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2014/0158

Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Teilaufhebung und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Beschluss zur Offenlage)

Magistratsvorlage 28.04.2014

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2014/0158

5431 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.05.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung: 
 
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0158 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - Teilaufhebung und 
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Beschluss zur Offenlage)  
 
Vorlage vom: 28.04.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
1.  Zum offen gelegten Vorentwurf zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungs- und 
Landschaftsplans A 8 gingen, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1)  
entschieden. 
2.  Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)  BauGB gingen 
zum offen gelegten Vorentwurf der Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungs- und 
Landschaftsplans A 8 die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage)  entschieden. 
3.  Dem vorliegenden Entwurf zur Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –,

- 2 - 
(wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und zur Teilaufhebung des Bebauungs- und 
Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – ( Anlage 3 ), mit der dazugehörigen 
Begründung ( Anlage 4 ) wird zugestimmt. 
4.  Der Entwurf und die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 – 
Ruthsenbachwiesen – Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 209, 210, 211 (tlw.), 
597/5, 597/6, 597/7 (tlw.) und 602/1 (tlw.), sowie zur Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – 
Ruthsenbachwiesen –, für das Gebiet in Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks 556/2, 
sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung 
zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur frühzeitigen 
Unterrichtung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
Anlage 3: Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans A 
8.1 und der Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 
 
Entwurf zum Bebauungsplan A 8.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0158 vom 28.04.2014:  
Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein 
Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 gefasst, der durch 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 zur Teiländerung und 
Teilaufhebung geändert und neu gefasst wurde. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange fand nach Magistratsbeschluss am 17.07.2013 vom 24.07.2013 bis 
einschließlich 04.09.2013 statt. 
 
Zu 1: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zum Vorentwurf der Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 – 
Ruthsenbachwiesen – und der Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –, 
zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
Zu 2:
 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum 
Vorentwurf der Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 – Ruthsenbachwiesen – 
und der Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –, gingen die in Anlage 2 
zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
 
Zu 3. und 4.: 
 
Der Entwurf zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – 
Ruthsenbachwiesen – und die Begründung mit Umweltbericht wurden erarbeitet. 
Der Entwurf und die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 – 
Ruthsenbachwiesen – Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 209, 210, 211 (tlw.), 
597/5, 597/6, 597/7 (tlw.) und 602/1 (tlw.), sowie zur Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 
– Ruthsenbachwiesen –, für das Gebiet in Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks 556/2, 
sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach vorheriger 
öffentlicher Bekanntmachung.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB 
parallel beteiligt. 
Der Dezernent I: Die Dezernentin V: 
 
 
 
Oberbürgermeister Barbara Akdeniz 
Jochen Partsch Stadträtin 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
• 9 Exemplare des Entwurfs zum Bebauungsplans A 8.1- Ruthsenbachwiesen - für die 
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
• Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt, den 28.04.2014 
61.2 ha  Nst. 2112

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17002 Zeichen

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 1 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 hessenArchäologie, Ida-Rhodes-Straße 1, 64285 Darmstadt (Schreiben 
vom 01.08.2013) 
 
  
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist folgender Hinweis aufzuneh-
men: 
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Untere n Denkmalschutzbehörde anzuzei-
gen. 
 
 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 
1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom22.08.2013): 
 
  
Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass die für die geplan-
te kleinräumige Teiländerung und -aufhebung vorgesehenen Bereiche im 
RPS/RegFNP 2010 als Vorranggebiet Siedlung/Bestand, Regionaler 
Grünzug sowie Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasser-
schutz ausgewiesenen sind. Zudem befinden sich die Flächen innerhalb 
eines Siedlungsbeschränkungsbereichs.  
 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 sollen die Rahmen-
bedingungen für die Genehmigung zweier Wohnbauvorhaben geschaffen 
werden. Da die Ausweisung neuer Wohnbauflächen anstelle der bislang 
dort festgesetzten Grünfläche innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbe-
reichs gemäß Z3.4.4-1des RPS/RegFNP 2010 bauleitplanerisch nicht 
zulässig ist, soll die Fläche aus dem Bebauungsplan ausgenommen wer-
den und die potentielle Wohnbebauung dann nach § 34 BauGB beurteilt 
werden. Auch das nach § 5 Fluglärmgesetz für Wohnbauvorhaben grund-
sätzlich bestehende Bauverbot würde bei der nach der Teilaufhebung 
möglichen Beurteilung nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr 
finden.  
 
Die skizzierte Änderung des Bebauungsplanes A 8 (Grünfläche / Streu-
obstwiese in Gemeinbedarfsfläche) zur Errichtung einer Jugendfreizeit-
einrichtung ist hingegen innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs 
Die Feststellung wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche wird beibehalten. Im 
Hinblick auf die Nutzung wurde auf die optional geplante Kinderta-
gesstätte wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit verzichtet. 
Anlage 1

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 2 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
wie auch der Fluglärmzone möglich, da derartige Einrichtungen im Ge-
gensatz zur Wohnnutzung grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind. 
Ob dies auch für die optional angedachte Kindertagesstätte zutrifft, 
bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten. 
Allerdings stellt sich bei der geplanten Teiländerung die Frage, ob und 
warum die Jugendfreizeiteinrichtung gerade hier innerhalb des Regiona-
len Grünzugs errichtet werden soll.  
 
 
Gemäß Z4.3-2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere 
Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die u. 
a. zu einer Zersiedlung oder Beeinträchtigung der Freiraumerholung 
führen können, sind nicht zulässig.  
Die in der Begründung angeführte Existenz des auf der Fläche bereits 
vorhandenen Wohngebäudes älteren Datums und die Lage in zweiter 
Reihe sind für die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs argumen-
tativ allein nicht zwingend. Es fehlt eine qualifizierte Alternativenprüfung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zudem ist im Falle einer (auch kleinflächigen, d.h. wie hier unter 5 ha) 
Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs dieser gemäß Beschluss der 
Regionalversammlung Südhessen vom 1. März 2013 in der jeweiligen 
Größenordnung innerhalb des Stadtgebiets entsprechend zu kompensie-
ren.  
Es wird nur noch die Nutzung als Jugendfreizeiteinrichtung festge-
setzt. 
 
 
Die Lage des Einzelgrundstücks befindet sich im Randbereich des 
Grünzugs. Da bereits eine Nutzung (Wohnen) vorhanden ist, ist eine 
zusätzliche Beeinträchtigung des Grünzugs (Gemeinbedarf) durch 
die geplante Nutzungsänderumg nur als gering einzuschätzen. 
 
Bei der geplanten Jugendfreizeiteinrichtung ist derzeit eine Nut-
zung als Vereinsheim durch die Pfadfinder „Stamm Pioniere Darm-
stadt e.V.“ vorgesehen. 
Bei der Suche nach einem Standort wurden im Vorfeld verschiede-
ne Standorte in Arheilgen für die Unterbringung von sozialen Ein-
richtungen (Kindertagesstätte, Jugendhaus u.ä.) untersucht. Hier-
bei wurden vor allen Dingen städtische Grundstücke betrachtet, da 
ein Ankauf von Grundstücken und Gebäuden aus finanziellen Grün-
den nicht in Frage kam. Andere städtische Grundstücke eignen sich 
aufgrund ihrer Größe, Lage und Verfügbarkeit nicht für den Stand-
ort einer Jugendfreizeiteinrichtung, 
Da der Mieter der Arheilger Woogstraße 66 vor kurzem verstarb 
und das Gebäude noch nicht weiter vermietet wurde, wurde auch 
dieser Standort überprüft und im Ergebnis als geeignet ausgewählt. 
Durch die etwas abgesetzte Lage von den umliegenden Grundstü-
cken und die weitläufige Nutzungsmöglichkeit des angrenzenden 
Grünbereichs Ruthsenbach ist die Nutzung durch eine Jugendein-
richtung geradezu ideal. Zudem wird eine Beeinträchtigung der 
Nachbarschaft minimiert. 
 
Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss 
auf die übergeordneten Schutzfunktionen sehr gering. Da es sich 
hier vor allem um eine Planänderung zur Bestandssicherung han-
delt, mit der auch der vorhandene strukturreiche Hausgarten und 
der Gehölzsaum am Brühlgraben gesichert werden, wird vorerst

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 3 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Bezüglich der zu vertretenden naturschutzfachlichen Belange wird auf 
die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwie-
sen. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes überlagert kein Na-
tur- oder Landschaftsschutzgebiet. 
 
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt neh-
me ich wie folgt Stellung: 
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie) 
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen hinsichtlich der zu vertreten-
den Belange Renaturierung, Umsetzung WRRL im Bereich Gewässer-
struktur keine Bedenken. 
Der in Rede stehende von der Teilaufhebung betroffene Bereich liegt 
zwar in dem großräumig gekennzeichneten Bereich für die Umsetzung 
von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am 
Ruthsenbach, ist aber im Einzelnen konkret für eine Umsetzung von Ge-
wässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeignet, da oberhalb und un-
terhalb der Freifläche direkt wieder Wohnbebauung anschließt.  
 
Die im B-Plan vorgesehene Änderung betrifft nur eine im Hinblick auf 
den Ruthsenbach unwesentliche bauliche Erweiterungsmöglichkeit auf 
einem einzelnen Grundstück. 
 
Bodenschutz 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt 
und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise 
auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), 
schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Aus 
bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit nach derzeitigem Kennt-
nisstand keine Bedenken gegen das o. a. Vorhaben. 
 
Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebau-
ungsplan aufzunehmen: 
von einer Kompensation abgesehen. 
 
Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 
13.11.2013 (siehe hierzu Ziff. 1.3.) liegt vor. Es bestehen gegen die 
teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 keine Bedenken. 
 
 
 
 
Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen und sinngemäß 
in die Begründung aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde im Bebauungsplan aufgenommen.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 4 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
• Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfor-
dern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben 
sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer 
schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend 
der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 
41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgut-
achter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. 
 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes-
Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi-
gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
Hinweis: 
In der Begründung zum Bebauungsplan sind Aussagen zu vorhandenen 
Altflächen, Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Grundwas-
serschäden im Plangeltungsbereich aufzunehmen. Sind keine vorhan-
den, ist eine entsprechende Negativ- Aussage aufzunehmen. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)   
Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die gegenwär-
tige und die zu erwartende Grundwassersituation im geplanten Bauge-
biet zu betrachten. Die Ergebnisse sind als Grundlage für evtl. notwendi-
ge bauliche Vorkehrungen gegen Vernässungsschäden oder Setzrissbil-
dung anzuhalten. 
 
Für die Teiländerung des Bebauungsplans sind weiterhin Aussagen zum 
Wasserbedarf zu machen.   
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen muss zum jetzigen Zeitpunkt die 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Die Begründung wurde dahingehend ergänzt. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis auf den Grundwasserflurabstand und ggf. bauliche 
Vorkehrungen gegen Vernässungsschäden wurde im Plan aufge-
nommen. 
 
 
 
Da es sich um ein bestehendes Wohnhaus handelt und nur die Nut-
zung geändert werden soll, sind keine wesentlichen Änderungen im 
Wasserbedarf zu erwarten. Der zukünftige Nutzer des Grundstücks 
wird im Rahmen eines zu stellenden Bauantrags die Details mit 
dem zuständigen Amt klären. 
 
Der Umgang mit dem Abwasser wird im Baugenehmigungsverfah-

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 5 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
Abwasserbeseitigung als nicht gesichert angesehen werden. In den Er-
läuterungen zu der Bauleitplanung sind keinerlei Aussagen über den 
Anfall und die Entsorgung der anfallenden Abwässer gemacht worden.  
 
Eine fachliche Beurteilung ist somit nicht möglich. 
 
Immissionsschutz 
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die 
Teiländerung und Teilaufhebung des o. a. Bebauungsplans. 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass durch das Vorhaben keine 
Rohstoffsicherungsflächen betroffen sind. Nach den vorliegenden Unter-
lagen ist im Plangebiet bisher kein Bergbau umgegangen. Aktuelle Be-
triebe, die unter Bergaufsicht stehen, befinden sich nicht in unmittelba-
rer Umgebung zum Planungsgebiet. Derzeit bestehen noch eine Erlaub-
nis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen und eine Erlaubnis zur Auf-
suchung von Erdwärme und Sole. Der Bergaufsicht sind derzeit jedoch 
keine Aufsuchungsvorhaben im Plangebiet bekannt. Belange der Berg-
aufsicht sind durch das Vorhaben somit nicht betroffen. Dem Vorhaben 
der Stadt Darmstadt stehen aus der Sicht der Bergbehörde daher keine 
Sachverhalte mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfähige Sach-
verhalte entgegen. 
Ich weise darauf hin, dass diese Stellungnahme die fachlichen Anregun-
gen meiner Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt 
wird, beinhaltet.  
 
Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des 
Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt 
ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des 
Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen 
von Kampfmitteln gegeben werden. In dem mir von Ihnen zugeleiteten 
Bauleitplanverfahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es steht 
Ihnen jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Münd-
liche Anfragen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151-
ren geklärt. 
Da das Bestandsgebäude bis vor kurzem noch genutzt wurde, ist 
von einem fachgerechten Umgang mit dem Abwasser auszugehen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im nächsten Verfah-
rensschritt, der Offenlage, wird der Kampfmittelräumdienst explizit 
beteiligt.

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 6 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
125714. Schriftlich Anfragen an das Regierungspräsidium Darmstadt, 
Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. 
 
Eine planungsrechtliche Prüfung ist nicht erfolgt. Soweit diese gemäß 
§ 6 bzw. § 10 BauGB erforderlich ist, kann sie erst nach Vorliegen des 
gesamten Abwägungsmaterials im Rahmen des Genehmigungsverfah-
rens durchgeführt werden.  
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
1.3 Untere Naturschutzbehörde, Umweltamt, Bessunger Straße 125, 64295 
Darmstadt (Schreiben vom 13.11.2013) 
 
  
Aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht bestehen 
gegen die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 keine Bedenken. 
 
Gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 bestehen aus 
Sicht der Unteren Naturschutzbehörde dagegen Bedenken. Die 
Grundstücke stellen sich vor Ort nicht als Streuobstwiese dar, dennoch 
sollte es aus naturschutzfachlicher Sicht bei den Festsetzungen des Be-
bauungsplans A 8 verbleiben. Ebenso sind aus naturschutzfachlicher 
Sicht die Vorgaben des Flächennutzungsplans und des Regionalplans 
Südhessen, die jeweils keine Bebauung sondern vielmehr u. a. die Flä-
chen als Vorranggebiet Regionaler Grünzug vorsehen, einzuhalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die teilweise Aufhebung betrifft einen 20 m tiefen und 60 m breiten 
Grundstücksbereich, der sich heute als eine gehölzfreie Grünfläche 
darstellt. Der prägende Baumbestand befindet sich im Wesentli-
chen entlang des Ruthsenbachs und ist von der Aufhebung nicht 
betroffen. Hier gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungs-
plans, der hier öffentliche Grünfläche mit Pflanzstreifen am Bach-
ufer festsetzt.  
 
Für den weiteren Teilbereich des Grundstücks an der Arheilger 
Woogstraße bleibt die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ beste-
hen, so dass der Grundzug der Planung: „Erhalt des Grünfensters 
zum Ruthsenbach“ nicht aufgegeben wird. 
 
Regionale Grünzüge sollen das Zusammenwachsen von Siedlungs-
flächen einzelner Gemeinden oder Gemeindeteile verhindern und 
haben den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung von Freiräumen 
bzgl. ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen, insbe-
sondere räumliche Gliederung, klimaökologischer Ausgleich, Erho-
lung und Biotopvernetzung zum Ziel. Diese Ziele werden durch die 
teilweise Aufhebung des Bebauungsplans nicht aufgegeben. Der

Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 
28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 7 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplangebiet gibt es, nach Kenntnis der UNB keine Hinweise 
für ein Vorkommen geschützter Arten. 
 
Grünzug behält seine Wirkung als gliederndes Element und erfüllt 
weiterhin seine Erholungsfunktionen sowie seine stadthygienischen 
Funktionen. Es werden keine zusammenhängenden Grünbereiche 
zerstört oder zerschnitten. 
 
Das Ziel der Sicherung der Freiraumanteile, die eine schützenswer-
te Struktur aufweisen bzw. aufgrund der räumlichen Lage zu den 
Siedlungen strukturell erforderlich sind, wird nicht aufgegeben. 
Es erfolgt lediglich in einem sehr geringen Umfang eine Anpassung 
an lokale Erfordernisse. 
 
Bedingt durch den großen Wohnraumbedarf in Darmstadt und die 
Möglichkeit zur Nutzung bestehender Infrastruktur ist die Reduzie-
rung des grünen Fensters unter Beachtung der naturschutzfachli-
chen Hinweise geplant. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung 
aufgenommen.

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50277 Zeichen

Anlage 4 
   
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 28.04.2014 
Der Magistrat 
 
Begründung 
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
 
zur teilweisen Aufhebung des Be bauungs- und Landschaftsplans A 8 
- Ruthsenbachwiesen - 
und 
zum Bebauungsplan A 8.1   
zur teilweisen Änderung  des Bebauungs- und La ndschaftsplans A 8 
- Ruthsenbachwiesen - 
 
für das Gebiet der Änderung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks Nr. 
556/2, Arheilger Woogstraße 66 und Fußweg, Flurstück Nr. 620, sowie 
für das Gebiet der Teilaufhebung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilflächen der Flurstücke Nr. 
211, 597/7 und 602/1 und Flurstücke Nr. 209, 210, 597/5 und 597/6. 
 
Geltungsbereich des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – mit den 
beiden Bereichen Teilaufhebung und Teiländerung (ohne Maßstab)

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 2  
 
 
Inhaltsverzeichnis  
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 
 
1. Einleitung 4 
2. Rechtsgrundlagen 4  
3. Verfahren 5 
3.1 Verfahren zur Teilaufhebung 5  
3.2 Verfahren zur teilweisen Änderung 5  
4. Übergeordnete Planungen 5  
4.1 Regionalplan Südhessen 2010 5  
4.2 Flächennutzungsplan 6  
5. Bestehendes Planungsrecht – Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 6  
5.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich der Teilaufhebung 6  
5.2 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich des Bebauungsplans A 8.1 7  
6. Geltungsbereiche und Bestandssituationen der Plangebiete 7  
6.1 Geltungsbereich und Bestandsituation im Bereich der Teilaufhebung 7  
6.2 Geltungsbereich und Bestandssituation im Bereich der Änderung, 
Bebauungsplan A 8.1 8  
7. Anlass und Ziele der Planung 8  
7.1 Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 8  
7.2 Ziel der Änderung des Bebauungsplans – Bebauungsplan A 8.1 9  
8. Begründung zur Teilaufhebung 10  
9. Inhalt und Begründung der Änderung - Bebauungsplan A 8.1 - 10  
9.1 Art der baulichen Nutzung 10  
9.2 Maß der baulichen Nutzung 11  
9.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 11  
9.4 Flächen für Stellplätze und Garagen 11  
9.5 Nebenanlagen 11  
9.6 Fläche mit Fahr- und Leitungsrecht 11  
9.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen 11  
9.8 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 12  
9.9 Ver- und Entsorgung, Verkehrliche Erschließung 12  
10. Emissionen 12 
10.1 Unfallrisiko durch Emissionen 12  
10.2 Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main 13  
11. Altlasten 13 
12. Oberflächengewässer 13  
13. Eingriffs- / Ausgleichsmaßnahmen 13  
14. Kosten 14

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 3  
 
 
TEIL B: UMWELTBERICHT 
 
I. Teilaufhebung 
 
1. Anlass 15 
2. Gesetzliche Grundlagen und Festsetzungen des tlw. aufzuhebenden 
Bebauungsplanes 15  
3. Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes (planerische Vorgaben) 16  
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 16  
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 19  
6. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 19  
7. Darstellung von Planungsalternativen 19  
8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 19  
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 20  
 
II. Teiländerung 
 
1. Anlass 21 
2. Gesetzliche Grundlagen und Planungsvorgaben 21  
3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 22  
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht- Realisierung 
der Bebauungsplan- Änderung 23  
5. Maßnahmen bei der künftigen baulichen Entwicklung mit denen die 
umweltbezogenen Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können 24  
6. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich 24  
7. Darstellung von Planungsvarianten 24  
8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 24  
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 24

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 4  
 
 
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 
1. Einleitung 
Mit der Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans soll zum einen eine relativ kleine, 
ortskernnahe Fläche zur Entwicklung von Wohngebäuden zur Verfügung gestellt werden und 
zum anderen soll eine stadteigene Fläche mit Gebäudebestand zur Nutzung durch eine sozia-
le Einrichtung ermöglicht werden. 
Der Bedarf an Wohnbauflächen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist hoch. Im Bereich der 
Siedlungsbeschränkungszone, unter den ein Großte il des Ortsteils Arheilgen fällt, ist eine 
Neuausweisung von dringend erforderlich en Wohngebieten derzeit nicht möglich. 
Belange des Umweltschutzes müssen bei den Planungen berücksichtigt werden. 
2. Rechtsgrundlagen 
Die Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans A 8 erfolgt entsprechend gesetzlicher 
Grundlagen: 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 
des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) 
Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. I S. 46,180), geändert durch Art. 
40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBI. I S. 
259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBI. I S. 532) 
Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert 
durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geän-
dert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 
3207) 
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. 
vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 
(GVBl. I S. 458) 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 
94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert 
durch Art. 4 Abs. 76 vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154)  
Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt geändert 
durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 5  
 
 
3. Verfahren 
3.1 Verfahren zur Teilaufhebung 
Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans kann nicht im vereinfachten Verfahren nach 
§ 13 BauGB durchgeführt werden, da dieses Verfahren nur zur Änderung oder Ergänzung 
und Aufstellung eines Bebauungspl ans in einem Gebiet nach § 34 anwendbar ist. Die (teilwei-
se) Aufhebung eines Bebauungsplans fällt auch nicht unter die Bebauungspläne der Innen-
entwicklung nach § 13a BauGB, so dass die Aufhebung nur im Normalverfahren durchgeführt 
werden kann. Eine Umweltprüfung ist demnach erforderlich. 
Zudem ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erforderlich, da § 18 Abs. 1 BNatSchG aus-
sagt, „sind auf Grund der Aufstellung, Änderu ng, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplä-
nen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwa rten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich 
und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden.“  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans in einem Teilbereich ergeben sich keine wesentli-
chen Veränderungen für den verbleibenden Geltungsbereich; sie berührt die Grundzüge des 
Bebauungsplans A 8 nicht. Die Freihaltung der  Ruthsenbachaue, deren landschaftliche Aus-
gestaltung und deren öffentliche Zugänglichkeit bleiben unverändert erhalten. Durch die teil-
weise Aufhebung des Bebauungspl ans entsteht auch kein Pl anungsschaden für betroffene 
Grundstückseigentümer. 
Die zu entlassenen Flächen werden anschlie ßend nach § 34 BauGB zu bewerten sein.  
Auch das nach § 5 Fluglärmgesetz für Wohn bauvorhaben grundsätzlich bestehende Bauver-
bot in der Siedlungsbeschränkungszone würde bei der nach der Teilaufhebung möglichen 
Beurteilung nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr finden. 
Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der betreffenden Flächen im Gesamtzusammenhang 
der umliegenden Bebauung ergeben sich durch die zu erwartende Bebauung im Innenbereich 
keine städtebaulichen Spannungen, welche nur durch Planung zu bewältigen wären. 
3.2 Verfahren zur teilweisen Änderung 
Für die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8, zur Aufstellung des Bebauungsplans 
A 8.1 wird wie bei der Teilaufhebung das Normalverfahren mit Umweltbericht durchgeführt. 
4. Übergeordnete Planungen 
4.1 Regionalplan Südhessen 2010 
Der Regionalplan 2010 für Südhessen, rechtskräftig seit 17.10.2011 sieht für das Plangebiet 
Vorranggebiet Siedlung, Vorranggebiet für die Landwirtschaft sowie Vorranggebiet regionaler 
Grünzug und Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz vor. 
Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten 
Schutzfunktionen sehr gering. 
Der Bereich, der zur Änderung und Teilaufhebung ansteht, ist, wie fast das gesamte Gebiet 
des Ortsteils Arheilgen, Siedlungsbeschränkungsgebiet. 
Eine Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist somit derzeit nicht möglich.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 6  
 
 
 
Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab)  
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtskräftig seit 01.04.2006, 
stellt für den Bereich der Teilaufhebung  Wohnbauflächen und Grünflächen (Parkanlagen 
und sonstige öffentliche und private Grünanlagen) dar. 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der Änderung Bebauungsplan A 8.1 Streu-
obstwiese dar. 
 
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006 (ohne Maßstab)  
Aufgrund der Größe des Änderungsgebiets unterhalb der Darstellungsgrenze des Flächen-
nutzungspans erfolgt kein formales Änderungsverfahren. 
5. Bestehendes Planungsrecht – Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 
5.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich der Teilaufhebung 
Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan A 8 „Öffentliche Grünfläche/ 
Spielwiese“, anzupflanzende bzw. zu erhaltene Bäume, öffentliche Fußwege mit Begleitgrün, 
Reines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche fest. 
Die Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans konnten im Bereich der öffentlichen 
Grünfläche/ Spielwiese durch einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer der Flächen realisiert 
werden. Der östlich gelegene Teil der Grünfläche diente lange als Schulgarten; diese Nutzung 
existiert nicht mehr; der Bereich ist inzwischen ebenfalls Wiesenfläche. Der westliche Teil der 
zu entlassenden Grünfläche wird als öffentliche Wiese genutzt.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 7  
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Teilaufhebungsbereich 
5.2 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich des Bebauungsplans A 8.1 
Der geltende Bebauungsplan A 8 setzt für den Bereich der Änderung „Private Grünfläche - 
Obstbaumwiese“ und „Öffentlicher Fußweg“ fest. Im Bebauungsplan wurde unter dem Punkt 
nachrichtliche Übernahme aufgenommen, dass die im Bebauungsplan gekennzeichnete Flä-
che nach HeNatG als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden soll. Dies ist 
jedoch nicht erfolgt.  
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Änderungsbereich  
6. Geltungsbereiche und Bestandssituationen der Plangebiete 
6.1 Geltungsbereich und Bestandsituation im Bereich der Teilaufhebung 
Bei der der aufzuhebenden Fläche von ca. 3.500 m² handelt es sich im Einzelnen um folgen-
de Flurstücke in der Gemarkung Arheilgen, Flur 3: 
- Nr. 209 (479 m²) 
- Nr. 210 (506 m²) 
- Nr. 211 (Teilfläche ca. 60 x 20 Meter) 
- Nr. 597/5 (Grünanlage; 74 m²) 
- Nr. 597/6 (Grünanlage; 156 m²) 
- Nr. 597/7 (Arheilger Woogstraße – Teilfläche; ca. 1.020 m²) 
- Nr. 602/1 (Albrechtstraße – Teilfläche; ca. 70 m²) 
Der Bereich wurde mit ca. 1.200 m² als Wiese und ein Teilbereich lange als Schulgarten ge-
nutzt; inzwischen ist der Bereich des Schulgar tens ebenfalls Wiesenfläche. Knapp 1.000 m²

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 8  
 
 
sind bereits bebaute Wohnbaufläche, ca. 230 m² werden als öffentliche Grünfläche und ca. 
1.100 m² als Straßenverkehrsfläche genutzt. 
Die Erschließung erfolgt über die Arheilger Wo ogstraße, an der alle Grundstücke direkt an-
grenzen.  
Das Grundstück hatte ursprünglich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem ho-
hen Anteil an intensiv genutzten Wiesenflächen und Bäumen und Sträuchern. Heute ist das   
Gebiet gehölzfrei mit einem geringen Biotopwert und einer geringen  Bedeutung für die Fauna. 
Das Plangebiet liegt oberhalb der aktiven Bachaue am Auenrand. Das Grundwasser steht bei 
2,00 bis 4,00 m unter Flur an. Wasserschutzgebiete gibt es nicht.  
Im Gebiet der Teilaufhebung gibt es, nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde, keine 
Hinweise auf ein Vorkommen geschützter Arten. 
 
6.2 Geltungsbereich und Bestandssituation im Bereich der Änderung, Bebauungs-
plan A 8.1 
Bei der zu ändernden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche von ca. 1.000 m² des Flur-
stücks Nr. 556/2, Flur 3, Arheilger Woogstraße 66 und um den Fußweg, Flurstück Nr. 620, Flur 
3. 
Auf dem Grundstück Woogstraße 66 steht ein in den 1930er Jahren mit Baugenehmigung er-
richtetes Wohngebäude, welches aber seit einiger Zeit leer steht.  
Der seit längerer Zeit brachliegende ehemalige Hausgarten zeichnet sich durch alte Obstbäu-
me, Ziergehölze und nicht standorttypische Nadelbäume aus. Neben älteren Ruderalfluren gibt 
es am Mühlgraben auch waldartige Gehölzbestände.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 8.1 gibt es, nach Aussage der Unteren Natur-
schutzbehörde, keine Hinweise auf ein Vorkommen geschützter Arten. 
7. Anlass und Ziele der Planungen 
7.1 Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 
Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs, 
in dem der Großteil Arheilgens liegt, gem. RPS bauleitplanerisch derzeit nicht möglich. Durch 
die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans so ll die Voraussetzung geschaffen werden, ei-
nen Teilbereich von ca. 60 x 20 Metern der derzeit ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche 
(Flurstück Nr. 211) mit Wohnhäusern gem. § 34 BauGB bebauen zu können.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 9  
 
 
 
Ausschnittvergrößerung mit Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 
In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, der nicht alleine durch 
die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Um widmung von Konversionsflächen befriedigt 
werden kann. Es ist daher übergeordnetes Ziel, auch im bebauten Innenbereich Verdich-
tungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vorhandenen Bebauungsstrukturen 
einfügen.  
Durch die vorhandene Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft ist eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung der künftigen Bauflächen auch ohne Bebauungsplan gewährleis-
tet. 
7.2 Ziel der Änderung des Bebauungsplans – Bebauungsplan A 8.1 
Der Bebauungsplan soll für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2 geändert werden, um die 
planungsrechtliche Grundlage zur Zulässigkeit einer sozialen Zwecken dienenden Einrichtung 
zu schaffen. Die Lage im Grünbereich bzw. das von der straßenbegleitenden Wohnbebauung 
zurückgesetzt liegende Gebäude sowie die Größe des vorhandenen Gebäudes plus einer ge-
ringen Erweiterungsmöglichkeit ist für eine derartige Nutzung prädestiniert.  
Durch die Lage am Mühlgraben kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut 
genutzt werden. Die Ausweisung als Obstbaumwiese soll für den Großteil des Grundstücks 
(Fläche insgesamt 3.394 m²; Änderung betrifft ca. 1.000 m²) bestehen bleiben. Geringfügige 
bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude ermöglicht werden. 
Die Erschließung des Grundstücks soll über den vorhandenen Fußweg mittels eines Fahr- 
und Leitungsrechts gesichert werden. 
Der Ausbau des Fuß- und Radwegs als Feuerwehrzufahrt sowie weitere Aufstell- und Wende-
flächen sind nicht erforderlich, da für das vorhandene Gebäude im Baugenehmigungsverfah-
ren ein baulicher 2. Rettungsweg nachgewiesen werden wird.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 10  
 
 
8. Begründung zur Teilaufhebung  
Mit der Änderung des Geltungsbereichs des B ebauungsplans (Teilaufhebu ng) wird die bisher 
festgesetzte Nutzung als Grünfläche in den zu entlassenden Flächen aufgegeben. Bei einer 
Beurteilung der Flächen nach § 34 BauGB ist eine Bebaubarkeit gegeben, da die Arheilger 
Woogstraße sowohl östlich wie auch westlich im weiteren Verlauf beidseitig mit Wohnhäusern 
bebaut ist.  
Das bisherige durch Bebauungsplan gesicherte städtebauliche „Fenster“ von der Arheilger 
Woogstraße in die Ruthsenbachaue wird durch diese Maßnahmen von rund 130 Metern auf 
70 Meter verkleinert. Insgesamt entfallen rund 1.200 m² Fläche aus dem Bebauungsplan und 
stehen für eine öffentliche Nutzung nicht m ehr zur Verfügung. Mit einer Bebauung der aus 
dem Bebauungsplan entlassenen Flächen könnte bei maximaler Ausnutzung eine Fläche von 
bis zu 500 m² mit Gebäuden überbaut werden, die sich in Größe und Höhe an den umliegen-
den Gebäuden orientieren müssen. Durch die rahmengebende Wirkung der umgebenden Be-
bauung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher gestellt.  
Für die südlich der Arheilger Woogsstraße gelegenen Parzellen Nr. 597/5 und 597/6 ergeben 
sich aufgrund der geringen Größe keine Nutzungsänderungen. 
Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Teilaufhebung 
des Bebauungsplans A 8 nicht beeinträchtigt. Im  Bereich der Einmündung der Albrechtstraße 
und der Wernerstraße auf die Arheilger Woogsstraße werden die Zugangsmöglichkeiten un-
verändert erhalten und durch den Bebauungspl an gesichert bleiben. Der öffentliche Zugang 
zwischen Wernerstraße und Albrechstraße wird nicht aus dem Geltungsbereich herausge-
nommen und ist somit ebenfalls gesichert. 
Durch das Aufhebungsgebiet mit einer Tiefe von 20 m wird der Fuß- und Radweg im rückwär-
tigen Teil des Furstücks 211 nicht tangiert. Da rüber hinaus ist der Fuß- und Radweg per Ges-
tattungsvertrag zu sichern, so dass das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. 
9. Inhalt und Begründung der Änderung - Bebauungsplan A 8.1 - 
9.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Art der baulichen Nutzung wird durch die Au sweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, 
sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einric htungen, Jugendfreizeitstätte festgesetzt.  
Die Ausweisung erfolgt auf der Grundlage einer internen Standortbetrachtung in Hinblick auf 
die Nutzbarkeit durch soziale Einrichtungen für den Stadtteil Arheilgen. Es wurden mehrere 
Grundstücke hinsichtlich Verfügbarkeit, Größe, Lage u. a. betrachtet. Unter Abwägung ver-
schiedener Belange sind einige Grundstücke nich t geeignet, andere sind bereits für eine an-
dere Nutzung vorgesehen oder stehen derzeit nicht zur Verfügung. Das Grundstück Arheilger 
Straße 66 wurde als geeignet angesehen für die Unterbringung und Nutzung einer sozialen 
Einrichtung/ Jugendfreizeiteinrichtung wie z.B. einer Nutzung durch die Pfadfinder. Deshalb 
sollen die planungsrech tlichen Grundlagen für diese Nutzung geschaffen werden.  
Die Unterbringung einer Kita wird nicht weiter verfolgt, da diese besonders schutzwürdige 
Nutzung erst innerhalb einer Siedlungsbeschränkungszone vorgesehen werden sollten, wenn 
keine Alternativen bestehen. 
Mit der Änderung eines kleinen Teils der als Obstwiese ausgewiesenen Fläche in eine Fläche 
für Gemeinbedarf wird die bisherige Nutzung, die auch durch das mit Baugenehmigung errich-
tete Wohngebäude geprägt ist, modifiziert. Der überwiegende Bereich der Obstwiese bleibt 
erhalten, die bauliche Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes wird eng be-
grenzt.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 11  
 
 
Die vorgesehene Nutzung kann zeitweise zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen als 
im Bestand, jedoch nicht in einem Maße, dass die Gebietsverträglichkeit in Frage gestellt 
würde. Ein Großteil der zukünftigen Nutzer ist noch nicht volljährig und wird daher mit öffentli-
chen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad die Einrichtung aufsuchen. 
9.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch di e Festsetzung der überbaubaren Grundstücks-
flächen, der Geschossigkeit sowie durch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.  
Das bestehende Gebäude wird durch Baugrenzen und die II-Geschossigkeit im Bestand gesi-
chert. Eine geringe bauliche Erweiterungsmöglichkeit wird durch Baugrenzen für eine nur I-
geschossige Bebauung ermöglicht. Hier soll eine Einfügung in die landschaftlich genutzte 
Umgebung gewährleistet werden. 
9.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Innerhalb dieser 
überbaubaren Grundstücksflächen müssen die baulichen Anlagen errichtet werden.  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sichern zum einen die bestehende Bebauung und er-
möglichen zum anderen eine begrenzte Erweiterungsmöglichkeit.  
Für die Freiflächen wird eine Begrenzung von 10 % für erforderliche Befestigungen wie Ab-
stellplätze, Wege und dgl. festgesetzt.  
9.4 Flächen für Stellplätze und Garagen 
Die Fläche der notwendigen Stellplätze wird auf einen straßenseitigen Streifen von 15 m fest-
gesetzt. Garagen und Carports sind nicht zulä ssig. Mit Ausnahme des Mülltonnenstellplatzes 
und der Fahrradabstellplätze sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksgrenzen zulässig. Hiermit soll der Charakter des grünen Bereichs am Mühlgraben so 
weit wie möglich erhalten bleiben. Dieses Ziel wird durch die landschaftsplanerischen Fest-
setzungen hinsichtlich des Schutzes der Bachaue und des Erhalts vorhandener Obstbäume 
bzw. deren Neuanpflanzung sowie der gärtnerischen Nutzung der Freiflächen unterstützt. 
9.5 Nebenanlagen 
Nebenanlagen, außer Mülltonnenstandplätze und Fahrradabstellplätze, sind nur innerhalb der 
Baugrenzen zulässig. Diese Festsetzung sicher t die Grundstücksfreiflächen, die gärtnerisch 
anzulegen sind. 
9.6 Fläche mit Fahr- und Leitungsrecht 
Auf der Fläche des Fuß- und Radweges wird ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des 
Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 festgesetzt. Dies ist erforderlich, damit die verkehrliche 
und technische Erschließung des Grundstücks gesichert ist.  
9.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen 
Ein 5 m breiter Streifen entlang des Mühlgrabens wurde zum Schutz des Ufersaumes und 
seines landschaftsprägenden Charakters festgesetzt.  
Der Erhalt und die Neupflanzung von Bäumen, sowie das gärtnerische Anlegen der Grund-
stücksfreiflächen dienen gleichfalls dem Landschaf tsbild und der Einbindung der Bebauung in 
den Grünzug.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 12  
 
 
 
9.8 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 
Dächer 
Zur Gestaltung baulicher Anlagen werden im Teilbereich der Änderung nur Aussagen zur Dach-
form und -neigung gemacht, damit sichergestellt ist, dass sich das Bestandsgebäude nicht we-
sentlich verändert und das Einfügen in die Umgebung damit sichergestellt ist.  
Außenanlagen und Einfriedungen 
Die Festsetzungen zu den Außenanlagen und Einfriedungen sollen sicherstellen, dass die opti-
sche Durchlässigkeit des Grundstücks und die Einbindung in die Landschaft gewährleistet sind. 
Zudem sollen notwendige Bodenversiegelungen minimiert und versickerungsfähig ausgebildet 
werden. 
9.9 Ver- und Entsorgung, Verkehrliche Erschließung 
Auf die Ver- und Entsorgung sowie die verkehr liche Erschließung wirkt sich die Änderung 
nicht aus. Alle notwendigen Anlagen und Einrichtungen sind vorhanden und müssen lediglich 
grundstücksbezogen ergänzt und erweitert werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über 
die Arheilger Woogstraße, eine bereits vorhandene öffentliche Verkehrsfläche.  
Wasserwirtschaftliche Belange stehen der Änderung nicht entgegen, da die Art und das Maß 
der baulichen Erweiterung keine wesentliche Veränderung der Abwasserbelastung nach sich 
ziehen wird.  
Im Bereich der fußläufigen Verbindung, die von der Arheilger Woogstraße in die Ruthsenba-
chaue führt, wird ein Fahrrecht zugunsten der Arheilger Woogstraße 66 festgesetzt, um die 
Erschließung des Grundstücks zu sichern.  
10. Emissionen 
10.1 Unfallrisiko durch Emissionen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind 
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 
2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seve-
so-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berück-
sichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Pl anungen und Maßnahmen die Nutzungen einan-
der so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in 
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend 
dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie 
möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelege nen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betr iebsgelände der Fa. Merck, welches südwest-
lich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,2 km an der Frank-
furter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebs bereiches der Fa. Merck mit den Planungen in 
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-
II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. 
Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 13  
 
 
Planungen die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich 
der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
10.2 Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main 
Das Vorhaben der Änderung liegt im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frank-
furt. Unter Zugrundelegung der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für Wirt-
schaft, Verkehr und Landesentwicklung, sind Vork ehrungen zu treffen, die eine Verbesserung 
und somit eine Konfliktminimierung für die geplante Bebauung gewährleisten.  
Da es sich bei der Bebauungsplanänderung A 8. 1 nicht um eine Wohnnutzung mit schutzbe-
dürftigen Räumen handelt, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ihrer Bewohner / 
Nutzer dienen, sind Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm und Anforderungen an die Luft-
schalldämmung von Außenbaute ilen nicht erforderlich.   
11. Altlasten 
Im Altflächenkataster sowie in den Akten des Umweltamtes, Untere Wasser- und Boden-
schutzbehörde bestehen keine Einträge für die Liegenschaften Arheilger Woogstr. 40 u. 66. 
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen  Landesamtes für Umwelt und Geologie erge-
ben sich für den Planbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstand-
orte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. 
12. Oberflächengewässer 
Mit seiner nördlichen Spitze (außerhalb Teilau fhebung) liegt das Grundstück Nr. 211 in einem 
ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet des Ruthsenbachs. Für das Grundstück ist § 78 
WHG zu beachten. 
Der Bereich der Teilaufhebung liegt im großräumig gekennzeichneten Bereich für die Umset-
zung von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach. Er 
ist aber lt. Stellungnahme des Regierungspräsi diums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und 
Umwelt Darmstadt für eine Umsetzung von Gewässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeig-
net, da oberhalb und unterhalb der Freifläche direkt wieder Wohnbebauung anschließt.  
Hinzuweisen ist auf den geschätzten Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet von 
< 3 m unter GOK. 
13. Eingriffs- / Ausgleichsmaßnahmen 
Das aus der Eingriff- Ausgleichsbetrachtung ermittelte Biotopdefizit zur Teilaufhebung soll durch 
folgende Maßnahmen ausgeglichen werden: 
­ Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Verbesserung der Integration der geplanten 
Bebauung in den Ortsrand (Schutzpflanzung),  
­ Einfügung der geplanten Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berück-
sichtigung der Lage im Grünzug,  
­ Erhalt der öffentlichen Wegeverbindungen,

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 14  
 
 
­ Berücksichtigung von Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf 
Carports und Garagen 
Der Eingriff durch die Umsetzung der Bebauungsplanänderung A 8.1 kann durch folgende 
Maßnahmen auf dem Grundst ück ausgeglichen werden: 
­ die Entwicklung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben,  
­ die Erhaltung großer Teile des strukturreichen Hausgartens, sowie  
­ den Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen und 
­ die Neupflanzung von Obstbäumen auf dem Grundstück. 
14. Kosten 
Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entstehen im 
Rahmen der Bauleitplanung keine Kosten.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 15  
 
 
TEIL B: UMWELTBERICHT 
Nach der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) ist grund-
sätzlich zu jedem Bauleitplan eine Umweltprüfung  durchzuführen, in der die voraussichtlichen 
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben werden.  
Eine Eingriffsausgleichsbilanzierung ist gem. § 18 Abs. 1 BNatSchG ebenfalls durchzuführen 
und zu bilanzieren. 
 
I. Teilaufhebung 
1. Anlass 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 soll die Möglichkeit zur Realisierung eines 
Bauvorhabens in einem Siedlungsbeschränkungsbereich geschaffen werden. Nach Aufhebung 
des Bebauungsplanes ist die geplante Wohnbebauung nach § 34 BauGB zu beurteilen.  
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand von Arheilgen und grenzt an den Grünzug 
Ruthsenbachaue. Die Größe des Änderungsgebietes beträgt ca. 0,35 ha. 
2. Gesetzliche Grundlagen und Festsetzungen des tlw. aufzuhebenden Bebauungs-
planes 
Gemäß § 2 Absatz 4 BauGB sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auch 
bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu be-
werten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind gemäß § 2 (4) Satz 4 BauGB in der Abwägung 
zu berücksichtigen. 
Durch die Teilaufhebung wird der Planbereich in den „unbeplanten“ Innenbereich entlassen und 
die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es 
sind nur Bauvorhaben zulässig, die sich  nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der 
Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein naturschutzrechtlicher Aus-
gleich beziehungsweise eine ökologische Bilanzierung sind nicht erforderlich.   
Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes
 
Festgesetzt sind: 
­ 2 Baugrundstücke (WR = reines Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise, GRZ 0,3/ 
GFZ 0,5) 
­ öffentliche Grünflächen   
­ zu erhaltende und neu zu pflanzende Bäume und Feldraingehölze 
­ ein öffentlicher Fußweg 
­ das Änderungsgebiet liegt teilweise in einem geplanten geschützten Landschaftsbestandteil 
gemäß § 15 HeNatG (alt)

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 16  
 
 
3. Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes (planerische Vorgaben) 
Regionalplan Südhessen 2010 
Das Aufhebungsgebiet liegt im regionalen Grünzug und einer Bachaue für den vorbeugenden 
Hochwasserschutz. Ferner im Siedlungsbeschränkungsbereich (Bauverbotszone) des Flugha-
fens Frankfurt. Das Planungsvorhaben hat aufgrund seiner geringen Größe nur geringen Ein-
fluss auf die oben genannten Schutzfunktionen.  
Flächennutzungsplan
 
Die Größe des Aufhebungs- Gebietes liegt unterhalb der Darstellungsgenauigkeit des Flächen-
nutzungsplanes. Eine eindeutige Abgrenzung des Plangebietes ist nicht möglich. Eine Ände-
rung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 
Landschaftsplan Darmstadt 
Der Landschaftsplan Darmstadt enthält für das Änderungsgebiet folgende Ziele: 
­ Das Plangebiet liegt innerhalb des bestehenden städtischen Grünzuges Ruthsenbachaue, 
der als Naherholungsraum erhalten und entwickelt werden soll. 
­ In der Ruthsenbachaue, angrenzend an das Aufhebungsgebiet, liegen zahlreiche wertvol-
le Biotope- und  Biotopentwicklungsflächen  
­ Die Ruthsenbachaue mit schutzwürdigen Fließgewässern ist Vorrangfläche für den Klima-
schutz 
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Vorgehensweise 
Die prognostizierten Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Teil- Aufhebung des 
Bebauungsplanes) werden mit den Umweltauswirkungen ohne Umsetzung der Planung vergli-
chen. 
Dem gegenwärtigen Status (Ist- Zustand) wird die planungsrechtliche Situation nach Aufhebung 
des Bebauungsplanes (Endzustand gemäß § 34 BauGB) gegenübergestellt. Der Zustand nach 
Umsetzung der Planaufhebung bildet die Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen. 
Bewertung der Schutzgüter
 
Vor dem Hintergrund der geplanten Aufhebung werden die Umweltauswirkungen auf die 
Schutzgüter nachstehend bewertet: 
Mensch/Gesundheit 
Für das Plangebiet sind Wohnbebauung, Grünflächen und Verkehrsflächen festgesetzt. Die 
Grünflächen liegen unmittelbar am Siedlungsrand und dienen der wohnungsnahen Erholung. 
Die Lärmbelastung durch den PKW-Verkehr ist gering. 
Das Plangebiet ist durch Fluglärm stark belastet und liegt in einer Siedlungsbeschränkungszo-
ne.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 17  
 
 
Bewertung: 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet in den unbebauten Innenbe-
reich entlassen. Die Realisierung der geplanten Wohnbebauung nach § 34 BauGB ist möglich. 
Als Maßstab für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB wird allein das Umfeld 
herangezogen, da sich dieses in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Flug-
lärmbelastungen bleiben unberücksichtigt. Die zu erwartende Zunahme der Lärmbelastung 
durch den Erschließungsverkehr ist gering. 
Naherholung/Landschaftsbild
 
Das Plangebiet liegt auf ebener Fläche oberhalb der flachen Bachmulde des Mühlgrabens. Die 
Aue ist ein stadträumlich bedeutender Grünzug, der laut Landschaftsplan Darmstadt für die 
wohnungsnahe Erholung wegen seiner guten Ausstattung und günstigen Lage von sehr großer 
Bedeutung ist. Die Aue im Planbereich ragt keilförmig bis zur Rückemühle und dem alten Orts-
kern von Arheilgen. Das Änderungsgebiet liegt oberhalb der Aue am Siedlungsrand. Es hat hier 
den Charakter einer gut erschlossenen innerstädtischen Grünfläche, die an drei Seiten von ei-
ner Einfamilienhausbebauung begrenzt wird. Von der Arheilger Woogstraße ist der Bachgrün-
zug über ein breites „Fenster“ einsehbar. 
Bewertung:
 
Durch die geplante Wohnbebauung gehen wohnungsnahe Grünflächen (Spielwiese) am Sied-
lungsrand in geringem Umfang verloren. Der angrenzenden  Grün- und Freiflächen des Grün-
zuges bleiben jedoch großflächig erhalten. Der Blick von der Arheilger Woogstraße in den 
Landschaftsraum wird nur geringfügig eingeschränkt.  
Die im Bebauungsplan festgesetzten Fußwegverbindungen und öffentlichen Wege bleiben er-
halten. Durch die geplante Bebauung können die im Bebauungsplan festgesetzten gliedernden 
Gehölzpflanzungen zur Integration des Ortsbildes nicht mehr realisiert werden. 
Zur Erhaltung der öffentlichen Zugänglichkeit ist neben dem Ausbau öffentlicher Wege die In-
tegration durch landschaftliche Schutzpflanzungen notwendig. Ein ausreichend großer Abstand 
zu den Wegen ist einzuhalten. 
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt
 
Das Baugrundstück hatte ursprünglich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem 
hohen Anteil an intensiv genutzten Wiesenflächen und Bäumen und Sträuchern. Heute ist das   
Gebiet gehölzfrei mit einem geringen Biotopwert und einer geringen  Bedeutung für die Fauna. 
Wertvolle Biotope liegen außerhalb des Änderungsbereiches in der Bachaue und an den Fließ-
gewässern mit ihrem Ufersaum. Sie sind  wichtige Biotopverbund- und Entwicklungsflächen.  
Bewertung:
 
Eine Grünfläche mit heute geringem Biotopwert geht durch die geplante Baumaßnahme verlo-
ren. Angrenzende wertvolle Biotope und Lebensräume (Fließgewässer mit Ufersaum, Aue, 
Streuobstwiesen) bleiben erhalten. Durch Ersatzpflanzungen kann der Biotopverlust zum Teil 
ausgeglichen werden.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 18  
 
 
Lokalklima 
Die Ruthsenbachaue ist laut Landschaftsplan Darmstadt eine besonders wichtige Kaltluftleit-
bahn. Grünflächen und Grünlandflächen tragen als Kaltluftflächen zur Kaltluftproduktion und 
klimatischen Verbesserung angrenzender Wohngebiete bei.  
Bewertung: 
Die klimaaktiven Grünflächen im Änderungsgebiet tragen auf Grund ihrer geringen Größe  als 
Kaltluftflächen nur in geringem Umfang zum lokalen Luftaustausch und Abkühlung angrenzen-
der Wohngebiete bei. 
Boden/Altlasten
 
Am vorhandenen Bodentyp (Gley - Braunerde) ist erkennbar, dass das Plangebiet oberhalb der 
alluvialen, aktiven Bachmulde liegt. Laut Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes 
für Umwelt und Geologie gibt es im Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Alt-
flächen (Altstandorte, Altablagerungen) und schädlichen Bodenverunreinigungen.   
Bewertung:
 
Durch die Bebauung werden natürliche Böden versiegelt und gehen verloren. Altflächen, Altlas-
ten und schädliche Bodenverunreinigungen liegen nicht vor. 
Wasser 
Das Plangebiet liegt oberhalb der aktiven Bachaue am Auenrand. Oberflächengewässer sind 
nicht vorhanden. 
Das Grundwasser steht bei 2,00 bis 4,00 m unter Flur an. Wasserschutzgebiete gibt es nicht.   
Das Änderungsgebiet liegt in einem Bereich, der Bedeutung für die Umsetzung der Wasser-
rahmenrichtlinienmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach hat. 
Laut RP Darmstadt hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Umsetzung dieser 
Gewässerstrukturmaßnahmen. Die wasserdurchlässigen Böden sind empfindlich gegenüber 
Verschmutzungen. 
Bewertung:
 
Ein schutzwürdiges Oberflächengewässer (Mühlgraben) liegt in Randlage außerhalb des Ände-
rungsgebietes und ist nicht betroffen. Der Mühlgraben mit dem wertvollen Ufersaum bleibt er-
halten. 
Das Plangebiet hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Oberflächengewässer oder für den 
Grundwasserschutz bedeutsame Flächen. 
Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Grundwasser durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt 
wird. Abschließend ist dies im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nachzuweisen. 
Kultur und sonstige Sachgüter 
Im Plangebiet liegen keine Boden- oder Kulturdenkmale.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 19  
 
 
Wechselwirkungen 
Erhebliche Wechselwirkungen innerhalb der Schutzgüter sind nicht zu erwarten. 
5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 
Die Grünflächen bleiben erhalten. Es gelten weiterhin die im Bebauungsplan getroffenen Fest-
setzungen. Eine Bebauung ist nicht möglich. 
6. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 
Maßnahmen zur künftigen baulichen Entwicklung  
­ Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Verbesserung der Integration der geplan-
ten, Bebauung in den Ortsrand (Schutzpflanzung),  
­ Einfügung der geplanten Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berück-
sichtigung der Lage im Grünzug,  
­ Erhalt der öffentlichen Wegeverbindungen,  
­ Berücksichtigung von Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf 
Carports und Garagen 
Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich (Eingriff/Ausgleich) 
Für die Eingriffsbewertung ist die Ist- Nutzung als Bestandswert für die ökologische Bilanzierung 
zugrunde zu legen. Die heutige Nutzung des zur Neubebauung vorgesehenen Grundstücks hat 
eine Größe von 1.200 qm und entspricht laut Kompensationsverordnung von 2005 dem Biotop-
typ gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich, kleine Grünfläche (Biotopnummer 
11.221). Daraus ergibt sich für das Grundstück ein Biotopwert von 16.800 Wertpunkten (14 WP 
x 1200 qm). Ein entstehendes Biotopdefizit soll durch die oben genannten Maßnahmen ausge-
glichen werden.   
7. Darstellung von Planungsalternativen 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes handelt es sich um einen fest bestimmten Bereich, 
sodass eine Untersuchung von Standortalternativen nicht möglich ist. Alternative Baukonzepte 
können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft werden. 
8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 
Da keine wesentlichen und vorhersehbaren Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist ei-
ne Überwachung nicht erforderlich. Umweltrelevante Aspekte werden im Rahmen der künftigen 
Baugenehmigungsverfahren soweit erforderlich geprüft.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 20  
 
 
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 und die Beurteilung einer geplanten Wohn-
bebauung nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortslage) sollen die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern geschaffen werden. 
Die Bewertung der Umweltauswirkungen ergab, dass von der Teil-Aufhebung des Bebauungs-
planes keine wesentlichen Umweltauswirkungen ausgehen. 
Im Rahmen der Baugenehmigung kann sichergestellt werden, dass sich die geplante Bebauung  
gemäß den Vorgaben des § 34 BauGB  gut in das Ortsbild einfügt. 
Zur Integration der Neubebauung in den Ortrand und als ökologischer Ausgleich soll insbeson-
dere eine abschirmende Neupflanzung an den Grundstücksgrenzen erfolgen. Hierzu wird emp-
fohlen eine privatrechtliche Reglung zu treffen.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 21  
 
 
TEIL B: UMWELTBERICHT 
 
II. Teiländerung 
 
1. Anlass 
Durch eine Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes A 8 sollen die planungsrechtli-
chen Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Jugendfreizeiteinrichtung  geschaffen werden.  
Das städtische Grundstück mit einem nicht mehr genutzten Wohnhaus liegt südöstlich der Rü-
ckenmühle in Grünzug Ruthsenbachaue. Das Änderungsgebiet hat eine Größe von 1.000 qm 
und soll als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden. 
2. Gesetzliche Grundlagen und Planungsvorgaben 
Festsetzungen des zu ändernden Bebauungsplanes 
­ private Grünfläche: Obstbaumwiese 
­ die Zufahrt ist als öffentlicher Fuß- und Radweg ausgewiesen 
­ Lage in einem geplanten geschützten Landschaftsteil (gemäß § 15 HeNatG alt) 
 
Regionalplan Südhessen 2010
 
Das Änderungsgebiet liegt in einem regionalen Grünzug und einer Bachaue mit vorbeugendem 
Hochwasserschutz. Ferner in einer Siedlungsbeschränkungszone des Frankfurter Flughafens. 
Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten 
Schutzfunktionen sehr gering. 
 
Flächennutzungsplan
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt für den Änderungsbereich 
Streuobstwiese dar. 
Eine eindeutige Abgrenzung des Gebietes ist aber auf Grund der geringen Größe des Pla-
nungsbereiches nicht möglich. Auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird verzichtet. 
 
Landschaftsplan Darmstadt
 
Der Landschaftsplan enthält für das Änderungsgebiet folgende Darstellungen: 
­ Bereich für die Biotopentwicklung  
­ Sicherstellung der Pflege und Nutzung des Grundstückes 
­ Lage in einem wertvollen Naherholungsraum

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 22  
 
 
­ Lage am Mühlgraben mit einer geschützten Ufervegetation (gemäß § 23 HeNatG alt). 
3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Im Folgenden wird die heutige Umweltsituation den prognostizierten Umweltauswirkungen bei 
Realisierung der Planung gegenübergestellt.  
 
Mensch/ Gesundheit
 
Das Änderungsgebiet liegt isoliert und in ruhiger Lage außerhalb der geschlossenen Wohnbe-
bauung am Siedlungsrand. 
Es ist durch seine Lage im Siedlungsbeschränkungsgebiet des Flughafens Frankfurt durch 
Fluglärm belastet. Eine Immissionsgefährdung durch störende Betriebe ist nicht gegeben. Auch 
der notwendige Achtungsabstand zur Fa. Merck wird eingehalten. 
Bewertung: 
Durch die Jugendfreizeiteinrichtung und den Ausbau des Zufahrtsweges nimmt der Verkehr zu.   
Die zu erwartende höhere Lärmbelastung tritt aber nur zeitlich begrenzt auf und wird als nicht 
erheblich eingestuft. 
Die geplante Einrichtung ist keine besonders schutzwürdige Einrichtung und dient nur dem vo-
rübergehenden Aufenthalt der Nutzer. Eine Realisierung im Siedlungsbeschränkungsbereich ist 
ohne besondere Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm realisierbar. 
 
Wasser/ Boden:
 
Das Plangebiet liegt außerhalb der aktiven Bachaue des Ruthsenbaches im Auenrandbereich 
(Gley- Braunerde).   
Der Grundwasserstand liegt bei ca. 2- 4 m unter Flur. Wasserschutzgebiete und Überschwem-
mungsgebiete sind nicht ausgewiesen. Das Änderungsgebiet liegt in einem Bereich mit Bedeu-
tung für die Umsetzung von Gewässerstrukturmaßnahmen. 
Laut Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie gibt es kei-
ne Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und/ 
oder Grundwasserschäden. 
Bewertung:
 
Das Äderungsgebiet ist ein Einzelgrundstück, auf dem nur eine geringe zusätzliche Versiege-
lung durch bauliche Anlagen vorgesehen ist. Der Mühlgraben einschließlich des Uferbereiches 
bleibt erhalten. 
 
Lokalklima:
 
Die Ruthsenbachaue ist für den Ortsteil Arheilgen eine wichtige Kaltluftleitbahn. 
Streuobstwiesen wirken sich positiv auf die Kaltluftentstehung und den örtlichen Luftaustausch 
aus.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 23  
 
 
Bewertung: 
Der größte Teil des Änderungsgebietes bleibt als Vegetationsfläche erhalten. Aufgrund der ge-
ringen Größe des Plangebietes ist der Einfluss auf das örtliche Klima sehr gering. 
 
Erholung/ Landschaftsbild: 
Das Gebiet liegt in einem wertvollen wohnungsnahen Erholungsraum und dem stadtbildprägen-
den Grünzug Ruthsenbachaue. Das Grundstück ist Teil eines größeren nicht öffentlich zugäng-
lichen und überwiegend brachliegenden Freizeitgartengebietes. Eine Fuß-/ Radwegeverbin-
dung mit Anschluss an das örtliche Freizeitwegenetz tangiert das Gebiet. 
Bewertung
: 
Die heutige gärtnerische Nutzung und das vorhandene Gebäude bleiben weitgehend erhalten, 
sodass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist. Die An-
bindung an das Fuß-/ Radwegenetz ist sichergestellt.  
 
Schutzgut Pflanzen/ Tiere:
 
Der seit langer Zeit brachliegende ehemalige Hausgarten zeichnet sich durch alte Obstbäume, 
Ziergehölze und nicht standorttypische Nadelbäume aus. Neben älteren Ruderalfluren gibt es 
am Mühlgraben auch waldartige Gehölzbestände. 
Nach Naturschutzrecht ausgewiesene Schutzgebiete und Objekte gibt es nicht. Mit dem Vor-
kommen von besonders seltenen und gefährdeten Tierarten ist nicht zu rechnen. Das Gebiet ist 
laut Landschaftsplan Darmstadt als Biotopentwicklungsfläche geeignet. 
Bewertung: 
Das Plangebiet ist nur ein kleiner Bereich eines großen ähnlich strukturierten Freizeitgartenge-
bietes. Durch weitgehenden Erhalt der alten Obstbäume und des Gehölzbestandes am Mühl-
graben werden potentielle Beeinträchtigungen minimiert. Eine  wesentliche Beeinträchtigung 
wertvoller Tierarten ist nicht zu erwarten. 
 
Kultur- und sonstige Schutzgüter
:  
Im Plangebiet liegen keine Boden- oder Kulturdenkmale 
 
Wechselwirkungen:
 
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht- Realisierung der 
Bebauungsplan- Änderung 
Bei einem Verzicht auf die Planung kommt es zum fortschreitenden Verfall des Wohngebäudes 
und weiteren Verwilderung des ehemaligen Privatgartens. Das Grundstück bleibt unzugänglich 
und wird nicht genutzt.

A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung  Seite 24  
 
 
5. Maßnahmen bei der künftigen baulichen Entwicklung mit denen die umweltbezoge-
nen Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können 
­ Erhalt und Entwicklung eines 5 m breiten Gehölzstreifens am Mühlgraben zur landschaftli-
chen Integration und zum Schutz des Gewässers 
­ Erhalt großer Teile der Gartenflächen und des alten Obstbaumbestandes 
­ Reduzierung der Bodenversiegelung und Förderung der Grundwasserversickerung 
6. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich 
Die Bebauungsplanänderung dient im Wesentlichen der Bestandssicherung. Durch die Entwick-
lung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben, die Erhaltung großer Teile des struktur-
reichen Hausgartens sowie den Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen und die 
Neupflanzung von Obstbäumen kann der Eingriff auf dem Grundstück ausgeglichen werden. 
7. Darstellung von Planungsvarianten 
Im Rahmen einer Standortuntersuchung wurden mehrere Standorte in Arheilgen im Hinblick auf 
ihre Eignung für soziale Einrichtungen untersucht. Kriterien waren neben Verfügbarkeit und 
Größe auch die städtebauliche Lage der Grundstücke. Das Änderungsgebiet war vor allem we-
gen seiner günstigen Lage am Siedlungsrand und der attraktiven Umgebung geeignet. 
8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 
Da keine wesentlichen Umweltauswirkungen von der Planung zu erwarten sind, ist eine Über-
wachung nicht erforderlich. 
9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
Ein brachliegendes Wohngrundstück am Ortsrand von Arheilgen soll zu einem Jugendzentrum 
umgebaut werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan A 8 setzt für das Grundstück Streuobst-
wiese fest. Um das Vorhaben realisieren zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes 
notwendig. Geplant ist die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche. 
Die Umweltprüfung ergab, dass von der Teiländerung keine wesentlichen Umweltbeeinträchti-
gungen ausgehen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden mögliche Beeinträchti-
gungen minimiert oder ausgeglichen. 
 
Der Dezernent I:    Die Dezernentin V: 
 
 
 
 
Jochen Partsch    Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister    Stadträtin

anlage 5

15804 Zeichen

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:RRJVWUD‰H
5,00
Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU0D‰VWDEEntwurf zumBebauungsplan A 8.1zur tlw. bnderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8- Ruthsenbachwiesen -I.   Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)$XIJUXQGGHV†%DX*%LG)YRP%*%O,6LQ9HUELQGXQJPLWder Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1.        *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVGHV%HEDXXQJVSODQV           †¬¬$EV%DX*%2.        %DXOLFKH1XW]XQJ†$EV1U%DX*%)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI6R]LDOHQ=ZHFNHQGLHQHQGH*HElXGHXQG(LQULFKWXQJHQ-XJHQGIUHL]HLWVWlWWH3.        0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ†$EV1U%DX*%L9P††II%DX1923.1=DKOGHU9ROOJHVFKRVVH†¬$EVXQGL9P†$EV%DX1923.1.1=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD‰]%,,3.2+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ†$EVXQGL9P†$EV%DX192+|KHEDXOLFKHU$QODJHQDOV+|FKVWPD‰EHUGHU*HKZHJREHUNDQQWH                                7UDXIK|KHGHUVWUD‰HQVHLWLJHQ*HElXGH                                          TH max. 6,6 m7UDXIK|KHGHUUFNZlUWLJHQ*HElXGH  TH max. 3,5 m4.        hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ†$EV1U%DX*%           L9P†%DX1924.1%DXJUHQ]H†¬$EVXQG%DX192%HIHVWLJXQJHQIU=XZHJXQJHQ]XGHQ*HElXGHQXQGUFNZlUWLJHQ*UXQGVWFNVWHLOHQVRZLHIU0OOWRQQHQVWDQGSOlW]H3.:XQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HGUIHQGHUQLFKWEHUEDXEDUHQ)OlFKHQLFKWEHUVFKUHLWHQ5.        9HUNHKUVIOlFKHQ†¬$EV1U%DX*%gIIHQWOLFKHU)X‰ZHJ50LW)DKUXQG/HLWXQJVUHFKW]X*XQVWHQGHU$UKHLOJHU:RRJVWUD‰H           ]XEHODVWHQGH)OlFKH
M 1:500N6.        )OlFKHQIU6WHOOSOlW]H*DUDJHQXQG1HEHQDQODJHQ†$EV1U%DX*%1RWZHQGLJH6WHOOSOlW]HVLQGLPYRUGHUHQQRUGZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVEHUHLFKELV]XHLQHU*UXQGVWFNVWLHIHYRQP]XOlVVLJ*DUDJHQXQG&DUSRUWVVLQGXQ]XOlVVLJ1HEHQDQODJHQVLQGQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVVLJDXVJHQRPPHQVLQGGHU0OOWRQQHQVWDQGSODW]VRZLHGLH)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HII.   /DQGVFKDIWVSODQHULVFKHXQGJUQJHVWDOWHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ$XIJUXQG†$EV%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]%1DW6FK*LG)YRP%*%O,6L9P†$EV+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK*LG)YRP*9%O,6XQGL9P†$EV1UXQGNr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:1.        )OlFKHQRGHU0D‰QDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJHXQG]XU(QWZLFNOXQJYRQ%RGHQ           1DWXUXQG/DQGVFKDIW†$EV1U%DX*%    Schutz des Ufersaumes'HU8IHUVDXPGHV0KOJUDEHQVLVW]XVFKW]HQ$XIHLQHPPEUHLWHQ6WUHLIHQLVWVHLQ%HZXFKVPLW*HK|O]HQODQJIULVWLJ]XVLFKHUQ%DXOLFKH$QODJHQRGHU%HIHVWLJXQJHQMHJOLFKHU$UWVLQGXQ]XOlVVLJ2.        )OlFKHQ]XP(UKDOWYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQ           †$EV1UDXQGE%DX*%$XIGHQ*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGGLHYRUKDQGHQHQ2EVWElXPH]XHUKDOWHQ$EJlQJHLP%DXPEHVWDQGVLQGGXUFKKRFKVWlPPLJH1HXSIODQ]XQJHQ]X           ersetzen.'LH*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQDXIMHPì*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHLVWPLQGHVWHQVHLQKRFKVWlPPLJHU/DXERGHU2EVWEDXP           zu erhalten oder neu zu pflanzen.III.  6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ$XIJUXQG†¬+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9PLW†¬$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W1.     'lFKHU1.1'lFKHUVLQGDOV6DWWHOGlFKHUDXV]XELOGHQPLWHLQHU'DFKQHLJXQJYRQƒƒ1.2'DFKEHUVWlQGHVLQGWUDXIXQGJLHEHOVHLWLJELV¬FP]XOlVVLJ2.     $X‰HQDQODJHQ(LQIULHGXQJHQVLQGQXUELV]XHLQHU+|KHYRQ¬PLQ)RUPYRQ0DVFKHQGUDKW]lXQHQLQ9HUELQGXQJPLWHLQHU%HSIODQ]XQJDXVVWDQGRUWJHUHFKWHQKHLPLVFKHQ/DXEJHK|O]HQ]XOlVVLJ0OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGGXUFKJHHLJQHWHEDXOLFKH0D‰QDKPHQXQG           standortgerechte, heimische Bepflanzung gegen Einsicht und Sonneneinstrahlung           abzuschirmen.
Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFKArt. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWXQG$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,63154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP(GVBl. I S. 458)Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬JHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,62756)Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 07.05.2013.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 17.07.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 23.07.2013.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLH‰OLFK8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP†BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.07.2013.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom                     .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                   .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQStadthaus, Block D, in der Zeit vom                   ELVHLQVFKOLH‰OLFK                   .%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQvom                         .
Bekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                     .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,in der Zeit vom                    ELVHLQVFKOLH‰OLFK                   .Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am                       .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Der DezernentDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt_____________________Dieter von Mackensen
'LHXQWHU,XQG,EHVFKULHEHQHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJIlKLJHP0DWHULDO3IODVWHU.LHVRGHU5DVHQSIODVWHU]XEHIHVWLJHQ$VSKDOWRGHU%HWRQEHIHVWLJXQJHQVLQGXQ]XOlVVLJIV.  Hinweise1.       Bodendenkmale              Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies derKHVVHQ$UFKlRORJLHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFK           anzuzeigen.2.       %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XLQIRUPLHUHQ'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFK           gutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.3.       Umweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJHQ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0D‰QDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ4.        Grundwasser           'HUJHVFKlW]WH*UXQGZDVVHUIOXUDEVWDQGEHWUlJWPXQWHU*2.%DXOLFKH9RUNHKUXQJHQJHJHQ9HUQlVVXQJVVFKlGHQVLQGJHJHEHQIDOOVHUIRUGHUOLFK
Geltungsbereich des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 mit TeilaufhebungXQG7HLOlQGHUXQJStand: April 2014
Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU0D‰VWDEEntwurf zumBebauungsplan A 8.1zur tlw. bnderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8- Ruthsenbachwiesen -IUGDV*HELHW*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU7HLOIOlFKHGHV)OXUVWFNV1U$UKHLOJHU:RRJVWUD‰HXQG)X‰ZHJ)OXUVWFN1UPLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ
Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHULP3ODQHQWKDOWHQHQ6DW]XQJZXUGHJHP†¬%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUsammlung zur Satzung beschlossen am                      .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________.Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Der Dezernent
,P*|KUHQ
Nach dem Wieschen%DFKVWUD‰H
6HHZLHVHQVWUD‰H
Vor dem Obertor*HL‰HQJDVVHRuthsenbach
-lJHUWRUVWUD‰H%RUQVWUD‰H*XWH*DUWHQ6WUD‰H
-DNRE-XQJ6WUD‰H
8QWHUH0KOVWUD‰H-lJHUWRUVWUD‰H
Kollwitzweg-DNRE-XQJ6WUD‰H
$UKHLOJHU:RRJVWUD‰H
Stadtweg Trinkbrunnenpfad%RUQVWUD‰H
Kollwitzweg$UKHLOJHU:RRJVWUD‰HStadtweg
$OEUHFKWVWUD‰H
0KOJUDEHQ
Ruthsenbach
0HVVHOHU6WUD‰H8QWHUH0KOVWUD‰H
$OEUHFKWVWUD‰H
:LOGVWUD‰H
:HUQHUVWUD‰H%HUQKDUGVWUD‰HIm SeegartenIn derIm Borngarten
Woog
Am Woogweg
Die Seewiese
K K
Schule
Schule
Turnhalle
Berufs-schule
K+T.
T
T
T.
K 297298/1299/1299/2300301/1304/1305306307308309310311312313314315316317318319320321322 284/6286287288289290/2291292293294295296
323324326/1327328329330331332333334335336337338339340/1342343346
675/4676677/1677/2677/3678/1678/2679/1680/1681682683684688
689
690691692693694695696
721722723/1723/2724725727729
626
627
628
629 697698699700701/1701/2
703704705706707708709720
639/8639/9639/10639/11640641642643644645646/1646/2646/3646/4646/5646/6647/1648649650652639/2639/3639/6639/7
296
316
188189
224225226/4227/4228229230231232/2233/2234235236
244245246247
190191192/1193/2194/1195/1196197198199200
211/1
212/1214217/1218219/2220221222223/1223/2
95969798101/2102103104105106107108109110111112113/2
136137/1139140141/1141/2
142/1142/2142/5144145146147148/2148/3150151/2152153/1153/2154155156
113/6114/2114/3117/2117/3119/1120/2120/3122/5122/6123124/1124/2125126127128129130131132133134/1134/2135
157/1157/2158/1159/1161162163164165
182183184185/1188/1190/1190/2191192193/1193/2194/1195196197198199200
202/1203205
206/4206/5207/2 166167168169/1169/2169/3170/4170/6170/7170/8170/9171/1171/2172/1172/2173/1173/2174175176177178180/1181208/3208/4208/5
209210
211
212/2
237238239241/1242243244245246247248249256257258259260261262263
212/3212/4212/5213214215216/1216/6217/2218/1219/1220/2222/3223224225226227228229230231232233/2233/3235/1
264265
266267271272273274275/1275/2276277278279280281282283284/4284/5
94
520/1520/2521/1521/2522523525/1526/1526/2527/4 540/2 553/1553/2554/3554/4554/5554/6555/1555/2556/1556/2557558/1558/2559560/1560/2561/1561/2562
527/5527/6
535/1535/3535/4536/1536/3537/1537/3538/2538/3539/2539/3540/1
563564565
566/3566/4567/3567/4568/2
588
590
591593/2
594595
596
597/5597/6597/7598
603
604 569/2570/2571/2
572/2572/3
574
575/3
575/4575/5
575/6
582/4
605
606
658/3
620
621
622/3622/4
623 624/1
625/1
653654655656657/8657/9658/1658/2664671/1671/2672/1673674675/1675/2675/3
665/11666667/1667/2667/3667/4667/5667/6667/7667/8668669/1669/2669/3670488/1489490491/2491/3492493/2
747748749750751752753754755756757758731733735736737738739740741742743744745746
214215216/1216/2217218219
193/1193/2194195/1197/1
145129/1130/1131/1132/1133134
636637638639620621/1621/2623/2624625626/1626/2627/2629630631632633634635
380382384523/1523/3523/4523/5524525526527551555556557558559560/3560/4562
563/1564/1565566567568569570571572573
574/1528529530531532533534535536537/2537/3538/1539540541543544/1544/2546
576/1578579580581582/3582/4
610617618619
583/2
584
599601602/1603604
4/15
19/2
542
290/1602/1
582/2582/5
609613614
582/6583/4
586587588589/4590593594596597598600/1605/3606607608595
250251252254255
268269270
599600601253
142/4143204
121
193/3186/1
205/1181182183184
33
111
3228
60A
30
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16
33
18
10 2321
2723
43
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23
4
10 30A
18
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22
36
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8
2
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19
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21
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56
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22
109
1917
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45
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15
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28
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31
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121
73A
81
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1
97
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22
53
2018
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2017151318
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4
3
36232
19A
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8
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25
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1
10
2022242629272523 28303233
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242529
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37
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27
19
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1019202425
1
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27
27
3
31
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58A
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2
41 525860
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105
7274
47A53A
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26
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23
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61
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46
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67
5759
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60
37
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31
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34
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43A
29B
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29A
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70
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38
48
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57
1311
32
9
2920
31353337
568
23
394341
10 1214
8468 10
71A754673
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3331A
37A
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11
10
3
1416151311
bQGHUXQJAufhebung
0D‰VWDERKQH

anlage 3

143 Zeichen

Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – 
 
Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 (ohne Maßstab) 
Anlage 3

Beratungsverlauf (5)

TOP 3
TOP 208
TOP 3
TOP 18
TOP 3

Orte (12)

  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Wilhelminenstraße 1
  • Bessunger Straße 125
  • Arheilger Woogstraße 66
  • Albrechtstraße
  • Wernerstraße
  • Kollwitzweg
  • Stadtweg
  • Nach dem Wieschen
  • Trinkbrunnenpfad
  • Arheilger Straße 66
  • Vor dem Obertor

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0158
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.04.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00