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V/0988/2018

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 30.10.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 28.11.2018, TOP 7.4

V-0988-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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V-0988-2018-Anlage-3-Planverkleinerung

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Berichtsvorlage

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V-0988-2018-Anlage-1-Begruendung

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Anlage A

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V-0988-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

10986 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0988/2018 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573  
Teilabschnitt I: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ 
Nördlich An der Alten Kirche 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1.1  Das Sondergebiet 1 „Versorgung und Wohnen“ dient vorwiegend der Unterbringung von 
Einzelhandelsnutzungen und Wohnnutzungen. Es sind zulässig: 
Im Untergeschoss (UG): 
 Anlagen für die Energieversorgung 
 Tiefgarage 
 Abstellräume 
im Erdgeschoss (EG): 
 ein Lebensmittelmarkt bis zu einer Größe von max. 1.400 m² Verkaufsfläche (VK) 
in den darüber liegenden Geschossen: 
 Wohnungen 
1.1.2  Das Sondergebiet 2 „Ärztehaus“ dient vorwiegend der Unterbringung von medizinischen 
Einrichtungen und Arztpraxen. Es sind zulässig: 
 kleinflächige Einzelhandelsnutzungen mit folgenden Sortimenten: 
 pharmazeutische Artikel, Apotheken 
 medizinische und orthopädische Artikel 
 Anlagen für soziale Zwecke 
 Räume für Freie Berufe nach § 13 BauNVO 
 Arztpraxen 
Ausnahmsweise sind Büro- und Geschäftsräume zulässig. 
1.1.3 Im allgemeinen Wohngebiet sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen unzulässig. 
1.1.4  Im Mischgebiet sind die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 
sowie Vergnügungsstätten gemäß § 6 (2) BauNVO unzulässig. 
1.1.5  Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten für Auf-
züge, Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der G e-
bäudenutzung dienen, sind auf den Fla chdächern grundsätzlich zulässig. Technische An-
lagen, die der rein kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig.  Eine Überschreitung 
der festgesetzten Gebäudehöhe (GH) durch technische Anlagen / technische und unter-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
geordnete Bauteile ist bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, 
sofern diese um mindestens 1 ,50 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt 
angeordnet werden. Lüftungs - und Kühlaggregate sowie si chtbare Lüftungskanäle sind 
zwingend einzuhausen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 
1.2 Nebenanlagen / Stellplätze 
1.2.1  Auf den Baugrundstücken im allgemeinen Wohngebiet (WA) ist die Errichtung von oberi r-
dischen Stellplätzen und Garagen unzulässig. 
1.2.2  Im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet 1 „Versorgung und Wohnen“ ist die Er-
richtung einer Tiefgarage einschließlich ihrer Zu-  und Abfahrt nur innerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen und innerhalb der mit TGa gekennzeichneten  Flächen zuläs-
sig. Die Errichtung der Ein - und Ausfahrt der Tiefgaragen ist ausschließlich in den mit 
‚Ein- und Ausfahrt‘ gekennzeichneten Bereichen zulässig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB). 
1.2.3  Die Tiefgaragenflächen außerhalb der überbauten Flächen und außerhalb der Erschli e-
ßungsflächen im WA -Gebiet sind mit einer mind. 50 cm dicken Substratschicht zu über-
decken und dauerhaft zu begrünen.  In den als allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet 
festgesetzten Baugebieten darf in Anwendung des § 19 (4) Satz 2 ff.  BauNVO aus-
nahmsweise für die unter Nr. 1 benannten Tiefgaragen die maximal zulässige Grundfl ä-
chenzahl bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden (§ 17 (1) BauNVO i.V.m § 19 (3) 
und (4) BauNVO). 
1.3  Begrünung 
1.3.1  Im Sondergebiet 1 sind 22 Bäume und im Sondergebiet 2 sind sieben Bäume als groß-
kronige, standortheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16  cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§  9 (1) Nr.  25a BauGB ). Sechs der 22 Bäume im 
Sondergebiet 1 sind begleitend zur öffentlichen Verk ehrsflächen an der südlichen Grund-
stücksgrenze zu pflanzen. 
Im öffentlichen Straßenraum ist je sechs ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger, stand-
ortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dau-
erhaft zu erhalten (§  9 (1) Nr. 25a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen Straßen-
raum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m x 4,30 m herzustellen und mit bo-
dendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
1.3.2  Zum öffentlichen Raum sind Grundstückseinfriedungen mit Zäunen, Mauern, Pflanz stei-
nen etc. unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in diesem Bereich sind als Hecken aus 
heimischen Laubholzarten, z. B. Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn auszuführen. Zum ö f-
fentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine Höhe von 1,60 m nicht 
überschreiten. 
1.3.3  Die Flachdächer im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind vollflächig extensiv zu begrünen 
(§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen. 
Zur Errichtung der Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien kann die vollflächige B e-
grünung ausnahmsweise zurückgenommen werden.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
1.4  Vorkehrungen zum Hochwasserschutz 
Die Fußbodenoberkante der Wohngebäude im Erdgeschoss  und der Tiefgaragenzufahr-
ten muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung des Gebäu-
des dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB). 
1.5  Immissionsschutz 
1.5.1  Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Lärmpegelbereiche 
(LPB) müssen bei Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von G e-
bäuden in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen 
Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NW) die Anforderungen an das r e-
sultierende Schalldämm-Maß nach DIN 4109-1/11.89 – Schallschutz im Hochbau (Tabelle 
8) – erfüllt werden (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.5.2  In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen innerhalb der im Bebauungsplan 
festgesetzten Lärmpegelbereiche III (LPB III) bis V (LPB V) sind schallg edämmte Lüftun-
gen vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
1.5.3  Von den Festsetzungen 1. 5.1 – 1.5.2 können im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens Ausnahmen zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen 
nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen (§ 9 (1) Nr.24 BauGB). 
1.5.4  An den entsprechend gekennzeichneten Fassaden im SO 1 -Gebiet und im WA -Gebiet 
sind in den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen 
Räumen (Aufenthaltsräume im Sinne von § 48 BauO NW ) zu öffnende Fenster unzuläs-
sig. 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) 
2.1  Als Hauptmaterial für die Fassaden ist ausschließlich Verblendmauerwerk in einer einheit-
lichen Farbgebung zulässig. Untergeordnet können zur Gebäudeakzentuierung auch an-
dere Materialien zugelassen werden (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW). 
2.2  Die Mülltonnen im WA -Gebiet (Mehrfamilienhäuser) sind als Unterflurcontainer einzuric h-
ten. 
2.3  Der Müllstandort im Sondergebiet 1 i st vollständig einzuhausen und dauerhaft zu begr ü-
nen. Er darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. 
2.4  Werbeanlagen sind nur in den Sondergebieten (SO 1 und SO 2) zulässig. 
Werbeanlagen an Gebäuden: 
 mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, 
 die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, 
 die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden oder  
 die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten,  
sind unzulässig. 
Freistehende Werbeanlagen (Pylone, Fahnen, Schilder) dürfen eine Höhe von 5,50 m und 
eine Breite von 2,00 m nicht überschreiten.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
Hinweise 
3.1  Durchführungsvertrag - Städtebaulicher Vertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba-
rungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorhabenträger Wohn+Stadtbau abg e-
schlossen (Durchführungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag gemäß § 12 (1) Satz 1 
BauGB). 
Der in die Planfassung eingefügte Gestaltungsplan, die Schemaschnitte und Ansichtspl ä-
ne sind als Vorhaben-  und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen B e-
bauungsplans Nr. 573 I. 
3.2  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.3  Bodendenkmäler 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen -Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.4  Kampfmittel 
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Es ist frühzeitig ein A n-
trag auf Kampfmittelüberprüfung bei der Feuerwehr der Stadt Münster  zu stellen. Sollten 
während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unver-
züglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
3.5  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu i n-
formieren. 
3.6  Artenschutz 
Für den Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchgeführt. 
Im Plangebiet befinden sich geschützte Vögel - und Fledermausarten. Durch die Berüc k-
sichtigung von Konflikt mindernden Maßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte 
und somit die Verletzung der Verbotst atbestände des § 44 BNatSchG sicher ausg e-
schlossen werden. Es sind Bauzeitenregelungen bei der Fällung und Rodung von Gehöl-
zen und bei Abbruchmaßnahmen zu berücksichtigen, außerdem ist eine ökologische 
Baubegleitung durchzuführen. Für Fledermäuse sind die Nahrungsflächen durch extens i-
ve Dachbegrünungen und Schaffung von Fledermausersatzquartieren zu optimieren.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
3.7  Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster -
Geist, festgesetzt durch die Wasserschut zgebietsverordnung Münster -Geist am 
18.06.1990 (WSG-VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten und anzuwenden. 
Solange das Plangebiet im Wasserschutzgebiet III liegt, ist die Errichtung von Geother -
mieanlagen nicht möglich.

V-0988-2018-Anlage-3-Planverkleinerung

165 Zeichen

mt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0988/2018

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I

Planverkleinerung / ohne Maßstab

Berichtsvorlage

3747 Zeichen

V/0988/2018 
V/0988/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I:  
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche [Wohnen und Versorgung]  
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt , den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt I:  
Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche öffentlich auszulegen. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten 
Kirche“ soll in Kombination mit dem Bebauungsplan Nr. 573 II die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münster-Hiltrup schaffen. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 573 I umfasst die gewerbliche Nutzung entlang der Westfalenstraße und wird 
im Vollverfahren aufgestellt. Die Beschlüsse zur Aufstellung der beiden Teilab schnitte I und II sollen 
mit der Vorlage Nr. V/0987/2018 in dieser Sitzungskette herbeigeführt werden. 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich parallel zur Westfalenstraße 
als gemischte Baufläche (M) dar. D a die künftigen Festsetzungen im Bebauungsplan der jetzigen 
Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen , ist für diesen Bereich keine Änderung des FNPs 
notwendig.  
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die teilweise mindergenutzte Fläche einer hochwert i-
gen Nutzung zuzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen.  Dabei sollen vielfältige 
Angebote im Wohnbereich für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vordergrund steht insbesonde-
re auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnrau m entsprechend dem Pro-
gramm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
08.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Schulte / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 77 /  
492 61 93 
SchulteStefanie@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0988/2018 
Zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts wurde bereits 2014 durch den Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis in diesem Wettbewerb 
ging an das Architekturbüro htarchitektur bda, Münster. Auf Grundlage des prämierten Entwurfs wu r-
de das städtebauliche Bild für das neue Baugebiet „Lorenzgrön“ weiter entwickelt und schließlich auf 
dieser Grundlage die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II erstellt.   
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier „Lorenzgrön“ ist durch eine Mischung aus Doppel - 
und Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet.  
Der Teilabschnitt I des Bebauungsplans Nr. 573 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Erschließung und Errichtung von ca. 80 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern schaffen , 
die Verlagerung und Erweiterungsoption des Lebensmittelmarkts und das bestehende Ärztehaus s i-
chern sowie mit der ergänzenden Mischnutz ung die straßenbegleitende Bebauungsmöglichkeit ve r-
vollständigen. Innerhalb der Mehrfamilienhäuser ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. 
Ergänzend zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird mit dem Vorhabenträger Wohn+Stadtbau 
ein Durchführungsvertrag geschlossen 
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ist für Januar 2019 vorgesehen. Nähere Einzelheiten zur 
Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
i.V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planverkleinerung

V-0988-2018-Anlage-1-Begruendung

111926 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 35 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0988/2018 
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 -  
Teilabschnitt I: Hiltrup - Westlich Westfalen-
straße / Nördlich An der alten Kirche 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................................. 2 
2. Geltungsbereich .................................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................................  3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................................. 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ........................................................... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ........................................................................................................................................................ 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................................  4 
6.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................................. 4 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................................ 5 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ................................................................................................... 5 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe ........................................................................................................ 7 
6.2.3  Bauweise und Bauform .................................................................................................................. 8 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform .................................................................................................................. 9 
6.2.5  Material, Farbgebung ..................................................................................................................... 9 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................................. 9 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung ................................................................................................................ 10 
6.2.8  Werbeanlagen .............................................................................................................................. 10 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................................... 10 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................................ 11 
6.5  Soziale Infrastruktur .................................................................................................................................  11 
6.6  Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................................... 12 
6.6.1  Anpflanz- und Erhaltungsgebote .................................................................................................. 12 
6.6.2  Ausgleichsflächen ......................................................................................................................... 12 
6.7.  Artenschutz .............................................................................................................................................. 12 
6.8.  Immissionsschutz..................................................................................................................................... 13 
6.9  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................................. 15 
6.10  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................................. 15 
7.  Flächenbilanz ...................................................................................................................................................... 15 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .................................................................. 16 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................................... 16 
8.2  Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................................... 16 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................................... 18 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................................... 22 
8.4.1  Mensch ......................................................................................................................................... 22 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................................................... 23 
8.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................................ 25 
8.4.4  Wasser ......................................................................................................................................... 26 
8.4.6  Landschaft .................................................................................................................................... 28 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................................. 29 
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter ............................................................................................. 29 
8.5  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen .................................................. 30 
8.6  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................................... 30 
8.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................................... 30 
8.8  Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................................... 30 
8.9  Zusammenfassung .................................................................................................................................. 31 
9.  Gesamtabwägung ............................................................................................................................................... 34 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................................... 34 
Anhang ........................................................................................................................................................................ 35 
Gutachten .................................................................................................................................................................... 35

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 35 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I (573 I) „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße/ Nördlich 
An der Alten Kirche“ soll in Kombination mit dem Bebauungsplan Nr. 573 II die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohngebiets in Münster-
Hiltrup schaffen. Aufgrund der guten Wirtschaftsentwicklung und einer hohen Wohn-  und Le-
bensqualität sowie steigender Bevölkerungszahlen weist die Stadt Münster eine hohe Nachfr a-
ge nach Wohnraum auf. Die Sicherung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebotes 
ist daher ein zentrales Ziel der Münsteraner Stadtentwicklung. Bei der zusätzlichen Inanspruch-
nahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen aus siedlungsstrukturellen und ökolog i-
schen Gründen vorranging Flächen durch Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung und ande-
re Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Bei der für eine Wohngebietsentwicklung 
vorgesehenen ehemaligen Gärtnereifläche westlich der Westfalenstraße handelt es sich um ei-
nen bereits verkehrlich erschlossenen, integrierten Standort in Münster -Hiltrup, der mit der um-
liegenden Bebauung einen Zusammenhang bildet.  
Der Bebauungsplan Nr. 573 I  umfasst die gewerbliche Nutzung entlang der Westfalenstraße 
wie einen großflächigen Lebensmittelmarkt und wird im Vollverfahren aufgestellt.  
Ursprünglich wurde der Bebauungsplan Nr. 573 im besc hleunigten Verfahren nach § 13a 
BauGB gestartet. Da es sich um eine Wiedernutzbarmachung von bereits genutzten Flächen 
handelt und die versiegelte Grundfläche insgesamt nicht mehr als 20.000 qm umfasst, waren 
die Eingangsvoraussetzungen erfüllt. Im Laufe des Verfahrens s tellte sich jedoch heraus, dass 
mit der Schaffung der Erweiterungsmöglichkeit des Lebensmi ttelmarktes ein UVP -relevantes 
Vorhaben entstanden und so für diesen Teilberei ch ein beschleunigtes Verfahren ausgeschlos-
sen ist. Entsprechend ist der östliche Tei lbereich des Bebauungsplans als Teilabschnitt I aus 
dem Bebauungsplan herausgelöst worden und wird nun im Vollverfahren mit Darstellung der 
Umweltauswirkungen im Umweltbericht durchgeführt. Der Teilabschnitt II verbleibt im beschleu-
nigten Verfahren. 
2. Geltungsbereich 
Der Planbereich befindet sich an der Westfalenstraße im Stadtteil Hiltrup auf der Fläche einer 
ehemaligen Gärtnerei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch:  
 Wohnbebauung an der Fleigestraße in Norden,  
 die Westfalenstraße im Osten,  
 Wohnbebauung und einen Spielplatz mit Bolzplatz an der Straße „An der Alten Kirche“ 
im Süden und 
 den parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 573 II im Westen. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung  Hiltrup, Flur 4, 
Flurstücke  143, 144, 465, 467, 468, 1356, 1421, 2181, 2182, 2183, 2185, 2186, 2187, 2249, 
2250, 2251; Teile der Flurstücke 281, 2179, 2184, 2252. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 35 
Gemäß § 12 (4) BauGB werden einzelne Flächen, die außerhalb des Vorhabens und Erschli e-
ßungsplans liegen, mit in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einbezogen. Das betrifft 
die folgenden Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 4, Flurstück 468, 2183 und teilweise die 
Flurstücke 467, 2185 (Ärztehaus), 2186 und 2187. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich parallel zur Westfalen-
straße als gemischte Baufläche (M) dar.  
Eine Änderung des FNPs ist nicht notwendig, da die künftigen Festsetzungen im Bebauung s-
plan der jetzigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 269: Hiltrup - Westfalenstraße 
/ Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall. Für den Bereich des 
Plangebiets setzt der bestehende Bebauungsplan „Mischgebiet“ fest. Der Bebauungsplan Nr. 
573 I überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 269. Mit der Rechtskraft 
des Bebauungsplans Nr. 573 I tritt der Bebauungsplan Nr. 269, soweit er von dem neuen Plan 
überlagert wird, teilweise außer Kraft.  
Das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Münster-Geist, 
festgesetzt durch die Wasserschutzgebietsverordnung Münster-Geist am 18.06.1990 (WSG-
VO). Diese geltende WSG-VO ist zu beachten. Die Vorgaben des Ziels 28 unter Kapitel IV.6 
Wasser des Regionalplans Münsterland sind einzuhalten. Im Rahmen der Bauantragverfahren 
sind die allgemeinen Auflagen für Bauen in Wasserschutzgebieten in der Schutzzone III des 
Wasserschutzgebietes Münster-Geist anzuwenden.  
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Das ca. 3,6 ha große Plangebiet (davon liegen 50% (1,8 ha) im Bebauungsplan 573 I ) befindet 
sich im nordwestlichen Bereich von Hiltrup, integriert in den bestehenden Siedlungsbereich. Die 
Entfernung zur Marktallee mit Einkaufsmöglichkeiten beträgt ca. 1 km. Der Bahnhof Hiltrup ist 
ca. 2 km entfernt. Soziale Infrastruktureinrichtungen wie Schulen (Clemensschule, Johannes-
schule, Paul-Gerhardt-Schule) befinden sich in ca. 1 km Entfernung und sind damit für die künf-
tigen Bewohner des neuen Quartiers gut zu erreichen.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Große Teile des Plangebiets werden derzeit teilweise genutz t. Nach Aufgabe des Gärtnereibe-
triebs entwickelte sich eine Brachfläche. Der Gärtnerei zugehörige Gebäude wurden inzwischen 
abgerissen, sodass große Teile des Gebiets bis auf vereinzelten Baumbestand freigeräumt 
sind. Im Eingangsbereich zum Gebiet befindet  sich im Norden das im Jahr 2008 errichtete Är z-
tehaus und im Süden ein Lebensmittel - und Getränkemarkt. Beide Einrichtungen werden über 
die zentrale Zufahrt von der Westfalenstraße erschlossen.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 35 
Nutzungsstruktur im näheren Umfeld 
In der näheren Umgebung, i nsbesondere südlich und westlich des Plangebiets befinden sich 
Wohngebiete mit überwiegend ein-  bis zweigeschossiger Einfamilienhausbebauung, die durch 
den Bebauungsplan Nr. 269 planungsrechtlich gesichert werden. Nördlich des Plangebiets be-
finden sich auch gewerbliche Nutzungen (Burger King/ Tankstelle). 
Östlich des Plangebietes grenzt die Westfalenstraße an das Plangebiet an. Entlang der Haupt-
verkehrsstraße in Hiltrup befindet sich ein Mischgebiet, das ebenfalls über den Bebauungsplan 
Nr. 269 festgesetzt ist. Die zwei- bis dreigeschossigen Gebäude sind in der Erdgeschosszone 
überwiegend gewerblich genutzt (Restaurants/ Geschäfte), in den Obergeschossen befinden 
sich Wohnungen.   
5.  Planungsziele 
Das übergeordnete Planungsziel besteht darin, die teilweise mindergenutzte Fläche einer 
hochwertigen Nutzung zuzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen.  Dabei 
sollen vielfältige Angebote im Wohnbereich für alle Zielgruppen geschaffen werden. Im Vorde r-
grund steht insbesondere auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohn-
raum entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster (SoBoMü).  
Zur Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts wurde bereits 2014 durch den Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis in diesem Wet t-
bewerb ging an das Architekturbüro htarchitektur bda, Münster. Auf Grundlage des prämierten 
Entwurfs wurde das städtebauliche Bild für das neue Baugebiet „Lorenzgrön“ weiter entwickelt 
und schließlich auf dieser Grundlage die Bebauungspläne Nr. 573 I und Nr. 573 II erstellt.   
Der städtebauliche Entwurf für das neue Quartier „Lorenzgrön“ ist durch eine Mischung aus 
Doppel- und Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Geplant sind insgesamt 
ca. 190 Wohneinheiten, die sich in 24 WE in Einfamilienhäusern und rund 170 WE in Mehrfam i-
lienhäusern aufteilen.  
Im östlichen und mittleren Bereich des Quartiers sind in vier Höfen in einer U -förmigen Anord-
nung je drei Mehrfamilienhäuser untergebracht. Im westl ichen Bereich grenzen Einfamilienhäu-
ser als Reihen- und Doppelhäuser an einen Grünzug an.  
Ergänzend dazu sind in dem Gebiet ein Lebensmittelmarkt sow ie ein Ärztehaus vorhanden, die 
in den Entwurf integriert wurden. Dem Lebensmittelmarkt werden Erweiterung smöglichkeiten 
geboten. In der Überarbeitung der Planung ist der Lebensmittelmarkt nördlich der künftigen Er-
schließungsstraße verlagert worden, um die Erweiterungsmöglichkeit en zu bieten und eine 
räumliche Bündelung mit der umgebenden Nutzung zu erreichen. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung  
Der Bebauungsplan Nr. 573 I basiert auf der Konzeptidee des städtebaulichen Entwurfs des Ar-
chitektenbüros htarchitektur bda, Münster.  
Im Bebauungsplan Nr. 573 I  wird die Bebauung des östlichen Bereichs geregelt. Der Bebau-
ungsplan Nr. 573 I  soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und E r-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 35 
richtung von ca. 80 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern schaffen, die Verlagerung 
und Erweiter ungsoption des Lebensmittelmarkts sichern, das bestehende Ärztehaus sichern 
sowie mit der ergänzenden Mischnutzung die straßenbegleitende Bebauungsmöglichkeit ver-
vollständigen. Innerhalb der Mehrfamilienhäuser ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. Im 
westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 573 II werden ca. 110 weitere Wohneinheiten in 
Form von Mehr- und Einfamilienhäusern entstehen.  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewähr leisten, werden die prägenden Elemente des Wettbewerbs 
wie folgt umgesetzt:  
 der Lebensmittelmarkt, mit einer Begrenzung der Verkaufsfläche auf 1.400 qm, wird als 
heterogener Standort um Wohnnutzung in den Obergeschossen ergänzt. Durch die Ver-
lagerung des Lebensmittelmarkts und der Sicherung des bestehenden Ärztehaus wer-
den diese Nutzungen im Norden des Plangebietes gebündelt.  
 Die Mehrfamilienhäuser sind in Form von autofreien Wohnhöfen angeordnet. Der drei-
geschossige Geschosswohnungsbau wird entsprechend des Wettbewerbsergebnisses 
durch Vor- bzw. Rücksprünge gegliedert. Nach Norden werden die Gebäude teilweise 
durch ein viertes Vollgeschoss betont.  
 Durch Baulinien wird die raumprägende Eingangssituation in das Quartier entsprechend 
des städtebaulichen Entwurfs gesichert.  
 Der ruhende Verkehr der Wohnnutzungen wird vollständig unterirdisch angeordnet. 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen setzen das konkrete 
Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 12 Abs. 3 BauGB um. Im Durchführungsvertrag werden 
weitergehende realisierungsbezogene Vereinbarungen getroffen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
An die Westfalenstraße angrenzend wird ein „Sondergebiet Ärztehaus“ (SO 2) gemäß §  11 
BauNVO festgesetzt, um das bestehende Ärztehaus planungsrechtlich abzusichern. Das Son-
dergebiet „Ärztehaus“ dient der Unterbringung von medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, 
Physiotherapiepraxen und Anlagen für soziale  Zwecke sowie kleinflächigen Einzelhandelsein-
richtungen mit pharmazeutischen Artikeln, Apotheken sowie medizinischen und orthopädischen 
Artikeln. Diese Sortimente entspr echend der Münsteraner Sortimentsliste (vgl. EHZK Münster  
Seite 146ff, Tabelle 24). Die getroffenen Festsetzungen sollen den Bestand des Ärztehauses 
langfristig absichern und dabei Entwicklungsspielräume offen halten.   
Im nordwestlichen Plangebiet wird ein „Sondergebiet Versorgung und Wohnen“ (SO 1) gemäß 
§ 11 BauNVO festgesetzt, um die Verlagerung des Lebensmittelmarkts zu ermöglichen. En t-
sprechend der städtebaulichen Zielsetzung ist für das „Sondergebiet Versorgung und Wohnen“ 
eine Mischung aus Lebensmittelmarkt und Wohnungen vorgesehen.  
Die Nutzungen im SO 1 teilen sich entsprechend den im Durchführungsvertrag zu regelnden 
Nutzungen und den verbleibenden Bestandsnutzungen, zu ca. 1/2 in den Lebensmittelmarkt im 
Erdgeschoss, 1/2 Wohnangebot in den Oberg eschossen des Lebensmittelmarkts auf . Im U n-
tergeschoss sind eine Tiefgarage, Abstellräume und eine Anlage für die Energiegewinnung vor-
gesehen. Durch diese Wärmeanlage wird das gesamte Quartier mit Energie versorgt.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 35 
Es werden gezielt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung des Lebensmi t-
telmarkts mit bis zu 1.400 qm Verkaufsfläche geschaffen. Der bestehende Lebensmittelmarkt 
vergrößert sich damit von 700 qm auf einen großflächigen Lebensmittelmarkt mit 1.400 qm und 
wird künftig eine größere Sortimentsbreite und -tiefe anbieten.  
Durch die Verlagerung liegt der neue Standort des Lebensmittelmarkts nicht mehr gänzlich i n-
nerhalb des gem äß Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster, Fortschreibung 2018, räum-
lich ab gegrenzten zentralen Versorgung sbereichs B 4 „Stadtbereichszentrum Hiltrup- Mitte“. 
Während sich die Stellplatzanlage größtenteils noch innerhalb der Abgrenzung befindet, liegt 
der Gebäudekörper des Lebensmittelmarktes außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches, 
grenzt jedoch unmittelbar an diesen an. Da zum Zeitpunkt der Fortschreibung des Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzepts Münster ( Ratsbeschluss 14.03.2018), noch von einer Erweiterung 
des bestehenden Lebensmittelmarktes am vorhandenen Standort  und damit innerhalb der A b-
grenzungen des zentralen Versorgungsbereiches ausgegangen wurde (vgl. Einzelhandels - und 
Zentrenkonzept Münster, 6.3 Zentrale Versorgungsbereiche: Stadtbereichszentrum Hiltrup-
Mitte, Seite 60), konnte die nunmehr beabsichtigte städtebauliche Konzeption mit der Verlag e-
rung des Marktstandortes in nördliche Richtung nicht mehr berücksichtigt werden. Städtebaulich 
und versorgungsstrukturell wird die räumliche Verschiebung des Marktstandortes im Eingang s-
bereich des neuen Wohngebietes und damit das Überschreiten der Abgrenzung des zentralen 
Versorgungsbereiches als vertretbar und verträglich eingestuft. Zudem ist die Erweiterungsab-
sicht des Lebensmittelmarktes bereits als festgelegtes Entwicklungsziel Bestandteil des vom 
Rat beschlossenen Einzelhandels - und Zentrenkonzepts. Inso fern handelt es sich hinsichtlich 
der Lage des Lebensmittelmarktes außerhalb, aber unmittelbar angrenzend an den nördlichen 
Rand des zentralen Ver sorgungsbereiches Hiltrup-Mitte, um eine begründete Ausnahme vom 
beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept. 
Im Eingangsbereich des Plangebiets wird als Ergänzung der straßenbegleitenden Bebauung 
entsprechend der vorhandenen Bebauung an der Westfalenstraße ein „Mischgebiet“ nach §  6 
BauNVO festgesetzt. Die Festsetzungsart „MI“ entspricht der vorherigen Festsetzung des B e-
bauungsplans Nr. 269. Im Mischgebiet sind die gemäß § 6 (3) BauNVO ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen sowie Vergnügungsstätten gemäß § 6 (2) BauNVO unzulässig. 
Das sonstige Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet” gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, 
um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umgebungsstru k-
tur zu sichern. Die i n allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise z u-
lässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht s törende Gewerbe-
betriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sind aufgrund ihrer 
Störwirkung und ihres Flächenbedarfs nicht zulässig.  
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets (WA) ist eine Kindertagesstätte vorgesehen (siehe 
Hinweis in Planzeichnung). Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist diese Nutzung nach § 4 
(2) Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.  Bis zur Fertigstellung der vorgesehen Kita schafft die 
Wohn- und Stadtbau in Abstimmung mit dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Int e-
rimsmaßnahmen um die entstehenden Bedarfe zu decken.  
Maß der baulichen Nutzung 
Im WA wird die zulässige Grundflächenzahl mit 0,5 fes tgesetzt, gleichzeitig ist eine Überschrei-
tung der GRZ für Tiefgaragen bis max. 0,8 zulässig.  Diese Überschreitungen der Höchstmaße

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 35 
des § 17 (1) BauNVO ist im Sinne des §  17 (2) BauNVO vertretbar, weil die Überschreitung 
durch Umstände ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse nicht beeint rächtigt werden und nachteilige 
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.  
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entstehen im Allgemeinen Wohngebiet Wohnhö-
fe, die sich um  einen autofreien Hof gruppieren. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass die Über-
schreitung der GRZ für Anlagen nach § 19 (4) BauNVO lediglich für die Realisierung der Tiefga-
ragen ermöglicht wird. So wird die Unterbringung des ruhenden Verkehrs unterirdisch real isiert, 
so dass die oberirdisch verbleibenden Freiräume aufgewertet werden können. Zusätzlich wird 
die erhöhte V ersiegelung durch Festsetzungen zur Begrünung (Dachbegrünung, Tiefgaragen-
begrünung) kompensiert. Die mit der Erhöhung der GRZ einhergehende Verdichtung wird ent-
sprechend wohnverträglich gestaltet. Die allgemeinen Anfor derungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse (u. a. Belüftung und Belichtung) werden nicht beeinträchtigt.  Die zulässige 
Geschossflächenzahl wird auf 1,0 festgesetzt. 
Im „Sondergebiet Versorgung und Wohnen“ und im „Sondergebiet Ärztehaus“ wird die zulässi-
ge Grundflächenzahl auf 1,0 und die zulässige Geschossflächenzahl auf 1,6 begrenzt. Die E r-
höhung der Grundflächenzahl auf 1,0 wird durch die Versieglung der Fläche für die oberirdi-
schen Stellplätze ausgelöst. Aufgrund  der Lage im Wasserschutzgebiet II I dürfen im Bereich 
der Stellplätze keine wasserdurchlässigen Materialen verwendet werden.  
Im Mischgebiet werden die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 BauN-
VO für Mischgebiete eingehalten. Die GRZ wird auf 0,6 die GFZ auf 1,2 festgesetzt.  
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen und Baul i-
nien definiert und so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung des zugrundeliegenden städt e-
baulichen E ntwurfes gefördert (Lebensmittelmarkt) bzw. der Bestand gesichert wird (Ärzt e-
haus). Durch die Festsetzung von Baulinien wird der Eingangsbereich durch Raumkanten def i-
niert und entsprechend dem städtebaulichen Entwurf umgesetzt. Die klare städtebauliche Struk-
tur sorgt für einen stimmigen Auftakt in das Quartier. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen der Mehrfamilienhäuser sind mit maximalen Bautiefen 
von 14 m festgesetzt, wodurch einerseits ein ausreichender architektonischer Gestaltungsspiel-
raum eröffnet, andererseits die städtebauliche Figur des Entwurfs gesichert wird. Mögliche 
Grundstücksteilungen sind durch rote Strichlinien dargestellt. Das Baufenster , in dem die Ki n-
dertageseinrichtung untergebracht werden soll, ist mit einer großzügigeren Bautiefe ausgestat-
tet, um den eingeschossigen Anbau der Kita flexibel unterbringen zu können. 
Zahl der Vollgeschosse 
Das Wettbewerbsergebnis strebt eine Bebauung an, die sich hinsichtlich ihrer Höhenentwic k-
lung in die Umgebung einfügen soll. Entsprechend wird für die Mehrfamilienhäuser eine drei - 
bis viergeschossige Bebauung festgesetzt. Durch die viergeschossige Bebauung der Kopfbau-
ten der Höfe, soll die Erschließungsstraße baulich eingefasst werden und eine Torsituation ent-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 35 
stehen. Es wird eine maximale Geschosshöhe von 10,50 m für dreigeschossige Gebäude und 
13,50 m für viergeschossige Gebäude festgesetzt.  
Die Geschossigkeit des Lebensmittelmarkts mit Wohnnutzung in den Obergeschossen wird auf 
maximal drei bis vier Geschosse und eine Gebäudehöhe von 11,50 m bzw.14,50 m beschränkt. 
Um eine raumfassende Bebauungskante entlang der Erschließungsstraße zu schaffen,  werden 
hier analog zu den Kopfbauten der Mehrfamilienhäuser maximal vier Geschosse festgesetzt. Im 
nördlichen Bereich des Baufensters sind maximal drei Geschosse festgesetzt.  
Für das Ärztehaus werden ausgehend vom Bestand maximal drei  Geschosse und eine Bauhö-
he von 13,50 m festgesetzt. Hierdurch wird der Bestand langfristig gesichert und ein darüber-
hinausgehender Entwicklungsspielraum eingeräumt.   
Im Mischgebiet, angrenzend an die Westfalenstraße, werden analog zur angrenzenden Bebau-
ung, gegenüber den zuvor im Bebauungsplan Nr. 269 festgesetzten zwei Geschossen, nun drei 
Geschosse mit einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m festgesetzt.  
Bauhöhen 
Die Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung in Meter über Normalhöhenull (m ü. NHN) fest-
gesetzt. Die Fußbodenoberkante im Erdgeschoss soll mindestens 0,30 m über der Oberkante 
der jeweilig der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§  9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 
Abs. 1 BauNVO).  Parallel zur Offenlegung des Bebauungsplans findet die Abstimmung des 
Ausbauentwurfs der geplanten Straßen im Gebiet statt. Die Festsetzung der maximalen G e-
bäudehöhen (GH) bezogen auf NHN berücksichtigt bereits die entwässerungstechnisch no t-
wendige Aufhöhung des Geländes bzw. des Gebäudes. Sie dient dem Ziel, eine verträgliche 
Höhenentwicklung für das Gesamtgebiet und Vorsorge für Starkregenereignisse sicherzustel-
len.  
Technische Anlagen und technische, untergeordnete Bauteile wie z.  B. Aufbauten für Aufzüge, 
Lüftungs- und Kühlaggregate, Solarpaneele und Photovoltaikanlagen, die der Gebäudenutzung 
dienen, sind auf den Fl achdächern grundsätzlich zulässig. Technische Anlagen, die der rein 
kommerziellen Nutzung dienen, sind unzulässig.  Eine Überschreitung der festgesetzten G e-
bäudehöhe (GH max.) durch technische Anlagen / technische und untergeordnete Bauteile ist 
bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m ausnahmsweise zulässig, sofern diese um mi ndestens 
1,50 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Lüftungs - und 
Kühlaggregate sowie sichtbare Lüftungskanäle sind zwingend einzuhausen (§ 9 ( 1) Nr. 1 
BauGB i.  V. m. § 16 ( 6) BauNVO). Durch diese Steuerung werden die erforderlichen techni-
schen Anlagen und Bauteile ermöglicht, gleichzeiti g aber ihre Wahrnehmbarkeit und damit 
Störwirkung vermindert. 
6.2.3  Bauweise und Bauform 
Als Bauweise wird aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Ausformung gemäß §  22 (2) 
BauNVO für das WA-Gebiete und das Mischgebiet  die offene Bauweise festgesetzt. Auf diese 
Weise wird die Realisierung einer ortstypischen Bebauung mit beschränkter, städtebaulicher 
Dichte gefördert.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 35 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform 
Die Gebäudestellung und Dachform spielen für die Stimmigkeit des der Planung zugrunde li e-
genden städtebaulichen Konzeptes aus dem Wettbewerb eine bedeutende Rolle. Als Dachfor-
men werden ausschließlich Flachdächer festgesetzt. Damit werden moderne, zeitgemäße G e-
bäudetypen ermöglicht. Darüber hinaus wird für das WA -Gebiet eine Begrünung der Flachdä-
cher festgesetzt, wodurch im Baugebiet ein besseres Mikroklima und Nahrungs - / bzw. Jag d-
räume für Fledermäuse geschaffen werden.   
Für die ergänzende Bebauung innerhalb des Mischgebi ets wird keine Dachform festgesetzt um 
Entwicklungsspielräume offen zu halten. Denkbar wären eine Bebauung mit Satteldach, die sich 
in die Struktur der Straßenrandbebauung der Westfalenstraße eingliedert oder eine Bebauung 
mit Pultdach, die in Einklang mit  dem Ärztehaus  einen Rahmen für die Zufahrt in das  neue 
Quartier bildet. 
6.2.5  Material, Farbgebung 
In den Textlichen Festsetzungen finden lediglich grundsätzliche Steuerungen zur Fassadeng e-
staltung statt. Hier wird geregelt, dass  als Hauptmaterial für di e Fassaden ausschließlich Ver-
blendmauerwerk in einheitlicher Farbgebung zulässig ist. Untergeordnet können zur Gebäu-
deakzentuierung auch andere Materialien zugelassen werden. Die Ansichtspläne, die Bestand-
teil des Bebauungsplans sind, stellen die Fassadenstruktur, die Gliederung sowie das Erschei-
nungsbild der Gebäude gemäß dem Wettbewerbsergebnis dar. Darüber hinaus wird der Durch-
führungsvertrag konkretere Regelungen zur Fassadengestaltung, Materialität und Farbgestal-
tung enthalten. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Im allgemeinen Wohngebiet der Mehrfamilienhausbebauung ist die Errichtung von oberirdi-
schen Stellplätzen und Garagen unzulässig, die nötigen Stellplätze sind in Tiefgaragen unter-
zubringen.  
Im Sondergebiet 1 und Sondergebiet 2 sind die nötigen Stellplätze für die Besucher  / Kunden 
des Lebensmittelmarkts und das Ärztehaus oberirdisch angeordnet. Für die Wohneinheiten in 
Verbindung mit dem Lebensmittelmarkt ist eine Tiefgarage vorgesehen.  
Im WA- und im SO 1-Gebiet ist die Errichtung einer Tiefgarage einschließlich ihrer Zu- und Ab-
fahrt nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit TGa gekenn-
zeichneten Flächen zulässig. Die Errichtung der Ein-  und Ausfahrt der Tiefgaragen ist aus-
schließlich in den mit ‚Ein - und Ausf ahrt‘ gekennzeichneten Bereichen zulässig. Durch diese 
Festsetzung soll die Errichtung von zusammenhängenden Tiefgaragen jeweils für die Höfe  er-
möglicht werden ohne dabei die Gartenflächen zu unterbauen. Um die Freiflächen oberhalb der 
Tiefgaragen zu begrünen, wird für das WA -Gebiet die Festsetzung für die Überdeckung und 
Begrünung der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Flächen und außerhalb der 
Erschließungsflächen getroffen. Durch die Ausbildung von durchgesteckten Wohnungen wird 
für die Wohnun gen, die von den Tiefgaragenrampen betroffenen sind, auf der abgewandten 
Seite ein qualitätsvoller Außenwohnbereich geschaffen.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Die Mülltonnen im WA-Gebiet (Mehrfamilienhäuser) sind als Unterflurcontainer vorzusehen. Der 
Müllstandort im Sondergebiet (SO 1) ist vollständig einzuhausen und dauerhaft zu begrünen. Er 
darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. 
6.2.7  Freiflächen, Begrünung 
Zum öffentlichen Raum sind Grundstückseinfriedungen mit Zäunen, Mauern, Pflanzsteinen etc. 
unzulässig. Die Grundstückseinfassungen in diesem Bereich sind als Hecken aus heimischen 
Laubholzarten, z. B. Hainbuche, Rotbuche, Feldahorn auszuführen. Zum öffentlichen Straßen-
raum darf die Grundstückseinfassung eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.  
Im Sondergebiet 1 sind insgesamt 22 Bäume und Sondergebiet 2 sind insgesamt 7 Bäume  als 
großkronige, standortheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB).  Um für eine Begrünung der Ei n-
gangssituation zu sorgen sind sechs der Bäume im SO 1 begleitend zur öffentlichen Verkehr s-
flächen an der südlichen Grundstücksgrenze zu pflanzen. 
Zur Begrünung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ist je sechs ebenerdige Stellplätze 
ein großkroniger, standortheimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16  cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§  9 (1) Nr. 25a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen 
Straßenraum sind mit einem Innenmaß von mindestens 2,00 m x 4,30 m herzustellen und mit 
bodendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
6.2.8  Werbeanlagen 
Im Plangebiet sind Werbeanlagen nur in den Sondergebieten (SO 1 und SO 2) und hier nur mit 
Beschränkungen zulässig. Werbeanlagen mit wechselndem Bild und Blinkreklamen  mit beweg-
tem bzw. laufendem Licht sind unzulässig , um keine Störungen für die angrenzende Wohnbe-
bauung hervorzurufen. Ebenso unzulässig sind Werbeanlagen, die mehr als 1 m vor die Fass a-
denvorderkante auskragen oder oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht 
werden, um ein ruhiges und einheitliches B ild der Werbeanlagen an den Fassaden zu erhalten. 
Die Größe der Werbeanlagen ist auf max. 1,50 m Höhe und max. 8,00 m Länge beschränkt, um 
keine überdimensionierten Werbeanlagen in Bezug auf die Gebäude zu erhalten. Außerdem 
sind, um das Straßenbild weitgehend einheitlich zu gestalten, freistehende Werbeanlagen auf 
eine Höhe von max. 5,50 m und eine Breite von max. 2,00 m beschränkt. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Äußere Erschließung 
Das Plangebiet wird über die Bundes straße ` Westfalenstraße` (B 54) an das innerstädtische 
Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Die Verkehrsabwicklung im Knotenpunkt Westfalenstraße 
/ Hummelbrink erf olgt aktuell über eine Vorfahrt regelung der bevorrechtigten Westfalenstraße. 
Bereits heute kann der Verkehr der linksabbiegenden Fahrzeuge in der Kombispur  von der 
Westfalenstraße ins Plangebiet, worüber  zurzeit der bestehende Lebensmittelmarkt und das 
Ärztehaus erschlossen werden, schlecht abgewickelt werden. Circ a. 13.800 Kraftfahrzeuge be-
fahren täglich den Knotenpunkt Westfalenst raße / Hummelbrink. In Verbindung mit der künft i-
gen Bebauung im Plangebiet werden höhere Verkehrsbelastungen erwartet. Aus Gründen der 
Verkehrssicherheit und mit dem Ziel die Verkehrssituation für die Linksabbieger aus dem künft i-
gen Quartier in die Westfal enstraße und die gesicherten Querungen für Fußgänger zu verbes-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 35 
sern, wird der Knotenpunkt bereits vor der Entwicklung des neuen Baugebiets „Lorenzgrön“ 
ausgebaut. 
Der Knotenpunkt soll vollsignalisiert ausgebaut werden. Da die Verkehre in das neue Baugebiet 
und zum Lebensmittelmarkt / Ärztehaus während der Nachtzeit (22 Uhr – 6 Uhr) nur eine unter-
geordnete Rolle spielen, wird die Lichtsignalanlage in dieser Zeit auf Anforderungsbetrieb g e-
schaltet. In der Nacht wird die Lichtsignalanlage mit Dauergrün für die Westfalenstraße betrie-
ben und nur auf Anforderung aus den Seitenstraßen (Hummelstraße / Planstraße) bzw. durch 
Fußgänger für die Westfalenstraße auf "Rot" geschaltet.   
Innere Erschließung  
Der Kreuzungspunkt mit der Westfalenstraße ist die einzige zentrale Anbindung des Plang e-
biets an das Verkehrsnetz für den KFZ-Verkehr. Gleichzeitig ist die Zufahrt in das Quartier auch 
die Zufahrt zum künftigen gemeinsamen Parkplatz des Ärztehauses und des Lebensmittel-
markts. Die Verkehrsführung ist auf diese Nutz ungen ausgelegt. Die im Westen  liegenden 
Wohneinheiten werden über eine Stichstraße erschlossen, die im anschließenden Bebauung s-
plan Nr. 573 II verkehrsberuhigt wird. 
Die Verkehrsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 573 I  wird im Separationsprin-
zip mit Gehweg in 2,50 m Breite, 6 m Fahrbahn, senkrecht  angelegten Stellplätzen mit 4,30 m 
Tiefe und Gehweg in 2,70 m Breite ausgebildet.  
Das gesamte Quartier ist durchzogen von Fuß-  und Radwegen, die das neue Wohngebiet mit 
den bestehenden Wohngebieten  und dem öffentlichen Grünraum verbinden. Auch im Quartier 
selbst wird durch die Ausweisung von GRA-Flächen (Flächen, die mit Geh- und Radfahrrechten 
zugunsten der Anlieger belastet werden) auf den privaten Flächen eine Durchwegung sicherge-
stellt.  
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Entwässerung des Gebiets erfolgt im Trennsystem. Das Plangebiet ist aufgrund des Gefäl-
les (3 m) in westlicher Richtung zu entwässern. Die Regenwasserkanalisation und die 
Schmutzwasserkanalisation werden an die vorhandenen ausreichend dimensionierten Kanäle 
„An der Alten Kirche“ angebunden. Das Oberflächenwasser der Straßen wird in das Entwässe-
rungssystem eingeleitet.  
Es wird angestrebt, einen „naturnahen Wasserhaushalt“ zu erreichen. Hierbei wird ein besonde-
rer Wert auf Verdunstung gelegt. Deshalb wird eine Dachbegrünung vorgesehen.  
Zur Gewährleistung der Überflutungssicherheit im Starkregenereignis sind die Gebäude bzw. 
Erdgeschossfußböden mindestens 30 cm über Straßenoberkante zu errichten.  
6.5  Soziale Infrastruktur  
Im Eingangsbereich des Gebietes ist im Kopfgebäude des ersten Hofes eine zweigruppige Ki n-
dertageseinrichtung innerhalb des allgemeinen Wohngebiets (WA) vorgesehen (siehe Hinweis 
in Planzeichnung). Diese Nutzung ist im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 (2) Nr. 3 BauNVO 
zulässig. Die Kita ist innerhalb des Wohngebiets vorgesehen, um eine Kombination aus Wo h-
nen und Kindertageseinrichtung zu ermöglichen. Der maßnahmebedingte Kitabedarf des neuen

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 35 
Quartiers wird im Erdgeschoss untergebracht, während s ich in den Obergeschossen Wohnnut-
zungen befinden.  
6.6  Grünflächen / Begrünung 
Im Eingangsbereich des Quartiers wird eine prägende Hängebuche als zu erhalten festgesetzt.  
Ein Bedarf an Kinderspielplätzen aus dem neuen Quartier wird mit dem im Süden angrenze n-
den bestehenden Spielplatz mit Bolzplatz abgedeckt.  
6.6.1  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Auf dem Grundstück des Lebensmittelmarkts ist zur nördlich anschließenden Bebauung und 
zum öffentlichen Straßenraum ein Anpflanzgebot festgesetzt. Durch die Begrünung soll die 
nördliche Fassade des Lebensmittelmarkts im Übergang zwischen  Bestandsbebauung und Le-
bensmittelmarkt und der Übergang zum öffentlichen Straßenraum gestaltet werden.  
6.6.2  Ausgleichsflächen 
Die Eingriffsbilanzierung ermittelte einen Überschuss an Biotopwertpunkten und es entstehen 
keine nachhaltigen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht 
erforderlich. 
6.7.  Artenschutz 
Für den Bebauungsplan wurde eine Art enschutzrechtliche Prüfung (ASP) durch die öKon 
GmbH Münster durchgeführt. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass 
bei Berücksichtigung der nachstehenden konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbei-
ten und die wohnbauliche Entwicklung der  Wohn + Stadtbau GmbH an der Westfalenstraße in 
Münster-Hiltrup artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestän-
de des § 44 BNatSchG sicher auszuschließen sind.  
Maßnahmen: 
 Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.11. - 15.03.). 
 Bauzeitenregelung „Fledermaus“ (Abbruch der Wohngebäude außerhalb 01.12. - 
15.03.) und Ökologische Baubegleitung.  
 Bauzeitenregelung „Vögel“ (Abbruch der Gebäude des Lidl-Marktes sowie des ehemali-
gen Getränkemarktes in der Zeit vom 01.11. - 15.03.), alternativ Ökologische Baubeglei-
tung. 
 Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen: Durch die Entwicklung von öffentlichen 
Grünflächen im Süden bzw. Südwesten des Plangebietes ist davon auszugehen, dass 
Lebensraumbedingungen entstehen, die die Nahrungsraumfun ktionen der überplanten 
Bereiche 1:1 ersetzen können. 
 Des Weiteren werden die Gärten in den privaten Bauflächen und die extensive Dachbe-
grünung für die Anlage / Optimierung von Nahrungsflächen als verbindliche Maßnahmen 
zum Ansatz gebracht.  
 Schaffung von Fledermausersatzquartieren an Gebäuden: Zur Minderung des Verlustes 
der Ruhestätten durch den Abriss sind mittelfristig dauerhafte Ausweichquartiere an neu

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 35 
zu errichtenden Gebäuden im Eingriffsbereich oder einem Bestandsgebäude im Nahbe-
reich zu schaffen.  
 Erhalt lichtarmer Dunkelräume. 
Detailliertere Informationen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen finden sich im Umweltbericht 
unter Punkt 8. 
6.8.  Immissionsschutz 
Es liegt ein Schallschutztechnisches Gutachten für beide Bebauungspläne vor. In diesem wer-
den alle relevanten Lärmquellen untersucht. Für den Bereich des Bebauungsplan Nr. 573 (1) 
sind der Verkehrslärm von der Westfalenstraße und der Gewerbelärm als relevante Lärmquel-
len zu beachten. 
Verkehrslärmauswirkungen auf die SO-Gebiete und das MI-Gebiet 
Das Schallschutztechnische Gutachten berechnet die Lärmpegelbereiche für die angrenzende 
Bebauung an der Westfalenstraße unter der Annahme eines voll signalisierten Knotenpunkts 
mit doppelter Fußgängerampel am Kreuzungspunkt Westfalenstraße / Hummelbrink. Wäh rend 
der Nachtzeit (22 Uhr – 6 Uhr) wird die Lichtsignalanlage auf Anforderungsbetrieb geschaltet.  
Die Vollsignalisierung hat zur Folge, dass im Knotenpunktbereich Westfalenstraße  / Hummel-
brink die Fahrbahn zu Lasten des westlichen Parkstreifens ausgeweit et und auf der Westfalen-
straße separate Linksabbiegespuren angelegt werden. Aufgrund der Veränderung der Ver-
kehrsfläche (hier insb. Verschiebung der Verkehrsachse) liegt ein „erheblicher Eingriff“ vor, der 
in Anlehnung an die 16. BImSchV für einige Gebäude Anspruchsvoraussetzungen auf passiven 
Lärmschutz auslösen wird. Da der Umbau des Knotenpunktes als eigenständige Maßnahme 
vor der Entwicklung des neuen Baugebiets umgesetzt wird, werden innerhalb dieses Verfah-
rens geklärt, welche Gebäude genau betroffen s ind. Dies gilt insbesondere für die Bestandsg e-
bäude außerhalb des Plangebiets. Für die Lärmberechnung innerhalb des Plangebiets ist der 
vollausgebaute Knotenpunkt Grundlage. 
Die vorhabenbedingten Neuverkehre führen im Vergleich zum Prognose- Null-Fall (Ziel jahr 
2030) zu Pegelsteigerungen zwischen 0,2 dB(A) und 0,3 dB(A) tags. Durch die hohe Vorbelas-
tung der Westfalenstraße und die vorhabenbedingte Verkehrszunahme werden die Grenzwerte 
der 16. BImSchV und der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten.  
Auch wenn Pegelerhöhungen von unter 1,0 dB(A) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für 
das menschliche Gehör liegen, ist in der Aufsummierung das Ergebnis angesichts der enormen 
Vorbelastung der Westfalenstraße kritisch zu bewerten. Die Beurteilungspegel am Tag erhöhen 
sich auf bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 61 dB(A) in der Nacht.  
Die Beurteilungspegel für die Bebauung direkt angrenzend an die Westfalenstraße liegen im kri-
tischen Bereich der 60 dB(A) nachts. In der verkehrstechnischen Untersuchung wird ausgeführt, 
dass die Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der Einstufung des Einwirkungsbereichs als Misc h-
gebiet erst mit 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts erreicht sei. Nach ständiger Rechtsprechung 
ist die Schwelle zur Gesundheitsgefahr jedoch stets mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an-
zusetzen. Eine baugebietsabhängige Staffelung der Zumutbarkeitsschwelle muss unterbleiben. 
Es ist somit festzustellen, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefahr an der Ostfassade für den 
Baukörper direkt an der Westfalenstraße erreicht wird. Der Baukörper ist als Ergänzung der be-

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 35 
stehenden Straßenrandbebauung im Mischgebiet geplant, sodass sich in der Erdgeschosszone 
keine der Lärmseite zugewandte Wohnräume befinden werden. Es besteht außerdem die Mög-
lichkeit, in den Obergeschossen die Straßen abgewandte Fassade im Lärmschatten als ruhig e-
re Zone für Schlafräume zu nutzen.  
Die Errichtung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form eines Lärmschutzwalls  / einer 
Lärmschutzwand ist aus städtebaulichen Gründen an dieser Stelle nicht umsetzbar, aber auch 
tatsächlich an dem Standort nicht möglich. Eine beidseitige Lärmschutzwand im neu gestalteten 
Knotenpunkt ist aufgrund der flächenmäßigen Beschränkungen an beiden Seiten der Westf a-
lenstraße durch die Bestandsbebauung, auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und E r-
schließungserforderlichkeit der Angrenzer, nicht umsetzbar.  
Aus städtebaulicher Sicht würde eine einseitige oder zweiseitige Lärmschutzwand zur Trennung 
/ Abschottung der Westfalenstraße führen. Als Bestandteil des Versorgungsbereichs ist die Ein-
sehbarkeit der Geschäfte und Gastronomieeinrichtungen sowie Aufenthaltsmöglichkeit im Str a-
ßenraum für die Westfalenstraße unbedingt zu erhalten. Außerdem wäre bei der Errichtung von 
aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Belichtung, der hinter  der Lärmschutzwand gelegenen Ge-
bäude nur mit erheblichem Aufwand zu gewährleisten. 
Im Ergebnis sind lediglich passive Lärmschutzlösungen ergebnisorientiert umsetzbar. In der 
Abwägung der Belange erscheint die geringfügige Überschreitung der Zumutbarkeitss chwelle 
als gerade noch zumutbar, wenn eine Realisierung passiver Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht 
wird. 
Verkehrslärmauswirkungen auf das WA-Gebiet 
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße, der als Bundestraße eine 
übergeordnete Bedeutung zukommt. Von der Westfalenstraße wirkt Straßenverkehrslärm auf 
das Plangebiet ein, der schon heute eine hohe Lärmbelastung aufweist. 
Die Lärmimmissionsprognose der vorhabenbedingten Verkehre kommt für das Plangebiet zu 
folgenden Ergebnissen:  
Für die geplante Wohnbebauung im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße beschränken sich 
die schädlichen Umweltauswirkungen auf die erste Gebäudereihe im neu geplanten WA-Gebiet. 
Hier liegen die Beurteilungspegel bei 63 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Die Orientierungswer-
te der DIN 18005/07.02 für allgemeine Wohngebiete werden bis zu 8 dB(A) tags und 10 dB(A) 
nachts überschritten.  
Für die geplanten Wohngebäude im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße werden entspr e-
chend passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, um hinreichenden Immissionsschutz s i-
cherzustellen. Die getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Einhaltung Lärmpe-
gelbereiche III – V, Einbau von schallgedämmten Lüftungen) sichern für die betroffenen G e-
bäude verträgliche Innenraumpegel. Außerdem s ollte mit Schallschutzgrundrissen auf die 
Lärmsituation reagiert werden, sodass die Wohnungen alle über eine ruhigere Seite für Schla f-
räume verfügen. Exemplarische Grundrisse im Rahmen der Wettbewerbskonkretisierung zei-
gen, dass dies umsetzbar ist.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 35 
Gewerbelärm 
Die Gewerbelärmimmissionen des neuen Lebensmittelmarkts werden hauptsächlich von den 
ebenerdigen Stellplätzen des Kundenparkplatzes ausgelöst. Die zu erwartende Lärmbelastung 
beträgt maximal 57 dB(A). Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die I m-
missionsrichtwerte der TA Lärm im Beurteilungszeitraum Tag vor der Nordfassade der geplan-
ten südlich angrenzenden Mehrfamilienhausbebauung sowie an der Ostfassade des Gebäudes 
im SO 1-Gebiet geringfügig überschritten. Im Bebauungsplan wird auf diese Überschreitung mit 
dem Ausschluss von zu öffnenden Fenstern an Aufenthaltsräumen an den Nordfassaden der 
zwei betroffenen Gebäude im WA -Gebiet und der Ostfassade des Gebäudes im SO 1 -Gebiet 
reagiert. Die betroffenen Fassaden sind im Bebauungsplan ent sprechend gekennzeichnet. Da 
Balkone durch die Festsetzung von Baulinien im Bereich des WA -Gebiets unzulässig sind, er-
übrigt sich eine entsprechende Steuerung von Außenwohnbereichen. 
6.9  Altlasten / Altstandorte 
Für das Plangebiet ist keine Altlast- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. Sollten sich jedoch bei 
Bauarbeiten Hinweise für das Vorliegen einer Altlast oder schädlicher  Bodenveränderungen er-
geben, ist dies aufgrund bodenschutzrechtlicher Vorschriften unverzüglich der Unteren Boden-
schutzbehörde im A mt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit mitzuteilen. Ein entspr e-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.10  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkm ä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befun-
de auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Ei nzel-
funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit  und Fossilien) entdeckt 
werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von B o-
dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspre-
chenden Hinweis. 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 1,82 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0,23 ha 12,6 % 
Sondergebiet (SO) 0,82 ha 45,1 % 
Allgemeines Wohngebiet  (WA) 0,70 ha 38,5 % 
Mischgebiet (MI) 0,07 ha 3,8 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 35 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Die Wohn + Stadtbau GmbH plant mit dem Bebauungsplan Nr. 573 I „Hiltrup – Westlich Westfa-
lenstraße / Nördlich An der Alten Kirche“ die Entwicklung eines neuen, ortsteilnahen Wohng e-
bietes in Münster -Hiltrup auf dem ehemaligen Gelände der Baumschule Eschweiler zu scha f-
fen. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die teilweise mindergenutzte Fläche einer hochwert i-
gen Nutzung z uzuführen und in diesem Zuge die Grundstücke neu zu ordnen. Das Vorhaben 
besteht aus den zwei Bebauungsplänen Nr. 573 I  und Nr. 573 II. Dabei sollen die planung s-
rechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von ca. 190 Wohneinheiten, 
etwa 24 davon in Einfamilienhäusern, ein großer Teil im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
auf dem insgesamt etwa dreieinhalb Hektar großen Areal geschaffen werden. Der vorliegende 
Bebauungsplan Nr. 573 I  umfasst den östlichen Bereich, der durch die neue Wohnbebauung 
einschließlich der Kita und den Neubau eines Einzelhandelsbetriebes geprägt ist. Das Plang e-
biet grenzt an die Westfalenstraße (B 54) und ist von Wohn-  und Gewerbenutzung umgeben. 
Westlich des Geltungsbereiches befinden sich ehemals gartenbaulich genutzte Flächen, die ak-
tuell zu einem großen Teil als Brachflächen ausgeprägt sind. Für diesen Bereich wird parallel 
der Bebauungsplan Nr. 573 II aufgestellt. 
Nach § 2 (4) ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine 
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 
ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Der vorliegende Umweltbericht wurde gemäß der 
Anlage zu § 2 (4) und § 2a in der aktuellen Fassung des Baugesetzbuches erstellt. Er ist ein ei-
genständiger Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 573 I. Dieser hat zum Ziel 
eine möglichst frühzeitige Berücksichtigung der wesentlichen Umweltbelange und einer mö g-
lichst verträglichen Gesamtkonzeption zu erreichen, die alle ökologischen und umweltrelevan-
ten Belange berücksichtigt.  
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Das Plan- bzw. Untersuchungsgebiet der Umweltprüfung entspricht dem Geltungsbereich des 
Bebauungsplans einschließlich des potentiell betroffenen Umfeldes und befindet sich an der 
Westfalenstraße im Stadtteil Hiltrup auf der ehemaligen Fläche der Baumschule Eschweiler. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 1,8 ha und wird be-
grenzt durch: 
 Nördlich: Wohnbebauung an der Fleigestraße, 
 Östlich: Westfalenstraße, 
 Südlich: Wohnbebauung und Spielplatz mit Bolzplatz an der Straße „An der Alten Ki r-
che“,  
 Westlich: parallel aufzustellender Bebauungsplan Nr. 573 II. 
Das Plangebiet wird derzeit nur teilweise genutzt.  Angrenzend an die Westfalenstraße befindet 
sich ein Ärztehaus und im Süden des Plangebietes ein Lebensmittel- und Getränkemarkt. Beide 
Einrichtungen werden über die zentrale Zufahrt von der Westfalenstraße erschlossen. In den 
übrigen Bereichen entwickelte sich nach Aufgabe des Gärtnereibetriebes  eine Brachfläche. Die 
Gebäude der ehemaligen Gärtnerei wurden inzwischen abgerissen.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 35 
Der Regionalplan Münsterland (Bezirksregierung Münster 2014) weist das Untersuchungsge-
biet als allgemeinen Siedlungsraum aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster st ellt den 
Planbereich als gemischte Baufläche dar. Das Umfeld des Untersuchungsgebietes besteht zu 
großen Teilen aus Wohn- und Mischbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf. Westlich 
angrenzend ist eine Grünfläche ausgewiesen. 
Für das Plangebiet besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 269 „Hiltrup –  Westfalen-
straße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall“), der dort ein 
Mischgebiet festsetzt. Durch den geplanten Bebauungsplan Nr. 573 I wird der Geltungsbereich 
des bestehenden Bebauungsplans Nr. 269 teilweise überplant. Mit der Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes Nr. 573 I tritt der bestehende Bebauungsplan Nr. 269 demnach, soweit er von dem 
neuen Plan überlagert wird, teilweise außer Kraft. 
Bei der zusätzlichen Inanspruc hnahme von Flächen für die bauliche Entwicklung sollen laut 
§ 1a (2) BauGB aus siedlungsstrukturellen und ökologischen Gründen vorrangig Flächen durch 
Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung g e-
nutzt werden. Bei der für eine Wohngebietsentwicklung vorgesehenen ehemaligen Gärtnereiflä-
che westlich der Westfalenstraße handelt es sich um einen bereits verkehrlich erschlossenen, 
integrierten Standort in Münster-Hiltrup, der mit der umliegenden Bebauung zusammenhängt. 
Im östlichen und mittleren Bereich des Quartiers sind in vier Höfen in einer U -förmigen Anord-
nung je drei Mehrfamilienhäuser untergebracht. Im westlichen Bereich grenzen Einfamilienhäu-
ser als Reihen- und Doppelhäuser an einen Grünzug an. Im Eingangsbereich verbl eibt das be-
stehende Ärztehaus und der neue Standort für den Lebensmittelmarkt soll entstehen. 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich: 
 Der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, 
 der Bauweise 
 und der öffentlichen Verkehrsflächen 
die Grundzüge der Planung dar. 
Weitere Festsetzung bestehen durch Ausweisungen: 
 der Begrünung, 
 der Vorkehrungen zum Hochwasserschutz 
 und des Immissionsschutzes. 
Angrenzend an die Westfalenstraße wird ein Sondergebiet „Ärztehaus“ (SO 2) und ein „Son-
dergebiet Versorgung und Wohnen (SO 1) gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Die zulässige 
Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,8 bzw. 1,0 und die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) 
auf 1,6 begrenzt. 
Im Eingangsbereich des Plangebietes wird als Ergänzung der straßenbegleitenden Bebauung 
entsprechend der vorhandenen Bebauung an der Westfalenstraße ein „Mischgebiet“ (MI) nach 
§ 6 BauNVO festgesetzt. Dies entspricht der vorherigen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 
269. Im MI wird die GRZ auf 0,6 und die GFZ auf 1,2 begrenzt.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 35 
Das sonstige Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 BauNVO festge-
setzt, um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung entsprechend der Umg e-
bungsstruktur zu sichern. Die zulässige GRZ wird hier auf 0,5 festgesetzt, mit Ausnahme im Be-
reich der geplanten Tiefgaragen (hier GRZ 0,8). Die zulässige GFZ wird auf 1,0 festgesetzt.  
Die dem öffentlichen Raum (Straßenraum und öffentliche Grünf läche) zugewandten Grund-
stückseinfassungen sind als Hecken aus heimischen Laubholzarten z. B. Hainbuche, Rotbuche 
oder Feldahorn auszuführen.  
Zur Begrünung ebenerdiger Stellplätze ist je sechs Stellplätze ein großkroniger, standortheimi-
scher Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhal-
ten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). Die Baumscheiben im öffentlichen Straßenraum sind mit bodende-
ckenden Pflanzen zu begrünen. Die Pflanzst reifen / Baumscheiben wurden in ausreichender 
Größe festgesetzt, um ein gesundes Wachstum der Straßenbäume zu gewährleisten. 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens erg e-
ben sich aus dem BauGB Umweltschutzziel e. Darüber hinaus sind nachfolgende fachgesetzl i-
che Ziele und Vorhaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:  
Schutzgut Quelle Aussage 
Mensch 
 
Baugesetzbuch / Bun-
desimmissionsschutzgesetz 
inkl. Verordnungen 
Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
schutzes sowie der Freizeit und Erholung bei 
der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesonde-
re die Vermeidung von Emissionen. Schutz 
des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des 
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre so-
wie der Kultur- und Sachgüter vor schädli-
chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) 
sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entste-
hens von Immissionen (Gefahren, erhebliche 
Nachteile und Belästigungen durch Luftver-
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, 
Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Er-
scheinungen). 
 Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm – TA Lärm 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
durch Geräusche sowie deren Vorsorge. 
 DIN 18005-1 Schallschutz im 
Städtebau 
Als Voraussetzung für gesunde Lebensver-
hältnisse für die Bevölkerung ist ein ausrei-
chender Schallschutz notwendig, dessen 
Verringerung insbesondere am Entstehungs-
ort, aber auch durch städtebauliche Maß-
nahmen in Form von Lärmvorsorge und -
minderung bewirkt werden soll. 
 Freizeitlärm-Erlass NRW Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
schaft vor Freizeitlärm.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 35 
 Sportanlagenlärmschutz-
verordnung – 18. BImSchV 
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
schaft vor Sportanlagenlärm. 
Pflanzen 
und Tiere 
Bundesnaturschutzgesetz / 
Landschaftsgesetz NW 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres ei-
genen Wertes und als Lebensgrundlagen des 
Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu 
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforder-
lich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- 
und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Le-
bensstätten und Lebensräume sowie die 
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der 
Erholungswert von Natur und Landschaft auf 
Dauer gesichert sind. Des Weiteren sind die 
Belange des Arten- und Biotopschutzes zu 
berücksichtigen. 
 Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind ins-
besondere die Belange des Umweltschutzes, 
einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, insbesondere * die Aus-
wirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Was-
ser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge 
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die 
biologische Vielfalt sowie * die Vermeidung 
und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes 
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 
Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandtei-
len (Eingriffsregelung nach Bundesnatur-
schutzgesetz) * die Biologische Vielfalt zu be-
rücksichtigen. 
 FFH- und Vogelschutzrichtlinie Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung 
der natürlichen Lebensräume sowie der wild-
lebenden Tiere und Pflanzen. Schutz und Er-
haltung sämtlicher wildlebender, heimischer 
Vogelarten und ihrer Lebensräume.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 35 
Boden Bundesbodenschutzgesetz inkl. 
Bundesbodenschutzverordnung 
Ziele des BBodSchG sind der langfristige 
Schutz oder die Wiederherstellung des Bo-
dens hinsichtlich seiner Funktionen im Natur-
haushalt, insbesondere als Lebensgrundlage 
und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, 
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen 
Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Aus-
gleichsmedium für stoffliche Einwirkungen 
(Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und 
Kulturgeschichte, Standorte für Rohstoffla-
gerstätten, für land- und forstwirtschaftliche 
sowie siedlungsbezogene und öffentliche 
Nutzungen, der Schutz des Bodens vor 
schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorge-
regelungen gegen das Entstehen schädlicher 
Bodenveränderungen, die Förderung der Sa-
nierung schädlicher Bodenveränderungen 
und Altlasten, sowie dadurch verursachter 
Gewässerverunreinigungen. 
 Baugesetzbuch Sparsamer und schonender Umgang mit 
Grund und Boden durch Wiedernutzbarma-
chung von Flächen, Nachverdichtung und In-
nenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher 
Inanspruchnahme von Böden. Außerdem 
dürfen landwirtschaftlich, als Wald oder für 
Wohnungszwecke genutzte Flächen nur im 
notwendigen Ausmaß für andere Nutzungen 
in Anspruch genommen werden. Zusätzliche 
Anforderungen entstehen des Weiteren 
durch die Kennzeichnungspflicht für erheblich 
mit umweltgefährdeten Stoffen belastete Bö-
den. 
Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des 
Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tie-
re und Pflanzen und deren Bewirtschaftung 
zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unter-
lassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ih-
rer ökologischen Funktionen. 
 Landeswassergesetz inkl. Ver-
ordnungen 
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der 
Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchti-
gungen und die sparsame Verwendung des 
Wassers sowie die Bewirtschaftung von Ge-
wässern zum Wohl der Allgemeinheit.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 35 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange des Umwelt-
schutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne 
sowie Berücksichtigung von wirtschaftlichen 
Belangen bei den Regelungen zur Wasser-
versorgung und Abwasserbeseitigung. 
Luft Bundesimmissionsschutzgesetz 
inkl. 39. BImSchG „Verordnung 
über Luftqualitätsstandards“/ 
Technische Anleitung zur Rein-
haltung der Luft - TA Luft 
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflan-
zen, des Bodens, des Wassers, der Atmo-
sphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissio-
nen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Ent-
stehens von Immissionen (Gefahren, erhebli-
che Nachteile und Belästigungen durch Luft-
verunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Er-
scheinungen). 
 Baugesetzbuch Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vor-
sorge zur Erzielung eines hohen Schutzni-
veaus für die gesamte Umwelt. Berücksichti-
gung der Belange des Umweltschutzes bei 
der Aufstellung der Bauleitpläne. 
Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur 
und Landschaft zur Sicherung der Leistungs-
fähigkeit des Naturhaushaltes (und damit 
auch der klimatischen Verhältnisse) als Le-
bensgrundlage des Menschen und Grundla-
ge für seine Erholung. 
 Baugesetzbuch Berücksichtigung der „Verantwortung für den 
Klimaschutz“ sowie Darstellung klimaschutz-
relevanter Instrumente. 
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / 
Landschaftsgesetz NW / Bau-
gesetzbuch 
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggf. Wie-
derherstellung der Landschaft auf Grund ih-
res eigenen Wertes und als Lebensgrundlage 
des Menschen auch in Verantwortung für die 
künftigen Generationen im besiedelten und 
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Si-
cherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
sowie des Erholungswertes von Natur und 
Landschaft, Erhaltung und Entwicklung des 
Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen der 
Bauleitplanung. Berücksichtigung der Belan-
ge des Umweltschutzes bei der Aufstellung 
der Bauleitpläne und Anwendung der Ein-
griffsplanung bei Eingriffen in das Land-
schaftsbild.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 35 
Kultur- und 
Sachgüter 
Baugesetzbuch / Bundesnatur-
schutzgesetz 
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rah-
men der Orts- und Landschaftsbilderhaltung 
und -entwicklung. Berücksichtigung der Be-
lange des Umweltschutzes bei der Aufstel-
lung der Bauleitpläne. Erhaltung historischer 
Kulturlandschaften und -landschaftsteile von 
besonders charakteristischer Eigenart sowie 
der Umgebung geschützter oder schützens-
werter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, 
sofern dies für die Erhaltung der Eigenart und 
Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 
Tabelle 2:Schutzgüter, Quellen und Aussagen 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Haupteinheit „(541) Kermmünsterland“ . Es wird der 
Untereinheit „(541.13) Uppenberger Geestrücken zugerechnet“.  Als Teil des Münsterländer 
Kiessandzuges liegen fluviatile Terras senablagerungen in Form von Sand mit Schluffeinlag e-
rungen vor, welche durch vorherige anthropogene Nutzung teils umgelagert sind und teils ober-
flächennah anliegen. Allgemein prägend für den Landschaftsraum ist eine kleinmosaikierte 
Diversität von Bodentypen. Im Plangebiet ist der vorherrschende Bodentyp Braunerde. 
Das Plangebiet ist umgeben von anthropogener Nutzung und selbst ehemals anthropogen g e-
nutzt und verändert. Umliegende Wohnbebauung, Gewerbenutzung und brachgefallene garten-
bauliche Nutzung bestimmen das Bild. Im westlichen Teil des Projektgebietes wird die Fläche in 
Nord-Süd-Richtung von einem Grünzug übergeordneter Bedeutung durchzogen. 
8.4.1  Mensch 
Bestandsanalyse 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich ein Lebensmittel - und Getränkemarkt mit 
großflächigem Parkplatz, ein Ärztehaus und die Fläche der ehemaligen Baumschule, die bis auf 
vereinzelte Baumbestände freigeräumt wurde. 
In der näheren Umgebung des Untersuchungsgebietes befinden sich Wohngebiete mit über-
wiegend ein-  bis zweigeschossiger Einfamilienhausbebauung, die durch den Bebauungsplan 
Nr. 269 planungsrechtlich gesichert werden. Nördlich des Untersuchungsgebietes befinden sich 
gewerbliche Nutzungen. Östlich grenzt die Westfalenstraße an. Entlang dieser Hauptverkehr s-
straße befindet sich ein Mischgebiet, das ebenfalls über den Bebauungsplan Nr. 269 festg e-
setzt ist. Die zwei-  bis dreigeschossigen Gebäude sind in der Erdgeschosszone überwiegend 
gewerblich genutzt. In den Obergeschossen befinden sich Wohnungen. 
Durch die gewerbliche Nutzung und die angrenzende B 54 (Westfalenstraße) wird das Untersu-
chungsgebiet und dessen nähere Umgebung vor allem durch Lärmimmissionen belastet. Lär m-
immissionen stammen außerdem von den umliegenden Sport- und Freizeiteinrichtungen.  
Auswirkungsanalyse / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Planung wird ein Teil der bislang gewerblich genutzten Fläche der Wohnnutzung zug e-
führt. Während der Bauphase ist vor allem mit immissionsbedingten Belastungen, insbesondere

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 35 
Lärm, die durch Baumaschinen und den Sc hwerlastenverkehr erzeugt werden, sowie mit ver-
kehrsbedingten und visuellen Beeinträchtigungen als wesentliche Belastungen für die benac h-
barten Wohnbereiche zu rechnen. Davon betroffen sind insbesondere die Anwohner der be-
nachbarten Wohngebäude an den Straßen Fleigestraße, Westfalenstraße und An der Alten Ki r-
che. Die Wohnumfeldfunktion wird hierdurch temporär beeinträchtigt. 
Anlagebedingte Auswirkungen sind aufgrund der bereits vorhandenen bzw. ehemaligen Nut-
zung des Gebietes nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind in erster Linie durch den ansteigenden motorisierten Indi-
vidualverkehr sowie durch eine Zunahme der Hausbrandemissionen zu erwarten. Die zusätzl i-
chen lufthygienischen Beeinträchtigungen sind vergleichsweise gering und entsprechen den üb-
lichen Belastungen in derartigen Baugebieten. Eine erhebliche Verschlechterung der lokalen 
Immissionssituation ist durch das Vorhaben nicht anzunehmen. 
Der verstärkte Verkehrslärm wird im Erläuterungsbericht der Schalltechnischen Untersuchung 
vom „Planungsbüro für Lärmschutz“ als geringfügig bezeichnet. Der zu erwartende Verkehr s-
lärm wurde aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan (nts Ingenieurgesellschaft mbH 
2018) abgeleitet. Im Ergebnis der Untersuchung sind im Plangebiet gesunde Wohnverhältniss e 
zu erwarten, wenn die empfohlenen Festsetzungen Beachtung finden.  
Der Gewerbelärm überschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Nordfassaden 
geringfügig, weshalb dort nicht zu öffnende Fenster vorzusehen sind oder Aufenthaltsräume 
ausgeschlossen werden sollen. 
Durch Sport- und Freizeitnutzung erfolgt in diesem Plangebiet keine Überschreitung von Richt-
werten.  
Durch den vorgezogenen Umbau des Knotenpunkts im Bereich Westfalenstraße/ Hummelbrink 
liegt ein „erheblicher Eingriff“ vor, der in Anlehnung an die 16. BImSchV für einige Gebäude An-
spruchsvoraussetzungen auf passiven Lärmschutz auslösen wird. Da der Umbau des Knoten-
punktes als eigenständige Maßnahme vor der Entwicklung des neuen Baugebiets umgesetzt 
wird, werden innerhalb dieses Verfahrens geklärt, welche Gebäude genau betroffen sind. Dies 
gilt insbesondere für die Bestandsgebäude außerhalb des Plangebiets. Für die Lärmberec h-
nung innerhalb des Plangebiets ist der vollausgebaute Knotenpunkt Grundlage. 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Der Bereich des Bebauungsplanes 573 I war bisher durch die Nutzung als Pflanzenfachmarkt 
mit Gewächshäusern, Maschinen-  und Verkaufshalle, Stellplätzen sowie einem Ärztehaus g e-
prägt. Ca. 75 % der Fläche waren im Bestand durch Gebäude oder Ver kehrsflächen versiegelt. 
Weitere Flächen wurden als unbefestigte Betriebsfläche als Lagerfläche oder als Standort für 
Containerpflanzen intensiv genutzt und standen dem Naturhaushalt nur eingeschränkt zur Ver-
fügung. Zentral innerhalb der Fläche stand das Wohnhaus des Firmeninhabers mit einem inten-
siv gestalteten Gartenbereich. Weitere Gartenflächen mit Baum - und Strauchbestand lagen im 
Randbereich der Gebäude entlang der nördlichen Grundstücksgrenze. Auch im Süden der Zu-
fahrt von der Westfalenstraße lag ein weiterer Gartenbereich. Die Stellplätze waren nur mit 
schmalen Beeten mit wenigen Einzelbäumen begrünt. Die unbefestigten Baumschulflächen l a-
gen westlich angrenzend an dem zu betrachtenden Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 573 I. 
Insgesamt war dieser Teilbereich durch die befestigten Betriebsflächen geprägt und hatte einen

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 35 
untergeordneten Wert für die Tier - und Pflanzenwelt. Dieser beschränkte sich auf Einzelbäume 
und die Gartenflächen. Zwischenzeitlich sind die Betriebsgebäude abgebrochen worden und die 
Flächen werden nur noch vom Ärztehaus und einem Einzelhandelsunternehmen genutzt. 
Innerhalb des Plangebietes und in dessen Umfeld befinden sich keine Natura 2000 -Gebiete, 
schützenswerte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Natur - und Landschaftssc hutz-
gebiete oder Gebiete mit anderen Schutzausweisungen. Schützenswerte Biotope des Biotopka-
tasters (LANUV) oder der Stadtbiotopkartierung Münster sowie Biotopverbundflächen (LANUV) 
sind ebenfalls nicht vorhanden.  
Artenschutzprüfung 
Die Artenschutzprüfung des Büros ökon GmbH (2018) erfolgte auf Grundlage der gemeinsa-
men Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW vom 22.12.2010.  Die Artenschutzprüfung wurde aus fachlichen Gründen 
zusammenfassend für die beiden separat aufgestellten Bebauungspläne 573 I  und 573 II 
durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung der in der Bauleitplanung darge-
stellten Er schließungsmaßnahmen zeitgleich erfolgt. Entsprechende Kompensations - und 
Schutzmaßnahmen betreffen somit ebenfalls das komplette Planungsgebiet. 
Im Plangebiet wurden keine Wochenstuben und Quartiere von Fledermäusen festgestellt. Da 
jedoch aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Gehölzstrukturen eine Nutzung als unregel-
mäßig genutzte Einzelquartiere nicht ausgeschlossen werden kann, wurden zur Vermeidung 
von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG Maßnahmen abgeleitet. Die Fällung der Gehölze 
soll im winterkalten Zeitraum (01.11. – 15.03.) durchgeführt werden, ebenso der Gebäudeabriss 
der Einzelhandelsgeschäfte. Zur Kompensation des verlorengegangen Nahrungshabitates für 
Fledermäuse sind entsprechend des „Leitfadens Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ 
(MKULNV NRW 2013) etwa 1,4 ha Nahrungsflächen (Extensivgrünland, Ruderalflächen, 
Saumstrukturen, o.a.) zu schaffen oder zu optimieren. Durch den Grünzug / die öffentliche 
Grünfläche, die Gärten sowie die Dachbegrünung können diese Flächen mit der vorliegenden 
Planung sowie den bestehenden Strukturen im Umfeld nachgewiesen werden. Zudem sollen 
während der Bauarbeiten ständig ¼ der Grün - und Brachflächen erhalten bleiben, um in dieser 
Zeit den Nahrungsraum für Fledermäuse zu erhalten. Beispielsweise soll dazu der w estlich ge-
plante Grünzug bereits während der Erschließung als parkartige Struktur hergestellt werden 
und nicht als Lager- oder Baufläche genutzt werden.  
Zum Ausgleich des Verlustes potentieller Fledermausquartiere sind mindestens fünf geeignete 
Ersatzquartiere an den geplanten Neubauten oder an Gebäuden der Umgebung zu schaffen. 
Mindestens eines der Quartiere soll als Ganzjahresquartier angelegt werden. 
Alle Maßnahmen können im Plangebiet umgesetzt werden. Als zusätzliche, optionale Maßnah-
men, um die Nahrungsverfügbarkeit für Fledermäuse zu verbessern, werden Dach-  und Fassa-
denbegrünungen sowie die Verwendung von Rasengittersteinen auf Stellplätzen empfohlen. 
Wenn diese, den Konflikt mindernden Maßnahmen durchgeführt werden, ist die Verletzung der 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG  gegenüber Fledermäusen laut Artenschutzprüfung si-
cher auszuschließen.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 25 von 35 
Da für Vögel geeignete Strukturen im Plangebiet sehr kleinflächig sind und durch die bereits 
bestehende Bebauung ein hohes Maß an Störung vorhanden ist, wird nicht vom Vorkommen 
planungsrelevanter Vogelarten ausgegangen. Da jedoch Ubiquisten vorkommen und brüten, 
sind zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG Arbeiten an Gehölzen erst 
zwischen dem 01.11. und nur bis zum 15.03. durchzuführen.  
Eingriffsbilanzierung 
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt über eine vergleichende Bewertung der vorhandenen B e-
standswertigkeit mit der ökologischen Wertigkeit der Planung innerhalb des Geltungsbereiches 
des Bebauungsplanes. Als Gesamtwert sind im Bestand 29.634 Biotopwertpunkte und in der 
Planung 33.552 Biotopwertpunkte entsprechend dem Bewertungsverfahren der Stadt Münster 
ermittelt worden. Der bestehende Versiegelungsgrad wird bei Umsetzung des Bebauungspl a-
nes von ca. 75 % auf ca. 70 % reduziert. 
Es verbleibt ein Überschuss an Biotopwertpunkten und es entstehen keine nachhaltigen Eingrif-
fe in Boden, Natur und Landschaft. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
8.4.3  Fläche und Boden 
Bestandsanalyse 
Der Boden besitzt unterschiedlichste Funktionen für den Naturhaushalt. Insbesondere dient er 
als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen. 
Darüber hinaus sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe sowie seine Filter-, Puffer- und Stof-
fumwandlungseigenschaften, seine Grundwasserschutzfunktion und seine Funktion als Archiv 
der Natur - und Kulturgeschichte schützenswert. Die wesentlichen und bewertungsrelevanten 
Funktionen sind: 
 die Lebensraumfunktion, 
 die Speicher- und Reglerfunktion, 
 die natürliche Ertragsfähigkeit, 
 sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. 
Als Teil des Uppenberger Geestrückens im Kernmünsterland und des Münsterländer Kiessand-
zuges liegen fluviatile Terrassenablagerungen in Form von Sand mit Schluffeinlagerungen vor. 
Durch anthropogene Üb erprägung wurden diese teils umgelagert, liegen aber auch teils obe r-
flächennah an. Allgemein prägend für den Landschaftsraum ist eine kleinmosaikierte Diversität 
von Bodentypen. Im Plangebiet ist der vorherrschende Bodentyp Braunerde.  
Die Auffüllungen bes tehen aus oberbodenähnlichen Sanden mit schluffigen bis stark schluff i-
gen, gering tonigen und gering bis schwach humosen Beimengungen. An Fremdmaterialien 
wurden Anteile an Schotter festgestellt. 
Es wurden Geländehöhen zwischen 61,9 m NHN und 64,9 m NHN gemessen Das Gelände 
weist ein Gefälle in Nord-West-Richtung auf. 
Es liegen keine eingetragenen Altlastenverdachtsflächen bzw. Altstandorte vor. Im Rahmen der 
Ausbauplanung wird abschließend geprüft, ob im Bereich einer ehemaligen Tankstelle Sani e-
rungsmaßnahmen aufgrund von Schadstoffbelastungen im Boden erforderlich werden.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 35 
Laut Umweltkataster der Stadt Münster liegt der östliche Teil der Planung, jener Teil, der sich im 
Münsterländer Kiessandzug befindet, im Bereich „Schutzwürdiger Böden: Sandböden“. Davon 
ist jedoch insbesondere der Bereich betroffen, der bereits überbaut und anthropogen verändert 
ist. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist  mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  Da-
bei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzun-
gen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarm a-
chung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen 
sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese Grundsätze sind in 
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. 
Für das Schutzgut Boden bestehen durch die vorherige gärtnerische Nutzung und den bereits 
hohen Grad an Versiegelung Vorbelastungen. Die Planung grenzt überwiegend an vorhandene 
Wohnbebauung an und greift nur geringfügig in bisher unversiegelte Flächen ein. Mit einer 
Grundflächenzahl von 0,5 bis 0,8 wird eine der Umgebung angemessene Dichte erreicht. 
Die für die  bauliche Entwicklung v orgesehenen Flächen betreffen Gebiete, für die bereits eine 
bauliche Nutzung aufgrund des bestehenden Planungsrechtes möglich ist. Die Planung ent-
spricht damit der Zielsetzung des § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzug e-
hen und Neuversiegelungen zu vermeiden. 
8.4.4  Wasser 
Für das Schutzgut Wasser werden die beiden Bereiche Grundwasser und Oberflächengewäs-
ser (Stillgewässer und Fließgewässer) separat beschrieben und bewertet. 
Grundwasser 
Das Plangebiet befindet sich im Wasserschutzgebiet Münster -Geist (Schutzzone III). Gebiete 
dieser Schutzzone dienen der Grundwasserneubildung . Durch die Grundwasserförderung ist 
der natürliche Grundwasserstand abgesenkt. Die Wasserförderung kann erhöht, reduziert oder 
auch ganz eingestellt werden. Im letzt en Fall ist mit einem erheblichen Grundwasseranstieg zu 
rechnen. Alle Planungen sollten daher einen natürlichen Grundwasserstand (ohne Beeinflus-
sung der Trinkwasserförderung) zu Grunde legen. 
Als Teil des Münsterländer Kiessandzuges liegt ein sandiges und sickerfähiges Substrat vor. 
Die Grundwasserneubildung liegt bei 100- 360 mm/a, wobei im Großteil des Gebietes 200-
300 mm/a Grundwasser gebildet werden. Das Plangebiet ist der Grundwassereinheit L41104-
02 zugehörig und aufgrund der sehr geringen Grundwasserschutzfunktion der Deckschicht sen-
sibel (sehr hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers). Der Grundwasserkörper 
weist keine besonderen Funktionen im Landschaftswasserhaushalt auf. Das Grundwasser 
strömt über den Lockergesteinsgrundwasserleiter des  Kiessandzuges südwärts zu den Fas-
sungsanlagen des Wasserwerkes 6. 
Oberflächengewässer 
Im Plangebiet befinden sich weder Stillgewässer noch Fließgewässer. Auch Quellen oder Über-
schwemmungsgebiete liegen nicht im Plangebiet. Es befindet sich auf der Wassers cheide der

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 35 
Einzugsgebiete des Oberflächenwassers 3268 (nördliches Plangebiet) und 3269 (südliches 
Plangebiet).  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Oberflächengewässern und dem Grundwasser obliegen verschiedene relevante Funktionen für 
den Naturhaushalt:  
 Landschaftswasserhaushalt,  
 Abflussfunktion des Oberflächenwassers,  
 Überschwemmungsgebiete,  
 Grundwasserempfindlichkeit 
Für das Plangebiet selbst hat das Grundwasser aus landschaftsökologischer Sicht lediglich eine 
geringe Bedeutung. Da bereits der Großteil des Plangebietes versiegelt ist, ist nicht von einer 
erheblichen negativen Auswirkung auf das Grundwasser durch den Bebauungsplan auszug e-
hen. Eine Relevanz aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist nicht gegeben. 
Das Plangebiet weist keine Oberflächengewässer auf. Für Starkregenereignisse wurden Vor-
kehrungen zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers getroffen.  Zum Hochwasser-
schutz sind die Fußbodenoberkanten der Wohngebäude im Erdgeschoss 0,3 m über der Ober-
kante der gebäudeerschließenden Verkehrsfläche anzulegen. 
Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennprinzip. Die Schmutzwasserentsorgung wird an das 
bestehende Abwassernetz der Umgebung angeschlossen. Die Aufnahmekapazität der best e-
henden Kanalisation ist ausreichend und negative Auswi rkungen durch den Anschluss weiterer 
Wohnbebauung sind nicht zu erwarten. 
Für alle Flachdächer in den Bereichen Allgemeiner Wohngebiete sind vollflächige extensive 
Dachbegrünungen festgeschrieben. Diese wirken sich positiv auf den Wasserhaushalt aus.  
Aus technischen Gründen wird auf eine Festsetzung zur Versickerung anfallenden Nieder-
schlagswassers verzichtet. 
8.4.5  Klima / Luft 
Bestandsanalyse 
Für die Schutzgüter Klima und Luft sind die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimat i-
schen Austausch- und Regenerationsfunktionen, sowie die Erhaltung von Reinluftgebieten und 
die Vermeidung von Luftverunreinigung vorrangige Ziele. Die Vermeidung von Emissionen, 
Nutzung erneuerbarer Energien und die effiziente Nutzung von Energie sowie Aspekte des I m-
missionsschutzes sind bei der Betrachtung zu berücksichtigen.  
Die Stadt Münster weist ein gemäßigt warmes Klima auf und ist nach der Klimaklassifikation 
von Köppen und Geiger dem maritimen Klima (CfB) zuzuordnen. Dabei sind die Niederschläge 
von etwa 750 mm/a relativ gleichmäßig über das Jahr verteilt. Münster weist eine Durchschnitts-
temperatur von 9,2 °C (Klimanormalperiode 1961-1990) auf, die durch die Ozeannähe stark im 
Jahresgang gepuffert wird. Das Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster geht davon aus, 
dass der städtische Wärminseleffekt zukünftig im Stadtteil Hiltrup verstärkt wahrnehmbar ist. Im 
Stadtteil Hiltrup herrscht überwiegend ein Siedlungs-, teilweise auch ein Stadtklima.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 35 
Laut Umweltkataster der Stadt Münster obliegt dem Plangebiet keine besondere Klimafunktion. 
Es dient nicht als klimaökologischer Ausgleichsraum, Belüftungskorridor, Kaltluftentstehungs-
gebiet, Kaltluftleitbahn und es sind keine regenerativen Energien dort verortet.  
Die Feinstaubbelastung entlang den umgebenden großen Straßen (Westf alenstraße / umli e-
gende Straßen im weiteren Umfeld) liegt nach den Erkenntnissen des Grob- Screening-
Verfahrens für das Hauptverkehrsstraßennetz unter 28 μg/m³ im Jahresmittel. Die Stickoxidbe-
lastung liegt ebenfalls zumeist unter 28 μg/m³, teilweise zwische n 28-32 μg/m³. Mobilfunkanla-
gen sind im unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. 
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Aufgrund der bereits bestehenden Flächenversiegelung im Plangebiet wir d bereits heute das 
Kleinklima durch erhöhte Wärmeabstrahlung negativ beeinflusst. Aufgrund der geschilderten Si-
tuation und der geringen Größe des Gebietes wird keine klimatisch relevante Auswirkung durch 
den Bebauungsplan entstehen. 
Durch die geplante Err ichtung weiterer Hochbauten im Gebiet und dessen direkter Umgebung 
wird sich die Rauigkeit der Oberfläche verändern, was zu einer Veränderung der mechanischen 
Turbulenzen führen wird, der aufgrund der Lage des Plangebietes inmitten bereits bestehender 
Bebauung zu vernachlässigen ist.  
Durch ein verstärktes KFZ- Aufkommen und die geplante Wohnbebauung ist mit erhöhten 
Schadstoffimmission zu rechnen, die im üblichen Bereich für Sondergebiete und Allgemeine 
Wohngebiete liegen wird.  
Über die lokale Situation hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktionen sind nicht betroffen.  
8.4.6  Landschaft 
Bestandsanalyse 
Die Schutzziele des Schutzgutes Landschaft bestehen in der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kultu rhistorisch geprägten Form, der Er-
haltung der natürlichen Erholungseignung von Landschaftsräumen und der Erhaltung der Land-
schaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum. 
Dementsprechend bezieht sich der Schutzgedanke auf die Aspekte Freiraum, Landschaft und 
landschaftsgebundene Erholung. Diese Aspekte sind nicht nur, aber vor allem im Außenbereich 
relevant. Dies verdeutlicht, dass dieses Schutzgut im umbauten Plangebiet nur bedingt relevant 
ist, da es aus planungsrechtlicher Sicht dem Innenbereich zuzuordnen ist.  
Das Landschaftsbild ist geprägt durch die umliegenden Wohngebäude, gewerbliche Nutzung 
und das enge Straßennetz. Dennoch sind, insbesondere im westlichen Teil des Plangebietes 
(großteils im Bereich des Bebauungsplanes 573 II ) freiraumtypische Landschaftselemente vor-
handen. Eine ausgeprägte Vielfalt, was das natürliche Landschaftsbild angeht, ist nicht erkenn-
bar.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 269 Hi ltrup - Westfalen-
straße / Amelsbürener Straße / Theodor -Storm-Straße / Albertsheide / Burgwall und ist dort im

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 35 
westlichen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) festgesetzt. Dort ist 
ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. 
Auswirkungsanalyse / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Bebauung ergeben sich gegenüber den bislang geltenden Bebauungsplänen keine 
erheblichen Verschlechterungen des Landschaftsbildes. Durch grünordnerische Festsetzungen 
wird den Nutzungszielen des Sondergebietes entsprechendes Mindestmaß an Begrünung g e-
währleistet: 
 Im Sondergebiet 1 sind insgesamt 22 Bäume und im Sondergebiet 2 sind insgesamt 7 
Bäume als großkronige, standortheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 
mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). Im öffentli-
chen Straßenraum ist je sechs ebenerdige Stellplätze ein großkroniger, standortheim i-
scher Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen und dauerhaft 
zu erhalten (§ 9 (1) Nr.  25a B auGB). Die Baumscheiben im öffentlichen 
raum  sind mit einem Innenmaß von mindestens 2 m x 4,30 m herzustellen und mit bo-
dendeckenden Pflanzen zu begrünen. 
 Zum öffentlichen Raum sind Grundstückseinfriedungen mit Zäunen, Mauern, Pflanzstei-
nen etc. unzulässig. Die dem öffentlichen Raum zugewandten Grundstückseinfassun-
gen sind als Hecken aus heimischen Laubholzarten z. B. Hainbuche, Rotbuche, Fel d-
ahorn auszuführen. Zum öffentlichen Straßenraum darf die Grundstückseinfassung eine 
Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.  
 Die Flachdächer im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind vollflächig extensiv zu begrünen 
(§ 9 (1) 25 a BauGB). Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien sind zugelassen. 
Zur Errichtung der Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien kann die vo llflächige 
Begrünung ausnahmsweise zurückgenommen werden.  
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Schrödter et al. (2004) definieren Kulturgüter und sonstige Sachgüter wie folgt: „Kulturgüter sind 
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige - auch im Boden verborgene - An-
lagen, wie Park- oder Friedhofsanlagen und andere vom Menschen gestaltete Landschaftsteile, 
die von geschichtlichem, wissenschaftlichem,  künstlerischem, archäologischem, städtebaul i-
chem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert sind. Sachgüter im Sinne der Betrachtung als 
Schutzgut im Rahmen des Umweltschutzes sind natürliche oder vom Menschen geschaffene 
Güter, die für Einzelne, besondere Gruppen oder die Gesellschaft insgesamt von materieller 
Bedeutung sind. Dies können bauliche Anlagen sein, oder aber wirtschaftlich genutzte, natürl i-
che regenerierbare Ressourcen, wie z. B. besonders ertragreiche landwirtschaftliche Böden"  
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Bodendenkmäler sind nicht be-
kannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind somit nach derzeitigem Kennt-
nisstand nicht zu erwarten. 
8.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
§ 1 (6) 7 BauGB fordert den integrativen Prüfansatz des UVPG ( Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung), der die Betrachtung der einzelnen Umweltfaktoren einschließlich ihrer 
Wechselwirkungen untereinander verlangt.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 35 
Besonders zu berücksichtigende Wechselbeziehungen zwischen einzelnen Schutzgütern be-
stehen nicht. Es konnten keine besonderen räumlichen Wechselwirkungen und - beziehungen 
zwischen dem Plangebiet und seinem Umfeld festgestellt werden.  
8.5  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Die zu erwartenden Umweltauswirkungen wurden umfassend ermittelt. Umweltauswirkungen 
können sich grundsätzlich auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei sind nach § 1 (6) 7 die 
Schutzgüter Menschen, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und 
Luft, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen der Schutzgüter 
betrachtet worden. Insbesondere in Hinblick auf die bereits vorhandene Flächenversiegelung 
und die Lage des Plangebietes inmitten städtischer Bebauung sind keine erheblichen nachteil i-
gen Umweltauswirkungen mit der Planung verbunden.  
8.6  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine besonderen Auswirkungen auf die Schutzgüter 
zu erwarten. Der Bebauungsplan Nr. 269 behielte seine Gültigkeit. Eine städtebaulich sinnvolle 
Aufwertung und die im Sinne der Innenentwicklung gebotene Intensivierung und Nutzungsviel-
falt bereits baulich vorgeprägter Areale unterbliebe und müsste möglicherweise an sensiblerer 
Stelle im Stadtgebiet oder Außenbereich erfolgen. 
8.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die Nutzung einer innerstädtischen Fläche, die derzeit zu großen Teilen brach liegt, zur Scha f-
fung von Wohnbebauung und zur Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs steht im Einklang mit 
den Zielvorgaben einer innerstädtischen Verdichtung und der Wiedernutzung von zuvor genutz-
ten Flächen. Damit wird die Beanspruchung von Freiflächen vermieden. 
Die Nutzung einer Brachfläche gemäß der Nachfragesituation stellt eine Lösung dar, die den 
Zielvorgaben des GEP und des FNP, der Freiraumsicherung, der Wiedernutzung von Flächen 
und der Nachhaltigkeit entspricht. 
Alternativen, die den Zielvorgaben besser entsprechen als der planerisch verfolgte Ansatz, sind 
nicht vorhanden. 
8.8  Überwachung (Monitoring) 
Mit Hilfe des Monitorings wird kontrolliert, ob die aufgestellten Prognosen tatsächlich stimmen 
und die ggf. vorgesehenen Maßnahmen realisiert wurden und ausreichend waren. Zu den un-
vorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen können auch Auswirkungen zählen, die 
erst nach Inkrafttreten entstehen oder bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der 
Abwägung sein konnten. Das Monitoring ist somit ein Frühwarnsystem, welches dazu dient, ne-
gative Entwicklungen schon in der Entstehung aufzudecken, Abhilfemaßnahmen in die Wege 
zu leiten und die Qualität von Planung und Durchführung langfris tig zu sichern. Die nachfolgen-
de Checkliste (Tabelle 2) gibt Hinweise zu möglichen zusätzlichen unvorhergesehenen umwelt-
erheblichen Auswirkungen. 
Die Kommunen als Träger der Planungshoheit entscheiden über Dauer, Inhalt und Verfahren 
des Monitorings. Die Lösungen müssen nicht zwangsläufig aufwendig sein. Die Kontrolle, ob

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
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Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 35 
Festsetzungen des B-Planes eingehalten werden, gehört zu den Routineaufgaben der Bauau f-
sicht.  
Geeignete Indikatoren sollten herangezogen werden, die Veränderungen messbar zu machen. 
Ist etwa eine erheblich erhöhte Lärmbelastung zu erwarten, so ist diese direkt zu messen und 
mit den im Umweltbericht prognostizierten Werten zu vergleichen. Sollten unvorhersehbare 
Konflikte und Abweichungen auftreten, müssen Minderungsmaßnahmen eingeleitet werden. 
Auswirkung Indikator, Hinwei-
se 
Behörden Zusätzliche Überwa-
chungsmaßnahmen durch 
die Kommune 
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Wohnen und Erholung 
Beeinträchtigung 
durch Verkehrslärm 
Beschwerden, erst 
ab einer Steigerung 
von 25% des  Ver-
kehrsaufkommens 
ist die Lärmzunah-
me hörbar 
Straßenver-
kehrsbehör-
de 
Keine 
Beeinträchtigung 
durch Lichtemissio-
nen 
Beschwerden -- Keine 
Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Lufthygiene, Landschaft, Kultur- 
und sonstige Sachgüter 
Beeinträchtigung 
des Kleinklimas 
Beschwerden -- Begehung 
Beeinträchtigung 
von Landschafts-
schutzgebieten 
Hinweise seitens 
Naturschutz 
ULB/Umwelt
amt 
Keine 
Beeinträchtigung 
von Kompensati-
onsmaßnahmen 
Beschwerden ULB/Umwelt
amt 
Keine 
Archäologische 
Funde 
Anzeige gem. ge-
setzlicher Anzeige-
pflicht 
Denkmal-
schutz-
behörde 
Keine 
Tabelle 3: Checkliste Monitoring (DIFU 2006, verändert) 
8.9  Zusammenfassung 
Der vorliegende Umweltbericht betrachtet die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Au f-
stellung des Bebauungsplanes Nr. 573 I  „Hiltrup – Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der 
Alten Kirche“ zu erwarten sind. Der Umweltbericht beruht u. a. auf verschiedenen Fachgutac h-
ten, z. B. der Baugrunduntersuchung, der Artenschutzprüfung und der s challtechnischen Unter-
suchung, sowie auf Daten von Fachberichten, wie z. B. dem Klimaanpassungskonzept der 
Stadt Münster und dem Umweltkataster.  
Die nachfolgende Tabelle 3 fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens knapp z u-
sammen.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 35 
 
Schutzgut Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt 
Menschen Das Bauvorhaben hat eine Verdichtung des bereits überbauten Raumes 
zum Ziel. Während der Bauphase wird es temporär zu Beeinträchtigungen 
der Wohnumfeldfunktionen in Form von Immissionen und Lärm kommen. 
Da das Plangebiet bereits großteils versiegelt ist und dort bereits eine ge-
werbliche Nutzung stattfindet, die nun ausgeweitet wird, ist mit einer mo-
deraten anlagebedingten Auswirkung auf das Schutzgut zu rechnen. 
Durch den betriebsbedingten Anstieg des motorisierten Individualverkehrs 
sowie durch zunehmende Hausbrandemissionen ist mit Auswirkungen zu 
rechnen. Die lufthygienische Beeinträchtigung ist jedoch verhältnismäßig 
gering und bewegt sich im, für ein entsprechend genutztes Gebiet, übli-
chen Maß. Die schalltechnische Untersuchung ergab geringfügige Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Gewerbe- und 
Verkehrslärm. Der Lärmkonflikt wird durch Festsetzungen im Bebauungs-
plan gelöst. 
Pflanzen, Tiere 
und biologische 
Vielfalt 
Im Plangebiet und dessen direkten Umfeld liegen keine Flächen mit einem 
besonderen Schutzstatus. Aufgrund des bereits hohen Versiegelungsgra-
des und der gewerblichen Nutzung bestehen keine besonderen Lebens-
räume für planungsrelevante Vogelarten im Plangebiet. Aufgrund eines 
möglichen Vorkommens planungsrelevanter Fledermausarten wurden 
Maßnahmen gegen einen möglichen Verstoß gegen einen Verbotstatbe-
stand des § 44 BNatSchG abgeleitet. Zur Kompensation möglicher Fle-
dermausquartiere sollen Nistangebote geschaffen und Nahrungsräume 
während und nach der Bauphase erhalten bleiben. Bezüglich der Gehölz-
fällungen und Gebäudeabrisse wird eine Bauzeitenregelung und eine öko-
logische Baubegleitung empfohlen. 
Boden Durch den bereits hohen Grad an Versiegelung durch die vorherige Nut-
zung des Plangebietes ist der Boden vorbelastet. Es wird nur geringfügig 
in bisher unversiegelte Flächen eingegriffen, versiegelte Flächen entsie-
gelt und eine Neuversiegelung bisher unversiegelter Flächen an anderer 
Stelle wäre ein stärkerer Eingriff. Die Planung entspricht somit der Zielset-
zung des § 1a Abs. 2 BauGB mit Grund und Boden sparsam umzugehen 
und Neuversiegelungen zu vermeiden.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 35 
Wasser Im Plangebiet liegen keine Oberflächengewässer. Es liegt im Wasse r-
schutzgebiet Münster-Geist (Schutzzone III), die der Grundwasserneubi l-
dung dienen soll. Durch die Grundwasserförderung ist der natürliche 
Grundwasserstand abgesenkt. Die Wasserförderung kann erhöht, redu-
ziert oder auch ganz eingestellt werden. Im letzten Fall ist mit einem er-
heblichen Grundwasseranstieg zu rechnen. Alle Planungen sollten daher 
einen natürlichen Grundwasserstand (ohne Beeinflussung der Trinkwas-
serförderung) zu Grunde legen. Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades 
hat das Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Grundwasser. Zum  
Schutz vor Starkregenereignissen wurden Vorkehrungen zur Ableitung 
des Oberflächenwassers getroffen. Für alle Flachdächer in den Bereichen 
Allgemeiner Wohngebiete sind vollflächige extensive Dachbegrünungen 
festgeschrieben, da diese einen positiven Effekt  auf den Wasserhaushalt 
haben. 
Klima / Luft Dem Plangebiet kommen keine besonderen klimatischen oder lufthygieni-
schen Ausgleichsfunktionen im gesamtstädtischen Kontext zu. Durch die 
bereits bestehende Flächenversiegelung und die Lage inmitten bestehen-
der Hochbauten ist das Kleinklima des Plangebietes bereits negativ beein-
flusst. Es ist nicht von einer Verschlechterung des Kleinklimas durch die 
Bebauung auszugehen.  
Durch das erhöhte Kfz-Aufkommen ist keine erhebliche Verschlechterung 
der lufthygienischen Situation zu erwarten, da die planbedingten Immissi-
onen im üblichen Bereich für Sondergebiete und Allgemeine Wohngebiete 
liegen. 
Landschaft Das Landschafts- und Stadtbild des Plangebietes ist geprägt durch die 
umliegenden Wohngebäude, gewerbliche Nutzung und das Straßennetz. 
Es ist keine besonders ausgeprägte Vielfalt und Eigenart erkennbar. 
Zur Einbindung der Bebauung und zur Gestaltung des landschafts- und 
Stadtbildes wurden grünordnerische Festsetzungen bezüglich der Größe, 
Menge und Arten der zu pflanzenden Gehölze getroffen. Zudem wurde 
festgesetzt, dass ein Großteil der Flachdächer extensiv zu begrünen sind.  
Kulturgüter und 
sonstige Sachgü-
ter 
Das Plangebiet weist keine Objekte des Denkmalschutzes auf. Boden-
denkmäler sind nicht bekannt. Maßgebliche Auswirkungen auf den Denk-
malschutz sind nicht zu erwarten. 
Wechselwirkungen Es konnten keine besonders zu berücksichtigenden Wechselbeziehungen 
zwischen einzelnen Schutzgütern ermittelt werden. Besondere räumliche 
Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen dem Plangebiet und dem 
direkten Umfeld ebenso wenig.  
Tabelle 4: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung und zum Ausgleich nachtei-
liger Umweltfolgen minimieren die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteil i-
gen Auswirkungen.  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder die Nichtdurchführung der Planung führen im größe-
ren räumlichen Zusammenhang zu keinem besseren Ergebnis in Bezug auf die Umweltfolgen. 
Durch eine Überwachung wird sichergestellt, dass etwaige unvorhergesehene Auswirkungen 
erkannt werden und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 35 
9.  Gesamtabwägung 
Auf Grundlage des Wettbewerbsentwurfs von ht Architektur soll das Areal einer ehemaligen 
Gärtnerei einer neuen N utzung zugeführt werden. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt I  werden die Voraussetzungen für die Erschließung und 
Errichtung von ca. 80 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern, die Verlagerung und 
Erweiterungsoption des Lebensmittelmarkts und die Sicherung des bestehenden Ärztehaus ge-
schaffen. 
Die Erforderlichkeit der Kompensation von planungsbedingten Eingriffen wurde im Rahmen des 
Planungsprozesses geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Eingriffsbilanzie rung ermittelte 
einen Überschuss an Biotopwertpunkten. E s entstehen keine nachhaltigen Eingriffe in Boden, 
Natur und Landschaft. Im Ergebnis der landschaftsökologischen Bewertung ist ein naturschut z-
rechtlicher Ausgleich des Eingriffs nicht erforderlich.  
Die Prüfung der Artenschutzbelange ergab, dass bei Berücksichtigung der aufgezeigten erfor-
derlichen konfliktmindernden Maßnahmen für die Abbrucharbeiten und die bauliche Entwicklung 
keine artenschutzrechtlichen Konflikte bestehen. 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) werden unter den 
zugrunde gelegten Verkehrsbelastungen im Nahbereich der Westfalenstraße gelegenen Immis-
sionsorten bereits ohne das Vorhaben überschritten . Durch die vorhabenbedingten Lärmaus-
wirkungen werden diese Werte zusätzlich noch erhöht. Durch die Festsetzung von passiven 
Schallschutzmaßnahmen (schallgedämmten Lüftungen/ S challschutzgrundrissen) wird auf Be-
lastung durch den Verkehrslärm  reagiert. In der Abwägung der Belange erscheint die geringf ü-
gige Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle als gerade noch zumutbar, wenn eine Realisie-
rung passiver Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht wird. 
Hinsichtlich der Gewerbelärmauswirkungen , die hauptsächlich von den ebenerdigen Stellplät-
zen des Kundenparkplatzes  des Lebensmittelmarkts ausgelöst werden, kommt die  Untersu-
chung zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte gem äß TA Lärm an den maßgeblichen 
Immissionsorten überschritten werden. Im Bebauungsplan wird auf diese Überschreitung mit 
dem Ausschluss von zu öffnenden Fenstern an Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fass a-
den reagiert.  
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen des Bebauungsplans Nr. 
573 I liegt eine Planung vor, die städtebauliche und ökologische Belange soweit als möglich in 
Einklang bringt und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung ei-
nes unter Qualitäts- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zukunftsweisenden Quartiers bildet.  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt. Der Vorhaben - 
und Erschließungsplan sowie ein Durchführungsvertrag sind Bestandteil des Bebauungsplans. 
Der Durchführungsvertrag wird vor Satzungsbeschluss gefasst und weitergehende Regelungen 
zur Realisierung der Planung beinhalten.

Bebauungsplan Nr. 573 Teilabschnitt I 
Hiltrup - 
Westlich Westfalenstraße / Nördlich An der alten Kirche 
Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 35 
Anhang 
 Lageplan Biotoptypen Bestand zum B-Plan Nr. 573 (1) 
 Lageplan Biotoptypen Planung zum B-Plan Nr. 573 (1) 
Gutachten 
 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben der Wohn+Stadtbau GmbH an der Wes t-
falenstraße Münster-Hiltrup, öKon GmbH, Münster, 13.  Dezember 2016, aktualisiert am 
7. August 2018 
 Bebauungsplan Nr. 573 Lorenzgrön Verkehrsuntersuchung,  nts Ingenieurgesellschaft 
mbH, Münster, 15. Juni 2018 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 573,  Planungsbüro für Lär m-
schutz Altenberg, Sitz Senden, August 2018 
 Erschließung des Baugebietes „Lorenzgrön“ Westfalenstraße in Münster-Hiltrup Straßen 
und Baugrunduntersuchungen, HINZ Ingenieure GmbH, Münster, April 2018 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt I: Hiltrup - Westlich 
Westfalenstraße/ Nördlich An der Alten Kirche 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Ingenieurgesellschaft nts mbH
Hansestraße 63 - 48165 Münster
Fon +49 (2501) 2760 0 
info@nts-plan.de
www.nts-plan.de
Projekt:
Auftraggeber:
Planverfasser:
Planinhalt:
Leistungsphase:
Druckdatum:Zeichendatum:
Bearbeiter:
Projektnr.: Maßstab:
Plan-Nr:
Freigabe Bauherr: Freigabe Planer:
0716-0014_3_Lageplan_Westfalenstr-Eschweiler.vwx
26.9.18
Wohn - und Stadtbau
1:1000
0716-0014
Entwurf
 
29.08.2018
Biotoptypen Bestand zum B-Plan 573
Steinfurter Straße 60 - 48149 Münster  - Tel 0251 20240606 - Fax 0251 
20240699 - service@wohnstadtbau.de - www.wohnstadtbau.de
Wohngebiet 
Westfalenstraße/Eschweiler
C.Paul
3.1.5
1
6.250 m²
7.355 m²
1.485 m²
530 m²
770 m²
700 m²
265 m²
950 m²
90 m²
425 m²
70 m²
30 m²
60 m²
80 m²
30 m²
100 m²
1.150 m²
215 m²
100 m²
2.085 m²
215 m²
285 m²685 m²
60 m²
55 m²
255 m²
145 m²
7.355 m²
1.485 m²
530 m²
770 m²
700 m²
265 m²
950 m²
90 m²
425 m²
70 m²
30 m²
60 m²
80 m²
30 m²
100 m²
1.150 m²
215 m²
100 m²
2.085 m²
215 m²
285 m²685 m²
60 m²
55 m²
255 m²
145 m²
unbefestigte Betriebsfläche
Gebäude
befestigte Flächen
Straßenbegleitgrün
Freiflächen / Gärten

Ingenieurgesellschaft nts mbH
Hansestraße 63 - 48165 Münster
Fon +49 (2501) 2760 0 
info@nts-plan.de
www.nts-plan.de
Projekt:
Auftraggeber:
Planverfasser:
Planinhalt:
Leistungsphase:
Druckdatum:Zeichendatum:
Bearbeiter:
Projektnr.: Maßstab:
Plan-Nr:
Freigabe Bauherr: Freigabe Planer:
0716-0014_3_Lageplan_Westfalenstr-Eschweiler.vwx
26.9.18
Wohn - und Stadtbau
1:1000
0716-0014
Entwurf
 
29.08.2018
Biotoptypen Planung zum B-Plan 573
Steinfurter Straße 60 - 48149 Münster  - Tel 0251 20240606 - Fax 0251 
20240699 - service@wohnstadtbau.de - www.wohnstadtbau.de
Wohngebiet 
Westfalenstraße/Eschweiler
C.Paul
3.1.6
WA
50 % versiegelt, z.T. extensiv begrünt
50 % Freifläche
7.030 m2
3.515 m2
3.515 m2
MI
60
 % versiegelt
40 % Freifläche
665 m2
400 m2
265 m2
Verkehrsfläche
versiegelte Fläche
Straßengrün (10 m2 je Baum)
2.275 m2
2.205 m2
70 m2
Sondergebiet
80 % versiegelte Fläche
Pflanzgebot
Straßengrün
8.220 m2
6.575 m2
300 m2
1.345 m2
Allgemeines Wohngebiet
Mischgebiet
Sondergebiet
Verkehrsfläche

Anlage A

1300 Zeichen

Anlage A zur V/0988/2018 
Kurzüberblick 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 573 Teilabschnitt I: Hiltrup - Westlich Westfalenstraße / 
Nördlich An der alten Kirche soll öffentlich ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Teilabschnitt I soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errich-
tung von ca. 80 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern schaffen, die Verlagerung und 
Erweiterungsoption des Lebensmittelmarkts und das bestehende Ärztehaus sichern sowie mit der 
ergänzenden Mischnutzung die straßenbegleitende Bebauungsmöglichkeit vervollständigen. In-
nerhalb der Mehrfamilienhäuser ist eine Kindertageseinrichtung vorgesehen. 
 
Ergänzend zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird mit dem Vorhabenträger 
Wohn+Stadtbau ein Durchführungsvertrag geschlossen. 
 
 
Finanzierung 
Durch die öffentlich Auslegung des Planentwurfs entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beratungsverlauf (2)

22.11.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Westfalenstraße
  • Fleigestraße
  • Amelsbürener Straße
  • Marktallee
  • Hansestraße 63
  • Steinfurter Straße 60
  • Albersloher Weg 33
  • An der Alten Kirche 1
  • Theodor-Storm-Straße
  • Albertsheide
  • Hummelbrink
  • Burgwall
  • Burger King

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0988/2018
Typ
Vorlagen
Datum
30.10.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37