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2019/0103

Zielvereinbarung 2019 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

Magistratsvorlage 20.03.2019

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
02.04.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 
V 50 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0103 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
150 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 312010 
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 3120-10 Sachkonto:       
 
Betreff: Zielvereinbarung 2019 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes 
 
Vorlage vom: 20.03.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2019 zur Kenntnis.  
 
 
Anlagen: Zielvereinbarung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 10.04.2019 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2019:  
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in 
Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach 
dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und 
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 
Ministerium abzuschließen.  
 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der 
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II 
vorzusehen.  
 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der 
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung 
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden 
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht 
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige 
Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte 
dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern, insgesamt die Hilfebedürftigkeit 
zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu 
verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern. 
  
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über der Zielvereinbarung zu 
informieren.  
 
 
Darmstadt, 20.03.2019  
V/HB  
 
Dezernat I      Dezernat V  
 
 
 
Jochen Partsch     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister     Stadträtin

2019/0103

3205 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.04.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnete nversammlung 
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0103 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 312010 
Kostenstelle:  050-006-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3120-10 Sachkonto:       
 
Betreff: Zielvereinbarung 2019 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes 
 
Vorlage vom: 20.03.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt die Zielvereinbarung 2019 zur Kenntnis.  
 
 
 
Anlagen: Zielvereinbarung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 20.03.2019: 
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in 
Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach § 6 
Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach 
dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und 
Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 
Ministerium abzuschließen.  
 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der  
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II 
vorzusehen.  
 
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der 
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung  
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden 
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht 
anderweitig zur Verfügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige 
Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte 
dauerhaft in existenzsichernde Erwerbstätigkeit einzugliedern, insgesamt die Hilfebedürftigkeit 
zu vermindern, insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu 
verringern und die soziale Teilhabe zu verbessern. 
  
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Magistrat über der Zielvereinbarung zu 
informieren.  
 
 
Darmstadt, 20.03.2019  
V/HB  
 
Dezernat I      Dezernat V  
 
 
 
Jochen Partsch     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister     Stadträtin

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6951 Zeichen

HESSEN

Zielvereinbarung 2019
zwischen
dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

nach 8 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il)
in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

zu den Leistungen nach den $8$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB Il

Präambel

Die Leistungen nach den 88 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB Il dienen der Verwirkli-

chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger

Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri-

gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Ver-

fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung

zur Erreichung der Ziele,

- möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er-
werbstätigkeit einzugliedern,

— insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,

- insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und

—- die soziale Teilhabe zu verbessern.

Nach 8 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il)
in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach
86 Abs. 1 Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele
nach dem SGB Il jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales
und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Mi-
nisterium abzuschließen.

Die sozialintegrativen Leistungen des 8 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vor-
zusehen.

Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der
Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu
den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche.

81
Zielsetzung

Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür
ein, dass die in den 88 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und va-
liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden.

82
Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB Il

(1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen:

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: „der kommunale Träger“) wird die
Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tagespflege gemäß der vom HMSI
versandten Beschreibung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB Il-
Bedarfsgemeinschaften bei unter Dreijährigen sowie Schulkindern) auf der Basis von Er-
lass oder Übernahme von Beiträgen durch das jeweils zuständige Jugendamt nach & 90
SGB ViIll bis zum 15. Februar 2020 an das Jobcenter und das HMSI übermitteln (ein-
schließlich der Daten evtl. im Kreisgebiet befindlicher Jugendämter kreisangehöriger
Städte und Gemeinden).

(2

—

Häusliche Pflege von Angehörigen:

Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen
nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bunde-
sagentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an den kommunalen Träger.

(3) Schuldnerberatung:
Der kommunale Träger gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerbera-
tung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus
SGB Il-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum
15. Februar 2020 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird.

(4) Psychosoziale Betreuung:
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede-
rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kom-
munalen Träger.

(5) Suchtberatung:
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede-
rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an den kom-
munalen Träger.

83
Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il
(1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe

nach $ 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert
bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern,

2

zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teil-
habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

(2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis-
tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe
für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel-
lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit-
tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom-
mune und des Jobcenters unterstützt.

(3) Über die Umsetzung der Abs. 1 und 2 berichten die kommunalen Träger dem HMSI. Die
Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten und die Daten zur Leistungsgewäh-
rung werden beobachtet; entsprechende Auswertungen der SGB Il-Statistik fragt das
HMSI bei der Bundesagentur für Arbeit ab und übermittelt sie an die kommunalen Trä-
ger.

84
Weitere Leistungen nach $ 24 SGB Il

Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfass-
ten Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung,
für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an.

85
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI
mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizie-
ren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung
und Weiterentwicklung der in den 88 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen.

(2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HSM die kommu-
nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben so-
wie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und
bei der Qualitätssicherung.

Wiesbaden, den 28. Januar 2019 Darmstadt, den 12.2. 2019
Hessisches Ministerium für Magistrat der
Soziales und Integration Wissenschaftsstadt Darmstadt
X /
Bertram Hörauf Barbara Akdeniz
Ministerialdirigent u Stadträtin
ya en Schellenbere
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (1)

TOP 150

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0103
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.03.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00