V/0164/2008
Antrag A-R/0005/2008 der SPD-Fraktion: Soziale Verantwortung in der öffentlichen Daseinsvorsorge
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Anlage Antwort Landesregierung
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 21.04.2008 Datum des Originals: 17.04.2008/Ausgegeben: 24.04.2008 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Inter net-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2296 des Abgeordneten Reiner Priggen Grüne Drucksache 14/6181 Sozialtarife bei Strom und Gas Wortlaut der Kleinen Anfrage 2296 vom 5. Februar 2008: Steigende Energiepreise führen dazu, dass immer mehr Menschen Schwierigkeiten haben, ihre Strom- und Gasrechnungen zu bezahlen. Geraten Kunden mit den Zahlungen in Verzug, droht die Sperrung des Anschlusses durch den Netzbetreiber. In Deutschland sperren Strom- und Gasversorger jährlich rund 2,1 Prozent der Anschlüsse. Das ergab eine Befragung von 23 Stadtwerk-Führungskräften durch die Hanseatische Inkas- so Treuhand (HIT) und die Unternehmensberatung Nordsan (Energiewirtschaftliche Tages- fragen 56. Jg. 2006, Heft 8, Seite 14 - 16). Hochgerechnet ergeben sich daraus jährlich über rund 840.000 Fälle von Strom- oder Gassperren deutschlandweit. Obwohl etwa die EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt (2003/54/EG) geeignete Maß- nahmen zur Vermeidung des Ausschlusses von der Energieversorgung fordert, gibt es in Deutschland derartige Schutzmechanismen für VerbraucherInnen nicht. Anders in Belgien: Dort können sozial Bedürfti ge in speziellen Sozialtarifen eine Strommen- ge von 500 Kilowattstunden (kWh) kostenlos beanspruchen. Auch eine Gasmenge von 556 kWh gibt es umsonst. Zuschüsse gibt es auch für den Heizölkauf. Die Maßnahmen werden durch eine Umlage auf den Energiepreis finanziert. Daneben gibt es in Belgien je nach Region verschiedene Mechanismen zur Vermeidung ei- ner Lieferunterbrechung in den Wintermonaten. Wenn ein Kunde Zahlungsprobleme hat, kann ein Budgetmeter (Geldkartenzähler) oder ein Strombegrenzer installiert werden. Da- durch ist stets eine minimale Strommenge verfügbar. Ist das Guthaben auf der Geldkarte LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 2 leer, fließt nur noch ein Strom von sechs Ampère. Das reicht für den Fernseher, etwas Licht und Telefon und eine kleine Kochplatte. Im Jahr 2004 nahmen in Belgien etwa 180.000 Stromkunden und 145.000 Gaskunden diese Sozialtarife in Anspruch. In Flandern waren Ende 2005 etwa 16.000 Geldkartenzähler für Strom installiert. Auch in Deutschland wird die Einführung von Sozialtarifen diskutiert. Ein Modell wäre, allen Haushalten pro Jahr eine bestimmte, geringe Menge Strom und Gas (z. B. 1.000 kWh) kos- tenlos zur Verfügung zu stellen. Damit wäre eine bescheidene, aber Daseins sichernde Grundversorgung gewährleistet. Finanziert würde diese Grundversorgung durch einen „pro- gressiven Tarif“: Je mehr Strom oder Gas oberhalb der Freigrenze ein Haushalt verbraucht, desto teurer wird die Energie je kWh. Ein so lches Tarifsystem wäre nicht nur sozial gerech- ter, sondern würde auch Anreize zum Energiesparen setzten. Bei vielen der bis heute übli- chen Tarife der Energieversorger ist genau das Gegenteil der Fall: Bei höherem Verbrauch sinken die Kosten je kWh und fördern so die Energieverschwendung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Bei wie vielen Haushalten wird in NRW jedes Jahr die Strom- und/oder Gasversorgung durch die Energieversorger gesperrt (bitte Auflistung der jährlichen Zahlen ab dem Jahr 2000)? 2. Welche Beispiele oder Modelle für Sozialtarife und Schutz gegen Ausschluss von der Energieversorgung sind der Landesregi erung aus Deutschland, anderen Ländern oder aus der Fachdiskussion bekannt? 3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um insbesondere für sozial be- nachteiligte Menschen eine Grundversorgung mit Energie zu gewährleisten? 4. Welche Rechtsnormen müssen geändert werden, um für Energieversorger die Einfüh- rung von Sozialtarifen vorzuschreiben? Antwort der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 17. April 2008 na- mens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz vom 17. April 2008: Zur Frage 1 Eine Beobachtung der Zahl der Sperrungen der Strom- und Gasanschlüsse fällt nicht in den Aufgabenkreis der Energieaufsicht, so dass genaue Zahlenangaben nicht vorliegen. Zur Er- mittlung von Schätzzahlen wurde eine Auswahl großer Unternehmen mit eher großstädtisch geprägtem Kundenkreis und Unternehmen mittlerer Größe mit eher ländlich geprägter Kun- denstruktur um Angaben gebeten. Aus den eingegangenen freiwilligen Zahlenangaben ergibt sich für 2007 ein sehr heterogenes Bild. Die Sperrquoten bei Stromzählern reichen bei den großen Versorgern von 0,4 bis 2,3 % und bei den mittleren Anbietern von 0,3 bis 2 %, wobei die Zahlen bei den großen Anbietern im Regelfalle über 1 %, bei den mittleren im Regelfalle unter 1 % liegen. Auf das Land hochge- rechnet dürfte 2007 der Satz der - oft nur kurzzeitigen - Stromsperren gut 1 % betragen ha- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 3 ben, was bei ca. 11,7 Mio. Zählpunkten einen Schätzwert von 130.000 Stromsperrungen er- gibt. Die unternehmensbezogenen Zahlenwerte werden neben der Sozialstruktur der Abnehmer auch durch die Inkassopolitik des Unternehmens, z. B. dem Einsatz von Münzzählern, be- stimmt. Die Zahl der Sperrungen von Gaszählern lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit er- mitteln. Viele Unternehmen sperren aus technischen Gründen zumeist nur den Stromzähler und führen hierüber keine getrennte Statistik. Die Zahl der Sperrungen bei Gaszählern dürfte sich jedoch deutlich unter 0,5 % bewegen, was bei 2,3 Mio. Hausanschlüssen unter 10.000 Sperrungen im Jahr ausmachen würde. Mangels hinreichender Datenlage sind belastbare Aussagen über die Entwicklung der Sperr- zahlen in der Zeit seit 2000 nicht möglich. Zu beobachten ist vielerorts eine Abnahme der Zahl der Sperrungen im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr, was auf die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Stromgrundversorgungsverordnung 2006 festgelegte vierwöchige Androhung der Stromsper- re, den neu eingeführten Mindestwert des Zahlungsrückstandes von 100 € und die Notwen- digkeit der dreitägigen Vorankündigung der Sperre zurückzuführen sein dürfte. Zur Frage 2 Aus der Diskussion bekannt sind neben dem in der Frage selbst aufgegriffenen Modell des Bundesverbands der Energieverbraucher, gemäß dem jedem Haushalt eine Grundmenge von 1.000 kWh unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden soll, und der beschriebenen bel- gischen Regelung noch die Initiative strom.sozial der E.ON Westfalen Weser, mit der – ähn- lich wie bei anderen E.ON-Tochtergesellschaften – 2.500 Haushalte vom Leistungs- und Ver- rechnungspreis freigestellt werden sollen. Voraussetzung ist der Nachweis der Befreiung von der Rundfunkgebühr. Informationen über Sozialtarife im Ausland liegen nicht vor. In Großbritannien werden in gro- ßem Umfang Münzzähler installiert, was jedoch keine Aussage über besonders günstige Ta- rife beinhaltet. In Frankreich gibt es bei finanziellen Notlagen ein Kooperationsgebot zwi- schen den Energieversorgern EdF und Gas de France und nationalen Hilfseinrichtungen. In den USA stehen staatliche Zuschüsse für Bedürftige zur Deckung der Energiekosten zur Ver- fügung. Um Sozialtarife handelt es sich bei den in Rede stehenden Regelungen nicht. Zur Frage 3 Die Landesregierung nimmt die Auswirkungen steigender Energiepreise auf die einkom- mensschwachen Bevölkerungskreise sehr ernst. Die Sicherung der Energieversorgung bei Zahlungsunfähigkeit eines Haushalts ist nach Auffassung der Landesregierung nicht Aufgabe des jeweiligen Grundversorgers, sondern ist durch staatliche Transferleistungen zu regeln. Die gesetzliche Grundlage dafür ist sozialrechtlich gegeben. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (§ 22 Abs. 4 SGB II) sowie das Zwölfte Buch Sozialge- setzbuch (§ 29 Abs. 1 SGB XII-Sozialhilfe) sehen die unmittelbare Zahlung von Leistungen für die Unterkunft (einschließlich Kosten der Heizung) durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Träger der Sozialhilfe an den Vermieter oder andere Emp- fangsberechtigte (z.B. Energieversorgungsunternehmen) vor, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfeempfänger nicht sichergestellt ist. Darüber hinaus kann der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. der Träger der Sozialhilfe – sofern die Einwilligung des Hilfeempfängers vorliegt – auch andere Energiekos- ten (z.B. für Haushaltsstrom) aus den Leistungsansprüchen des Hilfeempfängers unmittelbar an das Versorgungsunternehmen zahlen. Zudem sehen die Regelungen der § 23 Abs. 1 SGB II und des § 37 Abs. 1 SGB XII vor, dass in den Fällen, in denen ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unab- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14. Wahlperiode Drucksache 14/6622 4 weisbar gebotener Bedarf (z.B. für Kosten für Haushaltsstrom) auf keine andere Weise ge- deckt werden kann, auf Antrag die hierfür notwendige Leistung als Darlehen (durch den Trä- ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Träger der Sozialhilfe ) erbracht wer- den soll. Aus Kommunen sind Vereinbarungen über Verfahren bei Energiekostenrückständen zur Vermeidung von Energiesperrungen bekannt, die die Sozialversicherungsträger zur Über- nahme ausstehender Zahlungen verpflichten. Positiv zu werten sind auch Initiativen, sozial bedürftige Haushalte durch Energiespar- und Schuldnerberatungen zu unterstützen. Diese Bemühungen könnten durch eine stärkere Linearisierung der Tarife flankiert werden. Zur Frage 4 Nach § 39 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz kann die Gestaltung der allgemeinen Preise, ins- besondere Inhalt und Aufbau, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ge- regelt werden. Die Ermächtigungsgrundlage dürfte auch die Einführung von Sozialtarifen er- möglichen. Da die Gewährung von Vergünstigungen an Bedürftige im jeweiligen Grundver- sorgungsgebiet die Wettbewerbsposition des Grundversorgers beeinträchtigen würde und die Höhe dieser Leistungen von ihm nicht zu beeinflussen ist, müsste ein Ausgleichsmechanis- mus, gegebenenfalls in Form eines Umlagesystems, geschaffen werden, der die Mehrbelas- tungen wettbewerblich neutralisiert.
Beschlussvorlage
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V/0164/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Antrag A-R/0005/2008 der SPD-Fraktion: Soziale Verantwortung in der öffentlichen Daseinsvorsorge Beratungsfolge 27.08.2008 Hauptausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stellungnahme der Stadtwerke Münster GmbH zur Frage von Sozialtarifen bei der E- nergieversorgung wird zur Kenntnis genommen. 2. Aus den in der Stellungnahme dargestellten Gründen geht der Hauptausschuss davon aus, dass auf die Einführung von Sozialtarifen, die in die Zuständigkeit der Stadtwerke Münster GmbH fällt, verzichtet wird. 3. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage ist der Antrag Nr. A-R/0005/2008 erledigt. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen. Begründung: Der Antrag der SPD-Fraktion ist darauf gerichtet, eine Kompensation für einkommensschwache Haushalte zu schaffen, die von erhöhten Belastungen unterschiedlichster Art betroffen sind. Diese Kompensation soll durch günstigere Stromtarife erfolgen. Die Stadtwerke Münster GmbH nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: „In dem o. a. Antrag fordert die SPD-Fraktion, dass die Stadtwerke sogenannte Sozialtarife bei Energie einführen - also bei Strom, Gas und Fernwärme. Dies wird mit den gestiegenen Energie- kosten begründet. Diese Tatsache führt zweifelsfrei zu erheblichen Mehrbelastungen und insbe- sondere bei vielen einkommensschwachen Haushalten dazu, dass für Energie ein immer höherer Anteil des verfügbaren Einkommens ausgegeben werden muss. Die Verantwortung für die Preiserhöhungen liegt ganz wesentlich nicht bei den Stadtwerken. Die Höhe der Energiepreise wird vielmehr bestimmt durch den Weltmarkt. Die Stadtwerke selbst sind davon durch steigende Bezugskosten betroffen. Allenfalls die Kostensteigerungen geben die Stadtwerke an ihre Haushaltskunden wiederum weiter - was im Gasbereich durch entsprechende Testate von Wirtschaftsprüfern belegt ist. Uns ist bekannt, dass in verschiedenen Kommunen das Thema „Sozialtarife“ diskutiert wird. Das Problem der Energiekostensteigerung ist aber ein weltweites und kann insbesondere nicht durch sogenannte Sozialtarife auf kommunaler Ebene gelöst werden. Wenn Sozialtarife angeboten wer- den sollen, kann dies nur auf der Grundlage von EU-Bestimmungen bzw. deutschen Gesetzen erfolgen, die zu Gunsten der Stadtwerke bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Gegen die Einfüh- rung sogenannter Sozialtarife sprechen insbesondere folgende Aspekte: Vorlagen-Nr.: V/0164/2008 Auskunft erteilt: Herr Deppe Ruf: 492 20 20 E-Mail: Deppe@stadt-muenster.de Datum: 11.08.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0164/2008 1. Gemäß § 109 GO NW ist das kommunale Unternehmen Stadtwerke Münster GmbH als wirt- schaftliches Unternehmen zu führen und soll einen Ertrag für den Gemeindehaushalt erwirt- schaften. Insbesondere ein nicht kostendeckender Sozialtarif, zu dem man sehr schnell bei Reduzierung der allgemeinen Preise kommen würde, würde dem gemeinderechtlichen Grund- satz widersprechen. 2. Würden die Stadtwerke Sozialtarife einräumen, könnte steuerlich eine verdeckte Gewinnaus- schüttung vorliegen, soweit Sozialtarife die Stadt Münster als Träger der Sozialhilfe von ge- setzlich geschuldeten Leistungen entlasten würden. Der Gewinn der Stadtwerke bei nicht er- zielten Einnahmen würde erhöht und müsste versteuert werden. 3. Die Absicherung bedürftiger Kunden ist in Deutschland eine Aufgabe der Sozialverwaltung. Weder aus dem Sozialstaatsprinzip noch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich eine Pflicht, ein Entgelt aus sozialen Gründen auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen und dadurch unentgeltliche Leistungen auszugleichen. Eher ist das Gegenteil der Fall. Allein die Stadt Münster ist Träger der Sozialhilfe als pflichtiger Selbstverwaltungsangelegenheit. Der Umfang der Sozialhilfe unterliegt dem Totalvorbehalt des Gesetzes. D.h., es ist keinerlei Leistungsbe- willigung ohne Gesetz möglich. Danach kann die Sozialhilfe nur hoheitlich, also öffentlich rechtlich, durch einen Verwaltungsakt der Stadt Münster nach entsprechendem Antrag des Bürgers auf Leistungsgewährung bewilligt werden. Ein Ausweichen in das Zivilrecht ist nicht zulässig. Die Stadtwerke als Versorgungsunternehmen sind für die Sozialhilfe nicht zuständig. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner wichtigen Entscheidung vom 30.09.1981 ausgeführt, dass aus dem Sozialstaatsprinzip gemäß Artikel 20 Abs. 1 Grundge- setz kein Anspruch auf uneingeschränkte Lieferung von Strom hergeleitet werden kann. Viel- mehr seien die im Bedarfsfall vom Staat gewährten Leistungen und Hilfen für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Energielieferungsvertrag einzusetzen. Einkommensschwache Kunden erhalten gemäß den Sozialgesetzen Leistungen und Hilfen. So werden beispielsweise gemäß § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung i. H. d. tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Stromkosten wiederum sind in den Regelsätzen enthalten. Ein Problem liegt sicherlich dann vor, wenn die Regelsätze bei steigenden Stromkosten nicht in entsprechender Höhe angepasst sind. Die Lösung liegt jedoch nicht bei den Sozialtarifen. Die Details der gesetzlichen Regelungen sind den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihres Hauses ja geläufig. 4. Die europäischen Anforderungen zum Kundenschutz der Richtlinien 2003/54/EG (Binnen- marktrichtlinie Strom) und 2003/55/EG (Binnenmarktrichtlinie Gas) sind in Deutschland zum einen durch den energierechtlichen Anspruch auf die Grundversorgung nach § 36 Energie- wirtschaftsgesetz (und die Ersatzversorgung nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz) und zum anderen durch die vorgenannten sozialrechtlichen Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. auf Grundsicherung umgesetzt. 5. Die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Gestaltung der allgemeinen Energiepreise dürfte auch die Einführung von Sozialtarifen ermöglichen. Von der Ermächtigungsgrundlage ist insoweit jedoch noch nicht Gebrauch gemacht worden. Zu der Kleinen Anfrage 2296 führt die Landesregierung in Ihrer Antwort vom 21.04.2008 in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass dann ein Ausgleichsmechanismus geschaffen werden muss, der die dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsposition des Grundversorgers und hieraus resultierende Mehrbelastungen wettbewerblich neutralisiert. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage liegt in Fotokopie an. 6. Wenn sogenannte Sozialtarife eingeführt werden, müssen zusätzlich die Kriterien der Wettbe- werbsneutralität sowie der Kosten- und Erlösneutralität eingehalten werden. Wettbewerbsneutralität bedeutet, dass es für die Stadtwerke wegen der Sozialtarife keinen Nachteil im Wettbewerb geben darf. Werden die Stadtwerke als Grundversorger zu einem So- zialtarif verpflichtet, muss befürchtet werden, dass die dann entsprechend höher zu be- - 3 - V/0164/2008 lastenden Kunden zu einem günstigeren Energieversorger abwandern. In Bezug auf Kosten- und Erlösneutralität muss gelten, dass sogenannte Sozialtarife nicht aus den Erlösen der Stadtwerke finanziert werden und die anfallenden administrativen Kosten erstattet werden. 7. Werden die sozialen Leistungen – also die verminderten Sozialtarife – letztendlich über den „normalen Kunden“ finanziert, stellt sich bei vielen dieser Kunden zumindest ein Gefühl der Ungerechtigkeit und möglicherweise eine Antipathie gegen die Stadtwerke ein. 8. Energiewirtschaftlich und preisrechtliche Bestimmungen sprechen ebenfalls gegen die Einfüh- rung von Sozialtarifen. So ist beispielsweise in § 1 Abs. 1 EnWG als Zweck des Gesetzes eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas genannt. Soziale Aspekte in dem Sinne, dass einer Verbrauchergruppe bei gleichen Abnahmebedingungen niedrigere/sozialere Bedin- gungen eingeräumt werden, sind in § 1 Abs. 1 EnWG nicht aufgeführt. Nach dem Prinzip der Kostenorientierung sollen einzelne Gruppen nicht zu Lasten anderer eine besondere Begüns- tigung erhalten. Es ist zwar unbestritten, dass Versorgungsunternehmen ihren Haushaltskun- den zusätzliche Preisangebote machen können. Diese Angebote richten sich aber ganz all- gemein an den Privatkundenbereich. Es findet keine Differenzierung nach sozialen Kriterien statt, sondern eine Preisbildung nach energiewirtschaftlichen und Kostengesichtspunkten. 9. Bürger, die nicht mit Erdgas oder Fernwärme heizen, werden sogenannte Sozialtarife für die Erdgas- und Fernwärmekunden missbilligen oder zumindest als ungerecht empfinden. 10. Auch die Preise für Benzin und Lebensmittel sind erheblich gestiegen. Konsequenterweise müsste dann auch von den Anbietern dieser Produkte ein Sozialtarif eingefordert werden. 11. Fraglich ist, an welches Kriterium das Angebot von Sozialtarifen geknüpft werden kann. Die Anbindung an die Befreiung von GEZ-Gebühren ist zumindest bedenklich, da möglicherweise Energiekunden gar keine Rundfunkgeräte betreiben. 12. Bei der Zulage von Heizkosten im Mehrfamilienhaus läuft der Sozialtarif ins Leere, da hier der Vermieter - in der Regel wohl nicht anspruchsberechtigt für Sozialtarife – der Energiekunde ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter selbst Sozialtarife bei der HKV anwenden. Wenn im Zusammenhang mit den Sozialtarifen eine spezielle Energieberatung gefordert wird, geht dies fehl. Denn die Stadtwerke sind gemäß § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages seit eh und je dazu verpflichtet, die Beratung der Kunden durchzuführen mit dem Ziel, den Verbrauch an Energie zu reduzieren. Dieser Verpflichtung kommen die Stadtwerke nach. Auch bietet die Stadt Münster bekanntlich Beratungen im Bereich der Energieeinsparung an. Schon aus ordnungspolitischen Gründen lehnen wir die Einführung von Sozialtarifen ab und bevorzugen die Beratung der Kunden in Richtung Energieeinsparung und Energieeffizienz im Haushalt. Schließlich bieten wir ab dem 01.09.2008 insbesondere auch den einkommensschwachen Haus- halten eine auf ihre speziellen Bedürfnisse und Lebensverhältnisse ausgerechnete Schuldnerbera- tung an. Diese wird durch eine qualifizierte Fachkraft erfolgen, die ausreichend Erfahrung mit- bringt. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Einführung sogenannter Sozialtarife nicht in Betracht kommt. Wenn sie bundesweit eingeführt werden, weil dies politischer Wille ist, bedarf es der eben- falls dargestellten flankierenden Maßnahmen zum Schutz der Stadtwerke. Dies liegt letztendlich auch im Sinne des Gesellschafters Stadt Münster.“ Die Stadtverwaltung schließt sich der Argumen tation der Stadtwerke Münster GmbH an und ist gegen die Einführung von Sozialtarifen durch die Stadtwerke Münster GmbH. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin
Anlage SPD Antrag 5-2008
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0005/2008 1 Antrag 09.01.2008 SPD-Fraktion im Rat der Stadt Münster Münzstr. 15 48143 Münster Telefon: 0251/ 45 314 Fax: 0251/ 511 750 spdfrak@muenster.de www.spd-muenster.de Soziale Verantwortung in der öffentlichen Daseinsvorsorge: Sozialtarif bei Energie einführen Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: Der Rat der Stadt Münster fordert die Geschäftsführ ung der Stadtwerke Münster GmbH auf, im Rahmen der anstehenden Reform der Tarifstru ktur die Einführung eines Sozialtarifs für Energie zu prüfen und dem Aufsicht srat der Stadtwerke Münster GmbH einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbre iten. Dieser Sozialtarif soll sich an folgenden Grundsätzen orientieren: 1. Der Sozialtarif wird auf der Grundlage des bishe rigen Allgemeinen Tarifs für Strom bzw. Heizgas/Gas und Fernwärme eingeführt. Im Rahmen des Sozialtarifs wird der Grundpreis nicht mehr erhoben, sondern led iglich der verbrauchsabhängige Arbeitspreis berechnet. 2. Der Personenkreis, an den sich das Angebot eines Sozialtarifs richtet, soll definiert werden durch das Kriterium einer Befreiun g von GEZ-Gebühren. Durch dieses Kriterium soll eine möglichst unbürokratisch e Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgen. Zugleich soll vermi eden werden, dass einkommensschwache Haushalte gegenüber ihrem Energi eversorger ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert offen legen müssen. 3. Der Sozialtarif beinhaltet auch eine verpflichte nde spezielle Energieberatung, die sich insbesondere darauf bezieht, wie Energie dauer haft und nachhaltig eingespart werden kann. Damit sollen sowohl zentral e klimapolitische Ziele erreicht werden als auch eine Kostenentlastung durch Energieeinsparung. 4. Der Sozialtarif wird zwischen den Stadtwerken Mü nster GmbH und den Anspruchsberechtigten jeweils für die Dauer von zwö lf Monaten vereinbart, danach wird die Zugehörigkeit zum anspruchsberechti gten Personenkreis durch entsprechende erneute Vorlage der Unterlagen überpr üft. Falls weiterhin die Befreiung von GEZ-Gebühren besteht, wird auch der S ozialtarif weiterhin gewährt, ansonsten wird dem Kunden/der Kundin ein A ngebot im Rahmen der allgemeinen Tarife unterbreitet. Antrag an den Rat Nr. A-R/0005/2008 2 Begründung: Die erhebliche Steigerung der Energiekosten hat bei vielen einkommensschwachen Haushalten zu erheblichen Mehrbelastungen geführt, so dass für Energie ein immer höherer Anteil des verfügbaren Einkommens ausgegebe n werden muss. Zugleich erhöht sich damit auch für die Stadtwerke damit die Gefahr dauerhafter Zahlungsausfälle, weil immer mehr Haushalte finanzi ell überfordert werden. Die Einführung eines Sozialtarifs im Rahmen der anstehe nden Tarifreform kann hier ein deutliches Signal setzen: Ein Unternehmen der öffen tlichen Daseinsvorsorge, das sich in kommunaler Hand befindet, sollte in besonderer W eise auch seiner sozialen Verantwortung für die Menschen in Münster gerecht w erden. Angesichts der Tatsache, dass inzwischen sogar die großen Energiemonopoliste n entsprechende Tarifmaßnahmen für ihre Kunden umgesetzt haben, sol lte gerade ein kommunales Unternehmern hier nicht hinter Wettbewerbern zurück stehen und sich seiner sozialpolitischen Verantwortung stellen. Die vorgeschlagene Tarifmaßnahme setzt dabei einen deutlichen Akzent: Durch den Ausbau der Energieberatung und die gezielte Integra tion entsprechender Beratungsleistungen soll eine Hilfestellung gegeben werden, wie durch Verbrauchsreduzierung und –optimierung eine dauerha fte Kostenentlastung für die betroffenen Haushalte erreicht werden kann. Zugleic h wird durch die Tarifstruktur (verbrauchsabhängige Kosten, keine Fixkosten) ein d eutlicher Anreiz in diese Richtung gesetzt. Die Entlastung erfolgt ausschließlich über die Grundgebühr, so dass hier ein planbarer Fixbetrag an jährlicher Entlastung erreic ht wird, der über Energieeinsparung erhöht werden kann. Der Sozialtarif stellt auch eine Maßnahme dar, die dazu geeignet ist, die Akzeptanz der Stadtwerke als lokaler Energieversorger mit soziale r Verantwortung in der Stadtgesellschaft stärker zu verankern und die Stad twerke ggf. positiv von den allgemeinen Energiepreissteigerungen abzugrenzen. Dr. Michael Jung Marianne Hopmann Udo Reiter Wolfgang Heuer Ralf Hubert Anne Schulze Wintzl er Anika Bergner Marianne Koch Joachim Tonn Hedwig Chudziak Gaby Kubig-Steltig Beate Vilhjal msson Philipp Gabriel Kurt Pölling Holger Wigger Beanka Ganser Karsten Rahn Karl-Heinz Winter Anne Hakenes
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Münzstraße 15
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0164/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.02.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37