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220161

Jahresbericht 2021 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung

Mitteilungsvorlage 25.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit, Sitzung am 16.02.2022, TOP 9.1

Sammeldokument öffentlich

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Sammeldokument öffentlich

6545 Zeichen

Mitteilungsvorlage 
öffentlich 
220161 
 
 
 
  
Die Oberbürgermeisterin 
——
 
Federführung: 
50 Amt für Soziales und Wohnen 
Dezernat: 
Dez. V 
 
 
 
 
 
Jahresbericht 2021 über die Arbeit der Sachgruppe 
Zweckentfremdung 
 
Beratungsfolge 
Ausschuss für Soziales, Migration und 
Gesundheit 
16.02.2022 Kenntnisnahme 
 
Mitteilung: 
  
Jahresbericht 2021 über die Arbeit der Sachgruppe Zweckentfremdung 
  
Personelle Besetzung: 
  
Die Aufgabe wird seit Beschluss der ersten Fassung der 
Zweckentfremdungssatzung am 18.07.2013 durch den Rat und nach 
Inkrafttreten am 08.08.2013 im Amt für Soziales und Wohnen wahrgenommen. 
  
Zum 01.06.2017 wurde die Task-Force Zweckentfremdung in den Regelbetrieb 
überführt. Die Aufgabe des Vollzugs der Satzung zum Schutz und Erhalt von 
Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn wird weiterhin im Amt für Soziales 
und Wohnen wahrgenommen. 
  
Die Sachgruppe verfügt über eine stellenplanmäßige Ausstattung von sieben 
Vollzeitäquivalenten. Am 31.12.2021 waren hiervon sechs besetzt. 
Ab 2022 stehen der Sachgruppe neun Vollzeitäquivalenten zu Verfügung (DS 
201928-34 AA) 
  
Fallzahlen: 
  
Im Jahr 2021 wurden 295 Vorgänge bearbeitet. Davon entfallen: 
  
 103 Fälle auf den Bereich der Kurzzeitvermietung; hierunter fällt die 
Vermietung an häufig wechselnde Personen für touristisch, beruflich 
oder medizinisch bedingte vorübergehende Aufenthalte, 
 192 Fälle auf den Bereich der „klassischen“ Zweckentfremdung, d.h. 
Leerstand, Nutzungsänderung, Abriss. 
  
Im Bereich der Kurzzeitvermietung konnten 16 Fälle abschließend bearbeitet 
werden. 
  
 In 3 Fällen wurde Wohnraum wieder einer dauerhaften Vermietung 
zugeführt, 
 7 Wohnungen fielen nicht unter den Schutzzweck der Satzung, da sie z. 
Seite 1 von 4

Seite 2  
——
B. in Häusern mit weniger als drei Wohneinheiten lagen oder der/dem 
Eigentümer*in bzw. einer/einem sonstigen Verfügungsberechtigten als 
Zweit- oder Ferienwohnung dienten, 
 in 6 Fällen ergab die Prüfung, dass entgegen der ersten Annahme oder 
eines Hinweises keine zweckentfremdende Nutzung von Wohnraum 
vorlag. 
  
  
87 Fälle waren am 31.12.2021 noch in der Bearbeitung. Insbesondere die 
örtlichen Kontrollen zur gerichtsfesten Dokumentation einer Kurzzeitnutzung 
gestalten sich aufgrund der aktuellen Pandemielage trotz der mit Einführung 
des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW verbesserten Möglichkeiten zur 
Sachverhaltsermittlung weiterhin langwierig und schwierig. 
  
Im Bereich der klassischen Zweckentfremdung wurden 50 Fälle 
abschließend bearbeitet. Diese verteilen sich auf 30 Leerstandsfälle, 10 Fälle 
von Nutzungsänderung und 10 Abrissfälle. 
  
 In 13 Fällen lag kein Wohnraum im Sinne der 
Zweckentfremdungssatzung vor, 
 in weiteren 5 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung verneint 
werden, 
 bei 19 Fällen wurde genehmigter Leerstand durch Nachvermietung 
beseitigt, 
 in 13 Fällen konnte eine zweckentfremdende Nutzung genehmigt 
werden. 
  
142 Fälle waren am 31.12.2021 noch in der Bearbeitung. Diese verteilen sich 
auf 103 Leerstandsfälle, 7 Fälle von Nutzungsänderung und 32 Abrissfälle. In 
der Mehrzahl handelt es sich hierbei um Projekte der BImA, der Wohnbau 
sowie der Vebowag vor dem Hintergrund von Modernisierungs- oder Ersatz-
Neubaumaßnahmen zur Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse. 
  
In 2021 wurde ein Negativattest für den Abriss eines nicht durch die 
Zweckentfremdungssatzung geschützten Ein-Familien-Hauses erteilt.  
  
Die räumliche Aufteilung der abschließend bearbeiteten und die der aktuellen 
Fälle (Stand 31.12.2021) können der Anlage entnommen werden. 
  
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Seite 3  
——
  
Gerichtsverfahren 
  
Zwei derzeit laufende Gerichtsverfahren können direkt oder indirekt 
Auswirkungen auf die Bonner Zweckentfremdungsatzung haben. 
  
 Das vor dem OVG Münster gegen eine von hier ergangene 
Ordnungsverfügung anhängige Verfahren zur Frage, ob die Vermietung 
von Wohnraum an sich zur medizinischen Behandlung in Deutschland 
aufhaltende Personen bzw. an deren Angehörige eine 
Zweckentfremdung im Sinne der Bonner Zweckentfremdungssatzung 
darstellt, wurde zugunsten der Bundesstadt Bonn entschieden. Dieses 
Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, Rechtsmittel wurden eingelegt. 
Unter diesem Vorbehalt betrachten die Kommunen mit 
Zweckentfremdungssatzung dies als wichtigen Erfolg. 
 Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit einer Vorlage des 
OVG Berlin/Brandenburg zur Verfassungsmäßigkeit einer 
rückwirkenden Einschränkung des Vertrauensschutzes. Mit der zweiten 
Änderungssatzung der Bonner Zweckentfremdungssatzung wurde hier 
eine vergleichbare Regelung getroffen, deren Rechtmäßigkeit insofern 
vom Ausgang des genannten Verfahrens abhängt. 
Ein Verfahren wegen Kurzzeitvermietung vor dem VG Köln konnte in 2021 als 
erledigt erklärt werden. Der Verfügungsberechtigte hatte die Wohnung bereits 
Ende 2020 wieder einer dauerhaften Vermietung zugeführt. 
Ausblick: 
  
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Verfolgung von zweckentfremdender 
Nutzung von Wohnraum auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn wird zum einen 
auf die Mitteilungsvorlage 212309 zur Umsetzung des 
Wohnraumstärkungsgesetzes NRW verwiesen. Zum anderen wird gemäß dem 
zum 01.07.2021 beschlossenen Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) die 
Wohnraumschutzsatzung aktuell überarbeitet und dem Rat der Stadt Bonn 
schnellstmöglich und nach juristischer Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt 
Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt. 
  
Im Wohnraumstärkungsgesetz wird die kommunale Wohnungsaufsicht mit 
erweiterten Befugnissen und Instrumenten ausgestattet (pflichtige 
Selbstverwaltungsaufgabe). Hierzu wird weiteres Personal (zusätzlich zu den 
beiden bereits eingerichteten Stellen) benötigt. Nähere Überlegungen zur 
personellen Ausstattung werden im Rahmen der Stellenplanfortschreibung 
2023/2024 dargestellt. 
  
 
 
 
Anlage/n 
 
1 Räumliche Verteilung der bearbeiteten und aktuellen Fälle Stand 31.12.2021 
(öffentlich) 
Seite 3 von 4

Räumliche Verteilung: 
 
Die abschließend bearbeiteten Fälle verteilen sich wie folgt auf die Bonner Stadtbezirke: 
 
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische 
Zweckentfremdung 
Bonn 19 0 19 
Bad Godesberg 30 10 20 
Beuel 15 6 9 
Hardtberg 2 0 2 
gesamt 66 16 50 
 
 
Die Fälle, die sich am 31.12.2021 in Bearbeitung befanden, verteilen sich wie folgt auf die 
Bonner Stadtbezirke: 
 
Stadtbezirk gesamt Kurzzeitvermietung klassische 
Zweckentfremdung 
Bonn 101 32 69 
Bad Godesberg 111 52 59 
Beuel 11 2 9 
Hardtberg 6 1 5 
gesamt 229 87 142 
 
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Beratungsverlauf (1)

16.02.2022 Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit
TOP 9.1 Kenntnisnahme

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
220161
Typ
Mitteilungsvorlage
Datum
25.01.2022
Erstellt
18.01.2026 04:40