V/0511/2010
Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0053/2010 "Städtische Besteuerungspraxis gegenüber Unternehmen in der Krise"
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Beschlussvorlage
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V/0511/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen, Stadtkasse und Steuern Betrifft Antrag der SPD-Fraktion Nr. A-R/0053/2010 "Städtische Besteuerungspraxis gegenüber Unternehmen in der Krise" Beratungsfolge 07.07.2010 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Hauptausschuss nimmt zur Kenntnis, dass über die gesetzlichen Vorschriften und städti- schen Leitlinien (GA Finanzen) hinausgehende Handlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Erlass, Stundung und Ratenzahlung der Steuerschulden von Unternehmen nicht vorhan- den sind und nicht ausgeübt werden. 2. Der Hauptausschuss nimmt die in der Begründung aufgeführten Ausführungen zur Frage der fiskalischen Praxis gegenüber Unternehmen, die als Steuerschuldner aus wirt- schaftlichen Notlagen heraus Zahlungsschwierigkeiten reklamieren, zur Kenntnis. 3. Der Antrag Nr. A-R /0053/2010/ der SPD-Fraktion ist damit erledigt. Begründung: Antragsanliegen Mit dem in der Anlage beigefügten Antrag Nr. A-R /0053/ 2010 an den Rat der Stadt Münster (An- lage) möchte die SPD-Fraktion zu drei Schwerpunkten im Zusammenhang mit wirtschaftlich in Not geratenen Unternehmen nähere Informationen bekommen: 1. Darstellung von Rechtsgrundlagen und städtischen Handlungsmöglichkeiten bei Steu- erschulden von Unternehmen 2. Praxis- und Erfahrungsbericht über Umgang mit Steuerschuldnern (ggf. statistische Auswertungen) incl. Erlassmöglichkeiten außerhalb gesetzlicher Möglichkeiten Vorlagen-Nr.: V/0511/2010 Auskunft erteilt: Herr Reinkemeier Ruf: 492 20 00 E-Mail: Reinkemeier@stadt-muenster.de Datum: 17.06.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0511/2010 3. Darstellung von weitergehenden Hilfen für von wirtschaftlichen Krisen betroffene Unter- nehmen außerhalb fiskalischer Aspekte. Diese Informationen sollen letztlich neben den Aspekten der Darstellung von Erleichterungs- möglichkeiten / Hilfestellungen für in Schwieri gkeit gekommene Unternehmen dem Ziel dienen, die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen und das Prinzip der Steuergerechtigkeit dauerhaft zu gewährleisten. Zum Antragspunkt 1.: Die Verwaltung nutzt regelmäßig in dem von der Abgabenordnung (AO) und vom Verwaltungsvoll- streckungsgesetz (VwVGNRW) gesetzten Rahmen unter Beachtung der verwaltungsintern gelten- den Handlungsrichtlinien (Geschäftsanweisung Finanzen) die zulässigen Möglichkeiten, unbillige Härten bei der Einziehung städtischer Steuerforderungen zu vermeiden. Dies dient dem Ziel, die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen zu erhalten bzw. über Notlagen hinweg wieder herzustellen. Als Reaktion auf wirtschaftliche Notlagen von Gewerbebetrieben kommen folgende Billigkeitsmaß- nahmen in Betracht: • Stundung der offenen Gewerbesteuerforderungen in Raten (§ 222 AO) • vollständiger oder teilweiser Erlass der Gewerbesteuerrückstände (§ 227 AO). Soweit Notlagen und/oder unbillige Härten nicht unabweisbar vorliegen und der Steuer- bzw. Zah- lungsanspruch dauerhaft gefährdet ist, setzt das Amt für Finanzen und Beteiligungen alles daran, die zu Recht geforderten Steuern und Abgaben von den Zahlungspflichtigen zu erhalten und ver- folgt „Steuerflüchtige“ mit allen rechtlich zulässigen Mitteln. Zum Antragspunkt 2.: Die zum Antragspunkt 1. genannten Billigkeitsmaßnahmen setzen grundsätzlich einen Antrag des Steuerschuldners voraus, über den nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Unter der Prämisse der Steuergerechtigkeit sind im Einzelfall die Stundungsbedürftigkeit und Stun- dungswürdigkeit des Antragstellers zu prüfen. Dabei genießt die Sicherheit des Steueranspruchs ein besonderes Augenmerk. Vor diesem Hintergrund werden nicht selten Verhandlungen über die Höhe der Stundungsraten und die Stundungsdauer geführt. In den vergangenen Jahren ergingen folgende Ratenstundungsbescheide: • 2006 153 Bescheide • 2007 184 Bescheide • 2008 198 Bescheide • 2009 192 Bescheide Zum Umfang der Stundungen liegen keine für statistische Zwecke aufbereiteten Daten vor und wären ggf. nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand aus der Vielzahl der Einzelakten aufzuberei- ten. Wenn der Gewerbebetrieb des Steuerschuldners ohne Billigkeitsmaßnahme nicht mehr fortgesetzt werden könnte, wären ggf. die Voraussetzungen für einen Erlass des Steueranspruchs gegeben. Häufig werden Erlassanträge nach Einstellung des Betriebes gestellt; der klassische Erlassgrund entfällt somit. In diesen Fällen werden nach Prüfung der Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit, - 3 - V/0511/2010 unter Abwägung verwaltungsökonomischer Aspekte, die Entscheidungen über den Erlass bzw. Teilerlass getroffen. Anzahl und Umfang der Erlassentscheidungen werden ebenfalls für statistische Zwecke nicht auf- bereitet und erfasst. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit bestimmt das Handeln der Steuerverwaltung. Nicht zuletzt die Außenwirkung der Entscheidungen gebietet es, vergleichbare Fälle in gleicher Weise zu be- handeln. Zum Antragspunkt 3.: Weitergehende Hilfen für von wirtschaftlichen Krisen betroffene Unternehmen außerhalb fiskali- scher Aspekte kann ggf. die Wirtschaftsförderung M ünster GmbH leisten. Dort kann dann z. B. bei Grundstücksvermarktung bei Verkleinerungen, bei der Beschaffung von preiswerteren Standortal- ternativen etc. Hilfestellung geleistet werden. Für Unternehmen, bei denen krisenhafte Entwicklungen absehbar oder bereits eingetreten sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Einwerbung öffentlicher Fördermittel. Anknüpfungspunkte hierfür können entweder die Einbindung externer Hilfestellung in Form von Beratungsleistungen durch auf Sanierungs- bzw. Krisenberatungen spezialisierte Unternehmensberatungen oder die Nutzung von Liquiditätshilfen sein. Beratungsleistungen für Krisenunternehmen sind aus den Pro- grammen 'Turn Around-Beratung' der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. 'Sanierungs- und Umstrukturierungsberatung' im Rahmen des regi onalen Wirtschaftsförderungsprogramms NRW in Form von Zuschüssen förderfähig. Zur Gewinnung von Liquiditätshilfen stellen KfW und NRW Bank über die jeweiligen Hausbanken verschiedene Förderkreditprogramme bereit; ggf. kommt hier vorrangig das 'Sonderprogramm' der KfW in Frage. Anträge sind über die Hausbank an die Förderbanken des Landes oder des Bundes zu richten. Zum Punkt: Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen und Wahrung des Prinzips der Steuer- gerechtigkeit Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebietet es der Stadt Münster, vergleichbare Fälle in glei- cher Weise zu behandeln und wird stets beachtet. Für die in Insolvenz geratenen Betriebe gilt dies ebenfalls und setzt für die Prüfung hinsichtlich eines potenziellen Erlasses voraus, dass die Insol- venz auch durch das zuständige Betriebsfinanzamt festgestellt sein muss. Dann gilt: Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegen einen insolventen Gewerbebetrieb, so kann dieser Verzicht zu einem sog. Sanierungsgewinn führen. Der Forderungsverzicht soll dem Erhalt des Un- ternehmens und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen. Die auf einen Sanierungsgewinn entfal- lenden Steuern, z.B. Gewerbesteuern, können ggf. unter den im „Sanierungserlass“ des Bundes- ministeriums der Finanzen vom 27.03.2003 (BStBl I 2003, 240) genannten Bedingungen aus sach- lichen Billigkeitsgründen erlassen werden. Hierzu ist ggf. die Zustimmung der zuständigen Rats- gremien erforderlich. Dies ist in den letzten Jahren in nur vier Fällen vorgekommen. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlage - 4 - V/0511/2010
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0511/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.06.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37