0874/2024
Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden
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Anlage 1 Entwurf Satzung Bürgerentscheid
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Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom xxx Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1, 41 Absatz 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW, S. 490), und § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juli 2004 (GV.NRW, S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2020 (GV. NRW, S. 702) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am xxx folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Köln (Abstimmungsgebiet) nach den §§ 26, 26a Gemeindeordnung NRW. Ein Bürgerentscheid wird nach § 26 Absatz 6 Satz 4 Gemeindeordnung NRW durchgeführt, nachdem der Rat der Stadt Köln entschieden hat, sich einem zulässigen Bürgerbegehren nicht anzuschließen. § 2 Abstimmungstag (1) Die Abstimmung findet an einem Sonntag statt. Der Abstimmungstag wird vom Rat bestimmt. (2) Die Abstimmungszeit bestimmt sich nach § 14 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz NRW. (3) Für Abstimmungen, die mit einem Wahlereignis zusammenfallen, soll der Rat die Abstimmungszeit der Wahlzeit angleichen. (4) Fällt der Bürgerentscheid nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann der Rat festlegen, dass die Abstimmung ausschließlich durch Abstimmungsschein per Brief erfolgt. § 3 Zuständigkeiten (1) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister bestimmt eine Abstimmungsleitung. (2) Die Abstimmungsleitung teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. Finden gleichzeitig Wahlen statt, sollen die Stimmbezirke für Abstimmung und Wahl dieselben sein. (3) Die Abstimmungsleitung bildet für jedes Stimmlokal einen Abstimmungsvorstand. Die Zusammensetzung des Abstimmungsvorstandes richtet sich nach einem parallel stattfinden Wahlereignis, im Übrigen nach § 2 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz NRW. Den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes wird für den Abstimmungstag ein Erfrischungsgeld gewährt. § 4 Abstimmungsberechtigung Abstimmungsberechtigt ist, wer nach § 7 Kommunalwahlgesetz NRW wahlberechtigt ist. § 5 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung (1) Die Abstimmungsleitung erstellt gemäß § 10 Kommunalwahlgesetz NRW für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungsverzeichnis und benachrichtigt die Abstimmungsberechtigten. (2) Die Benachrichtigung enthält neben den Angaben nach § 13 Kommunalwahlordnung NRW folgende Angaben: - den Text der zu entscheidenden Frage des Bürgerbegehrens - den Hinweis auf die Informationen nach Absatz 3 und deren Fundstelle. (3) Zeitgleich mit der Benachrichtigung nach Absatz 2 wird auf der Homepage der Stadt Köln und durch Auslegung in den Bürgerämtern in Textform über die Abstimmung sowie in kurzer und sachlicher Form über die Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, der Fraktionen im Rat und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters informiert. Auf Verlangen werden auch die Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus und Sondervoten einzelner Ratsmitglieder aufgenommen. Dabei werden nur solche Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen berücksichtigt, die dem Wahlamt bis zum 35. Tag vor der Abstimmung in geeigneter Form vorliegen. (4) Die Abstimmungsleitung macht öffentlich bekannt: - den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage inkl. Begründung, - einen Verweis zu den Informationen nach Absatz 3, - die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis gemäß § 14 Kommunalwahlordnung, - und die Möglichkeit gemäß § 10 Kommunalwahlgesetz NRW innerhalb der Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einzulegen. § 6 Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt gemäß §§ 25, 26 Kommunalwahlgesetz NRW und § 26 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW. § 7 Stimmenzählung (1) Der Abstimmungsvorstand zählt nach Ende der Abstimmungszeit die Stimmen, §§ 29, 30 Kommunalwahlgesetz NRW. (2) Erfolgt die Abstimmung zusammen mit einem Wahlereignis, sind zuerst die Stimmen für die Wahlen auszuzählen. Soweit erforderlich kann die Auszählung der Stimmen für den Bürgerentscheid auch in der Woche nach der Abstimmung erfolgen. § 8 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids in der auf die Abstimmung folgenden Sitzung fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. Eine Abstimmungsprüfung nach dem Kommunalwahlgesetz findet nicht statt. (2) Die Abstimmungsleitung macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 9 Ratsbürgerentscheid und Bürgerentscheid im Stadtbezirk Die Vorschriften dieser Satzung gelten entsprechend für Ratsbürgerentscheide. Für Bürgerentscheide in einem Stadtbezirk gelten die Vorschriften dieser Satzung unter Berücksichtigung des § 26 Absatz 9 Gemeindeordnung NRW entsprechend. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom 23.01.2009 außer Kraft.
Anlage 3 Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
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ddffdSte Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 1. Warum wird in § 3 Satzung n.F. keine Verantwortlichkeit mehr für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids geregelt? Antwort: Die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin ergibt sich aus § 62 Gemeindeordnung NRW. 2. Warum ist in § 3 Abs. 2 S. 2 Satzung n.F. entgegen der alten Fassung geregelt, dass die Stimmbezirke bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen nur dieselben sein sollen und nicht die dieselben sein müssen (vgl. alte Fassung)? Hätte dies im Zweifel nicht zur Folge, dass sich die Bürgerinnen und Bürger in zwei verschiedene Wahllokale begeben müssen, um ihre Stimme sowohl für den Bürgerentscheid als auch für die Wahl abzugeben? Antwort: Soll-Vorschriften sind für die Verwaltung im Regelfall verpflichtend. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen kann mit entsprechender Begründung anders verfahren werden. 3. Wieso wurde in § 5 der Satzung n.F. auf die Regelung der Frist für die Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten und der öffentlichen Bekanntmachung verzichtet? Die Frist ist wichtig für den Fristlauf, um Einspruch zu erheben und sollte erhalten bleiben. Antwort: Die Frist ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO). 4. Wie wird die Verwaltung sicherstellen, dass auf Anforderung den Abstimmungsberechtigten, insbesondere für Personen, die mit digitalen Inhalten nicht vertraut sind und/oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, das Abstimmungsheft mit allen relevanten Informationen und Stellungnahmen in gedruckter Form weiterhin zugesandt werden kann? Antwort: Die Informationen zum Bürgerentscheid werden auf der Internetseite der Stadt Köln in barrierefreier Form veröffentlicht und in den Bürgerämtern ausgelegt. 5. Wird die Verwaltung das Abstimmungsheft bzw. die darin enthaltenen Informationen möglichst in barrierefreier Form zur Verfügung stellen (in einfacher Sprache, in Gebärdensprache, per Audiodatei)? Antwort: Siehe Frage 4. 6. Handelt es sich bei der Neuregelung von § 2 Abs. 3 der Satzung um einen Fehler, wenn ddffdSte es heißt, dass die Abstimmunqszeit mit dem Wahltag zusammenfallen soll? Es könnte hier der Abstimmungstag und nicht die Uhrzeit gemeint sein. Antwort: „Abstimmungszeit“ ist Öffnungszeit des Abstimmungslokals. Fällt die Abstimmung mit einem Wahlereignis zusammen, soll die Abstimmungszeit der Wahlzeit angeglichen werden 7. Warum ist nicht wie in der alten Fassung zwingend geregelt, dass, wenn der Bürgerentscheid zeitlich mit einem Wahlereignis zusammenfällt, dann die Wahl und die Abstimmung an demselben Tag stattfinden muss? Die Verwaltung hatte dazu in der Sitzung des BAB ausgeführt, diese Regelung sei notwendig, falls der Rat etwa zwei Wochen vor einer geplanten Wahl dem Bürgerbegehren nicht stattgibt und dann ein Bürgerentscheid stattfinden muss und es dann zu wenig Zeit für die Ausrichtung des Bürgerentscheids gäbe. Dies erscheint aber fraglich, denn es ergeben sich aus dem Gesetz bereits längere Fristen zur Vorbereitung des Bürgerentscheids (Veröffentlichung des Abstimmungsverzeichnisses, Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten, Einspruchsfristen), sodass dies technisch wohl nicht möglich wäre und somit das Erfordernis des Zusammenfallens nicht einschlägig wäre. Im Übrigen, sollte nur dieser Fall geregelt sein, sollte dies in der Satzung ausdrücklich klargestellt werden. Für die Bürgerinnen und Bürger stellt es nämlich eine Beschwer dar, wenn diese in kurzer Zeit hintereinander wählen und abstimmen müssen und nicht beides „in einem Rutsch“ erledigen können. Antwort: Der Rat legt den Abstimmungstag fest. Er kann entscheiden, ob ggf. im konkreten Fall eine Zusammenlegung von Wahl und Abstimmung aus praktischen Gründen nicht sinnvoll ist. 8. Warum ist dem Rat die Befugnis eingeräumt worden, zu entscheiden, dass zukünftig bei Bürgerentscheiden nur per Briefwahl abgestimmt werden kann? Antwort: Die Entscheidung trifft der Rat. § 5 Abs. 2 BürgerentscheidDVO räumt die Möglichkeit ein, eine Abstimmung rein per Brief durchzuführen. Fällt eine Abstimmung nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann eine Abstimmung per Brief mit weniger Aufwand durchgeführt werden. 9. Würden die Bürgerinnen und Bürger dann bei einer solchen reinen Briefwahl direkt per Brief wählen können oder müssten die Bürgerinnen und Bürger trotzdem einen Briefwahlschein beantragen? Antwort: Bei einer reinen Abstimmung per Brief werden die Abstimmungsunterlagen allen Abstimmungsberechtigten ohne vorherige Antragstellung zugesandt. ddffdSte 10. lst geplant, dass bei einer solchen reinen Briefwahl auch die Direktwahl als Sonderform der Briefwahl in den Kundenzentren durchgeführt werden kann? Antwort: Nein. 11. Wieso wurde in der neuen Satzung geregelt, dass eine „Abstimmungsprüfung nicht stattfindet“ im Gegensatz zur alten Fassung? Mit welchem Verfahren können dann die Abstimmungsberechtigten oder die Aufsichtsbehörde die Ordnungsgemäßheit der Abstimmung überprüfen lassen, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, die das Ergebnis entscheidend beeinflusst haben könnten? Antwort: Eine Wahlprüfung findet auch nach der aktuell gültigen Satzung nicht statt. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Satzungsentwurfs dient lediglich der Klarstellung. Für die Kommunalaufsicht gelten die allgemeinen Regelungen nach § 119 ff Gemeindeordnung NRW. 12. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass durch die Streichung der wesentlichen Passagen etwa der GO NRW in der neuen Fassung der Satzung alle Bürgerinnen und Bürger weiter über diese Vorgaben einfach informiert werden, ohne selbst die GO NRW komplett lesen zu müssen? Antwort: Diese Informationen werden weiterhin in übersichtlicher und verständlicher Form auf den Internetseiten der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden berät bei Fragen.
Anlage 2 Synopse und Ergänzung des Beschlussvorschlags
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Seite 1 Anlage 2 zur Vorlage 0874/2024: I. Überblick über Änderungen der Satzung II. Ergänzung des Beschlussvorschlags I. Überblick über die Änderungen der Satzung § bisher Änderung Erläuterung §§ 2 – 4, § 6 Diese Regelungen sind in der Satzung entbehrlich bzw. überholt und fallen weg. Auf die Wiederholung landesrechtlicher Vorgaben aus der Gemeindeordnung wird künftig verzichtet. Die Gemeindeordnung NRW regelt die Durchführung von Bürgerbegehren vollumfänglich und verbindlich. Eigene Regelungskompetenz besitzt die Stadt Köln nur für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines (Rats-) Bürgerentscheids (§ 1 Absatz 1 BürgerentscheidDVO). Informationen zum Bürgerbegehren stehen auf der Homepage der Stadt Köln zur Verfügung. §§ 8 - 10, 12 - 18 Statt Wiedergabe der landesrechtlichen Vorschriften aus Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung und Gemeindeordnung NRW, Verweis auf die einschlägigen Normen (§§ 4 - 8 n.F.). Änderungen an der landesgesetzlichen Regelung gelten so ohne weitere Umsetzung (Satzungsänderung) unmittelbar. Weitere inhaltliche Änderungen § 5 Künftig kann der Rat den Abstimmungstag ohne weitere Maßgabe bestimmen. Der Rat kann den Abstimmungstag mit einer bevorstehenden Wahl zusammenlegen, muss dies aber nicht mehr. Beschließt der Rat z.B. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer bevorstehenden Wahl, dass ein Bürgerentscheid stattfindet, ist die Durchführung am gleichen Tag wegen der Einhaltung der notwendigen Fristen mitunter unmöglich. § 7 Die Oberbürgermeisterin ist nicht mehr automatisch Abstimmungsleitung, sondern kann diese Aufgabe delegieren. Die Änderung dient der Flexibilisierung und entspricht dem üblichen Verfahren bei Wahlen. An der Verantwortlichkeit ändert sich wegen § 62 Gemeindeordnung nichts. Seite 2 § bisher Änderung Erläuterung § 7 Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sollen Stimmbezirke für Wahl und Abstimmung künftig dieselben sein (alte Fassung: müssen). Der Regelfall bleibt die Übereinstimmung der Stimmbezirke für Wahl und Abstimmung. Die Soll-Regelung ermöglicht eine ausnahmsweise abweichende Einteilung der Stimmbezirke z.B. für den Fall, dass die Gefährdung des Abstimmungsgeheimnisses wegen zu geringer Stimmabgabe zu befürchten wäre. Davon wird bei Wahlen zum Beispiel ausgegangen, wenn weniger als 50 Stimmen in einem Wahlbezirk abgegeben werden. Neu: Ausdrückliche Regelung zum Erfrischungsgeld. § 11 Anstelle eines Abstimmungsheftes in Papierform werden die Auffassungen und Abstimmungsempfehlungen künftig auf der Homepage der Stadt Köln und durch Auslegung in den Bürgerämtern bereitgestellt. Die Abgabefrist wurde verlängert (neu: 35. Tag vor der Abstimmung, bisher: 54. Tag vor der Abstimmung). Zur Ressourcenschonung wird auf den Druck von Abstimmungshefte verzichtet. § 16 Festlegung der Reihenfolge der Auszählung bei gleichzeitiger Abstimmung und Wahl (§ 7 n.F.) § 18 Neue Fassung erhält eine Klarstellung, dass eine Abstimmungsprüfung nach dem Kommunalwahlgesetz nicht stattfindet. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden. Die Ergänzung dient der Klarstellung. Neu: Fällt der Bürgerentscheid nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann der Rat festlegen, dass die Abstimmung ausschließlich durch Abstimmungsschein per Brief erfolgt. § 2 Abs. 4 n.F. § 5 Abs. 2 BürgerentscheidDVO räumt die Möglichkeit ein, eine Abstimmung ausschließlich durch Brief durchzuführen. Die konkrete Entscheidung darüber liegt nach dem Satzungsentwurf beim Rat und zwar nur für den Fall, dass die Abstimmung nicht mit einer Wahl zusammenfällt. Seite 3 II. Aktualisierter Beschlussvorschlag (Änderungen/Ergänzungen zur Verdeutlichung unterstrichen) Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden mit folgenden Änderungen von § 4 und § 6:: § 4 Abstimmungsberechtigung und Abstimmungsverfahren Abstimmungsberechtigt ist, wer nach § 7 Kommunalwahlgesetz NRW wahlberechtigt ist. Das Verfahren zur Abstimmung richtet sich nach § 10 Kommunalwahlgesetz NRW und § 14 Kommunalwahlordnung NRW. § 6 Stimmabgabe Die Stimmabgabe erfolgt gemäß §§ 24 - 27 Kommunalwahlgesetz NRW und § 26 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW. Erläuterung: Die o. g. Verw eise auf das Kommunalw ahlgesetz und die Kommunalw ahlordnung w erden zur Klarstellung in der Satzung ergänzt. Damit ist z. B. ausdrücklich klargestellt, dass sich die Überprüfung der Daten des Wählerverzeichnisses oder das Verfahren zur Auszählung nach den Regelungen für die Kommunalw ahl richtet.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 0874/2024 Freigabedatum 23.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der als Anlage beigefügten Fassung. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 06.05.2024 Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden wurde zuletzt 2012 aktualisiert und muss aufgrund verschiedener Änderungen der kommunal- und wahlrechtlichen Regelungen angepasst werden. Zudem er- hält der Rat insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt und die Form der Durchführung von Bürgerentscheiden mehr Möglichkeiten, um eine möglichst breite Partizipation der Bürger- schaft zu gewährleisten. Die Neufassung der Satzung enthält die Vorgaben, die nach § 26 Gemeindeordnung NRW und der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch die Kommune zu regeln sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen bzw. Doppelungen wird auf die Wiedergabe der landesrechtlichen Vorgaben in der städtischen Satzung verzich- tet. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, bei jeder Änderung von kommunalrechtlichen Rege- lungen die Satzung neu zu erstellen Zudem erfolgt insbesondere zu folgenden Punkten eine Neufassung der Satzung: Der Tag der Abstimmung wird vom Rat festgelegt. Dies ermöglicht einerseits die Zusammen- legung mit einem Wahlereignis. Andererseits kann die Zusammenlegung bei zeitgleich an ei- nem Tag stattfindenden mehreren Wahlereignissen auch vermieden werden, um eine mögli- che Überbeanspruchung der Wahlorganisation und der ehrenamtlichen Wahlhelfenden und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Fällt der Bürgerentscheid nicht mit einem Wahlereignis zusammen, kann der Rat zukünftig festlegen, dass die Abstimmung ausschließlich per Brief erfolgt. Damit würde die aufwändige Suche und Einweisung von ehrenamtlichen Abstimmungsvorständen auf die Besetzung der Briefabstimmungsvorstände begrenzt und entfiele die parallele Besetzung der Abstimmungs- lokale. Es wird zudem die Möglichkeit eröffnet, bei Abstimmungen, die nicht mit einem Wahl- ereignis zusammenfallen, die Anzahl von Stimmlokalen und Wahlräumen separat festzulegen. Die Informationen zum Inhalt des Bürgerbegehrens und zu den Abstimmungsempfehlungen von Rat, Verwaltung und den Initiatoren des Bürgerbegehrens sollen künftig zur Begrenzung des Ressourcenverbrauchs und in Anerkennung der zunehmend digitalen Informationsbe- schaffung grundsätzlich digital statt in Papier zur Verfügung gestellt werden („Abstimmungs- heft“, § 11 der aktuellen Satzung). Zusätzlich werden sie in Textform in den Bürgerämtern ausgelegt. Damit entfällt der aufwändige Druck und Versand von umfangreichen Abstim- mungsbroschüren, was zu einer deutlichen Reduzierung des Papierverbrauchs und von Por- tokosten beiträgt. Die Informationen zu Voraussetzungen und Durchführung eines Bürgerbegehrens werden auf den Internet-Seiten der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung ist zudem den Bür- gerinnen und Bürgern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürger- begehrens behilflich, § 26 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW. Anlage Satzung der Stadt Köln über die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerent- scheiden (Neufassung)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0874/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.04.2024
- Erstellt
- 04.03.2024 09:15