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0874/2024

Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.04.2024

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Anlage 1 Entwurf Satzung Bürgerentscheid

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Anlage 3 Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden

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Anlage 2 Synopse und Ergänzung des Beschlussvorschlags

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Entwurf Satzung Bürgerentscheid

5529 Zeichen

Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und 
Ratsbürgerentscheiden vom xxx  
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1, 41 Absatz 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW, 
S. 490), und § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juli 
2004 (GV.NRW, S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2020 (GV. 
NRW, S. 702) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am xxx folgende Satzung 
zur Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen:  
§ 1 Geltungsbereich 
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden und 
Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Köln (Abstimmungsgebiet) nach den 
§§ 26, 26a Gemeindeordnung NRW. Ein Bürgerentscheid wird nach § 26 Absatz 6 
Satz 4 Gemeindeordnung NRW durchgeführt, nachdem der Rat der Stadt Köln 
entschieden hat, sich einem zulässigen Bürgerbegehren nicht anzuschließen. 
§ 2 Abstimmungstag 
(1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Abstimmungstag wird vom 
Rat bestimmt. 
(2) Die Abstimmungszeit bestimmt sich nach § 14 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz 
NRW. 
  
(3) Für Abstimmungen, die mit einem Wahlereignis zusammenfallen, soll der Rat die 
Abstimmungszeit der Wahlzeit angleichen. 
 
(4) Fällt der Bürgerentscheid nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann der Rat 
festlegen, dass die Abstimmung ausschließlich durch Abstimmungsschein per Brief 
erfolgt. 
§ 3 Zuständigkeiten 
(1) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister bestimmt eine 
Abstimmungsleitung. 
 
(2) Die Abstimmungsleitung teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. 
Finden gleichzeitig Wahlen statt, sollen die Stimmbezirke für Abstimmung und Wahl 
dieselben sein. 
 
(3) Die Abstimmungsleitung bildet für jedes Stimmlokal einen 
Abstimmungsvorstand. Die Zusammensetzung des Abstimmungsvorstandes richtet 
sich nach einem parallel stattfinden Wahlereignis, im Übrigen nach § 2 Absatz 4 
Kommunalwahlgesetz NRW. Den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes wird für 
den Abstimmungstag ein Erfrischungsgeld gewährt.

§ 4 Abstimmungsberechtigung 
Abstimmungsberechtigt ist, wer nach § 7 Kommunalwahlgesetz NRW 
wahlberechtigt ist. 
§ 5 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung  
(1) Die Abstimmungsleitung erstellt gemäß § 10 Kommunalwahlgesetz NRW für 
jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsverzeichnis und benachrichtigt die 
Abstimmungsberechtigten. 
(2) Die Benachrichtigung enthält neben den Angaben nach § 13 
Kommunalwahlordnung NRW folgende Angaben:  
 
- den Text der zu entscheidenden Frage des Bürgerbegehrens 
- den Hinweis auf die Informationen nach Absatz 3 und deren Fundstelle. 
 
(3) Zeitgleich mit der Benachrichtigung nach Absatz 2 wird auf der Homepage der 
Stadt Köln und durch Auslegung in den Bürgerämtern in Textform über die 
Abstimmung sowie in kurzer und sachlicher Form über die Auffassungen und 
Abstimmungsempfehlungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, der 
Fraktionen im Rat und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters informiert. 
Auf Verlangen werden auch die Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen 
einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus 
und Sondervoten einzelner Ratsmitglieder aufgenommen. Dabei werden nur solche 
Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen berücksichtigt, die dem Wahlamt bis 
zum 35. Tag vor der Abstimmung in geeigneter Form vorliegen. 
 
(4) Die Abstimmungsleitung macht öffentlich bekannt:  
 
- den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung 
stehenden Frage inkl. Begründung, 
- einen Verweis zu den Informationen nach Absatz 3,  
- die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis gemäß 
§ 14 Kommunalwahlordnung,  
- und die Möglichkeit gemäß § 10 Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb der 
Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch gegen das 
Abstimmungsverzeichnis einzulegen. 
§ 6 Stimmabgabe  
Die Stimmabgabe erfolgt gemäß §§ 25, 26 Kommunalwahlgesetz NRW und § 26 
Absatz 7 Gemeindeordnung NRW. 
§ 7 Stimmenzählung  
(1) Der Abstimmungsvorstand zählt nach Ende der Abstimmungszeit die Stimmen, 
§§ 29, 30 Kommunalwahlgesetz NRW. 
(2) Erfolgt die Abstimmung zusammen mit einem Wahlereignis, sind zuerst die 
Stimmen für die Wahlen auszuzählen. Soweit erforderlich kann die Auszählung der

Stimmen für den Bürgerentscheid auch in der Woche nach der Abstimmung 
erfolgen. 
 
§ 8 Feststellung des Ergebnisses  
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids in der auf die Abstimmung 
folgenden Sitzung fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er 
eine erneute Zählung verlangen. Eine Abstimmungsprüfung nach dem 
Kommunalwahlgesetz findet nicht statt. 
(2) Die Abstimmungsleitung macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.  
§ 9 Ratsbürgerentscheid und Bürgerentscheid im Stadtbezirk 
Die Vorschriften dieser Satzung gelten entsprechend für Ratsbürgerentscheide. Für 
Bürgerentscheide in einem Stadtbezirk gelten die Vorschriften dieser Satzung unter 
Berücksichtigung des § 26 Absatz 9 Gemeindeordnung NRW entsprechend. 
§ 10 Inkrafttreten  
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, 
Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom 23.01.2009 außer Kraft.

Anlage 3 Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden

6120 Zeichen

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Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für 
Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
 
1. Warum wird in § 3 Satzung n.F. keine Verantwortlichkeit mehr für die ordnungsgemäße 
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids geregelt? 
 
Antwort: 
Die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin ergibt sich aus § 62 Gemeindeordnung NRW.  
 
2. Warum ist in § 3 Abs. 2 S. 2 Satzung n.F. entgegen der alten Fassung geregelt, dass die 
Stimmbezirke bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen nur dieselben sein sollen und nicht 
die dieselben sein müssen (vgl. alte Fassung)? Hätte dies im Zweifel nicht zur Folge, 
dass sich die Bürgerinnen und Bürger in zwei verschiedene Wahllokale begeben müssen, 
um ihre Stimme sowohl für den Bürgerentscheid als auch für die Wahl abzugeben? 
 
Antwort: 
Soll-Vorschriften sind für die Verwaltung im Regelfall verpflichtend. Nur bei Vorliegen von 
besonderen Umständen kann mit entsprechender Begründung anders verfahren werden.  
 
3. Wieso wurde in § 5 der Satzung n.F. auf die Regelung der Frist für die Benachrichtigung 
der Abstimmungsberechtigten und der öffentlichen Bekanntmachung verzichtet? Die Frist 
ist wichtig für den Fristlauf, um Einspruch zu erheben und sollte erhalten bleiben. 
 
Antwort: 
Die Frist ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren 
und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO).  
 
4. Wie wird die Verwaltung sicherstellen, dass auf Anforderung den 
Abstimmungsberechtigten, insbesondere für Personen, die mit digitalen Inhalten nicht 
vertraut sind und/oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, das Abstimmungsheft mit allen 
relevanten Informationen und Stellungnahmen in gedruckter Form weiterhin zugesandt 
werden kann? 
 
Antwort: 
Die Informationen zum Bürgerentscheid werden auf der Internetseite der Stadt Köln in 
barrierefreier Form veröffentlicht und in den Bürgerämtern ausgelegt.  
 
5. Wird die Verwaltung das Abstimmungsheft bzw. die darin enthaltenen Informationen 
möglichst in barrierefreier Form zur Verfügung stellen (in einfacher Sprache, in 
Gebärdensprache, per Audiodatei)? 
 
Antwort: 
Siehe Frage 4. 
  
6. Handelt es sich bei der Neuregelung von § 2 Abs. 3 der Satzung um einen Fehler, wenn

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es heißt, dass die Abstimmunqszeit mit dem Wahltag zusammenfallen soll? Es könnte hier 
der Abstimmungstag und nicht die Uhrzeit gemeint sein. 
 
Antwort: 
„Abstimmungszeit“ ist Öffnungszeit des Abstimmungslokals. Fällt die Abstimmung mit 
einem Wahlereignis zusammen, soll die Abstimmungszeit der Wahlzeit angeglichen 
werden  
 
7. Warum ist nicht wie in der alten Fassung zwingend geregelt, dass, wenn der 
Bürgerentscheid zeitlich mit einem Wahlereignis zusammenfällt, dann die Wahl und die 
Abstimmung an demselben Tag stattfinden muss? Die Verwaltung hatte dazu in der 
Sitzung des BAB ausgeführt, diese Regelung sei notwendig, falls der Rat etwa zwei 
Wochen vor einer geplanten Wahl dem Bürgerbegehren nicht stattgibt und dann ein 
Bürgerentscheid stattfinden muss und es dann zu wenig Zeit für die Ausrichtung des 
Bürgerentscheids gäbe. Dies erscheint aber fraglich, denn es ergeben sich aus dem 
Gesetz bereits längere Fristen zur Vorbereitung des Bürgerentscheids (Veröffentlichung 
des Abstimmungsverzeichnisses, Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten, 
Einspruchsfristen), sodass dies technisch wohl nicht möglich wäre und somit das 
Erfordernis des Zusammenfallens nicht einschlägig wäre. Im Übrigen, sollte nur dieser Fall 
geregelt sein, sollte dies in der Satzung ausdrücklich klargestellt werden. Für die 
Bürgerinnen und Bürger stellt es nämlich eine Beschwer dar, wenn diese in kurzer Zeit 
hintereinander wählen und abstimmen müssen und nicht beides „in einem Rutsch“ 
erledigen können. 
 
Antwort: 
Der Rat legt den Abstimmungstag fest. Er kann entscheiden, ob ggf. im konkreten Fall 
eine Zusammenlegung von Wahl und Abstimmung aus praktischen Gründen nicht sinnvoll 
ist.  
 
8. Warum ist dem Rat die Befugnis eingeräumt worden, zu entscheiden, dass zukünftig bei 
Bürgerentscheiden nur per Briefwahl abgestimmt werden kann? 
 
Antwort: 
Die Entscheidung trifft der Rat. § 5 Abs. 2 BürgerentscheidDVO räumt die Möglichkeit ein, 
eine Abstimmung rein per Brief durchzuführen.  
Fällt eine Abstimmung nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann eine Abstimmung 
per Brief mit weniger Aufwand durchgeführt werden.  
 
9. Würden die Bürgerinnen und Bürger dann bei einer solchen reinen Briefwahl direkt per 
Brief wählen können oder müssten die Bürgerinnen und Bürger trotzdem einen 
Briefwahlschein beantragen? 
 
Antwort: 
Bei einer reinen Abstimmung per Brief werden die Abstimmungsunterlagen allen 
Abstimmungsberechtigten ohne vorherige Antragstellung zugesandt.

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10. lst geplant, dass bei einer solchen reinen Briefwahl auch die Direktwahl als Sonderform 
der Briefwahl in den Kundenzentren durchgeführt werden kann? 
 
Antwort: 
Nein. 
 
11. Wieso wurde in der neuen Satzung geregelt, dass eine „Abstimmungsprüfung nicht 
stattfindet“ im Gegensatz zur alten Fassung? Mit welchem Verfahren können dann die 
Abstimmungsberechtigten oder die Aufsichtsbehörde die Ordnungsgemäßheit der 
Abstimmung überprüfen lassen, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, die das Ergebnis 
entscheidend beeinflusst haben könnten? 
 
Antwort: 
Eine Wahlprüfung findet auch nach der aktuell gültigen Satzung nicht statt. § 8 Abs. 1 
Satz 3 des Satzungsentwurfs dient lediglich der Klarstellung. Für die Kommunalaufsicht 
gelten die allgemeinen Regelungen nach § 119 ff Gemeindeordnung NRW.  
 
12. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass durch die Streichung der wesentlichen Passagen 
etwa der GO NRW in der neuen Fassung der Satzung alle Bürgerinnen und Bürger weiter 
über diese Vorgaben einfach informiert werden, ohne selbst die GO NRW komplett lesen 
zu müssen? 
 
Antwort: 
Diese Informationen werden weiterhin in übersichtlicher und verständlicher Form auf den 
Internetseiten der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle des 
Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden berät bei Fragen.

Anlage 2 Synopse und Ergänzung des Beschlussvorschlags

4642 Zeichen

Seite 1 
Anlage 2 zur Vorlage 0874/2024:  I. Überblick über Änderungen der Satzung  
II. Ergänzung des Beschlussvorschlags  
 
I. Überblick über die Änderungen der Satzung  
§ bisher Änderung Erläuterung 
§§ 2 – 4, 
§ 6 
Diese Regelungen sind in der Satzung entbehrlich bzw. 
überholt und fallen weg.  
Auf die Wiederholung landesrechtlicher Vorgaben aus der 
Gemeindeordnung wird künftig verzichtet. 
Die Gemeindeordnung NRW regelt die Durchführung von 
Bürgerbegehren vollumfänglich und verbindlich. Eigene 
Regelungskompetenz besitzt die Stadt Köln nur für die 
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines (Rats-) 
Bürgerentscheids (§ 1 Absatz 1 BürgerentscheidDVO). 
Informationen zum Bürgerbegehren stehen auf der 
Homepage der Stadt Köln zur Verfügung. 
§§ 8 - 10, 
12 - 18 
Statt Wiedergabe der landesrechtlichen Vorschriften aus 
Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung und 
Gemeindeordnung NRW, Verweis auf die 
einschlägigen Normen (§§ 4 - 8 n.F.). 
Änderungen an der landesgesetzlichen Regelung gelten so 
ohne weitere Umsetzung (Satzungsänderung) unmittelbar.  
Weitere inhaltliche Änderungen 
§ 5  Künftig kann der Rat den Abstimmungstag ohne weitere 
Maßgabe bestimmen.  
Der Rat kann den Abstimmungstag mit einer 
bevorstehenden Wahl zusammenlegen, muss dies aber 
nicht mehr. Beschließt der Rat z.B. in unmittelbarer zeitlicher 
Nähe zu einer bevorstehenden Wahl, dass ein 
Bürgerentscheid stattfindet, ist die Durchführung am 
gleichen Tag wegen der Einhaltung der notwendigen Fristen 
mitunter unmöglich.  
§ 7 Die Oberbürgermeisterin ist nicht mehr automatisch 
Abstimmungsleitung, sondern kann diese Aufgabe 
delegieren.  
Die Änderung dient der Flexibilisierung und entspricht dem 
üblichen Verfahren bei Wahlen. An der Verantwortlichkeit 
ändert sich wegen § 62 Gemeindeordnung nichts.

Seite 2 
§ bisher Änderung Erläuterung 
§ 7 Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sollen 
Stimmbezirke für Wahl und Abstimmung künftig dieselben 
sein (alte Fassung: müssen). 
Der Regelfall bleibt die Übereinstimmung der Stimmbezirke 
für Wahl und Abstimmung. Die Soll-Regelung ermöglicht 
eine ausnahmsweise abweichende Einteilung der 
Stimmbezirke z.B. für den Fall, dass die Gefährdung des 
Abstimmungsgeheimnisses wegen zu geringer 
Stimmabgabe zu befürchten wäre. Davon wird bei Wahlen 
zum Beispiel ausgegangen, wenn weniger als 50 Stimmen 
in einem Wahlbezirk abgegeben werden.  
 Neu: Ausdrückliche Regelung zum Erfrischungsgeld.   
§ 11 Anstelle eines Abstimmungsheftes in Papierform werden 
die Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen künftig 
auf der Homepage der Stadt Köln und durch Auslegung 
in den Bürgerämtern bereitgestellt.  
Die Abgabefrist wurde verlängert (neu: 35. Tag vor der 
Abstimmung, bisher: 54. Tag vor der Abstimmung).  
Zur Ressourcenschonung wird auf den Druck von 
Abstimmungshefte verzichtet.  
§ 16 Festlegung der Reihenfolge der Auszählung bei 
gleichzeitiger Abstimmung und Wahl (§ 7 n.F.) 
 
§ 18 Neue Fassung erhält eine Klarstellung, dass eine 
Abstimmungsprüfung nach dem Kommunalwahlgesetz 
nicht stattfindet.  
Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden. Die 
Ergänzung dient der Klarstellung.  
 Neu:  
Fällt der Bürgerentscheid nicht mit einem Wahlereignis 
zusammen, kann der Rat festlegen, dass die Abstimmung 
ausschließlich durch Abstimmungsschein per Brief erfolgt.  
§ 2 Abs. 4 n.F.  
§ 5 Abs. 2 BürgerentscheidDVO räumt die Möglichkeit ein, 
eine Abstimmung ausschließlich durch Brief durchzuführen.  
Die konkrete Entscheidung darüber liegt nach dem 
Satzungsentwurf beim Rat und zwar nur für den Fall, dass 
die Abstimmung nicht mit einer Wahl zusammenfällt.

Seite 3 
II. Aktualisierter Beschlussvorschlag  
(Änderungen/Ergänzungen zur Verdeutlichung unterstrichen) 
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und 
Ratsbürgerentscheiden mit folgenden Änderungen von § 4 und § 6::  
 
§ 4 Abstimmungsberechtigung und Abstimmungsverfahren  
Abstimmungsberechtigt ist, wer nach § 7 Kommunalwahlgesetz NRW wahlberechtigt ist. Das Verfahren zur Abstimmung 
richtet sich nach § 10 Kommunalwahlgesetz NRW und § 14 Kommunalwahlordnung NRW. 
 
§ 6 Stimmabgabe 
Die Stimmabgabe erfolgt gemäß §§ 24 - 27 Kommunalwahlgesetz NRW und § 26 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW. 
 
 
Erläuterung:  Die o. g. Verw eise auf das Kommunalw ahlgesetz und die Kommunalw ahlordnung w erden zur Klarstellung in der Satzung 
ergänzt. Damit ist z. B. ausdrücklich klargestellt, dass sich die Überprüfung der Daten des Wählerverzeichnisses oder 
das Verfahren zur Auszählung nach den Regelungen für die Kommunalw ahl richtet.

Beschlussvorlage Rat

3780 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0874/2024 
Freigabedatum 
23.04.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden 
und Ratsbürgerentscheiden in der als Anlage beigefügten Fassung. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.05.2024 
Rat 16.05.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden 
und Ratsbürgerentscheiden wurde zuletzt 2012 aktualisiert und muss aufgrund verschiedener 
Änderungen der kommunal- und wahlrechtlichen Regelungen angepasst werden. Zudem er-
hält der Rat insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Form der Durchführung von 
Bürgerentscheiden mehr Möglichkeiten, um eine möglichst breite Partizipation der Bürger-
schaft zu gewährleisten.  
Die Neufassung der Satzung enthält die Vorgaben, die nach § 26 Gemeindeordnung NRW 
und der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
durch die Kommune zu regeln sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen bzw. Doppelungen 
wird auf die Wiedergabe der landesrechtlichen Vorgaben in der städtischen Satzung verzich-
tet. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, bei jeder Änderung von kommunalrechtlichen Rege-
lungen die Satzung neu zu erstellen 
Zudem erfolgt insbesondere zu folgenden Punkten eine Neufassung der Satzung: 
Der Tag der Abstimmung wird vom Rat festgelegt. Dies ermöglicht einerseits die Zusammen-
legung mit einem Wahlereignis. Andererseits kann die Zusammenlegung bei zeitgleich an ei-
nem Tag stattfindenden mehreren Wahlereignissen auch vermieden werden, um eine mögli-
che Überbeanspruchung der Wahlorganisation und der ehrenamtlichen Wahlhelfenden und 
die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. 
Fällt der Bürgerentscheid nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann der Rat zukünftig 
festlegen, dass die Abstimmung ausschließlich per Brief erfolgt. Damit würde die aufwändige 
Suche und Einweisung von ehrenamtlichen Abstimmungsvorständen auf die Besetzung der 
Briefabstimmungsvorstände begrenzt und entfiele die parallele Besetzung der Abstimmungs-
lokale. Es wird zudem die Möglichkeit eröffnet, bei Abstimmungen, die nicht mit einem Wahl-
ereignis zusammenfallen, die Anzahl von Stimmlokalen und Wahlräumen separat festzulegen. 
Die Informationen zum Inhalt des Bürgerbegehrens und zu den Abstimmungsempfehlungen 
von Rat, Verwaltung und den Initiatoren des Bürgerbegehrens sollen künftig zur Begrenzung 
des Ressourcenverbrauchs und in Anerkennung der zunehmend digitalen Informationsbe-
schaffung grundsätzlich digital statt in Papier zur Verfügung gestellt werden („Abstimmungs-
heft“, § 11 der aktuellen Satzung). Zusätzlich werden sie in Textform in den Bürgerämtern 
ausgelegt. Damit entfällt der aufwändige Druck und Versand von umfangreichen Abstim-
mungsbroschüren, was zu einer deutlichen Reduzierung des Papierverbrauchs und von Por-
tokosten beiträgt. 
Die Informationen zu Voraussetzungen und Durchführung eines Bürgerbegehrens werden auf 
den Internet-Seiten der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung ist zudem den Bür-
gerinnen und Bürgern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürger-
begehrens behilflich, § 26 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW. 
Anlage 
 
Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerent-
scheiden (Neufassung)

Beratungsverlauf (2)

23.09.2024 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.10.2024 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0874/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.04.2024
Erstellt
04.03.2024 09:15