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V/0774/2006

Bebauungsplan Nr. 479 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlage 02.10.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.11.2006, TOP 20.1.3

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

3074 Zeichen

V/0774/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 479: Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.10.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
08.11.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
08.11.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 479: Greve-
ner Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße wird wie folgt Beschluss ge-
fasst: 
 
1.1 Die textlichen Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplanes werden durch einen 
Hinweis zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen ergänzt. 
 
2. Der gemäß dem obenstehenden Beschlussvorschlag geänderte Entwurf des Bebauungspla-
nes Nr. 479: Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße wird ge-
mäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als 
Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wird ebenfalls beschlossen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
Im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe für das Kreuzvier-
tel wurden zum Bebauungsplan Nr. 479 keine sowie zu den Plänen Nr. 480 und 481 insgesamt 
zehn Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgegeben.  Da die Anregungen zu den beiden übrigen 
Bebauungsplänen zum Teil Grundstücksverhältnisse betreffen, die in ähnlicher Form auch im 
Vorlagen-Nr.: 
V/0774/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau Voss-Schiffmann /  
Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 22 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.10.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0774/2006 
Plangebiet Nr. 479 vorliegen, wurde die Abwägung dieser Fallgestaltungen in allgemeingültiger 
Formulierung auch in die Begründung zum vorliegenden Plan aufgenommen. 
 
Die im vereinfachten Verfahren parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit eingeholten Stellungnah-
men der Fachämter haben in Bezug auf den Plan Nr. 479 nur zu einem ergänzenden Hinweis zu 
Bodendenkmälern bei den textlichen Festsetzungen geführt (s. Beschlusspunkt 1.1). Die Träger 
öffentlicher Belange haben keine Bedenken gegen die Planung geäußert. 
 
Wegen der Geringfügigkeit der redaktionellen Planergänzung ist keine erneute Offenlegung erfor-
derlich. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 479 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen 
werden. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen sowie den Vorlagen zu den 
beiden anderen neuen Bebauungsplänen für das Kreuzviertel Nr. 480 (V/0775/2006) und Nr. 481 
(V/0776/2006) entnommen werden. 
 
I. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plan (verkleinert)

V-0774-2006-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf

2774 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 774/2006 
Bebauungsplan Nr. 479 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. Textliche Festsetzungen 
 
1.1 Tiefgaragen einschließlich baulich ge- 
schlossener Rampen dürfen auch au-
ßerhalb der Baugrenzen errichtet werden. 
Als Tiefgaragen gelten von Erdreich bzw. 
Kellerräumen umgebene Garagen, deren 
Oberkante die OK vorhandenes Gelände 
nicht überragt (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; § 23 
(3) BauNVO).  
 
1.2 Im Bereich der straßenseitigen ersten Bau-
reihe kann ausnahmsweise für Anbauten 
eine Überschreitung der rückwärtigen Bau- 
grenzen um max. 5 m bis zu einer Be-
bauungstiefe von 20 m zugelassen wer-
den, wenn folgende Maßgaben erfüllt sind: 
Bei Grenzbebauung dürfen Anbauten die 
Tiefe und Höhe der angrenzenden Nach-
barbebauung jeweils um nicht mehr als 
1,50 m überschreiten, in den übrigen Fäl-
len müssen sie mindestens denselben seit- 
lichen Grenzabstand einhalten wie die 
Nachbarbebauung (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB; § 
23 (3) BauNVO). 
 
1.3 Trauf- bzw. Wand- und Firsthöhe von rück-
wärtigen Anbauten im Bereich der Stra-
ßenrandbebauung sowie von selbständi-
gen Gebäuden hinter der straßenseitigen 
ersten Bautiefe sind auf das jeweils rück-
wärtig vorhandene Maß zu beschränken (§ 
9 (1) Nr. 1 BauGB). 
 
1.4 Stellplätze und Garagen dürfen oberirdisch 
nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen angeordnet werden; in den 
seitlichen Abstandflächen sind sie zuläs-
sig, sofern diese nicht zu öffentlichen Flä-
chen orientiert sind. Darüber hinaus sind 
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig (§ 9 
(1) Nr. 4 und (3) BauGB; § 12 (6) BauN- 
VO). 
 
1.5 Bestehende Stellplätze und Garagen, die 
der Festsetzung nach 1.4 nicht entspre-
chen, dürfen innerhalb ihrer vorhandenen 
Fläche ausnahmsweise baulich verändert 
bzw. überdacht werden, wenn gleichzeitig 
die Festsetzungen nach 1.6 bis 1.8 umge-
setzt werden (§ 9 (1) Nr. 4 und 25 BauGB; 
§ 12 (6) BauNVO). 
 
1.6 Befestigte Flächen auf den Baugrundstü-
cken sind mit einem für die Versickerung 
von Oberflächenwasser ausreichenden 
Fugenanteil zu versehen (§ 9 (1) Nr. 25 
BauGB). 
 
1.7 Für je 6 oberirdische Stellplätze und Gara-
gen bzw. je Nebenanlage ist auf dem 
Grundstück min. 1 Laubbaum zu pflanzen 
(§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 
 
1.8 Flachdächer von Stellplatzüberdachungen, 
Garagen und Nebenanlagen sind dauer-
haft extensiv zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 
BauGB). 
 
1.9 Tiefgaragen sind mit einer für intensive Be-
pflanzung ausreichenden Erdüberdeckung 
zu versehen (§ 9 (1) Nr. 25 BauGB). 
 
 
2. Hinweise  
 
2.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist 
unverzüglich der Stadt oder dem Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. 
Museum für Archäologie / Amt für Boden-
denkmalpflege, Münster anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu 
erhalten (§ 16 DSchG).

V-0774-2006-Anlage-3-Planverkleinerung.pdf

210 Zeichen

Nordviertelsatzung Nordviertelsatzung 
ebV 
D D D
D
D
DDDDD
DD
E
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 774/2006 
Bebauungsplan Nr. 479 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
VERKLEINERUNG / Maßstab 1:2000

Beratungsverlauf (4)

31.10.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.11.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2006 Hauptausschuss
TOP 15.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.11.2006 Rat
TOP 20.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Bebauungsplan Nr. 479 (amtlicher Umring) amtlich
  • Grevener Straße
  • Martin-Luther-Straße
  • Melchersstraße 1
  • Friesenring

Bebauungsplan Nr. 479

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Grevener Straße / Friesenring / Martin-Luther-Straße / Melchersstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0774/2006
Typ
Vorlage
Datum
02.10.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37