V/0690/2013
Betriebe gewerblicher Art der Stadt Münster
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Berichtsvorlage
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V/0690/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Betriebe gewerblicher Art der Stadt Münster Beratungsfolge 24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht Bericht: Allgemeine Definition: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder ihrer land - und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruf- lich tätig. Der Begriff Betrieb gewerblicher Art hat sich historisch aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) entwickelt, existiert mith in schon seit fast hundert Jahr en: „Allgemein wird man als Betrieb auffassen können einen Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Verrichtu n- gen, die unter einem einheitlichen Willen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, dadurch wir t- schaftlich zusammenhängen und eine funk tionelle Einheit bilden, innerhalb der Gesamtbetät i- gung sich aber als etwas Besonderes hervorheben müssen. Es muss sich bei dem Betrieb um eine Tätigkeit von ein igem wirtschaftlichen Gewicht handeln, so etwa, dass auch eine einzelne Person als Inhaber g edacht werden kann” (RFH v. 22.10.1929 – I A a 644/29, RStBl 1929 S. 666). Als Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KöStG) werden alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Er- zielung von Ei nnahmen dienen. Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, stellt das Umsatzsteuerrecht auf die Regelungen des Körperschaftssteuerrechts ab. Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze sind auch für den Bereich der Umsatzsteuer anzuwenden. Die von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeit muss innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich bedeutsam sein. Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit Die Tätigkeit ei nes Betriebes gewerblicher Art muss grundsätzlich auf Wiederholung angelegt sein. Besteuert werden Betriebe, die wie gewerbliche Anbieter unter den Bedingungen des freien Marktes auftreten. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt , wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Einnahmeerzielungsabsicht Vorlagen-Nr.: V/0690/2013 Auskunft erteilt: Herr Preuß Ruf: 492-2046 E-Mail: PreussD@stadt-muenster.de Datum: 09.09.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0690/2013 Für die Einordnung in einen Betrieb gewerblicher Art reicht die Einnahmeerzielungsabsicht aus. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung Die Tätigkeit muss von einigem Gewicht sein und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juri s- tischen Person wirtschaftlich herausheben. Bei einem nachhaltigen Jahresumsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von mehr als 30.678 Euro kann von einer herausgehobenen wirtschaftlichen B e- deutung ausgegangen werden. (Quelle: Neue Wirtschaftsbriefe) Entstehung Der Betrieb gewerblicher Art entsteht also nicht durch willentliche Gründung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so ndern dann, wenn alle gesetzliche Tatbestandsmerkmale e r- füllt sind. Insbesondere bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Tätigkeit unterliegt die Rechtsauffassung seit Jahren einem Wandel. Galten z.B. vor Jahren Kindergärten noch als hoheitliche Tätigkeit, werden diese heute als Betrieb gewerblicher Art angesehen. Auch Beistandsleistungen an den hoheitlichen Bereich einer anderen Körperschaft wurden bisher nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen. Auch diese Ansicht ist zur Zeit bei den obersten Finan z- behörden im Wandel, sodass befürchtet werden muss, dass z.B. die Tätigkeiten der citeq im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung besteuert werden. Bei der Stadt Münster werden seit mehreren Jahrzehnten Betriebe gewerblicher Art geführt. Der heutige Stand (31.12.2011) aller Betriebe ist in der beigefügten Liste aufgeführt. Dabei ist zu b e- rücksichtigen, dass manche Bezeichnungen eine Summe von mehreren Betrieben umfass en. So besteht z.B. der Bäderbetrieb im Grunde aus acht BgA, hi nter Stadtwerbung und Touristik ve r- bergen sich mehrere Betätigungen wie die Vermit tlung von touristischen Leistungen, der Fri e- denssaal, Sponsoringtätigkeiten etc. Das Jugendcafe Gleis 22 hat neben dem Cafebetrieb noch einen umfangreichen Konzertbetrieb, da s Cafe im Wuddi umfasst zusätzlich einen BgA Reis e- veranstaltungen. Rechte und Pflichten Solange ein BgA nicht als gemeinnützig anerkannt ist, was im selben Rahmen wie bei Vereinen zu entscheiden und nicht deckungsgleich mit dem Hoheitsbegriff ist, muss für jeden BgA eine Körperschaftsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden. Wird ein Gewinn ermittelt, entstehen auch Zahlungspflichten (z.B. beim BgA Marktwesen oder bei den Dienstleistungen des Gebäudemanagements ). Außerdem ist ein so g. steuerliches Einlagekonto zu führen. Bei Gewinnbetrieben und bei nicht privilegierten Verlustbetrieben (nicht soziale oder kulturelle Verluste oder Verluste im Bereich Verkehr oder Versorgung), gelten Gewinne als au s- geschüttet und Verluste als übernomme n und somit als verdeckte Gewinnausschüttungen. In diesen Fällen ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu fertigen. Alle BgA sind in monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und in einer Umsatzsteuerjahrese rklärung zusammenzufassen. Jede einzelne Umsatzart i st auf Steuerbefreiungsvorschriften zu prüfen (z.B. Theater und O r- chester). Bleibt es bei einer Steuerpflicht, können a us Ausgaben und Investitionen dieses B e- reichs Vorsteuern abgezogen werden. In Vertretung Reinkemeier 3 V/0690/2013 Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1 Liste der Betriebe gewerblicher Art der Stadt Münster
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0690/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.09.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37