2019/0103
Zielvereinbarung 2019 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 2
3260 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
02.04.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
V 50
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0103
Magistratsbeschluss-Nr.
150
Internetfähig
Produkt-Nr.: 312010
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3120-10 Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2019 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes
Vorlage vom: 20.03.2019
Beschlussvorschlag:
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2019 zur Kenntnis.
Anlagen: Zielvereinbarung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 10.04.2019
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2019:
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige
Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte
dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern, insgesamt die Hilfebedürftigkeit
zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu
verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über der Zielvereinbarung zu
informieren.
Darmstadt, 20.03.2019
V/HB
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
2019/0103
3205 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.04.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnete nversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0103
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 312010
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3120-10 Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2019 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes
Vorlage vom: 20.03.2019
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2019 zur Kenntnis.
Anlagen: Zielvereinbarung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2019:
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in
Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach
dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige
Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte
dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern, insgesamt die Hilfebedürftigkeit
zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu
verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über der Zielvereinbarung zu
informieren.
Darmstadt, 20.03.2019
V/HB
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
6951 Zeichen
HESSEN Zielvereinbarung 2019 zwischen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 8 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il) in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den $8$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB Il Präambel Die Leistungen nach den 88 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB Il dienen der Verwirkli- chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri- gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Ver- fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, - möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er- werbstätigkeit einzugliedern, — insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, - insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und —- die soziale Teilhabe zu verbessern. Nach 8 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il) in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach 86 Abs. 1 Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB Il jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Mi- nisterium abzuschließen. Die sozialintegrativen Leistungen des 8 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie wirken weit über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vor- zusehen. Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. 81 Zielsetzung Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür ein, dass die in den 88 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und va- liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden. 82 Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB Il (1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI versandten Beschreibung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB Il- Bedarfsgemeinschaften bei unter Dreijährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Er- lass oder Übernahme von Beiträgen durch das jeweils zuständige Jugendamt nach & 90 SGB ViIll bis zum 15. Februar 2020 an das Jobcenter und das HMSI übermitteln (ein- schließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger Städte und Gemeinden). (2 — Häusliche Pflege von Angehörigen: Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bunde- sagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger. (3) Schuldnerberatung: Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerbera- tung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB Il-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Februar 2020 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. (4) Psychosoziale Betreuung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kom- munalen Träger. (5) Suchtberatung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kom- munalen Träger. 83 Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il (1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, 2 zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teil- habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. (2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis- tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel- lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit- tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom- mune und des Jobcenters unterstützt. (3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewäh- rung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB Il-Statistik fragt das HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Trä- ger. 84 Weitere Leistungen nach $ 24 SGB Il Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfass- ten Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. 85 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizie- ren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterentwicklung der in den 88 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. (2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HSM die kommu- nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben so- wie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung. Wiesbaden, den 28. Januar 2019 Darmstadt, den 12.2. 2019 Hessisches Ministerium für Magistrat der Soziales und Integration Wissenschaftsstadt Darmstadt X / Bertram Hörauf Barbara Akdeniz Ministerialdirigent u Stadträtin ya en Schellenbere Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0103
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.03.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00