2014/0158
Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Teilaufhebung und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Beschluss zur Offenlage)
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2014/0158
5431 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.05.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0158
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Teilaufhebung und
Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 - Ruthsenbachwiesen - (Beschluss zur Offenlage)
Vorlage vom: 28.04.2014
Beschlussvorschlag :
1. Zum offen gelegten Vorentwurf zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungs- und
Landschaftsplans A 8 gingen, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB, die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1)
entschieden.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen
zum offen gelegten Vorentwurf der Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungs- und
Landschaftsplans A 8 die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 2,
datenschutzrelevante Anlage) entschieden.
3. Dem vorliegenden Entwurf zur Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –,
- 2 -
(wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und zur Teilaufhebung des Bebauungs- und
Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – ( Anlage 3 ), mit der dazugehörigen
Begründung ( Anlage 4 ) wird zugestimmt.
4. Der Entwurf und die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 –
Ruthsenbachwiesen – Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 209, 210, 211 (tlw.),
597/5, 597/6, 597/7 (tlw.) und 602/1 (tlw.), sowie zur Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 –
Ruthsenbachwiesen –, für das Gebiet in Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks 556/2,
sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung
zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur frühzeitigen
Unterrichtung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8
Anlage 3: Teilaufhebung Bebauungsplan A 8
Anlage 4: Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf des Bebauungsplans A
8.1 und der Teilaufhebung Bebauungsplan A 8
Entwurf zum Bebauungsplan A 8.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0158 vom 28.04.2014:
Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein
Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 gefasst, der durch
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 zur Teiländerung und
Teilaufhebung geändert und neu gefasst wurde.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange fand nach Magistratsbeschluss am 17.07.2013 vom 24.07.2013 bis
einschließlich 04.09.2013 statt.
Zu 1:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zum Vorentwurf der Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 –
Ruthsenbachwiesen – und der Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –,
zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Zu 2:
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum
Vorentwurf der Teilaufhebung Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 – Ruthsenbachwiesen –
und der Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen –, gingen die in Anlage 2
zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.
Zu 3. und 4.:
Der Entwurf zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 –
Ruthsenbachwiesen – und die Begründung mit Umweltbericht wurden erarbeitet.
Der Entwurf und die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 –
Ruthsenbachwiesen – Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Flurstück Nr. 209, 210, 211 (tlw.),
597/5, 597/6, 597/7 (tlw.) und 602/1 (tlw.), sowie zur Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1
– Ruthsenbachwiesen –, für das Gebiet in Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks 556/2,
sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt nach vorheriger
öffentlicher Bekanntmachung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB
parallel beteiligt.
Der Dezernent I: Die Dezernentin V:
Oberbürgermeister Barbara Akdeniz
Jochen Partsch Stadträtin
Vorab werden übersandt:
• 9 Exemplare des Entwurfs zum Bebauungsplans A 8.1- Ruthsenbachwiesen - für die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
• Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 28.04.2014
61.2 ha Nst. 2112
anlage 1
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Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 hessenArchäologie, Ida-Rhodes-Straße 1, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 01.08.2013) Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist folgender Hinweis aufzuneh- men: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Untere n Denkmalschutzbehörde anzuzei- gen. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 1.2 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom22.08.2013): Aus regionalplanerischer Sicht wird festgestellt, dass die für die geplan- te kleinräumige Teiländerung und -aufhebung vorgesehenen Bereiche im RPS/RegFNP 2010 als Vorranggebiet Siedlung/Bestand, Regionaler Grünzug sowie Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasser- schutz ausgewiesenen sind. Zudem befinden sich die Flächen innerhalb eines Siedlungsbeschränkungsbereichs. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 sollen die Rahmen- bedingungen für die Genehmigung zweier Wohnbauvorhaben geschaffen werden. Da die Ausweisung neuer Wohnbauflächen anstelle der bislang dort festgesetzten Grünfläche innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbe- reichs gemäß Z3.4.4-1des RPS/RegFNP 2010 bauleitplanerisch nicht zulässig ist, soll die Fläche aus dem Bebauungsplan ausgenommen wer- den und die potentielle Wohnbebauung dann nach § 34 BauGB beurteilt werden. Auch das nach § 5 Fluglärmgesetz für Wohnbauvorhaben grund- sätzlich bestehende Bauverbot würde bei der nach der Teilaufhebung möglichen Beurteilung nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr finden. Die skizzierte Änderung des Bebauungsplanes A 8 (Grünfläche / Streu- obstwiese in Gemeinbedarfsfläche) zur Errichtung einer Jugendfreizeit- einrichtung ist hingegen innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs Die Feststellung wurde zur Kenntnis genommen. Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen. Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche wird beibehalten. Im Hinblick auf die Nutzung wurde auf die optional geplante Kinderta- gesstätte wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit verzichtet. Anlage 1 Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: wie auch der Fluglärmzone möglich, da derartige Einrichtungen im Ge- gensatz zur Wohnnutzung grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind. Ob dies auch für die optional angedachte Kindertagesstätte zutrifft, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten. Allerdings stellt sich bei der geplanten Teiländerung die Frage, ob und warum die Jugendfreizeiteinrichtung gerade hier innerhalb des Regiona- len Grünzugs errichtet werden soll. Gemäß Z4.3-2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. Planungen und Vorhaben, die u. a. zu einer Zersiedlung oder Beeinträchtigung der Freiraumerholung führen können, sind nicht zulässig. Die in der Begründung angeführte Existenz des auf der Fläche bereits vorhandenen Wohngebäudes älteren Datums und die Lage in zweiter Reihe sind für die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs argumen- tativ allein nicht zwingend. Es fehlt eine qualifizierte Alternativenprüfung. Zudem ist im Falle einer (auch kleinflächigen, d.h. wie hier unter 5 ha) Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs dieser gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 1. März 2013 in der jeweiligen Größenordnung innerhalb des Stadtgebiets entsprechend zu kompensie- ren. Es wird nur noch die Nutzung als Jugendfreizeiteinrichtung festge- setzt. Die Lage des Einzelgrundstücks befindet sich im Randbereich des Grünzugs. Da bereits eine Nutzung (Wohnen) vorhanden ist, ist eine zusätzliche Beeinträchtigung des Grünzugs (Gemeinbedarf) durch die geplante Nutzungsänderumg nur als gering einzuschätzen. Bei der geplanten Jugendfreizeiteinrichtung ist derzeit eine Nut- zung als Vereinsheim durch die Pfadfinder „Stamm Pioniere Darm- stadt e.V.“ vorgesehen. Bei der Suche nach einem Standort wurden im Vorfeld verschiede- ne Standorte in Arheilgen für die Unterbringung von sozialen Ein- richtungen (Kindertagesstätte, Jugendhaus u.ä.) untersucht. Hier- bei wurden vor allen Dingen städtische Grundstücke betrachtet, da ein Ankauf von Grundstücken und Gebäuden aus finanziellen Grün- den nicht in Frage kam. Andere städtische Grundstücke eignen sich aufgrund ihrer Größe, Lage und Verfügbarkeit nicht für den Stand- ort einer Jugendfreizeiteinrichtung, Da der Mieter der Arheilger Woogstraße 66 vor kurzem verstarb und das Gebäude noch nicht weiter vermietet wurde, wurde auch dieser Standort überprüft und im Ergebnis als geeignet ausgewählt. Durch die etwas abgesetzte Lage von den umliegenden Grundstü- cken und die weitläufige Nutzungsmöglichkeit des angrenzenden Grünbereichs Ruthsenbach ist die Nutzung durch eine Jugendein- richtung geradezu ideal. Zudem wird eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft minimiert. Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten Schutzfunktionen sehr gering. Da es sich hier vor allem um eine Planänderung zur Bestandssicherung han- delt, mit der auch der vorhandene strukturreiche Hausgarten und der Gehölzsaum am Brühlgraben gesichert werden, wird vorerst Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bezüglich der zu vertretenden naturschutzfachlichen Belange wird auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwie- sen. Der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes überlagert kein Na- tur- oder Landschaftsschutzgebiet. Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt neh- me ich wie folgt Stellung: Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie) Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen hinsichtlich der zu vertreten- den Belange Renaturierung, Umsetzung WRRL im Bereich Gewässer- struktur keine Bedenken. Der in Rede stehende von der Teilaufhebung betroffene Bereich liegt zwar in dem großräumig gekennzeichneten Bereich für die Umsetzung von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach, ist aber im Einzelnen konkret für eine Umsetzung von Ge- wässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeignet, da oberhalb und un- terhalb der Freifläche direkt wieder Wohnbebauung anschließt. Die im B-Plan vorgesehene Änderung betrifft nur eine im Hinblick auf den Ruthsenbach unwesentliche bauliche Erweiterungsmöglichkeit auf einem einzelnen Grundstück. Bodenschutz Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen somit nach derzeitigem Kennt- nisstand keine Bedenken gegen das o. a. Vorhaben. Ich bitte, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebau- ungsplan aufzunehmen: von einer Kompensation abgesehen. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 13.11.2013 (siehe hierzu Ziff. 1.3.) liegt vor. Es bestehen gegen die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 keine Bedenken. Die Erläuterungen wurden zur Kenntnis genommen und sinngemäß in die Begründung aufgenommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen. Der Hinweis wurde im Bebauungsplan aufgenommen. Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: • Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfor- dern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Ergeben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen, sind diese umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Fachgut- achter in Altlastenfragen hinzuzuziehen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästi- gungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Hinweis: In der Begründung zum Bebauungsplan sind Aussagen zu vorhandenen Altflächen, Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Grundwas- serschäden im Plangeltungsbereich aufzunehmen. Sind keine vorhan- den, ist eine entsprechende Negativ- Aussage aufzunehmen. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Es wird empfohlen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die gegenwär- tige und die zu erwartende Grundwassersituation im geplanten Bauge- biet zu betrachten. Die Ergebnisse sind als Grundlage für evtl. notwendi- ge bauliche Vorkehrungen gegen Vernässungsschäden oder Setzrissbil- dung anzuhalten. Für die Teiländerung des Bebauungsplans sind weiterhin Aussagen zum Wasserbedarf zu machen. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Aufgrund der vorgelegten Unterlagen muss zum jetzigen Zeitpunkt die Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde dahingehend ergänzt. Der Hinweis auf den Grundwasserflurabstand und ggf. bauliche Vorkehrungen gegen Vernässungsschäden wurde im Plan aufge- nommen. Da es sich um ein bestehendes Wohnhaus handelt und nur die Nut- zung geändert werden soll, sind keine wesentlichen Änderungen im Wasserbedarf zu erwarten. Der zukünftige Nutzer des Grundstücks wird im Rahmen eines zu stellenden Bauantrags die Details mit dem zuständigen Amt klären. Der Umgang mit dem Abwasser wird im Baugenehmigungsverfah- Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Abwasserbeseitigung als nicht gesichert angesehen werden. In den Er- läuterungen zu der Bauleitplanung sind keinerlei Aussagen über den Anfall und die Entsorgung der anfallenden Abwässer gemacht worden. Eine fachliche Beurteilung ist somit nicht möglich. Immissionsschutz Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Teiländerung und Teilaufhebung des o. a. Bebauungsplans. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass durch das Vorhaben keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen sind. Nach den vorliegenden Unter- lagen ist im Plangebiet bisher kein Bergbau umgegangen. Aktuelle Be- triebe, die unter Bergaufsicht stehen, befinden sich nicht in unmittelba- rer Umgebung zum Planungsgebiet. Derzeit bestehen noch eine Erlaub- nis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen und eine Erlaubnis zur Auf- suchung von Erdwärme und Sole. Der Bergaufsicht sind derzeit jedoch keine Aufsuchungsvorhaben im Plangebiet bekannt. Belange der Berg- aufsicht sind durch das Vorhaben somit nicht betroffen. Dem Vorhaben der Stadt Darmstadt stehen aus der Sicht der Bergbehörde daher keine Sachverhalte mit rechtlicher Verbindlichkeit und abwägungsfähige Sach- verhalte entgegen. Ich weise darauf hin, dass diese Stellungnahme die fachlichen Anregun- gen meiner Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt wird, beinhaltet. Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht beteiligt. Eine Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes im Rahmen von Bauleitplanverfahren erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln gegeben werden. In dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren sind keine Hinweise dieser Art enthalten. Es steht Ihnen jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Münd- liche Anfragen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel. 06151- ren geklärt. Da das Bestandsgebäude bis vor kurzem noch genutzt wurde, ist von einem fachgerechten Umgang mit dem Abwasser auszugehen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im nächsten Verfah- rensschritt, der Offenlage, wird der Kampfmittelräumdienst explizit beteiligt. Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 125714. Schriftlich Anfragen an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. Eine planungsrechtliche Prüfung ist nicht erfolgt. Soweit diese gemäß § 6 bzw. § 10 BauGB erforderlich ist, kann sie erst nach Vorliegen des gesamten Abwägungsmaterials im Rahmen des Genehmigungsverfah- rens durchgeführt werden. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 1.3 Untere Naturschutzbehörde, Umweltamt, Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 13.11.2013) Aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 keine Bedenken. Gegen die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde dagegen Bedenken. Die Grundstücke stellen sich vor Ort nicht als Streuobstwiese dar, dennoch sollte es aus naturschutzfachlicher Sicht bei den Festsetzungen des Be- bauungsplans A 8 verbleiben. Ebenso sind aus naturschutzfachlicher Sicht die Vorgaben des Flächennutzungsplans und des Regionalplans Südhessen, die jeweils keine Bebauung sondern vielmehr u. a. die Flä- chen als Vorranggebiet Regionaler Grünzug vorsehen, einzuhalten. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die teilweise Aufhebung betrifft einen 20 m tiefen und 60 m breiten Grundstücksbereich, der sich heute als eine gehölzfreie Grünfläche darstellt. Der prägende Baumbestand befindet sich im Wesentli- chen entlang des Ruthsenbachs und ist von der Aufhebung nicht betroffen. Hier gelten weiterhin die Festsetzungen des Bebauungs- plans, der hier öffentliche Grünfläche mit Pflanzstreifen am Bach- ufer festsetzt. Für den weiteren Teilbereich des Grundstücks an der Arheilger Woogstraße bleibt die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ beste- hen, so dass der Grundzug der Planung: „Erhalt des Grünfensters zum Ruthsenbach“ nicht aufgegeben wird. Regionale Grünzüge sollen das Zusammenwachsen von Siedlungs- flächen einzelner Gemeinden oder Gemeindeteile verhindern und haben den Schutz, den Erhalt und die Entwicklung von Freiräumen bzgl. ihrer freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen, insbe- sondere räumliche Gliederung, klimaökologischer Ausgleich, Erho- lung und Biotopvernetzung zum Ziel. Diese Ziele werden durch die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans nicht aufgegeben. Der Teilaufhebung Bebauungsplan A 8 und Teiländerung, Bebauungsplan A 8.1 – Ruthsenbachwiesen – 28.04.2014 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Im Bebauungsplangebiet gibt es, nach Kenntnis der UNB keine Hinweise für ein Vorkommen geschützter Arten. Grünzug behält seine Wirkung als gliederndes Element und erfüllt weiterhin seine Erholungsfunktionen sowie seine stadthygienischen Funktionen. Es werden keine zusammenhängenden Grünbereiche zerstört oder zerschnitten. Das Ziel der Sicherung der Freiraumanteile, die eine schützenswer- te Struktur aufweisen bzw. aufgrund der räumlichen Lage zu den Siedlungen strukturell erforderlich sind, wird nicht aufgegeben. Es erfolgt lediglich in einem sehr geringen Umfang eine Anpassung an lokale Erfordernisse. Bedingt durch den großen Wohnraumbedarf in Darmstadt und die Möglichkeit zur Nutzung bestehender Infrastruktur ist die Reduzie- rung des grünen Fensters unter Beachtung der naturschutzfachli- chen Hinweise geplant. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und in die Begründung aufgenommen.
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Anlage 4 Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 28.04.2014 Der Magistrat Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur teilweisen Aufhebung des Be bauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - und zum Bebauungsplan A 8.1 zur teilweisen Änderung des Bebauungs- und La ndschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - für das Gebiet der Änderung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2, Arheilger Woogstraße 66 und Fußweg, Flurstück Nr. 620, sowie für das Gebiet der Teilaufhebung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilflächen der Flurstücke Nr. 211, 597/7 und 602/1 und Flurstücke Nr. 209, 210, 597/5 und 597/6. Geltungsbereich des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – mit den beiden Bereichen Teilaufhebung und Teiländerung (ohne Maßstab) A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 2 Inhaltsverzeichnis TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 1. Einleitung 4 2. Rechtsgrundlagen 4 3. Verfahren 5 3.1 Verfahren zur Teilaufhebung 5 3.2 Verfahren zur teilweisen Änderung 5 4. Übergeordnete Planungen 5 4.1 Regionalplan Südhessen 2010 5 4.2 Flächennutzungsplan 6 5. Bestehendes Planungsrecht – Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 6 5.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich der Teilaufhebung 6 5.2 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich des Bebauungsplans A 8.1 7 6. Geltungsbereiche und Bestandssituationen der Plangebiete 7 6.1 Geltungsbereich und Bestandsituation im Bereich der Teilaufhebung 7 6.2 Geltungsbereich und Bestandssituation im Bereich der Änderung, Bebauungsplan A 8.1 8 7. Anlass und Ziele der Planung 8 7.1 Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 8 7.2 Ziel der Änderung des Bebauungsplans – Bebauungsplan A 8.1 9 8. Begründung zur Teilaufhebung 10 9. Inhalt und Begründung der Änderung - Bebauungsplan A 8.1 - 10 9.1 Art der baulichen Nutzung 10 9.2 Maß der baulichen Nutzung 11 9.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 11 9.4 Flächen für Stellplätze und Garagen 11 9.5 Nebenanlagen 11 9.6 Fläche mit Fahr- und Leitungsrecht 11 9.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen 11 9.8 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 12 9.9 Ver- und Entsorgung, Verkehrliche Erschließung 12 10. Emissionen 12 10.1 Unfallrisiko durch Emissionen 12 10.2 Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main 13 11. Altlasten 13 12. Oberflächengewässer 13 13. Eingriffs- / Ausgleichsmaßnahmen 13 14. Kosten 14 A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 3 TEIL B: UMWELTBERICHT I. Teilaufhebung 1. Anlass 15 2. Gesetzliche Grundlagen und Festsetzungen des tlw. aufzuhebenden Bebauungsplanes 15 3. Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes (planerische Vorgaben) 16 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 16 5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 19 6. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 19 7. Darstellung von Planungsalternativen 19 8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 19 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 20 II. Teiländerung 1. Anlass 21 2. Gesetzliche Grundlagen und Planungsvorgaben 21 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 22 4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht- Realisierung der Bebauungsplan- Änderung 23 5. Maßnahmen bei der künftigen baulichen Entwicklung mit denen die umweltbezogenen Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können 24 6. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich 24 7. Darstellung von Planungsvarianten 24 8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) 24 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung 24 A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 4 TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Mit der Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans soll zum einen eine relativ kleine, ortskernnahe Fläche zur Entwicklung von Wohngebäuden zur Verfügung gestellt werden und zum anderen soll eine stadteigene Fläche mit Gebäudebestand zur Nutzung durch eine sozia- le Einrichtung ermöglicht werden. Der Bedarf an Wohnbauflächen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist hoch. Im Bereich der Siedlungsbeschränkungszone, unter den ein Großte il des Ortsteils Arheilgen fällt, ist eine Neuausweisung von dringend erforderlich en Wohngebieten derzeit nicht möglich. Belange des Umweltschutzes müssen bei den Planungen berücksichtigt werden. 2. Rechtsgrundlagen Die Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans A 8 erfolgt entsprechend gesetzlicher Grundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBI. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I S. 1509) Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBI. I S. 46,180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBI. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.08.2013 (GVBI. I S. 532) Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geän- dert durch Art. 2 (124) und Art. 3 (100) des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 76 vom 07.08.2013 (BGBI. I S. 3154) Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 584), zuletzt geändert durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 5 3. Verfahren 3.1 Verfahren zur Teilaufhebung Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans kann nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da dieses Verfahren nur zur Änderung oder Ergänzung und Aufstellung eines Bebauungspl ans in einem Gebiet nach § 34 anwendbar ist. Die (teilwei- se) Aufhebung eines Bebauungsplans fällt auch nicht unter die Bebauungspläne der Innen- entwicklung nach § 13a BauGB, so dass die Aufhebung nur im Normalverfahren durchgeführt werden kann. Eine Umweltprüfung ist demnach erforderlich. Zudem ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erforderlich, da § 18 Abs. 1 BNatSchG aus- sagt, „sind auf Grund der Aufstellung, Änderu ng, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplä- nen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwa rten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden.“ Durch die Aufhebung des Bebauungsplans in einem Teilbereich ergeben sich keine wesentli- chen Veränderungen für den verbleibenden Geltungsbereich; sie berührt die Grundzüge des Bebauungsplans A 8 nicht. Die Freihaltung der Ruthsenbachaue, deren landschaftliche Aus- gestaltung und deren öffentliche Zugänglichkeit bleiben unverändert erhalten. Durch die teil- weise Aufhebung des Bebauungspl ans entsteht auch kein Pl anungsschaden für betroffene Grundstückseigentümer. Die zu entlassenen Flächen werden anschlie ßend nach § 34 BauGB zu bewerten sein. Auch das nach § 5 Fluglärmgesetz für Wohn bauvorhaben grundsätzlich bestehende Bauver- bot in der Siedlungsbeschränkungszone würde bei der nach der Teilaufhebung möglichen Beurteilung nach § 34 BauGB dann keine Anwendung mehr finden. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung der betreffenden Flächen im Gesamtzusammenhang der umliegenden Bebauung ergeben sich durch die zu erwartende Bebauung im Innenbereich keine städtebaulichen Spannungen, welche nur durch Planung zu bewältigen wären. 3.2 Verfahren zur teilweisen Änderung Für die teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8, zur Aufstellung des Bebauungsplans A 8.1 wird wie bei der Teilaufhebung das Normalverfahren mit Umweltbericht durchgeführt. 4. Übergeordnete Planungen 4.1 Regionalplan Südhessen 2010 Der Regionalplan 2010 für Südhessen, rechtskräftig seit 17.10.2011 sieht für das Plangebiet Vorranggebiet Siedlung, Vorranggebiet für die Landwirtschaft sowie Vorranggebiet regionaler Grünzug und Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasserschutz vor. Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten Schutzfunktionen sehr gering. Der Bereich, der zur Änderung und Teilaufhebung ansteht, ist, wie fast das gesamte Gebiet des Ortsteils Arheilgen, Siedlungsbeschränkungsgebiet. Eine Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist somit derzeit nicht möglich. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 6 Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtskräftig seit 01.04.2006, stellt für den Bereich der Teilaufhebung Wohnbauflächen und Grünflächen (Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen) dar. Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der Änderung Bebauungsplan A 8.1 Streu- obstwiese dar. Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006 (ohne Maßstab) Aufgrund der Größe des Änderungsgebiets unterhalb der Darstellungsgrenze des Flächen- nutzungspans erfolgt kein formales Änderungsverfahren. 5. Bestehendes Planungsrecht – Rechtskräftiger Bebauungsplan A 8 5.1 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich der Teilaufhebung Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan A 8 „Öffentliche Grünfläche/ Spielwiese“, anzupflanzende bzw. zu erhaltene Bäume, öffentliche Fußwege mit Begleitgrün, Reines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche fest. Die Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans konnten im Bereich der öffentlichen Grünfläche/ Spielwiese durch einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer der Flächen realisiert werden. Der östlich gelegene Teil der Grünfläche diente lange als Schulgarten; diese Nutzung existiert nicht mehr; der Bereich ist inzwischen ebenfalls Wiesenfläche. Der westliche Teil der zu entlassenden Grünfläche wird als öffentliche Wiese genutzt. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 7 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Teilaufhebungsbereich 5.2 Rechtskräftiger Bebauungsplan im Bereich des Bebauungsplans A 8.1 Der geltende Bebauungsplan A 8 setzt für den Bereich der Änderung „Private Grünfläche - Obstbaumwiese“ und „Öffentlicher Fußweg“ fest. Im Bebauungsplan wurde unter dem Punkt nachrichtliche Übernahme aufgenommen, dass die im Bebauungsplan gekennzeichnete Flä- che nach HeNatG als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden soll. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Änderungsbereich 6. Geltungsbereiche und Bestandssituationen der Plangebiete 6.1 Geltungsbereich und Bestandsituation im Bereich der Teilaufhebung Bei der der aufzuhebenden Fläche von ca. 3.500 m² handelt es sich im Einzelnen um folgen- de Flurstücke in der Gemarkung Arheilgen, Flur 3: - Nr. 209 (479 m²) - Nr. 210 (506 m²) - Nr. 211 (Teilfläche ca. 60 x 20 Meter) - Nr. 597/5 (Grünanlage; 74 m²) - Nr. 597/6 (Grünanlage; 156 m²) - Nr. 597/7 (Arheilger Woogstraße – Teilfläche; ca. 1.020 m²) - Nr. 602/1 (Albrechtstraße – Teilfläche; ca. 70 m²) Der Bereich wurde mit ca. 1.200 m² als Wiese und ein Teilbereich lange als Schulgarten ge- nutzt; inzwischen ist der Bereich des Schulgar tens ebenfalls Wiesenfläche. Knapp 1.000 m² A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 8 sind bereits bebaute Wohnbaufläche, ca. 230 m² werden als öffentliche Grünfläche und ca. 1.100 m² als Straßenverkehrsfläche genutzt. Die Erschließung erfolgt über die Arheilger Wo ogstraße, an der alle Grundstücke direkt an- grenzen. Das Grundstück hatte ursprünglich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem ho- hen Anteil an intensiv genutzten Wiesenflächen und Bäumen und Sträuchern. Heute ist das Gebiet gehölzfrei mit einem geringen Biotopwert und einer geringen Bedeutung für die Fauna. Das Plangebiet liegt oberhalb der aktiven Bachaue am Auenrand. Das Grundwasser steht bei 2,00 bis 4,00 m unter Flur an. Wasserschutzgebiete gibt es nicht. Im Gebiet der Teilaufhebung gibt es, nach Aussage der Unteren Naturschutzbehörde, keine Hinweise auf ein Vorkommen geschützter Arten. 6.2 Geltungsbereich und Bestandssituation im Bereich der Änderung, Bebauungs- plan A 8.1 Bei der zu ändernden Fläche handelt es sich um eine Teilfläche von ca. 1.000 m² des Flur- stücks Nr. 556/2, Flur 3, Arheilger Woogstraße 66 und um den Fußweg, Flurstück Nr. 620, Flur 3. Auf dem Grundstück Woogstraße 66 steht ein in den 1930er Jahren mit Baugenehmigung er- richtetes Wohngebäude, welches aber seit einiger Zeit leer steht. Der seit längerer Zeit brachliegende ehemalige Hausgarten zeichnet sich durch alte Obstbäu- me, Ziergehölze und nicht standorttypische Nadelbäume aus. Neben älteren Ruderalfluren gibt es am Mühlgraben auch waldartige Gehölzbestände. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans A 8.1 gibt es, nach Aussage der Unteren Natur- schutzbehörde, keine Hinweise auf ein Vorkommen geschützter Arten. 7. Anlass und Ziele der Planungen 7.1 Ziel der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereichs, in dem der Großteil Arheilgens liegt, gem. RPS bauleitplanerisch derzeit nicht möglich. Durch die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans so ll die Voraussetzung geschaffen werden, ei- nen Teilbereich von ca. 60 x 20 Metern der derzeit ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche (Flurstück Nr. 211) mit Wohnhäusern gem. § 34 BauGB bebauen zu können. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 9 Ausschnittvergrößerung mit Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, der nicht alleine durch die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Um widmung von Konversionsflächen befriedigt werden kann. Es ist daher übergeordnetes Ziel, auch im bebauten Innenbereich Verdich- tungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vorhandenen Bebauungsstrukturen einfügen. Durch die vorhandene Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung der künftigen Bauflächen auch ohne Bebauungsplan gewährleis- tet. 7.2 Ziel der Änderung des Bebauungsplans – Bebauungsplan A 8.1 Der Bebauungsplan soll für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2 geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage zur Zulässigkeit einer sozialen Zwecken dienenden Einrichtung zu schaffen. Die Lage im Grünbereich bzw. das von der straßenbegleitenden Wohnbebauung zurückgesetzt liegende Gebäude sowie die Größe des vorhandenen Gebäudes plus einer ge- ringen Erweiterungsmöglichkeit ist für eine derartige Nutzung prädestiniert. Durch die Lage am Mühlgraben kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut genutzt werden. Die Ausweisung als Obstbaumwiese soll für den Großteil des Grundstücks (Fläche insgesamt 3.394 m²; Änderung betrifft ca. 1.000 m²) bestehen bleiben. Geringfügige bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude ermöglicht werden. Die Erschließung des Grundstücks soll über den vorhandenen Fußweg mittels eines Fahr- und Leitungsrechts gesichert werden. Der Ausbau des Fuß- und Radwegs als Feuerwehrzufahrt sowie weitere Aufstell- und Wende- flächen sind nicht erforderlich, da für das vorhandene Gebäude im Baugenehmigungsverfah- ren ein baulicher 2. Rettungsweg nachgewiesen werden wird. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 10 8. Begründung zur Teilaufhebung Mit der Änderung des Geltungsbereichs des B ebauungsplans (Teilaufhebu ng) wird die bisher festgesetzte Nutzung als Grünfläche in den zu entlassenden Flächen aufgegeben. Bei einer Beurteilung der Flächen nach § 34 BauGB ist eine Bebaubarkeit gegeben, da die Arheilger Woogstraße sowohl östlich wie auch westlich im weiteren Verlauf beidseitig mit Wohnhäusern bebaut ist. Das bisherige durch Bebauungsplan gesicherte städtebauliche „Fenster“ von der Arheilger Woogstraße in die Ruthsenbachaue wird durch diese Maßnahmen von rund 130 Metern auf 70 Meter verkleinert. Insgesamt entfallen rund 1.200 m² Fläche aus dem Bebauungsplan und stehen für eine öffentliche Nutzung nicht m ehr zur Verfügung. Mit einer Bebauung der aus dem Bebauungsplan entlassenen Flächen könnte bei maximaler Ausnutzung eine Fläche von bis zu 500 m² mit Gebäuden überbaut werden, die sich in Größe und Höhe an den umliegen- den Gebäuden orientieren müssen. Durch die rahmengebende Wirkung der umgebenden Be- bauung ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher gestellt. Für die südlich der Arheilger Woogsstraße gelegenen Parzellen Nr. 597/5 und 597/6 ergeben sich aufgrund der geringen Größe keine Nutzungsänderungen. Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 nicht beeinträchtigt. Im Bereich der Einmündung der Albrechtstraße und der Wernerstraße auf die Arheilger Woogsstraße werden die Zugangsmöglichkeiten un- verändert erhalten und durch den Bebauungspl an gesichert bleiben. Der öffentliche Zugang zwischen Wernerstraße und Albrechstraße wird nicht aus dem Geltungsbereich herausge- nommen und ist somit ebenfalls gesichert. Durch das Aufhebungsgebiet mit einer Tiefe von 20 m wird der Fuß- und Radweg im rückwär- tigen Teil des Furstücks 211 nicht tangiert. Da rüber hinaus ist der Fuß- und Radweg per Ges- tattungsvertrag zu sichern, so dass das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. 9. Inhalt und Begründung der Änderung - Bebauungsplan A 8.1 - 9.1 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird durch die Au sweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einric htungen, Jugendfreizeitstätte festgesetzt. Die Ausweisung erfolgt auf der Grundlage einer internen Standortbetrachtung in Hinblick auf die Nutzbarkeit durch soziale Einrichtungen für den Stadtteil Arheilgen. Es wurden mehrere Grundstücke hinsichtlich Verfügbarkeit, Größe, Lage u. a. betrachtet. Unter Abwägung ver- schiedener Belange sind einige Grundstücke nich t geeignet, andere sind bereits für eine an- dere Nutzung vorgesehen oder stehen derzeit nicht zur Verfügung. Das Grundstück Arheilger Straße 66 wurde als geeignet angesehen für die Unterbringung und Nutzung einer sozialen Einrichtung/ Jugendfreizeiteinrichtung wie z.B. einer Nutzung durch die Pfadfinder. Deshalb sollen die planungsrech tlichen Grundlagen für diese Nutzung geschaffen werden. Die Unterbringung einer Kita wird nicht weiter verfolgt, da diese besonders schutzwürdige Nutzung erst innerhalb einer Siedlungsbeschränkungszone vorgesehen werden sollten, wenn keine Alternativen bestehen. Mit der Änderung eines kleinen Teils der als Obstwiese ausgewiesenen Fläche in eine Fläche für Gemeinbedarf wird die bisherige Nutzung, die auch durch das mit Baugenehmigung errich- tete Wohngebäude geprägt ist, modifiziert. Der überwiegende Bereich der Obstwiese bleibt erhalten, die bauliche Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes wird eng be- grenzt. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 11 Die vorgesehene Nutzung kann zeitweise zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen als im Bestand, jedoch nicht in einem Maße, dass die Gebietsverträglichkeit in Frage gestellt würde. Ein Großteil der zukünftigen Nutzer ist noch nicht volljährig und wird daher mit öffentli- chen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad die Einrichtung aufsuchen. 9.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch di e Festsetzung der überbaubaren Grundstücks- flächen, der Geschossigkeit sowie durch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Das bestehende Gebäude wird durch Baugrenzen und die II-Geschossigkeit im Bestand gesi- chert. Eine geringe bauliche Erweiterungsmöglichkeit wird durch Baugrenzen für eine nur I- geschossige Bebauung ermöglicht. Hier soll eine Einfügung in die landschaftlich genutzte Umgebung gewährleistet werden. 9.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Innerhalb dieser überbaubaren Grundstücksflächen müssen die baulichen Anlagen errichtet werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen sichern zum einen die bestehende Bebauung und er- möglichen zum anderen eine begrenzte Erweiterungsmöglichkeit. Für die Freiflächen wird eine Begrenzung von 10 % für erforderliche Befestigungen wie Ab- stellplätze, Wege und dgl. festgesetzt. 9.4 Flächen für Stellplätze und Garagen Die Fläche der notwendigen Stellplätze wird auf einen straßenseitigen Streifen von 15 m fest- gesetzt. Garagen und Carports sind nicht zulä ssig. Mit Ausnahme des Mülltonnenstellplatzes und der Fahrradabstellplätze sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksgrenzen zulässig. Hiermit soll der Charakter des grünen Bereichs am Mühlgraben so weit wie möglich erhalten bleiben. Dieses Ziel wird durch die landschaftsplanerischen Fest- setzungen hinsichtlich des Schutzes der Bachaue und des Erhalts vorhandener Obstbäume bzw. deren Neuanpflanzung sowie der gärtnerischen Nutzung der Freiflächen unterstützt. 9.5 Nebenanlagen Nebenanlagen, außer Mülltonnenstandplätze und Fahrradabstellplätze, sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Diese Festsetzung sicher t die Grundstücksfreiflächen, die gärtnerisch anzulegen sind. 9.6 Fläche mit Fahr- und Leitungsrecht Auf der Fläche des Fuß- und Radweges wird ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 festgesetzt. Dies ist erforderlich, damit die verkehrliche und technische Erschließung des Grundstücks gesichert ist. 9.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen Ein 5 m breiter Streifen entlang des Mühlgrabens wurde zum Schutz des Ufersaumes und seines landschaftsprägenden Charakters festgesetzt. Der Erhalt und die Neupflanzung von Bäumen, sowie das gärtnerische Anlegen der Grund- stücksfreiflächen dienen gleichfalls dem Landschaf tsbild und der Einbindung der Bebauung in den Grünzug. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 12 9.8 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Dächer Zur Gestaltung baulicher Anlagen werden im Teilbereich der Änderung nur Aussagen zur Dach- form und -neigung gemacht, damit sichergestellt ist, dass sich das Bestandsgebäude nicht we- sentlich verändert und das Einfügen in die Umgebung damit sichergestellt ist. Außenanlagen und Einfriedungen Die Festsetzungen zu den Außenanlagen und Einfriedungen sollen sicherstellen, dass die opti- sche Durchlässigkeit des Grundstücks und die Einbindung in die Landschaft gewährleistet sind. Zudem sollen notwendige Bodenversiegelungen minimiert und versickerungsfähig ausgebildet werden. 9.9 Ver- und Entsorgung, Verkehrliche Erschließung Auf die Ver- und Entsorgung sowie die verkehr liche Erschließung wirkt sich die Änderung nicht aus. Alle notwendigen Anlagen und Einrichtungen sind vorhanden und müssen lediglich grundstücksbezogen ergänzt und erweitert werden. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Arheilger Woogstraße, eine bereits vorhandene öffentliche Verkehrsfläche. Wasserwirtschaftliche Belange stehen der Änderung nicht entgegen, da die Art und das Maß der baulichen Erweiterung keine wesentliche Veränderung der Abwasserbelastung nach sich ziehen wird. Im Bereich der fußläufigen Verbindung, die von der Arheilger Woogstraße in die Ruthsenba- chaue führt, wird ein Fahrrecht zugunsten der Arheilger Woogstraße 66 festgesetzt, um die Erschließung des Grundstücks zu sichern. 10. Emissionen 10.1 Unfallrisiko durch Emissionen Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seve- so-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berück- sichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Pl anungen und Maßnahmen die Nutzungen einan- der so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelege nen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi- onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betr iebsgelände der Fa. Merck, welches südwest- lich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,2 km an der Frank- furter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebs bereiches der Fa. Merck mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso- II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 13 Planungen die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich der Fa. Merck. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 10.2 Fluglärmemission des Flughafens Frankfurt am Main Das Vorhaben der Änderung liegt im Siedlungsbeschränkungsbereich des Flughafens Frank- furt. Unter Zugrundelegung der Lärmkartierung gemäß Erlass des Hess. Ministeriums für Wirt- schaft, Verkehr und Landesentwicklung, sind Vork ehrungen zu treffen, die eine Verbesserung und somit eine Konfliktminimierung für die geplante Bebauung gewährleisten. Da es sich bei der Bebauungsplanänderung A 8. 1 nicht um eine Wohnnutzung mit schutzbe- dürftigen Räumen handelt, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt ihrer Bewohner / Nutzer dienen, sind Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm und Anforderungen an die Luft- schalldämmung von Außenbaute ilen nicht erforderlich. 11. Altlasten Im Altflächenkataster sowie in den Akten des Umweltamtes, Untere Wasser- und Boden- schutzbehörde bestehen keine Einträge für die Liegenschaften Arheilger Woogstr. 40 u. 66. Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie erge- ben sich für den Planbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstand- orte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. 12. Oberflächengewässer Mit seiner nördlichen Spitze (außerhalb Teilau fhebung) liegt das Grundstück Nr. 211 in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet des Ruthsenbachs. Für das Grundstück ist § 78 WHG zu beachten. Der Bereich der Teilaufhebung liegt im großräumig gekennzeichneten Bereich für die Umset- zung von WRRL-Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach. Er ist aber lt. Stellungnahme des Regierungspräsi diums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt für eine Umsetzung von Gewässerstrukturmaßnahmen nicht so gut geeig- net, da oberhalb und unterhalb der Freifläche direkt wieder Wohnbebauung anschließt. Hinzuweisen ist auf den geschätzten Grundwasserflurabstand im betroffenen Gebiet von < 3 m unter GOK. 13. Eingriffs- / Ausgleichsmaßnahmen Das aus der Eingriff- Ausgleichsbetrachtung ermittelte Biotopdefizit zur Teilaufhebung soll durch folgende Maßnahmen ausgeglichen werden: Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Verbesserung der Integration der geplanten Bebauung in den Ortsrand (Schutzpflanzung), Einfügung der geplanten Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berück- sichtigung der Lage im Grünzug, Erhalt der öffentlichen Wegeverbindungen, A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 14 Berücksichtigung von Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf Carports und Garagen Der Eingriff durch die Umsetzung der Bebauungsplanänderung A 8.1 kann durch folgende Maßnahmen auf dem Grundst ück ausgeglichen werden: die Entwicklung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben, die Erhaltung großer Teile des strukturreichen Hausgartens, sowie den Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen und die Neupflanzung von Obstbäumen auf dem Grundstück. 14. Kosten Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entstehen im Rahmen der Bauleitplanung keine Kosten. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 15 TEIL B: UMWELTBERICHT Nach der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) ist grund- sätzlich zu jedem Bauleitplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben werden. Eine Eingriffsausgleichsbilanzierung ist gem. § 18 Abs. 1 BNatSchG ebenfalls durchzuführen und zu bilanzieren. I. Teilaufhebung 1. Anlass Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 soll die Möglichkeit zur Realisierung eines Bauvorhabens in einem Siedlungsbeschränkungsbereich geschaffen werden. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes ist die geplante Wohnbebauung nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand von Arheilgen und grenzt an den Grünzug Ruthsenbachaue. Die Größe des Änderungsgebietes beträgt ca. 0,35 ha. 2. Gesetzliche Grundlagen und Festsetzungen des tlw. aufzuhebenden Bebauungs- planes Gemäß § 2 Absatz 4 BauGB sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auch bei der Aufhebung eines Bebauungsplanes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu be- werten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind gemäß § 2 (4) Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Durch die Teilaufhebung wird der Planbereich in den „unbeplanten“ Innenbereich entlassen und die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es sind nur Bauvorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein naturschutzrechtlicher Aus- gleich beziehungsweise eine ökologische Bilanzierung sind nicht erforderlich. Festsetzungen des aufzuhebenden Bebauungsplanes Festgesetzt sind: 2 Baugrundstücke (WR = reines Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise, GRZ 0,3/ GFZ 0,5) öffentliche Grünflächen zu erhaltende und neu zu pflanzende Bäume und Feldraingehölze ein öffentlicher Fußweg das Änderungsgebiet liegt teilweise in einem geplanten geschützten Landschaftsbestandteil gemäß § 15 HeNatG (alt) A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 16 3. Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes (planerische Vorgaben) Regionalplan Südhessen 2010 Das Aufhebungsgebiet liegt im regionalen Grünzug und einer Bachaue für den vorbeugenden Hochwasserschutz. Ferner im Siedlungsbeschränkungsbereich (Bauverbotszone) des Flugha- fens Frankfurt. Das Planungsvorhaben hat aufgrund seiner geringen Größe nur geringen Ein- fluss auf die oben genannten Schutzfunktionen. Flächennutzungsplan Die Größe des Aufhebungs- Gebietes liegt unterhalb der Darstellungsgenauigkeit des Flächen- nutzungsplanes. Eine eindeutige Abgrenzung des Plangebietes ist nicht möglich. Eine Ände- rung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. Landschaftsplan Darmstadt Der Landschaftsplan Darmstadt enthält für das Änderungsgebiet folgende Ziele: Das Plangebiet liegt innerhalb des bestehenden städtischen Grünzuges Ruthsenbachaue, der als Naherholungsraum erhalten und entwickelt werden soll. In der Ruthsenbachaue, angrenzend an das Aufhebungsgebiet, liegen zahlreiche wertvol- le Biotope- und Biotopentwicklungsflächen Die Ruthsenbachaue mit schutzwürdigen Fließgewässern ist Vorrangfläche für den Klima- schutz 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Vorgehensweise Die prognostizierten Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (Teil- Aufhebung des Bebauungsplanes) werden mit den Umweltauswirkungen ohne Umsetzung der Planung vergli- chen. Dem gegenwärtigen Status (Ist- Zustand) wird die planungsrechtliche Situation nach Aufhebung des Bebauungsplanes (Endzustand gemäß § 34 BauGB) gegenübergestellt. Der Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen. Bewertung der Schutzgüter Vor dem Hintergrund der geplanten Aufhebung werden die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nachstehend bewertet: Mensch/Gesundheit Für das Plangebiet sind Wohnbebauung, Grünflächen und Verkehrsflächen festgesetzt. Die Grünflächen liegen unmittelbar am Siedlungsrand und dienen der wohnungsnahen Erholung. Die Lärmbelastung durch den PKW-Verkehr ist gering. Das Plangebiet ist durch Fluglärm stark belastet und liegt in einer Siedlungsbeschränkungszo- ne. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 17 Bewertung: Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet in den unbebauten Innenbe- reich entlassen. Die Realisierung der geplanten Wohnbebauung nach § 34 BauGB ist möglich. Als Maßstab für die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB wird allein das Umfeld herangezogen, da sich dieses in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Flug- lärmbelastungen bleiben unberücksichtigt. Die zu erwartende Zunahme der Lärmbelastung durch den Erschließungsverkehr ist gering. Naherholung/Landschaftsbild Das Plangebiet liegt auf ebener Fläche oberhalb der flachen Bachmulde des Mühlgrabens. Die Aue ist ein stadträumlich bedeutender Grünzug, der laut Landschaftsplan Darmstadt für die wohnungsnahe Erholung wegen seiner guten Ausstattung und günstigen Lage von sehr großer Bedeutung ist. Die Aue im Planbereich ragt keilförmig bis zur Rückemühle und dem alten Orts- kern von Arheilgen. Das Änderungsgebiet liegt oberhalb der Aue am Siedlungsrand. Es hat hier den Charakter einer gut erschlossenen innerstädtischen Grünfläche, die an drei Seiten von ei- ner Einfamilienhausbebauung begrenzt wird. Von der Arheilger Woogstraße ist der Bachgrün- zug über ein breites „Fenster“ einsehbar. Bewertung: Durch die geplante Wohnbebauung gehen wohnungsnahe Grünflächen (Spielwiese) am Sied- lungsrand in geringem Umfang verloren. Der angrenzenden Grün- und Freiflächen des Grün- zuges bleiben jedoch großflächig erhalten. Der Blick von der Arheilger Woogstraße in den Landschaftsraum wird nur geringfügig eingeschränkt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Fußwegverbindungen und öffentlichen Wege bleiben er- halten. Durch die geplante Bebauung können die im Bebauungsplan festgesetzten gliedernden Gehölzpflanzungen zur Integration des Ortsbildes nicht mehr realisiert werden. Zur Erhaltung der öffentlichen Zugänglichkeit ist neben dem Ausbau öffentlicher Wege die In- tegration durch landschaftliche Schutzpflanzungen notwendig. Ein ausreichend großer Abstand zu den Wegen ist einzuhalten. Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Das Baugrundstück hatte ursprünglich den Charakter einer öffentlichen Grünfläche mit einem hohen Anteil an intensiv genutzten Wiesenflächen und Bäumen und Sträuchern. Heute ist das Gebiet gehölzfrei mit einem geringen Biotopwert und einer geringen Bedeutung für die Fauna. Wertvolle Biotope liegen außerhalb des Änderungsbereiches in der Bachaue und an den Fließ- gewässern mit ihrem Ufersaum. Sie sind wichtige Biotopverbund- und Entwicklungsflächen. Bewertung: Eine Grünfläche mit heute geringem Biotopwert geht durch die geplante Baumaßnahme verlo- ren. Angrenzende wertvolle Biotope und Lebensräume (Fließgewässer mit Ufersaum, Aue, Streuobstwiesen) bleiben erhalten. Durch Ersatzpflanzungen kann der Biotopverlust zum Teil ausgeglichen werden. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 18 Lokalklima Die Ruthsenbachaue ist laut Landschaftsplan Darmstadt eine besonders wichtige Kaltluftleit- bahn. Grünflächen und Grünlandflächen tragen als Kaltluftflächen zur Kaltluftproduktion und klimatischen Verbesserung angrenzender Wohngebiete bei. Bewertung: Die klimaaktiven Grünflächen im Änderungsgebiet tragen auf Grund ihrer geringen Größe als Kaltluftflächen nur in geringem Umfang zum lokalen Luftaustausch und Abkühlung angrenzen- der Wohngebiete bei. Boden/Altlasten Am vorhandenen Bodentyp (Gley - Braunerde) ist erkennbar, dass das Plangebiet oberhalb der alluvialen, aktiven Bachmulde liegt. Laut Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie gibt es im Plangebiet keine Hinweise auf das Vorhandensein von Alt- flächen (Altstandorte, Altablagerungen) und schädlichen Bodenverunreinigungen. Bewertung: Durch die Bebauung werden natürliche Böden versiegelt und gehen verloren. Altflächen, Altlas- ten und schädliche Bodenverunreinigungen liegen nicht vor. Wasser Das Plangebiet liegt oberhalb der aktiven Bachaue am Auenrand. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Das Grundwasser steht bei 2,00 bis 4,00 m unter Flur an. Wasserschutzgebiete gibt es nicht. Das Änderungsgebiet liegt in einem Bereich, der Bedeutung für die Umsetzung der Wasser- rahmenrichtlinienmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur am Ruthsenbach hat. Laut RP Darmstadt hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Umsetzung dieser Gewässerstrukturmaßnahmen. Die wasserdurchlässigen Böden sind empfindlich gegenüber Verschmutzungen. Bewertung: Ein schutzwürdiges Oberflächengewässer (Mühlgraben) liegt in Randlage außerhalb des Ände- rungsgebietes und ist nicht betroffen. Der Mühlgraben mit dem wertvollen Ufersaum bleibt er- halten. Das Plangebiet hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf Oberflächengewässer oder für den Grundwasserschutz bedeutsame Flächen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Grundwasser durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt wird. Abschließend ist dies im Rahmen der Baugenehmigungsplanung nachzuweisen. Kultur und sonstige Sachgüter Im Plangebiet liegen keine Boden- oder Kulturdenkmale. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 19 Wechselwirkungen Erhebliche Wechselwirkungen innerhalb der Schutzgüter sind nicht zu erwarten. 5. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Realisierung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Die Grünflächen bleiben erhalten. Es gelten weiterhin die im Bebauungsplan getroffenen Fest- setzungen. Eine Bebauung ist nicht möglich. 6. Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen Maßnahmen zur künftigen baulichen Entwicklung Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Verbesserung der Integration der geplan- ten, Bebauung in den Ortsrand (Schutzpflanzung), Einfügung der geplanten Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berück- sichtigung der Lage im Grünzug, Erhalt der öffentlichen Wegeverbindungen, Berücksichtigung von Möglichkeiten zur extensiven Dachbegrünung auch teilweise auf Carports und Garagen Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich (Eingriff/Ausgleich) Für die Eingriffsbewertung ist die Ist- Nutzung als Bestandswert für die ökologische Bilanzierung zugrunde zu legen. Die heutige Nutzung des zur Neubebauung vorgesehenen Grundstücks hat eine Größe von 1.200 qm und entspricht laut Kompensationsverordnung von 2005 dem Biotop- typ gärtnerisch gepflegte Anlage im besiedelten Bereich, kleine Grünfläche (Biotopnummer 11.221). Daraus ergibt sich für das Grundstück ein Biotopwert von 16.800 Wertpunkten (14 WP x 1200 qm). Ein entstehendes Biotopdefizit soll durch die oben genannten Maßnahmen ausge- glichen werden. 7. Darstellung von Planungsalternativen Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes handelt es sich um einen fest bestimmten Bereich, sodass eine Untersuchung von Standortalternativen nicht möglich ist. Alternative Baukonzepte können im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft werden. 8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) Da keine wesentlichen und vorhersehbaren Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist ei- ne Überwachung nicht erforderlich. Umweltrelevante Aspekte werden im Rahmen der künftigen Baugenehmigungsverfahren soweit erforderlich geprüft. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 20 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes A 8 und die Beurteilung einer geplanten Wohn- bebauung nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortslage) sollen die planungsrechtli- chen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern geschaffen werden. Die Bewertung der Umweltauswirkungen ergab, dass von der Teil-Aufhebung des Bebauungs- planes keine wesentlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Im Rahmen der Baugenehmigung kann sichergestellt werden, dass sich die geplante Bebauung gemäß den Vorgaben des § 34 BauGB gut in das Ortsbild einfügt. Zur Integration der Neubebauung in den Ortrand und als ökologischer Ausgleich soll insbeson- dere eine abschirmende Neupflanzung an den Grundstücksgrenzen erfolgen. Hierzu wird emp- fohlen eine privatrechtliche Reglung zu treffen. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 21 TEIL B: UMWELTBERICHT II. Teiländerung 1. Anlass Durch eine Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplanes A 8 sollen die planungsrechtli- chen Vorraussetzungen für die Zulässigkeit einer Jugendfreizeiteinrichtung geschaffen werden. Das städtische Grundstück mit einem nicht mehr genutzten Wohnhaus liegt südöstlich der Rü- ckenmühle in Grünzug Ruthsenbachaue. Das Änderungsgebiet hat eine Größe von 1.000 qm und soll als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen werden. 2. Gesetzliche Grundlagen und Planungsvorgaben Festsetzungen des zu ändernden Bebauungsplanes private Grünfläche: Obstbaumwiese die Zufahrt ist als öffentlicher Fuß- und Radweg ausgewiesen Lage in einem geplanten geschützten Landschaftsteil (gemäß § 15 HeNatG alt) Regionalplan Südhessen 2010 Das Änderungsgebiet liegt in einem regionalen Grünzug und einer Bachaue mit vorbeugendem Hochwasserschutz. Ferner in einer Siedlungsbeschränkungszone des Frankfurter Flughafens. Wegen der geringen Größe des Änderungsgebietes ist der Einfluss auf die übergeordneten Schutzfunktionen sehr gering. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt für den Änderungsbereich Streuobstwiese dar. Eine eindeutige Abgrenzung des Gebietes ist aber auf Grund der geringen Größe des Pla- nungsbereiches nicht möglich. Auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes wird verzichtet. Landschaftsplan Darmstadt Der Landschaftsplan enthält für das Änderungsgebiet folgende Darstellungen: Bereich für die Biotopentwicklung Sicherstellung der Pflege und Nutzung des Grundstückes Lage in einem wertvollen Naherholungsraum A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 22 Lage am Mühlgraben mit einer geschützten Ufervegetation (gemäß § 23 HeNatG alt). 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Im Folgenden wird die heutige Umweltsituation den prognostizierten Umweltauswirkungen bei Realisierung der Planung gegenübergestellt. Mensch/ Gesundheit Das Änderungsgebiet liegt isoliert und in ruhiger Lage außerhalb der geschlossenen Wohnbe- bauung am Siedlungsrand. Es ist durch seine Lage im Siedlungsbeschränkungsgebiet des Flughafens Frankfurt durch Fluglärm belastet. Eine Immissionsgefährdung durch störende Betriebe ist nicht gegeben. Auch der notwendige Achtungsabstand zur Fa. Merck wird eingehalten. Bewertung: Durch die Jugendfreizeiteinrichtung und den Ausbau des Zufahrtsweges nimmt der Verkehr zu. Die zu erwartende höhere Lärmbelastung tritt aber nur zeitlich begrenzt auf und wird als nicht erheblich eingestuft. Die geplante Einrichtung ist keine besonders schutzwürdige Einrichtung und dient nur dem vo- rübergehenden Aufenthalt der Nutzer. Eine Realisierung im Siedlungsbeschränkungsbereich ist ohne besondere Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm realisierbar. Wasser/ Boden: Das Plangebiet liegt außerhalb der aktiven Bachaue des Ruthsenbaches im Auenrandbereich (Gley- Braunerde). Der Grundwasserstand liegt bei ca. 2- 4 m unter Flur. Wasserschutzgebiete und Überschwem- mungsgebiete sind nicht ausgewiesen. Das Änderungsgebiet liegt in einem Bereich mit Bedeu- tung für die Umsetzung von Gewässerstrukturmaßnahmen. Laut Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie gibt es kei- ne Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und/ oder Grundwasserschäden. Bewertung: Das Äderungsgebiet ist ein Einzelgrundstück, auf dem nur eine geringe zusätzliche Versiege- lung durch bauliche Anlagen vorgesehen ist. Der Mühlgraben einschließlich des Uferbereiches bleibt erhalten. Lokalklima: Die Ruthsenbachaue ist für den Ortsteil Arheilgen eine wichtige Kaltluftleitbahn. Streuobstwiesen wirken sich positiv auf die Kaltluftentstehung und den örtlichen Luftaustausch aus. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 23 Bewertung: Der größte Teil des Änderungsgebietes bleibt als Vegetationsfläche erhalten. Aufgrund der ge- ringen Größe des Plangebietes ist der Einfluss auf das örtliche Klima sehr gering. Erholung/ Landschaftsbild: Das Gebiet liegt in einem wertvollen wohnungsnahen Erholungsraum und dem stadtbildprägen- den Grünzug Ruthsenbachaue. Das Grundstück ist Teil eines größeren nicht öffentlich zugäng- lichen und überwiegend brachliegenden Freizeitgartengebietes. Eine Fuß-/ Radwegeverbin- dung mit Anschluss an das örtliche Freizeitwegenetz tangiert das Gebiet. Bewertung : Die heutige gärtnerische Nutzung und das vorhandene Gebäude bleiben weitgehend erhalten, sodass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist. Die An- bindung an das Fuß-/ Radwegenetz ist sichergestellt. Schutzgut Pflanzen/ Tiere: Der seit langer Zeit brachliegende ehemalige Hausgarten zeichnet sich durch alte Obstbäume, Ziergehölze und nicht standorttypische Nadelbäume aus. Neben älteren Ruderalfluren gibt es am Mühlgraben auch waldartige Gehölzbestände. Nach Naturschutzrecht ausgewiesene Schutzgebiete und Objekte gibt es nicht. Mit dem Vor- kommen von besonders seltenen und gefährdeten Tierarten ist nicht zu rechnen. Das Gebiet ist laut Landschaftsplan Darmstadt als Biotopentwicklungsfläche geeignet. Bewertung: Das Plangebiet ist nur ein kleiner Bereich eines großen ähnlich strukturierten Freizeitgartenge- bietes. Durch weitgehenden Erhalt der alten Obstbäume und des Gehölzbestandes am Mühl- graben werden potentielle Beeinträchtigungen minimiert. Eine wesentliche Beeinträchtigung wertvoller Tierarten ist nicht zu erwarten. Kultur- und sonstige Schutzgüter : Im Plangebiet liegen keine Boden- oder Kulturdenkmale Wechselwirkungen: Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. 4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht- Realisierung der Bebauungsplan- Änderung Bei einem Verzicht auf die Planung kommt es zum fortschreitenden Verfall des Wohngebäudes und weiteren Verwilderung des ehemaligen Privatgartens. Das Grundstück bleibt unzugänglich und wird nicht genutzt. A 8 Teilaufhebung und A 8.1 Begründung Seite 24 5. Maßnahmen bei der künftigen baulichen Entwicklung mit denen die umweltbezoge- nen Auswirkungen vermindert oder vermieden werden können Erhalt und Entwicklung eines 5 m breiten Gehölzstreifens am Mühlgraben zur landschaftli- chen Integration und zum Schutz des Gewässers Erhalt großer Teile der Gartenflächen und des alten Obstbaumbestandes Reduzierung der Bodenversiegelung und Förderung der Grundwasserversickerung 6. Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich Die Bebauungsplanänderung dient im Wesentlichen der Bestandssicherung. Durch die Entwick- lung eines naturnahen Gehölzsaumes am Mühlgraben, die Erhaltung großer Teile des struktur- reichen Hausgartens sowie den Einbau wasserdurchlässiger Flächenbefestigungen und die Neupflanzung von Obstbäumen kann der Eingriff auf dem Grundstück ausgeglichen werden. 7. Darstellung von Planungsvarianten Im Rahmen einer Standortuntersuchung wurden mehrere Standorte in Arheilgen im Hinblick auf ihre Eignung für soziale Einrichtungen untersucht. Kriterien waren neben Verfügbarkeit und Größe auch die städtebauliche Lage der Grundstücke. Das Änderungsgebiet war vor allem we- gen seiner günstigen Lage am Siedlungsrand und der attraktiven Umgebung geeignet. 8. Überwachung nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen (Monitoring) Da keine wesentlichen Umweltauswirkungen von der Planung zu erwarten sind, ist eine Über- wachung nicht erforderlich. 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Ein brachliegendes Wohngrundstück am Ortsrand von Arheilgen soll zu einem Jugendzentrum umgebaut werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan A 8 setzt für das Grundstück Streuobst- wiese fest. Um das Vorhaben realisieren zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Geplant ist die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche. Die Umweltprüfung ergab, dass von der Teiländerung keine wesentlichen Umweltbeeinträchti- gungen ausgehen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden mögliche Beeinträchti- gungen minimiert oder ausgeglichen. Der Dezernent I: Die Dezernentin V: Jochen Partsch Barbara Akdeniz Oberbürgermeister Stadträtin
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-DNRE-XQJ6WUDHArheilger675/4676677/1677/2677/3 690691692693694700701/2 553/1 553/2554/3554/4 554/5554/6 555/1 555/2 556/1 556/2557558/1558/2559560/2561/2 571/2 572/3620 623 675/1675/2675/3 II+D I+DII II II+D I III+DII II IIIIII IIII+DII+D II IIIII IIIIIIIIIII IIII 64A 66A 636870 6462 61 58A 6571 72746967 60 66 0KOJUDEHQ III7,5015,0010,007,503,004,006,00 :RRJVWUDH 5,00 Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU0DVWDEEntwurf zumBebauungsplan A 8.1zur tlw. bnderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8- Ruthsenbachwiesen -I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)$XIJUXQGGHV%DX*%LG)YRP%*%O,6LQ9HUELQGXQJPLWder Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1. *UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVGHV%HEDXXQJVSODQV ¬¬$EV%DX*%2. %DXOLFKH1XW]XQJ$EV1U%DX*%)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI6R]LDOHQ=ZHFNHQGLHQHQGH*HElXGHXQG(LQULFKWXQJHQ-XJHQGIUHL]HLWVWlWWH3. 0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ$EV1U%DX*%L9PII%DX1923.1=DKOGHU9ROOJHVFKRVVH¬$EVXQGL9P$EV%DX1923.1.1=DKOGHU9ROOJHVFKRVVHDOV+|FKVWPD]%,,3.2+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ$EVXQGL9P$EV%DX192+|KHEDXOLFKHU$QODJHQDOV+|FKVWPDEHUGHU*HKZHJREHUNDQQWH 7UDXIK|KHGHUVWUDHQVHLWLJHQ*HElXGH TH max. 6,6 m7UDXIK|KHGHUUFNZlUWLJHQ*HElXGH TH max. 3,5 m4. hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ$EV1U%DX*% L9P%DX1924.1%DXJUHQ]H¬$EVXQG%DX192%HIHVWLJXQJHQIU=XZHJXQJHQ]XGHQ*HElXGHQXQGUFNZlUWLJHQ*UXQGVWFNVWHLOHQVRZLHIU0OOWRQQHQVWDQGSOlW]H3.:XQG)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HGUIHQGHUQLFKWEHUEDXEDUHQ)OlFKHQLFKWEHUVFKUHLWHQ5. 9HUNHKUVIOlFKHQ¬$EV1U%DX*%gIIHQWOLFKHU)XZHJ50LW)DKUXQG/HLWXQJVUHFKW]X*XQVWHQGHU$UKHLOJHU:RRJVWUDH ]XEHODVWHQGH)OlFKH M 1:500N6. )OlFKHQIU6WHOOSOlW]H*DUDJHQXQG1HEHQDQODJHQ$EV1U%DX*%1RWZHQGLJH6WHOOSOlW]HVLQGLPYRUGHUHQQRUGZHVWOLFKHQ*UXQGVWFNVEHUHLFKELV]XHLQHU*UXQGVWFNVWLHIHYRQP]XOlVVLJ*DUDJHQXQG&DUSRUWVVLQGXQ]XOlVVLJ1HEHQDQODJHQVLQGQXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVVLJDXVJHQRPPHQVLQGGHU0OOWRQQHQVWDQGSODW]VRZLHGLH)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HII. /DQGVFKDIWVSODQHULVFKHXQGJUQJHVWDOWHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ$XIJUXQG$EV%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]%1DW6FK*LG)YRP%*%O,6L9P$EV+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK*LG)YRP*9%O,6XQGL9P$EV1UXQGNr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:1. )OlFKHQRGHU0DQDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJHXQG]XU(QWZLFNOXQJYRQ%RGHQ 1DWXUXQG/DQGVFKDIW$EV1U%DX*% Schutz des Ufersaumes'HU8IHUVDXPGHV0KOJUDEHQVLVW]XVFKW]HQ$XIHLQHPPEUHLWHQ6WUHLIHQLVWVHLQ%HZXFKVPLW*HK|O]HQODQJIULVWLJ]XVLFKHUQ%DXOLFKH$QODJHQRGHU%HIHVWLJXQJHQMHJOLFKHU$UWVLQGXQ]XOlVVLJ2. )OlFKHQ]XP(UKDOWYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQ $EV1UDXQGE%DX*%$XIGHQ*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGGLHYRUKDQGHQHQ2EVWElXPH]XHUKDOWHQ$EJlQJHLP%DXPEHVWDQGVLQGGXUFKKRFKVWlPPLJH1HXSIODQ]XQJHQ]X ersetzen.'LH*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQVLQGJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQDXIMHPì*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHLVWPLQGHVWHQVHLQKRFKVWlPPLJHU/DXERGHU2EVWEDXP zu erhalten oder neu zu pflanzen.III. 6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ$XIJUXQG¬+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP*9%O,6L9PLW¬$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W1. 'lFKHU1.1'lFKHUVLQGDOV6DWWHOGlFKHUDXV]XELOGHQPLWHLQHU'DFKQHLJXQJYRQ1.2'DFKEHUVWlQGHVLQGWUDXIXQGJLHEHOVHLWLJELV¬FP]XOlVVLJ2. $XHQDQODJHQ(LQIULHGXQJHQVLQGQXUELV]XHLQHU+|KHYRQ¬PLQ)RUPYRQ0DVFKHQGUDKW]lXQHQLQ9HUELQGXQJPLWHLQHU%HSIODQ]XQJDXVVWDQGRUWJHUHFKWHQKHLPLVFKHQ/DXEJHK|O]HQ]XOlVVLJ0OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGGXUFKJHHLJQHWHEDXOLFKH0DQDKPHQXQG standortgerechte, heimische Bepflanzung gegen Einsicht und Sonneneinstrahlung abzuschirmen. Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFKArt. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWXQG$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,63154, 3185, 3207)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP(GVBl. I S. 458)Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletztJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬JHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,62756)Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 07.05.2013.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 17.07.2013.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´am 23.07.2013.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRPELVHLQVFKOLHOLFK8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbXHUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHPBauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.07.2013.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP%DX*%LP7HFKQLVFKHQStadthaus, Block D, in der Zeit vom ELVHLQVFKOLHOLFK .%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQvom . Bekanntmachung:%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP%DX*%XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP .gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9PGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,in der Zeit vom ELVHLQVFKOLHOLFK .Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Der DezernentDarmstadt, den ___________Stadtplanungsamt_____________________Dieter von Mackensen 'LHXQWHU,XQG,EHVFKULHEHQHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJIlKLJHP0DWHULDO3IODVWHU.LHVRGHU5DVHQSIODVWHU]XEHIHVWLJHQ$VSKDOWRGHU%HWRQEHIHVWLJXQJHQVLQGXQ]XOlVVLJIV. Hinweise1. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies derKHVVHQ$UFKlRORJLHRGHUGHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFK anzuzeigen.2. %RGHQYHUlQGHUXQJHQ%HLDOOHQ0DQDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOWGLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXPJHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XLQIRUPLHUHQ'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFK gutachter in Altlastenfragen hinzuzuziehen.3. Umweltschutz,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJHQ:DVVHUYHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0DQDKPHQVRZHLWZLHP|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ4. Grundwasser 'HUJHVFKlW]WH*UXQGZDVVHUIOXUDEVWDQGEHWUlJWPXQWHU*2.%DXOLFKH9RUNHKUXQJHQJHJHQ9HUQlVVXQJVVFKlGHQVLQGJHJHEHQIDOOVHUIRUGHUOLFK Geltungsbereich des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 mit TeilaufhebungXQG7HLOlQGHUXQJStand: April 2014 Wissenschaftsstadt Darmstadt*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU0DVWDEEntwurf zumBebauungsplan A 8.1zur tlw. bnderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8- Ruthsenbachwiesen -IUGDV*HELHW*HPDUNXQJ$UKHLOJHQ)OXU7HLOIOlFKHGHV)OXUVWFNV1U$UKHLOJHU:RRJVWUDHXQG)XZHJ)OXUVWFN1UPLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ Satzungsbeschluss:'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHULP3ODQHQWKDOWHQHQ6DW]XQJZXUGHJHP¬%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUsammlung zur Satzung beschlossen am .'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________.Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt________________________Der Dezernent ,P*|KUHQ Nach dem Wieschen%DFKVWUDH 6HHZLHVHQVWUDH Vor dem Obertor*HLHQJDVVHRuthsenbach -lJHUWRUVWUDH%RUQVWUDH*XWH*DUWHQ6WUDH -DNRE-XQJ6WUDH 8QWHUH0KOVWUDH-lJHUWRUVWUDH Kollwitzweg-DNRE-XQJ6WUDH $UKHLOJHU:RRJVWUDH Stadtweg Trinkbrunnenpfad%RUQVWUDH Kollwitzweg$UKHLOJHU:RRJVWUDHStadtweg $OEUHFKWVWUDH 0KOJUDEHQ Ruthsenbach 0HVVHOHU6WUDH8QWHUH0KOVWUDH $OEUHFKWVWUDH :LOGVWUDH :HUQHUVWUDH%HUQKDUGVWUDHIm SeegartenIn derIm Borngarten Woog Am Woogweg Die Seewiese K K Schule Schule Turnhalle Berufs-schule K+T. T T T. K 297298/1299/1299/2300301/1304/1305306307308309310311312313314315316317318319320321322 284/6286287288289290/2291292293294295296 323324326/1327328329330331332333334335336337338339340/1342343346 675/4676677/1677/2677/3678/1678/2679/1680/1681682683684688 689 690691692693694695696 721722723/1723/2724725727729 626 627 628 629 697698699700701/1701/2 703704705706707708709720 639/8639/9639/10639/11640641642643644645646/1646/2646/3646/4646/5646/6647/1648649650652639/2639/3639/6639/7 296 316 188189 224225226/4227/4228229230231232/2233/2234235236 244245246247 190191192/1193/2194/1195/1196197198199200 211/1 212/1214217/1218219/2220221222223/1223/2 95969798101/2102103104105106107108109110111112113/2 136137/1139140141/1141/2 142/1142/2142/5144145146147148/2148/3150151/2152153/1153/2154155156 113/6114/2114/3117/2117/3119/1120/2120/3122/5122/6123124/1124/2125126127128129130131132133134/1134/2135 157/1157/2158/1159/1161162163164165 182183184185/1188/1190/1190/2191192193/1193/2194/1195196197198199200 202/1203205 206/4206/5207/2 166167168169/1169/2169/3170/4170/6170/7170/8170/9171/1171/2172/1172/2173/1173/2174175176177178180/1181208/3208/4208/5 209210 211 212/2 237238239241/1242243244245246247248249256257258259260261262263 212/3212/4212/5213214215216/1216/6217/2218/1219/1220/2222/3223224225226227228229230231232233/2233/3235/1 264265 266267271272273274275/1275/2276277278279280281282283284/4284/5 94 520/1520/2521/1521/2522523525/1526/1526/2527/4 540/2 553/1553/2554/3554/4554/5554/6555/1555/2556/1556/2557558/1558/2559560/1560/2561/1561/2562 527/5527/6 535/1535/3535/4536/1536/3537/1537/3538/2538/3539/2539/3540/1 563564565 566/3566/4567/3567/4568/2 588 590 591593/2 594595 596 597/5597/6597/7598 603 604 569/2570/2571/2 572/2572/3 574 575/3 575/4575/5 575/6 582/4 605 606 658/3 620 621 622/3622/4 623 624/1 625/1 653654655656657/8657/9658/1658/2664671/1671/2672/1673674675/1675/2675/3 665/11666667/1667/2667/3667/4667/5667/6667/7667/8668669/1669/2669/3670488/1489490491/2491/3492493/2 747748749750751752753754755756757758731733735736737738739740741742743744745746 214215216/1216/2217218219 193/1193/2194195/1197/1 145129/1130/1131/1132/1133134 636637638639620621/1621/2623/2624625626/1626/2627/2629630631632633634635 380382384523/1523/3523/4523/5524525526527551555556557558559560/3560/4562 563/1564/1565566567568569570571572573 574/1528529530531532533534535536537/2537/3538/1539540541543544/1544/2546 576/1578579580581582/3582/4 610617618619 583/2 584 599601602/1603604 4/15 19/2 542 290/1602/1 582/2582/5 609613614 582/6583/4 586587588589/4590593594596597598600/1605/3606607608595 250251252254255 268269270 599600601253 142/4143204 121 193/3186/1 205/1181182183184 33 111 3228 60A 30 242220 3435 16 33 18 10 2321 2723 43 15121416 3436391146139 23 4 10 30A 18 121416 6 22 36 121315 8 2 64A66A 6368 80 68 7076 19 101 21 16A18 99 1212A 172524 107 56 20 54 22 109 1917 4038363735 454743 45 495130 226 15 3941 28 248 3139 38 119 64 31 19A 5 121 73A 81 6916141822 8A48A481012 525054 2432 1 97 4745 22 53 2018 2462A4240 303234 21192224281715 2017151318 202224119753A1 246 13 2126282 159 30402538 50A 5 2830 79 4 3 36232 19A 63A 71 8 63B63C 11192 25 1122A 1 10 2022242629272523 28303233 132725231917 242529 21216 37 1416 1781214 27 19 25222427 1019202425 1 2925 27 27 3 31 3533 46 5237 4042 31 4425 55 29 50 30 5356 19 59 58576261 58A 293133393537 2 41 525860 43464850 6269595755 6765636153 140424451494745 13 8179 11973 7877 65737175 27312921A 105 7274 47A53A 116E116D 151311937 116F116C116B116A 1614 35 120F120E120D120G120C 738A40 117115118C116G118D118E120B120A 26 118B118A 2321171822 23 4850 61 4240 46 63654 5355 67 5759 975151738 1311343236 236967 51 2721 60 37 41393735 48 35312933 66 31 113103 1834 34 56A52544749 43A 29B 95 69 29A 75C75B75A75 70 77A87 43411820712273 75E75D 68 83 4644 38 48 3640424446 57 1311 32 9 2920 31353337 568 23 394341 10 1214 8468 10 71A754673 3537 711 232527 913151719 3331A 37A 29C29G29E29D2929F 11 10 3 1416151311 bQGHUXQJAufhebung 0DVWDERKQH
anlage 3
143 Zeichen
Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 – Ruthsenbachwiesen – Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 (ohne Maßstab) Anlage 3
Beratungsverlauf (5)
Orte (12)
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Wilhelminenstraße 1
- Bessunger Straße 125
- Arheilger Woogstraße 66
- Albrechtstraße
- Wernerstraße
- Kollwitzweg
- Stadtweg
- Nach dem Wieschen
- Trinkbrunnenpfad
- Arheilger Straße 66
- Vor dem Obertor
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0158
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.04.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00