte 2016),
− Ausbau des kommunalen Radverkehrsnetzes im Umfeld des Quartiers mit neuen An-
schlüssen (u.a. Übergang Karlsruher Straße / Noackstraße) und neuer Infrastruktur so-
wie Netzergänzungen (u. a. in der Heidelberger Straße),
− dichtes Rad- und Fußwegenetz innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Über-
gängen nach außen,
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− Verpflichtung zur Herstellung qualitätsvoller Fahrradabstellanlagen auf Privatgrund (ent-
sprechend dem städtischen Leitfaden für Fahrradabstellanlagen (2015) einschließlich
eines höheren Stellplatzschlüssels von 2,4 FSP / Wohneinheit),
− Ausbau Bike + Ride an der ÖPNV-Haltestellen (neue Haltestelle Lincoln),
− Ausweitung des städtischen Fahrradvermietsystems auf die Lincoln-Siedlung,
− flächendeckendes wohnungsnahes CarSharing / CarPooling-System inkl. Förderung der
Elektromobilität (Förderanträge laufen),
− Sharing von E-Bikes, Lastenrädern, etc.,
− Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an, begleitend bereits für Bauherren
und Investoren (derzeit Konzepterstellung) in Form von Information, Beratung und Be-
reitstellung von Mobilitätsdienstleistungen.
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsmanagement in der Lincoln-Siedlung ist
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine
umfasst:
− Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentlichen Raum,
− Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten Flächen insgesamt,
− Konzentration eines Großteils des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in dezentral
konzentrierten Parkbauten überwiegend am Rand der Lincoln-Siedlung,
− Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flächen vorrangig für Car-Sharing und
Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen,
− Entkopplung der Kosten für Wohnen und Parkraum.
Neben den rein verkehrlichen Zielen soll ein gegenüber gängigen Werten verringertes
Stellplatzangebot auch einen Beitrag zur Kostensenkung im Wohnungsbau leisten. Nach
dem aktuellen Kenntnisstand machen die Kosten für Stellplätze zwischen 9 % und 18 %
der Wohnraumkosten aus. Verringerte, bedarfsangepasste Stellplatzzahlen können somit
auch helfen, Immobilienkosten zu senken und die Immobilien- und Mietpreise zu dämpfen.
7.1.8 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung
Zentraler Bestandteil zur Ausrichtung der Lincoln-Siedlung als urbanes, autoarmes Quartier
ist auch die Reduzierung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs.
Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ ist am 10.07.2015 in Kraft
getreten. Mit dieser Satzung wurde eine notwendige bauordnungsrechtliche Grundlage zur
Umsetzung des Parkraummanagement-Konzepts geschaffen. Aufgabe der Satzung ist es,
für die Lincoln Siedlung Anzahl und räumliche Verteilung des Stellplatzangebots auf priva-
ten Flächen so zu definieren, dass das innovative Verkehrskonzept für das Quartier erfolg-
reich umgesetzt werden kann.
Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ sieht u.a. folgende Festset-
zungen vor:
− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,4 Stellplätze herzustellen. Mehr
als 0,8 Stellplätze je Wohneinheit sind unzulässig.
− Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40 % der erforderlichen Stellplätze oder Gara-
gen gemäß § 3 der „Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Ab-
stellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Einstellplatzsatzung - vom
04.05.2009“ herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70 % der erforderlichen Stell-
plätze ist unzulässig.
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− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit 0,2 Stellplätze auf dem Baugrundstück herzu-
stellen oder als Sammelstellplätze auf den Baufeldern des Bebauungsplans S 25 nach-
zuweisen. Weitere Stellplätze sind in zumutbarer Entfernung (300 m Fußweg) vom Bau-
grundstück in den dafür im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgesehenen Sam-
melgaragen nachzuweisen.
− Bei anderen Nutzungen können die Stellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt wer-
den. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (ca. 300 m Fußweg in Luftlinie) vom
Baugrundstück in den im Geltungsbereich vorgesehenen Sammelgaragen nachgewie-
sen werden.
Mit der Verortung von Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränkungs- und Ver-
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ und Stellplatzflächen in der Planzeichnung sowie den ent-
sprechenden textlichen Festsetzungen für Flächen für Stellplätze, Garagen und Flächen für
Gemeinschaftsanlagen werden die Regelungen der „Einschränkungs- und Verzichtssat-
zung Lincoln-Siedlung“ rechtlich zugeordnet.
7.1.9 Ruhender Verkehr
Die erforderlichen Stellplätze für die privaten Baufelder werden z.T. in Sammelgaragen un-
tergebracht und z.T. wohnungsnah auf den Baugrundstücken.
Die Sammelgaragen sind überwiegend an den Rändern des Quartiers angeordnet, eine
weitere befindet sich nördlich der Heizzentrale. Es sind Gebäude, die ausschließlich dem
Parken dienen. Lediglich in den Baufeldern N1.1, N1.2 und B3.2 wird voraussichtlich eine
Tiefgarage unter den Neubauten als Sammelgarage dienen. Durch das Angebot von Sam-
melgaragen und ihre periphere Lage wird Park-Such-Verkehr im Quartier vermieden.
Die Unterbringung der privaten wohnungsnahen Stellplätze ist in den Bereichen mit Be-
standsgebäuden im Bebauungsplan verortet. Die aus der ehemaligen Nutzung vorhandene
Zuordnung von zwei Wohngebäuden zu einer Erschließungs- und Parkierungsfläche wird
beibehalten. Das macht es möglich, zwischen zwei Gebäuden jeweils auch eine Grün- und
Gartenfläche mit Spielbereichen zu erhalten.
In den Neubaufeldern können die privaten wohnungsnahen Stellplätze im Bebauungsplan
nicht verortet werden, da ihre Bebauung erst mit wettbewerblichen Verfahren gestaltet wer-
den soll.
Entlang der Straßen sind öffentliche Stellplätze für Besucher vorgesehen. Gemäß dem
Konzept zum Mobilitätsmanagement werden diese Stellplätze bewirtschaftet werden.
7.2 Grünordnung
Das grünordnerische Konzept wurde aus den übergeordneten Fachplanungen hergeleitet
und verfeinert diese - aufbauend auf der Analyse und den Bewertungen der Bestandsquali-
täten - auf der Ebene des Bebauungsplanes.
Teilziele entsprechen dem Klimaschutzkonzept der Stadt Darmstadt und dem Programm
„25 Schritte zur biologischen Vielfalt“.
7.2.1 Landschaft und Freiraum
Das Konzept sieht für den neuen Stadtteil ein Grünflächensystem vor, welches die für
Wohnen nützlichen Freiraumangebote in räumlich-funktional sinnvoller Weise im Planungs-
raum verortet. Die Freiraumangebote sind dergestalt miteinander verflochten, dass es den
Bewohnern möglich ist, einen der eigenen Motivation zweckdienlichen Raum zeitnah und
auf kurzem Wege aufsuchen zu können. Dies setzt weitgehend zusammenhängende Grün-
räume voraus, die v.a. für alte Mitbürger und Kinder gefahrlos und barrierefrei zu erreichen
sind.
Seite 31
Herzstück dieses Freiflächensystems ist der Quartierspark. Dieser wird nach Norden zur
Porzellanmanufaktur mit einer breiten Grünachse fortgesetzt. Eine Entsprechung nach Sü-
den bildet die Franklinstraße, deren Seitenräume von offenen Wiesen oder Rasenflächen
begleitet werden, so dass von Nord nach Süd ein durchgehender „grün“-bestimmter Raum
wahrnehmbar ist.
Die westlich an das Wohngebiet anschließende öffentliche Grünfläche an der Karlsruher
Straße hat folgende planerischen Schwerpunkte: Sie dient dem Erhalt und der Entwicklung
von Sandmagerrasen und soll punktuell für Jugendspielangebote genutzt werden.
Der Freiraum ist im Hinblick auf seine sozialen Funktionen mit der Einteilung in öffentliche
Grünflächen und private Freiräume, welche auf den Bauflächen liegen, vorstrukturiert. Da-
bei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander
ermöglicht werden soll. Die Freiraumbedarfe von Familien, Erwachsenen, Kindern, Jugend-
lichen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept auf den
ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden.
Stichworte sind: bespielbare Umwelt, sichere und sozial kontrollierte Wege und Grünflä-
chen, Barrierefreiheit, Schaffung kommunikativer Orte und Verweilstätten.
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfehlungen der ARGE-BAU und den Vor-
gaben der Sozialverwaltung der Stadt Darmstadt (Dezernat V, Sozial- und Jugendhilfepla-
nung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen. Danach sind je Einwohner ca. 4 m²
Bruttospielfläche vorzusehen.
Hohe Bedeutung für das Freiraumkonzept hat die Grünverbindung zwischen dem Grünzug
Bessungen und dem Grünzug Heimstättensiedlung, so dass mit dem Bebauungsplan die
Vernetzung zu den angrenzenden Freiräumen ermöglicht wird. Daneben stellen Fuß- und
Radwegeverbindungen die Verflechtung mit den angrenzenden Stadtteilen her (Bessunger
Markt, Techn. Universität, Südbahnhof, Eberstadt, Konversionsfläche Cambrai-Fritsch...).
Die Gestaltungsfestsetzungen für die Freiräume legen einen Schwerpunkt auf den Grenz-
bereich zwischen privaten Bauflächen und öffentlichen Grünflächen, um so einen Beitrag
zu einem Baugebiet mit identitätsstiftender Gestaltung zu leisten. Die Gestaltungsfreiheiten
der privaten, nichtüberbaubaren Flächen werden nur im naturschutzfachlich gebotenen
Maß eingeschränkt.
Eine Gliederung der Bauflächen durch Grünräume und Grünverbindungen wurde im städ-
tebaulichen Entwurf berücksichtigt.
7.2.2 Flora und Fauna
Ökologisch sensible Flächen, die unter dem Aspekt Seltenheit, räumliche und zeitliche
Kompensierbarkeit als Tabuflächen eingestuft werden müssten, sind mit dem Eichenhain
und der Lindenallee an der Heidelberger Straße und den Sandmagerrasen vorhanden.
Die Sicherung und die Entwicklung von Magerrasenflächen in der Grünanlage entlang der
Karlsruher Straße ist ein zentrales Anliegen des grünordnerischen Konzeptes, auch wenn
nicht alle wertvollen Flächen berücksichtigt werden konnten. Die Magerrasen im Plangebiet
stellen ein wichtiges Trittsteinbiotop im Gesamtkonzept der biologischen Vielfalt im Stadt-
raum Darmstadt dar (vgl. Konzept 25 Maßnahmen zur Artenvielfalt). Die vollständige Kom-
pensation der Eingriffe in die geschützten Sandmagerrasen, für die ein funktionaler Aus-
gleich erforderlich ist, erfolgt extern (vgl. Kap. 9.2).
Eine besondere Maßnahme des Artenschutzes ist die Sicherung und Entwicklung von Le-
bensräumen für das festgestellte Vorkommen der Zauneidechse. Nisthilfen für Mauerseg-
ler, Mehlschwalbe, Haussperling und Turmfalke sind im Gebiet an Gebäuden anzubringen.
Bei Arten, die in Schwärmen vorkommen, werden diese Nisthilfen an den Sammelgaragen
oder an öffentlichen Gebäuden angebracht. Es werden auch Maßnahmen zur Sicherung
und Förderung von Fledermausvorkommen vorgesehen.
Seite 32
Eingriffsvermeidende oder -minimierende Maßnahmen erfolgen durch die Einschränkung
möglicher Baurechte, etwa begründet durch den Erhalt von Gehölzen oder Magerrasen im
Bereich des Eichenhaines an der Heidelberger Straße, bei den Kiefernbeständen entlang
der Franklinstraße und im Bereich der Magerrasen der Grünanlage Karlsruher Straße.
Noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Plangebiet werden erste Baumaßnahmen
durchgeführt:
- Abriss von Gebäuden,
- Straßenzwischenausbau.
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde erwartet, dass Flächen mit geschützten Bio-
topen (Sandmagerrasen) geschädigt oder beseitigt werden. Hierzu wurde beim Umweltamt
der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Untere Naturschutzbehörde - ein Antrag auf Ausnah-
mezulassung der Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) ge-
stellt. Diese Zulassung liegt bislang nicht vor. Es wurde allerdings ein positiver Bescheid in
Aussicht gestellt. Dieser wird bis zum Satzungsbeschluss vorliegen.
Der Flächenbedarf für den funktionalen Ausgleich zu diesen Baumaßnahmen wurde mit
2.756 m² an hochwertigen Sandmagerrasen ermittelt. Er kann zeitnah innerhalb des Plan-
gebiets im geplanten Grünzug an der Karlsruher Straße geleistet werden.
7.2.3 Boden
Die zusätzliche Versiegelung von Boden für Straßen und Gebäude kann im Plangebiet und
auch extern nicht ausgeglichen werden.
Zur Minderung der Eingriffswirkungen werden Festsetzungen zur qualitativen Begrenzung
der Versiegelung getroffen. Wasserdurchlässige Bodenbeläge ermöglichen, dass anfallen-
des Regenwasser vor Ort versickern kann.
7.2.4 Wasser
Für den Erhalt der Grundwasserneubildung und -qualität werden flächendeckend Bewirt-
schaftungsmaßnahmen festgesetzt. Mit diesen Maßnahmen wird bzgl. des Schutzgutes
Wasser ein besserer Zustand erreicht werden als in der Bestandssituation.
7.2.5 Lokalklima
Möglichkeiten zur Klimaanpassung bzw. klimaökologischen Optimierung der Planung fin-
den ihren Niederschlag in der Ausweisung großer Grünflächen. Lokale Klimaverhältnisse
werden durch Grünkorridore zwischen den Baufeldern und weitgehend offene Baustruktu-
ren gesichert. Bei Bestimmung von Baugrenzen wurden u.a. klimatische Belange berück-
sichtigt. Zur Minimierung des Eingriffs in das lokale Klima werden Dach-, Tiefgaragen- und
Wandbegrünungen auf und an baulichen Anlagen festgesetzt.
7.3 Technische Infrastruktur
7.3.1 Heizwerk
Es ist beabsichtigt, den Geltungsbereich der Fernheizungssatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung auszuweiten. Auf der gekennzeichneten
Fläche für Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung Heizwerk ist der Erhalt des be-
stehenden Heizwerkes sowie die Errichtung eines neuen Heizwerkes realisierbar.
Bei einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Fernheizungssatzung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung besteht ein Anschlusszwang an das
Fernwärmenetz.
Seite 33
7.3.2 Stromversorgung
Von der HSE AG wurde bestätigt, dass ausreichend Kapazitäten zur Anbindung des Plan-
gebietes an das städtische Stromnetz und zur Sicherstellung der Stromversorgung eines
Wohngebietes mit ca. 190.000 m² Bruttogeschossfläche bereitstehen.
Die den Zielsetzungen zum städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der
Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
24.07.2014 zugrunde gelegte maximale Bruttogeschossfläche beträgt 178.000 m². Die aus
den Testentwürfen des Entwicklungskonzeptes errechnete Bruttogeschossfläche beträgt
ca. 180.000 m².
7.3.3 Breitbandversorgung
Der Zugang zum Internet wird im Plangebiet durch eine Breitbandversorgung gesichert.
Darüber hinaus wird durch den Versorger geprüft, ob die Versorgung durch Lichtwellenlei-
ter ausgebaut werden kann.
7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans Li ncoln-Siedlung ist es erforderlich, die
bestehende Trinkwasserleitung der HSE AG im nördlichen Teil des Plangebietes sowie die
Fernwärmeleitung der HSE und die Gashochdruckleitung der e-netz Südhessen Im Baufeld
B3.2 zu verlegen.
Fernwärmeleitung und Gashochdruckleitung
Aufgrund der Rahmenbedingungen, die aus dem Ziel der Entwicklung einer autoarmen
Siedlung resultieren (Sammelgaragen am Rand des Gebietes und fußläufige Erreichbar-
keit), ist eine Sammelgarage am südlichen Rand unabdingbar.
Der Bau einer Sammelgarage im Baufeld B4.1 würde die städtebaulichen Ziele des Bebau-
ungsplanes Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen, Erhalt und Moderni-
sierung der Bestandsgebäude und Erhalt des wertvollen Baumbestandes konterkarieren.
Eine Sammelgarage im südlichen Teil des Baufelds B 4.1 hätte zur Folge, dass mindestens
zwei Bestandsgebäude im Baufeld B4.1 entfallen müssten. Wegen der erforderlichen um-
fangreichen Tiefbaumaßnahmen würden die hier besonders wertvollen Baum- und Sand-
magerrasenbestände, deren Erhalt und Pflege der Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs.1 Nr.
20 BauGB i.V.m.Nr. 25a BauGB und Nr. 14 BauGB festsetzt sind, gefährdet.
Der zu erhaltende Baumbestand (Eichenhain, Kiefernbestand) und die naturschutzrechtlich
geschützten Magerrasenflächen im Baufeld B4.1 bilden darüber hinaus ein auch städtebau-
lich prägendes charakteristisches Gestaltungselement der Lincoln-Siedlung, dessen Erhal-
tung eine Vielzahl an Regelungen des Bebauungsplans dient.
Im Baufeld B3.2 entfällt durch den Bau einer Sammelgarage nur ein Bestandsgebäude. In
wertvolle Vegetationsbestände muss hier nur marginal eingegriffen werden.
Unter städtebaulichen Gesichtspunkten liegen die Vorteile für den Standort einer Sammel-
garage im südlichen Bereich der Lincoln-Siedlung aus den o.g. Gründen im Baufeld B3.2.
Um eine Sammelgarage (Tiefgarage) in entsprechender Größe herstellen zu können, be-
darf es einer zusammenhängenden Fläche entsprechender Größe, die innerhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche des Baufeldes B3.2 gegeben ist. Die bestehende Fernwärme-
leitung sowie die bestehende Gashochdruckleitung verhindern aufgrund ihrer Lage im Bau-
feld B3.2 eine städtebaulich sinnvolle Lösung.
Trinkwasserleitung
Die vorhandene Trinkwassertransportleitung folgt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
S 25 Lincoln-Siedlung dem südlichen Arm der Noackstraße, dessen Verlauf auf eine über-
geordnete Straßenplanung aus den 40er Jahren zurückgeht. Diese Planung wird seit Jahr-
zehnten nicht mehr verfolgt. Der südliche Arm der Noackstraße war nicht für die Erschlie-
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ßung der Bebauung erforderlich, sondern Ursache für die bestehende unwirtschaftliche und
städtebaulich unbefriedigende Bau- und Erschließungsstruktur des nördlichen Teilbereichs
der Lincoln-Siedlung.
Im Zug der Rahmenplanung ab dem Jahr 2011 wurden verschiedene städtebauliche Lö-
sungen für das Plangebiet erarbeitet, die u.a. auch den Erhalt der Trinkwasserleitung be-
trachteten. Aufgrund des diagonalen Verlaufes der Leitung entstanden jedoch Baugrund-
stücke, die durch ihren ungünstigen Zuschnitt eine städtebaulich sinnvolle Bebaubarkeit
nicht ermöglichten. Aufgrund dessen wurde von der Stadtverordnetenversammlung eine
Rahmenplanung beschlossen, die aus städtebaulichen Gründen auf die Trasse des südli-
chen Arms der Noackstraße verzichtet. Die Rahmenplanung ist Grundlage des Bebau-
ungsplanes und war somit Grundlage der Festsetzung der Baugebiete.
Die Verkehrsplanung und in der Folge das Mobilitätskonzept für die Lincoln-Siedlung sehen
eine Sammelgarage am nordwestlichen Rand zur fußläufigen Erreichbarkeit der Stellplätze
als unabdingbar vor. Eine Verkleinerung des geplanten Garagengebäudes kann nicht erfol-
gen. Anhand erster Entwürfe wurden die benötigten, in zumutbarer Entfernung (300 m) ge-
legenen Stellplätze errechnet und die Größe des Garagengebäudes entsprechend ange-
passt. Das festgesetzte Baufenster spiegelt die Größe des benötigten Garagengebäudes
wieder. Die genaue Lage des Garagengebäudes resultiert u.a. aus dem Erhalt und der
Nachnutzung der östlichen Bestandsgebäude an der Noackstraße zur Deckung des drin-
genden studentischen Wohnraumbedarfs im Vorfeld der Bauleitplanung. Aus immissions-
schutzrechtlichen Gründen (Verkehrslärm B3) wurde das Garagengebäude westlich der
Franklinstraße festgesetzt.
Schon aus den genannten Gründen muss die Leitungstrasse im nordwestlichen Bereich
verlegt werden. Eine mögliche Weiterführung innerhalb der bestehenden Trasse in den
Baufeldern B1.3 oder N2.1 würde diese beiden Baufelder in ihrer Bebaubarkeit unzumut-
bar einschränken. Der diagonale Verlauf der bestehenden Trasse steht einer städtebaulich
sinnvollen und zweckmäßigen Bebauung (Ausrichtung, Gebäudezuschnitt, etc.) entgegen.
Die Bauleitplanung lässt jedoch den Erhalt der Trinkwasserleitung auf einer Strecke von ca.
200 m über öffentliche Flächen zu. Für eine Strecke von ca. 200 m ist aus den genannten
städtebaulichen Gründen eine Verlegung notwendig, die je nach gewählter Trassenführung
eine Neuverlegung in einer Länge von mindestens ca. 330 m erfordert. Mit der Entega ab-
gestimmt und als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen wurde eine Trassenführung
entlang der Franklinstraße nach Süden mit Anschluss an die bestehende Leitung entlang
der Heidelberger Straße südlich des geplanten Schulgeländes. Diese Trasse erfordert eine
Neuverlegung in einer Länge von ca. 490 m.
Eine solche Unzumutbarkeit liegt u.a. vor, wenn im Rahmen eines Bebauungsplanes eine
konkretisierte andere Bebauung im Bereich der Leitungstrasse vorgesehen ist. Anhand der
aufgeführten Argumente wäre ein Verbleib der Leitungstrassen aus städtebaulichen Ge-
sichtspunkten als unzumutbar zu bewerten. Die Verlegung der Leitungstrassen ist somit
unvermeidlich.
7.4 Wasserwirtschaftliche Belange
7.4.1 Wasserbedarf
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Trinkwasserbedarfsprognose für
das Plangebiet durch das Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH erstellt. Diese
kommt zu folgenden Ergebnissen:
Löschwasserbedarf
Der Löschwasserbedarf beträgt 96 m³/h.
Wohngebiet
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Einwohner:
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Nettobauland 15,64 ha
Anzahl Einwohner prognostiziert 2.984 E
spez. Einwohnerdichte 191 E/ha
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf:
Tägl. durchschnittl. Wasserbrauch pro Einwohner (123 l/d) 0,123 m³/Ed
Jährlicher durchschnittl. Wasserbedarf Wohngebiet (gerundet) 133.967,00 m³/a
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 23,6 m³/(ha*d)
Grundschule
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Schüler:
Grundschule 4-zügig, 16 Klassen & 25 Angestellte/ Lehrer, Sporthalle & Duschen
Anzahl Schüler (Annahme, inkl. Lehrer) 425 Schüler & Lehrer
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf:
Tägl. Wasserbedarf pro Schüler( 40 l/d) 0,040 m³/Ed
Schule im Jahr geöffnet 210 d/a
Jährlicher Wasserbedarf Schule (gerundet) 3.570,00 m³/a
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 1,1 m³/(ha*d)
Kindertagesstätte
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Kinder:
Anzahl Kinder, inkl. Kinder U 3 & 31 Erzieher (Annahme) 274 Kinder & Erzieher
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf:
Tägl. Wasserbedarf pro Kind (20 l/d) 0,020 m³/Ed
KiTa Tage im Jahr geöffnet 240 d/a
Jährlicher Wasserbedarf Kita (gerundet) 1.315,00 m³/a
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 0,35 m³/(ha*d)
Kleingewerbe
Ansiedelung Kleingewerbe:
(Friseur, Bäcker, Restaurant, Geschäfte) 72 Angest., inkl. Gäste
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf:
Annahme Durchschnitt (50 l/d je Angest./Gast) 0,050 m³/Ed
Jährlicher Wasserbedarf Kleingewerbe (gerundet) 1.127,00 m³/a
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 0,23 m³/(ha*d)
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Zusammenfassung Wasserverbräuche
Wohngebiet 133.967,00 m³/a
Grundschule 3.570,00 m³/a
KiTa´s 1.315,00 m³/a
Kleingewerbe 1.127,00 m³/a
Summe jährlicher Wasserbedarf Qa 139.979,00 m³/a
Maximale Tagesbedarf, Qd,max (7,01892*Qa0,95549) 789 m³/d
7.4.2 Wasserversorgung
Die Wasserversorgung erfolgt durch die HSE AG. Sie bezieht ihr Wasser von der Hessen-
wasser. Nach Aussage der HSE AG ist der errechnete Trinkwasserbedarf für das Plange-
biet im Rahmen der bestehenden Wasserrechte und Fördermengen der letzten 5 Jahre si-
chergestellt.
Der Wasserabsatz der HSE AG in den Geschäftsjahren 2009 bis 2013:
2013 2012 2011 2010 2009
Einwohner 245.000 246.000 243.000 238.000 238.000
Wasserabsatz gesamt²
in Mio m³
13,876 13,875 13,583 13,093 13,030
Höchste Tagesnetzeinspei-
sung in m³
63.828 60.258 61.022 54,497 63.484
7.4.3 Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde-
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO).
7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser
Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mittlerweile detaillierte Vorstellun-
gen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung. Die Befestigungsgrade und Abwassermengen
weichen von den in der bisherigen Schmutzfrachtberechnung angesetzten Werten ab. Aus
diesem Grund erfolgte im Auftrag des Straßenverkehrs- und Tiefbauamts der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch
das Büro BGS Wasser aus Darmstadt (Oktober 2015). Die Überrechnung kommt für die
Lincoln-Siedlung zu folgendem Ergebnis:
„Die Lincoln Siedlung wird aktuell umgebaut (Wohnen). Das Regenwasser wird überwie-
gend versickert. Der mittlere Abflussbeiwert wird „nur“ noch mit 0,05 angesetzt. Die ab-
flusswirksame Fläche reduziert sich von Au = 8,55 ha auf 1,2 ha. Im Vergleich zum bisheri-
gen Schmutzwasseransatz (E_Lincoln = 1l/s) werden nun rd. 3000 Einwohner (130 E/ha)
mit einem Wasserverbrauch wv = 100 l/(E*d) berücksichtigt. Das entspricht einem häusli-
chen Schmutzwasserabfluss Qh = 3,5 l/s. Hinzu kommt noch eine gewerbliche Abfluss-
spende qg = 0,01 l/(s*ha).“
„Die Berechnung mit den aktualisierten Konversionsflächen (Starkenburgkaserne, Kelley-
Barracks, Nathan Hale Kaserne, Lincoln-Siedlung, Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jeffer-
son-Siedlung) weist bessere Ergebnisse aus als der bisherige Ansatz. Der Anstieg des
Schmutzwasserabflusses wird durch die Entsiegelung der Flächen mehr als aufgehoben.
Die Gesamtentlastungsfracht sinkt sogar von SFe = 158 kg CSB/ha auf SFe = 155 kg
CSB/ha. An den weiteren betroffenen Bauwerken fällt die Verbesserung noch deutlicher
aus.“
Seite 37
Es zeigt sich, dass durch die erhebliche Reduzierung des Versiegelungsgrades, die
Schmutzwasser Mehrbelastung mehr als kompensiert wird.
7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6
„Regenbewirtschaftungskonzept“) für die Lincoln-Siedlung wurden zur Bestimmung der
hydrogeologischen Randbedingungen, insbesondere der Versickerungsfähigkeit des Un-
tergrundes im Plangebiet, vom Ingenieurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in
Griesheim zwei Bodengrunduntersuchungen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt. Insgesamt wurden Ende Ap-
ril/Anfang Mai 2014 32 Baugrundaufschlüsse bis in eine Tiefe von 5 Meter unter Gelände
ausgeführt. In den Bohrlöchern wurden Versickerungsversuche durchgeführt. Es wurden
Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte 5 x 10"5 bis 5 x 10"6 Meter pro Sekunde ermittelt (s. auch
Abb. 7).
In der Folge wurden zur Verifizierung der Ergebnisse Versickerungsversuche in Schürfen
zwischen 1,2 bis 2,5 Meter unter Geländeoberkante als open-end-Test durchgeführt. In der
oberen Schicht bis etwa 1,0 Meter Tiefe wird der kf-Wert mit (1-7) x 10"5 m/s angegeben.
In der darunter liegenden Schicht bis etwa 1,5 Meter und hohem Feinkornanteil werden kf-
Werte von (1-8) x 10"5 m/s angegeben. In den darunter liegenden Schichten wurden kf-
Werte von 2 x 10"5 bis 6 x 10"4 m/s ermittelt.
Aufgrund von Erfahrungswerten in anderen Projekten mit einem vergleichbaren Baugrund
sowie unter Berücksichtigung der geplanten oberflächennahen Versickerungsanlagen, wer-
den die Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte, die mit Hilfe der Versickerungsversuche in den
Schürfen ermittelt wurden, als maßgebend und zielführend eingestuft.
Für die entwässerungstechnische Versickerung von Niederschlagswasser gelten nach dem
DWA Arbeitsblatt A138 Wasserdurchlässigkeitsbeiwerte von 1 x 10"3 bis 1 x 10"6 m/s als
geeignet.
Oberflächengewässer sind auf dem Gelände keine vorhanden. Der Grundwasserflurab-
stand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 Meter unter Geländeoberkante.
Aus den geschilderten hydrogeologischen Randbedingungen ergibt sich, dass eine Versi-
ckerung von Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auch technischer und wirt-
schaftlicher Sicht in der gesamten Liegenschaft möglich ist.
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Unter Beachtung dieses rechtlichen Rahmens sowie den gegeben Bodenverhältnissen (s.
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“) wurde im Zuge des Bebauungsplanver-
fahrens durch das Büro Umweltplanung Bullermann und Schneble GmbH in Darmstadt ein
Regenwasserbewirtschaftungskonzept erstellt. Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept
kommt zu folgendem Ergebnis:
Durch das geplante städtebauliche Nutzungskonzept in Verbindung mit der vorhandenen
topographischen Situation des Geländeverlaufes, ist eine vollständige Versickerung des
gesamten Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar.
Für die öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung mit
straßenbegleitenden Mulden vorgeschlagen. Die straßenbegleitenden Mulden können im
Wechsel mit Baumstandorten angeordnet werden. Die Niederschlagsabflüsse der Erschlie-
ßungsstraße werden über ein oberflächennahes Ableitungssystem abgeführt und in an-
grenzende straßenbegleitende Versickerungsmulden versickert. Damit die Abflussmengen
von den öffentlichen befestigten Flächen so weit wie möglich reduziert werden, wird emp-
fohlen untergeordnete Flächen wie Gehwege und Stellplätze wasserdurchlässig zu befesti-
gen.
Der Niederschlagsabfluss auf allen Straßen- sowie Wohnflächen ist zu versickern, wenn
dies schadlos möglich ist. Darüber hinaus können die Versickerungsanlagen mit weiteren
Elementen der Regenwasserbewirtschaftung, wie zum Beispiel einer extensiven Dachbe-
grünung beziehungsweise Regenwassernutzungsanlagen, kombiniert werden.
Für die privaten Baufelder werden in Abhängigkeit von der geplanten städtebaulichen Nut-
zung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschlagen.
− Wasserdurchlässige Befestigung
− Regenwassernutzung
− Dachbegrünung
− Versickerung über Mulden/Rigolen
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens
7.5.1 ÖPNV
Das Plangebiet ist bereits heute gut an die städtischen, regionalen und überregionalen öf-
fentlichen Verkehrsmittel angebunden. Am Kreuzungsbereich Heidelberger Straße – Rü-
desheimer Straße – Landskronstraße befinden sich eine Straßenbahnhaltestelle sowie eine
Bushaltestelle. An der Einmündung Cooperstraße / Heidelberger Straße befindet sich eine
weitere Straßenbahnhaltestelle.
Als Grundlage für ein gut funktionierendes urbanes Mobilitätskonzept der Lincoln-Siedlung
zur Förderung ist der Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heidelberger Straße in
der 2.Hälfte des Jahres 2016 geplant. Die Straßenbahnhaltestelle ist auf Höhe des geplan-
ten Quartiersplatzes vorgesehen. Sie ermöglicht eine direkte Anbindung der Lincoln-
Siedlung an den Nachbarstadtteil Bessungen, an die Innenstadt im Norden sowie an den
Stadtteil Eberstadt im Süden. Darüber hinaus sind wichtige Infrastruktureinrichtungen im
Quartier (Schule, Quartiersplatz mit seinen Angeboten) im direkten Umfeld gelegen.
Die Lage der Haltestelle ist verbunden mit der geplanten direkten Fuß- und Radwegever-
bindung zwischen Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne. Die Querung über die
Heidelberger Straße wird durch eine Signalanlage gewährleistet.
Beide Haltestellenzugänge sind barrierefrei ausgebildet und verfügen über eine großzügige
Wartefläche (mit Unterstellmöglichkeit) in einer Breite von 2,50 m. Die direkt an der Heidel-
Seite 40
berger Straße angeordnete Haltestelle wird in Form eines Grünstreifens nach Süden wei-
tergeführt und verringert so die optische Durchschusswirkung der ansonsten gerade ge-
führten Heidelberger Straße. Zur Förderung einer multimodalen Mobilität wird auf der Süd-
seite in unmittelbarer Nähe des stadteinwärtigen Bahnsteig eine Bike + Ride Anlage ange-
ordnet.
Zielsetzung bei der Entwicklung der Lincoln-Siedlung ist ein dichtes Rad- und Fußwegenetz
innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Übergängen nach außen.
Die Heidelberger Straße verbindet als Hauptradverkehrsachse das Plangebiet mit der In-
nenstadt im Norden und dem Nachbarstadtteil Eberstadt im Süden. Im Bereich der Lincoln-
Siedlung zweigen Verbindungen ab, die gleichzeitig die Verzahnung des Plangebietes mit
den umliegenden Quartieren zu Fuß und mit dem Fahrrad sicherstellen.
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd-
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Eine neue Querung soll in Höhe der Noackstraße und
Sportplätze auf der Westseite geschaffen werden, die gleichzeitig das Plangebiet zu Fuß
und mit dem Fahrrad auf kurzem Weg mit dem Südbahnhof und dem östlich der Gleistras-
sen liegenden Nachbarstadtteil Heimstättensiedlung verbindet.
Der von Süden / Eberstadt kommende Radweg (Hessenradweg R8 zwischen Karlsruher
Straße und Heidelberger Straße) wird aufgenommen und über die Planstraße (Querverbin-
dung zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße) in die Lincoln-Siedlung geführt.
Parallel zur Planstraße eine Verbindung zum Radweg entlang dem Lärmschutzwall und zu
den beiden Querungsmöglichkeiten über die Karlsruher Straße geschaffen werden (außer-
halb des Geltungsbereiches).
Innerhalb der Lincoln-Siedlung führt eine Fuß-und Radwegeverbindung von Süden als Wei-
terführung der Franklinstraße durch den zentralen Quartierspark zur Noackstraße, so dass
die Einbindung ins städtische Radverkehrsnetz gewährleistet ist.
7.5.2 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
7.5.2.1 Erschließung und Anbindung
Das Plangebiet wird durch die im Osten liegende Heidelberger Straße erschlossen. Die
Heidelberger Straße ist die Haupterschließungsstraße von Süden nach Norden und verbin-
det die Kernstadt Darmstadts mit dem Stadtteil Eberstadt.
Von der Heidelberger Straße werden die Anschlussstelle Darmstadt-Eberstadt der Auto-
bahn A5 und das Darmstädter Kreuz mit Anschluss an die Autobahnen A5 und A67 in nur
wenigen Fahrminuten erreicht.
Durch die Heidelberger Straße ist für eine überdurchschnittlich gute Anbindung an die ge-
samtstädtischen, regionalen und überregionalen Verkehrswege gesorgt.
7.5.2.2 Verkehrsuntersuchung
Im Jahr 2011 wurde die „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im
Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (09.12.2011) durch das Büro Stete Planung er-
stellt. Sie kommt zu den nachfolgend aufgeführten Ergebnissen.
Stufe 1 der Verkehrsuntersuchung
In einer ersten Stufe der Verkehrsuntersuchung (Mai 2010) erfolgte eine Analyse der Be-
standsituation im Hinblick auf die Einbindung der Konversionsflächen ins städtische Stra-
ßen- und Wegenetz, die derzeitigen Verkehrsbelastungen, die Leistungsfähigkeit der Stra-
ßen und der Knotenpunkte bzw. die Aufnahmefähigkeit für Mehrbelastungen, die aus der
Entwicklung resultieren.
Die Entwicklung der Konversionsflächen hat nicht nur Auswirkungen auf die unmittelbar
angrenzenden Verkehrsräume, sondern wirkt sich im gesamten südlichen Stadtgefüge aus.
Seite 41
Für alle verkehrlichen Fragestellungen zu den Konversionsflächen Lincoln-Siedlung und
Cambrai-Fritsch-Kaserne/ Jefferson-Siedlung wurde daher der Betrachtungshorizont erwei-
tert.
Ergebnis Schlussfolgerungen der Stufe 1
Die Ergebnisse der ersten Stufe wurden bereits im Mai 2010 in einem eigenen Bericht vor-
gelegt. Daraus ging hervor, dass sich die Verkehrsbelastungen in den Hauptverkehrsstra-
ßen erheblich unterscheiden. Die höchsten Belastungen mit ca. 32.000 Kfz/24h liegen in
der Karlsruher Straße als Hauptverbindung zur BAB und zur Bergstraße. Die Heidelberger
Straße ist im Bereich der Lincolnsiedlung mit täglich 13.700 Kfz/24h belastet. Ansonsten
variieren die Belastungen im Hauptverkehrsstraßenzug Rüdesheimer Straße – Landskron-
straße – Klappacher Straße zwischen 22.000 und 17.000 Kfz/24h.
Zur Beurteilung der Qualität des Verkehrsablaufes an den umliegenden Knotenpunkten –
über die im Falle der Entwicklung der Konversionsflächen auch deren Verkehrsaufkommen
abgewickelt wird – wurden die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte und die Kapazitätsre-
serven gemäß dem „Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS
2001, Fassung 2005) für die morgendliche und abendliche Spitzenstunde ermittelt.
Die Bewertung führt zu folgenden Ergebnissen:
· Bei Betrachtung der Gesamtknoten weisen die untersuchten Lichtsignalanlagen über-
wiegend geringe Leistungsfähigkeitsreserven auf. Lediglich am Knoten Landskronstra-
ße/ Ludwigshöhstraße kann die Verkehrsqualität als gut eingestuft werden. In der
Abendspitze treten an allen Lichtsignalanlagen Überlastungen einzelner Signalgruppen
auf, der Gesamtknoten Donnersbergring/ Rüdesheimer Straße/ Karlsruher Straße ist in
der Abendspitze vollständig überlastet. Die mittlere Wartezeit der maßgebenden Ver-
kehrsströme beträgt teilweise weit über 100 s/Kfz, und ist damit ungenügend.
· Der unsignalisierte Knotenpunkt Klappacher Straße/ Landskronstraße ist in beiden Spit-
zenstunden überlastet.
· Für den Fußverkehr ergeben sich in den Hauptverkehrszeiten über die Hauptrichtung an
allen Lichtsignalanlagen mittlere Wartezeiten im Bereich um 30 s/Fg, d.h. die Verkehrs-
qualität ist teilweise mangelhaft. Am Knotenpunkt Donnersbergring/ Rüdesheimer Stra-
ße/ Karlsruher Straße sind die derzeitigen Wartezeiten als unakzeptabel einzustufen.
Schlussfolgerungen der Stufe 1 für die Entwicklung der Konversionsflächen
Zusätzliche Kfz-Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflä-
chen an den Knotenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur durch ergänzende
verkehrstechnische und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden. Eine
Erweiterung von Verkehrsflächen in den betroffenen Straßen ist allerdings nur einge-
schränkt möglich. Hinzu kommt, dass die Wohnnutzungen in den vom Verkehrsgeschehen
betroffenen Straßen teilweise sehr empfindlich gegenüber zusätzlichen Kfz-
Verkehrsbelastungen sind. Ziel der verkehrlichen Entwicklung der Konversionsflächen
muss daher sein, Angebote zu schaffen, die auf möglichst geringe Kfz-Nutzungsraten ab-
zielen. Neben einem Ausbau der Verkehrsangebote im ÖPNV, Fuß- und Radverkehr gehö-
ren hierzu insbesondere Maßnahmen im Bereich Mobilitätsmanagement, die die zukünfti-
gen Bewohnerinnen und Bewohner in einer vom Kfz unabhängigen Mobilität unterstützen.
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Straße zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger Straße sowie eine Anpassung der
Spuraufteilung und der Signalprogramme zugrunde.
Ergebnis und Schlussfolgerung der Leistungsfähigkeitsprüfung
Die Leistungsfähigkeitsberechnung unter zugrunde legen der bestehenden Festzeitpro-
gramme zeigt:
─ Bereits eine Minimalentwicklung führt im Bestandsnetz zu weiteren Einschränkungen der
schon heute mangelhaften Leistungsfähigkeit an den betrachteten Knotenpunkten, d.h.
zu einer Überlastung sowohl während der morgendlichen wie auch der nachmittäglichen
Spitzenstunden. Eine befriedigende Verkehrsqualität konnte nur am Knotenpunkt Hei-
delberger Straße/ Rüdesheimer Straße/ Landskronstraße während der vormittäglichen
Spitzenstunde nachgewiesen werden.
─ Auch bei Netzergänzungen bleiben die Knotenpunkte Karlsruher Straße/ Rüdesheimer
Straße und Landskronstraße / Klappacher Straße sowohl bei einer Maximal- wie auch
einer Minimalentwicklung überlastet, die Knotenpunkte Heidelberger Straße/ Rüdeshei-
mer Straße / Landskronstraße und Landskronstraße / Ludwigshöhstraße weisen eine
gewisse Reserve auf.
Es wird deutlich, dass das Verkehrsaufkommen einer unterstellten Maximalentwicklung der
Konversionsflächen trotz Netzergänzungen und Verbesserungen im ÖPNV-Angebot ver-
kehrlich nicht zu bewältigen ist. Ebenfalls festzustellen ist, dass auch bei einer Minimalent-
wicklung der Konversionsflächen an den Knotenpunkten Karlsruher Straße/ Rüdesheimer
Straße und Landskronstraße / Klappacher Straße während der Spitzenstunden bei verblei-
bender Knotenpunktgestaltung die Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht wird.
Für das zu entwickelnde Verkehrskonzept bedeutet dies:
─ Durch ein angepasstes Angebot an Nahversorgung, infrastrukturellen Einrichtungen,
Freizeitmöglichkeiten, etc. muss die Nahmobilität gefördert werden – Stichwort: Stadt
der kurzen Wege - d.h. die Wege im Quartier und in die angrenzenden Stadtteile, insbe-
sondere ins Nahversorgungszentrum "Bessunger Marktplatz" müssen gut zu Fuß und
mit dem Fahrrad bewältigt werden können. Ergänzend sind quartiersbezogene ÖPNV-
Angebote einzuplanen.
─ Der durch die neuen Nutzungen der Konversionsflächen erzeugte Kfz-Verkehr muss mi-
nimiert werden. Hier sind Angebote zur Stärkung des Umweltverbundes, insbesondere
im ÖPNV, bedeutsam, ergänzt um weitere Mobilitätsmanagementmaßnahmen.
─ Das umliegende Straßennetz und die relevanten Knotenpunkte sind durch ergänzende
Maßnahmen zu ertüchtigen (Signalisierung, Ausbau).
Verkehrsaufkommen - Rahmenplanung
Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens
Die Befunde zu den verkehrlichen Wirkungen unterschiedlicher Entwicklungsszenarien (Mi-
nimal- / Maximal-Entwicklung) waren einerseits eine wichtige Grundlage für die endgültige
Bestimmung der Kennwerte für die zukünftige Entwicklung der Konversionsflächen, we-
sentlich sind aber auch ökonomische Betrachtungen zur Rentabilität der Entwicklung, d.h.
eine Mindestanzahl an Wohnungen, Arbeitsplätzen, Infrastruktureinrichtungen, etc. muss
erreicht werden, damit sich die Entwicklung "rechnet". Weitere wichtige Rahmenbedingun-
gen sind Baustruktur und Nutzungsstruktur.
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Ergebnis und Schlussfolgerung Verkehrsaufkommen - Rahmenplanung
Die Abschätzung und Verteilung des zu erwartenden Kfz-Verkehrsaufkommens für die ab-
gestimmte Entwicklung der Konversionsflächen sowie die Leistungsfähigkeitsabschätzun-
gen der relevanten Knotenpunkte führen zu zwei wesentlichen Aussagen bezogen auf den
Ausbau des relevanten Straßennetzes:
Der Ausbau der Rüdesheimer Straße ist neben der Entlastung der Bestandssituation auch
für die Entwicklung der Konversionsflächen ebenfalls wichtig:
─ Sie ist bereits heute hoch belastet (ca. 22.000 Kfz/24h im Abschnitt zwischen den Kno-
tenpunkten Karlsruher Straße und Heidelberger Straße) und entspricht in ihrem Aus-
baustandard nicht den Regelwerken (z.B. Fahrspurbreite, Radwegbreite). Die Verkehrs-
qualität an den Knotenpunkten ist eingeschränkt, zu Hauptverkehrszeiten entstehen im-
mer wieder Rückstaus u.a. bis in die von Wohnnutzung geprägte Landskronstraße. Be-
troffen ist auch die Buslinie R, bei der es in Hauptverkehrszeiten immer wieder zu Ver-
spätungen kommt, die sich auf die Anschlusssicherheit am Hauptbahnhof bzw. am Böl-
lenfalltor auswirken.
─ Die Situation wird sich durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen Lincoln-
Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne verschärfen. Die infolge dieser Entwicklung zu
erwartenden Kfz-Verkehrsströme werden den o.g. Bereich zusätzlich belasten.
─ Die sichere und direkte Erreichbarkeit des Nahversorgungszentrums Bessunger Markt
zu Fuß- und mit dem Rad ist nicht gewährleistet. Die bestehenden Anlagen für den Fuß-
und Radverkehr genügen nicht den Anforderungen (und sollen richtliniengerecht herge-
stellt werden).
Die geplante Querverbindung (Planstraße zur B 3) ist für die Entwicklung der Konversions-
flächen in mehrfacher Hinsicht wichtig:
─ Sie führt den Kfz-Verkehr aus Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/ Jefferson-
Siedlung in Richtung Süden (Eberstadt, Bergstraße, BAB-Anschlussstelle Darmstadt-
Süd) auf direktem Weg zur Karlsruher Straße. Damit werden zusätzliche Belastungen
und Emissionen infolge der Entwicklung der Konversionsflächen in der Heidelberger
Straße bzw. negative Wirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung vermieden, die
ohne diese Verbindung auftreten werden.
─ Sie führt darüber hinaus erhebliche Anteile des Kfz-Verkehrs aus den Konversionsflä-
chen in Richtung Darmstadt Nord-West (Hauptbahnhof, Gewerbegebiete, BAB-
Anschluss Darmstädter Kreuz) und vermeidet damit eine weitere Verschlechterung der
bestehenden Leistungsfähigkeitsprobleme im angrenzenden Straßennetz.
─ Sie entlastet die Heidelberger Straße im Bereich der Lincoln-Siedlung von Kfz-Verkehr
aus Eberstadt in Richtung Darmstadt Nord-West, der ebenfalls über die neue Straßen-
verbindung geführt wird. Die Entlastungswirkung, bezogen auf das derzeitige Verkehrs-
aufkommen, liegt bei ca. 30%, die Lärmbelastung der Wohngebäude in der Lincoln-
Siedlung kann damit spürbar reduziert werden.
─ Durch die Aufnahme und Ableitung der beschriebenen Kfz-Verkehrsströme über die
neue Verbindungsstraße entstehen Kapazitätsreserven in der Heidelberger Straße und
der zusätzliche Kfz-Verkehr der Konversionsflächen in Richtung Darmstadt Innenstadt-
kann besser aufgenommen werden.
7.5.2.3 Fazit – Lincoln-Siedlung
Schon heute sind die genannten Knotenpunkte stark belastet. Zusätzliche Kfz-
Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen an den Kno-
tenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur durch ergänzende verkehrstechni-
sche und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden.
Die zitierte „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ bezieht sich auf die verkehrlichen Fragestellungen bei einer
Seite 47
Realisierung beider Konversionsflächen im Süden Darmstadts, der Lincoln-Siedlung und
der Cambrai-Fritsch-Kaserne/ Jefferson-Siedlung.
Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung beider Konver-
sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung) gravie-
rende Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im vorhandenen Straßennetz haben
wird. Derzeit sind bereits die Rüdesheimer Straße sowie die Landskronstraße sehr hoch
belastet und die Knotenpunkte Karlsruher Straße/Rüdesheimer Straße und Heidelberger
Straße/Landskronstraße in den Spitzenzeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit.
Um die zusätzlichen Belastungen der Straßen durch Kfz-Verkehr möglichst gering zu hal-
ten, ist es notwendig, die Erreichbarkeit von Zielen mittels ÖPNV, Fuß- und Radverkehr zu
optimieren und durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements zu unterstützen.
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei-
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grundzüge des innovativen Mobilitäts-
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zielen darauf ab, durch komfortable und
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privaten Kraftfahrzeu-
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken.
Dazu werden andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß-und Radverkehr) sowie Alternativen
zum eigenen Auto (Car-Sharing) verstärkt ausgebaut. Die Entwicklung eines nachhaltigen
Mobilitätskonzepts muss sich auch in der Herstellung an Stellplätzen im Quartier nieder-
schlagen und bedeutet. Eine Einschränkung der Anzahl der Stellplätze auf mind. 0,4
Stpl./WE und höchstens 0,8 Stpl./WE ist bereits in der Einschränkungs- und Verzichtssat-
zung in Kraft gesetzt.
Trotz dieser Maßnahmen ist es zur Abwicklung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens der
Lincoln-Siedlung und der Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung erforderlich, im um-
liegenden Straßennetz und an den relevanten Knotenpunkten Ertüchtigungen vorzusehen.
Diese sind zum einen der Ausbau der Rüdesheimer Straße einschließlich der Knotenpunk-
te Rüdesheimer Straße / Karlsruher Straße und Rüdesheimer Straße / Heidelberger Stra-
ße. Zum andern der Neubau der Planstraße zwischen dem Knotenpunkt Heidelberger
Straße/Cooper Straße und dem Anschluss an die Karlsruher Straße, für die ein gesonder-
tes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden wird.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt jedoch erst in den kommenden Jahren und so-
mit erst nach der voraussichtlichen Rechtskraft des Bebauungsplanes S 25 „Lincoln-
Siedlung“ und den damit einhergehenden ersten Baumaßnahmen in der Lincoln-Siedlung.
Dies bedeutet, dass der Neuverkehr der Lincoln-Siedlung zunächst noch über das beste-
hende Verkehrsnetz abgewickelt werden kann.
7.6 Immissionsschutz
7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrlärm
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- und Schienenverkehrsgeräusche der
angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plange-
biet durch Schienenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt - Heidelberg, Straßenbahn) und Stra-
ßenverkehr (BAB A5, Karlsruher Straße (B3, v = 100 km/h), Heidelberger Straße, Noack-
straße, geplante Verbindungsstraße zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße)
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Schalltechnische Untersuchung Lin-
coln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenverkehr“ durch das Büro Dr. Gruschka in
Darmstadt (07.03.2015) erstellt. Sie kommt zu nachfolgend aufgeführten Ergebnissen.
7.6.1.1 Beurteilung
Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnischen Untersuchung nehmen mit zu-
nehmender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die
Zunahme von EG bis 4. OG entlang der Heidelberger Straße, der Noackstraße und der ge-
planten Querspange ist gering und liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit bei unter
Seite 48
3 dB(A). Entlang der Karlsruher Straße liegt die vertikale Zunahme aufgrund der mit zu-
nehmender Immissionshöhe stark abnehmenden Wirkungen der Lärmschutzwand dagegen
im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit als Lärmverdopplung wahrgenommen. Inner-
halb des Plangebietes liegt die vertikale Pegelzunahme zwischen den beiden o. g. Werten.
Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum.
Gemäß den Schallimmissionsplänen sind im Inneren des Plangebietes die Orientierungs-
werte "Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/45 dB(A)
eingehalten (nachts nur in den unteren Geschossen an straßenabgewandten Gebäudefas-
saden).
Entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße kann der Orientierungswert
tags in den oberen Geschossen um bis zu ca. 11 dB(A) überschritten werden, der Orientie-
rungswert nachts um bis zu ca. 15 dB(A). Solche Orientierungswertüberschreitungen sind
typisch entlang stark frequentierter Verkehrswege.
7.6.1.2 Konfliktbewältigung Schallschutz
Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräusche werden in der
schalltechnischen Untersuchung folgende Schallschutzmaßnahmen betrachtet.
Maßnahmen an der Quelle
Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher Straße nördlich
der Anschlussstelle der angedachten Querspange führt tags zu deutlich wahrnehmbaren
Pegelminderungen bei 70 km/h um bis zu 3 dB(A), bei 50 km/h um bis zu 5 dB(A).
Nachts kann durch eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der in diesem Zeitraum do-
minanten Schienenverkehrslärmeinwirkungen keine deutlich wahrnehmbare Pegelminde-
rung erreicht werden.
Der Einsatz von "Flüsterasphalt" führt erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h zu
wahrnehmbaren Pegelminderungen, und wäre damit dem Grunde nach nur für die Karlsru-
her Straße geeignet. Eine solche Maßnahme ist allerdings im Zusammenhang mit dem ge-
planten Vorhaben nicht realisierbar, da Baulastträger der Karlsruher Straße (B3) nicht die
Wissenschaftsstadt Darmstadt, sondern der Bund ist.
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder Lärmschutzwände)
Durch die vorhandene Lärmschutzwand entlang der Karlsruher Straße können die
Lärmeinwirkungen der B3, Autobahn und Bahnstrecke weitergehend gemindert werden.
Um auch die oberen Geschosse der bis zu fünfgeschossigen Wohnhäuser im Plangebiet zu
schützen, müsste die Höhe der Lärmschutzanlage jedoch mindestens Gebäudehöhe betra-
gen.
Allerdings nimmt mit zunehmendem Abstand von den Emittenten "Autobahn" und "Eisen-
bahn" die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage ab. Für diese Emittenten wären
Lärmschutzanlagen unmittelbar entlang dieser Verkehrswege besser geeignet.
Aufgrund der Höhe einer Lärmschutzanlage von mind. 15,0 m entlang der westlichen öf-
fentlichen Grünfläche und der damit verbundenen Verschattung der Grünfläche, sowie der
hohen Kosten (ca. 650 m * 15 m * 500,- EUR/m² ≈ 4,9 Mio. EUR) sind solche emissionssei-
tigen Lärmschutzanlagen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben jedoch nicht re-
alisierbar.
Einhalten von Mindestabständen
Der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) ist bei
freier Schallausbreitung im 4. OG nur im Inneren des Plangebietes unwesentlich um weni-
ger als 3 dB(A) überschritten (s.a. Abb. 13). In den Randbereichen wird der Orientierungs-
wert der DIN 18005 deutlich überschritten.
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Eine Bebauung des Plangebietes wäre bei Einhaltung von Mindestabständen in Bezug auf
die dargestellte freie Schallausbreitung nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich.
Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung)
Durch eine differenzierte Baugebietsausweisung (z. B. Mischgebietsausweisung entlang
der Verkehrswege) kann auf die Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden.
Aufgrund des Planungszieles der Realisierung eines Stadtquartieres mit dem Nutzungs-
schwerpunkt Wohnen, ist die Ausweisung des Plangebietes als Mischgebietsfläche jedoch
nicht umsetzbar.
Gebäudestellung
Gebäude können riegelförmig parallel zu den sc halltechnisch relevanten Straßen angeord-
net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen.
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Wintergärten
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von Wohnungen an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschlossene (öffenbare) Wintergärten
ausgeführt werden.
Grundrissorientierung
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume können vorzugs-
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden.
Prallscheiben, "Hamburger HafenCity-Fenster"
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von weni-
ger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prallscheiben") ge-
schützt werden. Durch den abstandsbedingten Spalt zwischen Hauswand und Prallscheibe
ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinter liegenden Fensters möglich. Prallschei-
ben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentlichen Fenster und stellen einen gewissen
Außenbezug sicher.
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenster mit schallabsorbierenden
Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster").
Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den Hersteller angegebenen erhöhten Au-
ßenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zulässigen Innenpegels gewährleistet
werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbelüftung möglich.
Passiver Schallschutz Lärmpegelbereiche
Aufgrund der teilweise verbleibenden hohen Außenlärmeinwirkungen sind zusätzliche pas-
sive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorzusehen. Dies gilt für das zu beurtei-
lende Plangebiet insbesondere, da die höchsten Orientierungswertüberschreitungen im
Nachtzeitraum auftreten, nachts jedoch keine Nutzung der Außenwohnbereiche erfolgt, so
dass das in der DIN 18005 formulierte Ziel "Schutz der Außenwohnbereiche" auf das Ziel
"Schutz der Aufenthaltsräume" hin verlagert werden. Aufenthaltsräume in Gebäuden kön-
nen wirksam durch passive Maßnahmen geschützt werden.
Gemäß den Abbildungen der schalltechnischen Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt
- Straßen- und Schienenverkehr“, Büro Dr. Gruschka, (Darmstadt, 07.03.2015) liegt das
Plangebiet beim exemplarischen städtebaulichen Entwurf in den Lärmpegelbereichen I bis
V. Die Lärmpegelbereiche bilden die Grundlage für den objektbezogenen Schallschutz-
nachweis nach DIN 4109 gegen Außenlärm, d. h. für die Bemessung der Schalldämmung
von z. B. Fenstern.
Bis zum Lärmpegelbereich III ist vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachwei-
ses erfahrungsgemäß die Schalldämmung von Fenstern ausreichend, die der Energieein-
sparverordnung (EnEV) genügen. Diese Fenster besitzen i. d. R. gemäß VDI 2719 mindes-
tens die Schallschutzklasse 2.
Seite 51
Immissionsschutz für Grundschule und Kita
Zum Schutz der Grundschule und Kita wird empfohlen folgende Punkte bei der Planung
dieser Einrichtungen berücksichtigt werden:
- Durch riegelförmige Gebäude entlang der Heidelberger Straße können vor Verkehrslärm
abgeschirmte Freibereiche und Fassaden auf der Westseite der Gebäude geschaffen wer-
den.
- Außenspielbereiche und Aufenthaltsräume sollten vorzugsweise auf von der Heidelberger
Straße abgewandte Gebäudeseiten angeordnet werden.
- Sollen Aufenthaltsräume an Fassaden entlang der Heidelberger Straße mit konventionel-
len Schallschutzfenstern ausgestattet werden, sollten ergänzend schalldämmende Lüf-
tungseinrichtungen vorgesehen werden, die den erforderlichen Luftaustausch bei geschlos-
senen Fenstern gewährleisten. Sollen die Fenster dauerhaft öffenbar sein können, können
vorgehängte Fassaden oder Prallscheiben außen vor den Fenstern eingesetzt werden.
- Der Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN 4109, "Schallschutz im Hoch-
bau", kann z. B. auf der Grundlage der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelberei-
che im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geführt werden.
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch
zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei einer Außenlärmbelastung von nachts > 50
dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräumen und Kinderzimmern bei geschlossenen
Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungs-
einrichtungen sicherzustellen.
Aus den Abbildungen der schalltechnischen Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt -
Straßen- und Schienenverkehr“ (Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 07.03.2015) können für
den exemplarischen städtebaulichen Entwurf jene Fassaden und Geschosse mit Nacht-
Beurteilungspegeln > 50 dB(A) entnommen wer de, wo dem Grunde nach in Schlafräumen
und Kinderzimmern schalldämmende Lüftungseinrichtungen erforderlich sind. Eine schall-
dämmende Lüftungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum bzw. das Kin-
derzimmer ein weiteres Fenster an einer Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50
dB(A) besitzt.
Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude
mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und
schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.
7.6.2 Gewerbelärm
Das sich im Plangebiet befindliche Heizwerk ist Emittent von Lärm für die umliegenden ge-
planten Wohngebäude. Das Heizwerk soll für die Wärmversorgung des Plangebietes erhal-
ten bleiben.
Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Schalltechnische
Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehendes Heizwerk“ durch das Büro Dr.
Gruschka (Darmstadt, 11.11.2014) erstellt.
Im Ergebnis der Messungen ist festzustellen, dass die Lärmwerte nach TA Lärm in der öst-
lich angrenzenden Bestandswohnbebauung (Baufeld B3.1), in dem Baufeld N3 und im un-
mittelbar nördlich angrenzenden kleinen Baufeld für Garagengebäude überschritten wer-
den. Bei der Differenzierung von Tag und Nachtwerten ist festzustellen, dass die Tagwerte
von 55 dB(A) grob eingehalten werden können, die Nachwerte von 40 dB(A) jedoch in ei-
nem großen Radius um das Heizwerk von 6 bis 9 dB(A) überschritten werden.
Seite 52
Bei einem Allgemeinen Wohngebiet ist der vom Heizwerk ausgehende Lärm gemäß TA
Lärm als Anlagenlärm zu beurteilen. Bei Anlagenlärm, anders als bei Verkehrslärm, greifen
keine passiven Lärmschutzmaßnahmen, da der Schall 0,5 m vor dem geöffneten Fenster
gemessen wird.
Im Bebauungsplan können somit in Bezug auf den Anlagenlärm keine Lärmschutzklassen
festgesetzt werden. Die in der TA Lärm festgesetzten Lärmwerte bei Tag von 55 dB(A) und
bei Nacht von 40 dB(A) sind einzuhalten.
Die BImSch-Genehmigung des Heizwerk in der Lincoln-Siedlung weist die gem. aktueller
TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festgelegten Restriktionen für Lärmemission auf. Gemäß
des Genehmigungsbescheids aus dem Jahr 1986 gelten „im benachbarten, mit Wohnge-
bäuden bebauten Gebiet (Franklinstraße)“ die Immissionsrichtwerte von tags/nachts 55/40
dB(A). Ein Bestandsschutz für den derzeitigen schallemittierenden Betrieb besteht insofern
nicht. Das Heizwerk darf zu keinem Zeitpunkt mehr Lärm emittieren als in der Baugeneh-
migung festgelegt.
Das Heizwerk ist somit bis spätestens zum Bezug der geplanten benachbarten Wohnge-
bäude soweit zu ertüchtigen, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Für die
benachbarte Bestandsbebauung im Baufeld B3.1 sowie für die Neubebauung im Baufeld
N3 ist der Bezug für 2017 vorgesehen. Der Bezug der bestehenden Kindertagesstätte ist
bereits für 2016 vorgesehen. Die HSE AG bestätigt, dass die Lärmemissionsproblematik
des Heizwerks vor Bezug der benachbarten Wohngebäude von der HSE gelöst werden
wird.
7.6.2.1 Emmissionen auf die Nachbarschaft
Da es durch das geplante Vorhaben zu keiner Verdopplung des Verkehrsaufkommens in
den bestehenden Straßen außerhalb des Plangebietes kommt und somit die Pegelerhö-
hung "Straßenverkehr" unter 10*log(2) dB(A) = 3 dB(A) liegt - der Schwelle, ab der eine
Pegeländerung deutlich wahrnehmbar ist - führt das geplante Vorhaben im Hinblick auf die
Nachbarschaft zu keinen relevanten zusätzlichen Immissionsbelastungen.
7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr
7.6.3.1 Siedlungsbeschränkungsgebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb des Siedlungsbeschränkungs-
gebietes des Regionalen Flächennutzungsplans 2010. Das Siedlungsbeschränkungsgebiet
im Regionalen Flächennutzungsplan wurde auf Grundlage der 60dB(A)-Fluglärmkontur
entsprechen der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehör-
den der Länder (LAI-Leitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet.
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§ 44 BNatSchG führt, sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktiona-
len Ausgleich berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angren-
zenden Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewe-
gungsunruhe nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass
es dadurch zur Abwanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus
dem Wald kommt. Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die
Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten.
9. Naturschutzrechtliche Eing riffs-/Ausgleichsbetrachtung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes S 25 werden Eingriffe in Natur und Landschaft
planungsrechtlich vorbereitet.
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Grünordnungsplan/ Landschaftsplanerischen
Fachgutachten beschreibt die Wirkungen des Eingriffs auf den Naturhaushalt und des
Landschaftsbildes und stellt Möglichkeiten zur Vermeidung und des Ausgleichs schutzbe-
zogen dar. Des Weiteren wurde im Grünordnungsplan eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzie-
rung erstellt. Die Aussagen des Grünordnungsplanes werden im Umweltbericht (Teil B) nä-
her dargestellt.
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend be-
baut oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und
Landschaft in Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Ge-
samtversiegelung von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %.
Durch die Erhöhung der Gesamtversiegelung kommt es zu Verlusten die vor allem die
Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen, sowie Sandmagerrasen
betreffen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation inner-
halb des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000
Wertpunkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbi-
otopwert im Bestand.
Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht (Teil B).
9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
Zum internen Ausgleich werden im Grünordnungsplan Festsetzungen empfohlen. Diese
wurden im Wesentlichen in den Bebauungsplan aufgenommen und sind nachfolgend zu-
sammenfassend darstellt:
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
− Sicherung von Sandmagerrasen
− Entwicklung von Sandmagerrasen
− Artenschutzschutzmaßnahmen Zauneidechse
− Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse
− Artenschutzmaßnahme Insekten (Freiflächenbeleuchtung)
− Oberflächenbefestigung und Niederschlagsversickerung
Erhalt von Bäumen, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen
− Erhalt Einzelbäume
− Erhalt Eichenhain
Seite 55
− Erhalt Kiefernhaine / Böschungsschultern
− Erhalt Eichen-Kiefern-Mischhain
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
− Sonstige Anpflanzungen (u.a. auf Wohnbauflächen)
− Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen
− Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen
− Begrünung von Tiefgaragen
− Fassadenbegrünung bei Garagengebäuden
− Dachbegrünung
− Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und –quantität
Öffentliche Grünflächen
− Kein Ausbringen von Dünger
− Erdauflagerungen nur mit nicht bindigen Bodenmaterial
Artenempfehlungen
− Pflanzlisten für anzupflanzende Bäume, Sträucher, Hecken und Fassadenbegrünung
9.1.1 Besonders geschützte Biotope
Sandmagerrasen
Innerhalb des Plangebietes sind etwa 1,67 ha Flächen nach den standörtlichen Merkmalen
und nach der vorhandenen Flora und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese zäh-
len zu den „Trockenrasen“. Als solche sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetz-
lich geschützt.
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m² Flächen mit ge-
schützten Sandmagerrasen etwa 14.060 m² beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktio-
nalen Ausgleich innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m² Sandmagerrasen neu entwi-
ckelt.
Lindenallee
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740
m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG in Verbin-
dung mit §13 HAGBNatSchG.
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen sowie durch mögliche
(Feuerwehr-) Zufahrten in die Baufelder N1 und Schule kommt es für die Allee zu einem
Verlust von einzelnen Bäumen. Im Gegenzug kann am nicht mehr benötigten Anschluss
der südlichen Noackstraße an die Heidelberger Straße die Allee wieder geschlossen wer-
den. In der Summe bleibt für die Allee ein Verlust von etwa 30 m Länge.
Im Gegenzug wird innerhalb des Bebauungsplangebiets die Pflanzung von Baumreihen
entlang von Straßen und Wegen mit einer Gesamtlänge von ca. 1.000 m festgesetzt. Dies
ist auch als ein funktionaler Ausgleich für die Verluste an der Heidelberger Straße zu be-
werten.
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifische Sandmagerrasen - wurden bei
der Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die
hochwertigen Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m², die extern auszugleichen sind. Bei
Seite 56
den unspezifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m²,
die allerdings nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezo-
gen werden können.
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende An-
rechnung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Bioto-
pen (Sandmagerrasen). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden Maß-
nahmen werden gemäß der Kompensationsverordnung in Wertpunkte umgerechnet, um
deren Summe sich der externe Ausgleichsbedarf dann verringert.
Die Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt über den Kauf von Ökopunkten, die
über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz
Darmstadt Beckertanne“ durch die BImA erzielt werden. Der städtebauliche Vertrag regelt,
dass die Vorhabenträgerin verpflichtet ist, die Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen.
Es wird auf das Kapitel 6.3 im Teil B „Umweltbericht“ verwiesen.
Seite 57
10. Inhalt und Begründung der Festsetzungen
nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
10.1 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Art der baulichen Nutzung
fest. In Anknüpfung an die umgebende und geplante Nutzungsstruktur, der konzeptionellen
Ausrichtung und entsprechend der Lage im Plan- und Stadtgebiet sind verschiedene Berei-
che der Lincoln-Siedlung nach Art der baulichen Nutzung festgesetzt.
10.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
WA 1
Innerhalb des festgesetzten WA1 steht das Wohnen im Fokus der angestrebten Nutzung.
Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind neben der vorwiegenden
Wohnnutzung auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
allgemein zulässig.
Von den gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind aufgrund der ge-
planten Nutzungsstruktur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank-
und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für sportliche
Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Diese Nutzungen
sind im festgesetzten WA 1 grundsätzlich nicht unerwünscht. Dennoch ist im Hinblick auf
Funktion und Umfang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Nutzungen dem konzeptionellen
Charakter der Lincoln-Siedlung entsprechen. Die Einzelfallentscheidung obliegt der Bau-
aufsichtsbehörde in Verbindung mit dem Stadtplanungsamt.
Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben sind sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Der
Ausschluss wird begründet mit dem höheren Flächenverbrauch dieser Nutzungen, auch
hinsichtlich der Stellplätze, der zu einer Unverträglichkeit des konzeptionell angedachten
Gebietscharakters führt. Der Ausschluss einer Tankstelle ist dadurch begründet, dass sich
nördlich des Plangebietes schon zwei Tankstellen (Luftlinie 300 m bis 500 m) befinden, so
dass davon auszugehen ist, dass für eine weitere Tankstelle kein Bedarf besteht.
WA 2
Nördlich des Quartiersplatzes ist konzeptionell ein kleines Quartierszentrum mit Nahversor-
gungscharakter und Dienstleistungsangeboten im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebie-
tes vorgesehen. Um das Quartierszentrum in diesem Sinne baurechtlich zu ermöglichen,
sind im WA 2 weitere Nutzungen allgemein zulässig. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen für Verwaltungen und Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes sind im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zulässig. Die Wohnnutzung steht
dennoch im Fokus des WA 2, so dass die allgemeine Zweckbestimmung des Allgemeinen
Wohngebietes gewahrt bleibt, wie es sich aus § 4 Abs. 1 BauNVO ergibt.
Die Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote sollen vorwiegend im Erdgeschoss am
Quartiersplatz verortet werden. Aus diesem Grund sind gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO
Wohnungen im Erdgeschoss der platzzugewandten Seite des Baufeldes N1.2 nicht zuläs-
sig. Darüber hinaus sind ruhige Wohnverhältnisse im Erdgeschoss unmittelbar am Quar-
tiersplatz nicht gegeben.
10.2 Fläche für Gemeinbedarf
Durch die Festsetzungen von Flächen für Gemeinbedarf, die der Unterbringung von zwei
Kindertageseinrichtungen, einer Schule sowie Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche
Zwecke dienen, werden die benötigten Gemeinbedarfseinrichtungen planungsrechtlich ge-
sichert.
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10.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude
Die Ausweisung von Flächen mit dem besonderen Nutzungszweck „Garagengebäude“ ist
Bestandteil des besonderen Stellplatzkonzeptes bzw. Mobilitätskonzeptes für die Lincoln-
Siedlung. Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquartiers umzusetzen, ist es notwen-
dig, zentrale Sammelgaragen anzubieten. Diese Sammelgaragen sind Gemeinschaftsanla-
gen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb eini-
ger Baufelder in die Wohnbebauung in Form von Tiefgaragen integriert. Diese Form der
Sammelgarage ist jeweils innerhalb der dafür vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für
Sammelgaragen / Gemeinschaftsgaragen festgesetzt. Zusätzlich sind außerhalb der
Wohnbaugrundstücke als separate Gebäude Garagengebäude vorgesehen. Da auf diesen
Grundstücken eine Überlagerung mit einer Wohnnutzung nicht möglich bzw. gewollt ist,
sondern das Grundstück ausschließlich für ein Garagengebäude zu Verfügung steht, ist die
Ausweisung als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Garagengebäude“ erforderlich.
Um sicherzustellen, dass diese Garagengebäude ausschließlich den Nutzungen im Wohn-
gebiet zur Verfügung stehen, wird ergänzend festgesetzt, dass in dem Garagengebäude
nur Garagengeschosse zulässig sind für den Bedarf, der durch die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verursacht
wird. Diese Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen
Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verur-
sachten Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet die-
nen, in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
10.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ),
der Geschossflächenzahl (GFZ), sowie über die Zahl der Vollgeschosse bzw. der Gebäu-
dehöhe (Garagengebäude) in den unterschiedlichen Baufelder in der Nutzungstabelle
(Planteil 1/1) hinreichend bestimmt.
10.4.1 Definition Baufeld
Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebietsfläche definiert, welche durch eine
öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche und / oder eine Abgrenzungslinie
zwischen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt wird. Die Definition des Baufeldes
ist an dieser Stelle erforderlich, da in der Nutzungstabelle (Planteil 1/1) die Festsetzungen
zu Art und Maß der Nutzung jeweils bezogen auf die einzelnen Baufelder getroffen werden.
10.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ)
Die festgesetzte GRZ im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO orientiert sich, bis auf eine Aus-
nahme, bei allen Baufeldern mit GRZ = 0,4 an der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO.
Somit können maximal 40 % des Grundstücks durch Hauptanlagen (Gebäude) überbaut
werden. Zu den Hauptanlagen zählen laut Rechtsprechung auch Balkone, Loggien und
Terrassen sowie vergleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbundene Bauteile (z.B.
Kellertreppen, Wintergärten, etc.). Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO wird auch
als „GRZ I“ bezeichnet.
Im Baufeld N1.2 wird entsprechend der angestrebten höheren Baudichte und Nutzungsviel-
falt, insbesondere aufgrund desr im Erdgeschoss angedachten kleinflächigen Einzelhan-
dels und Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe, eine GRZ = 0,6 festgesetzt. Dadurch
wird die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,2 überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2
BauNVO können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen
überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder
durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
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Ein wesentlicher Gestaltungsaspekt des städtebaulichen Konzeptes sind die großen zu-
sammenhängenden öffentlichen Grünflächen. Unmittelbar angrenzend zum Baufeld N1.2
befindet sich der Quartiersplatz, der eine optimale Verzahnung zwischen den bebauten Be-
reichen und Grünflächen gewährleistet. Die Grünflächen sowie der Quartiersplatz stellen
ein Qualitätsmerkmal dar und werden der Allgemeinheit als Ort der Kommunikation und der
Naherholung dienen. Durch die öffentlichen Grünflächen ist eine ausreichende Durchgrü-
nung des Plangebiets gewährleistet. Nach allgemeiner Rechtsauffassung kann die Zuord-
nung des Quartiersplatzes und der Grünflächen, als Ausgleich im Sinn des § 17 Abs. 2 ge-
wertet werden. Von daher ist die Überschreitung der Obergrenze als städtebaulich unprob-
lematisch und planungsrechtlich zulässig einzustufen.
Die Dichtevorgaben sind unverzichtbare Voraussetzung für die Umsetzung des geplanten
städtebaulichen Konzeptes. Trotz der Überschreitung der Grundflächenzahl werden im
Plangebiet die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
wahrt. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung ist durch die
Orientierung des Baufeldes N1.2 sowie durch die unmittelbare Nähe des Quartiersparks
gegeben.
10.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs-
tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4
BauNVO wird auch als „GRZ II“ bezeichnet.
Die Baufelder N1.1, B1.1, B1.2, B3.2 und B4.2 sind mit einer GRZ I = 0,4 festgesetzt. Dies
würde für die genannten Baufelder eine GRZ II = 0,6 bedeuten. Das Baufeld N1.2 ist mit
einer GRZ I = 0,6 festgesetzt. Hier greift die Kappungsgrenze von 0,8.
Aufgrund der konzeptionell benötigten Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen und der
damit verbundenen möglichen Baudichte, wird innerhalb der Baufelder N1.1, N1.2, B1.1,
B1.2, B3.2 und B4.2 die GRZ II durch das Maß von 0,8 überschritten. Die Kappungsgrenze
von 0,8 wird in keinem Baufeld überschritten. Somit bleiben 20 % der betreffenden Grund-
stücke unversiegelt und erlauben die Versickerung des Niederschlagswassers.
Zur Klarstellung wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO innerhalb der in
der Festsetzung nicht aufgeführten Baufelder die zulässige Grundflächenzahl (GRZ I) durch
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 vom Hundert über-
schritten werden darf.
10.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ)
Die festgesetzten GFZ-Werte entsprechen den Dichtevorgaben der geplanten Bebauung,
wie sie im Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25 zur Darlegung bereits dargestellt
wurden. Dabei gewähren sie einen gewissen planerischen Spielraum.
Für die nördlich gelegenen Baufelder N1.1, N1.2, B1.1, B1.2, B1.3, B1.4, N2.1 und N2.2 ist
im Entwicklungskonzept eine höhere Dichte vorgesehen, als für die übrigen mittig und süd-
lich des Plangebiets liegenden Baufeldern.
Bis auf die GFZ-Festsetzung zu dem Baufeld N1.2 wird im vorliegenden Bebauungsplan-
entwurf die Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung, die in § 17 Abs. 1 BauNVO
vorgesehen ist, eingehalten. Das Baufeld N1.2 überschreitet mit einer GFZ = 1,4 die Ober-
grenze mit 0,2.
Aufgrund der auch im Entwicklungskonzept bea bsichtigten Konzentration der Mietwohnnut-
zungen im Baufeld N1.2 nimmt die Baudichte hier im Vergleich zu den übrigen Baufeldern
zu.
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Trotz der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind aus städtebauli-
cher Sicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt (Licht, Luft und Son-
ne, Wohnruhe, Sozialabstand, Brandschutz etc.). Zur Begründung wird auf Kap. 10.4.2
„Grundflächenzahl I“ verwiesen: Auch Überschreitung der Obergrenze der GFZ ist städte-
baulich vertretbar, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch
Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachtei-
lige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
10.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO)
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts – bestehend aus
überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur Gewährleistung der konzeptio-
nell angedachten Dichte werden im Bebauungsplan Festsetzungen zur Zahl der Vollge-
schosse als Mindest- und Maximalmaß sowie als zwingend einzuhaltendes Maß getroffen.
Gemäß § 2 Abs. 4 HBO sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die eine Höhe von
mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zu-
rückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens ei-
ner geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei
Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, da die Festsetzung der Zahl der
Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenentwicklung des Entwicklungskonzep-
tes zu sichern. Aufgrund der Festsetzung eines Wohngebietes ist davon auszugehen, dass
zukünftige Vorhabenträger und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Ge-
schosshöhen herstellen. Bei einer Geschosshöhe von 2,80 m, das ein normales Baumaß
darstellt, werden Gebäude mit einem Staffelgeschoss maximal 15,0 m hoch. Dies ist eine
städtebaulich zu vertretende und konzeptionell gewollte Gebäudehöhe.
Aufgrund des Lärmschutzes sind die Gebäude nach Süd-Westen niedriger geplant. Im Bau-
feld N3 ist eine Stadthausbebauung vorgesehen, die hinsichtlich ihres architektonischen
Charakters nur maximal 3-geschossig ausgebildet wird. 2-geschossige Stadthausbebauun-
gen sind die Regel. Aus diesem Grund ist im Baufeld N3 eine mind. 2- max. 3-
Geschossigkeit festgesetzt. In den Baufeldern B2.1.1, B2.2 und N3 sind aus Gründen des
Lärmschutzes keine Staffelgeschosse zulässig.
Die Flächen für Gemeinbedarf gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten im Sinne der
BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst und können
somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den Gemeinbedarf bedarf es
daher nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Soweit städtebaulich erfor-
derlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich. Zur Sicherung der Höhenent-
wicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde für die festgesetzten Flächen für Ge-
meinbedarf die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt.
Für die geplante Kindertagesstätte im Baufeld Kita ist gegenwärtig ein eingeschossiger
Baukörper vorgesehen. Um jedoch auf möglichen weiteren Bedarf an Betreuungsplätzen
flexibel reagieren zu können, wird die Möglichkeit einer 2-geschossigen Bauweise festge-
setzt. Aus städtebaulicher Sicht ist sowohl eine 1- bzw. 2-Geschossigkeit verträglich.
10.4.6 Höhe der baulichen Anlage (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
Die Flächen mit besonderem Nutzungszweck gehören begrifflich nicht zu den Baugebieten
im Sinne der BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst
und können somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den mit besonde-
rem Nutzungszweck bedarf es daher nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-
zung. Soweit städtebaulich erforderlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich.
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde daher die
Höhe der baulichen Anlagen für die Flächen mit besonderem Nutzungszweck „Garagenge-
bäude“ festgesetzt.
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Hinsichtlich der Nutzung ist es bei Garagengebäuden schwieriger, die Höhenentwicklung
über die Geschossigkeit zu regeln. Damit die Garagengebäude nicht zu dominant aus der
umliegenden Wohnbebauung herausstechen und sie städtebaulich gut in das Stadtbild in-
tegriert werden können, ist die Höhe der baulichen Anlage innerhalb der Baufelder der Ga-
ragengebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von 12,00 m festgesetzt. Technische
Aufbauten wie Antennen, Aufzüge, Lüftungsanlagen sowie Anlagen der Sonnenenergie
dürfen die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m bzw. 1,50 übersteigen. Damit jedoch
die technischen Aufbauten die Gebäudehöhe nicht bestimmen, ist eine Begrenzung der
Fläche für technische Aufbauten von maximal 15 % der Dachfläche festgesetzt.
10.4.7 Höhenbezugspunkt
Der Höhenbezugspunkt für die Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen ist jeweils die
Oberkante der Erschließungsstraße (nach Fertigstellung) in der Mitte der Außenwand, die
der Erschließungsstraße am nächsten liegt. Ferner wird festgesetzt, dass der so festge-
setzte Höhenbezugspunkt auch gleichzeitig Geländeoberfläche im Sinne der HBO ist. So-
mit ist dieser auch die Bezugshöhe zur Ermittlung der Abstandsflächen nach der HBO.
10.4.8 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen
In der Planfassung des Bebauungsplans sind innerhalb der einzelnen Baufelder keine Ge-
meinschaftsanlagen zur Erschließung einzelner Baugrundstücke innerhalb eines Baufeldes
ausgewiesen. Die Bebauung der Baufelder, für die eine Neubebauung vorgesehen ist, wird
sich erst auf Grundlage von Wettbewerben ergeben. Es ist dann nicht auszuschließen,
dass innerhalb eines Baufeldes einzelne Baugrundstücke gebildet werden, die durch inter-
ne Wohnwege oder Parkierungsanlagen erschlossen werden. Diese internen Erschlie-
ßungsanlagen werden dann ggf. als separate Grundstücke als Gemeinschaftsanlagen ent-
wickelt werden. Dies würde bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche bzw. Geschoss-
fläche dazu führen, dass nur das einzelne Baugrundstück ohne die Gemeinschaftsfläche
als maßgebende Grundstücksfläche herangezogen werden kann. Dies würde indirekt zu
einer geringeren städtebaulichen Dichte führen.
Um zu ermöglichen, dass die Fläche des gesamten Baufeldes einschließlich der Gemein-
schaftsflächen die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
bzw. Geschossfläche bildet, wird vorsorglich von § 21a Abs. 2 BauNVO Gebrauch ge-
macht. Danach sind zu der für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche bzw. Geschoss-
fläche maßgebenden Grundstücksfläche die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb der
einzelnen Baugrundstücke - innerhalb eines Baufeldes - festgesetzten Gemeinschaftsanla-
gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Zur Klarstellung wird zudem der Ver-
teilungsmaßstab festgesetzt: Maßgeblich für den Flächenanteil an den Gemeinschaftsanla-
gen ist der jeweilige Anteil der Baugrundstücksfläche an der Summe der Baugrundstücks-
flächen innerhalb eines Baufeldes.
Diese Regelung wurde ausdrücklich nur für Gemeinschaftsanlagen innerhalb eines Baufel-
des getroffen. Die Regelung ist nicht für externe Gemeinschaftsanlagen außerhalb der ein-
zelnen Baufelder (z.B. die Garagengebäude) anzuwenden.
10.5 Bauweise
10.5.1 Abweichende Bauweise „a“
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Damit eine Bebauung im Sinne
des Entwicklungskonzeptes realisiert und somit eine entsprechende Dichte erzeugt werden
kann, ermöglicht die Festsetzung zur abweichenden Bauweise, entgegen der offenen Bau-
weise, eine Gebäudelänge über 50 m.
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10.5.2 Besondere Bauweise „b“
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. Damit es entlang der Grünachse
zur ehemaligen Keramischen Manufaktur jedoch nicht zu einer geschlossenen Blockrand-
bebauung bis zu einer Länge von 50 m kommt, wird festgesetzt dass innerhalb der Baufel-
der B1.2 und B1.4 die Gebäudelänge auf 25 m begrenzt wird. Diese Bauweise wird nur in
diesen Baufeldern festgesetzt, um damit die gewünschte Durchlässigkeit zur Grünachse zu
sichern.
10.6 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Baugrenzen
dürfen durch Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten werden.
In der Planfassung wurden bei den Ausweisungen der überbaubaren Grundstücksflächen
unterschiedliche Festsetzungen getroffen, je nachdem, ob der Gebäudebestand erhalten
werden soll oder ob durch Gebäudeabriss neue Bebauungsformen entwickelt werden sol-
len.
Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich daher in den
Baufeldern B2.1.1, B2.1.2, B2.1.3, B3.1 und B4.1 an dem vorhandenen Gebäudebestand.
Damit soll in diesen Bereichen der bestehende Charakter der Lincoln-Siedlung bewahrt
bleiben. Die überbaubar festgesetzten Flächen lassen dabei den einzelnen Gebäuden aus-
reichend Erweiterungsmöglichkeiten.
Für die Baufelder, für die eine Neubebauung ermöglicht werden soll, sind die überbaubaren
Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Im Rahmen von
Wettbewerben sollen die Grundlagen für die weiteren Planungen entwickelt werden.
10.6.1 Überschreitung der Baugrenzen
Damit auf technisch und planerisch zwingende Bedingungen reagiert werden kann sind im
Bebauungsplan Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhäuser,
verglaste An- und Vorbauten, Wintergärten, Balkone, Loggien, Terrassen und Veranden bis
zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig.
10.7 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
Um im westlichen Bereich, insbesondere des Baufeldes N3, zentral gelegene und fußläufig
angemessen erreichbare Stellplätze anbieten zu können, ist nördlich des bestehenden
Heizwerks ein Garagengebäude geplant.
Aufgrund der erforderlichen Stellplätze erreicht das Garagengebäude eine Baudichte, die
innerhalb des Grundstückes nur durch ein Heranrücken des Gebäudes auf die westlichen
und südlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht werden kann. Die nach § 6 Abs. 5 der hes-
sischen Bauordnung (HBO) vorgegeben Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen
können nicht eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 5 HBO sind zwischen den geplanten Ge-
bäuden sowie den Grundstücksgrenzen Abstandsflächen von 0,4 x H einzuhalten. Um je-
doch die Bebauung mit der geplanten Bebauungsdichte realisieren zu können ist eine Ab-
weichung vom bzw. Verzicht auf das Maß der Tiefe der Abstandsflächen der hessischen
Bauordnung notwendig.
Der Verzicht auf die Abstandsfläche (AF) ist im Planeinschrieb mit AF = 0,00 m gekenn-
zeichnet. Diese Festsetzung ersetzt die in § 6 Abs. 5 HBO vorgegebene Ermittlung der Tie-
fe der Abstandsfläche.
Durch Regelung der Abstandsflächen im Sinne § 6 HBO sollen durch ausreichende Ab-
stände zwischen den Gebäuden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert werden.
Durch das städtebauliche Konzept wird das Grundstück jedoch in einem städtebaulich
sinnvollen Maß ausgenutzt, ohne dass eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Be-
lüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten oder die Zugänglichkeit der geplanten Gebäude,
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die Erschließung der Grundstücke sowie die brandschutztechnischen Anforderungen ein-
geschränkt werden. Es ist sichergestellt, dass auch bei der Umsetzung des städtebaulichen
Konzeptes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden.
In diesem Sinn ist eine vom Bauordnungsrecht abweichende geringere Tiefe der Abstands-
flächen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB aus städtebaulichen Grün-den zu
vertreten.
10.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen
10.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen
Die Festsetzungen zu der Zulässigkeit von Stellplätzen und Tiefgaragen sind Teil der Fest-
setzungen zum Mobilitätskonzept. Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im
Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen von Stellplatzanlagen geregelt werden.
Die Anzahl und die Verteilung der Stellplätze ist nur durch eine Einschränkungs- und Ver-
zichtssatzung möglich. Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ ist
am 10.07.2015 in Kraft getreten. Weitere Regelungen zum Mobilitätskonzept enthalten der
städtebauliche Vertrag sowie der Durchführungsvertrag zum Mobilitätsmanagement. Diese
Verträge werden parallel zum Bebauungsplanverfahren entwickelt und abgeschlossen.
Hierzu gehören die Vereinbarungen zur Zweckbestimmung der wohnungsnahen Stellplät-
ze. Mit den Festsetzungen zu Stellplätzen und Tiefgaragen werden ausschließlich Rege-
lungen zur Verortung zulässiger Stellplätze auf den einzelnen Baugrundstücken getroffen.
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der
mit „St“ (Stellplätze) und „GSt“ (Gemeinschaftsstellplätze) gekennzeichneten Flächen zu-
lässig. Diese Festsetzung richtet sich nach dem, was innerhalb der einzelnen Baufelder
gemäß dem Entwicklungskonzept geplant ist. In den Baufeldern B2.1.1, B2.1.2, B3.1 und
B4.1 in denen sich die überbaubaren Grundstücksflächen an dem vorhandenen Gebäude-
bestand orientieren werden die Stellplätze zwischen den überbaubaren Grundstückflächen
in Ihrer Lage genau bestimmt. Innerhalb der restlichen Baufelder soll die Lage der Stellplät-
ze aufgrund der noch ausstehenden städtebaulichen Wettbewerbe und der damit einherge-
henden Planungen noch nicht definiert werden.
Damit auch innerhalb der Baufelder N2.1, B1.2 und B1.4 entsprechend der vorgesehenen
Baudichte genügend oberirdische Stellplätze nachgewiesen werden können, sind nördlich
des Baufeldes N2.1 und westlich der Baufelder B1.2 und B1.4 entlang der Erschließungs-
straße Stellplatzflächen festgesetzt.
Oberirdische Einzelgaragen, Gruppen von Einzelgaragen und überdachte Stellplätze (Car-
ports) sind aus Gründen eines konzeptionell beabsichtigten gestalterisch qualitätsvollen Er-
scheinungsbildes des Stadtraumes nicht zulässig. Einzelgaragen und überdachte Stellplät-
ze sind in ihrer Erscheinungsform zu dominant und stehen dadurch dem gewollten offenen
Charakter der Lincoln-Siedlung entgegen.
Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur Erhaltung des Gebietscharakters und zum Entge-
genwirken von Versiegelung der Grundstück e wünschenswert. Im Bebauungsplan wird
festgesetzt, dass Tiefgaragen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig sind. Um eine angemessene Begrünung sicherzustellen ist eine Erdauflage
von mind. 0,5 m zzgl. der Filter- und Drainageschicht der Tiefgarage zu gewährleisten.
10.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen und Garagengebäude
Auch die Festsetzungen zu der Zulässigkeit von Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen
und Garagengebäude sind Teil der Festsetzungen zum Mobilitätskonzept. Auf Grundlage
von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen
von Stellplatzanlagen geregelt werden. Die Anzahl oder die Verteilung der Stellplätze ist
durch die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ geregelt.
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Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsmanagement in der Lincoln-Siedlung ist
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das die Konzentration eines Großteils
des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in dezentral konzentrierten Parkbauten am
Rand der Lincoln-Siedlung vorsieht.
Aus diesem Grund sind Sammelgaragen bzw. Garagengebäude nur in den entsprechend
gekennzeichneten Flächen zulässig.
Zur Klarstellung wird geregelt, dass Sammelgaragen sowohl in unterirdischen Garagenge-
schossen (Tiefgaragen), als auch in oberirdischen Garagengeschossen und in Garagenge-
bäuden zulässig sind.
Garagengebäude ist der baurechtliche Begriff für Gebäude deren Geschosse (Garagenge-
schosse gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO) ausschließlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
dienen.
Wie schon bei der Festsetzung zum Garagengebäude wird auch für die Sammelgaragen
festgesetzt, dass Sammelgaragen nur für den Bedarf, der durch die im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verur-
sacht wird, zulässig sind. Auch diese Festsetzung erfolgt, um sicherzustellen, dass Sam-
melgaragen ausschließlich den Nutzungen im Wohngebiet zur Verfügung stehen. Diese
Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u. A. in allgemeinen Wohnge-
bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten
Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei-
nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig.
10.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen
Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, die einem begrenzten Kreis von Betei-
ligten gehören und durch diese gemeinsam genutzt werden. Hierbei ist die Zuordnung der
Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Im Plangebiet wurde auf eine objektweise Zuordnung
bzw. baufeldweise Zuordnung verzichtet, dafür ist pauschalierte Zuordnung bezogen auf
das gesamte Wohngebiet festgesetzt.
Die Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lin-
coln-Siedlung“ sind als Gemeinschaftsanlagen ausschließlich den Bauflächen des Bebau-
ungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zugeordnet.
Ausnahmen sind hingegen die Baufelder B1.1, B1.2, B1.2 und B1.4. Damit entsprechend
viele wohnungsnahe Stellplätze innerhalb der Baufelder B1.1 und B1.3 nachgewiesen wer-
den können, sind in den angrenzenden Baufeldern B1.2 und B1.4 Gemeinschaftsstellplätze
zur gemeinsamen Nutzung dieser Baufelder ausgewiesen worden.
10.8.4 Einfahrten
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit und zur Umsetzung des Erschließungskonzeptes sind
entlang der Heidelberger Straße sowie der Franklinstraße Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
festgesetzt.
Zur besseren Erschließung der Baufelder N1.1 und N1.2 sind entlang der Heidelberger
Straße Einfahrten notwendig. Zum Schutz der Lindenallee sind jedoch nur bis zu 2 Einfahr-
ten zulässig.
Im südlichen Bereich der Franklinstraße sind zum Schutz der charakteristischen grünen
Randflächen Einfahrten nur im Bereich der Erschließungshöfe zulässig.
Aus Gründen eines städtebaulich geordneten Gesamtbildes sind die Einfahrtsbreite auf
6,0 m sowie die Einhaltung eines Mindestabstandes von 20,0 m zwischen den Einfahrten
festgesetzt.
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10.9 Nebenanlagen
10.9.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze
Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbilds und zur Vermeidung von domi-
nant wirkenden Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze ist die Errichtung von
Nebenanlagen nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen sowie in den
überbaubaren Grundstücksflächen (z.B. innerhalb der Gebäude) zulässig.
Damit innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 die Müllbehälterstandplätze bes-
ser an der Erschließungsstraße (Franklinstraße) orientiert werden können, sind diese auch
in den Flächen zum Anpflanzen mit der Freiflächenkennziffer „2“ zulässig. Damit sie jedoch
den Straßenraum nicht zu sehr dominieren, ist ein Abstand von min. 5,0 m zur angrenzen-
den Straßenverkehrsfläche einzuhalten.
10.9.2 Private Spielplätze
Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest-
gesetzten Grundstücksflächen sind zur Sicherung der Erhaltung der Bepflanzung private
Spielplätze ausgeschlossen.
10.10 Verkehrsflächen
10.10.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Ver-
kehrsberuhigter Bereich
Die zur Erschließung des Plangebietes neu herzustellende Erschließungsstraße verläuft
zum größten Teil innerhalb der bestehenden Trasse.
Die zentrale Erschließungsachse der Lincoln Siedlung (Franklinstraße) ist als Straßenver-
kehrsfläche festgesetzt. Zur Verhinderung von Durchfahrtsverkehr sind die U-förmige Füh-
rung der inneren Erschließung sowie die abknickende Feinerschließung des nördlichen
Quartiers, als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Be-
reich festgesetzt.
Die festgesetzten Verkehrsflächen umfassen den gesamten Straßenraum einschließlich der
Gehwege, Versickerungsflächen sowie Straßenbegleitgrün.
10.10.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg
Um die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindung von Osten
nach Westen und insbesondere von Süden nach Norden durch den Quartierspark bau-
rechtlich zu sichern, sind die Hauptfuß- und Radwegeverbindungen als Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg festgesetzt.
Die genaue Gestaltung der öffentlichen Grünflächen wird sich erst auf Grundlage von Wett-
bewerben ergeben. Aus diesem Grund kann von der in der Planzeichnung festgesetzten
Lage der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ innerhalb der
öffentlichen Grünfläche abgewichen werden.
10.10.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz
Der zwischen dem Baufeld N1.2 und der geplanten Schule zentral gelegene Quartiersplatz
soll das lebendige Zentrum des Wohnquartiers bilden. Damit entsprechende Nutzungen auf
dem Quartiersplatz untergebracht werden können, sind ausnahmsweise bauliche Anlagen,
die der Nutzung als Quartiersplatz oder einem öffentlichen Zweck dienen wie z. B. Kiosk,
Mini-Café, Sanitärgebäude, Unterstellmöglichkeiten, überdachte Sitzgelegenheiten bis zu
einer Grundfläche von insgesamt 100 m² und einem Vollgeschoss zulässig.
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10.11 Versorgungsanlagen und -leitungen
10.11.1 Flächen für Versorgungsanlagen
Zur Sicherung der Energie- und Stromversorgung sind die bestehenden sowie geplanten
benötigten Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Heizwerk und Elekt-
rizität im Bebauungsplan festgesetzt, mit Ausnahme der Trafostation Noackstraße, die Be-
standsschutz genießt. Da bei einer zukünftigen grundlegenden Erneuerung der Station eine
Verlegung aus der Blickachse der Grünfläche in deren Randbereich angestrebt wird, soll im
Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ein neuer Standort festgelegt werden.
Nach Aussage der EAD werden innerhalb des Plangebiets drei Flächen zum Abstellen von
Wertstoffsammelcontainer benötigt. Diese Flächen sind an städtebaulich sinnvollen Stellen
innerhalb des Plangebietes als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
Abfall festgesetzt.
10.11.2 Führung von Versorgungsleitungen
Innerhalb des Plangebietes liegt eine Leerrohrtrasse der HSE und Telekom. Des Weiteren
ist eine Hauptversorgungsleitung „Wasser“ geplant. Alle genannten Trassen führen von
Norden nach Süden innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen.
Eine Trassenfestsetzung hat ausschließlich Hinweischarakter für die Grundstücksnutzer.
Für die Versorgungsträger begründet die Festsetzung von Leitungstrassen weder Benut-
zungsrechte an den betroffenen Grundstücksteilen, noch Duldungspflichten der betroffenen
Grundstückseigentümer und –nutzer.
10.12 Öffentliche Grünflächen
Quartierspark und Grünachse
Die öffentlichen Grünflächen werden komplementär zu den Bauflächen angelegt; sie er-
möglichen die erforderliche Freiraumversorgung der Bewohner.
Dabei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander
ermöglicht werden soll. Die besonderen Bedarfe von Familien, Kindern, Jugendlichen,
Frauen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept in der
nachgelagerten Objektplanung verwirklicht werden.
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfehlungen der ARGE-BAU und den Vor-
gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Dezernat V, Sozial- und
Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen.
Der Verzicht auf Düngung der Rasen- und Wiesenflächen und der Verzicht auf Oberbo-
denandeckungen tragen dazu bei, das bioökologische Potenzial des mageren Sandbodens
zur Förderung der ökologischen Vielfalt auszuschöpfen. Diese Maßnahme dient dazu, die
durch den Bauleitplan vorbereiteten ökologischen Beeinträchtigungen / Eingriffe zu mini-
mieren.
Grünfläche West
Die Grünanlage bleibt Standort von hochwertigen Magerrasen und dient damit naturschutz-
fachlich der Eingriffsvermeidung. Die Grünanlage dient darüber hinaus der Entwicklung
hochwertiger Sandmagerrasen und hat damit naturschutzfachlich die Funktion einer Aus-
gleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt. In
der Grünfläche sollen punktuell Jugendaufenthalts- und Spielangebote untergebracht wer-
den. Diese Altersgruppe benötigt u.a. eigene Rückzugsräume zur Entfaltung benötigt. Die
Lage innerhalb einer gut frequentierten öffentlichen Grünanlage (Radwegeverbindung) er-
möglicht soziale Kontrolle.
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10.13 Flächen für die Wasserwirtschaft
Entlang des Garagengebäudes am nördlichen Abschnitt der Franklinstraße kann aus Platz-
gründen eine Versickerungsmulde nicht innerhalb der Verkehrsfläche hergestellt werden.
Damit das Niederschlagswasser von der Verkehrsfläche abgeführt und versickert werden
kann, ist eine Versickerungsmulde im südlichen Bereich des Garagengebäudes notwendig.
Aus diesem Grund wird in diesem Bereich eine Fläche für die Wasserwirtschaft mit der
Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt.
10.14 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
10.14.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen
Die Magerrasen im Plangebiet sind ein wichti ges Trittsteinbiotop im Gesamtkonzept der
biologischen Vielfalt im Stadtraum Darmstadt.
Die Sicherung der bioökologisch wertvollen und nach Naturschutzrecht geschützten Flä-
chen ist ein planerisches Ziel zur Eingriffsvermeidung im Sinne des Naturschutzrechtes.
10.14.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen
Die Entwicklung von Magerrasenflächen dient dem funktionalen Ausgleich für die Verluste
an Magerrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlichen Neuordnung der Bauflächen. Die
Verluste an Magerrasen sind funktional auszugleichen. Damit dient die Maßnahme natur-
schutzfachlich als Ausgleichsfläche, für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in
den Naturhaushalt.
Um die Entwicklung der Maßnahmenfläche zu gewährleisten, ist diese über einen Zeitraum
von 5 Jahren fachgutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren (Monitoring).
10.14.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
Im Baugebiet wurden punktuell Vorkommen der Zauneidechse festgestellt. Diese Art ist
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Damit das Vorkommen der Zauneidechse
am Standort in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt, werden als Ausgleich für die
durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchtigungen lebensraumfördernde
Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahme ist als artenschutzrechtliche Maßnah-
me nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich.
Die Pflegemaßnahmen für die Wiesenflächen und die strukturfördernden Maßnahmen wie
das Anlegen von Bruchsteinhaufen, das Einbringen von Holz und Sand dienen dazu, artge-
rechte Lebensräume für die Zauneidechse zu gestalten, die dem Erhalt der Population die-
nen.
10.14.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen
Als Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von Zauneidechsen sind innerhalb der öffentlichen
Grünfläche insgesamt auf einer Fläche von mindestens 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz
(Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse aufzubringen.
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandma-
gerrasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen.
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10.14.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse
Da mit der Neuordnung der Bauflächen und dem Abriss von Bestandsgebäuden Eingriffe in
die Lebensräume, speziell in die Nistbereiche oder potenzielle Wochenstuben von Vögeln
oder Fledermäusen erfolgen, sind aufgrund der artenschutzrechtlichen Erfordernisse Kom-
pensationsmaßnahmen erforderlich, die dem Erhalt der lokalen Populationen von
Haussperling, Mehlschwalbe, Turmfalke und Mauersegler und der vorkommenden Fleder-
mausarten dienen. Die Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschütz-
te Arten.
Damit die Vorkommen der o.g. Arten in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben,
werden als Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchti-
gungen lebensraumfördernde Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahmen sind als
artenschutzrechtliche Maßnahme nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungs-
planes erforderlich.
10.14.6 Freiflächenbeleuchtung
Die Einschränkung der Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung auf LED-Leuchten oder Nat-
rium-Niederdruckdampflampen ergibt sich aufgrund des Minimierungsgebotes nach dem
Naturschutzrecht.
Die vorgenannten Leuchtmittel stellen aufgrund der emittierten Wellenlänge des Lichtes
keine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes von Insekten dar, wie sie von ande-
ren Leuchtmitteln ausgehen können. Der Regelungsbedarf begründet sich darin, dass die
vorhandenen und die zu entwickelnden Magerrasenflächen ein erhebliches Lebensraumpo-
tenzial für Insekten darstellen.
10.14.7 Oberflächenbefestigung
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen wirken im Vergleich zu Flächen mit voll-
ständigem Wasserabfluss minimierend auf den Eingriff in den Naturhaushalt. Insbesondere
dem Wasserhaushalt und dem Kleinklima kommen diese Maßnahmen zu gute. Zum einen
wird durch diese Maßnahme die Grundwasserspende gefördert und zum andern verbleibt
das Niederschlagswasser auf den Flächen, so dass die Vorfluter von Abwasserspitzen ent-
lastet werden. Ergänzend wirken tendenziell feuchtere Flächen kleinklimatisch ausglei-
chend und leisten so einen Beitrag zu einem angenehmeren Wohnklima.
10.14.8 Niederschlagswasserversickerung
Zielsetzung bei der Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
ist die Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf.
Die Versickerung von Regenwasser dient der Anreicherung des Grundwassers und der
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit verbundenen Abfluss-
spitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit
der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird so
zumindest teilweise wieder ausgeglichen.
Gemäß dem Regenbewirtschaftungskonzept (s. Kap. 7.4.6 „Regenbewirtschaftungskon-
zept“) ist eine Versickerung von Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auch
technischer und wirtschaftlicher Sicht im gesamten Plangebiet möglich.
Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken
Der Niederschlagsabfluss auf den Wohnflächen ist zu versickern, wenn dies schadlos mög-
lich ist. Für die privaten Baufelder werden im Regenwasserbewirtschaftungskonzept (s.
Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) in Abhängigkeit von der geplanten
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städtebaulichen Nutzung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschla-
gen:
− Wasserdurchlässige Befestigung, Regenwassernutzung
− Dachbegrünung
− Versickerung über Mulden/Rigolen
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdächti-
ge Flächen“ (KVF) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, das belas-
tende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. Es wird auf Kap. 12.2 „Kontaminationsverdächtige
Flächen“ verwiesen.
Da Sandmagerrasen trockene Standorte bevorzugen ist innerhalb der „Flächen zur Siche-
rung von Sandmagerrasen“ eine Versickerung nicht zulässig.
Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken ist nach dem Hessi-
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift (§ 37 Abs. 4 HWG), um die Grundwasserneubildung
zu sichern und zu fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität zu erhalten. Insbeson-
dere die Abflussreduzierung des Niederschlagswassers begünstigt eine lokale Grundwas-
serneubildung. Die Vermeidung GW-belastender Einflüsse ist mit der Festsetzung als all-
gemeines Wohngebiet hinreichend gesichert, sofern bei der Versickerung die technischen
Regelwerke (DWA-A 138, DWA-M 153) eingehalten werden.
Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
Die Niederschlagsabflüsse der Erschließungsstraße werden über ein oberflächennahes Ab-
leitungssystem abgeführt und in angrenzende straßenbegleitende Versickerungsmulden
versickert. Um die Versickerung der Niederschlagswassers in den Versickerungsmulden zu
sichern, dürfen diese entlang der als Straßenverkehrsflächen festgesetzten Verkehrsflä-
chen nur max. 5 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unterbrochen werden.
Entlang der als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzten Verkehrsflächen dürfen die Versi-
ckerungsmulden nur max. 15 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unterbro-
chen werden.
Die Versickerung von Niederschlagswasser von den Verkehrsflächen ist nach dem Hessi-
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift, um die Grundwasserneubildung zu sichern und zu
fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität zu erhalten. Die Vermeidung GW-
belastender Einflüsse ist gemäß den techn. Regelwerken zu prüfen und durch techn. Maß-
nahmen zu gewährleisten. Da im gesamten Gebiet eine Versickerung durch ein Gutachten
als technisch umsetzbar attestiert wurde, können Maßnahmen zur Bewirtschaftung des auf
den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt werden. Anzustreben
ist dabei die Versickerung des Niederschlagswassers über offene Mulden mit einer beleb-
ten Bodenzone, so dass eine möglichst effektive Reinigung des Niederschlagswassers er-
folgt.
10.15 Geh- und Fahrrecht
Durch die Festsetzung von Geh und Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird ledig-
lich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche geschaf-
fen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Grundstück in einer Weise zu nutzen (z.
B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh- und Fahrrechts behin-
dert oder unmöglich machen würde. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verlegen und Unterhalten von Leitungen
begründet (s. Urteil: BVerwG 4 BN 9.02). Die Begründung von Nutzungsrechten erfolgt in
der Regel durch einen Vertrag, durch Baulast (§ 75 HBO), Grundbucheintrag, etc..
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Fahrrecht
Um den späteren Bewohnern des Baufeldes B2.1.2 eine bessere Andienung des Wohnge-
bäudes zu ermöglichen (Einkäufe, Umzüge, etc.) ist innerhalb der angrenzenden Verkehrs-
fläche mit besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg ein Fahrrecht zugunsten der
direkten Anlieger zu belasten.
Gehrecht
Um eine bessere fußläufige Durchquerung von Osten nach Westen im Plangebiet für die
Allgemeinheit zu schaffen und so auch eine Verknüpfung der Fußwege innerhalb und au-
ßerhalb des Plangebietes zu schaffen, sind die Baufelder B3.1 und B4.1 ausgehend von
der Heidelberger Straße mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Um
auf spätere Planungen reagieren zu können, kann von der Lage und Breite abgewichen
werden.
Damit eine fußläufige Verbindung zwischen dem Plangebiet und der Kleingartenanlage, die
öffentlich zugänglich ist, ermöglicht werden kann, ist das Baufeld N3 mit einem Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
10.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes
10.16.1 Lärmschutzanlage
Im Plangebiet befindet sich angrenzend zur Karlsruher Straße eine Lärmschutzwand. Diese
wird auch zukünftig zum Lärmschutz des Plangebietes benötigt. Diese ist zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
Die in der Planzeichnung angegebenen Mindesthöhen sind bei Errichtung einer neuen
Lärmschutzwand einzuhalten. Zwischenwerte der Mindesthöhen sind zu interpolieren. Es
sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Lärmschutzanlage maßgeblichen Richtli-
nien hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen zu beachten. Derzeit ist die „Zusätz-
liche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärm-
schutzwänden an Straßen" (ZTV-LSW 06) anzuwenden.
10.16.2 Verkleidung der Garagengebäude
Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung sind Garagengebäude mit schalltechnisch
wirksamen Abschirm- und Dämm-Maßnahmen auszustatten.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzel-
fall auch ohne oder mit reduzierten Lärmschutzmaßnahmen die Anforderungen an den
Schallschutz eingehalten sind.
10.16.3 Lärmpegelbereiche
Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und
Schienenverkehr“, Dr. Gruschka, 07.03.2015 (s. Kap. 7.6.1 „Schienen- und Straßenlärm“)
sind aufgrund der hohen Außenlärmeinwirkungen passive Schallschutzmaßnahmen an
Gebäuden vorzusehen.
Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der Außenbauteile zu Grunde zu legen-
den Lärmpegelbereiche wurden anhand der resultierenden Außenlärmpegel durch den
Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung ermittelt. Die Lärmpegelbereiche sind als Mini-
mal- und Maximalanforderung dargestellt.
Eine freie Schallausbreitung bedeutet, dass die in der Planzeichnung dargestellten Lärm-
pegelbereiche anhand des unbebauten Plangebietes festgesetzt sind. Des Weiteren wird
die Immissionshöhe 4. OG und eine zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in der Karls-
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ruher Straße angenommen. Somit gelten die festgesetzten Lärmpegelbereiche für den aus
schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall.
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde-
rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile DIN 4109 entsprechend den festge-
setzten Lärmpegelbereichen erfüllt werden.
Die in der Planfassung festgesetzten Lärmpegelbereiche gehen zunächst vom schalltech-
nisch ungünstigsten Lastfall aus. In der Regel leistet aber die Bebauungsstruktur selbst ei-
nen Beitrag zum Lärmschutz. So kann beispielsweise durch eine riegelartige Bebauung
entlang der Karlsruher Straße in den lärmabgewandten Wohngebietsteilen eine ruhige
Wohnsituation generiert werden. Da beabsichtigt ist, für die Neubauflächen im Plangebiet
die Bebauungsformen auf Grundlage von Wettbewerben zu entwickeln, sind in der Planfas-
sung keine konkreten Bauformen festgesetzt worden. Daher muss zunächst, wie oben auf-
geführt, von der freien Schallausbreitung ausgegangen werden. Bei der Bebauung der
Neubauflächen kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Bebauungsstrukturen
ruhigere Bereiche entstehen werden, in denen entsprechend weniger aufwändige Lärm-
schutzmaßnahmen gerechtfertigt sind. Daher ist die Regelung zum Lärmschutz durch den
Hinweis ergänzt, dass von der Festsetzung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme ab-
gewichen werden kann, wenn im Rahmen der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass
sich aufgrund tatsächlicher Baustrukturen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufent-
haltsräumen andere Lärmpegelbereiche als in den Festsetzungen angegeben, ergeben.
Dies kann der Fall sein bei einem bereits gebauten abschirmenden Gebäude, einer gerin-
geren Immissionshöhe oder einer geringeren zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der
Karlsruher Straße.
Unter Berücksichtigung eines exemplarischen städtebaulichen Entwurfes können die Lärm-
pegelbereiche fassaden- und geschossweise der schalltechnischen Untersuchung zum Be-
bauungsplan entnommen werden (Bericht Nr. 14-2549/1, Dr. Gruschka Ingenieurgesell-
schaft mbH, 64297 Darmstadt). Dies bedeutet, dass von den so ermittelten Lärmpegelbe-
reichen ausgegangen werden kann, wenn die Bebauung dem exemplarischen städtebauli-
chen Entwurf entspricht.
10.16.4 Schalldämmende Lüftungseinrichtungen
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn- und
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch
zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Ab einem Außenlärmpegel von nachts
≥ 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern eine
ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrichtungen
sicherzustellen.
Um eine ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen ist daher festgesetzt, dass bei der
Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern schalldämmende Lüftungs-
einrichtungen vorzusehen sind. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind
und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.
Die Maßnahmen "schalldämmende Lüftungseinrichtungen" zum Schutz vor Verkehrs-
lärmeinwirkungen gelten für den aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall der
freien Schallausbreitung, der Immissionshöhe 4. OG und einer zulässigen Geschwindigkeit
von 100 km/h in der Karlsruher Straße.
Auch bei dieser Regelung zum Lärmschutz wird von dem aus schalltechnischer Sicht un-
günstigsten Lastfall ausgegangen. Aus den im vorhergehenden Kapitel geschilderten
Gründen kann auch hier von dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmswei-
se abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird,
dass im Einzelfall nachts geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von
Schlaf- und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z. B. unter Berücksichtigung
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einer geringeren zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher Straße, der Ab-
schirmung durch Gebäude, geringere Immissionshöhe).
Unter Berücksichtigung eines exemplarischen städtebaulichen Entwurfes können die Beur-
teilungspegel "Verkehr nachts" fassaden- und geschossweise der schalltechnischen Unter-
suchung zum Bebauungsplan entnommen werden (Bericht Nr. 14-2549/1, Dr. Gruschka In-
genieurgesellschaft mbH, 64297 Darmstadt).
10.16.5 Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen
Als weiterer Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen wird in den textlichen Festsetzungen der
Hinweis für zusätzlichen Schutz für Wohnungen und Außenwohnbereiche vor erhöhten
Verkehrslärmeinwirkungen durch folgende Maßnahmen aufgezeigt:
Gebäudestellung
Gebäude können riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen angeord-
net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen.
Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden:
Wintergärten
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von Wohnungen an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschlossene (öffenbare) Wintergärten
ausgeführt werden.
Grundrissorientierung
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume können vorzugs-
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden.
Vorgehängte Fassaden / Prallscheiben
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit
Verkehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von
weniger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben ("Prallscheiben")
geschützt werden (s. a. Handlungsempfehlung "Schallschutz für neue Wohn- und Mischge-
biete in der Nachbarschaft von bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten“ /7/ und Stu-
die "Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern" /8/). Durch den abstandsbedingten Spalt zwi-
schen Hauswand und Prallscheibe ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinter lie-
genden Fensters möglich. Prallscheiben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentlichen
Fenster und stellen einen gewissen Außenbezug sicher.
"Hamburger HafenCity-Fenster"
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenster mit schallabsorbierender
Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger HafenCity-Fenster",
s. a. Handlungsempfehlung "Schallschutz für neue Wohn- und Mischgebiete in der Nach-
barschaft von bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten“ /7/ und Studie "Schallschutz
bei teilgeöffneten Fenstern" /8/). Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den Her-
steller angegebenen erhöhten Außenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zulässi-
gen Innenpegels gewährleistet werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbe-
lüftung möglich.
10.16.6 Schlaf- und Kinderzimmer in der Nähe von Stellplätzen
Der Mindestabstand von 15 m entspricht gemäß Tab. 37 der Parkplatzlärmstudie, 6. Aufla-
ge, 2007, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Augsburg, dem erforderlichen Ab-
stand zwischen dem Rand eines Pkw-Parkplatzes und dem nächstgelegenen Immissions-
ort in einem Mischgebiet. Der Mischgebietsw ert kann im Rahmen der Abwägung auch im
vorliegenden Fall zu Grunde gelegt werden, da der dem Wohnen zugeordnete Parkie-
rungsverkehr eine höhere soziale Adäquanz besitzt als Gewerbeverkehr, und auch in ei-
nem Mischgebiet gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind.
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Von der Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen wer-
den, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall
auch in geringerem Abstand zum Parkplatzrand die Anforderungen an den Schallimmissi-
onsschutz eingehalten sind.
10.17 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
In den einzelnen Festsetzungen zu den Grundstücksfreiflächen finden sich Regelungen:
− zur gärtnerischen Gestaltung der Frei- und Aufenthaltsflächen,
− zu anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölzen (Bäume od. andere Großgehölze) mit
Regelung zur Mindestqualität und Verweis auf empfohlene Gehölzauswahlliste,
− zum Versiegelungsgrad der Fläche.
10.17.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen)
Die Flächen umfassen die Vorgartenzone entlang der inneren Erschließungsstraßen im
Quartier.
Ziel ist es, durch den hohen Rasen- und Wiesenanteil in der Vorgartenzone einen offen
wirkenden Straßenseitenraumcharakter zu erzielen und die soziale Kontrolle des Straßen-
raumes zu fördern.
Nadelgehölze sollen nicht angepflanzt werden, da diese aus naturschutzfachlichen Grün-
den eine geringere Wertigkeit haben und dem gewünschten Straßenbild weniger zuträglich
sind.
Der Anteil der maximal zu versiegelnden Fläche wird auf max. 50 % begrenzt, um dem An-
spruch einer durch Vegetation dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen und
dennoch ausreichend befestigte Flächen für Zuwegungen zu ermöglichen.
10.17.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungs-
straße)
Die Flächen umfassen die Vorgartenzone entlang der Franklinstraße.
Dieser Straßenraum wird im Bestand durch seinen offenen Charakter und die Kiefern- und
Eichenbestände geprägt. Ziel ist es, durch einen hohen Rasen- und Wiesenanteil die ästhe-
tische Qualität dieser Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln.
Um den Charakter des Straßenraumes weitgehend ungestört zu belassen, dürfen innerhalb
dieser Freiflächen nur die für Erschließung notwendigen Flächen für Zufahrten, Zuwegun-
gen und für die notwendige Wertstoffentsorgung liegen.
Der Versiegelungsanteil wird auf 30 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Vegetation
stark dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen.
10.17.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an den Quartierspark)
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen zu den öffentlichen Grünflä-
chen des Quartiersparks.
Um ein einheitliches und ruhiges Bild des öffentlichen Parks in den Randzonen zu den Bau-
flächen zu erzielen, wird die Pflanzenauswahl auf wenige Arten begrenzt. Nadelgehölze
werden ausgeschlossen, so dass Laubgehölze angepflanzt werden, die aus naturschutz-
fachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit haben.
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen Grünflä-
chen von den Wohnhäusern / privaten Freiflächen gut eingesehen werden können und so -
im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist.
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Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begrenzt, da in diesem Bereich kein Erfor-
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zu den öf-
fentlichen Grünflächen, gesehen wird.
10.17.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang der Heidelberger Straße)
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen zur Heidelberger Straße.
Dieser Straßenraum wird im Bestand geprägt durch die Lindenallee auf der Westseite der
Heidelberger Straße. Ziel ist es, den Übergangsbereich von dem durch die Allee geprägten
Raum zu den Bauflächen im Sinne einer grünen Vorgartenzone zu entwickeln. Funktionale
und zu versiegelnde Flächen für z.B. Fahrräder oder Zuwegungen dürfen einen Flächenan-
teil von 40 % nicht übersteigen, damit die Vorgartenzone als grüner Raum erfahrbar wird
und mögliche Beeinträchtigungen durch Versiegelung und Bodeneingriffe in den Wurzel-
raum der Linden gering bleiben. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, so dass Laubge-
hölze angepflanzt werden, die aus naturschutzfachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit
haben und dem Straßenbild weniger abträglich sind.
Die Ein – und Ausfahrten sind so anzulegen, dass die Bäume der nach Naturschutzrecht
geschützten Allee möglichst erhalten bleiben.
10.17.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße)
Diese Flächen umfassen den Eichenhain entlang der Heidelberger Straße.
Dieser Bereich ist ein Relikt des ehemaligen Waldes. Um den Bestandscharakter zu erhal-
ten, sollen nur Stiel- oder Traubeneichen angepflanzt werden.
Damit die Flächen untergeordnet für wohnungsbezogene Freiraumnutzungen nutzbar sind,
dürfen in geringem Umfang Flächen versiegelt werden, z.B. für Spiel- oder Aufenthaltsbe-
reiche, oder um einen Fußweg zur Heidelberger Straße zu ermöglichen. Der offene Cha-
rakter wird dadurch gesichert, dass Sträucher nur dann zulässigerweise gepflanzt werden
dürfen, wenn dies zur Einfassung von Spielbereichen erforderlich ist.
10.17.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage)
Entlang der Grundstücksgrenze zur Kleingartenanlage sind freiwachsende Hecken zu
pflanzen, damit die Eingrünung des Baugebietes von der Kleingartenanlage aus gewähr-
leistet ist, und zum anderen aus bioökologischen Gründen, damit sich die Anpflanzungen
als Vogelschutzgehölz entwickeln können (als z.B. Ansitzwarte und Nistbereich). Eibe und
Waldkiefer sind als einheimische Baumarten hier zulässig. Andere Nadelgehölze werden
ausgeschlossen, da sie naturschutzfachlichen eine geringere Wertigkeit haben und dem
Erscheinungsbild am Ortsrand abträglich sind.
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begrenzt, da in diesem Bereich kein Erfor-
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zur Kleingar-
tenanlage, gesehen wird.
10.17.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Grünzug Karlsruher Straße)
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen zu den öffentlichen Grünflä-
chen des Grünzugs entlang der Karlsruher Straße.
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen Grünflä-
chen von den Wohnhäusern / privaten Freiflächen eingesehen werden können und - im
Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist.
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begrenzt, da in diesem Bereich kein Erfor-
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zu den
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öffentlichen Grünflächen, gesehen wird. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, da sie na-
turschutzfachlichen eine geringere Wertigkeit haben und dem Erscheinungsbild am Sied-
lungsrand abträglich sind.
10.17.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und – quantität
Abgrabungen und Aufschüttungen im Traufbereich von Bäumen werden als unzulässig
festgesetzt, damit der Wurzelraum und die Standfestigkeit von Bäumen nicht beeinträchtigt
werden. Dadurch werden Beeinträchtigungen vorhandener Gehölze / Bäume und damit
Eingriffe in den Naturhaushalt vermieden oder minimiert.
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte, auf die
bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepasste Gehölze zu verwenden. Die
Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Gestaltungswirkung oder
Funktionen wie z.B. kleinklimatische Gunsteffekte (Beschattung, Filterwirkung, Verduns-
tung), wirksam und zeitnah erfüllt werden können.
10.17.9 Sonstige Anpflanzungen
Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche sind Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, um
die Eingriffe in den Naturhaushalt zu kompensieren. Hier u.a. um die Eingriffe in das Klein-
klima auszugleichen, da von Gehölzen entsprechende Gunstwirkungen ausgehen, wie z.B.
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Luftschadstofffilterung. Zudem dienen Gehölzanpflan-
zungen der Sicherung und dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt. Weiteres planerisches
Ziel ist die Durchgrünung der Bauflächen, die schon im Landschaftsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt für die Bestandsbauflächen dargestellt ist.
10.17.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen
Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Darmstadt sind Stellplätze durch Gehölzanpflan-
zungen zu gliedern und je 4 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, um die Beeinträchtigun-
gen des Naturhaushaltes, die mit der Versiegelung einhergehen, wie der Verlust der beleb-
ten Bodenzone, die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch abfließendes Nieder-
schlagswasser, der Verlust von Vegetation und der Verlust bioökologisch wertvoller Struk-
turen usw. zu kompensieren. Baumpflanzungen dienen zudem der Kompensation der lo-
kalklimatischen Beeinträchtigungen, die von versiegelten Flächen ausgehen, indem Bäume
u.a. mit ihrem Schattenwurf verhindern, dass sich darunter liegende, versiegelte Fläche
überwärmen.
10.17.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen
Um bei der Erschließungsplanung auf technische, bauliche und gestalterische Rahmenbe-
dingungen flexibel reagieren zu können, kann von der in der Planzeichnung festgesetzten
Lage der anzupflanzenden Bäume innerhalb der öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen
abgewichen werden.
Um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen ist je Straßenzug eine einheitliche Baumart /
Sorte zu pflanzen.
10.17.12 Begrünung von Tiefgaragen
Die Begrünung von Tiefgaragen dient u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu kom-
pensieren. Durch die im vorliegenden Fall 50 cm mächtige Substratschicht mit Vegetation,
die auf dem Gebäudeteil aufliegt, verhindert, dass die Sonneneinstrahlung direkt auf die
Gebäudehülle einstrahlt. Die Temperaturextrema in der Gebäudehülle werden durch die
Vegetation und die Substratschicht verringert. Zudem wird in der Gebäudehülle weniger
Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende Strahlungs-
energie, die in Form von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Dar-
aus resultiert ein angenehmeres Bioklima für die Wohnnutzung.
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10.17.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung
Fassaden- oder Wandbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu
kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutz vor der Fassade anliegt, wird die auf
der Fassade auftreffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Temperaturextrema an der
Fassade werden verringert und in der Gebäudehülle wird weniger Energie gespeichert, so
dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende Strahlungsenergie, die in Form von
Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein ange-
nehmeres Bioklima für die Wohnnutzung.
Der Anteil der Fassadenbegrünung wird auf 75 % festgesetzt, wenn die Fassade an eine
öffentliche Grünfläche grenzt, so dass der Baukörper besser in den Freiraum integriert wer-
den kann.
10.17.14 Dachbegrünung
Dachbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu kompensieren.
Durch die Substratschicht und die Vegetation, die als Schutzschicht dem Dach konstruktiv
aufliegt, wird die sonst auf Gebäudehülle auftreffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die
Temperaturextrema in der Gebäudehülle werden durch die Vegetation und die Substrat-
schicht verringert. Dadurch wird in der Gebäudehülle weniger Energie gespeichert, so dass
die nächtliche, vom Gebäude ausgehende Strahlungsenergie, die in Form von Wärme an
die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein angenehmeres Bi-
oklima für die Wohnnutzung.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gelten nicht als untergeordnete technische Auf-
bauten. Somit ist die extensive Dachbegrünung auch unterhalb von Anlagen zur Nutzung
von Sonnenenergie anzulegen.
10.18 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
10.18.1 Einzelbaum
Der Erhalt von Einzelbäumen dient der nach Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermei-
dung und der Sicherung und dem Erhalt der Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Fest-
setzung der Sicherung und dem Erhalt von Objekten mit bioklimatisch günstigen Effekten.
10.18.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain
Der Erhalt des Eichenhaines entlang der Heidelberger Straße folgt der nach Naturschutz-
recht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und dem Erhalt
der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günstigen Effekten, die aufgrund ihrer biophy-
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der
Luft filtern können.
Mögliche Nachpflanzungen werden auf die im Bestand vorhandenen und dominanten hei-
mischen Eichenarten begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Lebens-
raumes dauerhaft gesichert werden.
10.18.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern
Der Erhalt der Kiefernbestände entlang der Franklinstraße folgt der nach Naturschutzrecht
gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und dem Erhalt der
bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günstigen Effekten, die aufgrund ihrer biophy-
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der
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Luft filtern können. Nachpflanzungen werden auf die im Bestand dominante Waldkiefer be-
grenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Bereichs dauerhaft gesichert
werden.
10.18.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhain
Der Erhalt der Kiefern- und Eichen-Mischhaine entlang der Franklinstraße folgt der nach
Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und
dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Si-
cherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günstigen Effekten, die aufgrund
ihrer biophysikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schad-
stoffe aus der Luft filtern können. Die Nachpflanzungen werden auf die im Bestand domi-
nanten Eichen und Waldkiefern begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild
des Bereichs dauerhaft gesichert werden.
10.19 Temporäre Nutzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB für die Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – Quartiersplatz
Um den Schulbetrieb während der Bauzeiten zu gewährleisten sind innerhalb der Verkehrs-
fläche besonderer Zweckbestimmung „Quartiersplatz“ schulischen Zwecken dienende Ge-
bäude und Einrichtungen temporär zulässig, bis die im Plangebiet geplanten schulischen
Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen hergestellt sind.
10.20 Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei manchen kontaminationsverdäch-
tigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die KVF
sind in der Planzeichnung dargestellt. Es wird auf das Kap. 6.9 „Altlasten“ verwiesen.
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11. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
11.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
11.1.1 Dachgestaltung
11.1.1.1 Dachform
Durch die Festsetzungen von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauli-
ches Erscheinungsbild erreicht werden.
Im Bebauungsplan wird deshalb als Dachform das Flachdach mit einem Neigungsgrad von
bis zu 5° festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht die Umsetzung zeitgenössischer Archi-
tektur sowie die Entwicklung einer Dachbegrünung.
11.1.1.2 Dachgauben bei bestehenden Satteldächern
Zur besseren Ausnutzung und Erzeugung der angestrebten Bebauungsdichte bei einem
Ausbau eines bestehenden Gebäudes werden Festsetzungen zu Dachgauben getroffen. In
den Dachräumen soll zeitgemäße Wohnungen entstehen können.
Die Festsetzung zu den Dachgauben orientiert sich an den Architekturelementen, die an
den bestehenden Gebäuden anzutreffen sind. Prägend sind Dachgauben, die in Bezug zur
Dachfläche zurückhaltend sind. Dachgauben sollen sich in Proportion und Umfang der
Dachfläche unterordnen. Die Dachfläche soll als solche markant erkennbar sein. Innerhalb
dieser Grundregel besteht ausreichend Spielraum, den Dachraum durch Dachausbau bau-
lich zu nutzen.
11.1.1.3 Dachbegrünung
Mit der Festsetzung zur Dachbegrünung wird den Empfehlungen des Regenwasserbewirt-
schaftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) gefolgt.
Dachbegrünungen vermögen Niederschlagswasser zu speichern, so dass Regenwasser
dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zugeführt wird und die Entwässerungssysteme
entlastet werden. Mit der Festsetzung zur Dachbegrünung wird den Empfehlungen des Re-
genwasserbewirtschaftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskon-
zept“) gefolgt.
Des Weiteren trägt die Festsetzung zur Dachbegrünung zur Durchgrünung des geplanten
Wohngebietes bei und kann zur Verbesserung des Kleinklimas durch geringere Aufheizung
der Flächen und Baukörper beitragen. Gleichzeitig können sich die begrünten Dachflächen
positiv auf das Lokalklima und die lufthygienische Situation auswirken.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gelten nicht als untergeordnete technische Auf-
bauten. Somit ist die extensive Dachbegrünung auch unterhalb von Anlagen zur Nutzung
von Sonnenenergie anzulegen.
11.1.1.4 Staffelgeschosse
Um ein harmonisches Stadtbild zu gewährleisten und eine optische Überhöhung der Fas-
saden zu vermeiden, wird geregelt, dass Staffelgeschosse an den Gebäudelängsseiten von
den verlängerten Vorderkanten der Außenwände zurückspringen müssen.
11.1.2 Fassaden
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheblichen Teil zur architektonischen
Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmonisches Stadt-
bild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien
unzulässig.
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11.1.3 Außenanlagen
11.1.3.1 Einfriedungen
Ebenso wie die äußere Gestaltung der Gebäude tragen die Einfriedungen zur architektoni-
schen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmonisches
Stadtbild zu erhalten wurden entsprechende Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen.
Der Ausschluss von Einfriedungen in den mit den Freiflächenkennziffern bezeichneten „1“,
„2“, „4“ und „5“ benannten Bereichen dient dem Erhalt einer offenen Gebietsstruktur, die
sich aus der Bestandssituation heraus entwickelt und begründet. Ziel ist ein Siedlungsbe-
reich, der einen weitgehend offenen Charakter widerspiegelt und der die landschaftlichen
Eigenheiten, wie z.B. die Topografie erlebbar werden lässt.
Für die mit der Freiflächenkennziffer „3“ bezeichneten Bereiche gilt, dass Einfriedungen nur
in Form von Schnitthecken mit darin integrierten Zäunen zulässig sind. Ziel ist es, dass
Zäune, wenn sie erforderlich werden, in Hecken zu integrieren sind, damit diese als bauli-
che Elemente nicht das Erscheinungsbild der öffentlichen Grünanlagen beeinträchtigen.
Für die mit der Freiflächenkennziffer „6“ bezeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 1,80m
Höhe zulässig, da es sich um die äußere Einfriedung zur Kleingartenanlage handelt.
Für die mit der Freiflächenkennziffer „7“ bezeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 1,30m
Höhe zulässig. Es handelt sich um Einfriedungen zur Grünanlage entlang der Karlsruher
Straße. Mit der Höhenbegrenzung der Einfriedung ist eine von den Wohnbauflächen aus-
gehende soziale Kontrolle der öffentlichen Räume möglich.
Die Angaben zur Artenauswahl entsprechen einer Empfehlung.
Innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 sind keine äußeren Einfriedungen der
Baugrundstücke zulässig. Jedoch können ausnahmsweise bestimmte Nutzungen innerhalb
der Baufelder gemäß der Aufzählung eingefriedet werden.
Nutzungen wie Kinderspielbereiche bedürfen aus Sicherheitsgründen oder Terrassenbe-
reich aus Gründen des Wohlbefindens i.d.R. einer Einfriedung.
Die Höhe der Einfriedung darf bei den als Gemeinbedarfsflächen festgesetzten Flächen
höher ausfallen, weil hier sensible Nutzungen wie Schulen oder Kindergärten regelmäßig
höhere Zäune als 1,3 m wünschen. Gleiches gilt für Versorgungsanlagen. Eine Abstim-
mung der endgültigen Höhe der Einfriedung erfolgt im Bauantrag.
Um dem Minimierungsgebot nach Naturschutzrecht zu entsprechen, sollen Zäune einen
Mindestbodenabstand von 10 cm haben, damit Kleinsäuger wie Igel u.a. ungehindert un-
tern den Zäunen hindurchlaufen können. Dadurch werden unnötige Arealbarrieren verhin-
dert. Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen Vielfalt.
11.1.3.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter
Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie zur
Vermeidung von störender Wirkung im Straßenraum, werden gestalterische Regelungen für
die Standorte der Restmüll- und Wertstoffbehälter und Fahrradabstellplätze getroffen.
11.1.4 Werbeanlagen
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes bei. Aus diesem
Grund werden sie in ihrer Art und ihrem Maß beschränkt.
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12. Begründung der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
12.1 Schwankende Grundwasserstände
Da das Plangebiet im räumlichen Geltungsbereich des „Grundwasserbewirtschaftungsplans
Hessisches Ried“ liegt, sind schwankende Grundwasserstände zu beachten. Es wird des-
halb empfohlen, vor Beginn von Planungen bei den zuständigen Fachbehörden Informatio-
nen einzuholen.
12.2 Kontaminationsverdächtige Flächen
Aufgrund der im Boden befindlichen und aus abfallrechtlicher Sicht zu beachtenden Schad-
stoffe sind die entsprechenden Flächen in der Planzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB zu kennzeichnen.
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelastungen sind die
Maßnahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter
Erdaushub ist von unbelastetem Aushub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung
des belasteten Aushubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den als „Kontaminationsverdächti-
ge Flächen“ (KVF) gekennzeichneten Bereichen ist zu vermeiden, es sei denn, das belas-
tende Erdmaterial wird zuvor ausgebaut.
13. Begründung der Hinweise und Empfehlungen
13.1 Bodenveränderungen
Da schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 Bundes-Bodenschutzgesetz
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-
lästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen können, wird darauf hin-
gewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf
organoleptische Auffälligkeiten zu achten ist.
13.2 Bodendenkmäler
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten jederzeit Bodendenkmäler entdeckt wer-
den können und nach dem Denkmalschutzgesetz Meldepflicht besteht und bestimmte
Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind.
13.3 Leitungsschutzmaßnahmen
Um Schäden an Versorgungsleitungen zu verhindern wird darauf hingewiesen, dass ge-
mäß DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 tiefwurzelnde Bäume einen Min-
destabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen müssen.
13.4 Kampfmittelbelastung und –räumung
Um Schaden vom Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwenden, wird darauf hingewiesen,
dass im Plangebiet mögliche Kampfmittelbelastungen vorzufinden sind. Es wird aus diesem
Grund darauf hingewiesen, dass auf den Flächen vor bodeneingreifenden Maßnahmen ei-
ne Kampfmittelsondierung stattfinden muss. „Die Allgemeinen Bestimmungen für die
Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.
Seite 81
13.5 Oberbodenschutz
Aufgrund der wichtigen natürlichen Funktion von Oberboden wird darauf hingewiesen, dass
im gesamten Geltungsbereich der Oberboden entsprechend DIN 18 915 zu sichern ist.
13.6 Schutz von Bäumen
Zum Erhaltung und nachhaltigen Sicherung von Bäumen wird auf die Baumschutzsatzung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt verwiesen.
13.7 Schutz von Zauneidechsen
Zauneidechsen sind EU-rechtlich geschützt. Aus diesem Grund wird darauf verwiesen,
dass bei Beobachtung von Zauneidechsen innerhalb der Baumaßnahmenfläche Schutz-
maßnahmen zu treffen sind.
13.8 Baumfällungen und Gehölzrodungen / Abriss von Gebäuden
Da die die Verletzung oder Tötung geschützter Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten ein haftungsrelevanter Straftatbestand nach Umweltscha-
densgesetz sein kann, wird auf die Zeiträume für Baumfällungen und Abriss von Gebäuden
hingewiesen.
13.9 Fernheizungssatzung
Bei einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Fernheizungssatzung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung besteht ein Anschlusszwang an das
Fernwärmenetz. Die Fernheizungssatzung definiert Ausnahmevoraussetzungen.
13.10 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung
Ergänzend zur Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt innerhalb des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplanes die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung“. Es wird auf Kap. 7.1.8 „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“
verwiesen.
13.11 Artenempfehlungen
Zur Bewahrung und Schaffung von Lebens- und Nahrungsraum für die heimische Pflanzen
und Tierwelt ist teilweise die Verwendung von heimischen Pflanzen festgesetzt. Die beige-
fügte Artenempfehlung stellt eine Auswahl der wesentlichen standortgerechten Arten zu-
sammen.
Seite 82
14. Planungsstatistik
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 256.386 m² 100,00 %
Allgemeines Wohngebiet 155.693 m² 62,73 %
Flächen für Gemeinbedarf 18.885 m² 7,37 %
Flächen für Garagengebäude 3.920 m² 1,52 %
Flächen für Versorgungsanlagen 2.914 m² 1,13 %
Verkehrsflächen 36.576 m² 14,27 %
davon
Öffentliche Verkehrsfläche 13.231 m²
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 14.544 m²
Flächen mit Verkehrsgrün 8.801 m²
Öffentliche Grünflächen 38.398 m² 14,98 %
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´
Teil B - Umweltbericht
gem. § 2a BauGB
Stand: Satzungsbeschluss
im Auftrag der
Stadt Darmstadt
- Grünflächenamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Auftragnehmer:
Arbeitsgemeinschaft
DITTMANN + KOMPLIZEN
Landschaftsarchitektur
Wiesenstr.23
60385 Frankfurt am Main
Tel. 069 - 945 973 69
Info@DK-LA.de
FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung
Dr. Horst Franz
Dieburger Straße 116
64287 Darmstadt
Tel. 06151 - 76867
Mail franz-da@gmx.de
Datum: 08.10.2015
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 2
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
INHALT
1. Einleitung 4
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplang ebiets 4
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 5
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplans 6
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berück-
sichtigung bei der Planaufstellung 7
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 7
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 9
1.4.3 Schutzgebiete und geschützte Objekte 12
2. Methodik der Umweltprüfung 13
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und A bgrenzung des
Betrachtungsraums (Wirkraum) 13
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfah ren / angewandte
Untersuchungsmethoden 13
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenst ellung der erforderlichen
Informationen 13
3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltaus-
wirkungen der Planung 14
3.1 Schutzgut Mensch 15
3.1.1 Vorhandene Immissionen 15
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzu ngen 17
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen 18
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume 19
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 19
3.2.2 Fauna 20
3.3 Schutzgut Boden 21
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 21
3.3.2 Bodenbelastungen 22
3.3.3 Kampfmittel 23
3.4 Schutzgut Wasser 24
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung 24
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenveru nreinigungen 26
3.5 Schutzgut Klima 26
3.6 Schutzgut Landschaft 28
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 29
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schu tzgütern bzw.
Umweltbelangen 29
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 3
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von s onstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 30
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun gen des Vorhabens 31
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s bei Durchführung
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planun g 32
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmögli chkeiten 32
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum A usgleich nachteiliger
Auswirkungen 33
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nacht eiliger Auswirkungen 33
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 36
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 39
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblich en Auswirkungen
bei der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umw elt (Monitoring) 40
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 41
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG ) 42
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 44
10.1 Schutzgebiete 44
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 44
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 47
12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 52
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 4
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
1. Einleitung
Das Gelände der ehemaligen „Lincoln Housing Area“ wurde von den amerikanischen Streitkräf-
ten bis zum Jahr 2008 als Wohnstandort (Housing-area) genutzt. Derzeit findet keine Nutzung
auf dem Gelände statt, mit Ausnahme von drei Gebäudezeilen an der Noackstraße, die für stu-
dentisches Wohnen zwischengenutzt werden.
Die Bebauung setzt sich aus einem hohen Anteil zumeist dreigeschossiger Wohnzeilen und
einzelnen, über die Siedlung verteilten Wohnfolgeeinrichtungen zusammen. Die Freiräume zwi-
schen den Wohnzeilen sind zumeist offene Rasenflächen mit ergänzenden Spiel- und Sportan-
geboten.
Im Südosten Osten und Westen säumt ein wertvoller Eichenhain das Gebiet, und im Osten ha-
ben sich auf sandigen Böden teilweise artenreiche Magerstandorte gebildet.
Gemäß § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr.
7 und § 1a BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchführt. Sie
dient der Feststellung der umweltbezogenen, abwägungsrelevanten Belange nach allgemeinem
Kenntnisstand. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2a BauGB in einem Um-
weltbericht dargelegt.
Der Umweltbericht wird nach den Maßgaben der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB erstellt. Die Textgliederung folgt weitgehend der Anlage 1 zum § 2 Abs. 4 BauGB.
Für die Bebauungsplanung wurden Fachgutachten und Fachplanungen erarbeitet, deren um-
weltrelevante Ergebnisse in den Umweltbericht übernommen sind. Verweise im Text auf diese
Gutachten und Planungen sind mit [Nr.] gekennzeichnet. In Kap. 12 sind die verwendete Doku-
mente aufgeführt.
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplang ebiets
Das Bebauungsplangebiet liegt mit etwa 25,5 ha Größe am südlichen Siedlungsrand des
Darmstädter Stadtteils Bessungen, etwa 3 km von der Kernstadt (Luisenplatz) entfernt.
Es grenzt im Norden an ein gemischtes Baugebiet mit großflächigem Einzelhandel. Im Westen
bildet die Karlsruher Straße (B3 neu) die Plangebietsgrenze. Im Süden schließt Wald und eine
Dauerkleingartenanlage an. Im Osten wird das Plangebiet von der Heidelberger Straße und
dem ostwärts anschließenden Wald begrenzt.
Das Gelände liegt in einer Höhe von etwa 140 bis ca. 150 mNN. Das nach Westen gerichtete
Gefälle ist gering.
Die Lincoln Housing Area wurde ab Mitte der 1950er Jahre erbaut. Erste städtebauliche Ent-
würfe stammen aus dem Jahr 1953 aus dem Stadtplanungsamt der Stadt Darmstadt. Die Sied-
lung diente den amerikanischen Streitkräften seit Errichtung als Housing-Area (Wohngebiet).
Große Teile des Areals behielten ihren offenen Siedlungscharakter von Anfang bis heute bei.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 5
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Stadt Darmstadt plant die ehemalige Lincoln Housing Area zu einem Wohnstandort zu ent-
wickeln.
Um die Eignung der Konversionsstandorte im Süden Darmstadts für die geeignete Nachnut-
zungen zu prüfen, wurde 2010/2011 ein „Rahmenplan Bessungen Süd“ [1] erarbeitet. Die Rah-
menplanung führte zu dem Ergebnis, dass die Lincoln-Siedlung auch in Zukunft für eine Wohn-
nutzung sehr gut geeignet ist.
Im landschaftsplanerischen Teil zum Rahmenplan wurde bereits der zu erwartende Kompensa-
tionsbedarf aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung überschlägig ermittelt.
Mit der Planung soll die bereits baulich genutzte Fläche einer geordneten städtebaulichen Nut-
zung zugeführt werden. Der Bebauungsplan Nr. S 25 ´Lincoln-Siedlung´ schafft dafür den bau-
rechtlichen Rahmen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden folgende Ziele verfolgt:
(1) Beitrag zur Deckung des Bedarfs der Stadt Darms tadt nach einem differenzierten Wohn-
flächen-, Schul- und Freizeitangebot.
(2) Entwicklung eines Stadtquartiers, welches relat iv hohe Anforderungen in gestalterischer
und ökologischer Hinsicht erfüllt.
Städtebauliche Strukturdaten:
Wohnbauflächen ca. 16 ha
Schule, Kita, Platz ca. 2 ha
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 3 ha
Fläche für Ver- und Entsorgung ca. 0,2 ha
Grünflächen ca. 4 ha
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 25 ha
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 6
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Abb. 1: Lage des Bebauungsplangebiets, Übersicht der Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasser-
recht, ohne Landschaftsschutzgebiet. Rot = Lincoln– Siedlung, östlich davon dunkelgrün = NSG „Bessun-
ger Kiesgrube“; Natura 2000-Gebiete sind grün schra ffiert (aus Hessenviewer 2015/01)
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplans
Im Bebauungsplangebiet werden zehn Bauflächen als Allgemeine Wohngebiete (WA) sowie
zwei Bauflächen als Gemeinbedarfsflächen festgesetzt.
Der städtebauliche Entwurf sieht die Ausweisung von ca. 19 ha Neubauflächen mit Wohn- und
Komplementärnutzungen wie Kindertagesstätte oder Schule vor. Es können ca. 180.000 m²
Bruttogeschossfläche errichtet werden. Abzüglich Schule und Kindertagesstätten u.a. können
so ca. 1.600 Wohneinheiten im Plangebiet entstehen. Diese werden ergänzt von 4 ha Grünflä-
chen und rund 2 ha Verkehrsflächen für die innere Erschließung des Gebietes.
Den Bauflächen werden entsprechend des Gebietscharakters unterschiedliche Ausnutzungs-
kennziffern zugewiesen. Bei den Allgemeinen Wohngebieten wird die Grundflächenzahl als
Maß der baulichen Nutzung zwischen 0,4 und 0,6 festgesetzt.
Im Regelfall sind die Wohngebäude drei - bis viergeschossig. Bis auf wenige Ausnahmen ist in
den Bauflächen ein abschließendes Staffelgeschoss zulässig.
ohne Maßstab
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 7
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichti-
gung bei der Planaufstellung
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen
(1) Bau- und Naturschutzrecht
Der § 1a des Baugesetzbuchs verweist auf die Berücksichtigung von Umweltzielen und auf die
Anwendung einschlägiger Vorschriften zum Umweltschutz bei der Aufstellung von Bauleitplä-
nen.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans führt in der Regel zu Eingriffen in Natur und Landschaft
bzw. bereitet mögliche Eingriffe vor. Über deren Behandlung ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4
BauGB).
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber in § 15 BNatSchG jeden Verursacher eines Ein
griffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, zu mindern
oder auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege erforderlich ist (Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsgebot).
Dabei sind auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen (§ 44 BNatSchG).
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan : Infolge der Neustrukturierung des Gebietes, die erfor-
derlich ist, um den Anforderungen an zeitgemäße Wohnquartiere entsprechen zu können,
kommt es zu Eingriffen in den Naturhaushalt. Die Umweltauswirkungen bleiben weitgehend
auf das Plangebiet beschränkt. Vorhandene Waldrelikte und Magerrasen werden im Plan-
gebiet erhalten und gesichert. Nach der Planung werden rund 4 ha öffentliche Grünflächen
ausgewiesen.
(2) Arten- und Biotopschutz im Naturschutzrecht
Der Arten- und Biotopschutz ist unter besonderer Berücksichtigung nationaler und europäischer
Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (v.a. Schutz besonders oder streng geschützter Tier- und
Pflanzenarten gemäß § 10 BNatSchG, Schutz von Biotopen sowie von Natura 2000-Gebieten
gemäß § 31 HENatG und § 30 BNatSchG).
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan : Die Belange des Arten- und Biotopschutzes werden
berücksichtigt. Für unvermeidbare Verluste wird ein funktionaler Ausgleich geleistet.
(3) Bodenschutzrecht
Das Baugesetzbuch fordert in § 1a Abs. 2 den sparsamen sowie schonenden Umgang mit
Grund und Boden (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruch-
nahme im Außenbereich wird der Innenentwicklung durch Nachverdichtung oder Revitalisierung
ehemals genutzter Fläche der Vorrang gegeben.
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan : Die Festsetzungen des Bebauungsplans folgen den
Vorgaben der Bodenschutzklausel.
Nach § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind „nachhaltig die Funktionen des Bodens
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 8
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der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren
und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ § 9 Abs. 1 BBodSchG
nennt als Ziel die Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und die Sanierung von Altlas-
ten.
>> Hierzu liegen einschlägige Untersuchungen vor. Der fachgerechte Umgang mit den vorhan-
denen Altablagerungen und sonstigen Belastungen ist gewährleistet. Im Umweltbericht wird
die Problematik dargestellt, in den Bebauungsplan werden Kontaminationsverdachtsflächen
nachrichtlich übernommen.
(4) Wasserrecht
Vorsorgegrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 5 WHG) ist die Vermeidung von Verunrei-
nigungen oder anderen nachteiligen Veränderungen von Gewässern einschließlich des Grund-
wassers.
Mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt ist eine sparsame Verwendung von Wasser geboten, die
Grundwasserneubildung zu sichern und eine Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermei-
den. Gemäß § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gewässer im Sinne des Gesetzes sind sowohl
Grundwasser wie auch Oberflächengewässer.
Darüber hinaus fordert § 37 HWG, dass Niederschlagswasser von der Person, bei der es an-
fällt, verwertet werden soll, wenn dem wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht
entgegenstehen.
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan : Die Rahmenbedingungen sind aufgrund der Boden-
verhältnisse sehr günstig, so dass dase geotechnische Gutachten [6] zu dem Ergebnis
kommt, dass eine Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im gesamten Gebiet möglich
ist.
(5) Immissionsschutzrecht
Nach § 50 BImSchG sind bei einer raumbedeutsamen Planung die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (...) auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete (...) soweit wie möglich vermieden werden.
Ziel ist die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen von Immissionen, sei es durch
vorhandene Emissionsquellen oder durch Emissionen, die infolge des Bebauungsplans zu er-
warten sind. Einschlägige Regelungen und Normen sind die DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau), die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV), die Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft).
Die Richtlinien 96/82/EG (Seveso II – RL) sowie RL 2003/105/EG (RL zur Änderung der Seveso
II – RL) zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unf älle mit gefährlichen Stoffen gilt für Be-
triebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden sind. Maßgebend ist das Vorhan-
densein in Mengen oberhalb definierter Grenzwerte. Für die betreffenden Betriebe gelten be-
sondere Anforderungen an die Anlagensicherheit. In bestimmten Abstandsbereichen um das
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 9
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Firmengelände ist in besonderem Maße die Verträglichkeit städtebaulicher Planungen mit den
Schutzerfordernissen nach § 50 BImSchG zu berücksichtigen.
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan : Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Achtungsab-
stände von „Seveso-II-Betrieben“, so dass hierzu keine Prüfung erforderlich ist.
(6) Klimaschutz
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sind bei der Planung i.S. des §1 BauGB Maßnahmen
zu berücksichtigen, die nachhaltig der Klimaanpassung oder dem Klimaschutz dienen.
Zudem hat die Stadt Darmstadt im Rahmen eine Selbstbindung die Umsetzung des integrierten
Klimaschutzkonzeptes für die Stadt Darmstadt beschlossen. Darin sind Handlungsziele festge-
legt, wie die Stadt ihren Verpflichtungen im Klimabündnis sowie in den Programmen „100
Kommunen für den Klimaschutz“ nachkommen kann.
Strategisches und langfristiges Ziel ist, dass Darmstadt bis zum Jahr 2050 dem Leitbild einer
klimaneutralen Stadt entspricht.
1.4.2 Aussagen der Fachpläne
(1) Regionalplan Südhessen (2010)
Im Regionalplan Südhessen 2010 (rechtskräftig seit dem 17.10.2011) ist das Plangebiet weit-
gehend als Siedlungsfläche (Bestand) dargestellt.
Die Entwicklungsziele des Bebauungsplans entsprechen den Zielvorgaben des Regionalplans
Südhessen 2010.
(2) Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006)
Im Flächennutzungsplan (FNP; Stand: 01.04.2006) sind für das Gebiet des Bebauungsplans Nr.
S 25 folgende Nutzungen dargestellt:
Im südlichen und nördlichen Plangebiet sind Wohnbauflächen dargestellt. Die Wohnbauflächen
werden von einem Grünzug gequert, der von Südwesten nach Nordosten verläuft. Nördlich des
Plangebietes liegt der Bessunger Markt mit Sondergebiets- und Mischbauflächen.
Östlich des Plangebietes sind Grünflächen/Sportanlage und das ökologisch wertvolle Natur-
schutzgebiet Bessunger Kiesgrube sowie - wie auch im Süden - Wald dargestellt. Südwestlich
sind Dauerkleingärten dargestellt. Westlich schließen Flächen für Hauptverkehrsstraßen (Karls-
ruher Straße) und Flächen für Bahnanlagen sowie eine Grünfläche/ Sportanlage der TG Bes-
sungen an.
Das Vorhaben ist aufgrund der Veränderungen im Bereich des im FNP dargestellten Grünzuges
nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird
im Parallelverfahren zum Bebauungsplan betrieben.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 10
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Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006)
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 11
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(3) Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004)
Als Entwicklungsziele sind im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004) für das Plangebiet
(rot umrandet) überwiegend Siedlungsflächen (Bestand) dargestellt.
Im Landschaftsplan sind zum Plangebiet folgende Entwicklungsaussagen getroffen:
- Das im LP dargestellte wesentlichste Ziel für den Planungsraum ist die Schaffung eines
Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit
dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet.
- In der Leitbildkarte Biotope wird eine Durchgrünu ng der bestehenden Siedlungsfläche sowie
der Erhalt der Lindenallee in der Heidelberger Straße vorgeschlagen.
Abb. 3: Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (Entwicklungskarte 2004)
.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 12
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1.4.3 Schutzgebiete
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden. Folgende ausge-
wiesenen Schutzgebiete liegen im weiteren Umfeld des Plangebiets (siehe Abb. 1):
Die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“
und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ liegen in ca. 1 bis 1,2 km
Entfernung vom Plangebiet.
(1) Das FFH-Gebiet „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eich-
wäldchen“ (Nr. 6117-308) birgt Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie wie Dünen
mit offenen Grasflächen sowie Magere Flachland-Mähwiesen.
(2)...Das FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Nr.
6118-304) liegt etwa 1.000m östlich der Lincoln Siedlung. Dort sind die Waldgesellschaften des
Hainsimsen-Buchenwaldes sowie der Waldmeister-Buchenwald vorzufinden. Schutzziele sind
die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Waldbestände mit stehendem und liegendem
Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiedenen Entwick-
lungsstufen und Altersphasen.
(3)...Das Europäisches Vogelschutzgebiet Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt (6117-
403) stellt einen wichtigen Vermehrungsraum für wärmeliebende, gefährdete Zugvogelarten vor
allem für den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gartenrotschwanz dar
(4) Östlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet (NSG) Nr. 1411014 „ Bessunger
Kiesgrube“. Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die überwiegend im Norden des
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse
sowie nährstoffarme Stillgewässer mit Grundwasseranschluss.
(5) Das Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebietszone II) umfasst im Süden
Darmstadts sämtliche Waldgebiete, welche u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen. Die
oben genannten Natura 2000-Gebiete sind in das LSG eingebettet.
(6) Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist Schutzwald .
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissionsschutzwirkung,
die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Bodenschutz.
(7) Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.
In ca. 1 km südlich Entfernung beginnt die weitere Schutzzone eines Wasserschutzgebietes.
(8) Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.
(9) In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung geschützt.
Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen
Stammumfang von mehr als 60 cm haben. Bei Nadelbäumen greift die Satzung bei einem
Stammumfang von mehr als 90 cm.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 13
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2. Methodik der Umweltprüfung
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und A bgrenzung des Betrachtungs-
raums (Wirkraum)
Bei der Beurteilung eines Vorhabens sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen:
(1) Vorbelastungen sind unabhängig von der geplanten Bebauung im Plangebiet wirksam,
z.B. Bodenkontaminationen oder Lärm- und Schadstoffimmissionen von außen.
(2) Baubedingte Wirkfaktoren beeinträchtigen ihre Umgebung durch die Bauaktivitäten wäh-
rend der Bauzeit eines Vorhabens, wie die Beseitigung von Lebensräumen für Tiere und Pflan-
zen, Baulärm, Staubentwicklung, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme für die Baustel-
leneinrichtung.
(3) Anlagebedingte Wirkfaktoren stellen die physischen Auswirkungen eines Vorhabens dar,
z.B. Wohngebäude und Straßen mit ihren Wirkungen auf anderweitige Landnutzungen, auf das
Lokalklima, den Wasserhaushalt, die Artenvielfalt und das Landschaftsbild.
(4) Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind während der Nutzung des Gebietes wirksam, z.B.
durch Straßenlärm, Emissionen oder die Produktion von Abwasser und Abfall.
Da das Plangebiet im Bestand überwiegend bebaut ist, sind anlage-, bau- und betriebsbedingte
Wirkungen nur in geringem Umfang zu erwarten oder als möglich zu erachten, deren Wirkraum
das Plangebiet selbst umfasst.
Die Wirkräume der einzelnen Faktoren umfassen das Plangebiet selbst. Der Betrachtungsraum
der Umweltprüfung wird im Hinblick auf einige Umweltbelange allerdings wesentlich weiter ge-
fasst (z.B. Immissionen und Emissionen, Biotope und Arten).
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfah ren / angewandte Untersu-
chungsmethoden
Die Zusammenstellung der umweltrelevanten Daten erfolgte über eine Auswertung vorhande-
ner Gutachten und Planungen. Zu den bioökologischen Merkmalen des Plangebiets wurden
eigene Bestandserfassungen 2014 (Franz) ergänzt.
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenst ellung der erforderlichen Infor-
mationen
Bei der Beschaffung der Informationen traten keine Hindernisse auf. Informationsdefizite, die zu
einer Fehleinschätzung der Auswirkungen der Planung führen könnten, liegen nicht vor.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 14
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3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltauswirkun-
gen der Planung
Die einschlägigen Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) werden im Folgen-
den nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Schutzgütern gemäß § 2 UVPG gegliedert.
Für jeden Belang werden die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden
Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 4 BauGB) auf den Natur- und Landschaftshaushalt dargestellt
und angewendete Vermeidungs- und Ausgleichsstrategien aufgezeigt.
Abb. 4: Luftbild des Bebauungsplangebiets mit Umfe ld (Quelle: Stadt Darmstadt)
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 15
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3.1 Schutzgut Mensch
3.1.1 Vorhandene Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Immissionen sind nach § 3 Abs.2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf den Men-
schen und andere Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlungen und ähnliche Einwirkungen.
Im Rahmen der Umweltprüfung sind vorhandene Belastungen durch Lärm und Luftverunreini-
gungen sowie potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso II-Richtlinie als für das
Plangebiet möglicherweise relevant zu prüfen.
(1) Beeinträchtigungen durch Lärm
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Emissionsquellen:
• Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3),
• Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3),
• Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),
• Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Man nheim,
• Emissionen des Heizwerks der HSE im Plangebiet.
Zu den Hauptverkehrsachsen liegen Lärmkartierungen in Umsetzung der EG-Umgebungslärm-
richtlinie von 2002 vor. Der Grad der Lärmbelastung ist in Form der beiden Lärmindizes „Nacht
(L
Night ) für den Zeitraum “ (22 - 6 Uhr) und „24 Stunden (L DEN )“ dargestellt. Die Lärmkartierungen
sind die Grundlage für eine mögliche spätere Lärmaktionsplanung.
Gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 ´Schallschutz im Städtebau´ gelten in Allgemeinen Wohngebie-
ten für den Lärmindex die Orientierungswerte von 55 dB(A) in 24 Stunden und 45 dB(A) in der
Nacht.
Nach den Ergebnissen der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG)
durchgeführten Lärmkartierung von 2012 zur Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße
[2] werden durch den Kraftfahrzeugverkehr die Orientierungswerte entlang der beiden Straßen
leicht überschritten (>55-60 bzw. >45-50 dB(A)).
Die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Schienenlärmmessungen zur Bahntrasse
Darmstadt-Mannheim [3] zeigen hingegen ungünstigere Werte. Der 24-Stunden-Pegel von 55
dB(A) wird in der gesamten Westhälfte des Plangebiets überschritten, am Westrand bis >65-70
dB(A). Nachts wird fast im gesamten Plangebiet der Orientierungswert 45 dB(A) überschritten,
am Westrand außerhalb der geplanten Bauflächen bis >60-65 dB(A).
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 16
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Zum Bebauungsplan liegt eine schalltechnische Untersuchung vor [4], in welcher auf der Basis
eines städtebaulichen Entwurfs Berechnungen zur Lärmausbreitung angestellt wurden.
Gemäß den Schallimmissionsplänen sind im Inneren des Plangebietes die Orientierungswerte
"Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/45 dB(A) eingehalten
(nachts nur in den unteren Geschossen an straßenabgewandten Gebäudefassaden).
Entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Landstraße kann der Orientierungswert
tags in den oberen Geschossen um bis zu ca. 11 dB(A) überschritten werden, der Orientie-
rungswert nachts um bis zu ca. 15 dB(A). Solche Orientierungswertüberschreitungen sind ty-
pisch entlang stark frequentierter Verkehrswege.
Zur Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit den auf das Plangebiet einwirkenden Geräu-
schen werden im Bebauungsplan Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes fest-
gesetzt (siehe Kap. 6).
Der Straßenbahn-Schienenlärm von der Heidelberger Straße sowie der Fluglärm sind im
Plangebiet gering (Umgebungslärmkartierung 2012) [2]. Sie können vernachlässigt werden.
Für den Betrieb des Heizwerks im Südwesten des Plangebiets besteht eine immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung, nach welcher die gemäß TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festge-
legten Restriktionen für Lärmemission einzuhalten sind.
Somit ist rechtlich gesichert, dass das Heizwerk durch die HSE baulich nachgerüstet werden
muss, bevor die betroffenen Wohnungen im Umfeld in die Nutzung gehen.
Fazit, Schlussfolgerungen:
Die Vorbelastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm sind erheblich.
Die entsprechende Festsetzungen von Maßnahmen im Bebauungsplan werden die Konflikte mit
dem Lärmschutz entschärft.
(2) Vorbelastungen durch Luftschadstoffe
Als übergeordnete Dokumentation der lufthygienischen Belastungssituation im Rhein-Main-Ge-
biet liegt der Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main vor. Dort sind Ursachen, deren Ana-
lyse, und Maßnahmen auf den verschiedenen administrativen Ebenen (EU, BRD, Land Hessen
und Kommune) in einem Plan bezüglich Stickstoffdioxid- (NO2) und Staubbelastungen (ange-
geben als PM10) u. a. dargelegt.
Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ballungsraum Rhein-Main für den Teilbereich Darm-
stadt ist im Jahr 2011 in Kraft getreten (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz).
Die lufthygienische Situation in Darmstadt ist als belastet einzustufen. Die Grenzwerte für
Feinstaub oder Stickstoffoxide konnten über den Betrachtungszeitraum der letzten Jahre nicht
immer eingehalten werden. Es besteht eine hohe Vorbelastung durch das Reizgas Stick-
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stoffdioxid NO 2 und Feinstaub. Diese Werte spiegeln allerdings vor allem die regionale Vorbe-
lastung wider.
Für den Bebauungsplan sind insbesondere die kommunalen Handlungsfelder zur Verkehrs-
steuerung von Interesse, da z.B. die durch Verkehr erzeugte Zusatzbelastung der Stickstoff-
oxide in Darmstadt zwischen 34 und 55% Prozent beträgt. Gegensteuernde Maßnahmen, die
von der Stadt Darmstadt im Luftreinhalteplan vorgeschlagen wurden, sind z.B. die Anlage von
Park & Ride Parkplätzen oder die Förderung des Radverkehrs (Infrastruktur, Service, Öffent-
lichkeitsarbeit) sowie der ÖPNV-Ausbau.
(3) Potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso II-Richtlinie
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 96/82/EG (“Seveso-II-Richtlinie“)
mit Änderung 2003/105/EG zu berücksichtigen. Diese sind in § 50 Bundesimmissionsschutz-
gesetz (BImSchG) auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Nach 12. BImSchV ist dafür Sorge
zu tragen, dass zwischen den unter die Kriterien der Richtlinie fallenden Betrieben und schutz-
bedürftigen Nutzungen ein angemessener Sicherheitsabstand gewährleistet ist.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstands eines Seveso-II-relevanten Störfall-
Betriebsbereichs. Eine weitere Prüfung ist somit nicht notwendig.
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzu ngen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c, 7e BauGB)
(1) Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm
Das durch die Entwicklung der Lincoln-Siedlung zu erwartende Gesamtverkehrsaufkommen im
Kfz-Verkehr beträgt insgesamt 4.445 Kfz/24h (vormittägliche Spitzenstunde: 389 Kfz/Sph;
nachmittägliche Spitzenstunde: 385 Kfz/Sph) [8].
Dieser zusätzliche Verkehr fließt ausschließlich zu bzw. kommt über Hauptverkehrsstraßen, die
im Bestand bereits von hohen Verkehrsaufkommen geprägt sind: Heidelberger Straße mit An-
bindungen nach Süden und nach Norden zur Rüdesheimer Straße und Landskronstraße sowie
die geplante Südanbindung an die Karlsruher Straße .
Gemessen an diesen vorhandenen Lärmemissionen auf den umgebenden Verkehrswegen ist
der im Zusammenhang mit der Lincoln-Siedlung hinzukommende Verkehr gering. Daher führt
diese Zunahme gegenüber dem Bestand nicht zu erheblichen zusätzlichen
Lärmbelastungen –
weder für die die benachbarten Wohngebiete noch für die Bewohner der Lincoln-Siedlung
selbst. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens auf den bestehenden Straßen
außerhalb des Plangebietes käme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Pegelerhöhung für den
Verkehrslärm.
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(2) Abwasserentsorgung
Im Bestand wird das Plangebiet über ein Mischsystem entwässert. Das auf Dachflächen, Stra-
ßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser wird ganz überwiegend in den Kanal
abgeleitet.
Inhalte und Auswirkungen der Planung
Im Plangebiet wird ein neues Netz zur Ableitung von Schmutzwasser realisiert und an den Be-
stand im Nord-Westen des Planungsgebietes angebunden. Sämtliches anfallendes Nieder-
schlagswasser auf den Verkehrsflächen sowie den Wohnbaugrundstücken wird vor Ort zurück-
gehalten und als Brauchwasser genutzt oder versickert.
Damit kommt es zu Verbesserungen im Hinblick auf eine Entlastung des Kanalnetzes, die Ein-
sparung von Trinkwasser sowie die Grundwasseranreicherung.
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Naherholungs- und Freizeitnutzungen sind im Plangebiet zur Zeit nicht vorhanden.
Mit der Planung wird eine Verbindung der Grünzüge „Bessungen Süd“ und Grünzug Heimstät-
tensiedlung“ möglich. Diese Verbindung wird durch funktionale, also grünbetonte Wege herge-
stellt, die durch die geplanten großzügigen Grünanlagen „Quartierspark“ und „Grünzug an der
Karlsruher Straße“ führen werden.
Freizeitbereiche im Sinne ergänzender Angebote, die integraler Teil eines Wohngebietes sind,
werden als wohnungsbezogene private oder öffentliche Angebote im Gebiet angeboten. Der
von dort ausgehende „Lärm“ ist als sozialadäquat einzuordnen.
Des Weiteren soll im Zuge der baulichen Realisierung des Baugebietes die noch vorhandene
Skateranlage aus der Lincoln Housing Area nach außerhalb verlagert werden. Dadurch werden
Lärmkonflikte mit der späteren Wohnnutzung im Plangebiet vermieden. Ein geeigneter Ersatz-
standort für die Skateranlage wird im Umfeld des Plangebiets gesucht.
Auch für das Plangebiet selbst ist es ein Ziel, im Stadtteil für Jugendliche attraktive Aufenthalts-
angebote zu entwickeln. Gerade für diese Altersgruppe besteht in vielen Wohnsiedlungen ein
erhebliches Defizit.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 19
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3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 bio-
logische Bestandserfassungen durchgeführt [1]. Die Kartierungen wurde 2014 aktualisiert und
auf den Zuschnitt des Plangebietes hin erweitert. Die Ergebnisse sind im Grünordnungsplan /
Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] dargestellt.
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 eine
Bestandserfassung der Biotoptypen durchgeführt [1]. Die Kartierung wurde 2014 aktualisiert
und auf den Zuschnitt des Plangebietes erweitert. Die Ergebnisse sind im Landschaftsplaneri-
schen Fachgutachten in einer Biotoptypenkarte und textlich dargestellt.
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschie-
den:
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Gr ünflächen
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße
(3) Sandmagerrasen
- Hochwertige Sandmagerrasen
- Unspezifische Magerrasen
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenb rache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne R egenwasserversickerung
Von größerer bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die
Grünflächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand.
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar.
Als seltenere Pflanzenarten wurden im Plangebiet angetroffen die Sand-Strohblume ( Helichry-
sum arenarium, RL Hessen u. BRD: 3), das Kegelfrüchtige Leimkraut ( Silene conica, RL Hes-
sen u. BRD: 3) und die Sand-Wicke (Vicia lathyroides, RL Hessen: 3).
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 20
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Auswirkungen der Planung
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen Sandmagerrasen. Durch
entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Magerrasen mit ihrer spezifi-
schen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln können.
Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu bewer-
ten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten.
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert.
Die Bilanzierung der Auswirkungen der Planung auf gesetzlich geschützte Biotope (Sandma-
gerrasen und Lindenallee) und die Regelung des funktionalen Ausgleichs sind in Kap. 10 dar-
gestellt.
3.2.2 Fauna
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine
artenreiche Fauna.
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien, Heuschrecken, Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt.
Besonders hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz,
Girlitz, Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten
konnten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden
Verbrachung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten.
Unter den Gebäudebrütern fehlt der Mauersegler. Von einer ehemals starken Mehlschwalben-
kolonie mit etwa 25 Nestern an 5 Gebäuden sind nur noch Fragmente erkennbar. Die Niststät-
ten wurden offenbar noch zu Zeiten der US Army vorsätzlich und systematisch entfernt. Ein
neuer Bestand hat sich seither nicht mehr entwickelt.
Auswirkungen der Planung
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich ge-
schaffen werden.
Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und Heckenpflanzun-
gen wieder erhöht.
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 21
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Durch die Ausweisung größerer zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der
Sandmagerrasen wird dem in Teilen entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums
gesichert werden, wenn auch mit verminderten Individuenzahlen.
Ohne die Durchführung dieser Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären erhebliche
Konflikte im Hinblick auf den Artenschutz zu erwarten.
Die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG ist in Kap. 9 dargestellt.
3.3 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristallinen Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini-
schen Tiefebene. Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundge-
birgssockel die jüngsten Ablagerungen aus oberflächennah anstehenden quartären Sedimen-
ten. Im Bereich des Untersuchungsgeländes abgeteufte Bohrungen aus dem Jahr 2014 zeigen
unterhalb des Oberbodens relativ homogene schwach schluffige Sandschichtungen. Der
oberste Bodenhorizont ist dabei oft durch technische Beläge, Auffüllungen oder Bodenumlage-
rungen gekennzeichnet.
Die natürlichen und nutzungsbezogenen Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutz-
gesetzes bzw. der „Arbeitshilfe Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (HMUELV, 2011) werden
nachfolgend kurz bewertet:
(1) Boden als Grundlage für Lebensraumfunktionen
- Relevante Bodenverunreinigungen, welche die Leben sraumfunktionen einschränken,
sind nicht vorhanden.
- Landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind aufg rund der Vornutzung nicht gegeben.
Die Pflanzenverfügbarkeit von im Boden haftendem Wasser ist gering.
- Lebensräume für allgemein häufige und in der Regi on weit verbreitete Tier- und Pflan-
zenarten sind vorhanden.
- Sonderstandorte für seltenere Arten sind vorhande n (Sandmagerrasen).
(2) Funktionen als Bestandteil im Wasser-, Nährstof f- und sonstigen Stoffhaushalt
- Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu einem ho hen Anteil versiegelt. Auftreffendes
Regenwasser wird weitgehend in den Kanal abgeleitet.
- Das Wasser- und Nähstoffrückhaltevermögen der San dböden ist gering.
(3) Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe
- Die Leistungsfähigkeit der Sandböden als Filter u nd Puffer von Schadstoffen ist auf-
grund der hohen Wasserdurchlässigkeit gering. Die Bindungsstärke des Bodens für Bo-
denverunreinigungen ist gering.
Die im Plangebiet vorkommenden Böden sind als regional verbreitet anzusehen. Seltene natur-,
oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 22
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Besondere Schutzbereiche bzgl. des Schutzgutes Boden sind nicht vorhanden. Die Flächen
sind weder besonders hoch mit Schadstoffen belastet noch findet Bodenerosion statt (Boden-
viewer, Land Hessen).
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt.
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung.
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der
Planung.
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.
3.3.2 Bodenbelastungen
Die ehemalige Lincoln Housing Area ist ein Altstandort, der in der Altflächendatei des Landes
Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 eingetragen ist. Der Status der Gesamt-
fläche wird mit „Altlastverdacht aufgehoben“ geführt. Umwelttechnische Untersuchungen des
Geländes nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 2009 [5] ergaben keinen Hinweis auf
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der geplanten Nut-
zung bestehen somit nicht. Damit ist die Liegenschaft - bis auf die Flurstücke 16/4, 16/5 und
16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlicher
Sicht abschließend bear-
beitet.
Die Flurstücke 16/4 und 16/5 sind mit einem Wohnhaus bebaut. Im Zuge eines möglichen Ge-
bäudeabrisses kann eine organoleptische Ansprache des Bodens erfolgen, sodass hier zu-
nächst eine umwelttechnische Untersuchung des Bodens mittels Sondierungen verzichtet wer-
den kann.
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechnische
Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit
ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird.
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen [5] wurden bei manchen kontaminationsverdächti-
gen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht
keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher
Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen sind
dies:
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KVF 4 „Abscheideanlage“
Die Untersuchungen zeigen einen PAK-belasteten oberen Auffüllhorizont von ca. 0,04 bis 0,40
m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen Bodenschicht handelt es sich um die Trag-
schicht der Freiflächenversiegelung (mit Teer angespritzter Schotter).
KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“
Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie einem 2010 durchgeführ-
ten 4-wöchigen Bodenluftabsaugversuchs verbleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelas-
tungen mit BTEX, Testbenzine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Son-
dierungen KVF5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 oberflächennah an-
zutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo
(a)pyren).
KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizhaus)
In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen BS 11, BS 11/1 und
BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA Z
1.1).
KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“
Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremdstoffbehafteten und/oder
sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Umfang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in
den Schürfen KVF 8/Sch 6 und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von
Glas- und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt (KVF 8/Sch 8)
festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen vor. Die Auffüllmächtigkeit schwankt
zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs
KVF 8/Sch 6. Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tiefenbereich
0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Mate rials in LAGA Z 1.1.
In der Planzeichnung des Bebauungsplanes sind die Bereiche gekennzeichnet und unter Punkt
V.8 „Hinweise und Empfehlungen – Altlasten“ der tex tlichen Festsetzungen aufgeführt.
Bei Bodeneingriffen im Bereich der vorgenannten bekannten Bodenbelastungen sind die Maß-
nahmen durch ein im Altlastbereich Fachkundigen sensorisch zu begleiten. Belasteter Erdaus-
hub ist von unbelastetem Aushub zu separieren. Die Beprobung und Verwertung des belasteten
Aushubs ist gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Auswirkungen der Planung, Fazit:
Mit dem Wiederbelebung des Standorts zur Wohnnutzung entstand bzw. entsteht das Erforder-
nis, bekannte oder mögliche Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen oder so zu
sichern, dass keine weitere Umweltgefährdung von ihnen ausgeht.
Im Ergebnis führt so die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhan-
denen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation.
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3.3.3 Kampfmittel
Zu einer möglichen Gefährdung durch Kampfmittel liegt eine Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums Darmstadt – Kampfmittelräumdienst – vom 09.02.2015 vor. Danach hat die Aus-
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich das
Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhandensein
von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittel-
räummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrundunter-
suchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen
stattfinden.
Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis gegeben.
Auswirkungen der Planung, Fazit:
Wie im Hinblick auf die sonstigen Bodenbelastungen dargestellt, führt die bauliche Entwicklung
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation.
3.4 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Oberflächengewäs-
ser vorhanden.
Mineralwasservorkommen sind nicht vorhanden.
Das Plangebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet.
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Ca. 1 km südlich des Plangebie-
tes befinden sich Wasserschutzzonen IIIa und IIIB.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des festgestellten Grundwasserbewirtschaftungsplanes
Hessisches Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die
Versickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.
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Östlich des Plangebiets fließt das Grundwasser mit wenigen Metern Flurabstand auf und in dem
teilweise tief zerklüfteten Granodiorit westwärts. Mit dem Übergang in die Oberrheinebene, also
westlich der Heidelberger Straße, sinkt der Grundwasserspiegel rasch ab. Der Pegelmessstand
im Jahre 2010 lag bei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der Heidelberger Straße (Vermes-
sungsamt Darmstadt). Verschiedene Fachgutachten geben für das Plangebiet einen Grund-
wasserflurabstand von etwa 25 m an [6].
Die hydrologischen Regelmechanismen von Niederschlag, Verdunstung/Versickerung und
Grundwasserneubildung sind durch Überbauung, Bodenversiegelung und Ableitung des Nie-
derschlagswassers in die Kanalisation in weiten Teilen des Gebietes gestört.
Im Bestand beträgt der Anteil bebauter oder versiegelter Flächen etwa 42 %. Diese Flächen
sind weitgehend an die Kanalisation einen Regenwasserkanal angeschlossen. Somit ist der
Beitrag des Gebietes zur Grundwasserneubildung im Bestand erheblich reduziert.
Zur Versickerungsfähigkeit des Bodens liegen gutachterliche Stellungnahmen vom Juni 2014
vor [6]. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im Bereich der Lincoln-Siedlung hoch. Sie
erfüllt die Anforderungen des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 138 für Versickerungsanlagen.
Die Mächtigkeit des Sickerraumes zwischen Unterkante einer Versickerungsanlage und
höchstem Grundwasserstand sollte grundsätzlich mindestens 1 m betragen. In Anbetracht ei-
nes Grundwasserflurabstands von >15 m sind hier die Rahmenbedingungen günstig.
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfindlichkeit
des Grundwassers sehr hoch. Daher sollte nicht im Bereich starker Auffüllungen versickert wer-
den. Aufgrund der Vornutzung ist jeder vorgesehene Standort von Versickerungsanlagen hin-
sichtlich der anthropogenen Belastungen von Auffüllungen bzw. anstehender Böden zu prüfen.
Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung [7] kommt zu dem Schluss:
Grundsätzlich sind im gesamten Plangebiet die Voraussetzungen für eine Versickerung von
Niederschlagswasser gegeben. Einschränkungen können im Bereich lokaler Bodenverunreini-
gungen bestehen.
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried . Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen mög-
lich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom 9. April 1999 fest-
gestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu be-
achten.
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Nieder-
schlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung,
Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt
DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“.
Auswirkungen der Planung:
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach den
Festsetzungen im Bebauungsplan.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 26
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Aufgrund der im Plangebiet überwiegend guten bis sehr guten Bedingungen für eine Regen-
wasserversickerung wird für die Bauflächen eine Verpflichtung zur Versickerung überschüssi-
gen Regenwassers festgesetzt. Dies schließt die Regenwassernutzung nicht aus. Die Ent-
scheidung darüber obliegt aber den einzelnen Bauherren.
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone
vermieden.
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand.
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenveru nreinigungen
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt.
Im Plangebiet waren vier lokale Belastungsbereiche identifiziert, die aus Sicht des Bodenschut-
zes bewertungsrelevant waren [5] (siehe Kap. 3.3.2 Bodenbelastungen).
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der bekannten Boden-
belastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. In
der Planzeichnung des Bebauungsplanes sind die Bereiche gekennzeichnet und unter den text-
lichen Festsetzungen wird dazu ein Hinweis gegeben.
Auswirkungen der Planung:
Das Erfordernis, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gebietes bekannte oder mögliche
Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen führt zu einer Verbesserung der Situa-
tion auch im Hinblick auf das Grundwasser.
3.5 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Lokalklima
Die klimatischen Funktionen des Plangebietes sind im Grünordnungsplan / Landschaftsplaneri-
schen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] näher dargestellt.
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier zeigt
sich kontinentaler Klimaeinfluss mit hoher sommerlicher Sonneneinstrahlung. Im Winter kommt
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 27
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es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon zu
Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft.
Im großräumlichen Maßstab weist die Klimafunktionskarte Hessen 1: 200 000 (1997) das Sied-
lungsband entlang der Heidelberger Straße als „potentiell überwärmten Stadtraum“ aus.
Positiv klimawirksam sind die kalt- bzw. frischluftproduzierenden Waldflächen am Bessunger
Hang sowie im Plangebiet selbst die größeren Rasen bzw. Wiesenflächen.
Aufgrund des geringen Reflexionswertes von Straßen und Gebäuden wird tagsüber absorbierte
Sonneneinstrahlung nachts in Wärmestrahlung umgesetzt. Da etwa 42 % der Flächen in der
Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, ist das Gebiet lokalklima-
tisch vorbelastet.
Die vorgenannten Funktionen bzw. Prozesse sind nur von kleinräumlicher Bedeutung. In der
Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans der Stadt Darmstadt ist das Gebiet we-
der den Kalt- noch den Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunkti-
onsräumen oder Defizitbereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Venti-
lationsbahn.
Zu erwartende Auswirkungen der Planung:
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten.
Im Gegenzug werden im Gebiet mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark
günstige Bedingungen für kleinräumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich ste-
hende Gehölz- oder Wiesenflächen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plan-
gebiet weitgehend erhalten.
Da das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs-
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.
Es bestehen insofern keine lokalklimatischen Erfordernisse, auf eine Nachnutzung von Teilen
des Gebietes zu verzichten. Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang
während zirkulationsarmer Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden
kaum behindert, da hier zwischen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben.
In der Summe ist daher durch die Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokal-
klimatischen Situation im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwar-
ten.
Energiekonzept
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, das die drei Konversionsstandorte
Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich
liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte.
Das Heizwerk soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versorgen. Die Fernwärme-
versorgung ist per Satzung und Anschlusszwang gesichert.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 28
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3.6 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Landschaftsbild
Die Lincoln-Siedlung zeigt in ihrem Gebäudebestand das Bild einer locker in großzügige Frei-
flächen verteilte fast baugleiche 50er Jahre Wohnblocks. Dem Eindruck von Uniformität wirkt
entgegen, dass die langgestreckten Gebäude schräg zur Heidelberger bzw. zur Franklin-Straße
angeordnet sind und dass dieser Winkel zwischen verschiedenen Gebäudegruppen wechselt.
Dazwischen stehen Solitärbauten, wie die beiden Schulen oder der Kindergarten mit anderer
Architektursprache.
Positiv stadtlandschaftsprägend sind die weitläufigen weitgehend ohne trennende Einfriedun-
gen gestalteten Freiflächen. Offene ausgedehnte Rasen und Wiesenareale wechseln mit zum
Teil großkronigen Gehölzbestand, welcher die Siedlung zur Heidelberger Straße abgrenzt bzw.
die gleichförmigen Baukörper optisch teilweise abschirmt und damit gestalterisch einbindet. Die
wertvollsten Gehölzgruppen sind:
- die Lindenallee an der Heidelberger Straße,
- der Eichenhain im Südosten,
- großkronige Kiefern- und Eichengruppen im Süden.
Attraktive Blickbeziehungen ergeben sich aufgrund der Topografie zu den Bergrücken östlich
der Heidelberger Straße. Einen Blickfang bildet das Gebäude der ehemaligen großherzoglichen
Keramikmanufaktur an der Noackstraße nördlich des Plangebiets. Allerdings nimmt die derzei-
tige Stadtgestalt der Lincoln-Siedlung keinerlei Bezug darauf.
Dem Quartier fehlt im Bestand eine positiv erlebbare Mitte. Die Tankstelle bildete wohl so etwas
wie ein funktionales Zentrum.
Zu erwartende Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan greift ein wichtiges Gestaltungsprinzip der alten Lincoln-Siedlung auf und
entwickelt es für die Zukunft weiter.
Großzügige, sichtoffene Grünflächen wie der Quartierspark mit seiner nordwärtigen Grünver-
bindung zur denkmalgeschützten Keramikmanufaktur, der Grünzug entlang der Karlsruher
Straße und der hohe Grünflächenanteil im Süden prägen das neue Stadtquartier.
Auch wenn insbesondere im Norden des Plangebiets zur bestehenden Siedlung eine deutliche
bauliche Verdichtung geschieht, bleibt vieles von der bisherigen Großzügigkeit erhalten. Zudem
werden wesentliche Teile des bildbestimmenden Baumbestandes zur Erhaltung festgesetzt.
Mit dem Quartierspark und in Verbindung mit dem Quartiersplatz erhält die Lincoln-Siedlung
einen starken Mittelpunkt. Dieser wird gestützt durch eine attraktiven Gestaltung (Wettbewerb)
sowie durch die Konzentration der hier stattfindenden menschlichen Aktivitäten.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 29
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3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzrechts sind im Plangebiet nicht vor-
handen.
Das nördlich des Plangebiets stehende Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen Kerami-
schen Manufaktur steht unter Denkmalschutz.
Sachgüter stellen die vorhandenen Gebäude und infrastrukturellen Einrichtungen dar. Insbe-
sondere von den Wohngebäuden wird ein nicht unerheblicher Teil erhalten, umgebaut und neu
genutzt.
Zu erwartende Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan sieht vor, eine Grünachse vom Quartiersplatz zur Keramischen Manufaktur
zu führen. Damit wird das repräsentative Gebäude aufgewertet, die Lincoln-Siedlung erhält zu-
dem einen neuen positiv erlebbaren visuellen Bezugspunkt.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehör-
de unverzüglich anzuzeigen“.
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schu tzgütern bzw.
Umweltbelangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Die zu betrachtenden Schutzgüter stehen in Wechselbeziehung zueinander. Einzelne Faktoren
können sich verstärken oder gegenseitig aufheben. Bspw. bestehen zwischen Klima, Böden,
Bodenbelastungen, Grundwasserhaushalt, Vegetation und Fauna enge Zusammenhänge. Das
Inventar an Pflanzen bzw. Lebensräumen bestimmt auch das Landschaftsbild und die Naher-
holungsfunktionen.
Bei der Darstellung der für die Bebauungsplanung relevanten Umweltfaktoren und Umweltaus-
wirkungen unter 3.1 bis 3.7 wird auf Wechselwirkungen hingewiesen, soweit es zum Verständ-
nis der Zusammenhänge wichtig ist. Wechselwirkungen, die zu einer Neubewertung einzelner
Umweltauswirkungen führen, sind nicht bekannt.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 30
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3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von s onstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Es besteht ein Widerspruch zwischen Festsetzungen des Bebauungsplans und den Darstel-
lungen im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt. Ein im LP für das Plangebiet dargestellte we-
sentliches Ziel ist die Schaffung eines Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße
liegenden „Grünzug Bessungen“ mit dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet.
Dieses auch im Flächennutzungsplan dargestellte Entwicklungsziel wird im Bebauungsplan
zugunsten des Quartiersparks und des Grünzuges an der Karlsruher Straße aufgegeben. Eine
entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans mit Umweltbericht wird im Parallelverfah-
ren zum Bebauungsplan betrieben.
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3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun gen des Vorhabens
Tabellarisch zusammengefasste Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgüter Kurzbeschreibung der Umweltauswirkungen Bedeutung
Mensch - Belastung des Gebietes durch vorhandenen L ärm
- Belastung des Gebietes durch vorh. Luftschadstoffe
- Gefährdung durch Betriebe Seveso-II-Richtlinie
- zu erwartende Lärmbelastungen infolge der Planung
- Naherholung, Freizeitnutzungen
(!!!)
!
o
!
+
Pflanzen, Tiere,
Lebensräume
- Verlust an Lebensräumen und Arten allgemein
- Verlust an geschützten Biotopen (Sandmagerrasen)
- Beeinträchtigung streng geschützter Arten
- Natura 2000-Gebiete, NSG, geschützte Biotope
!
(!!!)
(!)
o
Boden - Bodenverlust durch Neubebauung
- Verlust (potenzieller) landwirtschaftlicher Nutzungen
- Beseitigung vorhandener Bodenverunreinigungen
!
o
+
Wasser - Grundwasserneubildung
- Vermeidung potenzieller Grundwasserbelastungen durch
Beseitigung von Bodenverunreinigungen
+
+
Klima - Wärmebelastung
- Energiekonzept
!
o
Landschaft - Veränderung des Landschaftsbildes +
Kultur- und Sachgüter - Verlust wertvoller bauliche r Anlagen o
Wechselwirkungen zwischen den obengenannten Schu tzgütern o
Darstellungen von
Plänen
- Landschaftsplan der Stadt Darmstadt
!
o (fast) keine Umweltauswirkungen im Zusammenhang m it der Planung
! geringe Beeinträchtigung von Schutzgütern
!!! erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern
+ Verbesserung der Funktionen
( ) im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidu ng oder Beseitigung der Konflikte festge-
setzt.
Fazit:
Die Realisierung des Bebauungsplans führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen.
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4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s bei Durchführung
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung
Die Lincoln-Siedlung stellt bereits im Bestand ein funktionstüchtiges Wohngebiet dar. Die ge-
plante höhere bauliche Dichte und geht mit einer Intensivierung der Nutzungen auf den einzel-
nen Bauflächen und Grünflächen einher.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die Siedlung auch ohne die lenkende Wir-
kung des Bebauungsplans mit dem alten Gebäudebestand bei etwas geringerer baulicher
Dichte und Defiziten in der sozialen und technischen Infrastruktur wieder einer Wohnnutzung
zugeführt werden. Die Eingriffe in die bestehende Grünordnung mit Ihren Gehölzbeständen und
spezifischen Lebensräumen wären geringer.
Die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Wasserhaushalt (Regenwasserversicke-
rung), das Landschaftsbild sowie die Angebote für Freizeit und Naherholung würden hingegen
ausbleiben.
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmögli chkeiten
Auf der Ebene der Rahmenplanung 2011 und 2014 wurden zahlreiche Alternativen zur städte-
baulichen Ordnung des Gebietes, zu Erschließung, Funktion und Verortung von Grünanlagen,
Bebauungsdichte, Erhaltung oder Überplanung des Altbaubestandes aufgezeigt und geprüft.
Die vorliegende Bebauungsplanung ist das Ergebnis bzw. der Kompromiss zwischen den ver-
schiedenen Planungsansätzen.
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6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum A usgleich nachteiliger
Auswirkungen
Für den Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´ hat die Bewertung der voraussichtlichen Um-
weltauswirkungen ergeben, dass die Planung im Hinblick auf die Umweltthemen Lärmbelas-
tung, Lebensräume und Arten negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn nicht be-
stimmte Maßnahmen durchgeführt werden.
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wird über die Vermeidung, den Ausgleich und den Er-
satz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden.
Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu den folgenden Um-
weltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gegeben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nacht eiliger Auswirkungen
(1) Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelastungen
Lärmpegelbereiche:
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen
sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109 "Schallschutz im Hoch-
bau - Anforderungen und Nachweise" vom November 1989 auszubilden. Grundlage hierzu sind
die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 8 der DIN 4109 den in der Planzeichnung gekenn-
zeichneten Maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewichen werden,
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere
Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen:
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern sind schalldämmende
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und
hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden,
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts
geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern
erforderlichen Fenstern anliegen
Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
Im Bebauungsplan werden Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und
Außenwohnbereiche vor erhöhten Verkehrslärmeinwirkungen gegeben:
• Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen,
• Bau von Außenwohnbereichen geschlossene Wintergärten,
• Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Fassa-
den,
• vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern die zur Belüftung
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind,
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 34
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• Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürfti-
gen Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").
(2) Vermeidung negativer Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen
Im Plangebiet wurden bei mehreren kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden
Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber
aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die betreffenden Flächen sind im Bebauungsplan
nachrichtlich dargestellt.
Im Textteil wird der Hinweis gegeben, dass bei Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Bo-
den erfordern, auf organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen, Geruch) zu achten. Bei Ver-
dachtfällen ist die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren.
(3) Vermeidung von Gefährdungen durch Kampfmittel
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet am Rande eines Bom-
benabwurfgebietes befindet. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln aus-
gegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodenein-
greifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind
keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systemati-
sche Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn
der geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforder-
lich.
(4) Vermeidung von Oberflächenversiegelung
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, soweit
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzule-
gen.
(5) Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf Baugrundstücken
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er-
richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser von Dachflächen dienen. Das Zis-
ternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt
werden.
Der Überlauf aus den Zisternen sowie das sonstige auf den Dachflächen und sonstigen befesti-
gen Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke ist, soweit wasserrechtliche
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern.
(6) Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasser-
rechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in straßenbegleitenden
Versickerungsflächen als Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, in Versicke-
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 35
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rungsmulden innerhalb öffentlicher Grünflächen oder nach sonstigen Versickerungsverfahren
nach dem Stand der Technik innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten.
(7) Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände
Insbesondere im Süden des Plangebiets werden größere Gehölzbestände zur Erhaltung fest-
gesetzt und damit langfristig gesichert:
- etwa 6.750 m
2 geschlossene Gehölzflächen mit Altbaumbestand,
- die naturschutzrechtlich geschützte Lindenallee an der Heidelberger Straße,
- eine freiwachsende Hecke (Baumhecke) an der Grenze zur Kleingartenanlage und
- einige Einzelbäume.
(8) Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung
Für die Freiflächenbeleuchtung sind aus Gründen des Artenschutzes insektenfreundliche Lam-
pen zu verwenden (LED, Natrium-Niederdruckdampflampen).
(9) Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich zu
gewährleisten.
(10) Schutz von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zum Schutz vorhandener
Sandmagerrasen festgesetzt.
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich
ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren.
Das Ausbringen von Dünger oder Bodenverbessungsmaterialien ist nicht zulässig. Aufkom-
mende Gehölze sind zu entfernen.
Während der Baumaßnahmen sind die Flächen durch das Aufstellen von Bauzäunen zu si-
chern.
(11) Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist als Wiese / Extensivrasen mit einzelnen
Gehölzgruppen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Der Anteil an Gehölzflächen darf maximal 20%
der Fläche betragen. Auf mindestens 10 % der Fläche sind Bruchsteinhaufen, Holz (Baum-
stammabschnitte) und offener Sand aufzubringen.
Die Fläche ist jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Das Ausbringen
von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist in diesen Flächen nicht zuläs-
sig.
Während der Baumaßnahmen auf angrenzenden Flächen ist der Standort mit dem Eidechsen-
vorkommen durch einen Bauzaun vor Schädigung zu schützen.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 36
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(12) Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden
Dazu werden im Textteil des Bebauungsplans Hinweise gegeben.
Notwendige Baumfällungen und Gebüschrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum
28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).
Der Abriss oder Umbau von Gebäuden einschließlich Fassadendämmung sollte aus Gründen
des Vogel- und Fledermausschutzes ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb-
ruar vorgenommen werden. Ganzjährig sind die Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Vor-
kommen geschützter Arten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Unteren Natur-
schutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zur Schadens-
vermeidung zu treffen .
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets
(1) Baumpflanzungen an den Planstraßen
Im Plangebiet werden auf insgesamt etwa 1.000 m Länge einreihige Pflanzungen straßenbe-
gleitender Laubbäume festgesetzt.
Durch die Baumpflanzungen sollen sich die Planstraßen zu positiv wahrnehmbaren Gliede-
rungs- und Gestaltungselementen der Lincoln-Siedlung entwickeln. Zudem werden dadurch
Verluste an Gehölzen infolge der Bebauung ausgeglichen.
(2) Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplätzen
Bei Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 300 m² Grundstücksflä-
che mindestens ein klein- oder mittelkroniger Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Vor-
handene oder aufgrund anderer Festsetzungen oder Satzungen anzupflanzende Gehölze kön-
nen angerechnet werden.
Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Darmstadt sind für je 4 Stellplätze zwei großwüchsige
Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestigten Pflanzfläche
zu pflanzen und zu unterhalten.
(3) Auswahlliste für anzupflanzende Bäume
Für die Anpflanzung von Bäumen auf den privaten Grundstücken wird eine Auswahlliste von
Baumarten festgesetzt. Sie enthält Laubbäume verschiedener Kronengrößen sowie die Wald-
kiefer. Sie sind als Hochstämme anzupflanzen. Folgende Arten werden empfohlen:
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 37
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auf den privaten Bauflächen (Gärten):
Feldahorn Acer campestre
Spitzahorn Acer platanoides
Sandbirke Betula pendula
Hainbuche Carpinus betulus
Traubeneiche Quercus petraea
Stieleiche Quercus robur
Walnuss Juglans regia
Apfeldorn* Crataegus lavallei ´Carrierei´
Mehlbeere* Sorbusaria
Schwedische Mehlbeere* Sorbus x intermedia
Winterlinde Tilia cordata
Esskastanie* Castanea sativa
Waldkiefer Pinus sylvestris
Rotbuche Fagus sylvatica
Obstbäume*
im öffentlichen Straßenraum und an Stellpflätzen
Purpurerle Alnus x spaethii
Robinie Robinia pseudoacacia “monophylla”
Dornenlose Gleditschie Gleditsiatriacanthos 'Skylin e'
Kaiserlinde Tilia x europea ´Pallida´
Baumhasel Corylus colurna
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia
Zerreiche Quercus cerris
Winterlinde Tilia cordata 'Roelvo', 'Greenspire'
Scharlachkastanie Aesculus x carnea 'Briotii'
Schnurbaum Sophora japonica
Amberbaum Liquidambar styraciflua
Hainbuche Carpinus betulus
Felsenbirne Amelanchier arborea 'Robin Hill'
Apfeldorn Crataeguslavallei ´Carrierei´
Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk'
Judasbaum Cercis siliquastrum
Die Kriterien für die Auswahl der Baumarten sind: standortgerecht bzw. bioökologisch gut ein-
gebunden, stadtklimaverträglich, relativ krankheitsresistent, optisch attraktiv – wobei nicht alle
Kriterien gleichzeitig zu erfüllen sind.
(4) Begrünung von Tiefgaragen
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von mind.
50 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und zu begrünen.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 38
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(5) Fassadenbegrünung an Garagengebäuden
Die Fassaden von Garagengebäuden sind zu mindestens 25 % zu begrünen, sofern brand-
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Fassaden von Garagengebäuden, die
an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind zu mindestens 75 % zu begrünen.
Für die Pflanzenauswahl wird unter Hinweisen eine Artenliste gegeben.
(6) Dachbegrünung
Flachdächer sowie flachgeneigten Dächer mit einem N eigungswinkel bis zu 5° sind ab einer
Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vege tationsschicht muss eine Gesamtstärke
von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Ausgenommen sind Dachterrassen und Bereiche mit untergeordneten technischen Aufbauten.
(7) Gestaltungsmaßnahmen zur Stärkung einer positiv en Stadtteilidentität
Die Maßnahmen betreffen die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Gartenflächen
Entlang von Verkehrsflächen werden Festsetzungen getroffen, welche den offenen, von Wiese
und Rasen geprägten Charakter von Teilen des Plangebiets erhält oder herstellt.
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Grünflächen Quartierspark und Grünzug Karlsruher
Straße werden hingegen zur Markierung der Teilräume niedrige Hecken bis max. 1,3 m Höhe
festgesetzt.
Für die Einhausungen von Fahrrädern und Müllbehältern sowie für Webeanlagen und die Ver-
wendung von Materialien zur Fassadengestaltung werden Einschränkungen festgesetzt, die
sich positiv auf die Entwicklung des Stadtbildes im Quartier auswirken sollen.
(8) Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zur Entwicklung neuer
Sandmagerrasen festgesetzt. Für die betreffenden Flächen gilt:
Humose oder bindige Oberböden sind innerhalb der Flächen zur Entwicklung von Sandmager-
rasen zu entfernen. Hierfür ist geeignetes, möglichst standortnah gewonnenes sandiges, weit-
gehend schlufffreies Bodenmaterial als Oberboden aufzubringen.
Die Flächen sind zur Begrünung der Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der
Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut beimpft werden.
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren.
Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist untersagt.
Vorhandene oder aufkommende Gehölze sind zu entfernen
. Davon ausgenommen sind Bäume,
die zur Erhaltung festgesetzt sind.
Auf den öffentlichen Grünflächen gilt: Bei der Neuanlage von Wiesen-/Rasenflächen sind Erd-
auflagerungen nur mit sandigen, nicht bindigen Bodenmaterialien zulässig. Das Ausbringen von
Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder handelsüblichem Oberboden ist nicht zulässig.
Ebenso ist auf den privaten Freiflächen Wiesenflächen das Ausbringen von Dünger, Bodenver-
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 39
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besserungsmaterial oder Oberboden nicht zulässig.
Diese einschränkenden Maßnahmen schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine Entwick-
lung Extensivrasen oder kleinflächig auch Sandmagerrasen auf nährstoffarmen Standorten.
(9) Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse im Grünzug an der Karlsruher Straße
In der öffentlichen Grünfläche „ÖG 3“ sind insgesamt auf einer Fläche von mindestens
50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die
Zauneidechse aufzubringen.
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandmager-
rasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen.
(10) Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse
Für die im Plangebiet tatsächlich bzw. potenziell vorkommenden Brutvogelarten Haussperling
und Mehlschwalbe sind je 30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Nist-
stätten jeweils für beide Vogelarten zu installieren (z.B. Nistkästen oder Niststeine für den
Haussperling, Kunstnester für die Mehlschwalbe).
Für die im Plangebiet potenziellen Brutvogelarten Turmfalke und Mauersegler sind an den Ga-
ragengebäuden und an den Gebäuden der geplanten Schule spezifische Niststätten zu installie-
ren: Jeweils einen Nistkasten für den Turmfalken, jeweils mindestens 10 Nistkästen / Niststeine
für Mauersegler. Um eine erfolgreiche Ansiedlung von Mauerseglern zu erreichen wird emp-
fohlen, zu Beginn der Brutsaison die gesellig brütenden Tiere mit Hilfe spezifischer Klangattrap-
pen anzulocken.
Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fledermausarten sind je 30
lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Quartierangebote zu installieren
(z.B. Fledermauskästen, Fledermaussteine). Fledermauskästen können ersatzweise an
großkronigen Bäumen in mindestens 5,00 m Höhe über Boden angebracht werden.
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
(1) Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen
(Sandmagerrasen)
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung.
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager-
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m
2 Fläche, entsprech-
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 40
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen:
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend Robinien
• Abschieben des Oberbodens und /oder Auflagerung mageren Sandbodens
• Flächenpflege durch Beweidung
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblich en Auswirkungen bei
der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring)
(1) Überprüfung der Entwicklung hochwertiger Sandma gerrasen
Erfolgskontrolle für die Entwicklungsflächen für hochwertige Sandmagerrasen innerhalb des
Plangebiets und auf den externen Ausgleichsflächen
Zeitraum der jährlichen Untersuchungen: 5 Jahre
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen.
(2) Überprüfung der Wirksamkeit von Artenschutzmaßn ahmen – Fauna
Erfolgskontrolle für Quartier- bzw. Nistangebote für Fledermäuse, Mehlschwalben, Mauersegler,
Haussperling und Turmfalke im Plangebiet
Erfolgskontrolle der Artenschutzmaßnahmen für die Zauneidechse im Plangebiet
Zeitraum der jährlichen Untersuchungen: 5 Jahre
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 41
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8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die verbalargumentative Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich sowie die rechnerische
Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) sind im Grünordnungsplan /
Landschaftsplanerischen Fachgutachten [9] zum Bebauungsplan näher dargestellt.
Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft vor allem die Verluste von Biotoptypen, die der frü-
heren Nutzung des Areals als Housing Area von menschlicher Einflussnahme geprägt sind: Ge-
bäude, befestigte Flächen, gärtnerisch angelegte und unterhaltene Freiflächen. Im Hinblick auf
die Umweltfunktionen wertvoll sind davon vor allem Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen)
und Gehölzbeständen, sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defi-
zit in der rechnerischen Bilanz.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert
im Bestand.
Auf die beiden Teilbereiche bezogen beläuft sich das Defizit auf etwa
380.000 Wertpunkte für den Teilbereich Süd und
455.000 Wertpunkte für die übrigen Flächen.
Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende Anrech-
nung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen (Sand-
magerrasen; siehe Kap. 10.2). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden Maß-
nahmen werden gemäß der KV in Wertpunkte umgerechnet, um deren Summe sich der externe
Ausgleichsbedarf dann verringert.
Die Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt dann über den Kauf von Ökopunkten, die
über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darm-
stadt Beckertanne“ durch die BImA erzielt werden.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 42
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9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSch G)
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fach-
gutachten zum Bebauungsplan [9] eingehend dargestellt.
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plangebiet sind die Arten bzw. Tiergruppen
Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse besonderer Gegenstand der artenschutzrechtli-
chen Beurteilung.
Durch die Planung werden möglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG im
Hinblick auf die europäischen Vogelarten bzw. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berührt:
Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten innerhalb
des Plange-
biets
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei der
Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermäusen, Vögeln oder Zauneidechsen ein-
schließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden.
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan besondere Festsetzungen ge-
troffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6).
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welchen sich Niststätten von Vögeln (Haus-
sperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bachstelze) befinden. Zudem befinden sich mögli-
cherweise Fledermaus-Sommerquartiere in und an Gebäuden, die umgebaut werden oder de-
ren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Spaltenquartiere von der rela-
tiv häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquartiere besetzt sind.
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häufigen und weit verbreiteten Arten Hausrot-
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre lokalen Popu-
lationen.
Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperling werden zur Vermeidung negativer
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Verluste an Niststätten bzw. Quartieren im
Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6).
Es ist zu erwarten, dass mit der Realisierung der Planung Fortpflanzungsstätten von Vogelarten
aus der Gilde der Baum- und Gebüschbrüter beseitigt werden. Dies trifft unter den Rote-Liste-
Arten den Stieglitz, den Girlitz und die Türkentaube . Letztere Art wurde allerdings 2014 nicht
mehr im Gebiet angetroffen. Der Bebauungsplan sieht wesentlichen Teilen die Erhaltung von
Gehölzbeständen bzw. die Weiterentwicklung größerer öffentlicher und privater Grünflächen mit
entsprechendem Gehölzinventar vor. Das Angebot an Gehölzstrukturen, die zur Anlage von
Niststätten geeignet sind, wird sich dadurch wieder an den Bestand angleichen.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 43
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Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten außerhalb des Plangebiets
Im Hinblick auf den Artenschutz sensible Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind die Waldflä-
chen südlich und östlich sowie das Naturschutzgebiet 411.014 “Bessunger Kiesgrube“.
Für das NSG sind wertbestimmend und störungsempfindlich die überwiegend im Norden des
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse
sowie die im Schutzgebiet vorhandenen nährstoffarmen Stillgewässer. Hier bestehen nur ge-
ringe Wechselwirkungen mit dem Bebauungsplangebiet.
Nach den eigenen Bestandserfassungen 2010 und Beobachtungen 2014 ist vor allem der Wald
mit altem Laubbaumbestand östlich der Heidelberger Straße Lebensraum geschützter Arten,
die an Habitatbäume mit hohem Totholzanteil bzw. mit großen Baumhöhlen gebunden sind
(Schwarzspecht, Grauspecht, Grünspecht, potenziell Abendsegler). Der Wald südlich des Plan-
gebiets und innerhalb des NSG ist in dieser Hinsicht von geringerer Bedeutung.
Für diese und möglicherweise weitere Arten besitzt das Plangebiet vor allem die Funktion eines
Nahrungshabitats. Durch die geplante Revitalisierung als Wohngebiet wird diese Funktion für
die geschützten Arten nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber sie wird möglicherweise ge-
mindert. Dies ist aber nur dann ein Tatbestand nach § 44 BNatSchG, wenn die betroffene Art
(ihre lokale Population) dadurch in ihrem Bestand unmittelbar bedroht ist. Dies ist im Hinblick
auf hier zu betrachtenden Arten nicht zu erwarten.
Der geplante Zuzug von etwa 3.000 Menschen in die Lincoln-Siedlung bewirkt eine entspre-
chende Zunahme von Bewegungsunruhe und Lärm innerhalb des Plangebiets und auf den Er-
schließungswegen mit ihren Einwirkungen auch auf die angrenzenden Waldflächen.
Nun ist das Umfeld des Plangebiets, und damit auch das Umfeld der im Hinblick auf den Arten-
schutz sensiblen Waldflächen, im Bestand durch stark frequentierte Verkehrsachsen gekenn-
zeichnet (Heidelberger Straße mit Straßenbahn, Schnellstraße B3, Bundesbahntrasse). In An-
betracht der im Vergleich zur Neubelastung ungleich höheren Vorbelastung ist anzunehmen,
dass die gegebenen Lebensraummerkmale (alter Hallenwald mit Habitatbäumen) der aus-
schlaggebende Faktor für das Vorkommen der geschützten Arten ist und die durch das Plange-
biet entstehenden zusätzlichen Belastungen nicht erheblich sind.
Fazit:
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerhalb des Plangebiets ist nicht zu erwarten,
dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG führt,
sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktionalen Ausgleich berücksichtigt
werden.
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angrenzen-
den Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewegungsunruhe
nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass es dadurch zur Ab-
wanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus dem Wald kommt.
Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die Erheblichkeitsschwelle
nicht überschreiten.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 44
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10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
10.1 Schutzgebiete
Eine eingehende Darstellung der Schutzgebiete im Süden Darmstadts und ihrer Schutzziele ist
im Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] gege-
ben.
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht.
Die im Umfeld gelegenen Wälder gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“, der
südlich angrenzende Wald ist zusätzlich Schutzwald.
Östlich der Heidelberger Straße liegt das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“.
Schutzgebiete nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete) liegen ca. 1 bis 1,2 km vom
Plangebiet entfernt.
Auswirkungen der Planung
Negative Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete am Prinzenberg und im Wald am Dom-
mersberg/Dachsberg sind in Anbetracht der großen räumlichen Distanz nicht zu erwarten.
Die Schutzziele des Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“, die Erhaltung der sonnenex-
ponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse sowie der nährstoffarmen
Stillgewässer mit Grundwasseranschluss, wird durch die geplante Entwicklung in der Lincoln-
Siedlung ebenfalls nicht beeinträchtigt.
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Maße gesetzlich geschützte Biotope von der Planung betroffen sind.
Sollen geschützte Biotope im Zusammenhang mit der Planrealisierung beseitigt werden, so ist
hierfür gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Natur-
schutzbehörde einzuholen. Für den Verlust ist ein funktionaler Ausgleich zu leisten.
Die detaillierte Darstellung und Bilanzierung des Verlusts und des funktionalen Ausgleichs an
geschützten Biotopen ist im Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum
Bebauungsplan [9] zu finden.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 45
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Innerhalb des Plangebiets ´Lincoln-Siedlung´ gibt es zwei Biotoptypen, welche gesetzlich ge-
schützte Biotope darstellen:
(1) Lindenallee an der Heidelberger Straße
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumrei-
hen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lin-
denallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß §30 BNatSchG in Verbindung mit §13
HAGBNatSchG.
Auswirkungen der Planung auf die geschützte Allee und Herstellung des Ausgleichs
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen sowie durch mögliche (Feuer-
wehr-)Zufahrten in die Baufelder N1 und Schule kommt es für die Allee zu einem Verlust. Im
Gegenzug kann am nicht mehr benötigten Anschluss der südlichen Noackstraße an die Heidel-
berger Straße die Allee wieder geschlossen werden. In der Summe bleibt für die Allee ein Ver-
lust von etwa 30 m Länge.
Im Gegenzug wird innerhalb des Bebauungsplangebiets die Pflanzung von Baumreihen entlang
von Straßen und Wegen mit einer Gesamtlänge von ca. 1.000 m festgesetzt. Dies ist auch als
ein funktionaler Ausgleich für die Verluste an der Heidelberger Straße zu bewerten.
(2) Sandmagerrasen
Etwa 1,67 ha Flächen sind nach den standörtlichen Merkmalen und nach der vorhandenen
Flora und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese zählen zu den „Trockenrasen“. Als
solche sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt.
Auswirkungen der Planung auf die geschützten Sandmagerrasen und Herstellung des
Ausgleichs
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m
2 Flächen mit geschützten
Sandmagerrasen etwa 14.060 m 2 beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktionalen Ausgleich
innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m 2 Sandmagerrasen neu entwickelt.
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifis che Sandmagerrasen - wurden bei der
Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die hochwertigen
Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m 2, die extern auszugleichen sind . Bei den unspe-
zifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m 2, die allerdings
nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezogen werden kön-
nen.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 46
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung.
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 47
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11. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Umweltbericht wird dargestellt, welche Inhalte des Bebauungsplans Auswirkungen auf die
verschiedenen Belange der Umwelt haben. Die folgenden Themenbereiche sind beim Bebau-
ungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´ von Bedeutung:
(1) Vorhandene Belastungen durch Verkehrslärm
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Quellen:
- Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3),
- Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3),
- Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),
- Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim,
- Emissionen des Heizwerks der HSE im Plangebiet.
Die Lärmeinwirkungen durch Fluglärm sowie durch die Straßenbahn auf der Heidelberger
Straße sind sehr gering. Die übrigen obengenannten Vorbelastungen des Plangebiets durch
Verkehrslärm sind hingegen erheblich.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen vorgenommen, um die Auswirkungen des Verkehrs-
lärms auf die Wohngebiete zu vermindern:
Lärmpegelbereiche: In der Planzeichnung sind Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Für sie gilt,
dass bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden schutzbedürftige Aufenthaltsräume
wie Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer oder Unterrichtsräume nach außen hin erhöhte An-
forderungen an den Schallschutz erfüllen müssen.
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen: Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und
Kinderzimmern sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schall-
gedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüf-
tungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaus-
tausch gewährleistet ist.
Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und Außenwohnbereiche:
- Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen,
- Bau von Außenwohnbereichen geschlossene Wintergärten,
- Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Fassaden,
- vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern die zur Belüftung schutz-
bedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind,
- Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürftigen
Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").
(2) Mögliche Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen
Im Plangebiet wurden entsprechende Bodenuntersuchungen angestellt und an vier kontamina-
tionsverdächtigen Flächen im Boden Schadstoffe nachgewiesen, z.B. an der ehemaligen Tank-
stelle. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht haben sie keine Relevanz; Eine direkte Gefährdung
des Menschen geht von ihnen nicht aus. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser
sollte in diesen Bereichen allerdings vermieden werden, es sei denn, das belastete Erdmaterial
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 48
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
wird zuvor ausgebaut. Aus abfallrechtlicher Sicht, z.B. im Hinblick auf die Beseitigung von Erd-
aushub, sind sie gesondert zu behandeln. Aus den vorgenannten Gründen sind die betreffen-
den Flächen im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
Im Ergebnis führt die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhande-
nen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation, da mögliche Belastungen erkundet
und ggf. nach den gesetzlichen Vorgaben beseitigt werden.
(3) Vorbelastungen durch Kampfmittel
Eine Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass
sich das Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind aktuell keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü-
fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender
Hinweis gegeben.
Auch im Hinblick auf mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel führt die bauliche Entwicklung
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation.
(4) Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt.
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung.
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der
Planung.
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren Flä-
chenverbrauchs im Außenbereich geleistet.
(5) Lebensräume, Pflanzen und Tiere – gesetzlicher Biotop- und Artenschutz
Die im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhandenen Lebensräume, die Vegetation
und wichtige Tiergruppen wurden in Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. Bei
den Kartierungen wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschieden:
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 49
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Gr ünflächen
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße (gesetzl ich geschützter Biotop)
(3) Sandmagerrasen (gesetzlich geschützter Biotop)
- Hochwertige Sandmagerrasen
- Unspezifische Magerrasen
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenb rache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne R egenwasserversickerung
Von hoher bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die Grün-
flächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand.
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar.
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen gesetzlich geschützten
Sandmagerrasen . Durch entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Ma-
gerrasen mit ihrer spezifischen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln
können. Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu
bewerten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten.
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert.
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine
artenreiche Fauna.
Bei den Kartierungen wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien,
Heuschrecken und Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt. Besonders
hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, Girlitz,
Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten konn-
ten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Verbra-
chung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten.
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaf-
fen werden. Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und Heck-
enpflanzungen wieder erhöht.
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. Durch die Ausweisung größerer
zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der Sandmagerrasen wird dem in Teilen
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 50
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums gesichert werden, wenn auch mit
verminderten Individuenzahlen.
Ohne die Durchführung der geplanten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären er-
hebliche Konflikte im Hinblick auf den Biotop- und Artenschutz zu erwarten.
(6) Wasserhaushalt
Innerhalb des Plangebiets sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Der Grundwasserspiegel liegt sehr tief. Es wurden Werte von mindestens 15 m bis zu 25 m
unter dem Geländeniveau der Lincoln-Siedlung ermittelt.
Die Versickerungsfähigkeit des sandigen Bodens ist sehr hoch. Die Rahmenbedingungen für
die Versickerung von Niederschlagswasser sind daher im Plangebiet sehr gut. Allerdings ist
aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden die Verschmutzungsempfindlichkeit
des Grundwassers hoch.
Im Bebauungsplan wird für die einzelnen Bauflächen eine Verpflichtung zur Regenwassernut-
zung und zur Versickerung überschüssigen Regenwassers festgesetzt. Die Entscheidung dar-
über liegt bei den einzelnen Bauherren.
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone
vermieden.
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand – obwohl der Versiegelungsgrad nach der Planu ng ansteigen wird.
(7) Lokalklima
In der Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaf tsplans der Stadt Darmstadt besitzt das
Gebiet keine besonderen klimatischen Funktionen. Es ist weder den Kalt- noch den Frischluft
produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunktionsräumen oder Defizitbereichen
zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Ventilationsbahn. Da allerdings etwa 42
% der Flächen in der Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, besteht
eine lokalklimatische Vorbelastung.
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten. Im Gegenzug werden im Gebiet
mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark günstige Bedingungen für klein-
räumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich stehende Gehölz- oder Wiesenflä-
chen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plangebiet weitgehend erhalten. Da
das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs-
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.
Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang während zirkulationsarmer
Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden kaum behindert, da hier zwi-
schen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. In der Summe ist daher durch die
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 51
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokalklimatischen Situation im Plange-
biet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwarten.
(8) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend bebaut
oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft in
Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Gesamtversiegelung
von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. Die Verluste betreffen vor allem Grünflächen mit
Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen, sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestim-
men weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert
im Bestand.
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung.
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager-
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen:
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend Robinien
• Abschieben des Oberbodens und /oder Auflagerung mageren Sandbodens
• Flächenpflege durch Beweidung
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege
Stadt Darmstadt: Bebauungsplan S 25 ´Lincoln-Siedlung´, Umweltbericht 52
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12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen
[1] „Rahmenplan Bessungen Süd“ zur Entwicklung der Kasernenstandorte in Darmstadt.
Gutachten im Auftrag der Stadt Darmstadt. - BSPlus Stadtplaner + Architekten, Frankfurt
am Main, unter Mitwirkung von Franz-Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt,
2011.
[2] Lärmkartierung Hessen 2012 (2 Stufe der Umgebun gslärmkartierung) - Daten- und Kar-
tendienst des HLUG (Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie)
(http://www.laerm.hessen.de)
[3] Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, Eisenbahn-Bundesamt.
(http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laerm-
kartierung/Kartendienst/kartendienst_node.html)
[4] Schalltechnische Untersuchung, Lincoln-Siedlung , Darmstadt. Bericht Nr. 14-2549/1. -
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt), März 2015
[5] Ehem. US-Siedlung Lincoln, Umwelttechnische Unt ersuchungen, 2009. - Büro Dr. Hug
Geoconsult GmbH, Oberursel
[6] Konversion ehem. Lincoln-Siedlung in Darmstadt,
Geotechnische Baugrunduntersuchungen und geotechnischer Bericht; Wasserdurchläs-
sigkeit / Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Juni 2014. - Dipl.-Ing. J. Krusche, In-
genieurbüro für Geotechnik, Griesheim (zitiert in [7])
[7] Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die „Lin coln-Siedlung“ in Darmstadt. - Umwelt-
planung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, Nov. 2014
[8] Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konver sionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt. - Büro Stete Planung, Darmstadt, Dez. 2011.
[9] Grünordnungsplan, Landschaftsplanerisches Fachg utachten mit Eingriffs- und Ausgleichs-
bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan Nr. S 25 „Lincoln-
Siedlung“ in Darmstadt. – Projektgemeinschaft Dittm ann + Komplizen, Frankfurt a. M. und
Franz – Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt, 2015.
2015/0457
11357 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.10.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0457
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 5440020
Kostenstelle: 061-040-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: 6779300
Betreff: Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 19.10.2015
Beschlussvorschlag :
1. Zum Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung sowie zum Entwurf des
Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird i m
Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) abschließend entschieden.
2. Zum Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung sowie zum Entwurf des
Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – gingen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2,
datenschutzrelevante Anlage) abschließend entschieden.
- 2 -
3. Dem vorliegenden Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (wird zu den Sitzungen
aufgehängt/ausgelegt) und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3)
sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser wird
zugestimmt.
4. Der Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – für das Gebiet der Lincoln-Siedlung zwischen
der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Mittellinie der Heidelberger Straße, dem Wald
südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise wird mit
seiner Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen.
Zu diesem Satzungsbeschluss gehört ein städtebaulicher Vertrag, der die Details der
Realisierung des Bebauungsplans regelt und in einer gesonderten Magistratsvorlage (V. -Nr.
2015/O455) behandelt wird.
Hinweis:
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen ,
sowie für die außerhalb des Geltungsbereichs liegende öffentliche Skateranlage. Diese Kosten werden den
entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit (datenschutzrel. Anlage)
Anlage 3: Begründung m it Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25
Bebauungsplan S 25 -Teil 1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)
Bebauungsplan S 25 -Teil 2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja
(s. Hinweis
oben)
Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0457 vom 19.10.2015
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 08.12.2005 einen Aufstellungsbeschluss zur
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens S 25 – Lincoln-Siedlung – gefasst, mit der
Zielsetzung, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Dieser
Aufstellungsbeschluss wurde am 13.12.2005 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt
gemacht.
Die Lincoln-Siedlung gehört zum Konversionsbereich Süd. Dieser umfasst neben der Lincoln-
Siedlung auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung. Auf den Flächen, die
zusammen knapp 60 ha umfassen, soll Wohnraum für insgesamt etwa 5.500 Menschen
geschaffen werden, einschließlich aller notwendigen Versorgungseinrichtungen wie
Kindertagesstätten, Grundschule, sozialer Einrichtungen, quartiersbezogener Dienstleistungen
sowie Spiel- und Erholungsflächen. Für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung
werden gesonderte Bauleitplanverfahren durchgeführt.
Am 21.06.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung nach intensiver öffentlicher
Diskussion und einem mehrstufigen Abstimmungsprozess die Rahmenplanung für den
Konversionsbereich Süd mit Entwicklungskonzept Lincoln-Siedlung (V.-Nr. 2011/0202) mit der
o.g. Zielsetzung. Die vorhandene Wohnsiedlung Lincoln-Siedlung soll durch
Bestandsentwicklung und Neubebauung zu einem vielfältigen, ins Stadtgefüge integrierten
Stadtteil entwickelt werden.
Das von der Stadtverordnetenversammlung am 06.02.2014 (V.-Nr. 2014/0004) beschlossene
überarbeitete Entwicklungskonzept „Erhalt der Siedlungsstruktur für die Lincoln-Siedlung“ war
Grundlage der weiteren Planung.
Der Beschluss des Magistrats zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgte am 17.12.2014.
Mit Beschluss vom 12.02.2015 (V.-Nr. 2014/0466) stimmte die
Stadtverordnetenversammlung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses
(Geltungsbereichsänderung) zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – zu.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer
öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen vom 13.01.2015 bis einschließlich
13.02.2015. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu schriftlich. Zusätzlich fand während der
Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am 03.02.2015 statt, in der die Ziele und
Zwecke der Planung vorgestellt wurden.
Am 25.06.2015 (V.-Nr. 2015/0177) hat die Stadtverordnetenversammlung die erneute
Änderung des Aufstellungsbeschlusses (Geltungsbereichsänderung) beschlossen. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich geringfügig geändert. Im Süden erfolgte eine
Linienanpassung, die aufgrund der Konkretisierung der Planung zum südlichen Anschluss der
Franklinstraße an die Heidelberger Straße erforderlich wurde. Der zukünftig e Anschluss der
Franklinstraße an die mit der Entwicklung der Konversionsflächen östlich der Heidelberger
Straße vorgesehene Straßenverbindung zur Karlsruher Straße wird im Rahmen eines
gesonderten, vom Bauleitplanverfahren unabhängigen, Planfeststellungsverfahrens geregelt.
Des Weiteren hat die Stadtverordnetenversammlung am 25.06.2015 (V.-Nr. 2015/0177)
beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans mit der dazugehörigen Begründung mit
Umweltbericht und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 02.07.2015 im
- 4 -
Darmstädter Echo fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 13.07.2015 bis einschließlich
13.08.2015 statt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben vom 30.06.2015 beteiligt.
Ein eng abgestimmter städtebaulicher Vertrag zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
und BVD New Living GmbH & Co. KG soll u.a. die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele
sichern und fördern.
Der städtebauliche Vertrag wird in einer gesonderten Magistratsvorlage (V.-Nr. 2015/0455) vor
Satzungsbeschluss des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – den städtischen Gremien
zur Zustimmung vorgelegt.
Parallel zum städtebaulich en Vertrag wird auch ein abgestimmter und zwischen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL ausgehandelter Erschließungsvertrag
abgeschlossen. Hierzu erfolgt eine gesonderte Magistratsvorlage des Straßenverkehrs - und
Tiefbauamtes.
Um das innovative Mobilitätskonzept für das Quartier erfolgreich umsetzen zu können, wurde
eine „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ durch Veröffentlichung im
Darmstädter Echo am 10.07.2015 in Kraft gesetzt. Zusätzlich ist ein Durchführungsvertrag zur
Umsetzung des Mobilitätskonzeptes erforderlich. Dieser befindet sich aktuell in der
Verhandlung zwischen der Stadt und BVD NL. Angestrebt wird ein Abschluss des Vertrages
Anfang 2016. Hierzu soll ein erneuter Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung
erfolgen.
Des Weiteren soll das Satzungsgebiet der Fernwärmesatzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt um das Gebiet der Lincoln-Siedlung in einer gesonderten Satzungsänderung
erweitert werden.
Parallel zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans S 25 erfolgt der Feststellungsbeschluss
zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 2 – mit der gesonderten
Magistratsvorlage Nr. 2015/0456.
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trä ger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zum
Entwicklungskonzept und den Zielen und Zwecken der Planung sowie zum Entwurf des
Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – zusammengefasst und abschließend geprüft.
Zu 2:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 und 2 BauGB im
Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – gingen die in
Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und abschließend geprüften
Stellungnahmen ein.
- 5 -
Zu 3 und 4:
Dem Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
und der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht sowie den im Plan enthaltenen
Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser (Anlage 3) wird zugestimmt.
Dem städtebaulichen Vertrag – Magistratsvorlage Nr. 2015/O 455 wurde bereits zugestimmt.
Der Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – für das Gebiet der Lincoln-Siedlung zwischen der
Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Mittellinie der Heidelberger Straße, dem Wald südlich
der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise ist mit seiner
Begründung sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher A nlagen
und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Bebauungsplan S 25 kann erst nach Genehmigung und Inkraftsetzung der
Flächennutzungsplanänderung 7.2 durch das Regierungspräsidium in Kraft gesetzt werden.
Ggf können jedoch ab dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans S 25 Baugenehmigungen
nach § 33 BauGB erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Bebauungsplans (Teil 1 und 2) für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, 19.10.2015
61.2 ha Nst. 2112
61.1 ho Nst. 3646
Beratungsverlauf (6)
Orte (24)
- Wilhelminenstraße 1
- Noackstraße 16A
- Franklinstraße 44A
- Heidelberger Straße
- Karlsruher Straße
- Klappacher Straße 172
- Ohlystraße 75
- Ringstraße 80
- Bessunger Straße 125
- Cooperstraße
- Alicenstraße 23
- Rüdesheimer Straße
- Ludwigshöhstraße
- Einsteinstraße
- Landskronstraße
- Wiesenstraße
- Dieburger Straße 116
- Heidelberger Landstraße
- Groß-Gerauer Weg 4
- Marktplatz
- Luisenplatz
- Donnersbergring
- Am Hauptbahnhof
- Neuschneise
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0457
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.10.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00