A-R/0010/2012
Sozialgerechte Bodennutzung
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Anlage zum Antrag a-r-0010-2012
80543 Zeichen
Die Sozialgerechte Bodennutzung
Der Münchner Weg
XXVorwort des Oberbürgermeisters
Wie rasch sich die Zeiten ändern! Als
der Münchner Stadtrat im Frühjahr
1994 seinen Beschluss zur „Sozialge-
rechten Bodennutzung“ (SoBoN) fass-
te, wurde noch Zeter und Mordio ge-
schrien, sogar von Marterwerkzeugen
aus der sozialistischen Folterkammer
gesprochen. Inzwischen ist nicht nur
die Münchner Stadtverwaltung, son-
dern die gesamte Münchner Fachwelt
einschließlich derer, die in Grundstü-
cke investieren, fest davon überzeugt,
ein Modell erarbeitet zu haben, das
auch für viele Städte im In- und Aus-
land Vorbildcharakter hat. Wie das?
Die Stadt München war eine der ers-
ten, die von den gesetzlichen Möglich-
keiten des städtebaulichen Vertrags
planmäßig Gebrauch machen wollte.
Um die Gleichbehandlung zu gewähr-
leisten, mussten Verfahrensgrundsätze
her. Und dabei ist die Stadt im ersten
Anlauf und im ersten Überschwang
zugegebenermaßen übers Ziel hinaus-
geschossen. Sie hat Ziele angepeilt,
die zwar wünschenswert und auch
dem Gemeinwohl dienlich gewesen
wären, aber für die private Seite nicht
finanzierbar waren. Dies hat funda-
mentalistische Kritik herausgefordert,
als ob schon der gedankliche Ansatz
des Teufels gewesen wäre. In den
folgenden intensiven Anhörungen und
Fachforen hat sich dann aber genau
dieser Grundgedanke durchgesetzt.
Der Grundgedanke ist einfach: Grund-
eigentümerinnen und Grundeigentü-
mer sollen sich an den Folgekosten
der Planung beteiligen, die durch die
Schaffung neuen Baurechts verursacht
werden!
Ein wegen der kommunalen Finanznot
drohender Planungsstopp konnte da-
durch abgewendet werden, dass sich
die Eigentümerinnen und Eigentümer
von Grundstücken an den Infrastruk-
turkosten beteiligen. So kann die Stadt
wieder Bebauungspläne schaffen,
deren Finanzierung ihr allein nicht mög-
lich wäre. Es gibt wieder grünes Licht
für neue Baurechte. Und die fünfzehn-
jährige Erfahrung zeigt, dass es mit
diesem Instrument gelungen ist, Pla-
nungen voranzubringen, eine Vielzahl
neuer Bebauungspläne zu erlassen,
neues Bauland zu mobilisieren und die
Verfahren im Vergleich zu früher zu
beschleunigen.
Da die Leistungen der Eigentüme-
rinnen und Eigentümer auf das wirt-
schaftlich vertretbare Maß limitiert
sind, muss die Stadt unverändert Bei-
träge aus dem städtischen Haushalt
hinzufügen. Die langjährige Anwen-
dung hat bewiesen, dass die Stadt da-
zu auch bereit und in der Lage ist. Es
kann also keine Rede davon sein, dass
alle städtischen Lasten auf Private ab-
gewälzt würden. Im Gegenteil gewähr-
leistet die städtische Beteiligung an
den Finanzlasten, dass die Stadt schon
aus ureigenstem Interesse so sparsam
wie möglich plant und den privaten
Partnerinnen und Partnern keineswegs
die Lasten überzogener oder gar luxuri-
öser Planungen auferlegt.
Aus dem anfangs verketzerten Instru-
ment der Verfahrensgrundsätze zur So-
zialgerechten Bodennutzung ist ein ge-
lungenes Musterbeispiel für die part-
nerschaftliche Zusammenarbeit von
Stadt und Bauwirtschaft geworden. Es
ist bereits Vorbild für andere deutsche
Kommunen und findet europaweit
Beachtung.
Große Planungsprojekte, die mit Hilfe
der SoBoN bewältigt werden konnten,
sind z.B. die Bahnflächen Hauptbahn-
hof-Laim-Pasing, also der Arnulfpark,
der Laimer Würfel, Nymphenburg mit
dem neuen ESV-Gelände und die Nord-
umgehung Pasing.
Die SoBoN brachte - und ersparte der
Stadt – bisher (Stand 30. November
2009)
- 202,1 Millionen Euro Herstellungs-
kosten für Verkehrsflächen,
- 82,5 Millionen Euro Herstellungskos-
ten öffentlicher Grünflächen,
- 124,3 Millionen Euro Finanzierungs-
beiträge für soziale Infrastruktur,
- 37,3 Millionen Euro Planungskosten,
insgesamt also 446,2 Millionen Euro!
Außerdem haben die Planungsbegüns-
tigten insgesamt 3.874.000 Quadrat-
meter Grund und Boden kostenlos für
öffentliche Zwecke überlassen oder
Nutzungsrechte eingeräumt!
Die vorliegende Broschüre soll das
Regelwerk und die Erfahrungen der
Betroffenen näher erläutern und in-
teressierten Städten und Gemeinden
Anregungen geben.
Christian Ude
Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt München
3
Inhalt
1 Einführung durch die Referentinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 Sozialgerechte Bodennutzung:
schafft Baurecht und mobilisiert Bauland ............................ 6
3 Die Sozialgerechte Bodennutzung auf Erfolgskurs
Was den Münchner Weg so beispielgebend macht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
4 In drei Schritten zum Ziel
Praktische Umsetzung der Sozialgerechten Bodennutzung in München . . 16
5 Münchner Projekte in Bildern und Zahlen ........................ 18
5.1 Stadtquartier „Am Hirschgarten“ – kompakt, urban und grün ....... 20
5.2 Parkstadt Schwabing – ein neues Stadtviertel am Tor zu München ... 22
5.3 Die Sozialgerechte Bodennutzung von 1994 bis 2009 . . . . . . . . . . . . . 24
6 Anhang
Die Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten Bodennutzung
in der Fassung vom 26.07.2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
7 Weiterführende Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Impressum ................................................. 35
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
1. Einführung durch die Referentinnen
beachten, was zu einem gesunden
Leben und Arbeiten in attraktiver Um-
gebung beiträgt, werden auch künftig
prosperieren und im internationalen
Wettbe werb der Standorte von Wirt-
schaft und Verwaltung konkurrenzfähig
bleiben.
Voraussetzung für all dies ist, dass
neues Baurecht geschaffen und be-
stehendes umstrukturiert wird, wo
dies notwendig ist. In der Regel sind
damit – bei allen Vorteilen für die
urbane Entwicklung – auch beträcht-
liche Kosten verbunden. So sind für
die Erschließung neuer Wohn- und
Gewerbe gebiete Straßen, Wege und
Grünflächen anzulegen. Neben der
technischen ist eine soziale Infra-
struktur, z.B. Kindergärten und Schu-
len, erforderlich. Im Interesse einer
sozial ausgewogenen und stabilen
Zusammensetzung der Bevölkerung
ist auch Wohnraum für Personen mit
geringerem Ein kommen vorzusehen.
Die genannten Lasten wurden früher
im Wesentlichen von den gemeindli-
chen Haushalten getragen und finan-
ziert. Angesichts der verschlechterten
Haushaltslage, aktuell in Folge der
weltweiten Finanzkrise wird dies im-
mer schwieriger.
Am 23. März 1994 legte der Münchner
Stadtrat den Grundstein für die Sozi-
algerechte Bodennut zung (SoBoN).
Danach sind Planungen mit Werter-
höhungen für die betroffenen Grund-
stücke nur dann durchzuführen, wenn
die Begünstigten die ursächlichen
Kosten und Lasten der Planung tra gen.
Sie müssen auch die „Förderquote“
von heute 30 % vertraglich überneh-
men, was heißt: sie müssen 30 % der
neu geschaffenen Wohnbauflächen für
Personen mit besonderen Wohnraum-
versorgungsbedarf verwenden. Kern-
stück der Sozialgerechten Bodennut-
zung ist seitdem aber auch, dass den
Planungsbegünstigten mindestens
Lebendige Städte und erst recht
Großstädte müssen sich ständig wei-
terentwickeln, wollen sie den Anfor-
derungen gerecht werden, die die Zeit
und die Menschen, die dort leben und
arbeiten, an sie stellen. Die Menschen
in der Stadt brauchen Arbeitsplätze,
soziale Einrichtungen und Wohnungen,
vor allem preisgünstigen, bezahlbaren
Wohnraum. Deshalb beschloss der
Münchner Stadtrat schon 1989, bei
neu ausgewiesenen Wohnbauflä-
chen 40 % davon für den sozialen
Wohnungsbau vorzusehen und die
Planungsbegünstigten entsprechend
zu binden.
Ein bedarfsgerechtes Wohnungsan-
gebot ist eine der zentralen Voraus-
setzungen für das Wohler gehen einer
Stadtgesellschaft und den sozialen
Frieden in der Stadt. Es stellt darüber
hinaus einen wichtigen Standortfaktor
im Wirtschaftsleben dar, wobei auch
der Flächenbedarf für Gewer be abge-
deckt sein will.
Außerdem muss dafür gesorgt sein,
dass das urbane Leben immer wieder
neue Impulse erhält: Liegen Flächen
brach, müssen sinnvolle neue Nut-
zungen gefunden werden. Wo früher
Fabriken und Lagerhallen standen,
können jetzt Wohnungen, Büros und
neue Parkanlagen entstehen. Städ te,
die in dieser Einsicht handeln und die
5
ein Drittel der Wertzuwachses ver-
bleibt. Unge wiss war zunächst, ob das
Verfahren angenommen würde. Im
Dialog mit der Bau- und Immobilien-
wirtschaft hat der Stadtrat schließlich
die „Verfahrensgrundsätze zur Sozial-
gerechten Bodennut zung“, erstmalig
mit Beschluss vom 26. Juli 1995,
aufgestellt. Dieses Regelwerk für
den Abschluss städtebaulicher, d.h.
planungsbegleitender Verträge und Re-
gelungen gewährleistet Transparenz,
Gleichbehandlung und Kalkulierbarkeit
der Kosten, Lasten und Bindungen, die
den Planungsbe günstigten abverlangt
werden. Damit ist das Handeln der
Stadt „berechenbar“.
In der Folgezeit befasste sich der
Stadtrat der Landeshauptstadt Mün-
chen noch mehrmals mit den Regulari-
en der Sozialgerechten Bodennutzung.
Besonders hervorzuheben ist der
Beschluss vom 26. Juli 2006, mit dem
der Stadtrat auf zahlreiche Vorschläge
aus der Bauwirtschaft reagierte und
die SoBoN den geänderten Verhält-
nissen - im Einvernehmen mit den
Betroffenen - anpasste. Die „Förder-
quote“ von 30 % wurde mit Beschluss
vom 13. Dezember 2006 bestätigt.
Das Grundprinzip der SoBoN - die
Planungsbegünstigten an Kosten und
Lasten einer werterhöhenden Planung
an gemessen zu beteiligen – stand seit
1995 nicht mehr ernstlich im Zweifel.
Heute – nach 15 Jahren – lässt
sich sagen, dass die Bau- und
Immobilienwirtschaft, die Grund-
stückseigentümerinnen und -eigentü-
mer, die Investorinnen und Investoren
die SoBoN gut ange nommen haben.
Die Hoffnungen, die die Stadt in dieses
Instrument gesetzt hat, haben sich
erfüllt. Auch in Zeiten knapper Kassen
sind neue Wohn- und Gewerbegebiete
entstanden und entstehen weiter. Es
gibt neue Tagesstätten für die Münch-
ner Kinder sowie grüne Inseln für die
Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt.
Mit dem Regelwerk der SoBoN hat
die Stadt München ein modernes,
effektives Instrument zur Umsetzung
städtebaulicher Planungen in der Hand.
Sie konnte bislang auch bei schwie-
riger Haus haltslage ihren finanziellen
Beitrag sichern, Bauland mobilisieren
und damit die Stadtentwicklung, wirt-
schaftliche Prosperität und sozialen
Frieden fördern. Es besteht die berech-
tigte Hoffnung, dass sich die SoBoN
auch weiterhin bewährt und unserer
Stadt die nötigen Impulse gibt - zum
Nutzen der hier lebenden und arbeiten-
den Menschen.
Die beiden beim SoBoN-Vollzug zentral
handelnden Referate, das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung und das
für das Bodenrecht und Immobilienma-
nagement verantwortliche Kommunal-
referat, haben sich zur Neuauflage der
vorliegenden Informationsschrift ent-
schlossen. Sie will die Beteiligten über
den Verfahrensablauf und seine Inhalte
in gebotener Kürze unterrichten. Über
München hinaus soll allen, die sich mit
Städtebau und Stadtplanung sowie der
Bewältigung der Planungsfolgen be-
fassen, das Spektrum der Handlungs-
möglichkeiten aufgezeigt werden.
Der „Münchner Weg“ kann Beispiel
und Anregung sein.
Prof. Dr.(I) Elisabeth Merk
Stadtbaurätin
der Landeshauptstadt München
Gabriele Friderich
Kommunalreferentin
der Landeshauptstadt München
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
2. Sozialgerechte Bodennutzung:
schafft Baurecht und mobilisiert Bauland
Im März 1994 fasste der Stadtrat der
Landeshauptstadt München den er-
sten Beschluss zur „Sozi algerechten
Bodennutzung“ in München. Wie kam
es dazu?
Weshalb wurde die „Sozialge-
rechte Bodennutzung“ (SoBoN)
beschlossen?
Am Anfang stand die schlichte Ein-
sicht, dass ohne städtebauliche
Planungen eine sinnvolle Wei-
terentwicklung der Stadt undenkbar
ist. Nur auf diese Weise können die
Voraussetzungen für die dringend
benötigten Wohnungen - insbeson-
dere auch für untere und mittlere
Einkommensschich ten - und für die
Ansiedlung von Gewerbe geschaffen
werden, nicht zuletzt, um die Abwan-
derung ins Umland zu vermeiden. Die
Ausweisung neuen Baurechts eröffnet
vielfältige wirtschaftliche und soziale
Aktivitäten, die für eine florierende
Stadtgemeinschaft unverzichtbar sind.
Auf der Hand lag aber auch: Städtebau
kostet Geld. Soll ein künftiges Wohn-
oder Gewerbegebiet entstehen, muss
die Stadt zunächst sorgfältig planen
und dann die dafür nötige technische
sowie soziale Infrastruktur sichern.
Bis 1994 belasteten die Kosten der
Planung überwiegend den städtischen
Haushalt. Sie wurden damit im we-
sentlichen von der Allgemeinheit
getragen. Planung, aber erst recht die
Herstellung der Infrastruktur steigern
den Wert der betroffenen Grundstücke
erheblich, wie dies am Münchner
Grundstücksmarkt deutlich abzulesen
war und ist. Von den Bodenwert-
steigerungen profitierten frü her aus-
schließlich die Eigentümerinnen und
Eigentümer.
Trotz einer traditionell soliden Haus-
halts- und Investitionspolitik, durch
die die Stadt München nach wie vor
einen Spitzenplatz im Vergleich der
deutschen Städte einnimmt, ver-
schlechterte sich um das Jahr 1993 die
Haushaltslage derart, dass die Stadt
Kosten für Infrastrukturmaßnahmen
nicht mehr im bisherigen Umfang aus
den allgemeinen Haushaltsmitteln fi-
nanzieren konnte. Dies behin derte eine
kontinuierliche Bebauungsplanung und
gefährdete den dringend benötigten
Wohnungs bau. Schon seit Mitte der
80er Jahre zeichnete sich in München
ein erheblicher Mangel an preis-
wertem Wohnraum ab. Die Zahl der für
Sozialwohnungen vorgemerkten Haus-
halte war sprunghaft angestiegen.
Vor diesem Hintergrund beschloss
der Münchner Stadtrat 1989 verstärkt
Wohnbau rechte zu schaffen. Dabei
sollten 40 % der ausgewiesenen
Wohnbauflächen für den sozialen
Woh nungsbau verwendet werden. Zu
diesem Zweck waren entsprechende
Bindungsverträge zwischen Stadt und
Planungsbegünstigte vorgesehen.
1993/1994 stand München vor der
Alternative, seine Planungstätigkeit
weitgehend einzuschränken oder aber
in Zusammenwirken mit den Planungs-
begünstigten die Finanzierung der
durch die Pla nung ausgelösten Kosten
und Lasten anderweitig zu sichern. Mit
dem Investitionserleichterungs- und
7
Wohnbaulandgesetz stand seit April
1993 eine klarstellende Regelung
des städtebaulichen Vertrages zur
Verfügung.
Aus dieser Situation heraus entstan-
den die Regularien und „Verfah-
rensgrundsätze zur ‚Sozialge rechten
Bodennutzung‘ “. Sie verteilen die
Kosten und Lasten einer Planung
auf die Kommune ei nerseits und die
Planungsbegünstigten andererseits.
Planungsbegünstigte können die
Grund stückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümer, aber auch
künftige Erwerberinnen und Erwer ber
sein, also Investorinnen und Inve-
storen, Bau- und Immobilienunterneh-
men oder andere Privat unternehmen.
Der Münchner Weg der „Sozialge-
rechten Bodennutzung“ gilt auch für
die Bundesre publik Deutschland, den
Freistaat Bayern oder andere Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts
und für die Stadt selbst. Diese über-
nimmt für ihre Wohnbauflächen noch
einen höheren Anteil an geför dertem
Wohnungsbau.
Was ist die „Sozialgerechte
Bodennutzung“?
Der Begriff entstammt dem Bauge-
setzbuch (BauGB). § 1 Abs. 5 BauGB
und verlangt, dass Bau leitplanung
neben vielem anderem auch eine „so-
zialgerechten Bodennutzung“ gewähr-
leistet. In München wird mit dem Be-
griff „Sozialgerechte Bodennutzung“
(SoBoN) das Regelwerk für den Ab-
schluss städtebaulicher, also planungs-
begleitender Verträge und Regelungen
bezeichnet. Die „So zialgerechte
Bodennutzung“ sorgt für Transparenz
und Kalkulierbarkeit der geforderten
Kosten, Lasten und kostenrelevanten
Bindungen. Sie sichert die Gleichbe-
handlung der Planungsbegüns tigten,
denen ein angemessener Teil des
planungsbedingten Wertzuwachses
verbleibt.
Grundsätzlich soll den Planungsbe-
günstigten mindestens ein Drittel
der durch die Überplanung er zielten
Bodenwertsteigerung zustehen. Der
Zuwachs errechnet sich aus einem
Vergleich des Grundstückswerts vor
Planung (Anfangswert) und dem Wert
aufgrund der rechtsverbindlichen Pla-
nung (Endwert). Anfangs- und Endwert
werden in der Regel vom städtischen
Bewertungsamt er mittelt. Sind die
Planungsbegünstigten der Auffassung,
dass das Drittel in ihrem Fall nicht
ange messen ist, müssen sie den Be-
weis hierfür antreten; danach entschei-
det der Stadtrat über das Schicksal der
Planung. In einer SoBoN-Berechnung
prüft die Stadt in jedem Einzelfall, ob
die Min destgrenze eingehalten ist und
ermittelt auf diese Weise, ob die aufer-
legten Kosten, Lasten und Bindungen
angemessen sind. Häufig liegen diese
unter der Zwei-Drittel-Grenze.
8
Kurze Chronik der Sozialgerechten Bodennutzung
Juli 1989 Beschluss des Münchner Stadtrates „Wohnen in
München“ (sog. 40 % - Beschluss):
Verwendung von 40 % der neu ausgewiesenen
Wohnbaulandflächen für den sozialen Wohnungsbau;
Bindungsverträge mit den Eigentümer/-innen
April 1993 Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetzes (InVestErlG):
gesetzliche Regelung des städtebaulichen Vertrags
März 1994 1. SoBoN-Beschluss des Münchner Stadtrates (mehr-
heitlich beschlossen):
Umfassende Verhandlungen mit der Münchner Bau-
und Wohnungswirtschaft
Juli 1995 2. SoBoN-Beschluss des Münchner Stadtrates (ein-
stimmig beschlossen):
Erlass der Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten
Bodennutzung
Dez. 1997 3. SoBoN-Beschluss des Münchner Stadtrates (ein-
stimmig beschlossen): Erfahrungsbericht über die
Anwendung der SoBoN; Anpassung der SoBoN an
die BauGB-Novelle, die den städtebaulichen Vertrag
als Dauerrecht in § 11 BauGB übernahm; erste Anpas-
sung der Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten
Bodennutzung
Jan. 1998 In-Kraft-treten von § 11 BauGB
März 2001 Beschluss des Münchner Stadtrates „Wohnen in
München III“ (einstimmig beschlossen):
Beschluss über das soziale Wohnungsbauprogramm
Juli 2006 4. SoBoN-Beschluss des Münchner Stadtrates (mit
einer Gegenstimme beschlossen):
Fortschreibung der Beschlüsse vom Dez. 1997 und
März 2001; zweite Anpassung der Verfahrensgrund-
sätze zur Sozialgerechten Bodennutzung
Dez. 2006 Beschluss des Münchner Stadtrates „Wohnen in
München IV“ (einstimmig beschlossen):
Bestätigung der bisherigen Förderquote von 30 % des
neu geschaffenen Wohnbaurechts, davon mind. 20 %
EOF und höchstens 10 % SoBoN-Eigenwohnraum
Was leisten die
Planungsbegünstigten?
Hier werden die wichtigsten Lasten,
Kosten und Bindungen aufgeführt:
Die Planungsbegünstigten sind für
den Ausbau der ursächlichen Erschlie-
ßungsstraßen und örtli chen Grünflä-
chen einschließlich der unentgeltlichen
Bereitstellung/Übereignung der dafür
nötigen Grundstücke verantwortlich.
Für bestimmte Wegeverbindungen
oder Leitungstrassen sind die im
Bebauungsplan vorgesehenen Dienst-
barkeiten (z.B. Geh- und Fahrrechte)
zu bestellen, die später im Grundbuch
eingetragen werden.
Auch andere ursächliche Gemeinbe-
darfsflächen (z.B. für eine Grundschu-
le) sind unentgeltlich an die Stadt zu
übereignen.
Die Planungsbegünstigten sind für die
Herstellungskosten für die ursächliche
soziale Infrastruk tur der Kinder bis
zum Alter von 10 Jahren verantwort-
lich. Hierzu gibt es verschiedene
Gestal tungsmöglichkeiten, die auch
von der planerischen Situation abhän-
gig sind.
In der Praxis wählen die Planungsbe-
günstigten meistens eine Ablösung in
Form eines Finanzie rungsbeitrages von
66,47 €/m² Wohnbaufläche. Da die Fi-
nanzierungsbeiträge in aller Regel nicht
auskömmlich sind, übernimmt die
Stadt den Rest. Sofern Kindertagesein-
richtungen nicht in eige nen Bauten un-
tergebracht werden können, sondern
in Wohn- oder Geschäftshäuser zu
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
9
integrieren sind, erwirbt die Stadt ent-
sprechendes Teileigentum nach dem
Wohnungseigentumsgesetz.
Zu den Leistungen der Planungsbegün-
stigten gehört auch der naturschutz-
rechtliche Ausgleich, wenn eine
Bauleitplanung Landschaft und Natur
erheblich beeinträchtigt. Hierfür sind
die nötigen Flächen bereitzustellen.
Sie sind durch eine Herstellungs- und
Entwicklungspflege ökologisch auf-
zuwerten.
Die Planungsbegünstigten sind fer-
ner dafür verantwortlich, dass ein
angemessener Anteil der neu ge-
schaffenen Wohnbauflächen für den
geförderten Wohnungsbau zugun-
sten der Wohnungssu chenden mit
unterem und mittlerem Einkommen
eingesetzt wird. Die sogenannte „För-
derquote“ beträgt 30%. Im Grundsatz
gilt, dass 20 % für den geförderten
Mietwohnungsbau und 10 % für
Ei gentumsmaßnahmen (Eigenwoh-
nungen) zu verwenden sind. Über die
Gestaltungsmöglichkeiten und alle
Details der öffentlichen Wohnbauför-
derung informiert die Hauptabteilung
III des Pla nungsreferats.
Im Einzelfall können Maßnahmen
zur Sicherung handwerklicher und
mittelständischer Gewerbe strukturen
verlangt werden, um ein gesundes Mi-
schungsverhältnis von einfachen und
anderen ge werblichen Nutzungen zu
erreichen. Gerade das sekundäre Ge-
werbe ist für die ortsnahe Versor gung
wichtig, bereichert den Stadtteil und
sichert Arbeitsplätze.
Die Stadt kann die Übernahme von
Planungskosten, wie z.B. Wettbe-
werbs- und Gutachterkosten verlan-
gen. Die eigenen Verwaltungskosten
gibt sie aber nicht weiter.
Damit das neue Baurecht und die
planerischen Ziele zuletzt auch ver-
wirklicht werden, ist eine Baupflicht
vorgesehen. Die Frist für eine Bebau-
ung muss angemessen sein und wird
individuell vereinbart.
Was bleibt den
Planungsbegünstigten?
Um die Angemessenheit der aufer-
legten Lasten, Kosten und Bindungen
zu überprüfen, erarbeitet die Stadt-
verwaltung eine sogenannte SoBoN-
Berechnung. Die Bebauungspläne
werden weiterge führt und dem Stadt-
rat vorgelegt, wenn den Planungsbe-
günstigten mindestens ein Drittel des
Bruttowertzuwachses oder mehr
verbleibt.
Die Seiten 10 – 13 zeigen eine sche-
matisierte Beispielsrechnung zur
Sozialgerechten Boden nutzung mit
einer schematischen Darstellung eines
Bebauungsplanes.
10
Zusammenstellung der Grundlagen
für die SoBoN - Berechnung
Bebauungsplanentwurf Nr. 2222
Münchner Straße
Bruttobauland 20.000 m2
davon m2 %
Straßenflächen 1.000 5,0
Grünflächen 2.500 12,5
Infrastrukturflächen 1.500 7,5
Ausgleichsflächen 1.000 5,0
Übrige Flächen 0 0
Summe Sonstige Flächen 6.000 30,0
Nettobauland 14.000 m2
Künfiges Baurecht
Summe Geschossfläche 15.000 m² GF
davon m2 GF %-Wohnanteil
Wohngebiet (WA) 15.000 90
Mischgebiet (MI) 0 0
Kerngebiet (MK) 0 0
Gewerbegebiet (GE) 0 0
Geförderter Wohnungsbau 4.050
errechnet sich aus:
Geschossflächenmehrung Wohnen 13.500 davon 30 %
gefördert
Anfangsbaurecht
Summe Geschossfläche 0 m² GF
davon m2 GF %-Wohnanteil
Wohngebiet (WA) 0 0
Mischgebiet (MI) 0 0
Kerngebiet (MK) 0 0
Gewerbegebiet (GE) 0 0
1. Flächen
2. Baurecht
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
11
Endwert 12,60 Mio. Euro
davon Mio. Euro Euro / m2 GF Euro / m2
Wohngebiet (WA) 12,00 800 0
Mischgebiet (MI) 0 0 0
Kerngebiet (MK) 0 0 0
Gewerbegebiet (GE) 0 0 0
Sonstige Flächen
nach Anfangswert 0,60 0 100
Summe
Nettobauland 12,00 Mio. Euro
Summe Sonstige Flächen 0,60 Mio. Euro
Gesamtlasten* 3,59 Mio. Euro
davon Mio. Euro
Flächenabtretungen 0,60
Sonstige Flächen
(siehe Nr. 1) 6.000 m2 0,60 zum jeweiligen
Anfangswert
Herstellung der Erschließung 0,33 über Pauschal-
kostenansätze
Straßenflächen 1.000 m2 0,15 150 Euro / m2
Grünflächen 2.500 m2 0,15 60 Euro / m2
Ausgleichsflächen
– im Umgriff 1000 m2 0,03 34,70 Euro / m2
– Ökokonto 0 m2 0,00 24 Euro / m2
Herstellung der
sozialen Infrastruktur 0,90 Ablösung mit
Finanzierungs-
beitrag von
66,47 Euro je m2
Geschossflächen-
mehrung
Sonstige Kosten 0,00
Wertminderung
geförderter Wohnungsbau 1,76
Wertzuwachs
Brutto 10,60 Mio. Euro
Netto Soll 3,53 Mio. Euro 33 %
Netto Ist 7,01 Mio. Euro 66 %
Ergebnis 3,48 Mio. Euro über Soll
Anfangswert 2,00 Mio. Euro
davon Mio. Euro Euro / m2 GF Euro / m2
Wohngebiet (WA) 0 0 0
Mischgebiet (MI) 0 0 0
Kerngebiet (MK) 0 0 0
Gewerbegebiet (GE) 0 0 0
Bauerwartungsland 2,00 0 100
Sonstige Flächen 0 0 0
3. Werte 4. Lasten
5. Bewertung
*Anmerkung: Für den Nachweis der Ursächlichkeit ist jeweils zu prü-
fen, ob die Einrichtungen bereits vorhanden sind, ob im Vorgriff auf
die Planung die Einrichtungen bereits geschaffen wurden oder ob sie
in deren Folge zu schaffen sind.
12
Situation auf einem Areal vor Aufstellung eines Bebauungsplans
Bauerwartungsland mit
Grundstücksgrenzen
vor Überplanung
Fläche in m2 Euro / m2 Geschossflächenzahl
(GFZ)
Geschossfläche
(GF in m2)
Euro / m2 GF Wert
in Mio. Euro
Bauerwartungsland 20.000 100,– – – 2,0
Schematische Darstellung
b-Straße
a-Straße
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
13
Situation auf einem Areal nach Aufstellung eines Bebauungsplans öffentl. Grünfläche
Ausgleichsfläche
für Eingriffe in Natur
und Landschaft
Neue Straßenfläche
Kindertagesstätte
Allgemeines
Wohngebiet WA
Fläche in m2 Euro / m2* Geschossflächen-
zahl (GFZ)
Geschossfläche
(GF in m2)
Euro / m2 GF* Wert
in Mio. Euro
Grünfläche 2.500 100,– – – 0,25
Ausgleichsfläche 1.000 100,– – – 0,1
Straßenfläche 1.000 100,– – – 0,1
Infrastrukturfläche 1.500 100,– – – 0,15
Allgemeines Wohngebiet 14.000 857,– 1,07 15.000 800,– 12,0
Summe 20.000 15.000 12,6
Wohnungsbau freifinanziert EOF (Miete) Eigenwohnraum
Euro / m2 GF* 800,– 281,20 536,85
Anteil in % 70 20 10
Anteil in m2 GF 9.450 2.700 1.350
Wertminderung in m2 GF – 518,80 263,15
Wertminderung in Euro – 1.400.760 355.253
Schematische Darstellung
Berechnung: Wertminderung geförderter Wohnungsbau
b-Straße
a-Straße
* jeweils erschließungsbeitragsfrei
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
3 Die Sozialgerechte Bodennutzung auf Erfolgskurs
Was den Münchner Weg so beispielgebend macht
Effizient und schnell: Die „Referats-
übergreifende Arbeitsgruppe Sozial-
gerechte Bo dennutzung“
Unmittelbar nach dem ersten Be-
schluss des Stadtrates zur Sozialge-
rechten Bodennutzung hat der Münch-
ner Oberbürgermeister, Christian Ude
eine hochrangig besetzte „Referats-
übergreifende Arbeitsgruppe“ einge-
richtet. Vertreten sind
- das Referat für Stadtplanung und Bau-
ordnung (Leitung),
- das Kommunalreferat (stellvertreten-
de Leitung),
- die Stadtkämmerei,
- das Referat für Arbeit und Wirtschaft
und
- das Baureferat.
Darüber hinaus wirken auch das
Schul- und Kultusreferat und das So-
zialreferat regelmäßig mit. Die hoch-
rangige Besetzung der Arbeitsgruppe
sichert, dass schnell und verbindlich
ent schieden wird und beschleunigt
dadurch die Verhandlungen und
Verfahren. Im einzelnen ob liegt der
Arbeitsgruppe
- die Koordinierung und Bündelung
der städtischen Interessen im
Sinne einer möglichst ef fektiven
Verhandlungsführung mit den
Planungsbegünstigten,
- die Wahrnehmung von Entschei-
dungsfunktionen während des
Verhandlungsprozesses,
- die Steuerung der Verhandlungsfüh-
rung im Einzelfall sowie
- eine Verkürzung der Verfahrensdauer.
Auch wenn das Verfahren nach festen
Die Sozialgerechte Bodennutzung leis-
tet seit ihrer Einführung einen wesent-
lichen Beitrag zu einem sozialen und
nachhaltigen Städtebau, der sowohl die
Bedürfnisse nach Wohnraum und sozi-
aler Infrastruktur, der Freiraumplanung
und Grünausstattung, als auch die Be-
lange des Gewerbes und des Verkehrs
berücksichtigt. So konnten bis zum
31.12.2008 nahezu 100 Bebauungs-
planverfahren abgeschlossen werden,
in denen Baurechte für mehr als 30.000
Wohnungen, davon für ca. 8.300 Woh-
nungen im geförderten Wohnungsbau,
geschaffen wurden. Auf der Grundlage
der Sozialgerechten Bodennutzung
wurden ca. 1.500 Kinderkrip penplätze,
ca. 4.500 Kindergartenplätze, ca. 1.050
Hortplätze und ca. 1.400 Plätze in
Grund schulen geschaffen. Darüber hin-
aus wurden mit Hilfe der Sozialgerech-
ten Bodennutzung auch Baurechte für
Büro- und Gewerbenutzungen in nicht
unerheblichem Umfang zur Stabili-
sierung und Zukunftssicherung des
Arbeitsmarktes München geschaffen.
Dieses Ergebnis wäre ohne den Bei-
trag der Planungsbegünstigten allein
mit öffentlichen Haushaltsmitteln nicht
zu erzielen gewesen.
Der Erfolg des Münchner Wegs beruht
vor allem auf zwei Faktoren:
Die Akzeptanz der Sozialgerechten
Bodennutzung durch die Bauwirtschaft
und eine effizien te Arbeitsgruppe in der
Stadtverwaltung.
Grundsätzen abläuft, sind die Verhand-
lungen über die vertraglichen Details
oft kompliziert. Die Arbeitsgruppe
gewährleistet weiterführende Lö-
sungsvorschläge, damit der Gesprächs-
faden mit den Verhandlungspartne-
rinnen und Ver handlungspartnern
während des gesamten Projektverlaufs
nicht abreißt. Dies stellt letztlich auch
sicher, dass mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes keine Hindernisse
für seine Umset zung bestehen. Die
inzwischen große Zahl der realisierten
Projekte ist ein Beweis für das gute
Funktionieren der „Referatsübergrei-
fenden Arbeitsgruppe Sozialgerechte
Bodennut zung“, der Zusammenarbeit
mit den Partnerinnen und Partnern und
damit des Münchner Wegs.
Die Arbeitsgruppe überwacht und ko-
ordiniert die Vollzugspraxis und sorgt
dafür, dass auch die Stadt ihren Teil da-
zu beiträgt, die vom Stadtrat beschlos-
senen Bebauungspläne Wirklich keit
werden zu lassen. Die Arbeitsgruppe
entscheidet u.a. darüber, ob der Weg
des städte baulichen Vertrages gem.
§ 11 BauGB eingeschlagen oder ein
sog. „einvernehmliches ge setzliches
Umlegungsverfahren“ entsprechend
den §§ 45 ff BauGB angestrebt wird.
Wie fruchtbar die Kooperation von öf-
fentlicher Hand und privater Wirtschaft
war, lässt sich am Beschluss des
Stadtrats von 2006 zur Anpassung der
Sozialgerechten Bodennutzung an die
geänderten Verhältnisse ablesen.
15
Drei entscheidende Vorteile der So-
zialgerechten Bodennutzung
Die Verfahrensgrundsätze zur Sozialge-
rechten Bodennutzung, der Münchner
Weg geben Si cherheit für Investitionen
durch: Gleichbehandlung, Transparenz
und Kalkulationssicherheit.
Gleichbehandlung
Die verschiedenen Arten von Kosten
und Lasten, die aus der Bebauungspla-
nung resultieren, sind im Rahmen der
Sozialgerechten Bodennutzung genau
geregelt. Die Gleichbehandlung der
Planungsbegünstigten ist damit ge-
währleistet. Die „Referatsübergreifen-
de Arbeitsgrup pe“ sichert im Einzelfall
die Auslegung und Anwendung der
Regularien.
Transparenz
Für die Eigentümerinnen und Eigen-
tümer, die an einer schnellen Baureife
für ihre Grund stücke interessiert sind,
ist der Stand ihres Projekts jederzeit
ablesbar. Dies ist auf die Klar heit der
einzelnen Verfahrensschritte, die fest-
gelegten Eigenleistungen und die hohe
Effizi enz der „Referatsübergreifenden
Arbeitsgruppe“ zurückzuführen. Unklar-
heiten und Missver ständnisse können
leicht ausgeräumt werden.
Kalkulationssicherheit
Die Höhe der auf die Grundstücksei-
gentümerinnen und Grundstücksei-
gentümer zukommen den Belastungen
sind bereits zu einem frühen Zeitpunkt
der Projektentwicklung vorherzuse hen
und damit kalkulierbar. Weiter trägt die
Effizienz der „Referatsübergreifenden
Arbeits gruppe“ auch dazu bei, die
Verfahrensdauer des Bebauungsplan-
verfahrens zu straffen, um den Faktor
„Zeit“ kalkulierbar zu machen.
Die Sozialgerechte Bodennutzung
im Spiegel der Öffentlichkeit
Der Münchner Weg blieb in der Fachöf-
fentlichkeit nicht unbeachtet, insbeson-
dere weil Mün chen eine der Kommu-
nen war, die vom Instrument des § 11
Baugesetzbuch umfas send Gebrauch
machte.
Institut für Stadtforschung und
Strukturpolitik
In einer wissenschaftlichen Untersu-
chung aus dem Jahre 1997 bescheinig-
te das Institut für Stadtforschung und
Strukturpolitik (IfS) der „Referatsüber-
greifenden Arbeitsgruppe Sozialge-
rechte Bodennutzung“ eine hohe
Effizienz in der Zielerreichung. Darüber
hinaus wurde die Arbeitsweise der
„Referatsübergreifenden Arbeitsgrup-
pe Sozialgerechte Bodennutzung“ als
beispielgebend im Sinne eines neuen
Verwaltungsverständnisses bezeich-
net. Das IfS empfahl, Möglichkeiten zur
Übertragung des Modells auf andere
Verwaltungsbereiche zu über prüfen.
LBS-Stadtwappen
1998 wurde die Sozialgerechte Bo-
dennutzung durch eine Jury aus Wis-
senschaft, Politik und Medien wegen
ihres innovativen Ansatzes mit einer
Auszeichnung der Landesbausparkas-
sen, dem LBS-Stadtwappen, bedacht.
Dieser Preis wurde durch den damali-
gen Bundesbau minister Müntefering
überreicht.
Die Jury befand dabei die Bemühungen
und den Erfolg Münchens für preis-
würdig, trotz der hohen Grundstücks-
preise im Bereich der Stadt durch
das Instrument der Sozialgerechten
Bodennutzung neue Flächen für die
Bebauung zu mobilisieren. Entschei-
dend für die Preis verleihung waren die
Konsequenz, der innovative Ansatz,
das stringente Projektmanage ment
einschließlich des Controllings und die
Öffentlichkeitsarbeit.
Festakt zum 10-jährigen Bestehen
der Sozialgerechten Bodennutzung
Zum Festakt anlässlich des 10-jähri-
gen Bestehens der Sozialgerechten
Bodennutzung im Jahre 2004 mit
Herrn Oberbürgermeister Christian
Ude, Stadträtinnen und Stadträten,
und Vertreterinnen und Vertretern der
Bau- und Immobilienbranche über-
mittelte Herr Dr. Helmut Röschinger,
geschäftsführender Gesellschafter
der ARGENTA-Unternehmensgruppe,
fol gendes Glückwunschtelegramm an
den Oberbürgermeister:
„Gestatten Sie mir, dass ich Ihnen aus
der Ferne zu diesem Jubiläum gratulie-
re, verbunden mit dem Wunsch, dass
sich die Grundsätze sozialgerechter
Bodennutzung auch in Zukunft als pro-
bates Mittel zur positiven städtebauli-
chen Entwicklung unserer Heimatstadt
bewahren mögen.“
Gender Mainstreaming
Im Forschungsprogramm „Experi-
menteller Wohnungs- und Städtebau
(ExWoSt) des Bun desministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wurde 2005 die SoBoN als „gutes
Beispiel“ des Gender Mainstreaming
im Städtebau ausgewählt, weil hier
versucht wird, die spezifischen Interes-
sen und Belange der unterschiedlichen
Zielgruppen an der (Bauleit-)Pla nung
durch entsprechende Instrumente und
Verfahren zu berücksichtigen. Explizites
Ziel dabei ist es, eine gleichwertige
Raumaneignung zu ermöglichen. Die
Sichtweise und dieses Handeln sind in
die Alltagsroutine des Planungsgesche-
hens übergegangen und tragen für alle
Personengruppen zu einer Steigerung
der Lebensqualitäten in der Stadt bei.
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
4 In drei Schritten zum Ziel
Praktische Umsetzung der Sozialgerechten Bodennutzung in München
Voraussetzung für die Anwendung der
Sozialgerechten Bodennutzung ist,
dass ein Grund stück durch einen neu-
en Bebauungsplan eine nicht unerheb-
liche Bodenwertsteigerung er fährt. Ob
der Bebauungsplan für das Grundstück
eine Wohnnutzung, eine gewerbliche
Nut zung oder eine Mischnutzung
festsetzt, ist für die Anwendung der
Sozialgerechten Boden nutzung nicht
Verpflichtungserklärung (Grundzustimmung)
1. Herr / Frau ____________________
erklärt als im Grundbuch eingetragener Eigentümer /
eingetragene Eigentümerin der Grundstücke
Flst.Nrn. ______________________
Gemarkung __________________ ,
dass er / sie an der Aufstellung eines Bebauungsplanes
für die vorgenannten Grundstücke interessiert ist.
Herr / Frau ____________________
hat von den „Verfahrensgrundsätzen zur Sozialgerechten
Bodennutzung“ in der Fassung vom 26.07.2006 (Anlage)
Kenntnis genommen.
Er / Sie ist in Anerkennung dieser Grundsätze bereit,
entsprechende Lasten zu übernehmen. Er / Sie erkennt
als Anfangswert im Sinne der o.g. Grundsätze für die o.g.
Grundstücke folgende Werte an:
______ €/ m²
wobei davon ausgegangen wird, dass der Bewertungs-
stichtag für alle Grundstücke im Planungsgebiet gleich
ist. Wird dieser für mindestens ein anderes Grundstück
im Planungsgebiet von der Stadt geändert, so sind auch
die vorgenannten Werte für diesen Zeitpunkt neu zu
bestimmen.
2. Herr / Frau ____________________
hat zur Kenntnis genommen, dass die Landeshauptstadt
München Planungsinhalte nicht verbindlich zusagen
kann. Dementsprechend bestehen gegen die Landes-
hauptstadt München keine Ansprüche auf Aufstellung
eines Bebauungsplanes und keine Schadensersatz-
ansprüche bei Abbruch des Planungsverfahrens oder
bei einem anderen Inhalt des Bebauungsplanes als dem
erwarteten. Er/Sie ist bereit, an der Erstellung des
Bebauungsplanes mitzuwirken.
3. Er /Sie ist ferner bereit, nach Durchführung des Aufstel-
lungsverfahrens vor Billigung des Bebauungsplanes auf
der Geschäftsgrundlage des dann billigungsreifen Be-
bauungsplanes einen städtebaulichen Vertrag nach § 11
BauGB (ggf. in Verbindung mit einem Erschließungsver-
trag nach § 124 BauGB) abzuschließen oder im Rahmen
eines Umlegungsverfahrens gleichwertige Leistungen zu
erbringen.
4. Herr / Frau ____________________
ist ferner bereit, auf evtl. Ansprüche auf Übernahme und
Entschädigung nach §§ 39 – 44 BauGB zu verzichten, die
durch die Neuplanung ausgelöst werden könnten, sofern
sein / ihr Gesamtgrundbesitz im Planungsgebiet nach
der Überplanung, ggf. auch nach einer Grundstücksneu-
ordnung, mindestens den Bodenwert hat, der sich nach
Ziffer 1 ergibt.
5. Herr / Frau ____________________
verpflichtet sich für den Fall eines Verkaufes oder sonsti-
gen Übergang des Eigentums an einen Dritten, den Käu-
fer / die Käuferin auf die Anerkennung der vorstehenden
Erklärung als gegen sich wirksam zu verpflichten.
6. Herr / Frau ____________________
st damit einverstanden, dass noch offene Fragen bzw.
Detailfragen nach den unter Ziffer 1 aufgeführten „Ver-
fahrensgrundsätzen in der Fassung vom 26.07.2006“
(vgl. Anlage) behandelt werden, sofern darin entspre-
chende Regelungen enthalten sind.
München, ________________
Unterschrift: __________________
von Bedeutung. Weiter ist entschei-
dend, dass planungsbedingte Kosten
und Lasten bei der Stadt entstehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt,
kann die Sozialgerechte Bodennutzung
in maximal drei Verfahrensschritten ab-
gewickelt werden. Diese Verfahrens-
schritte sind die Grundzustimmung,
die Grundvereinbarung und die
Ausführungsverträge.
Erster Schritt:
Die Grundzustimmung
Die Grundzustimmung ist die erste
Voraussetzung für den Beginn eines
Verfahrens (Aufstel lungsbeschluss). In
ihr erklären sich die Planungsbegün-
stigten mit der Anwendung der Ver-
fahrensgrundsätze zur Sozialgerechten
Bodennutzung einverstanden. Die
Stadt hat damit die Sicherheit, dass
Planungskapazitäten zielgerecht einge-
setzt werden und künftiges Bau recht
auch verwirklicht wird.
17
Zweiter Schritt:
Die Grundvereinbarung
In der Grundvereinbarung erklären die
Planungsbegünstigten rechtlich bin-
dend, welche Leis tungen sie im Rah-
men der Sozialgerechten Bodennut-
zung erbringen werden. Diese können
natürlich erst vereinbart werden, wenn
die Planungen bereits hinreichend
fortgeschritten sind, so dass konkrete
Leistungen definiert werden können.
Im Rahmen der Grundvereinba rung
sind entweder als Teil des städtebau-
lichen Vertrages oder in einem geson-
derten Sozia len Bindungsvertrag auch
die näheren Einzelheiten zur Förder-
quote zu regeln.
Die Grundvereinbarung muss stehen,
bevor der Bebauungsplanentwurf dem
Stadtrat zur Bil ligung vorgelegt werden
kann (Auslegungsbeschluss).
Die Grundvereinbarung kann in Form
eines städtebaulichen Vertrages, als
Einverständniser klärung zu einem
einvernehmlichen gesetzlichen Umle-
gungsverfahren oder als Kombination
aus beiden bestehen.
Dritter Schritt:
Die Ausführungsverträge
Zu guter Letzt werden in Ausführungs-
verträgen die Leistungen detailliert
geregelt, die in der Grundvereinbarung
bereits verabredet, aber nicht erschöp-
fend behandelt wurden. Das sind zum
Beispiel gesonderte Erschließungs-
verträge oder Herstellungsverträge für
Kindergärten.
Das einvernehmliche gesetzliche Umlegungsverfahren
Mit dem Umlegungsverfahren steht ein Instrument zur Verfügung, das in
besonderem Maße zur umfassenden Regelung der mit der Verwirklichung
von Bebauungsplänen verbundenen Fragen geeignet ist – vor allem wenn
es im Einvernehmen mit den Grundstückseigentüme rinnen und Grund-
stückseigentümern durchgeführt wird.
Das einvernehmliche gesetzliche Umlegungsverfahren bietet sich an, wenn
die bisherigen Grundstückszuschnitte der Verwirklichung der Planung
entgegenstehen.
In diesem Verfahren werden nicht nur die Grundstücke neu geordnet und
den Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst, sondern auch viele
Leistungen der Planungsbegünstigten festgelegt.
Das einvernehmliche gesetzliche Umlegungsverfahren wird parallel zum
Bebauungsplanver fahren durchgeführt,so dass die Eigentümerinnen und Ei-
gentümer in der Regel bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bebauungs-
planes planungsrechtlich bebaubare Grundstücke er halten.
Ein besonderer Vorteil der einvernehmlichen Umlegung ist seine hohe
Flexibilität. Den Eigentümerinnen und Eigentümern wird nach individuellen
Wünschen und Möglichkeiten freigestellt, ihren Anteil an den Folgelasten in
finanziellen Mitteln oder in Form von Flächen zu erbringen.
Eigentümerinnen und Eigentümer erklären sich einseitig mit den
im Umlegungsverfahren zu treffenden Regelungen einverstanden
(Einverständniserklärung).
Die Umlegung spart auch Kosten, z.B. Notar- und Grundbuchkosten, im
Regelfall auch die Grunderwerbsteuer. Finanzielle Sicherheitsleistungen sind
beim gesetzlichen Umlegungsver fahren nicht gefordert, da nach § 64
Abs. 3 BauGB die von den Planungsbegünstigten zu er bringenden Leistun-
gen als öffentliche Last am Grundstück bestehen.
Die Bebauung vieler größerer Gebiete, bei denen die Verfahrensgrundsätze
zur Sozialge rechten Bodennutzung Anwendung fanden, wurde bisher mit
Hilfe der einvernehmlichen ge setzlichen Umlegung verwirklicht. Das Ver-
fahren stellt eine effektive Möglichkeit dar, rasch baureife Grundstücke zu
schaffen und wird daher von den Beteiligten sehr geschätzt.
Der städtebauliche Vertrag
Der ausschließliche Abschluss eines städtebaulichen Vertrages bietet sich
an, wenn die Grundstückszuschnitte der zukünftigen Planung nicht entge-
genstehen oder wenn nur ein Planungsbegünstigter von der zukünftigen
Planung betroffen ist.
Im städtebaulichen Vertrag werden die Leistungen geregelt, die von den
Planungsbegünstigten zu erbringen sind.
Bei Flächenabtretungen bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung.
Sofern die Leistungen nicht sofort erbracht werden müssen, ist eine ge-
eignete Sicherheit zum Beispiel in Form einer Bankbürgschaft oder eines
Grundpfandrechtes zu leisten.
18
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
5 Münchner Projekte in Bildern und Zahlen
Lage der nachfolgenden Beispielsfälle im Stadtgebiet
Am Hirschgarten
Parkstadt Schwabing
19
Am Hirschgarten
Visualisierung: Concept Bau-Premier + Lauber Arch.
Visualisierung: Concept Bau-Premier + SBR Arch.
Parkstadt Schwabing
5.1 Stadtquartier „Am Hirschgarten“ – kompakt, urban und grün
Nutzungskonzept 2005
Stadtgebietes und wurde entspre-
chend dem Leitbild „kompakt-urban-
grün“ entwickelt, das in der Münchner
Stadtentwicklungskonzeption PER-
SPEKTIVE MÜNCHEN enthalten ist.
Auf bislang kaum zugänglichen ehe-
maligen Bahnflächen in zentraler Lage
wurden Flächen für neuen Wohnraum
und moderne Arbeitsplätze geschaf-
fen. Dadurch werden ein wesentlicher
Beitrag zur Entwicklung der Landes-
hauptstadt München geleistet und
weitere Flächenversiegelungen vor
den Toren der Stadt vermieden. Ziel ist
es, lebendige, eigenständige und zeit-
gemäße Quartiere zu entwickeln, die
sich mit den bestehenden Stadtteilen
vernetzen.
Im Zuge der Planung Hauptbahnhof-
Laim-Pasing entsteht das neue
Stadtquartier „Am Hirschgarten“.
In den nächsten Jahren werden hier
für über 12.000 Menschen citynahe
Wohn- und Gewerberäume gebaut.
Charakteristisch ist einerseits die gute
Verkehrsanbindung, besonders durch
den neuen S-Bahn-Halt an der Frieden-
heimerbrücke, und andererseits das
„Wohnen am Park“. Das Quartier liegt
direkt, der Name sagt es, am beliebten
Naherholungsziel „Hirschgarten“.
Ein ausgewogenes Leitbild
für das Gesamtprojekt
Der Bereich Hauptbahnhof-Laim-
Pasing gehört zu den größten Um-
strukturierungsflächen innerhalb des
Für jede Lage
der richtige Gebäudetyp
Bei der Planung hat sich gezeigt, dass
unterschiedliche Lagen auch unter-
schiedliche Gebäudetypen erforderlich
machen, die dem Teilgebiet eine eige-
ne Identität verleihen. Es wurden über-
wiegend große Bauräume und nur die
wesentlichen Entwurfsparameter fest-
gesetzt, so dass für die Realisierung
weitgehende Spielräume entstehen.
Die sozialen Infrastruktureinrichtungen
sind teilweise in freistehenden Gebäu-
den untergebracht, teilweise in Wohn-
gebäude integriert.
Typ Solitär
Typ Mäander
Typ Wohnhof
Typ Sonderbau
Typ Hochpunkt
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
Baufeld 2 Concept Bau-Premier + SBR Arch.
Was bis jetzt realisiert wurde
Von den insgesamt 43 Baufeldern be-
finden sich im Juli 2009 vierzehn in der
Umsetzung.
Die ersten Projekte im westlichen
Bereich des Quartiers, direkt am
Park gelegen, mit Eigentums- wie
auch Mietwohnungen, sind bereits
bezogen. Neben der Wohnbebauung
wird dort gerade auch eine der drei
geplanten Kindertagesstätten des
Quartiers „Am Hirschgarten“ realisiert.
Die ersten Hochbauten stehen je nach
Gebäudetyp einzeln, oder sie bilden
Nachbarschaften mit gemeinsamen
Wohnhöfen.
Das in den Gestaltungsleitlinien for-
mulierte Farb- und Materialkonzept
funktioniert als bindendes Element für
das neue Stadtquartier „Am Hirschgar-
ten“. Durch die geplanten Tiefgaragen
bleibt der Straßenraum, mit Ausnahme
des Besucherverkehrs, frei von par-
kenden Autos. Den Erdgeschossen
der Wohngebäude können anteilsmä-
ßig private Gärten zugeordnet werden.
Die restlichen Freiflächen auf dem
Baugrundstück sollen den Bewohnern
der oberen Geschosse zur Verfügung
stehen. Auf jedem Baufeld sind auch
Kleinkinderspielplätze vorgesehen.
Baufeld 7 BayWoBau + Maisch & Wolf Arch.
Städtebauliche und grünordnerische Ziele
- Entwicklung eines eigenständigen zeitgemäßen Quartiers durch Mischung
von Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkaufsmöglichkeiten und Grünflächen
- Vielfältige Gebäudestrukturen in den Kern- und Wohngebieten mit Dichten,
die der Innenstadtnähe und der Lage am Park Rechnung tragen
- Hoher Wohnanteil mit privaten und öffentlichen Freiflächen zur Stärkung
des innerstädtischen Wohnens
- Bildung eines eindeutigen Quartierszentrums mit Einkaufsmöglichkeiten
- Lärmschutzoptimierte Anlage
- Kompakte Baustrukturen bei gleichzeitig großzügigen, vielseitig nutzbaren
öffentlichen Grünflächen und Freiräumen
- Vernetzung des Quartiers mit der Nachbarschaft auch über die Bahnlinie
hinweg
- Ökologischer Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb und
außerhalb des Planungsgebietes
22
5.2 Parkstadt Schwabing – ein neues Stadtviertel am Tor zu München
Nutzungsmischung. Qualitätsvolle
Grün- und Freiflächen sowie ein an-
spruchsvoll und abwechslungsreich
gestalteter Park im Zentrum zeigen
den typisch münchnerisch grünen, ur-
banen Charakter des neuen Quartiers.
Gut angebunden
am Nordende Schwabings
Begonnen wurde das Großprojekt
mit einem von der Stadt und den
Grundeigentümerinnen und Grundei-
gentümern gemeinsam ausgeschrie-
benen städtebaulich/grünordnerischen
Die Parkstadt Schwabing entstand
auf einem ehemaligen Gewerbe- und
Industrieareal mit einer Fläche von 40
Hektar. Hier schuf München im großen
Stil Baurecht im Sinne der Sozialge-
rechten Bodennutzung. Wie stabil das
Verfahren ist, zeigt sich daran, dass
hier mehr als 100 Eigentümerinnen
und Eigentümer einem einvernehm-
lichen gesetzlichen Umlegungsver-
fahren zustimmten. Ungefähr 12.000
Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und
Gewerbesektor und ca. 1.300 Woh-
nungen sorgen für eine gesunde
Wettbewerb. Auf Grundlage des über-
arbeiteten 1. Preises von André Perret
und Rainer Schmidt wurde ein Bebau-
ungsplan mit Grünordnung entwickelt.
Danach konnte geplant und gebaut
werden. Die Parkstadt Schwabing ist
verkehrlich ideal erschlossen. In un-
mittelbarer Nähe führen die Autobahn
A9, der Mittlere Ring, Leopold- und
Domagkstraße vorbei. Die U 6 mit den
Haltestellen Nordfriedhof und Alte Hei-
de ist fußläufig in wenigen Minuten zu
erreichen. Um die Anbindung perfekt
zu machen, baut die Stadt derzeit eine
neue Straßenbahnlinie, die am west-
lichen Rand der Parkstadt Schwabing
entlang führen wird und eine weitere
Verbindung zur Münchner Freiheit
schafft. Der Englische Garten liegt in
der Nähe.
Ästhetisch und funktional – eine
Chance für den Münchner Norden
Die Parkstadt Schwabing stellt die neu-
en Gewerbe- und Wohnflächen in eine
gute Nachbarschaft. Commerz- und
Landesbank, die Stadtsparkasse, das
Hochhaus der Münchner Rück, MAN,
der Langenscheidt Verlag, schließlich
Wohnhaus
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
23
Städtebauliche und grünordnerische Ziele
- Anbindung an das Straßennetz A9, Mittlerer Ring und Leopoldstraße
- Entwicklung eines zum Teil übergeordneten Fuß- und Radwegenetzes zu
den benachbarten Stadtquartieren und dem Englischen Garten
- Ausbilden einer angemessenen modernen Stadteinfahrt mit Hochhäusern
im Norden und Süden sowie einer 7-geschossigen Schallschutzbebauung
an der A9
- Wohngebiete im lärmgeschützten Innenbereich mit dazwischen liegenden
Grünangern
- Infrastruktureinrichtungen (3 Kindertagesstätten, 1 Kinderkrippe, Nahver-
sorgungszentrum im Norden)
- Adressbildung insbesondere für Büronutzungen durch unmittelbare Lage
am repräsentativen zentralen Park
- Verbesserte ökologische Situation durch Sanierung und Entsiegelung des
Bodens und Aufpflanzungen
Siemens und Siemens-Nixdorf sind nur
einige der angesehenen Firmen, die
die Parkstadt einrahmen. Das Gelände
selbst ist mit einem großzügigen zen-
tralen Park, der in so genannten The-
mengärten typische Landschaften des
Voralpenlandes aufgreift, ansprechend
gestaltet. Die Vielfalt reicht von den
felsigen Almwiesen bis zu den Hop-
fenfeldern der Holledau. Wer sein Büro
zur Mittagspause verlässt, wird in den
Themengärten seinen Lieblingsplatz
finden können.
Für das ganze Areal wurde ein detail-
lierter Gestaltungsleitfaden entwickelt,
auf dessen Grundlage Projekte im
Gebiet der Parkstadt bereits vor Ein-
reichen des Bauantrages durch eine
eigens eingerichtete Beratergruppe
aus Grundstückseigentümerinnen
und Grundstückseigentümern, (Land-
schafts-)Architektinnen und (Land-
schafts-)Architekten sowie Vertretern
des Referates für Stadtplanung und
Bauordnung qualifiziert diskutiert und
beraten wurden und werden. Der hohe
gestalterische Anspruch spiegelt sich
nicht zuletzt in den Straßennamen wi-
der. Sie lauten alle nach den berühm-
ten Persönlichkeiten des Bauhauses.
Flächenaufteilung alt Flächenaufteilung neu
24
5.3 Die Sozialgerechte Bodennutzung von 1994 bis 2009
105 rechtsverbindliche Bebauungspläne seit Einführung der SoBoN 1994
davon: 91 rechtsverbindliche Bebauungspläne
14 rechtsverbindliche Vorhaben- und Erschließungspläne
Zeitraum: 1994 – 2009, Stand: 31. November 2009
Innerhalb von Planungsumgriffen von 1.048 ha
Wohnungsbaurechte in Geschossfläche (GF) 2.560.000 m²
Baurechte für wohnverträgliches Gewerbe in GF 2.754.000 m²
Baurechte für Industrie in GF 1.531.000 m²
Wohnungen 31.080
davon geförderte Wohnungen 8.450
Öffentliche Verkehrsflächen 1.011.000 m²
Öffentliche Grünflächen und Ausgleichsflächen
im Umgriff der Bebauungspläne 2.254.000 m²
Gemeinbedarfseinrichtungen für die soziale
Infrastruktur (freistehend) 318.000 m²
Geschossflächen von sozialen
Infrastruktur einrichtungen in integrierten Lagen 38.000 m²
Dienstbarkeiten (Fußgänger- und Radwege,
Kindergartenflächen u.ä.) 253.000 m²
1. Baurechtsschaffung 2. i.d.R. unentgeltliche Abtretung von Grund-
stücksflächen bzw. unentgeltliche Einräumung
von Nutzungsrechten für
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
Gruppen, Klassen Plätze
Krippengruppen 131 1.572
Kindergartengruppen 190 4.750
Hortgruppen 43 1.075
Grundschulklassen 44 1.408
8.805
Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen 202,1 Mio. Euro
Herstellung öffentlicher Grünflächen 82,5 Mio. Euro
anteilige Finanzierungsbeiträge für soz. Infrastruktur 124,3 Mio. Euro
Planungs- und sonstige Kosten 37,3 Mio. Euro
4. Errichtung folgender sozialer Infrastruktur3. Kostenübernahme durch die
Planungsbegünstigten für
qwertghj
26
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
6 Anhang
Die Verfahrensgrundsätze zur Sozialgerechten Bodennutzung in der Fassung vom 26.07.2006
erfolgte eine textliche Anpassung.
Die Umstellung der Fördersystematik
vom 1. Förderweg des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes (II. WoBauG) auf
die Einkommensorientierte Förderung
der Sozialen Wohnraumförderung ver-
anlasste den Stadtrat am 21.03.2001,
zusammen mit dem sozialen Woh-
nungsbauprogramm 2001/2002 eine
Anpassung der Verfahrensgrundsätze
hinsichtlich der Realisierung der Bin-
dungen für den geförderten Woh-
nungsbau zu verabschieden.
Nachdem die Stadt mit der „Sozial-
gerechten Bodennutzung“ über ein
Jahrzehnt erfolgreich Baurechte schaf-
fen, gemeinsam mit den Planungsbe-
günstigten die Folgelasten tragen und
somit die Stabilität des Wirtschafts-
standortes München stärken konnte,
gebot die wirtschaftliche Lage eine
differenzierte Situationsanalyse, die
mit Beschluss des Stadtrates vom
26.07.2006 zugunsten der Planungs-
begünstigten zu einzelnen Änderungen
und Ergänzungen der Verfahrensgrund-
sätze führte.
ausgelösten Kosten sicherzustellen.
Im Sinne des Allgemeinwohls ist einer
partnerschaftlichen Zusammenarbeit
zwischen der Stadt und den Privaten
der Vorzug zu geben.
Bereits im Jahre 1989 hat der Stadtrat
im Beschluss „Wohnen in München“
entschieden, dass sich künftig die
Planungsbegünstigten anteilig am sozi-
alen Wohnungsbau beteiligen müssen.
Danach sollten sie 40% des neuge-
schaffenen Baurechts für sozialen
Wohnungsbau nutzen oder Belegungs-
bindungen für von der Stadt unterzu-
bringende Personen bis zur Höhe von
20% des neuen Baurechts eingehen.
Der Bundesgesetzgeber hatte es mit
dem am 01.05.1993 in Kraft getrete-
nen Investitionserleichterungs- und
Wohnbaulandgesetz den Gemeinden
ausdrücklich ermöglicht, Lasten städ-
tebaulicher Planungen von den Pla-
nungsbegünstigten tragen zu lassen.
Dies gilt ab 01.01.1998 als Dauerrecht.
Der seinerzeitige Staatsminister des
Innern Dr. Stoiber hat nach Erlass des
Gesetzes an die Gemeinden appelliert,
das verbesserte städtebauliche Instru-
mentarium konsequent und verantwor-
tungsvoll zu nutzen.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt
München hat in der Folge mit Be-
schluss vom 23.03.1994 „Sozialge-
rechte Bodennutzung“ die Rahmen-
bedingungen für eine Umsetzung
der neuen gesetzlichen Instrumente
in München festgelegt und mit Be-
schluss vom 26.07.1995 fortgeschrie-
ben. Mit Beschluss vom 10.12.1997
Ausgangslage, Stadtratsbeschlüsse
vom 23.03.1994, vom 26.07.1995,
vom 10.12.1997 und vom 21.03.2001
Ohne städtebauliche Planungen ist
eine sinnvolle Weiterentwicklung der
Stadt undenkbar. Nur so können die
Voraussetzungen für dringend benö-
tigte Wohnungen - insbesondere auch
für untere und mittlere Einkommens-
schichten - und für die Ansiedlung von
Gewerbe geschaffen werden, nicht zu-
letzt, um die Abwanderungen ins Um-
land zu vermeiden. Die Ausweisung
neuen Baurechts eröffnet vielfältige
wirtschaftliche Aktivitäten, die für eine
florierende Stadtgemeinschaft unver-
zichtbar sind.
Städtebauliche Planungen sind in
der Regel allerdings auch mit großen
wirtschaftlichen Belastungen für die
Gemeinden verbunden, die Mün-
chen - verstärkt durch die inzwischen
erheblich verschlechterte Haushalts-
lage - mittlerweile an die Grenze der
finanziellen Leistungsfähigkeit stellen.
Die Unmöglichkeit, Kosten für Infra-
struktur etc. im bisherigen Umfang
aus allgemeinen Haushaltsmitteln
zu finanzieren, hatte sich zu einem
gravierenden Planungshindernis ent-
wickelt. München stand daher vor der
Alternative, seine Planungstätigkeit
weitgehend einzuschränken oder
aber im Zusammenwirken mit den
Planungsbegünstigten, denen primär
die Vorteile in Form von planungsbe-
dingten Grundstückswertsteigerun-
gen zufließen, die Finanzierung der
27
Der Stadtratsbeschluss zur Anwen-
dung der „Sozialgerechten Boden-
nutzung“ erhält eine neue Fassung
mit dem Datum vom 26.07.2006 und
lautet nunmehr:
1. …
2. …
3. Das Planungsreferat soll Verfahren
zur Aufstellung und Durchführung
von Bauleitplanungen und anderen
städtebaulichen Satzungen, die
planungsbedingt Lasten bei der Lan-
deshauptstadt München auslösen
und die zu einer Bodenwertsteige-
rung in nicht unerheblichem Umfang
führen, nur dann zur Aufstellung
bzw. Verfahrenseinleitung und zur
Entscheidung im Stadtrat bringen,
wenn sich die Planungsbegünstig-
ten zuvor
a) zur Bebauung entsprechend den
planungsrechtlichen Festsetzungen
und Regelungen innerhalb eines an-
gemessenen Zeitraums,
b) zur Förderung des Wohnungs-
baus, insbesondere der sozialen
Wohnraumförderung, und/oder zu
Maßnahmen zur Sicherung einer ge-
mischten Wirtschaftsstruktur und
c) zur Übernahme der von den Pla-
nungsvorhaben ausgelösten ursäch-
lichen Kosten und Lasten gemäß
den Festlegungen in den Verfahrens-
grundsätzen verpflichtet haben.
4. Der Stadtrat entscheidet über das
weitere Vorgehen, wenn ein vom
Stadtrat eingeleitetes Planungsvor-
haben wegen fehlender Vereinba-
rungen oder nicht ausreichender An-
gebote zur Lastenübernahme nicht
fortschreitet oder wenn hinsichtlich
Umfang und Art der Verpflichtungen
von den Verfahrensgrundsätzen ab-
gewichen werden soll.
Andere Planungsvorhaben werden
der Bauleitplankommission vorge-
legt, wenn diese wegen fehlender
Vereinbarungen oder nicht ausrei-
chender Angebote zur Lastenüber-
nahme nicht fortschreiten.
5. Den in der Anlage zu vorliegendem
Beschluss im einzelnen dargestell-
ten Verfahrensgrundsätzen zur
Sozialgerechten Bodennutzung wird
zugestimmt. Sie sind Bestandteil
dieses Beschlusses.
6. Über die städtische Kostenbeteili-
gung bei Planungsvorhaben nach
Ziffer 2 der Verfahrensgrundsätze
zur Sozialgerechten Bodennutzung
wird die Stadtkämmerei jeweils zeit-
gerecht eine Entscheidung über die
Finanzierung des städtischen Kos-
tenanteils (Aufnahme in Investitions-
liste 1 des jeweiligen Mehrjahresin-
vestitionsprogramms) veranlassen.
1. Leistungsverpflichtete
Die Leistungen sollen grundsätzlich
die EigentümerInnen der überplanten
Flächen erbringen, je nach Sachlage
und Wunsch der Beteiligten können an
deren Stelle auch die ErwerberInnen
verpflichtet werden (beide im nach-
folgenden als Planungsbegünstigte
bezeichnet). Die Stadt wird mit ihrem
Grundbesitz wie alle anderen Eigentü-
mer behandelt.
2. Lasten
Die Planungsbegünstigten sollen,
ggf. anteilig, die ursächlichen Kosten
und sonstigen Aufwendungen des
Planungsvorhabens sowie kostenre-
levante Bindungen zur Förderung und
Sicherung bestimmter städtebaulicher
Ziele übernehmen, wobei es sich um
folgende Kostenarten und Bindungen
handeln kann:
2.1 Kosten, soweit sie Vorausset-
zung oder Folge der geplanten Vor-
haben sind
• Unentgeltliche und kostenfreie Flä-
chenabtretungen für im Planungs-
gebiet vorgesehene Erschließungs-
anlagen (Grün- und Verkehrsflächen,
Immissionsschutzanlagen und der-
gleichen), für Gemeinbedarfseinrich-
tungen und für den naturschutzrecht-
lich gebotenen Ausgleich, soweit die-
se Flächen nicht bei den Planungs-
begünstigten verbleiben sollen; ggf.
ist der Erwerbsaufwand der Stadt zu
erstatten. Der gemeindliche Anteil
bezahlter Grunderwerbssteuern wird
zurückerstattet.
• Herstellungskosten der Er-
schließungsanlagen und der
Ausgleichsmaßnahmen;
• Herstellungskosten der ursächlichen
sozialen Infrastruktur; Ablösung
dieser Verpflichtung durch einen
anteiligen Finanzierungsbeitrag
von 66,47 Euro/m² Geschossfläche
möglich;
• ggf. Wettbewerbskosten, Kosten für
zusätzliche Öffentlichkeitsarbeiten,
Honorare nach HOAI bei Vergabe von
Leistungen an Dritte, Kosten für Gut-
achten, Umlegungskosten;
• Verzicht auf Ansprüche, z.B. wegen
Eingriffs in den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb.
2.2 Kostenrelevante Bindungen
• Für den geförderten Mietwohnungs-
bau nach dem Förderprogramm der
Einkommensorientierten Förderung
(EOF) wird von der Bewilligungsstel-
le München für wohnungssuchende
Haushalte mit sozialer Dringlichkeit,
die die Einkommensgrenzen des § 9
Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz
(WoFG) einhalten bzw. höchstens
qwertghj
28
3. Umfang der Verpflichtungen
Die Planungsbegünstigten sollen unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der
Angemessenheit im Zusammenhang
mit der Planung stehende Lasten über-
nehmen und sich zu einer Bebauung
gemäß den planungsrechtlichen Fest-
setzungen innerhalb eines angemesse-
nen Zeitraums, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung einer Änderung der
allgemeinen wirtschaftlichen Verhält-
nisse, verpflichten.
Im allgemeinen wird davon ausge-
gangen, dass dem Grundsatz der
Angemessenheit Rechnung getragen
wird, wenn den Planungsbegüns-
tigten mindestens ein Drittel des
planungsbedingten Wertzuwachses
der Grundstücke als Investitionsanreiz
und zur Deckung ihrer individuellen
Kosten einschließlich eines ange-
messenen Ansatzes für Wagnis und
Gewinn verbleibt. Liegen die Lasten
unter dieser Deckelungsgrenze,
verbleibt den Planungsbegünstigten
demgemäss ein größerer Anteil. Diese
Begrenzung dient dem Schutz der Pla-
nungsbegünstigten, weil auch darüber
hinausgehende Belastungen noch
angemessen sein könnten. Rechtferti-
gen im Einzelfall die Gesamtumstände
die Annahme, dass trotz Verbleibs
von mindestens einem Drittel des
planungsbedingten Wertzuwachses
die wirtschaftliche Gesamtbelastung
des Planungsbegünstigten unange-
messen ist, so ist dies beim Umfang
der geforderten Lastenübernahme zu
berücksichtigen. Den Planungsbegüns-
tigten obliegt es, ihre wirtschaftliche
Gesamtbelastung darzulegen und ggf.
nachzuweisen. In diesem Fall können
die Leistungen angemessen gemin-
dert werden, sofern die Finanzierung
anderweitig gesichert ist.
Soll von dem Vorstehenden abgewi-
chen werden, ist eine Entscheidung
des Stadtrats herbeizuführen.
Haben die Planungsbegünstigten
Anlage „Varianten zur Erfüllung der
Förderquote“ näher ausgeführt sind,
wählen, um ihrer Verpflichtung nach-
zukommen. Die Anlage ist Bestand-
teil der Verfahrensgrundsätze.
• Sollten sich die staatlichen bzw.
kommunalen Förderbestimmungen
für den Wohnungsbau ändern, so
bleiben die Vereinbarungen zur Hö-
he der Grundstückswerte und des
Erstattungsbetrages voll gültig. Die
Verpflichtung, die Wohnungen der
Förderquote nur bestimmten Ein-
kommensgruppen zur Verfügung zu
stellen, ist so umzudeuten oder zu
ergänzen oder zu ersetzen, dass der
beabsichtigte rechtliche, wirtschaft-
liche und soziale Zweck zur Unter-
stützung von Haushalten mit unteren
und mittleren Einkommen bei der
Versorgung mit Mietwohnraum und
bei der Bildung von selbst genutztem
Wohnungseigentum soweit wie
möglich erreicht wird.
• Bei Ausweisung gewerblichen
Baurechts und bei der Änderung
gewerblichen/industriellen Baurechts
zu Gunsten einer höherwertigen Nut-
zung eine Übernahme von Bindun-
gen bzw. eine Zurverfügungstellung
von Flächen oder Beteiligung an den
Kosten einer Ersatzmaßnahme zur
langfristigen Ansiedlung und/oder
Sicherung von Arbeitsplätzen insbe-
sondere ortsansässiger Gewerbenut-
zungen des sekundären Sektors so-
wie zur Sicherung und Förderung ei-
ner gemischten Wirtschaftsstruktur.
Ob die Werte von Gebäuden, die der
Planung entgegenstehen, sowie Auf-
wendungen für die Beseitigung von
Altlasten und für die Freistellung von
Grundstückslasten als Kosten berück-
sichtigt werden können, muss der Prü-
fung im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Sollen im Ausnahmefall andere ursäch-
liche Kosten übernommen werden,
ist eine Entscheidung des Stadtrats
herbeizuführen.
um 30% überschreiten, ein Grund-
stückswert von 204,51 Euro/m2
Geschossfläche (GF) und ein Erstat-
tungsbetrag von 76,69 Euro/m2 GF
für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlagen i.S.d. § 127
Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 5
BauGB anerkannt.
• Für förderfähige Eigenwohnungen,
die zur Selbstnutzung für oder zur
Vermietung an Haushalte bestimmt
sind, die die Einkommensgrenzen
des § 9 Abs. 2 WoFG um höchs-
tens 60% überschreiten, wird ein
Grundstückswert von 460,16 Euro/
m2 Geschossfläche (GF) und ein
Erstattungsbetrag von 76,69 Euro/
m2 GF für die erstmalige Herstel-
lung der Erschließungsanlagen i.S.d.
§ 127 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3
Satz 5 BauGB anerkannt. Soweit die
Eigenwohnungen zur Selbstnutzung
für oder zur Vermietung an Haushal-
te mit einem Kind oder mehreren
Kindern bestimmt sind, dürfen diese
Haushalte die Einkommensobergren-
zen des § 9 Abs. 2 WoFG um 60 %
und zusätzlich um höchstens 5.000,–
Euro je Kind (Kinderkomponente)
überschreiten.
• Der Anteil der für den geförder-
ten Wohnungsbau zu bindenden
Geschossfläche (Förderquote)
beträgt 30% des neugeschaffe-
nen Baurechts, soweit es für den
Wohnungsbau vorgesehen ist. Die
Förderquote soll in der Regel zu
zwei Dritteln für den geförderten
Mietwohnungsbau-EOF verwendet
werden und zu einem Drittel für
geförderte Mietwohnungen-EOF
bzw. München Modell-Miete oder
für förderfähige Eigenwohnungen.
Die Planungsbegünstigten können
dabei unter 3 Varianten, die in der
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
29
die verlangten Lasten übernommen,
werden weitere Leistungen nicht ge-
fordert. Es wird beispielsweise kein
Erschließungsbeitrag und kein Kanal-
baukostenzuschuss verlangt.
Der Bodenwertzuwachs (Bruttowert-
zuwachs) wird aus der Differenz des
Bodenwertes der Grundstücke vor der
Überplanung (Anfangswert) und nach
der Überplanung (Endwert) errechnet.
Auszugehen ist von objektiven, für je-
dermann geltenden Werten.
Beim Anfangswert wird der Boden-
wert der Grundstücke im Bebauungs-
planumgriff vor der Überplanung er-
mittelt. Flächen mit Baurecht werden
dabei nach baurechtlichem Status quo
(ohne Berücksichtigung von Entwick-
lungschancen) bewertet. Bei Nicht-
baulandflächen wird die Bewertung
jeweils aufgrund von Erfahrungswer-
ten für entwicklungsunbeeinflusstes
Bauerwartungsland vorgenommen.
Bei der Bewertung ist von den Preis-
verhältnissen zum Zeitpunkt der
Grundzustimmung (vgl. unten Ziff. 6)
auszugehen.
Dem wird der Endwert für den ge-
samten Bebauungsplanumgriff gegen-
übergestellt. Dabei wird für Bauland
der Bodenwert für erschließungs-
beitragsfreies Nettobauland entspre-
chend den baurechtlichen Daten nach
dem vorgesehenen Bebauungsplan
ermittelt. Verkehrs-, Grün- und Ge-
meinbedarfsflächen werden mit dem
Anfangswert angesetzt (also Wert
nach baurechtlichem Status quo, bzw.
Bauerwartungsland - Stufe I). Bei der
Bewertung ist von den Preisverhältnis-
sen zum Zeitpunkt des Abschlusses
der rechtsverbindlichen Vereinba-
rung (Grundvereinbarung, vgl. unten
Ziff.6) mit den Planungsbegünstigten
auszugehen. Eine Berücksichtigung
nachträglich eintretender Wertände-
rungen erfolgt nicht; andererseits wird
auch die Höhe der zu übernehmenden
Lasten nicht angepasst. Dies dient vor
allem der langfristigen Kalkulierbarkeit
von Bauvorhaben.
Eine grafische Darstellung der Boden-
wertsteigerung im Verhältnis zu den
Kosten der Planung und zur 2/3-Belas-
tungsgrenze befindet sich am Ende
des Textes.
4. Vorhaben, die Gegenstand einer
Kostenübernahme sind
Das Verfahren der „Sozialgerechten
Bodennutzung“ wird angewendet bei
städtebaulichen Maßnahmen im Rah-
men von Bauleitplanungen und städ-
tebaulichen Satzungen, die planungs-
bedingt Lasten bei der Stadt auslösen
und die zu einer Bodenwertsteigerung
in nicht unerheblichem Umfang führen.
Sanierungsbebauungspläne und städ-
tebauliche Entwicklungsmaßnahmen
werden nicht erfasst, weil hier andere
gesetzliche Regelungen bestehen.
5. Art der Erbringung der Leistung
Den Planungsbegünstigten soll es
nach Möglichkeit freigestellt sein,
in welcher Form sie ihre Kosten-
beteiligung erbringen. Dies kann in
Geldbeiträgen, Flächenabtretung oder
tatsächlicher Übernahme der Last
geschehen. Verkehrs-, Grün- und Ge-
meinbedarfsflächen müssen jedoch
durch Flächenabtretung zur Verfügung
gestellt werden. Der Anteil an geför-
dertem Wohnungsbau von 30 % (För-
derquote) soll im Planungsgebiet ins-
gesamt verwirklicht werden. Innerhalb
dieses Rahmens besteht allerdings
Gestaltungsfreiheit.
Eine Ausnahme vom Grundsatz,
dass die Förderquote im jeweiligen
Planungsgebiet verwirklicht werden
muss, ist möglich, wenn alle folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der Ersatzstandort liegt in räumlicher
Nähe zum Planungsgebiet (etwa 1
Kilometer).
• Die Gemeinbedarfseinrichtungen für
Kinder von 0 bis 10 Jahren werden
- für den zusätzlichen, aus dem Er-
satzstandort resultierenden Bedarf
- im Planungsgebiet errichtet und
angeboten.
• Die planungsrechtliche Zulässigkeit
des geförderten Wohnungsbaus am
Ersatzstandort ist festgestellt (im
Innenbereich nach § 34 BauGB durch
Vorbescheid).
• Die Unterbringung der „Förder-
quote“ am Ersatzstandort ist sozial
verträglich.
• Es wird eine Bauverpflichtung
begründet.
Mit dem Billigungsbeschluss muss das
Vorliegen aller genannten Vorausset-
zungen festgestellt sein.
Über die Ausnahme entscheidet der
Stadtrat auf Vorschlag der Referats-
übergreifenden Arbeitsgruppe.
Bei Erschließungsanlagen und Kinder-
tagesstätten kann auch die tatsächli-
che Herstellung nach den für die Stadt
geltenden Normen übernommen wer-
den. Bei Erschließungsanlagen bietet
sich hierfür der Abschluss eines Er-
schließungsvertrages an. Kindertages-
stätten müssen nicht in jedem Fall der
Stadt übereignet werden, im Einzelfall
kann es genügen, wenn rechtlich gesi-
chert ist, dass sie einem Betreiber un-
entgeltlich als öffentliche Einrichtung
zur Verfügung gestellt werden. Vom
Planungsbegünstigten vorgeleistete
Planungskosten können im Umfang
der Entlastung der Stadt auf seinen
Anteil angerechnet werden, soweit es
sich um von der Stadt gewollte und
bestimmte Entwurfsarbeiten handelt.
Bei der Verteilung der Lasten, ein-
schließlich des Anteils an geförder-
tem Wohnungsbau auf die einzelnen
Planungsbegünstigten, folgt die Stadt
qwertghj
30
grundsätzlich deren Vorschlägen, so-
fern diese nicht unangemessen sind.
Können die Planungsbegünstigten sich
auf keine Verteilung einigen, schlägt
die Stadt eine Verteilung vor, die sich
an umlegungsrechtlichen Grundsätzen
orientiert.
6. Verfahren
Sobald Planungsabsichten für ein be-
stimmtes Gebiet bestehen, soll von
den Planungsbegünstigten zunächst
eine Grundzustimmung eingeholt wer-
den. Für den Fall, dass die Planungs-
absicht so konkret ist, dass die Lasten
hinreichend genau kalkuliert werden
können, sollen die Planungsbegüns-
tigten dabei ihre Bereitschaft erklären,
die durch das Planungsvorhaben aus-
gelösten Lasten zu übernehmen. Be-
findet sich eine Planung noch in einem
so frühen Planungsstadium, dass eine
Lastenermittlung noch nicht möglich
ist und insofern den Planungsbegüns-
tigten eine so weitreichende Erklärung
noch nicht zumutbar ist, sollen sie ihre
Mitwirkungsbereitschaft zur Kostentra-
gung nach Maßgabe der vorstehenden
Grundsätze erklären. In diesem Fall soll
insbesondere auch über den Anfangs-
wert (=der entwicklungsunbeeinfluss-
te Grundstückswert) Einvernehmen
erzielt werden.
Sobald die Planung verfahrensmäßig
und inhaltlich so weit fortgeschritten
ist, dass sie dem Stadtrat zur Entschei-
dung vorgelegt werden könnte, sollen
in einer zweiten Stufe, Grundverein-
barung, rechtlich bindende und die zu
erbringenden Leistungen ausreichend
konkretisierende Erklärungen abgege-
ben werden, deren Form von der Art
des angestrebten Verfahrens abhängt.
Folgende Verfahrensarten kommen,
ggf. auch in Kombination miteinander,
in Betracht:
a) städtebaulicher Vertrag,
b) gesetzliches Umlegungsverfahren,
c) private Bodenordnung.
zu a):
Beim städtebaulichen Vertrag werden
alle Leistungen in vertraglicher Form
geregelt. In der Regel ist, da Flächen-
abtretungen jedenfalls für öffentliche
Flächen erfolgen oder aber zur Siche-
rung der Zweckbindung der für den
geförderten Wohnungsbau vorgese-
henen Flächen Kaufangebote hierfür
abgegeben werden, notarielle Form
erforderlich.
zu b):
Das Umlegungsverfahren nach §§ 45
ff BauGB ist in besonderem Maße
geeignet, die Neueinteilung der Flä-
chen und die Erbringung von Eigentü-
merleistungen in Fläche oder Geld zu
regeln. Darüber hinaus sind in diesem
Rahmen auch städtebauliche Gebote,
§§ 175 - 179 BauGB, möglich.
Wird dieses Verfahren gewählt, er-
stellt das Kommunalreferat einen
Umlegungsplan, bestehend aus der
Umlegungskarte, aus der sich die
neuen Grundstücksgrenzen ergeben,
und dem Umlegungsverzeichnis mit
sonstigen Regelungen. Zu diesem Um-
legungsplan erklären die Eigentümer
ihr Einverständnis. Nach Beschlussfas-
sung durch den Umlegungsausschuss
tritt die Rechtsänderung ein. Damit
wird sichergestellt, dass in kürzester
Zeit nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans geordnete Grundstücksflächen,
einschließlich der öffentlichen Flächen
vorliegen. Kosten für Grundbuchein-
trag, Vermessung und Grunderwerbs-
steuer entfallen.
zu c):
Eine private Bodenordnung, also die
Neuordnung der Grundstücksverhält-
nisse durch privatrechtliche Einzelver-
träge, kommt dann in Betracht, wenn
die Beteiligten dies wünschen und die
Lastenübernahme der Eigentümer in
der Abtretung von Grundstücksflächen
an die Stadt besteht. Stets ist notariel-
le Form erforderlich.
Soweit in der Grundvereinbarung
noch nicht alle Regelungen getroffen
werden konnten, sollen die etwa noch
erforderlichen Ausführungsverträge
in einer dritten Stufe abgeschlossen
werden. Hierfür kommen insbesonde-
re Verträge über die Ausführung von
Bauleistungen in Betracht, vor allem
Erschließungsverträge.
7. Zeitpunkt der Leistung,
Sicherheiten
Flächen sollen grundsätzlich durch
die Grundvereinbarung zur Verfügung
gestellt werden. Sofern nicht das Um-
legungsverfahren nach dem BauGB
gewählt wird, sind im Vertrag die
Grundabtretungen vorzusehen und
durch Auflassungsvormerkungen zu
sichern. Die Fälligkeit von Geldleistun-
gen richtet sich nach den Verhältnissen
des Einzelfalles, doch muss mit dem
Vertrag eine geeignete Sicherheit,
z.B. Bankbürgschaft, in ausreichender
Höhe zur Verfügung gestellt werden,
um zu verhindern, dass bei Zahlungs-
unfähigkeit des Eigentümers dessen
Lasten auf die Stadt zurückfallen.
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
31
Grundstückswert in Mio. Euro
Flächenabtretungen
Erschließung
Soziale Infrastruktur
Geförderter Wohnungsbau
Nettowertzuwachs
Bruttowertzuwachs
Anfangswert
1/ 3 2/ 3
140
80
120
60
100
40
20
0
Bebauungsplan Nr. 9999 (Beispiel)
30
Anfangs-
wert
Endwert
brutto
Endwert
netto
30
51
24
8
5
12
30
100
Bruttowertzuwachs
Nettowert-
zuwachs
Lasten
qwertghj
32
Auswahlmöglichkeit unter:
Variante A: Investor baut selbst bzw. gibt Verpflichtung schuldbefreiend an Dritten weiter
Mietwohnungen
Einkommensorient. Förderung EOF
§ 9 II WoFG / § 9 + 30 %
Mietwohnungen –
EOF oder München Modell-Miete
§ 9 II WoFG + 60 % (+Kinderkomp.*)
Eigentum
freifinanziert
Belegung mit 2/3 aus § 9 II und 1/3 aus
§ 9 II + 30 %
Bindung: 25 Jahre
Bindung: 25 Jahre
Variante B: Investor baut selbst bzw. gibt Verpflichtung schuldbefreiend an Dritten weiter
Mietwohnungen
Einkommensorient. Förderung EOF
§ 9 II WoFG / § 9 + 30 %
Eigenwohnraum –
staatliche Förderung
§ 9 II WoFG + 60 %+Kinderkomp.
Eigentum
freifinanziert
Belegung mit 2/3 aus § 9 II und 1/3 aus
§ 9 II + 30 %
Bindung: 25 Jahre
Bindung: 10 Jahre (Selbstbezieher) bzw.
15 Jahre (Kapitalanlegen)
Verkauf an Selbstbezieher oder
Kapitalanleger
Variante C: Investor verkauft
an die Stadt oder einen von
der Stadt bekannten Dritten
wie Variante B
Mietwohnungen
Einkommensorient. Förderung EOF
§ 9 II WoFG / § 9 + 30 %
Eigenwohnraum –
staatliche Förderung
§ 9 II WoFG + 60 %+Kinderkomp.
Eigentum
freifinanziert
Belegung mit 2/3 aus § 9 II und 1/3 aus
§ 9 II + 30 %
Bindung:
wie staatl. Grundstücke: 40 Jahre
Bindung: 10 Jahre (Selbstbezieher) bzw.
15 Jahre (Kapitalanlegen)
Verkauf an Selbstbezieher oder
Kapitalanleger
Varianten zur Erfüllung der Förderquote
Förderquote Förderquote Keine Bindungen
Anteil 20% 10% 70%
Wert der Erschl. 204,51 Euro je qm GF 460,16 Euro je qm GF Verkehrswert
zzgl. Erschl. 76,69 Euro je qm GF 76,69 Euro je qm GF
Anlage zu den Verfahrensgrundsätzen zur Sozialgerechten Bodennutzung
in der Fassung vom 26.07.2006
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
33
Auswahlmöglichkeit unter:
Variante A: Investor baut selbst bzw. gibt Verpflichtung schuldbefreiend an Dritten weiter
Mietwohnungen
Einkommensorient. Förderung EOF
Mietwohnungen – EOF
oder München Modell-Miete*
Eigentum
freifinanziert
Bindung: 25 Jahre Bindung: 25 Jahre
Variante B: Investor baut selbst bzw. gibt Verpflichtung schuldbefreiend an Dritten weiter
Mietwohnungen
Einkommensorient. Förderung EOF
Eigenwohnraum –
staatliche Förderung
Eigentum
freifinanziert
Bindung: 25 Jahre Verkauf an Selbstbezieher oder
Kapitalanleger
Bindung: 15 Jahre (Selbstbezieher und
Kapitalanleger)
Variante C: Investor verkauft
an die Stadt oder einen von
der Stadt bekannten Dritten
wie Variante B
Mietwohnungen
Einkommensorient. Förderung EOF
Eigenwohnraum –
staatliche Förderung
Eigentum
freifinanziert
Bindung:
wie staatl. Grundstücke: 40 Jahre
Verkauf an Selbstbezieher oder Kapital-
anleger
Bindung: 15 Jahre (Selbstbezieher und
Kapitalanleger)
Förderquote Förderquote Keine Bindungen
Anteil 20% 10% 70%
Wert der Erschl. 204,51 Euro je qm GF 460,16 Euro je qm GF Verkehrswert
zzgl. Erschl. 76,69 Euro je qm GF 76,69 Euro je qm GF
Sozialgerechte Bodennutzung (SoBoN) – Varianten zur Erfüllung der Förderquote
(Neufassung aufgrund der Einführung des Bayer. Wohnraumförderungsgesetz zum 01.05.2007)
Stand: 08.10.2008
Mit der Einführung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes zum 01.05.2007 erfolgt die Einkommensberechnung nicht mehr nach § 9
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sondern nach Art. 11 BayWoFG, wobei dieser die Förderungsobergrenze vorgibt. Die Förderobergrenze
entspricht in etwas dem Einkommen nach früheren § 9 WoFG + 60 %.
Im übrigen richtet sich die Förderung und Belegung nach den jeweils geltenden staatlichen und kommunalen Förderbestimmungen.
qwertghj
34
7 Weiterführende Literatur
E. Hien, Bemerkungen zum städtebau-
lichen Vertrag
in: Planung und Plan kontrolle,
Entwicklungen im Bau- und
Fachplanungsrecht;
Otto Schlichter zum 65. Geburtstag,
Köln 1995, S. 129 ff
G. Stang / K. Dürr
Vereinbarungen zu Lastenübernahme
im Zusammenhang mit der Aufstellung
von Bebauungsplänen im Rahmen von
Baulandumlegungen
Baurecht 1996, S. 209
K. Dürr
Einvernehmliche gesetzliche Um-
legung im Rahmen des Modells
der Münchner Sozialgerechten
Bodennutzung
Vermessungswesen und Raum-
ordnung 1996, S. 95
M. Oerder
Praktische Probleme der Städte-
baulichen Verträge nach § 11 BauGB
Baurecht 1998, S. 22
M.-L. Wallraven-Lindl
Die Beteiligung an Kosten und Lasten
städtebaulicher Planungen,
Sozial gerechte Bodennutzung,
der Münchner Weg
Der Bayerische Bürgermeister 1998,
S. 197
M.-L. Wallraven-Lindl
Sozialgerechte Bodennutzung, der
Münchner Weg, Erfahrungen der
Beteiligung an Kosten und Lasten
städte baulicher Planung, die letzten
Jahre
Der Bayerische Bürgermeister 2000,
S. 423
K. Veit
Baulandumlegung in München
Der Bayerische Bürgermeister 2001,
S. 493
K. Veit
Städtebauliche Umlegung und
„Sozialgerechte Bodennutzung“,
zehn Jahre „Münchner Weg“ –
der Weg zum Erfolg
in: Festschrift, Nachhaltige
Entwicklung von Stadt und Land,
Holger Magel zum 60. Geburtstag,
TU München 2004, S. 409
K. Veit
Der Münchner Weg der vereinbarten
Bodenordnung
DVW Bayern 2005, S. 69
A. Bunzel / D. Coulmas / G. Schmidt-
Eichstaedt
Städtebauliche Verträge –
ein Handbuch
3. Auflage DIFU, Berlin 2007,
S. 114 ff, 176 ff
Die Sozialgerechte Bodennutzung | Der Münchner Weg
35
Impressum
Redaktion:
Dr. M.-L. Wallraven-Lindl,
M. Schuhbeck, Referat für Stadtplanung;
W. Pirzer, Kommunalreferat
Konzept, Text und Gestaltung:
QS2M, München
www.qs2m.de
Bildquellennachweis:
Alle Rechte liegen bei der
Landeshauptstadt München
Druck:
Direktorium, Stadtkanzlei
© 2009 Landeshauptstadt München
3. aktualisierte Auflage
Herausgegeben von:
www.muenchen.de/plan
Originalantrag
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0010/2012 Der Rat der Stadt Münster möge beschließen 1. Um die Versorgung der Bevölkerung mit preiswerte m Wohnraum zu verbessern wird bei der Entwicklung von Flächen für den Wohnungsbau insbesondere im Innenstadtbereich grundsätzlich ein angemessener Anteil der Bauflächen für die Errichtung von preisgebundenen Wohnungen (öffentlich geförderter Wohnungsbau) reserviert. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bau preisgeb undener Wohnungen in Baugebieten durch Vorhaben bezogene Bebauungspläne, durch Städtebauliche Verträge und andere Instrumente des Städtebaurechts (z. B. Baulandumlegung) sicherzustellen. 3. Um die steigenden Kosten der Stadt für die Entwi cklung von Bauland stärker zu refinanzieren, werden vorrangig Flächen im Eigentum der Stadt Münster bzw. der Gesellschaften der Stadt entwickelt. Dies gilt sowohl für die Neuerschließung von Flächen als auch für das Flächenrecycling. Durch kontinuierliche Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushalt (Fonds) wird der frühzeitige und vorausschauende Grunderwerb von künftigen Bauflächen durch die Stadt sichergestellt. 4. Private Flächen sollen von der Verwaltung nur no ch dann für die Baulandentwicklung vorgeschlagen werden, wenn sich die Planungsbegünstigten vorab zur Mitfinanzierung von Kosten und Lasten bereiterklärt haben, die durch das Planungsvorhaben ausgelöst werden. Hierzu gehören insbesondere der Ersatz der Kosten der städtebaulichen Planung und die angemessene Übernahme von Kosten der notwendigen technischen und sozialen Infrastruktur. Die Übernahme der Verpflichtungen soll durch den Abschluss städtebaulicher Verträge abgesichert werden. Zur Qualitätssicherung sind bei der Baulandentwicklung in der Regel städtebauliche Wettbewerbe durchzuführen. 5. Zur Umsetzung dieser Grundsätze einer sozialgere chten Bodennutzung entwickelt die Verwaltung ein Verfahren. Dabei ist auf die frühzeitige Abstimmung mit Mietern, Grundstückseigentümern und sonstigen Berechtigten sowie mit Investoren besonderer Wert zu legen. Vorbild sind die Grundsätze der Stadt München für „Die Sozialgerechte Bodennutzung“. 6. Der Rat beschließt die Verfahrensgrundsätze nach Diskussion mit der Bürgerschaft, den Verbänden und Interessengruppen. Bündnis 90/Die Grünen/GAL Ratsfraktion Münster Windthorststr. 7 48143 Münster Fon: 0251 / 8 99 58 10 Fax: 0251 / 8 99 58 15 ratsfraktion@ gruene-muenster.de www.gruene -muenster.de Antrag „Sozialgerechte Bodennutzung“ 09.02.2012 2 Begründung: Förderung des Baus preiswerter Wohnungen Die Nachfrage nach Wohnraum und insbesondere nach preiswerten Wohnungen nimmt in Münster nach wie vor zu, wie Rückmeldungen der großen Wohnungsgesellschaften in Münster zeigen. Gleichzeitig fallen immer mehr öffentlich geförderte Wohnungen aus der Bindung. Dabei dürfte sich allerdings an der Zahl derjenigen, die einen „Wohnberechtigungsschein“ beantragen können, seit 2005 wenig geändert haben. Im Geschäftsbericht des Amtes für Wohnungswesen hieß es 2006: „Nach einer bundesweiten Untersuchung (Quelle: WFA-Bericht Preisgebundener Wohnungsbestand 2005, S.6) können rund 42 % aller Haushalte als Berechtigte im Sinne des WoFG angesehen werden.“ Ein weiterer Beleg für die mangelhafte Versorgung mit preiswertem Wohnraum ist auch die jüngst erlassene Kündigungssperrfristverordnung in NRW. Zu den vier Städten in NRW, für die die Kündigungssperrfrist von 3 auf 8 Jahre hoch gesetzt wurde, zählt auch Münster. Die bisherigen Anstrengungen der Stadt (wie z.B. die Vorlagen: „Möglichkeiten und Grenzen der Finanzierung/Mitfinanzierung von Kosten/Folgekosten und Aufwendungen der Bauleitplanung“, [V/0313/2009] und „Beteiligung Dritter an städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen“, [Nr. 20/95 – Bau]), die Versorgung mit preiswertem Wohnraum zu verbessern, haben keinen durchschlagenden Erfolg gehabt – im Gegenteil, Projekte wie die „Klostergärten“ zeigen, dass der Markt andere Prioritäten setzt. Die Stadt muss deshalb neue Wege einschlagen, um das wohnungspolitische Ziel zu erreichen. Wir Grünen schlagen vor, die Grundsätze der Stadt München für eine „sozialgerechte Bodennutzung“ als Vorbild zu nehmen (s. Anlage), entsprechende Regelungen für Münster zu entwickeln und nach Diskussion mit der Bürgerschaft, den Verbänden und Interessengruppen im Rat zu beschließen. Der Vorschlag, die Regelungen vorrangig im Innenstadtbereich zu nutzen, entspringt der Erfahrung, dass hier in letzter Zeit wesentlich seltener preiswerte Wohnungen errichtet werden als in den äußeren Stadtteilen. Nutzung des Planungsbedingten Wertzuwachses für die Finanzierung öffentlicher Kosten Die Baulandentwicklung beschert der Stadt erhebliche Kosten. Dazu zählen neben dem Planungsaufwand selbst und der Erschließung des Geländes auch Kosten für den Ausbau der technischen und der sozialen Infrastruktur. Nur ein Teil dieser Aufwendungen kann durch den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch und weitere gesetzlich geregelte Beiträge (z. B. nach Kommunalabgabengesetz) refinanziert werden. Der Ausbau von Schulen, Kindertagesstätten, die Anlage neue Kinderspielplätze, die Anpassung der Verkehrsinfrastruktur usw. müssen von der Stadt aus eigenen Mitteln finanziert werden. Umgekehrt führt die Baulandentwicklung zu einem erheblichen Wertzuwachs der Flächen. Das gilt auch für Stadterneuerungs- und Stadtumbauprojekte wie zum Beispiel im Stadthafen. Die planungsbedingte Wertsteigerung bleibt im Wesentlichen bei den Eigentümern der Flächen. Um die zunehmenden Kosten der Baulanderschließung in den Griff zu bekommen bietet sich die vorrangige Nutzung stadteigener Flächen an. Der Planungsmehrwert kann durch Verkauf der erschlossenen Flächen ungeschmälert dem städtischen Haushalt zugeführt werden. Durch vorausschauende Bodenwirtschaft und durch die laufende Bereitstellung von Mitteln für den frühzeitigen Grunderwerb soll die Quote der Baulandentwicklung auf eigenen Flächen erhöht werden. Sofern auch private Flächen in die Baulandentwicklung integriert werden sollen, muss eine stärkere Beteiligung der Eigentümer an den Entwicklungskosten der Stadt vereinbart 3 werden. Anzustreben sind städtebauliche Verträge, in denen sich die Eigentümer zur Übernahme der Aufwendungen für die Planung und zur angemessenen Mitfinanzierung von Aufwendungen für die Herstellung bzw. den Ausbau der technischen und sozialen Infrastruktur verpflichten, bevor Bebauungsplanverfahren in die Wege geleitet werden. In welchem Ausmaß der planungsbedingte Wertzuwachs für die Finanzierung der städtischen Aufwendungen zugesichert werden soll, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist stets ein Ausgleich zwischen den Interessen der Stadt an der Begrenzung der öffentlich zu tragenden Kosten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu finden. Auch für dieses Verfahren soll die Verwaltung Grundsätze erarbeiten. Vorbild sind neben den bereits angeführten Grundsätzen der Stadt München Beschlüsse der Städte Stuttgart, Frankfurt/M. und Nürnberg. Beteiligung der Interessengruppen, der Verbände und der Öffentlichkeit Durch frühzeitige Beteiligung soll sichergestellt werden, dass die Regelungen nicht nur rechtssicher sondern auch situationsgerecht und praktikabel ausformuliert und gehandhabt werden. gez. Gerhard Joksch gez. Helga Bennink gez. Dr. Petra Dieckmann gez. Dr. Brigitte Hasenjürgen gez. Christoph Kattentidt gez. Manfred Kehr gez. Annette Kemper gez. Hery Klas gez. Jutta Möllers gez. Jörn Möltgen gez. Anne Naegels gez. Carsten Peters gez. Otto Reiners gez. Tim Rohleder gez. Dr. Ludwig Schipmann gez. Dr. Rita Stein-Redent Anlage: Grundsätze der sozialgerechten Bodennutzung der Stadt München ( http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kommunalreferat/immobilien/sobon.html )
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Domagkstraße
- Windthorststraße 7
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-R/0010/2012
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 12.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37