2026/0131
Beteiligungskodex - Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen - Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.04.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnet enversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb
Darmstädter Werkstätten OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 308
II 519
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0131
Magistratsbeschluss -Nr.
118
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Beteiligungskodex - Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen -
Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025
Vorlage vom: 01.04.2026
Beschlussvorschlag :
Der Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen vom 26. März 2026 zum Beteiligungskodex 2025 wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: 2025_Beteiligungskodex -Entsprechenserklaerung_Eigenbetrieb Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen (1)
Beschluss 03_2026 Entsprechenserklärung Beteiligungskodex für das
Geschäftsjahr 2025
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 15.04.2026
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.04.2026:
Gemäß dem Darmstädter Beteiligungskodex vom 13.09.2012 in der 5. Fassung vom
10.12.2025 soll die Entsprechenserklärung Auskunft über eine verantwortungsbewusste und
nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unternehmensleitung, -steuerung und
-transparenz geben. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies
jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung
gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu
bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen
Berichtszeitraum entsprochen bzw. mit Begründung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon
abgewichen wurde („comply or explain“).
Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
hat am 26. März 2026 die in der Anlage beigefügte Entsprechenserklärung beschlossen.
Darmstadt, 01.04.2026
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
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Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen Betriebskommission des Eigenbetriebes „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ Vorlage 03/2026 vom 26.03.2026 Betreff: Darmstädter Beteiligungskodex hier: Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025 Beschlussvorschlag : 1. Die Betriebskommission stimmt der Abgabe der Entsprechenserklärung für das Geschäfts- jahr 2025 gemäß Darmstädter Beteiligungskodex sowie der Veröffentlichung im Beteili- gungsbericht und auf der Homepage der HEAG zu. Anlage: Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025 Folgekosten: Ja Nein Beschluss der Betriebskommission vom 26.03.2026: Der Vorlage wurde im Umlaufverfahren einstimmig zugestimmt. EDW Darmstadt, 26.03.2026 Wolfram Cuntz Betriebsleitung
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.04.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Eigenbetrieb
Darmstädter Werkstätten OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0131
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Beteiligungskodex - Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen -
Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025
Vorlage vom: 01.04.2026
Beschlussvorschlag :
Der Beschluss der Betriebskommission des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen vom 26. März 2026 zum Beteiligungskodex 2025 wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: 2025_Beteiligungskodex -Entsprechenserklaerung_Eigenbetrieb Darmstädter
Werkstätten und Wohneinrichtungen (1)
Beschluss 03_202 6 Entsprechenserklärung Beteiligungskodex für das
Geschäftsjahr 2025
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 01.04.2026:
Gemäß dem Darmstädter Beteiligungskodex vom 13.09.2012 in der 5. Fassung vom
10.12.2025 soll die Entsprechenserklärung Auskunft über eine verantwortungsbewusste und
nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unternehmensleitung, -steuerung und
-transparenz geben. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies
jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung
gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu
bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen
Berichtszeitraum entsprochen bzw. mit Begründung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon
abgewichen wurde („comply or explain“).
Die Betriebskommission des Eigenbetriebes Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
hat am 26. März 2026 die in der Anlage beigefügte Entsprechenserklärung beschlossen.
Darmstadt, 01.04.2026
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
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Darmstädter Beteiligungskodex vom 13.09.2012 in der 5. Fassung vom 10.12.2025 Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025 Name der Beteiligung Eigenbetrieb Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen Beschluss durch Geschäftsleitung am 26.03.2026 Beschluss durch Aufsichtsgremium am 26.03.2026 1/17 Entsprechenserklärung Die Entsprechenserklärung soll über den Stand der Umsetzung der nachstehenden Empfehlungen für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Unternehmensführung im Sinne von Unternehmensleitung, -steuerung und -transparenz Auskunft geben. Die Beteiligungen können von den Empfehlungen abweichen, haben dies jedoch transparent zu machen und zu erläutern. In der jährlich von der Geschäftsleitung und, sofern vorhanden, gemeinsam mit dem Aufsichtsgremium abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu bestätigen, dass den Empfehlungen des Darmstädter Beteiligungskodex im vorangegangenen Berichtszeitraum entsprochen wurde bzw. mit Begründung zu erläutern, in welchen Punkten hiervon abgewichen wurde („comply or explain“). Bei Erläuterung der Abweichung ist auch darüber zu informieren, ob künftig eine Änderung angestrebt wird. Eine begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung kann im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen. Das Beteiligungsmanagement wird die Entsprechenserklärungen aller Beteiligungen, die ihm im Rahmen der jährlichen Berichterstattung für den Beteiligungsbericht von den Unternehmen zu überlassen sind, auswerten, in komprimierter Form im Beteiligungsbericht veröffentlichen und im Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Vorstellung des Beteiligungsberichts präsentieren. Die Veröffentlichung umfasst nicht solche Erläuterungen zu Abweichungen vom Kodex, die seitens der Ausstellenden einer Entsprechenserklärung in dieser als im Unternehmensinteresse geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind. Den Unternehmen wird empfohlen, auf Nachfrage die aktuelle Entsprechenserklärung sowie die Entsprechenserklärungen der zurückliegenden fünf Jahre zur Verfügung zu stellen bzw. auf ihrer Homepage – soweit eine solche vorhanden ist – zu veröffentlichen und nicht mehr aktuelle Erklärungen mindestens fünf Jahre lang auf der jeweiligen Homepage zugänglich zu halten. 2/17 Teil A A Aufsichtsgremium Als Aufsichtsgremium gelten im Folgenden Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Betriebskommission und Zweckverbandsversammlung. Die Beteiligung hat kein Aufsichtsgremium. Dementsprechend ist der Abschnitt A der Entsprechenserklärung nicht relevant. I. Zusammensetzung X 1. Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen oder sich diese durch angebotene Schulungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder von Aufsichtsgremien aneignen bzw. diese vertiefen. X 2. Das Unternehmen bzw. das Beteiligungsmanagement soll die Mitglieder des Aufsichtsgremiums bei ihrem Neuantritt des Mandats angemessen unterstützen. X 3. Mitglieder des Aufsichtsgremiums sollen hinreichend unabhängig* sein, die Aufgaben eines Mitgliedes des Aufsichtsgremiums wahrzunehmen. * Ein Mitglied des Aufsichtsgremiums ist im Sinn dieser Empfehlung als unabhängig anzusehen, wenn es selbst oder ihm nahestehende Personen oder Unternehmen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Organen stehen. Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Vertreterinnen und Vertreter des Beteiligungsmanagements und des Landkreises Darmstadt-Dieburg sowie Geschäftsleitungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. X 4. Jedes Aufsichtsgremium soll mindestens ein sachkundiges externes Mitglied haben. Bei der Besetzung soll dessen Sachkunde aus der Branche herrühren und/oder Funktionsbereichen des Unternehmes zugeordnet werden können. Diese Funktion kann auch ein Geschäftsleitungsmitglied des Mutterunternehmens oder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Beteiligungsmanagements wahrnehmen. X 5. Dem Aufsichtsgremium sollen keine ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung angehören. Falls davon abgewichen wird, dürfen ehemalige Mitglieder der Geschäftsleitung frühestens 3 Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsleitungstätigkeit dem Aufsichtsgremium angehören. X 6. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums soll auf eine Beteiligung von Frauen und Männern zu gleichen Anteilen hingewirkt werden. Hinweis: Für die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter des Aufsichtsgremiums gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die Regelungen zur gesetzlichen Geschlechterquote werden berücksichtigt. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 3/17 X 7. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seines Mandats genügend Zeit zur Verfügung steht. Insgesamt sollen von einem Mitglied des Aufsichtsgremiums maximal 5 Mandate in Aufsichtsgremien unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden, wobei ein Aufsichtsgremiumsvorsitz doppelt zählt. Ausnahme: Dezernenten und Dezernentinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Vertreterinnen und Vertreter des Beteiligungsmanagements und des Landkreises Darmstadt-Dieburg sowie Geschäftsleitungsmitglieder des Mutterunternehmens. X 8. Das Aufsichtsgremium soll einmal pro Amtsperiode Wirksamkeit seiner Aufgaben und die seiner Ausschüsse beurteilen. Das Aufsichtsgremium soll die Umsetzung der hierzu von ihm beschlossenen Maßnahmen überwachen. Hinweis: Gilt nur für HEAG, ENTEGA AG, bauverein AG, HEAG mobilo GmbH und Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD). Für andere Gesellschaften wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 9. Sachverständige oder Auskunftspersonen sollen vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums nur zu einzelnen Gegenständen und auf den erforderlichen Umfang beschränkt hinzugezogen werden. Ausnahme: Teilnahme des Beteiligungsmanagements auf Wunsch des Beteiligungsdezernenten bzw. der Beteiligungsdezernentin sowie Prokuristinnen und Prokuristen, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, Juristinnen und Juristen o. a. des Unternehmens mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums. X 10. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft sollen ihr Mandat niederlegen, wenn sie das Amt, das Grundlage für ihre Wahl oder Entsendung in das Aufsichtsgremium war, nicht mehr ausüben. II. Aufgaben und Zuständigkeiten 11. Das Aufsichtsgremium soll über eine Geschäftsordnung verfügen. Begründung für Abweichung: Eine Geschäftsordnung liegt nicht vor, entsprechende Regelungen befinden sich in der Satzung. X 12. Das Aufsichtsgremium soll der Geschäftsleitung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Ressortzuständigkeiten einzelner Geschäftsleitungsmitglieder, die der Gesamtgeschäftsleitung vorbehaltenen Angelegenheiten sowie die erforderliche Beschlussmehrheit bei Geschäftsleitungsbeschlüssen (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss) regelt. Die Geschäftsleitung kann dazu dem Aufsichtsgremium ggf. einen Vorschlag unterbreiten. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 4/17 X 13. Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich verändern oder verändern können, nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Zuständigkeitskatalog soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung festgelegt werden und in regelmäßigen Abständen auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität überprüft werden. X 14. Sofern nicht bereits die Satzung entsprechende Regelungen enthält, soll das Aufsichtsgremium unter Festlegung geeigneter Wertgrenzen für die jeweilige Gesellschaft in der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung bestimmen, dass folgende Geschäfte seiner vorherigen Zustimmung bedürfen: 1. Änderung der Grundsätze der Geschäftspolitik und wesentliche Änderung oder Erweiterung der Geschäftsfelder, sofern nicht ohnehin geltendes Recht, 2. Verabschiedung der Unternehmensplanung bestehend aus einer Erfolgs-, Bilanz-, Investitions*-, Kapitalfluss- sowie Personalplanung sowie wesentliche Änderungen der Unternehmensplanung, 3. Geplante Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR bedürfen zusätzlich der Einzelzustimmung des Aufsichtsgremiums, 4. Investitionen*, Desinvestitionen und Finanzierungsmaßnahmen ab einer Höhe von ____ EUR, die nicht in den Planungen des Unternehmens enthalten sind, 5. Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, 6. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken ab einer Höhe von ____EUR, 7. Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne des § 291 ff. AktG (Ausnahme: Eigenbetrieb und Zweckverband), 8. Bestellung von Sicherheiten für Dritte, wie zum Beispiel Grundsicherheiten, Bürgschaften oder Patronatserklärungen ab einer Höhe von ____ EUR, 9. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von über ____ EUR, 10. Verzicht auf fällige Ansprüche und Abschluss von Vergleichen ab einer Höhe von ____ EUR, 11. Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten, zusätzlich bei einschlägigen Beteiligungsverhältnissen: 12. Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von unmittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, sofern sie für die Gesellschaft oder die unmittelbare Beteiligung von wesentlicher Bedeutung sind, 13. Aufstellung von strategisch relevanten Konzernrichtlinien. *Zu den Investitionen zählen die Zugänge zu den immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen und Finanzanlagen. Dazu zählen auch die Gewährung von langfristigen Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte. 5/17 X 15. Je nach Unternehmensgegenstand und Lage des Unternehmens soll das Aufsichtsgremium weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen beschließen. Handlungsmaxime ist hierbei, Risiken für das Unternehmen und – soweit möglich – auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und abzuwenden. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 16. Das Aufsichtsgremium soll die Informations- und Berichtspflichten der Geschäftsleitung an das Aufsichtsgremium eindeutig festlegen. Hinweis: Siehe auch Abschnitt B Geschäftsleitung II. 51. Liegt eine Geschäftsordnung für das Aufsichtsgremium vor, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 17. Das Aufsichtsgremium soll die in der Regel schriftlich abzufassenden Informationen und Berichte von der Geschäftsleitung einfordern, intensiv würdigen, dazu in Sitzungen Stellung nehmen und in einen intensiven Dialog mit der Geschäftsleitung treten. X 18. Das Aufsichtsgremium soll im Rahmen seiner Überwachungsfunktion darauf achten, dass die operativen Ziele, die das Unternehmen verfolgt, den strategischen Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht widersprechen, soweit dem vorrangige Unternehmensinteressen nicht entgegenstehen. Hinweis: Wenn seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Hinweise vorliegen, dass ein Widerspruch gegeben ist, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 19. Die Überwachung und Beratung durch das Aufsichtsgremium umfassen insbesondere auch wirtschaftliche, soziale und ökologische Belange. X 20. Das Aufsichtsgremium soll dafür Sorge tragen, dass Sitzungen und Beschlussfassungen digital durchgeführt werden können. 21. Jedes Mitglied des Aufsichtsgremiums soll in einem Geschäftsjahr mindestens an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnehmen. Hinweis: Bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden ist die Teilnahme durch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter hinzuzurechnen. Begründung für Abweichung: Im Jahr 2025 hat ein Mitglied nur an einer Sitzung teilgenommen. X 22. Sofern im Aufsichtsgremium Ausschüsse gebildet wurden, dienen diese der effektiven Vorbereitung der Aufsichtsgremiumssitzung und sollen keine Entscheidungskompetenz haben. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. 6/17 X 23. Die bzw. der jeweilige Ausschussvorsitzende soll in der Aufsichtsgremiumssitzung über die Ausschussarbeit berichten. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 24. In mitbestimmten Aufsichtsgremien sollen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Sitzungen des Aufsichtsgremiums gesondert, ggf. mit Mitgliedern der Geschäftsleitung, vorbereiten. Die Vorbereitung der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll durch das Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG, Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium fakultativ ist – unabhängig davon, ob die Vertreterinnen bzw. Vertreter durch das Beteiligungsmanagement vorbereitet werden oder nicht. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 25. Das Aufsichtsgremium soll bei Bedarf ohne die Geschäftsleitung tagen. Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 26. Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums haben die Vertraulichkeit umfassend zu wahren. Sie dürfen Informationen nur unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht entsprechend §§ 116 S. 2, 394, 395 AktG weitergeben. III. Aufgaben und Zuständigkeiten der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums X 27. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit der Geschäftsleitung und dem Beteiligungsmanagement regelmäßig Kontakt halten und mit ihnen Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens unter Berücksichtigung der Stadtwirtschaftsstrategie beraten. X 28. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende ist über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch die Geschäftsleitung zu informieren. Die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll sodann das Aufsichtsgremium unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsgremiumssitzung einberufen. X 29. Sofern das Aufsichtsgremium für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist, soll im Vorfeld derartiger Entscheidungen eine Erörterung der bzw. des Aufsichtsgremiumsvorsitzenden mit dem Beteiligungsmanagement erfolgen. Ausnahme: HEAG Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, deren Aufsichtsgremium nicht für die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist. Die Empfehlung wird dann gleichwohl als erfüllt angesehen. 7/17 X 30. Sofern ein Personalausschuss vorhanden ist, soll die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums zugleich den Vorsitz dieses Ausschusses übernehmen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 31. Den Vorsitz anderer Ausschüsse soll die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums nicht übernehmen. Hinweis: Diese Empfehlung gilt nicht für Beteiligungen, die keine Ausschüsse haben. Die Empfehlung wird dann als erfüllt angesehen. X 32. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums soll dafür Sorge tragen, dass es für die im Aufsichtsgremium beschlossenen und noch nicht durchgeführten Maßnahmen einmal jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung gibt. X 33. Bei einem Wechsel des Aufsichtsgremiums soll die bzw. der Vorsitzende des bisherigen Aufsichtsgremiums das neue Gremium über gefasste und noch nicht durchgeführte Beschlüsse informieren. Hinweis: Hat im Geschäftsjahr kein Wechsel des Aufsichtsgremiums stattgefunden, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. IV. Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Aufsichtsgremiumsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. X 34. Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt sollen bei ihren Entscheidungen die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats einbeziehen. X 35. Aufsichtsgremiumsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. X 36. Jedes Aufsichtsgremiumsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums gegenüber offenlegen. Die bzw. der Vorsitzende informiert bei Vorliegen eines Interessenkonflikts das Aufsichtsgremium. X 37. Das Aufsichtsgremium soll in seinem Bericht an die Anteilseignerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsgremiums und deren Behandlung informieren. Ausnahme: Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie GmbH und GmbH & Co. KG, soweit deren Gesellschaftsvertrag die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG nicht vorsieht. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 8/17 X 38. Ein Aufsichtsgremiumsmitglied soll in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu dem Unternehmen oder deren Geschäftsleitung stehen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründet. X 39. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsgremiumsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Hinweis: Liegen keine Interessenkonflikte vor, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 40. Berater-, Kredit- und sonstige Dienstleistungsverträge eines Mitgliedes oder ihr bzw. ihm nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied des Aufsichtsgremiums oder dessen Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Aufsichtsgremiumsmitglied oder die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Aufsichtsgremiumsmitglied oder einer ihm nahestehende Person oder Unternehmen an die Beteiligung. V. Vergütung X 41. Die Vergütung einschließlich Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen der Aufsichtsgremiumsmitglieder ist individualisiert im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht auszuweisen. Hinweis: Sollte die Veröffentlichung nicht wie vorstehend erfolgen, wird sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür einsetzen, die Vergütung des Aufsichtsgremiums zu streichen. Sofern die Mitglieder des Aufsichtsgremiums keine Vergütung erhalten, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. 9/17 Teil B B Geschäftsleitung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Anteilseignerversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft selbst ist nicht operativ tätig. Daher sind die Empfehlungen 48, 49, 51-53 und 58 sowie der Abschnitt V für diese Verwaltungs-GmbH nicht relevant. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die entsprechende Verwaltungs-GmbH. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, welche für die Verwaltungs-GmbH bestellt sind, sind auch als organschaftliche Vertreterinnen bzw. Vertreter in dieser GmbH & Co. KG tätig. Daher sind für diese GmbH & Co. KG die Abschnitte I, III und IV nicht relevant. I. Zusammensetzung 42. Die Geschäftsleitung soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Einzelvertretungsbefugnis soll grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, es liegt ein begründeter Einzelfall vor; dies gilt auch für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Sofern bei Eigenbetrieben und nach den Kriterien des § 267 HGB kleinen Beteiligungsunternehmen aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit im Einzelfall nur eine Person für die Geschäftsleitung bestellt wird, soll im Sinne des Vier-Augen-Prinzips entsprechend der Rechtsform eine stellvertretende Geschäftsleitung bzw. eine Prokuristin oder ein Prokurist (gilt nicht für Eigenbetriebe) eingesetzt und im Innenverhältnis auf eine besondere Kontrolle der Geschäftsleitungstätigkeit durch Aufsichtsgremium bzw. Gesellschafterversammlung geachtet werden. Begründung für Abweichung: Entsprechend der Satzung besteht die Betriebsleitung aus einer Person. X 43. Die Erstbestellung von Geschäftsleitungsmitgliedern soll auf 3 Jahre beschränkt sein. Ausnahme: Bereits vor Beginn des Geschäftsjahres bestehende Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. X 44. Bei einer neu abzuschließenden Verlängerung der Amtszeit von Geschäftsleitungsmitgliedern soll diese jeweils nur für höchstens 5 Jahre und höchstens ein Jahr sowie spätestens 8 Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Ausnahme: Bereits bestehende unbefristete Verträge. Die Empfehlung ist hier als erfüllt anzusehen. 10/17 X 45. Bei der Besetzung der Geschäftsleitung soll im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern erfolgen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Neu- bzw. Wiederbesetzung der Geschäftsleitung statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 46. Neuabschlüsse und Verlängerungen von Anstellungsverträgen mit Geschäftsleitungsmitgliedern sollen nur erfolgen, wenn das jeweilige Geschäftsleitungsmitglied der Veröffentlichung seiner Bezüge zustimmt und dies vertraglich fixiert wird. Hinweis: Fanden im Geschäftsjahr keine Neuabschlüsse und/oder Verlängerungen von Anstellungsverträgen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 47. Als Altersgrenze für Geschäftsleitungsmitglieder soll das jeweilige gesetzliche Renteneintrittsalter eingehalten werden. II. Aufgaben und Zuständigkeiten X 48. Die Geschäftsleitung soll bei ihren Entscheidungen die Belange der Anteilseignerinnen und ?eigner, ihrer Beschäftigten und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (stakeholder) berücksichtigen. X 49. Die Ziele der jeweils gültigen Stadtwirtschaftsstrategie sollen mitberücksichtigt werden. Hinweis: Wenn die Ziele keinen Widerspruch zu den Unternehmenszielen darstellen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 50. Die Geschäftsleitung soll für ein wirksames internes Kontrollsystem sowie ein angemessenes Risikomanagement und -controlling im Unternehmen sorgen; im Falle bestandsgefährdener Entwicklungen (einschließlich Angriffe auf IT-Infrastruktur) geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und unverzüglich dem Aufsichtsgremium bzw. den Gesellschaftern Bericht erstatten. X 51. Die Information des Aufsichtsgremiums ist Aufgabe der Geschäftsleitung. Das Aufsichtsgremium hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass es angemessen informiert wird. Die Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsgremium soll - sofern nicht ohnehin zwingendes Recht - sich im Inhalt und Turnus bei allen Rechtsformen nach § 90 AktG richten. Diese soll alle für das Unternehmen relevanten Fragen insbesondere der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage (einschließlich sozialer und ökologischer Belange), des Risikomanagements und der Compliance sowie Berichte über unterjährige Geschäfte von wesentlicher Bedeutung und über die Tochterunternehmen umfassen. Die Geschäftsleitung geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und vereinbarten Zielen unter Angabe von Gründen ein. Das Aufsichtsgremium kann jederzeit zusätzliche Informationen von der Geschäftsleitung verlangen. Hinweis: Hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen, soweit an die Gesellschafter berichtet wird. 11/17 X 52. Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement nach Verabschiedung in den Gremien ihre Fünfjahresplanung zur Verfügung stellen. Dabei ist das erste Planjahr quartalsscharf zu unterteilen. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 53. Die Geschäftsleitung soll jeweils spätestens 6 Wochen nach Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals dem Beteiligungsmanagement einen aussagekräftigen Quartalsbericht zur Verfügung stellen. Darin sollen eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie unternehmensspezifische Kennzahlen – für das zweite und dritte Quartal jeweils mit der entsprechenden Hochrechnung und Kommentierung – enthalten sein. X 54. Die Geschäftsleitung stellt dem Beteiligungsmanagement ihren Jahres- und ggf. Konzernabschluss bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein testierter Jahresabschluss vorliegen, sind vorläufige Daten zu liefern. X 55. Die Geschäftsleitung soll dem Beteiligungsmanagement fristgerecht Informationen zu geplanten Veränderungen gemäß § 51 Ziffern 11 und 12 HGO (Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie Beteiligung an diesen, Umwandlung der Rechtsform) zur Prüfung und Weiterleitung an das Referat Stadtwirtschaftskoordination vorlegen. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 56. Die Geschäftsleitung soll dafür Sorge tragen, dass die Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beachtet werden. der Darmstädter Beteiligungskodex Anwendung findet, wenn die Wissenschaftsstadt Darmstadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. bei Neugründungen unabhängig von der Rechtsform ein Aufsichtsgremium mit kommunalen Mitgliedern entsprechend den Beteiligungsverhältnissen bei wirtschaftlich bedeutenden Beteiligungen, insbesondere bei einer Bilanzsumme über 50 Mio. EUR, eingerichtet wird. Sofern ein Aufsichtsgremium nicht eingerichtet wird, soll jedenfalls sichergestellt sein, dass Geschäfte dieser Gesellschaft, die nach Art und Umfang bei der Muttergesellschaft der Zustimmung ihres Aufsichtsgremiums unterliegen würden, dem Aufsichtsgremium der Muttergesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dies umfasst zumindest die Fünfjahresplanung der Gesellschaft sowie von der Planung abweichende Investitionen. sofern rechtlich durchführbar, von der Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt in das Aufsichtsgremium zu entsenden, möglichst umfassend Gebrauch gemacht und dies in den Satzungen der Unternehmen entsprechend festgesetzt wird. Dies gilt auch entsprechend bei mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit der Maßgabe, dass der/die Entsendeberechtigte das zwischengeschaltete Unternehmen ist. 12/17 X 57. Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen bei den Stammdaten, Organen, Beteiligungen, Finanzdaten, gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen oder Verträgen, steuerlichen Verhältnissen sowie Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz der drei letzten Geschäftsjahre ergeben, sollen diese dem Beteiligungsmanagement unmittelbar mitgeteilt werden. Hinweis: Haben sich keine Änderungen oder Ergänzungen im Geschäftsjahr ergeben, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 58. Die Geschäftsleitung soll, soweit rechtlich zulässig, die Ziele der Wirtschaftsförderung, der Bestandssicherung und der Neuansiedlung von Unternehmen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Region unterstützen. III. Interessenkonflikt Definition: Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit zu anderen Gesellschaften, Unternehmen oder Personen in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt oder beeinflussbar ist. X 59. Jedes Geschäftsleitungsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsgremium gegenüber unverzüglich offenlegen und die anderen Geschäftsleitungsmitglieder hierüber informieren. X 60. Geschäfte eines Geschäftsleitungsmitglieds oder ihm nahestehender Personen oder Unternehmen außerhalb der Stadtwirtschaft mit der Beteiligung bzw. einem verbundenen Unternehmen sollen nicht abgeschlossen oder fortgesetzt werden. Über Ausnahmen soll das Aufsichtsgremium entscheiden. Beispiele nahestehender Personen/Unternehmen: Familienangehörige und in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen; Unternehmen, in denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Familienmitglied wesentlicher Gesellschafter oder in leitender Funktion tätig ist. Ausnahme: Hiervon ausgenommen sind Leistungen des täglichen Lebens, die das Geschäftsleitungsmitglied oder die ihm nahestehende Person oder Unternehmen zu Bedingungen erhält, die die Beteiligung auch einer Vielzahl fremder Dritter gewährt. Gleiches gilt für die Gewährung solcher Leistungen vom Geschäftsleitungsmitglied oder einer ihm nahestehenden Person oder Unternehmen an die Beteiligung. X 61. Geschäftsleitungsmitglieder sollen entgeltliche Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsmandate, nur mit Zustimmung des Aufsichtsgremiums übernehmen. Bei Eigenbetrieben soll die entgeltliche Nebentätigkeit gegenüber dem Aufsichtsgremium offengelegt werden, da die Genehmigung durch die Dezernentin oder Disziplinarvorgesetzte bzw. den Dezernenten oder Disziplinarvorgesetzten erfolgt. X 62. Die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder sonstigen Nebentätigkeiten durch Geschäftsleitungsmitglieder, die nicht vergütet werden, soll dem Aufsichtsgremium gegenüber offengelegt werden. 13/17 IV. Vergütung X 63. Im Anstellungsvertrag sollen die vom zuständigen Organ definierten Eckpunkte für die Entlohnung der Geschäftsleitung festgelegt werden. Hinweis: Wurden im Geschäftsjahr keine vertraglichen Änderungen vorgenommen, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. 64. Die Anstellungsverträge der Mitglieder der Geschäftsleitung sollen keine Dynamisierung (z. B. Tariflohnentwicklung, Verbraucherpreisindex) der vereinbarten Festvergütung vorsehen. Begründung für Abweichung: Die Geschäftsleitung erhält eine Vergütung nach TVöD. X 65. Die Vergütung der Geschäftsleitung soll neben fixen auch variable Vergütungsbestandteile mit einer entsprechenden schriftlichen Zielvereinbarung, die messbare Ziele enthält, haben. X 66. Die Zielvereinbarungen sollen auch Ziele im Sinne der Stadtwirtschaftsstrategie mitberücksichtigen. X 67. Die Einzelbezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung (Gesamtjahresbrutto nach den für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens relevanten Rechtsnormen) sollen im Jahresabschluss und Beteiligungsbericht ausgewiesen werden. V. Führung Die Beteiligung hat kein eigenes Personal. Daher sind die Empfehlungen 68-70, 72, 73, 75, 76, 78-83 für diese nicht relevant. Die Beteiligung hat kein operatives Geschäft. Daher ist der Abschnitt V für diese nicht relevant. X 68. Die Geschäftsleitung soll ein Leitbild formulieren. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 69. Die Geschäftsleitung soll eine gleichstellungsfördernde, tolerante und diskriminierungsfreie Kultur im Unternehmen mit gleichen Entwicklungschancen ohne Ansehen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ermöglichen. Darüber hinaus soll sie dafür Sorge tragen, dass eine diskriminierungsfreie Alltagskultur auf allen Ebenen, einschließlich eines diskriminierungsfreien Sprachgebrauchs und des Schutzes vor sexueller Belästigung, stattfindet. 14/17 X 70. Die Geschäftsleitung soll jeder bzw. jedem der Beschäftigten die Unternehmensziele vermitteln. X 71. Die Geschäftsleitung soll geeignete Maßnahmen im Unternehmen ergreifen, um resilientere Geschäftsmodelle zu schaffen, damit das Unternehmen erheblichen Veränderungen der Kundennachfrage, der Wettbewerbslandschaft, des technologischen Wandels und des regulatorischen Umfelds widerstehen kann. Dies umfasst auch die Nutzung von Künstlicher Intelligenz. X 72. Das Unternehmen soll den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern. Dazu soll u. a. auch die Förderung und Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements der Beschäftigten gehören. X 73. Die Geschäftsleitung soll messbare Zielvorgaben zur Umsetzung und Realisierung des Unternehmensgegenstands für die Beschäftigten des Unternehmens und der Tochter-, Enkel- oder weiter nachgelagerten Beteiligungsgesellschaften definieren. X 74. Die Geschäftsleitung soll die Zusammenarbeit in der Stadtwirtschaft fördern, um gemeinsam Synergien zu identifizieren und zu nutzen. X 75. Die Geschäftsleitung soll ein betriebliches Vorschlagswesen einrichten und über das Ergebnis dem Aufsichtsgremium berichten. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 76. Die Geschäftsleitung soll eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung zum Wohle des Unternehmens und der Beschäftigten praktizieren. Hinweis: Wenn keine Arbeitnehmervertretung gegeben ist, dann wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 77. Die Geschäftsleitung soll sich dafür einsetzen, mögliche Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen ihrer direkten Lieferanten zu vermeiden. Hinweis: Unterfällt das Unternehmen dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dann wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 78. Es soll eine Richtlinie zur Compliance und Antikorruption geben. Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben. Hinweis: Hat das Mutterunternehmen diese Aufgabe übernommen, wird diese Empfehlung als erfüllt angesehen. X 79. Die Geschäftsleitung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch geeignete Maßnahmen fördern. Dazu gehören Flexibilisierung der Arbeitszeit, mobiles Arbeiten sowie auch geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten. 15/17 X 80. Die Geschäftsleitung soll die Zahlung einer marktgerechten tarifvertraglich vereinbarten Entlohnung der Beschäftigten sowie Entgeltgleichheit für Frauen und Männer für gleiche Arbeit im Unternehmen sicherstellen. Hinweis: Werden außertariflich Beschäftigte marktgerecht entlohnt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 81. Die Geschäftsleitung soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und im Rahmen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für eine gleichberechtigte Berücksichtigung von Frauen und Männern Sorge tragen. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr keine Besetzung von Führungspositionen statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. X 82. Die Geschäftsleitung soll darauf hinwirken, dass bei allen für Menschen mit Behinderungen relevanten Projekten (z. B. Bauprojekte) die Rechte von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und beispielsweise die bzw. der Behindertenbeauftragte des Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft eingebunden wird. X 83. Die Geschäftsleitung soll die Gesundheit der Beschäftigten schützen, fördern und für einen gesunden Lebensstil sensibilisieren. 16/17 Teil C C Rechnungslegung und Abschlussprüfung Sofern in der Beteiligung kein Aufsichtsgremium eingerichtet ist, nimmt die Gesellschafterversammlung die Aufgaben und Funktionen des Aufsichtsgremiums in Bezug auf die Geschäftsleitung wahr. X 84. Unabhängig vom Grad und der Höhe der Beteiligung sollen die Anteilseignerinnen und -eigner in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen verankern, dass sich die Abschlussprüfung auch auf die Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 1 HGrG erstreckt sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem zuständigen überörtlichen Prüforgan die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt werden. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 85. Die Prüfung nach § 53 HGrG soll im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erfolgen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vor. Ausnahme: Eigenbetriebe und Zweckverbände. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. 86. Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb der ersten 8 Monate erfolgen. Begründung für Abweichung: Die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 werden 2026 fertiggestellt. X 87. Das Aufsichtsgremium oder die bzw. der Aufsichtsgremiumsvorsitzende soll Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung festlegen. Ausnahme: Eigenbetriebe. Die Empfehlung wird hier als erfüllt angesehen. X 88. Nach 5 Jahren soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nicht nur des Prüfungsteams) erfolgen. X 89. Bei dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft sollen zur Auswahl der neuen Prüfungsgesellschaft mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Hinweis: Fand im Geschäftsjahr kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft statt, wird die Empfehlung als erfüllt angesehen. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) 17/17
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0131
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.04.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00