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V/0164/2008

Antrag A-R/0005/2008 der SPD-Fraktion: Soziale Verantwortung in der öffentlichen Daseinsvorsorge

Vorlagen 20.02.2008

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 27.08.2008, TOP 2.3

Anlage Antwort Landesregierung

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Beschlussvorlage

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Anlage SPD Antrag 5-2008

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Anlage Antwort Landesregierung

10662 Zeichen

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 
14. Wahlperiode 
 
Drucksache  14/6622
 21.04.2008
 
 
 
Datum des Originals: 17.04.2008/Ausgegeben: 24.04.2008 
 
 
 
 
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv  des 
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der 
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Inter net-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter 
www.landtag.nrw.de
 
 
 
Antwort 
 
der Landesregierung 
auf die Kleine Anfrage 2296 
des Abgeordneten Reiner Priggen   Grüne 
Drucksache 14/6181 
 
 
 
Sozialtarife bei Strom und Gas 
 
 
 
Wortlaut der Kleinen Anfrage 2296 vom 5. Februar 2008: 
 
 
 
Steigende Energiepreise führen dazu, dass immer mehr Menschen Schwierigkeiten haben, 
ihre Strom- und Gasrechnungen zu bezahlen. Geraten Kunden mit den Zahlungen in Verzug, 
droht die Sperrung des Anschlusses durch den Netzbetreiber. 
 
In Deutschland sperren Strom- und Gasversorger jährlich rund 2,1 Prozent der Anschlüsse. 
Das ergab eine Befragung von 23 Stadtwerk-Führungskräften durch die Hanseatische Inkas-
so Treuhand (HIT) und die Unternehmensberatung Nordsan (Energiewirtschaftliche Tages-
fragen 56. Jg. 2006, Heft 8, Seite 14 - 16). Hochgerechnet ergeben sich daraus jährlich über 
rund 840.000 Fälle von Strom- oder Gassperren deutschlandweit. 
 
Obwohl etwa die EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt (2003/54/EG) geeignete Maß-
nahmen zur Vermeidung des Ausschlusses von der  Energieversorgung fordert, gibt es in 
Deutschland derartige Schutzmechanismen für VerbraucherInnen nicht. 
 
Anders in Belgien: Dort können sozial Bedürfti ge in speziellen Sozialtarifen eine Strommen-
ge von 500 Kilowattstunden (kWh) kostenlos beanspruchen. Auch eine Gasmenge von 556 
kWh gibt es umsonst. Zuschüsse gibt es auch für den Heizölkauf. Die Maßnahmen werden 
durch eine Umlage auf den Energiepreis finanziert.  
 
Daneben gibt es in Belgien je nach Region verschiedene Mechanismen zur Vermeidung ei-
ner Lieferunterbrechung in den Wintermonaten. Wenn ein Kunde Zahlungsprobleme hat, 
kann ein Budgetmeter (Geldkartenzähler) oder ein Strombegrenzer installiert werden. Da-
durch ist stets eine minimale Strommenge verfügbar. Ist das Guthaben auf der Geldkarte

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 
 2 
leer, fließt nur noch ein Strom von sechs Ampère. Das reicht für den Fernseher, etwas Licht 
und Telefon und eine kleine Kochplatte.  
 
Im Jahr 2004 nahmen in Belgien etwa 180.000 Stromkunden und 145.000 Gaskunden diese 
Sozialtarife in Anspruch. In Flandern waren Ende 2005 etwa 16.000 Geldkartenzähler für 
Strom installiert. 
 
Auch in Deutschland wird die Einführung von Sozialtarifen diskutiert. Ein Modell wäre, allen 
Haushalten pro Jahr eine bestimmte, geringe Menge Strom und Gas (z. B. 1.000 kWh) kos-
tenlos zur Verfügung zu stellen. Damit wäre eine bescheidene, aber Daseins sichernde 
Grundversorgung gewährleistet. Finanziert würde diese Grundversorgung durch einen „pro-
gressiven Tarif“: Je mehr Strom oder Gas oberhalb der Freigrenze ein Haushalt verbraucht, 
desto teurer wird die Energie je kWh. Ein so lches Tarifsystem wäre nicht nur sozial gerech-
ter, sondern würde auch Anreize zum Energiesparen setzten. Bei vielen der bis heute übli-
chen Tarife der Energieversorger ist genau das  Gegenteil der Fall: Bei höherem Verbrauch 
sinken die Kosten je kWh und fördern so die Energieverschwendung. 
 
 
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 
 
1. Bei wie vielen Haushalten wird in NRW jedes Jahr die Strom- und/oder Gasversorgung 
durch die Energieversorger gesperrt (bitte Auflistung der jährlichen Zahlen ab dem Jahr 
2000)? 
 
2. Welche Beispiele oder Modelle für Sozialtarife und Schutz gegen Ausschluss von der 
Energieversorgung sind der Landesregi erung aus Deutschland, anderen Ländern oder 
aus der Fachdiskussion bekannt? 
 
3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um insbesondere für sozial be-
nachteiligte Menschen eine Grundversorgung mit Energie zu gewährleisten? 
 
4. Welche Rechtsnormen müssen geändert werden, um für Energieversorger die Einfüh-
rung von Sozialtarifen vorzuschreiben? 
 
 
 
Antwort der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie  vom 17. April 2008 na-
mens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und 
Soziales und dem Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz vom 17. April 2008: 
 
 
Zur Frage 1 
 
Eine Beobachtung der Zahl der Sperrungen der Strom- und Gasanschlüsse fällt nicht in den 
Aufgabenkreis der Energieaufsicht, so dass genaue Zahlenangaben nicht vorliegen. Zur Er-
mittlung von Schätzzahlen wurde eine Auswahl großer Unternehmen mit eher großstädtisch 
geprägtem Kundenkreis und Unternehmen mittlerer Größe mit eher ländlich geprägter Kun-
denstruktur um Angaben gebeten. Aus den eingegangenen freiwilligen Zahlenangaben ergibt 
sich für 2007 ein sehr heterogenes Bild. 
Die Sperrquoten bei Stromzählern reichen bei den großen Versorgern von 0,4 bis 2,3 % und 
bei den mittleren Anbietern von 0,3 bis 2 %, wobei die Zahlen bei den großen Anbietern im 
Regelfalle über 1 %, bei den mittleren im Regelfalle unter 1 % liegen. Auf das Land hochge-
rechnet dürfte 2007 der Satz der  - oft nur kurzzeitigen - Stromsperren gut 1 % betragen ha-

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 
 3
ben, was bei ca. 11,7 Mio. Zählpunkten einen Schätzwert von 130.000 Stromsperrungen er-
gibt.  
Die unternehmensbezogenen Zahlenwerte werden neben der Sozialstruktur der Abnehmer 
auch durch die Inkassopolitik des Unternehmens, z. B. dem Einsatz von Münzzählern, be-
stimmt.  
 
Die Zahl der Sperrungen von Gaszählern lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit er-
mitteln. Viele Unternehmen sperren aus technischen Gründen zumeist nur den Stromzähler 
und führen hierüber keine getrennte Statistik. Die Zahl der Sperrungen bei Gaszählern dürfte 
sich jedoch deutlich unter 0,5 % bewegen, was bei 2,3 Mio. Hausanschlüssen unter 10.000 
Sperrungen im Jahr ausmachen würde.  
Mangels hinreichender Datenlage sind belastbare Aussagen über die Entwicklung der Sperr-
zahlen in der Zeit seit 2000 nicht möglich. Zu beobachten ist vielerorts eine Abnahme der 
Zahl der Sperrungen im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr, was auf die in § 19 Abs. 2 Satz 1 
Stromgrundversorgungsverordnung 2006 festgelegte vierwöchige Androhung der Stromsper-
re, den neu eingeführten Mindestwert des Zahlungsrückstandes  von 100 € und die Notwen-
digkeit der dreitägigen Vorankündigung der Sperre zurückzuführen sein dürfte. 
 
 
Zur Frage 2 
 
Aus der Diskussion bekannt sind neben dem in der Frage selbst aufgegriffenen Modell des 
Bundesverbands der Energieverbraucher, gemäß dem jedem Haushalt eine Grundmenge 
von 1.000 kWh unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden soll, und der beschriebenen bel-
gischen Regelung noch die Initiative strom.sozial der E.ON Westfalen Weser, mit der – ähn-
lich wie bei anderen E.ON-Tochtergesellschaften – 2.500 Haushalte vom Leistungs- und Ver-
rechnungspreis freigestellt werden sollen. Voraussetzung ist der Nachweis der Befreiung von 
der Rundfunkgebühr.  
Informationen über Sozialtarife im Ausland liegen nicht vor. In Großbritannien werden in gro-
ßem Umfang Münzzähler installiert, was jedoch keine Aussage über besonders günstige Ta-
rife beinhaltet. In Frankreich gibt es bei finanziellen Notlagen ein Kooperationsgebot zwi-
schen den Energieversorgern EdF und Gas de France und nationalen Hilfseinrichtungen. In 
den USA stehen staatliche Zuschüsse für Bedürftige zur Deckung der Energiekosten zur Ver-
fügung. Um Sozialtarife handelt es sich bei den in Rede stehenden Regelungen nicht. 
 
 
Zur Frage 3 
 
Die Landesregierung nimmt die Auswirkungen steigender Energiepreise auf die einkom-
mensschwachen Bevölkerungskreise sehr ernst. Die Sicherung der Energieversorgung bei 
Zahlungsunfähigkeit eines Haushalts ist nach Auffassung der Landesregierung nicht Aufgabe 
des jeweiligen Grundversorgers, sondern ist durch staatliche Transferleistungen zu regeln. 
Die gesetzliche Grundlage dafür ist sozialrechtlich gegeben. 
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (§ 22 Abs. 4 SGB II) sowie das Zwölfte Buch Sozialge-
setzbuch (§ 29 Abs. 1 SGB XII-Sozialhilfe) sehen die unmittelbare Zahlung von Leistungen 
für die Unterkunft (einschließlich Kosten der Heizung) durch den Träger der Grundsicherung 
für Arbeitsuchende bzw. den Träger der Sozialhilfe an den Vermieter oder andere Emp-
fangsberechtigte (z.B. Energieversorgungsunternehmen) vor, wenn die zweckentsprechende 
Verwendung durch den Hilfeempfänger nicht sichergestellt ist. 
Darüber hinaus kann der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Träger der 
Sozialhilfe – sofern die Einwilligung des Hilfeempfängers vorliegt – auch andere Energiekos-
ten (z.B. für Haushaltsstrom) aus den Leistungsansprüchen des Hilfeempfängers unmittelbar 
an das Versorgungsunternehmen zahlen. 
Zudem sehen die Regelungen der § 23 Abs. 1 SGB II und des § 37 Abs. 1 SGB XII vor, dass 
in den Fällen, in denen ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unab-

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 
 4 
weisbar gebotener Bedarf (z.B. für Kosten für Haushaltsstrom) auf keine andere Weise ge-
deckt werden kann, auf Antrag die hierfür notwendige Leistung als Darlehen (durch den Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Träger der Sozialhilfe ) erbracht wer-
den soll. 
Aus Kommunen sind Vereinbarungen über Verfahren bei Energiekostenrückständen zur 
Vermeidung von Energiesperrungen bekannt, die die Sozialversicherungsträger zur Über-
nahme ausstehender Zahlungen verpflichten. Positiv zu werten sind auch Initiativen, sozial 
bedürftige Haushalte durch Energiespar- und Schuldnerberatungen zu unterstützen. Diese 
Bemühungen könnten durch eine stärkere Linearisierung der Tarife flankiert werden. 
 
 
Zur Frage 4 
 
Nach § 39 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz kann die Gestaltung der allgemeinen Preise, ins-
besondere Inhalt und Aufbau, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ge-
regelt werden. Die Ermächtigungsgrundlage dürfte auch die Einführung von Sozialtarifen er-
möglichen. Da die Gewährung von Vergünstigungen an Bedürftige im jeweiligen Grundver-
sorgungsgebiet die Wettbewerbsposition des Grundversorgers beeinträchtigen würde und die 
Höhe dieser Leistungen von ihm nicht zu beeinflussen ist, müsste ein Ausgleichsmechanis-
mus, gegebenenfalls in Form eines Umlagesystems, geschaffen werden, der die Mehrbelas-
tungen wettbewerblich neutralisiert.

Beschlussvorlage

11044 Zeichen

V/0164/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
Antrag A-R/0005/2008 der SPD-Fraktion: Soziale Verantwortung in der öffentlichen 
Daseinsvorsorge 
 
Beratungsfolge  
27.08.2008 Hauptausschuss Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Die Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH zur Frage von Sozialtarifen  bei der E-
nergieversorgung wird zur Kenntnis genommen. 
 
2. Aus den in der Stellungnahme dargestellten Gründen geht der Hauptausschuss davon aus, 
dass auf die Einführung von Sozialtarifen, die in die Zuständigkeit der Stadtwerke Münster 
GmbH fällt, verzichtet wird. 
 
3. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag Nr. A-R/0005/2008 erledigt. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen. 
 
Begründung: 
Der Antrag der SPD-Fraktion ist darauf gerichtet, eine Kompensation für einkommensschwache 
Haushalte zu schaffen, die von erhöhten Belastungen unterschiedlichster Art betroffen sind. Diese 
Kompensation soll durch günstigere Stromtarife erfolgen. 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: 
 
„In dem o. a. Antrag fordert die SPD-Fraktion, dass die Stadtwerke sogenannte Sozialtarife bei 
Energie einführen - also bei Strom, Gas und Fernwärme. Dies wird mit den gestiegenen Energie-
kosten begründet. Diese Tatsache führt zweifelsfrei zu erheblichen Mehrbelastungen und insbe-
sondere bei vielen einkommensschwachen Haushalten dazu, dass für Energie ein immer höherer 
Anteil des verfügbaren Einkommens ausgegeben werden muss. 
 
Die Verantwortung für die Preiserhöhungen liegt ganz wesentlich nicht bei den Stadtwerken. Die 
Höhe der Energiepreise wird vielmehr bestimmt durch den Weltmarkt. Die Stadtwerke selbst sind 
davon durch steigende Bezugskosten betroffen. Allenfalls die Kostensteigerungen geben die 
Stadtwerke an ihre Haushaltskunden wiederum weiter - was im Gasbereich durch entsprechende 
Testate von Wirtschaftsprüfern belegt ist. 
 
Uns ist bekannt, dass in verschiedenen Kommunen das Thema „Sozialtarife“ diskutiert wird. Das 
Problem der Energiekostensteigerung ist aber ein weltweites und kann insbesondere nicht durch 
sogenannte Sozialtarife auf kommunaler Ebene gelöst werden. Wenn Sozialtarife angeboten wer-
den sollen, kann dies nur auf der Grundlage von EU-Bestimmungen bzw. deutschen Gesetzen 
erfolgen, die zu Gunsten der Stadtwerke bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Gegen die Einfüh-
rung sogenannter Sozialtarife sprechen insbesondere folgende Aspekte: 
Vorlagen-Nr.: 
V/0164/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Deppe 
Ruf: 
492 20 20 
E-Mail: 
Deppe@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.08.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0164/2008 
 
1. Gemäß § 109 GO NW ist das kommunale Unternehmen Stadtwerke Münster GmbH als wirt-
schaftliches Unternehmen zu führen und soll einen Ertrag für den Gemeindehaushalt erwirt-
schaften. Insbesondere ein nicht kostendeckender Sozialtarif, zu dem man sehr schnell bei 
Reduzierung der allgemeinen Preise kommen würde, würde dem gemeinderechtlichen Grund-
satz widersprechen. 
 
2. Würden die Stadtwerke Sozialtarife einräumen, könnte steuerlich eine verdeckte Gewinnaus-
schüttung vorliegen, soweit Sozialtarife die Stadt Münster als Träger der Sozialhilfe von ge-
setzlich geschuldeten Leistungen entlasten würden. Der Gewinn der Stadtwerke bei nicht er-
zielten Einnahmen würde erhöht und müsste versteuert werden.  
 
3. Die Absicherung bedürftiger Kunden ist in Deutschland eine Aufgabe der Sozialverwaltung. 
Weder aus dem Sozialstaatsprinzip noch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich eine Pflicht, 
ein Entgelt aus sozialen Gründen auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen und dadurch 
unentgeltliche Leistungen auszugleichen. Eher ist das Gegenteil der Fall. Allein die Stadt 
Münster ist Träger der Sozialhilfe als pflichtiger Selbstverwaltungsangelegenheit. Der Umfang 
der Sozialhilfe unterliegt dem Totalvorbehalt des Gesetzes. D.h., es ist keinerlei Leistungsbe-
willigung ohne Gesetz möglich. Danach kann die Sozialhilfe nur hoheitlich, also öffentlich 
rechtlich, durch einen Verwaltungsakt der Stadt Münster nach entsprechendem Antrag des 
Bürgers auf Leistungsgewährung bewilligt werden. Ein Ausweichen in das Zivilrecht ist nicht 
zulässig. Die Stadtwerke als Versorgungsunternehmen sind für die Sozialhilfe nicht zuständig.  
 
Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner wichtigen Entscheidung vom 
30.09.1981 ausgeführt, dass aus dem Sozialstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Abs. 1 Grundge-
setz kein Anspruch auf uneingeschränkte Lieferung von Strom hergeleitet werden kann. Viel-
mehr seien die im Bedarfsfall vom Staat gewährten Leistungen und Hilfen für die Erfüllung der 
finanziellen Verpflichtungen aus dem Energielieferungsvertrag einzusetzen. 
Einkommensschwache Kunden erhalten gemäß den Sozialgesetzen Leistungen und Hilfen. 
So werden beispielsweise gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung i. 
H. d. tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Stromkosten 
wiederum sind in den Regelsätzen enthalten. Ein Problem liegt sicherlich dann vor, wenn die 
Regelsätze bei steigenden Stromkosten nicht in entsprechender Höhe angepasst sind. Die 
Lösung liegt jedoch nicht bei den Sozialtarifen. Die Details der gesetzlichen Regelungen sind 
den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihres Hauses ja geläufig. 
4. Die europäischen Anforderungen zum Kundenschutz der Richtlinien 2003/54/EG (Binnen-
marktrichtlinie Strom) und 2003/55/EG (Binnenmarktrichtlinie Gas) sind in Deutschland zum 
einen durch den energierechtlichen Anspruch auf die Grundversorgung nach § 36 Energie-
wirtschaftsgesetz (und die Ersatzversorgung nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz) und zum 
anderen durch die vorgenannten sozialrechtlichen Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt 
bzw. auf Grundsicherung umgesetzt.  
5. Die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz zum Erlass einer 
Rechtsverordnung zur Gestaltung der allgemeinen Energiepreise dürfte auch die Einführung 
von Sozialtarifen ermöglichen. Von der Ermächtigungsgrundlage ist insoweit jedoch noch nicht 
Gebrauch gemacht worden.  
Zu der Kleinen Anfrage 2296 führt die Landesregierung in Ihrer Antwort vom 21.04.2008 in 
diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass dann ein Ausgleichsmechanismus geschaffen 
werden muss, der die dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsposition des 
Grundversorgers und hieraus resultierende Mehrbelastungen wettbewerblich neutralisiert. Die 
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage liegt in Fotokopie an.  
6. Wenn sogenannte Sozialtarife eingeführt werden, müssen zusätzlich die Kriterien der Wettbe-
werbsneutralität sowie der Kosten- und Erlösneutralität eingehalten werden. 
 Wettbewerbsneutralität bedeutet, dass es für die Stadtwerke wegen der Sozialtarife keinen 
Nachteil im Wettbewerb geben darf. Werden die Stadtwerke als Grundversorger zu einem So-
zialtarif verpflichtet, muss befürchtet werden, dass die dann entsprechend höher zu be-

- 3 - 
V/0164/2008 
lastenden Kunden zu einem günstigeren Energieversorger abwandern. In Bezug auf Kosten- 
und Erlösneutralität muss gelten, dass sogenannte Sozialtarife nicht aus den Erlösen der 
Stadtwerke finanziert werden und die anfallenden administrativen Kosten erstattet werden. 
7. Werden die sozialen Leistungen – also die verminderten Sozialtarife – letztendlich über den 
„normalen Kunden“ finanziert, stellt sich bei vielen dieser Kunden zumindest ein Gefühl der 
Ungerechtigkeit und möglicherweise eine Antipathie gegen die Stadtwerke ein.  
8. Energiewirtschaftlich und preisrechtliche Bestimmungen sprechen ebenfalls gegen die Einfüh-
rung von Sozialtarifen.  
 So ist beispielsweise in § 1 Abs. 1 EnWG als Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, 
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene 
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas genannt. Soziale Aspekte in dem Sinne, 
dass einer Verbrauchergruppe bei gleichen Abnahmebedingungen niedrigere/sozialere Bedin-
gungen eingeräumt werden, sind in § 1 Abs. 1 EnWG nicht aufgeführt. Nach dem Prinzip der 
Kostenorientierung sollen einzelne Gruppen nicht zu Lasten anderer eine besondere Begüns-
tigung erhalten. Es ist zwar unbestritten, dass Versorgungsunternehmen ihren Haushaltskun-
den zusätzliche Preisangebote machen können. Diese Angebote richten sich aber ganz all-
gemein an den Privatkundenbereich. Es findet keine Differenzierung nach sozialen Kriterien 
statt, sondern eine Preisbildung nach energiewirtschaftlichen und Kostengesichtspunkten.  
9. Bürger, die nicht mit Erdgas oder Fernwärme heizen, werden sogenannte Sozialtarife für die 
Erdgas- und Fernwärmekunden missbilligen oder zumindest als ungerecht empfinden.  
10. Auch die Preise für Benzin und Lebensmittel sind erheblich gestiegen. Konsequenterweise 
müsste dann auch von den Anbietern dieser Produkte ein Sozialtarif eingefordert werden. 
11. Fraglich ist, an welches Kriterium das Angebot von Sozialtarifen geknüpft werden kann. Die 
Anbindung an die Befreiung von GEZ-Gebühren ist zumindest bedenklich, da möglicherweise 
Energiekunden gar keine Rundfunkgeräte betreiben.  
12. Bei der Zulage von Heizkosten im Mehrfamilienhaus läuft der Sozialtarif ins Leere, da hier der 
Vermieter - in der Regel wohl nicht anspruchsberechtigt für Sozialtarife – der Energiekunde ist. 
In diesen Fällen müsste der Vermieter selbst Sozialtarife bei der HKV anwenden. 
Wenn im Zusammenhang mit den Sozialtarifen eine spezielle Energieberatung gefordert wird, geht 
dies fehl. Denn die Stadtwerke sind gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages seit eh und je 
dazu verpflichtet, die Beratung der Kunden durchzuführen mit dem Ziel, den Verbrauch an Energie 
zu reduzieren. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke nach. Auch bietet die Stadt Münster 
bekanntlich Beratungen im Bereich der Energieeinsparung an. Schon aus ordnungspolitischen 
Gründen lehnen wir die Einführung von Sozialtarifen ab und bevorzugen die Beratung der Kunden 
in Richtung Energieeinsparung und Energieeffizienz im Haushalt.  
Schließlich bieten wir ab dem 01.09.2008 insbesondere auch den einkommensschwachen Haus-
halten eine auf ihre speziellen Bedürfnisse und Lebensverhältnisse ausgerechnete Schuldnerbera-
tung an. Diese wird durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgen, die ausreichend Erfahrung mit-
bringt. 
 
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Einführung sogenannter Sozialtarife nicht in Betracht 
kommt. Wenn sie bundesweit eingeführt werden, weil dies politischer Wille ist, bedarf es der eben-
falls dargestellten flankierenden Maßnahmen zum Schutz der Stadtwerke. Dies liegt letztendlich 
auch im Sinne des Gesellschafters Stadt Münster.“ 
 
Die Stadtverwaltung schließt sich der Argumen tation der Stadtwerke Münster GmbH an und ist 
gegen die Einführung von Sozialtarifen durch die Stadtwerke Münster GmbH. 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin

Anlage SPD Antrag 5-2008

4641 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0005/2008 
 
 
1 
 
 
 
 
Antrag  
 
 
 
09.01.2008 
 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Münster 
 
 
 
Münzstr. 15 
48143 Münster 
Telefon: 0251/ 45 314 
Fax: 0251/ 511 750 
spdfrak@muenster.de  
www.spd-muenster.de  
Soziale Verantwortung in der öffentlichen Daseinsvorsorge: 
Sozialtarif bei Energie einführen  
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
Der Rat der Stadt Münster fordert die Geschäftsführ ung der Stadtwerke Münster GmbH 
auf, im Rahmen der anstehenden Reform der Tarifstru ktur die Einführung eines 
Sozialtarifs für Energie zu prüfen und dem Aufsicht srat der Stadtwerke Münster GmbH 
einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbre iten. Dieser Sozialtarif soll sich 
an folgenden Grundsätzen orientieren: 
 
1. Der Sozialtarif wird auf der Grundlage des bishe rigen Allgemeinen Tarifs für 
Strom bzw. Heizgas/Gas und Fernwärme eingeführt. Im  Rahmen des Sozialtarifs 
wird der Grundpreis nicht mehr erhoben, sondern led iglich der 
verbrauchsabhängige Arbeitspreis berechnet.  
 
2. Der Personenkreis, an den sich das Angebot eines  Sozialtarifs richtet, soll 
definiert werden durch das Kriterium einer Befreiun g von GEZ-Gebühren. Durch 
dieses Kriterium soll eine möglichst unbürokratisch e Prüfung der 
Anspruchsberechtigung erfolgen. Zugleich soll vermi eden werden, dass 
einkommensschwache Haushalte gegenüber ihrem Energi eversorger ihre 
Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert offen legen müssen. 
 
3. Der Sozialtarif beinhaltet auch eine verpflichte nde spezielle Energieberatung, die 
sich insbesondere darauf bezieht, wie Energie dauer haft und nachhaltig 
eingespart werden kann. Damit sollen sowohl zentral e klimapolitische Ziele 
erreicht werden als auch eine Kostenentlastung durch Energieeinsparung. 
 
4. Der Sozialtarif wird zwischen den Stadtwerken Mü nster GmbH und den 
Anspruchsberechtigten jeweils für die Dauer von zwö lf Monaten vereinbart, 
danach wird die Zugehörigkeit zum anspruchsberechti gten Personenkreis durch 
entsprechende erneute Vorlage der Unterlagen überpr üft. Falls weiterhin die 
Befreiung von GEZ-Gebühren besteht, wird auch der S ozialtarif weiterhin 
gewährt, ansonsten wird dem Kunden/der Kundin ein A ngebot im Rahmen der 
allgemeinen Tarife unterbreitet.

Antrag an den Rat Nr. A-R/0005/2008 
 
 
2 
Begründung:  
 
Die erhebliche Steigerung der Energiekosten hat bei  vielen einkommensschwachen 
Haushalten zu erheblichen Mehrbelastungen geführt, so dass für Energie ein immer 
höherer Anteil des verfügbaren Einkommens ausgegebe n werden muss. Zugleich 
erhöht sich damit auch für die Stadtwerke damit die  Gefahr dauerhafter 
Zahlungsausfälle, weil immer mehr Haushalte finanzi ell überfordert werden. Die 
Einführung eines Sozialtarifs im Rahmen der anstehe nden Tarifreform kann hier ein 
deutliches Signal setzen: Ein Unternehmen der öffen tlichen Daseinsvorsorge, das sich 
in kommunaler Hand befindet, sollte in besonderer W eise auch seiner sozialen 
Verantwortung für die Menschen in Münster gerecht w erden. Angesichts der Tatsache, 
dass inzwischen sogar die großen Energiemonopoliste n entsprechende 
Tarifmaßnahmen für ihre Kunden umgesetzt haben, sol lte gerade ein kommunales 
Unternehmern hier nicht hinter Wettbewerbern zurück stehen und sich seiner 
sozialpolitischen Verantwortung stellen. 
 
Die vorgeschlagene Tarifmaßnahme setzt dabei einen deutlichen Akzent: Durch den 
Ausbau der Energieberatung und die gezielte Integra tion entsprechender 
Beratungsleistungen soll eine Hilfestellung gegeben  werden, wie durch 
Verbrauchsreduzierung und –optimierung eine dauerha fte Kostenentlastung für die 
betroffenen Haushalte erreicht werden kann. Zugleic h wird durch die Tarifstruktur 
(verbrauchsabhängige Kosten, keine Fixkosten) ein d eutlicher Anreiz in diese Richtung 
gesetzt. Die Entlastung erfolgt ausschließlich über  die Grundgebühr, so dass hier ein 
planbarer Fixbetrag an jährlicher Entlastung erreic ht wird, der über Energieeinsparung 
erhöht werden kann. 
 
Der Sozialtarif stellt auch eine Maßnahme dar, die dazu geeignet ist, die Akzeptanz der 
Stadtwerke als lokaler Energieversorger mit soziale r Verantwortung in der 
Stadtgesellschaft stärker zu verankern und die Stad twerke ggf. positiv von den 
allgemeinen Energiepreissteigerungen abzugrenzen. 
 
 
Dr. Michael Jung   Marianne Hopmann  Udo Reiter 
Wolfgang Heuer    Ralf Hubert   Anne Schulze Wintzl er 
Anika Bergner   Marianne Koch  Joachim Tonn 
Hedwig Chudziak   Gaby Kubig-Steltig  Beate Vilhjal msson 
Philipp Gabriel   Kurt Pölling   Holger Wigger 
Beanka Ganser   Karsten Rahn  Karl-Heinz Winter 
Anne Hakenes

Beratungsverlauf (1)

27.08.2008 Hauptausschuss
TOP 2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Münzstraße 15

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0164/2008
Typ
Vorlagen
Datum
20.02.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37