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V/0690/2013

Betriebe gewerblicher Art der Stadt Münster

Vorlagen 05.09.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 24.09.2013, TOP 4.8

Berichtsvorlage

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Anlage 1 zu V 690 2013

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Berichtsvorlage

5911 Zeichen

V/0690/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Betriebe gewerblicher Art der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Allgemeine Definition: 
 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe 
gewerblicher Art (BgA) oder ihrer land - und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruf-
lich tätig. Der Begriff Betrieb gewerblicher Art hat sich historisch  aus der Rechtsprechung des 
Reichsfinanzhofs (RFH) entwickelt, existiert mith in schon seit fast  hundert Jahr en: „Allgemein 
wird man als Betrieb auffassen können einen Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher Verrichtu n-
gen, die unter einem einheitlichen Willen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet sind, dadurch wir t-
schaftlich zusammenhängen und eine funk tionelle Einheit bilden, innerhalb der Gesamtbetät i-
gung sich aber als etwas Besonderes hervorheben müssen. Es muss sich bei dem Betrieb um 
eine Tätigkeit von ein igem wirtschaftlichen Gewicht handeln, so etwa, dass auch eine einzelne 
Person als Inhaber g edacht werden kann” (RFH v. 22.10.1929 – I A a 644/29, RStBl 1929 S. 
666).  
 
Als Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KöStG)  werden alle Einrichtungen einer juristischen Person 
des öffentlichen Rechts bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit  zur Er-
zielung von Ei nnahmen dienen. Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, stellt 
das Umsatzsteuerrecht auf die Regelungen des Körperschaftssteuerrechts ab. Die zu diesen 
Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze  sind auch für den 
Bereich der Umsatzsteuer anzuwenden. Die von der juristischen Person des öffentlichen Rechts 
ausgeübte Tätigkeit muss innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich bedeutsam sein.  
 
Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit 
 
Die Tätigkeit ei nes Betriebes gewerblicher Art muss grundsätzlich auf Wiederholung angelegt 
sein. Besteuert werden Betriebe, die wie gewerbliche Anbieter unter den Bedingungen des freien 
Marktes auftreten. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt , wenn sie 
auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.  
   
Einnahmeerzielungsabsicht 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0690/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Preuß 
Ruf: 
492-2046 
E-Mail: 
PreussD@stadt-muenster.de 
Datum: 
09.09.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0690/2013 
 
 
Für die Einordnung in einen Betrieb gewerblicher Art reicht die Einnahmeerzielungsabsicht aus. 
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.  
 
Herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung  
 
Die Tätigkeit muss von einigem Gewicht sein und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juri s-
tischen Person wirtschaftlich herausheben. Bei einem nachhaltigen Jahresumsatz i.S.d. § 1 Abs. 
1 Nr. 1 UStG von mehr als 30.678 Euro  kann von einer herausgehobenen wirtschaftlichen B e-
deutung ausgegangen werden. (Quelle: Neue Wirtschaftsbriefe) 
  
Entstehung 
 
Der Betrieb gewerblicher Art entsteht also nicht durch willentliche Gründung einer juristischen 
Person des öffentlichen Rechts, so ndern dann, wenn alle gesetzliche Tatbestandsmerkmale e r-
füllt sind. Insbesondere bei der Abgrenzung der wirtschaftlichen von der hoheitlichen Tätigkeit 
unterliegt die Rechtsauffassung seit Jahren einem Wandel. Galten z.B. vor Jahren Kindergärten 
noch als hoheitliche Tätigkeit, werden diese heute als Betrieb gewerblicher Art angesehen. Auch 
Beistandsleistungen an den hoheitlichen Bereich einer anderen Körperschaft wurden bisher nicht 
als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen. Auch diese Ansicht ist  zur Zeit bei den obersten Finan z-
behörden im Wandel, sodass befürchtet werden muss, dass z.B. die Tätigkeiten der citeq im 
Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung besteuert werden. 
Bei der Stadt Münster werden seit mehreren Jahrzehnten Betriebe gewerblicher Art  geführt. Der 
heutige Stand (31.12.2011) aller Betriebe ist in der beigefügten Liste aufgeführt. Dabei ist zu b e-
rücksichtigen, dass manche Bezeichnungen eine Summe von mehreren Betrieben umfass en. So 
besteht z.B. der Bäderbetrieb im Grunde aus acht BgA, hi nter Stadtwerbung und Touristik ve r-
bergen sich mehrere Betätigungen wie die Vermit tlung von touristischen Leistungen, der Fri e-
denssaal, Sponsoringtätigkeiten etc. Das Jugendcafe Gleis 22 hat neben dem Cafebetrieb noch 
einen umfangreichen Konzertbetrieb, da s Cafe im Wuddi umfasst zusätzlich einen BgA Reis e-
veranstaltungen. 
 
Rechte und Pflichten 
 
Solange ein BgA nicht als gemeinnützig anerkannt ist, was im selben Rahmen wie bei Vereinen 
zu entscheiden und nicht deckungsgleich mit dem Hoheitsbegriff ist, muss für jeden BgA eine 
Körperschaftsteuererklärung und eine Gewerbesteuererklärung abgegeben  werden. Wird 
ein Gewinn ermittelt, entstehen auch Zahlungspflichten (z.B. beim BgA Marktwesen  oder bei den 
Dienstleistungen des Gebäudemanagements ). Außerdem ist ein so g. steuerliches Einlagekonto 
zu führen. Bei Gewinnbetrieben und bei nicht privilegierten Verlustbetrieben (nicht soziale oder 
kulturelle Verluste oder Verluste im Bereich Verkehr oder Versorgung), gelten Gewinne als au s-
geschüttet und Verluste als übernomme n und somit als verdeckte Gewinnausschüttungen. In 
diesen Fällen ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu fertigen. Alle BgA sind in monatlichen 
Umsatzsteuervoranmeldungen und in einer Umsatzsteuerjahrese rklärung zusammenzufassen. 
Jede einzelne Umsatzart i st auf Steuerbefreiungsvorschriften zu prüfen (z.B. Theater und O r-
chester). Bleibt es bei einer Steuerpflicht, können a us Ausgaben und Investitionen  dieses B e-
reichs Vorsteuern abgezogen werden. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
 
Reinkemeier

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V/0690/2013 
 
Stadtkämmerer 
 
Anlagen: Anlage 1 Liste der Betriebe gewerblicher Art der Stadt Münster

Beratungsverlauf (1)

24.09.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0690/2013
Typ
Vorlagen
Datum
05.09.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37